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926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006
Gesetz
zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
Vom 24. April 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 1
sen: Änderung des
Inhaltsübersicht Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch S. 3686), wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Änderung des Infektionsschutzgesetzes a) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
Artikel 10 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes „§ 175 Saison-Kurzarbeitergeld“.
Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 12 Änderung des Altersteilzeitgesetzes b) Nach der Angabe zu § 175 wird folgende An-
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes gabe eingefügt:
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als „§ 175a Ergänzende Leistungen“.
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs- c) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
gesetzes Neunten Abschnitt wie folgt gefasst:
Artikel 15 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs- „Neunter Abschnitt
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 16 Änderung der Fünften Verordnung über zwingende §§ 209 bis 216 (weggefallen)“.
Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
d) Nach der Angabe zu § 434l werden folgende An-
Artikel 17 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende gaben eingefügt:
Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Artikel 18 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende „§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Drit-
Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhand- ten Buches Sozialgesetzbuch und an-
werk derer Gesetze
Artikel 19 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverord-
nung § 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Be-
Artikel 20 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung schäftigung“.
Artikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Ruhen von
a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „und Win-
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozi-
algesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs- terausfallgeld in der Bauwirtschaft“ gestrichen.
leistungen der Sonderversorgungssysteme b) In Absatz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt
Artikel 23 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Artikel 24 Inkrafttreten mer 5 angefügt:
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„5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversiche- 1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem
rung für Bezieher von Saison-Kurzarbeiter- Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig ange-
geld.“ hört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall be-
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Wintergeld“ troffen ist,
das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen. 2. der Arbeitsausfall erheblich ist,
3. In § 24 Abs. 3 werden das Wort „erheblichen“ und 3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 so-
die Wörter „oder eines witterungsbedingten Ar- wie die persönlichen Voraussetzungen des § 172
beitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das erfüllt sind und
Winterausfallgeld“ gestrichen. 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach
4. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „erheb- § 173 angezeigt worden ist.
lichen“ und die Wörter „oder eines witterungsbe- (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb,
dingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf
über das Winterausfallgeld“ gestrichen. dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle
5. § 116 wird wie folgt geändert: Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, In-
standhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bau-
a) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort werken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvor-
„erhalten“ durch einen Punkt ersetzt. richtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sons-
b) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. tige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben
des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen
6. In § 131 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kurz-
oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den
arbeitergeld“ die Wörter „ , Winterausfallgeld oder
Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentlade-
eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211
geräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht
Abs. 3)“ durch die Wörter „oder eine vertraglich ver-
Betriebe im Sinne des Satzes 1.
einbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruch-
nahme von Saison-Kurzarbeitergeld“ ersetzt. (3) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des
7. Dem § 169 wird folgender Satz angefügt:
Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind.
„Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagen-
haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurz- tur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen ar-
arbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergel- beitszeitlich nicht überwiegen.
des.“ (4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding-
8. § 170 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert: tem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: fall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf Grund
witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen
„2. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von eintritt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz gere-
Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden gelt. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach
ist und den Umfang von 150 Stunden nicht Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbeding-
übersteigt,“. tem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einver-
b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- nehmen mit den in den jeweiligen Branchen maß-
gestellt: geblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals
zum 1. November 2008 erfolgen.
„1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung
von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht- (5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf
wetterzeit (§ 175 Abs. 1) bestimmt ist und wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen
50 Stunden nicht übersteigt,“. oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vor-
übergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht ver-
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
meidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwie-
Nummern 2 bis 5.
gend branchenüblich, betriebsüblich oder saison-
9. In § 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig“ gestri- bedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetter-
chen. zeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein
10. § 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als
zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn,
„(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der
der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungs- Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufge-
maßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei be- löst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeit-
ruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn guthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
diese Leistung nicht für eine neben der Beschäfti-
gung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, (6) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor,
sowie während des Bezuges von Krankengeld.“ wenn
1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-
11. § 175 wird wie folgt gefasst:
rungsgründe verursacht ist und
„§ 175
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der
Saison-Kurzarbeitergeld regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt
(1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. De- (Ausfalltag).
zember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1
auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwir-
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kungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder § 175b
deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten Wirkungsforschung
technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar
oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeiter-
zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er geldes und damit einhergehender ergänzender
durch Beachtung der besonderen arbeitsschutz- Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und
rechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige 2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag.
Arbeitsplätze vermieden werden kann. Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen
auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswir-
(7) Eine Anzeige nach § 173 ist nicht erforderlich, kungen für die Arbeitslosenversicherung und den
wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittel- Bundeshaushalt betrachten.“
bar witterungsbedingten Gründen beruht. Beruht
13. § 177 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftli-
chen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsaus- „(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend
falls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten An- von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeits-
zeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum ausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet.
15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld
gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbei-
Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der tergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der
Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.“
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- 14. § 182 wird wie folgt geändert:
ren. Der Antrag muss die Angabe der die Wieder-
einsetzung begründenden Tatsachen enthalten; a) Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ werden durch
diese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu ma- die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.
chen. b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
(8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbei- c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
tergeld finden Anwendung.“ bis 4 angefügt:
12. Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b ein- „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und
gefügt: Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1
„§ 175a Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuord-
nen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei
Ergänzende Leistungen der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher
Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertrags-
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld parteien des Baugewerbes vorher angehört wer-
als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Win- den.
tergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstat-
tung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozi- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
alversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel ziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-
durch eine Umlage aufgebracht werden. einbarungen der Tarifvertragsparteien durch
Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergän-
2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, zenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in
wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben auf- den Zweigen des Baugewerbes und den einzel-
gelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurz- nen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
arbeitergeldes vermieden wird.
(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3
(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in
1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaft-
bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar liche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu bele-
geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde ben oder die Beschäftigungsverhältnisse der
an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungs- von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffe-
abhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berück- nen Arbeitnehmer zu stabilisieren.“
sichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im 15. Die §§ 209 bis 216 werden aufgehoben.
Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstun-
den. 16. In § 313 Abs. 3 werden die Wörter „oder Winteraus-
fallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine solche
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Leistung“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ er-
Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von setzt.
Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstat- 17. In § 315 Abs. 4 werden die Wörter „oder Winteraus-
tet. fallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine dieser
Leistungen“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ er-
(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe aus-
setzt.
schließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeits-
verhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witte- 18. In § 317 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“
rungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
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nach dem Wort „Wintergeld“ die Wörter „oder Win- 23. § 325 wird wie folgt geändert:
terausfallgeld“ gestrichen. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
19. § 320 wird wie folgt geändert:
„(3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tungen nach § 175a sind für den jeweiligen Ka-
„(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit lendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von
auf Verlangen die Voraussetzungen für die Er- drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist
bringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage
nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kosten- liegen, für die die Leistungen beantragt werden.“
los zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er b) Absatz 4 wird aufgehoben.
beim Kurzarbeitergeld von den Eintragungen auf
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen An-
tragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Be- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Monaten“
scheinigung der für den Arbeitnehmer zuständi- die Wörter „nach Ende der Maßnahme“ ein-
gen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leis- gefügt.
tungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf bb) Satz 2 wird aufgehoben.
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht
bescheinigt ist.“ 24. § 327 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-
tergeldes“ die Wörter „ , des Winterausfallgel-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf- des“ gestrichen.
zeichnungen über die“ die Wörter „im Be-
trieb oder“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Winter-
geld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Ar-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Winterausfallgeld“
beitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung“
durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“
durch die Wörter „ergänzende Leistungen nach
ersetzt.
§ 175a“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitge-
„(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzar- ber“ die Wörter „ , mit Ausnahme der Erstattung
beitergeld geleistet wird, haben der Agentur für von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezie-
Arbeit jeweils zum Quartalsende Auskünfte über her von Saison-Kurzarbeitergeld,“ eingefügt.
Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzar-
beiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dau- 25. In § 328 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach
er, Unterbrechnung oder Beendigung der Kurz- dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winter-
arbeit für die jeweiligen Kalendermonate des ausfallgeld“ gestrichen.
Quartals zu erteilen. Arbeitgeber, in deren Betrie- 26. § 333 wird wie folgt geändert:
ben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, ha- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des
Monats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem „(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen
die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld auf Winterbeschäftigungs-Umlage, auf Rückzah-
ausgezahlt wird.“ lung von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und
von ergänzenden Leistungen nach § 175a, die
20. In § 321 Nr. 3 wird nach dem Wort „Wintergeld“ das vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche
Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen. auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Win-
21. § 323 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: tergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind,
„(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als an-
der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergän- spruchsberechtigt.“
zende Leistungen nach § 175a sind vom Arbeitge- b) In Absatz 3 wird jeweils nach dem Wort „Kurz-
ber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme arbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ ge-
der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag strichen.
kann auch von der Betriebsvertretung gestellt wer-
27. § 354 wird wie folgt gefasst:
den. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld
oder ergänzende Leistungen nach § 175a sind die „§ 354
Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnum- Grundsatz
mern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leis-
tung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach
ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum § 175a werden einschließlich der Verwaltungskos-
15. des Monats beantragt werden, der dem Monat ten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewäh-
folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen rung dieser Leistungen zusammenhängen, in den
beantragt werden.“ durch Verordnung nach § 182 Abs. 3 bestimmten
Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht.
22. § 324 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Ver-
„(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld einbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirt-
und Arbeitslosengeld können auch nachträglich be- schaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam
antragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht
Leistungen nach § 175a sind nachträglich zu bean- und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und
tragen.“ weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.“
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28. § 355 wird wie folgt geändert: 6. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der
Umlage
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
festzulegen.
„Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des
Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszwei- (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozent-
gen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall be- satzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden
troffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz Leistungen nach § 175a in Anspruch genommen
der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so
Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Um-
§ 175a erhalten können, zu erheben.“ lage unter Berücksichtigung von eventuell beste-
henden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten“ das
einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den vo-
Wort „werden“ durch das Wort „können“ ersetzt
raussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die
und nach dem Wort „berücksichtigt“ das Wort
Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.“
„werden“ eingefügt.
31. In § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter „das
29. § 356 wird wie folgt gefasst: Wintergeld“ durch die Angabe „die ergänzenden
„§ 356 Leistungen nach § 175a“ ersetzt.
Umlageabführung 32. § 421j wird wie folgt geändert:
(1) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge a) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Kurzarbeiter-
über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschafts- geld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
zweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. Dies b) In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesagentur
gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeit- für Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
gebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in die- setzt.
sen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des
Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der 33. Nach § 434m wird folgender § 434n eingefügt:
gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichs- „§ 434n
kasse nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit Gesetz zur Förderung
der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichs- ganzjähriger Beschäftigung
kasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren ver-
einbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten. (1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die
nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3
(2) Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Ta- Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fas-
rifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen sung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemes-
oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, sungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winteraus-
führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bun- fallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung
desagentur ab. Sie haben der Bundesagentur die fallen.
Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal
zu erstatten.“ (2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes
im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der
30. § 357 wird wie folgt gefasst: Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980
„§ 357 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230)
Verordnungsermächtigung
geändert worden ist, angehören, werden in der
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach
les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden
1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, Regelungen erbracht.
die von der Umlage in einzelnen Wirtschafts- (3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Novem-
zweigen aufzubringen sind, ber und endet am 31. März.
2. den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der (4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2
Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder
durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, bei Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle
gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile, gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von
1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.
3. zur Berechnung der Umlage die umlagepflichti-
gen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in (5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach
den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur
weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbe- Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle
dingtem Arbeitsausfall betroffen sind, eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsent-
gelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der
4. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendun-
Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden er-
gen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Um-
setzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum
lagebeträge nicht über eine gemeinsame Ein-
Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifver-
richtung oder Ausgleichskasse abführen,
trag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ge-
5. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umla- regelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld
gebeträge in längeren Abrechnungsintervallen besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung,
und wenn diese niedriger ist als das ohne den witte-
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rungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsent- 3. In § 192 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Kurzarbei-
gelt.“ ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzar-
beitergeld“ ersetzt.
Artikel 2
4. § 232a wird wie folgt geändert:
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-
haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
(860-1)
setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Buches Sozialgesetz- Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Winteraus-
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I fallgeld“ gestrichen.
S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird aufgehoben.
„5. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von sai-
sonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,“. 5. In § 249 Abs. 2 werden die Wörter „oder Winteraus-
fallgeld“ gestrichen.
Artikel 3
6. § 257 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-
terausfallgeld“ gestrichen.
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „oder Win-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung terausfallgeld“ gestrichen.
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466) wird wie folgt geändert: Artikel 5
1. In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort Änderung des
„Kurzarbeitergeld“ die Wörter „ , das Winterausfall- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
geld“ gestrichen.
(860-6)
2. In § 18b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurz-
arbeitergeld“ die Wörter „und Winterausfallgeld“ ge- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
strichen. Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3. In § 28e Abs. 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 211
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 4
Änderung des 1. In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
tergeld“ ersetzt.
(860-5)
2. § 20 wird wie folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. De- b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort
zember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert: „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“
gestrichen.
1. § 47b wird wie folgt geändert:
3. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-
haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er- a) In Absatz 6 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder
setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-
Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen. geld“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder b) Absatz 7 wird aufgehoben.
Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-
geld“ ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbei-
ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kurzarbei-
„Kurzarbeitergeld“ ersetzt.
ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort
„Kurzarbeitergeld“ und die Wörter „Kurzarbeiter- 4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder Winterausfallgeldes“ durch das Wort „Kurz-
arbeitergeldes“ ersetzt. a) In Nummer 1a werden die Wörter „Kurzarbeiter-
oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzar-
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unter- beitergeld“ ersetzt.
haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Kurzarbeiter-
Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen. geld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
932
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006
Artikel 6 Artikel 9
Änderung des Änderung
Siebten Buches Sozialgesetzbuch des Infektionsschutzgesetzes
(860-7) (2126-13)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch § 3 Abs. 4 des Ge-
tikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
S. 2729), wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbei- 1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
tergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen. oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
tergeld“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er- 2. In Absatz 9 werden die Wörter „Arbeitslosengeld,
setzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld“ durch die
Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen. Wörter „Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld“ er-
3. In § 52 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ setzt.
das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.
Artikel 10
Artikel 7 Änderung des
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(800-19-4)
(860-9)
In § 7 Abs. 2 Satz 3 des Aufwendungsausgleichsge-
In § 47 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetz- setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) wer-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- den nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, Winterausfallgeld“ gestrichen.
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3
des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Kurzarbeiter- Artikel 11
oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter- Änderung des
geld“ ersetzt. Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 8 (810-1-56)
Änderung des Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
Elften Buches Sozialgesetzbuch 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2
(860-11) Abs. 24 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
S. 2354), wird wie folgt geändert:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
a) Die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 13. De-
Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I
zember 1996 (BGBl. I S. 1954)“ wird durch die
S. 1530), wird wie folgt geändert:
Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Novem-
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Kurz- ber 1999 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
arbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort
„Kurzarbeitergeld“ ersetzt. b) Die Angabe „§ 211 Abs. 1“ wird durch die Angabe
„§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Win-
terausfallgeld“ gestrichen. 2. In § 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
3. § 60 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ 3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“ durch
das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.
nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter
„und Winterausfallgeld“ gestrichen. Artikel 12
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar- Änderung
beit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er- des Altersteilzeitgesetzes
setzt.
(810-36)
4. § 61 wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 4 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14 des
terausfallgeld“ gestrichen.
Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Win- worden ist, werden die Wörter „oder Winterausfallgeld“
terausfallgeld“ gestrichen. gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006 933
Artikel 13 Artikel 18
Änderung Änderung der Dritten
des Bundesversorgungsgesetzes Verordnung über zwingende Arbeits-
(830-2) bedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
In § 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset- (810-1-59-3)
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja- In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende
nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 42 Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge- vom 31. August 2005 (BAnz. S. 14 035) wird die An-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Mutter- gabe „§ 211 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“
schaftsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt ersetzt.
und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder
Winterausfallgeld“ gestrichen.
Artikel 19
Artikel 14 Änderung der
Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
Verordnung zur Bezeichnung (826-30-2-2)
der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Sonderversorgungsleis-
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes tungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
(2212-2-14) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366) werden die Wör-
ter „und Winterausfallgeld“ gestrichen.
§ 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Bezeich-
nung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnah-
Artikel 20
men nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), Änderung
die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 24. De- der Ausgleichsrentenverordnung
zember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist,
wird aufgehoben. (830-2-3)
In § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 15 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
Änderung der Dritten (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des
Verordnung über Ausgleichsleistungen Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
nach dem Lastenausgleichsgesetz geändert worden ist, wird die Angabe „den §§ 212
und 213“ durch die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“ er-
(621-1-LDV 3) setzt.
In § 21 Abs. 2 Nr. 4 der Dritten Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Artikel 21
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977
(BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 53 des Geset- Änderung der
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert Berufsschadensausgleichsverordnung
worden ist, werden die Wörter „und Winterausfallgeld“ (830-2-13)
gestrichen.
In § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichs-
Artikel 16 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 5
Änderung der Fünften Abs. 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
Verordnung über zwingende
S. 3396) geändert worden ist, wird nach dem Wort
Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
„Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ ge-
(810-1-56-5) strichen.
In § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August Artikel 22
2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“
Änderung
durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt. der Verordnung über das
Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach
Artikel 17 dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Änderung der Dritten bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
Verordnung über zwingende leistungen der Sonderversorgungssysteme
Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (860-3-5)
(810-1-58-2)
In § 3 der Verordnung über das Ruhen von Entgelt-
In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende ersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom buch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen
25. Mai 2004 (BAnz. S. 11 406) wird die Angabe der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember
„§ 211 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt. 1997 (BGBl. I S. 3359), die durch Artikel 11 des Geset-
934
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006
zes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-
worden ist, werden die Wörter „und das Winterausfall- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-
geld“ gestrichen. tergeld“ ersetzt.
Artikel 23 Artikel 24
Änderung der Inkrafttreten
Beitragsüberwachungsverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, so-
(860-4-1-8)
weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fas- bestimmt ist.
sung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I
(2) Artikel 1 Nr. 16 bis 21, 23 Buchstabe b, Nr. 24, 25
S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-
und 26 Buchstabe b und Nr. 32 tritt am 1. November
zes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt
2006 in Kraft.
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13,
oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei- 15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
tergeld“ ersetzt. (4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006 935
Verordnung
zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 20. April 2006
Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1757, 2797) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
In § 6 Satz 1 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I
S. 3777, 3809), die durch Artikel 280 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2005“ durch
die Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. April 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel