86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 23. Januar 2006
Auf Grund des Artikels 30 des Verwaltungsvereinfa- Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
chungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) und (BGBl. I S. 2330),
des § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) in Verbindung mit
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
S. 2477),
(BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 17. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 9
1. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
Die Neufassung berücksichtigt: 18. den nach seinem Artikel 11 teils am 13. Oktober
1. das nach seinem Artikel II § 21 am 1. Juli 1977 in Kraft 1989, teils am 1. Januar 1990 und teils am 1. Juli
getretene Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
S. 3845), 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),
2. den nach seinem Artikel 4 § 3 teils am 1. Januar 1979 19. den nach seinem Artikel 85 teils am 1. Juni 1990 und
und teils am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1089), S. 2261, 1990 I S. 1337) in Verbindung mit Artikel 6
3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I 20. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des
S. 2241), Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),
4. den nach seinem Artikel II § 40 teils am 1. Juli 1977 21. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12
und teils am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
Artikel II § 29 des Gesetzes vom 18. August 1980 S. 1354),
(BGBl. I S. 1469),
22. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 2002),
S. 1497),
23. den nach seinem Artikel 42 teils am 1. August 1991
6. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel II und teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
§ 16 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1450), S. 1606),
7. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 9 24. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 des
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222),
S. 1532),
25. den am 15. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
8. den am 3. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1494),
des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1029),
26. den nach seinem Artikel 10 teils am 24. Dezember
9. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 31 Abs. 5 1992 und teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992
10. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 9 des (BGBl. I S. 2044),
Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913), 27. den nach seinem Artikel 35 teils am 1. Januar 1993
11. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 7 und teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2266),
12. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 5
Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), 28. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),
13. den am 1. Mai 1987 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 29. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1
(BGBl. I S. 2478), des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038),
14. den nach seinem Artikel 8 teils am 27. Juli 1988 und 30. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen
teils am 26. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember
Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046), 1993 (BGBl. I S. 2118),
15. den nach seinem Artikel 19 teils am 24. Dezember 31. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6
1988, teils am 1. Januar 1989, teils am 1. Januar 1990 Abs. 100 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
und teils am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen (BGBl. I S. 2378),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 87
32. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. April 1994 1997 (BGBl. I S. 2998), dieser wiederum am 1. Januar
(BGBl. I S. 918), 2001 geändert durch Artikel 22 Nr. 1d des Gesetzes
33. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827),
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), 51. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4
34. den nach seinem Artikel 23 Abs. 3 und 4 teils am Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
1. Januar 1992, teils am 18. Juni 1994, teils am S. 3251),
1. Januar 1995 und teils am 1. Juli 1995 in Kraft 52. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1
getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 und den am 15. April 1998 in Kraft getretenen
(BGBl. I S. 1229), Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
35. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 S. 688),
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792), 53. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 3
36. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), S. 3843),
54. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1
37. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 96
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385),
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
dieser wiederum am 1. Januar 1999 geändert durch 55. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Artikel 39 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
(BGBl. I S. 594), 56. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 24
38. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678), S. 2601),
39. den nach seinem Artikel 5 teils am 15. November 57. den nach seinem Artikel 3 Abs. 1 und 2 teils am
1994, teils am 9. Juli 1995 und teils am 1. Januar 1996 1. Januar 1999 und teils am 1. April 2000 in Kraft
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890), 1999 (BGBl. 2000 I S. 2),
40. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 58. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 18
Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
S. 1809), S. 1638),
41. den nach seinem Artikel 17 teils am 18. Juni 1994, 59. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4
teils am 23. Dezember 1995 und teils am 1. Januar des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom S. 1827),
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), 60. die nach seinem Artikel 68 teils am 1. Januar 1998,
42. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 teils am 1. Januar 2001, teils am 1. April 2001, teils am
des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), 1. Juni 2001, teils am 1. Juli 2001 und teils am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 und 5
43. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),
S. 1983),
44. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2
61. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I
des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403),
S. 1461),
dieser wiederum geändert durch Artikel 33 Abs. 2 des
45. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),
des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I
62. den am 7. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des
S. 1859),
Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467),
46. den nach seinem Artikel 32 teils am 28. Dezember 63. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des
1996, teils am 1. Januar 1997 und teils am 1. Januar Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
1998 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), 64. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),
47. den nach seinem Artikel 83 teils am 28. März 1997,
teils am 1. April 1997 und teils am 1. Januar 1998 in 65. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 4
Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600),
1997 (BGBl. I S. 594), 66. den am 7. September 2001 in Kraft getretenen
48. die nach seinem Artikel 18 teils am 1. Januar 1997 Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 2001
und teils am 7. Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 (BGBl. I S. 2272),
und 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I 67. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen
S. 968), Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
49. den nach seinem Artikel 32 Abs. 3 teils am 1. Januar (BGBl. I S. 2785),
1998 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 68. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2970), S. 3443),
50. den nach seinem Artikel 33 Abs. 1 und 13 teils am 69. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
1. Januar 1999 und teils am 1. Januar 2000 in Kraft des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
70. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 80. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 4
Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 1250), S. 2954),
71. den nach seinem Artikel 25 Abs. 4 und 5 teils am 81. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
1. August 2001, teils am 1. Januar 2002 und teils am des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Ge- S. 3013),
setzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
82. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 9
72. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427),
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787),
73. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 47 83. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),
74. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1a und 3 teils am 84. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 5
1. April 2003 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621), dieser wiederum geändert 85. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. März 2005 Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2004
(BGBl. I S. 818), (BGBl. I S. 2902),
75. den am 1. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 86. den nach seinem Artikel 86 teils am 1. Januar 2005,
des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), teils am 1. Oktober 2005 und teils am 1. Januar 2006
76. das am 11. August 2003 in Kraft getretene Gesetz in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
vom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1600), 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
77. den nach seinem Artikel 37 Abs. 1 und 2 teils am 87. den nach seinem Artikel 32 teils am 1. Januar 2005,
1. Januar 2004 und teils am 1. April 2003 in Kraft teils am 30. März 2005, teils am 1. April 2005 und teils
getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des
2003 (BGBl. I S. 2190), dieser wiederum geändert Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818),
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
88. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1
2004 (BGBl. I S. 3445),
des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269),
78. den am 26. November 2003 in Kraft getretenen
Artikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003 89. den am 14. September 2005 in Kraft getretenen
(BGBl. I S. 2304), Artikel 2a des Gesetzes vom 6. September 2005
(BGBl. I S. 2725),
79. den nach seinem Artikel 124 Abs. 1 und 3 teils am
1. Januar 2004 und teils am 1. Januar 2005 in Kraft 90. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
2003 (BGBl. I S. 2848), S. 3686).
Berlin, den 23. Januar 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 89
Viertes Buch Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(SGB IV)
Inhaltsübersicht Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt Leistungen und Beiträge
Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel
Erster Titel Leistungen
§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
Geltungsbereich
und Umfang der Versicherung
Zweiter Titel
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich Beiträge
§ 2 Versicherter Personenkreis
§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone
§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 21 Bemessung der Beiträge
§ 4 Ausstrahlung
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen
§ 5 Einstrahlung
mehrerer Versicherungsverhältnisse
§ 6 Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 23 Fälligkeit
§ 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
Zweiter Titel Einnahmen
Beschäftigung § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
und selbständige Tätigkeit regelungen
§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§ 7 Beschäftigung § 24 Säumniszuschlag
§ 7a Anfrageverfahren § 25 Verjährung
§ 7b Beitragsrückstände § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter
§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände Beiträge
§ 7d Insolvenzschutz § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selb- § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsan-
ständige Tätigkeit spruchs
§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
§ 9 Beschäftigungsort Dritter Abschnitt
§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen Meldepflichten des Arbeitgebers,
§ 11 Tätigkeitsort Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischen-
meister Erster Titel
§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Meldungen des
Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
Dritter Titel § 28a Meldepflicht
Arbeitsentgelt § 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemein-
und sonstiges Einkommen same Grundsätze
§ 28c Verordnungsermächtigung
§ 14 Arbeitsentgelt
§ 15 Arbeitseinkommen Zweiter Titel
§ 16 Gesamteinkommen Verfahren und
§ 17 Verordnungsermächtigung Haftung bei der Beitragszahlung
§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen
§ 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 18 Bezugsgröße
§ 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
§ 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrech-
Vierter Titel nung und der Beitragszahlung
Einkommen beim Zusammen- § 28g Beitragsabzug
treffen mit Renten wegen Todes § 28h Einzugsstellen
§ 28i Zuständige Einzugsstelle
§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
§ 28k Weiterleitung von Beiträgen
§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
§ 28l Vergütung
§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens
§ 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
§ 18d Einkommensänderungen
§ 28n Verordnungsermächtigung
§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen
Dritter Titel
Fünfter Titel
Auskunfts-
Erhebung, Verarbeitung und und Vorlagepflicht, Prüfung,
Nutzung der Versicherungsnummer Schadensersatzpflicht und Verzinsung
§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
§ 18g Angabe der Versicherungsnummer § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten-
Rentenversicherung und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung § 70 Haushaltsplan
§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Vierter Abschnitt Knappschaft-Bahn-See
§ 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
Träger der Sozialversicherung
§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-
Erster Titel agentur für Arbeit
Verfassung § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen So-
§ 29 Rechtsstellung zialversicherung
§ 30 Eigene und übertragene Aufgaben § 72 Vorläufige Haushaltsführung
§ 31 Organe § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 32 Gemeinsame Organe § 74 Nachtragshaushalt
§ 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 75 Verpflichtungsermächtigungen
§ 34 Satzung § 76 Erhebung der Einnahmen
§ 35 Vorstand § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
§ 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkas- § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die
sen sowie Ersatzkassen Bundesagentur für Arbeit
§ 36 Geschäftsführer § 78 Verordnungsermächtigung
§ 36a Besondere Ausschüsse § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-
§ 37 Verhinderung von Organen sicherung
§ 38 Beanstandung von Rechtsverstößen
§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Vierter Titel
§ 40 Ehrenämter
Vermögen
§ 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
§ 42 Haftung § 80 Verwaltung der Mittel
§ 81 Betriebsmittel
Zweiter Titel § 82 Rücklage
Zusammensetzung, Wahl und § 83 Anlegung der Rücklage
Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, § 84 Beleihung von Grundstücken
Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
§ 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane § 86 Ausnahmegenehmigung
§ 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 45 Sozialversicherungswahlen Fünfter Titel
§ 46 Wahl der Vertreterversammlung Aufsicht
§ 47 Gruppenzugehörigkeit
§ 87 Umfang der Aufsicht
§ 48 Vorschlagslisten
§ 88 Prüfung und Unterrichtung
§ 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen
§ 89 Aufsichtsmittel
§ 48b Feststellungsverfahren
§ 90 Aufsichtsbehörden
§ 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
§ 90a Zuständigkeitsbereich
§ 49 Stimmenzahl
§ 50 Wahlrecht
Fünfter Abschnitt
§ 51 Wählbarkeit
§ 52 Wahl des Vorstandes Versicherungsbehörden
§ 53 Wahlorgane
§ 91 Arten
§ 54 Durchführung der Wahl
§ 92 Versicherungsämter
§ 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
§ 93 Aufgaben der Versicherungsämter
§ 56 Wahlordnung
§ 94 Bundesversicherungsamt
§ 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
§ 58 Amtsdauer
Sechster Abschnitt
§ 59 Verlust der Mitgliedschaft
§ 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane Sozialversicherungsausweis
§ 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauensper- § 95 Grundsatz
sonen
§ 96 Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
§ 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
§ 97 Inhalt
§ 63 Beratung
§ 98 Pflichten des Arbeitgebers
§ 64 Beschlussfassung
§ 99 Pflichten des Beschäftigten
§ 65 Getrennte Abstimmung
§ 100 (weggefallen)
§ 66 Erledigungsausschüsse
§ 101 Verordnungsermächtigung
§§ 102 bis 106 (weggefallen)
Dritter Titel
§ 107 Prüfungen
Haushalts- und Rechnungswesen § 108 (weggefallen)
§ 67 Aufstellung des Haushaltsplans § 109 Ausnahmen
§ 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans § 110 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 91
Siebter Abschnitt (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die So-
Aufbewahrung von Unterlagen zialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
§ 110a Aufbewahrungspflicht
§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unter- (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach
lagen Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen
§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung Versicherungszweige versichert
§ 110d Beweiswirkung 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-
rufsausbildung beschäftigt sind,
Achter Abschnitt
2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtun-
Bußgeldvorschriften gen beschäftigt werden,
§ 111 Bußgeldvorschriften 3. Landwirte.
§ 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften
§ 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden (3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be-
schäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge
Neunter Abschnitt zu führen, werden auf Antrag des Reeders
Übergangsvorschriften 1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegever-
sicherung versichert und in die Versicherungspflicht
§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen
nach dem Dritten Buch einbezogen,
Todes
§ 115 Entgeltumwandlung 2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,
§ 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung
§ 116 (weggefallen) und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-
§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kranken- Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat,
versicherung der Rentner dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht wider-
§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt spricht.
§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem See-
Erster Abschnitt schiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-
Grundsätze schaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz
im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag
und Begriffsbestimmungen
nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu stellen.
Erster Titel Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber
Geltungsbereich den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitge-
u n d U m f a n g d e r Ve r s i c h e r u n g bers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungs-
§1 trägern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen.
Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber
Sachlicher Geltungsbereich
den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie ha-
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die ge- ben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.
setzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung ein-
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in
schließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die
einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für
soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die
sie geltenden besonderen Vorschriften.
Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des
Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des
§3
Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die
Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Persönlicher
Versicherungsträger. und räumlicher Geltungsbereich
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Ar- Versicherungsberechtigung gelten,
beitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g für die 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Gel-
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen die- tungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder
ses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt selbständig tätig sind,
sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige
dieses Buches abweichen. Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
§2 tungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
Versicherter Personenkreis
§4
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die
kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder Ausstrahlung
auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortset- (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs-
zung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) ver- pflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäf-
sichert sind. tigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs gungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Verein-
außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, barung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der
wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäf- Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter
tigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit aus- der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,
üben, gilt Absatz 1 entsprechend. oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten
einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wer-
§5 den können, einen anderen Verwendungszweck verein-
baren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf
Einstrahlung die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Herstel-
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs- lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland
pflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäf- werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Bei-
tigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im trittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die
Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet
Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis- und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte
ses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den
die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt
oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. worden ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit aus- (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein-
üben, gilt Absatz 1 entsprechend. barung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kün-
digung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
§6 begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des
Vorbehalt Kündigungsschutzgesetzes.
abweichender Regelungen (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen
bleiben unberührt. betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
Zweiter Titel fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
und selbständige Tätigkeit nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
§7 Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach ge-
setzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder
Beschäftigung
Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, Zivildienst geleistet wird.
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisun- (4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit
gen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine
des Weisungsgebers. entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches
beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser
(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits- Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des
leistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als
diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird selbständig Tätige.
(Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn § 7a
1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Verein-
Anfrageverfahren
barung erfolgt und
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei-
2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für
dung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei
die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate mo-
denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungs-
natlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen
träger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein
voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte
Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung einge-
400 Euro übersteigen.
leitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers
Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des
Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter ei-
der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den
erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 die
nicht unangemessen voneinander abweichen darf und Deutsche Rentenversicherung Bund.
diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen müssen.
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht wäh- (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entschei-
rend der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeits- det auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände
leistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den
vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäfti- Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterla-
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gen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den pflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deut-
Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese schen Rentenversicherung Bund ein, dass ein versiche-
die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a
haben. Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Anwendung, wenn
Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen be- 1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder
absichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre ein anderer Versicherungsträger bereits eine Ent-
Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Ge- scheidung, dass eine versicherungspflichtige Be-
legenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu schäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechen-
äußern. des Verfahren eingeleitet hatte, oder
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert 2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Ab-
die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist schnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob
die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begrün- fahrlässig nicht erfüllt hat.
den, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines § 7d
Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt Insolvenzschutz
die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versiche- (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver-
rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die einbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der
Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entschei- Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie
dung ein, wenn der Beschäftigte entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversi-
1. zustimmt und cherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge-
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäf- bers dienen, soweit
tigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen 1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und
das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Alters-
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich
vorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Ge-
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
samtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben aus-
Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine zugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten
Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Gutschrift übersteigt; in einem Tarifvertrag oder auf
(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinba-
dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende rung kann ein von dem Dreifachen der monatlichen
Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertgutha-
abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes bens und ein von 27 Kalendermonaten abweichender
nach Ablauf von drei Monaten zulässig. Zeitraum vereinbart werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem
§ 7b Bund, einem Land oder einer juristischen Person des
Beitragsrückstände öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht
zulässig ist.
Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfah-
rens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige (3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über
Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter
mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben
wenn der Beschäftigte die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfül-
len.
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäfti- §8
gung und der Entscheidung eine Absicherung gegen
das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Alters- Geringfügige Beschäftigung
vorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den und geringfügige selbständige Tätigkeit
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmä-
und ßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf
fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausge- längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer
gangen ist. Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus ver-
traglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäfti-
§ 7c gung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt
Übergangsregelung 400 Euro im Monat übersteigt.
für Beitragsrückstände (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere
Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder
selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach
Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäf-
30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungs- tigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäf-
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
tigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Be- § 10
schäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusam- Beschäftigungsort
menrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraus- für besondere Personengruppen
setzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr (1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im
vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-
der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugs- zialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
stelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit logischen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der
anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres
ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeits- oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
förderung. (2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort
der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf
§ 8a Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäf-
tigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
Geringfügige
Beschäftigung in Privathaushalten (3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Hei-
mathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Gel-
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich tungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt
in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige als Beschäftigungsort Hamburg.
Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese
durch einen privaten Haushalt begründet ist und die
Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten § 11
Haushalts erledigt wird.
Tätigkeitsort
§9 (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gel-
ten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit
Beschäftigungsort sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäf- (2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und
tigung tatsächlich ausgeübt wird. wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten
ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine
oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der fes- § 12
ten Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
Hausgewerbetreibende,
2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden Heimarbeiter und Zwischenmeister
und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die
Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk (1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige,
desselben Versicherungsamts liegen. die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung
von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich
festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäfti- arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst
gungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend be- beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung
schäftigt sind. tätig sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den (2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eige-
Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort ner Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Ge-
der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen werbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder
Schwerpunkt hat. öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig ar-
(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und beiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst be-
wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten aus- schaffen; sie gelten als Beschäftigte.
geübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder
Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Be- Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie ver-
triebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außen- gibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für
stelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein dessen Rechnung sie arbeiten.
Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetz-
buchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu
Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungs- sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetrei-
bereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird. bende oder Heimarbeiter weitergibt.
(6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige (5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder
Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs. 2 Buch-
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an staben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichge-
dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt stellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Ar-
wird, seinen Sitz hat. beitsförderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 95
§ 13 § 16
Reeder, Gesamteinkommen
Seeleute und Deutsche Seeschiffe Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. See- Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbe-
leute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von See- sondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
schiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von
Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffs- § 17
betriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen. Verordnungsermächtigung
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
flagge zu führen. zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und
der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen
Dritter Titel Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags-
einzugs zu bestimmen,
Arbeitsentgelt
1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
und sonstiges Einkommen
Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die
zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
§ 14 und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht
als Arbeitsentgelt gelten,
Arbeitsentgelt
2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwen-
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen dungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter wel-
cher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet 3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zu-
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeits- zurechnen sind,
entgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwand- 4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen
lung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersver-
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung
sorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder
mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie
Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Ein- Sicherung bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr
nahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt,
Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten ein- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
schließlich der darauf entfallenden Steuern und der sei- rates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende
nem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Beträge zu bestimmen.
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei
illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Bei-
§ 17a
träge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als Umrechnung
vereinbart. von ausländischem Einkommen
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder
Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Refe-
Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Ar- renzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank
beitsentgelt. öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von
der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht
veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der
§ 15 Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die
Arbeitseinkommen Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für
Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer-
rechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätig- (2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den
keit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu
wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
bewerten ist. Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,
in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in
Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergeset- denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten
zes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrech-
§ 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der nungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljah-
Landwirte ergebende Wert anzusetzen. res maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der
bleibt unberührt. Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbs-
(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange ersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8
maßgebend, bis und
1. die Sozialleistung zu ändern ist, 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie
nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert
gesetzes gefördert worden sind.
oder
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare auslän-
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert
dische Einkommen.
gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch
nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten. (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichba-
Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwen- res Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne
dung von Absatz 2 ermittelt. des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch
Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitrags-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-
dung auf rung für betriebliche Altersversorgung verwendet wer-
1. Unterhaltsleistungen, den, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson
2. Prämien für eine Krankenversicherung. von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das
dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflege-
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Be- geld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-
messungsgrundlagen von Sozialleistungen. steigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2
der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.
Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste
aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
§ 18
Bezugsgröße 1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der
§§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Verbindung mit § 15 Abs. 2,
Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vor-
schriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts 2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16
Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt und 17 des Einkommensteuergesetzes und
der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergange- 3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18
nen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, des Einkommensteuergesetzes.
durch 420 teilbaren Betrag.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Ab-
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugs- satzes 1 Nr. 2 sind
größe [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden
Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für 1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versor-
das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der An- gungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das
lage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Winter-
für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vor- ausfallgeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld
läufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozial- und vergleichbare Leistungen,
gesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthö- 2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder
heren, durch 420 teilbaren Betrag. verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs- die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpas-
vertrages genannte Gebiet. sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-
baus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Vierter Titel Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
Einkommen beim Zusammen- 3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung
t r e f f e n m i t R e n t e n w e g e n To d e s der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige
Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige
§ 18a gezahlt wurden,
Art des zu 4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit
berücksichtigenden Einkommens sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente
berücksichtigen nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des
Bundesversorgungsgesetzes gezahlt würde; eine
1. Erwerbseinkommen, Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkom- Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder
men zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) und Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minde-
3. Vermögenseinkommen. rung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein
Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung
Nicht zu berücksichtigen sind der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteu- Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund-
ergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge rente anzusetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 97
5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem 2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhält- Abzug der Werbungskosten und
nis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie 3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge- Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, so-
ordneten, weit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr betra-
gen.
6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
§ 18b
hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-
verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beam- Höhe des zu
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie berücksichtigenden Einkommens
vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge-
ordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, (1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte
gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende
Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente
7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entspre-
oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufs- chend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.
gruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für
oder Alters, die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalender-
8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 monate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögensein-
bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und ande- kommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeit-
ren Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der raum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag
Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsge- für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
setzes vorsehen, (2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-
9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä- kommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monat-
higkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im
zugesagt worden sind, letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten er-
zielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalender-
10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä- monate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbsein-
higkeit aus privaten Lebens- und Rentenversiche- kommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a
rungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt, sind diese Einkommen zusam-
sonstige private Versorgungsrenten. menzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich auf-
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kind- einander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen
bezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entspre-
Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Ein- chend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld
kommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der und Winterausfallgeld ist das dem Versicherungsträger
Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögens-
zahlen wäre. einkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalen-
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 derjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem
Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der positiven oder Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten
negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus fol- Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1
genden Vermögenseinkommensarten: Satz 1.
1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach
des Einkommensteuergesetzes, Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als monat-
oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd in der laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen
für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen
Einkommensteuergesetzes, wenn die Laufzeit die- im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn
ser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 be- vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maß-
gonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum gebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen
31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu
sie werden wegen Todes geleistet. Zu den Einnah- berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Er-
men gehören außerrechnungsmäßige und rech- werbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1
nungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in Nr. 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese
den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten Leistung gezahlt wird.
sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der für das
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Ein-
Satz 1 Nr. 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im
kommensteuergesetzes.
Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen;
Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Werbungs- jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Ein-
kosten sowie der Sparerfreibetrag abzuziehen, kommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen (2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleich-
1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei baren Einkommen können verlangen, dass ihnen der
Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder ver-
oder Amtsverhältnis oder aus einem versiche- gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es
rungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstel-
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor- lung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der
schriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vor-
das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 schriften über die Erfassung von Daten und Datenüber-
vom Hundert, mittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze
Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die
Hundert, Rentenversicherung bestimmt war.
c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 (3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können
Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, um 20 vom verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung
Hundert; über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte
Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es
stabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht ge- gezahlt wurde, ausstellt.
kürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert ge- § 18d
kürzt, Einkommensänderungen
2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei
(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt
steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünf-
der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen;
teverfahrens um 24,8 vom Hundert,
einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Be-
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um ginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den
23,8 vom Hundert, es als erzielt gilt. Finden mehrere Rentenanpassungen in
4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkom-
23,7 vom Hundert, mens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne
von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der
5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um
Rentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen.
20 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen
handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unter- (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens
liegen, ist das monatliche Einkommen um 31 vom können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt
Hundert zu kürzen, werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt
6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 um voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert gerin-
12,7 vom Hundert, ger ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbser-
satzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist
7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünf- Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel
teverfahrens um 5 vom Hundert; Einnahmen aus Ver- zu berücksichtigen.
sicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 werden nur
gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapital-
§ 18e
erträge handelt.
Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind Ermittlung
um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Bei- von Einkommensänderungen
träge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für (1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-
Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtig- gleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlan-
te, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung gen des Versicherungsträgers das von ihnen für das
oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen ver- letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleich-
sichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt bare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt
§ 106 Abs. 2 bis 4 des Sechsten Buches und für Renten wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung
aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfas-
entsprechend. sung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die
zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
diese Entscheidung auch für einen anderen Versiche- (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Ver-
rungsträger bindend. langen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalender-
jahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in
§ 18c dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres
Erstmalige mitzuteilen.
Ermittlung des Einkommens (3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Ein- die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers
kommen nachzuweisen. das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 99
werbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateien
gezahlt wurde, mitzuteilen. darf die Versicherungsnummer nur erhoben, verarbeitet
(4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den oder genutzt werden, soweit ein einheitliches Ordnungs-
Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht be- merkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten
kannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der
Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an vorläufig Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheb-
um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die lichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre
Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt
Grund zur Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal
Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder un- verfügen. Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe
verändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen
bleiben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie
Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben, ver-
den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Da- arbeitet oder genutzt werden.
tenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsäch- (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten
liche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Ver- Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
waltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenan- verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder in fest-
passung an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträ- gelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegen-
ger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann über den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Auf-
ist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzutei- sichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermitt-
len. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen un- lungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
richtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Satz 1 gilt für
der Rentenanpassung an aufzuheben. die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen
(5) Im Fall des § 18d Abs. 2 findet § 18c für den für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entspre-
erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung chend.
entsprechende Anwendung. (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensände- Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung
Berechtigten. einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des Stellen erforderlich ist
zu berücksichtigenden Einkommens nach einer Renten- 1. bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nut-
anpassung weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist zung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschrif-
der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erfor- ten vorgeschrieben ist,
derlich.
2. im Rahmen der Beitragszahlung oder
Fünfter Titel 3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-
E r h e b u n g , Ve r a r b e i t u n g u n d nung und Erstattung.
N u t z u n g d e r Ve r s i c h e r u n g s n u m m e r Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Drit-
ten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder
§ 18f seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel
Zulässigkeit der des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Da-
(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre ten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Abs. 2 des
Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, ver-
die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung arbeitet oder genutzt werden.
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die (4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Ver-
Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur arbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versiche- (5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen die
rungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, so- Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nutzen, um
weit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu
für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem erschließen.
Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur § 18g
Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der
Angabe der Versicherungsnummer
zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91
des Einkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
und nutzen. Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
auch diejenigen auf Grund von über- und zwischenstaat- § 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
lichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. Bei verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte
Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Reha- Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein
bilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, ge- Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in
sundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen § 18f genannten Fällen zu speichern.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Zweiter Abschnitt 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen
Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
Leistungen und Beiträge
2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Erster Titel oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen be-
reitgehalten werden können.
Leistungen
§ 22
§ 19
Entstehen der
Leistungen auf Beitragsansprüche, Zusammentreffen
Antrag oder von Amts wegen mehrerer Versicherungsverhältnisse
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Renten- (1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger
versicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung so- entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines
wie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei
erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzel- einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Bei-
nen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. tragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung wer- Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeits-
den von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den entgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne
Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht
Abweichendes ergibt. ausgezahlt worden ist.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehre-
Zweiter Titel ren Versicherungsverhältnissen zusammen und über-
Beiträge steigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermin-
§ 20 dern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach
dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zu-
Aufbringung der Mittel, Gleitzone sammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze er-
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich reichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung
der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der beson- und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berech-
deren Vorschriften für die einzelnen Versicherungs- nungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.
zweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber
und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sons- § 23
tige Einnahmen aufgebracht. Fälligkeit
(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, wer-
bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das da- den entsprechend den Regelungen der Satzung der
raus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die nach
800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-
800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; messen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Bei-
bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das ins- tragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
gesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätig-
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den beson- keit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
deren Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Ver- erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt;
sicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbei- ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bank-
trag allein, wenn arbeitstag des Folgemonats fällig. Die erstmalige Fällig-
keit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist ab-
sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat hängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das
bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungs-
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des stelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsor-
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen geberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeper-
Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im son festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte fest-
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen stellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom
ökologischen Jahres leisten. Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen,
werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehn-
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
ten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in
Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver-
sicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversi- der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats
cherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten
des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere
Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.
vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger
der Sozialversicherung, der Verband der privaten Kran-
§ 21
kenversicherung e.V. und die Festsetzungsstellen für die
Bemessung der Beiträge Beihilfe.
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des
diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich
die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 101
und des Sechsten Buches über die Kranken- und Ren- 3. als sonstige Sachbezüge oder
tenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder 4. als vermögenswirksame Leistungen
Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, wer-
den am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes
folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversiche- Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist
rung und die Bundesagentur für Arbeit können unbe- dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem
schadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Ab-
Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundes- weichendes bestimmen.
agentur für Arbeit zu den vom Bundesversicherungsamt (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Be-
festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlun- endigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnis-
gen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Renten- ses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungs-
versicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenver- zeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen,
sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp- auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
schaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der
Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungs-
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
rechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren,
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem
soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsent-
Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach
gelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht er-
dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher
reicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der
Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des
Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller
laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum
Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber
nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgelt-
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a abrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig ge-
Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar zahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen
bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht
Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jah-
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig
res fällig.
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech-
(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung wer- nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzu-
den am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat ordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-
folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflich- nungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem
tigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten
für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitrags-
keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirt- bemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt.
schaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes
Satzungen von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom
bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltab-
Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversiche- rechnungszeitraum zuzuordnen ist.
rungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken-
Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte
versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des
in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 der Einzugs-
einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1
stelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend
allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
von Satz 1 nach Absatz 2a.
Krankenversicherung maßgebend.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versiche-
rungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen § 23b
oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben un-
berührt. Beitragspflichtige Einnahmen
bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
§ 23a (1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten
Einmalig der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung
gezahltes Arbeitsentgelt das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als
als beitragspflichtige Einnahmen Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend. Im
Falle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem jeweils
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun- maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu
gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungs- als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in
zeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeits- Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an
entgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Ar-
1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendun- beitsentgelt.
gen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang (2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Ver-
mit der Beschäftigung stehen, einbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbeson-
2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber dere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftig- wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäfti-
ten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und gungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der
monatlich in Anspruch genommen werden können, Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-
Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksich-
Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung tigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die
der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem
tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweck-
wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus entsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme
diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweck- einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt
entsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts; maß- des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine
gebend ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; be-
ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeit- ginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder
punkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten
Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungs- diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentspre-
gemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist chenden Verwendung.
der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver- (3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a bereits
wendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben
Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund
legen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Al-
gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens tersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht
der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträ- werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
gen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der Beiträge mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den verwendet werden können, deren Verwendung für Zwe-
Sätzen 5 und 6 für den einzelnen Versicherungszweig cke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei
geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Alters-
Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zustän- versorgung verwendete Wertguthaben nicht als bei-
dige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei tragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,
keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2
entsprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der 1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Alters-
Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der versorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder
dem Kalendermonat folgt, in dem Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des
Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente we-
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für die gen Alters beansprucht werden kann, nicht gewähr-
Beitragszahlung verfügbar sind, leistet sind oder
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwen- 2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des
det wird. Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Renten- Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung ver-
versicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähig- wendet werden kann.
keit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der ver- (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gel-
minderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht ten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der
zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erziel- die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
ten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit
den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsver- § 23c
hältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den
Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Sonstige
Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die nicht beitragspflichtige Einnahmen
Pflichten des Arbeitgebers. Für Wertguthaben gilt § 23a, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Ver-
soweit 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung letztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und
nicht überschritten sind und besondere Aufzeichnungen sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die
nicht geführt werden. Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld,
(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 gilt im Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangs-
Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich geld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Eltern-
ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat zeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflich-
der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit tiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen
der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeits-
Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser entgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen. Zur
Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichti- Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen
gen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Be- Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder
trag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweck- einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Ver-
entsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. sicherten auch der um den Beitragszuschuss für Be-
Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung, Absatz 1 schäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur
Satz 2 findet keine Anwendung. Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des § 24
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer
Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet werden und Säumniszuschlag
ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Ar- (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zah-
beitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als lungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 103
gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säum- (3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die
nis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge,
rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden
Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erhe-
ben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. § 27
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Verzinsung und
Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf Verjährung des Erstattungsanspruchs
entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines
der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unver- Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstat-
schuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. tungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Be-
kanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum
§ 25 Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom
Verjährung Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträ-
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren ge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zu-
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig gewor- grunde zu legen.
den sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Bei- (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren
träge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalen- nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge ent-
derjahrs, in dem sie fällig geworden sind. richtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträ-
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu- ger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die
beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor- Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Bean-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die standung.
Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeit- (3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-
geber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-
einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die
Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunter- Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die
nehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs
gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Be- gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Be-
ginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus kanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den
Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu Widerspruch.
vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des
Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom § 28
Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung be-
Verrechnung und
auftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des
Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger
es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten kann
hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers
Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in sei- dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem
ner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszah-
2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht
lung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachver-
entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprü-
sicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständi-
chen aufrechnen.
gen entsprechend, auch soweit die Prüfungen am
1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind.
Dritter Abschnitt
§ 26 Meldepflichten des Arbeitgebers,
Beanstandung und Erstattung Gesamtsozialversicherungsbeitrag
zu Unrecht entrichteter Beiträge
Erster Titel
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für
Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Meldungen des
Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45
Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die § 28a
nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Meldepflicht
Recht entrichtete Pflichtbeiträge.
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach
es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Gel- dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versi-
tendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund die- cherten Beschäftigten
ser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu
Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäfti-
oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet gung,
worden sind, die während des Bezugs von Leistungen 2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäfti-
beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. gung,
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
3. (weggefallen) e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als ge-
4. (weggefallen) schäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung handelt,
5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
6. bei Wechsel der Einzugsstelle,
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift
7. (weggefallen)
noch nicht gemeldet worden ist,
8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
b) das in der Rentenversicherung oder nach dem
9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Ar-
10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vorna- beitsentgelt in Euro,
mens, c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsent-
11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit, gelt erzielt wurde,
12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es d) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der
nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst Erwerbsminderung entfallen,
werden kann, 3. bei der Meldung der Namensänderung eine Anschrif-
13. bei Beginn der Berufsausbildung, tenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht
14. bei Ende der Berufsausbildung, gemeldet worden ist,
15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsge- 4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19
biet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt
oder umgekehrt, worden sind,
16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und
17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit, das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwen-
18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 dung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungs-
Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über- oder unterschrit- unfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalender-
ten wird, monat und das Jahr der Beitragszahlung.
19. bei nach § 23b Abs. 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt (4) (weggefallen)
oder (5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt
20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Bei- der Meldung schriftlich mitzuteilen.
trittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetrei-
Bundesgebiet erzielt wurde, benden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewer-
eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Da- betreibende als Beschäftigter.
tenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder (7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für ei-
mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. nen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Mel-
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des dung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Mel-
Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jah- dung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8
resmeldung). Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser
Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht über-
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten
steigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Er-
insbesondere
mächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversiche-
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, rungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber
2. seinen Familien- und Vornamen, und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Die Absätze 2,
3 und 5 gelten nicht.
3. sein Geburtsdatum,
4. seine Staatsangehörigkeit, (8) Der Haushaltsscheck enthält
5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüssel- 1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die
verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, Betriebsnummer des Arbeitgebers,
6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie- 2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die
bes, Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die
Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist
7. die Beitragsgruppen,
das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
8. die zuständige Einzugsstelle und
3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der
9. den Arbeitgeber. Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt
Zusätzlich sind anzugeben ist, und
1. bei der Anmeldung 4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehalts-
a) die Anschrift, zahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Ar-
beitsentgelt (§ 14 Abs. 3) für diesen Zeitraum sowie
b) der Beginn der Beschäftigung, am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der
c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnum- Beendigung,
mer erforderliche Angaben, b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung
d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt
als Ehegatte oder Lebenspartner besteht, (§ 14 Abs. 3),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 105
c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeits- 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Wei-
entgelts (§ 14 Abs. 3) den neuen Betrag und den terleitung der Daten,
Zeitpunkt der Änderung, 5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen
d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise
Zeitpunkt der Beendigung, durch Datenübertragung zu erstatten sind,
e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfrei- 6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Anga-
heit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches ben verzichtet wird,
den Zeitpunkt des Verzichts.
7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Be-
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der An- schäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
gabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäf-
tigten abgesehen werden. Zweiter Titel
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für ver- Ve r f a h r e n u n d
sicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der Maßga- Haftung bei der Beitragszahlung
be, dass für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
eine Jahresmeldung nicht zu erstatten ist. § 28d
§ 28b Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Aufgaben der Einzugsstelle Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung
bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder
Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeits-
(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderli- gung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als
chen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt
die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten
Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundes- Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu
agentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grund- bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Kran-
sätzen bundeseinheitlich: kenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitrags- Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur
gruppen und für Abgabegründe der Meldungen, Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des
Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbei-
2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermitt- trag.
lung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch
Datenübertragung. § 28e
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmi- Zahlungspflicht, Vorschuss
gung des Bundesministeriums für Gesundheit und So-
ziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der
Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. Arbeitgeber zu zahlen. Ist ein Träger der Kranken- oder
Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträ-
Bahn-See und die See-Krankenkasse können für ihren
ger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist,
Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1
auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Ge-
abweichen.
samtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis
Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundes- der Träger der Rentenversicherung untereinander.
agentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Ge-
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-
staltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der
gebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher
Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Ein-
wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeit-
zugsermächtigung.
nehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen
worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange
§ 28c
die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und
Verordnungsermächtigung die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirk-
Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, sam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamt-
insbesondere sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zah-
len. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der
1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide
2. (weggefallen) haften insoweit als Gesamtschuldner.
3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldun- (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-
gen und Beitragsnachweise oder die Durchführung gebers von in § 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches
der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen genannten Personen haften Arbeitgeber und Reeder als
sind, Gesamtschuldner.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitrags-
anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleis- ansprüche).
tungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen,
beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vor-
dieses Unternehmers oder eines von diesem Unterneh- schüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ver-
mer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldneri- langt werden können.
scher Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nach-
unternehmer gegenüber ausländischen Sozialversiche-
§ 28f
rungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. Aufzeichnungs-
pflicht, Nachweise der Beitrags-
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der
abrechnung und der Beitragszahlung
Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschul-
den davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, ge-
oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungs- trennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Gel-
pflicht erfüllt. tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu
führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag
(§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewah-
eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf
ren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in
Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses
privaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Kranken-
Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch
kassen können wegen der mitarbeitenden Familienange-
nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unter-
hörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der
nehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von
Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt
Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle
Satz 1.
auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die
von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt (1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkver-
wurden, zu benennen. trages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohn-
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten,
aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistun- dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsent-
gen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der gelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversi-
Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), cherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werk-
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom vertrag möglich ist.
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist. (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versi-
erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen cherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe
Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauf- nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der
tragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege-
des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von
Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsent-
anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der gelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne
Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdi- unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festge-
gung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein stellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren
Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Um- oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zu-
gehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel an- geordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der
zunehmen, Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht
oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungs-
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder aufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei
selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten
kaufmännische Leistungen erbringt oder das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder tech- mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Renten-
nisches noch planerisches oder kaufmännisches versicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4
Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nach-
oder träglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versi-
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem cherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeits-
gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis entgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitge-
zum Hauptunternehmer steht. ber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen
sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzel-
falles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Bei-
Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außer- tragsnachweis rechtzeitig durch Datenübertragung ein-
halb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. zureichen; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in
privaten Haushalten bei Verwendung von Haushalts-
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgeben- schecks. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis
den Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die
nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schät-
Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e. zen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumnis- Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leis-
zuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen tungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 107
fahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forde- § 28h
rungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch Einzugsstellen
die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn
der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die
Beschäftigte enthält. Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugs-
stelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachwei-
(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungs- ses und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungs-
beitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu beitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt
zahlen haben, können bei worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versiche-
rungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-
2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantra- Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeits-
gen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitrags- entgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach
nachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Arbeitgeber, den §§ 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchs-
die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere bescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeits-
Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche Kran- entgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen
kenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem jeweiligen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu
Bundesverband. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des
statt, hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unter- Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Ar-
richten. Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle beitsentgelt mit zu berücksichtigen.
auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt
arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar an fol- die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Ar-
gende Stellen weiterzuleiten hat: beit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet
1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umla-
die zuständigen Einzugsstellen, gen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht
diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfah-
2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k, rens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende
3. die Beiträge Arbeitsförderung an die Bundesagentur der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle
für Arbeit. der Träger der Rentenversicherung die für die Renten-
versicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforder-
Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Ein-
lichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugs-
zugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese
stelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebe-
weiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, der
nen Meldung schriftlich mit.
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks beschei-
Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der nigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r 1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversiche-
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. rung gezahlt wurden, und
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am 2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2006 und der Umlagen.
vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbe-
wahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohnunter- § 28i
lagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die Ren- Zuständige Einzugsstelle
tenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frü-
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversi-
hestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der
cherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Kran-
Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber fol-
kenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte,
genden Kalenderjahres.
die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden
Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförde-
§ 28g rung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in
Beitragsabzug entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des
Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3
Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse.
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser An- Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3
spruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend die See-Krankenkasse. Bei geringfügigen Beschäftigun-
gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei gen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Renten-
den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nach- versicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle
geholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Cottbus als Träger der Rentenversicherung.
Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen § 28k
Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahr-
lässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialver- Weiterleitung von Beiträgen
sicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäf- (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger
tigte nur Sachbezüge erhält. der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten chend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die
Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung
Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die Deutsche zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen,
Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem
zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Verband Deutscher Rentenversicherungsträger*), der
Beitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse
jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. Die geregelt; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die
Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Vertei- Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechend. In
lungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugs-
der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen stelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und
Träger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, fest-
fest: zulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum
1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi- angemessen mindert.
cherung Bund und Regionalträgern: (1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2
a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten abzuschließenden Vereinbarung beträgt die
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbei-
1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Ein-
ter und der Rentenversicherung der Angestellten
zugsstellen und die Künstlersozialkasse,
im Jahr 2003,
b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden 2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkas-
Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung sen sowie
des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtver- 3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft
sicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergange- und die Künstlersozialkasse
nen Kalenderjahr.
2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regional- zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen
trägern: Euro. Der jeweilige Anteil beträgt für
Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger 1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon
untereinander. an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-
3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi- bus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozial-
cherung Bund und Deutsche Rentenversicherung kasse 1,4 Millionen Euro,
Knappschaft-Bahn-See: 2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die
Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversiche- Krankenkassen,
rung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Ver-
(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die waltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
Beiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten des Risi-
kostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversiche- 4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse
rung Bund, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen 1,4 Millionen Euro.
Krankenversicherung an den Bundesverband der land- Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagen-
wirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet. Das Nä- tur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleibenden
here zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes monatlichen Raten an die Spitzenverbände der Kranken-
der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere kassen in dem für das Jahr 2004 maßgebenden Verhält-
über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, verein- nis der auf die einzelnen Spitzenverbände der Kranken-
baren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der kassen entfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige
Sozialversicherung. Spitzenverband verteilt in seinem Zuständigkeitsbereich
die Vergütung in dem für das Jahr 2004 maßgebenden
§ 28l Verhältnis der einzelnen Einzugsstellen, soweit der zu-
Vergütung ständige Spitzenverband nicht eine abweichende Ver-
(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversiche- einbarung zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen
rung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für trifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ord-
nungsgemäß und entstehen dadurch erhebliche Bei-
1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche, tragsrückstände, vermindert sich die Vergütung für die-
2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die sen Zeitraum um bis zu 50 Prozent; erheblich ist ein
Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge, Rückstand an Beiträgen von mindestens 10 Prozent
3. die Prüfung bei den Arbeitgebern, des Betrags, der monatlich von der Einzugsstelle als
Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen ist;
4. die Durchführung der Meldeverfahren,
§ 28r bleibt unberührt.
5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise
und (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten
Stellen (§ 28f Abs. 4) bei der Verwaltung von Fremdbei-
6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, trägen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch
soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren
bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversiche- Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung
rung betrifft, Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entste-
henden Kosten abgegolten werden, dies gilt entspre- *) Anmerkung: jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 109
§ 28m ren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeit-
Sonderregelungen gebern.
für bestimmte Personengruppen (2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständi-
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversiche- gen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über
rungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein aus- die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei
ländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Or- erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für
ganisation oder eine Person ist, die nicht der inländi- die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu
schen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der
nach § 28e Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt. Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den
(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können,
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.
falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis
zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozi-
§ 28p
alversicherungsbeitrag selbst zahlen. Soweit sie den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfal- Prüfung bei den Arbeitgebern
len die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Abs. 1 bleibt (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den
unberührt. Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetrei- sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im
bende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-
auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei den beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen ins-
Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken. besondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der
(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prü-
der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, fung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der
hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet
Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversi- den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Renten-
cherungsbeitrags. versicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem
Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst
§ 28n auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Bei-
träge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenver-
Verordnungsermächtigung sicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungs-
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale akte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der
Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Wi-
1. die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbei- derspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; in-
trags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kür- soweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit
zere Zeiträume als ein Kalenderjahr, § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen nehmen abweichend von
2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen versicherten mitar-
gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird beitenden Familienangehörigen vor.
und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die ört-
3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der
liche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Ge-
Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der
haltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der
Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die
Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche
Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversiche-
Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von
rung und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere
einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f
Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten
bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die
kann, Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers
betreffen.
4. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und
zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des (4) (weggefallen)
Beitragsnachweises. (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene
Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe
Dritter Titel automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind
Auskunfts- in die Prüfung einzubeziehen.
u n d Vo r l a g e p f l i c h t , P r ü f u n g , (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Re-
S c h a d e n s e r s a t z p f l i c ht u n d Ve r z i n s u n g chenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im
Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftrag-
§ 28o ten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldun-
Auskunfts- und gen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im
Vorlagepflicht des Beschäftigten Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen.
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Absatz 5 gilt entsprechend.
Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitrags- (7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine
zahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen
erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehre- und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abge-
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
laufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzule- 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung
gen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden
bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der sind und
Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt eine der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern
Datei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebsnum- und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderli-
mer und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden chen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung
Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der
bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen
Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Abs. 5
Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in dieser abgerufen werden können.
Datei gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den
Arbeitgebern verarbeiten und nutzen. Die Datenstelle der (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in
Träger der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei privaten Haushalten nicht geprüft.
den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebs- (11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber
nummer eines jeden Arbeitgebers nur die Versicherungs- von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversiche-
nummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des rung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar
Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeit-
Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen geber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der
Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollek-
einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie tiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitneh-
darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 mer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sons-
und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der Datei tiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es
nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prüfung sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäf-
bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten tigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt,
der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung
§ 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen. Sie und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Ver-
ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers sorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern
der Rentenversicherung der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 gespei- 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Abs. 2
cherten Daten, bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
2. die in den Versicherungskonten der Träger der Ren-
tenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungs- § 28q
zeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden
Arbeitgeber Beschäftigten sowie Prüfung bei den Einzugsstellen
und den Trägern der Rentenversicherung
3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugs-
stellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnach- (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-
weisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, desagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die
bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten, mindestens
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für
alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deut-
die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und
schen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkas-
ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im
se. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in
Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-
der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem
beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist.
Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach
Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung über-
§ 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den
mittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der
Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese
Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger
Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verar-
der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Ren-
beiten und nutzen.
tenversicherung, die Einzugsstellen und die Bundes-
agentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Ren- (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erfor-
tenversicherung Bund und der Datenstelle die für die derlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellen-
Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu prüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhal-
übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern ten.
Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im
automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darle-
es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten gung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend
Buches bedarf. mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automati-
scher Einrichtungen durchgeführt werden, angemes-
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit und So- sene Prüfhilfen zu leisten. Die Spitzenverbände der Kran-
ziale Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung mit kenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Ver-
1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in einbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfah- schaft-Bahn-See, die See-Krankenkasse und die land-
ren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durch- wirtschaftlichen Krankenkassen können dabei ausge-
geführt werden, nommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 111
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Auf- (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben ande-
gaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle rer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwal-
wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für tung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden;
diese Stellen entsprechend. dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten.
(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Ar- Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger
beit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenver- zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
sicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle (3) Versicherungsträger können die für sie zuständi-
vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitge- gen obersten Bundes- und Landesbehörden insbeson-
berdateien (§ 28p Abs. 8) im automatisierten Verfahren dere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell
durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäftigun- unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen
gen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwal- jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von
tungsstelle Cottbus als Einzugsstelle. Bund und Ländern festgelegt.
§ 28r
§ 31
Schadensersatzpflicht, Verzinsung
(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Ein- Organe
zugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Ab-
(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbst-
schnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem
verwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein
Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung
Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen
und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zu-
Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender
gefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen
Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers
entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus
werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Absatz 2 ergebenden Umfang.
durch das Direktorium wahrgenommen.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säum-
niszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, (2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der
hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hun- Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
dert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versiche-
(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trä- rungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie
gers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Ren-
tenversicherung der Krankenkasse, der Pflegekasse und (3a) Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkas-
der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten sen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als
Schaden. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vor-
von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz stand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese Kranken-
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. kassen nicht.
(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Vierter Abschnitt
werden ein Ausschuss der Vertreterversammlung und
Träger der Sozialversicherung ein Ausschuss des Vorstandes gebildet. Diese Aus-
schüsse entscheiden anstelle der Vertreterversammlung
Erster Titel und des Vorstandes, soweit nicht § 64 Abs. 4 gilt.
Ve r f a s s u n g
(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die
Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können
§ 29
Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die
Rechtsstellung Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungs- den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Haupt-
träger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentli- verwaltung ab.
chen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Ab- § 32
weichendes bestimmt, durch die Versicherten und die
Gemeinsame Organe
Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des (1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Or-
Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. gane der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
bei denen sie errichtet sind.
§ 30
(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der
Eigene und übertragene Aufgaben See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Be-
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur rufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können
Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zuge- vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein ge-
lassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese meinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt
Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. wird, und das Nähere hierzu bestimmen.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
§ 33 (3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31
Vertreterversammlung, Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Regelungen
Verwaltungsrat des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten Titels
entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss die Ver-
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung tretung in Rechtsangelegenheiten. Der Ausschuss des
und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträ- Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet den Versiche-
gers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges rungsträger, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorge- Abweichendes bestimmen.
sehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund wird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64 § 35a
Abs. 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Vorstand bei Orts-, Betriebs- und
Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegen- Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
heiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Üb- (1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkas-
rigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stim- sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
men der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich
Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mit- und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
glieder. die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-
chendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall
(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versiche-
durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch
rungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mit-
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
gliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall be-
vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-
stimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch
nen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands
die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt
seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-
wird.
nungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Verwaltungsrat nach § 31 Abs. 3a. Soweit das Sozialge-
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten
setzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung
über
oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Ver-
waltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwal- 1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-
tungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die licher Bedeutung,
Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden 2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Ent-
nach § 37 Abs. 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel. wicklung.
(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
gelten diese für den Ausschuss der Vertreterversamm-
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
lung nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden ent-
hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die
sprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt
Wiederwahl ist möglich.
Absatz 1 Satz 3.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu
§ 34 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei
mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Per-
Satzung sonen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich ge-
(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. genseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der
Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zu- einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit
ständigen Behörde. dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind (5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-
öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein standsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden
anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Be- von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken-
kanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung kassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unbe-
wird durch die Satzung geregelt. rührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die
Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so be-
§ 35 darf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der
Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im
Vorstand
Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und
(1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des
und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Auf-
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maß- gaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebs-
gebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch
Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrge-
bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des nommen.
Vorstands den Versicherungsträger vertreten können. (6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderli-
Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsfüh- che fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsge-
rer obliegen. schäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 113
dung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch- Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. Über
schul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen den Vorschlag entscheidet der Vorstand der Deutschen
zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4. Die Amts-
herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der dauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglie- (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb
der einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentli- Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen,
chen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vor-
jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im stands eine aus drei Personen bestehende Geschäfts-
Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jewei- führung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt.
lige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitglieder- Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für meh-
zeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentli- rere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschrif-
chen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die ten über den Geschäftsführer gelten für die Geschäfts-
den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer führung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsfüh-
Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem rung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann be-
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden stimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäfts-
des Verwaltungsrates mitzuteilen. führung den Versicherungsträger vertreten können.
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin- (5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und
dung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal- die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienst-
tungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe für rechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze
eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrecht-
auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsfüh- lichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen Vo-
rung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, raussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl
es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachli- erfüllt sein.
chen Gründen entzogen worden ist.
(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige
Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von
§ 36 Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbil-
Geschäftsführer dungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder be-
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufen- stimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für
den Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonsti- Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines
ges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche
nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Ver- Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erwor-
sicherungsträger insoweit gerichtlich und außergericht- ben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber die erfor-
lich. derliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zustän-
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden dige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von
auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversamm- vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen
lung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. Die
(2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer- Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die
den bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundes- Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellver-
ministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung bedarf treters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben
im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Der Ge- hat.
schäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Un-
fallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Ge- § 36a
sundheit und Soziale Sicherung bestellt; die Bestellung Besondere Ausschüsse
bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestel- (1) Durch Satzung können
lung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes
ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. 1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
(3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zu- 2. in der Unfallversicherung ferner
ständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-
die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Ge- scheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-
schäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands. herabsetzungen und Rentenentziehungen wegen
Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzen- b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamt-
den und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz- und vergütungen, Renten als vorläufige Entschädigun-
Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der gen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflege-
Deutschen Rentenversicherung Bund werden grund- bedürftigkeit
sätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im Übrigen besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35
werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direk- Abs. 2 gilt entsprechend.
toriums durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften (2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die
über den Geschäftsführer und § 36 Abs. 4 Satz 4 und 5 Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die
gelten für das Direktorium entsprechend. Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonde-
(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversiche- ren Ausschüsse können nur Personen bestellt werden,
rung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes von der die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmit-
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glied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung tigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.
vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. Die Satzung bestimmt das Nähere.
(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Abs. 3a und 4 gelten für
die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Aus- § 40
schüsse entsprechend.
Ehrenämter
§ 37 (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie
die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen
Verhinderung von Organen
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben
(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwal- für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere
tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwal- ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte
tungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter
werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ent-
die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte ge- sprechend.
führt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mit-
glieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn (2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung
eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt. eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme
oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt wer-
(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter den.
oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit
an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt
längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leiten- § 41
den Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vor- Entschädigung
übergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftra- der ehrenamtlich Tätigen
gen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahr-
nehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauf- (1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern
tragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei- der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-
gen. ältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Ausla-
gen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen
§ 38 des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außer-
Beanstandung von Rechtsverstößen halb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abge-
(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungs- golten werden.
organs gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
(2) Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern
rungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-
des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begrün-
ältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich
dung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist
entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstat-
zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstan-
tet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden
dung hat aufschiebende Wirkung.
Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Bei-
Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Auf- tragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung
sichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wir- beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
kung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbe- Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monat-
hörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach lichen Bezugsgröße (§ 18). Wird durch schriftliche Erklä-
ihrer Unterrichtung, bestehen. rung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Ver-
dienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe
§ 39 jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der ver-
Versichertenälteste säumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in
und Vertrauenspersonen Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. Der Ver-
dienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll
Vertreterversammlung Versichertenälteste. zu rechnen.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane
1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pausch-
Versichertenältesten unterbleibt, betrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des
2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreter- Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Abs. 1
versammlung Versichertenälteste wählt, Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regel-
mäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitauf-
3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der wand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen,
Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftli- stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die
chen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Garten- Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und
bau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwal-
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt. tungsorgane sowie den Versichertenältesten und den
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inan-
Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungs- spruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstver-
trägers mit den Versicherten und den Leistungsberech- waltungsorgane geleistet werden.
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(4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vor- kassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter
schlag des Vorstands die festen Sätze und die Pausch- persönlicher Stellvertreter benannt werden.
beträge nach den Absätzen 1 und 3. Bei den in § 35a
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre
Abs. 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag
Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben
des Vorstandes. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmi-
Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder de-
gung der Aufsichtsbehörde.
ren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den Selbst-
verwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausge-
§ 42 schlossen.
Haftung
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungs- § 44
organe richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Zusammensetzung
Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 der Selbstverwaltungsorgane
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grund-
gesetzes. (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusam-
men
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haf-
ten für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus 1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts
ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Abweichendes bestimmt ist,
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverlet- 2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi-
zung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenos-
einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit senschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der ver-
Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. sicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbstän-
digen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 3. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten.
(2) Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb
Zweiter Titel oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers beste-
hen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den
Zusammensetzung,
Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein
Wa h l u n d Ve r f a h r e n d e r S e l b s t -
Vertreter an. Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die
v e r w a l t u n g s o r g a n e , Ve r s i c h e r t e n -
Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er
ä l te s t e n u n d Ve r t r a u e n s p e r s o ne n
jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesen-
den Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebskran-
§ 43
kenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber beste-
Mitglieder hen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder
der Selbstverwaltungsorgane sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehören-
(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
den Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der
gane wird durch die Satzung entsprechend der Größe
Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt ent-
des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die
sprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur Bestim-
folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreter-
mung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates so-
versammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Ver-
wie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung
waltungsrat der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkas-
fest. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,
sen hat höchstens dreißig Mitglieder. Die Vertreterver-
deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1
sammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversi-
Nr. 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf der
cherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis
am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode.
zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-
periode gilt Satz 2. Für die Vertreterversammlung der (2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse
Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5. Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und
(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für
Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche den Landes- und kommunalen Bereich gehören den
in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Per- Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-
sonen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer sicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern
Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, oder ein Arbeitgebervertreter an. Bei der Unfallkasse des
die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben, Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeit-
bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei dem Vorstand der gebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl wie die Ver-
Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter treter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter wer-
die als solche gewählten Personen. Bei der Vertreterver- den bestimmt
sammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt 1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Lan-
Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der desrecht zuständigen Stelle,
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der
gewählten Mitglieder. Anstelle einer Stellvertretung nach
Ortssatzung zuständigen Stelle,
Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vor-
standes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Ver- 3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-
waltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Kranken- und kommunalen Bereich
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a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht schreiten. Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 lau-
zuständigen Stelle, fenden Wahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschrei-
b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfall- ten. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach
kassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der § 31 Abs. 3b gehören die durch Wahl der Versicherten
nach der Ortssatzung zuständigen Stelle, und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung
Bund bestimmten Mitglieder an.
4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministe-
(6) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder wer-
5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundes- den auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, acht
ministerium der Finanzen, Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 ge-
6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministe- wählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Vor- Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter
schlag des Bundesministeriums des Innern, des Bun- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
desministeriums der Finanzen, des Bundesministeri- Bahn-See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte
ums der Verteidigung, des Bundesministeriums für der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeit-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundes- geber angehören. Dem Ausschuss des Vorstandes nach
ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung § 31 Abs. 3b gehören die Mitglieder des Vorstandes der
und der Bundesagentur für Arbeit. Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vor-
schlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter
Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitge- der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wur-
bervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie den.
die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung
kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den § 45
anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. Das
Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem Sozialversicherungswahlen
Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus (1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder
dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind
der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf diese die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich
beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen
und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versiche-
vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl; das Nähere be- rungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil
stimmt die Satzung. eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungs-
wahlen).
(3) In den Selbstverwaltungsorganen der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in Angele- (2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die
genheiten der Krankenversicherung der Landwirte und Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird
der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt. Dabei
Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die min-
nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 destens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen
genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Stimmen erhalten haben.
Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwir-
kenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellver- § 46
treter, die in der betreffenden Versicherung versichert Wahl der Vertreterversammlung
sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die
vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu
Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung ge-
ergänzen.
trennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt in
(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-
den Krankenkassen nach § 35a kann von dem jeweiligen nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die
Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in seiner Sat- Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
zung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der (2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste
stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Amts- zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten
periode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 ge- insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder
regelt werden. Der Verwaltungsrat muss mindestens zur zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.
(3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zu-
(5) Die Vertreterversammlungen der Regionalträger stande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichts-
ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die Ver- behörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder und
treterversammlung der Deutschen Rentenversicherung die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei neu
Bund. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht
der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange- den Wahlausschuss.
hören. Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von § 47
den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch Gruppenzugehörigkeit
die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht über- (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
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1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die 3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-
Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse, beitskräfte berufsständische Vereinigungen der Land-
2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicher- wirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe
ten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig der Versicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen
Stunden im Monat eine die Versicherung begrün- Landesfeuerwehrverbände,
dende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, 4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte
die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem und Arbeitgeber (freie Listen).
Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen
haben, haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzurei-
3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen chen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlags-
versicherten Personen, die eine Versicherungsnum- berechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten,
mer erhalten oder beantragt haben, und die Renten- eine Vorschlagsliste einzureichen.
bezieher. (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selb-
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören ständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem
Versicherungsträger mit
1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim
Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeit- bis zu 150 Versicherten von 5 Personen,
nehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die 151 bis 1 000 Versicherten von 10 Personen,
bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der 1 001 bis 5 000 Versicherten von 15 Personen,
Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im
Haushalt beschäftigen, 5 001 bis 10 000 Versicherten von 20 Personen,
2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die ver- 10 001 bis 50 000 Versicherten von 30 Personen,
sicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehe- 50 001 bis 100 000 Versicherten von 100 Personen,
gatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes be- 100 001 bis 500 000 Versicherten von 250 Personen,
stimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der
Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der 500 001 bis 1 000 000 Versicherten
versicherten Tätigkeit angehört haben, von 500 Personen,
3. bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden 1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten
und die Gemeindeverbände. von 1 000 Personen,
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar- mehr als 3 000 000 Versicherten von 2 000 Personen
beitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaft- unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von
lichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau- Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalender-
Berufsgenossenschaft, jahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung
1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeits- maßgebend.
kräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht (3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlags-
für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechs- liste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahl-
undzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- ausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts
oder Forstwirtschaft unfallversichert waren, nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2
2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständi- erfüllen. Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen
gen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personen-
Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört kreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 nicht
haben. wählbar ist.
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehö- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der
rigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeit- in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmerver-
geber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte einigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt
desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur nicht, wenn diese
Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbstän- 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens ei-
digen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig. nem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver-
sammlung vertreten sind oder
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die
Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versi- 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschafts-
cherung von dem jeweiligen Versicherungsträger be- liste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser
zieht. Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Ver-
treterversammlung angehört oder
§ 48 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste
Vorschlagslisten eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört
hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem
(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung
1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeit- angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Ver-
nehmervereinigungen mit sozial- oder berufspoliti- einigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
scher Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereini- Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereini-
gungen) sowie deren Verbände, gungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusam-
2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbän- men, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der
de, letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmer-
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vereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversamm- nehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereins-
lung vertreten war. tätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu
(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die verfolgen.
Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgeber- (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss
vereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entspre- Bestimmungen enthalten über
chend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen 1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende
2. Eintritt und Austritt der Mitglieder,
Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von 4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes
jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 und der übrigen Organe,
Abs. 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellver- 5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der
treter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellver- Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rech-
treter zu den Beauftragten gehört. nungslegung durch den Vorstand sowie Zustande-
(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten kommen und Beurkundung der Beschlüsse.
zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer
Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten § 48b
bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu Feststellungsverfahren
den übrigen Listen als eine Liste. (1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung
vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei de-
§ 48a nen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48
Vorschlagsrecht Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Fest-
der Arbeitnehmervereinigungen stellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vor-
hergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versiche-
(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das rungsträgers einzureichen.
Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die ar-
beitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerk- (2) Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine
schaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbeson- Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei
dere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.
der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätig- (3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
keit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine können der Antragsteller und die nach § 57 Abs. 2 an-
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauer- fechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen in-
haftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zweckset- nerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für das
zung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten
bieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf § 48c
sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu Feststellung der
den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern allgemeinen Vorschlagsberechtigung
muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmer-
vereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher (1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versi-
Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne cherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlags-
Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen. berechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei
mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten
(2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeit- einreichen werden, können die Feststellung ihrer allge-
nehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen meinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbe-
Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereini- auftragten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen
gung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststel-
dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Ar- lung nach § 48b Abs. 1 Satz 1.
beitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe
(2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar
genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende
des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. Der
Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.
Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlags-
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als berechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitauf-
fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versiche- wendige Ermittlungen möglich ist. Die Entscheidung ist
rungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und dem An-
einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom tragsteller unverzüglich bekannt zu geben. Der Bundes-
Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein wahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmerverei-
nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vor- nigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung
schlagsberechtigt. festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlaus- (3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-
schreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender schlagsberechtigung können die nach § 57 Abs. 2 an-
Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach fechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
§ 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung
Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeit- im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 119
schwerdeverfahren gilt § 48b Abs. 2 entsprechend. Wird Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem
die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Be- Träger, der die Rente leistet.
schwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maß- (2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des
gabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahl-
Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentschei- recht ausgeschlossen ist.
dung zu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der
allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar. (3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahl-
berechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige
§ 49 Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht
Stimmenzahl
wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme. Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein
(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter
Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten
Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) bei entsprechend.
ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versiche-
rungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat § 51
bei Wählbarkeit
0 bis 20 Versicherten eine Stimme, (1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlankündigung
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen, (Stichtag für die Wählbarkeit)
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen
je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal-
bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das tungsorgane des Versicherungsträgers zusammen-
Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger setzen,
der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei 2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürger-
welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversi- lichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
cherung die Versicherten wahlberechtigt sind.
3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt
(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit
den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Un- mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich
fallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefan- sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt
gene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je ange- oder tätig ist,
fangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Land-
4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträ-
schaftsverbände eine Stimme je angefangene 100 000
gers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilo-
Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das
meter von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungs-
Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der für die Statistik zustän-
bereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich ge-
digen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschrie-
wöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versi-
bene Einwohnerzahl zugrunde legen.
cherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 3 ent-
der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes sprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regio-
bestimmen. nalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Satz 1 Nr. 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Re-
§ 50 gionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in
Wahlrecht dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nr. 2 und 4
(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlaus-
gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3
schreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen
(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein
gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal-
gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmäch-
tungsorgane des Versicherungsträgers zusammen-
tigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.
setzen,
(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen
3. eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verordnung gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältesten-
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat oder sich bezirk hat.
gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort be- (4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als
schäftigt oder tätig ist. Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Verbände, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereini-
setzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallver- gungen von Arbeitgebern oder deren Verbände, als Ver-
sicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der treter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von
Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahl- den berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-
tag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teil- schaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden
nahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer
ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48
Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.
Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich (4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Ren-
infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist tenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 ge-
zulässig. wählt.
(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Ver-
treter der Versicherten auch Personen wählbar, die min- § 53
destens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufs- Wahlorgane
genossenschaft versichert waren, noch in näherer Be-
(1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahl-
ziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.
organe Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahllei-
(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine tungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane und die
Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit eh-
der Amtsperiode. renamtlich aus.
(6) Wählbar ist nicht, wer (2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertre-
1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten ter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und
Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, Soziale Sicherung, die Landeswahlbeauftragten und ihre
Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zustän-
2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder be-
öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffent- stellt. Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allge-
lichen Wahlen zu erlangen, meinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu
3. in Vermögensverfall geraten ist, den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten die
4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung sei-
Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsor-
ner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines Amtes enthoben
ganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
worden ist,
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne
5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem
Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicher-
Versicherungsträger,
zustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt wer-
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer den.
Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Ver- (4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind
sicherungsträger hat, oder berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen,
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung
solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversiche- entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahl-
rung handlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
beschäftigt ist, den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung
entsprechend verfahren wird.
6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im
Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags § 54
freiberuflich oder
Durchführung der Wahl
b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversi-
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche
cherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaft-
Stimmabgabe.
lich versicherten Betrieben
(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern
tätig ist. ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige
ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre
nicht bezahlt hat. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Um-
(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur schlägen verschließen können. Sind mehr als 300 Wahl-
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele- unterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür
genheiten zugelassen ist. besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch
die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der Arbeit-
geber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen
§ 52
Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räu-
Wahl des Vorstandes men zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Ein-
in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vor- richtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten
schlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
Vorstand; das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Ver-
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Be- sicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag),
rufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungs-
Arbeitskräfte. träger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abwei-
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern chungen geboten sind.
der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der
sollen, unterzeichnet sein. Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 121
wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin- 12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
den. und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung
der Gewählten,
§ 55 13. die Wahlen in besonderen Fällen,
Wahlunterlagen 14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.
und Mitwirkung der Arbeitgeber
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen aus- § 57
gehändigten Wahlunterlagen. Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie (1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die
die Versicherungsträger, in dieser Vorschrift, in § 48b Abs. 3, § 48c Abs. 3 Satz 1
die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe
zulässig.
die Gemeindeverwaltungen,
(2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Ver-
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
einigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zustän-
die Bundesagentur für Arbeit. dige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger (3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich
die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unter-
den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen bleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt
Angaben zu machen. gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen
Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
§ 56 des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz
Wahlordnung des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu
erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustim- (4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht,
mung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den
erforderliche Wahlordnung. Es trifft darin insbesondere hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Ge-
Vorschriften über brauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf
1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der
Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein
Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über
Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im
die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Ver-
Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt
fahren der Wahlorgane,
wird.
2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mit-
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131
glieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der
Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es
Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der
3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unter- personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane er-
richtung der Wahlberechtigten über den Zweck und lassen.
den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu
Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,
dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Abs. 4 des
4. den Zeitpunkt für die Wahlen, Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die
Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der § 58
Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen Amtsdauer
sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der (1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des
Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterla- Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste
gen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Ver-
sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und treterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach
über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der dem Wahltag zusammen.
Wahlorgane,
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung tungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch un-
und die Zurücknahme von Vorschlagslisten, abhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammen-
7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Ein- tritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu ge-
richtung, wählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zuläs-
sig.
8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunter-
lagen,
§ 59
9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
Verlust der Mitgliedschaft
10. die Stimmabgabe, (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsor-
11. die Briefwahl, gan endet vorzeitig
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
1. durch Tod, der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf,
2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vor-
Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zu- zuschlagen.
gehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen (3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Ver-
ausgeschlossen ist, treterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzun-
3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses gen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung
nach Absatz 2 oder 3. des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Be-
(2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwal- schluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt,
tungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu ent- und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vor-
binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die sitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger,
Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen ha- die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. Wird
ben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1
hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Verän- und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraus-
derungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren. setzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichts-
behörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsor-
gans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der (4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vor-
Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu stand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wähl-
entheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung barkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach
des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wir- Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
kung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversamm-
lung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und
(4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein
weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt
Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustim-
gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag
mung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
beim Vorstand eingeht. Nach Ablauf eines Monats gilt
Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Be-
Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vorstand inner-
schluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversamm-
halb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger
lung.
vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbar-
(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwal- keit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der in Satz 1 genann-
tungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. ten Frist noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind
(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwal- sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des
tungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wäh-
Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter. len.
(5) § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51 und 57
§ 60 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunkts der
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane Wahlausschreibung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeitpunkt der
(1) Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglie- Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
der eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert
der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die Vor- § 61
schlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Lis-
Wahl der Versicherten-
tenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate
ältesten und der Vertrauenspersonen
Nachfolger vorzuschlagen. Sind in einer Liste Stellver-
treter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Lis- (1) Für die Wahl der Versichertenältesten und der Ver-
tenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, trauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4
kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes
abgesehen wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorge- bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Or-
schriebene Reihenfolge gewahrt ist. ganisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die
(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder der zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.
See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder (2) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und
der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversi- der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt.
cherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstands Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheiden-
den jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche Ren- der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ab-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüg- weichend von § 60 regeln.
lich Nachfolger zu wählen. Scheiden von den Regional-
trägern oder der Deutschen Rentenversicherung Knapp- § 62
schaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder stell-
vertretende Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Vorsitzende
Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
des Vorstands die Vorschlagsberechtigten auf, unver- (1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer
züglich Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
regelt die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
und 5 gelten entsprechend. rung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen schaft, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 123
Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den Ersatzkas- schlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher
sen, verschiedenen Gruppen angehören. Sitzung bekannt zu geben.
(2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehr- (3a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf
heit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein,
wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitneh-
vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl gelten die Mitglieder, mers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines
die diese Stimmenzahl erreichen, mit der Maßgabe als Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder
gewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stell- wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Ange-
vertretung abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben. höriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem
Gilt hiernach mehr als die vorgeschriebene Zahl von der Arbeitnehmer angehört. Diesen Personen darf ins-
Personen als gewählt, entscheidet das Los; das Gleiche besondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung
gilt für die Reihenfolge. Bei der Wahl des Vorsitzenden keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden.
und des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterver- Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2
sammlung und des Vorstandes der Deutschen Renten- sind
versicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in den 1. die in § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches bezeichneten
ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach Daten und
§ 64 Abs. 4 erforderlich.
2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht,
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter dass durch die Kenntnisnahme der genannten Per-
der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein sonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers be-
Jahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der landwirt- einträchtigt werden.
schaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gar-
tenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter der (4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf
einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwech- bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein,
selnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu führen; wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden
Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die Vertreter Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)
von zwei Gruppen können vereinbaren, dass für die oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittel-
Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentä- baren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht,
tigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. Die Satzung wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personen-
bestimmt das Nähere. gruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch
die Angelegenheit berührt werden.
(4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsit-
(5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei
zenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt wer-
gane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die
den, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin
Wahl annehmen.
und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahre-
(5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder nen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.
eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung ei-
nes Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden § 64
aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei
Beschlussfassung
Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberu-
fen. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellver- (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
tretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die rungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes
Amtsdauer mit der Neuwahl. bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschluss-
fähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß gela-
(6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsit-
den sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und
zenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein
stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht
Nachfolger gewählt. Für einen nach § 59 ausscheiden-
beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in
den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstim-
wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwal-
mung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in
tungsorgans gewählt.
Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der
Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
§ 63
(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sons-
Beratung
tiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Ge- Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-
schäftsordnung. mengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Be-
(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren ratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen ein- der Antrag als abgelehnt.
berufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es ver- (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung
langt. schriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung kann
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungs-
soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten organs der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist
des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu bera-
geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des Ersten ten und abzustimmen.
Buches) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in (4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und des
nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausge- Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemein- Dritter Titel
samen Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche- Haushalts- und Rechnungswesen
rung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Drit-
teln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen § 67
Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der Vertreter-
versammlung und des Vorstandes werden die Stimmen Aufstellung des Haushaltsplans
der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und (1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalender-
die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert jahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im
gewichtet. In der Vertreterversammlung orientiert sich Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und inner- und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-
halb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versi- gungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Ein-
cherten der einzelnen Träger. Im Vorstand gilt Entspre- nahmen enthält.
chendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur (2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten
Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Sat- und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versiche-
zung. rungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für
die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind
§ 65 die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngrup-
pen zu erläutern.
Getrennte Abstimmung
§ 68
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der
Bedeutung
landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme
und Wirkung des Haushaltsplans
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Be-
schlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver- (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mit-
sicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte tel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungs-
und der Arbeitgeber erforderlich für trägers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich
sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirt-
1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellver- schaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die
treters, gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig ge-
leistet werden können.
2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
die Entlassung der der Dienstordnung unterstehen- Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
den Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stel-
lung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der § 69
Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Be-
soldungsgruppe vergleichbar ist, Ausgleich, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit, Kosten- und
3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündi- Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
gung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätig- (1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe aus-
keitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer zugleichen.
höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestell-
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-
tentarifvertrags entspricht,
haltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen,
4. den Beschluss über den Haushalt, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berück-
sichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
5. die personelle Besetzung von Ausschüssen, Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind ange-
6. den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften. messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu-
führen.
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen
der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals (4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leis-
abzustimmen. tungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in ge-
eigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
§ 66
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen
Erledigungsausschüsse und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung
angemessener und anerkannter Methoden der Personal-
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledi- bedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit
gung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtset- der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und
zung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig
bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch zu überprüfen.
Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt wer-
den. Die Organe können die Stellvertretung für die Aus- § 70
schussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 regeln.
Haushaltsplan
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 (1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.
und 64 entsprechend. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 125
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversiche- gestellt und von der Vertreterversammlung der Deut-
rung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten schen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 fest-
soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es gestellt.
verlangt. (5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger
(2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufge-
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für stellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Haushaltsplan Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der
der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder ein-
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens zelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage
am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für
er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt wer- den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbe-
den kann. Der Haushaltsplan der Unfallkasse des Bun- sondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungs-
des bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungs- fähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner
amtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verpflichtungen gefährdet wird.
Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes-
ministerium der Finanzen; der Haushaltsplan soll so § 71
rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am Haushaltsplan der Deutschen
1. September vor Beginn des Kalenderjahres, für das er Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden
kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung (1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversi-
auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haus- cherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach
haltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche- knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftli-
rungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leis- cher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenver-
tungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung sicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzu-
seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewer- stellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knapp-
tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes schaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen
nicht beachtet sind. Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstim-
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversi- mung nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt
cherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haus- unberührt.
haltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des
Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbe- (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und
hörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbe- die allgemeine Rentenversicherung haben der knapp-
hörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze schaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausga-
innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, ben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von
soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche- der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf
rungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfül- (3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch
lung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Auf- die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig festgestellt
sichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei werden, dass er bis zum 15. Oktober vor Beginn des
landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer- Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregie-
tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsicht- rung vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmi-
führenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versi- gung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der
cherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaf- Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Ver-
tungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die sicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die
Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung
berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversamm- Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtun-
lung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Bean- gen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knapp-
standung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den schaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Be-
Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushalts- wertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
plan selbst feststellen. nicht beachtet sind.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass § 71a
1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung Haushaltsplan
zuständig ist, der Bundesagentur für Arbeit
2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September vor- (1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
zulegen ist und innerhalb von zwei Monaten bean- wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt
standet werden kann. den Haushaltsplan fest.
Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch
Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grund- die Bundesregierung.
satz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze
Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt
einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder
Die Anlage wird vom Vorstand gemäß § 64 Abs. 4 auf- sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungs- § 71c
maßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Eingliederungsrücklage
Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung der Bundesagentur für Arbeit
nicht berücksichtigt werden.
Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht veraus-
(4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auf- gabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagen-
lagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushalts- tur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zuge-
plan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht be- führt. Soweit ein Bundeszuschuss gemäß § 365 des
rücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregie- Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung
rung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungs-
vorzulegen; einen nur mit einem Bundeszuschuss aus- rücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushalts-
geglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministe- jahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b
rium für Wirtschaft und Arbeit in der durch die Bundes- Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.
regierung genehmigten Fassung selbst feststellen.
§ 71d
§ 71b Haushaltspläne der Träger
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Veranschlagung der Arbeits-
marktmittel der Bundesagentur für Arbeit Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-
förderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
für Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- wirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
leben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches, vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum
15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er
2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten
gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
Buches und
Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze
3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Drit- versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den
ten Buches Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen
oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder
Eingliederungstitel einzustellen. soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern
die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des
(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mit- aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren
tel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirt-
zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Auf- schaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind;
gaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei
insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäfti- zu berücksichtigen. Das Benehmen nach Satz 2 gilt als
gung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Um- hergestellt, wenn das Bundesministerium innerhalb von
fang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgaben- einem Monat nach Zugang des Haushaltsplans keine
entwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berück- Bedenken erhebt.
sichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu an-
deren Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher § 72
Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung
nicht ungünstiger zu stellen. Vorläufige Haushaltsführung
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-
(3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser haltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die
Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Ent- Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
wicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Ausgaben für die freie Förde- 1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und
rung zehn Prozent der den Agenturen für Arbeit aus dem Aufgaben zu erfüllen,
Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht über- 2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern
schreiten. durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge
bewilligt worden sind.
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaf-
ten, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen (2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich
Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des
Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund ist
(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-
nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die jewei- cherung anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversi-
ligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit cherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss
werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesund-
den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. Verpflich- heit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem
tungsermächtigungen für folgende Jahre sind im glei- Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Bun-
chen Verhältnis anzuheben. desagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Geneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 127
migung des Bundesministeriums für Wirtschaft und und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende An-
Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium wendung.
der Finanzen erfolgt.
§ 75
§ 73 Verpflichtungsermächtigungen
Überplanmäßige (1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur
und außerplanmäßige Ausgaben Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen),
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermäch-
sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen
tigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vor-
können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht ver-
stands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten
anschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands,
entsprechend.
bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats.
Sie darf nur erteilt werden, wenn (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen ein-
gegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des
1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung
vorliegt und bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer
2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im
Punkten verändert wird oder es sich um außerplan- folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
mäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher
finanzieller Bedeutung sind. § 76
Erhebung der Einnahmen
(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbe-
hörde, die Einwilligung des Vorstands der Deutschen (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er-
Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für heben.
Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen, das das (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. Bei der
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
chen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre
ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet
sundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur
wird,
für Arbeit die Genehmigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit erforderlich, die jeweils im Einver- 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen er- keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
folgt. Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmi- Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
gung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und stehen,
Wohnungswesen, bei der Unfallkasse Post und Telekom 3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des ein-
die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen zelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraus-
erforderlich. Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Ge- setzungen können bereits entrichtete Beiträge erstat-
nehmigung des Bundesversicherungsamtes erforder- tet oder angerechnet werden.
lich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und
für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes- in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wer-
ministerium der Finanzen erfolgt. Bei den landwirtschaft- den. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen Beitragsansprü-
lichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Kranken- che auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeit-
kassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossen- geber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäf-
schaften ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er- tigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von
forderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet bis den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der
zum 31. Dezember 2001 nicht den Betrag von 100 000 Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich
Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag von festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbe-
50 000 Euro. träge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaß-
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bun- nahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maß-
desagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Ge- nahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur
nehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach
Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, aus- ums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Kommt eine
nahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom
von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschieb- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
bar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen. rung festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
§ 74 schaft und Arbeit nach Anhörung der Beteiligten die
Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Nachtragshaushalt Bundesrates.
Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit (3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversiche-
der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplan- rungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die
mäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht ein, ist für zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem
Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche
Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die § 77a
zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Geltung von Haushaltsvorschriften des
Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum,
für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unter- Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
richten. Die Einzugsstelle darf plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der
Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der
1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen
Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu
2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren
beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1
Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
3. den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe ins-
gesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugs- § 78
größe übersteigt, Verordnungsermächtigung
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
vornehmen. Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundes-
agentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rück- Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprü-
ständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die fung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buch-
Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversiche- führung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Rege-
rung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und lung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die
zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat
über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die die Besonderheiten der Sozialversicherung und der ein-
Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einverneh- zelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
men mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger § 79
der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rück-
ständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirt- Geschäftsübersichten und
schaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Ren- Statistiken der Sozialversicherung
tenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um (1) Die Versicherungsträger haben Übersichten über
Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sons-
handelt. tiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich
zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich und Soziale Sicherung, landesunmittelbare Versiche-
abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig rungsträger auch den für die Sozialversicherung zustän-
ist. digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder
den von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. Die Un-
§ 77 terlagen für das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung sind dem im jeweiligen Versicherungs-
Rechnungsabschluss,
zweig im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetz-
Jahresrechnung und Entlastung
buchs zuständigen Verband zuzuleiten, von diesem ma-
(1) Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalen- schinell verwertbar aufzubereiten und an das Bundes-
derjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wei-
und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine terzuleiten. Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen
Jahresrechnung auf. Über die Entlastung des Vorstands der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die
und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
beschließt die Vertreterversammlung. Über die Entlas- behörden der Länder oder den von diesen bestimmten
tung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend
der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Quer- für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungs-
schnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversiche- träger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffen-
rung Bund beschließt die Vertreterversammlung mit der den Land haben. Soweit ein Versicherungsträger einem
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem
Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Über die Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
Entlastung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit rung unmittelbar oder über einen in seinem Versiche-
beschließt der Verwaltungsrat. rungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittel-
barer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
schaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungs- rung zugeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit
legung und die Rechnungsprüfung für die knappschaft- und Soziale Sicherung kann zulassen, dass ihm abwei-
liche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegever- chend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der allgemei-
sicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche nen Rentenversicherung und der knappschaftlichen
Rentenversicherung getrennt durchzuführen. Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden.
(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind (2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt,
alle Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Quer- Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine
schnittsaufgaben gesondert nachzuweisen. Verwaltungsvorschriften bestimmt, die das Bundesmi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 129
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zu- ten, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse
stimmung des Bundesrates erlässt. Der Zustimmung des in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen
Bundesrates bedarf es nicht, soweit sich die allgemeinen Handel zugelassen sind oder in einen anderen orga-
Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Ver- nisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäi-
sicherungsträger richten. schen Gemeinschaften einbezogen sind, der aner-
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und So- kannt und für das Publikum offen ist und dessen
ziale Sicherung erstellt alljährlich eine Übersicht über die Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere ge-
gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des mäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel
abgeschlossenen Geschäftsjahrs. an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft
oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt
(3a) Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Be- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
reich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung be- schaften nach den Ausgabebedingungen zu beantra-
steht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben an- gen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die
zuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres
für Gesundheit und Soziale Sicherung das Bundesminis- nach ihrer Ausgabe erfolgt,
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungs- 2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger-
vorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit rechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si- Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
cherung herzustellen ist. schaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine
öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für
eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für
Arbeit keine Anwendung.
die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Geset-
zes eine besondere Deckungsmasse besteht,
Vierter Titel
Ve rm ögen 3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche
Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemein-
§ 80 schaften,
Verwaltung der Mittel 4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzu- a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkör-
legen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen perschaften oder Sondervermögen aus dem Ge-
erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine biet der Europäischen Gemeinschaften,
ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
b) Personen oder Gesellschaften des privaten Rechts
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaf-
von den Mitteln Dritter zu verwalten. ten, wenn für die Forderungen eine öffentlich-
rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für
§ 81 Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder
Betriebsmittel wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrich-
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der tung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche- eintritt,
rungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung 5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über
ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Ein- Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist,
nahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) be- dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegen-
reitzuhalten. stände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser
Vorschrift erworben werden dürfen,
§ 82
6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund-
Rücklage oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungs-
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der eigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäi-
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche- schen Gemeinschaften besteht,
rungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit,
7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, so-
insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausga-
weit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwie-
beschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht
gend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient
mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage be-
sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
reitzuhalten.
8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im
§ 83 Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.
Anlegung der Rücklage (2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vor- der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb
schriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der
Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist
geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur an- nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft
gelegt werden in zulässig.
1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in (3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- berücksichtigt werden.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder
den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkom- wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versiche-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die rungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.
Schweiz gleich.
Fünfter Titel
§ 84 Aufsicht
Beleihung von Grundstücken
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist § 87
als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Umfang der Aufsicht
Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigen-
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher
tums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz
und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger
§ 85
maßgebend ist.
Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzli-
(1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Er- chen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch
werb und das Leasen von Grundstücken und grund- auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnah-
stücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erwei- men.
terung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht, sich § 88
zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme
Prüfung und Unterrichtung
von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbu-
ches zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenverarbei- (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und
tungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbe-
Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinba- hörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unter-
rungen anzuzeigen. Solange das Systemkonzept der lagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert wird, Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer
ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.
Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei den
(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches
Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwick-
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der
lung von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der land-
chend. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig
wirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftli-
zu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsab-
chen Berufsgenossenschaften sowie ihrer Verbände. Für
schluss ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des
diese Prüfung gilt § 274 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften
Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann
Buches Sozialgesetzbuch über die Kostentragung mit
auf eine Anzeige verzichten.
der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung,
(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zah-
grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die lenden Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittel-
Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen baren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und
für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestell- für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaft-
ten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, min- lichen Sozialversicherungsträger, von den für die Sozial-
destens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
und höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), den der Länder geregelt wird.
nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist
von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen. § 89
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 Aufsichtsmittel
verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukos-
tenindex, den das Bundesministerium für Gesundheit (1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines
und Soziale Sicherung alljährlich bekannt gibt. Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Auf-
sichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt.
Arbeit keine Anwendung. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb ange-
(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versi- messener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde
cherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverlet-
bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat zung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln
der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzei- des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt wer-
tig anzuzeigen. den, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden
oder sie unanfechtbar geworden ist.
§ 86 (2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2
Ausnahmegenehmigung entsprechend.
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage ab- Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen wer-
weichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch den. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 131
die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996
leiten. geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich be-
stimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften
§ 90 Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
Aufsichtsbehörden
Fünfter Abschnitt
(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan- Versicherungsbehörden
des hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versiche-
rungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf § 91
den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfall- Arten
versicherung das Bundesministerium für Wirtschaft und
(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungs-
Arbeit. Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele-
ämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Landes-
kom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen
recht können weitere Versicherungsbehörden errichtet
Unfallversicherung führt das Bundesministerium der Fi-
werden.
nanzen.
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufga-
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
ben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbe-
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines
hörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere
Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versiche-
Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung über-
rungsträger), führen die für die Sozialversicherung zu-
tragen; die Landesregierungen können diese Ermächti-
ständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
gung auf die obersten Landesbehörden weiter übertra-
oder die von den Landesregierungen durch Rechtsver-
gen.
ordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die obersten Landes-
§ 92
behörden weiter übertragen.
Versicherungsämter
(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund führt das Bundesversicherungsamt. Soweit Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde.
die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesmi- Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zu-
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Auf- ständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können
sicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversi- diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbe-
cherungsamt übertragen. hörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch
(3) Abweichend von Satz 1 führen die Verwaltungs-
Rechtsverordnung bestimmten, dass ein gemeinsames
behörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versiche-
Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Ver-
rungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das
waltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet
Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Län-
wird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregie-
der hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende
rungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein
Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Ver-
(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu waltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder
einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungs- errichtet werden.
austausch Angelegenheiten der Träger der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch § 93
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si- Aufgaben der Versicherungsämter
cherung und das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft teil. (1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegen-
heiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und
§ 90a die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesre-
Zuständigkeitsbereich gierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungs-
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird ämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung
bestimmt: übertragen; die Landesregierungen können diese Er-
1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie mächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter
bestehen (§ 143 des Fünften Buches), übertragen.
2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leis-
sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige tungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.
Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den
Land bleiben unberücksichtigt, Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich,
soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen
3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an
Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach den Versicherungsträger weiterzuleiten.
bestehen,
(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen
4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgeleg- Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags
ten Bezirke. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder sei-
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungs- nen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein
krankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familienname oder der Vorname geändert haben. Un-
Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 brauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise
erfüllt waren. sind zurückzugeben. Jeder Beschäftigte darf nur einen,
auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungs-
§ 94 ausweis besitzen.
Bundesversicherungsamt (3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversiche-
rungsausweises ist bei der in § 28i bestimmten Einzugs-
(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbstän-
stelle zu stellen. § 36 des Ersten Buches gilt entspre-
dige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
chend. Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugs-
(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch stelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises
Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.
wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung. Es ist, soweit es § 97
die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allge-
Inhalt
meine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums
gebunden. (1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden
Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:
Sechster Abschnitt 1. seine Versicherungsnummer,
Sozialversicherungsausweis 2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Ge-
burtsnamen und
§ 95 3. seinen Vornamen.
Grundsatz (2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maß-
(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversiche- gabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem
rungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist nach Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei Ausübung Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsauswei-
der Beschäftigung mitzuführen sowie beim Arbeitgeber ses verpflichtet ist.
und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Be- (3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber
schäftigungsverhältnissen vorzulegen. hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1
(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die in bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftig-
Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der Ver- ten beziehen.
sicherungsnummer verwendet werden.
§ 98
(3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum
automatischen Abruf personenbezogener Daten ver- Pflichten des Arbeitgebers
wendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Bun- (1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäf-
desagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, tigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftig-
die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche- ten vorlegen zu lassen.
rung den Sozialversicherungsausweis zum automati-
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den
schen Abruf von Daten über die Meldungen zur Sozial-
eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3
versicherung (§ 28a) sowie von Daten über Leistungs-
Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.
bezug bei der Bundesagentur für Arbeit und über erteilte
Aufenthaltstitel verwenden, soweit dies zur Aufdeckung
§ 99
von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und von Leis-
tungsmissbrauch erforderlich ist. Aufzeichnungen über Pflichten des Beschäftigten
personenbezogene Daten, die nach Satz 2 abgerufen (1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-
worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber
sich keine Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung oder vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozialversi-
Leistungsmissbrauch ergeben haben. cherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüg-
lich nachzuholen.
§ 96 (2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-
Ausstellung ausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Bauge-
des Sozialversicherungsausweises werbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schau-
den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Ver- stellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft
sicherungsnummer aus. Geringfügig Beschäftigte erhal- und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und
ten in entsprechender Anwendung des Rentenversiche- auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeiterbekämp-
rungsrechts eine Versicherungsnummer. Die erstmalige fungsgesetzes genannten Behörden vorzulegen. Satz 1
Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt gilt auch
auch auf eigenen Antrag. 1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf-
(2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, ab- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
handen gekommen oder unbrauchbar geworden, wird 2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-
auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis aus- nahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-
gestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vor- verkehrsgesetzes beschäftige Personen, die an der
zunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 133
schließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des
sind, es sei denn, die Personen werden auf Grund- Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes.
stücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzel- § 108
nen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministerium (weggefallen)
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt. § 109
Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genannten Ausnahmen
Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be-
(1) (weggefallen)
schränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftig-
ten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig sind, (2) Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines außerhalb
wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räum- des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Be-
lich erkennbar abgegrenzt sind. schäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich die-
ses Buches entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich
§ 100 anstelle eines Sozialversicherungsausweises einen Er-
satzausweis bei einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 des
(weggefallen)
Fünften Buches, die für diesen Zweck gewählt werden
kann, ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des Ersatz-
§ 101
ausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Aufnahme
Verordnungsermächtigung der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und So- nachgewiesen wird; die Erteilung des Ersatzausweises
ziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- wird auf dem Nachweisdokument vermerkt. Der Ersatz-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen: ausweis enthält den Familien- und Vornamen, das Ge-
burtsdatum, den Arbeitgeber, die voraussichtliche Dauer
1. das Muster des Sozialversicherungsausweises und
der Entsendung und die ausstellende Krankenkasse. Der
die Form der Eintragungen,
Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung aus-
2. das Nähere über die Ausstattung des Sozialversiche- gestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung der
rungsausweises mit einem Lichtbild, ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 96
3. das Nähere über den Inhalt des Sozialversicherungs- Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten entsprechend.
ausweises, soweit er nicht Angaben über den Be- Bis zur Ausstellung des Ersatzausweises kann die Vor-
schäftigten betrifft. lagepflicht auch durch die Vorlage der Bescheinigung
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für ihre Ar-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- beit oder des Aufenthaltstitels erfüllt werden. § 111 gilt.
mung des Bundesrates Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für ent-
sandte Werkvertragsarbeitnehmer, die auf der Grundlage
1. die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirtschafts- einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Be-
zweige zu bestimmen, in denen neben den in § 99 schäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von
Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen Werkverträgen tätig werden sowie für entsandte Be-
der Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, so- schäftigte, die keine Genehmigung zur Ausübung einer
weit wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere Beschäftigung bedürfen, mit Ausnahme von Beschäftig-
mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99 Abs. 2 ten, die firmeneigene Messestände aufbauen, abbauen
ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen anzu- und betreuen oder die im Zusammenhang mit Montage-
treffen sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erfor- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an ge-
derlich werden und lieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden.
2. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99 Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8 haben
Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen bei Ausübung der Beschäftigung den Aufenthaltstitel
oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschaftsbereiche mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 genannten
zu bestimmen, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkei- Behörden vorzulegen. § 107 gilt entsprechend.
ten nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maß-
gebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 110
(weggefallen)
§§ 102 bis 106
(weggefallen) Siebter Abschnitt
§ 107
Aufbewahrung von Unterlagen
Prüfungen § 110a
Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarz- Aufbewahrungspflicht
arbeiterbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen
die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizei- (1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öf-
vollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 fentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere
auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prü- für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder
fungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach
Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbe- (2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Un-
hörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei terlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, so- 2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2 als
weit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirt- Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dau-
schaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ord- erhaften Datenträger aufbewahrt werden und
nungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den
3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur
Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf
Verfügung gestellte Unterlagen.
Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere
sicherzustellen, dass (2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern
1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden
auf einem anderen dauerhaften Datenträger sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Un- Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung
terlage bildlich und inhaltlich vollständig überein- von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden
stimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfü-
über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt gung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung
wird, zurückzugeben.
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jeder- (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1
zeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme
inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden kön- besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige In-
nen, teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der § 110c
schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich überein-
stimmen und Verwaltungsvereinbarungen,
Verordnungsermächtigung
3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur
(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-
dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden
cherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren
darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Un-
gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
terlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Vo-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von raussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den
Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungs- Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne
anlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und
bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungs-
dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Un- fristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf be-
terlage nicht sichergestellt sein muss. stimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden;
sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschlie-
(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der
ßen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als
beteiligten Bundesministerien.
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, (2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen nung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonde-
lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behörde rer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise auszu- Betroffenen
drucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen 1. das Nähere zu bestimmen über
beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendun-
gen in angemessenem Umfang verlangen. a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung
im Sinne des § 110a,
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-
gabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt 2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-
wird. rungsfristen festzulegen.
§ 110b § 110d
Rückgabe, Vernichtung Beweiswirkung
und Archivierung von Unterlagen Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen
(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver- dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als
waltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich Bildträgern aufbewahrt und
sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben 1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen
oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und Übergabe- Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen,
pflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgeset- der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger
zes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften hergestellt hat, oder
der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt insbesondere
2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in
für
gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten elek-
1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen
sind, versehen ist, der den Text elektronisch signiert hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 135
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft 7. entgegen § 107 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwal- Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeiterbekämpfungsge-
tungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Daten- setzes eine Prüfung oder das Betreten eines Grund-
träger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Um- stücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder
ständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche bei einer Prüfung nicht mitwirkt oder
Richtigkeit zu beanstanden. 8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 3 bis 5, 7
oder 8, § 28n Satz 1 Nr. 7 oder § 28p Abs. 9, oder
Achter Abschnitt einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
Bußgeldvorschriften chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
§ 111 auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Bußgeldvorschriften In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber ei-
nem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen
1. entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die
höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als
Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder
den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetrei-
nutzt,
bende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen
2. entgegen § 28a Abs. 1 bis 3 oder 9, jeweils in Ver- hat.
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines
oder nicht rechtzeitig erstattet,
Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder
2a. entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet, (3a) Ordnungswidrig handelt, wer
2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft nicht, nicht 1. entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
richtig oder nicht vollständig erteilt, verordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlun-
terlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
3. entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht rechtzeitig ausstellt oder
führt oder nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
3a. entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunterlage oder eine verordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig,
Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestal- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
tet,
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
3b. entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunterlage Absatzes 1 Nr. 2b und Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf- zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
bewahrt, Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in
4. entgegen § 28o, den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 mit einer Geldbuße
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-
oder nicht rechtzeitig erteilt oder len mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 112
5. entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsaus-
Allgemeines
weis zum automatischen Abruf personenbezogener
über Bußgeldvorschriften
Daten verwendet,
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
5a. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
§ 109 Abs. 2 Satz 5, einen Sozialversicherungsaus-
weis oder Ersatzausweis nicht zurückgibt, 1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt,
5b. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit
§ 109 Abs. 2 Satz 5, mehr als einen Sozialversiche- 2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-
rungsausweis oder Ersatzausweis besitzt, nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5;
mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt
5c. entgegen § 96 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 109 Abs. 2 Satz 5, den Verlust eines Sozialver- die Landesregierung die zuständige Stelle,
sicherungsausweises oder Ersatzausweises oder 3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswid-
sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig rigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 6, 6a und 7,
anzeigt, 4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
6. entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 109 § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,
Abs. 2 Satz 5 den Sozialversicherungsausweis, den 4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungs-
Ersatzausweis oder ein anderes Personaldokument widrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b sowie bei
nicht vorlegt, es sei denn, dass er seine Personalien Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a
auf andere Weise nachweist, bis 5c, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p
6a. entgegen § 109 Abs. 2 Satz 9 den Aufenthaltstitel vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt
nicht vorlegt, wird,
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ord- für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene
nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b Waisen.
im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familien- (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absat-
angehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6, zes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1
5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3. Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatz-
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen versorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3
den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch einge- Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung
legt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte beruht.
Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
(§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Ge- 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem
2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkom-
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1
men zu kürzen
Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die
den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten 1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach
Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abwei- den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs- Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hun-
widrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch dert,
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes 2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um
über Ordnungswidrigkeiten. 42,7 vom Hundert und
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um
§ 113 25,3 vom Hundert.
Zusammenarbeit Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-
mit anderen Behörden dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist
Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei- oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen
ten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegat-
die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche- ten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Wai-
rung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete An- senrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
haltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des (5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine
Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich ge- Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis
genseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der zum 30. Juni 2002 zu kürzen
Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. Ergeben
sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungs- 1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-
pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus
gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Melde- einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
pflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-
unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die verhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu- beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
ständigen Behörden. und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleich-
bar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
Neunter Abschnitt 2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach
den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche
Übergangsvorschriften Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hun-
dert und bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
§ 114 um 27,5 vom Hundert,
Einkommen beim 3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um
Zusammentreffen mit Renten wegen Todes 37,5 vom Hundert.
(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge- § 115
schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem Entgeltumwandlung
2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes
Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgelt-
als Einkommen zu berücksichtigen:
bestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des
1. Erwerbseinkommen, § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgelt-
2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender bestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er- soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jähr-
bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen lichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren-
(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zu- tenversicherung nicht übersteigen.
satzleistungen.
§ 115a
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der
geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor- Überleitungs-
ben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag ge- vorschrift zum Verjährungsrecht
schlossen wurde und mindestens einer der geschiede- Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes
nen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 137
Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 27 Abs. 3 in § 118
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
§ 116
§ 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung
(weggefallen) ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Insolvenz-
ereignis nach dem 1. April 2005 eingetreten ist.
§ 117
Verwaltungsausgaben der knapp- § 119
schaftlichen Krankenversicherung der Rentner
(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knapp- Übergangsregelungen
schaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausga- zur Fälligkeit der Beitragsschuld
ben der knappschaftlichen Krankenversicherung der
(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Ar-
Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent und im Jahr 2005
beitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen
zu 30 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden
sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember
Jahren steigt der für das Jahr 2005 anzuwendende Vom-
2005 geltenden Fassung fällig.
hundertsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Kran- (2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem
kenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemes-
der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die sen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2
entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abwei- gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der
chend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 der knappschaftli- Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar
chen Rentenversicherung nicht zu erstatten. bis Juli 2006 fällig.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 6. Januar 2006
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung gefahr-
gutrechtlicher Verordnungen vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in
der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 13 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2003, teils am
28. November 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 4. November 2003
(BGBl. I S. 2286) und
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch
Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden sind, in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden
ist,
zu 2. des § 3 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt
durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden sind.
Berlin, den 6. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 139
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)
§1 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-
Geltungsbereich schließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom
18. Juni 2002);
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefähr- 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau
licher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnenge- und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
wässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt. vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-
schließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
18. Juni 2002);
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die
Schiffsausrüstung bestimmt sind. 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August
ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Ver- 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung
teidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen 8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-
Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der
gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3 Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
erfolgt. Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungs-
§2 einheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntma-
Begriffsbestimmungen chung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);
(1) Im Sinne dieser Verordnung 9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaßnah-
men für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in
1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-
(VkBl. 2005 S. 418);
lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt
geändert nach Maßgabe der 17. SOLAS-Änderungs- 10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-
verordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-
S. 1034); tern in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dange- 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
rous Goods Code, geändert durch die Entschließung 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si-
MSC.157(78), in der amtlichen deutschen Überset- chere Beförderung von verpackten bestrahlten Kern-
zung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 brennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Ab-
S. 418); fällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch
3. bezeichnet „BC-Code“ die Richtlinien für die sichere die Entschließung MSC.135(76) (VkBl. 2005 S. 176);
Behandlung von Schüttladungen bei der Beförde- 12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-
rung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt- kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
machung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
6. Dezember 1990), zuletzt geändert nach Maßgabe Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703).
des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter
(VkBl. 2001 S. 16);
4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau 1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be-
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung griffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-
gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Codes fallen,
Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch 2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im
die Entschließung MSC.102(73) (BAnz. Nr. 109a vom BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften
18. Juni 2002); zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind,
5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus- oder
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher 3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom und
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie
a) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni oder
2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-
und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung b) die in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes
der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10). aufgeführt sind und denen dort eine UN-Nummer
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
oder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet tionsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jewei-
ist oder ligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
c) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-
klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündbaren
1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C
Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in
mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für
teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet
2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per- ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten
son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämp-
Betrieb des Schiffes übernommen und die durch fen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische An-
Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, lagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden
alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver- Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während
antwortlichkeiten zu übernehmen. des Umschlags nicht beschädigt werden können.
2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-
§3 zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
Zulassung zur Beförderung 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See- sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüs-
schiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über- sigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder
geben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von
Vorschriften eingehalten sind: außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßge-
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens bende Recht des ursprünglichen Ladehafens eingehal-
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes; ten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des
SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach Landes-
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form recht zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor
als Massengut die Vorschriften des Kapitels II-2 der Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis
Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS- einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit verlan-
Übereinkommens sowie die Vorschriften des BC- gen.
Codes;
(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des
3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in
Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten
Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2
dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-
Regel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des
den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-
Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens so-
den, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des
wie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-
IMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt
Codes;
sind.
4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen
(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des
die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und
IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen
des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens
zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-
sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-
Packrichtlinien beachtet wurden.
Codes;
5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kern- (6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-
brennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfäl- gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen
len zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vor- Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit
schriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht
INF-Codes. werden.
(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter (7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,
Form oder in fester Form als Massengut befördern und 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-
die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom- bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn
mens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter beför- der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens
dern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körper- 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-
schutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie mente in Kopie vorliegen:
zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte 1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,
vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des
und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Un-
Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifi-
terklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssig-
zierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1
keiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige
Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und
Flüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde 3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-
des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifika- Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 141
dem die verladenen Versandstücke mit folgenden (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
Angaben aufgeführt sind: dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
(Gegenstandsgruppe), sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in § 3
Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben be-
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, sondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container, (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosiv- der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
stoffmasse), mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die nach
Adresse des Empfängers der Ladung oder des
Bundesrecht zuständigen Strom- und Schifffahrtspo-
Beauftragten des Empfängers in Deutschland.
lizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.
Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die
(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein-
Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Un-
heit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein.
fall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle
Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Eng-
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer
lisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung bei-
gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder
zufügen.
empfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehä-
fen und dem Havariekommando, Sonderstelle des Bun-
§4 des und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am
Allgemeine Sicherheitspflichten, Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Ruf-
Überwachung, Ausrüstung, Schulung nummer angeben, über die alle vorliegenden Informatio-
nen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-
Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbesei-
schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der
tigung erhältlich sind.
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Ein- (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-
tritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie mög- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
lich zu halten. über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so-
weit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare
(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.
dern, ist es verboten, an Deck im Bereich der Ladung, in
den Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdäm- (11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-
men zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrau- fördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung
chen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeig- verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen
neten Stellen anzuschlagen. Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen
von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung
(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern,
Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach
oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast
Maßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl.
sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in
2003 II S. 232), geforderten besonderen Sachkunde-
Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre
nachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das
stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Instal-
die Bundesflagge führt und gefährliche Güter befördert,
lationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle
müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verant-
in einer explosionsgeschützten Bauart verwendet wer-
wortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Be-
den. Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnah-
hörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2
men müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen aus-
Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-
geschlossen werden.
sung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I
(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank- S. 648), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe- 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden
raturregelung abgelassen werden. ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als
(5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat- fünf Jahre zurückliegt.
zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden, (12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3
dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbeson- Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt,
dere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-
gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen kön- Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht
nen und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten er- beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der Gefahr-
forderlich ist. gutbeauftragtenverordnung an der Beförderung gefähr-
(6) Die Ladung muss während der Beförderung regel- licher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist, muss im
mäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa- Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.
chung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen (13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften
und in das Schiffstagebuch einzutragen. für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen,
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte ein-
bleiben unberührt. schließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschrif-
ten.
§5 (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-
Ausnahmen plosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- Heimerzheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung
nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der
Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf An- Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen
trag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antrag- sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.
steller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach dig für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von
Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweg-
Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat lichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachver-
grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständi- ständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen
gen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmerege- Tanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer
lung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vor- zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großver-
schriften der in Satz 1 genannten Codes. packungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben über-
(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese tragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 1 – aus-
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher- genommen Güter, die militärisch genutzt werden –, der
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei- und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulas-
sen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt sungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssi-
werden. cherung und -überwachung von Versandstücken – und
der Klasse 9 – ausgenommen Meeresschadstoffe – so-
(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmi-
wie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde
gung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben
tätig werden muss.
und auf dem Seeschiff mitzuführen.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
Wohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder
IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine zu-
multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach
ständige Behörde tätig werden muss.
Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.
(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die
§6 Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn
Zuständigkeiten 1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8
Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord- sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig wer-
nung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 den muss oder
Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden 2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-
Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9
keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege- eine zuständige Behörde tätig werden muss.
lung getroffen ist. (8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für
deren Gebiet ansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zu-
1. der Umschlagshafen, ständige Behörde tätig werden muss.
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wur- Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
den, oder IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit
Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-
3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen
ständige Behörde tätig werden muss.
nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,
(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung
liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-
dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für
ständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-
Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig wer-
vorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die
den muss.
Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefähr-
liche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies (11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die Durch-
einer zuständigen Behörde übertragen ist. führung dieser Verordnung zuständig für Eignungsbe-
(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind scheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vor-
für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststel- schriften.
len, die das Bundesministerium der Verteidigung be- (12) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
stimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverstän-
Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei digen sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-
der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag ständig für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 143
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufge-
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) führten Mindestanforderungen eingehalten sind.
nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Ka- IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur überneh-
pitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und men, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-
6.7.5.12.7 des IMDG-Codes; Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von orts- Mindestanforderungen eingehalten sind.
beweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, §8
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung Unterlagen für die Beförderung
mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, gefährlicher Güter mit Seeschiffen
6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2
des IMDG-Codes; (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende An-
forderungen zu erfüllen:
3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach 1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder ver-
Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, treibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdoku-
6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und ment zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss
die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforder-
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und ten Angaben, den Namen und die Anschrift der aus-
wiederkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank- stellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der
fahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers
Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes. oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber
wahrnimmt, enthalten.
§7
2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dür-
Verladung gefährlicher Güter fen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Be-
(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter förderungsdokument zusammen aufgeführt werden,
sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2
Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder
Der Schiffsführer und der Beauftragte haben die Voraus- einer Beförderungseinheit zugelassen ist.
setzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der 3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungs-
Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Ein- einheiten gepackt oder geladen, ist von den für das
schränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten. Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung
(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um- (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in
schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau- das Beförderungsdokument aufzunehmen.
anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der 4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher
Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei- Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer
sungen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG- rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu
Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvor- übergeben oder zu übermitteln:
schriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes eingehalten
a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,
werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die
Stauplätze der gefährlichen Güter in die Beförderungs- b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,
dokumente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahr- c) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3,
gutmanifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben wenn zutreffend, und
sind einem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.
d) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des
(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebe-
Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge- nen Dokumente.
rechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be- Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der
förderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt- Datenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor-
machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom derte Unterschrift durch Angabe des Namens der
12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt- unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
machung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206), ge-
sichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem Seeschiff 5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem
nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und -sicherung Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter
abgeschlossen ist. die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein
Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-
(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver- den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch
packungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-
und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder
sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beför- übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4
derung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verla- Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig
den werden. und richtig aus dem Beförderungsdokument in das
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu überneh-
dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur men. Name und Anschrift der ausstellenden Firma
übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 sowie der Name des für die Erstellung des Gefahr-
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
gutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive
sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu ver- Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unter-
merken. Werden die in Nummer 4 genannten Doku- liegen;
mente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form
Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6 als Massengut,
genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
vorzulegen. Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des
SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein See-
schiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsfüh- b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
rer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt wer- c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
den: fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler
1. bei Gütern in fester Form: Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
a) Stoffname d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge
führt;
b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord-
net, 4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code
c) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei unterliegen,
Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-
Stoffe), a) den IBC-Code oder den IGC-Code,
d) Staufaktor, b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-
fend und das Schiff die Bundesflagge führt,
e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladungen,
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder
f) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtig- Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-
keitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die lagen,
Beförderung bei Konzentraten und anderen La-
d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder
dungen, die breiartig werden können;
Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes gefor-
2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form: derten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das
a) Stoffname, Schiff die Bundesflagge führt,
b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord- e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
net, fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20
Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5
c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern an-
des BCH-Codes geforderten Unterlagen.
wendbar,
(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in
d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c
wenn dieser 61 °C oder weniger beträgt, und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen
e) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör- vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat
perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buch-
f) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 stabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4
des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffs-
Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 führer mitgeführt werden.
des GC-Codes erforderlichen Angaben. (5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b,
(3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten
Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen: Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entspre-
1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, chenden Vorschriften mitgeführt werden.
a) einen Abdruck dieser Verordnung, (6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-
b) den MFAG; flagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d
genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme ver-
Form,
wendet, sind die darauf gespeicherten Informationen
a) den IMDG-Code, bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach
b) den EmS-Leitfaden, Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach
Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Ab-
c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes gefor- schluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff auf-
derten Unterlagen, bewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemel-
d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- det worden sind.
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8 (7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5
Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterla- und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen
gen, oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssyste-
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 men zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 145
§9 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa-
Pflichten ckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs-
einheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten
(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte ist,
des Herstellers oder Vertreibers dürfen
3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn
1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehalten
übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die sind.
Beförderung zugelassen sind,
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-
2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur rers dürfen
übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist, 1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen,
wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffenden
3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpa- Vorschriften eingehalten sind,
ckungen oder ortsbewegliche Tanks nur verwenden,
wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen,
in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten sind.
und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das (6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung
nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs- gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7
kennzeichen tragen, Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind.
4. ortsbewegliche Tanks nur befüllen, wenn die Maßga- (7) Der Schiffsführer muss
ben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet wer-
den, 1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befass-
ten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefähr-
5. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies licher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4
nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Abs. 5 unterrichtet werden,
Kapitel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-
Codes zulässig ist, 2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2
Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4
6. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa- Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,
ckungen oder ortsbewegliche Tanks nur übergeben,
wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbin- 3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,
dung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4
und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG- Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand
Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und be- befindet,
schriftet sind,
5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8
7. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn unterrichten,
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.
6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-
(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde- cherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten und
rungseinheit jeweils Verantwortliche darf aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck
1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför- aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8
derungseinheiten nur stauen, wenn die Maßgaben der Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorgelegen.
Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten Er darf
und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien
beachtet sind, 1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in
fester Form als Massengut nur übernehmen, wenn § 7
2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-
Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,
ben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form
bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.3 und 5.5 als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-
Nr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekenn- wendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,
zeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind, 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter
3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge- geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 einge-
ben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 halten ist,
Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen 4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder
Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen Temperaturregelung ablassen,
wurde.
5. gefährliche Güter nur befördern, wenn
(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in
Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 einsatzbereitem Zustand befindet,
Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist. b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche
(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenach-
Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unter- weises oder einer gültigen Schulungsbescheini-
richten. Er darf gung nach § 4 Abs. 11 sind,
1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3
stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist, mitgeführt werden.
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Be-
Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, hörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
wenn er § 7 Abs.1 Satz 2 einhält. b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefähr-
(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei liche Güter auf ein Seeschiff staut,
der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen,
wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, orts-
oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 bewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten
Abs. 11 ist. verlädt oder
(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be- d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter
teiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten als Massengut verlädt;
die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4
des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers
gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei- a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur
ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für Beförderung annimmt oder
das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche
verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Güter verladen lässt;
Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-
Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem 6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur
Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;
und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr 7. als Schiffsführer
auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unter-
2043) unterliegen. richtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Be-
satzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig
§ 10 sorgt,
Ordnungswidrigkeiten b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des eines dort genannten Verbots nicht sorgt,
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätz- c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht
lich oder fahrlässig überwacht,
1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen
Herstellers oder Vertreibers Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung e) entgegen § 9 Abs.7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder
zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage
übergibt, oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur
Beförderung übergibt, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche
Güter übernimmt,
c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter
Verpackungen, IBC, Großverpackungen oder orts- g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff
bewegliche Tanks verwendet, ausläuft,
d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe
befüllt, ablässt oder
e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 gefährliche Güter zu- i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter
sammenpackt, befördert;
f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Verpackungen, Umver- 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-
packungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbe- gegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder
wegliche Tanks übergibt oder 9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen
g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 das Beförderungsdoku- § 9 Abs. 9 tätig wird.
ment weitergibt; (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich
2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungs-
seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres,
einheit jeweils Verantwortlicher
der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Hä-
a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder fen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
Großverpackungen in Beförderungseinheiten Nordwest übertragen.
staut oder
b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungs- § 11
einheiten übergibt; (Änderung anderer Vorschriften)
3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-
rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 § 12
Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder Übergangsbestimmungen
anliefern lässt;
(1) Bis zum 31. Dezember 2005 kann die Beförderung
4. als für den Umschlag Verantwortlicher gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 147
schriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember (5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
2004 geltenden Fassung durchgeführt werden. 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen- nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens
den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 die Einschränkungen in der Bescheinigung nach
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in
des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten
in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.
sind. (6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b
(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen- der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die
den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54
Regel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vor- des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002
schriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Überein- geltenden Fassung mitzuführen ist.
kommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung
einzuhalten sind. § 13
(4) (weggefallen) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk
(Keramikermeisterverordnung – KeramMstrV)
Vom 13. Januar 2006
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- durchführen und überwachen,
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 sichtigung von Fertigungs- und Formgebungstech-
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit niken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezo-
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom genen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- und der anerkannten Regeln der Technik, Personal,
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und von Auszubildenden,
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung: 5. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-
tung entwickeln und umsetzen,
§1 6. Glasuren und Farben unter Berücksichtigung che-
Gliederung mischer und physikalischer Eigenschaften berech-
und Inhalt der Meisterprüfung nen und herstellen,
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Keramiker- 7. Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: und aufbereiten,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- 8. Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Berück-
keiten (Teil I), sichtigung von Gestaltungsaspekten, insbesondere
von Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre,
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen erstellen und umsetzen,
Kenntnisse (Teil II),
9. manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bear-
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen,
beitungsverfahren beherrschen,
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)
und 10. Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfer-
tigen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-
dagogischen Kenntnisse (Teil IV). 11. plastische und flächige Dekorationstechniken be-
herrschen,
§2 12. Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen
Meisterprüfungsberufsbild von Keramiken beherrschen,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass 13. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, tech- Nachkalkulation durchführen.
nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei-
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch- §3
zuführen und seine berufliche Handlungskompetenz Gliederung des Teils I
eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
lagen in diesen Bereichen anzupassen.
fungsbereiche:
(2) Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
Fachgespräch,
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- 2. eine Situationsaufgabe.
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- §4
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, Meisterprüfungsprojekt
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vor-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der schläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen be-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und rücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenan-
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf- forderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling
Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In- ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und
formations- und Kommunikationstechniken, Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 149
führung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprü- die Arbeiten nach den Nummern 1 und 3, wenn der
fungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3
Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs- Nr. 1, die Arbeiten nach den Nummern 2 und 3, wenn
konzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3
entspricht. Nr. 2 sowie die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2,
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. Abs. 3 Nr. 3 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüf-
lings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind Keramiken zu ent- Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit
werfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grund- dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Als Arbei-
lage sind folgende Aufgaben durchzuführen und zu do- ten kommen in Betracht:
kumentieren:
1. zwei baukeramische Elemente nach Zeichnung zu-
1. Es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unter-
schiedlichen Gefäßen, das sowohl Flachzeug als auch schneiden, zusammenbauen, verstegen und verput-
Deckellösungen enthält, ein Gefäß mit einer Mindest- zen,
höhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurch- 2. eine Serie von drei Gefäßen mit einer Mindesthöhe
messer von 30 Zentimetern sowie eine Schale mit von 25 Zentimetern oder Tellern oder Schalen mit
einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern frei einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern
gedreht herzustellen oder nach vorgegebenem Muster frei drehen,
2. es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unter- 3. einen mitgebrachten Teller mit einem Durchmesser
schiedlichen baukeramischen Teilen und eine körper- von 40 Zentimetern nach Vorlage in Pinselmalerei
hafte Baukeramik oder ein dreidimensionales, mehr- dekorieren,
teiliges Keramikgroßprojekt herzustellen. Bei der kör-
perhaften Baukeramik sowie bei dem Keramikgroß- 4. einen Teller oder eine Schale mit einem Mindest-
projekt müssen die Längen-, Breiten- und Höhen- durchmesser von 40 Zentimetern oder ein bauchiges
maße in der Summe mindestens 130 Zentimeter er- Gefäß, in frei gewählter Form, mit einer Mindesthöhe
geben, wobei eine Seite eine Mindestlänge von von 40 Zentimetern frei drehen,
60 Zentimeter aufweisen muss und keine Seitenlänge 5. eine Serie von drei Deckelgefäßen mit jeweils min-
weniger als 10 Zentimeter betragen darf, oder destens einem Liter Volumen frei drehen,
3. es sind die Oberflächen eines Ensembles aus sieben
6. einen Zylinder mit einer Mindesthöhe von 40 Zenti-
unterschiedlichen, sowohl flächigen als auch kubi-
metern oder eine Kugel mit einem Mindestdurch-
schen vorgefertigten Teilen zu gestalten. Zusätzlich
messer von 30 Zentimetern frei drehen,
sind entweder ein vorgefertigtes bauchiges Gefäß mit
einer Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem 7. eine quadratische Platte mit einer Kantenlänge von
Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine 50 Zentimetern anfertigen und verstegen,
vorgefertigte Schale mit einem Mindestdurchmesser 8. als Grundlage für einen Gipsabdruck eine quadrati-
von 50 Zentimetern oder eine vorgefertigte Baukera- sche Platte mit einer Kantenlänge von 50 Zentime-
mik mit zwei Seitenlängen von jeweils mindestens tern anfertigen und nach Themenvorgabe plastisch
60 Zentimetern zu gestalten. dekorieren,
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterla-
gen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten 9. ein Lüftungsgitter oder ein Verzierteil mit ausge-
Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentations- schnittenem, durchbrochenem Motiv anfertigen,
unterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet. 10. zwei unterschiedliche Profilteile herstellen und mon-
tieren,
§5
11. einen frei gewählten Körper mit einer Mindesthöhe
Fachgespräch von 40 Zentimetern in Überschlagstechnik aufbauen,
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
12. ein mitgebrachtes, lederhart getrocknetes oder ge-
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
schrühtes bauchiges Gefäß mit einer Mindesthöhe
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-
von 40 Zentimetern in einer frei gewählten Dekor-
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
technik dekorieren,
zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-
jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt 13. ein Dekor als Rapport für ein Gefäß eigener Wahl
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren entwickeln und ausführen,
Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
14. ein mitgebrachtes Service für vier Personen in frei
Entwicklungen zu berücksichtigen.
gewählter Dekorationstechnik nach eigenem Ent-
wurf dekorieren,
§6
Situationsaufgabe 15. ein vorgefertigtes Gefäß oder eine vorgefertigte
Platte mit Schriftzeichen und Zahlen dekorieren,
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meis- 16. ein plastisches Dekor auf einen vorgefertigten kera-
terprüfung im Keramiker-Handwerk. Die Aufgabenstel- mischen Rohling aufbringen.
lung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
(2) Als Situationsaufgabe sind fünf der nachstehend aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall nach Absatz 2 gebildet.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
§7 e) Verfahren der Formgebung und Dekoration aufzei-
Prüfungsdauer gen sowie unterschiedliche Anwendungen be-
und Bestehen des Teils I gründen,
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts f) Herstellung von Modellen und Formen, insbeson-
soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch dere aus Gips, beschreiben und beurteilen,
nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der g) Trocknungstechniken beschreiben und unter-
Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. schiedliche Anwendungen begründen,
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa- h) Brenntechniken mit dazugehöriger Ofen-, Mess-
tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- und Regeltechnik beschreiben und unterschiedli-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- che Anwendungen begründen,
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird i) Konstruktions- und Funktionsmerkmale von
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- Kachelöfen beschreiben;
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe
2. Auftragsabwicklung
im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung
fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati-
zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jewei-
onsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
sein darf.
Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
knüpft werden:
§8
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
Gliederung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in
Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs- c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezo- -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
gene Probleme analysieren und bewerten sowie Lö- gungstechnik, der Montage, des Einsatzes von
sungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei Material, Geräten und Personal bewerten, dabei
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-
(2) Handlungsfelder sind: sichtigen,
1. Gestaltung und Technologie, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
2. Auftragsabwicklung, nische Normen sowie anerkannte Regeln der Tech-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. nik anwenden, insbesondere Haftung bei der Her-
stellung und bei Serviceleistungen beurteilen,
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,
1. Gestaltung und Technologie Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, ren,
gestalterische, fertigungs- und formgebungstechni- f) auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen und
sche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftli- Geräten bestimmen und begründen,
cher und ökologischer Aspekte in einem Keramiker-
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je- h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
knüpft werden:
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
a) Keramiken und keramische Oberflächen entwerfen tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-
und skizzieren sowie eine technische Zeichnung, ten, auch unter Anwendung von Informations- und
auch unter Einsatz von rechnergestützten Syste- Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
men, unter Berücksichtigung von Stilarten und der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Farben- und Formenlehre erstellen, Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
b) Massen, Glasuren und Farben für Keramiken be- knüpft werden:
rechnen, beurteilen und Verwendungszwecken zu- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
ordnen, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
c) Arten und Eigenschaften von Rohstoffen und Roh- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-
stoffverbindungen benennen; Aufbereitung sowie liche Kennzahlen ermitteln,
Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen be- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
schreiben und Einsatzmöglichkeiten bestimmen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
d) Fertigungstechniken beurteilen und unterschiedli- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen er-
chen Verwendungszwecken zuordnen, arbeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 151
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Hand-
darstellen, lungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
den Zusammenhang zwischen Personalverwal- Prüfung des Teils II nicht bestanden.
tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-
stellen, §9
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung Weitere Anforderungen
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meidung und -beseitigung festlegen, meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Prozesse planen und darstellen, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Fassung.
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
darstellen und beurteilen.
§ 10
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
Übergangsvorschrift
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden (1) Die bis zum 31. März 2006 begonnenen Prüfungs-
täglich darf nicht überschritten werden. verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- Ablauf des 30. September 2006 sind auf Antrag des
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings 31. März 2006 geltenden Vorschriften nicht bestanden
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch haben und sich bis zum 31. März 2008 zu einer Wieder-
eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü- holungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wie-
fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister- derholungsprüfung nach den bis zum 31. März 2006
prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf- geltenden Vorschriften ablegen.
ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-
lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung § 11
und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wichten. Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Gleich-
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des zeitig tritt die Keramikermeisterverordnung vom
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- 3. Februar 1983 (BGBl. I S. 63) außer Kraft.
Berlin, den 13. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Vom 23. Januar 2006
Auf Grund des Artikels 31 des Verwaltungsvereinfa- 12. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen
chungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) in Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- (BGBl. I S. 2902),
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem 13. den nach seinem Artikel 86 Abs. 1 und 4 teils am
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 1. Januar 2005 und teils am 1. Oktober 2005 in Kraft
S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Datenerfas- getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember
sungs- und -übermittlungsverordnung in der seit dem 2004 (BGBl. I S. 3242),
1. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: 14. den nach seinem Artikel 32 Abs. 1 und 8 teils am
30. März 2005 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft
1. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 getretenen Artikel 17 des eingangs genannten Ge-
der Verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I setzes,
S. 343),
15. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 14 des der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), S. 3493).
3. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 34 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I des
S. 1638),
zu 1. – § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 58 – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I sicherung –, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-
S. 1983), setzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2970) geändert worden ist,
6. den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 und teils am 1. Januar – § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2002 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt
und zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787),
worden ist,
8. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 bis 3 teils am – § 195 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. Januar 2003, teils am 1. Mai 2003 und teils am – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1
1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 13 des des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337)
S. 4621), dieser wiederum geändert durch Artikel 22
des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
9. den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 bis 3 teils am 12. Juli
2003, teils mit Wirkung vom 1. April 2003 und teils am zu 6. § 28c Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 der Ver- buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
ordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437), versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch
10. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 113 Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch
S. 2848), Artikel 25 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 57a 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, in
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes vom
S. 2954), 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 153
§ 106 Nr. 4 und 5 des Vierten Buches Sozialge- rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So- 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) und
zialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die
23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Krankenversicherung der Landwirte vom
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), in
(BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom
Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) sowie § 1
(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
§ 195 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialge- 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – nisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, S. 4206),
BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zu 9. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu 15. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
sicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. De- cherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-
zember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 zember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember Artikel 203 Nr. 1 der Verordnung vom 25. No-
2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, auch vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
in Verbindung mit § 190 des Sechsten Buches ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche- 21. März 2005 (BGBl. I S. 818).
Berlin, den 23. Januar 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Verordnung
über die Erfassung und Übermittlung
von Daten für die Träger der Sozialversicherung
(Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV)
Erster Abschnitt (2) Meldungen können zusammen erstattet werden,
soweit diese Verordnung es zulässt.
Allgemeines
(3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende
§1 eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für
Grundsatz jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeit-
räume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet wer-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Mel- den, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.
dungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozi- (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Be-
algesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des Sechsten trägen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr
Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der den nächsten vollen Betrag zu runden.
Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebs-
Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die nummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Ar-
Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils betei- beitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des
ligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu Beschäftigungsortes bei der zuständigen Agentur für
erstatten. Arbeit zu beantragen.
(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind
§2
amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist
Meldepflichtige dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.
Meldungen sind zu erstatten von (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer
1. dem Arbeitgeber, nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versiche-
2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund rungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere
gesetzlicher Vorschriften zahlen, der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburts-
datum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsange-
3. (weggefallen)
hörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.
4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den
von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungs-
den Zivildienst, pflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser
Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mit-
5. den Leistungsträgern. gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates,
für den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
§3 schaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie
Zu meldender Personenkreis die Versicherungsnummer des Landes der Staatsange-
Meldungen sind zu erstatten für hörigkeit einzutragen.
1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäfti-
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflich- gung zu melden.
tig sind, (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt ent-
2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversi- halten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu
cherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften
zu zahlen sind, der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-
3. geringfügig Beschäftigte, setzbuch) enthält.
4. Leiharbeitnehmer,
Zweiter Abschnitt
5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
Allgemeine Vorschriften
6. Wehr- und Zivildienstleistende.
für Meldungen der Arbeitgeber
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein
anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetz-
Erster Unterabschnitt
licher Vorschriften zahlt.
Meldungen
§4
(weggefallen) §6
Anmeldung
§5
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
Allgemeine Vorschriften gung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-
(1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeit- abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen
punktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. nach ihrem Beginn, zu melden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 155
§7 sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden,
(weggefallen) wenn
1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das
§8 Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist,
nicht mehr erfolgt,
Abmeldung
2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäf-
kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsent-
tigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehalts-
gelt enthält oder
abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach ihrem Ende, zu melden. 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig ge-
zahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgrup-
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb pen gelten.
der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis
zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die
(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unter-
Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeits- brechung der Beschäftigung oder während des Bezuges
entgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
§ 11a
§9
Meldungen von Arbeitsentgelt
Unterbrechungsmeldung bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten
durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für min- Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden
destens einen Kalendermonat unterbrochen und wird Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden,
eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozial- wenn es nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7
gesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet
Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst wird.
geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Ent-
geltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im
des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmel- Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben,
dung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umge-
der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu kehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-
erstatten. abrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.
(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäfti- (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufge-
gung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs fol- löst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur
genden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts-
Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu
der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu er- melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet
statten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden
melden. sind.
§ 10 § 12
Jahresmeldung Sonstige Meldungen
(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten,
eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Perso-
der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, nengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Be-
spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu schäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebs-
erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum stätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übri-
31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu gen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
erstatten ist. (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsver-
hältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es
Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes
nicht schon gemeldet wurde.
oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsaus-
bildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung
§ 11
kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsaus-
Meldung von bildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine
(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung
gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitrags- nach Absatz 1 zu erstatten ist.
pflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das
(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig Ende einer Altersteilzeit.
gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu
und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu
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erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfol- sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
gen. 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Pots-
damer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugäng-
§ 13 lich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Meldungen (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle
für geringfügig Beschäftigte im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken
nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit ge-
Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8 und 12, für die währleisten, und die Weiterverarbeitung durch die An-
Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 nahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.
Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch au-
ßerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend. Zweiter Unterabschnitt
Systemprüfung
Zweiter Unterabschnitt
Korrektur von Meldungen § 18
§ 14 Grundsatz
Stornierung Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenüber-
tragung mittels zugelassener systemgeprüfter Pro-
(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn gramme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermit-
sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen teln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine
Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Anga- vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder
ben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflich- für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und
tige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgrup- Gehaltsunterlagen führt.
pen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeits-
schlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers
§ 19
enthalten.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versiche- Antrag
rungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung (1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrech-
die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwen- nungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen
digen Angaben zu enthalten. ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu
beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von
§ 15 den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam
Änderung bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antrags-
verfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit
§ 22.
oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgen-
den Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens inner- (2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem
halb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden. 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht sys-
temgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprü-
Dritter Abschnitt fung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit
solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden,
Meldungen der ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzu-
Arbeitgeber durch Datenübertragung weisen.
Erster Unterabschnitt § 20
Allgemeines
Systemprüfung
§ 16 (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrech-
nungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte
Grundsatz
Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfah-
Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt ren, Erstellung der Meldungen und der technischen Si-
durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen cherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser
nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei Verordnung sowie der Beitragsüberwachungsverord-
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver- nung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung
schlüsselungsverfahren anzuwenden. ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer
neuen Zulassung aufzubewahren ist.
§ 17
(2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsab-
Datenübertragung rechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Aus-
(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die wirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert
DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz
Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bun- eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann
desministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Test-
Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen aufgaben durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 157
(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen ben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wie-
der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, dergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der
vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versa- letzten Meldung auszustellen.
gen oder unverzüglich zu entziehen. (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn-
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprü- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitge-
fung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger ber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen
regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetz-
Ausfüllhilfen entsprechend. buch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 21 Vierter Abschnitt
Zulassungsbescheid Beitragsnachweisverfahren
Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen
§ 26
Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband der
Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzube- Beitragsnachweise
wahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des
Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzu-
Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemein- reichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs. 1
samen Grundsätze nach § 22. und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4
und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 22
Gemeinsame Grundsätze §§ 27 und 28
Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die (weggefallen)
Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger,
die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prü- Fünfter Abschnitt
fung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Sonderregelungen
Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der
Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund §§ 29 und 30)
und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in ge-
meinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der (weggefallen)
Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
§ 31
Dritter Unterabschnitt Sonderregelungen für die
Durchführung See-Krankenkasse und die Deutsche
der Datenübertragung Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
§ 23 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten See-
leute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht.
Annahmestelle, Zeitpunkt
In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgrup-
(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahme- pe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Be-
stelle zu erstatten. schäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregis-
(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Mel- ter eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnum-
dung Mängel fest, die die Annahme der Daten beein- mer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für
trächtigen, insbesondere dass die Datensätze unvoll- Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene
ständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgebernummer einzutragen.
Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare (2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.
Einrichtung ist über die festgestellten Mängel zu unter-
(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatz-
richten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und
beschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.
die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-
schaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und
sätze nach § 22.
Absatz 3 entsprechend.
§ 24 (5) Die See-Krankenkasse und die Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See stellen auf der
(weggefallen) Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 je-
weils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach
§ 25 dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden
Unterrichtung des Arbeitnehmers Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entspre-
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindes- chend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne
tens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle der §§ 18 bis 21.
im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldun- (6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die
gen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu überge- Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach § 34
Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft. Datenweiterleitung
(7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten ent- (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten inner-
sprechend. halb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt wei-
terzuleiten:
Sechster Abschnitt
1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Daten-
Übernahme stelle der Träger der Rentenversicherung,
und Weiterleitung der Meldungen 2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversi-
durch die Sozialversicherungsträger cherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die
§ 32 knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.
Weiterleitung von Daten (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Wei-
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Kran- terleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.
kenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der
Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertra- § 35
gung. (weggefallen)
(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch
Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen ver- § 36
gleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaft- Aufgaben der Datenstelle
licher als eine Datenübermittlung durch Datenübertra- der Träger der Rentenversicherung
gung ist. (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(3) (weggefallen) führt eine maschinelle Stammsatzdatei.
(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund- kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückwei-
sätze nach § 22. sen. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversi-
cherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten
§ 33 oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den
zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzulei-
Übernahme und Prüfung
ten. Werden bei der Übernahme von Daten in das Ver-
der Daten durch die Einzugsstellen
sicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der
(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Voll- zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den
ständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass beteiligten Stellen aufzuklären.
die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüs-
(3) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
selzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthal-
hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für
ten.
Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Ein-
zugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem § 37
Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach
Aufgaben der Deutschen
Absatz 1 weiterzuleiten.
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell
Bahn-See leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bun-
geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie berei-
desagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Mel-
tet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die
dungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unver-
angegebene Versicherungsnummer mit der Bestands-
züglich weiter. § 33 gilt entsprechend.
datei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10
sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitrags-
Siebter Abschnitt
gruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Unstim-
migkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf. Meldung
(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe von Entgeltersatzleistungen,
einer Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung Anrechnungszeiten und
zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versiche- Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
rungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestands-
datei ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungs- § 38
nummer unverzüglich nach Erhalt an die Arbeitgeber Entgeltersatzleistungen
weiter.
(1) Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen
(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3, 3a oder 4 oder § 4
Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen buch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen
nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehler- Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe
behandlung und die Überwachung der erneuten Erstat- für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur
tung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemein- für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des
samen Grundsätze nach § 22. Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe bezie-
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hen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden ger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ge-
beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten bunden.
sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bun-
desgebiet zu kennzeichnen. § 40
(2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den
Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen
gilt entsprechend. nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. buch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzei-
ten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der
(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle
Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit
vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.
unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert
(5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum zu melden.
30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt
(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätz-
der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu er-
lich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach
teilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt
§ 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches
zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt. Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssi-
§ 39 cherungsgesetz erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
Anrechnungszeiten, Sperrzeiten (3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des
(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Ren- Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den
tenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglie- beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.
der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des (4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens
Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungs-
Buches Sozialgesetzbuch. nummer unter Vorlage des Sozialversicherungsauswei-
(2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zustän- ses anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Ver-
digen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten gabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Renten-
nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorberei- versicherung weiterzuleiten.
tende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten (5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.
Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Achter Abschnitt
(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, Ordnungswidrigkeiten
die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum
30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Renten- § 41
versicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in
der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Ordnungswidrigkeiten
abgegeben worden ist. Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätz-
(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Renten-
lich oder leichtfertig
versicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungs-
zeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Kranken- 1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung
kasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder betreibt,
Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des 2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Glei- zuwiderhandelt,
che gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach
3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung
Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nicht feststellen kann.
zeitig übergibt oder
(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Beschei-
(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für nigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträ- aufbewahrt.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „225. Geburtstag Karl Friedrich Schinkel 1781 – 1841“)
Vom 9. Januar 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Senkblei anlegt; darunter im Abschnitt die Anlassinschrift
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesre- in Antiqua mit den Worten „KARL FRIEDRICH SCHINKEL
gierung beschlossen, zur Würdigung des 225. Geburts- 1781 – 1841“. Das figurale Motiv stammt aus Schinkels
tages von Karl Friedrich Schinkel eine deutsche Euro- Reliefplatten der Berliner Bauakademie. Es verbildlicht
Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu las- Schinkels Programm der Erziehung zur Baukunst.
sen.
Die Wertseite korrespondiert in ihrer Aufteilung sehr gut
Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück,
mit der Bildseite. Sie zeigt einen klassischen Münzadler
darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die
in reicher aber sehr feiner Gestaltung und eine klare An-
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-
ordnung der Umschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-
Württemberg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab
LAND“ mit den Sternen und der Jahreszahl 2006, die
dem 2. März 2006 in den Verkehr gebracht. Sie besteht
Wertziffer und Wertbezeichnung sowie das Präge-
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und
zeichen „F“ der Prägestätte Stuttgart. Der glatte Münz-
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
rand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
„DER MENSCH BILDE SICH IN ALLEM SCHÖN“.
einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt zwei Elemente: Einen knienden Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Prof. Axel
Jüngling als Rückenakt, der über einer Quadermauer ein Bertram, Berlin.
Berlin, den 9. Januar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006 161
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006“ – 4. Ausgabe 2006 –)
Vom 17. Januar 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt den Fußball als verbindendes Ele-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- ment zwischen Deutschland, symbolisiert durch das
regierung beschlossen, zum Thema „FIFA Fußball- Brandenburger Tor, und der Welt, symbolisiert durch das
Weltmeisterschaft Deutschland 2006“ eine Serie von Gradnetz der Erde. Das Motiv wird durch die Umschrift
vier deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von „FIFA FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT DEUTSCH-
10 Euro prägen zu lassen und in den Jahren 2003 LAND 2006“ umrahmt.
bis 2006 jährlich eine Münze auszugeben.
Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
Die Auflage der Münze des Jahres 2006 (4. Ausgabe) Nennwert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDESREPUBLIK
beträgt max. 4 400 000 Stück, darunter max. 400 000 DEUTSCHLAND“ und die Jahreszahl 2006.
Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt
durch die fünf staatlichen deutschen Münzstätten in Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg. Die Inschrift:
Münze wird ab dem 9. Februar 2006 in den Verkehr ge-
„DIE WELT ZU GAST BEI FREUNDEN“
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen und die Münzzeichen „A • D • F • G • J“ der fünf deut-
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von schen Prägestätten.
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden, glatten Randstab Der Entwurf der Münze stammt von Lucia Maria Harde-
umgeben. gen, Bonn (Bildseite) und Erich Ott, München (Wertseite).
Berlin, den 17. Januar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück