1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 26. April 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanz-
reformgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1091
Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Vom 26. April 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abge-
das folgende Gesetz beschlossen: zogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der
Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile
Artikel 1 erwerbstätig sind. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen
Änderung für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkei-
des Einkommensteuergesetzes ten sowie für sportliche und andere Freizeitbetäti-
gungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuer-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, pflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), wird wie folgt des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraus-
geändert: setzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
a) Nach der Angabe „§ 4e Beiträge an Pensions-
Erbringers der Leistung nachweist.“
fonds“ wird folgende Angabe eingefügt:
3. § 6b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“.
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Gebäude“
b) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Gebäude oder Binnenschiffe“
„§ 33c (weggefallen)“. ersetzt.
2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt: b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 4f aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
Erwerbsbedingte gestrichen.
Kinderbetreuungskosten bb) Nach Nummer 3 wird der abschließende
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu- Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das
ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge- Wort „oder“ sowie folgende Nummer 4 ange-
hörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen fügt:
einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, „4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei
können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch der Veräußerung von Binnenschiffen ent-
nicht vollendet haben oder wegen einer vor Voll- standen ist.“
endung des 27. Lebensjahres eingetretenen körper-
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung 4. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe Satz eingefügt:
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens „Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirt-
4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzu- nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil er-
wendende Hundertsatz höchstens das Dreifache werbstätig ist und der andere Elternteil sich in
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert- seelisch behindert oder krank ist. Satz 1 gilt
satzes betragen und 30 vom Hundert nicht überstei- nicht für Aufwendungen für Unterricht, die
gen.“ Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie
5. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch die für sportliche und andere Freizeitbetätigun-
Wörter „sowie § 4f gelten“ ersetzt. gen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1
Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommen-
6. Dem § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender steuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte
Halbsatz angefügt: Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhält-
„daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert nissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwen-
abzuziehen;“. dig und angemessen ist. Voraussetzung für
den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuer-
7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
pflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: einer Rechnung und die Zahlung auf das
„Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen- Konto des Erbringers der Leistung nach-
dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch weist.“
Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben 8. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1
oder Werbungskosten behandelt werden:“. Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch die Angabe „nach
b) Die folgenden Nummern 5 und 8 werden einge- § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt.
fügt: 9. Der Einleitungssatz zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„5. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleis- „Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9,
tungen zur Betreuung eines zum Haushalt §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Ein-
Sinne des § 32 Abs. 1, welches das dritte kunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte
Lebensjahr vollendet, das sechste Lebens- abgezogen werden“.
jahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens
10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4 000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht
nach Nummer 8 zu berücksichtigen sind. „Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und
Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unter- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) wer-
richt, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten den in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in
sowie für sportliche und andere Freizeitbetä- Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranla-
tigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht gungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehe-
nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt gatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung be-
einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 antragen.“
genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach 11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kin- gefasst:
des notwendig und angemessen ist. Voraus-
„Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer-
setzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass
bungskosten oder Sonderausgaben gehören oder
der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch
unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer
Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf
Betracht;“.
das Konto des Erbringers der Leistung nach-
weist.“ 12. § 33c wird aufgehoben.
„8. zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleis- 13. § 35a wird wie folgt geändert:
tungen zur Betreuung eines zum Haushalt a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstel-
Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Le- len und soweit sie nicht als außergewöhnliche
bensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Belastung berücksichtigt worden sind“ durch die
einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres Wörter „die nicht Betriebsausgaben oder Wer-
eingetretenen körperlichen, geistigen oder bungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9
seelischen Behinderung außerstande ist, sich Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit
selbst zu unterhalten, höchstens 4 000 Euro je sie nicht als außergewöhnliche Belastung berück-
Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Aus- sichtigt worden sind“ ersetzt.
bildung befindet, körperlich, geistig oder see-
lisch behindert oder krank ist. Erwachsen die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Aufwendungen wegen Krankheit des Steuer- „(2) Für die Inanspruchnahme von haushalts-
pflichtigen, muss die Krankheit innerhalb ei- nahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistun-
nes zusammenhängenden Zeitraums von gen nach Satz 2 sind und in einem inländischen
mindestens drei Monaten bestanden haben, Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-
im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden El- auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens
tern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichti-
bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen gen; dieser Betrag erhöht sich für die Inanspruch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1093
nahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für 16. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Personen, bei denen ein Schweregrad der Pfle-
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f, 9
gebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Bu-
Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die
ches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistun-
§§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,
gen der Pflegeversicherung beziehen, die in ei-
24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht
nem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
anzuwenden.“
oder im Haushalt der vorstehend genannten ge-
pflegten oder betreuten Person erbracht werden, 17. § 52 wird wie folgt geändert:
auf 1 200 Euro. Für die Inanspruchnahme von
a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhal-
gefügt:
tungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichti- „(12c) § 4f ist erstmals für im Veranlagungs-
gen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche zeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzu-
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen wenden, soweit die den Aufwendungen zu
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hun- Grunde liegenden Leistungen nach dem
dert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.“
Steuerpflichtigen. Der Abzug von der tariflichen
b) Nach Absatz 18a wird folgender Absatz 18b ein-
Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt
gefügt:
nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen,
die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten „(18b) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des
oder Aufwendungen für eine geringfügige Be- Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist
schäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. De-
Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die zember 2005 und letztmals auf Veräußerungen
§§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden. Für Ver-
und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder äußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenom-
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wor- men werden, ist § 6b in der im Veräußerungszeit-
den sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die punkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach c) Dem Absatz 23c wird folgender Satz angefügt:
den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Vorausset-
zung für die Steuerermäßigungen nach den Sät- „§ 9 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
zen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige die Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 ge-
und die Zahlung auf das Konto des Erbringers leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die
der haushaltsnahen Dienstleistung, der Hand- den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistun-
werkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungs- gen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht wor-
leistung durch Beleg des Kreditinstituts nach- den sind.“
weist.“ d) Folgender Absatz 24 wird eingefügt:
14. In § 37 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „im Sinne des „(24) § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 in der Fassung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I
und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum
Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ ersetzt. 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, so-
weit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
15. § 39a wird wie folgt geändert: Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bracht worden sind.“
e) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und“ durch „§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
die Angabe „im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für
4, 5, 7 bis 9 und“ ersetzt. im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Auf-
wendungen anzuwenden, soweit die den Aufwen-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den dungen zu Grunde liegenden Leistungen nach
§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c“ durch die dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.“
Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6“
ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des Änderung
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, des Umsatzsteuergesetzes
33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 § 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
ersetzt. das durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des
ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b,
33 und 33c“ durch die Angabe „im Sinne des § 10 a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33“ „125 000 Euro“ durch die Angabe „250 000 Euro“
ersetzt. ersetzt.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
aa) Die Angabe „31. Dezember 2006“ wird durch die Inkrafttreten
Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt. (1) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
bb) Die Angabe „125 000 Euro“ wird durch die Angabe (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
„250 000 Euro“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1095
Gesetz
zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
Vom 28. April 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulas-
das folgende Gesetz beschlossen: sung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.“
Artikel 1 4. § 52 wird wie folgt geändert:
Änderung
a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- „§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Arti-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, kels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwen-
Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), wird wie den, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, her-
folgt geändert: gestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt
werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
1. § 4 wird wie folgt geändert: ten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des An-
a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe lagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 ange-
„nach Absatz 3 oder“ gestrichen. schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zu-
flusses des Veräußerungserlöses oder im Zeit-
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: punkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu be-
„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten rücksichtigen.“
für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des An-
b) In Absatz 12 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
lagevermögens, für Anteile an Kapitalgesell-
fügt:
schaften, für Wertpapiere und vergleichbare
nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des
Grund und Boden sowie Gebäude des Umlauf- Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I
vermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflus- S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
ses des Veräußerungserlöses oder bei Ent- den, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
nahme im Zeitpunkt der Entnahme als Be- c) In Absatz 16 wird nach Satz 14 folgender Satz
triebsausgaben zu berücksichtigen.“ eingefügt:
bb) In Satz 5 werden die Wörter „nicht abnutzbaren „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095)
durch die Angabe „Wirtschaftsgüter des Anla- ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
gevermögens und Wirtschaftsgüter des Um- nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
laufvermögens im Sinne des Satzes 4“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Artikel 2
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Änderung
Nr. 4 Satz 1 oder 3“ ersetzt. des Umsatzsteuergesetzes
2. § 5 wird wie folgt geändert: In § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Umsatzsteuerge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(1a) Die Ergebnisse der in der handelsrecht- 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
lichen Rechnungslegung zur Absicherung finanz- Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I
wirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungs- S. 1091) geändert worden ist, werden die Wörter „ , sowie
einheiten sind auch für die steuerliche Gewinner- die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken,
mittlung maßgeblich.“ die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind“ ge-
strichen.
b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a.“ Artikel 3
3. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung
„Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu der Abgabenordnung
mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist § 379 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der
für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des in- Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder ver-
Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I buchen lässt
S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.“
fertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig Artikel 4
sind,
2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder Inkrafttreten
3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1097
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten*)
Vom 26. April 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungs-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I betriebes,
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- 1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) medizinischen Versorgung,
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für 1.5 Umweltschutz;
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 2. Gesundheitsschutz und Hygiene:
terium für Bildung und Forschung:
2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
Staatliche 2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten;
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Kommunikation:
Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/ 3.1 Kommunikationsformen und -methoden,
Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
3.2 Verhalten in Konfliktsituationen;
§2 4. Patientenbetreuung und -beratung:
Ausbildungsdauer 4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen;
5. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
§3 5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,
Zielsetzung der Berufsausbildung 5.2 Qualitätsmanagement,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 5.3 Zeitmanagement,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-
und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die 5.4 Arbeiten im Team,
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf- 5.5 Marketing;
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-
6. Verwaltung und Abrechnung:
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren 6.1 Verwaltungsarbeiten,
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen- 6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung,
hang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-
fungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 6.3 Abrechnungswesen;
7. Information und Dokumentation:
§4 7.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
Ausbildungsberufsbild 7.2 Dokumentation,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 7.3 Datenschutz und Datensicherheit;
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
8. Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und
1. Der Ausbildungsbetrieb: Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, oder der Ärztin:
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesund- 8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
heitswesen; Anforderungen an den Beruf, 8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der sowie Heil- und Hilfsmitteln;
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im
Bundesanzeiger veröffentlicht. 10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
§5 Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeits-
Ausbildungsrahmenplan abläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2
simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsen-
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und tieren:
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in
den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach- 1. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patien-
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan tin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen,
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Warten und Handhaben von Geräten und Instrumen-
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit ten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrech-
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung nen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklä-
erfordern. ren über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,
2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen
§6 einschließlich Betreuen des Patienten oder der Pa-
tientin vor, während und nach der Behandlung, Pfle-
Ausbildungsplan
gen, Warten und Handhaben von Geräten und Instru-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des menten, Durchführen von Hygienemaßnahmen,
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie
Ausbildungsplan zu erstellen. Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das
§7 Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den
Schriftlicher Patienten situationsgerecht und personenorientiert kom-
Ausbildungsnachweis munizieren, sie sachgerecht informieren und zur Koope-
ration motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Ver-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
waltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheits-
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
schutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe rele-
zusehen.
vanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vor-
gehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe
§8 begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen,
Zwischenprüfung dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Patientin durchführen kann.
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorga-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den nisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozial-
Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten kunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den sind:
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, 1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich
bezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgen- der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen
den Prüfungsbereichen durchzuführen: und die Durchführung der Behandlungsassistenz
1. Arbeits- und Praxishygiene, beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und ver-
tragliche Bestimmungen der medizinischen Versor-
2. Schutz vor Infektionskrankheiten, gung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
3. Verwaltungsarbeiten, Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits-
und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll
4. Datenschutz und Datensicherheit,
nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge ver-
5. Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten. stehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmög-
lichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prü-
§9 fungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu
legen:
Abschlussprüfung
a) Qualitätssicherung,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- b) Zeitmanagement,
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- c) Schutz vor Infektionskrankheiten,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in e) Patientenbetreuung und -beratung,
höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe f) Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15
Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling g) Laborarbeiten,
ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. h) Datenschutz und Datensicherheit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1099
i) Dokumentation, (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
j) Handeln bei Notfällen,
1. Prüfungsbereich
k) Abrechnung erbrachter Leistungen;
Behandlungsassistenz 40 Prozent,
2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -ver- 2. Prüfungsbereich
waltung: Betriebsorganisation
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei- und -verwaltung 40 Prozent,
ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsab- 3. Prüfungsbereich
läufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch pla- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
nen sowie interne und externe Koordinierungsaufga-
ben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und (6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungs-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangel-
Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informa- haft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens
tions- und Kommunikationsmöglichkeiten berück- ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf-
sichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebie- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
te zugrunde zu legen: einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche
die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
medizinischen Versorgung, das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
b) Arbeiten im Team, Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-
c) Verwaltungsarbeiten, bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
d) Dokumentation, mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gewichten.
e) Marketing,
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
f) Zeitmanagement, tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
g) Datenschutz und Datensicherheit, halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens
zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prü-
h) Organisation der Leistungsabrechnung, fungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleis-
i) Materialbeschaffung und -verwaltung; tungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend be-
wertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der § 10
Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,
Fortsetzung der Berufsausbildung
dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-
che Zusammenhänge darstellen kann. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
1. im Prüfungsbereich Vertragsparteien dies vereinbaren.
Behandlungsassistenz 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich § 11
Betriebsorganisation Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und -verwaltung 120 Minuten,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
3. im Prüfungsbereich Gleichzeitig tritt die Arzthelfer-Ausbildungsverordnung
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2200) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Tarifrecht gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung er-
(§ 4 Nr. 1.1) klären
b) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften be-
schreiben
e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläutern
f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fort-
bildungsmöglichkeiten ermitteln
1.2 Stellung des Ausbildungs- a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheits-
betriebes im Gesundheitswesen; wesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in
Anforderungen an den Beruf das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläutern
(§ 4 Nr. 1.2) b) Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispie-
len aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
c) soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes
und ethische Anforderungen darstellen
d) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
1.3 Organisation und Rechtsform des a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungs-
Ausbildungsbetriebes betriebes erläutern
(§ 4 Nr. 1.3) b) Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Auf-
gaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der
Funktionsbereiche erklären
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen
darstellen
1.4 Gesetzliche und vertragliche a) berufsbezogene Rechtsvorschriften einhalten
Bestimmungen der medizinischen b) Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-
Versorgung Beziehung einhalten
(§ 4 Nr. 1.4)
c) Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärzt-
licher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche
Folgen beachten
d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsverein-
barungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beach-
ten und erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1101
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Gesundheitsschutz und Hygiene
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststel-
bei der Arbeit len sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 2.1) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
e) stressauslösende Situationen erkennen und bewältigen
2.2 Maßnahmen der Arbeits- und a) Hygienestandards einhalten
Praxishygiene b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwenden
(§ 4 Nr. 2.2)
c) Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführen
d) Geräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und
sterilisieren; Sterilgut handhaben
e) hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situati-
onsgerecht sicherstellen
f) kontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder
aufbereiten und entsorgen
2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten a) Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infekti-
(§ 4 Nr. 2.3) onskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose,
Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen
Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Wind-
pocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME,
Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infekti-
onskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz,
beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachten
b) Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen
zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnah-
men durchführen
c) Vorteile der aktiven Immunisierung begründen
3 Kommunikation
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Kommunikationsformen und a) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebs-
-methoden klima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachten
(§ 4 Nr. 3.1) b) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen einsetzen
c) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.2 Verhalten in Konfliktsituationen a) Konflikte erkennen und einschätzen
(§ 4 Nr. 3.2) b) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten an-
bieten
4 Patientenbetreuung und -beratung
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Betreuen von Patienten und a) psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Ver-
Patientinnen haltens berücksichtigen
(§ 4 Nr. 4.1) b) Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-
Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen
Krankheitsbildern beachten
c) Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und
unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor,
während und nach der Behandlung betreuen
d) Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschät-
zen und Maßnahmen einleiten
e) Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über
Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestel-
lung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren
f) Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung in-
formieren
g) ergänzende Versorgungsangebote darstellen
4.2 Beraten von Patienten und a) ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
Patientinnen b) zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleiten
(§ 4 Nr. 4.2)
c) medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläutern
d) bei der Patientenschulung mitwirken
5 Betriebsorganisation und
Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen
(§ 4 Nr. 5.1) mitwirken und zur Optimierung beitragen
b) Kooperationsprozesse mit externen Partnern mitgestalten
c) Hausbesuche und Notdienste organisieren
d) Maßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifen
e) Arbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren,
rationell gestalten, Ergebnisse kontrollieren
f) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und ein-
setzen
5.2 Qualitätsmanagement a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-
(§ 4 Nr. 5.2) trieb an Beispielen erklären
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungs-
bereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und
bewerten
c) Patientenzufriedenheit ermitteln und fördern
d) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesse-
rung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und
dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nut-
zen beachten
e) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen
5.3 Zeitmanagement a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an
(§ 4 Nr. 5.3) Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbrin-
gen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1103
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
b) Patiententermine planen, koordinieren und überwachen
c) Wiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren
sowie koordinieren
d) Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener
Prüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine pla-
nen und koordinieren
e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-
dere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsab-
läufen Prioritäten beachten
f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-
steigerung und Stress beachten
5.4 Arbeiten im Team a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungs-
(§ 4 Nr. 5.4) kompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung
mitwirken
c) Teamentwicklung gestalten
d) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
5.5 Marketing a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten
(§ 4 Nr. 5.5) des Betriebes mitwirken
b) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-
maßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirken
c) beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken
6 Verwaltung und Abrechnung
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Verwaltungsarbeiten a) Patientendaten erfassen und verarbeiten
(§ 4 Nr. 6.1) b) Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) Schriftverkehr durchführen
d) Vordrucke und Formulare bearbeiten
6.2 Materialbeschaffung und a) Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote verglei-
-verwaltung chen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirken
(§ 4 Nr. 6.2) b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kauf-
vertragsrechts prüfen
c) Abrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleiten
d) Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patienten-
behandlung organisieren
e) Materialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachen
f) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern
und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen
6.3 Abrechnungswesen a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und
(§ 4 Nr. 6.3) dokumentieren
b) Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträ-
gern zuordnen und kontrollieren
c) Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und
Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und
weiterleiten
d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden
e) Privatliquidation erstellen und dem Patienten erläutern
f) kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche
Mahnverfahren einleiten
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7 Information und Dokumentation
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Stan-
Kommunikationssysteme dard- und Branchensoftware einsetzen
(§ 4 Nr. 7.1) b) Daten eingeben und pflegen
c) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Daten-
austausches nutzen
d) Informationen beschaffen und nutzen
7.2 Dokumentation a) Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften
(§ 4 Nr. 7.2) und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiter-
leiten und archivieren
b) medizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme an-
wenden
c) Patientendokumentation organisieren
d) Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und doku-
mentieren
7.3 Datenschutz und Datensicherheit a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwenden
(§ 4 Nr. 7.3) b) Daten sichern
c) Datentransfer verschlüsselt durchführen
d) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und
die Aufbewahrfristen beachten
8 Durchführen von Maßnahmen bei
Diagnostik und Therapie unter
Anleitung und Aufsicht des Arztes
oder der Ärztin
(§ 4 Nr. 8)
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik a) gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzun-
(§ 4 Nr. 8.1) gen anwenden und erläutern
b) Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere
Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen,
Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben,
Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben,
pflegen und warten
c) bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, ins-
besondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und
Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instru-
mente handhaben, pflegen und warten
d) Befunddokumentation durchführen
e) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, ins-
besondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie
Abstriche, gewinnen
f) Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung,
Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf
okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitäts-
kontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen
und warten
g) Untersuchungsmaterial aufbereiten und versenden
h) Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung
für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie a) bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und
(§ 4 Nr. 8.2) Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und
Arzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instru-
mente pflegen und warten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1105
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
b) bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle
erstellen
c) subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen
d) Stütz- und Wundverbände anlegen
e) Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführen
f) intrakutane Tests durchführen
g) Inhalationen durchführen
h) bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorberei-
ten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte hand-
haben, pflegen und warten
i) septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial ent-
fernen
j) Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren
8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera a) über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informie-
und Impfstoffen sowie Heil- und ren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützen
Hilfsmitteln b) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgrup-
(§ 4 Nr. 8.3) pen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und
Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und
Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrank-
heiten, unterscheiden
c) Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung
verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verord-
nungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgeben
d) Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung
vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften
abgeben
9 Grundlagen der Prävention und a) über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von
Rehabilitation Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versor-
(§ 4 Nr. 9) gungsstrukturen informieren
b) Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise
motivieren
c) Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die
dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläutern
d) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früher-
kennungsmaßnahmen motivieren
e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung
informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirken
f) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaß-
nahmen motivieren
g) Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei
Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken
h) über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren
10 Handeln bei Not- und a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen er-
Zwischenfällen greifen
(§ 4 Nr. 10) b) Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhalten
c) bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herz-
stillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien,
erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassen
d) Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
e) bei Not- und Zwischenfällen assistieren
f) Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handha-
ben, warten und pflegen
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
– Zeitliche Gliederung –
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit
– 1. bis 36. Ausbildungsmonat –
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,
1.5 Umweltschutz,
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
B.
Vor der Zwischenprüfung
– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,
1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,
1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,
2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,
5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,
2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,
2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,
5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,
5.2 Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,
5.3 Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,
6.3 Abrechnungswesen, Lernziel d,
7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
7.2 Dokumentation, Lernziele c und d,
7.3 Datenschutz und Datensicherheit,
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,
10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,
2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,
2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1107
4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,
5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,
5.4 Arbeiten im Team, Lernziele b und d,
5.5 Marketing, Lernziel c,
6.1 Verwaltungsarbeiten,
6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,
6.3 Abrechnungswesen, Lernziel b,
7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,
8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,
9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,
10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,
2.3 Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,
3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,
4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,
7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,
9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e,
zu vermitteln.
C.
Nach der Zwischenprüfung
– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –
(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
2.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,
3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,
4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,
5.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,
5.2 Qualitätsmanagement, Lernziel b,
6.3 Abrechnungswesen, Lernziel c,
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,
9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,
10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,
1.4 Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,
3.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,
3.2 Verhalten in Konfliktsituationen,
4.1 Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
4.2 Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,
5.2 Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,
6.3 Abrechnungswesen, Lernziele a und f,
7.2 Dokumentation, Lernziel a,
8.1 Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,
8.2 Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,
8.3 Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,
9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,
10. Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,
1.3 Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,
5.4 Arbeiten im Team, Lernziele a und c,
5.5 Marketing, Lernziel b,
6.2 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,
6.3 Abrechnungswesen, Lernziel e,
7.2 Dokumentation, Lernziel b,
9. Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
5.3 Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,
5.5 Marketing, Lernziel a,
7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006 1109
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
– 1 BvL 10/01 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Es war mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar, dass Zeiten, in
denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote
ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, nach dem vom
1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht bei der Berech-
nung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
nicht berücksichtigt wurden.
2. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2007 eine Regelung zu treffen, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Kommt es zu einer fristge-
mäßen Regelung nicht, so ist auf die noch nicht bestands- oder rechtskräftig
entschiedenen Verfahren, in denen es für die Gewährung einer Leistung der
Arbeitslosenversicherung auf die Berücksichtigung der Zeit der mutter-
schutzrechtlichen Beschäftigungsverbote im Rahmen der Berechnung der
Anwartschaftszeit nach dem vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Recht ankommt, § 107 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des
Arbeitsförderungsgesetzes in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. April 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2006
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
Vom 21. April 2006
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über
Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs
in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesum-
zugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverord-
nung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die
Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesminis-
teriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegen-
heiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskosten-
gesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertra-
gen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die
Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft. Sie findet keine
Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 21. April 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r