982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Gesetz
über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz – DlKonjStatG)
Vom 25. April 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen: Erhebungsmerkmale,
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§1 (1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
Zwecke der 1. Umsätze oder Einnahmen,
Dienstleistungskonjunkturstatistik 2. Zahl der Beschäftigten,
Zur Erfüllung der Informationsanforderungen der Euro- 3. hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
päischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EG) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehre-
Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunk- ren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von min-
turstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils gelten- destens 250 000 Euro in dem Jahr vor dem Berichtsjahr
den Fassung festgelegt sind, sowie als Beitrag zur statis- werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in
tischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung wer- der Unterteilung nach Ländern erfasst.
den für das Jahr 2006 und für das erste Quartal 2007 zu
(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach
den in § 3 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhe-
bungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das
§2 Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres er-
fasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach
Art der Erhebungen, Periodizität Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalender-
vierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr
Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die erfasst.
als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 3 Abs. 2
genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. §5
Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-sta-
tistischen Verfahren ausgewählt. Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
§3 1. Namen und Anschriften der Unternehmen oder der
Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen
Erhebungsbereiche, Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,
Erhebungseinheiten 2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleis- der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Perso-
tungsbereiche nach Abschnitt I (Verkehr und Nachrich- nen.
tenübermittlung), nach Abteilung 72 (Datenverarbeitung
und Datenbanken) und nach Abteilung 74 (Erbringung §6
von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) des An- Auskunftspflicht
hangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen
Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische
besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inha-
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
ber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unter-
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), zuletzt geändert
nehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe-
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Euro-
ruflichen Tätigkeit.
päischen Parlaments und des Rates vom 29. September
2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung. §7
Übermittlungsregelung
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Ein-
richtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen
die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsberei- für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
chen tätig sind. Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selb- Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
ständige Berufstätigkeit von Personen, die in § 18 Abs. 1 Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-
Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete den, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
Berufe ausüben. ausweisen.
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§8 2. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen oder die
Verordnungsermächtigung Periodizität zu verkürzen, soweit dies zur Umsetzung
oder Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatisti-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- ken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden
mung des Bundesrates Fassung erforderlich ist.
1. die Durchführung von Erhebungen oder die Erhebung
einzelner Merkmale auszusetzen und den Kreis der zu §9
Befragenden einzuschränken, soweit eine Erhebung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch die Verwendung von Daten nach dem Verwal-
tungsdatenverwendungsgesetz nicht mehr erforder- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
lich ist, Kraft und am 30. Juni 2007 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Gesetz
zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
Vom 26. April 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gemeinsame Bundesausschuss Dritte beauf-
tragt, hat er zu gewährleisten, dass diese ihre
Artikel 1 Bewertungsgrundsätze und die Begründung
für ihre Bewertungen einschließlich der ver-
Änderung wendeten Daten offen legen. Die Namen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragter Gutachter dürfen nicht genannt
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- werden.“
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arznei-
S. 926), wird wie folgt geändert: mittelkombinationen, die Wirkstoffe enthalten, die
in eine Festbetragsgruppe nach Absatz 1 oder 1a
1. § 31 wird wie folgt geändert: Satz 1 einbezogen sind oder die nicht neuartig
sind.“
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
„Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeuti- fügt:
schen Unternehmen, das ein Festbetragsarznei-
mittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a „(1b) Eine therapeutische Verbesserung nach
Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 1a
abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufs- Satz 2 liegt vor, wenn das Arzneimittel einen thera-
preis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen pierelevanten höheren Nutzen als andere Arznei-
und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, mittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als
3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für
wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschrei- relevante Patientengruppen oder Indikationsberei-
tung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die che den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vor-
Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Anga- zuziehen ist. Bewertungen nach Satz 1 erfolgen für
ben einschließlich des Arzneimittel- und des Insti- gemeinsame Anwendungsgebiete der Arzneimittel
tutionskennzeichens der Krankenkasse an die Ver- der Wirkstoffgruppe. Ein höherer Nutzen nach
tragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in Satz 1 kann auch eine Verringerung der Häufigkeit
den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu verein- oder des Schweregrads therapierelevanter Neben-
baren. Versicherte und Apotheken sind nicht ver- wirkungen sein. Der Nachweis einer therapeuti-
pflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurück- schen Verbesserung erfolgt aufgrund der Fachin-
zuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abge- formationen und durch Bewertung von klinischen
schlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anfor- Studien nach methodischen Grundsätzen der evi-
derungen nicht entspricht.“ denzbasierten Medizin, soweit diese Studien allge-
mein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
Methodik internationalen Standards entspricht.
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere
durch Beschluss nach § 213 Abs. 2 Arzneimittel, direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimit-
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich teln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevan-
Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert ten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidi-
niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der tät und Lebensqualität, zu berücksichtigen. Die
diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung Ergebnisse der Bewertung sind in der Begründung
freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten zu dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 fachlich
sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“ und methodisch aufzubereiten, sodass die tragen-
2. § 35 wird wie folgt geändert: den Gründe des Beschlusses nachvollziehbar sind.
Vor der Entscheidung sind die Sachverständigen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach Absatz 2 auch mündlich anzuhören. Vorbe-
aa) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird nach den Wör- haltlich einer abweichenden Entscheidung des
tern „deren Wirkungsweise neuartig ist“ das Gemeinsamen Bundesausschusses aus wichti-
Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. gem Grund ist die Begründung des Beschlusses
bekannt zu machen, sobald die Vorlage nach § 94
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Abs. 1 erfolgt, spätestens jedoch mit Bekanntgabe
„Für die Vorbereitung der Beschlüsse nach des Beschlusses im Bundesanzeiger. Ein Arznei-
Satz 1 durch die Geschäftsstelle des Gemein- mittel, das von einer Festbetragsgruppe freigestellt
samen Bundesausschusses gilt § 106 Abs. 4a ist, weil es einen therapierelevanten höheren Nut-
Satz 3 und 7 entsprechend. Soweit der zen nur für einen Teil der Patienten oder Indikati-
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onsbereiche des gemeinsamen Anwendungsge- nach Absatz 7a zur Verbesserung der Wirtschaft-
bietes nach Satz 1 hat, ist nur für diese Anwendun- lichkeit geeignet sind und die einen entsprechen-
gen wirtschaftlich; das Nähere ist in den Richtlinien den Ausgleich von Mehrkosten bei Nichteinhaltung
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu regeln.“ der vereinbarten Ziele gewährleisten.“
d) In Absatz 5 wird Satz 4 neu gefasst und nach ihm c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „verein-
folgender Satz eingefügt: baren“ die Wörter „bis zum 15. November für das
jeweils folgende Kalenderjahr“ eingefügt.
„Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbe-
tragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie erst-
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „verein-
mals zum 1. April 2006 auch nach den Nummern 2
baren“ die Wörter „bis zum 30. September“ einge-
und 3 soll den höchsten Abgabepreis des unteren
fügt.
Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten
und dem höchsten Preis einer Standardpackung e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
nicht übersteigen. Dabei müssen mindestens ein
Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein „(7a) Die Vertragspartner nach Absatz 7 verein-
Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar baren bis zum 30. September für das jeweils fol-
sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vom- gende Kalenderjahr jeweils als Bestandteil der Ver-
hundertsätze der Verordnungen und Packungen, einbarungen nach Absatz 1 für Gruppen von Arz-
die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert neimitteln für verordnungsstarke Anwendungsge-
von 160 nicht überschreiten.“ biete, die bedeutsam zur Erschließung von Wirt-
schaftlichkeitsreserven sind, Durchschnittskosten
3. Nach § 71 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
je definierter Dosiereinheit, die sich bei wirtschaftli-
„(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt für das Jahr cher Verordnungsweise ergeben. Bei der Festle-
2006 anstelle der vom Bundesministerium für gung der Durchschnittskosten je definierter Dosier-
Gesundheit festgestellten Veränderungsraten eine einheit sind Besonderheiten unterschiedlicher
Rate von 0,63 vom Hundert. Für das Jahr 2007 gelten Anwendungsgebiete zu berücksichtigen. Definier-
abweichend von den in Absatz 3 vorgesehenen Verän- te Dosiereinheiten können auf Grundlage der Klas-
derungsraten je Mitglied die Veränderungsraten je Ver- sifikation nach § 73 Abs. 8 Satz 5 festgelegt wer-
sicherten, die das Bundesministerium für Gesundheit den. Das Nähere ist in der Vereinbarung nach
bis zum 15. September 2006 feststellt und durch Ver- Satz 1 zu regeln; dabei können auch andere geeig-
öffentlichung im Bundesanzeiger bekannt macht. Die nete rechnerische mittlere Tages- oder Einzeldo-
Sätze 1 und 2 gelten nur für die Vergütung der Kran- sen oder andere geeignete Vergleichsgrößen für
kenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltge- die Kosten der Arzneimitteltherapie vereinbart wer-
setz und der Bundespflegesatzverordnung sowie für den, wenn der Regelungszweck dadurch besser
die Begrenzung der Verwaltungsausgaben der Kran- erreicht wird. Richtlinien nach § 92 Abs. 1 sind zu
kenkassen nach § 4 Abs. 4.“ beachten. Überschreiten die Ausgaben für die vom
Arzt verordneten Arzneimittel die Kosten nach
4. Dem § 73 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt: Satz 1, hat der Arzt einen Überschreitungsbetrag
von mehr als 10 bis 20 vom Hundert entsprechend
„Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arznei-
einem Anteil von 20 vom Hundert, von mehr als
mitteln nur solche elektronischen Programme nutzen,
20 vom Hundert bis 30 vom Hundert um 30 vom
die die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 enthal-
Hundert und eine darüber hinausgehende Über-
ten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereini-
schreitung zur Hälfte gegenüber den Krankenkas-
gung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen
sen auszugleichen. Unterschreiten die Ausgaben
sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1
der von den Ärzten einer Kassenärztlichen Vereini-
bis zum 31. Dezember 2006 zu vereinbaren.“
gung insgesamt verordneten Arzneimittel die
5. § 84 wird wie folgt geändert: Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit
nach Satz 1, entrichten die Krankenkassen auf-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: grund der Vereinbarung nach Satz 1 einen Bonus
an die Kassenärztliche Vereinigung. Der Bonus ist
„Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in unter den Vertragsärzten zu verteilen, die wirt-
Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt die bis- schaftlich verordnen und deren Verordnungskos-
herige Vereinbarung bis zum Abschluss einer ten die Durchschnittskosten je definierter Dosier-
neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung einheit nach Satz 1 nicht überschreiten. Über- oder
durch das Schiedsamt weiter. Die Landesverbände Unterschreitungen stellt der Prüfungsausschuss
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatz- nach § 106 Abs. 4 nach Ablauf eines Quartals auf
kassen teilen das nach Satz 2 Nr. 1 vereinbarte der Grundlage der arztbezogenen Schnellinforma-
oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolu- tionen nach Absatz 5 Satz 4 oder aufgrund der
men ihrem jeweiligen Spitzenverband mit.“ Abrechnungsdaten nach § 300 Abs. 2 Satz 4, die
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: dem Prüfungsausschuss zu übermitteln sind, fest;
für das weitere Verfahren gilt § 106 Abs. 5 und 5c
„(4a) Eine Vereinbarung nach Absatz 7a findet entsprechend. Arzneimittel, für die die Regelungen
keine Anwendung, wenn in einer Vereinbarung dieses Absatzes Anwendung finden, unterliegen
nach Absatz 1 bis zum 15. November für das nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106
jeweils folgende Kalenderjahr Maßnahmen Abs. 2; die Richtgrößen sind von den Vertragspart-
bestimmt sind, die ebenso wie eine Vereinbarung nern nach Absatz 1 entsprechend zu bereinigen.
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Das Nähere ist in Verträgen nach § 106 Abs. 3 zu ab dem 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 einen
vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung;
für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum dies gilt nicht für Preiserhöhungsbeträge oberhalb
30. September nicht zustande, gilt für das Schieds- des Festbetrags. Für Arzneimittel, die nach dem
verfahren abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 1 eine 1. April 2006 in den Markt eingeführt werden, gilt
Frist von zwei Monaten.“ Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der
f) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7“ durch die Markteinführung Anwendung findet. Für importier-
Angabe „1 bis 4 und 4b bis 7“ ersetzt. te Arzneimittel, die nach § 129 abgegeben werden,
gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag
5a. § 92 wird wie folgt geändert: von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend
a) Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz wird wie folgt den Vorgaben des § 129 niedriger ist als der Arznei-
gefasst: mittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels ein-
schließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichti-
„er kann dabei die Erbringung und Verordnung von
gung von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel
Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maß-
aufgrund dieser Vorschrift. Abschläge nach
nahmen einschränken oder ausschließen, wenn
Absatz 1 und 3b werden zusätzlich zu dem
nach allgemein anerkanntem Stand der medizini-
Abschlag nach den Sätzen 1 bis 3 erhoben. Rabatt-
schen Erkenntnisse der diagnostische oder thera-
beträge, die auf Preiserhöhungen nach Absatz 1
peutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit
und 3b zu gewähren sind, vermindern den
oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen
Abschlag nach Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die
sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel
Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1
unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere
bis 3 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entspre-
Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diag-
chend. Absatz 4 findet Anwendung. Das Nähere
nostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar
regeln die Spitzenverbände nach § 213 Abs. 2.
ist.“
(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006
„In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 kön- einen Abschlag von 10 vom Hundert des Herstel-
nen auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außer- lerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer; für preis-
halb von Zusammenstellungen gegeben werden; günstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a
die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Satz 3 entsprechend. Eine Absenkung des Herstel-
Halbsatz gelten entsprechend.“ lerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer, die ab
6. In § 94 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermin-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: dert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betra-
ges der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der
„bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 innerhalb von vier folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der
Wochen.“ Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiser-
6a. § 115c wird wie folgt geändert: höhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. der Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Apothe-
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 keneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer
angefügt: mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der
„(2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbe- jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis
handlung die Fortsetzung der im Krankenhaus zugrunde liegt. Absatz 3a Satz 5 bis 8 gilt entspre-
begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertrags- chend.“
ärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlas-
sung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verord- aa) In Satz 4 wird die Angabe „nach den Absät–
nung in der vertragsärztlichen Versorgung zweck- zen 1 und 2“ durch die Angabe „nach den
mäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne Absätzen 1, 3a und 3b“ ersetzt.
eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall bb) Folgende Sätze werden angefügt:
oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer
möglich ist.“ „Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-
nen Leistungserbringer oder Dritte am
7. § 130a wird wie folgt geändert:
Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteili-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gen oder diese mit dem Abschluss solcher
„Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothe- Verträge beauftragen. Das Bundesministerium
kenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bun-
nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des destag bis zum 31. März 2008 über die Auswir-
§ 129 Abs. 5a bestimmt sind.“ kungen von Rabattvereinbarungen insbeson-
dere auf die Wirksamkeit der Festbetragsrege-
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b lung.“
eingefügt:
8. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
„(3a) Erhöht sich der Herstellerabgabepreis
gefasst:
ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand
am 1. November 2005, erhalten die Krankenkassen „Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln übermit-
für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel teln die pharmazeutischen Unternehmer die für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 987
Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Pro- worden ist, werden die Wörter „für apothekenpflichtige
duktangaben einschließlich der Rabatte nach § 130a Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder
an die in § 129 Abs. 2 genannten Verbände sowie an Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines pharmazeuti-
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den schen Unternehmers oder Großhändlers an die in § 47
Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektroni- des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrich-
scher Datenübertragung und maschinell verwertbar tungen oder Behörden gewährt werden“ durch die Wörter
auf Datenträgern;“. „Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind
9. Dem § 300 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den
Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arz-
„Die Rechenzentren übermitteln die erforderlichen neimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arz-
Abrechnungsdaten auf Anforderung unverzüglich an neimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist“
den Prüfungsausschuss für die Feststellung von Über- ersetzt.
und Unterschreitungen von Durchschnittskosten je
definierter Dosiereinheit nach § 84 Abs. 7a arztbezo-
Artikel 3
gen, nicht versichertenbezogen.“
Inkrafttreten
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Änderung kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
des Heilmittelwerbegesetzes Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d dieses Gesetzes tritt mit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober Wirkung vom 17. Februar 2006, Artikel 1 Nr. 3 und 7
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Buchstabe c dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert 15. Dezember 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Verordnung
zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 25. April 2006
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Artikel 1
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom Verordnung
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), über die Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)
wicklung
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, h und j Inhaltsübersicht
und Nr. 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v,
des § 26a und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrs- Abschnitt 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Allgemeine Regelungen
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nr. 2 Buch- § 1 Anwendungsbereich
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, § 2 Begriffsbestimmungen
auch in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) und § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungs-
– auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 und des § 6e Abs. 1 freier Fahrzeuge
Satz 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahr-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 zeugen
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6e durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I Abschnitt 2
S. 2412) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Zulassungsverfahren
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), § 6 Antrag auf Zulassung
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem
anderen Staat
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6 § 8 Zuteilung von Kennzeichen
Abs. 1 Nr. 5c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- § 9 Besondere Kennzeichen
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
– das Bundesministerium des Innern und das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 in Verbindung mit § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
§ 15 Verwertungsnachweis
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), auch in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
setzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) Abschnitt 3
Zeitweilige
und Teilnahme am Straßenverkehr
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
und Technologie auf Grund des § 7 des Pflichtversiche- § 18 Fahrten im internationalen Verkehr
rungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in
S. 213), der zuletzt durch Artikel 234 Nr. 2 der Verord- das Ausland
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
dert worden ist: Abschnitt 4
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt- Teilnahme ausländischer
linie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdoku- Fahrzeuge am Straßenverkehr
mente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die
Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdoku-
mente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29). § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 989
§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs auslän- Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes-
discher Fahrzeuge und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-
desanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr,
Abschnitt 5
des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Inter-
Überwachung des nationaler Organisationen
Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen
§ 23 Versicherungsnachweis Anlage 5 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde Anlage 6 Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der
Bundeswehr
§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungs-
schutz Anlage 7 Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 26 Versicherungskennzeichen Anlage 8 Verwertungsnachweis
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskenn- Anlage 9 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-
zeichens zeichen
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen Anlage 10 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenn-
zeichen
§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, moto-
Abschnitt 6 risierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leicht-
kraftfahrzeuge
Fahrzeugregister
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugre-
gister Abschnitt 1
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugre- Allgemeine Regelungen
gister
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern §1
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
Anwendungsbereich
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchst-
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des ihrer Anhänger.
Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs-
gesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maß- §2
nahmen des Katastrophenschutzes
Begriffsbestimmungen
§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulas-
sungsbehörden Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Land-
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren den;
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische 2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug
Stellen bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
§ 43 Übermittlungssperren 3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister 4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat
§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister der Europäischen Union in Anwendung
a) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-
Abschnitt 7 bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
Durchführungs- ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
und Schlussvorschriften für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der jeweils geltenden
§ 46 Zuständigkeiten
Fassung,
§ 47 Ausnahmen
b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Par-
§ 48 Ordnungswidrigkeiten laments und des Rates vom 18. März 2002 über
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-
§ 50 Übergangsbestimmungen rige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung und
Anlagen c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Par-
Anlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke laments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Anlage 2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buch- Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-
staben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnum- liche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
mern der Kennzeichen ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige 12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraft-
technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als
Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeu-
Nr. L 171 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-
keit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungs-
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestell-
motor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3
te Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bau-
beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor,
teils oder einer selbständigen technischen Einheit die
dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW
einschlägigen Vorschriften und technischen Anforde-
beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maxi-
rungen erfüllt;
male Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestäti-
gung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines 13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der
Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
selbständigen technischen Einheit den geltenden Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroan-
Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser- trieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg ein-
laubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und schließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zuläs-
eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Stra- sigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von
6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, maximal 110 cm;
dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder
die selbständige technische Einheit den geltenden 14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebser- überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt
laubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und und geeignet sind;
eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung; 15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelan-
hänger;
7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Herstel-
ler ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, 16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraft-
ein System, ein Bauteil oder eine selbständige tech- fahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der
nische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders
einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungs- zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von
richtlinie genehmigten Typ entspricht; auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirt-
schaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern
8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben be-
Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte
stimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Trans-
Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt
port von Lasten im Zusammenhang mit land- oder
seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den
forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit
ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit
Beifahrersitzen ausgestattet sind;
entspricht;
9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne 17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge,
Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem
im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Ver-
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von richtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung
mehr als 45 km/h; von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet
sind;
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbren- 18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das
nungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von
50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3; Lasten bestimmt und geeignet sind;
11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder 19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahr-
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten zeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf die-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres
und folgenden Eigenschaften: Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen
a) zweirädrige Kleinkrafträder: wird;
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht 20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte
mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die
dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezo-
als 4 kW beträgt; gen zu werden und die die Funktion der Zugmaschi-
ne verändern oder erweitern; sie können auch mit
b) dreirädrige Kleinkrafträder:
einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Auf-
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht nahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderli-
mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Ver- chen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeit-
brennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung weilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elek- benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist;
tromotor, dessen maximale Nenndauerleistung unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu
nicht mehr als 4 kW beträgt; bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 991
werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit
oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch mitgeführt werden,
zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses
d) Arbeitsmaschinen,
Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bau- e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä-
art nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das ten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhän-
Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine ger ausschließlich für solche Beförderungen ver-
von einem Sitz aus zu ermöglichen; wendet werden,
22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkraft-
erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend rädern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahr-
zeugtechnischen Kulturgutes dienen; h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nach- i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen
weis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs; Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-
ren.
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prü-
fung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungs-
verkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten verfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstge-
Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch
des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück; § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des schriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Fahrzeugs an einen anderen Ort. (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vor-
schriften über das Zulassungsverfahren ausgenomme-
§3 nen Fahrzeuge zugelassen werden.
Notwendigkeit einer Zulassung (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anord-
Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelas- nen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen
sen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das ist.
Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine
Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtver- §4
sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Voraussetzungen für eine
Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
Zulassungsbescheinigung. (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsver-
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das fahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2
Zulassungsverfahren sind Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forst-
wirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamt-
1. folgende Kraftfahrzeugarten: masse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmig-
ten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- ist.
oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-
den, (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
c) Leichtkrafträder,
sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
e) motorisierte Krankenfahrstühle, be a und b mit einer bauartbedingten Höchstge-
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, schwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2. folgende Arten von Anhängern: 2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
be c,
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Be-
trieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forst- 3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
wirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßen-
Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsma- verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise
schinen mitgeführt werden, gekennzeichnet sind.
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellerge- Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestim-
werbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwin- mungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungs-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wer- verfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulas-
den, sungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch- (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kenn-
stabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb zeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder
gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versiche- Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer
rungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Ver- Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde
sicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung
führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vor-
Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichen- liegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-
zuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vor- zeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb
schriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II ent- des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die
sprechend Anwendung. Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch- (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug
stabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstge- nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der
schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die
zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Zulassungsbehörde anordnen, dass
Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung 1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschrifts-
seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben mäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkann-
sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des ten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeug-
Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle verkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum
Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kenn- 2. das Fahrzeug vorgeführt wird.
zeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über ein- Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere sol-
heitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln cher Anordnungen treffen.
zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam-
fahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003
S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrück-
seite oben anzubringen ist. Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine
Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,
auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die §6
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung
Antrag auf Zulassung
oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mit-
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur (1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46
Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstim- Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen
mungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Be- nachzuweisen:
scheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur 1. bei natürlichen Personen:
Prüfung ausgehändigt wird. Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter
für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und
auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
wenn das Fahrzeug
2. bei juristischen Personen und Behörden:
1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht ent-
spricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 Name oder Bezeichnung und Anschrift;
nicht erteilt ist oder 3. bei Vereinigungen:
2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1
Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
Bei beruflich selbständigen Haltern sind außerdem die
Daten nach § 33 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen
§5
nachzuweisen.
Beschränkung und Untersagung (2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung
des Betriebs von Fahrzeugen Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,
ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmä-
ßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- (3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass
Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typ-
Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur genehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstim-
Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des mungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das
Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale
untersagen. Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 993
sungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varian- im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte,
ten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 der im Bundesgebiet errichteten internationalen militäri-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen schen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben
ist, oder durch die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 der Straßen- wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vor-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Daten- zulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungs-
bestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahr- behörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulas-
zeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage sung zu unterrichten.
der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahr-
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-
zeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen
gistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver-
sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die
langen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem
Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Ein-
Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
zelgenehmigung vorzulegen.
1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugre-
gistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Ver- 2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeich-
langen nachzuweisen: nung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug
eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typge-
1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das
nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese
ist; Angaben feststellbar sind;
2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwa- 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
gen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten
Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungs- 4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem
omnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwen- Fahrzeug angebrachte Farbe;
dung, soweit sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung 5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme
oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsge- des Fahrzeugs;
setzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungs-
behörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheini- 6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-
gung Teil I einzutragen ist; stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen
Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über
die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine sol- 7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
che ausgefertigt worden ist; a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- b) Höchstgeschwindigkeit in km/h,
rung:
c) Hubraum in cm3,
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des
d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse
Versicherers,
des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse)
b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versi- in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhänge-
cherungsbestätigung und last – gebremst und ungebremst – in kg, technisch
zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgrup-
c) Beginn des Versicherungsschutzes oder
pe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht
d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen in kW/kg,
Versicherungspflicht befreit ist. e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und
neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des der Stehplätze,
Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben,
soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorlie- g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
gen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehör- h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
den zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
i) Abgaswert CO2 in g/km,
1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für
ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles
Finanzamt, in mm,
2. Name und Anschrift des Lieferers, k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse,
die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typge-
3. Tag der ersten Inbetriebnahme, nehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet
4. Kilometerstand am Tag der Lieferung, oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzel-
genehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-
5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp lassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vor-
und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und schriftsmäßig bescheinigt wurde, und
6. Verwendungszweck. l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und
Fahrgeräusch in dB (A).
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbe-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen scheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulas-
Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der sungsbehörde zu identifizieren.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
§7 (2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erken-
nungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern
Zulassung und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
im Inland nach vorheriger
Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung §9
vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat
Besondere Kennzeichen
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gut-
schaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine achten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- nung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses
sungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs- und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird
Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte statt- als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“
finden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahr-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein
erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon
eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- sind:
sungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebe- 1. Fahrzeuge von Behörden,
nen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung. 2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und
konsularischen Vertretungen,
(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische
Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens 3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht
sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt- oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie
Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt
jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrich- werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linien-
ten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt verkehr eingesetzt wird,
das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen 4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungs-
5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne
bescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzu-
des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergeset-
senden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheini-
zes,
gung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II
das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das 6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im
Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
ausländischen Behörde über die frühere Zulassung ein-
geholt wurde. 7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen,
vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäi- wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahr-
schen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in zeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuerge-
Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine setzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erken-
sungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgas- nungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in
untersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulas- der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
sungs-Ordnung durchzuführen.
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzei-
chen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungs-
§8 zeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8
Zuteilung von Kennzeichen Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der
Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf
Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungs- Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der
zeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungs- Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I
nummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßga- in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das
be der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des
wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen
und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Sai-
bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten sonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums
besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungs- bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach
nummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte
Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben. Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 995
§ 10 amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG
Ausgestaltung Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
und Anbringung der Kennzeichen
3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des
mern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem
Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechts-
schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild
vorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte
aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 blei-
Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirt-
ben unberührt.
schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, ver- L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
deckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich
mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrich-
sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der tung haben, die den technischen Vorschriften der Richt-
Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschrif- linie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
ten. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen
Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl.
müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über ein-
Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vordersei- heitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuch-
te das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der tungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild
zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenom- von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und
men sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bun- ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils gelten-
deswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzei- den Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen
chenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errich- auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf
teten internationalen militärischen Hauptquartiere. kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzei- (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Verti-
chen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung kalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt
durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stem- sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über
pelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfrei-
die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung heit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinte-
des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempel- res Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je
plakette muss so beschaffen sein und so befestigt wer- 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf
den, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. ausreichende Entfernung lesbar sein.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas- (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
sungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbrin- bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
gung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfer- Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4
nung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchfüh- nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kenn-
rung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder zeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für
einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulas- eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstem-
sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit pelung ist nicht erforderlich.
ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,
wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen
hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder
sicherung erfasst sind. vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am
Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an
des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulas-
Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung sungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das
an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht
die Anbringung an deren Rückseite. sein.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterschei-
Kennzeichens muss entsprechen:
dungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in
1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom
Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II
vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bun-
schriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungs- desrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
stellen und die Anbringung der amtlichen Kennzei-
chen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraft- (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
fahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der wechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterschei-
jeweils geltenden Fassung, dungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht
2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen
Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Ver-
vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des tretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen kon-
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
sularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministe- § 12
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berech-
tigung zur Führung der Zeichen „CD“ und „CC“ ist in die Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungs-
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge bescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfü-
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, gungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In
wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzei- begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde
chenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug
Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausge- im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchver-
staltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempel- merk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbe-
plakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und scheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt
Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetrieb- wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.
nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. (2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbe-
scheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus. Die
§ 11 Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie
deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbe-
Zulassungsbescheinigung Teil I hörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbeschei-
(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem nigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung
Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig.
mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahr-
abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulas- zeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem
sungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Hal- genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller einge-
ter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem tragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen
Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des vorzunehmen. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundes-
Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Auf- amt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt,
baus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sat- soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehörde ver-
telanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizie- merkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
rungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der
Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestäti-
gung.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbe-
hörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulas- (3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II
sungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundes-
Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, amt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahr-
soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und zeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung
der Aufwand für die Erstellung angemessen ist. für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertre-
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der ter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungs-
Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigun- behörden ausgegeben.
gen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt wer-
den. (4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem
(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer aus-
nach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- gefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der
nung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissi- zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das
onsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraft-
Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulas- fahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheini-
sungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulas- gung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorla-
sungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen ge bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulas-
nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in sungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist
Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulas-
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver- sungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese
kehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Ab-
Fahrzeug einzustufen ist. satz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das
Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jewei- (5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für
ligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zustän- die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder aus-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi- gefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheini-
gen. gung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte
Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbe- Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller
scheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheini- zurückzugeben.
gung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder
Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulas- (6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privat-
sungsbehörde abzuliefern. rechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 997
scheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentü- (2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
mer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder
verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheini- 1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbe-
gung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, förderungsgesetz unterliegt,
der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat
oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese 2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträ-
wieder auszuhändigen. ger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch
oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
§ 13
3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu
Mitteilungspflichten bei Änderungen und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halter-
daten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwen-
Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungs- dung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
bescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheini- schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung
gung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Ände- eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für
rungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbe- Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs
scheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen: der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den
1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung
braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift inner- des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2
halb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbeschei- ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungs-
nigung Teil II nicht vorgelegt zu werden, bescheinigung Teil I vorzulegen.
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in
einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbe-
oder Energiequelle, hörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Aus-
stellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-
unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen
keit,
sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßi-
5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwin- ge Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an
digkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulas- einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden
sungsrelevant ist, Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls
unverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamt- nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur
masse, der Stützlast oder der Anhängelast, Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom- öffentlichen Straßen untersagen.
men bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomni- der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich
bussen, der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das
sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrs- Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und voll-
verbote auswirken, ständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestäti-
gung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwer-
§ 47 erfordern, und ber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Hal-
Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks terdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-
im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs- kehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungs-
Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. nachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen
Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbe-
der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung hörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzei-
mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflich- chens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder
tet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird
der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer
besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten
die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,
nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheini-
nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur gung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur
Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Auf-
öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbe- gebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulas-
triebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 sungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisheri-
untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. gen Halter oder Eigentümer mit.
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum
gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahr- Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem
zeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungs- vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
nachweis nach § 15 vorgelegt wurde.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so
zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehör- hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies
de durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mittei- gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das
lung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat
außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektro- der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der
nischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetrieb-
herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten setzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug
Standards. nicht als Abfall zu entsorgen ist.
§ 14
Abschnitt 3
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
Zeitweilige
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht Te i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r
zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahr-
zeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies
§ 16
der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe-
scheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeich- Prüfungsfahrten,
nisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Probefahrten, Überführungsfahrten
Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die
Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbe- (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind,
scheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kenn- auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typge-
zeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungs- nehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-,
behörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahr- Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wer-
zeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbe- den, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzei-
scheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhänger- chen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem
verzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Stra-
sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der (2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf
Wiederzulassung befristet reservieren lassen. für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzu-
teilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurz-
(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes
zeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszuge-
Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die
ben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum
Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entspre-
Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in
chend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung
dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen.
einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und
Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenver-
händigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem
kehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Unter-
Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
suchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entspre-
jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungs-
chend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßen-
nummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschrie-
Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufda-
bene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenver-
tum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu be-
kehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Hal-
messen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem
terdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht
Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit
worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung,
des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffent-
die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
lichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der
Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht
Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme
anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenver-
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
kehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugschein-
hefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anla-
§ 15 ge 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbe-
Verwertungsnachweis hörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahr-
zeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraft-
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 fahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wieder-
einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug- kehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unter-
Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der schiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes
Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen
eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anla- und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1,
ge 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern
lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine geson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 999
derte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Be- Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb
schreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- (3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungs-
oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnun- pflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbe-
gen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, sondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahr- ergeben.
zeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und
der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizie- § 18
rungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die
Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie Fahrten im internationalen Verkehr
sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur
Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist,
Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein
mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulas- nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkom-
sungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. mens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr
(RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkenn-
zeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom
Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahr- § 19
zeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Hal- Fahrten zur dauerhaften
terdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurz-
zeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungs- (1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes
schutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzei-
chenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hin-
nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 ter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat
auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verord-
nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeit- nung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem auslän-
kennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen dischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe
nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb anzuwenden:
genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme
eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die 1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn
Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen. durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im
Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulas- Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die
sungs-Ordnung finden keine Anwendung. Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn
§ 17 der nächste Termin zur Durchführung der Untersu-
chung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Fahrten zur Teilnahme Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß
an Veranstaltungen für Oldtimer Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersu-
chung durchzuführen.
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die
der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege 2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benö- nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens
tigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befug-
solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und nis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der
keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass
führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungs- das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbe-
fahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder reich dieser Verordnung verlässt.
Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. 3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkenn-
zeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Old- nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und
timerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht
mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfol-
an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es genden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in
ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszuge-
besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer stalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkenn-
Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch zeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in
besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetrieb-
beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anla- nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas-
ge 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vor-
Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im liegen.
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr (2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen
des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine
versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulas- gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler
sungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Inter-
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulas- nationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraft-
sung vermerkt ist, ausgestellt werden. Nach Ablauf fahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regel-
der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug mäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbeschei-
auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt nigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Überein-
werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbe- kommens vom 8. November 1968 über den Straßenver-
triebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder kehr erforderlichen Angaben enthalten.
zulassen.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am
(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und
der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahr- verkehrssicher sind.
zeugregistern neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichne-
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher
ten Halterdaten die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten
Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richt-
zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende
linie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkom-
des Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstel-
mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr,
lung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahr-
muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten
zeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Herstel-
oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im
ler aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf
Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer
Verlangen nachzuweisen.
Übersetzung durch einen international anerkannten Auto-
(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulas- mobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom
sungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nr. 4 mitzufüh- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung lung bestimmte Stelle verbunden sein.
auszuhändigen. (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische
(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie
und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhr- die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den
kennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzu-
die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten fung auszuhändigen.
Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bis- (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein
herige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen. Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben.
Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. 1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des
Grenzübertritts und
2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem
Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über
Abschnitt 4
Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Te i l n a h m e a u s l ä n d i s c h e r
Fahrzeuge am Straßenverkehr § 21
Kennzeichen
§ 20 und Unterscheidungszeichen
Vorübergehende Teilnahme (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge
am Straßenverkehr im Inland müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen
Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Stra-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
ßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen
sene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im
Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugver-
Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen
kehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein
Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Ver-
Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat
tragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung aus-
zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr hei-
gestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begrün-
misches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches
det ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens
nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des
die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für
ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorge-
sehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die (2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge
den Anforderungen des Satzes 2 genügen und aus- müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des
schließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des
ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit
bekannt gemacht. Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1001
über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahr- an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf
zeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versiche-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des rungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in
zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbin- Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.
dung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 (4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversi-
des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung cherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unter-
des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitglied- liegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer
staats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.
im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299
S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterschei-
§ 24
dungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die
Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1 Mitteilungspflichten
nicht erforderlich. der Zulassungsbehörde
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum
§ 22 Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes
Beschränkung und Untersagung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
des Betriebs ausländischer Fahrzeuge über
1. die Zuteilung des Kennzeichens,
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vor-
schriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des 2. Änderungen der Anschrift des Halters,
Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausge- 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss
stellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale einer neuen Versicherung,
Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückge-
sandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs kei- 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebset-
nen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnah- zung,
men nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46 5. die Änderung der Fahrzeugklasse und
Abs. 1 zuständig.
6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetrieb-
setzung
Abschnitt 5 zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten,
soweit erforderlich, zu übermitteln.
Überwachung des
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z e s d e r F a h r z e u g e (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach
Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bun-
desamt herausgegebenen und im elektronischen Bun-
§ 23
desanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffent-
Versicherungsnachweis lichten Standards zu übermitteln.
(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft- § 25
fahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Maßnahmen und Pflichten
Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestäti- bei fehlendem Versicherungsschutz
gung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haf-
auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetrieb-
tung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
setzung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Ver-
zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem
kehr zugelassen werden soll.
Muster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem
(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-
Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulas- zeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr
sungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3
ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versi- Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu
cherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeit- unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versiche-
kennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versiche- rungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem
rungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsver- Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahr-
hältnisses angeben. zeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies
(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden
vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines
zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbe- Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige
hörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend,
eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung
Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungs-
der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird schutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des
vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesan- roten Kennzeichens befristet ist.
zeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. (2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf
Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigun- dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Ein-
gen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versi- gangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entspre-
cherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer chend.
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann
zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz ent- auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt
hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards
des § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen. im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im
Verkehrsblatt bekannt.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige
nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahr-
zeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechen- § 27
de Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat Ausgestaltung und Anbringung
sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. des Versicherungskennzeichens
Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine
Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, (1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist
löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Ver-
Satz 1 aus. kehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrs-
jahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wieder-
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkenn- holen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in die-
zeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist. ser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat
dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungs-
kennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spie-
§ 26
geln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form,
Versicherungskennzeichen Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzei-
chens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12
(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die entsprechen.
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f nachge- (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen
wiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Ab-
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr- schnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli
zeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss 1996, entsprechen.
eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie (3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite
überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Ver- des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte
sicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheini- fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis
gung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung
ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzei-
Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur chens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem
Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad bei-
Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halter- derseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von
daten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus mindestens 15 m lesbar sein.
und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizie-
rungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei- (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erken-
sen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheini- nungsnummer des Versicherungskennzeichens an der
gung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjah- Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in
res. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahr-
Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen zeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und
ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungs-
(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem kennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entspre-
Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraft- chen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versiche-
fahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zei- rungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der
chen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversiche- Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch
rer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen nicht erforderlich.
des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für
welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die (5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das
Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Zif- Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach
fern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkom-
Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzuge- mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
ben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender- am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesre-
jahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän- publik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
dige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit wechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder
Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder
und Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungs- seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahr-
nummern zu. zeugen nicht angebracht werden.
(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die (7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versi-
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver- cherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffent-
kehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 4 genannten Fahr- lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1003
Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1 4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechs- nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-
lungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrich- teilten weiteren Kennzeichen und das Datum der
tungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht jeweiligen Zuteilung,
sind.
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-
sungsbescheinigung folgenden Termins
§ 28
a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und
Rote Versicherungskennzeichen Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahr- kehrs-Zulassungs-Ordnung und
zeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26
Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwen- 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis
den, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnum- darauf sowie das Datum der Zuteilung,
mer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist
7. das Datum der
nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten
und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versi-
b) Entstempelung des Kennzeichens,
cherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maß-
gabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versi- 8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
cherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten gung,
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgeset-
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
zes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten
ist und die Grundlage dieser Einstufung,
unverzüglich mitzuteilen.
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
§ 29 der Gemeindekennziffer,
Maßnahmen bei vorzeitiger 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde
sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des
Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen Fahrzeugs,
angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unver-
züglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens 12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen
und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzu- Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
fordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,
13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigun-
hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige
gen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das
Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein. 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die
Abschnitt 6 Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbeschei-
Fahrzeugregister nigung Teil I,
16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-
§ 30 scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-
Speicherung der Fahrzeugdaten gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
im Zentralen Fahrzeugregister 17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahr- stellung,
zeugdaten zu speichern: 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb sicherung:
befindlichen Fahrzeugs),
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den mitzuteilenden Daten,
Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig
ist, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
stätigung,
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer des zugeteilten Kennzeichens und das c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi-
Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzei- gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige
chens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Be- hierüber sowie das Datum des Eingangs der
triebszeitraum, Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung zeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister fol-
des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis gende Fahrzeugdaten zu speichern:
darauf und 1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel- nummer,
nummer der früheren Versicherer und jeweils die 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-
Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
der Buchstaben a bis d,
3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme- zeichens,
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
solche Genehmigungen und Auflagen, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
21. Hinweise über
a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-
a) Fahrzeugmängel, zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, versicherung,
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver- b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
kehrsunfall, chernden Daten.
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten zu speichern:
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz
eines Verkehrsverbots, 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-
lenden Fahrzeugdaten,
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft-
fahrzeugsteuer, 2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
nummer sowie
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung
des Betriebs des Fahrzeugs, a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr- b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
zeug abgestellt ist, sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
Geltungsbereich dieser Verordnung,
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-
sungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls
und das Datum der Veräußerung, eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren
Verbleib,
25. bei Verlegung des
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande- rung:
ren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die- a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-
ses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei- zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
lung und versicherung,
b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
neue Standort und das Datum der Verlegung des chernden Daten.
Standortes, (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis- sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugda-
se: ten zu speichern:
a) Kennzeichen, 1. die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzutei-
lenden Fahrzeugdaten,
b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
2. die Erkennungsnummer,
c) Marke und Typ des Fahrzeugs,
3. der Beginn des Versicherungsschutzes,
d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit
und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweili- 4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-
ge Datum der Änderung, hältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-
gesetzes,
e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderun-
gen und das jeweilige Datum der Änderung, 5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und
die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
nummer des Versicherers,
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-
nachweises sowie die angegebene Betriebsnum- b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
mer des Demontagebetriebes oder Versicherungsbestätigung.
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind
nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten
die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der zu speichern:
Entsorgung im Ausland verbleibt. 1. die Erkennungsnummer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1005
2. der Beginn des Versicherungsschutzes, 3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erken-
nungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und
3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsver-
das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn-
hältnisses nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge-
zeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der
setzes,
Betriebszeitraum,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
rung:
nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge-
a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel- teilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der
nummer des Versicherers, jeweiligen Zuteilung,
b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der 5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas-
Versicherungsbestätigung. sungsbescheinigung folgenden Termins
(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und
Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei- kehrs-Zulassungs-Ordnung und
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
Stelle, die über die Verwendung bestimmt. b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis
diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. darauf sowie das Datum der Zuteilung,
(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum 7. das Datum der
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
Fahrzeugdaten zu speichern.
b) Entstempelung des Kennzeichens,
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen: 8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
gung,
a) eines Fahrzeugs,
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn- ist und die Grundlage dieser Einstufung,
zeichens,
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz- der Gemeindekennziffer,
zeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch
nicht abgelaufen ist, 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei
Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde
d) eines gültigen Versicherungskennzeichens, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungs-
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II bescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des
Fahrzeugs,
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens 12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfer-
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und tigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen gung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren
seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und 15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder
Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung
Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifi- 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbe-
zierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu spei- scheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhän-
chern. gerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
§ 31 scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
stellung,
Speicherung der Fahrzeugdaten
im örtlichen Fahrzeugregister 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt
lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-
daten zu speichern: 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
cherung:
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1
bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
mitzuteilenden Daten,
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zu-
lassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zuläs- b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
sig ist, stätigung,
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendi- (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz-
gung des Versicherungsverhältnisses, die Anzei- zeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister fol-
ge hierüber sowie das Datum des Eingangs der gende Fahrzeugdaten zu speichern:
Anzeige bei der Zulassungsbehörde, 1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zutei-
Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung lung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis
darauf und 3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
zeichens,
e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
nummer der früheren Versicherer und jeweils die 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe rung:
der Buchstaben a bis d, a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mit-
20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme- zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf versicherung,
solche Genehmigungen und Auflagen, b) die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu spei-
21. Hinweise über chernden Daten.
a) Fahrzeugmängel, (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, Fahrzeugdaten zu speichern:
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Ver- 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzutei-
kehrsunfall, lenden Fahrzeugdaten,
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des 2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer
Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, sowie
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
eines Verkehrsverbots,
b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft- sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
fahrzeugsteuer, Geltungsbereich dieser Verordnung,
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls
des Betriebs des Fahrzeugs, eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren
Verbleib,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-
zeug abgestellt ist, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung:
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulas-
sungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mit-
und das Datum der Veräußerung, zuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung,
25. bei Verlegung des
b) die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu spei-
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer ande-
chernden Daten.
ren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen die- (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch
ses Zulassungsbezirks und das Datum der Zutei- Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem
lung und bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
neue Standort und das Datum der Verlegung des
Standortes, (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignis- diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
se:
(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum
a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bis- der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten
herige, Fahrzeugdaten zu speichern.
b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnum- (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über
mer die bisherige, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und a) eines Fahrzeugs,
die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs- zeichens,
nachweises sowie die angegebene Betriebsnum-
mer des Demontagebetriebes oder c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurz-
zeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht abgelaufen ist,
nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf
die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und
Entsorgung im Ausland verbleibt. e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1007
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln.
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugre-
abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und gisters jede Änderung der Daten und das Datum der
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum
des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermit-
Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit teln.
Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Dieb-
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
stahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht aus-
zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung
gefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt
ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde
die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur
in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II
Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu über-
bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizie-
mitteln:
rungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
1. das Datum der Außerbetriebsetzung,
(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichern-
den Daten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Ent-
bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahr- stempelung,
zeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiter-
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
hin nicht gespeichert werden.
4. die Marke des Fahrzeugs,
§ 32 5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und
Speicherung der einen Hinweis über deren Verbleib.
Halterdaten in den Fahrzeugregistern (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkt-
mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4 einstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege
Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu spei- der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Daten-
chern übermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elek-
tronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrs-
1. im Zentralen Fahrzeugregister
blatt veröffentlicht.
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8
zugeteilt ist, § 34
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen Übermittlung von Daten
zugeteilt ist, an andere Zulassungsbehörden
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbe-
hörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks
2. im örtlichen Fahrzeugregister zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2
zugeteilt ist, zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für
das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbe-
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen hörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu über-
zugeteilt ist, mitteln:
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Ände-
3. das bisherige Kennzeichen sowie
rung der Halterdaten zu speichern.
4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind
oder den Verzicht auf die Zuteilung.
über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzei-
chen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
Gewerbe zu speichern. zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzei-
die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren chen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs. 2
Halter eines Fahrzeugs zu speichern. bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen
Registers zu übermitteln.
§ 33 (3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ent-
fällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungs-
Übermittlung von
behörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten
Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Daten-
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bun- übermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und
desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers
die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
§ 35 b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeich-
neten Daten und das Ende des Versicherungsver-
Übermittlung
hältnisses.
von Daten an die Versicherer
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur
Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln: 1. der Zuteilung des Kennzeichens,
1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, 2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestäti-
folgende Daten: gung,
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei
Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzei- 4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn
chen zusätzlich den Betriebszeitraum, die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstel-
lung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den
b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die
Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer
Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie
anderen Zulassungsbehörde erfolgt,
die Variante und die Version des Fahrzeugs,
5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie
c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nenn-
leistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hub- 6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens
raum, oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses
oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
d) den Familiennamen, die Vornamen und die An-
schrift des Halters, (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den
e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versiche- dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bun-
rer- und Halterwechsels, desamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versi-
f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das cherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt,
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versiche- die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwor-
rungsverhältnisses, tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermitt-
lung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche
g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermitt-
zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, lung der Daten wird dadurch nicht begründet.
jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne
des Buchstaben f, § 36
h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahr- Mitteilungen an die Finanzbehörden
zeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung
Außerbetriebsetzung,
des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahr-
i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnum- zeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanz-
mer des Versicherers, amt mit:
j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein
Versicherungsbestätigung, Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3
der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
k) einen Hinweis über den Eingang der Versiche- bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saison-
rungsbestätigung über eine neue Versicherung kennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
sowie
2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31
l) den Beginn des Versicherungsschutzes, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu spei-
2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz- chernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und
zeitkennzeichen folgende Daten: das Datum der Änderung.
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs- (2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung
nummer des Kennzeichens sowie das Datum der des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung
Zuteilung, zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten
Daten mit.
b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der
c) den Familiennamen, die Vornamen und die An- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der
schrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versi- Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar
cherungsnehmer identisch ist, 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.
d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeich-
neten Daten und § 37
e) das Ende des Versicherungsschutzes, Übermittlung von Daten an Stellen
zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes,
3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zuge- des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
teilt ist, folgende Daten: des Verkehrsleistungsgesetzes und
a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs- von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
nummer des Kennzeichens und das Datum der (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen,
Zuteilung sowie denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1009
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die
nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen
Anforderungsbehörden, Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl
oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes
Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheini-
den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
gungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher
bestimmten Behörden,
Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigun-
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem gen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,
Bundesamt für Güterverkehr sowie dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug
den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro- als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-
phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel- Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbe-
len scheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahr-
auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1 zeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befind-
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 lichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über- Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die
mitteln. das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhal-
tes mit.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen,
denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene
nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung
Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten durch Direkteinstellung vornimmt.
Behörden,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes § 39
den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
bestimmten Behörden, Abruf im automatisierten Verfahren
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Bundesamt für Güterverkehr sowie Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
Daten bereitgehalten werden:
den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stel- 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
len und den diesen vorgesetzten Behörden der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-
auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1 liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten über- oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder
mitteln. Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-
ters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in
§ 38 § 32 genannten Halterdaten,
Übermittlungen
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
des Kraftfahrt-Bundesamtes
zeichens:
an die Zulassungsbehörden
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde
übereinstimmenden Kennzeichen,
ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulas- b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die
sungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungs- Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personen-
bezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt- kraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das
Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständi- Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit
gen Zulassungsbehörde folgende Daten: Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs, (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
3. die Marke des Fahrzeugs, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, gesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
5. das bisherige Kennzeichen sowie 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fami-
6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.
liennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlerna-
(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermit- mens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt
telt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder
Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des
Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Hal-
Registers diesen Vermerk. ters:
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
a) die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchsta- zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rah-
be c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25 men der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die
bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in
Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5
genannten Fahrzeugdaten und und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1
b) die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,
genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn- Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes einge-
zeichens: richtete Auskunftsstelle.
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
übereinstimmenden Kennzeichen, Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36
Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-
b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbe- gende Daten bereitgehalten werden:
zeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des
Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
außerdem der Beginn und das Ende des Versiche- a) die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten
rungsverhältnisses. und
(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten b) die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27,
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu spei-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen chernden Fahrzeugdaten,
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
bereitgehalten werden: zeichens:
die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,
1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kenn-
zeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der 3. für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens,
Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetrieb- Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburts-
setzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1 namens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung
und des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder
unter Verwendung der Anschrift des Halters die in
2. die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.
Nummer 1 bezeichneten Daten.
(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 § 40
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach
§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 Sicherung des
und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und Abrufverfahrens gegen Missbrauch
die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten (1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36
bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen
Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Durchführung unter Verwendung
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die und
Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der 2. eines Passwortes
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-
rungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehal- erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine
ten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf
des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung
Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als ein-
Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind. heitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlosse-
nen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst
(5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßen- abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit
verkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich
Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr- der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De- Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen,
zember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Per-
Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automati- son festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abru-
sierten Verfahren zulässig. Die Daten nach Satz 1 werden fende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes
bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach
Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-
der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist. raum zu ändern.
(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen
Abs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1011
oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf
unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder
Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzun- eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls
gen des Abrufsystems zu treffen. dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist
jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüssel-
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass
zahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsord-
die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenver-
nungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzah-
kehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und
len 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu
dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung
bezeichnen.
unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch
versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer,
Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen
nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes. unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hin-
weise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen
(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfra-
bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
ge- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig,
wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Emp- 1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen
fang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Emp- oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des
fänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen
nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten emp- Person aktenkundig gemacht wird, oder
fangen werden. Die übermittelnde Stelle hat durch ein 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Über- Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-
mittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung son geeignet ist.
nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte
Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die (3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-
Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt
hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stel- § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes
le jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen entsprechend.
zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Verfahrens notwendig sind. Die übermittelnde Stelle hat § 42
sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a
Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen Abruf im automatisierten
und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Auf- Verfahren durch ausländische Stellen
zeichnung unterbrochen wird. Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Ver-
fahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a
§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des
Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
Aufzeichnung der mer dürfen:
Abrufe im automatisierten Verfahren
1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buch-
(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle stabe a des Straßenverkehrsgesetzes
unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermit-
teln: a) die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn
eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich
1 : Zulassung von Fahrzeugen,
b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei
2 : bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der
nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fäl- ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde
schung der Papiere oder des Kennzeichens oder aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheini-
sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder gung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheini-
verkehrsbezogene Anlässe, gung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des
3 : Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hin-
oder Verkehrsunfallflucht, weis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhan-
denkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzei-
4 : Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe- chens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzei-
hindernd abgestellten Fahrzeugen, chen außerdem Beginn und Ende des Versiche-
5 : Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen rungsverhältnisses und
Benutzung eines Fahrzeugs, 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straf-
6 : Grenzkontrolle, taten sowie zur Überwachung des Versicherungs-
schutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Stra-
7 : Gefahrenabwehr, ßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 39 Abs. 3 Nr. 1
und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich
8 : Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswid-
ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genann-
rigkeiten,
ten Daten
9 : Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und
bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entspre-
0 : sonstige Anlässe. chend.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
§ 43 § 45
Übermittlungssperren Löschung der
Daten im örtlichen Fahrzeugregister
(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41
des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die
Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom
zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungs- Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 über-
behörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen sandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2
Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für eine Änderung der des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind
Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter,
von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen. sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraft-
fahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersand-
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von ten Mitteilung zu löschen.
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt- (2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder
Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentra- von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister
len Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4
Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulas- spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung
sungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die
Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundes- Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
amt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit
löschen. der Zulassung zu löschen.
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte (4) Es sind zu löschen
Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder
vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzulei- 1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
ten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehör- denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder
de erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wieder-
Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre auffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahn-
für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird. dungsmaßnahmen,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzei-
§ 44 chen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs. 1
Nr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
Löschung der Daten und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten
im Zentralen Fahrzeugregister drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in
der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die
verloren hat,
Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer 3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3
Betrieb gesetzt wurde, zu löschen. ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den
neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen
Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Num-
vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rück- mer 1.
gabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.
(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die und Abs. 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens
Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzei-
Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der chens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhan-
Zulassung zu löschen. denkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen (6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung
sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehalt- des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeug-
lich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Ver- register übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.
kehrsjahres zu löschen.
(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Abschnitt 7
Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wieder- Durchführungs-
auffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen und Schlussvorschriften
zu löschen.
(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 § 46
und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens
Zuständigkeiten
ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen
Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem (1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht
Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 ent- zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt.
sprechend. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1013
ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen mung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-
Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen gen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften
auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein
Maßnahmen selbst treffen. gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach
Nummer 1 zuständig sind.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundes-
Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des amt rechtzeitig zu unterrichten.
Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des (2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist
Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei festzulegen.
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör-
den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder
Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmi-
Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist gung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und
die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
Empfangsberechtigten zuständig. Anträge können mit händigen.
Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die
von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Ver-
zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behan- ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher
delt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der
ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten
zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde ist.
mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-
ordnung vorläufig treffen.
§ 48
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf
Ordnungswidrigkeiten
Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche
der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachmi- 1. entgegen
nister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwal-
tungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und a) § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,
Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errich- b) § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5
teten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3
die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungs- Satz 5 oder
bereich dieser Verordnung haben, werden durch die
Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des c) § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder
Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,
den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach
Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 2. entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2,
zuständigen Behörden vorgenommen werden. § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2
Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbe-
§ 47 triebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen
anordnet oder zulässt,
Ausnahmen
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
(1) Ausnahmen können genehmigen
ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die 4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän- Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht voll-
digen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 ständig kennzeichnet,
bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1
und 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allge- 5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2
mein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1
anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser oder auf Verlangen nicht aushändigt,
Länder, 6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein
2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfor- dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf
dernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Verlangen nicht aushändigt,
Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5
innerhalb des jeweiligen Landes, Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 8. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug
entwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustim- nicht außer Betrieb setzen lässt,
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
9. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb (2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maß-
des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen gabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt
abstellt, worden sind, bleiben gültig.
10. entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine (3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahr-
Bescheinigung nicht abliefert, zeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne
dieser Verordnung fort:
11. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2
Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige 1. Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet, a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesge-
12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, ver-
Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
öffentlichten bereinigten Fassung,
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-
ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt, Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verord-
nung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
14. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht
vorlegt, c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
15. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine machung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193)
Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder und
nicht rechtzeitig fertigt,
d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-
16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
an nicht nur einem Fahrzeug verwendet, machung vom 28. September 1988 (BGBl. I
S. 1793)
17. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechen;
fertigt,
2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde
18. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein
bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden
Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungs-
sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung
behörde zurückgibt oder
Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach
19. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbe-
einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraft- scheinigung Teil I ersetzt wird;
fahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein
Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort 3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum
vorgeschrieben führt. 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;
4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine),
§ 49 die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-
Verweis auf technische Regelwerke tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab
1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth 5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe),
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deut- die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. Sep-
gesichert niedergelegt. tember 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab
(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR ent-
6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine)
nommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches
der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenver-
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sieg-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Ver-
burger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben
ordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)
und ist dort erhältlich.
entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt wor-
den sind.
§ 50
Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in
Übergangsbestimmungen Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar (4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Stra-
2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)
dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufge-
weiterhin zulassungsfrei. braucht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1015
(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkenn-
nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1 zeichen bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im
bis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September
Nr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Ertei- 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für
lung der Genehmigung, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin- Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr
dung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich der waren, erfolgt nicht.
zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in
Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugre-
sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 gister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, (7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008
Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 15 bis 17 und 19 Buchstabe b anzuwenden.
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
1. Gültige Unterscheidungszeichen
Kreis
A Augsburg*)
AA Ostalbkreis
AB Aschaffenburg*)
ABG Altenburger-Land
AC Aachen
AIC Aichach-Friedberg
AK Altenkirchen Westerwald
AM Amberg Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach
AN Ansbach*)
ANA Annaberg
AÖ Altötting
AP Weimarer-Land
AS Amberg-Sulzbach
ASL Aschersleben-Staßfurt
ASZ Aue-Schwarzenberg
AUR Aurich
AW Ahrweiler
AZ Alzey-Worms
AZE Anhalt-Zerbst
B Berlin
BA Bamberg*)
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim
BB Böblingen
BBG Bernburg
BC Biberach Riß
BGL Berchtesgadener Land
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)
BIT Bitburg-Prüm
BL Zollernalbkreis
BLK Burgenlandkreis
BM Rhein-Erft-Kreis
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BÖ Bördekreis
BOR Borken
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1017
BRB Brandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth*)
BTF Bitterfeld
BÜS Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen
C Chemnitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land
CB Cottbus*)
CE Celle
CHA Cham
CLP Cloppenburg
CO Coburg*)
COC Cochem-Zell
COE Coesfeld
CUX Cuxhaven
CW Calw
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt**)
DAH Dachau
DAN Lüchow-Dannenberg
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan
DD Dresden, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau
DH Diepholz*)
DL Döbeln
DLG Dillingen a. d. Donau
DM Demmin
DN Düren
DO Dortmund, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße
DW Weißeritzkreis
DZ Delitzsch
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
EBE Ebersberg
ED Erding
EE Elbe-Elster
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
EF Erfurt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
EI Eichstätt
EIC Eichsfeld
EL Emsland
EM Emmendingen
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis
EN Ennepe-Ruhr-Kreis
ER Erlangen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt
ERB Odenwaldkreis
ERH Erlangen-Höchstadt
ES Esslingen Neckar
ESW Werra-Meißner-Kreis
EU Euskirchen
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen
FD Fulda
FDS Freudenstadt
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck
FG Freiberg
FL Flensburg
FN Bodenseekreis
FO Forchheim
FR Freiburg Breisgau*)
FRG Freyung-Grafenau
FRI Friesland
FS Freising
FT Frankenthal Pfalz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
FÜ Fürth*)
G Gera, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
GAP Garmisch-Partenkirchen
GC Chemnitzer Land in Glauchau
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim
GF Gifhorn
GG Groß-Gerau
GI Gießen
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis
GM Oberbergischer Kreis
GÖ Göttingen*)
GP Göppingen
GR Görlitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1019
GRZ Greiz
GS Goslar
GT Gütersloh
GTH Gotha
GÜ Güstrow
GZ Günzburg
H Hannover*)
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge
HB Hansestadt Bremen*)
HBN Hildburghausen
HBS Halberstadt
HD Heidelberg*)
HDH Heidenheim Brenz
HE Helmstedt
HEF Hersfeld-Rotenburg
HEI Dithmarschen
HER Herne, Stadt
HF Herford
HG Hochtaunuskreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont
HN Heilbronn Neckar*)
HO Hof*)
HOL Holzminden
HOM Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP Bergstraße
HR Schwalm-Eder-Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg
HSK Hochsauerlandkreis
HST Hansestadt Stralsund, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern
HU Hanau
HVL Havelland
HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter
HY Hoyerswerda, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis
IN Ingolstadt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
IZ Steinburg
J Jena, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
JL Jerichower Land
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe*)
KB Waldeck-Frankenberg
KC Kronach
KE Kempten (Allgäu), Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
KEH Kelheim
KF Kaufbeuren, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
KG Bad Kissingen
KH Bad Kreuznach*)
KI Kiel
KIB Donnersbergkreis
KL Kaiserslautern*)
KLE Kleve
KM Kamenz
KN Konstanz
KO Koblenz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
KÖT Köthen
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel*)
KT Kitzingen
KU Kulmbach
KÜN Hohenlohekreis
KUS Kusel
KYF Kyffhäuserkreis
L Leipzig*)
LA Landshut*)
LAU Nürnberger Land
LB Ludwigsburg
LD Landau, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald
LER Leer
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg
LI Lindau (Bodensee)
LIF Lichtenfels
LIP Lippe
LL Landsberg a. Lech
LM Limburg-Weilburg
LÖ Lörrach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1021
LOS Oder-Spree
LU Ludwigshafen Rhein
LWL Ludwigslust
M München*)
MA Mannheim, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
MB Miesbach
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann
MEI Meißen
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke
MIL Miltenberg
MK Märkischer Kreis
MKK Main-Kinzig-Kreis
ML Mansfelder Land
MM Memmingen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
MN Unterallgäu
MOL Märkisch-Oderland
MOS Neckar-Odenwald-Kreis
MQ Merseburg-Querfurt
MR Marburg-Biedenkopf
MS Münster, Stadt
MSP Main-Spessart
MST Mecklenburg-Strelitz
MTK Main-Taunus-Kreis
MTL Muldentalkreis
MÜ Mühldorf a. Inn
MÜR Müritz
MW Mittweida
MYK Mayen-Koblenz
MZ Mainz*)
MZG Merzig-Wadern
N Nürnberg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land
NB Neubrandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz
ND Neuburg-Schrobenhausen
NDH Nordhausen
NE Rhein-Kreis Neuss
NEA Neustadt a. d. Aisch
NES Rhön-Grabfeld
NEW Neustadt a. d. Waldnaab
NF Nordfriesland
NI Nienburg (Weser)
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
NK Neunkirchen Saar
NM Neumarkt i. d. OPf.
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NOM Northeim
NR Neuwied Rhein*)
NU Neu-Ulm
NVP Nordvorpommern
NW Neustadt Weinstraße, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
NWM Nordwestmecklenburg
OA Oberallgäu
OAL Ostallgäu
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn
OE Olpe
OF Offenbach am Main*)
OG Ortenaukreis
OH Ostholstein
OHA Osterode am Harz
OHV Oberhavel
OHZ Osterholz
OK Ohrekreis
OL Oldenburg (Oldenburg)*)
OPR Ostprignitz-Ruppin
OS Osnabrück*)
OSL Oberspreewald-Lausitz
OVP Ostvorpommern
P Potsdam, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
PA Passau*)
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm
PAN Rottal-Inn
PB Paderborn
PCH Parchim
PE Peine
PF Pforzheim*)
PI Pinneberg
PIR Sächsische Schweiz
PL Plauen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
PLÖ Plön Holstein
PM Potsdam-Mittelmark
PR Prignitz
PS Pirmasens*)
QLB Quedlinburg
R Regensburg*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1023
RA Rastatt
RD Rendsburg-Eckernförde
RE Recklinghausen
REG Regen
RG Riesa-Großenhain
RH Roth
RO Rosenheim*)
ROW Rotenburg (Wümme)
RP Rhein-Pfalz-Kreis
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis
RÜG Rügen
RV Ravensburg
RW Rottweil
RZ Herzogtum Lauenburg
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf
SAW Altmarkkreis Salzwedel
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK Schönebeck
SC Schwabach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
SDL Stendal
SE Segeberg
SFA Soltau-Fallingbostel
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen
SHA Schwäbisch Hall
SHG Schaumburg in Stadthagen
SHK Saale-Holzlandkreis
SHL Suhl, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen
SI Siegen-Wittgenstein
SIG Sigmaringen
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis
SK Saalkreis
SL Schleswig-Flensburg
SLF Saalfeld-Rudolstadt
SLS Saarlouis
SM Schmalkalden-Meiningen
SN Schwerin, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
SO Soest
SÖM Sömmerda
SOK Saale-Orla-Kreis
SON Sonneberg
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
SP Speyer, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein
SPN Spree-Neiße
SR Straubing*)
ST Steinfurt
STA Starnberg
STD Stade
STL Stollberg
SU Rhein-Sieg-Kreis
SÜW Südliche Weinstraße
SW Schweinfurt*)
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis
TF Teltow-Fläming
TIR Tirschenreuth
TO Torgau-Oschatz
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg
TS Traunstein
TÜ Tübingen
TUT Tuttlingen
UE Uelzen
UER Uecker-Randow
UH Unstrut-Hainich-Kreis
UL Ulm Donau*)
UM Uckermark
UN Unna
V Vogtlandkreis
VB Vogelsbergkreis
VEC Vechta
VER Verden
VIE Viersen
VK Völklingen, Stadt
VS Schwarzwald-Baar-Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf
WAK Wartburgkreis
WB Wittenberg
WE Weimar, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel
WF Wolfenbüttel
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich
WL Harburg
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1025
WN Rems-Murr-Kreis
WND St. Wendel
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode
WSF Weißenfels
WST Ammerland in Westerstede
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen
WTM Wittmund
WÜ Würzburg*)
WUG Weißenburg-Gunzenhausen
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge
WW Westerwald in Montabaur
Z Zwickau*)
ZI Löbau-Zittau
ZW Zweibrücken, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens
*) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer
nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung
der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt
durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
zugeteilt werden und auslaufen
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
AE Auerbach Vogtlandkreis
AH Ahaus Borken
AIB Bad Aibling Rosenheim
AL Altena Märkischer Kreis
ALF Alfeld Leine Hildesheim
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen Vogelsbergkreis
ALZ Alzenau i. UFr. Aschaffenburg
ANG Angermünde Uckermark
ANK Ostvorpommern in Anklam Ostvorpommern
APD Apolda Weimarer-Land
AR Arnsberg Hochsauerlandkreis
ARN Arnstadt Ilm-Kreis
ART Artern Kyffhäuserkreis
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland
AT Altentreptow Demmin
AU Aue Aue-Schwarzenberg
BCH Buchen Odenwald Neckar-Odenwald-Kreis
BE Beckum Warendorf
BED Brand-Erbisdorf Freiberg
BEI Beilngries Eichstätt
BEL Belzig Potsdam-Mittelmark
BER Bernau Barnim
BF Steinfurt in Burgsteinfurt Steinfurt
BGD Berchtesgaden Berchtesgadener Land
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
BH Bühl Baden Rastatt
BID Biedenkopf Marburg-Biedenkopf
BIN Bingen/Rhein Mainz-Bingen
BIW Bischofswerda Bautzen
BK Backnang Rems-Murr-Kreis
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich
BLB Wittgenstein in Berleburg Siegen-Wittgenstein
BNA Borna Leipziger Land
BOG Bogen Straubing-Bogen und Deggendorf
BOH Bocholt, Stadt Borken
BR Bruchsal Karlsruhe
BRG Burg Jerichower Land
BRI Brilon Hochsauerlandkreis
BRK Bad Brückenau Bad Kissingen
BRL Blankenburg in Braunlage Goslar
BRV Bremervörde Rotenburg (Wümme)
BSB Bersenbrück Osnabrück
BSK Beeskow Oder-Spree
BU Burgdorf Region Hannover
BÜD Büdingen Oberhessen Wetteraukreis
BÜR Büren Paderborn
BÜZ Bützow Güstrow
BUL Burglengenfeld Schwandorf
BZA Bergzabern Südliche Weinstraße
CA Calau Oberspreewald-Lausitz
CAS Castrop-Rauxel, Stadt Recklinghausen
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld Goslar
CR Crailsheim Schwäbisch Hall
DI Dieburg Darmstadt-Dieburg
DIL Dillkreis in Dillenburg Lahn-Dill-Kreis
DIN Dinslaken Wesel
DIZ Unterlahnkreis in Diez Rhein-Lahn-Kreis
DKB Dinkelsbühl Ansbach
DS Donaueschingen Schwarzwald-Baar-Kreis
DT Lippe in Detmold Lippe
DUD Duderstadt Göttingen
EB Eilenburg Delitzsch
EBN Ebern Haßberge
EBS Ebermannstadt Forchheim
ECK Eckernförde Rendsburg-Eckernförde
EG Eggenfelden Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau
EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis Oder-Spree
EHI Ehingen Donau Alb-Donau-Kreis
EIH Eichstätt Eichstätt
EIL Eisleben Mansfelder Land
EIN Einbeck Northeim
EIS Eisenberg Saale-Holzland-Kreis
ERK Erkelenz Heinsberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1027
ESA Eisenach Wartburgkreis
ESB Eschenbach i. d. OPf. Neustadt a. d. Waldnaab
EUT Eutin Ostholstein
EW Eberswalde Barnim
FAL Fallingbostel Soltau-Fallingbostel
FDB Friedberg Aichach-Friedberg
FEU Feuchtwangen Ansbach
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst Main-Taunus-Kreis
FI Finsterwalde Elbe-Elster
FKB Frankenberg Eder Waldeck-Frankenberg
FLÖ Flöha Freiberg
FOR Forst Spree-Neiße
FRW Bad Freienwalde Märkisch-Oderland
FTL Freital Weißeritzkreis
FÜS Füssen Ostallgäu
FW Fürstenwalde Oder-Spree
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar Schwalm-Eder-Kreis
GA Gardelegen Altmarkkreis Salzwedel
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim Northeim
GD Schwäbisch Gmünd Ostalbkreis
GDB Gadebusch Nordwestmecklenburg
GEL Geldern Kleve
GEM Gemünden a. Main Main-Spessart
GEO Gerolzhofen Schweinfurt
GHA Geithain Leipziger Land
GHC Gräfenhainichen Wittenberg
GK Geilenkirchen-Heinsberg Heinsberg
GLA Gladbeck, Stadt Recklinghausen
GMN Grimmen Nordvorpommern
GN Gelnhausen Main-Kinzig-Kreis
GNT Genthin Jerichower Land
GOA Sankt Goar Rhein-Hunsrück-Kreis
GOH Sankt Goarshausen Rhein-Lahn-Kreis
GRA Grafenau Freyung-Grafenau
GRH Großenhain Riesa-Großenhain
GRI Griesbach i. Rottal Passau und Rottal-Inn
GRM Grimma Muldentalkreis
GRS Gransee Oberhavel
GUB Guben Spree-Neiße
GUN Gunzenhausen Weißenburg-Gunzenhausen
GV Grevenbroich Rhein-Kreis Neuss
GVM Grevesmühlen Nordwestmecklenburg
GW Greifswald Ostvorpommern
HAB Hammelburg Bad Kissingen
HC Hainichen Mittweida
HCH Hechingen Zollernalbkreis
HDL Haldensleben Ohrekreis
HEB Hersbruck Nürnberger Land
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
HET Hettstedt Mansfelder Land
HGN Hagenow Ludwigslust
HHM Hohenmölsen Weißenfels
HIG Heiligenstadt Eichsfeld
HIP Hilpoltstein Roth
HMÜ Münden Göttingen
HÖS Höchstadt a. d. Aisch Erlangen-Höchstadt
HOG Hofgeismar Kassel
HOH Hofheim i. UFr. Haßberge
HOR Horb Neckar Freudenstadt
HOT Hohenstein-Ernstthal Chemnitzer Land
HÜN Hünfeld Fulda
HUS Husum Nordfriesland
HV Havelberg Stendal
HW Halle Gütersloh
HZ Herzberg Elbe-Elster
IL Ilmenau Ilm-Kreis
ILL Illertissen Neu-Ulm
IS Iserlohn, Stadt und Kreis Märkischer Kreis
JB Jüterbog Teltow-Fläming
JE Jessen Wittenberg
JEV Friesland in Jever Friesland
JÜL Jülich Düren
KAR Main-Spessart in Karlstadt Main-Spessart
KEL Kehl Ortenaukreis
KEM Kemnath Tirschenreuth
KK Kempen-Krefeld in Kempen Viersen
KLZ Klötze Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis
KÖN Königshofen i. Grabfeld Rhön-Grabfeld
KÖZ Kötzting Cham
KRU Krumbach Günzburg
KW Königs Wusterhausen Dahme-Spreewald
KY Kyritz Ostprignitz-Ruppin
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar Gießen und Lahn-Dill-Kreis
LAN Landau a. d. Isar Dingolfing-Landau und Deggendorf
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen Vogelsbergkreis
LBS Lobenstein Saale-Orla-Kreis
LBZ Lübz Parchim
LC Luckau Dahme-Spreewald
LE Lemgo Lippe
LEO Leonberg Württemberg Böblingen
LF Laufen Berchtesgadener Land
LH Lüdinghausen Coesfeld
LIB Bad Liebenwerda Elbe-Elster
LIN Lingen in Lingen (Ems) Emsland
LK Lübbecke Minden-Lübbecke
LN Lübben Dahme-Spreewald
LÖB Löbau Löbau-Zittau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1029
LOH Lohr a. Main Main-Spessart
LP Lippstadt Soest
LR Lahr Schwarzwald Ortenaukreis
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid Märkischer Kreis
LSZ Bad Langensalza Unstrut-Hainich
LÜD Lüdenscheid Märkischer Kreis
LÜN Lünen, Stadt Unna
LUK Luckenwalde Teltow-Fläming
MAB Marienberg Mittleres Erzgebirge
MAI Mainburg Kelheim und Landshut
MAK Marktredwitz, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
MAL Mallersdorf Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
MAR Marktheidenfeld Main-Spessart
MC Malchin Demmin
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein Dithmarschen
MEG Melsungen Schwalm-Eder
MEL Melle Osnabrück
MEP Meppen Emsland
MER Merseburg Merseburg-Querfurt
MES Hochsauerlandkreis in Meschede Hochsauerlandkreis
MET Mellrichstadt Rhön-Grabfeld
MGH Bad Mergentheim Main-Tauber-Kreis
MGN Meiningen Schmalkalden-Meiningen
MHL Mühlhausen Unstrut-Hainich-Kreis
MO Moers Wesel
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf Ostallgäu
MON Monschau Aachen
MT Westerwald in Montabaur Westerwald
MÜB Münchberg Hof
MÜL Müllheim Baden Breisgau-Hochschwarzwald
MÜN Münsingen Württemberg Reutlingen
MY Mayen Mayen-Koblenz
NAB Nabburg Schwandorf
NAI Naila Hof
NAU Nauen Havelland
NEB Nebra Burgenlandkreis
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt Coburg
NEN Neunburg vorm Wald Schwandorf
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt
im Schwarzwald Breisgau-Hochschwarzwald
NH Neuhaus Sonneberg
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig Nordfriesland
NMB Naumburg Burgenlandkreis
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis Donau-Ries
NOR Norden Aurich
NP Neuruppin Ostprignitz-Ruppin
NRÜ Neustadt am Rübenberge Region Hannover
NT Nürtingen Esslingen
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
NY Niesky Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NZ Neustrelitz Mecklenburg-Strelitz
OBB Obernburg a. Main Miltenberg
OBG Osterburg Stendal
OC Bördekreis in Oschersleben Bördekreis
OCH Ochsenfurt Würzburg
ÖHR Öhringen Hohenlohekreis
OLD Oldenburg/Holstein Ostholstein
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen Rheinisch-Bergischer-Kreis
OR Oranienburg Oberhavel
OTT Land Hadeln in Otterndorf Cuxhaven
OTW Ottweiler Neunkirchen
OVI Oberviechtach Schwandorf
OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis
OZ Oschatz Torgau-Oschatz
PAR Parsberg Neumarkt i. d. OPf.
PEG Pegnitz Bayreuth
PER Perleberg Prignitz
PK Pritzwalk Prignitz
PN Pößneck Saale-Orla-Kreis
PRÜ Prüm Eifel Bitburg-Prüm
PW Pasewalk Uecker-Randow
PZ Prenzlau Uckermark
QFT Querfurt Merseburg-Querfurt
RC Reichenbach Vogtlandkreis
RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern
REH Rehau Hof
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall Berchtesgadener Land
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln Schaumburg
RID Riedenburg Kelheim
RIE Riesa Riesa-Großenhain
RL Rochlitz Mittweida
RM Röbel/Müritz Müritz
RN Rathenow Havelland
ROD Roding Cham
ROF Rotenburg Fulda Hersfeld-Rotenburg
ROK Rockenhausen Donnersbergkreis
ROL Rottenburg a. d. Laaber Landshut und Kelheim
ROS Rostock Bad Doberan
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis Ansbach
RSL Roßlau Anhalt-Zerbst
RU Rudolstadt Saalfeld-Rudolstadt
RY Rheydt, Stadt Stadt Mönchengladbach
SAB Saarburg Bz. Trier Trier-Saarburg
SÄK Säckingen Waldshut
SAN Stadtsteinach Kulmbach
SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz
SCZ Schleiz Saale-Orla-Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1031
SDH Sondershausen Kyffhäuserkreis
SDT Schwedt/Oder Uckermark
SEB Sebnitz Sächsische Schweiz
SEE Seelow Märkisch-Oderland
SEF Scheinfeld Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
SEL Selb, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
SF Oberallgäu in Sonthofen Oberallgäu
SFB Senftenberg Oberspreewald-Lausitz
SFT Staßfurt Aschersleben-Staßfurt
SLE Schleiden Euskirchen
SLG Saulgau Württemberg Sigmaringen
SLN Schmölln Altenburger-Land
SLÜ Schlüchtern Main-Kinzig-Kreis
SLZ Bad Salzungen Wartburgkreis
SMÜ Schwabmünchen Augsburg
SNH Sinsheim Elsenz Rhein-Neckar-Kreis
SOB Schrobenhausen Neuburg-Schrobenhausen
SOG Schongau Weilheim-Schongau
SOL Soltau Soltau-Fallingbostel
SPB Spremberg Spree-Neiße
SPR Springe Region Hannover
SRB Strausberg Märkisch-Oderland
SRO Stadtroda Saale-Holzlandkreis
STB Sternberg Parchim
STE Staffelstein Lichtenfels
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen Schaumburg
STO Stockach Baden Konstanz
SUL Sulzbach-Rosenberg Amberg-Sulzbach
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach Rheingau-Taunus-Kreis
SY Grafschaft Hoya in Syke Diepholz
SZB Schwarzenberg Aue-Schwarzenberg
TE Tecklenburg Steinfurt
TET Teterow Güstrow
TG Torgau Torgau-Oschatz
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad Nordfriesland
TP Templin Uckermark
TT Tettnang Württemberg Bodenseekreis
ÜB Überlingen Bodensee Bodenseekreis
UEM Ueckermünde Uecker-Randow
UFF Uffenheim Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
USI Usingen, Taunus Hochtaunuskreis
VAI Vaihingen Enz Ludwigsburg
VIB Vilsbiburg Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
VIT Viechtach Regen
VL Villingen Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis
VOF Vilshofen Passau und Deggendorf
VOH Vohenstrauß Neustadt a. d. Waldnaab
WA Waldeck in Korbach Waldeck-Frankenberg
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
WAN Wanne-Eickel, Stadt Stadt Herne
WAR Warburg Höxter
WAT Wattenscheid, Stadt Stadt Bochum
WBS Worbis Eichsfeld
WD Wiedenbrück Gütersloh
WDA Werdau Zwickauer Land
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald Westerwald
WEG Wegscheid Passau
WEL Oberlahnkreis in Weilburg Limburg-Weilburg
WEM Wesermünde in Bremerhaven Cuxhaven
WER Wertingen Dillingen a. d. Donau
WG Wangen Allgäu Ravensburg
WIS Wismar Nordwestmecklenburg
WIT Witten, Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis
WIZ Witzenhausen Werra-Meißner-Kreis
WK Wittstock Ostprignitz-Ruppin
WLG Wolgast Ostvorpommern
WMS Wolmirstedt Ohrekreis
WOH Wolfhagen Bz. Kassel Kassel
WOL Wolfach Ortenaukreis
WOR Wolfratshausen Bad Tölz-Wolfratshausen
WOS Wolfstein Freyung-Grafenau
WRN Waren Müritz
WS Wasserburg a. Inn Rosenheim
WSW Weißwasser Niederschlesischer Oberlausitzkreis
WTL Wittlage Osnabrück
WÜM Waldmünchen Cham
WUR Wurzen Muldentalkreis
WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis
WZL Wanzleben Bördekreis
ZE Zerbst Anhalt-Zerbst
ZEL Zell Mosel Cochem-Zell
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel Schwalm-Eder-Kreis
ZP Zschopau Mittleres Erzgebirge
ZR Zeulenroda Greiz
ZS Zossen Teltow-Fläming
ZZ Zeitz Burgenlandkreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1033
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
1. Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des
Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben
in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
c) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
d) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
e) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen
zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.
Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die
Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen
nicht in Betracht kommt.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 Satz 5)
Unterscheidungszeichen
der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei,
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
1. Unterscheidungszeichen Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
BW Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
X Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Länder
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBL Brandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1035
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THL Thüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1-1 Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm,
Höhe: 200 mm
c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbe-
dingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende
Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
2. Schrift
2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können
bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der
waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand,
zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf bei-
den Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder
unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm
2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1037
2. 2 Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm
2.2.2 Engschrift 75 mm
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)
2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz
hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene
Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei
Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschrif-
tung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1 fette Mittelschrift
DIN 1451
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1039
2.3.2 fette Engschrift
DIN 1451
3. Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
3.1 einzeiliges Kennzeichen
3.2 zweizeiliges Kennzeichen
3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1041
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzei-
chen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei
denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt
dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die
Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-
wendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller
vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten ange-
gebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein
Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Hal-
ter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens
ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die
Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
fahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest,
dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens
nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht
möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzei-
chens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen
die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.
6. Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.
Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1043
Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr
1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.2 Kleinkrafträder
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
2. andere Krafträder
3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig
4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1045
5. Ergänzungsbestimmungen
Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des
Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005
und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002
und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden
Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.
Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sie-
ben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem
Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kenn-
zeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu
verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für
Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks
und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift ver-
wendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt
aufgebracht werden:
a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.
Abschnitt 5
Saisonkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1047
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen:
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns,
die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die
den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf
einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die
Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1049
3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschrie-
bene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf
für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die
Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm
mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des
Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der
Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer
jeweils unten;
bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;
bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der
Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwen-
den.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die
untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschrif-
tung (RAL 9005).
5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Regis-
ternummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesell-
schaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.
Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften
bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. Ergänzungsbestimmungen:
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3)
sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablauf-
datum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl
kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulas-
sung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unter-
scheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstem-
pelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbe-
hörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1051
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 1)
Zulassungsbescheinigung Teil I
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
auf beiden Seiten,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-
text,
– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdru-
ckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm
wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter
UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
– fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird,
wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.
3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Ver-
lust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und
Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen
müssen:
a) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzuse-
hen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz
üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Ein-
bruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentations-
einrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatori-
sche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, son-
dern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt
werden.
b) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken)
darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem
mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Ver-
pflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzel-
nen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
e) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermitt-
lung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen
gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundes-
druckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn
die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1053
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 6
(zu § 11 Abs. 3)
Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
Vorbemerkungen
Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1055
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 7
(zu § 12 Abs. 2)
Zulassungsbescheinigung Teil II
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II
Trägermaterial: Neobond (150g/m2), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften
auf der Vorderseite,
– Rückseite einfarbig eingefärbt,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formular-
text,
– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1057
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 8
(zu § 15)
Verwertungsnachweis
Abschnitt 1
Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“
1. Allgemeines
Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).
Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“
2. Format
Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der
Vordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3. Passergenauigkeit
Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen
dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen.
Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6
Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke
und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme
sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
4. Maschinenlesbarkeit
Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn
Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.
4.1 Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext
unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe
gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu
drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):
Blatt 1
(Ausfertigung für den Halter) rosa 100 % Yellow und 85 % Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100 % Yellow und 45 % Magenta
Blatt 3
(Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55 % Magenta und 100 % Cyan
Blatt 4
(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) weiß.
4.2 Schriften
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreib-
maschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1059
Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die
optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen
sind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflä-
chen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5. Leimung
Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikro-
perforation sind zulässig.
6. Papierqualität
Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m2. Die jeweiligen Mittel-
blätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m2 zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf
Papier mit 80 g/m2 zu drucken.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Abschnitt 2
Muster
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1061
1)
1)
2)
2)
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 9
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)
Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise
zur Verwendung aufgedruckt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1063
Anlage 10
(zu § 16 Abs. 3 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise
zur Verwendung aufgedruckt werden.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anlage 11
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
1. Versicherungsbestätigung
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1065
2. Versicherungsbestätigung für Hersteller
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:
Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.
Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbe-
schreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.
4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht
5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1067
Anlage 12
(zu § 27 Abs. 1 Satz 4)
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1. Versicherungskennzeichen
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der
Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen
nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2. Schrift
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).
3. Maße
Art der
Waagerechter Abstand der
Senkrechter Abstand der
Breite des schwarzen, blauen
Länge des Trennungsstrichs
Waagerechter Abstand der Höhe des Kennzeichens Breite des Kennzeichens
Beschriftung
Senkrechter Abstand der
Beschriftung vom schwarzen,
Schrifthöhe Strichstärke Beschriftung vom schwarzen,
Buchstaben oder Ziffern Ziffern und Buchstaben einschließlich schwarzem, einschließlich schwarzem,
blauen oder grünen Rand2)
voneinander1) voneinander
blauen oder grünen Rand oder grünen Randes blauem oder grünem Rand blauem oder grünem Rand
mindestens
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: Ziffern: 12 6 – 4 130 105,5
8 bis 15 9
Buchstaben: Buchstaben:
5 bis 15 6
b) des unteren Randes 4 0,57 13) 2 – – 2 – – –
1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
3) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die
Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung
erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B
Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in
fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung
sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün
RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei
Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm
betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1069
Artikel 2 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung der c) In Absatz 3 wird die Angabe „ , § 23 Abs. 2, den
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1“ gestri-
chen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie „II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.
folgt geändert:
4. § 18 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des
Teils B wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17
Abs. 3 entsprechend“ durch die Wörter
„II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung“.
„kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
einer Entscheidung
„§ 18 (aufgehoben)“.
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amt-
c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst: lich anerkannten Sachverständigen, Prüfers
„§ 21c (aufgehoben)“. für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüf-
ingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vor-
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: schriften dieser Verordnung entspricht, oder
„§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahr- 2. die Vorführung des Fahrzeugs
zeugs als Oldtimer“.
anordnen und wenn nötig mehrere solcher
e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch Anordnungen treffen“ ersetzt.
folgende Angabe ersetzt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§§ 24 bis 28 (aufgehoben)“.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrzeug-
f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B wer- schein“ durch die Wörter „die Zulassungsbe-
den durch folgende Angabe ersetzt: scheinigung Teil I“ und die Angabe „nach
„IIa. (aufgehoben)“. § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18
Abs. 5“ durch die Angabe „nach § 11 Abs. 1
g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Angaben eingefügt: oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
„§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaf- Zulassungsverordnung mitzuführender oder
fenheit ausländischer Fahrzeuge aufzubewahrender Nachweis“ ersetzt.
§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahr- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zeuge“. „Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen
h) Die Angaben zu den §§ 60 und 60a werden wie nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
folgt gefasst: nung bleibt unberührt.“
„§ 60 (aufgehoben) c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nach § 28“
gestrichen.
§ 60a (aufgehoben)“.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1
i) Die Angaben zu den Anlagen I bis VII werden
nicht anzuwenden“ durch die Wörter „keine Mit-
durch folgende Angabe ersetzt:
teilung an die Zulassungsbehörde erforderlich“
„Anlagen I bis VII (aufgehoben)“. ersetzt.
j) Nach der Angabe zur Anlage XXVIII wird folgen-
de Angabe eingefügt: 6. § 20 wird wie folgt geändert:
„Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen“. a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 25)“
gestrichen.
k) Die Angaben zu den Mustern 1 bis 12 werden
durch folgende Angaben ersetzt: b) In Absatz 3a wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Muster 1 bis 2c (aufgehoben)
„Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX
Muster 2d Datenbestätigung
benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich
Muster 3 bis 12 (aufgehoben)“. die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetra-
gen werden.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug“ 7. § 21c wird aufgehoben.
die Wörter „ , das nicht in den Anwendungsbe-
reich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt,“ 8. In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „dem nach
eingefügt. § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis“ durch
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug- 14. Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e einge-
Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzu- fügt:
bewahrenden Nachweis“ ersetzt.
„§ 31d
9. § 22a wird wie folgt geändert: Gewichte, Abmessungen und
a) Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst: Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
„21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
(§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“. ger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32
und 34 entsprechen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 18
Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins“ (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sit-
durch die Wörter „nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug- zen, für die das Recht des Zulassungsstaates
Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicher-
Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt. heitsgurte verfügen.
(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulas-
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
sungsbescheinigung oder Internationaler Zulas-
„§ 23 sungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäi-
Gutachten für die Einstufung schen Union oder von einem anderen Vertragsstaat
eines Fahrzeugs als Oldtimer des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ausgestellt worden ist und die in der
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar
Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsver- 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindig-
ordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkann- keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklas-
ten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfinge- sen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27),
nieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Euro-
im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-
obersten Landesbehörden bekannt gemachten ber 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind,
Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach
einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszu- Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates aus-
fertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine gestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung müssen benutzt werden.
nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 (4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge
erstellt wird.“ und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung
oder Internationaler Zulassungsschein von einem
11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben. Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
12. § 29 wird wie folgt geändert: den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: den ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des
Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der
„(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahr- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
zeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug- Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von
Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichti- Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG
gen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Haupt-
Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre profil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens
Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten
Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbrei-
lassen. Ausgenommen sind te einnimmt.
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurz-
§ 31e
zeitkennzeichen,
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundes- Geräuscharme
polizei. ausländische Kraftfahrzeuge
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feu- Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräusch-
erwehren und des Katastrophenschutzes ent- klasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anla-
scheiden die zuständigen obersten Landesbe- ge XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen
hörden im Einzelfall oder allgemein.“ mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere
b) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2
„dem nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis“
und 3 entsprechend.“
durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführen-
den oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt. 15. In § 36 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2)“
durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
13. Abschnitt IIa. wird aufgehoben. be a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1071
16. In § 36a Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 22. § 70 wird wie folgt geändert:
Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungs- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 18
verordnung)“ ersetzt. Abs. 1,“ gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58,
59 und 60 Abs. 5“ durch die Angabe „§§ 53, 58
und 59“ ersetzt.
17. In § 38a Abs. 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 2 Nr. 4)“
durch die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta- b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
be d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
„2. die zuständigen obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten oder nach
18. In § 49a Abs. 9 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter Landesrecht zuständigen Stellen von allen
„Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Vorschriften dieser Verordnung in bestimm-
Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e“ durch die Wörter „Schau- ten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
stellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchsta- einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen
be b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt. erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet
anderer Länder haben, ergeht die Entschei-
19. In § 54 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe d wird die Angabe dung im Einvernehmen mit den zuständigen
„(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)“ durch die Angabe Behörden dieser Länder,“.
„(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
Zulassungsverordnung)“ ersetzt.
„(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug
20. Die §§ 60 und 60a werden aufgehoben. genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder
Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer
durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahr-
21. § 69a wird wie folgt geändert: ten mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten
„2. einer vollziehbaren Anordnung oder und hinter land- oder forstwirtschaftlichen ein-
Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Ver- achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitge-
bindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,“. führten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
bb) Die Nummern 3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f
und von der Zulassungspflicht befreiten Elektro-
und h und die Nummern 10 bis 13b werden
karren genügt es, dass der Halter eine solche
aufgehoben.
Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Per-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
gen.“
aa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c
eingefügt:
„1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung 23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicher-
a) Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs. 2 Nr. 4,
heitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, § 18 Abs. 2 Nr. 4a,
Ausrüstung ausländischer Kraftfahr-
§ 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1
zeuge mit Geschwindigkeitsbegren-
Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23
zern oder deren Benutzung oder des
Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23
§ 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe
Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3,
der Reifen ausländischer Kraftfahrzeu-
§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27
ge;“.
Abs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60
Abs. 1 bis 4 oder 9“ die Angabe „ , auch in Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 5 ers-
Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt. ter Halbsatz, § 60 Abs. 1a, § 60 Abs. 2 Satz 5,
§ 60 Abs. 2 Satz 7, zum Abschnitt „Ergänzungs-
cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Lastver- bestimmungen“ der Anlage V sowie zu den Mus-
lagerungsachsen,“ die Angabe „jeweils auch tern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c,
in Verbindung mit § 31d Abs. 1,“ eingefügt. zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Mus-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ter 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Mus-
ter 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12 wer-
Nummer 5d wird wie folgt gefasst: den gestrichen.
„5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Ver- b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
bindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3
Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e „§ 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhän-
Satz 2, ein Zeichen anbringt;“. gerverzeichnisse)
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächs-
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs-
ten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig.“
amt des Bundesministeriums des Innern“ in
c) Die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6 Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)“
wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Ver-
kehr) 25. Die Anlagen I, II und IV bis VII werden aufgehoben.
Werden Fahrzeuge nach dem 30. September
2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein 26. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde,
sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief a) In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4
mit einem Vermerk über die Zurückziehung des wird jeweils die Angabe „§ 23 Abs. 5“ durch die
Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.“ Angabe „§ 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung“ ersetzt.
24. In Anlage IV wird die Angabe b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“
„BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung“ ersetzt.
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim „Be-
schaffungsamt des Bundesministeriums des c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2
Innern“ in Bonn als zentrale Zulassungsbe- wird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ jeweils durch die
hörde)“ Angabe „§ 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung“ ersetzt.
durch die Angabe:
26a. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
„BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
In Nummer 3.6 werden nach den Wörtern „in der
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungs- jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;“
amt des Bundesministeriums des Innern“ in die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
Bonn als zentrale Zulassungsbehörde) Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entspre-
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt) chend;“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1073
27. Nach Anlage XXVIII wird folgende Anlage XXIX eingefügt:
„Anlage XXIX
(zu § 20 Abs. 3a Satz 4 )
EG-Fahrzeugklassen
Abschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3
gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebe-
ne „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
Rädern.
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
2. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger
bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der
fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zen-
tralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung
des Zugfahrzeugs.
3. Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche
Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn
der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
4. Geländefahrzeuge (Symbol G)
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge
der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
– mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie
gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
– mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung
gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewie-
sen durch Berechnung.
1) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG
der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1).
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der
Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen
gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb
einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig
angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch
Berechnung.
4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der
Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei
der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen
durch Berechnung,
und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen
4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeu-
ge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug
und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veran-
schlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die
Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Syste-
me – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsver-
mögens gefüllt.)
4.4.2. Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen
technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.
4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In
Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahr-
versuch unterzogen wird.
4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unter-
fahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
4.5. Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel
und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nr. 6.10, 6.11 und 6.9.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1075
4.5.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem
niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.
4.5.2. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch
die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den
niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gege-
benenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispiels-
weise 280/250/250.
4.6. Kombinierte Bezeichnung
Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der
Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder
Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend
angepasst werden muss.
5.1. Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
– Tisch und Sitzgelegenheiten,
– Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
– Kochgelegenheit und
– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der
leicht entfernbar sein kann.
5.2. Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugel-
sicher gepanzert sind.
5.3. Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet
sind.
5.4. Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
5.5. Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.
5.6. Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-
rung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.
5.7. Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme
von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)
Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer
maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu
45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder
einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder
einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Klasse L3e: Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 45 km/h;
Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;
Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren
und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Bat-
terien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren
oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese
Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse
L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu
400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im
Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese
Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen
für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts
anderes vorgesehen ist.
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vor-
derrad und zwei Hinterräder);
8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-
leistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
schwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen3)
1. Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit
umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen
mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse –
von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und
einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
2) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei-
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).
3) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1077
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand
von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe
des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der
mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und
einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugma-
schinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).
Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
2. Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten
Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klas-
sen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.
3. Klasse R: Anhänger
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg
beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg
und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg
und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg
beträgt.
Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit
dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
– Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich
40 km/h;
– Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je
Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der
Klasse T5 ausgelegt.
4. Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei
denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei
denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit,
für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
– Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
– Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit über 40 km/h.
Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der tech-
nisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zug-
maschine der Klasse T5 ausgelegt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seil-
schlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahr-
gestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffent-
lichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt wer-
den.“
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
28. Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 werden kel 4 der Verordnung vom 16. November 1984 (BGBl. I
aufgehoben. S. 1371) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 27
Abs. 1 StVZO“ gestrichen.
Artikel 3
Artikel 7
Änderung der Sechsten
Ausnahmeverordnung zur StVZO Änderung der
42. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, Die 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. De-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert zember 1992 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2
durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Oktober Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert: S. 3127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Angabe „§ 18 Abs. 1 StVZO“ durch 1. In § 1 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter „nach § 27 Abs. 1
die Angabe „ § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsver- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ gestri-
ordnung“ ersetzt, die Wörter „einer vom Bundesminis- chen.
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aner- 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kannten Art“ gestrichen und die Angabe „§ 18 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 „Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulas-
Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 sungsverordnung sind Änderungen der Leermasse
StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO“ durch die durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen
Angabe „§ 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas- nicht melde- oder eintragungspflichtig.“
sungsverordnung; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
ersetzt. Artikel 8
2. In § 3 wird die Angabe „dem Nachweis nach § 18 Änderung der Zweiten
Abs. 5 StVZO“ durch die Angabe „dem nach § 4 Abs. 5 Verordnung über Ausnahmen
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
oder aufzubewahrenden Nachweis“ ersetzt.
§ 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Fe-
Artikel 4 bruar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geän-
Änderung der Fünfzehnten dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ausnahmeverordnung zur StVZO
1. In Satz 1 werden die Wörter „gelten als von den Vor-
§ 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO schriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1
vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geän- (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
dert: nung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert wor-
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. den ist, ausgenommen,“ durch die Wörter „sind von
der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahr-
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dürfen an den
zeug-Zulassungsverordnung ausgenommen,“ ersetzt.
Fahrzeugen“ durch die Wörter „dürfen an Fahrzeugen
der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten
internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Gel- „Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine
tungsbereich dieser Verordnung haben,“ ersetzt. ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.“
Artikel 5 Artikel 8a
Änderung der Änderung
23. Ausnahmeverordnung zur StVZO der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die §§ 1 und 2 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
vom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744) werden aufgehoben. (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird
wie folgt geändert:
Artikel 6
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
25. Ausnahmeverordnung zur StVZO „2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach
der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behin-
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 25. Ausnahmeverordnung zur derte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die durch Arti- Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1079
als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne b) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird
mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-
nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas-
geschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
sungs-Ordnung“ ein Komma und das Wort
einer Breite über alles von maximal 110 cm),“.
„Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ einge-
2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den fügt.
Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil bb) In der Gebührennummer 202.9 wird die
zeigt“ durch die Wörter „das den Antragsteller ohne Betragsangabe „1,80“ durch die Betragsan-
Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im gabe „1,50 bis 10,00“ ersetzt.
Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt“
ersetzt. cc) Die Gebührennummer 221 wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird
Artikel 8b durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4
FZV“ ersetzt.
Änderung
der Fahranfängerfortbildungsverordnung bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:
„Die Gebühren nach Nummern 221.1,
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsver- 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im
ordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird das Wort Falle des Umtauschs des Fahrzeug-
„sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt. briefs in eine Zulassungsbescheini-
gung Teil II um 5,10 Euro.“
dd) In der Gebührennummer 223 wird die Anga-
Artikel 9 be „§ 25 Abs. 1 StVZO“ durch die Angabe
„§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV“ ersetzt.
Änderung
der Gebührenordnung ee) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt
für Maßnahmen im Straßenverkehr geändert:
aaa) Die Angabe „§ 25 Abs. 1 StVZO“ wird
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver- durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 4
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt FZV“ ersetzt.
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März
bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:
2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:
„Die Gebühren nach Nummern 227.1
bis 227.5 erhöhen sich im Falle des
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „nach § 29a Abs. 2
Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine
oder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO“ durch die
Zulassungsbescheinigung Teil II um
Angabe „nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
5,10 Euro.“
verordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt. ff) In den Gebührennummern 221.6 und 227.4
werden jeweils die Wörter „nach vorüberge-
hender Stillegung“ durch die Wörter „nach
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Außerbetriebsetzung“ ersetzt.
a) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: gg) In den Gebührennummern 223, 231.2 und 236
aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird werden jeweils die Wörter „des Fahrzeug-
nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs- briefs“ jeweils durch die Wörter „der Zulas-
Ordnung“ ein Komma und das Wort „Fahr- sungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.
zeug-Zulassungsverordnung“ eingefügt. hh) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt ge-
bb) In den Gebührennummern 119.5 und 119.7 fasst:
wird jeweils das Wort „Fahrzeugscheinen“ „224 Außerbetriebsetzung“.
durch die Wörter „Zulassungsbescheinigun-
gen Teil I“ ersetzt. ii) In der Gebührennummer 224.3 werden die
Wörter „§ 27a StVZO gleichzeitig mit der
cc) In Gebührennummer 123 werden die Wörter endgültigen Stillegung“ durch die Wörter
„eines Fahrzeugbriefes“ durch die Wörter „§ 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetrieb-
„einer Zulassungsbescheinigung Teil II“ er- setzung“ ersetzt.
setzt.
jj) In der Gebührennummer 224.4 werden die
dd) In Gebührennummer 124 wird das Wort „Fahr- Wörter „§ 27a StVZO zu einem anderen Zeit-
zeugbrief“ durch die Wörter „Zulassungsbe- punkt als dem der endgültigen Stillegung“
scheinigung Teil II“ ersetzt. durch die Wörter „§ 15 FZV zu einem anderen
Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung“
ee) In Gebührennummer 131 werden die Wörter
ersetzt.
„eines verlorenen Fahrzeugbriefes“ durch die
Wörter „einer verlorenen Zulassungsbeschei- kk) In der Gebührennummer 225 wird die Anga-
nigung Teil II“ ersetzt. be „(Fahrzeugschein)“ gestrichen.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
ll) In der Überschrift der Nummer 4 wird nach 2a. Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.
der Bezeichnung „StVZO“ ein Komma und
die Bezeichnung „FZV“ eingefügt. 3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und“
mm) In den Gebührennummern 254 und 255 wird sowie die Angabe „6,“ gestrichen.
jeweils nach dem Wort „Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung“ ein Komma und das 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
Wort „der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
eingefügt. „§ 10
c) Im 3. Abschnitt wird in Gebührennummer 413 im Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internatio-
Kopf der Tabelle und in der Fußnote 2 jeweils die nalen Führerschein oder den nationalen ausländi-
Angabe „§ 21c StVZO“ durch die Angabe „§ 23 schen Führerschein und eine mit diesem nach § 4
StVZO“ ersetzt. Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.“
Artikel 10
5. § 11 wird wie folgt geändert:
Änderung
der Verordnung über a) Absatz 1 wird aufgehoben.
internationalen Kraftfahrzeugverkehr b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungs- und“
gestrichen.
Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, 5a. § 12 wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert: 6. In § 13 wird die Angabe „die §§ 68, 70 und 71 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und“ gestri-
1. Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben. chen.
2. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 7. § 14 wird wie folgt geändert:
„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsular- a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
beamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik
Deutschland im Ausstellungsstaat, einem internatio- b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zulassungs-
nal anerkannten Automobilklub des Ausstellungs- schein,“ und die Wörter „ausländischen Zulas-
staates oder einer vom Bundesministerium für Ver- sungsscheins oder“ gestrichen.
kehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle
gefertigt sein.“ 8. Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift „c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“, die Überschriften vor den Nummern 174 bis 185 und
die Nummern 174 bis 185 werden durch folgende Überschriften und Nummern 174 bis 185c ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot
in Monaten
„c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahr-
zeugpapieren
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige § 4 Abs. 5 Satz 1 10 €
Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen § 11 Abs. 5
nicht ausgehändigt
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1081
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot
in Monaten
Zulassung
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die § 3 Abs. 1 Satz 1 50 €
erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaub- § 4 Abs. 1
nis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saison-
kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder § 9 Abs. 3 Satz 5
nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach § 16 Abs. 2 Satz 7
dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb
gesetzt § 48 Nr. 1
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der § 4 Abs. 2 Satz 1, 40 €
Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht Abs. 3 Satz 1, 2
geführt § 48 Nr. 3
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei- § 9 Abs. 3 Satz 5 40 €
chen angegebenen Betriebszeitraums auf einer § 48 Nr. 9
öffentlichen Straße abgestellt
Betriebsverbot und -beschränkungen
178 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, § 5 Abs. 1 50 €
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach- § 48 Nr. 7
tet
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungs- § 13 Abs. 1 Satz 5, 40 €
pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr- Abs. 4 Satz 4
zeugs nicht beachtet § 48 Nr. 7
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei- § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10 10 €
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halb-
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3,
vorgeschriebenen Kennzeichens Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorge- § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 40 €
schriebene Kennzeichen fehlt Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei- § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 50 €
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen Abs. 2 Satz 1
versehen ist § 48 Nr. 1
M i t t e i l u n g s - , A n z e i g e - u n d Vo r l a g e -
pflichten, Zurückziehen aus dem
V e r k e h r, V e r w e r t u n g s n a c h w e i s
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat- § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 15 €
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände- Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, § 48 Nr. 11 bis 14
Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei
Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das
Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto-
ßen
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1 15 €
§ 48 Nr. 13
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot
in Monaten
Prüfungs-, Probe-, Überführungs-
fahrten
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 10 €
oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Satz 3, 7
Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht § 48 Nr. 15, 18
zurückgegeben
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug § 16 Abs. 2 Satz 6 50 €
verwendet § 48 Nr. 16
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder § 16 Abs. 3 Satz 5, 6 25 €
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, § 48 Nr. 6, 17
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
Ve r s i c h e r u n g s k e n n z e i c h e n
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche- § 27 Abs. 7 10 €
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausge- § 48 Nr. 1
staltet ist
Ausländische Kraftfahrzeuge
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung § 20 Abs. 4 10 €
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge- § 48 Nr. 5
führt oder nicht ausgehändigt
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän- § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 10 €
dischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen § 48 Nr. 19
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän- § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 40 €
dischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebe- § 48 Nr. 19
ne heimische Kennzeichen nicht geführt
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder auslän- § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 15 €“.
dischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterschei- § 48 Nr. 19
dungszeichen nicht geführt
2. Nach Nummer 185c wird folgende Überschrift eingefügt:
„d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.
3. Nach Nummer 187 wird folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens § 29 Abs. 7 Satz 5 40 €“.
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin- § 69a Abs. 2 Nr. 15
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet
4. In Nummer 198 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1083
5. In Nummer 199 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
6. In Nummer 210 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.
7. In Nummer 211 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
8. In Nummer 212 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8“.
9. In Nummer 213 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
10. Nach Nummer 222.7 werden folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
Arztschild
„222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des § 52 Abs. 6 Satz 3 10 €“.
Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt § 69a Abs. 5 Nr. 5e
11. In Nummer 223 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b“.
12. In Nummer 224 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:
„§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
13. Die Überschrift vor Nummer 227 und die Nummern 227 und 228 werden gestrichen.
14. In der Überschrift „d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ wird die Angabe „d)“ durch die An-
gabe „e)“ ersetzt.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
15. Die Nummern 234 bis 236 werden gestrichen.
16. Die Nummer 237 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand IntKfzV
Fahrverbot
in Monaten
237 Führerschein oder die Übersetzung des ausländi- § 10 10 €“.
schen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Ver- § 14 Nr. 4
langen nicht ausgehändigt
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-
be bbb und Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb treten am 30. April
2006 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig
treten außer Kraft:
1. die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),
zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818),
2. die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrs-
rechtlichen Vorschriften vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1810),
3. die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I
S. 2416), geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 22. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2085), und
4. die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu
vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 875).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. April 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1085
Dritte Verordnung
zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Vom 26. April 2006
Auf Grund des § 182 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I
S. 2230), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld“
durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“ und die Angabe „§ 211 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet wer-
den“ wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)“ eingefügt.
bb) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verklei-
dungen“ die Wörter „ , Montage von Baufertigteilen“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „aufstellen“ die Angabe „(Gerüst-
bauerhandwerk)“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind
von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-
Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und
nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den
Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der
wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungs-
verhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeit-
nehmer führt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbeson-
dere in Betrieben“ werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Be-
triebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe“ ersetzt.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „in Betrieben“ durch das Wort „Be-
triebe“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Verordnung
über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung
der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten
(Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV)
Vom 26. April 2006
Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 §3
und des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- Höhe und Aufbringung der Umlage
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), die zuletzt durch (1) Die Umlage beträgt in Betrieben
Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Ver-
(BGBl. I S. 926) geändert worden sind, verordnet das ordnung) bis zum 31. Dezember 2008 unverändert
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 2 Prozent,
2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der
§1 Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,
Leistungen 3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der
Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,
(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der
1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Ver- Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent
ordnung), der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der ge-
2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der werblichen Arbeitnehmer.
Baubetriebe-Verordnung), (2) Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1
anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent
3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent
Baubetriebe-Verordnung), aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Um-
4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der lagebetrag abzuführen. In den übrigen Betrieben wird
Baubetriebe-Verordnung) die Umlage allein durch die Arbeitgeber aufgebracht.
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen (3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der
der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu le-
§ 175a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. gende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuer-
bescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn ein-
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 werden ergän- schließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach
zende Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 des Dritten § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden.
Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Win- Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoar-
tergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde. beitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den
§§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuerge-
(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 werden
setzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne
ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 3 des
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zu-
buch pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte
schuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.
berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
1. der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
§2
2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zu-
Umlage satzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengeset-
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die zes,
Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der 3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche
Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammen- 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen
hängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und
§ 1 Abs. 1 aufgebracht. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1087
lassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung träge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die
des Arbeitsverhältnisses und Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.
4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatsein-
kommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem §6
Charakter. Melde- und Auskunftspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der Um-
§4 lagepflicht der Bundesagentur unverzüglich zu melden.
Einzugsstellen Die Meldepflicht besteht nicht, soweit der Arbeitgeber
die Umlagebeträge über eine Einzugsstelle abführt und
Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt
die Bundesagentur mit dieser Einzugsstelle ein verein-
im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsa-
fachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
men Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugs-
stellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt (2) Die Bundesagentur kann verlangen, dass der
und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Arbeitgeber die Höhe der umlagepflichtigen Brutto-
Abrechnungsverfahren vereinbart hat. arbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer, die ergänzende
Leistungen erhalten können, und die Höhe der fälligen
§5 Umlagebeträge monatlich unter Verwendung des von
der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks meldet.
Zahlung
(3) Der Arbeitgeber und die Einzugsstelle haben der
(1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fäl-
Bundesagentur über alle Tatsachen Auskunft zu geben,
lig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu
die für die Einziehung der Umlage erheblich sind. Die
zahlen ist. Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt,
Bundesagentur ist berechtigt, Grundstücke und Ge-
wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Ein-
schäftsräume des Arbeitgebers während der Ge-
zugsstellen eingegangen sind.
schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in Geschäfts-
(2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Um- bücher, Geschäfts-, Lohn- oder vergleichbare Unterla-
lage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem gen zu nehmen, soweit dies für die Einziehung der Um-
zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten lage erforderlich ist.
vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundes-
agentur ab. §7
(3) In Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 können Um- Zuständigkeit
lagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens (1) Die Umlagebeträge sind an die Einzugsstellen
sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem um- der Wirtschaftszweige abzuführen, in denen die Winter-
lagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitrags- beschäftigung gefördert wird. Dies gilt auch für Unter-
entrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrech- nehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbe-
nungsintervalle in Anspruch genommen werden. In die- reich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt. In den
sen Fällen tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fällen des § 356 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches So-
Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu zialgesetzbuch bestimmt die Bundesagentur durch Be-
den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit. Können kanntmachung im Bundesanzeiger, an welche Dienst-
längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegen- stellen die Umlage abzuführen ist.
über den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch ge-
nommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Ab- (2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge
satz 1. Bei Abrechnungsintervallen von über vier Mona- nach § 5 Abs. 4 sind die Stellen, die für die Umlage-
ten hat der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber erhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.
den Einzugsstellen eine selbstschuldnerische Bank- (3) Für die Meldungen nach § 6 Abs. 1 und 2 gilt
bürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zuguns- Absatz 1 entsprechend.
ten der Bundesagentur in Höhe der Umlage für zwei
Monate zu stellen. §8
(4) Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrich- Erstattung von Mehraufwendungen
tete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung (1) Die Pauschale nach § 356 Abs. 2 Satz 2 des Drit-
von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außer- ten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Pro-
halb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozial- zent des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser
gesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalen- mindestens 1,5 Prozent beträgt. Ist der Umlageprozent-
derjahr erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Aus- satz geringer, beträgt die Pauschale 15 Prozent.
schlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die
Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem (2) Für die Erstattung der Mehraufwendungen an die
die Zeiten nach Satz 1 liegen. Ein zu erstattender Ar- Bundesagentur gelten die Vorschriften für den Einzug
beitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu. der Umlage entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten §9
und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das
Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, Verwaltungskosten
die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung (1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der
von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Er- ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Fi-
hebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die nanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage ent-
Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversiche- stehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur
rungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Bei- von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
in Anspruch genommen werden können, pauschaliert Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis ma-
zu erstatten. ximal 17,5 Millionen Euro erstattet.
(2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Ver- § 10
hältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festge-
stellt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Im Jahr 2006 werden von Betrieben nach § 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Abs. 1 Nr. 1 die anteilig zu den Ausgaben für die ergän- Gleichzeitig tritt die Winterbau-Umlageverordnung
zenden Leistungen nach § 175a des Dritten Buches vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert
Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
zu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet; ab dem (BGBl. I S. 1842), außer Kraft.
Berlin, den 26. April 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering