1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006
(Haushaltsgesetz 2006)
Vom 18. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-
sen: trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Abschnitt 1 mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im
Allgemeine Ermächtigungen Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesob-
§1 ligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinsli-
chen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe
Feststellung des Haushaltsplans sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröf-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- fentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Ein- Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesminis-
nahmen und Ausgaben auf 261 600 000 000 Euro fest- terium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-
gestellt. stände aufzubauen und zu halten und sie in Form der
Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke
§2 der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen
der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu
Kreditermächtigungen verkaufen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Haushaltsjahr 2006 Kredite bis zur Höhe von mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-
38 190 000 000 Euro aufzunehmen. den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimie-
rung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsän-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die derungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2006 fällig tens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf
wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht
in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu
von Darlehen zu, soweit die Summe der in Num- § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- können zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos
samtplans) genannten fällig werdenden Kredite über- von Fremdwährungsanleihen an den Finanzmärkten
schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente im in
wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergän-
Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu zend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwal-
verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung tungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland – Fi-
nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem nanzagentur GmbH auch insoweit zum Abschluss von
Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Rechtsgeschäften ermächtigt.
Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung
nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts- mächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr
ordnung ergriffen werden. 2006 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermö-
gens bis zur Höhe von 709 034 000 Euro zum Zwecke
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu überneh-
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah- men. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wach-
res Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest- sen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind
Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-
erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen
res anzurechnen. der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- soweit wird das Sondervermögen Mitschuldner ent-
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- sprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzie-
leihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit- rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.
ermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die
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Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkos- gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-
ten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. onsfonds,
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 3. bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan-
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum zierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger
Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar-
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie- beit,
ßen:
4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und
1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender biet,
Kredite aufgenommen werden;
5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor- nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden; gen im In- und Ausland,
3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit
dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditauf- der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
nahme als Schulden des Bundes in Form eines europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genann- nen und Fonds,
ten Betrages mitübernommen werden.
7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
Nachfolgeeinrichtungen.
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
Haushaltsjahres angerechnet. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-
chen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-
(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in
haltsplans.
Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Be-
trages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus- träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-
haltsjahr 2006 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre be- rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-
darf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
Deutschen Bundestages. genommen werden kann oder soweit er in Anspruch
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von gen keinen Ersatz erlangt hat.
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und auch in ausländischer Währung übernommen werden;
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-
weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge- kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-
nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die betrag anzurechnen.
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
sind.
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
§3
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
Gewährleistungsermächtigungen gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt Kosten festgelegt wird.
309 455 000 000 Euro zu übernehmen, davon (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen- für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
den Ausfuhren, mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen.
2. bis zu 40 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan- (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Er-
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
publik Deutschland; auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden.
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein- Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
schaft; ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be- destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
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Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- sprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie
schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1
§4 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und 56,
und Verpflichtungsermächtigungen 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes- (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach
haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzel- zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser
fall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Er- Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2
füllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben ge-
50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung leistet werden.
des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-
ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich- (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausga-
tung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen ben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in
eine Ausnahme geboten ist. Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5
sind übertragbar.
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-
haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge- (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- der Finanzen.
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be- §6
trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmä- Verstärkungsmöglichkeiten,
ßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan- Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – ein-
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-
schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen –
mäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-
zu:
gungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Be-
träge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes- 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus
ministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss Personalkostenzuschüssen für die berufliche Ein-
des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu- gliederung behinderter und schwerbehinderter Men-
legen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Aus- schen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
nahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeits-
Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bun- loser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Al-
deshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. tersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)
in seiner jeweils geltenden Fassung,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, leistungen Dritter,
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka- 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim- stattungen und Beiträge Dritter handelt,
men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten
Preisnachlässen.
Abschnitt 2 (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
Bewirtschaftung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-
von Einnahmen, Ausgaben stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
und Verpflichtungsermächtigungen
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
§5
1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
Flexibilisierte Ausgaben ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel- sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
fall keine andere Regelung getroffen ist. als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
schaftlich zweckmäßig erscheint.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
genseitig deckungsfähig: 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der
sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
Titel der Gruppe 411,
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch
527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der ent- Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der
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Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt wer- (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
den. ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-
nen.
nen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-
deckt werden. §8
Bewilligung von Zuwendungen
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-
der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzu- richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
ordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Um- nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
stände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Re- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
gelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bun- nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
desministerium der Finanzen wird darüber hinaus er- dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein- willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-
anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-
keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-
unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat- empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-
tungen der obersten Bundesbehörden für die In- fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-
anspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn- rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 Gründe Ausnahmen zulassen.
und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von §9
Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Bezüge
Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.
(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- nanzen.
rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
sung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Geset-
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt zes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert wor-
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April den ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet wer-
des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine- den. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zula-
ralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische gen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Sol-
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- datinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent
kehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-
§7 prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen
Überlassung und gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-
Veräußerung von Vermögensgegenständen pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- § 10
ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft- Verbriefung von Verpflichtungen
ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal- Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er- desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902
worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan- Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302
dard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08
maßgebend. und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-
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deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanz- sonalausgaben der einbezogenen Stellen um mindes-
institutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher tens 5 Prozent gemindert werden.
Schuldscheine zu erbringen. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
§ 11 Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
Liquiditätshilfen, tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Fälligkeit von Zuschüssen Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte
und Leistungen des Bundes sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für
an die Rentenversicherung die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen
vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haus-
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
haltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der
sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterun-
werden.
gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorherge-
grenzt. sehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergrup-
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- pierungsansprüche kann das Bundesministerium der
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundes-
behörden übertragen.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und die an die gesetzliche Renten- § 14
versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für
Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo- Ausbringung
natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein- von Planstellen und Stellen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
lisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversi- des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
cherung erforderlich ist. nen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten
§ 12 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-
rer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf
Rückzahlung, Titelverwechslung
besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah- Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein- desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
nahmetitel abzusetzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah- mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so- dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-
weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge- von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per- gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-
abzusetzen. len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und
sind. Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
Abschnitt 3
stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
Bewirtschaftung Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
der Planstellen und Stellen Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 13 § 15
Verbindlichkeit des Stellenplans Ausbringung von
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei- mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
chungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministe- unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-
riums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finan- derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-
zen kann pauschale Abweichungen von der Verbind- riger Inhaber
lichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Per- Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1639
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Ge- 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung
setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert der Bekanntmachung vom 11. November 2004
worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes
kraft Auftrags verwendet werden soll, vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-
2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen den ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung
Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge Elternzeit in Anspruch nehmen,
verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
vorbereitet werden soll. nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-
den,
herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des
Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs- 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe- S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der Be-
rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens soldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin
darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver- oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu beurlaubt werden.
entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte
mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-
oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des bringen,
Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen
unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Interesse des Bundes zu einer Verwendung
Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäfti-
Bundestages oder eines Landtages,
gungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht wer-
den, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewil- Rechts,
ligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Aus- c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
gaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf überstaatlichen Einrichtung,
Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht überstei-
gen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten“ zu ver- schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-
sehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das handelskammer oder als Auslandskorresponden-
Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertig- tin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft
keit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zu- für Außenhandelsinformationen (GfAI)
lassen. unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so- darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder
wie für Angestellte. 2. wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundes-
kanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
worden sind.
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-
behörden zu übertragen. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächs-
ten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 16 (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
Ausbringung von Leerstellen zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- besetzung treffen.
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-
terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie
1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a für Angestellte.
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) ge- des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
ändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrecht- sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine
S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, gen.
ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beur- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
laubt werden, mächtigt,
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 § 20
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Stelleneinsparung
Beförderung erfolgen soll,
(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind bei der Bundesver-
2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum waltung 1,6 Prozent der im Bundeshaushaltsplan aus-
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge- gebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte
bracht worden sind, anzupassen, wenn die oder und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und
der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Arbeiter kegelgerecht einzusparen.
Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-
befördert oder höhergruppiert worden ist. gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes- und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenz-
behörden zu übertragen. zolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkrimi-
nalamt sowie die Planstellen und Stellen in den Vertre-
tungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und
§ 17 Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen
Umwandlung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
von Planstellen und Stellen (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallen-
den Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahn-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- gruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungs-
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahn-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür gruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl
ein unabweisbarer Bedarf besteht. der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Plan-
§ 18 stellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll
sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und
Sonderregelungen bei kw-Vermerken Stellen des Haushaltsplans 2006 orientieren. Dabei
sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeord-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans je-
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
weils gesondert zu berücksichtigen.
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
tig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer- mächtigt, in sachlich begründeten Fällen
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol- 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-
dungs- oder Vergütungsgruppe weg. sen,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
mächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, lassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den
wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam- Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sicherge-
tenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den stellt ist.
§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel- 31. Dezember 2006 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 haltsjahr 2005 mangels freier Planstellen oder Stellen
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2006 nach-
Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen zuholen.
besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Finanzen.
der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-
satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-
Abschnitt 4
chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-
gebracht wurden. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 § 21
Stelleneinsparung
Überhangpersonal aufgrund der Verlängerung der
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be- Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der (1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushalts-
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer- amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
den. ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1641
recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei ber 2005 unterfallen, werden weiterhin auf ihren bishe-
den Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und rigen Stellen geführt und aus Titeln der Gruppen 425
Arbeiter erbracht werden. und 426 bezahlt.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 mächtigt, Regelungen zur Nachbesetzung frei werden-
Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Be- der Stellen zu treffen.
reiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu
berücksichtigen. § 24
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar- Begleitregelungen zum Regierungsumzug
konzepte der Ressorts anzuerkennen. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und
frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit
§ 22 dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
Stelleneinsparung auf Grund der
einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
Veränderung der Wochenarbeitszeit für
denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der
(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushalts- Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkon-
plan ausgebrachte Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen zeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
und Arbeiter in dem finanziellen Umfang einzusparen,
der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen ke- (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-
gelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I
auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
erbracht werden. Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unent-
geltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbrin-
genden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarif- § 25
gebieten West und Ost. Fortgeltung
(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3
entsprechend. bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-
haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 23
Fortgeltung der Stellenpläne für § 26
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Inkrafttreten
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. Septem- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2006
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1643
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
gegenüber 2005
Summe Einnahmen mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2006 2005
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 134 4 +130
02 Deutscher Bundestag ................................. 1 800 1 785 +15
03 Bundesrat ................................................... 44 129 –85
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 3 000 2 653 +347
05 Auswärtiges Amt ......................................... 104 234 117 544 –13 310
06 Bundesministerium des Innern ................... 384 052 401 472 –17 420
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 328 685 322 042 +6 643
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 848 920 657 257 +191 663
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 270 082 7 006 716 –6 736 634
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 135 075 188 164 –53 089
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 5 782 298 – +5 782 298
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 4 751 874 4 630 832 +121 042
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 322 310 195 107 +127 203
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 60 866 1 917 203 –1 856 337
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 76 523 76 510 +13
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 64 452 63 991 +461
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 38 30 +8
20 Bundesrechnungshof .................................. 374 352 +22
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 657 415 695 985 –38 570
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 261 986 304 081 –42 095
32 Bundesschuld ............................................. 41 623 801 25 212 659 +16 411 142
33 Versorgung .................................................. – 834 325 –834 325
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 205 922 037 211 671 159 –5 749 122
Einnahmen ................................................. 261 600 000 254 300 000 +7 300 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 193 995 000 T€,
Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 38 190 000 T€
Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 29 415 000 T€.
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2006 2006 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – 4 130
02 Deutscher Bundestag ................................. – 1 800 –
03 Bundesrat ................................................... – 44 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... – 3 000 –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – 103 834 400
06 Bundesministerium des Innern ................... – 383 491 561
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – 328 295 390
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – 793 720 55 200
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. – 263 487 6 595
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. – 41 830 93 245
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales – 8 014 5 774 284
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ – 3 432 652 1 319 222
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – 295 961 26 349
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. – 60 866 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – 21 775 54 748
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – 9 063 55 389
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – 38 –
20 Bundesrechnungshof .................................. – 374 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. – 9 005 648 410
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – 35 285 226 701
32 Bundesschuld ............................................. – 650 500 40 973 301
33 Versorgung .................................................. – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 194 185 000 9 740 353 1 996 684
Summe Haushalt 2006 ............................... 194 185 000 16 183 391 51 231 609
Summe Haushalt 2005 .............................. 191 056 000 25 814 727 37 429 273
gegenüber 2005 mehr(+)/weniger(–) ........ 3 129 000 –9 631 336 13 802 336
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1645
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
gegenüber 2005
Summe Ausgaben mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2006 2005
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 25 198 23 636 +1 562
02 Deutscher Bundestag ................................. 596 118 550 920 +45 198
03 Bundesrat ................................................... 20 457 19 952 +505
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 1 678 391 1 510 084 +168 307
05 Auswärtiges Amt ......................................... 2 390 523 2 205 783 +184 740
06 Bundesministerium des Innern ................... 4 358 969 4 126 641 +232 328
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 441 114 338 592 +102 522
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 4 874 812 4 041 769 +833 043
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 5 717 919 37 974 665 –32 256 746
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 5 090 241 5 106 957 –16 716
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 119 551 450 – +119 551 450
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 23 737 337 23 255 509 +481 828
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 27 872 495 23 900 000 +3 972 495
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 4 598 424 84 409 880 –79 811 456
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 789 918 769 024 +20 894
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 4 519 204 4 571 691 –52 487
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 20 678 17 631 +3 047
20 Bundesrechnungshof .................................. 109 081 86 668 +22 413
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 4 175 837 3 859 093 +316 744
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 8 025 766 8 540 422 –514 656
32 Bundesschuld ............................................. 39 114 390 40 431 841 –1 317 451
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 3 891 678 –261 766 +4 153 444
Ausgaben ................................................... 261 600 000 254 300 000 +7 300 000
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. Dienst
Epl. Bezeichnung
2006 2006 2006 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 14 253 6 730 – –
02 Deutscher Bundestag ................................. 398 420 99 386 – –
03 Bundesrat ................................................... 12 754 7 110 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 236 497 508 983 – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... 728 204 183 273 – –
06 Bundesministerium des Innern ................... 2 417 813 653 204 – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 333 391 69 977 – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 2 394 101 578 849 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 493 186 165 336 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 268 264 86 602 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 157 760 87 882 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 1 297 038 1 967 595 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 15 768 663 2 814 205 8 255 851 –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 157 074 104 712 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 154 290 128 124 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 608 185 30 522 – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 17 018 2 227 – –
20 Bundesrechnungshof .................................. 96 454 11 002 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 47 716 19 480 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 72 192 11 702 – –
32 Bundesschuld ............................................. – 57 400 – 37 556 990
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 563 350 180 267 170 000 –
Summe Haushalt 2006 .............................. 26 236 623 7 774 568 8 425 851 37 556 990
Summe Haushalt 2005 .............................. 26 864 551 7 728 864 8 122 200 38 875 109
gegenüber 2005 mehr(+)/weniger(–) ........ –627 928 45 704 303 651 –1 318 119
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1647
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2006 2006 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 3 298 917 –
02 Deutscher Bundestag ................................. 78 969 19 343 –
03 Bundesrat ................................................... 218 375 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 717 104 215 807 –
05 Auswärtiges Amt ......................................... 1 395 763 83 283 –
06 Bundesministerium des Innern ................... 891 139 462 807 –65 994
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 19 873 17 873 –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 1 511 436 390 426 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 3 614 838 1 494 559 –50 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 4 355 478 514 897 –135 000
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 119 293 004 12 804 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 8 100 719 12 371 985 –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 818 606 215 170 –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 4 297 690 38 948 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 278 383 229 121 –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 3 863 895 16 602 –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – 1 433 –
20 Bundesrechnungshof .................................. 85 1 540 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 873 586 3 085 055 150 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 6 454 009 1 626 063 –138 200
32 Bundesschuld ............................................. – 1 500 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 2 512 582 925 637 –460 158
Summe Haushalt 2006 .............................. 159 080 675 23 224 645 –699 352
Summe Haushalt 2005 ............................... 152 122 099 22 745 177 –2 158 000
gegenüber 2005 mehr(+)/weniger(–) ........ 6 958 576 479 468 1 458 648
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- In künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2007 2008 2009 Folgejahre Haushalts-
2006 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag ...................... 35 017 5 382 3 703 400 – 25 532
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanz-
leramt ............................................... 266 448 98 968 92 074 48 885 26 521 –
05 Auswärtiges Amt ............................. 377 370 159 837 90 007 90 406 10 080 27 040
06 Bundesministerium des Innern ........ 1 716 866 343 722 334 272 272 858 133 037 632 977
07 Bundesministerium der Justiz ......... 52 000 16 000 17 000 13 000 6 000 –
08 Bundesministerium der Finanzen .... 2 274 861 450 989 430 013 429 059 934 052 30 748
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie .............................. 3 278 101 613 745 631 186 600 260 227 910 1 205 000
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz .............................................. 783 207 328 531 223 829 128 600 102 247 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ........................................... 4 659 936 2 465 815 1 456 655 399 836 335 230 2 400
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ...................... 16 984 191 4 439 044 2 904 941 1 819 669 4 471 624 3 348 913
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung ................................................ 17 301 814 1 663 277 1 408 777 1 122 699 5 787 061 7 320 000
15 Bundesministerium für Gesund-
heit ................................................... 36 845 20 445 11 375 5 025 – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 363 050 226 498 74 923 36 549 25 080 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend .......... 252 126 119 783 85 419 31 248 15 676 –
19 Bundesverfassungsgericht .............. 587 587 – – – –
20 Bundesrechnungshof ...................... 3 269 1 173 1 043 1 053 – –
23 Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung .................................................. 3 365 083 264 708 234 408 142 900 2 000 2 721 067
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ....................................... 5 519 752 1 242 900 1 367 800 1 276 372 1 632 680 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung .......... 281 415 148 415 83 000 50 000 – –
Ausgaben ....................................... 57 551 938 12 609 819 9 450 425 6 468 819 13 709 198 15 313 677
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1649
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
gegenüber 2005
Summe mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung Kapitel
2006 2005
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ............................................... 01, 03, 04 17 361 19 409 –2 048
02 Deutscher Bundestag ......................... 01, 03 211 232 216 795 –5 563
03 Bundesrat .......................................... 01 15 623 16 797 –1 174
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,
amt .................................................... 08, 09 247 273 139 034 +108 239
05 Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11 824 961 828 230 –3 269
06 Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 2 877 304 3 141 172 –263 868
07 Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 10 313 781 301 693 +12 088
08 Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 10, 12 2 052 620 2 320 327 –267 707
09 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,
Technologie ........................................ 09, 10 554 913 632 542 –77 629
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz ................................................ 01, 08, 09, 10 326 367 318 133 +8 234
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07 158 945 – +158 945
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,
und Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 838 661 856 659 –17 998
14 Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 05, 06, 08,
14, 15, 17, 18, 19 5 660 105 5 767 458 –107 353
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11 211 580 279 939 –68 359
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07 191 244 200 401 –9 157
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06 97 990 99 785 –1 795
19 Bundesverfassungsgericht ................. 01 16 516 17 555 –1 039
20 Bundesrechnungshof ......................... 01, 03 85 121 85 473 –352
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 01 43 020 44 330 –1 310
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ............................................... 01, 03 92 145 97 343 –5 198
Summe ................................................... 14 836 762 15 383 075 –546 313
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2006 Betrag für 2005
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ –38 380 000 –22 270 000
1.1 Ausgaben ..................................................................................................... 261 600 000 254 300 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rück-
lagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen ................................................................................................... 223 200 000 232 030 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-
nahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... 38 380 000 22 270 000
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. 38 190 000 22 000 000
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
2.1.1 Einnahmen ................................................................................................... (244 806 083) (216 272 157)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... 244 672 032 216 138 106
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ 134 051 134 051
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... (195 915 709) (194 272 157)
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-
gen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-
gleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab
2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens
Fonds Deutsche Einheit.
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... 195 781 658 194 138 106
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................ 134 051 134 051
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... – –
2.1.4 Marktpflege .................................................................................................. 10 700 374 –
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... – –
2.3 Rücklagenbewegung ................................................................................... (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen .............................................................................. – –
2.4 Münzeinnahmen ........................................................................................... 190 000 270 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1651
Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2006 Betrag für 2005
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. und 2.) 38 190 000 22 000 000
1. Einnahmen 244 806 083 216 272 157
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden
Laufzeiten: ............................................................................................... (244 672 032) (216 138 106)
1.1.1 mehr als vier Jahre ................................................................................... 107 059 240 83 376 068
1.1.2 ein bis vier Jahre ...................................................................................... 64 864 482 58 119 450
1.1.3 weniger als ein Jahr ................................................................................. 72 748 310 74 642 588
1.2 Sonstige Einnahmen ................................................................................ (134 051) (134 051)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2006 ............................................................................. – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2006 .................................................................................................. – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);
Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................ 134 051 134 051
2. Ausgaben 206 616 083 194 272 157
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. 195 915 709 194 272 157
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ (60 348 972) (70 778 244)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... – –
2.1.1.2 Anleihen ................................................................................................... 26 500 000 29 143 638
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe ................................................................................. 2 942 558 1 311 943
2.1.1.4 Schuldenbuchkredite .............................................................................. – –
2.1.1.5 Schuldscheindarlehen ............................................................................. 2 343 463 11 105 032
2.1.1.6 Obligationen ............................................................................................ 28 500 000 28 000 000
2.1.1.7 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz ........... – –
2.1.1.8 Ablösungsschuld ..................................................................................... – –
2.1.1.9 Altsparerentschädigung .......................................................................... – –
2.1.1.10 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. 1 586 1 528
2.1.1.11 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-
sprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .... – –
2.1.1.12 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussge-
bieten ....................................................................................................... – –
2.1.1.13 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbes-
serung von Versicherungsleistungen ....................................................... – –
2.1.1.14 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ....................... – –
2.1.1.15 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .............. – –
2.1.1.16 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ... – –
2.1.1.17 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................... – 1 139 189
2.1.1.18 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... 61 355 76 577
2.1.1.19 Sonstige .................................................................................................. 10 338
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... (63 285 912) (49 080 008)
2.1.2.1 Schatzanweisungen ................................................................................ 61 000 000 48 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ – 212 000
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... 997 191 864 308
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen ............................................................................. 47 200 3 700
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) .................................... 1 241 520 –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... 72 280 825 74 413 904
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... – –
2.2 Marktpflege ............................................................................................ 10 700 374 –
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Steueränderungsgesetz 2007
Vom 19. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
tes das folgende Gesetz beschlossen: a) Nach der Angabe zu § 32b wird folgende An-
Inhaltsübersicht gabe eingefügt:
Artikel „§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften“.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 b) Die Angabe zu § 50h wird wie folgt gefasst:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2
„§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 3
von Quellensteuern in einem anderen
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien 4
Mitgliedstaat der Europäischen Union
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken 5 oder der Schweizerischen Eidgenossen-
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 6 schaft“.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 7
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst 8 2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „ver-
Änderung der Abgabenordnung 9
mindert um“ die Angabe „den Entlastungsbetrag
Inkrafttreten 10
nach § 32c“ sowie ein Komma eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 13 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Änderung Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5“
des Einkommensteuergesetzes durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5,
Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5“ ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 9
des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird Abs. 2“ ersetzt.
wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1653
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur
aa) Nummer 6 wird aufgehoben. Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die
Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken
bb) In Nummer 6b werden die Sätze 2 und 3 und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförde-
durch folgenden Satz ersetzt: rung nach § 3 Nr. 32. Für die Bestimmung der
„Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßge-
beruflichen Betätigung bildet;“. bend; eine andere als die kürzeste Straßenver-
bindung kann zugrunde gelegt werden, wenn
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
fügt:
vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwi-
„(5a) Keine Betriebsausgaben sind die Auf- schen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
wendungen für die Wege zwischen Wohnung Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für
und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag;
nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Auf- ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist
wendungen für Fahrten zwischen Wohnung und der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber
Betriebsstätte mit 0,03 vom Hundert des inlän- an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein
dischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die
Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeits-
Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Ent- stätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen,
fernungskilometer sowie für Familienheimfahrten wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen
mit 0,002 vom Hundert des inländischen Listen- des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gele-
preises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des gentlich aufgesucht wird. Aufwendungen für die
Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eige-
für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. Er- nen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-
mittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung ten) können jeweils nur für eine Familienheim-
des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 fahrt wöchentlich wie Werbungskosten abgezo-
oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallen- gen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen
den tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungs-
§ 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“ pauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilo-
5. In § 4f Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung meter der Entfernung zwischen dem Ort des ei-
des 27. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Voll- genen Hausstands und dem Beschäftigungsort
endung des 25. Lebensjahres“ ersetzt. anzusetzen; die Sätze 3 bis 5 sind entsprechend
anzuwenden. Aufwendungen für Familienheim-
6. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird folgender
fahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rah-
Satz eingefügt:
men einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahr-
„Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Sat- zeug werden nicht berücksichtigt. Durch die Ent-
zes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und fernungspauschalen sind sämtliche Aufwendun-
Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als be- gen abgegolten, die durch die Wege zwischen
triebliche Nutzung.“ Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Fami-
7. In § 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An- lienheimfahrten veranlasst sind. Behinderte
gabe „von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Menschen,
Nr. 5 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „wie Wer-
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70
bungskosten nach § 9 Abs. 2“ ersetzt.
beträgt,
8. § 9 wird wie folgt geändert:
2. deren Grad der Behinderung von weniger als
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
70, aber mindestens 50 beträgt und die in ih-
aa) Nummer 4 wird aufgehoben. rer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
bb) In Nummer 5 werden die Sätze 3 bis 6 auf- heblich beeinträchtigt sind,
gehoben.
können an Stelle der Entfernungspauschalen die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-
„(2) Keine Werbungskosten sind die Aufwen- schen Wohnung und Arbeitsstätte und für die
dungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi- Familienheimfahrten ansetzen. Die Vorausset-
schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtli-
und für Familienheimfahrten. Zur Abgeltung er- che Unterlagen nachzuweisen.“
höhter Aufwendungen für die Wege zwischen
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab
Nr. 4 und 5 und Absatz 2“ durch die Angabe
dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeits-
„Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und Absatz 2“ ersetzt.
tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte
aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfer- 9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro
wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens je- a) In Nummer 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
doch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2“ durch die Angabe
Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2“ ersetzt.
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
b) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „vor Voll- ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Ge-
endung des 27. Lebensjahres“ durch die Wörter winneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.
„vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt. (2) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im
10. In § 20 Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Zahl „1 370“ Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1
jeweils durch die Zahl „750“ und die Zahl „2 740“ Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu ver-
durch die Zahl „1 500“ ersetzt. steuernden Einkommens angewandt, der 250 000
11. § 32 wird wie folgt geändert: Euro übersteigt. Der Entlastungsbetrag beträgt
3 vom Hundert dieses Betrags. Der Entlastungsbe-
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: trag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzu-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht das runden.
27. Lebensjahr“ durch die Wörter „nicht das
(3) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkom-
25. Lebensjahr“ ersetzt.
mensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlas-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „vor Vollen- tungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbe-
dung des 27. Lebensjahres“ durch die Wör- trags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu
ter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1
ersetzt. und 2 ergibt. Die Ehegatten sind bei der Verhältnis-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: rechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als
Steuerpflichtiger zu behandeln. Satz 1 gilt entspre-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder
chend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen-
27. Lebensjahr“ durch die Wörter „oder
steuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.“
25. Lebensjahr“ ersetzt.
14. In § 39b Abs. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz wird wie
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„Absatz 4 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.“
a) Die Angabe „16 vom Hundert“ wird durch die
12. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „15 vom Hundert“, die Angabe „9 228
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich Euro“ durch die Angabe „9 144 Euro“, die An-
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be- gabe „26 072 Euro“ durch die Angabe „25 812
trägt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c je- Euro“, die Angabe „45 vom Hundert“ jeweils
weils in Euro für zu versteuernde Einkommen durch die Angabe „42 vom Hundert“ ersetzt.
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag): b) Vor dem den Satz abschließenden Punkt wird
die Angabe „sowie für den 200 000 Euro über-
0;
steigenden Teil des zu versteuernden Jahresbe-
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: trags jeweils 45 Prozent“ eingefügt.
(883,74 • y + 1 500) • y; 15. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro: a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3
(228,74 • z + 2 397) • z + 989; Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten“ durch
4. von 52 152 Euro bis 250 000 Euro: die Angabe „§ 9 Abs. 2 wie Werbungskosten“
ersetzt.
0,42 • x – 7 914;
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3
5. von 250 001 Euro an: Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten“
0,45 • x – 15 414. durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 abziehbaren Be-
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über- träge“ ersetzt.
steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag 16. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“
a) Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird wie folgt ge-
ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro überstei-
fasst:
genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab-
gerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist „f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im
das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu Sinne des Buchstaben a gehören, durch Ver-
versteuernde Einkommen. Der sich ergebende äußerung von inländischem unbeweglichen
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Be- Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rech-
trag abzurunden.“ ten, die im Inland belegen oder in ein inländi-
sches öffentliches Buch oder Register einge-
13. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
tragen sind oder deren Verwertung in einer
„§ 32c inländischen Betriebsstätte oder anderen
Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften Einrichtung erfolgt, erzielt werden.“
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen b) In Nummer 4 Buchstabe d wird das abschlie-
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Ge- ßende Semikolon durch ein Komma ersetzt und
winneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Ein- folgender Buchstabe e angefügt:
kommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag
für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden „e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr
Einkommen abzuziehen. Dieser Anteil bemisst sich eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird,
nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur das von einem Unternehmen mit Geschäfts-
Summe der Einkünfte. Er beträgt höchstens 100 leitung im Inland betrieben wird;“.
vom Hundert. Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b 17. § 50a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1655
a) In Satz 1 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebs-
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender stätte eines Unternehmens eines anderen Mitglied-
Halbsatz angefügt: staats der Europäischen Union im Sinne des § 50g
„das Gleiche gilt für die Veräußerung von Rech- Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schwei-
ten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f.“ zerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g
Abs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von
b) In Satz 4 und 5 Nr. 4 wird die Angabe „25 vom der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder
Hundert“ jeweils durch die Angabe „20 vom Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheini-
Hundert“ ersetzt. gen, dass das empfangende Unternehmen steuer-
18. § 50g wird wie folgt geändert: lich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte
a) Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt im Inland gelegen ist.“
gefasst: 20. § 52 wird wie folgt geändert:
„Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unter- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
der Europäischen Union ansässig sind.“
in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
fügt: raum 2007 anzuwenden. Beim Steuerabzug
„(6) Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
der Unternehmen ein Unternehmen der Schwei- dass diese Fassung erstmals auf den laufenden
zerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzah-
Betriebsstätte eines Unternehmens eines ande- lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläu- züge, die nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-
biger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die ßen.“
Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, b) Dem Absatz 12c wird folgender Satz angefügt:
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in-
„§ 4f Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
soweit einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist
Union gleichgestellt ist. Absatz 3 Nr. 5 Buch-
erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranla-
stabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe,
gungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung
dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eid-
des 25. Lebensjahres eingetretenen körperli-
genossenschaft jedes Unternehmen ist, das
chen, geistigen oder seelischen Behinderung
1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist: außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
– Aktiengesellschaft/ société anonyme/ so- für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar
cietà anonima; 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebens-
jahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/ so-
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seeli-
ciété à responsabilité limitée/ società a re-
schen Behinderung außerstande sind, sich
sponsabilità limitata;
selbst zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin
– Kommanditaktiengesellschaft/ société en in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fas-
commandite par actions/ società in acco- sung anzuwenden.“
mandita per azioni, und
c) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:
2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen
Eidgenossenschaft dort ansässig ist und „§ 10 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1
nicht nach einem zwischen der Schweizeri- des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
schen Eidgenossenschaft und einem Staat ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Ver-
außerhalb der Europäischen Union geschlos- anlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollen-
senen Abkommen zur Vermeidung der Dop- dung des 25. Lebensjahres eingetretenen kör-
pelbesteuerung von Einkünften für steuerliche perlichen, geistigen oder seelischen Behinde-
Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft an- ten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja-
sässig gilt, und nuar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Le-
bensjahres und vor Vollendung des 27. Lebens-
3. unbeschränkt der schweizerischen Körper- jahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
schaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit seelischen Behinderung außerstande sind, sich
zu sein.“ selbst zu unterhalten, ist § 10 Abs. 1 Nr. 8 wei-
19. § 50h wird wie folgt gefasst: terhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gülti-
„§ 50h gen Fassung anzuwenden.“
Bestätigung für d) Dem Absatz 40 werden folgende Sätze ange-
Zwecke der Entlastung von fügt:
Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat „§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des
der Europäischen Union oder Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranla-
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Be- gungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollen-
steuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik deten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
die Stelle der Angabe „noch nicht das 25. Le- (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungs-
bensjahr vollendet hat“ die Angabe „noch nicht kosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in
das 26. Lebensjahr vollendet hat“ tritt; für Kinder, der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist
26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller
Nr. 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember Höhe zu berücksichtigen.“
2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32 i) Der bisherige Absatz 55f wird Absatz 55g.
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) j) Nach Absatz 59b Satz 1 wird folgender
ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Ver- Satz eingefügt:
anlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollen- „§ 50g Abs. 6 und § 50h in der Fassung des
dung des 25. Lebensjahres eingetretenen kör- Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
perlichen, geistigen oder seelischen Behinde- (BGBl. I S. 1652) sind erstmals auf Zahlungen
rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal- anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erfol-
ten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja- gen.“
nuar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25.
Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Le- Artikel 2
bensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen
Änderung
oder seelischen Behinderung außerstande sind,
des Körperschaftsteuergesetzes
sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32 Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie
für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 folgt geändert:
das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maß- 1. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der An- Satz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4
gabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ Satz 1 und 5“ ersetzt.
die Angabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr
hinaus“ tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeit- 2. Dem § 26 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
raum 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr voll- „Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach
endeten, ist § 32 Abs. 5 Satz 1 weiterhin in der Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize-
anzuwenden. Für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 rischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die
Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Ver- den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Be-
träge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlos- reich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten
sen wurden, gelten für das Vorliegen einer be- Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385
günstigten Hinterbliebenenversorgung die Al- S. 30), entsprechend anzuwenden.“
tersgrenzen des § 32 in der bis zum 3. Dem § 34 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt:
31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies gilt
entsprechend für die Anwendung des § 93 „§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b.“ setzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erst-
mals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwen-
e) Absatz 41 wird aufgehoben. den.“
f) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist Änderung
letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 des Bundeskindergeldgesetzes
anzuwenden.“ Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
g) Die Absätze 52 und 58a werden aufgehoben. kanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März
h) Absatz 55f wird wie folgt gefasst: 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:
„(55f) Für die Anwendung des § 44a Abs. 1 1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „bis zur Voll-
Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge, endung des 27. Lebensjahres“ durch die Angabe
die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, gilt „bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt.
Folgendes:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der
bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf aa) In Nummer 2 wird die Angabe „nicht das
der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver- 27. Lebensjahr“ durch die Angabe „nicht das
pflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag 25. Lebensjahr“ ersetzt.
nur zu 56,37 vom Hundert berücksichtigen. Sind bb) In Nummer 3 wird die Angabe „vor Vollen-
in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer- dung des 27. Lebensjahres“ durch die An-
Freibetrag nach § 20 Abs. 4 in der Fassung des gabe „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1657
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder Artikel 5
27. Lebensjahr“ durch die Angabe „oder Änderung des
25. Lebensjahr“ ersetzt. Gesetzes über Steuerstatistiken
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt: Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch
„(4) § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der
Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalender-
jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der 1. Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle „Das Statistische Bundesamt darf an die statisti-
der Angabe „25. Lebensjahres“ die Angabe „26. Le- schen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhe-
bensjahres“ und an die Stelle der Angabe bungsbereich betreffenden Einzelangaben für Son-
„25. Lebensjahr“ die Angabe „26. Lebensjahr“ tritt; deraufbereitungen auf regionaler Ebene übermit-
für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder teln.“
26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Abs. 2 Satz 3
und § 2 Abs. 2 und 3 weiterhin in der bis zum 2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwen- „§ 2b
den. § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der Statistische Aufbereitung von Daten
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer
2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder an- (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die
zuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor im Rahmen des automatisierten Besteuerungsver-
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen kör- fahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft-
perlichen, geistigen oder seelischen Behinderung und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministe-
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kin- rium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung die-
der, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der ser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr
Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen kör-
perlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der bis zum Artikel 6
31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwen- Änderung
den. § 2 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist In § 61 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Beamten-
für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebens- versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
jahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, machung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
dass an die Stelle der Angabe „über das 21. oder 2033), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das 21. 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im wird jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuer-
Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr gesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31. Dezember
vollendeten, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 weiterhin in der bis 2006 geltenden Fassung“ eingefügt.
zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu-
wenden.“
Artikel 7
Änderung
Artikel 4
des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung In § 59 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Soldaten-
des Gesetzes über Bergmannsprämien versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung machung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni
S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird jeweils
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes“ die
folgt geändert: Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung“ eingefügt.
1. In § 2 wird die Angabe „5 Euro“ durch die Angabe
„2,50 Euro“ ersetzt. Artikel 8
2. § 7 wird wie folgt gefasst: Änderung
des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
„§ 7
Anwendungsvorschriften § 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001)
erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht
„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes
gewährt werden.
sind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für
(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt
verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008.“ des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Be-
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
rücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkom- worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4
mensteuergesetzes zustehen würde.“ und 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung Artikel 10
der Abgabenordnung Inkrafttreten
In § 55 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20 Buch-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I stabe j sowie Artikel 2 und 5 treten am Tag nach der
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändert 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1659
Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Vom 19. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Daten durchgeführt, soweit die von den Europäi-
tes das folgende Gesetz beschlossen: schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten nicht entgegenstehen.
Artikel 1 (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit
Änderung folgenden Maßgaben Anwendung:
des Agrarstatistikgesetzes
1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- derhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverord-
kanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118), nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
geändert durch § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 1. Sep- 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt ge- Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004
ändert: (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der je-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: weils geltenden Fassung.
a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe 2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichts-
eingefügt: zeitpunkten 3. Mai und 3. November durchge-
führt.
„§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung
der Rinderbestände“. 3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“
„§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermitt- 4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lung“. a) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
2. § 4 wird wie folgt gefasst: fasst:
„§ 4 „a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-
angehörigen:
Erhebungsart, Periodizität,
Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Ver-
wandtschafts- oder Schwägerschaftsver-
Die Flächenerhebung wird allgemein zum Be-
hältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebslei-
richtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjah-
tereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im
res durchgeführt:
Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers
1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Er- und in anderer Erwerbstätigkeit,
hebungsmerkmale die Bodenflächen nach der
Art der tatsächlichen Nutzung; b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
keine Familienangehörigen sind:
2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen
die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Be-
werden die Siedlungs- und Verkehrsflächen zeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Be-
nach der Art der tatsächlichen Nutzung erho- triebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten
ben.“ im Betrieb,“.
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: b) In Nummer 6 werden die Wörter „die Größe der
gesamten eigenen Fläche, die Größe der eige-
„§ 20a
nen selbst bewirtschafteten, der verpachteten
Besondere Vorschriften und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abge-
zur Erhebung der Rinderbestände gebenen Flächen“ durch die Wörter „die Größe
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche“ er-
für die Bestände an Rindern als Daten vor, die von setzt.
Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer 5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen
angefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können „Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen
sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden
Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Ver- Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und
wendung solcher Daten in ausreichender Qualität Gemüse außerdem Schätzungen des Wachs-
ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbe- tumsstands und wachstumsbeeinflussender
stände ausschließlich unter Verwendung solcher Faktoren.“
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ernteermitt-
lung“ durch die Wörter „Ernte- und Quali-
„Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale
tätsermittlung“ ersetzt.
Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben.
Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
geschätzt.“
„2. die nach Landesrecht für die Führung
6. § 47 wird wie folgt geändert: des Liegenschaftskatasters oder ent-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sprechender anderer erforderlicher amt-
licher Unterlagen zuständigen Stellen für
„§ 47 die Flächenerhebung nach § 4,“.
Besondere cc) In Nummer 6 werden die Wörter „von
Ernte- und Qualitätsermittlung“. Rechtsakten des Rates und der Kommission
b) In Absatz 1 werden das Wort „Ernteermittlung“ der Europäischen Gemeinschaften“ durch
durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt- die Wörter „der von den Europäischen Ge-
lung“ und die Zahl „14 000“ durch die Zahl meinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
„10 000“ ersetzt. ten“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 werden jeweils
die Wörter „im Rahmen von Verwaltungsmaß-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nahmen im Agrarbereich erteilte Angaben“ durch
„Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe das Wort „Verwaltungsdaten“ ersetzt.
der in die Erhebung einbezogenen Fläche, c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Sorte, die Gesamterntemenge und Anga-
ben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse.“ „Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18
bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getreide“ von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
die Wörter „und Raps“ eingefügt. Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztie-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Schadstoffen ren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor-
einschließlich der radioaktiven Substanzen“ schriften über die Anzeige und Registrierung
durch die Wörter „gesundheitlich nicht er- von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfs-
wünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- merkmale Vor- und Familiennamen oder Firma
und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt. und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Be-
triebe oder Unternehmen und das Kennzeichen
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zu ihrer Identifikation verwendet werden.“
„(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden 10. § 94a wird wie folgt geändert:
von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung
und Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) er- a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
mittelt. Die für die Durchführung der Erhebung „bis zu vier Jahre“ gestrichen.
zuständigen Stellen der Länder übermitteln der b) In Nummer 3 wird das Wort „Ernteermittlung“
Bundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Auf- durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-
gabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der lung“ ersetzt.
einbezogenen Pflanzenarten.“
11. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Num-
7. Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder mer 8a eingefügt:
Flächen in gutem landwirtschaftlichem und öko-
logischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Ver- „8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,“.
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 12. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen „(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstands-
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun- kontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/
gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen
(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien
1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidun-
(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr.
Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf
erhalten“ angefügt. das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ta-
8. In § 92 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num- bellen in der Gliederung nach Ländern mit statisti-
mer 2a eingefügt: schen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügel-
„2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den bestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in
Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügel-
genannten Kennzeichen zur Identifikation,“. schlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung
der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatis-
9. § 93 wird wie folgt geändert:
tik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur einen einzigen Fall ausweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1661
13. In § 44 Nr. 2 und § 95 Abs. 3 wird jeweils das Wort und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten,
„Ernteermittlung“ durch die Wörter „Ernte- und auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Er-
Qualitätsermittlung“ ersetzt. hebung über die Viehbestände nach den §§ 18
bis 20a des Agrarstatistikgesetzes.“
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Rinderregistrierungs-
Neufassung
durchführungsgesetzes
des Agrarstatistikgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert: schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Agrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt. bekannt machen.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Artikel 4
Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je-
Inkrafttreten
weils zuständigen statistischen Ämtern der Länder
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 19. Juli 2006
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikge-
setzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl. I S. 1659) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in
der vom 25. Juli 2006 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3118),
2. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
3. den am 25. Juli 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2006 (BGBl. I S. 1659).
Bonn, den 19. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1663
Gesetz über Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)*)
Inhaltsübersicht Fünfter Unterabschnitt
E r s t e r Te i l Baumschulerhebung
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t § 12 Erhebungseinheiten
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Z w e i t e r Te i l
Sechster Unterabschnitt
Agrarstatistiken
Baumobstanbauerhebung
Erster Abschnitt
§ 15 Erhebungseinheiten
Bodennutzungserhebung
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
Erster Unterabschnitt § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Allgemeine Vorschrift
Zweiter Abschnitt
§ 2 Einzelerhebungen
Erhebung über die Viehbestände
Zweiter Unterabschnitt § 18 Erhebungseinheiten
Flächenerhebung § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 3 Erhebungseinheiten § 20 Erhebungsmerkmale
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungs- § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
merkmale
§ 5 (weggefallen) Dritter Abschnitt
§ 21 (weggefallen)
Dritter Unterabschnitt § 22 (weggefallen)
Bodennutzungshaupterhebung § 23 (weggefallen)
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Vierter Abschnitt
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Strukturerhebungen in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben
Vierter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Zweiter Unterabschnitt
Agrarstrukturerhebung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
§ 25 Erhebungseinheiten
1. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die
statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. EG § 26 (weggefallen)
Nr. L 149 S. 1), § 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des
2. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die Grundprogramms
statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. EG Nr. § 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungspro-
L 149 S. 5),
gramms
3. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die
§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung
(ABl. EG Nr. L 149 S. 10), § 30 (weggefallen)
4. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die § 31 (weggefallen)
statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl.
EG Nr. L 78 S. 27), Dritter Unterabschnitt
5. Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Än-
derung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rin- § 32 Erhebungseinheiten
der- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. EG 1998 Nr. L 10
S. 28), § 33 Erhebungsart, Merkmale
6. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des
§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten
durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Vierter Unterabschnitt
Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG
2002 Nr. L 13 S. 21), Weinbauerhebung
7. Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des § 35 Erhebungseinheiten
Rates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/ § 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über
Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 40). § 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Fünfter Unterabschnitt Neunter Abschnitt
Gartenbauerhebung Milchstatistik
§ 38 Erhebungseinheiten § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 65 Ergänzende Schätzung
Sechster Unterabschnitt Zehnter Abschnitt
Binnenfischereierhebung Hochsee- und
§ 41 Erhebungseinheiten Küstenfischereistatistik
§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 66 Erhebungseinheiten
§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Fünfter Abschnitt
(weggefallen) Elfter Abschnitt
Weinstatistik
Sechster Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Ernteerhebung
Allgemeine Vorschrift
§ 44 Allgemeine Vorschrift
§ 69 Einzelerhebungen
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung Zweiter Unterabschnitt
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Rebflächenerhebung
Siebter Abschnitt § 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Geflügelstatistik
Erster Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift Ernteerhebung
§ 48 Einzelerhebungen § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Zweiter Unterabschnitt
Erhebung in Brütereien Vierter Unterabschnitt
§ 49 Erhebungseinheiten Erhebung der Erzeugung
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Dritter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung Bestandserhebung
§ 52 Erhebungseinheiten § 75a Erhebungseinheiten
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Vierter Unterabschnitt Zwölfter Abschnitt
Erhebung in Geflügelschlachtereien Holzstatistik
§ 55 Erhebungseinheiten Erster Unterabschnitt
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Allgemeine Vorschrift
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 78 Einzelerhebungen
Achter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Schlachtungs- und
Schlachtgewichtsstatistik Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
Erster Unterabschnitt
§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Allgemeine Vorschrift § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 58 Einzelerhebungen
Dritter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
Erhebung über Schlachtungen § 82 Erhebungseinheiten
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Dritter Unterabschnitt Dreizehnter Abschnitt
Schlachtgewichtsstatistik § 85 (weggefallen)
§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 86 (weggefallen)
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum § 87 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1665
Vierzehnter Abschnitt 3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,
Düngemittelstatistik 4. Baumschulerhebung,
§ 88 Erhebungseinheiten 5. Baumobstanbauerhebung.
§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Zweiter Unterabschnitt
D r i t t e r Te i l Flächenerhebung
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
§3
§ 91 Erhebungseinheiten
§ 92 Hilfsmerkmale Erhebungseinheiten
§ 93 Auskunftspflicht Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.
§ 94a Verordnungsermächtigung
§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte §4
§ 96 Fortschreibeverfahren Erhebungsart, Periodizität,
§ 97 Betriebsregister Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Ein-
zelangaben Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichts-
zeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durch-
V i e r t e r Te i l geführt:
Schlussvorschrift 1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhe-
§ 99 (Inkrafttreten) bungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der
tatsächlichen Nutzung;
E r s t e r Te i l 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wer-
den die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der
Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.
§1
Anordnung als Bundesstatistik §5
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende (weggefallen)
Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
1. die Bodennutzungserhebung, Dritter Unterabschnitt
2. die Erhebung über die Viehbestände, Bodennutzungshaupterhebung
3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben, §6
4. die Ernteerhebung, Erhebungseinheiten
5. die Geflügelstatistik, Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhe-
bung sind
6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:
7. die Milchstatistik,
a) die Betriebe nach § 91 Abs. 1,
8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
b) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern:
9. die Weinstatistik, gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindes-
10. die Holzstatistik, tens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Flä-
11. die Düngemittelstatistik. che oder zehn Hektar Waldfläche,
2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Be-
Z w e i t e r Te i l triebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.
Agrarstatistiken
§7
Erster Abschnitt Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale
Bodennutzungserhebung
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der
Erster Unterabschnitt Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t 1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei
werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen
§2 Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen
erhoben;
Einzelerhebungen
2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei
Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Ein- werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflä-
zelerhebungen: chen erhoben;
1. Flächenerhebung, 3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-
2. Bodennutzungshaupterhebung, heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in de-
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
nen die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die § 10
Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle Erhebungsart, Periodizität,
vier Jahre, beginnend 1997, in die Erhebungen ein- Erhebungszeitraum, Merkmale
bezogen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme
des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhe- (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
bung nach Nummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:
2000, werden zusätzlich Merkmale über die Nutzung 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei
der Gesamtfläche erhoben. werden Merkmale über den Anbau von Gemüse,
(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zier-
Jahre, beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstruktur- pflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen,
erhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne erhoben;
Agrarstrukturerhebung, beginnend 2000, gemeinsam 2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungsein-
mit der Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in de-
durchgeführt. nen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hier-
bei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse
§8 und Erdbeeren erhoben.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die
Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.
(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupter-
hebung sind:
§ 11
1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten: Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
der Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes, die (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und
Art der Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Be- Zierpflanzenerhebung sind:
triebsinhabers nach Einzelpersonen und Personen-
gemeinschaften oder juristischen Personen sowie 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
die Art des Betriebes, die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen,
Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren
2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:
außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils
die Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und Kultur- nach der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach
arten sowie die Größe der abgegebenen und erhal- § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grund-
tenen Flächen, fläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher
Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz
3. bei der Nutzung der Bodenflächen:
jeweils nach der Anbaufläche,
die Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kul- 2. beim Anbau von Zierpflanzen:
turarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kul-
turformen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der die Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzen-
Pflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungs- arten, Kulturformen, Arten der Eindeckung und die
zweck jeweils nach der Fläche. Verwendungszwecke jeweils nach der Anbaufläche,
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- 3. bei der Anzucht von Jungpflanzen:
male nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.
Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist
(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalender-
der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
jahr.
Der Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen
und erhaltenen Flächen ist der Zeitraum seit der letzten
Erhebung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungs- Fünfter Unterabschnitt
merkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwi- Baumschulerhebung
schenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der
Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind § 12
die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden
Jahres. Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-
Vierter Unterabschnitt schulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit
Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen
Gemüseanbau- werden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrie-
und Zierpflanzenerhebung ben.
§9 § 13
Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zier- Erhebungszeitraum, Merkmale
pflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jah-
Nr. 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zier- re, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August
pflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung
werden. der Baumschulflächen erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1667
§ 14 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Be-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt richtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale
über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen,
(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung Pferden und Geflügel erhoben;
sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflan-
zengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Be- 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-
stände an Forstpflanzen nach Zahl und Art. heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in de-
nen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, begin-
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf- nend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei
forderung zur Auskunftserteilung. werden Merkmale über die Bestände an Rindern,
Schweinen und Schafen erhoben;
Sechster Unterabschnitt
3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungsein-
Baumobstanbauerhebung heiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. No-
vember, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale
§ 15 über die Bestände an Rindern und Schweinen erho-
Erhebungseinheiten ben.
Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern
sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baum- Berlin, Bremen und Hamburg
obstflächen mindestens 30 Ar betragen. 1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre,
beginnend 2005, durchgeführt,
§ 16
2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchge-
Erhebungsart, Periodizität, führt.
Erhebungszeitraum, Merkmale
(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind
Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung
fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrar-
Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nut- strukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungs-
zung der Baumobstflächen erhoben. haupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.
§ 17 § 20
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhe- Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbe-
bung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus so- stände sind:
wie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme,
1. bei den Beständen an Rindern und Schafen:
die Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Ver-
wendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut-
und der Zahl der Bäume. zungszweck der Tiere,
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf- 2. bei den Beständen an Schweinen:
forderung zur Auskunftserteilung. die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und
Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das
Zweiter Abschnitt Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit,
Erhebung über die Viehbestände 3. bei den Beständen an Pferden:
die Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das
§ 18 Alter der Tiere,
Erhebungseinheiten 4. bei den Beständen an Geflügel:
(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh- die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der
bestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. Nutzungszweck der Tiere.
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich
zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Be- § 20a
triebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht
Besondere Vorschriften
auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe
zur Erhebung der Rinderbestände
des Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen
in der Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derje- (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für
nige Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräu- die Bestände an Rindern als Daten vor, die von Verwal-
mung vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs tungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder
Wochen zurückliegt. Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf
sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Ver-
§ 19 waltungsdaten), oder können sie, auch unter Berück-
sichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach
Erhebungsart, Periodizität, Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in aus-
Berichtszeitpunkt, Merkmale reichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung
(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durch- der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung
geführt: solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Euro-
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif- § 27
ten nicht entgegenstehen. Erhebungsart, Periodizität,
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgen- Erhebungsmerkmale des Grundprogramms
den Maßgaben Anwendung:
(1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhe-
1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhal- bungsmerkmalen der
tern nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der
1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003
(BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- 2. Erhebung über die Viehbestände im Mai (§ 20).
ordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung. 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999,
2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichtszeit- 2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungsein-
punkten 3. Mai und 3. November durchgeführt. heiten alle vier Jahre, beginnend 2001.
3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20
ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere. § 28
Erhebungsart, Periodizität,
Dritter Abschnitt Merkmale des Ergänzungsprogramms
§§ 21 bis 23 (1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach
(weggefallen) § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:
1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei
Vierter Abschnitt werden Merkmale über die Gewinnermittlung und
die Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomi-
Strukturerhebungen in land-
schen Verhältnisse des Betriebes und außer bei
und forstwirtschaftlichen Betrieben den Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über die
Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben;
Erster Unterabschnitt
2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
heiten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei wer-
den Merkmale über Eigentums- und Pachtverhält-
§ 24
nisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche, au-
Einzelerhebungen, Programme, Periodizität ßerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Ein- Anfall und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern
zelerhebungen: tierischer Herkunft sowie über die Beschäftigung
des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen
1. Agrarstrukturerhebung:
und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Famili-
a) Grundprogramm (§ 27), enangehörigen sind, erhoben; Familienangehörige
b) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29), des Betriebsinhabers im Sinne dieses Gesetzes sind
2. Landwirtschaftszählung: sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb lebenden
Verwandten und Verschwägerten;
a) Haupterhebung (§ 33),
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-
b) Weinbauerhebung (§ 36), heiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozial-
c) Gartenbauerhebung (§ 39), ökonomischen Verhältnisse des Betriebes.
d) Binnenfischereierhebung (§ 42). (2) Im Jahr der Haupterhebung der Landwirtschafts-
(2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der zählung werden die Merkmale über Eigentums- und
Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten
gemeinsam durchgeführt. Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhe-
bung der in den letzten zwei Jahren vereinbarten
(3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre,
Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten
beginnend 1999, durchgeführt.
und Verschwägerten gepachteten Flächen.
(4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ers- § 29
ten Halbjahr 1999 durchgeführt.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Zweiter Unterabschnitt (1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms
Agrarstrukturerhebung sind:
1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:
§ 25
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,
Erhebungseinheiten beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers
die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. und in anderer Erwerbstätigkeit,
2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
§ 26 Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-
(weggefallen) ten, die keine Familienangehörigen sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1669
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienange- bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für
hörigen: die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die
das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandt- Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte,
schafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum und Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft so- kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtent-
wie die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des gelte ist das laufende Pachtjahr.
Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,
§§ 30 und 31
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
keine Familienangehörigen sind: (weggefallen)
das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeich-
Dritter Unterabschnitt
nung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleiter-
eigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb, Haupterhebung der
Landwirtschaftszählung
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten,
die keine Familienangehörigen sind:
§ 32
die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb
geleisteter Arbeitszeit, Erhebungseinheiten
3. bei der Gewinnermittlung: Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:
die Art, 1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
(§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnom-
4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be- menen Angaben,
triebes:
2. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu
Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sons- erhebenden Merkmale (§ 33).
tige außerbetriebliche Einkommensquellen des Be-
triebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (grö- § 33
ßer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-
kommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; Erhebungsart, Merkmale
bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich (1) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-
die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehe- gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungspro-
paar, gramm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstruk-
5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschafts- turerhebung übernommen sowie Merkmale über die
düngern tierischer Herkunft: Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste
und bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter sind,
die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität über die Hofnachfolge erhoben.
und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist
auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen (2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von einheiten werden die Angaben zum Ergänzungspro-
Flüssigmist aus anderen Betrieben, gramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2)
übernommen sowie die Merkmale über die Berufsbil-
6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der
dung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des
landwirtschaftlich genutzten Fläche:
Betriebsleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim
die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Flä- Absatz von Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung
che, die Größe der gepachteten Flächen nach Ver- des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen
pächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirt- (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder
schaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für waren, erhoben.
nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwäger-
ten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Hö- § 34
fen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Ein-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
zelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nut-
zung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbar- (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind ne-
ten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der ben den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms
Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flä- (§ 27 Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29
chen, Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstrukturerhebung:
7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts- 1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder
quellen: Kurgäste:
das Einkommen des Betriebsinhabers und seines die Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft,
Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und 2. bei der Hofnachfolge:
im Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwä-
gerten nach der Art oder Herkunft, Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständi-
gung über die Hofnachfolge, das Alter, das Ge-
8. bei der Umsatzbesteuerung: schlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirt-
die Form. schaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers so-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale wie die Mitarbeit im Betrieb,
nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lager- 3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines
kapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahres Ehegatten und des Betriebsleiters:
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Be- § 37
rufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses, Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:
von Erzeugnissen:
1. bei den Flächen des Betriebes:
die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften
die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Haupt-
oder -organisationen und einzelvertragliche Bindun-
nutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der
gen, die Art und der Umfang der einbezogenen Er-
Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvor-
zeugnisse,
richtungen sowie ihre Belegenheit,
5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und
2. bei den Rebsorten:
seiner Familienangehörigen:
der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,
die Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskas-
sen und in der gesetzlichen Rentenversicherung. 3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen:
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, ge-
nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungs- pachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung
zeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichts- erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,
zeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:
Nr. 2 und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
Einzelperson und Personengemeinschaften oder
kunftserteilung.
juristische Personen,
Vierter Unterabschnitt 5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-
triebes:
Weinbauerhebung
die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und
sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen
§ 35
des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Ver-
Erhebungseinheiten hältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieb-
Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind: lichen Einkommen und dem Einkommen aus dem
Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern bezie-
1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und hen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinha-
die Rebsorte berehepaar,
a) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, 6. bei der Gewinnermittlung:
auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insge-
samt mindestens zehn Ar, die Art,
b) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, 7. bei der Vermarktung:
auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insge- die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und
samt weniger als zehn Ar, die Trauben, Trauben- Absatzwege jeweils nach dem Umfang,
most, Wein oder vegetatives Vermehrungsgut 8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz:
zum Verkauf erzeugen,
die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Win-
2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91 zergenossenschaften und einzelvertragliche Bin-
Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit dungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche
nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens oder Weinmostmenge,
30 Ar.
9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:
§ 36 die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,
Erhebungsart, Periodizität, 10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
Erhebungszeitraum, Merkmale Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäf-
tigten, die keine Familienangehörigen sind:
(1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienange-
(2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten hörigen:
Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und
zu den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums- das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im
und Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Be- Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis
triebsinhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen 31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwä-
des Betriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeits- gerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die
kräften nach Personengruppen der Haupterhebung der Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im
Landwirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und
über die Vermarktung erhoben. in anderer Erwerbstätigkeit,
(3) Repräsentativ werden die Angaben zu den über- b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
betrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäfti- keine Familienangehörigen sind:
gung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehöri- das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im
gen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Fami- Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis
lienangehörigen sind, sowie zu der Berufsbildung des 31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten
Betriebsleiters der Haupterhebung der Landwirt- Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebslei-
schaftszählung entnommen. tereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1671
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, bungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der
die keine Familienangehörigen sind: Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen
die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb Erhebungseinheiten erhoben werden;
geleisteter Arbeitszeit, 4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes,
11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lager-
räume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung so-
die landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach wie die Berufsbildung des Betriebsleiters.
der Art des Abschlusses.
(3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- nach § 38 Nr. 2 sind:
male nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirt-
schaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, 1. die Rechtsform,
und Absatz 1 Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungs- 2. der Umsatz,
zeitraums. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs- 3. die tätigen Personen.
merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Reb-
fläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unter- § 40
stützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit, Ab-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
satz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der ersten Auffor-
derung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:
das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalender- 1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der
jahr. Die Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale Agrarstrukturerhebung:
nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 Buchstabe c sind die
die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27
Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jah-
Abs. 1,
res sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a und b sind
vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teil- 2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:
weise auf den April des laufenden Jahres entfallen. Einzelperson und Personengemeinschaft oder ju-
ristische Person,
Fünfter Unterabschnitt 3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-
Gartenbauerhebung triebes:
Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und
§ 38 sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen
Erhebungseinheiten des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Ver-
Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind: hältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieb-
lichen Einkommen und dem Einkommen aus dem
1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern bezie-
Mindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse hen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinha-
nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen, berehepaar,
2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unter- 4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner
klassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäf-
Statistischen Bundesamtes: tigten, die keine Familienangehörigen sind:
a) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau, die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,
b) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienstleis- 5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Be-
tungen (ohne Garten- und Landschaftsbau). triebes:
§ 39 die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten
sowie nach Eindeckung,
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitraum, Merkmale 6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:
a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der
(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit
Anlagen,
von Februar bis Juli 2005 durchgeführt.
b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung ver-
(2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben
wendeten Energie,
nach § 38 Nr. 1 sind:
7. bei den Lagerräumen:
1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstruk-
turerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach die Art und die Größe,
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnom- 8. bei den Betriebseinnahmen:
men, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben
die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den ge-
werden;
samten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeug-
2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bo- nisse und Dienstleistungen,
dennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) ent- 9. bei der Vermarktung:
nommen wird;
die Art und die Anteile der Absatzwege,
3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes,
die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Fa- 10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:
milienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des
die keine Familienangehörigen sind, die für Erhe- Abschlusses.
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
(2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei § 43
Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
1. die Rechtsform, (1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhe-
2. beim Umsatz: bung sind:
1. bei den befischten Gewässern:
die Höhe,
die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl
3. bei den tätigen Personen: und das Volumen,
die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftig- 2. beim Fischfang:
ten.
die Fangmenge nach der Art der Fische und des
(3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach Betriebes,
Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Tei-
Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk- che, Behälter und ähnliche Einrichtungen):
male nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist
die Art, Zahl, Größe und das Volumen,
das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buch- 4. bei der Erzeugung:
stabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungs-
Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der richtung und der Anlagen,
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach
5. bei den Futtermitteln:
Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres
bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt der Verbrauch nach der Art des Futters und der
für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der Fische,
31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen 6. bei den Betriebszweigen:
Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforde-
die Art,
rung zur Auskunftserteilung.
7. bei der Vermarktung:
Sechster Unterabschnitt die Art und die Anteile der Absatzwege,
Binnenfischereierhebung 8. beim Erwerbscharakter:
die Art,
§ 41 9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:
Erhebungseinheiten Einzelperson und Personengemeinschaft oder ju-
ristische Person,
Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung
sind: 10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:
1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.
Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu Er- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
werbszwecken mit einem Fischfang von jährlich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhe-
mindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben, bungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Be-
richtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu
satz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung
Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeu-
zur Auskunftserteilung.
gungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern
Forellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich
Fünfter Abschnitt
verfügen oder in technischen Anlagen jährlich min-
destens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen. (weggefallen)
§ 42 Sechster Abschnitt
Erhebungsart, Periodizität, Ernteerhebung
Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 44
(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004
Allgemeine Vorschrift
im ersten Halbjahr durchgeführt.
Die Ernteerhebung umfasst:
(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale
über die befischten Gewässer und den Fischfang erho- 1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,
ben. 2. Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.
(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale
§ 45
über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Er-
zeugung und die Futtermittel erhoben. (weggefallen)
(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merk- § 46
male über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Er-
werbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinha- Ernte- und Betriebsberichterstattung
bers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen er- (1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in
hoben. jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1673
den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie um- Siebter Abschnitt
fasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgülti-
Geflügelstatistik
gen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feld-
früchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem
Schätzungen des Wachstumsstands und wachstums- Erster Unterabschnitt
beeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen
und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und § 48
Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der Einzelerhebungen
vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.
Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostge- Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhe-
wicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird bungen:
das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Für die er- 1. Erhebung in Brütereien,
gänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
Merkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenver-
brauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molke- 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.
reien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge
sowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Zweiter Unterabschnitt
Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsbe- Erhebung in Brütereien
richterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen er-
hoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidear- § 49
ten am 30. Juni können auch durch die statistischen
Erhebungseinheiten
Ämter der Länder geschätzt werden.
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträ- Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern aus-
gen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr schließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen ge-
bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben ben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Un-
nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens ternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern ha-
0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge reprä- ben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,
sentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht gesondert zu melden.
mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirt-
schaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 50
§ 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten,
sowie Weinmost einbezogen werden. Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem
Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die
Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.
§ 47
§ 51
Besondere
Ernte- und Qualitätsermittlung Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien
(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung sind:
wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10 000 1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von
Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhüh-
Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das lau- nern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei
fende Kalenderjahr. Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen-
dungszweck,
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt- 2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen
schaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale ausschließlich des Schlupfraumes.
sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Flä-
che, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das
und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat De-
ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale zember.
umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verar-
beitungseigenschaften sowie der Belastung mit ge- Dritter Unterabschnitt
sundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Le- Erhebung in
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs). Unternehmen mit Hennenhaltung
(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden von der § 52
Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebens-
mittel (Bundesforschungsanstalt) ermittelt. Die für die Erhebungseinheiten
Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindes-
Länder übermitteln der Bundesforschungsanstalt zur tens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen
Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.
Proben der einbezogenen Pflanzenarten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, Achter Abschnitt
gesondert zu melden.
Schlachtungs-
§ 53 und Schlachtgewichtsstatistik
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erster Unterabschnitt
Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden
Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung er-
hoben. § 58
Einzelerhebungen
§ 54 Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit umfasst folgende Einzelerhebungen:
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unterneh- 1. Erhebung der Schlachtungen,
men mit Hennenhaltung sind:
2. Erhebung der Schlachtgewichte.
1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze
und der legenden Hennen sowie die Zahl der er- Zweiter Unterabschnitt
zeugten Eier,
Erhebung über Schlachtungen
2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsauf-
bau nach Altersklassen und Legeperioden. § 59
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
male nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl
der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhe- Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über
Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen,
der jeweilige Vormonat. Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Be-
stimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis
Vierter Unterabschnitt zum 6. September 2005 geltenden Fassung die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen
Erhebung in wurde, erhoben.
Geflügelschlachtereien
§ 60
§ 55
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Erhebungseinheiten
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik
Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Her-
schlachtereien sind für die Erhebungsmerkmale nach
kunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie
§ 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer
der Tauglichkeit.
Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im Mo-
nat. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in ver- nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
schiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie
einen Betrieb haben, gesondert zu melden. Dritter Unterabschnitt
Schlachtgewichtsstatistik
§ 56
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 61
Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allge- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
mein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-
male über Geflügelschlachtungen erhoben. Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in je-
dem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über
Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen
§ 57
und Schafen auf Grund der nach der Vierten Vieh- und
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstatten-
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügel- den Meldungen erhoben.
schlachtereien sind:
§ 62
1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels
nach der Art, nach Herrichtungsform und Angebots- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
zustand, (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatis-
2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität. tik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in
§ 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handels-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
klassen.
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das
Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
März. nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1675
Neunter Abschnitt 7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,
Menge und Erlös.
Milchstatistik
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-
§ 63 zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-
zes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale erhoben.
Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswa-
ren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I
Elfter Abschnitt
S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten-
den Meldungen erhoben. Weinstatistik
§ 64 Erster Unterabschnitt
Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die an-
§ 69
gelieferte Milchmenge nach Kreisen.
Einzelerhebungen
(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-
gen:
§ 65 1. Rebflächenerhebung,
Ergänzende Schätzung 2. Ernteerhebung,
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter 3. Erhebung der Erzeugung,
Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Er- 4. Bestandserhebung.
zeuger jeweils nach Kreisen werden durch die statisti-
schen Ämter der Länder geschätzt. Zweiter Unterabschnitt
Zehnter Abschnitt Rebflächenerhebung
Hochsee- § 70
und Küstenfischereistatistik Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 66 Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem
Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflä-
Erhebungseinheiten chen erhoben.
Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfi-
schereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefisch- § 71
märkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung
sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-
§ 67
fläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbau-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale gebieten und Ertragsklassen.
Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allge- (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kel-
mein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk- tertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der
male über die Fangreise und die Fangergebnisse von 31. Juli. Der Berichtszeitraum für deren Veränderung
Fischen erhoben. ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.
§ 68 Dritter Unterabschnitt
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Ernteerhebung
(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfi-
schereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischerei- § 72
fahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsberei- Erhebungsart, Periodizität,
ches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländi- Merkmale, Erhebungszeitpunkt
scher Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz
Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr
aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
durchgeführt. Es werden Merkmale über die Trauben-
1. Beginn und Ende der Fangreise, ernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der
2. Fangplatz, 15. Dezember eines jeden Jahres.
3. Fanggerät, § 73
4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form, Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
5. Anlandehafen, (1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die
6. Anlandegebiet, geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Reb-
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
fläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitglied-
und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie staaten der Europäischen Union und Wein aus Dritt-
der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. staaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Ta-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale felwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der
des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit- Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und
punkt. Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus
einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitglied-
Vierter Unterabschnitt staaten der Europäischen Union besteht, entfällt die
Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen,
Erhebung der Erzeugung bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Unterglie-
derung nach Qualitätsstufen.
§ 74
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-
Erhebungsart, Periodizität, male nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.
Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem Zwölfter Abschnitt
Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Wein-
erzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens Holzstatistik
der 10. Dezember eines jeden Jahres.
Erster Unterabschnitt
§ 75 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeu- § 78
gung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Er- Einzelerhebungen
tragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach
Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-
Most und Wein, bei Most und Wein auch nach roten gen:
und weißen Trauben. 1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale 2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn
des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit-
Zweiter Unterabschnitt
punkt.
Erhebung in
Fünfter Unterabschnitt forstlichen Erzeugerbetrieben
Bestandserhebung
§ 79
§ 75a Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Er-
Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind: zeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeu-
gen.
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unterneh- § 80
men, die Wein und Traubenmost zum Verkauf her-
stellen, Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
Traubenmost, wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungs-
einheiten halbjährlich durchgeführt. Es werden Merk-
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbe-
male über Rohholz erhoben.
stand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und
§ 76 juristischen Personen des privaten Rechts können von
den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden
Erhebungsart, Periodizität,
Stellen geschätzt werden.
Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr § 81
durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände
erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
7. August eines jeden Jahres. (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der
§ 77 Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Wald-
eigentumsarten.
(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind
die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils unter- (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
gliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1677
Dritter Unterabschnitt D r i t t e r Te i l
Erhebung in G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Betrieben der Holzbearbeitung
§ 91
§ 82
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens bestimmt ist:
20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbear- 1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Flä-
beitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewer- che von mindestens zwei Hektar oder mit mindes-
ken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Ein- tens
schnitt – einschließlich Lohnschnitt – von mindestens
5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß). a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder
b) 20 Schafen oder
§ 83 c) jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen
Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern
allgemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merk- oder
male über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbei- d) jeweils 30 Ar bestockter Rebfläche oder Obst-
tenden Gewerbes erhoben. fläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen,
oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder
§ 84 Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und
Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbau-
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben sämereien für Erwerbszwecke oder
der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und
e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter
Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbear-
Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen,
beitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.
2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Hektar.
Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalender-
halbjahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist (2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des
das Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres. Absatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden
Erhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner
Grenzen des Absatzes 1, anzugeben.
Dreizehnter Abschnitt
(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind tech-
§§ 85 bis 87
nisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen
(weggefallen) Betriebsführung unterliegen und land-, forst- oder
fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen oder
Vierzehnter Abschnitt Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologi-
schem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung
Düngemittelstatistik (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003
mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-
§ 88 men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimm-
Erhebungseinheiten ten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
licher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die
(EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/
Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr brin-
2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.
gen.
1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000,
(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU
§ 89 Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhal-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale ten. Zusätzlich können die Betriebe auch andere Er-
zeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.
Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich
durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlands- (4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander
absatz von Düngemitteln erhoben. entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirt-
schaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den
§ 90 gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Haupt-
sitz des Betriebes befindet.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unterneh-
(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik men, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes
sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländi-
nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten schen Betriebe nach § 1 ab. Unternehmen im Sinne
jeweils nach der Menge. dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbstän-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale diger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und
nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in ver-
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
schiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie fischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fisch-
einen Betrieb haben, gesondert zu melden. verwertungsgenossenschaften abgegebenen Fang-
(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in ergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften,
diesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebun- nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung,
gen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeuger-
betrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben
§ 92 der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Dünge-
mittelstatistik,
Hilfsmerkmale
2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-
(1) Hilfsmerkmale sind: schaftskatasters oder entsprechender anderer erfor-
1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen
oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Tele- für die Flächenerhebung nach § 4,
kommunikationsanschlussnummern der zu Befra-
3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buch-
genden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,
stabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,
2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie An-
4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
schrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1,
zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach
soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
§ 59, die für die nach § 4 der Vierten Vieh- und
2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Num- Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständi-
mern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten gen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 je-
Kennzeichen zur Identifikation, weils bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgen-
3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des den Monats,
bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen 5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen
sowie des neuen Bewirtschafters von abgegebe- über Marktordnungswaren in der Fassung der Be-
nen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jewei- kanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I
ligen Eigentümers, S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung zuständi-
4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen gen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätes-
Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflä- tens zum Ende des darauffolgenden Monats,
chen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den
5. der Name und die Ortsangabe der befischten Ge- Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-
wässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der vorschriften zu führende Weinbaukartei und für die
fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Er-
Abs. 3, zeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der
6. der Name und die Registriernummer des Fischerei- Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995
fahrzeugs bei der Erhebung nach § 67. (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Er- S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständi-
hebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der gen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den
Gemeindeteil. Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. De-
zember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätes-
§ 93 tens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den
Auskunftspflicht §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauf-
(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens
Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes be- 1. Oktober eines jeden Jahres,
stimmt ist. 7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zustän-
(2) Auskunftspflichtig sind: digen Stellen für die Angaben zum Einschlagspro-
gramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar
1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unterneh- eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des
men nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die laufenden Jahres.
Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Ge-
müseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 (3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2
für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34
Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen aus-
Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die kunftspflichtig.
Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhe- (4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen ge-
bung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 sonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu be-
für die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die antwortenden Fragen.
Gartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfische-
reierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere (5) Die Angaben
Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Er- 1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
hebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in
2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsan-
Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die
schlussnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1
Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für
Nr. 1)
die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei An-
landungen auf Seefischmärkten die Leiter der See- sind freiwillig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1679
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhe- (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom
bungen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Absatzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen
Vor- und Familiennamen der nach Absatz 3 auskunfts- (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln
pflichtigen Personen mitzuteilen. dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen
Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes
(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei- und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und inter-
statistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung nationalen Bereich.
unterliegenden Fischarten können von den Auskunfts-
pflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im
Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Mel- § 94a
dungen erteilt werden. Verordnungsermächtigung
(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden
Agrarstatistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung überein- nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
stimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor-
1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-
und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inha-
statistiken
ber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das
Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhe-
Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Ver- bung einzelner Merkmale auszusetzen, die Peri-
waltungsbehörden oder die von diesen beauftragten odizität zu verlängern, Erhebungstermine zu ver-
Stellen auskunftspflichtig. schieben sowie den Kreis der zu Befragenden
(9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr
(§§ 18 bis 20) Verwaltungsdaten nach Absatz 8 verwen- oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen
det und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden
innerhalb des in der Verwaltungsmaßnahme festgeleg- oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine
ten Antragszeitraums, können auch dann alle zu über- Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich ge-
nehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten ändert haben;
Berichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne An-
b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merk-
gaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antrags-
male einzuführen, wenn dies zur Deckung eines
zeitraums erteilt worden sind.
geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpoliti-
(10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 schen Planung erforderlich ist und durch gleich-
bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erwei-
Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrie- terung des Erhebungsumfangs vermieden wird;
rung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf nicht eingeführt werden können Merkmale, die
Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die An- die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewin-
zeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, nen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere
sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9
Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Iden-
tifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit
Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen dies zur Umsetzung oder Durchführung von
beauftragten Stellen auskunftspflichtig. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-
forderlich ist;
(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die
statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über 2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1
die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Buchstabe a bis e neu festzulegen;
Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist,
hinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das 3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonde-
Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich ren Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzule-
der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale gen;
Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck
4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeu-
1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 reprä- gung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen
sentativ erheben oder schätzen, des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1
2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
schätzen. vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau
und die entsprechende Kennzeichnung der landwirt-
§ 94 schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG
Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als
Durchführung von Bundesstatistiken Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen
(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bun- sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender
desbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die
und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vor- Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung
liegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und und Aufbereitung von Daten sowie über ein Be-
Darstellung der Ergebnisse. triebsregister zu treffen.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
§ 95 Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet wer-
Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte den; dabei ist eine Verwendung personenbezogener
Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön- unzulässig.
nen Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestim-
(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und
mung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die
Erhebungsmerkmale aufgenommen werden:
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestim- 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname
mung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statis- oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die
tikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren so- Telekommunikationsanschlussnummern der Inha-
wie zur Verwendung der erhobenen Angaben aus- ber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen
schließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwe- nach den §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3,
cke zu treffen. §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunfts-
pflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1
können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. So- 2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regio-
fern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind nale Zuordnungen,
und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt 3. die Art des Betriebes,
diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne
4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,
(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitäts-
ermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die 6. die Waldfläche,
Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der 7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Gü-
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten. ter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl
der tätigen Personen,
§ 96 8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,
Fortschreibeverfahren 8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,
Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die 9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.
Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für
teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt wer-
jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die
den. Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen
keine über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9
zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Da-
hinausgehenden Angaben enthalten darf.
bei werden dem zu Befragenden die von ihm bei voran-
gegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statis- (4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kenn-
tischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur nummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für
Fortschreibung vorgelegt. die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt
werden. Bei denjenigen Betrieben, die über einen Zeit-
§ 97 raum von fünf Jahren, bei der Baumobstanbauerhe-
bung (§ 2 Nr. 5) über einen Zeitraum von sechs Jahren,
Betriebsregister bei der Gartenbau- und Binnenfischereierhebung (§ 24
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d) über einen Zeitraum
der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flä- von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezo-
chenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 gen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser
und 3 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer
der Länder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Er- auf dem Datensatz erfolgt nicht.
hebung nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom (5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Statistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle
kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhe- zwei Jahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Be-
bungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für die triebsregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs-
repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rota- und Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und
tionsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befra- das Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer),
gender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzei-
Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befrag- chen.
ten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschrei-
beverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre (6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder
Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben ver- den Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Ge-
wendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen brauch gemacht wird, kann das Kennzeichen zur Iden-
und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta- tifikation der Erhebungseinheiten für Zuordnungszwe-
tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerk- cke im Betriebsregister gespeichert werden. Sofern
male der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 das Kennzeichen zur Identifikation über einen Zeitraum
Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über von fünf Jahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken
die Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung herangezogen wurde, ist es spätestens nach Ablauf
(§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34 dieses Zeitraums zu löschen.
Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der (7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zu-
Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1681
Anfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 chen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
für die Erhebungseinheiten nach § 41. durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind
unmittelbar danach zu löschen.
§ 98
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-
Übermittlung, Verwendung erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.
und Veröffentlichung von Einzelangaben
(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskon-
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zu-
trollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des
ständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist
Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin-
im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgeset-
sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in le-
zes zugelassen.
benden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Sta- Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG
tistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/
die Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden
und Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bun-
Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
keine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur heit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statis-
Stellung im Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwen- tischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbe-
den. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden stände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unter-
bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachte-
bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften reien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtun-
der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum gen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln,
Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Sta- weisen.
tistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Dünge-
mittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und
V i e r t e r Te i l
ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und
Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei Schlussvorschrift
der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften
der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig
§ 99
aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der
Statistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderli- (Inkrafttreten)
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
Vom 12. Juli 2006
Auf Grund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §2
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Zulassungsvoraussetzungen
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),
der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, 1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/Abschluss-
sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs- prüfung zum Metallbauer/Metallbauerin, Elektro-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3197) und niker/Elektronikerin, Informationselektroniker/Infor-
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 mationselektronikerin, Konstruktionsmechaniker/
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Konstruktionsmechanikerin, Anlagenmechaniker/An-
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- lagenmechanikerin und Elektroniker/Elektronikerin
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- für Gebäude und Infrastruktursysteme,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung oder
und Technologie: Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Me-
tall- oder Elektroberuf, zum Glaser/zur Glaserin,
§1 Tischler/Tischlerin oder Rollladen- und Sonnen-
schutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutz-
Ziel der Prüfung
mechatronikerin und danach mindestens eine ein-
und Bezeichnung des Abschlusses
jährige Berufspraxis,
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- 3. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-
dungsprüfungen zum Geprüften Schließ- und Siche- prüfung in einem anderen anerkannten Ausbil-
rungstechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungs- dungsberuf und danach eine mindestens zweijährige
technikerin nach den §§ 2 bis 7 durchführen, in denen Berufspraxis oder
die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen
ist. nachweist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 muss
tion, die folgenden Aufgaben als technischer System- inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in § 1 Abs. 2 ge-
spezialist, als Planer und Umsetzer von Objektsiche- nannten Aufgaben haben.
rungen und als Kundenberater unter Berücksichtigung (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Belange ei- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
genständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche
Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-
1. Kundenwünsche erfassen und unter Berücksich- bildungsgesetzes erworben zu haben, die die Zulas-
tigung von Normen, Regeln und Vorschriften bear- sung zur Prüfung rechtfertigt.
beiten, Kunden beraten,
2. Projekte planen, Angebote erstellen, Aufträge ab- §3
wickeln, koordinieren, überwachen, steuern und Gliederung
dokumentieren unter Berücksichtigung des Quali- und Struktur der Prüfung
tätsmanagements und des Datenschutzes,
(1) Die Prüfung gliedert sich in drei Handlungsberei-
3. Anlagen und deren Komponenten herstellen, mon- che, denen jeweils Qualifikationsschwerpunkte zuge-
tieren, demontieren, parametrieren und Funktion ordnet sind:
prüfen, Fehler und Störungen suchen, bestimmen 1. Handlungsbereich „Projektierung“ mit den Qualifika-
und beheben, Wartung und Instandhaltung durch- tionsschwerpunkten
führen, Ergebnisse dokumentieren,
a) Projektanalyse,
4. Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem b) Leistungsbeschreibung;
Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation
durchführen. 2. Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik“
mit den Qualifikationsschwerpunkten
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- a) Mechanische Systeme,
kannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungs-
techniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungstech- b) Elektrische Systeme,
nikerin. c) Sicherungssysteme;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1683
3. Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifika- qualifikationen, Vorschriften, Richtlinien sowie Normen
tionsschwerpunkten und die anerkannten Regeln der Technik für den Be-
a) Kundenmanagement, reich der Elektrotechnik anzuwenden. Dazu gehört,
elektrische Funktionsgrößen messen, deren Ergebnisse
b) Personalmanagement, analysieren, Prüfungen der elektrischen Sicherheit
c) Qualitätsmanagement, durchführen, Prüfprotokolle erstellen, Sicherungs- und
d) Kostenmanagement. Kommunikationssysteme installieren und in Betrieb
nehmen und Anlagen der Telekommunikations- und Ge-
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektanalyse“ fahrenmeldetechnik einsetzen sowie Systeme und Kom-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Angebot ponenten der Netzwerktechnik bestimmen und einrich-
zur Umsetzung eines Projektes der Schließ- und Siche- ten zu können. In diesem Rahmen können folgende
rungstechnik auszuarbeiten. Dazu gehört, die Anfor- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
derungen, die sich aus einem Projekt ergeben,
1. Auswählen und Anwenden von elektrotechnischen,
erkennen zu können und dabei alle maßgeblichen
elektronischen und elektromechanischen Siche-
Parameter im Umfeld des Projektes in die Analyse mit-
rungssystemen,
einzubeziehen, insbesondere Vorgaben durch Kunden
und Dritte sowie durch Rechtsvorschriften, Normen 2. Auswählen und Anwenden von elektrischen An-
und einschlägige Regelwerke zu beachten. In diesem triebs- und Steuerungssystemen,
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft 3. Zuordnen von Systemen der Informations- und Tele-
werden: kommunikationstechnik,
1. Erkennen von Projektanforderungen, 4. Instandhalten von Anlagen und Geräten.
2. Erstellen von Risikoanalysen, (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Sicherungssyste-
3. Prüfen der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen me“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, über-
Vorgaben, greifende Handlungskompetenz umsetzen zu können.
Dazu gehört, Anlagen und Systeme der Sicherungs-
4. Dokumentieren der Objektbewertung.
technik planen, deren Wirkungsweise bestimmen und
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungsbeschrei- in Betrieb nehmen zu können. Weiterhin gehört dazu,
bung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den Rauch- und Wärmeabzugsysteme in Anwendung und
Daten, die in der Projektanalyse erhoben werden, ein Wirkungsweisen planen und abwickeln, Zutrittkontroll-
Projekt zu planen und mögliche Alternativen aufzuzei- sowie Flucht- und Rettungswegsysteme als Einzelkom-
gen. Daraus ist ein Angebot zu kalkulieren, das einem ponenten sowie in Verknüpfung zueinander festlegen,
Kunden unterbreitet werden kann. In diesem Rahmen Anlagen und Schnittstellen der Datenübertragungstech-
können folgende Qualifikationensinhalte geprüft wer- nik, deren Wirkweisen und Anwendungen ausführen zu
den: können, einschließlich des Planens, Parametrierens,
1. Durchführen der Vorkalkulation, Konfigurierens und Installierens von Hard- und Soft-
warekomponenten. In diesem Rahmen können folgende
2. Aufbereiten von Daten aus der Planung und der An-
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
gebotserstellung,
1. Zusammenführen von Systemen aus elektrischen
3. Ausarbeiten des Angebotes mit Leistungsbeschrei-
und mechanischen Einzelkomponenten,
bung.
2. Inbetriebnahme von Systemen unter Berücksich-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mechanische Sys- tigung von Herstellervorgaben,
teme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fach-
qualifikationen der Metallbautechnik anzuwenden. 3. Erstellen von Prüf- und Abnahmeprotokollen,
Dazu gehört, Rechtsvorschriften sowie Normen und 4. Durchführen von Fehler- und Störungssuche,
die anerkannten Regeln der Technik für den Bereich 5. Dokumentieren.
der Metallbautechnik anwenden sowie Schließ- und
Sicherungssysteme, deren Einzelkomponenten, ihre (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanage-
Wechselwirkung und Anwendungen für die Grund- ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Be-
stück-, Gebäude-, Raum- und Objektsicherung planen deutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und
und umsetzen zu können sowie Antriebs-, Lastübertra- dessen Voraussetzung realistisch einschätzen und im
gungssysteme und Feststellvorrichtungen an Metall- Arbeitsbereich entsprechend handeln sowie im direkten
bauelementen bestimmen zu können. Rauch- und Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und
Brandschutzsysteme in Einsatzbereichen sollen zuge- handeln zu können. In diesem Rahmen können fol-
ordnet, Wartungs- und Instandhaltungsintervalle fest- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
gelegt und dokumentiert, Verglasungs- und Durch- 1. Nutzen von Kundenaussagen zur Objektsicherung,
bruchsicherungssysteme eingesetzt werden können. 2. Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- den Kunden,
halte geprüft werden:
3. Erläutern des Angebotes gegenüber den Kunden,
1. Auswählen und Anwenden mechanischer Siche-
rungssysteme, 4. Erstellen von Dokumentationen zur Handhabung
und deren Nutzung im Rahmen der Gewährleistung.
2. Durchführen von Wartungen und Instandsetzungen,
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
3. Überprüfen der Funktion. ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Elektrische Sys- Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz ent-
teme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fach- sprechend den Anforderungen sicherstellen sowie die
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem schwerpunkten der Handlungsbereiche „Schließ-
Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen kön- und Sicherungstechnik“ und „Organisation“ integra-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: tiv mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikations-
1. Erstellen der Arbeitsablaufplanung, Terminierung inhalte aus mindestens zwei und höchstens vier
und Auftragsüberwachung, Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die
Prüfungsdauer beträgt mindestens 3,5 Stunden
2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berück- und höchstens vier Stunden.
sichtigung der Projektanforderungen,
2. Eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
3. Anforderungen der Mitarbeiterführung erfüllen,
„Schließ- und Sicherungstechnik“ unter Berücksich-
4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- tigung der in § 3 Abs. 4 bis 6 genannten Qualifika-
nen Verantwortung. tionsinhalten aus den aufgeführten Qualifikations-
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage- schwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe ist durch
Qualitätsmanagementsystem durch Anwendung ent- ein komplexes praxisnahes Fallbeispiel umzusetzen;
sprechender Methoden und Instrumente zu sichern. die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifika-
Dazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten
und Mitarbeiterinnen fördern sowie bei der Umsetzung der Handlungsbereiche „Projektierung“ und „Organi-
eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu sation“ integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die
dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchs-
zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali- tens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammen-
fikationsinhalte geprüft werden: setzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwölf
Stunden und höchstens 16 Stunden; ergänzt wird
1. Dokumentieren von Leistungen im Rahmen des
die Situationsaufgabe durch ein darauf bezogenes
Qualitätsmanagementsystems,
Fachgespräch; dabei soll der Prüfungsteilnehmer
2. Fördern des Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
und Mitarbeiterinnen, Lösungen darstellen, die für die durchgeführte Situa-
3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver- tionsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
besserung der Qualität, insbesondere der Prozess- zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Umset-
und Produktqualität sowie der Kundenzufriedenheit, zung der Aufgabe begründen kann; die Prüfungs-
4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage- dauer für das Fachgespräch soll mindestens 30
mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von und höchstens 40 Minuten betragen.
qualitätssichernden Maßnahmen. 3. Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Hand-
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage- lungsbereich „Organisation“ unter Berücksichtigung
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs- der in § 3 Abs. 7 und 8 oder 9 und 10 genannten
wirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und beurtei- Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten Quali-
len sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln fikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den
und Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe um- Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe
setzen zu können. In diesem Rahmen können folgende soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche
„Schließ- und Sicherungstechnik“ und „Projektie-
1. Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten und
rung“ integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die
des Erlöses,
Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchs-
2. Anwenden von Kalkulationsmethoden, tens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammen-
3. Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisato- setzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwei
rischen und personellen Maßnahmen, und höchstens 2,5 Stunden.
4. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter (2) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-
und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen lichen Situationsaufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
der Arbeitsorganisation. eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Satz 1
§4 gilt bei einer ungenügenden Prüfungsleistung nicht. Die
Integrierte Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als
Durchführung der Prüfung 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
(1) Die Prüfung besteht aus drei integrierten hand- prüfung werden zu einer Note zusammmengefasst.
lungsorientierten Situationsaufgaben, die so zu gestal- Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
ten sind, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der leistung doppelt gewichtet.
Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert
werden:
§5
1. Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Hand-
Anrechnung
lungsbereich „Projektierung“ unter Berücksichtigung
anderer Prüfungsleistungen
der in § 3 Abs. 2 oder 3 genannten Qualifikations-
inhalte aus den aufgeführten Qualifikationsschwer- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
punkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situa- rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
tionsaufgabe; die Situationsaufgabe soll darüber fungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten
hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations- fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1685
lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung §7
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Wiederholung der Prüfung
Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderun-
gen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prü- mal wiederholt werden.
fungsleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich. (2) Im Fall der Zulassung zu einer Wiederholungs-
prüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
§6 teilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Situations-
aufgaben befreit, soweit die darin in einer vorangegan-
Bewertung
genen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-
und Bestehen der Prüfung
reichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufga- fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, ge-
ben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-
Punkten zu bewerten. nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situati- hat. Abweichend von Satz 1 können auch bestandene
onsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils min- Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt wer-
destens ausreichende Leistungen erbracht wurden. den; in diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung
maßgeblich.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 aus- §8
zustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und
Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeich- Inkrafttreten
nung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Ge-
prüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1687
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Ge-
prüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Integrierte handlungsorientierte Situationsaufgaben:
Punkte*) Note
I. Schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Projektierung“ ................ .................
II. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik“
(komplexes praxisnahes Fallbeispiel und Fachgespräch) ................ .................
III. Schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ ................ .................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................
in .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................
freigestellt.“)
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
Vom 12. Juli 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 11. moderne Informations- und Kommunikationstech-
und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom niken einsetzen und nutzen,
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit 12. arbeitsorganisatorische Veränderungen beachten.
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
lass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord- kannten Abschluss „Geprüfter Handelsassistent – Ein-
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung zelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel“.
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem §2
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
§1
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Ziel der Prüfung anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-
und Bezeichnung des Abschlusses dungsberuf im Einzelhandel und danach eine min-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- destens einjährige Berufspraxis oder
dungsprüfungen zum Geprüften Handelsassistenten 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im
– Einzelhandel/zur Geprüften Handelsassistentin – Ein- zweijährigen Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin
zelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsbe-
auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung ruf und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. praxis oder
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden nachweist.
sind, um in unterschiedlichen Betriebsformen des Ein-
zelhandels eigenständig und verantwortlich Fach-, Or- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in verkäu-
ganisations- und Führungsaufgaben im Vertrieb wahr- ferischen oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im
zunehmen und ob betriebswirtschaftliche und perso- Einzelhandel erworben worden sein.
nalwirtschaftliche Managementinstrumente eingesetzt (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 ge-
werden können. Dazu zählen: nannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-
1. qualifizierte Vertriebsaufgaben im Einzelhandel lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
unter Beachtung von Kunden- und Dienstleistungs- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
orientierung sowie rechtlicher Vorschriften wahr- nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) er-
nehmen, worben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht-
fertigen.
2. den Vertrieb mittels Kennzahlen steuern,
3. kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und §3
Lösungen im Vertrieb erarbeiten, Gliederung
4. Qualitätsmanagement im Vertrieb steuern und wei- und Durchführung der Prüfung
terentwickeln, (1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsberei-
5. Marketingkonzepte für unterschiedliche Betriebs- che:
typen im Einzelhandel konzipieren, umsetzen und 1. Vertriebsmanagement,
auswerten,
2. Kundenorientierung,
6. Instrumente und Konzepte des visuellen Marketing
3. Marketing im Einzelhandel,
(Visual Merchandising) beurteilen, auswählen und
einsetzen, 4. Visuelles Marketing (Visual Merchandising),
7. Auswirkungen einzelhandelsrelevanter Marktent- 5. Führung, Kommunikation, Selbstmanagement,
wicklungen auf den Vertrieb beurteilen, 6. Personalmanagement,
8. Personalführungs- und Qualifizierungsaufgaben 7. Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis.
wahrnehmen, (2) In der Prüfung sind sieben schriftliche und eine
9. kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizie- mündliche Prüfungsleistung zu erbringen.
ren, mit Geschäftspartnern kooperieren, (3) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß
10. mit anderen Unternehmensbereichen erfolgsorien- Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ist in Form von anwendungsbezo-
tiert zusammenarbeiten, genen Aufgabenstellungen durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1689
(4) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- schaftliche Analysen vornehmen, Produktivitätskenn-
gabenstellungen soll in dem Handlungsbereich „Ver- ziffern sachgerecht anwenden, Kosten- und Leistungs-
triebsmanagement“ in der Regel 90 bis 120 Minuten, rechnung anwenden und somit Geschäftsprozesse
in den Handlungsbereichen „Kundenorientierung“, steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende
„Marketing im Einzelhandel“, „Führung, Kommunika- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
tion, Selbstmanagement“ sowie „Personalmanage- 1. Bestandsführung und -kontrolle,
ment“ in der Regel jeweils 60 bis 90 Minuten, in den
Handlungsbereichen „Visuelles Marketing (Visual Mer- 2. Sortimentssteuerung,
chandising)“ und „Volkswirtschaft für die Einzelhan- 3. Umsatz- und Kostenplanung,
delspraxis“ in der Regel jeweils 45 bis 60 Minuten be- 4. Warenlogistik,
tragen.
5. Lagerwirtschaft,
(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
6. Verkaufssteuerung mittels Kennziffern,
fungsleistungen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen
erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung 7. Optimierung der Geschäftsprozesse,
anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden 8. E-Business,
schriftlichen Leistungen besteht diese Möglichkeit 9. warenwirtschaftliche Analyse,
nicht. Die Ergänzungsprüfung ist anwendungsbezogen
durchzuführen und soll je Ergänzungsprüfung in der 10. Kosten- und Leistungsrechnung.
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- (2) Im Handlungsbereich „Kundenorientierung“ soll
tungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Verkaufs-
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note teams kunden- und erfolgsorientiert gesteuert, Kun-
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der denmeinungen eingeholt und bewertet, der Verkaufs-
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. prozess wirtschaftlich und kundenbezogen organisiert
(6) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch eine sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bin-
Präsentation und ein situationsbezogenes Fachge- dung geplant, durchgeführt und ausgewertet werden
spräch erbracht. können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
1. Gestaltung des Beratungsprozesses,
eine komplexe Aufgabenstellung aus der Vertriebspra-
xis des Einzelhandels erfassen, darstellen, beurteilen 2. Kundenbefragungen, Kundenforen,
und lösen sowie präsentationstechnische Instrumente 3. Unterstützung von Mitarbeitern bei der Durchfüh-
einsetzen zu können. Die Themenstellung muss sich rung von Kundengesprächen,
auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 1
4. Auswertung von Kundengesprächen,
Nr. 1 bis 6 beziehen. Die Präsentationszeit soll dabei
zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation 5. angewandte Verkaufspsychologie,
geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen 6. Kundengewinnung, Kundenbindung,
Prüfung ein. 7. Servicepolitik,
(8) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- 8. Beschwerdemanagement,
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt
und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schrift- 9. Qualitätsmanagement.
lichen Prüfungsleistung eingereicht. (3) Im Handlungsbereich „Marketing im Einzelhan-
del“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Ent-
(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem
wicklungen am Standort des Einzelhandelsbetriebes
Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden,
systematisch und entscheidungsorientiert analysiert,
dass Berufswissen in vertriebstypischen Situationen
zielgruppenspezifische Marketingschwerpunkte im Un-
des Einzelhandels angewendet werden kann und sach-
ternehmen gesetzt, preis- und servicepolitische Instru-
gerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Da-
mente entwickelt, eingesetzt und ausgewertet sowie
bei soll nachgewiesen werden, angemessen mit Ge-
Werbekonzepte gesteuert und begleitet werden kön-
sprächspartnern kommunizieren und argumentieren zu
nen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Marketingin-
können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minu-
strumente des Einzelhandels zielorientiert eingesetzt
ten nicht überschreiten.
werden können und ihr Erfolg überprüft werden kann.
(10) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 wird nur In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
durchgeführt, wenn in den Prüfungsleistungen nach halte geprüft werden:
Absatz 4 jeweils mindestens ausreichende Leistungen
1. Einzelhandelsentwicklungen,
erbracht wurden.
2. E-Commerce,
§4 3. Kooperationen im Einzelhandel,
Handlungsbereiche 4. Warengruppen-Management (Category Manage-
ment),
(1) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“
soll gezeigt werden, dass Warenbestände verantwort- 5. Marktanalyse, Zielgruppenanalyse,
lich geführt und kontrolliert, vertriebsbezogene Statisti- 6. Zielgruppenmarketing, Marktstrategien,
ken ausgewertet sowie aus vertriebsbezogenen Kenn- 7. Zusammenwirken der Marketinginstrumente,
ziffern Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung
des Verkaufsprozesses gezogen werden können. Fer- 8. Verkaufskonzepte, Preis- und Konditionenpolitik,
ner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, warenwirt- 9. Sortimentsgestaltung,
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
10. Verkaufsförderung, Werbung, Werbeerfolgskon- litische Maßnahmen zur Unterstützung unternehmens-
trolle, politischer Vorgaben eingesetzt sowie Mitarbeiter effek-
11. Standortmarketing, tiv und effizient ausgewählt und eingesetzt werden kön-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
12. Öffentlichkeitsarbeit. tionsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Visuelles Marketing (Visual
1. Personalpolitik,
Merchandising)“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
den, dass Waren absatzförderlich präsentiert werden, 2. Personalbedarfsplanung,
Geschäftsräume unter Berücksichtigung von Grundla- 3. Personaleinsatzplanung,
gen und Gestaltungselementen der visuellen Verkaufs-
4. Personalentwicklung,
förderung gestaltet werden und Projekte des visuellen
Marketing begleitet werden können. Dabei soll gezeigt 5. Organisationsentwicklung,
werden, dass Gestaltungskriterien des visuellen Marke- 6. Beurteilungssysteme,
ting (Visual Merchandising) sowie Grundsätze und 7. Personalmarketing, Personalgewinnung,
Möglichkeiten der Präsentation und Platzierung von
Objekten der visuellen Verkaufsförderung angewendet 8. Auswahl und Einstellung von Auszubildenden und
sowie Werbemittel unter Beachtung wettbewerbsrecht- Mitarbeitern,
licher Bestimmungen zielgerichtet eingesetzt werden 9. Personalkostenplanung, Personalcontrolling,
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- 10. praxisrelevante arbeitsrechtliche Bestimmungen.
tionsinhalte geprüft werden:
(7) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Ein-
1. Platzierungsregeln,
zelhandelspraxis“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
2. Grundsätze des visuellen Marketing, den, dass Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Pro-
3. Präsentationsmittel, zessen auf Unternehmen verstanden sowie Schlussfol-
gerungen und Maßnahmenvorschläge daraus abgelei-
4. Werbemittel,
tet werden können. Dabei sind internationale Entwick-
5. Gestaltungselemente der visuellen Verkaufsförde- lungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können
rung, folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6. Kooperation und Kommunikation mit internen und 1. Markt und Preis,
externen Kunden des visuellen Marketing (Visual
Merchandising). 2. Wettbewerb,
(5) Im Handlungsbereich „Führung, Kommunikation, 3. Wachstum und Konjunktur,
Selbstmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen 4. wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,
werden, dass zielorientiert kommuniziert und im Team 5. Strukturwandel.
die Erbringung von Einzelhandelsleistungen effizient
gesteuert werden kann. Dabei soll gezeigt werden, §5
dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Projektgrup-
pen geführt werden können sowie bei Verhandlungen Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
und in Konfliktfällen zweckmäßig agiert werden kann. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
Dabei sollen situationsangemessene Methoden der rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-
Präsentation, Kommunikation und Motivationsförde- licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den
rung eingesetzt werden. In diesem Rahmen können fol- letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
1. Zeitmanagement, Selbstmanagement, richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-
2. psychologische Grundlagen zur Führung, Zusam- derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach
menarbeit und Kommunikation, dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fordern und för- der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 ist nicht
dern, zulässig.
4. Coaching,
§6
5. Unterstützung von Lernprozessen von Mitarbeitern,
Bewerten der Prüfungs-
6. Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente und
leistungen und Bestehen der Prüfung
Führungsmethoden,
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-
7. Förderung der Kooperation,
lich geprüften Handlungsbereichen und in der münd-
8. Konfliktmanagement, lichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 mindestens aus-
9. Planung und Steuerung von Arbeits- und Projekt- reichende Leistungen erbracht wurden.
gruppen, Teambildung, (2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und
10. Moderations- und Präsentationstechniken. die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 sind je-
(6) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ weils gesondert zu bewerten.
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass perso- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nalwirtschaftliche Aufgaben im Vertriebsbereich eines nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im
Einzelhandelsunternehmens systematisch und ent- Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der
scheidungsorientiert analysiert und umgesetzt werden anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
können. Dabei soll gezeigt werden, dass personalpo- des Prüfungsgremiums anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1691
§7 assistentin – Einzelhandel können bis zum 31. Dezem-
Wiederholung der Prüfung ber 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende ge-
führt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
mal wiederholt werden. Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine An-
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech- wendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü-
net vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen fung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwendung
Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs- der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
leistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegan-
genen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-
reichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf rich- §9
ten, dabei bestandene Prüfungsleistungen zu wieder-
holen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prü-
fung. Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
§8 anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –
Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhan-
Übergangsvorschriften del vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert
Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Han- durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
delsassistenten – Einzelhandel/zur Geprüften Handels- (BGBl. I S. 1663), außer Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Ge-
prüfte Handelsassistentin – Einzelhandel vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688)
bestanden.
Ort/Datum ...........................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1693
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Ge-
prüfte Handelsassistentin – Einzelhandel vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Vertriebsmanagement ................ .................
2. Kundenorientierung ................ .................
3. Marketing im Einzelhandel ................ .................
4. Visuelles Marketing (Visual Merchandising) ................ .................
5. Führung, Kommunikation, Selbstmanagement ................ .................
6. Personalmanagement ................ .................
7. Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis ................ .................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................
in .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................
freigestellt.“)
8. Mündliche Prüfung (Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch) ................ .................
Ort/Datum ...........................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn,
Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 14. Juli 2006
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 von dem Theodor-Reuter-Berufskolleg Iserlohn, Staatliche
Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte
Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen
nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung
des Prüfungszeugnisses
Ausbildungsberuf*), für den gleichgestellt wird
der Staatlichen Berufsfachschule
für Fertigungstechnik und Elektrotechnik
Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin
Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Informationstechnik
Fachrichtung: Informationstechnik
Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin
Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Funktechnik
Fachrichtung: Funktechnik
Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik
Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik
Abschlussprüfung als Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik
Fachrichtung: Anlagentechnik
Abschlussprüfung als Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik
Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik
Abschlussprüfung als Mechatroniker/Mechatronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Abschlussprüfung als Informations- und Telekommunikationssystem-
Informations- und Telekommunikationssystem- Elektroniker/Informations- und Telekommunikations-
Elektroniker/Informations- und Telekommunikations- system-Elektronikerin
system-Elektronikerin
*) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fach-
richtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1695
§2
Fortgeltung von Gleichstellungen
Die Gleichstellungen für die auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staat-
lichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen
der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 843) und der Verordnung zur Gleich-
stellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fer-
tigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungs-
berufen vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2694), bis zum 31. Dezember 2005 erteilten Zeugnisse gelten fort.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 843) und die Verordnung zur
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule
für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Aus-
bildungsberufen vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2694), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Verordnung
über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen
(Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung)
Vom 14. Juli 2006
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarz-
neimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in
Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in
Kleinstmengen bis zu 7 000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht
werden.
§2
Kennzeichnung von Kleinstmengen
Für die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des
Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht angebracht werden, so-
fern bei einer Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke an blinde oder seh-
behinderte Personen diese Angaben in Blindenschrift und normaler Schrift auf
einem Klebeetikett auf der Packung angebracht werden oder, falls dies wegen
des Umfangs der Bezeichnung nicht möglich ist, separat auf einem Informati-
onsblatt übermittelt werden; es können geeignete Abkürzungen verwendet wer-
den. Die Information in Blindenschrift nach Satz 1 ist vom pharmazeutischen
Unternehmer bereitzustellen.
§3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juli 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1697
Verordnung
zur Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Vom 17. Juli 2006
Auf Grund des § 11 Abs. 4 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 2 Nr. 7 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4263), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1426) geändert worden ist, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Thomas Mirow
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Verordnung
über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote
im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung)
Vom 17. Juli 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 18. § 39,
und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset- 19. § 39a,
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 20. § 39b,
(BGBl. I S. 1426) eingefügt worden ist, verordnet das 21. § 39c und
Bundesministerium der Finanzen:
22. die §§ 40 bis 68.
§1
§2
Vorschriften betreffend
Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vorschriften betreffend
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgen- Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpa-
den Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwen- piererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgen-
den, soweit nicht das ausländische Recht Abweichun- den Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwen-
gen nötig macht: den, soweit nicht das ausländische Recht Abweichun-
gen nötig macht:
1. die §§ 1 bis 9,
2. § 29, 1. die §§ 1 bis 9,
3. § 30, 2. § 31,
4. § 33, 3. § 32,
5. § 33a, 4. § 33d,
6. § 33b, 5. § 34,
7. § 33c, 6. § 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit
8. § 33d, § 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6,
9. § 34, 7. § 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur
10. § 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Übermittlung und Veröffentlichung,
Satz 2 und 3, 8. § 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2
11. § 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1,
Abgabe eines Angebots, 9. § 38,
12. § 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 10. § 39 und
Satz 2 und 3,
11. die §§ 40 bis 68.
13. § 35 Abs. 2 Satz 3,
14. § 35 Abs. 3, §3
15. § 36, Inkrafttreten
16. § 37, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
17. § 38, in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Thomas Mirow
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1699
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 17. Juli 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),
der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) einge-
fügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch die Verordnung
vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3187) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Maßgabe“ die Angabe „des § 1 Abs. 5 Satz 3“ und ein Komma
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Thomas Mirow
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz
(Bundesschuldenwesenverordnung – BSchuWV)
Vom 19. Juli 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des
Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH werden die in § 1
Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur
Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.
§2
Vorbehalt
Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen
Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem
Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die
recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht si-
chergestellt werden kann.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1701
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
Vom 20. Juli 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- chend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprä-
schaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Ver- miendurchführungsgesetzes unter Berück-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs- sichtigung der dort genannten Bedingungen
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit einbezogen.“
dem Organisationserlass vom 22. November 2005
c) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
(BGBl. I S. 3197),
gefügt:
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und s und
Nr. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, „War Gegenstand der Übertragung auch ein ver-
sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch- pachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag ge-
der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntma- mäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurch-
chung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einver- führungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsge-
für Wirtschaft und Technologie, setzes unter den dort genannten Bedingungen er-
gebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebs-
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKos-Daten-
inhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen
Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769)
Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ab-
nanzen:
schließen konnte.“
Artikel 1 4. § 16 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lie-
Betriebsprämiendurchführungsverordnung ferrechte“ ein Komma und das Wort „Zuckerrü-
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom benlieferrechte“ eingefügt.
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert
b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
durch die Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz.
gefügt:
S. 3421), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: „War Gegenstand des Pachtvertrages oder des
Kaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht,
„Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von so wird hierfür ein betriebsindividueller Zucker-
Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages grundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebs-
der 30. Juni 2006.“ prämiendurchführungsgesetzes einschließlich der
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurch-
„Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) führungsgesetzes unter den dort genannten
Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, so-
für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der fern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a
vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen An- Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurch-
tragsjahres im Durchschnitt ermittelt.“ führungsgesetzes abschließen konnte.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung
„Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird
der InVeKoS-Verordnung
nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der
in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezem-
genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht er- ber 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2
halten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421) ge-
Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchfüh- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenliefer-
1. In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verord-
recht).“
nung“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
2. Folgender Satz wird angefügt:
„3. wenn Gegenstand der Übertragung eine ver-
pachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmen- „Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige
ge, eine verpachtete Produktionsquote für Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zah-
Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrüben- lungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach
lieferrecht war, die jeweiligen Beträge entspre- dem 30. Juni gemeldet wird.“
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Artikel 3 2. Artikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Ände-
Änderung der EG-Obst- rung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 28. Februar 2006 (BAnz. S. 1407),
In § 3a Abs. 1 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse- 3. Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Änderung
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt- der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und
machung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), der InVeKoS-Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom S. 3421).
20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „2 500 000 Euro“ die
Wörter „oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz Artikel 5
100 000 Euro entspricht,“ eingefügt.
Neubekanntmachung
Artikel 4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Änderung der Vierten und
durch die Artikel 1 bis 3 geänderten Verordnungen in
Fünften Verordnung zur Änderung der
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
und der Verordnung zur Änderung
der Betriebsprämiendurchführungs-
verordnung und der InVeKoS-Verordnung
Es werden aufgehoben: Artikel 6
1. Artikel 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Ände- Inkrafttreten
rung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vom 3. Februar 2006 (BAnz. S. 779), in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2006
Vom 20. Juli 2006
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist,
wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2006 für Personen, die
allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist,
345 Euro.
Berlin, den 20. Juli 2006
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
M a r t i n Vo g t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006 1703
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „800 Jahre Dresden“)
Vom 12. Juli 2006
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Spiegelung im Fluss ist es dem Künstler in hervorra-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gender Weise gelungen, Wiederaufbau und Zerstörung
regierung beschlossen, zur Würdigung von 800 Jahre der Stadt, die Teil des Mythos von Dresden sind, greif-
Dresden eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- bar in das Münzrund einzubeziehen.
wert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Wertseite zeigt einen künstlerisch gelungenen
Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück, da- Adler, der mit der Bildseite harmoniert, den Schriftzug
runter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. Die pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
Münze wird ab dem 24. August 2006 in den Verkehr wie die Jahreszahl „2006“ und das Münzzeichen A der
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Staatlichen Münze Berlin.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat ei-
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse
für die Geschichte Dresdens prägnanten Jahreszahlen:
von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er-
haben und wird von einem schützenden glatten Rand- „1206 ● 1485 ● 1547 ● 1697 ●
stab umgeben. 1832 ● 1945 ● 1989 ● 2006“.
Die Bildseite zeigt die das Stadtbild prägenden his- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Heinz
torischen Gebäude in Verbindung zur Elbe. Mit der Hoyer, Berlin.
Berlin, den 12. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006
– 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 – wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4
des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikels 3 Nummer 4
Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachs-
tum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Ar-
beitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG)
vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte,
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem
30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum da-
maligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. Juli 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries