1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Gesetz
zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich
Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem
Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung
des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Vom 10. Juli 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam-
tes das folgende Gesetz beschlossen: tes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach
Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags ist das Kraft-
Artikel 1 fahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregis-
tern der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 Abs. 1
Ausführungsgesetz des Prümer Vertrags ist das Bundeskriminalamt zustän-
zum Prümer Vertrag dige nationale Kontaktstelle.
§1 (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom
Nationale Kontaktstelle und Verantwortung Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durch-
für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs geführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die
Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung
(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6
des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.
Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16
Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, §2
dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Automatisierter Abruf oder
Niederlande und der Republik Österreich über die Ver- Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern
tiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vor-
grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen schriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch
Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den
das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontakt- Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags verwendet wer-
stelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten aus dem den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1459
§3 sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt,
Zustimmung zur Zweckänderung wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bun-
deskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von
(1) Soweit der Prümer Vertrag eine zweckändernde Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12
Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutsch-
übermittelten personenbezogenen Daten zulässt, ent- land durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die
scheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens
der Zustimmung nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 und Ar- verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutsch-
tikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags. Dies gilt nicht für land Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien
Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags übermit- nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags und
telt worden sind. ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verant-
(2) Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung wortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der
zur Verwendung dieser Daten nach Maßgabe des § 14 Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflich-
Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen. Han- tet.
delt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt
von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt Artikel 2
worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im
Einvernehmen mit dieser Stelle. Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
§4
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
Kennzeichnung von personen- kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
bezogenen Daten in Datenbanken zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird wie folgt geän-
Prümer Vertrags die Richtigkeit von in Datenbanken ge- dert:
speicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit 1. Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten ent- fügt:
sprechend zu kennzeichnen.
„(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
§5 zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Kennung
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundes- der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften
kriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen,
nach Artikel 2 des Prümer Vertrags und für das dakty- dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-
loskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des zeugdaten und Halterdaten von den Registerbehör-
Prümer Vertrags ergänzend festgelegt, dass den an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch
1. für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Ken- übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
nung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, a) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die
und nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,
2. der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei
b) zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Ab-
jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
satz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder
Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach
§ 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln. c) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit.“
§6 2. § 37a wird wie folgt geändert:
Bundesbeauftragter für den a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „in § 37 Abs. 1“
Datenschutz und die Informationsfreiheit die Angabe „und 1a“ eingefügt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Da- daten“ die Wörter „ , bei Abrufen für die in § 37
tenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung
nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnum-
Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den mer oder des vollständigen Kennzeichens,“ ein-
Ländern bleiben unberührt. gefügt.
§7 3. In § 47 Abs. 1 Nr. 5a wird nach der Angabe „nach
§ 37 Abs. 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.
Schadenersatz
Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden,
Artikel 3
die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im
Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Ver- Inkrafttreten
trags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40
(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der
Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres
Verkündung in Kraft.
nationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maß-
nahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 (2) Artikel 1 dieses Gesetzes (Ausführungsgesetz
sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es zum Prümer Vertrag) tritt an dem Tag in Kraft, an dem
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
der Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich dere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüber-
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem König- schreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
reich Spanien, der Französischen Republik, dem Groß- (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) nach seinem
herzogtum Luxemburg, dem Königreich der Nieder- Artikel 50 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland
lande und der Republik Österreich über die Vertiefung in Kraft tritt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt be-
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson- kannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1461
Gesetz
zur Änderung des Ölschadengesetzes
und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tenden Versicherung oder sonstigen finanziellen
sen: Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf
die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigen-
Artikel 1 tümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des
Änderung des Ölschadengesetzes Übereinkommens vom 19. November 1976 über
die Beschränkung der Haftung für Seeforderun-
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 gen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch
(BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesre-
S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert: publik Deutschland geltenden Fassung (Haf-
1. § 1 wird wie folgt geändert: tungsbeschränkungsübereinkommen), beschrän-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ken kann.“
„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
schmutzungsschäden richten sich den nach den Wörtern „Haftungsübereinkom-
mens von 1992“ die Wörter „ , nach Artikel 7
1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992
des Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt und
(BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsüber-
nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter
einkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150,
„oder Absatz 2“ eingefügt.
1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen
von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer je- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
weils für die Bundesrepublik Deutschland gel- wie folgt geändert:
tenden Fassung oder aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheini-
2. nach dem Internationalen Übereinkommen von gung“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt
2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bun- und die Wörter „den Vorschriften des Haf-
kerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II tungsübereinkommens von 1992“ gestrichen.
S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , das im Schiffs-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Haftungs- register eines Staates, der nicht Vertragsstaat
übereinkommens von 1992“ die Wörter „sowie des Haftungsübereinkommens von 1992 ist,
des Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt. eingetragen ist“ durch die Wörter „im Sinne
2. § 2 wird wie folgt geändert: von Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt und vor
dem Wort „anzuerkennen“ die Wörter „oder
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht im Schiffs- Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-
register eines Vertragsstaats des Haftungsüber- mens“ eingefügt.
einkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs“
durch die Wörter „weder im Schiffsregister eines e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens 3. § 3 wird wie folgt geändert:
von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens
von 1992 führenden Seeschiffs“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1992“ die
Wörter „ , nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Übereinkommens“ eingefügt, die Angabe „§ 2
„(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsre- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder
gister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Über- Abs. 2“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
einkommens eingetragenen noch die Flagge ei- die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
nes Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkom- bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „1992“ die
mens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraum- Wörter „und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-
zahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 Übereinkommens“ angefügt.
des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit b) In Absatz 2 werden die Wörter „von mehr als
für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung“ gestri-
Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin- chen und das Wort „Öl“ durch das Wort „Ladung“
det. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 ersetzt.
des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhal- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
„(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1
Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Geset- oder 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder
zes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, Nr. 2“ ersetzt.
wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsüber- „(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in
einkommens von 1992 vorgeschriebene Versi- § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be-
cherung oder sonstige finanzielle Sicherheit geht.“
oder
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Über- den nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ die Wör-
einkommens vorgeschriebene Versicherung ter „und des Absatzes 2“ eingefügt.
oder sonstige finanzielle Sicherheit
besteht.“ Artikel 2
4. § 4 wird wie folgt geändert: Änderung
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die des Handelsgesetzbuchs
Angabe „Abs. 4“ ersetzt. Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
„(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zustän- Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie
dig für folgt geändert:
1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 1. § 660 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnis- a) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
ses nach § 3 Abs. 4. durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen
S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entspre- 2. § 902 Nr. 1 wird aufgehoben.
chend anzuwenden.“ 3. In § 903 Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „1992“ die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
Wörter „ , nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des
Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt. Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), geändert durch Artikel 56
b) Nach den Wörtern „Artikel I Nr. 7 des Haftungs- des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
übereinkommens von 1992“ werden die Wörter wird wie folgt geändert:
„oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-
mens“ eingefügt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 6a aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
Anerkennung und Vollstreckung
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
Union ergangenen Entscheidungen über Schaden-
ersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkom- b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
mens werden gemäß Europäischem Gemeinschafts- Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl.
recht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des 1996 II S. 685)“ werden die Wörter „und des In-
Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzu- ternationalen Übereinkommens von 2001 über
wenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölver-
Gerichts in Dänemark.“ schmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578)
(Bunkeröl-Übereinkommen)“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die
„(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunker- Wörter „des Eigentümers eines Schiffes im Sinn
öl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, je- von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens
weils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine von 1992“ eingefügt.
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ „(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fal-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer- lenden Eigentümers sind beizufügen:
den nach dem Wort „Täter“ die Wörter „in den 1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
Fällen des Absatzes 1“ eingefügt. a) die Sicherheit den Voraussetzungen des
8. § 8 wird wie folgt geändert: Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1463
b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; darin wer-
die dazu führt, dass die Sicherheit den Vor- den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „oder
aussetzungen nicht mehr genügt, Dritten Absatz 3“ eingefügt.
gegenüber erst drei Monate nach Anzeige 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
der Beendigung oder der Änderung an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des
graphie wirksam wird, Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-
haftungsbescheinigung in deutscher Sprache und
2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schif-
englischer Übersetzung nach folgendem Muster
fes,
ausgestellt:
3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungs-
1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengeset-
nummer,
zes nach dem Muster der Anlage 1,
4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundes-
flagge berechtigt sind, die Angabe eines Zu- 2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengeset-
stellungsbevollmächtigten mit ständigem zes nach dem Muster der Anlage 2.“
Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung 4. In § 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe
und schriftlicher Vollmacht.“ „Abs. 4“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1465
Artikel 4 b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen
Änderung des Einführungs- Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
gesetzes zum Handelsgesetzbuch 2. In § 93 wird die Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2“
In Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Artikel 8 Abs. 1 durch die Angabe „§ 902 Nr. 3“ ersetzt.
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 6
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 Rückkehr
(BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, werden jeweils zum einheitlichen Verordnungsrang
die Wörter „902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-
Abs. 3 und § 902 Abs. 2“ durch die Wörter „902 Nr. 3 in ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlä-
Verbindung mit § 903 Abs. 3“ ersetzt. gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 5
Änderung Artikel 7
des Binnenschifffahrtsgesetzes
Inkrafttreten
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent- (1) Die Artikel 1, 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft,
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- an dem das Internationale Übereinkommen von 2001
tikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898, über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmut-
2002 I S. 1944), wird wie folgt geändert: zungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) für die Bundesre-
1. § 5l wird wie folgt geändert: publik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das
Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
a) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut- (2) Der Tag, an dem die Artikel 1, 3 und 6 in Kraft
schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt. treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Gesetz
zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes
(Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)
Vom 12. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Son-
sen: dervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnah-
men zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege;
Inhaltsübersicht 2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstru-
Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens mente des Bundes und seiner Sondervermögen so-
des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz – wie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebe-
BSchuWG) nen Schuldverschreibungen;
Artikel 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapier- 3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe
verwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsperso-
der §§ 5 bis 8;
nalgesetz – BWpVerwPG)
Artikel 3 Anpassung von Rechtsvorschriften
4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liqui-
dität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage.
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden
ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen
Artikel 1 berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedin-
Gesetz gungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen
zur Regelung des entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
Schuldenwesens des Bundes (2) Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1
(Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG) übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bun-
desrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH An-
Te i l 1 ordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen
nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die
Wahrnehmung von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das
von Aufgaben des Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesre-
Schuldenwesens des Bundes publik Deutschland – Finanzagentur GmbH zur Erfül-
und parlamentarische Kontrolle lung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahr-
nehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zu-
§1 ständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen.
Ermächtigung Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und
zur Übertragung von die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind
Aufgaben des Schuldenwesens insoweit entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des (3) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministe- GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufga-
rium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des
der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur Bundes wahr.
GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens (4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im
zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben un-
Sondervermögen zu übertragen: berührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1467
§2 5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzie-
rungsinstrumente.
Aufsicht über die Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes
können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Fi-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die
nanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrneh-
mung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwe-
§5
sens durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH aus. Bundesschuldbuch
(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird
kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung,
dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vor- Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforde-
übergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde rungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der
in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertra- sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden
gen kann, wenn auf andere Weise die recht- und Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann
zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufga- auch elektronisch geführt werden.
ben nicht sichergestellt werden kann. (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.
Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
§3 1. Sammelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des
Parlamentarisches Gremium § 6,
(1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei- 2. Einzelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des
ner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des § 7,
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages 3. sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4, soweit
besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über
der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits- die Einrichtung dieser Abteilungen entscheidet das
weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Bundesministerium der Finanzen.
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver- (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammel-
eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundes- schuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung
tag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begrün-
Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur det; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt
Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parla- eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
mentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es
seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden-
§6
des Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu
wählen. Sammelschuldbuchforderungen
(2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der (1) Der Bund und seine Sondervermögen können
Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass
Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finan- Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetra-
zen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertre- ges der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wert-
ten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung papiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetra-
weiterer Teilnehmer. gen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim- (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpa-
haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen piersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuld-
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt buchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchtei-
auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den len. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nenn-
Sitzungen. betrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung ge-
nommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersam-
melbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung
Te i l 2
treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berech-
Kreditaufnahme des tigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die
Bundes und Bundesschuldbuch Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuch-
forderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eige-
§4 nen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotge-
setzes sind entsprechend anzuwenden.
Kreditaufnahme des Bundes
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldur-
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissi-
seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweili- onsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich
gen Haushaltsgesetzes durch vor.
1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere (4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammel-
durch Begebung von Schuldbuchforderungen, verwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibun-
2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein, gen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit
in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln las-
3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
sen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht aus-
4. Bankkredite oder drücklich ausschließen.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
(5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen
Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften ist.
Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderun-
einheitlicher Sammelbestand. gen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes,
kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder voll-
der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung streckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Per-
betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zu- son erfolgen.
stehen. (5) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle erteilt
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatli-
Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sam- chen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunfts-
melschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und berechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über
des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuld-
wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank ge- buchkonto.
genüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforde- (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es
rung befreit. sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforde-
rungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Ei-
des Absatzes 4 in einen Sammelbestandanteil zur Ver-
genbestand des Bundes oder eines seiner Sonderver-
wahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.
mögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder
teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedin-
§8
gungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Öffentlicher Glaube
des Bundesschuldbuchs
§7 (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuld-
Einzelschuldbuchforderungen
ner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.
(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund
oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 7
geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefug- Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so er-
nis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde wirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetra-
nachweisen, können während der Laufzeit einer Sam- genen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der
melschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil da- Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bis-
ran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine herigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegen-
auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzel- über nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch
schuldbuchforderung) umgewandelt wird, sofern nicht eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
in den Emissionsbedingungen die Begründung einer dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuld-
Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die buchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetra- keit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die
gene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand,
wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des An- dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbe-
teils begründet. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. schränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem
(2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Recht einer dritten Person belastet war.
Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausge- (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft be-
schlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung gründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an ei-
auch dadurch begründet werden, dass ner Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, er-
1. für den Gläubiger, der dem Bund den Kaufpreis zur wirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchfor-
Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag un- derung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Ab-
mittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
wird, (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihen-
folge, in der die Anträge bei der das Bundesschuldbuch
2. für den Gläubiger, der der das Bundesschuldbuch
führenden Stelle eingegangen sind.
führenden Stelle Bundeswertpapiere zur Umwand-
lung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzel-
§9
schuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages
der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; Fortgeltung von Rechtsvorschriften
hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingeliefer- (1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-
ten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier be- gesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwal-
gründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und tungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforde- S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Län-
rung. dern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neure-
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur gelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. De-
Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsan- zember 2008.
spruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in (2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-
das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn gesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1469
tungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der je- §3
weils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar Entscheidungs-
sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die und Weisungsbefugnisse
Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäf-
(3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Geset- tigten hat die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
zes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpa- agentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnis-
pieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der se, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der
– Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bun- es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutsch-
veröffentlichten bereinigten Fassung, land – Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetz-
tenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse
– Verordnung über die Behandlung von Anleihen des nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermö-
mer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, gensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der
– Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anlei- Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertrag-
hen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenver- lich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik
rungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Deutschland – Finanzagentur GmbH zu regeln.
Fassung
§4
gilt in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die
Anwendbarkeit des
Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.
Bundespersonalvertretungsgesetzes
Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im
Artikel 2
Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Be-
Gesetz schäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und
über das Personal offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bun-
der Bundeswertpapierverwaltung despersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwen-
dung.
(Bundeswertpapierverwaltungs-
personalgesetz – BWpVerwPG)
§5
Geltung
§1
arbeitsrechtlicher Vorschriften
Zuordnung des Personals (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten
Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung
Arbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichts-
sind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundes- rat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgeset-
amt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. zes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeit-
Für die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierver- nehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik
waltung gilt Satz 1 entsprechend. Deutschland – Finanzagentur GmbH und sind als sol-
che aktiv und passiv wahlberechtigt.
§2 (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3
des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funk-
Zuweisung von Tätigkeiten
tional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten.
(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland – Fi-
und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden nanzagentur GmbH Verpflichtungen, die ihr nach den
ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesre- Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen
publik Deutschland – Finanzagentur GmbH zugewie- und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebs-
sen. verfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz
(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenver-
bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum tretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie
Bund unberührt. nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1
genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtun-
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit- gen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
nehmer auf Grund der Personalgestellung nach Ab- Vermögensfragen.
satz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren
Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Ein- §6
gruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es
darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalge- Personalvertretungs- und betriebs-
stellung angemessen ist, kann das Bundesministerium verfassungsrechtliche Zuständigkeiten
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale
terium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen
Regelungen treffen. Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungs- §9
gesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale Fortgeltung
Dienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden von Dienstvereinbarungen
hat.
Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli
(2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die
Deutschland – Finanzagentur GmbH entscheidet, wer- Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik
den die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfas- Deutschland – Finanzagentur GmbH für längstens
sungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit
Deutschland – Finanzagentur GmbH wahrgenommen. sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
§7 § 10
Anhängige Beteiligungsverfahren
Schwerbehinderte Menschen
Die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Be-
(1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach teiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapier-
§ 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland – verwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder per-
Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für sonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitge- Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für
ber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialge- zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem
setzbuch. Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen fortgeführt.
(2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet
ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund Artikel 3
für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbe-
hindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland Anpassung
– Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. § 6 gilt ent- von Rechtsvorschriften
sprechend. (1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit“ vom 25. Juni 1990 (BGBl.
§8 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955)
Übergangsregelung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Der bei der Bundesrepublik Deutschland – Fi- 1. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
nanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 2. In Absatz 7 werden die Wörter „durch die Bundes-
1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli wertpapierverwaltung“ gestrichen.
2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpa- (2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Geset-
pierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-
§ 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt gust 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14
aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen- Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
den und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „durch
von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten die Bundeswertpapierverwaltung“ gestrichen.
nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland – Fi- (3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-
nanzagentur GmbH gehören muss. Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten
(2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung
unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Be- vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
triebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH 1. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit 2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Ablauf des 31. Juli 2007. „(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begrün-
denden Verbindlichkeiten werden nach den für die
(3) Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepu- Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld gelten-
blik Deutschland – Finanzagentur GmbH kein Betriebs- den gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach
rat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen
bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierver- und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für
waltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 ge- zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ver-
hören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Be- waltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen
triebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entspre- 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zuste-
chend. hen, werden von diesem und dem Bundesministe-
(4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des rium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam
Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesre- ausgeübt.“
publik Deutschland – Finanzagentur GmbH eine (4) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1471
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom „Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bis-
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden herigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung
ist, wird wie folgt geändert: der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden
Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch füh-
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
rende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundes- die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den
wertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundes-
„10)“ gestrichen und schuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bis-
b) die Fußnote „10)“ aufgehoben. her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß
Absatz 2 übertragen werden.“
2. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
(10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Ent-
a) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes- schädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
wertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten be-
„2)“ gestrichen und reinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des
b) die Fußnote „2)“ aufgehoben. Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapier-
(5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deut-
verwaltungsgesetz“ durch das Wort „Bundesschulden-
sche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil
wesengesetz“ ersetzt.
III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verord- (11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergän-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän- zungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Ge-
1. In Satz 1 werden die Wörter „die Bundeswertpapier-
setzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geän-
verwaltung“ durch die Wörter „das Bundesamt für
dert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierver-
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-
waltungsgesetz“ durch das Wort „Bundesschuldenwe-
setzt.
sengesetz“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „der Bundeswertpapier-
(12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungs-
verwaltung“ durch die Wörter „des Bundesamts für
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-
rungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
setzt.
sung, das durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom
(6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltungsge-
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I setz“ durch das Wort „Bundesschuldenwesengesetz“
S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes ersetzt.
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ (13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliede-
durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleis- rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
tungsaufsicht“ ersetzt. S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
(7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der geändert worden ist, werden die Wörter „durch die
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 Bundesschuldenverwaltung“ gestrichen.
(BGBl. I S. 846, 1202) werden die Wörter „die Bundes-
wertpapierverwaltung,“ gestrichen. (14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
(8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti- S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „durch
kel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), die Bundeswertpapierverwaltung“ gestrichen.
wird wie folgt geändert:
(15) Die Schuldverschreibungsverordnung vom
1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert: 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundeswertpa- Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September
pierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundes- 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
schuldbuch führende Stelle“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundeswertpapierver- a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesschul-
waltung“ durch die Wörter „das Bundesschuld- denverwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-
buch führenden Stelle“ ersetzt. schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.
2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundeswertpapier-
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
verwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuld-
buch führenden Stelle“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesschuldenver-
waltung“ durch die Wörter „das Bundes-
(9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes
schuldbuch führende Stelle“ ersetzt.
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das
zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. No- bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesschuldenver-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, waltung“ durch die Wörter „das Bundes-
wird wie folgt gefasst: schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
2. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „durch die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wörter
Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wörter „der Einzelschuldbuchkonten“ ersetzt.
„im Bundesschuldbuch“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das
b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „bei Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch die
der Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wör- Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle“
ter „im Bundesschuldbuch“ ersetzt. ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundes-
schuldenverwaltung“ durch die Wörter „im (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Bundesschuldbuch“ ersetzt. am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bun-
deswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenver- 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.
waltung“ durch die Wörter „das Bundes- (2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der
schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1473
Vierte Verordnung
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 10. Juli 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
§ 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1857, 2228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „25,29“ durch die Zahl „24,66“ er-
setzt.
2. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl „1,5“ durch die Zahl „1,47“ ersetzt.
3. In Nummer 3 Buchstabe a wird die Zahl „19,04“ durch die Zahl „18,57“ er-
setzt.
4. In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl „13,46“ durch die Zahl „13,13“ er-
setzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Allgemeine Verordnung
zum Beschussgesetz
(Beschussverordnung – BeschussV)*)
Vom 13. Juli 2006
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Beschussgesetzes § 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei be-
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), von de- sonderen Munitionsarten
nen § 14 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 116 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän- Abschnitt 4
dert worden ist, des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Verfahren bei der Bauartzulassung
des § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
§ 18 Antragsverfahren
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) in Verbin-
§ 19 Zuständigkeit und Zulassungsbescheid
dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
§ 20 Zulassungszeichen
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I § 21 Bekanntmachungen
S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern,
soweit Schussapparate betroffen sind, im Einverneh- Abschnitt 5
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Periodische Fabrikationskontrolle,
les und in Bezug auf § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 22 Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate
und Einsteckläufe
Inhaltsübersicht § 23 Überprüfung im Einzelfall
Abschnitt 1 § 24 Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate
Beschussprüfung § 25 Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen
von Schusswaffen und Böllern
§ 1 Prüfverfahren
Abschnitt 6
§ 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern
Festlegung der Maße
§ 3 Mindestzustand des Prüfgegenstandes
und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln),
§ 4 Zurückweisung vom Beschuss Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
§ 5 Instandsetzungsbeschuss
§ 26 Zulässige und nicht zulässige Munition
§ 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung
§ 27 Abweichungen von den Maßtafeln
Abschnitt 2
Verfahren der Beschussprüfung Abschnitt 7
§ 7 Antragsverfahren Zulassung von Munition
§ 8 Überlassung von Prüfhilfsmitteln § 28 Begriffsbestimmungen
§ 9 Aufbringen der Prüfzeichen § 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschen-
§ 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren munition
§ 30 Antragsverfahren
Abschnitt 3 § 31 Prüfmethoden
Bauartzulassung und Zulassung für § 32 Form der Zulassung
besondere Schusswaffen und besondere Munition § 33 Fabrikationskontrolle
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotech- § 34 Behördliche Kontrollen
nische Munition und Schussapparate § 35 Überprüfung im Einzelfall
§ 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen § 36 Bekanntmachung
§ 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit § 37 Ausnahmen
denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen
vereinbart ist
§ 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition Abschnitt 8
§ 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühge- Verpackung,
räte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte Kennzeichnung und Lagerung von Munition
§ 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen § 38 Verpackung von Munition
und Reizstoffsprühgeräten
§ 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition
§ 40 Lagerung von Munition
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Abschnitt 9
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG Beschussrat
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 41 Beschussrat
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Abschnitt 10 mitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie
Ordnungswidrigkeiten Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
und Schlussvorschriften Es gelten folgende Besonderheiten:
§ 42 Ordnungswidrigkeiten 1. Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit ferti-
gem Verschluss und Zündkanal vorgenommen wer-
den. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal
Abschnitt 1 an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer
Beschussprüfung als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht
von Schusswaffen und Böllern größer als 2 Millimeter sein. Für Böller – mit Aus-
nahme der Handböller – kann die zuständige Be-
§1 hörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der
Durchmesserbegrenzung bewilligen.
Prüfverfahren
(1) Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte 2. Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen,
Teile nach § 2 Abs. 2 des Beschussgesetzes (Geset- dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen;
zes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, ein-
(Prüfgegenstände), sind nach den §§ 3 bis 6 und der geschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. Böller,
Anlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu prüfen. deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden
nicht geprüft.
(2) Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach § 5
des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Be- 3. Die Vorprüfung bei Böllern umfasst auch die Prüfung
schuss und der Nachprüfung. der Kennzeichnung mit der größten zulässigen
Masse in Gramm des in den Prüfgegenständen zu
(3) Die Vorprüfung umfasst verwendenden Böllerpulvers mit den Kennbuchsta-
1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 ben SP und der größten zulässigen Masse der Vor-
des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen lage in Gramm.
Waffengesetz-Verordnung, 4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sicht- in Verbindung mit Satz 3) beschränkt sich auf die
prüfung, Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers
3. die Prüfung der Maßhaltigkeit, und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Num-
mer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durch-
4. die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die
messer nicht überschreitet.
auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach
den §§ 8 und 9 des Gesetzes hergestellt oder in 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wur- Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle des Zündkanals,
den. die Geeignetheit und Sicherheit von Zündvorrichtun-
gen und Zündbohrlochbohrungen und Zündkanälen,
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller höchst-
bei Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwand-
beanspruchten Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Be-
freie Arretierung der Trommel und das richtige Ein-
arbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen
treten des Hahns in die Sicherungs- und Spannras-
können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerver-
te, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartu-
formungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der
schen und die Abfeuerungsvorrichtung.
Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung
mit den durch die Bekanntmachung des Bundesminis- (2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der
teriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Auf Schwarzpulverwaffen
2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffent- ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in
lichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwenden-
zugelassene Munition nach § 27 Abs. 1 steht der in den den Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und
Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheits- die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm
prüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch aufzubringen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen
Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung
Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen. als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorge-
nommen werden.
(4) Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvor-
schriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen. (3) Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Aufla-
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände gen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prü-
erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Män- fung aufzunehmen:
gel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprü- 1. Die minimale Pulverladung eines Böllers muss so
fung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen. bemessen sein, dass eine sichere Zündung grund-
sätzlich gewährleistet ist.
§2 2. Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht er-
Prüfung von laubt. Die Zündung muss bei Auslösung des Zünd-
Schwarzpulverwaffen und Böllern mechanismus sofort erfolgen. Die geprüfte und zu-
(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie lässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbe-
Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwen- scheinigung aufzunehmen.
dung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem 3. Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien
Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungs- verwendet werden, die zu keiner Überschreitung
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der §5
Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage
Instandsetzungsbeschuss
darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des
Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1
leichte, weiche und nicht brennbare Materialien. des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn
1. ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
§3 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine
Nacharbeit vorgenommen worden ist oder
Mindestzustand des Prüfgegenstandes
2. an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfge-
(1) Die Beschussprüfung ist an gebrauchsfertigen genstandes
Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen
gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrlade- a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
einrichtung. Die Beschussprüfung kann auch an weiß- b) materialschwächende oder -verändernde Arbei-
fertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen ten vorgenommen worden sind.
werden.
Satz 1 gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbean-
(2) Bei der Prüfung höchstbeanspruchter Teile ent- spruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht
fällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit
für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgas-
aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen druck beschossen worden sind.
zusammengesetzte Feuerwaffe ist zu beschießen, (2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1
wenn Nacharbeiten an diesen Teilen erfolgt sind oder einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Män-
wenn nicht alle diese Teile mit dem für diese Waffen gel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.
vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen wor-
den sind. Werden höchstbeanspruchte Teile als Einzel-
§6
teile zur Prüfung vorgelegt, erfolgt diese in einer mini-
mal tolerierten Referenzwaffe. Zur Identifizierung ist Wiederholungsbeschuss
vom Antragsteller auf jedem höchstbeanspruchten Teil und freiwillige Beschussprüfung
eine Nummer anzubringen. (1) Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wie-
(3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände derholungsprüfung zu unterziehen.
sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben. (2) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszei-
chen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschuss-
(4) Feuerwaffen und Läufe, aus denen Munition ver-
prüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegen-
schossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne
stände der bezeichneten Art, die nicht der Beschuss-
Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den
pflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung
Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn
kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchge-
1. eine Waffe für Munition, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 führt werden, der von der Behörde eines Staates, mit
des Gesetzes keiner Zulassung bedarf oder auf dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen
Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 des vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser
Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zuge- Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf
lassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes
der Prüfzeichen vereinbart ist, oder sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden.
2. eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, de- (3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1
ren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln ent- und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die
halten sind; in diesen Fällen kann die Prüfung auf Prüfzeichen nach § 9 Abs. 1 bis 4 anzubringen.
Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- (4) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1
und Munitionsdaten vorgenommen werden. und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden,
so ist auf ihnen das in § 9 Abs. 5 bezeichnete Rück-
§4 gabezeichen anzubringen.
Zurückweisung vom Beschuss
Abschnitt 2
Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Verfahren der Beschussprüfung
Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens
entsprechend § 9 Abs. 5 zurückzugeben, wenn
§7
1. bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Antragsverfahren
Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht er-
füllt ist, (1) Die Beschussprüfung ist in schriftlicher oder
elektronischer Form zu beantragen; die zuständige Be-
2. sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wur- hörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulas-
den oder sen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegen-
stände umfassen. Er muss folgende Angaben und Un-
3. bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Be-
terlagen enthalten:
rücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festge-
stellt werden. 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1477
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der
laufende Nummer und, soweit es sich um Gegen- Beschuss vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
stände nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheini-
zugehörigen Bescheide, gung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände um-
3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die fassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 2
Angabe der Masse und der Art des Pulvers der Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes.
stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammenset- (3) Liegt ein Antrag nach § 6 vor, so kann die zustän-
zung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für
Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage, die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
4. die Angabe, ob ein höchstbeanspruchtes Teil ausge- (4) Für die Prüfung eines Gasböllers ist vom Antrag-
tauscht, instand gesetzt oder verändert worden ist, steller der zuständigen Behörde eine Bescheinigung
5. bei Feuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber
ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Ver- vorzulegen, dass das Gerät den technischen Anforde-
wendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter rungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.
Ladung beantragt wird,
6. bei Feuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob §9
die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Aufbringen der Prüfzeichen
Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen
(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Be-
Werkstoff beantragt wird,
schusszeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fäl-
7. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Milli- len des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist
meter; außerdem ist dem erstmaligen Antrag eine das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die
Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen, Prüfgegenstände aufzubringen. Beschuss- und Prüfzei-
8. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer chen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufge-
sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Nr. 2, bracht werden.
und (2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus
9. bei Schwarzpulverwaffen die Ladungsstärke, wenn dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den
sie von den in der Anlage I Nr. 2 aufgeführten Be- jeweiligen Kennbuchstaben.
stimmungen abweicht. (3) Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbean-
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, spruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes
in dem Antrag eine Vollmacht vorzulegen, den Namen aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubrin-
und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben, gen:
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder 1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf ei-
seine eingetragene Marke nach § 21 Abs. 3 der All- nem höchstbeanspruchten Teil,
gemeinen Waffengesetz-Verordnung auf den Prüfge-
2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach An-
genstand angebracht hat,
lage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen
2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und
Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
3. das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten
Waffengesetzes trägt oder
Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden
3. wenn er die Beschussprüfung im Auftrag einer Per- letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl
son vornehmen lässt, die den Prüfgegenstand in den angefügt werden kann. Auf Antrag können die
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat. beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben
(3) Prüfgegenstände, die nach § 4 Satz 1 oder § 5 A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7,
Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden.
sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Be- (4) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das ein-
schussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass zeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem Beschuss-
diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt. zeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu
versehen.
§8
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszei-
Überlassung von Prüfhilfsmitteln chen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen
(1) Wird in Feuerwaffen und sonstigen Prüfgegen- sind durch ein „X“ auf oder neben dem Prüfzeichen zu
ständen Munition oder eine Ladung verwendet, die entwerten. Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauch-
von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden bar, so sind sie ebenfalls mit einem „X“ zu kennzeich-
kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung nen.
von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen,
Hülsen und Zündmitteln verlangen. § 10
(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zustän- Bescheinigung
dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der über das Beschussverfahren
zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses
(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstech-
verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe
nische Bescheinigung auszustellen
zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt werden
kann, ist eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 1. auf Antrag,
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
2. nach einer Beschussprüfung gemäß § 3 Abs. 4 (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von
Satz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zu-
Nr. 6 oder lassen, wenn
3. nach einer erstmaligen Prüfung und jeder weiteren 1. im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Ge-
Wiederholungsprüfung von Böllern. setzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in
anderer Weise gesichert ist,
(2) Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unter-
liegen oder die historische Waffen sind, kann die zu- 2. im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die
ständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darü- Schusswaffen keine größere Gefahr hervorrufen als
ber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4
der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der erfüllen.
Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung (4) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über
muss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen,
Schießen nicht mehr verwendet werden darf. wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Be-
(3) Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung nutzers oder Dritter dies erfordert.
nicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein (5) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1
schriftlicher Prüfhinweis auszustellen, und 5.2.2 wird pyrotechnische Munition entsprechend
ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II einge-
1. aus dem die Daten des Prüfgegenstandes, der
teilt.
Grund der Zurückweisung und das Datum des Be-
schusses hervorgehen und (6) Für Schusswaffen, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-
2. der die Forderung enthält, dass der Prüfgegenstand
abschnitt 2 Nr. 1.2 des Waffengesetzes anzuzeigen
zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.
sind und deren Geschossen eine Bewegungsenergie
(4) Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Abs. 5 von höchstens 7,5 Joule erteilt wird, ist eine Messung
Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so der Bewegungsenergie nach Anlage VI durchzuführen.
stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Beschei- Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt
nigung im Sinne des Absatzes 3 aus. werden oder durch den Antragsteller mit einer kali-
brierten Geschossgeschwindigkeitsmessanlage selbst
Abschnitt 3 durchgeführt werden. Es sind der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt fünf Messprotokolle und ein Hin-
Bauartzulassung und Zulassung für besondere terlegungsmuster, das aus der Serie der Prüfgegen-
Schusswaffen und besondere Munition stände ausgewählt werden muss, einzureichen. Die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die
§ 11 Anzeige und nach bestandener Prüfung die Berechti-
gung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II
Bauartzulassung Abbildung 10. Soweit es sich um Einzelstücke handelt,
für besondere Schusswaffen, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines be-
pyrotechnische Munition und Schussapparate stimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbe-
(1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unter- reich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das
liegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, kön-
Verschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten nen von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem
Gebrauchsgasdruck bis 2 100 bar und nicht der Be- Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Be-
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den schussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbil-
in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderun- dung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.
gen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetz-
werkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn § 12
sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwen- Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
dung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer
der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Ge- Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dür-
rät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die fen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung
Systemkomponenten werden vom Antragsteller festge- geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder
legt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die
dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.
Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für
die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I § 13
Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte Inverkehrbringen von Schussapparaten
nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel aus Staaten, mit denen die gegenseitige
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Haltbar- Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist
keits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen“
Wer Schussapparate, die von der Stelle eines Staa-
in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.
tes zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Aner-
(2) Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach kennung der Prüfzeichen vereinbart ist, in den Gel-
§ 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Abs. 1 des tungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese nur un-
Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 ter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen
des Gesetzes müssen den in der Anlage I Nr. 4, 5 und 6 Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung
bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. in deutscher Sprache in Verkehr bringen. Der Physika-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1479
lisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der nach Anlage II Abbildung 12 auf die Elektroimpulsge-
Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig räte aufbringen darf. Ohne dieses Prüfzeichen dürfen
gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. keine Elektroimpulsgeräte überlassen werden. Die Phy-
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. sikalisch-Technische Bundesanstalt kann mit der
Durchführung von Teilen der Prüfung auf Kosten des
§ 14 Antragstellers andere Fachinstitute beauftragen.
Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
§ 16
(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese Kennzeichnung
anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze der Verpackung von Reizstoff-
geschossen und Reizstoffsprühgeräten
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die stoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung nach
Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes folgende Angaben an-
nicht beeinträchtigt wird, zubringen:
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: 1. die Aufschrift „Reizstoff“,
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung
0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen, des Reizstoffes,
b) Schwefelblüte, 3. die Masse des in einem Geschoss enthaltenen Reiz-
c) weißen (gelben) Phosphor, stoffes,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromat- 4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem der Reiz-
gehalt. stoff versprüht oder die Geschosse verschossen
werden dürfen, und
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und der-
jenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbe- 5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr ge-
reich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund ei- sundheitlicher Schädigungen!“.
ner Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder (2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder aus-
eines anerkannten Sachverständigen davon zu über- gestoßen werden, sind mit dem Namen oder einer ein-
zeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Vorausset- getragenen Marke des Herstellers, einer Produktbe-
zungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über zeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren. sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentra-
tion der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit
§ 15 auswechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend
Anforderungen an Reiz- Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoff-
stoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und behälter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartu-
Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte schenmunition mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenbo-
den mit der Kurzbezeichnung des in der Kartusche ent-
(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte,
haltenen Reizstoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die
aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
Kennzeichnung auf dem Hülsenboden wegen der ge-
Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, müs-
ringen Größe der Munition oder aus sonstigen techni-
sen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Anforderun-
schen Gründen nicht anbringen lässt, ist folgende Farb-
gen der Anlage IV Nr. 2 und die darin verwendeten
kennzeichnung am Hülsenmund anzubringen:
Reizstoffe hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen
Menge den Anforderungen der Anlage IV Nr. 3 und 4 Blau – Reizstoffmunition mit CN,
entsprechen sowie nach § 16 gekennzeichnet sein. Gelb – Reizstoffmunition mit CS,
(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arz- Rot – sonstige Reizstoffmunition.
neimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebens- (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-
mittelrechts bleiben unberührt. stoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2
(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach An- ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die
lage IV ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Methoden sachgerechter Anwendung und die Gefahren
zuständig. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt einer missbräuchlichen Benutzung zu beschreiben
kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung auf sind.
Kosten des Antragstellers andere Fachinstitute beauf-
tragen. § 17
(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren Abweichungen vom Kennzeichnungs-
durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissen- grundsatz bei besonderen Munitionsarten
schaft und Technik entsprechen. (1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist
(5) Die Anforderungen an Elektroimpulsgeräte sind in außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waf-
Anlage V geregelt. Die Physikalisch-Technische Bun- fengesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die Ver-
desanstalt prüft nach den anerkannten Methoden der brauchsdauer anzubringen. Lässt sich bei pyrotechni-
Messtechnik an dem übersandten Muster, ob die in An- scher Munition der Klassen PM I und PM II die Kenn-
lage V festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. zeichnung auf der Hülse oder dem Geschoss wegen
Wenn die Grenzwerte eingehalten werden, wird der An- deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen
tragsteller darüber unterrichtet, dass er das Prüfzeichen Gründen nicht anbringen, genügt die Kennzeichnung
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
der kleinsten Verpackungseinheit. Auf dieser ist ferner 2. die angezeigte Marke, die auf dem Gegenstand an-
das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzugeben. gebracht werden soll,
(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hül- 3. die Modellbezeichnung der Schusswaffe oder des
senbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist Einstecklaufs oder die Bezeichnung der pyrotechni-
auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen schen Munition, wobei für Schusswaffen neben ei-
zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schuss- ner vorrangigen weitere Modellbezeichnungen ver-
apparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten wendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden
Boden, bei der der Zündsatz weder in einem besonde- Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung,
ren Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermuniti- angezeigt wurden,
on) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist 4. im Falle der Zulassung nach § 10 des Gesetzes auch
und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als die Herstellungsstätte.
0,5 Gramm ist, braucht die Hülse nicht nach § 24 Abs. 3
des Waffengesetzes gekennzeichnet zu sein. Schreck- (2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen
schussmunition mit gebördeltem Hülsenmund ist auf 1. bei der Zulassung nach
der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen. a) den §§ 7, 8 und 9 Abs. 1 des Gesetzes ein oder
(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmuni- zwei Baumuster des Gegenstandes der für die
tion für Schussapparate genügt es, das Fertigungszei- Systemprüfung benötigten Geräteteile und der
chen anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf dazugehörigen Munition oder Geschosse,
einer besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungs- b) § 10 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl
einheit anzubringen. Bei Treibladungen nach Anlage 1 der pyrotechnischen Munition,
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes
2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt-
für Schussapparate braucht die Kennzeichnung nach
zeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen An-
§ 24 Abs. 3 des Waffengesetzes nur auf der magazinier-
gaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine
ten Verpackung angebracht werden.
Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise
(4) Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung,
auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hin- und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache,
weis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beige-
Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist geben wird,
durch folgende Farben zu kennzeichnen:
3. bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazi-
Ladungsstufe 1 weiß oder braun schwächste Ladung nierten Kartuschen zur Durchführung der System-
Ladungsstufe 2 grün schwache Ladung prüfung die Angaben darüber, durch welche Teile
das System bestimmt sein soll, sowie deren techni-
Ladungsstufe 3 gelb mittlere Ladung
sche Daten,
Ladungsstufe 4 blau starke Ladung
4. bei Schusswaffen, Schussapparaten oder Einsteck-
Ladungsstufe 5 rot sehr starke Ladung läufen, die zum Verschießen von nach § 11 Abs. 1
Ladungsstufe 6 schwarz stärkste Ladung. des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind,
die für die Prüfung erforderliche Munition und
Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden
der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatz- 5. bei Schussapparaten, die im Geltungsbereich des
abdeckung anzubringen: Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine
Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder
(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus an welchen Orten er die für die Durchführung von
Schussapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das der Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtun-
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angezeigte gen unterhält oder wen er mit der Durchführung die-
Herstellerkennzeichen anzubringen; werden Führungs- ser Prüfung beauftragt hat.
oder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem
Schuss noch mit dem Geschoss verbunden bleiben, (3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf
genügt die Angabe des Herstellerkennzeichens auf ei- Verlangen
nem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der 1. das in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Bau-
Bolzen ist nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes sowie muster oder an dessen Stelle einen serienmäßig ge-
außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen. fertigten Gegenstand des zugelassenen Modells
und, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Muniti-
Abschnitt 4 on, auch eine serienmäßig gefertigte Schusswaffe
zum Verschießen dieser Munition zu überlassen und
Verfahren bei der Bauartzulassung
2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.
§ 18 (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schussappara-
Antragsverfahren ten und anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum
Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen ver-
(1) Die Bauartzulassung ist in schriftlicher oder elek- wendet werden und die für technische Zwecke be-
tronischer Form zu beantragen. Der Antragsteller hat in stimmt sind, soll die Physikalisch-Technische Bundes-
dem Antrag anzugeben: anstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Si-
1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, cherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der ge-
bei der Verbringung in den Geltungsbereich des Ge- werblichen Berufsgenossenschaften anhören; beste-
setzes den Namen oder die Firma und die Anschrift hen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen
dessen, der die Gegenstände verbringt, an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1481
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu gebrachte Treibladungen verwendet werden und die für
beteiligen. Bei anderen nicht tragbaren Geräten, in de- technische Zwecke bestimmt sind.
nen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladun-
gen verwendet werden und die für technische Zwecke § 20
bestimmt sind, unterliegen der Bauartzulassung nur die
Zulassungszeichen
Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem
Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsin-
haber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-
(5) Bei nicht tragbaren Geräten, in denen zum An- zuschreiben.
trieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwen-
det werden und die für technische Zwecke bestimmt (2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der
sind, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage Anlage II Abbildung 5 bis 7 oder 10 bis 12 jeweils vor-
eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a. Die gesehenen Zeichen und einer Kennnummer zusammen.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Be- Die Kennnummer besteht aus einer fortlaufenden Num-
nehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale mer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulas-
für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes sungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung
der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen „PM I“ oder „PM II“.
am Betriebsort vornehmen. (3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deut-
lich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei
§ 19 pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpa-
ckungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen
Zuständigkeit und Zulassungsbescheid
anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf ei-
(1) Über Anträge nach den §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 und 4 nem Teil angebracht werden, das üblicherweise zum
des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungs-
Bundesanstalt. Über Anträge nach § 9 Abs. 1 und 5 des zeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren
Gesetzes entscheidet die nach Landesrecht zuständige geringen Größe oder aus sonstigen technischen Grün-
Stelle, über Anträge nach § 10 des Gesetzes die Bun- den nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf
desanstalt für Materialforschung und -prüfung durch der kleinsten Verpackungseinheit.
schriftlichen Bescheid.
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal- § 21
ten über Bekanntmachungen
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, (1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9
2. die Art und Modellbezeichnung der Schusswaffe, Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre
des Schussapparates, des Einstecklaufes, der Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe und werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mittei-
bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung, lungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 19
3. die wesentlichen Merkmale der Bauart Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kenn-
a) der zugelassenen Schusswaffe, des Schuss- nummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung
apparates, des Einstecklaufes, der Schreck- der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.
schuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die (2) Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die
wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine
der daraus zu verschießenden Gebrauchsmuni- Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Mu-
tion, nition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu
b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition, halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
4. die Geltungsdauer der Zulassung und 1. das vollständige Zulassungszeichen,
5. das Zulassungszeichen nach § 20 Abs. 2. 2. die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,
3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschrän-
kungen der Zulassung, welche die Verwendung der zu- 4. Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbe-
gelassenen Waffen, Schussapparate, Einsteckläufe und sondere die von der Bundesanstalt für Materialfor-
Munition betreffen, sind vom Verwender zu beachten. schung und -prüfung festgelegten Verwendungshin-
Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen weise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-
Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.
auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betref- Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialfor-
fende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschrän- schung und -prüfung während der Dienststunden aus-
kungen enthalten sind. Die Bauartzulassung nach Maß- zulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen
gabe des § 9 Abs. 5 des Gesetzes kann auch mit der Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu
Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegen- überlassen.
ständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von
der Zulassungsbehörde gebilligte und bestätigte Be- (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
triebsanleitung beizufügen und die zugelassenen Ge- dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen
genstände einer Einzelbeschussprüfung nach § 5 des Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mit-
Gesetzes zu unterziehen. Dies gilt auch für andere nicht teilung zu machen über
tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen unter- 1. Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf ei- (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung
ner Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 nach Absatz 1 beginnt
und 8 des Gesetzes. Die Mitteilung über die Ertei-
lung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbe- 1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten
scheides. mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber
oder Händler,
Abschnitt 5 2. bei anderen Schussapparaten mit der Auslieferung
des Gerätes an den Betreiber.
Periodische Fabrikationskontrolle,
Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle von Satz 1
Nr. 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubrin-
§ 22 gende Plakette, im Falle von Satz 1 Nr. 2 durch eine
Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem
Periodische Fabrikationskontrollen Schussapparat beim Überlassen an den Betreiber bei-
für Schussapparate und Einsteckläufe zufügen hat.
Schussapparate und Einsteckläufe, deren Bauart
(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prü-
von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-
fen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (An-
lassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jah-
lage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei
ren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Phy-
aus einem anderen Staat eingeführten Schussappara-
sikalisch-Technische Bundesanstalt zu prüfen. Für die
ten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Be-
Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4
auftragter des Herstellers der Verbringer, der im Gel-
maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der Physika-
tungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.
lisch-Technischen Bundesanstalt die fünf Prüfgegen-
stände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der
Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus § 25
der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen
ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.
(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 24 Abs. 1
§ 23 keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende
Stelle das Prüfzeichen anzubringen.
Überprüfung im Einzelfall
(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 24 Abs. 1
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
muss dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entspre-
Prüfgegenstände nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes,
chen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft
deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bun-
so anzubringen, dass die Zahl des Quartals, in dem das
desanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen
Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das
Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Nr. 3
Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so
oder 4 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die
muss diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund aus-
Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Prüfung
geführt sein.
vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittel-
bar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinha- (3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 24 Abs. 1
ber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu hat der Hersteller oder sein Beauftragter dem Betreiber
vertreiben und anderen zu überlassen. eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Er-
(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes- gebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle
anstalt Mängel nach Absatz 1 bei Prüfgegenständen und der Name des mit der Prüfung Beauftragten her-
nach § 7 des Gesetzes bekannt, deren Bauart von der vorgehen.
Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem
die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen Abschnitt 6
vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Phy-
sikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Festlegung der Maße
Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefah- und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln),
ren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Drit- Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
ter hervorrufen.
§ 26
§ 24
Zulässige und
Wiederholungsprüfung nicht zulässige Munition
betriebener Schussapparate
(1) In den Maßtafeln werden festgelegt
(1) Der Betreiber eines Schussapparates oder eines
nicht tragbaren Gerätes, in dem zum Antrieb in Hülsen 1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager
untergebrachte Treibladungen verwendet werden und und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innen-
das für technische Zwecke bestimmt ist, hat das Gerät durchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld-
dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die
zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln un- Laufquerschnitte von Feuerwaffen, Einsteckläufen
verzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurf- und Austauschläufen sowie die Verschlussabstände
geräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und von Feuerwaffen (Maßtafeln – § 14 Abs. 1 Nr. 1 des
nicht für Industriekanonen. Gesetzes),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1483
2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zuläs- weichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgas-
sigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrot- druckes führt und dass beim Beschuss mit Beschuss-
munition auch für die verstärkte Ladung, oder die munition ein Überdruck von 30 Prozent in jedem Fall
Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahl- erreicht wird.
schrotmunition die höchstzulässigen Mündungsge-
(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung
schwindigkeiten, Mündungsimpulse und Durchmes-
von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung
ser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition
von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn sie zu
und der Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In
Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes
diesen Fällen wird ein Beschusszeichen nicht ange-
(§ 14 Abs. 3 des Gesetzes),
bracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige
3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Min- Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszu-
destgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung stellen, dass die Prüfgegenstände haltbar und funkti-
der pyrotechnischen Munition (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des onssicher sind, dass deren Maße von den Maßen der
Gesetzes). Maßtafeln abweichen und dass diese Gegenstände zu
(2) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind.
die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hül- Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen
se. von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.
(3) Nicht zulässig sind
1. Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 Abschnitt 7
bis 1.5.6 des Waffengesetzes, Zulassung von Munition
2. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte
HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von § 28
über 100 im Inneren,
Begriffsbestimmungen
3. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung
der Schrotladung und (1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmuni-
4. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die tion wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festge-
überwiegend oder vollständig aus hartem Material legte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Be-
– Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30 – beste- zeichnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1.
hen. (2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmuni-
tion ist
§ 27
1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die
Abweichungen von den Maßtafeln von demselben Hersteller in einer Serie gefertigt
(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition fest- wird, ohne Änderung wesentlicher Komponenten,
gelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung
2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegensei-
zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich
tige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart
von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hin-
reichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben
Bundesanstalt veröffentlicht die Bezeichnungen nach Verbringer in einer Lieferung in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die
Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt. Im
Falle von pyrotechnischer Munition nach § 10 des Ge- Merkmale nach Nummer 1 aufweist.
setzes erfolgt die Veröffentlichung durch die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung in der Liste § 29
gemäß § 21 Abs. 2. Zulassung und Prüfung
(2) Lässt sich die Bezeichnung auf der Munition we- von Patronen- und Kartuschenmunition
gen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt
Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes um-
die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung,
fasst die Prüfung
die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die An-
gabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muss auch 1. der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
diese angebracht werden.
2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleins-
(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte ten Verpackungseinheit,
Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen
Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener 3. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Pa-
Munition nicht zugelassen werden, wenn trone oder Kartusche,
1. sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waf- 4. der Maßhaltigkeit,
fen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren
5. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle feh-
Gasdruck verschossen werden kann oder
lender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer
2. bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswer-
aus Waffen für die neue Munition mit einem niedri- te,
geren Gasdruck verschossen werden kann.
6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und
(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen
des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
zulassen, dass von den normalen Feld- und Zugprofilen
abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Ab- 7. der Funktionssicherheit.
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
§ 30 lisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an
Antragsverfahren das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kom-
mission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzei-
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über tig mit der Typenzulassung (§ 36) den für die Munition
1. Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstel- zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemesse-
lers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder nen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen
Marke auf der Munition angebracht ist und der die Maße zu übermitteln.
Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle
der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegen- § 32
seitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht verein-
bart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift Form der Zulassung
des Verbringers anzugeben, (1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjeni-
2. Typenbezeichnung der Munition, gen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition
angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die
3. Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige
ein Verbringer nach Nummer 1, Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann
4. Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, die Zulassung auf Antrag einem Verbringer erteilt wer-
diese werden der zuständigen Behörde übertragen, den, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine ge-
und werbliche Niederlassung hat.
5. Losgröße und Losnummer. (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthal-
(2) Dem Antrag sind beizufügen: ten über
1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patro- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
nenlager und Lauf, 2. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder
2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des Ge- Marke, die auf der Munition angebracht sind,
brauchsgasdruckes,
3. den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die
3. ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und
Patronentyp und des Lagers bei Munition, deren Munitionstyp neu zu-
4. Patronenprüflehren. gelassen wird,
Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, 4. das in Anlage II Abbildung 4 vorgeschriebene Prüf-
der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist. zeichen,
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller 5. den Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch
die Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen die CIP, falls die Munition noch nicht in die Maßtafeln
zur wahllosen Probennahme verlangen. der CIP aufgenommen ist, und
6. die Berechtigung zur Durchführung der Fabrikations-
§ 31
kontrolle mit Angabe der Prüfstätte.
Prüfmethoden
(1) Prüfungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der § 33
statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Fabrikationskontrolle
Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in
den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzel- (1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Muni-
heiten in den jeweils gültigen und einschlägigen Prüf- tionslose Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu un-
und Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bun- terziehen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Er
desanstalt niedergelegt sind. kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder
einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtun-
(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels me-
gen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1
chanisch-elektrischen Wandlers vorgenommen. Sofern
von der zuständigen Behörde überprüft werden. § 32
in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zuläs-
Abs. 1 gilt entsprechend.
siger Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes nur für die
Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröf- (2) Der Zulassungsinhaber hat über die durchgeführ-
fentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen wer- ten Fabrikationskontrollen Aufzeichnungen nach Satz 2
den. Die Verwendung anderer Messverfahren ist zuläs- und Absatz 3 zu machen. Die Aufzeichnungen sind in
sig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der auto-
Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 ge- matischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in
nannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung ge- dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder
statten. vertrieben wird, zu führen.
(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Anga-
Vorschriften der Anlage III zu prüfen. ben hervorgehen:
(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps bean- 1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des
tragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, Loses,
sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über
2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zün-
den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers
dungstyp,
und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die
zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physika- 3. die ermittelten Gasdrücke,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1485
4. Art und Zahl der festgestellten Mängel (2) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach
a) bei der Maß- und Sichtprüfung, Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Be-
hörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegen-
b) bei der Funktionsprüfung. seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, un-
(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber terrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde
höchstens 3 000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Muni-
binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen tion Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers
nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungs- oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Si-
behörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 cherheitsmaßnahmen.
und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 34 festlegen.
Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristun- § 36
gen sind zulässig. Bekanntmachung
(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Be- (1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Än-
hörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder Absatz 4 derung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts-
auf Verlangen vorzulegen. und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen
(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben
aufzubewahren. enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
§ 34 dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen
Behördliche Kontrollen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mit-
teilung zu machen über
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei
Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle 1. andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27
bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Verbringer Abs. 1,
aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung 2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf ei-
der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durch- ner Zulassung,
führung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu
3. Anordnungen nach § 35 Abs. 2.
beantragen, wenn sie nicht für jedes Los eine Fabrika-
tionskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die
Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die § 37
Zulassung folgenden Kalenderjahr. Ausnahmen
(2) Wird Munition aus Staaten verbracht, mit denen (1) Der Zulassung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes
eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen
vereinbart ist, hat der Verbringer eine Bescheinigung behördlichen Kontrolle unterliegen nicht
des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass 1. Treibladungen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes,
dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in
der Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. 2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,
Diese Bescheinigung muss jedes Jahr erneuert werden. 3. Beschussmunition, die von der zuständigen Be-
Der Verbringer hat ferner auf Verlangen der Behörde hörde geladen und verwendet wird oder durch einen
das Protokoll über das Los, das Gegenstand der be- Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,
hördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 4. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt
gelten nicht, wenn vom Hersteller für jedes Los eine wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum
Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch Sammeln bestimmt ist.
eine Zulassungsbehörde überwacht wird.
Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle
(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in An- zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag
lage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen. einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen
(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbil-
dass die Munition oder die Messgeräte den Vorschrif- dung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tra-
ten der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulas- gen.
sung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1
eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Satz 1 Nr. 3 und 4 muss den Anforderungen nach § 29
entsprechen.
§ 35
Überprüfung im Einzelfall Abschnitt 8
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Mu- Verpackung,
nition, deren Typ von der zuständigen Behörde zuge- Kennzeichnung und Lagerung von Munition
lassen ist, oder gewerbsmäßig wiedergeladene Muni-
tion den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III § 38
oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine
Kontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht Verpackung von Munition
unmittelbar behoben werden, kann die zuständige Be- (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder ein-
hörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Muni- führt, hat die Gegenstände in der Verpackung so anzu-
tion untersagen. ordnen und zu verteilen, dass weder durch Reibung
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
noch durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzün- bei Stahlschrotpatronen außerdem der Werkstoff der
dung eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpa- Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gas-
ckung herbeigeführt werden kann. druck von 1 050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung)
(2) Kartuschenmunition für Schussapparate, bei de- außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise
nen die festen Körper den Schussapparat verlassen, nach Absatz 1 Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und,
muss so verpackt sein, dass die Munition in der kleins- sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich
ten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abge-
wird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so ver- fasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.
schlossen ist, dass auch in unverpacktem Zustand (3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird,
keine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17 Abs. 5 muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar
bezeichneten Geschosse müssen in Behältern verpackt und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden,
sein. aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition,
(3) Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des
abschnitt 3 Nr. 2 des Waffengesetzes für Schussappa- Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei ei-
rate sind in magazinierter Form zu verpacken. ner Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des
Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu ma-
§ 39 chen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlosse-
nen Packungen abgegeben werden, auf denen die An-
Kennzeichnung der
schrift des Wiederladers und die Aufschrift „Wiederge-
Verpackungen und Munition
ladene Munition“ angebracht ist. Auf der kleinsten Ver-
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des packungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist
Waffengesetzes müssen auf der kleinsten Verpa- außerdem die Masse und die Bezeichnung der Ge-
ckungseinheit angebracht werden schosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Muniti-
1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen, on, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ent-
sprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die
2. bei Munition nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes das
Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied
Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwand-
der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist,
frei erkennbarer Ausführung,
der der Wiederlader angehört.
3. bei Beschussmunition deutlich lesbar die Auf-
schrift: „Achtung! Beschussmunition!“, (4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand
durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist,
4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die durch die deutlich lesbare Aufschrift „Beschussmuniti-
Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt, on“ auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem
5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: „Achtung, durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kenn-
erhöhte Gefahr von Abprallern! Vermeiden Sie auf zeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition er-
harte Oberflächen zu schießen!“, folgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Rand-
6. bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, feuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel
dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen oder der Geschossspitze durch rote Farbe.
verschossen werden darf, (5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschrif-
7. bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zu- ten über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben un-
sätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen ver- berührt.
schossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung
unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II § 40
Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen Lagerung von Munition
sind,
(1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit
8. bei Kartuschenmunition, die zum Verschießen von
Reizstoffen vertreibt oder anderen überlässt, darf sie
pyrotechnischer Munition geeignet ist, der Hinweis:
nur in der verschlossenen Originalverpackung des Her-
„Geeignet zum Verschießen von pyrotechnischer
stellers verwahren. Geöffnete kleinste Verpackungsein-
Munition“,
heiten sind unverzüglich wieder zu verschließen.
9. bei Stahlschrotmunition Kaliber 12 mit Schroten
(2) Pyrotechnische Munition mit einer Satzmasse,
über 4 Millimeter Durchmesser der Hinweis, dass
bestehend aus Treibladung und pyrotechnischem Satz,
sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen
von mehr als 20 Gramm, darf in der kleinsten Verpa-
werden darf, wenn die Durchmesserverengung
ckungseinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster
0,5 Millimeter nicht überschreitet,
verwahrt werden.
10. bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzen-
setzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulas-
Abschnitt 9
sungsnummer, in denen sie auf Grund einer durch-
geführten Systemprüfung verwendet werden darf. Beschussrat
(2) Außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des
Waffengesetzes ist auf Schrotpatronen der Durchmes- § 41
ser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubrin- Beschussrat
gen, sofern sie größer ist als
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Be-
– 65 Millimeter bei den Kalibern 20 und größer, schussrat gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des
– 63,5 Millimeter bei den Kalibern 24 und kleiner, Bundesministeriums des Innern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1487
(2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden Abschnitt 10
und folgenden Mitgliedern zusammen:
Ordnungswidrigkeiten
1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Feuerwaf- und Schlussvorschriften
fen und Munition nach Landesrecht zuständigen
Behörden, § 42
2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Ordnungswidrigkeiten
Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialfor- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11
schung und -prüfung und des Bundeskriminalamts des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
und einer Einrichtung des Bundes, in der der Be-
schuss von Waffen für den Bereich der Polizeien 1. entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr
des Bundes durchgeführt wird, bringt,
2. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen
3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., des
zeitig anbringt,
Deutschen Instituts für Normung und des Hauptver-
bandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen
anbringt,
4. je drei Vertretern der Hersteller von Schusswaffen
und der Hersteller von Munition, 4. entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen
Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät
5. je einem Vertreter der Hersteller von Schussappara- nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
ten und der Importeure von Schusswaffen und Mu-
nition, 5. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchfüh-
rung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht
6. je einem Vertreter des Büchsenmacherhandwerks rechtzeitig beantragt.
und der Waffenfachhändler.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11
(3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich
waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachver- oder fahrlässig
ständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des 1. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine
Innern kann zu den Sitzungen des Beschussrates Ver- Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
treter von Bundes- und Landesministerien sowie wei- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
tere Sachverständige hinzuziehen. rechtzeitig macht,
(4) Das Bundesministerium des Innern beruft 2. entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder
1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf nicht rechtzeitig vorlegt oder
Vorschlag des Landes, 3. entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder
2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
anstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für § 43
Wirtschaft und Technologie, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Stel- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
len nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
4. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 bezeich- vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt ge-
neten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweili-
ändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 25. No-
gen Spitzenorganisationen.
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), und § 35 der Allgemei-
(5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tä- nen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003
tigkeit ehrenamtlich aus. (BGBl. I S. 2123) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2006
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Anlage I
Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen
und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen,
und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes
Symbole und ihre Bedeutung
Vi Einzelwert der Geschwindigkeit
n Gesamtzahl der Messungen
Vn Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen
ve, n Obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauens-
niveau von 95 % bei n Messungen
k2, n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
sn Standardabweichung bei n Messungen
mk Masse des Zwischenelementes (Kolben)
mp Masse des Prüfbolzens
Emax Zulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
Pmax Zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
En Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen
Ea, n Mittelwert der Auftreffenergie
Soweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die
Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom
24. Februar 2000).
1 Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des
Gesetzes
1.1 Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob
1.1.1 die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verord-
nung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist;
1.1.2 der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und
Haltbarkeit beeinträchtigen können;
1.1.3 folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße oder Toleranzen der Maßtafeln, unbeschadet der
Regelung des § 3 Abs. 4, eingehalten sind:
1.1.3.1 bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und bei Waffen für Kartuschenmuni-
tion ∅P1, L3, ∅H2, L1/∅P2 und L2/∅H1, R bzw. E, ∅G1, i, G, ∅F, ∅Z und VA,
1.1.3.2 bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition ∅D, L, ∅H, T, <) α1, ∅B und VA,
1.1.3.3 bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition ∅P1, L1, L3, ∅H2, R, ∅F, ∅Z und VA,
1.1.3.4 im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen
Höchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lager-
länge sowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;
1.1.4 der Prüfgegenstand, der auf Grund einer Zulassung nach § 7 oder § 8 des Gesetzes gefertigt oder in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurde, in seinen wesentlichen Merkmalen, insbesondere denje-
nigen, die für die Freistellung von ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entscheidend sind, dem
zugehörigen Bescheid entspricht;
1.1.5 Revolver für Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager aufweisen;
1.1.6 der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten
Waffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuss mit der dreifachen der
in Nummer 1.2 genannten Anzahl von Beschusspatronen vorgenommen wird.
1.2 Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
1.2.1 Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Be-
schussmunition zu prüfen. Die Beschussmunition soll mit dem schwersten Geschoss der auf dem Markt
befindlichen Gebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers laboriert werden.
1.2.2 Die Haltbarkeit von Feuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschuss-
ladungen zu prüfen.
1.2.3 Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes
der Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1489
oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches
um mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % sowie mindestens den Energiewert
EBeschuss übersteigen. Ist anstelle des Gasdruckes die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu
legen, so muss unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie
der Geschosse der Beschussmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse
der Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschuss-
ladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchs-
gemisches um mindestens 10 % übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der La-
dung oder dem Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des
Treibmittels ein Geschoss zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Ge-
brauchsgeschosses. Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition muss der Mittelwert
des Gasdruckes der Beschussmunition 162 mm vor dem Stoßboden (Messstelle II) mindestens 500 bar
erreichen.
1.2.4 Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition sind dem normalen oder dem verstärkten
Beschuss zu unterziehen.
1.2.4.1 Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers kleiner als 73 mm, die
für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax
– 740 bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser,
– 780 bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und
– 830 bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser
beträgt.
1.2.4.2 Dem verstärkten Beschuss unterliegen Waffen für Munition, deren Gasdruck die in Nummer 1.2.4.1 ge-
nannten Werte, nicht aber 1 050 bar übersteigt, sowie Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von
73 mm und größer.
1.2.4.3 Für Beschusspatronen mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen 2,5 bis 3 mm liegen; die
Beschussladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen:
Schrotmasse in g
Kaliberangabe
min. max.
10 38 47
12 33 42
14 30 37
16 27 34
20 23 30
24 21 28
28 19 25
32 15 21
.410 7 13
9 mm 5 10
1.2.4.4 Der Beschuss ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den
Anforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, dass
Patronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuss mit min-
destens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer
Patrone, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für
Patronen, die nur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer
als in Nummer 1.2.4.3 sein.
1.2.4.5 Läufe in den Kalibern 12 und 20 für Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung sind wie folgt zu be-
schießen:
– je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Härte nach Vickers HV 1 zwischen 80 und 110
und einem Durchmesser von 4,6 mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm für Kaliber 20,
– mit einem Gasdruck von mindestens 1 370 bar an der ersten und mindestens 500 bar an der zweiten
Messstelle,
– bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70,
14,5 Ns bei Kaliber 20.
1.2.5 Der Beschuss sonstiger Waffen ist wie folgt vorzunehmen:
1.2.5.1 Bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax
nach den Maßtafeln von 1 800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens zwei Be-
schusspatronen,
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
1.2.5.2 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax
nach den Maßtafeln bis zu 1 800 bar bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens einer Beschuss-
patrone,
1.2.5.3 bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuss mit mindestens zwei
Beschusspatronen,
1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom Gas-
druck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronen-
lager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1,
1.2.5.5 bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln
angegeben ist, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen.
1.2.6 Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die
Funktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen.
Die Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf
verstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genann-
ten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen.
1.2.7 Der Beschuss von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschrie-
benen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf vorzunehmen.
1.2.8 Höchstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die
Waffe gelten, für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von
Zentralfeuerpatronen sind in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt sind.
1.3 Nach dem Beschuss sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu
prüfen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen, ob die größte
zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm nicht überschritten ist. Außerdem ist zu
überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am Lauf, am Patronen-
oder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob die Laufverbin-
dungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben
sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschusspatro-
nenhülse festgestellt, so führt das Beschussamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus
zusätzliche Prüfungen mit Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die
Funktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden.
2 Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes
2.1 Schwarzpulverwaffen
2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und
Vorbehandlung zu verwenden:
– Feuchtegehalt max. 1,3 %,
– Dichte 1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3,
– Körnung: 0,63 mm Rückstand max. 5 %,
0,20 mm Durchsatz max. 5 %,
– Chemische Zusammensetzung:
– Gehalt an Kaliumnitrat (75 ± 1,5) %,
– Gehalt an Schwefel (10 ± 1) %,
– Gehalt an Holzkohle (15 ± 1) %,
– Aschegehalt max. 0,8 %,
– Wasseraufnahme (12 Stunden) max. 1,8 %,
– Schüttdichte mind. 0,85 g/cm3.
2.1.2 Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im Kaliber 16 unter Verwendung
folgender Bestandteile geladen:
– Hülse: Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe
aus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie einer in den Boden der
Hülse eingearbeiteten Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer
Stärke von ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu
benutzenden Schwarzpulvers berücksichtigt,
– Zündung: Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm,
– Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1: 3 g,
– Pfropfen: Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm,
– Schrote: 33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,
– Bördelung: rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,
– Länge der geladenen Patrone: etwa 64 mm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1491
Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von
(21 ± 1) °C mit einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von
10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der
Anlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3
der Anlage III, P10 = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen.
2.1.2.1 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu
lagern.
2.1.3 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen
Der Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen:
zulässiger Gebrauchsladung
Beschussladung
Gebrauchs- – zulässige Höchstwerte –
Kaliber gasdruck in g in g
Richtwert Schrot Schrot
in bar Pulver Pulver
bzw. Langgeschoss bzw. Langgeschoss
a) 10 750 6,5 36 13 65
12 750 6,5 36 13 65
14 750 6,5 36 13 65
16 800 5,5 32 12 60
20 850 5 25 10 55
24 850 5 25 10 55
28 850 4 22 9 40
32 850 4 22 9 40
36 850 3,5 17 8 30
9 mm 850 3,5 17 8 30
b) .31 1 200 2,5 6 6 10
.36 1 200 3,5 8 7 12
.41 1 200 5 12 8 16
.44 1 400 6 15 9,5 19
.45 1 400 6 16 10 19
.50 1 400 8 20 13 24
.54 1 400 9 28 14,5 28
.58 1 400 10 31 16,5 31
.69 1 400 12 40 20 45
Buchstabe a = Waffen mit glatten Läufen
Buchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen
2.1.4 Der Beschuss ist wie folgt durchzuführen:
Waffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuss bestimmt
sind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoss zu
laden. Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm
Höhe auf das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und
3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der
Schrote im Lauf ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang
nicht gepresst werden.
2.1.5 Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuss nach Nummer 2.1.3 in Verbindung
mit Nummer 2.1.2 nicht möglich ist, wird die Beschussladung unter Berücksichtigung der Länge des
Laufes oder der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung fest-
gelegt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.
2.1.6 Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in
Nummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die
maximal mögliche Menge an Beschusspulver gefüllt. Das Geschoss wird eingeführt und bis zum glatten
Abschließen eingedrückt.
2.1.7 Der Beschuss ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem
Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuss je Patronenlager.
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
2.1.8 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen
Der Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschussladungen durch-
zuführen:
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschussladung
durchmesser – zulässige Höchstwerte –
in mm in g in g
min. max. Pulver Geschoss Pulver Geschoss
7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0
9 10,9 3,0 8,0 3,0 10,5
11 11,9 6,0 10,0 6,0 13,5
12 12,9 8,0 13,0 8,0 17,5
13 13,9 9,0 16,0 9,0 21,0
14 14,9 10,0 20,0 10,0 26,5
15 15,9 12,0 25,0 12,0 33,0
16 16,9 13,0 30,0 13,0 40,0
17 17,9 15,0 35,0 15,0 46,5
18 18,9 20,0 45,0 20,0 60,0
19 19,9 25,0 60,0 25,0 80,0
20 21,9 30,0 75,0 30,0 100,0
22 24,9 35,0 100,0 35,0 130,0
25 29,9 40,0 160,0 40,0 210,0
30 34,9 45,0 280,0 45,0 370,0
35 39,9 50,0 380,0 50,0 500,0
40 44,9 60,0 500,0 60,0 660,0
45 49,9 80,0 750,0 80,0 1 000,0
50 60,0 100,0 1 200,0 100,0 1 600,0
2.2 Böller für Schwarzpulver
2.2.1 Als Beschusspulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.
2.2.2 Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Böllern, die
zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3
bis 2.2.7 vorgeschriebenen Ladedaten mit Beschussladungen zu prüfen.
Böller sind mit einem Schuss je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuss Fehler auf oder
ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschussamt einen zusätzlichen Schuss
abgeben. Das Beschussamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen
anzubringen.
Ladetabellen für Böller:
2.2.3 Handböller (auch Schaftböller)
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschussladung
durchmesser – zulässige Höchstwerte –
in mm in g in g
min. max. Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
8 8,9 4,0 3,0 4,0 15,0
9 9,9 5,0 3,0 5,0 20,0
10 10,9 6,0 4,0 6,0 25,0
11 11,9 7,0 4,0 7,0 30,0
12 12,9 8,0 5,0 8,0 35,0
13 13,9 10,0 5,0 9,0 40,0
14 14,9 12,0 6,0 10,0 45,0
15 15,9 13,0 6,0 12,0 50,0
16 16,9 15,0 7,0 14,0 55,0
17 17,9 17,0 8,0 17,0 60,0
18 18,9 20,0 8,0 20,0 65,0
19 19,9 25,0 9,0 25,0 70,0
20 22,9 30,0 10,0 30,0 75,0
23 24,9 35,0 13,0 35,0 90,0
25 30,0 40,0 15,0 40,0 100,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1493
2.2.4 Standböller
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschussladung
durchmesser – zulässige Höchstwerte –
in mm in g in g
Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
15,0 20,0 10,0 25,0 100,0
23,0 40,0 15,0 40,0 190,0
25,0 50,0 18,0 50,0 220,0
30,0 60,0 20,0 60,0 300,0
35,0 80,0 20,0 80,0 400,0
40,0 100,0 25,0 100,0 500,0
45,0 120,0 25,0 120,0 630,0
50,0 150,0 30,0 150,0 750,0
60,0 200,0 30,0 200,0 850,0
70,0 260,0 35,0 260,0 950,0
80,0 330,0 35,0 330,0 1 100,0
90,0 400,0 40,0 400,0 1 200,0
2.2.5 Vorderlader – Böller – Kanonen
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschussladung
durchmesser – zulässige Höchstwerte –
in mm in g in g
min. max. Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
7 8,9 3,0 2,0 3,0 10,0
9 10,9 4,0 2,0 4,0 15,0
11 11,9 6,0 3,0 6,0 20,0
12 12,9 7,0 3,0 7,0 25,0
13 13,9 8,0 4,0 8,0 30,0
14 14,9 10,0 5,0 10,0 40,0
15 15,9 11,0 5,0 11,0 45,0
16 16,9 13,0 6,0 13,0 50,0
17 17,9 14,0 6,0 14,0 55,0
18 18,9 16,0 7,0 16,0 65,0
19 19,9 18,0 8,0 18,0 70,0
20 21,9 20,0 9,0 20,0 80,0
22 24,9 24,0 10,0 24,0 95,0
25 29,9 30,0 12,0 30,0 120,0
30 34,9 45,0 15,0 45,0 175,0
35 39,9 60,0 20,0 60,0 240,0
40 44,9 80,0 22,0 80,0 310,0
45 49,9 100,0 25,0 100,0 400,0
50 59,9 125,0 30,0 125,0 500,0
60 69,9 180,0 34,0 180,0 710,0
70 79,9 240,0 38,0 240,0 960,0
80 89,9 320,0 45,0 320,0 1 250,0
90 99,9 410,0 45,0 410,0 1 600,0
100 119,9 500,0 50,0 500,0 1 950,0
120 150,0 600,0 50,0 600,0 2 500,0
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
2.2.6 Salutkanonen mit Kartuschen
Kartuschen Gebrauchsladung
Beschussladung
Außendurchmesser – zulässige Höchstwerte –
in mm in g in g
Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
18 5,0 5,0 5,0 50,0
23 15,0 8,0 15,0 70,0
26 20,0 10,0 20,0 90,0
30 30,0 12,0 30,0 120,0
40 40,0 18,0 40,0 200,0
46 60,0 22,0 60,0 280,0
50 80,0 24,0 80,0 330,0
57 100,0 26,0 110,0 430,0
64 150,0 30,0 150,0 550,0
75 350,0 30,0 350,0 750,0
81 350,0 30,0 350,0 750,0
2.2.7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu
interpolieren.
2.3 Gasböller
2.3.1 Gasböller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben. Sie müssen haltbar und
funktionssicher sein und folgenden technischen Anforderungen genügen:
2.3.2 Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muss nach den Technischen Regeln für
Druckbehälter (TRB) rechnerisch für mindestens 10 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen
Beschädigungen des Gerätes auftreten.
2.3.3 Das Gerät muss über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge
automatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.
2.3.4 Das Gerät muss über eine elektrische Zündung verfügen.
2.3.5 Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen gas-
dicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.
2.3.6 Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-Tech-
nische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die
Prüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung
eingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.
3 Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes
3.1 Feuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schussapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3
haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
3.2 Der Prüfgegenstand muss den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen ent-
sprechen.
3.3
3.3.1 Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufes müssen den in den Maßtafeln
festgelegten Maßen entsprechen.
3.3.2 Sofern für Schussapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die Ab-
messungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L1, L2, R, ∅R1,
∅P1, ∅P2, ∅H1 der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L3 und ∅H2 können der Faltung der
Kartusche angepasst sein.
3.4 Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten
Teile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
3.4.1 Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes, Einsteckläufen und Einsätzen mit Beschuss-
patronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck ent-
wickeln oder, falls keine Beschusspatronen hergestellt werden können, mit fünf Gebrauchspatronen des
Typs, der den höchsten Gasdruck entwickelt,
3.4.2 bei Feuerwaffen zum einmaligen Abschießen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes durch Abschießen
von fünf Geräten gleicher Bauart,
3.4.3 bei Schussapparaten mit zehn Beschusspatronen oder -kartuschen, die den nach Nummer 1.2.3 in Ver-
bindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln, oder, falls keine Beschussmunition
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1495
hergestellt werden kann, mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der stärksten Ladung, wenn
gleichzeitig Maßnahmen zur Erreichung des Gasdruckes im Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden,
3.4.4 bei der behördlichen Kontrolle nach § 22 mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw.
Nummer 3.4.3.
3.4.5 Der Prüfgegenstand darf nach dem Beschuss an den am höchsten beanspruchten Teilen keine Dehnun-
gen, Risse oder andere Fehler aufweisen. Es dürfen keine Risse an der Hülse auftreten, ausgenommen
kleine Längsrisse am Hülsenmund. Außerdem darf der Schlagbolzen den Hülsenboden nicht perforieren.
Dies gilt jedoch nicht für Schussapparate, bei denen die Hülse in den Verbrennungsraum ausgestoßen
wird. Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sind funktionsbedingte Formverände-
rungen und Risse zulässig, soweit sie keine Gefahr für den Benutzer darstellen.
3.4.6 Für die behördliche Kontrolle nach § 22 sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion
oder dem Lager zu entnehmen.
3.5
3.5.1 Feuerwaffen, Schussapparate, nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb
in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind,
und in Feuerwaffen eingebaute Einsteckläufe und Einsätze müssen leicht zu laden und zu entladen sein.
Hülsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhängig von der Zahl abgefeuerter Patronen oder
Kartuschen, müssen sich leicht und ohne Gefahr entfernen lassen.
Feuerwaffen, Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum
Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke be-
stimmt sind, dürfen weder beim Laden noch beim Entladen unbeabsichtigt auslösen. Einsteckläufe müs-
sen so beschaffen sein, dass sie nach Einbau in für sie vorgesehene Waffen weder beim Laden noch beim
Entladen zu unbeabsichtigtem Auslösen führen. Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht
tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die
für technische Zwecke bestimmt sind, dürfen keinen Explosionsknall oder Rückstoß verursachen, der
nach dem Stand der Technik vermieden werden kann. Schussapparate müssen außerdem bei der Aus-
lösung ohne Verkrampfung zu halten sein.
Schussapparate müssen gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen, Anstoßen, Andrücken und Fallen
ausreichend gesichert sein.
3.5.2 Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –,
werden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als
Geschwindigkeit gilt die mittlere Geschwindigkeit eines Prüfbolzens nach Durchdringen einer dünnen Prüf-
platte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der Mündung entfernten Punkten
der Flugbahn. Klasse A umfasst
3.5.2.1 Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die obere Anteilsgrenze bei
einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s nicht
überschreitet;
3.5.2.2 andere Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s oder die obere Anteils-
grenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
110 m/s überschreitet, jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 160 m/s und die obere Anteilsgrenze bei
einseitiger Abgrenzung 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 176 m/s nicht
überschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie kleiner als 420 J ist.
3.5.2.3 Klasse B umfasst sonstige Schussapparate, die zum Verschließen fester Körper bestimmt sind.
3.5.2.4 Bei der Klassifizierung der Schussapparate ist die höchste Geschwindigkeit zugrunde zu legen, die sich
mit handelsüblicher Munition und bestimmungsgemäßem Zubehör erreichen lässt. Dabei ist jeweils die
stärkste Ladung aller Patronen oder Kartuschen zu berücksichtigen, die sich ohne Gewaltanwendung
laden lassen. Sofern zu dem Schussapparat unterschiedliche Zwischenelemente (Kolben) gehören, muss
auch das Zwischenelement zugrunde gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Ver-
hältnisse die höchste Geschwindigkeit ergibt.
3.5.3 Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –,
3.5.3.1 dürfen ohne die missbräuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von Änderungen nicht in den
freien Raum auszulösen sein,
3.5.3.2 dürfen mit Ausnahme der Schussapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer ausgelöst werden,
nicht auszulösen sein, ohne dass sie vor Betätigung des Abzuges mit einer Kraft, die mindestens das
1,5fache ihres Gewichts, jedoch nicht weniger als 50 N beträgt, gegen die Arbeitsfläche gedrückt werden.
3.5.4 Schussapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und
die Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 15° bilden.
3.5.5 Schussapparate der Klasse B dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur
Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 7° bilden.
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
3.5.6 Schussapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Körpers in einen Werkstoff dienen, müssen
mit einer Schutzkappe versehen sein, die den Benutzer gegen Rückpraller, Splitter oder sonstige sich
ablösende feste Körper schützt. Dies gilt auch für Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen
Schutzkappenrand und Laufbohrungsachse muss bei zentrischer Einstellung mindestens 50 mm be-
tragen.
3.5.7 Schussapparate, die dazu bestimmt sind, feste Körper anzutreiben, die sich nicht vom Schussapparat
trennen, müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den festen Körper zuverlässig abfängt. Diese
Schussapparate müssen gegen ein ungewolltes Auslösen beim Fallen auf die Mündung aus einer Höhe
von 1,50 m gesichert sein. Für Schussapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor dem Auslösen
von Hand gespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch ungespanntem Zustand.
3.5.8 Sofern diese Schussapparate vor dem Ansetzen und Auslösen durch einen gesonderten Vorgang von
Hand gespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem Zustand gegen ungewolltes Auslösen beim
Zureichen und Anstoßen gesichert zu sein.
3.5.9 Aus nicht tragbaren Selbstschussgeräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen
verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, darf zugelassene Patronenmunition
ohne missbräuchliche Vornahme von Änderungen nicht zu verschießen sein.
3.6 Aus Leinenwurfgeräten darf bei Verwendung zugelassener Treibsätze kein Feuerstrahl entstehen, der bei
sachgemäßer Bedienung zu Brandverletzungen führen kann. Die Befestigungselemente für die Leine müs-
sen im Gerät so geführt sein, dass sie bei sachgemäßer Bedienung nicht zu Handverletzungen des Be-
nutzers führen können.
4 Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Gesetzes
4.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Durchmesser (P1) des Kartuschenlagers kleiner als
6 mm, aus denen nur Kartuschen mit einer Länge (L6) kleiner als 7 mm verschossen werden können,
müssen haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
4.2 An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des
Gesetzes zu stellen:
4.2.1 Über die gesamte Länge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer dem Innendurch-
messer des Rohres entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu entfernen sind.
4.2.2 In Kartuschenlager darf Patronenmunition nach den Maßtafeln weder zu laden noch abzufeuern sein. In
Magazinen von Pistolen und in Trommelbohrungen von Revolvern darf keine handelsübliche Patronenmu-
nition nach den Maßtafeln zu laden sein, die im Kartuschenlager gezündet werden kann. Entsprechend
dürfen die Magazinschächte nur für Kartuschenmunition eingerichtete Magazine aufnehmen können.
4.2.3 Kartuschenlager und Rohr müssen mindestens 30° gegeneinander geneigt oder so gegeneinander ver-
setzt sein, dass der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr eingesetzte handelsübliche Munition mit einem
größeren Durchmesser (∅H2) als 5 mm nicht zünden kann.
4.2.4 Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit geneigtem Kartuschenlager kann auf den Einbau von Sperren verzichtet
werden, sofern zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen.
4.2.5 Bei Revolvern müssen die Ausströmungsöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt
und versetzt sein.
4.2.6 Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muss die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu
entfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.
4.2.7 Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das
Geschoss über keine größere Länge als das 1,75fache seines Durchmessers oder das 1,2fache seiner
Länge geführt werden. Der für den Antrieb erforderliche mittlere Mündungsgasdruck, gemessen direkt vor
der Antriebseite der pyrotechnischen Munition, darf den kritischen Gasdruckwert von 50 bar nicht über-
schreiten. Ein aufgeschraubter Zusatzlauf (Schießbecher) für pyrotechnische Munition muss in Verbindung
mit einer Waffe gewährleisten, dass pyrotechnische Munition ohne Eigenantrieb eine Anfangsgeschwin-
digkeit von mindestens 20 m/s erhält und die Zuordnung zur Waffe auf Grund entsprechender Kennzeich-
nung eindeutig ist.
4.3 Bei Schusswaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinander genommen werden können, muss
sichergestellt sein, dass mit den einzelnen Teilen nicht geschossen werden kann.
4.4 Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbeitung der
Schusswaffe
4.4.1 mit gebräuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, dass zu verschießende feste Kör-
per keine höhere Energie als 7,5 J erreichen,
4.4.2 die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinander fallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1497
5 Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes
5.1 Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muss folgenden
Anforderungen entsprechen:
5.1.1 Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung hand-
habungssicher ist; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ablösen.
5.1.2 Pyrotechnische Munition muss gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Um-
gang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer Verpackung gesichert sein.
5.1.3 Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muss so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, dass die üb-
licherweise beim Transport oder beim Umgang auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahren-
erhöhung hervorrufen.
5.1.4 Die Zündvorrichtungen pyrotechnischer Munition müssen deutlich erkennbar und gegen unbeabsichtigtes
Entzünden zuverlässig gesichert sein, insbesondere durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtun-
gen oder durch die Art ihrer Verpackung.
5.1.5 Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwö-
chige Lagerung bei + 55 °C und ≤ 20 % relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50015, Ausgabe
August 1975) darf an den Sätzen und am Gegenstand keine Veränderungen hervorrufen, die eine Gefah-
renerhöhung bedeuten. Enthält die pyrotechnische Munition verschiedene Sätze, so dürfen die Bestand-
teile dieser Sätze nicht in eine Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.
5.1.6 Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:
– Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II),
– Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, außer in raucherzeugenden Gemischen, wenn
durch deren Zusammensetzung eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
5.1.7 Enthält die pyrotechnische Munition mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, dass keine
Mischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.
5.1.8 In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 %
nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil
bis auf 80 % erhöht werden.
5.1.9 Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dür-
fen nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens fünf Meter über dem
Erdboden erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus
dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss- und Signalwaffen be-
stimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.
5.1.10 Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am
Munitionsboden standhält.
5.2 Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II
5.2.1 Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn
5.2.1.1 sie keinen Knallsatz enthält,
5.2.1.2 die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,
5.2.1.3 ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,
5.2.1.4 sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird,
5.2.1.5 sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und
5.2.1.6 sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.
5.2.2 Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der
Klasse PM II zuzuordnen.
5.3 Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition
5.3.1 Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der
Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.
5.3.2 Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von
Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem
Innendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) ent-
sprechen.
5.4 Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition
5.4.1 Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im
pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.
5.4.2 Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht über-
schreiten.
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
6 Technische Anforderungen an umgebaute und unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus
Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
6.1 Definition
6.1.1 Schusswaffen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 2 Nr. 1.5 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu
Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können.
6.1.2 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes sind
erlaubnispflichtige Waffen, die auf Dauer so abgeändert sind, dass sich weder Munition noch Treibladun-
gen laden oder verschießen lassen.
6.2 Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1.1
6.2.1 Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass
– das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5
der Maßtafeln keine sonstige Patronen-, pyrotechnische Munition oder Treibladungen laden und ab-
feuern lassen,
– der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn ge-
richtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen
in Richtung Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft durch Verschweißen
im Abstand des halben Kaliberdurchmessers vor der Mündung verschlossen ist, damit sich keine Ge-
schosse vorladen lassen,
– der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden ist, sofern es sich um eine Waffe handelt, bei der der Lauf
ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann.
6.2.2 Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse,
Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann.
6.2.3 Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise
der Umbaumaßnahme mit Angabe der verwendeten Materialien ersichtlich ist, beizufügen. Dieses Muster
ist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen.
6.2.4 Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das
Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffe aufzubringen.
6.2.5 Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Num-
mern 6.2.1 und 6.2.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II
Abbildung 11 aufzubringen.
6.2.6 Außerdem sind umgebaute Schusswaffen einer Beschussprüfung nach § 3 des Gesetzes zu unterziehen,
mit Ausnahme der Schusswaffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.
6.3 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände nach Num-
mer 6.1.2
6.3.1 Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn
– das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden
können,
– der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
– in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemecha-
nismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
– bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, bei Pistolen im Patronenlager beginnend,
– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Schlitz von mindestens 4 mm Breite oder
– im Abstand von jeweils 30 mm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
– bei Langwaffen der Lauf unmittelbar in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
– mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift
verschweißt und dauerhaft verschlossen ist.
6.3.2 Schusswaffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn ihre Schuss-
fähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1499
6.3.3 Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise
der Unbrauchbarmachung mit Angabe der verwendeten Materialien ersichtlich ist, beizufügen. Dieses
Muster ist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen.
6.3.4 Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das
Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffen aufzubringen.
6.3.5 Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Num-
mern 6.3.1 und 6.3.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II
Abbildung 11 aufzubringen.
6.3.6 Die Festlegungen der Nummern 6.3.1 bis 6.3.5 sind sinngemäß auch auf aus Schusswaffen hergestellte
Gegenstände anzuwenden.
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Anlage II
Beschusszeichen, Prüfzeichen
Abbildung 1
Bundesadler mit Kennbuchstaben
(§ 9 Abs. 2)
Beschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum
Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind
N
Verstärkter Beschuss
bei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind
V
Beschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum
Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind
SP
Beschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen
zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung
verwendet wird
L
Instandsetzungsbeschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3
Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind
J
Freiwilliger Beschuss
§ 6 Abs. 2
F
Beschuss
bei Böllern
B
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1501
Abbildung 2
Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter
Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)
Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden
(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)
Hannover Kiel Köln Mellrichstadt
München Suhl Ulm
Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 39 Abs. 1 Nr. 2)
Hannover Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm
Abbildung 5
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des
Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Abbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8
Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer
Geschosse
Abbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
Abbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat
bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der
Laufmündung das Quartal.
Abbildung 9
Prüfzeichen der Beschaffungsstellen
für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
(§ 9 Abs. 1 Satz 2)
Beschuss
bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
Erstbeschuss
bei Schusswaffen, die von dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West
beschossen wurden
Instandsetzungsbeschuss
bei Schusswaffen, die von dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West erneut
beschossen wurden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1503
Abbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Hannover Kiel Köln Mellrichstadt
München Suhl Ulm Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von
Abbildung 11 angebracht
Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes
Elektroimpulsgeräte Reizstoffe
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Anlage III
Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
Symbole und ihre Bedeutung
dD Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers
dM Durchmesser der Messbohrung
dL Durchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung
dS Durchmesser des Druckübertragungsstempels
G1 Geschossdurchmesser am Hülsenmund
L3 Hülsenlänge nach den Maßtafeln
Lc Länge des Messlaufes mit Patronenlager
sM Abstand der Messbohrung vom Stoßboden
Pu, Po unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungs-
stempels
Pmax zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln
Pn aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes
PM von der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck
a/b Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen
+
V n auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes
Va Zusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager
Emax zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln
En aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie
EBeschuss Minimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
k1,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
k2,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
k3,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
Sn Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen
1 Zulassungsprüfung (Typenprüfung)
1.1 Bei der Zulassung sind zu prüfen
– die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit
den Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,
– die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Stan-
dardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,
– die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,
– die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.
1.2 Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3 000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen
Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3 000 Stück
hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von
Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die
1.2.1 Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung 20 Stück,
1.2.2 Gasdruckprüfung 10 Stück,
1.2.3 Prüfung der Funktionssicherheit 10 Stück.
1.3 Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der
doppelten Stückzahl vorgenommen.
1.4 Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den
höchsten Gasdruck erwarten lässt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1505
1.5 Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüf-
zeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3
unterzogen.
1.6 Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die
erste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.
2 Fabrikationskontrolle
2.1 Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos
bildet, darf nicht überschreiten
– 500 000 Stück bei Zentralfeuermunition,
– 1 500 000 Stück bei Randfeuermunition.
2.2 Entnahme der Stichproben
2.2.1 Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los
repräsentativ sein.
2.3 Umfang der Stichproben:
Losgröße
Prüfung 35 001 150 001 500 001
bis zu bis bis bis
35 000*) 150 000 500 000 1 500 000
a) Prüfung der Maßhaltigkeit und
Sichtprüfung 125 200 315 500
b) Gasdruckprüfung 20 30 30 50
c) Prüfung der Funktionssicherheit 20 32 32 50
d) Prüfung der Funktionssicherheit bei
Kartuschenmunition für Schreck-
schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 50
*) Für kleinere Losgrößen bis zu 3 000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf
20, 10 und 10 zu reduzieren.
Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen
der stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.
2.4 Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der
Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen
Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzah-
len, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die
Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sicht-
prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.
3 Behördliche Kontrolle
3.1 Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
3.1.1 bei Herstellern
– Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,
– Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die
Ergebnisse dieser Kontrollen,
– Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,
3.1.2 bei Verbringern
– Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,
– Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfpro-
tokollen des Herstellers,
– Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Muniti-
onstyp.
4 Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern
4.1 Sichtprüfung
4.1.0 Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
– die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,
– falsche Kaliberangabe,
– Längsrisse am Hülsenmund,
– Längs- und Querrisse,
– Brüche des Hülsenbodens.
Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs-
und Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.
Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler sowie bei Längsrissen am
Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3
genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8 zulässig.
4.1.1 Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu
prüfen:
– die nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes und nach § 39 vorgeschriebene Kennzeichnung,
– Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.
Fehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und bei den Angaben nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind
nicht zulässig.
Bei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach Num-
mer 4.1.1 Satz 3.
4.1.2 Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen über-
schritten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten
Prüfung vorgestellt werden.
4.2 Prüfung der Maßhaltigkeit
4.2.1 Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob
– die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten
einschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone für das Minimalpatronenlager oder im Falle des
§ 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von
Patronenprüflehren durchgeführt werden, wobei die Gesamtlänge L3 von Kartuschen nach Tabelle 5
der Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird,
– das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.
4.2.2 Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späte-
ren erneuten Prüfung vorgestellt werden.
4.3 Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie
4.3.1 Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durch-
zuführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Ener-
gien einhalten, soweit sie angegeben sind.
4.3.2 Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei
– einer Temperatur von 21 °C ± 1 °C und
– einer relativen Luftfeuchte von 60 % ± 5 %
durchzuführen.
Unmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Ver-
suchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbe-
dingungen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition
unter normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.
4.3.3 Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als
25 % überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl
zulässig. Bei Kartuschen für Schussapparate ist die Wiederholungsprüfung mit zwölf Kartuschen durch-
zuführen.
Entspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf die Munition dieses
Loses nicht vertrieben werden. Hiervon ausgenommen ist Munition nach § 27 Abs. 4 für Waffen mit
glatten Läufen und Beschussmunition.
4.4 Prüfung der Funktionssicherheit
4.4.1 Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und
der behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe,
deren Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angege-
benen Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen
mit glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1507
Verschlussabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit
unter Verwendung einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt
wurden. Die Maße der Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.
4.4.2 Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:
– Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im Hülsenboden,
– Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,
– Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,
– Bersten des Hülsenbodens.
Werden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer
späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff-
und Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abde-
ckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken bleiben. Die Funktionsprüfung
dieser Munition ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.
5 Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit
5.1 Gasdruckmessung
5.1.1 Die Innenmaße des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln auf-
geführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeits-
prüfung der Messläufe wird mit Hilfe von Messsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu
messenden Werten ermöglichen. Der Verschlussabstand darf nicht größer als 0,1 mm sein. Die Länge
des Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem in Tabelle 1 des Technischen An-
hangs aufgeführten Maß innerhalb der genannten Toleranzen übereinstimmen.
5.1.2 Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.
5.1.3 Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 2 vorzu-
nehmen.
5.1.4 Der Gasdruck von Kartuschenmunition – soweit für diese ein zulässiger Höchstwert Pmax in den Maß-
tafeln angegeben ist – und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mecha-
nisch-elektrischem Wandler zu messen.
5.2 Stauchapparat
5.2.1 Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauch-
zylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
Gebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von
Druckübertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6
angegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.
Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den
größeren Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinan-
der anschließen, muss für die Gebrauchsmunition Pu ≤ Pmax < Po, für die Beschussmunition
Pu ≤ 1,3 Pmax < Po sein. Für alle Munition, für die 240 bar ≤ Pmax < 600 bar beträgt, ist der Druck-
übertragungsstempel von 6,18 mm Durchmesser, in allen anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser
zu benutzen.
Für Munition, für die Pmax < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragsstempel zu ver-
wenden.
5.2.2 Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungs-
stempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.
Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf
0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.
5.2.3 Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungs-
stempels befindet, darf von dessen Durchmesser ds um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Mess-
bohrung darf in der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern ds > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser
der Messbohrung an der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem
Winkel von 60º auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu
+ 0,2 mm sind zulässig. Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrun-
gen versehen werden, dass diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der
Durchmesser der Anbohrung ist bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen
Munition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und
210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989)*) und einer Dichte von 1 g/cm3 zu füllen.
*) Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Die Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von ± 0,005 mm mit einem Mikro-
meter, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten
Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspoly-
nom) zu berechnen.
5.3 Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für
Waffen mit glatten Läufen
5.3.1 In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufneh-
mer in tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elek-
trische Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorge-
nannten ein eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten
Druckaufnehmer umzurechnen.
5.3.2 Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufneh-
mers und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.
5.3.3 Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeig-
neter Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden,
sofern die Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatro-
nen mit Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.
5.3.4 Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (sM = (162 ± 0,5) mm). Die Messung des Gas-
druckes an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des
Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der
Messstelle I (SM siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des
Treibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen
geeigneten Messfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.
5.3.5 Eigenschaften der Aufnehmer:
Mindestempfindlichkeit 1,8 pC/bar
Messbereich 0 bar bis max. 6 000 bar
Kalibrierbereich 300 bar bis 1 800 bar
Eigenfrequenz ≥ 100 kHz
Abweichung von der Linearität ≤ 1 % des Endwertes.
5.3.6 Wärmeschutz vor der Druckübertragungsfläche
Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anboh-
rung der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z. B. PTFE) vor der
Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusätzlich durch Aufkle-
ben eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schüt-
zen (siehe Abbildung 2a).
5.3.7 Verstärker:
Grenzfrequenz (– 3 dB) ≥ 80 kHz
Abweichung von der Linearität ≤ 0,1 % des Endwertes (Vollaussteuerung)
Ladungsverstärker:
Eingangswiderstand ≥ 1012 Ω.
5.3.8 Elektrischer Filter
Bessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (– 3 dB), N = 2 (– 12 dB/Oktave).
5.4 Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der
Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller
5.4.1 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbau-
weise zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messboh-
rungen mit Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach
§ 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in
Läufen nach den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.
Der Gasdruck von Kartuschenmunition für Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach
Abbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen.
Störende Eigenschwingungen des Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering
zu halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach
Abbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1509
Ausreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.
Der Auswertung wird die Abhängigkeit
+
PM = a (V n + Va)b
zugrunde gelegt.
5.4.2 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durch-
messer und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Auf-
nehmern in zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a
und 2b) zu messen.
5.4.3 Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1 000 bar zu erwarten sind, sind
abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:
Mindestempfindlichkeit 2,0 pC/bar
Messbereich 0 bar bis max. 2 500 bar
Kalibrierbereich 100 bar bis 1 000 bar.
5.4.4 Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die
Grenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.
5.5 Messung des Energiewertes
Anstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss übertragene
Bewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festge-
legt ist.
5.5.1 Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die
gleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß fol-
genden Abbildungen zu benutzen:
Abbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für Emax ≤ 100 J,
Abbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.
5.5.2 Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen
mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartu-
schenmunition für Schussapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entspre-
chen. Die Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.
5.5.3 Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und
1,5 m vor der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).
5.6 Auswertung der Messungen
Die Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Um-
fang der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Num-
mer 2.3.
Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.
5.6.1 Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittel-
wert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert
Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn
Pn ≤ Pmax
und bei Zentralfeuermunition
Pn + k1,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax
und bei Randfeuermunition
Pn + k2,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax
ist.
5.6.2 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen
30 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt und dass eine zu starke
Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
Pn ≥ 1,30 Pmax,
Pn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax
und Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,50 Pmax
ist.
5.6.3 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
25 % über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn
Pn ≥ 1,25 Pmax,
Pn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax,
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,40 Pmax und
Ēn ≥ EBeschuss
ist.
5.6.4 Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über
und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Maßtafeln
zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, gelten als erfüllt, wenn
Pn ≤ Pmax
Pn + k2,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax
ist.
5.6.5 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Be-
schussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30 % über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zuläs-
sigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe
vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
an der Messstelle I nach Tabelle 2
Pn ≥ 1,30 Pmax
und Pn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax
und Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,70 Pmax
und an der Messstelle II nach Tabelle 2
Pn + k3,n ● Sn ≤ 650 bar
ist, wobei für 1,15 Pmax und 1,30 Pmax jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind.
5.6.6 Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemäß Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass der Mittelwert des
Gasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein soll und dass eine zu starke Überbelastung der
Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
Pn ≥ 500 bar,
Pn – k3,n ● Sn ≥ 450 bar
und Pn + k3,n ● Sn ≤ 650 bar
und an der Messstelle I
Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,70 Pmax
ist.
5.6.7 Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein
Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt, gelten als
erfüllt, wenn
Pn ≤ Pmax
und Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,15 Pmax
ist.
5.6.8 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30 % über dem zulässigen
Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermie-
den wird, gelten als erfüllt, wenn
Pn ≥ 1,30 Pmax,
Pn – k3,n ● Sn ≥ 1,15 Pmax,
und
Pn + k3,n ● Sn ≤ 1,7 Pmax
ist.
5.6.9 Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert
mehr als 7 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Emax liegt, gelten als erfüllt, wenn
En ≤ Emax
und En + k3,n ● Sn ≤ 1,07 Emax
ist.
5.6.10 In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen
En ≥ 1,10 Emax,
En – k3,n ● Sn ≥ 1,07 Emax
und En + k3,n ● Sn ≤ 1,25 Emax
zu erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1511
Technischer Anhang zur Anlage III
1 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße
1.1 Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit
Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
a) L3 = Gesamtlänge der Hülse (maximal)
L6 = Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss
H2 = Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)
G1 = Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)
P1 = Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrot-
munition
R = Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.
Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die
vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.
b) Die Entfernung L3 + G (L3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H2 und F im
Patronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:
F: Durchmesser der Laufbohrung – Felddurchmesser (Patronenlager minimal)
G1: Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)
H2: Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L3) (Patronenlager minimal)
und der Längen von:
s: Entfernung von H2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G1 (Patronenlager mini-
mal)
G: Länge der Entfernung von H2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.
Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L3 + G, wie vorstehend definiert,
sein.
c) Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:
1. Patronen ohne Rand mit Schulter:
L1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2, Toleranz: – 0,20 mm;
L2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs, Toleranz: – 0,20 mm;
H2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3, Toleranz: – 0,20 mm.
2. Patronen ohne Rand und Schulter:
L3: Gesamtlänge der Hülse, Toleranz: – 0,25 mm.
3. Patronen mit Rand:
R: Dicke des Hülsenrandes, Toleranz: – 0,25 mm.
4. Patronen mit Magnum-Hülsenboden:
E: Dicke des Hülsenbodens, Toleranz: – 0,20 mm.
5. Pistolenpatronen ohne Schulter:
L3: Gesamtlänge der Hülse, Toleranz: – 0,25 mm.
6. Revolverpatronen:
R: Dicke des Hülsenrandes, Toleranz: – 0,25 mm.
7. Randfeuerpatronen:
R: Dicke des Hülsenrandes, Toleranz: – 0,18 mm.
Diese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der „Maß-
tafeln für Handfeuerwaffen und Munition“ entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.
1.2 Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend
d = Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,
t = Randstärke der Hülse.
Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
2 Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße
Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit
Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
L1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2
L2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs
L3: Gesamtlänge der Hülse
L6: bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss
R: Dicke des Hülsenrandes
R1: Randdurchmesser
E: Dicke des Hülsenbodens
P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel
P2: Durchmesser der Hülse in der Entfernung L1
H1: Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L2
H2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3
G1: Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.
Die Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P1, ausgenommen bei
Patronen mit „Magnum“-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.
2.1 Patronen für Waffen mit glatten Läufen:
Die unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem:
I = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.
Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in
den Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager
mit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.
Tabelle 1: I n n e n m a ß e d e r M e s s l ä u f e
a) Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe)
Linearabmessungen
Größenbezeichnung F Z L3 P1 P2 H2 G1
Toleranz in mm + 0,02 + 0,03 + 0,1 + 0,03 + 0,02 + 0,02 + 0,03
Übergangswinkel i
Winkelbereich i ≤ 12° i > 12°
Toleranz – 5/60 i – 1°
Eine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:
bei rein konischen Übergängen,
bei zylindrisch-konischen Übergängen.
Die mit ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.
b) Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe)
Linearabmessungen
Größenbezeichnung ∅ Bmin Gmin ∅ Dmin Hmin Tmin Lmin i
Toleranz in mm + 0,1 + 0,05 + 0,05 + 0,05 + 0,05 +2 – 30´
Der Übergangswinkel iist mit i = 10° ± 30´ festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1513
c) Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen
Linearabmessungen
Größenbezeichnung F Z L3 P1 H2 R R1
Toleranz in mm + 0,02 + 0,02 + 0,1 + 0,03 + 0,02 + 0,03 + 0,05
Der Übergangswinkel i ist mit ± 20´ toleriert.
d) Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen
Linearabmessungen
Größenbezeichnung F=Z L3 P1 P2 H2 G1
Toleranz in mm + 0,02 + 0,1 + 0,05 + 0,05 + 0,05 + 0,03
Übergangswinkel i
Winkelbereich i ≤ 12° i > 12°
Toleranz – 5/60 i – 1°
Der maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm.
e) Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition
Größenbezeichnung F=Z L3 P1 H2 R R1 G1 i
Toleranz H8 H11 H8 H8 H9 H10 H11 ± 20´
f) Lauflängen
lfd. Lauflänge Lc Toleranz
Patronenart
Nr. in mm in mm
1 Pistolen- und Revolverpatronen 150 ± 10
2 Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz
enthält 200 ±2
3 Randfeuerpatronen 200 ±2
(wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist)
Für Waffen mit:
a) gezogenem Lauf
aa) Felddurchmesser F: (4,05 ± 0,02) mm
Zugdurchmesser Z: (4,30 ± 0,03) mm
ab) Felddurchmesser F: (5,45 ± 0,02) mm
Zugdurchmesser Z: (5,60 ± 0,03) mm
Dralllänge u: 450 mm
Breite der Züge b: (1,25 ± 0,10) mm
Anzahl der Züge N: 6
b) glattem Lauf
ba) F = (5,50 ± 0,03) mm
bb) F = (8,38 ± 0,03) mm
4 Flobert-Schrotpatronen und Claybirding 600 ± 5
5 Randfeuerpatronen 600 ± 10
6 Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand) 600 ± 10
7 Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung 650 ± 10
8 Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf 700 ± 10
(zylindrischer Lauf
ohne Choke)
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Tabelle 2: A b s t a n d d e r M e s s b o h r u n g e n ( B o h r u n g s a c h s e ) v o m S t o ß b o d e n
Für den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP
(TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.
a) Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen
Bereich der Hülsenlänge L3 L3 < 30 mm 30 mm ≤ L3 ≤ 40 mm 40 mm < L3
Abstand SM 7,5 mm ≤ SM ≤ 0,75 • L3 (17,5 ± 1) mm (25 ± 2) mm
b) Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)
Die Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen
können den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.
c) Gezogene Läufe für Randfeuermunition SM = L3 + (1,80 ± 0,20) mm
d) Glatte Läufe
Für alle Hülsenlängen
– bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler
Messstelle I: 25 mm ≤ SM ≤ 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser
SM = (17 ± 1) mm für kleinere Durchmesser
ausgenommen
SM = (12,5 – 0,5) mm für Kaliber .410 mit Lnom ≤ 51 mm
und Kaliber 9 mm
Messstelle II: SM = (162 ± 0,5) mm für alle Kaliber
Tabelle 3: K o m b i n a t i o n v o n D r u c k ü b e r t r a g u n g s s t e m p e l n u n d S t a u c h z y l i n d e r n
Auswahlbereich
Stempel- Minimale Stauch- Pu ≤ Pmax bzw.
Stempel-
durchmesser ds Ausgangs- zylinder 1,3 Pmax < Po bzw. Messbereich
masse ms
mit Toleranz führungslänge dc x hc Pu ≤ Pmax ≤ Po und
Pu ≤ 1,3 Pmax ≤ Po
Pu Po untere Grenze obere Grenze
in mm in g in mm in mm
in bar in bar in bar in bar
1 2 3 4 5 6 7 8
(5) – – (5 x 13) 40 240 20 300
6,18 – 0,004 3,2 ± 0,3 12 2x4 240 600 220 650
3,91 – 0,004 2,7 ± 0,2 14 2x4 600 1 350 550 1 500
3,91 – 0,004 2,7 ± 0,2 14 3 x 4,9 1 350 3 100 1 200 3 400
3,91 – 0,004 2,7 ± 0,2 14 4x6 2 350 4 700 2 200 5 200
3,91 – 0,004 2,7 ± 0,2 14 5x7 3 600 6 000 3 300 7 000
dc = Durchmesser des Stauchzylinders
hc = Höhe des Stauchzylinders
Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen die Bedingungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1515
Tabelle 4: F a k t o r e n z u r B e r e c h n u n g d e r A n t e i l s g r e n z e n
n k1,n k2,n k3,n
5 5,75 4,21 3,41
6 5,07 3,71 3,01
7 4,64 3,40 2,76
8 4,36 3,19 2,58
9 4,14 3,03 2,45
10 3,98 2,91 2,36
11 3,85 2,82 2,28
12 3,75 2,74 2,21
13 3,66 2,67 2,16
14 3,59 2,61 2,11
15 3,52 2,57 2,07
16 3,46 2,52 2,03
17 3,41 2,49 2,00
18 3,37 2,45 1,97
19 3,33 2,42 1,95
20 3,30 2,40 1,93
25 3,15 2,29 1,83
30 3,06 2,22 1,78
35 2,99 2,17 1,73
40 2,94 2,13 1,70
45 2,90 2,09 1,67
50 2,86 2,07 1,65
60 2,81 2,02 1,61
70 2,77 1,99 1,58
80 2,73 1,97 1,56
90 2,71 1,94 1,54
100 2,68 1,93 1,53
Toleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95 % zu erhalten bei:
k1,n 99 % der Fälle.
k2,n 95 % der Fälle.
k3,n 90 % der Fälle.
Zwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern
Abbildung 1:
Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart
Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)
dM gemäß Angabe des Herstellers
dH ≈ Durchmesser der Druckübertragungsfläche dD
∆h ≤ 0,25 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1517
Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt
+0,1
dM = 2,5 mm
+0,1
dH = 3,0 mm bei Munition für Waffen mit glatten Läufen
+0,1
= 2,0 mm bei aller anderen Munition
+0,25
h = 2,5 mm
h1 gemäß Angabe des Herstellers
Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)
dM = gemäß Angabe des Herstellers
zulässige Abweichung von der Tangentialstellung
∆h ≤ 0,07 mm
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen
sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildung 3a: Pistolen
Bezeichnung
A L3 s h sm ØP1 ØH2 ØG1 ØF=ØZ α1 i
(Kaliber)
8 mm Knall 60 19,2 10,0 1,01 7,0 8,02 8,02 6,0 4,3 90° 45°
9 mm P.A. Knall 62 21,5 3,5 0,77 8,5 9,55 9,55 8,0 5,6 90° 45°
.22 lang Knall 60 15,0 5,0 0,37 7,0 5,76 5,74 5,0 4,3 90° 45°
.315 Knall 60 16,2 10,0 1,01 7,0 8,02 8,02 6,0 4,3 90° 45°
.35 R Knall 60 26,0 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,0 4,3 90° 45°
.35 Knall 62 24,8 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,0 4,3 90° 45°
.35 GR 62 24,0 11,0 1,77 8,5 9,90 9,80 6,0 4,3 90° 45°
.35 R GR 62 26,0 11,0 1,77 8,5 9,55 9,55 6,0 4,3 90° 45°
8 mm GR 62 19,2 10,0 1,01 7,0 8,45 8,45 6,0 4,3 90° 45°
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1519
Abbildung 3b: Revolver
Bezeichnung
B L3 s h sm ØP1 ØH2 ØG1 ØF=ØZ α1 i w
(Kaliber)
9 mm oder .380 Knall 50 17,5 16,5 1,30 7,5 9,60 9,60 7,0 3,0 90° 45° 1,5
.320 kurz Knall 50 16,0 13,0 0,50 7,5 8,10 8,10 7,0 3,0 90° 45° 1,5
.45 Short Knall 63 18,3 17,0 1,49 7,5 12,15 12,15 7,0 3,0 90° 45° 1,1
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildung 4:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1521
Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln
Abbildung 5a:
Wenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln ØP1 = ØH2, kann bei Messläufen ØP1 um 0,01 · L3 vergrößert werden bei
gleichzeitiger Verkleinerung von ØH2 um denselben Betrag.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Abbildung 5b:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1523
Anlage IV
Anforderungen
an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte
und die dafür verwendeten Reizstoffe
1 Im Sinne dieser Anlage sind
1.1 Reizstoffe,
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch
Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wir-
ken;
1.2 der LCt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchs-
tiere eine tödliche Wirkung verursachen würde;
1.3 der ICt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller unge-
schützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
2 Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen
müssen so beschaffen sein, dass
2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in
gelöster Form auftreten,
2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr
Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und
als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen
ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge frei-
gegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,
2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,
2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlussmaterialien beim Verschießen oder Ver-
sprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
3 Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes
darf
3.1 100 mg x min/m3 und
3.2 1 des LCt -Wertes
50
100
nicht überschreiten.
4 Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,
4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf
bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend
wirken,
4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
4.4 die Reizstofflösung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
4.5 der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.
5 Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6 Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3
als erfüllt:
1. Chloracetophenon (CN),
2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).
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Anlage V
Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5
1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s
Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 500 mA (Lastwiderstand 1 000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s
und
Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s
[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]
2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s
Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 300 mA (Lastwiderstand 1 000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s
und
Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s
[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]
3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s
Stromstärke (Körperstrom) Ieff* ≤ 50 mA (Lastwiderstand 1 000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t ≤ 0,1 ms und Impulsfrequenz ≤ 50/s
und
Spezifische Energie* ≤ 5 x 10-3 A2s
[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]
4 Messschaltung zur Prüfung der Werte in den Nummern 1 bis 3
Eine Messschaltung zur Ermittlung der Parameter von Elektroimpulsgeräten ist in Bild 1 dargestellt. Der
Prüfling (Elektroimpulsgerät) wird an eine Funkenstrecke (z. B. Spitze-Spitze) angeschlossen, deren Schlag-
weite justierbar ist und die entsprechend den Elektrodenabständen des Elektroimpulsgerätes eingestellt
wird. Die andere Seite der Funkenstrecke wird an einen hochspannungsfesten Widerstand (ca. 1 kOhm)
angeschlossen, der als Hochspannungsteiler aufgebaut (Hochspannungswiderstand RHV und Niederspan-
nungswiderstand RL) sein kann. Der Gesamtwiderstand RHV + RL soll 1 kOhm betragen und das Teilungs-
verhältnis (RHV + RL)/RL dem Eingangsspannungsbereich des verwendeten Digitalrekorders entsprechen,
der an dem Niederspannungswiderstand angeschlossen wird.
Bild 1: Messaufbau zur Bestimmung von Parametern von Elektroimpulsgeräten
5 Parameter und deren Grenzwerte
Die Grenzwerte für die im Folgenden aufgeführten Parameter sind der oben genannten Anlage V zu ent-
nehmen.
5.1 Dauer der Anwendung (Entladezeit)
Das Musterelektroimpulsgerät liefert repetierende Impulse, d. h. es wird an den Elektroden eine exponentiell
ansteigende Spannung erzeugt, die dann bei Erreichen einer dem Elektrodenabstand des Gerätes entspre-
chenden Durchschlagspannung die Funkenstrecke zündet und zusammenbricht. Dieser Vorgang wiederholt
sich so lange bis die Dauer der Anwendung erreicht ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1525
5.2 Stromstärke (Körperstrom)
Das Elektroimpulsgerät wird über eine Funkenstrecke mit einem 1 kOhm Widerstand belastet. Die dann bei
einem Durchschlag fließende elektrische effektive Stromstärke wird mit Körperstrom bezeichnet:
, mit T als Periodendauer der Impulsfolge.
5.3 Impulsdauer
Die Dauer der Impulse (Dauer des Durchschlages) wird mit t bezeichnet. Da keine Definition für die Bestim-
mung angegeben ist, wurde als Impulsdauer das Zeitintervall bestimmt, in dem jeweils die 10 % bzw. 50 %
Werte bezogen auf den Maximalwert des Stromimpulses durchquert werden.
5.4 Impulsfrequenz
Die Impulsfrequenz f errechnet sich gemäß Nummer 3.2 aus der Periodendauer T :
.
5.5 Spezifische Energie
Die „spezifische Energie“ wird in der oben genannten Anlage V mit
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser
Größe ist laut Anlage V das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Impulsdauer zu bestim-
men. Sicherheitshalber wird bei den unten aufgeführten Messergebnissen auch der mögliche Kennwert
angegeben, der im Zusammenhang mit dem Effektivwert der Stromstärke sinnvoll erscheint.
6 Messergebnisse
Abweichend von der Messschaltung nach Bild 1 wurde zur einleitenden Darstellung von Messergebnissen
mit einem kapazitiven Hochspannungsteiler der zeitliche Verlauf der Spannung direkt an den Elektroden der
Funkenstrecke ohne Belastung mit dem 1 kOhm Widerstand gemessen und in Bild 2 dargestellt.
Bild 2: Zeitlicher Verlauf der Spannung an den Elektroden des Elektroimpulsgerätes
Aus dem Verlauf lässt sich die maximale Spannung von 17 kV und die Periodendauer von 86 ms bzw. die
Impulsfrequenz von 11,6 Hz ablesen. Bei genügend langer Aufzeichnung ließe sich auch die Dauer der
Anwendung (Entladezeit) ablesen. Bei dem hier untersuchten Muster ist eine Angabe der Dauer der Anwen-
dung nicht sinnvoll, weil die Impulsfolge manuell durch Drücken einer Taste ausgelöst wurde und zeitlich
nicht begrenzt war. Ebenfalls ohne Belastung mit dem Widerstand wurde die in Bild 3 dargestellte elek-
trische Stromstärke von maximal 345 A und einer Impulsdauer von 340 ns (10 % Durchgänge) bzw. 210 ns
(50 % Durchgänge) mit Hilfe einer Rogowski-Spule gemessen.
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006
Bild 3: Elektrische Stromstärke beim Durchschlag ohne Belastungswiderstand
Mit der Schaltung nach Bild 1 kann der Spannungsverlauf an den Elektroden der Funkenstrecke nicht
gemessen werden, sondern lediglich mit einem geeigneten Hochspannungstastkopf der Spannungsabfall
über dem Belastungswiderstand bzw. der Spannungsverlauf an dem Widerstand RL. Beide Verläufe sind
proportional zu der durch den Belastungswiderstand fließenden elektrischen Stromstärke. Bild 4 zeigt den
zeitlichen Verlauf dieser Stromstärke mit einem Maximalwert von 13 A und einer Dauer von 6 µs (10 %
Durchgänge) bzw. 2 µs (50 % Durchgänge).
Bild 4: Elektrische Stromstärke durch den Belastungswiderstand
Durch Quadrierung und Integration erhält man einen Wert von 0,26 ● 10-3 A2s. Die Impulsfrequenz betrug
ca. 5 Hz, bzw. die Periodendauer T = 0,2 s. Nach Nummer 3.2 folgt hieraus für den Effektivwert der
Stromstärke Ieff = 0,035 A. Die „spezifische Energie“ wird nach Nummer 3.5 für die Impulsdauer t = 2 µs
zu 2,6 ● 10-9 A2s, für t = 6 µs zu 7,8 ● 10-9 A2s und für T = 0,2 s zu 0,26 ● 10-3 A2s berechnet.
7 Messunsicherheit
Die Messunsicherheit für die Spannungs-, Stromstärke- und Zeitmessung beträgt u = 3 % (k = 2). Da
allerdings die Parameter des Mustergerätes insbesondere durch die Einstellung des Elektrodenabstandes
der externen Funkenstrecke in weiten Bereichen streuen, kann hier ohne eine eindeutige Definition der
Messbedingungen keine Angabe zur Messunsicherheit gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1527
Anlage VI
Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse
Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:
1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus
zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (Ē10) gebildet. Liegt Ē10 nicht über 5,0 J, so erübrigt
sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffen-
modell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu
prüfen. Liegt das Gesamtmittel Ē5 • 10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige
obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J
(Ē10 + k3, 10 • s10 ≤ 8,5 J, k3, 10 = 2,32), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem
Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen.
2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt,
so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10
nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit
von 95 % nicht über 8,5 J liegt (Ē10 + k3, 10 • s10 ≤ 8,5 J).
3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschoss-
geschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn
geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei
sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50 m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist
ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10-6s zu verwenden. Durch Division der
Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (l,00 m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere
Geschwindigkeit errechnet.