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Bundesgesetzblatt Jahrgang
Jahrgang2006
2006Teil
TeilI Nr.
I Nr.16,
16,ausgegeben
ausgegebenzuzuBonn Bonnam am11.
11.April
April2006
2006
Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV)
Vom 29. März 2006
Auf Grund des § 55a Abs. 1 und 2 und des § 106 Abs. 2 § 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden-
Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas- und Unfallversicherungsunternehmen
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückver-
(BGBl. I 1993 S. 2), § 55a Abs. 1 zuletzt geändert durch sicherungsunternehmen
Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April § 15 Fristen für die Einreichung
2002 (BGBl. I S. 1310), § 106 Abs. 2 Satz 4 geändert
durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom Dritter Unterabschnitt
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbindung mit § 1 der
Sonstige
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Rechnungslegungsunterlagen
Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf- § 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunter-
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 nehmen
(BGBl. I S. 1094) verordnet die Bundesanstalt für Finanz- § 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions-
dienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichts- und Sterbekassen
behörden der Länder und nach Anhörung des Versiche-
rungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsauf- Vierter Unterabschnitt
sichtsgesetzes: Ergänzende Vorschrift für
den internen jährlichen Bericht der
ausländischen Versicherungsunternehmen
Inhaltsübersicht
§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Interner jährlicher Bericht
Interner vierteljährlicher
für die Aufsichtsbehörde
Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde
§ 1 Interner jährlicher Bericht
§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versi-
cherungsunternehmen
Erster Unterabschnitt
§ 20 Einzelheiten der Einreichung
Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnungen
Dritter Abschnitt
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Erleichterungen für kleinere Vereine
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Kranken-
versicherungsunternehmen § 21 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfall- § 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
versicherungsunternehmen
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen Vierter Abschnitt
§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsun- Definition des Versicherungs-
ternehmen zweiges und technische Fragen
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen
§ 23 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich ein-
§ 24 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern
zuhaltender Fristen
und Nachweisungen
Zweiter Unterabschnitt
Fünfter Abschnitt
Formgebundene Erläuterungen
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunter-
nehmen § 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebens-
versicherungsunternehmen Sechster Abschnitt
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- Übergangs- und Schlussvorschriften
und Sterbekassen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Kranken-
versicherungsunternehmen § 27 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts
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Erster Abschnitt des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abge-
schlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
Interner jährlicher
Bericht für die Aufsichtsbehörde b) für das gesamte durch Niederlassungen im Aus-
land selbst abgeschlossene Versicherungsge-
schäft,
§1
c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem
Interner jährlicher Bericht
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge-
(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch schlossene Versicherungsgeschäft.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Auf-
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und
sichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde
Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre
einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich
Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsge-
aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammen-
schäft ausscheidet.
setzt:
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Ge-
1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem
winn- und Verlustrechnungen für das durch eine Nieder-
Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8
lassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß
2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen,
den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Nie-
3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den derlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und
§4
4. ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18
innerhalb der dort genannten Fristen. Gewinn- und Verlustrechnung der
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungs- (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
aufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstech-
sind, nicht anzuwenden. nische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Form-
blatt 200 aufzustellen, und zwar
Erster Unterabschnitt 1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
Bilanz und Gewinn- a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
u n d Ve r l u s t r e c h n u n g e n rungsgeschäft,
b) für folgende Versicherungszweige des selbst
§2 abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
Formblätter für Bilanz aa) Unfallversicherung,
und Gewinn- und Verlustrechnung
bb) Haftpflichtversicherung,
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Auf- dd) Kraftfahrtversicherung,
sichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern auf-
ee) Feuerversicherung,
zustellen, und zwar
ff) Verbundene Hausratversicherung,
1. die Bilanzen nach Formblatt 100,
gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,
2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte
Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200. hh) Transportversicherung,
ii) Luftfahrtversicherung,
§3
jj) Kredit- und Kautionsversicherung,
Gewinn- und Verlustrechnung der
kk) Rechtsschutzversicherung,
Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
ll) Beistandsleistungsversicherung,
(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstech- mm) Sonstige Schadenversicherung,
nische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt c) für die selbst abgeschlossenen
200 aufzustellen, und zwar
aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
bb) Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
rungsgeschäft, d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft,
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft; e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versi-
cherungszweige sowie die Versicherungszweige
2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 Lebensversicherung und Krankenversicherung
a) für das gesamte inländische und das im Wege des in Rückdeckung übernommenen Versiche-
des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 rungsgeschäfts;
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2. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst ab- §6
geschlossene und in Rückdeckung übernommene
Gewinn- und Verlustrechnung
Sonstige Sachversicherung;
der Rückversicherungsunternehmen
3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich
a) für das gesamte inländische selbst abgeschlosse- jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn-
ne Versicherungsgeschäft, und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen,
b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlos- und zwar
sene Versicherungsgeschäft, 1. für das gesamte von inländischen Vorversicherern in
c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,
schlossene Versicherungsgeschäft, 2. für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in
d) für das von inländischen Vorversicherern in Rück- Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
deckung übernommene Versicherungsgeschäft, bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,
e) für das von ausländischen Vorversicherern in 3. für die folgenden Versicherungszweige
Rückdeckung übernommene Versicherungsge- a) Lebensversicherung,
schäft,
b) Unfallversicherung,
f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherun-
gen mit Beitragsrückgewähr. c) Krankenversicherung,
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und d) Haftpflichtversicherung,
Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre
e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsge-
schäft ausscheidet. f) Kraftfahrtversicherung,
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Ge- g) Feuerversicherung,
winn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlos-
h) Transportversicherung,
sene und das in Rückdeckung übernommene Versiche-
rungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b i) Luftfahrtversicherung,
und e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten
j) Kredit- und Kautionsversicherung,
Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges
nicht mehr als 125 000 Euro betragen und es sich nicht k) Sonstige Schadenversicherung
um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungs-
zweige des Versicherungsunternehmens handelt. In die- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26,
sem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechni- 4. für den Versicherungszweig Sonstige Sachversiche-
schen Gewinn- und Verlustrechung für die in der Anlage 1 rung bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.
Abschnitt C Kennzahl 29 genannte „Sonstige Schaden-
versicherung“ mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für Unter „Sonstige Schadenversicherungen“ (Kennzahl 29)
die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige
Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchsta- „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungs-
be c und Nr. 3 Buchstabe c und f. versicherung“ mit auszuweisen. Unter „Sonstige Sach-
versicherung“ (Kennzahl 28) sind auch die Ergebnisse der
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunter- Versicherungszweige „Verbundene Hausratversiche-
nehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im rung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ mit
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen
oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen,
der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versiche-
und 29 aufgeführt sind. rungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§5 §7
Gewinn- und Verlust- Gewinn- und Verlust-
rechnung in besonderen Fällen rechnung der Pensionskassen
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils geson-
selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung derte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrech-
betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätz- nungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis
lich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- einschließlich Seite 3 Zeile 17
und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließ-
lich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen. 1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, 2. für das gesamte ausländische Versicherungsge-
die auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche- schäft,
rungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-
3. jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
rungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrech-
abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
nung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
aufzustellen. (2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§8 § 10
Einzelheiten der Formblatteinreichung Zusätzliche
einschließlich einzuhaltender Fristen formgebundene Erläuterungen
der Lebensversicherungsunternehmen
(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7
sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfer- Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich
tigung spätestens fünf Monate nach Schluss des folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
Geschäftsjahres einzureichen. 1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
(2) Für Lebens- und Krankenversicherungsunterneh- tung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,
men, Pensions- und Sterbekassen sowie Schaden- und 2. Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen
Unfallversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist gemäß Nachweisungen 210 und 211,
um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzern-
3. Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge
abschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Kon-
gemäß Nachweisung 212,
zernlagebericht aufzustellen haben.
4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für gemäß Nachweisungen 213 bis 219,
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren
gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung 5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-
übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten sungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver-
Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versi- tragsstaat gemäß Nachweisung 260,
cherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist 6. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleis-
gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Ab- tungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver-
schlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für tragsstaat gemäß Nachweisung 261.
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der
für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1
§ 11
des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.
Zusätzliche
(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des formgebundene Erläuterungen
Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichts- der Pensions- und Sterbekassen
behörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich
die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgen-
jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen. de formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen
sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegen-
Zweiter Unterabschnitt
über Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nach-
Formgebundene Erläuterungen weisung 120,
2. Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige
§9 Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
Formgebundene Erläuterungen 3. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtig-
aller Versicherungsunternehmen ten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalver-
sicherungen) gemäß Nachweisung 220,
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende
formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 4. Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und
Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachwei-
5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die
sung 101,
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückver-
2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach- sicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung
weisung 103, gemäß Nachweisung 222,
3. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104, 6. Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden
Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.
4. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen
für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
§ 12
5. Angaben zu übernommenem und abgegebenem Ver- Zusätzliche
sicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203. formgebundene Erläuterungen
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine der Krankenversicherungsunternehmen
im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf- (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-
sichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläute- lich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
rungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjah-
re zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die 1. Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrücker-
Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versiche- stattung gemäß Nachweisung 130,
rungsmathematischen Berechnung gebildet wird. 2. Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
gemäß Nachweisung 230,
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die
formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
und 3. gemäß Nachweisungen 231 bis 238,
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4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas- 1. Angaben zur Bedeckung der versicherungstechni-
sungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für schen Passiva gemäß Nachweisung 251,
jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachwei- 2. Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammenset-
sung 262. zung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die klei- Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernomme-
nere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Ver- nen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.
sicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte
Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr § 15
drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die
Fristen für die Einreichung
formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den
§§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppel-
§ 13
ter Ausfertigung einzureichen
Zusätzliche
1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäfts-
formgebundene Erläuterungen der
jahres
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
a) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
weisungen 101, 103, 104, 201 und 203,
haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterun-
gen zu erstellen: b) von den Lebensversicherungsunternehmen die
Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,
1. Bewegung des Bestandes und Rückversicherung ein-
zelner Versicherungszweige des selbst abgeschlosse- c) von den Krankenversicherungsunternehmen die
nen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240, Nachweisungen 230 und 262,
2. Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsar- d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
ten des selbst abgeschlossenen inländischen Versi- nehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,
cherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241, e) von den Rückversicherungsunternehmen die
3. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen Nachweisung 251;
und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Ver- 2. spätestens sechs Monate nach Schluss des
sicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242, Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekas-
sen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
4. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des
selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungs- 3. spätestens sieben Monate nach Schluss des
geschäfts gemäß Nachweisung 243, Geschäftsjahres
5. Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß a) von den Lebensversicherungsunternehmen die
Nachweisung 244, Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,
6. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportver- b) von den Pensions- und Sterbekassen die Nach-
sicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246, weisung 121,
7. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen c) von den Krankenversicherungsunternehmen die
Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung Nachweisungen 130, 231 bis 238,
übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach- d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
weisung 250, nehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246
8. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas- und 250,
sungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver- e) von den Rückversicherungsunternehmen die
tragsstaat gemäß Nachweisung 263, Nachweisung 252.
9. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleis- (2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die glei-
tungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver- che Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen,
tragsstaat gemäß Nachweisung 264. sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erst-
versicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,
Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen;
die auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche-
ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten
rungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-
Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschluss-
rungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterun-
stichtag der 31. Dezember ist.
gen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversiche-
rungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenver-
sicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Dritter Unterabschnitt
Erläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3. Sonstige
Rechnungslegungsunterlagen
§ 14
Zusätzliche § 16
formgebundene Erläuterungen Rechnungslegungsunterlagen
der Rückversicherungsunternehmen aller Versicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich fol- (1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende
gende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
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1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 § 17
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeich-
neten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Versicherungsmathematische
Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsauf- Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
sichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben
doppelter Ausfertigung; Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter
Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches
2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppel- Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn-
ter Ausfertigung und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die
a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen,
die der Berechnung der versicherungstechnischen Rück-
aa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs- stellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions-
aufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53
mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver- Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
merk über seine Versagung gemäß § 322 des ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag
Handelsgesetzbuchs, eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.
bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-
dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 Vierter Unterabschnitt
des Aktiengesetzes, E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t
für den internen jährlichen
cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-
Bericht der ausländischen
versammlung oder der dieser entsprechenden
Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n
Versammlung der obersten Vertretung gemäß
§ 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich
der Beschlüsse des Vorstands und des Auf- § 18
sichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktienge-
setzes sowie der Berichte und Erklärungen Jährlicher Bericht
über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß ausländischer Versicherungsunternehmen
§ 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum
Betrieb des Erstversicherungsgeschäfts der Erlaubnis
b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den hand- durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde be-
schriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor- dürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der
stands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vor-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zulegen.
c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht (2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1
des Vorstands über die Beziehungen zu verbunde- Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden keine
nen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe:
Aktiengesetzes;
1. Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch
3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach
dieser entsprechenden Versammlung der obersten Schluss des Geschäftsjahres, sind der Bericht des
Vertretung Abschlussprüfers in doppelter Ausfertigung und der
endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in
a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num- vierfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzu-
mer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt- reichen.
versammlung oder der dieser entsprechenden Ver-
sammlung der obersten Vertretung vorgelegt 2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind,
wurde, in vierfacher Ausfertigung, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonder-
te Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das
b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebe- in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft
richt gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetz- entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommen-
buchs in vierfacher Ausfertigung, den Posten, Unterposten und Angaben zu berück-
sichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von
c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü- der Generaldirektion des ausländischen Versiche-
fung des Konzernabschlusses und des Konzernla- rungsunternehmens für das gesamte Versicherungs-
geberichts gemäß § 341k des Handelsgesetz- geschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den
buchs in einfacher Ausfertigung. anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallen-
den Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendun-
(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß
gen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversi-
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verant-
cherungs-Anteile an den versicherungstechnischen
wortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsma-
Rückstellungen zu berücksichtigen.
thematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treu-
händer für das Sicherungsvermögen handschriftlich zu (3) Zusätzlich haben die ausländischen Versiche-
unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der rungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1
Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das
Organs handschriftlich zu unterzeichnen. gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:
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1. den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pen-
a) in doppelter Ausfertigung spätestens sieben sionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; mit Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Einwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spä- getroffen wurde, sowie der Pensionskassen, die
tere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland gel- gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 7
tender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten einreichen,
werden kann, 2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausge-
b) übersetzt in deutscher Sprache in vierfacher Aus- gangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren
fertigung spätestens neun Monate nach Schluss Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausge-
des Geschäftsjahres; gangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht
überstiegen haben,
2. den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten
Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun 3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge
Monate nach Schluss des Geschäftsjahres. im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro
nicht überstiegen haben,
4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren
Zweiter Abschnitt Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr
Interner vierteljährlicher Zwischen- eine Million Euro nicht überstiegen haben.
bericht für die Aufsichtsbehörde
§ 22
§ 19 Erleichternde Maßgaben
Vierteljährliche für bestimmte kleinere Vereine
Zwischenberichte durch Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen
besondere Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vier- und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abge-
teljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzule- schlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9
gen. Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3
(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Anga- Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und
ben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen. zwar mit folgender Maßgabe:
(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vier- 1. Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß
teljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzule- Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustel-
gen. len; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine
(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte
sowie Rückversicherungsunternehmen haben die viertel- versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrech-
jährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzule- nungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3
gen. Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen
§ 20 Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die ge-
buchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versiche-
Einzelheiten der Einreichung rungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind sich um einen der drei beitragsmäßig größten Ver-
der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung sicherungszweige des Unternehmens handelt.
spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichts-
2. Die Bewegung des Bestandes an Krankenversiche-
vierteljahr folgenden Monats einzureichen.
rungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von
Nachweisung 230 darzustellen.
Dritter Abschnitt 3. Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abge-
schlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß
Erleichterungen für Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu
kleinere Vereine machen.
§ 21
Abgrenzungsmerkmale Vierter Abschnitt
bestimmter kleinerer Vereine Definition des Versicherungs-
Für bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 zweiges und technische Fragen
Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-
§ 23
leistungsaufsicht unterliegen, gelten erleichternde Maß-
gaben, und zwar für Kennzahlen und
Definition des Versicherungszweiges
1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausge-
gangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu
deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1
vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro Abschnitte A bis E.
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(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord- als Liquidator eines Versicherungsunternehmens entge-
nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche gen § 1 Abs. 1 einen internen jährlichen Bericht nicht,
bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen legt.
Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung über-
nommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen
Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige
Sechster Abschnitt
dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versi-
cherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kenn- Übergangs-
zahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallver- und Schlussvorschriften
sicherungsunternehmen betriebenen Versicherungs-
zweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als
„Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28 § 26
zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den Übergangsvorschriften
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betrie-
benen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30. (1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunter-
nehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre
Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den
§ 24 Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des
Technik der Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II
Erstellung und Anwendung S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft ange-
von Formblättern und Nachweisungen hören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den
jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachwei-
gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungs-
sungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B
gesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung
ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beach-
veröffentlicht hat.
ten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-
für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende
sungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Geschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljähr-
lichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das
darauf folgende Geschäftsjahr.
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten § 27
Inkrafttreten,
§ 25 Aufhebung geltenden Rechts
Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsberichterstat-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als tungs-Verordnung vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858),
Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2003
(§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder (BGBl. I S. 1388), außer Kraft.
Bonn, den 29. März 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
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Anlage 1
Abschnitt A
Die Formen des Versicherungsgeschäfts
und die dafür zu setzenden Kennzahlen
1 selbst abgeschlossenes -brutto
2
Versicherungs- -in Rückdeckung gegeben
3 geschäft -netto
4 in Rückdeckung -brutto
5
übernommenes -in Rückdeckung gegeben
6 Versicherungsgeschäft -netto
7 gesamtes -brutto
8 Versicherungs- -in Rückdeckung gegeben
9 geschäft -netto
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Abschnitt B
Die regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts
und die dafür zu setzenden Kennzahlen
01 Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)
21 Dänemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden
31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien
41 Belgien
42 Frankreich
43 Großbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Österreich
49 Schweiz
51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta
60 Zypern
70 Europa
71 Europäische Gemeinschaft (EG)
72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
81 USA
99 Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)
00 Gesamtes Versicherungsgeschäft
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Abschnitt C
Die Zusammenfassung von Versicherungsarten zu
Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)
Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
01 Vz: Lebensversicherung 19; 20; 21; 22;
23; 24
01.1 Einzelversicherung (ohne Zusatzversicherung) mit Überschussbeteiligung, 19; 20
bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird
01.1.1 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildender Lebens- 19; 20
versicherung) mit überwiegendem Todesfallcharakter
01.1.2 Risikoversicherung 19
01.1.3 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
01.1.4 Berufsunfähigkeitsversicherung 19
01.1.5 Pflegerentenversicherung 19
01.1.6 übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- und 19; 20
Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung
01.1.7 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
nach dem AltZertG
01.2 Kollektivversicherung (ohne Zusatzversicherung) mit Überschussbeteiligung, 19; 20
bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird
01.2.1 Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kennzah- 19
len 01.2.2 und 01.2.3)
01.2.2 Bausparrisikoversicherung 19
01.2.3 Restschuldversicherung 19
01.2.4 übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der Heirats- 19; 20
und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung
01.2.5 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
nach dem AltZertG
01.3 Zusatzversicherung (einschließlich der für Kollektivversicherungen) 19
01.3.1 Unfall-Zusatzversicherung 19
01.3.2 Berufsunfähigkeits(Invaliditäts)-Zusatzversicherung 19
01.3.3 Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung 19
01.3.4 Pflegerenten-Zusatzversicherung 19
01.3.5 Sonstige Zusatzversicherung 19
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
01.4 Sonstige Lebensversicherung 19; 20; 21; 22;
23; 24
01.4.1 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen 21
wird
01.4.2 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom 19; 20
Versicherungsunternehmen getragen wird
01.4.3 Tontinengeschäfte 22
01.4.4 Kapitalisierungsgeschäfte 23
01.4.5 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen 21
wird, nach dem AltZertG
01.5 Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 24
02 Vz: Krankenversicherung 2a, b
02.1 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) 2b
02.1.1 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) substitutiv 2b
02.1.2 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.1.3 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) 2b
02.2.1 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) substitutiv 2b
02.2.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.2.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Scha- 2b
denversicherung
02.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) 2b
02.3.1 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) substitutiv 2b
02.3.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.3.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schaden- 2b
versicherung
02.4 Einzel-Krankentagegeldversicherung 2a
02.4.1 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) substitutiv 2a
02.4.2 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nicht substitu- 2a
tiv nach Art der Lebensversicherung
02.4.3 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art der 2a
Schadenversicherung
02.4.4 Lohnfortzahlungsversicherung 2a
02.4.5 Restschuldversicherung 2a
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
02.5 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung 2a
02.5.1 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung substitutiv 2a
02.5.2 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art 2a
der Lebensversicherung
02.5.3 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenver- 2a
sicherung
02.6 sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung 2a, b
02.6.1 selbständige Zahnbehandlungsversicherung substitutiv 2b
02.6.2 selbständige Zahnbehandlungsversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebens- 2b
versicherung
02.6.3 selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.6.4 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) substitutiv 2a, b
02.6.5 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nicht subs- 2a, b
titutiv nach Art der Lebensversicherung
02.6.6 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art der 2a, b
Schadenversicherung
02.6.7 Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt) 2b
02.6.8 sonstige Teilversicherung substitutiv 2a, b
02.6.9 sonstige Teilversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a, b
02.6.10 sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b
02.7 Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen) 2a, b
02.7.1 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) substitutiv 2b
02.7.2 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nicht substi- 2b
tutiv nach Art der Lebensversicherung
02.7.3 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.7.4 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) substitutiv 2b
02.7.5 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.7.6 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.7.7 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) substitutiv 2b
02.7.8 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.7.9 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.7.10 Gruppen-Krankentagegeldversicherung substitutiv 2a
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
02.7.11 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensver- 2a
sicherung
02.7.12 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a
02.7.13 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung substitutiv 2a
02.7.14 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nicht substitutiv nach 2a
Art der Lebensversicherung
02.7.15 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schaden- 2a
versicherung
02.7.16 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung substitutiv 2a, b
02.7.17 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nicht substitutiv nach Art der 2a, b
Lebensversicherung
02.7.18 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b
02.7.19 Gruppen-Pflegepflichtversicherung 2b
02.7.20 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung substitutiv 2b
02.7.21 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nicht substitutiv nach Art der 2b
Lebensversicherung
02.7.22 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.7.23 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung substitutiv 2a
02.7.24 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der 2a
Lebensversicherung
02.7.25 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversiche- 2a
rung
02.8 Pflegekrankenversicherung 2a, b
02.8.1 Pflegepflichtversicherung 2b
02.8.2 freiwillige Pflegekostenversicherung substitutiv 2b
02.8.3 freiwillige Pflegekostenversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensversiche- 2b
rung
02.8.4 freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.8.5 freiwillige Pflegetagegeldversicherung substitutiv 2a
02.8.6 freiwillige Pflegetagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensver- 2a
sicherung
02.8.7 freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a
02.9 übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der Bei- 2a, b
hilfeablöseversicherung)
03 Vz: Unfallversicherung 1
03.1 Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c
03.1.01 Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03) 1a, b, c
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
03.1.02 Volks-Unfallvollversicherung 1a, b, c
03.1.03 Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung 1a, b, c
03.1.04 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle 1a, b, c
03.1.05 Reiseunfallversicherung 1a, b, c
03.1.06 Sportunfallversicherung 1a, b, c
03.1.07 Luftfahrtunfallversicherung 1d
03.1.08 lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung 1a, b, c
03.1.09 Sportbootinsassenunfallversicherung 1d
03.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung 1a, b, c, d
03.2 (aufgehoben)
03.3 Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c
03.3.1 Gruppen-Unfallvollversicherung 1a, b, c
03.3.2 (aufgehoben)
03.3.3 Gruppen-Unfallteilversicherung 1a, b, c
03.4 Probandenversicherung 1b
03.5 Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrtun- 1d
fallversicherung)
03.8 Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr 1a
03.8.1 Einzel-Unfallversicherung 1a
03.8.2 Gruppen-Unfallversicherung 1a
03.9 übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung 1
04 Vz: Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
04.1 Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter- 13
Haftpflichtversicherung)
04.2 Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13
04.2.1 Industrie- und Handelsbetriebe 13
04.2.2 Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure) 13
04.2.3 sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13
04.3 Umwelt-Haftpflichtversicherung 13
04.3.1 Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 13
04.3.2 Umwelthaftpflicht-Modell 13
04.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 13
04.5 Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Rollfuhr- 10b
versicherung)
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
04.6 Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13
04.6.1 Strahlen-Haftpflichtversicherung 13
04.6.2 Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13
04.7 Feuerhaftungsversicherung 13
04.8 See, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kolli- 10c; 12; 13
sionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nichtversicherungs-
pflichtige Landfahrzeuge)1)
04.8.1 Haftpflichtversicherung für nichtversicherungspflichtige Landfahrzeuge mit eigenem 10c
Antrieb
04.8.2 Haftpflichtversicherung für nichtversicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne 13
eigenen Antrieb
04.8.3 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisions- 12
haftpflichtrisiko)
04.9 übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
04.9.01 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 13
04.9.02 Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung 13
04.9.03 Kühlgüterhaftpflichtversicherung 13
04.9.99 sonstige Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
05 Vz: Kraftfahrtversicherung 3; 10a
05.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10a
05.2 Fahrzeugvollversicherung2) 3a, b
05.3 Fahrzeugteilversicherung2) 3a, b
05.4 (aufgehoben)
05.5 Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)
05.9 übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung 3; 10a
06 Vz: Luftfahrtversicherung 5
(einschließlich der Raumfahrtversicherung)
06.1 (aufgehoben)
06.2 (aufgehoben)
06.3 Luftfahrzeug-Kaskoversicherung 5
06.4 (aufgehoben)
06.5 Raumfahrzeug-Kaskoversicherung 5
06.5.1 Pre-Launch-Versicherung 5
06.5.2 Launch-Versicherung 5
06.5.3 In-Orbit-Versicherung 5
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
06.9 übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der 5
Raumfahrtversicherung)
07 Vz: Rechtsschutzversicherung 17
07.1 Rechtsschutzversicherung nach ARB 17
07.1.1 Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.2 Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.3 Fahrer-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.4 Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige 17
07.1.5 Familien-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.6 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.7 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.8 Rechtsschutzversicherung für Vereine 17
07.1.9 Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete 17
07.2 Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte, 17
Vorstände (VRB)
07.3 Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB) 17
07.4 (aufgehoben)
07.5 Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutz- 17
versicherung
07.6 Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen 17
07.9 übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung 17
08 Vz: Feuerversicherung 8a, b, d; 9
08.1 Feuer-Industrie-Versicherung 8a, b, d; 9
08.2 landwirtschaftliche Feuerversicherung 8a, b, d; 9
08.3 sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung) 8a, b, d; 9
09 V z : E i n b r u c h d i e b s t a h l - u n d R a u b ( E D ) - Ve r s i c h e r u n g 9
10 V z : L e i t u n g s w a s s e r ( L w ) - Ve r s i c h e r u n g 9
11 Vz: Glasversicherung 9
12 Vz: Sturmversicherung 8c, d, f
12.1 Sturmversicherung 8c
12.3 Gärtnerei-Sturmversicherung 8c, d
12.4 Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken 8c, d, f
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Bundesgesetzblatt Jahrgang
Jahrgang 2006
2006Teil
TeilI Nr.
I Nr.16,
16,ausgegeben
ausgegebenzuzuBonn
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
13 V z : V e r b u n d e n e H a u s r a t s v e r s i c h e r u n g 3) 8a, b, c, d, f; 9
13.1 Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementar- 8a, b, c; 9
schäden
13.2 Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementar- 8a, b, c, d, f; 9;
schäden 16h
14 V z : V e r b u n d e n e W o h n g e b ä u d e v e r s i c h e r u n g 4) 8a, b, c, d, f; 9;
16h
14.1 Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Elemen- 8a, b, c; 9; 16h
tarschäden
14.2 Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Elemen- 8a, b, c, d, f; 9
tarschäden
15 Vz: Hagelversicherung 9
16 Vz: Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j
16.1 langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.1.1 Pferdelebensversicherung 8a, b, d; 9
16.1.2 Rindviehlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.1.3 Schweinelebensversicherung 9
16.1.4 Geflügellebensversicherung 9
16.1.5 (aufgehoben)
16.1.6 Hundelebensversicherung 8a, d; 9
16.1.9 übrige langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.2 kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g
16.2.1 Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung 9
16.2.2 Weidetierversicherung 8d; 9
16.2.3 Mastviehversicherung 9
16.2.4 Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung) 9; 16g
16.2.5 Operations-(Kastrations-)versicherung 9
16.2.9 übrige kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g
16.9 übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j
17 V z : Te c h n i s c h e V e r s i c h e r u n g e n 8; 9
17.1 Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung) 8a, b, c, d, f; 9
17.2 Elektronikversicherung 8a, b, c, d, f; 9
17.3 (aufgehoben)
17.4 Montageversicherung 8a, b, c, d, f; 9
17.5 (aufgehoben)
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
17.6 Bauleistungsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
17.9 übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung 8; 9
17.9.1 übrige technische Sachschadenversicherungen 9
17.9.1.1 Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen 9
17.9.1.2 Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten 9
17.9.1.3 Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten 9
17.9.1.4 Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten 9
17.9.9 sonstige technische Versicherungen 8; 9
18 Vz: Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.1 Allgemeine Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.2 Juwelierwaren-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.3 Rauchwaren-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.4 Textilveredelungs-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.5 Wäscheschutz-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.9 übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
19 V z : Tr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g 4; 6; 7
19.1 Kaskoversicherung 4; 6
19.1.1 Seeschifffahrts-Kaskoversicherung5) 6c
19.1.2 Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung5) 6a, b
19.1.3 (aufgehoben)
19.1.4 (aufgehoben)
19.1.5 Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung 4
19.1.6 Sportboot-Kaskoversicherung 6
19.1.7 Baurisikoversicherung 6
19.1.9 übrige Kaskoversicherung 4; 6
19.2 Transportgüterversicherung 7
19.2.1 (aufgehoben)
19.2.2 Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6) 7
19.2.3 Reiselagerversicherung 7
19.2.4 (aufgehoben)
19.2.5 Container-Kaskoversicherung 7
19.2.6 Tiertransportversicherung 7
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
19.2.9 übrige Warenversicherung 7
19.3 Valorenversicherung (gewerblich) 7
19.4 Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01) 7
19.5 (aufgehoben)
19.6 (aufgehoben)
19.7 Kriegsrisikoversicherung 6; 7
19.9 übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich Ver- 4; 6; 7
sicherung von Offshore-Risiken)
20 Vz: Kredit- und Kautionsversicherung 14; 15
20.1 Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung) 15
20.2 Delkredereversicherung 14
20.2.1 Ausfuhrkreditversicherung 14b
20.2.2 Warenkreditversicherung 14a
20.2.3 Investitionsgüterkreditversicherung 14c
20.2.4 Konsumentenkreditversicherung 14a
20.2.9 übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung 14
20.3 (aufgehoben)
20.9 übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung6) 14; 15
21 V z : Ve r s i c h e r u n g z u s ä t z l i c h e r G e f a h r e n z u r F e u e r- b z w. 8a, b, d; 9; 16d, e
F e u e r- B e t r i e b s u n t e r b r e c h u n g s - Ve r s i c h e r u n g (Extended
C o v e r a g e ( E C ) - Ve r s i c h e r u n g )
22 (aufgehoben)
23 V z : B e t r i e b s u n t e r b r e c h u n g s - V e r s i c h e r u n g 7) 16d, e, f, i
23.1 Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e
23.2 Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e, f
23.3 sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e, f, i
24 Vz: Beistandsleistungsversicherung 18
24.1 Schutzbriefversicherung 18
24.2 Sportboot-Serviceversicherung 18
24.3 Flugrückholkostenversicherung 18
24.4 Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police8) 18; 10a
24.9 übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung 18
25 Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
25.1 Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haft- 11
pflichtversicherung)
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
25.2 Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
28 Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16, 17,
18, 21 und 23 insgesamt)
29 Vz: Sonstige Schadenversicherung 3; 7; 8; 9; 13; 16;
18
29.1 sonstige Sachschadenversicherung 3; 8; 9
29.1.01 Schwamm- und Hausbockkäferversicherung 9
29.1.02 Ausstellungsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.03 Fahrradversicherung 8a, b, d; 9
29.1.04 Garderobenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.05 Jagd- und Sportwaffenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.06 Musikinstrumenteversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.07 Fotoapparateversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.08 Kühlgüterversicherung 8a, b, d; 9
29.1.09 Warenversicherung in Tiefkühlanlagen 8a, b, d; 9
29.1.10 Atomanlagen-Sachversicherung 8a, b, d, e; 9
29.1.11 Automatenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.12 Reisegepäckversicherung 8a, b, c; 9
29.1.13 Kraftfahrtgepäckversicherung 8a; 9
29.1.14 Valorenversicherung (privat) 8a, b, c, d, f; 9
29.1.15 Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung) 8a, b, c, d, f; 9
29.1.16 Verderbschadenversicherung 9
29.1.17 Gärtnerei-Verderbschadenversicherung 8a, b, c, d; 9
29.1.19 Campingversicherung 8a, b, c; 9
29.1.20 Versicherung von Kunstgegenständen 8a, b, c, d, f; 9
29.1.21 Versicherung von Auktionen 8a, b, c, d, f; 9
29.1.22 Brillenversicherung 9
29.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung 3; 8; 9
29.2 (aufgehoben)
29.3 sonstige Vermögensschadenversicherung 16
29.3.01 Boykott- und Streikversicherung 16d
29.3.02 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 16j
29.3.03 (aufgehoben)
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
29.3.04 Lizenzverlustversicherung 16h
29.3.05 Tierkrankenversicherung 16f, j
29.3.06 Maschinengarantieversicherung 16i
29.3.07 Datenmissbrauchversicherung 16i
29.3.08 Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern 16j
29.3.09 (aufgehoben)
29.3.10 Insolvenzversicherung 16i
29.3.11 Schlüsselverlustversicherung 16j
29.3.12 Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen 16j
29.3.13 Mietverlustversicherung 16h, j, k
29.3.14 Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung 16
29.3.15 Milchgeldausfallversicherung 16d, i
29.3.16 Produktschutzversicherung 16d, e, f
29.3.99 übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung 16
29.4 sonstige gemischte Versicherung 7; 8; 9; 13; 16
29.4.01 (aufgehoben)
29.4.02 Tank- und Fassleckageversicherung 9; 16d
29.4.03 Filmtheater-Einheitsversicherung 8a, b, c, d; 9; 13;
16e
29.4.04 Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden 9; 16i
29.4.05 Allgefahrenversicherung 8; 9; 13; 16
29.4.06 Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe 8a, b, c; 9; 16k
29.4.07 Erweiterte Haushaltsversicherung 8a, b, c, d, f; 9; 13
29.4.08 Dynamische Sachversicherung 7; 8a, b, c, d, f; 9;
16d, e, f
29.4.99 übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung 8; 9; 13; 16
29.5 (aufgehoben)
29.6 Vertrauensschadenversicherung 9; 16h, i
29.6.01 Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04) 16i
29.6.02 Computermissbrauchversicherung 16i
29.6.03 Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen 9; 16h
29.6.04 Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen 16i
Rechts
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TeilI Nr.
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Sparten-Nummer
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
lt. Anlage zum VAG
29.6.99 übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung 9; 16h, i
29.9 übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung 8; 9; 13; 16; 18
30 Schaden- und Unfallversicherung9) insgesamt 1 bis 18 (s. abg.
VG) bzw. 1 bis 24
(übern. VG)
Anmerkungen zum Abschnitt C
1) Hierzu zählen alle Landfahrzeuge, die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 6 des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen.
2) Jeweils einschließlich der Kaskoversicherung nichtversicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß
Fußnote 1).
3) Hierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingun-
gen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausrats-
versicherung.
4) Hierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbe-
dingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.
5) Einschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.
6) Hierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätig-
keit ausübt.
7) Hier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen
werden, da nach Artikel 63 der Versicherungsbilanzrichtlinie EG einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit-
und Kautionsversicherung in dem Posten „sonstige Versicherungszweige“ zu erfassen sind.
8) Diese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versi-
cherungszweig 24 zugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht
beeinflusst. Die Zuordnung kombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbe-
hörde abgestimmt werden.
9) Die Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt:
a) Im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft – Kennzahl 1: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzah-
len 02 bis 29.
b) Im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft – Kennzahl 4: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kenn-
zahlen 01 bis 29.
c) Im gesamten Versicherungsgeschäft – Kennzahl 7: Summe der unter den vorangehenden Buchstaben a und b genannten Ver-
sicherungszweige.
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Abschnitt D
Bestandsgruppen für das nach dem 28. Juli 1994
abgeschlossene Neugeschäft (mit Ausnahme der unter Artikel 16
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
fallenden Verträge sowie der Verträge gemäß Anlage 2 Abschnitt A
Nr. 9 Unternr. 5 Satz 2) und für die zwischen dem 1. und
28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossenen Verträge1)2)
100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3)
110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen
getragen wird
111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen)
mit überwiegendem Todesfallcharakter
112 Risikoversicherung
113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter
114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4)
115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)4)
116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach dem AltZertG
120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunterneh-
men getragen wird
121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter
(ohne 122 und 123)
122 Bausparrisikoversicherung
123 Restschuldversicherung
124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung
125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach dem AltZertG
130 Sonstige Lebensversicherung
131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird
132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsun-
ternehmen getragen wird
133 Tontinenversicherung
134 Kapitalisierungsgeschäfte
135 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, nach dem
AltZertG
1) Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestandes durch die Gliederung der Bestandsgrup-
pen vorgegeben.
2) Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser
Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestandes, kann sie wie folgt behandelt wer-
den:
a) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.
b) Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.
c) Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.
Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen
Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 1 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich
ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Ver-
fahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.
3) Für Fremdwährungsversicherungen gilt Anmerkung 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens der Zinsverlauf getrennt ermittelt wer-
den kann.
4) Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der
jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit mindestens der
Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmer-
kung 2 bleibt hiervon unberührt.
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140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versor-
gungseinrichtungen
200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)
Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen erge-
ben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.
Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische Versiche-
rungsgeschäft geschlossen zu erfassen.
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Abschnitt E
Aufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang
100 Todesfallrisiko
110 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen
120 Getrennte Sterbetafel
121 Männer
122 Frauen
200 Berufsunfähigkeitsrisiko
210 Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen
220 Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten
221 Männer
222 Frauen
300 Unfalltodrisiko
400 Heiratsrisiko
500 Erlebensfallrisiko
510 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen
520 Getrennte Sterbetafel
521 Männer
522 Frauen
600 Pflegefallrisiko
700 Dread Disease Risiko
800 AUZ-Risiko
900 Sonstiges
910 Übriges Risiko
920 Vorzeitiger Abgang
Anmerkung zum Abschnitt E
Nach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der zah-
lenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.
Nicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideord-
nungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind
nach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv
umschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige
Ertrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.
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648 Bundesgesetzblatt
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Anlage 2
Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen
Nr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 100 8. Unter diesem Posten sind auszuweisen:
Von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Ver-
1. Unter diesem Posten sind auszuweisen: lustrücklage gemäß § 37 VAG; von öffentlich-recht-
Von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die lichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.
„Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“; von
VU, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den 9. Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58
entsprechende Posten. Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
Sofern extern von der Möglichkeit des § 272 Abs. 1
Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, ist intern 10. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-
gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB zu verfahren. sen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt,
so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10
2. Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.
machen.
11. Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu
3. Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen
denen eine versicherungsmathematische Berechnung
P/St, die die Brutto-DR zillmern.
der DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen 10
Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU, bis 17.
sofern diese die Brutto-Beitragsdeckungsrückstel-
lung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückge-
12. Die Angabe der Vorschriften, nach denen dieser Pos-
währ zillmern.
ten gebildet worden ist, entfällt hier.
4. Diese Posten gelten nur für P/St.
13. Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer
5. Diese Posten gelten nur für inländische Niederlas- Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.
sungen ausländischer VU.
14. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.
6. Unter diesem Posten sind auszuweisen:
Von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: 15. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU
Gründungsstock; von VU, die nicht die Rechtsform sowie RVU.
einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungs-
vereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeich- 16. Der Ausweis der „Verbindlichkeiten aus Grundpfand-
neten Kapital entsprechenden Posten; von inländi- rechten“ geht dem Ausweis unter „Verbindlichkeiten
schen NL ausländischer VU: feste Kaution. gegenüber Kreditinstituten“ (Posten 9.d, Seite 5,
Sofern Versicherungsaktiengesellschaften die Anga- Zeile 18, Spalte 03) vor, weil im Rahmen der Bede-
ben gemäß § 152 Abs. 1 AktG in der externen Bilanz ckungsrechnung die anrechenbaren Bilanzwerte der
gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen. Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bau-
ten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstü-
Sofern extern von der Möglichkeit des § 272 Abs. 1
cken um die auf ihr lastenden Verbindlichkeiten aus
Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, ist intern
Grundpfandrechten vermindert werden müssen (vgl.
gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB zu verfahren.
§ 1 Abs. 1 Nr. 14 AnlV).
Die Einzahlungen auf die bis zum Bilanzstichtag
beschlossenen Erhöhungen des gezeichneten Kapi-
17. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Ver-
tals sind hier ebenfalls zu erfassen.
bindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht
den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-
7. Sofern Versicherungsaktiengesellschaften die Anga- stituten“ (Posten 9.d, Seite 5, Zeile 18, Spalte 03)
ben gemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG in der externen oder „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“
Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzu- (Posten 9.e, Seite 5, Zeile 19, Spalte 03) zugeordnet
führen. werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch
Von den inländischen Niederlassungen ausländi- die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch
scher VU sind die von der ausländischen Generaldi- genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinför-
rektion der inländischen Niederlassung als Eigenka- derungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnah-
pital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passiv- men, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut
posten 11, sondern hier auszuweisen. gewährt worden sind.
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BundesgesetzblattJahrgang
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Nr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 200 12. Diese Angabe gilt nur für Schaden-/UnfallVU in der
Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegensei-
1. Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der tigkeit.
gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für das
selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der 13. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-
Versicherungsart 038 (Unfallversicherung mit Bei- rungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungs-
tragsrückgewähr) zu machen. zweig 02 (Kranken) betreiben, haben ihr gesamtes
Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4
anzugeben.
2. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlos-
sene Versicherungsgeschäft in den Versicherungs-
zweigen 01 (Leben) und 02 (Kranken). 14. Die folgenden „sonstigen Erträge“ sind nicht hier,
sondern unter dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-
Beiträge“ auszuweisen:
3. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-
rungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten
02 (Kranken) betreiben, haben hier ihr gesamtes Beitragsforderungen an die Versicherungsneh-
Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten mer;
ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen. b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu
den Beitragsforderungen an die Versicherungs-
4. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, nehmer.
sind unter den Posten 6. a) die Aufwendungen für die
VF des laufenden ZJ und unter den Posten 6. b) die 15. Nur soweit die Erträge aus der Auflösung des Son-
Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszu- derpostens mit Rücklageanteil oder die Aufwendun-
weisen. gen aus der Einstellung in den Sonderposten mit
Rücklageanteil nicht die Kapitalanlagen betreffen.
5. Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulie- 16. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier, son-
rungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rück- dern bei den nachstehenden Posten auszuweisen:
deckung übernommene Versicherungsgeschäft, a) Die Abschreibungen von uneinbringlich geworde-
soweit die Aufwendungen durch eigene Regulie- nen Beitragsforderungen an die Versicherungs-
rungstätigkeit entstanden sind. nehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertbe-
richtigung zu den Beitragsforderungen an die Ver-
6. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsun- sicherungsnehmer sind von dem Posten 1. a)
ternehmen. „gebuchte Brutto-Beiträge“ abzusetzen.
Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbe- b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei
träge und Austrittsvergütungen sind abweichend der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 „Ergeb-
vom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der nis aus Kapitalanlagen“ zu berücksichtigen.
Gewinn- und Verlustrechnung getrennt von den Auf- c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und
wendungen für Versicherungsfälle darzustellen. Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendun-
gen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
7. In diesem Posten sind auch die an die Versiche- Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen
rungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszu- immateriellen Vermögensgegenständen ausge-
weisen. wiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt-
oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich
erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung
8. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlos-
der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbe-
sene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig
reiche einzubeziehen.
01 (Leben).
17. Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den
9. Die für das in Rückdeckung übernommene Versiche- Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen
rungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovi- anderen Aufwendungen für die Altersversorgung
sionen wie auch die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstel-
sind in diesem Posten auszuweisen. lungen nicht in die Funktionsbereichsaufteilung
innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen,
10. Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum sondern im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlust-
Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu be-
ein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren lassen (vgl. § 48 Satz 2 Nr. 3 RechVersV).
Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen.
Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht mit zu erfas- 18. Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassun-
sen. Die Angaben beziehen sich nur auf das Gesamt- gen ausländischer VU.
geschäft.
19. Dieser Posten gilt nur für P/St zu den Abschluss-
11. Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzuge- stichtagen, zu denen eine versicherungsmathema-
ben. tische Berechnung der DR nicht erfolgt.
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20. Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom richtigung zu den Beitragsforderungen an die Ver-
Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier sicherungsnehmer sind von dem Posten 1. a)
zu machen. „gebuchte Brutto-Beiträge“ abzusetzen.
b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei
21. Unter diesen Posten sind auszuweisen: der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17
a) von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsan- „Ergebnis aus Kapitalanlagen“ zu berücksichti-
stalten die Entnahme aus der oder die Einstellung gen.
in die Sicherheitsrücklage; c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und
b) von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitig- Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendun-
keit die Entnahme aus der oder die Einstellung in gen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
die Verlustrücklage nach § 37 VAG. Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen
immateriellen Vermögensgegenständen ausge-
wiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt-
22. Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhän- oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich
gig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung
Jahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbe-
Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben. reiche einzubeziehen.
8. Dieser Posten gilt nur für P/St zu den Abschluss-
Nr. 3: Anmerkungen zum Formblatt 300
stichtagen, zu denen eine versicherungsmathemati-
sche Berechnung der DR nicht erfolgt.
1. Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen
9. Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom
01 (Leben) und 02 (Kranken).
Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier
zu machen.
2. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-
rungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig
10. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen
02 (Kranken) betreiben, haben hier ihr gesamtes
eine versicherungsmathematische Berechnung der
Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.
DR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzer-
gebnis“ der Posten „Gesamtausgleichsposten“.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,
sind unter den Posten 6. a) die Aufwendungen für die
11. Es sind hier alle Beschäftigten (einschl. aller Geschäfts-
VF des laufenden ZJ und unter den Posten 6. b) die
stellen) anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen
Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszu-
Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter
weisen.
Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist
er nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhält-
4. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsun- nisse sind nicht mit zu erfassen.
ternehmen.
12. Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzuge-
5. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche- ben.
rungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungs-
zweig 02 (Kranken) betreiben, haben ihr gesamtes
Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4 Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 101
anzugeben.
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gel-
6. Die folgenden „sonstigen Erträge“ sind nicht hier, ten die Regelungen der RechVersV.
sondern unter dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-
Beiträge“ auszuweisen:
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während
a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang aus-
Beitragsforderungen an die Versicherungsneh- zuweisen.
mer;
b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu 3. Bei den Zuschreibungen (Seite 1, Zeile 25, Spalte 03)
den Beitragsforderungen an die Versicherungs- und Abschreibungen (Seite 2, Zeile 25, Spalte 02) sind
nehmer. auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus
diesen Kapitalanlagen auszuweisen.
7. Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten
Aufwendungen. 4. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am
Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Ge-
Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier, son-
schäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungs-
dern bei den nachstehenden Posten auszuweisen:
kursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Be-
a) Die Abschreibungen von uneinbringlich geworde- richtsjahres. D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag
nen Beitragsforderungen an die Versicherungs- des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert
nehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertbe- am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.
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5. Für die Berichterstattung über die Zeitwerte des End- Versicherungsgeschäft vom Soll des sonstigen
bestandes der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 gebundenen Vermögens abzusetzen, muss auch das
RechVersV entsprechend. Sind diese Vorschriften Ist des restlichen Vermögens um diesen Betrag ver-
nicht anwendbar, müssen in jedem Fall die Buchwerte mindert werden.
angesetzt werden.
Kapitalanlagen, die gemäß § 341c Abs. 1 HGB bewer- 6. Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen
tet werden, sind mit ihrem Nennbetrag saldiert um den aus Rückversicherungsverhältnissen Forderungen
noch nicht aufgelösten Unterschiedsbetrag gemäß aus demselben Versicherungsverhältnis gegenüber-
§ 341c Abs. 2 HGB anzusetzen. stehen, sind diese gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 VAG hier
abzusetzen.
Nr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 103 7. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spal-
te 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten über-
einstimmen.
1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die ver-
sicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im 8. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige
Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlage- Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02
risiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen
sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückver- nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
sicherer an den versicherungstechnischen Brutto-
Rückstellungen und die darauf entfallenden Depot- 9. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte
verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt. Versicherungsleistungen können in Spalte 02 oder 03,
alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks-
Spalte 04 eingesetzt werden.
gleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhen-
den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzu-
setzen. 10. In der Spalte 02 sind die RV-Anteile im Sinne des § 66
Abs. 6a VAG einzutragen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die
zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02
11. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite
mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsver-
der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genann-
mögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert
ten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus
geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der
Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die
Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
Nr. 6: Anmerkungen zur Nachweisung 104
2. Die Teile der Rückstellung für die Beitragsrückerstat-
1. Die Nachweisung stellt eine vereinfachte Nachwei-
tung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht
sung 103 (Gebundenes und restliches Vermögen)
zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören
dar. Die Positionen der Zeilen 17, 21, 22, 24 und 25
gemäß § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG zum Umfang des
auf der Seite 1 der Nachweisung 103 werden in der
Sicherungsvermögens. Die Teile der Rückstellung für
Zeile 17 der vorliegenden Nachweisung inhaltlich
Beitragsrückerstattung, die nicht zum Mindestum-
zusammengefasst. Dabei sind hier in Zeile 17 die RV-
fang des Sicherungsvermögens gehören, sind in der
Anteile im Sinne des § 66 Abs. 6a VAG abzuziehen.
Lebensversicherung erst ab dem 31. Dezember 2008
Die Positionen der Zeilen 04, 05, 07, 08 und 09 auf
bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen
der Seite 2 der Nachweisung 103 sind in anderer Auf-
gebundenen Vermögens zu berücksichtigen.
teilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der vorlie-
genden Nachweisung zu finden.
3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite
der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genann- 2. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
ten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. – für die Verpflichtungen in Euro,
– für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mit-
4. In Spalte 04 sind einzutragen die RV-Anteile an den in gliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder
§ 66 Abs. 1a VAG genannten versicherungstechni- eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser
schen Brutto-Rückstellungen, soweit diesen keine Währung Vermögenswerte angelegt werden
Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen
§ 66 Abs. 6a Satz 2 VAG genannten Art gegenüber- Währungen vorhandenen Vermögenswerte des
stehen. Unternehmens ausmachen,
– für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und
5. Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäß in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermö-
§ 54 Abs. 5 Satz 3 VAG 50 Prozent der am genswerte angelegt werden müssten, die jeweils
Abschlussstichtag bestehenden, in den letzten drei mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vor-
Monaten des Geschäftsjahrs fällig gewordenen Bei- handenen Vermögenswerte des Unternehmens
tragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen ausmachen.
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Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Wäh-
entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B rung eines Landes herangezogen werden. Diese Ver-
zu verwenden. Angaben zu den Verpflichtungen in mögenswerte sind hier auszuweisen.
fremder Währung sind umgerechnet in vollen Euro zu
machen. 11. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spal-
te 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanz-
3. Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun- werten übereinstimmen.
gen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das
Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getra-
gen wird, sowie die darauf entfallenden Depotver- Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 201
bindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gel-
4. Diese Posten sind mit ihrem Gesamtbetrag bei der ten die Regelungen der RechVersV.
Nachweisung für die Verpflichtungen in Euro zu
berücksichtigen. 2. Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus
Kapitalanlagen in Spalte 02 und die nicht realisierten
5. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstat- Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte 04 zu berück-
tung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht sichtigen.
zugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören
gemäß § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG zum Umfang des 3. Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträ-
Sicherungsvermögens. Die Teile der Rückstellung für gen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2.
Beitragsrückerstattung, die nicht zum Mindestum- Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart
fang des Sicherungsvermögens gehören, sind in der nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach
Lebensversicherung erst ab dem 31. Dezember 2008 einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommen-
bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen den Anlagearten aufzuteilen.
gebundenen Vermögens zu berücksichtigen.
4. Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten
6. Je nach Versicherungszweig sind die hierin enthalte-
Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für
nen gutgeschriebenen Überschussanteile, Beitrags-
Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensver-
depots und nicht abgehobenen Beitragsrückerstat-
sicherungspolicen.
tungen auch in Spalte 02 auszuweisen.
7. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks- Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 203
gleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhen-
den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzu-
1. Die Nachweisung ist von allen Versicherungsunter-
setzen.
nehmen einzureichen, die Versicherungsgeschäft in
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die Rückdeckung übernommen oder gegeben haben.
zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02
Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern
mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsver-
können unterbleiben, sofern das betreffende Versi-
mögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert
cherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Brutto-
geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als
Beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils
restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der
zusammengefasst zu berichten.
Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die
Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
2. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-
8. Zu den hier auszuweisenden Vermögenswerten Ergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Bei-
gehören nur Aktien und sonstige gesellschaftsrecht- trägen einerseits und den Brutto-Provisionen, den
liche Anteile. Fondsanteile sind unter Posten 3 aus- Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem
zuweisen. Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ über-
nommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.
9. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an
einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in 3. Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernom-
einen organisierten Markt einbezogen sind, kann menen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus
jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Wäh- Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-
rung eines Landes herangezogen werden. Diese Ver- Beiträge) zu berücksichtigen.
mögenswerte sind hier auszuweisen.
4. Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen
10. Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen sind hier nur zu erfassen:
Vermögens in der Währung eines Mitgliedstaates, a) Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickel-
dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines ande- te Versicherungsfälle,
ren Vertragsstaates zu erfüllen sind, kann die Bede-
ckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte b) Brutto-Deckungsrückstellungen,
erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach ver- c) Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickel-
nünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt te Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts-
ist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum VAG). Dabei kann vergütungen.
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5. Abrechnungsforderungen sind mit einem Plus- Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c
zeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach
Minuszeichen (-) zu versehen. § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des
Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages
6. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile 08 + einbezogen werden.
Zeile 09 + Zeile 13) – (Zeile 10 + Zeile 12) +/- Zeile 14.
Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unter- Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 111
nummer 5 zu kennzeichnen.
1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die
7. Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berich- nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Alt-
tet wird, sind durchlaufend zu nummerieren. bestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
8. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c
und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückver- VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
sicherungsmakler (sowohl inländische als auch aus- Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsge-
ländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversi- setzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die
cherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar
diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei
die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungs- denen bei unverändertem Verfahren der Risikoein-
unternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die schätzung die Prämien und Leistungen mit den dem
Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rück- Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen
versicherungsmakler können bei der BaFin, die die übereinstimmen, sind beim Altbestand zu erfassen,
entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der
Nummer für das Geschäft, über das nach Unternum- nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung
mer 1 Abs. 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet wer- in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berech-
den kann, lautet 6000. nung des Normrisikoüberschusses und des Norm-
zinsertrages einbezogen werden.
Die Nw 111 ist für jede Bestandsgruppe des Neube-
Nr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 110
standes gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für
die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die ent-
1. Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe sprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachwei-
aus den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei- sung einzusetzen.
tragsrückerstattung und dem Jahresergebnis (Fb 200
für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3,
2. Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe
Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeile 10) abzüglich des
aus den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-
Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200
tragsrückerstattung und dem Jahresergebnis (Fb 200
für das in Rückdeckung übernommene Versiche-
für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3,
rungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).
Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeile 10) abzüglich des
Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200
2. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu- für das in Rückdeckung übernommene Versiche-
tern. rungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).
Hier ist der auf die Bestandsgruppe entfallende Teil
3. Hier sind die Beträge in Höhe der bis zum Ende des
des Externen Überschusses/Fehlbetrags anzugeben
folgenden Geschäftsjahrs voraussichtlich auszu-
(Nw 214, Zeile 17 abzüglich Zeile 18).
schüttenden Überschussanteile anzugeben.
3. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu-
4. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne
tern.
des § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV anzuge-
ben.
4. Hier sind die Beträge in Höhe der bis zum Ende des
folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich auszu-
5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die
schüttenden Überschussanteile anzugeben.
nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-
stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-
migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge 5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne
zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) des § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV anzuge-
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti- ben.
kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/
EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 Nr. 11: Anmerkungen zur Nachweisung 112
abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung 1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde
die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim- träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c
men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
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16,ausgegeben
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Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgeset- b) für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anla-
zes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach ge 1 Abschnitt C; für die Kennzeichnung der Ver-
dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 sicherungsart ist in der Kopfzeile der Nachwei-
abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen sung im Feld „Va“ die vierstellige Kennzahl ohne
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die führende „0“ einzusetzen (für die Einzel-Risi-
die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand koversicherung beispielsweise „112“).
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-
men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese 3. Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die
Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z.B.
Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach bei Fremdwährungsversicherungen und Versiche-
§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des rungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versiche-
Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages rungsnehmer getragen wird), ist dieser Bestand am
einbezogen werden. Alle anderen Verträge sind als Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert
Neubestand zu behandeln. sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäfts-
Die Nw 112 ist für jeden Abrechnungsverband des Alt- jahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzu-
bestands vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands führen. Die Zu- und Abgänge sind in den Spalten 02
in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der und 03 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäfts-
Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Gesamtge- jahres aufzuführen.
schäftsplan. Die Abrechnungsverbände sind fortlau-
fend zu nummerieren. Bei der erstmaligen Einreichung 4. Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausge-
und nach jeder Änderung der Aufteilung des Altbe- fertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit
stands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbe- ihr Einlösungsbeitrag gezahlt und in den in Fb 200
hörde eine Liste mit der Zuordnung der Abrechnungs- ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versiche-
verbände zu den fortlaufenden Nummern einzurei- rungsscheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt
chen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsver- wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr heraus-
bands ist die fortlaufende Nummer in der Kopfzeile stellt, dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rück-
der Nachweisung einzusetzen. buchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen
im Geschäftsjahr abzusetzen.
2. Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe
aus den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei- 5. Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versiche-
tragsrückerstattung und dem Jahresergebnis (Fb 200 rungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen,
für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3, nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssum-
Zeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeile 10) abzüglich des men durch Schlussüberschussbeteiligung (Todes-
Ergebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200 fall-Zusatzleistung).
für das in Rückdeckung übernommene Versiche-
rungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26). 6. Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versiche-
Hier ist der auf den Abrechnungsverband entfallende rungsart oder Veränderung der Versicherungssum-
Teil des Externen Überschusses/Fehlbetrags anzuge- me oder des Beitrags im Rahmen einer technischen
ben (Nw 215, Zeile 17 abzüglich Zeile 18). Vertragsänderung.
3. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu- 7. Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Bei-
tern. tragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang
stornierten Versicherungen sind von den jeweiligen
Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der
4. Hier sind die Beträge in Höhe der bis zum Ende des
Abgang dieser Versicherungen bereits in einem frü-
folgenden Geschäftsjahrs voraussichtlich auszu-
heren Geschäftsjahr erfolgt ist.
schüttenden Überschussanteile anzugeben.
8. Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat,
5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne
Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits
des § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV anzuge-
vor Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten
ben.
Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird
oder der Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die
entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.
Nr. 12: Anmerkungen zur Nachweisung 210
9. Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten
vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall
Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhält-
des Zahlbeitrags in Spalte 03 zu berücksichtigen.
nisse, der Beitrag und die Versicherungssumme
jeweils anteilig anzugeben.
10. Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versiche-
rungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder
2. Seite 1 der Nachweisung ist vorzulegen: mit einem Teilrückkauf oder einer teilweisen
a) für den gesamten Versicherungszweig Lebens- Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungs-
versicherung; für die Kennzeichnung ist in der summe verbunden noch im Rahmen einer techni-
Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Vz“ die schen Vertragsänderung vorgenommen worden
Kennzahl „01“ einzusetzen; sind.
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11. Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in se, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils
Spalte 03 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist. anteilig anzugeben.
12. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbe- 2. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei
hörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlosse- Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in
nen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 Höhe des 12fachen Jahresbeitrags zu berücksich-
(§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvor- tigen.
schrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durch-
führungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen
3. Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor
dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versiche-
rungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfah- 4. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebens-
ren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistun- fallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
gen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi- Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Ver-
cherungsverträgen übereinstimmen, sind beim Alt- sicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,
bestand zu erfassen, sofern diese Versicherungsver- soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleis-
träge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlasse- tungen höher als die Todesfallsumme ist.
nen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssum-
vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüber- me (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversiche-
schusses und des Normzinsertrages einbezogen rungssumme am Anfang und am Ende des Ge-
werden. Alle anderen Verträge sind als Neubestand schäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr einge-
zu behandeln. tretene Minderung der Versicherungssumme ist unter
„Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuwei-
13. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versi- sen.
cherungsverhältnisse anzugeben.
Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in
Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versiche-
14. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erle- rungssumme die 12fache Jahresrente anzugeben.
bensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist
die Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere
Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlun- Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt
gen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfall- zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
leistungen höher als die Todesfallsumme ist.
Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssum- 5. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versi-
me (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversiche- cherungsverhältnisse anzugeben.
rungssumme am Anfang und am Ende des
Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr 6. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe
eingetretene Minderung der Versicherungssumme aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzu-
ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ schläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben.
auszuweisen. Als „Laufender Beitrag“ sind auch laufende Beiträge
Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjäh-
Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versiche- rige Risikoversicherungen u. Ä. auszuweisen.
rungssumme die 12fache Jahresrente anzugeben.
Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere
Nr. 14: Anmerkungen zur Nachweisung 213
Maßgrößen vorliegen (z.B. die Summe der insgesamt
zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
1. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der
15. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rech-
aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzu- nungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
schläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben.
Als „Laufender Beitrag“ sind auch laufende Beiträge 2. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für ein- geschäft, Seite 3, Zeile 16.
jährige Risikoversicherungen u. Ä. auszuweisen.
3. Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Ver-
16. Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige sicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26.
Beitragszahlung enthalten sind, so sind hier die in
Fb 200 unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausge-
4. Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft,
wiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für
Seite 7, Zeile 10 zuzüglich Zeile 12.
Zusatzversicherungen anzugeben.
5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
Nr. 13: Anmerkungen zur Nachweisung 211 geschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten 6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig
Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnis- Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
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7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02. 5. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig
Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
8. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die
nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe- 6. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02.
stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-
migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge
zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) Nr. 16: Anmerkungen zur Nachweisung 215
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-
kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ 1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-
EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994
abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-
die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand gesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim- nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar
men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei
Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c denen bei unverändertem Verfahren der Risikoein-
Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach schätzung die Prämien und Leistungen mit den dem
§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen
Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages übereinstimmen, sind beim Altbestand zu erfassen,
einbezogen werden. sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der
nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung
in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berech-
nung des Normrisikoüberschusses und des Norm-
Nr. 15: Anmerkungen zur Nachweisung 214 zinsertrages einbezogen werden. Alle anderen Verträ-
ge sind als Neubestand zu behandeln.
1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die Die Nw 215 ist für jeden Abrechnungsverband des Alt-
nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe- bestands vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands
stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh- in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der
migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Gesamtge-
zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) schäftsplan. Die Abrechnungsverbände sind fortlau-
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti- fend zu nummerieren. Bei der erstmaligen Einreichung
kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgeset- und nach jeder Änderung der Aufteilung des Altbe-
zes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach stands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbe-
dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 hörde eine Liste mit der Zuordnung der Abrechnungs-
abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen verbände zu den fortlaufenden Nummern einzurei-
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung chen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsver-
die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand bands ist die fortlaufende Nummer in der Kopfzeile
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim- der Nachweisung einzusetzen.
men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese
Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils darge-
Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach stellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzuge-
§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des ben.
Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages
einbezogen werden. 2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der
Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rech-
Die Nw 214 ist für jede Bestandsgruppe des Neube- nungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
standes gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für
die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die ent-
3. Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden
sprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachwei-
Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Über-
sung einzusetzen.
schussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis
In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils darge- auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brau-
stellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzuge- chen die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt zu wer-
ben. den.
4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der
geschäft, Seite 3, Zeile 16.
Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rech-
nungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
geschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
3. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
geschäft, Seite 3, Zeile 16. 6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig
Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
geschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04. 7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02.
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Nr. 17: Anmerkungen zur Nachweisung 216 men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese
Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c
1. Normbeiträge, Normsparbeiträge und Normrisikobei- Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach
träge sind die mit den für die Berechnung der § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des
Deckungsrückstellung maßgeblichen Rechnungs- Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages
grundlagen ermittelten Beiträge oder Beitragsteile, einbezogen werden.
wobei der Normrisikobeitrag mit dem tatsächlich ris-
kierten Kapital, d. h. unter Berücksichtigung der ge-
gebenenfalls gemäß Unternummer 1 zur Nachwei-
Nr. 18: Anmerkungen zur Nachweisung 217
sung 217 aufgefüllten Deckungsrückstellung zu ermit-
teln ist und der Normsparbeitrag die Differenz zwischen
dem so ermittelten Normrisikobeitrag und dem Norm- 1. Übersteigt der gemäß Unternummer 1 zur Nachwei-
zillmerbeitrag ist. sung 216 berechnete Normbeitrag den Tarifbeitrag, so
ist der Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des
2. Einschließlich der Beitragsteile für die Tilgung der mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung
unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versiche- maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Bar-
rungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, werts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser
rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten und Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen.
abzüglich der Beitragsunterschüsse aus Verträgen,
bei denen der gemäß Unternummer 1 berechnete 2. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf
Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt. festen Auszahlungstermin.
3. Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko 3. Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist
und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Ver-
nicht bei anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen fügung stehenden und der benötigten Deckungsrück-
sind. stellung zu erfassen.
4. Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neube- 4. Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die
stand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch
der Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus
festgelegt wurde. dem Neuzugang aktiviert werden.
5. Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf
5. Unter diesen Posten sind nur Beträge zu erfassen,
die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.
deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorge-
sehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer
6. Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen Anlage zu erläutern.
eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der
geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwort-
lichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen 6. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
festgesetzte Zillmersatz. geschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstel-
lung, Seite 1, Zeile 10 oder Seite 2, Zeile 24, saldiert
um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an
7. Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrages seinen Versicherungsnehmer, Seite 1, Zeile 13 T oder Seite 3,
nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist Zeile 12 T.
die Differenz hier auszuweisen.
7. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die
8. Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-
Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-
ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage zu migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge
erläutern. zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-
9. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/
nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe- EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem
stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh- 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998
migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen
zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti- die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-
EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c
abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des
die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim- einbezogen werden.
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Nr. 19: Anmerkungen zur Nachweisung 218 3. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die
nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-
Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge
erfassen. zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-
kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/
2. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem
a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensver- 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998
sicherung; für die Kennzeichnung ist in der Kopf- abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen
zeile der Nachweisung im Feld „Vz“ die Kenn- bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung
zahl „01“ einzusetzen; die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-
b) für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E; für
men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese
die Kennzeichnung der Risikoart ist in der Kopf-
Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c
zeile der Nachweisung im Feld „Risikoart“ die drei-
Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach
stellige Kennzahl einzusetzen.
§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des
Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages
3. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in einbezogen werden.
engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendun-
gen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsun-
fähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der 4. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in
Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendun-
diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten gen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfä-
auszuweisen. higkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der
Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind
Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebens- diese nicht hier, sondern in Nachweisung 218, Zeile 06
fälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der auszuweisen.
Risikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.
5. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf
4. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen,
festen Auszahlungstermin.
deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorge-
sehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer
Anlage zu erläutern. 6. Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko
hat der Aufteilung in der Nachweisung 218 zu folgen.
5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die
nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe- 7. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh- geschäft, Seite 5, Zeile 11.
migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge
zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)
oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti- 8. Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei
kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen Nr. 21: Anmerkungen zur Nachweisung 260
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung
die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
1. Die Nachweisung ist aufzustellen
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-
men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in
Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene
Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach VG;
§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des
b) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-
Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages
gliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
einbezogen werden.
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-
gliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft
Nr. 20: Anmerkungen zur Nachweisung 219 des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1
Abschnitt B zu verwenden.
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der ein-
Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu zelnen Niederlassung die Grenze von 500 000 Euro,
erfassen. so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen.
Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über die-
2. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, ser Grenze, so sind jeweils nur Angaben über die
deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorge- gebuchten Brutto-Beiträge, die Zahlungen für VF, die
sehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Veränderung der R für VF und die Provisionen erfor-
Anlage zu erläutern. derlich.
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2. Die hier verwendeten römischen Ziffern I bis IX ent- des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die
sprechen der Definition des Versicherungszweiges im Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
5. November 2002 über Lebensversicherungen, auf
die Artikel 49 der Richtlinie verweist. 6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung
auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten
Nr. 22: Anmerkungen zur Nachweisung 261 gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgeset-
zes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich
1. Die Nachweisung ist aufzustellen rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in
einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-
ne VG; Nr. 25: Anmerkungen zur Nachweisung 220
b) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-
gliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat; 1. Die Nachweisung ist nur von Pensionskassen einzu-
reichen.
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-
gliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versor-
des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 gungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für
Abschnitt B zu verwenden. eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen
worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner)
Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge im Dienst-
nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die
leistungsgeschäft in einem einzelnen Land die Grenze
Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
von 500 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten
Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-
Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind jeweils nur 2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
Angaben über die gebuchten Brutto-Beiträge, die
Zahlungen für VF, die Veränderung der R für VF und 3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 bis 26 beziehen
die Provisionen erforderlich. sich jeweils auf den Bestand am Ende des
Geschäftsjahres in Zeile 14.
2. Die hier verwendeten römischen Ziffern I bis IX ent-
sprechen der Definition des Versicherungszweiges im 4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzuge-
Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom ben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten
5. November 2002 über Lebensversicherungen, auf ist.
die Artikel 49 der Richtlinie verweist.
5. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw.
Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz
Nr. 23: Anmerkungen zur Nachweisung 120
oder teilweise rückversichert sind.
1. Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trä-
gerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen. 6. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die
neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine
Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenen-
2. Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Voraus- versorgung besitzen.
zahlungen auf Versicherungsscheine.
7. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die
Nr. 24: Anmerkungen zur Nachweisung 121 neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur
eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besit-
zen.
1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei
Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.
8. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die
2. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu- neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur
tern. eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung
besitzen.
3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Auf-
sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abge- 9. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur
schlossenen Verträge zu behandeln. eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.
4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör- 10. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die
de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisi-
Verträge zu behandeln. ko nicht vom Versicherer getragen wird.
5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversiche- 11. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf
rung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzu-
gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 geben.
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12. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten
eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzu- gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgeset-
geben. zes nicht überschreitet.
13. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rent- 7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinter-
ner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichts- bliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherun-
behörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlos- gen.
sene Verträge bestehen.
14. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Nr. 27: Anmerkungen zur Nachweisung 222
Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichts-
behörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlos- 1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei
sene Verträge bestehen. Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.
Bei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge
15. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung abzustellen.
der Rente.
2. Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuwei-
16. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 20 beziehen sen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer
sich jeweils auf den Bestand am Ende des getragen wird.
Geschäftsjahres in Zeile 15.
3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Auf-
17. Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünfti- sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abge-
ge Dauerverpflichtung (entsprechend der Berech- schlossenen Verträge zu behandeln.
nung der DR) ergibt.
4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-
18. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19 beziehen de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
sich jeweils auf den Bestand am Ende des Verträge zu behandeln.
Geschäftsjahres in Zeile 15.
5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversiche-
rung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der
Nr. 26: Anmerkungen zur Nachweisung 221 gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159
Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes über-
1. Die Nachweisung ist von allen Sterbekassen einzurei- schreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und
chen. Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den
Erlebensfall.
Von Pensionskassen ist die Nachweisung nur dann
einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbe-
geldversicherungen abgeschlossen haben, die nicht 6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung
Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
darstellen. von der BaFin festgesetzten Höchstbetrag der ge-
wöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4
des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschrei-
2. Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme
tet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbstän-
durch Überschussbeteiligung.
dige Versicherungsverträge.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 18 bis 21 beziehen
7. Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen.
sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in
Zeile 16. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinter-
bliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherun-
4. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Auf- gen.
sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abge- Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzver-
schlossenen Verträge zu behandeln. sicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen
Aufschlüsselungen vorgenommen werden.
5. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-
de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln. Nr. 28: Anmerkungen zur Nachweisung 265
6. Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die 1. Diese Nachweisung ist von Pensionskassen vorzule-
Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebens- gen:
fall. a) für das gesamte in den Mitglied- oder in einem
Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen anderen Vertragsstaat betriebene Versicherungs-
Sterbegeldversicherungen. geschäft;
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung b) für das betriebene Versicherungsgeschäft in jedem
auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Mitglied- sowie in jedem Vertragsstaat;
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dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit- können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfever-
glied- oder Vertragsstaates und des gesamten VG im sicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in
Feld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl Zeile 23 „Nicht-Beihilfeberechtigte“ erfasst werden.
gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.
6. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine
2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewi- Person dann und nur dann vor, wenn für diese Per-
ckelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts- son bei dem Unternehmen auch die allgemeinen
vergütungen. Krankenhausleistungen versichert sind und es sich
bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht
um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-
Nr. 29: Anmerkungen zur Nachweisung 130 Leistung handelt. Alle anderen Krankheitskostenver-
sicherungen sind in der Spalte „sonstige“ zu erfas-
sen.
Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der
Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter
privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen
der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist
1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse die Prämie auf Seite 2 auf Spalte 01 und 03 aufzutei-
und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten len und die Person auf Seite 6 sowohl in Spalte 01 als
(GPV)“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestands- auch in Spalte 03 zu erfassen.
bewegung (Nachweisung 230) als auch für die Gewinn-
zerlegung (Nachweisungen 231 bis 238). 7. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die
nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusam-
men mit der Hauptversicherung zu erfassen und auf
Nr. 30: Anmerkungen zur Nachweisung 230 den Seiten 5 bis 7 nicht selbständig zu zählen.
1. In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäfts- 8. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Aus-
jahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden weis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist.
Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehr- Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im
beiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt erge-
benden Zahl der verbleibenden Monate des Ge-
9. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen,
schäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbe-
die jeweils das ambulante oder stationäre Krank-
trag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei
heitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen,
dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend
der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstim- 10. Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen
men. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der zu erfassen.
Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.
11. Bei der Erstellung der Nachweisung ist zu beachten,
2. Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifab- dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des
gänge zu erfassen. Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des
Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter
Zugänge/Veränderungen während des Geschäfts-
3. Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen,
jahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderun-
deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorge-
gen werden auch Kündigungen zum 31. Dezember
sehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen
des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigun-
sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
gen zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, so dass
letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mit
4. In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherun- gezählt werden. Damit ist der Anfangsbestand eines
gen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjah-
Die Angabe des Versicherungsgeschäftes, auf das res.
unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21
bis 23), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter
dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem 12. In Spalte 01 der Seite 5 ist eine Person, die in mehre-
Neugeschäft auch das aufgrund von Vertragsände- ren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu
rungen Abschlusskosten verursachende Versiche- zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeab-
rungsgeschäft zu erfassen. löse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzah-
lungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.
5. Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und
nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuord-
Nr. 31: Anmerkung zur Nachweisung 231
nen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemei-
nen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent
abgesichert sind. Falls ohne großen technischen Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten
Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
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Nr. 32: Anmerkungen zur Nachweisung 237 4. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen,
die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits-
1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten kostenrisiko voll decken, auszuweisen.
Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
Nr. 35: Anmerkungen zur Nachweisung 240
2. Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der
Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchst-
beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und 1. Die Nachweisung ist aufzustellen
dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardta- a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für
rifen. den eine gesonderte versicherungstechnische
GVR aufgestellt worden ist, sowie für die Summe
3. Zahlungen aus dem jeweiligen Pool. der Vz und Va, die in der gesonderten versiche-
rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-
4. Zahlungen an den jeweiligen Pool. versicherung (Vz 29) oder die Sonstige Sachversi-
cherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen
werden;
Nr. 33: Anmerkungen zur Nachweisung 262 b) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
sonstige Kraftfahrtversicherungen, sofern für diese
1. Die Nachweisung ist aufzustellen Va/Zusammenfassung von Va eine gesonderte
versicherungstechnische GVR aufgestellt worden
a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in ist;
einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-
ne VG; c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
b) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-
gliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat; 2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der
im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit- anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb
gliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsab-
des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 schluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist.
Abschnitt B zu verwenden. Unternummer 7 gilt entsprechend.
Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der ein-
zelnen Niederlassung oder im Dienstleistungsgeschäft 3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszei-
in einem einzelnen Land die Grenze von 500 000 Euro, chen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen
so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzu-
Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über die- führen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungs-
ser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Pos- bestand geändert hat und dieser Umstand nicht
ten 1, 3 und 6.a) erforderlich. bereits unter dem Posten 1. b) „echte Zugänge im GJ“
(Zeile 04) oder 1. c) „echte Abgänge im GJ“ (Zeile 05)
2. Diese Angabe ist nur für das Niederlassungsgeschäft erfasst worden ist.
in den Spalten 01 und 02 zu machen.
4. Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzah-
len 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Anga-
Nr. 34: Anmerkungen zur Nachweisung 330 ben für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft
sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addi-
1. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine tion der genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05
Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person und 08).
bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Kranken-
hausleistungen versichert sind und es sich bei den all- 5. Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den
gemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Ab- Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternum-
sicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung han- mer 4 Satz 2 gilt entsprechend.
delt. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter
und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen 6. Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei
Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, sind denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im
diese stets in Spalte 03 auszuweisen. Vordergrund steht und der Transfer von versiche-
rungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von
2. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die untergeordneter Bedeutung ist.
nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusam-
men mit der Hauptversicherung zu erfassen, also 7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Ver-
nicht selbständig zu zählen. sicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für
die Transportversicherung entfallen die Angaben,
3. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Aus- sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig
weis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. angegeben werden können. Bei Gruppen- und Sam-
Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Ein- melversicherungsverträgen ist die Anzahl der versi-
zelnen in einer Anlage zu erläutern. cherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versi-
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cherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der 6. Die Versicherungssumme ist nur für die Feuer-Indus-
in der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu trie-Versicherung anzugeben.
zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungsei-
gen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeich-
nenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom Nr. 37: Anmerkungen zur Nachweisung 242
gezeichneten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.
1. Die Nachweisung ist aufzustellen
8. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für
Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzah- den eine gesonderte versicherungstechnische
lung in einer späteren als der Periode entsteht, über GVR aufgestellt worden ist, sowie für die Summe
die berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein der Vz und Va, die in der gesonderten versiche-
Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanz- rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-
instrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind. versicherung (Vz 29) oder die Sonstige Sachversi-
cherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen
Nr. 36: Anmerkungen zur Nachweisung 241 werden;
1. Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen b) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
(vorausgesetzt, für den Vz, zu dem sie gehören, ist sonstige Kraftfahrtversicherungen insgesamt, so-
eine Nachweisung 240 einzureichen): fern für diese Va eine gesonderte versicherungs-
technische GVR aufgestellt worden ist;
in der Allgemeinen Unfallversicherung für die
c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
1. Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
in der Haftpflichtversicherung für die 2. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben,
sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig ange-
2. Privathaftpflichtversicherung
geben werden können. Die Anzahl der am Ende des
3. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle
in der Zeile 22 ergibt sich nur dann aus dem Saldo
in der Feuerversicherung für die
der Stückzahlen aus Zeile 11 abzüglich Zeile 17,
4. Feuer-Industrie-Versicherung wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch
unbekannten Spätschäden in der Zeile 21 nicht auf-
in der Kreditversicherung für die grund einer Neueinschätzung verändert hat, sondern
5. Kautionsversicherung sich als Saldo aus Zeile 10 und Zeile 12 ergibt.
6. Delkredereversicherung.
3. Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im
Für Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später
als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht aber aufgrund neuer, anspruchserhöhender Sach-
erstellt zu werden, sofern die Angaben nur mit einem verhalte zusätzliche Forderungen des Anspruchstel-
unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind. lers oder Änderung der Rechtslage wieder aufge-
nommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewi-
2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der ckelten und noch nicht abgewickelten Vorjahres-Ver-
im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge sicherungsfällen werden je nach Zuordnung entwe-
anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb der als bekannter Versicherungsfall (Posten 1. b) 5.,
des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsab- Zeile 14 bzw. 8., Zeile 19) oder als bekannter Spät-
schluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. schaden (Posten 1. b) 6., Zeile 15 bzw. 9., Zeile 20)
und noch nicht abgewickelte Vorjahres-Versiche-
3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszei- rungsfälle damit auch im Posten 1. b) 10. „noch nicht
chen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen abgewickelte VJ-VF insgesamt“ (Zeile 22) erfasst.
anzugeben. Bei den bekannten Spätschäden (Zeile 20) werden
auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht
4. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen: abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres
erfasst.
1. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
2. Feuer-Industrie-Versicherung. 4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden
Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pau-
5. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Ver- schalbewertete VF – muss stets beibehalten werden,
sicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Bei d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pau-
Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die schalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
Anzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei
gebündelten Versicherungen ist der Versicherungs- 5. Die Teil-Brutto-Schadenrückstellung für Spätschä-
vertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz den (SSR) ist jahrgangsweise, das heißt nach Scha-
und Va einmal zu zählen. denanfalljahren abzuwickeln. Einmal in der SSR
Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folge-
Beteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden Ver- jahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn
sicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichne- inzwischen aus dem unbekannten ein bekannter Ver-
ten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen. sicherungsfall geworden ist.
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6. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, und 4. Vorjahr in allen übrigen Versicherungszwei-
ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernomme- gen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbe-
nen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeich- zogen werden.
nungsjahre darzustellen.
15. Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vor-
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech- jahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR
nungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Pro- entstandenen Währungskursgewinne und -verluste
visionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs- entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
jahre anzugeben. Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines
Bestandes.
8. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,
sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ 16. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Scha-
anzugeben. denjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträ-
ge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.
Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
9. Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskurs-
änderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminde- Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge
rungen aufgrund von Währungskursänderungen mit müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrück-
einem Minuszeichen anzugeben. stellung enthalten.
17. Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es
10. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR über-
nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer
führt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge
ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu
in den Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen
diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbe-
und in der Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfas-
sondere
sen. In der Zeile 18 sind die erhaltenen Zahlungen
aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen a) das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,
einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ „akti- b) das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versi-
vierten“ RPT-Forderungen aus abgewickelten VF ein- cherungsvertrages mit einem VN, der im Ausland
gegangen sind. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem
Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Ver-
11. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Scha- mittlers).
denjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträ-
ge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. 18. Das versicherungstechnische Brutto-Ergebnis ergibt
Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend. sich aus dem Formblatt 200, Seite 3, Zeile 17.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, 19. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-
Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, Ergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-
jeweils Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 Beiträgen einerseits und den Brutto-Provisionen,
bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und
jeweils Spalte 03 und abzüglich Zeilen 03 bis 09, dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ
jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergeb-
einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem nis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernomme-
Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der nen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu wer-
Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu ach- den, sofern es nur mit einem unverhältnismäßig
ten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch hohen Aufwand ermittelbar ist. Unternummer 13
ergebende Vorzeichen eingetragen wird. Satz 2 gilt entsprechend.
13. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf Nr. 38: Anmerkungen zur Nachweisung 243
jeweils 12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf
jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ 1. Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen
vorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist
abgerechnet wird, entfallen die Angaben. eine Nachweisung 242 einzureichen):
Bei den Angaben für das gesamte selbst abge- in der Haftpflichtversicherung für die
schlossene VG sind die Werte für den Vz Transport 1. Privathaftpflichtversicherung
nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach
2. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
in der Feuerversicherung für die
14. Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernom- 3. Feuer-Industrie-Versicherung
menen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgän-
ge (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten in der Kreditversicherung für die
Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversi-
cherung und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- 4. Kautionsversicherung
cherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung 5. Delkredereversicherung.
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Für Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr Zeilen 04 und 13 ausgewiesenen gebuchten Brutto-
als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht Beiträge aufzuteilen. Dabei sind negative Nachver-
erstellt zu werden, sofern die Angaben nur mit einem rechnungs-Beiträge wie positive Beiträge zu behan-
unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind. deln.
2. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:
Nr. 41: Anmerkungen zur Nachweisung 250
1. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
2. Feuer-Industrie-Versicherung. 1. Die Nachweisung ist aufzustellen
a) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen
VG, für den eine gesonderte versicherungstechni-
Nr. 39: Anmerkungen zur Nachweisung 244 sche GVR aufgestellt worden ist, sowie für die
Summen der Vz, die in der gesonderten versiche-
1. Hierunter sind alle Versicherungsarten mit den Kenn- rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-
zahlen 29.1.01 bis 29.1.99 gemäß Anlage 1 Ab- versicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachver-
schnitt C zusammenzufassen und jeweils in einer sicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen
Summe auszuweisen. werden;
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
2. Dieser Posten entspricht dem in § 51 Abs. 4 Nr. 1 VG.
Buchstabe f RechVersV definierten Rückversiche-
rungssaldo. 2. Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei
denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im
Vordergrund steht und der Transfer von versiche-
Nr. 40: Anmerkungen zur Nachweisung 246 rungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von
untergeordneter Bedeutung ist.
1. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschiff-
fahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversi- 3. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech-
cherung sowie die Land-Warenversicherung ohne die nungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provi-
Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. sionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs-
jahre anzugeben.
2. Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reise-
lager- und die Container-Kaskoversicherung auszu- 4. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem
weisen. Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzah-
lung in einer späteren als der Periode entsteht, über
die berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein
3. Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanz-
See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtver- instrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
sicherung im Versicherungszweig Transportversiche-
rung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtver-
sicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Trans- Nr. 42: Anmerkungen zur Nachweisung 251
portversicherung betrieben werden und – wie in der
Transportversicherung üblich – nach Schadenanfall-
1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inha-
jahren abgerechnet wird, sind diese Versicherungsar-
bern von Lebensversicherungspolicen, die versiche-
ten bei den Angaben in den Zeilen 19, 20 und 21 zu
rungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Bereich
berücksichtigen.
der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von
den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die
4. Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversi- hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherungsun-
cherung mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht ternehmen an den versicherungstechnischen Brutto-
mehr als 125 000 Euro können in den Sammel- Rückstellungen und die darauf entfallenden Depot-
posten 1. f), 1. j) und 1. r) miterfasst werden, sofern verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit die
diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig Rückversicherungsunternehmen an diesem Geschäft
hohen Aufwand ermittelbar sind. beteiligt sind.
Depotforderungen aus dem in Rückdeckung über-
5. Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren nommenen Versicherungsgeschäft sind auf Seite 2
abgerechnet wird, sind hier die Brutto-Aufwendungen unter dem Posten „Kapitalanlagen“ auszuweisen.
für die Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungs-
jahres auszuweisen.
2. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite
der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
6. Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus
nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
7. Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert 3. Depotforderungen können nur in der Höhe angesetzt
für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die werden, in der ihnen auf der Passivseite entsprechen-
sonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den de Soll-Werte nach Retrozession gegenüberstehen.
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4. Vorbehaltlich der Unternummern 1, 3 und 7 müssen 6. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die
die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-
Spalte 01 mit den jeweiligen Bilanzwerten überein- Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre
stimmen. darzustellen.
5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- 7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech-
und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen nungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Pro-
sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 einge- visionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs-
setzt werden. jahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu
berücksichtigen, die sachlich eine Bereinigung des
6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest
Versicherungsleistungen können in Spalte 02, alle Wiederauffüllungsprämien oder lediglich verspätet
übrigen anderen Vermögenswerte dürfen nur in Spal- eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.
te 04 eingesetzt werden.
8. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die
7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypo- 9. Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereini-
theken, Grund- und Rentenschulden. gen.
10. Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskurs-
Nr. 43: Anmerkungen zur Nachweisung 252 änderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminde-
rungen aufgrund von Währungskursänderungen mit
1. Die Nachweisung ist aufzustellen einem Minuszeichen anzugeben.
a) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen
11. Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereini-
VG, für den eine gesonderte versicherungstechni-
gen.
sche GVR aufgestellt worden ist, sowie für die
Summen der Vz, die in der gesonderten versiche-
rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden- 12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 14 bis 18
versicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachver- der Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Spalte 01 Zei-
sicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewie- len 14 bis 18 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche
sen werden, Zeile in Spalte 02, abzüglich gleiche Zeile in Spal-
te 03, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spal-
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene te 01 Zeilen 04 bis 08. Abwicklungsgewinne sind mit
VG. einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem
Für den Versicherungszweig Leben entfallen die An- Minuszeichen anzugeben.
gaben auf Seite 3.
13. Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtver-
2. Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, sicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die
bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zeden- übrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf-
ten im Vordergrund steht und der Transfer von versi- grund fehlender oder unzureichender Informationen
cherungstechnischem Risiko auf die Rückversiche- vom Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne
rer von untergeordneter Bedeutung ist. Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich, kann die Schlüsselung nach vernünf-
tigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern
3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem
die Daten nicht nach Schadenjahrgängen, sondern
Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzah-
nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die
lung in einer späteren als der Periode entsteht, über
Aufteilung nach letzteren vorzunehmen.
die berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein
Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanz- Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu
instrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind. berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der
vorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert
4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto- anzugeben.
SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten wer-
den, d. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten 14. Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr
ein bekannter Spätschaden wird. übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR ent-
standenen Währungskursgewinne und -verluste ent-
5. Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die sprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Ver-
nicht bereits in a) oder b) enthalten sind. Dies sind änderungen bei Abgabe oder Übernahme eines
z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Groß- Bestandes.
schadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem all-
gemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven 15. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Scha-
bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der denjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträ-
Vorversicherer. ge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.
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Nr. 44: Anmerkungen zur Nachweisung 263 b) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-
gliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
1. Die Nachweisung ist aufzustellen dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-
a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in gliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft
einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse- des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1
ne VG; Abschnitt B zu verwenden.
b) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit- Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge im
gliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat; Dienstleistungsgeschäft in einem einzelnen Land die
Grenze von 125 000 Euro, so sind bei sämtlichen Pos-
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-
ten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-
gliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft
Beiträge nicht über dieser Grenze, so sind Angaben
des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1
jeweils nur bei den Posten 1, 3 und 6. a) erforderlich.
Abschnitt B zu verwenden.
Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der ein- 2. Die hier verwendeten Bezeichnungen für die Versiche-
zelnen Niederlassung die Grenze von 125 000 Euro, rungszweige/Versicherungszweiggruppen entspre-
so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen. chen der in Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG
Liegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über die- des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
ser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Pos- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-
ten 1, 3 und 6.a) erforderlich. versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
2. Die hier verwendeten Bezeichnungen für die Versiche- 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)
rungszweige/Versicherungszweiggruppen entspre- verwendeten Definition.
chen der in Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG
Im Einzelnen sind unter den in der Nachweisung auf-
des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
geführten Versicherungszweigen/Versicherungszweig-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-
gruppen folgende Versicherungszweige und/oder
versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
-arten gemäß Anlage 1 Abschnitt C mit den dort ge-
sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
nannten Kennzahlen zusammengefasst:
88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)
verwendeten Definition. a) Unfall/Krankheit:
Im Einzelnen sind unter den in der Nachweisung auf- Vz 02 und 03
geführten Versicherungszweigen/Versicherungszweig- b) Kraftfahrzeughaftpflicht:
gruppen folgende Versicherungszweige und/oder
-arten gemäß Anlage 1 Abschnitt C mit den dort ge- Va 051
nannten Kennzahlen zusammengefasst: c) sonstige Kraftfahrt-Versicherung:
a) Unfall/Krankheit: Va 052 und 053
Vz 02 und 03 d) Feuer und sonstige Sachschäden:
b) Kraftfahrzeughaftpflicht: Vz 08 bis 18 und 21
Va 051 e) See-, Transport- und Luftfahrzeug:
c) sonstige Kraftfahrt-Versicherung: Vz 06, 19, 25 und Va 04.8.3
Va 052 und 053 f) Haftpflicht:
d) Feuer und sonstige Sachschäden: Vz 04 ohne Va 04.5, 04.8.1 und 04.8.3
Vz 08 bis 18 und 21 g) Kredit/Kaution:
e) See-,Transport- und Luftfahrzeug: Vz 20
Vz 06, 19, 25 und Va 04.8.3 h) andere Vz:
f) Haftpflicht: Vz 07, 23, 24 und 29.
Vz 04 ohne Va 04.5, 04.8.1 und 04.8.3
g) Kredit/Kaution:
Nr. 46: Anmerkungen zur Nachweisung 342
Vz 20
h) andere Vz: 1. Die Nachweisung ist aufzustellen
Vz 07, 23, 24 und 29. a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für
den eine gesonderte versicherungstechnische
GVR aufgestellt worden ist, sowie für die Summe
Nr. 45: Anmerkungen zur Nachweisung 264 der Vz und Va, die in der gesonderten versiche-
rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-
1. Die Nachweisung ist aufzustellen versicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachversi-
cherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen
a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in
werden;
einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-
ne VG; b) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
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2. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden 2. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstande-
Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pau- nen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Auf-
schalbewertete VF – muss stets beibehalten werden, wendungen, die durch die Erbringung von Dienstleis-
d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschal- tungen entstehen.
bewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, Nr. 48: Anmerkungen zur Nachweisung 602
ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernomme-
nen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeich- 1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen
nungsjahre darzustellen. Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des
Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
4. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech- a) zum 31. März: 1
nungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provi-
sionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs- b) zum 30. Juni: 2
jahre anzugeben. c) zum 30. September: 3
d) zum 31. Dezember: 4
5. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,
sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte
anzugeben. Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fort-
geschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-
chenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
6. Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskurs- Beträge verwendet werden.
änderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminde-
rungen aufgrund von Währungskursänderungen mit
einem Minuszeichen anzugeben. 2. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versor-
gungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für
eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen
7. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur
worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den einmal zu erfassen.
Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in der
Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In der
Zeile 18 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regres- 3. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rent-
sen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, ner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichts-
die im GJ auf die am Ende des VJ „aktivierten“ RPT- behörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlos-
Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sene Verträge bestehen.
sind.
4. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rent-
8. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, ner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehör-
Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
jeweils Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, Verträge bestehen.
jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils
Spalte 03 und abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spal- 5. Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückge-
te 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszei- währbeträge und Austrittsvergütungen.
chen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen
anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der 6. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstande-
RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in nen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Auf-
Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende wendungen, die durch die Erbringung von Dienstleis-
Vorzeichen eingetragen wird. tungen entstehen.
Nr. 47: Anmerkungen zur Nachweisung 601 Nr. 49: Anmerkungen zur Nachweisung 603
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen 1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen
Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des
Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben: Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
a) zum 31. März: 1 a) zum 31. März: 1
b) zum 30. Juni: 2 b) zum 30. Juni: 2
c) zum 30. September: 3 c) zum 30. September: 3
d) zum 31. Dezember: 4 d) zum 31. Dezember: 4
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte
Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fort- Werte einzutragen, d.h. es können die statistisch fort-
geschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre- geschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-
chenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen chenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden. Beträge verwendet werden.
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2. Die in der Nachweisung 230 als Versicherung gegen nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit der Nachwei-
Einmalbetrag (Zeile 20) ausgewiesenen unterjährigen sung 230 ist nicht möglich, da diese Person dort
Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekran- gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden
kenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen. muss. Der Endbestand in Spalte 03 ist daher in der
Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spal-
Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von te 01.
einer kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten
auszugehen.
Nr. 50: Anmerkungen zur Nachweisung 604
3. Unter dem Zugang in den Zeilen 03 und 04 werden
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen
auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres
Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des
erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes
Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
werden noch als Bestand (Zeilen 06 und 07) mit-
gezählt. a) zum 31. März: 1
Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden b zum 30. Juni: 2
Posten der Nachweisung 230, jeweils Zeile 04 vorzu- c) zum 30. September: 3
nehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.
d) zum 31. Dezember: 4
4. Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte
Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fort-
Auslandsreisekrankenversicherungen). geschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-
chenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
5. In den Zeilen 03 und 06 der Spalte 01 ist eine Person, Beträge verwendet werden.
die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur
einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Bei- 2. Von den Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-
hilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfort- men sind nur Angaben über das selbst abgeschlosse-
zahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt. ne VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen
haben die Nachweisung allein für das in Rückdeckung
Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvoll- übernommene VG vorzulegen. Für sie entfallen die
versicherung als auch eine andere Versicherung nach Angaben in den Zeilen 02, 04 und 05 sowie 11, 13
Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist und 14.
sowohl in Spalte 02 als auch in Spalte 03 zu erfassen,
in Spalte 01 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamt-
3. Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG
bestand (Spalte 01) ist daher in der Regel kleiner als
(Vz.-Kz. 30) bzw. das gesamte von einem Rückversi-
die Summen der jeweiligen Spalten 02 bis 04.
cherungsunternehmen übernommene Geschäft aus
einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die
6. In Spalte 02 soll ausschließlich die Krankheitskosten- Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte
vollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für zu wiederholen.
eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese
Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen
4. Rückversicherungsunternehmen haben hier die
Krankenhausleistungen versichert sind und es sich
bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufga-
bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um
ben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte
die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leis-
einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstel-
tung handelt.
lungsbeträge anzugeben.
7. Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht
5. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstande-
in Spalte 02 zu erfassenden Krankheitskostenversi- nen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Auf-
cherungen zu berücksichtigen. wendungen, die durch die Erbringung von Dienstleis-
Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherun- tungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungs-
gen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte 03 provisionen sind hier zu erfassen.
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Abschnitt B
Verzeichnis der in den Formblättern,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
Abs. Absatz P/St Pensions- und Sterbekassen
AK Abschlusskosten R Rückstellung(en)
AktG Aktiengesetz RAP Rechnungsabgrenzungsposten
AP Ausgleichsposten RdV Rückstellung für drohende Verluste
AUSRV ausländischer Rückversicherer Reg-Nr. Register-Nummer
B Brutto/brutto, d. h. einschließlich RechVersV Verordnung über die Rechnungsle-
der auf das in Rückdeckung gege- gung von Versicherungsunterneh-
bene Versicherungsgeschäft entfal- men
lenden Beträge RfB Rückstellung für Beitragsrücker-
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleis- stattung
tungsaufsicht RPT-Forderungen Forderungen aufgrund von Regres-
BBÜ Brutto-Beitragsüberträge sen, Provenues und Teilungsab-
kommen
BBE Brutto-Beitragseinnahmen
RV Rückversicherungs-
BE Beiträge
RVU Rückversicherungsunternehmen
BR Beitragsrückerstattung
S. Seite
BÜ Beitragsüberträge
s.a.VG selbst abgeschlossenes Versiche-
bzw. beziehungsweise rungsgeschäft
DL Dienstleistung(en) Selbst abg. VG selbst abgeschlossenes Versiche-
DR Deckungsrückstellung rungsgeschäft
EDV Elektronische Datenverarbeitung Sp. Spalte
EK Eigenkapital SR Rückstellung für noch nicht abge-
wickelte Versicherungsfälle
Fb Formblatt
T Teilbetrag
GJ Geschäftsjahr(e, es)
UBR Unfallversicherung mit Beitrags-
GKV Gesetzliche Krankenversicherung rückgewähr
GVR Gewinn- und Verlustrechnung Übernommenes VG in Rückdeckung übernommenes
HGB Handelsgesetzbuch Versicherungsgeschäft
inl. Inländisches V Versicherung
KA Kapitalanlagen Va Versicherungsart(en)
VBA Aufwendungen für den Versiche-
KVU Krankenversicherungsunternehmen
rungsbetrieb
LV Lebensversicherung
VF Versicherungsfälle
LVU Lebensversicherungsunternehmen
VG Versicherungsgeschäft
N Netto/netto, d. h. abzüglich der auf
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
das in Rückdeckung gegebene Ver-
sicherungsgeschäft entfallenden vgl. vergleiche
Beträge VJ Vorjahr(e, es)
NL Niederlassung(en) VN Versicherungsnehmer
Nr. Nummer VS Versicherungsschein
NV Nachverrechnung(en) Vz Versicherungszweig(e)
Nw Nachweisung Z. Zeile(n)
Pb Prüfbuchstabe ZJ Zeichnungsjahr
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671
Abschnitt C
Bearbeitung der formgebundenen
Erläuterungen sowie der Erläuterungen nach Muster
1. Allgemeines tigungen dieser Formblätter und Nachweisun-
gen darf dagegen der Textteil nicht entfernt
Die formgebundenen Erläuterungen nach
werden.
Formblättern und Nachweisungen gemäß den
§§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder auf einem 3.2 Verwendung der Formulartypen
elektronischen Datenträger zu speichern oder
3.2.1 Einzelformular
in Papierformulare einzutragen.
3.2.1.1 Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle
gängigen Schreibmaschinenschriften mit einer
2. Elektronische Datenträger
Zeichendichte von 10 Zeichen/Zoll geeignet.
Als elektronische Datenträger sind Disketten zu Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin
verwenden. Bei der Datenerfassung auf Disket- zurückweisen. In Zweifelsfällen ist eine vorheri-
ten und bei deren Übermittlung an die Bundes- ge Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage
anstalt sind die „Grundsätze für die Durchfüh- von Testbelegen vorzunehmen.
rung regelmäßiger Datenübermittlungen an
3.2.1.2 In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farb-
das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
band mit genügendem Kontrastwert einzuset-
rungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze
zen. Die Justierung der Schreibmaschine ist in
– DÜG)“ zu beachten.
der Kopfzeile „Name des VU“ vorzunehmen, da
diese Zeile nicht maschinell erfasst wird.
3. Papierformulare
3.2.2 E n d l o s p a p i e r f ü r E D V- D r u c k e r
3.1 Formulartypen
3.2.2.1 In die Blankoformulare des Endlospapiers ist
3.1.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierfor- das Druckbild des jeweiligen Einzelformulars
mularen werden in der Bundesanstalt mit per Druckprogramm zu übertragen. Die Daten-
einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind felder müssen deckungsgleich mit dem Einzel-
nur auf den vorgeschriebenen Einzelformularen formular ausgegeben werden. Zeilen und Spal-
mit der Schreibmaschine oder – nach Prüfung tentexte dürfen inhaltlich nicht verändert wer-
durch die Bundesanstalt (siehe Tz. 3.2.2.1) – den, sie können jedoch mit Zustimmung der
auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstel- BaFin in geeigneter Weise abgekürzt werden,
len. wenn der vollständige Ausdruck technisch
3.1.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollstän- nicht möglich ist. Die im Datenteil des Einzel-
digen Formblättern oder Nachweisungen formulars an einigen Stellen mit Blindfarbe ein-
zusammenzustellen. gedruckten Operationszeichen (+, -, =, ( ), <)
sowie Summen- oder Gliederungsstriche stel-
3.1.3 Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformu- len lediglich Arbeitshilfen dar, die aus erfas-
laren können entweder im Durchschreibever- sungstechnischen Gründen beim Druck der
fahren mit der Schreibmaschine oder mit einem Formblätter und Nachweisungen auf dem End-
Fotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien lospapier nicht ausgedruckt werden dürfen.
dürfen das Format der Einzelformulare nicht
überschreiten und sind dementsprechend zu Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechen-
beschneiden; sie können aber auch auf das den Druckprogramms sind Musterausdrucke
DIN-A4-Format verkleinert werden. für jede Seite der damit zu erstellenden Form-
blätter und Nachweisungen der BaFin zur Prü-
Mehrfachausfertigungen der Endlosformulare fung vorzulegen.
sind durch mehrfache Ausgabe der Druckliste
zu erstellen. 3.2.2.2 Von dem Endlospapier ist der gelochte Rand-
streifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des
3.1.4 Von den Formblättern und Nachweisungen ist Endlospapiers sind zu trennen.
eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg
vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformu- 3.3 Ausfüllen der Formulare
lar (keine Durchschriften und Fotokopien) zu 3.3.1 Allgemeines
verwenden. Von dieser Ausfertigung ist der
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten For-
Textteil an der Perforation zu trennen und nur
mular als Weißzonen kenntlich gemacht.
der Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf
Außerhalb der Weißzonen sind Angaben nicht
weder gefaltet noch mechanisch beschädigt
zu machen.
sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von
Endlosformularen. Bei den nicht als Erfas- Zur Berichtigung von Werten können die
sungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfer- marktüblichen Korrekturmittel eingesetzt wer-
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den, sofern das Schriftbild einwandfrei lesbar Formblättern und Nachweisungen dargestellte
bleibt und die ursprünglichen Werte nicht Versicherungsgeschäft. Bei der Kennzeich-
durchscheinen. Sofern ausnahmsweise ergän- nung ist Folgendes zu beachten:
zende Hinweise und Bemerkungen zu Form- 3.3.2.3.1 In den ersten Teil des Feldes „Form des VG“
blättern und Nachweisungen erforderlich wer- sind einzusetzen für das
den, sind diese auf einem separaten Blatt bei-
zufügen. selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
die Kennzahl 1,
3.3.2 Formularkopf
in Rückdeckung übernommene Versiche-
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Form- rungsgeschäft die Kennzahl 4,
blätter und Nachweisungen sind die in den gesamte Versicherungsgeschäft die Kenn-
Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzel- zahl 7.
nen Datenfeldern zu beachten. Bei den Daten-
3.3.2.3.2 Die Kennzahlen für die Felder „Va/Vz/VG“
feldern, die auf allen oder mehreren Formblät-
(Formblatt 200, Nachweisungen 240 und 242),
tern und Nachweisungen identisch sind, ist
„Vz/VG“ (Formblatt 300, Nachweisungen 250
Folgendes zu beachten:
und 342) oder „Va“ (Nachweisungen 241
3.3.2.1 Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur und 243) ergeben sich aus Anlage 1 Ab-
Registernummer des Versicherungsunterneh- schnitt C zu § 23 Abs. 2.
mens gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, 3.3.2.3.3 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des VG“
der von der BaFin vergeben wird. ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Das
Feld befindet sich nur auf dem Formblatt 200
3.3.2.2 Im Feld „MMJJ“" ist der Abschlussstichtag sowie den Nachweisungen 260 bis 265.
durch die Monatsangabe in Zahlen und durch
die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu 3.3.2.3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt
kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2005 = sich, dass in die Kopfzeile der Formblätter 200
1205 oder 30.06.2006 = 0606). und 300 sowie die Nachweisungen 240 bis 243,
250, 260 bis 265 und 342 für Form des VG,
3.3.2.3 Die Felder „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und Va/Vz/VG und/oder Herkunft des VG folgende
„Herkunft des VG“ kennzeichnen das in den Kennzahlen einzusetzen sind:
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Formblatt 200 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Kennzahlen
BerVersV Fb 200 für:
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 2 Nr. 2 das gesamte VG 7 30 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1a das gesamte selbst 01
abg. VG 1 02 30 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1b das gesamte über- 01
nommene VG 4 02 30 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 2a das inländische selbst abg.
und das im Wege des
Dienstleistungsverkehrs
selbst abg. ausländische VG 1 30 01
§ 3 Abs. 1 Nr. 2b das ausländische selbst
abg. Niederlassungs-VG 1 30 99
§ 3 Abs. 1 Nr. 2c das durch eine Nieder- 21
lassung selbst abg. bis 48,
VG pro Land 1 30 51 bis
60
§ 5 Abs. 1 das selbst abg. Unfall-
versicherungsgeschäft 1 03 00
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Formblatt 200 Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen
Kennzahlen
BerVersV Fb 200 für:
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 2 Nr. 2 das gesamte VG 7 30 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1a das gesamte selbst
abg. VG 1 30 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1b die genannten Versiche- 1 02 bis 00
rungszweige des selbst : 08, 13,
abg. VG 1 14, 19, 00
20, 24,
25, 28
§ 4 Abs. 1 Nr. 1c die selbst abg. Kraftfahrt- 1 051 00
Versicherungsarten : und
1 055 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1d das gesamte über-
nommene VG 4 30 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1e die Versicherungszweige 4 02 bis 00
des übernommenen VG, : 08, 13,
auf die verwiesen wird 4 14, 19, 00
20, 24,
25, 28
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 die sonstige Schaden-
versicherung 4 29 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 3a das gesamte inländische
selbst abg. VG 1 30 01
§ 4 Abs. 1 Nr. 3b das gesamte ausländische
selbst abg. VG 1 30 99
§ 4 Abs. 1 Nr. 3c das durch eine Nieder- 21
lassung selbst abg. VG bis 48,
pro Land 1 30 51 bis
60
§ 4 Abs. 1 Nr. 3d das übernommene
inländische VG 4 30 01
§ 4 Abs. 1 Nr. 3e das übernommene
ausländische VG 4 30 99
§ 4 Abs. 1 Nr. 3f die selbst abg. Unfallver-
sicherungen mit Beitrags-
rückgewähr 1 038 00
§ 5 Abs. 2 das selbst abg.
Kranken-VG 1 02 00
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Formblatt 200 Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen
Kennzahlen
BerVersV Fb 200 für:
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 6 Satz 1 Nr. 1 das gesamte übernommene
inländische VG 4 30 01
§ 6 Satz 1 Nr. 2 das gesamte übernommene
ausländische VG 4 30 99
§ 6 Satz 1 Nr. 3 für jeden genannten 4 01 bis 00
und Nr. 4 Versicherungszweig : 06, 08,
4 19, 20, 00
25, 28,
29
Formblatt 300 Bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 VAG
Kennzahlen
BerVersV Fb 300 für:
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 22 Nr. 1 das gesamte VG 7 30 00
§ 22 Nr. 1 für jeden genannten 1 02 bis 00
Versicherungszweig : 08, 13,
1 14, 19, 00
20, 24,
25, 28,
29,
Nachweisungen 240 und 242
Kennzahlen
Anlage 2 Abschnitt A
Anmerkung Nr. 35 Nachweisung 240 für: Va Vz VG
BerVersV
1. Feld 2. Feld 3. Feld
Unternummer 1 die genannten einzelnen Vz des 02 bis 08, 13,
Buchstabe a selbst abg. VG 14, 19, 20, 24,
25, 28, 29
Unternummer 1 die selbst abg. Kraftfahrt- 051
Buchstabe b versicherungsarten und
055
Unternummer 1 das gesamte selbst abg. VG
Buchstabe c 30
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676 Bundesgesetzblatt
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Kennzahlen
Anlage 2 Abschnitt A
Anmerkung Nr. 37 Nachweisung 242: Va Vz VG
BerVersV
1. Feld 2. Feld 3. Feld
Unternummer 1 Seite 1 – 4 für die einzelnen Vz 02 bis 08, 13,
Buchstabe a des selbst abg. VG 14, 19, 20, 24,
25, 28, 29
Unternummer 1 Seite 1 – 4 für die selbst abg. 051
Buchstabe b Kraftfahrtversicherungsarten und
055
Unternummer 1 Seite 1 – 4 für das gesamte
Buchstabe c selbst abg. VG 30
Nachweisungen 241 und 243
Anlage 2 Abschnitt A Kennzahlen
Anmerkung Nr. 36 Nachweisung 241 für:
BerVersV Va
Unternummer 1 bestimmte Va des selbst abg. VG 038
041 – 042
081
201 – 202
Anlage 2 Abschnitt A Kennzahlen
Anmerkung Nr. 38 Nachweisung 243 für:
BerVersV Va
Unternummer 1 bestimmte Va des selbst abg. VG 041 – 042
081
201 – 202
Nachweisungen 250 und 342
Kennzahlen
Anlage 2 Abschnitt A
Anmerkung Nr. 41 Nachweisung 250 für: Vz VG
BerVersV
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 die genannten einzelnen Vz des 01 bis 08, 13, 14, 19,
Buchstabe a übernommenen VG 20, 24, 25, 28, 29
Unternummer 1 das gesamte übernommene VG
Buchstabe b 30
Kennzahlen
Anlage 2 Abschnitt A
Anmerkung Nr. 46 Nachweisung 342 für: Vz VG
BerVersV
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 die genannten einzelnen Vz des 02 bis 08, 13, 14, 19,
Buchstabe a selbst abg. VG 20, 24, 25, 28, 29
Unternummer 1 das gesamte selbst abg. VG
Buchstabe b 30
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Nachweisungen 260 bis 265
Anlage 2 Abschnitt A Kennzahlen
Anmerkungen Nr. 21, 22, 28, Nachweisungen 260 bis 265 für:
Herkunft des VG
33, 44 und 45
BerVersV 1. Feld 2. Feld
jeweils Unternummer 1 das gesamte ausländische selbst
Buchstabe a abg. VG (nur EG- oder
EWR-Staaten) 72
jeweils Unternummer 1 das ausländische selbst abg. VG 21
Buchstabe a pro Land (nur EG- oder bis
EWR-Staaten) 60
3.3.2.3.5 Die verschiedenen Ausfertigungen der Form- Ausfertigungen kennzeichnen würden, mitei-
blätter 200 und 300 sowie der Nachweisungen nander zu kombinieren, d. h. sowohl dieselben
240, 241, 242, 250, 260 bis 265 und 342 können als auch unterschiedliche Kennzahlen in den
in bestimmten Fällen identische Datenteile ent- einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kom-
halten. In derartigen Fällen sind die Formblätter binierten Kennzahlenzeile anzubringen oder zu
und Nachweisungen nicht mehrfach vorzu- wiederholen.
legen. Die Grundvoraussetzungen für identische
Vielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsa- Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben,
men“ Formblattes oder der „gemeinsamen“ bei denen die Kombination der Kennzahlenzei-
Nachweisung die Kennzahlen für Form des VG, len – dargestellt am Beispiel des Formblattes
Va/Vz/VG und/oder Herkunft des VG, die ge- 200 für die Schaden- und Unfallversicherungs-
mäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.4. die verschiedenen unternehmen – wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Es wird nur eine Form des VG, d. h. entweder nur das selbst abg. oder nur das übernommene VG
betrieben mit der Folge, dass Form 1 oder Form 4 mit Form 7 identisch sind:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 7 30 00
Formblatt 2 1 30 00
Gemeinsames Formblatt 1 7 30 00
Fall 2: In der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung wird nur eine Va betrieben mit der Folge, dass
z. B. Va 051 mit dem Vz 05 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 051 00
Formblatt 2 1 05 00
Gemeinsames Formblatt 1 051 05 30 00
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April2006
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Fall 3: Im selbst abg. und/oder übernommenen VG wird nur ein Vz betrieben mit der Folge, dass dieser mit
dem gesamten VG identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 07 00
Formblatt 2 1 30 00
Gemeinsames Formblatt 1 07 30 00
Fall 4: Das VG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem VG
mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 30 00
Formblatt 2 1 30 01
Gemeinsames Formblatt 1 30 01 00
Fall 5: Das ausländische selbst abgeschlossene VG besteht nur aus Niederlassungsgeschäft in einem
einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-60 mit
Herkunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 30 99
Formblatt 2 1 30 21
Gemeinsames Formblatt 1 30 21 99
Aufbauend auf diesen fünf Grundvoraussetzungen gibt es noch andere daraus abgeleiteten Mehrfachkom-
binationsmöglichkeiten, von denen eine weitere beispielhaft angeführt wird:
Fall 6: Es wird nur selbst abg. VG ausschließlich im Inland im Vz 07 betrieben:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 7 30 00
Formblatt 2 1 30 00
Formblatt 3 1 30 01
Formblatt 4 1 07 00
Gemeinsames Formblatt 1 7 07 30 01 00
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3.3.3 Zahlen 3.3.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen,
3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die wenn hohe Erträge aus der Abwicklung versi-
Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind cherungstechnischer Rückstellungen der Vor-
durch einen Punkt zu trennen. jahre dazu führen, dass versicherungstech-
nische Brutto-Aufwendungen (Brutto-Aufwen-
3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen dungen für Versicherungsfälle; Brutto-Aufwen-
anzugeben. Unter 0,5 € oder unter 500 Euro dungen für Rückkäufe; Rückgewährbeträge
(bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten und Austrittsvergütungen; Brutto-Aufwendun-
aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter gen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen
1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht oder versicherungstechnische Erträge aus
auf die Auf-/ Abrundung einfach weggelassen dem in Rückdeckung gegebenen Versiche-
werden, sofern die Auf- und Abrundung einen rungsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an
unverhältnismäßig hohen Aufwand verursa- diesen Brutto-Aufwendungen) zu Aufwendun-
chen würde. gen werden.
3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind 3.3.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen,
jeweils nicht durch Neuberechnung aus den sofern aufgrund besonderer Entwicklungen
centlosen Euro-Beträgen oder TsdEuro-Beträ- Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwands-
gen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung posten werden oder Aufwandsposten aus-
oder – alternativ – Streichung der Centbeträge nahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser
oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln. Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Pos-
3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzuge- ten als Saldogröße mehrerer Unterposten
ben, die durch ein Komma anzuzeigen ist. ermittelt werden und die in Abzug zu bringen-
den Unterposten überwiegen.
3.3.3.5 Datenfelder, in denen das berichtende VU
keine Angaben machen kann, müssen frei blei- 3.3.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen
ben. Eine zusätzliche Kennzeichnung – z. B. (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor
durch einen Strich – darf nicht erfolgen. dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmänni-
3.3.4 Vo r z e i c h e n sche Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet
werden.
In den Formblättern und Nachweisungen sind
vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzei- 3.3.5 Beispiele
chen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung
von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als falsch: 238 184 - 788.532.70 + 3227896
Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz 3.2.2.1). 155,344,783 15,236 %
Im Übrigen sind die Beträge in den Formblät-
tern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen
richtig: 238.184 - 788.533 + 3.227.896
zu versehen. Folgende Ausnahmen sind
jedoch zu beachten: 155.344.783 15,2
3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den
Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendun- 4. Ve r s i o n
gen oder Erträge enthalten (Aufwendungen
oder Erträge aus der Abwicklung versiche- Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die
rungstechnischer Rückstellungen; Aufwen- Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“
dungen oder Erträge aus der Veränderung ver- anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter
sicherungstechnischer Rückstellungen; außer- und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“
ordentliches Ergebnis). die Zahl „5“ einzusetzen.
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