1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Gesetz
zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Normenkontrollrates und der Zustimmung der Bundes-
sen: regierung. Die Notwendigkeit eines Beschlusses ist ins-
besondere zu prüfen, wenn sonst eine Abweichung von
§1 den international anerkannten Regeln zur Anwendung
des SKM zu besorgen ist.
Einsetzung
eines Nationalen Normenkontrollrates (3) Bei der erstmaligen Ermittlung der für die Durch-
(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Nor- führung der Messung bei Unternehmen notwendigen
menkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. Er Kennziffern (Kosten pro Einheit, Zeit pro einzelner
ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auf- durch das Gesetz ausgelöster Aktivität sowie deren
trag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Häufigkeit pro Jahr und Anzahl der betroffenen Unter-
nehmen) sind alle Bürokratiekosten zu berücksichtigen,
(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die auf Bundesrecht beruhen.
die Bundesregierung dabei zu unterstützen, die durch
Gesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwen- §3
dung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standar-
disierten Bürokratiekostenmessung auf Grundlage des Zusammensetzung und Organisation
Standardkosten-Modells zu reduzieren. des Nationalen Normenkontrollrates
(1) Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus
§2 acht Mitgliedern. Der Bundeskanzler schlägt sie im Ein-
Bürokratiekostenmessung vernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesre-
und Standardkosten-Modell gierung dem Bundespräsidenten vor. Dieser beruft die
Vorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(1) Bürokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind
Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind
solche, die natürlichen oder juristischen Personen
berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem
durch Informationspflichten entstehen. Informations-
Bundespräsidenten niederzulegen. Scheidet ein Mit-
pflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverord-
glied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die
nung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende
Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds be-
Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für
rufen. Satz 2 gilt entsprechend.
Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu hal-
ten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechts- (2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen
verordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift ent- Angelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesell-
stehende Kosten sind nicht umfasst. schaftlicher Institutionen gesammelt haben und über
Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfü-
(2) Bei der Messung der Bürokratiekosten ist das
gen.
Standardkosten-Modell (SKM) anzuwenden. Die inter-
national anerkannten Regeln zur Anwendung des Stan- (3) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitglied-
dardkosten-Modells sind zugrunde zu legen. Abwei- schaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer ge-
chungen von dieser Methodik bedürfen eines Be- setzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde
schlusses der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1867
in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungs- 1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,
verhältnis stehen. Ausnahmen sind für Hochschullehrer
2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die
zulässig. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten
Stammgesetze,
Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Nationalen
Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt 3. die Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts-
haben. und Verwaltungsvorschriften,
(4) Den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat 4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen,
führt das vom Bundeskanzler bestimmte Mitglied. Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüg-
(5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontroll- lichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen
rat ist ein Ehrenamt. Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Ent-
scheidungen der Europäischen Gemeinschaft,
(6) Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit
der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit 5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen
unterbleibt eine Beanstandung des überprüften Ge- Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwal-
setzentwurfs. Ein Sondervotum ist nicht zulässig. tungsvorschriften,
(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollra- 6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beru-
tes regelt eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen hende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-
mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung ge- schriften.
billigte Geschäftsordnung. (2) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die
(8) Die Rechtsaufsicht führt der Chef des Bundes- Gesetzentwürfe der Bundesministerien vor deren Vor-
kanzleramtes. lage an das Bundeskabinett.
(9) Beim Bundeskanzleramt wird ein Sekretariat des (3) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung
Nationalen Normenkontrollrates eingerichtet. Der Leiter zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Fra-
des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des ge, inwieweit das von der Bundesregierung gesetzte
Nationalen Normenkontrollrates teil. Der Leiter des Se- Ziel der Senkung der Bürokratiekosten erreicht worden
kretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationa- ist.
len Normenkontrollrates. Die Mitarbeiter des Sekretari-
ats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen (4) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des
Normenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats. Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten
Der Leiter und die Mitarbeiter des Sekretariats dürfen für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.
weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit
anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder §5
mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Befugnisse
Länder betraut sein. des Nationalen Normenkontrollrates
(10) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontroll- (1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,
rates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Er-
satz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des 1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung
Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bun- für die bei der Messung der Bürokratiekosten erhal-
desminister des Innern festgesetzt. tenen Daten anlegt,
(11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontroll- 2. eigene Anhörungen durchzuführen,
rates und die Angehörigen des Sekretariats sind zur 3. Gutachten in Auftrag zu geben,
Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom
Nationalen Normenkontrollrat als vertraulich bezeich- 4. der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
neten Beratungsunterlagen verpflichtet. (2) Behörden des Bundes und die Länder leisten
(12) Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates dem Normenkontrollrat Amtshilfe.
trägt der Bund. Dem Nationalen Normenkontrollrat ist
die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Per- §6
sonal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Pflichten
Die Stelle des Leiters des Sekretariats ist im Einverneh- des Nationalen Normenkontrollrates
men mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu beset-
zen. Die Stellen der Mitarbeiter des Sekretariats sind (1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stel-
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen lungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Bundesminis-
Normenkontrollrates zu besetzen. Die Mitarbeiter des terien gegenüber dem federführenden Bundesminister
Sekretariats können, falls sie mit der beabsichtigten nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stel-
Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einverneh- lungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem
men mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkon- Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag
trollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. beigefügt.
(2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jähr-
§4 lich dem Bundeskanzler. Er kann seinem schriftlichen
Aufgaben Bericht Empfehlungen beifügen.
des Nationalen Normenkontrollrates (3) Der Nationale Normenkontrollrat steht dem feder-
(1) Auf die Einhaltung der Grundsätze der standar- führenden und den mitberatenden ständigen Aus-
disierten Bürokratiekostenmessung im Sinne des § 2 schüssen des Bundestages zur Beratung zur Verfü-
Abs. 2 können überprüft werden: gung.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
§7 von der Bundesregierung in einem Beschluss fest-
Pflichten der Bundesregierung gelegten Ziele der Bürokratiekostenmessung inner-
halb des angegebenen Zeitraums erreicht werden.
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag jähr-
lich einen Bericht über
§8
1. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur
standardisierten Bürokratiekostenmessung, Inkrafttreten
2. den Stand des Bürokratiekostenabbaus in den ein- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zelnen Ministerien und die aktuelle Prognose, ob die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1869
Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
und des Bundesministeriums für Gesundheit
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 4
sen:
Aufhebung
der Zweiten Durchführungs-
Artikel 1 verordnung zum Gesetz über die
Änderung des Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Zweiten Gesetzes zur (Dienstordnung – Allgemeiner Teil)
Vereinheitlichung und Neuregelung des (2120-1-2)
Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz
(2032-11-2) über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Artikel VIII § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 2 des (Dienstordnung – Allgemeiner Teil) in der im Bundesge-
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1-2, veröf-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom fentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Arti- aufgehoben.
kel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5
Aufhebung
Artikel 2 der Dritten Durchführungs-
Aufhebung verordnung zum Gesetz über die
des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für
die Gesundheitsämter – Besonderer Teil)
(2120-1)
(2120-1-3)
Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesund-
heitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz
derungsnummer 2120-1, veröffentlichten bereinigten über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben. (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer
Teil) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Artikel 3 nummer 2120-1-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Aufhebung
der Ersten Durchführungs-
Artikel 6
verordnung zum Gesetz über die
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines
(2120-1-1)
Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
(2120-3)
über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 5 des Gesetzes über die Errichtung eines
2120-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972
als Bundesrecht aufgehoben. (BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch Artikel 15 der Ver-
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge- 1. In § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1
ändert worden ist, wird aufgehoben. und 2“ durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 7 2. In § 40 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“
durch die Angabe „Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
Auflösung der 1. Betäubungs-
mittelrechts-Änderungsverordnung 3. In § 77 Abs. 2 werden die Wörter „Testsera, Testan-
tigene,“ gestrichen.
(2121-6-24/1)
Die Artikel 2, 4 und 5 Abs. 2 der 1. Betäubungsmittel- 4. § 110 Satz 2 wird aufgehoben.
rechts-Änderungsverordnung vom 6. August 1984
(BGBl. I S. 1081) werden aufgehoben. Artikel 13
Artikel 8 Aufhebung der
Verordnung zur Anerkennung
Auflösung
der Sachkenntnis als Pharmaberater
der Vierten Betäubungs-
mittelrechts-Änderungsverordnung (2121-51-5)
(2121-6-24/3)
Die Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis
Die Artikel 2 und 5 der Vierten Betäubungsmittel- als Pharmaberater vom 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 606)
rechts-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1992 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2483) werden aufgehoben.
Artikel 14
Artikel 9
Auflösung Aufhebung der
der Zehnten Betäubungs- Ersten Verordnung zur Änderung
mittelrechts-Änderungsverordnung der Verordnung über das Arzneibuch
(2121-6-24/4) (2121-51-8-1)
Artikel 2 der Zehnten Betäubungsmittelrechts-Ände- Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
rungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) über das Arzneibuch vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 668)
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Artikel 10
Artikel 15
Aufhebung
der Verordnung über die Aufhebung der
Gebühren für die Eintragung von Zweiten Verordnung zur Änderung
Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister der Verordnung über das Arzneibuch
(2121-50-1-10) (2121-51-8-2)
Die Verordnung über die Gebühren für die Eintragung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister vom
über das Arzneibuch vom 22. Juli 1981 (BGBl. I S. 670)
24. März 1971 (BGBl. I S. 313), geändert durch die Ver-
wird aufgehoben.
ordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2774), wird
aufgehoben.
Artikel 16
Artikel 11
Aufhebung der
Aufhebung der Dritten Verordnung zur Änderung
Verordnung über die Bestimmung der Verordnung über das Arzneibuch
von Stoffen oder Zubereitungen aus
Stoffen nach § 38a des Arzneimittelgesetzes (2121-51-8-3)
(2121-50-1-13) Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
Die Verordnung über die Bestimmung von Stoffen über das Arzneibuch vom 15. Juli 1983 (BGBl. I S. 942)
oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38a des Arznei- wird aufgehoben.
mittelgesetzes vom 14. November 1973 (BGBl. I
S. 1708), geändert durch die Verordnung vom 21. Juni Artikel 17
1974 (BGBl. I S. 1321), wird aufgehoben.
Aufhebung der
Artikel 12 Vierten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Arzneibuch
Änderung des Arzneimittelgesetzes
(2121-51-1-2) (2121-51-8-4)
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) über das Arzneibuch vom 20. Februar 1985 (BGBl. I
wird wie folgt geändert: S. 384) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1871
Artikel 18 Artikel 23
Aufhebung der Aufhebung der
Fünften Verordnung zur Änderung Säuglings- und Kinderpflegeverordnung
der Verordnung über das Arzneibuch (2124-5-2)
(2121-51-8-5) Die Säuglings- und Kinderpflegeverordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung 2124-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
über das Arzneibuch vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I aufgehoben.
S. 2034) wird aufgehoben.
Artikel 24
Artikel 19 Auflösung
des Zweiten Gesetzes zur
Auflösung Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur (2126-1-5)
Ausdehnung der Vorschriften über die Die Artikel 2, 3 und 5 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Zulassung und staatliche Chargen- derung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August
prüfung auf Testsera und Testantigene 1971 (BGBl. I S. 1401) werden aufgehoben.
(2121-51-9-1)
Artikel 25
Die Artikel 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der Änderung des
Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera
(2126-9)
und Testantigene vom 8. Mai 1985 (BGBl. I S. 768) wer-
den aufgehoben. In § 17 Abs. 4 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti-
Artikel 20
kel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720)
Auflösung geändert worden ist, werden nach dem Wort „Einrich-
der Zweiten Verordnung tungen“ der Strichpunkt und die Wörter „Absatz 4a
zur Änderung der Verordnung zur bleibt unberührt“ gestrichen.
Ausdehnung der Vorschriften über die
Zulassung und staatliche Chargen- Artikel 26
prüfung auf Testsera und Testantigene Aufhebung der Verordnung
über die Aufhebung von Vorschriften
(2121-51-9-2)
über Pflegesätze von Krankenanstalten
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der (2126-9-2)
Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die
Die Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften
Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera
über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 21. März
und Testantigene vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148)
1974 (BGBl. I S. 767) wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
Artikel 27
Artikel 21
Änderung der
Aufhebung Krankenhaus-Buchführungsverordnung
der Arzneibuchverordnung (2126-9-6)
(2121-51-19) § 12 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987
Die Arzneibuchverordnung vom 27. September 1986 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
(BGBl. I S. 1610), zuletzt geändert durch die Verord- zes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert wor-
nung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2371, BAnz. den ist, wird aufgehoben.
1994 S. 6565), wird aufgehoben.
Artikel 28
Artikel 22 Aufhebung der Ersten Verordnung
Auflösung zur Neufestsetzung der Wertgrenze
des Vierten Gesetzes zur nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Änderung der Bundesärzteordnung und der Förderbeträge nach § 10 Abs. 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(2122-1-7) (2126-9-7-1)
Die Artikel 2 § 1 und Artikel 4 des Vierten Gesetzes Die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Wert-
zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März grenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Förder-
1985 (BGBl. I S. 555), das zuletzt durch Artikel 46 des beträge nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ge- rungsgesetzes vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 891) wird
ändert worden ist, werden aufgehoben. aufgehoben.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 29 Artikel 36
Auflösung der
Aufhebung der Zweiten
Ersten Verordnung zur Änderung
Verordnung über die Neufestsetzung
der Bundespflegesatzverordnung 1985
der Grundbeträge der Einkommens-
(2126-9-8-1) grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Die Artikel 2 und 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985 vom (2170-1-18-2)
21. November 1989 (BGBl. I S. 2043) werden aufgeho- Die Zweite Verordnung über die Neufestsetzung der
ben. Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz vom 11. Juni 1987 (BGBl. I S. 1547)
Artikel 30 wird aufgehoben.
Aufhebung der Kosten-
und Leistungsnachweis-Verordnung
Artikel 37
(2126-9-8-2)
Die Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung Aufhebung der Dritten
vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 60) wird aufgehoben. Verordnung über die Neufestsetzung
der Grundbeträge der Einkommens-
Artikel 31 grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Änderung (2170-1-18-3)
der Abgrenzungsverordnung
(2126-9-9) Die Dritte Verordnung über die Neufestsetzung der
Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bun-
§ 5 der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember dessozialhilfegesetz vom 16. Juni 1988 (BGBl. I S. 840)
1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 37 des wird aufgehoben.
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 38
Artikel 32
Aufhebung der Vierten
Aufhebung der Verordnung Verordnung über die Neufestsetzung
zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser der Grundbeträge der Einkommens-
(2126-9-15) grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Kran- (2170-1-18-4)
kenhäuser vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3674)
wird aufgehoben. Die Vierte Verordnung über die Neufestsetzung der
Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bun-
Artikel 33 dessozialhilfegesetz vom 12. Mai 1989 (BGBl. I S. 940)
Aufhebung der wird aufgehoben.
Fallpauschalenverordnung 2004
(2126-9-15-1) Artikel 39
Die Fallpauschalenverordnung 2004 vom 13. Okto-
Auflösung
ber 2003 (BGBl. I S. 1995) wird aufgehoben.
des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 34
Auflösung (2170-1-19)
des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Die Artikel 2 und 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Ok-
(2170-1-8)
tober 1986 (BGBl. I S. 1657) werden aufgehoben.
Artikel 2 §§ 1, 2, 6 und 8 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1153) wird aufgehoben. Artikel 40
Aufhebung der Verordnung zur
Artikel 35 Durchführung einer Zusatzstatistik auf
Aufhebung der Ersten dem Gebiet der Sozialhilfe über die
Verordnung über die Neufestsetzung Eingliederungshilfe für Behinderte
der Grundbeträge der Einkommens-
grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (2170-3-1)
(2170-1-18-1) Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatis-
Die Erste Verordnung über die Neufestsetzung der tik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Eingliede-
Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bun- rungshilfe für Behinderte vom 18. Februar 1966 (BAnz.
dessozialhilfegesetz vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 830) Nr. 38 vom 24. Februar 1966, Nr. 44 vom 4. März 1966)
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1873
Artikel 41 Artikel 46
Aufhebung Aufhebung
der Verordnung zur Durchführung der 1. Bemessungs-Verordnung
einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet
der Sozialhilfe über die Tuberkulosehilfe (820-1-1-1)
(2170-3-2) Die 1. Bemessungs-Verordnung vom 26. November
1969 (BGBl. I S. 2183), geändert durch § 4 Satz 2 der
Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatis- Verordnung vom 8. Juli 1970 (BGBl. I S. 1110), wird
tik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Tuberkulose- aufgehoben.
hilfe vom 8. November 1967 (BAnz. Nr. 213 vom 11. No-
vember 1967) wird aufgehoben.
Artikel 47
Artikel 42 Aufhebung
der 2. Bemessungs-Verordnung
Aufhebung
der Verordnung zur (820-1-1-2)
Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem
Die 2. Bemessungs-Verordnung vom 8. Juli 1970
Gebiet der Sozialhilfe über laufende
(BGBl. I S. 1110), geändert durch § 4 Satz 2 der Verord-
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nung vom 26. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1697), wird auf-
(2170-3-4) gehoben.
Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatis-
tik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leis- Artikel 48
tungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 24. April Aufhebung
1972 (BGBl. I S. 730) wird aufgehoben. der 3. Bemessungs-Verordnung
Artikel 43 (820-1-1-3)
Aufhebung Die 3. Bemessungs-Verordnung vom 26. Oktober
der Verordnung zur Durchführung 1971 (BGBl. I S. 1697), geändert durch § 4 Satz 2 der
einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet Verordnung vom 31. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2063),
der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege wird aufgehoben.
(2170-3-5) Artikel 49
Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatis-
Aufhebung
tik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege
der 4. Bemessungs-Verordnung
vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2536) wird aufge-
hoben. (820-1-1-4)
Die 4. Bemessungs-Verordnung vom 31. Oktober
Artikel 44 1972 (BGBl. I S. 2063), geändert durch § 4 Satz 2 der
Auflösung des Gesetzes zur Verordnung vom 30. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1580),
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wird aufgehoben.
(330-2)
Artikel 50
Die Artikel III und V des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I Aufhebung
S. 1625), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. De- der 5. Bemessungs-Verordnung
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, (820-1-1-5)
werden aufgehoben.
Die 5. Bemessungs-Verordnung vom 30. Oktober
1973 (BGBl. I S. 1580), geändert durch § 4 Abs. 2 der
Artikel 45
Verordnung vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1507), wird
Aufhebung der Vierten aufgehoben.
Verordnung des Reichspräsidenten
zur Sicherung von Wirtschaft und Artikel 51
Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens
Aufhebung
(7611-5/822-3) der Bestimmung von
Die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Si- Berufsgruppen der Angestelltenversicherung
cherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze (821-1-1)
des inneren Friedens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7611-5 und 822-3, veröffentlich- Die Bestimmung von Berufsgruppen der Angestell-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- tenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
kel 79 Abs. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember Gliederungsnummer 821-1-1, veröffentlichten bereinig-
1988 (BGBl. I S. 2477), wird aufgehoben. ten Fassung wird aufgehoben.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 52 Artikel 58
Auflösung des Einführungsgesetzes Aufhebung der Dritten
zum Reichsknappschaftsgesetz Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
(822-2) (822-13-1-3)
Die Artikel 29 und 34 des Einführungsgesetzes zum Die Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt vom 11. November 1976 (BGBl. I S. 3173) wird aufge-
Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten be- hoben.
reinigten Fassung, das durch Artikel 41 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert Artikel 59
worden ist, werden aufgehoben.
Aufhebung der Vierten
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
Artikel 53
(822-13-1-4)
Auflösung des Gesetzes zur
Änderung sozialrechtlicher Vorschriften Die Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
Saar vom 18. Januar 1979 (BGBl. I S. 103) wird aufge-
(822-9) hoben.
Die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung sozi-
alrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Artikel 60
Teil III, Gliederungsnummer 822-9, veröffentlichten be- Aufhebung der Fünften
reinigten Fassung werden aufgehoben. Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
(822-13-1-5)
Artikel 54
Die Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
Auflösung des Gesetzes zur Saar vom 22. Januar 1981 (BGBl. I S. 104) wird aufge-
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes hoben.
(822-10)
Artikel 61
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz- Aufhebung der Sechsten
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-10, veröffentlich- Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
ten bereinigten Fassung werden aufgehoben. (822-13-1-6)
Artikel 55 Die Sechste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
Saar vom 13. Juni 1983 (BGBl. I S. 695) wird aufgeho-
Auflösung der Verordnung zur ben.
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
über den Ausbau der Rentenversicherung Artikel 62
(822-11) Aufhebung der Siebten
Artikel 2 § 5 der Verordnung zur Durchführung und Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
Ergänzung des Gesetzes über den Ausbau der Renten- (822-13-1-7)
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Die Siebte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
derungsnummer 822-11, veröffentlichten bereinigten
Saar vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1245) wird aufgeho-
Fassung wird aufgehoben.
ben.
Artikel 56
Artikel 63
Aufhebung der Ersten
Aufhebung der Achten
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
(822-13-1) (822-13-1-8)
Die Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar Die Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
vom 15. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2476) wird aufge- Saar vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1337) wird aufgeho-
hoben. ben.
Artikel 57 Artikel 64
Aufhebung der Zweiten Aufhebung der Neunten
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar
(822-13-1-2) (822-13-1-9)
Die Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Die Neunte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
Saar vom 5. November 1974 (BGBl. I S. 3122) wird auf- Saar vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1091) wird aufgeho-
gehoben. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1875
Artikel 65 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, dieses wiederum
Aufhebung der Zehnten geändert durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), werden aufgeho-
ben.
(822-13-1-10)
Die Zehnte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung
Artikel 73
Saar vom 29. Mai 1991 (BGBl. I S. 1213) wird aufgeho-
ben. Auflösung des
Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes
Artikel 66
(8230-36)
Aufhebung der
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 Die Artikel 5 und 6 des Kostendämpfungs-Ergän-
(822-13-4-1) zungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I
Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 S. 1578) werden aufgehoben.
vom 15. Juni 1992 (BGBl. I S. 1053) wird aufgehoben.
Artikel 74
Artikel 67
Auflösung des
Aufhebung der Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993
(822-13-4-2) (8230-37)
Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 Die Artikel 6 und 9 des Krankenhaus-Kostendämp-
vom 14. Juni 1993 (BGBl. I S. 922) wird aufgehoben. fungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1568) werden aufgehoben.
Artikel 68
Aufhebung der Artikel 75
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994
(822-13-4-3) Aufhebung
der Verordnung zur
Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 Durchführung der Unfallversicherung
vom 3. Juni 1994 (BGBl. I S. 1206) wird aufgehoben.
(8231-2)
Artikel 69
Die Verordnung zur Durchführung der Unfallversiche-
Aufhebung der
rung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995
nummer 8231-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
(822-13-4-4) wird aufgehoben.
Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995
vom 1. Juni 1995 (BGBl. I S. 774) wird aufgehoben. Artikel 76
Artikel 70 Aufhebung
Aufhebung der des Gesetzes zur vorläufigen
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 Neuregelung von Geldleistungen
in der gesetzlichen Unfallversicherung
(822-13-4-5)
Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 (8231-12)
vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 815) wird aufgehoben. Das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geld-
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der
Artikel 71 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Aufhebung der 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 gehoben.
(822-13-4-6)
Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 Artikel 77
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1282) wird aufgehoben.
Aufhebung des
Zweiten Gesetzes zur vorläufigen
Artikel 72
Neuregelung von Geldleistungen
Auflösung des in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gesetzes über die Verwaltung der
Mittel der Träger der Krankenversicherung (8231-14)
(8230-35) Das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von
Die Artikel 9 und 10 des Gesetzes über die Verwal- Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
tung der Mittel der Träger der Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), das zuletzt mer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 aufgehoben.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 78 Artikel 84
Auflösung des Aufhebung der Ersten
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes Verordnung über Änderungen der
Bezugsgrößen für die Berechnung von
(8231-16) Renten in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten sowie
Artikel 4 des Unfallversicherungs-Neuregelungsge-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, (8232-7-1)
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Au- Die Erste Verordnung über Änderungen der Be-
gust 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
aufgehoben. tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in
Artikel 79 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8232-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
Aufhebung der aufgehoben.
Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980
Artikel 85
(8231-27)
Aufhebung der Zweiten
Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980 Verordnung über Änderungen der
vom 16. November 1979 (BGBl. I S. 1942) wird aufge- Bezugsgrößen für die Berechnung von
hoben. Renten in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten sowie
Artikel 80 in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(8232-7-2)
Aufhebung der
Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 Die Zweite Verordnung über Änderungen der Be-
zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
(8231-28) tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in
vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2032) wird aufgeho- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ben. 8232-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.
Artikel 81 Artikel 86
Aufhebung der Aufhebung der Dritten
Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1982 Verordnung über Änderungen der
Bezugsgrößen für die Berechnung von
(8231-29) Renten in den Rentenversicherungen der
Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1982 Arbeiter und der Angestellten sowie
vom 13. November 1981 (BGBl. I S. 1184) wird aufge- in der knappschaftlichen Rentenversicherung
hoben. (8232-7-3)
Die Dritte Verordnung über Änderungen der Be-
Artikel 82 zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Aufhebung der
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in
Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(8231-30) 8232-7-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.
Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983
vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 546) wird aufgehoben. Artikel 87
Aufhebung der Vierten
Artikel 83 Verordnung über Änderungen der
Aufhebung der Bezugsgrößen für die Berechnung von
Ersten Verordnung zur Renten in den Rentenversicherungen der
Festsetzung des Umlagesatzes Arbeiter und der Angestellten sowie
für die gesetzliche Unfall- in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherung in dem in Artikel 3 (8232-7-4)
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Die Vierte Verordnung über Änderungen der Be-
(8231-31) zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Umlage- sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in
satzes für die gesetzliche Unfallversicherung in dem in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 8232-7-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
22. Februar 1991 (BGBl. I S. 621) wird aufgehoben. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1877
Artikel 88 Artikel 92
Aufhebung der Fünften Aufhebung der Neunten
Verordnung über Änderungen der Verordnung über Änderungen der
Bezugsgrößen für die Berechnung von Bezugsgrößen für die Berechnung von
Renten in den Rentenversicherungen der Renten in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten sowie Arbeiter und der Angestellten sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(8232-7-5) (8232-7-9)
Die Fünfte Verordnung über Änderungen der Be-
zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren- Die Neunte Verordnung über Änderungen der Be-
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
8232-7-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2130) wird aufge-
aufgehoben. hoben.
Artikel 89 Artikel 93
Aufhebung der Sechsten Aufhebung der Zehnten
Verordnung über Änderungen der Verordnung über Änderungen der
Bezugsgrößen für die Berechnung von Bezugsgrößen für die Berechnung von
Renten in den Rentenversicherungen der Renten in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten sowie Arbeiter und der Angestellten sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(8232-7-6) (8232-7-10)
Die Sechste Verordnung über Änderungen der Be- Die Zehnte Verordnung über Änderungen der Be-
zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren- zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 738) wird aufgeho-
8232-7-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ben.
aufgehoben.
Artikel 90 Artikel 94
Aufhebung der Siebenten Aufhebung der Elften
Verordnung über Änderungen der Verordnung über Änderungen der
Bezugsgrößen für die Berechnung von Bezugsgrößen für die Berechnung von
Renten in den Rentenversicherungen der Renten in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten sowie Arbeiter und der Angestellten sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(8232-7-7) (8232-7-11)
Die Siebente Verordnung über Änderungen der Be- Die Elfte Verordnung über Änderungen der Bezugs-
zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren- größen für die Berechnung von Renten in den Renten-
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten versicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1369) wird aufgehoben.
8232-7-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.
Artikel 95
Artikel 91 Aufhebung der Zwölften
Aufhebung der Achten Verordnung über Änderungen der
Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von
Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der
Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie
Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-12)
(8232-7-8)
Die Zwölfte Verordnung über Änderungen der Be-
Die Achte Verordnung über Änderungen der Bezugs- zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
größen für die Berechnung von Renten in den Renten- tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
versicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1405) wird aufge-
22. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1101) wird aufgehoben. hoben.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 96 Artikel 102
Aufhebung der Dreizehnten Aufhebung
Verordnung über Änderungen der der RV-Bezugsgrößenverordnung 1976
Bezugsgrößen für die Berechnung von (8232-7-19)
Renten in den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten sowie Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1976 vom 13. No-
in der knappschaftlichen Rentenversicherung vember 1975 (BGBl. I S. 2883), geändert durch § 8 der
Verordnung vom 1. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3276),
(8232-7-13) wird aufgehoben.
Die Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Be-
Artikel 103
zugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Ren-
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten Aufhebung
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1977
vom 20. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2373) wird aufge- (8232-7-20)
hoben.
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1977 vom 1. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3276) wird aufgehoben.
Artikel 97
Aufhebung Artikel 104
der Bezugsgrößen-Verordnung 1971 Aufhebung
(8232-7-14) der RV-Bezugsgrößenverordnung 1978
(8232-7-21)
Die Bezugsgrößen-Verordnung 1971 vom 18. De-
zember 1970 (BGBl. I S. 1751) wird aufgehoben. Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1978 vom 16. De-
zember 1977 (BGBl. I S. 2581) wird aufgehoben.
Artikel 98
Artikel 105
Aufhebung
Aufhebung
der Bezugsgrößen-Verordnung 1972
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1979
(8232-7-15) (8232-7-22)
Die Bezugsgrößen-Verordnung 1972 vom 21. De- Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1979 vom 21. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2069) wird aufgehoben. zember 1978 (BGBl. I S. 2078) wird aufgehoben.
Artikel 99 Artikel 106
Aufhebung Aufhebung
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1973 der RV-Bezugsgrößenverordnung 1980
(8232-7-23)
(8232-7-16)
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1980 vom 22. No-
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1973 vom 6. De- vember 1979 (BGBl. I S. 1945) wird aufgehoben.
zember 1972 (BGBl. I S. 2302), geändert durch § 11
der Verordnung vom 27. November 1973 (BGBl. I
Artikel 107
S. 1755), wird aufgehoben.
Aufhebung
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1981
Artikel 100
(8232-7-24)
Aufhebung
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1974 Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1981 vom 3. De-
zember 1980 (BGBl. I S. 2202) wird aufgehoben.
(8232-7-17)
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1974 vom 27. No- Artikel 108
vember 1973 (BGBl. I S. 1755), geändert durch § 9 der Aufhebung
Verordnung vom 4. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3382), der RV-Bezugsgrößenverordnung 1982
wird aufgehoben. (8232-7-25)
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1982 vom 18. De-
Artikel 101
zember 1981 (BGBl. I S. 1459) wird aufgehoben.
Aufhebung
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1975 Artikel 109
(8232-7-18) Aufhebung
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1983
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1975 vom 4. De-
zember 1974 (BGBl. I S. 3382), geändert durch § 9 (8232-7-26)
der Verordnung vom 13. November 1975 (BGBl. I Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1983 vom 6. De-
S. 2883), wird aufgehoben. zember 1982 (BGBl. I S. 1606) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1879
Artikel 110 Artikel 117
Aufhebung Aufhebung der
der RV-Bezugsgrößenverordnung 1984 Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991
(8232-7-27) (8232-7-34)
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung
Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1984 vom 16. De-
1991 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2940) wird
zember 1983 (BGBl. I S. 1469) wird aufgehoben.
aufgehoben.
Artikel 111 Artikel 118
Aufhebung der Aufhebung der Ersten Verordnung
Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1985 über maßgebende Rechengrößen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(8232-7-28)
(8232-7-35)
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung
1985 vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1650) wird Die Erste Verordnung über maßgebende Rechengrö-
aufgehoben. ßen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2941)
wird aufgehoben.
Artikel 112
Aufhebung der Artikel 119
Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1986 Auflösung des
(8232-7-29) Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung (8232-16)
1986 vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2557) wird Die Artikel 3 und 6 des Rentenversicherungs-Finanz-
aufgehoben. ausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (BGBl. I
S. 1090), das durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
Artikel 113 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) geändert worden ist, wer-
den aufgehoben.
Aufhebung der
Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987 Artikel 120
(8232-7-30) Auflösung des Zweiten
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
1987 vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2451) wird auf- (8232-19-2)
gehoben. Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Rentenversiche-
rungs-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1966
Artikel 114 (BGBl. I S. 745) werden aufgehoben.
Aufhebung der
Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988 Artikel 121
Aufhebung der
(8232-7-31) Verordnung über die pauschale Feststellung
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung der Höhe der Verpflichtungen des
1988 vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2530) wird auf- Bundes gegenüber den Trägern der
gehoben. Rentenversicherung der Arbeiter und der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Artikel 115 für die Zeit vor dem 1. Januar 1957
(8232-31)
Aufhebung der
Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989 Die Verordnung über die pauschale Feststellung der
Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den
(8232-7-32) Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit
1989 vom 7. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2222) wird auf- vor dem 1. Januar 1957 vom 14. Dezember 1971
gehoben. (BGBl. I S. 1981) wird aufgehoben.
Artikel 122
Artikel 116
Aufhebung der
Aufhebung der 6. Bemessungs-Verordnung
Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1990
(8232-37-6)
(8232-7-33)
Die 6. Bemessungs-Verordnung vom 18. Juli 1974
Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung (BGBl. I S. 1507), geändert durch § 4 Abs. 2 der Ver-
1990 vom 7. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2168) wird auf- ordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1905), wird auf-
gehoben. gehoben.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 123 nung vom 25. November 1982 (BGBl. I S. 1580), wird
Aufhebung der aufgehoben.
7. Bemessungs-Verordnung
(8232-37-7) Artikel 130
Die 7. Bemessungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 Aufhebung der
(BGBl. I S. 1905), geändert durch § 5 Abs. 2 der Ver- 14. Bemessungsverordnung
ordnung vom 24. Juni 1976 (BGBl. I S. 1677), wird auf- (8232-37-14)
gehoben.
Die 14. Bemessungsverordnung vom 25. November
Artikel 124 1982 (BGBl. I S. 1580), geändert durch § 5 Satz 2 der
Verordnung vom 15. Juli 1983 (BGBl. I S. 933), wird
Aufhebung der
aufgehoben.
8. Bemessungs-Verordnung
(8232-37-8)
Artikel 131
Die 8. Bemessungs-Verordnung vom 24. Juni 1976
(BGBl. I S. 1677), geändert durch § 5 Abs. 2 der Ver- Aufhebung der
ordnung vom 9. November 1977 (BGBl. I S. 2063), wird 15. Bemessungsverordnung
aufgehoben. (8232-37-15)
Artikel 125 Die 15. Bemessungsverordnung vom 15. Juli 1983
(BGBl. I S. 933), geändert durch § 5 Satz 2 der Verord-
Aufhebung der nung vom 18. Juli 1984 (BGBl. I S. 1019), wird aufge-
9. Bemessungs-Verordnung hoben.
(8232-37-9)
Die 9. Bemessungs-Verordnung vom 9. November Artikel 132
1977 (BGBl. I S. 2063), geändert durch § 5 Abs. 2 der
Aufhebung der
Verordnung vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1721),
16. Bemessungsverordnung
wird aufgehoben.
(8232-37-16)
Artikel 126
Die 16. Bemessungsverordnung vom 18. Juli 1984
Aufhebung der (BGBl. I S. 1019), geändert durch § 5 Satz 2 der Verord-
10. Bemessungs-Verordnung nung vom 1. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1953), wird auf-
(8232-37-10) gehoben.
Die 10. Bemessungs-Verordnung vom 31. Oktober
1978 (BGBl. I S. 1721), geändert durch § 5 Abs. 2 der Artikel 133
Verordnung vom 11. Juli 1979 (BGBl. I S. 1003), wird Aufhebung der
aufgehoben. 17. Bemessungsverordnung
Artikel 127 (8232-37-17)
Aufhebung der Die 17. Bemessungsverordnung vom 1. Oktober
11. Bemessungsverordnung 1985 (BGBl. I S. 1953), geändert durch § 5 Satz 2 der
(8232-37-11) Verordnung vom 14. Juli 1986 (BGBl. I S. 1058), wird
aufgehoben.
Die 11. Bemessungsverordnung vom 11. Juli 1979
(BGBl. I S. 1003), geändert durch § 5 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 1003), wird auf- Artikel 134
gehoben. Aufhebung der
18. Bemessungsverordnung
Artikel 128
(8232-37-18)
Aufhebung der
12. Bemessungsverordnung Die 18. Bemessungsverordnung vom 14. Juli 1986
(BGBl. I S. 1058), geändert durch § 5 Satz 2 der Verord-
(8232-37-12)
nung vom 6. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2264), wird auf-
Die 12. Bemessungsverordnung vom 14. Juli 1980 gehoben.
(BGBl. I S. 1003), geändert durch § 5 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 23. Juli 1981 (BGBl. I S. 717), wird auf- Artikel 135
gehoben.
Aufhebung der
Artikel 129 19. Bemessungsverordnung
Aufhebung der (8232-37-19)
13. Bemessungsverordnung
Die 19. Bemessungsverordnung vom 6. Oktober
(8232-37-13) 1987 (BGBl. I S. 2264), geändert durch § 5 der Verord-
Die 13. Bemessungsverordnung vom 23. Juli 1981 nung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1774), wird
(BGBl. I S. 717), geändert durch § 5 Satz 2 der Verord- aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1881
Artikel 136 Verordnung vom 27. September 1991 (BGBl. I S. 1957),
Aufhebung der wird aufgehoben.
20. Bemessungsverordnung
(8232-37-20)
Artikel 139
Die 20. Bemessungsverordnung vom 27. September
1988 (BGBl. I S. 1774), geändert durch § 5 Satz 2 der
Aufhebung der
Verordnung vom 25. September 1989 (BGBl. I S. 1790),
23. Bemessungsverordnung
wird aufgehoben.
(8232-37-23)
Artikel 137
Aufhebung der Die 23. Bemessungsverordnung vom 27. September
21. Bemessungsverordnung 1991 (BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben.
(8232-37-21)
Die 21. Bemessungsverordnung vom 25. September
1989 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 5 Satz 2 der Artikel 140
Verordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2247),
wird aufgehoben. Auflösung des Gesetzes
zur Stärkung der Finanzgrundlagen
Artikel 138 der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufhebung der (8232-44)
22. Bemessungsverordnung
(8232-37-22) Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes zur Stärkung der
Die 22. Bemessungsverordnung vom 16. Oktober Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
1990 (BGBl. I S. 2247), geändert durch § 4 Satz 2 der vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766) werden aufgehoben.
Artikel 141
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
wird wie folgt geändert:
1. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
– in RM/DM –
Arbeiter in der Arbeiter in der
Arbeiter außerhalb der Land- und Landwirtschaft der Forstwirtschaft der
Jahr
Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1942 2 988 2 604 2 004 1 608 972 1 872 1 668
1943 3 012 2 616 2 040 1 632 984 1 896 1 680
1944 2 964 2 580 2 028 1 620 972 1 884 1 668
1945 2 268 2 028 1 596 1 320 792 1 536 1 368
1946 2 220 2 052 1 620 1 380 828 1 608 1 428
1947 2 256 2 064 1 704 1 428 864 1 668 1 476
1948 2 688 2 520 2 112 1 668 1 008 1 944 1 728
1949 3 432 3 216 2 724 2 028 1 224 2 364 2 100
1950 3 840 3 588 2 976 2 184 1 308 2 544 2 256
1951 4 296 4 032 3 372 2 544 1 536 2 976 2 640
1952 4 632 4 320 3 600 2 796 1 692 3 264 2 904
1953 4 908 4 560 3 828 3 000 1 812 3 504 3 108
1954 5 064 4 776 3 960 3 144 1 896 3 672 3 264
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
– in RM/DM –
Arbeiter in der Arbeiter in der
Arbeiter außerhalb der Land- und Landwirtschaft der Forstwirtschaft der
Jahr
Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1955 5 580 5 208 4 368 3 492 2 100 4 080 3 624
1956 5 868 5 520 4 692 3 768 2 268 4 392 3 900
1957 6 108 5 652 4 836 4 356 2 628 4 620 4 104
1958 6 420 5 916 5 088 4 620 2 784 4 884 4 332
1959 6 696 6 228 5 376 4 908 2 952 5 136 4 560
1960 7 284 6 804 5 844 5 184 3 120 5 592 4 968
1961 8 016 7 464 6 468 5 772 3 480 6 156 5 472
1962 8 736 8 064 7 080 6 480 3 900 6 720 5 964
1963 8 946 8 208 7 296 6 780 4 080 7 128 6 324
1964 9 792 8 868 7 884 7 392 4 452 7 764 6 888
1965 10 680 9 648 8 568 8 136 4 896 8 460 7 512
1966 11 448 10 344 9 156 9 036 5 448 9 060 8 052
1967 11 772 10 632 9 444 9 564 5 760 9 360 8 316
1968 12 492 11 304 10 068 9 912 5 964 9 936 8 820
1969 13 740 12 432 11 016 10 464 6 300 10 920 9 696
1970 15 588 13 992 12 492 11 508 6 936 12 360 10 980
1971 17 304 15 336 13 680 12 852 7 740 13 644 12 120
1972 18 672 16 548 14 832 13 920 8 376 14 748 13 104
1973 20 760 18 528 16 488 15 492 9 324 16 440 14 604
1974 22 656 20 232 18 012 17 988 10 824 18 000 15 984
1975 23 796 21 000 18 672 19 440 11 700 18 840 16 728
1976 25 428 22 812 20 256 21 216 12 768 20 328 18 048
1977 27 240 24 384 21 684 22 788 13 716 21 720 19 284
1978 28 512 25 464 22 608 23 796 14 328 22 716 20 172
1979 29 988 26 820 24 048 25 056 15 048 23 964 21 276
1980 31 776 28 308 25 344 26 844 16 164 25 368 22 524
1981 33 108 29 448 26 292 27 984 16 848 26 460 23 484
1982 34 140 30 228 27 168 29 400 17 700 27 264 24 204
1983 35 388 31 896 28 356 30 768 18 516 28 476 25 284
1984 36 228 32 940 29 208 31 884 19 200 29 232 25 956
1985 37 164 33 612 29 904 32 520 19 584 29 916 26 556
1986 38 328 34 572 30 876 33 264 20 028 30 840 27 384
1987 39 228 35 508 31 584 33 828 20 364 31 608 28 068
1988 40 284 36 516 32 640 34 188 20 580 32 472 28 824
1989 41 556 37 656 33 852 34 728 20 916 33 492 29 736
1990 43 608 39 216 35 364 35 376 21 300 35 052 31 116“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1883
2. Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen
Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter
– in RM/DM –
Arbeiterinnen in der Arbeiterinnen
Arbeiterinnen außerhalb der Land- und Landwirtschaft der in der
Jahr
Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1942 1 428 1 452 1 428 1 008 768 876
1943 1 476 1 500 1 404 1 008 768 876
1944 1 476 1 488 1 380 996 756 876
1945 1 128 1 152 1 068 780 588 672
1946 1 080 1 104 1 032 756 576 660
1947 1 128 1 152 1 044 756 576 660
1948 1 392 1 428 1 260 888 672 780
1949 1 752 1 800 1 632 1 104 840 972
1950 2 136 2 208 1 956 1 320 1 008 1 152
1951 2 460 2 472 2 220 1 596 1 224 1 404
1952 2 652 2 628 2 400 1 776 1 356 1 560
1953 2 796 2 772 2 484 1 932 1 464 1 680
1954 2 904 2 880 2 604 2 052 1 560 1 788
1955 3 144 3 108 2 820 2 268 1 728 1 980
1956 3 360 3 276 3 000 2 496 1 896 2 184
1957 3 504 3 396 3 156 2 892 2 208 2 304
1958 3 624 3 516 3 300 3 048 2 328 2 424
1959 3 840 3 708 3 468 3 204 2 436 2 556
1960 4 236 4 068 3 804 3 336 2 544 2 784
1961 4 680 4 500 4 176 3 672 2 796 3 060
1962 5 088 4 896 4 548 4 032 3 072 3 336
1963 5 172 4 944 4 560 4 104 3 132 3 540
1964 5 628 5 268 4 968 4 548 3 468 3 852
1965 6 120 5 736 5 376 5 016 3 828 4 200
1966 6 600 6 120 5 772 5 472 4 164 4 512
1967 6 684 6 276 6 012 5 724 4 368 4 656
1968 7 200 6 696 6 384 5 976 4 548 4 944
1969 8 064 7 524 7 200 6 432 4 908 5 580
1970 9 240 8 604 8 232 7 224 5 508 6 396
1971 10 620 9 900 9 516 8 376 6 384 7 380
1972 11 976 11 088 10 740 9 288 7 068 8 304
1973 13 692 12 828 12 312 10 692 8 148 9 540
1974 15 228 14 292 13 776 12 396 9 444 10 656
1975 16 404 15 156 14 484 13 392 10 200 11 304
1976 17 604 16 572 15 960 14 688 11 184 12 348
1977 18 984 17 760 17 136 15 792 12 024 13 236
1978 20 124 18 696 18 036 16 476 12 552 13 944
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen
Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter
– in RM/DM –
Arbeiterinnen in der Arbeiterinnen
Arbeiterinnen außerhalb der Land- und Landwirtschaft der in der
Jahr
Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1979 21 168 19 560 19 008 17 340 13 200 14 628
1980 22 320 20 808 20 112 18 432 14 040 15 504
1981 23 424 21 720 20 916 19 260 14 664 16 248
1982 24 360 22 464 21 756 20 244 15 420 16 824
1983 25 368 23 748 22 632 21 156 16 116 17 604
1984 26 184 24 564 23 304 21 804 16 608 18 192
1985 27 300 25 248 24 096 22 416 17 076 18 696
1986 28 176 26 136 24 828 22 728 17 304 19 344
1987 29 112 26 724 25 584 23 088 17 592 19 884
1988 30 096 27 396 26 268 23 532 17 916 20 400
1989 31 224 28 188 27 024 23 880 18 180 21 048
1990 32 676 29 352 28 272 24 336 18 540 21 912“.
3. Die Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
– in RM/DM –
Jahr Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 4 5
1942 6 996 4 884 3 948 2 604 2 028
1943 7 032 4 908 3 960 2 628 2 076
1944 6 936 4 848 3 900 2 604 2 064
1945 5 376 3 768 3 012 2 028 1 632
1946 5 328 3 732 2 976 2 016 1 632
1947 5 508 3 852 3 060 2 088 1 704
1948 6 660 4 668 3 684 2 544 2 088
1949 7 200 5 976 4 692 3 264 2 712
1950 7 200 6 588 5 148 3 612 3 024
1951 7 200 7 200 5 820 4 092 3 420
1952 7 800 7 800 6 228 4 380 3 648
1953 9 000 8 508 6 528 4 584 3 816
1954 9 000 8 904 6 756 4 740 3 936
1955 9 000 9 000 6 912 4 848 4 008
1956 9 000 9 000 7 320 5 124 4 224
1957 9 000 9 000 7 560 5 304 4 356
1958 9 000 9 000 7 944 5 532 4 572
1959 9 600 9 600 8 328 5 748 4 812
1960 10 200 10 200 8 988 6 228 5 364
1961 10 800 10 800 9 852 6 912 5 976
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1885
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
– in RM/DM –
Jahr Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 4 5
1962 11 400 11 400 10 692 7 572 6 504
1963 12 000 12 000 11 304 8 088 7 056
1964 13 200 13 200 12 264 8 880 7 656
1965 14 400 14 400 13 308 9 720 8 304
1966 15 600 15 600 14 208 10 428 8 904
1967 16 800 16 800 14 688 10 764 9 156
1968 19 200 19 200 15 528 11 340 9 828
1969 20 400 20 400 16 380 11 988 10 344
1970 21 600 21 600 17 820 13 212 11 460
1971 22 800 22 800 19 536 14 628 12 552
1972 25 200 25 200 20 964 15 852 13 536
1973 27 600 27 600 23 160 17 340 14 856
1974 30 000 30 000 25 872 19 548 16 800
1975 33 600 33 600 27 756 20 382 17 892
1976 37 200 37 200 29 232 21 828 18 708
1977 40 800 40 632 31 140 23 256 19 980
1978 44 400 42 624 32 688 24 408 20 988
1979 48 000 45 060 34 320 25 752 22 080
1980 50 400 48 348 36 612 27 444 23 616
1981 52 800 50 640 38 268 28 848 24 696
1982 56 400 53 160 39 888 30 084 25 848
1983 60 000 55 368 41 280 30 396 24 948
1984 62 400 57 156 42 396 31 008 25 692
1985 64 800 59 160 43 680 31 716 26 268
1986 67 200 61 308 45 168 32 760 27 096
1987 68 400 63 216 46 452 33 600 27 840
1988 72 000 65 052 47 508 34 236 28 308
1989 73 200 67 032 48 960 35 400 28 968
1990 75 600 69 828 51 264 37 248 30 420“.
4. Die Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
– in RM/DM –
Jahr Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 4 5
1942 4 884 3 396 2 544 1 776 1 296
1943 4 908 3 408 2 568 1 788 1 320
1944 4 836 3 360 2 544 1 764 1 320
1945 3 756 2 604 1 980 1 368 1 032
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
– in RM/DM –
Jahr Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 4 5
1946 3 648 2 520 1 920 1 332 1 020
1947 3 768 2 604 1 992 1 380 1 056
1948 4 560 3 144 2 412 1 668 1 296
1949 5 832 4 008 3 084 2 136 1 668
1950 7 092 4 872 3 768 2 604 2 052
1951 7 200 5 520 4 260 2 940 2 328
1952 7 800 5 988 4 584 3 156 2 520
1953 9 000 6 348 4 824 3 324 2 664
1954 9 000 6 672 5 028 3 456 2 784
1955 9 000 6 900 5 160 3 528 2 868
1956 9 000 7 404 5 496 3 744 3 072
1957 9 000 8 052 5 712 3 888 3 204
1958 9 000 8 508 6 024 4 104 3 408
1959 9 600 8 928 6 312 4 308 3 612
1960 10 200 9 600 6 768 4 668 4 068
1961 10 800 10 296 7 332 5 148 4 476
1962 11 400 11 400 7 932 5 616 4 860
1963 12 000 11 448 8 280 5 952 5 208
1964 13 200 12 480 9 012 6 468 5 640
1965 14 400 13 296 9 732 7 056 6 084
1966 15 600 14 040 10 344 7 524 6 420
1967 16 800 14 568 10 692 7 728 6 600
1968 19 200 15 432 11 364 8 136 6 996
1969 20 400 16 296 12 084 8 652 7 464
1970 21 600 17 820 13 392 9 636 8 304
1971 22 800 19 728 14 964 10 848 9 300
1972 25 200 21 252 16 320 11 940 10 236
1973 27 600 23 136 17 904 13 128 11 076
1974 30 000 26 412 20 196 14 928 12 600
1975 33 600 28 932 21 996 16 164 13 764
1976 37 200 30 396 23 124 17 064 14 712
1977 40 800 32 076 24 624 18 288 15 840
1978 44 400 33 528 25 824 19 332 16 800
1979 48 000 35 304 27 108 20 352 17 856
1980 50 400 37 872 29 004 21 732 19 224
1981 52 800 40 032 30 456 22 836 20 268
1982 56 400 42 012 31 908 23 916 21 324
1983 60 000 44 460 33 300 24 336 20 400
1984 62 400 46 068 34 260 25 008 21 072
1985 64 800 47 460 35 256 25 752 21 708
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1887
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
– in RM/DM –
Jahr Angestellte der Leistungsgruppe
1 2 3 4 5
1986 67 200 48 972 36 468 26 604 22 884
1987 68 400 50 808 37 560 27 336 23 616
1988 72 000 52 188 38 376 28 044 24 120
1989 73 200 53 640 39 264 29 052 25 008
1990 75 600 55 764 41 076 30 516 26 568“.
5. Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
– Arbeiter –
Jahr Bergarbeiter der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1943 3 108 2 664 2 256 2 460 2 124
1944 3 072 2 628 2 220 2 436 2 088
1945 2 376 2 040 1 728 1 884 1 620
1946 2 376 2 040 1 728 1 884 1 620
1947 2 448 2 100 1 776 1 944 1 668
1948 2 964 2 544 2 160 2 352 2 028
1949 3 792 3 252 2 760 3 012 2 592
1950 4 224 3 624 3 072 3 348 2 880
1951 4 788 4 104 3 480 3 792 3 264
1952 5 148 4 416 3 744 4 080 3 516
1953 5 436 4 656 3 948 4 308 3 708
1954 5 664 4 860 4 116 4 488 3 864
1955 6 084 5 220 4 116 4 824 4 152
1956 6 720 5 772 4 884 5 328 4 584
1957 6 996 6 012 5 088 5 544 4 776
1958 7 104 6 108 5 172 5 628 4 848
1959 6 888 5 928 5 016 5 724 4 920
1960 7 452 6 420 5 424 6 216 5 340
1961 8 148 7 020 5 928 6 804 5 844
1962 8 772 7 560 6 384 7 248 6 228
1963 9 444 8 148 6 876 7 692 6 612
1964 10 044 8 664 7 308 8 208 7 056
1965 10 728 9 252 7 800 9 072 7 800
1966 10 776 9 300 7 836 9 324 8 016
1967 10 740 9 276 7 812 9 576 8 232
1968 11 508 9 936 8 364 10 212 8 772
1969 12 828 11 076 9 324 11 268 9 672
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
– Arbeiter –
Jahr Bergarbeiter der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1970 14 736 12 732 10 716 12 600 10 812
1971 15 888 13 728 11 556 13 764 11 808
1972 16 872 14 580 12 276 14 772 12 672
1973 19 248 16 632 14 004 16 524 14 184
1974 22 536 19 476 16 404 18 972 16 284
1975 24 384 21 072 17 748 20 484 17 592
1976 25 116 21 708 18 276 21 588 18 540
1977 25 944 22 428 18 876 22 692 19 488
1978 26 700 23 076 19 428 23 196 19 920
1979 29 184 25 224 21 240 24 864 21 360
1980 33 360 28 836 24 276 26 376 22 668
1981 35 928 31 056 26 148 27 960 24 024
1982 36 900 31 896 26 856 28 968 24 888
1983 36 168 31 260 26 316 29 028 24 936
1984 36 672 31 692 26 688 30 048 25 812
1985 39 240 33 912 28 560 31 548 27 108
1986 39 912 34 488 29 040 32 592 28 008
1987 39 828 34 416 28 980 33 216 28 536
1988 40 944 35 376 29 796 34 176 29 364
1989 42 456 36 684 30 900 35 472 30 480
1990 46 020 39 768 33 492 37 596 32 304“.
6. Die Anlage 15 wird wie folgt ergänzt:
„Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (in RM/DM)
– Angestellte –
Kaufmännische Angestellte
Jahr Technische Angestellte der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1943 4 800 4 800 4 800 4 428 4 800 4 800 4 476 3 888 4 800 4 800 4 080 3 168 2 292
1944 4 800 4 800 4 800 4 368 4 800 4 800 4 476 3 840 4 800 4 800 4 020 3 120 2 256
1945 4 800 4 800 3 888 3 384 4 800 4 500 3 432 2 988 4 512 3 852 3 120 2 424 1 752
1946 4 800 4 800 3 888 3 384 4 800 4 500 3 432 2 988 4 512 3 852 3 120 2 424 1 752
1947 4 800 4 800 4 008 3 480 4 800 4 632 3 540 3 072 4 644 3 972 3 216 2 496 1 800
1948 4 800 4 800 4 800 4 224 4 800 4 800 4 284 3 720 4 800 4 800 3 888 3 024 2 184
1949 6 900 6 900 6 216 5 400 6 900 6 900 5 472 4 764 6 900 6 156 4 980 3 864 2 796
1950 8 400 8 400 6 924 6 024 8 400 7 980 6 096 5 304 8 028 6 852 5 544 4 308 3 120
1951 8 400 8 400 7 836 6 804 8 400 8 400 6 900 6 000 8 400 7 764 6 276 4 872 3 528
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1889
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (in RM/DM)
– Angestellte –
Kaufmännische Angestellte
Jahr Technische Angestellte der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1952 9 600 9 600 8 424 7 332 9 600 9 600 7 428 6 456 9 600 8 352 6 756 5 244 3 792
1953 12 000 11 640 8 892 7 728 11 640 10 260 7 836 6 804 10 320 8 808 7 128 5 532 3 996
1954 12 000 12 000 9 264 8 052 12 000 10 692 8 160 7 104 10 764 9 192 7 428 5 772 4 176
1955 12 000 12 000 9 960 8 652 12 000 11 484 8 772 7 632 11 544 9 864 7 980 6 192 4 476
1956 12 000 12 000 10 728 9 324 12 000 12 000 9 456 8 220 12 000 10 608 8 592 6 672 4 824
1957 12 000 12 000 11 172 9 708 12 000 12 000 9 840 8 556 12 000 11 040 8 940 6 948 5 016
1958 12 000 12 000 11 340 9 864 12 000 12 000 9 996 8 688 12 000 11 208 9 084 7 056 5 088
1959 12 000 12 000 11 304 9 840 12 000 12 000 9 972 8 664 12 000 11 280 9 144 7 104 5 124
1960 12 000 12 000 11 880 10 344 12 000 12 000 10 476 9 108 12 000 11 772 9 552 7 416 5 352
1961 13 200 13 200 12 876 11 208 13 200 13 200 11 352 9 878 13 200 12 828 10 416 8 088 5 832
1962 13 200 13 200 13 200 12 168 13 200 13 200 12 324 10 728 13 200 13 200 11 316 8 784 6 336
1963 14 400 14 400 14 400 12 852 14 400 14 400 13 020 11 328 14 400 14 400 11 904 9 240 6 660
1964 16 800 16 800 16 092 14 004 16 800 16 800 14 196 12 348 16 800 15 504 12 600 9 780 7 044
1965 18 000 18 000 17 364 15 108 18 000 18 000 15 312 13 320 18 000 16 992 13 812 10 716 7 716
1966 19 200 19 200 17 856 15 528 19 200 19 200 15 744 13 692 19 200 17 844 14 508 11 256 8 100
1967 20 400 20 400 17 940 15 600 20 400 20 400 15 828 14 764 20 400 18 384 14 940 11 592 8 340
1968 22 800 22 800 19 020 16 536 22 800 21 948 16 776 14 592 22 596 19 272 15 660 12 144 8 736
1969 24 000 24 000 20 148 17 508 24 000 23 244 17 760 15 456 24 000 20 868 16 956 13 152 9 456
1970 25 200 25 200 23 712 20 604 25 200 25 200 20 940 18 192 25 200 24 288 19 740 15 312 11 004
1971 27 600 27 600 26 364 22 908 27 600 27 600 23 244 20 232 27 600 26 544 21 576 16 740 12 024
1972 30 000 30 000 29 364 25 524 30 000 30 000 25 896 22 536 30 000 30 000 24 768 19 212 13 800
1973 33 600 33 600 32 916 28 608 33 600 33 600 29 028 25 260 33 600 33 600 28 560 22 152 15 912
1974 37 200 37 200 37 200 32 988 37 200 37 200 33 468 29 124 37 200 37 200 32 136 24 924 17 904
1975 40 800 40 800 40 800 35 760 40 800 40 800 36 276 31 572 40 800 40 800 35 832 27 792 19 968
1976 45 600 45 600 42 876 37 260 45 600 45 600 37 800 32 904 45 600 45 600 37 764 29 292 21 048
1977 50 400 50 400 44 844 38 976 50 400 50 400 39 540 34 416 50 400 48 720 39 612 30 732 22 080
1978 55 200 55 200 47 316 41 124 55 200 54 600 41 712 36 312 55 200 50 964 41 436 32 148 23 100
1979 57 600 57 600 51 384 44 664 57 600 57 600 45 300 39 432 57 600 54 432 44 256 34 332 24 672
1980 61 200 61 200 55 500 48 240 61 200 61 200 48 924 42 588 61 200 58 248 47 352 36 732 26 400
1981 64 800 64 800 58 944 51 228 64 800 64 800 51 960 45 228 64 800 61 452 49 956 38 748 27 852
1982 69 600 69 600 61 596 53 532 69 600 69 600 54 300 47 268 69 600 64 464 52 404 40 644 29 220
1983 73 200 73 200 61 848 53 748 73 200 71 352 54 516 47 460 73 200 66 072 53 712 41 664 29 952
1984 76 800 76 800 64 260 55 848 76 800 74 136 56 640 49 308 76 800 68 712 55 860 43 332 31 152
1985 80 400 80 400 67 596 58 752 80 400 77 988 59 580 51 876 80 400 71 184 57 876 44 892 32 268
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (in RM/DM)
– Angestellte –
Kaufmännische Angestellte
Jahr Technische Angestellte der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1986 82 800 82 800 69 084 60 048 82 800 79 704 60 888 53 016 82 800 73 464 59 724 46 332 33 300
1987 85 200 85 200 71 568 62 208 85 200 82 572 63 084 54 924 85 200 76 620 62 292 48 324 34 728
1988 87 600 87 600 72 504 63 012 87 600 83 640 63 900 55 644 87 600 79 068 64 284 49 872 35 844
1989 90 000 90 000 74 964 65 160 90 000 86 484 66 072 57 540 90 000 81 912 66 600 51 672 37 140
1990 93 600 93 600 78 636 68 352 93 600 90 720 69 312 60 360 93 600 86 256 70 128 54 408 39 108“.
Artikel 142 Artikel 148
Aufhebung
Aufhebung
der FRG-Entgeltverordnung
der FRG-Entgeltverordnung
(824-2-2-1)
(824-2-2-7)
Die FRG-Entgeltverordnung vom 20. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben. Die FRG-Entgeltverordnung vom 17. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2873) wird aufgehoben.
Artikel 143
Aufhebung Artikel 149
der FRG-Entgeltverordnung
(824-2-2-2) Aufhebung
der FRG-Entgeltverordnung
Die FRG-Entgeltverordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2554) wird aufgehoben. (824-2-2-8)
Artikel 144 Die FRG-Entgeltverordnung vom 11. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2199) wird aufgehoben.
Aufhebung
der FRG-Entgeltverordnung
(824-2-2-3) Artikel 150
Die FRG-Entgeltverordnung vom 19. Dezember 1986 Aufhebung der
(BGBl. I S. 2658) wird aufgehoben. Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985
Artikel 145 (8253-1-3-1)
Aufhebung Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 vom
der FRG-Entgeltverordnung 26. September 1984 (BGBl. I S. 1255) wird aufgehoben.
(824-2-2-4)
Die FRG-Entgeltverordnung vom 10. Dezember 1987 Artikel 151
(BGBl. I S. 2624) wird aufgehoben.
Aufhebung der
Artikel 146 Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990
Aufhebung (8253-1-3-2)
der FRG-Entgeltverordnung
(824-2-2-5) Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990 vom
22. September 1989 (BGBl. I S. 1779) wird aufgehoben.
Die FRG-Entgeltverordnung vom 12. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2233) wird aufgehoben.
Artikel 152
Artikel 147
Aufhebung der
Aufhebung Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991
der FRG-Entgeltverordnung
(8253-1-3-3)
(824-2-2-6)
Die FRG-Entgeltverordnung vom 21. Dezember 1989 Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991 vom
(BGBl. I S. 2543) wird aufgehoben. 24. September 1990 (BGBl. I S. 2114) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1891
Artikel 153 Artikel 161
Aufhebung der Aufhebung der
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001
(8253-1-3-4) (8253-1-3-12)
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992 vom Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 vom
25. November 1991 (BGBl. I S. 2133) wird aufgehoben. 26. September 2000 (BGBl. I S. 1414) wird aufgehoben.
Artikel 154 Artikel 162
Aufhebung der Aufhebung der
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2002
(8253-1-3-5) (8253-1-3-13)
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993 vom Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2002 vom
23. September 1992 (BGBl. I S. 1651) wird aufgehoben. 28. September 2001 (BGBl. I S. 2586) wird aufgehoben.
Artikel 155 Artikel 163
Aufhebung der Aufhebung der
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003
(8253-1-3-6) (8253-1-3-14)
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994 vom Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003 vom
24. September 1993 (BGBl. I S. 1661) wird aufgehoben. 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4043) wird aufgehoben.
Artikel 156 Artikel 164
Aufhebung der Aufhebung der
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004
(8253-1-3-7) (8253-1-3-15)
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995 vom Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004 vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2574) wird aufgehoben. 11. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2736) wird aufgehoben.
Artikel 157 Artikel 165
Aufhebung der Aufhebung
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996 der Verordnung über die Zahlung
(8253-1-3-8) von Renten aus der gesetzlichen
Unfallversicherung und den gesetzlichen
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996 vom Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel
21. September 1995 (BGBl. I S. 1163) wird aufgehoben.
(826-15)
Artikel 158 Die Verordnung über die Zahlung von Renten aus
Aufhebung der der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzli-
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 chen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(8253-1-3-9) 826-15, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 vom gehoben.
30. September 1996 (BGBl. I S. 1490) wird aufgehoben.
Artikel 166
Artikel 159 Aufhebung
Aufhebung der der Grenzbetragserhöhungsverordnung
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998 (826-30-5-1)
(8253-1-3-10) Die Grenzbetragserhöhungsverordnung vom 7. Ok-
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998 vom tober 1993 (BGBl. I S. 1677) wird aufgehoben.
26. September 1997 (BGBl. I S. 2364) wird aufgehoben.
Artikel 167
Artikel 160 Auflösung
Aufhebung der des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999 (826-30-6-1)
(8253-1-3-11)
Artikel 16 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgeset-
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999 vom zes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) wird aufgeho-
25. September 1998 (BGBl. I S. 3045) wird aufgehoben. ben.
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 168 Artikel 173
Auflösung Auflösung
der Siebenten Verordnung des Zweiten Neuordnungsgesetzes
zum Aufbau der Sozialversicherung
(Versicherungsbehörden und Ehrenämter) (830-1-2)
(827-3) Artikel VI des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom
21. Februar 1964 (BGBl. I S. 85) wird aufgehoben.
Artikel 3 § 7 der Siebenten Verordnung zum Aufbau
der Sozialversicherung (Versicherungsbehörden und
Ehrenämter) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Artikel 174
derungsnummer 827-3, veröffentlichten bereinigten
Auflösung
Fassung wird aufgehoben.
des Dritten Neuordnungsgesetzes-KOV
Artikel 169 (830-1-3)
Aufhebung Artikel V §§ 1 bis 3 des Dritten Neuordnungsgeset-
der Vierten Verordnung zes-KOV vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750), das
zur Durchführung des Gesetzes durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember
über Ehrenämter in der sozialen 1971 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, wird auf-
Versicherung und der Reichsversorgung gehoben.
(Vertretung gegenüber Versicherungsträgern
und Versicherungsbehörden
in der Reichsversicherung) Artikel 175
(827-4) Aufhebung
der Anrechnungs-VO 1967
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und (830-2-9-1)
der Reichsversorgung (Vertretung gegenüber Versiche-
rungsträgern und Versicherungsbehörden in der Die Anrechnungs-VO 1967 vom 27. Februar 1967
Reichsversicherung) in der im Bundesgesetzblatt Teil (BGBl. I S. 257) wird aufgehoben.
III, Gliederungsnummer 827-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 176
Aufhebung
Artikel 170 der Anrechnungs-VO 1968
Aufhebung
(830-2-9-2)
der Verordnung zur Vereinheitlichung
der Ruhegehaltsversicherungen für Die Anrechnungs-VO 1968 vom 18. Dezember 1967
die Träger der Reichsversicherung (BGBl. I S. 1236) wird aufgehoben.
(827-5)
Die Verordnung zur Vereinheitlichung der Ruhege- Artikel 177
haltsversicherungen für die Träger der Reichsversiche- Aufhebung
rung vom 13. Mai 1943 (RGBl. I S. 307; BGBl. III 827-5) der Anrechnungs-VO 1969
wird aufgehoben.
(830-2-9-3)
Artikel 171 Die Anrechnungs-VO 1969 vom 19. Dezember 1968
Auflösung (BGBl. I S. 1370) wird aufgehoben.
der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Wahlordnung für die Sozialversicherung Artikel 178
(827-6-1-1)
Aufhebung
Artikel 2 §§ 2 und 4 der Zweiten Verordnung zur Än- der Anrechnungs-VO 1970
derung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
vom 25. Oktober 1967 (BGBl. I S. 999) wird aufgeho- (830-2-9-4)
ben. Die Anrechnungs-VO 1970 vom 17. Februar 1970
(BGBl. I S. 180) wird aufgehoben.
Artikel 172
Auflösung Artikel 179
des Ersten Neuordnungsgesetzes
Aufhebung
(830-1) der Anrechnungs-Verordnung 1971
Die Artikel III § 4 und Artikel IV des Ersten Neuord- (830-2-9-5)
nungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 830-1, veröffentlichten bereinigten Die Anrechnungs-Verordnung 1971 vom 18. Dezem-
Fassung werden aufgehoben. ber 1970 (BGBl. I S. 1732) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1893
Artikel 180 Artikel 188
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1972 der Anrechnungs-Verordnung 1980
(830-2-9-6)
(830-2-9-14)
Die Anrechnungs-Verordnung 1972 vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2024) wird aufgehoben. Die Anrechnungs-Verordnung 1980 vom 12. Oktober
1979 (BGBl. I S. 1749) wird aufgehoben.
Artikel 181
Artikel 189
Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1973 Aufhebung
(830-2-9-7) der Anrechnungs-Verordnung 1981
Die Anrechnungs-Verordnung 1973 vom 6. Dezem- (830-2-9-15)
ber 1972 (BGBl. I S. 2297) wird aufgehoben.
Die Anrechnungs-Verordnung 1981 vom 4. Novem-
ber 1980 (BGBl. I S. 2057) wird aufgehoben.
Artikel 182
Aufhebung
Artikel 190
der Anrechnungs-Verordnung 1974
(830-2-9-8) Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1982
Die Anrechnungs-Verordnung 1974 vom 20. Dezem-
ber 1973 (BGBl. I S. 1955) wird aufgehoben. (830-2-9-16)
Die Anrechnungs-Verordnung 1982 vom 22. Dezem-
Artikel 183
ber 1981 (BGBl. I S. 1698), geändert durch die Verord-
Aufhebung nung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 337), wird aufge-
der Anrechnungs-Verordnung 1974/75 hoben.
(830-2-9-9)
Artikel 191
Die Anrechnungs-Verordnung 1974/75 vom 28. Au-
gust 1974 (BGBl. I S. 2085) wird aufgehoben. Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1983/84
Artikel 184
(830-2-9-17)
Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1975/76 Die Anrechnungs-Verordnung 1983/84 vom 2. Juli
(830-2-9-10) 1983 (BGBl. I S. 925) wird aufgehoben.
Die Anrechnungs-Verordnung 1975/76 vom 13. Juni
Artikel 192
1975 (BGBl. I S. 1343, 1898) wird aufgehoben.
Aufhebung
Artikel 185 der Anrechnungs-Verordnung 1984/85
Aufhebung (830-2-9-18)
der Anrechnungs-Verordnung 1976/77
Die Anrechnungs-Verordnung 1984/85 vom 5. Juli
(830-2-9-11)
1984 (BGBl. I S. 885) wird aufgehoben.
Die Anrechnungs-Verordnung 1976/77 vom 19. Juni
1976 (BGBl. I S. 1591) wird aufgehoben.
Artikel 193
Artikel 186 Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1985/86
Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1977/78 (830-2-9-19)
(830-2-9-12)
Die Anrechnungs-Verordnung 1985/86 vom 5. Juli
Die Anrechnungs-Verordnung 1977/78 vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1433) wird aufgehoben.
1977 (BGBl. I S. 1091) wird aufgehoben.
Artikel 194
Artikel 187
Aufhebung
Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1986/87
der Anrechnungs-Verordnung 1979
(830-2-9-13) (830-2-9-20)
Die Anrechnungs-Verordnung 1979 vom 16. Novem- Die Anrechnungs-Verordnung 1986/87 vom 1. Juli
ber 1978 (BGBl. I S. 1801) wird aufgehoben. 1986 (BGBl. I S. 985) wird aufgehoben.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 195 Artikel 203
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1987/88 der Anrechnungs-Verordnung 1995/96
(830-2-9-21) (830-2-9-30)
Die Anrechnungs-Verordnung 1987/88 vom 1. Juli Die Anrechnungs-Verordnung 1995/96 vom 27. Juni
1987 (BGBl. I S. 1572) wird aufgehoben. 1995 (BGBl. I S. 874) wird aufgehoben.
Artikel 196 Artikel 204
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1988/89 der Anrechnungs-Verordnung 1996/97
(830-2-9-22) (830-2-9-31)
Die Anrechnungs-Verordnung 1988/89 vom 1. Juli Die Anrechnungs-Verordnung 1996/97 vom 24. Juni
1988 (BGBl. I S. 1010) wird aufgehoben. 1996 (BGBl. I S. 890) wird aufgehoben.
Artikel 197 Artikel 205
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1990 der Anrechnungs-Verordnung 1997/98
(830-2-9-24) (830-2-9-32)
Die Anrechnungs-Verordnung 1990 vom 11. April Die Anrechnungs-Verordnung 1997/98 vom 16. Juni
1990 (BGBl. I S. 747) wird aufgehoben. 1997 (BGBl. I S. 1497) wird aufgehoben.
Artikel 198 Artikel 206
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1990/91 der Anrechnungs-Verordnung 1998/99
(830-2-9-25) (830-2-9-33)
Die Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni Die Anrechnungs-Verordnung 1998/99 vom 18. Juni
1990 (BGBl. I S. 1316) wird aufgehoben. 1998 (BGBl. I S. 1398) wird aufgehoben.
Artikel 199 Artikel 207
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1991/92 der Anrechnungs-Verordnung 1999/2000
(830-2-9-26) (830-2-9-34)
Die Anrechnungs-Verordnung 1991/92 vom 15. Juli Die Anrechnungs-Verordnung 1999/2000 vom
1991 (BGBl. I S. 1524) wird aufgehoben. 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1366) wird aufgehoben.
Artikel 200 Artikel 208
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1992/93 der Anrechnungs-Verordnung 2000/2001
(830-2-9-27) (830-2-9-35)
Die Anrechnungs-Verordnung 1992/93 vom 17. Juni Die Anrechnungs-Verordnung 2000/2001 vom
1992 (BGBl. I S. 1080) wird aufgehoben. 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 969) wird aufgehoben.
Artikel 201 Artikel 209
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1993/94 der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002
(830-2-9-28) (830-2-9-36)
Die Anrechnungs-Verordnung 1993/94 vom 23. Juni Die Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 vom
1993 (BGBl. I S. 1008) wird aufgehoben. 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1346) wird aufgehoben.
Artikel 202 Artikel 210
Aufhebung Aufhebung
der Anrechnungs-Verordnung 1994/95 der Anrechnungs-Verordnung 2002/2003
(830-2-9-29) (830-2-9-37)
Die Anrechnungs-Verordnung 1994/95 vom 16. Juni Die Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 vom
1994 (BGBl. I S. 1266) wird aufgehoben. 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2231) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1895
Artikel 211 S. 38), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
Auflösung 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden
des KOV-Anpassungsgesetzes 1989 ist, werden aufgehoben.
(830-7-10)
Artikel 218
Die Artikel 3 und 4 des KOV-Anpassungsgesetzes
Aufhebung
1989 vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1288) werden auf-
der KVdR-Ausgleichsverordnung
gehoben.
(860-5-3)
Artikel 212 Die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 6. November
Auflösung 1989 (BGBl. I S. 1949) wird aufgehoben.
des KOV-Anpassungsgesetzes 1991
(830-7-11) Artikel 219
Die Artikel 2 und 7 des KOV-Anpassungsgesetzes Aufhebung des Gesetzes
1991 vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310), das durch zur Begrenzung der Erlöse für
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999
S. 2313) geändert worden ist, werden aufgehoben. (860-5-17)
Das Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre
Artikel 213 Krankenhausleistungen im Jahr 1999 vom 19. Dezem-
Auflösung ber 1998 (BGBl. I S. 3853, 3858) wird aufgehoben.
des Gesetzes zur sozialrechtlichen
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen Artikel 220
(860-4-1/2) Aufhebung
Artikel 12 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absi- des Gesetzes zur Vereinbarung
cherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April von Entgelten für die Behandlung
1998 (BGBl. I S. 688) wird aufgehoben. von Blutern im Jahr 2003
(860-5-29)
Artikel 214
Das Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die
Änderung Behandlung von Blutern im Jahr 2003 vom 17. Juli
der Verordnung über das 2003 (BGBl. I S. 1461, 1470) wird aufgehoben.
Haushaltswesen in der Sozialversicherung
(860-4-1-2) Artikel 221
§ 36 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Auflösung
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I des Rentenreformgesetzes 1992
S. 3147), die durch die Verordnung vom 30. Oktober (860-6-1)
2000 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist, wird auf-
gehoben. Die Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 84 des Rentenreform-
gesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
Artikel 215 S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 67
Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
Aufhebung S. 1983) geändert worden ist, werden aufgehoben.
des Gesetzes zur Verlängerung
der Amtsdauer der Organmitglieder Artikel 222
in der sozialen Selbstverwaltung
Änderung
(860-4-1-10) des Pflege-Versicherungsgesetzes
Das Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Or- (860-11-1)
ganmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2822) wird aufgehoben. Die Artikel 43, 44, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
Abs. 2 und Artikel 46 bis 48 des Pflege-Versicherungs-
Artikel 216 gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. März
Auflösung
2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden auf-
des Achten SGB V-Änderungsgesetzes
gehoben.
(860-5/1)
Artikel 2 des Achten SGB V-Änderungsgesetzes vom Artikel 223
28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1559) wird aufgehoben. Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
Artikel 217
(811-1/1 jetzt 871-1/1)
Auflösung
des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes Die Artikel II, IV und V Abs. 3 des Gesetzes zur Än-
derung des Schwerbeschädigtengesetzes in der im
(860-5/3) Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 811-1/1
Die Artikel 10 und 17 des 2. GKV-Neuordnungs- jetzt 871-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung wer-
gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1998 I den aufgehoben.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 224 Artikel 226
Aufhebung Auflösung
der Einnahmenaufteilungsverordnung 1985 des Zweiten Gesetzes zur
(871-1-12-2) Änderung des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Die Einnahmenaufteilungsverordnung 1985 vom
16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1059) wird aufgehoben. (89-8-1)
Die Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
Artikel 225 rung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer
Auflösung von Gewalttaten vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 1262),
des Gesetzes zur Weiter- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli
entwicklung des Schwerbeschädigtenrechts 1996 (BGBl. I S. 1118) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
(871-2)
Artikel III §§ 3, 5 und 10 des Gesetzes zur Weiterent- Artikel 227
wicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April
1974 (BGBl. I S. 981), das durch Artikel 3 des Gesetzes Inkrafttreten
vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481) geändert worden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ist, wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Die Bundesministerin für Gesundheit
U. Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1897
Gesetz
zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung*)
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen:
Anwendungsbereich
Artikel 1 (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten
Allgemeines Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig
Gleichbehandlungsgesetz in Bezug auf:
(AGG) 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien
und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu
Abschnitt 1 unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig-
keit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher
Allgemeiner Teil
Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
§1 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ein-
Ziel des Gesetzes schließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingun-
gen, insbesondere in individual- und kollektivrecht-
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Grün-
lichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der
den der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
Durchführung und Beendigung eines Beschäfti-
des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
gungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Iden-
tität zu verhindern oder zu beseitigen. 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der
Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien: Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und
– 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des der Umschulung sowie der praktischen Berufserfah-
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder
der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22), rung,
– 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäf-
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbe-
handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), tigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Ver-
– 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom einigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufs-
23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG gruppe angehören, einschließlich der Inanspruch-
des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand- nahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
lung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Be-
schäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg so-
wie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicher-
und heit und der Gesundheitsdienste,
– 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirkli-
chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und 6. die sozialen Vergünstigungen,
Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37). 7. die Bildung,
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Be-
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfü- schäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1
gung stehen, einschließlich von Wohnraum. genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen
kann.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gel-
ten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und
§4
§ 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die
betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentenge- Unterschiedliche
setz. Behandlung wegen mehrerer Gründe
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen
oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese
Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-recht- unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10
liche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso- und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Recht-
nengruppen dienen. fertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen
die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Be-
stimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündi-
§5
gungsschutz.
Positive Maßnahmen
§3 Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 be-
nannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung
Begriffsbestimmungen
auch zulässig, wenn durch geeignete und angemes-
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn sene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines
eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen
eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine an- werden sollen.
dere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,
erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Be- Abschnitt 2
nachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug
auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungüns- Schutz der
tigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft Beschäftigten vor Benachteiligung
oder Mutterschaft vor.
Unterabschnitt 1
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien Ve r b o t d e r B e n a c h t e i l i g u n g
oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten
Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer §6
Weise benachteiligen können, es sei denn, die betref-
Persönlicher Anwendungsbereich
fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch
ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
und erforderlich.
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn
unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Un-
genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwe- selbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-
cken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden nen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in
Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfein- Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichge-
dungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidi- stellten.
gungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteili- Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
gung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen)
auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforde- im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristi-
rungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berüh- sche Personen sowie rechtsfähige Personengesell-
rungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie uner- schaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.
wünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von por- Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung
nographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne
bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person ver- dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten
letzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterun- und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Ar-
gen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen beitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaf-
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur
fen wird.
Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft,
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbst-
aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachtei- ständige und Organmitglieder, insbesondere Ge-
ligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 schäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstän-
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine de, entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1899
§7 § 10
Benachteiligungsverbot Zulässige unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 ge- Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-
nannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, handlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie ob-
wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das jektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel ge-
Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Be- rechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
nachteiligung nur annimmt. müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige
unterschiedliche Behandlungen können insbesondere
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das
Folgendes einschließen:
Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind
unwirksam. 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zu-
gang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Ar- sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbe-
beitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertrag- dingungen, einschließlich der Bedingungen für Ent-
licher Pflichten. lohnung und Beendigung des Beschäftigungsver-
hältnisses, um die berufliche Eingliederung von Ju-
gendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit
§8
Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz si-
Zulässige cherzustellen,
unterschiedliche Behandlung 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das
wegen beruflicher Anforderungen Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für
den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in
mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
§ 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund
wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Be- 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstel-
dingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent- lung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanfor-
scheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern derungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemes- Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Be-
sen ist. schäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieb-
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für lichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraus-
gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 setzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von
genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität ein-
dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere schließlich der Festsetzung unterschiedlicher Alters-
Schutzvorschriften gelten. grenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte
Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und
§9 die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen die-
ser Systeme für versicherungsmathematische Be-
Zulässige rechnungen,
unterschiedliche Behandlung
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäf-
wegen der Religion oder Weltanschauung
tigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeit-
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be- punkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte
handlung wegen der Religion oder der Weltanschauung eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41
bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht berührt,
auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich 6. eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialaus-
die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Welt- wahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung
anschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes,
eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber
Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Be-
Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick sonderheiten des Einzelfalls und die individuellen
auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäf-
Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung tigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeits-
darstellt. markt entscheiden,
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen 7. die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung
der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines be-
das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemein- stimmten Alters und einer bestimmten Betriebszuge-
schaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne hörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungs-
Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, schutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozial-
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion auswahl nach § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzge-
oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren setzes grob fehlerhaft gemindert wird,
Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im 8. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im
Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die
zu können. Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chan- vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäf-
cen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismä- tigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grun-
ßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar be- des benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen
rücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden
Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, Beschäftigten mitzuteilen.
die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebe- (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben
nenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, renten- unberührt.
berechtigt sind.
§ 14
Unterabschnitt 2
Leistungsverweigerungsrecht
Organisationspflichten
des Arbeitgebers Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich un-
geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästi-
§ 11 gung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind
die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit
Ausschreibung ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürger-
Abs. 1 ausgeschrieben werden. lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 12 § 15
Maßnahmen Entschädigung und Schadensersatz
und Pflichten des Arbeitgebers (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungs-
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen verbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht,
eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu ver-
Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. treten hat.
(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-
insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und schaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine ange-
Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachtei- messene Entschädigung in Geld verlangen. Die Ent-
ligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese schädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monats-
unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten gehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäf-
in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von tigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht ein-
Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner gestellt worden wäre.
Pflichten nach Absatz 1. (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektiv-
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteili- rechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung
gungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig
die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und ange- handelt.
messenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benach- (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner-
teiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder halb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend
Kündigung zu ergreifen. gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tä- haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im
tigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs
der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderli- mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen
chen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem
Beschäftigten zu ergreifen. der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung
(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsge- Kenntnis erlangt.
setzes sowie Informationen über die für die Behandlung (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeit-
von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind geber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-
im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. ben, unberührt.
Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Ausle- (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benach-
gung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Be- teiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen An-
trieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und spruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhält-
Kommunikationstechnik erfolgen. nisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen be-
ruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich
Unterabschnitt 3 aus einem anderen Rechtsgrund.
Rechte der Beschäftigten
§ 16
§ 13 Maßregelungsverbot
Beschwerderecht (1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Ab-
zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens schnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen
oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1901
nachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Be- 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu ver-
schäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen gleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen
oder Zeugen aussagen. zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei de-
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligen- nen das Ansehen der Person nach der Art des
der Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung
darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung heran- hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer
gezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Ab- Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand
(3) § 22 gilt entsprechend. haben,
ist unzulässig.
Unterabschnitt 4 (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse
E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus
auch bei der Begründung, Durchführung und Beendi-
§ 17 gung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im
Soziale Verantwortung der Beteiligten Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte (3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unter-
und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen schiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung
ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und
Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken. ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgegliche-
ner wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse
(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des
zulässig.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeit- (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine
gebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldver-
Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerk- hältnisse.
schaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort ge- Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei
nannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis
Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.
gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprü- Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall
che des Benachteiligten geltend gemacht werden. sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohn-
raum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermie-
§ 18 tung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden
Mitgliedschaft in Vereinigungen Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
mehr als 50 Wohnungen vermietet.
sprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung
in einer
§ 20
1. Tarifvertragspartei,
Zulässige
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Be- unterschiedliche Behandlung
rufsgruppe angehören oder die eine überragende
Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Be- (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist
reich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behand-
Erwerb der Mitgliedschaft besteht, lung wegen der Religion oder der Weltanschauung, ei-
ner Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen. oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unter-
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, be- schiedliche Behandlung
steht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von
in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen. Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art
dient,
Abschnitt 3
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder
Schutz vor der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der
Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
§ 19
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im
Zivilrechtliches Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder
Benachteiligungsverbot auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsge-
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse meinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtun-
oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Ge- gen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der
schlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege
oder der sexuellen Identität bei der Begründung, einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung
Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuld- des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt
verhältnisse, die ist.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahr-
Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den nehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4
Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder
Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens
versicherungsmathematischen und statistischen Daten sieben Verbänden bilden.
beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im
ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft
Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfah-
und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschied-
ren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl-
lichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unter-
tinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Bei-
schiedliche Behandlung wegen der Religion oder Welt-
stände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten.
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensord-
sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2
nungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beistän-
nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien ri-
den weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
sikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf ei-
ner versicherungsmathematisch ermittelten Risikobe- (3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ih-
wertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. res Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangele-
genheiten Benachteiligter gestattet.
§ 21 (4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefug-
Ansprüche nisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Men-
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen schen bleiben unberührt.
das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer An-
sprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlan- Abschnitt 5
gen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
Sonderregelungen für
kann er auf Unterlassung klagen.
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsver-
bots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hier-
§ 24
durch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt
nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung Sonderregelung für
nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Be-
angemessene Entschädigung in Geld verlangen. rücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung ent-
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben un- sprechend für
berührt.
1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder,
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteili- der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der
gungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Lan-
nicht berufen. des unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss Stiftungen des öffentlichen Rechts,
innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend ge- 2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Län-
macht werden. Nach Ablauf der Frist kann der An- der,
spruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benach-
teiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist 3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienst-
verhindert war. verweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivil-
dienst betroffen ist.
Abschnitt 4
Abschnitt 6
Rechtsschutz
Antidiskriminierungsstelle
§ 22
Beweislast § 25
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren,
Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständig-
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim- keit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder
mungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz
hat. vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten
Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errich-
§ 23 tet.
Unterstützung durch (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die
Antidiskriminierungsverbände für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal-
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzu- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist
sammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Se-
nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die be- nioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel
sonderen Interessen von benachteiligten Personen auszuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1903
§ 26 1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtli-
Rechtsstellung der Leitung chen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelun-
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf 3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten
Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung anstreben.
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder
nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich- der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidis-
rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Aus- kriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Ab-
übung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz satz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis
unterworfen. unverzüglich an diese weiter.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi- (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt
gung der Urkunde über die Ernennung durch die Bun- auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, so-
desministerin oder den Bundesminister für Familie, Se- weit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bun-
nioren, Frauen und Jugend. desregierung oder des Deutschen Bundestages berührt
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod ist:
1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundes- 1. Öffentlichkeitsarbeit,
tages, 2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligun-
2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Alters- gen aus den in § 1 genannten Gründen,
grenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset- 3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
zes, zu diesen Benachteiligungen.
3. mit der Entlassung. (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Fa- die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauf-
milie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin tragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun-
oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bun- destages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag
des auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen, alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den
die bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebens- in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlun-
zeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im gen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachtei-
Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die ligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche
Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
des Bundes eine von der Bundesministerin oder dem (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und
Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Ju- die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauf-
gend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der tragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun-
Aushändigung der Urkunde wirksam. destages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren
(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskri- der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
minierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund
wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Fa- § 28
milie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Ver- Befugnisse
trag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann
(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeam- in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um
ter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun- Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich
des bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amts- nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einver-
verhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die ständnis erklärt.
Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beam-
(2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen
tenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit
Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die An-
Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und
tidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ih-
des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Ge-
rer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-
schenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beam-
derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen
ten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilver-
zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-
fahren und einen Unfallausgleich unberührt.
rührt.
§ 27
§ 29
Aufgaben
Zusammenarbeit mit
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genann- Nichtregierungsorganisationen
ten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an und anderen Einrichtungen
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ih-
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter- rer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Ein-
stützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach richtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes-
Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligun-
Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei gen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind,
kann sie insbesondere in geeigneter Form einbeziehen.
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
§ 30 (3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts,
Beirat der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf
(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. De-
Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor zember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grun- für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
des zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminie-
rungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Bei- (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche
rat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1
der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember
Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spä-
hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen tere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Artikel 2
Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes so- Gesetz
wie den entsprechend zuständigen Beauftragten der
über die Gleichbehandlung
Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages
die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine der Soldatinnen und Soldaten
Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und (Soldatinnen- und Soldaten-
Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisatio- Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG)
nen sowie Expertinnen und Experten in Benachteili-
gungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mit- Abschnitt 1
glieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschrei-
ten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Allgemeiner Teil
Männern besetzt sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die §1
der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Ziel des Gesetzes
Senioren, Frauen und Jugend bedarf.
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus
(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Reli-
diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch gion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität
auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergü- für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern
tung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres oder zu beseitigen.
regelt die Geschäftsordnung.
(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und
Abschnitt 7 Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Ge-
schlechts in Form von Belästigung und sexueller Beläs-
Schlussvorschriften tigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz
schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Be-
§ 31 nachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach
Unabdingbarkeit Maßgabe des § 18 gewährleistet.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu (3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere sol-
Ungunsten der geschützten Personen abgewichen wer- che mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in
den. ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirkli-
chung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den
§ 32 Dienstherrn, für Personen und Gremien, die Beteili-
gungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz
Schlussbestimmung wahrnehmen, und für Gleichstellungsbeauftragte und
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes be- deren Stellvertreterinnen.
stimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§2
§ 33
Anwendungsbereich
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b
und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 1. Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung
sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigten- und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim
schutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maß- beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb;
gebliche Recht anzuwenden. hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse
des Dienstes,
oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19
bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die 2. den Zugang zu allen Formen und Ebenen der solda-
vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. tischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und be-
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauer- ruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der
schuldverhältnissen. praktischen Berufserfahrung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1905
3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufs- alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unter-
verband oder in einer sonstigen Interessenvertre- schiedliche Behandlung erfolgt.
tung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Orga-
nisationen. §5
(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote
Positive Maßnahmen
oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses
Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-recht- Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-
liche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso- handlung auch zulässig, wenn durch geeignete und an-
nengruppen dienen. gemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen
eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder
§3 ausgeglichen werden sollen.
Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn
eine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grun- Abschnitt 2
des eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine
andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, Schutz vor Benachteiligung
erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn Unterabschnitt 1
dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien
Ve r b o t d e r B e n a c h t e i l i g u n g
oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Grundes in besonderer Weise gegenüber an-
deren Personen benachteiligen können, es sei denn,
die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren §6
sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt Persönlicher Anwendungsbereich
und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels ange-
messen und erforderlich. Dieses Gesetz dient dem Schutz von
(3) Eine Belästigung als Form der Benachteiligung 1. Soldatinnen und Soldaten,
liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die
mit einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grund in 2. Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst
Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranste-
dass die Würde der betreffenden Person verletzt und hen oder die sich um die Begründung eines Wehr-
ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedri- dienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflich-
gungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn- tung bewerben.
zeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung als Form der Benach-
teiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell be- §7
stimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Benachteiligungsverbot
Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell be-
stimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexu- (1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht we-
ellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtba- gen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachtei-
res Anbringen von pornographischen Darstellungen ge- ligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der
hören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der be- Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das
treffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei
von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigun- der Benachteiligung nur annimmt.
gen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeich-
netes Umfeld geschaffen wird. (2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und An-
weisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Ver-
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person letzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Sol-
aus einem in § 1 Abs. 1 genannten Grund gilt als Be- daten untersagt.
nachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 insbesondere vor, wenn jemand
eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der
§8
in § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1
genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen Zulässige
kann. unterschiedliche Behandlung
wegen beruflicher Anforderungen
§4
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in
Unterschiedliche § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser
Behandlung wegen mehrerer Gründe Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
mehrerer der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann scheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der
diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur ge- Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen
rechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf ist.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Unterabschnitt 2 hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der
Organisations- beschwerdeführenden Person mitzuteilen.
pflichten des Dienstherrn
§ 12
§9 Entschädigung und Schadensersatz
Personalwerbung; (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungs-
Dienstpostenbekanntgabe verbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch ent-
standenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn
Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß hat.
gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-
§ 10 schaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte
Person eine angemessene Entschädigung in Geld ver-
Maßnahmen langen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines
und Pflichten des Dienstherrn Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht überstei-
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen gen, wenn für die geschädigte Person auch bei be-
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen nachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis be-
eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes und zum Schutz gründet worden wäre.
vor den in § 1 Abs. 2 genannten Handlungen zu treffen. (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner-
Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. halb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend
(2) Der Dienstherr soll in geeigneter Art und Weise, gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Be-
insbesondere im Rahmen der Fortbildung, auf die Un- werbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zu-
zulässigkeit solcher Benachteiligungen und Handlun- gang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Be-
gen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unter- nachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 ge-
bleiben. Hat der Dienstherr sein Personal in geeigneter nannte Person von der Benachteiligung Kenntnis er-
Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteili- langt.
gungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten (4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienst-
nach Absatz 1. herrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-
(3) Bei Verstößen gegen die Verbote des § 7 hat der ben, unberührt.
Dienstherr die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen (5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benach-
und angemessenen dienstrechtlichen Maßnahmen zur teiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch
Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine
(4) Werden in § 6 genannte Personen bei der Aus- Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Auf-
übung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 benachtei- stieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem
ligt, so hat der Dienstherr die im Einzelfall geeigneten, anderen Rechtsgrund.
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ih-
rem Schutz zu ergreifen. § 13
Maßregelungsverbot
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Vor-
schriften des Abschnitts 6 des Allgemeinen Gleichbe- (1) Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person
handlungsgesetzes sind in den Dienststellen und Trup- nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach
penteilen der Streitkräfte bekannt zu machen. Die Be- diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine ge-
kanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an gen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszufüh-
geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der in den ren, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine
Dienststellen und Truppenteilen üblichen Informations- in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als
und Kommunikationstechnik erfolgen. Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligen-
Unterabschnitt 3 der Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte
Rechte der Personen darf nicht als Grundlage für eine Entschei-
in § 6 genannten Personen dung herangezogen werden, die diese Personen be-
rührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 (3) § 15 gilt entsprechend.
Beschwerderecht
§ 14
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienst-
Mitgliedschaft in Vereinigungen
stellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Ka-
meradinnen oder Kameraden wegen eines in § 1 Abs. 1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
oder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können sprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in
sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbe- 1. einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,
schwerdeordnung. 2. einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatin-
(2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich nen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mit-
wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Benach- glieder einer bestimmten Verwendungsgruppe ange-
teiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung hören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb
zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diese der Mitgliedschaft besteht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1907
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen. Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedli-
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das che Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zu-
Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, be- lässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der
steht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinder-
in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen. ten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand
hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und
Abschnitt 3
entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätig-
Rechtsschutz keit ist. Macht im Streitfall die schwerbehinderte Solda-
tin oder der schwerbehinderte Soldat Tatsachen glaub-
§ 15 haft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
Beweislast vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast
dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sach-
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die liche Gründe eine unterschiedliche Behandlung recht-
eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten fertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion,
Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentli-
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim- che und entscheidende berufliche Anforderung für
mungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen diese Tätigkeit ist.
hat.
(2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachtei-
§ 16 ligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen,
können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Sol-
Unterstützung
datinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädi-
durch Antidiskriminierungsverbände
gung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den berufli-
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personen- chen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschä-
zusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht digung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die
nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die be- schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte
sonderen Interessen der in § 6 genannten Personen im Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen
Rahmen einer Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht wer-
wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 den.
bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglie-
der haben oder einen Zusammenschluss aus mindes- § 19
tens sieben Verbänden bilden.
Unabdingbarkeit
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im
Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfah- Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu
ren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl- Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen
tinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Bei- werden.
stände der in § 6 genannten Personen in der Verhand-
lung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften § 20
der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen,
Übergangsvorschrift
nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt wer-
den kann, unberührt. Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Beläs-
tigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ih-
dem 18. August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt gel-
res Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangele-
tende Recht anzuwenden.
genheiten der in § 6 genannten Personen gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefug-
Artikel 3
nisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Men-
schen bleiben unberührt. Änderungen
in anderen Gesetzen
Abschnitt 4
(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Ergänzende Vorschriften Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes
§ 17 vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt ge-
Antidiskriminierungsstelle des Bundes ändert:
Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
setzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.
„Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter
§ 18 der in § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-
gesetzes bezeichneten Verbände bei der Gel-
Schwerbehinderte tendmachung eines Rechts wegen eines Versto-
Soldatinnen und Soldaten ßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7
(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dür- Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
fen bei einer Maßnahme, insbesondere beim berufli- setzes, wenn diese Personen kraft Satzung oder
chen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Vollmacht zur Vertretung befugt sind.“
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 5“ sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzli-
durch die Angabe „Satz 2 bis 6“ ersetzt. che Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur
2. § 61b wird wie folgt geändert: Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Er-
werbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Ein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur
„§ 61b Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entge-
Klage wegen Benachteiligung“. gen.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (6) § 27 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das
„(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15
zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 25. No-
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der
wird wie folgt gefasst:
Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist,
erhoben werden.“ „(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben da-
rüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 611a
Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billig-
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
keit behandelt werden, insbesondere, dass jede Be-
Angabe „nach § 15 des Allgemeinen Gleichbe-
nachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse
handlungsgesetzes“ ersetzt.
oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstam-
(2) Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungs- mung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer
gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308), das Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betä-
(BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird aufgehoben. tigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
(3) § 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September (7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch — Allgemeiner
2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2 Teil — (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geän- BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie
„(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu folgt geändert:
wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt „§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten“ fol-
werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von gende Angaben eingefügt:
Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer
„§ 33bLebenspartnerschaften
ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen
Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltan- § 33c Benachteiligungsverbot“.
schauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politi- 2. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:
schen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Ein- „§ 33c
stellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexu- Benachteiligungsverbot
ellen Identität unterbleibt.“
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf
(4) § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertre- niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethni-
tungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), schen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Sep- werden. Ansprüche können nur insoweit geltend ge-
tember 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird macht oder hergeleitet werden, als deren Vorausset-
wie folgt gefasst: zungen und Inhalt durch die Vorschriften der beson-
„Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu deren Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen be-
wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach stimmt sind.“
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, (8) § 36 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationali- Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
tät, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinde- S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaft-
lichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres 1. In Satz 1 werden die Wörter „oder ähnlicher Merk-
Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“ male“ gestrichen.
(5) § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 „Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des Ge- der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen
setzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der
worden ist, wird wie folgt gefasst: Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung
„(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchen-
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung den und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berück-
und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Ge- sichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleich-
schlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Her- behandlungsgesetz zulässig sind.“
kunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, po- 3. In Satz 3 wird das Wort „ , Religionsgemeinschaft“
litische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1909
(9) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein- (13) Dem § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
wie folgt geändert:
„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt auch nicht
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 19 für Mitglieder und Angestellte der in § 23 Abs. 1 des
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen“ fol- Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten
gende Angabe eingefügt: Vereinigungen, die im Rahmen des Satzungszwecks
„§ 19a Benachteiligungsverbot“. der Vereinigung als Bevollmächtigte von Beteiligten tä-
tig werden. Den in Satz 5 genannten Vereinigungen ist
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 18f und 18g“ im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von
durch die Angabe „§§ 18f, 18g und 19a“ ersetzt. Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet.“
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(14) Die §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürger-
„§ 19a lichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-
Benachteiligungsverbot chung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 123 des Geset-
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen den ist, werden aufgehoben.
Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der (15) Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungs-
praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) wird
aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen wie folgt geändert:
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Welt-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der 1. § 4 wird wie folgt geändert:
sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
können nur insoweit geltend gemacht oder hergelei-
„Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatin-
tet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt
nen ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Ge-
durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses
schlechts in einer vergleichbaren Situation eine
Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.“
weniger günstige Behandlung erfahren als Solda-
(10) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabili- ten erfahren, erfahren haben oder erfahren wür-
tation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 den.“
des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt ge- 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ändert:
„(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die
1. In § 36 Satz 3 werden nach den Wörtern „den Ar- Benachteiligungsverbote bei Begründung eines
beitsschutz,“ die Wörter „den Schutz vor Diskrimi- Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg
nierungen in Beschäftigung und Beruf,“ eingefügt. findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleich-
2. § 81 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: behandlungsgesetzes Anwendung.“
„Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des All- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“ a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die
(11) Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 30. No- Angabe „4“ ersetzt.
vember 2001 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert: b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 4 Abs. 7 wird aufgehoben. „Sie dürfen nicht zugleich Vertrauensperson nach
2. § 5 wird wie folgt geändert: dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein oder einer
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Schwerbehindertenvertretung angehören.“
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Be- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein“ die
schäftigtenschutzgesetzes“ durch die Wörter „des Wörter „ , wobei eine ehrenamtliche Richterin
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hin- oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier,
blick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen die andere ehrenamtliche Richterin oder der
des Geschlechts und sexueller Belästigung“ ersetzt. andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier
sein muss“ eingefügt.
(12) § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
S. 1482) wird wie folgt gefasst: „Die Reihenfolge der Heranziehung richtet
„(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und sich nach der einheitlichen Liste der ehren-
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Iden- amtlichen Richterinnen und Richter für Ver-
tität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, fahren nach diesem Gesetz, in der die ver-
religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethni- schiedenen Teilstreitkräfte angemessen zu
sche oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu ver- berücksichtigen sind; § 74 Abs. 8 der Wehr-
wenden.“ disziplinarordnung gilt entsprechend.“
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
d) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-
„Absatz 10 gilt entsprechend.“ öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 49 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
e) In Absatz 12 wird die Angabe „2“ durch die An- S. 866) geändert worden ist, werden der Schlusspunkt
gabe „1“ ersetzt. durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-
4. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug die- „4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3
ses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“
unterstützen; dies gilt auch für das Soldatinnen- und
Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz in Bezug auf Artikel 4
das Verbot von Benachteiligungen auf Grund des
Geschlechts in Form von Belästigungen und sexuel- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
len Belästigungen.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(16) In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun- vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1911
Gesetz
zur Einführung der Europäischen Genossenschaft
und zur Änderung des Genossenschaftsrechts*)
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 4
sen: Aufbau der
Europäischen Genossenschaft
Artikel 1 Unterabschnitt 1
Dualistisches System
Gesetz
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
zur Ausführung der § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 Aufsichtsorgans
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
des Rates vom 22. Juli 2003 § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichts-
über das Statut der organs
Europäischen Genossenschaft (SCE) § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichts-
organs
(SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht
Monistisches System
Abschnitt 1
§ 17 Anmeldung und Eintragung
Allgemeine Vorschriften § 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§ 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwal-
§ 1 Anwendungsbereich
tungsrats
§ 2 Kontrolle der Gründung
§ 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 3 Eintragung
§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungs-
§ 4 Zulassung investierender Mitglieder ratsmitglieder
§ 22 Geschäftsführende Direktoren
Abschnitt 2 § 23 Vertretung
Gründung einer § 24 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren
Europäischen Genossenschaft § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen
durch Verschmelzung § 26 Anmeldung von Änderungen
§ 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresab-
§ 5 Bekanntmachung schlusses
§ 6 Verschmelzungsprüfer
§ 7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses Unterabschnitt 3
§ 8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder
Generalversammlung
§ 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung
§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband
§ 29 Mehrstimmrechte
Abschnitt 3
§ 30 Stimmrechte investierender Mitglieder
Sitz und Sitzverlegung § 31 Sektor- und Sektionsversammlungen
§ 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung
§ 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung Abschnitt 5
Jahresabschluss und Lagebericht
*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie § 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts
2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts § 33 Offenlegung
der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25). § 34 Prüfung
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Abschnitt 6 lungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu
Zuständigkeits-, machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung
Straf- und Bußgeldvorschriften zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.
§ 35 Zuständigkeiten
§ 36 Straf- und Bußgeldvorschriften §6
Verschmelzungsprüfer
Abschnitt 1 Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Er-
Allgemeine Vorschriften stellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genos-
§1 senschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsver-
band, dem die Genossenschaft angehört.
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaf- §7
ten mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli Verbesserung
2003 über das Statut der Europäischen Genossen- des Umtauschverhältnisses
schaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 kann eine
§2 Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer über-
tragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt wer-
Kontrolle der Gründung
den, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht an-
Für die Kontrolle der Gründung der Europäischen gemessen ist.
Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktien-
(2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genos-
gesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des
senschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren
Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 das Geschäftsgut-
erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3
haben eines Mitglieds in der Europäischen Genossen-
und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband
schaft niedriger als in der übertragenden Genossen-
nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, dem die Eu-
schaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genos-
ropäische Genossenschaft nach Artikel 71 der Verord-
senschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des
nung (EG) Nr. 1435/2003 angehören muss (Prüfungs-
Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach
verband), durchzuführen.
Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen
Genossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung
§3
verlangen.
Eintragung
(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen
den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften
das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmel- eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jähr-
dung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung lich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäi- verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Scha-
sche Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. dens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Macht ein Mitglied einer übertragenden Genos-
§4
senschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29
Zulassung Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
investierender Mitglieder geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäi-
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann schen Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsgut-
bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder haben in der übertragenden Genossenschaft sei, hat
Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfah-
der Dienste der Europäischen Genossenschaft nicht in rensgesetz eine angemessene bare Zuzahlung zu be-
Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen stimmen. Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertra-
werden können. genden Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
Abschnitt 2 ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach
Gründung einer dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle
Europäischen Genossenschaft und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile
durch Verschmelzung vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchfüh-
rung eines solchen Verfahrens international zuständig
§5 sind.
Bekanntmachung
§8
Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Ge- Ausschlagung
nossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmel- durch einzelne Mitglieder
zungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben (1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren
zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwand- Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1913
dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ge- Abschnitt 3
gründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung be-
ruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Euro- Sitz und Sitzverlegung
päischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn
sie ausgeschlagen werden. § 10
(2) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied Auseinanderfallen von
einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland, Sitzstaat und Hauptverwaltung
wenn es in der Generalversammlung, die nach § 13 (1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht
Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustim- mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verord-
mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, nung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher
1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossen-
Widerspruch zu Protokoll erklärt oder schaftsgesetzes in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu richtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäi-
Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver- sche Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten
sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, in-
der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord- dem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitz-
nungsgemäß bekannt gemacht worden ist. staat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des
Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt.
Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung be-
schlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berech- (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 be-
tigt; für die Vertreter gilt Satz 1. stimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das
Gericht die Europäische Genossenschaft nach den
(3) Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäi- §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4
schen Genossenschaft schriftlich binnen zwei Monaten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
nach dem Tag zu erklären, an dem die Verschmelzung Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.
im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach
den dort geltenden Vorschriften eingetragen und be- § 11
kannt gemacht worden ist. Die Ausschlagung kann
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung Gläubigerschutz bei
erklärt werden. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in Sitzverlegung; Negativerklärung
dem die Ausschlagungserklärung der Europäischen (1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft nach
Genossenschaft zugeht. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ihren Sitz,
ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft
(4) Die Europäische Genossenschaft hat sich mit
soweit Sicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung
einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an der Eu-
verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach
ropäischen Genossenschaft nach Absatz 1 als nicht er-
dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt wor-
worben gilt, auf Grund der Schlussbilanz der übertra-
den ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schrift-
genden Genossenschaft auseinanderzusetzen. Auf die
lich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die
Auseinandersetzung ist § 93 Abs. 2 und 3 des Um-
Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet
wandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses
(5) Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsgutha- Recht hinzuweisen.
bens nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93 (2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1
Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechs steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forde-
Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen. Die rungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenle-
Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläu- gung des Verlegungsplans entstanden sind.
bigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Mo- (3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung
nate seit dem Tag abgelaufen sind, an dem die Ver- nach Artikel 7 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
schmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossen- 2003 nur aus, wenn
schaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetra-
1. bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualisti-
gen und bekannt gemacht worden ist.
schem System die Mitglieder des Leitungsorgans
und bei einer Europäischen Genossenschaft mit mo-
§9 nistischem System die geschäftsführenden Direkto-
ren versichern, dass allen Gläubigern, die nach den
Gläubigerschutz bei Verschmelzung Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheits-
leistung haben, eine angemessene Sicherheit geleis-
Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossen-
tet wurde und
schaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach 2. die Vertretungsorgane der Europäischen Genossen-
Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur schaft erklären, dass eine Klage gegen die Wirksam-
aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden keit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht
Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechts-
nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung ha- kräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden
ben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. ist.
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
Aufbau der Monistisches System
Europäischen Genossenschaft
§ 17
Unterabschnitt 1 Anmeldung und Eintragung
Dualistisches System (1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Arti-
kel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
§ 12 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Ver-
waltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Ge-
Bestellung der richt von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungs-
Mitglieder des Leitungsorgans rats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann in das Genossenschaftsregister anzumelden.
festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von (2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden
der Generalversammlung gewählt und abberufen wer- Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorlie-
den. gen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre
§ 13 unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Ge-
Wahrnehmung der Geschäftsleitung richt belehrt worden sind. In der Anmeldung ist anzu-
durch Mitglieder des Aufsichtsorgans geben, welche Vertretungsbefugnis die geschäftsfüh-
renden Direktoren haben. Der Anmeldung ist eine Ab-
Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans schrift der Urkunden über die Bestellung des Verwal-
zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des tungsrats und der geschäftsführenden Direktoren bei-
Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Ver- zufügen. Die geschäftsführenden Direktoren haben die
ordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter
begrenzten Zeitraum zulässig. Form einzureichen.
(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden
§ 14
Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzuge-
Zahl der ben.
Mitglieder des Leitungsorgans (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Per- Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der ge-
sonen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl schäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach de-
vorsehen. nen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und
Wohnort der Mitglieder des Verwaltungsrats aufzuneh-
§ 15 men.
Zahl der Mitglieder und
§ 18
Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
Aufgaben und
(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Rechte des Verwaltungsrats
Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorse-
hen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE- (1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Genos-
Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. senschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und
überwacht deren Umsetzung.
(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des (2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversammlung
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei einzuberufen, wenn dies im Interesse der Europäischen
auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist. Genossenschaft erforderlich ist.
(3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der (3) Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erfor-
Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zu- derlichen Handelsbücher geführt werden. Er kann je-
standekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitneh- derzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim-
mervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschrif- mende Verwaltungsratsmitglieder die Bücher und
ten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Schriften der Europäischen Genossenschaft sowie
die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend den Bestand der Genossenschaftskasse und die Be-
gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter stände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü-
aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungs- fen.
gesetzes. (4) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-
§ 16 messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der
durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-
Informationsverlangen einzelner
haben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, hat der Ver-
Mitglieder des Aufsichtsorgans
waltungsrat unverzüglich die Generalversammlung ein-
Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Lei- zuberufen und ihr dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfä-
tungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs. 3 higkeit oder Überschuldung der Europäischen Genos-
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, jedoch nur senschaft gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes ent-
an das Aufsichtsorgan, verlangen. sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1915
(5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, nossenschaftsregister anzumelden. Die Satzung kann
die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Genos- Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer
senschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten für geschäftsführender Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des
den Verwaltungsrat entsprechend, soweit nicht in die- SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.
sem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäfts- (2) Die geschäftsführenden Direktoren führen die
führende Direktoren besondere Regelungen enthalten Geschäfte der Europäischen Genossenschaft. Sind
sind. mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind
sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt;
§ 19 die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene
Zahl der Mitglieder und Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben
können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf
übertragen werden. Soweit nach den für Genossen-
Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die
schaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand
nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei
Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen
Personen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem
zum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten
SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Di-
(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats rektoren.
sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei
einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-
1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflich- messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der
ten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzu- durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-
nehmen sind; haben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die
2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2 geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des
und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsbe- Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten.
rechtigt ist. Dasselbe gilt, wenn die Europäische Genossenschaft
zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung
(3) Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungs-
der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 99
ratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes
Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes ergibt.
entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekom-
men von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertre- (4) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit
ter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Be- Mehrheit abberufen werden, sofern die Satzung nichts
setzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend ge- anderes regelt. Für die Ansprüche aus dem Anstel-
macht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus lungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgeset- (5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Ver-
zes. waltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die
Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft zu
§ 20 berichten.
Abberufung der (6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
Mitglieder des Verwaltungsrats geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 des Genossen-
Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der General- schaftsgesetzes entsprechend.
versammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag (7) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Di-
gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der rektoren gelten auch für ihre Stellvertreter.
Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe- § 23
nen Stimmen. Vertretung
(1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die
§ 21
Europäische Genossenschaft gerichtlich und außerge-
Sorgfaltspflicht richtlich.
und Verantwortlichkeit
(2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind,
der Verwaltungsratsmitglieder
wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur ge-
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der meinschaftlich zur Vertretung der Europäischen Genos-
Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossen- senschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber
schaftsgesetzes entsprechend. der Europäischen Genossenschaft abzugeben, genügt
die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Di-
§ 22 rektor.
Geschäftsführende Direktoren (3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein-
(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere zelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Ge-
geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwal- meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der
tungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren Europäischen Genossenschaft befugt sind. Absatz 2
bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungs- Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
rats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern (4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsfüh-
besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Ge- rende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vor-
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten Unterabschnitt 3
von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend,
Generalversammlung
wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Ge-
meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der
Europäischen Genossenschaft befugt ist. § 28
Einberufung
(5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren
durch Prüfungsverband
vertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genossen-
schaft gerichtlich und außergerichtlich. Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossen-
schaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berech-
§ 24 tigt, eine außerordentliche Generalversammlung der
Europäischen Genossenschaft einzuberufen.
Zeichnung durch
geschäftsführende Direktoren § 29
Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die Mehrstimmrechte
Europäische Genossenschaft, indem sie der Firma der
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann
Europäischen Genossenschaft ihre Namensunterschrift
Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 der Ver-
mit dem Zusatz „Geschäftsführender Direktor“ hinzufü-
ordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des § 43
gen.
Abs. 3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehr-
stimmrechte einräumen.
§ 25
§ 30
Angaben auf Geschäftsbriefen
Stimmrechte
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be- investierender Mitglieder
stimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die
Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossen- (1) Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme
schaft, das Registergericht des Sitzes der Europäi- vorbehaltlich des Artikels 59 Abs. 3 Satz 2 der Verord-
schen Genossenschaft und die Nummer, unter der die nung (EG) Nr. 1435/2003.
Europäische Genossenschaft in das Genossenschafts- (2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft
register eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass
Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in kei-
dem Familiennamen und mindestens einem ausge- nem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse
schriebenen Vornamen angegeben werden. der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder
Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln
(2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgeset-
der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch
zes gilt entsprechend.
investierende Mitglieder nicht verhindert werden kön-
nen.
§ 26
§ 31
Anmeldung von Änderungen
Sektor- und Sektionsversammlungen
Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie
betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann
Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungs- im Rahmen des Artikels 63 der Verordnung (EG)
befugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintra- Nr. 1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung
gung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 vorsehen. § 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes
Abs. 2 gilt entsprechend. ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Arti-
kel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nichts ande-
res ergibt.
§ 27
Aufstellung, Prüfung und Abschnitt 5
Feststellung des Jahresabschlusses
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den
Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen § 32
und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prü-
fung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats Aufstellung des
legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unver- Jahresabschlusses und Lageberichts
züglich der Generalversammlung zum Zweck der Fest- (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und
stellung vor. des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht,
von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-
nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem schaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j
Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen. des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1917
§ 33 geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des
Offenlegung Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsge- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
setzbuchs entsprechend. Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen- 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,
schaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen
des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Genossenschaft mit dualistischem System oder als
geschäftsführender Direktor einer Europäischen Ge-
§ 34 nossenschaft mit monistischem System entgegen
Prüfung § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder
(1) Für die Prüfung der Europäischen Genossen- 3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen
schaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschafts- Genossenschaft mit monistischem System entge-
gesetzes entsprechend. gen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 26 Satz 2,
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-
schaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs. 1 und 2 eine Versicherung nicht richtig abgibt.
des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Artikel 2
Abschnitt 6
Gesetz
Zuständigkeits-,
Straf- und Bußgeldvorschriften
über die Beteiligung der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 35 in einer Europäischen Genossenschaft
Zuständigkeiten (SCE-Beteiligungsgesetz – SCEBG)
Für die Eintragung der Europäischen Genossen- Inhaltsübersicht
schaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29
Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der Te i l 1
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes in Ver- § 1 Zielsetzung des Gesetzes
bindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die § 2 Begriffsbestimmungen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be- § 3 Geltungsbereich
stimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im
Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Te i l 2
Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 145 des Gesetzes Beteiligung der Arbeit-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- nehmer in einer Europäischen
keit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Genossenschaft, die durch mindestens
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zu- zwei juristische Personen oder
ständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Ge- durch Umwandlung gegründet wird
nossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäi- Kapitel 1
sche Genossenschaft ihren Sitz hat.
Bildung und Zusammensetzung
des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 36
§ 4 Information der Leitungen
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremi-
(1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Ge- ums
nossenschaftsgesetzes, des § 340m in Verbindung mit § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallen-
den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der den Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die § 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des
Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschafts- besonderen Verhandlungsgremiums
gesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gel-
Kapitel 2
ten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn
des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung Wahlgremium
(EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie § 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
1. Mitglieder des Vorstands, § 9 Einberufung des Wahlgremiums
§ 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder ums
3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
Kapitel 3
einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Eu-
ropäischen Genossenschaft mit dualistischem System Verhandlungsverfahren
in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhand-
des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für lungsgremiums
die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Europäi- § 12 Sitzungen, Geschäftsordnung
schen Genossenschaft mit monistischem System gel- § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgre-
ten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die mium und Leitungen
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
§ 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenste- § 41 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch aus-
henden Organisationen schließlich natürliche Personen oder durch nur eine
§ 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium juristische Person zusammen mit natürlichen Personen
§ 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 17 Niederschrift Te i l 4
§ 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen Grundsätze
§ 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums der Zusammenarbeit
und Schutzbestimmungen
§ 20 Dauer der Verhandlungen
§ 42 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Kapitel 4 § 43 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter
Beteiligung der
Arbeitnehmer kraft Vereinbarung § 45 Missbrauchsverbot
§ 46 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
§ 21 Inhalt der Vereinbarung
Te i l 5
Kapitel 5
Straf- und
Beteiligung der Bußgeldvorschriften;
Arbeitnehmer kraft Gesetzes Schlussbestimmung
Abschnitt 1 § 47 Strafvorschriften
§ 48 Bußgeldvorschriften
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 49 Geltung nationalen Rechts
Unterabschnitt 1
Bildung und Geschäftsführung Teil 1
§ 22 Voraussetzung Allgemeine Vorschriften
§ 23 Errichtung des SCE-Betriebsrats
§ 24 Sitzungen und Beschlüsse §1
§ 25 Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats Zielsetzung des Gesetzes
§ 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeit-
nehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die Ge-
Unterabschnitt 2
genstand der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates
Aufgaben vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
§ 27 Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) ist. Ziel
§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung dieses Gesetzes ist, in einer Europäischen Genossen-
§ 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Um- schaft die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Ar-
stände beitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an
§ 30 Information durch den SCE-Betriebsrat Unternehmensentscheidungen zu sichern. Maßgeblich
für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Ar-
Unterabschnitt 3 beitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sind
Freistellung und Kosten die bestehenden Beteiligungsrechte in den beteiligten
juristischen Personen, die die Europäische Genossen-
§ 31 Fortbildung
schaft gründen.
§ 32 Sachverständige
§ 33 Kosten und Sachaufwand (2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschrei-
tende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und
Abschnitt 2 sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Verein-
barung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Mitbestimmung kraft Gesetzes
Europäischen Genossenschaft getroffen. Kommt es
§ 34 Besondere Voraussetzungen nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der
§ 35 Umfang der Mitbestimmung Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 36 Sitzverteilung und Bestellung kraft Gesetzes sichergestellt.
§ 37 Abberufung und Anfechtung
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Ver-
§ 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung
einbarung nach Absatz 2 sind so auszulegen, dass die
Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung
Abschnitt 3
der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Te n d e n z s c h u t z sicherzustellen, gefördert werden.
§ 39 Tendenzunternehmen (4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch
für strukturelle Änderungen einer gegründeten Europäi-
Te i l 3
schen Genossenschaft sowie für deren Auswirkungen
Beteiligung der auf die betroffenen Unternehmen und Betriebe und ihre
Arbeitnehmer in einer Arbeitnehmer.
Europäischen Genossenschaft,
an deren Gründung
§2
natürliche Personen beteiligt sind
§ 40 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch min-
Begriffsbestimmungen
destens zwei juristische Personen zusammen mit natür- (1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach
lichen Personen den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jewei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1919
ligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen (9) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeit-
Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Ange- nehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrich-
stellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be- tung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Be-
schäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs- teiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung
verfassungsgesetzes genannten leitenden Angestell- dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Euro-
ten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen- päischen Genossenschaft gehören.
dienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Ar-
beitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftig- (10) Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des
ten, die in der Hauptsache für die juristische Person SCE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter
oder den Betrieb arbeiten. durch die Leitung der Europäischen Genossenschaft
über Angelegenheiten, welche die Europäische Genos-
(2) Beteiligte juristische Personen sind Gesellschaf- senschaft selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften
ten im Sinn des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrags so- oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitglied-
wie nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete und staat betreffen oder die über die Befugnisse der zustän-
diesem Recht unterliegende juristische Personen, die digen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitglied-
unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Ge- staats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Un-
nossenschaft beteiligt sind. terrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitneh-
(3) Tochtergesellschaften einer beteiligten juristi- mervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen
schen Person oder einer Europäischen Genossenschaft eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhö-
sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine rung mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft
juristische Person einen beherrschenden Einfluss im vorzubereiten.
Sinn des Artikels 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/
EG des Rates vom 22. September 1994 über die Ein- (11) Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dia-
setzung eines Europäischen Betriebsrats oder die logs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und An- SCE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern
hörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operie- und der Leitung der Europäischen Genossenschaft
renden Unternehmen und Unternehmensgruppen oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entschei-
(ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausüben kann. § 6 Abs. 2 dungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeit-
bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom punkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem
28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548) ist anzuwenden. SCE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unter-
richtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maß-
(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene nahmen der Leitung der Europäischen Genossenschaft
Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungspro-
beteiligten juristischen Person, die zu Tochtergesell- zesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft
schaften oder Betrieben der Europäischen Genossen- berücksichtigt werden kann.
schaft werden sollen.
(5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an (12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der
der Gründung der Europäischen Genossenschaft betei- Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer juristi-
ligten juristischen Personen oder der Europäischen Ge- schen Person durch
nossenschaft selbst, das die Geschäfte der juristischen
Person führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist. Bei 1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglie-
den beteiligten juristischen Personen ist dies das Lei- der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juris-
tungs- oder Verwaltungsorgan; bei der Europäischen tischen Person zu wählen oder zu bestellen, oder
Genossenschaft sind dies das Leitungsorgan oder die
2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines
geschäftsführenden Direktoren.
Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-
(6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertre- waltungsorgans der juristischen Person zu empfeh-
tung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungs- len oder abzulehnen.
gesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbe-
triebsrat oder eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Be-
triebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).
(7) SCE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsor- §3
gan der Arbeitnehmer der Europäischen Genossen-
schaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder Geltungsbereich
kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird,
um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der (1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genos-
Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer senschaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom
Tochtergesellschaften und Betriebe und, wenn ver- Sitz der Europäischen Genossenschaft auch für Arbeit-
einbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Betei- nehmer der Europäischen Genossenschaft, die im In-
ligungsrechte in Bezug auf die Europäische Genossen- land beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische
schaft wahrzunehmen. Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betrof-
fene Betriebe mit Sitz im Inland.
(8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes
Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung (2) Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes sind die
und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Ar- Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ande-
beitnehmer auf die Beschlussfassung in einer juristi- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Person Einfluss nehmen können. schen Wirtschaftsraum.
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Teil 2 triebe werden Mitglieder für das besondere Verhand-
lungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil
Beteiligung der
der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,
Arbeitnehmer in einer der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitglied-
Europäischen Genossenschaft, staaten beschäftigten Arbeitnehmer oder einen Bruch-
die durch mindestens zwei teil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitglied-
juristische Personen oder durch staat in das besondere Verhandlungsgremium zu wäh-
Umwandlung gegründet wird len oder zu bestellen.
(3) Wird die Europäische Genossenschaft durch Ver-
Kapitel 1 schmelzung gegründet, sind so viele zusätzliche Mit-
Bildung und glieder in das besondere Verhandlungsgremium zu
Zusammensetzung des wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu
gewährleisten, dass jede beteiligte Genossenschaft,
b e s o n d e re n Ve r h a n d l u n g s g re m i u m s die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffen-
den Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der ge-
§4
planten Eintragung der Europäischen Genossenschaft
Information der Leitungen als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in
(1) Ist die Gründung einer Europäischen Genossen- dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindes-
schaft durch mindestens zwei juristische Personen tens ein Mitglied vertreten ist. Dies darf nicht zu einer
oder durch Umwandlung geplant, informieren die Lei- Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.
tungen die Arbeitnehmervertretungen und Sprecher- (4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Pro-
ausschüsse in den beteiligten juristischen Personen, zent der sich aus Absatz 2 ergebenden Mitgliederzahl
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- nicht überschreiten. Kann danach nicht jede nach Ab-
trieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine satz 3 besonders zu berücksichtigende Genossen-
Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegen- schaft durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen
über den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unauf- Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden
gefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Ver- diese Genossenschaften in absteigender Reihenfolge
schmelzungsplans, nach der Erstellung der Satzung der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer be-
der Europäischen Genossenschaft oder nach Offenle- rücksichtigt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mit-
gung des Umwandlungsplans. gliedstaat nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, so-
(2) Die Information nach Absatz 1 erstreckt sich ins- lange nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen
besondere auf die die nach Absatz 3 besonders zu berücksichtigenden
Genossenschaften stammen, einen Sitz erhalten ha-
1. Identität und Struktur der beteiligten juristischen
ben.
Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und
betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die (5) Treten während der Tätigkeitsdauer des beson-
Mitgliedstaaten, deren Verhandlungsgremiums solche Änderungen in
der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten juris-
2. in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen
tischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaf-
Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben be-
ten oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die
stehenden Arbeitnehmervertretungen,
konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhand-
3. Zahl der in den beteiligten juristischen Personen, be- lungsgremiums ändern würde, so ist das besondere
troffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammen-
trieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die zusetzen. Über solche Änderungen haben die zustän-
daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem digen Leitungen unverzüglich das besondere Verhand-
Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, lungsgremium zu informieren. § 4 gilt entsprechend.
4. Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungs-
rechte in den Organen der juristischen Personen §6
und betroffenen Tochtergesellschaften zustehen. Persönliche
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Voraussetzungen der auf
Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information das Inland entfallenden Mitglieder
nach Absatz 1. des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder
§5 des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich
Zusammensetzung des nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaa-
besonderen Verhandlungsgremiums ten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf (2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungs-
Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen gremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der be-
zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine teiligten juristischen Personen, betroffenen Tochterge-
schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Ar- sellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerk-
beitnehmer in der Europäischen Genossenschaft abzu- schaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entspre-
schließen. chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden.
(2) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Ar- Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
beitnehmer der beteiligten juristischen Personen, be- (3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium
troffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes
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dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in schen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
einer der an der Gründung der Europäischen Genos- oder betroffenen Betriebe vertreten ist. Wird nur ein
senschaft beteiligten juristischen Personen, betroffe- Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens dop-
nen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe pelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Ge-
vertreten ist. werkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag ei-
(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium ner Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Ge-
mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist min- werkschaft unterzeichnet sein. Im Fall des § 6 Abs. 4
destens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecher-
ausschüsse zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Be-
§7 steht in einer der beteiligten juristischen Personen, be-
troffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be-
Verteilung der triebe kein Sprecherausschuss, können die leitenden
auf das Inland entfallenden Sitze Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvor-
des besonderen Verhandlungsgremiums schlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahl-
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be- berechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
sonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach
den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. (2) Ist aus dem Inland nur ein Zusammenschluss ju-
ristischer Personen (Unternehmensgruppe) an der
(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mit-
Gründung einer Europäischen Genossenschaft betei-
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen
ligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern
alle an der Gründung der Europäischen Genossen-
des Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht
schaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im In-
besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte
land, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch
oder, sofern ein solcher in einer juristischen Person
mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungs-
nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats.
gremium vertreten sein.
Betriebsratslose Betriebe und betriebsratslose juristi-
(3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit- sche Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums gerin- werden vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat
ger als die Anzahl der an der Gründung der Europäi- oder Betriebsrat mit vertreten.
schen Genossenschaft beteiligten juristischen Perso-
nen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland be- (3) Ist aus dem Inland nur eine juristische Person an
schäftigen, erhalten diese in absteigender Reihenfolge der Gründung einer Europäischen Genossenschaft be-
der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz. teiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern
des Gesamtbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht
(4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-
besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Be-
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher
triebsratslose Betriebe einer juristischen Person wer-
als die Anzahl der an der Gründung der Europäischen
den vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertre-
Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit
ten.
Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen,
sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 ver- (4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Grün-
bleibenden Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahl- dung einer Europäischen Genossenschaft betroffen,
verfahren auf die beteiligten juristischen Personen, be- besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Be-
troffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be- triebsrats.
triebe zu verteilen.
(5) Sind an der Gründung der Europäischen Genos-
(5) Sind keine juristischen Personen mit Sitz im In-
senschaft eine oder mehrere Unternehmensgruppen
land an der Gründung der Europäischen Genossen-
oder nicht verbundene juristische Personen beteiligt
schaft beteiligt, sondern von ihr nur Tochtergesellschaf-
oder sind von der Gründung unternehmensunabhän-
ten oder Betriebe ausländischer juristischer Personen
gige Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium
betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Kon-
zernebene, Unternehmensebene oder Betriebsebene
Kapitel 2 zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Wahlgremium Ist in den Fällen des Satzes 1 eine entsprechende Ar-
beitnehmervertretung nicht vorhanden, werden diese
§8 Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern
Zusammensetzung in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlvor-
des Wahlgremiums; Urwahl stand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Ver-
sammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines jeweilige inländische Leitung auf Konzern-, Unterneh-
anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten mens- oder Betriebsebene einlädt. Es sind so viele Mit-
Arbeitnehmer der an der Gründung der Europäischen glieder des Wahlgremiums zu wählen, wie eine beste-
Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, be- hende Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Ab-
troffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- sätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte; für
triebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhand- das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entspre-
lungsgremiums werden von einem Wahlgremium in ge- chend.
heimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Fall des § 6
Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Ge- (6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mit-
werkschaft zu wählen, die in einer der an der Gründung gliedern. Wird diese Höchstzahl überschritten, ist die
der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristi- Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entspre-
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem gilt auch für die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 gewählten Mit-
d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern. glieder des Wahlgremiums.
(7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine
Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die Kapitel 3
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in Ver h a n d l u n g s v e r f a h ren
geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von
einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der § 11
in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird,
zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmens- Information über die Mitglieder
leitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mit- des besonderen Verhandlungsgremiums
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be-
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt sonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 1 und 2 vorgeschrie-
ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvor- benen Information erfolgen. Den Leitungen sind unver-
schlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem züglich die Namen der Mitglieder des besonderen Ver-
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, min- handlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jewei-
destens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens lige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen
aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitun-
Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten gen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Be-
Wahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entspre- trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Anga-
chend. ben zu informieren.
(2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12
§9
bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1
Einberufung des Wahlgremiums Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeit-
(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhal- nehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach
tenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitneh- Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder kön-
mervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine sol- nen sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren betei-
che nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern ligen.
eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene
§ 12
1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremi-
ums festzulegen, Sitzungen, Geschäftsordnung
2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeit- (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benen-
nehmervertretungen nach § 8 Abs. 6 festzulegen nung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf
und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstitu-
ierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremi-
3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen. ums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Un-
(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmer- ternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungs-
vertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 gremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine
meisten Arbeitnehmer vertritt. schriftliche Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberu-
§ 10 fen.
Wahl der Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums § 13
(1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der Zusammenarbeit
Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei zwischen besonderem
Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Verhandlungsgremium und Leitungen
Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt
Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl er- mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über
folgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
men. Genossenschaft ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbei-
(2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmerver- ten sie vertrauensvoll zusammen.
tretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder je- (2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhand-
weils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, lungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte
für die sie nach § 8 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfü-
nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Ar- gung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium
beitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unter- ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und
nehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet. den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der Eu-
(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere ropäischen Genossenschaft zu unterrichten. Zeitpunkt,
Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die ent- Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen
sprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer be- den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgre-
stehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies mium einvernehmlich festgelegt.
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§ 14 2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
tungsorgans der juristischen Person zu wählen, zu
Sachverständige und bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt
Vertreter von geeigneten oder eingeschränkt wird.
außenstehenden Organisationen
(5) Wird eine Europäische Genossenschaft durch
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei
Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Ab-
den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu
satz 3 nicht gefasst werden.
denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerk-
schaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen
können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Ar- § 16
beit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen
Nichtaufnahme
können, wenn das besondere Verhandlungsgremium
oder Abbruch der Verhandlungen
es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funk-
tion teilnehmen. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann be- schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder be-
schließen, die Vertreter von geeigneten außenstehen- reits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für
den Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
unterrichten. Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der
Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten ver-
treten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhö-
§ 15 rung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gel-
Beschlussfassung ten, in denen die Europäische Genossenschaft Arbeit-
im besonderen Verhandlungsgremium nehmer beschäftigt, finden Anwendung.
(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgre- (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Ver-
miums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt fahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die §§ 22
beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mit- bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die
gliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhand- §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes
lungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2), keine Anwendung.
gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten. (3) Wird eine Europäische Genossenschaft durch
(2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Ab-
vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der satz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern
Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der umzuwandelnden Genossenschaft Mitbestim-
der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Je- mungsrechte zustehen.
des auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich
viele Arbeitnehmer. § 17
(3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Niederschrift
Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Be-
schluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und ei-
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonde- nem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungs-
ren Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindes- gremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
tens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei
Mitgliedstaaten vertreten. Dies gilt 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinba-
rung nach § 13 Abs. 1,
1. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
durch Verschmelzung gegründet werden soll, sofern 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Ab-
sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent bruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten ju- 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse
ristischen Personen und betroffenen Tochtergesell- gefasst worden sind.
schaften erstreckt, oder
Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu
2. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die auf
übermitteln.
andere Weise gegründet werden soll, sofern sich die
Mitbestimmung auf mindestens 50 Prozent der Ge-
samtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristi- § 18
schen Personen und betroffenen Tochtergesell-
Wiederaufnahme der Verhandlungen
schaften erstreckt.
(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, (1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach
dass § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindes-
tens 10 Prozent der Arbeitnehmer der Europäischen
1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Be-
oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genos- triebe oder von deren Vertretern ein besonderes Ver-
senschaft geringer ist als der höchste in den betei- handlungsgremium erneut gebildet, mit der Maßgabe,
ligten juristischen Personen bestehende Anteil oder dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- Kapitel 4
triebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochterge-
Beteiligung
sellschaften und ihre Betriebe treten. Die Parteien kön-
nen eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen der Arbeitnehmer
vereinbaren. k r a f t Vere i n b a r u n g
(2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die § 21
Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung
der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 be- Inhalt der Vereinbarung
schließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Eini- (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den
gung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Üb-
über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwen- rigen und vorbehaltlich des Absatzes 5, festgelegt:
dung. 1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich
(3) Sind strukturelle Änderungen der Europäischen der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaa-
Genossenschaft geplant, die geeignet sind, Betei- ten liegenden juristischen Personen und Betriebe,
ligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen
Veranlassung der Leitung der Europäischen Genossen- werden,
schaft oder des SCE-Betriebsrats Verhandlungen über 2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die
die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Europäi- Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, ein-
schen Genossenschaft statt. Anstelle des neu zu bil- schließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderun-
denden besonderen Verhandlungsgremiums können gen der Zahl der in der Europäischen Genossen-
die Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen schaft beschäftigten Arbeitnehmer,
Genossenschaft einvernehmlich von dem SCE-Be-
3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung
triebsrat gemeinsam mit Vertretern der von der geplan-
und Anhörung des SCE-Betriebsrats,
ten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer,
die bisher nicht von dem SCE-Betriebsrat vertreten 4. die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrats,
werden, geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen 5. die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden fi-
keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den nanziellen und materiellen Mittel,
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38
über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. 6. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung
und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Ver-
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vor- einbarung neu ausgehandelt werden soll und das
schriften dieses Teils entsprechend mit der Maßgabe, dabei anzuwendende Verfahren.
dass an die Stelle der Leitungen die Leitung der Euro-
(2) Wenn kein SCE-Betriebsrat gebildet wird, haben
päischen Genossenschaft tritt.
die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfah-
rens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhö-
§ 19 rung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Kosten des (3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung
besonderen Verhandlungsgremiums über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzu-
Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen legen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen 1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
Kosten tragen die beteiligten juristischen Personen tungsorgans der Europäischen Genossenschaft,
und nach ihrer Gründung die Europäische Genossen- welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen kön-
schaft als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die nen oder deren Bestellung sie empfehlen oder ab-
Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche lehnen können,
Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu 2. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese
stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthalts- Mitglieder wählen oder bestellen können oder deren
kosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungs- Bestellung empfehlen oder ablehnen können,
gremiums zu tragen.
3. die Rechte dieser Mitglieder,
§ 20 4. dass auch vor strukturellen Änderungen der Euro-
päischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaf-
Dauer der Verhandlungen ten oder ihrer Betriebe, die nach Gründung der Eu-
(1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung ropäischen Genossenschaft eintreten, Verhandlun-
des besonderen Verhandlungsgremiums und können gen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Eu-
bis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet ropäischen Genossenschaft aufgenommen werden
den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.
Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einge- (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die
laden haben. §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Ge-
die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten setzes ganz oder in Teilen gelten.
Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der (5) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes
Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeit-
fortzusetzen. nehmer auf Unternehmensebene muss in der Vereinba-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1925
rung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Eu- (2) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
ropäischen Genossenschaft in Bezug auf alle Kompo- lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur
nenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats ein.
gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Ge- Der SCE-Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-
nossenschaft besteht, die in eine Europäische Genos- sitzenden und dessen Stellvertreter.
senschaft umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei (3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung
einem Wechsel der Genossenschaft von einer dualisti- der Stellvertreter vertritt den SCE-Betriebsrat im Rah-
schen zu einer monistischen Organisationsstruktur und men der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegen-
umgekehrt. nahme von Erklärungen, die dem SCE-Betriebsrat ge-
genüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im
Kapitel 5 Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
Beteiligung (4) Der SCE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen
der Arbeitnehmer Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vor-
kraft Gesetzes sitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehö-
ren. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des
SCE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).
Abschnitt 1
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes § 24
Sitzungen und Beschlüsse
Unterabschnitt 1
(1) Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche
Bildung und Geschäftsführung Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit sei-
ner Mitglieder beschließt.
§ 22 (2) Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen
Voraussetzung Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der ge-
schäftsführende Ausschuss – gegebenenfalls in der
(1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft
nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung – be-
Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der
rechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der
Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
Europäischen Genossenschaft zu tagen. Mit Einver-
1. die Parteien dies vereinbaren oder ständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft
2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums kann der SCE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchfüh-
keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das ren. Die Sitzungen des SCE-Betriebsrats sind nicht öf-
besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss fentlich.
nach § 16 gefasst hat. (3) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18
Die Beschlüsse des SCE-Betriebsrats werden, soweit
Abs. 3.
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 23
Errichtung des SCE-Betriebsrats § 25
(1) Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Prüfung der Zusammen-
Anhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein setzung des SCE-Betriebsrats
SCE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus Ar- Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sit-
beitnehmern der Europäischen Genossenschaft, ihrer zung des SCE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Lei-
Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Für tung der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob
die Errichtung des SCE-Betriebsrats gelten § 5 Abs. 2, Änderungen der Europäischen Genossenschaft und ih-
§ 6 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11 rer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere
Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitglied-
dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, staaten eingetreten sind. Sie hat das Ergebnis dem
betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- SCE-Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere
triebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochterge- Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats erforderlich,
sellschaften und ihre Betriebe treten. Im Fall des § 22 veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitglied-
Abs. 1 Nr. 2 ist für die Feststellung der Zahl der be- staaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des
schäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 ange- SCE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu ge-
gebenen Zeitraums maßgeblich. Die Mitgliedschaft im wählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder
SCE-Betriebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung. Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Ar-
Die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kom- beitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.
menden Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht
durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig § 26
endet. Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der be- Beschluss zur
teiligten juristischen Personen, betroffenen Tochterge- Aufnahme von Neuverhandlungen
sellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische (1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
Betriebe treten. einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Ver-
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
einbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bishe- 10. Massenentlassungen.
rige Regelung weiter gelten soll. (3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft
(2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinba- informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
rung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15,
17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an § 29
die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der Unterrichtung und Anhörung
SCE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zu- über außergewöhnliche Umstände
stande, findet die bisherige Regelung weiter Anwen-
dung. (1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebli-
che Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
haben, hat die Leitung der Europäischen Genossen-
Unterabschnitt 2
schaft den SCE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage
Aufgaben der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als au-
ßergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
§ 27
1. die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen,
Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
Der SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegen- 2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder
heiten, die die Europäische Genossenschaft selbst, wesentlichen Betriebsteilen und
eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Be-
3. Massenentlassungen.
triebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder
die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf (2) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag
der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder
den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen
§ 28 Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungs-
ebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zu-
Jährliche
sammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Um-
Unterrichtung und Anhörung
ständen angehört zu werden.
(1) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft (3) Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die
hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalen- Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Aus-
derjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwick- schuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem
lung der Geschäftslage und die Perspektiven der Euro- geschäftsführenden Ausschuss statt, haben auch die
päischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage Mitglieder des SCE-Betriebsrats, die von diesen Maß-
der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn nahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten,
anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören das Recht, daran teilzunehmen.
insbesondere
(4) Wenn die Leitung der Europäischen Genossen-
1. die Geschäftsberichte, schaft beschließt, nicht entsprechend der von dem
2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsor- SCE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Aus-
gans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans schuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat
und der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit
3. die Kopien aller Unterlagen, die der Generalver- der Leitung der Europäischen Genossenschaft zusam-
sammlung vorgelegt werden. menzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den § 30
Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbe-
sondere Information
durch den SCE-Betriebsrat
1. die Struktur der Europäischen Genossenschaft so-
wie die wirtschaftliche und finanzielle Lage, Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmerver-
treter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochter-
2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, gesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und
Produktions- und Absatzlage, die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsver-
3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche fahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden,
Entwicklung, sind die Arbeitnehmer zu informieren.
4. Investitionen (Investitionsprogramme),
Unterabschnitt 3
5. grundlegende Änderungen der Organisation,
Freistellung und Kosten
6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsver-
fahren, § 31
7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder Fortbildung
wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen
der Produktion, Der SCE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestim-
8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unter- men, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Ar-
nehmen oder Betrieben, beit des SCE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SCE-
9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unterneh- Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage
men, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen rechtzeitig der Leitung der Europäischen Genossen-
und schaft mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1927
Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu be- b) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-
rücksichtigen. schaft in einer oder mehreren der beteiligten ju-
ristischen Personen eine oder mehrere Formen
§ 32 der Mitbestimmung bestanden und sich auf we-
niger als 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen
Sachverständige
und den betroffenen Tochtergesellschaften be-
Der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende schäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das be-
Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer sondere Verhandlungsgremium einen entspre-
Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsge- chenden Beschluss fasst.
mäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sach- (2) Bestand in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
verständige können auch Vertreter von Gewerkschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinn des § 2
sein. Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten juristischen
Personen, entscheidet das besondere Verhandlungs-
§ 33 gremium, welche von ihnen in der Europäischen Ge-
Kosten und Sachaufwand nossenschaft eingeführt wird. Wenn das besondere
Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Be- und eine inländische juristische Person, deren Arbeit-
triebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses nehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der
entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäi- Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt
sche Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 ent- ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maß-
sprechend. geblich. Ist keine inländische juristische Person, deren
Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, betei-
Abschnitt 2 ligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der
in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten
Arbeitnehmer erstreckt.
§ 34
(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrich-
Besondere Voraussetzungen tet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Ab-
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und
die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitneh- Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.
mer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung
§ 35
1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Euro-
päischen Genossenschaft, wenn in der Genossen- Umfang der Mitbestimmung
schaft vor der Umwandlung Bestimmungen über (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch
oder Verwaltungsorgan galten, Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestim-
2. im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten Eu- mung erhalten, die in der Genossenschaft vor der Um-
ropäischen Genossenschaft, wenn wandlung bestanden hat.
a) vor der Eintragung der Europäischen Genossen- (2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2
schaft in einer oder mehreren der beteiligten Ge- (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch
nossenschaften eine oder mehrere Formen der Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung
Mitbestimmung bestanden und sich auf mindes- auf andere Weise) vor, haben die Arbeitnehmer der Eu-
tens 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen ropäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaf-
und den betroffenen Tochtergesellschaften be- ten und ihrer Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das
schäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgans der Europäischen Genossenschaft zu
b) vor der Eintragung der Europäischen Genossen- wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu
schaft in einer oder mehreren der beteiligten Ge- empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitneh-
nossenschaften eine oder mehrere Formen der mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der
Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger Europäischen Genossenschaft bemisst sich nach dem
als 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den
den betroffenen Tochtergesellschaften beschäf- Organen der beteiligten juristischen Personen vor der
tigten Arbeitnehmer erstreckten und das beson- Eintragung der Europäischen Genossenschaft bestan-
dere Verhandlungsgremium einen entsprechen- den hat.
den Beschluss fasst,
3. im Fall einer auf andere Weise gegründeten Europäi- § 36
schen Genossenschaft, wenn Sitzverteilung und Bestellung
a) vor der Eintragung der Europäischen Genossen- (1) Der SCE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im
schaft in einer oder mehreren der beteiligten ju- Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen
ristischen Personen eine oder mehrere Formen Genossenschaft auf die Mitgliedstaaten, in denen Mit-
der Mitbestimmung bestanden und sich auf min- glieder zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung
destens 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den ein-
und den betroffenen Tochtergesellschaften be- zelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der
schäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesell-
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
schaften und ihrer Betriebe. Können bei dieser anteili- beitnehmervertreter sind von der Generalversammlung
gen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder meh- der Europäischen Genossenschaft abzuberufen.
reren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, hat der SCE-
Betriebsrat den letzten zu verteilenden Sitz einem bis- (2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmit-
her unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Die- glieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts-
ser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zu- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossen-
gewiesen werden, in dem die Europäische Genossen- schaft kann angefochten werden, wenn gegen wesent-
schaft ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfah- liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
ren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Be-
Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Or- richtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den
gane empfehlen oder ablehnen können. Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beein-
flusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SCE-Betriebsrat
der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelun- und die Leitung der Europäischen Genossenschaft. Die
gen treffen, bestimmt der SCE-Betriebsrat die Arbeit- Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestel-
nehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan lungsbeschluss der Generalversammlung erhoben wer-
der Europäischen Genossenschaft. den.
(3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Ar-
beitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsor- § 38
gans der Europäischen Genossenschaft erfolgt durch
Rechtsstellung; Innere Ordnung
ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmerver-
tretungen der Europäischen Genossenschaft, ihrer (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-
Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe zusammen- waltungsorgan der Europäischen Genossenschaft ha-
setzt. Für das Wahlverfahren gelten § 6 Abs. 2 bis 4, ben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglie-
§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 9 und 10 der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die die Mit-
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der glieder der Europäischen Genossenschaft vertreten.
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochter-
gesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäi- (2) Die Zahl der geschäftsführenden Direktoren (§ 22
sche Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und des SCE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens
ihre Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung zwei. Ein Mitglied des Leitungsorgans (§ 14 des SCE-
der Europäischen Genossenschaft, dem SCE-Betriebs- Ausführungsgesetzes) oder ein geschäftsführender Di-
rat, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Ge- rektor ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.
werkschaften mitzuteilen. (3) Besteht in einer der beteiligten juristischen Per-
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Ar- sonen das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Mit-
beitnehmervertreter werden der Generalversammlung glieder- und Arbeitnehmervertretern sowie einem wei-
der Europäischen Genossenschaft zur Bestellung vor- teren Mitglied, ist auch im Aufsichts- und Verwaltungs-
geschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vor- organ der Europäischen Genossenschaft ein weiteres
schläge gebunden. Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder-
und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.
§ 37
Abberufung und Anfechtung
Abschnitt 3
(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeit-
nehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwal- Tendenzschutz
tungsorgan der Europäischen Genossenschaft kann
vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsbe- § 39
rechtigt sind
Tendenzunternehmen
1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium
gebildet haben, (1) Auf eine Europäische Genossenschaft, die unmit-
telbar und überwiegend
2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlbe-
rechtigte Arbeitnehmer, 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder
3. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 3 nur die Gewerk- künstlerischen Bestimmungen oder
schaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat,
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-
4. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 4 der Sprecheraus- rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundge-
schuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat. setzes anzuwenden ist,
Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10 dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochter- (2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt
gesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäi- sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10
sche Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder
ihre Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs. 5 und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den
§ 10 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Be-
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Ar- triebsänderung entstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1929
Teil 3 ristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften
und betroffenen Betriebe die Europäische Genossen-
Beteiligung der
schaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe tre-
Arbeitnehmer in einer ten.
Europäischen Genossenschaft, an
(4) Wird der Sitz einer Europäischen Genossen-
deren Gründung natürliche schaft, in der Bestimmungen über die Mitbestimmung
Personen beteiligt sind der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
gelten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen ver-
§ 40 legt, ist den Arbeitnehmern nach der Sitzverlegung
Gründung einer mindestens dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrech-
Europäischen Genossenschaft durch ten zu gewährleisten.
mindestens zwei juristische Personen
zusammen mit natürlichen Personen Teil 4
Erfolgt die Gründung einer Europäischen Genossen- Grundsätze der Zusammenarbeit
schaft durch mindestens zwei juristische Personen zu- und Schutzbestimmungen
sammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1
bis 39 entsprechende Anwendung. § 42
§ 41 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Gründung Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und
einer Europäischen Genossenschaft der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im
durch ausschließlich natürliche Personen Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhö-
oder durch nur eine juristische Person rung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Un-
zusammen mit natürlichen Personen ternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauens-
voll zusammen.
(1) Wird eine Europäische Genossenschaft aus-
schließlich von natürlichen Personen oder von nur einer § 43
juristischen Person zusammen mit natürlichen Perso-
nen gegründet und sind bei den beteiligten natürlichen Geheimhaltung; Vertraulichkeit
Personen und in der beteiligten juristischen Person so- (1) Informationspflichten der Leitungen und der Lei-
wie den betroffenen Tochtergesellschaften und betrof- tung der Europäischen Genossenschaft nach diesem
fenen Betrieben vor der Gründung insgesamt mindes- Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung ob-
tens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mehreren jektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Ge-
Mitgliedstaaten kommen, finden die §§ 1 bis 39 ent- schäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten ju-
sprechende Anwendung. ristischen Personen, der Europäischen Genossenschaft
(2) Sind in den Gründungsfällen des Absatzes 1 bei oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Be-
den beteiligten natürlichen Personen und in der betei- triebe gefährdet werden.
ligten juristischen Person sowie den betroffenen Toch- (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SCE-
tergesellschaften und betroffenen Betrieben insgesamt Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort
weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mit- verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die
gliedstaat mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, fin- ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SCE-Betriebsrat
den bekannt geworden und von der Leitung der Europäi-
1. auf eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im In- schen Genossenschaft ausdrücklich als geheimhal-
land die Regelungen, die für eine entsprechende in- tungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-
ländische Genossenschaft gelten, und baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem SCE-Betriebsrat.
2. auf inländische Tochtergesellschaften und Betriebe
einer Europäischen Genossenschaft die entspre- (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SCE-Betriebs-
chenden inländischen Regelungen rats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den
Anwendung. 1. Mitgliedern des SCE-Betriebsrats,
(3) Auf eine nach Absatz 2 gegründete Europäische 2. Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genos-
Genossenschaft finden die §§ 1 bis 39 entsprechende senschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Be-
Anwendung, wenn triebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung
nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unter-
1. mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeit- richtung und die Ergebnisse der Anhörung zu infor-
nehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer mieren sind,
Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, die aus
mehreren Mitgliedstaaten kommen, einen entspre- 3. Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwal-
chenden Antrag stellt oder tungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
2. in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochter- 4. Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unter-
gesellschaften und ihren Betrieben die Gesamtzahl stützung herangezogen werden.
von 50 Arbeitnehmern, die aus mehreren Mitglied- (4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt
staaten kommen, erreicht oder überschritten wird. entsprechend für
In diesen Fällen erfolgt die entsprechende Anwendung 1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten ju- Verhandlungsgremiums,
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
2. die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genos- § 46
senschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Be- Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
triebe,
Niemand darf
3. die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an 1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremi-
einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung ums, die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder
teilnehmen, die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung
4. die Sachverständigen und Dolmetscher. und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Be-
stellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitneh-
(5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
nach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach behindern oder durch Zufügung oder Androhung
Absatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Ver- von Nachteilen oder durch Gewährung oder Verspre-
traulichkeit gilt ferner nicht für chen von Vorteilen beeinflussen,
1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi- 2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremi-
ums gegenüber Dolmetschern und Sachverständi- ums, des SCE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmer-
gen, vertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Ar-
beitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungs-
2. die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 ge- organ behindern oder stören oder
genüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan der Europäischen Genossen- 3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen
schaft, gegenüber Dolmetschern und Sachverstän- Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder
digen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder
herangezogen werden und gegenüber Arbeitneh- einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-
mervertretern der Europäischen Genossenschaft, ih- waltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteili-
rer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern gen oder begünstigen.
diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt
der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhö- Teil 5
rung zu unterrichten sind. Straf- und
Bußgeldvorschriften;
§ 44 Schlussbestimmung
Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 47
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
Strafvorschriften
1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
2. Mitglieder des SCE-Betriebsrats, Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit
3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei ei- Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ver-
nem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mit- wertet oder
wirken, und
2. entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossen-
4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal- schaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Betei-
tungsorgan der Europäischen Genossenschaft, ligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
die Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ih- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
rer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer Geldstrafe wird bestraft, wer
der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Toch- 1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit
tergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis of-
gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die fenbart,
Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflo-
2. entgegen § 46 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Tätig-
genheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt
keit behindert, beeinflusst oder stört oder
sind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz,
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 3. entgegen § 46 Nr. 3 eine dort genannte Person be-
genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung. nachteiligt oder begünstigt.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
§ 45 Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädi-
Missbrauchsverbot gen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu oder Geldstrafe.
missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungs- (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen
rechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfah- sind das besondere Verhandlungsgremium, der SCE-
rens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im
Gründung der Europäischen Genossenschaft struktu- Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhö-
relle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den rung, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-
Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder organs, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft
entzogen werden. sowie die Leitungen antragsberechtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1931
§ 48 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Bußgeldvorschriften a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
nicht rechtzeitig gibt oder „§ 4
2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Mindestzahl der Mitglieder
den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht voll-
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
betragen.“
unterrichtet.
5. In § 5 werden die Wörter „Das Statut“ durch die
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 49 a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Geltung nationalen Rechts „Das Statut“ durch die Wörter „Die Satzung“
ersetzt.
(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitneh-
mern nach inländischen Rechtsvorschriften und Rege- b) In Nummer 3 wird das Wort „Genossen“ durch
lungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „Beru-
1. der Mitbestimmung in den Organen der Europäi-
fung“ durch das Wort „Einberufung“, jeweils
schen Genossenschaft,
das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
2. der Regelung des Europäische Betriebsräte-Geset- der“ und die Wörter „zulassen. Die“ durch die
zes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgre- Wörter „zulassen; die“ ersetzt.
mium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitneh-
„5. Bestimmungen über die Form der Bekannt-
mervertretungen einer beteiligten juristischen Person
machungen der Genossenschaft sowie Be-
mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der Europäi-
stimmung der öffentlichen Blätter für Be-
schen Genossenschaft als eigenständige juristische
kanntmachungen, deren Veröffentlichung
Person erlischt, bestehen nach Eintragung der Europäi-
in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder
schen Genossenschaft fort. Die Leitung der Europäi-
Satzung vorgeschrieben ist.“
schen Genossenschaft stellt sicher, dass diese Arbeit-
nehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrneh- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
men können. a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Das Statut“ durch die Wörter „Die Satzung“
Artikel 3 ersetzt.
b) In Nummer 1 werden das Wort „Genossen“
Änderung des Gesetzes durch das Wort „Mitglieder“, die Wörter „jeder
betreffend die Erwerbs- Genosse“ durch die Wörter „jedes Mitglied“,
und Wirtschaftsgenossenschaften das Wort „dieselben“ durch das Wort „diese“
und das Wort „Zehnteile“ durch das Wort
(1) Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt- „Zehntel“ ersetzt.
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zu- 8. § 7a wird wie folgt geändert:
letzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: durch die Wörter „Die Satzung“ und das
Wort „Genosse“ durch das Wort „Mitglied“
„(Genossenschaftsgesetz – GenG)“.
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
„(1) Gesellschaften von nicht geschlossener b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mit- durch die Wörter „Die Satzung“ und das
glieder oder deren soziale oder kulturelle Be- Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
lange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbe- der“ ersetzt.
trieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben
die Rechte einer „eingetragenen Genossen- bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Genossen“
schaft“ nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ge- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
nossenschaft“ die Wörter „oder deren sozialer „(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Ein-
oder kultureller Belange“ eingefügt. zahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.“
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
9. § 8 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 „Gehören der Genossenschaft eingetra-
die Wörter „das Statut“ durch die Wörter „die gene Genossenschaften als Mitglieder an,
Satzung“ ersetzt und die Nummer 4 wie folgt können deren Mitglieder, sofern sie natürli-
gefasst: che Personen sind, in den Vorstand oder
„4. die Generalversammlung über bestimmte Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen
Gegenstände nicht mit einfacher, sondern werden; gehören der Genossenschaft an-
mit einer größeren Mehrheit oder nach wei- dere juristische Personen oder Personen-
teren Erfordernissen beschließen kann;“. gesellschaften an, gilt dies für deren zur
Vertretung befugte Personen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
12. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Das Statut“
fügt:
durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
„(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Per-
13. § 11 wird wie folgt geändert:
sonen, die für die Nutzung oder Produktion der
Güter und die Nutzung oder Erbringung der a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Dienste der Genossenschaft nicht in Frage „(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft
kommen, als investierende Mitglieder zugelas- bei dem Gericht zur Eintragung in das Genos-
sen werden können. Sie muss durch geeignete senschaftsregister anzumelden.“
Regelungen sicherstellen, dass investierende b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall
überstimmen können und dass Beschlüsse der aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Generalversammlung, für die nach Gesetz oder „1. die Satzung, die von den Mitgliedern
Satzung eine Mehrheit von mindestens drei unterzeichnet sein muss, und eine Ab-
Vierteln der abgegebenen Stimmen vorge- schrift der Satzung;“.
schrieben ist, durch investierende Mitglieder bb) In Nummer 3 wird das Wort „Genossen“
nicht verhindert werden können. Die Zulassung durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
eines investierenden Mitglieds bedarf der Zu-
stimmung der Generalversammlung; abwei- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Sta-
chend hiervon kann die Satzung die Zustim- tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
mung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl 14. § 11a wird wie folgt geändert:
der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht
„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch ab-
überschreiten.“
zulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund
c) Absatz 3 wird aufgehoben. der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsver-
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: bandes eine Gefährdung der Belange der Mit-
glieder oder der Gläubiger der Genossenschaft
„§ 8a
zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prü-
Mindestkapital fungsverband erklärt, dass Sacheinlagen über-
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der bewertet worden sind.“
Genossenschaft bestimmt werden, das durch die b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Sta-
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ und die
von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder ein- Wörter „in dem Statut“ durch die Wörter „in
zelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht un- der Satzung“ ersetzt.
terschritten werden darf. 15. § 12 wird wie folgt geändert:
(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das eingetra-
ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsgut- gene Statut“ durch die Wörter „Die eingetra-
habens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung gene Satzung“ ersetzt.
das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nä-
here regelt die Satzung.“ b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Sta-
tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
16. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Sta-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange- tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
fügt:
17. § 15 wird wie folgt geändert:
„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der
Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet wer- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“
den. In diesem Fall nimmt die Generalver- durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
sammlung die Rechte und Pflichten des Auf- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts „Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner
anderes bestimmt ist.“ Beitrittserklärung eine Abschrift der Sat-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zung in der jeweils geltenden Fassung zur
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch Verfügung zu stellen.“
die Wörter „Mitglieder der Genossenschaft b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
und natürliche Personen“ ersetzt. nosse“ durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1933
18. § 15a wird wie folgt geändert: „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-
a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das setzt.
Wort „Mitglieds“ und das Wort „Statut“ durch 21. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „ , soweit dieses
das Wort „Satzung“ ersetzt. Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält“
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“ durch gestrichen.
die Wörter „die Satzung“, das Wort „Genossen“ 22. § 18 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „im a) In Satz 1 werden die Wörter „der Genossen“
Statut“ durch die Wörter „in der Satzung“ er- durch die Wörter „ihrer Mitglieder“ und die
setzt. Wörter „dem Statut“ durch die Wörter „der Sat-
19. In § 15b Abs. 2 wird das Wort „Genossen“ durch zung“ ersetzt.
das Wort „Mitglieds“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Letzteres“ durch das
20. § 16 wird wie folgt geändert: Wort „Diese“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung 23. § 19 wird wie folgt geändert:
des Statuts“ durch die Wörter „Änderung der a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
Satzung“ ersetzt. durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Sta-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: tut“ durch die Wörter „Die Satzung“, die Wörter
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die „ , sowie Bestimmung darüber treffen“ durch
Wörter „des Statuts“ durch die Wörter die Wörter „und bestimmen“ und das Wort
„der Satzung“ ersetzt. „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
setzt.
bbb) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils
24. In § 20 werden die Wörter „Durch das Statut kann
das Wort „Genossen“ durch das Wort
festgesetzt werden“ durch die Wörter „Die Sat-
„Mitglieder“ ersetzt.
zung kann bestimmen“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 8 werden der Punkt
25. § 21 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummern 9 bis 11 angefügt: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Genosse“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
„9. Einführung oder Erhöhung eines
Mindestkapitals, b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Genossen“
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
10. Einschränkung des Anspruchs
des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 26. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“ durch
des Auseinandersetzungsgutha- die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
bens,
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“ durch
11. Einführung der Möglichkeit nach die Wörter „die Satzung“ und das Wort „es“
§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investie- durch das Wort „sie“ ersetzt.
rende Mitglieder zuzulassen.“
27. § 22 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch
„Die Satzung kann eine größere Mehrheit das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
und weitere Erfordernisse bestimmen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“ durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
durch die Wörter „der Satzung“ und das „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
der“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „der Genosse“
„Zu einer Änderung der Satzung, durch die durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zah-
lung laufender Beiträge für Leistungen, 28. § 22a wird wie folgt geändert:
welche die Genossenschaft den Mitglie- a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
dern erbringt oder zur Verfügung stellt, ein- das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
geführt oder erweitert wird, bedarf es einer b) In Absatz 2 werden das Wort „Genossen“
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter
abgegebenen Stimmen.“ „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“
cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt sowie die Angabe „(§§ 75, 76 Abs. 4,
„Die Satzung kann eine größere Mehrheit § 115b)“ gestrichen.
und weitere Erfordernisse bestimmen.“ 29. In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Statuts“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
durch die Wörter „der Satzung“ und die Wörter 30. § 23 wird wie folgt geändert:
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder“
das Wort „Mitglieder“ ersetzt. die Wörter „des Aufsichtsrats“ eingefügt und
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: das Wort „(Tantieme)“ gestrichen.
„(3) Vereinbarungen, die gegen die vorste- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliede“
henden Absätze verstoßen, sind unwirksam.“ durch das Wort „Mitglied“ und das Wort „das-
selbe“ durch das Wort „es“ ersetzt.
31. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
40. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen
und wird von der Generalversammlung gewählt „(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen
und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Per- nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde
sonenzahl sowie eine andere Art der Bestellung Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen
und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaf- oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts er-
ten mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Sat- mächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genos-
zung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Per- senschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne sei-
son besteht.“ ner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten
Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vor-
32. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden standsmitglieder bestellen; während dieses Zeit-
jeweils die Wörter „Das Statut“ durch die Wörter raums und bis zur Erteilung der Entlastung als
„Die Satzung“ ersetzt. stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses
33. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des Gerichts Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
(§ 10)“ durch die Wörter „des nach § 10 zuständi- nicht ausüben.“
gen Gerichts“ ersetzt. 41. § 38 wird wie folgt geändert:
34. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Sta- folgende Sätze ersetzt:
tut“ durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt. „Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewisse“ je- Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu
weils durch das Wort „bestimmte“, das Wort diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit
„gewissen“ durch das Wort „bestimmten“ und Auskünfte über alle Angelegenheiten der Ge-
das Wort „erfordert“ durch das Wort „erforder- nossenschaft verlangen und die Bücher und
lich“ ersetzt. Schriften der Genossenschaft sowie den Be-
35. § 30 wird wie folgt geändert: stand der Genossenschaftskasse und die Be-
stände an Wertpapieren und Waren einsehen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num- und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder
mer 1 die Wörter „jeder Genosse“ durch die beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung
Wörter „jedes Mitglied der Genossenschaft“ er- durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied
setzt. des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge- an den Aufsichtsrat, verlangen.“
nosse“ durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort „Er“ durch die
36. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wörter „Der Aufsichtsrat“ und die Wörter „zu
a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das berufen“ durch das Wort „einzuberufen“ ersetzt
Wort „Mitglied“ ersetzt. und folgender Satz angefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch das „Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bil-
Wort „Mitglied“ ersetzt. den, gilt § 44.“
37. In § 32 werden die Wörter „dem Gericht (§ 10)“ c) In Absatz 3 werden das Wort „Obliegenheiten“
durch die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Ge- durch das Wort „Aufgaben“ und die Wörter
richt“ ersetzt. „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-
setzt.
38. § 34 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so trifft
sie die Beweislast“ durch die Wörter „tragen sie „(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können
die Beweislast“ ersetzt. ihre Aufgaben nicht durch andere Personen
wahrnehmen lassen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
42. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „dem Statut“ durch die Wörter „der Sat- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zung“ ersetzt. „(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossen-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Genossen“ schaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt. gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der
Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die
39. § 36 wird wie folgt geändert: Genossenschaft durch einen von der General-
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „das versammlung gewählten Bevollmächtigten ver-
Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ und das treten. Die Satzung kann bestimmen, dass über
Wort „Mitgliedern“ durch das Wort „Personen“ die Führung von Prozessen gegen Vorstands-
sowie in Satz 2 die Wörter „das Statut“ durch mitglieder die Generalversammlung entschei-
die Wörter „die Satzung“ ersetzt. det.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1935
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „letztere“ d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
durch die Wörter „die Gewährung des Kredits“ nosse“ durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.
und die Wörter „das Statut“ durch die Wörter e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„die Satzung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Genosse“
c) In Absatz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort
durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.
„von“ ersetzt.
43. In § 40 werden nach dem Wort „Ermessen“ die bb) In Satz 3 wird das Wort „Genossen“ durch
Wörter „von der Generalversammlung abzuberu- das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
fende“ eingefügt und die Wörter „ohne Verzug“ cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „unverzüglich“ und die Wörter „Die Satzung kann persönliche Vorausset-
„zu berufenden“ durch das Wort „einzuberufen- zungen für Bevollmächtigte aufstellen, ins-
den“ ersetzt. besondere die Bevollmächtigung von Per-
44. § 43 wird wie folgt geändert: sonen ausschließen, die sich geschäftsmä-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch ßig zur Ausübung des Stimmrechts erbie-
das Wort „Mitglieder“ ersetzt. ten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: f) In Absatz 6 werden die Wörter „der vertretene
Genosse“ und die Wörter „den vertretenen Ge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Statut“ durch das
nossen“ jeweils durch die Wörter „das vertre-
Wort „Satzung“ ersetzt.
tene Mitglied“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“
durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Satzung kann zulassen, dass Be-
schlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elek-
„(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die tronischer Form gefasst werden; das Nähere
Satzung kann die Gewährung von Mehrstimm- hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Sat-
rechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die zung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mit-
Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in glieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und
der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt Tonübertragung an der Generalversammlung
werden: teilnehmen können und dass die Generalver-
1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern ge- sammlung in Bild und Ton übertragen werden
währt werden, die den Geschäftsbetrieb be- darf.“
sonders fördern. Keinem Mitglied können 45. § 43a wird wie folgt geändert:
mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei
Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwin- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gend einer Mehrheit von drei Vierteln der ab- aa) Die Wörter „das Statut“ werden durch die
gegebenen Stimmen oder einer größeren Wörter „die Satzung“ und das Wort „Ge-
Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen nossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
über die Aufhebung oder Einschränkung setzt.
der Bestimmungen der Satzung über Mehr-
stimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn bb) Folgende Sätze werden angefügt:
ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur „Die Satzung kann auch bestimmen, dass
eine Stimme. bestimmte Beschlüsse der Generalver-
2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als sammlung vorbehalten bleiben. Der für die
drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer Feststellung der Mitgliederzahl maßgeb-
im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetz- liche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr
buchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht an- jeweils das Ende des vorausgegangenen
zuwenden. Bei diesen Genossenschaften Geschäftsjahres.“
können Mehrstimmrechte vom einzelnen b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel
der in der Generalversammlung anwesen- „Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-
den Stimmen ausgeübt werden; das Nähere tische Person oder eine Personengesellschaft,
hat die Satzung zu regeln. können natürliche Personen, die zu deren ge-
setzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter
3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder aus- gewählt werden.“
schließlich oder überwiegend eingetragene
Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser durch die Wörter „Mitgliedern der Genossen-
Genossenschaften kann das Stimmrecht der schaft“ ersetzt.
Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäfts- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
guthaben oder einem anderen Maßstab ab-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
stufen.
das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmun-
gen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf bb) In Satz 5 Nr. 1 wird das Wort „Genossen“
es nicht der Zustimmung der betroffenen Mit- durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
glieder.“ cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
„Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann das
einreichen zu können.“ Gericht (§ 10) die Genossen“ durch die
dd) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben. Wörter „kann das nach § 10 zuständige
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Gericht die Mitglieder“ und das Wort „Be-
rufung“ durch das Wort „Einberufung“ er-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzt.
„Eine Liste mit den Namen und Anschriften bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufung“ durch
der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter das Wort „Einberufung“ ersetzt.
ist mindestes zwei Wochen lang in den Ge-
schäftsräumen der Genossenschaft und ih- 48. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
ren Niederlassungen zur Einsichtnahme für „(1) Die Generalversammlung muss in der
die Mitglieder auszulegen.“ durch die Satzung bestimmten Weise mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen einberufen
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung
„Jedes Mitglied kann jederzeit eine Ab- bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer
schrift der Liste der Vertreter und Ersatzver- Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch
treter verlangen; hierauf ist in der Bekannt- Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern
machung nach Satz 2 hinzuweisen.“ oder im Internet unter der Adresse der Genossen-
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: schaft oder durch unmittelbare schriftliche Be-
nachrichtigung bekannt zu machen.
„(7) Die Generalversammlung ist zur Be-
schlussfassung über die Abschaffung der Ver- (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung
treterversammlung unverzüglich einzuberufen, nicht in der durch die Satzung oder nach § 45
wenn dies von mindestens einem Zehntel der Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Wo-
Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür be- che vor der Generalversammlung angekündigt ist,
stimmten geringeren Teil in Textform beantragt können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt
wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.“ nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind
oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der
46. § 44 wird wie folgt geändert:
Versammlung oder um Anträge auf Einberufung
a) In Absatz 1 werden das Wort „berufen“ durch einer außerordentlichen Generalversammlung
das Wort „einberufen“ und die Wörter „dem handelt.“
Statut oder diesem Gesetze“ durch die Wörter
49. § 47 wird wie folgt geändert:
„der Satzung oder diesem Gesetz“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „außer den im
Statut oder in diesem Gesetz“ durch die Wörter „(3) Sieht die Satzung die Zulassung inves-
„außer in den in der Satzung oder diesem Ge- tierender Mitglieder oder die Gewährung von
setz“ und die Wörter „zu berufen“ durch das Mehrstimmrechten vor oder wird eine Ände-
Wort „einzuberufen“ ersetzt. rung der Satzung beschlossen, die einen der
in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder
47. § 45 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wesentliche Änderung des Gegenstandes des
„(1) Die Generalversammlung muss unver- Unternehmens betrifft, oder wird die Fortset-
züglich einberufen werden, wenn mindestens zung der Genossenschaft nach § 117 be-
ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Sat- schlossen, ist der Niederschrift außerdem ein
zung hierfür bezeichnete geringere Teil in Text- Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen
form unter Anführung des Zwecks und der Mitglieder und der vertretenden Personen bei-
Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, zufügen. Bei jedem erschienenen oder vertrete-
auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung nen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu ver-
einberufen wird, können an dieser Versamm- merken.“
lung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Die Satzung kann Bestimmungen darüber tref-
„(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in
fen, dass das Rede- und Antragsrecht in der
die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mit-
Vertreterversammlung nur von einem oder
glied auf Verlangen eine Abschrift der Nieder-
mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern
schrift einer Vertreterversammlung unverzüg-
aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten
lich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift
ausgeübt werden kann.“
ist von der Genossenschaft aufzubewahren.“
b) In Absatz 2 werden das Wort „Genossen“ 50. § 48 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt und fol-
gende Sätze angefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einsicht der
zur Beschlussfassung einer Vertreterversamm- Genossen“ durch die Wörter „Einsicht-
lung angekündigt werden, können an dieser nahme der Mitglieder“ ersetzt.
Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hin- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Jeder Genos-
sichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Ab- se“ durch die Wörter „Jedes Mitglied“ er-
satz 1 Satz 3 ist anzuwenden.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1937
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Das Sta- 55. In § 54a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das
tut“ durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt. Gericht (§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10
zuständige Gericht“ ersetzt.
51. In § 50 werden die Wörter „das Statut die Genos-
sen“ durch die Wörter „die Satzung die Mitglieder“ 56. § 55 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
52. § 51 wird wie folgt geändert: „(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder oder eine vom Verband beschäftigte Person,
Statuts“ durch die Wörter „oder der Satzung“ die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen
ersetzt. kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft
ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder in der persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Be-
Generalversammlung erschienene Genos- sorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist ins-
se, sofern er“ durch die Wörter „jedes in besondere der Fall, wenn der Vertreter oder die
der Generalversammlung erschienene Mit- Person
glied, sofern es“, die Wörter „jeder nicht er- 1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft
schienene Genosse, sofern er“ durch die ist;
Wörter „jedes nicht erschienene Mitglied,
sofern es“, die Wörter „oder sofern er“ 2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats
durch die Wörter „oder sofern es“, das oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genos-
Wort „Berufung“ durch das Wort „Einberu- senschaft ist;
fung“ und das Wort „gehörig“ durch das 3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu
Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt. prüfenden Genossenschaft oder für diese in
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis
zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
„Ferner sind der Vorstand und der Auf-
a) bei der Führung der Bücher oder der Auf-
sichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso je-
stellung des zu prüfenden Jahresab-
des Mitglied des Vorstands und des Auf-
schlusses mitgewirkt hat,
sichtsrats, wenn es durch die Ausführung
des Beschlusses eine strafbare Handlung b) bei der Durchführung der internen Revi-
oder eine Ordnungswidrigkeit begehen sion in verantwortlicher Position mitge-
oder wenn es ersatzpflichtig werden wür- wirkt hat,
de.“ c) Unternehmensleitungs- oder Finanz-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: dienstleistungen erbracht hat oder
„Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, d) eigenständige versicherungsmathemati-
sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den sche oder Bewertungsleistungen er-
Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, bracht hat, die sich auf den zu prüfenden
vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend Jahresabschluss nicht nur unwesentlich
anzuwenden.“ auswirken,
d) In Absatz 4 werden die Wörter „ohne Verzug sofern diese Tätigkeiten nicht von unterge-
von dem Vorstande“ durch die Wörter „unver- ordneter Bedeutung sind; dies gilt auch,
züglich vom Vorstand“ ersetzt. wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Un-
ternehmen für die zu prüfende Genossen-
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: schaft ausgeübt wird, bei dem der gesetz-
„(5) Soweit der Beschluss durch Urteil liche Vertreter des Verbandes oder die vom
rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Verband beschäftigte Person als gesetz-
Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Ge- licher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des
nossenschaft, die nicht Partei des Rechts- Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr
streits waren. Ist der Beschluss in das Genos- als 20 Prozent der den Gesellschaftern zu-
senschaftsregister eingetragen, hat der Vor- stehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätig-
stand dem nach § 10 zuständigen Gericht das keit ausübt oder deren Ergebnis beeinflus-
Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu sen kann.
beantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsor-
der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetra- gans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern
gene Beschluss veröffentlicht worden war.“ sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung
53. § 52 wird aufgehoben. unabhängig von den Weisungen durch das
Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2
54. § 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der
„Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt.
Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mil- Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen
lion Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbezie- Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist
hung der Buchführung und des Lageberichts zu über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten
prüfen.“ Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsge-
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
setzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter aa) Satz 1 wird aufgehoben.
und Personen des Verbandes entsprechend bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
anzuwenden.“ „dem Spitzenverband“ durch die Wörter
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „einem Spitzenverband“ ersetzt.
„Der Verband kann sich eines von ihm nicht an- 62. § 63 Satz 2 wird aufgehoben.
gestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Ein- 63. § 63a wird wie folgt geändert:
zelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige so-
wie sach- und termingerechte Prüfung zu ge- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
währleisten.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2
57. § 56 wird wie folgt geändert: wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 64. § 63b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmungen“
gestrichen. durch die Wörter „Unternehmen oder an-
dere Vereinigungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oberste Lan-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , im Falle des desbehörde (§ 63)“ durch das Wort „Behör-
Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Ver- de“ ersetzt.
bandes,“ durch die Wörter „oder des Ver-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Unternehmungen“
bandes“ ersetzt.
durch die Wörter „Mitglieder des Verbandes“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Gericht ersetzt.
(§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10 zu-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „(§ 30
ständige Gericht“ und die Wörter „ , im
des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die
Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf An-
Wörter „nach § 30 des Bürgerlichen Gesetz-
trag des Verbandes,“ durch die Wörter
buchs“ ersetzt.
„oder des Verbandes“ ersetzt.
65. § 63c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Änderungen der Satzung, die nach den
„Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge
Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen
unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht
zum Gegenstand haben, sind der für die Verlei-
vom Verband gestellt werden.“
hung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde
58. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: unverzüglich anzuzeigen.“
„(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu 66. In § 63d werden die Wörter „den Gerichten (§ 10)“
bilden, werden die Rechte und Pflichten des Auf- durch die Wörter „den nach § 10 zuständigen Ge-
sichtsratsvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4 richten“, die Wörter „die Genossenschaften“
durch einen von der Generalversammlung aus ih- durch die Wörter „die ihm angehörenden Genos-
rer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrge- senschaften“ sowie die Wörter „dem Verbande
nommen.“ angehörigen Genossenschaften“ durch die Wörter
59. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „ihm angehörenden Genossenschaften“ ersetzt.
„(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu 67. In § 63e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ein-
unterzeichnen und dem Vorstand der Genossen- schließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Be-
schaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf-
vorzulegen; § 57 Abs. 5 ist entsprechend anzu- ten“ durch die Wörter „nach § 53 Abs. 1 und 2 bei
wenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossen-
den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu schaften“ ersetzt.
nehmen.“ 68. In § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ein
60. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Ge-
a) Das Wort „Berufung“ wird durch das Wort „Ein- setzbuchs)“ durch die Wörter „ein nach § 30 des
berufung“ ersetzt. Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer
Vertreter“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
69. In § 63g Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 57e
„Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)“ durch die
zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsbe- Wörter „nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer-
richts zu nehmen.“ ordnung“ ersetzt.
61. § 62 wird wie folgt geändert: 70. § 64a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 64a
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei der Wahr- Entziehung des Prüfungsrechts
nehmung ihrer Obliegenheiten“ durch die
Wörter „bei ihrer Tätigkeit“ ersetzt. Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem
Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der
bb) In Satz 3 wird das Wort „Obliegenheiten“ Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung
durch das Wort „Pflichten“ ersetzt. seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1939
Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entzie- solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar
hung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzu- ist.
teilen.“ (2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Ab-
71. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „das Gericht schrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
(§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10 zustän- und der Bescheinigungen über den fruchtlosen
dige Gericht“ ersetzt. Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen
72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: des Schuldners beigefügt werden.
„§ 65
§ 67
Kündigung des Mitglieds
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mit- wegen Aufgabe des Wohnsitzes
gliedschaft durch Kündigung zu beenden.
Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den
(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-
Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor knüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in
dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne
In der Satzung kann eine längere, höchstens fünf- Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des
jährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Ge- Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf
nossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Un- der Schriftform. Über die Aufgabe des Wohnsitzes
ternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Ge- ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.“
setzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum
73. § 67a wird wie folgt geändert:
Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anla-
gevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Jahre bestimmen. „(1) Wird eine Änderung der Satzung be-
(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten schlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1
Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten
jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindes- Gegenstände oder eine wesentliche Änderung
tens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,
Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig been- kann kündigen:
den, wenn ihm nach seinen persönlichen oder 1. jedes in der Generalversammlung erschie-
wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der nene Mitglied, wenn es gegen den Be-
Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungs- schluss Widerspruch zur Niederschrift er-
frist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung klärt hat oder wenn die Aufnahme seines
ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten Widerspruchs in die Niederschrift verweigert
zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, worden ist;
zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht
2. jedes in der Generalversammlung nicht er-
kündigen kann.
schienene Mitglied, wenn es zu der General-
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die versammlung zu Unrecht nicht zugelassen
Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die worden ist oder die Versammlung nicht ord-
Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst nungsgemäß einberufen oder der Gegen-
wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht stand der Beschlussfassung nicht ord-
der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entge- nungsgemäß angekündigt worden ist.
gen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft
beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeit- Hat eine Vertreterversammlung die Änderung
raum, während dessen die Genossenschaft aufge- der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied
löst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frü- (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
hestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem Sie kann nur innerhalb eines Monats zum
der Beschluss über die Fortsetzung der Genos- Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
senschaft in das Genossenschaftsregister einge- Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1
tragen wird. Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den
(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehen- Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Er-
den Absätze verstoßen, sind unwirksam. langung der Kenntnis von der Beschlussfas-
sung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
§ 66 streitig, trägt die Genossenschaft die Beweis-
last. Im Fall der Kündigung wirkt die Änderung
Kündigung durch Gläubiger der Satzung weder für noch gegen das Mit-
(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfän- glied.“
dung und Überweisung eines dem Mitglied bei der b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zu-
stehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem inner- 74. § 67b wird wie folgt geändert:
halb der letzten sechs Monate eine Zwangsvoll- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Genosse, der“
streckung in das Vermögen des Mitglieds frucht- durch die Wörter „Mitglied, das“, das Wort „er“
los verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des durch das Wort „es“, die Wörter „nach dem
Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Aus- Statut“ durch die Wörter „nach der Satzung“
übung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, und die Wörter „dem Genossen in Anspruch
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
genommene Leistung der Genossenschaft fordernisse aufstellen und Beschränkungen des
war“ durch die Wörter „dem Mitglied in An- Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entspre-
spruch genommene Leistung der Genossen- chend anzuwenden.
schaft ist“ ersetzt. (4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des
durch die Angabe „Abs. 2 bis 5“ ersetzt. Auseinandersetzungsguthabens abweichend von
75. § 68 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach
der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der
„§ 68 Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu ent-
Ausschluss eines Mitglieds scheiden hat, ist unwirksam.“
(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der 78. § 75 wird wie folgt gefasst:
Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, „§ 75
müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Aus-
Fortdauer der Mitgliedschaft
schluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
bei Auflösung der Genossenschaft
zulässig.
Wird die Genossenschaft binnen sechs Mona-
(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied aus-
ten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines
geschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand
Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mit-
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzu-
gliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung
teilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der
der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendi-
Absendung der Mitteilung das Recht auf Teil-
gung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Ge-
nahme an der Generalversammlung oder der Ver-
schäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über
treterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im
die Fortsetzung der Genossenschaft in das Ge-
Vorstand oder Aufsichtsrat.“
nossenschaftsregister eingetragen ist.“
76. In § 69 werden die Wörter „des Ausscheidens des
79. § 76 wird wie folgt geändert:
Genossen“ durch die Wörter „der Beendigung der
Mitgliedschaft“ und die Wörter „der Genosse“ a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Ab-
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt. sätze 1 bis 4 ersetzt:
77. § 73 wird wie folgt gefasst: „(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsgut-
haben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung
„§ 73
einem anderen ganz oder teilweise übertragen
Auseinandersetzung und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Ausein-
mit ausgeschiedenem Mitglied andersetzung beenden oder die Anzahl seiner
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwer-
eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit ber, im Fall einer vollständigen Übertragung an-
dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich stelle des Mitglieds, der Genossenschaft bei-
nach der Vermögenslage der Genossenschaft und tritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft
der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Been- ist und das bisherige Geschäftsguthaben die-
digung der Mitgliedschaft. ses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden
Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zu- Eine teilweise Übertragung von Geschäftsgut-
grundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben
haben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach
des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und
der Satzung oder einer Vereinbarung mit der
des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Be- Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
endigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die
Rücklagen und das sonstige Vermögen der Ge-
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
nossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Voraussetzung für eine von dem Mitglied in An-
Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermö-
spruch genommene Leistung der Genossen-
gen einschließlich der Rücklagen und aller Ge-
schaft ist.
schäftsguthaben zur Deckung der Schulden der
Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mit- (2) Die Satzung kann eine vollständige oder
glied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben
Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit ausschließen oder an weitere Voraussetzungen
es im Fall des Insolvenzverfahrens Nachschüsse knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in
an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kün-
der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder digungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt
berechnet, soweit nicht die Satzung eine abwei- oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruch
chende Berechnung bestimmt. nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens eingeschränkt
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Ge- ist.
schäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall
der Beendigung der Mitgliedschaft einen An- (3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft
spruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu und die Verringerung der Anzahl der Geschäfts-
diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bil- anteile ist § 69 entsprechend anzuwenden.
denden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung (4) Wird die Genossenschaft binnen sechs
kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Monaten nach der Beendigung der Mitglied-
Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Er- schaft aufgelöst, hat das ehemalige Mitglied
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1941
im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann
die Nachschüsse, zu deren Zahlung es ver- nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder
pflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leis- nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen
ten, als der Erwerber diese nicht leisten kann.“ worden sind.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die (2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungs-
Wörter „dem Statut ein Genosse“ werden verband, dem die Genossenschaft angehört, da-
durch die Wörter „der Satzung ein Mitglied“, rüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossen-
die Wörter „einen anderen Genossen“ durch schaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar
die Wörter „ein anderes Mitglied“ ersetzt. ist.
80. § 77 wird wie folgt geändert: (3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tode in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft
des Genossen“ durch die Wörter „Tod eines beratenden Generalversammlung zu verlesen.
Mitglieds“ ersetzt. Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben,
das Gutachten in der Generalversammlung zu er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
läutern.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft
durch die Wörter „Die Satzung“ und das
nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit
Wort „Genossen“ durch das Wort „Mit-
den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, be-
glieds“ ersetzt.
darf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“ der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von min-
durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt. destens einem Monat aufeinander folgenden Ge-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „im Statut“ neralversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
durch die Wörter „in der Satzung“ ersetzt. chend.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist
„Genossen“ durch das Wort „Mitglieds“ er- durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung
setzt. in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der
Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 76 Abs. 3“
abzugeben, dass der Beschluss der Generalver-
durch die Angabe „§ 76 Abs. 4“ ersetzt.
sammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der
81. § 77a wird wie folgt geändert: noch nicht mit der Verteilung des nach der Berich-
a) In Satz 1 wird das Wort „Handelsgesellschaft“ tigung der Schulden verbleibenden Vermögens
durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt. der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Genosse“ worden war.
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
§ 80
82. § 78 wird wie folgt geändert:
Auflösung durch das Gericht
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei
„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und
Mitglieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht
weitere Erfordernisse bestimmen.“
auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ohne Verzug“ nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts we-
durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt. gen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung
83. Die §§ 79 bis 81 werden wie folgt gefasst: der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Be-
stimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1
„§ 79
bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.
Auflösung durch Zeitablauf
(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genos-
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung senschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht
auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit der Genossenschaft die sofortige Beschwerde
dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechts-
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden. kraft des Beschlusses ist die Genossenschaft auf-
gelöst.
§ 79a
Fortsetzung § 81
der aufgelösten Genossenschaft Auflösung auf
(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Antrag der obersten Landesbehörde
Generalversammlung oder durch Zeitablauf auf- (1) Gefährdet eine Genossenschaft durch ge-
gelöst worden, kann die Generalversammlung, so- setzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger
lange noch nicht mit der Verteilung des nach Be- das Gemeinwohl und sorgen die Generalver-
richtigung der Schulden verbleibenden Vermö- sammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Ab-
gens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortset- berufung der Verwaltungsträger oder ist der
zung der Genossenschaft beschließen; der Be- Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht
schluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann
Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen
Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Ge-
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
nossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst masse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn
werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist die Satzung dies bestimmt. Ein Mitglied kann
das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossen- zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem
schaft ihren Sitz hat. Betrag in Anspruch genommen werden, der
(2) Nach der Auflösung findet die Liquidation dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile
nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Be- entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
stellung oder Abberufung der Liquidatoren kann Bei der Feststellung des Verhältnisses der Ge-
auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde schäftsanteile und des Gesamtbetrags der Ge-
stellen. schäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines
Mitglieds auch die Geschäftsanteile, die es ent-
(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das gegen den Bestimmungen der Satzung über
Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 be- eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen
stimmten Behörde durch einstweilige Verfügung hat.“
die nötigen Anordnungen treffen.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Sta-
(4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem tut“ durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
nach § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses
trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsver- 89. § 88a wird wie folgt geändert:
hältnisse betroffen sind, in das Genossenschafts- a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 7 Nr. 1)“ gestri-
register ein.“ chen und die Angabe „(§ 73 Abs. 2)“ durch die
84. § 82 wird wie folgt geändert: Wörter „nach § 73 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse
durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt. oder an eine der fortlaufenden Überwachung“
durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der
b) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 81a Nr. 2)“ Prüfung“ und das Wort „Genossen“ durch das
durch die Wörter „wegen Vermögenslosigkeit“ Wort „Mitglieder“ ersetzt.
ersetzt.
90. § 89 wird wie folgt geändert:
85. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht dieselbe
„Sie haben für den Beginn der Liquidation eine
durch das Statut“ durch die Wörter „sie nicht
Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss
durch die Satzung“ ersetzt.
eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und
b) In Absatz 3 werden das Wort „Genossen“ erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustel-
durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter len.“
„das Gericht (§ 10)“ durch die Wörter „das nach
b) In Satz 3 werden die Wörter „erste Bilanz“
§ 10 zuständige Gericht“ ersetzt.
durch das Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.
86. § 85 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
91. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Genossen“ durch
„(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genos- das Wort „Mitglieder“ ersetzt und die Angabe
senschaft, indem sie der Firma einen die Liquida- „(§ 82 Abs. 2)“ gestrichen.
tion andeutenden Zusatz und ihre Namensunter-
92. § 91 wird wie folgt geändert:
schrift hinzufügen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
87. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“
„(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind
durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter
ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in
„ersten Liquidationsbilanz (§ 89)“ durch das
Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossen-
Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.
schaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter
anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui- das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
dation nichts anderes ergibt.“ cc) In Satz 3 werden die Angabe „(§ 33)“ ge-
88. § 87a wird wie folgt geändert: strichen und die Wörter „ersten Liquidati-
onsbilanz“ durch das Wort „Eröffnungsbi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lanz“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Statut“
das Wort „Mitglieder“ ersetzt. durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“ 93. In § 92 Satz 1 werden die Angabe „(§ 91 Abs. 3)“
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt. gestrichen und die Wörter „das Statut einer phy-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sischen“ durch die Wörter „die Satzung einer na-
„(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf türlichen“ ersetzt.
den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbe- 94. § 93 wird wie folgt gefasst:
trags nicht aus, kann die Generalversammlung „§ 93
beschließen, dass die Mitglieder nach dem Ver-
hältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung Aufbewahrung von Unterlagen
des Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten Nach Beendigung der Liquidation sind die Bü-
haben. Für Genossenschaften, bei denen die cher und Schriften der aufgelösten Genossen-
Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenz- schaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mit-
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glieder oder einem Dritten in Verwahrung zu ge- (4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ih-
ben. Ist die Person weder durch Satzung noch nen nach den vorstehenden Vorschriften geschul-
durch einen Beschluss der Generalversammlung deten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der
benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüs-
Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehema- sen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen
ligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger so- der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach
wie die Gläubiger der Genossenschaft ermächti- Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
gen, die Bücher und Schriften einzusehen.“ (5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied
95. In § 94 werden die Wörter „das Statut nicht die für eine Forderung an die Genossenschaft aufrech-
dasselbe“ durch die Wörter „die Satzung nicht die nen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter
für sie“ und die Wörter „jeder Genosse und jedes denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung we-
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats“ gen der Forderung aus den Nachschüssen zu be-
durch die Wörter „jedes Mitglied der Genossen- anspruchen hat.
schaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsrats-
mitglied“ ersetzt. § 106
96. § 95 wird wie folgt geändert: Vorschussberechnung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Statuts“ (1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich,
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt und nachdem die Vermögensübersicht nach § 153
die Wörter „sowie über die Grundsätze für die der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle nie-
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlus- dergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder
ses“ gestrichen. zur Deckung des aus der Vermögensübersicht er-
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Sta- sichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben.
tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs-
und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben,
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Berufung“ ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der
durch das Wort „Einberufung“ ersetzt. Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Genossen“ (2) In der Vorschussberechnung sind alle Mit-
durch die Wörter „die Mitglieder“ und die Wör- glieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge
ter „einzelnen Genossen“ durch die Wörter auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so
„einzelnen Mitgliedern“ ersetzt. zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes
97. In § 96 werden die Wörter „und des § 52“ gestri- Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von
chen. Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Ge-
98. In § 97 Abs. 3 werden das Wort „Genossen“ durch samtbetrag entsteht.
das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „des folgen- (3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht
den Abschnitts“ durch die Wörter „des Ab- mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für voll-
schnitts 7“ ersetzt. streckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglau-
99. In § 98 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genos- bigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das
sen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenz-
gericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift
100. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne der Satzung beizufügen.“
schuldhaftes Zögern“ durch das Wort „unverzüg-
lich“ ersetzt. 102. In § 107 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Dersel-
be“ durch die Wörter „Der Termin“ und das Wort
101. Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst: „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
„§ 105 103. § 108a wird wie folgt geändert:
Nachschusspflicht der Mitglieder a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger „(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprü-
oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 che der Genossenschaft auf rückständige Ein-
der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderun- zahlungen auf den Geschäftsanteil, auf antei-
gen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen lige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und
Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insol-
werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nach- venzgerichts abtreten.“
schüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei
denn, dass die Nachschusspflicht durch die Sat- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse
zung ausgeschlossen ist. Im Fall eines rechtskräf- oder an eine der fortlaufenden Überwachung“
tig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nach- durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der
schusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil Prüfung“ ersetzt.
des Plans vorgesehen ist. 104. § 109 wird wie folgt geändert:
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“
nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Sat- durch das Wort „unverzüglich“ und das Wort
zung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt. „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ er-
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mit- setzt.
glieder nicht in der Lage sind, werden auf die üb- b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Genos-
rigen Mitglieder verteilt. sen“ durch die Wörter „ein Mitglied“ und die
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Wörter „in Gemäßheit“ durch die Wörter „nach b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
Maßgabe“ ersetzt. das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
105. § 111 wird wie folgt geändert: 112. In § 115b werden jeweils das Wort „Genossen“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Mitgliedern“ und die Angabe
„§ 76 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 4“ er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jeder Genos- setzt.
se“ durch die Wörter „Jedes Mitglied“ er-
setzt. 113. § 115c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem Termin
durch das Wort „unverzüglich“ und das Wort
(§ 107)“ durch die Wörter „in dem nach
„Ausgeschiedenen“ durch die Wörter „ausge-
§ 107 Abs. 1 anberaumten Termin“ ersetzt.
schiedenen Mitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch
b) In Absatz 2 wird das Wort „dieselben“ durch die
das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
Wörter „die ausgeschiedenen Mitglieder“ er-
106. § 112 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „darauf 114. § 115d wird wie folgt geändert:
anträgt“ durch die Wörter „dies beantragt“ er-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bestimmungen“
setzt.
durch das Wort „Vorschriften“ und das Wort
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Vorschriften der „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ er-
Zivilprozessordnung §§ 769, 770“ durch die setzt.
Wörter „§§ 769 und 770 der Zivilprozessord-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nung“ ersetzt.
„(2) Aus den Nachschüssen der verbliebe-
107. § 112a wird wie folgt geändert: nen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mit-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“ gliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt. erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeich-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Genosse“ neten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt. oder sichergestellt sind.“
108. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Genos- 115. § 116 wird wie folgt geändert:
sen“ durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter a) In Nummer 2 werden das Wort „Genossen“
„in Gemäßheit“ durch das Wort „auf Grund“ er- durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter
setzt. „dem Statut“ durch die Wörter „der Satzung“
109. § 114 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“ durch
das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
„Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung
116. § 117 wird wie folgt geändert:
nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen
wird oder sobald nach einer Anzeige der Mas- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sta-
seunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenz- tut“ durch die Wörter „in der Satzung“ und das
ordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“
der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ersetzt.
ob und in welcher Höhe nach der Verteilung b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwie-
„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und
weit er durch die bereits geleisteten Nach-
weitere Erfordernisse bestimmen.“
schüsse gedeckt ist.“
c) In Absatz 3 werden das Wort „Genossen“
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter
„Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
„ohne Verzug“ durch das Wort „unverzüglich“
setzt.
ersetzt.
110. § 115 wird wie folgt geändert:
117. § 118 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 203
„§ 118
der Insolvenzordnung)“ durch die Wörter „nach
§ 203 der Insolvenzordnung“ ersetzt. Kündigung bei
Fortsetzung der Genossenschaft
b) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch
das Wort „Mitglieder“ ersetzt. (1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft
nach § 117 beschlossen, kann kündigen
111. § 115a wird wie folgt geändert:
1. jedes in der Generalversammlung erschienene
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Wider-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die eingezo- spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn
genen Beträge (§ 110)“ durch die Wörter die Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-
„die nach § 110 eingezogenen Beträge“ er- derschrift verweigert worden ist;
setzt. 2. jedes in der Generalversammlung nicht er-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch schienene Mitglied, wenn es zu der Generalver-
das Wort „Mitglieder“ ersetzt. sammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1945
ist oder die Versammlung nicht ordnungsge- 121. § 157 wird wie folgt gefasst:
mäß einberufen oder der Gegenstand der Be- „§ 157
schlussfassung nicht ordnungsgemäß ange-
kündigt worden ist. Anmeldungen
zum Genossenschaftsregister
Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung
der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mit- Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum
glied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mit-
gliedern des Vorstands, die anderen nach diesem
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom
kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich be-
des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist be- glaubigter Form einzureichen.“
ginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit
der Beschlussfassung, in den Fällen des Absat- 122. Nach § 157 wird folgender § 158 eingefügt:
zes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis „§ 158
von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossen- Nichterscheinen
schaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt eines Bekanntmachungsblattes
der Beschluss über die Fortsetzung der Genos- (1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genos-
senschaft weder für noch gegen das Mitglied. senschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt
(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied- bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft
schaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzu- nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererschei-
tragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu nen des Blattes oder einer anderweitigen Rege-
benachrichtigen. lung durch die Satzung die Bekanntmachungen
statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem
(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in
Mitglieds mit der Genossenschaft ist die für die das Genossenschaftsregister bekannt gemacht
Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Er- werden.
öffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsgutha-
ben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 (2) Macht das Registergericht die Eintragungen
und des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach in das Genossenschaftsregister nur im Bundesan-
Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf zeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung
die Rücklagen und das sonstige Vermögen der der Einberufung der Generalversammlung, in der
Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73 im Sinn des Absatzes 1 die Satzung geändert wer-
Abs. 3 keinen Anspruch.“ den soll, auf Antrag des Vorstands oder einer an-
deren nach der Satzung oder diesem Gesetz zur
118. In § 119 werden die Wörter „das Statut“ durch die Einberufung befugten Person mindestens ein öf-
Wörter „die Satzung“, das Wort „Genossen“ durch fentliches Blatt zu bestimmen.“
das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „im Statut“
durch die Wörter „in der Satzung“ ersetzt. 123. § 160 wird wie folgt geändert:
119. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Genosse“ durch das aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Gericht
Wort „Mitglied“ ersetzt. (§ 10)“ durch die Wörter „dem nach § 10
zuständigen Gericht“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“ durch
die Wörter „Die Satzung“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genos-
senschaft“ die Wörter „vorbehaltlich des
c) In Satz 3 wird das Wort „Es“ durch das Wort § 9 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
„Sie“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
120. § 148 wird wie folgt gefasst:
„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
„§ 148 von fünftausend Euro nicht übersteigen.“
Pflichtverletzung b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rücksichtlich
bei Verlust, Überschuldung des Verfahrens“ durch die Wörter „Für das Ver-
oder Zahlungsunfähigkeit fahren“ ersetzt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 124. § 162 Satz 2 wird aufgehoben.
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
125. § 163 wird aufgehoben.
1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung
nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine 126. § 164 wird wie folgt gefasst:
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig „§ 164
oder nicht rechtzeitig erstattet oder Übergangsregelung zur
2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin- Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
dung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenz- § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006
verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig bean- an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung
tragt. des Jahresabschlusses für ein frühestens am
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr an-
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ zuwenden.“
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
127. § 165 wird wie folgt geändert: „(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärun-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. gen, die zum Genossenschaftsregister zu bewir-
ken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vor-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- geschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten
sätze 1 und 2. Form.
(2) Dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der (2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklä-
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I rungen mit rechtlicher Wirkung für die Genos-
S. 2202), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die senschaft oder die Europäische Genossenschaft
aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche In- verbunden, müssen sie in der für die Willenser-
haltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen klärungen der Genossenschaft oder der Europäi-
des Genossenschaftsgesetzes erhalten die Bezeich- schen Genossenschaft vorgeschriebenen Form
nung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts- erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der
übersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt. hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmit-
Die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsgeset- gliedern, bei einer Europäischen Genossen-
zes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der schaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder
Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift er- geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen
geben. oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des
Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsge-
Artikel 4 setzes).“
Änderung der b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-
standsmitglieder“ ein Komma und die Wörter
Verordnung über „bei einer Europäischen Genossenschaft der er-
das Genossenschaftsregister schienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder
(1) Die Verordnung über das Genossenschaftsregis- geschäftsführenden Direktoren,“ eingefügt und
ter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die Angabe „(Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85)“
nummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, durch die Angabe „(§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungs-
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt gesetzes)“ ersetzt.
geändert: 7. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Genossen-
1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: schaft“ die Wörter „und jede Europäische Genos-
senschaft“ eingefügt.
„(Genossenschafts-
registerverordnung – GenRegV)“. 8. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Genossen-
schaft“ die Wörter „oder Europäische Genossen-
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor- schaft“ eingefügt.
stand“ ein Komma und die Wörter „bei einer Euro-
päischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder 9. § 15 wird wie folgt geändert:
die geschäftsführenden Direktoren,“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. In § 4 wird die Angabe „(Gesetz § 156)“ gestrichen. „(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen,
ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes
„(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Ge- genügt, insbesondere ob
nossenschaftsregister, welche die Europäische Ge-
nossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der
nicht.“ Genossenschaft den Voraussetzungen des
§ 1 des Gesetzes entspricht,
5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Prüfungsverbandes keine Gefährdung der
„(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Belange der Mitglieder oder der Gläubiger
Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubig- der Genossenschaft zu besorgen ist und eine
ter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist
gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und
als solche ausdrücklich bezeichnet sind.“ 3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
„des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“ enthält.“
ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 werden jeweils die
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Wörter „des Statuts“ durch die Wörter „der Sat-
„(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschafts- zung“ ersetzt.
register, welche die Europäische Genossen- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
schaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“
Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und durch die Wörter „der Satzung“ und das
des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes ent- Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-
sprechend anzuwenden.“ der“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Statut“
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1947
cc) Folgender Satz wird angefügt: a) im Fall des § 80 des Gesetzes sowie im
„Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital Fall des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung
(§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der
Bestimmung aufzunehmen.“ Rechtskraft des von dem Registergericht
erlassenen Auflösungsbeschlusses,
d) In Absatz 5 werden die Wörter „des Statuts“
durch die Wörter „der Satzung“ und die Wörter b) im Fall des § 81 des Gesetzes auf Grund
„das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er- der von dem zuständigen Landgericht dem
setzt. Registergericht mitgeteilten rechtskräfti-
gen Entscheidung, durch welche die Auf-
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: lösung ausgesprochen ist,
„(6) Auf die Eintragung der Satzung der Euro-
c) im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-
päischen Genossenschaft sind die Absätze 1
rens und im Fall des § 81a Nr. 1 des Ge-
bis 5 nicht anzuwenden.“
setzes auf Grund der Mitteilung der Ge-
10. § 16 wird wie folgt geändert: schäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung der der Insolvenzordnung).“
im § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vorschriften be- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zeichneten Bestimmungen des Statuts“ durch
die Wörter „Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“
bezeichneten Bestimmungen der Satzung“ und ein Komma und die Wörter „bei einer Euro-
die Wörter „Abänderung des Statuts“ durch das päischen Genossenschaft vom Leitungsor-
Wort „Satzungsänderung“ ersetzt. gan oder den geschäftsführenden Direkto-
ren“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungs- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstan-
ändernde Beschlüsse der Generalversammlung des“ ein Komma und die Wörter „bei einer
einer Europäischen Genossenschaft entspre- Europäischen Genossenschaft des Lei-
chend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 tungsorgans oder die geschäftsführenden
Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Direktoren“ eingefügt.
Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach 13. § 22 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Sta- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eine Ge-
tut der Europäischen Genossenschaft (SCE) nossenschaft“ die Wörter „oder eine Europäi-
(ABl. EU Nr. L 207 S. 1).“ sche Genossenschaft“, nach den Wörtern „der
Genossenschaft“ die Wörter „oder der Europäi-
11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schen Genossenschaft“ und nach dem Wort
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ „Genossenschaftsgesetzes“ ein Komma und
ein Komma und die Wörter „bei einer Europäi- die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausfüh-
schen Genossenschaft von Mitgliedern des Lei- rungsgesetzes“ eingefügt.
tungsorgans oder von geschäftsführenden Di-
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ge-
rektoren und ihrer Stellvertreter“ eingefügt und
nossenschaft“ die Wörter „oder Europäische
die Angabe „(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1
Genossenschaft“ eingefügt.
und 2, § 28 Abs. 1, § 35)“ durch die Angabe
„(§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 14. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Genossen-
und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Genos-
§ 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausfüh- senschaft“ eingefügt.
rungsgesetzes)“ ersetzt.
15. § 26 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandsmit-
glieder“ ein Komma und die Wörter „Mitglieder a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Genos-
des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direk- senschaft“ die Wörter „oder die Europäische Ge-
toren“ eingefügt. nossenschaft“ eingefügt.
12. § 20 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Genos-
senschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Genossenschaft“ eingefügt.
„(1) Die Eintragung der Auflösung einer Ge-
nossenschaft oder einer Europäischen Genos- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
senschaft in das Register der Hauptniederlas- aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“
sung erfolgt durch das Wort „Mitglieder“, die Wörter
1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“
auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei und jeweils die Wörter „des Statuts“ durch
einer Europäischen Genossenschaft auf die Wörter „der Satzung“ sowie der Punkt
Grund der Anmeldung des Leitungsorgans am Satzende durch ein Semikolon ersetzt
oder der geschäftsführenden Direktoren, und folgender Halbsatz angefügt:
2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und „auch ist die Bestimmung eines Mindestka-
zwar pitals in der Satzung einzutragen.“
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: b) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem
„Bei einer Europäischen Genossenschaft ist Wort „Vorstand“ ein Semikolon und die Wörter
das Grundkapital mit dem Hinweis, dass die- „Leitungsorgan oder geschäftsführende Direkto-
ses veränderlich ist, einzutragen.“ ren der Europäischen Genossenschaft;“ einge-
fügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort „Sta-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ge- tut“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
nossenschaft“ die Wörter „oder der Europäi-
(2) Der Genossenschaftsregisterverordnung in der im
schen Genossenschaft“, nach dem Wort
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,
„Vorstandes“ ein Komma und die Wörter
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
„bei einer Europäischen Genossenschaft
durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 2 zu dieser
durch die Mitglieder des Leitungsorgans
Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.
oder die geschäftsführenden Direktoren“,
Die Untergliederungen der Genossenschaftsregister-
nach dem Wort „Kreditinstituten“ das Wort
verordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung,
„durch“ und nach den Wörtern „die Genos-
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2
senschaft“ die Wörter „oder Europäische
zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften
Genossenschaft“ eingefügt.
der Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstan- Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht
des“ ein Komma und die Wörter „bei einer in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergeben.
Europäischen Genossenschaft des Lei-
tungsorgans oder die geschäftsführenden Artikel 5
Direktoren“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorstan- Änderung des
des“ ein Komma und die Wörter „bei einer Gerichtsverfassungsgesetzes
Europäischen Genossenschaft des Lei- Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
tungsorgans oder der geschäftsführenden Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
Direktoren,“ und vor dem Wort „Liquidato- zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
ren“ das Wort „der“ eingefügt. 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert: 1. In § 74c Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“ Genossenschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt und „dem SCE-Ausführungsgesetz“ eingefügt.
nach dem Wort „Genossenschaft“ die Wör- 2. § 95 wird wie folgt geändert:
ter „oder Europäischen Genossenschaft“
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden jeweils
eingefügt.
nach dem Wort „Handelsgesellschaft“ die Wörter
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“ „oder Genossenschaft“ eingefügt.
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aktiengeset-
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: zes“ ein Komma und die Wörter „nach
aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die § 51 Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des
Wörter „betreffend die Erwerbs- und Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt.
Wirtschaftsgenossenschaften“ gestri-
chen. Artikel 6
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden jeweils Änderung des
nach dem Wort „Genossenschaft“ die
Wörter „oder Europäischen Genossen-
Gesetzes über die
schaft“ eingefügt. Angelegenheiten der
16. Die Anlage 1 (zu § 25) wird wie folgt geändert: freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) In Spalte 3 werden nach dem Wort „Nach- Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
schusspflicht“ ein Komma und die Wörter „Min- Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
destkapital; Grundkapital der Europäischen Ge- Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
nossenschaft“ eingefügt. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
b) In Spalte 4 Buchstabe b werden nach dem Wort
folgt geändert:
„Vorstand“ ein Semikolon und die Wörter „Lei-
tungsorgan oder geschäftsführende Direktoren 1. In § 145 Abs. 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG
der Europäischen Genossenschaft;“ eingefügt. Nr. L 294 S. 1),“ die Wörter „nach Artikel 54 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
c) In Spalte 6 Buchstabe a wird das Wort „Statut“
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-
durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
nossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),“ einge-
17. Die Anlage 2 (zu § 25) wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nach- 2. In § 147 Abs. 3 werden die Wörter „§§ 94, 95 des
schusspflicht“ ein Komma und die Wörter „Min- Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
destkapital; Grundkapital der Europäischen Ge- genossenschaften,“ durch die Wörter „§§ 94 und 95
nossenschaft“ eingefügt. des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1949
3. In § 148 Abs. 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 3, § 61, sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsa-
§ 83 Abs. 3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die men Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“ durch § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
die Wörter „§ 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie 6. § 14 wird wie folgt geändert:
§ 93 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-
mikolon ersetzt.
Artikel 7
b) Der Nummer 5 wird ein Komma und das Wort
Änderung des „und“ angefügt.
Spruchverfahrensgesetzes c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes „6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertre-
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie ter der Europäischen Genossenschaft“.
folgt geändert:
Artikel 8
1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an- Änderung des
gefügt: Arbeitsgerichtsgesetzes
„6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
SCE-Ausführungsgesetzes).“ zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes
2. § 3 wird wie folgt geändert: vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 geändert:
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- 1. § 2a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mer 5 angefügt: a) In Nummer 3d wird das Wort „Leitungsorgan“
„5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten durch das Wort „Verwaltungsorgan“ ersetzt.
Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes be- b) Nach Nummer 3d wird folgende Nummer 3e ein-
zeichnete Mitglied.“ gefügt:
b) In Satz 2 wird die Angabe „und 4“ durch die An- „3e. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungs-
gabe „ , 4 und 5“ ersetzt. gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I
3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und
48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit,
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
als über die Wahl von Vertretern der Arbeit-
„5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach nehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungs-
den Vorschriften des Sitzstaates bekannt ge- organ sowie deren Abberufung zu entschei-
macht worden ist oder als bekannt gemacht den ist;“.
gilt;“.
2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge- bis 3d“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e“
fügt: und die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz“
„6. der Nummer 6 die Eintragung der Europäi- durch die Wörter „ , dem SE-Beteiligungsgesetz
schen Genossenschaft nach den Vorschriften und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ ersetzt.
des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist 3. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:
oder“.
„(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteili-
4. In § 5 wird am Ende der Nummer 5 ein Semikolon gungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in
eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt: dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ih-
„6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genos- ren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsge-
senschaft“. richt zuständig, in dessen Bezirk die Europäische
Genossenschaft ihren Sitz haben soll.“
5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SE-Be-
„§ 6b
teiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SE-Be-
Gemeinsamer teiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz“
Vertreter bei Gründung ersetzt.
einer Europäischen Genossenschaft
Wird bei der Gründung einer Europäischen Ge- Artikel 9
nossenschaft durch Verschmelzung nach dem Ver- Änderung
fahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen der Kostenordnung
Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) nach In § 39 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
den Vorschriften des SCE-Ausführungsgesetzes ein gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-
Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung ge- fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
stellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder kel 118 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
mehrerer Mitglieder einer sich verschmelzenden Ge- S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort
nossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt „Gesellschaftsverträgen“ das Komma durch das Wort
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
„und“ ersetzt sowie nach dem Wort „Satzungen“ die Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie
Wörter „und Statuten“ gestrichen. folgt geändert:
1. § 337 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-
Handelsregistergebührenverordnung setzt.
Die Handelsregistergebührenverordnung vom bb) Folgender Satz wird angefügt:
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), geändert durch
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 „Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapi-
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: tal ist gesondert anzugeben.“
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesellschafts- senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-
vertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ er- gesetzes“ und das Wort „Genossen“ durch das
setzt und nach dem Wort „Satzung“ die Wörter Wort „Mitglieder“ ersetzt.
„oder eines Statuts“ gestrichen.
2. In § 338 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Genossen“
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesellschafts- durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
vertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
3. In § 339 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes
setzt und nach dem Wort „Satzung“ die Wörter
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
„oder des Statuts“ gestrichen.
schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: zes“ ersetzt.
„§ 2a
Recht der Europäischen Union
Artikel 13
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Änderung des
Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich Verkaufsprospektgesetzes
der Gebühren den Umwandlungen nach dem Um-
wandlungsgesetz gleich.“
§ 8f Abs. 2 Nr. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
ändert:
1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 7 des
a) In Teil 3 Abschnitt 1 wird nach der Überschrift fol- Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) geän-
gende Vorbemerkung 3.1 eingefügt: dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 3.1: „1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1
Die Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung ei- des Genossenschaftsgesetzes,“.
ner Zweigniederlassung einer Europäischen Ge-
nossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben.“ Artikel 14
b) In Nummer 5003 werden die Wörter „ersten Bi- Änderung des
lanz“ durch das Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.
Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
Artikel 11 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Änderung der Justiz- Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214), wird wie folgt geändert:
verwaltungskostenordnung
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sat-
In § 7b Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung zungen“ das Komma und das Wort „Statuten“ ge-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- strichen.
mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 2. In § 2 werden nach dem Wort „Aktionäre“ das
(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, werden die Wör- Komma und das Wort „Genossen“ gestrichen.
ter „§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die 3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Part-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die nerschaftsvertrag“ das Komma durch das Wort
Wörter „§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsge- „oder“ ersetzt und die Wörter „oder das Statut“ ge-
setzes“ ersetzt. strichen.
4. In § 37 werden die Wörter „ , die Satzung oder das
Artikel 12 Statut“ durch die Wörter „oder die Satzung“ ersetzt.
5. In den §§ 57 und 74 Satz 1 werden jeweils nach
Änderung dem Wort „Partnerschaftsverträgen“ das Komma
des Handelsgesetzbuchs durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Statuten“ gestrichen.
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- 6. In § 79 werden die Wörter „des Statuts“ durch die
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Wörter „der Satzung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1951
7. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden das Wort „Genossen“
a) In Nummer 1 werden die Wörter „jeder Genosse“ durch das Wort „Mitglied“ und das Wort
durch die Wörter „jedes Mitglied“ und die Wörter „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.
„das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er- 16. In § 92 Abs. 1 werden die Wörter „den Genossen“
setzt. durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „jeder Genosse“ 17. § 93 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „jedes Mitglied“, die Wörter a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
„das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“, durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
die Wörter „eines Genossen“ durch die Wörter
„eines Mitglieds“ und die Wörter „die Genossen“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Dieser Genosse“
durch die Wörter „die Mitglieder“ ersetzt. durch die Wörter „Dieses Mitglied“, die Wörter
„das er“ durch die Wörter „das es“, die Wörter
8. In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“ „hat er“ durch die Wörter „hat es“, die Wörter
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
9. § 82 wird wie folgt geändert: schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“ nossenschaftsgesetzes“ sowie das Wort „Ge-
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. nossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch das c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wort „Mitglied“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „von dem frühe-
ren Genossen“ durch die Wörter „von dem
10. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“
früheren Mitglied“ und die Wörter „dieser
durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
Genosse“ durch die Wörter „dieses Mitglied“
11. In § 85 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genos- ersetzt.
sen“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“
12. § 87 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „die Satzung“ und die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jeder Ge- ter „ihrer Genossen“ durch die Wörter „ihrer
nosse“ durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt. Mitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ge- 18. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nosse“ und die Wörter „den Genossen“ jeweils a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt. Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch das b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-
Wort „Mitglied“ ersetzt. fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
13. In § 88 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „eines Ge- schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-
nossen“ durch die Wörter „eines Mitglieds“, das setzes“ ersetzt.
Wort „er“ durch das Wort „es“ und die Wörter 19. § 97 wird wie folgt geändert:
„den Genossen“ durch die Wörter „das Mitglied“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Statut“
ersetzt.
durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
14. § 89 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Sta-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tut“ durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeden neuen 20. In § 98 Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“
Genossen“ durch die Wörter „jedes neue durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
Mitglied“ ersetzt.
21. In § 107 Abs. 2 werden die Wörter „(§ 63 des Ge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Genossen“ setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
durch die Wörter „des Mitglieds“ sowie die nossenschaften)“ gestrichen.
Wörter „der Genosse“ durch die Wörter „das
22. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2
Mitglied“ ersetzt.
werden jeweils nach dem Wort „Partnerschaftsver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: trages“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“ und die Wörter „oder des Statuts“ gestrichen.
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt. 23. In § 147 werden die Wörter „des Statuts“ durch die
bb) In Nummer 5 wird das Wort „Genossen“ Wörter „der Satzung“ ersetzt.
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. 24. In § 148 Abs. 1 wird das Wort „Statut“ durch das
15. § 90 wird wie folgt geändert: Wort „Satzung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das 25. In § 200 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes be-
Wort „Mitglieder“ ersetzt. treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zes“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder Genosse“ 26. § 218 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „jedes Mitglied“, die Wörter
„wenn er“ durch die Wörter „wenn es“ und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „sofern er“ durch die Wörter „so- aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Statut“
fern es“ ersetzt. durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“ 33. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter „jeden Genos-
durch die Wörter „der Satzung“ sowie das sen, der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“ er-
Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie- setzt.
der“ ersetzt. 34. In § 259 wird das Wort „Genossen“ durch das Wort
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Mitglieder“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch 35. § 260 wird wie folgt geändert:
das Wort „Mitglieds“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeder Genosse“ durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.
durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Genossen“
27. In § 222 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Sta- durch das Wort „Mitglieder“ und in Satz 2 das
tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt. Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglied“ er-
setzt.
28. § 252 wird wie folgt geändert:
36. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Statut“
durch die Wörter „die Satzung“ und das Wort a) In Satz 2 werden die Wörter „wenigstens hun-
„Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. dert Genossen“ durch die Wörter
„mindestens 100 Mitglieder“ und die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen“ „tausend Genossen ein Zehntel der Genossen“
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. durch die Wörter „1 000 Mitgliedern ein Zehntel
29. § 253 wird wie folgt geändert: der Mitglieder“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Statut“ durch
die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Statut“
durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt. 37. § 263 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „der Satzung“ sowie das aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder Genosse,
Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie- der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“
der“ ersetzt. und das Wort „Genossen“ durch das Wort
„Mitglieder“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeden Genos-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch
sen“ durch die Wörter „jedes Mitglied“ er-
das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeder Genosse“ b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt. „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
30. In § 254 Abs. 1 werden die Wörter „des Statuts“ 38. In § 264 Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt. „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
31. § 255 wird wie folgt geändert: 39. In § 270 Abs. 1 werden die Wörter „jeden Genos-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“ sen, der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“ er-
durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt. setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref- 40. In § 271 werden die Wörter „jeder Genosse, der“
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- durch die Wörter „jedes Mitglied, das“, die Wörter
schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge- „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“, das
setzes“ ersetzt. Wort „er“ durch das Wort „es“ und jeweils die Wör-
ter „des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
32. § 256 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die Wörter
a) In der Überschrift wird das Wort „Genossen“ „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. 41. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „das Statut“
b) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das durch die Wörter „die Satzung“ und das Wort „Ge-
Wort „Mitglied“ und das Wort „er“ durch das nossen“ durch die Wörter „Mitglieder der Genos-
Wort „es“ ersetzt. senschaft“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Ge- 42. § 288 wird wie folgt geändert:
nossen“ durch die Wörter „eines Mitglieds“, das a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“
Wort „er“ durch das Wort „es“ und die Wörter durch die Wörter „Mitglieds der Genossen-
„den Genossen“ durch die Wörter „das Mitglied“ schaft“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3 schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-
wird jeweils das Wort „Genossen“ durch das setzes“ ersetzt.
Wort „Mitglied“ ersetzt. 43. § 289 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“ a) In der Überschrift wird das Wort „Genossen“
durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt. durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1953
b) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch die 3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „Mitglied der Genossenschaft“ und das
Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
44. In § 315 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes be- nossenschaften“ ersetzt.
treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset- b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend
zes“ ersetzt. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“
durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ er-
setzt.
Artikel 15
4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Änderung der „ , das Statut“ gestrichen.
Bundeshaushaltsordnung
5. In § 8 Abs. 1 werden vor dem Wort „Gesellschafts-
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 vertrag“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt,
(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des die Wörter „oder Statut“ gestrichen, vor den Wörtern
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), „des Gesellschaftsvertrags“ das Komma durch das
wird wie folgt geändert: Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder des Sta-
1. In § 65 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- tuts“ gestrichen.
oder Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort 6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , im Sta-
„Genossenschaft“ und das Wort „Genossen“ durch
tut“ gestrichen.
das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
2. In § 92 Abs. 2 werden die Wörter „Erwerbs- und 7. § 25 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
nossenschaften“ ersetzt.
„3. für Genossenschaften nach dem Genossen-
schaftsgesetz.“
Artikel 16
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , des Statuts“
Änderung des gestrichen.
Haushaltsgrundsätzegesetzes
8. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Erwerbs- und
In § 44 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt nossenschaften“ und die Wörter „Gesetzes betref-
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wör- ten“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ er-
ter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch setzt.
das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.
9. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , des Sta-
tuts“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Fünften Artikel 19
Vermögensbildungsgesetzes
In § 2 Abs. 5 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
Änderung des
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März Drittelbeteiligungsgesetzes
1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 19 des
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge-
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, werden das Wort „Statut“ durch das
Wort „Satzung“ und die Wörter „Gesetzes betreffend 1. In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirt-
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch schaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Genossen-
das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt. schaft“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „Das Statut“ durch die
Artikel 18 Wörter „Die Satzung“ ersetzt.
Änderung des
Mitbestimmungsgesetzes Artikel 20
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I Neufassung des
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt ge- Genossenschaftsgesetzes und
ändert: der Genossenschaftsregisterverordnung
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Ge- des Genossenschaftsgesetzes und der Genossen-
nossenschaft“ ersetzt. schaftsregisterverordnung in der vom 18. August 2006
2. In § 2 wird das Wort „Genossen“ durch die Wörter an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
„Mitglieder einer Genossenschaft“ ersetzt. machen.
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Artikel 21 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4125-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. die Bekanntmachung über die privatrechtlichen Ver-
Dieses Gesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft;
hältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der
gleichzeitig treten außer Kraft:
Bodenverbesserung in der im Bundesgesetzblatt
1. die Verordnung über die Bilanzierung von Genossen- Teil III, Gliederungsnummer 4125-9, veröffentlichten
schaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- bereinigten Fassung,
rungsnummer 4125-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, 5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
2. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in genossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- S. 1451),
mer 4125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, 6. das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsge-
3. die Verordnung über Inkraftsetzung und zur Ausfüh- setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rung des § 43a des Gesetzes betreffend die Er- rungsnummer 415-3, veröffentlichten bereinigten
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Fassung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1955
Anlage 1
(zu Artikel 3 Abs. 2)
„Inhaltsübersicht § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
Abschnitt 1 § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
§ 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Errichtung der Genossenschaft
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichts-
§ 1 Wesen der Genossenschaft ratsmitglieder
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
§ 3 Firma der Genossenschaft § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder § 43a Vertreterversammlung
§ 5 Form der Satzung § 44 Einberufung der Generalversammlung
§ 6 Mindestinhalt der Satzung § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt § 46 Form und Frist der Einberufung
§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen § 47 Niederschrift
§ 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
§ 8a Mindestkapital § 49 Beschränkungen für Kredite
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
§ 10 Genossenschaftsregister § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversamm-
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft lung
§ 11a Prüfung durch das Gericht § 52 (weggefallen)
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung Abschnitt 4
§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
Prüfung und Prüfungsverbände
§ 14a Bestehende Zweigniederlassungen
§ 53 Pflichtprüfung
§ 15 Beitrittserklärung
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung
§ 54a Wechsel des Prüfungsverbandes
§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
§ 55 Prüfung durch den Verband
§ 16 Änderung der Satzung
§ 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
Abschnitt 2 § 57 Prüfungsverfahren
§ 58 Prüfungsbericht
Rechtsverhältnisse der
Genossenschaft und ihrer Mitglieder § 59 Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalver-
sammlung
§ 17 Juristische Person; Formkaufmann
§ 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mit-
§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes
gliedern
§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben § 63a Verleihung des Prüfungsrechts
§ 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsver-
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
bandes
§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Aus-
zahlung des Geschäftsguthabens § 63c Satzung des Prüfungsverbandes
§ 63d Einreichungen bei Gericht
§ 22a Nachschusspflicht
§ 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
§ 23 Haftung der Mitglieder § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle
§ 63g Durchführung der Qualitätskontrolle
Abschnitt 3 §§ 63h und 63i (weggefallen)
Verfassung der Genossenschaft § 64 Staatsaufsicht
§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts
§ 24 Vorstand
§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
§ 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
§ 25a Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
Abschnitt 5
§ 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis Beendigung der Mitgliedschaft
§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters § 65 Kündigung des Mitglieds
§ 30 Mitgliederliste § 66 Kündigung durch Gläubiger
§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht Wohnsitzes
§ 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
§§ 33a bis 33i (weggefallen) § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstands- § 68 Ausschluss eines Mitglieds
mitglieder § 69 Eintragung in die Mitgliederliste
§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern §§ 70 bis 72 (weggefallen)
§ 36 Aufsichtsrat § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
§ 37 Unvereinbarkeit von Ämtern § 74 (weggefallen)
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Ge- § 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
nossenschaft § 109 Einziehung der Vorschüsse
§ 76 Übertragung des Geschäftsguthabens § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
§ 77 Tod des Mitglieds § 111 Anfechtungsklage
§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
oder Personengesellschaft § 112a Vergleich über Nachschüsse
§ 113 Zusatzberechnung
Abschnitt 6
§ 114 Nachschussberechnung
Auflösung und
§ 115 Nachtragsverteilung
Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse
§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§§ 78a und 78b (weggefallen)
§ 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
§ 115d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
§ 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
§ 115e Eigenverwaltung
§ 80 Auflösung durch das Gericht
§ 116 Insolvenzplan
§ 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
§ 117 Fortsetzung der Genossenschaft
§ 81a Auflösung bei Insolvenz
§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
§ 82 Eintragung der Auflösung
§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren Abschnitt 8
§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren
§ 85 Zeichnung der Liquidatoren Haftsumme
§ 86 Publizität des Genossenschaftsregisters § 119 Bestimmung der Haftsumme
§ 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 120 Herabsetzung der Haftsumme
§ 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haft- §§ 122 bis 145 (weggefallen)
summe
§ 88 Aufgaben der Liquidatoren Abschnitt 9
§ 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzah-
Straf- und Bußgeldvorschriften
lungen und anteilige Fehlbeträge
§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 146 (weggefallen)
§ 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
§ 91 Verteilung des Vermögens § 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zah-
lungsunfähigkeit
§ 92 Unverteilbares Reinvermögen
§ 149 (weggefallen)
§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 150 Verletzung der Berichtspflicht
§§ 93a bis 93s (weggefallen)
§ 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 94 Klage auf Nichtigerklärung
§ 152 Bußgeldvorschriften
§ 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
§§ 153 und 154 (weggefallen)
§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
§ 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Abschnitt 10
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Insolvenzverfahren; § 155 Altregister im Beitrittsgebiet
Nachschusspflicht der Mitglieder § 156 Bekanntmachung von Eintragungen
§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
§ 99 Antragspflicht des Vorstands § 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes
§ 100 (weggefallen) § 159 (weggefallen)
§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 160 Zwangsgeldverfahren
§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 161 Verordnungsermächtigung
§§ 103 und 104 (weggefallen) § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder § 163 (weggefallen)
§ 106 Vorschussberechnung § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresab-
§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung schlussprüfung
§ 108 Erklärungstermin § 165 Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1957
Anlage 2
(zu Artikel 4 Abs. 2)
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit und Verfahren
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten
§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
§ 5 Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen
§ 6 Form der Anmeldung
§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen
§ 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)
Abschnitt 2
Eintragungen in das Genossenschaftsregister
§ 12 Einrichtung des Registers
§ 13 Registerakten
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Eintragung der Satzung
§ 16 Eintragung von Satzungsänderungen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Eintragung der Auflösung
§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz
§ 21a (weggefallen)
§ 21b (weggefallen)
§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern
§ 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters
§ 26 Inhalt der Eintragungen
§ 27 Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister
Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe
Anlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text“
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Gesetz
zur Einführung einer Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*)
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unter-
tes das folgende Gesetz beschlossen: liegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach
Artikel 1 Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten einge-
Gesetz setzt werden,
über die Grundqualifikation 4. Kraftfahrzeugen, die
und Weiterbildung der Fahrer a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder
bestimmter Kraftfahrzeuge für zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur
den Güterkraft- oder Personenverkehr technischen Untersuchung Prüfungen unterzo-
(Berufskraftfahrer- gen werden,
Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachver-
ständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des
§1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der An-
Anwendungsbereich lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung
insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb ge-
die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertig- nommen worden sind,
keiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fah- 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder
rer und Fahrerinnen, die Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur
1. deutsche Staatsangehörige sind, Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich
beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Haupt-
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der beschäftigung handelt.
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen §2
Wirtschaftsraum sind oder
Mindestalter, Qualifikation
3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in ei-
nem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab- Zwecken darf
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
beschäftigt oder eingesetzt werden, der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchfüh-
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenver- ren, wer
kehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrer- weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
laubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
DE erforderlich ist.
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz weis über den Erwerb der jeweils maßgeb-
nicht für Fahrten mit lichen beschleunigten Grundqualifikation nach
1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwin- § 4 Abs. 2 mitführt;
digkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durch-
Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Ver- führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
tragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeb-
des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie lichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der
dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer- jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifi-
kation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Eu- (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-
Zwecken darf
fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände- 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/ der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchfüh-
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht. ren, wer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1959
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach- 1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder
weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, 10. September 2008 erteilt worden ist;
oder 2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach- eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem
weis über den Erwerb einer jeweils maßgeb- 10. September 2009 erteilt worden ist.
lichen beschleunigten Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 2 mitführt, §4
sofern Personen im Linienverkehr nach den Erwerb der Grundqualifikation
§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert wer-
1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und prak-
den;
tischen Prüfung bei einer Industrie- und Handels-
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis kammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durch- auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
führen, wer
2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbil-
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach- dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
oder Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach- Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
weis über den Erwerb einer jeweils maßgeb- vermittelt werden.
lichen beschleunigten Grundqualifikation nach (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erwor-
§ 4 Abs. 2 mitführt; ben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkann-
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis ten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung
der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchfüh- einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und
ren, wer Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen (3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenver-
oder kehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des
Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung beson-
b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach- derer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse;
weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaub-
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder nisklassen erworben.
c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nach- (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten
weis über den Erwerb einer jeweils maßgeb- Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen
lichen beschleunigten Grundqualifikation nach Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs
§ 4 Abs. 2 mitführt. vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahr-
oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anord- lehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jewei-
nen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin lige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt
die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug
der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erfor- muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung
derliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis da- zugelassenen Fahrzeugs genügen.
rüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die
Stelle der dort vorgesehenen Nachweise. §5
Weiterbildung
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten
Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, so- (1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
weit eine solche nach § 5 vorgesehen ist. 1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der
(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Grundqualifikation oder der beschleunigten Grund-
Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 qualifikation;
das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die 2. zwischen dem 10. September 2008 und dem
Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1
3. zwischen dem 10. September 2009 und dem
beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die
10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.
nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jah-
§3 ren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach
Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder
Besitzstand späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit
§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis über-
Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die einstimmt, soweit
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende 5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbil-
Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als dungsstätten.
sieben Jahre ist; (2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund-
2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem qualifikation und die Weiterbildung werden von der
10. September 2015 liegt; nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich aner-
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem kannt, wenn
10. September 2016 liegt. 1. sie über die personellen und sächlichen Vorausset-
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Un- zungen für die Vermittlung der für die beschleunigte
terricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durch- Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen
geführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqua- Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
lifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf 2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-
dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrer- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehr-
laubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung be- personal beschäftigen,
steht.
3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die
(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine theoretische Unterweisung vorhanden sind,
Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig
4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals
nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
nachgewiesen wird und
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt
ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese 5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönli-
Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem che Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind. (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerru-
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem fen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht
anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Wei- mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
terbildung anzurechnen. über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte
§6 Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ih-
Ausbildungs- und Prüfungsort rer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu be-
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen
achten. Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil-
Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland
dungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der
erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufent-
nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu
haltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstä-
diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergrei-
tigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes),
fen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertre-
müssen
ter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unter-
1. die Grundqualifikation im Inland erwerben, richts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen
2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitglied- und Besichtigungen durchführen und am Unterricht
staat der Europäischen Union oder eines anderen teilnehmen können. Ferner kann sie einer Ausbildungs-
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi- stätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkei-
schen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie be- ten nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in
schäftigt sind. Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
§7 §8
Anerkennung und Rechtsverordnungen
Überwachung von Ausbildungsstätten (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleu- Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
nigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und dem Bundesministerium für Bildung und For-
1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klas-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
sen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrerge-
Bundesrates Regelungen zu treffen über
setzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqua-
2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die
lifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner
Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder
Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedür-
Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen
fen,
sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in
den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberu- 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Han-
fen durchführen, delskammern;
4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der
Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Anerkennung von Ausbildungsstätten für die be-
Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer schleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbil-
nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, dung;
jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungs- 4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Ver-
gesetzes, erlassenen Regelung durchführen, fahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1961
Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaub- 1. § 6a wird wie folgt geändert:
nissen zuständigen Behörden ausgestellt werden. a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 folgender Buch-
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das stabe e angefügt:
Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmi- „e) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-
gung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Gesetz und den darauf beruhenden Rechts-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch verordnungen,“.
Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Ge-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und
setzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Lan-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
desregierungen können diese Ermächtigung auf die zu-
Stadtentwicklung“ und das Wort „Gebühren“
ständige oberste Landesbehörde übertragen.
durch die Wörter „gebührenpflichtigen Amts-
handlungen sowie die Gebührensätze“ ersetzt.
§9
2. § 47 wird wie folgt geändert:
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt. bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
eine Fahrt anordnet oder zulässt. ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,
3. § 63 wird wie folgt geändert:
in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übri- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 4. In § 5b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2, 2a
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und 4, § 6c, § 6e Abs. 1, § 24a Abs. 5, § 26a Abs. 1
die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde. und § 30c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Artikel 2 Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
Änderung
Artikel 3
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- Inkrafttreten
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), Artikel 1 § 8 und Artikel 2 treten am Tag nach der
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
Gesetz
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
tes das folgende Gesetz beschlossen: Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine be-
glaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach-
Artikel 1 gewiesen werden.“
Änderung b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
des Personenbeförderungsgesetzes fertigung“ die Wörter „oder eine beglaubigte Ko-
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung pie der Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I 4. § 25 wird wie folgt geändert:
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie
durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er-
folgt geändert:
setzt.
1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „wenn der Unter-
„(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, nehmer“ durch die Wörter „wenn die Vorausset-
wenn zungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Be- oder der Unternehmer“ ersetzt.
triebs gewährleistet sind, c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässig- „(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
keit des Antragstellers als Unternehmer oder der hat der Unternehmer den Nachweis zu führen,
für die Führung der Geschäfte bestellten Perso- dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4
nen dartun, vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehör-
Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich den dürfen den Genehmigungsbehörden Mittei-
geeignet ist und lung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durch- aus dem Unternehmen ergebenden steuerrecht-
führung von Verkehrsleistungen beauftragten Un- lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der ei-
ternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlas- desstattlichen Versicherung nach § 284 der Ab-
sung im Sinne des Handelsrechts im Inland ha- gabenordnung machen.“
ben. 5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch 6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen
des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die
einer Prüfung nachgewiesen.“ ihren Betriebssitz im Ausland haben.“
2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort 7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„fünf“ ersetzt. „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.“
3. § 17 wird wie folgt geändert: 8. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erteilung der Genehmigung kann „e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1
nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine oder Abs. 5),“.
amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gele-
genheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Ver- „5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Re- zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
geln für den grenzüberschreitenden Personenver-
kehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), a) Nummer 1 oder
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 b) Nummer 2, 3 oder 3a
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bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, „§ 62
soweit eine Rechtsverordnung nach § 57
Übergangsbestimmungen
Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, blei-
ben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsur-
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen kunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam.“
des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau- Artikel 3
send Euro geahndet werden.“ Änderung des
9. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: Allgemeinen Eisenbahngesetzes
„§ 64a Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden All-
Ersetzung bundesrechtlicher
gemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-
Vorschriften durch Landesrecht
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des
2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vor- Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
schriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermäch- geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:
tigt, durch Landesrecht ersetzen.“
„§ 6h
Artikel 2
Ersetzung bundesrechtlicher
Weitere Änderung Vorschriften durch Landesrecht
des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän- 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie
dert: die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch
Landesrecht ersetzen.“
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Artikel 4
Nummern 4 und 5 ersetzt:
Änderung der
„4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni- EG-Bus-Durchführungsverordnung
bussen für den Betrieb,
§ 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom
5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personen- 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geän-
kraftwagen für die Form des Gelegenheitsver- dert:
kehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraft-
fahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Kennzeichen.“
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
2. § 17 wird wie folgt geändert: zes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lässig als Unternehmer
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1
Gelegenheitsverkehr“ die Wörter „mit Perso-
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
nenkraftwagen“ eingefügt.
Kraftomnibussen betreibt oder
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „mit Kraft-
fahrzeugen“ durch die Wörter „mit Perso- 2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-
nenkraftwagen“ ersetzt. verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-
traglich geregelt ist, betreibt.“
b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
nach dem Wort „Gelegenheitsverkehr“ die Wör- 2. In Absatz 2 werden
ter „mit Personenkraftwagen“ eingefügt. a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
und
a) In Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz
erforderliche“ gestrichen. b) in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgeho-
b) Folgender Satz wird angefügt: ben.
„Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Ge- 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
nehmigung für den grenzüberschreitenden Gele- „(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
genheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt.“ zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Un-
4. Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 einge- ternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1
fügt: der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.“
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006
4. In Absatz 3 werden (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeits-
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 zeit:
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ einge- 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am
fügt und Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit
b) die Nummer 1 gestrichen. aufzunehmen,
5. In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil je- 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer be-
weils nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5“ die An- reithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anwei-
gabe „Buchstabe b“ eingefügt. sung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem
6. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwech-
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset- seln, die während der Fahrt neben dem Fahrer
zes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Un- Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur,
ternehmer wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche
1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunterneh- Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn
mer der Gemeinschaft oder eine schweizerische des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in
Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die
nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüber- in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine
schreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus- Ruhepausen.
sen betreibt oder
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden
Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienver- verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalen-
kehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.“ dermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt
7. In Absatz 5 werden 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61 (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vor-
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt schriften der Europäischen Gemeinschaften für
und Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR.
b) die Nummern 1 und 2 aufgehoben. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Ta-
Artikel 5 rifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
Änderung des Arbeitszeitgesetzes rung kann zugelassen werden,
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1
S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), zu regeln,
wird wie folgt geändert:
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6
1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben. Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objek-
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7“ durch die tive, technische oder arbeitszeitorganisatorische
Angabe „ , §§ 7 und 21a Abs. 4“ ersetzt. Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit
3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die An- 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von
gabe „und des § 12“ durch die Angabe „ , §§ 12 sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
und 21a Abs. 6“ ersetzt. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: entsprechend.
„§ 21a (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit
Beschäftigung im Straßentransport der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlan-
Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten gen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeits-
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra- zeit auszuhändigen.
tes vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisie-
rung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver- (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Ar-
kehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) beitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine
oder des Europäischen Übereinkommens über die Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber ge-
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr be- leisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer
schäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 legt diese Angaben schriftlich vor.“
(BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen 5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die folgenden Absätze abweichende Regelungen a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 6
enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 3, 6 Abs. 2 oder
Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt. § 21a Abs. 4“ ersetzt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2“
der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. die Angabe „oder § 21a Abs. 7“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1965
Artikel 6 hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Weitere Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)“ und
Änderung des Arbeitszeitgesetzes 2. in Satz 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.
In § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt 3820/85“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, 561/2006“
werden ersetzt.
1. in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Artikel 7
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. Inkrafttreten
L 206 S. 36)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des und 3 am 18. August 2006 in Kraft.
Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung be-
(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2007 in Kraft.
stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 (3) Artikel 5 tritt am 1. September 2006 und Artikel 6
und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Auf- tritt am 11. April 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering