942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
Zweites Gesetz
zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Vom 24. April 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c
das folgende Gesetz beschlossen: und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zwei-
ten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge wer-
Artikel 1 den jeweils in Höhe der für die jeweilige Region
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fas- ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie drit-
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I ten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbe-
S. 1868) wird wie folgt geändert: träge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.
1. In § 3 Abs. 1 werden (3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um
1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag
a) in Nummer 1 am Ende das Komma durch das Wort
wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten
„und“ ersetzt und
Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Ta-
b) die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2 bakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen
ersetzt: aufgeteilt.“
„2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale b) In Absatz 4 werden
Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aa) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-
a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(erster Erhöhungsbetrag), (Bundesministerium)“ und
b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 bb) die Angabe „Absatz 2 und 3“ durch die Angabe
(zweiter Erhöhungsbetrag),
„den Absätzen 2, 3 und 3a“
c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007
ersetzt.
(dritter Erhöhungsbetrag),
d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 3. § 5 wird wie folgt geändert:
(vierter Erhöhungsbetrag) und a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wird“ die
e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 Wörter „ , unter Berücksichtigung der Anforderun-
(fünfter Erhöhungsbetrag) gen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/
2003,“ eingefügt.
erhöht,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Ab-
Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige
sätze 2 bis 3a ersetzt:
Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetra-
„(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um ges“ gestrichen.
1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag
wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten bb) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
Summe der Beträge aus gestrichen.
1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milch- cc) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
betrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, das Wort „und“ ersetzt.
2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Abs. 4 Nr. 2 und „3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbe-
3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag trag nach § 5a.“
nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 c) Absatz 4a wird durch folgende Absätze 4a und 4b
auf die Regionen aufgeteilt. ersetzt:
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„(4a) Es werden 1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung
1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätz- (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006
licher betriebsindividueller Zuckerbetrag, über die gemeinsame Marktorganisation für Zu-
cker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder
2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zu-
2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44
sätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
und
in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem
3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätz-
Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abge-
licher betriebsindividueller Zuckerbetrag
schlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007
Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige be- bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3
triebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker mul-
das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe tipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebs-
des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert inhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zucker-
wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, rüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abge-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des schlossen hat, der seinerseits unter den Vorausset-
Bundesrates nach Anhörung der zuständigen zungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/
obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor 2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im An- Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abge-
hang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) schlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Ver-
Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten markter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag
Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge
1,0 vom Hundert eingehalten werden. für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In
(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag
zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für
Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederlän-
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.“ dischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird
die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: festgelegte nach der polarimetrischen Methode er-
mittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipli-
„Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flä-
ziert wird.
chen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Re- (3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2
gionen, so werden ihm für jede Region geson- Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag
derte Referenzbeträge unter Anrechnung auf nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr.
die jeweilige regionale Obergrenze festge- 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe
setzt.“ der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die
Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , einschließlich
legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundes-
der Beträge nach Absatz 4 und des zusätz-
ministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag
lichen betriebsindividuellen Tabakbetrages
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
nach Absatz 4a, werden“ durch das Wort
desrates nach Anhörung der zuständigen obersten
„wird“ ersetzt.
Landesbehörden festzusetzen.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4 und (4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach
des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbe- Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines
trages nach Absatz 4a“ durch die Wörter „nach Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004
den Absätzen 4, 4a und 4b“ ersetzt. einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien
4. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im
Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirup-
„§ 5a quoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar
Ermittlung des betriebs- multipliziert wird.“
individuellen Zuckergrundbetrages
5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a“
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ ersetzt.
besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Sum-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
me der
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
2. nach Absatz 4 für Zichorien
„(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum
ermittelten Beträge. 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Be-
(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach hörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für
Absatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rah- jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im
men der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunter- Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zucker-
nehmens ohne Berücksichtigung unternehmens ohne Berücksichtigung
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1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die
(EG) Nr. 318/2006 oder Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a
2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Arti- Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1
kel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 entsprechend.“
in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit Artikel 2
dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter be- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
stimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom In-
Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 ent- krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
sprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen
Liefervertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen
Artikel 3
diese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers
in anonymisierter Form, dem Bundesministerium Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 945
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 26. April 2006
Auf Grund des Artikels 79a des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) wird nachstehend der
Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der seit dem 25. April
2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),
2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 3b des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 26. April 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
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Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1)2)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Allgemeine Bestimmungen § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 29 Weitere Ermächtigungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich
Abschnitt 5
Abschnitt 2 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Verkehr mit Lebensmitteln § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe
§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
Abschnitt 6
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Un-
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor terrichtung
Täuschung § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
§ 14 Weitere Ermächtigungen nahmen
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch § 37 Weitere Ermächtigungen
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Abschnitt 7
Abschnitt 3 Überwachung
Verkehr mit Futtermitteln § 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
§ 17 Verbote § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen § 40 Information der Öffentlichkeit
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-
men und Transportunternehmen
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 42 Durchführung der Überwachung
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 43 Probenahme
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 23 Weitere Ermächtigungen
§ 45 Schiedsverfahren
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-
heit § 46 Ermächtigungen
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden § 47 Weitere Ermächtigungen
§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen
1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des § 49 Verwendung bestimmter Daten
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-
rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den
Nummern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte. Abschnitt 8
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
Monitoring
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 50 Monitoring
(ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des § 51 Durchführung des Monitorings
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
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Abschnitt 9 bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in
Verbringen in das und aus dem Inland tierischen Ausscheidungen vorhandene uner-
wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
§ 53 Verbringungsverbote
termitteln vorhanden gewesen sind, zu schüt-
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder zen,
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
§ 55 Mitwirkung von Zollstellen fördern, dass
§ 56 Ermächtigungen aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland und verbessert wird und
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
Abschnitt 10 und sonstigen Produkte den an sie gestellten
Straf- und Bußgeldvorschriften qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
§ 58 Strafvorschriften
Gesundheit, entsprechen.
§ 59 Strafvorschriften
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
§ 60 Bußgeldvorschriften
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
§ 61 Einziehung
meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betref-
§ 62 Ermächtigungen fen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Abschnitt 11 Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
Schlussbestimmungen nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
§ 63 Gebühren und Auslagen
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-
ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
kanntmachungen
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des
§ 65 Aufgabendurchführung Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli
§ 66 Statistik 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 68 Zulassung von Ausnahmen §2
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen Begriffsbestimmungen
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische
§ 72 Außenverkehr Mittel und Bedarfsgegenstände.
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des
Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Abschnitt 1
(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder
Allgemeine Bestimmungen ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebens-
mittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines
§1 Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebens-
Zweck des Gesetzes mittel aus technologischen Gründen beim Herstellen
oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder
1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mit- unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels wer-
teln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Ver- den oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstof-
braucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung fen stehen gleich
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch-
1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise we-
liche Gesundheit sicherzustellen,
der selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charak-
2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Fut- teristische Zutat eines Lebensmittels verwendet wer-
termitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen- den und die einem Lebensmittel aus anderen als
ständen zu schützen, technologischen Gründen beim Herstellen oder Be-
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und handeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder
ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-
unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels
kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
werden oder werden können; ausgenommen sind
Bedarfsgegenständen,
Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrs-
mit Futtermitteln auffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Ge-
sicherzustellen, ruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmit-
tel verwendet werden,
4. a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung ge- 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-
gen eine oder Abwehr einer Gefahr für die bindungen außer Kochsalz,
tierische Gesundheit sicherzustellen, 3. Aminosäuren und deren Derivate,
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4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. 8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-
tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,
Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
verzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün- Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
den während der Be- oder Verarbeitung von Lebens- sind.
mitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, tech-
nisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach
Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheit- § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel
lich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizin-
oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hin- produkte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach
terlassen können, die sich technologisch nicht auf § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfs-
stoffe), §3
Weitere Begriffsbestimmungen
2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,
ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der 1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988 Artikels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit
staaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmit- Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3
teln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspre-
EG Nr. L 184 S. 61), chend,
3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutz- 2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
gesetzes. Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti- Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-
kels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
beiten und das Mischen,
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitun- 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
gen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,
dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Be-
oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur fördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als
Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu
werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosme- 4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im
tische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)
Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen be- Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder der-
stimmt sind. jenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein Be-
darfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder
(6) Bedarfsgegenstände sind zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein kos-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Euro- metisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand zum
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen,
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichste-
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu hen,
kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/ 5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch
EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4), den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie
durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,
Magen,
die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in
Berührung zu kommen, 6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-
men im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den (EG) Nr. 178/ 2002,
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-
men, 7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter-
nehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
5. Spielwaren und Scherzartikel, 8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vor-
jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
übergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
rung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
wäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche
vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen
Wimpern, Armbänder,
und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wer-
Nummer 1 bestimmt sind, den, wodurch insbesondere die Gefahr des Ersti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 949
ckens, der Vergiftung, der Perforation oder des Ver- oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Le-
schlusses des Verdauungskanals entstehen kann; bensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulas-
können,
sungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,
17. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-
9. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen
mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-
im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG)
ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit-
Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf
teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen
Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren
zes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln
bestimmt sind,
vorhanden sind,
10. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-
18. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
nehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungs-
kels 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch
gefüge zwischen ihnen,
soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel
bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der 19. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sons-
sind, tigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
11. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel- 20. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an ei-
Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, nem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei- tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-
tetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des
Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stof- unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,
fe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseiti-
Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu wer- gung einzuleiten.
den; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe
gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vor- §4
mischungen bestimmt sind,
Vorschriften zum Geltungsbereich
12. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
mittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-
stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu- Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, so-
stand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen weit dieses Gesetz dies bestimmt,
sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu 2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die ih-
anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet nen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des
zu werden, Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,
13. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be- 3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
stimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdau- Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
ungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die
vorliegen oder zu erwarten sind, menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
14. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe auch vorübergehend, zu verbleiben,
im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der 4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh- Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;
rung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf
15. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverord-
Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) nungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Nr. 1831/2003, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen verweisen.
16. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
sind und können
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen 1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Ge- pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
fahr für die menschliche Gesundheit darstellen, Abs. 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch
innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau-
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-
cherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,
len,
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche
bestimmungen oder davon abweichende Begriffs-
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erwei-
in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln tert wird.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- stellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- entsprechen,
rium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-
Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
deln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dür-
Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
fen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim- teln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe-
(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwen-
sondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
dung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf
Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen
Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen
können, den Bedarfsgegenständen,
Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur
für bestimmte Verwendungszwecke, den Lebensmit- §7
tel-Zusatzstoffen
Ermächtigungen
gleichzustellen.
für Lebensmittel-Zusatzstoffe
Abschnitt 2 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
Ve r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n
Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§5
Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung techno-
Verbote zum logischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer
Schutz der Gesundheit Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken ver-
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge- einbar ist,
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dungszwecke zuzulassen,
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzu-
bleibt unberührt. lassen.
(2) Es ist ferner verboten, (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-
gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2
aktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an- Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr
zu bringen. 1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-
satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in
Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Le-
§6
bensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher
Verbote für festzusetzen,
Lebensmittel-Zusatzstoffe
2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-
(1) Es ist verboten, satzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln
3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder
von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu er-
Verkehr gebracht zu werden,
lassen,
a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe un-
4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
vermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen
von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,
zu verwenden,
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch 5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder
die Lebensmittel gelangen, zu beschränken.
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-
§8
lassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebens-
mitteln zu erzeugen, Bestrahlungsverbot
und Zulassungsermächtigung
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-
gen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 herge- (1) Es ist verboten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 951
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas- oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt
sene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden oder in den Verkehr gebracht werden, von einer
Strahlen anzuwenden, Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin- sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte
gen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzu-
einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung schreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
bestrahlt sind. 2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absat-
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- zes 1 Satz 1 Nr. 2 zuzulassen.
cherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, § 10
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist, (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel
eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder
Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwe- auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
cke zuzulassen, deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-
rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224
§9 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005
(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in (ABl. EU Nr. L 120 S. 3), bei den dort genannten Tieren
den Verkehr zu bringen, nicht angewendet werden dürfen,
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne 2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bo- 3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-
denbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des mengen überschreiten,
Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz,
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von
von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-
Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige
lassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sons-
Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionspro-
tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet
dukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
werden dürfen,
stabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne 5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von
des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,
nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach
oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet wer- Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert
den dürfen. worden sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit
Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a fest- pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungs-
gesetzt sind. produkte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Le-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- bensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft sind.
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des
mung des Bundesrates, § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
Zwecke erforderlich ist, sind, die
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte bei den dort genannten Tieren nicht angewendet wer-
Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Le- den dürfen,
bensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin- 2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben-
gen nicht überschritten sein dürfen, den Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de- registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arznei-
nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte mittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden
Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel dürfen,
angewendet worden sind, zu verbieten, 3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelas-
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen sen sind,
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach 1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Be-
Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert zeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun-
worden sind. gen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, ins-
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die besondere über Art, Beschaffenheit, Zusammenset-
als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als zung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder
Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem leben- Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-
den Tier zugeführt worden, so dürfen den,
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon- 2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die
nen werden, ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmä- chend gesichert sind,
ßig nur in den Verkehr gebracht werden,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-
sind. baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, gegeben wird.
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, (2) Es ist ferner verboten,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, 1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den
deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, ge-
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim werbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-
schritten sein dürfen, 2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatz- von der Verkehrsauffassung abweichen und da-
stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-
werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke unerheblich gemindert sind oder
oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszu- c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein
schließen und zu verbieten, dass entgegen sol- einer besseren als der tatsächlichen Beschaffen-
chen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder heit zu erwecken,
für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht werden, den Verkehr zu bringen.
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder § 12
Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in Verbot der
den Verkehr gebracht oder verwendet werden dür- krankheitsbezogenen Werbung
fen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung
gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln
rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren ge- oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im
wonnene Lebensmittel übergehen, Einzelfall
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Ab- 2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
satzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil Gutachten,
des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
oder teilweise zu erstrecken,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-
3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
des Absatzes 3 zuzulassen. beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-
Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden. Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder
des Arzneimittelhandels,
§ 11
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzu-
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung rufen oder auszunutzen,
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein
oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder zu verwenden.
sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die
insbesondere dann vor, wenn Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 953
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Le- Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-
bensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch schaft und Technologie.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
etwas anderes bestimmt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
§ 13
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
Ermächtigungen zum Schutz der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2,
der Gesundheit und vor Täuschung genannten Zwecke erforderlich ist,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
1. vorzuschreiben, dass
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,
in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich Zusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-
ist, chen,
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit- b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
teln die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf-
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände fenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens-
oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, mittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei- nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung
ben, oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sons-
tigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hier-
Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen für zu bestimmen,
zu stellen,
3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr- c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung ge-
bringen von eigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-
chungen nicht in den Verkehr gebracht werden
a) bestimmten Lebensmitteln, dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre-
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 führung geeigneten Darstellungen oder sonstigen
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu ma- Aussagen nicht geworben werden darf,
chen, d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach gewendet worden sind, nur unter bestimmten Vo-
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind, raussetzungen in den Verkehr gebracht werden
5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten dürfen,
Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch- e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund- Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt
heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen so- werden müssen,
wie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
beschränken, f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
Verkehr gebracht werden dürfen,
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh- g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,
rungen vorzuschreiben. insbesondere über die Anwendung von Stoffen
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnis-
Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder be- se, beizufügen sind,
handelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr 2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei
gebracht werden. dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, teln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke Abnehmers erfolgen soll.
erforderlich ist,
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zuge- Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehr-
lassenen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu bringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch
machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bo-
zu regeln, dens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschrän-
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder ken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem
§§ 9 und 10 zu erlassen. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
§ 14 2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Weitere Ermächtigungen
oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten
erforderlich ist, werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick
1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le- auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen be-
bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von handelt werden müssen sowie die Führung von Nach-
einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer weisen zu regeln,
vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Doku- 3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desin-
menten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Aus- fektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
stellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln, Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor-
2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder
oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Le- Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-
bensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder Nachweise zu führen sind,
das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu ma- nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer
chen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren Aufbewahrung zu regeln,
einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich- 5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der
nung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu re-
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom geln.
Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Ma- (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im
terial verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforder- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
lichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
und unschädliche Beseitigung zu regeln, Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch
milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be- in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich
zeichnungen führen dürfen, ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangs-
nahrung und Folgenahrung zu erlassen.
5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-
bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen
§ 15
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, auch während der Beförde- Deutsches Lebensmittelbuch
rung, daraufhin überprüft oder untersucht werden (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-
können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-
begleitet werden und den Vorschriften dieses Geset- heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden sind, beschrieben werden.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-
mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach der Bundesregierung anerkannten internationalen Le-
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln. bensmittelstandards beschlossen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und
rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröf-
in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich fentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder
ist, fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung werden.
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34
Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektions- § 16
schutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu er- Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
lassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Le-
bensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an die (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und beim Bundesministerium gebildet.
dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunterneh- logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der
men oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Ver-
der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen braucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zah-
müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser lenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium
Lebensmittel zu vermeiden, bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 955
Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommis- b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-
sion eine Geschäftsordnung. bensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträch-
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz- tigen,
lich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu- unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
gestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-
Geschäftsordnung. halt zu gefährden.
Abschnitt 3 § 18
Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-
§ 17 tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-
Verbote mitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen 1. Pferde,
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen 2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art,
und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmit- deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung
telgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen dienen,
Lebensmittel
ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
1. Milch und Milcherzeugnisse,
2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung
Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und
1. Inverkehrbringen, Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben
2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG)
Tiere Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt. Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon-
(2) Es ist ferner verboten, giformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung.
1. Futtermittel
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor-
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
schriften über das innergemeinschaftliche Verbringen
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-
und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absat-
rechter Verwendung geeignet sind, die tierische
zes 1 nicht nach
Gesundheit zu schädigen,
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver- 2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
wendung geeignet sind, schen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus-
geführt
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be- werden.
einträchtigen, (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
den Naturhaushalt zu gefährden, Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen- Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstre-
dung geeignet sind, cken, oder
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens- 2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils
mittelgewinnung dienen, zu schädigen, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken
vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Ab-
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le- sätze 1 und 2 zuzulassen.
bensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträch-
tigen,
§ 19
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
Verbote zum Schutz vor Täuschung
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus- (1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender
halt zu gefährden, Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzel-
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens- sagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere
mittelgewinnung dienen, zu schädigen, dann vor, wenn
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die (3) Futtermittel, die
ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-
chend gesichert sind, a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels der Europäischen Gemeinschaft oder durch
gegeben wird, Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a
oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel be-
sondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichba- b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt
ren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben, der Europäischen Gemeinschaft oder durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a
4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Be- festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
zeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun-
gen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, ins- oder
besondere über Art, Beschaffenheit, Zusammenset- 2. einer durch
zung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder
Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer- a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-
den. päischen Gemeinschaft,
(2) Es ist ferner verboten, b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
1. nachgemachte Futtermittel, c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12
ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
oder
dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert
3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu er- den Fällen des Satzes 1
wecken,
1. Nummer 2 Buchstabe c und
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in
den Verkehr zu bringen. 2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3
festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
§ 20 verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermäch-
Verbot der tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
krankheitsbezogenen Werbung desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5,
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwe-
ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für cken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buch-
sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, stabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimm-
die sich ten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und,
soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten machen.
oder
(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge
mangelhafter Ernährung sind, 1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
beziehen. a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht Europäischen Gemeinschaft oder
auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächti-
der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. gungen nach diesem Abschnitt
§ 21 zugelassen sind und den durch einen unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
Weitere Verbote sowie Beschränkungen oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buch-
(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem stabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen 2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in
nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs- Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht ver-
zweck in den Verkehr gebracht werden. abreicht werden.
(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982
bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt
(ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richt-
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
linie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember
2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnis- (6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im
gruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf
Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zu- Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt fest-
gelassen sind. gesetzten Anforderung nicht entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 957
§ 22 machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
Ermächtigungen samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-
zum Schutz der Gesundheit zung und technologischen Beschaffenheit, ihres
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zu-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sammensetzung,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich 10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermit-
ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futter- tel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben,
mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfah- dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte
ren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken. als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,
11. Anforderungen an
§ 23
Weitere Ermächtigungen a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch termittel oder Mischfuttermittel und die tierische
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buch- samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-
stabe b oder Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buch- zung und technologischen Beschaffenheit,
stabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der
in Abs. 1 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-
genannten Zwecke erforderlich ist, lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ih-
1. den Höchstgehalt an
rer Zusammensetzung
a) unerwünschten Stoffen,
festzusetzen,
b) Mittelrückständen
festzusetzen, 12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln
die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu- stände oder die Anwendung bestimmter Verfahren
setzen, vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel- von einer Zulassung abhängig zu machen,
Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-
13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die
mitteln festzusetzen,
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel
4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset- von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstel-
zen, len,
5. bestimmte Futtermittel 14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-
a) allgemein, tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu
b) für bestimmte Zwecke oder stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behan-
delt werden,
c) für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen, 15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur
Beförderung von Futtermitteln dienenden Transport-
6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Fut- mittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten
termittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatz- Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze
stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung sowie die Führung von Nachweisen über die Reini-
bedürfen, gung und Desinfektion zu regeln,
7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als 16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be-
Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen, stimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver-
kehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver-
8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel- wendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in
futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver- Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu
kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen, verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten
9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile
oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung
von Futtermitteln § 24
a) zu verbieten, Gewähr für die
b) zu beschränken, handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit-
die Voraussetzungen und das Verfahren für die teln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über-
Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas- nimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Rein-
sung zu regeln, heit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbeson-
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel dere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futter- einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsver-
mittel und die tierische Erzeugung abhängig zu ordnung nicht entsprechen.
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
§ 25 druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit
Mitwirkung bestimmter Behörden erwartet werden kann,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussa-
desrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 gen über
Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge
genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel- Personen,
sicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewer- b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-
tung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgese- Herkunft oder Art der Herstellung
henen
verwendet werden,
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
dung nicht geeignet ist.
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung
mittel,
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-
oder Erhebungsprogramme § 28
zu regeln. Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 4
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 26 mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Verbote Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
zum Schutz der Gesundheit Zwecke erforderlich ist,
Es ist verboten, 1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-
heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder
zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem 2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen-
Gesundheit zu schädigen, stände vorgesehenen Regelungen entsprechen.
2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei be- (2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1
stimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge- oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1
brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsver-
als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen. ordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht
in den Verkehr gebracht werden.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung mung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische
und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurück-
aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen gehen können, erforderlich ist,
seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-
der kosmetischen Mittel Verantwortlichen. jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr
bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
§ 27 Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das
Vorschriften kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner
zum Schutz vor Täuschung Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über
die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh- und deren Menge sowie jede Veränderung dieser
render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung ge- Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über
werbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosme- Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mittei-
tische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführen- lungen zu bestimmen,
den Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn 2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach
1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt wer- Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden
den, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissen- medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über
schaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer
nicht hinreichend gesichert sind, Mittel sammeln und auswerten und bei Stoff bezoge-
2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar- nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Be-
stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein- ratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 959
und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterlei- 1. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
ten kann, mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vor-
zuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimm-
3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-
ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, An-
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für
gaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über
bracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten
Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die
zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sons-
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
tigen Aussagen nicht geworben werden darf,
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von
allgemeiner Bedeutung sind. 2. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buch-
stabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ge-
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu
nannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen
behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet
von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be-
werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen
schränken.
Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestim-
Abschnitt 5
mungen über die vertrauliche Behandlung und die
Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden. Ve r k e h r m i t
sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 29
§ 30
Weitere Ermächtigungen
Verbote zum
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Schutz der Gesundheit
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- Es ist verboten,
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu be-
Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, handeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder
genannten Zwecke erforderlich ist, vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-
sundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, ins-
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
besondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das
durch Verunreinigungen, zu schädigen,
Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-
setzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen- 2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemä-
deten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-
die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel setzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame
ergibt, und über den für die Bewertung Verantwort- Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als
lichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit- 3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1
gehalten werden müssen sowie den Ort und die Ein- Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
zelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu handeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die
bestimmen, Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme
2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmeti-
schen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte An- § 31
gaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat, Übergang
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver- von Stoffen auf Lebensmittel
fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk- (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
lichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3 Abs. 1
beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anfor-
Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmeti- derungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Be-
schen Mitteln hiervon abhängig zu machen, darfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu
4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bringen.
bestimmte Angaben über (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
setzung kosmetischer Mittel oder soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die erforderlich ist,
menschliche Gesundheit
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6
zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen. sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedin-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im gungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebens-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- mittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit geeignet sind,
Zustimmung des Bundesrates, soweit es a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack § 33
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-
Vorschriften
gen,
zum Schutz vor Täuschung
2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender
Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen
des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzel-
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-
verwendet oder in den Verkehr gebracht werden. sagen zu werben.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Abs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
§ 32 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
Ermächtigungen andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände
zum Schutz der Gesundheit nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Auf-
machung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Einzelheiten dafür zu bestimmen.
Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, Abschnitt 6
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan- für alle Erzeugnisse
deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
bieten oder zu beschränken,
§ 34
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Ermächtigungen
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
zum Schutz der Gesundheit
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
bieten oder zu beschränken, Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver- erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Ver-
braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder wenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das
übergehen können oder Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbrin- 1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnah-
gen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder men, insbesondere die Sicherstellung und unschäd-
auf diesen vorhanden sein dürfen, liche Beseitigung, zu regeln,
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu- 2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maß-
setzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs- nahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere
gegenstände verwendet werden, vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von
bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung be-
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-
stimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt,
genständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dür-
erlassen,
fen,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
stände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur
Genehmigung abhängig zu machen,
in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn be-
stimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Be- 4. von einer Anzeige abhängig zu machen,
schaffenheit eingehalten werden, 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen sung, die Registrierung und die Genehmigung nach
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung,
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben. 6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Er-
bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsver- zeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln,
ordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anfor-
in den Verkehr gebracht werden. derungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
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Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent- Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
spricht, des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab- Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in
hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich
von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche ist,
Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt. 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und
Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Re- Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen
gistrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für von Personen in der erforderlichen Hygiene durch-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist. zuführen und darüber Nachweise zu führen haben,
sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mit-
§ 35 teilungspflichten unterliegen,
Ermächtigungen zum Schutz 2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-
vor Täuschung und zur Unterrichtung triebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Kontrollergebnisse zu regeln,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewah-
Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, rung zu regeln,
genannten Zwecke erforderlich ist, 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte La-
Behandeln zu regeln und dabei insbesondere bors, bei der Durchführung mikrobiologischer Unter-
suchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrol-
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
len nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsma-
Volumens sowie
terial aufzubewahren und der zuständigen Behörde
b) Angaben über auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeig-
aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammen- nete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung
setzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder und die Verwendung des ausgehändigten Untersu-
Energiewerte, chungsmaterials zu regeln.
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,
Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah- in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechts-
Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die verordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung
Zubereitung, den Verwendungszweck oder, für von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsver-
bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit ordnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen
vorzuschreiben, Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder
für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass rigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen verwendet werden.
Umhüllungen, auch verschlossen oder von be-
stimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dür- § 37
fen und dabei die Art oder Sicherung eines Ver-
Weitere Ermächtigungen
schlusses zu regeln,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
anzugeben ist,
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzuge- Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
ben sind,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Her- zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr brin-
stellen oder das Behandeln zu erlassen, gen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder
4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen registriert sein müssen sowie das Verfahren für die
bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzule- Anerkennung, Zulassung oder Registrierung ein-
gen. schließlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulas-
sung zu regeln,
§ 36 2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Ermächtigungen für Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu ertei-
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen len ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und nen an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehr-
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
bringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnis- (4) Die zuständigen Behörden
ses Anforderungen insbesondere über 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun- gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte
gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene und übermitteln die erforderlichen Urkunden und
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun- Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
gen, der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-
selbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermögli-
2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben
chen,
nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung
oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften die- 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,
erlassenen Rechtsverordnungen, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrich-
ten das Bundesministerium darüber.
3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-
schutz, (5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung
der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zu-
4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätig- ständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futter-
keit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinha- mittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen
berin oder des Betriebsinhabers oder der von der Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell- menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert
ten verantwortlichen Person, worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung
5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderli- des § 41 zuständige Behörde über die ihr bekannten
che Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be- Tatsachen.
triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin (6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen
Person, und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-
6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe- haltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-
wahrung wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwi-
festgelegt werden.
derhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen
gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-
Abschnitt 7 selbare Produkte geltende Vorschriften.
Überwachung (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der
§ 38 auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Zuständigkeit, nungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe
gegenseitige Information der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Da-
ten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah- haben, anderen zuständigen Behörden desselben Lan-
men nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Geset- des, den zuständigen Behörden anderer Länder, des
zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel- Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommis-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- sion der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet
sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-
anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt. kunden und Schriftstücken über lebensmittel- und fut-
termittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des
Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der
ordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte Europäischen Gemeinschaft.
der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachver- § 39
ständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der
Aufgabe und
Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Ein-
Maßnahmen der zuständigen Behörden
vernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse- (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes- senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-
wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund- den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-
heitsschutz gewahrt bleibt. wendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse
und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich
digen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder
durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen
haben sich gegenseitig
davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen werden.
mitzuteilen und
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder
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zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines (3) Eine Anordnung nach
Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße 1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf das
oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses erge-
vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung hen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare
erforderlich sind. Sie können insbesondere drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen
1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge- abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses
dies beabsichtigt, von der zuständigen Stelle entschieden ist,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und 2. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug
das Ergebnis der Prüfung mitteilt, auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Er-
zeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen
gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a
dieses Gesetzes nicht entspricht, festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten Aktions-
2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den
grenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem
Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein uner-
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-
wünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist,
ordneten Prüfung vorliegt,
kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder
3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein uner-
von Erzeugnissen verbieten oder beschränken, wünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen.
4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschafts-
anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein beteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder
Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung
hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bun-
den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf desministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung
die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Er- nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz
zeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte
Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
könnte (Rückruf), und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur-
sachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der In-
5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit formation der Kommission und der anderen Mitglied-
dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 staaten.
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforder- (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord-
lich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse nungen, die der Durchführung von Verboten nach
veranlassen, 1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a
6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
bender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland 2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster
im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschrän- Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
ken, wenn
3. § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommis- dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
sion hierzu ermächtigt worden ist und dies das
Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt (7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
gemacht hat oder oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf
Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri- der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf
siko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit Grund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme
sich bringen, getroffen werden kann, anwendbar.
7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in
Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr § 40
ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Information der Öffentlichkeit
Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
(1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit
8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le- unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
bensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver- Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-
braucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/ unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das
2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-
Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Ver- delt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies
ordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung
9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren. des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der
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Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Informa- (5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-
tion der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und keit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch
Weise kann auch erfolgen, wenn oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosme- wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffent-
tisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko lich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirt-
für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann, schaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist.
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor- Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen,
schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
die
a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau- § 41
cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver- Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-
stoßen wurde, oder handelsunternehmen und Transportunternehmen
b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau- (1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der
cher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-
Ausmaß verstoßen wurde, delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt-
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie- lungen über die Ursachen für das Vorhandensein von
gen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder
die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stof-
unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder fen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse
aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht inner- übergehen und für den Menschen gesundheitlich be-
halb der gebotenen Zeit behoben werden kann, denklich sein können, anzustellen, wenn
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr 1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in
ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebens- oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei
mittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Le- a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-
bensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen wendung verboten ist, oder
Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-
Verkehr gelangt ist, scher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete,
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
dass ohne namentliche Nennung des zu beanstan- nachgewiesen oder
denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des
Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, 2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis her- aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen
gestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass
gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von
Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder
nicht vermieden werden können. deren Umwandlungsprodukte überschritten
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information
lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für
der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein beson-
die in Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futter-
deres Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses
mittel.
Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen über-
wiegt. (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Be-
förderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Be-
Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem
hörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame
Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Vo-
Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-
raussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen
lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-
Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 und
nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht
§ 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe
rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen
oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4
und Verbraucher nicht erreichen.
Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustim-
sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, mung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der
verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und
(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt
ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-
gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszuge- gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
hen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und An-
bereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine fechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben
Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine kon- keine aufschiebende Wirkung.
krete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines le-
und eine Information für medizinische Maßnahmen ange- benden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines
zeigt ist. Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 965
Transportunternehmens und dessen unschädliche Be- bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wir-
seitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer kung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen wurden.
Untersuchung nachgewiesen wurde, dass (7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Ab-
1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach sätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kosten
Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu
nicht angewendet werden dürfen, oder tragen.
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10
§ 42
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Durchführung der Überwachung
Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,
Abs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den ordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte
Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Perso-
wird, nen durchzuführen. Das Bundesministerium wird er-
angewendet worden sind. mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier,
nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat 1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-
die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten
aufrechtzuerhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10 Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebil-
Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder dete Personen nach Weisung der zuständigen Be-
Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Sat- hörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissen-
zes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das schaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden
Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde ge- können,
nehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-
Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-
Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3 Nr. 1 und gen Personen durchgeführt werden können,
nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass 3. Vorschriften über die
1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die
durch Rückstände ausgeschlossen ist oder an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes ausgebildete Person und die in Nummer 2 genann-
einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände ten sachkundigen Personen,
von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung ver- b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in
boten ist. Satz 1 genannten Personen
(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord- zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises
nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl regeln.
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens ordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das
durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-
Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
sein könnten. Die Inhaberin oder der Inhaber des Betrie- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
bes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 hörden zu übertragen.
zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfol-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Ge-
gen.
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver-
Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit zug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
angewendet worden sein könnten, und deren unschäd-
oder auf denen
liche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung
bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt
untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt oder in den Verkehr gebracht werden,
nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem befinden oder
Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der c) Futtermittel verfüttert werden,
Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993
über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) er- der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-
füllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach ten;
Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und un- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
schädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen Sicherheit und Ordnung
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be- der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
triebsräume und Räume auch außerhalb der dort nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung
genannten Zeiten, als aufgehoben gelten.
b) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Ver- (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen wor-
pflichteten den ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso- Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr
weit eingeschränkt; einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittel-
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe- rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachver-
ständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs-
beschreibungen und Unterlagen über die bei der Her- (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
stellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzel-
von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von fall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufs-
elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie preises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte
Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von eintreten würde.
Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen und zu fotografieren; (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
lichen Auskünfte, insbesondere solche über die Her- § 44
stellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelan- Duldungs-,
genden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbrin- Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
gen und das Verfüttern zu verlangen;
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2
5. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entneh-
bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
men.
Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver-
(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die- dulden und die in der Überwachung tätigen Personen
ses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlas- bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-
sene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sondere ihnen auf Verlangen
sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der
Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in 1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,
Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Per- 2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
sonen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4
wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befugnisse (2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen und
nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch für diejenigen, die Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der
sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durch- Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüg-
führenden Person befinden. lich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehalt-
(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen lich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
nungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verwaltungsbehörden mitteilen. Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 43
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-
Probenahme telunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ih-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Sys-
rer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern
tems oder Verfahrens besitzt und
oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr- Futtermittel erforderlich sind,
dung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von glei-
cher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der zu übermitteln. Sind die in
gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, 1. Satz 1 oder
und von demselben Hersteller wie das als Probe ent-
nommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die 2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/
Zurücklassung einer Probe verzichten. 2002
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver- genannten Informationen in elektronischer Form verfüg-
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum bar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 967
(4) Eine von amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dür-
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 fen, die zugelassen oder registriert sind,
oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung 2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung
(EG) Nr. 178/2002, oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1
Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/ Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b,
2002 einschließlich der Probenahmeverfahren und der Ana-
lysemethoden, zu erlassen,
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-
3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach
bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un-
probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu ma-
terrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.
chen,
Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1
oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der 4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-
dürfen von der für die Überwachung zuständigen Be- schreiben,
hörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten cher Art und Weise und von wem der Hersteller eines
Zwecke verwendet werden. Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-
wechselbaren Produkts über eine zurückgelassene
§ 45 Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen
Schiedsverfahren wurde, zu unterrichten ist.
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsver-
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln ordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-
zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
nats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver- rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmä-
ständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommis- ßigen Überwachung,
sion aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sach- 1. vorzuschreiben,
verständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu
erstatten. a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter- oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug-
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 nissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An- zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen auf-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess- zubewahren sind,
ordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht
im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zustän- b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in
dige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhe- Inland verbracht werden dürfen,
bungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht einge- c) dass und in welcher Weise
reicht werden. aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu be-
handeln, herzustellen, in den Verkehr zu brin-
§ 46 gen oder zu verfüttern,
Ermächtigungen bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfül- lichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behan-
lung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine deln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüt-
einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, tern von Futtermitteln und der Einsatz solcher
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Anlagen
rates anzuzeigen sind,
1. Vorschriften über 2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-
a) die personelle, apparative und sonstige technische weisen über die Feststellung von
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amt- a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-
liche Untersuchungen durchführen, zeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben
Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un- beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
tersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-
befugt sind, nehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch- und lebenden Tiere,
stabe b kann vorgesehen werden, dass private Sach- und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die
verständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln. schaft und Technologie. § 38 Abs. 7 gilt für bei der
In Rechtsverordnungen nach Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewon-
nene Daten entsprechend.
1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und Um-
fang der Buchführung und die Dauer der Aufbewah- § 48
rung von Unterlagen,
Landesrechtliche Bestimmungen
2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt,
Die Länder können zur Durchführung der Überwa-
Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Be-
chung weitere Vorschriften erlassen.
gleitpapieren
näher geregelt werden. § 49
Verwendung bestimmter Daten
§ 47
(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu-
Weitere Ermächtigungen ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Be-
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in hörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Da-
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch
ist, Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundes-
1. ergänzend zu § 41 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschrän- datenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vor-
kungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung schriften nichts anderes bestimmt ist.
von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und
von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie
der Voraussetzungen dafür zu erlassen, dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbe-
2. zusätzlich zu den in § 41 Abs. 1 bis 5 aufgeführten wahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen
Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon- Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach
trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans- Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen,
portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen zur längeren Speicherung besteht.
Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von
Tieren, zu erlassen, Abschnitt 8
3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne Monitoring
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene
Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 5 § 50
zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemein- Monitoring
schaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskon- Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-
trolle bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an
Nr. 1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist, gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-
4. das Verfahren der schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,
Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in
a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im
die in § 41 Abs. 2 bis 5 genannt sind,
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen
b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Ver-
Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 wendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse
Nr. 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Ge-
zu regeln. samtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, § 51
um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die
Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Durchführung des Monitorings
Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverord- (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
nung mit Zustimmung des Bundesrates den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-
mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe- tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh- (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-
migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim- Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
men sowie Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet An-
§ 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Betei- wendung.
ligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-
regeln. forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 969
Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in Abschnitt 9
oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, Ve rb r i n g e n
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie in das und aus dem Inland
die dazugehörigen Geschäftsräume während der üb-
lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die
§ 53
Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten
Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Verbringungsverbote
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestim-
Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der mungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt
genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfer-
darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe tigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56
eine anschließende Durchführung der Überwachung gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Le-
kann. bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes
ergibt.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zur Durchführung des Monitorings entnommen werden,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-
werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,
geltenden Anforderungen einzuhalten.
abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von
bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen
Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be-
sicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku- schränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach
mentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über- Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
mittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei
der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur § 54
Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht über-
mittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Bestimmte Erzeugnisse aus anderen
Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Mitgliedstaaten oder anderen
und Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings Vertragsstaaten des Abkommens
erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebens-
worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz mittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bun-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-
cherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes
mäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr
bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den
gebracht werden oder
Berichten an die Länder sind außerdem die Besonder-
heiten des jeweiligen Landes angemessen zu berück- 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-
sichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Be- ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
richt über die Ergebnisse des Monitorings. schen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befin-
den,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
§ 52 werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel,
Erlass von Verwaltungsvorschriften kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht ent-
sprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeug-
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen nisse, die
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden 1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des
in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen § 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbe- nung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1
reitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglie- Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht
der des Ausschusses auf Vorschlag der Länder. entsprechen oder
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in chung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt wer-
Verbindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften den.
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit (2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr
nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmit- erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-
telsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-
worden ist. berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse
werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- aus.
bensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- (3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes ent- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
gegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann
der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-
beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei
Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie
internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutsch- sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigun-
land zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach gen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und
Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach
Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechts-
meinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkom- verordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum. dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Reaktorsicherheit.
Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderli-
chen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den An- § 56
trag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern Ermächtigungen
innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
steller über die Gründe zu unterrichten. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
nen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in
Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforder- das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone,
lich ist. in ein Freilager oder in ein Zolllager
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu
§ 55 beschränken,
Mitwirkung von Zollstellen 2. abhängig zu machen von
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Ge-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung nuss für den Menschen,
des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebens- b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulas-
mitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder sung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Län-
die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der dern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder
Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde behandelt werden, und die Einzelheiten dafür fest-
kann zulegen,
1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens- c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer
mitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Be- Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vo-
förderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs- raussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
mittel bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland sung, die Registrierung, die Genehmigung und die
oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten, Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- der Registrierung oder der Genehmigung zu re-
schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Ge- geln,
setz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmit- d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge- gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gen,
der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung
Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen- heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfah-
dungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln ren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beur-
verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr teilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu
des Verfügungsberechtigten einer für die Überwa- erlassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 971
f) der Begleitung durch bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die-
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch sem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe 3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-
dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re- nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
geln, 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte be-
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit triebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Un-
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt terrichtungen oder Schulungen von Personen in der
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei- Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber
lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe- Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prü-
wahrung zu regeln, fungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich- 5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-
nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art ter Erzeugnisse in das Inland oder über
und Weise und das Verfahren einer solchen Kenn- a) die Reinigung,
zeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amt-
lichen Anerkennung zu regeln, b) die Desinfektion oder
h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs- c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf
zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe- die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
scheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-
Urkunde, rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Beglei- bracht werden, Nachweise zu führen sind,
tung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung 6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit
und deren Verwendung über Art, Umfang oder der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über
Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Beschei- und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
nigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die 7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-
j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der bracht werden dürfen,
Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförde- 8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
rung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Fest- von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen
legung bestimmter Lagerungszeiten und von Mit- Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln
teilungspflichten über deren Einhaltung sowie über in das Inland zu regeln.
den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nä-
here über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
pflichten zu regeln. kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie- Nr. 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstel-
ben werden, dass len, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amt-
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die liche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und
Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontroll- solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten
stelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder Person geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucher-
unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, schutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 ge-
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer nannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle terium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit
diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts- bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der
verordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch
an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesminis- die Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bun-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im desministerium der Finanzen kann die Erteilung des Ein-
Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten vernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Ge-
Bundesministerien. schäftsbereichs übertragen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe- rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
cke erforderlich ist, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über- erforderlich ist,
wachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung 1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich leben-
durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in der Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit
das Inland, Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie de-
2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder
ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland in Zolllagern abhängig zu machen von
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei 2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, während des Transports nach dem Bestimmungsland
über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis-
ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, men zu schützen.
b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
im Inland, bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2
c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontroll- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der un-
stellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen, mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für
unter Mitwirkung einer Zollstelle, das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitglied-
e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Über- staaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich
wachung durch die zuständige Behörde, gemacht werden.
f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Frei- (5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-
zonen oder der Zolllager durch die zuständige Be- wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen ande-
hörde und dabei das Nähere über Art, Form und ren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Ver-
Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer ordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln, Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebens-
mittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit
2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu
Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden
erlassen.
Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmit-
§ 57 telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Ausfuhr; schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
sonstiges Verbringen aus dem Inland (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens- finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
mitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Aus-
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwen-
an die Stelle der dort genannten Anforderungen des dung.
Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gelten- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un- 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge- dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tre- Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen
ten. bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es
zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die ist,
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach 2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge- zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von
bracht oder verfüttert werden dürfen, Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch- genannten Zwecken vereinbar ist,
stabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermit- erforderlich ist,
tel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Ar- a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
tikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder aus- ausrüsten, vorzuschreiben,
geführt werden.
b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter- rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freila-
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im gern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern
Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen abhängig zu machen von
von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit- dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
teln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b fest- oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewah-
gesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Euro- rung zu regeln,
päischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-
sofern nachgewiesen wird, dass rung im Inland,
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von halb bestimmter Fristen, über bestimmte
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu- Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
beugen, oder für festzulegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 973
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem 6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem
Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle, Tier gewinnt,
ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer 7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
Überwachung durch die zuständige Behörde, verordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den
ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Verkehr bringt,
Freizonen oder der Zolllager durch die zustän- 8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel
dige Behörde und dabei das Nähere über Art, herstellt oder behandelt,
Form und Inhalt der Anerkennung, über das 9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Fut-
Geltung zu regeln, termittel verfüttert,
c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See- 10. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56 Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel
Abs. 1 oder 2 zu erlassen. verbringt oder ausführt,
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel
betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums herstellt oder behandelt,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- 12. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine
ministerium. Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in
den Verkehr bringt,
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
rates, Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke 2 oder 3 nicht entspricht,
erforderlich ist, das Verbringen von
14. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand her-
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, stellt oder behandelt,
b) Erzeugnissen oder 15. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, 16. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand ver-
2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei- wendet,
trägt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegen- 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
stehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Bedarfs-
Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer gegenstand in den Verkehr bringt oder
zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer ab- stabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1
hängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28
Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln. Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
Abschnitt 10 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
Straf- und Bußgeldvorschriften (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
§ 58 nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
Strafvorschriften rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
strafe wird bestraft, wer geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli
oder behandelt, 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4), verstößt, indem er
2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel 1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
in den Verkehr bringt, Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt
3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln oder
verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder 2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
in den Verkehr bringt, Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 bringt oder verfüttert.
Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer (3) Ebenso wird bestraft, wer
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
stabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt, inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten
5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt, Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten 9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr
bringt,
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen 10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re- herstellt oder behandelt,
gelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 ge- 11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter
nannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-
Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen machung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-
bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift führenden Darstellung oder Aussage wirbt,
verweist.
12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausrei-
(4) Der Versuch ist strafbar. chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer
Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
Handlungen 14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge- Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach
fährdet, § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit 15. entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder
bringt oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwen-
det oder in den Verkehr bringt,
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. 16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten
17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
verordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
§ 59 18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-
stand unter einer irreführenden Bezeichnung, An-
Strafvorschriften gabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
strafe wird bestraft, wer wirbt,
1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer 19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,
zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet,
b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff
Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwen-
oder eine Zubereitung,
det,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-
2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer stand oder ein Mittel oder
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Le-
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer bensmittel
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
in das Inland verbringt,
Nr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaus-
tauscher in den Verkehr bringt, 20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt
4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer
oder
Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zu-
gelassene Bestrahlung anwendet, 21. einer Rechtsverordnung nach
5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2
Rechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 oder 6,
den Verkehr bringt, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b
oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2
6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in
einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buch- Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 7,
stabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56 Abs. 1
Lebensmittel in den Verkehr bringt, Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf- Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1
machung in den Verkehr bringt oder mit einer irre- Nr. 1 oder
führenden Darstellung oder Aussage wirbt, b) § 13 Abs. 5 Satz 1
8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
Verkehr bringt, solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 975
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- 524/EWG des Rates vom 23. November 1970
stand auf diese Strafvorschrift verweist. über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-
(EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er nung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom
15. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder
1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buch-
oder stabe a oder c, Nr. 6 oder 7
2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt 9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in
oder verfüttert. Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vor-
(3) Ebenso wird bestraft, wer schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/
inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten
EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-
Nr. 11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt
ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten
oder verfüttert,
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar 10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vor-
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re- schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
gelung entspricht, zu der die in schaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2
Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder
a) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschrif- Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüt-
nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straf- tert,
tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in
b) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschrif- Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
ten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung Nr. 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt
nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftat- oder verfüttert,
bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in
§ 60 Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
Nr. 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,
Bußgeldvorschriften
13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 be-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Nr. 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in
lässig
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, Nr. 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüt-
eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine tert,
bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schrift-
liche Angabe verwendet, 15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer
unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2,
behandelt, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3
3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der
bringt, Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung
4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert, nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-
Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe
verwendet, 16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe
verabreicht,
6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den 17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechts-
Verkehr bringt, verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vor-
mischung in den Verkehr bringt,
7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den 18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechts-
Verkehr bringt, verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzel-
futtermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr
8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in
bringt,
Verbindung mit
a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- 19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft nach verordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegen-
Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buch- stand in den Verkehr bringt,
stabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder 20. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42
Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/ Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Über- 7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht
wachung tätige Person nicht unterstützt, oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
21. entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
22. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
übermittelt, der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die
inhaltlich einem in Absatz 2
23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte
a) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder
Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
duldet oder eine in der Durchführung des Monito-
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen
rings tätige Person nicht unterstützt,
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten schrift verweist,
Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in b) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder
das Inland verbringt, Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen
einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
ein Futtermittel ausführt, schrift verweist, oder
26. einer Rechtsverordnung nach 2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
a) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-
Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9, 10 gelung entspricht, zu der die in Absatz 2
oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8, a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften er-
auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 34 mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1, auch in § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten
Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften er-
mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten
oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26
oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des
b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit
oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1 einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den üb-
rigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer geahndet werden.
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- § 61
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Einziehung
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder
nung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich
§ 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht,
oder fahrlässig
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbu-
1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit sind anzuwenden.
des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr
bringt oder verfüttert, § 62
2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Ermächtigungen
Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
oder nicht vollständig einrichtet, dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
zeitig zur Verfügung stellt, bezeichnen, die
4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht 1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1
oder nicht rechtzeitig einleitet, oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach
5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3
Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, stabe a oder
6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-
Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht voll- stabe b
ständig unterrichtet oder geahndet werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006 977
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenz-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur labors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge- 2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Euro-
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu päischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den
bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buch- Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,
stabe b zu ahnden sind. zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen
Abschnitt 11 Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichts-
Schlussbestimmungen pflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder
§ 63 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermit-
teln haben,
Gebühren und Auslagen
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
bensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zu- Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
sammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Ge- Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten
bühren und Auslagen). oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- men der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und zugewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Ab- zes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen
satzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. meinschaft erforderlich ist.
Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich
Verwaltungskostengesetz geregelt werden. des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für Um-
§ 64 welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-
Amtliche Sammlung von men mit dem Bundesministerium.
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- § 66
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm- Statistik
lung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom
sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produk- Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten
ten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sach- ist.
kennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wis-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
senschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-
Absatz 1 zu regeln,
lung von Analysemethoden für die Untersuchung von
Futtermitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersu-
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, chungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die
der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, zuständigen Behörden.
der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und
der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden. § 67
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen Ausnahme-
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher- ermächtigungen für Krisenzeiten
schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver- und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
ordnung bestimmt ist. mung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
§ 65 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die
Aufgabendurchführung lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2
Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich
Das Bundesministerium wird ermächtigt, gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5,
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen
Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbrau- Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8
Bundesinstitut für Risikobewertung die Funktion Abs. 2 genannten Bundesministerien.
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-
desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge- scheinen lassen; das Bundesministerium ist von den
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot- 5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3
wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverord-
Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro- nung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften,
dukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Än-
die Verbote der §§ 17 bis 20. derung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Be-
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach deutung sein können; die Genehmigung ist, soweit
Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen sich der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht,
nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des
die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, been- Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
det ist. bracht werden soll.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
§ 68 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
Zulassung von Ausnahmen für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den
können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maß- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den
gabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichma-
nicht für chung,
1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten
der §§ 18, 20, 26 und 30 und der §§ 6, 8 und 10.
2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbrau-
Rechtsverordnungen. cherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bun-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundes-
bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder anstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absat-
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten zes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge- im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
genstände geltenden Vorschriften von Bedeutung Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des
sein können, unter amtlicher Beobachtung oder so- Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4
fern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an sind die von den Landesregierungen bestimmten Be-
Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein- hörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen ver-
schaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutz- sehen werden.
würdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Fakto-
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
ren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betref-
auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
fenden Industriezweiges beeinflussen können, ange-
Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den
messen berücksichtigt werden,
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Vo-
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für raussetzungen für die Zulassung fortdauern.
Angehörige
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der
b) des Bundesgrenzschutzes*) und der Polizei, Zulassung hinzuweisen.
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche so-
Organisationen des Bundes oder um verbündete Streit-
wie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn
kräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über
dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforder-
das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, ins-
lich ist,
besondere über Art und Umfang der vom Antragsteller
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be- sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder er-
völkerung, teilten Ausnahmen zu erlassen.
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit- § 69
Zulassung weiterer Ausnahmen
*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1. Juli 2005 in Bundespolizei Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
umbenannt worden. Einzelfall
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1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6 Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, können
und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend ge- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
kennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Un- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
tersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; päischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf
sie unterrichtet das Bundesministerium von den ge- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
troffenen Maßnahmen, zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den dieser Vorschriften erforderlich ist.
für Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit be- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sondere Umstände, insbesondere Naturereignisse Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Bundesministerium von den getroffenen Maßnah- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
men, dungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden
3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Fut- sind.
termitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme (8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus für Lebensmittel erlassen werden können, können solche
einem Drittland in die Europäische Union verbracht Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne
worden sind, sowie für Forschungs- und Untersu- des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.
chungszwecke zulassen.
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber schließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechts-
hinaus verordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden kön-
1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe nen, können solche Rechtsverordnungen auch für
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in 1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-
der jeweils geltenden Fassung, bender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter
2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abfertigung zum freien Verkehr oder
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-
zulassen. bender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem Ziel
der Abfertigung zum freien Verkehr
§ 70 erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
genannten Zwecke erforderlich ist.
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Ge-
teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
fahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkraft-
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die
treten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung
gen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung
des Bundesrates erlassen werden.
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim- Behörden zu übertragen.
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7,
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit
Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich
unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine so-
der Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche
fortige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.
Unternehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei,
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge- Meierei, Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlas-
meinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann sen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne § 14 Abs. 1 Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat
Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1 oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung be-
Nr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittel- stimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die
bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch
schaft aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Be-
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 hörden zu übertragen.
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun- § 71
gen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft- Beteiligung der Öffentlichkeit
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu- Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Ge-
stimmung des Bundesrates verlängert werden. setz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzufüh-
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer ren. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den
Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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desministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechts- Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bun- bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
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hige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechts- nischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Fer- zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer
ner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständi- Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
gen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis über- nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de