1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Vierte Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Juli 2006
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des 5. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2
Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes „1 2
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 und § 6
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober Art und Umfang der Partie Probenzahl
2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 Unverpackt oder in Be- Mindestzahl der
§ 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) hältnissen über 100 kg Einzelproben:
zuletzt geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit oder 100 Liter:
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
a) bis 2,5 t oder bis 7
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
2,5 m³
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- b) über 2,5 t bis 80 t oder die Quadratwurzel
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: über 2,5 m³ bis 80 m³ aus dem 20fachen
Gewicht oder Volu-
Artikel 1 men der Partie in
Tonnen oder m³,
Änderung der Probenahme-
aufgerundet auf
und Analyseverordnung – Düngemittel ganze Zahlen
Die Probenahme- und Analyseverordnung – Dünge-
mittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt c) über 80 t oder über 40
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Au- 80 m³
gust 1998 (BGBl. I S. 2506), wird wie folgt geändert: Verpackt: Mindestzahl der
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt zu beprobenden
gefasst: Packungen:
„Düngemittel-Probenahme- a) Packungen bis 1 kg 4
und Analyseverordnung“. oder 1 l Inhalt
2. In § 1 werden nach dem Wort „Düngemitteln“ die
b) Packungen über
Wörter „ , die nicht als EG-Düngemittel gekenn-
1 kg oder 1 l Inhalt:
zeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
und Pflanzenhilfsmitteln“ eingefügt. – bis 4 Packungen alle
3. § 2 wird wie folgt geändert: – 5 bis 16 Packungen 4
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eines Dünge-
mittels“ durch die Wörter „eines in § 1 Nr. 1 bis 5 – 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel
aus der Anzahl der
des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes“
Packungen, aufge-
ersetzt.
rundet auf ganze
b) In Nummer 4 werden die Wörter „mit gleicher Zahlen
Zusammensetzung wie diese“ gestrichen.
– über 400 Packungen 20“.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Düngemitteln“
Probennahmegeräte durch das Wort „Stoffen“ ersetzt.
(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbe- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
hältnisse müssen aus einem Material bestehen,
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
„Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die
Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teil- 1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem ty-
chengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupas- penbestimmenden Bestandteil bestehen und
sen. zur Entmischung neigen, die Einzelproben
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anfor- aus ruhendem Gut entnommen werden,
derungen sind alle Probenahmegeräte und Proben- 2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelge-
behältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu setzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmi-
desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine schung neigen, die Einzelproben aus ruhen-
ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.“ dem Gut entnommen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1819
3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelge- (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine
setzes bezeichneten Stoffen Anforderungen Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben
an die mikrobiologische Unbedenklichkeit sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu
überprüft werden sollen.“ gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisie-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ren.
„(2) Die Menge einer Sammelprobe darf (4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl
der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sam-
1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit melprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit ei-
einem Packungsinhalt von mehr als einem Ki- nem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfü-
logramm oder mehr als einem Liter gung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf
a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren.
flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der End-
fallen, proben.
b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Dünge- (5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe
mitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der darf
Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstof- 1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüs-
fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmit- sige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
teln zehn Kilogramm für feste oder zehn
Liter für flüssige Stoffe, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach An-
lage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung,
2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilo- Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-
gramm oder einem Liter den Inhalt von vier zenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder
Originalpackungen zehn Liter für flüssige Stoffe
nicht unterschreiten.“
nicht unterschreiten.
7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen
„(2) Die Menge einer Endprobe darf Endproben muss annähernd gleich sein.
1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüs- (7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammel-
sige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen, proben und Endproben ist sicherzustellen, dass
2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach An- diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der be-
lage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, probten Partie entsprechen.“
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
zenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Liter für flüssige Stoffe
„Die Endproben sind in saubere, trockene, weit-
nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit ei-
gehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitge-
nem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder
hend luftdicht verschließbare Behältnisse abzu-
250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den
füllen; soweit es erforderlich ist, um eine ord-
Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unter-
nungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind
schreiten.“
sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu ver-
8. § 8 wird wie folgt gefasst: wenden.“
„§ 8 b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Entnahme und Bildung der Proben „3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1
(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typen-
in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wer- bezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Be-
den. zeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des
Düngemittelgesetzes.“
(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu
verfahren: 10. § 10 wird wie folgt geändert:
1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen, aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Über-
2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben wachungsbehörde“ die Wörter „und Name
muss ungefähr gleich sein, des Probenehmers“ angefügt.
3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behält- bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
nissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd fasst:
gleich großen Teilmengen entsprechend der „4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1
nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben oder 2a des Düngemittelgesetzes die Ty-
jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entneh- penbezeichnung, bei sonstigen Stoffen
men; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3
bewegtem Gut entnommen werden, bis 5 des Düngemittelgesetzes,
4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden 5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1
Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen, oder 2a des Düngemittelgesetzes die
5. bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem verpflichtend vorgeschriebenen Anga-
Homogenisieren zu entnehmen. ben zur Kennzeichnung nach Anlage 3
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
der Düngemittelverordnung, bei sonsti- suchungsziel geeignete Methoden nach dem Hand-
gen Stoffen die verpflichtend vorge- buch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftli-
schriebenen Angaben zur Kennzeich- cher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,
nung nach Anlage 4 der Düngemittelver- 1. für die Untersuchung von Düngemitteln Metho-
ordnung,“. denbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „des Dün- 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und
gemittels“ durch die Wörter „des Stoffes“ er-
2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoff-
setzt.
düngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstof-
b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma fen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,
ersetzt und die Wörter „eine Ausfertigung ist
ihm zu überlassen“ angefügt. jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden.
Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen,
11. § 12 wird wie folgt gefasst: sind
„§ 12 1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse
Analysemethoden von Kompost der Bundesgütegemeinschaft
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammo- Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall
niumnitrat – Einnährstoffdünger mit hohem Stick- Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,
stoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach 2. solche des Deutschen Instituts für Normung, so-
der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III weit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder an-
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäi- derenfalls
schen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden
2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) be-
schriebenen Methoden anzuwenden. anzuwenden.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, (3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im
die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Unter- Prüfbericht anzugeben.“
12. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung
Bezeichnung Titel
DIN EN 12048 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be-
stimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei
(105 ± 2)°C (ISO 8190 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048 : 1996
DIN EN 12049 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be-
stimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter
reduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049 : 1996
DIN EN 13366 Düngemittel – Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des
chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spu-
rennährstoffen – Deutsche Fassung EN 13366 : 2001
DIN EN 13368-1 Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromato-
graphie – Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA – Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001
DIN EN 13368-2 Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromato-
graphie – Teil 2: EDDHA und EDDHMA – Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001
DIN EN 13466-1 Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 1:
Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001
DIN EN 13466-2 Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 2:
2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001
DIN EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Calciumchlorid/
DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001
DIN EN 13652 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe
und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001
DIN EN 13654-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung von Stickstoff – Teil 1:
Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001
Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1821
Artikel 2 Artikel 4
Änderung Neubekanntmachung
der Düngemittelverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch die
Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in
Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767)
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
geändert worden ist, wird die Angabe „4. Dezember
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2006“ durch die Angabe „4. Dezember 2007“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Düngeverordnung Artikel 5
In § 8 Abs. 5 Satz 1 der Düngeverordnung in der
Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006
(BGBl. I S. 33) wird die Angabe „4. Dezember 2006“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch die Angabe „4. Dezember 2007“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Vom 27. Juli 2006
Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur 7. den am 12. August 2006 in Kraft tretenden Artikel 1
Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom der eingangs genannten Verordnung.
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- zu 1. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) vember 1977 (BGBl. I S. 2134),
wird nachstehend der Wortlaut der Probenahme- und
Analyseverordnung – Düngemittel unter ihrer neuen zu 2. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
Überschrift in der ab dem 12. August 2006 geltenden vember 1977 (BGBl. I S. 2134),
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück- zu 3. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
sichtigt: vember 1977 (BGBl. I S. 2134),
1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung
vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zu 4. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
vember 1977 (BGBl. I S. 2134),
2. den am 20. April 1979 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 10. April 1979 (BGBl. I S. 462), zu 5. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
3. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4
Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBl. I S. 921), Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705) geändert worden ist,
4. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 zu 6. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
(BGBl. I S. 2020), vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4
5. den am 26. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994
der Verordnung vom 22. August 1995 (BGBl. I (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist,
S. 1060), zu 7. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
6. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar- vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 1
tikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2001
S. 2506) und (BGBl. I S. 3197) zuletzt geändert worden ist.
Bonn, den 27. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1823
Verordnung
über Probenahmeverfahren und
Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung
(Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung)*)
§1 §5
Sachlicher Anwendungsbereich Anzahl und Umfang
der erforderlichen Einzelproben
Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als
EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstof- (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufge-
fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rah- führten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Min-
men der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Dün- destzahl an Einzelproben zu ziehen.
gemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die
1 2
Proben genommen und die Analysen durchgeführt.
Art und Umfang der Partie Probenzahl
§2 Unverpackt oder in Be- Mindestzahl der Einzelpro-
Begriffsbestimmungen hältnissen über 100 kg ben:
oder 100 Liter:
Im Sinne dieser Verordnung ist
a) bis 2,5 t oder bis 2,5 m³ 7
1. eine Partie: die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des
Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich b) über 2,5 t bis 80 t oder die Quadratwurzel aus
nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und über 2,5 m³ bis 80 m³ dem 20fachen Gewicht
räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, oder Volumen der Partie in
Tonnen oder m³, aufgerun-
2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die det auf ganze Zahlen
durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
c) über 80 t oder über 40
3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Par- 80 m³
tie entnommenen Einzelproben,
Verpackt: Mindestzahl der zu bepro-
4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der benden Packungen:
Sammelprobe,
a) Packungen bis 1 kg 4
5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte
oder 1 l Inhalt
Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten
Sammelprobe. b) Packungen über 1 kg
oder 1 l Inhalt:
§3
– bis 4 Packungen alle
Probennahmegeräte
– 5 bis 16 Packungen 4
(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehält-
nisse müssen aus einem Material bestehen, das die be- – 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der
probten Stoffe nicht beeinflusst. Anzahl der Packungen,
aufgerundet auf ganze
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Zahlen
Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchen-
größe und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. – über 400 Packungen 20
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforde-
rungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehält- (2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem
nisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizie- Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der
ren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsge- Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Ein-
mäße Analyse zu gewährleisten. zelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren
Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die
Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unter-
§4
schreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut
Umfang einer Partie eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht
diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht einge-
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr
halten zu werden.
nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden
können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Par-
tie, dem die Einzelproben entnommen worden sind. §6
Anzahl und Umfang
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/535/EWG
der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvor-
der erforderlichen Sammelproben
schriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemetho- (1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sam-
den von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Ände- melprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bil-
rung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. EG Nr. L 86 S. 41). den, soweit
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typen- 1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über
bestimmenden Bestandteil bestehen und zur Ent- die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,
mischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem 2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss
Gut entnommen werden, ungefähr gleich sein,
2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes 3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnis-
bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, sen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich
die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erfor-
werden, derlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindes-
3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes tens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelpro-
bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikro- ben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnom-
biologische Unbedenklichkeit überprüft werden sol- men werden,
len. 4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Pa-
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf ckung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,
1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem 5. bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem
Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder Homogenisieren zu entnehmen.
mehr als einem Liter (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine
a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind
Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen, in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewin-
nen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.
b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln
(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der
nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittel-
Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe
verordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Proben-
und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste
teiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach
oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 ge-
2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm nannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend
oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackun- für die Bildung der Endproben.
gen (5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
nicht unterschreiten. 1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige
Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
§7
2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1
Anzahl und Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfs-
Umfang der erforderlichen Endproben stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige
nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindes- Stoffe
tens drei Endproben zu bilden. nicht unterschreiten.
(2) Die Menge einer Endprobe darf (6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen End-
1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige proben muss annähernd gleich sein.
Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen, (7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammel-
proben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese
2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1
hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Par-
Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfs-
tie entsprechen.
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige
§9
Stoffe
Behandlung der Endproben
nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem
Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milli- (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weit-
liter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei gehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend
Originalpackungen nicht unterschreiten. luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit
es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse
(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnähr- zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte
stoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu ver-
der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung schließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel
darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des
Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschrei- Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammo-
ten. niumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoff-
gehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahr-
§8 stoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis
Entnahme und Bildung der Proben 25 Grad Celsius aufzubewahren.
(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden
dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden. Angaben zu kennzeichnen:
(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu ver- 1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
fahren: 2. Nummer des Probenahmeprotokolls,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1825
3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des züglich nach der Probenahme zum Zwecke der amt-
Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei lichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite End-
sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 probe ist von der Überwachungsbehörde für eine et-
oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes. waige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzu-
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe bewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in
oder dem Siegel mit erfasst werden. dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf
Verlangen zu überlassen.
§ 10
Probenahmeprotokoll § 12
(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeproto- Analysemethoden
koll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen: (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammonium-
1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des nitrat – Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt
Probenehmers, zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoff-
2. Nummer des Probenahmeprotokolls, verordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des
3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortli-
Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl.
chen des Betriebs, in dem die Probe entnommen
EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwen-
wird,
den.
4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des
Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei (2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die
sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungs-
oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, ziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Ver-
bandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu-
5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des chungs- und Forschungsanstalten,
Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschrie-
benen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 1. für die Untersuchung von Düngemitteln Methoden-
der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen buch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und
die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur 2. Ergänzungslieferung 2004 und
Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittel- 2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern,
verordnung, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methoden-
6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inver- buch Band II. 2, 1. Auflage 2000,
kehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des
Düngemittelgesetzes Verantwortlichen, jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit
dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind
7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Trans-
portmitteln, 1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von
Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.,
8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart,
9. Art der Verpackung und Lagerung, ISBN 3-928179-32-2,
10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der
2. solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit
Einzelproben,
sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls
11. Ort und Datum der Probenahme.
3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden
(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortli-
chen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, anzuwenden.
oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine
(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im
Ausfertigung ist ihm zu überlassen.
Prüfbericht anzugeben.
(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-
nahmeprotokolls beizufügen. § 13
§ 11 (weggefallen)
Verwendung der Endproben
§14
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauf-
tragten Stelle von der Überwachungsbehörde unver- (Inkrafttreten)
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Anlage
(zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung
Bezeichnung Titel
DIN EN 12048 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be-
stimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei
(105 ± 2)°C (ISO 8190:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048 : 1996
DIN EN 12049 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Bestim-
mung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter
reduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049 : 1996
DIN EN 13366 Düngemittel – Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des
chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spu-
rennährstoffen – Deutsche Fassung EN 13366 : 2001
DIN EN 13368-1 Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromato-
graphie – Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA – Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001
DIN EN 13368-2 Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromato-
graphie – Teil 2: EDDHA und EDDHMA – Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001
DIN EN 13466-1 Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 1:
Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001
DIN EN 13466-2 Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 2:
2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001
DIN EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Calciumchlorid/
DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001
DIN EN 13652 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe
und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001
DIN EN 13654-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung von Stickstoff – Teil 1:
Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001
Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1827
Verordnung
zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
(TAppV)
Vom 27. Juli 2006
Auf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteord- d) 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleisch-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. No- untersuchung,
vember 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Arti-
e) 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,
kel 151 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 f) 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis,
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
3. folgende Prüfungen:
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
a) die Tierärztliche Vorprüfung,
Abschnitt 1 b) die Tierärztliche Prüfung.
Die tierärztliche Ausbildung Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte
§1 Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.
Ziele und Gliederung
der tierärztlichen Ausbildung §2
(1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und Unterrichtsveranstaltungen
praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte,
die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tier- (1) Die Universität hat eine Ausbildung, die den in § 1
ärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bun- Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studie-
des-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständi- renden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu
ger Fortbildung befähigt sind. Es sollen erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehe-
1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, natur- nen Prüfungen gefordert werden, zu vermitteln. Die Ver-
wissenschaftlichen, fächerübergreifenden und me- mittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen
thodischen Kenntnisse, Grundlagen soll auf die tiermedizinisch relevanten Aus-
bildungsinhalte konzentriert werden. Das theoretische
2. praktische Fertigkeiten, und klinische Wissen soll während der gesamten Aus-
3. geistige und ethische Grundlagen und bildung so weit wie möglich miteinander verknüpft wer-
4. die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt ver- den. Die Universität führt zu diesem Zweck in den in
pflichtete berufliche Einstellung Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesun-
gen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übun-
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen gen, darunter Übungen am Tier, durch. Teile dieser Ver-
Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter anstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lern-
besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung programme ersetzen. Die Anzahl der Studierenden in
auszuüben. den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen
(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst und den Übungen wird durch die Universitäten an der
1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehrinhalte sind nicht
Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3 850 am einzelnen Fachgebiet, sondern problemorientiert
Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltun- am Lehrgegenstand und fächerübergreifend auszurich-
gen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer ten, soweit dies möglich und zweckmäßig ist. Der fä-
Universität oder an einer gleichgestellten Hoch- cherübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung meh-
schule (Universität), in der die im Hinblick auf die rerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu
spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Be- gestalten. Näheres regelt die Studienordnung der Uni-
reich notwendigen Grundkenntnisse vermittelt wer- versität.
den; (2) Während des Studiums haben die Studierenden
2. einen praktischen Studienteil von 1 170 Stunden mit mindestens an den in Absatz 1 Satz 4 genannten Unter-
a) 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und richtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Uni-
Tierhaltung, versität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind.
Die Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen
b) 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärz- im Studienhalbjahr, ausgenommen während der klini-
tin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärzt- schen Ausbildung und der Praktika, durchschnittlich
licher Leitung stehenden Tierklinik, 30 Wochenstunden betragen. Sie müssen die in der An-
c) 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebens- lage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen
mittelüberwachung und -untersuchung, Stundenzahlen enthalten.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in 2. eine von der Universität zu erlassende besondere
Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studie- Studienordnung besteht,
renden im Umfange von mindestens 308 Stunden 3. sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vor-
vom ersten bis neunten Semester, davon mindestens prüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuwei-
84 Stunden in Fachgebieten des Anatomisch-physiolo- senden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im
gischen Abschnittes der Tierärztlichen Vorprüfung und Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang
mindestens 126 Stunden in den Fächern der Tierärzt- gleichwertigen Weise geprüft werden,
lichen Prüfung teilzunehmen haben.
4. eine sachgerechte begleitende und abschließende
(4) Die Studierenden haben an der Pflichtlehrveran- Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Uni-
staltung „Querschnittsunterricht“ teilzunehmen. versität unter Heranziehung externen Sachverstan-
des gewährleistet ist,
§3
5. Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs
Erprobungsklausel festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand
von Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,
(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des
wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3 850 6. die Voraussetzungen, unter denen die Universität
Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt
Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in sind,
Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hun- 7. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-
dert von der Gesamtstundenzahl vorsehen. gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Wei-
(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind terstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und
Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger so- Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren
wie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer wird, und
ausgenommen. 8. festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstu-
(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, diums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tier-
dass ärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt wer-
den.
1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage
der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tier- Abschnitt 2
ärzteordnung nicht gefährdet werden,
Prüfungsvorschriften
2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen von Arti-
kel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Unterabschnitt 1
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(ABl. EU Nr. L 178 S. 1) Genüge getan wird,
§5
3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität die
Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt Prüfungsausschüsse
sind, (1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prü-
4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiter- fungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und
hin möglich bleibt. für die Tierärztliche Prüfung gebildet.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder
(4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach
der Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern
Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zustän-
oder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weite-
digen Behörde mit einer Beschreibung des Erpro-
ren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
bungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesse-
ses werden nach Anhörung der Universität von der zu-
rungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie le-
ständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als
gen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen
Prüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als
Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.
vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-
vertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren
§4 oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglie-
Modellstudiengang der Professoren oder Professorinnen oder andere Lehr-
personen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
(1) Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen
bestellt.
Ausbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag
einer Universität einen von dem Regelstudiengang (3) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsaus-
abweichenden Modellstudiengang einführen und die schusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und
jeweiligen Inhalte festlegen. Dabei müssen die in § 1 deren ordnungsgemäße Durchführung. Er oder sie
Abs. 1 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben. sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen
zur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt vo-
den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der
raus, dass
Universität vorgegebenen Fristen ablegen können. In
1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit
lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson
tiermedizinische Ausbildung vom Modellstudien- mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsge-
gang erwartet werden, schäfte beauftragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1829
§6 den. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
Zuständiger Prüfungsausschuss ses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf
Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen
Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärzt- Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der
lichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsab-
zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, schnitt befinden, sowie einem Vertreter oder einer Ver-
an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im treterin der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten,
Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des
zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu
sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem sein, soweit nicht eine oder einer der zu Prüfenden wi-
die Prüfung nicht bestanden wurde. derspricht.
§7 § 10
Meldung zur Prüfung Form der Prüfung
(1) Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung (1) Die Prüfung kann schriftlich, mündlich, durch Lö-
nach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tier- sung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzuge-
ärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulas- ben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Ant-
sung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsaus- worten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice)
schusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen
1. der Personalausweis, durchgeführt werden. Die Universität kann die Prü-
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, fungsnote auch durch studienbegleitende Leistungs-
bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs kontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über
dieser Verordnung erworben wurden, auch der Aner- die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Se-
kennungsbescheid der zuständigen Behörde sowie minaren und Übungen bleibt unberührt. In einzelnen
Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprü-
3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den fungen abgelegt werden.
§§ 20, 23 und 31.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als
Die Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.
erstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.
(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinde-
beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Sie können in an- rung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vor-
derer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall gesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vor-
durch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschus- sitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistun-
ses als gleichwertig anerkannt wird. Die Nachweise gen in einer anderen Form zu gestatten.
werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungs-
abschnitts zu den Prüfungsakten genommen und an- (4) Die Universität legt die Prüfungsform für das je-
schließend wieder zurückgegeben. weilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils
notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12
§8 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16
des Hochschulrahmengesetzes) fest.
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entschei- § 11
det für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzen- Prüfungstermin
de.
(1) Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichts-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studie- veranstaltungen durchzuführen. Sie sollen in den vorle-
renden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbrin- sungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausge-
gen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht nommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der
wiederholen dürfen. nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der oder die
(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfun- Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü-
gen innerhalb der von der Universität vorgegebenen fern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. Die Prü-
Fristen abzulegen. fungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.
§9 (2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in
Ablegung der Prüfung der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehr-
(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden veranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.
Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitglie-
dern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Sie kön- § 12
nen auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abge- Ladung zur Prüfung, Versäumnis
nommen werden. (1) Der oder die Studierende ist spätestens sieben
(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertre- Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. Die Ladung ist
terin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilneh- zuzustellen.
men und Prüfungsfragen stellen. (2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund ei-
(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen nen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines
Prüfungen Beobachterinnen oder Beobachter entsen- schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungs- Die Prüfungsnote „nicht ausreichend“ darf vorbehaltlich
prüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt wer-
Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzen- den, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten
den unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift kurz
Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäum- zu begründen.
nis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Be- (2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lö-
scheinigung vorzulegen. Der oder die Vorsitzende kann sung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzuge-
verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes ben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Ant-
vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der worten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choi-
betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne trifti- ce), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen ver-
gen Grund als „nicht ausreichend“. bindlichen Bewertungsrahmen fest.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studieren- (3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist
den eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten. den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung
(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spä- in diesem Fach bekannt zu geben.
testens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmögli-
chen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes § 15
Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu Unregelmäßigkeiten
einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf
oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungs-
von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu la- versuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prü-
den. fung dieser Studierenden abbrechen. Der oder die Vor-
sitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern
§ 13 oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in
Prüfungsziel der betreffenden Prüfung für „nicht ausreichend“ oder
in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungs-
(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studieren-
abschnitt für „nicht bestanden“ erklären.
den sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet
haben, die sie für die Fortführung des Studiums und
§ 16
für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen.
Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Prüfungsergebnis
Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsab- (1) Der oder die Vorsitzende stellt die Prüfungser-
schnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theore- gebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anla-
tisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie gen 3 bis 5. In den Zeugnissen werden die Prüfungs-
die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen. noten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der
(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsob- Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prü-
jekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht fung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 65 an-
zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer oder die Prü- gerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen beson-
ferin, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am ders zu vermerken.
Phantom oder Modell, durchzuführen ist. (2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studie-
renden wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend“ er-
§ 14 halten haben.
Bewertung der Prüfungsleistungen (3) Die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche
Prüfung sind bestanden, wenn die Studierenden alle
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsfächer bestanden haben.
Prüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vor-
sitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte (4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprü-
Protokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem fung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils
Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegen- aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Prüfun-
stand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen gen erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die
ersichtlich sind. Die Prüfungsleistungen werden von Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu be-
den Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungs- rechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberück-
noten bewertet: sichtigt. Die Gesamtnote lautet:
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,49
1. „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49
2. „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von 2,50 bis
3,49
3. „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hin-
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von 3,50 bis
sicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht
4,00.
wird,
(5) Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung
4. „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer
wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und
Mängel noch den Anforderungen genügt,
über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeug-
5. „nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen nis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem je-
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr weils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in
genügt. Klammern anzugeben ist. Haben Studierende die Tier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1831
ärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht § 20
bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; Nachweise
sind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird
ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der (1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind fol-
oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt gende Nachweise erforderlich:
fest, dass die im Übrigen erzielten Prüfungsnoten die 1. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolg-
Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses reiche Teilnahme an den von der Universität für
zulassen. das Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder
Übungen in
§ 17 a) Physik einschließlich der Grundlagen des physi-
Wiederholung der Prüfung kalischen Strahlenschutzes,
(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestan- b) Chemie,
denen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20 c) Zoologie und
Abs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt d) Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen;
der oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht 2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-
bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach che Teilnahme an einem von der Universität durch-
erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. geführten oder von der oder dem Vorsitzenden des
Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die ande- Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten
ren Universitäten sowie die für die Anrechnung von Stu- Kursus der medizinischen Terminologie; dieser
dienleistungen zuständigen Stellen. Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass La-
(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei teinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der
Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchge- Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonfe-
führt werden. renz vom 26. Oktober 1979 (GMBl 1980 S. 642)
nachgewiesen werden.
(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der zweiten
(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten,
Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prü-
innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten
ferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von
Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzu-
diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied
weisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den
anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungs-
in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern
fragen stellen. Bei schriftlichen Prüfungen ist die Arbeit
der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse
gemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt
oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die
als bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als
Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes
Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen
Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des
der Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern
oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden
nach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Prüfungsordnung finden die Sätze 1 und 2 auch bei der
ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwen-
dung. § 21
Inhalt der Prüfung
§ 18 Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik ein-
Mitteilung des Prüfungsergebnisses schließlich der Grundlagen des physikalischen Strah-
lenschutzes, Chemie, Zoologie und Botanik der Futter-,
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der
Gift- und Heilpflanzen erstrecken sich auf die für das
Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Na-
Verständnis naturwissenschaftlicher Vorgänge und für
men der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.
die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Be-
reich wesentlichen Grundkenntnisse.
Unterabschnitt 2
Naturwissenschaftlicher Abschnitt Unterabschnitt 3
d e r T i e r ä r z t l i c h e n Vo r p r ü f u n g Anatomisch-physiologischer
( Vo r p h y s i k u m ) Abschnitt der
T i e r ä r z t l i c h e n Vo r p r ü f u n g
§ 19 (Physikum)
Prüfungsfächer
§ 22
Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer
Prüfungsfächer
1. Physik einschließlich der Grundlagen des physikali-
schen Strahlenschutzes, Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer
2. Chemie, 1. Anatomie,
3. Zoologie und 2. Histologie und Embryologie,
4. Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen. 3. Physiologie,
Die Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studien- 4. Biochemie und
jahres abgelegt werden. 5. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Die Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studi- Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungsphy-
enjahres abgelegt werden. siologie ist zu berücksichtigen.
§ 23 § 27
Nachweise Biochemie
(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende In dem Prüfungsfach Biochemie haben die Studie-
Nachweise erforderlich: renden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwer-
1. das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums ten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die
vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren; biochemischen und molekularbiologischen Grundlagen
der Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuwei-
2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-
sen. Die Besonderheiten des intermediären Stoffwech-
che Teilnahme an den von der Universität für das
sels bei den Haus- und Nutztieren sowie die Biochemie
jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder
der Ernährung sind zu berücksichtigen.
Übungen in
a) Anatomie, § 28
b) Histologie, Tierzucht und
c) Embryologie, Genetik einschließlich Tierbeurteilung
d) Physiologie, In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik ein-
e) Biochemie und schließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein
Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu
f) Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurtei- beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausrei-
lung; chende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht
3. Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet ha-
Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden ben.
Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhal-
tung auf einem Lehrgut; Unterabschnitt 4
4. Bescheinigung der Universität über die regelmäßige Tierärztliche Prüfung
und erfolgreiche Teilnahme von mindestens
84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fä- § 29
chern nach Nummer 2.
Prüfungsfächer
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch
als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftli- Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in
che Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches den Fächern:
Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine 1. Tierhaltung und Tierhygiene,
andere vergleichbare und von der Universität aner- 2. Tierschutz und Ethologie,
kannte Ausbildung absolviert wurde.
3. Tierernährung,
§ 24 4. Klinische Propädeutik,
Anatomie 5. Virologie,
In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studieren- 6. Bakteriologie und Mykologie,
den den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teil-
7. Parasitologie,
weise zu erläutern, soweit erforderlich auch herauszu-
nehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat 8. Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemio-
und die Organe oder Organsysteme anhand vorhande- logie,
ner oder anzufertigender Präparate zu behandeln. 9. Pharmakologie und Toxikologie,
§ 25 10. Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
Histologie und Embryologie 11. Geflügelkrankheiten,
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie ha- 12. Radiologie,
ben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, 13. Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische
Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomi- Anatomie und Histologie,
schen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen
14. Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhy-
Entwicklungslehre nachzuweisen.
giene,
§ 26 15. Fleischhygiene,
Physiologie 16. Milchkunde,
In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studie- 17. Reproduktionsmedizin,
renden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Phy- 18. Innere Medizin,
siologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern
und ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundla- 19. Chirurgie und Anästhesiologie und
gen der Lebensvorgänge und den normalen Funktions- 20. Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Stan-
ablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im desrecht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1833
§ 30 tung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über
Besondere Vorschriften tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen
für die Abschlussprüfungen und wissenschaftlichen Grundlagen und in der Etholo-
gie nachzuweisen.
Die Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie
und Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,
§ 34
Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, In-
nere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Repro- Tierernährung
duktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin, Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt
Berufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichti-
des achten Semesters abgeschlossen werden. gung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen,
Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrele-
§ 31 vanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des
Nachweise möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebens-
(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende mittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diä-
Nachweise erforderlich: tetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermit-
telkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschrif-
1. Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung; ten des Futtermittelrechts.
2. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-
reiche Teilnahme an den von der Universität für das § 35
jeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung
festgelegten Seminaren oder Übungen; Klinische Propädeutik
3. Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben
jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzu-
Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere weisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klini-
vergleichbare, von der Universität anerkannte Er- schen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht ha-
satzausbildung. ben.
(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind au-
ßerdem folgende Nachweise erforderlich: § 36
1. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei- Virologie
che Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Bio- In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studieren-
metrie, Futtermittelkunde, Immunologie, den ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch
2. Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose,
mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgeru-
davon mindesten drei Studienjahren nach dem Be- fenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung
stehen der Tierärztlichen Vorprüfung und für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei
3. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei- sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und
che Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahl- der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
pflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahl-
pflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht § 37
berücksichtigt werden. Bakteriologie und Mykologie
Unterabschnitt 5 In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie
haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat
Lehrinhalte und Studienfächer anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre
Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen
§ 32 Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose,
Tierhaltung und Tierhygiene Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgeru-
Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene fenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeu-
erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und tung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie
die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tie-
ren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist § 38
die Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewon- Parasitologie
nenen Lebensmittel zu berücksichtigen.
In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studie-
§ 33 renden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu
untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die
Tierschutz und Ethologie Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,
In dem Prüfungsfach Tierschutz und Ethologie haben Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkran-
die Studierenden ihre Kenntnisse über die artgemäße kungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten
und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei
von Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhan- sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und
del, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tö- der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
§ 39 1. die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender
Tierseuchenbekämpfung Strahlen,
und Infektionsepidemiologie 2. Grundlagen der Strahlenbiologie,
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung und 3. Wirkungen ionisierender Strahlen auf Menschen,
Infektionsepidemiologie haben die Studierenden ihre Tiere, Lebensmittel, Futtermittel und die Umwelt,
Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursa- 4. Methoden zum Nachweis der Strahlenwirkungen
chen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirt- und zur Dosisermittlung bei Beschäftigten und Tier-
schaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließ- Betreuungspersonen,
lich deren Prophylaxe, Grundlagen der Infektionsepide-
miologie, des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften 5. Nachweismethoden über Kontamination mit radio-
zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nachzuwei- aktiven Stoffen,
sen. 6. physikalisch-technische Prinzipien und Anwen-
dungsgrundsätze bildgebender diagnostischer Ver-
§ 40 fahren einschließlich der Darstellung von Alternati-
Pharmakologie und Toxikologie ven zur Anwendung ionisierender Strahlen,
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie 7. Grundlagen der Strahlentherapie sowie
und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkun- 8. den gesetzlichen, praktischen und technischen
gen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und an- Strahlenschutz der Beschäftigten und der Tier-Be-
deren Wirkstoffen im gesunden und kranken Organis- treuungspersonen (Prüfungsinhalte aus den Num-
mus, die grundlegenden Kenntnisse über den thera- mern 4 bis 8 des Grundkurses im Strahlenschutz
peutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit ver- nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der
bundenen Risiken für Tier und Mensch sowie auf die Tierheilkunde; GMBl 2005 S. 666).
Pharmakokinetik unter besonderer Berücksichtigung (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1
der speziesspezifischen Biotransformation und die wird als Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1
Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper. Die der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde aner-
entsprechenden Wirkungen und Eigenschaften von Gif- kannt, wenn die zuständige Stelle vorher festgestellt
ten und Umweltkontaminanten im gesunden oder kran- hat, dass die Voraussetzungen (Lehrinhalte aus An-
ken Organismus sowie die Therapie von akuten und lage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkun-
chronischen Vergiftungen sind ebenfalls zu berücksich- de) erfüllt sind.
tigen.
(3) Der Erwerb der Sachkunde für den Bereich der
§ 41 Röntgendiagnostik kann erst nach erfolgreich abgeleg-
ter Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie während
Arznei- und Betäubungsmittelrecht der klinischen Ausbildung begonnen werden und rich-
Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht tet sich nach den Vorgaben der Richtlinie Strahlen-
haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei schutz in der Tierheilkunde.
mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimit-
tel auswählen und verordnen können sowie über § 44
Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rück- Allgemeine Pathologie und
standshöchstmengen und der Ableitung von Wartezei- Spezielle pathologische Anatomie und Histologie
ten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach
Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittel- In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und
preise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber Spezielle pathologische Anatomie und Histologie ha-
hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der ein- ben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die
schlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und
Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vor- den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krank-
schriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rück- hafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie
ständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzu- pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen
weisen. und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers aus-
zuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu unter-
§ 42 suchen, die Befunde zu erläutern und anschließend nie-
derzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststell-
Geflügelkrankheiten bare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nach-
In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die zuweisen.
Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathoge-
nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krank- § 45
heiten des Wirtschaftsgeflügels, der Wild-, Zier- und Lebensmittelkunde
Zoovögel unter besonderer Berücksichtigung der Hal- einschließlich Lebensmittelhygiene
tung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung
und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen. In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließ-
lich Lebensmittelhygiene haben die Studierenden ein
§ 43 Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen
Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine
Radiologie Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähig-
(1) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie er- keit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben.
streckt sich auf Sie haben ihre Kenntnisse über deren Bedeutung für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1835
die Ernährung des Menschen, über die Gewinnung, die men zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägi-
Technologie des Herstellens und Behandelns sowie gen Rechtsvorschriften nachzuweisen.
über ihre mikrobiologische, chemische und sonstige
Qualität nachzuweisen. Dabei sind insbesondere hygie- § 48
ne- und gesundheitsrelevante Aspekte der Qualität zu
berücksichtigen. Ferner haben sie Kenntnisse über die Reproduktionsmedizin
Einflüsse auf die Lebensmittelsicherheit und -qualität
In dem Prüfungsfach Reproduktionsmedizin haben
auf allen Stufen der Lebensmittelkette und der für die
die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesund-
Lebensmittelgewinnung genutzten Tiere einschließlich
heit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haus-
der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Rück-
tier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung
standsbeurteilung sowie über die einschlägigen lebens-
physikalischer und labordiagnostischer Untersu-
mittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber
chungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Be-
hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass
handlungsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen
sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel,
Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die
die Gefahren und die möglichen Risiken, die auf allen
Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein
Stufen der Lebensmittelkette auftreten können, im Rah-
schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben
men einer Risikoanalyse nach wissenschaftlichen
ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich
Grundsätzen, diagnostizieren, einordnen und geeignete
der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde
Kontroll- und Korrekturmaßnahmen ergreifen können.
einschließlich der Neugeborenenkunde und der ge-
burtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflan-
§ 46 zung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren
Fleischhygiene sowie der Zuchthygiene, der künstlichen Besamung
und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich
In dem Prüfungsfach Fleischhygiene haben die Stu- der Herdenbetreuung nachzuweisen.
dierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein
Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile ei-
§ 49
nes geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild
nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersu- Innere Medizin
chen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss
für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beur- In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Stu-
teilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre dierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an
Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und Be- einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere sol-
handlung des Fleisches, die der Schlachttier- und cher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbe-
Fleischuntersuchung zugrunde liegenden wissen- ziehung physikalischer und labordiagnostischer Unter-
schaftlichen Erkenntnisse und über die spezifischen suchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen
rechtlichen Grundlagen der Fleischhygiene sowie die Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen
Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die
In besonderem Maße haben sie ihre Kenntnisse bezüg- Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein
lich der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier
Herstellungspraxis, des Qualitätsmanagements, der Ri- zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der
sikoanalyse auf wissenschaftlicher Grundlage und ei- Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten
nes Systems über kritische Kontrollpunkte (HACCP- der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und
Verfahren; Hazard Analysis Critical Control Point) nach- speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nach-
zuweisen und anhand von Fallbeispielen zu überprüfen zuweisen.
und zu bewerten. Dabei ist auch auf die Verhütung und
Eindämmung lebensmittelbedingter Gefährdungen der § 50
menschlichen Gesundheit sowie auf Methoden der Epi-
demiologie und Monitoring- und Überwachungssys- Chirurgie und Anästhesiologie
teme einzugehen. In dem Prüfungsfach Chirurgie und Anästhesiologie
haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandeln-
§ 47 des Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die
Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physika-
Milchkunde
lischer und labordiagnostischer Untersuchungsmetho-
In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studie- den zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf
renden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilch- zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen
probe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung ein-
aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie ei- zuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Be-
nen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. fundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere
Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere
und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich
Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbei- der notwendigen anästhesiologischen Tätigkeiten aus-
tung sowie über die hygienischen und gesundheitsrele- zuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chi-
vanten Aspekte, insbesondere über die mikrobiologi- rurgie und der Anästhesiologie sowie insbesondere der
schen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, Augenkrankheiten, der Zahnheilkunde, der Huf- und
der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre
Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnah- nachzuweisen.
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
§ 51 Abschnitt 3
Gerichtliche Veterinärmedizin, Der praktische Studienteil
Berufs- und Standesrecht
§ 54
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,
Praktika
Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre
Kenntnisse über das Schuldrecht und dessen Auswir- Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außer-
kungen beim Tierkauf und der tierärztlichen Kaufunter- halb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig ent-
suchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärzt- sprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Um-
lichen Sorgfaltspflichten und dem Haftpflichtrecht dar- fang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrich-
zulegen. Darüber hinaus haben sie ihre Kenntnisse über tungen abgeleistet. Der Zeitpunkt der Ableistung wird
die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichti- von der Universität festgelegt.
gen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Straf-
rechts sowie über die Organisation und Geschichte Unterabschnitt 1
des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärzt- Die Ausbildung in
liche Berufs- und Standesrecht einschließlich der recht- Kontrolltätigkeiten, -methoden
lichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen. und -techniken für den
Lebensmittelbereich einschließlich
§ 52 der Überprüfung von Frischfleisch
Tierartkliniken § 55
(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 Ausbildungsstätten, Dauer
und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- (1) Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden
und Heimtiere zu berücksichtigen. und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließ-
lich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stun-
(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten be-
den innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufein-
sondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prü-
ander folgen sollen. Sie erfolgt bei einer für die Hygie-
fungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses
neüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbe-
entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt wer-
trieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, de-
den.
nen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln
oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrich-
§ 53 tungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und
Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder
Querschnittsunterricht
in einschlägigen Universitätseinrichtungen.
In dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden (2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier-
auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier-
und parallel weitergeführten Studiums erworbenen und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zustän-
Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben digen Behörde dauert 100 Stunden innerhalb von min-
bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztie- destens drei Wochen, die aufeinander folgen sollen.
ren heranzuführen. Dabei sind insbesondere Lehrin- (3) Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Ab-
halte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin, satz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zu-
der Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Betei- lassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche
ligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit ver-
Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der antwortlich tätig sind. Werden in einem Betrieb nur Rin-
Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tier- der oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der
schutzes und der Ethologie, der topographischen Ana- Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden
tomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten in einem Schlachthof mit der jeweils anderen Tierart
und der Tierseuchenbekämpfung fächerübergreifend abzuleisten.
darzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegen-
heit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von § 56
Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und
zu bearbeiten. Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Inhalt der Ausbildung
Veterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer (1) Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben
Berücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ioni- sich die Studierenden nach näherer Weisung von
sierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rück- hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebens-
standsproblematik und der Umweltkontaminanten so- mittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrie-
wie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene ins- ben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen
besondere auf den Gebieten der Risikobewertung, Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder
Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tie- anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung
ren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Le- des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der An-
bensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen. lagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygiene-
Auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten status der Betriebe vertraut zu machen und sich in der
von Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Ge- Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu
sundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu üben. Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätig-
berücksichtigen. keiten, -methoden und -techniken für den Lebensmit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1837
telbereich. Weiterhin sollen die Studierenden entspre- (2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57
chend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung
anderen Einrichtung umfassend in der Überwa- und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebie-
chung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel ten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs
geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurtei- einzubringen.
lung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene ei-
nes Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung
vorzunehmen. Dabei sollen auch die Gesichtspunkte eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.
der Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssiche-
rung berücksichtigt werden. § 59
(2) Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben
sich die Studierenden nach näherer Weisung von Ausbildung in der Tierklinik
hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleisch- (1) Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universi-
untersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztin- tät abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärzt-
nen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurtei- licher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden,
lung der Schlachttiere und des Fleisches verschiedener die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik
Tierarten zu üben. Darüber hinaus haben sich die Stu- anerkannt sind.
dierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der
Schlachttiere zu informieren. (2) Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Ver-
nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den An- antwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsge-
lagen 6 und 7. biet der betreffenden Tierklinik einzubringen. Dabei sind
sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der
Unterabschnitt 2 Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung
berührt werden, anzuhalten.
Die Ausbildung in
der kurativen tierärztlichen (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung
Praxis oder in einer Tierklinik eine Bescheinigung nach Anlage 10.
§ 57
Unterabschnitt 3
Ausbildungsstätten, Dauer
Wahlpraktikum
(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der ku-
rativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder
je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden § 60
kann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens
vier Wochen, die aufeinander folgen sollen. Er darf nicht Ausbildungsstätten, Dauer
vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet
Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von min-
werden.
destens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und
(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen
kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik kann abgeleistet werden
oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier
dieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 1. in einem Institut einer Universität einer naturwissen-
700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den schaftlich-medizinischen Fachrichtung,
Vorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb
von mindestens 16 Wochen, die aufeinander folgen sol- 2. in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Län-
len, abzuleisten. der mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufga-
benstellung,
(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regel-
mäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prü- 3. in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
fungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveran-
staltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Aus- 4. in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
bildung nach Absatz 2.
5. bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tier-
gesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt
§ 58
oder bei einer Besamungsstation,
Ausbildung in
der kurativen tierärztlichen Praxis 6. in der pharmazeutischen Industrie in der Entwick-
lung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in
(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Pra-
der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und
xis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet
Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder
werden, die
in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und
1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig Prüfung von Mischfuttermitteln oder
ausüben,
2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und 7. in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Be-
Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind. scheinigung nach Anlage 11.
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Unterabschnitt 4 beigebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen,
Die praktische Ausbildung aus der hervorgeht, ob er oder sie in dem Staat seines
i m ö ff e n t l i c h e n Ve t e r i n ä r w e s e n oder ihres bisherigen Aufenthalts vorbestraft ist, ob
dort gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren
§ 61 oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig
ist oder ob ihm oder ihr dort auf Grund von Disziplinar-
Ausbildungsstätten, Dauer oder Verwaltungsmaßnahmen die Ausübung des tier-
Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinär- ärztlichen Berufs untersagt worden ist.
wesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens
zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2
in Dienststellen der Veterinärverwaltung. oder 3 oder nach § 15a der Bundes-Tierärzteordnung
erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Be-
§ 62 hörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche
Beruf ausgeübt werden soll. Es sind, sofern die Ausbil-
Inhalt der Ausbildung dung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung er-
(1) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veteri- folgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1
närwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglich- Nr. 4 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche
keit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1a Nr. 2 und § 15a
und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen Bescheini-
in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. gungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift
Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die
Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwal- zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder
tungskunde erlangen. der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang
(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unter-
Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12. lagen fehlen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher
Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglau-
Abschnitt 4 bigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-
hörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbeson-
Die Approbation dere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen.
Bei Antragstellern oder Antragstellerinnen, die als
§ 63 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
Antrag auf Approbation schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder
Nachweise nach § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Tier-
Tierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu
ärzteordnung vorlegen, können weitere Nachweise, ins-
richten, in dem der Antragsteller oder die Antragstelle-
besondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt wer-
rin die Tierärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag
den, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht
sind beizufügen:
oder besondere Gründe dies erfordern. Satz 4 gilt nicht
1. der Personalausweis oder bei Ausländern oder Aus- für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a der Bundes-Tier-
länderinnen der Reisepass des Antragstellers oder ärzteordnung aufgeführten tierärztlichen Diplome, Prü-
der Antragstellerin, fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller soweit sie nach dem 21. Dezember 1980 von einem
oder die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfah- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem
ren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- 1. Januar 1993 von einem sonstigen Vertragsstaat des
verfahren anhängig ist, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als ei- ausgestellt worden sind.
nen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
Antragsteller oder die Antragstellerin nicht in ge- der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
sundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs un- staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
geeignet ist, schaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Satz 2
4. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- Nr. 6 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei- Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausge-
ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe stellte entsprechende Bescheinigung oder einen von ei-
geführten Familienbuch und ner solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann,
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der An-
tragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen
6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung. Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt,
Ist ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder so kann die für die Erteilung der Approbation zustän-
die nicht Staatsangehöriger oder Staatsangehörige ei- dige Behörde über das Bundesministerium für Gesund-
nes der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen heit bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den An-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, we- tragsteller oder die Antragstellerin verhängte Strafen
niger als zwei Jahre im Inland polizeilich gemeldet, so oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen
hat er oder sie dem Antrag ferner eine Bescheinigung wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1839
rufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einho- (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 ge-
len. Hat die für die Erteilung der Approbation zustän- nannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte An-
dige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von erkennung erfolgen.
Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe- (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Aner-
reichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind kennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein
§ 66
können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat-
oder Herkunftsstaates über das Bundesministerium für Zuständige Stelle
Gesundheit zu unterrichten und ihr das Ergebnis und (1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universi-
die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausge- tät des Landes, in dem der Antragsteller oder die An-
stellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, tragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung
mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Be-
1. für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrie-
scheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu be-
ben oder zugelassen ist oder
handeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde ge-
legt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht 2. einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für
mehr als drei Monate zurückliegt. das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.
(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stel-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt- len; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entschei-
schaftsraum können anstelle der in Absatz 1 Satz 2 dung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbin-
Nr. 3 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entspre- den.
chende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält
Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung.
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens § 67
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist spätestens Ausnahmen
drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1
Die Universität, an der der oder die Studierende ein-
bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin
geschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen
vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.
von
§ 64 1. § 6,
2. § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschrie-
Approbationsurkunde
benen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
3. § 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Be-
Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
werberin für die Zulassung zur Prüfung das Vor-
physikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjah-
Abschnitt 5 ren bestanden haben muss,
Ergänzende Vorschriften 4. § 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Be-
werberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem
§ 65 Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens
drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben
Anrechnung von muss,
Studienzeiten und Prüfungen
5. § 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti- selbständigen Praxisausübung,
kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimat- beeinträchtigt wird. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Aus-
lose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts- nahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nach-
stellung heimatloser Ausländer oder Ausländerinnen im weis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prü-
Bundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit fungen.
gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
§ 68
1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Stu-
Übergangsvorschriften
diums an einer Universität,
(1) Studierende, die sich vor dem 1. Oktober 2006
2. Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedi-
zur Tierärztlichen Vorprüfung gemeldet haben, legen
zinischen Studiums oder eines verwandten Studi-
die Tierärztliche Vorprüfung nach der Approbationsord-
ums an einer Universität.
nung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3
Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studi- der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I
ums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. S. 4456), ab. Für das weitere Studium nach Bestehen
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
der Tierärztlichen Vorprüfung ist diese Verordnung an- (4) Für Studierende an Universitäten, die ihre Studi-
zuwenden. en- und Prüfungsordnungen bis zum 1. Oktober 2006
(2) Studierende, die nach dem 1. Oktober 2006 die nicht an diese Verordnung angepasst haben, gelten die
Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
nicht zur Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden des 1. Oktober 2006 der 1. Oktober 2007 tritt.
sind, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und
geprüft. § 69
(3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Ap-
probationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in
10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert Kraft.
durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbati- (2) Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für
onsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. No- Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999
vember 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456),
S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1841
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1, 2 und 3)
Fachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)
1. Physik einschließlich Grundlagen der Strahlenphysik 56 Std.
2. Chemie 126 Std.
3. Zoologie 70 Std.
4. Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen 70 Std.
5. Biometrie 28 Std.
6. Berufsfelderkundung (Medizinische Terminologie,
Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde) 42 Std.
7. Anatomie 224 Std.
8. Histologie und Embryologie 98 Std.
9. Landwirtschaftslehre 28 Std.
10. Tierhaltung und Tierhygiene 56 Std.
11. Allgemeine und Klinische Radiologie 42 Std.
12. Physiologie; Biochemie 280 Std.
13. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung 84 Std.
14. Klinische Propädeutik 98 Std.
15. Tierschutz und Ethologie 84 Std.
16. Labortierkunde 14 Std.
17. Tierernährung und Futtermittelkunde 98 Std.
18. Gerichtliche Veterinärmedizin,
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht 28 Std.
19. Geflügelkrankheiten 28 Std.
20. Pharmakologie und Toxikologie einschließlich
Klinischer Pharmakologie;
Arznei- und Betäubungsmittelrecht,
Arzneiverordnungs- und anfertigungslehre,
Rückstandsbildung und -vermeidung,
Risikoerfassung 126 Std.
21. Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie,
Immunologie,
Tierseuchenbekämpfung, Epidemiologie 266 Std.
22. Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen 28 Std.
23. Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und
Histologie einschließlich Obduktionen 182 Std.
24. Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik,
Diätetik
Reproduktionsmedizin einschließlich Neugeborenen- und
Euterkrankheiten
Chirurgie und Anästhesiologie,
Augenkrankheiten, Zahnheilkunde,
Huf- und Klauenkrankheiten
Bestandsbetreuung und Ambulatorik 420 Std.
25. Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,
Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmitteltoxikologie,
Rückstandsbeurteilung, Lebensmittelrecht und
Untersuchung von Lebensmitteln;
Milchkunde einschließlich Technologie
und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch
und Milchuntersuchungen; Fleisch- und
Geflügelfleischhygiene einschließlich
Technologie und Qualitätssicherung 252 Std.
*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fach-
gebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
26. Klinische Ausbildung in den Fächern Nr. 19, 22 und 24 518 Std.
27. Querschnittsunterricht 196 Std.
28. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung 70 Std.
29. Praktische Ausbildung in einer tierärztlichen Praxis
oder tierärztlichen Klinik 850 Std.
30. Praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle,
Lebensmittelüberwachung und -untersuchung
sowie in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 175 Std.
31. Praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen 75 Std.
32. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen der oder die Studierende
zusätzlich teilzunehmen hat 308 Std.
5 020 Std.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1843
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1)
Prüfungsausschuss für die – Tierärztliche Vorprüfung – Tierärztliche Prüfung –
Prüfer/in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Institut oder Klinik: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Niederschrift über die Prüfung
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Prüfungsfach)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
.......................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in dem oben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.
Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen:
..............................................................
..............................................................
Gegenstand der Prüfung:*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
Bewertung der Leistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................... ........................................................
(Unterschrift Protokollführer/in, (Unterschrift Prüfer/in)
soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Wiederholungsprüfung
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen:
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
Bei der Prüfung waren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
zugelassene Studierende – ein/e Vertreter/in der zuständigen Tierärztekammer – nicht – zugegen (falls solche Personen
zugegen waren: Der/Die Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt.).
Gegenstand der Prüfung:*)
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
Bewertung der Leistung:
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................... ........................................................
(Unterschrift des weiteren Ausschussmitglieds) (Unterschrift Prüfer/in)
...........................................................
(Unterschrift Protokollführer/in,
soweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1845
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 1)
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung
an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität)
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
.......................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik einschließlich der Grundlagen des Strahlenschutzes die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. in Chemie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. in Zoologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. in Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erhalten und somit am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vor-
prüfung bestanden/nicht bestanden**).
Angerechnete Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
........................................................
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
**) Nichtzutreffendes streichen.
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 1 und 4)
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung
an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität)
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
.......................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Anatomie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. in Histologie und Embryologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. in Physiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. in Biochemie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. in Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im
naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *) die Tierärztliche Vor-
prüfung mit dem Gesamtergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden/den anatomisch-physiologischen Abschnitt
der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden**).
Angerechnete Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
........................................................
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
**) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1847
Anlage 5
(zu § 16 Abs. 1)
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung
an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität)
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
.......................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Tierärztlichen Prüfung
1. in Tierhaltung und Tierhygiene die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. in Tierschutz und Ethologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. in Tierernährung die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. in Klinischer Propädeutik die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. in Virologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. in Bakteriologie und Mykologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7. in Parasitologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8. in Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9. in Pharmakologie und Toxikologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10. in Arznei- und Betäubungsmittelrecht die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11. in Geflügelkrankheiten die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12. in Radiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13. in Allgemeiner Pathologie und Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. in Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15. in Fleischhygiene die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16. in Milchkunde die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17. in Reproduktionsmedizin die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18. in Innerer Medizin die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19. in Chirurgie und Anästhesiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20. in Gerichtlicher Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erhalten und somit am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*) die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bestanden/die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden**).
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).
**) Nichtzutreffendes streichen.
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Angerechnete Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
........................................................
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1849
Anlage 6
(zu § 56 Abs. 3)
...................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten,
-methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den
Lebensmittelbereich abgeleistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit unter meiner Aufsicht und Leitung in . . . . . . . .
Stunden in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der
Anlagen der Betriebe, in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt.
Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygiene-
status der Betriebe vertraut zu machen. Darüber hinaus hat er/sie sich unter meiner
Leitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln geübt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel oder Stempel)
..................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Anlage 7
(zu § 56 Abs. 3)
...................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof/den Schlachthöfen in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abge-
leistet.
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und
Leitung in der Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen
Tierarten geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen.
Der Schlachthof/die Schlachthöfe entspricht/entsprechen den Voraussetzungen
des § 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel oder Stempel)
..................................................
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1851
Anlage 8
(zu § 58 Abs. 3)
...................................................................................
(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)
Bescheinigung
über den ersten Abschnitt der praktischen
Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 1 TAppV)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er/Sie ist während dieser Zeit . . . . . . . . Stunden unter meiner Aufsicht, Leitung und
Verantwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unter-
richtet und zu regelmäßiger Mitarbeit herangezogen worden.
Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stempel)
..................................................
(Unterschrift Praxisinhaber/in)
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Anlage 9
(zu § 58 Abs. 3)
...................................................................................
(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)
Bescheinigung
über den zweiten Abschnitt der praktischen
Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2 TAppV)
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(. . . . . . . . Stunden) in meiner Praxis die praktische Ausbildung nach § 58 abge-
leistet.
Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stempel)
..................................................
(Unterschrift Praxisinhaber/in)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1853
Anlage 10
(zu § 59 Abs. 3)
...................................................................................
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (. . . . . . . . Stunden)
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach § 59 der Verordnung zur Approbation von
Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel oder Stempel)
..................................................
(Unterschrift Leiter/in der Tierklinik)
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Anlage 11
(zu § 60 Satz 2)
...................................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:
...................................................................................
Er/Sie hatte während . . . . . . . . Stunden in . . . . . . . . Wochen Gelegenheit, seine/ihre
Kenntnisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu
erweitern und praktisch anzuwenden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel oder Stempel)
..................................................
(Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1855
Anlage 12
(zu § 62 Abs. 2)
...................................................................................
(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Institutes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
...................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in
...................................................................................
die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen abgeleistet.
Er/Sie hatte während dieser Zeit . . . . . . . . Stunden in zwei aufeinander folgenden
Wochen unter meiner Aufsicht und Leitung Gelegenheit, sich mit den Gebieten des
öffentlichen Veterinärwesens vertraut zu machen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel oder Stempel)
..................................................
(Unterschrift Ausbilder/in)
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Anlage 13
(zu § 64)
Approbationsurkunde
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erfüllt die Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Tierarzt/Tierärztin
erteilt. Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/
Tierärztin und zur Ausübung des tierärztlichen Berufes.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel oder Stempel)
..................................................
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1857
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006
— 2 BvL 2/99 — wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschafts-
standorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsiche-
rungsgesetz — StandOG) vom 13. September 1993 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1569) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Tarifbegrenzung
nach näherer Maßgabe des § 32c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes
nur für gewerbliche Einkünfte gewährt wurde, die beim Bezieher selbst der
Gewerbesteuer unterlegen haben, und die Tarifbegrenzung für gewerbliche
Einkünfte insoweit ausgeschlossen wurde, als deren Anteil am zu versteuern-
den Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrags
(§ 32c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und Absatz 5 des Einkommen-
steuergesetzes) blieb.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. Juli 2006
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Diwell
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „650 Jahre Städtehanse“)
Vom 12. Juli 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Architektur und Wasser, erfährt dieses Symbol eine Er-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- weiterung, die der Dynamik und Vitalität der Hanse ent-
regierung beschlossen, zur Würdigung des ersten all- spricht und die heutige Entwicklung Europas aus der
gemeinen Hansetages von 1356 eine deutsche Euro- Vergangenheit spiegelt.
Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu las-
sen. Die Wertseite harmoniert in Komposition und Gestal-
tung in überzeugender Weise mit der Bildseite. Sie zeigt
Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück, da- den Bundesadler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK
runter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die DEUTSCHLAND“, die Wertziffer und Wertbezeichnung,
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die die Jahreszahl 2006 sowie das Prägezeichen „J“ der
Münze wird ab dem 7. September 2006 in den Verkehr Hamburgischen Münze.
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat ei- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse Inschrift:
von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er-
haben und wird von einem schützenden, glatten Rand- „~ WANDEL DURCH HANDEL ~
stab umgeben. VON DER HANSE NACH EUROPA ~“.
Die Bildseite zeigt die Kogge als Symbol der Hanse. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Erich Ott,
Durch zusätzliche gestalterische Elemente wie Mensch, München.
Berlin, den 12. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 1859
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten des
Dritten Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 1. August 2006
Zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen
wurde am 15./28. Dezember 2005 der Dritte Staatsvertrag über Änderungen
der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der
Landtag des Landes Niedersachsen mit Gesetz vom 23. März 2006 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 170) und der Landtag des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 26. April 2006 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 154) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 am 1. Juni 2006 in Kraft
getreten (Bekanntmachung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 6. Juni
2006 – Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233/Bekanntma-
chung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai
2006 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 250).
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden in
den in Absatz 1 genannten Verkündungsblättern des Landes Niedersachsen
und des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und liegen bei der Bezirks-
regierung in Detmold und beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und
Sport – Regierungsvertretung Oldenburg – sowie bei den jeweils örtlich zustän-
digen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderun-
gen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgeset-
zes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend
bekannt gemacht.
Berlin, den 1. August 2006
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006
Dritter Staatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweck- Artikel 2
mäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundes- In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwal-
wehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die tungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Ver-
Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – im Folgen- fahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der
den: Länder – nach Anhörung der betroffenen kommunalen Ge- Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli
bietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des 1979 (BGBl. I S. 1325).
Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbe-
standes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgeset- Artikel 3
zes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsver- (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körper-
trag: schaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenz-
änderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb
von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages ge-
Artikel 1
regelt werden.
(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landes- (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körper-
grenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblät- schaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach
tern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil die- In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwen-
ses Staatsvertrages. digen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu
übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches er-
(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land forderlichen Erklärungen abzugeben.
Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
Im Gebiet der Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghau- Artikel 4
sen, (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsur-
kunden werden ausgetauscht.
Flur 24, Flurstücke 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und
(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der
Flur 5, Flurstücke 1/3, 2/2, 3/8, 4/11, 4/12. Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Hannover, den 28. Dezember 2005
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport
Uwe Schünemann
Düsseldorf, den 15. Dezember 2005
F ü r d a s L a n d N o r d r h e i n - We s t f a l e n
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
D r. I n g o Wo l f