Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2006 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
6. 1. 2006 Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
FNA: 9290-11
17. 1. 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raum-
ausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk . . . . . . . . . . . . . 54
FNA: neu: 7110-20-4
17. 1. 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte
Handelsfachwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
FNA: neu: 806-22-6-4
17. 1. 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte
Technische Fachwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
FNA: neu: 806-22-6-5
17. 1. 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
FNA: neu: 806-22-6-6; 806-21-7-21
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Zeitlichen Übersichten für den Jahrgang 2005 des Bundes-
gesetzblatts Teil I und Teil II beigelegt.
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Gesetz
über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz — FStrPrivFinG)
§1 Der Private hat die Erklärung innerhalb eines Monats
Bau und Finanzierung durch Private nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird die
Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Maut-
(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes- gebühr als Gebühr erhoben.
fernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und
Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung
Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen. kann der Private jeweils spätestens sechs Monate vor
dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zuständi-
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb
gen obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen,
und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten
dass mit Beginn der jeweils folgenden Kalkulations-
zur Ausführung übertragen werden.
periode die Erhebung der Mautgebühr von einer Gebühr
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trä- auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr
gers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, umgestellt wird.
§§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird,
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebüh-
nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes be- renbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die
stimmt. Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den
(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öf- jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Ver-
fentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privat- waltungsvollstreckung.
rechtliche Entgelte (Entgelte). (5) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Un-
terhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der Stre-
§2 cke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrich-
Mautgebührenerhebung durch Private tungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen vier Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der
Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Auf- zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage ei-
gaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung nes Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später not-
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt wendige Änderungen sind unverzüglich zu beantragen.
verpflichtet, durch Rechtsverordnung mit den Befugnis- Der Private untersteht insoweit der Aufsicht der Straßen-
sen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung verkehrsbehörde; deren Anordnungen und Weisungen
des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfern- ist Folge zu leisten.
straßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit (6) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der
dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr und dem Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen
Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun- und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von den
gen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Sie Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszei-
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung chenplans zu betreiben.
auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. (7) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden
Die Mautgebühr dient der Refinanzierung der dem Pri- Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich
vaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 sichtbar und gut lesbar auszuhängen.
Abs. 2 übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwen-
dungen zuzüglich eines projektangemessenen Unter-
§3
nehmergewinns. Die Mautgebühr wird vom Privaten
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der Mautgebühren
Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 (1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden
Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Geneh- für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes
migung nach § 6 Abs. 1 erhoben. Das Mautgebühren- errichteten
aufkommen steht dem Privaten zu. Der Private untersteht
1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von
der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landes-
Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahr-
straßenbaubehörde. Diese ist ermächtigt, ihre Aufsichts-
zeugen,
befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Frei- 2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-
gabe des betroffenen Bundesfernstraßenabschnittes bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahr-
für den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die zuständige zeugen.
oberste Landesstraßenbaubehörde den Privaten aufzu- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
fordern, ihr gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die wicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Mautgebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist. Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 51
und ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der
festzulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter Be-
hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhal- achtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverordnung
ten, betrieben und finanziert werden sollen. nach § 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 5 oder der
(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten Genehmigung nach § 6 nachzuprüfen. Auch für die Kos-
für Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der ten des Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kos-
jeweiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie zu- ten des Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrich-
mindest unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der tungen können Festpreisvereinbarungen getroffen wer-
Fahrzeugart in einem angemessenen Verhältnis zu dem den, die dann entsprechend zu behandeln sind.
durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die
Höhe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit §4
und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht Mautbemessungs-
werden. und -kalkulationsverordnung
(3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
schaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftli- entwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
chen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkula- nisterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-
torischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren
Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abga- und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3
ben, mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaft- Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
steuer einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge
nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu §5
den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Mautgebührenverordnung
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch
genommene Fremdleistungen, Personalkosten sowie (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung
zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die
und Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen sind Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen,
legen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsge- soweit
wöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder 1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 erklärt
jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens je- oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat, die Maut-
doch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die An- gebühr als Gebühr zu erheben oder
schaffungs- und Herstellungskosten sind vor der Be- 2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist.
rechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende
etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
etwaige sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. nung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde über-
Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste er- tragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen
höhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatori- Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach
sche Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht
von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der
werden. Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1
auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des
(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nach-
von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die gewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis
durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun- erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine
desanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.
jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich
eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko ange- (2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregierung
messenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr
nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des ein- durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu än-
gesetzten Eigenkapitals führen. Der Private kann in den dern. Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der
jeweiligen Kalkulationsperioden unterschiedliche Zins- Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden Be-
sätze für das von ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz stimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde liegen-
bringen, soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit den Tatsachen wesentlich geändert haben. Im Falle einer
die den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnittliche Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an
Verzinsung eingehalten wird. die oberste Landesstraßenbaubehörde zu richten.
(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kosten- §6
überdeckungen sind rechtzeitig und angemessen aus-
zugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist Mautgebührengenehmigung
ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinba- (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder
rung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Maut-
und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durchzufüh- gebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der
ren, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslauf- Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obers-
zeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im ten Landesstraßenbaubehörde.
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(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzun-
1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 gen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen
Satz 2 festgelegt ist und (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten).
Es sind
2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe
nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach 1. Berechnungsdaten:
§ 4 eingehalten sind. a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen
Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-
(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Lan-
bination,
desstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautge-
bühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten 2. Abrechnungsdaten:
Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich
a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-
geändert haben.
zung der Strecke,
(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste
b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu
Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bun-
entrichtenden Mautgebühr,
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
einzuholen. c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch
Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwal-
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich
tungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-
sind;
nahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der
Private den Widerruf beantragt. 3. Kontrolldaten:
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
§7 b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen
Befreiungen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-
Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte, bination,
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden
anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der Mautgebühr,
Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal- d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut-
tungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset- zung der Strecke,
zung für die Mautgebührenbefreiung ist, dass die Fahr-
zeuge als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.
sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden (4) Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung
können. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. Er hat die tech-
Motorfahrzeug für die Mautgebührenbefreiung maßge- nischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ord-
bend. nungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebühren-
erhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
§8 (5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Ver-
Schuldner der Mautgebühr trag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr ge-
schlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung
Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für
1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt, den Auftragnehmer entsprechend.
2. das Fahrzeug führt, (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
3. Halter des Fahrzeuges ist. Stadtentwicklung erlässt nach Anhörung der jeweils zu-
ständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der
§9 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach
Entrichtung der Mautgebühr Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Ver-
(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus fahren.
der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der
Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe § 10
spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Be- Nachweis und
nutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem Kontrolle der Mautgebührenentrichtung
festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten. (1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die
(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzu-
Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber weisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr
hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder auto- entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese
matisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur
Schuldners ist eine Quittung zu erteilen. Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändi-
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im gen.
automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private (2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht
Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontroll-
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daten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der 1. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Ge- verordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Geneh-
bührenbescheids erheben und verarbeiten. migung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebühr nicht oder
nicht rechtzeitig entrichtet,
§ 11 2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in
(1) Der Private hat Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder
verarbeitet, oder
1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsda-
ten sind, unverzüglich nach Durchführung der Be- 3. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht
rechnung zu löschen, rechtzeitig löscht.
2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
die Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro,
Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwei-
worden sind, hunderttausend Euro geahndet werden.
3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die § 13
Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,
Übergangsregelung
4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erho-
ben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverord-
Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3
nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt. Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden und sind
gegen den Gebührenbescheid fristgerecht Rechtsmittel (2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit
eingelegt worden, sind die Daten spätestens einen Mo- § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005
nat nach Beendigung des Verfahrens zu löschen. Ist die geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab
Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der dem Tag, an dem
Private die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens 1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsver-
einen Monat nach rechts- oder bestandskräftigem Ab- ordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder
schluss des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungs- 2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die
gerichtlichen Verfahrens, des Gerichtsverfahrens für die Höhe des Entgelts wirksam wird,
Beitreibung des Entgeltes oder des Ordnungswidrigkei-
ten- oder Strafverfahrens zu löschen. nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste Landes-
straßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden, Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quit-
tung unverzüglich zu löschen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf nung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund
der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der
Geschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen. jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung
erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1
§ 12 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 14
lässig (Inkrafttreten)
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater
im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Vom 17. Januar 2006
Auf Grund des 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamationen
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marketing-
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der maßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Ge-
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März sprächsführung;
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes 2. Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kon-
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) takt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu
verordnet das Bundesministerium für Bildung und For- Kundenanforderungen; Erstellen von Plänen und
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- Zeichnungen; Beachten von gestalterischen, ferti-
desinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem gungstechnischen, wirtschaftlichen, ökologischen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: und gesundheitlichen Aspekten; Berücksichtigen ein-
schlägiger Regelungen; Nutzen von rechnergestütz-
ten Präsentationsmöglichkeiten; kundengerechtes
§1
Gestalten der Präsentation;
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses 3. Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Überneh-
men der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs- für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der perso-
prüfungen zum Geprüften Gestaltungsberater im Raum- nellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betrie-
ausstatter-Handwerk/zur Geprüften Gestaltungsberate- bes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirt-
rin im Raumausstatter-Handwerk nach den §§ 2 bis 6 schaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen;
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg Kooperieren mit der Auftragsausführung.
abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-
keit nachzuweisen ist. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation erkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im
zum Geprüften Gestaltungsberater im Raumausstatter- Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberate-
Handwerk/zur Geprüften Gestaltungsberaterin im Raum- rin im Raumausstatter-Handwerk.
ausstatter-Handwerk für die Funktion als Berater/Berate-
rin für die Gestaltung von Bodenflächen, Polstermöbeln, §2
Raumdekorationen, Licht-, Sicht- und Sonnenschutz
sowie Wand- und Deckendekorationen und damit die Zulassungsvoraussetzungen
Befähigung:
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
1. Kundenanforderungen und -erwartungen entgegen- weist:
zunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auf-
tragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme 1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem an-
verbundenen Aufgaben durchzuführen; erkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raum-
ausstatterin oder
2. Raumsituationen und Produkte zu gestalten und zu
konstruieren; 2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Ab-
3. Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auf- schlussprüfung in einem anderen anerkannten raum-
tragsabwicklung vorzubereiten. gestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr
Berufspraxis oder
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste- 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
hende Aufgaben eines Geprüften Gestaltungsberaters im
Raumausstatter-Handwerk/einer Geprüften Gestaltungs- Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufga-
beraterin im Raumausstatter-Handwerk wahrnehmen zu ben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberate-
können: rin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
1. Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Informie- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
ren über warentypische Eigenschaften; Klären und zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Beschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit Kunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-
und Mitarbeitern; Vereinbaren von Termin- und Liefer- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
absprachen sowie Absprachen über Zahlungsbe- fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur
dingungen; Durchführen von Maßnahmen zur Prüfung rechtfertigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 55
§3 1. Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von
Kundenanforderungen;
Gliederung, Struktur und
integrierte Durchführung der Prüfung 2. kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotser-
stellung;
(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen „Bera-
tung und Gestaltung“ sowie „Auftragsvorbereitung und 3. Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvor-
Projektplanung“ handlungsorientiert und praxisbezogen schlägen.
durchzuführen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gestaltung und
(2) Die Prüfung besteht aus: konstruktive Umsetzung“ soll die Fähigkeit nachgewie-
sen werden, Kundenwünsche gestalterisch und kon-
1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Hand-
struktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei
lungsbereich „Beratung und Gestaltung“, die die Qua-
einschlägige Regelungen berücksichtigen zu können. Es
lifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 be-
soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der
rücksichtigt,
Grundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und
2. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Hand- Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu
lungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektpla- können. Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische
nung“, die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und
Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können. In die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
3. einem situationsbezogenen Fachgespräch.
prüft werden:
Grundlage des Fachgesprächs sind die Ergebnisse der
1. Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;
schriftlich bearbeiteten Situationsaufgaben. Es soll der
mündlichen Erläuterung der Problemlösungen dieser 2. Gestaltungsprinzipien, Stilkunde;
Situationsaufgaben dienen. Im Fachgespräch soll die
3. Entwicklung von Raumsituationen;
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben
zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten 4. Materialkenntnisse;
Lösung zuführen zu können. Die Prüfungsdauer der 5. Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen
Situationsaufgabe gemäß Nummer 1 beträgt mindestens Lösungsvorschlägen.
180 und höchstens 210 Minuten, der Situationsaufgabe
gemäß Nummer 2 mindestens 120 und höchstens (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Präsentation“ soll
150 Minuten und des situationsbezogenen Fachge- die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglich-
sprächs höchstens 30 Minuten. Den beiden schriftlichen keiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Mög-
Situationsaufgaben soll derselbe Kundenauftrag zugrun- lichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu kön-
de liegen. nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
inhalte geprüft werden:
§4 1. Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen;
Prüfungsinhalte 2. Erläutern von technischen Umsetzungen.
(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikati- (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Angebotserstel-
onsschwerpunkte zugeordnet: lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote
erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen
1. Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“
und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu
a) Gesprächsführung und Kundenberatung, können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
b) Gestaltung und konstruktive Umsetzung, onsinhalte geprüft werden:
1. Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung;
c) Präsentation;
2. Vorkalkulation;
2. Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Pro-
jektplanung“ 3. Angebotserstellung.
a) Angebotserstellung, (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsvorberei-
tung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftrags-
b) Auftragsvorbereitung,
daten für die Ausführung der Arbeiten, auch unter An-
c) Projektmanagement, wendung branchenspezifischer Software, erstellen zu
d) Marketing. können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten be-
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gesprächsführung rücksichtigen sowie in Kooperation mit den Bereichen
und Kundenberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen Ausführung und Montage planen zu können. In diesem
werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachli- werden:
che Umsetzung vermitteln zu können. Es soll ferner die
Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht 1. Auftragsbegleitpapiere;
beraten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alter- 2. Pläne und Zeichnungen;
nativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen
3. Materiallisten.
und soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden zei-
gen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua- (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-
lifikationsinhalte geprüft werden: ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ab-
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
wicklung eines Auftrages von der Kundenanfrage über §5
die Ausführung der Arbeiten bis zur Abnahme planen, Bewerten und Bestehen der Prüfung
Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Termin-
pläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die (1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben
Betriebsorganisation berücksichtigen zu können. In die- gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezoge-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- nen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert
prüft werden: nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebe-
wertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamt-
1. Terminpläne; note zu bilden.
2. Projektierung; (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-
3. Arbeitsorganisation; leistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende
4. Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung; Leistungen erzielt wurden.
5. Qualitätssicherung; (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
6. Reklamationsbearbeitung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die §6
Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen Wiederholung der Prüfung
entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäfts-
leitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wiederholt werden.
werden:
1. Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und §7
nutzen; Inkrafttreten
2. Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Bonn, den 17. Januar 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 57
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/
Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/
Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-
statter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/
Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/
Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-
statter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note1) .................
Punkte2)
I. Situationsaufgabe .................
II. Situationsaufgabe .................
III. Situationsbezogenes Fachgespräch .................
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die Situationsaufgaben 1 und 2 und das Fachgespräch wurden im Verhältnis 40 : 30 : 30 gewichtet.
2) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde ...........................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 59
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Vom 17. Januar 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des 6. handelsrelevante Marktentwicklungen beurteilen,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
7. moderne Informations- und Kommunikationstechni-
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-
ken einsetzen und nutzen,
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- 8. Führungsgrundsätze bei der Wahrnehmung von Füh-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe- rungs- und Qualifizierungsaufgaben zielorientiert an-
rium für Bildung und Forschung nach Anhörung des wenden,
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 9. kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizieren
Wirtschaft und Technologie und auf Grund des § 30 und kooperieren.
Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
(BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bil- kannten Abschluss „Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- Handelsfachwirtin“.
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§2
§1
Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
prüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüf- anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-
ten Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, dungsberuf im Handel und danach eine mindestens
in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er- einjährige Berufspraxis oder
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzu- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver-
weisen ist. käufer/zur Verkäuferin oder in einem anderen aner-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwen- kannten Ausbildungsberuf und danach eine mindes-
digen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, tens zweijährige Berufspraxis oder
um im institutionellen und funktionellen Handel, insbe- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
sondere im Einzelhandel sowie im Groß- und Außen-
handel, eigenständig und verantwortlich Aufgaben der nachweist.
Planung, Steuerung, Durchführung und Kontrolle han-
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss in Ver-
delsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nut-
kaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkei-
zung betriebswirtschaftlicher und personalwirtschaftli-
ten im institutionellen oder funktionellen Handel erwor-
cher Steuerungsinstrumente wahrzunehmen. Dazu zäh-
ben sein.
len:
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 ge-
1. qualifizierte Handels- und Dienstleistungsaufgaben
nannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-
ausüben, rechtliche Vorschriften berücksichtigen,
lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
2. Organisations- und Führungsaufgaben übernehmen; auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
unternehmerische Kompetenzen einsetzen, die die nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
Befähigung zur Gründung oder Übernahme eines Un- erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht-
ternehmens beinhalten können, fertigen.
3. kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und
Lösungen zu den wesentlichen Bereichen eines Han- §3
delsunternehmens erarbeiten, veränderte Strukturen Gliederung
der Arbeitsorganisation, Methoden der Organisati- und Durchführung der Prüfung
onsentwicklung und technisch-organisatorische Ver-
änderungen beachten, (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbe-
reiche:
4. Qualitätsmanagement steuern und weiterentwickeln,
1. Unternehmensführung und -steuerung,
5. Marketingkonzepte entwerfen, planen, umsetzen und
auswerten, 2. Handelsmarketing,
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
3. Führung und Personalmanagement, (10) Ausgehend von der Präsentation soll in dem
Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass
4. Volkswirtschaft für die Handelspraxis, Berufswissen in handelsbetriebstypischen Situationen
5. Beschaffung und Logistik, angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen
werden können. Insbesondere soll nachgewiesen wer-
6. Handelsmarketing und Vertrieb, den, dass angemessen mit Gesprächspartnern kommu-
7. Handelslogistik, niziert werden kann und dabei argumentations- und prä-
sentationstechnische Instrumente sachgerecht einge-
8. Außenhandel, setzt werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel
20 Minuten nicht überschreiten.
9. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(11) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 7 ist nur
(2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchge- durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen gemäß
führt. Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht
(3) Die Prüfung besteht aus den Handlungsbereichen wurden.
gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und einem von dem Prüfungs-
teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin auszuwählen- §4
den Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9. Bei
Handlungsbereiche
der Prüfungsanmeldung ist der gewählte Handlungsbe-
reich mitzuteilen; dieser ist bei Wiederholungsprüfungen (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und
beizubehalten. -steuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das
Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche
(4) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß
bei der Erstellung von Handelsleistungen zu verstehen,
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und in dem gewählten Handlungsbe-
im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidun-
reich gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 ist schriftlich in Form von
gen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen,
anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen durchzu-
umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei soll gezeigt wer-
führen.
den, dass prozessorientiert und unternehmerisch ge-
(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- dacht und gehandelt werden kann, Kosten- und Ertrags-
gabenstellungen soll in dem Handlungsbereich „Unter- denken beherrscht, Controllinginstrumente angewandt
nehmensführung und -steuerung“ in der Regel 90 bis 120 sowie Schlussfolgerungen hieraus gezogen und umge-
Minuten, in den Handlungsbereichen „Handelsmarke- setzt werden können. Außerdem soll gezeigt werden,
ting“, „Führung und Personalmanagement“ sowie „Be- dass wesentliche Aspekte umgesetzt werden können,
schaffung und Logistik“ jeweils in der Regel 60 bis 90 die bei der Gründung und Übernahme eines Unterneh-
Minuten, in dem Handlungsbereich „Volkswirtschaft für mens zu beachten sind. In diesem Rahmen können fol-
die Handelspraxis“ in der Regel 45 bis 60 Minuten betra- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
gen. Die Bearbeitungsdauer in einem der Handlungsbe- 1. Planung von Selbstständigkeit, Entwickeln einer Ge-
reiche gemäß Absatz 1 Nr. 6 bis 9 beträgt in der Regel 60 schäftsidee, Erstellen eines Businessplans,
bis 90 Minuten.
2. Besonderheiten der Übernahme,
(6) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
fungsleistungen gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistun- 3. persönliche und fachliche Eignung zur unternehmeri-
gen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprü- schen Selbstständigkeit,
fung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden 4. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chan-
Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän- cen und Risiken von unternehmerischer Selbststän-
zungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt digkeit,
werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht län-
ger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift- 5. Managementaufgaben:
lichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän- a) Analysieren,
zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- b) Entscheiden,
tung doppelt gewichtet. c) Ziele setzen,
(7) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsen- d) Durchführen,
tation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.
e) Kontrollieren,
(8) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen 6. Unternehmensorganisation,
Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden 7. angewandte Kosten- und Leistungsrechnung,
kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens
zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 beziehen. Die 8. Controllinginstrumente und ihr Zusammenwirken,
Präsentationszeit soll dabei zehn Minuten nicht über- 9. Finanzierung,
schreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die
Bewertung der mündlichen Prüfung ein. 10. rechtliche Grundlagen, Begriffe und anwendungsbe-
zogene Beispiele bei Gründung und Führung eines
(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- Unternehmens,
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt
11. Qualitätsmanagement,
und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen
Prüfungsleistung eingereicht. 12. Umweltmanagement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 61
(2) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing“ soll die 9. Entgeltsysteme,
Fähigkeit nachgewiesen werden, Veränderungen der Be-
10. Konfliktmanagement,
dingungen auf nationalen und internationalen Absatz-
märkten einzuschätzen, systematisch und entschei- 11. Planung und Steuerung von Arbeits- und Projekt-
dungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bear- gruppen,
beitung mit den entsprechenden Instrumenten darzustel-
12. ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen,
len und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Kundenge-
winnung und -bindung zu erarbeiten und umzusetzen. 13. Moderations- und Präsentationstechniken.
Dabei soll gezeigt werden, dass die Marketinginstrumen-
te des Handels zielorientiert eingesetzt werden können (4) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Han-
und ihr Erfolg überprüft werden kann. In diesem Rahmen delspraxis“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Entwicklungen
auf Unternehmen zu verstehen sowie Schlussfolgerun-
1. Handelsentwicklungen, gen und Maßnahmenvorschläge daraus abzuleiten.
2. Kooperationen, Dabei sind internationale Märkte zu berücksichtigen. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
3. Marktanalyse, Marktstrategien, geprüft werden:
4. Standortmarketing, 1. Markt und Preis,
5. Zielgruppenmarketing, 2. Wettbewerb,
6. Sortimentssteuerung, 3. Wachstum und Konjunktur,
7. Verkaufskonzepte und Servicepolitik,
4. wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,
8. Gestaltung von Verkaufsflächen (Visual Merchan-
5. Außenwirtschaft.
dising), Warenpräsentation,
9. Verkaufsförderung, Werbung, Werbeerfolgskontrolle, (5) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beschaffungs-
10. Öffentlichkeitsarbeit, und Logistikprozesse im nationalen und internationalen
11. Zusammenwirken der Marketinginstrumente, Handel systematisch und entscheidungsorientiert zu be-
arbeiten und umzusetzen. In diesem Rahmen können fol-
12. E-Commerce, E-Business, gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
13. Controlling, 1. Beschaffungspolitik, E-Business,
14. Wettbewerbsrecht. 2. kundenbezogene Gestaltung des Waren- und Daten-
(3) Im Handlungsbereich „Führung und Personalma- flusses (Efficient Consumer Response),
nagement“ soll einerseits die Fähigkeit nachgewiesen
3. effizientes Management der Wertschöpfungskette
werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspart-
(Supply Chain Management),
nern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt
werden, dass Mitarbeiter und Projektgruppen geführt 4. Transport,
werden können sowie bei Verhandlungen und in Konflikt-
5. Lagerwirtschaft,
fällen lösungsorientiert gehandelt werden kann. Metho-
den der Präsentation, Kommunikation und Motivations- 6. Controlling,
förderung sollen dabei berücksichtigt werden. Anderer-
7. relevante Rechtsbestimmungen,
seits soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, personal-
politische Ziele und Aufgaben im Unternehmen systema- 8. Entsorgung.
tisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und
(6) Im Handlungsbereich „ Handelsmarketing und Ver-
darzustellen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusam-
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatz-
menhänge zwischen Unternehmens- und Personalpolitik
bezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu
beurteilt und daraus entsprechend begründete Hand-
planen, zu analysieren und zu steuern. Dies beinhaltet
lungsschritte abgeleitet sowie Mitarbeiter effektiv und
insbesondere Warengruppen-Management (Category
effizient eingesetzt und individuell gefördert werden kön-
Management) und Kundenbindungsmanagement. Darü-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
ber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen
inhalte geprüft werden:
und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhand-
1. Führungsgrundsätze und Führungsmethoden, lungen zielorientiert durchgeführt werden können. In die-
2. Personalpolitik, sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
prüft werden:
3. psychologische Grundlagen zur Führung, Zusam-
menarbeit und Kommunikation, 1. Vertriebsstrategien,
4. Beurteilungsgrundsätze, 2. Sortimentsstrategien,
5. Personalbedarfs-, Personalkosten- und Personalein- 3. Flächenoptimierung,
satzplanung, 4. Auswirkungen von Kundenbedürfnissen und Kunden-
6. Organisations- und Personalentwicklung, verhalten auf Beschaffungsprozesse,
7. Personalmarketing, 5. Preis- und Konditionenpolitik,
8. Controlling, 6. Controlling,
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
7. Verhandlungsstrategien, 4. Planung und Organisation von Qualifizierungsmaß-
nahmen,
8. spezielle Aspekte des Wettbewerbs- und Marken-
rechts, des Verbraucherschutzes und des öffentlichen 5. Auswahl und Einstellung von Mitarbeiterinnen und
Bau- und Planungsrechts. Mitarbeitern,
(7) Im Handlungsbereich „Handelslogistik“ soll die 6. Qualifizierung am Arbeitsplatz,
Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs- und
logistikbezogene Fachaufgaben strategisch zu planen, 7. Förderung von Lernprozessen, methodische und
zu analysieren und zu steuern. Darüber hinaus soll nach- didaktische Aspekte,
gewiesen werden, dass mit internen und externen Ziel- 8. Personalkosten und -leistung.
konflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert
durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können (10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: fungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbe-
reich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ eine zu-
1. Planung, Steuerung, Kontrolle und Optimierung von sätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern dieser
Prozessen und Abläufen, Handlungsbereich zur Prüfung zum Geprüften Handels-
2. Investitionsplanung, fachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin ausgewählt
und bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung be-
3. Controlling, steht aus einer praktischen Demonstration mit den Inhal-
4. spezifische Bedingungen bei der Warenanlieferung ten „Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungsein-
und -lagerung, heit“ oder „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbei-
terqualifizierung“ sowie aus einem Fachgespräch. Die
5. Transportsteuerung, Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens
6. Versicherungen, 30 Minuten. Die Konzeption für die praktische Demons-
tration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzli-
7. spezielle rechtliche Vorschriften. che Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbe-
(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel“ soll die Fä- reich „Mitarbeiterführung und Qualifikation“ und in der
higkeit nachgewiesen werden, systematisch internatio- zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistun-
nale Marktentwicklungen zu beobachten und auszuwer- gen erbracht wurden.
ten sowie Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte
anzubahnen und abzuwickeln. Dabei sollen unter Beach- §5
tung der spezifischen Risiken von im Außenhandel täti-
gen Unternehmen Entscheidungen vorbereitet werden Weitere Prüfung
können. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
kalkulatorischen, finanztechnischen und logistischen kann beantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder da-
Durchführbarkeit sowie die Berücksichtigung der ent- nach die Prüfung in einem weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 6
sprechenden Dokumente. In diesem Rahmen können fol- bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzule-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: gen. Die Regelungen in den §§ 3, 7 und 8 gelten entspre-
1. Anbahnung von Außenhandelsgeschäften, chend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist
eine gesonderte Bescheinung, die die erreichte Punkt-
2. Quellen zur Beratung und Unterstützung im Außen- zahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.
handel,
3. Außenhandelsrisiken und Geschäfte zur Risikominde- §6
rung,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
4. spezielle rechtliche Aspekte für den Außenhandel,
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
5. Transport und Lagerung, Zertifizierung und Versiche-
kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher
rungen,
Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten
6. Zahlungsverkehr, Zahlungsbedingungen und Finan- fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-
zierung von Außenhandelsgeschäften, lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-
7. Zölle und Verbrauchssteuern, Handelshemmnisse fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
und Organisationen zur Förderung des Handels. der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-
(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und nung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen
Qualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht zulässig.
die kommunikativen Mittel der Mitarbeiterführung einzu-
setzen sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durch- §7
zuführen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Bewerten der Prüfungsleistungen
und Bestehen der Prüfung
1. Zeit- und Selbstmanagement,
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich
2. individuelle Mitarbeiterförderung und -entwicklung,
geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen
3. Mitarbeiterbesprechungen, Kritik-, Beurteilungs-, Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende
Förder- und Zielvereinbarungsgespräche, Leistungen erbracht wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 63
(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbil-
die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils dungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung
gesondert zu bewerten. befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zu-
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge- sätzliche Prüfung nach § 4 Abs. 10 bestanden hat, hat die
mäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle berufs- und arbeitpädagogischen Fertigkeiten, Kenntnis-
der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der ander- se und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
weitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prü-
Prüfungsgremiums anzugeben. fungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem
hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische
(4) Die Prüfungsleistung in dem gewählten Hand- Qualifikation gemäß § 30 des Berufsbildungsgesetzes
lungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 wird auch im nachgewiesen wurde.
Zeugnis nach der Anlage 2 ausgewiesen.
§ 10
§8
Wiederholung der Prüfung Übergangsvorschriften
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal Begonnene Prüfungsverfahren zum Handelsfachwirt
wiederholt werden. (IHK)/zur Handelsfachwirtin (IHK), zum Geprüften Han-
delsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK)
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teil-
können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nach den
nimmt und sich innerhalb von zwei Jahren dazu anmel-
bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die
det, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien,
zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilneh-
wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-
mers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-
brachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der
prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8
Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prü-
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen
fungsleistungen zu wiederholen. Werden bestandene
kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das
30. Juni 2007 die Anwendung der bisherigen Vorschriften
Ergebnis der letzten Prüfung.
beantragt werden.
§9
§ 11
Ausbildereignung
Inkrafttreten
Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Mitarbei-
terführung und Qualifizierung“ bestanden hat, ist vom Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Bonn, den 17. Januar 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handels-
fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 65
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handels-
fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Unternehmensführung und -steuerung ................ .................
2. Handelsmarketing ................ .................
3. Führung und Personalmanagement ................ .................
4. Volkswirtschaft für die Handelspraxis ................ .................
5. Beschaffung und Logistik ................ .................
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat einen der folgenden Hand-
lungsbereiche gewählt: „Handelsmarketing und Vertrieb“, „Handelslogistik“, „Außen-
handel“ oder „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“
6. .......................................................................... ................ .................
Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick
auf die am ................................................in ....................................................... vor...................
abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich ...................................................... freigestellt.“)
7. Mündliche Prüfung (Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch) ................ .................
Berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Wurde die Prüfung des Handlungsbereichs „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ abgelegt, ist der Prüfungsteilneh-
mer/die Prüfungsteilnehmerin vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Vom 17. Januar 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I kation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfel-
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- dern „Materialwirtschaft/Logistik“, „Absatzwirtschaft“,
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I „Einkauf“, „Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung“, „Ent-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- wicklung/Konstruktion“ und „Betriebserhaltung/Produk-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe- tion“ insbesondere folgende in Zusammenhang stehen-
rium für Bildung und Forschung nach Anhörung des de Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen,
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil- ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen
dung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrneh-
Wirtschaft und Technologie und auf Grund des § 30 men zu können:
Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
1. Produktionsabläufe überwachen, über den Einsatz
(BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bil-
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
ten, Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik
in Produktionsprozessen planerisch umsetzen. Für
§1 die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben
Ziel der Prüfung sorgen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Mate-
und Bezeichnung des Abschlusses rialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und
durchführen. Sich an der Planung und Umsetzung
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs- neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse be-
prüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur teiligen und in enger Zusammenarbeit mit den Sicher-
Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 heitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicher-
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg heits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewähr-
abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig- leisten,
keit nachzuweisen ist.
2. die Kostenentwicklung überwachen und auf einen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation wirtschaftlichen Ablauf achten, rechtzeitig und ange-
zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften messen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteilig-
Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung: te betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenar-
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- beit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen über-
zugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und geordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen
Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisati- beraten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
ons- und Führungsaufgaben wahrzunehmen, der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben
unter der Berücksichtigung der Vorgaben nach be-
2. die Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirt-
triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und arbeits-
schaftlichen und technischen Unternehmensberei-
rechtlichen Bestimmungen delegieren. Die Mitarbeiter
chen durch kommunikative Kompetenzen wahrzu-
und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwort-
nehmen,
lichen Handeln anleiten, motivieren und an Entschei-
3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der dungsprozessen beteiligen, die zielorientierte Koope-
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der ration und Kommunikation zwischen und mit den Mit-
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- arbeitern und Mitarbeiterinnen fördern, neue Mitarbei-
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- ter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche ein-
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- führen und qualifizieren sowie die Ausbildung der
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. zugeteilten Auszubildenden verantworten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 67
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs-
kannten Abschluss „Geprüfter Technischer Fachwirt/Ge- wesen,
prüfte Technische Fachwirtin“.
3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und
Kommunikation.
§2
(3) Der Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“ glie-
Zulassungsvoraussetzungen dert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Betriebswirt-
1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,
schaftliche Qualifikationen“ oder „Technische Qualifika-
tionen“ ist zuzulassen, wer 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnolo-
gie,
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten mindestens dreijährigen kaufmänni- 3. Fertigungs- und Betriebstechnik.
schen, verwaltenden oder gewerblich-technischen
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens ein- (4) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
jährige Berufspraxis im kaufmännischen oder ge- tionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
werblich-technischen Bereich 1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,
oder
2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeits-
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
schutz,
eine mindestens zweijährige Berufspraxis im kauf-
männischen oder gewerblich-technischen Bereich 4. Führung und Zusammenarbeit.
oder Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens
nachweist. zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prü-
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische fungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach- (5) Die Prüfungsteile „Betriebswirtschaftliche Qualifi-
weist: kationen“ gemäß Absatz 2, „Technische Qualifikationen“
1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile gemäß Absatz 3 und „Handlungsspezifische Qualifikatio-
„Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ und „Techni- nen“ gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von an-
sche Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre wendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den
zurückliegt, und §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Jahr und im Falle des Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwei eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezoge-
weitere Jahre Berufspraxis. nen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das
nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhalt-
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll
lich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche ge-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
mäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt
Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen
soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorberei-
Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
tungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen
zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Absatz 5 durchgeführt.
dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zu-
§4
lassung zur Prüfung rechtfertigen.
Betriebswirtschaftliche Qualifikationen
§3 (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und
Gliederung und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit
Durchführung der Prüfung nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-
hänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maß-
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
nahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Da-
1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen, zu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen
Rechts und des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbe-
2. Technische Qualifikationen,
sondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertrags-
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. rechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen wer-
den. Dazu gehören das Vertrautsein mit dem Steuerrecht
(2) Der Prüfungsteil „Betriebswirtschaftliche Qualifika-
und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit rele-
tionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
vanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrund-
1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und lagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen
Steuern, können geprüft werden:
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft: b) Abläufe in Unternehmen erkennen und erläutern,
a) Zusammenhänge und Bedeutung der Volks- und c) Anwendung von Führungsmethoden und -techni-
Betriebswirtschaft erkennen, ken;
b) sichere Anwendung der Grundbegriffe des Wirt- 3. Rechnungswesen:
schaftens,
a) gesetzliche Grundlagen im Handelsrecht aufzei-
c) Umsetzung der Wirtschaftsordnung in den Unter- gen,
nehmen,
b) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens ken-
d) die Bedeutung der Produktionsfaktoren werten nen und anwenden,
und berücksichtigen,
c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze an-
e) betriebliche Funktionen und Abläufe erkennen und wenden,
darstellen,
d) Bilanz erklären,
f) Unternehmensformen kennen und deren Weiter-
entwicklung planen, e) Gewinn- und Verlustrechnung herleiten,
g) Märkte und Preisbildung aufeinander abstimmen f) Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,
können, g) Umfang und Nutzen einer Finanzierung kennen;
h) den Wirtschaftskreislauf kennen und erläutern, 4. Controlling:
i) die Bedeutung von Konjunktur, Wachstum Geld a) Controllinginstrumente verstehen,
und Kredit darlegen,
b) Regelkreise verstehen.
j) Wirtschaftspolitik, wirtschaftliche Integration und
Globalisierung strategisch deuten, (3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor-
mationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fä-
k) Bedingungen der Existenzgründung aufführen; higkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-
2. Recht: nalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen.
Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbe-
Die Bedeutung und den Umgang mit dem reitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu ken-
a) Bürgerlichen Gesetzbuch, dem allgemeinen Teil, nen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und
dem Schuldrecht und dem Sachenrecht, außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommuni-
zieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa-
b) Handelsgesetzbuch, tionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert
c) Wettbewerbs-, Gewerbe- und das Haftungsrecht koordiniert werden können. In diesem Rahmen können
erfassen; geprüft werden:
3. Steuern: 1. Personalwirtschaft:
a) wesentliche Grundbegriffe und Bedeutung des a) unternehmensbezogene Personalpolitik und Per-
Steuerrechts kennen, sonalplanung im Rahmen der Personalwirtschaft
kennen,
b) unternehmensbezogene Steuern wie Einkommen-
steuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und b) zur Personalbeschaffung und Auswahl entspre-
Umsatzsteuer berücksichtigen, chende Kriterien bereitstellen,
c) erforderliche steuerrechtliche Verfahren anwenden c) Entgeltformen kennen,
und berücksichtigen.
d) Personalbeurteilungsgrundsätze kennen,
(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,
e) gültige arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen
Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit
kennen;
nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der
Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen 2. Informationsmanagement:
die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei-
Unternehmensführung und die daraus resultierenden tung kennen,
Steuerungs- und Koordinationsfunktionen dargestellt
werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse b) die wichtigsten Kommunikationsnetze kennen,
des Wandels angemessen reagieren zu können. In die- c) Einsatzmöglichkeiten der Office-Lösungen und
sem Rahmen können geprüft werden: der Multimedia-Technik überblicken;
1. Unternehmensführung: 3. Kommunikation:
a) Zielbildungsprozess darlegen, a) erforderliche Schritte eines Projektmanagements
b) Bedeutung eines Leitbildes aufzeigen, Abwei- kennen,
chungen davon feststellen und entsprechende b) Bedeutung von Kommunikation und Sprache ken-
Korrekturmaßnahmen einleiten und kontrollieren, nen,
c) strategische Planung umsetzen;
c) Moderations- und Präsentationstechniken ken-
2. Organisation und Führung: nen,
a) Strukturen in Unternehmen darstellen, d) Vortrags- und Redetechniken verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 69
(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika- gungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von
tionsbereich aus einer Arbeit, deren Bearbeitungszeit Produkten planen, organisieren und überwachen zu
jeweils mindestens 90 Minuten beträgt. Die Gesamtdauer können. Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechni-
soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. sche Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimie-
(5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- rungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen
fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangel- und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu kön-
hafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergän- nen. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werk-
zungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll zeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werk-
anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der stoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli- werden können. In diesem Rahmen können folgende
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewer- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der 1. Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe
einschließlich der Ermittlung der erforderlichen tech-
§5 nischen Daten,
Technische Qualifikationen 2. Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter
Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren,
(1) Im Qualifikationsbereich „Naturwissenschaftliche
und technische Grundlagen“ soll die Fähigkeit, einschlä- 3. Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und
gige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lö- situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen,
sung technischer Probleme einbeziehen zu können, 4. Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungspro-
nachgewiesen werden. Dabei sollen mathematische, zess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und
physikalische, chemische und technische Kenntnisse Betriebsmittel,
aus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- 5. Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim
prüft werden: Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Program-
mierung und Organisation des Fertigungsprozesses
1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen- unter Nutzung von Informationen aus rechnergestütz-
schaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, ten Systemen,
Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch
und Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und 6. Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automati-
Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, gal- sierungssystemen einschließlich der Handhabungs-,
vanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvor- Förder- und Speichersysteme,
gängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneu- 7. Verstehen der Informationen aus verknüpften, rech-
matischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen, nergestützten Systemen der Konstruktion und Ferti-
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be- gung.
trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen- (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika-
den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, tionsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbei-
3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö- tungszeiten jeweils betragen:
ßen bei Belastungen und Bewegungen, 1. Naturwissenschaftliche
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh- und technische Grundlagen 60 Minuten,
ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie 2. Technische Kommunikation
deren graphische Darstellung. und Werkstofftechnologie 90 Minuten,
(2) Im Qualifikationsbereich „Technische Kommunika- 3. Fertigungs- und Betriebstechnik 120 Minuten.
tion und Werkstofftechnologie“ soll die Fähigkeit, natur-
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht über-
wissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer
schreiten.
Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommu-
nikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen wer- (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangel-
inhalte geprüft werden: hafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergän-
1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken, zungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll
anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der
2. Prüfverfahren für Werkstoffe kennen, Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
3. Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
technischer Dokumentationen unter Berücksichti- chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewer-
gung der Zeichnungsnormen, tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
4. aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erken-
nen und deren Zusammenwirken beurteilen.
§6
(3) Im Qualifikationsbereich „Fertigungs- und Be-
triebstechnik“ soll die Fähigkeit, die technischen Module Handlungsspezifische Qualifikationen
und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktions- (1) Im Qualifikationsbereich „Absatz-, Materialwirt-
gerecht planen, organisieren und überwachen zu können, schaft und Logistik“ soll die Fähigkeit, das absatzwirt-
nachgewiesen werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Ferti- schaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nach-
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
gewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen wer- 1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation
den, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu verstehen,
sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu kön-
2. Mitarbeitergespräche durchführen,
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
inhalte geprüft werden: 3. Konfliktmanagement anwenden,
1. Marktforschung kennen, 4. Mitarbeiterförderung umsetzen,
2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen, 5. Ausbildung planen und durchführen,
3. Produktpolitik kennen, 6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und
durchführen,
4. Distributionspolitik erläutern,
7. Präsentationstechniken einsetzen.
5. Kommunikationspolitik anwenden,
(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1
6. Beschaffungslogistik anwenden,
bis 4 genannten Qualifikationsbereichen wird in Form
7. Produktionslogistik aufbereiten, einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer
8. Distributionslogistik mitwirken, beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.
9. Entsorgungslogistik kennen.
§7
(2) Im Qualifikationsbereich „Produktionsplanung,
Weitere Prüfung
-steuerung und -kontrolle“ soll die Fähigkeit, die Aufga-
ben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Ver- merin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss
trieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In die- des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- nen“ ausgehend vom Handlungsbereich „Führung und
prüft werden: Zusammenarbeit“ eine zusätzliche Prüfung zum Nach-
weis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen
1. Organisation der Produktion überblicken,
abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der
2. Produktionsprogrammplanung durchführen, praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und
einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teil-
3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden,
nehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die
4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen, Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in
dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen
5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken,
Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Kon-
6. Fertigungssteuerung durchführen, zeption der Durchführung der praktischen Ausbildungs-
7. Produktionsüberwachung durchführen. einheit ist vorab schriftlich einzureichen.
(3) Im Qualifikationsbereich „Qualitäts- und Umwelt- (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die
management sowie Arbeitsschutz“ soll die Fähigkeit, Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Metho- kationen“ bestanden wurde und in der zusätzlichen Prü-
den und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der fung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen
Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. erbracht sind.
Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren (3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-
und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre merin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem
Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mit- hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische
arbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst ver- Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5
halten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanage- §8
ments erkennen,
Anrechnung
2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grund- anderer Prüfungsleistungen
lagen kennen,
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,
3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berück- die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur
sichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen. Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf
Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz
(4) Im Qualifikationsbereich „Führung und Zusammen-
abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil
arbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori-
gemäß § 4 „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ be-
entiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspart-
freit werden.
nern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt
werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projekt- (2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,
gruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industrie-
Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert meister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung
gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich
Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt wer- geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin
den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil
inhalte geprüft werden: gemäß § 5 „Technische Qualifikationen“ befreit werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 71
(3) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
nicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prü- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
fungsteilnehmerinnen auf Antrag von der Ablegung ein-
zelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, § 10
wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen
Wiederholung der Prüfung
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
ausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt
nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von werden.
der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 6 ist nicht zuläs- (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
sig. der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin
§9 in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-
Bewerten der Prüfungsteile gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-
und Bestehen der Prüfung nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Be- nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
triebswirtschaftliche Qualifikationen“, „Technische Quali- fung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen
fikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem
sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(2) Für die Prüfungsteile „Betriebswirtschaftliche Qua-
lifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ ist je eine § 11
Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-
Übergangsvorschriften
tungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbe-
reichen zu bilden. (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen
Fachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des
tionen“ ist eine Note aus der schriftlichen Situationsauf-
31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden.
gabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen
Fachgespräch und der Präsentation zu bilden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen
führen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistun-
gen erbracht wurden.
§ 12
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Inkrafttreten
Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datum Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Bonn, den 17. Januar 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 5)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Tech-
nische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 73
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 5)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Tech-
nische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen .................
Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern .................
Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen .................
Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation .................
2. Technische Qualifikationen .................
Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen .................
Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie .................
Fertigungs- und Betriebstechnik .................
3. Handlungsspezifische Qualifikationen
Schriftliche Situationsaufgabe .................
Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation .................
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am .......................................
in ............................................... vor ............................................ abgelegte Prüfung in dem Handlungssbereich ..............................
freigestellt.“)
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
Vom 17. Januar 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des einschlägiger Regelwerke mitwirken; technologische
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und
S. 931) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- das An- und Abfahren von Fertigungssystemen orga-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) nisieren und überwachen; den Werterhalt von Mate-
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 rialien und Produkten bei Transport und Lagerung
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für sicherstellen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- disponieren und die Verteilung der Werkstoffe sicher-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- stellen; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft technische Konzepte mitarbeiten und den kontinuier-
und Technologie: lichen Verbesserungsprozess mitgestalten;
2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
§1 Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen planen und sich an
Ziel der Prüfung der Planung und Umsetzung von Arbeitsorganisati-
und Bezeichnung des Abschlusses onsformen, Arbeitstechniken und Fertigungsprozes-
sen beteiligen; Kostenpläne aufstellen sowie die Kos-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-
tenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf steu-
prüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften
ern; bei der Auswahl und Beschaffung von Werk-,
Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft nach
Betriebs- und Hilfsstoffen sowie Fertigungssystemen
den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruf-
mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen
lichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen
und für die Einhaltung der Termine sorgen; die In-
Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
standhaltung in Abstimmung mit den zuständigen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteilig-
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie- ten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwa-
meisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft und damit die chen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-
Befähigung: und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbei-
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- ter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche
zugehörigkeit sowie in den Produktionsbereichen Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in
Textiltechnik, Produktveredlung, Bekleidungstechnik, Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeite-
Technische Konfektion und Textilservice und in ver- rinnen übergeordnete Planungsgruppen beraten und
schiedenen Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Prozessdaten sowie Prozessergebnisse in die be-
Organisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh- triebliche Planung einbringen;
men und 3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Ab-
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- wägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- Interessen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeite-
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. rinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln
anleiten, deren Motivation fördern und an Entschei-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- dungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Per-
kation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktions- sonalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken;
feldern „Betriebserhaltung Produktion“ und „Fertigung“ Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die zielori-
insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Auf- entierte Kooperation und Kommunikation zwischen
gaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit
Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft wahr- den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat för-
nehmen zu können: dern; Einzelne und Gruppen beurteilen sowie die Per-
1. die Produktionsprozesse überwachen und optimie- sonalentwicklung und die Innovationsbereitschaft för-
ren; über den Einsatz der Betriebs- und Produktions- dern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre
mittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebs- Aufgabenbereiche einführen; die Ausbildung der zu-
bereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der geteilten Auszubildenden verantworten; die Unter-
Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnah- nehmensvorgaben im zuständigen Bereich kontinu-
men zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstö- ierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der
rungen einleiten; die Arbeitsplätze nach ergonomi- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; bei der Kun-
schen Gesichtspunkten gestalten und bei der Einrich- den- und Lieferantenbetreuung mitwirken, Kunden
tung von Arbeitsstätten unter Beachtung anerkannter, beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 75
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den
kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres
Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft. Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2
§2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüf-
Umfang der ten Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin
Industriemeisterqualifikation – Fachrichtung Textilwirtschaft gemäß § 1 Abs. 3 haben.
und Gliederung der Prüfung (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-
zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Textil- gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
wirtschaft umfasst: oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, rechtfertigen.
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
§4
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord- Fachrichtungs-
nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund übergreifende Basisqualifikationen
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach Basisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer- zu prüfen:
tig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifi-
kationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil 1. Rechtsbewusstes Handeln,
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ erfol-
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
gen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungs-
leistung zu erbringen. 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
kation und Planung,
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirt- 4. Zusammenarbeit im Betrieb.
schaft gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. wendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-
vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie
gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den
ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-
die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufga- leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
ben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können
Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
§3 Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
Zulassungsvoraussetzungen Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
gendes nachweist:
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Berufen der betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
Textilwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach
eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der Arbeitsförderung;
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Institutionen;
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltschutz-
weist:
rechts, insbesondere des Gewässer- und Boden-
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrich- schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
tungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
länger als fünf Jahre zurückliegt, und Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin- messene Führungstechniken anwenden zu können. In
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
tung sowie des Datenschutzes. geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han- 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah- von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Beach-
men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt- tung des bisherigen Berufsweges und unter Berück-
schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks- sichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können.
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die
Maßnahmen zu deren Verbesserung;
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei- 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön- das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi- 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-
gen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
bau- und Ablauforganisationen; sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick- fördern;
lung; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung; Probleme und sozialer Konflikte.
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-
Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations- ben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbe-
verfahren. reichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betra-
gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der destens 90 Minuten.
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-
keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy- (7) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu fungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel- Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
len, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie bracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht
onsinhalte geprüft werden: diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je
Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-
1. rechnergestütztes Erfassen, Analysieren und Aufbe- teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-
reiten von Prozess- und Produktionsdaten und Be- ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
werten visualisierter Daten; und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
4. Erstellen von technischen Dokumentationen, Statisti- §5
ken, Tabellen und Diagrammen;
Handlungsspezifische Qualifikationen
5. Unterscheiden von Projektmanagementmethoden;
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den
entsprechender Informations- und Kommunikations-
betrieblichen Funktionsfeldern „Betriebserhaltung Pro-
mittel.
duktion“ und „Fertigung“ zuzuordnen sind. Die Hand-
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ lungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es
anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungs-
des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf bereiche integrierende Situationsaufgaben nach den
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrich-
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam- tungsübergreifenden Basisqualifikationen sowie einem
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis- der jeweiligen Produktionsbereiche Textiltechnik, Pro-
tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen duktveredlung, Bekleidungstechnik, Technische Konfek-
fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte tion und Textilservice gestellt. Zwei der Situationsaufga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 77
ben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist d) Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und
Gegenstand eines situationsbezogenen Fachgespräches Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme
nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestal- von Maschinen und Anlagen,
ten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Hand-
e) Durchführen von Störungsanalysen und Einleiten
lungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden.
von Maßnahmen zur Behebung von Störungen
Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben
unter Berücksichtigung von Mehrstellenarbeit,
beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt je-
doch nicht mehr als zehn Stunden. f) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen,
Schäden und Funktionsstörungen sowie Begrün-
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi-
den von Auswirkungen geplanter Eingriffe,
kationsschwerpunkte:
1. Handlungsbereich „Technik“: g) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von
Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten unter
a) Betriebstechnik, Berücksichtigung des Arbeits-, Umwelt- und Ge-
b) Fertigungstechnik; sundheitsschutzes;
2. Handlungsbereich „Organisation“: 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungs-
a) Betriebskosten,
prozesse zur Herstellung und Veränderung von Pro-
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys- dukten zu planen, zu organisieren und zu überwa-
teme, Prozessoptimierung, chen. Dazu gehört, fertigungstechnische Einzelheiten
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglich-
keiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und ent-
3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:
sprechende Maßnahmen einzuleiten. Dazu gehört fer-
a) Personalführung, ner, beim Einsatz von Maschinen und Anlagen sowie
b) Personalentwicklung, bei der Be- und Verarbeitung unterschiedlicher Werk-
stoffe die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess
c) Qualitätsmanagement. zu erkennen und zu berücksichtigen. In diesem Rah-
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
reich „Technik“ soll einer der beiden Qualifikations- werden:
schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte a) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen
für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus die- und Festlegen von Verfahren, Maschinen und
sem Qualifikationsschwerpunkt zu entnehmen. Die Anlagen, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsin- Ermittlung der technischen Daten,
halte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Hand-
lungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Per- b) Umsetzen von Informationen aus verknüpften,
sonal“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen rechnergestützten Systemen der Fertigung und
Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang Qualitätssicherung,
den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus c) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren
Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikati- von Fertigungsprozessen,
onsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt
etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser d) Anwenden der Steuerungstechnik bei der Pro-
Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die grammierung und Organisation von Fertigungs-
Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus prozessen unter Nutzung der Informationen aus
dem Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikations- rechnergestützten Systemen,
schwerpunkten gemäß den Nummern 1 und 2 umfassen: e) Einsatz und Überwachung von Automatisierungs-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ soll systemen sowie der Handhabungs-, Montage-,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, technische Anla- Förder- und Lagersysteme,
gen und Einrichtungen und ihre Instandhaltung zu pla- f) Auswählen von technologiespezifischen Prüftech-
nen, zu organisieren und zu überwachen. Weiterhin niken, Auswerten der Kenndaten und Einleiten von
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungs- qualitätssichernden Maßnahmen,
analysen durchzuführen und entsprechende Maßnah-
men einzuleiten. In diesem Rahmen können folgende g) Beurteilen von Auswirkungen auf Fertigungspro-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: zesse beim Umstellen von Maschinen und Anlagen
auf neue Produkte und bei der Änderung von Pro-
a) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und zessparametern,
Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung
sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer h) Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben in Ferti-
Vorschriften, gungsprozessen und Einhalten qualitativer und
quantitativer Anforderungen,
b) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnah-
men sowie Überwachen und Gewährleisten der i) Berücksichtigen von einschlägigen Regelwerken
Instandhaltungsqualität und der Termine, und Normen.
c) Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Pro- (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
duktionsmaschinen und -anlagen, von Anlagen reich „Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifi-
der Ver- und Entsorgung sowie der Hebe-, Trans- kationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe
port- und Fördermittel, einschließlich der jeweils bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsauf-
dazugehörigen Aggregate, gabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwer-
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
punkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darü- schließlich der dazugehörigen Zeit- und Datener-
ber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations- mittlung,
schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ sowie
c) Anwenden von Informations- und Kommunikati-
„Führung und Personal“ integrativ in annähernd gleichem
onssystemen,
Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifika-
tionsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikati- d) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere
onsinhalte der Situationsaufgaben ausmachen. Sie sind im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition,
in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu
e) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen
entnehmen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des
sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese
Handlungsbereiches „Führung und Personal“ sind aus
Systeme;
mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses
Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und
die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwer- werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Be-
punkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen: stimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre
Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit um-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebskosten“ soll
fasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen
die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirt-
und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Ver-
schaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante
meidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzu-
Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Darü-
stellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
ber hinaus sollen Maßnahmen zum kostenbewussten
arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst
Handeln geplant, organisiert, eingeleitet und über-
verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rah-
wacht werden können. Sie sollen auf betriebswirt-
men können folgende Qualifikationsinhalte in den
schaftliche Anwendungssituationen bezogen und in
Situationsaufgaben geprüft werden:
Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe umge-
setzt werden können. In diesem Rahmen können fol- a) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-
heit zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
a) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be- sowie von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,
rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte
und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, b) Planen und Durchführen von Unterweisungen in
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und
b) Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisa- Gesundheitsschutzes,
torischen und personellen Maßnahmen,
c) Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der
c) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft, Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und
d) Planen, Verhandeln, Überwachen und Einhalten Umweltschutzes,
des Budgets, d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
e) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
Kosten nach vorgegebenen Daten, denden Stoffen und Betriebsmitteln,
f) Berücksichtigen von Zusammenhängen des be- e) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
trieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kos- arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und
tenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Pro- des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-
zesskostenrechnung, heitsschutzes.
g) Anwenden von Kalkulationsverfahren in der (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
Kostenträgerstückrechnung einschließlich der reich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei der
Deckungsbeitragsrechnung, Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsauf-
gabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situati-
h) Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter onsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikations-
und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen For- schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe
men der Arbeitsorganisation; soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifi-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue- kationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“
rungs- und Kommunikationssysteme, Prozessopti- und „Organisation“ integrativ in annähernd gleichem
mierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifika-
deren Bedeutung zu erkennen, sie anforderungsge- tionsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikati-
recht auszuwählen sowie zur Überwachung von Pla- onsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Sie sind in
nungszielen und zur Optimierung von Prozessen annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu
anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende entnehmen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Handlungsbereiches „Organisation“ sind aus mindestens
zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbe-
a) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk- reiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situations-
tions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun- aufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Hand-
gen, lungsbereich „Führung und Personal“ mit den Schwer-
punkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
b) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufpla-
nung, Materialflussgestaltung, Produktionspro- 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
grammplanung und Auftragsdisposition, ein- die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-
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darf zu ermitteln und den Personaleinsatz entspre- Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu
chend den Anforderungen sicherstellen sowie die Mit- dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizu-
arbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem tragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen kön- tionsinhalte geprüft werden:
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und nagementsystems auf das Unternehmen und auf
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti- die Handlungen in den Funktionsfeldern,
gung technischer und organisatorischer Verände-
b) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-
rungen,
mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von
b) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- qualitätssichernden Maßnahmen,
gen und -beschreibungen,
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-
c) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit- besserung der Qualität, insbesondere der Pro-
arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön- zess- und Produktqualität sowie der Kundenzufrie-
lichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie denheit,
der betrieblichen Anforderungen,
d) Beschreiben betrieblicher Prozesse zur Vorberei-
d) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln tung von Zertifizierungen,
zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum
Lösen von Problemen und Konflikten, e) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen.
e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-
nen Verantwortung, (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-
f) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-
kontinuierlichen Verbesserungsprozess, ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-
g) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-
und Projektgruppen, ken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbe-
zogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine
h) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-
bereitschaft;
bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftli-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ chen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich ge-
einer qualitativen und quantitativen Personalplanung prüft werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll
eine systematische Personalentwicklung durchführen je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin min-
zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspoten- destens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
tiale einschätzen und Personalentwicklungs- und
Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maß- (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-
nahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse über- onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,
prüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu kön- ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergän-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer unge-
onsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: nügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
a) Festlegen der Ziele der Personalentwicklung sowie Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der Kategorien für den Qualifizierungserfolg, der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
b) Durchführen von Personalbeurteilungen und chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleis-
Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kri- tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
terien und unter Anwendung entsprechender schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Instrumente und Methoden,
c) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso- §6
nalentwicklungsbedarfs, Anrechnung
d) Beraten, Unterstützen und Fördern von Mitarbei- anderer Prüfungsleistungen
tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer berufli- Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
chen Entwicklung, nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung
e) Fördern, Planen, Durchführen und Veranlassen im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
von Personalentwicklungsmaßnahmen unter Be- fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-
rücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der fungsteils sowie in den schriftlichen Situationsaufgaben
Mitarbeiter- und Mitarbeiterinneninteressen, des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikatio-
nen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
f) Überprüfen der Ergebnisse von Personalentwick- Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentli-
lungsmaßnahmen; chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage- oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali- fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
tätsziele durch Anwendung entsprechender Metho- der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-
den und Instrumente zu sichern. Dazu gehört, das nung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im
Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeite- situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist
rinnen zu fördern sowie bei der Implementierung eines nicht zulässig.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
§7 §8
Bewerten der Prüfungsteile Wiederholung der Prüfung
und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi- wiederholt werden.
kationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti- von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin
schen Mittel der Punktbewertungen der Leistungen in in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-
den einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des
situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungs-
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden. prüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistun-
Bei der Bewertung der Leistungen in den Situationsauf- gen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In die-
gaben und im Fachgespräch sind der Kern und die inte- sem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
grierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leis-
tungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrier-
ten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa §9
gleichgewichtig zu bewerten.
Übergangsvorschriften
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi- des 30. Juni 2008 nach den bisherigen Vorschriften zu
kationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausrei- Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige
chende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspe- Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-
zifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situations- ordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall
aufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2006 die
hat. Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
den.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die
§ 10
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
fikationen“ erzielte Note und die in den Prüfungsberei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situa-
tionsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachge- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
spräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistel- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
lung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü- prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textil vom
fung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der 22. September 1982 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert
berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse ist im durch Artikel 1 Nr. 14 und Artikel 2 der Verordnung vom
Zeugnis einzutragen. 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 81
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 83
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen .................................
Prüfungsbereich: Punkte*)
Rechtsbewusstes Handeln .................................
Betriebswirtschaftliches Handeln .................................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung .................................
Zusammenarbeit im Betrieb .................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................
in ................................ vor ................................ abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ................................
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik .................................
Handlungsbereich Organisation .................................
Handlungsbereich Führung und Personal .................................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich .............................. .................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................
in ................................ vor ................................ abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
................................ freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ................................ in ................................
vor .................................. erbracht.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .....................................................