1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Gesetz
über die Deutsche Nationalbibliothek
(DNBG)
Vom 22. Juni 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Medienwerke
§1 (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift,
Rechtsstellung, Sitz Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder
in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich ge-
(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist macht werden.
die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliogra-
fische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. (2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Dar-
stellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und
(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmit-
anderen Trägern.
telbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deut-
schen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in (3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle
Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. Darstellungen in öffentlichen Netzen.
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vorder-
grund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesen-
§2
dete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen die-
Aufgaben, Befugnisse ses Gesetzes.
Die Bibliothek hat die Aufgabe,
1. a) die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Me-
dienwerke und §4
b) die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutsch-
Satzung,
sprachigen Medienwerke, Übersetzungen
Benutzung, Kostenpflicht
deutschsprachiger Medienwerke in andere Spra-
chen und fremdsprachigen Medienwerke über (1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Ver-
Deutschland waltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner
im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu er- Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für
schließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar hörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
zu machen sowie zentrale bibliothekarische und na- (2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allge-
tionalbibliografische Dienste zu leisten, meinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfü-
2. das Deutsche Exilarchiv 1933 – 1945, die Anne- gung, die der Verwaltungsrat erlässt.
Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- (3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruch-
und Schriftmuseum zu betreiben, nahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grund-
3. mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des sätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kosten-
Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen ordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der
und internationalen Fachorganisationen mitzuwir- Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen
ken. obersten Bundesbehörde.
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§5 (2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor
Organe vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich.
Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie
Organe der Bibliothek sind Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Be-
1. der Verwaltungsrat, diensteten der Bibliothek.
2. die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,
§8
3. die Beiräte.
Beiräte
§6 (1) Der Beirat berät den Verwaltungsrat und die Ge-
neraldirektorin oder den Generaldirektor in allen die Bi-
Verwaltungsrat
bliothek betreffenden Angelegenheiten. In den beson-
(1) Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. Diese wer- deren Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs
den nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt. werden sie von dem Beirat für das Deutsche Musikar-
1. Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen; chiv beraten.
2. die Bundesregierung entsendet drei Personen, da- (2) Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwal-
von mindestens zwei aus der für Kultur und Medien tungsrat bis zu zwölf Sachverständige; die Hälfte der
zuständigen obersten Bundesbehörde; Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins
des Deutschen Buchhandels berufen. Dem Beirat ge-
3. der Börsenverein des Deutschen Buchhandels ent- hört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Bei-
sendet drei Personen; rates für das Deutsche Musikarchiv an.
4. die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deut- (3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche Mu-
sche Musikverlegerverband, der Bundesverband sikarchiv beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sach-
der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frank- verständige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf
furt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden je- Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und
weils eine Person. des Bundesverbandes der Phonographischen Wirt-
Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein schaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche Musikar-
Stellvertreter bestellt werden. chiv gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende
(2) Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung des Beirates an.
entsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen (4) Das Nähere regelt die Satzung.
obersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn §9
mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. Er entschei- Rechtsaufsicht
det durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
Gesetz keine anderen Anforderungen stellt. Bei Stim-
desbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Biblio-
mengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
thek.
Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angele- § 10
genheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung
von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Beamtinnen, Beamte
Bedeutung sind. Er stellt insbesondere den Haushalts- (1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im
plan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Ge- Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
neraldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung (2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor
und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertre-
§ 20 Stellung. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben ter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vor-
der Bibliothek. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall schlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsiden-
Befugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenhei- tin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Der Vor-
ten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der schlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-
Bibliothek übertragen. glieder des Verwaltungsrates.
(5) Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates
(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit
ist oberste Dienstbehörde. Einzelne Befugnisse, die nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldi-
hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin rektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.
oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.
§ 11
§7 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Generaldirektorin, Generaldirektor Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeite-
(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor rinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und
führt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entschei- Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-
det in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei
nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbe- einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlun-
hörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig gen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenz-
ist. geld bestünde.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
§ 12 § 16
Wohnungsfürsorge Ablieferungsverfahren
Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke
und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzba-
ihre Bediensteten entsprechend. rem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch
die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene
§ 13 Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung
oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Biblio-
Haushalt, Rechnungsprüfung thek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe- Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den
sen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitge-
Bibliothek finden die für den Bund geltenden Bestim- stellt werden.
mungen Anwendung.
§ 17
(2) Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haus-
haltsplanes und über die Entlastung der Generaldirek- Auskunftspflicht
torin oder des Generaldirektors nach Abschluss der Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei
Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer
Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Entschei- Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlan-
dungen über Haushaltsangelegenheiten bedürfen der gen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach,
Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung, wobei ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn
in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheit- der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung
lich abgegeben werden können. berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunfts-
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der pflichtigen anderweitig zu beschaffen.
für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde. § 18
Zuschuss
(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach
Maßgabe des Bundeshaushaltes zur Verfügung ge- Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die
stellt. Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen
Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefern-
§ 14 den Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe
eine unzumutbare Belastung darstellt. Das Nähere re-
Ablieferungspflicht gelt eine Rechtsverordnung.
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke
in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in § 19
zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Bußgeldvorschriften
Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet wer-
den (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungs- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
pflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 1. entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk
abzuliefern. nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke
oder
nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung
gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin 2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in (2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tä-
Deutschland hat. tige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete
in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in Handlung fahrlässig begeht.
einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentli- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
chen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ab- Bibliothek.
lauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medien-
werke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderwei- § 20
tig zu beschaffen. Verordnungsermächtigung
Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung
§ 15
und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek
Ablieferungspflichtige sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kul-
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Me- tur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregie-
dienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den 1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sam-
Hauptwohnsitz in Deutschland hat. melpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1341
ken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Er- § 21
schließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öf- Landesrechtliche Regelungen
fentliches Interesse besteht,
Die landesrechtlichen Regelungen über die Abliefe-
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Me- rung von Medienwerken bleiben unberührt.
dienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen
ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder § 22
Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich ge-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
macht wird,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke so- Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Deutsche
wie Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265), zuletzt
4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ge- geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 29. Ok-
währung von Zuschüssen. tober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Zweites Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes*)
Vom 22. Juni 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 7 werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) in Absatz 1 die Wörter „Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
Artikel 1 schaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be- der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Na-
3512), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Ge- turhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen
setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
wird wie folgt geändert: Arbeit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 „Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1 wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermäch-
und § 42 werden jeweils die Wörter „Verbraucher- tigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren,
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich
cherschutz“ ersetzt. ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 10a Abs. 3, für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit
§ 12 Abs. 3 Satz 2, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5 und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch
und § 33a Abs. 4 und 5 werden jeweils mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit“ und
a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, b) in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wör-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die wirtschaft und Verbraucherschutz“
Wörter „Arbeit und Soziales“
ersetzt.
ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1343
„Als zugelassen gilt auch ein Pflanzen- 2. mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung
schutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit und Beschaffenheit übereinstimmt.
nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflan-
Der Antragsteller hat mit dem Antrag nach Absatz 1
zenschutzmittel, das in keinem anderen Mit-
die zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforder-
gliedstaat der Europäischen Union oder
lichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder de-
keinem Vertragsstaat des Abkommens über
ren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, so-
den Europäischen Wirtschaftsraum nach
wie die erforderlichen Proben nach Maßgabe der
den Anforderungen der Richtlinie 91/414/
Rechtsverordnung nach Absatz 5 dem Bundesamt
EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
zu übermitteln.
(ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung zugelassen worden ist, gilt (3) Ist es zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit
auch dann nicht als zugelassen, wenn es erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucher-
mit einem in Deutschland zugelassenen Mit- schutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage einer
tel übereinstimmt.“ Vergleichsuntersuchung des paralleleingeführten
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel
nicht“ durch die Wörter „Eine Zulassung ist durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nicht erforderlich“ ersetzt. nach Absatz 5 geeignetes Labor oder durch eine
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bensmittelsicherheit selbst durchgeführte kosten-
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates pflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen. Das
vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 telsicherheit kann mit der Durchführung der Analyse
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ge- ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
strichen. Absatz 5 geeignetes Labor beauftragen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ (4) Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
5. In § 16b Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 1 mittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrs-
werden jeweils fähigkeitsbescheinigung aus.
a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die des Bundesrates bedarf,
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ 1. die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere
ersetzt. Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen
6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g einge- und Proben, zu regeln,
fügt: 2. die Kriterien der Verkehrsfähigkeit näher zu be-
„§ 16c stimmen sowie
Verkehrsfähigkeit 3. die von den Laboren nach Absatz 3 einzuhalten-
paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel den Anforderungen festzulegen.
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem ande- (6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
ren Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Ab- Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflan-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zenschutzmittel, für die die Verkehrsfähigkeit fest-
zugelassen ist und mit einem in Deutschland zuge- gestellt worden ist, sowie das jeweilige Referenz-
lassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf mittel im Bundesanzeiger bekannt.
nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,
wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehr-
§ 16d
bringen vornehmen will, beim Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Kennzeichnung
dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel
der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundes-
amt diese festgestellt hat. § 12 Abs. 2 gilt entspre- (1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel
chend. darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht wer-
den, wenn es
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit stellt die Verkehrsfähigkeit 1. mit
fest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzen- a) seiner Bezeichnung,
schutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden
zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmit- b) dem Namen und der Anschrift des Inhabers
tel), der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung,
1. die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge c) der vom Bundesamt für Verbraucherschutz
mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrs-
mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art fähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer
und entsprechendem Höchstgehalt enthält und und
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungs-
bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit verfahrensgesetzes unberührt.
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekenn-
zeichnet ist. (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu
widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig-
(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder keitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflich-
nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, An- ten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49
wendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“
für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel.
Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung 7. In § 17 Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3
nach § 18 erteilt, gilt diese auch für das parallelein- Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2
geführte Pflanzenschutzmittel. und § 31d Abs. 2 werden jeweils
a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und
§ 16e Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,
Ende der Verkehrsfähigkeit Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und
(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zu- Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Arbeit
lassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, so- und Soziales“
weit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinha-
ersetzt.
bers widerrufen worden ist und keine Gründe für
den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung 8. § 40 wird wie folgt geändert:
nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet
die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, aa) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zu- eingefügt:
lassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geen-
det hätte. § 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. „8b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein
Pflanzenschutzmittel einführt oder in
(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht,
Verkehr bringt,“.
wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmit-
tels angeordnet ist. bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
§ 16f „9. entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort
Pflichten des Inhabers genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in
der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Verbindung mit § 13 oder § 15 des
Chemikaliengesetzes oder entgegen
(1) Formulierungsänderungen des paralleleinge-
§ 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit
führten Pflanzenschutzmittels hat der Inhaber der
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem
Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
mittel ohne die vorgeschriebene Kenn-
telsicherheit mitzuteilen.
zeichnung in den Verkehr bringt oder
(2) Erfährt der Inhaber einer Verkehrsfähigkeits- einführt,“.
bescheinigung von neuen Erkenntnissen über das
von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel b) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils nach der
hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutz- Angabe „7,“ die Angabe „8b“ eingefügt.
mittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier 9. § 43 wird aufgehoben.
sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies
unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucher- 10. Dem § 45 werden folgende Absätze 12 und 13 an-
schutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. gefügt:
§ 15a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
„(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem
1. Januar 2007 anzuwenden.
§ 16g
(13) Pflanzenschutzmittel, deren Übereinstim-
Rücknahme oder Widerruf
mung mit einem zugelassenen Mittel vor dem
der Feststellung der Verkehrsfähigkeit
29. Juni 2006 nach dem Verfahren der Bekanntma-
(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu- chung vom 23. Dezember 1993 (BAnz. S. 11 154)
rückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrs- festgestellt worden ist, dürfen noch bis zum 1. Juli
fähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Ver- 2007 in Verkehr gebracht werden. Wird für ein
kehrsfähigkeit Pflanzenschutzmittel, dessen Übereinstimmung
mit einem zugelassenen Mittel schon nach der
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Be-
in Satz 1 genannten Bekanntmachung festgestellt
stechung,
worden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, berück-
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, sichtigt das Bundesamt für Verbraucherschutz und
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un- Lebensmittelsicherheit bei der Entscheidung über
vollständig waren, den Antrag diese Feststellung. Das Bundesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1345
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Pflanzenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
kann den Antragsteller von der Vorlage bereits vor- Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
handener Dokumente oder Angaben befreien.“ bekannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
Vom 26. Juni 2006
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Bundesgleichstel- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I In Nummer 3 werden nach dem Wort „Laufbahn-
S. 3234) und des Artikels 35 des Gesetzes zur Ände- gruppe“ ein Komma und das Wort „Entgeltgrup-
rung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 30. Novem- pe“ eingefügt.
ber 2000 (BGBl. I S. 1638) verordnet die Bundesregie-
rung: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
Artikel 1
„Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbe-
Änderung reichs kann die oberste Bundesbehörde die Mel-
der Gleichstellungsstatistikverordnung dung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen
Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 18. Juni und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs be-
2003 (BGBl. I S. 889) wird wie folgt geändert: schränken.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Übernahme
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Angestellte, von Daten aus der Personalstandstatistik“ und
Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter das Semikolon gestrichen.
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ er- b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
setzt.
c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ge-
hobenen Dienst“ die Wörter „der beamteten 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
und vergleichbaren Beschäftigten sowie bei „§ 6
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
Übergangsregelung
den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich
der außertariflich Beschäftigten“ eingefügt. Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „und Höher- bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für
reihungen“ gestrichen. das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Ok-
tober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht
dd) Nummer 8 wird wie folgt geändert: für Betriebskrankenkassen.“
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Besol- 5. Die Anlagen zu § 4 Abs. 2 erhalten die aus dem An-
dungs-,“ die Wörter „Vergütungs- und hang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Lohngruppen“ durch die Wörter „Ent-
gelt- und Gehaltsgruppen“ ersetzt.
Artikel 2
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Besol-
dungs-,“ die Wörter „Vergütungs- oder Inkrafttreten
Lohngruppe“ durch die Wörter „Entgelt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder Gehaltsgruppe“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1347
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 5
(Anlagen zu § 4 Abs. 2)
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Empfänger:1) Berichtsstelle oder Einzelplan:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rück-
fragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr____________________________________
Referat/Dezernat _____________________________
Telefonnummer ______________________________
Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres
Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck F1 oder F2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck G1 oder G2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres
übermitteln.
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf auto-
matisiert verarbeitbaren Datenträgern übermitteln.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1349
Erhebungsvordruck A
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck B 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1351
Erhebungsvordruck B 2
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck B 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1353
Erhebungsvordruck B 3
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck C
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1355
Erhebungsvordruck C
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck D 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1357
Erhebungsvordruck D 2
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck D 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1359
Erhebungsvordruck E
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck F 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1361
Erhebungsvordruck F 2
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck G 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1363
Erhebungsvordruck G 2
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck N
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1365
Erhebungsvordruck N
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Empfänger:1) Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rück-
fragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr____________________________________
Referat/Dezernat _____________________________
Telefonnummer ______________________________
Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen
im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifli-
che vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vor-
jahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum
30. September des Berichtsjahres übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1367
Erhebungsvordruck H
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck H
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1369
Erhebungsvordruck I
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1371
Erhebungsvordruck K
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck K
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1373
Erhebungsvordruck L
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck M
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1375
Erhebungsvordruck M
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)
Empfänger:1) Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rück-
fragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr____________________________________
Referat/Dezernat _____________________________
Telefonnummer ______________________________
Gleichstellungsstatistik
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betriebskrankenkassen
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H-BKK Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I-BKK Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K-BKK Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L-BKK Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk-
tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M-BKK Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des
Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
1) Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des
Berichtsjahres übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1377
Erhebungsvordruck H
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1379
Erhebungsvordruck K
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006
Erhebungsvordruck L
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 1381
Erhebungsvordruck M