1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über
das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
sen: „(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die
Inhaltsübersicht vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntwein-
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol monopol ausgeschieden sind und die bis zu die-
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von sem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis
Schaumwein und Zwischenerzeugnissen zum 30. September 2006 geltenden Fassung) er-
Artikel 3 Änderung des Kaffeesteuergesetzes zeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichs-
Artikel 4 Inkrafttreten beträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. Sep-
tember 2006.“
Artikel 1
5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Gesetzes über das Branntweinmonopol „(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den
Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrund-
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im preis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zu-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert schlägen berechnet.“
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert: 6. § 64 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Die §§ 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5 „Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Brannt-
werden aufgehoben. weingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und
Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69
2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge- Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr
werblicher“ gestrichen. fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.“
3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie von 7. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach
§ 82a“ gestrichen. a) In Satz 1 werden die Wörter „anderem“ sowie
„als ausschließlich Korn“ gestrichen.
4. § 58a wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird nach dem Wort „Brennereien“ die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „mit der in Satz 1 genannten Brenn-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Überlas- rechtsgeltung“ eingefügt.
sung“ gestrichen.
8. § 72 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Triticale“ ein
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Komma eingefügt und werden die Wörter
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2“ „und Korn“ durch die Wörter „Roggen, Wei-
durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“ er- zen, Buchweizen, Hafer und Gerste“ ersetzt.
setzt und werden die Wörter „Ablieferungs- bb) In Satz 2 werden das Semikolon durch einen
oder Überlassungspflicht“ durch das Wort Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb-
„Ablieferungspflicht“ ersetzt. satz aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 3 werden die Wörter „anderem Ge-
„Der Betrag wird von der Bundesmonopol- treide als Korn oder anderem Getreide als
verwaltung jeweils in den ersten vier Mona- ausschließlich Korn“ durch das Wort „Getrei-
ten des Betriebsjahres gezahlt.“ de“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1595
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 19. § 138 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Korn“ durch das a) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils in Satz 1
Wort „Getreide“ ersetzt. die Angabe „25. Tag des zweiten“ durch die An-
gabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden
„Die Bundesmonopolverwaltung kann den aufgehoben.
Übernahmepreis für Branntwein aus anderen 20. § 141 wird wie folgt geändert:
Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“
von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen
durch die Angabe „eines Monats“ ersetzt.
Grundsätzen bestimmen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „15. Tag“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für durch die Angabe „zehnten Tag“ sowie die An-
Kornbranntwein (§ 101)“ durch die Wörter „so- gabe „25. Tag des zweiten“ durch die Angabe
wie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buch- „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.
weizen, Hafer oder Gerste“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 72a wird aufgehoben. 21. In § 142 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
10. § 72b wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
22. § 144 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des“ durch
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a“ die Angabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.
durch die Angabe „§§ 65 bis 72“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „geltenden Fristen“
11. § 76 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „geltende Frist“ ersetzt, die
Wörter „und die Entrichtung der Steuer“ gestri-
a) Absatz 1 wie folgt geändert: chen sowie das Wort „werden“ durch „wird“ er-
setzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Kornbrannt-
wein (§ 101) und“ gestrichen. 23. In § 146 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag
des“ durch die Angabe „fünften Tag des zweiten“
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“ er-
24. § 151 Abs. 4 wird aufgehoben.
setzt und werden die Wörter „Ablieferungs-
oder Überlassungspflicht“ durch das Wort 25. § 154 Abs. 1 bis 8 und 9 werden aufgehoben.
„Ablieferungspflicht“ ersetzt. 26. § 175 Abs. 1 bis 6 und 9 sowie die §§ 176 und 185
werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
Artikel 2
c) Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 werden aufgehoben. Änderung des
12. Die §§ 81, 82 und 82a werden aufgehoben. Gesetzes zur Besteuerung von
Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
13. In § 84 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und
Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz auf- Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992
gehoben. (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3
14. § 101 wird aufgehoben. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2924), wird wie folgt geändert:
15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 3a wird die Angabe „§ 58 Satz 1“ „Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuer-
durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. wertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in
einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinher-
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
stellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen
16. In § 130 Abs. 4 werden nach dem Wort „werden“ Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine
die Wörter „oder Branntwein enthalten“ eingefügt. Steuergefährdung erkennbar sind.“
2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „2 Monaten“
17. § 135 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „einem Monat“ ersetzt.
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgenom- 3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag“ durch die
men“ das Wort „das“ eingefügt und die Angabe Angabe „zehnten Tag“ ersetzt.
„und der Vereinigung von Kornbrennereien
(§§ 82, 82a)“ gestrichen. 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Tag des
zweiten“ durch die Angabe „fünften Tag des zwei-
b) In Satz 4 wird die Angabe „2 Monaten“ durch die ten“ ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
Angabe „einem Monat“ ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert:
18. In § 137 Abs. 2 wird die Angabe „15. Tag“ durch die a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“
Angabe „zehnten Tag“ ersetzt. durch die Angabe „eines Monats“ ersetzt.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „15. Tag“ b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder eine ange-
durch die Angabe „zehnten Tag“ sowie in Satz 2 forderte Sicherheit nicht geleistet wird“ gestri-
die Angabe „25. Tag des zweiten“ durch die An- chen.
gabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt und Satz 3 2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag“ durch die
aufgehoben. Angabe „zehnten Tag“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch 3. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „ersten Tag des
die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt. zweiten“ durch die Angabe „20. Tag des“ ersetzt.
7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des“ durch die a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag“
Angabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt. durch die Angabe „20. Tag“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „geltende Fristen“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „15. Tag“
durch die Wörter „geltende Frist“ ersetzt, die
durch die Angabe „zehnten Tag“ ersetzt und wer-
Wörter „und Entrichtung der Steuer“ gestrichen
den die Wörter „und die Steuer spätestens am
sowie das Wort „werden“ durch „wird“ ersetzt.
ersten des zweiten auf die Steuerentstehung fol-
8. In § 16 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des“ genden Monats entrichtet“ gestrichen.
durch die Angabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „oder eine ange-
forderte Sicherheit nicht geleistet wird“ gestri-
Artikel 3
chen.
Änderung
5. § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
des Kaffeesteuergesetzes
„§ 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entspre-
Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
chend.“
(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2924), wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. § 6 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicher-
heit in Höhe des Steuerwertes des voraussicht- (2) Artikel 1 Nr. 1 bis 15 tritt am 1. Oktober 2006 in
lich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insge- Kraft.
samt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den (3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22
freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3
wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung er- Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 5 treten
kennbar sind.“ am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1597
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2006
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006)
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen:
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei-
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis-
§1 ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Ge- Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirt-
setzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens schaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
mer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli
2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, aufgestellte §5
Wirtschaftsplan – Teil I des Gesamtplans des ERP-Son- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
dervermögens für das Jahr 2006 – wird in Einnahmen nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
und Ausgaben auf ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
5 016 750 000 Euro oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
festgestellt. werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
bis zum Gesamtbetrag von 360 000 000 Euro zu Lasten
§2 des ERP-Sondervermögens zu übernehmen (Pro-
gramme Startfonds, Europäischer Investitionsfonds,
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen
nologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für
und ERP-Innovationsprogramm).
das Jahr 2006 Kredite bis zur Höhe von
2 355 647 000 Euro (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirt-
aufzunehmen.
schaftsplangesetze übernommenen Gewährleistungen
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2006 fällig werdenden in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs- genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
übersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
nologie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzie- leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
von höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden gelegt wird.
Verträgen verringern oder ganz ausschließen.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2004 spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
und 2005 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen.
§3
§6
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
aufzunehmen. von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten §8
Zweckbestimmung ausgenommen.
Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung
des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter.
§7
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
§9
unter Einschaltung von Förderinstituten vergeben wer-
den. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesatzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1599
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2006
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2004
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953,
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes
vom 12. Juli 2006 geändert worden ist
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2006 2005 2004
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von Förderinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . 2 950 000 2 950 000 752 732
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 568 830 T€
davon fällig:
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 000 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 920 T€
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 730 T€
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 540 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 350 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 170 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 730 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 T€
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Tit. 870 01.
Mehrausgaben für das ERP-Innovationsprogramm dürfen bis zur Höhe der
Ist-Einnahmen bei Tit. 231 01 geleistet werden.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umweltschutz
und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 000 900 000 1 622 750
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
fällig im Jahr 2007
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissen-
schaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen
von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von
Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 358
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 4 160 T€
davon fällig:
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 560 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 560 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Pro-
gramms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 2 215
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2009 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 3 856 200 3 856 200
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850 000 3 850 000
Gesamtausgaben 3 856 200 3 856 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1601
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu Tit. 862 02
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und -stei- Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
gerung mittelständischer Unternehmen dienen.
a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
Im Einzelnen sind vorgesehen für: sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen in
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . 750 Mio. € Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Existenzgründungen und Wachstums- b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
finanzierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 Mio. €
c) mittelständische Bürgschaftsbanken c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
sowie Refinanzierung privater Kapital- d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
beteiligungsgesellschaften und dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien,
Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 Mio. €
e) umweltfreundliche Produktionsanlagen.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 Mio. €
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zwi-
schen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Zu Tit. 681 02
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. € auf Stipen-
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen- dienprogramme, und zwar
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen für fol- – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
gende Zwecke gewährt werden:
Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Deutschland ermöglicht wird,
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 81) – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mit- gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
telständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern und gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi- – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. ship Program.
Im Rahmen des Programms ERP-Kapital für Gründung werden Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben
zinsverbilligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen für die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in
gewährt. Die Darlehen dienen dem Aufbau oder der Stärkung Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
einer selbständigen Existenz in den ersten beiden Jahren nach Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Gründung. Auch Angehörige Freier Berufe können gefördert wer-
Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
den. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie – abge-
sehen von der persönlichen Haftung – vom Existenzgründer nicht gramme finanziert werden.
abgesichert zu werden brauchen und im Insolvenzfall unbe- 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf das deutsch/jüdisch-
schränkt haften. Zur Aufrechterhaltung des eigenkapitalersetzen- amerikanische Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
den Charakters der Eigenkapitalhilfedarlehen muss der Bund die Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
eintretenden Ausfälle übernehmen. Im Gegenzug zahlen die Dar- und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
lehensnehmer eine angemessene Gebühr. und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
Darüber hinaus können im Rahmen des Programms ERP-Kapital Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Es wird unter dem Namen
für Wachstum Investitionen von kleinen und mittleren Unterneh- „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of Modern
men im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinanziert werden, Germany“ durchgeführt.
die der Festigung und Erweiterung des Unternehmens mit einem Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Unternehmensalter von 2 bis zu 5 Jahren dienen. Diese Nachrang-
darlehen haben ebenfalls eigenkapitalähnlichen Charakter. Für das Bei dem Titel ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
bestehende Ausfallrisiko zahlen die Darlehensnehmer eine ihrer 4,160 Mio. € für die Jahre 2007 bis 2009 zur kontinuierlichen Fort-
unternehmensindividuellen Bonität entsprechende Risikoprämie. setzung der Stipendienprogramme McCloy, ERP-USA und des Pro-
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften jektes Bridge of Unterstanding veranschlagt.
und Beteiligungsfonds, um mittelständischen Unternehmen die Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektträgerkos-
Beschaffung von haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP- ten/Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
Darlehen an mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme
von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unter-
nehmen und Angehöriger Freier Berufe. Der Ansatz dient auch der Zu Tit. 681 03
anteiligen Finanzierung des ERP/EIF-Dachfonds sowie des ERP- Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
Startfonds. transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
d) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwick- dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
Markteinführung. In dem neu gestalteten ERP-Innovationspro- dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
gramm kann das Darlehen in einer kombinierten Form von Fremd- Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen
kapitaltranche und Nachrangtranche in Anspruch genommen mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Über die Projekte ist der
werden, auf Wunsch auch nur in Form der Fremdkapitaltranche. Unterausschuss ERP-Wirtschaftspläne des Ausschusses für Wirt-
Abhängig von der Unternehmensgröße kann die Nachrang- schaft des Deutschen Bundestages regelmäßig zu unterrichten.
tranche bis zu 60 Prozent des Kredites ausmachen. Für die Nach-
rangtranche wird das Kreditinstitut zu 100 Prozent von der Haf- Außer dem Baransatz von 3,6 Mio. € ist bei diesem Titel eine Ver-
tung freigestellt. pflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veran-
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € schlagt, fällig in den Jahren 2007 bis 2010, um auch mehrjährige Pro-
für neue Förderansätze gewährt werden. jekte fördern zu können.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektkosten/Ver-
waltungskosten u. Ä. geleistet werden. waltungskosten u. Ä. geleistet werden.
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2006 2005 2004
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe
einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Entwick-
lungsländer (Exportfonds). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 150 000 52 370
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 500 T€
fällig im Jahr 2009
Gesamtausgaben 150 000 150 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 150 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1603
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermäch-
tigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen
und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2006 2005 2004
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 1 500 117
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 100 29
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 959 000 1 182 000 1 044 285
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 50 000 50 813
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 862 01 geleistet werden.
Gesamtausgaben 1 010 550 1 233 600
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 550 1 600
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 959 000 1 182 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 50 000
Gesamtausgaben 1 010 550 1 233 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1605
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
stehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. Ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
lung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förder-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten ge-
zahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2004 250 Mio. €.
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Kap. 4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2006 2005 2004
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 500 26
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 1 768
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 100 100 –
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 701 791 100 785 514
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 60 000 327 131
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 937 402 2 358 615 4 607 766
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteige-
rung mittelständischer privaten Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 350 – –
Ist-Einnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 01 im Rahmen des ERP-Innovationsprogramms
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 355 647 2 028 985 –1 060 931
Gesamteinnahmen 5 016 750 5 239 800
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 1 000
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 016 200 5 238 800
Gesamteinnahmen 5 016 750 5 239 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1607
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 1 927 400 T€
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus- b) Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 T€
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
c) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 T€
1 937 402 T€
Zu Tit. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen: Zu Tit. 231 01
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 620 200 T€ Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 862 01
b) Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 T€ (Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer priva-
ter Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschafts-
c) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 T€ plans im Rahmen des Innovationsprogramms (neu)gewährten Zins-
620 701 T€ zuschüsse in Höhe von 50 Prozent. Die vom Bundeshaushalt dem
ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem
Margen für die Bankendurchleitung dürfen mit den Einnahmen ver- Titel vereinnahmt.
rechnet werden.
Zu Tit. 325 02
Zu Tit. 162 03
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sondervermögens. Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-
nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im
Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel aus der Kredit-
Zu Tit. 182 01
aufnahme dienen der Gewährung von Krediten insbesondere für
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: Investitionen in den neuen Bundesländern.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sächliche Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ausgaben und
Kap. Bezeichnung Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 3 900 000 3 900 000
2 Exportfinanzierung 150 000 150 000
3 Sonstige Ausgaben 966 750 1 550 959 000 6 200
4 Einnahmen 5 016 750
5 016 750 5 016 750 1 550 959 000 6 200 4 050 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1609
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl.
davon fällig
31. 12. 2004
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
sowie soll Verpflichtungen
Zweckbestimmung fällig ab 2006
(stichwortartig) 2006 2006 2007 2008 2009 ff.
b) VE 2005
c) VE 2006
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 2 950,0 a) 210,000 110,000 50,000 50,000 —
b) 554,790 550,000 0,760 0,740 3,290
c) 568,830 — 550,000 3,000 15,830
862 02 Umweltschutz und Energie-
einsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900,0 a) 217,000 217,000 — — —
b) 300,000 300,000 — — —
c) 300,000 — 300,000 — —
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung Informationsreisen . . . . . . . 2,6 a) 0,520 0,520 — — —
b) 2,080 0,520 1,040 0,520 —
c) 4,160 — 1,560 1,560 1,040
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . 3,6 a) 3,600 1,300 1,300 1,000 —
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 — 1,500 1,300 2,300
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer . . . . . . . . . . . . . 150,0 a) 69,000 — 69,000 — —
b) 52,500 — — 52,500 —
c) 52,500 — — — 52,500
Summe a) 500,120 328,820 120,300 51,000 —
b) 914,470 852,020 3,100 55,060 4,290
c) 930,590 — 853,060 5,860 71,670
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2006 2005
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 016 750 5 239 800
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 661 103 3 210 815
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 355 647 2 028 985
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 064 681 5 163 285
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 709 034 3 134 300
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 355 647 2 028 985
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . — —
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 355 647 2 028 985
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1611
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2006 2005
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 000 4 163 300
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 681 999 985
Summe 1. 3 064 681 5 163 285
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709 034 3 134 300
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Summe 2. 709 034 3 134 300
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 355 647 2 028 985
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2004 am 31. 12. 2003
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 812 358 014 7 631 783 392
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 568 735 073 22 752 995 159
C. Sonstige Forderungen
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 779 908 58 975 951
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 218 765 160 994 008
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 786 714
4. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653 868 419 606 500 713
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 088 053 908 1 088 053 908
2. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636 638 865 614 280 731
31 932 652 952 32 915 370 576
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2004
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 631 950 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —
3 631 950 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1613
nach dem Stand vom 31. Dezember 2004
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2004 am 31. 12. 2003
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 200 359 644 19 261 290 297
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 020 000 000 985 000 000
– BTU-Programm 160 000 000
– EKH-Programm 240 000 000
– ERP-Rücklage 350 000 000
– ERP-Innovationsprogramm 70 000 000
– ERP-Belastung vorzeitiger Tilgungen 200 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 712 293 308 12 669 080 279
31 932 652 952 32 915 370 576
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000 € 331 800 000 €
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Investitionszulagengesetz 2007
(InvZulG 2007)
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- vestitionsvorhabens erfüllt. Ersetzt der Anspruchsbe-
tes das folgende Gesetz beschlossen: rechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut
wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf
§1 des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist
Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungs-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im zeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt
§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begüns-
zulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaft- tigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf
steuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt
nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Kör- die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende be-
perschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaf- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des
ten und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuer- Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung
pflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die
Anspruchsberechtigte. Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer ver-
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden- deckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Kör-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- perschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produkti-
Anhalt und Thüringen. onsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betrie-
be:
§2 1. Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
Begünstigte Investitionen 2. Betriebe der Forschung und Entwicklung,
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung 3. Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweg-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 4. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des 5. Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
Absatzes 3 gehören, 6. Büros für Industrie-Design,
2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des 7. Betriebe der technischen, physikalischen und che-
Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) mischen Untersuchung,
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer 8. Betriebe der Werbung und
Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden
9. Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistun-
gen oder des Beherbergungsgewerbes des An- Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgen-
spruchsberechtigten oder eines mit diesem ver- den Betriebe:
bundenen Unternehmens im Fördergebiet gehö- 1. Betriebe der Hotellerie,
ren,
2. Jugendherbergen und Hütten,
b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des
Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem 3. Campingplätze und
verbundenen Unternehmens im Fördergebiet ver- 4. Erholungs- und Ferienheime.
bleiben, Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb
c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Be-
genutzt werden. triebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die pro-
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter duktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherber-
im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset- gungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als
zes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Satz 1 gilt ein Betrieb.
nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der An- (2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaf-
lage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfä- fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teilei-
higkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. gentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile,
Der Bindungszeitraum verringert sich auf drei Jahre, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem be- (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
günstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Be- sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Ge-
griffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im bäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des
Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach
2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Be-
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU trieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb
Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstin- der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1615
Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Ab- §4
satzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung
kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ande- Bemessungsgrundlage
rer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investiti- Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die
onszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 10 Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
gilt entsprechend. im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her- begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem
stellung von Wirtschaftsgütern bei 1. Januar 2007 entstandenen Teilherstellungskosten
oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte, dem 1. Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt,
übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-
3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte lungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-
in neue, zusätzliche Produkte, herstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für vor
dem 1. Januar 2007 geleistete Anzahlungen auf An-
4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktions- schaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der An-
verfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder schaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007
erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den
5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder
ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der
nicht übernommen worden wäre und wenn die Über- Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
nahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,
§3 Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten
für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5
Investitionszeitraum des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die
Beschränkungen der Bemessungsgrundlage in Satz 1
(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem
und Satz 3 für vor dem 1. Januar 2007 entstandene
Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehö-
ren, mit dem der Anspruchsberechtigte Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor
dem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur,
1. in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem
2006, Investitionszulagengesetz 2005 besteht.
2. in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember
§5
2009
Höhe der Investitionszulage
begonnen hat und die begünstigte Investition nach
dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 (1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich
abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember Satz 2
2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar
2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall 1. 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,
der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein 2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich
Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsbe- um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet
rechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Satz 1 auch dann, wenn hierfür eine Genehmigungs-
entscheidung der Kommission vor Festsetzung der In- Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvor-
vestitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Mög- haben gehören, auf das der multisektorale Regionalbei-
lichkeit der Förderung durch Investitionszulage auf- hilferahmen für große Investitionsvorhaben vom
grund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewie- 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert
sen wurde. durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November
2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für
(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 –
mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition be- 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden sind,
gonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils bei-
Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitions- hilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch
beginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt die Gewährung von Investitionszulagen nicht über-
begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder schritten wird.
seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gel-
ten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre An- (2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich
schaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obliga- Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf
torischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die
vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungs-
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben,
Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Auf- der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvor-
nahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeit- habens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und
punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an- mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
geschafft oder hergestellt sind. Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
1. 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die
2. 27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es Kommission festzusetzen.
sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randge- (4) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforde-
biet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt. rungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht
Folge geleistet hat, ist die Investitionszulage erst fest-
§6 zusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückge-
zahlt worden ist.
Antrag auf Investitionszulage
(5) Die Investitionszulage ist der Kommission zur
(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Geneh-
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän- migung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen
digen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesell- bestimmt ist, das
schaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so
ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für 1. kein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein- der Kommission vom 6. Mai 2003 ist,
künfte zuständig ist. 2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stel- rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
len und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-
unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“
für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so ge- a) vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000
nau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nr. C 121 S. 29) oder
Nachprüfung möglich ist.
b) vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2)
erhalten hat und
§7
3. sich in der Umstrukturierungsphase befindet; diese
Gesonderte Feststellung beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturie-
Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel- rungsplans im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
ten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-
Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Be- strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“
messungsgrundlage und der Prozentsatz der Investiti- und endet mit der vollständigen Durchführung des
onszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermö- Umstrukturierungsplans.
gen dieses Betriebs gehören, von dem für die geson- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
derte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen An- des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten
gaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzuneh- zu regeln, die sich aus den von den Organen der Euro-
men. päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten ergeben.
§8
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Einzelnotifizierungspflichten und mächtigt, zur Durchführung der von den Organen der
Genehmigungsvorbehalte der Kommission Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
der Europäischen Gemeinschaften schriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen
(1) Die Investitionszulage für Investitionen in sensi- die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise
ble Sektoren (Anlage 1) ist erst nach Genehmigung ausgeschlossen hat (Anlage 1), durch Rechtsverord-
durch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnotifi- nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
zierungspflichten in den von den Organen der Europäi-
schen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren er- §9
lassenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Festsetzung und Auszahlung
(2) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu ei-
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
nem großen Investitionsvorhaben gehören, das die An-
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-
meldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regio-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
nalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom
aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-
16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),
schaftsteuer auszuzahlen.
zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission
an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG
Nr. C 226 S. 16), oder des multisektoralen Regionalbei- § 10
hilferahmens für große Investitionsvorhaben vom Zusammentreffen
13. Februar 2002 erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn mit anderen Regionalbeihilfen
die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität (1) Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die
festgelegt hat. Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-
(3) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu ei- sammen, sind die in der Kommissionsentscheidung
nem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das die Anmel- zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte ge-
dungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche Bei- nehmigten Förderhöchstintensitäten maßgeblich. Der
hilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 erfüllt, ist Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unbe-
in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1617
(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regional- entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen
beihilfen zusammen, hat der Antragsteller entspre- Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes erge-
chend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regiona- henden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Fi-
ler Zielsetzung 2007 – 2013 einen beihilfefreien Eigen- nanzrechtsweg gegeben.
anteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten
des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen. § 14
(3) Die für die Feststellung der in den Absätzen 1 Verfolgung von Straftaten
und 2 erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263
§ 6 Abs. 2 aufzunehmen.
und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Inves-
titionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer
§ 11
Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten
Verzinsung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-
des Rückforderungsanspruchs gung von Steuerstraftaten entsprechend.
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufge-
hoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten § 15
geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach Bekanntmachungserlaubnis
§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung
der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert wor- § 16
den ist. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 an dem
§ 12
Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung
Ertragsteuerrechtliche nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3
Behandlung der Investitionszulage oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.
nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs- EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am
kosten. Tag nach der Verkündung.
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt frühestens am 1. Ja-
§ 13 nuar 2007 in Kraft.
Anwendung der Abgabenordnung (3) Die Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 und 2
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 gesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002
in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit re-
gionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang I),
2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen
an den Schiffbau“ (ABl. EU 2003 Nr. C 317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71)),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Feb-
ruar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar
2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang II),
5. Landwirtschaftssektor (Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen
für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C
232 S. 17)),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatli-
chen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EG 2001 Nr. C 19
S. 7)) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG
Nr. L 130 S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung
der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im See-
verkehr“ (ABl. EU 2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93
des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche
Beihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2004 die folgenden
Landkreise und kreisfreien Städte:
im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-
wald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim, Landkreis Märkisch-Oderland,
Landkreis Oder-Spree,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-
kreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt
Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-
Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-
kreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-
kreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie
Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dres-
den,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1619
Gesetz
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*)
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: bis 5 ersetzt:
„(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
Artikel 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort
Änderung des festgelegten Anforderungen bestimmt werden,
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 1. dass Nachweise oder Register
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder
durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005
b) abweichend von bestimmten Anforderun-
(BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
gen nach den §§ 42 und 43 oder einer
1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnung nach § 45
„(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch zu führen und vorzulegen sind,
Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt wor- 2. dass die Abfallentsorger bei der Annahme
den sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter
sind alle übrigen Abfälle.“ Art und Weise zu überprüfen und das Ergeb-
2. § 7 wird wie folgt geändert: nis dieser Prüfung in den Nachweisen oder
Registern zu verzeichnen haben,
a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 auf-
gehoben. 3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger
ein Betriebstagebuch führen, in welchem be-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu
– Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 verzeichnen sind, die nicht schon in die Re-
(ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/ gister aufgenommen werden,
692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),
– Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom 4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger
12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe
die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 der Abfälle auf die sich aus der Verordnung
S. 28),
ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder
– Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri- die Abfälle oder die für deren Beförderung
vaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die vorgesehenen Behältnisse in bestimmter
Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) Weise zu kennzeichnen haben,
und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU
Nr. L 156 S. 17), 5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und
– Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die die Aufbewahrung von Rückstellproben und
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch die Richtlinie 2003/
die hierfür anzuwendenden Verfahren,
35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen
2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) und durch die Richtlinie 2003/87/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober oder Stoffgruppen erforderlichen Analysever-
2003 (ABl. EU Nr. L 275 S. 32) und durch die Verordnung (EG) fahren,
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), 7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung
– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall- der Probenahme und der Analysen nach den
deponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), Landesbehörde bekannt gegebenen Sachver-
– Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
ständigen oder eine von dieser Behörde be-
tes vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte kannt gegebene Stelle beauftragt.
(ABl. EU Nr. L 37 S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezem- Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere
ber 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen
– Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter
tes vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung be- Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder
stimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(ABl. EU Nr. L 37 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung der in einer Rechtsverordnung nach § 45 be-
der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38). stimmten Überwachungsmaßnahmen die Über-
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prüfung der Anforderungen der Verordnung an- 1. die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der
ders nicht gewährleistet werden kann. Pflichten der Produktverantwortung im Sinne
des § 22 erfolgt,
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zu- 2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirt-
gängliche Bekanntmachungen verwiesen wer- schaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden
den. Hierbei ist und
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Be- 3. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ge-
kanntmachung anzugeben und die Bezugs- währleistet bleibt.
quelle genau zu bezeichnen,
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Pa- Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren
tent- und Markenamt archivmäßig gesichert Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischen-
niederzulegen und in der Rechtsverordnung lagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in
darauf hinzuweisen. der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige
kann zugelassen oder angeordnet werden, dass nach Absatz 2 verbunden werden.
Nachweise, Register und Betriebstagebücher (4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Bundesrepublik Deutschland, soweit keine be-
Form oder elektronisch geführt werden.“ schränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Wi-
Nummer 2 das Wort „oder“ und nach der Nummer 2 derrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet
folgende neue Nummer 3 eingefügt: werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Ab-
satz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen er-
„3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen forderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Be-
entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“. hörde übersendet je eine Ablichtung des Freistel-
4. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: lungsbescheides an die zuständigen Behörden der
Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen wer-
„3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen den.
entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“.
(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger
5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der
Nummer 1a eingefügt: Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten
„1a. die in Wahrnehmung der Produktverantwor- nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen
tung nach § 25 freiwillig zurückgenommen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in des-
werden, soweit dem zurücknehmenden Her- sen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach
steller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Ab-
Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 satz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
erteilt worden ist,“. (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt
6. (weggefallen) auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest,
dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur
7. § 19 wird wie folgt geändert: Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3
b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-
findet entsprechende Anwendung.“
strichen.
11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Vorlage
8. (weggefallen)
der Abfallwirtschaftskonzepte“ durch die Wörter
9. (weggefallen) „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten“ ersetzt.
10. § 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 12. § 29 wird wie folgt geändert:
bis 6 ersetzt:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-
„(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse fügt:
und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verblei-
„(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
benden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies
träger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die
der zuständigen Behörde vor Beginn der Rück-
privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16
nahme anzuzeigen.
bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besit-
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll zer zur Entsorgung von Abfällen übertragen wor-
auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von den sind, haben die von ihnen zu erstellenden
ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskon-
deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen zepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zu-
Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder ständigen Behörde zur Auswertung für die Ab-
Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig fallwirtschaftsplanung vorzulegen.“
zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung
b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle
sätze 9 und 10.
bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle so-
wie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn 13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind
sonstige der Überwachung unterliegende Gegen- die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen
stände haben den Beauftragten der Überwa- Registern mitzuteilen.
chungsbehörde auf Verlangen zu erteilen: (5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Be-
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, legs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein
Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung
2. Entsorgungspflichtige,
oder die Einstellung eines Belegs über die Beförde-
3. Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber rung gefährlicher Abfälle in ein Register sind min-
oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, destens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der
auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in Eintragung oder Einstellung in das Register gerech-
einem Verfahren nach Anhang II A oder II B ent- net aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung
sorgen oder entsorgt haben, sowie nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.
4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbs- (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1
mäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig ver-
mitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig han- § 43
deln.“
Nachweispflichten
14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 (1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförde-
bis 45 ersetzt: rer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der
„§ 41 zuständigen Behörde und untereinander die ord-
nungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle
Abfallbezeichnung,
nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
Gefährliche Abfälle
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklä-
An die Entsorgung sowie die Überwachung ge-
rung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers
fährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Geset-
zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahme-
zes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Um-
erklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestä-
setzung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
tigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Ent-
meinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt,
sorgung durch die zuständige Behörde und
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- 2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-
tes die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche schnitte der Entsorgung in Form von Erklärun-
Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefähr- gen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Ver-
licher Abfälle durch die zuständige Behörde im Ein- bleib der entsorgten Abfälle.
zelfall zuzulassen. (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten
nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wel-
§ 42 che die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallent-
Registerpflichten sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsor-
gungsanlagen in einem engen räumlichen und be-
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unterneh- trieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder
men, welche Abfälle in einem Verfahren nach An- Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Ab-
hang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben fälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach
ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vor- § 42 bleiben unberührt.
gänge nach den Anhängen II A oder II B
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten
1. die Menge, die Art, der Ursprung und nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder
2. soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Ge-
ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung brauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen
sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Ein- Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder
sammelns, das Beförderungsmittel sowie die Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme
Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet wer- oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Ge-
den. brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt
spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur
(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder la- weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur
gern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Anga- Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen,
ben, insbesondere die Bestimmung der behandel- soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder
ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt
Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund bestimmt.
der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsan-
lage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten
Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 nicht für private Haushaltungen.
werden durch Rechtsverordnung nach § 45 be-
stimmt. § 44
(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Anordnungen im Einzelfall
Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Ein- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle. die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder
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Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen pri- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
vate Haushaltungen, zugelassen oder angeordnet werden, dass
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzule- 1. Nachweise und Register in elektronischer Form
gen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen oder elektronisch geführt,
haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43
2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten
nicht bestehen oder
Pflichten erforderlichen Voraussetzungen ge-
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 schaffen und vorgehalten sowie
Abs. 3 nachzukommen haben.
3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelas- Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den
sen oder angeordnet werden, dass insbesondere technischen Voraussetzungen nach Nummer 2,
Nachweise und Register in elektronischer Form insbesondere die erforderlichen Empfangszu-
oder elektronisch geführt werden. gänge sowie Störungen der für die Kommunika-
(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb tion erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt wer-
im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh- den.“
mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zu-
15. § 55a wird wie folgt geändert:
ständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab-
satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst
insbesondere die Berücksichtigung der vom Um- „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
weltgutachter geprüften und im Rahmen der Teil- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
nahme an dem Gemeinschaftssystem für das Um- Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungs-
weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung verfahren sowie überwachungsrechtliche Er-
(EMAS) erstellten Unterlagen. leichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ent-
sprechend Absatz 1 vorzusehen.“
§ 45 16. § 61 wird wie folgt geändert:
Anforderungen a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3
an Nachweise und Register auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1
tes zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach
ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder
an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.
Führung und Vorlage der Nachweise, Register und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Regis-
tern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu be- „1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht,
stimmen. In der Rechtsverordnung kann insbeson- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dere auch bestimmt werden, dass rechtzeitig erstattet,“.
1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht voll-
einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine
ständig oder nicht richtig“ durch die Wörter
Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsge-
„nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
mäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
rechtzeitig“ ersetzt.
2. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und
Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1
festgelegt werden können, oder für einzelne Ab- auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1“ durch
fallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforde- die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung
rungen nicht oder abweichende Anforderungen mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1
gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung Satz 1“ ersetzt.
gewährleistet bleibt, dd) Die Nummer 7 wird durch die folgenden
3. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt:
Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver- „7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbin-
pflichtete ganz oder teilweise von der Führung dung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechts-
von Nachweisen oder Registern freistellen kann, verordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
soweit die ordnungsgemäße Entsorgung ge- Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1
währleistet bleibt, oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht,
4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich nicht richtig oder nicht vollständig führt,
geordneten Sammlung der vorgeschriebenen 8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-
Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gän- dung mit einer Rechtsverordnung nach
giger Belege geführt werden sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
stimmter Fristen aufzubewahren sind. rechtzeitig verzeichnet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1623
9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbin- Artikel 4
dung mit einer Rechtsverordnung nach Änderung des Gesetzes
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Re-
gister nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird
wie folgt geändert:
10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach 1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden je-
nicht oder nicht für die vorgeschriebene weils die Wörter „besonders überwachungsbedürfti-
Dauer aufbewahrt, gen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit 2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe
einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 „Abs. 5“ gestrichen.
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Artikel 5
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Änderung des
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis Umweltstatistikgesetzes*)
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994
nicht rechtzeitig führt,“.
(BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),
neuen Nummern 12 bis 14. wird wie folgt geändert:
ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders
„§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48“ durch überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährli-
die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder che“ ersetzt.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
Nr. 2 oder 3“ ersetzt. „besonders überwachungsbedürftiger“ durch das
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, Wort „gefährlicher“ ersetzt.
8 und 10“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6
bis 12 und 14“ ersetzt. Artikel 6
17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Änderung der Verordnung
§ 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und über genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmi-
„besonders überwachungsbedürftige“ durch das gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
Wort „gefährliche“ ersetzt. machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-
18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005
ter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt
das Wort „gefährlichen“ ersetzt. geändert:
19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „überwachungs- 1. In Ziffer 8.3 werden die Wörter „besonders überwa-
bedürftige“ durch die Wörter „nicht gefährliche“ er- chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-
setzt. setzt.
2. In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14
Artikel 2 und 8.15 werden jeweils die Wörter „besonders
Aufhebung der überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr-
Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung lichen“ ersetzt.
Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Artikel 7
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I
S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord- Änderung der
nung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufge- Abfallverzeichnis-Verordnung
hoben. Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833),
wird wie folgt geändert:
Aufhebung der
Bestimmungsverordnung über- 1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftig-
wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung keit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ ersetzt.
Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürf- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
tige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verord- *) Hinweis der Schriftleitung: Das Umweltstatistikgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2530) ist zwischenzeitlich durch Artikel 2
nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. Au-
aufgehoben. gust 2005 (BGBl. I S. 2446) am 20. August 2005 außer Kraft getreten.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
a) In der Überschrift wird das Wort „Überwachungs- Artikel 12
bedürftigkeit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ er- Änderung
setzt. der Deponieverordnung
b) Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst: In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14
„Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfall- Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des
arten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
fallgesetzes.“ nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „besonders über-
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden wachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-
jeweils die Wörter „besonders überwachungsbe- setzt.
dürftig“ durch das Wort „gefährlich“ ersetzt.
Artikel 13
Artikel 8
Änderung
Änderung der der Verwaltungsgerichtsordnung
Transportgenehmigungsverordnung In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
tember 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des
geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007)
2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
chen.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3
Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „besonders
Artikel 14
überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr-
lichen“ ersetzt. Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwa-
§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt ge-
setzt.
ändert:
Artikel 9 1. In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26
und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Änderung der Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung“
Altholzverordnung durch die Angaben 㤤 21, 26, 40 und 54 Abs. 1
In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die ersetzt.
Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch 2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:
das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für
Artikel 10 die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen
Änderung zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“
der Gewerbeabfallverordnung
Artikel 15
In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallver-
ordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch Rückkehr
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I zum einheitlichen Verordnungsrang
S. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der
„besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
„gefährliche“ ersetzt. Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11
Artikel 16
Änderung
der Versatzverordnung Inkrafttreten
In Anlage 4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der Versatzver- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung fol-
Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I genden Kalendermonats in Kraft.
S. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter „be- (2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des
sonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) tritt am ersten
„gefährlichen“ ersetzt. Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1625
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Vom 12. Juli 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 tionalen Wettbewerbs entwickeln zu können und dabei
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 die ökonomische, ökologische und soziale Dimension
(BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zustän- eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Hierzu gehört, insbesondere nachfolgende Aufgaben
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom ausüben zu können:
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach 1. Strategiefindung und -umsetzung im Rahmen einer
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts nachhaltigen Unternehmensführung,
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 2. Gestaltung der organisatorischen Rahmenbedingun-
nisterium für Wirtschaft und Technologie: gen des Unternehmens unter Nutzung moderner In-
formations- und Kommunikationstechniken,
§1
3. Auswahl und Einsatz der personalwirtschaftlichen
Ziel der Prüfung Instrumente zur Sicherung der Unternehmensziele,
und Bezeichnung des Abschlusses
4. Leitung und Koordination der betrieblichen Leis-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- tungsprozesse unter Berücksichtigung der recht-
dungsprüfungen zum Geprüften Betriebswirt/zur Ge- lichen Rahmenbedingungen.
prüften Betriebswirtin nach den §§ 2 bis 10 durchfüh-
ren, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzie- Der Betriebswirt soll auf der Basis eines an Werten
lende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit orientierten, strategisch ausgerichteten Verständnisses
nachzuweisen ist. des wirtschaftlichen Handelns diese Aufgaben mit be-
triebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- Methoden- und Sozialkompetenz wahrnehmen können.
tion zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Be-
triebswirtin. Die Qualifikation umfasst die Befähigung, (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
unternehmerisch kompetent, zielgerichtet und verant- kannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Be-
wortungsvoll Lösungen für betriebswirtschaftliche Pro- triebswirtin. Die Zeugnisse der Anlagen 1 und 2 sind mit
blemstellungen der Unternehmen, insbesondere im Zu- folgender Fußnote zu versehen: Geprüfter Betriebswirt/
sammenhang mit den Herausforderungen des interna- Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsge-
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
setz für die Bereiche der Industrie, des Handels und der §4
Dienstleistungen. Wirtschaftliches Handeln
und betriebliche Leistungsprozesse
§2 (1) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und
Zulassungsvoraussetzungen betriebliche Leistungsprozesse“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, der Dominanz des Marktes un-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer ter den Bedingungen der Globalisierung Rechnung tra-
gen zu können. Insbesondere sollen vertiefte Kennt-
1. eine mit Erfolg abgelegte IHK-Aufstiegsfortbildungs- nisse der Möglichkeiten einer auf betriebswirtschaft-
prüfung zum Fachwirt oder Fachkaufmann oder eine lichen Kennzahlen gestützten finanzwirtschaftlichen
vergleichbare kaufmännische Fortbildungsprüfung
Steuerung des Unternehmens, die den rechtlichen und
nach dem Berufsbildungsgesetz nachweist steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen
oder gerecht werden, nachgewiesen werden.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und
2. eine mit Erfolg abgelegte staatliche oder staatlich
betriebliche Leistungsprozesse“ gliedert sich in fol-
anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbil-
gende Prüfungsbereiche:
dung aufbauenden kaufmännischen Fachschule und
eine anschließende mindestens dreijährige Berufs- 1. Marketing-Management,
praxis nachweist. 2. Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens,
Die Berufspraxis im Sinn der Nummer 2 muss in Tätig- 3. Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens,
keiten abgeleistet worden sein, die der beruflichen 4. Rechtliche Rahmenbedingungen der Unterneh-
Qualifikation eines Geprüften Betriebswirts/einer Ge- mensführung,
prüften Betriebswirtin nach § 1 dienlich sind.
5. Europäische und internationale Wirtschaftsbezie-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch hungen.
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
(3) Im Prüfungsbereich „Marketing-Management“
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketing als
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
managementbetriebenen Prozess zu verstehen und an-
higkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-
wenden zu können. Marketingaspekte sollen metho-
fung rechtfertigen.
disch und strukturiert auf die spezifischen Rahmen-
bedingungen des Unternehmens übertragen und um-
§3 gesetzt werden. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Gliederung
und Durchführung der Prüfung 1. Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
eines Unternehmens,
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2. Formulierung eines strategischen und operativen
1. Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leis- Zielprogramms,
tungsprozesse, 3. Formulierung zielgerichteter Marketingstrategien,
2. Führung und Management im Unternehmen, 4. Auswahl geeigneter Marketingaktivitäten und deren
Umsetzung,
3. Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachge-
spräch. 5. Bestimmung geeigneter Kontrollverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Bilanz- und Steuerpolitik
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich
des Unternehmens“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellun-
werden, alle Kernbereiche der finanzorientierten Unter-
gen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1
nehmensführung unter steuerlichen Gesichtspunkten
Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form
gestalten zu können. Das Ergebnis der Geschäftstätig-
von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsauf-
keit soll unter Berücksichtigung der aktuellen Situation
gaben nach § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Ab-
und Zielsetzung des Unternehmens durch Nutzung der
satz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit
Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik dargestellt
mit kaufmännischem Hintergrund erstellt und ein Fach-
werden können. Dabei sind Kenntnisse des Steuer-
gespräch nach § 6 durchgeführt.
systems sowie der nationalen und internationalen
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. In diesem
nach Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
durchgeführt werden. werden:
1. das Steuersystem in seiner Bedeutung für das Un-
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach
ternehmen,
erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Ab-
satz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. 2. zielorientierter Einsatz der Instrumente der Bilanz-
analyse,
(5) Mit dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll
spätestens ein Jahr nach dem letzten erfolgreichen Ab- 3. Unterstützung der Unternehmensziele durch Bilanz-
schluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Steuerpolitik,
begonnen werden. 4. internationale Rechnungslegungsvorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1627
(5) Im Prüfungsbereich „Finanzwirtschaftliche Steue- (8) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten
rung des Unternehmens“ soll die Fähigkeit nachgewie- Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen. Die
sen werden, das Controlling des Unternehmens zielge- schriftliche Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prü-
richtet zur Planung, Steuerung und Kontrolle der finanz- fungsbereichen soll insgesamt nicht länger als 720 Mi-
wirtschaftlichen Prozesse einsetzen zu können. Dazu nuten dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer
gehört, in der Lage zu sein, durch effiziente Auswahl unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Im Prüfungsbe-
geeigneter Controlling-Instrumente ein Managementin- reich „Europäische und internationale Wirtschaftsbezie-
formationssystem einzuführen, das die gegenseitigen hungen“ ist eine in der Fremdsprache Englisch formu-
Abhängigkeiten zwischen Leistungs- und Finanzpro- lierte Aufgabenstellung enthalten, die auf Deutsch zu
zessen abbildet. Es soll gezeigt werden, aus den Er- beantworten ist. Die Mindestprüfungszeiten betragen
gebnissen die maßgeblichen Steuerungsinformationen in den Prüfungsbereichen:
für die Mittelbeschaffung und die Mittelverwendung des 1. Marketing-Management 90 Minuten,
Unternehmens ableiten zu können. In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 2. Bilanz- und Steuerpolitik
des Unternehmens 90 Minuten,
1. Gestaltung des Controllings als Instrument der Un-
ternehmensführung, 3. Finanzwirtschaftliche Steuerung
des Unternehmens 90 Minuten,
2. Aufbau eines kennzahlengesteuerten Management-
informationssystems, 4. Rechtliche Rahmenbedingungen
der Unternehmensführung 90 Minuten,
3. Steuerung der Beschaffung von Mitteln im Finanz-
prozess, 5. Europäische und internationale
Wirtschaftsbeziehungen 120 Minuten.
4. Lenkung der Mittelverwendung im Unternehmen.
(9) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
(6) Im Prüfungsbereich „Rechtliche Rahmenbedin- fungsleistungen nach Absatz 2 mangelhafte Prüfungs-
gungen der Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit leistungen erbracht, ist darin jeweils eine mündliche Er-
nachgewiesen werden, aus nationalen und internatio- gänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
nalen rechtlichen Rahmenbedingungen ergebende Risi- ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-
ken einordnen zu können. Die erforderliche unterneh- steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
merische Risikobereitschaft und die damit verbunde- soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und soll
nen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen je Prüfungsbereich in der Regel nicht länger als 20 Mi-
sollen eingeschätzt und unternehmensspezifisch aus- nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
gewogen und sensibel umgesetzt werden können. In fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte fung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei
geprüft werden: wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
1. Haftungstatbestände für Unternehmen und die Un- doppelt gewichtet.
ternehmensleitung,
§5
2. Vertragstypen und deren Gestaltung,
Führung und
3. nationale Ansätze des Wettbewerbsrechts,
Management im Unternehmen
4. Arbeitsrecht und dessen Einfluss auf unternehmeri-
(1) Im Prüfungsteil „Führung und Management im
sche Entscheidungen,
Unternehmen“ ist die Fähigkeit nachzuweisen, nach-
5. Auswirkungen der EU-Gesetzgebung auf nationales haltige, ethischer Verantwortung gerecht werdende
Recht. Strategiefindungs- und -umsetzungsprozesse gestal-
(7) Im Prüfungsbereich „Europäische und internatio- ten zu können. Hierauf aufbauend ist insbesondere auf-
nale Wirtschaftsbeziehungen“ soll die Fähigkeit nach- zuzeigen, eine auf Flexibilität ausgerichtete Unterneh-
gewiesen werden, zentrale wirtschaftspolitische Frage- menspolitik durch wirtschaftliche Nutzung der Möglich-
stellungen erfassen und in ihren Konsequenzen für das keiten der Unternehmensorganisation und durch den
jeweilige Unternehmen auch unter Einbeziehung eng- Einsatz personalpolitischer Steuerungsinstrumente un-
lischsprachiger Dokumente auswerten zu können. Es terstützen zu können.
ist ein tiefgehendes Verständnis der grundlegenden Zu- (2) Der Prüfungsteil „Führung und Management im
sammenhänge und Besonderheiten des internationalen Unternehmen“ umfasst die Handlungsbereiche:
Wirtschaftsverkehrs sowie der zunehmenden Bedeu-
1. Unternehmensführung,
tung der Internationalisierung der wirtschaftlichen Ko-
operation zu zeigen. In diesem Rahmen können fol- 2. Unternehmensorganisation und Projektmanage-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: ment,
1. Auswirkungen makroökonomischer Aspekte globa- 3. Personalmanagement.
lisierter Märkte auf die Unternehmenspolitik, Aus diesen drei Handlungsbereichen werden integrie-
2. Aufbau- und Realisierung von Außenwirtschaftsbe- rende Situationsaufgaben unter Berücksichtigung der
ziehungen, Inhalte des Prüfungsteils „Wirtschaftliches Handeln
und betriebliche Leistungsprozesse“ gestellt. Die drei
3. Abwickeln der außenwirtschaftlichen Transaktionen Situationsaufgaben sind insgesamt so zu gestalten,
in verschiedenen Währungsgebieten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungs-
4. Abwicklung des internationalen Warenverkehrs unter bereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die
Berücksichtigung unterschiedlicher Wirtschaftskul- Handlungsbereiche „Unternehmensführung“ und „Un-
turen und rechtlicher Rahmenbedingungen. ternehmensorganisation und Projektmanagement“ bil-
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
den jeweils den Schwerpunkt einer der beiden schrift- der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen
lichen Situationsaufgaben. Eine dritte Situationsauf- und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle der
gabe mit dem Schwerpunkt aus dem Handlungsbereich in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen
„Personalmanagement“ ist Gegenstand des situations- umfassen. Sie soll die betriebliche Praxis des Prüfungs-
bezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Prü- teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksich-
fungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben be- tigen.
trägt jeweils mindestens 240 Minuten, höchstens
jedoch 300 Minuten. Das situationsbezogene Fachge- (3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungs-
spräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer in der Regel ausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungs-
mindestens 30 Minuten dauern. Den Prüfungsteil- teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksich-
nehmern ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel tigen. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit
30 Minuten zu gewähren. anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang
der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt
(3) Der Handlungsbereich „Unternehmensführung“ 30 Kalendertage.
enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Gestaltung der Strategiefindung, -umsetzung und (4) Ausgehend von der Projektarbeit nach Absatz 2
-controlling, ist in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch
nachzuweisen, Berufswissen in unternehmenstypi-
2. Entwicklung und Umsetzung von Zielsystemen im schen Situationen anwenden und sachgerechte Lösun-
Unternehmen, gen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu
3. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Planung, können. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch
4. Management einer kundenorientierten Qualitätspo- soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern. Die
litik, Präsentationszeit soll dabei 15 Minuten nicht über-
schreiten.
5. Management einer nachhaltigen, umweltorientierten
Ökologiepolitik. (5) Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist
(4) Der Handlungsbereich „Unternehmensorganisa- nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens
tion und Projektmanagement“ enthält folgende Qualifi- ausreichende Leistungen erbracht wurden.
kationsschwerpunkte:
1. Organisation als strategischer Erfolgsfaktor des Un- §7
ternehmens,
Bewerten der
2. Gestaltung einer integrativen Organisationsentwick- Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
lung,
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungs-
3. wirtschaftliche Nutzung der Informations- und Kom-
leistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet wur-
munikationstechniken,
den.
4. Festlegung der Organisationsformen von Projekten,
(2) Die Prüfungsteile „Wirtschaftliches Handeln und
5. Planung, Steuerung und Kontrolle von Projekten.
betriebliche Leistungsprozesse“, „Führung und Ma-
(5) Der Handlungsbereich „Personalmanagement“ nagement im Unternehmen“ und „Projektarbeit und
enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte: projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ sind jeweils
1. Bestimmung der Vorgaben für die quantitative und gesondert zu bewerten.
qualitative Personalplanung des Unternehmens,
(3) Für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln
2. situationsgerechte Auswahl der Formen der Perso- und betriebliche Leistungsprozesse“ ist eine Note aus
nalbeschaffung, dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der
3. Planung, Steuerung und Kontrolle der Personalent- Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bil-
wicklung im Unternehmen. den.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die (4) Für den Prüfungsteil „Führung und Management
Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen im Unternehmen“ ist eine Note aus dem Durchschnitts-
analysieren, strukturieren und einer begründeten Lö- wert der Punktebewertungen der Leistungen in den ein-
sung zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist zelnen Situationsaufgaben zu bilden.
unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu er-
läutern und zu erörtern. (5) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit und projektar-
beitsbezogenes Fachgespräch“ ist eine Note aus dem
§6 Durchschnittswert der Punktebewertungen der Prü-
Projektarbeit und fungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und
projektarbeitsbezogenes Fachgespräch dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zu bilden.
Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nach In-
(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit und projektar- halt und Form gesondert zu bewerten; dabei wird der
beitsbezogenes Fachgespräch“ gliedert sich in fol- Inhalt doppelt gewichtet.
gende Prüfungsbereiche:
1. Projektarbeit, (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
2. projektarbeitsbezogenes Fachgespräch. lage 2 auszustellen, aus dem die in den Prüfungsteilen
(2) In einer fachübergreifenden Projektarbeit soll erzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen er-
nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellung zielten Punkte hervorgehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1629
§8 bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
Anrechnung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-
anderer Prüfungsleistungen fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.
In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift- (3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch
licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung
letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer die Projektarbeit als neue Aufgabe gestellt werden.
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
§ 10
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-
derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach Übergangsvorschriften
dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt
den Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 (IHK)/zur Betriebswirtin (IHK) können bis zum 30. Juni
ist nicht zulässig. 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
§9 fungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach
Wiederholung der Prüfung dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in die-
(1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann sem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der
zweimal wiederholt werden. Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
bis zum 30. Juni 2010 beantragt werden.
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten § 11
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in- Inkrafttreten
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3 und zu § 7 Abs. 6)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin*)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz für die Bereiche der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1631
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3 und zu § 7 Abs. 6)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin1)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte2) Note
1. Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse .................
1.1 Marketing-Management ................
1.2 Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens ................
1.3 Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens ................
1.4 Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung ................
1.5 Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen ................
2. Führung und Management im Unternehmen .................
2.1 Integrative, schriftliche Situationsaufgaben mit Schwerpunkt im
Handlungsbereich: Unternehmensführung ................
Handlungsbereich: Unternehmensorganisation und Projektmanagement ................
2.2 Situationsbezogenes Fachgespräch mit Schwerpunkt im
Handlungsbereich: Personalmanagement ................
3. Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch .................
Projektarbeit/Thema ................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Projektarbeitsbezogenes Fachgespräch ................
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am .......................................
in .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung im Prüfungsbereich/Handlungsbereich ................
freigestellt.“)
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz für die Bereiche der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen.
2) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 17. Juli 2006
Tag Inhalt Seite
10. 7. 2006 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepu-
blik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzog-
tum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Ver-
tiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration . . . . . . . . . . 626
GESTA: XB003
13. 6. 2006 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens über Soziale
Sicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
13. 6. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
14. 6. 2006 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung zu dem Übereinkommen vom 25. Sep-
tember 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
22. 6. 2006 Bekanntmachung der deutsch-ghanaischen Vereinbarung über den Rechtsstatus des Bundeswehr-
personals für den Fall der jeweils auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geson-
dert von der Regierung der Republik Ghana genehmigten vorübergehenden Stationierung deutscher
Truppen oder Truppenteile auf dem Staatsgebiet der Republik Ghana . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
23. 6. 2006 Bekanntmachung zu dem Sechsten Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657
11. 7. 2006 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 657