1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Vom 30. Mai 2006
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprä-
miendurchführungsgesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 942) wird nachste-
hend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der seit dem
28. April 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1868),
2. das am 28. April 2006 in Kraft getretene Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I
S. 942).
Bonn, den 30. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1299
Gesetz
zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG)
§1 §3
Anwendungsbereich Nationale Reserve und Härtefälle
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor- (1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des
schriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs- Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind
prämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Ver-
Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit bindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG)
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a erge-
Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- benden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 ange-
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be- passt nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit
triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (ange-
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) passte nationale Obergrenze) und
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Ober-
und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der grenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII
jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. Erhöhungsbetrag),
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zwei-
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- ter Erhöhungsbetrag),
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (drit-
ter Erhöhungsbetrag),
§2 d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vier-
Regionale Anwendung ter Erhöhungsbetrag) und
der einheitlichen Betriebsprämie e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünf-
(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der ter Erhöhungsbetrag)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti- erhöht,
kel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem
1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh- (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbe-
rung erlassenen Vorschriften gewährt. träge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,
(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord-
einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-
nung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der
setzen zu können.
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das
Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Branden-
burg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie §4
Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region. Aufteilung der
Obergrenze auf die Regionen
§ 2a (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert
Zahlungen für gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die
Hopfenerzeugergemeinschaften einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen
Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Refe-
Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 renzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die
(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom
dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften
Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe
ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten
der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Be-
Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die nähe-
träge aus
ren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und
die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag
besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten. nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-
Nr. 2 und nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän-
zungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG)
3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach
Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden
§ 5 Abs. 4 Nr. 3
Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
auf die Regionen aufgeteilt.
3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2
(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.
jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten
(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005
sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe
berechnet, indem
der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ers-
ten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividu- 1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach
ellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen
aufgeteilt. Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,
(3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom 2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende
Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3
der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die
zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird,
Abs. 4b auf die Regionen aufgeteilt. wobei in jeder Region für den flächenbezogenen
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- bezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe-
den jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3 und 3a fähigen Flächen gebildet wird.
durchzuführen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler
§5 Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu
Bestimmung des Referenz- ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu
betrages der einheitlichen Betriebsprämie 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Abs. 2
(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebs- Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur
prämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer
des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland
jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 vorgenommen wird.
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende
Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag Beträge festgesetzt:
und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.
1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der
(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus
2005 wie folgt berechnet: 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und
1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung
(EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der errechnet wird,
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzah- 2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem
lungen ein Betrag berechnet: um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des
a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen: Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII
Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermit-
aa) Sonderprämie für männliche Rinder, telten Betrag errechnet wird, und
bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen 3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.
für Färsen,
(4a) Es werden
cc) Schlachtprämie für Kälber sowie
1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher
dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom betriebsindividueller Zuckerbetrag,
Hundert des sich nach Anhang VII Buch-
stabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher
ergebenden Betrages, betriebsindividueller Zuckerbetrag und
b) Schaf- und Ziegenfleisch, 3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher
betriebsindividueller Zuckerbetrag
c) Trockenfutter und
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zucker-
d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des
betrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle
sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung
Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr ein-
(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
heitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten
2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird
Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obers-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1301
ten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag nach
so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirt-
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr auf- schaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen
geführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der
1,0 vom Hundert eingehalten werden. Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zucker-
menge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte
(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätz- nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zucker-
licher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von menge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.
25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2
festgesetzt. (3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach
(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG)
Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe
Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die
jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrech- Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu
nung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesminis-
Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei terium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch
nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfe- nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
fähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen den festzusetzen.
Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.
(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1
(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz- Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsin-
betrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, habers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauver-
4a und 4b, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten trag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup
der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem
nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt. Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr
2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen
§ 5a hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.
Ermittlung des betriebs-
individuellen Zuckergrundbetrages §6
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag be- Anpassung der Zahlungsansprüche
steht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in
1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein-
schließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem
2. nach Absatz 4 für Zichorien in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem
ermittelten Beträge. für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona-
ler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der
(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Ab- Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr
satz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividu-
jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne ellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert
Berücksichtigung ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsan-
sprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die
1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche,
Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über
die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4b ergeben,
die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl.
geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer
EU Nr. L 58 S. 1) oder
Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer
2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesan-
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt
gemacht.
in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem
Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abge- (2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der
schlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr
Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt 2009 folgenden Jahr werden
ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten
1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-
Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In
che jeweils für jedes Anpassungsjahr und
den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag
über die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit 2. der jeweilige regionale Zielwert
einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirt- um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7
schaftsjahr 2006/2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunterneh- satz gekürzt.
men abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr
Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festge-
nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für
die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
setzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die
Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zucker-
Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen quote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
Zahlungsansprüche.
1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 318/2006 oder
§7
2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der
Verarbeitung und Nutzung von Daten Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der Ver-
in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsrege-
Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem
lungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von
Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um
ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-
die Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten
Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2
Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die
Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefer-
soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach
vertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen diese Anga-
§ 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Geset-
ben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter
zes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten
Form, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006
Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in
mit, um die Einhaltung der jeweiligen Zuckerquote zu
Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages
(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1
2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für entsprechend.
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Aufteilung der
angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
Anteil in % an
Region
der angepassten nationalen Obergrenze
Baden-Württemberg 7,6017
Bayern 19,6701
Brandenburg und Berlin 7,2815
Hessen 4,1374
Mecklenburg-Vorpommern 8,1409
Niedersachsen und Bremen 15,3941
Nordrhein-Westfalen 9,2730
Rheinland-Pfalz 3,1693
Saarland 0,3723
Sachsen 5,8367
Sachsen-Anhalt 7,4850
Schleswig-Holstein und Hamburg 6,5504
Thüringen 5,0876
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1303
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages
je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003
als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des
flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
Wertverhältnis
Region
sonstige förderfähige Flächen Dauergrünland
Baden-Württemberg 1 0,177
Bayern 1 0,296
Brandenburg und Berlin 1 0,254
Hessen 1 0,145
Mecklenburg-Vorpommern 1 0,194
Niedersachsen und Bremen 1 0,391
Nordrhein-Westfalen 1 0,392
Rheinland-Pfalz 1 0,175
Saarland 1 0,192
Sachsen 1 0,209
Sachsen-Anhalt 1 0,158
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 0,262
Thüringen 1 0,180
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1)
Berechnungsverfahren
zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]
wobei:
Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr
2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)
Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,90
für das Jahr 2011: 0,70
für das Jahr 2012: 0,40
ab dem Jahr 2013: 0,00
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
Gesetz
über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006
Vom 15. Juni 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- a) In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die
tes das folgende Gesetz beschlossen: Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpas-
sung“ durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli“
Inhaltsübersicht ersetzt.
Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten b) In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenan-
zum 1. Juli 2006
passung“ durch die Wörter „dem 1. Juli eines je-
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch den Jahres“ ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1
(860-6)
Gesetz
über die Aussetzung der Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert. vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 2
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f
Änderung des die Jahreszahl „2005“ durch die Jahreszahl „2007“
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt.
(860-4-1) 2. § 255f wird wie folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „2005“
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes b) Absatz 1 wird aufgehoben.
vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt ge- c) In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl „2005“
ändert: durch die Jahreszahl „2007“ und die Jahreszahl
1. § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „2003“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
„(1) Einkommensänderungen sind erst vom d) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; ein-
malig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Be- Artikel 4
ginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für Inkrafttreten
den es als erzielt gilt.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. § 18e wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1305
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und
des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Vom 19. Juni 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- versorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem
tes das folgende Gesetz beschlossen: Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch
vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder ge-
Artikel 01 wöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991
Änderung des an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
Bundesversorgungsgesetzes halt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz
schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entspre-
§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- chend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung ge-
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset- nannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren
zes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert wor- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-
den ist, wird wie folgt gefasst: kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-
gründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem
„§ 84a 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente
Leistungshöhe einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31
für Berechtigte im Beitrittsgebiet Abs. 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschä-
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des digtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungs-
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten betrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Be-
vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundes- rechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Straf-
versorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem rechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Ver-
Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in ent-
vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder ge- sprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt
wöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 werden.“
an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz Artikel 2
schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entspre- Änderung des
chend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus Opferentschädigungsgesetzes
den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung ge-
nannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti- der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be- (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des
gründet haben.“ Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1 „Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
Weitere Änderung Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
des Bundesversorgungsgesetzes 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Ge- die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des
Kindes beschränkt.“
„§ 84a
Artikel 3
Leistungshöhe
für Berechtigte im Beitrittsgebiet Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Dem § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002
vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundes- (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 1 des
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
worden ist, werden folgende Sätze angefügt: „Gesetz
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten über einen Ausgleich für
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – DbAG)“.
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
„§ 1
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Anspruch
Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein (1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungs-
Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 ausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen,
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver- die
storben ist.“
1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder
-teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus
Artikel 4 einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
des Zivildienstgesetzes rungsgesetzes nach dem ab dem 1. August
1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund
Dem § 47 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fas- der Regelungen für die Sonderversorgungssys-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I teme oder nach dem Anspruchs- und Anwart-
S. 1346, 2301) werden folgende Sätze angefügt: schaftsüberführungsgesetz wegen des Zusam-
mentreffens mit anderen Leistungen oder wegen
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
der Überführung in die gesetzliche Rentenversi-
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
cherung nicht mehr hatten,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist 2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren ge-
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des wöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bun-
Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein desrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-
Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 biet verlegt haben.
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver- Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädi-
storben ist.“ gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädi-
gungsausgleich auf Antrag gezahlt.
Artikel 5 (2) Personen, die einem Sonderversorgungssys-
Änderung tem angehört und einen vor dessen Schließung
des Infektionsschutzgesetzes verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden
erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschä-
Dem § 60 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom digungsausgleich, wenn der anspruchsbegrün-
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti- dende Zustand nach Schließung des Sonderver-
kel 9 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) sorgungssystems eingetreten ist.“
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten „§ 1a
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern Leistungs-
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist versagung und -entziehung
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit (1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Be-
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; rechtigte bei einer Diensthandlung gegen die
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein lichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug
Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver- den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung
storben ist.“ in einem inneren Zusammenhang steht.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft
Artikel 6 ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versa-
Änderung des Gesetzes gungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und
über einen Ausgleich für das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwäh-
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet rende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch
angesichts der Schwere der begangenen Verstöße
Das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschä- nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die so-
digungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 fortige Entziehung oder Minderung der Leistungen
(BGBl. I S. 1674, 1676), geändert durch Artikel 6 des zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird oder Minderung nach einer angemessenen Über-
wie folgt geändert: gangsfrist erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1307
(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive (3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach
Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berech- dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschä-
tigter durch sein individuelles Verhalten gegen digungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat- die Zeit vor dem 1. März 2002.“
lichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere
aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem Artikel 7
ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt
Änderung des Anspruchs-
für Nationale Sicherheit der DDR ergeben.“ und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
3. § 2 wird wie folgt geändert: § 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: rungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei ei- 1677), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2005
nem Körper- oder Gesundheitsschaden, der (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, wird wie folgt
nach den Regelungen der Sonderversorgungs- geändert:
systeme zu einem Anspruch auf eine Dienstbe- 1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbs-
schädigungsrente geführt hat oder führen wür- fähigkeit“ die Wörter „oder ähnliche Leistungen öf-
de, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbin- fentlich-rechtlicher Art“ eingefügt.
dung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungs-
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a“
gesetzes geleistet.“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ersetzt.
„Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente we- 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs-
„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht
nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente
gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten
wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffent-
Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens
lich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Mo-
ausgegangen werden.“
nats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vor-
„(2) Bestand für den Monat vor Beginn des zeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.“
Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich 4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente,
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähig-
wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum
keit“ die Wörter „oder ähnlichen Leistungen öf-
Bezug einer Rente wegen Alters, längstens je-
fentlich-rechtlicher Art“ eingefügt.
doch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
abweichend von Absatz 1 mindestens in der b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienst- „Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach
beschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1
und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestan- Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente we-
den hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters gen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffent-
steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffent- lich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des
lich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine
Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minde- dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzei-
rung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen tiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.“
Leistung öffentlich-rechtlicher Art.“
5. Absatz 5a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente
„§ 4 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
Leistungen für die Zeit vom Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.“
1. August 1991 bis 28. Februar 2002
Artikel 7a
(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über
die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteil- Änderung des
renten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfecht- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
bar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich In § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten. 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das durch Artikel 2 des Ge-
(2) Bescheide über die Nichtgewährung von setzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304) geändert
Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a
2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf eingefügt:
einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass „(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grund-
gesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die 1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des 2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenom- oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b
men werden. des Einkommensteuergesetzes
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1
§ 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Mel- Nr. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1
dungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft Nr. 4 und 8“ ersetzt.
macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwert- b) Satz 5 wird aufgehoben.
baren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht
möglich ist.“ 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Artikel 8 Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
Änderung der Den Renten wegen Alters oder wegen verminder-
Sonderversorgungsleistungsverordnung ter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen
Die Sonderversorgungsleistungsverordnung in der ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998 gleich.“
(BGBl. I S. 2366), geändert durch Artikel 19 des Geset-
4. § 10 wird aufgehoben.
zes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt
geändert:
Artikel 9
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Einkommensanrechnung in Kraft, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas
(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird Abweichendes bestimmt wird.
auf Versorgungsleistungen angerechnet. (1a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitsein- in Kraft.
kommen und vergleichbares Einkommen im Sinne (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994
der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozi- in Kraft.
algesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbs-
ersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 (3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 1. Januar 1997 in Kraft.
und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Kraft.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Artikel 6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c – § 2 Abs. 2
Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 – und Nr. 4 sowie
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“ Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1309
Verordnung
zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich der Bundesagentur für Arbeit
(Familienkassenzuständigkeitsverordnung – FamZustV)
Vom 8. Juni 2006
Auf Grund des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Bußgeld- und Strafsachenstellen
(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von
Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungs-
widrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld ist zuständig:
Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) für die Familienkassen
Flensburg Flensburg, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund
Hamburg Bad Oldesloe, Elmshorn, Hamburg
Hildesheim Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Nienburg
Lüneburg Celle, Helmstedt, Lüneburg, Stade
Oldenburg Bremen, Emden, Oldenburg, Osnabrück
Aachen Aachen, Bonn, Brühl, Krefeld, Mönchengladbach
Bielefeld Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Meschede, Rheine
Bochum Bochum, Coesfeld, Dortmund, Iserlohn, Recklinghausen
Düsseldorf Düsseldorf, Oberhausen, Wesel
Köln Bergisch Gladbach, Köln, Siegen, Solingen
Frankfurt/Main Darmstadt, Frankfurt/Main, Hanau, Wiesbaden
Kassel Bad Hersfeld, Gießen, Kassel
Saarbrücken Kaiserslautern, Landau, Saarbrücken, Trier
Koblenz Bad Kreuznach, Koblenz, Ludwigshafen, Neuwied
Freiburg Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Lörrach, Offenburg, Villingen-Schwenningen
Stuttgart Balingen, Konstanz, Ludwigsburg, Nagold, Reutlingen, Stuttgart
Ulm Göppingen, Heilbronn, Ravensburg, Tauberbischofsheim, Ulm
Augsburg Augsburg, Donauwörth, Kempten, Rosenheim
Nürnberg Aschaffenburg, Bamberg, Nürnberg, Schweinfurt
Passau Deggendorf, Passau, Pfarrkirchen, Traunstein
Regensburg Ansbach, Hof, Ingolstadt, Regensburg, Schwandorf
Berlin-Süd Berlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd
Potsdam Cottbus, Frankfurt/Oder, Neuruppin, Potsdam
Magdeburg Dessau, Erfurt, Gotha, Halberstadt, Halle, Jena, Magdeburg, Nordhausen,
Stendal, Suhl
Bautzen Bautzen, Chemnitz, Leipzig, Oschatz, Plauen, Riesa.
(2) Die Befugnisse der Familienkassen nach § 399 Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Nr. 7 der Abgabenordnung bleiben
unberührt.
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2000 (BGBl.
S. 1306, 1371), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1311
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 13. Juni 2006
Es verordnen auf Grund vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11)
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit geändert worden ist“ ersetzt.
§ 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittel- 2. In § 5 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Verord-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung nung (EG) Nr. 466/2001“ durch die Angabe „Verord-
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundes- nung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für be-
braucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes- stimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG
ministerium für Wirtschaft und Technologie, Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
– des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 6 des Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) geändert worden ist,“
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 ersetzt.
(BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernäh-
3. Dem § 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 ange-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
fügt:
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der „(7) Bananen, Chicorée, Kohlrabi, Knoblauch,
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 Rote Rüben, Schalotten, Speisezwiebeln und Stein-
(BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, obst mit einem Gehalt an Iprodion, die den bis zum
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen,
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirt- dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Ver-
schaft und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft kehr gebracht werden.
und Technologie: (8) Reis mit einem Gehalt an Molinat, der den bis
zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften ent-
Artikel 1 spricht, darf noch bis zum 23. Februar 2007 in den
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Verkehr gebracht werden.
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(9) Trauben mit einem Gehalt an Propiconazol, die
(BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch
den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften
die Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 838), wird
entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007
wie folgt geändert:
in den Verkehr gebracht werden.“
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der
Artikel 2
Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU
Nr. L 293 S. 11)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/
362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf
und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29).
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung*)
Vom 16. Juni 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach An-
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
Artikel 1
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinen-
lärmschutzverordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3725) wird wie folgt
geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juni 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
*) Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Ver-
wendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EU Nr. L 344 S. 44).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1313
Berichtigung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 7. Juni 2006
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
„4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren
zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen
vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche
Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des
§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach
§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,“.
Bonn, den 7. Juni 2006
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. P o l t e n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Artikels 3 des Gesetzes zur
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur
Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Vom 13. Juni 2006
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungs-
gesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfall-
rückführung vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass Artikel 3 dieses Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft tritt.
Bonn, den 13. Juni 2006
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. W e n d e n b u r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 1313
Berichtigung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 7. Juni 2006
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
„4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren
zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen
vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche
Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des
§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach
§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,“.
Bonn, den 7. Juni 2006
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. P o l t e n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Artikels 3 des Gesetzes zur
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur
Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Vom 13. Juni 2006
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungs-
gesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfall-
rückführung vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass Artikel 3 dieses Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft tritt.
Bonn, den 13. Juni 2006
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. W e n d e n b u r g