1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Verordnung
zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei
Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist
(Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung – BUV)
Vom 6. April 2006
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-
net das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der
Unfallkasse des Bundes:
§1
Anzuwendende Regelungen
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach
§ 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfall-
versicherungsträger ist, sind die
1. Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
– Anhang 1 –,
2. Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium
des Innern – Anhang 2 –,
3. Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Anhang 3 –,
4. Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der
Beamtinnen und Beamten – Anhang 4 –
anzuwenden.
§2
Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im
Sinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen
und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2
bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträ-
ger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was
den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich
nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvor-
schriften.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 20. März 2000
(BGBl. I S. 256) außer Kraft.
Berlin, den 6. April 2006
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Anhang 1
(zu § 1 Nr. 1)
Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse mefällen in Unternehmen, verglichen mit Unterneh-
des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des men der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheits-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungs- gefahren unterdurchschnittlich gering sind, können
träger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheits- nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes gerin-
technischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den An- gere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.
forderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits- Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in
sicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der glei-
gleichwertig ist. chen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesund-
heitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der
Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleich- Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zu-
wertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer grunde zu legen. Soweit die Tätigkeit der Fachkraft
Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maß- für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine inge-
gabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder nieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicher-
Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit heitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu
(Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheits- bestellen.
techniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder
-meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unter- (2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebs-
nehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung ärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten
Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unter-
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung die- nehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das
nenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhält- Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem
nissen entsprechend angewandt werden, Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher
Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäf-
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstech-
tigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
nische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeits-
schutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte
können, Unternehmen werden vom Unternehmer sinngemäß
zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung die
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung die-
Unfallkasse des Bundes an.
nenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wir-
kungsgrad erreichen. (3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebs-
ärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
gemäß der nach Nummer 3 aufgeführten Tabelle:
I. Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärz-
tinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebs- gen nicht von Betriebsärzten oder Betriebsärztin-
ärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Ar- nen, sondern von ermächtigten anderen Ärzten oder
beitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Ab- Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfal-
schnitten III und V dieser Regelung bezeichneten lenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten
Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet wer- nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit
den, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin den Auf-
gaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 zuzurechnen
1. die Art des Unternehmens und die damit für die ist.
Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesund-
heitsgefahren, Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarz-
tes oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für
2. die Zahl der Beschäftigten und die Zusammen- Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt
setzung des Personals und werden:
3. die Organisation des Unternehmens insbeson- 1. Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder
dere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für einer eigenen Betriebsärztin und einer eigenen
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung ver- Fachkraft für Arbeitssicherheit in das Unterneh-
antwortlichen Personen. men,
Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebs- 2. Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebs-
ärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für arzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft
Arbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich aus für Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,
den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle
ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde 3. Anschluss an einen überbetrieblichen betriebs-
zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnah- ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Erforderliche Einsatzzeit
(Stunden/Jahr und Beschäftigte)
Gruppe Art des Unternehmens
der Betriebsärzte
der Fachkräfte
oder
für Arbeitssicherheit
Betriebsärztinnen
1 Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer be-
sonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung
in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen 1,2 1,5
2 Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizini-
schen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsge-
fährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder
weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie
oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeu-
gen ist 0,6 1,5
3 Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2
erfasst werden 0,25 1,5
4 Bürobereiche (Verwaltungen) 0,2 0,3
II. Pflichten des Unternehmers a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung
von Betriebsanlagen und von sozialen und
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebs- sanitären Einrichtungen,
ärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unter- b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-
stützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbeson- teln und der Einführung von Arbeitsverfahren
dere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer und Arbeitsstoffen,
Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie c) der Auswahl und Erprobung von Körper-
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfü- schutzmitteln,
gung.
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologi-
(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten schen und sonstigen ergonomischen sowie
oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeits- arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des
sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der
liche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienst- Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeits-
lichen Belange. Stehen die Betriebsärzte oder Be- plätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeits-
triebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicher- umgebung,
heit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unter-
nehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbil- e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Unter-
dung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst nehmen,
freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der
Unternehmer. Stehen die Betriebsärzte oder Be- Eingliederung und Wiedereingliederung be-
triebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicher- hinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
heit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum
Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fort- g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
bildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen 2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsme-
Aufgaben freizustellen. dizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und aus-
zuwerten;
III. Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztin-
nen 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beobachten und im Zusam-
(1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben menhang damit
die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz
und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Ge- a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen
sundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben ins- zu begehen und festgestellte Mängel dem
besondere Unternehmer oder dem oder der sonst für
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhü- Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur
tung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen
bei und auf deren Durchführung hinzuwirken,
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b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu 3. über die Erfüllung der Voraussetzungen nach
achten, den Nummern 1 und 2 eine von der Ärztekammer
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankun- erteilte Bescheinigung beibringen.
gen zu untersuchen, die Untersuchungser-
gebnisse zu erfassen und auszuwerten und V. Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhü- Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Auf-
tung dieser Erkrankungen vorzuschlagen; gabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unterneh- der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeits-
men Beschäftigten den Anforderungen des Ar- sicherheit einschließlich der menschengerechten
beitsschutzes und der Unfallverhütung entspre- Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben
chend verhalten, insbesondere sie über die insbesondere
Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei 1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhü-
der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Ein- tung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere
richtungen und Maßnahmen zur Abwendung bei
dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatz-
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung
planung und Schulung der Helfer oder Helferin-
von Betriebsanlagen und von sozialen und
nen in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfs-
sanitären Einrichtungen,
personals mitzuwirken.
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-
(2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben
teln und der Einführung von Arbeitsverfahren
auf Wunsch des oder der Beschäftigten diesem
und Arbeitsstoffen,
oder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; c) der Auswahl und Erprobung von Körper-
Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. schutzmitteln,
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Be- d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-
triebsärztinnen gehört es nicht, Krankmeldungen ablaufs, der Arbeitsumgebung und in sons-
der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprü- tigen Fragen der Ergonomie,
fen. e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
IV. Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebs- 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeits-
ärztinnen mittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme,
und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer
(1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;
nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die
berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der
die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Unfallverhütung zu beobachten und im Zusam-
Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die er- menhang damit
forderliche Fachkunde kann insbesondere als nach- a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen
gewiesen angesehen werden, wenn der Arzt oder zu begehen und festgestellte Mängel dem
die Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anfor- Unternehmer oder dem oder der sonst für
derungen erfüllt. den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonde- Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur
ren Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob der Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und
Arzt oder die Ärztin den speziellen Anforderungen auf deren Durchführung hinzuwirken,
genügt und eingesetzt werden kann. b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu
(2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen achten,
des Absatzes 1, wenn sie c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersu-
1. berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Ar- chen, die Untersuchungsergebnisse zu erfas-
beitsmedizin“ zu führen oder sen und auszuwerten und dem Unternehmer
Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeits-
2. bereits betriebsärztlich tätig waren und über die unfälle vorzuschlagen;
erforderliche Fachkunde eine Bescheinigung der
zuständigen Ärztekammer beibringen. 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unterneh-
men Beschäftigten den Anforderungen des
(3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforde- Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ent-
rungen des Absatzes 1, wenn sie sprechend verhalten, insbesondere sie über die
1. in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder polikli- Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei
nisch tätig gewesen sind, der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Ein-
richtungen und Maßnahmen zur Abwendung
2. an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehr-
dieser Gefahren zu belehren und bei der Schu-
gang teilgenommen haben, dessen Inhalt und
lung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Durchführung im Einvernehmen mit der zustän-
digen Ärztekammer, einem Träger der Unfallver-
sicherung und der für den Arbeitsschutz zustän- VI. Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicher-
digen obersten Behörde des Landes, in dem der heit
Ausbildungsträger seinen Sitz hat, oder von einer (1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur
obersten Bundesbehörde festgelegt wurde und Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche abgeschlossen haben.
Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meister-
angesehen werden, wenn die Fachkräfte den in
prüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion
Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Anforderungen
eines Meisters oder einer Meisterin oder in gleich-
genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdi-
wertiger Funktion tätig war und einen staatlichen
gung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen
oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3
Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbil-
oder 4 wahrgenommen werden können.
dungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträ-
(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieu- gers mit Erfolg abgeschlossen hat.
rinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1
(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die An-
Satz 1, wenn sie
forderungen des Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie
1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Inge- vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr
nieur oder Ingenieurin zu führen, lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeits-
2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur sicherheit tätig waren.
oder Ingenieurin mindestens zwei Jahre lang
ausgeübt haben und VII. Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fach-
kunde
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungs-
trägern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder (1) Betriebsärzte oder Betriebärztinnen und Fach-
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträ- kräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung
gern anerkannten Ausbildungslehrgang eines ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechni-
anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge- schen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder
schlossen haben. Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewis-
sen unterworfen und haben die Regeln der ärzt-
(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnike-
lichen Schweigepflicht zu beachten.
rinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1
Satz 1, wenn sie (2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für ein Unter-
1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker
nehmen mehrere Betriebsärzte oder Betriebsärztin-
oder staatlich anerkannte Technikerin erfolgreich
nen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt
abgelegt haben,
sind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende
2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker Betriebsärztin und die leitende Fachkraft für Arbeits-
oder Technikerin mindestens zwei Jahre lang sicherheit unterstehen unmittelbar dem Unterneh-
ausgeübt haben und mer.
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungs- (3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztin-
trägern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder nen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträ- von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder
gern anerkannten Ausbildungslehrgang eines sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Unter-
anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abge- nehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vor-
schlossen haben. schlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unter-
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung breiten. Ist für ein Unternehmen ein leitender Be-
als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich triebsarzt oder eine leitende Betriebsärztin oder eine
anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt,
als Techniker oder Technikerin oder als Sicherheits- steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu.
meister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträ- nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab,
gern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzutei-
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern len und zu begründen; der Personal- oder Betriebs-
anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen rat erhält eine Abschrift.
Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen
hat. VIII. Zusammenarbeit mit dem Personal- oder
Betriebsrat
(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen
erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, (1) Der Unternehmer und der Personal- oder Be-
wenn sie triebsrat arbeiten bei der Durchführung dieser Rege-
lung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsärzte
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Ar-
2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister oder beitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Auf-
Meisterin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt gaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusam-
haben und men.
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungs- (2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die
trägern veranstalteten Ausbildungslehrgang Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Perso-
oder einen staatlich oder von Unfallversiche- nal- oder Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten
rungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1119
unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vor- X. Arbeitsschutzausschuss
schlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt VII
In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Be-
Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben
triebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit
den Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in
bestellt sind, bildet der Unternehmer einen Arbeits-
Angelegenheiten des Arbeitschutzes und der Unfall-
schutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zu–
verhütung zu beraten.
sammen aus:
(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Be-
triebsärztinnen hat der Personalrat nach den Vor- 1. dem Unternehmer oder der von ihm beauftrag-
schriften der Personalvertretungsgesetze oder der ten Person,
Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsver- 2. zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten
fassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestel- Personal- oder Betriebsratsmitgliedern,
lung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Ver- 3. Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,
pflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tä- 4. Fachkräften für Arbeitssicherheit und
tigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin,
einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeits- 5. Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten
sicherheit oder dem Anschluss an einen überbe- Buches Sozialgesetzbuch.
trieblichen Dienst ist der Personal- oder Betriebsrat
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anlie-
zu hören.
gen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindes-
IX. Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Be- tens einmal vierteljährlich zusammentreten.
triebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeits-
sicherheit
XI. Regelung der Organisation durch den Unterneh-
Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die
mer
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu Der Unternehmer regelt die Organisation des
gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
der Arbeitsstätten vorzunehmen. Arbeitsschutzes.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anlage
(zu Anhang 1)
Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung
der Unternehmen der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3
Gruppe
1 2 3 4
Abwasserbehandlung, -beseitigung x
Archive, Bibliotheken x
Bürobereiche (Verwaltung), Kassen x
Betriebs-, Bau-, Werkstätten- und Kraftwagendienst x
Depotanlagen, Untertageanlagen*) x x
Druckereien x
Erprobungsstellen*) x x
Fernmeldewesen*) x x x
Feuerwehren x
Flugplätze, -bereitschaften, -sicherung*) x x
Forstbetriebe x
Gerichte x
Güterladedienst x
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der
Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst x
Historische Bauten, Denkmäler x
Hochschulen (außer Kliniken), Akademien*) x x x x
Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale x
Kindergärten, -tagesstätten x
Kraftwerke x
Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst x
Küchenbetriebe, Heime, Hotels x
Laboratorien (außer in Hochschulen),
Untersuchungsämter (außer medizinische) x
Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht,
Fischerei x
Medizinische Untersuchungsämter x
Mess-, Prüf- und Beschussstellen x
Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung x
Museen, Sammlungen, Ausstellungen x
Pflege- und Schwesternstationen x
Postwesen*) x x x
Schulen x
See- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät*) x x
Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen x
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1121
Gruppe
1 2 3 4
Straßen- und Gleisbau, Straßen- und Gleisunterhaltung,
Brückenunterhaltung x
Verkehrs- und Hafenbetriebe*) x x
Vermessungswesen x
Wachdienst x
Wasserbau und -unterhaltung x
Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager x
Wetterdienst x
Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz x
*) Für diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht möglich. Die
Zuordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Maßgebend
für die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln über die richti-
ge Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anhang 2
(zu § 1 Nr. 2)
Regelungen über die Zentralstelle
für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern
Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach
1. § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
2. § 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
I. Aufgaben
Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5
ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der
Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutz-
gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten wer-
den, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1
in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallver-
hütungsvorschriften.
II. Durchführung
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse
des Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.
Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß
§ 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentral-
stelle wahrgenommen.
III. Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis Arbeits-
schutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten
Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.
IV. Wahrnehmung
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und
Unfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahr-
genommen.
Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1123
Anhang 3
(zu § 1 Nr. 3)
Regelungen über die Bestellung von Sicherheits-
beauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
I. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestel-
len und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
II. Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet wer-
den, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,
sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen,
sofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 1 000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäf-
tigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheits-
beauftragter zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische, naturwissenschaft-
liche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,
sofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen,
sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150 Beschäf-
tigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
(3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mit-
arbeiterinnen beschäftigt sind, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person,
sofern über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der
Beschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche Maschinen
oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicher-
heitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäf-
tigten mindestens eine Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu
bestellen.
III. Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten
Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu
machen.
IV. Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes
Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten
mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicher-
heitsbeauftragten zu unterrichten.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anhang 4
(zu § 1 Nr. 4)
Regelungen über die Erfassung und Auswertung
des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten
Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten
werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.
I. Erfassung
Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vor-
genommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beach-
ten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewährleisten.
II. Meldung
Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die aus-
gefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die Präventionsabteilung
der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.
Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgege-
bene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmens-
bezeichnung vermerkt wird.
III. Auswertung
Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die
die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich eine
Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage
möglich ist, Präventionshinweise zur Verfügung stellen.
IV. Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes versicher-
ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1125
Anlage 1
(zu Anhang 4)
Einsatztätigkeit (z. B. Bundespolizei,
Zoll, BKA)
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anlage 2
(zu Anhang 4)
Erläuterungen zur Unfallanzeige Beamte
I. Allgemeines
Die Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschließlich für Präventionszwecke benötigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.) sind
für die Prävention nicht relevant. Weitergehende Anzeigepflichten insbesondere nach dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Wer hat die Unfallanzeige zu Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige.
erstatten?
Wann ist eine Unfallanzeige zu Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall in der Dienststelle, bei einer Dienstreise oder dienstlichen Veran-
erstatten? staltung oder auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und
Dienststelle = Wegeunfall) eine Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod der Beamtin/des
Beamten zur Folge hat.
In welcher Anzahl ist die Unfall- 1 Exemplar für die Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes
anzeige zu erstellen?
Ferner erhalten 1 Exemplar die Dienststelle
1 Exemplar der Personalrat/Betriebsrat
weiterhin 1 Exemplar kann die Beamtin/der Beamte erhalten
Innerhalb welcher Frist ist die Die Dienststelle erstattet die Anzeige binnen drei Tagen, nachdem sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Unfallanzeige zu erstatten?
Was ist bei schweren Unfällen, Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Unfälle mit mehreren Personen sind unverzüglich der
Massenunfällen und Todesfällen zu Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes fernmündlich bzw. per Telefax zu melden (Telefon-
beachten? nummer......).
II. Erläuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige
2 Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte Betriebsnummer.
4 Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht.
5 Für die Prävention erscheint nur das Geburtsjahr.
6 Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des Datenschutzes nicht.
17 Hier sind ausführliche Angaben erforderlich:
• Anzugeben ist der Betriebsteil/Arbeitsbereich, in dem sich der Unfall ereignete (z. B. Büro, Labor, Abfertigungsanlage, Druckerei, Werkstatt,
Betriebshof, Schleuse, Maschinenraum, Besprechungsraum)
• Schilderung der Tätigkeit, die die Beamtin/der Beamte zur Zeit des Unfalles ausübte (z. B. Transport von Arbeitsmitteln, Schneiden von Druckvor-
lagen, Aufbau einer Mikrofonanlage, Kontrolle der Maschine, Personenkontrolle)
• Schilderung des Unfallhergangs
Es ist wichtig, welche Abweichungen vom üblichen Arbeitsablauf zum Unfall führten (z. B. …beugte sich zu weit zur Seite, verlor das Gleichge-
wicht und stürzte von der Leiter, schlug gegen die geöffnete Schublade, klemmte sich die Finger in der Tür, rutschte auf dem Boden auf Öl aus,
stolperte an der Treppenstufe).
Zudem sind möglichst genaue Angaben zu machen:
• zum unfallauslösenden Gegenstand (z. B. Maschine, Werkzeug, Treppe, Leiter, Fußboden)
• zu den Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Lärm, Staub, Strahlung)
• zu Gefahrstoffen (z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Säuren, Reinigungsmittel).
Die Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder einem Beiblatt fortgesetzt werden.
18 Beispiele: „Rechter Unterarm“ oder „Linker Fuß und rechte Kopfseite“, „Prellung“, „Verstauchung“, „Knochenbruch“, „Verbrennung“ usw.
19 Beispiele: „Prellung“, „Verstauchung“, „Knochenbruch“, „Verbrennung“ usw.
23 Bitte ankreuzen: – Büro/Verwaltung – technischer Bereich – Forschung/Labor – Einsatztätigkeit (z. B. Bundespolizei, Zoll, BKA).
24 Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu Ziffer 23 angegebene Tätigkeit ausübt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1127
Bekanntmachung
der Neufassung der Aromenverordnung
Vom 2. Mai 2006
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung zu 3. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-
der Aromenverordnung und der Käseverordnung vom darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
17. Februar 2006 (BGBl. I S. 425) wird nachstehend der (BGBl. I S. 1945, 1946),
Wortlaut der Aromenverordnung in der seit dem 1. März
zu 4. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmit-
2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
sung berücksichtigt:
15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946),
1. die am 31. Dezember 1981 in Kraft getretene Verord- zu 5. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Lebens-
nung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
1677), 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), des § 12
2. den am 29. Mai 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebens-
Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBl. I S. 601), mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar
3. den am 19. Juli 1984 in Kraft getretenen § 7 Abs. 6 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, des
der Verordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 17 Abs. 2 des
4. den am 21. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Verordnung vom 2. April 1985 (BGBl. I S. 631), sowie des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und
Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und
5. den am 9. November 1991 in Kraft getretenen Arti- Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1
kel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I
S. 2045), S. 121) geändert worden ist, jeweils auch in Ver-
6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 24 bindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
2436), (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),
7. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 zu 7. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
(BGBl. I S. 2304), und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
8. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 19 S. 1169),
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),
zu 8. des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a in Verbindung
9. den am 26. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der mit Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in
Verordnung vom 18. Juni 2001 (BGBl. I S. 1178), Verbindung mit Abs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2
10. den am 17. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen
11. den am 26. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 § 9 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom
der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128), 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
12. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 worden ist, des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 des
Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
(BGBl. I S. 2618, 2653), rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),
zu 9. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
13. den am 1. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in
eingangs genannten Verordnung.
Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund stabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Be-
zu 1. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1,
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13
§ 19 Nr. 1, 2 und 4 Buchstaben a bis d des
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
S. 2390) geändert worden ist, jeweils in Verbin-
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946),
dung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsan-
zu 2. des § 12 Abs. 1 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und S. 705) und den Organisationserlassen vom
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
zu 10. des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b des in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes tember 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 zuletzt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
zu 13. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 13
(BGBl. I S. 2785) und des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1
bindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und
Buchstabe a und b, des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 34
Bedarfsgegenständegesetzes, § 12 Abs. 3 geän-
Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1 Buchstabe a und b und
dert durch Artikel 42 der Verordnung vom
Nr. 2 Buchstabe a, des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
29. Oktober 2001, jeweils auch in Verbindung mit
Buchstabe b, d, e, h und i, des § 62 Abs. 1 Nr. 1
Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
und des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Futtermittelgesetzbuches vom 1. September
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils auch in Ver-
(BGBl. I S. 4206),
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
zu 11. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
dung mit Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des S. 3165) und dem Organisationserlass vom
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).
Bonn, den 2. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1129
Aromenverordnung*)
§1 (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der
Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln
Begriffsbestimmungen
gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in An- hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen
lage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischungen, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder zugelasse- (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als sol-
nen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind, Lebensmit- che bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebens-
teln einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verlei- mitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen,
hen. die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen
(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
nicht sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden,
die diese Stoffe enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel,
1. Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzi- die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen ge-
gem Geschmack, werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
2. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rückverdünntem Zu- dieser Gehalt
stand, die dazu bestimmt sind, als solche verzehrt zu 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des
werden. Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromati-
sierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus ent-
§2 halten, beruht und
Verbote und Beschränkungen 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht
überschreitet.
(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufge-
führten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen Die Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin.
überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln (4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen
gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo-
in den Verkehr gebracht werden. (a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in
den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel.
– Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in
Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom §3
22. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 184 S. 61 und Nr. L 345 S. 29),
– Richtlinie 91/71/EWG der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie Zusatzstoffe
88/388/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über (1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen
Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom 16. Januar 1991 (ABl. EG
Nr. L 42 S. 25), 1. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aroma-
– Richtlinie 92/115/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur stoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwen-
ersten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der dung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmit-
tel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzu-
und ihren Zutaten bestimmt sind,
taten verwendet werden (ABl. EG Nr. L 409 S. 31),
2. der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aroma-
– Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als stoff zur Herstellung von Lakritzwaren,
Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 61 S. 1),
3. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aroma-
– Richtlinie 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über stoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkohol-
andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel freien Erfrischungsgetränken,
(ABl. EG Nr. L 86 S. 4),
– Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die 4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Ge-
Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmit- schmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufge-
teln (ABl. EG Nr. L 191 S. 20), führten Aminosäuren und deren Salze sowie Gluta-
– Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des minsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglu-
Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG
über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungs- tamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktions-
mittel (ABl. EU Nr. L 24 S. 58). aromen,
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
5. die in Anlage 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe als Lösungs- gen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle die Worte
mittel oder Trägerstoffe für Aromen. „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für
den Verkauf im Einzelhandel“ angebracht sind.
(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in An-
lage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht über- (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoff-
schreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Gluta- verordnung bleiben unberührt.
maten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt
10 000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Gluta- § 4a
minsäure, nicht überschreiten.
Kennzeichnung
(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, aus- von Aromen für Endverbraucher
genommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösun-
(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und
gen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökel-
Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und
salz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen
Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen ge-
Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamen-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
ständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zu-
angegeben sind:
gelassen.
1. das Wort „Aroma“, eine genauere Bezeichnung oder
(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung eine Beschreibung des Aromas,
wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen.
2. die Worte „für Lebensmittel“ oder ein genauerer Hin-
weis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma
§4 bestimmt ist,
Kennzeichnung 3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der
von Aromen, die nicht Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der abstei-
an Endverbraucher abgegeben werden genden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
(1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen a) das Aroma gemäß Nummer 1 und
und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen ge- b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn EWG-Nummer,
angegeben sind: 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend § 7 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,
1. das Wort „Aroma“, eine genauere Bezeichnung oder
eine Beschreibung des Aromas, 5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung
und Verwendung,
2. die Worte „für Lebensmittel“ oder ein genauerer Hin-
weis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma 6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das
bestimmt ist, Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,
3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile 7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aromati- 8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-
sierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung nach stellers, des Verpackers oder eines in einem Mitglied-
Anlage 1 Nr. 1 bis 6, staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Ver-
(Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel käufers.
sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbezeich-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den
nung oder ihrer EWG-Nummer,
Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache gut
4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen Be- sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht
standteile, für die eine mengenmäßige Beschränkung sein.
bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht, oder
eine sonstige Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, § 4b
die für das betreffende Lebensmittel geltenden Be-
schränkungen einzuhalten, Hinweise auf natürliche Herkunft
5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie, (1) Das Wort „natürlich“ und gleichsinnige Angaben
dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht
6. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her- werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des
stellers, des Verpackers oder eines in einem Mitglied- Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen
staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem (Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4) be-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den stehen.
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Ver-
(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen
käufers.
Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort „natür-
Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut lich“ und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden,
sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und seine aro-
sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen matisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast aus-
nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Be- schließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aro-
gleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packun- maträger gewonnen wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1131
§5 den, Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten
Verkehrsverbot Höchstmengen hinaus verwendet.
Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens-
Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbsmä- mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
ßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch 1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort „natürlich“ oder
die Angabe „chininhaltig“ kenntlich gemacht sind. Satz 1 eine gleichsinnige Angabe gebraucht oder
gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die nach
den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- 2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den Ver-
ordnung zu kennzeichnen sind. kehr bringt.
(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-
§ 5a termittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Arti-
Aufgabenübertragung kel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 10. November
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beab-
mittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der
sichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU
Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der
Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parla-
oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Ver-
ments und des Rates vom 10. November 2003 über
kehr bringt.
Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Ver-
wendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 (5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Hand-
S. 1). lung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
§6 widrig.
Straftaten (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
und Ordnungswidrigkeiten Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens- buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer § 4 oder § 4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorge-
vorsätzlich oder fahrlässig schriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr
bringt.
1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort ge-
nannte Stoffe, Aromen oder andere Lebensmittel ver-
wendet oder in den Verkehr bringt oder §7
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort genannte Übergangsvorschrift
Lebensmittel in den Verkehr bringt. Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und andere
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens- Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 gelten-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer den Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte
die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu wer- weiter in den Verkehr gebracht werden.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen
1. Natürliche Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeig-
nete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit
Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus
Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwen-
det oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (ein-
schließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Ver-
zehr aufbereitet werden.
2. Naturidentische Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische
Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden
und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanz-
licher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.
3. Künstliche Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische
Synthese gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind,
der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der
Nummer 1 natürlich vorkommt.
4. Aromaextrakte:
nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und
nicht konzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch
geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion
mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren
aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche ver-
wendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (ein-
schließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Ver-
zehr aufbereitet werden.
5. Reaktionsaromen:
Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Hersteller-
brauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangser-
zeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält
und ein anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchs-
tens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C.
6. Raucharomen:
Zubereitung aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern
von Lebensmitteln verwendet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1133
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen
Arsen 3 mg/kg
Blei 10 mg/kg
Cadmium 1 mg/kg
Quecksilber 1 mg/kg
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Stoffe, die zur Herstellung von
Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittersüßstängel (Stipides Dulcamarae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Methyleugenol (als solches) CAS-Nr. 93-15-2
Estragol (als solches) CAS-Nr. 140-67-0
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
Höchstmengen an bestimmten Stoffen
in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
andere
Getränke
Stoffe Lebensmittel Sonderregelungen
mg/kg
mg/kg
Agarizinsäure 20 20 100 mg/kg in alkoholischen Getränken und in
Lebensmitteln, die Pilze enthalten
Aloin 0,1 0,1 50 mg/kg in alkoholischen Getränken
Beta-Asaron 0,1 0,1 1 mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen
für „Snacks“
Berberin 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getränken
Cumarin 2 2 10 mg/kg in Karamell-Süßwaren
50 mg/kg in Kaugummi
10 mg/kg in alkoholischen Getränken
Blausäure 1 1 50 mg/kg in Nougat, Marzipan, Marzipanersatz
und ähnlichen Erzeugnissen
1 mg/kg je Volumenprozent an Alkohol in alkoholi-
schen Getränken
5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven
Hyperizin 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getränken
1 mg/kg in Süßwaren
Pulegon 100 25 250 mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aroma-
tisierten Getränken
350 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren
Quassin 5 5 10 mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform
50 mg/kg in alkoholischen Getränken
Safrol 1 1 2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
und Isosafrol Alkoholgehalt von bis zu 25 % vol
5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von über 25 % vol
15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder
Muskatnuss enthalten
Santonin 0,1 0,1 1 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von über 25 % vol
Thujon 0,5 0,5 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
(Alpha und Beta) Alkoholgehalt von bis zu 25 % vol
10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 25 % vol
25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitun-
gen enthalten
35 mg/kg in Bitter-Spirituosen
Chinin 0 0 300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1135
Anlage 5
(zu § 3)
Zusatzstoffe
1. Aromastoffe
Höchstmenge mg/kg
E-Nummer Aromastoffe
verzehrfertiges Lebensmittel
1 2 3
a) Ethylvanillin 250
Allylphenoxiacetat 2
α-Amylzimtaldehyd 1
Anisylaceton 25
Hydroxicitronellal insgesamt 25, berechnet als
Hydroxicitronellal
Hydroxicitronellaldiethylacetal
Hydroxicitronellaldimethylacetal
6-Methylcumarin 30
Methylheptincarbonat 4
-Naphthylmethylketon 5
2-Phenylpropionaldehyd 1
Piperonylisobutyrat 3
Propenylguaethol 25
Resorcindimethylether 5
Vanillinacetat 25
b) Ammoniumchlorid 20 000
c) Chininhydrochlorid insgesamt 300 bei Spirituosen,
85 bei alkoholfreien Erfrischungs-
Chininsulfat getränken, jeweils berechnet als
Chinin (einschließlich der Zusätze
nach Anlage 4)*)
*) Die Höchstmengen beziehen sich auf einen Liter.
2. Geschmacksbeeinflussende Stoffe
Höchstmenge mg/kg
E-Nummer Stoffe
verzehrfertiges Lebensmittel
1 2 3
L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Citrullin
L-Cystein
L-Cystin
E 640 Glycin
L-Histidin
insgesamt 500 und nicht mehr
L-Isoleucin
als 300 je Einzelsubstanz,
L-Leucin jeweils berechnet als Aminosäure
L-Lysin
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Serin
Taurin
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Höchstmenge mg/kg
E-Nummer Stoffe
verzehrfertiges Lebensmittel
1 2 3
L-Threonin
L-Valin
sowie die Natrium- und Kaliumverbindungen und die Hydrochlori-
de dieser Aminosäuren
Maltol 10
Ethylmaltol 50
3. Lösungsmittel und Trägerstoffe
Höchstmenge mg/kg
E-Nummer Lösungsmittel/Trägerstoffe
verzehrfertiges Lebensmittel
1 2 3
E 170 Calciumcarbonate
E 260 Essigsäure
E 261 Kaliumacetat
E 262 Natriumacetate
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure
E 296 Äpfelsäure
E 322 Lecithine
E 325 Natriumlactat
E 326 Kaliumlactat
E 327 Calciumlactat
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
E 332 Kaliumcitrate
E 333 Calciumcitrate
E 334 L(+)-Weinsäure
E 400 Alginsäure
E 401 Natriumalginat
E 402 Kaliumalginat
E 404 Calciumalginat
E 406 Agar-Agar
E 407 Carrageen
E 410 Johannisbrotkernmehl
E 412 Guarkernmehl
E 413 Traganth
E 414 Gummi arabicum
qs*)
E 415 Xanthan
E 420 Sorbit
E 422 Glycerin
E 440 Pektine
E 461 Methylcellulose
Carboxymethylcellulose,
E 466
Natriumcarboxymethylcellulose
Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren
E 470a
E 470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1137
Höchstmenge mg/kg
E-Nummer Lösungsmittel/Trägerstoffe
verzehrfertiges Lebensmittel
1 2 3
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von
Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 500 Natriumcarbonate
E 501 Kaliumcarbonate
E 504 Magnesiumcarbonate
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420 Acetylierte Stärke
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
E 1518 Glycerintriacetat
E 1505 Triethylcitrat
– Glycerindiacetat
– Propan-1,2-diol (Propylenglycol)
– Ethyllactat
– Benzylalkohol
E 341 Calciumphosphate
E 551 Siliciumdioxid 1 000 einzeln oder in Kombination
(jeweils nur für pulverförmige Aromen)
*) qs = quantum satis im Sinne des § 7 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
Anlage 6
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a
zugesetzt werden dürfen:
1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen
3. Speiseeis
4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen
5. Zuckerwaren, Brausepulver
6. Füllungen für Schokoladenwaren
7. Kaugummi
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Verordnung
über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung,
Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
(Beitragsverfahrensverordnung – BVV)
Vom 3. Mai 2006
Auf Grund der §§ 28n und 28p Abs. 9 des Vierten ben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschlie-
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften ßender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses be-
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt- rechnet. Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt,
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), in kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile.
S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind,
und Soziales: werden durch Anwendung des für diese Beiträge gelten-
den Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das
Erster Abschnitt Arbeitsentgelt berechnet; Satz 3 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend. Wird die Mindestbeitragsbemessungs-
Berechnung des
grundlage des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozi-
Gesamtsozialversicherungsbeitrages algesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz
und der Beitragsbemessungsgrenzen auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ange-
wandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitrags-
§1 anteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeit-
Berechnungsgrundsätze geberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die des Beschäftigten.
Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat (2) In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeit-
für die Kalendertage berechnet, an denen eine versiche- geber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben
rungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversiche- Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und
rungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozial- anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnis-
versicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist ses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Bei-
das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis tragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitrags-
zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. satzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende
(2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der ein- Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des
zelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamt- Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten
ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei
zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflich-
dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. tige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163
Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das
§2 der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile
Berechnungsvorgang werden durch Anwendung des maßgebenden Beitrags-
(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte satzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige
je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des hal- Einnahme berechnet und gerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1139
Zweiter Abschnitt Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge.
Die Einzugsstelle ist verpflichtet,
Zahlungen des Arbeitgebers
1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinsti-
§3 tut so zu gestalten, dass die Beiträge dem Konto der
Tag der Zahlung, Zahlungsmittel Einzugsstelle an dem Tag gutgeschrieben werden, an
dem sie dem Geldinstitut gutgeschrieben werden,
(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger
Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle
2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem Konto an
zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
die Träger der Rentenversicherung, Pflegeversiche-
1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, rung und Bundesagentur für Arbeit durch Überwei-
2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder sung weiterzuleiten,
Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag
der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei 3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geldinstitut
rückwirkender Wertstellung das Datum des elektro- elektronisch so abzufragen, dass die dort gutge-
nischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Ein- schriebenen Beiträge taggleich vor Bankannahme-
zugsstelle, schluss weitergeleitet werden können.
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des Last-
Fälligkeit. schriftverfahrens eingezogen oder durch Scheck ge-
Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f zahlt, sind die Beiträge am Tag der Wertstellung auf
Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle dem Konto der Einzugsstelle in die Beiträge nach Satz 2
der Einzugsstelle die beauftragte Stelle. Nr. 3 einzubeziehen. Einzugsstellen mit dezentralem Bei-
tragseinzug leiten die Beiträge zentral weiter; als Tag der
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel
Gutschrift im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gut-
sind nicht zugelassen.
schrift bei der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im
(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der
Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine Unter- oder
auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Überzahlung, ist diese innerhalb einer Woche auszuglei-
Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den chen. Die Einzugsstelle kann mit den Zahlungsempfän-
1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach gern ein Verfahren über die Avise zu erwartender Zah-
der Satzung, lungen vereinbaren.
2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundes- (2) Die Einzugsstelle hat für die Weiterleitung der Bei-
agentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme träge zur sozialen Pflegeversicherung ein von Absatz 1
zu buchen. Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es
Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überwei-
Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversi- sungsverfahren ist.
cherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuch-
konto der Pflegekasse zu buchen. (3) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf wel-
ches seiner Konten die Einzugsstelle zu überweisen hat.
§4 Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, an welche ihrer
Dienststellen weiterzuleiten ist. Auf Verlangen des Zah-
Reihenfolge der Tilgung
lungsempfängers sind die Überweisungen beschleunigt,
Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs- z. B. durch Blitzgiro oder telegrafisch, vorzunehmen; die
pflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, Ge- anfallenden Gebühren behalten die Einzugsstellen ein.
samtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge,
Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der (4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches
Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im
der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestim- Sinne der Absätze 1 bis 3 die beauftragte Stelle.
men, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt wer-
den sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung,
werden die Schulden in der genannten Reihenfolge ge- §6
tilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die ein-
zelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Abrechnung
Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis
zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den
Dritter Abschnitt
Vormonat einzureichen.
Weiterleitung und
Abrechnung durch die Einzugsstelle (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen
§5 Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp-
Weiterleitung schaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagen-
(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Auf- tur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung)
träge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten zu verwenden.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Vierter Abschnitt Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsent-
gelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben
Prüfung beim Arbeitgeber
250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung
nicht überschreitet; bei auf Dritte übertragenen Wert-
§7 guthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,
Grundsätze
8. die Beschäftigungsart,
(1) Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger An- 9. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung
kündigung durch die Versicherungsträger. Die Ankündi- von der Versicherungspflicht maßgebenden Anga-
gung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spä- ben,
testens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Zustim- 10. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches
mung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und
werden. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbe-
Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne An- züge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine
kündigung durchgeführt werden. Der Prüfer oder die Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuer-
Prüferin des Versicherungsträgers hat sich auszuweisen. gesetz nicht besteht,
(2) Für die Prüfung dürfen auf Kosten des Versiche- 11. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Bei-
rungsträgers schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
vervielfältigt und elektronische Unterlagen gespeichert seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
werden, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich
ist. Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer nach § 28p 12. den Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen Altersteilzeitgesetzes,
zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder 13. den Beitragsgruppenschlüssel,
Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kosten-
14. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversiche-
los zur Verfügung zu stellen; Kosten oder Verdienstaus-
rungsbeitrag,
fall, die durch die Prüfung entstehen, werden nicht er-
stattet. 15. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Ge-
(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung samtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-
durchgeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis gruppen getrennt,
der Prüfung in einem Bericht festzuhalten. Im Bericht 16. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen
sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7 des Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 14 nicht
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten enthalten sind,
insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Be-
17. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung
rechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall
der Beschäftigung,
namentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet
oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind. 18. gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallen-
den beitragspflichtigen Einnahmen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber
schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen,
zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeit- sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerk-
geber zugehen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur mal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15
nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Prüfberichte sind und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erfor-
in den Fällen des § 28p Abs. 3 des Vierten Buches derlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 11 und 12 sind für die
Sozialgesetzbuch und auf begründete Anforderung den Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Anga-
Einzugsstellen zu übersenden. ben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen
sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach
§8 Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.
Entgeltunterlagen (2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterla-
(1) Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen fol- gen zu nehmen:
gende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: 1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3,
1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls 9 und 17 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
das betriebliche Ordnungsmerkmal, 2. die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung
2. das Geburtsdatum, nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
3. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäi- buch,
schen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit 3. die Daten der erstatteten Meldungen,
und den Aufenthaltstitel,
4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegen-
4. die Anschrift, über dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit
5. den Beginn und das Ende der Beschäftigung, in der Rentenversicherung verzichtet wird,
6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit, 5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Ar-
beitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonen-
7. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit ein-
berechnung in der Rentenversicherung verzichtet
schließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den
wird,
Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den
Abrechnungsmonat für jede Änderung; besondere 6. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1141
7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäf- nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20
tigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt
Kalenderjahr, werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugs-
8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten stellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 ge-
Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deut- sondert zu erfolgen.
schen Rentenversicherung Bund für ihre Entschei- (3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr
dung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge
nach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- notwendigen Angaben mitzuteilen.
buch, (4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt gelten-
9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die den Beiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
10. Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden § 10
Freistellung von der Arbeitsleistung, Mitwirkung
11. die Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitneh- (1) Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den
mer-Entsendegesetzes, §§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb
12. den Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeit-
gebers gewährleistet ist. Der Arbeitgeber muss die dafür
13. die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zu-
erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschi-
stehenden Entgeltansprüchen.
nenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z. B. Personal, Bild-
schirme, Lesegeräte, bereitstellen. Die Angaben sind
§9
vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vor-
Beitragsabrechnung zunehmen. Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abge-
(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit rechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige
der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzule-
ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der gen.
Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und
Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Ver- Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Für die
fügung zu stellen: Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen
1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswer-
dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, tung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach
§ 7 Abs. 3 festzuhalten; wird von einer Auswertung ab-
2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Bei-
gesehen, sind die Gründe dafür im Prüfbericht festzuhal-
tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
ten. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
3. dem Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
(3) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automati-
Altersteilzeitgesetzes,
scher Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Ar-
4. dem Beitragsgruppenschlüssel, beitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewähr-
5. den Sozialversicherungstagen, leisten. Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Ar- auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss mög-
beitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitrags- lich sein.
gruppe getrennt, (4) Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der
7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und die hierauf ent- Änderungen seit der letzten Prüfung zu dokumentieren.
fallenden beitragspflichtigen Einnahmen, Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation
müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens
8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und vollständig ersichtlich sein, insbesondere
Nachtzuschlägen,
1. die Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und
9. den Umlagesätzen nach dem Aufwendungsaus- Abstimmverfahren,
gleichsgesetz und das umlagepflichtige Arbeitsent-
gelt, 2. die Fehlerbehandlung,
10. den Parametern zur Berechnung der voraussicht- 3. die Sicherung der ordnungsgemäßen Programman-
lichen Höhe der Beitragsschuld. wendung und
Die Beträge nach Satz 1 Nr. 7 sind zu summieren und die 4. die Organisation der manuellen Vor- oder Nachbe-
hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und handlung von Daten.
Rentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1 Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Do-
Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den kumentation so zu vermerken, dass die zeitliche Abgren-
Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu zung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.
bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind beson- (5) Bei der Prüfung von Programmen hat der Arbeit-
ders zu kennzeichnen. geber die erforderlichen Testaufgaben auszuführen und
(2) Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäf- das Testergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der
tigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem Prüfung durch Testaufgaben sind nur gemeinsame Test-
erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches aufgaben zu verwenden. Der Arbeitgeber kann eine Än-
Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge derung der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
betriebliche Gegebenheiten begründet ist. Eine Doku- Fünfter Abschnitt
mentation der Programmprüfung ist bis zur nächsten
Prüfung aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Datei der Arbeitgeber
Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht
beanstandet und später nicht geändert worden sind, sind § 14
nicht erneut zu prüfen. Bei bereits geprüften Verfahren Inhalt der Datei
oder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind,
(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
kann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden.
maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten
Weist der Arbeitgeber nach, dass die Testaufgaben im
Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Bei-
Rahmen einer Systemprüfung bereits erfolgreich geprüft
tragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für
wurden, ist auf eine Prüfung beim Arbeitgeber zu ver-
die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches
zichten.
Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende
(6) Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prü- Angaben:
fung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrun- 1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu
gen zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers
wiederholen. Dem Arbeitgeber kann dafür eine Frist ge- sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach
setzt und darüber hinaus die Auflage erteilt werden, dem § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
prüfenden Sozialversicherungsträger die ordnungsmä- erstreckt),
ßige Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrun-
gen nachzuweisen. 2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxan-
schluss, E-Mail-Adresse,
§ 11 3. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt ge-
prüft wurde,
Umfang
4. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8
und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. Die für 5. Angaben für besondere Behandlung:
eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 5.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem
§ 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Repro- besonderen Prüfrhythmus,
duktionen herzustellen.
5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger
(2) Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den Prüfung und den Grund dafür,
Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den 6. die Bezeichnung der für Meldungen und Beitrags-
Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der nachweise verwendeten EDV-Programme oder Aus-
Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung füllhilfen,
der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein
versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungs- 7. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im
verhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen. Prüfzeitraum,
8. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-
§ 12 zeitraum,
Prüfung bei 9. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen
Steuerberatern oder bei anderen Stellen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die
Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Angabe „Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse“,
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die
§§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber 10. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die
übernommen haben, entsprechend. Beendet der Arbeit- der Arbeitgeber abrechnet,
geber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während 11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu
12. die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
prüfenden Zeitraum bestehen. Das Ergebnis der Prüfung
ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mit- 13. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Bei-
teilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss träge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Das Recht auf 14. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5
Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Ver- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
sicherungsträgers bleibt unberührt.
15. aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwal-
tung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches
§ 13
Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Schwarzarbeits-
Prüfung in den bekämpfungsgesetzes:
Räumen des Versicherungsträgers
1. Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten 2. Name der meldenden Stelle,
§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11
entsprechend. 3. aus dem Inhalt der Mitteilung:
(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Bu-
Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, ches Sozialgesetzbuch),
gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11. 3.2 fehlende Entgeltunterlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1143
3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitrags- Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugs-
hinterziehung, Verstöße gegen das Arbeit- stellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q
nehmer-Entsendegesetz, Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
16. Informationen über gegen frühere Bescheide einge- verarbeitet und genutzt werden.
legte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über
sozialgerichtliche Verfahren, Sechster Abschnitt
17. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft
zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung Schlussvorschriften
erklärt hat,
18. die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme § 15
in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbe-
hörden, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
19. die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen
durch Dritte erhalten. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleich-
zeitig treten die Beitragszahlungsverordnung in der Fas-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem sung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I
zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Da- S. 1927), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
tenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Ab- vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), und die Beitrags-
fragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden. machung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April
Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten 2006 (BGBl. I S. 926), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Dritte Verordnung
zur Änderung der Barwert-Verordnung
Vom 3. Mai 2006
Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be- aa) In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „8,5“
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, ersetzt.
2003 I S. 738) verordnet die Bundesregierung:
bb) In Satz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“
ersetzt.
Artikel 1
cc) In Satz 4 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „55“
Änderung der Barwert-Verordnung
ersetzt.
Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I 2. § 3 wird wie folgt geändert:
S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl „3,5“ durch die Zahl „4“
1. § 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „3,5“
ersetzt.
aa) In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7,5“
ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „35“ aa) In Satz 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl
ersetzt. „10,5“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Zahl „9,5“ durch die Zahl
cc) In Satz 4 wird die Zahl „65“ durch die Zahl „50“
„10“ ersetzt.
ersetzt.
3. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „31. Mai 2006“ durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Angabe „30. Juni 2008“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl
4. Die Tabellen 1 bis 7 erhalten die aus der Anlage zu die-
„10,5“ ersetzt.
ser Verordnung ersichtliche Fassung.
bb) In Satz 3 werden die Zahl „9“ durch die
Zahl „8,5“ und die Zahl „70“ durch die Artikel 2
Zahl „65“ ersetzt.
Inkrafttreten
cc) In Satz 4 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „65“
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1145
Tabelle 1
Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 2 Abs. 2)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 2,0 45 4,8
26 2,1 46 5,0
27 2,2 47 5,2
28 2,3 48 5,4
29 2,4 49 5,7
30 2,5 50 5,9
31 2,6 51 6,2
32 2,7 52 6,5
33 2,8 53 6,8
34 3,0 54 7,1
35 3,1 55 7,4
36 3,2 56 7,7
37 3,4 57 8,0
38 3,5 58 8,3
39 3,7 59 8,7
40 3,8 60 9,0
41 4,0 61 9,4
42 4,2 62 9,8
43 4,4 63 10,2
44 4,6 64 10,7
ab 65 11,0
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für
jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die
Werte dieser Tabelle um 50 vom Hundert zu erhöhen.
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Tabelle 2
Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht
volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 2 Abs. 3)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 1,6 45 4,0
26 1,7 46 4,2
27 1,8 47 4,5
28 1,9 48 4,7
29 1,9 49 4,9
30 2,0 50 5,1
31 2,1 51 5,4
32 2,2 52 5,7
33 2,3 53 6,0
34 2,4 54 6,3
35 2,5 55 6,6
36 2,7 56 7,0
37 2,8 57 7,3
38 2,9 58 7,7
39 3,1 59 8,1
40 3,2 60 8,6
41 3,4 61 9,1
42 3,5 62 9,6
43 3,7 63 10,1
44 3,9 64 10,7
ab 65 11,0
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt,
sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die
Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1147
Tabelle 3
Barwert
einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 2 Abs. 4)
Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 29 1,2
30 – 39 1,7
40 – 45 2,4
46 – 51 3,0
52 – 60 3,5
61 – 62 2,6
63 1,6
64 0,6
ab 65 0,3
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach
der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu
erhöhen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die
Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.
3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Tabelle 4
Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 3 Abs. 2)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 9,7 45 10,1
26 9,7 46 10,1
27 9,7 47 10,1
28 9,8 48 10,1
29 9,8 49 10,2
30 9,8 50 10,2
31 9,8 51 10,3
32 9,8 52 10,3
33 9,8 53 10,3
34 9,8 54 10,4
35 9,8 55 10,4
36 9,9 56 10,5
37 9,9 57 10,5
38 9,9 58 10,6
39 9,9 59 10,7
40 9,9 60 10,7
41 10,0 61 10,8
42 10,0 62 10,8
43 10,0 63 10,9
44 10,0 64 11,0
ab 65 11,0
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes
Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom
Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1149
Tabelle 5
Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 3 Abs. 3)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 8,4 45 8,8
26 8,5 46 8,9
27 8,5 47 8,9
28 8,5 48 9,0
29 8,5 49 9,0
30 8,5 50 9,1
31 8,5 51 9,2
32 8,5 52 9,2
33 8,5 53 9,3
34 8,5 54 9,4
35 8,6 55 9,5
36 8,6 56 9,6
37 8,6 57 9,8
38 8,6 58 9,9
39 8,6 59 10,1
40 8,7 60 10,3
41 8,7 61 10,4
42 8,7 62 10,6
43 8,8 63 10,8
44 8,8 64 10,9
ab 65 11,0
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um
6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die
Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Tabelle 6
Barwert
einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 3 Abs. 4)
Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 29 4,7
30 – 39 4,8
40 – 45 4,8
46 – 51 4,8
52 – 60 4,6
61 – 62 2,8
63 1,6
64 0,6
ab 65 0,3
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach
der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert,
zu erhöhen.
2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1151
Tabelle 7
Barwert
einer bereits laufenden lebenslangen und
zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung
(§ 5)
Lebensalter Vervielfacher Lebensalter Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 11,5 55 12,3
26 11,6 56 12,3
27 11,6 57 12,3
28 11,7 58 12,2
29 11,7 59 12,1
30 11,8 60 12,0
31 11,8 61 11,8
32 11,8 62 11,6
33 11,9 63 11,4
34 11,9 64 11,1
35 11,9 65 10,8
36 11,9 66 10,5
37 11,9 67 10,2
38 11,9 68 9,8
39 12,0 69 9,5
40 12,0 70 9,2
41 12,0 71 8,9
42 12,0 72 8,5
43 12,0 73 8,2
44 12,1 74 7,9
45 12,1 75 7,5
46 12,1 76 7,2
47 12,1 77 6,9
48 12,2 78 6,6
49 12,2 79 6,3
50 12,2 80 6,0
51 12,3 81 5,7
52 12,3 82 5,5
53 12,3 83 5,2
54 12,3 84 4,9
ab 85 4,7
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Buchbinder-Handwerk
(Buchbindermeisterverordnung – BuchBMstrV)
Vom 5. Mai 2006
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- von Informations- und Kommunikationstechniken,
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 durchführen und überwachen,
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or- sichtigung von Fertigungs-, Veredelungs- und In-
ganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I standsetzungstechniken sowie Gestaltungsaspek-
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirt- ten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften,
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- technischen Normen und der allgemein anerkann-
desministerium für Bildung und Forschung: ten Regeln der Technik, Personal, Material und Ge-
räten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubilden-
§1 den,
Gliederung 5. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
und Inhalt der Meisterprüfung 6. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Buchbinder- für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungs- 7. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen unter Be-
teile: rücksichtigung arbeitstechnischer, werkstoffspezifi-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- scher, gestalterischer und historischer Gesichts-
keiten (Teil I), punkte, auch unter Einsatz von rechnergestützten
Systemen, erstellen,
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II), 8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-,
Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere von Papier,
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft-
Karton, Pappe, Kunststoffen, Folien, Geweben,
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
Klebstoffen, Leder und Pergament, bei der Pla-
(Teil III) und
nung, Konstruktion, Fertigung und Instandsetzung
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- von Produkten der Buchbinderei berücksichtigen,
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
9. Daten für die Produkterstellung ermitteln, aufberei-
ten und anwenden,
§2
10. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungs-
Meisterprüfungsberufsbild
verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass von elektronischen, elektrotechnischen und me-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, tech- chanischen Steuerungs-, Füge- und Trenntechni-
nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei- ken, beherrschen,
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch-
11. Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere
zuführen und seine berufliche Handlungskompetenz
Schneide-, Falz-, Heft-, Rill-, Ritz- und Stanzma-
eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs-
schinen sowie Pressen einrichten und auftragsbe-
lagen in diesen Bereichen anzupassen.
zogen einsetzen,
(2) Im Buchbinder-Handwerk sind zum Zwecke der
12. Bücher, Behältnisse und Bildeinrahmungen unter
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
Berücksichtigung kreativer Aspekte, insbesondere
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
der Farben- und Formenlehre sowie der Stilkunde
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- und historischer Techniken, entwerfen, herstellen
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen und instand setzen; Druckerzeugnisse weiterverar-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- beiten,
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-
ßen, 13. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie
Nachkalkulation durchführen.
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- §3
men, insbesondere unter Berücksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Gliederung des Teils I
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, fungsbereiche:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1153
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- drei unterschiedliche Maschinen einzurichten und je-
nes Fachgespräch, weils ein Probelauf mit Musterfertigung auszuführen.
2. eine Situationsaufgabe. Dafür kommen insbesondere in Betracht:
1. Planschneidemaschine,
§4 2. Falzmaschine,
Meisterprüfungsprojekt 3. Buchfadenheftmaschine,
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt 4. Drahtheftmaschine oder Sammelhefter,
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen 5. Prägepresse,
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- 6. Rill-, Ritz- oder Stanzmaschine.
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer
gen nach Absatz 2 gebildet.
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
§7
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- Prüfungsdauer
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- und Bestehen des Teils I
forderungen entspricht. (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produkt der
Buchbinderei zu entwerfen, zu planen und zu kalkulie- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
ren. Auf dieser Grundlage ist eine der folgenden Arbei- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
ten durchzuführen und zu dokumentieren: fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
1. eine Einzelanfertigung oder
Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
2. eine Musterentwicklung oder Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
3. eine maschinell gefertigte Buchbindearbeit oder tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
4. eine Instandsetzung. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
(4) Für die Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
werden die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulations-
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
unterlagen mit 30 vom Hundert, die durchgeführten
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumen-
wertet worden sein darf.
tationsunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet. Für
die Arbeit nach Absatz 3 Nr. 4 werden die Entwurfs-,
§8
Planungs- und Kalkulationsunterlagen mit 20 vom Hun-
dert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert Gliederung,
und die Dokumentationsunterlagen mit 30 vom Hundert Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
gewichtet. (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
§5 lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
Fachgespräch bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- (2) Handlungsfelder sind:
menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs- 1. Buchbindetechnik,
projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meister-
prüfungsprojekts begründen und mit dem Meister- 2. Auftragsabwicklung,
prüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
§6 1. Buchbindetechnik
Situationsaufgabe Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
buchbindetechnische Aufgaben unter Berücksichti-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und gung wirtschaftlicher, gestalterischer, historischer
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die und ökologischer Aspekte in einem Buchbinderbe-
Meisterprüfung im Buchbinder-Handwerk. Die Aufga- trieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
benstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsaus- Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-
schuss. weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meis- Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
terprüfungsausschuss vorgegebenen Kundenauftrag knüpft werden:
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
a) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Betriebsstoffen beurteilen, Verwendungszwecken und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
zuordnen und berechnen, der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
b) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung be- unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen
schreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und verknüpft werden:
korrigieren, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
c) Funktionsweise und Eigenschaften von Maschi- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
nen, Geräten und Werkzeugen beschreiben und b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
bewerten, triebliche Kennzahlen ermitteln,
d) Steuerungs-, Füge- und Trenntechniken be- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
schreiben und bewerten, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
e) Möglichkeiten der Ausstattung und Gestaltung, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
insbesondere Prägen und Handvergolden sowie erarbeiten,
das Fertigen von Farb- und Metallschnitten, von d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
Reliefs, Lederintarsien und Buntpapieren be- darstellen,
schreiben und bewerten,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
f) stilistische und historische Entwicklung von Ma- den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
terial, Druck- und Bindetechniken darstellen und tung sowie Personalführung und -entwicklung
bewerten, darstellen,
g) Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfer- f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
tigung beschreiben, der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
h) Printmediengestaltung und Druckverfahren be- des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
schreiben und bewerten; ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
2. Auftragsabwicklung meidung und -beseitigung festlegen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- Prozesse planen und darstellen,
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- darstellen und beurteilen.
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
ter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
verknüpft werden: den täglich darf nicht überschritten werden.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
len,
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
-organisation unter Berücksichtigung von Ferti- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
gungs-, Veredelungs- und Instandsetzungstech- durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
niken sowie Gestaltungsaspekten, des Einsatzes zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
von Material, Geräten und Personal bewerten, der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen so- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
wie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
rücksichtigen, lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- nis 2 : 1 zu gewichten.
nische Normen sowie allgemein anerkannte (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
Haftung bei der Fertigung, Instandsetzung und chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
bei Serviceleistungen beurteilen, Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-
e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei- prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
ten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi- §9
nen und Geräten bestimmen und begründen, Weitere Anforderungen
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
h) Vor- und Nachkalkulation durchführen; sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor- Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1155
§ 10 den haben und sich bis zum 31. August 2008 zu einer
Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag
Übergangsvorschrift
die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Au-
(1) Die bis zum 31. August 2006 begonnenen Prü- gust 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-
ten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis § 11
zum Ablauf des 28. Februar 2007 sind auf Antrag des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Kraft. Gleichzeitig tritt die Buchbindermeisterverord-
31. August 2006 geltenden Vorschriften nicht bestan- nung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 670) außer Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk
(Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung – VulkReifMechMstrV)
Vom 5. Mai 2006
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in keiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September zu berücksichtigen:
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
ßen,
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
dung und Forschung: men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-
§1 terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
Gliederung tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
und Inhalt der Meisterprüfung Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-
formations- und Kommunikationstechniken,
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Vulka-
niseur- und Reifenmechaniker-Handwerk umfasst fol- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
gende selbständige Prüfungsteile: durchführen und überwachen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
sentlichen Tätigkeiten (Teil I), sichtigung der Vulkanisations-, Reifen- und
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Fahrwerkstechnik sowie von Fertigungstechniken
Kenntnisse (Teil II), und Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen
rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Per-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sonal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglich-
(Teil III) und keiten von Auszubildenden,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
5. Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebs- und
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
§2 6. Herstellung, Erneuerung und Instandhaltung, insbe-
Meisterprüfungsberufsbild sondere von Reifen, Rädern, Schläuchen, Förder-
gurten, Gummiauskleidungen und technischen
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass Gummiartikeln, sowie die Instandsetzung von Fahr-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu werken, Fahrzeugbaugruppen und Bremssystemen
führen, technische, kaufmännische und personalwirt- beherrschen,
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-
bildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs- 7. Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken
kompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an beherrschen,
neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. 8. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter
(2) Im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk Anwendung von rechnergestützten Systemen, er-
sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertig- stellen; Arbeitsprozesse planen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1157
9. Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbe- menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-
sondere von Thermoplasten, Elastomeren, Metallen projekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meister-
sowie Verbundwerkstoffen, bei der Planung, Ferti- prüfungsprojekts begründen und mit dem Meister-
gung, Beschichtung und Instandhaltung berück- prüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme
sichtigen, sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der
10. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage-
techniken beherrschen, §6
11. Fehler, Schäden, Störungen und Mängel feststellen, Situationsaufgabe
Instandsetzungsmaßnahmen bestimmen und In- (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
standsetzung durchführen; Ergebnisse bewerten vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
und dokumentieren, Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-
12. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den
Nachkalkulation durchführen. Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Ar-
§3 beit auszuführen:
Gliederung des Teils I Fehler, Schäden, Störungen oder Mängel an Produkten
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- aus dem Technikbereich, der nicht Gegenstand des
fungsbereiche: Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Abs. 3 war, unter Be-
rücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- Arbeitsorganisation feststellen, beheben und dokumen-
nes Fachgespräch, tieren.
2. eine Situationsaufgabe. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
§4 gen nach Absatz 2 gebildet.
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt §7
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Prüfungsdauer
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen und Bestehen des Teils I
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer tuationsaufgabe nicht länger als sechs Stunden dau-
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor ern.
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
setzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan- fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
forderungen entspricht. Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind aus zwei der (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nachstehenden Technikbereiche Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
1. Vulkanisation, chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
2. Reifen und Räder, Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
3. Fahrwerk wertet worden sein darf.
Produkte zu prüfen und zu beurteilen. Auf dieser
Grundlage ist aus den gewählten Technikbereichen je- §8
weils eine Kalkulation für eine Instandsetzung oder Er- Gliederung,
neuerung zu erstellen, die Arbeit durchzuführen und zu Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
dokumentieren.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
(4) Die Prüf-, Beurteilungs- und Kalkulationsunter- in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-
lagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-
Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations- bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie
unterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
§5
(2) Handlungsfelder sind:
Fachgespräch
1. Vulkanisations-, Reifen- und Fahrwerkstechnik,
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der 2. Auftragsabwicklung,
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf- f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: nen und Geräten bestimmen und begründen,
1. Vulkanisations-, Reifen- und Fahrwerkstechnik g) Schadensaufnahme an Rad- und Reifensyste-
men, Fahrwerken, insbesondere Bremsanlagen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Fördersystemen sowie an gummierten Ober-
Aufgaben und Probleme der Vulkanisations-, Reifen-
flächen darstellen, Instandsetzungsalternativen
und Fahrwerkstechnik unter Berücksichtigung tech-
aufzeigen sowie die erforderliche Abwicklung
nischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und
festlegen und begründen,
ökologischer Aspekte in einem Vulkaniseur- und Rei-
fenmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
berufsbezogene Sachverhalte analysieren und be- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
werten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
mehrere der unter Buchstabe a bis e aufgeführten
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
Qualifikationen verknüpft werden:
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
a) Aufbau und Funktionsweise von Rädern und Rei- schriften, auch unter Anwendung von Informations-
fensystemen beschreiben, Vulkanisationsverfah- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
ren erläutern sowie Vulkanisationsprodukte Ein- der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
satz- und Verwendungszwecken zuordnen, unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen
verknüpft werden:
b) technische Lösungen für die Instandsetzung von
Rad- und Reifensystemen, Fahrwerken, insbe- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
sondere Bremsanlagen, sowie Fördersystemen schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
c) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie triebliche Kennzahlen ermitteln,
Werkstoffverbindungen beurteilen und Verwen- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
dungs- und Verarbeitungszwecken zuordnen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
d) Aufbereitung von Oberflächen für unterschied- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
liche Verbindungstechniken begründen, erarbeiten,
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
e) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechni-
darstellen,
ken unterschiedlichen Einsatzzwecken zuordnen,
Fehlerquellen beschreiben und Möglichkeiten für e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
deren Beseitigung aufzeigen; den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
tung sowie Personalführung und -entwicklung
2. Auftragsabwicklung darstellen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der meidung und -beseitigung festlegen,
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
ter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
verknüpft werden: Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
darstellen und beurteilen.
len,
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
werten, Angebotskalkulation durchführen,
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und den täglich darf nicht überschritten werden.
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
gungs- und Instandsetzungstechnik, der Monta- arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
ge, des Einsatzes von Material, Geräten und Per- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
sonal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspek-
te, insbesondere bei der Auftragsannahme und (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
bei der Einsteuerung von Aufträgen in das inner- satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
betriebliche Informationssystem, darstellen sowie lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück- durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
sichtigen, zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
geln der Technik anwenden, insbesondere Haf- lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
tung bei der Herstellung, Montage, Instandset- nis 2 : 1 zu gewichten.
zung und Wartung beurteilen,
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
e) Arbeitspläne, Skizzen, Zeichnungen und Abwick- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
lungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1159
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- ten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, zum Ablauf des 28. Februar 2007 sind auf Antrag des
so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§9 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
31. August 2006 geltenden Vorschriften nicht bestan-
Weitere Anforderungen den haben und sich bis zum 31. August 2008 zu einer
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Au-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- gust 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden
Fassung. § 11
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in
(1) Die bis zum 31. August 2006 begonnenen Prü- Kraft. Gleichzeitig tritt die Vulkaniseurmeisterverord-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif- nung vom 11. Januar 1989 (BGBl. I S. 62) außer Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung*)
Vom 11. Mai 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- chert werden, wenn wegen der Sicherung anderer
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für
§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Kinder keine Möglichkeit besteht.“
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
fügt:
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung: „(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheits-
gurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei
Artikel 1 Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als
150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2
1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert
gelten nicht für Kraftomnibusse.“
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006
(BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert: 2. In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“
1. § 21 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Per-
sonen befördert werden, als mit Sicherheitsgur- Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
ten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Ab- In § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung,
weichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze worden ist, werden die Wörter „amtlich genehmigt“
vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert durch die Wörter „den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c
werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezem-
1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei de- ber 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur
nen die Beförderung stehender Fahrgäste zuge- Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraft-
lassen ist. Es ist verboten, Personen mitzuneh- fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1
men Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgele- Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten An-
genheit oder forderungen genügen“ ersetzt.
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit
Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.“ Artikel 3
b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesi- 8. April 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Mai 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der
Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit
einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. EU Nr. L 115 S. 63).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1161
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
– 1 BvR 1054/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Es ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, dass nach dem Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstal-
teten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (Baye-
risches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 226) in Bayern Sportwetten nur
vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich ver-
mittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämp-
fung der Suchtgefahren auszurichten.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Gründen ergebenden verfas-
sungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.
3. Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der
Gründe weiter angewandt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. April 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales in Angelegenheiten von Besoldung, von Amtsbezügen und nach dem
Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der
hierzu ergangenen Verordnungen und nach den Beihilfevorschriften des Bundes
Vom 21. April 2006
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungs-
amt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales gegen Verwaltungsakte in Angelegen-
heiten von Besoldung, nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundes-
umzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen und
nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden. Entsprechendes gilt
in Angelegenheiten von Amtsbezügen.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Nummer I dieser
Anordnung übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält
sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 22. November 2005 anzuwenden.
Bonn, den 21. April 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Kajo Wasserhövel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1163
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. Mai 2006
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 10. „OFT – Internationale Fachmesse für industrielles
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Lackieren und Pulverbeschichten“
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 10. bis 13. Oktober 2006 in Sinsheim
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
11. „Fakuma – Internationale Fachmesse für Kunst-
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
stoffverarbeitung“
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
vom 17. bis 21. Oktober 2006 in Friedrichshafen
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt 12. „REHACARE International – Hilfen - Rehabilitation -
gemacht: Pflege – International führende Fachmesse für
Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf“
I. vom 18. bis 21. Oktober 2006 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird 13. „Druck + Form – Fachmesse für die grafische In-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: dustrie“
1. „WindEnergy 2006 – International Trade Fair“ vom 25. bis 28. Oktober 2006 in Sinsheim
vom 16. bis 19. Mai 2006 in Hamburg 14. „IENA 2006 – Internationale Fachmesse „Ideen-Er-
2. „OPTATEC – Die internationale Fachmesse opti- findungen-Neuheiten““
scher Technologien, Komponenten, Systeme und vom 2. bis 5. November 2006 in Nürnberg
Fertigung für die Zukunft“ 15. „MTQ – Die Fachmesse für Materialprüfung, Mess-
vom 20. bis 23. Juni 2006 in Frankfurt am Main technik & Qualitätsmanagement“
3. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer vom 14. bis 17. November 2006 in Dortmund
2006“ 16. „45. PSI – Internationale Fachmesse für Werbe-
vom 11. Juli bis 10. September 2006 in Nürnberg artikel“
4. „EUROBIKE – Internationale Fahrradmesse“ vom 10. bis 12. Januar 2007 in Düsseldorf
vom 31. August bis 3. September 2006 in Fried- 17. „58. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn-
richshafen berg 2007“
5. „4. IAW – Internationale Aktionswaren Messe“ vom 1. bis 6. Februar 2007 in Nürnberg
vom 13. bis 15. September 2006 in Hannover mit „Neuheitenschau“
6. „IAM – Internationale Anlegermesse Düsseldorf“ am 31. Januar 2007 in Nürnberg
vom 15. bis 17. September 2006 in Düsseldorf
II.
7. „PrintPack 2006 – Fachmesse für Verpackungs-
druck und Packmittelproduktion“ Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vom 26. bis 28. September 2006 in Nürnberg Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 7. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3169) bezeichnete Veranstaltung
8. „Motek – Internationale Fachmesse für Montage-
und Handhabungstechnik“ 22. „GDS – The Premier Shoe Event Düsseldorf“
vom 26. bis 29. September 2006 in Sinsheim vom 10. bis 12. September 2006 in Düsseldorf
9. „FAIRWAY 2006 – 12. Golfplatz-Kongress mit Fach- wird nunmehr unter dem gleichen Titel
ausstellung“
vom 15. bis 17. September 2006 in Düsseldorf
vom 29. September bis 1. Oktober 2006 in Mün-
chen stattfinden.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006
III. wird nunmehr unter dem gleichen Titel
vom 12. bis 14. September 2006 in Hannover
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 22. De- und die an gleicher Stelle bezeichnete Veranstaltung
zember 2005 (BGBl. I S. 3669) bezeichnete Veranstal- 70. „GLS – International Event for Leather Goods &
tung More“
vom 10. bis 12. September 2006 in Düsseldorf
57. „PUBLIC INFRASTRUCTURE 2006 – Erster Euro- wird nunmehr unter dem gleichen Titel
päischer Kongress und Ausstellung für Infrastruk-
turprojekte“ vom 15. bis 17. September 2006 in Düsseldorf
vom 17. bis 19. Mai 2006 in Hannover stattfinden.
Berlin, den 8. Mai 2006
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s