846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Finanzverwaltungsgesetzes
Vom 4. April 2006
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung 15. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 19
des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Ge- des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
setze vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) wird S. 2150),
nachstehend der Wortlaut des Finanzverwaltungsgeset- 16. den am 29. November 1993 in Kraft getretenen
zes in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1993
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: (BGBl. I S. 1770),
1. das teils am 3. September 1971, teils am 1. Januar 17. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 11
1972 in Kraft getretene Gesetz vom 30. August 1971 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),
(BGBl. I S. 1426, 1427),
18. den am 17. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 3
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058),
des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3656), 19. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I
3. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 5 S. 1250),
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
20. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 6
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 1959),
S. 2641),
21. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen
5. den nach seinem Artikel 102 Abs. 1 und 2 teils am Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
18. Dezember 1976, teils am 1. Januar 1977 in Kraft (BGBl. I S. 2049),
getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
22. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des
1976 (BGBl. I S. 3341),
Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845),
6. den am 30. November 1979 in Kraft getretenen
23. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 6
Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 1979
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1953),
S. 2552),
7. den nach seinem Artikel 32 Abs. 2 teils mit Wirkung
24. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 23
vom 3. September 1971, teils am 19. Dezember 1984
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
S. 2601),
14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493),
25. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen
8. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 1850),
(BGBl. I S. 2436),
26. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8a
9. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B 27. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 22
Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 968), 28. den am 22. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 8
10. den nach § 5 in Verbindung mit der Bekanntgabe vom des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081),
3. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2153) am 3. Oktober 1990 29. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 8
in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), S. 3519),
11. den am 11. November 1990 in Kraft getretenen 30. den am 21. Dezember 2001 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 1990 Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 2428), (BGBl. I S. 3714),
12. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen 31. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 12
Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
(BGBl. I S. 297), S. 3794),
13. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des 32. den am 28. Dezember 2001 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222), Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001
14. den nach Artikel 12 am 2. September 1992 in Kraft (BGBl. I S. 3922),
getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 33. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 9
1992 (BGBl. I S. 1548), des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
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34. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 15 des 41. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928),
35. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 42. den nach Artikel 18 am 1. Januar 2005 in Kraft
des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427),
36. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8d
des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 43. den nach Artikel 6 am 8. Dezember 2004 in Kraft
S. 4621), getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3112),
37. den am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 12 des
44. den nach Artikel 10 am 1. Januar 2005 in Kraft
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),
getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember
38. den nach seinem Artikel 25 Abs. 1 und 4 teils am 2004 (BGBl. I S. 3235),
20. Dezember 2003, teils am 1. Januar 2004 in Kraft 45. den nach Artikel 86 am 1. Oktober 2005 in Kraft
getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezem- getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember
ber 2003 (BGBl. I S. 2645), 2004 (BGBl. I S. 3242),
39. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6 46. den nach Artikel 22 am 16. Dezember 2004 in Kraft
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember
S. 2676), 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843),
40. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 53 47. den nach Artikel 6 am 1. Januar 2006 in Kraft getre-
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I tenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September
S. 2848), 2005 (BGBl. I S. 2809).
Berlin, den 4. April 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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Gesetz über die Finanzverwaltung
(Finanzverwaltungsgesetz – FVG)
Abschnitt I bereich einer anderen obersten Landesbehörde, über-
tragen werden.
Allgemeine Vorschriften
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-
§1 desregierung können für Kassengeschäfte andere ört-
liche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden be-
Bundesfinanzbehörden stimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Ab-
Bundesfinanzbehörden sind satz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
1. als oberste Behörde:
§ 2a
das Bundesministerium der Finanzen;
Verzicht auf Mittelbehörden,
2. als Oberbehörden: Aufgabenwahrnehmung durch andere
die Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmono- Finanzbehörden
polverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden
für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt für den
und offene Vermögensfragen; Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des
die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt; Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesre-
gierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
4. als örtliche Behörden: auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen desbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des
(Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahn- Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zu-
dungsämter. stimmung des Bundesrates.
(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den
§2 Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsiden-
Landesfinanzbehörden ten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwal-
(1) Landesfinanzbehörden sind tung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die
den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der
1. als oberste Behörde: Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan- § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des
desbehörde; Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben
2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach
nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde über-
Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;
tragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständi-
3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: gen Landesregierung können Landesaufgaben nach
die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanz- Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen
direktionen können Oberbehörden nach Nummer 2 werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
treten; durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwal-
tung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
4. als örtliche Behörden:
die Finanzämter. § 2b
(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan- (weggefallen)
desregierung kann ein Rechenzentrum der Landes-
finanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung §3
zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde
oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Leitung der Finanzverwaltung
Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 einge- (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die
richtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanz- Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanzbe-
amt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. hörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines an-
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch deren Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt
Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zu- dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen,
ständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben,
Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der
können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäfts- Finanzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 849
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts, wenn
Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. So- sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder
weit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Ge- für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zwei-
schäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde fel über die örtliche Zuständigkeit bestehen;
zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisun- 8. die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem beson-
gen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisato- deren Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteu-
rische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit ergesetzes. Auf Antrag des Unternehmers überträgt
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan- das Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung der
desbehörde. Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde,
wenn diese zustimmt;
Abschnitt II
9. auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des
Oberbehörden Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
§4 Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung
Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden (EWG) Nr. 218/92 (ABI. EU Nr. L 264 S. 1)
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikations-
den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),
nichts anderes bestimmt ist. b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden
(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zu- Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes)
ständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz und Speicherung der Daten,
oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. c) den Austausch von gespeicherten Informationen
mit anderen Mitgliedstaaten;
(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauf-
tragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durch- 10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung
führung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder des Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/
mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145
Bundesministerium beauftragt werden. S. 1) in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung zum
Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze,
§5 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft an im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, stän-
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbescha- dige diplomatische Missionen und berufskonsulari-
det des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: sche Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt
1. die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19); werden;
2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstat- 11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs
tungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommen-
und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf steuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt
Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppel- dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung
besteuerung; dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkas-
sen zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die
3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehr- Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch
steuern gegenüber internationalen Organisationen, Verwaltungsvereinbarung geregelt. Der Vorstand der
amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, aus- Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zu-
ländischen Missionen, berufskonsularischen Vertre- ständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschrif-
tungen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrecht- ten der Abgabenordnung über die örtliche Zustän-
licher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher digkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über
Regelung nach näherer Weisung des Bundesminis- den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke
teriums der Finanzen; oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Fami-
4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue- lienkasse übertragen. Das Bundesministerium der
rungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
nach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Auf-
im Wege von Stichproben; gaben der Familienkassen nach § 72 Abs. 1 des
5. den Verkehr mit Behörden außerhalb des Geltungs- Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese kön-
bereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet der steu- nen auch Aufgaben im Auftrag der mittelbaren Ver-
erlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit das zustän- waltung wahrnehmen. Die Landesregierungen wer-
dige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem den ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landes-
Bereich delegiert; familienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
6. die zentrale Sammlung und Auswertung von Unter- einzurichten. Diese können auch Aufgaben der mit-
lagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach telbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Ermächtigung
näherer Weisung des Bundesministeriums der Finan- kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanz-
zen; verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden
7. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses übertragen werden. Die Familienkassen gelten als
Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für die Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleis-
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tungsausgleich durchführen, und unterliegen inso- lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-
weit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für keiten auf Grund Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr.
Steuern; 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die
12. die Durchführung des Steuererstattungsverfahrens Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommen- Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der
steuergesetzes; Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABI. EU Nr. L 264 S. 1);
13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den 22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikations-
Finanzbehörden der Länder übermittelten Informa- merkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgaben-
tionen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatz- ordnung;
steuer; 23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuerge-
14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Da- setzes 1999;
ten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in 24. den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abga-
den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; benordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1
15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten
Landesfinanzbehörden in grenz- und länderüber- geführten Dateien und die Weiterleitung der abge-
greifenden Fällen; rufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden;
16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatz- 25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den
steuerlich erheblichen Informationen zur Identifizie- Finanzbehörden der Länder übermittelten Informa-
rung prüfungswürdiger Sachverhalte; tionen für die Verwaltung der Versicherung- und Feu-
17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen erschutzsteuer;
Dienstleistungen zur Unterstützung der Landes- 26. Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von
finanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung
des elektronischen Handelns; und deren Weiterleitung.
18. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Da- (2) Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund
ten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen
den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, und und Steuervergütungen werden von den Ländern in dem
die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Ab- Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der
schnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das Bun- betreffenden Steuern beteiligt sind. Kapitalertragsteuer,
deszentralamt für Steuern bedient sich zur Durch- die das Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der
führung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenver- Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmt hat,
sicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im steht den Ländern in demselben Verhältnis zu. Für die
Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steu-
im Wege der Organleihe. Die Deutsche Rentenver- ern in den einzelnen Ländern maßgebend, das sich ohne
sicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-
des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Nähere, ten Steuerbeträge für das Vorjahr ergibt. Das Nähere
insbesondere die Höhe der Verwaltungskostener- bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch
stattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung gere- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
gelt; tes bedarf.
19. die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden (3) Die von den Familienkassen bei der Durchführung
übermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbe- des Familienleistungsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 11
scheinigungen nach § 48b des Einkommensteuerge- ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des
setzes und die Erteilung von Auskünften im Wege Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Län-
einer elektronischen Abfrage an den Leistungsemp- dern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuer-
fänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkom- vergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Vertei-
mensteuergesetzes über die übermittelten Freistel- lung des Aufkommens der Einkommensteuer maßge-
lungsbescheinigungen; benden Vorschriften mitgetragen. Das Bundeszentral-
20. den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach amt für Steuern stellt nach Ablauf eines jeden Monats
§ 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Ge-
Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur meinden an den gewährten Leistungen fest. Die nach
Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Ren- Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden
der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwal- Monats zu erstatten. Für den Monat Dezember ist dem
tungsstelle Cottbus im Wege der Organleihe. Das Bund von den Ländern ein Abschlag auf der Basis der
Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskos- Abrechnung des Vormonats zu leisten. Die Abrechnung
tenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung für den Monat Dezember hat bis zum 15. Januar des
geregelt. Die Deutsche Rentenversicherung Knapp- Folgejahres zu erfolgen. Das Bundesministerium der
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus gilt Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestim-
für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundes- men.
finanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachauf- (4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommen-
sicht des Bundeszentralamtes für Steuern; steuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Alters-
21. die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach vorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes)
§ 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließ- werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in
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denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohn- Abschnitt III
sitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der
Mittelbehörden
Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitge-
tragen. Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der §7
einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den Bezirk und Sitz
zu gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 fest- (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im
gestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zustän-
zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr folgenden digen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanz-
Monats zu erstatten. Das Bundesministerium der Finan- bezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes-
zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- und Landesaufgaben wahrnehmen.
stimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen.
(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanz-
(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten direktionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben
pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommen- wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der
steuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in die Oberfinanzdirektion untersteht.
denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- den Sitz des Zollkriminalamts.
steuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach
Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzel- §8
nen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der ver-
Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion
einnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die
nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder (1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwal-
bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. tung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungs-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, dienstes und die Finanzverwaltung des Landes in ihrem
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Bezirk. Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung
rates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanz-
einheitlichen Pauschalsteuer zu bestimmen. bezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben
erledigen.
(6) An dem Aufkommen der gemäß Richtlinie (2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und
2003/48/EG in der jeweils geltenden Fassung von den Verbrauchsteuerabteilung, eine Besitz- und Verkehr-
berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 steuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Lan-
dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen desvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem
Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder
Gemeinden nach dem Schlüssel für die Zerlegung des andere Organisationseinheiten des Bundes oder des
Zinsabschlags (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zu be- Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen
teiligen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt jeweils werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die
nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder ein- Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des
schließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationsein-
Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgen- heiten entsprechend.
den Monats aus. Das Bundesministerium der Finanzen
(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen
mung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und
Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen
Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen.
werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbes-
sert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt
§ 5a für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesminis-
terium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben
(weggefallen) eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Lan-
desregierung kann die Ermächtigung auf die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
§6
übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministe-
Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde riums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Vor Erlass der Rechtsverordnung setzen
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste sich das Bundesministerium der Finanzen und die für die
Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesober- Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
behörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabtei-
ist. lungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben
nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.
(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr (4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die
nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die
werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben. Hauptzollämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie
die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters
einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle (5) (weggefallen)
einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9 Abs. 3 Satz 2 ent- (6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die
sprechend. Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-
sonst übertragenen Aufgaben. nannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte
(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweili- Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abge-
gen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung leistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen Ober-
seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landes- finanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen so-
behörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des wohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren,
Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden.
des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsver-
einbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die § 10
Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministe- Bundes- und Landeskassen
riums zu befolgen haben.
Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine
oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so
§9
kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für meh-
Leitung der Oberfinanzdirektion rere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen
(1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzprä- werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem
sidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständi-
auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. gen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können un-
mittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder
(2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsiden- der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt wer-
tinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl beim den.
Land als auch beim Bund. Sie werden auf Vorschlag des
Bundesministeriums der Finanzen und der für die Finanz-
§ 11
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im ge-
genseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregie- Kosten der Oberfinanzdirektion
rung und der zuständigen Landesregierung durch den (1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom
Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen
zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im und auf die Bundeskasse entfallen.
Übrigen sind auf die Oberfinanzpräsidenten und Ober-
finanzpräsidentinnen die beamten- und besoldungs- (2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der
rechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden. Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwendungen,
die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom
(3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesauf- Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie ausschließlich
gaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident beim Bund beamtet, so trägt diese Kosten der Bund, ist
oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt
beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanz- diese Kosten das Land.
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im
Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zu- (3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion trägt
ständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat das Land.
eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahr-
zunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Ober- Abschnitt IV
finanzpräsidentin ausschließlich beim Bund beamtet. Er
oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der
Örtliche Behörden
Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesre-
gierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundes- § 12
präsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in Bezirk und Sitz der Hauptzollämter
diesen Fällen keine Anwendung. und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben
(4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgaben- der Hauptzollämter
übertragung nach § 2a Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 ihre (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der
oder des Landes, so endet das Beamtenverhältnis des Zollfahndungsämter.
betroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der betroffenen
Oberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Auf- (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbe-
hörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetz-
gaben vollständig auf eine andere Behörde übertragen
lich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Ein-
werden. Sollen sowohl die Bundes- als auch die Landes-
aufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf an- fuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zoll-
dere Behörden übertragen werden, so bestimmen das
amtliche Überwachung des Warenverkehrs über die
Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Ein- Grenze, für die Grenzaufsicht und für die ihnen sonst
vernehmen, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnis- übertragenen Aufgaben zuständig.
ses des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanz- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
präsidentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zustän- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
dige oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendi- die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf
gung des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beam- einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten
tenversorgungsgesetzes über die Verteilung der Versor- nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich meh-
gungslasten findet entsprechende Anwendung mit der rerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Voll-
Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in zug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 853
§ 12a gen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils
(weggefallen) örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-
sprechend.
§ 12b (4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen meh-
(weggefallen) reren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2
Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2
§ 12c eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwal-
tung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2
(weggefallen) Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
§ 12d
Abschnitt V
(weggefallen)
Zusammenwirken
§ 13 von Bundes- und Landesfinanzbehörden
Beistandspflicht der Ortsbehörden
§ 18
(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden
und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzoll- Verwaltung der Umsatzsteuer
ämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung und der Kraftfahrzeugsteuer
vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei
dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeug-
zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist. steuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden
(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Ent- Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt,
schädigungen nicht gewährt. das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.
§ 14 § 19
(weggefallen) Mitwirkung des Bundeszentral-
amtes für Steuern an Außenprüfungen
§ 15 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwir-
(weggefallen) kung an Außenprüfungen berechtigt, die durch Landes-
finanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlan-
§ 16 gen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Be-
triebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden.
(weggefallen)
(2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundeszen-
§ 17 tralamtes für Steuern an Außenprüfungen werden von
den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einverneh-
Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
men festgelegt. Die Landesfinanzbehörden machen dem
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung alle den
Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und er-
Finanzämter. teilen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden (3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Landes-
für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle finanzbehörden kann das Bundeszentralamt für Steuern
und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Außenprüfun-
(§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund gen durchführen. Das gilt insbesondere bei Prüfungen
des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich
Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.
Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Ge-
meindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner § 20
für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung han- Einsatz von automatischen Einrichtungen
delt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder er- (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
leichtert wird, kann die zuständige Landesregierung Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisa-
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanz- tion des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für
amts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den
einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt Landesfinanzbehörden verwaltet werden; zur Gewähr-
oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständig- leistung gleicher Programmergebnisse und eines aus-
keiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. gewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Bundesministerium der Finanzen herbeizuführen.
Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zu- (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
ständige oberste Landesbehörde übertragen. Landesfinanzbehörden können technische Hilfstätigkei-
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische ten durch automatische Einrichtungen eines anderen
Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechts- Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrich-
verordnung der zuständigen Landesregierung damit zu- ten lassen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die
sammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachli-
nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertra- chen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständi-
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
gen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm- stätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Au-
ten Finanzbehörde des Bundeslandes verrichtet werden, ßenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
das die Aufgabenwahrnehmung auf ein anderes Bundes- (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familien-
land übertragen hat. kassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach
Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommen-
§ 21 steuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbe-
Auskunfts- und Teilnahmerechte hörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung
des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Daten und Auskünfte zur Verfügung.
Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe- (5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche
hörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheb- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
lichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbe- der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwal-
hörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das tungsstelle Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitli-
Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schrift- chen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommen-
liche Auskunft zu. steuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehör-
den stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforder-
Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbediens- lichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.
tete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bun-
desfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Abschnitt VI
Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
Sondervorschriften für das Land Berlin
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte
stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern in- § 22
soweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden ver-
waltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend (weggefallen)
von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebe-
dienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teil- § 23
zunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebs- (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 855
Gesetz
zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 13. April 2006
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be- Artikel 3
schlossen:
Auflösung der Zweiten
Weinrechts-Änderungsverordnung
Artikel 1 (2125-5-5)
Aufhebung des Gesetzes über Die Artikel 8 und Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Zweiten
das Inverkehrbringen und die Anwendung Weinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar 1977
von Pflanzenschutzmitteln in dem in (BGBl. I S. 117, 842) werden aufgehoben.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-15) Artikel 3a
Das Gesetz über das Inverkehrbringen und die An- Änderung
des Vorläufigen Tabakgesetzes
wendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 13. Mai (2125-40-1-2)
1993 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Be-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt
Artikel 2 geändert:
Auflösung der Fünften Verordnung 1. § 5 wird wie folgt geändert:
zur Änderung der Wein-Verordnung
a) In Absatz 1 werden
(2125-5-1/1) aa) nach dem Wort „sind“ der Doppelpunkt ge-
strichen,
Die Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Fünften
Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung vom bb) die Gliederungsbezeichnung „2.“ gestrichen
4. August 1983 (BGBl. I S. 1070) werden aufgehoben. und
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
cc) der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt c) Die Nummer 12 wird aufgehoben.
ersetzt. 12. In § 53 Abs. 2 werden
b) In Absatz 3 werden
a) die bisherige Gliederungsbezeichnung „1.“ ge-
aa) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung strichen,
und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- b) der Buchstabe c zu der neuen Nummer 1; in ihr
schutz“ und wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen,
bb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und c) der Buchstabe d zu der neuen Nummer 2; in ihr
Technologie“ ersetzt. wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort
„ , oder“ ersetzt und
2. In § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1,
§ 22 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 werden d) der Buchstabe g zu der neuen Nummer 3; in ihr
jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt
Technologie“ ersetzt. ersetzt.
3. In § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. 13. In § 58 Abs. 2 werden
4. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Tabakerzeug- a) die Gliederungsbezeichnung „1.“ gestrichen,
nissen“ die Wörter „und Bedarfsgegenständen“ ein- b) der Buchstabe a zu der neuen Nummer 1 und
gefügt.
c) der Buchstabe b zu der neuen Nummer 2.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
14. In § 60 Nr. 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Nr. 1“ durch
a) In Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 werden jeweils das
die Angabe „§ 58 Abs. 2“ ersetzt.
Wort „lebensmittelrechtlichen“ durch die Wörter
„für Erzeugnisse geltenden“ ersetzt.
Artikel 3b
b) In Absatz 6 werden die Wörter „lebensmittelrecht-
lichen Anforderungen“ durch die Wörter „Anfor- Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
derungen nach diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- (2125-44)
nungen“ ersetzt. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom
c) In Absatz 7 wird das Wort „lebensmittelrechtli- 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt
chen“ gestrichen. geändert:
6. In § 44 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. 1. In § 4 Abs. 3 werden
7. Die Überschrift a) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und
„Neunter Abschnitt Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und
Ein- und Ausfuhr“
wird gestrichen. b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Technologie“
8. § 49 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 7, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 und 5
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel“
Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2
durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
Satz 1, § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 32
9. § 50 wird wie folgt geändert: Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1, § 35, § 36 Satz 1, § 37
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 8, 24 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 67
oder 30“ durch die Angabe „des § 30“ ersetzt. Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit“
durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „von Tieren, die der 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Lebensmittelgewinnung dienen, oder“ gestri- „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
chen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
10. Die Überschrift soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten
„Zehnter Abschnitt Zwecke erforderlich ist,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegen-
wird gestrichen. stände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2
11. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen,
dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren
a) In Nummer 9 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1
Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 17 Nr. 1“, die Angabe
Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen
„§ 17 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 17 Nr. 2“
abgeben, die geeignet sind,
und das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma
ersetzt. a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
b) In Nummer 10 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 b) die Zusammensetzung oder Geruch, Ge-
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 17 Nr. 5“ und der Punkt schmack oder Aussehen der Lebensmittel zu
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. beeinträchtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 857
2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest- Artikel 6
zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen
Aufhebung der Verordnung
die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
zur Ausführung des Gesetzes
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderun- über Zuschüsse aus Reichsmitteln
gen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht für die Ansiedlung von Landarbeitern
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 95)
Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht
(2331-7-1)
werden.“
4. In § 38 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
„§ 41“ ersetzt. Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von
Landarbeitern vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I
5. In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 71 Satz 2“ S. 95) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
durch die Angabe „§ 72 Satz 2“ ersetzt. nummer 2331-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
6. In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 wird aufgehoben.
Nr. 1,“ gestrichen.
7. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1“ durch Auflösung des
die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2“ ersetzt. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31
Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1“ (7624-1-1)
ersetzt.
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
8. In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bun-
a) die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9“ durch die Angabe „§ 23 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-1,
Nr. 8, 9, 10“ und veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
b) die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe
„§ 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Artikel 8
Abs. 1 Nr. 2,“
Auflösung des Zweiten
ersetzt. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 3c
(7624-1-2)
Änderung des
Gesetzes über den Übergang auf Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
(2125-45) der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf das letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird aufgehoben.
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) werden die
Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft Artikel 9
und Verbraucherschutz“ ersetzt. Aufhebung
des Gesetzes über die Errichtung
Artikel 4 der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
Aufhebung des Gesetzes zur (7624-2)
Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung
Das Gesetz über die Errichtung der Deutschen Ren-
(2331-4)
tenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (RGBl. I S.145;
Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen BGBl. III 7624-2) wird aufgehoben.
Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2331-4, veröffentlichten Fassung, zuletzt
Artikel 10
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August
1980 (BGBl. I S. 1558), wird aufgehoben. Aufhebung
des Gesetzes über die Liquidation
Artikel 5 der Deutschen Rentenbank und über
weitere Maßnahmen zur Abwicklung
Aufhebung des Gesetzes der landwirtschaftlichen Entschuldung
über Zuschüsse aus Reichsmitteln
für die Ansiedlung von Landarbeitern (7627-6)
(2331-7) Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Ren-
Das Gesetz über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die tenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung
Ansiedlung von Landarbeitern in der im Bundesgesetz- der landwirtschaftlichen Entschuldung in der im Bundes-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-7, veröffentlichten gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7627-6, veröf-
bereinigten Fassung wird aufgehoben. fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 11 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „und 356“
Aufhebung des gestrichen.
Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes 3. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „eintausend Deut-
(780-2) sche Mark“ durch die Wörter „fünfhundert Euro“ er-
setzt.
Das Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, 4. § 31 wird wie folgt geändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 24. April 1947“
durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-
1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben. chung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
Artikel 12 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897)“ und die Wörter „vom
Änderung des Gesetzes 7. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
über die Errichtung einer Bundesanstalt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 101)“
für Landwirtschaft und Ernährung durch die Wörter „in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt
(780-8)
geändert durch das Gesetz vom 26. September
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt 2000 (GVBl. S. 397)“ ersetzt.
für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2018, 2019), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 484), wird wie folgt aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom 24. April
geändert: 1947“ durch die Wörter „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7
§§ 13 bis 15 wie folgt gefasst:
Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
„§§ 13 bis 15 (weggefallen)“. (BGBl. I S. 897)“ und die Wörter „vom
2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 15 7. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungs-
Abs. 2“ gestrichen. blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz
S. 101)“ durch die Wörter „in der Fassung der
3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach den
Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl.
Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der
26. September 2000 (GVBl. S. 397)“ ersetzt.
Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103)“
durch die Wörter „nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über 5. Die §§ 32, 34 bis 36 und 38 werden aufgehoben.
die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl.
EU Nr. L 209 S. 1)“ ersetzt. Artikel 15
4. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben. Änderung
des Landpachtverkehrsgesetzes
Artikel 13 (7813-3)
Änderung des Gesetzes über Das Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November
die Errichtung einer Bundesanstalt 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 2
für Landwirtschaft und Ernährung des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2409), wird
und zur Änderung von Vorschriften auf den
wie folgt geändert:
Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Klammer die
(780-8/1)
Wörter „zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landes-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur rechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)“
Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- angefügt.
und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBl. I
2. § 13 wird aufgehoben.
S. 2018) wird aufgehoben.
Artikel 16
Artikel 14
Änderung des Hopfengesetzes
Änderung
des Grundstückverkehrsgesetzes (7821-2)
(7810-1) § 5 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 184 der Ver-
Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundesge-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffent-
dert worden ist, wird aufgehoben.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I
Artikel 16a
S. 2409), wird wie folgt geändert:
Änderung des Tierseuchengesetzes
1. In § 4 Nr. 5 werden nach der Klammer die Wörter
„zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen (7831-1)
Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)“ eingefügt. machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 859
geändert durch § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 214) geändert worden ist,
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt wird wie folgt geändert:
geändert: 1. Satz 1 wird aufgehoben.
1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „für Verbrau- 2. Die Absatzbezeichnung „(4)“ wird gestrichen.
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Artikel 20
cherschutz“ ersetzt.
Änderung der
2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Tierschutzkommissions-Verordnung
Wörter „und Technologie“ ersetzt.
(7833-3-3)
Artikel 16b § 9 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom
23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch
Änderung des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Artikel 299 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7831-12)
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Artikel 21
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), geändert durch Änderung der
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I Verordnung über Aufzeichnungen über
S. 3712), wird wie folgt geändert: Versuchstiere und deren Kennzeichnung
1. In § 13 werden (7833-3-5)
a) in Absatz 1 die Wörter „für Verbraucherschutz, § 3 der Verordnung über Aufzeichnungen über Ver-
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter suchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988
„für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- (BGBl. I S. 639) wird aufgehoben.
schutz (Bundesministerium)“ und
b) in Absatz 3 die Wörter „Bundesministerium für Artikel 22
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Aufhebung der Verordnung
schaft“ durch das Wort „Bundesministerium“ über die Fütterung von Schlachtvieh
auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen
ersetzt.
(7843-3)
2. In § 14 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Die Verordnung über die Fütterung von Schlachtvieh
schaft“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-
Artikel 17 3, veröffentlichen bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung zum
Schutz der Verbraucher vor der Artikel 23
Bovinen Spongiformen Enzephalopathie Aufhebung der
(7832-1-23) Verordnung über die Feststellung der
Marktpreise für Rinder und Kälber nach
Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG
Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 28. März
(7847-3-1)
1996 (BAnz. S. 3817), geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1027), wird auf- Die Verordnung über die Feststellung der Marktpreise
gehoben. für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der Verordnung
Nr. 14/64/EWG vom 11. November 1964 (BAnz. Nr. 215
Artikel 18 vom 14. November 1964) wird aufgehoben.
Aufhebung der
Verordnung über die Freistellung von Artikel 24
fleischbeschaurechtlichen Vorschriften im kleinen Aufhebung der
Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Erstattungsverordnung Rindfleisch
Deutschland und der Republik Österreich (7847-3-4)
(7832-2-1) Die Erstattungsverordnung Rindfleisch vom 4. August
Die Verordnung über die Freistellung von fleischbe- 1967 (BAnz. Nr. 146 vom 8. August 1967), zuletzt geän-
schaurechtlichen Vorschriften im kleinen Grenzverkehr dert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Februar
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re- 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufge-
publik Österreich vom 1. April 1964 (BGBl. I S. 249) wird hoben.
aufgehoben.
Artikel 25
Artikel 19 Aufhebung der Erstattungs-
Änderung der Verordnung Schweine/Eier/Geflügel
Tierschutz-Schlachtverordnung (7843-4-2)
(7833-3-11) Die Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel
§ 17 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März vom 8. März 1963 (BGBl. I S. 152; BGBl. III 7843-4-2),
1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch die Verordnung zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), Artikel 31
wird aufgehoben. Aufhebung der Verordnung für die
Übergangsvergütung für Getreide im Wirtschaftsjahr
Artikel 26 1968/69
Aufhebung der Verordnung über die (7847-6-11)
Vorausfestsetzung der Abschöpfung Die Verordnung für die Übergangsvergütung für Ge-
bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern treide im Wirtschaftsjahr 1968/69 vom 17. Juli 1969
(7847-4-3) (BAnz. Nr. 132 vom 23. Juli 1969), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr.16 der Verordnung vom 14. Februar 1973
Die Verordnung über die Vorausfestsetzung der Ab- (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
schöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern
vom 15. Januar 1970 (BAnz. Nr. 13 vom 21. Januar 1970)
Artikel 32
wird aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung
Übergangsvergütung Getreide 1969/70
Artikel 27
(7847-6-16)
Aufhebung
der Dritten Verordnung über Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1969/
Barerstattungen für die Ausfuhr von 70 vom 17. Juli 1970 (BAnz. Nr. 130 vom 21. Juli 1970),
Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 21 der Verordnung
vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar
(-)
1973), wird aufgehoben.
Die Dritte Verordnung über Barerstattungen für die
Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern Artikel 33
vom 25. Juli 1966 (BAnz. Nr. 137 vom 27. Juli 1966), Aufhebung der Verordnung über
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom die Zuständigkeit der Einfuhr- und
14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch
wird aufgehoben. und Fleischerzeugnisse für die Erteilung
von Vorausfestsetzungsbescheinigungen
Artikel 28 (7847-8-3)
Aufhebung der Die Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr-
Verordnung über Erstattungen und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch-
bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen erzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungs-
(7847-2-4) bescheinigungen vom 18. Februar 1972 (BGBl. I S. 192)
wird aufgehoben.
Die Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen vom 11. Dezember 1964 (BAnz. Nr. Artikel 34
234 vom 15. Dezember 1964), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Februar 1973 Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen
(BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Artikel 29 (7847-11)
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen
Aufhebung der
Verordnung über die Gewährung einer Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fas-
Prämie für die Denaturierung von Zucker sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
zu Futterzwecken im Wirtschaftsjahr 1967/68 S. 1847) wird wie folgt geändert:
(7847-5-3) 1. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
2. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „und § 29“
Die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für
gestrichen.
die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken im Wirt-
schaftsjahr 1967/68 vom 31. Januar 1968 (BAnz. Nr. 24 3. In § 37 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 161 Satz 1 Straf-
vom 3. Februar 1968), zuletzt geändert durch Artikel 2 prozessordnung)“ durch die Angabe „(§ 161 Abs. 1
Nr. 9 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 Satz 1 Strafprozessordnung)“ ersetzt.
vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 35
Artikel 30 Änderung der
Magermilchpulverabsatz-Verordnung
Aufhebung der Verordnung
Übergangsvergütung Getreide 1967/68 (7847-11-1-5)
(7847-6-2) Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli
1981 (BGBl. I S. 795), zuletzt geändert durch Artikel 1
Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1967/ Abs. 5 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
68 vom 3. August 1968 (BAnz. Nr. 144 vom 6. August S. 1250), wird wie folgt geändert:
1968), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 der Verord-
nung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
17. Februar 1973), wird aufgehoben. 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 861
Artikel 36 3. § 7 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 sowie die §§ 8 und 9
Aufhebung der Verordnung werden aufgehoben.
über die Zuständigkeit der Bundesanstalt 4. § 10 wird § 8.
für Landwirtschaft und Ernährung
für die Gewährung einer Vergütung
für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung Artikel 41
(7847-11-1-7) Aufhebung der Verordnung über
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes- die Gewährung einer Prämie für die
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewäh- Nichtvermarktung von Milch und
rung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugnissen und die Umstellung
von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung
Milcherzeugung vom 25. Mai 1984 (BGBl. I S. 719), ge-
ändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. August 1994 (7847-11-4-25)
(BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für
Artikel 37 die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleisch-
Aufhebung erzeugung vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 1006), zuletzt
der KRS-Behörde-Verordnung
geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung vom
(7847-11-1-8) 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Die KRS-Behörde-Verordnung vom 23. Mai 1997
(BGBl. I S. 1223), geändert durch Artikel 1 der Verordnung Artikel 42
vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745), wird aufge-
hoben. Aufhebung der Öllein-Verordnung
(7847-11-4-26)
Artikel 38
Die Öllein-Verordnung vom 14. November 1977 (BGBl. I
Aufhebung der
Verordnung über die Zusammenstellung S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes
von Informationen hinsichtlich der vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben.
durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
(7847-11-2-1) Artikel 43
Die Verordnung über die Zusammenstellung von In- Aufhebung der
formationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeu- Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
gerpreise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 (BGBl. I
(7847-11-4-37)
S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 383 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgeho- Die Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung vom
ben. 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April
Artikel 39 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Aufhebung der Verordnung
zur Anpassung von Zinsregelungen Artikel 44
in Verordnungen zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen Änderung der Verordnung
über Produktionserstattungen für Olivenöl
(7847-11-3-1)
Die Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in (7847-11-4-40)
Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Die Verordnung über Produktionserstattungen für Oli-
Marktorganisationen vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 venöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), zuletzt
vom 17. Februar 1973) wird aufgehoben. geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. November 1997 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt
Artikel 40 geändert:
Änderung der
Subventionsverordnung Zucker 1. § 11 wird aufgehoben.
(7847-11-4-15) 2. § 12 wird § 11.
Die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar
1975 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 Artikel 45
Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
Aufhebung
S. 1250), wird wie folgt geändert:
der Beitrittsausgleich-Verordnung
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Einfuhr- und Vorrats-
stelle für Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorrats- (7847-11-4-42)
stelle)“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Landwirt- Die Beitrittsausgleich-Verordnung vom 9. Juli 1982
schaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ ersetzt. (BGBl. I S. 956), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5
2. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „Einfuhr- und Vorrats- Nr. 5 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),
stelle“ durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt. wird aufgehoben.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 46 Artikel 52
Aufhebung Aufhebung der
der Verordnung über die Zahlung Verordnung über die Durchführung von
des Mindestankaufspreises und der Beihilfe Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von
bei der Destillation von Tafelwein gemäß lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79
(7847-11-4-86)
(7847-11-4-47)
Die Verordnung über die Durchführung von Maßnah-
Die Verordnung über die Zahlung des Mindestan-
men zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflan-
kaufspreises und der Beihilfe bei der Destillation von
zen und Waren des Blumenhandels vom 8. Juli 1997
Tafelwein gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
(BGBl. I S. 1686), geändert durch die Verordnung vom
Nr. 337/79 vom 20. April 1983 (BAnz. S. 3749) wird
25. November 1997 (BGBl. I S. 2748), wird aufgehoben.
aufgehoben.
Artikel 53
Artikel 47
Aufhebung der Aufhebung der
Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
(7847-11-4-62) (7847-11-5-3)
Die Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung vom Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in
14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2444), geändert durch der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
die Verordnung vom 21. Mai 1990 (BGBl. I S. 961), wird 1987 (BGBl. I S. 2247, 2362), zuletzt geändert durch
aufgehoben. Artikel 389 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
Artikel 48
Aufhebung der Artikel 54
Verordnung über die Durchführung Aufhebung der Verordnung
von Maßnahmen zur Steigerung des über die obligatorische Destillation
Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93
sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
(7847-11-6-13)
(7847-11-4-63)
Die Verordnung über die obligatorische Destillation
Die Verordnung über die Durchführung von Maßnah-
von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93 vom 16. März
men zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung
1993 (BAnz. S. 2521, 5413) wird aufgehoben.
von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten vom
24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2326), zuletzt geändert
durch Artikel 61 des Gesetzes vom 2. August 1994 Artikel 55
(BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben. Aufhebung der
Verordnung über die Zuständigkeit
Artikel 49 der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung bei der Absatzförderung
Aufhebung der
von Milch und Milcherzeugnissen
Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
(7847-11-4-65) (7847-11-8-1)
Die Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
7. Januar 1991 (BGBl. I S. 4), zuletzt geändert durch anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Absatz-
Artikel 63 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I förderung von Milch und Milcherzeugnissen vom
S. 2018), wird aufgehoben. 17. April 1978 (BGBl. I S. 552), geändert durch
Artikel 73 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
Artikel 50 S. 2018), wird aufgehoben.
Aufhebung der
Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung Artikel 56
(7847-11-4-77) Aufhebung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundesanstalt
Die Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung vom für Landwirtschaft und Ernährung für
10. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1242) wird aufgehoben. Maßnahmen zur Erforschung und
Entwicklung neuer Verwendungszwecke
Artikel 51 für Erzeugnisse des Weinsektors
Aufhebung der (7847-11-8-5)
Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
(7847-11-4-84) anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Maßnah-
Die Zweite Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom men zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwen-
20. März 1997 (BAnz. S. 3770), zuletzt geändert durch die dungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors vom
Verordnung vom 17. September 1997 (BAnz. S. 12 277, 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 561), geändert durch Artikel 77
12 353), diese wiederum geändert durch die Verordnung des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird
vom 16. März 1998 (BAnz. S. 3953), wird aufgehoben. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 863
Artikel 57 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Aufhebung der
„(1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der
Verordnung über die Überwachung
bestimmter pflanzlicher Öle und Fette Organe der Europäischen Gemeinschaften über Di-
rektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
(7847-11-14-2) politik oder über sonstige Stützungsregelungen für
Die Verordnung über die Überwachung bestimmter Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt wor-
pflanzlicher Öle und Fette vom 24. Februar 1994 (BGBl. I den sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich ge-
S. 339) wird aufgehoben. nutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen,
die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der
Artikel 58 Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen
Aufhebung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Milchaufgabevergütungsgesetzes
1. für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt
(7847-13) oder
Das Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17. Juli 1984
(BGBl. I S. 942), zuletzt geändert durch Artikel 161 der 2. nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungs-
wird aufgehoben. ansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie ange-
meldet worden sind.“
Artikel 59
Aufhebung der 2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden
Milchaufgabevergütungsverordnung Satz ersetzt:
(7847-13-1) „§ 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fas- die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.“
sung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
S. 1699), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 6 der
Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird „(3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1
aufgehoben. erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der
Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von
Artikel 60 Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbe-
Aufhebung der sondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Been-
Landwirtschaftsförderungsverordnung digung der Stilllegungsperiode in derselben Art und
(7847-16-1) demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Still-
legung nutzen zu können, unberührt.“
Die Landwirtschaftsförderungsverordnung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Artikel 63
S. 1890), wird aufgehoben.
Aufhebung des
Agrarstrukturerhebungsgesetzes
Artikel 61
Aufhebung (7860-3)
des Flächenstilllegungsgesetzes 1991
Das Agrarstrukturerhebungsgesetz vom 23. De-
(7847-17) zember 1966 (BGBl. I S. 682) wird aufgehoben.
Das Flächenstilllegungsgesetz 1991 vom 22. Juli 1991
(BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Artikel 64
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird
aufgehoben. Aufhebung der Agrarbericht-
erstattung-Zusatzprogrammverordnung
Artikel 62
(7860-7-2)
Aufhebung
der Flächenstilllegungsverordnung 1991 Die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverord-
(7847-17-1) nung vom 25. April 1989 (BGBl. I S. 877) wird aufgeho-
ben.
Die Flächenstilllegungsverordnung 1991 vom 28. No-
vember 1991 (BGBl. I S. 2147) wird aufgehoben.
Artikel 65
Artikel 62a
Aufhebung der Verordnung über
Änderung des die Beschränkung des ordentlichen
Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter Holzeinschlags der Forstwirtschaft
und landwirtschaftlich genutzter Flächen
(7847-18) (790-15-2)
§ 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und Die Verordnung über die Beschränkung des ordentli-
landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 chen Holzeinschlags der Forstwirtschaft vom 9. Februar
(BGBl. I S. 910) wird wie folgt geändert: 1983 (BGBl. I S. 67) wird aufgehoben.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 66 Artikel 73
Aufhebung der Verordnung über Aufhebung der Verordnung über
die Beschränkung des ordentlichen die Berufsausbildung zum Molkereifachmann
Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985
(806-21-1-16)
(790-15-3)
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mol-
Die Verordnung über die Beschränkung des ordent- kereifachmann vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1555),
lichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985 vom geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I
11. Februar 1985 (BGBl. I S. 319) wird aufgehoben. S. 1145), wird aufgehoben.
Artikel 67 Artikel 74
Aufhebung der Änderung der
Verordnung über die Beschränkung Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung
des ordentlichen Holzeinschlags in
den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 (806-21-1-166)
(790-15-4) Die §§ 10 und 11 der Molkereifachmann-Ausbildungs-
verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513) werden
Die Verordnung über die Beschränkung des ordent-
aufgehoben.
lichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren
1990 und 1991 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 742) wird
aufgehoben. Artikel 75
Aufhebung der
Artikel 68 Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung
Aufhebung der Verordnung über (VI-2-1)
die Beschränkung des ordentlichen Die Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung
Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992 vom 23. Juli 1991 (BGBl. I S. 1598) wird aufgehoben.
(790-15-5)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordent- Artikel 76
lichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992 vom Aufhebung
21. November 1991 (BGBl. I S. 2128) wird aufgehoben. der Ersten Landwirtschafts-
Anpassungshilfenverordnung 1992
Artikel 69 (VI-2-2)
Aufhebung der Verordnung über Die Erste Landwirtschafts-Anpassungshilfenverord-
die Beschränkung des ordentlichen
nung 1992 vom 6. Januar 1992 (BGBl. I S. 6) wird auf-
Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000
gehoben.
(790-15-6)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordent- Artikel 77
lichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000 vom Aufhebung
8. Februar 2000 (BGBl. I S. 101) wird aufgehoben. der Zweiten Landwirtschafts-
Anpassungshilfenverordnung 1992
Artikel 70
(VI-2-3)
Aufhebung der Verordnung über
die Beschränkung des ordentlichen Die Zweite Landwirtschafts-Anpassungshilfenverord-
Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001 nung 1992 vom 20. Juli 1992 (BGBl. I S. 1350) wird
aufgehoben.
(790-15-7)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordent- Artikel 78
lichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001 vom
Aufhebung der Landwirtschafts-
16. November 2000 (BGBl. I S. 1573) wird aufgehoben. Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995
Artikel 71 (VI-2-4)
Aufhebung des Reichsjagdgesetzes Die Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung
1993 bis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBl. I S. 1150), zuletzt
(792-1-a)
geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1994 (BGBl. I
Das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549; S. 1736), wird aufgehoben.
BGBl. III 792-1-a) wird als Bundesrecht aufgehoben.
Artikel 79
Artikel 72
Rückkehr zum
Aufhebung der Verordnung einheitlichen Verordnungsrang
zur Ergänzung des Reichsjagdgesetzes
Die auf Artikel 40 beruhenden Teile der Subventions-
(792-1-b) verordnung Zucker können auf Grund der Ermächtigun-
Die Verordnung zur Ergänzung des Reichsjagdgeset- gen des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
zes vom 29. Juli 1936 (RGBl. I S. 578; BGBl. III 792-1-b) Marktorganisationen und der Direktzahlungen durch
wird als Bundesrecht aufgehoben. Rechtsverordnung geändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 865
Artikel 79a geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.
Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 80
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Inkrafttreten
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des nach der Verkündung in Kraft. Artikel 12 tritt am
Vorläufigen Tabakgesetzes in der ab dem 25. April 2006 16. Oktober 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 19. April 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in die-
sem Fall nicht anwendbar.
Artikel 1 (3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Ab-
Änderung satzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzuneh-
des Vermögenszuordnungsgesetzes men, wenn
(105-7) 1. der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unter-
nehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand
Nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der
des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form
(BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn,
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert wor-
dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen er-
den ist, wird folgender § 1c eingefügt:
folgt ist, und
„§ 1c 2. der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des
Rückabwicklung Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens
zuordnungswidriger Veräußerungen oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des
Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen
(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunterneh-
worden ist.
men im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen
Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im (4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwen-
Zeitpunkt der Anteilsveräußerung dung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozial-
versicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmun-
1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes
gen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung
oder der Vorschriften des Kommunalvermögensge-
in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
setzes oder
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
2. der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Ge- S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
setzes unterlagen oder vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entspre-
chend.“
3. nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Ei-
nigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu
übertragen gewesen wären oder nach den Bestim- Artikel 2
mungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermö- Aufhebung
gensgesetzes auf diese übergehen würden oder des Zuordnungsergänzungsgesetzes
4. nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder (105-7-2)
§ 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu über- Das Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. De-
tragen gewesen wären,
zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch
ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Be- Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994
rechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Vorausset- (BGBl. I S. 2062), wird aufgehoben.
zungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis
zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die Artikel 3
Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der
Aufhebung des
Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschrif- Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
ten dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide
sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben. (105-11)
(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unterneh- 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3
mens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der be- des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598),
anspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommuna- wird aufgehoben.
lisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenos-
senschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Ver- Artikel 4
tragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rück- Aufhebung
gabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vor- des Gesetzes zur Prüfung
behalt kann sich auch aus den Umständen des Vertrags- von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen
schlusses ergeben. Die Vorschriften über den Aus- und Berufungen ehrenamtlicher Richter
schluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1
diese Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 (105-12)
dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Woh- Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassun-
nungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Woh- gen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 867
Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird aufgeho- vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437), die nicht in die Samm-
ben. lung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) auf-
genommen worden sind, werden aufgehoben.
Artikel 5 (3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes
Aufhebung der über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) wird aufgeho-
(105-26) ben.
Die Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom Artikel 11
15. April 1996 (BGBl. I S. 604) wird aufgehoben.
Auflösung
des Betreuungsgesetzes
Artikel 6
Auflösung des Fünften (200-3)
Gesetzes zur Änderung des Die Artikel 9 und 10 des Betreuungsgesetzes vom
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) werden aufgeho-
(1104-1/1) ben.
Der Artikel 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Artikel 12
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom
2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) wird aufgehoben. Aufhebung
des Gesetzes über die
Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
Artikel 7
Auflösung des Gesetzes zur Änderung (2330-3-1)
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Das Gesetz über die Änderung des § 29 des Grund-
und des Gesetzes über das Amtsgehalt der steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts derungsnummer 2330-3-1, veröffentlichten bereinigten
(1104-1/2) Fassung wird aufgehoben.
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
Artikel 13
verfassungsgerichtsgesetzes und des Gesetzes über
das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungs- Aufhebung der Verordnung
gerichts vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) wird auf- zu § 2 des Gesetzes über die
gehoben. Änderung des § 29 des Grundsteuergesetzes
(2330-3-2)
Artikel 8 Die Verordnung zu § 2 des Gesetzes über die Ände-
Aufhebung des Gesetzes rung des § 29 des Grundsteuergesetzes in der im Bun-
über die Sammlung des Bundesrechts desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-2,
(114-2) veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts in
Artikel 14
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
114-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge- Änderung des Einführungs-
hoben. gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(300-1)
Artikel 9 Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
Aufhebung des setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrecht nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes
(114-3) vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt
geändert:
Das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewor-
denen ehemaligen bayerischen Landesrechts in der im 1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-3, aufgehoben.
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch
das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 10
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
Aufhebung des
„§ 30a
Gesetzes über den Abschluss
der Sammlung des Bundesrechts (1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizver-
und damit zusammenhängenden Rechts waltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes,
(114-4) der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostenge-
setzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
(1) Das Gesetz über den Abschluss der Sammlung gesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kos-
S. 1451) wird aufgehoben. tenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einfor-
(2) Übergangsbestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 1 derung oder Zurückzahlung ergehen, können durch
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich be- Artikel 15
stimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt wer- Auflösung
den, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in des Justizmitteilungsgesetzes
seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig und Gesetzes zur Änderung kosten-
sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, rechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze
nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag (300-1/1)
nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder Der Artikel 35 des Justizmitteilungsgesetzes und Ge-
dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der setzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430,
gemacht worden sei. 2779), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, wird aufgehoben.
in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedi-
gung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Artikel 16
In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 14
Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Einführungs-
entsprechend.
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
(300-1-1)
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Be- Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
schwerde nach Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156 Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), das zuletzt
Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenord- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I
nung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -ent- S. 2254) geändert worden ist, werden aufgehoben.
schädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlan-
desgerichte oder anstelle eines solchen Oberlandes- Artikel 17
gerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen Änderung
werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das des Gerichtsverfassungsgesetzes
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des (300-2)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach die-
ser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
(4) Für die Beschwerde finden die vor dem Inkraft- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geän-
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 dert:
geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004
der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“ „§ 13a
4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: Durch Landesrecht können einem Gericht für die
Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder
„§ 38a
teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper
(1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwen- von Gerichten eingerichtet werden.“
dung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfah- 2. Nach § 21i wird folgender § 21j eingefügt:
ren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen
Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet „§ 21j
worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium
deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die
1. Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völker- in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung
mord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsicht-
führenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den gilt entsprechend.
Fällen des § 239a oder des § 239b oder
(2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des
§§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 be-
Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c stimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des
Abs. 1 oder des § 319 Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Prä-
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung sidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet
auch für den Fall, dass der nach § 31 Satz 2 zweiter wird.
Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf (3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 bezeichneten
eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches be- Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.
zieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 (4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
erfüllt. Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der
ist.“ Präsident oder aufsichtführende Richter wahr. Als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 869
Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Artikel 19
Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.“ Auflösung des Gesetzes
zur allgemeinen Einführung eines zweiten
3. Der § 93 wird wie folgt gefasst: Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen
„§ 93
(300-2-1)
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für Die Artikel 3, 5 und 6 des Gesetzes zur allgemeinen
deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-
Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kam- Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582,
mern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichts- 1970 I S. 1236) werden aufgehoben.
bezirks auch an Orten haben, an denen das Land-
gericht seinen Sitz nicht hat. Artikel 20
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
Aufhebung des
gung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
Gesetzes über die Zuständigkeit der
übertragen.“ Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
4. In § 106 wird die Angabe „§ 93 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. (300-4)
5. In § 116 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt: Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundes-
durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffent-
Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehre- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
rer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- S. 2850), wird aufgehoben.
oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen
Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Se- Artikel 21
nat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer
Familiengerichte gebildet werden. Aufhebung der Verordnung zur
einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung
(3) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen (300-5)
übertragen.“
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Ge-
6. Dem § 120 wird folgender Absatz 7 angefügt: richtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfah- Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten
ren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Fassung wird aufgehoben.
Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrens-
kosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu
Artikel 22
tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, kön-
nen sie vom Bund Erstattung verlangen.“ Aufhebung des
7. Dem § 153 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes zur Wiederherstellung der
Rechtseinheit auf dem Gebiete der
„In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dür- des Strafverfahrens und des Kostenrechts
fen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, (300-6)
die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerli-
zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl.
chen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kosten-
1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut
rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
worden sind.“
nummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
8. Dem § 184 wird folgender Satz angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes
„Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird aufgehoben.
sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu spre-
chen, ist gewährleistet.“ Artikel 23
Artikel 18 Aufhebung
des Gesetzes über Rechts-
Auflösung verordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit
des Gesetzes zur Stärkung der
Unabhängigkeit der Richter und Gerichte (300-7)
(300-2/1) Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der
Der Artikel 5a des Gesetzes zur Stärkung der Unab- Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
hängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember derungsnummer 300-7, veröffentlichten bereinigten
1999 (BGBl. I S. 2598, 2000 I S. 1415) wird aufgehoben. Fassung wird aufgehoben.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 24 § 44b
Aufhebung des Gesetzes Abberufung
über das Gerichtswesen in Berlin von ehrenamtlichen Richtern
(300-8) (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt
abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 be-
Das Gesetz über das Gerichtswesen in Berlin vom zeichnete Umstände bekannt werden.
1. Juni 1933 (RGBl. I S. 329; BGBl. III 300-8) wird auf-
gehoben. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-
ten, die im Übrigen für die Abberufung eines ehren-
amtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in
Artikel 25
den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
Aufhebung der (3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder
Zweiten Verordnung über die ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingelei-
Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen
tet worden ist und der dringende Verdacht besteht,
(300-12) dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen,
kann das für die Abberufung zuständige Gericht an-
Die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Jus-
ordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Ent-
tizverwaltungssachen in der im Bundesgesetzblatt
scheidung über die Abberufung das Amt nicht aus-
Teil III, Gliederungsnummer 300-12, veröffentlichten be-
üben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.
reinigten Fassung wird aufgehoben.
(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist un-
Artikel 26 anfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter
kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der
Auflösung des Entscheidung die Feststellung beantragen, dass die
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthö-
(300-16) here Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist das
nächsthöhere Gericht ein oberstes Bundesgericht
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Neuregelung des oder ist die Entscheidung von einem obersten Bun-
Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom desgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer
19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) werden aufgeho- Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung
ben. getroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4
kein zuständiges Gericht, so entscheidet das Ober-
Artikel 27 landesgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung ge-
Änderung troffen worden ist.“
des Deutschen Richtergesetzes 2. Die §§ 107, 108 und 113 bis 118 werden aufgehoben.
(301-1) 3. Der § 124 wird wie folgt gefasst:
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be- „§ 124
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zu- Laufbahnwechsel
letzt geändert durch Artikel 15b des Gesetzes vom (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages
1. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt: vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
„§ 44a S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann
Hindernisse für nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf
Berufungen als ehrenamtliche Richter Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner
schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll
amtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsan-
nicht berufen werden, wer
walt ernannt werden.
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder in- nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung
offizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdiens- festzustellen.
tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach
Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unter- Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festge-
lagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I stellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt
S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 weiterverwendet.
Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichge-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsan-
stellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen
walt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-
Richters nicht geeignet ist.
schnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schrift- dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
liche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraus- 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum
setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 871
amtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt er- Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972
nannt ist, für eine Ernennung zum Richter entspre- (BGBl. I S. 841, 1830, 1973 I S. 496) werden die §§ 1
chend. Während der Erprobung im staatsanwalt- bis 4 aufgehoben.
schaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung
„Staatsanwalt“.“ Artikel 34
4. Der § 125 wird aufgehoben. Auflösung des Gesetzes
zur Änderung von Bezeichnungen
Artikel 28 der Richter und ehrenamtlichen Richter
Auflösung (301-4-2)
des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Deutschen Richtergesetzes Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung von
Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
(301-1/1) vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176) werden auf-
Die Artikel 2a und 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände- gehoben.
rung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August
1980 (BGBl. I S. 1451) werden aufgehoben. Artikel 35
Änderung
Artikel 29 des Rechtspflegergesetzes
Auflösung
des Dritten Gesetzes zur (302-2)
Änderung des Deutschen Richtergesetzes § 33 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
(301-1/2) 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005
Die Artikel 3 und 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt
des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 gefasst:
(BGBl. I S. 995) werden aufgehoben.
„(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2
Artikel 30 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechts-
pflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September
Auflösung des Gesetzes
zur Verkürzung der Juristenausbildung 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prü-
fung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben
(301-1/3) oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor
Der Artikel 2 des Gesetzes zur Verkürzung der Juris- dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger
tenausbildung vom 20. November 1992 (BGBl. I S. 1926) tätig waren.“
wird aufgehoben.
Artikel 36
Artikel 31 Auflösung des Gesetzes
Aufhebung der zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Verordnung über das allgemeine
Dienstalter der Richter in besonderen Fällen (302-4)
(301-1-1) Artikel 1 Nr. 1 und 5 bis 8 und Artikel 2 des Gesetzes zur
Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975
Die Verordnung über das allgemeine Dienstalter der (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch das Gesetz vom
Richter in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2447) geändert worden
Teil III, Gliederungsnummer 301-1-1, veröffentlichten be- ist, werden aufgehoben.
reinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 37
Artikel 32
Auflösung
Auflösung des Gesetzes zur des Zweiten Gesetzes
Änderung des Deutschen Richtergesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes
(301-3)
(302-5)
In Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Deutschen
Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
Richtergesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I
des Rechtspflegergesetzes vom 18. August 1976
S. 1557), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2186) werden aufgehoben.
16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) geändert worden ist,
werden die §§ 1 und 4 aufgehoben.
Artikel 38
Artikel 33 Änderung des
Auflösung des Gesetzes Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
zur Änderung der Bezeichnungen (302-6)
der Richter und ehrenamtlichen Richter
und der Präsidialverfassung der Gerichte Die Artikel 13 und 14 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Ja-
(301-4) nuar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 12g
In Artikel XIII des Gesetzes zur Änderung der Bezeich- Abs. 20 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
nungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der S. 2198) geändert worden ist, werden aufgehoben.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 39 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie
Änderung folgt gefasst:
der Bundesnotarordnung „Befreiung von der Voraussetzung
(303-1) der Befähigung zum Richteramt . . . . . . . . . . . . . § 214“.
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt 2. Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- „Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz „Rechtsanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die
geändert: Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche
1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Reichsgesetzes“ Bezeichnung weiterführen.“
durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt. 3. Der § 214 wird wie folgt gefasst:
2. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:
„§ 214
„§ 117b
Befreiung
(1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher von der Voraussetzung
Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein der Befähigung zum Richteramt
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-
tät oder Hochschule der Deutschen Demokratischen (1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit be-
Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und sitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996
einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur
Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungs- Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsge-
dienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der setzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504)
Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig erfüllt haben.
war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und (2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechts-
notarspezifische Kenntnisse nachweist. anwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen
(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Län- waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zuge-
dern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, lassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähi-
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte gung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und
Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr § 101 Abs. 1 Satz 2.“
vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 4. Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.
2010 im Amt bleiben.“
Artikel 43
Artikel 40
Auflösung des Gesetzes
Auflösung des Dritten zur Neuordnung des Berufsrechts der
Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
(303-8/1)
(303-1/1)
Der Artikel 21 des Gesetzes zur Neuordnung des
Der Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom
vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), das zuletzt
31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194) wird
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
aufgehoben.
S. 2448) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 41
Artikel 44
Aufhebung
des Gesetzes über Maßnahmen Auflösung des
auf dem Gebiete des Notarrechts Gesetzes zur Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der
(303-2) Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des (303-8/2)
Notarrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-2, veröffentlichten bereinigten Fas- Der Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
sung, geändert durch § 55 Nr. 13 des Gesetzes vom rechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben. anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600)
wird aufgehoben.
Artikel 42
Artikel 45
Änderung
der Bundesrechtsanwaltsordnung Auflösung des Fünften
Gesetzes zur Änderung der Bundes-
(303-8) gebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- (303-12/1)
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
S. 3599), wird wie folgt geändert: 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 873
Artikel 46 Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss
Aufhebung des zugestellt wird.
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung (2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
beurkundungsrechtlicher Vorschriften Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forde-
(303-13-1) rung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschrif-
ten des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Ände-
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkun- rung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992
dungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die
(BGBl. I S. 157) wird aufgehoben. Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuld-
ner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu
Artikel 47 diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange
Auflösung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entge-
des Gesetzes zur Änderung genstehende vollstreckbare gerichtliche Entschei-
der Bundesrechtsanwaltsordnung, dung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung
der Bundesgebührenordnung für desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.“
(303-14) 3. Der bisherige § 20 wird § 21 und erhält folgende Über-
In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundes- schrift:
rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für „§ 21
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Ok-
tober 1972 (BGBl. I S. 2013) werden die §§ 1 bis 3 auf- Übergangs-
gehoben. vorschriften zum Siebten Gesetz
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen“.
Artikel 48 4. Der § 22 wird wie folgt gefasst:
Änderung „§ 22
des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes
Überleitungsvorschriften
(310-1) zum Zweiten Gesetz zur Änderung
Die §§ 2 bis 5 und 7 bis 13 sowie die Abschnitte 3 und 5 zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes in der im Bun- (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-1, ver- (1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in
öffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben. seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung
(Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle
Artikel 49 vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I
Änderung S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom
des Gesetzes betreffend 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden
die Einführung der Zivilprozessordnung ist) anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung,
(310-2) auf die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999
geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro- tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Ver-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- handlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze ein-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten gereicht werden können.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt (2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der
geändert: Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe c der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die
1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben. Räumung binnen einem Monat seit Inkrafttreten der
2. Der § 20 wird wie folgt gefasst: 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999
stattfinden soll.
„§ 20
(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in
Übergangsvorschriften zum Sechsten
der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 Buchstabe a der
Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur für Kosten,
(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Geset- die nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungs-
zes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom novelle am 1. Januar 1999 entstehen.
1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 aus-
(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in
gebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfrei-
seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung
grenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten
Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich
der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar
der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig wer-
1999 errichtet wurde.
den, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
schriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners (5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessord-
oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsge- nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 14 Buchstabe a
richt den Pfändungsbeschluss entsprechend zu be- der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für die
richtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt Verfahren, in denen der Gerichtsvollzieher die Voll-
des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender streckung vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangs-
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
vollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe
hatte. anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichter-
(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der lichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem
Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe a der Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwen-
2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht für Arbeits- dung des neuen Rechts vereinbaren.
oder Dienstverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der (3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar
2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 1998 anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem
beendet waren. Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivil- (4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichter-
prozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 lichen Vergleichen, die vor dem 1. Januar 1998 ge-
und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungs- schlossen worden sind, findet die Zwangsvollstre-
novelle gelten nicht für Eintragungen, die vor dem ckung statt, sofern die Entscheidung über die Voll-
Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am streckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig voll-
1. Januar 1999 beantragt worden sind. streckbar erklärt worden ist. Für die Entscheidung
(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilpro- über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten
zessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle be- 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltende Recht.
ginnt nicht vor dem Tage des Inkrafttretens der
2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999. § 34
(9) Auf Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Überleitungsvorschriften
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor zum Gesetz zur Vereinfachung
dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
§§ 807, 899, 900 der Zivilprozessordnung und § 20 In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ver-
Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis einfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfah-
zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.“ ren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden
5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 32 bis 34 einge- Fassung sind weiter anzuwenden:
fügt:
1. Vorschriften über die Aufforderung an den Beklag-
„§ 32 ten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich
Überleitungsvorschriften zum gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen
Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen
Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stel-
(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur lungnahme auf diese, über die Begründung des
Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über
(BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Ver- die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften
handlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die
geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die
Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im Berufung eingelegt wurde;
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses
der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 2. sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung
Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Ver-
dem Schriftsätze eingereicht werden können, im teidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidi-
Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle gungsmittel in einer vor dem 1. Juli 1977 abge-
zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Ent- haltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht
scheidung an die Parteien hinausgegeben hat. wurde;
(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbar- 3. Vorschriften über die Nichtzulassung neuer An-
keit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor griffs- und Verteidigungsmittel im Berufungs-
dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 rechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzu-
Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozess- bringen waren, wenn die mündliche Verhandlung
ordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 ge-
Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der schlossen wurde;
bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung. 4. Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in
dem die mündliche Verhandlung geschlossen wur-
§ 33 de, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;
Überleitungsvorschriften zum 5. Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz der Urteile, wenn das Urteil vor dem 1. Juli 1977
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, verkündet worden ist oder, wenn es ohne münd-
die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neu- liche Verhandlung ergangen ist, der Geschäfts-
regelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I stelle übergeben wurde;
S. 3224) am 1. Januar 1998 geschlossen worden sind, 6. Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von
beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gel- Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die an-
tenden Recht. zufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977
(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die am verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt
1. Januar 1998 noch nicht beendet waren, ist das bis worden ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 875
7. Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Artikel 52
Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977 gestellt wurde.“ Auflösung des
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
Artikel 50
(310-4/3)
Änderung
der Zivilprozessordnung In Artikel 4 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der
(310-4) § 1 aufgehoben.
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I Artikel 53
S. 431) wird wie folgt geändert: Auflösung des Gesetzes
1. § 142 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: zur Änderung des Rechtspfleger-
„Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollstän- gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und
zur Umwandlung des Offenbarungseides
dig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird.
in eine eidesstattliche Versicherung
Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt
werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stel- (310-4-1)
lung des Übersetzers angeben und von ihm unter- Artikel 2 § 15 und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung
schrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine
Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I
Dritten ergehen.“ S. 911) werden aufgehoben.
2. § 786 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 54
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Auflösung des
Gesetzes zur Vereinfachung und
„(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaf-
(310-4-2)
tungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes zur Vereinfachung
sind, kann die Haftungsbeschränkung nach und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. De-
§ 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann zember 1976 (BGBl. I S. 3281) werden aufgehoben.
geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß
§ 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten Artikel 55
ist.“ Aufhebung
3. § 801 wird wie folgt geändert: der Verordnung über die
Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(310-9)
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Die Verordnung über die Vollstreckung landesrecht-
Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundes- licher Schuldtitel in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
gebiet vollstreckt werden.“ Gliederungsnummer 310-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
4. § 1006 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Artikel 56
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Aufhebung der
Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu Verordnung über Maßnahmen auf
übertragen für die Erledigung der Anträge, das Auf- dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
gebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf
(310-10)
den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinig-
Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht ten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Ge-
erledigt.“ setzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird auf-
gehoben.
Artikel 51
Auflösung des Artikel 57
Zweiten Gesetzes zur Änderung Änderung des
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften Gesetzes über die Unzulässigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
(310-4/2)
Der Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung (310-12)
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom Der § 6 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 1998 I S. 583), das Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird aufgehoben. 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) Artikel 63
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Auflösung des
Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes
Artikel 58
(310-19/1)
Änderung des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung Der Artikel 3 des Prozesskostenhilfeänderungsgeset-
und die Zwangsverwaltung zes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) wird auf-
(310-14) gehoben.
Der § 168 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsver-
Artikel 64
steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf- Auflösung
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch des Fünften Gesetzes
Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(310-20)
„(1) Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeig-
Die Artikel 3 und 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung
netes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden.
der Pfändungsfreigrenzen vom 8. März 1984 (BGBl. I
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
S. 364) werden aufgehoben.
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu
erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ Artikel 65
Änderung des Gesetzes zur
Artikel 59 Überleitung der Zuständigkeit der Obersten
Änderung des Gesetzes über Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof
Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt (310-21)
(310-15)
Der § 7 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständig-
Der § 25 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für keit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bun-
die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, desgerichtshof vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847,
Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinig- 2862) wird aufgehoben.
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-
setzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) geändert Artikel 66
worden ist, wird aufgehoben.
Auflösung
des Sechsten Gesetzes
Artikel 60 zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
Auflösung
(310-22)
des Vierten Gesetzes
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Der Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der
(310-17) Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745)
wird aufgehoben.
Die Artikel 3 bis 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I
Artikel 67
S. 333) werden aufgehoben.
Änderung des
Artikel 61 Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Auflösung (312-1)
des Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
(310-18) derungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Artikel 62 Artikel 68
Auflösung des Auflösung
Gesetzes über die Prozesskostenhilfe des Opferschutzgesetzes
(310-19) (312-2/1)
Die Artikel 5 und 6 des Gesetzes über die Prozess- Die Artikel 11 und 13 des Opferschutzgesetzes vom
kostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) werden 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) werden aufgeho-
aufgehoben. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 877
Artikel 69 2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2
Aufhebung und 3.
der Verfahrensordnung für die
deutschen Spruchgerichte zur Aburteilung Artikel 74
von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen Aufhebung
(312-2-a) der Ersten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
Die Verfahrensordnung für die deutschen Spruchge- nach dem Bundeszentralregistergesetz
richte zur Aburteilung von Mitgliedern verbrecherischer
Organisationen vom 17. Februar 1947 (Verordnungsblatt (312-7-1-1)
für die Britische Zone 1947 S. 57; BGBl. III 312-2-a) wird Die Erste Verordnung über den Übergang von Aufga-
aufgehoben. ben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom 20. Juni
1975 (BGBl. I S. 1471) wird aufgehoben.
Artikel 70
Auflösung des Gesetzes Artikel 75
zur Änderung der Strafprozessordnung Aufhebung
der Zweiten Verordnung
(312-2-3) über den Übergang von Aufgaben
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der nach dem Bundeszentralregistergesetz
Strafprozessordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497), (312-7-1-2)
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 1980
(BGBl. I S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben. Die Zweite Verordnung über den Übergang von Auf-
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3163) wird aufgehoben.
Artikel 71
Aufhebung der Artikel 76
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die innerdeutsche Aufhebung
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen der Dritten Verordnung
über den Übergang von Aufgaben
(312-3-1) nach dem Bundeszentralregistergesetz
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über (312-7-1-3)
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
Die Dritte Verordnung über den Übergang von Aufga-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
22. März 1976 (BGBl. I S. 735) wird aufgehoben.
gehoben.
Artikel 77
Artikel 72
Aufhebung
Auflösung des Gesetzes der Vierten Verordnung
zur Änderung der Strafprozessordnung über den Übergang von Aufgaben
und des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Bundeszentralregistergesetz
(312-6) (312-7-1-4)
Die Artikel 14 und 16 des Gesetzes zur Änderung der Die Vierte Verordnung über den Übergang von Auf-
Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsge- gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
setzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) werden 20. Juli 1976 (BGBl. I S. 1860) wird aufgehoben.
aufgehoben.
Artikel 78
Artikel 73
Aufhebung
Änderung der Fünften Verordnung
des Bundeszentralregistergesetzes über den Übergang von Aufgaben
(312-7) nach dem Bundeszentralregistergesetz
Der § 69 des Bundeszentralregistergesetzes in der (312-7-1-5)
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 Die Fünfte Verordnung über den Übergang von Auf-
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) ge- 15. November 1976 (BGBl. I S. 3186) wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: Artikel 79
Aufhebung
„(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht
der Sechsten Verordnung
durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses über den Übergang von Aufgaben
Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in nach dem Bundeszentralregistergesetz
das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist
die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des (312-7-1-6)
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentral- Die Sechste Verordnung über den Übergang von Auf-
registergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
geltenden Vorschriften zu behandeln.“ 5. April 1977 (BGBl. I S. 538) wird aufgehoben.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 80 Artikel 86
Aufhebung Auflösung des
der Siebten Verordnung Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes
über den Übergang von Aufgaben Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 10 des Rechtspflege-
nach dem Bundeszentralregistergesetz Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990
(312-7-1-7) (BGBl. I S. 2847) werden aufgehoben.
Die Siebte Verordnung über den Übergang von Auf- Artikel 87
gaben nach dem Bundeszentralregistergesetz vom
Aufhebung der Verordnung
1. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2325) wird aufgehoben.
zur Vereinfachung des Verfahrens
auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts
Artikel 81
(315-5)
Auflösung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung Die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf
des Bundeszentralregistergesetzes dem Gebiet des Beurkundungsrechts in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-5, veröffent-
(312-7-3) lichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 11
Die Artikel 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird
des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 aufgehoben.
(BGBl. I S. 990) werden aufgehoben.
Artikel 88
Artikel 82 Änderung
der Grundbuchordnung
Auflösung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (315-11)
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
(312-8-1)
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
Die Artikel 9 bis 11 und 14 des Ersten Gesetzes zur geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1974 (BGBl. I S. 3393, 3533) werden aufgehoben. 1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Artikel 83
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Auflösung des bestimmen, dass
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979
1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in
(312-10) sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Do-
kumente gestattet ist und Abschriften hiervon ge-
Die Artikel 8 bis 10 des Strafverfahrensänderungsge-
fordert werden können;
setzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645)
werden aufgehoben. 2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten
Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei
Artikel 84 solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres
Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.“
Änderung des
Gesetzes zur Änderung des 2. § 142 wird aufgehoben.
Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes, Artikel 89
der Bundesrechtsanwaltsordnung Aufhebung
und des Strafvollzugsgesetzes der Verordnung zur Änderung
des Verfahrens in Grundbuchsachen
(312-11)
(315-11-1)
Artikel 6 Abs. 1 und 3 und Artikel 7 des Gesetzes zur
Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessord- Die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in
nung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundes- Grundbuchsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
rechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes Gliederungsnummer 315-11-1, veröffentlichten berei-
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das durch nigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182),
S. 373) geändert worden ist, werden aufgehoben. wird aufgehoben.
Artikel 85 Artikel 90
Aufhebung der Verordnung
Auflösung des über den Rechtsverkehr bis zur
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 Wiederherstellung zerstörter Grundbücher
(312-12) bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt
Die Artikel 12 und 14 des Strafverfahrensänderungs- (315-11-5)
gesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) Die Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wie-
werden aufgehoben. derherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 879
gericht in Burgsteinfurt in der im Bundesgesetzblatt „Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvor-
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-5, veröffentlichten schriften“.
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
2. Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt:
Artikel 91 „§ 94
Änderung des (1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes über Maßnahmen auf Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung
dem Gebiete des Grundbuchwesens
vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981
(315-11-6) zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet wor-
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des den und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten berei- für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn
folgt geändert: der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
war.
Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“
ersetzt. (2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nach-
2. § 34 Abs. 2 und § 36 werden aufgehoben. zutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder
bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,
Artikel 92 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist.“
Auflösung der Verordnung
über Gebäudegrundbücher und Artikel 96
andere Fragen des Grundbuchrechts Auflösung der Dritten
(315-11-10-1) Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung
In Artikel 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher der Schiffsregisterordnung und zur
und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli Regelung anderer Fragen des Registerrechts
1994 (BGBl. I S. 1606) werden
(315-18-2)
1. der Absatz 1,
2. der Absatz 2 Der Artikel 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
aufgehoben.
terordnung und zur Regelung anderer Fragen des Regis-
terrechts vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 1995 I
Artikel 93 S. 16) wird aufgehoben.
Aufhebung des
Gesetzes über die Eintragung
Artikel 97
von Zinssenkungen im Grundbuch
(315-12) Auflösung des Gesetzes
zur Änderung der Schiffsregisterordnung
Das Gesetz über die Eintragung von Zinssenkungen
im Grundbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- (315-19)
derungsnummer 315-12, veröffentlichten bereinigten Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der
Fassung wird aufgehoben. Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833)
werden aufgehoben.
Artikel 94
Auflösung der Artikel 98
Verordnung zur Aufhebung
überholter Grundbuchvorschriften Änderung
der Handelsregisterverordnung
Der § 2 der Verordnung zur Aufhebung überholter
Grundbuchvorschriften vom 19. November 1995 (315-20)
(BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
Artikel 95 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird
Änderung wie folgt geändert:
der Schiffsregisterordnung
(315-18) 1. In § 1 werden die Wörter „durch Anordnung des
Reichsministers der Justiz“ gestrichen.
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zu- 2. In § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 2, den §§ 44 und 45 Abs. 1 wird
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt ge- „Gesetzes“ ersetzt.
ändert: 3. In § 37 Abs. 4 werden die Wörter „oder durch beson-
1. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt dere Anordnung des Reichsministers der Justiz“ ge-
gefasst: strichen.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 99 3. In Artikel 2 § 7 erster Halbsatz wird das Wort „Reichs-
Auflösung des zivilprozessordnung“ durch das Wort „Zivilprozess-
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes ordnung“ ersetzt.
(315-21-1)
Artikel 103
Artikel 4 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 5 und Artikel 19
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom Änderung
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch des Gesetzes zu dem
Artikel 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden
1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, werden
und das anzuwendende Recht auf dem
aufgehoben. Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Artikel 100 (319-20)
Änderung des Der Artikel 3 des Gesetzes zu dem Haager Überein-
Gesetzes über das gerichtliche kommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der
Verfahren bei Freiheitsentziehungen Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
(316-1) des Schutzes von Minderjährigen vom 30. April 1971
(BGBl. 1971 II S. 217) wird wie folgt gefasst:
In § 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits- „Artikel 3
entziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsange-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 12a des Geset- hörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.“
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Artikel 104
Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Änderung des Ausführungs-
Artikel 101 gesetzes zu dem internationalen
Übereinkommen zur Bekämpfung
Änderung der Verordnung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
zur Ausführung des deutsch-türkischen
Abkommens über den Rechtsverkehr (319-41)
in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929
Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Über-
(319-4-1) einkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in
In Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsver- 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
kehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 durch Artikel 110 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
(RGBl. 1930 II S. 6) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, S. 469), wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinig-
1. In § 1 werden die Wörter „des Reichs“ gestrichen.
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, 2. In § 2 wird das Wort „Reichskanzlers“ durch die Wörter
wird der Wortbestandteil „reichs-“ durch den Wortbe- „Auswärtigen Amts“ ersetzt.
standteil „bundes-“ ersetzt.
Artikel 105
Artikel 102
Änderung der Verordnung Änderung des
zur Ausführung des deutsch- Arbeitsgerichtsgesetzes
griechischen Abkommens über die
gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten (320-1)
des bürgerlichen und Handels-Rechts
Die §§ 121, 121a und 122 des Arbeitsgerichtsgeset-
(319-8-1) zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-grie-
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
chischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe
S. 2477) geändert worden ist, werden aufgehoben.
in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-
Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 106
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert: Auflösung des
Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes
1. In Artikel 1 § 3 wird der Wortbestandteil „reichs-“
durch den Wortbestandteil „bundes-“ ersetzt. (320-1/1)
2. In Artikel 2 § 5 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort Der Artikel 4 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsge-
„Reichsjustizministerium“ durch die Wörter „Bundes- setzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird aufgeho-
ministerium der Justiz“ ersetzt. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 881
Artikel 107 Artikel 113
Aufhebung der Verordnung über Auflösung
den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des des FGO-Änderungsgesetzes
Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
(350-1/1)
(320-1-2) Der Artikel 7 des FGO-Änderungsgesetzes vom
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) wird aufgehoben.
Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
vom 8. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1954) wird aufgehoben. Artikel 114
Auflösung des
Artikel 108 Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Aufhebung des Gesetzes zur Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
Änderung des Handelsgesetzbuchs (350-1/2)
(Recht der Handelsvertreter)
Der Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
(320-2) Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom
Das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757) wird aufgehoben.
(Recht der Handelsvertreter) in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 320-2, veröffentlichten be- Artikel 115
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Auflösung des Artikels XI
Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545), wird auf- des Gesetzes zur Änderung und
gehoben. Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
(360-3)
Artikel 109
Auflösung des In Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
Sechsten Gesetzes zur Änderung der zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15
(340-1/1) des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220)
Der Artikel 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3, 5 Abs. 2 und
der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze die §§ 6 und 8 aufgehoben.
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wird aufgeho-
ben. Artikel 116
Auflösung des
Artikel 110 Gesetzes zur Änderung des Gerichts-
Auflösung des Gesetzes kostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der
zur Verlagerung des Sitzes des Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
(340-1/2) (360-4)
Der Artikel 3 des Gesetzes zur Verlagerung des Sitzes In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gerichts-
des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig kostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Ge-
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) wird aufgeho- richtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
ben. Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August
1975 (BGBl. I S. 2189) werden die §§ 1 bis 3 und 5
Artikel 111 aufgehoben.
Aufhebung
der Verordnung über den Artikel 117
Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Auflösung des
Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994
(340-1/2-1) (360-5)
Die Verordnung über den Zeitpunkt der Verlegung des Der Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes
Sitzes des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) wird
Leipzig vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2371) wird auf- aufgehoben.
gehoben.
Artikel 118
Artikel 112 Änderung
Auflösung des Gesetzes der Kostenordnung
zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher (361-1)
und finanzgerichtlicher Verfahren
Dem § 19 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-
(340-5) gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfah- Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
ren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) werden aufgeho- S. 2477) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
ben. fügt:
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirt- „(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf
schaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Ab-
schnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit 1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des Bewer- gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
tungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“ S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
Artikel 119 S. 3242),
Aufhebung der 2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977
Verordnung über Auflassungen, (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die
landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),
(361-3, 404-11) in der jeweils geltenden Fassung.“
Die Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche
Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934 Artikel 123
(RGBl. I S. 378; BGBl. III 361-3, 404-11) wird aufgehoben. Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 120
(400-2)
Auflösung des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
über die Entschädigung von Zeugen kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
und Sachverständigen und anderer Gesetze 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
(367-2) Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
In Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän- 1. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
digen und anderer Gesetze vom 22. November 1976 „(2) Die Landesregierungen können die Vereinssa-
(BGBl. I S. 3221) werden die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 bis 4 chen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
aufgehoben. die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Artikel 121 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
Auflösung des Gesetzes verwaltungen übertragen.“
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 2. In § 928 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-
(368-2) staats zu, in dessen Gebiet“ durch die Wörter „des
In Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrecht- Landes zu, in dem“ ersetzt.
licher Vorschriften vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I 3. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende
S. 2049) wird die Nummer 4 und in Artikel 3 werden die Sätze ersetzt:
§§ 1 und 2 aufgehoben.
„Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch
eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde fest-
Artikel 122
gestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die
Änderung des Einführungsgesetzes Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen be-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche stimmen durch Rechtsverordnung die zuständige
(400-1) Landesbehörde. Die Landesregierungen können die
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom desjustizverwaltungen übertragen.“
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), 4. § 1558 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die
geändert:
Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für
1. Nach Artikel 229 § 14 wird folgender § 15 angefügt: die Führung des Registers zu übertragen. Die Landes-
„§ 15 regierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
Übergangsvorschrift zum
tragen.“
Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten 5. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundesstaats“
vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbe- durch das Wort „Landes“ ersetzt.
schränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Artikel 124
Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden Auflösung
sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Berei- des Eheschließungsrechtsgesetzes
cherung ausgeschlossen.“
(400-2/3)
2. In Artikel 231 wird § 1 aufgehoben.
In Artikel 17 des Eheschließungsrechtsgesetzes vom
3. In Artikel 234 wird § 6 wie folgt geändert: 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) werden die §§ 1 und 2
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 883
Artikel 125 Artikel 131
Auflösung Änderung des
des Handelsrechtsreformgesetzes Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften des Verschollenheitsrechts
(400-2/4) (401-7)
Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom In Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschrif-
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben. ten des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten
Artikel 126 bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 12
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
Auflösung des Minderjährigen- geändert worden ist, werden § 1 Abs. 2 und § 2 aufgeho-
haftungsbeschränkungsgesetzes ben.
(400-2/7)
Artikel 132
Der Artikel 3 des Minderjährigenhaftungsbeschrän- Auflösung
kungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) des Ersten Gesetzes zur
wird aufgehoben. Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(402-12-1)
Artikel 127
In Artikel III des Ersten Gesetzes zur Änderung miet-
Änderung rechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505)
des Gleichberechtigungsgesetzes werden die §§ 1 und 2 aufgehoben.
(400-3) Artikel 133
Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 zweiter Halbsatz, Nr. 5 Auflösung
Abs. 2 Satz 2, Nr. 8 bis 10 und Artikel 8 II. Nr. 5 des des Zweiten Gesetzes zur
Gleichberechtigungsgesetzes in der im Bundesgesetz- Änderung mietrechtlicher Vorschriften
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-3, veröffentlichten (402-12-2)
bereinigten Fassung werden aufgehoben.
In Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-
rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457)
Artikel 128 werden die §§ 1 bis 6 aufgehoben.
Änderung
des Familienrechtsänderungsgesetzes Artikel 134
Auflösung des Zweiten
(400-4) Wohnraumkündigungsschutzgesetzes
Artikel 9 II. Nr. 1 bis 3 und 6 und Artikel 9 III. des (402-12-5)
Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesge-
Die Artikel 4 bis 7 des Zweiten Wohnraumkündigungs-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffent-
schutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8
S. 3603), das durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751)
20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist,
geändert worden ist, werden aufgehoben.
werden aufgehoben.
Artikel 129 Artikel 135
Änderung Auflösung des Zweiten
des Umwelthaftungsgesetzes Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und
mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
(400-9)
(402-24-12)
In § 23 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De- Die Artikel 6, 7 § 2 und Artikel 8 des Zweiten Gesetzes
zember 1990 (BGBl. I S. 2634), das durch Artikel 9 zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 (BGBl. I
geändert worden ist, wird das Wort „findet“ durch die S. 1202), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August
Wörter „und § 32a der Zivilprozessordnung finden“ er- 1982 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden
setzt. aufgehoben.
Artikel 130 Artikel 136
Auflösung des Auflösung des Dritten
Gesetzes über die Umwelthaftung Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und
mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin
(400-9/1) (402-24-13)
Der Artikel 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung Artikel 6 § 1 und Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) wird aufgeho- Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor-
ben. schriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (BGBl. I
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
S. 1106), das zuletzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes Artikel 139
vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist,
Auflösung des Gesetzes zur
werden aufgehoben. Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
Artikel 137 (403-6-1)
Auflösung des Gesetzes zur Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung der
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974
und der Verordnung über das Erbbaurecht (BGBl. I S. 41) werden aufgehoben.
(403-1-1)
Artikel 140
Der Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Woh-
nungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Auflösung
Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) wird des Sachenrechtsänderungsgesetzes
aufgehoben. (403-23-1)
Artikel 138 In Artikel 2 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) wird § 10 Abs. 2
Änderung der aufgehoben.
Verordnung über das Erbbaurecht
(403-6) Artikel 141
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun- Änderung des Gesetzes über
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, ver- die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
(404-18)
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert: In Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung
der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“
S. 1243), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes
durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
2. Der § 24 wird wie folgt gefasst: werden die §§ 4, 6, 7, 8 Satz 2 und die §§ 9, 12, 14 bis 22
„§ 24 sowie 25 und 26 aufgehoben.
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht
Artikel 142
gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter
im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsver- Änderung des Ersten Gesetzes
steigerung und die Zwangsverwaltung.“ zur Reform des Ehe- und Familienrechts
3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für den (404-19-1)
Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung
In Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsge-
und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),
setzbl. S. 449)“ gestrichen.
das durch Artikel 7 § 4 Satz 2 des Gesetzes vom
4. Der § 35 wird wie folgt gefasst: 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden
„§ 35 ist, werden die Nummern 4 bis 8 und 10 bis 12 aufgeho-
ben.
(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom Artikel 143
8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig
werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinba- Änderung des
rungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, Gesetzes über weitere Maßnahmen
die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
sind. (404-19-4)
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung In Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf
nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht wor- dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
den, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erb- 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das durch
bauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genann- S. 1606) geändert worden ist, werden die §§ 1 bis 3
ten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann ver- und 5 aufgehoben.
langen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für
ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine
Artikel 144
besondere Härte wäre.“
Auflösung des Gesetzes
5. Der § 36 wird aufgehoben. zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
6. In § 39 werden die Wörter „so bleiben reichs-, landes-
(404-23)
gesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und
Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als In Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts
sie“ durch die Wörter „sind die Kosten und sonstigen der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061)
Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die“ ersetzt. werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 885
Artikel 145 Artikel 150
Änderung Aufhebung des Gesetzes
des Handelsgesetzbuchs über die Auflösung, Abwicklung
und Löschung von Kolonialgesellschaften
(4100-1)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt (4124-2)
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- Das Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Löschung von Kolonialgesellschaften vom 20. August
Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), wird wie 1975 (BGBl. I S. 2253) wird aufgehoben.
folgt geändert:
1. In § 315a Abs. 1 wird vor dem Wort „sowie“ ein Komma Artikel 151
und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
Änderung
2. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „§ 286 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
und 3“ durch die Angabe „§ 286 Abs. 1, 3 und 5“ die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ersetzt.
(4125-1)
Artikel 146 § 155 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
Aufhebung
der Zweiten Verordnung zur Neuregelung machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das
der im Handelsgesetzbuche sowie in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
Gewerbeordnung vorgesehenen Gehaltsgrenzen 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
(4101-2)
„§ 155
Die Zweite Verordnung zur Neuregelung der im Han-
delsgesetzbuche sowie in der Gewerbeordnung vorge- Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenos-
sehenen Gehaltsgrenzen in der im Bundesgesetzblatt senschaften, Produktionsgenossenschaften des Hand-
Teil III, Gliederungsnummer 4101-2, veröffentlichten be- werks oder andere Genossenschaften oder kooperative
reinigten Fassung wird aufgehoben. Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 einge-
Artikel 147 tragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im
Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die An-
Aufhebung des Gesetzes gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Wirk-
zur Änderung von Vorschriften samkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht
des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem In-
(4101-3) krafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsge-
setzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Han- 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorge-
delsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht in der im Bun- nommen worden sind.“
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 Artikel 152
(BGBl. I S. 2355), wird aufgehoben. Aufhebung des Gesetzes
zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 148
(4125-5)
Aufhebung der Verordnung
über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt Das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(4103-3) nummer 4125-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
Die Verordnung über das Liegegeld in der Binnen- wird aufgehoben.
schifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4103-3, veröffentlichten bereinigten Fas- Artikel 153
sung wird aufgehoben.
Aufhebung
der Verordnung über das
Artikel 149 Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
Aufhebung der Verordnung des Genossenschaftsgesetzes vom 30. Oktober 1934
zur vorübergehenden Änderung einiger (4125-5-1)
Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt
Die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes
(4103-4)
zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom
Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung eini- 30. Oktober 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
ger Vorschriften des Frachtrechts der Binnenschifffahrt in Gliederungsnummer 4125-5-1, veröffentlichten berei-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer nigten Fassung, geändert durch Artikel 10 Abs. 29 des
4103-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf- Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird
gehoben. aufgehoben.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 154 Artikel 159
Änderung des Scheckgesetzes Aufhebung
des Gesetzes über Bekanntmachungen
(4132-1)
(415-1)
Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinig- Das Gesetz über Bekanntmachungen in der im Bun-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 7 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-1, ver-
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
wie folgt geändert:
Artikel 160
1. In Artikel 31 Abs. 2 werden die Wörter „Der Reichs-
minister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundes- Auflösung des Gesetzes
ministerium der Justiz“ ersetzt. zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
2. Nach Artikel 38 wird folgender Artikel 38a eingefügt: (421-1-2)
Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung des
„Artikel 38a
Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks wer- S. 1446) werden aufgehoben.
den im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.“
Artikel 161
Artikel 155 Auflösung des
Aufhebung Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz des Patentgesetzes und anderer Gesetze
(4132-2) (424-1-3/1)
Das Einführungsgesetz zum Scheckgesetz in der im Der Artikel 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-2, Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch (BGBl. I S. 1827) wird aufgehoben.
Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1507), wird aufgehoben. Artikel 162
Auflösung des
Artikel 156 Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes,
des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze
Änderung des Wechselgesetzes
(424-3-7)
(4133-1)
In Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Patent-
In Artikel 38 Abs. 3 des Wechselgesetzes in der im gesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Ge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, setze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) werden die
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch §§ 1, 2 und 5 aufgehoben.
Artikel 25 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „Der Artikel 163
Reichsminister der Justiz“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium der Justiz“ ersetzt. Änderung der Patentanwaltsordnung
(424-5-1)
Artikel 157
Dem § 52k Abs. 2 der Patentanwaltsordnung vom
Aufhebung des 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgender
(4133-2) Satz angefügt:
Das Einführungsgesetz zum Wechselgesetz in der im „Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-2, „Patentanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999 in
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechts-
Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I form hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung
S. 1507), wird aufgehoben. weiterführen.“
Artikel 158 Artikel 164
Aufhebung Auflösung
des Gesetzes über die Fortsetzung des Gesetzes zur Änderung des
aufgelöster saarländischer Unternehmen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(4140-3) (43-1/1)
Das Gesetz über die Fortsetzung aufgelöster saarlän- Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
discher Unternehmen vom 6. Januar 1964 (BGBl. I S. 5) gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994
wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1738) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 887
Artikel 165 Artikel 170
Änderung des Auflösung
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Gesetzes zur Verbesserung
(43-7) der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Dem § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- (450-2/2)
bewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird folgender Der Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Be-
Absatz 12 angefügt: kämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998
„(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den (BGBl. I S. 845) wird aufgehoben.
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungs- Artikel 171
stelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem Änderung des
besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Repu-
blik erworben hat.“ (450-5)
Der Artikel 11 des Vierten Strafrechtsänderungsgeset-
Artikel 166 zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Aufhebung des Gesetzes nummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
betreffend die Ausführung der das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
am 9. September 1886 zu Bern 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist,
abgeschlossenen Übereinkunft wegen wird aufgehoben.
Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
Artikel 172
(440-9)
Auflösung des
Das Gesetz betreffend die Ausführung der am Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Überein-
(450-11)
kunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der Die Artikel 7 und 9 des Achten Strafrechtsänderungs-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-9, gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741), das zuletzt
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. durch Artikel 287 Nr. 27 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 167
Änderung Artikel 173
der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung Änderung des Ersten
(440-12-2) Gesetzes zur Reform des Strafrechts
§ 17 Satz 2 zweiter Halbsatz der Urheberrechts- (450-13-1)
schiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 Die Artikel 92, 104 und 106 des Ersten Gesetzes zur
(BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 51 des Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert S. 645), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
worden ist, wird aufgehoben. 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 168
Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 174
(450-2) Auflösung des Dritten
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Gesetzes zur Reform des Strafrechts
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt (450-13-3)
geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: Die Artikel 5, 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Dritten Ge-
setzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970
1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des (BGBl. I S. 505), das durch Artikel 287 Nr. 28 des Geset-
Besonderen Teils die Angabe zu § 143 wie folgt ge- zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden
fasst: ist, werden aufgehoben.
„§ 143 (weggefallen)“.
2. Der § 143 wird aufgehoben. Artikel 175
Auflösung des Fünften
Artikel 169 Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Auflösung des Sechsten (450-13-5)
Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Die Artikel 9 bis 11 des Fünften Gesetzes zur Reform
(450-2/1) des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das
Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom
Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,
wird aufgehoben. werden aufgehoben.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 176 Artikel 179
Auflösung des Auflösung des
Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-14) (450-17)
Die Artikel 3 bis 5 des Neunten Strafrechtsänderungs-
Die Artikel 4 und 5 des Fünfzehnten Strafrechtsände-
gesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) werden
rungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) wer-
aufgehoben.
den aufgehoben.
Artikel 177
Artikel 180
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Auflösung des
Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
(450-16)
(450-19)
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I Die Artikel 2 bis 4 des Sechzehnten Strafrechtsände-
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes rungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) wer-
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt ge- den aufgehoben.
ändert:
1. In Artikel 315c wird Satz 3 gestrichen. Artikel 181
2. Artikel 316 wird durch folgende Artikel 316 und 316a Auflösung des
ersetzt: Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
„Artikel 316
(450-20)
Übergangsvorschrift
zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz Die Artikel 7 und 8 des Zwanzigsten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329),
(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetz- das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
buches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten 1984 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 aufgehoben.
(BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene
Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfol-
gung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neun- Artikel 182
ten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 Auflösung
noch nicht verjährt waren. des Verbrechensbekämpfungsgesetzes
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung straf- (450-27)
rechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965
(BGBl. I S. 315) bleibt unberührt. Artikel 15 Nr. 2 des Verbrechensbekämpfungsgeset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), das zuletzt
Artikel 316a durch Artikel 78 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Übergangsvorschrift
zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
Artikel 183
(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsän- Auflösung des Ersten Gesetzes
derungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Ver-
folgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Straf- (453-18-1-1)
rechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht In Artikel 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der
verjährt war. Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung straf- S. 2034) werden die §§ 1 bis 3 aufgehoben.
rechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965
(BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.“ Artikel 184
3. Der bisherige Artikel 316 wird Artikel 316b.
Aufhebung
des Gesetzes über die Errichtung
Artikel 178 einer Deutschen Verrechnungskasse
Auflösung (7410-2)
des 3. Verjährungsgesetzes
Das Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Ver-
(450-16/1)
rechnungskasse in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Der Artikel 2 des 3. Verjährungsgesetzes vom Gliederungsnummer 7410-2, veröffentlichten bereinig-
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) wird aufgehoben. ten Fassung wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 889
Artikel 185 Artikel 190
Aufhebung Aufhebung der
der Durchführungsverordnung Verordnung zur Vereinheitlichung
zum Gesetz über die Errichtung einer des Rechts der Vertragsversicherung
Deutschen Verrechnungskasse (7632-3)
(7410-2-1) Die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der
Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinig-
Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse in ten Fassung wird aufgehoben.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7410-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird Artikel 191
aufgehoben. Änderung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
Artikel 186 (7811-1)
Aufhebung des Gesetzes In § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der
über die Deutsche Landesrentenbank Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten be-
(7625-2) reinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 12 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
Das Gesetz über die Deutsche Landesrentenbank in worden ist, wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Wort „Gesetzes“ ersetzt.
7625-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch § 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August Artikel 192
1965 (BGBl. I S. 1001), wird aufgehoben.
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur
Artikel 187 Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
Änderung (7811-1-1)
des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 3 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 3 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verein-
(7631-1) heitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1,
In § 47 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
S. 1887) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005
„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird das Wort
„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 193
Änderung der Verordnung zur
Artikel 188 Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
über das Erlöschen der Familienfideikommisse
Aufhebung der Verordnung
und sonstiger gebundener Vermögen
zur Ergänzung und Änderung des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag (7811-2-1)
In § 27 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung und
(7632-1-1)
Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fami-
Die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des lienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ er-
setzt.
Artikel 189 Artikel 194
Aufhebung Änderung des Gesetzes
der Dritten Verordnung zur zur Ergänzung des Gesetzes über
Ergänzung und Änderung des die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
Gesetzes über den Versicherungsvertrag den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und
(7632-1-3) der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung (801-3)
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der In der Überschrift des Artikels 2 und in § 18 Abs. 1
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf- die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
gehoben. räten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Artikel 200
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, Änderung
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch des Vermögensgesetzes
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530)
(III-19)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Reichsge-
setzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt. Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), geändert
Artikel 195 durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
Aufhebung
der Verordnung über die 1. In § 30a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14“
Ausbildung von Studenten, die durch die Angabe „§ 41“ ersetzt und werden die
vor dem 1. September 1990 an den Wörter „des Zweiten Vermögensrechtsänderungsge-
juristischen Sektionen der Universitäten setzes“ gestrichen.
der Deutschen Demokratischen 2. Dem § 41 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
Republik immatrikuliert worden sind
„(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögens-
(III-4) rechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
Die Verordnung über die Ausbildung von Studenten, S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte
die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die
Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokrati- nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an
schen Republik immatrikuliert worden sind, vom bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener
5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436, BGBl. 1990 II Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene
S. 1153) wird aufgehoben. Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind un-
wirksam.
Artikel 196 (6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwal-
tungen oder im Rahmen der Rückübertragung des
Aufhebung
der Disziplinarordnung Eigentums an einem Grundstück übernommene oder
wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den
(III-6) durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz
Die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811)
– Disziplinarordnung – vom 1. August 1990 (GBl. I bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der
Nr. 52 S. 1061, BGBl. 1990 II S. 1153) wird aufgehoben. Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts
eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im
Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung
Artikel 197
der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung
Aufhebung des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli
der Richterassistentenordnung 1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Um-
(III-9) fang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
Die Anordnung über die Assistentenzeit für Hoch- dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im
schulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grund-
Demokratischen Republik – Richterassistentenordnung – stücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermö-
vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88, BGBl. 1990 II gensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992
S. 1153) wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992
wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in
Artikel 198 dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Be-
Aufhebung günstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ab-
der Anordnung über die Bestellung lösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2
von Dolmetschern und Übersetzern und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für
für die Gerichte und Staatlichen Notariate Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genann-
ten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß.
(III-10)
Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder ge-
Die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern mäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt
und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Nota- § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18
riate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101, BGBl. Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten
1990 II S. 1153) wird aufgehoben. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992
Artikel 199 geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds
Aufhebung
der Verordnung über die
gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das
Grundstück nach den Vorschriften des Achten Bu-
(III-16) ches der Zivilprozessordnung statt.
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrecht- (7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom
licher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-
vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) wird aufgehoben. gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 891
25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandan-
Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. stalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch
Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vor- Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberech-
kaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche, tigt sind.“
auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis er-
streckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamt- Artikel 204
fläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die Aufhebung der
Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück ent- Verordnung zur Verlängerung der
sprechend teilt.“ Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes
(III-19-4-2)
Artikel 201
Die Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des
Auflösung des Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998
Gesetzes zur Beseitigung von
(BGBl. I S. 3818) wird aufgehoben.
Hemmnissen bei der Privatisierung von
Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
Artikel 205
(III-19/1)
Aufhebung der Investitionsvorrang-
Der Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von zuständigkeitsübertragungsverordnung
Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen (III-19-4-3)
und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991
(BGBl. I S. 766, 1928), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Die Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungs-
Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) verordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) wird
geändert worden ist, wird aufgehoben. aufgehoben.
Artikel 202 Artikel 206
Auflösung des Auflösung
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
(III-23)
(III-19-2)
Die §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
Artikel 11 §§ 2 und 3 und Artikel 14 des Zweiten
vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526, BGBl. 1990 II
Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992
S. 1168) werden aufgehoben.
(BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch
Artikel 247 der Verordnung vom 25. November 2003
Artikel 207
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben. Aufhebung der Verordnung
über die Aufhebung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Versicherungswesens
Artikel 203
(III-35)
Änderung
des Investitionsvorranggesetzes Die Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom
(III-19-4)
29. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1430, BGBl. 1990 II
Nach § 28 des Investitionsvorranggesetzes in der S. 1241) wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Artikel 208
vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden Gesetz
ist, wird folgender § 29 eingefügt: über die Nichtanwendung von Maßgaben
„§ 29 des Einigungsvertrages im Zuständigkeits-
bereich des Bundesministeriums der Justiz
Verordnungsermächtigung (BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz)
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem §1
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Unanwendbarkeit von Maßgaben
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in
weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnit-
Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages vom
ten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorha-
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht
bensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen
mehr anzuwenden:
und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin
enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. 1. in Sachgebiet A: Rechtspflege:
Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministe- a) in Abschnitt III:
rium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung aa) Nummer 1 Buchstabe a Abs. 2 und 3,
des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Buchstabe n und o Abs. 2, Buchstabe p
Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des und q Abs. 1, Buchstabe r, t, u, v, w, x, y
§ 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, und z (BGBl. 1990 II S. 922),
die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitions-
vorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes ab- bb) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 928),
weichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung cc) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 928),
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
dd) Nummer 8 mit Ausnahme von Buchstabe e, a) in Abschnitt II die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 961);
Buchstabe y Doppelbuchstabe jj und b) in Abschnitt III die Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 963);
Buchstabe z Doppelbuchstabe cc in Verbin-
dung mit Buchstabe y Doppelbuchstabe jj 6. in Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit:
(BGBl. 1990 II S. 929), Abschnitt III Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 963).
ee) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 932), (2) In Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A: Arbeits-
ff) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 932), rechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind die
gg) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 932), Maßgaben Nummer 1 und 15 (BGBl. 1990 II S. 1020,
hh) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 932), 1023) nicht mehr anzuwenden.
ii) Nummer 14 Buchstabe a, b, c und g (BGBl.
§2
1990 II S. 933),
Bekanntmachungserlaubnis
jj) Nummer 15 Buchstabe b (BGBl. 1990 II
S. 934), Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum
kk) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 934),
Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsver-
ll) Nummer 18 (BGBl. 1990 II S. 935), trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907)
mm) Nummer 19 (BGBl. 1990 II S. 935), weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag
der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften
nn) Nummer 20 Buchstabe c bis e (BGBl. 1990 II
berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Au-
S. 935),
ßerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.
oo) Nummer 22 (BGBl. 1990 II S. 936),
pp) Nummer 23 (BGBl. 1990 II S. 936), Artikel 209
qq) Nummer 24 (BGBl. 1990 II S. 936), Änderungen weiterer Rechtsvorschriften
rr) Nummer 25 (BGBl. 1990 II S. 936), (1) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau der
„Südumfahrung Stendal“ der Eisenbahnstrecke Berlin-
ss) Nummer 26 (BGBl. 1990 II S. 936), Öbisfelde vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das
tt) Nummer 27 (BGBl. 1990 II S. 937), durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter
uu) Nummer 28 (BGBl. 1990 II S. 937);
„in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungs-
b) in Abschnitt IV die Nummern 1 bis 4 (BGBl. 1990 II gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)“ gestrichen.
S. 938);
(2) Der § 16 der Wahlordnung für die Präsidien der
2. in Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III: Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die
a) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 953), zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird aufgehoben.
b) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 953),
(3) Der § 10 der Verordnung über die Nebentätigkeit
c) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 954),
der Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965
d) Nummer 12 und 13 (BGBl. 1990 II S. 954), (BGBl. I S. 1719), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
e) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 954); vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
3. in Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkei-
tenrecht: (4) Der § 4 der Verordnung über die Noten- und
Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
a) in Abschnitt II die Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 957); vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) wird aufgeho-
b) in Abschnitt III: ben.
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 957), (5) Der Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung des
bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 958), Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 959), vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das zuletzt
dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 959); durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird aufgehoben.
4. in Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht, Abschnitt III: (6) Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
a) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 959),
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
b) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 959), ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005
c) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 960), (BGBl. I S. 2267), wird wie folgt geändert:
d) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 960), 1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.
e) Nummer 6 Satz 2 (BGBl. 1990 II S. 960), 2. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
f) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 960), a) Nach der Angabe „§ 341n Abs. 3“ werden die
Wörter „des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt und
g) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 960); das Wort „Vorstandsvergütungs-Offenlegungsge-
5. in Sachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht setzes“ durch die Wörter „Gesetzes vom 3. August
gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht: 2005 (BGBl. I S. 2267) sowie § 315a Abs. 1 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 893
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs in der (9) In § 4 Abs. 7 der Hypothekenablöseverordnung
Fassung des Artikels 145 des Gesetzes vom vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), die zuletzt durch
19. April 2006 (BGBl. I S. 866)“ ersetzt. Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Vermögens-
„Die in Satz 1 genannten Bestimmungen sind auch rechtsänderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 41 Abs. 6
auf Gesellschaften im Sinne des Artikels 57 Satz 1 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes“ ersetzt.
Nr. 2 anzuwenden.“
Artikel 210
(7) In § 8 Abs. 1 der Gebrauchsmusterverordnung
vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), geändert durch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
S. 3532), wird Satz 4 gestrichen. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(8) In § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau des (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesauto- 1. Artikel 20, 21 und 58 am 24. April 2008,
bahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11) vom 2. März 2. Artikel 23 am 24. April 2009,
1994 (BGBl. I S. 734), das durch Artikel 243 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert 3. Artikel 92 Nr. 2 am 1. Januar 2011.
worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13 (3) Das BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz (Arti-
Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom kel 208 dieses Gesetzes) tritt am Tag nach der Verkün-
26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)“ gestrichen. dung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Erstes Gesetz
zur Bereinigung des Bundesrechts
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 19. April 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3
Aufhebung des
Artikel 1 Gesetzes über eine Untersuchung
der Konzentration in der Wirtschaft
Aufhebung der Verordnung
über die Benennung von Waren als (704-2)
landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des
Das Gesetz über eine Untersuchung der Konzentra-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
tion in der Wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 704-2, veröffentlichten bereinigten
(703-1-4) Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 64 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird auf-
Die Verordnung über die Benennung von Waren als gehoben.
landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der im Bundes- Artikel 4
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-1-4, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Aufhebung
des Zonenrandförderungsgesetzes
die Verordnung vom 27. März 1984 (BGBl. I S. 495), wird
aufgehoben.
(707-9)
Das Zonenrandförderungsgesetz vom 5. August 1971
Artikel 2 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 2 des
Aufhebung des Gesetzes Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184, 1798), wird
zur Abwicklung und Entflechtung des aufgehoben.
ehemaligen reichseigenen Filmvermögens
Artikel 5
(703-3) Aufhebung der Verordnung über
die statistische Erfassung des Material-
Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des und Wareneingangs im Bergbau und im
ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bun- Verarbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert (708-20-1)
durch Artikel 97 der Verordnung vom 25. November 2003 Die Verordnung über die statistische Erfassung des
(BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben. Material- und Wareneingangs im Bergbau und im Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 895
arbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe vom Artikel 11
20. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1897) wird aufgehoben.
Aufhebung
des Gesetzes über die Aufhebung
Artikel 6 kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften
Aufhebung
der Verordnung über die Aussetzung (7100-2)
des Zensus im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter ge-
werberechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetz-
(708-20-2) blatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Aussetzung des Zensus im
Produzierenden Gewerbe vom 8. Oktober 1985 (BGBl. I
S. 1956) wird aufgehoben. Artikel 12
Aufhebung der Verordnung
Artikel 7 betreffend die Ausdehnung der
§§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung
Aufhebung der Verordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie
über die Aussetzung der Material-
und Wareneingangserhebung im Baugewerbe
(7100-3)
(708-20-3) Die Verordnung betreffend die Ausdehnung der §§ 135
bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Ta-
Die Verordnung über die Aussetzung der Material- und bakindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Wareneingangserhebung im Baugewerbe vom derungsnummer 7100-3, veröffentlichten bereinigten
30. September 1988 (BGBl. I S. 1779) wird aufgehoben. Fassung wird aufgehoben.
Artikel 8 Artikel 13
Aufhebung der Aufhebung der Zweiten Durch-
Verordnung zur Aussetzung von führungsverordnung zum Übergangs-
Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz gesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(7100-4-a)
(708-20-4)
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Über-
Die Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerk- gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit in der im
malen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzie- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-4-a,
renden Gewerbe vom 17. Juli 1998 (BGBl. I S. 1893) wird veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
aufgehoben.
Artikel 14
Artikel 9
Aufhebung der
Aufhebung der Verordnung über die Verpflichtung
Verordnung zur Verlängerung eines der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die
Berichtszeitraums nach dem Gesetz über Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden
die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(7101-1)
(708-20-5)
Die Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber
Die Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeit- zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zustän-
raums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzie- digen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I
renden Gewerbe vom 10. Februar 2000 (BGBl. I S. 121) S. 981) wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
Artikel 15
Artikel 10
Aufhebung des
Aufhebung der Verordnung zur Gesetzes zum Schutze des Bernsteins
Verlängerung des Erhebungsabstandes
der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe
(7127-2)
(708-22-1) Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7127-2,
Die Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsab- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
standes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe vom durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
20. März 1986 (BGBl. I S. 362) wird aufgehoben. (BGBl. I S. 3082), wird aufgehoben.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 16 Artikel 22
Aufhebung Aufhebung der Anordnung zur
des Gesetzes betreffend den Wucher Änderung der Preise für elektrischen Strom
(7135-1) (721-2-a)
Das Gesetz betreffend den Wucher in der im Bundes- Die Anordnung zur Änderung der Preise für elektri-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7135-1, veröf- schen Strom vom 25. August 1948 (GVBl. RP I S. 312;
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch BGBl. III 721-2-a) wird als Bundesrecht aufgehoben.
Artikel 183 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469), wird aufgehoben. Artikel 23
Aufhebung der Verordnung
Artikel 17 über die Kontrolle von Einfuhren,
Auflösung die mit Marshallplanmitteln finanziert werden
der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Fertigpackungsverordnung (7401-1-1)
Die Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die
(7141-6-1-6-1) mit Marshallplanmitteln finanziert werden, in der im Bun-
Die Artikel 3 und 5 der Zweiten Verordnung zur Ände- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-1-1,
rung der Fertigpackungsverordnung vom 25. Juli 1989 veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1557) werden aufgehoben.
Artikel 24
Artikel 18 Aufhebung des
Auflösung Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
der Dritten Verordnung zur bei der Stilllegung von Steinkohlenbergwerken
Änderung der Fertigpackungsverordnung
(750-12)
(7141-6-1-6-2) Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Still-
Die Artikel 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Ände- legung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967
rung der Fertigpackungsverordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
(BGBl. I S. 991) werden aufgehoben. Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird
aufgehoben.
Artikel 19
Aufhebung Artikel 25
der Heizpreisverordnung Aufhebung der Verordnung
über die Vereinfachung des Verfahrens
(720-1-2) nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
Die Heizpreisverordnung vom 19. Dezember 1990
(752-1-1)
(BAnz. S. 6758), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 26. Februar 1991 (BAnz. S. 1201), wird aufgehoben. Die Verordnung über die Vereinfachung des Verfah-
rens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im
Artikel 20 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-1,
Aufhebung veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
des Gesetzes zur Erstreckung
und zur Verlängerung der Geltungsdauer Artikel 26
des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung
Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungs- über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach
wirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1991
(720-2) (754-2-2-8)
Das Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs-
Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das
Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz er- Jahr 1991 vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2872) wird
nährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes aufgehoben.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
720-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge- Artikel 27
hoben. Aufhebung der Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach
Artikel 21 dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1992
Aufhebung
des Preisbildungsgesetzes (754-2-4)
Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs-
(720-3 d) abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das
Das Preisbildungsgesetz vom 15. Februar 1949 (GVBl. Jahr 1992 vom 11. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2197) wird
RP I S. 61; BGBl. III 720-3 d) wird aufgehoben. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 897
Artikel 28 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
Aufhebung der Verordnung S. 2304), wird aufgehoben.
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach
dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1993 Artikel 34
Aufhebung der
(754-2-5) Verordnung zur Erstreckung des
Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs- Gesetzes über die Schaffung eines
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter
Jahr 1993 vom 11. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2011) wird (Gesamthafenbetrieb) auf das Land Berlin
aufgehoben.
(800-10-1)
Artikel 29
Die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die
Aufhebung der Verordnung Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenar-
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach beiter (Gesamthafenbetrieb) auf das Land Berlin vom
dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1994 5. September 1967 (BGBl. I S. 969) wird aufgehoben.
(754-2-6) Artikel 35
Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs-
Auflösung des
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das
Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes
Jahr 1994 vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2091) wird
aufgehoben.
(800-20-1)
Artikel 30 Die Artikel 6 und 8 des Ersten Arbeitsrechtsbereini-
Aufhebung der Verordnung gungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106)
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach werden aufgehoben.
dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1995
Artikel 36
(754-2-7)
Auflösung des Gesetzes zur
Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichs- Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
Jahr 1995 vom 28. November 1994 (BGBl. I S. 3545) wird
aufgehoben. (801-9)
Artikel 31 Die Artikel 3 und 5 des Gesetzes zur Änderung des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestim-
Aufhebung der Verordnung über mungsergänzungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I
die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichs- S. 441), das durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom
abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
(754-2-8)
Die Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Artikel 37
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsge-
setz vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3923), zuletzt Aufhebung des
geändert durch Artikel 3 Abs. 41 des Gesetzes vom Gesetzes zur Verlängerung von
Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird aufgehoben.
Artikel 32 (801-10)
Aufhebung Das Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der
der 1. Erdölfreigabeverordnung Montan-Mitbestimmung vom 23. Juli 1987 (BGBl. I
S. 1676) wird aufgehoben.
(754-5-3)
Die 1. Erdölfreigabeverordnung vom 18. Januar 1991 Artikel 38
(BAnz. S. 317) wird aufgehoben. Aufhebung des Gesetzes
zur Einführung von Bundesrecht
Artikel 33 auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen
und des Familienlastenausgleichs im Saarland
Aufhebung des Gesetzes
über Finanzhilfen des Bundes zur
Förderung des Baues von Erdgasleitungen (802-3)
Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht auf den
(754-6) Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlas-
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förde- tenausgleichs im Saarland in der im Bundesgesetzblatt
rung des Baues von Erdgasleitungen vom 29. Januar Teil III, Gliederungsnummer 802-3, veröffentlichten be-
1980 (BGBl. I S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 130 reinigten Fassung wird aufgehoben.
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 39 fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Aufhebung des Gesetzes Artikel 87 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
über die Aufhebung von Vorschriften S. 2848), wird aufgehoben.
auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes
Artikel 44
(805-1) Aufhebung der
Das Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf Sechzehnten Verordnung zur Durchführung
dem Gebiete des Arbeitsschutzes in der im Bundesge- des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 805-1, veröffent- losenversicherung (Gewährung von Anpassungsbei-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. hilfen)
Artikel 40 (810-1-16)
Aufhebung der Verordnung Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des
zur Einführung des Gesetzes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
über den Ladenschluss im Saarland sicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-
(8050-20-4) 1-16, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-
Die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den hoben.
Ladenschluss im Saarland in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-4, veröffentlichten Artikel 45
bereinigten Fassung wird aufgehoben. Aufhebung des Gesetzes
über die Wiederaufnahme der nicht-
Artikel 41 gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch
die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
Aufhebung der Verordnung
Nr. 1037 der Landesregierung
über die Verwendung von Benzol (810-3)
Das Gesetz über die Wiederaufnahme der nichtge-
(8051-8 b) werbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtun-
Die Verordnung Nr. 1037 der Landesregierung über die gen der freien Wohlfahrtspflege in der im Bundesgesetz-
Verwendung von Benzol vom 14. März 1949 (RegBl. WB blatt Teil III, Gliederungsnummer 810-3, veröffentlichten
S. 60; BGBl. III 8051-8 b) wird aufgehoben. bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 42 Artikel 46
Aufhebung des Gesetzes über Aufhebung der Landesverfügung
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über Bestimmungen des ehemaligen
Reichsarbeitsministers über die Kranken- und
(810-1) Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung
ohne Entgeltfortzahlung vom 28. Januar 1942
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Staatsanzeiger Nr. 33 vom 9. November 1942)
derungsnummer 810-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben. (8230-19)
Die Landesverfügung über Bestimmungen des ehe-
Artikel 43
maligen Reichsarbeitsministers über die Kranken- und
Aufhebung der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung
Sechsten Verordnung zur Durchführung ohne Entgeltfortzahlung vom 28. Januar 1942 (Deutscher
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 33
Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeits-
vom 9. November 1942) (GVBl. RP I 1948 S. 70; BGBl. III
kämpfen)
8230-19) wird aufgehoben.
(810-1-6)
Artikel 47
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- Inkrafttreten
rung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröf- Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 899
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Gesetz
über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen
und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften*)**)
Vom 19. April 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Klauenbeschlag:
das folgende Gesetz beschlossen: die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbrin-
gung, Instandsetzung oder Entfernung eines Be-
Artikel 1 schlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier
Gesetz als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
über den Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG) §3
Hufbeschlagschmiede/Huf-
§1
beschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehr-
Anwendungsbereich schmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbe- (1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüf-
sondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsappa- ten und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/
rates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.
und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu
werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-
von Hufen und Klauen und die damit verbundene staat- schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkann-
liche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung ten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmie-
von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmie- dinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde
dinnen und Hufbeschlagschulen geregelt. oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren
Qualifikation ausgeübt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und
1. tierärztliche Behandlungen,
Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig
2. Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter
Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlag-
zum Gegenstand haben. schmiedinnen tätig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedin-
§2
nen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehr-
Begriffsbestimmungen schmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der
Im Sinne dieses Gesetzes sind Handwerksordnung.
1. Hufbeschlag:
§4
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum
Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Kor- Anerkennung der Hufbeschlag-
rektur oder der Behandlung; schmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: wird staatlich anerkannt, wer
1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung
von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG 1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
Nr. L 203 S. 53);
2. eine mindestens zweijährige sozialversicherungs-
2. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur
Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen pflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem
für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36). Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin,
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbe-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
schlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindes-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. tens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 3. eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Be-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. such der erforderlichen Lehrgänge und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 901
4. die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuver- tierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen
lässigkeit mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal be-
nachweist. schäftigt werden,
(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur 3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unter-
Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Aus- weisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlag-
übung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als schmiedinnen geeignet und ein ausreichender Be-
Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendi- stand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
gen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die
Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderun- theoretische Unterweisung vorhanden und
gen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes 5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals
und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitge- nachgewiesen wird.
mäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung
hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrun-
§7
gen zu ermöglichen.
Widerruf der Anerkennungen
(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen
Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich aner- (1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbe-
kannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt. schlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Huf-
beschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsa-
§5 chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betrof-
fene Person die für die Ausübung des Berufes erforder-
Anerkennung der Hufbeschlaglehr-
liche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn
schmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehr- Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die
schmiedin wird staatlich anerkannt, wer verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
1. die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Rücknahme und Widerruf unberührt.
Hufbeschlagschmiedin, (2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu
2. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbe- widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche
schlagschmied/Hufbeschlagschmiedin, Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
3. für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jähr- chend.
lichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, (3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die
4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, so-
Kenntnisse und weit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen
sind.
5. eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbe-
schlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin §8
nachweist.
Ermächtigungen
(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlag-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
schmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theo-
und Technologie und dem Bundesministerium für Bil-
retische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von
dung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zu-
Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in
stimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschrif-
pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen
ten über
sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und
Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen 1. die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung
und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedin-
des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen nen,
Standes der Technik durchzuführen. 2. die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung
von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehr-
§6 schmiedinnen,
Hufbeschlagschulen 3. die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen
(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, und
wenn sie staatlich anerkannt sind. 4. das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
wenn Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz
1. sie über die personellen und sächlichen Vorausset- zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung be-
zungen für eine hochwertige Vermittlung der für das sonderer Umstände erforderlich ist.
Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Huf- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
beschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erfor- schaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit
derlichen Inhalte verfügen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilneh- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
merzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Huf- rates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Ge-
beschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fach- setzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der § 11
Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in Aufhebung von Vorschriften
der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Fest- (1) Es werden aufgehoben:
stellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des 1. das Gesetz über den Hufbeschlag in der im Bundes-
Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eig- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1, ver-
nungsprüfung abhängig gemacht werden. öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungs- S. 469),
lehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absat- 2. die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetz-
zes 2 zu regeln. blatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung,
(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu 3. die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965
bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über- Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
tragen. (2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
§9 Verordnungen weiter anzuwenden.
Bußgeldvorschriften
Artikel 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Änderung
lässig
des Tierschutzgesetzes
1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
ausübt, machung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),
2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbe- zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom
schlagschule ausübt, 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt 1. § 2a wird wie folgt geändert:
oder a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
4. einer Rechtsverordnung nach
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
a) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder braucherschutz“ ersetzt.
b) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech-
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße nologie“ ersetzt.
bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
a) In Nummer 1 wird das Wort „Schweinen,“ gestri-
§ 10 chen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
Übergangsregelungen
gefügt:
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach „1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten
bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und männlichen Schweinen, sofern kein von der
staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/ normalen anatomischen Beschaffenheit ab-
Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Huf- weichender Befund vorliegt,“.
beschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmie-
den gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Aner- c) In Nummer 5 werden die Wörter „von Ferkeln“
kennungen nach diesem Gesetz fort. durch die Wörter „von unter acht Tage alten Fer-
keln“ ersetzt.
(2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf-
4. § 6 wird wie folgt geändert:
oder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die
dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzma- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
terialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisheri- aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1
gen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berech- oder 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a
tigt. Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach oder 7“ ersetzt.
Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der
Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wieder- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
holt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen „Im Anschluss an die Kastration eines über
sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat; sieben Tage alten Schweines sind schmerz-
im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften stillende Arzneimittel einschließlich Betäu-
unberührt. bungsmittel bei dem Tier anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 903
cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift er-
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. mächtigt, soweit eine Rechtsverordnung
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zu- weist,
ständige Behörde
b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften
1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehen-
ermächtigen, soweit eine Rechtsverord-
nen bei unter zehn Tage alten Küken,
nung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten
2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzge- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
flügel, das nicht unter Nummer 1 fällt, weist.“
3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird
des Schwanzes von unter drei Monate alten wie folgt gefasst:
männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
erlauben.“
des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9,
5. § 11b wird wie folgt geändert: 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie
a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
erblich bedingte Aggressionssteigerungen“ ge- stabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-
strichen. zigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
b) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter „Veränderun- den.“
gen, Verhaltensstörungen und Aggressionsstei-
gerungen“ durch die Wörter „Veränderungen 9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
und Verhaltensstörungen“ ersetzt.
„§ 18a
6. In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundes-
ministerium“ die Wörter „ , dem Bundesamt für Ver- Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ einge- dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-
fügt. schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
7. In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsver- Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
ordnung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun- keit nach
desrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsver- 1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
ordnung“ eingefügt. stabe a oder
8. § 18 wird wie folgt geändert: 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe b
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 geahndet werden können.“
Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5“ 10. § 19 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 19
bb) In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
Satz 5, 6, 7 oder 8“ durch die Angabe „§ 6 (1) Tiere, auf die sich
Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9“ ersetzt.
1. eine Straftat nach § 17 oder
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2,
„(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor- Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechts-
sätzlich oder fahrlässig verordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
bezieht, können eingezogen werden.
a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf
soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a die sich eine Ordnungswidrigkeit
Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ord-
diese Bußgeldvorschrift verweist, nungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vor-
b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot schaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1
oder Verbot entspricht, soweit eine Rechts- Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichne-
verordnung nach § 18a Nr. 2 für einen be- ten Gebot oder Verbot entspricht,
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- 2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ord-
schrift verweist, oder nungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vor-
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft schaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverord-
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung nung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2
entspricht, zu der die in Absatz 1 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.“
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 3 Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Änderung kannt machen.
der Tierschutz-Hundeverordnung
Artikel 5
§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai
2001 (BGBl. I S. 838) wird aufgehoben. Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz
Artikel 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neubekanntmachung (2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am
Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. April 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 905
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-
und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)
Vom 7. April 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 13. Verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- Verfahrensdurchführung,
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
14. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
schaltungen,
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 15. Messen, Steuern, Regeln,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
16. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und
Geräten,
§1
17. Qualitätssicherung,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 18. Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder An-
lagen,
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunst-
stoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für 19. Fertigungsplanung,
Kunststoff- und Kautschuktechnik wird staatlich aner-
20. Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,
kannt.
21. Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren Werk-
§2 stoffen,
Ausbildungsdauer 22. Fertigungssteuerung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 23. Fertigungsüberwachung,
24. Qualitätsmanagement.
§3
Ausbildungsberufsbild §4
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, „Formteile“, „Halbzeuge“, „Mehrschicht-Kautschukteile“,
„Bauteile“, „Faserverbundwerkstoffe“ und „Kunststoff-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
fenster“ nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
4. Umweltschutz, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
5. Warten von Betriebsmitteln, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
Unterlagen, Datenschutz, insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab- derheiten die Abweichung erfordern.
läufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
8. Bearbeiten von metallischen Werkstoffen, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
9. Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen, ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Kautschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen, Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
10. Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen, dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
11. Fügen und Umformen,
gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
12. Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zu-
ordnen zu Einsatzgebieten,
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
§6 (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
den Schwerpunkten „Formteile“, „Halbzeuge“, „Mehr-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
schicht-Kautschukteile“, „Faserverbundwerkstoffe“ und
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus- „Kunststofffenster“ in insgesamt höchstens sechs Stun-
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu den eine praktische Aufgabe aus einem Fertigungsver-
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während fahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten. Die prak-
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben tische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und Kontrol-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch- lieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichtigung der
zusehen. Produktions- und Prozesssteuerung der Fertigungsan-
lage und des Qualitätsmanagements enthalten. Außer-
dem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer Stun-
§7
de eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der Steue-
Zwischenprüfung rungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das Ein-
grenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Stö-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine rungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben sollen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der Prüfling
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwerpunkt
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der „Bauteile“ in insgesamt höchstens acht Stunden ein Prü-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte fungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kennt- Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun- insbesondere in Betracht:
terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- 1. als Prüfungsstück:
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. Halbzeuge oder Komponenten zu Rohrleitungen,
Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in verfahrensspezifischen Bauteilen unter Verknüpfung
insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück manueller und maschineller Fertigungsverfahren be-
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: oder verarbeiten, insbesondere durch Fräsen, Drehen,
Anfertigen eines Bauteils aus mindestens einem Einzelteil Fügen und Umformen, sowie Bauteile nach Unter-
aus Kunststoff und mindestens einem Einzelteil aus lagen montieren einschließlich Planen und Vorbereiten
Eisen- oder Nichteisenmetallen einschließlich Planen und des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren der Ergeb-
Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren des nisse;
Ergebnisses. Dabei soll das Einzelteil aus Kunststoff ins- 2. als Arbeitsprobe:
besondere durch manuelles und maschinelles Spanen,
Überprüfen, Einstellen oder Instandsetzen von Rohr-
Umformen, Schweißen sowie Kleben, das Einzelteil aus
leitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder
Eisen- oder Nichteisenmetallen insbesondere durch
sonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen ein-
manuelles und maschinelles Spanen sowie Umformen
schließlich Planen und Dokumentieren der Arbeits-
bearbeitet werden.
ergebnisse.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 Prozent und die
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf Arbeitsprobe mit 30 Prozent gewichtet werden.
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten schriftlich lösen: (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische
1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
weltschutz, geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen technik und Technische Kommunikation sind insbeson-
Unterlagen, dere durch Verknüpfung informationstechnischer, tech-
nologischer und mathematischer Fragestellungen fach-
3. Bearbeiten, Umformen und Fügen von Halbzeugen liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeigne-
aus Kunststoffen und Metallen, te Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
4. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen, sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten,
a) Fertigungssteuerung,
6. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
stoffen. b) Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetech-
nik,
§8 c) Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und
Instandsetzung,
Abschlussprüfung
d) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Hilfsstoffen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
keiten sowie auf den im Berufschulunterricht zu vermit-
Umweltschutz,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. f) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 907
2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation: (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
a) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage, die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
b) Qualitätsmanagement, 1. Verfahrenstechnik 40 Prozent,
c) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs- 2. Technische Kommunikation 40 Prozent,
abläufen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
d) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
einschließlich Normen, schen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie
e) Arbeitsorganisation; innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: schnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und
Technische Kommunikation mindestens ausreichende
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Leistungen erbracht sind.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- §9
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Bestehende
1. im Prüfungsbereich Berufsausbildungsverhältnisse
Verfahrenstechnik 150 Minuten,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. im Prüfungsbereich
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Technische Kommunikation 150 Minuten,
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
3. im Prüfungsbereich schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Vertragsparteien dies vereinbaren.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 10
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und bildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrens-
die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- mechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 30. Juni 1997 (BGBl. I S. 1633) außer Kraft.
Berlin, den 7. April 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker
für Kunststoff- und Kautschuktechniker/zur Verfahrensmechanikerin
für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-
vertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 909
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-
(§ 3 Nr. 5) sion schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 2*)
stoffe, nach Betriebsvorschriften und Wartungsplänen
wechseln und auffüllen
6 Lesen, Anwenden und a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen, Datenschutz
(§ 3 Nr. 6) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächen-
beschaffenheit erkennen und zuordnen 4*)
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-
nen und beachten
h) Gesamtzeichnungen lesen 2*)
i) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, dokumentieren 2*)
j) Fertigungsunterlagen anwenden
7 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
Arbeits- und Bewegungs- und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
abläufen, Kontrollieren und b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
Bewerten des Ergebnisses scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
(§ 3 Nr. 7) legen und sicherstellen 4*)
c) Bewegungsabläufe an Maschinen unter Berücksichti-
gung der Einflussgrößen steuern
d) Abweichungen vom Arbeitsergebnis beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
e) komplexe Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer,
wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte fest-
legen
f) Arbeitsplatz einrichten, erforderliche Arbeitsverfahren, 4
Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
g) Arbeitsfolge, Montage-, Demontage- und Instand-
setzungsarbeiten planen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden
metallischen Werkstoffen Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Ober-
(§ 3 Nr. 8) flächenqualität auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbeitung von
Werkstoffen auswählen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
d) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen
eben, winklig und parallel auf Maß feilen
e) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach Anriss mit Handbügelsäge
trennen
f) metrische Gewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewinde-
bohrern und Schneideisen herstellen
g) Biegeumformungen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und
der Biegewinkel durchführen
h) Messzeuge nach geforderter Messgenauigkeit aus-
wählen
i) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und
Messschrauben unter Beachtung von systematischen 12
und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
j) mit Winkellehren prüfen und mit Winkelmessern
messen
k) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-
dungslehren prüfen
l) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren
prüfen
m) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
n) Maschinenwerte, insbesondere Umdrehungsfre-
quenz, bestimmen und einstellen
o) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-
senmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profil-
senken, herstellen
p) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-
senmetallen nach vorgegebenen Toleranzen und
Oberflächenbeschaffenheit herstellen
q) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-
senmetallen durch Rundreiben nach vorgegebenen
Toleranzen herstellen
9 Unterscheiden und Zu- a) den Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau
ordnen von Kunststoffen, und Eigenschaften darstellen und diese Eigenschaf-
Kautschuken, Zuschlag- ten anwendungsspezifisch zuordnen
und Hilfsstoffen b) Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere durch
(§ 3 Nr. 9) systematische Prüfungen unterscheiden 4
c) Wirkung von Zuschlag- und Hilfsstoffen anhand von
Beispielen unterscheiden und Einsatzgebieten zuord-
nen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 911
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Bearbeiten von Kunst- a) Bearbeitbarkeit von Kunststoffhalbzeugen unter Be-
stoffhalbzeugen rücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfah-
(§ 3 Nr. 10) ren beurteilen
b) Halbzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffei-
genschaften anzeichnen
c) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Halb-
zeugen und Werkstoffen sowie der angestrebten Form
und Oberflächengüte bestimmen und auswählen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Trennmittel sowie
Kühl- und Schmierstoffe unterscheiden, ihrer Verwen-
dung nach zuordnen und nach Anweisung und Unter-
lagen anwenden
e) Flächen und Formen an Halbzeugen manuell nach
vorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel 6
auf Maß feilen, raspeln, abziehen und schleifen
f) Trennwerkzeuge unter Berücksichtigung des Werk-
stoffs, der Werkstoffdicke und des Kraftbedarfs aus-
wählen
g) Halbzeuge, insbesondere durch Sägen und Schnei-
den, trennen
h) Bohrungen in Halbzeugen bis zu einer Lagetoleranz
von ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der
Kühlschmiermittel, mit unterschiedlichen Werkzeugen
an Bohrmaschinen herstellen
i) Halbzeuge sichtprüfen und werkstoffgerecht reinigen
sowie maschinell schleifen und polieren
j) Abfälle verwerten
11 Fügen und Umformen a) Fügeverfahren unterscheiden, lösbare und unlösbare
(§ 3 Nr. 11) Verbindungen ihrem Verwendungszweck zuordnen
b) Werkzeuge und Maschinen entsprechend der Füge-
und Umformverfahren auswählen
c) mechanische Verbindungen von Bauteilen kraft- und
formschlüssig herstellen, insbesondere durch
Schraub-, Stift-, Gelenk- und Bolzenverbindungen
unter Beachtung der Werkstoffpaarung sowie der
Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen; Verbin-
dungen sichern und prüfen
d) Umformverfahren unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften und der Produktanwendung unter-
scheiden; entsprechende Werkzeuge, Hilfs- und
Betriebsstoffe auswählen und anwenden 8
e) Rohre und Tafeln kalt und warm unter Beachtung der
verfahrens- und werkstoffspezifischen Parameter
durch Biegen umformen
f) Kunststoffhalbzeuge durch Warmgas- oder Heiz-
elementschweißen unter Festlegung der Nahtaus-
führungen verbinden; Verbindung prüfen sowie nach-
behandeln
g) Halbzeuge und Formteile aus polymeren Werkstoffen
unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
kleben; Klebung prüfen sowie nachbehandeln
h) Schablonen und Abwicklungen konstruieren und her-
stellen
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
12 Unterscheiden von a) Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen
Energieträgern und handhaben
-formen, Zuordnen b) Wasser, Dampf:
zu Einsatzgebieten
(§ 3 Nr. 12) aa) Druck und Temperatur messen, Wasserhärte und
pH-Wert bestimmen
bb) Maßnahmen der Aufbereitung von Wasser und
Dampf unterscheiden
cc) aufbereitetes Wasser und aufbereiteten Dampf
nach den Verwendungsmöglichkeiten einsetzen
c) Elektrizität:
aa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleichstromkreis messen und Berechnungen
durchführen
bb) Anwendungen von Gleich-, Wechsel- und Dreh-
strom unterscheiden
cc) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren 4
durch elektrischen Strom anwenden
dd) elektrische Schaltungsunterlagen lesen
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und nach Anweisung in Betrieb
nehmen
ff) elektrische Bauteile anhand von Typenschildern
identifizieren
d) Heizgas:
aa) Heizgas unter Berücksichtigung von Druck und
Heizwert den Verwendungszwecken zuordnen
bb) Gasarten und Gasgemische unterscheiden
e) Öl:
aa) physikalische Eigenschaften von Ölen den Ver-
wendungszwecken zuordnen
bb) Öl als Heizmedium anwenden
Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen Ausbildungs-
inhalte aus dem ersten Ausbildungsjahr unter Berück-
8
sichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden
13 Verfahrensgerechtes a) polymere Werkstoffe verfahrensbezogen systema-
Zuordnen und Vorbereiten tisch prüfen, auswählen und bereitstellen
von Formmassen oder b) Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensbezogen syste-
Halbzeugen und Vorberei- matisch prüfen, auswählen und bereitstellen 2
ten zur Verfahrensdurch-
führung c) polymere Werkstoffe sowie Zuschlag- und Hilfsstoffe
(§ 3 Nr. 13) für das Be- oder Verarbeitungsverfahren vorbereiten
14 Aufbauen und Prüfen von a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer, elektro-
Pneumatik- und Hydraulik- pneumatischer, hydraulischer und elektrohydrau-
schaltungen lischer Systeme lesen und skizzieren 2
(§ 3 Nr. 14) b) Pneumatikschaltungen nach Angaben aufbauen
c) Drücke in pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 913
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Pneumatik-, Elektropneumatik-, Hydraulik- und Elek-
trohydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-
vorlagen, Schaltplänen und Vorschriften unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften anschließen, prü- 4
fen und in Betrieb nehmen
e) Fehler und Störungen pneumatischer, elektropneuma-
tischer, hydraulischer und elektrohydraulischer Bau-
gruppen eingrenzen und ihre Behebung veranlassen
15 Messen, Steuern, Regeln a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz betriebsspezifi-
(§ 3 Nr. 15) scher Messgeräte dem Verwendungszweck zuordnen
b) Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse
und elektrische Größen messen
c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter- 5
scheiden; Informationstechnik, insbesondere Digital-
technik, anwenden
d) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
hebung einleiten
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie
deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter 4
Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden
g) die Einhaltung verfahrensspezifischer Parameter
durch Messen, Steuern und Regeln sicherstellen
16 Instandhalten von a) Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Werkzeugen, Maschinen unterscheiden, Instandhaltungsvorschriften beachten
und Geräten b) Werkzeuge, Maschinen und Geräte inspizieren und
(§ 3 Nr. 16) warten 6
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand setzen
sowie Instandsetzung veranlassen; Gesamtfunktion
prüfen
17 Qualitätssicherung a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
(§ 3 Nr. 17) tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten
Bereiche beachten 3
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
der Produkte beachten
3
d) Qualitätssicherungssystem anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
18 Inbetriebnahme von a) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und Gerä-
Maschinen, Geräten ten der wesentlichen Formgebungs- und Bearbei-
oder Anlagen tungsverfahren unterscheiden
(§ 3 Nr. 18) b) Maschinen, Geräte oder Anlagen auf Funktionstüch-
6
tigkeit überprüfen
c) Maschinen, Geräte oder Anlagen nach Sicherheits-
plan kontrollieren und die Inbetriebnahme ermög-
lichen
d) Ausgangsmaterialien verfahrensspezifisch auswählen
und bereitstellen 9
e) Maschinen, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Schwerpunkt: Formteile
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19) b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4*)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4*)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungs- a) die Verarbeitungsverfahren
verfahren von polymeren – Spritzgießen
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21) – Blasformen
– Schäumen
– Pressen
unterscheiden und Formteilen zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden 15
c) Formteile durch ein Verfahren unter Berücksichtigung
der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbeson-
dere
aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-
schließlich der Handhabungsgeräte darstellen
cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen
dd) Anlage einfahren und betreiben
ee) Produktionsanlage einrichten
ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen
gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren 15
hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,
insbesondere Temperatur, Druck und Zeit, opti-
mieren
ii) Formteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
(§ 3 Nr. 22) ten und Fertigung steuern
b) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden 4*)
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 915
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Fertigungsüberwachung a) Messdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten
4*)
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen 6*)
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
Schwerpunkt: Halbzeuge
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19) b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4*)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4*)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungs- a) die Verarbeitungsverfahren
verfahren von polymeren – Kalandrieren
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21) – Extrudieren
– Beschichten
– Schäumen
unterscheiden und Halbzeugen zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden 15
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Halbzeuge durch ein Verfahren unter Berücksichti-
gung der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbe-
sondere
aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-
schließlich der Handhabungsgeräte darstellen
cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen
dd) Anlage einfahren und betreiben
ee) Produktionsanlage mit ihren vor- und nachge-
schalteten Maschinen und Geräten einrichten
ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen
gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren
15
hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,
insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Umdre-
hungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, opti-
mieren
ii) Halbzeuge anwendungsspezifisch nachbearbei-
ten
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
(§ 3 Nr. 22) ten und Fertigung steuern
b) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden 4*)
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Messdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten
4*)
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen 6*)
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 917
Schwerpunkt: Mehrschicht-Kautschukteile
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19) b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4*)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4*)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungs- Mehrschicht-Kautschukteile unter Berücksichtigung der
verfahren von polymeren einzuhaltenden Parameter herstellen, insbesondere
Werkstoffen a) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe unterscheiden
(§ 3 Nr. 21)
b) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheitsvor-
schriften anwenden 15
c) Verfahren zum Konfektionieren von Erzeugnissen mit
Festigkeitsträgern darstellen
d) Konfektioniermaschinen nach vorgegebenen Spezifi-
kationen einrichten
e) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, insbe-
sondere Temperaturen, Druck und Zeit, optimieren
15
f) Verarbeitungsbedingungen einstellen
g) Anlage einfahren und betreiben
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
(§ 3 Nr. 22) ten und Fertigung steuern
b) Prozesstechnik verfahrensspezifisch anwenden 4*)
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Messdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten
4*)
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
6*)
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Schwerpunkt: Bauteile
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19) b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4*)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Rezepturaufbau beachten
gungsvoraussetzungen b) Materialeingangskontrolle durchführen
(§ 3 Nr. 20)
c) Einsatzmaterialien aufbereiten 4*)
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungs- a) die Bearbeitungsverfahren
verfahren von polymeren – Halbzeuge bearbeiten
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21) – Laminieren
– Folien schweißen
– Auskleiden
unterscheiden und Anwendungsgebieten zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden
c) Halbzeuge oder Komponenten durch ein Verfahren zu
Rohrleitungen, Apparaten, Behältern, Bauelementen 16
oder Fertigteilen be- oder verarbeiten, insbesondere
aa) Zeichnungen, Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen und Abwicklungen lesen und
anwenden; isometrische Skizzen von Rohrleitun-
gen anfertigen
bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-
stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maß-
genauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen
dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
ee) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und
einstellen
ff) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-
scheiden und werkstoffspezifisch anwenden
gg) Bauteile wie Rohrleitungen, Apparate, Behälter,
Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung
der Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti- 16
gen
hh) Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Bauelemente
oder Fertigteile bauteil- und werkstoffgerecht
transportieren; Sicherheitsvorschriften beachten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 919
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
ii) Bauteile werkstoffgerecht montieren und demon-
tieren; demontierte Teile sachgerecht lagern oder
entsorgen
jj) Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch
Instandsetzen herstellen
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
(§ 3 Nr. 22) ten und Fertigung steuern
2*)
b) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
5 Fertigungsüberwachung a) Messdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten
4*)
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
6*)
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
Schwerpunkt: Faserverbundwerkstoffe
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
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1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
(§ 3 Nr. 19) b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
4*)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel prüfen
gungsvoraussetzungen b) Formen vorbereiten und nachbehandeln
(§ 3 Nr. 20)
c) Material disponieren 4*)
d) Materialien und Hilfsstoffe aufbereiten
e) Materialfluss sicherstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
3 Be- und Verarbeitungs- a) formgebende Verarbeitung durchführen
verfahren von polymeren b) spanende Bearbeitung von Faserverbundwerkstoffen
Werkstoffen durchführen
(§ 3 Nr. 21)
c) Klebe- und Fügetechniken anwenden
d) Bauweisen und Werkstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden
e) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbe- 16
sondere
aa) Zeichnungen, Belegungspläne, isometrische Dar-
stellungen und Abwicklungen lesen und anwen-
den; isometrische Skizzen von Faserverbundbau-
teilen anfertigen
bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-
stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maßge-
nauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen
dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
16
ee) Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung
von Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti-
gen
ff) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und
lagern; Sicherheitsvorschriften beachten
gg) Bauteile montieren und demontieren
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebs- und Fertigungsdaten
(§ 3 Nr. 22) einstellen 2*)
b) Abweichungen durch Steuern und Regeln beheben
5 Fertigungsüberwachung a) Mess- und Betriebsdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten
4*)
c) Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
6*)
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006 921
Schwerpunkt: Kunststofffenster
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Fertigungsplanung a) Material, insbesondere Glas, Beschläge und Zubehör,
(§ 3 Nr. 19) nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen 4*)
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
2 Sicherstellen der Ferti- a) Materialeingangskontrolle durchführen
gungsvoraussetzungen b) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen 4*)
(§ 3 Nr. 20)
c) Materialfluss sicherstellen
3 Be- und Verarbeitungs- a) spanende und therminische Bearbeitungsverfahren
verfahren von polymeren für Halbzeuge durchführen, insbesondere
Werkstoffen – Zuschneiden
(§ 3 Nr. 21)
– Bohren
– Schweißen
– Verputzen
b) Halbzeuge verfahrensspezifisch unterscheiden 16
c) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbeson-
dere
aa) Zeichnungen und isometrische Darstellungen
lesen und anwenden; isometrische Skizzen von
Bauelementen herstellen
bb) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften anwenden
cc) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
dd) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und
einstellen
ee) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-
scheiden und werkstoffspezifisch anwenden
16
ff) Fenster, Türen und Fassadenelemente durch
Fügen sowie Bearbeiten von Halbzeugen und
Komponenten fertigen
gg) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und
lagern; Sicherheitsvorschriften beachten
hh) Bauelemente montieren und demontieren
ii) Instandsetzung von Bauelementen durchführen
4 Fertigungssteuerung a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen und
(§ 3 Nr. 22) beurteilen 2*)
b) Fertigung steuern und regeln
5 Fertigungsüberwachung a) Messdaten erfassen
(§ 3 Nr. 23) b) Protokolle anfertigen und auswerten 4*)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen ergreifen
6 Qualitätsmanagement a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
(§ 3 Nr. 24) unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
6*)
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.