1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Elfte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 21. Juli 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I
S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2006 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 248 Euro überstei-
gender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 23. August 2005 (BGBl. I S. 2537) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juli 2006
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1731
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk
(Chirurgiemechanikermeisterverordnung – ChirMechMstrV)
Vom 27. Juli 2006
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des ßen,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
dung und Forschung:
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließ-
§1 lich der Verwendung lösemittelarmer oder wasser-
Gliederung basierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Infor-
und Inhalt der Meisterprüfung mations- und Kommunikationstechniken,
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Chirur- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
giemechaniker-Handwerk umfasst folgende selbstän- durchführen und überwachen,
dige Prüfungsteile:
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der sichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungs-
wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), techniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschrif-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen ten und technischen Normen sowie der allgemein
Kenntnisse (Teil II), anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material
und Geräten sowie der Einsatzmöglichkeiten von
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- Auszubildenden,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
(Teil III) und 5. technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie
Skizzen und technische Zeichnungen, insbeson-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- dere unter Einsatz von rechnergestützten Syste-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). men, erstellen,
§2 6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-,
Hilfs- und Betriebsstoffe, einschließlich der Verfah-
Meisterprüfungsberufsbild ren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass des Korrosionsschutzes bei der Planung und Ferti-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu gung berücksichtigen,
führen, technische, kaufmännische und personalwirt-
7. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-
Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-
Umformtechniken beherrschen,
kompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. 8. chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate
planen, berechnen und fertigen; Oberflächenbe-
(2) Im Chirurgiemechaniker-Handwerk sind zum
handlung durchführen,
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück- 9. chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate
sichtigen: aus Bauteilen und Baugruppen montieren, in Be-
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
trieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen und Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk. Die
instand halten, Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungs-
10. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat- ausschuss.
tung entwickeln und umsetzen, (2) Als Situationsaufgabe sind die folgenden Aufga-
11. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, ben auszuführen: Fehler und Mängel an Fertigungser-
Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergeb- zeugnissen des Chirurgiemechaniker-Handwerks sowie
nisse bewerten und dokumentieren, Störungen an Fertigungseinrichtungen unter Berück-
sichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Ar-
12. Leistungen abnehmen, abrechnen und protokol-
beitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben
lieren sowie Nachkalkulation durchführen.
sowie Ergebnisse dokumentieren. Bei der Aufgaben-
stellung sind Fertigungserzeugnisse des Chirurgieme-
§3 chaniker-Handwerks zu wählen, die nicht Gegenstand
Gliederung des Teils I des Meisterprüfungsprojekts waren.
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
fungsbereiche: wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- gen nach Absatz 2 gebildet.
nes Fachgespräch,
2. eine Situationsaufgabe. §7
Prüfungsdauer
§4 und Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsprojekt (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Zeit-, Materialbedarfs- und Prüfmethodenplanung. Die- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
ses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungs- Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
projekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmi- tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
gung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
Kundenanforderungen entspricht.
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- Meisterprüfungsprojekt, noch im Fachgespräch, noch
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende bewertet worden sein darf.
Aufgabe durchzuführen: Ein chirurgisches Instrument,
Gerät oder Implantat planen, entwerfen, berechnen, §8
kalkulieren, anfertigen sowie eine Dokumentation mit Gliederung,
Prüfprotokoll erstellen. Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
lagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten
in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentations-
lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
unterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet.
bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
§5
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
Fachgespräch
(2) Handlungsfelder sind:
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der 1. Fertigungstechnik,
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- 2. Auftragsabwicklung,
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-
fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü- (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in 1. Fertigungstechnik
der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§6 fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichti-
gung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in
Situationsaufgabe einem Chirurgiemechanikerbetrieb zu bearbeiten;
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die ren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1733
lung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i auf- e) technische Arbeitspläne erarbeiten sowie vorge-
geführten Qualifikationen verknüpft werden: gebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,
a) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-
chirurgiemechanischen Fertigungstechnik erar- nen und Geräten bestimmen und begründen,
beiten, bewerten und korrigieren, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
b) Aufbau, Verwendung und Behandlung chirurgi- h) Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nach-
scher Instrumente, Geräte und Implantate unter kalkulation durchführen;
Berücksichtigung der Anatomie unterscheiden
und medizinischen Fach- und Einsatzgebieten 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
zuordnen, insbesondere für Sterilisation, Endo- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
skopie, Ultraschalltechnik, Hochfrequenz-Chirur- Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
gie und Lasertechnik, sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
c) Informationen für die Fertigungsplanung und den schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werk- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei
zeuge und Maschinen den entsprechenden Ferti- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
gungstechniken zuordnen und auswählen, unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen
verknüpft werden:
d) Skizzen und Zeichnungen erstellen, lesen und be-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
urteilen,
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen; Ar-
e) Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen von beitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-
Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden sowie Ver- fassen und Preise kalkulieren,
wendungs- und Verarbeitungsalternativen zuord-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, be-
nen,
triebliche Kennzahlen ermitteln,
f) technische Prüfungen planen; Prüf- und Betriebs-
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
mittel unterschiedlichen Fertigungs-, Füge- und
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
Prüfverfahren zuordnen sowie Anwendungsberei-
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
che unterscheiden,
erarbeiten,
g) Lösungen für Probleme der Werkstoffbe- und d) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener
-verarbeitung sowie des Fügens erarbeiten und Schemata ermitteln und nutzen,
bewerten,
e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
h) Bearbeitungsprogramme für gesteuerte Maschi- darstellen,
nen erarbeiten, bewerten und optimieren,
f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
i) Verfahren der Oberflächenbehandlung, insbeson- den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
dere Wärmebehandlung, sowie des Korrosions- tung sowie Personalführung und -entwicklung
schutzes unterscheiden und Verwendungszwe- darstellen,
cken zuordnen;
g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
2. Auftragsabwicklung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ent-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, wickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maß-
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- nahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseiti-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- gung festlegen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- h) Betriebs- und Lagerausstattung planen und dar-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der stellen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperationen
ter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen
darstellen und beurteilen.
verknüpft werden:
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
len,
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- den täglich darf nicht überschritten werden.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
gungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsat-
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
zes von Material, Geräten und Personal bewer- satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
ten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
berücksichtigen,
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
tung bei der Herstellung, der Instandhaltung und lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis
bei Dienstleistungen beurteilen, 2 : 1 zu gewichten.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des ten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- zum Ablauf des 30. April 2007 sind auf Antrag des Prüf-
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem lings die bis zum 31. Oktober 2006 anwendbaren Vor-
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- schriften weiter anzuwenden.
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. 31. Oktober 2006 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich bis zum 31. Oktober 2008 zu einer
§9 Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag
Weitere Anforderungen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Okto-
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV ber 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- (3) Ab dem 1. November 2006 sind vorbehaltlich
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- der Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im für Wirtschaft vom 6. März 1951 (Erl. BMWi – II2 –
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 15228/50) und der Erlass des Bundesministers für Wirt-
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver- schaft über das Berufsbild für Chirurgie-Instrumenten-
ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der macher und Chirurgiemechaniker vom 27. Januar 1958
jeweils geltenden Fassung. (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft
S. 115) nicht mehr anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschrift § 11
(1) Die bis zum 31. Oktober 2006 begonnenen Prü- Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif- Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Wuermeling
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1735
Verordnung
zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)
Vom 27. Juli 2006
Es verordnen Inhaltsübersicht
– die Bundesregierung auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2, §§
Teil 1
3, 5 und 6 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September Allgemeine Bestimmungen
1994 (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteilig- Geltungsbereich 1
ten Kreise, Begriffsbestimmungen 2
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz Teil 2
Spezifische Anforderungen
– auf Grund des § 13 Abs. 1 des Tierische Neben- für Küchen- und Speiseabfälle
produkte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar und an Betriebe mit Nutztierhaltung
2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Abs. 1 geändert durch
Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen 3
Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006
Sonstige Küchen- und Speiseabfälle 4
(BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit dem Bun-
Betriebe mit Nutztierhaltung 5
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit,
Teil 3
– auf Grund des § 1a Abs. 3 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Transport-
des Düngemittelgesetzes vom 15. November und Nachweisverpflichtungen
1977, von denen § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2
Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle 6
des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)
Anzeige und Betriebsregistrierung 7
eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung
Reinigung und Desinfektion 8
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5
Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten 9
Abs. 1 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 2 § 39 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geän-
Teil 4
dert worden sind, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Anforderungen
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- an die Verarbeitung,
Behandlung und Entsorgung
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
tierischer Nebenprodukte
S. 3197), hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Abschnitt 1
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ve r a r b e i t u n g s m e t h o d e n
– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Verarbeitungsmethoden 10
§ 17 Abs. 1 Nr. 20 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 Abschnitt 2
(BGBl. I S. 1260), Pasteurisierung von
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und tierischen Nebenprodukten
Reaktorsicherheit auf Grund des § 8 Abs. 1 in Ver- Anlagen zur Pasteurisierung 11
bindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I Abschnitt 3
S. 2705), § 8 Abs. 1 geändert durch Artikel 57 der Ve rg ä r u n g u n d K o m p o s t i e r u n g
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), von tierischen Nebenprodukten
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsan-
Unterabschnitt 1
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No- Anforderungen an Biogasanlagen
vember 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Biogasanlage 12
schaft und Verbraucherschutz, nach Anhörung der Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
beteiligten Kreise: Speiseabfälle eingesetzt werden 13
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§§ Te i l 1
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und
Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darm-
Allgemeine Bestimmungen
inhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden 14
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und §1
Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden 15 Geltungsbereich
Unterabschnitt 2 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den
Anforderungen
Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des
an Kompostierungsanlagen Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Ra-
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer tes vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
Kompostierungsanlage 16
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen-
und Speiseabfälle eingesetzt werden 17
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen-
geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Spei-
und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und seabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1
Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden 18 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt
für Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober
werden 19
2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine
Unterabschnitt 3 verfüttert werden.
Anforderungen an
Biogas- und Kompostierungs- §2
anlagen, Untersuchungen und Begriffsbestimmungen
Probenahme bei zugelassenen Anlagen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostie-
rungsanlagen 20 1. Milch der Kategorie 2:
Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kom- Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1
postierungsanlagen 21 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 er-
Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteu- füllt;
risierung 22
2. Gülle:
Unterabschnitt 4 a) von Nutztieren
Verwertung von aa) stammende Exkremente, einschließlich Fest-
Fermentationsrückständen und Komposten mist und Hühnertrockenkot, mit und ohne
Verwertung von Fermentationsrückständen und Kompos- Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in
ten 23 Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbei-
Abschnitt 4
tet oder in einer Biogas- oder Kompostie-
Anlagen zur Entsorgung rungsanlage umgewandelt worden sind, oder
tierischer Nebenprodukte als Abfall
bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und
Verbrennungsanlagen 24
Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der
Ablagerung auf Deponien 25
entweder unverarbeitet oder in Übereinstim-
mung mit Anhang VIII Kapitel III der Verord-
Teil 5
nung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in
Registrierung und Zulassung einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen 26 umgewandelt worden ist,
sowie
Teil 6
b) Guano;
Ausnahmen
Ausnahmen 27 3. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:
Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im
Teil 7 Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verord-
Schlussvorschriften nung (EG) Nr. 1774/2002;
Ordnungswidrigkeiten 28 4. Pasteurisierung:
Inkrafttreten 29 Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von
höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von
Anlage 1 Handelspapiere mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit
Anlage 2 Muster für Aufzeichnungen von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden
Anlage 3 Probenahme Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teil-
Anlage 4 Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompos- chen.
tierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenpro-
dukte, soweit die Fermentationsrückstände und (2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung
Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des
Böden bestimmt sind Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung
Anlage 5 Nummernschlüssel für die Betriebsart (EG) Nr. 1774/2002.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1737
Te i l 2 Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu beför-
dern.
Spezifische Anforderungen für
Küchen- und Speiseabfälle und an (3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
Betriebe mit Nutztierhaltung abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen,
dass die Küchen- und Speiseabfälle
§3 1. zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b
Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen-
Küchen- und
und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und
Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
2. nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3
(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3,
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeits-
die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer
dichten Behältnissen befördert werden.
Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt wer-
den, sind die Vorschriften über die Überlassung an (4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.
des § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirt- 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.
schafts- und Abfallgesetzes sowie die Bioabfallverord- (5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
nung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kom- gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entspre-
postierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- chend.
und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, be-
dürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 §5
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Betriebe mit Nutztierhaltung
(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1
zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungs- (1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeug-
anlage befördert und befindet sich die Biogas- oder nisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Dünge-
Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztie- mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-
ren, hilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt
von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewah-
1. müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Be- ren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutz-
fördern in den Betrieb pasteurisiert werden, tiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1
2. muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten
in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seu- Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthalten-
chenerregern ausreichenden Abstand von dem Be- den Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
reich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.
Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, (2) Absatz 1 gilt nicht für
Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, 1. Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb
um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittel- und
bar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Be-
rührung kommen. 2. tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende
Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit An-
(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 hang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon-
befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi-
nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von former Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in
Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Berei- der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dür-
chen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die fen.
Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den
Betrieb pasteurisiert werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestim-
mungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die
(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.
finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.
(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen
§4 Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb,
oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder
Sonstige Küchen- und Speiseabfälle Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren
(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz
nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in ei- vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichen-
ner Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt den Abstand von dem Bereich befinden, in dem die
werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostie-
keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in pri- rungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tie-
vaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewah- ren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu tren-
ren, einzusammeln und zu befördern. nen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder un-
(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind mittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenpro-
von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- dukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung
oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber ei- kommen.
nes nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach (4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas-
der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungsein-
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
richtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung 1. Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Aus-
zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte rüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unver-
vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 ent- arbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung
sprechend. gekommen sind,
2. lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Be-
Te i l 3 trieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtli-
chen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder
Tr a n s p o r t - Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch an-
und Nachweisverpflichtungen dere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert
wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermen-
§6 tationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung
auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes be-
Lagerung, Beförderung fördert werden.
und Inverkehrbringen von Gülle
(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Ne-
(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) benprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert wer-
Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für den, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfek-
Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an an- tionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben ent-
dere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe halten muss:
oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne
1. Datum des Transports,
pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland ab-
gegeben wird. 2. Art des beförderten Materials,
(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der 3. Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwi- des verwendeten Desinfektionsmittels,
schen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, 4. Name und Unterschrift der für die Reinigung und
dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder beför- Desinfektion verantwortlichen Person.
dert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach
Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchfüh-
Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-
Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird. hafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontroll-
(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des buch ist während der Beförderung mitzuführen.
Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr ge- §9
bracht werden. Handelspapiere,
(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwi- Aufzeichnungspflichten
schen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird. (1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete
Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen,
(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Be-
dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeite-
trieben befördert wird, kann die zuständige Behörde
ten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von ei-
darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Be-
nem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe
stimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Ver-
des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen.
begleitet werden. Satz 1 gilt nicht
§7 1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der
Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Her-
Anzeige und Betriebsregistrierung stellern oder Händlern an private Endverbraucher
abgegeben werden und
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt,
sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn 2. für Fermentationsrückstände und Komposte,
der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem
seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Ne- sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb
benprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzu- befördert und ausgebracht werden oder
zeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
b) die von Herstellern oder Händlern an private End-
verbraucher abgegeben werden.
§8
(2) Für die inländische Beförderung von tierischen
Reinigung und Desinfektion Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist
(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasan- das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durch-
lagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen ab- schreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen
holt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass des Handelspapiers ist
Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle 1. die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den
wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Empfänger,
Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Kom- 2. die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,
posten in Berührung kommen, nach Maßgabe des An-
hangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 3. die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger
2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht, bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte
soweit nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1739
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zu- Te i l 4
sätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigun-
gen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des
Anforderungen
Empfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Ab- a n d i e Ver a r b e it u n g ,
holung der tierischen Nebenprodukte oder der verar- Behandlung und Entsorgung
beiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Er- tierischer Nebenprodukte
zeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung
von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer Abschnitt 1
die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zu-
Verarbeitungsmethoden
sendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und – so-
weit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung
während der Beförderung mitzuführen und die erste § 10
und – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Aus- Verarbeitungsmethoden
fertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite (1) Material der Kategorie 1 sowie Material der
Ausfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2,
ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenpro- Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, so-
dukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f weit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Er- oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in
zeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelas-
über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter senen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungs-
Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der emp- anlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1
fangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/
der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmit- 2002 zu verarbeiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden
tels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mit-
führung der genannten Ausfertigungen des Handelspa- 1. in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 und 2 der Ver-
piers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen. ordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2. wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Ar-
(3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann
tikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall gilt
genehmigt hat,
abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der
Transporteur und der Empfänger der tierischen Neben- 3. wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27
produkte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach Abs. 3 vergraben werden oder
der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch je- 4. wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei
weils bei sich vollständig zu dokumentieren haben. denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf
Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten be-
auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein. steht, zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet
(4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit werden.
Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen (2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der
verarbeitet und können die für die inländische Beförde- Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Ver-
rung der Fermentationsrückstände oder Komposte brennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann
nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Liefer- zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V
schein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung ent- Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch
nommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach
nicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein fehlende An- Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
gaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzu- hergestellt werden. Für den Transport der Materialien
zufügen. zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage
gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.
(5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Abschnitt 2
für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeug-
nisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem Pasteurisierung
gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder von tierischen Nebenprodukten
als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten
Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und § 11
für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr.
Anlagen zur Pasteurisierung
1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die
Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt wer- (1) Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Ka-
den. Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen tegorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbin-
Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar dung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.
sein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh- 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostie-
rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer- rungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die
hafter Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt wer-
nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. den, wenn sichergestellt ist, dass
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenpro- 1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,
dukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buch-
Satz 2. stabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Ver-
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehal- Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend einge-
ten werden, halten werden.
3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so be-
handelt und gelagert werden, dass eine Verunreini- § 14
gung mit nicht pasteurisierten Materialien ausge-
schlossen ist und Biogasanlagen,
4. sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb in denen ausschließlich
liegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem Küchen- und Speiseabfälle zusammen
zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerre- mit Gülle, Magen- und Darminhalt,
gern ausreichenden Abstand von Bereichen befin- Milch und Kolostrum eingesetzt werden
det, in denen Nutztiere gehalten werden.
(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen-
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9
und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle,
gelten entsprechend.
Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Be-
trieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
Abschnitt 3 unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulas-
Vergärung sung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
und Kompostierung Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2
von tierischen Nebenprodukten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der
Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte
Unterabschnitt 1 tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tie-
rischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13
Anforderungen an Biogasanlagen
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 12 (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel-
Verarbeitung von tierischen len, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anfor-
Nebenprodukten in einer Biogasanlage derungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1
Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanla- Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte
ge, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfall-
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 verordnung entsprechend eingehalten werden.
und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Be-
treiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage § 15
Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II
Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Biogasanlagen, in denen
zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,
Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist Milch und Kolostrum eingesetzt werden
oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstan-
des erfolgt. Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Ma-
gen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrie-
§ 13 ben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln un-
Biogasanlagen, terliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung
in denen ausschließlich Küchen- nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit An-
und Speiseabfälle eingesetzt werden hang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage
(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen-
hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische
und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden,
Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen
bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1
Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber
Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit aus-
der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zustän-
schließlich
dige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der
Anlage hat sicherzustellen, dass 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch
1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutz-
mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in tieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseu-
Berührung kommen, chenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fer-
2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buch- mentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betrie-
stabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ bes ausgebracht wird oder
2002 eingehalten werden,
2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtli-
3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlas- chen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
sen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Ver- hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 ab-
fügung stehen. weichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abwei-
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel- chend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die An-
len, dass die Anforderungen an die Prozessführung forderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5,
nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einge-
und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 halten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1741
Unterabschnitt 2 rungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor be-
Anforderungen trieben wird.
an Kompostierungsanlagen
§ 18
§ 16
Kompostierungsanlagen,
Verarbeitung von tierischen in denen ausschließlich
Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage Küchen- und Speiseabfälle zusammen
Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostie- mit Gülle, Magen- und Darminhalt,
rungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur Milch und Kolostrum eingesetzt werden
verbracht werden, wenn
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen
und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buch- mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
stabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu- aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maß-
gelassen ist und als geschlossener Kompostierreak- regeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zu-
tor betrieben wird oder lassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2
Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der
Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte
1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten
von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 ge- tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17
nannt verwendet werden, sicherstellt, dass Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
a) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel-
Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße len, dass die Anforderungen an die Prozessführung
zerkleinert wird, nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung
b) die Kompostierungsanlage so betrieben wird, und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2
dass im Verlauf der Kompostierung eine Tempe- Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend einge-
ratur von mindestens 70 Grad Celsius über einen halten werden.
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und § 19
c) ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von
Ungeziefer getroffen werden. Kompostierungsanlagen,
in denen ausschließlich
§ 17 Gülle, Magen- und Darminhalt,
Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Kompostierungsanlagen,
in denen ausschließlich Küchen- Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich
und Speiseabfälle eingesetzt werden Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maß-
Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt regeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zu-
werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 lassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der
Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der An-
zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betrei- lage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tie-
ber der Anlage hat sicherzustellen, dass rische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten
tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit
nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenpro- ausschließlich
dukten in Berührung kommen,
2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch
Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutz-
1774/2002 eingehalten werden, tieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseu-
chenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kom-
3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen post nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht
zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und wird oder
Behältern zur Verfügung stehen.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel- 2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtli-
len, dass die Anforderungen an die Prozessführung chen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 ab-
und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 weichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abwei-
Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend einge- chend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die An-
halten werden. forderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5,
(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einge-
dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostie- halten werden.
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Unterabschnitt 3 lungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder
Anforderungen an wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachge-
Biogas- und Kompostierungs- wiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit
anlagen, Untersuchungen und erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen,
Probenahme bei zugelassenen Anlagen Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie-
§ 20 rungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermenta-
Gemeinsame Anforderungen tionsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach
an Biogas- und Kompostierungsanlagen den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf
Salmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müs-
(1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 sen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zuge- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderun-
lassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur gen erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Sal-
in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu monellen finden die seuchenhygienischen Anforderun-
den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die gen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach
Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der
Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.
erfüllt sind. Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II
Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie-
sind nicht anzuwenden. rungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbei-
tete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder
(2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie- werden,
rungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Ab-
ständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren 1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf
oder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzu- Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu
zeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei lassen,
Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeich- 2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Güllepro-
nung, aufzubewahren. dukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6
§ 21
entsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII
Untersuchungen und Probenahme Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d
in Biogas- und Kompostierungsanlagen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforde-
(1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie- rungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ver-
rungsanlage hat Proben von Fermentationsrückstän- arbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die
den oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als
und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder En- nicht verarbeitet.
terokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme er- (5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebe-
folgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hy- nen Untersuchungen sind durch eine von der zuständi-
gienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- gen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3
dieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu § 22
untersuchenden Endproben errechnet sich aus der
Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres Untersuchungen und
pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerun- Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
det auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endpro- Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat
ben pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf
über das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich, Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu
kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der
der zu untersuchenden Endproben abweichend von Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2
Satz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Be- entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen
treiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die sind durch eine von der zuständigen Behörde be-
Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwa- stimmte Stelle durchzuführen.
chung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche
Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchun- Unterabschnitt 4
gen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren;
Ve r w e r t u n g v o n F e r m e n t a t i o n s -
Satz 4 gilt entsprechend.
rückständen und Komposten
(2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in An-
hang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung § 23
(EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Über- Verwertung von Fermentations-
schreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D rückständen und Komposten
Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten (1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tie-
c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompos- rische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse
tierungsanlage die zuständige Behörde über das Er- enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft-
gebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleite- lich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht
ten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederho- werden, soweit keine anderen tierischen Nebenpro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1743
dukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsma- in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG)
terial verarbeitet worden sind. Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus An-
lagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der § 25
Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der
Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung Ablagerung auf Deponien
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer
organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmit- Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten
tel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verord- oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie fin-
nung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, den die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Be-
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden stimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgeset-
ausgebracht werden. zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen
(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus
der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission
Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaft-
vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung
lich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Bö-
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
den ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6
des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung in-
Abs. 1 der Bioabfallverordnung entsprechend. Ab-
nerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hin-
schnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
sichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer
Nr. 181/2006 gilt entsprechend.
Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnah-
(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus men (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.
Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsma-
terial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum
enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, Te i l 5
gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit Registrierung und Zulassung
ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Ko-
lostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren ein- § 26
gesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen
Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand Registrierung und
oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausge- Bekanntmachung der Zulassungen
bracht wird.
(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach
Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der
1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung
Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrück-
stände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weide- (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die
land ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteu-
auszubringende Material eine Temperatur von mindes- risierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungs-
tens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten ein- nummer sowie
gewirkt hat.
2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13
und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanla-
Abschnitt 4 gen unter Erteilung einer Registriernummer
Anlagen zur Entsorgung
in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Re-
tierischer Nebenprodukte als Abfall
gistriernummer sind elfstellig und werden aus der für
den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des
§ 24
Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer
Verbrennungsanlagen des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen
(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstel-
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung ligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen aus- für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebil-
schließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitver- det.
brannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
verwerten oder zu beseitigen. cherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Re-
gistrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder
(2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Wi-
verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt derruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- (3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen
schutzgesetzes erfüllen. § 19 der Siebzehnten Verord- und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger
gesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Ver- oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
brennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkör-
pern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1 *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Te i l 6 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Kü-
chen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in
Ausnahmen
flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,
§ 27 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Neben-
produkt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort
Ausnahmen
genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im
Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenpro-
Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwe-
dukten, Erzeugnissen und dort genannten Dünge-
cken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde ver-
mitteln in Berührung kommen,
wendet wird.
6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenpro-
nicht vollständig erstattet,
dukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004
(BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Be-
nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ hälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gerei-
2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die nigt und desinfiziert werden,
Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwi- 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
schenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass
oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern. tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse,
(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Ma-
2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, so- terial von einem Handelspapier begleitet werden,
weit diese auf geeigneten und von der zuständigen Be- 9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte
hörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbei-
nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelba- tet,
rer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben wer-
den. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, 10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1
dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zenti- Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1,
meter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder
Grube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1
Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushalts- verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
gesetzes bleiben unberührt.
11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verar-
(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, beitet,
Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen
auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnis- 12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2
sen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/ tig registrieren lässt,
2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 13. einer Vorschrift des
Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur
a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4,
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1
der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchba-
Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,
sis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der
genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 de- b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in
finiert sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils gel- Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15
tenden Fassung. Abs. 1 Satz 3, oder
c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in
Te i l 7 Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19
Schlussvorschriften Satz 3,
über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zu-
§ 28 widerhandelt,
Ordnungswidrigkeiten 14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt ver-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 bringt,
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbei-
1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall tet,
nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht 16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in
getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert, den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall 17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht,
nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder
rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzei- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren
tig befördert, lässt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1745
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1
1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost
§ 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, aufbringt.
nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindes- § 29
tens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, Inkrafttreten
2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4)
Handelspapiere
Handelspapier für
Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1*)
„Nur zur Entsorgung“ … (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für
Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2*)
„Darf nicht verfüttert werden“ … (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2*)
„Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 an ...“ (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) … (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt*)
„Gülle“ … (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1747
Handelspapier für
Material der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3*)
„Nicht für den menschlichen Verzehr“ … (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte*) … (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)
Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Art des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials*) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl:
Tierart/Tierarten**): ggf. Plombennummer
(ggf. Ohrmarkennummern)
Abgebender Betrieb:
Unterschrift***)
Name
Anschrift/Stempel
Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer
Datum der Abgabe des tierischen Nebenproduktes an das Beförderungsunternehmen
Beförderungsunternehmen:
Unterschrift
Name
Anschrift/Stempel
Zulassungsnummer oder Registriernummer
Empfänger:
Unterschrift
Name
Anschrift/Stempel
Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer
Datum der Anlieferung des Rohmaterials/verarbeiteten Materials beim Empfänger
(bei tierischen Nebenprodukten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f zusätzlich die Menge der
empfangenen tierischen Nebenprodukte)
*) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
**) Angabe nur, soweit möglich.
***) Im Fall von Tierkörpern Unterschrift nur, soweit möglich.
Anlage 2
(§ 9 Abs. 5) 1748
Muster für Aufzeichnungen
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Datum der Name und Anschrift des
Beschreibung der Menge der Herkunft der Name und Anschrift
Abholung der Beförderungsunternehmens
tierischen Nebenprodukte3) tierischen Nebenprodukte4) tierischen Nebenprodukte2)5)6) des Empfängers1)6)
tierischen Nebenprodukte1)2) 1)2)5)6)
1
) Für Versender obligat.
2
) Für Beförderungsunternehmen obligat.
3
) Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des
Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der
Behandlung.
4
) Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.
5
) Für Empfänger obligat.
6
) Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1749
Anlage 3
(zu § 21 Abs. 1)
Probenahme
Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüf-
gutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden,
wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.
1. Begriffsbestimmungen
Für die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist
a) eine Charge:
die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit
darstellt,
b) eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
c) eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,
d) eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die
Sammelprobe.
2. Probenahmegeräte
Die Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht
beeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teil-
chengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch
bei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.
3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl
an Einzelproben zu ziehen.
1 2
Umfang der Charge Mindestzahl der Einzelproben
bis einschließlich 2,5 t bzw. m3 7
über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. m3 die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder
Volumen der Charge in t bzw. m3, aufgerundet auf ganze
Zahlen
über 80 t bzw. m3 40
Die Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme
aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe
nicht eingehalten zu werden.
4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben
Für jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.
5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
Aus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge
einer Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.
6. Entnahme und Bildung der Proben
Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
a) die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,
b) das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
c) das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
7. Verwendung der Endproben
Die Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsun-
durchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschlie-
ßen.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
a) Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,
b) Nummer und Datum der Probenahme,
c) Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,
d) Name und Unterschrift des Probenehmers.
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der
Probenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die
Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1751
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 1)
Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände
und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
1. Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002:
a) Gülle,
b) Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,
c) Milch und Kolostrum,
d) sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des
Anhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt wor-
den ist.
2. Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Anlage 5
(zu § 26 Abs. 1)
Nummernschlüssel für die Betriebsart
1. Zugelassene Betriebe
01 Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
02 Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
03 Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002
04 Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1774/2002
05 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1774/2002
06 Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002
07 Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002
08 Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) Nr. 1774/2002
09 Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002
10 Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002
11 Biogasanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002
12 Kompostierungsanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002
13 Heimtierfutterbetrieb nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002
14 Technische Anlage nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002
15 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. i VO (EG)
Nr. 1774/2002
16 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. ii VO (EG)
Nr. 1774/2002
17 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iii
VO (EG) Nr. 1774/2002
18 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iv VO (EG)
Nr. 1774/2002
19 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmt ist, nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. v VO (EG) Nr. 1774/2002
20 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vi VO (EG)
Nr. 1774/2002
21 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vii VO (EG)
Nr. 1774/2002
22 Sammelstelle nach Artikel 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1774/2002
23 Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden („Tierfriedhöfe“) (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a)
36 Pasteurisierungsanlage nach § 11
2. Registrierte Betriebe
28 Betriebe, die Gülle befördern
29 Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch der Kategorie 2, Kolostrum befördern
30 Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen be-
fördern
31 Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern
32 Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 oder 2 befördern
33 Betriebe, die unter den Nummern 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern
34 Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 vergären1)
35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren2)
1
) Auch Biogasanlagen mit Nachrotte.
2
) Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1753
Verordnung
zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen
und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 31. Juli 2006
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf § 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
Grund § 20 Lagerbehandlung
§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
– des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) im Einvernehmen mit § 22 Lager ohne Lagerstätten
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Zu § 8 des Gesetzes
und Reaktorsicherheit, § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
– des § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe e des Energiesteu-
Zu § 9 des Gesetzes
ergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
cherschutz, Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes
– des § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 des Energiesteuergeset- § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
zes sowie
Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes
– des § 11 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 des Stromsteuerge-
§ 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I im Steuergebiet
S. 147), der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom § 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden § 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
ist: in andere Mitgliedstaaten
§ 29 Sicherheitsleistung
Artikel 1 § 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
Verordnung
§ 31 Berechtigte Empfänger
zur Durchführung § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter
des Energiesteuergesetzes Empfänger
(Energiesteuer-Durchführungs- § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Ener-
verordnung – EnergieStV) gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
§ 34 Beauftragte
Inhaltsübersicht
Allgemeines Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes
§ 1 Begriffsbestimmungen § 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
nach Einfuhr
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
§ 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
Zu § 14 des Gesetzes
§ 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung
§ 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§ 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen Zu § 15 des Gesetzes
§ 5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs § 38 Anzeige und Zulassung
§ 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs § 39 Beförderung
§ 7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
§ 8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle
Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes
Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes § 41 Hauptbehälter
§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen
§ 10 Ermittlung der Nutzungsgrade Zu § 18 des Gesetzes
§ 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads § 42 Versandhandel
Zu § 6 des Gesetzes Zu § 19 des Gesetzes
§ 12 Antrag auf Herstellererlaubnis § 43 Anwendung von Zollvorschriften
§ 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
§ 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis
§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
§ 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
Zu § 7 des Gesetzes § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
§ 17 Einrichtung des Lagers § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkun-
§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis gen
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§ 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrie- Zu § 46 des Gesetzes
ben
§ 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen Zu § 47 des Gesetzes
Zu § 23 des Gesetzes § 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
§ 50 Anzeige § 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile
§ 51 Pflichten, Steueraufsicht § 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
§ 91 Steuerentlastung für Kohle
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
§ 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler Zu § 48 des Gesetzes
§ 53 Erteilung der Erlaubnis § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen
§ 54 Erlöschen der Erlaubnis Vermischungen
§ 55 Allgemeine Erlaubnis
§ 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht Zu § 49 des Gesetzes
§ 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen § 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
Zu § 25 des Gesetzes Zu § 50 des Gesetzes
§ 58 Verwendung zu anderen Zwecken § 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
Zu § 26 des Gesetzes Zu § 51 des Gesetzes
§ 59 Eigenverbrauch
§ 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 27 des Gesetzes
Zu § 52 des Gesetzes
§ 60 Schiff- und Luftfahrt
§ 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeu- § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt
gen § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt
Zu § 31 des Gesetzes Zu § 53 des Gesetzes
§ 62 Anmeldung des Kohlebetriebs § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-
§ 63 Einrichtung des Kohlebetriebs pelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 64 Pflichten des Betriebsinhabers § 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung
§ 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
Zu § 54 des Gesetzes
§ 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers § 100 Steuerentlastung für Unternehmen
§ 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle Zu § 55 des Gesetzes
§ 69 Lieferung von unversteuerter Kohle
§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
Zu § 34 des Gesetzes
Zu § 56 des Gesetzes
§ 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahver-
Zu § 35 des Gesetzes kehr
§ 71 Einfuhr von Kohle
Zu § 57 des Gesetzes
Zu § 37 des Gesetzes
§ 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-
§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender schaft
§ 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 74 Allgemeine Erlaubnis Zu § 59 des Gesetzes
§ 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers § 104 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraft-
§ 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle stoff
§ 77 Eigenverbrauch
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Zu § 38 des Gesetzes
§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte
§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von
Erdgas Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
§ 79 Pflichten
§ 106 Steueraufsicht, Pflichten
Zu § 39 des Gesetzes § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen
§ 80 Vorauszahlungen
Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
Zu § 40 des Gesetzes § 108 Kontrollen, Sicherstellung
§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes
Zu § 41 des Gesetzes
§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Zu § 44 des Gesetzes Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender § 110 Normen
§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 86 Eigenverbrauch § 111 Ordnungswidrigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1755
Allgemeines (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils gel-
tenden Fassung. Als begleitendes Verwaltungsdo-
§1 kument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie
Begriffsbestimmungen die gleichen Angaben unter Hinweis auf das ent-
sprechende Feld im Vordruck des begleitenden Ver-
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: waltungsdokuments enthalten;
1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe: 9. Rückschein:
die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der dritte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungs-
Markierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2 dokuments, die zur Rücksendung an den Versender
Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen bestimmt ist;
Kennzeichnungsstoffe;
2. Kennzeichnungslösungen: 10. vereinfachtes Begleitdokument:
Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kenn- Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbin-
zeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder an- dung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
deren Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992
Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeug- über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Be-
nissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt förderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
sind; die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr.
3. Kennzeichnungseinrichtungen: L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als
Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Han-
durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben un-
Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten ter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vor-
Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeug- druck des vereinfachten Begleitdokuments enthal-
nis zugegeben oder in anderer Weise mengenpro- ten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck
portional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt „Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuer-
wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst pflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kon-
auch das erforderliche Zubehör und Leitungen; trollzwecken“ versehen sind;
4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrich- 11. Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-
tungen: verfahren:
Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und das Übereinkommen über ein gemeinsames Ver-
Messwerterfassungssysteme, Sicherungseinrich- sandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr.
tungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeich- L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr.
nungslösung; 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA
„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober
5. Kennzeichnungsbetriebe:
2005 (ABl. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils gel-
Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von tenden Fassung;
Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;
6. leichtes Heizöl: 12. Zollkodex:
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekenn- Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr.
zeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als ge- L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert
kennzeichnet gelten; durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. April
7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse: 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils gel-
Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen tenden Fassung;
Energieerzeugnisse gelagert werden;
13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:
8. begleitendes Verwaltungsdokument: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
Versanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Kommission vom 11. September 1992 zum beglei- Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
tenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus- Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111
setzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.
durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl.
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fas-
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Re- sung.
publik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nr. 1 gilt für § 21
und der Slowakischen Republik und die Anpassung Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
der die Europäische Union begründenden Verträge Gesetzes entsprechend.
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 §3
Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes Antrag auf Zulassung
von Kennzeichnungseinrichtungen
§2
(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeich-
Ordnungsgemäße Kennzeichnung nungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer we-
sentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich
(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sind dann Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungs-
ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 einrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem
Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Be-
im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem zirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Be-
Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zuge- triebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, de-
lassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g nen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den An-
N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder trag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Haupt-
5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin zollamt richten.
oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-
amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Ge- (2) Dem Antrag sind beizufügen:
misch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 6,0 g 1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungsein-
N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)- richtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Ar-
anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1 000 Liter beitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher
bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekenn- Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben
zeichnet) wurden. werden sollen,
(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungs-
bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur aus ei- einrichtung oder der wesentlichen Bauteile.
nem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Ge- (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
setzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes) zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die
in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten Zulassung erforderlich erscheinen.
sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ord-
nungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheini-
§4
gung in einer Amtssprache der Europäischen Gemein-
schaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteu- Zulassung von
erverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichnungseinrichtungen
Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl
(1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrich-
außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden
tungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu, wenn
ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt
sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und
höchstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1 000 Liter bei 1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich
15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein eingebaut werden können,
zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festge- 2. Es muss gewährleistet sein, dass der Kennzeich-
stellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß. nungsvorgang nicht beeinträchtigt und die Kenn-
(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis zeichnungslösung nicht abgeleitet werden kann,
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, die aus ei- 3. Sie müssen mit Messeinrichtungen ausgestattet
nem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ver- sein, die die Menge leichten Heizöls oder − bei Zu-
bracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 gabe der Kennzeichnungslösung hinter der Mess-
vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere einrichtung − das zu kennzeichnende Gasöl mit ei-
als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthal- nem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk an-
ten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als zeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes
ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kenn- Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der
zeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe
mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 fortlaufend dokumentiert; die Zugabe von Kenn-
genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als ge- zeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zuläs-
kennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterschei- sig, wenn ihre zur ordnungsgemäßen Kennzeich-
dung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. nung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Ver- nicht übersteigt,
waltungswege, welche der in den anderen Mitglied-
4. Sie müssen mit technischen Vorrichtungen ausge-
staaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die
stattet sein, die für die Verladung, Abgabe oder be-
Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist,
sondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl be-
dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Eu-
stimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren,
ropäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständi-
wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen
gen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder
wird,
des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt
wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mit- 5. Störungen müssen durch Warneinrichtungen ange-
gliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. zeigt und dokumentiert werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1757
6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein 6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der
oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen ge- Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusam-
sichert werden können, menhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe,
7. Sie müssen eine Vermischung von leichtem Heizöl
7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
mit nicht gekennzeichnetem Gasöl ausschließen.
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr er- setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
füllt ist.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderun-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die
gen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere
Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das
Weise ausreichend gesichert sind.
Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzich-
(3) Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungsein- ten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kenn-
richtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an zeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall
den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchfüh- des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.
rung schriftlich anzuzeigen. Die veränderten Einrichtun-
gen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb ge-
nommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Aus- §6
nahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betriebli-
Bewilligung
chen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steu-
des Kennzeichnungsbetriebs
erbelange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen (1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuer-
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. lagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur unter Steu-
§5 eraussetzung beziehen und lagern dürfen, und Dienst-
Antrag auf Bewilligung leistungsbetrieben, die unter Steueraussetzung stehen-
des Kennzeichnungsbetriebs des Gasöl Dritter für diese lagern, unter Widerrufsvor-
behalt schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgen-
(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Un-
den Voraussetzungen erfüllt sind:
terpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinier-
ten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben 1. Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag-
die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der be- stellers dürfen keine Bedenken bestehen,
absichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für
den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu be- 2. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelas-
antragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehre- sen sein und entsprechend der Zulassung installiert
ren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaub- und verwendet werden,
nis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Ge-
schäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. 3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anla-
genteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungs-
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
vorgangs beeinflusst werden kann, müssen durch
1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs amtliche Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe ge-
der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen sichert sein. Wenn eine Gefährdung der Steuerbe-
Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösun- lange nicht zu befürchten ist, kann das Hauptzollamt
gen, Firmenverschlüsse zulassen oder darüber hinaus auf
2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder
(§ 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des andere Einrichtungen sichergestellt ist, dass der
Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darü- Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst
ber, dass die eingebauten oder einzubauenden werden kann,
Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung ent-
sprechen, 4. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht ge-
kennzeichnetem Gasöl muss ausgeschlossen sein;
3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des § 47 bleibt unberührt,
leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen,
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten 5. Die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der
für Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeich- kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in
nung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in de- Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem
nen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl Heizöl in dem nach § 2 Abs. 1 bestimmten Mengen-
gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden verhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein.
soll,
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in
5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzwei- Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht
gungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungsein- mehr erfüllt ist.
richtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestel-
len, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl, (2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der
leichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung ent- Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2
nommen werden können, besonders zu bezeichnen der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung
sind, der Steuerbelange ausschließen sollen.
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§7 geänderte technische Abläufe erst anwenden, wenn
Pflichten des das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt
Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderun-
gen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar
(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne von den.
§ 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu überwachen. Die in
§ 2 Abs. 1 genannten Mengen an Kennzeichnungsstof- §8
fen dürfen dabei höchstens um 20 Prozent überschrit-
Andere
ten werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich an-
Energieerzeugnisse als Gasöle
zuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt überschrit-
ten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz (1) Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die
1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbe- nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen
lange nicht zu befürchten ist oder wenn das leichte Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinnge-
Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert wird. mäß. Werden Biokraft- oder Bioheizstoffe trotz des Ver-
zichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 des
(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat auf Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu
Verlangen des Hauptzollamts innerhalb von vorgegebe- kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.
nen Fristen Proben des leichten Heizöls zu entnehmen
und sie auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung zu (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
untersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage, dass Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten
die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben, Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und
und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kenn- Abs. 4 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden,
zeichnungsstoffen in nicht ordnungsgemäß gekenn- wenn nach den Umständen eine Verwendung der Addi-
zeichnetem Gasöl hat er dem Hauptzollamt unverzüg- tive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesse-
lich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs kann das rung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulas-
Hauptzollamt in solchen Fällen zusätzliche Überwa- sung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abga-
chungsmaßnahmen anordnen. Der Inhaber des Kenn- benordnung) versehen werden.
zeichnungsbetriebs darf amtliche Verschlüsse nur mit
Zustimmung des Hauptzollamts entfernen. Das Haupt- Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes
zollamt kann zulassen, dass Gasöl mit zu geringem Ge- §9
halt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet Anmeldung
oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann auf von begünstigten Anlagen
eine Nachkennzeichnung verzichten und zulassen,
dass das Gasöl unter Versteuerung nach dem Steuer- (1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist
satz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu den in bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 Standort der Anlage liegt.
des Gesetzes genannten Zwecken abgegeben wird, (2) In der Anmeldung sind anzugeben:
wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen 1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
Gründen nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steu-
ervorteile auszuschließen sind. Die Sätze 5 und 6 gelten 2. Standort der Anlage,
sinngemäß auch für Fälle, in denen Gasöl vor Feststel- 3. eine technische Beschreibung der Anlage unter An-
lung seiner fehlerhaften Kennzeichnung zu den in § 2 gabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebs-
Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des stunde,
Gesetzes genannten Zwecken abgegeben worden ist. 4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähi-
(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat gen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungs- 5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung,
stoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt 6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl
und Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der
Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, erzeugten genutzten thermischen und mechani-
beim Mischen untereinander und bei der Verwen- schen Energie.
dung zur Kennzeichnung in zugelassenen Aufzeich- (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des
nungen und Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie
2. die Menge an selbst gekennzeichnetem leichten zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts gesondert Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
im Herstellungs- oder Lagerbuch oder in den an ihrer amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
Stelle zugelassenen Aufzeichnungen oder − soweit lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 6 (4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen
Abs. 1 Satz 1 ist − in anderen zugelassenen Auf- der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb
zeichnungen von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.
zu erfassen.
§ 10
(4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Än-
derungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem Ermittlung der Nutzungsgrade
Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich anzu- (1) Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind
zeigen. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1759
gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der
die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt Betrieb eingerichtet werden soll.
auch für die genutzte erzeugte thermische und mecha-
nische Energie. Das zuständige Hauptzollamt kann auf (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-
Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-
die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. form, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungs-
Bei kleinen, in sich geschlossenen Anlagen zur gekop- verhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Ge-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließ- sellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftli-
lich wärmegeführt betrieben werden und über keinen che Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzli-
Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den tech- che Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und
nischen Beschreibungen entnommen werden. Unab- − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
hängige technische Gutachten über die Eigenschaften (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind
der Anlagen können zur Beurteilung herangezogen wer- beizufügen:
den. 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der La-
(2) Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere gerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Ver-
dann als genutzt, wenn die Wärme außerhalb des bindung stehenden oder an sie angrenzenden
Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses für Raumheizung, Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage-
Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Pro- und Rohrleitungsplan,
zesswärme verwendet wird. Abwärme gilt nicht als ge-
2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinver-
nutzte thermische Energie im Sinne von Satz 1. Ab-
ständlich zu beschreiben
wärme ist insbesondere thermische Energie in Form
von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung a) das Herstellungsverfahren,
abgegeben wird.
b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,
(3) Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die
als Brennstoffwärme zugeführte Energie aus Energieer- c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstel-
zeugnissen zu Grunde zu legen, wobei auf den Heiz- lung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale,
wert (Hu) abzustellen ist.
d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.
(4) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene
Module zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Die Betriebserklärung ist durch eine schematische
Wärme an einem Standort gelten als eine Anlage zur Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Ver-
gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach ständnis erforderlich ist,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden 3. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der
gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht wer-
die sich im selben baulichen Objekt befinden. Im Fall den sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichar-
von Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermit- tige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gela-
teln. Sofern die einzelnen Module mit Messvorrichtun- gert oder verwendet werden,
gen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse 4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fa-
und der erzeugten genutzten mechanischen und ther- brikationsbuchführung,
mischen Energie ausgestattet sind, kann das Haupt-
zollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen, 5. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,
dass die Module kalenderjährlich einzeln abgerechnet den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer
werden. Die Messvorrichtungen zur Erfassung der ein- Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit
gesetzten Energieerzeugnisse müssen geeicht sein. der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-
(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten für laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-
die Ermittlung des Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1 gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemäß. laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2
des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter
Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden
§ 11
ist,
Nachweis des Jahresnutzungsgrads
6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
Nr. 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Registerauszug nach dem neuesten Stand,
Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegan-
gene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
Zu § 6 des Gesetzes setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
§ 12 (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
Antrag auf Herstellererlaubnis
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§ 13 (5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Er-
Einrichtung löschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als
des Herstellungsbetriebs im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr ent-
nommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).
(1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet
sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amts- § 15
träger den Gang der Herstellung und den Verbleib der
Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Haupt- Pflichten
zollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im des Herstellers, Steueraufsicht
Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Be-
(2) Die Lagertanks für Energieerzeugnisse im Her- legheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-
stellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und nungen treffen.
die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über
mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzoll-
(3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die amt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des
Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen be- Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzoll-
dürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. amts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und
Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten
(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Ener- Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise,
gieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanla- gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und
gen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach
lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen ent- der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann an-
nehmen. stelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-
gen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
§ 14 beeinträchtigt werden. Das Herstellungsbuch ist jeweils
Erteilung und für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am
Erlöschen der Herstellererlaubnis 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der
Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzoll-
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. amt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungs-
Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü- buch abzuliefern.
fung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der
Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem
Die Erlaubnis kann befristet werden. Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über
die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vor-
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt zulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum
1. durch Widerruf, 15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28
und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse
2. durch Verzicht,
anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu
3. durch Fristablauf, den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken
4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte, abgegeben hat.
5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis, (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal
im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso- und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens
Erlaubnis erteilt worden ist, sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amt-
7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das lich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat
Vermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzoll-
Abweisung der Eröffnung mangels Masse amt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbe-
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der
folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Be-
(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Er- standsaufnahme teilnehmen.
laubnis eine angemessene Frist für die Räumung des (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Her-
Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen stellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen
für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der
(4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch
bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver- oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen
walter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die
Ereignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwer- zumelden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf
ber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs, Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieer-
gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt zeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder ver-
nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das wendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung ein-
Hauptzollamt festsetzt. zubeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1761
(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger – falls erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind
von Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer beizufügen:
Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse 1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen
bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entneh- und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
men. sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-
(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem fertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,
Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wich- 2. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der
tige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwi- Bezeichnung im Gesetz unter Steueraussetzung ge-
schenabschlüsse zu fertigen. lagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob
(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehan-
Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der delt, gelagert oder verwendet werden,
nach § 12 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs- Buchführung,
unfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-
4. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,
trags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-
den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer
züglich schriftlich anzuzeigen.
Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit
(9) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbe- der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-
triebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-
oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dar- gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-
gestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2
Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter
anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden
wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Haupt- ist,
zollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten,
5. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkenn-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
bar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich
Registerauszug nach dem neuesten Stand,
verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu
machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
über die An- und Abmeldung von Lagerstätten beson- setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
dere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt wer- (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
den. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Ver- zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
langen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12 cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
unübersichtlich geworden sind. kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Her- dadurch nicht beeinträchtigt werden.
stellungsbetriebs, die Liquidatoren haben den Auflö-
sungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs § 17
und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des In- Einrichtung des Lagers
solvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüg- (1) Die Lagerstätten eines Lagers für Energieerzeug-
lich schriftlich anzuzeigen. nisse müssen so beschaffen sein, dass Energieerzeug-
(11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem nisse verschiedener Art voneinander getrennt und über-
Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, sichtlich gelagert werden können.
die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Wo- (2) Lagertanks für Energieerzeugnisse im Lager
che vorher schriftlich anzuzeigen. müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen
zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten
Zu § 7 des Gesetzes Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt
§ 16 kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Antrag auf Lagererlaubnis
(3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen be-
lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des
dürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.
Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantra-
gen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden (4) Der Inhaber des Lagers darf Energieerzeugnisse
soll. nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an
den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-
schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts- § 18
form, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungs-
verhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Ge- Erteilung und
sellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftli- Erlöschen der Lagererlaubnis
che Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzli- (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis.
che Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü-
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
fung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
Die Erlaubnis kann befristet werden. von Energieerzeugnissen und anderen im Lager befind-
lichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2
bis 5 sinngemäß. (7) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt
auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebs-
§ 19 vorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenab-
schlüsse zu fertigen.
Pflichten
des Lagerinhabers, Steueraufsicht (8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt
vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2
(1) Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu füh- angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, dro-
ren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. hende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-
(2) Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und lungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröff-
den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stof- nung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich
fen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in anzuzeigen.
das Lager aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach (9) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die ange-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das meldeten Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der In- Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern,
haber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche
weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst
der aus dem Lager entfernten Energieerzeugnisse unter durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat.
Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige ver-
und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem zichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit
Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich ver-
Das Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs be- pflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu
triebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuer- machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das La- Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann
gerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass
spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzu- über die An- und Abmeldung von Lagerstätten beson-
schließen. Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzoll- dere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt wer-
amt auf Verlangen das abgeschlossene Lagerbuch ab- den. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des
zuliefern. Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2
(3) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich
auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe geworden sind.
von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er (10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des La-
hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar gers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss,
jeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter ha-
Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, ben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem
die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der An- Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
lage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben
hat. § 20
(4) Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalender- Lagerbehandlung
jahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen (1) Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander
Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Soll- oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das
bestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 des Gesetzes
nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschrie- ist.
benem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers
hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Haupt- (2) Energieerzeugnisse dürfen im Lager umgepackt,
zollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzoll- umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt wer-
amt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuer- den, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zu-
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
der Bestandsaufnahme teilnehmen. trächtigt werden.
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager § 21
die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen
Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber Zugelassener
des Lagers das Lagerbuch oder die an seiner Stelle zu- Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
gelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Ver- (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Geset-
langen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich zes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen,
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. Mit dem An-
des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch trag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des
andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller
lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären,
Anmeldung einzubeziehen. dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1763
führung von Besteuerung, Außenprüfung und Steuer- ventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht
aufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Be- rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen,
steuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt 2. zur Zahlung fälliger Energiesteuer nicht oder nur teil-
werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß; weise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen las-
auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen sen,
kann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt er-
teilt die Erlaubnis schriftlich. 3. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240
Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 gezahlt haben,
und 4 sinngemäß. Daneben erlischt die Erlaubnis auch
durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager. 4. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben ent-
richten lassen, ohne dass sie Ansprüche auf die
(3) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich
seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager begründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen
entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu können,
führen. Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts weitere Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustim- 5. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetre-
mung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen ten haben und zugleich Energieerzeugnisse an an-
auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. § 19 dere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der
Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß. Zahlungseingang gesichert ist,
6. Energieerzeugnisse längere Zeit unter Einstands-
§ 22 preisen mit Verlust ohne begründete Aussicht auf
Ausgleich des Verlusts, insbesondere unter Absatz-
Lager ohne Lagerstätten
ausweitung verkaufen,
Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der
7. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder
Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5
fortlaufend Energieerzeugnisse eines Dritten in er-
des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten
heblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne für
des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.
den Eingang der zur Entrichtung der Steuer erforder-
lichen Mittel gesichert zu sein,
Zu § 8 des Gesetzes
8. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder
§ 23 -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen
Entfernung und oder
Entnahme von Energieerzeugnissen 9. Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens
Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die
entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnom- Energiesteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt
men, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten haben, vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkür-
entnommen sind. zung beteiligt waren, die nach den im Einzelfall vor-
liegenden tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahr-
Zu § 9 des Gesetzes scheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Steuer-
straftat sind, oder die in einen Fall von Zahlungsun-
§ 24 fähigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund des-
Herstellung sen Energiesteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt
außerhalb eines Herstellungsbetriebs werden konnte.
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb ei-
nes Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Haupt-
Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des
zollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten Gesetzes
sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und § 26
ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auf-
Versand von Energieerzeugnissen
erlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-
unter Steueraussetzung im Steuergebiet
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes zung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager
im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vor-
§ 25 behaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung
Anzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich
für eine Gefährdung der Steuer dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt an-
zumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich
Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehe-
mit § 9 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 und nen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen
§ 38 Abs. 6 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, zwischen demselben Versender und Empfänger kann
wenn Antragsteller oder Steuerpflichtige das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines
1. Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließ- Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an
lich der Herkunft des Betriebskapitals verweigern, ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusam-
die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen mengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Be-
oder die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, In- triebsstätten desselben Unternehmens oder bei Ver-
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
sendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Aus-
Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 fertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vor-
der Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt drucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des
auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art ver- abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfer-
zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein- tigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in
trächtigt werden. das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er
(2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset- hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
zung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mit- Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Haupt-
gliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet zollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulas-
verbracht werden, hat der Versender das begleitende sen oder auf die Anmeldung und die Gestellung ver-
Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwal- trächtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfah-
tungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnun- rensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen
gen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte verbinden.
Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments
bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzufüh- § 28
ren. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des be- Versand von
gleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerli- Energieerzeugnissen unter
chen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. An-
zung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines be-
schließend hat er den Rückschein unverzüglich an den
rechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat
Versender zurückzusenden.
verbracht werden, hat der Versender das begleitende
(3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender
abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwal-
Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den tungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-
an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas- gen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte
sen. Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments
(4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzufüh-
bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in ren.
sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder (2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von
Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zu- EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Über-
gelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. einkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
(5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Wider- in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mit-
rufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieer- tels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollko-
zeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitz- dex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das
nahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energie- interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt
erzeugnisse (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspa-
1. an Personen, die zum Bezug von Energieerzeugnis- pier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der
sen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse
des Steuergebiets berechtigt sind, zugleich zugelassener Versender oder zugelassener
Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-
2. zu steuerfreien Zwecken oder Durchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Ein-
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder heitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten
Abs. 3 des Gesetzes versteuert Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteu-
abgegeben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 erte Energieerzeugnisse“ eingetragen werden.
gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch (3) Der Versender hat die versandten Energieerzeug-
den Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitz- nisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch
nahme durch denjenigen, an den die Energieerzeug- einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen
nisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieer-
Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). zeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender
(6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Ge- den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Num-
setzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse mer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender
durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellun-
und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die gen über den Versand von Energieerzeugnissen nach
Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen.
aus dem Steuerlager. (4) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1
der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Ver-
§ 27 sender oder der von ihm damit Beauftragte dies unver-
Überführung züglich dem für den Versender zuständigen Hauptzoll-
in zollrechtliche Verfahren amt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das
Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung begleitende Verwaltungsdokument einzutragen.
in ein Zollverfahren überführt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 (5) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens dem zung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1765
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine
den Versender zuständige Hauptzollamt im Einverneh- weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfän-
men mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen ger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung
Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte mit Satz 2 beizufügen.
Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments (2) Werden Energieerzeugnisse häufig und regelmä-
treffen. ßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mit-
gliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht,
§ 29 kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
Sicherheitsleistung im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden
(1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraus- des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine
setzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungs-
Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfah- dokuments treffen.
ren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit
geleistet werden. § 31
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer- Berechtigte Empfänger
bürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Ur- (1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeug-
kunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei nisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mit-
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu gliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in
leisten. den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssum- nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem
me. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver- Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen
waltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Ge- (2) In dem Antrag sind anzugeben: der Gegenstand
samtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Fi-
Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der nanzamt und − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifi-
Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen. kationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulas- Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im
sen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr
einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob
Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs ge-
wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird handelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag
der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, sind beizufügen:
die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Si- 1. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug
cherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben. und die Abgabe oder Verwendung der bezogenen
Energieerzeugnisse und eine Darstellung der Men-
§ 30 genermittlung, wenn Energieerzeugnisse nach § 2
Bezug von des Gesetzes versteuert werden sollen,
Energieerzeugnissen unter 2. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,
Steueraussetzung aus anderen den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer
Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset- der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-
zung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-
im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-
Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungs- laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des
gemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdoku- Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter
ment mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeug- Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden
nisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßga- ist,
be, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des 3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Ver-
Steuergebiets in Besitz genommen werden, die Auf- fahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Geset-
nahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und zes) überführt werden sollen, der Erlaubnisschein,
Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,
im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
ausübt. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen Registerauszug nach dem neuesten Stand,
steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledi-
gung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte 5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungs- eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
dokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschlie- setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
ßend den Rückschein unverzüglich an den Versender (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versand- zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
papier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5 aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieer- berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen
zeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen wer- zur Untersuchung entnehmen.
den sollen. (5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzoll-
(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zu- amt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Be-
lassung eine neue Zulassung über gleichartige Energie- triebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischen-
erzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brau- abschlüsse zu fertigen.
chen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Un- (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach
terlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in § 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er
den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-
eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall zeigen.
ist.
(7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte
§ 32 Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Ein-
zelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen
Erteilung und Erlöschen haben.
der Zulassung als berechtigter Empfänger
(8) Für die Beförderung und den Bezug von Energie-
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung erzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1
zum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steuerausset- Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der be-
zung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat rechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeug-
oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist. nisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüg-
Die Zulassung kann befristet werden. Für die Sicher- lich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an
heitsleistung gilt § 29 sinngemäß. seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-
(2) Für das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2 sen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass
und 4 sinngemäß. der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter
Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen
§ 33 Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse au-
ßerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die
Pflichten des berechtigten
Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt,
Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen
wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuerge-
unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
biet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.
(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu
(9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
berechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter
fen.
Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.
(2) Der berechtigte Empfänger hat über die bezoge-
(10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten
nen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amt-
Empfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter
lich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Haupt-
(§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte
Empfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im
§ 34
Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden
oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungs- Beauftragte
buch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf (1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11
Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzoll-
zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Emp- amt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Ge-
fangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, schäfts- oder Wohnsitz hat.
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalender-
jahr zu führen und spätestens am 31. Januar des fol- 1. Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des
genden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfän- Beauftragten,
ger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abge- 2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,
schlossene Empfangsbuch abzuliefern.
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Um-
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Be- satzsteuergesetzes) des Antragstellers,
trieb des berechtigten Empfängers die Bestände an
Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat 4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der
der berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder Bezeichnung im Gesetz,
die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen auf- 5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehen-
zurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die den Steuer und
Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an- 6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für
zumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlan- die der Beauftragte tätig werden soll.
gen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnis-
se, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, Dem Antrag sind beizufügen:
oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder 1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der An-
Anmeldung einzubeziehen. tragstellung einverstanden ist,
(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger 2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben über die Lieferungen des Antragstellers in das Steu-
von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des ergebiet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1767
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be- Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als
auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge
§ 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des
weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
benennt. schaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, er-
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt- teilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si- Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollko-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- dex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durch-
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange führungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass
dadurch nicht beeinträchtigt werden. die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich
(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, erfasst werden.
wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer ge-
leistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate (3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den
entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut
Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt“ als verbrauch-
steuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in
(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Ände- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen
rungen der für die Zulassung maßgebenden Verhält- und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der
nisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüg- Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzoll-
lich schriftlich anzuzeigen. amt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luft-
frachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulas-
Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
§ 35 werden.
Versand von Energieerzeugnissen (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
unter Steueraussetzung nach Einfuhr Verwaltungswege zulassen, dass Energieerzeugnisse
unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfah-
(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die ren nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeführt werden,
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vor-
hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung schriften anzuwenden ist.
zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen;
§ 43 bleibt unberührt.
Zu § 14 des Gesetzes
(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Haupt-
§ 37
zollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zu-
ständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zu- Unregelmäßigkeiten
ständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmel- im Verkehr unter Steueraussetzung
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36
für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten beim
eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmel- Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder
dung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies
nicht beeinträchtigt werden. unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 schriftlich anzuzeigen.
Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß. Zu § 15 des Gesetzes
§ 38
§ 36
Anzeige und Zulassung
Ausfuhr von Energie-
erzeugnissen unter Steueraussetzung (1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist
schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset- Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat.
zung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im
Gemeinschaft ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3 Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu
sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zoll- erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse be-
stelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauch- zogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sol-
steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlas- len. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse
sen. Für die Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Ge- nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich
setzes) gilt § 29 sinngemäß. benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem
(2) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset- die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten
zung von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunter- oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzuge-
nehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsver- ben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Ver-
trags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet kehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sol-
der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten len die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren
die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) über-
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
führt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein gepflichtige das Empfangsbuch oder die an seiner
erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen
(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzoll-
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll- amts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe- handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung ein-
zubeziehen.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung
(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Si-
von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des
cherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraus-
Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Un-
sichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29,
tersuchung entnehmen.
für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4
sinngemäß. (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige
bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die
§ 39 in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen hat.
Beförderung
Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Geset-
§ 41
zes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes
genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen Hauptbehälter
Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuer- Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16
gebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförde- Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
rung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß sind:
ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzu-
1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs
führen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterposi-
fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Ver-
tionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der
wendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahr-
Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als
zeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühl-
lose Ware verbracht werden.
anlage oder sonstigen Anlagen während der Beför-
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestäti- derung ermöglichen,
gung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG)
2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs
Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die
fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Ver-
für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des verein-
wendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlan-
fachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmit-
lage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern
gliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unver-
während der Beförderung ermöglichen.
züglich an den Lieferer zurückzusenden.
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraft-
§ 40 stoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwi-
schen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.
Pflichten des
Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht Zu § 18 des Gesetzes
(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch über § 42
den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Ver-
wendung der Energieerzeugnisse zu führen, aus dem Versandhandel
jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieer- (1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach
zeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihen- § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitglied-
folge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im
kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für
die Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach
Bezug und den weiteren Verbleib der Energieerzeug- der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lie-
nisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der An- ferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige be-
zeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts reits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der
weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung an-
kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die zugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die
Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten.
führen und spätestens am 31. Januar des folgenden (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung
Jahres abzuschließen. Der Anzeigepflichtige hat dem zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Ver-
Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Emp- sandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich
fangsbuch abzuliefern. während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall ent-
(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Be- stehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhänd-
trieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Energie- ler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lie-
erzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzei- ferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1769
der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
leisten. nen.
(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Ge-
setzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei Zu § 19 des Gesetzes
dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Be- § 43
auftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin
Anwendung von Zollvorschriften
sind anzugeben:
Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in
1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unterneh- das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder
mens des Versandhändlers und des Beauftragten, (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzu-
2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt, melden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem
Umsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers, Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung,
die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von
4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gel-
Bezeichnung im Gesetz und ten die Zollvorschriften sinngemäß.
5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden
Steuer. Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
Dem Antrag sind beizufügen: § 44
1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der An- Verbringen
tragstellung einverstanden ist, von Energieerzeugnissen
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten des freien Verkehrs zu gewerblichen
über die Lieferungen des Antragstellers in das Steu- Zwecken in andere Mitgliedstaaten
ergebiet und Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeug-
nisse des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-
andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das verein-
auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach
fachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für
§ 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und
Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21,
weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte
2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomen-
benennt.
klatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht
(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt- werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Be-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si- gleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt des Begleitdokuments bei der Beförderung der Ener-
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange gieerzeugnisse mitzuführen.
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung § 45
nach Absatz 3, wenn Transitverkehr mit Energie-
1. der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch erzeugnissen des freien Verkehrs
die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Ener-
2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2 gieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet ei-
nes anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im
geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zu- Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte
ständig für die Besteuerung des Versandhandels, der Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieer-
über den Beauftragten abzuwickeln ist. zeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25
(6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch
Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Be-
nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinn- förderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
gemäß. einfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieer-
Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem zeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über
freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu
hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem
dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch
In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder
der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeit- teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zustän-
punkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und An- dige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie
schrift des oder der Empfänger sowie der Tag der je- das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu
weiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Dar- unterrichten.
stellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Ver- (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Be-
sandhändler über seine Lieferungen in den anderen gleitdokuments den Hinweis „Transitverkehr / Energie-
Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat erzeugnis des freien Verkehrs“ anzubringen sowie die
auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu ver-
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom- merken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Inhaber ei-
Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Trans- nes Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete
ports hat der Empfänger die Übernahme der Energie- Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49
erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des verein- der Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge
fachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil
für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersen- der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Energie-
den. erzeugnisart 1 Prozent der in ein Behältnis abzugeben-
den Menge nicht übersteigt; er darf jedoch höchstens
Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des 60 Liter betragen. Eine größere Menge als 60 Liter ist
Gesetzes zulässig, wenn der Anteil der für die Abgabe nicht be-
stimmten Energieerzeugnisart nach Absatz 1 0,5 Pro-
§ 46 zent der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht
Verkehrs-, Verbringungs- übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 und 2
und Verwendungsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn bei aufeinander folgenden
Wechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Energieer-
(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeich- zeugnis in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein
nungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Ener- Steuervorteil ausgeschlossen wird. Der nach den Sät-
gieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff be- zen 1 und 2 zulässige Anteil verringert sich nach Maß-
reitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet gabe des Absatzes 3.
werden, es sei denn, die Vermischung ist nach § 47
(3) Sind Vermischungen von Energieerzeugnissen
Abs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulässig oder
nach Absatz 1 schon bei der Einlagerung oder Umlage-
das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder die Verwen-
rung in Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben nicht
dung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1,
vermeidbar, darf der Anteil der für die Abgabe nicht vor-
§ 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwe-
gesehenen Energieerzeugnisart im Gemisch 0,5 Pro-
cken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 61 oder
zent nicht übersteigen. Kommt es in solchen Betrieben
Absatz 2 Satz 2 zulässig. Die Kennzeichnungsstoffe
bei der Auslagerung oder Abgabe von Energieerzeug-
dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beein-
nissen erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem
trächtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in
Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für die Ab-
Herstellungsbetrieben.
gabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 0,5 Pro-
(2) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis zent, im Fall des Absatzes 2 Satz 1 1 Prozent der je-
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen weiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2
gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß.
des Gesetzes dürfen nur dann mit zugelassenen Kenn- (4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Ab-
zeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen sätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber
vermischt in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr des Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen
gebracht oder verwendet werden, wenn sie zu den in zumutbare Verfahren vereinbaren.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1
des Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind; das (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen
Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in de-
Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 dürfen nen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht be-
Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungs- stimmten Energieerzeugnisart aus leichtem Heizöl be-
stoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, als steht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben,
Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet mitgeführt und verwendet werden.
werden, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen,
Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten so- § 48
wie Kühl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn Vermischungen bei
die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff der Abgabe aus Transportmitteln
1. in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung (1) Wer leichtes Heizöl, nicht gekennzeichnete Gas-
erlaubt ist, öle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte
2. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -gerä-
Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus
ten sowie Kühl- und Klimaanlagen in dem Land, in
verschiedenen Kammern eines Transportmittels in
dem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist
wechselnder Folge oder nach Beladung eines Trans-
und sie nach ihrem Arbeitseinsatz regelmäßig dort-
portmittels mit dem jeweils anderen Energieerzeugnis
hin zurückkehren.
abgibt, darf das Energieerzeugnis, das in den Rohrlei-
tungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder
§ 47 in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der
Vermischungen in vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge),
Kennzeichnungs- und anderen Betrieben nur beimischen, wenn
(1) Werden aus Kennzeichnungs- oder anderen Be- 1. folgende Mindestabgabemengen eingehalten wer-
trieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Gas- den:
öle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der a) das Einhundertfache der Restmenge bei der Ab-
Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge abge- gabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus
geben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar
durch zumutbaren Aufwand vermieden werden können. mit Kraftstoff versorgt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1771
b) das Zweihundertfache der Restmenge in anderen worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl ge-
Fällen, mischt werden.
2. die Mindestabgabemenge in ein Behältnis abgege- (4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekenn-
ben wird und zeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis
3. das Beimischen der Restmenge zu Beginn des Ab- 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt
gabevorgangs erfolgt. worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.
Das Beimischen der Restmenge zu dem bereits abge- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekenn-
gebenen Energieerzeugnis ist nicht zulässig. Bei der zeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Ge-
wechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass setzes.
keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.
(2) Der Beförderer hat zur Wahrung der Steuerbe-
Zu § 23 des Gesetzes
lange auf Verlangen des Hauptzollamts für Transport- § 50
mittel Aufzeichnungen über Reihenfolge, Art, Menge Anzeige
und Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen
(1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist
Energieerzeugnisse zu führen, soweit sich dies nicht
schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen
aus betrieblichen Unterlagen ergibt.
Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23
(3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahr- Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.
zeugen und Schiffen, die für den Transport der in Ab-
(2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Ge-
satz 1 genannten Energieerzeugnisse bestimmt sind,
schäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum-
hat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils
mer beim zuständigen Finanzamt und − falls erteilt −
zehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zwei-
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
hundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die
Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieer-
bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zu-
zeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die
lässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzu-
voraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem
geben.
Kalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind
(4) Beschränkungen für das Vermischen von leich- beizufügen:
tem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom- 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet
binierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellten Ener- nach § 12 der Abgabenordnung, aus oder in denen
gieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes nach die Energieerzeugnisse abgegeben oder verwendet
anderen als energiesteuerrechtlichen Vorschriften blei- werden,
ben unberührt. 2. eine Darstellung der Mengenermittlung einschließ-
(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen lich der Messvorrichtungen,
nach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil 3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
der Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und Registerauszug nach dem neuesten Stand,
verwendet werden. 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
§ 49 oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
Spülvorgänge setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
und sonstige Vermischungen (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzei-
(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, gepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur
dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmit- Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
teln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl aufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben
und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht be-
notwendigen Menge miteinander vermischt werden. einträchtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Verwal- (4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2
tungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbe- Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich.
stimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung
die Zulassung zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs § 51
hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeich-
nungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinnge- Pflichten, Steueraufsicht
mäß. (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen.
(2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzoll- Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
amt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekenn- (2) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu füh-
zeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser ver- ren, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung
mischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2 maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermi- 1. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff
schung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-
und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Ge- oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse
misches nicht zu befürchten ist. sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2
(3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinier- Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei
ten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die Be-
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
zeichnung und die Anschrift dieses Betriebs zu ent- 1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume
nehmen sein, und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-
verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die La-
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstanden ist, sowie gerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich ge-
der Tag der Verwendung, macht ist,
2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der
3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für
Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin ist
die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder
anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht
Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der
aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet
Abgabe oder der Verwendung,
werden sollen sowie ob bei der Verwendung Ener-
4. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff gieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen
abgegebenen oder verwendeten Energieerzeugnis- werden und wie sie verwendet werden sollen,
se, für die die Voraussetzungen eines Verfahrens
3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen-
der Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Ab-
dung oder Verteilung der steuerfreien Energieer-
gabe den Namen und die Anschrift des Empfängers
zeugnisse,
sowie dessen Bezugsberechtigung,
4. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden
Steuer. a) in den Fällen einer gewerbsmäßigen Beförderung
von Personen oder Sachen die erforderliche Ge-
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass nehmigung als Luftfahrtunternehmen, alle nach-
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an- träglichen Änderungen und alle auf das Unterneh-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die men bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehör-
Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei- de, in anderen Fällen eine Beschreibung des Ge-
tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An- genstands des Dienstleistungsbetriebs und ein
ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies Nachweis der Gewerbsmäßigkeit,
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa- b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luft-
chere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnun- fahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster
gen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht und Kennzeichen, ausschließlich zu steuerfreien
beeinträchtigt werden. Zwecke nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ein-
gesetzt werden sollen,
(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben c) der Nachweis der Nutzungsberechtigung und
von Energieerzeugnissen zur Untersuchung entneh- d) die Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge,
men. 5. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des
(4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Än- Gesetzes die Genehmigung des Luftfahrt-Bundes-
derungen der nach § 50 Abs. 2 angegebenen Verhält- amts, der zuständigen Europäischen Agentur für
nisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetre- Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtech-
tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und nik und Beschaffung,
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver- 6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Registerauszug nach dem neuesten Stand,
7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
§ 52 oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
Antrag auf Erlaubnis
als Verwender oder Verteiler (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die
(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzoll-
amt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse verwen- (4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieer-
det oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebunde- zeugnisse aus dem Steuergebiet verbringen will, hat
ner Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit
in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem für ihn
oder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. In den zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist der Antrag
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 53
(2) In dem Antrag sind die Art der Energieerzeug- Erteilung der Erlaubnis
nisse nach der Bezeichnung im Gesetz und der Ver- Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis
wendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzuge- nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis)
ben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Be-
gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem An- zugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnis-
trag sind beizufügen: schein können befristet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1773
§ 54 § 56
Erlöschen der Erlaubnis Pflichten des
Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
(1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt
(1) Die Lagerstätte für steuerfreie Energieerzeug-
1. durch Widerruf, nisse ist möglichst in einem besonderen Raum unter-
2. durch Verzicht, zubringen. Sie bedarf der Zulassung durch das Haupt-
zollamt.
3. durch Fristablauf,
(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte, Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers, (3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Erlaubnis erteilt worden ist, Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts
weitere Aufzeichnungen zu führen, wenn Steuerbelange
7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das dies erfordern. Das Hauptzollamt kann anstelle des Ver-
Vermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abwei- wendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen,
sung der Eröffnung mangels Masse wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die werden. Inhaber von Herstellungsbetrieben, die Ener-
Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen. gieerzeugnisse im eigenen Herstellungsbetrieb steuer-
frei verwenden, haben den Verbleib der Energieerzeug-
(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 nisse nur im Herstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler
bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver- haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstel-
walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge- lungen über die Abgabe von Energieerzeugnissen zu
benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu steuerfreien Zwecken an bestimmte Empfänger vorzu-
seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inha- legen.
ber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Er-
(4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Mo-
laubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen An-
nate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen. Der
tragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor
Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt auf Verlangen
Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt
das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.
festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen
(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere
und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufe-
neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers nen Kalenderjahr
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt
nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über 1. als Verwender bezogen,
den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten
(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit- steuerfreien Zwecken abgegeben oder
raums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Er- 3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet
laubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen. verbracht
(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen (6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr
noch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzoll- den Bestand an steuerfreien Energieerzeugnissen auf-
amt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag ange- zunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand
messen verlängern. dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem
haben der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch, der Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den
neue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt
den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insol- kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und
venzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange da-
Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich durch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steuer-
schriftlich anzuzeigen. aufsicht betrauten Amtsträger können an der Be-
standsaufnahme teilnehmen.
§ 55 (7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Be-
stände amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisin-
Allgemeine Erlaubnis
haber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wer- zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf
den nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amt-
die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien lich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Er-
Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuer- laubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts
freien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet all- auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt,
gemein erlaubt. die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubezie- des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere
hen. Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck
(8) Treten Verluste an steuerfreien Energieerzeugnis- vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Ver-
sen ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Ver- sendungen zwischen demselben Versender und Emp-
luste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem fänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lie-
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. ferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung
oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmel-
(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dung zusammengefasst werden. Bei Versendungen
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens
von Energieerzeugnissen und von den steuerfrei herge- kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von An-
stellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. meldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbe-
(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än- lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
derungen der nach § 52 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert (3) Der Versender hat die abgegebenen Energieer-
der Erlaubnisinhaber Energieerzeugnisse nach § 61, zeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder La-
hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, gerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zuge-
drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah- lassenen Aufzeichnungen zu erfassen.
lungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröff- (4) Der Versender darf steuerfreie Energieerzeug-
nung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich nisse nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftrag-
anzuzeigen. ten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vor-
(11) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein liegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird.
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler
die Erlaubnis erlischt (§ 54) oder die Verwendung oder (Zwischenhändler), die die Energieerzeugnisse nicht
Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen einge- selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt
stellt wird. die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten
(12) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er- Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwi-
laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an- schenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfol-
zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen genden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischen-
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis händler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers
ist zu widerrufen. vorliegt.
(13) Die Absätze 1 bis 7 und 10 bis 12 gelten nicht (5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die
für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 55). Das Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder Arti-
zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungs- kel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisin-
maßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der habers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1
Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 43
kann es anordnen, dass bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis
nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufü-
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Be-
gen.
zug, die Verwendung und die Abgabe der steuer-
freien Energieerzeugnisse Aufzeichnungen führt (6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zu-
und sie dem Hauptzollamt vorlegt und ständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb
2. die Bestände amtlich festzustellen sind. des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es
die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt
§ 57 mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmel-
Bezug und Abgabe
der Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange ge-
von steuerfreien Energieerzeugnissen
fährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29
(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus ei- sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige
nem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen
hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbe- oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbe-
haltlich des Absatzes 2 und des § 45 die einzelnen Lie- lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
ferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfän-
gers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch be- (7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieer-
triebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Na- zeugnisse, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich
men und die Anschrift des Empfängers sowie Art, in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an
Menge und steuerlichen Zustand der Energieerzeug- seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-
nisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten. sen. Mit der Inbesitznahme gelten die Energieerzeug-
nisse als in den Betrieb aufgenommen.
(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41
bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur oder ih- (8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
nen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 dass steuerfreie Energieerzeugnisse zusammen mit an-
des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler deren gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert wer-
abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaub- den, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange
nis ist, hat sie der Versender mit einer Versendungsan- nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entste-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck un- hen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als
verzüglich dem für den Empfänger zuständigen Haupt- ob die Energieerzeugnisse getrennt gehalten worden
zollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle wären. Die entnommenen Energieerzeugnisse werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1775
je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der gieerzeugnisse unverzüglich in das Verwendungsbuch
Gemischanteile stammend behandelt. einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen
(9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieer- Aufzeichnungen zu erfassen.
zeugnissen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. (16) Der Erlaubnisinhaber darf die steuerfreien Ener-
(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieer- gieerzeugnisse
zeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland aus- 1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben,
führen will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus- 2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich geneh-
zufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unter- migte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen
positionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 oder
der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie
als lose Ware ausgeführt werden. An die Stelle des 3. an andere Personen nur abgeben, wenn dies durch
Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieer- das Hauptzollamt zugelassen worden ist.
zeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäi- Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
schen Gemeinschaft verlassen. Der Beförderer hat die (17) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9
zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Be- und 15 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen
gleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeug- Erlaubnis.
nisse mitzuführen.
(11) Werden die Energieerzeugnisse von einem Ei- Zu § 25 des Gesetzes
senbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen § 58
eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung
aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge- Verwendung zu anderen Zwecken
meinschaft übernommen, gelten die Energieerzeug- (1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstel-
nisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der lung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im
Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine (2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des
Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuerge- Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-
biets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, in- technische Prüfung.
nerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige
Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793
Zu § 26 des Gesetzes
Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Arti- § 59
kel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung Eigenverbrauch
nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeug- Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sons-
nisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
tigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Ener-
meinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden. gieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebs
(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absat- steuerfrei verwendet werden können, sind
zes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungs- 1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Ener-
papier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt“ als gieerzeugnissen,
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die
Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus- 2. Lagerstätten für die hergestellten Energieerzeug-
gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nisse und für die Rohstoffe, Zwischen- und Neben-
einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestäti- erzeugnisse der Energieerzeugnisherstellung, die mit
gung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammen-
Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder hängen,
Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zu- 3. Rohrleitungen, Pump-, Transport- und Beheizungs-
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefähr- anlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6
det werden. bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen
(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber und die dem Entladen und Verladen der hergestell-
auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder Ab- ten Energieerzeugnisse und von Rohstoffen, Zwi-
satz 11 freistellen, wenn die Energieerzeugnisse unmit- schen- und Nebenerzeugnissen der Energieerzeug-
telbar ausgeführt werden und die Ausfuhr der Energie- nisherstellung oder zu deren Beförderung zu den
erzeugnisse nach dem Ermessen des Hauptzollamts oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. 4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwäs-
(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im sern der Energieerzeugnisherstellung,
Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 5. Bewetterungs- und Entwässerungsanlagen,
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Ener- 6. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewin-
gieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Ver- nung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich
wendung, Verteilung oder Verbringen aus dem Steuer- zusammenhängen, soweit sie Energie zum Ver-
gebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Ver- brauch im Betrieb abgeben; wird in den Anlagen
fahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausgeführt wer- Energie aus Energieerzeugnissen und anderen Stof-
den, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch- fen gewonnen und den Verbrauchsstellen über ein
tigt werden. einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die
(15) Der Erlaubnisinhaber hat die nach den Absät- Energie aus Energieerzeugnissen in dem Umfang
zen 10 bis 14 aus dem Steuergebiet verbrachten Ener- als zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs ver- in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im
braucht wird. Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt
Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten geeignet und bestimmt sind.
Energieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer (7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeug-
befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26 nissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme
des Gesetzes gegeben sind. der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasser-
fahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der priva-
Zu § 27 des Gesetzes ten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des
§ 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuer-
§ 60
freien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt
Schiff- und Luftfahrt werden.
(1) Als Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 des Ge- (8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeug-
setzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasser- nissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und
fahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Ener-
Zwecken. gieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinne des § 27 Abs. 1 Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luft-
des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinier- fahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen
ten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmen- Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für
den Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
zur Fortbewegung.
§ 61
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung Versteuerung von
eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nut- (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Ver-
zungsberechtigten zu anderen Zwecken als wendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1
1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Ver-
oder Sachen, steuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz
des § 2 des Gesetzes in Wasserfahrzeugen verwenden,
2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistun- die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff
gen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahr- oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden. Der Er-
zeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomen- laubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die
klatur auf Binnengewässern, Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steu-
3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen erfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Bun-
die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position desministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege
8903 der Kombinierten Nomenklatur, eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.
4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Haupt-
5. zu Forschungszwecken, zollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaub-
nissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeug-
6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden und nissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieer-
7. zur Haupterwerbsfischerei. zeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutref-
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des fenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steu-
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines erfreien Zwecken verwenden.
Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch (3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1
Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsbe- und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu
rechtigten zu anderen Zwecken als den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist
1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen der Erlaubnisinhaber.
oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen, (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistun- für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung
gen, abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuerer-
3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, klärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der
4. zu Forschungszwecken, Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden. Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige
nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- tet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben
oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tä- und die Steuer sofort fällig.
tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird
und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Zu § 31 des Gesetzes
Verantwortung handelt.
§ 62
(6) Binnengewässer sind die Binnenwasserstraßen
nach § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Anmeldung des Kohlebetriebs
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes vor der
vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S.1537) geändert worden ist, Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzoll-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1777
amt abzugeben, in dessen Bezirk der Betrieb eingerich- 3. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet
tet werden soll. verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Empfängers.
(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Ge-
schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts- Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
form, die Steuernummer beim Finanzamt und – falls er- es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
teilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind bei- Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-
zufügen: tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-
1. eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbei- ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies
tungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung die- zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
nenden Einrichtungen und der Verladestellen, über Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum chere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbe-
Eigenverbrauch entnommen wird. Die Beschreibung lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
ist durch eine schematische Darstellung zu ergän- (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme
zen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-
ist, gen.
2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bear- (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
beitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
Steuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenen- von Kohle zur Untersuchung entnehmen.
falls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle,
(5) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat dem Haupt-
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fa-
zollamt Änderungen der nach § 62 Abs. 2 angegebenen
brikationsbuchführung,
Verhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetre-
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
Registerauszug nach dem neuesten Stand. fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie § 65
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Antrag auf Erlaubnis
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll- für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als
Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die
(4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmel-
Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich bei
dung des Kohlebetriebs.
dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die
Kohle bezogen werden soll.
§ 63
(2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteu-
Einrichtung des Kohlebetriebs
erte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird.
Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die Dem Antrag sind beizufügen:
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang
1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume
der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der
und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Haupt-
sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-
zollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im
fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die
Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter
Kohle kenntlich gemacht sind,
§ 64
2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug
Pflichten des Betriebsinhabers
und die Abgabe der Kohle,
(1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft
zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen 3. eine Darstellung der Mengenermittlung,
treffen. 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
(2) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat Aufzeichnun- schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
gen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrech- Registerauszug nach dem neuesten Stand,
nungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung 5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung ei-
maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: nes Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
1. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32 oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gesetzes entstan- in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
den ist,
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaub- zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsbe- kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
rechtigung, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§ 66 die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuer-
Erteilung und ter Kohle eingestellt wird.
Erlöschen der Erlaubnis (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaub- zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
nisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet ist zu widerrufen.
werden.
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 § 68
bis 5 sinngemäß. Bezug und
Lagerung von unversteuerter Kohle
§ 67
(1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle,
Pflichten des Erlaubnisinhabers die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh- (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unver-
ren, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum steuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird
unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt
Merkmale ersichtlich sein müssen: gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene
1. die Mengen der unversteuert und versteuert bezoge- Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus
nen Kohle, einem der Gemischanteile stammend behandelt.
2. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 entstanden ist, § 69
3. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaub- Lieferung von unversteuerter Kohle
nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes (1) Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Er-
gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der laubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes
Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsbe- geliefert, hat der Kohlelieferer die einzelnen Lieferungen
rechtigung, durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die
4. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie
verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.
des Namens und der Anschrift des Empfängers, (2) Der Kohlelieferer hat die nach Absatz 1 gelieferte
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Kohle unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfas-
Steuer. sen.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass (3) Der Kohlelieferer darf unversteuerte Kohle an den
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an- Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Abs. 1 des Gesetzes nur übergeben, wenn ihm oder
Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei- seinem Beauftragten dessen gültiger Erlaubnisschein
tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An- vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt
ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies wird, es sei denn, die Lieferung erfolgt auf Grund einer
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die allgemeinen Erlaubnis.
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
chere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbe- (4) Wird unversteuerte Kohle in einen anderen Mit-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. gliedstaat verbracht, gelten die Absätze 1 und 2 sinn-
gemäß.
(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme
anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun- (5) Wird unversteuerte Kohle in ein Drittland ausge-
gen. führt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass die Ausfuhr durch eine Bestätigung
(4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die der Ausgangszollstelle oder durch andere geeignete
die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste überstei- Unterlagen nachzuweisen ist.
gen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 34 des Gesetzes
(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben § 70
von Kohle zur Untersuchung entnehmen. Verbringen
(6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än- von Kohle in das Steuergebiet
derungen der nach § 65 Abs. 2 angegebenen Verhält- Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das
nisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt,
(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein 2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1779
Zu § 35 des Gesetzes (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinnge-
mäß.
§ 71
Einfuhr von Kohle § 74
(1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird, Allgemeine Erlaubnis
hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach
dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fäl- Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird
len des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die
hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amt- steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 75
(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in
den freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinha- Pflichten des Erlaubnisinhabers
bers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
der Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem An- Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
trag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,
der Erlaubnisschein beizufügen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
Zu § 37 des Gesetzes unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen
Merkmale ersichtlich sein müssen:
§ 72
1. die Menge der steuerfrei bezogenen Kohle und
Antrag auf
Erlaubnis als Kohleverwender 2. die Menge der steuerfrei verwendeten Kohle ge-
trennt nach den jeweiligen Verwendungszwecken.
(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Er-
laubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzoll- es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
amt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwen- gemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob die Kohle
det werden soll. zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen
(2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzu-
vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Auf-
geben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwen-
zeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des
det wird. Dem Antrag sind beizufügen:
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume derlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus- trächtigt werden.
fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die
(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme
Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle
anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-
kenntlich gemacht sind,
gen.
2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der
Kohle genau beschrieben ist, (4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die
betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen,
3. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unver-
und die Verwendung der steuerfreien Kohle, züglich anzuzeigen.
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
Registerauszug nach dem neuesten Stand, von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeug-
5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung ei- nissen zur Untersuchung entnehmen.
nes Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-
oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, derungen der nach § 72 Abs. 2 angegebenen Verhält-
in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt- der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si- bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt unfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange trags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. züglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
§ 73 dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
Erteilung die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von
und Erlöschen der Erlaubnis steuerfreier Kohle eingestellt wird.
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaub- laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
nis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaub- neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
nisschein können befristet werden. ist zu widerrufen.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
(9) Die Absätze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht für 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zustän- eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
dige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaß- oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
nahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuer- setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
belange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des
anordnen, dass Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Be- zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
zug und die Verwendung der steuerfreien Kohle Auf- Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
zeichnungen führt und sie dem Hauptzollamt vor- amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
legt, lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2. die Bestände aufzunehmen sind. (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas ei-
nen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmel-
§ 76 dung.
Bezug und
Lagerung von steuerfreier Kohle § 79
(1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er Pflichten
in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Auf- (1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Ge-
zeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt setzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt
die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen. kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuer- (2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen zu
freie Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeit-
diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt ge- raum unter Angabe der für die Besteuerung maßgebli-
halten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene chen Merkmale ersichtlich sein müssen:
Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus
1. bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen
einem der Gemischanteile stammend behandelt.
Erdgases,
(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in be-
2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für
gründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn
das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2
dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.
Nr. 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unter-
§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
schiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer
3. die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflich-
allgemeinen Erlaubnis.
tige Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 ist, ge-
trennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des
§ 77
§ 2 des Gesetzes,
Eigenverbrauch
4. bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten
Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur und der Anschrift des Empfängers,
Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden
kann, gilt § 59 sinngemäß.
Steuer.
Zu § 38 des Gesetzes Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
§ 78 gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
Anmeldung für Lieferer, Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-
Entnehmer und Bezieher von Erdgas tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-
(1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies
ist schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in des- zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
sen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschäftssitz Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
(§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat. chere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Ge-
schäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Än-
Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende derungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhält-
Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanz- nisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetre-
amt und − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifikati- tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
onsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
Anmeldung sind beizufügen: fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das
Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet
nach § 12 der Abgabenordnung,
Zu § 39 des Gesetzes
2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrech-
nung, § 80
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- Vorauszahlungen
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt
Registerauszug nach dem neuesten Stand, durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1781
nem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorher- oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
gehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsäch- setzes.
lich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld um-
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur
oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jah-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
ressteuerschuld maßgebend.
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Fest- dadurch nicht beeinträchtigt werden.
setzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuer-
schuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu ge-
§ 84
währende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit
die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Erteilung
(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlun- und Erlöschen der Erlaubnis
gen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44
auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten. Abs. 1 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaub-
nis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsbe-
Zu § 40 des Gesetzes rechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis
§ 81 und der Erlaubnisschein können befristet werden.
Nicht (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinnge-
leitungsgebundenes Verbringen mäß.
Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem an-
deren Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, fin- § 85
den sinngemäß Anwendung
Pflichten des Erlaubnisinhabers
1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des
Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt, (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach
§ 40 des Gesetzes sinngemäß gilt. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung
Zu § 41 des Gesetzes maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
§ 82 1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases und
Nicht leitungsgebundene Einfuhr 2. die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases so-
Erdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat wie der genaue Verwendungszweck.
der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vor-
gemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob das Erdgas
geschriebenem Vordruck abzugeben.
zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen
Zu § 44 des Gesetzes vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Auf-
§ 83 zeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des
Antrag auf Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
Erlaubnis als Erdgasverwender derlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Ge- trächtigt werden.
setzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Haupt- (3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen
zollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das im
verwendet werden soll. abgelaufenen Kalenderjahr steuerfrei verwendete Erd-
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge- gas anzumelden.
schäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum- (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-
mer beim Finanzamt und − falls erteilt − die Umsatz- derungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhält-
steuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuer- nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das
gesetzes). Dem Antrag sind beizufügen: Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
1. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des
(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
Erdgases genau beschrieben ist,
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
2. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen- die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung von steuer-
dung des steuerfreien Erdgases, freiem Erdgas eingestellt wird.
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- (6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
Registerauszug nach dem neuesten Stand, zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung ist zu widerrufen.
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§ 86 (3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des
Eigenverbrauch Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an versteu-
erten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in
Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3 das Steuerlager aufgenommen werden, besondere Auf-
des Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44 zeichnungen zu führen.
Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt
§ 59 sinngemäß. § 89
Steuerentlastung
Zu § 46 des Gesetzes
für Kohlenwasserstoffanteile
§ 87 (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des
Steuerentlastung beim Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer
Verbringen aus dem Steuergebiet Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist für alle Gemische zu beantragen, für die innerhalb eines
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener- entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent- alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-
lastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung
oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent- währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent- der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens Hauptzollamt gestellt wird.
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen- (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-
Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
beim Hauptzollamt gestellt wird. jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag- Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei- (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei- schnitt folgende Angaben ergeben müssen:
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen 1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Ge-
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich setzes die Art, die Menge und die Herkunft der Ge-
gewähren. mische, die zu den dort genannten Zwecken ver-
(3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 wendet worden sind,
Nr. 1 die amtliche Bestätigung nach § 46 Abs. 2 des 2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ge-
Gesetzes beizufügen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 setzes die Art, die Menge und die Herkunft der Ge-
Nr. 2 und 3 hat der Antragsteller das Verbringen oder mische, aus denen Energieerzeugnisse nach § 4 her-
die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Be- gestellt worden sind, sowie die Art und die Menge
lege nachzuweisen. der aus den Gemischen hergestellten Energieer-
zeugnisse.
Zu § 47 des Gesetzes
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
§ 88 steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pau-
Steuerentlastung schale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen
bei Aufnahme in Steuerlager enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen.
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des § 90
Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Steuerentlastung
für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner- bei steuerfreien Zwecken
halb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4
aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent- einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent- innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen- für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst
Steuerlager aufgenommen worden sind, beim Haupt- zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
zollamt gestellt wird. wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ener-
Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei- gieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Haupt-
nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender- zollamt gestellt wird.
jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren. stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1783
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Zu § 48 des Gesetzes
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei- § 92
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich Steuerentlastung
gewähren. bei Spülvorgängen
und versehentlichen Vermischungen
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag (1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48
eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwen- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Haupt-
dung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. zollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser- klatur.
klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Ände-
(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist
rungen besonders kenntlich zu machen.
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab- gen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte
schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsab-
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben schnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind.
müssen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Be-
messung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben
zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berech-
§ 91 nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Steuerentlastung für Kohle Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen
angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ener-
Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer gieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische,
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach
für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlas- Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt ge-
tungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen stellt wird.
oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in (3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlas-
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent- tung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des An-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die tragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr,
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent- einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen- nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
derjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. gewähren.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag- (4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteue-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei- rung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei- Zu § 49 des Gesetzes
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen § 93
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
Steuerentlastung
gewähren.
für Gasöle und Flüssiggase
(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im (1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist
Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwen- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
dung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträ- gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines
gen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch
wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzoll- entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
amt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-
haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung
kenntlich zu machen. selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach- ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab- der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim
schnitt ergeben müssen: Hauptzollamt gestellt wird.
1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ge- (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
setzes die Art, die Menge und die Herkunft der in stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle, nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Ge- nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
setzes die Art, die Menge, die Herkunft und der ge- oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
naue Verwendungszweck der Kohle. gewähren.
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach- nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab- Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
schnitt ergeben müssen: nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
Herkunft und der genaue Verwendungszweck der gewähren.
Gasöle, (3) Dem Antrag sind beizufügen:
2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und 1. im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Be-
die Herkunft der Flüssiggase. schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des An-
(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des tragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu
Gesetzes sinngemäß. prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unter-
nehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet
Zu § 50 des Gesetzes worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt
dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum
§ 94 bereits vor,
Steuerentlastung 2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklä-
für Biokraft- und Bioheizstoffe rung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse
(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist genau beschrieben ist.
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener- beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-
Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Ände-
entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung rungen besonders kenntlich zu machen.
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-
chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge- weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem- schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben
der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim müssen.
Hauptzollamt gestellt wird.
Zu § 52 des Gesetzes
(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem
Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei- § 96
nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender- Steuerentlastung
jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die für die Schifffahrt
Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren. (1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
(3) Der Antragsteller hat Art und Menge des Biokraft- zes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekenn-
oder Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist zeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen
durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh- klatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu
ren und dem Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(4) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien
Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an Biokraft- Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht
oder Bioheizstoffen, für die eine Steuerentlastung be- wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ord-
antragt wird, besondere Aufzeichnungen zu führen. nungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-
Zu § 51 des Gesetzes binierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren.
§ 95 (2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für
in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse
Steuerentlastung ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
für bestimmte Prozesse und Verfahren dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener- tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent- der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-
lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An- chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma- trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An- zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, gestellt wird.
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent- (3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
lastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
gestellt wird. nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag- Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei- nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1785
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich 2. für jedes Luftfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis
gewähren. mit folgenden Angaben:
(4) Dem Antrag sind beizufügen: a) Tag und Art des Fluges,
1. für jedes Wasserfahrzeug ein buchmäßiger Nach- b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwi-
weis mit folgenden Angaben: schenlandung,
a) Tag und Art der Fahrt, c) Flugdauer,
b) Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen, d) Art und Mengen der übernommenen und ver-
brauchten Energieerzeugnisse,
c) Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden
des Antriebsmotors und der Hilfsaggregate, 3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27
Abs. 2 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt
d) gegebenenfalls Art und Mengen der außerhalb wurde,
des Steuergebiets bezogenen Energieerzeugnis-
se, 4. Unterlagen über die Versteuerung der Energieer-
zeugnisse.
e) Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter
und zu begünstigten Fahrten verwendeten Ener-
Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit
gieerzeugnisse,
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2. Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27
(4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die
Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt
Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder
wurde,
im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luft-
3. Unterlagen über die Versteuerung der Energieer- fahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe
zeugnisse. bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn
Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeich-
nete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt
(5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die sinngemäß.
Herstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaß-
nahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zu- Zu § 53 des Gesetzes
ständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 ge-
nannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange § 98
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 4 Satz 2 Steuerentlastung für die
gilt sinngemäß. Stromerzeugung und die gekoppelte
Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 97 (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist
Steuerentlastung beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
für die Luftfahrt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-
(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für
lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-
Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder
tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-
worden sind, ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-
chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
ner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
druck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-
Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemes-
zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt
sung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu
gestellt wird.
machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An- (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer- nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
gestellt wird. nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
gewähren. Abweichend davon ist im Fall des § 53
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlas-
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
tungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von min-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
destens 70 Prozent maßgebend ist. Das Hauptzollamt
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
kann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, min-
gewähren.
destens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen
(3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Ge- Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen
setzes beizufügen: Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben
bezeichneten Unterlagen, oder dem Antrag beizufügen:
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage, dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Ener-
2. Standort der Anlage, gieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land-
3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes und Forstwirtschaft verwendet worden sind, es sei
eine technische Beschreibung der Anlage unter An- denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für
gabe der elektrischen Nennleistung und des Durch- den maßgebenden Zeitraum bereits vor.
schnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine
Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
Energieerzeugnisse, weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschrei- Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben
bung der installierten und betriebsfähigen Vorrich- müssen.
tungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich
einer Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstel-
lung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Zu § 55 des Gesetzes
Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutz- § 101
ten thermischen und mechanischen Energie.
Steuerentlastung
(4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem für Unternehmen in Sonderfällen
weiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für
den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. Im Für den Antrag auf Gewährung der Steuerentlastung
Übrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Ab- nach § 55 des Gesetzes gilt § 18 der Stromsteuer-
satz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I
jedem weiteren Antrag mitzuteilen. S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden
§ 99 ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Anlage zur Stromerzeugung
und elektrische Nennleistung Zu § 56 des Gesetzes
Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Strom- § 102
erzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine
Steuerentlastung
Anlage zur Stromerzeugung nach § 53 Abs. 1 Satz 1
für den Öffentlichen Personennahverkehr
Nr. 1 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander ver-
bunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modul- (1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist
bauweise, die sich im selben baulichen Objekt befin- beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
den. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-
Nennleistung im Sinne von § 53 Abs. 2 des Gesetzes. lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-
tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
Zu § 54 des Gesetzes der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-
chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
§ 100 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
Steuerentlastung trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
für Unternehmen das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-
(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist lastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt
bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragstel- gestellt wird.
ler seinen Geschäftssitz (§ 23 der Abgabenordnung) (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
hat, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe- stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantra- nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
gen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwen- Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
det worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmel- nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
dung alle für die Bemessung der Steuerentlastung er- oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
forderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlas- gewähren.
tung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum (3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug,
folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstan- in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
den ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben
zu führen:
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei- 1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schie-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das nenfahrzeugs,
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei- 2. Tag des Einsatzes,
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich 3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gege-
gewähren. benenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht
begünstigten sonstigen Verkehrsleistungen,
(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung der wirtschaft-
lichen Tätigkeiten des Antragstellers beizufügen, die 4. Menge des getankten Kraftstoffs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1787
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulas- meldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung
sen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
Notwendigkeiten angepasst wird. lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes für jedes Kraftfahr- des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
zeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wor- Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zu-
den sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden ständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger
Angaben zu führen: Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, 1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Ab-
satz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt be-
2. Tag des Einsatzes,
zogene Gasöle und Biokraftstoffe,
3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufge-
teilt nach begünstigten und nicht begünstigten Be- 2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der An-
förderungen, tragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs. 3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die An-
zahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgen-
den Angaben geführt werden: 4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Entlas-
1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, tungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57
Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes verbrauchte Gasöl.
2. begünstigungsfähige Einsatztage während des je-
weiligen Entlastungsabschnitts, Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 5
genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des
3. Zahl der während des Entlastungsabschnitts im
Hauptzollamts vorzulegen.
Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Ki-
lometer, (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs
4. Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderun- im Sinne des § 57 Abs. 2 des Gesetzes (Begünstigter).
gen im öffentlichen Personennahverkehr, Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der In-
haber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für
5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten
Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann dabei (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahr- bescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt ins-
leistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich ei- gesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke
nes pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent bezogene Gasöle und Biokraftstoffe ausstellen zu las-
des Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt wer- sen, welche die Anschriften des Empfängers und des
den. Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte
Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tank-
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
belege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers
sen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen
als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben
Notwendigkeiten angepasst wird.
nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege
nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzu-
Zu § 57 des Gesetzes bewahren.
§ 103
(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2
Steuerentlastung Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Ge-
(1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem räte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu füh-
für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Haupt- ren, aus denen das Datum und der Umfang der ausge-
zollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach führten Arbeiten sowie die Raummenge der beim Be-
§ 57 Abs. 2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im trieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein
Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Ka-
Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der lenderjahrs abzuschließen.
Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Ver- (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Ge-
gütung nach § 57 des Gesetzes in der Gemeinde, in der setzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten
die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zustän- ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigun-
dig ist. gen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die
(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die inner- Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür ver-
halb eines Kalenderjahrs (Entlastungsabschnitt) zu be- brauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden
günstigten Zwecken nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes Geldbetrag enthalten. Auf der Bescheinigung hat der
verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Ver- ausstellende Betrieb zu versichern, dass nur begüns-
brauch) zu beantragen. Die elektronische Übermittlung tigte Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes
der Antragsdaten ist zugelassen, soweit für die Daten- mit begünstigten Fahrzeugen nach § 57 Abs. 1 des Ge-
übermittlung und den Ausdruck des Vergütungsantrags setzes durchgeführt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geset-
(komprimierter Vordruck) die von der Finanzverwaltung zes versteuerte Gasöle verwendet und im Rahmen der
hierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Kompo- Lohnarbeiten keine reinen Transporte durchgeführt wur-
nenten genutzt werden. Der Antragsteller hat in der An- den.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des erte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerent-
Gesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsab- lastung gewähren.
schnitts (Absatz 2 Satz 1).
Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
Zu § 59 des Gesetzes
§ 106
§ 104
Steueraufsicht, Pflichten
Steuerentlastung für
Wer der Steueraufsicht unterliegt (§ 61 des Geset-
Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
zes), hat auf Verlangen des Hauptzollamts über den Be-
(1) Die Vergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei zug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die
dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländi- Verwendung von Energieerzeugnissen besondere Auf-
schen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorge- zeichnungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kenn-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind zeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lie-
die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von ferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferun-
Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten bei- gen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den be-
zufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelie- trieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind. Darüber hi-
ferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben naus kann das Hauptzollamt weitere Überwachungs-
sein. maßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der
(2) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der Steuerbelange erforderlich erscheinen.
ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den § 107
Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur,
wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Ver- Hinweispflichten bei
gütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unter- Abgabe von Energieerzeugnissen
schriebene und vom Leiter der ausländischen Vertre- (1) Wer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4,
tung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des 6 oder § 1 Abs. 3 des Gesetzes, für die die Steuer nach
Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung über- den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes entstan-
geben wird, aus der hervorgeht, dass sie zu den nach den ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den
§ 59 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes begünstigten Personen Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Liefer-
gehören und Gründe, die die Begünstigung nach § 59 scheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit einem
Abs. 3 des Gesetzes ausschließen, nicht vorliegen. Die Hinweis zu versehen, dass es sich bei den abgegebe-
Steuer wird nicht vergütet für Benzin und Dieselkraft- nen Waren um Energieerzeugnisse im Sinne des Ener-
stoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die giesteuergesetzes handelt.
für eine ausländische Vertretung oder für andere Be- (2) Wer Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach
günstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Drit- den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entstan-
ten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. den ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den
Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag ab- Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Liefer-
zugeben. scheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit folgen-
(3) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe dem Hinweis zu versehen:
eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden, „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht
wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht. als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine
Sie muss jedoch spätestens in dem auf den Bezug fol- solche Verwendung ist nach dem Energiesteuerge-
genden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag setz oder der Energiesteuer-Durchführungsverord-
muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Ver- nung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraft-
gütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, stoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zwei-
können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum felsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges
nicht mehr geltend gemacht werden. Vergütungen wer- Hauptzollamt.“
den nicht gewährt für den Abrechnungszeitraum, für
den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in
die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorge- Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht
legt wird. bis fünf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis
1 Euro je Kilogramm übersteigt. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann darüber hinaus im Verwaltungs-
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
wege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht aus-
§ 105 nehmen, bei denen nach den Umständen eine Verwen-
Steuerbegünstigung dung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist.
für Pilotprojekte
Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im
Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbe- § 108
freiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieer-
zeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Kontrollen, Sicherstellung
Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Be- In Fahrzeugen mitgeführte oder in Behältern von An-
zug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ver- triebsanlagen enthaltene Energieerzeugnisse hat der
wendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebs-
die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt anlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 65
kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteu- des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1789
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies ver- b) für 1 000 l Energieerzeugnisse
langen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
zu erteilen. Die Amtsträger können die Energieerzeug- des Gesetzes 184,10 EUR,
nisse in den Behältern sicherstellen oder von einer Si- c) für 1 000 l Energieerzeugnisse
cherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Aus- nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
tausch der Energieerzeugnisse den öffentlichen Verkehr Gesetzes 168,80 EUR;
stören würde. Sie können auch zulassen, dass der
Fahrzeugführer die Energieerzeugnisse bis zum Errei- 3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
chen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablas- a) für 1 000 l Energieerzeugnisse
sen der nicht verwendeten Energieerzeugnisse unver- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
züglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zoll- des Gesetzes 51,20 EUR,
stelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest der b) für 1 000 l Energieerzeugnisse
Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer auf Verlan- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
gen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr des Gesetzes 66,50 EUR,
bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Wei-
terverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des c) für 1 000 l Energieerzeugnisse
§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes 66,50 EUR,
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes d) für 1 000 l Energieerzeugnisse
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
§ 109 des Gesetzes 235,30 EUR,
Vermischungen von e) für 1 000 l Energieerzeugnisse
versteuerten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschie- des Gesetzes 250,60 EUR,
denen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch f) für 1 000 l Energieerzeugnisse
in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reserve- Gesetzes 235,30 EUR.
behälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht
(3) Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuer-
für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn
entlastung nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a
das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-
Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4
oder Reservebehälter von Motoren mit anderen Ener-
des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem
gieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder
Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete
Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomen-
Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht überstei-
klatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil
gen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von
Fettsäuremethylester eine Steuer in Höhe von 60 Euro
Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehäl-
für 1 000 Liter. Dies gilt nicht für Energieerzeugnisse,
tern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder
die durch Endverwender zum Eigenverbrauch ver-
durch Endverwender vermischt werden.
mischt werden und für Energieerzeugnisse, die eine
(2) Die Steuer beträgt, Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in
Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln
1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder beim Spülen von Tankstellenbehältern vermischt
Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender
werden.
Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
(4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse
a) für 1 000 l Energieerzeugnisse mischt. Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in ei-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des nem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
Gesetzes 15,30 EUR, des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben
b) für 1 000 l Energieerzeugnisse und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a dung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6
des Gesetzes 184,10 EUR, des Gesetzes sinngemäß.
c) für 1 000 l Energieerzeugnisse (5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt
des Gesetzes 199,40 EUR, drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4
d) für 1 000 l Energieerzeugnisse bis 11 gelten sinngemäß.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
Gesetzes 184,10 EUR;
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 110
Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender
Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, Normen
a) für 1 000 l Energieerzeugnisse Es gelten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a 1. für die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnis-
des Gesetzes 168,80 EUR, sen die DIN 51650 (Ausgabe Juli 2006), soweit die
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Energieerzeugnisse durch diese Norm erfasst wer- oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
den, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
2. für die Bestimmung des Normvolumens von Erdgas Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 1343 2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8
(Ausgabe Januar 1990), Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in
gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 5499 Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1
(Ausgabe Januar 1972), Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3,
§ 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1
4. für die Bestimmung des Bleigehalts von Benzin nach
oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes die DIN EN
Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder
13723 (Ausgabe Oktober 2002),
Satz 3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Ener- nicht richtig oder nicht vollständig führt,
gieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des
Gesetzes die DIN EN ISO 20884 (Ausgabe Juli 3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
2004), mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1
6. für die Bestimmung des Heizwerts von Energieer- Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder
zeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Geset- nicht richtig führt,
zes die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),
4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung
7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1
mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in
genannten Rotfarbstoffe die DIN 51426 (Ausgabe
Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 7, § 40 Abs. 1
März 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung
Satz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder
(Hochdruckflüssigkeitschromatographie); im Streit-
nicht rechtzeitig abliefert,
fall ist das Ergebnis der Untersuchung nach der
DIN 51426 (Ausgabe März 2002) maßgeblich, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1,
8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 22, § 28 Abs. 3 Satz 3
genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 die DIN oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung
51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 3 zu nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
dieser Verordnung (Euromarker-Referenzanalysever- 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1,
fahren); im Streitfall ist das Ergebnis des Euromar- auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19
ker-Referenzanalyseverfahrens maßgeblich, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in
9. für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemi- Verbindung mit § 22, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 5
schen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, auch
Anlage 4 zu dieser Verordnung. in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 109 Abs. 5
Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder
Die Normblätter (DIN), auf die in dieser Verordnung ver-
nicht rechtzeitig abgibt,
wiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, 10787 Ber-
lin, Burggrafenstraße 6 (www.beuth.de), zu beziehen 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
und beim Deutschen Patentamt in München archivmä- auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19
ßig gesichert niedergelegt. Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 22, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 40
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2
oder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht,
§ 111
nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen
Ordnungswidrigkeiten Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht,
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,
leichtfertig 8. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1,
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44
§ 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbin- oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
dung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15
9. entgegen § 26 Abs. 3 oder Abs. 4, auch in Verbin-
Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1,
dung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3 Satz 1, auch in
Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung
Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33
mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2
Abs. 8 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch
Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils
in Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs. 7 Satz 1
auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8
oder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch
oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21
in Verbindung mit § 69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3
Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 28 Abs. 4, § 33
Satz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung
Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1,
oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
§ 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit
rechtzeitig vornimmt,
§ 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, 10. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
§ 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in
oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1791
Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57 6. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse
Abs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt, mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit-
führt oder verbraucht,
11. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6
einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung 7. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeich-
nicht oder nicht rechtzeitig beifügt, nungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit be-
einträchtigt,
12. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils
auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, oder 8. entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in
§ 39 Abs. 2 einen Rückschein, eine Ablichtung oder das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt
eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zu- oder verwendet,
rücksendet oder 9. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes
13. entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 Energieerzeugnis abgibt,
den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zu- 10. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse
rückgibt. vermischt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 11. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Rest-
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder menge beimischt,
leichtfertig
12. entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit tig oder nicht vollständig macht,
§ 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht
richtig vornimmt, 13. entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieer-
2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit zeugnis übergibt oder verteilt,
§ 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig
untersucht, 14. entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3
Satz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert,
3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen techni- 15. entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen
schen Ablauf anwendet, Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 16. entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht
Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeug- oder nicht rechtzeitig ablässt,
nis herstellt, lagert oder entnimmt, 17. entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder
nicht rechtzeitig vorführt oder
5. entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 oder § 57 Abs. 12
Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht 18. entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht
richtig kennzeichnet, oder nicht rechtzeitig abliefert.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Anlage 1
(Zu den §§ 55 und 74)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
a) Art des Energieerzeugnisses
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
1 a) Flüssiggase
1.1 a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25 des Empfängers übergehenden
Nomenklatur (KN) Abs. 1 des Gesetzes, ausgenom- Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
men zur Herstellung von Kraft- verträge oder dergleichen mit fol-
b) Verteiler, Verwender
oder Heizstoffen gendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff
oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden!“
1.2 a) wie Nummer 1 Beförderung Nicht entleerbare Restmengen in
b) Beförderer, Empfänger Druckbehältern von Tankwagen,
Kesselwagen und Schiffen
2 a) Spezialbenzine der Unterposi-
tionen 2710 11 21 und
2710 11 25 und entsprechen-
deErzeugnisse der Unterposi-
tionen 2707 10 bis 2707 30
und 2707 50 der KN; mittel-
schwere Öle der Position 2710
und entsprechende Erzeug-
nisse der Unterpositionen
2707 10 bis 2707 30 und
2707 50 der KN; Gasöle der
Position 2710 der KN; Ener-
gieerzeugnisse der Unterposi-
tionen 2901 10 und 2902 20
bis 2902 44 der KN; Energie-
erzeugnisse mit Pharmako-
poe- oder Analysenbezeich-
nung
2.1 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung nach Jeder Lieferer hat die in die Hand
b) Verteiler, Verwender § 25 Abs. 1 des Gesetzes als des Empfängers übergehenden
Schmierstoffe (auch zur Herstel- Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
lung von Zweitaktergemischen), verträge oder dergleichen mit fol-
Formenöl, Stanzöl, Schalungs- gendem Hinweis zu versehen:
und Entschalungsöl, Trennmittel,
Gaswaschöl, Rostlösungs- und „Steuerfreies Energieerzeugnis!
Korrosionsschutzmittel, Konser- Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff
vierungs- und Entkonservierungs- oder zur Herstellung solcher Stoffe
mittel, Reinigungsmittel, Bindemit- verwendet werden!“
tel, Presswasserzusatz, Impräg-
niermittel, Isolieröl und -mittel, Bei Packungen für den Einzelver-
Fußboden-, Leder- und Hufpflege- kauf genügt der Hinweis auf den
mittel, Weichmacher – auch zur inneren Umschließungen. Er kann
Plastifizierung der Beschichtungs- bei Packungen bis zu fünf Liter
massen von Farbschichtenpa- oder fünf Kilogramm entfallen.
pier –, Saturierungs- und Schaum-
dämpfungsmittel, Schädlingsbe-
kämpfungs- und Pflanzenschutz-
mittel oder Trägerstoffe dafür, Ver-
güteöl, Materialbearbeitungsöl,
Brünierungsöl, Wärmeübertra-
gungsöl und Wärmeträgeröl, Hy-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1793
a) Art des Energieerzeugnisses
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
drauliköl, Dichtungsschmieren,
Tränköl, Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und Lederhilfs-
mittel
2.2 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung zu an- Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;
b) Verteiler, Verwender deren als den in Nummer 2.1 andere in handelsüblichen Behäl-
genannten, nach § 25 Abs. 1 des tern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder
Gesetzes steuerfreien Zwecken, Lieferer hat die in die Hand des
ausgenommen zur Herstellung Empfängers übergehenden Rech-
von Kraft- oder Heizstoffen nungen, Lieferscheine, Lieferver-
träge oder dergleichen mit folgen-
dem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff
oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg
entfallen.
3 a) Energieerzeugnisse nach § 27 Verwendung für die Schifffahrt
Abs. 1 des Gesetzes nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Gesetzes; auch bei Instand-
haltungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes
3.1 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen Die Energieerzeugnisse müssen
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 ausschließlich zu den in Nummer 3 sich in Tankanlagen befinden, die
genannten Zwecken auf Meeres- mit dem Wasserfahrzeug fest ver-
Abs. 3
gewässern oder auf Seeschiff- bunden sind.
fahrtsstraßen für seewärtige Ein-
und Ausfahrten; ausgenommen
sind Wasserfahrzeuge der Position
8903 der KN
3.2 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen Die Energieerzeugnisse müssen
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 ausschließlich zu den in Nummer 3 sich in Tankanlagen befinden, die
genannten Zwecken auf Binnen- mit dem Wasserfahrzeug fest ver-
Abs. 3; mit Ausnahme der
gewässern; ausgenommen sind bunden sind.
Haupterwerbsfischer
Wasserfahrzeuge der Position
8903 der KN
3.3 a) wie Nummer 3 Verwendung für die Schifffahrt,
b) Bundeswehr sowie in- und ausschließlich für dienstliche Zwe-
cke
ausländische Behördenschiffe
4 a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt nach
kraftstoff nach § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes,
des Gesetzes auch bei Instandhaltungen nach
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
4.1 a) wie Nummer 4 Verwendung in Luftfahrzeugen mit Die Energieerzeugnisse müssen
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 einem Höchstgewicht von mehr sich in Tankanlagen befinden, die
als 12 t, ausschließlich zu den in mit dem Luftfahrzeug fest verbun-
Abs. 4
Nummer 4 genannten Zwecken den sind.
4.2 a) wie Nummer 4 Verwendung für Primär- und Se-
b) Luftrettungsdienste kundäreinsätze der Luftrettung
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
a) Art des Energieerzeugnisses
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
4.3 a) wie Nummer 4 Verwendung für die Luftfahrt, aus-
b) Bundeswehr sowie in- und schließlich für dienstliche Zwecke
ausländische Behörden
5 a) Gasförmige Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
stoffe nach § 28 Satz 1 Nr. 1 steuerfreien Zwecken nach § 28 des Empfängers übergehenden
des Gesetzes und Energieer- des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
zeugnisse der Position 2705 verträge oder dergleichen mit fol-
der KN gendem Hinweis zu versehen:
b) Verteiler, Verwender „Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwendet
werden, es sei denn, eine solche
Verwendung ist nach dem Ener-
giesteuergesetz oder der Energie-
steuer-Durchführungsverordnung
zulässig. Jede andere Verwendung
als Kraftstoff hat steuer- und straf-
rechtliche Folgen! In Zweifelsfällen
wenden Sie sich bitte an Ihr zu-
ständiges Hauptzollamt.“
6 a) Energieerzeugnisse nach § 29 Verwendung und Verteilung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Gesetzes steuerfreien Zecken nach § 29 des Empfängers übergehenden
des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
b) Verteiler, Verwender
verträge oder dergleichen mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwendet
werden, es sei denn, eine solche
Verwendung ist nach dem Ener-
giesteuergesetz oder der Energie-
steuer-Durchführungsverordnung
zulässig. Jede andere Verwendung
als Kraftstoff hat steuer- und straf-
rechtliche Folgen! In Zweifelsfällen
wenden Sie sich bitte an Ihr zu-
ständiges Hauptzollamt.“
7 a) Heizöle der Position 2710 der Beförderung Nicht entleerbare Restmengen
KN (sog. Slop) in Tankschiffen. Die
Restmengen sind unter der Be-
b) Beförderer
zeichnung „Slop“ im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
nen an die nach dem Abfallgesetz
genehmigten oder zugelassenen
Sammelstellen oder Abfallentsor-
gungsanlagen abgeliefert werden.
Die Empfangsbescheinigung ist
dem Schiffsbedarfsbuch beizufü-
gen. Die Unterlagen sind auf Ver-
langen den Bediensteten der Zoll-
verwaltung vorzulegen. Das Ver-
bringen aus dem Steuergebiet
steht der Ablieferung gleich.
8 a) Kohle
8.1 a) wie Nummer 8 Verwendung zu steuerfreien Zwe- Jeder Lieferer hat die in die Hand
b) Verwender cken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Empfängers übergehenden
des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
verträge oder dergleichen mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur Her-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1795
a) Art des Energieerzeugnisses
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 2 3 4
stellung solcher Stoffe verwendet
werden!“
8.2 a) wie Nummer 8 Verwendung zu steuerfreien Zwe- Jeder Lieferer hat die in die Hand
b) Private Haushalte cken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Empfängers übergehenden
des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine oder
Lieferverträge oder dergleichen
mit folgendem Hinweis zu verse-
hen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nur von
privaten Haushalten als Heizstoff
zur Deckung des eigenen Wärme-
bedarfs verwendet werden!“
9 a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25
§ 1 Abs. 2 und 3 des Geset- Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 1
zes, ausgenommen Erdgas Nr. 5 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender
10 a) alle Energieerzeugnisse, die Verbringen aus dem Steuergebiet
nach den Nummern 1 bis 6
im Rahmen einer allgemeinen
Erlaubnis verteilt oder verwen-
det werden dürfen
b) Verteiler, Verwender
11 a) alle Energieerzeugnisse nach Vernichtung; als Vernichtung gilt Die Vernichtung ist vorher dem
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes auch das Verbrennen von Energie- Hauptzollamt anzuzeigen. Die An-
erzeugnissen in Anlagen, die zur zeige ist für Mengen bis 50 kg im
b) Verteiler, Verwender
schadlosen Beseitigung von Ab- einzelnen Fall nicht erforderlich.
fällen, Müll oder ähnlichen Rück-
ständen durch Bundes-, Landes-
oder Gemeindebehörden zugelas-
sen sind
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Anlage 2
(zu § 110 Satz 1 Nr. 7)
Verfahren
zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen
von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl
mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie
(HPLC-Verfahren)
1 Zweck und Anwendungsbereich
Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in
leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterposi-
tionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.
2 Begriffsbestimmung
Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der nach dem nachstehend be-
schriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.
3 Kurzbeschreibung des Verfahrens
Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschro-
matographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestand-
teilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem
Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.
4 Geräte
4.1 Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:
4.1.1 Hochdruckpumpe,
4.1.2 Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl,
4.1.3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem
Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphä-
rischem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.5 UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,
4.1.6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,
4.2 250-ml- und 1 000-ml-Messkolben der Güteklasse A, mit Konformitätszeichen,
4.3 10-ml-Vollpipette der Güteklasse AS, mit Konformitätszeichen.
5 Chemikalien
5.1 Toluol, zur Analyse,
5.2 n-Heptan, zur Analyse,
5.3 Dichlormethan, zur Analyse,
5.4 N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*)
5.5 Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.
6 Vorbereitung
6.1 Vorbereitung der Probe
Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte
Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.
6.2 Herstellung der Standard-Farbstofflösung
0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den 250-ml-Messkolben
eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Von
dieser Lösung werden mit der Vollpipette 10 ml in den 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis zur
Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l.
6.3 Herstellung des Elutionsmittels
Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und einem
Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.
*) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:
DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1797
6.4 Vorbereitung der Säule
Zur Konditionierung lässt man durch die Säule bei einer Flussrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unter-
abschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen
der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr
als 5 Prozent vom Mittelwert abweichen.
6.5 Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs
Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der
Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei
der späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den
Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:
Cs
fs=
As
Darin bedeuten:
fs = Flächenfaktor
cs = Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l)
As = Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen
7 Durchführung der Messung
Die Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe
gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator
gestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, dass alle möglichen Farbstoffpeaks
ausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks
sein. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersu-
chenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten,
die auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurück-
zuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Er-
scheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung be-
endet.
8 Auswertung
Zur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farb-
stoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel:
Darin bedeuten:
Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks
fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
9 Angabe des Ergebnisses
Der Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende
Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
10 Präzision des Verfahrens
(nach DIN 51848 Teil l, Ausgabe Dezember 1981)
Wiederholbarkeit Vergleichbarkeit
mg/l mg/l
0,1 0,2
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Anlage 3
(zu § 110 Satz 1 Nr. 8)
Harmonisiertes Euromarker – Referenzanalyseverfahren
der Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen
Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterzie-
hung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung
von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291 S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und
Kerosin eingeführt, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/EG der
Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von
Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L 208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name
gemäß IUPAC: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsa-
mer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage enthält ein Verfahren
zur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasöl und Kerosin, welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC)
basiert. Das Verfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung
von gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Diesel-
kraftstoffgemischen anzuwenden.
1 Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Erläuterung
Das Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem Konzentrationsbereich zwischen
der Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124 pro Liter. Liegt die Konzentration über 10 mg/l, wird zur
genauen Ermittlung der Konzentration eine Verdünnung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich.
1.2 Nachweisgrenze
Die Nachweisgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l.
1.3 Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze)
Die Quantifizierungsgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l.
2 Prinzip und Reaktionen
Die Probe wird in ein kleines Probengefäß gefüllt. Das Produkt wird mittels Normalphasenchromatographie
getrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann
eine Analyse der Proben mittels Diodenarraydetektor durchgeführt werden, und zwar ebenfalls bei 410 nm.
Externe Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt
werden.
3 Reagenzien und andere Materialien
Verwenden Sie ausschließlich Reagenzien anerkannter Qualität.
3.1 Solvent Yellow 124,
3.2 Toluol, für Flüssigchromatographie,
3.3 o-Xylol, p.a.,
3.4 Ethylacetat, p.a.
4 Geräte
4.1 Übliche Laborglaswaren. Messkolben (2 000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml, 5 ml und 10 ml) der Klasse
B oder besser,
4.2 HPLC-Gerät, ausgerüstet mit:
4.2.1 HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem erforderlichen Durchfluss-
volumen,
4.2.2 Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen Probengebers) mit einer Kapazität
von 20 µl,
4.2.3 Säule, 5 µm Siliciumdioxid Länge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0 mm, zum Beispiel Waters
Spherisorb 5 µm oder Luna 5 µm Silica Phenomenex,
4.2.4 Vorsäule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam, aber nicht obligato-
risch,
4.2.5 Säulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow 124-Peaks von Durchlauf
zu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad Celsius,
4.2.6 Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm,
4.2.7 Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und Berichtfunktion, kompatibel mit dem
Ausgang des Nachweisinstruments.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1799
5 Ablauf
5.1 Allgemein
Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts.
5.2 Vorbehandlung der Probe
Übertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefäß. Sollte die Probe Schmutz enthalten, filtern Sie sie
mittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 µm PTFE.
5.3 Mobile Phase
Elutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1 960 ml Toluol (Unterabschnitt 3.2) in
einem 2 000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie das Gemisch.
5.4 Referenzstammlösung
Stellen Sie eine Referenzstammlösung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her durch Verwiegung der
erforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt 3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffüllen
mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) bei einer Temperatur von 20 ± 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit
vier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden.
Gründlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann erneut gründlich vermischen und die Kalibrierlösun-
gen vorbereiten.
5.5 Kalibrierlösungen
Konzentration Volumen Referenzstammlösung Endvolumen-Messkolben
ungefähr 10 mg/l 10 ml 100 ml
ungefähr 5 mg/l 5 ml 100 ml
ungefähr 1 mg/l 1 ml 100 ml
5.6 Systemkontrolle
Vor Analyse der Proben müssen die Stabilität des HPLC-Systems und die Retention des Solvent Yellow 124
geprüft werden. Injizieren Sie die Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und führen Sie
jeweils eine Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakfläche bei den drei Injektio-
nen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal länger
sein als die Zeitspanne bis zum Erscheinen des Signals für das Leervolumen to. Die relative Standardab-
weichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter 2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu
langer Retentionszeit muss das Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufügen von Ethylacetat zum Elu-
tionsmittel verkürzt sich die Retentionszeit.
5.7 Bestimmung
Proben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den drei Kalibrierlösungen. Es
können höchstens zwölf Proben zweimal analysiert werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich.
Die Sequenz wird immer mit drei Kalibrierlösungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den Null-
punkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression aller Kalibrierpunkte über 0,999,
ist die Kalibrierung angemessen. Liegt der Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Sys-
tems überprüft und, wenn möglich, verbessert werden.
6 Auswertung
Zur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflächen der zusammengehö-
rigen Kalibrierlösungen As und deren Konzentration Cs ein Flächenfaktor a wie folgt ermittelt:
Bei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu berücksichtigen.
Aus den Flächen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die Konzentration wie folgt:
Darin bedeuten:
c = Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/l
AP = Fläche des Solvent Yellow 124-Peaks
a = Flächenfaktor
7 Angabe des Ergebnisses
Bei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit zwei Nachkommastellen, bei
höheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle
ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
8 Präzision
8.1 Wiederholbarkeit
Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in kurzem Abstand nacheinander von
derselben Person unter denselben Umständen mit identischem Probengut durchgeführt werden, dürfen
bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Probeninhalt, Bereich Wiederholbarkeit
0,12 bis 0,27 mg/l 0,03 mg/l
4 bis 10 mg/l 0,16 mg/l
8.2 Vergleichbarkeit
Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhängiger Ermittlungen, die zwei verschie-
dene Personen in verschiedenen Labors unter verschiedenen Umständen mit identischem Probengut
durchführen, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Probeninhalt, Bereich Vergleichbarkeit
0,12 bis 0,27 mg/l 0,05 mg/l
4 bis 10 mg/l 0,10 X
Dabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse.
8.3 Messunsicherheit
Die Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit geschätzt werden, nachdem bestätigt
ist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die
Kalibrierungenauigkeit ist in den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu.
Die Messunsicherheit wird dann folgendermaßen geschätzt:
Darin bedeuten:
U = erweiterte Messunsicherheit
k = Erweiterungsfaktor (für ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2)
c = Konzentration, für die die Messunsicherheit berechnet werden soll
uR = relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit
ust= relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie Reinheit); kann ignoriert werden,
wenn < 1/3 uR
9 Anmerkungen
Die Vergleichbarkeit ist in der Methode nur für die Bereiche 0,12 bis 0,27 mg/l und 4 bis 10 mg/l angegeben.
Die für den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x) wird auf den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l
extrapoliert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1801
Anlage 4
(zu § 110 Satz 1 Nr. 9)
Verfahren
zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen
Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe
ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermit-
teln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemi-
sches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-
naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Ma-
ximum decken.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Artikel 2 lässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unver-
tretbarem Aufwand möglich ist.“
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung 6. Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst:
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes“.
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), zuletzt geändert durch 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dop-
S. 4602), wird wie folgt geändert: pelter Ausfertigung“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
a) Die Angabe „Zu § 9 des Gesetzes“ wird durch Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen“
die Angabe „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Ge- durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen“
setzes“ ersetzt. ersetzt.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: 8. § 9 wird wie folgt geändert:
„§ 10 (weggefallen)“. a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mehr“ gestri-
chen.
c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt: b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„Zu § 9a des Gesetzes“.
„(3) Wird die Erlaubnis nach Absatz 2 wider-
d) Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes“ wird
rufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des
die Angabe „§ 17a Erlass, Erstattung oder Ver-
Kalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem
gütung der Steuer für bestimmte Prozesse und
Hauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war,
Verfahren“ eingefügt.
auf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt ent-
2. § 1 wird wie folgt geändert: nommen wurde, als zu einem anderen als dem
a) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen
jeweils wie folgt gefasst: (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8
Abs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt
„Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch
die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung
unberührt.“
und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
9. § 10 wird aufgehoben.
„(4) Wer Strom in Anlagen mit einer elektri-
10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben.
schen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, 11. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an „§ 12a
Letztverbraucher leistet und dieser Strom nicht
Anlage zur Stromerzeugung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der
und elektrische Nennleistung
Steuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von Mehrere unmittelbar miteinander verbundene
der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Ver- Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gel-
sorger.“ ten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Als unmittelbar mitein-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
ander verbunden gelten insbesondere auch Anla-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dop- gen in Modulbauweise, die sich im selben bauli-
pelter Ausfertigung“ gestrichen. chen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt
Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen“ dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9
durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen“ Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.“
ersetzt. 12. In § 16 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 des
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Gesetzes“ durch die Angabe „die §§ 9a und 10 des
Gesetzes“ ersetzt.
„(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der
Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die vo- 13. Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
raussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen gefügt:
Zeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu „Zu § 9a des Gesetzes“.
erlassende, zu erstattende oder zu vergütende 14. Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des Geset-
Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange zes“ wird folgender § 17a eingefügt:
dadurch nicht gefährdet sind.“
„§ 17a
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
Erlass, Erstattung oder
„§ 7 Vergütung der Steuer für
Mengenermittlung bestimmte Prozesse und Verfahren
Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleich- (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
bare Vertragsparteien des Versorgers entnommene der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zustän-
Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, digen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amt-
von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zu- lich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1803
Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts 2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebser-
entnommenen Strom zu beantragen. Der Antrag- klärung, in der die Verwendung der Energieer-
steller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung zeugnisse genau beschrieben ist.
des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung er-
forderlichen Angaben zu machen und den Erlass, Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berech- beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegen-
nen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung über der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller
zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen- hat die Änderungen besonders kenntlich zu ma-
derjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, chen.
beim Hauptzollamt gestellt wird. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsab- Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
schnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeit- tungsabschnitt die Menge und der genaue Verwen-
raum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalen- dungszweck des Stroms ergeben müssen.“
derhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Artikel 3
Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Ver-
gütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Bekanntmachungserlaubnis
Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergü-
ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkei- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
ten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt
eine Zuordnung des Unternehmens zu einem
Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Artikel 4
Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht, Inkrafttreten
es sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-
zollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vor, in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)
Vom 1. August 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte er-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund setzt:
– des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 „Abschnitt 4
und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung Anforderungen
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I an das Halten von Schweinen
S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom- § 16 Anwendungsbereich
mission sowie
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungs-
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen einrichtungen für Schweine
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz § 18 Besondere Anforderungen an Haltungs-
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen einrichtungen für Saugferkel
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der
durch Artikel 154 der Verordnung vom 25. November § 19 Besondere Anforderungen an Haltungs-
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Ver- einrichtungen für Jungsauen und Sauen
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas- § 20 Besondere Anforderungen an Haltungs-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I einrichtungen für Eber
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No- § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten
vember 2005 (BGBl. I S. 3197): von Schweinen
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten
Artikel 1 von Saugferkeln
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom § 23 Besondere Anforderungen an das Halten
25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), geändert durch von Absatzferkeln
die Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026), § 24 Besondere Anforderungen an das Halten
wird wie folgt geändert: von Zuchtläufern und Mastschweinen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 25 Besondere Anforderungen an das Halten
von Jungsauen und Sauen
a) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden fol-
gende Zeilen eingefügt: Abschnitt 5
„§ 13a Besondere Anforderungen an die Bo- Ordnungswidrigkeiten
denhaltung und Schlussbestimmungen
§ 13b Besondere Anforderungen an die Klein- § 26 Ordnungswidrigkeiten
gruppenhaltung“. § 27 Übergangsregelungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz 2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein
landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), Semikolon ersetzt und folgende Nummern ange-
2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über fügt:
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG
Nr. L 340 S. 33), „5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
3. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Än- 6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Grup-
derung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen
für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 1), pen von Legehennen;
4. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nest-
zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforde- flächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle
rungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter ver-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften fügt und deren Boden ein Gefälle von höchs-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft tens 14 Prozent aufweist, einschließlich der
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen,
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1805
zum Krallenabrieb, die von den Legehennen richtung durch natürliches Licht auf Grund
über- oder unterquert werden können; fehlender technischer oder sonstiger Mög-
8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit ei- lichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismä-
ner flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte ßig hohem Aufwand erreicht werden kann
versehener, nicht der Klimaführung des Stalles und eine dem natürlichen Licht so weit wie
unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der möglich entsprechende künstliche Beleuch-
vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Le- tung sichergestellt ist.“
gehennen unmittelbar zugänglich und mit Ein- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
streumaterial ausgestattet ist;
„(5) Haltungseinrichtungen müssen ausge-
9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domesti- stattet sein mit
ca;
1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die
10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt Legehennen einen festen Stand finden kön-
bis zum Absetzen; nen;
11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter
2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und
von zehn Wochen;
bemessen sind, dass alle Legehennen glei-
12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt chermaßen Zugang haben;
sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum
Decken oder zur sonstigen Verwendung zur 3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind,
Zucht; dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang
haben, wobei bei Verwendung von Rinnen-
13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung tränken eine Kantenlänge von mindestens
bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung
zur Schlachtung; von Rundtränken eine Kantenlänge von min-
14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem destens einem Zentimeter je Legehenne vor-
Decken bis vor dem ersten Wurf; handen sein muss und bei Verwendung von
15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn
Wurf; Legehennen mindestens zwei Tränkstellen
und für jeweils zehn weitere Legehennen eine
16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müs-
die zur Zucht bestimmt sind.“ sen;
3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender 4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser
Satzteil werden jeweils die Wörter „der Abschnitte 2 mindestens während der Legephase unein-
und 3“ durch die Wörter „der Abschnitte 2 bis 4“ geschränkt zur Verfügung steht, jeder Lege-
ersetzt. henne eine ungestörte Eiablage ermöglicht
3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „ , weicher“ ge- und dessen Boden so gestaltet ist, dass die
strichen. Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung
3b. § 13 wird wie folgt geändert: kommen kann;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem
Einstreumaterial von lockerer Struktur und in
„(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrich-
ausreichender Menge ausgestattet ist, das
tungen nur nach Maßgabe der Anforderungen
allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemä-
der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit
ßen Bedürfnisse, insbesondere Picken,
sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes
Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
ergibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreube-
reich angebracht sein dürfen und einen sol-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: chen Abstand zueinander und zu den Wän-
„1. eine Fläche von mindestens 2,5 Qua- den der Haltungseinrichtung aufweisen, dass
dratmetern aufweisen, auf der die Lege- auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ru-
hennen sich ihrer Art und ihren Bedürf- hen aller Legehennen möglich ist;
nissen entsprechend angemessen bewe- 7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenab-
gen können;“. rieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf an-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zur Eiab- dere Weise ausreichend sichergestellt ist.“
lage einen gesonderten Bereich, dessen Bo-
e) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
denoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht,
(Nest)“ durch die Wörter „ein Nest“ ersetzt. 3c. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Grundfläche“ durch „§ 13a
das Wort „Stallgrundfläche“ ersetzt. Besondere
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Anforderungen an die Bodenhaltung
„Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, (1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur
wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2
Versorgungsbereiches in der Haltungsein- bis 10 gehalten werden.
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet stellung des Stallklimas auf Grund fehlender tech-
des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung nischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem
mindestens eine nutzbare Fläche von einem Qua- Aufwand erreicht werden kann und die Breite der
dratmeter vorhanden sein. Kombinierte Ruhe- und Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharr-
Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden raum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Lege-
Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe hennen beträgt.
von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, (9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem
können bei der Berechnung der Besatzdichte mit Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem
der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, 4. August 2006 in Benutzung genommen werden,
sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen ge- müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet
währleistet ist und ruhende und fressende Tiere sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines
sich gegenseitig nicht stören. In Haltungseinrich- Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und
tungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf meh- der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht
reren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von möglich ist.
den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als
18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht (10) Auslaufflächen müssen
mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Tren- 1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Le-
nung gehalten werden. gehennen gleichzeitig genutzt und eine geeig-
(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Lege- nete Gesundheitsvorsorge getroffen werden
henne bei Verwendung von Längströgen zehn Zen- kann,
timeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier 2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen mög-
Zentimeter nicht unterschreiten. lichst gleichmäßig durch die Legehennen ge-
(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein nutzt werden können und
Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vor- 3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für
handen sein. Im Falle von Gruppennestern muss für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.
jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche
von mindestens einem Quadratmeter vorhanden § 13b
sein. Besondere
(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen Anforderungen an die Kleingruppenhaltung
täglich mindestens während zwei Drittel der Hell- (1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur
phase uneingeschränkt zugänglich sein und über nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2
eine Fläche von mindestens einem Drittel der von bis 7 gehalten werden.
den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche,
(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des
mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je
§ 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt
Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im
nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzen-
Kaltscharrraum eingerichtet werden.
timetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durch-
(6) Die Sitzstangen müssen schnittsgewicht der Legehennen in der Haltungs-
1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern einrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abwei-
zur Wand, chend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von min-
destens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung
2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je
stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in
Legehenne und
der Waagerechten zu messen.
3. einen waagerechten Achsenabstand von min- (3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung
destens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange muss
aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe be-
finden. 1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der
Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zenti-
(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die meter betragen und
Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei
bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen 2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche
übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.
zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter (4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss
lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so an- jederzeit ein Einstreubereich von mindestens
geordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppen-
durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebe- nest von mindestens 900 Quadratzentimeter zu-
nen fallen kann. gänglich sein. Das Gruppennest muss weniger
(8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche. Über-
Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf steigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für
im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die min- jede weitere Legehenne der Einstreubereich und
destens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter
breit und über die gesamte Länge einer Außen- zu vergrößern.
wand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Le- (5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt
gehennen müssen Zugangsöffnungen von zusam- nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von
men mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfü- mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange
gung stehen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicher- von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1807
fügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entspre-
der Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr chen;
als zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abwei-
3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Ausspa-
chend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5
rungen aufweist, so beschaffen sein, dass von
Zentimetern je Legehenne aufweisen. Je Haltungs-
ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
einrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen
vorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe an- 4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Auf-
geordnet sind. enthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten,
die mindestens den Spaltenweiten entsprechen
(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Hal-
und höchstens Spaltenweiten nach folgender
tungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zenti-
Tabelle aufweisen:
meter breit sein und der Abstand zwischen dem
Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Spaltenweite
Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zenti- in Millimetern
meter betragen.
Saugferkel 11
(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Hal- Absatzferkel 14
tungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine
ausgewachsene Legehenne herausgenommen Zuchtläufer und Mastschweine 18
werden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmer- Jungsauen, Sauen und Eber 20;
zen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.“
5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, ent-
4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt: gratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzfer-
„Abschnitt 4 keln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf
Zentimetern und bei anderen Schweinen eine
Anforderungen Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern
an das Halten von Schweinen aufweisen;
§ 16 6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus
geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht
Anwendungsbereich handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wo-
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderun- bei der einzelne Draht mit Mantel mindestens
gen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor- neun Millimeter Durchmesser haben muss;
schriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die 7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine
§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Hal- nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der
tungseinrichtungen außerhalb von Ställen. Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wär-
meableitung vermieden wird;
§ 17
8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Aus-
Allgemeine Anforderungen nahme der Haltungseinrichtungen für Absatzfer-
an Haltungseinrichtungen für Schweine kel, so beschaffen sein, dass der Perforations-
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtun- grad höchstens 15 Prozent beträgt.
gen gehalten werden, die den Anforderungen der (4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Be-
Absätze 2 bis 4 entsprechen. nutzung genommen werden, müssen mit Flächen
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaf- ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen
fen sein, dass kann, die
1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu an- 1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der
deren dort gehaltenen Schweinen haben kön- Stallgrundfläche entsprechen und
nen; 2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich
2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, der Schweine eine möglichst gleichmäßige Ver-
aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche teilung des Lichts erreicht wird.
Körperhaltung einnehmen können; Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der
3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis
Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert wer-
ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht; den, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus
Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht er-
4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die reicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung
eine Verminderung der Wärmebelastung der mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden
Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen er- Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine
möglicht. Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten. Schweine durch natürliches Licht aus Gründen
der Bautechnik und der Bauart oder aus baurecht-
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
lichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismä-
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und ßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine
in den Treibgängen rutschfest und trittsicher dem natürlichen Licht so weit wie möglich entspre-
sein; chende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
§ 18 § 20
Besondere Anforderungen Besondere Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Saugferkel an Haltungseinrichtungen für Eber
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtun- Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen ge-
gen gehalten werden, die den Anforderungen der halten werden, die so beschaffen sind, dass der
Absätze 2 bis 4 entsprechen. Eber sich ungehindert umdrehen und andere
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrich- Schweine hören, riechen und sehen kann, und für
tungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vor- einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine
handen sein. Fläche von mindestens sechs Quadratmetern auf-
weisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss
zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden,
so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils
wenn diese
gleichzeitig ungehindert saugen oder sich aus-
ruhen können. 1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber aus-
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmege- weichen und sich ungehindert umdrehen kann,
dämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu und
bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadrat-
der Saugferkel muss abgedeckt sein. metern aufweisen.
§ 19 § 21
Besondere Anforderungen an Allgemeine Anforderungen
Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen an das Halten von Schweinen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Hal- (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
tungseinrichtungen gehalten werden, die den An-
forderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen. 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheit-
lich unbedenklichem und in ausreichender
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der
Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial
Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen
hat, das
mit weniger als sechs Schweinen mindestens
240 Zentimeter lang sein. a) das Schwein untersuchen und bewegen kann
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für und
Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus b) vom Schwein veränderbar ist
perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot
oder Harn durchgetreten werden oder abfließen und damit dem Erkundungsverhalten dient;
kann. 2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in
(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer
dass Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von
der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausrei-
1. die Schweine sich nicht verletzen können und chender Anzahl vorzuhalten;
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hin-
3. Personen, die für die Fütterung und Pflege ver-
legen sowie den Kopf und in Seitenlage die
antwortlich sind,
Gliedmaßen ausstrecken kann.
a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schwei-
(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein,
nen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Ge-
dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der
sundheit und Haltung,
Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehin-
derte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnah- b) Grundkenntnisse der Biologie und des Ver-
men besteht. haltens von Schweinen,
(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vor-
von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt schriften
und beschaffen sein, dass
haben.
1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buch-
ten selbst betätigen und die Buchten jederzeit (2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ih-
aufsuchen und verlassen können, rer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen
Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Be-
2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des leuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich
Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Sat-
als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausge- zes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Auf-
führt ist und enthaltsbereich der Schweine eine Stärke von min-
3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gang- destens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus an-
breite hinter den Fress-Liegebuchten mindes- geglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr
tens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buch- der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außer-
tenanordnung die Gangbreite zwischen den halb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhan-
Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter den sein, wie die Schweine zur Orientierung brau-
beträgt. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1809
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen 1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel
folgende Werte nicht dauerhaft überschritten wer- muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei
den: neu zusammengesetzten Gruppen darf das Ge-
wicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens
1. je Kubikmeter Luft:
20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Ab-
Gas Kubikzentimeter satzferkel der Gruppe abweichen.
Ammoniak 20 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der
Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel min-
Kohlendioxid 3 000 destens eine uneingeschränkt nutzbare Boden-
Schwefelwasserstoff 5; fläche nach folgender Tabelle zur Verfügung ste-
hen:
2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
Durchschnitts- Fläche in
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schwei- gewicht in Kilogramm Quadratmetern
nen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder ge-
über 5 bis 10 0,15
gen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht
in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine über 10 bis 20 0,2
sind während des Zeitraumes, für den grundsätz-
über 20 0,35.
lich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so
zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert um-
drehen können. 3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz
so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel
§ 22 gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationier-
ter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei
Besondere Anforderungen Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
an das Halten von Saugferkeln Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für je-
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier weils höchstens vier Absatzferkel eine Fress-
Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 stelle vorhanden sein.
darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn
dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saug- 4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und
ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erfor- die Fütterung mit Breifutterautomaten.
derlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein
Saugferkel im Alter von über drei Wochen abge- 5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für je-
setzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es un- weils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränk-
verzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder stelle vorhanden sein.
vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird,
in denen keine Sauen gehalten werden. (3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass
im Liegebereich der Saugferkel während der ersten § 24
zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von
30 Grad Celsius und im Liegebereich von über Besondere
zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Ver- Anforderungen an das Halten
wendung von Einstreu die Temperatur nach folgen- von Zuchtläufern und Mastschweinen
der Tabelle nicht unterschritten wird:
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der
Temperatur in Grad Celsius Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind mög-
lichst zu vermeiden.
Durchschnitts-
gewicht mit Einstreu ohne Einstreu
in Kilogramm (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält,
muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht
bis 10 16 20 der Tiere für jedes Schwein mindestens eine unein-
geschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender
über 10 bis 20 14 18
Tabelle zur Verfügung stellen:
über 20 12 16.
Durchschnitts- Fläche in
gewicht in Kilogramm Quadratmetern
§ 23
über 30 bis 50 0,5
Besondere Anforderungen
über 50 bis 110 0,75
an das Halten von Absatzferkeln
über 110 1,0.
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten.
Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach
folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten wer- Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8
den: zur Verfügung stehen.
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend. 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 5.
6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26
§ 25 bis 28.
Besondere Anforderungen 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
an das Halten von Jungsauen und Sauen
0a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maß- „17. entgegen
gabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7,
über vier Wochen nach dem Decken bis eine Wo-
che vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7
der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von oder 8 Satz 1 oder 2 oder
der Gruppengröße mindestens eine uneinge- c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
schränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Ta- 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5
belle zur Verfügung stehen:
eine Legehenne hält,“.
Fläche in Quadratmetern a) In Nummer 19 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bei einer bei einer bei einer
Gruppen- Gruppen- Gruppen- b) In Nummer 20 wird der Schlusspunkt durch ein
größe größe größe Komma ersetzt und folgende neue Nummern
bis von 6 bis von 40 oder
5 Tiere 39 Tieren mehr Tieren werden angefügt:
„ 21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
je Jungsau 1,85 1,65 1,5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1,
je Sau 2,5 2,25 2,05. 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18
Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23
Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unter- Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbin-
schreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 dung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8,
Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sau- Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2
en. ein Schwein hält,
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen 22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicher-
sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit stellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang
weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehal- zu Beschäftigungsmaterial hat,
ten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicher-
genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich stellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang
jederzeit ungehindert umdrehen können. zu Wasser hat,
(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich 24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall
des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehal- nicht oder nicht richtig beleuchtet,
ten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, 25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel
dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung absetzt,
führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäfti-
gungsmaterial nicht abgestellt werden kann. 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung
mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die
(5) Die Anbindehaltung ist verboten. dort genannte Temperatur nicht unter-
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine schritten wird oder
Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin 27. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Boden-
mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Tro- fläche nicht oder nicht richtig zur Verfü-
ckenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu gung stellt.“
füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindes-
8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
tens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil
(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erfor-
derlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und aa) die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§§ 13,
vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. 13a und 13b“ und
In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkel- bb) die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die
termin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Angabe „31. Dezember 2020“
Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres
Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, ersetzt.
soweit dies nach dem Stand der Technik mit der b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung
„(4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b
vereinbar ist.
dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen,
(8) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.“ die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1811
genommen worden sind, noch bis zum Ablauf ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht voll-
des 31. Dezember 2008 gehalten werden, so- ständig möglich ist.“
weit
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 4 Nr. 3
1. diese so beschaffen sind, dass bis 5“ durch die Angabe „Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1
a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutz- Buchstabe c bis e“ ersetzt.
bare und horizontal bemessene Käfigflä- d) Folgende Absätze 8 bis 17 werden angefügt:
che von mindestens 550 Quadratzentime-
tern oder, im Fall eines Durchschnittsge- „(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbin-
wichts der gehaltenen Legehennen von dung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Hal-
mehr als zwei Kilogramm, von mindestens tungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006
690 Quadratzentimetern vorhanden ist; bereits genehmigt oder in Benutzung genom-
men worden sind, noch bis zum 31. Dezember
b) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzba-
2012 gehalten werden.
rer Futtertrog mit einer Länge von mindes-
tens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbin-
Durchschnittsgewichts der gehaltenen Le- dung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine
gehennen von mehr als zwei Kilogramm je mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Hal-
Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer tungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006
Futtertrog mit einer Länge von mindestens bereits genehmigt oder in Benutzung genom-
14,5 Zentimetern zur Verfügung steht; men worden sind, noch bis zum 31. Dezember
c) bei Verwendung von Nippeltränken oder 2012 gehalten werden.
Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränk- (10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin-
näpfe oder Nippeltränken in Reichweite dung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbin-
jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig dung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen
mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem
deren Länge der des Futtertroges nach 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-
Buchstabe b entspricht; nutzung genommen worden sind, noch bis zum
d) die lichte Höhe über mindestens 65 Pro- 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie
zent der Käfigfläche mindestens 40 Zenti- jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge-
meter und an keiner Stelle weniger als samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung
35 Zentimeter beträgt; erhalten.
e) der Neigungswinkel des Bodens 14 Pro- (11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin-
zent nicht überschreitet und durch die Bo- dung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in
denbeschaffenheit des Käfigs sicherge- Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August
stellt ist, dass die nach vorn gerichteten 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-
Krallen beider Ständer nicht abrutschen nommen worden sind, noch bis zum 31. Dezem-
können, und ber 2012 gehalten werden.
f) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen (12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin-
der Krallen vorhanden ist dung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2 dürfen Jungsauen
und und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die
Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006
2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen bereits genehmigt oder in Benutzung genom-
Behörde bis zum 15. Dezember 2006 ein ver- men worden sind, noch bis zum 31. Dezember
bindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur 2012 gehalten werden. Abweichend von § 19
Umstellung der vorhandenen Haltungsein- Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen
richtungen im Sinne der Nummer 1 auf Hal- Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuch-
tungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a ten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. Au-
oder 13b angezeigt hat. gust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung
Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht frist- genommen worden sind, noch bis zum 31. De-
gerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der zember 2018 gehalten werden, soweit sicherge-
Legehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne stellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf
des Satzes 1 Nr. 1 gehalten werden dürfen, mit dem Gang umdrehen und aneinander vorbeige-
Ablauf des 31. Dezember 2006. Die zuständige hen können.
Behörde kann abweichend von Satz 1 auf An- (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen
trag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem
zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antrag- 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-
steller nachweist, dass nutzung genommen worden sind, noch bis zum
1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes
und Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausrei-
Nr. 2 durchgeführt wird und chender Menge und Qualität hat.
2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden (14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen
Gründen die Inbetriebnahme der Haltungs- Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor
einrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006
Benutzung genommen worden sind, noch bis Durchschnitts- Bodenfläche
zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für gewicht in je Tier in
jedes Absatzferkel mindestens eine uneinge- Kilogramm Quadratmetern
schränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender
über 85 bis 110 0,65
Tabelle zur Verfügung steht:
über 110 1,0.
Durchschnitts- Mindestfläche
gewicht je Tier in
in Kilogramm Quadratmetern (16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und
bis 10 0,15
Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
über 10 bis 20 0,2 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-
nutzung genommen worden sind, noch bis zum
über 20 0,3.
31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie
jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge-
(15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung
Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungsein- erhalten.“
richtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits
genehmigt oder in Benutzung genommen wor- Artikel 2
den sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 ge- Neubekanntmachung
halten werden, wenn entsprechend dem Durch- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-
folgender Tabelle zur Verfügung steht: krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Durchschnitts- Bodenfläche
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gewicht in je Tier in
Kilogramm Quadratmetern Artikel 3
über 30 bis 50 0,4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
über 50 bis 85 0,55
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. August 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer