798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print*)
Vom 31. März 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1.2 Berufsbildung,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grund-
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
lagen,
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz,
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
1.5 Umweltschutz,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung: 1.6 Datenschutz;
2. Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse:
§1
2.1 Arbeitsorganisation,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Daten-
sicherheit,
Der Ausbildungsberuf Medienkaufmann Digital und
Print/Medienkauffrau Digital und Print wird staatlich an- 2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung,
erkannt. 2.4 Kommunikation und Kooperation,
§2 2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Ausbildungsdauer 3. Programmplanung und Produktentwicklung:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3.1 Programme und Profile,
3.2 Redaktion, Lektorat,
§3 3.3 Rechte und Lizenzen;
Zielsetzung der Berufsausbildung
4. Herstellung und Produktion:
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
4.1 Planung und Kalkulation,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- 4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen,
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des
4.3 Datenhandling,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie- 4.4 Gestaltung von Digital- und Printmedien,
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 4.5 Koordinierung von Produktionsprozessen;
5. Marketing, Verkauf und Vertrieb:
§4 5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,
Ausbildungsberufsbild 5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 5.3 Werbung für Produkte und Dienstleistungen,
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,
1. Der Ausbildungsbetrieb:
5.5 Branchenspezifische Rahmenbedingungen;
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 6.1 Rechnungs- und Finanzwesen,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 6.2 Controlling,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 6.3 Beschaffung und Lagerhaltung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 799
§5 3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
Ausbildungsrahmenplan 4. Fallbezogenes Fachgespräch.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-
sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anlei- mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-
tungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- genes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen-
de sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsin- 1. im Prüfungsbereich Produktentwicklungsprozess und
haltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprakti- Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen:
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern. In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
zogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
§6 folgenden Gebieten:
Ausbildungsplan a) Produkte und Dienstleistungen in der Medienwirt-
schaft,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen b) Herstellungsprozess,
Ausbildungsplan zu erstellen. c) Marketing und Verkauf
bearbeiten und dabei zeigen, dass er in diesem
§7 Zusammenhang Produkte und Dienstleistungen aus-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis wählen und unter Berücksichtigung der branchenspe-
zifischen Rahmenbedingungen Marketingmaßnahmen
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- ergebnis- und kundenorientiert entwickeln und um-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu setzen kann;
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben 2. im Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmän-
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig nische Steuerung und Kontrolle:
durchzusehen. In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
zogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
§8 folgenden Gebieten:
Zwischenprüfung a) Geschäftsprozesse und Arbeitsgestaltung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Einkauf von Arbeits- und Produktionsmitteln sowie
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des Dienstleistungen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Rechnungswesen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den d) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Leistungserstel-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
lungen kaufmännisch beurteilen, Ergebnisse kontrol-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
lieren und daraus Schlussfolgerungen ableiten sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
wirtschaftlich handeln kann;
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten
in folgenden Gebieten durchzuführen: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
1. Arbeitsabläufe und Informationsverarbeitung, gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. Märkte und Medienprodukte, mediale Darstellungs- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
formen und Gestaltungsgrundsätze, len kann;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs
§9 anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
bezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstel-
Abschlussprüfung
lungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der und diese situationsbezogen präsentieren sowie kun-
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und denorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgaben-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu stellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Aus-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- zubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu be-
bildung wesentlich ist. rücksichtigen. Dem Prüfling ist nach der Wahl der Auf-
gabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minu-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-
ten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer
bereichen:
von 20 Minuten nicht überschreiten.
1. Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
Produkten und Dienstleistungen,
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
2. Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
und Kontrolle, „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses fungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in dem Prü-
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei- fungsbereich nach Absatz 2 Nr. 4 mindestens ausreichen-
che die schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu de Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleis-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den tungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der § 10
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-
fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
1. Produktentwicklungsprozess und der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
Vermarktung von Produkten und schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
Dienstleistungen 40 Prozent, Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. Arbeitsorganisation und kauf-
männische Steuerung und Kontrolle 20 Prozent, § 11
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich nach Absatz 2 dung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau vom
Nr. 1, in mindestens einem der beiden schriftlichen Prü- 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1038) außer Kraft.
Berlin, den 31. März 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 801
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Medienwirtschaft dar-
(§ 4 Nr. 1.1) stellen
b) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
betriebes beschreiben
c) Unternehmensleitbild und Corporate Identity des Ausbildungs-
betriebes bei der Arbeit berücksichtigen
d) Geschäftsart und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Organisationsform des Ausbildungsunternehmens aufzeigen
f) Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Be-
hörden beschreiben
1.2 Berufsbildung a) Ausbildungsordnung mit betrieblichem Ausbildungsplan ver-
(§ 4 Nr. 1.2) gleichen und zu dessen Umsetzung beitragen
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und den
Beitrag der Beteiligten im dualen System erläutern
c) Möglichkeiten und Nutzen der Fortbildung für die persönliche
und berufliche Entwicklung erläutern
1.3 Personalwesen, arbeits- a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-
und sozialrechtliche Grundlagen setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für
(§ 4 Nr. 1.3) die persönliche Entwicklung darstellen
b) für den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen aufzeigen
c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären
d) Ziele und Grundsätze des Ausbildungsbetriebes für die Per-
sonalplanung und -entwicklung beschreiben
e) Vorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitregelung anwenden
f) Aufgaben der Personalverwaltung beschreiben
g) im Ausbildungsbetrieb übliche Verträge für den Personaleinsatz
unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozialversiche-
rungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
(§ 4 Nr. 1.4) stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
1.6 Datenschutz a) rechtliche Bestimmungen zum Datenschutz beachten
(§ 4 Nr. 1.6) b) Datenschutz in seiner Wirkung auf Unternehmen, Geschäftspart-
ner und Kunden unterscheiden und im Arbeitsprozess anwenden
2 Arbeitsorganisation und
Geschäftsprozesse
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Lern- und Arbeitstechniken anwenden
(§ 4 Nr. 2.1) b) Arbeitsabläufe und Entscheidungswege im Ausbildungsbetrieb
berücksichtigen
c) Zusammenwirkung der Funktionsbereiche in der Prozesskette
beachten
d) mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen zusammenarbeiten
e) Ziele bei der Arbeitsplanung setzen und Zeitplan für Aufgaben
festlegen
f) betriebliche Organisations- und Arbeitsmittel effizient einsetzen
g) Aufgaben ausführen, Ergebnisse kontrollieren und bei Bedarf
Korrekturmaßnahmen ergreifen
h) Probleme erkennen und analysieren, Lösungsalternativen ent-
wickeln und bewerten
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
j) Projekte planen und bearbeiten
2.2 Informations- und Kommunika- a) Informations- und Kommunikationssysteme unterscheiden und
tionssysteme, Datensicherheit aufgabenorientiert einsetzen
(§ 4 Nr. 2.2) b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
c) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Daten-
sicherheit beachten
d) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationssystemen
auf Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe und Arbeitsplätze im
Ausbildungsbetrieb berücksichtigen
2.3 Informationsbeschaffung a) Daten erfassen, ordnen, pflegen und auswerten
und -verarbeitung b) externe und interne Informationsquellen für betriebliche Prozesse
(§ 4 Nr. 2.3) nutzen
2.4 Kommunikation und Kooperation a) Einflüsse von Information, Kommunikation und Kooperation auf
(§ 4 Nr. 2.4) Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
c) Kundenkontakte herstellen
d) Kommunikationsregeln und -techniken, insbesondere Modera-
tionstechniken anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 803
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Themen und Sachverhalte situations- und zielgruppengerecht
aufbereiten und präsentieren
f) kulturelle Besonderheiten im Kundenkontakt berücksichtigen
2.5 Anwenden einer Fremdsprache a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
bei Fachaufgaben b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
(§ 4 Nr. 2.5) auswerten
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
3 Programmplanung und Produkt-
entwicklung
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Programme und Profile a) Konzeption der Produkte des Ausbildungsbetriebes unter Be-
(§ 4 Nr. 3.1) rücksichtigung von Märkten und Zielgruppen bewerten
b) Neu- und Weiterentwicklungen von Produkten und Dienstleistun-
gen in der Medienwirtschaft beurteilen und Schlussfolgerungen
für den eigenen Arbeitsbereich ziehen
c) Neu- und Weiterentwicklungen von kundenorientierten Digital-
und Printprodukten sowie Dienstleistungen vorschlagen
3.2 Redaktion, Lektorat a) Zusammenwirken von Redaktion oder Lektorat, insbesondere
(§ 4 Nr. 3.2) mit den Funktionsbereichen Produktion und Marketing, berück-
sichtigen
b) konzeptionelle Planung von Redaktion oder Lektorat im Arbeits-
prozess beachten
c) Bedeutung der Akquisition und Betreuung von Autoren oder
Herausgebern begründen
d) Rolle des Content-Managements für Produktion und Marketing
beschreiben
3.3 Rechte und Lizenzen a) Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und
(§ 4 Nr. 3.3) Presserechts anwenden und Branchenrichtlinien beachten
b) Bestimmungen des Urheberrechts beachten
c) Auswirkungen von Erwerb, Sicherung und Verkauf von Verwer-
tungs- und Nutzungsrechten im Ausbildungsbetrieb bewerten
d) bei Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen mitwirken
4 Herstellung und Produktion
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Planung und Kalkulation a) Termine festlegen und verfolgen
(§ 4 Nr. 4.1) b) Herstellungsverfahren für Digital-, Print- und Nebenprodukte
auswählen, dabei wirtschaftliche und ökologische Kriterien ab-
wägen
c) Kalkulationen und Deckungsbeitragsrechnungen erstellen
4.2 Auswahl und Vergabe von a) Angebote einholen, vergleichen und auswählen
Dienstleistungen b) Aufträge vergeben
(§ 4 Nr. 4.2)
c) interne und externe Dienstleistungen produkt- und terminbe-
zogen in den Produktionsprozess integrieren
4.3 Datenhandling a) Text-, Bild- und Grafikdaten digital bearbeiten und weiterleiten
(§ 4 Nr. 4.3) b) unterschiedliche mediale Darstellungsformen und Datenformate
beachten
c) strukturierte Aufbereitung für Datenbankanwendungen sicher-
stellen
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4.4 Gestaltung von Digital- a) Gestaltungsgrundsätze für Digital- und Printprodukte beachten
und Printmedien b) an der Umsetzung von konzeptionellen Vorgaben aus Marketing
(§ 4 Nr. 4.4) und Redaktion oder Lektorat mitwirken
c) bei der medien-, produkt- und zielgruppenorientierten Gestal-
tung mitwirken
d) an der Layouterstellung mitwirken
4.5 Koordinierung von Produktions- a) Produktionsprozesse koordinieren, dabei insbesondere Schnitt-
prozessen stellen von Produktionsabläufen beachten
(§ 4 Nr. 4.5) b) Einhaltung von Qualitätskriterien und auftragsbezogenen Vor-
gaben sicherstellen
c) Termine und Kosten überwachen, bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
5 Marketing, Verkauf und Vertrieb
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Marktanalyse und Zielgruppen- a) Markt- und Wettbewerbssituation beobachten
bestimmung b) Marktanalysen auswerten und deren Ergebnisse anwenden
(§ 4 Nr. 5.1)
c) Zielgruppen analysieren und bestimmen
d) an der Entwicklung von Kundenfindungs- und -bindungskon-
zepten mitarbeiten
e) Kundenwünsche ermitteln, mit betrieblichen Leistungsange-
boten vergleichen und daraus kundenorientierte Vorgehens-
weisen für Beratung und Verkauf ableiten
f) Entwicklungen von Werbeetats im Markt analysieren
5.2 Verkauf von Produkten und a) Leistungsdaten von Produkten und Dienstleistungen ermitteln
Dienstleistungen und am Markt vergleichen
(§ 4 Nr. 5.2) b) Medienprodukte, insbesondere Digital- und Printprodukte, Inser-
tionsprodukte, Lizenzen und Nebenrechte sowie Dienst- und
Serviceleistungen unterscheiden
c) Verkaufsmaßnahmen entwickeln, Medienprodukte verkaufen
d) Verfahren der Preisfindung anwenden
e) Rechnungserstellung steuern und kontrollieren
f) Kern- und Nebengeschäfte des Ausbildungsbetriebes abgren-
zen und deren ökonomische Bedeutung im Arbeitsprozess be-
rücksichtigen
g) Produkte und Dienstleistungen präsentieren sowie Informations-,
Beratungs- und Verkaufsgespräche führen
h) beim Verkaufen Methoden der Verkaufspsychologie einsetzen
i) auftragsbezogene Vorgaben des Kunden berücksichtigen
j) Organisation, Betreuung und Steuerung des Außendienstes
unterstützen
k) Vertreterkonferenzen und Außendiensttagungen vorbereiten und
organisieren
5.3 Werbung für Produkte und a) an der Entwicklung von Werbemitteln mitwirken
Dienstleistungen b) an Aktionen der Öffentlichkeits- und Public Relations-Arbeit mit-
(§ 4 Nr. 5.3) wirken
c) werbende und verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berück-
sichtigung von Werbeetats durchführen
d) Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 805
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Unterschiede der Werbung für Handels- und Endkunden darstel-
len und bei Verkaufsaktionen berücksichtigen
f) Kundenkontakte und Werbeerfolgskontrollen auswerten und
Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten
g) Kundendaten beschaffen, pflegen und nutzen
5.4 Vertrieb von Produkten und a) Vertriebswege unter Berücksichtigung der für Digital- und Print-
Dienstleistungen medien relevanten Kriterien bestimmen
(§ 4 Nr. 5.4) b) bei der Auftragsabwicklung für Digital- und Printmedien sowie
Dienstleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kun-
dengruppen mitwirken
c) vorhandene Vertriebswege optimal nutzen, bei Bedarf neue Ver-
triebswege erschließen
d) Vertriebskonzepte umsetzen
e) Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen organisieren und
steuern
f) Vertriebsdaten ermitteln und auswerten
5.5 Branchenspezifische Rahmen- a) Preisbindungsmodelle voneinander abgrenzen und produkt-
bedingungen spezifisch anwenden
(§ 4 Nr. 5.5) b) Kontrahierungsformen der Medienbranche bei Verkauf und Ver-
trieb nutzen
c) produktspezifische Geschäftsbestimmungen, wie beim Verkauf
von Anzeigen anwenden
6 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Rechnungs- und Finanzwesen a) Rechnungswesen als Instrument der kaufmännischen Steuerung
(§ 4 Nr. 6.1) darstellen
b) Kosten und Erlöse erfassen sowie Kostenarten, Kostenstellen
und Kostenträgern zuordnen
c) Buchungen vornehmen
d) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungsein- und -ausgänge
überwachen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
e) Kosten- und Leistungsrechnung anwenden
6.2 Controlling a) Bedeutung des Controllings als Informations-, Steuerungs- und
(§ 4 Nr. 6.2) Planungsinstrument beachten
b) Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung als Steuerungs-
und Informationsinstrument nutzen
c) Kosten und Erlöse für erbrachte Leistungen ermitteln und im
Zeitvergleich sowie im Soll-Ist-Vergleich bewerten
6.3 Beschaffung und Lagerhaltung a) Bedarf ermitteln, Angebote einholen und vergleichen sowie Auf-
(§ 4 Nr. 6.3) träge erteilen
b) Auftragserfüllung kontrollieren, Abweichungen klären und ab-
schließend bearbeiten
c) an der Planung und Steuerung von Lagerbeständen mitwirken
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
2.4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,
2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
3.1 Programme und Profile, Lernziel a,
5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,
5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
5.3 Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,
6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz,
1.5 Umweltschutz,
1.6 Datenschutz,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,
4.3 Datenhandling, Lernziele a und b,
4.4 Gestaltung von Digital- und Printmedien
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,
2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,
2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,
3.2 Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,
3.3 Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 807
4.1 Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,
4.3 Datenhandling, Lernziel c,
4.5 Koordinierung von Produktionsprozessen,
5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,
5.3 Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,
5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
5.5 Branchenspezifische Rahmenbedingungen,
6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,
6.3 Beschaffung und Lagerhaltung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,
3.1 Programme und Profile, Lernziele b und c,
3.2 Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,
3.3 Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
4.1 Planung und Kalkulation, Lernziel c,
4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,
5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,
6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,
6.2 Controlling
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,
2.4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann
für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation*)
Vom 31. März 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 1.5 Umweltschutz;
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommuni-
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I kationssysteme:
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 2.1 Arbeitsorganisation,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
2.2 Projektorganisation,
ministerium für Bildung und Forschung:
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen,
§1 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme;
Staatliche 3. Kommunikation und Kooperation:
Anerkennung des Ausbildungsberufes
3.1 Kommunikation,
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Marketingkommu- 3.2 Teamarbeit und Kooperation,
nikation/Kauffrau für Marketingkommunikation wird
staatlich anerkannt. 3.3 Kundenbeziehungen,
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
§2 4. Marketing- und Kommunikationsstrategien:
Ausbildungsdauer 4.1 Marktbeobachtung und -analyse,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4.2 Zielgruppen,
4.3 Markenführung,
§3
4.4 Budgetplanung;
Zielsetzung der Berufsausbildung
5. Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kom-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, munikationsmaßnahmen:
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier- 5.1 Briefing,
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des 5.2 Konzeptionierung,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
5.3 Steuerung der kreativen Umsetzung,
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
lieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü- 5.4 Feinplanung des Medieneinsatzes,
fungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 5.5 Rechte und Lizenzen;
6. Durchführung und Kontrolle von Marketing- und
§4
Kommunikationsmaßnahmen:
Ausbildungsberufsbild
6.1 Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 6.2 Organisation interner und externer Herstellungs-
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: prozesse,
1. Der Ausbildungsbetrieb: 6.3 Medieneinsatz,
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 6.4 Kontrolle und Abschluss der Maßnahme;
1.2 Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Mar- 7. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
keting- und Kommunikationswirtschaft,
7.1 Rechnungs- und Finanzwesen,
1.3 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-
lagen, 7.2 Controlling.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des §5
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Ausbildungsrahmenplan
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
Bundesanzeiger veröffentlicht. sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 809
leitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
1. im Prüfungsbereich Entwicklung von Marketing- und
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
Kommunikationskonzepten:
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. zogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
folgenden Gebieten:
§6 a) Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,
Ausbildungsplan b) Marketing- und Kommunikationsplanung,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des c) Maßnahmenkonzeption und Feinplanung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Medieneinsatzes,
Ausbildungsplan zu erstellen.
d) Budgetplanung und Kalkulation
§7 bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte
und Zusammenhänge analysieren sowie Marketing-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
und Kommunikationskonzepte ergebnis- und kunden-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- orientiert entwickeln kann;
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben,
2. im Prüfungsbereich Umsetzung und Steuerung von
den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Aus-
Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schrift-
lichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
zogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
§8 folgenden Gebieten:
Zwischenprüfung a) Beauftragung von Dienstleistern,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Herstellung und Medieneinsatz,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des c) Maßnahmencontrolling
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den organisieren und steuern, Ergebnisse kontrollieren
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- und daraus kaufmännische Schlussfolgerungen ab-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf leiten kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, Vorschriften beachten und Aspekte der Wirtschaftlich-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. keit berücksichtigen kann;
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten
in folgenden Gebieten durchzuführen: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
1. Arbeitsgestaltung und Informationsverarbeitung, gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
2. Planung von Marketing- und Kommunikationsmaß- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
nahmen, len kann;
3. Kaufmännische Geschäftsprozesse, 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs
anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
§9 bezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstel-
lungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten
Abschlussprüfung und präsentieren sowie kundenorientiert kommuni-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der zieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist der betrieb-
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- liche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Dem Prüfling
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung ist nach Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von
wesentlich ist. höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Fachge-
spräch soll eine Dauer von 20 Minuten nicht über-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-
schreiten.
bereichen:
1. Entwicklung von Marketing- und Kommunikations- (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
konzepten, lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
2. Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kom- „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
munikationsmaßnahmen, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
4. Fallbezogenes Fachgespräch. fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num- das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbe- Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
zogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-
gewichten. den.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben § 10
die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. Entwicklung von Marketing- und
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Kommunikationskonzepten 30 Prozent,
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
2. Umsetzung und Steuerung von der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
Marketing- und Kommunikations- schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
maßnahmen 30 Prozent, Vertragsparteien dies vereinbaren.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
§ 11
4. Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent.
Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
samtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens dung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau vom
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer- 28. November 1989 (BGBl. I S. 2095) außer Kraft.
Berlin, den 31. März 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 811
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Branchenstruktur der Marketing- und Kommunikationswirtschaft
(§ 4 Nr. 1.1) beschreiben, anzutreffende Betriebsformen, Branchensegmente
und Tätigkeitsfelder darstellen
b) Ausbildungsbetrieb in die Branchenstruktur einordnen
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Aufbau, Struktur und Leitbild des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-
rufsvertretungen beschreiben
1.2 Gesamt- und einzelwirtschaftliche a) Aufgabe und Bedeutung von Marketing und Kommunikation im
Funktion der Marketing- und Kom- Rahmen der Gesamtwirtschaft und der Gesellschaft darstellen
munikationswirtschaft b) Funktion und Bedeutung von Marketing und Kommunikation für
(§ 4 Nr. 1.2) Unternehmen, Verbände und Institutionen beschreiben
c) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes
im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
d) Bereiche und Strukturen der Teilbranchen in der Marketing- und
Kommunikationswirtschaft erläutern
e) Arten von Marketingkommunikation unterscheiden, Bereiche von-
einander abgrenzen und deren Beziehungen zueinander darstellen
f) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Vergleich zu Mitbewer-
bern ermitteln
g) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
1.3 Berufsbildung, arbeits- und sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag darstellen und
rechtliche Grundlagen die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
(§ 4 Nr. 1.3) b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver-
gleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu
seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbil-
dungsmöglichkeiten ermitteln
d) Fachinformationen nutzen
e) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
f) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 4 Nr. 1.5) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsbereiche
(§ 4 Nr. 2.1) des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Arbeitsabläufe im eigenen Funktionsbereich und Schnittstellen
zu anderen Funktionsbereichen berücksichtigen
c) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Informations- und Kom-
munikationsmittel einsetzen
d) eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berück-
sichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher
Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
e) Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Zusammenarbeit aktiv
gestalten und Aufgaben teamorientiert bearbeiten
2.2 Projektorganisation a) Inhaltliche, organisatorische, zeitliche, personelle und finanzielle
(§ 4 Nr. 2.2) Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen
b) Instrumente des Projektmanagements anwenden
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen a) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Nr. 2.3) anwenden
b) Service-, Kundendienst- und Gewährleistungen als Teil der Qua-
litätssicherung situationsgerecht anwenden
2.4 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
Kommunikationssysteme einsetzen
(§ 4 Nr. 2.4) b) interne und externe Dienste und Netze nutzen
c) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-
warekomponenten beachten
d) Maßnahmen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der
Datensicherung aufgabenorientiert anwenden
3 Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Kommunikation a) Kommunikationsregeln berücksichtigen und zielgruppen- und
(§ 4 Nr. 3.1) mediengerecht anwenden
b) Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und bedarfsge-
recht nutzen
c) situationsgerecht kommunizieren
d) Moderationstechniken anwenden
e) Arbeitsergebnisse situationsgerecht präsentieren und begründen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 813
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.2 Teamarbeit und Kooperation a) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben, mit Kritik kon-
(§ 4 Nr. 3.2) struktiv umgehen
b) Strategien zur Konfliktlösung nutzen
c) Aufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller
Fähigkeiten verteilen und bearbeiten
3.3 Kundenbeziehungen a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kunden-
(§ 4 Nr. 3.3) orientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit be-
rücksichtigen
b) Maßnahmen der Kundenbetreuung und -bindung umsetzen
c) Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche Maßnah-
men umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten bei geschäftlichen Kontakten berück-
sichtigen
3.4 Anwenden einer Fremdsprache a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
bei Fachaufgaben b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
(§ 4 Nr. 3.4) auswerten
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
4 Marketing- und Kommunikations-
strategien
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Marktbeobachtung und -analyse a) Märkte beschreiben und eingrenzen
(§ 4 Nr. 4.1) b) Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen
beschaffen und auswerten
c) Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktanalyse aus-
wählen
d) Absatzpotenziale ermitteln
4.2 Zielgruppen a) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und
(§ 4 Nr. 4.2) Märkten nutzen
b) Konsumentenverhalten erfassen und analysieren
c) Zielgruppen analysieren, definieren und segmentieren, dabei kul-
turelle und gesellschaftliche Verhaltensweisen, Werte und Nor-
men berücksichtigen
4.3 Markenführung a) Merkmale einer Marke darstellen
(§ 4 Nr. 4.3) b) Instrumente der Markenführung beschreiben
c) Markenwert aufzeigen
d) Markenessenz feststellen
4.4 Budgetplanung a) Budgetplanungsarten unterscheiden
(§ 4 Nr. 4.4) b) Eckwerte von Marketingplänen berücksichtigen
c) Budgets nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketing-
mix aufteilen
d) Kapazitäten planen und mit der Produkt-, Marketing- und Ver-
triebsplanung abgleichen
e) Kommunikationsplanung, Produktplanung und Vertrieb aufein-
ander abstimmen
5 Vorbereitung und Planung von
Marketing- und Kommunikations-
maßnahmen
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Briefing a) Briefingbestandteile recherchieren und verifizieren
(§ 4 Nr. 5.1) b) Briefing anhand eines Musterbriefings formulieren
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Briefing auf Vollständigkeit überprüfen
d) Fragenkatalog für das Re-Briefing erstellen und bearbeiten
5.2 Konzeptionierung a) an der Entwicklung von Strategien für Marketing- und Kommuni-
(§ 4 Nr. 5.2) kationsmaßnahmen mitwirken
b) Konzepte hinsichtlich der Aufgabenstellung und Ziele bewerten
c) Kommunikationsmix und Kommunikationsmittel bestimmen
d) Produktion und Ressourcen planen
e) Projektbudget kalkulieren und vorschlagen
5.3 Steuerung der kreativen a) kreative Umsetzungen mit Briefing abgleichen
Umsetzung b) Vorgaben für die Kreation formulieren
(§ 4 Nr. 5.3)
c) Kreativitätstechniken nutzen
5.4 Feinplanung des Medieneinsatzes a) Mediaziele festlegen und Medienmix vorschlagen
(§ 4 Nr. 5.4) b) Einsatzplan entwickeln
c) Optimierungsmöglichkeiten prüfen
5.5 Rechte und Lizenzen a) berufsspezifische Rechtsquellen, Normen und Regeln erschlie-
(§ 4 Nr. 5.5) ßen und anwenden
b) rechtliche Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbs-, Urhe-
ber-, Verwertungs-, Marken- und Persönlichkeitsrecht anwenden
c) bei der Vertragsgestaltung sowie an der Beschaffung von Rech-
ten und Lizenzen mitwirken
d) zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Missbrauch
beitragen
6 Durchführung und Kontrolle von
Marketing- und Kommunikations-
maßnahmen
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Auswahl und Beauftragung von a) Bedingungen für Ausschreibungen und Wettbewerbspräsenta-
Dienstleistern tionen feststellen
(§ 4 Nr. 6.1) b) Ausschreibung formulieren
c) Konzeptionen, Angebote und Präsentationen bewerten und aus-
wählen
d) Vereinbarung mit Dienstleistern formulieren
6.2 Organisation interner und externer a) Herstellungsprozesse und Aktivitäten planen
Herstellungsprozesse b) Herstellungsprozesse und Aktivitäten überwachen, insbesondere
(§ 4 Nr. 6.2) hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualität
c) Abnahme von Einzelleistungen durchführen
6.3 Medieneinsatz a) Medieneinsatz steuern und überprüfen
(§ 4 Nr. 6.3) b) Resonanz erfassen und dokumentieren
c) Medieneinsatz optimieren
6.4 Kontrolle und Abschluss der a) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaßnahme
Maßnahme dokumentieren
(§ 4 Nr. 6.4) b) Budgetkontrolle durchführen, bei Abweichungen Nachkalkula-
tion vornehmen
c) Rentabilität ermitteln
d) Folgerungen für künftige Maßnahmen ableiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 815
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Rechnungs- und Finanzwesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 4 Nr. 7.1) Kontrolle beschreiben
b) Organisation des Rechnungs- und Finanzwesens im Ausbil-
dungsbetrieb darstellen
c) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungs-
betriebes anwenden
7.2 Controlling a) betriebliche Controllingsysteme und -instrumente anwenden
(§ 4 Nr. 7.2) b) betriebliche Leistungskennzahlen beschaffen und anwenden
c) Ergebnisse des Rechnungswesens für das Controlling nutzen
d) Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen prüfen
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft,
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,
2.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
3.1 Kommunikation, Lernziele a bis c,
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
3.3 Kundenbeziehungen, Lernziel a,
4.3 Markenführung, Lernziel a,
5.1 Briefing, Lernziele a und b,
6.1 Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
ten der Berufsbildpositionen
1.3 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
7.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,
7.2 Controlling, Lernziel a,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,
2.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c und d,
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
4.1 Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele a und b,
4.2 Zielgruppen, Lernziele a und b,
4.3 Markenführung, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Projektorganisation, Lernziel a,
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b,
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 817
5.1 Briefing, Lernziele c und d,
5.2 Konzeptionierung, Lernziel a,
5.3 Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziel a,
5.5 Rechte und Lizenzen
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3.3 Kundenbeziehungen, Lernziel b,
6.1 Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziele b und c,
6.2 Organisation interner und externer Herstellungsprozesse,
6.3 Medieneinsatz, Lernziele a und b,
6.4 Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziel a,
7.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel c,
7.2 Controlling, Lernziel b,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
4.1 Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele c und d,
4.2 Zielgruppen, Lernziel c,
4.3 Markenführung, Lernziele c und d,
4.4 Budgetplanung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Projektorganisation, Lernziel b,
3.1 Kommunikation, Lernziele d und e,
3.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
3.3 Kundenbeziehungen, Lernziele c und d,
5.2 Konzeptionierung, Lernziele b bis e,
5.3 Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziele b und c,
5.4 Feinplanung des Medieneinsatzes
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.1 Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel d,
6.3 Medieneinsatz, Lernziel c,
6.4 Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziele b bis d,
7.2 Controlling, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin*)
Vom 6. April 2006
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
4. Umweltschutz,
vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Arti-
kel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-
S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbin- munikation und Auftragsbearbeitung,
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 7. Qualitätsmanagement,
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
8. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
und Kunststoffen,
ministerium für Bildung und Forschung:
9. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von kerami-
§1 schen Bauteilen,
Staatliche 10. Versetzen von Kacheln und anderen keramischen
Anerkennung des Ausbildungsberufes und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,
Der Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/ 11. Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponen-
Ofen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der ten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe 12. Installieren elektrischer Baugruppen und Komponen-
Nummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A ten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,
der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
13. Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und
Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Lufthei-
§2
zungsbausystemen,
Ausbildungsdauer
14. Prüfen und Messen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
15. Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und
industriell gefertigten Öfen und Herden,
§3
16. Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen
Zielsetzung der Berufsausbildung und raumlufttechnischen Anlagen,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kennt-
17. Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbren-
nisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und
nern; Brennstoffversorgung und Lagerung,
Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Aus-
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 18. Kundenberatung.
Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän- §5
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den Ausbildungsrahmenplan
§§ 8 und 9 nachzuweisen. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4
sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
§4 sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Ausbildungsberufsbild dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, derheiten die Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
Ausbildungsplan
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
desanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 819
§7 2. Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brenn-
baren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen ver-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
setzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Fest-
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- brennstoffe mit Warmwasserwärmetauscher, ein-
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu schließlich der Anschlussleitungen und der Elektroan-
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während schlüsse oder
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
3. Grundofens aus geschliffen versetzter Kachelware an
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen ein-
zusehen.
schließlich des Verbrennungsluftanschlusses und der
Elektroanschlüsse für eine elektronische Regelung
§8
nach Zeichnung; einschließlich der Arbeitsplanung und
Zwischenprüfung der Montage von Steuerungs- und Regelungseinrichtun-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine gen sowie der Inbetriebnahme der Feuerungsstätte. Die
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisüblichen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen,
dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitli-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- cher Vorgaben selbstständig umsetzen kann. Er soll
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- Material disponieren, Verarbeitungs- und Verbindungs-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für techniken keramischer und metallischer Werkstoffe an-
die Berufsausbildung wesentlich ist. wenden, elektrische Baugruppen einstellen und abglei-
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei chen sowie Prüfprotokolle erstellen können. Durch das
komplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
entsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für
höchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Auf- die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe
gabenstellungen bearbeiten. Hierfür kommen insbeson- auch im Hinblick auf die Gesamtanlage aufzeigen sowie
dere in Betracht: die Vorgehensweise bei der Inbetriebnahme von Anlagen
erläutern kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ein-
1. Bearbeiten keramischer Bauteile, schließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das
2. Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbe- Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
sondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den
3. Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit drei Prüfungsbereichen
flexiblen Leitungen. 1. Auftragsplanung,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte
2. Anlagenanalyse sowie
planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Berech-
nungen durchführen, technische Unterlagen nutzen 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitssicher-
In den Prüfungsbereichen Auftragsplanung und Anlagen-
heit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichti-
analyse sind insbesondere durch Verknüpfung informa-
gen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren
tionstechnischer, technologischer und mathematischer
kann.
Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu be-
werten und geeignete Lösungswege darzustellen.
§9
(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung kommt
Gesellenprüfung insbesondere in Betracht:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetrieb-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- nahme
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 1. einer raumlufttechnischen Anlage oder
wesentlich ist. 2. eines Ofensystems
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüf-
insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, ling zeigen, dass er eine Auftragsanalyse unter Beach-
die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie tung der technischen Regeln und baurechtlicher Vor-
innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein gaben durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme
Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächspha- notwendigen mechanischen und elektrischen Kompo-
sen bestehen kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu nenten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, Montage-
geben, Messgeräte und technische Einrichtungen vor der pläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte
Prüfung kennen zu lernen. Für die Arbeitsaufgabe kommt unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des
insbesondere in Betracht: Herstellen des Segments eines Qualitätsmanagements planen kann.
1. Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brenn-
(5) Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt
baren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen ver-
insbesondere in Betracht:
setzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Heizöl
oder Gas, einschließlich der Brennstoffversorgungs- Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen
leitung und der Elektroanschlüsse, Eingrenzung von Fehlern in einer raumlufttechnischen
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Anlage oder einem Ofensystem nach vorgegebenen Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
Anforderungen. des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur reiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
Inbetriebnahme und zur Instandhaltung unter Berück- mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-
sichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und wichten.
hydraulische Schemata, Steuerungs- und Regelungspro- (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen
gramme anwenden, Einstellwerte optimieren sowie funk- und praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-
tionelle Zusammenhänge erkennen, mechanische, physi- reichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prü-
kalische und elektrische Größen ermitteln sowie Anlagen- fungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen
verhalten begründen kann. Er soll ferner zeigen, dass er mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren
Prüfverfahren auswählen, Fehlerursachen feststellen und Prüfungsbereich des schriftlichen Teils darf keine un-
Lösungsvorschläge erarbeiten kann. genügende Leistung erbracht worden sein.
(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle § 10
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
(7) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
1. im Prüfungsbereich Vertragsparteien dies vereinbaren.
Auftragsplanung 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich § 11
Anlagenanalyse 150 Minuten,
Nichtanwenden von Vorschriften
3. im Prüfungsbereich
Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlings-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
wesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar
(8) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: anzuwenden.
1. Auftragsplanung 40 Prozent,
2. Anlagenanalyse 40 Prozent, § 12
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(9) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche bildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer vom
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der 9. August 1978 (BGBl. I S. 1247) außer Kraft.
Berlin, den 6. April 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 821
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
5 Betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation und Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
Auftragsbearbeitung len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
(§ 4 Nr. 5) den
c) Montage- und Explosionszeichnungen lesen und an-
wenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
5
e) Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigen
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-
ten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-
rücksichtigen
i) maßstabsgerechte Zeichnungen erstellen
j) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
k) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam- 3
menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen
und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitar-
beiten
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen,
von Arbeitsabläufen fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie
(§ 4 Nr. 6) Herstellervorgaben planen und festlegen
b) Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel an-
fordern und bereitstellen
c) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men
d) Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, Abfälle
trennen, lagern und Entsorgung veranlassen
6
e) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaß-
nahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergrei-
fen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein-
flüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern
g) Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergono-
mische Gesichtspunkte beim Transport berücksichti-
gen
h) Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen
und ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Per-
sonaleinsatzes festlegen
i) Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhü- 4
tungsvorschriften aufstellen
j) Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung
sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 823
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
7 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto- 2
kollieren
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-
mentieren 2
d) Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden
8 Manuelles und a) Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bear-
maschinelles Bearbeiten beitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werk-
von Metallen und Kunst- stoffe auswählen und einsetzen
stoffen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
(§ 4 Nr. 8) Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf
Maß bearbeiten und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennen
d) Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisen- 7
metallen sowie Kunststoffen umformen und fügen
e) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen
f) Hilfsstoffe einsetzen
g) Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und hand-
geführten Maschinen bearbeiten, insbesondere
schleifen und bohren
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Ver-
fahren verbinden
j) Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und
anwenden 8
k) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-
stoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße maschinell trennen und
umformen
9 Manuelles und a) Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische,
maschinelles Bearbeiten mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählen
von keramischen b) Kacheln und keramische Formteile behauen, schlei-
Bauteilen fen, ausdornen und ausklinken
(§ 4 Nr. 9)
c) Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, aus-
dornen und ausklinken 25
d) Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß
bearbeiten
e) Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeiten
f) Beton von Hand und mit der Maschine mischen und
Schalungen für Betonbauteile anfertigen
10 Versetzen von Kacheln und a) Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mör-
anderen keramischen und tel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigen-
mineralischen Werkstoffen schaften und Verwendungszweck auswählen
und Bauteilen b) Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur-
(§ 4 Nr. 10) und Kunststeine sowie Klinker setzen
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
c) Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und anset- 15
zen
d) Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichti-
gung des Schallschutzes herstellen
e) Mauer- und Putzmörtel herstellen
f) Verputze herstellen
g) Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen,
verklammern und ausfüttern 15
h) Natursteinplatten verlegen und ansetzen
11 Herstellen elektrischer a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch
Anschlüsse von Kompo- elektrischen Strom anwenden
nenten von Ofen- und Luft- b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
heizungsbausystemen Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
(§ 4 Nr. 11) hängigkeit zueinander prüfen
c) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-
den, Unfallverhütungsvorschriften beachten 3
d) elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialaus-
gleichsmaßnahmen durchführen
e) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringen
f) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken
anschließen und verbinden
g) Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Feh-
lerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern,
Kabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterschei- 5
den, Drehrichtung prüfen
i) elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise über-
prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen
12 Installieren elektrischer a) Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene
Baugruppen und Kompo- Elektroinstallation prüfen
nenten von Ofen- und Luft- b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-
heizungsbausystemen tungen einbauen, verbinden und kennzeichnen
(§ 4 Nr. 12)
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und 2
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d) elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mecha-
nischen, thermischen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsarten und des Verwendungszwecks aus-
wählen, zurichten, verlegen und verbinden
e) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-
heitstechnischen Gegebenheiten festlegen
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrah-
tungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen doku-
mentieren
h) Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebs-
mitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 825
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
i) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-
renden Teilen prüfen und sicherstellen
j) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
k) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-,
Regelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen
und in Betrieb nehmen
l) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
und dokumentieren 6
m) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnitt-
stellen prüfen
n) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-
läufen, Druck und Temperatur prüfen
o) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
p) Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von
prozessrelevanten Größen einstellen
q) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer
Baugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen sys-
tematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die
Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellen
r) Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen er-
greifen
13 Montieren von Mess-, a) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitsein-
Steuerungs-, Regelungs- richtungen unterscheiden, einbauen und anschließen
und Sicherheitseinrichtun- b) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und
gen von Ofen- und Luft- Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch
heizungsbausystemen betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und
(§ 4 Nr. 13) systemspezifischer Anforderungen überprüfen, ein-
stellen und in Betrieb nehmen 3
c) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen
auswerten
d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben
einstellen, betreiberspezifische Anforderungen be-
rücksichtigen
14 Prüfen und Messen a) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 4 Nr. 14) b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen 2
c) Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und aus-
winkeln, Abweichungen dokumentieren
d) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-
tungen aufbauen
e) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-
tur und Strömungsgeschwindigkeit, messen
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
f) Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren 4
Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen
g) Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbeson-
dere Abgasanalysen, durchführen
15 Aufbauen und Instand- a) Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbe-
halten von handwerklich sondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, her-
und industriell gefertigten stellen
Öfen und Herden
b) Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellen
(§ 4 Nr. 15)
c) Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauern
6
d) Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen,
Dehnungsfugen herstellen
e) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell
gefertigte Herde einbauen
f) Altanlagen demontieren
g) verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen,
Heizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Back-
öfen setzen und instand halten
h) Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch
einbinden, einschließlich solarthermischer Kompo-
nenten
i) Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, ein-
bauen, anpassen und instand halten
j) Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbren-
nungsluftversorgung sicherstellen 9
k) Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifi-
schen Eigenschaften herstellen
l) Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige
und gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicher-
kerne einbauen
m) Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen
und Herde errichten
n) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell
gefertigte Herde instand halten
16 Herstellen und Instand- a) Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und
halten von Flächen- Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigen
heizungen und raumluft- b) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-
technischen Anlagen latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und
(§ 4 Nr. 16) 5
Schalldämpfer einbauen
c) Flächenheizsysteme einbauen
d) Altanlagen demontieren
e) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-
latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und
Schalldämpfer instand halten
f) Flächenheizsysteme instand halten 3
g) Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen
und instand halten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 827
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsmonat
1–18 19–36
1 2 3 4
17 Einbauen und Instand- a) Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvor-
halten von Gas- und schriften und des Immissionsschutzes einbauen, ein-
Ölbrennern; Brennstoff- regulieren und instand halten
versorgung und Lagerung b) Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschrif-
(§ 4 Nr. 17) ten und des Immissionsschutzes einbauen, einregulie-
ren und instand halten
c) Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, Füll- und Entlüf-
tungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der 12
Vorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und
instand halten
d) zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und
instand halten
e) Gasversorgungsanlagen einbauen und instand halten
f) Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen ein-
bauen und instand halten
18 Kundenberatung a) Kundenanregungen aufnehmen und auf technische
(§ 4 Nr. 18) Umsetzbarkeit prüfen
b) Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei
Planung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen informieren
c) Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über
Verkaufspreise und Kundennutzen informieren; An-
schlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge, 4
akquirieren
d) Kunden in den Betrieb der Anlage einweisen
e) Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwün-
schen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger
Energiesysteme optimieren
f) Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und
Farbgestaltung beraten
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fachangestellten
für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung*)
Vom 6. April 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Grundlagen,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 1.4 Umweltschutz;
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- tionssysteme:
ministerium für Bildung und Forschung:
2.1 Arbeitsorganisation,
§1 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
Staatliche 2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung;
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und 3. Kommunikation und Kooperation:
Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozial-
forschung wird staatlich anerkannt. 3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und
Kooperation,
§2 3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Ausbildungsdauer 4. Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt-
und Sozialforschung;
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
5. Projektvorbereitung:
§3 5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung,
Zielsetzung der Berufsausbildung 5.2 Planung und Organisation;
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 6. Projektdurchführung:
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,
6.1 Prozessbegleitung,
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-
ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des 6.2 Datenerfassung, Codierung,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
6.3 Datenprüfung, Gewichtung,
dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun- 6.4 Datenauswertung,
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. 6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;
7. Projektnachbereitung:
§4
7.1 Dokumentation,
Ausbildungsberufsbild
7.2 Projektabrechnung.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§5
1. Der Ausbildungsbetrieb:
Ausbildungsrahmenplan
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-
betriebes, Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Bundesanzeiger veröffentlicht. und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 829
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
derheiten die Abweichung erfordern. 1. im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und
Methoden der Markt- und Sozialforschung:
§6 In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Ausbildungsplan gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
Gebieten
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen a) Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,
Ausbildungsplan zu erstellen. b) Methodische Grundlagen der Markt- und Sozial-
forschung,
§7 c) Rechtliche Rahmenbedingungen
Schriftlicher Ausbildungsnachweis bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt-
und Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
Zusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche,
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungs-
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
typen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
rechtliche und branchenspezifische Regelungen
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
berücksichtigen kann;
zusehen.
2. im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungspro-
jekte:
§8
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Zwischenprüfung gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Gebieten
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des a) Projektorganisation,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Projektabwicklung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
analysieren, Informationen aus Sekundärquellen aus-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
wählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
kontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten ver-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
arbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens der Steuerung und Dokumentation eines Projektes
120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra- durchführen kann;
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
ten bearbeiten:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
1. Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialfor- gene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und
schung, dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und
2. Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedin- gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
gungen, Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
3. Sekundärstatistiken und Sekundärquellen, 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling
anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
bezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachwei-
§9 sen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erken-
Abschlussprüfung nen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf
eines Projektes darstellen und begründen sowie
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungs-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- sichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte
dung wesentlich ist. Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minu-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs- ten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer
bereichen: von 20 Minuten nicht überschreiten.
1. Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
Sozialforschung, lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
2. Markt- und Sozialforschungsprojekte, „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
4. Fallbezogenes Fachgespräch.
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num- fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das
mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der
Nummer 4 mündlich durchzuführen. Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich forschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche min-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält- destens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wer-
nis 2 : 1 zu gewichten. den. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-
bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
bestanden.
Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte
gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte
Gewicht. § 10
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Inkrafttreten
Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozial- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Berlin, den 6. April 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 831
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/
zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben
(§ 4 Nr. 1.1) b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und tarifrechtliche Grundlagen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
(§ 4 Nr. 1.2) b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar-
stellen
f) den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche
Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-
(§ 4 Nr. 2.1) niken aufgabenorientiert einsetzen
b) Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten
abstimmen, Termine koordinieren
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert
einsetzen, Informationsquellen nutzen
d) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-
tungserstellung berücksichtigen
e) zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatz-
gestaltung beitragen
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durch-
führen
2.2 Informations- und Kommunika- a) Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden
tionssysteme b) branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische
(§ 4 Nr. 2.2) Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten
d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-
tionssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe be-
achten
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln
(§ 4 Nr. 2.3) zum Datenschutz anwenden
b) Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung
beim Umgang mit Daten beachten
2.4 Berufsbezogene Rechts- a) wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrecht-
anwendung liche Regelungen anwenden
(§ 4 Nr. 2.4) b) forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und
berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen
c) rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und
Sozialforschung darstellen
3 Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Kundenorientierte Kommuni- a) die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen
kation, Teamarbeit und b) kundenorientiert handeln und kommunizieren
Kooperation
(§ 4 Nr. 3.1) c) Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen,
durchführen und nachbereiten
d) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden
e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
f) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert
durchführen
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationsquellen nutzen
(§ 4 Nr. 3.2)
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 833
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4 Aufgaben, Funktionen und a) Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und ge-
Anwendungen der Markt- samtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie An-
und Sozialforschung wendungsgebiete definieren
(§ 4 Nr. 4) b) Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten
im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung
und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
c) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der
qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekun-
därforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen
5 Projektvorbereitung
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Informationsbeschaffung a) Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht aus-
und -aufbereitung wählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
(§ 4 Nr. 5.1) b) vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebö-
gen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen
und auf Verwertbarkeit prüfen
c) Quellen für Stichprobenziehungen festlegen
5.2 Planung und Organisation a) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf
(§ 4 Nr. 5.2) Eignung prüfen
b) Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderato-
ren vorbereiten
c) Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen
d) Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten
e) Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan
erstellen und abstimmen
f) Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen
g) Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere
unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität
sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren
h) Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlas-
sen und kontrollieren
i) Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordi-
nieren
j) Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerun-
gen für die Erhebung ziehen
k) Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollstän-
digkeit prüfen
6 Projektdurchführung
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Prozessbegleitung a) Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren
(§ 4 Nr. 6.1) b) Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Projektphasen durchführen
c) Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
6.2 Datenerfassung, Codierung a) Codeplan erstellen
(§ 4 Nr. 6.2) b) offene und teiloffene Fragen codieren
c) wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswer-
ten
d) Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bear-
beiten
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6.3 Datenprüfung, Gewichtung a) Plausibilitätsprüfungen durchführen
(§ 4 Nr. 6.3) b) Implausibilitäten listen und bearbeiten
c) Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und
Gewichtungsmatrix beschaffen
6.4 Datenauswertung a) Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten
(§ 4 Nr. 6.4) erstellen
b) Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen
c) Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen
d) Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden
e) Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unter-
scheiden
f) betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und
Einzelexplorationen anwenden
6.5 Aufbereitung, Präsentation, a) Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafi-
Ergebnisbericht ken sowie in Textform darstellen
(§ 4 Nr. 6.5) b) Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen
und zusammenstellen
c) ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen
und Ergebnisberichten grafisch darstellen
d) Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisato-
risch vorbereiten und die Durchführung unterstützen
7 Projektnachbereitung
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Dokumentation a) Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren
(§ 4 Nr. 7.1) b) Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien
sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archi-
vieren
c) Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbe-
reiten
7.2 Projektabrechnung a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
(§ 4 Nr. 7.2) rechnung erläutern
b) Rechnungen externer Dienstleister prüfen
c) Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 835
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/
zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
– Zeitliche Gliederung –
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,
4. Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,
5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,
6.4 Datenauswertung, Lernziel c,
6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4. Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,
7.1 Dokumentation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.1 Prozessbegleitung, Lernziele b und c,
6.2 Datenerfassung, Codierung,
6.4 Datenauswertung, Lernziel f,
7.1 Dokumentation, Lernziel c,
7.2 Projektabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel f,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
5.2 Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,
6.4 Datenauswertung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele c und d,
6.3 Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,
6.4 Datenauswertung, Lernziele b und d,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,
6.1 Prozessbegleitung, Lernziel a,
6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
5.2 Planung und Organisation, Lernziele f und i,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
6.3 Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,
6.4 Datenauswertung, Lernziel e,
7.2 Projektabrechnung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 837
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 7. April 2006
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit 7. Die bisherige Nummer 58g wird die neue
§ 53 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Be- Nummer 58i.
kanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von
8. Nach der Nummer 63b wird folgende Nummer 63c
denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 40 der Verordnung vom
eingefügt:
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 53
Abs. 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September „63c. Ioxynil“.
2005 (BGBl. I S. 2618) eingefügt worden ist, jeweils in 9. Nach der Nummer 71a wird folgende Nummer 71b
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas- eingefügt:
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 „71b. Mepanipyrim“.
(BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für 10. Die bisherige Nummer 71b wird die neue
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Nummer 71c.
Artikel 1 11. Die bisherige Nummer 86b Pirimiphosmethyl wird die
neue Nummer 86c.
Änderung der Weinverordnung
12. Die bisherige Nummer 86c wird die neue
Die Anlage 7a Abschnitt 1 der Weinverordnung in der
Nummer 86d.
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Nach der Nummer 89 wird folgende Nummer 89a
30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden eingefügt:
ist, wird wie folgt geändert: „89a. Propoxycarbazone“.
1. Nach der Nummer 13 wird folgende Nummer 14
14. Nach der Nummer 90b wird folgende Nummer 90c
eingefügt:
eingefügt:
„14. Bromoxynil“.
„90c. Pyraclostrobin“.
2. Die bisherige Nummer 14 wird die neue Nummer 14a.
15. Die bisherigen Nummern 90c und 90d werden die
3. Nach der Nummer 44 wird folgende Nummer 44a
neuen Nummern 90d und 90e.
eingefügt:
„44a. Dimethenamid-p“. 16. Nach der Nummer 91b wird folgende Nummer 91c
eingefügt:
4. Nach der Nummer 58 wird folgende Nummer 58a
eingefügt: „91c. Quinoxyfen“.
„58a. Flazasulfuron“. 17. Die bisherigen Nummern 91c bis 91h werden die
neuen Nummern 91d bis 91i.
5. Die bisherigen Nummern 58a bis 58f werden die
neuen Nummern 58b bis 58g. 18. Nach der Nummer 95c wird folgende Nummer 95d
6. Nach der neuen Nummer 58g wird folgende eingefügt:
Nummer 58h eingefügt: „95d. Trimethylsulfonium-Kation“.
„58h. Flurtamone“. 19. Folgende Nummer 98 wird angefügt:
„98. Zoxamide“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeug-
nisse des Weinsektors in deutsches Recht:
– 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung Artikel 2
der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte Inkrafttreten
für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide
sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35). in Kraft.
Bonn, den 7. April 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 7. April 2006
Es verordnen auf Grund
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 und 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6)“
durch die Angabe „Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11)“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2a wird nach der Angabe „Nr. 466/2001“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11),“ eingefügt.
3. In § 6 Abs. 3 wird nach der Angabe „Nr. 466/2001“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11),“ eingefügt.
4. Dem § 7 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:
„(7) Bananen, Chicorée, Kohlrabi, Knoblauch, Rote Rüben, Schalotten, Speisezwiebeln und Steinobst mit einem
Gehalt an Iprodion, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum
23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(8) Reis mit einem Gehalt an Molinat, der den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entspricht, darf noch
bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.
(9) Trauben mit einem Gehalt an Propiconazol, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.“
5. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Phorat“ wird die folgende Position „Picoxystrobin“ eingefügt:
„Picoxystrobin 117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(triflu= 0,05 Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse
ormethyl)pyridin-2-yloxy=
0,021) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
methyl]phenyl} -3-
methoxyacrylat
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide
und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 839
b) Die Position „Propiconazol“ wird wie folgt gefasst:
„Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0,1 Leber von Wiederkäuern
4-propyl-1,3-dioxalan-2-
0,012) Eier, Fleisch außer Leber von
yl-methyl]-1H-1,2,4-triazol
Wiederkäuern, Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis“.
6. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Fosetyl“ wird die folgende Position „Fosthiazat“ eingefügt:
„Fosthiazat 98886-44-3 (RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 0,05 Bananen, Hopfen, Ölsaaten, Tee
2-oxo-1,3-thiazolidin-3-
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
yl-phosphonothioat
b) Nach der Position „Indoxacarb“ wird die folgende Position „Iodsulfuron-Methyl-Natrium“ eingefügt:
„Iodsulfuron- 144550-36-7 Natrium-Salz des Iodo-2- 0,05 Hopfen, Tee
Methyl einschließ- [3-(4-methoxy-6-methyl-
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
lich der Salze 1,3,5-triazin-2-yl)-ureido=
sulfonyl]benzoesäure=
insgesamt
methylesters
berechnet
als Iodsulfu=
185119-76-0 4-lodo-2-[3-(4-methoxy-
ron-Methyl
6-methyl-1,3,5-triazin-2-
yl)-ureidosulfonyl]=
benzoesäure
c) Die Position „Iprodion“ wird wie folgt gefasst:
„Iprodion 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N- 15 Erdbeeren
isopropyl-2,4-dioxo-1-
10 Kleinfrüchte und Beeren, frische
imidazolidincarboxamid
Kräuter, Salatarten, Strauch-
beerenobst, Trauben
5 Bohnen mit Hülsen (frisch), China-
kohl, Kernobst, Kiwis, Kopfkohl,
Solanaceen, Zitronen
3 Frühlingszwiebeln, Reis,
Steinobst
2 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Erbsen mit Hülsen
1 Cucurbitaceen mit ungenießbarer
Schale, Mandarinen
0,5 Gerste, Hafer, Leinsamen, Raps-
samen, Rosenkohl, Sonnen-
blumenkerne, Weizen
0,3 Erbsen ohne Hülsen (frisch),
Karotten, Knollensellerie, Pas-
tinaken, Radieschen, Rettiche
0,2 Chicorée, Haselnüsse, Hülsen-
früchte, Knoblauch, Rhabarber,
Schalotten, Zwiebeln
0,1 Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel“.
d) Nach der Position „Mercaptodimethur“ wird die folgende Position „Mesotrion“ eingefügt:
„Mesotrion 104206-82-8 2-(4-mesyl-2nitroben= Summe von 0,1 Hopfen, Tee
zoyl) cyclohexane -1,3- Mesotrion
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
dione und 4-
Methyl-
sulfonyl-2-
Nitrobenzoe=
säure be-
rechnet als
Mesotrion
e) Die Position „Molinat“ wird wie folgt gefasst:
„Molinat 2212-67-1 S-Ethyl-hexahydro-1H- 0,1 Hopfen, Tee
azepin-1-carbothioat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006
f) Die Position „Picoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Picoxystrobin 117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluor= 0,2 Gerste, Hafer
methyl)pyridin-2-yloxy-
0,1 Hopfen, Tee
methyl]phenyl} -3-
methoxyacrylat 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
g) Die Position „Propiconazol“ wird wie folgt gefasst:
„Propiconazol 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0,2 Aprikosen, Erdnüsse, Gerste,
4-propyl-1,3-dioxalan-2- Hafer, Pfirsiche
yl-methyl]-1H-1,2,4-triazol
0,1 Bananen, Hopfen, Lauch, sonstige
Ölsaaten, Tee, teeähnliche Erzeug-
nisse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
h) Nach der Position „Sethoxydim“ wird die folgende Position „Silthiofam“ eingefügt:
„Silthiofam 175217-20-6 N-Allyl-4,5-dimethyl-2- 0,1 Hopfen, Tee
(trimethylsilyl)thiophen-3-
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel“.
carboxamid
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. April 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006 841
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 21. März 2006
I. II.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beam- setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei
tenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. ge-
Widerspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen nannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung
Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig
gehobener Dienst zu erlassen, sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen
1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder
die Vertretung selbst zu übernehmen.
2. dem Bundeszentralamt für Steuern,
3. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver- III.
mögensfragen, Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch
4. der Bundeswertpapierverwaltung, auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung er-
5. dem Zollkriminalamt, hoben worden sind, Anwendung.
6. den Oberfinanzdirektionen, IV.
7. dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der beamtenrecht-
8. dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Infor- lichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs rich-
mationstechnik, tet sich nach der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Ver-
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den sorgung.
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder V.
einen Anspruch abgelehnt haben. Auf den Gebieten Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Um- in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur
zugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts über- Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
trage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu er- Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
lassen für alle Besoldungsgruppen. Ich behalte mir vor, Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-
che in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen abwei- zen vom 14. September 1999 (BGBl. I S. 2032) außer
chend zu regeln oder selbst zu übernehmen. Kraft.
Berlin, den 21. März 2006
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. N a w r a t h