1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Verordnung
über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds
für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG
Vom 11. Mai 2006
Auf Grund des § 127 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der
durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-
terium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§1
Der Protektor Lebensversicherungs-AG werden die Aufgaben und Befug-
nisse eines Sicherungsfonds für die in § 124 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes genannten Lebensversicherungsunternehmen übertragen.
§2
Die Protektor Lebensversicherungs-AG hat dem Bundesministerium der Fi-
nanzen Änderungen ihrer Satzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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Verordnung
über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines
Sicherungsfonds für die Krankenversicherung an die Medicator AG
Vom 11. Mai 2006
Auf Grund des § 127 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der
durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-
terium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§1
Der Medicator AG werden die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungs-
fonds für die in § 124 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten
Krankenversicherungsunternehmen übertragen.
§2
Die Medicator AG hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen ih-
rer Satzung zur Genehmigung vorzulegen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Verordnung
über die Finanzierung des
Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
(Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV)
Vom 11. Mai 2006
Auf Grund des § 129 Abs. 6 des Versicherungsauf- (4) Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risi-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung komaßes in eine Rangfolge gestellt. Diese Rangfolge
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch wird in drei Kategorien unterteilt:
Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 – Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),
(BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes – Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3)
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga- sowie
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I – übrige Mitglieder (Kategorie 2).
S. 3197) verordnet das Bundesministerium der Finan-
Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem güns-
zen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Er-
tigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der
versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller
§1
Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mit-
Sicherungsvermögen glieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren
(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der
bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermö- Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Net-
gens soll 1 Promille der Summe der versicherungstech- to-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das letzte
nischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungs- Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem güns-
fonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen be- tigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch
tragen. die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Net-
(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich to-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils
neu zu beziffern. überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3
an.
(3) Maßgebend sind die versicherungstechnischen
Netto-Rückstellungen, die im Jahresabschluss des Vor- (5) Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risiko-
jahres oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im faktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt
zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kate-
sind. gorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich inner-
halb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unterneh-
§2 men zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risiko-
maß, erhöht.
Beteiligung am Sicherungsvermögen
(6) Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemes-
(1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Si- sen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mit-
cherungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung glieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1
ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und entspricht.
jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).
(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt §3
1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen
Jahresbeiträge und
Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen
Anteile am Sicherungsvermögen
Netto-Rückstellungen multipliziert mit einem individuel-
len Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfak- (1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten.
tor. Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf
(3) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen
richtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht überstei-
das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 gen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den
Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile
sowie § 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsauf- am Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitrags-
sichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 pflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.
der Kapitalausstattungsverordnung. Wird eine andere (2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen
Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Auf- ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeit-
sichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds wert des Sicherungsvermögens dividiert durch die Zahl
nach billigem Ermessen abweichend von den vorste- der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem
henden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der ers-
dieser Methode ermitteln. ten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1173
lung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein An- der als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die ver-
teil zugeordnet. sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach
(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus-
Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich geschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben.
nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der Si- (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen
cherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ih- Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der
nen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die An- Anforderung des Sonderbeitrags angehören.
zahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. De- (4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am ins-
zember eines jeden Jahres mit. gesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich
(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds gilt bei diesem nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zum ge-
als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der samten Sicherungsvermögen. Maßgebend sind die bei
Anlageverordnung. der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestell-
ten Werte, wobei die versicherungstechnischen Netto-
§4 Rückstellungen des nach § 125 Abs. 7 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds
Höhe der Jahresbeiträge
außer Betracht bleiben.
(1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich
(5) Entsprechend ihrer Sonderbeiträge werden den
zum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Abs. 2 für jedes
Mitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Si-
Mitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung
cherungsfonds zugeordnet.
und dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.
(6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zu-
(2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds stimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil
den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz von der Zahlung eines Sonderbeitrages befreien, wenn
unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 2 als Jah- ansonsten die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1
resbeitrag zu zahlen. des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären. Die
(3) Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen sich in
Soll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied aus- diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer Soll-Be-
bezahlt. Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren teiligungen untereinander.
sich entsprechend. (7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der
(4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß
um nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung § 125 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
ab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermes- ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen. Als
sen von einer Beitragserhebung bzw. Auszahlung abse- Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungsfonds
hen. im Falle der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse
(5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungs- des Sicherungsfonds auf eine juristische Person des
fonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die Privatrechts gemäß § 127 Abs. 1 des Versicherungsauf-
Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der sichtsgesetzes aus dem freien Vermögen dieser juristi-
vollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung, schen Person des Privatrechts zur Verfügung gestellt
im zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel werden.
und im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.
§6
(6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein,
nachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge Befreiung von der Beitragspflicht
erhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Bei- Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist
tragszahlung in Raten vereinbart werden. von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonder-
beiträgen gemäß den §§ 3 und 5 dieser Verordnung be-
§5 freit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellun-
gen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei
Sonderbeiträge und Kreditaufnahme
der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder au-
(1) Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht ßer Ansatz.
zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind
Sonderbeiträge zu erheben. Die Sonderbeiträge müs- §7
sen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüs-
Erhebung der Beiträge
se, insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräuße-
rungserlöse, sowie der Fehlbeträge der übernommenen (1) Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum
Versicherungsverträge und der entstehenden Verwal- 31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5)
tungs- und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der bei Bedarf zu erheben. Ihre Höhe ist vom Sicherungs-
Sicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung fonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen.
seiner gesetzlichen Aufgaben verfügt. (2) Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein
(2) Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalen- Bewertungsstichtag voraus. Der Bewertungsstichtag
derjahr auf 1 Promille der Summe der versicherungs- liegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitrags-
technischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder be- erhebung.
grenzt. Die Sonderbeiträge können in mehreren (3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die
Tranchen erhoben werden. Für einen Sicherungsfall zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderli-
darf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versiche- chen Daten bis spätestens zum 31. August eines jeden
rungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglie- Jahres zur Verfügung zu stellen.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Si- geschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berücksich-
cherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch tigt.
eine schriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweili-
gen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu be- § 10
stätigen.
Ausscheiden
(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem aus dem Sicherungsfonds
Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds
durch einen uneingeschränkten Vermerk des Ab-
aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum
schlussprüfers des jeweiligen Mitglieds dem Siche-
Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung
rungsfonds gegenüber zu bestätigen.
der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem
(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zu- Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Ab-
gang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. schlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden
(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht Betrages erhoben.
entrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszah-
Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. lung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus-
(8) Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum scheidet, weil dessen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
taggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro gemäß § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgeset-
Jahr verzinst. Für jede nach Fälligkeit ergehende Mah- zes (Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds)
nung wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur erlischt. Seine Anteile am Sicherungsfonds gehen mit
pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben. dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
entschädigungslos unter.
§8
(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mit-
Ergebnisse des Sicherungsfonds glieds nach § 9 bleiben unberührt.
Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folge-
jahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligun- § 11
gen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausge- Übergangsregelung
zahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat
nach Feststellung des Jahresabschlusses des Siche- Institute, die nach dem 21. Dezember 2004 (Inkraft-
rungsfonds. treten des Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. De-
§9 zember 2004, BGBl. I S. 3416) dem Sicherungsfonds
für die Lebensversicherer zugeordnet sind, haben für
Verwendung
das Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach § 3 eine
des Sicherungsvermögens
einmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe
Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung ei- der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen
nes übernommenen Versicherungsbestandes verwen- aller Mitglieder zu leisten; § 1 Abs. 3 und § 7 sind ent-
det, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Über- sprechend anzuwenden.
schüssen des übernommenen Versicherungsbestandes
an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am § 12
Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbe-
hörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestan- Inkrafttreten
des abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
§ 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus- in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1175
Verordnung
über die Ermittlung der Beleihungswerte
von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
(Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV)
Vom 12. Mai 2006
Auf Grund des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief- §4
gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbin-
dung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Verfahren zur
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Ermittlung des Beleihungswerts
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom (1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Er-
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt tragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 18)
geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln. Der Belei-
2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für hungswert ist unter Berücksichtigung dieser Werte nach
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzuleiten. Das zu bewer-
Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spit- tende Objekt ist im Rahmen der Wertermittlung zu be-
zenverbände der Kreditwirtschaft: sichtigen.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum ist ergänzend das
Teil 1 Vergleichswertverfahren nach § 19 durchzuführen und
der Vergleichswert als Kontrollwert bei der Ermittlung des
Allgemeine Bestimmungen
Beleihungswerts zu berücksichtigen. Bei Eigentumswoh-
und Verfahrensgrundsätze nungen und einzelnen, in sich selbständigen gewerblich
genutzten Einheiten kann in diesen Fällen eine Ermittlung
§1 des Sachwerts entfallen.
Anwendungsbereich
(3) Maßgeblich für die Ermittlung des Beleihungswerts
Bei der Ermittlung der Beleihungswerte nach § 16 ist regelmäßig der Ertragswert, der nicht überschritten
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes und bei der Erhe- werden darf. Bleibt in diesen Fällen der Sachwert oder
bung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind der Vergleichswert des Beleihungsobjekts um mehr als
die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. 20 Prozent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es einer
besonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der zugrun-
§2 de gelegten Erträge und ihrer Kapitalisierung. Bestätigt
sich hierbei der anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf
Gegenstand
das Ergebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren
der Wertermittlung
Begründung, andernfalls ist der Ertragswert entspre-
Gegenstand der Beleihungswertermittlung ist das chend zu mindern.
Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder vergleichba-
re Recht einer ausländischen Rechtsordnung, das mit (4) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigen-
dem Grundpfandrecht belastet ist oder belastet werden tumswohnungen kann der Beleihungswert am Sachwert
soll. orientiert werden und eine Ertragswertermittlung entfal-
len, wenn das zu bewertende Objekt nach Zuschnitt, Aus-
stattungsqualität und Lage zweifelsfrei zur Eigennutzung
§3
geeignet ist und bei gewöhnlicher Marktentwicklung nach
Grundsatz den Umständen des Einzelfalls vorausgesetzt werden
der Beleihungswertermittlung kann, dass das Objekt von potenziellen Erwerbern für die
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Der Belei-
(Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfah- hungswert kann in diesen Fällen auch an einem nach § 19
rungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa ermittelten Vergleichswert orientiert werden; neben der
konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeb- Ertragswertermittlung kann hierbei auch die Sachwerter-
lichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von mittlung entfallen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern darf
spekulativen Elementen während der gesamten Dauer eine Orientierung am Vergleichswert jedoch nur dann
der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erfolgen, wenn der Ermittlung aktuelle Vergleichspreise
erzielt werden kann. von mindestens fünf Objekten zugrunde liegen, die auch
hinsichtlich der Größe der Wohnfläche mit dem zu bewer-
(2) Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die zukünfti- tenden Objekt hinreichend übereinstimmen.
ge Verkäuflichkeit der Immobilie unter Berücksichtigung
der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, (5) Ein zum Zeitpunkt der Bewertung erkennbarer In-
der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der standhaltungsrückstau oder sonstiger baulicher Aufwand
derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen im sowie Baumängel und Bauschäden sind auf der Grundla-
Rahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu ge der für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag
legen. erforderlichen Aufwendungen oder nach Erfahrungs-
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
sätzen als gesonderter Wertabschlag zu berücksichtigen. (4) Alle den Sachwert oder den Ertragswert beeinflus-
Der Beleihungswert ist entsprechend anzupassen. senden Umstände, insbesondere auch etwaige Nut-
zungsbeschränkungen, Dienstbarkeiten, Duldungspflich-
(6) Bei im Bau befindlichen Objekten ist der Belei-
ten, Vorkaufsrechte, Baulasten und alle sonstigen Be-
hungswert der Zustandswert. Dieser ist die Summe aus
schränkungen und Lasten sind zu nennen, zu beachten
dem Bodenwert (§ 15) und dem anteiligen Wert der bauli-
und gegebenenfalls wertmindernd zu berücksichtigen.
chen Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage
errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage des
§6
fertig gestellten Objekts (§ 16) und dem erreichten Bau-
tenstand. Der in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von Gutachter
einer von der Pfandbriefbank auszuwählenden, fachkun- Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruf-
digen, von Bauplanung und -ausführung unabhängigen lichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrun-
Person festzustellen; § 7 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. gen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfü-
In den Fällen, in denen der Ertragswert des planmäßig fer- gen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen,
tig gestellten Objekts unter dessen Sachwert liegt, darf die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach
der Zustandswert den anteiligen Ertragswert, der prozen- DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachver-
tual dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht über- ständige oder Gutachter für die Wertermittlung von
schreiten. Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermu-
tet. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfand-
briefbank davon zu überzeugen, dass der Gutachter
Teil 2 neben langjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung
von Immobilien speziell über die zur Erstellung von Belei-
Gutachten und Gutachter hungswertgutachten notwendigen Kenntnisse, insbeson-
dere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der
§5 Objektart, verfügt.
Gutachten
§7
(1) Der Beleihungswert ist mittels eines Gutachtens zu
Unabhängigkeit des Gutachters
ermitteln.
(1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisi-
(2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere
tions- und Kreditentscheidungsprozess als auch von
Gutachter erstellt werden, die von der Pfandbriefbank
Objektvermittlung, -verkauf und -vermietung unabhängig
allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In
sein. Er darf nicht in einem verwandtschaftlichen, einem
besonderen Fällen, etwa im Rahmen von Kooperationen
sonstigen rechtlichen oder einem wirtschaftlichen Ver-
oder bei Portfoliokäufen, können für andere Kreditinstitu-
hältnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein eige-
te oder Versicherungsunternehmen erstellte Gutachten
nes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben. Der
zugrunde gelegt werden, wenn
Gutachter darf auch nicht den Beleihungswert festsetzen
1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verord- oder den Kredit bearbeiten.
nung entsprechen, (2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestellten
2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach- Gutachtern dürfen nur dann der Beleihungswertermitt-
kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine Plausibi- lung zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen der Auf-
litätsprüfung, auch im Hinblick auf die einzelnen ange- bauorganisation der Pfandbriefbank die betreffenden
setzten Bewertungsparameter, durchführt und Gutachter nur der Geschäftsleitung verantwortlich sind
oder ausschließlich Teil einer Gutachtereinheit sind, die
3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist, oder Teil
wird. einer alle betreffenden Gutachter zusammenfassenden
Gutachten, die vom Darlehensnehmer vorgelegt oder in Einheit und auch im Übrigen bis einschließlich der Ebene
Auftrag gegeben worden sind, dürfen nicht zugrunde ge- der Geschäftsleitung nicht einem Bereich der Pfandbrief-
legt werden. bank zugeordnet sind, in dem Immobilienkreditgeschäfte
entweder angebahnt oder zum Gegenstand des einzigen
(3) Das Gutachten muss zur Objekt- und Standortqua- Votums gemacht werden.
lität, zum regionalen Immobilienmarkt, zu den rechtlichen
und tatsächlichen Objekteigenschaften und zur Belei-
hungsfähigkeit des Objekts, seiner Verwertbarkeit und Teil 3
Vermietbarkeit Stellung nehmen. Das Gutachten hat sich
auch damit auseinander zu setzen, ob für die begutachte- Wertermittlungsverfahren
te Immobilie ein genügend großer potenzieller Käufer-
und Nutzerkreis besteht und somit die nachhaltige Er- Abschnitt 1
tragsfähigkeit der Immobilie anhand ihrer vielseitigen Ver- Ertragswertverfahren
wendbarkeit und ihrer ausreichenden Nutzbarkeit durch
Dritte gewährleistet ist; ein im Zeitablauf zu erwartender §8
Wertverlust ist darzustellen und insbesondere bei der
Bemessung des Modernisierungsrisikos (§ 11 Abs. 7) und Grundlagen
der Restnutzungsdauer (§ 12 Abs. 2 ) zu berücksichtigen. der Ertragswertermittlung
Die wesentlichen Bewertungsparameter und getroffenen (1) Für das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert
Annahmen sind nachvollziehbar darzulegen und zu be- der baulichen Anlage, getrennt von dem Bodenwert, nach
gründen. den §§ 9 bis 12 zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1177
(2) Der Bodenwert ist nach § 15 zu ermitteln. das Mietausfallwagnis und gegebenenfalls weitere nicht
durch Umlagen gedeckte Betriebskosten anzusetzen
(3) Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlage
sowie objektartenspezifisch ein Modernisierungsrisiko
ergeben vorbehaltlich § 13 den Ertragswert des Belei-
nach Absatz 7 zu berücksichtigen.
hungsobjekts.
(2) Die Einzelkostenansätze haben sich innerhalb der
§9 nach Anlage 1 zulässigen Bandbreiten zu bewegen, so-
fern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls einen
Ermittlung des höheren Ansatz erfordern. Ein erkennbares, akutes Miet-
Ertragswerts der baulichen Anlage ausfallwagnis, welches über dem angesetzten Erfah-
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen rungssatz liegt, ist als gesonderter Wertabschlag in Höhe
Anlage ist vom nachhaltig erzielbaren jährlichen Reiner- des erwarteten Ausfalls anzusetzen. Die Mindesthöhe für
trag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem den Bewirtschaftungskostenabzug insgesamt beträgt
Rohertrag (§ 10) abzüglich der Bewirtschaftungskosten 15 Prozent des Rohertrags. Im Ergebnis dürfen aber die
(§ 11). tatsächlichen oder kalkulierten Bewirtschaftungskosten
eines Objekts nicht unterschritten werden.
(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern,
der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts (3) Verwaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
ergibt. Der Verzinsung ist der für die Kapitalisierung nach sind
§ 12 maßgebende Kapitalisierungszinssatz zugrunde zu 1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erfor-
legen. Ist das Grundstück wesentlich größer als es einer derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen sowie der
der baulichen Anlage angemessenen Nutzung entspricht Aufsicht,
und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer
Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung 2. die Kosten für Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Zah-
des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche lungsverkehr und Jahresabschluss sowie
nicht anzusetzen. In der Wertermittlung ist die zusätzliche 3. die Kosten für Abschluss und Änderung von Mietver-
Nutzung und Verwertung dieser Teilfläche auch in bau- trägen und die Bearbeitung von Versicherungsfällen.
rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darzulegen.
(4) Instandhaltungskosten im Sinne des Absatzes 1
(3) Der nach Absatz 2 verminderte Reinertrag ist nach Satz 2 sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und
§ 12 zu kapitalisieren. Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Ge-
brauchs der baulichen Anlage während ihrer Nutzungs-
§ 10 dauer aufgewendet werden müssen. Sie umfassen die
Rohertrag laufende Instandhaltung und regelmäßige Instandset-
zung der baulichen Anlage, nicht jedoch deren Moderni-
(1) Bei der Ermittlung des Rohertrags darf nur der sierung.
Ertrag berücksichtigt werden, den das Objekt bei ord-
nungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung (5) Mietausfallwagnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
jedem Eigentümer nachhaltig gewähren kann. Liegt die ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch unein-
nachhaltige Miete über der vertraglich vereinbarten bringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum,
Miete, ist im Regelfall die vertraglich vereinbarte Miete der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch
anzusetzen. Die Mietfläche entspricht der vermietbaren zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-
Wohnfläche bei wohnwirtschaftlicher Nutzung oder der lung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-
dauerhaft vermietbaren Nutzfläche bei gewerblicher Nut- mung.
zung. Bei verschiedenen Nutzungsarten sind die anteili- (6) Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
gen Erträge getrennt darzustellen. Umlagen, die vom sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück
Mieter oder Pächter zur Deckung von Betriebskosten zu oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des
zahlen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anla-
(2) Im Falle von Hotel-, Klinik-, Pflegeheim- oder einer gen laufend entstehen.
vergleichbaren Nutzung sind die daraus resultierenden (7) Die Kosten für notwendige Anpassungsmaßnah-
Roherträge nach Absatz 1 auf der Basis vorsichtig ange- men, die zusätzlich zu den Instandhaltungskosten zur
nommener, durchschnittlich erzielbarer Umsätze pro Zim- Aufrechterhaltung der Marktgängigkeit und der dauerhaf-
mer oder Bett herzuleiten. ten Sicherung des Mietausgangsniveaus notwendig sind,
(3) Bestehen strukturelle oder lang andauernde Leer- bilden das Modernisierungsrisiko nach Absatz 1 Satz 2.
stände, ist besonders zu prüfen, ob aufgrund der jeweili- Sie sind als prozentualer Anteil an den Neubaukosten
gen Marktlage eine Vermietung überhaupt oder zu den darzustellen.
angesetzten Mietpreisen in absehbarer Zeit noch zu
erwarten ist. § 12
Kapitalisierung der Reinerträge
§ 11
(1) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
Bewirtschaftungskosten
nach § 9 Abs. 2 verminderte Reinertrag ist in Abhängig-
(1) Der nach § 10 ermittelte Rohertrag ist um die üb- keit von der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage
licherweise beim Vermieter verbleibenden Bewirtschaf- und dem Kapitalisierungszinssatz mit dem sich daraus
tungskosten zu kürzen. Dafür sind ertragsmindernde, aus ergebenden, finanzmathematisch dem Rentenbarwert-
langfristiger Markterfahrung gewonnene Einzelkosten- faktor entsprechenden Vervielfältiger nach Anlage 4 zu
ansätze für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, kapitalisieren.
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
(2) Bei der Bemessung der Restnutzungsdauer ist im lichen Kosten zu mindern, die aufzuwenden wären, um
Gegensatz zur technischen Lebensdauer ausschließlich das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstü-
auf den Zeitraum abzustellen, in dem die bauliche Anlage cken anzugleichen. Gewöhnliche Kosten im Sinne des
bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung Satzes 2 sind insbesondere die Abbruchkosten für die
noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die wirt- baulichen Anlagen.
schaftliche Restnutzungsdauer ist unter Berücksichti-
(2) Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage
gung der sich in zunehmend kürzer werdenden zeitlichen
von weniger als 30 Jahren ist auch der Anteil des Boden-
Abständen wandelnden Nutzeranforderungen objektspe-
werts am Ertragswert auf die Restnutzungsdauer der
zifisch anhand der Fragestellung, wie lange die Vermiet-
baulichen Anlage zu kapitalisieren oder es müssen die
barkeit des Objekts zu den angenommenen Erträgen
Abbruchkosten der baulichen Anlage ermittelt, ausgewie-
gesichert erscheint, einzuschätzen. Die in Anlage 2 ge-
sen und vom Ertragswert abgezogen werden.
nannten Erfahrungssätze für die Nutzungsdauer bauli-
cher Anlagen sind zu berücksichtigen. (3) In Fällen, in denen der Bodenwert mehr als die Hälf-
te des Ertragswerts ausmacht, sind im Gutachten die bei
(3) Der Kapitalisierungszinssatz entspricht dem ange- der Ermittlung des Bodenwerts zugrunde gelegten An-
nommenen Zinssatz, mit dem die künftig erzielbaren nahmen zu begründen und die Voraussetzungen für eine
nachhaltigen Reinerträge eines Grundstücks auf den Ersatzbebauung und die dafür gegebenenfalls notwendi-
Zeitraum ihrer angenommenen Zahlung nach vorsichtiger gen Aufwendungen besonders darzulegen.
Schätzung erfahrungsgemäß diskontiert werden. Er muss
aus der regional maßgeblichen langfristigen Marktent-
wicklung abgeleitet werden. Je höher das Ertrags- und Abschnitt 2
Verkaufsrisiko der Immobilie einzustufen ist, umso höher Sachwertverfahren
muss auch der Kapitalisierungszinssatz gewählt werden.
Verschiedene Nutzungsarten sind jeweils gesondert zu § 14
betrachten.
Grundlagen der Sachwertermittlung
(4) Bei wohnwirtschaftlicher Nutzung darf der Kapitali-
sierungszinssatz nicht unter 5 Prozent, bei gewerblicher Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus
Nutzung unbeschadet des Satzes 3 nicht unter 6 Prozent dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert
in Ansatz gebracht werden (Mindestsätze). Die in An- der baulichen Anlage zusammen. Zu der baulichen An-
lage 3 genannten Bandbreiten für einzelne Nutzungsarten lage gehören auch die Außenanlagen.
sind zugrunde zu legen. Die untere Grenze der jeweiligen
Bandbreite darf bei gewerblich genutzten Objekten um § 15
höchstens 0,5 Prozentpunkte unterschritten werden,
Bodenwert
wenn es sich um erstklassige Immobilien handelt. Dies ist
dann der Fall, wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt (1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen
sind: anzustellen über
1. eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum, 1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des
Grundstücks,
2. ein entsprechend der jeweiligen Objektart bevorzug-
ter Standort, 2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten
Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,
3. eine gute Infrastruktur,
3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
4. eine gute Konzeption,
4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechni-
5. eine hochwertige Ausstattung, schen Verbindungen,
6. eine hochwertige Bauweise, 5. die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen
7. eine besonders hohe Marktgängigkeit, und Kanalisation,
8. die Beschränkung auf die Nutzungsarten Handel, 6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und
Büro und Geschäfte, 7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.
9. ein sehr guter Objektzustand und (2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grund-
10. die gegebene Möglichkeit anderweitiger Nutzungen. stücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Boden-
werts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig
Ein Unterschreiten nach Satz 3 bedarf im Gutachten der zugrunde gelegt werden.
besonderen, nachvollziehbaren Begründung.
§ 16
§ 13
Wert der baulichen Anlage
Ermittlung des
(1) Zur Ermittlung des Werts der baulichen Anlage sind
Ertragswerts in besonderen Fällen
die aus Erfahrungssätzen abzuleitenden Herstellungs-
(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um kosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der
den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 9 Abs. 2 entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Ge-
kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der bauli- bäudes zu vervielfachen (Herstellungswert). Die ange-
chen Anlage, so ist als Ertragswert des Beleihungsob- setzten Herstellungskosten müssen regional und objekt-
jekts abweichend von § 8 Abs. 3 nur der Bodenwert anzu- spezifisch angemessen sein. Wertmäßig zu berücksichti-
setzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhn- gen sind dabei insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1179
1. die beabsichtigte und mögliche Verwendung, Abschnitt 3
2. der Umfang und die Raumaufteilung, Ve r g l e i c h s w e r t v e r f a h r e n
3. die Bauweise und die für den Rohbau verwendeten § 19
Materialien,
Ermittlung des Vergleichswerts
4. die Ausstattung und die wertbeeinflussenden Neben-
anlagen, (1) Zur Ermittlung des Vergleichswerts sind nachhaltig
erzielbare Vergleichspreise von Objekten heranzuziehen,
5. das Alter und der Erhaltungszustand nach Maßgabe die hinsichtlich der maßgeblich ihren Wert beeinflussen-
des § 17, den Merkmale, insbesondere Lage, Ausstattung und Nut-
6. sonstige wertbeeinflussende Umstände nach Maßga- zungsmöglichkeiten, mit dem zu bewertenden Objekt
be des § 18. hinreichend übereinstimmen; die Vergleichspreise kön-
nen aus Kaufpreis- oder anderen Marktdatensammlun-
Die Kosten für Außenanlagen dürfen im Regelfall mit nicht gen entnommen werden. Von dem so ermittelten Aus-
mehr als 5 Prozent des Herstellungswerts angesetzt wer- gangswert ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von min-
den. destens 10 Prozent in Abzug zu bringen.
(2) Um eventuellen Baupreissenkungen und damit der (2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum ergibt sich der
nachhaltigen Gültigkeit der Ansätze Rechnung zu tragen, Ausgangswert des zu bewertenden Objekts aus der Ver-
ist der nach Absatz 1 ermittelte Herstellungswert um vielfachung des Vergleichspreises je Quadratmeter
einen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent zu Wohn- beziehungsweise Nutzfläche mit der gesamten
kürzen. Aus allen Bewertungen müssen der Ausgangs- Fläche des zu bewertenden Wohnungs- oder Teileigen-
wert je Raum- oder Flächeneinheit, der Sicherheitsab- tums, im Falle von Stellplätzen aus der Vervielfachung
schlag sowie gegebenenfalls die Wertminderung wegen des Vergleichspreises für einen Stellplatz mit der Anzahl
Alters ersichtlich sein. der zu bewertenden Stellplätze; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(3) Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Pla-
nung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Ge-
Abschnitt 4
nehmigungen, können nur in üblicher Höhe und soweit
Berücksichtigung finden, wie ihnen eine dauernde Wert- Besonderheiten
erhöhung entspricht. Der Ansatz von Baunebenkosten ist bei einzelnen Objekten
auf bis zu 20 Prozent des nach Absatz 2 verminderten
Herstellungswerts beschränkt. § 20
Bauland
§ 17 Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen
Wertminderung wegen Alters Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an
Baugrundstücken zu prüfen. Zu Bebauungsrecht, Er-
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich schließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gut-
nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Nut- achten Stellung zu nehmen. Nur gesichertes Bebauungs-
zungsdauer der baulichen Anlage; sie ist in einem Pro- recht darf berücksichtigt werden. Der Wertansatz ist unter
zentsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der Berücksichtigung der vorgefundenen Grundstücksmerk-
Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und male aus geeigneten Vergleichswerten abzuleiten. § 15
Nutzung der baulichen Anlage von einer gleichmäßigen Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändern-
den Wertminderung ausgegangen werden. § 21
(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Erbbaurechte und
Nutzungsdauer der baulichen Anlage durch Instandset- andere grundstücksgleiche Rechte
zungen oder Modernisierungen verlängert worden oder
haben unterlassene Instandhaltung oder andere Gege- Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Restlauf-
benheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer zeit des Erbbaurechts zu berücksichtigen. Sich aus dem
geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung wegen Erbbaurecht ergebenden Einschränkungen ist durch
Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die angemessene Wertabschläge ausreichend Rechnung zu
bauliche Anlage übliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt tragen. Im Gutachten ist darzulegen, ob und wie lange
werden. das Erbbaurecht im Hinblick auf seine Laufzeit und die bei
seiner Beendigung für das Bauwerk vereinbarte Entschä-
digungsregelung angemessen verwertbar erscheint. Die
§ 18 Regelung gilt für andere grundstücksgleiche Rechte und
Berücksichtigung sonstiger solche Rechte einer ausländischen Rechtsordnung, die
wertbeeinflussender Umstände den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts
vergleichbar sind, entsprechend.
Sonstige nach den §§ 16 und 17 noch nicht erfasste,
den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine § 22
wirtschaftliche Überalterung, ein über- oder unterdurch-
schnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Ab- Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
weichen der tatsächlichen von der vorgesehenen Nut- (1) Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind sol-
zung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer ge- che, deren überwiegender Teil des Rohertrags durch
eigneter Weise zu berücksichtigen. land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erzielt wird.
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
(2) Im Falle unbebauter Grundstücke (Acker, Grünland, (3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 kann in Fällen
Obst- und Weinbauflächen, Wald) ist der Wert der Grund- des Absatzes 1 eine Besichtigung des zu bewertenden
stücke unter Berücksichtigung der vorgefundenen Objekts dann unterbleiben, wenn
Grundstücksmerkmale aus geeigneten Vergleichspreisen
1. das Objekt der Pfandbriefbank oder dem mit der
abzuleiten; § 15 ist entsprechend anzuwenden. Dabei
Pfandbriefbank kooperierenden Kreditinstitut oder
sind Art, Struktur und Größe des Grundstücks im Hinblick
Versicherungsunternehmen bereits bekannt ist, wobei
auf regionale Gegebenheiten unter besonderer Berück-
Bekanntheit nur dann angenommen werden kann,
sichtigung der Bodenqualität und der klimatischen Be-
wenn das Objekt in den letzten beiden Jahren von
dingungen im Gutachten besonders zu würdigen und bei
einem Mitarbeiter der Pfandbriefbank oder des
der Ableitung des Bodenwerts zu berücksichtigen.
kooperierenden Kreditinstituts oder Versicherungsun-
(3) Sofern bebaute Grundstücke bei der Bewertung ternehmens oder im Auftrag der Pfandbriefbank oder
einbezogen werden sollen, sind für diese jeweils der des kooperierenden Kreditinstituts oder Versiche-
Ertragswert und der Sachwert zu ermitteln. Den Gebäu- rungsunternehmens besichtigt worden ist,
den kann ein eigenständiger Wert, der bei der Belei-
hungswertermittlung berücksichtigt werden kann, nur 2. es sich um die Beleihung einer Eigentumswohnung
dann beigemessen werden, wenn sie selbständig und handelt, die in einem Gebäude belegen ist, in dem die
auch außerhalb des jeweiligen landwirtschaftlichen Be- Pfandbriefbank bereits zumindest eine gleichartige
triebs genutzt werden können. § 4 Abs. 4 ist entspre- Wohnung innerhalb der letzten zwei Jahre besichtigt
chend anzuwenden. hat,
3. bei Beleihung eines in einer Siedlung von gleichartigen
§ 23 Einfamilienhäusern belegenen Einfamilienhauses die
Pfandbriefbank zumindest ein gleichartiges Objekt in
Maschinen dieser Siedlung innerhalb der letzten zwei Jahre be-
und Betriebseinrichtungen sichtigt hat oder
Maschinen und Betriebseinrichtungen sind bei der
4. bei Beleihung eines neu errichteten Fertighauses der
Ermittlung des Sachwerts grundsätzlich unberücksichtigt
Pfandbriefbank oder dem kooperierenden Kreditinsti-
zu lassen, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile des
tut oder Versicherungsunternehmen der Bauplatz be-
Gegenstands der Beleihungswertermittlung im Sinne des
kannt ist und das Fertighaus nach Art und Typus
§ 2 sind. Der Wert solcher wesentlicher Bestandteile ist,
anhand des Katalogs des Herstellers eindeutig be-
wenn sich das Grundpfandrecht darauf erstreckt, unter
stimmt werden kann.
Berücksichtigung einer normalen Abschreibung und aus-
reichender Abschläge für Abnutzung und technische Ent- Die Gründe für das Unterbleiben der Besichtigung sind in
wertung gesondert zu schätzen. Sofern bei Maschinen nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
infolge der technischen Entwicklung mit einer schnellen
(4) Bei Erwerb einer Vielzahl von Darlehensforderun-
Überalterung zu rechnen ist, können diese wertmäßig
gen im Sinne des Absatzes 1 von anderen Kreditinstituten
nicht angesetzt werden.
oder Versicherungsunternehmen können von diesen oder
für diese erstellte vereinfachte Wertermittlungen zugrun-
§ 24 de gelegt werden, wenn
Wohnwirtschaftlich genutzte 1. diese Wertermittlungen den Bestimmungen des Ab-
Objekte bei Vergabe von Kleindarlehen satzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 und 2 ent-
(1) Bei der Beleihung eines im Inland gelegenen sprechen,
wohnwirtschaftlich genutzten Objekts kann auf die Er- 2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-
stellung eines Gutachtens nach § 5 verzichtet werden, kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine Plausibi-
wenn der auf dem Objekt abzusichernde Darlehensbe- litätsprüfung, auch im Hinblick auf die einzelnen ange-
trag unter Einbeziehung aller Vorlasten den Betrag von setzten Bewertungsparameter, durchführt und
400 000 Euro nicht übersteigt. Bei einer teilweise gewerb-
lichen Nutzung des Objekts darf jedoch der darauf entfal- 3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert
lende Ertragsanteil ein Drittel des Rohertrags nicht über- wird.
schreiten. Anstelle des Gutachtens ist eine vereinfachte
Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Plausibilitätsprüfung
Wertermittlung zu erstellen oder erstellen zu lassen, die
kann auf eine repräsentative, das erworbene Portfolio
den übrigen Anforderungen dieser Verordnung genügen
regional und objektmäßig abbildende Anzahl von Bewer-
muss.
tungen beschränkt werden. Ergibt sich hierbei, dass die
(2) Die Person, die im Falle des Absatzes 1 die Werter- seinerzeit ermittelten Werte der Beleihungsobjekte nicht
mittlung durchführt und erstellt, muss für die Beleihungs- nur in Einzelfällen zu hoch angesetzt worden sind oder
wertermittlung der dort genannten Objekte ausreichend ergeben sich sonstige Zweifel bezüglich der Angemes-
geschult und qualifiziert sein. Sie darf nicht identisch sein senheit der ermittelten Werte, so ist in Abhängigkeit vom
mit der Person, die die abschließende Kreditentschei- Ergebnis der Überprüfung die Stichprobe angemessen
dung trifft oder den Beleihungswert festsetzt; § 7 Abs. 1 auszuweiten oder eine Einzelprüfung aller Bewertungen
Satz 2 gilt entsprechend. Die Pfandbriefbank hat die Ord- für bestimmte Regionen oder Objekttypen oder eine voll-
nungsmäßigkeit der Wertermittlungen mittels einer in ständige Neubewertung bestimmter oder aller Belei-
regelmäßigen Abständen durch Gutachter vorzunehmen- hungsobjekte nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Ab-
den Überprüfung einer hinreichend großen Zahl reprä- satz 2 Satz 1 und 2 durchzuführen. Die Wertermittlungen
sentativer Stichproben sicherzustellen; die §§ 6 und 7 nach Satz 1 sind in die nach Absatz 2 Satz 3 vorzuneh-
sind entsprechend anzuwenden. mende Überprüfung einzubeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1181
Abschnitt 5 tungskosten nicht oder nur in stark verminderter Form
Im Ausland belegene Objekte vor, kann der in § 11 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Min-
destabzug auch in Form eines ergebnisgleichen Äquiva-
lents durch Ansatz eines erhöhten Kapitalisierungszins-
§ 25
satzes erfolgen.
Beleihungen im Ausland
(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von außerhalb Abschnitt 6
der Bundesrepublik Deutschland belegenen Objekten ist
Überprüfung der
nach den §§ 1 bis 23 und 26 durchzuführen, soweit in den
Beleihungswertermittlung
Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei der Ermittlung des Beleihungswerts können § 26
wesentliche Informationen, Daten und Einschätzungen
aus einem in Bezug auf das zu bewertende Objekt erstell- Überprüfung der Grundlagen
ten landesspezifischen Gutachten herangezogen wer- der Beleihungswertermittlung
den, sofern dieses Gutachten auf transparenten und von (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen
Fachkreisen anerkannten Bewertungsmethoden beruht der Beleihungswertermittlung nicht nur unerheblich ver-
und die wesentlichen Informationen zur Ermittlung des schlechtert haben, sind diese zu überprüfen. Dies gilt ins-
Beleihungswerts enthält. Das landesspezifische Gutach- besondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf
ten darf zum Zeitpunkt der Beleihungswertermittlung dem jeweiligen regionalen Immobilienmarkt in einem die
nicht älter als zwei Jahre sein und muss den Vorgaben Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesun-
des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und ken ist. Sofern es sich nicht um eigengenutzte Wohnim-
Abs. 3 sowie der §§ 6 und 7 entsprechend erstellt worden mobilien handelt, ist eine Überprüfung auch dann vorzu-
sein. Die aus dem landesspezifischen Gutachten ent- nehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicher-
nommenen Daten und Parameter sind in dem nach § 5 te Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von
Abs. 1 zu erstellenden Beleihungswertgutachten kennt- mindestens 90 Tagen aufweist. Der Beleihungswert ist bei
lich zu machen. Auf eine erneute Besichtigung des Bedarf zu mindern.
Objekts im Rahmen der Beleihungswertermittlung kann
verzichtet werden, wenn das landesspezifische Gutach- (2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weiterge-
ten die im Rahmen der seinerzeitigen Besichtigung ge- hende Verpflichtung zur Überprüfung des Beleihungs-
wonnenen Erkenntnisse ausreichend beschreibt sowie werts besteht, bleibt diese unberührt.
alle notwendigen Informationen zu Lage, Ausstattung
und Zustand des Objekts enthält.
(3) Bei der Ableitung des anzusetzenden Kapitalisie- Teil 4
rungszinssatzes nach § 12 Abs. 3 sind die in dem jeweili- Schlussvorschriften
gen Markt nicht nur kurzfristig erreichten Spitzenwerte
angemessen zu gewichten.
§ 27
(4) Sofern eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Restnutzungsdauer im Sinne des § 12 Abs. 2 in landes- Bezugsquelle der DIN-Norm
spezifischen Wertermittlungen unüblich oder nicht aus- Die in § 6 Satz 1 genannte DIN-Norm ist im Beuth Ver-
gewiesen ist, kann zur Ermittlung des Vervielfältigers lag GmbH, Berlin erschienen und im Deutschen Patent-
nach § 12 Abs. 1 eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren und Markenamt in München archivmäßig gesichert nie-
zugrunde gelegt werden, sofern die geringere tatsächli- dergelegt.
che Restnutzungsdauer durch zusätzliche Gebäudeab-
schreibungen im Rahmen der Abzüge für Bewirtschaf-
§ 28
tungskosten kompensiert wird.
Inkrafttreten
(5) Sieht die jeweilige landesspezifische Bewertungs-
methodik üblicherweise einen Abzug von Bewirtschaf- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 2)
Bandbreite der Einzelkostenansätze
für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten
Ve r w a l t u n g s k o s t e n
a) Wohnungsbau
Bandbreiten der Kosten, kalkuliert auf Basis der Einheiten:
– Wohnungen: 200,00 bis 275,00 Euro
– Garagen: 25,00 bis 50,00 Euro
b) Gewerbliche Objekte
Bandbreite: 1 % bis 3 % des Jahresrohertrages
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag
unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.
Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro qm Wohn- oder Nutzfläche (ohne
Baunebenkosten und Außenanlagen). Die untere Grenze der Bandbreite ist in der
Regel für neue, die obere Grenze für ältere Objekte angemessen. Objektzustand,
Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten
zu berücksichtigen.
a) z. B. Lager- und Produktionshallen mit Herstellungskosten von 250,00 bis
500,00 Euro/qm:
0,8 % bis 1,2 %, absolute Untergrenze: 2,50 Euro/qm
b) z. B. gewerbliche Objekte einfachen Standards und SB-Verbrauchermärkte
mit Herstellungskosten von mehr als 500,00 Euro/qm:
0,8 % bis 1,2 %, absolute Untergrenze: 5,00 Euro/qm
c) z. B. Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard und
Herstellungskosten von mehr als 1 000,00 Euro/qm:
0,5 % bis 1 %, absolute Untergrenze: 7,50 Euro/qm
d) z. B. hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte mit
Herstellungskosten von mehr als 2 000,00 Euro/qm:
0,4 % bis 1 %, absolute Untergrenze: 9,00 Euro/qm
e) Garagen und Tiefgaragenstellplätze: 30,00 bis 80,00 Euro je Stellplatz
Mietausfallwagnis
a) Wohnungsbau: 2 % oder mehr
b) Gewerbliche Objekte: 4 % oder mehr
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und
Außenanlagen)
a) Kein Modernisierungsrisiko
(z. B. normale Wohnhäuser, kleinere Wohn- und Geschäftshäuser, kleine und
mittlere Bürogebäude, Lager- und Produktionshallen): 0 % bis 0,3 %
b) geringes Modernisierungsrisiko
(z. B. größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit be-
sonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):
0,2 % bis 1,2 %
c) höheres Modernisierungsrisiko
(z. B. innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeit-
immobilien mit einfachem Standard): 0,5 % bis 2 %
d) sehr hohes Modernisierungsrisiko
(z. B. Sanatorien, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels
und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard): 0,75 % bis 3 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1183
Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2)
Erfahrungssätze für die Nutzungsdauer baulicher Anlagen
A) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
Wohnhäuser:
25 bis 80 Jahre
B) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
a) Geschäfts- und Bürohäuser:
30 bis 60 Jahre
b) Warenhäuser, Einkaufszentren:
15 bis 50 Jahre
c) Hotels und Gaststätten:
15 bis 40 Jahre
d) Landwirtschaftlich genutzte Objekte:
15 bis 40 Jahre
e) Kliniken, Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime:
15 bis 40 Jahre
f) Lagerhallen, Produktionsgebäude:
15 bis 40 Jahre
g) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):
15 bis 30 Jahre
h) Parkhäuser:
15 bis 40 Jahre
i) SB- und Fachmärkte, Verbrauchermärkte:
10 bis 30 Jahre
j) Tankstellen:
10 bis 30 Jahre
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 4)
Bandbreiten für Kapitalisierungszinssätze
A) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
Wohnhäuser:
5,0 % bis 8,0 %
B) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
a) Geschäftshäuser:
6,0 % bis 7,5 %
b) Bürohäuser:
6,0 % bis 7,5 %
c) Warenhäuser:
6,5 % bis 8,0 %
d) SB- und Fachmärkte:
6,5 % bis 8,5 %
e) Hotels und Gaststätten:
6,5 % bis 8,5 %
f) Kliniken, Reha-Einrichtungen:
6,5 % bis 8,5 %
g) Alten- und Pflegeheime:
6,5 % bis 8,5 %
h) Landwirtschaftlich genutzte Objekte:
6,5 % bis 8,5 %
i) Verbrauchermärkte, Einkaufszentren:
6,5 % bis 9,0 %
j) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):
6,5 % bis 9,0 %
k) Parkhäuser, Tankstellen:
6,5 % bis 9,0 %
l) Lagerhallen:
6,5 % bis 9,0 %
m) Produktionsgebäude:
7,0 % bis 9,0 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1185
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 1)
Vervielfältigertabelle
Bei einer Rest- bei einem Kapitalisierungszinssatz in Höhe von ... Prozent
nutzungsdauer
von ... Jahren 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9 9,5 10
1 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93 0,92 0,92 0,91 0,91
2 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78 1,77 1,76 1,75 1,74
3 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58 2,55 2,53 2,51 2,49
4 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31 3,28 3,24 3,20 3,17
5 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99 3,94 3,89 3,84 3,79
6 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62 4,55 4,49 4,42 4,36
7 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39 5,30 5,21 5,12 5,03 4,95 4,87
8 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75 5,64 5,53 5,43 5,33
9 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25 6,12 6,00 5,88 5,76
10 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71 6,56 6,42 6,28 6,14
11 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14 6,97 6,81 6,65 6,50
12 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94 7,74 7,54 7,34 7,16 6,98 6,81
13 9,39 9,12 8,85 8,60 8,36 8,13 7,90 7,69 7,49 7,29 7,10
14 9,90 9,59 9,29 9,01 8,75 8,49 8,24 8,01 7,79 7,57 7,37
15 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56 8,30 8,06 7,83 7,61
16 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85 8,58 8,31 8,06 7,82
17 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12 8,83 8,54 8,28 8,02
18 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37 9,06 8,76 8,47 8,20
19 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60 9,27 8,95 8,65 8,36
20 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82 9,46 9,13 8,81 8,51
21 12,82 12,28 11,76 11,28 10,84 10,41 10,02 9,64 9,29 8,96 8,65
22 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20 9,81 9,44 9,10 8,77
23 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37 9,96 9,58 9,22 8,88
24 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53 10,10 9,71 9,33 8,98
25 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67 10,23 9,82 9,44 9,08
26 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81 10,35 9,93 9,53 9,16
27 14,64 13,90 13,21 12,57 11,99 11,44 10,94 10,46 10,03 9,62 9,24
28 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05 10,57 10,12 9,70 9,31
29 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11,16 10,66 10,20 9,77 9,37
30 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26 10,75 10,27 9,83 9,43
31 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35 10,83 10,34 9,89 9,48
32 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,43 10,90 10,41 9,95 9,53
33 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51 10,97 10,46 10,00 9,57
34 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59 11,03 10,52 10,05 9,61
35 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95 12,27 11,65 11,09 10,57 10,09 9,64
36 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04 12,35 11,72 11,14 10,61 10,13 9,68
37 16,71 15,67 14,74 13,89 13,12 12,42 11,78 11,19 10,65 10,16 9,71
38 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19 12,48 11,83 11,23 10,69 10,19 9,73
39 17,02 15,93 14,95 14,06 13,26 12,54 11,88 11,28 10,73 10,22 9,76
40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33 12,59 11,92 11,31 10,76 10,25 9,78
41 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39 12,65 11,97 11,35 10,79 10,27 9,80
42 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45 12,69 12,01 11,38 10,81 10,29 9,82
43 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51 12,74 12,04 11,41 10,84 10,31 9,83
44 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56 12,78 12,08 11,44 10,86 10,33 9,85
45 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61 12,82 12,11 11,47 10,88 10,35 9,86
46 17,88 16,63 15,52 14,54 13,65 12,85 12,14 11,49 10,90 10,36 9,88
47 17,98 16,71 15,59 14,59 13,69 12,89 12,16 11,51 10,92 10,38 9,89
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Bei einer Rest- bei einem Kapitalisierungszinssatz in Höhe von ... Prozent
nutzungsdauer
von ... Jahren 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9 9,5 10
48 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73 12,92 12,19 11,53 10,93 10,39 9,90
49 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77 12,95 12,21 11,55 10,95 10,40 9,91
50 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80 12,97 12,23 11,57 10,96 10,41 9,91
51 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83 13,00 12,25 11,58 10,97 10,42 9,92
52 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86 13,02 12,27 11,60 10,99 10,43 9,93
53 18,49 17,12 15,91 14,84 13,89 13,04 12,29 11,61 11,00 10,44 9,94
54 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92 13,06 12,30 11,62 11,01 10,45 9,94
55 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94 13,08 12,32 11,63 11,01 10,45 9,95
56 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96 13,10 12,33 11,64 11,02 10,46 9,95
57 18,76 17,32 16,06 14,96 13,98 13,12 12,34 11,65 11,03 10,47 9,96
58 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00 13,13 12,36 11,66 11,04 10,47 9,96
59 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02 13,15 12,37 11,67 11,04 10,48 9,96
60 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04 13,16 12,38 11,68 11,05 10,48 9,97
61 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06 13,17 12,39 11,68 11,05 10,48 9,97
62 19,03 17,52 16,22 15,07 14,07 13,18 12,39 11,69 11,06 10,49 9,97
63 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08 13,19 12,40 11,70 11,06 10,49 9,98
64 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10 13,20 12,41 11,70 11,07 10,49 9,98
65 19,16 17,62 16,29 15,13 14,11 13,21 12,42 11,71 11,07 10,50 9,98
66 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12 13,22 12,42 11,71 11,07 10,50 9,98
67 19,24 17,68 16,33 15,16 14,13 13,23 12,43 11,71 11,08 10,50 9,98
68 19,28 17,70 16,35 15,17 14,14 13,24 12,43 11,72 11,08 10,50 9,98
69 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15 13,24 12,44 11,72 11,08 10,51 9,99
70 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16 13,25 12,44 11,73 11,08 10,51 9,99
71 19,37 17,78 16,40 15,21 14,17 13,25 12,45 11,73 11,09 10,51 9,99
72 19,40 17,80 16,42 15,22 14,18 13,26 12,45 11,73 11,09 10,51 9,99
73 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18 13,27 12,45 11,73 11,09 10,51 9,99
74 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19 13,27 12,46 11,74 11,09 10,51 9,99
75 19,48 17,85 16,46 15,25 14,20 13,27 12,46 11,74 11,09 10,51 9,99
76 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20 13,28 12,46 11,74 11,10 10,52 9,99
77 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21 13,28 12,47 11,74 11,10 10,52 9,99
78 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21 13,29 12,47 11,74 11,10 10,52 9,99
79 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22 13,29 12,47 11,75 11,10 10,52 9,99
80 19,60 17,93 16,51 15,28 14,22 13,29 12,47 11,75 11,10 10,52 10,00
81 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
82 19,63 17,96 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
83 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
84 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
85 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24 13,30 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
86 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24 13,31 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
87 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25 13,31 12,48 11,75 11,10 10,52 10,00
88 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25 13,31 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
89 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25 13,31 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
90 19,75 18,03 16,58 15,33 14,25 13,31 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
91 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26 13,31 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
92 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
93 19,79 18,06 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
94 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
95 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
96 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
97 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
98 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
99 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49 11,76 11,11 10,52 10,00
100 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27 13,32 12,49 11,76 11,11 10,53 10,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1187
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann
für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*)
Vom 17. Mai 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 2. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I § 4 Abs. 2 oder
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem
§ 4 Abs. 3.
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- §4
ministerium für Bildung und Forschung: Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind
§1 mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Staatliche Fähigkeiten:
Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. Der Ausbildungsbetrieb:
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherun- 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
gen und Finanzen/Kauffrau für Versicherungen und
1.2 Berufsbildung,
Finanzen wird staatlich anerkannt.
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrecht-
(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet
liche Vorschriften,
werden:
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. Versicherung,
1.5 Umweltschutz;
2. Finanzberatung.
2. Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle:
§2
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,
Ausbildungsdauer
2.2 Datenschutz und Datensicherheit,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
§3 2.4 Betriebliches Rechnungswesen,
Zielsetzung und 2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,
Struktur der Berufsausbildung
2.6 Controlling;
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 3. Kundenberatung und Verkauf:
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- 3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozes-
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des sen,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- 3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprä-
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie- chen,
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen. 3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprä-
chen;
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
4. Versicherungs- und Finanzprodukte;
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1
und 5. Bestandskundenmanagement:
5.1 Vertragsservice,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
5.2 Kundenbetreuung.
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum keiten nach der Nummer 4 ist die Produktliste der An-
Bundesanzeiger veröffentlicht. lage 1 zugrunde zu legen.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
(2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung §6
Versicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Ausbildungsplan
Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
1. Schaden- und Leistungsmanagement, Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali- Ausbildungsplan zu erstellen.
fikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Ab-
satz 4. §7
(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkei-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Qualifikations-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
einheiten:
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
1. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen; der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
2. Vertrieb von Finanzprodukten: den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
zusehen.
2.1 Anlage in Wertpapieren,
2.2 Organisation der Vertriebseinheit; §8
3. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvor- Zwischenprüfung
sorge: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
3.1 Kundenberatung, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3.2 Angebot und Antrag.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
(4) Die Auswahlliste gemäß Absatz 2 Nr. 2 umfasst fol-
Anlagen 2 und 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
gende sieben Wahlqualifikationseinheiten:
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
1. Kundengewinnung und Kundenbindung: den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
1.1 Neukunden, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1.2 Bestandskunden; (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten
2. Marketing; in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
3. Agenturbetrieb: 1. Arbeitsorganisation und Kommunikation,
3.1 Agenturführung, 2. Dienstleistungen in der Versicherungswirtschaft,
3.2 Agenturmarketing, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
3.3 Organisation und Personal;
§9
4. Risikomanagement:
Abschlussprüfung in der
4.1 Risikoanalyse,
Fachrichtung Versicherung
4.2 Antragsannahme;
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versi-
5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvor- cherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I
sorge: und II aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-
5.1 Kundenberatung,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
5.2 Angebot und Antrag; wesentlich ist.
6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbe- (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
kunden:
1. Versicherungswirtschaft und Leistungsmanagement,
6.1 Kundenberatung,
2. Wirtschafts- und Sozialkunde,
6.2 Angebot und Antrag;
3. Kundenberatungsgespräch,
7. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkun-
4. Fallbezogenes Fachgespräch.
den.
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-
§5 mern 1 und 2 schriftlich und in den Prüfungsbereichen
nach den Nummern 3 und 4 mündlich durchzuführen.
Ausbildungsrahmenplan
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
sollen nach den in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Anlei- 1. im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Leis-
tungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- tungsmanagement:
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen- gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
de sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- gen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak- analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, Anträ-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. ge prüfen, Verträge service- und bestandsorientiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1189
bearbeiten, die Berechtigung und die Höhe von Leis- zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
tungen feststellen, Kosten und Erträge von Versiche- den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom
rungsprodukten ermitteln sowie den betriebswirt- Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
schaftlichen Erfolg anhand von Kennziffern und Statis- ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der
tiken beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-
folgende Gebiete in Betracht: fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
a) Versicherungs- und Finanzprodukte, (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
b) Vertragserhaltung und -service, 1. Versicherungswirtschaft
und Leistungsmanagement 40 Prozent,
c) Rechnungswesen und Controlling,
2. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
d) Leistungsfeststellung und Schadenregulierung;
3. Kundenberatungsgespräch 25 Prozent,
2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. Fallbezogenes Fachgespräch 25 Prozent.
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxis-
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prü-
zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
fungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in
stellen kann;
einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so
3. im Prüfungsbereich Kundenberatungsgespräch: ist die Prüfung nicht bestanden.
In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu-
ten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von § 10
zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er Abschlussprüfung in der
Gespräche mit Kunden situationsbezogen vorberei- Fachrichtung Finanzberatung
ten, verkaufsorientiert führen und auf Kundenar-
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Finanz-
gumente angemessen reagieren kann. Bei der Auf-
beratung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I
gabenstellung sind die produktbezogenen betrieb-
und III aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
lichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubilden-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-
den zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist nach der Wahl
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens
wesentlich ist.
15 Minuten einzuräumen;
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
1. Versicherungswirtschaft und Immobilienfinanzierung,
In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten
Dauer über eine selbstständig durchgeführte betrieb- 2. Wirtschafts- und Sozialkunde,
liche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er 3. Kundenberatungsgespräch,
komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehenswei-
4. Fallbezogenes Fachgespräch.
se begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbei-
ten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-
Ergebnisse bewerten kann. Der Prüfling erstellt für mern 1 und 2 schriftlich und in den Prüfungsbereichen
jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinhei- nach den Nummern 3 und 4 mündlich durchzuführen.
ten gemäß § 4 Abs. 4 einen höchstens dreiseitigen (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Report über die Durchführung einer betrieblichen
Fachaufgabe als Grundlage für das Fachgespräch. 1. im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Im-
Der Report soll eine Beschreibung der Aufgabenstel- mobilienfinanzierung:
lung, der Planungs- und der Durchführungsphase In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
sowie eine Auswertung beinhalten. Der Report wird gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
nicht bewertet. Er ist dem Prüfungsausschuss vor der gen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden
Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbe- analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, An-
zogenes Fachgespräch zuzuleiten. Der Ausbildende träge prüfen, Angebote zur Immobilienfinanzierung
hat zu bestätigen, dass die Fachaufgabe von dem erstellen, Verträge service- und bestandsorientiert be-
Prüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden arbeiten, Kosten und Erträge von Versicherungspro-
ist. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt dukten ermitteln sowie den betriebswirtschaftlichen
der Prüfungsausschuss eine Aufgabe als Grundlage Erfolg anhand von Kennziffern und Statistiken beurtei-
für das Fachgespräch aus. Gegenstand des Fallbezo- len kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Ge-
genen Fachgespräches sind neben dieser betriebli- biete in Betracht:
chen Fachaufgabe auch die Fertigkeiten, Kenntnisse
a) Versicherungs- und Finanzprodukte,
und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifi-
kationseinheit. b) Vertragserhaltung und -service,
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift- c) Rechnungswesen und Controlling,
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet d) Immobilienfinanzierung;
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel- 2. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
haft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü- In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
kann; haft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü-
3. im Prüfungsbereich Kundenberatungsgespräch: fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minu- den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom
ten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der
Gespräche mit Kunden situationsbezogen vorberei- schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-
ten, verkaufsorientiert führen und auf Kundenargu- fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
mente angemessen reagieren kann. Bei der Auf-
gabenstellung sind die produktbezogenen betrieb- (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
lichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubilden-
1. Versicherungswirtschaft und
den zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist nach der Wahl
Immobilienfinanzierung 40 Prozent,
der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens
15 Minuten einzuräumen; 2. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: 3. Kundenberatungsgespräch 25 Prozent,
In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten 4. Fallbezogenes Fachgespräch 25 Prozent.
Dauer über eine selbstständig durchgeführte betrieb-
liche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehenswei- Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prü-
se begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbei- fungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen
ten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in
Ergebnisse bewerten kann. Der Prüfling erstellt für einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so
jede der beiden Qualifikationseinheiten gemäß § 4 ist die Prüfung nicht bestanden.
Abs. 3 Nr. 2 und 3 einen höchstens dreiseitigen Report
über die Durchführung einer betrieblichen Fachauf-
§ 11
gabe als Grundlage für das Fachgespräch. Der Report
soll eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Pla- Bestehende
nungs- und der Durchführungsphase sowie eine Aus- Berufsausbildungsverhältnisse
wertung beinhalten. Der Report wird nicht bewertet. Er
ist dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge- dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
spräch zuzuleiten. Der Ausbildende hat zu bestätigen, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
dass die Fachaufgabe von dem Prüfling im Betrieb schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
selbstständig durchgeführt worden ist. Aus den bei- Vertragsparteien dies vereinbaren.
den betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungs-
ausschuss eine Aufgabe als Grundlage für das Fach- § 12
gespräch aus. Gegenstand des Fallbezogenen Fach-
gespräches sind neben dieser betrieblichen Fachauf- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gabe auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
ten der zugrunde liegenden Qualifikationseinheit. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift- dung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungs-
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet kauffrau vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2795) außer Kraft.
Berlin, den 17. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1191
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Liste der zu vermittelnden Produkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4
Spartenbereiche Produkte
1. Lebensversicherungen – Kapitalbildende Lebensversicherung
– Risikolebensversicherung
– Private Renten-Versicherung
– Zusatzversicherung
– Selbstständige Berufsunfähigkeitsversi-
cherung
2. Unfallversicherungen – Einzelunfall-Versicherung
– Kinderunfall-Versicherung
– Seniorenunfall-Versicherung
3. Krankenversicherungen – Krankheitskostenvoll-Versicherung
– Krankentagegeld-Versicherung
– Krankenhaustagegeld-Versicherung
– Zusatzversicherungen
– Pflegekostenvoll-Versicherung
– Pflegekostenzusatz-Versicherung
4. Haftpflichtversicherungen – Privathaftpflicht-Versicherung
– Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung
5. Rechtsschutzversicherungen – Privat-, Berufs- und Verkehrsrechts-
schutz für Nichtselbstständige
– Verkehrsrechtsschutz
6. Kraftfahrtversicherungen – Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung
– Fahrzeugteil- und -vollversicherung
– Verkehrsservice-Versicherung
7. Sachversicherungen – Verbundene Hausrat-Versicherung und
Haushaltglas-Versicherung
– Verbundene Wohngebäudeversicherung
8. Finanzprodukte – Kreditkarten, ec-Karten
– Giro-, Festgeld-, Sparkonto
– Onlinebanking
– Investmentfonds
– Wertpapiere
– Konsumentenkredit
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß
§ 4 A b s . 1 N r. 1 b i s 5
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Betriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) sowie seine Stellung am Markt beschreiben
b) Rechtsform, Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständig-
keiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
c) über Vertriebswege und Kooperationsbeziehungen des Ausbil-
dungsunternehmens informieren und mit anderen Vertriebs-
wegen der Branche vergleichen
1.2 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) und die Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten
beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) betriebliche und überbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten in
der Branche nennen und den Nutzen für die berufliche und per-
sönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-
sozial- und tarifrechtliche lichen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bei-
Vorschriften spiele erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) b) tarifvertragliche Regelung, Dienst- oder Betriebsvereinbarung
sowie betriebliche Übung unterscheiden
c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher Organe erklären
d) die Notwendigkeit des partnerschaftlichen Zusammenwirkens
der Mitarbeiter im Innen- und Außendienst begründen
e) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen
der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben
f) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern
g) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung und
-entwicklung im Ausbildungsunternehmen beschreiben
h) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaf-
fung und -einsatz beschreiben
i) Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Vertragsarten und Vergü-
tungssysteme von Mitarbeitern im Innendienst, im angestellten
Außendienst und im selbstständigen Außendienst unterscheiden
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1193
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsgestaltung, Kaufmännische
Steuerung und Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) Informationsquellen nutzen
b) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-
niken einsetzen
c) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-
tungserstellung berücksichtigen
d) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsorganisation und
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
e) Zusammenarbeit gestalten und Aufgaben teamorientiert be-
arbeiten
f) elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zur
Informationsbeschaffung sowie zur Gestaltung und Unterstüt-
zung des eigenen Lernens nutzen
2.2 Datenschutz und Datensicherheit a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz an-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) wenden
b) Daten sichern und archivieren
2.3 Anwenden einer Fremdsprache a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
bei Fachaufgaben b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) auswerten
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
2.4 Betriebliches Rechnungswesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) Kontrolle beschreiben
b) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf den Betriebserfolg dar-
stellen
2.5 Kosten- und Leistungsrechnung a) über Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) informieren
b) Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten darstellen
2.6 Controlling a) Funktion des Controllings erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) b) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln
c) Anwendungsmöglichkeiten und Aufbau von Statistiken be-
schreiben
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 Kundenberatung und Verkauf
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Vorbereitung von Beratungs- a) vorhandene Kundenbeziehungen auf Verkaufschancen prüfen
und Verkaufsprozessen und Kundendatenbanken nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) b) fehlende Kundendaten erheben und in Kundendatenbanken ein-
pflegen
c) Kundenkontakte herstellen
d) Kundenbesuche unter Nutzung von Kundendatenbanken vor-
bereiten
3.2 Durchführung von Beratungs- a) Rechtsgrundlagen für Beratungs- und Verkaufsgespräche be-
und Verkaufsgesprächen achten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) b) Regeln für kundenorientierte Kommunikation anwenden
c) Berechnungs- und Beratungsprogramme kundenorientiert ein-
setzen
d) Kundensituation analysieren und Bedarf feststellen, über Scha-
denursachen und -verhütung informieren
e) Einwände behandeln und Argumentationstechniken anwenden
f) Unternehmens- und Produktratings berücksichtigen
g) kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern,
Angebote unterbreiten
h) Kundenzufriedenheit feststellen
i) Empfehlungsadressen ermitteln
3.3 Nachbereitung von Beratungs- a) Gesprächsergebnisse dokumentieren
und Verkaufsgesprächen b) Empfehlungsadressen nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
c) Folgeaktivitäten von Gesprächen einleiten
4 Versicherungs- und Der Vermittlung nachfolgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Finanzprodukte keiten ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) a) Einflussfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungs- und
Finanzprodukten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kun-
dengruppen erläutern
b) Personen- und Schadenversicherungsprodukte für Privatkunden
beschreiben
c) Nutzen von Versicherungsprodukten für Privatkunden darstellen
d) kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln und bewerten
e) Finanzprodukte für Privatkunden beschreiben
f) Bedeutung der Produkte der gesetzlichen und betrieblichen
Altersvorsorge für den Kunden erläutern
g) über Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen der Sozialver-
sicherung informieren
h) Produkte des Ausbildungsunternehmens und seiner Kooperati-
onspartner mit Produkten von Mitbewerbern an Beispielen ver-
gleichen
5 Bestandskundenmanagement
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Vertragsservice a) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) und Vertragsbearbeitung anwenden
b) Kunden über Maßnahmen zur Schadenverhütung beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1195
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Scha-
denaufnahme anwenden
d) die formelle und materielle Deckung bei der Schadenaufnahme
beachten und über die Leistungen dem Grunde und dem
Umfang nach informieren
e) Rentabilitätsberechnungen durchführen und bei Entscheidungen
berücksichtigen
5.2 Kundenbetreuung a) Bedeutung von Bestandspflege und Vertragserhaltung für das
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) Unternehmen begründen
b) Maßnahmen zur Bestandspflege und Vertragserhaltung planen
und durchführen
c) rechtliche Vorschriften zum Schutz von Versicherungskunden
erläutern
d) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und prüfen
sowie Beschwerdemanagement als Instrument zur Qualitäts-
sicherung nutzen
e) Gründe und Arten von Vertragsänderungen und Vertragsbeendi-
gungen darstellen
A b s c h n i t t I I : F a c h r i c h t u n g Ve r s i c h e r u n g
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
Schaden- und Leistungs- Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
management ist einer der Spartenbereiche der Produktliste gemäß Anlage 1 Nr. 1
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) bis 7 zugrunde zu legen:
a) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schadenminde-
rung informieren
b) Schaden- und Leistungsfälle bearbeiten und dabei die recht-
lichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen beachten
c) formelle und materielle Deckung prüfen
d) Sachverhalte beurteilen und Leistungen dem Grunde und dem
Umfang nach feststellen
e) Schadenservice organisieren
f) für Schaden- und Leistungsfälle notwendige Rückstellungen bil-
den
g) den Nutzen des Schaden- und Leistungsmanagements für das
Unternehmen darstellen
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Kundengewinnung und Kunden-
bindung
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1)
1.1 Neukunden a) Möglichkeiten der Kundengewinnung darstellen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1.1) b) Methoden der Zielgruppenanalyse auswählen und Zielgruppen
analysieren
c) Produkte auswählen, Verkaufsargumente entwickeln und ein-
setzen
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Maßnahmen zur Direktansprache umsetzen
e) Daten des Neukundengeschäfts aufbereiten und auswerten,
Kosten und Nutzen der durchgeführten Maßnahmen beurteilen
1.2 Bestandskunden a) Kundenmerkmale für die Bestandsanalyse auswählen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1.2) b) Bestände analysieren
c) Maßnahmen zur Kundenansprache anwenden
d) Ergebnisse von Bestandsaktionen aufbereiten und auswerten,
Kosten und Nutzen beurteilen
2 Marketing a) Marketingaktivitäten aus den Zielen des Unternehmens ableiten
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2) b) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten
und präsentieren
c) Versicherungsmärkte analysieren
d) Zielgruppen festlegen, Zusammenhang zwischen Kundengrup-
pen und Produktgestaltung berücksichtigen
e) Marketinginstrumente auswählen und einsetzen, Vorschläge für
die Vermarktung von Produkten entwickeln und präsentieren
f) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen
g) Informationen für Kunden aufbereiten
h) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen beurteilen
3 Agenturbetrieb
(§ 4 Abs. 4 Nr. 3)
3.1 Agenturführung a) quantitative und qualitative Geschäftsziele erläutern
(§ 4 Abs. 4 Nr. 3.1) b) Auswirkungen von Vertriebssteuerungsinstrumenten, insbeson-
dere Provisionsvorgaben und Geschäftsplänen, für die Zielpla-
nung berücksichtigen
c) Maßnahmenpläne zur Erreichung der Geschäftsziele entwickeln
d) Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges ermit-
teln und auswerten
e) Steuerarten berücksichtigen
f) Belegbuchungen für die Agenturbuchführung vorbereiten
3.2 Agenturmarketing a) Instrumente zur Verkaufsförderung entwickeln und umsetzen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 3.2) b) Werbemaßnahmen erarbeiten und umsetzen
c) Kosten und Nutzen von Marketingmaßnahmen ermitteln und ihre
Wirksamkeit beurteilen
3.3 Organisation und Personal a) Arbeitsprozesse für die Agentur gestalten
(§ 4 Abs. 4 Nr. 3.3) b) Anforderungsprofile entwickeln, Personalbedarf planen
c) Personal einstellen, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestim-
mungen anwenden
d) Mitarbeiter einarbeiten
4 Risikomanagement
(§ 4 Abs. 4 Nr. 4)
4.1 Risikoanalyse a) versicherbare Risiken, versicherbare Risiken mit Erschwernissen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 4.1) und nicht versicherbare Risiken gemäß den Annahmerichtlinien
feststellen
b) zusätzliche Informationen zum Antrag einholen und bewerten
c) Konditionen für versicherbare Risiken mit Erschwernissen unter
Berücksichtigung betrieblicher Regelungen festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1197
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4.2 Antragsannahme a) Beiträge ermitteln
(§ 4 Abs. 4 Nr. 4.2) b) Risikobegrenzungen und -ausschlüsse erklären
c) Kunden Alternativen zum Antrag anbieten
d) über Anträge entscheiden
e) Ablehnung von Anträgen begründen
5 Vertrieb von Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge
(§ 4 Abs. 4 Nr. 5)
5.1 Kundenberatung a) Analyse der Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern durch-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 5.1) führen
b) Versorgungsziele feststellen
c) Versorgungslücken ermitteln
d) Kunden über Durchführungswege beraten
e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen
5.2 Angebot und Antrag a) Angebote entwickeln und erläutern
(§ 4 Abs. 4 Nr. 5.2) b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
6 Vertrieb von Versicherungs-
produkten für Gewerbekunden
(§ 4 Abs. 4 Nr. 6)
6.1 Kundenberatung a) Risikosituationen analysieren und dokumentieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 6.1) b) Versicherungsbedarf unternehmensspezifischer Kunden ermit-
teln
c) bedarfsgerechte Absicherungen begründen
6.2 Angebot und Antrag a) Beiträge ermitteln sowie kundengerechte Angebote entwickeln
(§ 4 Abs. 4 Nr. 6.2) und erläutern
b) Antragsdaten aufnehmen
c) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
7 Vertrieb von Versicherungs- a) Verträge auf Möglichkeiten ihrer Optimierung überprüfen
produkten für Privatkunden b) Möglichkeiten zur Anpassung von Produkten an veränderte Kun-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 7) denanforderungen vorschlagen
c) Konzepte zur Verbesserung der Verkaufsförderung entwickeln
und umsetzen
d) produktbezogene Geschäftsergebnisse, insbesondere im Hin-
blick auf Marktanteile, Mitbewerbersituation und Schadenquo-
ten analysieren
e) Wirkungen von Produktänderungen auswerten
Abschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Private Immobilienfinanzierung a) Möglichkeiten der Finanzierung des Erwerbs und der Errichtung
und Versicherungen von Immobilien darstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1) b) rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für Immobilien-
finanzierungen prüfen
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Finanzierungsbedarf ermitteln
d) über versicherbare Risiken im Zusammenhang mit Immobiliener-
werb und -finanzierung beraten
e) Bedarf für Versicherungsprodukte ermitteln , insbesondere Wohn-
gebäudeversicherung, Risikolebensversicherung mit Berufsun-
fähigkeitseinschluss, Bauherrenhaftpflichtversicherung und Bau-
leistungsversicherung
f) Angebote erstellen und erläutern
g) Daten für Immobilienbewertungen ermitteln und Beleihungswer-
te festlegen
h) Finanzierungspläne und -angebote erstellen und erläutern
i) Finanzierungsanträge aufnehmen und Vollständigkeit der Unter-
lagen feststellen
j) über Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlungen infor-
mieren
2 Vertrieb von Finanzprodukten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2)
2.1 Anlage in Wertpapieren a) Kunden über Anlagestrategien beraten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.1) b) Anlagemotive und Risikoprofile von Kunden ermitteln
c) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen beachten
d) Chancen und Risiken von Wertpapierarten bewerten
e) über die steuerliche Behandlung von Wertpapieren informieren
f) Wertpapieraufträge aufnehmen
2.2 Organisation der Vertriebseinheit a) Aufgaben und Geschäftsziele darstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.2) b) Marketingmaßnahmen entwickeln
c) Arbeitsabläufe planen
d) Voraussetzungen und Möglichkeiten einer selbstständigen
Tätigkeit im Vertrieb darstellen
e) Grundlagen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts bei der Erstel-
lung von Arbeitsverträgen beachten
3 Vertrieb von Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3)
3.1 Kundenberatung a) Analyse der Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern durch-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.1) führen
b) Versorgungsziele feststellen
c) Versorgungslücken ermitteln
d) Kunden über Durchführungswege beraten
e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen
3.2 Angebot und Antrag a) Angebote entwickeln und erläutern
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2) b) Beiträge ermitteln
c) Antragsdaten aufnehmen
d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1199
Anlage 3
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
– Zeitliche Gliederung –
A . F a c h r i c h t u n g Ve r s i c h e r u n g
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,
2.2 Datenschutz und Datensicherheit,
3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
5.2 Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,
2.6 Controlling,
5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
5.2 Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß
Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition
Schaden- und Leistungsmanagement
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen
1. Kundengewinnung und Kundenbindung,
2. Marketing,
3. Agenturbetrieb,
4. Risikomanagement,
5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,
6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,
7. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden
zu vermitteln.
B. Fachrichtung Finanzberatung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,
2.2 Datenschutz und Datensicherheit,
3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
5.2 Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
5.1 Vertragsservice, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006 1201
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
4. Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
2.4 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
2.5 Kosten- und Leistungsrechnung,
2.6 Controlling,
5.1 Vertragsservice, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
5.2 Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition
1. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition
2. Vertrieb von Finanzprodukten
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten gemäß Anlage 2 Abschnitt III der Berufsbildposition
3. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge
zu vermitteln.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2006
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
19. 4. 2006 Verordnung (EG) Nr. 607/2006 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaß-
nahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der
Volksrepublik China durch die Einfuhren von aus der Republik Korea ver-
sandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea an-
gemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten
Einfuhren L 107/24 20. 4. 2006
19. 4. 2006 Verordnung (EG) Nr. 608/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschrei-
bung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen
Interventionsstelle fallenden Menge L 107/27 20. 4. 2006
19. 4. 2006 Verordnung (EG) Nr. 609/2006 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1374/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschrei-
bung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der slowakischen Interven-
tionsstelle fallenden Menge L 107/28 20. 4. 2006
18. 4. 2006 Verordnung (EG) Nr. 610/2006 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 107/29 20. 4. 2006
19. 4. 2006 Verordnung (EG) Nr. 614/2006 der Kommission über ein Fangverbot für
Schwarzen Degenfisch im ICES-Gebiet VIII, IX, X (EG-Gewässer und
internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 108/3 21. 4. 2006