1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
2004/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
(Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 8. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sind, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit
sen: es die Kontrolle, die Verpflichtung zur Abgabe ei-
nes Angebots und hiervon abweichende Regelun-
Artikel 1 gen, die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Ziel-
Änderung des gesellschaft oder des Bieters, Handlungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Vorstands der Zielgesellschaft, durch die der Er-
folg eines Angebots verhindert werden könnte,
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom oder andere gesellschaftsrechtliche Fragen regelt.
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Septem- (3) Auf Angebote zum Erwerb von Wertpapie-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert: ren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 2 ist dieses Gesetz vorbehaltlich § 11a nur un-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-
1. es handelt sich um ein europäisches Angebot
gabe eingefügt:
zum Erwerb stimmberechtigter Wertpapiere,
„§ 11a Europäischer Pass“. und
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An- 2. a) die stimmberechtigten Wertpapiere sind nur
gaben eingefügt: im Inland zum Handel an einem organisier-
„§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot ten Markt zugelassen, oder
§ 33b Europäische Durchbrechungsregel b) die stimmberechtigten Wertpapiere sind so-
§ 33c Vorbehalt der Gegenseitigkeit wohl im Inland als auch in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfer- jedoch nicht in dem Staat, in dem die Ziel-
tigter Leistungen“. gesellschaft ihren Sitz hat, zum Handel an
c) Nach § 39 werden folgende Angaben einge- einem organisierten Markt zugelassen, und
fügt:
aa) die Zulassung erfolgte zuerst zum Han-
„Abschnitt 5a del an einem organisierten Markt im In-
Ausschluss, Andienungsrecht land, oder
bb) die Zulassungen erfolgten gleichzeitig,
§ 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre
und die Zielgesellschaft hat sich für die
§ 39b Ausschlussverfahren Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
§ 39c Andienungsrecht“. tungsaufsicht (Bundesanstalt) als zu-
ständige Aufsichtsbehörde entschie-
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
den.
„§ 1
Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
Anwendungsbereich vor, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ange- Fragen der Gegenleistung, des Inhalts der Ange-
bote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer botsunterlage und des Angebotsverfahrens re-
Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum gelt.
Handel an einem organisierten Markt zugelassen (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
sind. ermächtigt, durch Rechtverordnung, die nicht
(2) Auf Übernahme- und Pflichtangebote zum der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Erwerb von Aktien einer Zielgesellschaft im Sinne Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Vor-
des § 2 Abs. 3 Nr. 1, deren stimmberechtigte Ak- schriften dieses Gesetzes in den Fällen des Ab-
tien nicht im Inland, jedoch in einem anderen satzes 2 und des Absatzes 3 anwendbar sind, zu
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum erlassen.
Handel an einem organisierten Markt zugelassen
(5) Eine Zielgesellschaft im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betref- gleichzeitig im Inland und in einem anderen Staat
fend Übernahmeangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12). des Europäischen Wirtschaftsraums, jedoch nicht
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in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, zum Han- Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
del an einem organisierten Markt zugelassen wor- ments und des Rates und zur Aufhebung der
den sind, hat zu entscheiden, welche der betrof- Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU
fenen Aufsichtsstellen für die Beaufsichtigung ei- Nr. L 145 S. 1)“ ersetzt.
nes europäischen Angebots zum Erwerb stimm- 4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für Fi-
berechtigter Wertpapiere zuständig sein soll. Sie nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ge-
hat ihre Entscheidung der Bundesanstalt mitzutei- strichen.
len und zu veröffentlichen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts- 5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- „§ 40 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über den und 2“ ersetzt.
Zeitpunkt sowie Inhalt und Form der Mitteilung 6. § 10 wird wie folgt geändert:
und der Veröffentlichung nach Satz 2 zu erlassen.
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die „1. durch Bekanntgabe im Internet und“.
Bundesanstalt übertragen.“ b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „Der Bieter hat die Entscheidung zur Abgabe
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- eines Angebots ebenso seinem zuständigen
fügt: Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht be-
„(1a) Europäische Angebote sind Angebote steht, unmittelbar den Arbeitnehmern unver-
zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesell- züglich nach der Veröffentlichung nach
schaft im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, die nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen.“
dem Recht des Staates des Europäischen 7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsraums, in dem die Zielgesellschaft
a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-
ihren Sitz hat, als Angebote im Sinne des Arti-
mer 4a eingefügt:
kels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/
25/EG des Europäischen Parlaments und des „4a. die Höhe der für den Entzug von Rechten
Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernah- gebotenen Entschädigung nach § 33b
meangebote (ABl. EU Nr. L 142 S. 12) gelten.“ Abs. 4,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zielgesellschaften sind „2. Angaben über die Absichten des Bieters im
1. Aktiengesellschaften oder Kommanditge- Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit
sellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland der Zielgesellschaft sowie, soweit von dem
und Angebot betroffen, des Bieters, insbeson-
dere den Sitz und den Standort wesentli-
2. Gesellschaften mit Sitz in einem anderen cher Unternehmensteile, die Verwendung
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.“ des Vermögens, künftige Verpflichtungen,
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: die Arbeitnehmer und deren Vertretungen,
„(5) Gemeinsam handelnde Personen sind die Mitglieder der Geschäftsführungsor-
natürliche oder juristische Personen, die ihr gane und wesentliche Änderungen der
Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Beschäftigungsbedingungen einschließlich
Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre der insoweit vorgesehenen Maßnahmen,“.
Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer „§ 11a
Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstim-
men. Mit der Zielgesellschaft gemeinsam han- Europäischer Pass
delnde Personen sind natürliche oder juristi- Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines
sche Personen, die Handlungen zur Verhinde- anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-
rung eines Übernahme- oder Pflichtangebots raums gebilligte Angebotsunterlage über ein eu-
mit der Zielgesellschaft auf Grund einer Verein- ropäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapie-
barung oder in sonstiger Weise abstimmen. ren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3
Tochterunternehmen gelten mit der sie kontrol- Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Han-
lierenden Person und untereinander als ge- del an einem organisierten Markt zugelassen sind,
meinsam handelnde Personen.“ wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfah-
d) In Absatz 7 wird das Wort „Handel“ durch das ren anerkannt.“
Wort „Markt“ und die Angabe „Artikels 1 Nr. 13 9. § 12 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom
10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(ABl. EG Nr. L 141 S. 27)“ durch die Angabe „(1) Sind für die Beurteilung des Angebots
„Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/ wesentliche Angaben der Angebotsunterlage
39/EG des Europäischen Parlaments und des unrichtig oder unvollständig, so kann derjeni-
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi- ge, der das Angebot angenommen hat oder
nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertra-
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der gen worden sind,
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1. von denjenigen, die für die Angebotsunter- 13a. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bie-
lage die Verantwortung übernommen ha- ters“ ein Komma und die Wörter „der den Bieter
ben, und kontrollierenden Person oder einem anderen
2. von denjenigen, von denen der Erlass der Tochterunternehmen der den Bieter kontrollieren-
Angebotsunterlage ausgeht, den Person“ eingefügt.
14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus
der Annahme des Angebots oder Übertragung „(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielge-
der Aktien entstandenen Schadens verlangen.“ sellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten,
wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“
oder deren Tochterunternehmen in den sechs Mo-
durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
naten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insge-
„(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in samt mindestens 5 Prozent der Aktien oder
einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derje- Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zah-
nige, der das Angebot angenommen hat oder lung einer Geldleistung erworben haben.“
dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertra- 15. § 33 Abs. 3 wird aufgehoben.
gen worden sind, von der Unrichtigkeit oder 16. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d
Unvollständigkeit der Angaben der Angebots- eingefügt:
unterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens je-
doch in drei Jahren seit der Veröffentlichung „§ 33a
der Angebotsunterlage.“ Europäisches Verhinderungsverbot
10. § 14 wird wie folgt geändert: (1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vor-
sehen, dass § 33 keine Anwendung findet. In die-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sem Fall gelten die Bestimmungen des Ab-
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „Abdruck“ satzes 2.
durch das Wort „Bekanntgabe“ und die (2) Nach Veröffentlichung der Entscheidung
Wörter „in einem überregionalen Börsen- zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentli-
pflichtblatt“ jeweils durch die Wörter „im chung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1
elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt Nr. 2 dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielge-
sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter sellschaft keine Handlungen vornehmen, durch
„und unter welcher Adresse die Veröffentli- die der Erfolg des Angebots verhindert werden
chung der Angebotsunterlage im Internet könnte. Dies gilt nicht für
nach Nummer 1 erfolgt ist“ eingefügt.
1. Handlungen, zu denen die Hauptversammlung
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: den Vorstand oder Aufsichtsrat nach Veröffent-
„Der Bieter hat der Bundesanstalt die Ver- lichung der Entscheidung zur Abgabe eines
öffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüg- Angebots ermächtigt hat,
lich mitzuteilen.“ 2. Handlungen innerhalb des normalen Ge-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: schäftsbetriebs,
„Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso 3. Handlungen außerhalb des normalen Ge-
seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern schäftsbetriebs, sofern sie der Umsetzung
ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Ar- von Entscheidungen dienen, die vor der Veröf-
beitnehmern unverzüglich nach der Veröffentli- fentlichung der Entscheidung zur Abgabe ei-
chung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.“ nes Angebots gefasst und teilweise umgesetzt
wurden, und
11. § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
4. die Suche nach einem konkurrierenden Ange-
„Der Bieter hat die Mitteilung nach Satz 2 unter bot.
Angabe des Ablaufs der Annahmefrist unverzüg-
lich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf- (3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die
fentlichen. Er hat der Bundesanstalt unverzüglich Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der
die Veröffentlichung mitzuteilen.“ Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in
denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel
12. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das an einem organisierten Markt zugelassen sind,
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, am Ende unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Ziel-
von Nummer 3 das Wort „und“ angefügt und fol- gesellschaft eine Satzungsbestimmung nach Ab-
gende Nummer 4 angefügt: satz 1 Satz 1 beschlossen hat.
„4. unverzüglich nach Erreichen der für einen Aus-
schluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderli- § 33b
chen Beteiligungshöhe“. Europäische Durchbrechungsregel
13. § 27 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vor-
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell- sehen, dass Absatz 2 Anwendung findet.
schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die (2) Nach Veröffentlichung der Angebotsunter-
Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelten die folgenden
mitzuteilen.“ Bestimmungen:
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1. während der Annahmefrist eines Übernahme- men einer dieser Bestimmung entsprechenden
angebots gelten satzungsmäßige, zwischen Regelung nicht unterliegt.
der Zielgesellschaft und Aktionären oder zwi- (3) Der Vorbehalt der Gegenseitigkeit gemäß
schen Aktionären vereinbarte Übertragungsbe- den Absätzen 1 und 2 kann in einem Beschluss
schränkungen von Aktien nicht gegenüber gefasst werden. Der Beschluss der Hauptver-
dem Bieter, sammlung gilt für höchstens 18 Monate. Der Vor-
2. während der Annahmefrist eines Übernahme- stand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt
angebots entfalten in einer Hauptversamm- und die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäi-
lung, die über Abwehrmaßnahmen beschließt, schen Wirtschaftsraums, in denen stimmberech-
Stimmbindungsverträge keine Wirkung und tigte Aktien der Gesellschaft zum Handel an ei-
Mehrstimmrechtsaktien berechtigen zu nur ei- nem organisierten Markt zugelassen sind, unver-
ner Stimme und züglich von der Ermächtigung zu unterrichten. Die
Ermächtigung ist unverzüglich auf der Internet-
3. in der ersten Hauptversammlung, die auf Ver- seite der Zielgesellschaft zu veröffentlichen.
langen des Bieters einberufen wird, um die
Satzung zu ändern oder über die Besetzung § 33d
der Leitungsorgane der Gesellschaft zu ent-
scheiden, entfalten, sofern der Bieter nach Verbot der Gewährung
dem Angebot über mindestens 75 Prozent der ungerechtfertigter Leistungen
Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handeln-
Stimmbindungsverträge sowie Entsendungs- den Personen ist es verboten, Vorstands- oder
rechte keine Wirkung und Mehrstimmrechtsak- Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im
tien berechtigen zu nur einer Stimme. Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfer-
tigte Geldleistungen oder andere ungerechtfer-
Satz 1 gilt nicht für Vorzugsaktien ohne Stimm-
tigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aus-
recht sowie für vor dem 22. April 2004 zwischen
sicht zu stellen.“
der Zielgesellschaft und Aktionären oder zwi-
schen Aktionären vereinbarten Übertragungsbe- 17. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
schränkungen und Stimmbindungen. „Abschnitt 5a
(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Ausschluss, Andienungsrecht
Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in § 39a
denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel Ausschluss der übrigen Aktionäre
an einem organisierten Markt zugelassen sind,
(1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtange-
unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Ziel-
bot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesell-
gesellschaft eine Satzungsbestimmung nach
schaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des
Absatz 1 beschlossen hat.
stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf
(4) Für die Einberufung und Durchführung der seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Ak-
Hauptversammlung im Sinne des Absatzes 2 tien gegen Gewährung einer angemessenen Ab-
Satz 1 Nr. 3 gilt § 16 Abs. 4 entsprechend. findung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen.
(5) Werden Rechte auf der Grundlage des Ab- Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von
satzes 1 entzogen, ist der Bieter zu einer ange- 95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesell-
messenen Entschädigung in Geld verpflichtet, so- schaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vor-
weit diese Rechte vor der Veröffentlichung der zugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.
Entscheidung zur Abgabe des Angebots nach (2) Für die Feststellung der erforderlichen Be-
§ 10 Abs. 1 Satz 1 begründet wurden und der teiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2
Zielgesellschaft bekannt sind. Der Anspruch auf und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
Entschädigung nach Satz 1 kann nur bis zum Ab- (3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleis-
lauf von zwei Monaten seit dem Entzug der tung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu
Rechte gerichtlich geltend gemacht werden. entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahl-
weise anzubieten. Die im Rahmen des Übernah-
§ 33c me- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleis-
Vorbehalt der Gegenseitigkeit tung ist als angemessene Abfindung anzusehen,
wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in
(1) Die Hauptversammlung einer Zielgesell- Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Ange-
schaft, deren Satzung die Anwendbarkeit des bot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die
§ 33 ausschließt, kann beschließen, dass § 33 gilt, Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien
wenn der Bieter oder ein ihn beherrschendes Un- und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.
ternehmen einer dem § 33a Abs. 2 entsprechen-
(4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach
den Regelung nicht unterliegt.
Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach
(2) Die Hauptversammlung einer Zielgesell- Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bie-
schaft, deren Satzung eine Bestimmung nach ter kann den Antrag stellen, wenn das Übernah-
§ 33b Abs. 1 enthält, kann beschließen, dass me- oder Pflichtangebot in einem Umfang ange-
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn nommen worden ist, dass ihm beim späteren Voll-
der Bieter oder ein ihn beherrschendes Unterneh- zug des Angebots Aktien in Höhe des zum Aus-
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schluss mindestens erforderlichen Anteils am ben. Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche
stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapi- Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die
tal der Zielgesellschaft gehören werden. Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder die
(5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich Beschwerde vor Ablauf des Tages zurückgenom-
das Landgericht Frankfurt am Main. Im Übrigen men, an dem die Entscheidung der Geschäfts-
gilt § 66 Abs. 2 entsprechend. stelle übermittelt wird, so ermäßigt sich die Ge-
bühr nach Satz 2 auf die Hälfte. Als Geschäfts-
(6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes wert ist der Betrag anzunehmen, der dem Wert
finden nach Stellung eines Antrags bis zum aller Aktien entspricht, auf die sich der Aus-
rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfah- schluss bezieht; er beträgt mindestens 200 000
rens keine Anwendung. und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der
§ 39b Zeitpunkt der Antragstellung. Schuldner der Ge-
Ausschlussverfahren richtskosten ist nur der Antragsteller. Das Gericht
ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die
(1) Auf das Verfahren für den Ausschluss nach
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-
§ 39a ist das Gesetz über die Angelegenheiten
genheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, so-
Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Bil-
weit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes be-
ligkeit entspricht.
stimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag auf Aus- § 39c
schluss nach § 39a in den Gesellschaftsblättern
Andienungsrecht
bekannt zu machen.
(3) Das Landgericht entscheidet durch einen Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot
mit Gründen versehenen Beschluss. Der Be- können die Aktionäre einer Zielgesellschaft, die
schluss darf frühestens einen Monat seit Be- das Angebot nicht angenommen haben, das An-
kanntmachung der Antragstellung im elektroni- gebot innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
schen Bundesanzeiger und erst dann ergehen, Annahmefrist annehmen, sofern der Bieter be-
wenn der Bieter glaubhaft gemacht hat, dass rechtigt ist, einen Antrag nach § 39a zu stellen.
ihm Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindes- Erfüllt der Bieter seine Verpflichtungen nach § 23
tens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 nicht, beginnt die
oder am gesamten Grundkapital der Zielgesell- in Satz 1 genannte Dreimonatsfrist erst mit der
schaft gehören. Gegen die Entscheidung des Erfüllung der Verpflichtungen zu laufen.“
Landgerichts findet die sofortige Beschwerde 18. § 40 wird wie folgt geändert:
statt. Die sofortige Beschwerde hat aufschie- a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
bende Wirkung. Über sie entscheidet das Ober- den Absätze 1 und 2 ersetzt:
landesgericht Frankfurt am Main. Die weitere Be-
schwerde ist ausgeschlossen. „(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die
(4) Das Landgericht hat seine Entscheidung Überlassung von Kopien verlangen sowie Per-
dem Antragsteller und der Zielgesellschaft sowie sonen laden und vernehmen, soweit dies auf
den übrigen Aktionären der Gesellschaft, sofern Grund von Anhaltspunkten für die Überwa-
diese im Beschlussverfahren angehört wurden, chung der Einhaltung eines Gebots oder Ver-
zuzustellen. Es hat die Entscheidung ferner ohne bots dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie kann
Gründe in den Gesellschaftsblättern bekannt zu insbesondere die Angabe von Bestandsverän-
geben. Die Beschwerde steht dem Antragsteller derungen in Finanzinstrumenten sowie Aus-
und den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft künfte über die Identität weiterer Personen,
zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekannt- insbesondere der Auftraggeber und der aus
machung im elektronischen Bundesanzeiger, für Geschäften berechtigten oder verpflichteten
den Antragsteller und für die übrigen Aktionäre, Personen, verlangen. Gesetzliche Auskunfts-
denen die Entscheidung zugestellt wurde, jedoch oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
nicht vor Zustellung der Entscheidung. setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
(5) Die Entscheidung ist erst mit Rechtskraft unberührt.
wirksam. Sie wirkt für und gegen alle Aktionäre. (2) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be-
Mit rechtskräftiger Entscheidung gehen alle Ak- diensteten der Bundesanstalt und den von ihr
tien der übrigen Aktionäre auf den zum Aus- beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-
schluss berechtigten Aktionär über. Sind über nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so ver- erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
briefen sie bis zu ihrer Aushändigung nur den An- und Geschäftsräume der nach Absatz 1 aus-
spruch auf eine angemessene Abfindung. Der kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das
Vorstand der Zielgesellschaft hat die rechtskräf- Betreten außerhalb dieser Zeit oder das Betre-
tige Entscheidung unverzüglich zum Handelsre- ten von Geschäftsräumen, die sich in einer
gister einzureichen. Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis
(6) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kos- nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies
tenordnung. Für das Verfahren des ersten Rechts- zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
zugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erho- öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
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ist und bei der auskunftspflichtigen Person An- „§ 68
haltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot
Übergangsregelungen
oder Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes (1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006
wird insoweit eingeschränkt.“ veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz
in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
Anwendung.
19. In § 42 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 bis 4“ durch
die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2“ ersetzt. (2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere
20. In § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird je- am 20. Mai 2006 zum Handel an einem organisier-
weils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort ten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der
„elektronischen“ eingefügt. Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buch-
21. In § 44 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das stabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der
Wort „elektronischen“ eingefügt. Entscheidung der Zielgesellschaft die Entschei-
22. § 60 wird wie folgt geändert: dung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2
aa0) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Nr. 2 findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung,
wenn die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den
aaa) In Buchstabe a wird am Ende das betroffenen Aufsichtsstellen die Zuständigkeit ei-
Wort „oder“ durch ein Komma er- ner dieser Aufsichtsstellen bis zum 18. Juni 2006
setzt. festgelegt und ihre Entscheidung veröffentlicht
bbb) In Buchstabe b wird nach der An- hat.“
gabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1“ das Wort
„oder“ angefügt. Artikel 2
ccc) Folgender neuer Buchstabe c wird Änderung des Gerichtskostengesetzes
angefügt:
In § 1 Nr. 1 Buchstabe l des Gerichtskostengesetzes
„c) § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
mit einer Rechtsverordnung Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I
nach § 1 Abs. 5 Satz 3“. S. 1318) geändert worden ist, werden nach den Wör-
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: tern „Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ ein
„5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Komma und die Wörter „soweit dort nichts anderes be-
Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 2, stimmt ist“ eingefügt.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2
Satz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3 Artikel 3
Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht Änderung
richtig oder nicht rechtzeitig macht,“. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
bb) In Nummer 7 wird am Ende das Wort
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
„oder“ durch ein Komma ersetzt, in Num-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
mer 8 werden nach der Angabe „§ 33
kel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 33a
(BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1“ eingefügt, der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Num- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31
mern 9 und 10 angefügt: folgende Angabe eingefügt:
„9. entgegen § 33a Abs. 3, § 33b Abs. 3 „§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapier-
oder § 33c Abs. 3 Satz 3 eine Unter- erwerbs- und Übernahmegesetz“.
richtung nicht, nicht richtig, nicht voll-
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
ständig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt oder „§ 31a
10. entgegen § 33c Abs. 3 Satz 4 eine Ausschlussverfahren nach dem
Veröffentlichung nicht, nicht richtig, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
nicht vollständig, nicht in der vorge-
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren
schriebenen Weise oder nicht recht-
nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
zeitig vornimmt.“
megesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien,
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 28 die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstel-
Abs. 1“ die Angabe „oder § 40 Abs. 1 lung gehören. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2
Satz 1“ eingefügt. gilt entsprechend.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„2. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein
Betreten nicht gestattet oder nicht dul- Änderung des Handelsgesetzbuchs
det.“ Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
23. § 68 wird wie folgt gefasst: Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 145 aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern er-
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird geben können, soweit sie dem Vorstand des Mut-
wie folgt geändert: terunternehmens bekannt sind;
1. Dem § 289 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital,
„(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-
schaften auf Aktien, die einen organisierten Markt ten;
im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- 4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die
und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgege- Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte
bene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, sind zu beschreiben;
haben im Lagebericht anzugeben:
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeit-
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapi-
nehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kon-
tals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für
trollrechte nicht unmittelbar ausüben;
jede Gattung die damit verbundenen Rechte und
Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital 6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
anzugeben; der Satzung über die Ernennung und Abberufung
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über- der Mitglieder des Vorstands und über die Ände-
tragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich rung der Satzung;
aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern er- 7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hin-
geben können, soweit sie dem Vorstand der Ge- sichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder
sellschaft bekannt sind; zurückzukaufen;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, 8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunterneh-
die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei- mens, die unter der Bedingung eines Kontroll-
ten; wechsels infolge eines Übernahmeangebots ste-
4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die hen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie
Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen er-
sind zu beschreiben; heblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt un-
5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeit-
berührt;
nehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kon-
trollrechte nicht unmittelbar ausüben; 9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunter-
6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen nehmens, die für den Fall eines Übernahmeange-
der Satzung über die Ernennung und Abberufung bots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Ar-
der Mitglieder des Vorstands und über die Ände- beitnehmern getroffen sind.“
rung der Satzung; 3. § 334 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hin- a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
sichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
zurückzukaufen;
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die
durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
unter der Bedingung eines Kontrollwechsels in-
folge eines Übernahmeangebots stehen, und die 4. § 340n Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesell-
durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
schaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die
Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vor- b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
schriften bleibt unberührt; durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, 5. § 341n Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die für den Fall eines Übernahmeangebots mit
den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitneh- a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1“
mern getroffen sind.“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
2. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt: b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 oder 4“ ersetzt.
„(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen Artikel 5
ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch Änderung des
nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben: Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapi- Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
tals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
jede Gattung die damit verbundenen Rechte und 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital geändert durch Artikel 209 Abs. 6 des Gesetzes vom
anzugeben; 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird nach dem Zwei-
2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Über- undzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt ange-
tragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1433
„Dreiundzwanzigster Abschnitt des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird
Übergangsvorschriften wie folgt geändert:
zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bieter“ die
Artikel 60 Wörter „und der Zielgesellschaft“ und vor dem
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4, § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Semikolon die Wörter „und das Verhältnis der Ge-
§ 340n Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 341n Abs. 1 Nr. 3 sellschaften zum Bieter und zur Zielgesellschaft“
und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umset- eingefügt.
zungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzern- b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 be- eingefügt:
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“ „3a. die zur Berechnung der Entschädigung nach
§ 33b Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und
Artikel 6 Übernahmegesetzes angewandten Berech-
Änderung des Aktiengesetzes nungsmethoden, sowie die Gründe, warum
In § 171 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom die Anwendung dieser Methoden angemes-
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch sen ist;“.
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 c) In Nummer 12 wird der Punkt am Satzende durch
(BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden nach ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
den Wörtern „Ausschüsse mitzuteilen“ die Wörter „und die Angabe des Gerichtsstands.“ angefügt.
„und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern“ einge- „sechs“ ersetzt.
fügt.
Artikel 8
Artikel 7
Inkrafttreten
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 11, 13, 20 und 21
Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt das
2001 (BGBl. I S. 4263), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz am 14. Juli 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Verordnung
zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
Vom 3. Juli 2006
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), der durch Artikel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Die Erwerbsstatistikverordnung vom 10. Mai 2004 (BGBl. I S. 870) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „für die Dauer von zwei Jahren“ durch die
Wörter „von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007“
ersetzt.
2. In § 10 werden die Wörter „31. Dezember 2006“ durch die Wörter „14. Mai
2007“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1435
Zweite Verordnung
zur Änderung der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
Vom 6. Juli 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsend-
einrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), die durch Artikel 231 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Anlagen der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung vom 8. Januar 2002 (BGBl. I
S. 398), die durch die Verordnung vom 3. März 2004 (BGBl. I S. 336) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Lfd.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
Nr.
1 Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
die Anwendung von Artikel 3.3 e) der Richtlinie 1999/5/EG auf vom 21. Oktober 2000, Nr. L 269 S. 50
Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (2000/637/EG)
2 Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Anwendung von Artikel 3.3 e) der Richtlinie 1999/5/EG auf vom 24. Februar 2001, Nr. L 55 S. 65
Lawinenverschüttetensuchgeräte (2001/148/EG)
3 Entscheidung der Kommission vom 4. September 2003 über Amtsblatt der Europäischen Union vom
die grundlegenden Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf 23. Januar 2004, Nr. L 16 S. 54
nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen
installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicher-
heitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (2004/71/EG)
4 Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Amtsblatt der Europäischen Union vom
Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 26. Januar 2005, Nr. L 22 S. 14
1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf
Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssys-
tems (AIS) (2005/53/EG)
5 Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 Amtsblatt der Europäischen Union vom
über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 31. August 2005, Nr. L 225 S. 28
1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungs-
baken zu Notfalldiensten (2005/631/EG)
Anlage 2
Lfd.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
Nr.
1 Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13“.
und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der ent-
sprechenden Kennungen (2000/299/EG)
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1437
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung*)
Vom 6. Juli 2006
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 10 4. Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von
Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutver- grünen Trieben, die bei der Herstellung von
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Pfropfreben und bei der Veredelung von Re-
vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) jeweils in Verbin- ben am Standort (Standortveredelung) zur
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge- Bildung der oberirdischen Teile bestimmt
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem sind;
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- 5. veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstü-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: cke von Ruten oder von grünen Trieben,
die bei der Herstellung von Pfropfreben zur
Artikel 1 Verwendung als Unterlage bestimmt sind;
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 6. Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von
(BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch die Verordnung grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wur-
vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt zelreben bestimmt sind;
geändert:
7. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Teilstücke von Ruten oder von grünen Trie-
a) Die Nummern 1 bis 7 werden durch folgende ben, die zur wurzelechten Pflanzung oder
Nummern 1 bis 8 ersetzt: zur Verwendung als Unterlage bei einer
„1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Pfropfung bestimmt sind;
Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsre-
8. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander
ben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben,
verbundene Teilstücke von Ruten oder von
Topfreben und Kartonagereben;
grünen Trieben, deren unterirdischer Teil be-
2. Ruten: einjährige Triebe; wurzelt ist;“.
3. grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; b) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die
neuen Nummern 9 bis 14.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/43/EG der
Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richt-
linie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Ver- c) In der neuen Nummer 11 wird das Wort „blinden“
mehrungsgut von Reben (ABl. EU Nr. L 164 S. 37). gestrichen.
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
d) In der neuen Nummer 14 wird der Punkt am (2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeich-
Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende nen und von anderen Rebenbeständen abzugren-
Nummer wird angefügt: zen.“
„15. Bezugsnummer der Partie: 5. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.
a) bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzel- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
reben und Pfropfreben, die vorgeschrie- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bene Anerkennungsnummer,
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „blinder“ gestri-
b) bei Wurzelreben und Pfropfreben die chen.
vom Erzeuger verwendete Nummer der
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Partie (Seriennummer).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vermeh-
„(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut
rungsfläche frei von Nematoden der Art Xi-
nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist
phinema index ist und dass andere virus-
bei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den
übertragende Nematoden nur in einem Aus-
Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist.“
maß vorhanden sind, das unter Gesichts-
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: punkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist“
„(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären durch die Wörter „in der Vermehrungsfläche
keine Nematoden, die Viren bei Reben über-
1. bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand
tragen können, nachgewiesen worden sind“
aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorher-
ersetzt.
gehenden Generation der angegebenen Sorte
oder des angegebenen Klons erwächst, bb) In Satz 3 werden die Wörter „bei Rebschu-
len“ durch die Wörter „bei Mutterrebenbe-
a) das nach den Grundsätzen systematischer ständen und Rebschulen“ ersetzt.
Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter
dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung c) Absatz 5 wird aufgehoben.
gewonnen worden ist und 7. § 8 wird wie folgt geändert:
b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutter- a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
rebenbestände zur Erzeugung von Vorstufen- „zehn“ ersetzt.
pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchge- b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
führt worden ist und der Rebenbestand die
dort genannten Anforderungen erfüllt; „Werden Rebschulen, in denen äußere Anzei-
chen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1
2. bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus Buchstabe a und b genannten Virosen festge-
anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebe- stellt worden sind, einer Nachbesichtigung un-
nen Sorte oder des angegebenen Klons er- terzogen, muss für das Bestehen der Nachbe-
wächst, sichtigung unter Anwendung eines geeigneten
a) das nach den Grundsätzen systematischer Testverfahrens festgestellt werden, dass diese
Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter Virosen nicht mehr nachweisbar sind.“
dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung 8. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
gewonnen worden ist und Wort „zehn“ ersetzt.
b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutter- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
rebenbestände zur Erzeugung von Basis-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchge-
führt worden ist und der Rebenbestand die aa) In Satz 1 wird das Wort „Bündeln“ durch die
dort genannten Anforderungen erfüllt; Wörter „Packungen oder Bündeln“ ersetzt.
3. bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbe- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
stand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem „Die Packungen oder Bündel müssen min-
Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder destens die zur Kennzeichnung angegebene
des angegebenen Klons erwächst, bei dem die Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 ent-
in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur halten.“
Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schriebene Prüfung durchgeführt worden ist
und der Rebenbestand die dort genannten An- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
forderungen erfüllt.“ „Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von
4. § 5 wird wie folgt gefasst: 1. 1 bis 2 000 Bündeln auf mindestens
„§ 5 1 vom Hundert der Bündel,
Anforderungen 2. über 2 000 Bündeln auf mindestens
an die Vermehrungsfläche 20 Bündel.“
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kul- bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die jeweiligen
turzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungs- Wörter „Säcken“ und „Säcke“ jeweils durch
gemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen das Wort „Packungen“ ersetzt.
lässt. 10. § 12 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1439
a) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a werden die Wörter 15. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Bündel oder Säcke“ durch die Wörter „Packun-
gen oder Bündel“ ersetzt. „Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in
den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sor-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem
ten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Pa-
Buchstaben D“ durch die Wörter „den Buchsta-
ckung getrennten und entsprechend bezeichneten
ben DE“ ersetzt.
Partien aufzubewahren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
16. In § 21 werden die Wörter „Bündeln oder Säcken“
„(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination
durch die Wörter „Packungen oder Bündeln“ er-
1. derselben Kategorie von Vermehrungsgut be- setzt.
stehen, werden in diese Kategorie eingestuft,
2. verschiedener Kategorien von Vermehrungs- 17. § 22 wird wie folgt geändert:
gut bestehen, werden in die niedrigste Kate-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gorie, der einer der beiden Pfropfpartner an-
gehört, eingestuft.“ aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
11. § 16 wird wie folgt gefasst: chen.
„§ 16 bb) In Satz 1 werden die Wörter „jedes Bündel
Verpackung oder jeder Sack“ durch die Wörter „jede Pa-
Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen ckung oder jedes Bündel“ ersetzt.
Auge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blind-
cc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe
holz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen
„EWG“ durch die Angabe „EG“ ersetzt.
Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerbli-
chen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken ein- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
führt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen
oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der 18. § 23 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 verpackt sind.“
„§ 23
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Bündel Übergangsvorschriften
oder jeder Sack des“ durch die Wörter „jede Pa-
ckung oder jedes Bündel“ ersetzt. (1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis
zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „rechteckig und wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbe-
mindestens 110 x 67 mm, bei Wurzelreben und stand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen
Pfropfreben mindestens 80 x 70 mm, groß sein,“ Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das,
gestrichen. ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach
c) Absatz 3 wird aufgehoben. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit
a) In Absatz 1 werden Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits
aa) die Wörter „Bündel oder Säcke“ jeweils bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung
durch die Wörter „Packungen oder Bündel“ von
und
1. Vorstufen- und Basispflanzgut bis zum Ende des
bb) die Angabe „EWG“ durch die Angabe „EG“ Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädli-
ersetzt. chen Virosen, insbesondere keine Reisigkrank-
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- heit oder Blattrollkrankheit aufweisen,
ter „Bündel oder Säcke“ durch die Wörter „Pa-
2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Aner-
ckungen oder Bündel“ ersetzt.
kennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die
14. § 19 wird wie folgt geändert: Symptome schädlicher Virosen aufweisen, ent-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bündel halten.
und Säcke“ durch die Wörter „Packungen und
(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von
Bündel“ ersetzt.
Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungs-
b) In Absatz 1 wird das Wort „Säcke“ durch das gut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3
Wort „Packungen“ ersetzt. Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Bündel oder Sä- 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft wer-
cke“ durch die Wörter „Packungen oder Bündel“ den.
ersetzt.
(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19
d) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen
ungefärbtem Weißblech“ gestrichen. Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe
e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett ver-
Buchstaben D“ durch die Wörter „den Buchsta- sehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer
ben DE“ ersetzt. bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.“
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1)
Anforderungen an den Rebenbestand
1 Allgemeines
1.1 Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das
geringstmögliche Maß beschränkt.
1.3 Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von dem-
jenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände ver-
merkt worden.
2 Virosen
2.1 Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2
bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:
a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV),
b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-
associated virus 3 (GLRaV-3),
c) Fleckkrankheit: Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine
amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1
genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b ge-
nannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
2.3 In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amt-
liche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b
genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbestän-
den und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jähr-
lichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei
6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
2.4 In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch
eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buch-
stabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mut-
terrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbe-
stände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte
Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wieder-
holen.
Befallene Pflanzen sind zu entfernen.
Der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ver-
ursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.
2.5 Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der
Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden
sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.
Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut
verwendet werden.
2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter
Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu
keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass
diese Virosen nicht nachweisbar sind.
3 Mutterrebenbestände
3.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.
3.2 Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für
den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
4 Rebschulen
4.1 Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Min-
destabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1441
4.2 Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu
trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombi-
nation, sind kenntlich zu machen.
5 Topfreben und Kartonagereben
Das Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.“
20. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zer-
brochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach
Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Min-
destreinheit).
1.3 Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
1.4 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das
geringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schad-
organismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.
2 Besondere Anforderungen
2.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser
A. Durchmesser
Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.
a) Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:
aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,
bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Stand-
ortveredelung bestimmte Edelreiser.
b) Blindholz:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B. Augenzahl
Bei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.
2.2 Wurzelreben
A. Durchmesser
Der größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt
mindestens 5 mm.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
B. Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindes-
tens:
a) bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Un-
terlagsreben 30 cm,
b) 20 cm bei anderen Wurzelreben.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
C. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die
Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
D. Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird,
darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
2.3 Pfropfreben
A. Länge
Die Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm.
Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.
B. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die
Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
C. Veredelungsstelle
Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend
fest verwachsen.
D. Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird,
darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.“
21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1)
Verpackung
1 Inhalt der Packungen oder Bündel
Art des Pflanzgutes Stückzahl Höchstmenge
1 2 3
1.1 Pfropfreben 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.2 Wurzelreben 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.3 Edelreiser
– bei mindestens 5 verwendbaren Augen 100 oder 200 200
– bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5 000
1.4 veredelungsfähige Unterlagsreben 100 oder ein Vielfaches davon 1 000
1.5 Blindholz 100 oder ein Vielfaches davon 500
2 Besondere Bedingungen
2.1 Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der
Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der
genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
2.2 Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine
Anwendung.“
22. In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt:
„1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
1.1 „EG-Norm“
1.2 Erzeugerland
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
1.5 „Vitis L.“
1.6 Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
1.7 Kategorie
1.8 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das
Edelreis erforderlich.)
1.9 Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
1.10 Inhalt (Stückzahl)
1.11 Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
1.12 Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzel-
reben das letzte Rebschuljahr)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1443
2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
2.2 „Vorstufenpflanzgut“
3 Kleine Mengen
3.1 Mehr als ein Stück
3.1.1 Angaben nach Nummer 1
3.2 Nur ein Stück
3.2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 6. Juli 2006
Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5,
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I
S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Benomylh 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carbamoyl)ben- Gerste, Hafer und Okra 2
zimidazol-2-yl-carbamat
7
3 Auberginen, Kirschen, 0,5
Keltertrauben, Pflaumen,
3 Rosenkohl und Tomaten
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl-
3 Tafeltrauben 0,3
carbamat 3
Summe
3 berech-
Aprikosen, Gemüsebohnen 0,2
(mit Hülsen), Gemüse-
8 net als erbsen (mit Hülsen), Kern-
3 Carben- obst, Pfirsiche und Soja-
dazim
3 bohnen
3 Roggen, Triticale, Weizen 0,1
3 und übrige pflanzliche
Futtermittel, ausgenommen
3 Gewürze und Getreide
9 sonstiges Getreide 0,01
Thiophanat- 23564-05-8 Carbendazim und Thiophanat- Futtermittel tierischen 0,05“.
methyl methyl, berechnet als Carben- Ursprungs
dazim
2. Die Position „Carbofuran“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Carbofurang 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- 7 Zitrusfrüchte 0,3
benzofuranyl-methylcarbamat
3 Summe
Ölsaaten sowie Futter- 0,1
3-Hydroxy- 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hy- 3 mittel tierischen Ursprungs
berech-
carbofuran droxy-7-benzofuranyl-methyl- 8 net als Hopfen und Tee 0,05
carbamat Carbo-
3 furan übrige pflanzliche Futter- 0,02“.
3 mittel, ausgenommen
9 Gewürze
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (ABl. EU Nr. L 318 S. 16);
– Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium (ABl. EU Nr. L 318 S. 19);
– Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des
Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran (ABl. EU Nr. L 23 S. 69);
– Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetz-
ten Rückstandshöchstgehalte für Diquat (ABl. EU Nr. L 22 S. 24);
– Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB (ABl. EU Nr. L 32 S. 44);
– Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe (ABl. EU Nr. L 75 S. 7).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1445
3. Die Position „Diquat“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Diquatg 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthren- Gerste 10
Ion
Leinsamen 5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnen- 1
blumenkerne
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futter- 0,05“.
mittel, ausgenommen Ge-
würze, sowie Futtermittel
tierischen Ursprungs
4. Nach der Position „Thifensulfuron-Methyl“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Thiophanat- 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis-(3-thioallopha- Keltertrauben 3
methylh nat)
Aprikosen, Auberginen, 2
Pfirsiche und Tomaten
Okra und Rosenkohl 1
Kernobst 0,5
Cucurbitaceen mit unge- 0,3
nießbarer Schale, Gerste,
Hafer, Kirschen, Pflaumen
und Sojabohnen
Schalenfrüchte 0,2
übrige pflanzliche Futter- 0,1
mittel, ausgenommen
Gewürze und Getreide
Roggen, Triticale und 0,05
Weizen
sonstiges Getreide 0,01“.
5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„g) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpa-
ckungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
h
) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in
Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt
geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.“
2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 23, 24 und 26)“ durch den Klammerzusatz „(zu den
§§ 23, 23a, 24 und 26)“ ersetzt.
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„2. Blei1) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
– Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung 30
bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und
frisches Gras
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
– Calciumcarbonat 20
– Hefen 5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren- 100
elementverbindungen2), ausgenommen:
– Zinkoxid 400
– Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat 200
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) 30
und der Trennmittel4), ausgenommen
– Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs 60
Vormischungen 200
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
– Mineralfuttermittel 15
Alleinfuttermittel 5
3. Fluor5) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
– Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenom- 500
men Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill
– Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill 3 000
– Phosphate 2 000
– Calciumcarbonat 350
– Magnesiumoxid 600
– kohlensaurer Algenkalk 1 000
Vermiculit (E 561) 3 000
Ergänzungsfuttermittel
– mit ≤ 4 % Phosphor 500
– mit > 4 % Phosphor 1256)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
– laktierend 30
– sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250“.
c) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„6. Cadmium7) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs 2
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausge- 2
nommen:
– Phosphate 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1447
1 2 3 4 5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren- 10
elementverbindungen2), ausgenommen:
– Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und 30
Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) 2
und der Trennmittel4)
Vormischungen 15
Mineralfuttermittel
– mit < 7 % Phosphor 5
– mit ≥ 7 % Phosphor 0,758)
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere 2
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,5
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und 1
Fische, ausgenommen:
– Alleinfuttermittel für Heimtiere 2
– Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und 0,5“.
Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel
d) Die Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„19. Camphechlor Fischöl 0,2
(Toxaphen)9)
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und 0,02
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl
Mischfuttermittel für Fische 0,05“.
e) Die Nummer 27 wird durch folgende Nummern 27, 27a und 27b ersetzt:
1 2 3 4 5
„27. Dioxin10) Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Aus- 0,75 0,5
(Summe aus nahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeug-
polychlorierten nissen
Dibenzo-para-di-
oxinen (PCDD) und Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,75 0,5
polychlorierten Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1 0,5
Dibenzofuranen
(PCDF), ausge- Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2 1
drückt in Toxizitäts-
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich 0,75 0,5
äquivalenten (TEQ)
Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eier-
der WHO unter Ver-
zeugnisse
wendung der WHO-
TEF (199712)) Fischöl 6 5
PCDD/F11)
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und 1,2513) 1
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett 2,25 1,75
enthalten
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, 0,75
Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische
Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer
Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3)
und der Trennmittel4)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) 0,5
und der Trennmittel4)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren- 1 0,5
elementverbindungen2)
Vormischungen 1 0,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel 0,75 0,5
für Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere 2,25 1,75
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
1 2 3 4 5
27a. Summe der Dioxine Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Aus- 1,25
und dioxinähnli- nahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeug-
chen PCB (Summe nissen
aus polychlorierten
Dibenzo-para-di- Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 1,5
oxinen (PCDD),
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 1,5
polychlorierten
Dibenzofuranen Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 3
(PCDF) und
polychlorierten Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich 1,25
Biphenylen (PCB), Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eier-
ausgedrückt in zeugnisse
Toxizitätsäquivalen-
ten (TEQ) der WHO Fischöl 24
unter Verwendung Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und 4,513)
der WHO-TEF Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
(199712))11) Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett 11
enthalten
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) 1,5
und der Trennmittel4)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren- 1,5
elementverbindungen2)
Vormischungen 1,5
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel 1,5
für Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 7
27b. Dioxinähnliche PCB Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Aus- 0,35
(Summe der nahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeug-
polychlorierten nissen
Biphenyle (PCB),
ausgedrückt in Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte 0,5
Toxizitätsäquivalen-
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs 0,35
ten (TEQ) der WHO
unter Verwendung Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 0,75
der WHO-TEF
(199712))11) Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich 0,35
Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eier-
zeugnisse
Fischöl 14
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und 2,5
Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett
enthalten
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett 7
enthalten
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) 0,5
und der Trennmittel4)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren- 0,35
elementverbindungen2)
Vormischungen 0,35
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel 0,5
für Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere 3,5“.
f) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
„1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei
Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen
Extraktionswirkungsgrad besitzen.
2
) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3
) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1449
4
) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungs-
temperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Ex-
traktionswirkungsgrad besitzen.
6
) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei
Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen
Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8
) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9
) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).
10
) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für
Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen
PCB einhalten.
11
) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der
Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12
) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997;
nach: „Van den Berg und andere“, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environ-
mental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
13
) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt
der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt
gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und
verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die
Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ver-
füttert werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 4. November 2006 in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Verordnung
zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung*)
Vom 7. Juli 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I
S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3520) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates
vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/
931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle)“ durch die
Wörter „Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom
20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammen-
arbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale
Anlaufstelle)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlus-
ses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses
2005/671/JI“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des
Beschlusses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des
Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/
48/JI“ durch die Wörter „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/
671/JI“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1
gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch
sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speiche-
rung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letz-
ten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, so-
bald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1
Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die
Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom
27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3
gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im
Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September
2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten
(ABl. EU Nr. L 253 S. 22).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1451
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
Vom 10. Juli 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buch- dert durch die Verordnung vom 10. April 2006 (eBAnz
stabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d, des AT20 2006 V1), wird wie folgt geändert:
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 1. § 1 wird wie folgt geändert:
und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder des
Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Ausbruchs der Geflügelpest“ die Wörter „ , her-
Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 vorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Sub-
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchenge- typs H5N1,“ eingefügt.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das „§ 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Anwendung bei der Aufhebung von gemäß § 3
Verbraucherschutz: angeordneten Maßnahmen.“
2. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung der Artikel 3
Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung Neubekanntmachung
In § 12 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
(eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), die zuletzt durch laut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (eBAnz der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in der
AT26 2006 V1) geändert worden ist, wird Satz 2 aufge- ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gel-
hoben. tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 2
Änderung der Artikel 4
Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung Inkrafttreten
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geän- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Vom 10. Juli 2006
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3,
11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buch-
stabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2
Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit
§ 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a
Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1
Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch
Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „monatlich“ durch das Wort „vierteljähr-
lich“ ersetzt.
2. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.“
3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4) wird in Spalte 1 in Zeile drei die Angabe
„10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006 1453
Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde
(ElektroGOWiZustV)
Vom 10. Juli 2006
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit:
§1
Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
wird auf das Umweltbundesamt übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 2006
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2006