1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Gesetz
zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Vom 14. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ternehmens stammen und den Lieferanten
sen: zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme
angeboten wurden.“
Artikel 1
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die über-
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes wiegend von der öffentlichen Hand finanziert wer-
Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September den“ durch die Wörter „die zu Eigentum der
2002 (BGBl. I S. 3448), geändert durch Artikel 32 des öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allge-
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie mein bildender Privatschulen, die den Status
folgt geändert: staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft
1. § 7 wird wie folgt geändert: werden“ ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu be-
„4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines enden, die zu einer vor mindestens 18 Monaten her-
sonstigen Fehlers als Mängelexemplare ge- gestellten Druckauflage gehören.“ durch die Wörter
kennzeichnet sind,“. „für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Er-
scheinen länger als 18 Monate zurückliegt.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von Artikel 2
30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs an- Inkrafttreten
lässlich der endgültigen Schließung einer
Buchhandlung, sofern die Bücher aus den ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
wöhnlichen Beständen des schließenden Un- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1531
Sechstes Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- ben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein-
tes das folgende Gesetz beschlossen: schließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;
3. einheitliche Durchführung der Versicherung der
Artikel 1 Notare nach § 19a und der Notarkammern nach
Änderung der Bundesnotarordnung § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- 4. Förderung der wissenschaftlichen und prakti-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten schen Fortbildung der Notare und Notarassesso-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 ren sowie der fachlichen Ausbildung des Perso-
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird nals der Notare einschließlich der Durchführung
wie folgt geändert: von Prüfungen;
1. § 113 wird wie folgt gefasst: 5. Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel
der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkam-
„§ 113 mern;
(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt 6. Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an
des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie Stelle der Notarkammern;
hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich um-
fasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfäl- 7. wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notari-
zischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt atsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an
ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht Stelle der Notarkammern;
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Die- 8. Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die
ses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder
beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich
und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom der Kasse anfordert.
Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maß-
(4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer
gabe der Vorschriften der Bayerischen Haushalts-
Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen.
ordnung geprüft.
Sie können insbesondere
(2) Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige 1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den
Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur
Sachsen. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr Tätigkeits- Dienstleistung zugewiesen werden,
bereich umfasst die Bezirke der Notarkammern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, 2. über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussver-
Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienst- sicherungen abschließen,
siegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Säch- 3. die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben
sischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teil-
die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteilig- nahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung ge-
ten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und gen Kostenerstattung übernehmen.
Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom
(5) Aufgaben der Notarkammern können mit de-
Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der
ren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse
Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.
durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse über-
(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse tragen werden.
(Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur
1. Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstver-
soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordne- hältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäf-
ten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist; tigen.
2. Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die
und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungs-
bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hin- ansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden
terbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend an-
unabhängig von der Höhe der geleisteten Abga- zuwenden.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
(8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und ren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhö-
der Verwaltungsrat. ren.
(9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und (16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hö-
außergerichtlich. Er leitet ihre Geschäfte und ist für ren die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der
die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zustän- Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in
dig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. Der Prä- Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat ge-
sident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwal- bildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich
tungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse. der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat
(10) Der Präsident der Notarkasse wird von den ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in
Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse.
Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident der Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebun-
Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der den.
Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren ge- (17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben
wählt. Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbe- auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit
reich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
des Verwaltungsrates sein. Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus
(11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen
über gebildet werden. Die Höhe der Abgaben richtet sich
nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Die Abga-
1. Satzungen und Verwaltungsvorschriften,
ben können auch gestaffelt nach der Summe der
2. den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Ab- durch den Notar zu erhebenden Gebühren festge-
gaben an den Haushaltsbedarf, setzt werden. Die Abgabensatzung kann Freibeträge
3. die Höhe der Bezüge der Notarassessoren, und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebüh-
ren festlegen. Sie regelt ferner
4. die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und
Einstellung von fachkundigen Mitarbeitern, 1. die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,
5. die Festlegung der Gesamtzahl und der Grund- 2. die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der
sätze für die Zuteilung von fachkundigen Mitar- Abgaben,
beitern an die Notare, 3. das Erhebungsverfahren,
6. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kas- 4. die abgaberechtlichen Nebenpflichten des No-
se. tars,
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der 5. die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so- sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlä-
weit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. gen und Sicherheitsleistungen,
(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der No- 6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notaras-
tarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch sessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen
die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbe- Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind,
zirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. zu erstatten sind.
Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen
jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Über- Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbe-
steigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandes- hörde die Abgaben vorläufig festsetzen. Rückstän-
gerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl dige Abgaben können auf Grund einer vom Präsi-
der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlan- denten ausgestellten, mit der Bescheinigung der
desgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung
Millionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des Verwal- nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit ge-
tungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des richtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezo-
jeweiligen Oberlandesgerichts sein. gen werden. Die Kasse kann die Erfüllung der Abga-
bepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kos-
(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Län- tenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den
dernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung
durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden,
Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. Die Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten,
Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mit- diese auszuhändigen und die erforderlichen Aus-
glieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Mil- künfte zu erteilen.
lionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer
sind drei Mitglieder zu wählen. Die Mitglieder des (18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befug-
Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Be- nisse von den Notaren und Notarassessoren Aus-
zirk der jeweiligen Notarkammer sein. künfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie
das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten
(14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt oder dem Verwaltungsrat verlangen. Der Präsident
§ 69a entsprechend. Der Verwaltungsrat kann von kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheri-
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. Er ger schriftlicher Androhung, auch wiederholt,
erteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegeneh- Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld
migung. darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das
(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine
Notarstellen und der Ernennung von Notarassesso- rückständige Abgabe beigetrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1533
(19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben „§ 119
und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe
und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. Er- Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von
lass und Änderungen der Satzung und der Abgaben- sechs Monaten nach Inkrafttreten des Sechsten Ge-
satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmi- setzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom
gung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekannt- 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) zu wählen. Bis dahin
machung. Für die Notarkasse erfolgt die Bekannt- amtieren die bisherigen Organe weiter.“
machung im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Landes-
notarkammer Bayern und der Notarkasse“. Für die Artikel 2
Ländernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im
„Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse“.“ Inkrafttreten
2. § 113a wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
3. Folgender § 119 wird angefügt: Kraft.
Zu Artikel 1 Nr. 1, 3 hat die Regierung des Freistaates Bayern die nach
Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Gesetz
zur Neuregelung der Besteuerung
von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes*)
Vom 15. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 3
sen: Freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 Differenzversteuerung
Artikel 1 § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeug-
nisse
Energiesteuergesetz § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,
(EnergieStG) Auffangtatbestand
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
§ 2 Steuertarif
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
§ 3 Begünstigte Anlagen
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeug-
Kapitel 2 nisse
Bestimmungen für Energie- § 30 Zweckwidrigkeit
erzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Kapitel 3
Abschnitt 1 Bestimmungen für Kohle
Steueraussetzung § 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 4 Anwendungsbereich § 32 Entstehung der Steuer
§ 5 Steueraussetzungsverfahren § 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse § 34 Verbringen in das Steuergebiet
§ 7 Lager für Energieerzeugnisse § 35 Einfuhr
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes § 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
Kapitel 4
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verbringen nach Einfuhr Bestimmungen für Erdgas
§ 13 Ausfuhr § 38 Entstehung der Steuer
§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
Abschnitt 2 § 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42 Differenzversteuerung
Verbringen und Einfuhr von
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken Kapitel 5
§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern Steuerentlastung
§ 18 Versandhandel
§ 45 Begriffsbestimmung
§ 19 Einfuhr
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuer-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: freien Zwecken
– Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re- § 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichne-
strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur tem mit anderem Gasöl
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie § 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 § 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
S. 100), und § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
– Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
tes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft-
stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-
(ABl. EU Nr. L 123 S. 42). pelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1535
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen wendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraus-
§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-
setzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes
schaft
über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-
§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraft-
stoff bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in
der jeweils geltenden Fassung befinden.
Kapitel 6 (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Geset-
Schlussbestimmungen zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-
§ 61 Steueraufsicht nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-
§ 63 Geschäftsstatistik wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1,
§ 64 Bußgeldvorschriften Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42)
§ 65 Sicherstellung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
§ 66 Ermächtigungen (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
§ 67 Anwendungsvorschriften meinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,
in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
Kapitel 1 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Be-
sitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteu-
Allgemeine Bestimmungen
erpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die
§1 Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November
Steuergebiet, Energieerzeugnisse 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne die-
der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Geset- ses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
zes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland päischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.
ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Hel-
goland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Ge-
und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behan- biete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Euro-
deln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestim- päischen Gemeinschaft.
mungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der
Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten No-
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes menklatur.
sind: (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier- Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten
ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- Nomenklatur.
oder Heizstoff verwendet zu werden, (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Wa-
2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 ren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kom-
der Kombinierten Nomenklatur, binierten Nomenklatur.
3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinier- (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne die-
ten Nomenklatur, ses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29
4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier- der Kombinierten Nomenklatur.
ten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her-
kunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- §2
oder Heizstoff verwendet zu werden, Steuertarif
5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der
(1) Die Steuer beträgt
Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier- 1. für 1 000 l Benzin der Unter-
ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- positionen 2710 11 41 bis
oder Heizstoff verwendet zu werden. 2710 11 49 der Kombinierten
Nomenklatur
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes
gelten auch: a) mit einem Schwefelgehalt
von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,
1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur
Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Ver- b) mit einem Schwefelgehalt
längerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,
oder als solche zum Verkauf angeboten oder ver- 2. für 1 000 l Benzin der Unter-
wendet werden, positionen 2710 11 31,
2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz 2710 11 51 und 2710 11 59
oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Ver- der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwe-
Unterpositionen 2710 19 21 und cken abgegeben oder verwendet werden, soweit die
2710 19 25 der Kombinierten Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst
Nomenklatur 654,50 EUR, werden.
4. für 1 000 l Gasöle der Unter- (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
positionen 2710 19 41 bis Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie
2710 19 49 der Kombinierten die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaf-
Nomenklatur fenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten
a) mit einem Schwefelgehalt stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR, kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung
der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt
b) mit einem Schwefelgehalt
nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.
von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen
5. für 1 000 kg Heizöle der Unter-
auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere
positionen 2710 19 61 bis
Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn
2710 19 69 der Kombinierten
diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch
Nomenklatur 130,00 EUR,
von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Be-
6. für 1 000 l Schmieröle und andere trieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als
Öle der Unterpositionen Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Be-
2710 19 81 bis 2710 19 99 der trieb nicht geeignet sind.
Kombinierten Nomenklatur 485,70 EUR,
(6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Ver-
7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh brennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von
gasförmige Kohlenwasserstoffe 31,80 EUR, Wärme.
8. für 1 000 kg Flüssiggase (7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei
a) unvermischt mit anderen + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne
Energieerzeugnissen 409,00 EUR, dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der
b) andere 1 217,00 EUR, Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem
Brennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Ge-
9. für 1 GJ Kohle 0,33 EUR, setzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule
10. für 1 GJ Petrolkoks der (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der
Position 2713 der Kombinierten Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9
Nomenklatur 0,33 EUR. und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht
zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses
1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh Gesetzes.
gasförmige Kohlenwasserstoffe
bis zum 31. Dezember 2018 13,90 EUR,
§3
2. für 1 000 kg Flüssiggase
Begünstigte Anlagen
unvermischt mit anderen
Energieerzeugnissen bis zum (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
31. Dezember 2018 180,32 EUR. 1. deren mechanische Energie ausschließlich der
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt Stromerzeugung dient oder
die Steuer 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von
1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekenn- Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1
zeichnete Gasöle der Unterpositionen erfasst werden oder
2710 19 41 bis 2710 19 49 der 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gas-
Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR, transport oder der Gasspeicherung dienen.
2. für 1 000 kg Heizöle der Unter- Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass
positionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent er-
der Kombinierten Nomenklatur 25,00 EUR, reicht wird.
3. für 1 000 l Schmieröle und andere (2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen,
Öle der Unterpositionen 2710 19 81 die während des Betriebes ausschließlich an ihrem je-
bis 2710 19 99 der Kombinierten weiligen Standort verbleiben und nicht auch dem An-
Nomenklatur 61,35 EUR, trieb von Fahrzeugen dienen.
4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh (3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes
gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 EUR, ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeug-
5. für 1 000 kg Flüssiggase 60,60 EUR, ten mechanischen und thermischen Energie in einem
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gastur- Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie
binen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anla- aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeit-
gen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen spanne.
Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte (4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben
Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem
verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27 zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1537
§ 3a (2) Steuerlager sind
Sonstige begünstigte Anlagen 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsma- 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
schinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güter-
umschlag in Seehäfen dienen.
§6
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne
des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die be- Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
stimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen ein- (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes
gesetzt werden oder über keine Genehmigung für die sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in de-
überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen nen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.
verfügen. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bear-
beiten und in den Fällen von § 4 Nr. 1, 7 und 8 das
Kapitel 2 Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder
Heizstoff.
Bestimmungen für Energie-
erzeugnisse außer Kohle und Erdgas (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen
Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Her-
Abschnitt 1 stellung von Energieerzeugnissen
Steueraussetzung 1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen
§4 Stoffen
Anwendungsbereich
a) im Lager für Energieerzeugnisse,
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem
Steueraussetzungsverfahren (§ 5): b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier- 3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von
ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung so-
oder Heizstoff verwendet zu werden, wie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Wa-
ren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, Nomenklatur,
2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenkla-
tur, 4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen
3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung
der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanla-
unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Un- gen,
terpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und
b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung
2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann,
oder Altpapier,
wenn sie als lose Ware befördert werden,
4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomen- 5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug-
klatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, nissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unter-
2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenkla- positionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten
tur, Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleich-
baren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Be-
5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten trieben, in denen sie angefallen sind,
Nomenklatur,
6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug-
6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30,
nissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind,
2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kom-
in dem Betrieb des Verwenders.
binierten Nomenklatur,
(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier-
herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag
ten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her-
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
kunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
oder Heizstoff verwendet zu werden,
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuer-
8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier- liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor
ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten,
oder Heizstoff verwendet zu werden. die voraussichtlich während zweier Monate für aus
dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnom-
§5 mene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzei-
Steueraussetzungsverfahren chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver- (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
fahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die raussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
1. sich in einem Steuerlager befinden, wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine
2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden. geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
§7 Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke
Lager für Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung gelagert werden.
(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses §8
Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in de-
nen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steuerausset- Entstehung der Steuer
zung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhan- bei Entnahme in den freien Verkehr
del, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mi- (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieer-
schen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von zeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt wer-
Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder den, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungs-
der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 verfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch in-
Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder nerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Ent-
mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Ge- nahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Ent-
misch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist. nahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuer-
(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung befreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuer-
lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag entstehung.
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord- (2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inha-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig ber des Steuerlagers. Der zugelassene Einlagerer (§ 7
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerli- Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Ver-
che Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der anlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieer-
Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die vo- zeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der
raussichtlich während zweier Monate für aus dem La- Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber
ger in den freien Verkehr entnommene Energieerzeug- Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steu-
nisse in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn erfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgege-
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar ben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der
sind. Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuer-
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo- schuldner sind Gesamtschuldner.
raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt (3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vor-
wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine behaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgen-
geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin
(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Ener- die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
gieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will (4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der
der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der
werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuer-
sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unter-
dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch nehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weni-
Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten ger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet ha-
Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Er- ben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
laubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1
ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag ange-
Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwe- meldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnis-
cken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 sen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. De-
und Absatz 3 gelten entsprechend. zember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen
Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsge- worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der
mäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen- Steueranmeldung nachzuholen.
klatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis (5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist
2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zwei-
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ver- ten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
steuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, (6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im
26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die November entstanden ist, am 27. Dezember fällig.
unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Säumniszuschläge werden abweichend von § 240
Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben,
Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des
Lagerstätten besitzt. Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonn-
(6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes abend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten
nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 zember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe
(BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unter-
in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass schiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und
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der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgen- 3. durch das Steuergebiet befördert
den Jahres fällig. werden.
(7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im (2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf
Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle
§9 des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der
Herstellung Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die
außerhalb eines Herstellungsbetriebes Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der
eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe-
Steuer mit der Herstellung. lange nicht gefährdet erscheinen.
(3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes
(2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuer-
sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat
schuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer
oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist,
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 1. nicht nur gelegentlich oder
entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 2. im Einzelfall
und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öf-
fentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
§ 10
Zwecken gleich.
Verkehr im Steuergebiet
(4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer- auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
aussetzung aus einem Steuerlager die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen de-
werden oder ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-
hen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht-
2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenom-
lich während zweier Monate entstehende Steuer zu
men das Verfahren der Überführung in den zollrecht-
leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der
lich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder
(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver- eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle
sender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt,
Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entste-
erscheinen. henden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzun-
(3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung gen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung
aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des an- einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauf-
deren Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen tragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle
oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfah- von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger
ren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art
ist die Beförderung unter Steueraussetzung abge- der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleis-
schlossen. tung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange
keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-
(4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transit-
kennbar sind.
wege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat (5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beför- 1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den ande-
derung unter Steueraussetzung eine in allen Mitglied- ren Mitgliedstaat zu verbringen oder
staaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versen-
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in
ders der Beförderer oder der Eigentümer der Energie-
seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.
erzeugnisse die Sicherheit leistet.
Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beför-
§ 11 derung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten (6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in
den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenom-
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer- men werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei
aussetzung denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten (§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte
Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in an- Empfänger.
deren Mitgliedstaaten bezogen, (7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
oder Betriebe von berechtigten Empfängern in ande- Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
ren Mitgliedstaaten verbracht, zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht
Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich unterge-
(8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in ei- gangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben
nem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung ei- worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen
nes berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet an- unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energie-
sässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftrag- erzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Un-
ter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kauf- tergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen,
männische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5,
aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An- § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager
tragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet ver-
Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der bracht oder ausgeführt werden.
nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energie-
zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine erzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager
der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3)
oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden
Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfän- sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energie-
ger Steuerschuldner. erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im
Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn
§ 12 eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die ei-
Verbringen nach Einfuhr nem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren
gleichsteht.
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss
an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuerge- aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuer-
biet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steu- lager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus-
eraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur An- gangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert
meldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmel- worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender
der) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem
leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager
verlassen haben, den Nachweis, dass sie
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieer-
zeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzuneh- 1. am Bestimmungsort angelangt oder
men. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steu- 2. untergegangen oder
eraussetzung abgeschlossen. 3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes ein-
getretenen oder als eingetreten geltenden Unregel-
§ 13 mäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
Ausfuhr gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuer- verfahren entzogen.
lagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauch- (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner
steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausge- in den Fällen der Absätze 1 bis 3
führt werden.
1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder
(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse un-
Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die ter Steueraussetzung befördert hat,
Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mit-
2. daneben
gliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag
kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Ent-
Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der stehung der Steuer Besitz an den Energieerzeug-
Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die nissen erlangt hat,
Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energie-
Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der erzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter
Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe- Steueraussetzung an Stelle des Versenders Si-
lange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieer- cherheit geleistet hat,
zeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeug-
ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten, nisse entzogen hat.
wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die
(3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unver- die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuerer-
züglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförde- klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-
rung unter Steueraussetzung abgeschlossen. rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 14 (5) Werden Energieerzeugnisse während der Beför-
derung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein
Unregelmäßigkeiten anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
im Verkehr unter Steueraussetzung dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abwei-
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während chend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1541
vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer- Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld-
zeugnissen erlangt hat. ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für
(6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuer- folgenden Monats abgibt.
entstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem an-
deren Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in die- § 16
sem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Verbringen zu privaten Zwecken
Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet. (1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatper-
son für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im
Abschnitt 2 freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet
Ve r b r i n g e n u nd E i n f u h r v o n E n e r g i e - befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch
e r z e u g n i s s e n d e s f r e i e n Ve r k e h r s ausgeschlossen für
1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in
§ 15 Flaschen, und
Verbringen zu gewerblichen Zwecken 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem
(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden,
freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs
Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
der Bezieher (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Ab-
1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang satz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rech-
nimmt oder nung der Privatperson befördert werden, entsteht mit
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom- dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner
menen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet ver- ist die Privatperson.
bringt oder verbringen lässt. (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent-
Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbrin- standen ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine
gen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des fällig.
öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
Zwecken gleich. § 17
(2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem Entnahme aus Hauptbehältern
freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den (1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4
Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden
dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von
Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht
Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwen- worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
det. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren 1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter
der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die ohne technische Notwendigkeit entnommen oder
Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren ver- nach der Entnahme abgegeben oder verwendet wer-
wendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung. den, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 ent-
(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 steht,
beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken ver-
Sicherheit zu leisten. wendet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlun-
1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, gen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-
Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten schuldner.
sowie Kühl- und Klimaanlagen, (2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahr- für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
zeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mit- Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
geführt werden, zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall
eines Fahrzeugs. abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinn-
gemäß.
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine § 18
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am Versandhandel
25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist nach § 4 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates,
die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieer- schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
zeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die
durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder
deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor- die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners
schriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer
unterliegen. entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den
(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbe-
einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mit- freiung (§ 24 Abs. 1) anschließt.
gliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die
Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an Abschnitt 3
die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist F r e i e r Ve r k e h r i n s o n s t i g e n F ä l l e n
der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in § 20
das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für
Differenzversteuerung
den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter An-
gabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale (1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Ener-
anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. gieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in
Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgege-
Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken. ben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3
(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zu-
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine treffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt wer-
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am den, gilt Satz 1 entsprechend.
25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt
die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder ver-
Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld- wendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu
ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.
Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Ener-
entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung gieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
folgenden Monats abgibt.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieer-
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im zeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem
Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbe- Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steu-
halt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ord- er, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerla-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig ger abgegeben werden.
Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die
(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt
Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind
und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-
Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie-
denken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen,
erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr
züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die
erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versand-
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
händler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuer-
Steuer ist sofort fällig.
lichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet § 21
Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat lie-
fern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt Entstehung der Steuer
anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mit- (1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die
gliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Liefe- zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die
rung zu erfüllen. als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt
oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes
§ 19 nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in
Einfuhr den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
§§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12
Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem
zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von
Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt
Satz 1
oder befinden sie sich
1. in einem Zollverfahren oder 1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen
des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die
2. in einer Freizone oder einem Freilager, genannten Handlungen bei der Überprüfung von
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeug-
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person nisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf- werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1543
2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Ab- (2) Absatz 1 gilt nicht
gabeschlauch eines Transportmittels verbliebene
1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakterge-
Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall,
mischen,
dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die
Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht ge- 2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemi-
kennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zuge- schen und
geben wurde. 3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten der Kombinierten Nomenklatur und andere Energie-
Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind erzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder
Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen be-
Steuern, die auf Grund von anderen als den dort ge- stimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgege-
nannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der ben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-
Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die führt werden.
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä- (3) Steuerschuldner ist
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-
nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der
die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steu-
§ 22 ergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
Entstehung der Steuer für 2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Hand-
Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand lungen vornimmt.
(1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer (4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben,
nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständi-
Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass gen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die
die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzoll-
als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder amt auf weitere Anzeigen verzichten.
Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 (5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im
gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine
und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind. Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten (6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie- Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver- zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur
züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das
Steuer ist sofort fällig. Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine
nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet,
§ 23 hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer un-
Entstehung der verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin
Steuer für sonstige Energieerzeugnisse die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig.
(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnis-
se, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die
Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie Abschnitt 4
1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff Steuerbefreiungen
oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-
oder Heizstoffen abgegeben werden, § 24
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 ent- (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie
standen ist, Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieer-
3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines zeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwen-
Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch det werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuer-
ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder frei abgegeben werden.
Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen
von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder ver- der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis
wendet wird, oder als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vor-
das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff behaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inha-
oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. ber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse
Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen. aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt.
Die Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse
eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vor- mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren
liegen. der Steuerbefreiung des Empfängers.
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann 2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum An-
auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieer- trieb von Fahrzeugen verwendet werden.
zeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, so- Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in
fern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. § 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf An-
trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen § 27
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be- Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
stehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen
nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.
2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomen-
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, klatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasser-
soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unver- fahrzeugen
züglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht-
nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwen- gewerblichen Schifffahrt,
det oder abgegeben werden.
2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach
Nummer 1 und
§ 25
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Steuerbefreiung für
Verwendungen zu anderen Zwecken Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
(1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei klatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet
verwendet werden zu anderen Zwecken als sind.
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, (2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der
2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl
Heizstoffen. den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbi-
nenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombi-
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn nierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet wer-
in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. den in Luftfahrzeugen
Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energie-
erzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtge-
2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombi- werblichen Luftfahrt,
nierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach
§ 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert wer- Nummer 1 sowie
den können. 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahr-
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet zeugen.
werden als Probe zu Untersuchungszwecken. (3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse
dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge
§ 26 bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Ent-
Steuerbefreiung, Eigenverbrauch wicklung und Herstellung.
(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbe- § 28
triebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44
Steuerbefreiung
Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be-
für gasförmige Energieerzeugnisse
triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes
verwendet werden. Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür-
fen steuerfrei verwendet werden:
(2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der
Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er- 1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biolo-
fasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte gisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der
Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuer- Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewon-
frei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet nen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lage-
werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht. rung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung
anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung
(3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung oder
Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er- Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken
fasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände von Fahrzeugen, bei der Entgasung von Transport-
hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be- mitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, aus-
triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes genommen bei der Herstellung von Energieerzeug-
verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten nissen, und beim Kohleabbau aufgefangen werden,
Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als
2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombi-
Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heiz-
nierten Nomenklatur.
stoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3
Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittel-
Abs. 1 Satz 1). bar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten
Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuer-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
befreiung nicht aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energie-
1. Kohle und Erdgas, erzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten No-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1545
menklatur, soweit diese Waren der Position 2710 (3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat
oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des
nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthal- Betriebes anzumelden.
ten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind. (4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als
Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf
§ 29 der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
Steuerbefreiung für behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür- aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
fen steuerfrei verwendet werden: keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicher-
heit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich wäh-
1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reini- rend zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für
gung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasser- eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
aufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putz-
stoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
werden, raussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine
der Kombinierten Nomenklatur und andere mit die- geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
sen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse
sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorste- § 32
henden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb
aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind. Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35
§ 30 dadurch, dass
Zweckwidrigkeit 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen gelie-
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem fert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaub-
zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieer- nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
zeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis
Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben wer- nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
den, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder 3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuer-
der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt gebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach
werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Ener- Nummer 2 entsteht.
gieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abge-
geben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraus-
Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus setzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.
entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse (2) Steuerschuldner ist
nach § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohleliefe-
Schwund steht dem Untergang gleich. rer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, an-
(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er dernfalls der Empfänger,
vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der
zeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Erlaubnis,
Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken
an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der
auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere die Kohle verwendet.
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuer- Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtbe-
schuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer rechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab- dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuer-
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen schuldner.
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine
Kapitel 3 Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Bestimmungen für Kohle (4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung
§ 31 im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt
Begriffsbestimmungen, nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem
Anmeldung, Erlaubnis Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach
(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner,
vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewon- der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind
nen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesamtschuldner.
Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.
§ 33
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Grün-
den Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen Steueranmeldung, Fälligkeit
und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in ei-
Kohle. nem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist,
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuerer- (2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be- 1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft-
rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem oder Heizstoff,
Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden
Monats fällig. 2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31
Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Auf-
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuer- rechterhaltung des Betriebes,
schuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzuge-
ben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steuer- 3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
anmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. 4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,
5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-
§ 34
gen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer-
Verbringen in das Steuergebiet oder Gewerbeaufsicht,
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuerge- 6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten
biet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebe-
Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle darfs.
des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis
Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechani-
nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz
sche Energie neben der Stromerzeugung auch anderen
gehalten oder verwendet wird.
Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung ent-
fallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das
§ 35
Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Sat-
Einfuhr zes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieb-
Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das lichen Gründen auch zu anderen als den dort genann-
Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich ten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für
diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung
1. in einem Zollverfahren oder
als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inha-
2. in einer Freizone oder einem Freilager, ber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person (3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis ge-
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf- nannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer ent-
schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen steht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis ge-
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die nannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren
Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer ent-
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 steht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund
bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der
die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energie-
liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
entsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrecht- züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die
lich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 erfolgt oder sich Steuer ist sofort fällig.
die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt. Kapitel 4
§ 36 Bestimmungen für Erdgas
Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 38
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer
Entstehung der Steuer
sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden,
so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuerge- (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes
biet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Ver-
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle ver- brauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei
wendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä- (§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech- mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass
nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus
dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Lei-
§ 37 tungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt
als Entnahme zum Verbrauch.
Steuerbefreiung,
Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (2) Steuerschuldner ist
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig
verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An- ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen an-
trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be- wird,
stehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vo- 2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Lei-
raussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. tungsnetz entnimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1547
(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt,
selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steu- anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten
ergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergeben-
Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch bezie- der Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemo-
hen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumel- nats fällig.
den.
(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuer-
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, schuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vo-
dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter rauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind
oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als an- jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermo-
derer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der nats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen
Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Liefe- wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt
rung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten
§ 42 bleibt dadurch unberührt. dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen
entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuer- Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die
gebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnom- Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Voraus-
men, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme zahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jah-
erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. ressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuld-
Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Ent- ner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2
nahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt da- oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraus-
durch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird sichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.
auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach
entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem
durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases ent- Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.
standene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-
keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei
gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt,
entnommen worden ist.
die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veran-
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im lagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte,
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Auf-
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. teilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten
oder verwendeten Erdgasmenge auf die betroffenen
§ 39 Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeit-
Steueranmeldung, Fälligkeit räume später enden als der jeweilige Veranlagungszeit-
raum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich
(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete
einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem
§ 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgen- ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuer-
den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin schuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1
Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranla-
25. Tag des folgenden Monats fällig. gungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeit-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuer- raum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch
schuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und
Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt
werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszu- als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
üben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalender-
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht
jahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden
oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit
soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person
nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich
eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalen-
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
derjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der
sofort fällig.
dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstan-
den ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Ka-
lenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor § 40
Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, ge-
Nicht leitungsgebundenes Verbringen
genüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die
folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter An- §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinnge-
rechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen mäß.
nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das
(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Ver- im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in
anlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem
der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Erdgas aufgenommen wird.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
§ 41 unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
Nicht leitungsgebundene Einfuhr steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt
oder befindet es sich (2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungs-
1. in einem Zollverfahren oder betriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Be-
triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes
2. in einer Freizone oder einem Freilager, verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahr-
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, zeugen.
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf- (3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Geset-
schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen zes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder be-
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die arbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maß-
Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren gabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind,
bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer
die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen
liegenden Billigkeitsgründen unberührt. (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das (4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis ge-
im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wieder- nannten Zweck verwendet werden. Wird Erdgas entge-
verdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen gen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung
wird. verwendet, gilt § 30 sinngemäß.
§ 42 Kapitel 5
Differenzversteuerung
Steuerentlastung
(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes
Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genann-
ten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die § 45
Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steu- Begriffsbestimmung
ersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der
Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes um-
Satz 1 entsprechend. fasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer
entstandenen Steuer.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für
Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich § 46
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
Steuerentlastung
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
beim Verbringen aus dem Steuergebiet
sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf
Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen. (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für
§ 43
1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energie-
Steuerentstehung, Auffangtatbestand erzeugnisse nach § 4, die zu gewerblichen Zwecken
(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer oder im Versandhandel in einen anderen Mitglied-
sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so staat verbracht worden sind,
entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder
2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuer-
Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
gebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet
wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvor- 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem
gängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist.
nicht als Erdgasherstellung gelten.
Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und
Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind
-geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe
Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas,
in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe
für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort (2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1
fällig. Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberech-
tigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-
§ 44 staates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse
Steuerbefreiung, dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
Erlaubnis, Zweckwidrigkeit (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
(1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden gieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder
will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag ausgeführt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1549
§ 47 Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei
Steuerentlastung bei Aufnahme Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanla-
in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken gen festgestellt worden sind.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt (2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betrie-
bes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist,
1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Ener- für versehentlich entstandene Gemische der Verfü-
gieerzeugnisse nach § 4, die in ein Steuerlager auf- gungsberechtigte.
genommen worden sind,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Ge- § 49
mischen aus nachweislich versteuerten, nicht ge- Steuerentlastung
brauchten Energieerzeugnissen und anderen Stof- für Gasöle und Flüssiggase
fen, die bei der Lagerung oder Verladung von Ener- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
gieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeu- für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Gas-
gen oder bei der Entgasung von Transportmitteln öle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2
aufgefangen worden sind, wenn Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, soweit sie nachweislich verheizt
a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Be-
genannten Zwecken verwendet worden sind oder dürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichne-
b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände tem Gasöl zum Verheizen vorliegt.
eines Steuerlagers Energieerzeugnisse nach § 4 (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
hergestellt werden, für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüs-
3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, siggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des
Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den
die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben
worden sind, worden sind.
4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gas-
Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, öle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat.
die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort
genannten Zwecken verwendet worden sind, § 50
5. für nachweislich versteuerte Kohle, die Steuerentlastung
für Biokraft- und Bioheizstoffe
a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist
oder (1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nach-
weislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft-
b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung ge-
Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken ver- währt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem
wendet worden ist. Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer
(2) Entlastungsberechtigt ist nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlas-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b tungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird
der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember
Einlagerer, 2009 gewährt.
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inha- (2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den
ber des Kohlebetriebes, Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer
gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieer-
3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse zeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1
verwendet hat. Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethyl-
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 ester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den
nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine
Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlas-
seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch er- tung beträgt
klärt. 1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
§ 48 a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven
Steuerentlastung bei Vermischungen der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur
von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
bis 31. Dezember 2007 380,40 EUR,
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt vom 1. Januar 2008 bis
für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus 31. Dezember 2008 320,40 EUR,
ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und ande- vom 1. Januar 2009 bis
rem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz 31. Dezember 2009 260,40 EUR,
des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische vom 1. Januar 2010 bis
1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen 31. Dezember 2010 200,40 EUR,
oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden verse- vom 1. Januar 2011 bis
hentlichen Vermischungen entstanden und 31. Dezember 2011 140,40 EUR,
2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ab 1. Januar 2012 20,40 EUR,
Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind. b) andere 320,40 EUR,
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
2. für 1 000 l Pflanzenöl die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen wer-
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR, den, wird die Bundesregierung bei der Kommission der
vom 1. Januar 2008 bis Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigne-
31. Dezember 2008 370,40 EUR, ter Schutzmaßnahmen beantragen.
vom 1. Januar 2009 bis
31. Dezember 2009 290,40 EUR, § 51
vom 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2010 210,40 EUR, Steuerentlastung
vom 1. Januar 2011 bis für bestimmte Prozesse und Verfahren
31. Dezember 2011 140,40 EUR, (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
ab 1. Januar 2012 20,40 EUR. für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2
(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeug- Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden
nisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Bio- sind und
masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Ge-
geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 werbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuerge-
(BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I
Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse herge- S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
stellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert
oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Ver- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
esterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fet-
a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera-
ten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Bio-
mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und
masseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in
Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti-
vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bio-
ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem
ethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff,
Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,
wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition
Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum
2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem
Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Ent-
Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent han-
spannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten
delt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-
Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-
ethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4
deten Vorprodukte,
sinngemäß.
b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung,
(4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Über-
kompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit c) für chemische Reduktionsverfahren,
der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und
d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen
Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bun-
Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
desministerium der Finanzen unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft 2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung
und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für verwendet worden sind.
Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht gieerzeugnisse verwendet hat.
über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheiz-
stoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse § 52
und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule-
Steuerentlastung
gen und darin – im Falle einer Überkompensation – eine
für die Schiff- und Luftfahrt
Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und
Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
stoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden
Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher- wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der
heit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio- Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-
kraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen ge- binierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ord-
mäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Par- nungsgemäß gekennzeichnet sind.
laments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen er- gieerzeugnisse verwendet hat.
neuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU
Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft-
§ 53
und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das
Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der Steuerentlastung
in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine für die Stromerzeugung und die
erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steu- gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
erbegünstigung vorzunehmen.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehalt-
(5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- lich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio- weislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1
heizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, versteuert worden sind und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1551
1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalender-
jahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, je-
2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in
doch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die
ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahres-
Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der
nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer-
verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1 gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um
die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr,
der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Ar-
nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil beitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen
an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei-
tragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer
(BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei-
elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.
tragssätze verringert hat.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
gieerzeugnisse verwendet hat.
1. für 1 000 l Schweröle nach § 2
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 20,45 EUR,
gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
gasförmige Kohlenwasserstoffe
wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,66 EUR,
die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.
3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2
§ 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 35,04 EUR,
Steuerentlastung für Unternehmen vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 er-
gebenden Entlastungsbetrag.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des
für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser- Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse
stoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu- verwendet hat.
ert worden sind und von einem Unternehmen des Pro-
duzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des § 56
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 Steuerentlastung
des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken für den Öffentlichen Personennahverkehr
verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwen- (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
det worden sind. für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2
(2) Die Steuerentlastung beträgt Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-
lenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichge-
1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3 stellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 8,18 EUR, Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh und die
gasförmige Kohlenwasserstoffe 1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Per-
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,464 EUR, sonen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme
3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 von Bergbahnen oder
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 14,02 EUR. 2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs-
der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
den Betrag von 205 Euro übersteigt. 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils
gieerzeugnisse verwendet hat. geltenden Fassung oder
3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buch-
§ 55
stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom
Steuerentlastung 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch
für Unternehmen in Sonderfällen Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
den Fassung
für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie
für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser- verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Be-
stoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu- förderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Rei-
ert worden sind und von einem Unternehmen des Pro- seweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
duzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer
Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken ver- nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieer-
heizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet zeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50
worden sind. gewährt wird.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
(2) Die Steuerentlastung beträgt 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der
1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet
Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle oder
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 54,02 EUR, c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenverei-
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 nigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließ-
Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezem- lich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige
ber 2009 13,37 EUR, oder mildtätige Zwecke verfolgt,
3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh 2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte
gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum zes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfä-
31. Dezember 2020 1,00 EUR. hige Personenvereinigung oder eine juristische Per-
son des privaten Rechts ist,
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinn-
gemäß. 3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der 4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und
Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
im Kalenderjahr beträgt. 5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener- Genossenschaften und Maschinengemeinschaften,
gieerzeugnisse verwendet hat. Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmerge-
meinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in
§ 57 der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
Steuerentlastung 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung
für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Ener- pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bo-
gieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forst- denbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt-
wirtschaft zum Betrieb von schaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
1. Ackerschleppern, (3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschi-
und Motoren oder nen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und
3. Sonderfahrzeugen Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bau-
art und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in die-
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanz- sen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
licher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirt-
schaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung ver- (4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung
bundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-
Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Be- verbundene Tierhaltung gelten auch
trieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge 1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft üb-
verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird liche Beförderung von land- und forstwirtschaft-
jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk ge- lichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnis-
währt. sen durch den Betrieb selbst oder durch andere Be-
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne triebe der Land- und Forstwirtschaft,
des Absatzes 1 sind 2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und
durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tier- Forstwirtschaft gehören,
haltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse ge- 3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Ei-
winnen und gentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach Forstwirtschaft ist,
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten
erzielen oder und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personen- der Bienen.
vereinigung, eine juristische Person des privaten (5) Die Steuerentlastung beträgt
Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder
Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realge- 1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1
meinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Ein- Nr. 4 214,80 EUR,
kommensteuergesetzes ist und bei denen im 2. für 1 000 l Biokraftstoffe
Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die
mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tier- a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
haltung die Grenzen des § 51 des Bewertungs- Buchstabe a
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt vom 1. Januar 2008 bis
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1553
vom 1. Januar 2009 bis (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
31. Dezember 2009 210,00 EUR, gieerzeugnisse verwendet hat.
vom 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2010 270,00 EUR, § 59
vom 1. Januar 2011 bis
Steuerentlastung für
31. Dezember 2011 330,00 EUR,
Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und
vom 1. Januar 2008 bis Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Diesel-
31. Dezember 2008 100,00 EUR, kraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb
vom 1. Januar 2009 bis ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erwor-
31. Dezember 2009 180,00 EUR, ben haben.
vom 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2010 260,00 EUR, (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
vom 1. Januar 2011 bis 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
31. Dezember 2011 330,00 EUR, in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, Wahlkonsulate,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,
ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Posi- ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte,
tion 3811 der Kombinierten Nomenklatur. Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per-
(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je sonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die
Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie-
bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter der im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte,
Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt. die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie
von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn und in ihrem Haushalt leben.
der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 min-
destens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. (3) Nicht begünstigt sind
(8) Entlastungsberechtigt ist 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer,
die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich
1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2
und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der Nr. 2 genannten Personen gehörten,
die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die
durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausfüh- 2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
rung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2
Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb § 60
der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Arbeiten ausgeführt wurden,
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Ver-
2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- käufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraft- versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufs-
stoffe verwendet hat. preis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenemp-
fänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
§ 58
1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Steuerentlastung für Gewächshäuser 5 000 Euro übersteigt,
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zah-
für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und fer herbeigeführt worden ist,
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentums-
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne vorbehalts, laufender Überwachung der Außenstän-
des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. De- de, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter
zember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des An-
geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion spruchs nicht zu vermeiden war,
verwendet worden sind. 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich
(2) Die Steuerentlastung beträgt miteinander verbunden sind; sie gelten auch als ver-
bunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter des-
1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3 selben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des
Satz 1 Nr. 1 40,90 EUR, § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gas- oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbe-
förmige Kohlenwasserstoffe triebs des jeweils anderen angehören.
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 3,00 EUR, (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie
3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 38,90 EUR. dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag § 63
sind beizufügen: Geschäftsstatistik
1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
Versteuerung des Mineralöls, ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfän- tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
ger, nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
mit.
3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähig-
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
keit des Warenempfängers.
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösen- Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
den Bedingung einer nachträglichen Leistung des Wa- cke übermitteln.
renempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt
nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unver- § 64
züglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlö- Bußgeldvorschriften
schen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich
die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleis- Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
tung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forde- Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
rung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, fertig
dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Waren- 1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht,
empfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzver- 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse
waltung) abtritt. nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder
nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,
Kapitel 6 3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse
Schlussbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitglied-
staat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in
das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,
§ 61
4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse
Steueraufsicht nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager auf-
(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abga- nimmt,
benordnung unterliegt, 5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse
1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuerge- nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
biet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, beför- 6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
dert oder verwendet, Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40
Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,
2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Abs. 5 tätig ist.
erstattet,
(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Ver- 7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmel-
kehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebs- dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt
grundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit oder
unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder an-
deren Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme 8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig
dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlan- oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht,
gen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Her- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
kunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten. nicht rechtzeitig Hilfe leistet.
§ 65
§ 62
Sicherstellung
Steuerliche
Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen (1) Sichergestellt werden können
1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21
(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung sei-
Abs. 1 entstanden ist,
ner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem
Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steu- 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kenn-
erliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen zeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen
Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Haupt- diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden
zollamt zugestimmt hat. sind,
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66
Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kenn-
selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen be- zeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe
stellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, enthalten.
Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheb- (2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Men-
lich sein können. gen und unter Umständen vorfindet, die auf eine ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1555
werbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu
Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räu-
1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder me, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das
Steuerlager einzubeziehen sind,
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden
oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemel- c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter
det sind, Steueraussetzung in einer Freizone abweichend
von § 7 geringere Anforderungen zu stellen,
können sichergestellt werden. wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten in der Freizone erforderlich erscheint und die
sinngemäß. Steuerbelange gesichert sind,
d) dem Hersteller für die Herstellung von Energie-
§ 66 erzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbe-
Ermächtigungen triebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der
den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbeson-
Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und
dere
den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchfüh-
rungsverordnungen der geänderten Nomenklatur a) das Verfahren der Beförderung von Energieer-
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Ände- zeugnissen unter Steueraussetzung näher zu re-
rungen nicht ergeben, geln,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeug-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu re- nissen als berechtigter Empfänger näher zu re-
geln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege geln,
eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlas-
c) die für den Versender zuständige Behörde zu er-
tung für Energieerzeugnisse gewähren können, die
mächtigen, für häufig und regelmäßig wieder-
bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung
kehrende Fälle der Beförderung von Energieer-
umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf
zeugnissen unter Steueraussetzung gegensei-
Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet
tige Vereinbarungen mit den zuständigen Behör-
werden,
den der anderen Mitgliedstaaten über die Verein-
3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- fachung der Erledigung des Begleitdokuments
gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur zu schließen,
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten
und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse al-
den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere
lein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder
a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2 den Betrieb aufzunehmen,
näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu
den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrund- 6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
lagen zu erlassen, gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Be- und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
rücksichtigung der Heizwertunterschiede abwei- den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei insbeson-
chend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze dere
festzusetzen,
a) das Verfahren des Verbringens von Energieer-
c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 zeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu
einschließlich der Ermittlung des Jahresnut- regeln,
zungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestim-
men und Betreibern von solchen Anlagen Pflich- b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher
ten zum Nachweis der dort genannten Voraus- zu bestimmen,
setzungen aufzuerlegen, c) das Verfahren des Versandhandels näher zu re-
d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen geln sowie vorzusehen, dass in den Versandhan-
nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von sol- del auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer
chen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort einbezogen werden,
genannten Voraussetzungen aufzuerlegen, d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher
4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- zu regeln,
gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur 7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
und des Steueraufkommens Bestimmungen zu Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren nä- den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbeson-
her zu regeln, dere
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen, den Vorschriften und die anzuwendenden Ver-
fahren näher zu regeln,
b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23
Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher
die Anzeigepflichtigen vorzusehen, zu regeln,
8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen-
gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur dung einschließlich der Begriffe näher zu be-
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das
und des Steueraufkommens Bestimmungen zu Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln
den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbeson- und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug,
dere die Lagerung und die Verwendung der Kohle
vorzusehen,
a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen
einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter
sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allge-
der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für mein zu erlauben,
die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen
Verwendung der Energieerzeugnisse vorzuse- nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrecht-
hen, erhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet
werden kann,
b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen
und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steu- 10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
erfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu er- Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
lauben, und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbeson-
c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Er- dere
laubnisinhaber in Besitz genommen haben, als
in den Betrieb aufgenommen gelten, a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38
Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die
d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen Anmeldepflichtigen vorzusehen,
nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhal-
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin-
tung des Betriebes steuerfrei verwendet werden
gen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwen-
können,
denden Vorschriften und die anzuwendenden
e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für Verfahren näher zu regeln,
den Bereich der Binnengewässer einzuschrän- c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher
ken, zu regeln,
f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energie- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen-
erzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steu- dung einschließlich der Begriffe näher zu be-
erfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das
nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe ver- Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln
wenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug,
dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases
und das dafür erforderliche Verfahren einschließ- vorzusehen,
lich des Verfahrens der Steuererhebung zu re-
e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen
geln,
nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung
g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Betriebes steuerfrei verwendet werden
Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschrän- kann,
ken, die durch näher zu bezeichnende Behörden 11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Ver- gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
wendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zu- und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
zulassen, den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbeson-
9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan- dere
gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur a) die Voraussetzungen für die Gewährung der
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe
und des Steueraufkommens Bestimmungen zu näher zu bestimmen und das Verfahren der
den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbeson- Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften
dere über die zum Zwecke der Steuerentlastung er-
a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und forderlichen Angaben und Nachweise ein-
Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach schließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
§ 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuer-
Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und entlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend
Kohlelieferer vorzusehen, zu machen ist,
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin- c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu
gen von Kohle in das Steuergebiet anzuwenden- bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1557
möglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieer- teien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
zeugnisse vorzusehen, stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
der elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestim- ländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
men, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
schutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mäch-
Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur te, Europa, über die besonderen Bedingungen
Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu re- für die Einrichtung und den Betrieb internationa-
geln, ler militärischer Hauptquartiere in der Bundesre-
publik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)
12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in der jeweils geltenden Fassung und
und des Steueraufkommens Regelungen zur Kenn-
zeichnung von Energieerzeugnissen und zum Um- c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen
gang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland und den Verei-
zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in nigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober
bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete 1954 über die von der Bundesrepublik zu ge-
Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereit- währenden Abgabenvergünstigungen für die
gehalten, abgegeben oder verwendet werden dür- von den Vereinigten Staaten im Interesse der ge-
fen, meinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben
(BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
den Fassung.
und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimm- Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss-
ten chemisch-technischen Anforderungen genügen brauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht
müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht und dass bei der Lieferung von versteuerten Ener-
kommenden Steuersatz versteuert werden, und gieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer
dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse erstattet oder vergütet wird,
sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu un- 19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieer-
tersuchen und zu messen sind, zeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene
14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe- Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-
bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur gen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-
Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung 1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
der monatlichen Vorauszahlungen, befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308
15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31),
näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicher- zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die
heitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbri-
Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist, tannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003
Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung
16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und anderen von den Europäischen Gemeinschaf-
und des Steueraufkommens anzuordnen, dass ten erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit
Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, werden können,
bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder ver-
wendet werden müssen und dass im Umgang mit 20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richt-
Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfül- linie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von
len sind, Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit
Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung
17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie ge-
und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass nannten Begünstigten näher zu regeln.
beim Mischen von Energieerzeugnissen, die ver-
schiedenen Steuersätze unterliegen oder für die (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor mächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Verein-
Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Moto- barungen zu schließen, durch die
ren in der Person des Mischenden eine Steuer ent- 1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieer-
steht und das Verfahren der Steuererhebung zu re- zeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
geln, und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für
18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der in-
Steuerbefreiungen nach nergemeinschaftlichen Beförderung von Energieer-
a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- 2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. Beförderung von Energieerzeugnissen des freien
1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines an-
Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatz- deren Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen
abkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab- bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteu-
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Par- errechtliche Überwachung der innergemeinschaftli-
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
chen Beförderung von Energieerzeugnissen vorge- von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht
sehen werden. übersteigt.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- Artikel 2
den, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Änderung
Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der des Stromsteuergesetzes
Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
gesichert niedergelegt ist. S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die S. 3076), wird wie folgt geändert:
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen. „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1
§ 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Anwendungsvorschriften Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120,
für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 gel-
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergeset- tenden Fassung.“
zes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteu- 2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
ert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr, im Lei-
„2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbst-
tungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch
verbrauch erzeugt;“.
entsteht am 1. August 2006. Entlastungsberechtigt ist,
wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist. 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung „Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht,
mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als
Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemes- Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom
sung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1
sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berech- Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer
nen. befreit ist.“
(2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die 4. § 5 wird wie folgt geändert:
erstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genom-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Steu-
men worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe,
er“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 1“ eingefügt.
die vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt
§ 31 Abs. 3 sinngemäß. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15 „(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Ver-
Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli sorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1
2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als
zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet
oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die
Erlaubnisse fort. Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt,
dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstan-
(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am den sei. Eine Steuerentstehung durch die tat-
31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse sächliche Entnahme des Stroms aus dem Versor-
gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24 gungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versor-
Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaub- ger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leis-
nisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44 tenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag
Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse vergütet, soweit er nachweist, dass die durch
für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2 die tatsächliche Entnahme des Stroms entstan-
genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden. dene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom
(5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Ener- keine Steuer entstanden ist oder der Strom steu-
gieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis erfrei entnommen worden ist.“
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 5. § 8 wird wie folgt geändert:
30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abge-
fügt:
geben oder verwendet werden.
„(4a) Wird die Leistung von Strom oder die
(6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte
Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach
Bezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die
Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4
mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Ver-
allgemein erlaubt.
anlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sach-
(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 gerechte, von einem Dritten nachvollziehbare
entsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr, Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Able-
vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz sezeitraum entnommenen Menge auf die betrof-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1559
fenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Ablesezeiträume später enden als der jeweilige „(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer
Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeit- befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten
räume die voraussichtlich im Veranlagungszeit- Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die
raum entnommene Menge zur Versteuerung an- Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-
zumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zu-
beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach verlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu
Satz 2 angemeldete Menge und die darauf entfal- widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2
lende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. nicht mehr erfüllt ist.“
Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeit-
raum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch angefügt:
für die Differenzmenge zwischen der angemelde- „(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in
ten und der berichtigten Menge gilt insoweit in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (Ab-
dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Able- satz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur
sezeitraum endet. Die Sätze 1 bis 5 gelten für steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach
Steuerschuldner nach § 7 Satz 2 und § 9 Abs. 5 Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Er-
sinngemäß.“ laubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollstän-
dig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt
„(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der
oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fällig-
nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis keit der Steuer.
nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, wider-
rechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9 (8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen
Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner un- Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer
verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und auch in der Person des Nichtberechtigten. Meh-
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran- rere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“
meldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur „§ 9a
für den Nichtberechtigten.“
Erlass, Erstattung
6. § 9 wird wie folgt geändert: oder Vergütung der Steuer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: für bestimmte Prozesse und Verfahren
„(1) Von der Steuer ist befreit: (1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich
1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet,
dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus den ein Unternehmen des Produzierenden Gewer-
erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz bes
oder einer entsprechenden Leitung entnom- 1. für die Elektrolyse,
men wird; 2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera-
2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und
wird; Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti-
3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem
Nennleistung von bis zu zwei Megawatt er- Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,
zeugt wird und Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum
Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspan-
a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger nen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu
im räumlichen Zusammenhang zu der An- ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder
lage zum Selbstverbrauch entnommen wird
oder 3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum
Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt
oder betreiben lässt, an Letztverbraucher entnommen hat.
geleistet wird, die den Strom im räumlichen (2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberech-
Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; tigt ist das Unternehmen des Produzierenden Ge-
4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit werbes, das den Strom entnommen hat.“
diese der vorübergehenden Stromversorgung 8. § 11 wird wie folgt gefasst:
im Falle des Ausfalls oder der Störung der „§ 11
sonst üblichen Stromversorgung dienen (Not-
stromanlagen); Ermächtigungen
5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schie- Rechtsverordnung
nenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten 1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der
Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen
wird.“ und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Durchführungsverordnungen an die geänderte die Zuführung anderer Energieträger technisch
Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestim-
steuerliche Änderungen nicht ergeben; men, dass der aus den zugeführten anderen
2. zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass der- Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei
jenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann
vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfah-
Versorger gilt; ren des Nachweises des aus den anderen Ener-
gieträgern erzeugten Stroms erlassen;
3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versor- 10. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
gers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen; Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Vorausset-
zungen für die Steuerentlastungen nach den
4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Ab-
§§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher
schnitt oder einer Klasse der Klassifikation der zu bestimmen und das Verfahren der Steuerent-
Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5);
lastung zu regeln sowie Vorschriften über Anga-
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der ben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwe-
Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis- cke der Steuerentlastung erforderlich sind. Da-
verfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens bei kann es zur Verwaltungsvereinfachung an-
der Sicherheitsleistung näher zu regeln; ordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstat-
6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass tung oder Vergütung der Steuer innerhalb be-
Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne stimmter Fristen geltend zu machen ist;
von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und 11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlas- Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen
sen; zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommen-
7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbe- gen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungs-
sondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung gründen Mengenschätzungen durch den Steuer-
und Entrichtung der Steuer sowie zur Berech- pflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Er-
nung und Festsetzung der monatlichen Voraus- mittlung nur mit unvertretbarem Aufwand mög-
zahlungen; lich ist;
8. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- 12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der
rung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver- Steuerbefreiungen nach
meidung unangemessener wirtschaftlicher Be- a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951
lastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
und dabei insbesondere trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
a) die Voraussetzungen für die steuerbegüns- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils
tigte Entnahme von Strom einschließlich der geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67
Begriffe näher zu bestimmen sowie das Er- des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
laubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-
allgemein zu erteilen. Dabei kann es anord- schen den Parteien des Nordatlantikvertrages
nen, dass die Steuer in Person des Erlaubnis- über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-
inhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen sichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
der Steuerbegünstigung nicht oder nicht land stationierten ausländischen Truppen
mehr vorliegen, und das erforderliche Verfah- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils
ren regeln; geltenden Fassung,
b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerent- b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
lastung durch Erlass, Erstattung oder Vergü- 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
tung der Steuer anzuordnen und das dafür er- land und dem Obersten Hauptquartier der Al-
forderliche Verfahren regeln. Dabei kann es liierten Mächte, Europa, über die besonderen
anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Er- Bedingungen für die Einrichtung und den Be-
stattung oder Vergütung der Steuer innerhalb trieb internationaler militärischer Hauptquar-
bestimmter Fristen geltend zu machen ist; tiere in der Bundesrepublik Deutschland
c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils
zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, geltenden Fassung und
die Strom auch zu anderen Zwecken entneh- c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-
men oder Strom sowohl entnehmen als auch schen der Bundesrepublik Deutschland und
an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen den Vereinigten Staaten von Amerika vom
Zwecken entnommenen oder den an Dritte 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbe- republik zu gewährenden Abgabenvergünsti-
trag zwischen den jeweiligen Steuersätzen gungen für die von den Vereinigten Staaten
versteuern können; dabei kann es die dafür im Interesse der gemeinsamen Verteidigung
erforderlichen Bestimmungen erlassen; geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,
9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- 823) in der jeweils geltenden Fassung.
rung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss-
§ 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio- brauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent-
masse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn steht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1561
Artikel 3 4. die Verordnung über die Zulassung eines Kennzeich-
nungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18. Juli 1999
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 1631).
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten (2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag
außer Kraft: nach der Verkündung in Kraft.
1. das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erfor-
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, derlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die
2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit
Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702); Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten
2. die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geän- setzblatt gesondert bekannt zu geben.
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember (4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
2004 (BGBl. I S. 3702); Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung er-
1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Arti- teilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der
kel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu
S. 3451); geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Bekanntmachung
der Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
Vom 5. Juli 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9
Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
vom 16. Juni 2006 (BGBl. I S. 1331) wird nachstehend ständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt
der Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
in der seit dem 27. Juni 2006 geltenden Fassung be- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: worden ist,
1. die am 24. Dezember 2003 in Kraft getretene Verord- zu 2. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung
nung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755), mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
2. die am 8. Juni 2005 in Kraft getretene Verordnung gegenständegesetzes in der Fassung der
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1524), Bekanntmachung vom 9. September 1997
3. den am 19. November 2005 in Kraft getretenen Ar- (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt
tikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom
(BGBl. I S. 3154), 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist,
4. die am 27. Juni 2006 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung. – des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund gegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti-
kel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November
zu 1. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des
Bekanntmachung vom 9. September 1997 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
(BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt zes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Arti-
durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom kel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
ständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom
– des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs- 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
gegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti- worden ist,
kel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in zu 3. des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- Satz 2 und § 13 Abs. 5 und § 70 Abs. 5 sowie des
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I § 70 Abs. 6 und 7 des Lebensmittel- und Futter-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom mittelgesetzbuches vom 1. September 2005
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), (BGBl. I S. 2618),
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des zu 4. des § 13 Abs. 5, des § 34 Satz 1 Nr. 1 und des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Lebensmittel-
zes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Arti- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
kel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, S. 945).
Bonn, den 5. Juli 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1563
Verordnung
über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln
(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)*)
§1 (3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel,
für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte
Anwendungsbereich
festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufge- festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der
führten Lebensmittel. auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen
Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Ver-
(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5 arbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommis- Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes
sion vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchst- geregelt ist.
gehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
§3
(EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar
2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist, auf- Probenahme und Analysemethoden
geführten Lebensmittel. (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei,
Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1
§2 Abs. 2 sind
1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der
Verkehrsverbote
Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März
(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Ein-
soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Le- haltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium,
bensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festge- Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG
setzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,
Verunreinigungen 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung
1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/
22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.
2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels
(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von
oder einer seiner Zutaten
Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Be-
überschreitet. stimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphe-
nylen (PCB) in Lebensmitteln sind
(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmit-
tel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Le- 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der
bensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, so- Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli
weit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Unter-
Absatz 1 entsprechend, sofern suchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von
Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen
1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5,
sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,
2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmit- 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung
tels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie
der Summe der für einen Schadstoff für die einzel- 2002/69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.
nen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entspre- (3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an
chend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht Benzo(a)pyren in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind
des Lebensmittels ergibt.
1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der
Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Feb-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der
ruar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur
Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der
die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU
Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 15) zu nehmen,
Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34);
– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung
Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2005/
die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von
dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5,
10/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.
Nr. L 252 S. 40);
– Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur §4
Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für
die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmit- Bezugnahme auf Richtlinien
teln (ABl. EU Nr. L 34 S. 15). der Europäischen Gemeinschaft
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfah-
ren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
L 37 S. 1) sind beachtet worden. sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Werden diese Anhänge geändert oder nach den in die- nanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt über-
sen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den techni- steigt,
schen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I
oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Erzeugnis
Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter
Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten An- Lebensmittel verwendet oder
wendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder ange-
passte Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab 3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes
Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten
angewendet werden, soweit sich aus dem Gemein- werden, mit einem solchen mischt, bei dem die
schaftsrecht nicht anderes ergibt. Höchstgehalte überschritten werden, sofern festge-
stellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der
Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
§5
(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebens-
Straftaten mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens- eine in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichnete Handlung be-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer geht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwir-
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, kungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beru-
auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbs- hen.
mäßig in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Le- §6
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, Ordnungswidrigkeiten
wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Wer eine in § 5 Abs. 2 oder 4 bezeichnete Handlung
Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-
bringt. bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens- widrig.
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, in- §7
dem er vorsätzlich oder fahrlässig (Änderung anderer Vorschriften)
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I
Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Lebensmit- §8
tel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontami- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1565
Anlage
(zu den §§ 1, 2)
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1 2 3 4
Höchstmengen
IUPAC-
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
Nummer1)
pro Kilogramm
28 2,4,4'-Trichlorbiphenyl 0,0082) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
52 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl 7 jeweils Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
101 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl 8 Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
180 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl 9 Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,083) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,24) Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,4 Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,084) Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,084) Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,047) Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028) Eier, Eiprodukte
138 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl 0,012) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
153 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl 2 jeweils Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
1 2 3 4
Höchstmengen
IUPAC-
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
Nummer1)
pro Kilogramm
0,13) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,34) Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,6 Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,14) Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,14) Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,057) Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028) Eier, Eiprodukte
1
) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)
[K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung
der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maß-
gebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und
Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt
5 Gramm je 100 Gramm beträgt.
3
) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5
) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom
7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7
) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm
je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Liste B
Quecksilber
1 2 3
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen 0,51) Pulmonata2) und daraus hergestellte Erzeug-
insgesamt, berechnet als Quecksilber nisse
1
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.
2
) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom
7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1567
Liste C
Lösungsmittel
1 2 3
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) 0,11) alle Lebensmittel2)
7 jeweils
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) 8
3. Trichlormethan (Chloroform) 9
Summe der Stoffe 1. bis 3. 0,21) alle Lebensmittel2)
1
) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
2
) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und
Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der
Kommission vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte „Halogenierte Lösungsmittel
mg/kg (*) (1)“ abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind.
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 7. Juli 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In § 5 Abs. 1 der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2607), die durch die Verordnung vom 7. April 2004 (BGBl. I S. 570)
geändert worden ist, wird die Angabe „2001/2002 bis 2005/2006“ durch die
Angabe „2001/2002 bis 2007/2008“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1569
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
Vom 7. Juli 2006
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März
2002 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3185) sowie dem Organisationserlass vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2981), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1808/2001“ wird jeweils durch die Anga-
be „Verordnung (EG) Nr. 865/2006“ ersetzt.
b) Die Wörter „Artikel 4 Absatz 4“ werden durch die Angabe „Artikel 6“
ersetzt.
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
1. Erteilung einer Genehmigung für lebende Exem-
plare:
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung 41
(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1)
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung 21
(EG) Nr. 338/97
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver- 25
ordnung (EG) Nr. 338/97
1.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenz- 35
übertritt (Certificate of ownership) oder Kombinierte
Ausfuhr- und Wiedereinfuhrgenehmigung oder Kom-
binierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbe-
scheinigung
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
1.5 Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung 30
(EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exempla-
ren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-
wachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1)
1.6 Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Arti- 50
kel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse:
2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung 16
(EG) Nr. 338/97
2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung 12
(EG) Nr. 338/97
2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver- 12
ordnung (EG) Nr. 338/97
2.4 Eigentümerbescheinigung für den mehrmaligen Grenz- 20
übertritt oder Kombinierte Ausfuhr- und Wiederein-
fuhrgenehmigung oder Kombinierte Einfuhrgenehmi-
gung und Wiederausfuhrbescheinigung
2.5 Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung 35
(EG) Nr. 865/2006
2.6 Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung 50
(EG) Nr. 865/2006
2.7 Genehmigungen für Carnet-ATA-Musterkollektionen 20
gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
3. Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der 13
Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des
§ 42 Abs. 2 BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2
BNatSchG im Zusammenhang mit der Einfuhr
4. Negativbescheinigung 13
5. Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte
Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungs-
betrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/
2006
pro Bescheinigung: 6
6. Zulassung und Registrierung von Kaviarverpa- 500“.
ckungsbetrieben nach Artikel 66 Abs. 7 der Verord-
nung (EG) Nr. 865/2006
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1571
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Vom 11. Juli 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam- aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „ablegen“ die
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Angabe „ , deren Ergebnis nicht in die Lauf-
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 bahnprüfung einfließt“ eingefügt.
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung bb) In Satz 3 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, Angabe „3 bis 6“ ersetzt.
2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gehobe-
Artikel 1 nen Dienstes“ die Wörter „als Beisitzerin oder
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Beisitzer“ eingefügt und das Wort „Beisitzen-
Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom den“ durch die Wörter „Fachprüferinnen oder
28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939) wird wie folgt geändert: Fachprüfer“ ersetzt.
1. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „24“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „9 bis 11“ durch die
ersetzt. Angabe „10 bis 12“ ersetzt.
2. § 10 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: 6. § 31 wird wie folgt geändert:
Einführungslehrgang a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von vier-
einschließlich Einführungs- einhalbmonatiger Dauer“ gestrichen und nach
praktikum und Schulung dem Wort „Leistungsnachweise“ die Angabe
in Informationstechnik „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie
„1. ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-
(einschließlich Informations-
technik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate, Grundlagenkurs“ eingefügt.
2. Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate, b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Leistungs-
3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate,
nachweise“ die Angabe „aus den Fachgebie-
4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate.“ ten nach § 20 Abs. 1“ eingefügt.
3. § 13 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zahl- „Wird in mehr als einem dieser Leistungs-
stelle“ ein Komma und das Wort „Informations- nachweise eine geringere Punktzahl erreicht,
technik“ eingefügt. sind die schlechter als ausreichend bewerte-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „monatlich einen ten Leistungsnachweise zu wiederholen.“
kurz gefassten Bericht“ durch die Wörter „zu von cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort
der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen „vier“ ersetzt.
jeweils einen Bericht“ ersetzt. 7. § 33 wird wie folgt gefasst:
4. § 15 wird wie folgt geändert: „§ 33
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung
„(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-
Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im
amtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem
Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im
1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung
Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der
begonnen haben, führen diese nach dem bis zum
Hauptsprache und in der Nebensprache anzu-
31. August 2006 geltenden Recht zu Ende.“
fertigen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2
5. § 19 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2006
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Verordnung
über die Erhebung von Daten zur Aufstellung
des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
(Datenerhebungsverordnung 2012 – DEV 2012)
Vom 11. Juli 2006
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emis- 2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid-Emissionen.
sionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom
S. 1578) verordnet die Bundesregierung: 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte,
gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr
Abschnitt 1 2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezem-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n ber 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeit-
punkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetrieb-
§1 nahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen
nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverord-
Anwendungsbereich und Zweck nung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwen- Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen
dungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsge- entsprechend.
setzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zutei-
lungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsent- §4
scheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
Zusätzliche Angaben
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus- bei Weiterleitungen von Kuppelgasen
genommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des
Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen wei-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die
terleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine
weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden
Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro
Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zu-
Tag haben.
teilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von
§ 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt
§2
die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalender-
Begriffsbestimmungen jahre 2000 bis 2002.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions- §5
handelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie Zusätzliche Angaben für
der Zuteilungsverordnung 2007. Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im
1. zuständige Behörde: das Umweltbundesamt, Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die setzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt
nach dieser Verordnung anzugebenden Daten, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2826), haben für die Kalender-
3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten jahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbe-
Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen zogene Daten anzugeben:
unteren Heizwerten.
1. Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro
Abschnitt 2 Jahr,
Berichtspflichten 2. Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
pro Jahr,
§3 3. in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechani-
Angabe von Emissionsdaten sche Arbeit pro Jahr,
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den 4. Nettostromerzeugung pro Jahr,
Kalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendi- 5. Nettowärmeerzeugung pro Jahr,
oxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser
6. bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
Verordnung zu ermitteln und anzugeben.
(2) Soweit in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 6 des 7. Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozes-
Zuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits ses,
Teil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung 8. Gesamtbrennstoffenergie.
war, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe
Kalenderjahr 2004. sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308
(3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode – Zertifizierung von KWK-Anlagen – der Arbeitsgemein-
2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des schaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz.
Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im
nach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1573
Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der 2. Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von
Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungs- Tätigkeitsdaten können auf der Basis von Informa-
gradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses tionen des Herstellers von Messeinrichtungen erfol-
in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der An- gen; eine spezifische Betrachtung der mit der Nut-
gabe zu Nummer 7 anzugeben. zung der Messeinrichtungen verbundenen Unsicher-
heiten kann entfallen.
§6 3. Tätigkeitsdaten für Brennstoffe und Materialien kön-
Zusätzliche Angaben nen ohne weitere Betrachtung von Unsicherheiten
bei Kondensationskraftwerken auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer kon-
auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis servativen Schätzung der Änderung des Lagerbe-
(1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- standes angegeben werden.
oder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar 4. Sofern regelmäßig Brennstoffe und Materialien glei-
1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der cher Art, Zusammensetzung und Herkunft einge-
Erstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die setzt werden und keine Lieferantenangaben zu den
Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzu- stoffspezifischen Parametern vorliegen, können die
geben. im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 5
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch sol- des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für
che Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der das Kalenderjahr 2005 verwendeten stoffspezifi-
Anteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme- schen Parameter angesetzt werden.
Kopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissi-
der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5 Satz 2 onsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der
gilt entsprechend. Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1
(3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission
aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungs- vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und
bedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1 sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie
und 2 für jede Teilanlage gesondert. 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr.
§7 L 386 S. 1) maßgeblich.
Allgemeine Anforderungen §8
an die Ermittlung und Angabe von Daten
Allgemeine Regeln zur
(1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der
Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informatio- Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung
nen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der
der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gel-
von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung ten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8
betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richt- Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007
linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zutei-
des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu lungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug
ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zutei-
nach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind lungsverordnung 2007 gelten nicht.
die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren
Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln Abschnitt 3
und anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzu- Ve r f a h re n d e r D a t e n e r h e b u n g
legen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und
welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden
§9
ist.
Elektronische Formularvorlagen
(2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die
Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der
angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge-
Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zutei- hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorla-
lungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde gen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt
liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständi- Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im elektronischen
gen Behörde unverzüglich vorzuweisen. Bundesanzeiger*) bekannt.
(3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von
weniger als 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten § 10
die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden Verifizierung der Datenmitteilung
Maßgaben:
(1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von
1. Für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und stoff- einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein,
spezifischen Parametern ist der erreichbare Grad an die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshan-
Genauigkeit gemäß der niedrigsten Ebenenkombi-
nation maßgebend. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
delsgesetzes zur Verifizierung von Angaben in Zutei- 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachver-
lungsanträgen befugt ist. ständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor
(2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifi- Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissions-
zierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Rich- menge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
tigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zutei-
lungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, § 11
dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die
Übermittlungsfrist
Datenmitteilung Bezug genommen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen
Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis
Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur zum 6. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu
des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderun- übermitteln.
gen im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Die
sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht § 12
Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforde-
rungen offen zu legen. Inkrafttreten
(4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1575
Zehnte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 11. Juli 2006
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“ die folgenden Angaben
angefügt:
„Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Abschnitt 30 Toluol
Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol“.
2. In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in
Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4
nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung
nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet
werden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1
bis 7“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.“
4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwen-
dungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.“
5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „indus-
triellen und“ angefügt.
6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur
27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschrän-
kungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
stoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube-
reitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8 1. Weichmacheröle für die Herstel- Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
lung von Reifen oder Reifenbe- nicht für runderneuerte Reifen, sofern
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2 deren Laufflächen Weichmacheröle
standteilen für Kraftfahrzeuge,
3. Benzo(a)anthracen 56-55-3 Lastkraftwagen, Schwerlaster, enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1
(BaA) Krafträder und landwirtschaftli- angegebenen Grenzwerte nicht
che Fahrzeuge dürfen ab dem überschreiten.
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
1. Januar 2010 nicht in den Ver-
5. Benzo(b)fluoranthen 205-99-2 kehr gebracht werden, wenn sie
(BbFA) mehr als 1 mg BaP pro kg ent-
6. Benzo(j)fluoranthen 205-82-3 halten oder der Gehalt aller in
(BjFA) Spalte 1 aufgeführten PAK zu-
sammen mehr als 10 mg/kg be-
7. Benzo(k)fluoranthen 207-08-9 trägt. Die genannten Grenzwerte
(BkFA) gelten als eingehalten, wenn der
8. Dibenzo(a,h)- 53-70-3 Gehalt an polyzyklischen aro-
anthracen (DBahA) matischen Verbindungen, ge-
messen gemäß der Norm IP346
(Bestimmung der polyzyklischen
Aromaten in nicht verwendeten
Schmierölen und asphaltfreien
Erdölfraktionen – Dimethylsulf-
oxid (DMSO)-Extraktion-Bre-
chungsindex-Methode des In-
stitute of Petroleum von 1998)
weniger als 3 Masseprozent be-
trägt. Die Einhaltung der Grenz-
werte für BaP und die aufge-
führten PAK sowie die Korrela-
tion der Messwerte mit dem
DMSO-Extrakt sind vom Her-
steller oder Importeur nach jeder
größeren Änderung der Be-
triebsverfahren, spätestens je-
doch alle sechs Monate, zu
überprüfen.
2. Nach dem 1. Januar 2010 her-
gestellte Reifen und Laufflächen
für die Runderneuerung von
Reifen für die in Nummer 1 ge-
nannten Fahrzeuge dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie Weichmacheröle ent-
halten, die die in Nummer 1 an-
gegebenen Grenzwerte über-
schreiten. Die Grenzwerte gelten
als eingehalten, wenn die vul-
kanisierte Gummimasse den
Grenzwert von 0,35 % HBay
gemäß der ISO-Norm 21461
(Vulkanisierter Gummi – Bestim-
mung der Aromatizität von Öl in
vulkanisierter Gummimasse)
nicht überschreitet.
Abschnitt 30: Toluol
Toluol 108-88-3 Klebstoffe und Sprühfarben mit ei-
nem Massegehalt von 0,1 % oder
mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni
2007 nicht an den privaten Endver-
braucher abgegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1577
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol und Zuberei- Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
tungen mit einem Massegehalt von Stoffe und Zubereitungen
0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorben- 1. als Synthese-Zwischenprodukt,
zol dürfen ab dem 15. Juni 2007
nicht in den Verkehr gebracht wer- 2. als Prozesslösemittel in ge-
den. schlossenen chemischen An-
wendungen für Chlorierungsre-
aktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Tri-
nitro-2,4,6-triaminobenzol
(TATB).“
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement“ folgende
Angaben angefügt:
„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“.
2. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:
„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“.
b) In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „industriellen und“ angefügt.
c) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:
„Anhang IV Nr. 28
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an
Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Ja-
nuar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen,
Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte
gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß
der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphalt-
freien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Pe-
troleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation
der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der
Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.
Anhang IV Nr. 29
Toluol
Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007
nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind,
verwendet werden.
Anhang IV Nr. 30
1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol
dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung
1. als Synthesezwischenprodukt,
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).“
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Artikel 3
Änderung der
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter
„Bauwerke“ bzw. „Bauwerken“ durch die Wörter „Gebäude“ bzw. „Gebäu-
den“ ersetzt.
2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1. Gebäude:
selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Men-
schen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;“.
Artikel 4
Änderung der Giftinformationsverordnung
In den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 7
§ 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist,
werden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die
Wörter „Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zu-
bereitungen, Umweltmedizin“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Biozid-Meldeverordnung
In § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410)
werden die Wörter „im Bundesanzeiger“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Chemikaliengesetzes
In Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch § 3
Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert
worden ist, wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2004/9/EG“ sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC“ durch die Angabe
„Directive 2004/9/EC“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1579
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
Vom 12. Juli 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaft-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 liches Studium an einer Hochschule oder einen
(BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zustän- betriebswirtschaftlichen Abschluss einer staatlichen
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder ei-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom nen Bachelor-Abschluss eines akkreditierten be-
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das triebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Be-
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach rufsakademie und danach eine mindestens zweijäh-
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts rige Berufspraxis oder
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellen-
nisterium für Wirtschaft und Technologie: prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs-
beruf und danach eine mindestens vierjährige Be-
§1 rufspraxis oder
Ziel der Prüfung
4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
nachweist.
dungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüf-
ten Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich
denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzu- Aufgaben haben.
weisen ist. (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendi- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
gen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenstän- oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-
dig und verantwortlich wahrnehmen zu können: ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
1. Instrumente und Techniken des Controlling gezielt fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur
zur strategischen und operativen Planung, Steue- Prüfung rechtfertigen.
rung, Koordination und Kontrolle des betrieblichen
Leistungsprozesses sowie einzelner Projekte entwi- §3
ckeln und einsetzen, Gliederung
2. die Unternehmensplanung unter Berücksichtigung und Durchführung der Prüfung
betriebswirtschaftlicher Aspekte und volkswirt- (1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbe-
schaftlicher Rahmenbedingungen organisieren und reiche:
steuern, die Planungsziele kontrollieren und die
1. Kostenrechnung und Kostenmanagement,
wichtigsten Prozess- und Steuerungsgrößen über-
prüfen, 2. Unternehmensplanung und Budgetierung,
3. ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung 3. Jahresabschlussanalyse,
ständig durchführen und das Informationsmanage- 4. Berichtswesen und Informationsmanagement,
ment koordinieren, einschließlich der Einführung
und Anwendung von Informationssystemen, 5. Betriebswirtschaftliche Beratung,
4. Problemlösungen entwickeln und vorausschauende 6. Führungsaufgaben und Moderation.
Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen (2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prü-
einleiten, fungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbe-
5. Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen reiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer
sowie die Leitungsebenen laufend beraten. Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung,
die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Abschluss „Geprüfter Controller/Geprüfte (3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1, 2
Controllerin“. und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prü-
fen. Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsberei-
§2 chen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im
Zulassungsvoraussetzungen Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel
90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nut-
anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver- zung allgemein üblicher Tabellenkalkulationspro-
waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min- gramme zu prüfen. Die Prüfungsdauer in diesem Hand-
destens dreijährige Berufspraxis oder lungsbereich soll 240 Minuten betragen.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
(4) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsberei- 1. Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungs-
chen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer rechnung, einschließlich der Plankostenrechnung,
Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachge- 2. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als
sprächs zu erbringen. Die Projektarbeit kann begonnen Instrument zur Entscheidungsunterstützung,
werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2
abgelegt wurde. Präsentation und Fachgespräch erfol- 3. Kostenmanagement als systematische Kostenbe-
gen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen einflussung beherrschen.
gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht (2) Im Handlungsbereich „Unternehmensplanung
wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens und Budgetierung“ soll nachgewiesen werden, ein Sys-
ausreichend bewertet wurde. tem der Unternehmensplanung und Budgetierung ein-
(5) In der Projektarbeit soll eine komplexe Problem- richten und ein vorhandenes System weiterentwickeln
stellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweili-
beurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer gen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten
oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den in § 4 Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Me-
Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsaus- thoden und Instrumente entwickeln und mit den übri-
schuss zwei Themen vor. Auf dieser Grundlage formu- gen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstim-
liert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für men zu können. In diesem Rahmen können geprüft
die Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche werden:
Hausarbeit anzufertigen. Das in der Projektarbeit erar- 1. System der Planung als Instrument des Controlling
beitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaft- verstehen, gestalten und organisieren,
liche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzu-
2. Zielfindungsprozess unterstützen,
bereiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der
Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Ka- 3. strategische Analyse- und Prognosemethoden an-
lendertage. wenden,
(6) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Pro- 4. Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung
jektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fach- von Strategien,
gespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertie- 5. strategisches und operatives Controlling gestalten,
fende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Ab-
satz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft wer- 6. Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstim-
den. Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fach- men.
lichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß (3) Im Handlungsbereich „Jahresabschlussanalyse“
§ 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder soll nachgewiesen werden, Informationen des externen
Beratungspartnern angemessen sprachlich kommuni- Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel,
zieren zu können. Präsentation und Fachgespräch sol- die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unter-
len insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die nehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können ge-
Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten. prüft werden:
(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durch- 1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach
zuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens „aus- Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunter-
reichend“ bewertet wurde. schiede gegenüber den International Financial Re-
porting Standards (IFRS) kennen,
(8) Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Hand- 2. Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses.
lungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung er- (4) Im Handlungsbereich „Berichtswesen und In-
bracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche formationsmanagement“ soll nachgewiesen werden,
Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprü- Controllinginformationen beschaffen, systematisch auf-
fung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau- bereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte
ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung Controllingberichte für unterschiedliche Management-
und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewer- geprüft werden:
tung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tet. 1. die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling
kennen,
§4 2. das Informationsumfeld des Controlling gestalten,
Inhalt der Prüfung 3. controllingspezifische Informations- und Kommuni-
kationstechniken und -werkzeuge einsetzen,
(1) Im Handlungsbereich „Kostenrechnung und Kos-
tenmanagement“ soll nachgewiesen werden, die kos- 4. Maßnahmen des Datenschutzes kennen.
tentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeig- (5) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche
nete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung Beratung“ soll nachgewiesen werden, auf der Grund-
für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu kön- lage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaft-
nen. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die rele- licher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen
vanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche das Management entscheidungsorientiert beraten zu
Entscheidungen nutzbar machen sowie Entschei- können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete
dungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu kön- Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche
nen. In diesem Rahmen können geprüft werden: durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1581
und überzeugend präsentieren zu können. In diesem (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Rahmen können geprüft werden: gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
1. Organisations- und Prozessstrukturen analysieren, Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum
der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeich-
2. Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volks- nung des Prüfungsgremiums anzugeben.
wirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und
präsentieren, §7
3. Beraten betrieblicher Führungskräfte,
Wiederholen der Prüfung
4. betriebliches Wissensmanagement organisieren.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
(6) Im Handlungsbereich „Führungsaufgaben und mal wiederholt werden.
Moderation“ soll nachgewiesen werden, fachliche Füh-
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
rungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
1. Führen und Organisieren von Teams, die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
2. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanage- Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
ment beherrschen. fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
§5 bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
Anrechnung gemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-
anderer Prüfungsleistungen fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.
In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift- (3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestan-
licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den den muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.
letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- §8
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss Übergangsvorschriften
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor- Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften
dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-
den Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 7 ist nicht dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß die-
zulässig. ser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem
Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmel-
§6 dung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2008 die Anwen-
Bestehen der Prüfung dung der bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü- 2009 beantragt werden.
fungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht wurden. §9
(2) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 sind Inkrafttreten
jeweils gesondert zu bewerten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1583
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Kostenrechnung und Kostenmanagement ................ .................
2. Unternehmensplanung und Budgetierung ................ .................
3. Jahresabschlussanalyse ................ .................
4. Berichtswesen und Informationsmanagement ................ .................
5. Projektarbeit ................ .................
Thema der Projektarbeit: ........................................................
6. Präsentation und Fachgespräch ................ .................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................
in .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................
freigestellt.“)
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 13. Juli 2006
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdis- 5. Nummer 5 für die Vertretung der Geschäftsführerin
ziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bun-
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeits- des in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I rung.
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis- §2
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
Dienstvorgesetzte
dem Bundesministerium des Innern:
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-
§1 gesetzes sind
1. bei der Bundesagentur für Arbeit
Zuständigkeitsübertragung
a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mitglieder der Geschäftsführung der Regional-
überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde
direktionen, die Mitglieder der Geschäftsführung
im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beam-
der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen
tinnen und Beamten
und Leiter der besonderen Dienststellen der Vor-
1. der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand, stand der Bundesagentur für Arbeit,
2. der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
Vorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin Regionaldirektionen die Geschäftsführung der
oder den Präsidenten oder das Direktorium der Regionaldirektionen,
Deutschen Rentenversicherung Bund weiter übertra- c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
gen kann, Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der
3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Agenturen für Arbeit und
Bahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Lei-
oder die Geschäftsführung der Deutschen Renten- ter der besonderen Dienststellen;
versicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertra-
gen kann, 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die
4. der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtin-
übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundes-
nen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen
ministerin oder der Bundesminister für Arbeit und
sind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes,
Soziales,
der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder
den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
weiter übertragen kann, das Direktorium der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund und
5. der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin
oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bun- c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ab-
des. teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal
der Deutschen Rentenversicherung Bund;
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von
3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
1. Nummer 1 für die Mitglieder der Geschäftsführung schaft-Bahn-See
der Regionaldirektionen,
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor
2. Nummer 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Deutschen Rentenversicherung Bund, Arbeit und Soziales,
3. Nummer 3 für die Erste Direktorin oder den Ersten b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäfts- die Geschäftsführung der Deutschen Rentenver-
führung der Deutschen Rentenversicherung Knapp- sicherung Knappschaft-Bahn-See und
schaft-Bahn-See,
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ab-
4. Nummer 4 für die Geschäftsführerin oder den Ge- teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal
schäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
oder seine Vertretung sowie Bahn-See;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1585
4. bei der Unfallkasse des Bundes a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung
ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung die Bundesministerin oder der Bundesminister für
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Arbeit und Soziales,
in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche- b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
rung die Bundesministerin oder der Bundesminis- der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
ter für Arbeit und Soziales und Knappschaft-Bahn-See und
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Un- c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ge-
fallkasse des Bundes einschließlich der Beamtin- schäftsführung der Deutschen Rentenversiche-
nen und Beamten der Künstlersozialkasse die rung Knappschaft-Bahn-See;
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der 4. bei der Unfallkasse des Bundes
Unfallkasse des Bundes.
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer,
§3 ihre oder seine Vertretung sowie die Vertretung
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
Höhere Dienstvorgesetzte in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundes- rung die Bundesministerin oder der Bundesminis-
disziplinargesetzes sind ter für Arbeit und Soziales,
1. bei der Bundesagentur für Arbeit b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Re- des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und
gionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand
die Bundesministerin oder der Bundesminister der Unfallkasse des Bundes und
für Arbeit und Soziales und c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstler-
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die sozialkasse die Geschäftsführerin oder der Ge-
übrigen Beamtinnen und Beamten der Regional- schäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
direktionen sowie die Beamtinnen und Beamten
der besonderen Dienststellen und der Agenturen §4
für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Ar- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
beit;
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.
2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmit-
übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundes- telbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im
ministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt-
Soziales, schaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618),
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und die Verord-
Bund und nung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundes-
Direktorium der Deutschen Rentenversicherung ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Bund; vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300), geändert durch
3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
schaft-Bahn-See S. 3242), außer Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA-Verwaltungskostenverordnung – DPMAVwKostV)
Vom 14. Juli 2006
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostenge- 4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bun-
des § 138 Abs. 5 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom desministeriums der Justiz im Rahmen der interna-
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch tionalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des ge-
Artikel 16 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des werblichen Rechtsschutzes.
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Drit-
der Justiz:
ten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
§1 (3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
Geltungsbereich Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Ar-
tikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige
Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und
Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche
Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topogra-
Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land betei-
phieschutz-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urhe-
ligt ist.
berrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Ausla-
gen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder auf- (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird keine Gebühr
grund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen ge- erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde
troffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verord- auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall
nung erhoben. 35 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entspre-
chend anzuwenden.
§2
Kosten §5
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegen- Kostenschuldner
den Kostenverzeichnis.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Soweit sich aus Teil A des Kostenverzeichnisses
nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen
keine Auslagen nach Teil B des Kostenverzeichnisses Gunsten sie vorgenommen wird;
erhoben. Wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht
vorgesehen ist, sind jedoch Auslagen zu erheben. 2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent-
und Markenamts oder des Bundespatentgerichts
§3 die Kosten auferlegt sind;
Mindestgebühr 3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deut-
schen Patent- und Markenamt abgegebene oder
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Cent-
dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte
beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
Erklärung übernommen hat;
§4 4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-
Kostenbefreiung zes haftet.
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun- schuldner.
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf- §6
grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt
Fälligkeit
des Bundes getragen werden;
2. die Länder und die juristischen Personen des öffent- (1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags
lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung
Landes für Rechnung eines Landes verwaltet wer- fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
den; (2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche
Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unter- Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechts-
nehmen betreffen; grund zur Zahlung nicht vorliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1587
§7 (4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und
Vorauszahlung, den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundes-
Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht haushaltsordnung.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die
§ 10
Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen und die
Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Si- Erstattung
cherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten
Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss sind unverzüglich zu erstatten.
nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne
(2) Für die Bestimmung der Zahlungsfristen gilt § 18 Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die
der DPMA-Verordnung entsprechend. Erstattungsgebühr einbehalten.
(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschrif-
ten sowie vom Antragsteller anlässlich der Amtshand- § 11
lung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten Kostenansatz
werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kos-
ten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzuse- (1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und
hen, Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem er-
suchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstan-
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu er-
den sind.
warten ist,
(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Marken-
2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung
amts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Ent-
der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder
scheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung
nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,
nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden,
und nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner
kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-
seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird,
schutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen auch
oder
im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das
3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, Bundespatentgericht entschieden hat.
demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige
Härte wäre. § 12
§8 Erinnerung, Beschwerde,
gerichtliche Entscheidung
Folgen der
Nichtzahlung, Antragsrücknahme (1) Gegen den Kostenansatz kann der Kosten-
schuldner Erinnerung einlegen. Sie ist nicht an eine
(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte
Frist gebunden. Über die Erinnerung oder eine Maß-
Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen
nahme nach den §§ 7 und 9 entscheidet die Stelle
Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt
des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kos-
der Antrag als zurückgenommen.
ten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Marken-
(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenom- amt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
men oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebüh-
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent-
renpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor
und Markenamts über die Erinnerung in Patent-, Ge-
die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde,
brauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Ge-
entfällt die Gebühr.
schmacksmustersachen kann der Kostenschuldner Be-
schwerde einlegen. Eine Beschwerde gegen die Ent-
§9
scheidung des Bundespatentgerichts über den Kosten-
Unrichtige ansatz findet nicht statt.
Sachbehandlung, Erlass von Kosten
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Pa-
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das tent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist
Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we- nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche
gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta- Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet,
gung einer Verhandlung entstanden sind. hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abge-
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom holfen, ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuld-
ganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtun- ner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent-
gen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist
Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Ent-
oder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Be- scheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu
richt erstattenden Medien als den amtlichen Bekannt- Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent-
machungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Ab- und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Pa-
druck überlassen werden. tent- und Markenamt den Antrag für begründet, hat es
(3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im In- ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, ist
ternet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechts-
werden. gesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
§ 13 Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren
Verjährung, Verzinsung erst mit Beendigung der Amtshandlung fällig.
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforde-
rungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten § 15
gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Übergangsregelung Gleichzeitig tritt die DPMA-Verwaltungskostenverord-
In den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieser Ver- nung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt
ordnung die gebührenpflichtige Amtshandlung bean- geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2005
tragt, aber noch nicht beendet ist, werden die bis zum (BGBl. I S. 3386), außer Kraft.
Berlin, den 14. Juli 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 1589
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
Te i l A . G e b ü h r e n
I. Registerauszüge und Eintragungsscheine
Erteilung von
301 100 – beglaubigten Registerauszügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
301 110 – unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der
WerkeRegV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.
II. Beglaubigungen
301 200 Beglaubigung von Abschriften für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50
– mindestens 5
(1) Die Beglaubigung von Abschriften der vom Deutschen Patent- und Markenamt
erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
301 300 Erteilung eines Prioritätsbelegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 310 Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Ge-
schmacksmusterurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und
– das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
301 330 Erteilung einer Heimatbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Akteneinsicht, Erteilung von Abschriften
301 400 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der
eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.
301 410 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Abschriften aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn
– der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
V. Erstattung
301 500 Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden . . . . . . . . . . . . . . 10
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006
Nr. Auslagen Höhe
Te i l B . A u s l a g e n
I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale
302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt, per Telefax
übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, Schriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, in
der erforderlichen Zahl einzureichen oder einem von Amts wegen zuzustellen-
den Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen und Abschriften:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR
3. Datenträgerpauschale für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten
Daten auf CD oder DVD:
je CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 EUR
je DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und deren bevollmächtigte
Vertreter
– eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des
Deutschen Patent- und Markenamts,
– eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
302 200 Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder
Farbkopien betragen
für den ersten Abzug oder die erste Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 EUR
für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
302 210 Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des
Deutschen Patent- und Markenamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks
302 310 Bekanntmachungskosten in Geschmacksmusterverfahren pro Schutzrecht . . . . . . 12 EUR
Bekanntmachungen ohne Abbildungen sind auslagenfrei.
302 340 Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
302 360 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder
Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 EUR
IV. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben:
302 400 – Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
Rückschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
302 410 – Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
302 420 – die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch ver-
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Nr. Auslagen Höhe
schiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren
angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
302 430 – die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den
Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-
kosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind
die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die
mehreren Verfahren angemessen verteilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
302 440 – die Kosten der Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
– die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise . . . . . . . . . bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
302 450 – die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für
Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und
Sachen sowie die Fütterung von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
302 460 – Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450
bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
302 420 bis
302 450
302 470 – Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge
werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen
zu leisten sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe