1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 18. Mai 2006
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher
Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 900) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der
seit dem 25. April 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I
S. 1105, 1818),
2. den am 21. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2001 (BGBl. I S. 530),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1215),
4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 191 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
5. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 153 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
7. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1666),
8. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 900).
Bonn, den 18. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
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Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforde-
rungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung,
Grundsatz bei der Erziehung oder beim Training von Tieren fest-
zulegen.
§1
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Le-
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich
ben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem
eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2
Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, ins-
Schäden zufügen.
besondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und
Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
Zweiter Abschnitt
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Tierhaltung vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zu-
§2 stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann
hierbei insbesondere
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und 1. Anforderungen
verhaltensgerecht unterbringen, a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe- b) an Transportmittel für Tiere
gung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt wer- festlegen,
den, 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere
Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-
Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver- schränken,
fügen. 2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
§ 2a
3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beför-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- derung von einem Betreuer begleitet werden müs-
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird sen,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erfor-
durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte
derlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren
Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nach-
nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere
weisen müssen,
Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Ge-
gen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
meinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige 5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tier-
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an transporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärun-
die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und gen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Aus-
Tränkvorrichtungen, stellung und Aufbewahrung regeln,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raum- 6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertrans-
klimas bei der Unterbringung der Tiere, porte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen
Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vor- und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis
schreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse und bei der Registrierung regeln,
der Überwachung zu machen, aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen 7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Trans-
sind, ports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernäh-
ren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraus-
Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und setzungen und das Verfahren der Erteilung der Er-
an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten. laubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, derlich ist.
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§3 c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die
Es ist verboten, bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führen,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuver-
langen, denen es wegen seines Zustandes offen- 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter ein-
sichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich zuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen
seine Kräfte übersteigen, Gründen erforderlich ist,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vor- 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-
genommen worden sind, die einen leistungsmin- liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
dernden körperlichen Zustand verdecken, Leistun- 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Strom-
gen abzuverlangen, denen es wegen seines körper- einwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,
lichen Zustandes nicht gewachsen ist, insbesondere seine Bewegung, erheblich ein-
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wett- schränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier
kämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnah- dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder
men, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes-
Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähig- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
keit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem
Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Dritter Abschnitt
Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, Töten von Tieren
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder al-
tes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men- §4
schen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,
nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbun- soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur
den ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüg- unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die
lichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen
erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund an-
eines kranken Tieres an eine Person oder Einrich- derer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im
tung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnah-
sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls men, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn
eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen ent-
Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden stehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu not-
ist, wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regel-
schen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück-
mäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegen-
zulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der
über der zuständigen Behörde einen Sachkundenach-
Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
weis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild- Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson
lebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die
anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer
angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es,
des Naturschutzrechts bleiben unberührt, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das § 4a.
Tier verbunden sind,
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftli-
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer- chen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe § 4a
abzurichten oder zu prüfen, (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet wer-
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies den, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt wor-
nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung den ist.
erfordern, (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu-
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten bung, wenn
auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schä- ständen nicht möglich ist,
den führt oder 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt
Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenos- hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
sen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
oder Schäden führt oder Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften
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im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die
denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein- mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
schaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss des Befindens des Tieres,
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
oder Urteil nicht durchführbar erscheint.
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
§ 4b Nr. 3 bestimmt ist.
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männ-
§ 4b lichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von
der normalen anatomischen Beschaffenheit abwei-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch chender Befund vorliegt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männ-
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kalt-
lichen Schweinen, sofern kein von der normalen
blütigen Tieren zu regeln,
anatomischen Beschaffenheit abweichender Be-
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfah- fund vorliegt,
ren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-
oder zu verbieten,
wachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage
Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2
alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-
vorgenommen werden dürfen,
mern,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage
Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderli-
alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
chen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das
Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen, 5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des
den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich
von Wirbeltieren erfordern, ist,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als 6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Ze-
unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden, hengliedes bei Masthahnenküken, die als Zucht-
hähne Verwendung finden sollen, während des ers-
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestim- ten Lebenstages,
mungen des Europäischen Übereinkommens vom
10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren 7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen,
(BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für
die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und
Betäubungspflicht zu bestimmen. Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der
und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten
mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch
des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraus- Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkel-
setzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises brand beim Pferd.
betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Natur- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schutz und Reaktorsicherheit.
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der
Vierter Abschnitt Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1
vereinbar ist,
Eingriffe an Tieren
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maß-
nahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechts-
§5
verordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit
Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie
von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vor- §6
zunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-
kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2
putieren von Körperteilen oder das vollständige oder
zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen
teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäu-
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
bung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszu-
schöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu 1. der Eingriff im Einzelfall
vermindern. a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich, b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgese-
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine hene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tier-
Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem ärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
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2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt, Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der enthalten.
Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Tiere unerlässlich ist, die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga- nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen
nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der
oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu- Tiere erforderlich ist.
chung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erfor- (5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Ab-
derlich ist, satzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläss-
oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegen- lich ist.
stehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tie-
res eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. § 6a
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter-
Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorge- bildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,
nommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten
und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration oder Organismen.
eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerz-
stillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel Fünfter Abschnitt
bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2
Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Tierversuche
Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a
entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wo- §7
chen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein-
Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in griffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes er-
forderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder
Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Schäden für diese Tiere oder
Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Lei-
werden. In der Anzeige sind anzugeben: den oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere
1. der Zweck des Eingriffs, oder deren Trägertiere verbunden sein können.
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, so-
Tiere, weit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich
sind:
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließ-
lich der Betäubung, 1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankhei-
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorha- ten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-
bens, schwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physio-
logischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort- Tier,
lichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertre-
ters sowie der durchführenden Person und die für die 2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, 3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-
6. die Begründung für den Eingriff. denklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier
oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren
elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle 4. Grundlagenforschung.
des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind,
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zustän- ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftli-
dige Behörde chen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob
1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder
unter zehn Tage alten Küken, Verfahren erreicht werden kann.
2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das (3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt
nicht unter Nummer 1 fällt, werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden
oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den
3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wir-
Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen beltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wieder-
Kälbern mittels elastischer Ringe holenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen,
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten
glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche
auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere un- Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der
erlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragen-
Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und der Bedeutung sein werden.
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(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verbo- Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-
ten. zeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug- innerhalb eines Monats widerrufen wird.
nissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des
verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraus-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- sichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
rates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich (5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb
ist, um einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung ge-
und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf tötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Mona-
andere Weise erlangt werden können, oder ten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durch- erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zustän-
zuführen. digen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antrag-
stellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der
Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksich-
§8
tigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach
bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung
die zuständige Behörde. nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvor- werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen
habens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde ein- des Absatzes 3 erforderlich ist.
zureichen. In dem Antrag ist (6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder an-
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Vo- deren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, wel-
raussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen, che die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung
beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen
2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absat-
Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
zes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvor-
3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Ab-
haben,
satzes 3 Nr. 5 vorliegen.
1. deren Durchführung ausdrücklich
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2
Nr. 1 bis 5 enthalten. a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das
Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Rechtsakt eines Organs der Europäischen Ge-
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass meinschaften vorgeschrieben,
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorlie- b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-
gen, desministerium mit Zustimmung des Bundesrates
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Aus- im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen all-
schöpfung der zugänglichen Informationsmög- gemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
lichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsver-
Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergeb- ordnung oder eines unmittelbar anwendbaren
nisses durch einen Doppel- oder Wiederholungs- Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Ge-
versuch unerlässlich ist; meinschaften von einem Richter oder einer Be-
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens hörde angeordnet oder im Einzelfall als Vorausset-
und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eig- zung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefor-
nung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der dert
Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, ist;
aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit 2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige di-
ergeben; agnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Ver-
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach- fahren an Tieren vorgenommen werden und
lichen Mittel vorhanden sowie die personellen und a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Lei-
organisatorischen Voraussetzungen für die Durchfüh- den, Körperschäden oder körperlichen Beschwer-
rung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des den bei Mensch oder Tier oder
Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impf-
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Un- stoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen
terbringung und Pflege einschließlich der Betreuung von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicher-
gestellt ist und dienen.
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen
und des § 9a erwartet werden kann. genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des 1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. 2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen,
Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Leiden oder Schäden entstehen,
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3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht § 8b
wird und
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder
angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt ent- mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Be-
sprechend. stellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des
§ 8a Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzuge-
ben.
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der
Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen
Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen medizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung Zoologie –
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung
zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchfüh- ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die
rung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zustän-
unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist dige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1
kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu zulassen.
vier Wochen verlängert werden.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und
1. der Zweck des Versuchsvorhabens, Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für 2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit
das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere, der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu
3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tier- beraten,
versuche einschließlich der Betäubung, 3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs- Stellung zu nehmen,
vorhabens, 4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort- von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-
lichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines schränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
Stellvertreters sowie der durchführenden Person und
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver-
die für die Nachbehandlung in Frage kommenden
suchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvor-
Personen,
haben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der
Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit. (5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten
bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver- und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass
suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-
lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben an- (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung sei-
gegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zu- ner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
ständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Ver- seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stel-
suchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der lung und seine Befugnisse sind durch Satzung, inner-
insgesamt verwendeten Tiere anzugeben. betriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachver- seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der
halte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Wer-
Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde an- den mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre
zuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Über- Aufgabenbereiche festzulegen.
wachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu un- §9
tersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchge-
dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2
führt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse
oder 3, des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9
haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver-
Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel
suche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur
nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde ge-
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
setzten Frist abgeholfen worden ist.
der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Perso-
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch nen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund
die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sons- einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich
tigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt
Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren ent- werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wir-
sprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe beltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem
stehen, erforderlich ist. Hochschulstudium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1213
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und
2. der Biologie – Fachrichtung Zoologie –, wenn diese der weitere Tierversuch
Personen an Hochschulen oder anderen wissen- a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit
schaftlichen Einrichtungen tätig sind, unerheblichen Schmerzen verbunden oder
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Aus- b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier
nahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis wird unter dieser Betäubung getötet.
der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise er- 6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis
bracht ist. oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es
beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im 7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder,
Einzelnen gilt für die Durchführung Folgendes: Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten,
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur
Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck
durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy- gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann,
siologisch niedriger entwickelten Tieren für den ver- soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist,
folgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchs-
die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur zwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht
durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierver-
Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. suchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft
erforderlich macht.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwen-
det werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich 8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwen-
ist. dete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paar-
hufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren überlebende Katze und jedes verwendete und über-
nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den lebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüg-
verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dür- lich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.
fen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
Kostenersparnis zugefügt werden. Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es un-
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des verzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in
Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich
Die Betäubung darf nur von einer Person, die die schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-
oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei derlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass am Leben erhalten werden, so muss es seinem Ge-
mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen sundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei
auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerz- von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten
lindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, Person beobachtet und erforderlichenfalls medizi-
dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht nisch versorgt werden.
vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe- und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein
ren Verletzungen führt, Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Er-
füllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der
verbunden sind.
mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügi-
ger ist als die mit einer Betäubung verbundene
§ 9a
Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstie-
res oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäu- Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu ma-
bung ausschließt. chen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchs-
vorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an
ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheb- sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie
lich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und
es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden
nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft ein-
Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, schließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesit-
durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert zers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich
oder eingeschränkt wird. Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Ein- Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeich-
griff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit nung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Per-
erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder sonen, die die Versuche durchgeführt haben, und von
Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen;
Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnun-
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei gen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wer-
denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein den. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Ab-
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
schluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der Achter Abschnitt
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme
Zucht, Halten
vorzulegen.
von Tieren, Handel mit Tieren
Sechster Abschnitt § 11
Eingriffe und Behandlungen (1) Wer
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung 1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu
§ 10 den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder
§ 10a genannten Zwecken oder
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftli- ähnlichen Einrichtung halten,
chen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer an-
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für deren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsbe- Schau gestellt werden, halten,
rufe. 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder
hierfür Einrichtungen unterhalten,
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck
nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische 2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkau-
Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen fes von Tieren durch Dritte durchführen oder
Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der 3. gewerbsmäßig
Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere
Weise erreicht werden kann.
und Gehegewild, züchten oder halten,
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- b) mit Wirbeltieren handeln,
oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
§ 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ein- d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur
griffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrpro- Verfügung stellen oder
gramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzei- e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
gen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In
anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur
dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
durch die dort genannten Personen, in deren Anwesen-
heit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und 1. die Art der betroffenen Tiere,
unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jewei- 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
ligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d
Person durchgeführt werden dürfen.
die Räume und Einrichtungen und im Falle des
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie
und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
oder sein Stellvertreter verantwortlich. bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im
Siebenter Abschnitt Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, 1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund
von Stoffen, Produkten oder Organismen ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen
oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätig-
§ 10a keit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähig-
keiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver- einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu
mehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dür- führen,
fen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erfor-
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein kön- derliche Zuverlässigkeit hat,
nen, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzun-
gen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Er-
zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde an- nährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermög-
zuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkür- lichen und
zen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e
Satz 1 und § 9a gelten entsprechend. die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1215
Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte 2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt,
sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Auf-
Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu die- zeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei
sem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind. Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Auf-
Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen zeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder natur-
und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann ange- schutzrechtlicher Vorschriften besteht.
ordnet werden (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie dung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke
zur Führung eines Tierbestandsbuches, züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt
werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identi-
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder
tät festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müs-
Zahl,
sen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung, Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Af-
fen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die
einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt,
unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort
hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für
zuständigen Behörde,
solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen
Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vor-
nicht hat. sehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechts-
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersag- vorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
ten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere
durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder
verhindert werden. § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern
sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Per- einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zu-
sonen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegen- ständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,
über vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen
Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben. § 11b
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zustän- bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern,
digen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzuge- wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nach-
ben: zucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren
selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körper-
1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere, teile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu er- Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
richtenden Geheges, (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern,
4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen
wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nach-
Person.
kommen
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen,
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltens-
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
störungen auftreten oder
Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt
ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen
zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder
ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
kann von der zuständigen Behörde auch durch Schlie- c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die
ßung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert wer- bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
den. oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarma-
§ 11a chen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet
(1) Wer Wirbeltiere werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch
genannten Zwecken oder Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
notwendig sind. zen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Ge-
schäftsbereichs übertragen.
1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltens-
störungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu be- Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht
stimmen, erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völ-
kerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Ras-
sen und Linien zu verbieten oder zu beschränken,
Zehnter Abschnitt
wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Ab-
sätze 1 und 2 führen kann. Sonstige
Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen § 13
Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollen- (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-
deten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden. scheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe
anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
Neunter Abschnitt Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-
Verbringungs-, den ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-
gen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-
Verkehrs- und Haltungsverbot
ten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des
Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des
§ 12
Seuchenrechts bleiben unberührt.
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutz-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
widrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen
zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die
nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies
das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden
durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5
durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
bestimmt ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
und Technologie und dem Bundesministerium für Um-
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tieri- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
scher Herkunft aus einem Staat, der nicht der Euro- zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von
päischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Ein- Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren
fuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in
hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tie- einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
ren und von einer entsprechenden Bescheinigung angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder
abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Aus- von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Ge-
stellung und Aufbewahrung zu regeln, nehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefor-
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung dert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige
abhängig zu machen, Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderli-
chen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in
einen anderen Staat zu verbieten, nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung kön-
Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren nen ferner Anforderungen an den Nachweis der erforder-
im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Errei- lichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen
chen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie
Handlungen vorgenommen worden sind oder die das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhal-
tensstörungen oder Aggressionssteigerungen im § 13a
Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe b oder c
erfüllt ist, (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Ver-
besserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden fest- mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
stellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nach-
Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt gewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstal-
worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der lungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten land-
Tiere nur unter Leiden möglich ist, wirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwen-
6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tieri- dete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforde-
scher Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit rungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen
zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für ordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1217
fahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im die Kommission über Anträge auf Genehmigung von
Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter fest- Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemes-
zulegen. sener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund die-
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den be-
Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtun- amteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
gen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchfüh-
von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulas- erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienst-
sung abhängig zu machen sowie die näheren Voraus- stellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der
setzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu re- Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung
geln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über
der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit
Prüfungen näher bestimmt werden. der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung
von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der
Elfter Abschnitt Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-
Durchführung des Gesetzes schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission
sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vor-
schlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt
§ 14
worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beur-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von teilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zustän-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung dige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommis-
der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten sion über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvor-
Behörden können haben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bun-
und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa- deswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im
chung anhalten, Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die
Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem
ben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist
der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden
davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle
mitteilen,
der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellung-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere nahme zu.
auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
der zuständigen Behörde vorgeführt werden. § 15a
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch richten das Bundesministerium über Fälle grundsätzli-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates cher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvor-
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann haben, insbesondere über die Fälle, in denen die Geneh-
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun- migung von Versuchsvorhaben mit der Begründung ver-
gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten so- sagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3
wie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti- § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken
gungen vorsehen. hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen er-
hoben hat.
§ 15
§ 16
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. liegen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstüt-
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
zung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung
über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit 3. Einrichtungen, in denen
der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung a) Tierversuche durchgeführt werden,
von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-,
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen- Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen
sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver-
und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von mehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglie- vorgenommen werden,
der muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betra- d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ge-
gen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nannten Zwecken verwendet werden oder
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden, Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
5. Einrichtungen und Betriebe,
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren, Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
gepflegt oder untergebracht werden, nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben
werden, (4a) Wer
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Ge-
erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung werbetreibender im Durchschnitt wöchentlich min-
bedürfen. destens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d 2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen,
und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur betäuben oder entbluten,
Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten
Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständi- Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen
gen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine
Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach
Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht
die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden,
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortli-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
chen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Ge-
die zur Durchführung der der Behörde durch dieses
setzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu
Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaub-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be- nispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
auftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach-
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
verständige der Kommission der Europäischen Gemein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
schaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Über-
Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
wachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
Absatzes 2
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
der Probenahme,
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-
rend der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertrans-
porte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche setzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-
Sicherheit und Ordnung sprechen,
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu- 3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-
me, Gebäude und Transportmittel außerhalb der lagepflichten,
dort genannten Zeiten,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; von Unterlagen und
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkus-
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
betrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an
geschränkt,
wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszen-
3. geschäftliche Unterlagen einsehen, tralregister),
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, regeln.
Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben wer-
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels den, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder
Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen. ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Ver- Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig
langen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrich- ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustim-
tungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Be- mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
hältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besich- hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen
tigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestel- und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Drit-
lung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu ten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermitt-
entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. lung zu treffen. Im Übrigen bleiben das Bundesdaten-
Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständi- schutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder
gen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzufüh- unberührt.
ren, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere (7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche
nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serien-
und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder mäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stallein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1219
richtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Ge-
beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und setz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommis-
-anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der sion anzuhören.
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
nungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterli- das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mit-
che Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennen- glieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutz-
den unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person kommission zu regeln.
beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Ab-
schluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer § 16c
nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verwei-
sen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind. Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wir-
beltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4
§ 16a Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden,
zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitab-
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung fest- ständen der zuständigen Behörde Angaben über Art,
gestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Ver- Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den
stöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbeson- Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwen-
dere dungen zu melden und das Melde- und Übermittlungs-
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des verfahren zu regeln.
§ 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
§ 16d
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des
§ 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 derlich sind.
entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung § 16e
des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun-
durch die zuständige Behörde eine den Anforderun- destag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der
gen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter Entwicklung des Tierschutzes.
nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier ver-
äußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des § 16f
Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten las-
(1) Die zuständigen Behörden
sen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte
unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Lei- und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um
den oder Schäden weiterleben kann, ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrecht-
licher Vorschriften zu ermöglichen,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer An-
ordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverord- 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
nung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehan- teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
delt und dadurch den von ihm gehaltenen oder be- Prüfung mit.
treuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifü-
zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren gung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für
einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich
von der Erlangung eines entsprechenden Sachkun- sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Ver-
denachweises abhängig machen, wenn Tatsachen stöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derar-
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
tige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist
zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte
ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu
der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Da-
gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer
ten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen
Zuwiderhandlungen entfallen ist,
haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden. cherheit und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaft mitteilen.
§ 16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutz- § 16g
kommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier- Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
schutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim- § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4
mung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau- zuwiderhandelt,
cherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch 3. einer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra- a) nach § 2a oder
gen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befug- Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2
nis übertragen. Die obersten Landesbehörden können oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder
die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Be- § 16c
hörden übertragen. erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
§ 16h Bußgeldvorschrift verweist,
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
die – ohne Mitgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
sind. 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier
schlachtet,
§ 16i 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein,
Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertrans- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vor-
porten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr nimmt,
und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt
beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff
Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten las- vornimmt,
sen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Be-
kanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu 9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9
unterbreiten, der in einem von der Kommission der Eu- Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschrif-
ropäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis auf- ten des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4
geführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten bin- oder 8 sorgt,
nen 72 Stunden zu erstatten. 9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 rechtzeitig anzeigt,
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An- 10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess- 11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche
ordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht durchführt,
im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zu-
ständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1
§ 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der erforderliche Genehmigung durchführt,
Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht 13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht
eingereicht werden. oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder
Zwölfter Abschnitt eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Straf- und Bußgeldvorschriften oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchs-
§ 17 vorhaben oder die Art oder die Zahl der verwende-
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- ten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
strafe wird bestraft, wer angibt,
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
2. einem Wirbeltier
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder ent-
oder gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb- vollziehbaren Auflage sorgt,
liche Schmerzen oder Leiden 18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
zufügt. oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet,
nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
§ 18 19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
lässig 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu be- erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
treuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auf-
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, lage zuwiderhandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1221
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermäch-
Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sach- tigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a
kunde erbracht hat, Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
zeigt, Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12,
17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den
oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Euro geahndet werden.
oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a § 18a
Abs. 4 Satz 1 einführt, Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies
22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
verändert, ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a
abgibt, oder
24. (weggefallen), 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder
einen Stoff anwendet,
§ 19
25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, (1) Tiere, auf die sich
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet, 1. eine Straftat nach § 17 oder
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2,
richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Dul- Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsver-
dungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 ordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17,
nung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt 19, 21a, 22 oder 23
oder bezieht, können eingezogen werden.
27. (weggefallen). (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die
sich eine Ordnungswidrigkeit
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen
von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungs-
vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder widrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in
Schäden zufügt. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft,
die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19,
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot
oder fahrlässig entspricht,
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten 2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungs-
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die widrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in
inhaltlich einem in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft,
a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeich- die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den
neten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen be- Nr. 4 oder 5 entspricht.
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrif-
ten verweist, § 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen
b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a,
Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot ent-
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
spricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a
ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den
Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit
Bußgeldvorschrift verweist, oder
Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten,
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in rechtswidrige Tat begehen wird.
Absatz 1
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirk-
a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, sam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter
soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der
vorschrift verweist, Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so 2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ande-
kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindes- ren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau
tens sechs Monate gedauert hat. gestellt werden, hält,
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- hierfür Einrichtungen unterhält,
strafe bestraft. 4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaft-
liche Nutztiere sind,
§ 20a 5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Ver-
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- fügung stellt oder
den, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, 6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen
berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer be- 1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer
stimmten Art vorläufig verbieten. endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzu- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
heben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
§ 21a
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
strafe bestraft.
schen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes
erlassen werden.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften § 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
§ 21 nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder-
der am 31. Mai 1998
lich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen.
1. Wirbeltiere Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu-
§ 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder stimmung des Bundesrates verlängert werden.
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck § 22
züchtet oder hält, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1223
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften
über die Luftaufsicht und die Luftfahrtdateien*)
Vom 24. Mai 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: finden“ ersetzt.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
folgt gefasst:
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
„(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stel-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
len sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten
geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juni
Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der
2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs befugt,
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt: auch stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten
„(9) Soweit eine von der Kommission der Euro- und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzöge-
päischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung rung zu untersuchen. Die zuständigen Stellen
(EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie
und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Er- Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungs-
stellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrt- mitglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist ver-
unternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine pflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Ver-
Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die treter der zuständigen Stellen zum Zwecke der
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Durchführung von Untersuchungen zu dulden.
ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Auf- Nach Abschluss der Untersuchung eines Luft-
hebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG fahrzeugs unterrichtet die zuständige Stelle den
(ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder den
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis der
gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsunter- Untersuchung. Behindert die Besatzung eines
sagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Luftfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere
Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 das Betreten des Luftfahrzeugs, kann die zustän-
nicht.“ dige Stelle ein Startverbot verhängen. Ein Start-
verbot kann auch verhängt werden, wenn Tatsa-
2. In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 2 chen die Annahme rechtfertigen, dass die an die
bis 4 und Abs. 2 und 3 findet“ durch die Angabe „§ 2 Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahr-
zeugs oder an die Tauglichkeit der Besatzung zu
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind. Wi-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die
Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der derspruch und Anfechtungsklage gegen ein
Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76). Startverbot haben keine aufschiebende Wirkung.“
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 nahmen und deren Überwachung einschließ-
eingefügt: lich der vom Halter des Luftfahrzeugs getroffe-
„(4) Bei der Auswahl der nach Absatz 3 zu nen Abhilfemaßnahmen,
überprüfenden Luftfahrzeuge berücksichtigen 3. Angaben über freiwillig durchgeführte Über-
die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen die ih- prüfungen der Luftfahrtunternehmen im Be-
nen bekannten Informationen, insbesondere die reich der Luftverkehrssicherheit,
Erkenntnisse aus dem Informationsaustausch
4. Angaben über Kontakte mit den für Luftver-
mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
kehrssicherheit zuständigen Luftfahrtbehörden
schen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie
anderer Staaten,
2004/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit 5. Informationen über die staatliche Aufsicht über
von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flug- die Luftverkehrssicherheit in einzelnen Staa-
häfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. ten.
L 143 S. 76) und die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten kön-
dieser Richtlinie aufgeführten tatsächlichen Hin- nen außerdem den mit Aufgaben der Flugsiche-
weise. Die Untersuchung wird nach dem in An- rung beauftragten Stellen und an die Europäische
hang II dieser Richtlinie festgelegten Verfahren Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)
durchgeführt. übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der
(5) Die für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zu- in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle lie-
ständigen Stellen übermitteln unverzüglich nach genden Aufgaben erforderlich ist.
Abschluss der Untersuchung eines Luftfahrzeugs (6) Die Datenübermittlung nach Absatz 5 und
nach Absatz 3 folgende Informationen zur Ver- die Verwendung der im Rahmen des Informati-
kehrssicherheit von Luftfahrzeugen unter Verwen- onsaustausches mit den anderen Mitgliedstaaten
dung der in den Anhängen I und II der Richtlinie der Europäischen Union erhaltenen Erkenntnisse
2004/36/EG genannten Vordrucke an die Kom- dürfen nur zum Zwecke der Verbesserung der
mission der Europäischen Gemeinschaften und Luftverkehrssicherheit im Sinne des Artikels 1
auf Anforderung an die für Luftverkehrssicherheit Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG erfolgen. § 70
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- bleibt unberührt. Eine Übermittlung an Luftfahrt-
ten der Europäischen Union und die Europäische behörden in Staaten außerhalb der Europäischen
Agentur für Flugsicherheit: Union kann nur unter der Voraussetzung erfolgen,
1. Art, Muster und Baureihe des Luftfahrzeugs, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die
2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luft-
des Luftfahrzeugs, verkehrssicherheit zu verwenden.
3. Seriennummer des Luftfahrzeugs, (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
dass die Luftverkehrssicherheit durch den Betrieb
4. Halter oder Betreiber des Luftfahrzeugs,
eines Luftfahrzeugs gefährdet wird, da internatio-
5. Nummer des Luftverkehrbetreiberzeugnisses nale Sicherheitsstandards im Sinne von Artikel 2
oder eines gleichwertigen Dokuments, Buchstabe b der Richtlinie 2004/36/EG nicht
6. Name und Staat des Leasinggebers, wirksam angewendet oder eingehalten werden,
und dass die Sicherheit des Flugbetriebs des
7. Abflug- oder Zielflughafen, Flugnummer,
das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrtunter-
8. Staat der Ausstellung und Art der Erlaubnis- nehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann
scheine sowie Berechtigungen der Flugbesat- das Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2
zung, Abs. 7 oder die Betriebsgenehmigung nach § 21a
9. Art und Kategorisierung von Beanstandungen, für alle Luftfahrzeuge dieses Luftfahrtunterneh-
insbesondere Abweichungen von internationa- mens widerrufen. Ist eine Erlaubnis nach § 2
len Sicherheitsstandards nach Artikel 2 Buch- Abs. 7 Satz 2 nicht erforderlich, kann ein allge-
stabe b der Richtlinie 2004/36/EG. meines Einflugverbot verhängt werden. Bei der
Neben den Daten nach Satz 1 können die folgen- Entscheidung über den Widerruf oder die Verhän-
den die Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen gung eines Einflugverbots berücksichtigt das
betreffenden Angaben erhoben und an die in Luftfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verord-
Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden: nung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Dezember 2005
1. Informationen, die aus Berichten von Flugbe- über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
satzungen, von Fluggästen, von Instandhal- der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Ge-
tungsbetrieben, von den zuständigen Luft- meinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen
fahrtbehörden der anderen Mitgliedstaaten ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen
der Europäischen Union oder von sonstigen über die Identität des ausführenden Luftfahrtun-
von diesen unabhängigen Stellen hervorge- ternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der
hen. Die Namen der berichtenden natürlichen Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15)
Personen dürfen nicht weitergegeben werden; aufgeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfech-
ihre Identität ist vor Weitergabe zu anonymisie- tungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis
ren, nach § 2 Abs. 7 oder einer Betriebsgenehmigung
2. Angaben über die im Anschluss an eine Unter- nach § 21a oder gegen die Verhängung eines Ein-
suchung nach § 29 Abs. 3 getroffenen Maß- flugverbots hat keine aufschiebende Wirkung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1225
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie 5. § 70 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“
„(8) Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwen- gestrichen.
dung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Arti- b) In Absatz 1 werden nach Nummer 6 ein Komma
kels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. De- und folgende Nummer 7 angefügt:
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
„7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwa-
(BGBl. 1956 II S. 411) und Luftfahrzeuge mit einer
chung“.
Höchstabflugmasse unter 5 700 Kilogramm, die
nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben wer- c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „von Flug-
den. Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs unfällen zuständige Behörde“ ein Komma und die
gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.“ Wörter „an die zuständigen Zolldienststellen“ ein-
gefügt.
4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
folgende Daten gespeichert: Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-
1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere
letzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom
Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
und -ort;
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a wie
2. Anschrift; folgt gefasst:
3. Art und Nummer der Erlaubnis und der sons- „§ 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische
tigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstel- Stellen“.
lung, ihre Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige
2. § 5a wird wie folgt geändert:
Ausstellungsbehörde;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig
wirksame Entscheidungen der Verwaltungs- „§ 5a
behörden: Startverbote,
a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal, Übermittlung an ausländische Stellen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) über die Ausstellung einer Erlaubnis oder
über die Erneuerung oder Verlängerung ei- Die Wörter und das Satzzeichen „und anschlie-
ner Berechtigung nach den Bestimmungen ßend entsprechend seiner Bewertung zu verfah-
der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder ren.“ werden ersetzt durch die Satzzeichen und
nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luft- Wörter „. Dessen Bewertung ist bei der Entschei-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten dung über die Aufrechterhaltung der getroffenen
Bestimmungen, Maßnahme zu berücksichtigen. Wirkt sich der
Mangel auf die Gültigkeit des Lufttüchtigkeits-
c) über die Anerkennung einer ausländischen zeugnisses aus, so ist das Startverbot erst aufzu-
Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftver- heben, wenn der Betreiber die Genehmigung für
kehrs-Zulassungs-Ordnung, diesen Flug von allen Staaten erhalten hat, deren
d) über das Ergebnis der Überprüfung der Zu- Gebiet überflogen wird, und dies gegenüber der
verlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft- für die Luftaufsicht zuständigen Stelle bestätigt.
sicherheitsgesetzes durch die Luftsicher- Der für die Aufsicht über den Flugbetrieb eines
heitsbehörden einschließlich des Zeitpunk- Luftfahrzeugs nach Satz 1 zuständige Staat soll
tes der Überprüfung; außerdem unterrichtet werden, wenn die luftauf-
sichtliche Untersuchung eines solchen Luftfahr-
5. Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der zeugs zu Bedenken im Hinblick auf dessen Ver-
Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Referenznum- kehrssicherheit Anlass gegeben hat, ohne dass
mer, ausstellender flugmedizinischer Sach- bereits eine Maßnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 5
verständiger und die im Tauglichkeitszeugnis und 6 oder Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes ge-
eingetragenen Auflagen und Einschränkungen, troffen wurde. Zwischenstaatliche Luftverkehrs-
untersuchender flugmedizinischer Sachver- abkommen bleiben unberührt.“
ständiger bei und Datum von nicht abge-
schlossenen Tauglichkeitsuntersuchungen, c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
die Verweigerung einer Ausstellung einschließ- „(4) Die Verhängung eines Startverbots auf-
lich Datum und entscheidendem flugmedizini- grund von Sicherheitsmängeln für ein gewerblich
schen Sachverständigen bei festgestellter Un- genutztes Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeug mit
tauglichkeit.“ einer Höchstabflugmasse von mehr als 5 700 Ki-
logramm ist von den für die Luftaufsicht nach
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach Nummer 4 ein
§ 29 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes zu-
Komma und folgende Nummer 5 angefügt:
ständigen Stellen unverzüglich dem Luftfahrt-
„5. für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Bundesamt zu übermitteln, soweit das Luftfahrt-
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes Bundesamt nicht selber gehandelt hat. Dies gilt
an die zuständige Luftsicherheitsbehörde“. auch, wenn die für die Luftaufsicht zuständige
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luft- über die getroffenen Maßnahmen und die Ergeb-
fahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur nisse der durchgeführten Untersuchung. Die
Gewährleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn Übermittlung der Daten, auf die sich die Ent-
die diese Maßnahmen begründenden Sicher- scheidung stützt, richtet sich nach § 29 Abs. 5
heitsmängel ein Luftfahrzeug nach Satz 1 betref- und 6 des Luftverkehrsgesetzes.“
fen, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union registriert ist, unterrichtet das Luft-
Artikel 3
fahrt-Bundesamt unverzüglich alle für die Luftver-
kehrssicherheit zuständigen Behörden in den Mit- Inkrafttreten
gliedstaaten der Europäischen Union sowie die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Mai 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1227
Vierunddreißigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 19. Mai 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom
1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des
Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969
(BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I
S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Länderteil Sachsen-Anhalt wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ wird die
Position „Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Witten-
berg“ eingefügt.
b) Nach der Position „Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg“ wird die
Position „Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magde-
burg“ eingefügt.
2. Im Länderteil Schleswig-Holstein wird nach der Position „Christian-Albrechts-
Universität zu Kiel“ die Position „Muthesius Kunsthochschule“ eingefügt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing*)
Vom 23. Mai 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1. Der Ausbildungsbetrieb:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem 1.2 Berufsbildung, arbeits, sozial und tarifrechtliche
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I Vorschriften,
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
nisterium für Bildung und Forschung: 1.4 Umweltschutz;
2. Dienstleistungsangebot;
§1
Staatliche 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit;
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssi
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Dialogmarke chernde Maßnahmen;
ting/Kauffrau für Dialogmarketing wird staatlich aner 5. Dialogprozesse:
kannt.
5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
§2 5.2 Kundenbetreuung,
Ausbildungsdauer
5.3 Kundenbindung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
5.4 Kundengewinnung;
§3 6. Informations und Kommunikationssysteme:
Zielsetzung der Berufsausbildung 6.1 Software, Netze und Dienste,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit;
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier 7. Projekte:
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des 7.1 Projektvorbereitung,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie 7.2 Projektdurchführung,
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun
7.3 Projektcontrolling;
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
8. Personal;
§4 9. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Ausbildungsberufsbild
9.1 Kosten und Leistungsrechnung,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 9.2 Controlling;
10. Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 11. Vertrieb und Marketing:
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah 11.1 Angebotserstellung und Verkauf,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 11.2 Vermarktung von Dienstleistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1229
§5 Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num
Ausbildungsrahmenplan mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der
Nummer 4 mündlich durchzuführen.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen An (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
leitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der 1. im Prüfungsbereich Gestaltung und Vertrieb von
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Dienstleistungen:
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Gebieten
a) Angebot und Verkauf von Dienstleistungen,
§6
b) Kernprozesse im Dialogmarketing
Ausbildungsplan
bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Instrumente
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des und Techniken der Kundenbetreuung, Kundenbin
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen dung und Kundengewinnung einsetzen und Leistun
Ausbildungsplan zu erstellen. gen der DialogmarketingBranche zielgruppenorien
tiert gestalten und vermarkten sowie dabei rechtliche
§7 Rahmenbedingungen berücksichtigen kann;
Schriftlicher Ausbildungsnachweis 2. im Prüfungsbereich Projektmanagement im Dialog
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus marketing:
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Ge
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben bieten
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
durchzusehen. a) Projektabwicklung,
b) Ressourcensteuerung,
§8
c) Qualitätssichernde Maßnahmen,
Zwischenprüfung
d) Betriebswirtschaftliche Kontrolle
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des bearbeiten und dabei zeigen, dass er Projekte organi
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. sieren, koordinieren und aus kaufmännischer Sicht
steuern, Technik und Personaleinsatz planen, Pro
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den jektpläne und ziele qualitätsgerecht umsetzen, Kenn
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ zahlen der DialogmarketingBranche aufbereiten und
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf auswerten kann. Ferner soll er zeigen, dass er Sicher
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Umweltschutz berücksichtigen kann;
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde:
120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo
ten bearbeiten: gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei
gen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell
1. Leistungsangebote im Dialogmarketing,
schaftliche Zusammenhänge der Berufs und Arbeits
2. Kommunikationsprozesse, welt darstellen kann;
3. Arbeits und Aufgabengestaltung, 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
4. Wirtschafts und Sozialkunde. Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches
anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis
§9 bezogenen Aufgaben zeigen, dass er Gespräche mit
Abschlussprüfung Auftraggebern systematisch führen, zielgruppenorien
tiert kommunizieren und Gesprächsführungstechni
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
ken situationsbezogen anwenden kann. Ferner soll er
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
nachweisen, dass er Aufgabenstellungen analysieren,
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
Zielstellungen erkennen, Aspekte des Marketings be
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil
rücksichtigen und betriebswirtschaftliche Zusammen
dung wesentlich ist.
hänge erläutern kann. Bei der Aufgabenstellung ist der
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu
bereichen: berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm
1. Gestaltung und Vertrieb von Dienstleistungen, gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchs
tens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll
2. Projektmanagement im Dialogmarketing, die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
3. Wirtschafts und Sozialkunde, (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftli
4. Fallbezogenes Fachgespräch. chen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens aus
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das § 10
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Fortsetzung der Berufsausbildung
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Service
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
fachkraft für Dialogmarketing kann in dem Ausbildungs
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge
beruf Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialog
wichten.
marketing nach den Vorschriften für das dritte Ausbil
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der dungsjahr fortgesetzt werden.
Prüfungsbereich Projektmanagement im Dialogmarke
ting gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das dop § 11
pelte Gewicht.
Inkrafttreten
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1231
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
und Struktur am Markt beschreiben
(§ 4 Nr. 1.1) b) Aufbau und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor
ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun
gen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
sozial und tarifrechtliche und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Vorschriften b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 4 Nr. 1.2) vergleichen
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben
d) arbeits, sozial und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so
wie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif und Arbeitszeit
regelungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar
stellen
f) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs und Weiterent
wicklungsmöglichkeiten darstellen
1.3 Sicherheit und Gesundheits a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschrif
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen
den Entsorgung zuführen
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2 Dienstleistungsangebot a) Bedeutung und Funktion des Dialogmarketings in den gesamt
(§ 4 Nr. 2) wirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
b) Leistungen der DialogmarketingBranche unterscheiden
c) das Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes darstellen
3 Arbeitsorganisation, Kooperation, a) Entscheidungsprozesse und Informationswege im Ausbildungs
Teamarbeit betrieb und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsberei
(§ 4 Nr. 3) chen berücksichtigen
b) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren,
Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen
c) mit internen und externen Partnern kooperieren, Besprechungen
planen, vorbereiten und durchführen
d) Termine planen und überwachen, bei Terminabweichungen
erforderliche Maßnahmen ergreifen
e) Arbeits und Organisationsmittel sowie Lern und Arbeitstechni
ken einsetzen
f) den eigenen Arbeitsplatz gestalten, ergonomische Regeln bei
der Arbeit sowie Schutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze
und Empfehlungen, insbesondere der Berufsgenossenschaften,
für Arbeitsplätze in Call Centern beachten
g) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen
h) Aufgaben im Team bearbeiten
i) neue Mitarbeiter bei der Einarbeitung unterstützen
j) Konflikte vermeiden und zur Konfliktlösung beitragen
4 Betriebliche Prozessorganisation, a) dialogorientierte Organisationseinheiten in die Wertschöpfungs
qualitätssichernde Maßnahmen kette einordnen
(§ 4 Nr. 4) b) bei Auftragsbearbeitung und Informationsweitergabe Schnitt
stellen berücksichtigen, bei Problemen Maßnahmen ergreifen
c) Arbeitsabläufe an veränderte Anforderungen anpassen
d) Prozessablauf analysieren, bewerten und bei Problemen
Lösungsmöglichkeiten vorschlagen
e) Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kundenzufrie
denheit berücksichtigen
f) qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen
5 Dialogprozesse
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Sprachliche und schriftliche a) Texte zielgerichtet und den Kommunikationsmitteln angepasst
Kommunikation formulieren, gliedern und gestalten
(§ 4 Nr. 5.1) b) rhetorische Mittel einsetzen
c) Sprachverhalten und Kundentyp bei der Gesprächsführung be
rücksichtigen
d) Gesprächsführungstechniken situationsgerecht einsetzen
e) Gespräche auch in einer Fremdsprache annehmen und weiterlei
ten
f) Inbound und OutboundGespräche führen
g) Maßnahmen zur Stimmbildung ergreifen
h) Maßnahmen des Stressmanagements anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1233
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
5.2 Kundenbetreuung a) Kundenwünsche analysieren und bearbeiten
(§ 4 Nr. 5.2) b) Kunden und Auftragsdaten während des Gesprächs erfassen
und abrufen
c) Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen
5.3 Kundenbindung a) produkt oder dienstleistungsbezogene Beratungen durchführen
(§ 4 Nr. 5.3) b) Zufriedenheitsbefragungen durchführen
c) Haltegespräche nach Kündigungen durchführen
d) Lieferungs und Zahlungstermine disponieren, Bonität des Kun
den überprüfen
e) Beschwerden und Reklamationen bearbeiten, Beschwerdema
nagement als Instrument zur Kundenbindung nutzen
f) Instrumente der Kundenbindung anwenden
5.4 Kundengewinnung a) neue Kunden akquirieren
(§ 4 Nr. 5.4) b) Bedarf des Kunden ermitteln
c) Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, Verträge im Namen
des Auftraggebers abschließen, Rechtsvorschriften beachten
d) andere und höherwertige Produkte oder Dienstleistungen an
bieten
6 Informations und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Software, Netze und Dienste a) Kommunikationsanlagen nutzen
(§ 4 Nr. 6.1) b) Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsübliche Soft
ware anwenden
c) Informationsnetze und dienste nutzen
d) branchenspezifische Kommunikationssysteme nach Leistungs
fähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
e) fremdsprachige Informationsquellen nutzen
f) Kommunikationstarife und kosten vergleichen
6.2 Datenbanken, Datenschutz a) Aufbau einer relationalen Datenbank erläutern
und Datensicherheit b) Datenbanken nutzen
(§ 4 Nr. 6.2)
c) Daten eingeben, pflegen und sichern
d) Notwendigkeit der Datensicherung begründen, rechtliche und
betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
e) Notwendigkeit des Schutzes vor schadenstiftenden Program
men erläutern, Schutzmaßnahmen ergreifen
7 Projekte
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Projektvorbereitung a) Projektpläne aus Projektzielen ableiten
(§ 4 Nr. 7.1) b) Teilaufgaben entwickeln
c) Informations und Kommunikationsstrukturen für die Projektar
beit einrichten und nutzen
d) Gesprächsleitfäden für Projekte erarbeiten
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7.2 Projektdurchführung a) Ablaufpläne umsetzen
(§ 4 Nr. 7.2) b) Projektaufgaben mit Beteiligten koordinieren
c) betriebsbedingte Abweichungen im Projektablauf melden, an der
Entwicklung von Lösungsalternativen mitwirken
d) Projektabläufe an veränderte Anforderungen von Auftraggebern
anpassen
e) Arbeitszeitkonten führen
7.3 Projektcontrolling a) Projektabläufe und ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Nr. 7.3) b) Kennzahlen von Projekten erfassen, für die Auftragsabrechnung
aufbereiten und weiterleiten
c) Projektstatistiken erstellen
d) Kosten ermitteln und erfassen
e) an der Erstellung des Abschlussberichtes mitwirken
8 Personal a) an der Personalplanung und Teambildung mitwirken
(§ 4 Nr. 8) b) bei Maßnahmen der Personalbeschaffung mitwirken, Bewerber
vorauswahl durchführen
c) neue Mitarbeiter einführen
d) Personaleinsatz auftragsorientiert planen, dabei insbesondere
arbeitszeitrechtliche Vorschriften und Mitarbeiterbedürfnisse
berücksichtigen, Schichtpläne erstellen
e) Motivationsinstrumente einsetzen, Vorschläge zu Konzepten für
Anreizmodelle entwickeln
f) Vorschläge für Schulungs und Fortbildungskonzepte entwi
ckeln, Mitarbeiterschulungen organisieren, MitarbeiterBriefing
durchführen
9 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Nr. 9)
9.1 Kosten und Leistungsrechnung a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 4 Nr. 9.1) Kontrolle begründen
b) Kosten überwachen
c) Leistungen kalkulieren
d) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewer
ten
e) Leistungsabrechnungen erstellen
9.2 Controlling a) betriebliche Planungs, Steuerungs und Kontrollinstrumente
(§ 4 Nr. 9.2) anwenden, dabei branchenspezifische Kennzahlen ermitteln und
aufbereiten
b) Statistiken auswerten, Entscheidungen vorbereiten, Berichte
erstellen
10 Qualitätssicherung der a) qualitätssichernde Maßnahmen organisieren, durchführen und
Auftragsdurchführung auswerten sowie für den Auftraggeber dokumentieren
(§ 4 Nr. 10) b) Projektabläufe überwachen und mit Mitarbeitern sowie Auftrag
gebern rückkoppeln, Beschwerden berücksichtigen, Projektab
läufe optimieren, Schlussfolgerungen für neue Projekte ziehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1235
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
11 Vertrieb und Marketing
(§ 4 Nr. 11)
11.1 Angebotserstellung und Verkauf a) DialogmarketingMarkt beobachten, Informationen auswerten
(§ 4 Nr. 11.1) und nutzen
b) Dienstleistungen und Konditionen von Wettbewerbern verglei
chen
c) Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung des Dienstleis
tungsangebotes entwickeln
d) Auftraggeberwünsche ermitteln
e) Angebote erstellen
f) Verträge anbahnen und Vertragsabschlüsse vorbereiten
g) rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäftsbe
dingungen anwenden
11.2 Vermarktung von a) über Dienstleistungen informieren, Dienstleistungen anbieten
Dienstleistungen und präsentieren, auch in einer Fremdsprache
(§ 4 Nr. 11.2) b) Projektkonzepte erarbeiten
c) Verkaufsargumente für Dienstleistungsangebote entwickeln
d) AuftraggeberBriefing beachten
e) bei der Planung verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken, ver
kaufsfördernde Maßnahmen umsetzen
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits, sozial und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2. Dienstleistungsangebot,
5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
5.2 Kundenbetreuung,
6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
5.3 Kundenbindung,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
5.4 Kundengewinnung,
6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits, sozial und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
7.1 Projektvorbereitung,
7.2 Projektdurchführung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1237
7.3 Projektcontrolling,
9.1 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildposition
8. Personal
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
9.1 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,
9.2 Controlling,
10. Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs
bildposition
4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
11.1 Angebotserstellung und Verkauf,
11.2 Vermarktung von Dienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs
bildposition
5.4 Kundengewinnung, Lernziel c,
zu vertiefen.
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)
Vom 23. Mai 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1. Der Ausbildungsbetrieb:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem 1.2 Berufsbildung, arbeits, sozial und tarifrechtliche
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I Vorschriften,
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi
nisterium für Bildung und Forschung: 1.4 Umweltschutz;
2. Dienstleistungsangebot;
§1
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit;
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichern
de Maßnahmen;
Der Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmar
keting wird staatlich anerkannt. 5. Dialogprozesse:
5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
§2
5.2 Kundenbetreuung,
Ausbildungsdauer
5.3 Kundenbindung,
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
5.4 Kundengewinnung;
§3 6. Informations und Kommunikationssysteme:
Zielsetzung der Berufsausbildung 6.1 Software, Netze und Dienste,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit;
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier 7. Projekte:
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des
7.1 Projektvorbereitung,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie 7.2 Projektdurchführung,
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun
7.3 Projektcontrolling.
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§4 §5
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anlei
tungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs
Bundesanzeiger veröffentlicht. praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1239
§6 a) Leistungen im Dialogmarketing,
Ausbildungsplan b) Kernprozesse im Dialogmarketing
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des bearbeiten und dabei zeigen, dass er seine Arbeit pla
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen nen und organisieren, Aufträge prozessorientiert unter
Ausbildungsplan zu erstellen. Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheits
schutz bei der Arbeit bearbeiten, qualitätssichernde
§7 Maßnahmen umsetzen, Instrumente und Kommunika
tionstechniken zur Kundenbetreuung, Kundenbin
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
dung und Kundengewinnung einsetzen sowie dabei
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu kann;
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben 2. im Prüfungsbereich Projektabwicklung im Dialogmar
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig keting:
durchzusehen. In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
§8 Gebieten
Zwischenprüfung a) Projektorganisation,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Dialogsysteme
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. bearbeiten und dabei zeigen, dass er Projekte vorbe
reiten, Projektpläne und ziele qualitätsgerecht umset
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den zen, Kennzahlen von Projekten aufbereiten und aus
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ werten, Informations und Kommunikationstechniken
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf sowie Datenbanken einsetzen und dabei Datenschutz
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, und Datensicherheit berücksichtigen kann;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens
120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei
ten bearbeiten: gen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell
schaftliche Zusammenhänge der Berufs und Arbeits
1. Leistungsangebote im Dialogmarketing,
welt darstellen kann;
2. Kommunikationsprozesse,
4. im Prüfungsbereich Kundengespräch:
3. Arbeits und Aufgabengestaltung,
Der Prüfling soll je ein Inbound und ein Outboundge
4. Wirtschafts und Sozialkunde. spräch führen, die sich jeweils auf das gleiche Produkt
oder die gleiche Dienstleistung beziehen sollen. Dabei
§9 soll er zeigen, dass er Kunden beraten, Kunden gewin
Abschlussprüfung nen, Gespräche mit Kunden systematisch und situati
onsbezogen führen, zielorientiert kommunizieren und
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Gesprächsführungstechniken einsetzen sowie Daten
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und aus dem Gesprächsverlauf erfassen kann. Grundlage
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu beider Gespräche ist die Beschreibung eines Pro
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil dukts oder einer Dienstleistung. Der Prüfling bestimmt
dung wesentlich ist. entweder das Gebiet Produkte oder das Gebiet
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs Dienstleistungen. Aus diesem Gebiet werden dem
bereichen: Prüfling zwei Beschreibungen vorgelegt. Hieraus
wählt er eine aus. Nach der Auswahl ist dem Prüfling
1. Dienstleistungsangebot und Kommunikation,
eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu
2. Projektabwicklung im Dialogmarketing, gewähren. Die Kundengespräche sollen die Dauer von
3. Wirtschafts und Sozialkunde, insgesamt 20 Minuten nicht überschreiten.
4. Kundengespräch. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftli
chen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Nummer 4 mündlich durchzuführen. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü
1. im Prüfungsbereich Dienstleistungsangebot und
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das
Kommunikation:
Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
Gebieten sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
wichten. Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Kundengespräch
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: nannten Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausrei
chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die
1. Dienstleistungsangebot Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „unge
und Kommunikation 30 Prozent, nügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2. Projektabwicklung
im Dialogmarketing 20 Prozent, § 10
3. Wirtschafts und Sozialkunde 10 Prozent, Inkrafttreten
4. Kundengespräch 40 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1241
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
und Struktur am Markt beschreiben
(§ 4 Nr. 1.1) b) Aufbau und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor
ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun
gen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
sozial und tarifrechtliche und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Vorschriften b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 4 Nr. 1.2) vergleichen
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben
d) arbeits, sozial und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so
wie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif und Arbeitszeit
regelungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar
stellen
f) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs und Weiterent
wicklungsmöglichkeiten darstellen
1.3 Sicherheit und Gesundheits a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschrif
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen
den Entsorgung zuführen
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2 Dienstleistungsangebot a) Bedeutung und Funktion des Dialogmarketings in den gesamt
(§ 4 Nr. 2) wirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
b) Leistungen der DialogmarketingBranche unterscheiden
c) das Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes darstellen
3 Arbeitsorganisation, Kooperation, a) Entscheidungsprozesse und Informationswege im Ausbildungs
Teamarbeit betrieb und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsberei
(§ 4 Nr. 3) chen berücksichtigen
b) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren,
Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen
c) mit internen und externen Partnern kooperieren, Besprechungen
planen, vorbereiten und durchführen
d) Termine planen und überwachen, bei Terminabweichungen
erforderliche Maßnahmen ergreifen
e) Arbeits und Organisationsmittel sowie Lern und Arbeitstechni
ken einsetzen
f) den eigenen Arbeitsplatz gestalten, ergonomische Regeln bei
der Arbeit sowie Schutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze
und Empfehlungen, insbesondere der Berufsgenossenschaften,
für Arbeitsplätze in Call Centern beachten
g) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen
h) Aufgaben im Team bearbeiten
i) neue Mitarbeiter bei der Einarbeitung unterstützen
j) Konflikte vermeiden und zur Konfliktlösung beitragen
4 Betriebliche Prozessorganisation, a) dialogorientierte Organisationseinheiten in die Wertschöpfungs
qualitätssichernde Maßnahmen kette einordnen
(§ 4 Nr. 4) b) bei Auftragsbearbeitung und Informationsweitergabe Schnitt
stellen berücksichtigen, bei Problemen Maßnahmen ergreifen
c) Arbeitsabläufe an veränderte Anforderungen anpassen
d) Prozessablauf analysieren, bewerten und bei Problemen
Lösungsmöglichkeiten vorschlagen
e) Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kundenzufrie
denheit berücksichtigen
f) qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen
5 Dialogprozesse
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Sprachliche und schriftliche a) Texte zielgerichtet und den Kommunikationsmitteln angepasst
Kommunikation formulieren, gliedern und gestalten
(§ 4 Nr. 5.1) b) rhetorische Mittel einsetzen
c) Sprachverhalten und Kundentyp bei der Gesprächsführung be
rücksichtigen
d) Gesprächsführungstechniken situationsgerecht einsetzen
e) Gespräche auch in einer Fremdsprache annehmen und weiterlei
ten
f) Inbound und OutboundGespräche führen
g) Maßnahmen zur Stimmbildung ergreifen
h) Maßnahmen des Stressmanagements anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1243
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
5.2 Kundenbetreuung a) Kundenwünsche analysieren und bearbeiten
(§ 4 Nr. 5.2) b) Kunden und Auftragsdaten während des Gesprächs erfassen
und abrufen
c) Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen
5.3 Kundenbindung a) produkt oder dienstleistungsbezogene Beratungen durchführen
(§ 4 Nr. 5.3) b) Zufriedenheitsbefragungen durchführen
c) Haltegespräche nach Kündigungen durchführen
d) Lieferungs und Zahlungstermine disponieren, Bonität des Kun
den überprüfen
e) Beschwerden und Reklamationen bearbeiten, Beschwerdema
nagement als Instrument zur Kundenbindung nutzen
f) Instrumente der Kundenbindung anwenden
5.4 Kundengewinnung a) neue Kunden akquirieren
(§ 4 Nr. 5.4) b) Bedarf des Kunden ermitteln
c) Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, Verträge im Namen
des Auftraggebers abschließen, Rechtsvorschriften beachten
d) andere und höherwertige Produkte oder Dienstleistungen an
bieten
6 Informations und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Software, Netze und Dienste a) Kommunikationsanlagen nutzen
(§ 4 Nr. 6.1) b) Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsübliche Soft
ware anwenden
c) Informationsnetze und dienste nutzen
d) branchenspezifische Kommunikationssysteme nach Leistungs
fähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheiden
e) fremdsprachige Informationsquellen nutzen
f) Kommunikationstarife und kosten vergleichen
6.2 Datenbanken, Datenschutz a) Aufbau einer relationalen Datenbank erläutern
und Datensicherheit b) Datenbanken nutzen
(§ 4 Nr. 6.2)
c) Daten eingeben, pflegen und sichern
d) Notwendigkeit der Datensicherung begründen, rechtliche und
betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
e) Notwendigkeit des Schutzes vor schadenstiftenden Program
men erläutern, Schutzmaßnahmen ergreifen
7 Projekte
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Projektvorbereitung a) Projektpläne aus Projektzielen ableiten
(§ 4 Nr. 7.1) b) Teilaufgaben entwickeln
c) Informations und Kommunikationsstrukturen für die Projektar
beit einrichten und nutzen
d) Gesprächsleitfäden für Projekte erarbeiten
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7.2 Projektdurchführung a) Ablaufpläne umsetzen
(§ 4 Nr. 7.2) b) Projektaufgaben mit Beteiligten koordinieren
c) betriebsbedingte Abweichungen im Projektablauf melden, an der
Entwicklung von Lösungsalternativen mitwirken
d) Projektabläufe an veränderte Anforderungen von Auftraggebern
anpassen
e) Arbeitszeitkonten führen
7.3 Projektcontrolling a) Projektabläufe und ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Nr. 7.3) b) Kennzahlen von Projekten erfassen, für die Auftragsabrechnung
aufbereiten und weiterleiten
c) Projektstatistiken erstellen
d) Kosten ermitteln und erfassen
e) an der Erstellung des Abschlussberichtes mitwirken
f) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle begründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1245
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits, sozial und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2. Dienstleistungsangebot,
5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
5.2 Kundenbetreuung,
6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
5.3 Kundenbindung,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
5.4 Kundengewinnung,
6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits, sozial und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
7.1 Projektvorbereitung,
7.2 Projektdurchführung,
7.3 Projektcontrolling
zu vermitteln.
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 23. Mai 2006
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005
den ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig- des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Fest-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I setzung der Fangmöglichkeiten und beglei-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- tenden Fangbedingungen für bestimmte
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis- Fischbestände und Bestandsgruppen in den
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein-
schutz: schaftsschiffe in Gewässern mit Fangbe-
schränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12
Artikel 1 S. 1)“ wird durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember
Änderung 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
der Seefischerei-Bußgeldverordnung und begleitenden Fangbedingungen für be-
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni stimmte Fischbestände und Bestandsgrup-
1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver- pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie
ordnung vom 13. März 2006 (BGBl. I S. 539), wird wie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit
folgt geändert: Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006
Nr. L 16 S. 1)“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 31
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005“
Rates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)“ durch die Angabe „Artikel 32 Abs. 1 der Ver-
wird durch die Angabe „Verordnung (EG) ordnung (EG) Nr. 51/2006“ ersetzt.
Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September
2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)“ ersetzt. cc) Nummer 4 wird durch folgende neue Num-
mern 4 und 5 ersetzt:
b) In Nummer 14 werden die Angabe „oder 4 Buch-
„4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung
stabe a“ gestrichen und die Wörter „Muscheln,
(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung
Schnecken oder Taschenkrebse“ durch die Wör-
mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG)
ter „Muscheln oder Schnecken“ ersetzt.
Nr. 51/2006, eine Anlandeerklärung nicht,
c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a ein- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
gefügt: rechtzeitig vorlegt,
„14a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b 5. entgegen Artikel 12 der Verordnung
mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung
Bord behält oder am Ende einer Fangreise mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG)
anlandet,“. Nr. 51/2006, eine dort genannte Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1247
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder n) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 33“ durch
nicht rechtzeitig übermittelt,“. die Angabe „Artikel 34 Abs. 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: o) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 „11. entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort
Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge- genannten Fischereifahrzeug Fisch über-
gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) nimmt oder an es abgibt,“.
Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 p) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-
mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung mern 11a und 11b eingefügt:
und Identifizierung von stationären Fanggeräten
und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert „11a. entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort ge-
durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der nannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU übermittelt,
Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän 11b. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort
vorsätzlich oder fahrlässig genanntes Schiff chartert oder“.
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fang- q) In Nummer 12 werden die Angabe „Artikel 38
gerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwen- Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1“ durch die Angabe
det, die nicht gemäß den dort genannten Be- „Artikel 39 Abs. 1“ und das Komma am Ende
stimmungen markiert und identifizierbar ist, durch einen Punkt ersetzt.
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes r) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.
Gerät mitführt oder 4. § 11 wird wie folgt geändert:
3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Mar- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kierungsboje angebrachten Buchstaben oder
aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“
eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar
wird durch die Angabe „Verordnung (EG)
macht.“
Nr. 51/2006“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Fänge von
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ wird Beständen, für die Fangmöglichkeiten fest-
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006“ gesetzt worden sind“ durch die Wörter „ei-
ersetzt. nen Fang aus Beständen, für die Fangbe-
b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: schränkungen festgesetzt worden sind“ er-
setzt.
„1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26
Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8
oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 5“
anlandet,“. ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num- dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
mer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 26“ durch „3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsor-
die Angabe „Artikel 27“ ersetzt. tierten Fang aus einem dort genannten
d) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 27“ durch Gebiet in einem anderen als den dort
die Angabe „Artikel 28“ ersetzt. genannten Häfen anlandet,“.
e) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch ee) Die Nummern 4 bis 12 werden aufgehoben.
die Angabe „Artikel 29“ ersetzt. ff) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 11
Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III
f) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 28“ durch
Teil C Nr. 9.2“ durch die Angabe „Artikel 11
die Angabe „Artikel 29“ ersetzt.
oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit
g) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 Abs. 3 Anhang III Teil A Nr. 1.2.1,“ ersetzt.
oder 4 oder Artikel 29 Satz 2“ durch die Angabe
gg) In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 11
„Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2
Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III
Satz 1“ ersetzt.
Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1“ durch die Angabe
h) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 29“ durch „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin-
die Angabe „Artikel 30 Abs. 1“ ersetzt. dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1,“ ersetzt.
i) In Nummer 6a wird die Angabe „Artikel 30“ durch hh) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 11
die Angabe „Artikel 31“ ersetzt. Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III
j) In Nummer 6b wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 3 Teil C Nr. 9.5“ durch die Angabe „Artikel 11
Unterabs. 1“ durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 3 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit
Spiegelstrich 1“ ersetzt. Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1,“ er-
setzt.
k) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 31“ durch
die Angabe „Artikel 32“ ersetzt. ii) In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 11
Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III
l) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 31“ durch Teil C Nr. 9.9“ durch die Angabe „Artikel 11
die Angabe „Artikel 32“ ersetzt. oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit
m) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 32 Satz 1“ Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c,“
durch die Angabe „Artikel 33 Abs. 1“ ersetzt. ersetzt.
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
jj) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: 27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a
„17. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit einen dort genannten Stoff ins Meer
Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 einbringt,
oder 6 in den dort genannten Gebieten 28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b
während der angegebenen Sperrzeiten lebendes Geflügel oder einen lebenden
Fischfang betreibt oder Sandaal oder Vogel in ein dort genanntes Gebiet ver-
Hering anlandet oder an Bord behält,“. bringt,
kk) Nummer 18 wird aufgehoben. 29. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c
in einem dort genannten Gebiet die
ll) Die bisherige Nummer 19 wird die neue
dort genannte Fischart fischt oder
Nummer 20; in ihr wird die Angabe „Arti-
kel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit An- 30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens
hang III Teil G Nr. 24“ durch die Angabe „Ar- zwei wissenschaftliche Beobachter an
tikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Bord nimmt.“
Nr. 11“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mm) Die bisherige Nummer 20 wird die neue aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“
Nummer 19; in ihr werden die Angabe „Ar- wird durch die Angabe „Verordnung (EG)
tikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit An- Nr. 51/2006“ ersetzt.
hang III Teil H Nr. 9.2 Unterabs. 3“ durch die
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 11 Un-
Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in terabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C
Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2,“
Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
und am Ende das Wort „oder“ durch ein
„Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin-
Komma ersetzt.
dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1,“
nn) Es werden folgende neue Nummern 20a ersetzt.
bis 20c eingefügt: cc) In Nummer 2 werden die Angabe „Artikel 11
„20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C
jeweils in Verbindung mit Anhang III Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin-
Tintenfisch nicht oder nicht rechtzei- dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1,“
tig ins Meer zurückwirft, und das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt.
20b. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12,
jeweils in Verbindung mit Anhang III dd) In Nummer 3 werden die Angabe „Artikel 11
Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C
Schleppnetzen fischt, Nr. 9.6 Unterabs. 3“ durch die Angabe „Arti-
kel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung
20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12,
mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1,“ und das
jeweils in Verbindung mit Anhang III
Komma durch einen Punkt ersetzt.
Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten
Gebiet mit Ringwaden fischt oder an- ee) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
gelt,“. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oo) In Nummer 21 werden die Angabe „Arti- aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“
kel 16 Abs. 1 Unterabs. 1“ durch die An- wird durch die Angabe „Verordnung (EG)
gabe „Artikel 17 Abs. 1“ und am Ende der Nr. 51/2006“ ersetzt.
Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
pp) Nach Nummer 21 werden folgende Num- „1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder
mern 22 bis 30 angefügt: nicht richtig verstaut,“.
„22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-
Fischerei in einem dort genannten Be- mer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 15“
reich auf eine dort genannte Art aus- durch die Angabe „Artikel 16“ ersetzt.
übt,
dd) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18“
23. entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den durch die Angabe „Artikel 19“ ersetzt
Fischfang nicht einstellt,
ee) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe
24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in „Artikel 23“ durch die Angabe „Artikel 24“ er-
einem dort genannten Gebiet in Tiefen setzt.
von weniger als 550 m fischt,
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
25. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a angefügt:
Fischabfälle über Bord wirft, „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-
in einem dort genannten Gebiet die gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzei- Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005
tig einstellt oder außerhalb der norma- zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be-
len Fangsaison Fische fängt, gleitenden Fangbedingungen für bestimmte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1249
Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ost- entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
see (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) ver- Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr- genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig,
lässig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.“
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Be- 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
ständen, für die Fangbeschränkungen festge- „§ 12
setzt worden sind, an Bord behält oder anlan-
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
det,
in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den
des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich
dort genannten Gebieten zu den dort genann-
oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Ver-
ten Zeiten fischt,
ordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. De-
3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- zember 2005 mit technischen Maßnahmen für die
hang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebie- Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee,
ten in dem dort genannten Zeitraum fischt, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Ver-
4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- ordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der
hang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord be- Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1)
hält, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
lässig
5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in
Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder
genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder ein Netz mit einer geringeren als der dort ge-
einsetzt, nannten Maschenöffnung verwendet,
6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des
hang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen dort genannten Geräts lebende aquatische Res-
Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mit- sourcen an Bord behält oder anlandet,
führt, 3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort ge-
7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- nanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spie-
hang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig gelnetz verwendet,
oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fang-
8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- reise anlandet,
hang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang 5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte
mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord be- Vorrichtung verwendet,
ginnt, 6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder
9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- Netzteil verwendet,
hang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Aus- 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes
fahrt aus den dort genannten Gebieten eine Netz mit einer größeren als der dort angegebe-
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- nen Gesamtlänge verwendet,
dig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes
10. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- Netz länger als dort angegeben stellt,
hang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord
Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die mitführt oder zur Fischerei einsetzt,
Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebe- 10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein
nen Weise verstaut, Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei ein-
setzt,
11. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbin-
dung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht,
dem Entladen des Fangs beginnt, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- 12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte
hang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem Genehmigung an Bord nicht mitführt,
bezeichneten Hafen anlandet, 13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender
13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht
hang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
durchfährt, 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten
14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht
hang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder rechtzeitig erreicht,
15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- 15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht
hang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,
an Bord behält. 16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fangge-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 rät an Bord mitführt,
Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als 17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische
Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, la-
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
gert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet c) Die folgenden Nummern 7 bis 18 werden ange-
oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins fügt:
Meer wirft, „7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in
18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Ge- Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fang-
biet mit aktivem Fanggerät fischt, gerät einer anderen dort genannten Gruppe
von Fanggeräten an Bord mitführt,
19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerfo-
relle an Bord behält, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 wäh-
20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät ge- rend der dort genannten Zeit ein Fanggerät
fangenen Aal an Bord behält, oder Fisch an Bord hat,
21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten 9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in
Fang in anderen als den dort genannten Häfen Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mit-
oder Anlandestellen anlandet, geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht
22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 verstaut,
Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang 10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in
betreibt oder Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1
23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Ge- eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht
biet mit Schleppnetzen in Gewässern von weni- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ger als 20 Metern fischt. macht,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in
des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort
oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Ver- genanntes Fanggerät an Bord mitführt,
ordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vor- 12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in
sätzlich oder fahrlässig Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mit-
1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht
Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, verstaut,
Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in
oder Geschossen fischt oder Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort
genannten Gebiet mit einem dort genannten
2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische
Fanggerät fischt,
Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf
anbietet.“ 14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in
Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine
6. § 16 wird wie folgt geändert: dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig,
a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
nung (EG) Nr. 27/2005“ durch die Angabe „Ver- 15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in
ordnung (EG) Nr. 51/2006“ ersetzt. Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 wäh-
b) Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: rend der dort genannten Zeit ein Fanggerät
oder Fisch an Bord hat,
„1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in
genannten Gebiet mit einem dort genannten Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mit-
Fanggerät fischt, geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht
verstaut,
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit ei- 17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in
nem Fischereifahrzeug an mehr als den dort Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 See-
genannten Tagen innerhalb des dort genann- zunge mit anderen Meereslebewesen ge-
ten Gebietes aufhält, mischt aufbewahrt oder
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in 18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort Abs. 3 Fischfang betreibt.“
genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb 7. Dem § 18 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
der dort genannten Gebiete bleibt, fügt:
4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maß-
nicht rechtzeitig macht, nahmen zur Wiederauffüllung der südlichen See-
hecht- und der Kaisergranatbestände in der Kanta-
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in brischen See und westlich der Iberischen Halbinsel
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98
ein Fanggerät einsetzt, zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch techni-
6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in sche Maßnahmen zum Schutz von jungen Meeres-
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein tieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als
dort genanntes Fanggerät mitführt,“. Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1251
1. entgegen Artikel 11 Satz 1 eine dort genannte In- Artikel 2
formation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt, Neubekanntmachung
der Seefischerei-Bußgeldverordnung
2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge der dort
genannten Bestände in Behältnissen gemischt Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbe- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
wahrt oder Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-
3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Unterstützung nicht ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
gewährt. desgesetzblatt bekannt machen.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
des Seefischereigesetzes handelt, wer als Trans- Artikel 3
portunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
gen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Inkrafttreten
Nr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fügt.“ in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 26. Mai 2006
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Ver- c) In Absatz 7 werden die Wörter „phytosanitäre
bindung mit Abs. 4, des Direktzahlungen-Verpflichtun- Gründe“ durch die Wörter „Gründe des Pflanzen-
gengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) schutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzen-
verordnet die Bundesregierung: schutzgesetzes“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung „(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbe-
fristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geän- überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu
dert: begrünen.
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: (2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünland-
fläche, die befristet oder unbefristet aus der land-
„(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
wirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist,
durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende
ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu
Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich
zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zer-
ist, um
kleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach
1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Be- Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs min-
sonderheiten oder destens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut
2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebs-
im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutz- prämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.
gesetzes (3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum
Rechnung zu tragen.“ 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 verboten.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ackerflächen“
durch die Wörter „landwirtschaftliche Flächen“ „(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
ersetzt. kann auf Antrag Abweichungen genehmigen
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 1. von Absatz 2, soweit naturschutzfachliche oder
umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern,
„Dabei können die Kulturen mit einem Flächen-
anteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf 2. von Absatz 3, soweit schädliche Auswirkungen
andere Kulturen aufgeteilt werden.“ auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1253
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen b) Die Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:
1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwick- „Tabelle 3
lungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Richtwerte
Umsetzung für das Verhältnis
a) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom von Haupternteprodukt
2. April 1979 über die Erhaltung der wild- zu Nebenernteprodukt
lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Korn:Stroh-Verhältnis
in der jeweils geltenden Fassung oder bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)
b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom Braugerste 0,70
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Futterrübe 0,40
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
Hafer 1,10
und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7) in der
jeweils geltenden Fassung oder Körnermais 1,00
Öllein 1,50
2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutz-
programmen und Agrarumweltprogrammen der Sommerfuttergerste 0,80
Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen Sommerraps 1,70
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Sonnenblume 2,00
anerkannten Vereins
Wintergerste 0,70
als genehmigt.“ Winterraps, Winterrübsen 1,70
Winterroggen 0,90
4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Wintertriticale 0,90
„2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, Winterweizen 0,80
nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang
Zuckerrübe 0,70
einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,“.
Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh
*) Korn bzw. Wurzel gleich 1
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: wegen besonderer Standortgegebenheiten und
„2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional
Substanz im Boden bei der Bodenhumus- anpassen.
untersuchung Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In
Ton ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 % begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl,
nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte ver-
Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 % wendet werden.“
Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann wegen besonderer Standortgegebenhei- Artikel 2
ten die Grenzwerte regional anpassen.
Inkrafttreten
Umrechnung von organischem Kohlenstoff in
Humus durch Multiplikation mit dem Faktor Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
1,72.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Sechste Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 26. Mai 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Zeiten vom 15. Juni bis 31. August 1985 und vom 1. Juli bis 31. August
der folgenden Jahre“ durch die Wörter „vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung
1 A1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis
Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck
2 A2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3 A3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck
über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4 A 4/E 40 von der Anschlussstelle Herleshausen bis Dreieck Dresden-Nord
5 A5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg
6 A6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
7 A7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord,
von Abzweig A 250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover
bis Anschlussstelle Kassel Nord, von Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebel-
ried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Auto-
bahnende Bundesgrenze Füssen
8 A8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von An-
schlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
9 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle
München-Schwabing
10 A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-
Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der
Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
11 A 13/E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord
12 A 13/E 36/E 55 vom Schönefelder Kreuz bis Autobahndreieck Spreewald
13 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz
bis Seligenstädter Dreieck
14 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck
Hockenheim
15 A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen
16 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim
und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
17 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1255
Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung
18 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Auto-
bahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-
Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
19 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
20 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
21 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
22 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ort-
schaften in beiden Fahrtrichtungen:
Lfd. Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung
1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2 B 96/E 251 Neddemin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende Nummern 4, 5 und 6 ersetzt:
„4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunterneh-
men, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein
dringendes Erfordernis festgestellt hat,
5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,
6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Ver-
kehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die
1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbe-
scheid,
2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Ver-
pflichtungsbescheid
mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.“
3. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 einen Leis-
tungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in beihilferechtlichen
Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 27. April 2006
I.
Erlass von
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und § 1
Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) geändert worden ist, übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Post-
personalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in Bezug
auf Entscheidungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu erlassen, der
Leiterin/dem Leiter der Service Niederlassung Personalservice der Deutschen
Post AG in Halle.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung über den Wider-
spruch vor.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit
§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir die sich aus
§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Bezug auf Entschei-
dungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes der/dem in Abschnitt I ge-
nannten Leiterin/Leiter.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-
den und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Postbank AG vom 28. August 2003 (BGBl. I S.1953)
außer Kraft.
Bonn, den 27. April 2006
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Stemmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1257
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
27. 4. 2006 Sechzehnte Verordnung des LuftfahrtBundesamts zur Ände
rung der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverord
nung zur LuftverkehrsOrdnung (Festlegung von Flugverfahren
für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken) 3691 (92 16. 5. 2006) 17. 5. 2006
9612159
9. 5. 2006 Fünfzehnte Verordnung des LuftfahrtBundesamts zur Ände
rung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverord
nung zur LuftverkehrsOrdnung (Festlegung von Flugverfahren
für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen PaderbornLippstadt) 3865 (98 24. 5. 2006) 25. 5. 2006
9612173
9. 5. 2006 Fünfzehnte Verordnung des LuftfahrtBundesamts zur Ände
rung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungsverord
nung zur LuftverkehrsOrdnung (Festlegung von Flugverfahren
für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 3866 (98 24. 5. 2006) 25. 5. 2006
9612182
9. 5. 2006 Dritte Verordnung des LuftfahrtBundesamts zur Änderung der
Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
LuftverkehrsOrdnung (Festlegung von Flugverfahren für An
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver
kehrsflughafen Dortmund) 3866 (98 24. 5. 2006) 25. 5. 2006
9612224