1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
(Errichtungsverordnung – ErrV)
Vom 16. Mai 2006
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehr- Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststel-
disziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I len, die sich im Ausland befinden und für die nach Ab-
S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidi- satz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist.
gung:
§3
§1 Truppendienstkammern
Errichtung von Truppendienstgerichten (1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden je-
Es werden errichtet: weils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet.
(2) Folgende auswärtige Truppendienstkammern
1. das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster
werden gebildet:
und
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
2. das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
a) die 3. und 4. Kammer in Hannover,
§2 b) die 5. und 6. Kammer in Potsdam und
Zuständigkeit der Truppendienstgerichte c) die 7. und 8. Kammer in Hamburg;
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für 2. bei dem Truppendienstgericht Süd
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort a) die 3. und 4. Kammer in Koblenz,
1. im Wehrbereich I, b) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe und
2. im Wehrbereich II in dem Bundesland Nordrhein- c) die 7. Kammer in Erfurt.
Westfalen,
§4
3. im Wehrbereich III in den Bundesländern Berlin,
Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie Übergangsvorschrift
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängi-
4. in den Niederlanden und Polen.
gen Verfahren und eingegangenen Anträge bleibt es bei
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für der bisherigen Zuständigkeit.
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort
1. im Wehrbereich II in den Bundesländern Hessen, §5
Rheinland-Pfalz und Saarland, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. im Wehrbereich III in den Bundesländern Sachsen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
und Thüringen, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
von Truppendienstgerichten vom 6. Juni 2001 (BGBl. I
3. im Wehrbereich IV sowie S. 1039), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli
4. im Ausland. 2001 (BGBl. I S. 2127), außer Kraft.
Bonn, den 16. Mai 2006
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
Wichert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1263
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk
(Dachdeckermeisterverordnung – DachdMstrV)
Vom 23. Mai 2006
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließ-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September lich der Verwendung lösemittelarmer oder wasser-
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des basierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Infor-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) mations- und Kommunikationstechniken,
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August durchführen und überwachen,
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdich-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- tungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vor-
dung und Forschung: schriften, Richtlinien und technischen Normen so-
wie der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
§1 Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-
lichkeiten von Auszubildenden,
Gliederung
und Inhalt der Meisterprüfung 5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen,
auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, er-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Dach- stellen,
decker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-
fungsteile: 6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we- 7. Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstel-
sentlichen Tätigkeiten (Teil I), lens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Be-
rücksichtigung von Verbindungstechniken, planen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
koordinieren, organisieren und überwachen sowie
Kenntnisse (Teil II),
Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- men,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
(Teil III) und
stoffe unterscheiden und bei der Planung, Ferti-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- gung und Instandhaltung berücksichtigen,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme-
und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,
§2
10. Dachstühle unterschiedlicher Konstruktionsart, ins-
Meisterprüfungsberufsbild
besondere aus Holz sowie aus vorgefertigten Dach-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass stuhlelementen und vorgefertigten Gauben, herstel-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu len und instand setzen; Verfahren für vorbeugenden
führen, technische, kaufmännische und personalwirt- Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung be-
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus- herrschen,
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-
11. Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außen-
kompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an
wandbekleidungen mit allen funktionsbedingten
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Schichten unter Berücksichtigung von Unterkons-
(2) Im Dachdecker-Handwerk sind zum Zwecke der truktionen, insbesondere Schalungen und Lattun-
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse gen, planen, berechnen, ausführen und instand set-
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: zen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- 12. Bauwerksabdichtungen beurteilen, planen und aus-
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen sowie Dachbegrünungen vorbereiten,
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- 13. Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berück-
ßen, sichtigung energieeinsparender Aspekte, beurtei-
len, planen und ausführen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- 14. Anschlüsse, Einfassungen, Dichtungen und Dach-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- entwässerungen planen, bemessen, herstellen und
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- instand setzen,
terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf- 15. Einbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüf-
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des tung sowie Energiesammler und Energieumsetzer
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
für Dächer und Außenwände sowie Schneefangvor- §5
richtungen, Laufanlagen und Sicherungsvorrichtun- Fachgespräch
gen planen, bemessen, einbauen und instand set-
zen, Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
16. äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prü-
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-
fen, überwachen und instand setzen,
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
17. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-
Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergeb- fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-
nisse bewerten und dokumentieren, fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme
18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in
Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
auswerten.
§6
§3 Situationsaufgabe
Gliederung des Teils I (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
fungsbereiche: Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk. Die Aufga-
benstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus-
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
schuss.
nes Fachgespräch,
(2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend
2. eine Situationsaufgabe.
aufgeführten Arbeiten auszuführen:
§4 1. eine hinterlüftete Außenwandbekleidung mit Unter-
konstruktion und Wärmedämmung,
Meisterprüfungsprojekt
2. ein Bauteil zur Dachentwässerung,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 3. ein Bauteil eines Dachstuhls,
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen 4. eine Dachdeckung mit Kehle,
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- 5. eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 aus-
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer zuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4,
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüf-
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- lings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführen-
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- den Arbeiten nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Möglich-
forderungen entspricht. keit berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- des Absatzes 1 entspricht.
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol- wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
genden Aufgaben durchzuführen: gen nach Absatz 2 gebildet.
1. eine Dachdeckung auf vorgegebener Unterkonstruk-
§7
tion
a) mit eingebundener Haupt- oder Wangenkehle Prüfungsdauer und
oder Bestehen des Teils I
b) als runde oder geschweifte Turmfläche oder (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch
c) mit Hauptkehle, Fledermausgaube oder ge- nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
schweifter Schleppgaube tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Reet; (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
2. eine Dachabdichtung auf vorgegebener Unterkons- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
truktion mit allen funktionsbedingten Schichten, ins- fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
besondere mit Bitumen-, Kunststoff- oder Elasto- Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
merbahnen oder Flüssigabdichtungen. Die Dachab- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
dichtung muss eine Außen- und Innenecke, einen Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
Dachrandabschluss, eine Dachdurchdringung, einen tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Dacheinlauf, einen Wandanschluss und eine Deh- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nungsfuge umfassen. Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
lagen werden mit 20 vom Hundert, die durchgeführten Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentations- der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. wertet worden sein darf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1265
§8 c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
Gliederung, -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II gungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instand-
setzungstechnik, des Einsatzes von Material, Ge-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den räten und Personal bewerten, dabei qualitäts-
in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand- sichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs- zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. nische Normen sowie anerkannte Regeln der
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei
(2) Handlungsfelder sind: der Herstellung, der Instandsetzung und bei
1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik, Dienstleistungen beurteilen,
2. Auftragsabwicklung, e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-
gen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf- stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: begründen,
1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, h) Mängel- und Schadensaufnahme, insbesondere
Aufgaben der Dach-, Wand- und Abdichtungstech- an Dachdeckungen und Abdichtungen sowie an
nik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und öko- Wandbekleidungen darstellen, Instandsetzungs-
logischer Aspekte in einem Dachdeckerbetrieb zu alternativen aufzeigen sowie die erforderlichen
bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachver- Maßnahmen bestimmen und begründen,
halte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch- i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
stabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
werden:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Dachstuhlkonstruktionen, Unterkonstruktionen, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
Deckunterlagen sowie bauphysikalische Funk- sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
tionsschichten beschreiben, analysieren, berech- schriften, auch unter Anwendung von Informations-
nen und bewerten, und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
b) Dachdeckungen, insbesondere mit Dachziegeln, der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
Dachsteinen, Schiefer, Dachplatten, Schindeln, unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen
Reet und metallischen Werkstoffen beschreiben, verknüpft werden:
berechnen und beurteilen, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
c) Außenwandbekleidungen als Wanddeckungen schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
und -bekleidungen mit offenen oder hinterlegten b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
Fugen beschreiben, berechnen und einteilen, triebliche Kennzahlen ermitteln,
d) Dachabdichtungen, Bauwerksabdichtungen und c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Dachbegrünungen mit allen funktionsbedingten Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
Schichten planen und beschreiben sowie Werk- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
stoffe für die Ausführung bestimmen, erarbeiten,
e) Einbauteile für Dachdeckungen, Abdichtungen d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
und Außenwandbekleidungen beurteilen, aus- darstellen,
wählen und bemessen sowie Auswahl begrün-
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
den,
den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
f) Dachentwässerungen planen, bemessen und be- tung sowie Personalführung und -entwicklung
urteilen; darstellen,
2. Auftragsabwicklung f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- meidung und -beseitigung festlegen,
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- Prozesse planen und darstellen,
ter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
verknüpft werden: darstellen und beurteilen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
len, Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
werten, Angebotskalkulation durchführen, den täglich darf nicht überschritten werden.
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab- Fassung.
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 10
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- Übergangsvorschrift
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung (1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift- schriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prü-
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält- fung bis zum Ablauf des 31. März 2007 sind auf Antrag
nis 2 : 1 zu gewichten. des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- 30. September 2006 geltenden Vorschriften nicht be-
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem standen haben und sich bis zum 30. September 2008
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. 30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
§9 § 11
Weitere Anforderungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- Gleichzeitig tritt die Dachdeckermeisterverordnung
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2308) außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1267
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk
(Klempnermeisterverordnung – KlempnerMstrV)
Vom 23. Mai 2006
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließ-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September lich der Verwendung lösemittelarmer oder wasser-
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des basierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Infor-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) mations- und Kommunikationstechniken,
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August durchführen und überwachen,
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdich-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- tungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vor-
dung und Forschung: schriften, Richtlinien und technischen Normen so-
wie der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
§1 Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-
lichkeiten von Auszubildenden,
Gliederung
und Inhalt der Meisterprüfung 5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen,
auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, er-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Klemp-
stellen,
ner-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-
fungsteile: 6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we- 7. Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstel-
sentlichen Tätigkeiten (Teil I), lens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Be-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen rücksichtigung von Verbindungstechniken, planen,
Kenntnisse (Teil II), koordinieren, organisieren und überwachen sowie
Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- men,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
(Teil III) und 8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
stoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosions-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). schutzes, bei der Planung, Fertigung und Instand-
haltung berücksichtigen,
§2
9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme-
Meisterprüfungsberufsbild und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass
10. Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken,
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu
insbesondere durch Löten, Kleben und Schweißen,
führen, technische, kaufmännische und personalwirt-
verbinden,
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs- 11. Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behäl-
kompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an tern, Leitungen für lufttechnische Anlagen sowie für
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen
und herstellen,
(2) Im Klempner-Handwerk sind zum Zwecke der
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse 12. Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: vorgefertigten Bauelementen, insbesondere Profil-
bahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metal-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
len, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
Berücksichtigung der An- und Abschlüsse decken
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
und bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-
Trag- und Befestigungskonstruktionen herstellen,
ßen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und 13. Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- und Sicherheitsvorrichtungen, planen und montie-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- ren,
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- 14. Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollen-
terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf- nahtgeschweißt ausführen sowie Dachbegrünun-
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des gen vorbereiten,
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
15. Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berück- Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations-
sichtigung energieeinsparender Aspekte, beurtei- unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.
len, planen und ausführen,
16. Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das §5
Kanalsystem planen, bemessen, herstellen und in- Fachgespräch
stand setzen, Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
17. Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüf- hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
tung sowie Energiesammler und Energieumsetzer Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-
für Dächer und Fassaden planen, bemessen, ein- menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
bauen und instand setzen, projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-
18. äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prü- fungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-
fen, überwachen und instand setzen, fungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in
19. Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Orna- der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
mente aus Metallen entwerfen, anfertigen und in-
stallieren sowie restaurieren, §6
20. Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen, Situationsaufgabe
21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergeb- vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
nisse bewerten und dokumentieren, Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.
22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie (2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Num-
Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung mer 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn
auswerten. der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3
Nr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Num-
§3 mer 2 oder 3, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach
Gliederung des Teils I § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die Arbeiten
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- nach Nummer 1 oder 2 auszuführen. Die Aufgabenstel-
fungsbereiche: lung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die
Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- Arbeiten berücksichtigt werden. Als Arbeiten kommen
nes Fachgespräch, in Betracht:
2. eine Situationsaufgabe. 1. eine Dachentwässerung nach vorgegebener Zeich-
nung auf Material-, Bemessungs- und Ausführungs-
§4 fehler prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Ablaufleis-
Meisterprüfungsprojekt tung berechnen, Bauteile zur Dachentwässerung
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt auswählen und herstellen sowie am Modell montie-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. ren oder
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen 2. einen Fassadenaufbau mit allen funktionsbedingten
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- Schichten, insbesondere unter Berücksichtigung
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- von Dämmung, Taupunkt und Belüftung, prüfen
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der und Prüfprotokoll erstellen, Unterkonstruktion nach
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Vorgabe berechnen, System auswählen und Fassa-
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor denbauteil herstellen sowie am Modell anbringen
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem oder
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- 3. Fehler an einem Restaurationsbauteil nach vorgege-
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- bener Zeichnung ermitteln und bewerten, Restaura-
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- tionskonzept erstellen sowie Restaurationsbauteil
forderungen entspricht. herstellen.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol- gen nach Absatz 2 gebildet.
genden Aufgaben durchzuführen:
1. eine Bauwerksfläche unter Berücksichtigung der §7
Ein- und Aufbauten mit einem metallischen Werk- Prüfungsdauer
stoff eindecken sowie eine Dachentwässerung her- und Bestehen des Teils I
stellen und montieren oder (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
2. eine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch
Gestaltungsaspekte entwerfen, planen und anferti- nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
gen oder eine Restaurierungsarbeit planen und aus- tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
führen. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
lagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1269
Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. g) Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lö-
Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese sungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si- h) Arten von Bauwerksabdichtungen unter Berück-
tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. sichtigung des Wärme-, Schall- und Brandschut-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des zes beschreiben, Verwendungszwecken zuord-
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- nen und begründen,
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im i) Füge- und Umformtechniken zur Verbindung von
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststof-
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be- fen, insbesondere Falzen, Löten, Nieten, Kleben,
wertet worden sein darf. Gas- und Lichtbogenschweißen sowie Schutz-
gasschweißen, beschreiben und Verwendungs-
§8 zwecken zuordnen,
Gliederung, j) Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehand-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II lung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den und dem jeweiligen Verwendungszweck zuord-
in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand- nen;
lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs- 2. Auftragsabwicklung
bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
(2) Handlungsfelder sind: und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik, rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der
2. Auftragsabwicklung, jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
ter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. verknüpft werden:
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf- a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: len,
1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, werten, Angebotskalkulation durchführen,
Aufgaben der Fertigungs-, Montage- und Instand- c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
haltungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaft- -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
licher und ökologischer Aspekte in einem Klempner- gungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instand-
betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene setzungstechnik, des Einsatzes von Material, Ge-
Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je- räten und Personal bewerten, dabei qualitäts-
weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter sichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen ver- zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
knüpft werden:
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von nische Normen sowie anerkannte Regeln der
Dach- und Fassadensystemen beschreiben und Technik anwenden, insbesondere Haftung bei
bewerten, der Herstellung, der Instandsetzung und bei
b) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Fer- Dienstleistungen beurteilen,
tigung und Montage sowie der Instandhaltung e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-
darstellen und auswählen, Lösungen erarbeiten, gen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
korrigieren und begründen,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-
c) Konstruktionen und Abwicklungen für Dachde- stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und
ckungen und Fassadenbekleidungen sowie Sys- begründen,
teme zur Ableitung von Niederschlagswasser und
von Lüftungskanälen auswählen, entwerfen und g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
berechnen, h) Mängel- und Schadensaufnahme an Gebäuden
d) Material bestimmen und Materialbedarf berech- und Gebäudeteilen, insbesondere an Dacheinde-
nen sowie Materialzuschnitte zeichnerisch dar- ckungen und -abdichtungen sowie an Fassaden-
stellen und rechnerisch ermitteln, insbesondere bekleidungen aus Metall, Metall-Verbundstoffen
für Dach- und Fassadenflächen und deren Aus- und Kunststoffen, darstellen, Instandsetzungsal-
dehnungen, Rinnen- und Fallrohre und deren ternativen aufzeigen sowie die erforderliche Ab-
Querschnitte, Lüftungskanäle sowie für Verklei- wicklung festlegen und begründen,
dungen von Behältern und Rohrleitungen, i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
e) Funktionspläne skizzieren, Skizzen und Zeich- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
nungen von Systemen, Baugruppen und Bautei- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
len analysieren, bewerten und korrigieren, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
f) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbei- sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
tender Werk-, Hilfs- und Baustoffe beurteilen schriften, auch unter Anwendung von Informations-
und Verwendungszwecken zuordnen, und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen nis 2 : 1 zu gewichten.
verknüpft werden: (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be- Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
triebliche Kennzahlen ermitteln, prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
§9
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
erarbeiten, Weitere Anforderungen
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
darstellen, sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
den Zusammenhang zwischen Personalverwal- meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
tung sowie Personalführung und -entwicklung Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
darstellen, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Fassung.
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
§ 10
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver- Übergangsvorschrift
meidung und -beseitigung festlegen, (1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
Prozesse planen und darstellen, schriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prü-
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation fung bis zum Ablauf des 31. März 2007 sind auf Antrag
darstellen und beurteilen. des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei 30. September 2006 geltenden Vorschriften nicht be-
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun- standen haben und sich bis zum 30. September 2008
den täglich darf nicht überschritten werden. zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
§ 11
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In für das Klempner-Handwerk vom 28. August 1974
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift- (BGBl. I S. 2133) außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1271
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton*)
Vom 26. Mai 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 4. Umweltschutz,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem 5. Planen von Arbeitsabläufen,
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 6. Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Pro-
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft duktionssystemen,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung: 7. Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
8. Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Ton-
§1 material,
Staatliche 9. Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 10. Durchführen von Medienproduktionen,
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/
11. Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktions-
Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.
team; Projektmanagement im Einsatzgebiet.
§2 (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet an-
Ausbildungsdauer zuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. insbesondere in Betracht:
1. Außenübertragung,
§3
2. Studioproduktion,
Zielsetzung der Berufsausbildung
3. szenische und dokumentarische Produktion,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so 4. EB-Produktion,
vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Aus- 5. Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
übung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne
6. Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und
des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wer-
-mischung,
den, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchfüh-
ren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen 7. Radioproduktion und -sendung,
Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist 8. Fernsehproduktion und -sendung,
auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-
sen. 9. Organisation von AV-Produktionen,
(2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet 10. Produktion von Bild- und Tonmaterial für cross-
ist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu mediale Produkte.
erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts- Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb fest-
prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Auf- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in
gaben befähigen. ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Absatz 1 vermittelt werden können.
§4
Ausbildungsberufsbild §5
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsrahmenplan
die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthalte-
nen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des telt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
Bundesanzeiger veröffentlicht. erfordern.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
§6 2. Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalteri-
schen Gesichtpunkten aufnehmen und bearbeiten,
Ausbildungsplan
technische Standards und zeitliche Vorgaben einhal-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ten,
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
3. komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeit-
Ausbildungsplan zu erstellen.
vorgaben durchführen und
§7 4. Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten
und Abrechnungsdaten erstellen
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
kann.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
(4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
soll der Prüfling
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben 1. in höchstens 18 Stunden
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch- a) eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten
zusehen. Dauer oder
b) eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten
§8
auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstel-
Zwischenprüfung len, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fach-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine gespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungs-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende ausschuss ist vor der Durchführung der Produktion
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Pro-
duktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ- 2. in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitspro-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf ben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen ins-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, besondere in Betracht:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich
(3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachwei- Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter
sen, dass er Einbeziehung der Kameraführung nach redaktio-
nellen und gestalterischen Gesichtspunkten aus-
1. Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen wählen und einsetzen;
erkennen und beheben,
b) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile,
2. Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwal- einschließlich Effekte, nach redaktionellen und
ten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und
Formatwandlungen durchführen sowie einsetzen;
3. Produktionssysteme bedienen c) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege
kann. aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie
Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minu-
ten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsori- d) eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei
entierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;
bearbeiten. e) eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem
Konzept montieren.
§9 Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der
Abschlussprüfung Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewähr-
leistet ist.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- gleich zu gewichten.
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung (5) Im Prüfungsbereich „Produktionsorganisation,
wesentlich ist. -technik und Gestaltung“ soll der Prüfling nachweisen,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- dass er
bereichen 1. Unterlagen auswerten,
1. Produktionsaufgaben, 2. Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen,
2. Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichts-
punkten bewerten und auswählen,
3. Medienwirtschaft,
3. Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. abstimmen sowie
(3) Im Prüfungsbereich „Produktionsaufgaben“ soll 4. Geräte und Material auswählen
der Prüfling nachweisen, dass er
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling
1. vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsori-
sowie Produktionsunterlagen erstellen, entierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1273
(6) Im Prüfungsbereich „Medienwirtschaft“ soll der die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
Prüfling nachweisen, dass er von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das
1. die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschafts- Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei
rechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben, bereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
2. die Zusammenhänge von Medienordnung, Pro- hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
grammauftrag und Programmformen darstellen und
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
3. die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Leistungen
Medienproduktion unter Berücksichtigung des Span-
nungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeits- 1. im Gesamtergebnis,
schutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwün- 2. im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie
schen analysieren und beurteilen
3. im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, -technik
kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling und Gestaltung
in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsori-
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
entierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich
(7) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkun- mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestan-
de“ soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirt- den.
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. § 10
Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in
höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorien- Bestehende
tierte Aufgaben schriftlich bearbeiten. Berufsausbildungsverhältnisse
(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
1. Produktionsaufgaben 50 Prozent,
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
2. Produktionsorganisation, schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
-technik und Gestaltung 25 Prozent, Vertragsparteien dies vereinbaren.
3. Medienwirtschaft 15 Prozent,
§ 11
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den wei- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
teren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf- dung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Medien-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in gestalterin Bild und Ton vom 29. Januar 1996 (BGBl. I
einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche S. 133) außer Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Monaten
1–18 19–36
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1275
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Monaten
1–18 19–36
1 2 3 4
5 Planen von Arbeits- a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
abläufen Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenz-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) recht beachten
b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren,
insbesondere
aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen,
auswählen und weitergeben
bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen
cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in
Englisch, anwenden
18
c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den
eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Ver-
brauchsmaterialien termingerecht bereitstellen
d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa-
tions- und Planungssoftware sowie Redaktions- und
Kontentmanagementsysteme, einsetzen
e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-
bezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten
und anwenden
f) Projektablauf dokumentieren
6 Einrichten und Prüfen von a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie
medienspezifischen Skizzen anfertigen
Produktionssystemen b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) nutzen
c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen
unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und
ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, ein-
richten und auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften
beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen beachten
e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere
aa) Software zusammenstellen und laden
bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen
einrichten
cc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden 30
f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung
der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden so-
wie an interne und externe Netze anschließen
g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser
Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und
bedienen
h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und be-
dienen, Konfigurationsdaten abstimmen
i) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Be-
triebsmesseinrichtungen prüfen
j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler
in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und behe-
ben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten,
Havariekonzepte entwickeln und anwenden
k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Ein-
satzbereitschaft sicherstellen
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Monaten
1–18 19–36
1 2 3 4
7 Herstellen von Bild- a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie-
und Tonaufnahmen nen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
c) Kameras abgleichen und aussteuern 18
d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte auf-
bauen und bedienen
e) Ton aussteuern sowie Ton angeln
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen
Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
f) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte
festlegen
g) unterschiedliche Situationen ausleuchten 20
h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen
und positionieren
i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporä-
ren Aufbauten und mit Publikum einhalten
8 Prüfen, Aufbereiten und a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord-
Verwalten von Bild- nen und verwalten
und Tonmaterial b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlun-
gen durchführen
12
c) Speicherumgebungen administrieren und Medien-
begleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und
Persönlichkeitsrechten, verwalten
d) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken
recherchieren
9 Bearbeiten von Bild- Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen
und Tonmaterial Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften aus-
wählen und bereitstellen
b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, 20
Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und
Musik nachbearbeiten
c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
d) Tonproduktionen bearbeiten
10 Durchführen von a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend
Medienproduktionen der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) koordinieren
b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effek-
te, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Ein-
beziehung der Kameraführung nach redaktionellen
und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und
einsetzen 12
c) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, ein-
schließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalteri-
schen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege auf-
bereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteue-
rungssysteme einsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1277
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Monaten
1–18 19–36
1 2 3 4
11 Zusammenarbeiten im a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und
Produktions- und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redak-
Redaktionsteam; tionellen, produktionstechnischen, medienspezifi-
Projektmanagement schen und gestalterischen Gesichtspunkten für den
im Einsatzgebiet jeweiligen Einsatzbereich erstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonpro-
dukten recherchieren, auswerten und bewerten
c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung
von gestalterischen Konzepten unterstützen und
beraten
d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Betei-
ligten abstimmen, insbesondere
aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen
sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hin-
sichtlich Intention und Wirkung besprechen
bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Be-
achtung redaktioneller Vorgaben sowie von Ter- 26
minen und Kosten abstimmen
cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kos-
ten ermitteln und vergleichen
e) Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
heit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-
tisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen,
Nachkalkulation durchführen
h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisie-
ren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren;
Konflikte im Team lösen
i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Vom 29. Mai 2006
Auf Grund des § 330 Abs. 1 und 3 des Handelsge- b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buch-
setzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- stabe c sowie in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1
rungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fas- wird die Abkürzung „BerVersV“ jeweils durch das
sung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 69 Nr. 2 Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verord-
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I nung“ ersetzt.
S. 2304) sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 werden die
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I Wörter „Versicherungsarten und -unterarten im
S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz Sinne der BerVersV“ durch die Wörter „Versiche-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- rungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der
nanzen: Versicherungsberichterstattungs-Verordnung“ er-
setzt.
Artikel 1
d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 wird nach Buch-
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-
stabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des Ge- „d) Sonstige Sachversicherung,“.
setzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird e) In Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die
wie folgt geändert: Wörter „eine Versicherungsart und -unterart“
1. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt: durch die Wörter „Versicherungszweige, -arten
„(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 und -unterarten“ ersetzt.
Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 f) Es wird folgender neuer Abschnitt IV angefügt:
und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals
„Abschnitt IV
auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Übergangsregelungen
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De- Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend
zember 2004 beginnen.“ von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungs-
2. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert: zweig im Sinn der Versicherungsberichterstat-
a) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: tungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I
S. 622), für den freiwillig gesonderte versiche-
„(1) Ein Versicherungszweig nach den Bestim-
rungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen
mungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4
für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3
Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt wer-
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
den.“
in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine
gesonderte versicherungstechnische Gewinn-
und Verlustrechnung aufzustellen und der Bun- Artikel 2
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zureichen ist.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Mai 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1279
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 30. Mai 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 2. § 2 wird wie folgt geändert:
und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, des § 28 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b zes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des
und Nr. 5 und 8, des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
Nr. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 und des § 35 setzt.
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
2006 (BGBl. I S. 945), im Einvernehmen mit dem Bun- Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
desministerium für Wirtschaft und Technologie, ständegesetzes“ durch die Angabe „§ 2
– des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Fut-
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 Buch- termittelgesetzbuches“ ersetzt.
stabe a und Satz 2 und des § 62 Abs.1 Nr. 2 Buchsta- bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
be a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April ständegesetzes“ durch die Angabe „§ 2
2006 (BGBl. I S. 945): Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches“ ersetzt.
Artikel 1 c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „erleichtern“
Änderung der die Wörter „oder ihrer hygienischen Versorgung
Bedarfsgegenständeverordnung zu dienen“ angefügt.
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung 3. § 8 wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl.
1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt „Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus
geändert: Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1
oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsge-
1. In § 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b genständen auf Lebensmittel übergehen, die in
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4
zes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er- überschreiten.“
setzt.
b) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinien
„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß
– 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der
Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über
Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem
die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskrite- Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfs-
rien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. EU Nr. L 110 S. 36),
Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spe-
– 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpas- zifischen Migrationswerte nicht überschreiten.“
sung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
L 303 S. 32),
„(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebens-
– 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG mittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der
des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsge-
ten der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehr- genständen auf Lebensmittel übergehen, die dort
bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) (ABl. EU Nr. angegebenen Höchstmengen nicht überschrei-
L 344 S. 40). ten.“
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
4. § 10 wird wie folgt gefasst: (4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat
die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a
„§ 10
und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deut-
Kennzeichnung, Nachweispflichten scher Sprache anzubringen.“
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunst-
stoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 58
wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäi- Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
schen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6,
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 58
80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
theoretischen Berechnungen beruhende Informatio-
nen über die spezifischen Migrationswerte und die aa) Die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebens-
Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßga- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
be der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. wird durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzel- Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
handel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus mittelgesetzbuches“ ersetzt.
Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen,
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von
Lebensmitteln verwendet werden sollen. cc) Die Gliederungsbezeichnung „2.“ wird gestri-
chen.
(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus
Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
Satz 2 findet keine Anwendung. Die Erklärung muss Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Euro- zes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebens-
päischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben
Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsge-
enthalten:
genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Ein- Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
führers, Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aus Keramik,
aa) Die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmit-
3. Datum der Erstellung der Erklärung. tel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ wird
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buch-
Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Ein-
stabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
führer für Zwecke der Überwachung Nachweise
gesetzbuches“ ersetzt.
darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsge-
genstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober
„1. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsge-
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
genstand abgibt,“.
Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April mer 3 angefügt:
2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebens-
„3. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht
mittel übergehen dürfen, einhält. Diese Nachweise
in deutscher Sprache anbringt.“
müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführ-
ten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durch-
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4
geführt hat, enthalten.
Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegen- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
stände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbin-
oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die dung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des
vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sicht- Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und
bar, leicht lesbar und in deutscher Sprache ange- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
bracht sind. Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1281
Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen
89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) Materialien und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt
oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht voll- oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt
nicht rechtzeitig kennzeichnet.“ noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr
gebracht werden.
6. § 15 wird aufgehoben.
(7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spal-
te 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis
7. Dem § 16 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen,
fügt:
dürfen noch bis zum Ablauf des 15. Januar 2007
„(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kera- sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht
mik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis werden.“
8. In der Anlage 1 wird die laufende Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8. a) Spielzeug und Babyartikel Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern,
die diesen Stoff betreffen):
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. 84-74-2
EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS-Nr. 85-68-7
EINECS-Nr. 201-622-7;
b) Spielzeug und Babyartikel, die von Di-isononylphthalat (DINP)
Kindern in den Mund genommen CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0
werden können EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP)
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP)
CAS-Nr. 117-84-0
EINECS-Nr. 204-214-7
Zu a) und b):
Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration
im weichmacherhaltigen Material des Endproduktes insgesamt
0,1 % nicht übersteigt.“
9. In Anlage 3 wird in der Überschrift des Abschnitts 3 „Grundregeln und Analysenmethode, die in den
die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1a)“ durch Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des
die Angabe „(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1b)“ ersetzt. Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
10. Anlage 8 wird aufgehoben. Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl.
EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie
11. In Anlage 9 wird in der Überschrift die Angabe „(zu 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005
§ 10 Abs. 6)“ durch die Angabe „(zu § 10 Abs. 3)“ (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind.“
ersetzt.
12. Anlage 10 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In den Nummern 1 und 3 bis 5b wird jeweils in Änderung
Spalte 3 die Angabe „§ 35 des Lebensmittel- und der Kosmetik-Verordnung
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
„§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
gesetzbuches“ ersetzt.
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2005
b) Nummer 2 Spalte 3 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 3479), wird wie folgt geändert:
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
1. In § 3 Abs. 3 und in § 5e wird jeweils die Angabe „§ 35 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und zes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“.
2. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt. Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
zes“ wird durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermit- des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
telgesetzbuches“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des
Satz 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3“ Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
ersetzt. durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 7 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 4. Dem § 6a wird folgender Absatz 4 angefügt:
gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 59
Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens- „(4) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ Anlage 1 oder § 2 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis
ersetzt. zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen noch bis zum 21. August 2006 vom Hersteller
bbb) In Nummer 1 wird die Gliederungsbe- oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehr-
zeichnung „1“ gestrichen und am Ende bringen des betreffenden kosmetischen Mittels ver-
das Wort „oder“ durch einen Punkt er- antwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und
setzt. danach noch bis zum 21. November 2006 an den End-
ccc) Nummer 2 wird aufgehoben. verbraucher abgegeben werden.“
5. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 615 und 616 werden aufgehoben.
b) Die Nummer 687 wird wie folgt gefasst:
„687. Dinitrotoluol, technische Qualität (CAS-Nr. 121-14-2)“.
c) Folgende Nummern 1137 bis 1211 werden angefügt:
„1137. Isobutylnitrit (CAS-Nr. 542-56-3)
1138. Isopren (stabilisiert) (2-Methyl-1,3-butadien) (CAS-Nr. 78-79-5)
1139. 1-Brompropan n-Propylbromid (CAS-Nr. 106-94-5)
1140. Chloropren (stabilisiert) (2-Chlor-1,3-butadien) (CAS-Nr. 126-99-8)
1141. 1,2,3-Trichlorpropan (CAS-Nr. 96-18-4)
1142. Dimethylglykol (EGDME) (CAS-Nr. 110-71-4)
1143. Dinocap (ISO) (CAS-Nr. 39300-45-3)
1144. Diaminotoluol, technisches Gemisch aus (4-Methyl-m-phenylendiamin)(1) und (2-Methyl-m-phenylen-
diamin)(2) Methylphenylendiamin (CAS-Nr. 25376-45-8)
1145. p-Chlorbenzotrichlorid (CAS-Nr. 5216-25-1)
1146. Diphenylether, Octabromderivat (CAS-Nr. 32536-52-0)
1147. 1,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan Triethylenglycol-Dimethylether (TEGDME) (CAS-Nr. 112-49-2)
1148. Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd (CAS-Nr. 61571-06-0)
1149. 4,4’-Bis(dimethylamino)benzophenon (Michlers Keton) (CAS-Nr. 90-94-8)
1150. (S)-Oxiranmethanol, 4-Methylbenzol-sulfonat (CAS-Nr. 70987-78-9)
1151. 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear (CAS-Nr. 84777-06-0), n-Pentyl-iso-
pentylphthalat, Di-n-pentylphthalat (CAS-Nr. 131-18-0), Diisopentylphthalat (CAS-Nr. 605-50-5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1283
1152. Benzylbutylphthalat (BBP) (CAS-Nr. 85-68-7)
1153. 1,2-Benzoldicarbonsäure Di-C7-11, verzweigte und lineare Alkylester (CAS-Nr. 68515-42-4)
1154. Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-
pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und Trinatrium-4-(3-
ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)-penta-2,4-dienyl-
iden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat (EG-Nr. 402-660-9)
1155. (Methylenbis(4,1-phenylenazo-(1-(3-(dimethylamino)propyl)-1,2-dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopy-
ridin-5,3-diyl)))-1,1’-dipyridiniumdichlorid-dihydrochlorid (EG-Nr. 401-500-5)
1156. 2-[2-Hydroxy-3-(2-chlorphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]-7-[2-hydroxy-3-(3-methylphenyl)-carbamoyl-
1-naphthylazo]fluoren-9-on (EG-Nr. 420-580-2)
1157. Azafenidin (CAS-Nr. 68049-83-2)
1158. 2,4,5-Trimethylanilin (CAS-Nr. 137-17-7), 2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 21436-97-5)
1159. 4,4’-Thiodianilin [1] und seine Salze (CAS-Nr. 139-65-1)
1160. 4,4’-Oxydianilin (p-Aminophenylether) und seine Salze (CAS-Nr. 101-80-4)
1161. N,N,N’,N’-Tetramethyl-4,4’-methylendianilin (CAS-Nr. 101-61-1)
1162. 6-Methoxy-m-toluidin (p-Cresidin) (CAS-Nr. 120-71-8)
1163. 3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin (CAS-Nr. 143860-04-2)
1164. Gemisch aus: 1,3,5-Tris-(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion und einem Oligo-
merengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-
1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion (EG-Nr. 421-550-1)
1165. 2-Nitrotoluol (CAS-Nr. 88-72-2)
1166. Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8)
1167. Naphthalin (CAS-Nr. 91-20-3)
1168. Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3), 4-Nonylphenol, verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3)
1169. 1,1,2-Trichlorethan (CAS-Nr. 79-00-5)
1170. Pentachlorethan (CAS-Nr. 76-01-7)
1171. Vinylidenchlorid (1,1-Dichlorethen) (CAS-Nr. 75-35-4)
1172. Allylchlorid (3-Chlorpropen) (CAS-Nr. 107-05-1)
1173. 1,4-Dichlorbenzol (p-Dichlorbenzol) (CAS-Nr. 106-46-7)
1174. Bis(2-chlorethyl)ether (CAS-Nr. 111-44-4)
1175. Phenol (CAS-Nr. 108-95-2)
1176. Bisphenol A (4,4’-Isopropylidendiphenol) (CAS-Nr. 80-05-7)
1177. Trioxymethylen (1,3,5-Trioxan) (CAS-Nr. 110-88-3)
1178. Propargit (ISO) (CAS-Nr. 2312-35-8)
1179. 1-Chlor-4-nitrobenzol (CAS-Nr. 100-00-5)
1180. Molinat (ISO) (CAS-Nr. 2212-67-1)
1181. Fenpropimorph (CAS-Nr. 67564-91-4)
1182. Epoxiconazol (CAS-Nr. 133855-98-8)
1183. Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9)
1184. N,N-Dimethylanilinium-tetrakis(pentafluorphenyl)borat (CAS-Nr. 118612-00-3)
1185. O,O’-(Ethenylmethylsilylen)-di[(4-methylpentan-2-on)oxim] (EG-Nr. 421-870-1)
1186. 2:1 Gemisch aus: 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-4-yl-tris(6-diazo-5,6-dihydro-5-
oxonaphthalin-1-sulfonat) und 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-bis(6-diazo-5,6-
dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat) (CAS-Nr. 140698-96-0)
1187. Gemisch aus dem Reaktionsprodukt aus 4,4’-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol]
und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:2) und dem Reaktionsprodukt aus 4,4’-Methylen-
bis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:3)
(EG-Nr. 417-980-4)
1188. Malachitgrün Hydrochlorid (CAS-Nr. 569-64-2), Malachitgrün Oxalat (CAS-Nr. 18015-76-4)
1189. 1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol (CAS-Nr. 107534-96-3)
1190. 5-(3-Butyryl-2,4,6-trimethylphenyl)-2-[1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-on (CAS-Nr.
138164-12-2)
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
1191. trans-4-Phenyl-L-prolin (CAS-Nr. 96314-26-0)
1192. Bromoxynil-Heptanoat (ISO) (CAS-Nr. 56634-95-8)
1193. Gemisch aus: 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl) azo]-2-[(3-phos-
phonophenyl)azo]benzoesäure und 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-dieth-
oxyphenyl)azo]-3-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure (CAS-Nr. 163879-69-4)
1194. 2-{4-(2-Ammoniopropylamino)-6-[4-hydroxy-3-(5-methyl-2-methoxy-4-sulfamoylphenylazo)-2-sulfonat-
onaphth-7-ylamino]-1,3,5-triazin-2-ylamino}-2-aminopropylhydroformiat (EG-Nr. 424-260-3)
1195. 5-Nitro-o-toluidin (CAS-Nr. 99-55-8), 5-Nitro-o-toluidin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 51085-52-0)
1196. 1-(1-Naphthylmethyl)quinolinium-chlorid (CAS-Nr. 65322-65-8)
1197. (R)-5-Brom-3-(1-methyl-2-pyrrolidinyl-methyl)-1H-indol (CAS-Nr. 143322-57-0)
1198. Pymetrozin (ISO) (CAS-Nr. 123312-89-0)
1199. Oxadiargyl (ISO) (CAS-Nr. 39807-15-3)
1200. Chlortoluron (3-(3-Chlor-p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff) (CAS-Nr. 15545-48-9)
1201. N-[2-(3-Acetyl-5-nitrothiophen-2-ylazo)-5-diethylaminophenyl]-acetamid (EG-Nr. 416-860-9)
1202. 1,3-Bis(vinylsulfonylacetamido)-propan (CAS-Nr. 93629-90-4)
1203. p-Phenetidin (4-Ethoxyanilin) (CAS-Nr. 156-43-4)
1204. m-Phenylendiamin und seine Salze (CAS-Nr. 108-45-2)
1205. Rückstände (Kohlenteer), Kreosotöldestillation, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
(CAS-Nr. 92061-93-3)
1206. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS-
Nr. 90640-84-9)
1207. Kreosotöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS-Nr. 61789-28-4)
1208. Kreosot, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS-Nr. 8001-58-9)
1209. Kreosotöl, hoch siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
(CAS-Nr. 70321-79-8)
1210. Extraktrückstände (Kohle), Kreosotölsäure, Waschölextraktrückstand, falls der Benzo(a)pyrengehalt
> 0,005 Gew.-% beträgt (CAS-Nr. 122384-77-4)
1211. Kreosotöl, niedrig siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt
(CAS-Nr. 70321-80-1)
(1) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 364.
(2) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 413.“
6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert: o-Phenylendiamin, ausgenommen die in dieser
Anlage an anderer Stelle aufgelisteten Derivate“.
a) In Nummer 1a wird die Spalte b wie folgt gefasst:
c) Die Nummer 19 wird aufgehoben.
„Borsäure, Borate und Tetraborate, ausgenommen
Stoff Nr. 1184 in Anlage 1“. Artikel 3
b) In Nummer 8 wird die Spalte b wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Deriva- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
te und seine Salze; N-substituierte Derivate von Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1285
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/
zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)*)
Vom 1. Juni 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I menhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist
S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei-
§ 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- sen.
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom §4
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind,
Ausbildungsberufsbild
jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. No- folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
vember 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundes-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
schung: 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
§1
5. Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
techniken,
Der Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnolo-
ge in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin 7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
(Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittel- Kundenorientierung,
wirtschaft) wird 8. Steuern von Prozessen,
1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 9. Warten und Instandhalten,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 10. Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern
das Gewerbe Nummer 28, Müller, der Anlage B der und Gesunderhalten von Rohstoffen,
Handwerksordnung
11. Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung
staatlich anerkannt. vorbereiten,
12. Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,
§2
13. Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5
Ausbildungsrahmenplan
§3
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Zielsetzung der Berufsausbildung
Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi- Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
den demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
§7 schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus- insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsauf-
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu gaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durch-
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während führen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Aufgaben
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch- in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein
zusehen. Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächspha-
sen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in
§8 Betracht:
Zwischenprüfung 1. Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen,
Futtermitteln oder Spezialprodukten und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 2. Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnis-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. sen, Futtermitteln oder Spezialprodukten.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Doku-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- mentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu Beachtung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durch-
dung wesentlich ist. führen, Arbeitsergebnisse auswerten sowie Maßnahmen
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsauf- sowie zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz
gaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen
durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen doku- kann.
mentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produkt-
das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für kunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirt-
die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
1. Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen war- fungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde
ten und instand halten und und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling pra-
xisbezogene Aufgaben mit verknüpften mathematischen,
2. Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analy-
und einlagern. sieren, bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und
(4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxis- Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umwelt-
bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Hierfür kom- schutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll
men insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
Betracht:
Verfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu
1. Rohstoffe, Funktionsweisen von Maschinen und Anlagen be-
schreiben und entsprechende Rechenoperationen
2. qualitätssichernde Maßnahmen, durchführen;
3. Warten und Instandhalten sowie
2. im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssi-
4. Prozesssteuerung. chernde Maßnahmen
(5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, Produkte nach Merkmalen beschreiben, Unter-
deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Be- suchungsmethoden darstellen, Ergebnisse bewer-
arbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zei- ten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere
gen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Arbeitsmittel Hygienekonzepte, erläutern;
festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Be-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
rechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit len.
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene
sowie zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
kann. 1. im Prüfungsbereich
Verfahrenstechnologie 150 Minuten,
§9
2. im Prüfungsbereich
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung Produktkunde und qualitäts-
sichernde Maßnahmen 90 Minuten,
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, 3. im Prüfungsbereich
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1287
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistun-
1. Prüfungsbereich gen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des
Verfahrenstechnologie 50 Prozent, schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen
erbracht worden sein.
2. Prüfungsbereich
Produktkunde und qualitäts-
§ 10
sichernde Maßnahmen 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Bestehende
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Berufsausbildungsverhältnisse
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung
in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine münd- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt- Vertragsparteien dies vereinbaren.
lung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und § 11
die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
schen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Gleichzeitig tritt die Müller-Ausbildungsverordnung vom
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1670) außer Kraft.
Berlin, den 1. Juni 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/
zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
zu vermitteln
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1289
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Anwenden von qualitäts- a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
sichernden Maßnahmen hygiene durchführen 7
(§ 4 Nr. 5) b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten
c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali-
tätssicherung darstellen
d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
e) Proben nehmen und produktspezifische Untersu-
chungen durchführen, bewerten und dokumentieren,
insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio- 18
logische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische
Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere
Verwendung des Produktes
f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden
6 Anwenden von Informa- a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,
tions- und Kommunika- nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur,
tionstechniken Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen
(§ 4 Nr. 6) b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa- 4
tions- und Kommunikationssystemen erläutern
c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be-
achten
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi- 4
fische Software und Standardsoftware anwenden
7 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und
abläufen, Arbeiten im dokumentieren 9
Team, Kundenorientierung b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
(§ 4 Nr. 7)
c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver-
fahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts-
punkten auf Umsetzbarkeit prüfen
d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er- 9
gebnisse abstimmen
e) Gespräche situationsgerecht führen
f) Kundenwünsche berücksichtigen
8 Steuern von Prozessen a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh-
(§ 4 Nr. 8) men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen 12
b) Reinigungsdiagramm darstellen
c) Prozessdiagramme darstellen
d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und
überwachen
18
e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen
f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß-
nahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
9 Warten und Instandhalten a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver-
(§ 4 Nr. 9) schleißteile austauschen
b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei-
ten
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs- 8
zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
d) Werkstoffe bearbeiten
e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war-
ten und instand halten 5
f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
10 Annehmen, Untersuchen, a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer-
Haltbarmachen, Lagern gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er-
und Gesunderhalten von greifen
Rohstoffen b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen
(§ 4 Nr. 10)
c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie 20
Qualität prüfen und einlagern
d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des
Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen
und gesund erhalten
11 Reinigen und Behandeln a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite-
der Rohstoffe, Verarbei- ren Verwendung zuführen
tung vorbereiten b) Aspiration kontrollieren und regulieren 18
(§ 4 Nr. 11)
c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein-
stellen und kontrollieren
12 Herstellen von Zwischen- a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen
und Enderzeugnissen b) Herstellen von Futtermitteln
(§ 4 Nr. 12)
c) Herstellen von Spezialprodukten 20
d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen
und bei Abweichungen korrigieren
13 Lagern, Verpacken und a) Lagerung überwachen und steuern
Verladen der Erzeugnisse b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken
(§ 4 Nr. 13) oder verladen
c) Erzeugnisse kennzeichnen 4
d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungs-
verordnung, Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht,
berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1291
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 6. Juni 2006
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungs- h) Die bisherigen Nummern 29 bis 31 werden die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Nummern 30 bis 32.
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundes- i) Nach der neuen Nummer 32 wird folgende Num-
regierung: mer 33 eingefügt: „Sierra Leone Freetown 11
(elf)“.
Artikel 1
j) Die bisherigen Nummern 32 bis 37 werden die
Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung vom Nummern 34 bis 39.
6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 21. September 2004 (BGBl. I S. 2348) k) Nach der neuen Nummer 39 wird folgende Num-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mer 40 eingefügt: „Tschad N’Djamena 12 (zwölf)“.
1. Abschnitt I. wird wie folgt geändert: l) Die bisherigen Nummern 38 bis 40 werden die
Nummern 41 bis 43.
a) In Nummer 27 werden nach der Angabe „Mos-
kau 7 (sieben)“ die Angaben „Jekaterinburg 8 3. Abschnitt III. wird wie folgt geändert:
(acht)“ und „Kaliningrad 8 (acht)“ eingefügt. a) In Nummer 6 wird die Angabe „8 (acht)“ durch die
b) In Nummer 27 wird die Angabe „Saratow 9 Angabe „7 (sieben)“ ersetzt.
(neun)“ gestrichen. b) In Nummer 12 wird die Angabe „7 (sieben)“ durch
2. Abschnitt II. wird wie folgt geändert: die Angabe „8 (acht)“ ersetzt.
a) In Nummer 8 wird die Angabe „9 (neun)“ durch c) In Nummer 17 wird die Angabe „10 (zehn)“ durch
die Angabe „10 (zehn)“ ersetzt. die Angabe „9 (neun)“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „11 (elf)“ durch die d) In Nummer 18 wird die Angabe „8 (acht)“ durch
Angabe „10 (zehn)“ ersetzt. die Angabe „7 (sieben)“ ersetzt.
c) Nummer 15 wird gestrichen. 4. Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 19 wird die Angabe „10 (zehn)“ durch a) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Hongkong 7
die Angabe „11 (elf)“ ersetzt. (sieben)“ die Angabe „Chengdu 9 (neun)“ einge-
e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge- fügt.
fügt: „Burundi Bujumbura 10 (zehn)“. b) In Nummer 18 wird vor der Angabe „Almaty 9
f) Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die (neun)“ die Angabe „Astana 10 (zehn)“ eingefügt.
Nummern 9 bis 15.
g) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 29 ein- Artikel 2
gefügt: „Niger Niamey 12 (zwölf)“. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 24. Mai 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die
Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu ernennen und
zu entlassen, dem Vorstand übertragen.
Die Anordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deut-
schen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) außer Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 – PKHB 2006)
Vom 6. Juni 2006
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431)
wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 173 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 380 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 266 Euro.
Berlin, den 6. Juni 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 24. Mai 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die
Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu ernennen und
zu entlassen, dem Vorstand übertragen.
Die Anordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deut-
schen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) außer Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 – PKHB 2006)
Vom 6. Juni 2006
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431)
wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 173 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 380 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 266 Euro.
Berlin, den 6. Juni 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1293
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Vom 1. Juni 2006
Die Spalte 4 der laufenden Nummer 11 des Teils I der Anlage (zu § 5) der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertech-
nologin vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454, 2261) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der rechten Halbspalte ist die Angabe „3“ zu streichen.
2. In der linken Halbspalte ist die Angabe „3“ einzufügen.
Berlin, den 1. Juni 2006
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/
zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Vom 1. Juni 2006
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für
Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff-
und Kautschuktechnik vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 905) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In der Überschrift der Anlage (zu § 4) ist das Wort „Kautschuktechniker“ durch
das Wort „Kautschuktechnik“ zu ersetzen.
Berlin, den 1. Juni 2006
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1293
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Vom 1. Juni 2006
Die Spalte 4 der laufenden Nummer 11 des Teils I der Anlage (zu § 5) der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertech-
nologin vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454, 2261) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der rechten Halbspalte ist die Angabe „3“ zu streichen.
2. In der linken Halbspalte ist die Angabe „3“ einzufügen.
Berlin, den 1. Juni 2006
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/
zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Vom 1. Juni 2006
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für
Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff-
und Kautschuktechnik vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 905) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In der Überschrift der Anlage (zu § 4) ist das Wort „Kautschuktechniker“ durch
das Wort „Kautschuktechnik“ zu ersetzen.
Berlin, den 1. Juni 2006
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann