1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
Gesetz
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 20. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
„§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeits-
losengeldes II und des befristeten Zu-
Inhaltsübersicht schlages“.
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gabe eingefügt:
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„§ 34a Ersatzansprüche der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nach sonstigen Vorschriften“.
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende An-
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch gabe eingefügt:
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
„§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Frauenhaus“.
Artikel 9a Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-
Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergesetzes gabe eingefügt:
Artikel 11 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes „§ 52a Überprüfung von Daten“.
Artikel 12 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverord-
i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
nung „§ 53 Statistik und Übermittlung statisti-
Artikel 14 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsver- scher Daten“.
ordnung
Artikel 15 Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozial- j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden
gesetzbuch wie folgt gefasst:
Artikel 16 Inkrafttreten
„§ 65a (weggefallen)
Artikel 1 § 65b (weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch „§ 65e Übergangsregelung zur Aufrech-
nung“.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge- „§ 66 (weggefallen)“.
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006
(BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert: m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende An-
gaben angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu-
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An- ches Sozialgesetzbuch und anderer
gabe eingefügt: Gesetze
„§ 15a Sofortangebot“. § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
b) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosen-
1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein
geld II“ werden die Wörter „und befristeter Zu-
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
schlag“ angefügt.
„die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen
c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An- decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebe-
gabe eingefügt: dürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsge-
„§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Ar- meinschaft lebenden Personen. Eine davon ab-
beitsförderung zuständigen Stellen“. weichende Festlegung der Bedarfe ist ausge-
schlossen.“
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträ- „den Antrag stellen“ die Wörter „sowie Rechtsbe-
gen“. helfe und Rechtsmittel einlegen“ eingefügt.
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3. § 6 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt „(4) Leistungen nach diesem Buch erhält
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wör- nicht, wer in einer stationären Einrichtung un-
ter angefügt: tergebracht ist, Rente wegen Alters oder
„sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
von Leistungsmissbrauch einrichten.“ Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Voll-
„§ 6a“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine zug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-
Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b hung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 er-
Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann“ eingefügt. hält Leistungen nach diesem Buch,
4. In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Ar- Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des
beit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar- Fünften Buches) untergebracht ist oder
beit und Soziales“ ersetzt.
2. wer in einer stationären Einrichtung unter-
5. § 6b wird wie folgt geändert:
gebracht und unter den üblichen Bedingun-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
„Die zugelassenen kommunalen Träger sind an destens 15 Stunden wöchentlich erwerbstä-
Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört- tig ist.“
lichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich fügt:
aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d
ergebenden Aufgaben.“ „(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält
nicht, wer sich ohne Zustimmung des persön-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: lichen Ansprechpartners außerhalb des in der
„§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entspre- Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
chend.“ 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die
Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA
6. In § 6c Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis- 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und dieser Anordnung gelten entsprechend.“
die Angabe „bis 6c“ durch die Angabe „und 6b“
ersetzt. 8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„oder des Elternteils“ die Wörter „und dessen in
7. § 7 wird wie folgt geändert:
Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ einge-
a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: fügt.
„3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürf- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
tigen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt
a) der nicht dauernd getrennt lebende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Ehegatte, mern 7 und 8 angefügt:
b) der nicht dauernd getrennt lebende Le- „7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
benspartner, Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in ei-
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähi- nem Unterhaltstitel oder in einer notariell
gen Hilfebedürftigen in einem gemein- beurkundeten Unterhaltsvereinbarung fest-
samen Haushalt so zusammenlebt, gelegten Betrag,
dass nach verständiger Würdigung der
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren
wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Einkommen nach dem Vierten Abschnitt
Verantwortung füreinander zu tragen
des Bundesausbildungsförderungsgeset-
und füreinander einzustehen,“.
zes oder § 71 oder § 108 des Dritten Bu-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ches bei der Berechnung der Leistungen
fügt: der Ausbildungsförderung für mindestens
„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwor- ein Kind berücksichtigt wird, der nach den
tung füreinander zu tragen und füreinander ein- Vorschriften der Ausbildungsförderung be-
zustehen, wird vermutet, wenn Partner rücksichtigte Betrag.“
1. länger als ein Jahr zusammenleben, b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenle- „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
ben, wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Ach-
ten Buch, der für den erzieherischen Einsatz
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versor- gewährt wird,
gen oder
1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermö-
gen des anderen zu verfügen.“ 2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
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3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind beschaffungs- und Strukturanpassungsmaß-
in voller Höhe nahmen gleich.
berücksichtigt.“ (1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichen-
10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des regelt, gelten für die Leistungen nach Ab-
a) In Nummer 1 werden die Angabe „200“ durch satz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen
die Angabe „150“, die Angabe „4 100“ durch des Dritten Buches mit Ausnahme der Anord-
die Angabe „3 100“ und die Angabe „13 000“ nungsermächtigungen für die Bundesagentur
durch die Angabe „9 750“ ersetzt. und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
b) In Nummer 1a wird die Angabe „4 100“ durch
die Angabe „3 100“ ersetzt. (1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die
c) In Nummer 3 werden die Angabe „200“ durch
Ausbildungsvermittlung durch die für die Ar-
die Angabe „250“ und die Angabe „13 000“
beitsförderung zuständigen Stellen der Bun-
durch die Angabe „16 250“ ersetzt.
desagentur wahrnehmen lassen. Das Bundes-
11. § 13 wird wie folgt geändert: ministerium für Arbeit und Soziales wird er-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
rium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör- stimmung des Bundesrates das Nähere über
ter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia- die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung
les“ ersetzt. und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung
b) Satz 2 wird aufgehoben. von Aufwendungen bei der Ausführung des
Auftrags nach Satz 1 festzulegen.“
12. In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schluss-
punkt durch ein Komma ersetzt und folgende b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 angefügt:
aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch
„3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Trä- ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter
ger anderer Sozialleistungen, der erwerbs- angefügt:
fähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.“
„die weiteren Leistungen dürfen die Leis-
13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: tungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.“
„§ 15a
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dazu“ durch die
Sofortangebot Wörter „Zu den weiteren Leistungen“ er-
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der setzt.
letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, we-
„Bundesurlaubsgesetz“ die Wörter „mit Aus-
der nach diesem Buch noch nach dem Dritten
nahme der Regelungen über das Urlaubsent-
Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung
gelt“ angefügt.
von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten d) In Absatz 4 werden die Wörter „bereits zwei
werden.“ Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und
14. § 16 wird wie folgt geändert: der Erwerbsfähige diese“ durch die Wörter
„dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbs-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b
fähige die Maßnahme“ ersetzt.
ersetzt:
„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die 15. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesminis-
Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Ab- setzt.
schnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapi- 16. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
tel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, „§ 18a
421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten
Zusammenarbeit mit den für
Buches geregelten Leistungen erbringen. Für
die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-
hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch
gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die
§ 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommu-
Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten nalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften ver-
Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 pflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben
und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförde-
entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen rung zuständigen Dienststellen der Bundesagen-
nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Drit- tur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unter-
ten Buches können in Höhe der Gesamtkosten richten diese unverzüglich über die ihnen insoweit
gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen,
Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeits- insbesondere über
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1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch tungserbringung bisher örtlich zuständi-
Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vor- gen“ eingefügt.
gesehenen und erbrachten Leistungen zur Ein- bb) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
gliederung in Arbeit, ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen satz angefügt:
Personen.“ „der für den Ort der neuen Unterkunft ört-
17. In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Ab- lich zuständige kommunale Träger ist zu
schnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort beteiligen.“
„Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und befristeter c) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
Zuschlag“ angefügt.
„Leistungen für Unterkunft und Heizung wer-
18. § 19 wird wie folgt geändert: den Personen, die das 25. Lebensjahr noch
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn
diese vor der Beantragung von Leistungen in
„Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Ar-
eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die
beitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des
Voraussetzungen für die Gewährung der Leis-
Lebensunterhalts einschließlich der angemes-
tungen herbeizuführen.“
senen Kosten für Unterkunft und Heizung.“
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugs-
„Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als
kosten können bei vorheriger Zusicherung
Arbeitslosengeld II.“
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
19. § 20 wird wie folgt geändert: kommunalen Träger übernommen werden; eine
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zu-
„(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Le- ständigen kommunalen Träger übernommen
bensunterhalts umfasst insbesondere Ernäh- werden.“
rung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haus-
haltsenergie ohne die auf die Heizung entfal- e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
lenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens fügt:
sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehun- „(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten
gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kultu- Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe
rellen Leben.“ oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bundes- oder Leistungen nach dem Bundesausbil-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch dungsförderungsgesetz erhalten und deren
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3,
Soziales“ ersetzt. § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1
Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1
20. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zur Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätig- mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförde-
keit“ durch die Wörter „Eingliederungshilfen nach rungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Bu- ihren ungedeckten angemessenen Kosten für
ches“ ersetzt. Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1
21. § 22 wird wie folgt geändert: Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme
der Leistungen für Unterkunft und Heizung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.“
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
22. § 23 wird wie folgt geändert:
„Erhöhen sich nach einem nicht erforderli-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
chen Umzug die angemessenen Aufwen-
dungen für Unterkunft und Heizung, wer- „Weitergehende Leistungen sind ausgeschlos-
den die Leistungen weiterhin nur in Höhe sen.“
der bis dahin zu tragenden Aufwendungen b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
erbracht.“
„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erst-
bb) Folgender Satz wird angefügt: ausstattungen bei Schwangerschaft und
„Rückzahlungen und Guthaben, die den Geburt sowie“.
Kosten für Unterkunft und Heizung zuzu- 23. § 24 wird wie folgt geändert:
ordnen sind, mindern die nach dem Monat a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
der Rückzahlung oder der Gutschrift ent-
stehenden Aufwendungen; Rückzahlun- „2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
gen, die sich auf die Kosten für Haushalts- und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
energie beziehen, bleiben insoweit außer lebenden Angehörigen erstmalig nach
Betracht.“ dem Ende des Bezuges von Arbeitslosen-
geld zustehenden Arbeitslosengeld II nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der
Zusicherung des“ die Wörter „für die Leis- Zuschlag neu festzusetzen.“
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- 28. § 31 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr „§ 31
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Absenkung und
höchstens 80 Euro, Wegfall des Arbeitslosengeldes II
2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und und des befristeten Zuschlages“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in
folgt gefasst:
Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
minderjährigen Kinder auf höchstens „c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits-
30 Euro pro Kind gelegenheit, ein zumutbares Angebot nach
§ 15a oder eine sonstige in der Eingliede-
begrenzt.“ rungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme
24. § 26 wird wie folgt geändert: aufzunehmen oder fortzuführen, oder“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 „(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtver-
letzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosen-
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen“. geld II um 60 vom Hundert der für den er-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 231 werbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maß-
Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches“ gestri- gebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder
chen. weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach
Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100
c) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nach den Wörtern vom Hundert gemindert. Bei wiederholter
„der zum“ die Angabe „1. Januar“ durch die Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Ar-
Angabe „1. Oktober“ ersetzt. beitslosengeld II um den Vomhundertsatz ge-
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- mindert, der sich aus der Summe des in Ab-
fügt: satz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem
der jeweils vorangegangenen Absenkung nach
„(3) Die Bundesagentur übernimmt auf An- Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz
trag im erforderlichen Umfang die Aufwendun- ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt
gen für die angemessene Kranken- und Pflege- nicht vor, wenn der Beginn des vorangegange-
versicherung, soweit Personen allein durch nen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zu-
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. rückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengel-
Die Bundesagentur soll die Aufwendungen un- des II nach Satz 2 kann der Träger unter Be-
mittelbar an die Krankenkasse oder das Versi- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
cherungsunternehmen zahlen, wenn die die Minderung auf 60 vom Hundert der für
zweckentsprechende Verwendung durch die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach
betreffende Person nicht sichergestellt ist.“ § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen,
25. In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium für wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundes- nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten
ministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und nachzukommen. Bei einer Minderung des Ar-
die Wörter „und dem Bundesministerium für Ge- beitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hun-
sundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen. dert der nach § 20 maßgebenden Regelleis-
tung kann der zuständige Träger in angemes-
26. § 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
senem Umfang ergänzende Sachleistungen
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „auch“ oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zu-
die Wörter „an behinderte Menschen, die das ständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 er-
15. Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt. bringen, wenn der Hilfebedürftige mit minder-
b) In Nummer 3 werden der Schlusspunkt durch jährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.“
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 d) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das
angefügt: Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
„4. nichterwerbsfähige Personen erhalten ei- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5
nach § 20 maßgebenden Regelleistung, eingefügt:
wenn sie Inhaber eines Ausweises nach
„Bei wiederholter Pflichtverletzung nach
§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem
Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosen-
Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn
geld II um 100 vom Hundert gemindert.
bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach
wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder
Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.“
den Vomhundertsatz gemindert, der sich
27. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- aus der Summe des in Absatz 2 genannten
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Vomhundertsatzes und dem der jeweils vo-
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia- rangegangenen Absenkung nach Absatz 2
les“ ersetzt. zugrunde liegenden Vomhundertsatz er-
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gibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr
einer Minderung des Arbeitslosengeldes II noch nicht vollendet und die Erstausbildung
nach Satz 2 kann der Träger unter Berück- noch nicht abgeschlossen haben,
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegen ihre Eltern,
Leistungen für Unterkunft und Heizung er-
bringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebe- 3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflich-
dürftige sich nachträglich bereit erklärt, teten steht und
seinen Pflichten nachzukommen.“ a) schwanger ist oder
bb) Im neuen Satz 6 werden das Wort „soll“ b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines
durch das Wort „kann“ und die Angabe sechsten Lebensjahres betreut.
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit
cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: das Einkommen und Vermögen der unterhaltsver-
aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch pflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- berücksichtigende Einkommen und Vermögen
satz angefügt: übersteigt.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger
„in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buch-
der Leistungen nach diesem Buch außer unter
stabe a treten Absenkung und Wegfall mit
den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen
nur von der Zeit an den Anspruch geltend ma-
des Anspruchs nach dem Dritten Buch
chen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Er-
ein.“
bringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 einge- Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere
fügt: Zeit erbracht werden muss, können die Träger
„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe
das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch
25. Lebensjahr vollendet haben, kann der auf künftige Leistungen klagen.
Träger die Absenkung und den Wegfall (4) Die Träger der Leistungen nach diesem
der Regelleistung unter Berücksichtigung Buch können den auf sie übergegangenen An-
aller Umstände des Einzelfalls auf sechs spruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der
Wochen verkürzen.“ Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltend-
machung rückübertragen und sich den geltend
cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten,
29. § 33 wird wie folgt gefasst: mit denen der Leistungsempfänger dadurch
„§ 33 selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über
die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivil-
Übergang von Ansprüchen rechtsweg zu entscheiden.
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Si- (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
cherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.“
die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch 30. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger
ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleiste- „§ 34a
ten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen Ersatzansprüche
nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger der Träger der Grundsicherung für
Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften
des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wä- Bestimmt sich das Recht des Trägers der
ren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge- Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner
schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, Aufwendungen von einem anderen zu verlangen,
verpfändet oder gepfändet werden kann. Unter- gegen den die Leistungsberechtigten einen An-
haltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen spruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vor-
zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus- schriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Auf-
kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen wendungen auch solche Leistungen zur Siche-
nach diesem Buch über. rung des Lebensunterhalts, die an den nicht ge-
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech- des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an
tigte Person dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hatten.“
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemein-
schaft lebt, 31. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht fest-
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den
stellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies
Arbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Be-
gilt nicht für Unterhaltsansprüche
reich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tat-
a) minderjähriger Hilfebedürftiger, sächlich aufhält.“
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
32. § 36a wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft
„§ 36a
führt die zuständige oberste Landesbehörde
Kostenerstattung oder die von ihr bestimmte Stelle im Beneh-
bei Aufenthalt im Frauenhaus men mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales.“
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zu-
flucht, ist der kommunale Träger am bisherigen 36. § 45 wird wie folgt geändert:
gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen
kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauen- bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
haus zu erstatten.“
„Der gemeinsamen Einigungsstelle gehö-
33. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt: ren ein Vorsitzender und jeweils ein Vertre-
„(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß- ter der Agentur für Arbeit und des Trägers
gabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an,
des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat- der der Feststellung der Agentur für Arbeit
tung der anderen Leistung bindend geworden ist, widerspricht. Widerspricht die Krankenkas-
nachzuholen ist.“ se, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
Krankenversicherung zu erbringen hätte,
33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: gehört der gemeinsamen Einigungsstelle
„Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1
Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei Satz 2 Nr. 1 und 2 an. Die Krankenkasse
denen eine Veränderung der Verhältnisse in die- kann die gemeinsame Einigungsstelle an-
sem Zeitraum nicht zu erwarten ist.“ rufen und an ihren Sitzungen teilnehmen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-
34. § 44a wird wie folgt gefasst:
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-
„§ 44a
ziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Si-
Feststellung von cherung“ gestrichen.
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
37. In § 46 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar- ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
beitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Sofern les“, die Wörter „ergänzende andere“ durch die
Wörter „andere oder ergänzende“ und die Wörter
1. der kommunale Träger,
„Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“
2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Er- durch die Wörter „Mittel nach Absatz 1 Satz 4“
werbsminderung zuständig wäre oder ersetzt.
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit 38. § 47 wird wie folgt geändert:
Leistungen der Krankenversicherung zu erbrin- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen hätte,
aa) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
der Feststellung widerspricht, entscheidet die ge- ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
meinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu satz angefügt:
begründen.
„es kann organisatorische Maßnahmen zur
(2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstel- Wahrung der Interessen des Bundes an der
le, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grund- Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit-
sicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht suchende treffen.“
der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Trä-
ger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 bb) Folgender Satz wird angefügt:
des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürfti- „Das Bundesministerium für Arbeit und So-
gen eine andere Leistung zur Sicherung des Le- ziales kann allgemeine Verwaltungsvor-
bensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des schriften für die Abrechnung der Aufwen-
Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeit- dungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
punkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflich- chende erlassen.“
tung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
fürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Wider-
spruchs gegen die Feststellung der Agentur für Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ist.“ Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
35. § 44b wird wie folgt geändert:
39. In § 48 Satz 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerich- durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
teten Job-Centern“ gestrichen. und Soziales“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1713
40. § 49 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern aa) Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-
„in allen Dienststellen“ die Wörter „und Ar- gabe „1 bis 3a“ ersetzt.
beitsgemeinschaften nach § 44b“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „erhobenen“ werden die
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis- Wörter „und übermittelten“ eingefügt.
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die cc) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So- ein Komma ersetzt.
ziales“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
41. § 50 wird wie folgt geändert:
„3. bei der Erstellung von Statistiken, Ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gliederungsbilanzen und Controllingbe-
„(1) Die Bundesagentur, die kommunalen richten durch die Bundesagentur, der
Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, laufenden Berichterstattung und der
die für die Bekämpfung von Leistungsmiss- Wirkungsforschung nach § 6c und den
brauch und illegaler Beschäftigung zuständi- §§ 53 bis 55,“.
gen Stellen und mit der Wahrnehmung von ee) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-
Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegen- fügt:
seitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch „4. bei der Durchführung des automatisier-
oder dem Dritten Buch erforderlich ist.“ ten Datenabgleichs nach § 52 sowie
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 5. bei der Bekämpfung von Leistungs-
missbrauch.“
„(2) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Auf-
gaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen 44. In § 51c werden die Wörter „Bundesministerium
(§ 44b Abs. 3 Satz 1), ist die Bundesagentur für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bun-
verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 des desministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Zehnten Buches.“ 45. § 52 wird wie folgt geändert:
42. In § 51 werden nach den Wörtern „Aufgaben nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
diesem Buch“ die Wörter „einschließlich der Er- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
bringung von Leistungen zur Eingliederung in Ar- fasst:
beit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“
eingefügt. „Die Bundesagentur und die zugelassenen
kommunalen Träger überprüfen Personen,
43. § 51b wird wie folgt geändert: die Leistungen nach diesem Buch bezie-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein 1. Oktober im Wege des automatisierten
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 Datenabgleichs daraufhin,“.
angefügt: bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 45d
„4. die Stellenangebote, die ihnen von den Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.
Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Ver- cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „dient,“
mittlung gemeldet wurden.“ das Wort „und“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt: dd) In Nummer 5 werden der Schlusspunkt
„Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten durch ein Komma ersetzt und folgende
Stellenangebote übermitteln die zuständi- Nummern 6 und 7 angefügt:
gen Träger einen Datensatz unter Angabe „6. ob und in welcher Höhe und für welche
eines eindeutigen Identifikationsmerk- Zeiträume von ihnen Leistungen der
mals.“ Bundesagentur als Träger der Arbeits-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- förderung nach dem Dritten Buch bezo-
fügt: gen werden oder wurden,
„(3a) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 7. ob und in welcher Höhe und für welche
sind Angaben über Betriebsnummer oder Zeiträume von ihnen Leistungen ande-
Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl rer Träger der Grundsicherung für Ar-
der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der beitsuchende bezogen werden oder
Stellen und deren frühestmöglichen Beset- wurden.“
zungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ge-
Stellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschafts- setz“ durch das Wort „Buch“ ersetzt.
zweig des meldenden Betriebes und – sofern
es sich um befristete Stellen handelt – die Be- bb) In Nummer 4 wird das Wort „Sozialversi-
fristungsdauer zu erheben und zu übermitteln. cherungsnummer“ durch das Wort „Versi-
Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus cherungsnummer“ ersetzt.
Angaben zur Ausbildungseignung des melden- c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesminis-
den Betriebes und zum Ausbildungsbeginn er- terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
forderlich.“ Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
ziales“ ersetzt und die Wörter „im Einverneh- statistischen Ämtern der Länder für ergän-
men mit dem Bundesministerium für Gesund- zende Auswertungen anonymisierte und pseu-
heit und Soziale Sicherung“ gestrichen. donymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei
46. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-
zeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu
„§ 52a generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht
Überprüfung von Daten pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum
Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blö-
(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen,
cken übermittelt werden.
die Leistungen nach diesem Buch beantragt ha-
ben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft ein- (6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für
holen ausschließlich statistische Zwecke den zur
1. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Stra- Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-
ßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über gen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-
ein Fahrzeug, für das die Person als Halter ein- bände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten
getragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregis- und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsi-
ter; cherungsstatistik sowie anonymisierte und
pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,
2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melde-
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5
rechtsrahmengesetzes und dem Ausländer-
Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben
zentralregister,
sind. Bei der Übermittlung von pseudonymi-
soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmiss- sierten Einzeldaten sind die Namen durch je-
brauch erforderlich ist. weils neu zu generierende Pseudonyme zu er-
(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Per- setzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräu-
sonen, die Leistungen nach diesem Buch bean- migen Gebietseinheiten, nicht aber die ge-
tragt haben, beziehen oder bezogen haben und nauen Anschriften übermittelt werden.
die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder (7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches
bezogen haben, an die nach dem Wohngeldge- gelten entsprechend. § 282a des Dritten Bu-
setz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies ches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Ta-
zur Feststellung der Voraussetzungen des Aus- bellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-
schlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs. 2 des Wohn-
rungsstatistik auch den zur Durchführung sta-
geldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung tistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten Kreise und kreisfreien Städte sowie der Ge-
ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden meinden und Gemeindeverbänden übermittelt
führen die Überprüfung durch und teilen das Er- werden dürfen, soweit die Voraussetzungen
gebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistik-
unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 ge- gesetzes gegeben sind.“
nannten Behörden haben die ihnen übermittelten
Daten nach Abschluss der Überprüfung unver- 47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
züglich zu löschen.“ terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
47. § 53 wird wie folgt geändert: „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Über-
mittlung statistischer Daten“ angefügt. 48. § 58 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätig-
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und keit überträgt“ gestrichen.
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 „(2) Wer eine laufende Geldleistung nach
bis 7 angefügt: diesem Buch beantragt hat oder bezieht und
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist ver-
„(4) Die Bundesagentur stellt den statisti-
pflichtet, dem Arbeitgeber den für die Beschei-
schen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte
nigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen
die für Zwecke der Planungsunterstützung und
Vordruck unverzüglich vorzulegen.“
für die Sozialberichterstattung erforderlichen
Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und 49. In § 60 Abs. 5 werden die Wörter „oder ihm gegen
Grundsicherungsstatistik zur Verfügung. Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“
(5) Die Bundesagentur kann dem Statisti- gestrichen.
schen Bundesamt und den statistischen Äm- 50. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tern der Länder für Zwecke der Planungsunter-
stützung und für die Sozialberichterstattung für a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabel- Bundesagentur,“ die Wörter „in den Fällen
len der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs- des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemein-
statistik zur Verfügung stellen. Sie ist berech- schaft und in den Fällen des § 6a der zugelas-
tigt, dem Statistischen Bundesamt und den sene kommunale Träger,“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1715
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die „Vierter Abschnitt
Bundesagentur“ ein Komma und die Wörter Förderung der Aufnahme
„in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Ar- einer selbständigen Tätigkeit
beitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a
der zugelassene kommunale Träger,“ einge- § 57 Gründungszuschuss
fügt. § 58 Dauer und Höhe der Förderung“.
50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200“ durch die c) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
Angabe „150“ und die Angabe „13 000“ durch die „§ 235b (weggefallen)“.
Angabe „9 750“ ersetzt.
d) Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“
51. Die §§ 65a und 65b werden aufgehoben. wird durch die Angaben
51a. In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz 2“ durch die „§ 397 Automatisierter Datenabgleich
Angabe „§ 44a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. §§ 398 bis 403 (weggefallen)“
52. § 65e wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 65e 1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Überbrückungs-
Übergangsregelung zur Aufrechnung geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ er-
setzt.
Der zuständige Träger der Leistungen nach die-
sem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der 2. § 9 Abs. 1a wird aufgehoben.
Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfebe- 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
dürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des „§ 9a
Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des
§ 43 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen Zusammenarbeit mit den für
eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten die Wahrnehmung der Aufgaben
zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Buch beschränkt.“ zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
53. § 66 wird aufgehoben.
Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach
54. Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt: dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeits-
„§ 69 förderung, so sind die Agenturen für Arbeit ver-
pflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der
Gesetz Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zur Fortentwicklung der zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
Grundsicherung für Arbeitsuchende kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese un-
31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin an- verzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für
zuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsiche-
1. August 2006 beginnen. rung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen,
insbesondere über
(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2
bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzun- 1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne
gen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichti- des Zweiten Buches vorgesehenen und er-
gung finden.“ brachten Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung sowie
Artikel 2 2. über die bei diesen Personen eintretenden
Sperrzeiten.“
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 4. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – „(4) Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge- des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100
setzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den
folgt geändert: §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109
und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels so-
eingefügt: wie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k und 421m
werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebe-
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahr-
dürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht.
nehmung der Aufgaben der Grundsi-
Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Er-
cherung für Arbeitsuchende zuständi-
bringung von Leistungen nach § 35 besondere
gen Agenturen für Arbeit, zugelassenen
Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerich-
kommunalen Trägern und Arbeitsge-
tet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen
meinschaften“.
agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie
b) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten die dort angebotenen Vermittlungsleistungen ab-
Kapitels werden wie folgt gefasst: weichend von Satz 1 auch an oder für erwerbs-
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
fähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Bu- (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
ches. Eine Leistungserbringung an oder für er- nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Frist kann wegen besonderer in der Person des
Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen wer-
Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichti- den.
gem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 (5) Geförderte Personen haben ab dem Monat,
werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs. 4, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen
den §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111 Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im
Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen An-
§ 58
spruch auf Arbeitslosengeld haben.“
Dauer und Höhe der Förderung
4a. Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie
folgt gefasst: (1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer
von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der
„Vierter Abschnitt Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezo-
gen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, ge-
Förderung der leistet.
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere
sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro
§ 57
geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre
Gründungszuschuss Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen
darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stel-
selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Ar- lungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.“
beitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des
5. § 61 Abs. 4 wird aufgehoben.
Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch 5a. In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schluss-
auf einen Gründungszuschuss. punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 9 angefügt:
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet,
wenn der Arbeitnehmer „9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf
einen Gründungszuschuss in der Höhe des
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt
worden ist.“
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
nach diesem Buch hat oder 6. § 235b wird aufgehoben.
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Ar- 7. Nach § 396 wird folgender § 397 eingefügt:
beitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem „§ 397
Buche gefördert worden ist, Automatisierter Datenabgleich
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch (1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Perso-
über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von nen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt
mindestens 90 Tagen verfügt, haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun
Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der
mit den von der Datenstelle der Träger der Ren-
Existenzgründung nachweist und
tenversicherung nach § 36 Abs. 3 der Datenerfas-
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aus- sungs- und Übermittlungsverordnung übermittel-
übung der selbständigen Tätigkeit darlegt. ten Daten nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5,
6 und 8, Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz- stabe c sowie Abs. 8 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe a und d
gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung- des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung
nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; mit § 28a Abs. 9 des Vierten Buches, abgleichen,
fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus- soweit dies für die Entscheidung über die Erbrin-
trie- und Handelskammern, Handwerkskammern, gung oder die Erstattung von Leistungen nach
berufsständische Kammern, Fachverbände und diesem Buch erforderlich ist.
Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an
den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung (2) Nach Durchführung des Abgleichs hat die
der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1
Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maß- genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unver-
nahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbe- züglich zu löschen. Die übrigen Daten dürfen nur
reitung der Existenzgründung verlangen. für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis- keiten verwendet werden, die im Zusammenhang
tet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 mit der Beantragung oder dem Bezug von Leis-
bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten. tungen stehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1717
8. Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“ wird Artikel 4
durch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)“
ersetzt. Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
9. Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
In § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten
„Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäf-
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversi-
tigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
Antrag nach dem 31. Mai 2006, gilt Satz 1 mit der
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006
Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäfti-
(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wör-
gung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenom-
ter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten
men worden sein muss.“
Buches zuständigen Träger“ gestrichen.
10. Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:
„§ 434o Artikel 5
Gesetz Änderung des
zur Fortentwicklung der Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen An-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046, 1047), zuletzt
spruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April
§ 57 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fas-
2006 (BGB. I S. 926), wird wie folgt geändert:
sung bis zum 1. November 2006 anzuwenden.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
Artikel 3 folgende Angabe eingefügt:
Änderung des „§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teil-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch habe am Arbeitsleben nach dem Zweiten
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Buch“.
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset- „§ 6a
zes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt
geändert: Rehabilitationsträger für
Leistungen zur Teilhabe am
1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Bu-
ches“ gestrichen. Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita-
2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert: tionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürf-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: tige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein
„1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zu-
des Dritten Buches,“. ständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zuge-
lassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach
mern 2 bis 4.
§ 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt.
Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zu-
Artikel 3a ständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelasse-
Änderung des nen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbe-
darf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeits-
§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
gemeinschaft oder der zuständige kommunale Trä-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
ger entscheidet unter Berücksichtigung des Einglie-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
derungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni
die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.“
2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungs-
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch die geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.
Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene
Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Drit- Artikel 6
ten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen“
ersetzt. Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „An-
spruch auf einen“ die Wörter „monatlichen Grün- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
dungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
einen“ eingefügt. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge- Artikel 9a
setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird
Änderung des Wohngeldgesetzes
wie folgt geändert:
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Sozialhilfe“ die Wörter „ , der Grundsicherung für Ar- machung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom
beitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewer-
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
berleistungsgesetz“ eingefügt.
geändert:
2. § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Num-
„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger mer 1c eingefügt:
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im „1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Bu-
Sinne dieser Vorschrift.“ ches Sozialgesetzbuch,“.
2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe
Artikel 7 „§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10
In § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialge- Änderung des
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt ge-
Winterausfallgeld“ gestrichen und durch die Wörter
ändert:
„Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bun-
desagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vier-
von Berufsausbildungsbeihilfe“ ersetzt. ten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)“ ge-
strichen.
Artikel 8
2. In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klam-
Änderung des merzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)“ gestrichen.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
3. § 86a wird wie folgt geändert:
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- „(2) Sofern wegen der Gewährung von Über-
setzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie gangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslo-
folgt geändert: senbeihilfe besteht, steht der Bezug von Über-
1. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher“ gangsgebührnissen bei der Anwendung des
die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“ § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem
eingefügt. Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind
die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24
2. In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu be-
„Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht fristen und zu bemessen, dass die Summe der
hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen
Leistungen nach § 34 erhalten.“ und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt
und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als
3. § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag
„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus- gezahlt wird.“
stattungen bei Schwangerschaft und Geburt so-
wie“. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
„§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt. gilt nicht“ durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2
gelten nicht“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 10a
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des
Einkommensteuergesetzes
In § 75 Abs. 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
„Versicherungsträger“ die Wörter „ , ein Träger der geändert worden ist, werden nach dem Wort „Über-
Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der So- brückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Grün-
zialhilfe“ eingefügt. dungszuschuss“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1719
Artikel 11 beit, dem Träger der anderen Leistung oder der
Änderung des Krankenkasse“ ersetzt.
Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I Änderung der
S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
wie folgt geändert: vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), geändert durch
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2273), wird wie folgt geändert:
„Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antrag-
stellung erbracht.“ a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
Kopfstelle“ gestrichen.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter
ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-
„mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen
mutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ein-
Träger“ eingefügt.
kommen des Kindes zu erzielen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag“
durch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „ent- 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
spricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt. „§ 1a
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Verfahren bei den
„(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, zugelassenen kommunalen Trägern
wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimm- Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in
ten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Ver- den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-
lustes von anderen höheren Ansprüchen nicht gel- gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsi-
tend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet cherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1
die Familienkasse den für den Wohnort des Berech- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
tigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach § 1b
Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen Verfahren bei der Kopfstelle
werden.“
(1) Die Kopfstelle
Artikel 12 1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Trä-
Änderung ger der Arbeitsförderung), der Deutschen Renten-
des Straßenverkehrsgesetzes versicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deut-
schen Post AG (für die übrigen Träger der Ren-
In § 35 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes in tenversicherung und der Unfallversicherung),
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zen-
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des tralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Aus-
Gesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) geändert kunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats,
worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfrage-
Wörter „ , Leistungen der Grundsicherung für Arbeit- datensätze; sie übermittelt dem Bundeszentral-
suchende“ eingefügt. amt für Steuern einen um die Daten „Versiche-
rungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten
Artikel 13 Anfragedatensatz,
Änderung der 2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle
Einigungsstellen-Verfahrensverordnung der Träger der Rentenversicherung nach § 2
Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom Abs. 5.
23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt ge- Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt wer-
ändert: den, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Daten-
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt ge- abgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
strichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger
bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversi- der Rentenversicherung führen den Datenabgleich
cherung zu erbringen hätte.“ angefügt. nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdaten-
sätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leis- (2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur
tungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-
kann an den Sitzungen teilnehmen.“ gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten
agentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leis- Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die
tung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Ar- Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt 5. § 5 wird wie folgt geändert:
haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen
Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vo- „Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-
rangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesent- stelle auch die Kosten für die Vermittlung des Da-
lich abweichen.“ tenabgleichs durch die zugelassenen kommuna-
3. § 2 wird wie folgt geändert: len Träger.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „78 000“
durch die Angabe „90 000“ ersetzt.
„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht
die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm ge- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
speicherten Daten ab zur Feststellung Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-
1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs- setzt.
auftrag erteilt worden ist, und von Namen
und Anschrift des Empfängers des Freistel- Artikel 15
lungsauftrags, Neubekanntmachung des
2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.“ den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
die Wörter „und der Grundsicherung für Arbeit-
suchende“ eingefügt.
Artikel 16
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Inkrafttreten
„(6) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die
ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststel- bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
lung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Kalendermonats in Kraft.
Höhe von laufenden Leistungen und von Einmal- (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
zahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Trä- Kraft.
ger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.“
(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006
4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern
in Kraft.
„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die zu-
gelassenen kommunalen Träger“ eingefügt und die (4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e,
Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar
„§ 1b Abs. 2“ ersetzt. 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1721
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)
Vom 20. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §
sen: Entlassung des Verfolgten 83d
Vernehmung des Verfolgten 83e
Artikel 1
Abschnitt 3
Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Durchlieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Durchlieferung 83f
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Beförderung auf dem Luftweg 83g
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), wird
Abschnitt 4
wie folgt geändert:
Ausgehende Ersuchen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: um Auslieferung an einen
Die Angaben zum Achten und Neunten Teil werden Mitgliedstaat der Europäischen Union
mit Ausnahme der Angaben zu Abschnitt 5 des Spezialität 83h
Achten Teils durch folgende Angaben ersetzt: Unterrichtung über Fristverzögerungen 83i
„Achter Teil
Unterstützung von Mitglied- Neunter Teil
staaten der Europäischen Union Schlussvorschriften
Abschnitt 1 Einschränkung von Grundrechten 84
Allgemeine Regelungen (weggefallen) 85
§ Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften 86“.
Vorrang des Achten Teils 78 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabent- 79
scheidung „(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-
Abschnitt 2 staat der Europäischen Union richtet sich nach die-
Auslieferung an einen sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-
Mitgliedstaat der Europäischen Union wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger 80 dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 81 vorgeht. Die in Absatz 3 genannten völkerrecht-
Nichtanwendung von Vorschriften 82 lichen Vereinbarungen und die Regelungen über
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 83 die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes blei-
Auslieferungsunterlagen 83a ben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte
Bewilligungshindernisse 83b Teil abschließende Regelungen enthält.“
Fristen 83c 3. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes
2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten geboten erscheint, bei Verfahren nach Ab-
(ABl. EG Nr. L 190 S. 1). schnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der
und 81 Nr. 4 vorliegen,“. Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine
4. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „Ausländers“ durch Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der
das Wort „Verfolgten“ ersetzt. Überprüfung im Verfahren nach § 33.
5. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt: Abschnitt 2
„Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leis- Auslieferung an einen
tung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erle- Mitgliedstaat der Europäischen Union
digung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die
Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im § 80
Widerspruch stünde.“
Auslieferung
6. § 77 wird wie folgt geändert: deutscher Staatsangehöriger
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
„(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die 1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat
Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheits-
die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchun- strafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird,
gen und Beschlagnahmen in den Räumen eines den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstre-
Parlaments Anwendung, welche für deutsche ckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
Straf- und Bußgeldverfahren gelten.“ zurückzuüberstellen, und
7. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt ge- 2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersu-
fasst: chenden Mitgliedstaat aufweist.
„Achter Teil Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden
Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tat-
Unterstützung von Mitglied-
handlung vollständig oder in wesentlichen Teilen
staaten der Europäischen Union“.
auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und
8. Vor § 83j werden folgende Abschnitte 1 bis 4 einge- der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort
fügt: eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere
„Abschnitt 1 Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter
handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem
Allgemeine Regelungen
Hoheitsgebiet begangen wurde.
§ 78 (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines
Vorrang des Achten Teils
Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zu-
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen lässig, wenn
enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
Gesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften
vorliegen und die Tat
Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates An-
wendung. 2. keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist
und
§ 79 3. auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige
Grundsätzliche Pflicht Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
zur Bewilligung; Vorabentscheidung verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung
des Sachverhalts auch nach deutschem Recht
(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwä-
Auslieferung oder Durchlieferung können nur abge- gung der widerstreitenden Interessen das
lehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine
ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist Nichtauslieferung nicht überwiegt.
zu begründen.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Ober- der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig
landesgerichts entscheidet die für die Bewilligung oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich die-
zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilli- ses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zu-
gungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. mindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist.
Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvor-
geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt wurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkei-
der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im ten einer effektiven Strafverfolgung und die grund-
Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. rechtlich geschützten Interessen des Verfolgten un-
Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte ter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines
auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der verein- Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu
fachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen.
nach Satz 3 nicht stattfindet. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslie-
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 ferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer
Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Um- Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein
stände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 1723
oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung § 83
und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubezie- Ergänzende
hen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Zulässigkeitsvoraussetzungen
Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-
lassen hat. Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe- 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Er-
cke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn suchen zugrunde liegt, bereits von einem ande-
der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro- ren Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wor-
tokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entspre- den ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurtei-
chend. lung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist,
gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht
(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden
im Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe kann,
oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine
Auslieferung wegen der dem Erkenntnis zugrunde 2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge-
liegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1 setzbuchs schuldunfähig war oder
oder 2 voraus, oder kommt es aufgrund der fehlen- 3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-
den Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu chen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit
einem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte
keine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersu- zu dem Termin nicht persönlich geladen oder
chen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwand- nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu
lung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet
dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion, worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in
weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens,
nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchst- an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persön-
maß von zwei Jahren Freiheitsentzug. liche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein
§ 81 neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn
erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird,
Auslieferung zur und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhand-
Verfolgung oder zur Vollstreckung lung eingeräumt wird, oder
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach
1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates
wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sons-
Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder tigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sank-
sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes- tion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer sol-
tens zwölf Monaten bedroht ist, chen Strafe verurteilt worden war und eine Über-
prüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe
2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen
ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mit- nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
gliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion
zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier § 83a
Monate beträgt,
Auslieferungsunterlagen
3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-
angelegenheiten auch zulässig ist, wenn das (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in
deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor- § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer
schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden
und Währungsbestimmungen enthält wie das Angaben enthält:
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, 1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-
nach dem Recht des ersuchenden Staates eine
schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit
Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2
des Verfolgten,
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl 2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstel-
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit- lenden Justizbehörde,
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug 3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein
genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist. Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi-
tielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung
§ 82 vorliegt,
Nichtanwendung von Vorschriften 4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi- einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
scher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen- 5. die Beschreibung der Umstände, unter denen
dung. die Straftat begangen wurde, einschließlich der
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der (3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit
gesuchten Person, und dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur
6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs- Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Über-
mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst- gabetermin soll spätestens zehn Tage nach der
strafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts- Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die
kräftigen Urteils die verhängte Strafe. Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen
unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Überga-
Auslieferung nach dem Schengener Durchfüh- betermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren.
rungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im
bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Gel-
Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäi- tungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrecht-
scher Haftbefehl. liche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus
schwerwiegenden humanitären Gründen aufge-
§ 83b schoben werden.
Bewilligungshindernisse (4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abge- Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fris-
lehnt werden, wenn ten nicht eingehalten werden, so setzt die Bundes-
regierung Eurojust von diesem Umstand und von
a) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; perso-
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im nenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrecht- den.
liches Verfahren geführt wird,
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Aus-
b) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens lieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen
wegen derselben Tat, die dem Auslieferungser- nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
suchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein
bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, § 83d
c) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staa- Entlassung des Verfolgten
tes Vorrang eingeräumt werden soll,
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen
d) nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten
nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit- neuer Übergabetermin vereinbart wurde.
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), aufgrund
einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusi- § 83e
cherung oder aus sonstigen Gründen erwartet
Vernehmung des Verfolgten
werden kann, dass dieser einem vergleichbaren
deutschen Ersuchen entsprechen würde. (1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-
rung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Aus- ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des
länders, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufent- Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
halt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-
a) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafver- tern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwe-
folgung die Auslieferung eines Deutschen ge- senheit zu gestatten.
mäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
b) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvoll- Abschnitt 3
streckung er dieser nach Belehrung zu richter- Durchlieferung an einen
lichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutz- Mitgliedstaat der Europäischen Union
würdiges Interesse an der Strafvollstreckung im
Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten ent- § 83f
sprechend.
Durchlieferung
§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in
§ 83c
einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich
Fristen aus den übermittelten Unterlagen
(1) Über die Auslieferung soll spätestens inner- 1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-
halb von 60 Tagen nach der Festnahme des Ver- schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den
folgten entschieden werden. Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfach- fahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG
ten Auslieferung einverstanden, soll eine Entschei- Nr. L 190 S. 1) näher beschrieben wird, und die
dung über die Auslieferung spätestens innerhalb Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung er- 2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls
gehen. oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,
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3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat 3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer
und die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-
nahme führt,
4. die Umstände, unter denen die Straftat began-
gen wurde, einschließlich der Tatzeit und des 4. die übergebene Person der Vollstreckung einer
Tatortes, Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
rung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,
ergeben.
selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat persönliche Freiheit einschränken kann, oder
an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maß- 5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene
gabe Anwendung, dass an die Stelle der in Person darauf verzichtet hat.
Absatz 1 Nr. 2 genannten Information die Informa-
tion, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt. (3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der
übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters
(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol- oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklä-
gung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an rung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist
den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolg- hierüber zu belehren.
ten auf deutsches Verlangen nach Verhängung ei-
ner rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen § 83i
Sanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die Durchlie- Unterrichtung
ferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zu- über Fristverzögerungen
lässig, wenn der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 4 Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der
gilt entsprechend. Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-
(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll in- gerungen bei der Auslieferung durch einen anderen
nerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall
entschieden werden. zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung
der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat
pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt
§ 83g
werden. Die Bundesregierung darf den Personen-
Beförderung auf dem Luftweg bezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen,
an den das Auslieferungsersuchen gerichtet wor-
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-
den ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Um-
weg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwi-
setzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
schenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
kommt.
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) erforderlich ist.“
Abschnitt 4
9. In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer-
Ausgehende Ersuchen zusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“
um Auslieferung an einen durch ein Komma ersetzt und hinter dem Klammer-
Mitgliedstaat der Europäischen Union zusatz „(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter
„und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2
§ 83h Satz 1 des Grundgesetzes)“ eingefügt.
Spezialität 10. § 85 wird aufgehoben.
(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Euro- 11. § 86 wird wie folgt geändert:
päischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
1. wegen einer vor der Übergabe begangenen an- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
deren Tat als derjenigen, die der Übergabe zu-
grunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch Artikel 2
einer freiheitsentziehenden Maßnahme unter-
worfen werden und Einschränkung von Grundrechten
2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über- Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
stellt oder in einen dritten Staat abgeschoben Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-
werden. und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Ar-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn tikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach
1. die übergebene Person den räumlichen Gel- Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von
45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung Artikel 3
nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög- Änderung der
lichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurück- Justizverwaltungskostenordnung
gekehrt ist,
§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in
2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
und Sicherung bedroht ist, zuletzt durch Artikel 14 Abs. 4 des Gesetzes vom
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, Verfahren nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des
wird wie folgt gefasst: Achten Teils des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen.“
„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 be-
zeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erho- Artikel 4
ben, wenn nach § 75 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des Inkrafttreten
IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in Dieses Gesetz tritt am 2. August 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier