2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c,
91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
Vom 28. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Länder durch Gesetz hiervon abweichende Re-
tes das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 gelungen treffen über:
des Grundgesetzes ist eingehalten: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagd-
scheine);
Artikel 1
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege
Änderung des Grundgesetzes (ohne die allgemeinen Grundsätze des Natur-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- schutzes, das Recht des Artenschutzes oder
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Meeresnaturschutzes);
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Bodenverteilung;
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 4. die Raumordnung;
(BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert:
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anla-
1. Artikel 22 wird wie folgt geändert: genbezogene Regelungen);
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender 6. die Hochschulzulassung und die Hochschul-
Absatz 1 vorangestellt: abschlüsse.
„(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frü-
Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des hestens sechs Monate nach ihrer Verkündung
Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bun-
des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesge- desrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten
setz geregelt.“ des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz
vor.“
2. Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzge-
6. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
bungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der
schulischen Bildung, der Kultur oder des Rund- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
funks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der folgt geändert:
Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Pass-
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, wesen“ ein Komma und die Wörter „das
vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Ver- Melde- und Ausweiswesen“ eingefügt.
treter der Länder übertragen.“
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
3. In Artikel 33 Abs. 5 werden vor dem abschließen- eingefügt:
den Punkt die Wörter „und fortzuentwickeln“ einge-
„5a. den Schutz deutschen Kulturgutes ge-
fügt.
gen Abwanderung ins Ausland;“.
4. In Artikel 52 Abs. 3a werden die Wörter „Artikel 51 cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend“ durch die eingefügt:
Wörter „die Anzahl der einheitlich abzugebenden
Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 „9a. die Abwehr von Gefahren des interna-
Abs. 2“ ersetzt. tionalen Terrorismus durch das Bundes-
kriminalpolizeiamt in Fällen, in denen
5. Artikel 72 wird wie folgt geändert: eine länderübergreifende Gefahr vor-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bund hat in liegt, die Zuständigkeit einer Landespo-
diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht“ durch lizeibehörde nicht erkennbar ist oder die
die Wörter „Auf den Gebieten des Artikels 74 oberste Landesbehörde um eine Über-
Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 nahme ersucht;“.
und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht“ dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Satzende
ersetzt. durch ein Semikolon ersetzt und es werden
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- folgende Nummern 12 bis 14 angefügt:
fügt: „12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
„(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungs- 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten
zuständigkeit Gebrauch gemacht, können die und Kriegshinterbliebenen und die Für-
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sorge für die ehemaligen Kriegsgefan- „20. das Recht der Lebensmittel ein-
genen; schließlich der ihrer Gewinnung die-
14. die Erzeugung und Nutzung der Kern- nenden Tiere, das Recht der Genuss-
energie zu friedlichen Zwecken, die Er- mittel, Bedarfsgegenstände und Fut-
richtung und den Betrieb von Anlagen, termittel sowie den Schutz beim Ver-
die diesen Zwecken dienen, den Schutz kehr mit land- und forstwirtschaftli-
gegen Gefahren, die bei Freiwerden von chem Saat- und Pflanzgut, den
Kernenergie oder durch ionisierende Schutz der Pflanzen gegen Krankhei-
Strahlen entstehen, und die Beseitigung ten und Schädlinge sowie den Tier-
radioaktiver Stoffe.“ schutz;“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ll) In Nummer 22 werden nach dem Wort „Ge-
bühren“ die Wörter „oder Entgelten“ einge-
„(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen fügt.
der Zustimmung des Bundesrates.“
mm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
7. Artikel 74 wird wie folgt geändert:
„24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhal-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tung und die Lärmbekämpfung (ohne
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den Schutz vor verhaltensbezogenem
Strafvollzug“ gestrichen und nach dem Lärm);“.
Wort „Verfahren“ die Wörter „(ohne das nn) In Nummer 26 werden die Wörter „künst-
Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“ liche Befruchtung beim Menschen“ durch
eingefügt. die Wörter „medizinisch unterstützte
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Erzeugung menschlichen Lebens“, die
Wörter „und Geweben“ durch die Wörter
„3. das Vereinsrecht;“. „ , Geweben und Zellen“ und der Punkt
cc) Nummer 4a wird aufgehoben. am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: oo) Nach Nummer 26 werden folgende Num-
„7. die öffentliche Fürsorge (ohne das mern 27 bis 33 angefügt:
Heimrecht);“. „27. die Statusrechte und -pflichten der
ee) Nummer 10 wird aufgehoben. Beamten der Länder, Gemeinden und
anderen Körperschaften des öffent-
ff) Die bisherige Nummer 10a wird lichen Rechts sowie der Richter in
Nummer 10. den Ländern mit Ausnahme der Lauf-
gg) In Nummer 11 werden vor dem abschlie- bahnen, Besoldung und Versorgung;
ßenden Semikolon die Wörter „ohne das 28. das Jagdwesen;
Recht des Ladenschlusses, der Gaststät-
29. den Naturschutz und die Landschafts-
ten, der Spielhallen, der Schaustellung
pflege;
von Personen, der Messen, der Ausstellun-
gen und der Märkte“ eingefügt. 30. die Bodenverteilung;
hh) Nummer 11a wird aufgehoben. 31. die Raumordnung;
ii) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Er- 32. den Wasserhaushalt;
zeugung“ die Wörter „(ohne das Recht der 33. die Hochschulzulassung und die
Flurbereinigung)“ eingefügt. Hochschulabschlüsse.“
jj) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „25“ die Angabe
gefasst: „und 27“ eingefügt.
„18. den städtebaulichen Grundstücksver- 8. Die Artikel 74a und 75 werden aufgehoben.
kehr, das Bodenrecht (ohne das Recht 9. Artikel 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
der Erschließungsbeiträge) und das
Wohngeldrecht, das Altschuldenhilfe- „(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als
recht, das Wohnungsbauprämien- eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrich-
recht, das Bergarbeiterwohnungsbau- tung der Behörden und das Verwaltungsverfahren.
recht und das Bergmannssiedlungs- Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen,
recht; können die Länder davon abweichende Regelun-
gen treffen. Hat ein Land eine abweichende Rege-
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche lung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land
oder übertragbare Krankheiten bei hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Rege-
Menschen und Tieren, Zulassung zu lungen der Einrichtung der Behörden und des Ver-
ärztlichen und anderen Heilberufen waltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach
und zum Heilgewerbe, sowie das ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustim-
Recht des Apothekenwesens, der mung des Bundesrates anderes bestimmt ist.
Arzneien, der Medizinprodukte, der Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Aus-
Heilmittel, der Betäubungsmittel und nahmefällen kann der Bund wegen eines besonde-
der Gifte;“. ren Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Rege-
kk) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: lung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungs-
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möglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur
Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeinde- zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach
verbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“ Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2
10. Dem Artikel 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie
nicht innerhalb eines Jahres beraten und Be-
„Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Ge- schluss gefasst oder wenn eine entsprechende
meindeverbänden Aufgaben nicht übertragen wer- Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt wor-
den.“ den ist.“
11. In Artikel 87c werden die Wörter „des Artikels 74 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nr. 11a“ durch die Wörter „des Artikels 73 Abs. 1
Nr. 14“ ersetzt. 15. Artikel 98 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
12. Artikel 91a wird wie folgt geändert: „(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Län-
dern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes be-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. stimmt.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden 16. Artikel 104a wird wie folgt geändert:
Nummern 1 und 2. a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung „(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder
des Bundesrates werden die Gemeinschaftsauf- zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten
gaben sowie Einzelheiten der Koordinierung nä- Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleis-
her bestimmt.“ tungen gegenüber Dritten begründen und von
c) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. den Ländern als eigene Angelegenheit oder
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes
Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen und ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung
in Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die An- des Bundesrates, wenn daraus entstehende
gabe „Nr. 2“ ersetzt. Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.“
13. Artikel 91b wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„Artikel 91b
„(6) Bund und Länder tragen nach der inner-
(1) Bund und Länder können auf Grund von Ver- staatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenvertei-
einbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung lung die Lasten einer Verletzung von supranatio-
zusammenwirken bei der Förderung von: nalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaft- Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Fi-
lichen Forschung außerhalb von Hochschulen; nanzkorrekturen der Europäischen Union tragen
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15
Hochschulen; zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fäl-
len solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlas-
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließ- ten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel;
lich Großgeräten. 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zu- Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig
stimmung aller Länder. entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Ver- Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
einbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
des Bildungswesens im internationalen Vergleich 17. Nach Artikel 104a wird folgender Artikel 104b ein-
und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlun- gefügt:
gen zusammenwirken. „Artikel 104b
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz
geregelt.“ ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Län-
14. Artikel 93 wird wie folgt geändert: dern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Inves-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: titionen der Länder und der Gemeinden (Gemeinde-
verbände) gewähren, die
„(2) Das Bundesverfassungsgericht entschei-
det außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaft-
Landesregierung oder der Volksvertretung eines lichen Gleichgewichts oder
Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschafts-
Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Re- kraft im Bundesgebiet oder
gelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a
Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könn- erforderlich sind.
te. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu
entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlas- fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,
sen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2037
auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht
befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwen- mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt
dung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht
Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden ersetzt werden.“
Jahresbeträgen zu gestalten. 22. Nach Artikel 125a werden folgende Artikel 125b
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat und 125c eingefügt:
sind auf Verlangen über die Durchführung der Maß- „Artikel 125b
nahmen und die erzielten Verbesserungen zu unter-
richten.“ (1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der
bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung er-
18. Dem Artikel 105 Abs. 2a wird folgender Satz ange- lassen worden ist und das auch nach diesem Zeit-
fügt: punkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt
„Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steu- als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtun-
ersatzes bei der Grunderwerbsteuer.“ gen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit
bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 ge-
19. Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nannten Gebieten können die Länder von diesem
„Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz- Recht abweichende Regelungen treffen, auf den
steuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5
ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens je- und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab
doch für ein Viertel dieses Länderanteils, können dem 1. September 2006 von seiner Gesetzge-
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des bungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den
Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Län- Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem
der vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens
Landessteuern und aus der Einkommensteuer und ab dem 1. August 2008.
der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem (2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf
Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunder- Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. Sep-
werbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.“ tember 2006 geltenden Fassung erlassen worden
sind, können die Länder abweichende Regelungen
20. Nach Artikel 109 Abs. 4 wird folgender Absatz 5
treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens
angefügt:
bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn
„(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch- ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bun-
land aus Rechtsakten der Europäischen Gemein- desgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens
schaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur geändert worden sind.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Ein-
haltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Artikel 125c
Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnah-
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2
men der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund
in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Sep-
und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Länderge-
tember 2006 geltenden Fassung erlassen worden
samtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf
ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer
Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder (2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum
entfallenden Lasten tragen die Länder entspre- 1. September 2006 geltenden Fassung in den Be-
chend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere re- reichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und
gelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Re-
Bundesrates bedarf.“ gelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort.
Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung
21. Artikel 125a wird wie folgt gefasst: für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1
„Artikel 125a des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes so-
wie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ge-
ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 schaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezem-
Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, ber 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für
des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.“
Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Ar-
tikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als 23. Nach Artikel 143b wird folgender Artikel 143c ein-
Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bun- gefügt:
desrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt „Artikel 143c
werden.
(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Ab-
in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fas- schaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und
sung erlassen worden ist, aber wegen Änderung Neubau von Hochschulen einschließlich Hoch-
des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht schulkliniken und Bildungsplanung sowie für den
erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbes-
Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass serung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
es durch Landesrecht ersetzt werden kann. und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jähr- füllung der Länder noch angemessen und erforder-
lich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis lich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach
zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der
dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel;
Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermit- die investive Zweckbindung des Mittelvolumens
telt. bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Solidarpakt II bleiben unberührt.
Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt ver-
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
teilt:
Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach
dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im
Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbe- Artikel 2
reich der bisherigen Mischfinanzierungen.
Inkrafttreten
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013,
in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabener- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2039
Gesetz
über die Errichtung einer Bundesanstalt
für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz – BDBOSG)
Vom 28. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ge-
regelt sind.
§1
§4
Errichtung, Zweck, Sitz
Präsidentin oder Präsident
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-
Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errich- schäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung
tet. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für den nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Si- oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats
cherheitsaufgaben“ (Bundesanstalt für den Digitalfunk und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außerge-
der BOS – BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist richtlich.
der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheit- (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die
lichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Dauer von fünf Jahren zur Beamtin auf Zeit oder zum
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Beamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen
(Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. sind möglich.
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin. (3) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine stän-
dige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen
§2 Vertreter (Vizepräsident).
Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt §5
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, im öffent- Verwaltungsrat
lichen Interesse den Digitalfunk BOS aufzubauen, zu
betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisa- gebildet. Er überwacht die Geschäftsführung durch
die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt
tionen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfü-
gung stehen sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsab- diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner
kommens nach § 7, den Behörden und Organisationen Aufgaben. Ihm obliegt die Entscheidung über die
grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt.
mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die Richtlinie
Näheres regelt die Satzung. Die Präsidentin oder der
nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikations-
gesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS be- Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die
Geschäftsführung zu unterrichten.
rechtigten Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben (Nutzer) fest. (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung.
(2) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwal-
tungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle (3) Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen
des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS. Sitz im Verwaltungsrat. Den Vorsitz im Verwaltungsrat
hat das den Bund vertretende Mitglied. Die Stimmver-
(3) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem teilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. Die Be-
Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen. schlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der
(4) Das Bundesministerium des Innern kann durch Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Bund vertretenden Mitglieds.
Regelungen über die Beschränkung der Haftung von (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Ver-
beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund treterinnen oder Vertreter werden durch das Bundes-
der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk ministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren
BOS treffen. bestellt. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Für
die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder
§3 Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benen-
nung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach
Organe
§ 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertre-
(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin terinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für
oder der Präsident und der Verwaltungsrat. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertre- gen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig
ter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten
Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.
Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesmi-
nisterium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen § 10
der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung
Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung
bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied
des Einvernehmens des benennenden Landes. Satz 2 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum
gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan
eines Mitglieds. für das folgende Geschäftsjahr auf, der
(6) Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein – einen Erfolgsplan,
Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin
– einen Investitions- und Finanzplan,
oder ein Nachfolger zu bestellen. Hierfür gelten die
Absätze 4 und 5 entsprechend. – eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie
– eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Aus-
§6 gaben
Satzung umfasst. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die
(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Pla-
Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie nung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvor-
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des schau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf
Innern und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf- folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das
fentlicht. Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Sat-
(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen zung.
aufzunehmen über (2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Ver-
1. die Organisation der Bundesanstalt, waltungsrat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige
2. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird
des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder vom Verwaltungsrat festgestellt. Er bedarf der Geneh-
des Vizepräsidenten, migung des Bundesministeriums des Innern im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
und seiner Mitglieder sowie über die Stimmvertei-
§ 11
lung im Verwaltungsrat,
Buchführung, Jahresabschluss
4. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung
und Rechnungslegung. (1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der
Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwal- kaufmännischen Buchführung.
tungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundes-
Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. anstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen
Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handels-
§7 rechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaf-
Verwaltungsabkommen ten auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor.
Die Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird (3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss
in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und fest und entscheidet über die Entlastung der Präsiden-
Ländern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestim- tin oder des Präsidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der
mungen getroffen werden über Bundeshaushaltsordnung.
1. die Grundsätze der Zusammenarbeit von Bund und (4) Näheres regelt die Satzung. § 109 Abs. 2 Satz 3
Ländern, und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
2. die Beteiligung der Länder am Aufbau und Betrieb
des Digitalfunk BOS, insbesondere über den Verwal- § 12
tungsrat, Rechnungsprüfung,
3. die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk Anwendung des Haushaltsrechts
BOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzie- (1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungs-
rung der Bundesanstalt (§ 9). hofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
§8 (2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung
sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaus-
Aufsicht
haltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der
Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bun- §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Bu-
desministeriums des Innern. chung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.
§9 (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben Forderungen gegen Dritte zu ver-
Zweckvermögen, Finanzierung kaufen, sofern der Schuldner für sämtliche anfallenden
Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Abschläge und Kosten einsteht. Die Bundesanstalt ist
Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermö- zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2041
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- ert. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespo-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der lizeigesetzes entsprechend.
Finanzen weitere Ausnahmen von der Anwendung der (3) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen An-
Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilli- ordnung nach Absatz 1 einen Schaden an seinem Ei-
gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun- gentum, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu ge-
destags zuzulassen. währen, soweit er den Schaden nicht durch ein Tun
oder Unterlassen zu verantworten hat.
§ 13
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des
Beamtinnen und Beamte Digitalfunk BOS und seiner Komponenten zu überprü-
(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit fen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskünfte, insbe-
nach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. sondere auch zu technischen Details, verlangen sowie
Unterlagen und Datenträger des Betreibers oder eines
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen
Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und und hiervon Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Ko-
Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über pien, auch von Datenträgern, anfertigen oder Ausdru-
Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihil- cke von elektronisch gespeicherten Daten verlangen,
fe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungs- Grundstücke und Betriebsräume betreten und Einrich-
geld sowie die damit verbundene automatisierte Verar- tungen besichtigen, die für den Digitalfunk BOS ver-
beitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise wendet werden.
gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des In- (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
nern übertragen. Die Übertragung ist im Gemeinsamen (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
Ministerialblatt bekannt zu machen. der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden durch die vorstehenden Ab-
§ 14
sätze eingeschränkt.
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, Auszubildende § 16
Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus- Internationale Zusammenarbeit
zubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitneh- Für den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit
merinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bun- ausländischen Staaten über die Mitnutzung des Digital-
des jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Be- funk BOS ist das Bundesministerium des Innern zu-
stimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entspre- ständig. Solche Verwaltungsabkommen sollen das
chende Anwendung. Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abge-
schlossen werden, wenn das Recht zur Mitnutzung
§ 15 der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils an-
Abwehr deren Vertragsstaats sichergestellt ist.
netzspezifischer Gefahren, Überwachung
§ 17
(1) Soweit es der Schutz der Funktionsfähigkeit und
des laufenden Betriebs des Digitalfunk BOS dringend Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges
erfordert, ist die Präsidentin oder der Präsident befugt, (1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das
die im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den Digi- kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Bundesanstalt
talfunk BOS erforderlichen netz- und betriebsbezoge- für den Digitalfunk der BOS“.
nen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann die (2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im
Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der
1. Beschäftigten der Bundesanstalt den Zugang zu Ge- Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
bäuden, Einrichtungen und Computersystemen ver- (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom
schaffen, die für den Betrieb des Netzes von Bedeu- 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in
tung sind, der jeweils geltenden Fassung.
2. die Steuerung solcher Systeme übernehmen, (3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Ge-
richtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskos-
3. Dritte von dem Zugang zu Gebäuden, Einrichtungen
ten befreit.
und Computersystemen oder von der Steuerung
solcher Systeme ausschließen. (4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bundesanstalt ist nicht zulässig.
Die Umsetzung der Anordnung nach Satz 1 erfolgt auf
Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten durch (5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufge-
die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde. Ein ge- löst werden.
nerelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für
ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige § 18
Vereinbarung festgelegt. Die sonstigen Vorschriften und Übergangsvorschriften
Grundsätze der Amts- und Vollzugshilfe bleiben unbe- (1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden in-
rührt. nerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertre-
(2) Anordnungen nach Absatz 1 müssen auf den tung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates
Zeitraum beschränkt werden, in dem die Gefahr andau- werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Bundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim Bundesmi- dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlässt das Bundesmi-
nisterium des Innern wahrgenommen. nisterium des Innern einen vorläufigen Wirtschaftsplan.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich
§ 19
den Vorstand für die Durchführung der Personalrats-
wahlen in der Bundesanstalt. Änderungen
des Bundesbesoldungsgesetzes
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Schwerbehindertenvertretung.
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
(4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet inner- S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Geset-
halb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungs- zes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert wor-
beauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Be- den ist, wird in der Besoldungsgruppe B 5 nach der
stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesakademie für
Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleich- Wehrverwaltung und Wehrtechnik“ die Amtsbezeich-
stellungsbeauftragten des Bundesministeriums des In- nung „Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk
nern und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen. der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf-
gaben“ eingefügt.
(5) Eine vorläufige Satzung für die Bundesanstalt er-
lässt das Bundesministerium des Innern durch Organi- § 20
sationserlass, der im Gemeinsamen Ministerialblatt ver-
öffentlicht wird. Sie soll nur die zur Gewährleistung der Inkrafttreten
Arbeitsfähigkeit der Bundesanstalt erforderlichen Rege- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
lungen enthalten. Für das restliche Geschäftsjahr, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2043
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Vom 22. August 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur zu 2. des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 5
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Verbindung
vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) wird nachstehend mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tier-
der Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverord- schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
nung in ihrer seit dem 4. August 2006 geltenden chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück- von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Ver-
sichtigt: ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824)
geändert worden ist, nach Anhörung der Tier-
1. die am 1. November 2001 in Kraft getretene Verord- schutzkommission sowie des Artikels 2 des Ge-
nung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), setzes zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in
2. die am 13. März 2002 in Kraft getretene Verordnung landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Ja-
vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026), nuar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113) in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
3. die am 4. August 2006 in Kraft getretene Verordnung
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)
vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804). und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 3. des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1
zu 1. des § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 und des § 16 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der
Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Ver- Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
bindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- der Tierschutzkommission sowie des Artikels 2
machung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, des Gesetzes zu dem Europäischen Überein-
1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission kommen vom 10. März 1976 zum Schutz von
sowie des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro- Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113),
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen der durch Artikel 154 der Verordnung vom
Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
S. 113), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi- gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
sationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 127), S. 3197).
Bonn, den 22. August 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Dr. P e t e r P a z i o r e k
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Verordnung
zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)*)**)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Anforderungen
an das Halten von Schweinen
Allgemeine Bestimmungen § 16 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich § 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
§ 2 Begriffsbestimmungen Schweine
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
Saugferkel
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung
und Pflege § 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
Jungsauen und Sauen
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für
Abschnitt 2 Eber
Anforderungen § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schwei-
nen
an das Halten von Kälbern
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saug-
§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern ferkeln
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in § 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatz-
Ställen ferkeln
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im § 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zucht-
Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen läufern und Mastschweinen
§ 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im § 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen
Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen und Sauen
§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im
Alter von über acht Wochen in Ställen Abschnitt 5
§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Überwachung, Fütterung und Pflege und Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3 § 27 Übergangsregelungen
Anforderungen § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an das Halten von Legehennen
Abschnitt 1
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehen- Allgemeine Bestimmungen
nen
§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung §1
§ 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
Anwendungsbereich
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztie-
ren zu Erwerbszwecken.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-
1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz zuwenden
landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren
2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),
während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzver-
2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG
anstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit
Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122
S. 1), nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere
3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Fest- Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
legung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
(ABl. EG Nr. L 203 S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) 3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1
Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten
S. 1), Zweck andere Anforderungen an das Halten uner-
4. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über lässlich sind.
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG
Nr. L 340 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 §2
S. 1).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Begriffsbestimmungen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
Im Sinne dieser Verordnung sind
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie an-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. dere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2045
oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken ge- 2. mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet
halten werden; sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass
2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Stäl- jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge
le) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunrei-
zur dauerhaften Unterbringung von Tieren; nigungen des Futters und des Wassers sowie Aus-
einandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Min-
3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Mona- destmaß begrenzt werden;
ten;
3. so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den
4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gal- Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend
lus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Ver- Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten
mehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden; wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern
5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage; geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes
ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum
6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen
Unterstellen geboten werden.
von Legehennen;
7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflä- (3) Ställe müssen
chen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger 1. mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit
als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausrei-
von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren chende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutz-
Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent auf- tiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrau-
weist, einschließlich der Fläche unter Futter- und ten Personen ermöglichen;
Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder
2. erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und
Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Le-
so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt,
gehennen über- oder unterquert werden können;
Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration
8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für
flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehe- die Tiere unschädlich ist.
ner, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegen-
(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtun-
der Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude
gen, Förderbänder oder sonstige technische Einrich-
räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar
tungen verwendet werden, muss durch deren Bauart
zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet
und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die
ist;
Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein
9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica; Mindestmaß begrenzt ist.
10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis (5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Strom-
zum Absetzen; ausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Fut-
11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von ter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Not-
zehn Wochen; stromaggregat bereitstehen.
12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt (6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elek-
sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken trisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine
oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht; Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen aus-
reichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine
13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung be-
Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vor-
stimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur
handen sein.
Schlachtung;
14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken §4
bis vor dem ersten Wurf;
Allgemeine Anforderungen an
15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; Überwachung, Fütterung und Pflege
16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur (1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vor-
Zucht bestimmt sind. schriften der Abschnitte 2 bis 4 sicherzustellen, dass
§3 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend
viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kennt-
Allgemeine nissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
Anforderungen an Haltungseinrichtungen
2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich
(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für
der Abschnitte 2 bis 4 nur in Haltungseinrichtungen ge- die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person
halten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere
bis 6 entsprechen. entfernt werden;
(2) Haltungseinrichtungen müssen 3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für
1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien die Behandlung, Absonderung in geeignete Hal-
und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine tungseinrichtungen mit trockener und weicher Ein-
Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesund- streu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder
heit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt
dies nach dem Stand der Technik möglich ist; hinzugezogen wird;
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
4. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn
Futter und Wasser in ausreichender Menge und oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall
Qualität versorgt sind; ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
5. vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versor- 2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
gungseinrichtungen mindestens einmal täglich,
3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festge-
Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch
legt werden.
erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähig-
keit überprüft werden; Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen ge-
6. bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sons- halten werden, und zwar für jeweils längstens eine
tige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milch-
unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies austauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbin-
nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vor- den oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine
kehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.
Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die
Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere §6
eingestallt werden; Allgemeine Anforderungen
7. Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der an das Halten von Kälbern in Ställen
Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für (1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden,
den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 ent-
8. der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie sprechen.
möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher
(2) Ställe müssen
Lärm vermieden wird;
1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert lie-
9. die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuch-
gen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Kör-
tungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht
perhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehin-
sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden
dert Futter und Wasser aufnehmen können;
Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzurei-
chendem natürlichen Lichteinfall der Stall entspre- 2. mit einem Boden ausgestattet sein,
chend künstlich beleuchtet wird;
a) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und
10. die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, ins- in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,
besondere Ausscheidungen so oft wie nötig ent-
b) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aus-
fernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen
sparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von
und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kom-
diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen
men, in angemessenen Abständen gereinigt und er-
oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe
forderlichenfalls desinfiziert werden.
und dem Gewicht der Kälber entspricht,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise
gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden
den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentime-
sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden ter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei
vermieden werden. Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei
Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnun- von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen
gen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschrit-
Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen ten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Bal-
dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle ken mindestens acht Zentimeter beträgt,
vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über
Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist,
Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entspre- dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt,
chende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvor- insbesondere dass eine nachteilige Beeinflus-
schriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach sung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeab-
Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeich- leitung vermieden wird;
nung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zu- 3. mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer
möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthalts-
Abschnitt 2 bereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens
80 Lux erreicht wird.
Anforderungen
an das Halten von Kälbern (3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berüh-
rung kommen können, müssen ausreichend wärmege-
§5 dämmt sein.
Allgemeine Anforderungen (4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so
an das Halten von Kälbern durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berüh-
rungskontakt zu anderen Kälbern haben können.
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des
§ 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften so- (5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubik-
wie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: meter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2047
Gas Kubikzentimeter 1. in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem
Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in ei-
Ammoniak 20 ner Gruppe geeignete Kälber vorhanden sind,
Kohlendioxid 3 000 2. mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen
wird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder ver-
Schwefelwasserstoff 5.
haltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden
muss, oder
(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttempera-
tur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während 3. andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer
der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken
von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von notwendig sind.
5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luft- (2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vor-
feuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen. behaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden,
(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe
als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht
Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und bei Abruffütterung oder technischen Einrichtungen mit
Wind dienen. vergleichbarer Funktion.
(3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen ge-
§7 halten werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur ge-
Besondere Anforderungen halten werden, wenn
an das Halten von Kälbern 1. die Box
im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Zentimeter,
Ställen gehalten werden, wenn b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180
1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material einge- Zentimeter
streute Liegefläche und lang ist und
2. bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis
120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zen- zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxen-
timeter hoch ist, länge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens
zur Verfügung stehen. 120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100
Zentimeter beträgt.
§8
Besondere Anforderungen § 10
an das Halten von Kälbern im Alter von Platzbedarf bei Gruppenhaltung
über zwei bis zu acht Wochen in Ställen (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in
(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine
dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfü-
1. die Box gung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindes-
tens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht
Zentimeter, muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneinge-
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 schränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Ta-
Zentimeter belle zur Verfügung stehen:
lang ist und Bodenfläche
Lebendgewicht
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis in Kilogramm je Tier in Quadratmeter
zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxen- bis 150 1,5
länge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens
100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens von 150 bis 220 1,7
90 Zentimeter beträgt.
über 220 1,8.
(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten (2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren
werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle
Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen
gilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrich- 4,5 Quadratmeter,
tungen mit vergleichbarer Funktion.
2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
§9 Mindestbodenfläche hat.
Besondere Anforderungen
an das Halten von Kälbern § 11
im Alter von über acht Wochen in Ställen Überwachung, Fütterung und Pflege
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderun-
in Gruppen gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn gen des § 4, sicherzustellen, dass
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche 2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artge-
Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein
mindestens zweimal täglich überprüft; Nest aufsuchen können.
2. Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt (3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1
Biestmilch angeboten wird; Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinan-
3. für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der erkennen und durch die mit der Fütterung und
der Eisengehalt der Milchaustauschertränke min- Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen
destens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002
einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, be- in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöff-
trägt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm nungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Pro-
wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, zent der Stallgrundfläche entspricht und die so ange-
wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezo- ordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Vertei-
gener durchschnittlicher Hämoglobinwert von min- lung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für
destens 6 mmol/l Blut erreicht wird; bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des
Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungs-
4. jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang
einrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender
zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder
5. jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht
wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit
Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung si-
getragen wird; chergestellt ist.
6. Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Rau- (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung,
futter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes die den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-
Futter zur freien Aufnahme angeboten wird; spricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Min-
7. bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich destluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt
erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich ent- der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzen-
fernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut timeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und
wird; 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht
überschreiten darf.
8. Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf
beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichen- (5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein
falls angepasst werden; mit
9. die Beleuchtung 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Lege-
a) täglich für mindestens zehn Stunden im Aufent- hennen einen festen Stand finden können;
haltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemes-
80 Lux erreicht und sen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zu-
b) dem Tagesrhythmus angeglichen ist und mög- gang haben;
lichst gleichmäßig verteilt wird.
3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle
Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei
Abschnitt 3 bei Verwendung von Rinnentränken eine Kanten-
Anforderungen länge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Ver-
an das Halten von Legehennen wendung von Rundtränken eine Kantenlänge von
mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhan-
§ 12 den sein muss und bei Verwendung von Nippel-
oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen
Anwendungsbereich mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten wer- weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vor-
den, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 handen sein müssen;
und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-
4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindes-
schnitts gehalten werden.
tens während der Legephase uneingeschränkt zur
Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte
§ 13 Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet
Anforderungen an ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Be-
Haltungseinrichtungen für Legehennen rührung kommen kann;
(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur 5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreu-
nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 material von lockerer Struktur und in ausreichender
gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen er-
nicht etwas anderes ergibt. möglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbeson-
(2) Haltungseinrichtungen müssen dere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedi-
gen;
1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern auf-
weisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und 6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich an-
ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen be- gebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zu-
wegen können; einander und zu den Wänden der Haltungseinrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2049
tung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, (8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem
gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist; Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im
7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, so- Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens
weit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise aus- 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über
reichend sichergestellt ist. die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, aus-
gestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zu-
§ 13a gangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zenti-
metern Breite zur Verfügung stehen. Satz 2 gilt nicht,
Besondere soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund
Anforderungen an die Bodenhaltung fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhält-
(1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach nismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die
Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 ge- Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kalt-
halten werden. scharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Lege-
hennen beträgt.
(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des
§ 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindes- (9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zu-
tens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter vor- gang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. Au-
handen sein. Kombinierte Ruhe- und Versorgungsein- gust 2006 in Benutzung genommen werden, müssen
richtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. Satz 1 gilt
und über denen eine lichte Höhe von mindestens nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes
45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berech- aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus
nung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche be- rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
rücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein si- (10) Auslaufflächen müssen
cheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fres-
sende Tiere sich gegenseitig nicht stören. In Haltungs- 1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Lege-
einrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf hennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Ge-
mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter sundheitsvorsorge getroffen werden kann,
von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr 2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst
als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden
mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung können und
gehalten werden.
3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die
(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Lege- Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.
henne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentime-
ter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentime-
§ 13b
ter nicht unterschreiten.
Besondere Anforderungen
(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest
an die Kleingruppenhaltung
von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden
sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils (1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach
höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von min- Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehal-
destens einem Quadratmeter vorhanden sein. ten werden.
(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen täg- (2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13
lich mindestens während zwei Drittel der Hellphase un- Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare
eingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur
von mindestens einem Drittel der von den Legehennen Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht
begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als
Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. Der Ein- zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine
streubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet wer- nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentime-
den. tern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Flä-
(6) Die Sitzstangen müssen che ist diese in der Waagerechten zu messen.
1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur (3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss
Wand, 1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Fut-
2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Lege- tertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter
henne und betragen und
3. einen waagerechten Achsenabstand von mindes- 2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche
tens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufwei- nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.
sen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden. (4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jeder-
(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Lege- zeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadrat-
hennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen zentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindes-
können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander tens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein. Das Grup-
angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den pennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die üb-
Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betra- rige Fläche. Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehen-
gen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet nen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich
sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter
darunter gelegenen Ebenen fallen kann. zu vergrößern.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur
nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindes- Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von
tens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von min- Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschrit-
destens 15 Zentimetern Länge zur Verfügung stehen. ten werden.
Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in
der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm,
muss der Futtertrog abweichend von Satz 1 eine Länge Abschnitt 4
von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufwei- Anforderungen
sen. Je Haltungseinrichtung müssen mindestens zwei an das Halten von Schweinen
Sitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher
Höhe angeordnet sind.
§ 16
(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungs-
einrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit Anwendungsbereich
sein und der Abstand zwischen dem Boden des Ge- Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen
bäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtun- der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften
gen muss mindestens 35 Zentimeter betragen. dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20
(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Hal- und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen
tungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine aus- außerhalb von Ställen.
gewachsene Legehenne herausgenommen werden
kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmerzen, Leiden § 17
oder Schäden zugefügt werden.
Allgemeine Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 14
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen
Überwachung, Fütterung gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze
und Pflege von Legehennen 2 bis 4 entsprechen.
(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem sein, dass
Tränkwasser hat; 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen
2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künst- dort gehaltenen Schweinen haben können;
liche Beleuchtung für mindestens acht Stunden 2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufste-
während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei hen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung
während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke einnehmen können;
weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die
3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn
natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausrei-
und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trocke-
chende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Le-
ner Liegebereich zur Verfügung steht;
gehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne
Verletzungsgefahr ermöglicht; 4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine
Verminderung der Wärmebelastung der Schweine
3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Aus-
bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
stallen und dem nächsten Einstallen der Legehen-
nen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände, Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätz- (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
lich desinfiziert werden;
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in
4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die wäh- den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
rend ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrich-
tung gewöhnt worden sind. 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparun-
(2) Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleis-
gen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm
tung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4
keine Verletzungsgefahr ausgeht;
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufent-
§ 15 haltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die min-
destens den Spaltenweiten entsprechen und höchs-
Anlagen zur tens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufwei-
Erprobung neuer Haltungseinrichtungen sen:
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längs-
tens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungs- Spaltenweite
in Millimetern
einrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmun-
gen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen, Saugferkel 11
wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung
ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicher- Absatzferkel 14
zustellen, dass die Legehennen über ausreichende Zuchtläufer und Mastschweine 18
Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Auf-
baumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Jungsauen, Sauen und Eber 20;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2051
5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgra- § 19
tete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine
Besondere Anforderungen an
Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und
Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von min-
destens acht Zentimetern aufweisen; (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungsein-
richtungen gehalten werden, die den Anforderungen
6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus ge- der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
schweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht han-
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht
delt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der
mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger
einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millime-
als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang
ter Durchmesser haben muss;
sein.
7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nach- (3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jung-
teilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine sauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perfo-
durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung ver- riert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn
mieden wird; durchgetreten werden oder abfließen kann.
8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme (4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so be- 1. die Schweine sich nicht verletzen können und
schaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens
15 Prozent beträgt. 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen
sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen
(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benut- ausstrecken kann.
zung genommen werden, müssen mit Flächen ausge- (5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass
stattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genü-
gend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln
1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stall-
sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
grundfläche entsprechen und
(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von
2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und be-
Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung schaffen sein, dass
des Lichts erreicht wird.
1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Flä- selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsu-
che, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 chen und verlassen können,
Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit 2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futter-
die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bau- troges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebe-
technik und der Bauart nicht erreicht werden kann. reich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für
Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet wer- 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite
den sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthalts- hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zen-
bereiches der Schweine durch natürliches Licht aus timeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die
Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus bau- Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten min-
rechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismä- destens 200 Zentimeter beträgt.
ßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem
natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende § 20
künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. Besondere Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 18 Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten
werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich un-
Besondere Anforderungen gehindert umdrehen und andere Schweine hören, rie-
an Haltungseinrichtungen für Saugferkel chen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Al-
ter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen
Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungsein-
gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2
richtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehal-
bis 4 entsprechen.
ten werden, wenn diese
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen 1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber auswei-
gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. chen und sich ungehindert umdrehen kann, und
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern
beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzei- aufweisen.
tig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
§ 21
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmege-
Allgemeine Anforderungen
dämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu be-
an das Halten von Schweinen
deckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der
Saugferkel muss abgedeckt sein. (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich weichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter
unbedenklichem und in ausreichender Menge vor- von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sicher-
handenem Beschäftigungsmaterial hat, das gestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und des-
infizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile
a) das Schwein untersuchen und bewegen kann
verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
und
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im
b) vom Schwein veränderbar ist
Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn
und damit dem Erkundungsverhalten dient; Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad
Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten
2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in aus-
Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Ein-
reichender Menge und Qualität hat; bei einer Hal-
streu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht un-
tung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Fut-
terschritten wird:
terstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl
vorzuhalten; Temperatur in Grad Celsius
3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verant- Durchschnittsgewicht
wortlich sind, in Kilogramm mit Einstreu ohne Einstreu
a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen bis 10 16 20
im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit
und Haltung, über 10 bis 20 14 18
b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens über 20 12 16.
von Schweinen,
c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften § 23
haben. Besondere Anforderungen
(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer an das Halten von Absatzferkeln
Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Licht- (1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Um-
einfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung er- gruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
forderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht (2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der fol-
Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die genden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine
1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss
eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Ta-
mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zu-
gesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von
sammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der
ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Au-
einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent
ßerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhan-
vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der
den sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
Gruppe abweichen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen fol- 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ab-
gende Werte nicht dauerhaft überschritten werden: satzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens
1. je Kubikmeter Luft: eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach
folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Gas Kubikzentimeter
Durchschnittsgewicht Fläche in
Ammoniak 20 in Kilogramm Quadratmetern
Kohlendioxid 3 000 über 5 bis 10 0,15
Schwefelwasserstoff 5; über 10 bis 20 0,2
über 20 0,35.
2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen 3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so be-
nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die schaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig
sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung
Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind wäh- muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine
rend des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien
in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatz-
sich jederzeit ungehindert umdrehen können. ferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
§ 22
4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die
Besondere Anforderungen Fütterung mit Breifutterautomaten.
an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wo- 5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils
chen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vor-
ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies handen sein.
zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor
Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ab- (3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2053
§ 24 (5) Die Anbindehaltung ist verboten.
Besondere Anforderungen an das (6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine
Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trocken-
Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst masse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern,
zu vermeiden. dass die tägliche Aufnahme von mindestens
200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss
entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für (7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderli-
jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutz- chenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem
bare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Wo-
stellen: che vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss je-
der Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes
Durchschnittsgewicht Fläche in Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur
in Kilogramm Quadratmetern Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand
über 30 bis 50 0,5 der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und
Harnentsorgung vereinbar ist.
über 50 bis 110 0,75
(8) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.
über 110 1,0.
Abschnitt 5
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 Ordnungswidrigkeiten
muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Ver- und Schlussbestimmungen
fügung stehen.
(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 26
Ordnungswidrigkeiten
§ 25
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Besondere Anforderungen Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-
an das Halten von Jungsauen und Sauen sätzlich oder fahrlässig
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1
der Absätze 2 bis 8 gehalten werden. nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere über-
(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über prüft wird und tote Tiere entfernt werden,
vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt,
voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu hal-
dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hin-
ten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße min-
zugezogen wird,
destens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen: 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt,
dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in aus-
Fläche in Quadratmetern reichender Menge und Qualität versorgt sind,
bei einer bei einer bei einer 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt,
Gruppen- Gruppen- Gruppen- dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstrom-
größe größe größe
bis von 6 bis von 40 oder aggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,
5 Tiere 39 Tieren mehr Tieren 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt,
je Jungsau 1,85 1,65 1,5 dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung
getroffen wird und der Mangel zu dem dort genann-
je Sau 2,5 2,25 2,05. ten Zeitpunkt behoben ist,
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je 6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt,
Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unter- dass Vorsorge getroffen ist,
schreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwen-
Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten det,
nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen. 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen so- sonst festlegt,
wie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weni-
9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1
ger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten wer-
oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9
den, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,
Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit unge-
hindert umdrehen können. 10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder
(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen
Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten wer- hält,
den, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese 11. entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Ei-
Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbe- sengehalt der Milchaustauschertränke mindestens
sondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine aus-
abgestellt werden kann. reichende Eisenversorgung erfolgt,
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
12. entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb § 27
jederzeit Zugang zu Wasser hat, Übergangsregelungen
13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Aus-
gefüttert wird, stattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber
noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten wer-
14. entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort
den, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genom-
genannte Futter angeboten wird,
men worden sind.
15. entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbin- (2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch
devorrichtungen überprüft und angepasst werden, bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden,
16. entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-
dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und men worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gel-
Lichtstärke gewährleistet ist, tenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung ent-
sprechen.
17. entgegen
(3) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen
a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
Nr. 3, 6 oder 7, 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember
b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind,
Satz 1 oder 2 oder dass je Legehenne
c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal be-
oder 3 oder Abs. 5 messene Käfigfläche von mindestens 750 Quadrat-
zentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenbe-
eine Legehenne hält,
rechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter
18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über
Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben, die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittel-
bar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte
19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass
Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist,
eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort ge-
die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneinge-
nannter Gegenstand desinfiziert wird,
schränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser
20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter
nur dort genannte Legehennen eingestallt werden, beträgt;
21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 Länge von mindestens zwölf Zentimetern und
oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, 3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und
§ 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen
Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zenti-
§ 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in metern zur Verfügung stehen;
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen
oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, vorhanden ist.
22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass (4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen
ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungs- Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
material hat, 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden
sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ge-
23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
halten werden, soweit
ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,
1. diese so beschaffen sind, dass
24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder
nicht richtig beleuchtet, a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und
horizontal bemessene Käfigfläche von mindes-
25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, tens 550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines
Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehen-
26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23
nen von mehr als zwei Kilogramm, von mindes-
Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte
tens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist;
Temperatur nicht unterschritten wird oder
b) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Fut-
27. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht tertrog mit einer Länge von mindestens zwölf
oder nicht richtig zur Verfügung stellt. Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsge-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 wichts der gehaltenen Legehennen von mehr als
Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor- zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneinge-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 schränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge
oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung
§ 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich- steht;
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht c) bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränk-
oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht näpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder
oder nicht rechtzeitig vorlegt. Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2055
finden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke (8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertro- Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen,
ges nach Buchstabe b entspricht; die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in
Benutzung genommen worden sind, noch bis zum
d) die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der
31. Dezember 2012 gehalten werden.
Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an kei-
ner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt; (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Ge-
e) der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht wicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die
überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-
des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn nutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. De-
gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrut- zember 2012 gehalten werden.
schen können, und
(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit
f) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Kral- Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
len vorhanden ist dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungsein-
und richtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits geneh-
migt oder in Benutzung genommen worden sind, noch
2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie
bis zum 15. Dezember 2006 ein verbindliches Be- jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier
triebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vor- Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
handenen Haltungseinrichtungen im Sinne der Num-
(11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit
mer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13,
Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungsein-
13a oder 13b angezeigt hat.
richtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits geneh-
Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht migt oder in Benutzung genommen worden sind, noch
abgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
Haltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ge- (12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit
halten werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember Abs. 6 Nr. 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in
2006. Die zuständige Behörde kann abweichend von Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die
Satz 1 auf Antrag im Einzelfall eine weitere Nutzung vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-
um bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antrag- nutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. De-
steller nachweist, dass zember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 19
1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- und Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen Jungsauen
Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 durch- und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Grup-
geführt wird und penhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits geneh-
migt oder in Benutzung genommen worden sind, noch
2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grün- bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit
den die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf
nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen kön-
2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist. nen.
(5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen
bis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. Au-
gehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benut- gust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
zung genommen worden waren, wenn diese Käfige den nommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011
Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang
c bis e entsprechen und so beschaffen sind, dass je zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.
Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und hori-
(14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Ab-
zontal bemessene Käfigfläche von mindestens
satzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. Au-
450 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durch-
gust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
schnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr
nommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016
als zwei Kilogramm, von mindestens 550 Quadratzenti-
gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindes-
metern vorhanden ist.
tens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach
(6) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 4 dürfen noch folgender Tabelle zur Verfügung steht:
bis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt
werden. Mindestfläche
Durchschnittsgewicht je Tier in
in Kilogramm Quadratmetern
(7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in
Haltungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für bis 10 0,15
die Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung,
Bodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II über 10 bis 20 0,2
der Verordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom über 20 0,3.
15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte (15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer
Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11) und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor
entsprechen und die vor dem 13. März 2002 bereits in dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benut-
Benutzung genommen worden sind, noch bis zum zung genommen worden sind, noch bis zum 31. De-
31. Dezember 2005 gehalten werden. zember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein (16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol- Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungs-
gender Tabelle zur Verfügung steht: einrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ge-
nehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
Bodenfläche noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden,
Durchschnittsgewicht in je Tier in
Kilogramm Quadratmetern
wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge-
samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
über 30 bis 50 0,4
über 50 bis 85 0,55
über 85 bis 110 0,65 § 28
über 110 1,0.
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2057
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
(LAP-gDFm/EloAufklBundV)
Vom 22. August 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- § 33 Zeugnis
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 34 Prüfungsakten, Einsichtnahme
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 35 Wiederholung
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, Kapitel 3
2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidi- Aufstieg
gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium § 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg
des Innern: § 37 Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
Inhaltsübersicht § 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während
des Ausbildungsaufstiegs
Kapitel 1
§ 39 Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Aus-
Laufbahn und Ausbildung bildungsaufstieg
§ 1 Laufbahnämter § 40 Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
§ 3 Einstellungsbehörden § 42 Regelungen zum Praxisaufstieg
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung Kapitel 4
§ 6 Auswahlverfahren Sonstige Vorschriften
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 43 Inkrafttreten
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- Kapitel 1
dienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Laufbahn und Ausbildung
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§1
§ 13 Grundsätze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen Laufbahnämter
§ 14 Praxisbezogene Lehrveranstaltung I (1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fern-
§ 15 Praxisbezogene Lehrveranstaltung II melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit
§ 16 Praxisbezogene Lehrveranstaltung III den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den
§ 17 Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter die-
§ 18 Praktika ser Laufbahn.
§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
nen und Ausbilder
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 20 Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehr-
veranstaltungen 1. Regierungsinspektoranwärterin/ im Vorbereitungs-
§ 21 Bewertungen während der Praktika Regierungsinspektoranwärter dienst,
2. Regierungsinspektorin in der Probezeit bis
Kapitel 2 zur Anstellung (z. A.)/ zur Anstellung,
Laufbahnprüfung Regierungsinspektor
zur Anstellung (z. A.)
§ 22 Prüfungsamt
§ 23 Prüfungskommission 3. Regierungsinspektorin/ im Eingangsamt,
Regierungsinspektor
§ 24 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 25 Prüfungsort, Prüfungstermin 4. Regierungsoberinspektorin/ im ersten Beförde-
§ 26 Schriftliche Prüfung Regierungsoberinspektor rungsamt,
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung 5. Regierungsamtfrau/ im zweiten Beförde-
§ 28 Mündliche Prüfung Regierungsamtmann rungsamt,
§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis 6. Regierungsamtsrätin/ im dritten Beförde-
§ 30 Täuschung, Ordnungsverstoß Regierungsamtsrat rungsamt und
§ 31 Bewertung von Prüfungsleistungen 7. Regierungsoberamtsrätin/ im vierten Beförde-
§ 32 Gesamtergebnis Regierungsoberamtsrat rungsamt.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathemati-
durchlaufen. ker, besitzt.
§2 §5
Ziel und Inhalt der Ausbildung Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkei- lenausschreibung ermittelt.
ten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Anwen- (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden
dung ihres im Studium erworbenen Wissens in ihrer zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Laufbahn benötigen. Darüber hinaus werden sie mit 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und
fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Systemverständnis 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige soll,
Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- 3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fach-
und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mit- hochschule oder des als gleichwertig anerkannten
arbeiterführung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Hochschulabschlusses – gegebenenfalls einschließ-
Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati- lich einer Ablichtung der Urkunde über die Verlei-
schen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die hung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung anerkannten Studiengang – sowie
sowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektroni- 4. gegebenenfalls
schen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeu- a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenauswei-
tung und Auswirkungen des europäischen Einigungs- ses oder des Bescheides über die Gleichstellung
prozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und als schwerbehinderter Mensch,
Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. All- b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
gemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständi- und
gen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kom- c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung
petenz sind zu fördern. des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbst- erteilt wurden.
studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. (3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen
und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzurei-
§3 chen:
Einstellungsbehörden 1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwal- praktischen Tätigkeiten und
tungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen oblie- 2. die Studienbücher der Fachhochschulen oder ver-
gen die Ausschreibung und die Durchführung des Aus- gleichbarer Einrichtungen.
wahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreu-
ung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die §6
Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung Auswahlverfahren
des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbil-
dung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entschei- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
dungen zuständigen Dienstbehörden. Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf-
§4 grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
Einstellungsvoraussetzungen dienst der Laufbahn geeignet sind.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über-
in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, steigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für
ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungs-
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach plätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-
§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht er- menden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbil-
reicht hat und dungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelas-
3. einen Fachhochschulabschluss oder einen als sen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbeson-
gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsre-
dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn ver- levanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten
wandten Studiengang, insbesondere als Dolmet- geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie
scherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Über- ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-
setzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie
der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Di- die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
plom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2059
sen. Frauen und Männer werden in einem ausgewoge- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
nen Verhältnis berücksichtigt. darüber, ob sie oder er
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-
wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewer- ren beschuldigt wird und
bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zu- b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
rück. sowie
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbe- 6. eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch
reichsverwaltungen und beim Bundesnachrichten- für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesge-
dienst von einer unabhängigen Auswahlkommission biets zur Verfügung steht.
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
einem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf
stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann
gemeinsamen Beschluss der Einstellungsbehörden
die Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung
zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission
selbst vornehmen.
bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt wer-
den. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine Aus-
§8
wahlkommission zu bilden.
Rechtsstellung
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Be-
während des Vorbereitungsdienstes
amtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzen- (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
dem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobe- das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen
nen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf- zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber
klärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmen- Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der
mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Be- Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden
darf können bei einer Einstellungsbehörde mehrere unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; glei-
che Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmit- §9
glieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
Dauer, Verkürzung und
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rang- (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
folge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fach- § 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf
gebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei kön-
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder nen der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungs-
und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die dienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbil-
Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. dungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und
Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
§7 zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen,
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert
von Bewerberinnen und Bewerbern. und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbe-
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und reitungsdienstes zu ermöglichen.
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge- längern, wenn die Ausbildung
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
1. wegen einer Erkrankung,
oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
Personalärztin oder eines Personalarztes aus neues- 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
ter Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schicht- und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
diensttauglichkeit – gegebenenfalls auch in Schutz- zeit nach der Elternzeitverordnung,
bauten – Stellung genommen wird, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlan- Ersatzdienstes oder
gen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 4. aus anderen zwingenden Gründen
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsur- unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
kunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des
der Kinder, Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral- (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der der Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des
Einstellungsbehörde, Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. sionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektroni-
Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die schen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Ge-
Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen richten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen
und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt einge- Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion
stellt worden sind, abgelegt werden kann. ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit
(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei einer Teilzeitbe- der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.
schäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das
Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint. § 13
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird der Grundsätze der
Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederho- praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
lungsfrist verlängert. (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-
den an der Schule Strategische Aufklärung der Bun-
§ 10 deswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchge-
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerech- führt. Sie werden anwendungsorientiert unter Mitarbeit
net. und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter
durchgeführt. Sie bauen ergänzend und vertiefend auf
§ 11 den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das für
die Laufbahn notwendige spezifische Wissen.
Schwerbehinderte Menschen
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
gen 1 020 Lehrstunden; davon entfallen 360 Lehrstun-
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-
den auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die
Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstal-
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen ge-
tung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehr-
währt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
veranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxis-
und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind
bezogene Lehrveranstaltung IV.
mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwer-
behindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich (3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen er-
möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen stellen die Lehrpläne; diese bedürfen der im Einverneh-
nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge- men mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmi-
setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktu- gung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die
ellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete,
Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden
Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leis-
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-
tungsnachweise.
tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-
derte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 14
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
trifft das Prüfungsamt. Praxisbezogene Lehrveranstaltung I
(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I wer-
§ 12 den den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen
Gliederung des Vorbereitungsdienstes Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-
rung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in
und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachge-
Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen:
biete eingeführt.
1. Einführungspraktikum am
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grund-
Ausbildungsstammplatz 2 Wochen,
kenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kennt-
2. Praxisbezogene Lehrveran- nisse vermittelt:
staltung I 12 Wochen,
1. Elektronische Kampfführung,
3. Praktikum I 12 Wochen, 2. Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elek-
4. Praxisbezogene Lehrveran- tronischen Aufklärung,
staltung II 8 Wochen, 3. Organisation der nationalen Fernmelde- und Elek-
5. Praktikum II 22 Wochen, tronischen Aufklärung,
6. Praxisbezogene Lehrveran- 4. Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebe-
staltung III 8 Wochen, trieb,
7. Praktikum III 6 Wochen, 5. Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von
Navigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit- und Erfas-
8. Praxisbezogene Lehrveran- sungssystemen,
staltung IV 8 Wochen.
6. Nachrichtengewinnung und Erfassung,
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-
abschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichun- 7. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,
gen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan 8. Informationsbeschaffungsmanagement des Bun-
(§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkur- des,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2061
9. Militärische Führung und Führungssysteme in der Laufbahn sind, selbständig durchführen, an dienstli-
Bundeswehr, chen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveran-
10. Technische Grundlagen, staltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilneh-
men und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in
11. Kommunikationssysteme und der Verhandlungsführung zu üben.
12. Informationsaustausch und Sicherheit. (3) Im Einführungspraktikum wird den Anwärterinnen
und Anwärtern ein allgemeiner Eindruck von ihrem
§ 15 künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II sie Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisa-
(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II baut er- tion ihres Ausbildungsstammplatzes kennen zu lernen.
gänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der Pra- (4) Die Praktika I bis III werden bei Dienststellen
xisbezogenen Lehrveranstaltung I sowie auf den im durchgeführt, die für den späteren beruflichen Einsatz
Praktikum I vermittelten Kenntnissen auf. der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehen sind.
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den (5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den
Lehrgebieten: Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Ge-
1. Möglichkeiten und Grenzen der Fernmelde- und staltung, Durchführung und Überwachung der Praktika
Elektronischen Aufklärung und verantwortlich. Die Ausbildungsstammplätze werden
von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit
2. Aufklärungsschwerpunkte.
dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden An-
wärter festgelegt.
§ 16
Praxisbezogene Lehrveranstaltung III (6) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III werden nicht übertragen werden.
die Anwärterinnen und Anwärter mit den spezialgesetz-
lichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen ins- § 19
besondere in den Lehrgebieten
Ausbildungsleitung, Ausbildungs-
1. Staats- und Europarecht, beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
2. Verwaltungsrecht und (1) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin
3. Zivilrecht, oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fern-
soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufga- melde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungs-
ben notwendig ist, vertraut gemacht. beauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind
– soweit erforderlich – von anderen Dienstgeschäften
§ 17 zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbil-
dung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs
Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV
und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den
(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut er- Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig
gänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der vo- Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der
rausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltun- Ausbildung.
gen sowie auf den in den Praktika vermittelten Kennt-
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt
nissen auf.
auf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklä-
(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den rung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen
Lehrgebieten Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-
1. Entzifferung, rung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bun-
desnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbil-
2. Einsatzgrundsätze Fernmelde- und Elektronische
dungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der
Aufklärung sowie Elektronischer Kampf und
Anwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung
3. Fremde Streitkräfte und daneben oder stattdessen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für
Paramilitärische Organisationen. die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungs-
rahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die An-
§ 18 wärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
Praktika (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den ein-
(1) In den Praktika vertiefen die Anwärterinnen und zelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten
Anwärter die im Studium und in den praxisbezogenen oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zu-
Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und ler- zuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen
nen, sie in der Praxis anzuwenden. nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit
Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentli- erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften
chen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeits- entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrich-
abläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der ten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er-
Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behör- reichten Ausbildungsstand.
den vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand (4) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbil-
und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie ein- dungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärte-
zelne Arbeitsabläufe, die typisch für Aufgaben ihrer rin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan erstellt, aus
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser (8) Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei
Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwär- Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsab-
terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. schnitts erbracht sein. Wer einen Leistungsnachweis in-
(5) Die Ausbildungsleitung führt für die Anwärterin- nerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts ver-
nen und Anwärter die Personalteilakten „Ausbildung“, säumt, kann ihn auch noch danach erbringen. Wird
in die der Ausbildungsrahmenplan, der Ausbildungs- der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum
plan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzuneh- erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)
men sind. bewertet. Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entspre-
chend. Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft
§ 20 die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises
bestimmt hat.
Leistungsnachweise während
der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (9) Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveran-
staltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusam-
(1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun- menfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der An-
gen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungs- wärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5
nachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach
sein: § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden
2. andere schriftliche Ausarbeitungen, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die üb-
rigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterin-
3. Referate, nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeug-
4. mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprä- nisses.
chen, Kolloquien),
5. Anwendungen in der Informationstechnik und § 21
6. schriftliche oder mündliche Leistungstests. Bewertungen während der Praktika
(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal- (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
tung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika
in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen
weitere Leistungsnachweise zu erbringen. und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens
für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche
(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal-
Bewertung nach § 31 abgegeben.
tung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den
in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen (2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der
und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und
(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal- Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die
tung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung
den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen. der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung
nehmen.
(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal-
tung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus (3) Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die
den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusam-
zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu er- menfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Ab-
bringen. satz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach
§ 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
(6) Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfer-
mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaal- tigung. Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzule-
leiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach gen.
den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbei-
ten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt (4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbil-
die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. dung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und
Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertun-
Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für gen statt.
die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab
und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von Kapitel 2
jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen. Laufbahnprüfung
(7) Jeder Leistungsnachweis – mit Ausnahme der
schriftlichen oder mündlichen Leistungstests – wird § 22
mindestens eine Woche vor der Ausführung angekün-
Prüfungsamt
digt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem
Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vor- (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung
gesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungs- eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung
fachschule vorgelegt. Diese können Rangpunkte än- der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwick-
dern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; lung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-
eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu be- maßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen
gründen. der Prüfungskommission.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2063
(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden. bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisun-
gen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungs-
§ 23 kommissionen stellen die Anwendung eines einheitli-
chen Bewertungsmaßstabs sicher.
Prüfungskommission
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-
wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder
kommission abgelegt; für die schriftliche und mündli-
der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit
che Prüfung können gesonderte Prüfungskommissio-
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
nen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen
und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen
§ 24
Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichts-
punkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Inhalt und
Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige An- Durchführung der Laufbahnprüfung
wendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleis- (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
tet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Er- Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
satzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das bahn befähigt sind.
Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung
auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenor- (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;
ganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachwei-
des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschla- sen, dass sie das erforderliche Wissen besitzen und
gen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die befähigt sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ord-
Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wieder- nungsgemäß wahrzunehmen.
bestellung ist zulässig. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die
(2) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prü- Ausbildung durchlaufen hat.
fung gehören an: (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
1. für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüf- einem mündlichen Teil.
gebiet „Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwal- (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des
tungsbestimmungen“ (§ 16) Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren all- kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-
gemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende riums der Verteidigung, des Bundeskanzleramtes und
oder Vorsitzender und der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch an-
deren mit der Ausbildung befassten Personen, die An-
b) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Be- wesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im
amte des gehobenen nichttechnischen Verwal- Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinder-
tungsdienstes als Beisitzende; ten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des
2. für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die
aus den übrigen Prüfgebieten Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den
Beratungen der Prüfungskommission über die Bewer-
a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren all-
tung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglie-
gemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobe-
der anwesend sein.
nen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vor-
sitzender und § 25
Prüfungsort, Prüfungstermin
b) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Be-
amte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftli-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes als chen und der mündlichen Prüfung fest.
Beisitzende. (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Wo-
(3) Der Prüfungskommission für die mündliche Prü- che vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche
fung gehören an: Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes
abgeschlossen sein.
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allge-
meinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Vorsitzender, Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-
lichen Prüfung rechtzeitig mit.
2. vier Beamtinnen oder Beamte des gehobenen
Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-
rung des Bundes als Beisitzende. § 26
(4) Als sonstige Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Schriftliche Prüfung
Prüfungskommission können auch Beamtinnen und (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungs-
Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes amt. Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbei-
vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder Tarifbe- ten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrge-
schäftigte bestellt werden, sofern keine geeigneten Be- bieten zu bestimmen. Die Zusammenfassung mehrerer
amtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen. Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstun- (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
den zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfs- sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-
mittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfs- terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-
mittel werden zur Verfügung gestellt. den.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-
schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten;
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Ar- sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht
beitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig
geprüft werden.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim
zu halten. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
gen nach § 31; die Fachprüferin oder der Fachprüfer
(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Na- schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der
mens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl
über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunk-
Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen te, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, er-
Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben wer- gibt.
den.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-
(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht ge- schrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskom-
fertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift mission unterschreiben.
und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch § 29
genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des
§ 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und un- Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
terschreiben die Niederschrift. (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung
(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden
oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unver-
nach einem vorher von der Prüfungskommission fest-
züglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkran-
gelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander
kung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder
nach § 31 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann
personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses
Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-
einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes
den haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab,
nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann aner-
entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmen-
kannt werden.
mehrheit. § 23 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen
oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „unge- oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes
nügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. von der Prüfung zurücktreten.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä- (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
tet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 29 zen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil
verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt be-
stimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile
der Prüfung nachgeholt werden; es entscheidet, ob und
§ 27
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-
Zulassung zur mündlichen Prüfung arbeiten gewertet werden.
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An- (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die
wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-
mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-
ist die Prüfung nicht bestanden. tung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“
(Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung recht- einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
zeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es
den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die
§ 30
von ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbei-
ten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantra- Täuschung, Ordnungsverstoß
gen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen
Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitra-
§ 28 gen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die
Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent-
Mündliche Prüfung
scheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter- mission über die weitere Fortsetzung der Prüfung ge-
schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die stattet werden; bei einer erheblichen Störung können
Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden
in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten aus. Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2065
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der
mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommis- Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der
sion. § 23 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-
suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonsti- (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
gen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prü- Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
fungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Ge-
der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent- samtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:
scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder Prozentsatz der Rang-
des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü- Leistungspunkte punkte
fungskommission oder das Prüfungsamt können nach
100 bis 93,7 15
der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner
oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü- unter 93,7 bis 87,5 14
fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewer-
unter 87,5 bis 83,4 13
ten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden er-
klären. Entscheidungen nach Satz 4 sind mit einer unter 83,4 bis 79,2 12
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
unter 79,2 bis 75,0 11
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
unter 75,0 bis 70,9 10
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann unter 70,9 bis 66,7 9
das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von
unter 66,7 bis 62,5 8
fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für
nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer unter 62,5 bis 58,4 7
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
unter 58,4 bis 54,2 6
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 zu hören. unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
§ 31
unter 41,7 bis 33,4 3
Bewertung von Prüfungsleistungen
unter 33,4 bis 25,0 2
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet: unter 25,0 bis 12,5 1
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen unter 12,5 bis 0 0.
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht, (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
13 bis 11 Punkte voll entspricht, durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht, Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be-
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht, wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grund-
sätze sinngemäß.
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen § 32
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die Gesamtergebnis
Mängel in absehbarer Zeit behoben (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
werden könnten, Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen werden berücksichtigt:
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die 1. die Durchschnittspunktzahl der
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
dass die Mängel in absehbarer Zeit mit 18 Prozent,
nicht behoben werden könnten.
2. die Durchschnittspunktzahl der
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunk- Praktika mit 7 Prozent,
ten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach 3. die Rangpunktzahl der schriftlichen
dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer- „Spezialgesetzliche Vorschriften und
den den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Verwaltungsbestimmungen“ (§ 16) mit 7 Prozent,
ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent- 4. die Durchschnittspunktzahl der drei
sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An- übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten
forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von mit 45 Prozent,
Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung 5. die Durchschnittspunktzahl der
werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Soweit die abschließend errechnete Durchschnitts- begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf- (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der
gerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bil- Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-
dung von Noten unberücksichtigt. fung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbil-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamter- dung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise
gebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindes-
mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. tens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über-
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- schreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil- punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Wieder-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen
Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz und Anwärtern der nächsten oder der übernächsten
mündlich. Laufbahnprüfung abgelegt werden.
(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung Kapitel 3
ist eine Niederschrift zu fertigen.
Aufstieg
§ 33
§ 36
Zeugnis
Allgemeine
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Regelungen zum Aufstieg
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote so- (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mitt-
wie die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch- leren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-
schnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestan- klärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmelde-
den, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und aufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen
Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung am
und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Perso- teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte
nalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf 1. mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Auf-
Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftli- stieg in die Laufbahn – Fachgebiet Sprachen – und
chen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
2. mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, Aufstieg in die Laufbahn – Fachgebiet Technik –.
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das
(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen
auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsin-
Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.
halte umfasst.
§ 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergeb-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- nisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwal-
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü- tungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.
§ 30 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der
geben.
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbe-
§ 34
amten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höhe-
Prüfungsakten, Einsichtnahme ren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die (4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Prakti- die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig
ka, der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den gen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren
schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer- festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Lauf-
den beim Kommando Strategische Aufklärung mindes- bahn.
tens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach § 37
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie be- Allgemeine
treffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
§ 35 (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
werden für die Aufgaben der höheren Laufbahn ausge-
Wiederholung bildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbil-
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wes- dung von 18 Monaten, die im Fachgebiet Technik in-
sen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal haltlich wie ein Ingenieurstudium und im Fachgebiet
wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung Sprachen als Sprachausbildung einschließlich der Ver-
kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt in mittlung grundlegender Übersetzungstechniken zu ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2067
stalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von § 39
18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen
Leistungsnachweise während
und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen
der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg
Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die be-
rufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkei- (1) Während der Fachausbildung sind von den Auf-
ten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachge-
gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektroni- biet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und
schen Aufklärung des Bundes erforderlich sind. Nach zwar
Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, 1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb
die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung
neuen Laufbahn wahrzunehmen. für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab- 2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispiels-
schnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbe- weise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während
amte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbil- der Übungen).
dung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Aus-
bildungsplan zu regeln. Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in
§ 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entneh-
(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit einer der men. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Wo-
Laufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung che vor der Ausführung anzukündigen.
ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbe-
amtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Lauf- (2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen,
bahn befähigt sind. die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der
Zwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet
(4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Aus- die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-
nahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entspre- technik.
chend, soweit nicht im Kapitel 3 etwas Abweichendes
geregelt ist. (3) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bun-
desakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschi-
§ 38 nenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare
Fachausbildung und berufspraktische Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden
Ausbildung während des Ausbildungsaufstiegs von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden
bewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik
(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissen- der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-
schaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei technik vorgelegt. Diese kann die Rangpunkte ändern,
der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr- um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzu-
technik aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dau- stellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
er. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau
und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. Den (4) Am Ende der Fachausbildung werden in einer Be-
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden wertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl
Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsge- abschließen muss, die erzielten Leistungen der Auf-
bieten vermittelt: stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt.
Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen, schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungs-
2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder nachweises und eine daraus ermittelte Durchschnitts-
stattdessen der Technischen Informatik sowie note und Rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der
Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommu- ten eine Ausfertigung der Bewertung aus. Eine weitere
nikationstechnik. Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung.
Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Auf- (5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Spra-
stiegsbeamten während der Ausbildung in verschie- chen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundes-
dene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sonderge- sprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen
biete eingeführt. und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes
darüber hinaus für die Fertigkeit „Übersetzen“ die Prü-
(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige
fungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrich-
Fachausbildung beim Bundessprachenamt oder bei ei-
tendienstes.
ner vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei
Fremdsprachen der Schwierigkeitsgruppe I oder II oder
in einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III § 40
nach der jeweiligen Bedarfsträgerforderung durchge- Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg
führt.
(1) Im Anschluss an die Fachausbildung haben die
(3) Die berufspraktische Ausbildung findet für beide Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer
Fachgebiete gemeinsam statt. Sie entspricht dem Vor- Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wis-
bereitungsdienst für Laufbahnbewerberinnen und Lauf- sens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine er-
bahnbewerber des gehobenen Dienstes der Fernmel- folgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwi-
de- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. schenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(2) Die Zwischenprüfung im Fachgebiet Technik be- (7) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn min-
steht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je- destens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde
weils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prü- und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rang-
fungsgebieten punkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet
wurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen
sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der
(§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
Fachausbildung wiederholt werden; in begründeten
2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Ver-
stattdessen der Technischen Informatik (§ 38 Abs. 1 teidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
Satz 3 Nr. 2) und eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwi-
schenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die wei-
3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder tere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prü-
stattdessen der Nachrichten- oder der Telekommu- fung nicht ausgesetzt.
nikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)
zu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten § 41
aus dem Prüfungsgebiet nach Satz 1 Nr. 1, davon min- Prüfung und
destens eine aus dem Untergebiet „Mathematik“, und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Satz 1 Nr. 2 und 3 auszuwählen.
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu ferti- werden berücksichtigt:
genden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommis- 1. die Durchschnittspunktzahl der
sion eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Be- Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
wertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prü- 2. die Durchschnittspunktzahl der
fungskommission besteht jeweils aus mindestens drei praxisbezogenen Lehrveran-
Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten staltungen mit 15 Prozent,
Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung
3. die Durchschnittspunktzahl der
und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungs-
Praktika mit 5 Prozent,
schule I – Technik; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die
Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unab- 4. die Rangpunkte der schriftlichen Prü-
hängig und an Weisungen nicht gebunden. fungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet
„Spezialgesetzliche Vorschriften und
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü- Verwaltungsbestimmungen“ (§ 16)
fungskommissionen, die Durchführung der Zwischen- mit 7 Prozent,
prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen 5. die Durchschnittspunktzahl der drei
der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr- übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten
technik. mit 45 Prozent,
(5) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und 6. die Durchschnittspunktzahl der
Wehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Auf- mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
stiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen
Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, § 42
die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist Regelungen zum Praxisaufstieg
die Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie (1) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Auf-
für Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Auf- stieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gestalten
stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich be- die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des
kannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundes-
nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu nachrichtendienst. Die Einführungszeit besteht aus
versehen.
1. den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den
(6) In der Zwischenprüfung im Fachgebiet Sprachen §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1
ist in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein bestimmt, und
Standardisiertes Leistungsprofil in der ersten Sprache 2. im Übrigen aus einer praktischen Einführung in die
von mindestens 4241(4) sowie in der zweiten Sprache Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes der
von mindestens 3231(3) oder in einer Sprache der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun-
Schwierigkeitsgruppe III ein Standardisiertes Leis- des.
tungsprofil von mindestens 4242(4) oder ein diesen
Leistungsprofilen entsprechender Nachweis zu erbrin- Zu Beginn der Einführungszeit kann unter entsprechen-
gen. Das Standardisierte Leistungsprofil wird vom Bun- der Verkürzung der praktischen Einführung nach Satz 2
dessprachenamt oder von einer vergleichbaren Ausbil- Nr. 2 eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat
dungseinrichtung nach den dort geltenden Bestimmun- Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9
gen für Sprachprüfungen festgestellt. Der jeweilige Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit Ausnahme von
Klammerzusatz betrifft nur das Standardisierte Leis- Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den
tungsprofil im Bereich des Bundesnachrichtendienstes Absätzen 2 und 3 etwas anderes geregelt ist.
und steht jeweils für die Fertigkeit des „Übersetzens“. (2) Zum Abschluss der praxisbezogenen Lehrveran-
Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der staltungen wird den Aufstiegsbeamtinnen und Auf-
Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stiegsbeamten ein Zeugnis erteilt, das auch die Fest-
das Bundessprachenamt tritt. stellung enthält, ob die Teilnahme an den Lehrgängen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2069
erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Erfolgreich ist die Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen
Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltun- Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließ-
gen, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 er- lich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten.
reicht wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunkt- Für die Bewertung der Leistungen während der prakti-
zahl gilt § 20 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die schrift- schen Einführung gilt § 21 entsprechend. Darüber hi-
lichen Aufsichtsarbeiten nur dreifach gewertet werden. naus ist über die fachliche Leistung, Eignung und Be-
Wird die Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, können fähigung während der praktischen Einführung eine
die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen unter ent- dienstliche Beurteilung zu erstellen.
sprechender Verlängerung der Einführungszeit einmal
wiederholt werden. Im Fall einer erfolglosen Wiederho-
lung wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbe- Kapitel 4
amten die Feststellung nach § 36 Abs. 4 schriftlich be-
kannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Be- S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
kanntgabe nach Satz 5 sind mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen. § 43
(3) Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-
Inkrafttreten
ren Laufbahn ist in mindestens zwei verschiedenen Ver-
wendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige in Kraft.
Bonn, den 22. August 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Amateurfunkverordnung
Vom 25. August 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung
Satz 1, des § 6 Satz 1 und des § 8 Satz 2 des Amateur- internationaler Empfehlungen von der Regulie-
funkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die rungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt
zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. No- veröffentlicht.“
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und 3. § 5 wird wie folgt geändert:
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Die Prüfung
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I nach § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Die
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
ber 2005 (BGBl. S. 3197) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
mit dem Bundesministerium der Finanzen: gefügt:
„Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur
Artikel 1 als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt
Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 werden.“
(BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert: 4. In § 12 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort „mindestens“
1. In § 3 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Regulie- gestrichen.
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“
5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah- „1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwen-
nen“ ersetzt. dungszweck,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert: 6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „die wesentlichen a) In Absatz 3 wird die Angabe „im Besitz einer Be-
Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnis- scheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Ver-
se“ durch die Angabe „die wesentlichen Grund- ordnung“ durch die Angabe „im Besitz einer Be-
züge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse scheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Ver-
und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten ordnung“ ersetzt.
Kenntnisse“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch „(4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Aufla-
erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine gen für die Nutzung des Frequenzbereichs gemäß
Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunk- Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundes-
zeugnis der Klasse A erhalten.“ netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
tion, Post und Eisenbahnen gelten die Bestim-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie mungen der Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005
folgt gefasst: der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amts-
„(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -an- blatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinn-
forderungen und zu den Zusatzprüfungen nach gemäß weiter.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2071
7. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Nr. 6)
Nutzungsbedingungen
für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst
und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche
Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494)
werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen
des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:
Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verord-
nung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen
betrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende ter-
restrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss
sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.
Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete
Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass
die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des
Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.
Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst
ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste
verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funk-
stellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die
Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Stö-
rungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch
solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des pri-
mären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder
eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.
In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätz-
lich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe A und Buchstabe B.
A Tabellarische Übersicht
Besondere Nutzungsbestimmungen
AFu-
Zeugnisklasse
Zusätzliche Nutzungs-
Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status*) gemäß Maximale Leistung
bestimmungen gemäß B
Zulassungs-
urkunde
1 2 3 4 5 6
1 135,7 – 137,8 kHz S A 1 W ERP 1 2 10
2 1 810 – 1 850 kHz P A 750 W PEP 3
2a 1 810 – 1 850 kHz P E 100 W PEP 3
3 1 850 – 1 890 kHz S A 75 W PEP 3 10 12
3a 1 850 – 1 890 kHz S E 75 W PEP 3 10 12
4 1 890 – 2 000 kHz S A 10 W PEP 3 10
4a 1 890 – 2 000 kHz S E 10 W PEP 3 10
5 3 500 – 3 800 kHz P A 750 W PEP 3
5a 3 500 – 3 800 kHz P E 100 W PEP 3
6 7 000 – 7 100 kHz P A 750 W PEP 3 13
6a 7 100 – 7 200 kHz S A 250 W PEP 3
7 10 100 – 10 150 kHz S A 150 W PEP 1 10 12
8 14 000 – 14 350 kHz P A 750 W PEP 3 13
9 18 068 – 18 168 kHz P A 750 W PEP 3 13
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Besondere Nutzungsbestimmungen
AFu-
Zeugnisklasse
Zusätzliche Nutzungs-
Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status*) gemäß Maximale Leistung
bestimmungen gemäß B
Zulassungs-
urkunde
1 2 3 4 5 6
10 21 000 – 21 450 kHz P A 750 W PEP 3 13
10a 21 000 – 21 450 kHz P E 100 W PEP 3 13
11 24 890 – 24 990 kHz P A 750 W PEP 3 13
12 28 – 29,7 MHz P A 750 W PEP 4 13
12a 28 – 29,7 MHz P E 100 W PEP 4 13
13 50,08 – 51 MHz S A 25 W ERP 5
14 144 – 146 MHz P A 750 W PEP 6 13
15 144 – 146 MHz P E 75 W PEP 6 13
16 430 – 440 MHz P A 750 W PEP 7 13
17 430 – 440 MHz P E 75 W PEP 7 13
18 1 240 – 1 300 MHz S A 750 W PEP 8 11 13
19 2 320 – 2 450 MHz S A 75 W PEP 9 13
20 3 400 – 3 475 MHz S A 75 W PEP 9
21 5 650 – 5 850 MHz S A 75 W PEP 9 13
22 10 – 10,5 GHz S A 75 W PEP 9 13
23 10 – 10,5 GHz S E 5 W PEP 9 13
24 24 – 24,05 GHz P A 75 W PEP 13
25 24,05 – 24,25 GHz S A 75 W PEP 9
26 47 – 47,2 GHz P A 75 W PEP 13
27 75,5 – 76 GHz P A 75 W PEP 9 13
28 76 – 77,5 GHz S A 75 W PEP 9 13
29 77,5 – 78 GHz S A 75 W PEP 9 13
30 78 – 81,5 GHz S A 75 W PEP 9 13
31 122,25 – 123 GHz S A 75 W PEP 9
32 134 – 136 GHz P A 75 W PEP 9 13
33 136 – 141 GHz S A 75 W PEP 9 13
34 241 – 248 GHz S A 75 W PEP 13
35 248 – 250 GHz P A 75 W PEP 13
36 > 275 GHz – – – 14
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzbereichszuweisungsplanver-
ordnung. Die mit „P“ gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.
2 Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber
anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benach-
barten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.
4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2073
5 Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auf-
lagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen
werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.
7 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten
Fernsehaussendungen 7 MHz.
8 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder
digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.
9 Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen
20 MHz.
10 Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contest-
betrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
11 Im Teilbereich 1 247 – 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der
Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zu-
lässig.
12 Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt
ERP.
13 Die Frequenzbereiche 7 000 – 7 100 kHz, 14 000 – 14 250 kHz, 18 068 – 18 168 kHz, 21 000 – 21 450 kHz,
24 890 – 24 990 kHz, 28 – 29,7 MHz, 144 – 146 MHz, 24 – 24,05 GHz, 47 – 47,2 GHz, 75,5 – 76 GHz, 134 –
136 GHz und 248 – 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der
Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 – 438 MHz,
1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz, 5 650 – 5 670 MHz, 5 830 – 5 850 MHz, 10,45 – 10,50 GHz, 76 –
81,5 GHz, 136 – 141 GHz und 241 – 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt
werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen
435 – 438 MHz, 1 260 – 1 270 MHz, 2 400 – 2 450 MHz und 5 650 – 5 670 MHz sind andere sekundäre
Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenz-
bereiche 1 260 – 1 270 MHz und 5 650 – 5 670 MHz ist auf die Senderichtung Erde – Weltraum und im
Frequenzbereich 5 830 – 5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum – Erde beschränkt.
14 Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und
Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungs-
bedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.“
8. Die Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt Amateurfunkzeugnisses nach bestandener
geändert: Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5“.
a) Die Wörter „für Telekommunikation und Post“ Artikel 2
werden gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1
b) In Nummer 1 Spalte 2 wird Buchstabe c wie folgt
Nr. 2 Buchstabe a am 1. September 2006 in Kraft.
gefasst:
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2007 in
„c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Kraft.
Berlin, den 25. August 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Verordnung
über die Form und den Inhalt der Deckungsregister
nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen
(Deckungsregisterverordnung – DeckRegV)
Vom 25. August 2006
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes §4
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit
Haupt- und Unterregister
§ 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die (1) Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes ist
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht
geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundes- Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einverneh- betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregis-
men mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhö- ter neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungs-
rung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft: register zu führen. Jedes Deckungsregister muss die
Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift
Teil 1 „Deckungsregister“, verbunden mit der Angabe der
Pfandbriefgattung, tragen.
Anwendungsbereich; (2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Deri-
allgemeine Vorschriften vate im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefge-
setzes ein Unterregister nach § 15 zu führen. Für
§1 Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall
(ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1
Anwendungsbereich;
bis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Pfandbrief-
Begriffsbestimmungen
gesetzes können weitere Unterregister geführt werden.
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen De-
Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs. 1 ckungsregister ist durch die Überschrift „Unterregister
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeich- zum Deckungsregister“ unter Zusatz der Pfandbrief-
nungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfand- gattung kenntlich zu machen. Im Hauptregister ist an-
briefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der zugeben, welche Unterregister als Bestandteile des
Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeich- Deckungsregisters geführt werden.
nungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt). §5
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind Vollständigkeit
auch Löschungsvermerke. des Deckungsregisters
(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um
§2 Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare
Form der Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert
Deckungsregister; Eintragungen werden.
(1) Deckungsregister können nach Maßgabe des (2) Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzu-
Teils 3 in Papierform oder als elektronische Register nehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderun-
geführt werden. gen jederzeit erkennbar sind. Durch technische und or-
ganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
(2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfand- der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.
briefbank besonders ermächtigte Personen vorgenom-
men werden; die Ermächtigung und etwaige Verände-
Teil 2
rungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf Zusätzliche Anforderungen
der Ermächtigung aufzubewahren. bei elektronischer Registerführung
§3 §6
Schutz der Deckungsregister Allgemeine Anforderungen
Deckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff (1) Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungs-
sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere registers muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form
Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archi-
schützen. viert sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2075
(2) Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters §9
muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Eintragung im Inland belegener
Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintra-
Hypotheken und Grundschulden
gungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. Das
elektronische Deckungsregister muss jederzeit voll- Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und
ständig ausgedruckt werden können. Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dar-
gestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzuneh-
§7 men:
Technische und organisatorische 1. Die Spalten 1 bis 4 sind mit „Bezeichnung des
Maßnahmen zur Gewährleistung Deckungswerts“ zu überschreiben. In Spalte 1 sind
von Datenschutz und Datensicherheit unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb
des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von
(1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und un-
müssen dem Stand der Technik und den Anforderun- ter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.
gen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes entsprechen. Insbesondere müssen sie ge- 2. In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder
währleisten, dass grundstücksgleiche Recht einzutragen. Es kann ent-
weder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeich-
1. ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn nis des Grundbuchs übernommen oder auf das
sich der Benutzer dem System gegenüber sicher Grundbuchblatt verwiesen werden. In letzterem Falle
ausweist (Identifikation und Authentisierung), ist zusätzlich die Anschrift des Grundstücks anzuge-
2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver- ben. In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme
waltet werden (Berechtigungsverwaltung), angenommene Beleihungswert einzutragen.
3. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System 3. In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. An-
geprüft werden (Berechtigungsprüfung), zugeben sind die laufende Nummer, unter der das
Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist,
4. sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Än- die Währung und der im Grundbuch eingetragene
dern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert Nennbetrag.
werden (Revisionsfähigkeit),
4. Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in
5. eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wie- Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche For-
derhergestellt werden können (Wiederaufbereitung), derung einzutragen. Anzugeben sind der Schuldner,
6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abwei-
durch technische Prüfmechanismen unverzüglich chend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b,
bemerkt werden können (Unverfälschtheit) und die Darlehensnummer.
7. auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet 5. Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen.
werden (Verlässlichkeit). Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebe-
nenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung
(2) Die Pfandbriefbank hat mindestens eine vollstän- sowie das Datum der Löschung. Sofern die
dige Sicherungskopie jedes elektronisch geführten De- Löschung an gesonderter Stelle im Register ver-
ckungsregisters aufzubewahren. Die Sicherungskopie merkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsver-
ist auf einem anderen Datenträger zu speichern als merk in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des
das Deckungsregister und mindestens am Ende eines zu löschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und
jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das 2a zu wiederholen. Die Unterschrift des Treuhänders
Deckungsregister zu diesem Zeitpunkt hat. nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefge-
setzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der
Teil 3 Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. Bei ein-
deutiger Bezeichnung des zu löschenden
Inhalt der Eintragungen
Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhän-
ders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht
§8 Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.
Allgemeine Anforderungen 6. Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister
(1) Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes
eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. Das
für deren Indeckungnahme vorliegen. Rückdatierte Ein- registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt
tragungen sind nicht zulässig. der Eintragung in das Refinanzierungsregister sind
anzugeben.
(2) Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des
Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen.
Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts § 10
nicht erneut vergeben werden. Eintragung
(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist je- ausländischer Sicherungsrechte
weils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur ein- (1) Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte
deutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts sind entsprechend den Eintragungen im Inland belege-
neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die ner Hypotheken und Grundschulden nach § 9 vorzu-
Zuordnung erheblich erleichtern können. nehmen.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(2) Soweit die Bezeichnungen der Grundstücke oder ten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht
grundstücksgleichen Rechte oder die Bezeichnungen zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, so-
der ausländischen Sicherungsrechte in den jeweiligen wie im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder
öffentlichen Registern von den Bezeichnungen nach Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken
der Grundbuchordnung abweichen, sind die tatsächlich gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehens-
in den öffentlichen Registern verwendeten Bezeichnun- forderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt
gen zu verwenden. Die Spalten 2a und 3 des Formulars entsprechend.
DR 1 sind entsprechend anzupassen. Sofern die Spal-
ten 2a und 3 für die danach erforderlichen Eintragungen § 13
aufgrund der örtlichen Besonderheiten bei der Eintra- Eintragung von Derivaten
gung in die öffentlichen Register nicht ausreichen, kön-
nen Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Die Eintragung von Derivaten in das jeweilige Unter-
Deckungsregisters werden. Die Beiblätter sind mit der register ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten
laufenden Nummer aus Spalte 1 Buchstabe a zu kenn- Formulars DR 3 in folgender Weise vorzunehmen:
zeichnen. 1. Die Spalten 1 bis 8 sind mit „Bezeichnung des
(3) Soweit im Ausland belegene Grundstücke nicht Deckungswerts“ zu überschreiben. Spalte 1 enthält
in öffentlichen Registern erfasst sind, sind die Anschrift, unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb
die Größe sowie diejenigen, innerhalb der jeweiligen des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das
Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnum-
die eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks er- mer der Pfandbriefbank.
möglichen. 2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertrags-
partners einzutragen.
§ 11
3. Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes so-
Eintragung von Deckungswerten wie produktspezifische Angaben wie die Beträge
nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes und Währungen des Kapitaltausches, Höhe der
Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 Zinssätze sowie gegebenenfalls weitere Angaben,
des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in An- die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages er-
lage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise forderlich sind.
vorzunehmen: 4. In Spalte 5 wird die Registrierungsnummer des Ver-
1. Die Spalten 1 bis 3 sind mit „Bezeichnung des tragspartners eingetragen.
Deckungswerts“ zu überschreiben. In Spalte 1 sind 5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Datum des
unter Buchstabe a die laufende Nummer der Ein- Einzelabschlusses, unter Buchstabe b die Laufzeit
tragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b und unter Buchstabe c die Fälligkeit.
das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buch-
6. In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen,
stabe c das Eintragungsdatum einzutragen.
die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als
2. In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Dar- Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft
lehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wert- gestellt worden sind.
papierkennnummer, einzutragen.
7. In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5
3. In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche
der Forderung sowie in Fällen der vollen Gewährleis- Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei
tung die Stelle, welche die Genehmigung oder Ge- eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zu-
währleistung ausgesprochen hat, anzugeben. stimmung des Treuhänders auch auf einem geson-
4. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums derten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsre-
in Spalte 4 einzutragen. Sofern die Löschung an ge- gisters ist, erfolgen.
sonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind 8. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums
hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 zu- in Spalte 9 einzutragen. Sofern die Löschung an ge-
mindest auch die Angaben des zu löschenden Werts sonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind
in den Spalten 1 und 2 zu wiederholen. § 9 Nr. 5 hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zu-
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. mindest auch die Angaben des zu löschenden Werts
in den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. § 9 Nr. 5
§ 12 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Eintragung von
Deckungswerten nach § 21 und § 14
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes Eintragung von
(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2,
und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes sind vor- § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie
behaltlich des Absatzes 2 entsprechend § 9 vorzuneh- § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes
men. Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2
(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2
des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des be- des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entspre-
liehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen chend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige
Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder
Registerstelle. Im Fall von dinglichen Sicherungsrech- zusätzliche Angaben erfordert. Im Fall von Deckungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2077
werten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefge- (3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
setzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kennt- offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfand-
lich zu machen. Im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des briefbank korrigiert werden.
Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die (4) Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. Die
kontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen. §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung. Im Fall der Übermittlung
Teil 4 nach § 15 Abs. 3 hat der Treuhänder zusätzlich auf
einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber,
Aufzeichnungen und Bestätigungen der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein
nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädi-
gungen wieder entfernen lässt, seine Namensunter-
§ 15 schrift beizufügen.
Form der Aufzeichnung und Übermittlung
§ 17
(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfand- Aufbewahrung
briefgesetzes hat sämtliche Eintragungen, welche wäh- durch die Bundesanstalt
rend des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungs-
registern vorgenommen worden sind, vollständig wie- Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre
derzugeben. Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unbe-
sind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter rechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zer-
Weise fest miteinander zu verbinden. störung durch äußere Einwirkungen besonders zu
schützen. Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeich-
(2) Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches nungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesan-
Deckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt stalt zu beschränken.
werden, indem die Eintragungen des letzten Kalender-
halbjahres zusammenhängend ausgedruckt werden. Teil 5
Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit
dem Datum des Datenabrufs zu versehen. Schlussbestimmungen
(3) Die Eintragungen können auch mittels geeigne- § 18
ter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger
Übergangsbestimmungen
übermittelt werden. Werden in diesem Fall die
Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Ein- (1) Deckungsregister, die die Institute bereits vor In-
tragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders krafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher
kenntlich zu machen. Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige ver-
mögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen
§ 16 Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. De-
zember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt wer-
Treuhänderbestätigung den. Danach gelten die Anforderungen dieser Verord-
(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Auf- nung nur für neu einzutragende Deckungswerte.
zeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes die (2) Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregis-
Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollstän- ter nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hin-
dig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt. zukommenden Deckungswerte zu führen. Der maßgeb-
Auch im Fall der Übermittlung der vollständigen liche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in
Deckungsregister nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bezieht sich dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters
die Bestätigung nur auf diese Eintragungen. anzugeben. Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters
ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fort-
(2) Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit geführten Bestandteile herzustellen.
und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer
angemessenen Stichprobe überzeugen. Sofern er von § 19
dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rah-
men seiner Bestätigung kenntlich zu machen. Die Inkrafttreten
Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in
Angemessenheit ist zu begründen. Kraft.
Bonn, den 25. August 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Anlage 1
(zu § 9)
Formular DR 1
Deckungsregister (Hypotheken)
Bezeichnung des Deckungswerts Löschungen
1 2a 2b 3 4 5 6
Gesicherte persönliche Datum
Dingliche Sicherheit Forderung(en) Spalten-
Bezeichnung des Unter-
Beleihungs- (Grundpfandrecht) (entbehrlich bei Hypothek) nummer Be-
a) lfd. Nr. belasteten
wert der zu Be-
schrift mer-
b) AZ Grundstücks oder a), b) etc.
bei Indeckung- löschen- trag des kun-
c) Datum des grundstücks- lfd. Nr. Nenn- ggf. den Ein- Treu- gen
nahme Wäh- Schuld- Wäh- Be-
gleichen Rechts in be- Darl. tragung hän-
rung ner rung trag
Abt. III trag Nr. ders
Anlage 2
(zu § 11)
Formular DR 2
Deckungsregister (Kommunal)
Bezeichnung des Deckungswerts Löschungen
1 2 3 4 5
Währung und Nennbetrag ggf. Geneh- a) gelöscht am
a) lfd. Nr.
Schuldner und Darlehensnummer des Darlehens migung bzw.
b) AZ b) Unterschrift des Bemerkungen
bzw. Wertpapierkennnummer Gewährleis-
c) Datum Währung Betrag Treuhänders
tung durch
Anlage 3
(zu § 13)
Formular DR 3
Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken)
Unterregister für Derivate
Löschun-
Bezeichnung des Deckungswerts
gen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Registrie- Registrie- a) Einzelab- Datum
Name und
rungs- Bezeichnung rungs- schluss Unter- Unter-
Anschrift
a) lfd. Nr. nummer
des
des Produktes nummer vom Sicher- schrift schrift Bemer-
b) Datum der Produktspezifische des b) Laufzeit heiten des Treu- des kungen
Vertrags-
Pfand- Angaben Vertrags- händers Treuhän-
partners
briefbank partners c) Fälligkeit ders
* Beträge und Währungen
des Kapitaltausches
* Höhe der Zinssätze
* ggf. weitere Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2079
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 15. August 2006
I. 5. Buchstabe A Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt neu ge-
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für fasst:
Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium „Soweit die Versorgung erstmals von der obersten
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Ver-
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem sorgungsfestsetzung den Service-Centern der in
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen
lung, dem Bundesministerium für Gesundheit und mit obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern wird dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbe-
die BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung vom reich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsemp-
27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert fängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbe-
durch die Anordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I scheid zusammen mit den Personalakten, mindes-
S. 1813), wie folgt geändert: tens mit den für die Rechnungsprüfung erforderli-
1. Im Einleitungssatz werden folgende Angaben neu chen Personalunterlagen.“
gefasst: 6. Buchstabe B Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:
10. Spiegelstrich: „dem Bundesministerium für „Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der
Wirtschaft und Technologie“; Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion. Dabei
11. Spiegelstrich: „dem Bundesministerium für gilt Folgendes:
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
1. Für Beamte und frühere Beamte ist zuständig
schutz“;
das Service-Center, in dessen Bereich der Be-
12. Spiegelstrich: „dem Bundesministerium für amte
Arbeit und Soziales“.
– seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder
Die bisherigen Spiegelstriche 12 bis 24 werden zu
den Spiegelstrichen 13 bis 24. – zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte,
wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne
13. Spiegelstrich: „dem Bundesministerium für
Versorgung ausgeschieden oder verstorben
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“;
ist und keine versorgungsberechtigten Hinter-
14. Spiegelstrich: „dem Bundesministerium für bliebenen vorhanden sind.
Gesundheit“;
2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhe-
20. Spiegelstrich: „dem Beauftragten der Bundes- standsbeamte ohne Hinterbliebene ist zuständig
regierung für Kultur und Medien“. das Service-Center, in dessen Bereich der
2. Buchstabe A Ziffer I Nr. 10 wird gestrichen. Die bis- Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.
herige Nummer 11 wird zu Nummer 10.
3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und
3. In Buchstabe A Ziffer II Nr. 1 wird Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinter-
a) Absatz 1 wie folgt neu gefasst: bliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenen-
„Örtlich zuständig ist das Service-Center der in versorgung vorhanden sind, ist zuständig das
der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion, Service-Center, in dessen Bereich der Haupt-
in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des wohnsitz der witwengeldberechtigten Person
Versorgungsberechtigten befindet.“ liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden
ist, das Service-Center, in dessen Bereich die
b) Absatz 2 gestrichen. Absatz 3 wird zu Absatz 2. jüngste anspruchsberechtigte Person ihren
4. Buchstabe A Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt neu ge- Hauptwohnsitz hat.
fasst: Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter
„Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohn- Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Personenkreises
sitz im Ausland haben, ist das Service-Center der im Ausland, ist das Service-Center der Oberfinanz-
Oberfinanzdirektion Köln zuständig; es trifft auch direktion Köln zuständig.
die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamten-
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in
versorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von
den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen ge-
Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschie-
mäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches
dene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Li-
Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von
nie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbe-
dem Service-Center der nunmehr zuständigen
reich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt
Oberfinanzdirektion mitzuteilen.“
sich die Zuständigkeit des Service-Centers der
Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, 7. In Buchstabe B Ziffer IV werden die Worte „Wirt-
die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beam- schaft und Arbeit“ jeweils ersetzt durch die Worte
tenversorgungsgesetzes haben.“ „Wirtschaft und Technologie“.
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
8. In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 bis 3 werden jeweils stellen“, in den Spalten 2a bis 7 um die Worte
die Worte „die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung“ „Oberfinanzdirektionen/Service-Center“ ergänzt.
ersetzt durch die Worte „das Service-Center“. In
17. In Anlage 1 Ziffer 14 Spalte 1 und Ziffer 14.1
Nummer 4 werden die Worte „Zoll- und Verbrauch-
Spalte 2a werden die Worte „Bundesministerium
steuerabteilung“ durch die Worte „Service-Center“
für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt
ersetzt.
durch die Worte „Bundesministerium für Gesund-
9. In Buchstabe D Ziffer I wird das Wort „Oberfinanz- heit“.
direktionen“ ersetzt durch die Worte „Service-Cen-
tern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanz- 18. In Anlage 1 wird die bisherige Ziffer 14.3 zu Ziffer
direktionen“. 12.3.
10. Die bisherige Anlage zur BMF-Zuständigkeitsan- 19. In Anlage 1 Ziffer 17.1 Spalte 6 werden die Worte
ordnung – Versorgung wird zu Anlage 1. „soweit Bescheid erlassen oder abgelehnt“ und in
Spalte 7 die Worte „soweit für den Erlass des Wi-
11. In Anlage 1 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdirek-
derspruchsbescheides zuständig“ gestrichen.
tionen“ ersetzt durch die Worte „Oberfinanzdirek-
tionen/Service-Center“. 20. In Anlage 1 Ziffer 19 Spalte 1 werden die Worte
12. In Anlage 1 wird die Spalte 4 gestrichen. Die bishe- „Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
rigen Spalten 5 bis 8 werden zu Spalten 4 bis 7. der Medien“ ersetzt durch die Worte „Beauftragter
der Bundesregierung für Kultur und Medien“.
13. In Anlage 1 Ziffer 10 Spalte 1 und Ziffer 10.1 Spalte
2a werden die Worte „Bundesministerium für Wirt- 21. In Anlage 1 wird Ziffer 21.1 Spalte 1 bis 7 gestri-
schaft und Arbeit“ ersetzt durch die Worte „Bun- chen. Die Ziffer 21.2 wird zu Ziffer 21.1.
desministerium für Wirtschaft und Technologie“. 22. In Anlage 1 wird die Seite 12 um eine Fußnote er-
14. In Anlage 1 Ziffer 11 Spalte 1 und Ziffer 11.1 Spalte gänzt: „Für die Angehörigen des Ministeriums und
2a werden die Worte „Bundesministerium für Ver- der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er- 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder ver-
setzt durch die Worte „Bundesministerium für Er- setzt worden sind und aktuell für die Angehörigen
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“. des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
15. In Anlage 1 wird die bisherige Ziffer 12 zu Ziffer 28. Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrts-
direktion West für die beamtenrechtliche Versor-
16. In Anlage 1 wird eine neue Ziffer 12 eingefügt und in gung zuständig.“
Spalte 1 um die Worte „Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales“ ergänzt. Es wird eine Ziffer 12.1
II.
neu eingefügt und in Spalte 1 um die Worte „Ange-
hörige des Ministeriums“, in Spalte 2a um die Worte Die vorgenannten Änderungen der Anlage 1 zur
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er- BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung sind in
gänzt. Die Spalten 2b bis 3 und 5 werden um die der nachstehenden Tabelle eingearbeitet. Wegen der
Worte „Oberfinanzdirektionen/Service-Center“, die Übersichtlichkeit wird diese Tabelle neu bekannt gege-
Spalte 4 um die Worte „Aktive: wie 2a Versorgungs- ben.
empfänger: Oberfinanzdirektionen/Service-Center“,
die Spalte 6 um die Worte „Oberfinanzdirektionen/ III.
Service-Center, soweit Bescheid erlassen oder ab-
Die BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
gelehnt“ und Spalte 7 um die Worte „Oberfinanzdi-
wird um eine Anlage 2 ergänzt. Aus dieser Anlage ist
rektionen/Service-Center, soweit für den Erlass des
der örtliche Zuständigkeitsbereich (Land) der jeweiligen
Widerspruchsbescheids zuständig“ ergänzt. Es
Oberfinanzdirektion/Service-Center ersichtlich.
wird eine Ziffer 12.2 neu eingefügt und in Spalte 1
um die Worte „Angehörige nachgeordneter Dienst- Die Änderungen treten zum 15. August 2006 in Kraft.
Berlin, den 15. August 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
D r. A x e l N a w r a t h
Anlage 1
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
Ruhestand des Beamten- gemäß § 87a Widersprüche Klagen
dem Dienstbereich §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
1.
Bundespräsidialamt Bundespräsidialamt Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
2.
Verwaltung Verwaltung des Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
des Deutschen Deutschen Bundes- direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Bundestages tages Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
3.
Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
des Bundesrates direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
abgelehnt spruchsbescheids zuständig
4.
Bundes- Bundesverfassungs- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Bundesverfassungs- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
verfassungsgericht gericht direktionen/ direktionen/ Versorgungs- gericht Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
2081
Service-Center
2082
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
5.
Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
5.1
Angehörige des Bundes- Bundeskanzleramt Oberfinanz- Bundeskanzleramt Aktive: wie 2a Bundeskanzleramt Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
nachrichtendienstes direktionen/ Versorgungs- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center empfänger: Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
7.
Bundesministerium
des Innern
7.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums des Innern direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
7.2
Leiter der Dienststellen Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
im Geschäftsbereich des des Innern direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
BMI und des ehemaligen Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Bundesverbandes für Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
den Selbstschutz direktionen/
Service-Center
7.3
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Dienststellen im direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Geschäftsbereich des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
BMI und des ehemaligen
Bundesverbandes für
den Selbstschutz
8.
Bundesministerium
der Justiz
8.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums der Justiz direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
2083
Service-Center
2084
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
8.2
Zum Dienstbereich des
Ministeriums gehörende
Gerichte und Behörden:
– Präsidenten und Leiter Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
der Justiz direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Service-Center Service-Center
Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
– sonstige Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
9.
Bundesministerium
der Finanzen
9.1
Angehörige des Ministe- Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
riums, Geschäftsführer der Finanzen direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
und Stellvertreter der Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Unfallkasse Post und Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Telekom, Kurator der direktionen/
Museumsstiftung Post Service-Center
und Telekommunikation
9.2
Angehörige nachgeord- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
neter Dienststellen im direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Geschäftsbereich des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
BMF einschl. Unfallkasse
Post und Telekom, der
Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
und der Bundesdruckerei
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
9.3
Bundesanstalt für Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/
Finanzdienst- Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln
leistungsaufsicht
9.4
Bundesanstalt für Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Immobilienaufgaben direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie
10.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums für Wirtschaft und direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Technologie Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
10.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
11.
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz 2085
2086
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
11.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums für Ernährung, direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Landwirtschaft und Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Verbraucherschutz Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
11.2
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Dienststellen im direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Geschäftsbereich Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
12.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
12.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums für Arbeit direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
und Soziales Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
12.2
Angehörige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
nachgeordneter direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Dienststellen Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
12.3
Unfallkasse des Bundes Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/ Oberfinanzdirektion/
Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
13.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums für Familie, direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Senioren, Frauen Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
und Jugend Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
13.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
14.
Bundesministerium
für Gesundheit
14.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums für Gesundheit direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center 2087
2088
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
14.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
15.
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
15.1
Angehörige des Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Ministeriums für Bildung direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
und Forschung Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
15.2
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesinstituts für direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Berufsbildung*) Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
15.3
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Deutschen Historischen direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Instituts Paris, des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Deutschen Historischen
Instituts Rom, des kunst-
historischen Instituts
Florenz
*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
16.
Bundesministerium Bundesministerium Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
für wirtschaftliche für wirtschaftliche direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Zusammenarbeit und Zusammenarbeit Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Entwicklung und Entwicklung Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
17.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
17.1
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums sowie direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Leiter von unmittelbar Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
nachgeordneten Dienst-
stellen
17.2
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
18.
Presse- und Presse- und Infor- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
Informationsamt der mationsamt der direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Bundesregierung Bundesregierung Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchsbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
2089
2090
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
19.
Beauftragter der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesregierung für direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Kultur und Medien Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
19.1
Angehörige nachge- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ordneter Dienststellen direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
(Bundesarchiv, Bundes- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
institut für Kultur und
Geschichte der
Deutschen im östlichen
Europa)
19.2
Bundesanstalt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Die Deutsche Bibliothek, direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Stiftung Preußischer Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Centern Service-Center
Kulturbesitz, Stiftung
Haus der Geschichte
der Bundesrepublik
Deutschland, Stiftung
Bundespräsident
Theodor-Heuss-Haus,
Bundeskanzler-Willy-
Brandt-Stiftung, Otto-
von-Bismarck-Stiftung,
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
20.
Bundesrechnungshof Bundesrechnungs- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen/ Oberfinanzdirektionen/
hof direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Oberfinanz- abgelehnt spruchbescheids zuständig
direktionen/
Service-Center
20.1
Prüfungsämter Bundesrechnungs- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: wie 2a Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
des Bundes hof direktionen/ direktionen/ Versorgungs- direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center empfänger: Service-Center Service-Center Service-Center
Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
21.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Raum-
ordnung, Bauwesen
und Städtebau*)
21.1
Angehörige des – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Ministeriums und der direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
nachgeordneten Dienst- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
stellen, die bis zum
31. Dezember 1998
in den Ruhestand
getreten oder versetzt
worden sind
*) Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.
2091
2092
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
22.
Ehemaliges – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
Bundesministerium direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
für Angelegenheiten Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
des Bundesrates
und der Länder
23.
Ehemaliges Bundes- – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
schatzministerium direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
24.
Ehemaliges Bundes- – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für die direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
Angelegenheiten des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
Bundesverteidigungs-
rates
25.
Ehemaliges Bundes- – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für beson- direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
dere Aufgaben Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
26.
Ehemaliges Bundes- – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für inner- direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
deutsche Beziehungen Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
27.
Ehemaliges Bundes- – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für Post direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
und Telekommunika- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
tion
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung (auch nach Versorgungs-
(auch bei Versetzung Ablauf der Zeit Schadensersatz-
lastenteilung
in den einstweiligen nach § 14 Abs. 6 ansprüche
Versorgungsempfänger aus nach den Versorgungs-
gemäß § 87a Widersprüche Klagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
dem Dienstbereich Ruhestand des Beamten- §§ 107b und 107c ausgleich
nach § 36 des Bundes- versorgungsgesetzes) des Bundes-
des Beamten-
beamtengesetzes) einschließlich beamtengesetzes
versorgungsgesetzes
und Vorweg- Anwendung
entscheidung von Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
28.
Ehemaliges Bundes- – Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz-
ministerium für Arbeit direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/ direktionen/
und Sozialordnung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center
2093
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006
Anlage 2
Örtlicher Zuständigkeitsbereich
Oberfinanzdirektion Versorgungssachbearbeitung
(Land)
Chemnitz Service-Center Süd-Ost Bayern, Brandenburg, Berlin, Sachsen,
Hoyerswerdaer Straße 12 Thüringen
01099 Dresden
Tel.-Nr.: (0351) 8004 - 0
Fax-Nr.: (0351) 8627 - 274
Hamburg Service-Center Rostock Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Wallstraße 2 Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-
18055 Rostock Anhalt, Schleswig-Holstein
Tel.-Nr.: (0381) 44 450
Fax.-Nr.: (0381) 44 45 - 2920
Koblenz Service-Center ZEFIR Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-
Saarbrücken Pfalz, Saarland
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
Tel.-Nr.: (0681) 501 - 00
Fax.-Nr.: (0681) 501 - 6640
Köln Service-Center Nordrhein-Westfalen
Neusser Straße 159
50733 Köln
Tel.-Nr.: (0221) 37993 - 0
Fax.-Nr.: (0221) 37993 - 721
nachrichtlich: unabhängig vom Wohnort
WSD West Münster a) Angehörige des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
der nachgeordneten Dienststellen
b) Angehörige ehem. Bundesministerium für
Bauwesen, Raumordnung und Städtebau
und der nachgeordneten Dienststellen,
deren Ruhestand ab 1. Januar 1999 be-
gann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006 2095
Berichtigung
der Neufassung der Handwerksordnung
Vom 16. August 2006
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes
vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), ist wie folgt zu berichtigen:
In § 67 Abs. 2 ist das Wort „Berufsausbildung“ durch das Wort „Berufs-
bildung“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. August 2006
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Joachim Garrecht
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 10. August 2006
Tag Inhalt Seite
16. 6. 2006 Bekanntmachung des deutsch-sierra-leonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 686
22. 6. 2006 Bekanntmachung über die Änderung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 23. Februar
2006 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Cubic
Applications, Inc.“ und „The Titan Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-03-04 und DOCPER-AS-30-02) . . . 687
22. 6. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Aliron International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-16-02) . . . . . . 689
23. 6. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle . . . . . . . . 691
27. 6. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692
3. 7. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Überein-
kommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
27. 7. 2006 Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693