1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 26. Juni 2006
Auf Grund des Artikels 4 des Zwölften Gesetzes zur 16. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 21
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Au- des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
ßenwirtschaftsverordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I 17. das am 3. April 1976 in Kraft getretene Gesetz vom
S. 574) und des § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas- 29. März 1976 (BGBl. I S. 869),
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 22. No- 18. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 24 des
vember 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608,
Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der seit 2902),
dem 8. April 2006 geltenden Fassung bekannt ge- 19. das am 12. Oktober 1980 in Kraft getretene Gesetz
macht. Die Neufassung berücksichtigt: vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 20. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 23
mer 7400-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des S. 265),
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts
vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 21. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des
des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I 22. das am 6. August 1990 in Kraft getretene Gesetz
S. 1451), vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457),
2. den am 10. April 1964 in Kraft getretenen Artikel 2 23. das am 28. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz vom
des Gesetzes vom 25. März 1964 (BGBl. I S. 245), 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1460),
3. den am 31. Oktober 1964 in Kraft getretenen § 20 24. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 28. Oktober 1964 (BGBl. I tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
S. 821), Verbindung mit Anlage I Kapitel V, Sachgebiet F
4. den am 26. August 1965 in Kraft getretenen Artikel 2 Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
des Gesetzes vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 892), 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885),
5. den am 17. Juni 1967 in Kraft getretenen § 16 des 25. den am 7. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 1
Gesetzes vom 12. Juni 1967 (BGBl. I S. 593), des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I
S. 372),
6. den am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen § 18 des
Gesetzes vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 610), 26. den am 1. April 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
§ 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I
7. den am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen § 22 des
S. 376),
Gesetzes vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 617),
8. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- 27. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
kel 75 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222),
S. 503), 28. den nach seinem Artikel 24 teils am 30. Dezember
9. den am 3. August 1968 in Kraft getretenen Artikel 3 1992, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 874), Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150),
10. das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Gesetz
vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2141), 29. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5
Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 1994
11. den am 3. September 1972 in Kraft getretenen § 40 (BGBl. I S. 2018),
des Gesetzes vom 31. August 1972 (BGBl. I
S. 1617), 30. den am 17. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068),
12. den am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen § 61
Abs. 5 des Gesetzes vom 19. September 1972 31. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
(BGBl. I S. 1797), Abs. 60 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 1996 I S. 103),
13. das am 24. Februar 1973 in Kraft getretene Gesetz
vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 109), 32. den am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
14. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
S. 3186),
kel 187 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469), 33. den am 12. Mai 1995 in Kraft getretenen Artikel 3
15. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582),
Ziffer VI. des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 34. das am 18. Dezember 1996 in Kraft getretene Ge-
(BGBl. I S. 3393), setz vom 11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1850),
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35. den am 20. Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 45. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 28. April 1997 (BGBl. I S. 966), des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
36. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 24 S. 3165),
des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), 46. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
37. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Ar-
S. 3202),
tikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3108), 47. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-
tikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003
38. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 13 (BGBl. I S. 2304),
des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
48. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
39. das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz Abs. 65 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2822), S. 718),
40. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 18 49. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383),
41. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 16 50. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1
Nr. 1 bis 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859),
(BGBl. I S. 1956), 51. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-
42. den am 29. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 tikel 12g Abs. 13 des Gesetzes vom 24. August
Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2004 (BGBl. I S. 2198),
S. 1254), 52. den am 28. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-
43. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti- tikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004
kel 143 Nr. 1 bis 10 der Verordnung vom 29. Oktober (BGBl. I S. 3603),
2001 (BGBl. I S. 2785), 53. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 36
44. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 54. den am 8. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 2992), des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574).
Berlin, den 26. Juni 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
Außenwirtschaftsgesetz
Inhaltsübersicht Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften
Erster Teil §
Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutsche Bundesbank 25
Verfahrens- und Meldevorschriften 26
Erster Abschnitt
Besondere Meldepflichten 26a
Allgemeine Vorschriften
Erlass von Rechtsverordnungen 27
§ Genehmigungsstellen 28
Grundsatz 1 (weggefallen) 28a
Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungs- 2 Weisungsbefugnis 29
pflichten
Genehmigungen 30
Erteilung von Genehmigungen 3
Rechtsunwirksamkeit 31
Begriffsbestimmungen 4
Urteil und Zwangsvollstreckung 32
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten 4a
Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder 4b Dritter Teil
Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger 4c Straf-, Bußgeld- und
Überwachungsvorschriften
§
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 33
Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten Straftaten 34
§ Auslandstaten Deutscher 35
Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Einziehung und Erweiterter Verfall 36
Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirt- 6 Befugnisse der Zollbehörden 37
schaftsgebieten Straf- und Bußgeldverfahren 38
(weggefallen) 6a (weggefallen) 39
Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen 7 bis 43
Allgemeine Auskunftspflicht 44
Dritter Abschnitt Übermittlung von Informationen durch das Bundes- 45
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Warenverkehr (weggefallen) 45a
§ Übermittlung personenbezogener Daten aus Straf- 45b
Warenausfuhr 8 verfahren
Ausfuhrverträge 9 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs 46
Wareneinfuhr 10 Kosten 46a
(weggefallen) 10a
Vierter Teil
Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr 11 Schlussvorschriften
Genehmigungsbedürftige Einfuhr 12
§
Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr 13
Aufhebung von Vorschriften 47
Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren 14
(Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften) 48
(weggefallen) 49
Vierter Abschnitt Überleitungsvorschrift 50
Dienstleistungsverkehr (weggefallen) 51
§ (Inkrafttreten) 52
Aktive Lohnveredelung 15 Anlage
Herstellungs- und Vertriebsrechte 16 Einfuhrliste
Audiovisuelle Werke 17
Seeschifffahrt 18
Erster Teil
Luftfahrt 19 Rechtsgeschäfte und Handlungen
Binnenschifffahrt 20
Schadensversicherungen 21 Erster Abschnitt
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Fünfter Abschnitt
Kapitalverkehr §1
§ Grundsatz
(weggefallen) 22 (1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-
(weggefallen) 23 und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirt-
schaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten
Sechster Abschnitt
und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirt-
schaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den
Gold
Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die
§ durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes
(weggefallen) 24 vorgeschrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1389
(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Geset- gig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von
zen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche Ver- Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und
einbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf- Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-
ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt nehmigung bedarf. Ist im Hinblick auf den Zweck, dem
haben, sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischen- die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen
staatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik nur in beschränktem Umfange möglich, so sind die Ge-
Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat. nehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gege-
benen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig
§2 ausgenutzt werden können. Gemeinschaftsansässige,
Art und Ausmaß von die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres
Beschränkungen und Handlungspflichten Gewerbes besonders betroffen werden, können bevor-
zugt berücksichtigt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zuge-
lassen sind, kann durch Rechtsverordnung vorge-
§4
schrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlun-
gen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen Begriffsbestimmungen
1. einer Genehmigung bedürfen oder (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
2. verboten sind. 1. Wirtschaftsgebiet:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- der Geltungsbereich dieses Gesetzes;
nologie kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittel-
Amt und dem Bundesministerium der Finanzen die not- berg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets;
wendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder
Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um 2. fremde Wirtschaftsgebiete:
eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7 alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets;
Abs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Maß- für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt
nahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zah- das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirt-
lungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten schaftsgebiete;
und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Anordnung 3. Gemeinschaftsgebiet:
tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften
die Beschränkung nicht durch Rechtsverordnung vor- nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
geschrieben wird. des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302
das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in S. 1);
der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. 4. Drittländer:
Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirt- alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets;
schaftlichen Betätigung so wenig wie möglich einge-
griffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene 5. Gebietsansässige:
Verträge nur berühren, wenn der angestrebte Zweck er- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-
heblich gefährdet wird. chem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische
(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und Personen und Personenhandelsgesellschaften mit
soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet;
nicht mehr vorliegen. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-
schaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn
(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Hand-
sie hier ihre Leitung haben und für sie eine geson-
lungspflichten begründet werden können, gelten die
derte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebiets-
Absätze 3 und 4 entsprechend.
fremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsan-
sässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;
§3
6. Gemeinschaftsansässige:
Erteilung von Genehmigungen
(1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen in den Europäischen Gemeinschaften ansässige
nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer zu die- Personen nach Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EWG)
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Ge- Nr. 2913/92;
nehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 7. Gebietsfremde:
zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsge- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-
schäfts oder der Handlung den Zweck, dem die Vor- chem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, ju-
schrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In ristische Personen und Personenhandelsgesell-
anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, schaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden
wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vor- Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Gebiets-
nahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die da- ansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten
mit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben
Zwecks überwiegt. und für sie eine gesonderte Buchführung besteht;
(2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirt-
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbe- schaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie
sondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhän- dort ihre Verwaltung haben;
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8. Gemeinschaftsfremde: 9. Wertpapiere:
alle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige. alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Verwahrung und Anschaffung von
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937
1. Auslandswerte: (Reichsgesetzbl. I S. 171); als Wertpapiere gelten
unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirt- auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand
schaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Ge- oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte
bietsfremde; auf andere Währung lautende Zah- auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren ste-
lungsmittel, Forderungen und Wertpapiere; hen den Wertpapieren gleich;
2. Waren: 10. inländische Wertpapiere:
Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor
bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handels-
dem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder
verkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenom-
Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem
men sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
Stande vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;
3. Güter: 11. ausländische Wertpapiere:
Waren, einschließlich Datenverarbeitungspro- Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt
gramme (Software) und Technologie; Technologie hat, soweit sie nicht nach Nummer 8 inländische
erfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren Wertpapiere sind.
einschließlich solcher Unterlagen, die nur die Ferti-
gung von Teilen dieser Waren ermöglichen; § 4a
4. Ausfuhr: Zweigniederlassungen
das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität und Betriebsstätten
aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirt- (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten
schaftsgebieten einschließlich der nicht gegen-
1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-
ständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungs-
triebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde
programmen und Technologie durch Daten- oder
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebiets-
Nachrichtenübertragungstechnik, soweit in einer
ansässiger als rechtlich selbständig; mehrere ge-
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
bietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebs-
nichts anderes bestimmt ist;
stätten desselben Gebietsfremden gelten als ein
5. Verbringung: Gebietsansässiger,
Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mit- 2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen
gliedstaaten der Europäischen Union; Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorge-
nommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit sol-
6. Einfuhr:
che Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen
das Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus oder juristischen Personen oder Personenhandels-
fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsge- gesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
biet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in die-
diesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz
sem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, kön-
erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes be-
nen vorschreiben, dass
stimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität aus Dritt-
ländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nicht- 1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-
erhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine triebsstätten desselben Gebietsfremden abwei-
Einfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone ge- chend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 jeweils für sich
braucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet als Gebietsansässige,
oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr 2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und
übergeführt werden; Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen ab-
7. Durchfuhr: weichend von Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 als ein Ge-
bietsfremder,
die Beförderung von Sachen aus fremden Wirt-
3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
schaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne
chend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht als Gebiets-
dass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zoll-
ansässige oder Gebietsfremde
rechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Er-
nichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch mächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.
die Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien
Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Eu- § 4b
ropäischen Gemeinschaften durch das Wirtschafts- Rechtsgeschäfte
gebiet; für Rechnung Gebietsfremder
8. Gold: Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem
Feingold und Legierungsgold in Form von Barren Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können
oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder vorschreiben, dass
nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkann- 1. Beschränkungen für Rechtsgeschäfte Gebietsfrem-
ten Sammlerwert; der oder zwischen Gebietsfremden und Gebietsan-
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sässigen, die in einer auf Grund dieses Gesetzes §6
erlassenen Rechtsverordnung angeordnet sind, Abwehr
auch für Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegen- schädigender Einwirkungen
stand haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwi- aus fremden Wirtschaftsgebieten
schen einem Gebietsansässigen und einem Dritten
für Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das zwi- schaftsverkehr können beschränkt werden, um schäd-
schen Gebietsfremden und Gebietsansässigen oder lichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirt-
für Gebietsfremde beschränkt wäre, schaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder
entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnah-
2. das Handeln für Rechnung oder im Auftrag eines men in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder ent-
Gebietsfremden im Sinne der Nummer 1 dem Dritten stehen, die
durch den Gebietsansässigen oder über eine andere 1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder ver-
bei dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts hindern oder
mitwirkende Person vor der Vornahme des Rechts-
2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit
geschäfts mitzuteilen ist,
dem Wirtschaftsgebiet führen.
3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene Rechts- (2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
geschäft den Beschränkungen unterliegt, die gelten schaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um
würden, wenn es ein Gebietsfremder vorgenommen Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herr-
hätte, sofern der Dritte die Mitteilung nach Nummer 2 schenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundes-
erhalten oder von dem Handeln für Rechnung oder republik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhält-
im Auftrag eines Gebietsfremden vor der Vornahme nissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder
des Rechtsgeschäfts auf andere Weise Kenntnis er- entgegenzuwirken.
langt hat,
§ 6a
4. (weggefallen)
(weggefallen)
soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung
bestimmten Zweck zu erreichen. §7
Schutz der Sicherheit
und der auswärtigen Interessen
§ 4c
(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
Rechtsgeschäfte schaftsverkehr können beschränkt werden, um
für Rechnung Gebietsansässiger 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-
Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem republik Deutschland zu gewährleisten,
Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der
ferner vorschreiben, dass Beschränkungen für Rechts- Völker zu verhüten oder
geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebiets- 3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der
fremden, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlas- Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört wer-
senen Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für den.
Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand haben,
(2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt
dass unmittelbar oder mittelbar zwischen einem Ge-
werden
bietsfremden und einem Dritten für Rechnung oder im
Auftrag eines Gebietsansässigen ein Rechtsgeschäft 1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von
vorgenommen wird, das zwischen Gebietsansässigen a) Waffen, Munition und Kriegsgerät,
und Gebietsfremden beschränkt wäre, soweit dies er-
b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeu-
forderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten
gung oder dem Einsatz von Waffen, Munition
Zweck zu erreichen.
und Kriegsgerät nützlich sind, oder
c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Ferti-
Zweiter Abschnitt gungsunterlagen für die in Buchstaben a und b
bezeichneten Gegenstände,
Allgemeine
Beschränkungsmöglichkeiten vor allem wenn die Beschränkung der Durchführung
einer in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten
Ausfuhrkontrolle dient;
§5
2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchfüh-
Erfüllung rung militärischer Aktionen bestimmt sind;
zwischenstaatlicher Vereinbarungen 3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;
Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, 4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Er-
denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form findungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen
eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren
Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt- und sonstigen Gegenstände;
schaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän- 5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässi-
kungen aufgehoben werden. ger Unternehmen, die
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
– Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstel- Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhrverträge),
len oder entwickeln oder kann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungs-
– Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertra- bedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die
gung staatlicher Verschlusssachen von dem Bun- handels- und brancheüblichen Bedingungen sind, be-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik schränkt werden, um erheblichen Störungen der Aus-
mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen fuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzu-
sind, wirken.
oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen (2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter Be-
an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicher- rücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der
heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu Allgemeinheit die Preise so gestalten, dass schädliche
gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn Auswirkungen, insbesondere Abwehrmaßnahmen des
infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Inte- Käufer- oder Bestimmungslandes, vermieden werden.
ressen der Bundesrepublik Deutschland oder die
militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind. § 10
(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Wareneinfuhr
auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie
fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der
sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Ab- Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die
satz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Her- Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund
stellung beziehen, wenn der Deutsche einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen,
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesre- die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von
publik Deutschland ist oder Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vor-
gesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer ge-
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit- meinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung
zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die- eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.
ses Gesetzes hätte.
(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung
Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in inter- geändert werden.
nationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung
der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenstän- (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet
den nach Absatz 2 Nr. 1 dient. werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5
bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.
Dritter Abschnitt (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-
den, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,
Warenverkehr
1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den
§8 zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
Warenausfuhr 2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des
Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkun-
(1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden,
gen oder auf andere Weise eine Gefährdung der
um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichti-
nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlos-
gen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des
sen wird.
Wirtschaftsgebiets im gesamtwirtschaftlichen Interesse
vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Beschrän- Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone,
kungen sind nur zulässig, wenn der Bedarf auf andere der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-
Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis- bungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Rei-
mäßigen Mitteln gedeckt werden kann. severkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbe-
darfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für
(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirtschaft-
die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.
lichen Erzeugnissen kann beschränkt werden, um
erheblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferung
§ 10a
minderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entge-
genzuwirken. Dabei können durch Rechtsverordnung (weggefallen)
Mindestanforderungen für die Güte der Erzeugnisse
vorgeschrieben werden. § 11
(3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschafts- Lieferfristen bei
gebiet verbracht worden sind, kann beschränkt werden, der genehmigungsfreien Einfuhr
um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischen- Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Verein-
staatlichen wirtschaftlichen Organisation sicherzustel- barung und Inanspruchnahme von Lieferfristen be-
len, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten über die schränkt werden, um die in § 10 Abs. 3 genannten Be-
Wareneinfuhr aus Gebieten außerhalb der Organisation lange zu wahren.
wirksam durchgeführt werden können.
§ 12
§9 Genehmigungsbedürftige Einfuhr
Ausfuhrverträge (1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung be-
(1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein Ge- darf, sind unter Berücksichtigung der handels- und
bietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1393
genehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung und Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem frem-
der in § 10 Abs. 3 genannten Belange möglich ist. den Wirtschaftsgebiet.
(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen
handeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die § 17
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Audiovisuelle Werke
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Rechtsgeschäfte über
schaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen Einver-
nehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium 1. den Erwerb von Vorführungs- und Senderechten an
der Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank erlas- audiovisuellen Werken von Gebietsfremden, wenn
sen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Werke zur Vorführung oder Verbreitung im Wirt-
die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen schaftsgebiet bestimmt sind, und
Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt ge- 2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in Ge-
ben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmi- meinschaftsproduktion mit Gebietsfremden
gung zu beachten sind (Ausschreibung). können beschränkt werden, um der Filmwirtschaft des
Wirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungsmöglich-
§ 13 keiten auf dem inneren Markt zu erhalten. Die Be-
Verwendungs- schränkungen sind nur zulässig, wenn ohne sie ein er-
beschränkungen bei der Wareneinfuhr heblicher Schaden für die Filmwirtschaft des Wirt-
schaftsgebiets eintritt oder einzutreten droht und wenn
Ist die Einfuhr von Waren unter der Voraussetzung
dieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abge-
zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass
wendet werden muss.
die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden
darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbe-
§ 18
schränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der
Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Seeschifffahrt
Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Wenn der internationale Seeverkehr durch Maßnah-
Weise verwenden. men beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbsgemäße
Beteiligung der deutschen Handelsflotte an der Beför-
§ 14 derung von Gütern behindern, können der Abschluss
Sicherung der von Frachtverträgen zur Beförderung von Gütern durch
Einfuhr lebenswichtiger Waren Seeschiffe fremder Flagge und das Chartern solcher
Seeschiffe durch Gebietsansässige beschränkt wer-
Rechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren, den, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
deren Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs die wirtschaftliche Lage der deutschen Handelsflotte
im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsge- entgegenzuwirken.
biets zwischenstaatlich vereinbart worden ist, können
beschränkt werden, um die Einfuhr dieser Waren und § 19
ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu dem-
selben Zweck können Rechtsgeschäfte über die Bear- Luftfahrt
beitung und Verarbeitung solcher Waren in fremden Wenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch
Wirtschaftsgebieten beschränkt werden. Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbs-
gemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge an der
Vierter Abschnitt Beförderung von Personen und Gütern behindern, kön-
Dienstleistungsverkehr nen der Abschluss von Verträgen zur Beförderung von
Personen und Gütern durch Flugzeuge, die nicht in der
deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, und das
§ 15
Chartern solcher Flugzeuge durch Gebietsansässige
Aktive Lohnveredelung beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Aus-
Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässi- wirkungen auf die wirtschaftliche Lage des deutschen
ger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Ge- Luftverkehrs entgegenzuwirken.
bietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten (aktive
Lohnveredelung), können beschränkt werden, um einer § 20
Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs Binnenschifffahrt
im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschafts-
Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und
gebiets entgegenzuwirken. § 8 Abs. 1 Satz 2 findet ent-
Gebietsfremden, die
sprechende Anwendung.
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem
§ 16 Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetra-
gen sind,
Herstellungs- und Vertriebsrechte
2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-
Rechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstellungs- schiffen oder
und Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit geographi-
scher Ursprungsbeziehung in ein fremdes Wirtschafts- 3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe
gebiet können beschränkt werden, wenn die Interessen im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum
des Ursprungsgebiets erheblich beeinträchtigt werden. Gegenstand haben, können beschränkt werden, um
Dies gilt auch für das Einbringen solcher Herstellungs- Störungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wah-
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
renden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu ver- einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone
hindern. abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bun-
desanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen
§ 21 Gemeinschaften veröffentlicht und als in Kraft getre-
Schadensversicherungen ten bekannt gegeben sind,
Rechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaft- 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
pflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen zwi- Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im
schen Gebietsansässigen und Versicherungsunterneh- Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten
men mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in Verträge.
dem gebietsansässige Unternehmen dieser Versiche- Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeich-
rungszweige in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert nungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben
werden, können beschränkt werden, um erheblichen werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsge-
nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage schäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im
der betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwir- Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in
ken. Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Melde-
pflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind
Fünfter Abschnitt und soweit sie nicht bereits nach handels- oder steuer-
rechtlichen Vorschriften bestehen.
Kapitalverkehr
(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-
§ 22 den, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-
wirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-
(weggefallen)
sende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver-
mögensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme
§ 23
von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu
(weggefallen) melden sind, wenn dies erforderlich ist, um
1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhe-
Sechster Abschnitt
bung, Erleichterung oder Anordnung von Beschrän-
Gold kungen vorliegen,
2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik
§ 24 Deutschland erstellen zu können,
(weggefallen) 3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen
Interessen zu gewährleisten,
Zweiter Teil
4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
Ergänzende Vorschriften rungen erfüllen zu können
oder
§ 25
5. (weggefallen).
Deutsche Bundesbank
(3) Durch Rechtsverordnung kann ferner angeordnet
Die Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen
die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Geset- der Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansäs-
zes vorgeschrieben werden, gelten nicht für Rechts- siger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfrem-
geschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bun- der im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit dies
desbank im Rahmen ihres Geschäftskreises vornimmt zur Verfolgung der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 angegebenen
oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden. Zwecke erforderlich ist. Vermögen im Sinne des Sat-
zes 1 ist auch die mittelbare Beteiligung an einem Un-
§ 26 ternehmen. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermögen
Verfahrens- und Meldevorschriften eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem
(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften Unternehmen, so kann angeordnet werden, dass auch
über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsge- der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammen-
schäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr setzung des Vermögens des Unternehmens zu melden
erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durch- sind, an dem die Beteiligung besteht.
führung dieses Gesetzes oder von Regelungen der in (4) Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das
Satz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der Rechts- Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in den
geschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Absätzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten
Sinne dieses Gesetzes oder solcher Regelungen erfor- Zweck zu erreichen. Die §§ 9, 15 und 16 des Bundes-
derlich sind. Regelungen im Sinne des Satzes 1 sind statistikgesetzes sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der bis 4 und des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.
Europäischen Gemeinschaften,
§ 26a
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der
zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Besondere Meldepflichten
Grund der in Nummer 1 genannten Verträge zu- (1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-
stande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, den, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung kontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschäften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1395
oder Handlungen zu melden ist, die sich auf Waren und des Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-
Technologien im kerntechnischen, biologischen oder meinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts
chemischen Bereich des Teils I der Ausfuhrliste (An- sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
lage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) beziehen, so- bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behör-
weit dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 den zuständig.
angegebenen Zwecke, insbesondere zur Überwachung
(2) Ausschließlich zuständig sind
des Außenwirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-
darf die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-
erhobenen Informationen zu den in Satz 1 genannten landswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5
Zwecken mit anderen bei ihm gespeicherten Informa- bis 7;
tionen abgleichen.
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab- gie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und
satz 1 erhobenen Informationen sind geheim zu halten. dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle
Sie können an das Bundesministerium für Wirtschaft des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5
und Technologie und die für die Überwachung des Au- zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einver-
ßenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermit- nehmen mit dem Bundesministerium des Innern her-
telt werden, soweit es die in Absatz 1 genannten Zwe- zustellen.
cke erfordern. Für andere als die in Absatz 1 genannten
Zwecke dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr
unberührt. nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemein-
samen Marktorganisationen der Europäischen Wirt-
(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das
schaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und
Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Ab-
Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
satz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.
trolle (BAFA) ausschließlich zuständig.
§ 27 (2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Erlass von Rechtsverordnungen wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die
ordnungen erlässt die Bundesregierung; Rechtsverord-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
nungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi-
den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5,
schenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), erlässt
6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten
jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und
nologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt
mit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung
und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Rechts-
einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der
verordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des
in § 26 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden
Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates be-
sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
dürfen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Abs. 3
rung als ausschließlich zuständig zu bestimmen. § 27
Satz 1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapi-
ist nicht anzuwenden.
tal- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Aus-
landswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit (3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen in
der Deutschen Bundesbank herzustellen. bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs
(2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch
ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zu- Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt
stimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, auch werden, dass
dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung neh- (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungs-
men. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzu- verkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Be-
heben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten reich von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-
nach ihrer Verkündung verlangt. Die Sätze 1 bis 3 fin- sion der Europäischen Gemeinschaften im Sinne
den keine Anwendung auf Rechtsverordnungen, durch des Absatzes 1,
welche die Bundesregierung oder das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie in Wahrnehmung 2. (weggefallen)
von Rechten oder in Erfüllung von Verpflichtungen aus 3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die ge- entwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs
setzgebenden Körperschaften in der Form eines Bun- auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5
desgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des bis 7 und 18 bis 20
Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit fremden
Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat. zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr,
§ 28 Bau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nach-
geordnete Behörden übertragen werden.
Genehmigungsstellen
(1) Für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund
§ 28a
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten (weggefallen)
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
§ 29 Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erwor-
Weisungsbefugnis ben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für
den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den obersten vollstreckung.
Landesbehörden Einzelweisungen über die Ausführung
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Dritter Teil
Rechtsverordnungen in den Fällen zu erteilen, die dem
Umfang nach von erheblicher Bedeutung sind oder in Straf-, Bußgeld- und
denen die Entscheidung von grundsätzlicher Natur ist. Überwachungsvorschriften
Die Weisungen dürfen nur erteilt werden, um die gleich-
mäßige Behandlung der Rechtsgeschäfte und Hand- § 33
lungen sicherzustellen oder um die gleichmäßige Beur- Ordnungswidrigkeiten
teilung von Zuwiderhandlungen herbeizuführen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in
§ 30
Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder
Genehmigungen einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
(1) Genehmigungen können mit Nebenbestimmun- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
gen versehen werden. Die Genehmigungen sind nicht verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes be- Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht
stimmt wird. nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden
kann oder nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags
mit Strafe bedroht ist.
auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und
der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schrift- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
form. oder fahrlässig
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2
aufschiebende Wirkung. Satz 1 zuwiderhandelt,
1a. ohne die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Ge-
§ 31 nehmigung Waren einführt,
Rechtsunwirksamkeit 2. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwen-
(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche dungsbeschränkung nicht mitteilt und dadurch be-
Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es wirkt, dass die Ware entgegen der Beschränkung
wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt verwendet wird,
seiner Vornahme an wirksam. Durch die Rückwirkung 3. als Einführer oder Erwerber die Ware entgegen ei-
werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an ner Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 13
dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet wor- Satz 2) oder
den sind, nicht berührt. 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Abs. 1 Satz 1
(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem zuwiderhandelt.
Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Meldepflicht ver- oder fahrlässig einer
bunden mit einer Ermächtigung der Bundesregierung
1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11,
besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist
14 bis 21 oder
zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwe-
bend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2
der Frist wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zu-
keine anderweitige Entscheidung trifft. widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 32
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Urteil und Zwangsvollstreckung fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
(1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über
gung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung der die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwi-
Genehmigung ergehen, wenn in die Urteilsformel ein derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2
Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Ge- schrift verweist und die Handlung nicht nach § 34
nehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere Abs. 4 Nr. 2 als Straftat geahndet werden kann. Durch
Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf Rechtsverordnung können die Tatbestände bezeichnet
Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 mit
durchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige Geldbuße geahndet werden können, soweit dies zur
Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt meinschaften erforderlich ist.
ergehen. (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi- 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächli-
gung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur cher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen
zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist. anderen eine Genehmigung oder eine Bescheini-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1397
gung zu erschleichen, die nach diesem Gesetz oder (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsver- Jahren wird bestraft, wer
ordnung erforderlich ist, 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbin-
2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsver- dung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwider-
ordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, handelt, die der Durchführung
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
diese Bußgeldvorschrift verweist, nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Natio-
3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nen oder
nicht vollständig erteilt, geschäftliche Unterlagen b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
entgegen § 46 Abs. 1 die dort bezeichneten Sachen
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
nicht darlegt, eine Untersuchung oder Prüfung nicht
nahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen
duldet, entgegen § 46 Abs. 2 eine Erklärung nicht
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
abgibt oder entgegen § 46 Abs. 3 eine Sendung
weist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe
nicht gestellt oder
bedroht ist, oder
4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die nach 2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittel-
diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung bar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstel-
erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, da- lungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-,
durch verhindert oder erschwert, dass er Bücher Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines
und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbe- Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zu-
wahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen widerhandelt, der der Durchführung einer vom Rat
Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa-
nicht aufbewahrt oder verheimlicht. men Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis (5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Ver-
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absat- such strafbar.
zes 5 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfund-
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
bestraft, wer
(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in
1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
den Fällen der Absätze 1, 2 Nr. 1a, des Absatzes 3 Nr. 2
und des Absatzes 4 geahndet werden. a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die äu-
ßere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 34 herbeiführt,
Straftaten b) das friedliche Zusammenleben der Völker stört
oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung
Deutschland erheblich stört,
1. in Teil I Abschnitt A oder 2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung ge-
2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 werbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Katego- zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver-
rie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352 bunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-
der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsver- denmitglieds begeht,
ordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt. 3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung
Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger ver-
Nr. 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat öffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Gü-
der Europäischen Union ausführt, wenn der Ausführer ter zuwiderhandelt, das in
im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist. a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Verein-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit ten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Ver-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4 einten Nationen oder
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeig- b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Be-
net ist, reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- politik
land, enthalten ist oder
2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder 4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die
3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik geeignet ist,
Deutschland erheblich a) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland,
zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit
Strafe bedroht ist. b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder
(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Ab- c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
satzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung da- Deutschland erheblich
durch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt. zu gefährden.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und
oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeld-
drei Jahren oder Geldstrafe. verfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-
(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Er-
handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Be- mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
stechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträ- Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; un-
gers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung ter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der
der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter
unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen die Notveräußerung anordnen.
Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 4 entsprechend. § 38
§ 35 Straf- und Bußgeldverfahren
Auslandstaten Deutscher (1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht
§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amts-
im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist. gericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz
hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
§ 36 nung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ab-
weichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die
Einziehung und Erweiterter Verfall Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse
Straftat nach § 34 begangen worden, so können zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertra-
oder die Straftat bezieht, und gen.
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungs-
sind, widrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungs-
eingezogen werden. behörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im
gerichtlichen Verfahren entsprechend.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 6, jeweils auch und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetzbu- nungswidrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bun-
ches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder desbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge- kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
setzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat. mung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständig-
keit der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde
§ 37 gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit
Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnis-
Befugnisse der Zollbehörden se, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Be-
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbe- dürfnisse zweckmäßig erscheint.
hörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach den §§ 33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19 (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde kann das
Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbin- Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn
dung mit § 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des das Verbringen einer Sache eine Ordnungswidrigkeit
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermitt- nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a oder Abs. 3 in Verbin-
lungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch dung mit einer auf Grund der §§ 5, 6, 7 oder 8 ergan-
durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter genen Rechtsverordnung darstellt; die in diesem Buß-
vornehmen lassen. geldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag
von eintausend Euro nicht übersteigen. Das Hauptzoll-
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter amt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten
sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56
Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57
taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be- Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
zeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn entsprechend.
diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe
gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafpro- (5) Die Verwaltungsbehörde gibt vor Abschluss eines
zessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungs- auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zustän-
widrigkeiten bleiben unberührt. digen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be- von ihr bestimmten Behörde Gelegenheit zur Stellung-
amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter nahme.
die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den
Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge- §§ 39 bis 43
setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1399
§ 44 dungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a
Allgemeine Auskunftspflicht an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Ver-
folgung der in § 5 oder § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes
(1) Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bundes- angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder zur Ver-
bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- folgung von Straftaten erforderlich ist. Darüber hinaus
trolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
und Ernährung können Auskünfte verlangen, soweit trolle (BAFA) diese Informationen und Meldungen an
dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die
und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 oder 3 des BND-Ge-
nungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des setzes erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein- Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfüllung
schaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewor-
überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, denen Informationen an die anderen zur Überwachung
dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden
werden. Die Verwaltungsbehörde und die Deutsche übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 6,
Bundesbank können zu dem genannten Zweck auch 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in Fällen
Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; des § 5 ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeu-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tung erforderlich ist. Die Empfänger dürfen die übermit-
(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und telten Informationen nur zu dem Zwecke verwenden, zu
Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte ent- dem sie übermittelt worden sind.
senden. Zur Vornahme der Prüfungen können die Be-
diensteten der in Satz 3 genannten Stellen und deren (2) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Daten nach
Beauftragte die Geschäftsräume der Auskunftspflichti- Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzurufen,
gen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Außenwirt-
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. schaftsverkehrs erforderlich ist.
(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz (3) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kön- schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der
nen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun- Einrichtung des Abrufverfahrens die Art der zu übermit-
desbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge- telnden Daten und die nach § 6 des Bundesdaten-
speicherten Daten nehmen und das Datenverarbei- schutzgesetzes erforderlichen technischen und organi-
tungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. satorischen Maßnahmen schriftlich fest.
Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der
dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus- Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
gewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü- nologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist
gung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mit-
gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzli- teilung der Festlegungen nach Absatz 3 zu unterrich-
chen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, unverzüg- ten.
lich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
ausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigen nen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto-
haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun- matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-
desbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-
Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tra- nalamtes hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-
gen. desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft
(3) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit- die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be-
telbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. steht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren fahren festgestellt und überprüft werden kann.
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange- § 45a
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder (weggefallen)
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde. § 45b
Übermittlung personen-
§ 45 bezogener Daten aus Strafverfahren
Übermittlung von Informationen In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Ge-
durch das Bundesamt für setz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Bundesbehörden personenbezogene Daten übermit-
trolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm bei der teln, wenn dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, nach Abs. 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die nach
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Satz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort genann-
nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der ten Zwecken verwendet werden. Der Empfänger darf
Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen- die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche
wirtschaftsrechts bekannt geworden sind, und die Mel- Stelle jedoch nur weiter übermitteln, wenn das Inte-
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
resse an der Verwendung der übermittelten Daten das Bundesrates nicht bedarf, für die dort genannten Tätig-
Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheb- keiten die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
lich überwiegt und der Untersuchungszweck des Straf- Höhe der Gebühren festzulegen.
verfahrens nicht gefährdet werden kann. Vierter Teil
§ 46 Schlussvorschriften
Überwachung des § 47
Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Aufhebung von Vorschriften
(1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchge-
(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr
führt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie kön-
anzuwenden
nen einer Beschau und einer Untersuchung unterwor-
fen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und 1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirt-
sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, schaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen
ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz
Durchfuhr beschränkt ist. Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und
Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der briti-
(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet aus-
schen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neu-
reist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet ein-
fassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des
reist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit
Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der
sich führt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder
Französischen Republik in Deutschland;
nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
nungen beschränkt ist. 2. die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften er-
lassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen
(3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschaftsge-
Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;
biet ausführen will, hat die Sendung den zuständigen
Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nä- 3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33,
here wird durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt. Devisenbewirtschaftung;
Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs 4. Artikel I Abs. 1 Unterabs. f des Gesetzes Nr. 52 des
können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelas- Obersten Befehlshabers – Sperre und Kontrolle von
sen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck Vermögen;
nicht gefährdet wird.
5. Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank
(4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der deutscher Länder;
Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Ein- 6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954
fuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates (Bundesgesetzbl. I S. 175);
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- 7. (weggefallen).
ten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das Bun- (2) (Aufhebung anderer Vorschriften)
desministerium des Innern bestimmt die Behörden der
Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr § 48
von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 (Aufhebung und
bleibt unberührt. Änderung anderer Vorschriften)
§ 46a
§ 49
Kosten
(weggefallen)
(1) Die Zollbehörden können
§ 50
1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder
außerhalb der Öffnungszeiten, Überleitungsvorschrift
2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheini- (1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47
gungen oder Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Ge-
nehmigung bedurft hätten und über deren Genehmi-
3. für die Untersuchung von Waren
gung nicht entschieden worden ist, sind mit dem In-
bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes krafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vor-
oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- nahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten die-
nungen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie ses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen wer-
der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der den dürfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwen-
Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen- dung.
wirtschaftsrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Abs. 1
heben.
Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an de-
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten für die Be- ren Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbe-
messung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhe- reich dieses Gesetzes reicht.
bung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des
§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden. In den § 51
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 wird das Bundesmi- (weggefallen)
nisterium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- § 52
zen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1401
Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz
Einfuhrliste*)
*) Die Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) gilt derzeit in der Fassung der Verordnung vom
8. April 2006 (BAnz. S. 2647).
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
Haushaltsbegleitgesetz 2006
(HBeglG 2006)
Vom 29. Juni 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- c) Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl „100“ durch die
tes das folgende Gesetz beschlossen: Zahl „125“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
Inhaltsübersicht
„Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgeset-
Artikel 1 Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes zes sind entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Abschlussgesetzes
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
„Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
nach dem Ausscheiden zu zahlen.“
Artikel 5 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank aa) Nach dem Wort „Prozent“ wird die Angabe
Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
„ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur
in Höhe von 2,5 Prozent,“ eingefügt.
Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
bb) Nach dem Wort „Bezüge“ wird die Angabe
Artikel 9 Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
„aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1
Artikel 10 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.
Artikel 11 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent“
Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Angabe „ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch
Artikel 13 Änderung des Regionalisierungsgesetzes nur in Höhe von 2,085 Prozent,“ eingefügt.
Artikel 14 Inkrafttreten 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ein Anspruch auf
Artikel 1 Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die ein-
Änderung behaltenen“ durch die Angabe „nur ein Anspruch
des Bundessonderzahlungsgesetzes auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene“ er-
Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung setzt.
der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I b) In Absatz 2 wird das Wort „Sonderzahlungen“
S. 464) wird wie folgt geändert: durch die Wörter „eine Sonderzahlung“ ersetzt.
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
„Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bun-
desregierung und die Parlamentarischen Staats- Änderung
sekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekre- des Dienstrechtlichen
täre sowie die Empfängerinnen und Empfänger lau- Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
fender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amts- Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab-
verhältnisse.“ schlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: S. 2442, 2452), das durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) Nach dem Wort „Prozent“ wird die Angabe „(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in
„ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit
in Höhe von 2,5 Prozent,“ eingefügt. Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirek-
bb) Nach dem Wort „Bezüge“ wird die Angabe tionen – Service-Center Versorgung – im Geschäftsbe-
„aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 reich des Bundesministeriums der Finanzen über.“
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 3
„Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Änderung
Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG des Finanzausgleichsgesetzes
oder Deutschen Telekom AG zustehenden Be- § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
züge bleiben für die Berechnung der Sonderzah- ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-
lung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils tikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005
eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt
Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist.“ geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1403
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: 9. Im bisherigen Satz 10 werden die Wörter „Sätzen 6
„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem bis 9“ durch die Wörter „Sätzen 7 bis 12“ ersetzt.
Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008
4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert Artikel 4
des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Änderung
Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssat- des Umsatzsteuergesetzes
zes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhun-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
dertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksam-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
werdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung
28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:
oder Senkung entsprechenden Umfang verringert
oder erhöht.“ 1. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „16 Prozent“ durch
die Angabe „19 Prozent“ ersetzt.
2. Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem
Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Auf- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Prozent“
kommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 durch die Angabe „5,5 Prozent“ ersetzt.
5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 Prozent“
aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an
durch die Angabe „19 Prozent“ ersetzt.
die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
ten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuer- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „9 Prozent“
satzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens durch die Angabe „10,7 Prozent“ ersetzt.
der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
verringert oder erhöht.“
aa) Die Angabe „5 Prozent“ wird durch die An-
3. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: gabe „5,5 Prozent“ ersetzt.
„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Um- bb) Die Angabe „9 Prozent“ wird durch die An-
satzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 gabe „10,7 Prozent“ ersetzt.
und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betra-
ges in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 3. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines „Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen
Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13
2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder
von 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den § 13b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Ände-
Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich rungsvorschrift entstanden ist.“
eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in
den Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüg- Artikel 5
lich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro
Änderung
und ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Be-
des Versicherungsteuergesetzes
trages von 1 262 712 000 Euro zu.“
§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
4. Im bisherigen Satz 6 wird jeweils die Angabe
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes
5. Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert
die Angabe „Satz 5“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt gefasst:
6. Im bisherigen Satz 8 wird jeweils die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. „§ 6
7. Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 4“ durch Steuersatz
die Angabe „Satz 5“ ersetzt. (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden
8. Nach dem bisherigen Satz 9 werden folgende Sätze Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne
eingefügt: Versicherungsteuer.
„Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem (2) Die Steuer beträgt
1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes 1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be-
nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vom- triebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des
hundertpunkte und verringert sich der Anteil der Versicherungsentgelts;
Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab
dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes 2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des
nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verrin- Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feu-
gert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um erschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versi-
0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuer- cherungsentgelts;
satzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in 3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des
Satz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feu-
0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um erschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versiche-
0,1 Vomhundertpunkte verringert.“ rungsentgelts;
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der 2. In Absatz 5 werden die Wörter „und Entschädigun-
Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versi- gen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen“
cherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnis- gestrichen und folgender Satz angefügt:
sen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungs- „Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht
jahr 0,2 Promille der Versicherungssumme; an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.“
5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des
Versicherungsentgelts; Artikel 7
Änderung des
6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Dritten Buches Sozialgesetzbuch
3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.“
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Artikel 6 BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926),
Änderung des Gesetzes
wird wie folgt geändert:
über die Deutsche Bundesbank
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie
§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in folgt gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
„§ 365 (weggefallen)“.
1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) geändert 2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „6,5 Prozent“ durch
worden ist, wird wie folgt geändert: die Angabe „4,5 Prozent“ ersetzt.
3. In § 344 Abs. 4 wird die Angabe „25 vom Hundert“
1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 4. § 363 wird wie folgt geändert:
„b) von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesol- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas- „(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der
sung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhege- Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur
haltfähige Bankzulage für eine Verwendung in für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das
der Zentrale bis zur Höhe von neun vom Hun- Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr
dert des Grundgehalts und für eine Verwen- 2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre
dung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes
von fünf vom Hundert sowie in der Zentrale, jährlich entsprechend der Veränderungsrate der
den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zu- Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen
wendung für besondere Leistungen in Form der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens
einer Zulage und/oder einer Einmalzahlung unberücksichtigt.“
gewährt werden;“.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 5. § 365 wird aufgehoben.
„2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 6. In § 421c wird die Angabe „§ 363 Abs. 1 Satz 1“
Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitge- durch die Angabe „§ 363 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
setz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006
weggefallen oder gekürzt wurde, eine Aus- Artikel 8
gleichszulage gewährt wird in Höhe des Un- Änderung des
terschiedsbetrages zwischen der bisherigen Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage
in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Be- S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Ge-
urlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. setzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie
Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und folgt geändert:
solange die bisherigen Anspruchsvorausset- 1. In § 71a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
zungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszu- Wörter „einem Bundeszuschuß“ durch das Wort „Li-
lage vermindert sich bei jeder Erhöhung der quiditätshilfen“ ersetzt.
Dienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 des 2. § 71c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesbesoldungsgesetzes um die Hälfte
des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Er- „Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Bu-
höhungen, die der Anpassung an die Bezüge ches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur
im bisherigen Bundesgebiet dienen;“. Eingliederungsrücklage nicht.“
3. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
„b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Komma ersetzt und nach der Angabe
Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach „30 Prozent“ die Wörter „und im Jahr 2006 zu
Nummer 2 erhalten;“. 50 Prozent“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1405
b) In Satz 2 wird die Angabe „2005“ durch die An- die Veränderung der Anzahl der geringfügig Be-
gabe „2006“ ersetzt. schäftigten zu berücksichtigen.“
4. In § 249b Satz 1 wird die Angabe „11 vom Hundert“
Artikel 9 durch die Angabe „13 vom Hundert“ ersetzt.
Änderung
der Arbeitsentgeltverordnung Artikel 11
Dem § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fas- Änderung des
sung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verord- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
nung vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 322) geändert Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
worden ist, wird folgender Satz angefügt: chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
„Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie be- vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt ge-
rechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde be- ändert:
trägt.“ 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b wird das Komma
Artikel 10 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
Änderung des satz angefügt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Auftraggeber der Gesellschaft,“.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom b) In Satz 4 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006
„3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der
(BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:
Gesellschaft.“
1. In § 221 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und ab 2. § 163 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro“ durch die Wörter
„für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das a) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“
Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro“ ersetzt. durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
2. § 226 Abs. 4 wird wie folgt geändert: b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“ „Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum
durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt. 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“
3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ er-
„Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum setzt.
31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“
4. In § 172 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „12 vom
3. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 werden die Angabe „0,3620- Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ er-
fachen“ durch die Angabe „0,3450fachen“ ersetzt setzt.
und folgende Sätze angefügt: 5. Nach § 213 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
„Die Festlegung der beitragspflichtigen Einnah- fügt:
men von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, „(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für
wird jeweils bis zum 30. September, erstmals bis das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem
zum 30. September 2007, für den gesamten Zeit- Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal
raum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ers- vermindert. Abweichungen des pauschalierten Min-
ten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zum derungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen
Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnah-
überprüft. Unterschreiten die Beitragsmehreinnah- men aus der Begrenzung der Sozialversicherungs-
men der Krankenkassen aus der Erhöhung des pau- freiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
schalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfü- auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund
gig Beschäftigte im gewerblichen Bereich (§ 249b) in der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige
dem in Satz 1 genannten Zeitraum den Betrag von Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im ge-
170 Millionen Euro im Vergleich zum Zeitraum 1. Juli werblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom
2005 bis 30. Juni 2006, haben die Krankenkassen Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen
gegen den Bund einen entsprechenden Ausgleichs- Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss
anspruch, der jeweils bis zum Ende des Jahres, in nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden
dem die Festlegung durchgeführt wird, abzuwickeln Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für
ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festge-
das Bundesversicherungsamt regeln im Einverneh- stellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minde-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So- rungsbetrag.“
ziales, dem Bundesministerium für Gesundheit so-
wie dem Bundesministerium der Finanzen das Nä- 6. § 229 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
here über die Höhe des Ausgleichsanspruchs und „(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz
dessen Verteilung an die Krankenkassen. Dabei ist und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum „§ 8
1. Juli 2006 ausgeübt worden ist.“ Verteilung
Artikel 12 (1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach
folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
Änderung des
Baden-Württemberg 10,44
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bayern 14,98
In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Berlin 5,46
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt Brandenburg 5,71
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I Bremen 0,55
S. 926) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt: Hamburg 1,93
Hessen 7,41
„Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist ab-
weichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Mecklenburg-Vorpommern 3,32
Buches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Niedersachsen 8,59
Bezugsgröße zugrunde zu legen.“
Nordrhein-Westfalen 15,76
Artikel 13 Rheinland-Pfalz 5,24
Änderung Saarland 1,32
des Regionalisierungsgesetzes Sachsen 7,16
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember Sachsen-Anhalt 5,03
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Schleswig-Holstein 3,11
Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
Thüringen 3,99.
(BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:
(2) Von den nach § 5 in Verbindung mit Absatz 1
1. § 5 wird wie folgt gefasst: festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum
„§ 5 15. eines jeden Monats überwiesen.“
Finanzierung Artikel 14
Den Ländern stehen für den öffentlichen Perso- Inkrafttreten
nennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen
des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung: (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-
setz am 1. Juli 2006 in Kraft.
2006 7 053,1 Millionen Euro
(2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c
2007 6 709,9 Millionen Euro sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der
ab 2008 6 609,9 Millionen Euro.“ Verkündung in Kraft. Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung
2. (weggefallen)
folgenden Kalendermonats in Kraft.
3. In § 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (3) Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7
Satz 1“ gestrichen. Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 dieses
4. § 8 wird wie folgt gefasst: Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1407
Vierte Verordnung
zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Vom 22. Juni 2006
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „beiden“ durch die Wörter „mindes-
tens drei“, das Wort „fünfzehn“ durch die Angabe „20“ und die Angabe „30“
durch die Angabe „40“ ersetzt.
2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zahlstelle des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“ durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
3. In § 43c Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Grundbetrages und“ durch die
Wörter „Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juni 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 27. Juni 2006
Es verordnen auf Grund
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie,
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz sowie für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2006 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt
geändert:
1. Die Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Bromocyclen“ wird die folgende Position „Bromoxynil“ eingefügt:
„Bromoxynil und 1689-84-5 3,5-Dibrom-4-hydroxy= 0,2 Fleischerzeugnisse
Ester benzonitril
7 insgesamt
8 berechnet als 0,05 Fleisch
Bromoxynil
9 0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
b) Nach der Position „Chloroxuron“ wird die folgende Position „Chlorpropham“ eingefügt:
101-21-3 Isopropyl-N-(3-chlor= 0,22) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis,
„Chlorpropham
phenyl)-carbamat
7 insgesamt Niere
8 berechnet als
4-Hydroxychlorpro= Chlorpropham 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse außer
pham-O-sulfonsäure
9 Niere“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien:
– 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten
Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35),
– 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-
werte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (ABl. EU Nr. L 282 S. 9),
– 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort
festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin (ABl. EU Nr. L 293 S. 14).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1409
c) Die Position „Glyphosat“ wird wie folgt gefasst:
„Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethyl= 2 Rinderniere
glycin
0,5 Schweineniere
0,2 Rinderleber
0,1 Geflügelniere
0,05 andere Fleisch und Fleischerzeug-
nisse
0,012) Eier, Milch, Erzeugnisse auf Milch-
basis“.
d) Nach der Position „Imazalil“ wird die folgende Position „Ioxynil“ eingefügt:
„Ioxynil und Ester 1689-83-4 4-Hydroxy-3,5-dijodben= 7 0,2 Fleischerzeugnisse
zonitril insgesamt
8 berechnet als 0,05 Fleisch
9 Ioxynil
0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
e) Nach der Position „Pymetrozin“ wird die folgende Position „Pyraclostrobin“ eingefügt:
„Pyraclostrobin 175013-18-0 Methyl-N-[2-[[1-(4- 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eier
chlorphenyl)-1H-pyrazol-
3-yl]oxy]-o-toluol]-N- 0,012) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
methoxycarbamat
f) Nach der Position „Quecksilber-Verbindungen“ wird die folgende Position „Quinoxyfen“ eingefügt:
„Quinoxyfen 124495-18-7 5,7-Dichlor-4-(p-fluor= 0,2 Fleisch, Fleischerzeugnisse
phenoxy)chinolin
0,052) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis
0,02 Eier“.
g) Die Position „Trimethylsulfonium-Kation“ wird wie folgt gefasst:
„Trimethylsulfo= Trimethylsulfonium- 0,5 Rinderleber
nium-Kation Kation
0,2 Rinderniere, Rindfleisch
0,1 Geflügelniere, Milch, Erzeugnisse auf
Milchbasis
0,05 andere Fleisch- und Fleischerzeug-
nisse
0,01 Eier“.
2. Die Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-[2-[6-(2- 50 teeähnliche Erzeugnisse
cyanophenoxy)-pyrimi=
din-4-yloxy]phenyl]3- 20 Hopfen
methoxyacrylat 5 Blattkohle, Reis, Stangensellerie
3 Brombeeren, Himbeeren, frische
Kräuter, Salatarten
2 Bananen, Erdbeeren, Frühlingszwie-
beln, Solanaceen, Trauben
1 Artischocken, Bohnen mit Hülsen
(frisch), Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Zitrusfrüchte
0,5 Blumenkohle, Cucurbitaceen mit un-
genießbarer Schale, Erbsen mit Hülsen
(frisch), Rapssamen, Sojabohnen
0,3 Gerste, Hafer, Knollensellerie, Kopf-
kohle, Roggen, Triticale, Weizen
0,2 Bohnen ohne Hülsen (frisch), Chicorée,
Erbsen ohne Hülsen (frisch), Karotten,
Kohlrabi, Mangos, Meerrettich, Pa-
payas, Pastinaken, Petersilienwurzeln,
Rettiche und Radieschen, Schwarz-
wurzeln
0,1 Hülsenfrüchte, Porree, Schalenfrüchte,
Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
b) Die Position „Bifenthrin“ wird wie folgt gefasst:
„Bifenthrin 82657-04-3 [1a,3a(Z)]-(±)-(2-Methyl 10 Hopfen
[1,1’-biphenyl]-3-yl)me=
thyl-3-(2-chlor-3,3,3-tri= 5 Tee
fluor-1-propenyl)-2,2-di= 2 Salatarten
methylcyclopropancar=
boxylat 1 Kopfkohle
0,5 Bohnen mit Hülsen (frisch), Erdbee-
ren, Gerste, Hafer, Johannisbeeren,
Triticale, Weizen
0,3 Brombeeren, Himbeeren, Kernobst
0,2 Blumenkohle, Solanaceen, Steinobst,
Trauben
0,1 Bananen, Cucurbitaceen mit genieß-
barer Schale, Erbsen mit Hülsen
(frisch), Ölsaat, Zitrusfrüchte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
c) Die Position „Bromoxynil“ wird wie folgt gefasst:
„Bromoxynil und 1689-84-5 3,5-Dibrom-4-hydroxy= 7 insgesamt 0,1 Hopfen, Mais, Ölsaat, Tee
Ester benzonitril 8 berechnet als
9 Bromoxynil 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
d) Die Position „Chlorpropham“ wird wie folgt gefasst:
„Chlorpropham 101-21-3 Isopropyl-N-(3-chlorphe= 7 0,1 Hopfen, Ölsaat, Tee
nyl)-carbamat 3 insgesamt
108-42-9 3-Chloranilin 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel außer
8 berechnet als Getreide und Kartoffeln
3 Chlorpropham
9 0,02 Getreide
Chlorpropham 101-21-3 Isopropyl-N-(3-chlorphe= 10 Kartoffeln“.
nyl)-carbamat
e) Die Position „Cyromazin“ wird wie folgt gefasst:
„Cyromazin 66215-27-8 N-Cyclopropyl-1,3,5- 15 frische Kräuter, Salatarten
triazintriamin
5 Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit
Hülsen (frisch), Zuchtpilze
2 Artischocken, Stangensellerie
1 Cucurbitaceen mit genießbarer Scha-
le, Karotten, Kartoffeln, Solanaceen
0,3 Melonen, Wassermelonen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
f) Die Position „Dimethenamid“ wird wie folgt gefasst:
„Dimethenamid 87674-68-8 (RS)-2-Chlor-N-(2,4-di= 7 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
methyl-3-thienyl)-N-[(1-
methyl-2-methoxy)- 3 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
ethyl]-acetamid 3 insgesamt
8 berechnet als
Dimethenamid-P 163515-14-8 (S)-2-Chlor-N-(2,4-dime= 3 Dimethenamid
thyl-3-thienyl)-N-[(1-me=
thyl-2-methoxy)-ethyl]-
3
acetamid 9
g) Nach der Position „Flamprop-isopropyl“ wird die folgende Position „Flazasulfuron“ eingefügt:
„Flazasulfuron 104040-78-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimi= 0,02 Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaat, Tee,
din-2-yl)-3-(3-trifluorme= Trauben, Zitrusfrüchte
thyl-2-pyridylsulfonyl)
harnstoff 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
h) Die Position „Flurtamone“ wird wie folgt gefasst:
„Flurtamone 96525-23-4 (RS)-5-Methylamino-2- 0,05 Hopfen, Ölsaat, Tee
phenyl-4-(trifluor-m-tolyl)
furan-3(2H)-on 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1411
i) Die Position „Glyphosat“ wird wie folgt gefasst:
„Glyphosat 1071-83-6 N-Phosphonomethylgly= 50 wildwachsende Pilze
cin
20 Gerste, Hafer, Sojabohnen, Sonnen-
blumenkerne, Sorghum
10 Baumwollsaat, Erbsen (Hülsenfrucht),
Leinsamen, Senfsaat, Rapssamen,
Roggen, Triticale, Weizen
2 Bohnen, Tee
1 Mais, Oliven zur Ölgewinnung
0,5 Orangen, Kartoffeln, Trauben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel außer
übrige sonstige Früchte
0,05 übrige sonstige Früchte“.
j) Die Position „Ioxynil“ wird wie folgt gefasst:
„Ioxynil und Ester 1689-83-4 4-Hydroxy-dijodben= 7 0,2 Karotten, Pastinaken, Zwiebeln
zonitril insgesamt
8 berechnet 0,1 Hopfen, Ölsaat, Tee
9 als Ioxynil
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
k) Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefasst:
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-Methoxyi= 5 Porree
methyl mino-2-[2-(o-tolyloxyme=
thyl)-phenyl]]acetat 1 Erdbeeren, Johannisbeeren, Paprika,
Stachelbeeren, Trauben
0,5 Auberginen, Tomaten
0,2 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Kernobst, Oliven
0,1 Hopfen, Schalenfrüchte, Ölsaat, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
l) Nach der Position „Mefenpyr“ wird die folgende Position „Mepanipyrim“ eingefügt:
110235-47-7 N-4-(methyl-6-prop-1- 3 Trauben
„Mepanipyrim
ynyl-pyrimidin-2-yl)anilin
7
3 insgesamt
2 Erdbeeren
2-Anilin-4-(2-hydroxy=
8 berechnet als 1 Tomaten
propyl)-6-methylpyrimi= 3 Mepanipyrim
0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
din 9 0,01 andere pflanzliche Lebensmittel“.
m) Die Position „Metalaxyl“ wird wie folgt gefasst:
„Metalaxyl 57837-19-1 (R,S)-2-[(2,6-Dimethyl= 7 10 Hopfen
phenyl)-methoxyacetyl-
amino]propionsäure-
3 2 Salat, Tafeltrauben
methylester 3 insgesamt
8 1 Endivie, Keltertrauben, Kernobst,
berechnet als Kopfkohl, frische Kräuter
Metalaxyl M 70630-17-0 (R)-2-[(2,6-Dimethylphe= 3 Metalaxyl
nyl)-methoxyacetyl-ami=
no]propionsäure-methyl=
3 0,5 Erdbeeren, Gurken außer Einlegegur-
ester 9 ken, Knoblauch, Paprika, Schalotten,
Speisezwiebeln, Zitrusfrüchte
0,3 Chicorée
0,2 Frühlingszwiebeln, Grünkohl, Melo-
nen, Porree, Tomaten, Wassermelo-
nen
0,1 Blumenkohle, Karotten, Meerrettich,
Ölsaat, Pastinaken, Rettiche und Ra-
dieschen, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
n) In der Position „Methomyl“ wird bei der Höchstmenge „0,2“ nach dem Wort „Kernobst,“ das Wort „Paprika,“
eingefügt.
o) Nach der Position „Propoxur“ wird die folgende Position „Propoxycarbazone“ eingefügt:
145026-81-9 2-(4,5-Dihydro-4-methyl- 0,05 Hopfen, Tee
„Propoxycarba=
zone einschließ- 5-oxo-3-propoxy-1H-
7
lich Salze 1,2,4-triazol-1-yl)carbox= 3 insgesamt
berechnet als
amidosulfonylbenzoe=
säure-methylester 8 Propoxycar=
2-Hydroxypropoxy-pro=
3 bazone
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
poxycarbazone 9
p) In der Position „Pymetrozin“ wird bei der Höchstmenge „0,1“ vor dem Wort „Tee“ das Wort „Grünkohl,“
eingefügt.
q) Die Position „Pyraclostrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Pyraclostrobin 175013-18-0 Methyl-N-[2-[[1-(4- 2 Keltertrauben, Salatarten
chlorphenyl)-1H-pyrazol-
3-yl]oxy]-o-toluol]-N-me= 1 Pistazien, Zitrusfrüchte
thoxycarbamat 0,5 Erdbeeren
0,3 Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte
0,2 Kirschen, Knoblauch, Schalotten,
Zwiebeln
0,1 Roggen, Triticale, Weizen
0,05 Hopfen, Mangos, Papaya, Tee, tee-
ähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
r) Die Position „Quinoxyfen“ wird wie folgt gefasst:
„Quinoxyfen 124495-18-7 5,7-Dichlor-4-(p-fluor= 1 Kleinfrüchte und Beeren, Trauben
phenoxy)chinolin
0,5 Hopfen
0,3 Erdbeeren, Kirschen
0,2 Gerste, Hafer
0,05 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Ölsaat, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
s) In der Position „Thiabendazol“ werden bei der Höchstmenge „15“ nach den Wörtern „Kartoffeln (gelagert),“
die Wörter „Maniok, Süßkartoffeln, Yamswurzeln“ eingefügt.
t) Die Position „Trimethylsulfonium-Kation“ wird wie folgt gefasst:
„Trimethylsulfo= Trimethylsulfonium- 20 wildwachsende Pilze
nium-Kation Kation
10 Gerste, Hafer, Sojabohnen
5 Roggen, Triticale, Weizen
1 Oliven für die Ölgewinnung
0,5 Orangen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
u) Nach der Position „Ziram“ wird die folgende Position „Zoxamide“ eingefügt:
„Zoxamide 156052-68-5 (R,S)-3,5-Dichlor-N-(3- 5 Trauben
chlor-1-ethyl-1-methyl-
2-oxopropyl)-p-toluamid 0,5 Tomaten
0,05 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
3. Die Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:
In der Gruppe „2. Gemüse, 2.1. Wurzel- und Knollengemüse“ wird nach dem Eintrag „Kohlrüben“ der Eintrag
„Maniok, Kassava“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1413
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 27. Juni 2006
Es verordnen schreibung in schriftlicher oder elektronischer Form
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund unverzüglich nachzureichen.
des § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 und Abs. 3 (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftli-
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l chen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt
S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- entsprechend.
rium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhö- (3) Die wiederholte Abgabe eines verschrei-
rung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver- bungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Ver-
schreibungspflicht, schreibung über die verschriebene Menge hinaus
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- ist unzulässig.“
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 7 und Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fas- a) Folgende Positionen werden in alphabetischer
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 Reihenfolge eingefügt:
(BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundes- „Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsin-
ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium hibitoren, jeweils rekombinant“,
für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung
„Cropropamid
des Sachverständigen-Ausschusses für Verschrei-
bungspflicht: – ausgenommen Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern sie je
Artikel 1 Stück abgeteilter Arzneiform nicht mehr als
Änderung der 25 mg oder als Injektionslösung nicht mehr
Arzneimittelverschreibungsverordnung als 75 mg je Milliliter enthalten,
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom b) zur Anwendung bei Tieren, sofern sie in Zube-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), geändert durch reitungen zur oralen oder nasalen Anwendung
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2005 nicht mehr als 75 mg je Milliliter enthalten –“,
(BGBl. I S. 3632), wird wie folgt geändert: „Delapril“,
1. § 2 wird wie folgt geändert: „Gadofosveset“,
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „Gentransfer-Arzneimittel“,
„5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeich- „Ivabradin“,
nung nach Nummer 4 nicht eindeutig ist,“.
„Obidoxim“,
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Palifermin“,
„(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für
die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen An- „Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke
gaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie – zur parenteralen Anwendung –“,
unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein „Posaconazol“,
dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache
„Protamin“,
mit der verschreibenden Person nicht möglich ist,
die Verschreibung insoweit ergänzen.“ „Ropinirol“,
2. § 4 wird wie folgt gefasst: „Rotigotin“,
„§ 4 „Sulfasalazin“,
(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungs- „Tipranavir“,
pflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die „Valdetamid“,
verschreibende Person den Apotheker in geeigneter
Weise, insbesondere fernmündlich, über die Ver- „Xenon“,
schreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apo- „Zubereitung aus
theker hat sich über die Identität der verschreiben- Manidipin
den Person Gewissheit zu verschaffen. Die ver- und
schreibende Person hat dem Apotheker die Ver- Delapril“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1415
b) Folgende Positionen werden aufgehoben: – ausgenommen zur oralen Anwendung ohne
„Aconitin und seine Derivate“, Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Be-
standteile in einer Konzentration bis zu
„Articain“, 400 mg je abgeteilter Form und in einer Ta-
„Bupivacain“, gesdosis bis zu 1 200 mg bei leichten bis
mäßig starken Schmerzen und Fieber –
„Cinchocain“,
– ausgenommen in festen Zubereitungen zur
„Diethylpentenamid“,
rektalen Anwendung als Monopräparate in
„Dimethocain“, Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht (bis
„N-[1-(Dimethylcarbamoyl)propyl]-N-propyl- zu einer maximalen Einzeldosis von 600 mg je
but-2-enamid“, abgeteilter Form) und in einer Tagesdosis bis
zu 30 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer
„Etidocain“,
maximalen Tagesdosis von 1 800 mg) bei
„Fomocain“, leichten bis mäßig starken Schmerzen und
„Gerinnungspräparate, rekombinant“, Fieber –
„4-Hydroxybuttersäure“, – ausgenommen zur oralen Anwendung in
flüssigen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer
„Levobupivacain“, arzneilich wirksamer Bestandteile für Erwach-
„Lidocain“, sene und Kinder ab 6 Monaten in Einzeldosen
„Mithramycin“, bis zu 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer
maximalen Tagesdosis von 1 200 mg) bei
„Oxetacain“, leichten bis mäßig starken Schmerzen und
„Procain“, Fieber –
„Ropivacain“, – ausgenommen zur oralen Anwendung in
„Tetracain“, Dosen bis maximal 400 mg je abgeteilter
Form und in einer maximalen Tagesdosis
„Theophyllin-Hydroxy-tert-butylamin“, von 1 200 mg, zur rektalen Anwendung in
„Thymol“. festen Zubereitungen als Monopräparate in
Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht bis
c) Folgende Positionen werden neu gefasst:
zur maximalen Einzeldosis von 600 mg je ab-
aa) Die Position „Aconiti tuber und ihre Zuberei- geteilter Form und bis zur maximalen Tages-
tungen“ wird wie folgt gefasst: dosis von 30 mg/kg Körpergewicht bzw.
„Aconitum: Arten der Gattung Aconitum, 1 800 mg, zur Behandlung der akuten Kopf-
deren Pflanzenteile und Zubereitungen da- schmerzphase bei Migräne mit oder ohne
raus sowie Aconitum-Alkaloide und deren Aura –“.
Derivate ff) Die Position „Lokalanästhetika“ wird wie
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch in folgt gefasst:
Salben – „Lokalanästhetika
– ausgenommen in homöopathischen Zube- – ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain,
reitungen zur oralen Anwendung, die nach Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levo-
den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des bupivacain, Oxetacain, Prilocain, Ropivacain,
Homöopathischen Arzneibuches hergestellt Tetracain –
sind –“.
– zur parenteralen Anwendung (ausgenom-
bb) Die Position „Desmeniol“ wird wie folgt ge- men Lidocain und Procain ohne Zusatz
fasst: weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in
„Desmeninol“. Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen
Anwendung an der gesunden Haut) –
cc) Die Position „2,5-Di-(aziridin-1-yl-3,6-bis(2-
methoxyethoxy)-1,4-benzochinon“ wird wie – zur Anwendung am Auge –
folgt gefasst und alphabetisch neu eingefügt: – Fomocain (ausgenommen in Salben und
„2,5-Bis(aziridin-1-yl)-3,6-bis(2-methoxy- Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Ge-
ethoxy)-1,4-benzochinon“. wichtsprozenten) –
dd) Die Position „Gewebetransplantate, hu- – Lidocain zur Anwendung am äußeren Ge-
mane allogene“ wird wie folgt gefasst: hörgang –“.
„Gewebetransplantate, humane allogene gg) Die Position „Podophyllum emodi- und Po-
und Produkte aus Gewebezüchtungen“. dophyllum peltatum-Glykoside und ihre De-
ee) Die Position „Ibuprofen“ wird wie folgt ge- rivate“ wird wie folgt gefasst:
fasst: „Podophyllum-emodi- und Podophyllum-
„Ibuprofen peltatum-Glykoside und ihre Derivate“.
– ausgenommen zum äußeren Gebrauch in hh) Die Position „Troleandromycin“ wird wie
einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozen- folgt gefasst:
ten – „Troleandomycin“.
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
d) In der Position „Fluoride, lösliche“ werden im h) In der Position „Podophyllum-peltati radix et
ersten Anstrich die Wörter „einen Fluorgehalt“ rhizoma und seine Zubereitungen“ werden die
durch die Wörter „einem Fluorgehalt“ ersetzt. Wörter „seine Zubereitungen“ durch die Wörter
e) In der Position „Lobelia herba und seine Zube- „deren Zubereitungen“ ersetzt.
reitungen“ wird das Wort „Lobelia“ durch das
Wort „Lobeliae“ ersetzt. Artikel 2
f) In der Position „Macrogollaurylether (Polidoca-
Inkrafttreten
nol) 0,25 %, 0,50 %, 1 %, 2 %, 3 %, 4 % –“
werden die Angaben „0,25 %, 0,50 %, 1 %, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
2 %, 3 %, 4 %“ gestrichen. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1, 2 und 3
g) In der Position „Podophyllum-emodi radix et Buchstabe a, soweit die Position „Poly(O-2-hydroxy-
rhizoma und seine Zubereitungen“ werden die ethyl)stärke“ betroffen ist, sowie Artikel 1 Nr. 3 Buch-
Wörter „seine Zubereitungen“ durch die Wörter stabe b, soweit die Position „Thymol“ betroffen ist, am
„deren Zubereitungen“ ersetzt. 1. Juli 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1417
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
Vom 28. Juni 2006
Auf Grund 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar- Artikel 2
tikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Änderung
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, der Verordnung zu
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie den Internationalen Regeln von 1972
Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung § 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt
Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005
(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben- geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Ar-
„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
tikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
S. 2186) geändert worden ist,
zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig- der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 3
Artikel 1 Änderung
Änderung der Verordnung zur
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
§ 3 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Schiff-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 fahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989
(BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
kel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I nung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert
S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an „In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“ mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
*) – Artikel 6 Nr. 3 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur
Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Eu- Artikel 4
ropäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitäts-
anforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 48 S. 19) Änderung
und der Umsetzung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG der Sportbootführerscheinverordnung-See
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur
Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelge- § 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-
halts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59). See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
– Artikel 7 Nr. 4 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der
der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) ge-
Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25).
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– Artikel 7 Nr. 5 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung
der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie
94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen „Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauf-
für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und tragten Verbände bestimmt das Bundesministerium
die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG 2002
Nr. L 19 S. 9). für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der
– Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Prüfungsausschüsse.“
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informati-
onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge- „Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden
sellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Ver-
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
bände mit Zustimmung des Bundesministeriums für 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt.“ Nach Textziffer II.0.7 werden folgende neue Textzif-
3. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: fern eingefügt:
„Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann „II.0.8 Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51))
die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Angenommen am 1. April 2004
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, (BGBl. 2006 II S. 386)
Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsit- II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51))
zenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Angenommen am 1. April 2004
Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurückneh- (BGBl. 2006 II S. 28)“.
men.“
2. In Abschnitt B Textziffer V. wird nach der Angabe
„(BGBl. 1997 II S. 540)“ die Angabe „unter Berück-
Artikel 5
sichtigung der Bekanntmachung über die Anwen-
Änderung dung von Modellversuchen im Zusammenhang mit
der Sportseeschifferscheinverordnung der Erfüllung des Übereinkommens über die beson-
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas- deren Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgast-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I schiffe vom 29. Juli 2004 (VkBl. 2004 S. 433)“ ange-
S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung fügt.
vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt 3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In Nummer 20 werden nach der Angabe „(ABl. EU
1. In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Sport- Nr. L 123 S. 22)“ ein Komma und folgende An-
fahrzeugen“ die Wörter „und Traditionsschiffen“ und gabe angefügt:
nach dem Wort „Sportfahrzeugs“ die Wörter „oder
„geändert durch:
des Traditionsschiffs“ eingefügt.
20.1 Artikel 1 der Richtlinie 2005/12/EG der
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Kommission vom 18. Februar 2005 (ABl.
a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis- EU Nr. L 48 S. 19)“.
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ b) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21
durch die Wörter „von der Wasser- und Schiff- angefügt:
fahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt- „21. Artikel 4a Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3, 4
entwicklung“ ersetzt. und 5 sowie Artikel 4b Abs. 1 Buchstabe b
und Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richt-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis- linie 1999/32/EG des Rates vom 26. April
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 1999 über eine Verringerung des Schwefel-
kann“ durch die Wörter „Die Wasser- und Schiff- gehalts bestimmter flüssiger Kraft- und
fahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung Brennstoffe, die durch Artikel 1 Nr. 5 der
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen
Stadtentwicklung“ ersetzt. Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005
3. In § 4a Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundes- zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hin-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ sichtlich des Schwefelgehalts von Schiffs-
durch die Wörter „von der Wasser- und Schiff- kraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59) einge-
fahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des fügt worden sind“.
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt. Artikel 7
4. § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Änderung
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort der Schiffssicherheitsverordnung
„oder“ durch ein Komma ersetzt. Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
Artikel 3 der Verordnung vom 19. September 2005
eingefügt:
(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
„3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 5a Satz 1 und § 6 Abs. 1 wer-
zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst
den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
oder am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
ten nicht nachweist oder“.
setzt.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 „(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5
genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küs-
Änderung der tenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrts-
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz straßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch die sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheini-
Verordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2985) gung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1419
len Schiffssicherheitsregeln unterliegen, kann die f) Abschnitt D.III. wird wie folgt geändert:
Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mit- aa) In der Einleitung werden nach den Wörtern
geführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des je- „Küstenschifffahrt betreiben“ die Wörter
weiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.“ „oder gewerblich eingesetzt sind“ angefügt.
3. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bau- und bb) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „be-
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt- treiben“ die Wörter „oder ist es auf Seeschiff-
entwicklung“ ersetzt. fahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Bereich des deutschen Küstenmeeres ge-
werblich eingesetzt“ angefügt.
a) In Abschnitt A.I. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-
fasst: cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
„1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 „3. Besatzung
und 13 der Richtlinie sind Schiffsführer von ausländischen Schiffen
a) für die Ausrüstungsbereiche in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-
Übereinkommen nicht unterliegen, müs-
aa) Navigations- und Funkausrüstung das sen Inhaber gültiger ausländischer Befä-
Bundesamt für Seeschifffahrt und higungszeugnisse sein, die den Anforde-
Hydrographie, rungen entsprechen, die für das Führen
bb) Rettungsmittel, Verhütung der Mee- von Schiffen gleicher Art und Verwendung
resverschmutzung und Brandschutz für den Betrieb unter der Bundesflagge
die See-Berufsgenossenschaft, vorgesehen sind.“
b) für die Marktüberwachung und die Unter- 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
richtung der anderen Mitgliedstaaten und a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften das Bundesamt für See- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
schifffahrt und Hydrographie. aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und „Von der Bundesverkehrsverwaltung
Stadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5 werden für Schiffe, die die Bundesflagge
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des See- führen, die folgenden Schiffszeugnisse
aufgabengesetzes weitere Behörden und Or- und Bescheinigungen, einzelne Be-
ganisationen als zuständige Stellen benen- scheinigungen auch für Schiffe, die eine
nen; die Benennung ist im Verkehrsblatt be- ausländische Flagge führen, ausgestellt
kannt zu machen.“ oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:“.
b) In Abschnitt A.II. Nr. 1.3 werden die Wörter „Bau- bbb) In Textziffer (VII). Nr. (24.) wird nach
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Buchstabe c folgender Buchstabe d ein-
Stadtentwicklung“ ersetzt. gefügt:
c) In Abschnitt A.III.a. wird Nummer 1.1 wie folgt ge- „d) Bescheinigung nach
fasst: § 9 Abs. 6 Satz 1 See-BG“.
„1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Bau- und
Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
einer komplexen Schadenslage im Sinne von Stadtentwicklung“ ersetzt.
§ 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinba- b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
rung über die Errichtung des Havariekom-
aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
mandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle
im Sinne des Artikels 2, die für Such- und „1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepu-
Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder blik Deutschland nach Maßgabe der
mit der Abwicklung nach einem Unfall be- Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das
fasst wird. In Fällen einer komplexen Scha- Bundesministerium für Verkehr, Bau
denslage ist zuständige Stelle im Sinne des und Stadtentwicklung zuständig, soweit
Artikels 2 das Havariekommando.“ in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt
ist.“
d) In Abschnitt B.II. Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden
die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. „3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte
e) Abschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert: Klassifikationsgesellschaft, mit der ein
Auftragsverhältnis im Sinne des Arti-
aa) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Sport- kels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG
booten“ durch die Wörter „großen Sportboo- begründet worden ist, mit der Durchfüh-
ten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sport- rung der Besichtigungen beauftragen,
bootverordnung vom 29. August 2002 die für die Erteilung der in Abschnitt A.
(BGBl. I S. 3457)“ ersetzt. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis
bb) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter (20) und (22) dieser Anlage genannten
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör- Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte
ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. Klassifikationsgesellschaften sind die
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006
anerkannten Organisationen im Sinne senschaft oder dem Bundesamt für
des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie Seeschifffahrt und Hydrographie
94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in überwacht. Für die der See-Berufs-
Satz 1 genannten Zeugnisse erforder- genossenschaft dadurch entstehen-
lich, können sich die Besichtigungen den Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des
auch auf Ausrüstungsgegenstände er- Seeaufgabengesetzes.“
strecken, die keiner besonderen Zulas-
dd) In Nummer 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1
sung unterliegen. Die anerkannte Klas-
werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
sifikationsgesellschaft führt die genann-
nungswesen“ durch die Wörter „Bau und
ten Besichtigungen eigenständig und in
Stadtentwicklung“ ersetzt.
eigener Verantwortung durch.“
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt a) In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 wer-
gefasst: den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
„Für das Auftragsverhältnis mit einer lung“ ersetzt.
anerkannten Klassifikationsgesellschaft
gilt Folgendes:“. b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
bbb) Die Buchstaben a und b werden wie aa) In Nummer 1.1.1 Satz 2 wird die Angabe „Ar-
folgt gefasst: tikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember
„a) Die See-Berufsgenossenschaft und 2000 (BGBl. I S. 1735)“ durch die Angabe „Ar-
das Bundesamt für Seeschifffahrt tikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006
und Hydrographie schließen jeweils (BGBl. I S. 1417)“ ersetzt.
für ihren Zuständigkeitsbereich nach bb) Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert:
Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des See-
aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leiter“
aufgabengesetzes in Verbindung mit
die Wörter „ , der vom Bundesamt für
Abschnitt A dieser Anlage mit der
Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zu-
anerkannten Klassifikationsgesell-
stimmung des Bundesministeriums für
schaft eine schriftliche Vereinba-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung be-
rung, die die Aufgabenwahrneh-
stellt wird,“ eingefügt.
mung im Rahmen des Auftragsver-
hältnisses regelt. Diese Vereinba- bbb) Satz 3 wird aufgehoben.
rung unterliegt deutschem Recht. cc) In Nummer 1.1.4 und Nummer 1.2.5 Satz 2
Die Vereinbarung kann zusätzlich in werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
englischer Sprache geschlossen nungswesen“ durch die Wörter „Bau und
werden; die Fassung in deutscher Stadtentwicklung“ ersetzt.
Sprache ist maßgebend.
b) Die Wahrnehmung der von der aner- Artikel 8
kannten Klassifikationsgesellschaft
Inkrafttreten
im Rahmen des Auftragsverhältnis-
ses übernommenen Aufgaben wird Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
regelmäßig, mindestens alle zwei Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nr. 4 tritt am
Jahre, von der See-Berufsgenos- 1. Oktober 2007 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1421
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
Vom 20. Juni 2006
Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972
(BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Nach Artikel 12 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Sol-
datinnen und Soldaten vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4522) wird folgender
Artikel 12a eingefügt:
„Artikel 12a
Dienstgradverleihungen aus Anlass
der Einstellung in Reservelaufbahnen
(1) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades
nach § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und eines Re-
servefeldwebeldienstgrades der Feldnachrichtentruppe des Heeres nach § 22
Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung, ausgenommen der Re-
serveoffiziere des Militärischen Abschirmdienstes und des Amtes für Militärkun-
de, übertrage ich dem Personalamt der Bundeswehr.
(2) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades
nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung übertrage ich
bei Einstellungen in die Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve des Sa-
nitätsdienstes, ausgenommen der Angehörigen der Laufbahn der Fachunterof-
fiziere des Sanitätsdienstes der Reserve im Militärischen Abschirmdienst und im
Amt für Militärkunde, und des Militärmusikdienstes sowie der Feldwebel der
Reserve des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes der Stammdienst-
stelle des Heeres. Im Übrigen übertrage ich das in Satz 1 genannte Recht der
Stammdienststelle, der die Eingestellten als Uniformträgerinnen und Uniform-
träger zuzuordnen sind, ausgenommen die Angehörigen der Laufbahnen der
Feldwebel des Truppendienstes der Reserve und des allgemeinen Fachdienstes
der Reserve im Militärischen Abschirmdienst und im Amt für Militärkunde.“
II.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
Bonn, den 20. Juni 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g