18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung*)
Vom 9. Januar 2006
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum
Nr. 1, 2 und 4 des Apothekengesetzes in der Fassung der jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumen-
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I tation sicherzustellen hat,
S. 1993), von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch 3. das Datum der Abgabe,
Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung 4. der Preis des Arzneimittels,
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche
tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) Kennzeichen für das abgegebene Fertigarznei-
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: mittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist.
Artikel 1
Abweichend von Nummer 2 kann der Apotheken-
Änderung der leiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis
Apothekenbetriebsordnung zum Abzeichnen von Verschreibungen auf phar-
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der mazeutisch-technische Assistenten übertragen.
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in
S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Ver-
vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt schreibungen, die nicht in der Apotheke verblei-
geändert: ben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen
unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel
1. § 17 wird wie folgt geändert:
einem Apotheker vorzulegen.“
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. § 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „unleserlich“ durch die
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
Wörter „nicht lesbar“ ersetzt.
fügt:
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „auf der
Verschreibung zu vermerken“ die Wörter „und „(1b) Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6 Satz 1
zu unterschreiben oder im Falle der Verschrei- Nr. 2 Halbsatz 2 sind nach der letzten Eintragung
bung in elektronischer Form der elektronischen drei Jahre lang aufzubewahren.“
Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamt- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dokument mit einer qualifizierten elektroni-
„(2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder
schen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
Datenträgern vorgenommen und aufbewahrt wer-
versehen“ angefügt.
den. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar
„(6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der sind und innerhalb einer angemessenen Frist les-
Verschreibung anzugeben oder im Falle der Ver- bar gemacht werden können. Bei einer Aufzeich-
schreibung in elektronischer Form der elektroni- nung und Aufbewahrung ausschließlich auf Daten-
schen Verschreibung hinzuzufügen trägern ist ein nach dieser Verordnung gefordertes
Namenszeichen durch eine elektronische Signatur
1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apo- nach dem Signaturgesetz und eine eigenhändige
theke und deren Anschrift, Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische
2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apo- Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen.“
thekerassistenten, des Pharmazieingenieurs 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
oder des Apothekenassistenten, der das Arz-
neimittel abgegeben, oder des Apothekers, der „§ 25a
die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Ver- Abwehr von
schreibung in elektronischer Form ist das Na- bedrohlichen übertragbaren Krankheiten
menszeichen durch eine elektronische Signatur
nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krank-
heit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche
Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, findet
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 11 Abs. 2 keine Anwendung auf Ausgangsstoffe, die
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von § 21
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Abs. 2 Nr. 1c des Arzneimittelgesetzes verwendet
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. werden, sofern
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1. deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 sowie eine schriftliche Bestätigung des Groß-
Abs. 3 nachgewiesen ist, händlers vorliegt, dass bei Öffnung des Gefäßes die
2. das Behältnis so verschlossen ist, dass ein zwi- Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorlagen und
schenzeitliches Öffnen des Behältnisses ersicht- die Ausgangsstoffe in geeignete Behältnisse umge-
lich wäre und füllt oder abgepackt wurden.“
3. weder das Behältnis noch der Verschluss beschä- 4. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 21, 22 und 25“
digt sind. durch die Angabe „§§ 21, 22, 25 und 25a“ ersetzt.
Sofern das Behältnis durch einen Großhändler zum Artikel 2
Zwecke des Umfüllens oder Abpackens des Aus-
gangsstoffes in unveränderter Form geöffnet wurde, Inkrafttreten
findet § 11 Abs. 2 dann keine Anwendung, wenn der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Apotheke eine Kopie des Prüfzertifikats nach § 6 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Januar 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
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Verordnung
über die Anwendung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung – DüV)*)
Vom 10. Januar 2006
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und chen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte
§ 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur
vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch
– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung ge-
1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 nommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge-
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflan-
zuletzt geändert worden ist, zenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaft-
lich genutzten Fläche gehören nicht in geschlosse-
– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom nen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren ge-
21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden nutzte Flächen;
ist,
2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zu-
– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom sammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoff-
ist, ansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorge-
– § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch sehene Fläche;
§ 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I 3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die ver-
S. 1435) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Ge- gleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheit-
setzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zu- lich bewirtschaftet werden und mit der gleichen
letzt geändert worden ist, Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichba-
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständig- ren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Be-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I stellung vorgesehen sind;
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe- sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbeson-
schutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit dere die dazugehörige Düngung, bezieht;
Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dün-
gemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder
Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen
§1
sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
Geltungsbereich
6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem
Die Verordnung regelt Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführ-
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Dün- ten Nährstoffmengen;
gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und 7. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung
Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten
Flächen, Qualität notwendig ist;
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die 8. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbe-
Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, darf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land- Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flä- Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
chen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich
bestimmt. 9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nähr-
stoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilo-
gramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm
§2
Phosphat (P2O5);
Begriffsbestimmungen
10. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der
Im Sinne dieser Verordnung sind: Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stick-
1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich stoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat
genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flä- (P2O5);
11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in
Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
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12. gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren 2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung reprä-
ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auf- sentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein
taut. Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge,
mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Aus-
§3 genommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.
Grundsätze für die Anwendung Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die
zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelasse-
(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoff- nen Labor durchzuführen.
mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs- (4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Dün-
mitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht fest- gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
zustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbe- Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder
zogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berück- verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest-
sichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der
dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.
Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewähr- (5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
leistet ist. stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit
(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-
Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berück- phat darf nicht erfolgen, wenn der Boden über-
sichtigung folgender Einflussfaktoren: schwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig
höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der
1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun- kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-
gen zu erwartenden Erträge und Qualitäten, gen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 aus-
2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich bringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu ver-
während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbe- meiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksam-
standes als Ergebnis der Standortbedingungen, keit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.
besonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-
(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nähr-
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit
stoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,
wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-
3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) phat ist
und des Humusgehalts des Bodens,
1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische
4. der durch Bewirtschaftung – ausgenommen Düngung Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von min-
– einschließlich Bewässerung zugeführten und wäh- destens drei Metern zwischen dem Rand der durch
rend des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzba- die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und
ren Nährstoffmengen, der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdi-
5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg- schen Gewässers zu vermeiden,
barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdi-
Bodenbearbeitung und Bewässerung. sche Gewässer erfolgt.
Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten,
herangezogen werden. soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzie-
(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmen- rung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch
gen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche ver-
vom Betrieb zu ermitteln wendet werden.
1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt- (7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes
schaftungseinheit – außer auf Dauergrünlandflächen – von 20 Metern landeinwärts zur Böschungsoberkante
für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jähr- eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von
lich, durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert aufweisen
(stark geneigte Flächen), dürfen Düngemittel mit wesent-
a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder lichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur
b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die wie folgt aufgebracht werden
landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle 1. soweit keine Düngerausbringungsgeräte mit Injekti-
oder einer von dieser empfohlenen Beratungsein- ons- oder Einarbeitungstechniken verwendet werden,
richtung wenn zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite
aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter- bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungs-
suchungen vergleichbarer Standorte oder oberkante ein Abstand von mindestens zehn Metern
eingehalten wird,
bb) durch Anwendung von Berechnungs- und
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen 2. innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zwischen
Erkenntnissen beruhen. dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten
Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante
Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach
Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle a) auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger
durchzuführen. Einarbeitung,
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b) auf bestellten Ackerflächen der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes
170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht
aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zenti-
überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdün-
metern und mehr) nur bei entwickelter Unter-
gern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge
saat oder bei sofortiger Einarbeitung,
sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9
bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Be- Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen ver-
standsentwicklung, wendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit An-
cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat- lage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegen-
verfahren. über der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist,
dass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflü- durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren –
gelkot. Absatz 6 bleibt unberührt. abweicht. Bei der Weidehaltung angefallener Stickstoff
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, (Nährstoffausscheidung) ist anteilig anzurechnen.
soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset- (4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügba-
zes von dessen Anwendung ausgenommen sind. rem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügel-
kot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht
(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-
aufgebracht werden:
tungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6
und 7 hinausgehen, bleiben unberührt. 1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs- Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeit-
mitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der liche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmi-
Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach gen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gege-
Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar benheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und
2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden-
Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständi-
Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbrin- ge Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung
gen benutzt werden. treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begren-
zen.
§4 (5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten
Zusätzliche Vorgaben Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige
für die Anwendung von flüssige organische sowie organisch-mineralische Dün-
bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, gemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Stickstoff oder Geflügelkot nur
(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln 1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-
oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach An- schließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuel-
lage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Boden- len Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln 2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem
mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen ein- Getreidestroh,
schließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor
jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoni-
dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und
umstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je
Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen
Hektar aufgebracht werden.
organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich
der Ammoniumstickstoff
§5
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem
Nährstoffvergleich
Betrieb bekannt,
(1) Der Betriebsinhaber hat spätestens bis zum
2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht 31. März des auf das abgelaufene Düngejahr folgenden
zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden Kalenderjahres einen betrieblichen Nährstoffvergleich für
oder Stickstoff und für Phosphat als
3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter 1. eine Flächenbilanz nach Anlage 3 oder
Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag
festgestellt worden 2. Schlagbilanzen für jeden Schlag oder jede Bewirt-
schaftungseinheit nach Anlage 3 sowie eine aggre-
sind. gierte Schlagbilanz nach Anlage 4
(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische zu erstellen.
oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentli-
(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer
chen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügel-
Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des
kot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unver-
zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach An-
züglich einzuarbeiten.
lage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen
(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch Weidegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu
in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von
§ 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die auf- ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die
gebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.
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(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebsty- c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Dünge-
pen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim jahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar
Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter und Jahr oder
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der
d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonne-
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu ver-
nen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stick-
tretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der
stoff je Hektar und Jahr
Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse
oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in oder
Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stel-
2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoff-
le berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der
überschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt
Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des
der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm
Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeilen 12
je Hektar und Jahr
bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim
Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderun-
Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüse- gen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch,
kultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Dünge- soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 über-
jahres. schritten wird, wenn
(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Phosphatgehalt für alle landwirtschaftlich genutz-
ten Schläge des Betriebes ab ein Hektar durch
1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut wer-
Bodenuntersuchung vor der Aufbringung und längs-
den, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen
tens vor sechs Jahren ermittelt wurde und
sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen
des Wein- und Obstbaus, 2. dieser Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes
Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem
nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsver-
jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an
fahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu
100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Ver-
100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zu-
fahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je
sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrations-
3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr- verfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.
stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-
2006 auf der Grundlage der Düngeverordnung vom
zenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 27
26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbrin-
die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235),
gen,
erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen
4. Betriebe, die nach Satz 1 Nr. 2 gleich.
a) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als §7
500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen,
Aufzeichnungen
b) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2
(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf
weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte
das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalender-
Fläche bewirtschaften und
jahres aufzuzeichnen
c) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen
1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 ein-
oder Erdbeeren anbauen.
schließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Ver-
fahren,
§6
2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer
Bewertung des Ermittlung angewendeten Verfahren,
betrieblichen Nährstoffvergleiches
3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffver-
(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zu- gleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4
ständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche sowie
nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.
4. den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ermittelten Phosphat-
(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 gehalt und den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berechne-
Abs. 1 ten durchschnittlichen Phosphatgehalt.
1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und
nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Betriebe nach § 5 Abs. 4.
Düngejahre
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-
a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Dünge-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter
jahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar
Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder
und Jahr,
Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirt-
b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Dünge- schaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines
jahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzu-
und Jahr, zeichnen
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, (5) Die Anwendung von
einschließlich der Bezeichnung und der Größe des
1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als
Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,
EG-Düngemittel bezeichnet sind,
2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das
2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-
Datum der Aufbringung,
hilfsmitteln,
3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kenn-
welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dün-
zeichnung nach der Düngemittelverordnung,
gemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4. Dezem-
4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeich- ber 2006 verboten. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirt-
nung nach der Düngemittelverordnung, schaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im
5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der
eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Ab-
Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.
weichend von Satz 1 dürfen
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem
sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzube- Düngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk“, „Branntkalk“
wahren. und „Mischkalk“ entsprechen, auch bei Überschreiten
der Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dünge-
§8 mittelverordnung angewendet werden,
Anwendungsbeschränkungen 2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten,
und Anwendungsverbote die unter überwiegender Verwendung von Rinden her-
gestellt wurden, diese
(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur
angewendet werden, wenn sie einem durch die Dünge- a) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschreiten
mittelverordnung oder durch die Verordnung (EG) der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangsstoff
2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelver-
vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. ordnung angewendet werden,
L 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschafts-
b) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirt-
dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-
schaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kin-
hilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den
derspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, ange-
Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich
wendet werden, soweit der Grenzwert für Cad-
der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der
mium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2
Inhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2
Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um nicht
sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstra-
mehr als 15 vom Hundert überschritten wird.
te und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen,
die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der
Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Klärschlammverordnung und abweichend von den Sät-
zen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-
an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverord-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter
nung.
Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl
oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im §9
Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 Besondere Anforderungen an
bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbei-
ten. Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf
Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder
(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof- Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berück-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren sichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-
Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestell- sundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaus-
tem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flä- halt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet
chen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichne- nicht entgegenstehen.
ten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flä-
chen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die An-
§ 10
wendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstof-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Ordnungswidrigkeiten
Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des
Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist
lässig
verboten.
1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen
(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Düngung
Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,
von Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“ nach
Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen 2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht
nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden. vermeidet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 25
3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfs-
genannten Gerät aufbringt, mittel anwendet.
4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder
dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzei- § 11
tig einarbeitet, Übergangsbestimmungen
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel
dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Dünge- mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, aus-
mittel aufbringt, genommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland auf-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- gebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden
zeitig erstellt, Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.
7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht
vorlegt, § 12
8. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung vom
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
lässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235),
Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 10)
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln,
die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Vertei-
ler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 27
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
1. I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung Zufuhr
3. Nach Abzug der Stall- Nach Abzug der Stall-,
und Lagerungsverluste Lagerungs- und
Ausbringungsverluste
4. Tierart Gülle Festmist, Gülle Festmist,
Jauche, Jauche,
Tiefstall Tiefstall
5. 1 2 3 4 5
6. Rinder 85 70 70 60
7. Schweine 70 65 60 55
8. Geflügel 60 50
9. andere (Pferde, Schafe) 55 50
10. Weidegang, alle Tierarten1) 25
11. II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff
12. Gemüsebau I Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-
lauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
13. Gemüsebau II Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,
Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
14. Gemüsebau III Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,
soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-
trags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von
Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,
Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
15. Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau desrecht zuständigen Stelle.
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu
vertretender Ernteausfälle
1) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ....
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
Der Nährstoffvergleich erfolgt 1.1 durch Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen für Schläge 첸
oder Bewirtschaftungseinheiten,
1.2 durch Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte 첸
Fläche insgesamt.
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: …………………………………………………………………………………
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: …………………………………………………
Beginn und Ende des Düngejahres: ………………………………………………………………………………………
Datum der Erstellung: ……………………………………………………………………………………………………
2. Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffver- 첸
gleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1)
– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: ……………………………………………
– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: …………………………………………………………………
– Bei Grünland: …………………………………………………………………
Anzahl der Schnittnutzungen: …………………………………………………………………
Zahl der Weidetage auf dem Schlag: …………………………………………………………………
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: …………………………………………………
1. 1 2 3 4
2. Zufuhr Nährstoff Abfuhr Nährstoff
(auf die Gesamtfläche, in kg (von der Gesamtfläche, in kg
Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag) Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)
3. Mineralische Düngemittel Ernteprodukte2)
4. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1) Nebenprodukte
5. Sonstige organische Düngemittel
6. Bodenhilfsstoffe
7. Kultursubstrate
8. Pflanzenhilfsmittel
9. Abfälle zur Beseitigung
(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)
10. Stickstoffbindung durch Leguminosen
11. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
12. Ggf. Summe der Zu-/Abschläge nach An-
lage 2 Zeilen 12 bis 153)
13. Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
14. Differenz je Hektar (nicht für Schlag-
bilanzen)
1) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. 1.
2) Bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte.
3) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 29
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)
Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: ....
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
1. Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3
2. Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar
3. Stickstoff: Phosphat:
Düngejahr und zwei Vorjahre Düngejahr und fünf Vorjahre
4. Vorjahr: –
5. Vorjahr: –
6. Vorjahr: –
7. Vorjahr:
8. Vorjahr:
9. Düngejahr:
10. Durchschnittlicher betrieblicher
Überschuss je ha und Jahr
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngeverordnung
Vom 10. Januar 2006
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 direkt in den Boden eingebracht werden,
und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelge- 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
setzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), jeweils
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas- a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) Einarbeitung,
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 b) auf bestellten Ackerflächen
(BGBl. I S. 3197), von denen
aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von
– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwi-
1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 ckelter Untersaat oder bei sofortiger Einar-
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) beitung,
zuletzt geändert worden ist,
bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender
– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom Bestandsentwicklung oder
21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direkt-
ist, saatverfahren.
– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist,
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Sat-
ist, zes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für
– § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch den gesamten Abstand von 20 Metern zur
§ 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.“
S. 1439) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des
Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert worden ist, a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- „Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tie-
wirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a rischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einverneh- einschließlich des Weideganges sind mindestens
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2
schutz und Reaktorsicherheit: oder 3 anzusetzen.“
b) Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 1
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 20) wird wie folgt geändert:
„(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens
bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieb-
1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: lichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für
„(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstan- Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
des von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines 1. Flächenbilanz oder
Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von
durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem 2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von
Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede
innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentli- Bewirtschaftungseinheit
chen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebe-
nur wie folgt aufgebracht werden: nen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach An-
1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur lage 4 zusammenzufassen.“
Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 31
„4. Betriebe, die 1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) abzüglich von Flächen nach den Num- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
mern 1 und 2 weniger als 10 Hektar land-
„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4
wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaf-
herangezogen werden, sind vor der Berechnung
ten,
des Flächendurchschnitts von der zu berücksichti-
b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, genden Fläche abzuziehen.“
Hopfen oder Erdbeeren anbauen und
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt- „(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Ge-
schaftsdüngern tierischer Herkunft von müsebau dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Her-
nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je kunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen
Betrieb aufweisen.“ aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im
Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm
4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über-
„Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phos- schreitet, soweit
phat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die 1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich
Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnit-
ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt ten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,
(gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm
Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktions- 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schlepp-
verfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je schuh, Schlitzscheibe oder andere den Stick-
100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Ver- stoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt
fahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je werden,
100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrations- 3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stick-
verfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.“ stoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht
überschritten hat,
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma 4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für
durch das Wort „und“ ersetzt, in Nummer 3 das Wort diese Flächen die Düngebedarfsermittlung
„sowie“ durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor
gestrichen. Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5
Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zuständige Stelle das Aufbringen in der vorge-
sehenen Höhe genehmigt; die nach Landes-
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
recht zuständige Stelle hat bei ihrer Entschei-
fügt:
dung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der
„8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaus-
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht recht- haltsgesetzes einzubeziehen,
zeitig oder nicht vollständig macht,“.
5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Num-
b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9. mer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht
ändern.
7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier
„§ 11a Jahren erneut zu beantragen. Für die Ermittlung
der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
Übergangsvorschrift aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des
§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar Weideganges sind mindestens die Werte nach
1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzuset-
vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert wor- zen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei
den ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht
anzuwenden.“ erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber
der zuständigen Behörde nachweist, dass die aus-
8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1 gebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch
besondere Fütterungsverfahren – abweicht. In den
a) die Wörter „Der Nährstoffvergleich erfolgt“ durch Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht
die Wörter „Der betriebliche Nährstoffvergleich zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach
erfolgt durch“ ersetzt und Satz 1 Nr. 4 andere betriebliche Nachweise der
b) in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort Entscheidung zu Grunde legen.“
„durch“ gestrichen. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
Absätze 5 und 6.
Artikel 2
2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I „5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1
S. 20), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
wie folgt geändert: oder Düngemittel aufbringt,“.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Artikel 3 (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäi-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft schen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buch-
und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der stabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie
ab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundes- 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
gesetzblatt bekannt machen. Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat
aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
die mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen
Artikel 4 zugelassen hat. Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-
am Tage nach der Verkündung in Kraft. kannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 33
Bekanntmachung
der Neufassung der Düngeverordnung
Vom 10. Januar 2006
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngever-
ordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30) wird nachstehend der Wortlaut der
Düngeverordnung in der ab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 14. Januar 2006 in Kraft tretende Verordnung vom 10. Januar 2006
(BGBl. I S. 20),
2. den am 14. Januar 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung und den nach Artikel 4 am ersten Tag des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG
Nr. L 375 S. 1) die hierin vorgesehenen Regelungen zugelassen hat, in Kraft
tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden erlassen auf Grund des § 1a Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelge-
setzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) jeweils in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
S. 3197), von denen
– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)
eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) zuletzt geändert worden ist,
– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 3012) eingefügt worden ist,
– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) zuletzt geändert worden ist,
– § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes
vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des
Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert worden
ist.
Bonn, den 10. Januar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Verordnung
über die Anwendung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung – DüV)1)
§1 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den
sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles
Geltungsbereich der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbeson-
Die Verordnung regelt dere die dazugehörige Düngung, bezieht;
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Dün- 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dün-
gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und gemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder
Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen
Flächen, sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die An- Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführ-
wendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kul- ten Nährstoffmengen;
tursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirt-
schaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flä- 7. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung
chen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich be- eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten
stimmt. Qualität notwendig ist;
8. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbe-
§2 darf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer
Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der
Begriffsbestimmungen Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
Im Sinne dieser Verordnung sind: 9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nähr-
stoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilo-
1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich gramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm
genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flä- Phosphat (P2O5);
chen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte
Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur 10. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der
landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stick-
befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung stoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat
genommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge- (P2O5);
mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflan- 11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in
zenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaft- einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über
lich genutzten Fläche gehören nicht in geschlosse- 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in
nen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren ge- der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
nutzte Flächen; 12. gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren
2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auf-
zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzen- taut.
art oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-
stoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung §3
vorgesehene Fläche; Grundsätze für die Anwendung
3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die ver- (1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoff-
gleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheit- mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,
lich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-
Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichba- mitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht fest-
ren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur zustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbe-
Bestellung vorgesehen sind; zogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berück-
sichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen,
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewähr-
Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). leistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 35
(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-
Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berück- phat darf nicht erfolgen, wenn der Boden über-
sichtigung folgender Einflussfaktoren: schwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig
höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der
1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die
Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-
kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-
gen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
gen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 aus-
2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich bringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu ver-
während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbe- meiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksam-
standes als Ergebnis der Standortbedingungen, be- keit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.
sonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-
(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
typs, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nähr-
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit
stoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,
wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-
3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) phat ist
und des Humusgehalts des Bodens,
1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische
4. der durch Bewirtschaftung – ausgenommen Düngung Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von min-
– einschließlich Bewässerung zugeführten und wäh- destens drei Metern zwischen dem Rand der durch
rend des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzba- die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und
ren Nährstoffmengen, der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdi-
5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg- schen Gewässers zu vermeiden,
barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdi-
Bodenbearbeitung und Bewässerung. sche Gewässer erfolgt.
Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, so-
herangezogen werden. weit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung
(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmen- der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die
gen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet
vom Betrieb zu ermitteln werden.
1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt- (7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes
schaftungseinheit – außer auf Dauergrünlandflächen – von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewäs-
für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jähr- sers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnitt-
lich, lich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer auf-
weisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses
a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffge-
b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die halten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufge-
landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle bracht werden:
oder einer von dieser empfohlenen Beratungsein- 1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur
richtung Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel
aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter- direkt in den Boden eingebracht werden,
suchungen vergleichbarer Standorte oder 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
bb) durch Anwendung von Berechnungs- und a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Er- Einarbeitung,
kenntnissen beruhen.
b) auf bestellten Ackerflächen
Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach
Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zenti-
durchzuführen. metern und mehr) nur bei entwickelter Unter-
saat oder bei sofortiger Einarbeitung,
2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung reprä-
sentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Be-
Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, standsentwicklung oder
mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Aus- cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat-
genommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2. verfahren.
Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist,
zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelasse- ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1
nen Labor durchzuführen. Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den
(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Dün- gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsober-
gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder kante. Absatz 6 bleibt unberührt.
Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer,
verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest- soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-
möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der zes von dessen Anwendung ausgenommen sind.
Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.
(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-
(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs- tungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, schließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs- dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und
mitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen
Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich
Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar der Ammoniumstickstoff
2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Be-
Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von
trieb bekannt,
Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbrin-
gen benutzt werden. 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht
zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden
oder
§4
3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Mess-
Zusätzliche Vorgaben methoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festge-
für die Anwendung von stellt worden
bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
sind.
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln2)
(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische
(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentli-
organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 chen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügel-
Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstof- kot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unver-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit je- züglich einzuarbeiten.
weils überwiegend organischen Bestandteilen ein-
(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch
in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach
2) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Ersten Verordnung § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die auf-
zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I gebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt
S. 30) wird § 4 künftig wie folgt geändert:
der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes
„a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht
„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen
werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdün-
der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.“ gern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: einschließlich des Weideganges sind mindestens die
„(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau dürfen Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzu-
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden,
dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im
setzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der
Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst wer-
Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit den oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landes-
1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens recht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrach-
vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv
genutzt wird,
te Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Hal-
2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzschei- tungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht.
be oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren
eingesetzt werden, (4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügba-
3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr rem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügel-
die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat, kot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht
4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die aufgebracht werden:
Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei
Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle
das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die
Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeit-
des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen, liche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmi-
5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im
genehmigten Zeitraum nicht ändern.
gen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gege-
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier Jahren erneut zu
benheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und
beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tieri- Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden-
scher Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständi-
Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6
bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet
ge Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung
werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begren-
werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen zen.
Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge – ins-
besondere durch besondere Fütterungsverfahren – abweicht. In (5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten
den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige
Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 andere betriebli-
Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige
che Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen.“ flüssige organische sowie organisch-mineralische Dün-
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 gemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem
und 6.“ Stickstoff oder Geflügelkot nur
Die Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- 1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-
ten nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 schließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuel-
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirt- len Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder
schaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) diese Regelung zugelas-
sen hat. Der Tag des Inkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt bekannt 2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem
gemacht werden. Getreidestroh,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 37
jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoni- a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2
umstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte
Hektar aufgebracht werden. Fläche bewirtschaften,
b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen
§5 oder Erdbeeren anbauen und
Nährstoffvergleich c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nähr- 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.
stoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das
abgelaufene Düngejahr als
1. Flächenbilanz oder §6
2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nähr-
Bewertung des
stoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirt-
betrieblichen Nährstoffvergleiches
schaftungseinheit
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zu-
mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusam- ständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche
menzufassen. nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.
(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer (2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5
Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des Abs. 1
zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anla-
1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss
ge 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Wei-
nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten
degang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu
Düngejahre
legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von
ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Dünge-
sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen. jahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar
(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebs- und Jahr,
typen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Dünge-
Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter jahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der und Jahr,
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu ver-
tretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Dünge-
Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse jahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar
oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Ab- und Jahr oder
stimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonne-
Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des nen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stick-
Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeilen 12 stoff je Hektar und Jahr
bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim
oder
Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen.
Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüse- 2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoff-
kultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Dünge- überschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt
jahres. der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm
(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen: je Hektar und Jahr
1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut wer- nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderun-
den, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen gen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch,
sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 über-
des Wein- und Obstbaus, schritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je
jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm
100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zu- P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-
sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je
100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsver-
3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-
fahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet. Im Falle des
stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-
Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar 2006 auf der
mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-
Grundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996
zenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 27
(BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbrin-
vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoff-
gen,
vergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2
4. Betriebe, die gleich.
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
§7 oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im
Aufzeichnungen
Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1
(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich
das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalender- genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbei-
jahres aufzuzeichnen ten.
1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 ein- (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-
schließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Ver- fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren
fahren, Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestell-
tem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flä-
2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer
chen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau
Ermittlung angewendeten Verfahren und
vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichne-
3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffver- ten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flä-
gleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4. chen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die An-
wendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstof-
Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren
Betriebe nach § 5 Abs. 4.
Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstof- Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stof-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter fe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist ver-
Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder boten.
Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirt-
(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Düngung
schaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines
von Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“ nach
Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzu-
Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen
zeichnen
nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.
1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,
(5) Die Anwendung von
einschließlich der Bezeichnung und der Größe des
Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur, 1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als
EG-Düngemittel bezeichnet sind,
2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das
Datum der Aufbringung, 2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-
hilfsmitteln,
3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kenn-
zeichnung nach der Düngemittelverordnung, welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dün-
gemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4. Dezem-
4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeich-
ber 2006 verboten. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirt-
nung nach der Düngemittelverordnung,
schaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im
Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung. eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Abwei-
chend von Satz 1 dürfen
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2
sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzube- 1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem
wahren. Düngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk“, „Branntkalk“
und „Mischkalk“ entsprechen, auch bei Überschreiten
der Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dünge-
§8
mittelverordnung angewendet werden,
Anwendungsbeschränkungen
2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten,
und Anwendungsverbote
die unter überwiegender Verwendung von Rinden her-
(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur gestellt wurden, diese
angewendet werden, wenn sie einem durch die Dünge-
a) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschreiten
mittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)
der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangsstoff
2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelver-
vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr.
ordnung angewendet werden,
L 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschafts-
dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen- b) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirt-
hilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den schaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kin-
Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich derspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, an-
der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der gewendet werden, soweit der Grenzwert für Cad-
Inhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2 mium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2
sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstra- Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um nicht
te und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, mehr als 15 vom Hundert überschritten wird.
die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden.
Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag
Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der
Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
Klärschlammverordnung und abweichend von den Sät-
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof- zen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverord-
Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl nung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 39
§9 7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht
Besondere Anforderungen an vorlegt,
Genehmigungen durch die zuständigen Stellen 8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeich-
Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf nung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder vollständig macht,
Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berück- 9. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder
sichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge- nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.
sundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaus-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des
halt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
lässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
nicht entgegenstehen.
Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen
Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfs-
§ 10 mittel anwendet.
Ordnungswidrigkeiten3)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des § 11
Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Übergangsbestimmungen
lässig
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel
1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, aus-
Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, genommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006
2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland auf-
vermeidet, gebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden
Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.
3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort
genannten Gerät aufbringt,
§ 11a
4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder
dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzei- Übergangsvorschrift
tig einarbeitet, § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom
dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Dünge- 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist
mittel aufbringt, bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- § 12
zeitig erstellt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
3) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I
S. 30) wird § 10 Abs. 1 Nr. 5 künftig wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirt-
schaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,“.
Die Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirt-
schaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) diese Regelung zugelas-
sen hat. Der Tag des Inkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gemacht werden.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 10)
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln,
die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Vertei-
ler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 41
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
1. I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung Zufuhr
3. Nach Abzug der Stall- Nach Abzug der Stall-,
und Lagerungsverluste Lagerungs- und
Ausbringungsverluste
4. Tierart Gülle Festmist, Gülle Festmist,
Jauche, Jauche,
Tiefstall Tiefstall
5. 1 2 3 4 5
6. Rinder 85 70 70 60
7. Schweine 70 65 60 55
8. Geflügel 60 50
9. andere (Pferde, Schafe) 55 50
10. Weidegang, alle Tierarten1) 25
11. II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff
12. Gemüsebau I Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-
lauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
13. Gemüsebau II Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,
Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
14. Gemüsebau III Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,
soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-
trags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von
Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,
Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
15. Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau desrecht zuständigen Stelle.
bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu
vertretender Ernteausfälle
1) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ....
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch 1.1 Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen für 첸
Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten,
1.2 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich 첸
genutzte Fläche insgesamt.
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: …………………………………………………………………………………
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: …………………………………………………
Beginn und Ende des Düngejahres: ………………………………………………………………………………………
Datum der Erstellung: ……………………………………………………………………………………………………
2. Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffver- 첸
gleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1)
– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: ……………………………………………
– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: …………………………………………………………………
– Bei Grünland: …………………………………………………………………
Anzahl der Schnittnutzungen: …………………………………………………………………
Zahl der Weidetage auf dem Schlag: …………………………………………………………………
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: …………………………………………………
1. 1 2 3 4
2. Zufuhr Nährstoff Abfuhr Nährstoff
(auf die Gesamtfläche, in kg (von der Gesamtfläche, in kg
Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag) Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)
3. Mineralische Düngemittel Ernteprodukte2)
4. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1) Nebenprodukte
5. Sonstige organische Düngemittel
6. Bodenhilfsstoffe
7. Kultursubstrate
8. Pflanzenhilfsmittel
9. Abfälle zur Beseitigung
(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)
10. Stickstoffbindung durch Leguminosen
11. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
12. Ggf. Summe der Zu-/Abschläge nach An-
lage 2 Zeilen 12 bis 153)
13. Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
14. Differenz je Hektar (nicht für Schlag-
bilanzen)
1) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. 1.
2) Bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte.
3) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 43
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)
Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: ....
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
1. Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3
2. Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar
3. Stickstoff: Phosphat:
Düngejahr und zwei Vorjahre Düngejahr und fünf Vorjahre
4. Vorjahr: –
5. Vorjahr: –
6. Vorjahr: –
7. Vorjahr:
8. Vorjahr:
9. Düngejahr:
10. Durchschnittlicher betrieblicher
Überschuss je ha und Jahr