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574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 28. März 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldun-
gen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vor-
Artikel 1 lage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklä-
Änderung rungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen
des Außenwirtschaftsgesetzes einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handels-
regelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten (2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 36 geändert werden.
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet
wie folgt geändert: werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.
a) Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben. (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen
b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,
eingefügt: 1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den
„3. Güter: zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden
Waren, einschließlich Datenverarbeitungspro- oder
gramme (Software) und Technologie; Techno- 2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder
logie erfasst auch Unterlagen zur Fertigung des Warenwertes oder durch Verwendungsbe-
von Waren einschließlich solcher Unterlagen, schränkungen oder auf andere Weise eine Gefähr-
die nur die Fertigung von Teilen dieser Waren dung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange
ermöglichen; ausgeschlossen wird.
4. Ausfuhr: Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone,
das Verbringen von Sachen, Gütern und Elek- der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-
trizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach frem- bungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im
den Wirtschaftsgebieten einschließlich der Reiseverkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des
nicht gegenständlichen Übermittlung von Da- Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwen-
tenverarbeitungsprogrammen und Technolo- dung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und
gie durch Daten- oder Nachrichtenübertra- Erbschaftsgut.“
gungstechnik, soweit in einer zu diesem Ge- 3. § 10a wird gestrichen.
setz erlassenen Rechtsverordnung nichts an-
deres bestimmt ist; 4. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Warenverkehrs“
durch die Wörter „Waren-, Kapital- oder Zahlungs-
5. Verbringung:
verkehrs“ ersetzt.
Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union;“. 5. § 33 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Num- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mern 6 bis 11. „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
2. § 10 wird wie folgt gefasst: oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2
„§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Wareneinfuhr Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die schrift verweist und die Handlung nicht nach § 34
Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden kann oder
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nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3 mit Strafe hungsverbot eines Rechtsaktes der Europäi-
bedroht ist.“ schen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: der Durchführung einer vom Rat der Europäi-
schen Union im Bereich der Gemeinsamen Au-
„2. nach § 8 Abs. 1 oder 2“. ßen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.“
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder e) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1 und 2“
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
über die Beschränkung des Außenwirtschaftsver-
kehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord- „(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
nung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand wird bestraft, wer
auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die 1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete
Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 als Straftat Handlung
geahndet werden kann.“ a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die
6. § 34 wird wie folgt geändert: äußere Sicherheit der Bundesrepublik
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Deutschland herbeiführt,
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder b) das friedliche Zusammenleben der Völker
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmi- stört oder
gung c) die auswärtigen Beziehungen der Bundes-
1. in Teil I Abschnitt A oder republik Deutschland erheblich stört,
2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung
Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Ka- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
tegorie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352 die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung ei-
der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschafts-
nes anderen Bandenmitglieds begeht,
verordnung) genannte Güter ausführt oder ver-
bringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmi- 3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Hand-
gung in Satz 1 Nr. 2 genannte Güter aus einem lung begeht und dadurch einem im Bundesan-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort
ausführt, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet genannten Güter zuwiderhandelt, das in
niedergelassen ist.“ a) einer Resolution des Sicherheitsrates der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „eine in § 33 Abs. 1, 4 Vereinten Nationen nach Kapitel VII der
oder 5 bezeichnete Handlung“ durch die Angabe Charta der Vereinten Nationen oder
„eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im
Handlung“ ersetzt. Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: cherheitspolitik
„(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des enthalten ist oder
Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung 4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht,
dadurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung die geeignet ist,
stellt.“
a) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Deutschland,
„(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis b) das friedliche Zusammenleben der Völker
zu fünf Jahren wird bestraft, wer oder
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Ver- c) die auswärtigen Beziehungen der Bundes-
bindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 republik Deutschland erheblich
zuwiderhandelt, die der Durchführung
zu gefährden.“
a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Na-
tionen nach Kapitel VII der Charta der Ver- g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
einten Nationen oder „(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Ab-
b) einer vom Rat der Europäischen Union im satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si- Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwir-
cherheitspolitik ken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur
vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvo-
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions- raussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder
maßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung unvollständige Angaben erschlichenen Genehmi-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese gung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2
Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in und 4 entsprechend.“
Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist oder
7. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 bis 5“ durch
2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, un- die Angabe „§ 34 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
mittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-,
Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, 8. § 44 wird wie folgt geändert:
Investitions-, Unterstützungs- oder Umge- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
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576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006
„(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter a) In Nummer 1 wird die Angabe „Wirtschaftsge-
Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt meinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)“ durch
worden, können die Verwaltungsbehörde und die das Wort „Union“ ersetzt.
Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und
das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser „3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00),
Unterlagen nutzen. Sie können im Rahmen einer Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und
Prüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern
Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem
die gespeicherten Unterlagen auf einem maschi- Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Ei-
nell verwertbaren Datenträger zur Verfügung ge- senerzen und ihren Konzentraten sowie
stellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die Schwefelkiesabbränden (Warennummern
gespeicherten Daten während der Dauer der ge- 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetal-
setzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, len (Warennummern 2602 00 00 bis
unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich au- 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer
tomatisiert ausgewertet werden können. Die Aus- 2620 99 60), Selen (Warennummer
kunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehörde 2804 90 00), Ethylen (Warennummer
und die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung 2901 21 00), Propen (Warennummer
der Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unter- 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern
stützen und die Kosten zu tragen.“ 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan
(Warennummer 2902 11 00), Benzol (Waren-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- nummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer
sätze 3 und 4. 2902 30 00), Styrol (Warennummer
2902 50 00), Silber in Rohform (Warennum-
Artikel 2 mern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in
Änderung der Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin,
Außenwirtschaftsverordnung Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und
Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Wa-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
rennummern 7110 11 00, 7110 21 00,
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung
Schrott von Edelmetallen (aus Warennum-
vom 18. Januar 2006 (BAnz. S. 427), wird wie folgt
mern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vor-
geändert:
stoffen von Nichteisenmetallen der Waren-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nummern 7401 10 00 bis 7402 00 00,
a) In Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel wird die Angabe 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des
„§ 10 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 4“ Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
ersetzt und die Angabe „ , § 10a Abs. 3“ gestri- statistik,“.
chen. 12. § 27a wird wie folgt geändert:
b) In Kapitel VIII wird das Wort „Bußgeldvorschriften“ a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die in Spalte 3
durch die Wörter „Ordnungswidrigkeiten und der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60
Straftaten“ ersetzt. gekennzeichnet sind“ durch die Angabe „für die
2. Im Einleitungssatz wird die Angabe „10 Abs. 5“ durch sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist,
die Angabe „10 Abs. 4“ ersetzt. selbst,“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „die in Spalte 3 der
3. § 4b wird aufgehoben.
Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60
4. § 4c wird wie folgt geändert: gekennzeichnet sind, der Bundesanstalt für Land-
a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen. wirtschaft und Ernährung,“ durch die Angabe „für
die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt
b) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „(Soft- für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist,
ware)“ gestrichen. dieser und“ ersetzt.
c) Die Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 1 bis 7. 13. § 28a wird wie folgt geändert:
5. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(Software)“ gestrichen. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 5c Abs. 4 wird die Angabe „(Software)“ gestri- aa) Die Wörter „und den Rechtsakten der Euro-
chen. päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“
7. In § 5d Abs. 4 wird die Angabe „(Software)“ gestri- werden gestrichen.
chen. bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
8. In § 7 Abs. 6 wird die Angabe „(Software)“ gestrichen. „ 1) – Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame
9. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),
„(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung be-
darf keiner zollamtlichen Behandlung.“ – Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März
1994 betreffend die gemeinsame Regelung der
10. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „kleiner“ gestrichen. Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82,
11. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 577
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– Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren (ABl. EG Nr. L 275 S. 1),
von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die
– Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom
nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, an-
20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten
dere Vereinbarungen oder eine spezifische gemein-
Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemein-
schaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG Nr. L 67
schaft und der Ukraine (ABl. EU Nr. L 395 S. 20),
S. 1),
– Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom
– Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten
17. Januar 2002 über die Einführung einer vorheri- Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemein-
gen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuh- schaft und der Russischen Föderation (ABl. EU Nr. L 395
ren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Ver- S. 38),
trag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ur-
sprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 16 S. 3), zuletzt – Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten
der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der
Nr. L 358 S. 125) – Verlängerung –, Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 395 S. 1).“
– Verordnung (EG) Nr. 152/2002 des Rates vom 15. In der Überschrift zu Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel
21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 10
EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemali-
gen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der
Abs. 4“ ersetzt und die Angabe „ , § 10a Abs. 3“
Europäischen Gemeinschaft (System der doppel- gestrichen.
ten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 190/98 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1), 16. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
– Verordnung (EG) Nr. 1499/2002 des Rates vom a) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „(Wa-
20. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahl- ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20
erzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im
gekennzeichnet sind)“ durch die Angabe „(Waren,
Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der
doppelten Kontrolle) (ABl. EG Nr. L 227 S. 1), zuletzt für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2003 kontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste ange-
des Rates vom 21. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 206 geben ist)“ ersetzt.
S. 1) – Verlängerung –,
– Verordnung (EG) Nr. 1762/2004 des Rates vom
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „(Wa-
24. September 2004 über die Verwaltung des Sys- ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 bis 54
tems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige oder 60 gekennzeichnet sind)“ durch die Angabe
Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen-
und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in
„(Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirt-
die Europäische Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 315 schaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste
S. 1).“ angegeben ist)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „soweit Waren c) In Nummer 28 wird das Wort „kleiner“ gestrichen.
in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Nummern 51 17. § 35 wird gestrichen.
bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch 18. In der Überschrift zu Kapitel VIII wird das Wort „Buß-
die Angabe „die Bundesanstalt für Landwirtschaft geldvorschriften“ durch die Wörter „Ordnungswid-
und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhr- rigkeiten und Straftaten“ ersetzt.
liste angegeben ist“ ersetzt. 19. § 70 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die in Spalte 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Einfuhrliste mit einer Ziffer 51 bis 54 oder 60 aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
gekennzeichnet sind, bei der Bundesanstalt für angefügt:
Landwirtschaft und Ernährung“ durch die Angabe
„für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundes- „3a. ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung ange- Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort
geben ist, bei dieser“ ersetzt. genannte Ware ausführt,“.
14. § 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 6 werden folgende Num-
mern 6a und 6b angefügt:
a) Die Wörter „und den Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ werden „6a. ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1
gestrichen. technische Unterstützung erbringt,
6b. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 technische
b) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
Unterstützung erbringt,“.
„ 2) – Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom
30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvor-
cc) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“
schriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates durch ein Komma ersetzt.
zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen
Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG Nr. L
dd) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9
87 S. 47), bis 11 ersetzt:
– Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom „9. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder
21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgeneh- sonstige Leistungen bewirkt,
migung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/
94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Ein- 10. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Mel-
fuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere
Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche dig oder nicht rechtzeitig macht oder
Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verord-
nung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23),
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52
Abs. 2 zuwiderhandelt.“
– Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom
12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung b) Absatz 3 wird aufgehoben.
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578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006
20. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung ge-
„§ 70a ändert werden.
Straftaten
Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außen- Artikel 4
wirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich Bekanntmachungserlaubnis
oder fahrlässig
1. entgegen § 69g Abs. 1 dort genannte Güter ver- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
kauft oder liefert oder gie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in
seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
2. ohne Genehmigung nach § 69g Abs. 2 Satz 2 dort
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
genannte Güter verkauft oder liefert.“
Artikel 3 Artikel 5
Rückkehr
Inkrafttreten
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Außenwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaftsverordnung können auf Grund der einschlägigen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt
BundesgesetzblattJahrgang
Jahrgang2006 2006TeilTeilI INr.
Nr.15,
15,ausgegeben
ausgegebenzu zu Bonn
Bonn am
am 7. April 2006
7. April 2006 579
579
Neunte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)
Vom 27. März 2006
Auf Grund b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden
– des § 7 Abs. 1 und des § 73a, jeweils auch in Verbin- Zeile folgende Zeile eingefügt:
dung mit § 79b, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseu- „§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachun-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gen“.
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie
– des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und des § 14 Abs. 4 des Tierische 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klauentiere,
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Einhufer“ durch die Wörter „Paarhufer (Artio-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- dactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüs-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe- seltiere (Proboscidae)“ ersetzt.
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , soweit sie
nicht dem Anwendungsbereich der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Artikel 1 Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
Änderung der menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen“ ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I strichen.
S. 997) wird wie folgt geändert: cc) Folgender Satz wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Diese Verordnung regelt auch das inner-
gemeinschaftliche Verbringen sowie die Ein-
a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile fuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere,
folgende Zeile eingefügt: die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrich-
„§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren“. tungen bestimmt sind, die nach den zur
Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
1. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung
und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver- Embryonen in der Gemeinschaft sowie für
zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates diesbezüglich nicht den spezifischen
und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157
S. 33, Nr. L 195 S. 12), Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
2. Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unter-
der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr liegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils
bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur geltenden Fassung erlassenen jeweiligen
Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur
Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321, innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen
Nr. L 226 S. 128). sind.“
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 13. Geflügelfleisch:
„(2) Soweit in dieser Verordnung nichts ande- Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch
res geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf- von Laufvögeln;
Waren oder Gegenstände anzuwenden, die
dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 14. Fleisch von Farmwild:
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetie-
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene- ren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch
vorschriften für nicht für den menschlichen Ver- von Huftieren;“.
zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung d) Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die
unterliegen.“ neuen Nummern 15 bis 29.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16
3. § 2 wird wie folgt geändert: Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und
§ 39a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
Nummern 1 bis 8 ersetzt: „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
„1. Huftiere: ersetzt.
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Peris-
sodactyla), ausgenommen Einhufer (Equi- 5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4“ die
dae), und Rüsseltiere (Elephantidae); Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6“ eingefügt.
2. Paarhufer:
6. In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“ durch die
Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger
Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
(Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche
(Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde
(Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschi- 7. In § 10a Abs. 2 werden
dae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassui- a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma
dae) und Hirschferkel (Tragulidae); ersetzt und
3. Klauentiere:
b) folgende Nummer 4 angefügt:
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
„4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur
4. Rinder: Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Laboratorium, das in Anhang I der Entschei-
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und dung 2004/233/EG der Kommission vom
Wasserbüffel; 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien
zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwut-
5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
impfung bei bestimmten als Haustiere gehal-
Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapi- tenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30)
ridae); in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt
6. Einhufer: ist, bestimmt ist.“
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und
Zebroide; 8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates
vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen
7. eingetragene Einhufer: Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie
eingetragen sind oder dort vermerkt sind und für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-
eingetragen werden können oder registrierte bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts-
Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c regelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64),“
26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- gestrichen.
chenrechtlichen Vorschriften für das Verbrin-
gen von Equiden und für ihre Einfuhr aus 9. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
„Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des
8. Rüsseltiere:
Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.“
Elefanten (Elephantidae);“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen 10. § 19 wird wie folgt geändert:
Nummern 9 bis 11.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch
folgende neue Nummern ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„12. Fleisch von Huftieren: aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, bb) Die Wörter „von Waren“ werden durch die
Ziegen und Einhufern; Wörter „von Tieren oder Waren“ ersetzt.
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cc) Die Wörter „der Waren“ werden durch die 15. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „der Tiere oder Waren“ ersetzt.
„Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Kat-
dd) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: zen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Arti-
kels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
„Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetra-
sind, sowie von
gener Pferde zum Zwecke des vorübergehen-
den Aufenthalts.“ 1. Waren nach
a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer
11. § 22 wird wie folgt geändert: Nebenprodukte auch solche, die in den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden
jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er- b) Anlage 9 Abschnitt II oder
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wör- 2. Gegenständen nach Anlage 9a
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt. ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkon-
trollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbrau-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt. 16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 22 dürfen aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Ab-
schnitt II und Anlage 9 Abschnitt II“ durch die
1. Waren nach Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
Nebenprodukte auch solche, die in den be bb werden die Wörter „Verbraucher-
Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
b) Anlage 9 Abschnitt II oder Verbraucherschutz“ ersetzt.
2. Gegenstände nach Anlage 9a b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer- cherschutz“ ersetzt.
Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen
worden sind, nur eingeführt werden, sofern“.
17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
13. In § 24a Abs. 2 werden Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24“
durch die Wörter „ , eine Bescheinigung über eine
a) in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung
ersetzt und nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in
b) folgende Nummer 3 angefügt: der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
„3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur
Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in 18. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
einem Laboratorium, das im Anhang I der a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in
Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils gel- Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach
tenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.“ der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas-
senen oder angezeigten Betrieben“ durch die
14. § 25 wird wie folgt geändert: Wörter „in einem nach den Artikeln 13 bis 15,
17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
aa) die Wörter „und Waren“ gestrichen und Betrieb“ ersetzt.
bb) in Nummer 2 die Wörter „Verbraucherschutz, b) In Nummer 2 werden die Wörter „bei der Rück-
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die sendung“ durch die Wörter „im Falle der Rück-
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver- sendung“ ersetzt.
braucherschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die 19. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geflügel“ die
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land- Wörter „und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land- Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. programms gefangene Vögel“ eingefügt.
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20. Im Abschnitt 4 wird vor § 37 folgende Vorschrift ein- Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbin-
gefügt: dung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG)
„§ 36b Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-
Durchfuhrverbot für bestimmte Waren ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus bestimmter transmissibler spongiformer Enze-
hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitun- phalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt
gen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behan- geändert durch die Verordnung (EG)
delten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrecht- Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August
lichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung
für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.“ gewonnenes Material ein- oder ausführt oder
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit
21. § 37 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Ver-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver- ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
Verbraucherschutz“ ersetzt. menschlichen Verzehr bestimmte tierische
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG)
aa) In Satz 1 werden Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März
aaa) nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 3“ 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches
die Angabe „ , ausgenommen Absatz 2 Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeug-
in Verbindung mit § 31,“ eingefügt und nis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
bbb) die Wörter „Waren oder Tiere“ durch die (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2
Wörter „Tiere oder Waren“ ersetzt. Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
„Die zuständige Behörde kann zusätzliche entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
Prüfungen durchführen und Untersuchungen Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
anordnen, soweit Anhaltspunkte des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht
1. darauf schließen lassen, dass die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
oder Waren nicht den Durchfuhrvorschrif- Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
ten entsprechen oder geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005
2. die Gefahr der Seuchenverbreitung der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU
befürchten lassen.“ Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder
ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mit-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
gliedstaat versendet.“
fügt:
„(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwi- b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm
schenlagerung von Waren, sofern die Ware im werden
Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung
aa) die Angabe „Entscheidung des Rates vom
1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)“
und nicht länger als sechs Tage dauert oder durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1193/
2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf 2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl.
dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf EU Nr. L 194 S. 4)“ und
Stunden dauert.“
bb) die Wörter „einen Ausweis“ durch die Angabe
22. § 41 wird wie folgt geändert: „oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine
Bescheinigung“
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt: ersetzt.
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1
c) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:
Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verord- Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004
menschlichen Verzehr bestimmte tierische mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information
Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich
2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit macht.
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(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 24. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- „43a
sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommissi- Veröffentlichung
on vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die von Bekanntmachungen
Veterinärkontrollen von aus Drittländern einge- Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Be-
führten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen kanntmachungen können auch im elektronischen
der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden.“
Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erstattet. 25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 „5. Fleisch“.
Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommissi-
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
on vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines
Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinär- aa) In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe „des
kontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr
oder nicht rechtzeitig macht.“ aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)“
gestrichen.
bb) In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe
23. § 42 wird wie folgt gefasst: „90/65/EWG“ durch die Angabe „92/65/EWG“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ersetzt.
cc) Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„amtstierärztliche Bescheinigung oder Be-
„(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum scheinigung eines von der zuständigen Be-
Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 hörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG“.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
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b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1. Frisches Fleisch von Huf- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tieren, Geflügel, Kaninchen, in der jeweils geltenden Fassung,
Farmwild oder erlegtem Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Schalen-, Feder- oder Haar- Richtlinie 2002/99/EG in der
wild sowie daraus her- jeweils geltenden Fassung,
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316
S. 5) in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
bb) Die Nummern 1a bis 4.2 werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9.
dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10.
ff) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt:
1 2 3
„11. Rohmilch und Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Milcherzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richt-
linie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung“.
27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-
programms gefangen worden sind und eingeführt werden“.
b) Dem Abschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind“.
28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom
Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Vieh-
verkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse
des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Vete-
rinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum
(Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder
Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Pene-
tration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n)
Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)“.
b) Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des
Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer,
Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfol-
ge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanu-
merischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)“.
c) In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter „Kennzeichnung nach Artikel 2“ durch die Wörter „Stempelung der
Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3“ ersetzt.
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29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1. Huftiere Artikel 3 der Richtlinie Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,
2004/68/EG des Rates vom 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der
26. April 2004 zur Festlegung Richtlinie 2004/68/EG in der
der Veterinärbedingungen für jeweils geltenden Fassung,
die Einfuhr und die Durchfuhr Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
bestimmter lebender Huftiere in Richtlinie 91/496/EWG in der
bzw. durch die Gemeinschaft, jeweils geltenden Fassung“.
zur Änderung der Richtlinien
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und zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der
jeweils geltenden Fassung
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) In Nummer 3.1 werden
aaa) in Spalte 2 die Angabe „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen und
bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16
und 19“ ersetzt.
dd) In Nummer 3.2 werden
aaa) in Spalte 2 die Angaben „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung“ und „Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen
und
bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16
und 19“ ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder
Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen“.
bb) Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16 werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6.
dd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7.
ee) In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.
30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot der Einfuhr
von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche Zeitraum
1 2 3
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinder- 12 Monate
pest
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Huftiere, ausgenommen Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 12 Monate
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Art Seuche Zeitraum
1 2 3
3. Schweine Afrikanische Schweinepest, 12 Monate“.
Schweinepest
Vesikuläre Schweinekrankheit 24 Monate“.
4. Rinder
4.1 sämtliche Lumpy-skin 36 Monate“.
4.2 nur Tiere der Gattung Bos Ansteckende Lungenseuche der 12 Monate“.
Rinder
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkäuer, 12 Monate“.
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische 24 Monate“.
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz 6 Monate“.
31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt:
1 2
„1. Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung“.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.
32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglau-
bigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaa-
tes beiliegt“ angefügt.
b) Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt.
c) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k) auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um
eine mehrseitige Bescheinigung handelt“.
33. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.
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BundesgesetzblattJahrgang
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Artikel 2
Änderung der
Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
§ 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
588
588 Bundesgesetzblatt
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7. April 2006
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
Vom 28. März 2006
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe- (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss in absatz-
rium für Bildung und Forschung nach Anhörung des wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben worden sein.
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
Wirtschaft und Technologie: zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
§1
keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
Ziel der Prüfung rechtfertigen.
und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs- §3
prüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Marketing/
zur Geprüften Fachkauffrau für Marketing nach den §§ 2 Gliederung
bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- und Durchführung der Prüfung
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs- (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-
fähigkeit nachzuweisen ist. bereiche:
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen 1. Projekt- und Produktmanagement im Marketing,
Kompetenzen, um für das Unternehmen Veränderungen
und Chancen auf nationalen und internationalen Märkten 2. Anwendung der Marketinginstrumente,
eigenständig erkennen und Marketingmaßnahmen ver-
3. Marktforschung und Marketingstatistik,
antwortlich planen, beurteilen und umsetzen zu können.
Dazu zählen: 4. Rechtliche Aspekte im Marketing,
1. Marktinformationen beschaffen, bewerten, prognosti- 5. Präsentation, Moderation und fachliche Führung von
zieren, präsentieren und moderieren, Marketingprojekten.
2. Planen von Strategien und Projekten im nationalen (2) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1
und internationalen Marketing, bis 4 ist schriftlich anhand mehrerer Situationsaufgaben
3. Projekt- und Produktmanagement: zu prüfen. Die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1
und 2 werden zusammen in Form einer Fallstudie in einer
Organisieren, Koordinieren, Moderieren und Umset-
Gesamtdauer von in der Regel 270 Minuten geprüft. Die
zen von Marketingstrategien, -projekten und -aktio-
Prüfung im Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 3 soll
nen im Unternehmen, einschließlich des fachlichen
in der Regel 120 Minuten, die im Handlungsbereich ge-
Führens,
mäß Absatz 1 Nr. 4 in der Regel 60 Minuten betragen. Die
4. Controlling und Qualitätssicherung im strategischen Gesamtprüfungsdauer in den Handlungsbereichen ge-
und operativen Marketing. mäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 soll 540 Minuten nicht über-
schreiten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Mar- (3) Der Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 ist
keting/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing“. mündlich zu prüfen. Die mündliche Prüfung ist erst dann
durchzuführen, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleis-
§2 tungen gemäß Absatz 2 mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht wurden. Die mündliche Prüfung gliedert
Zulassungsvoraussetzungen sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch und soll
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in der Regel 30 Minuten dauern.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem (4) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver- dass eine typische Problemstellung im betrieblichen
waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min- Marketingprozess selbstständig erfasst, dargestellt, be-
destens zweijährige Berufspraxis oder urteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann
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aus den in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Handlungsbe- 1. Marktforschung als Marketingfunktion anwenden,
reichen gewählt werden. Die Dauer der Präsentation soll 2. Sekundärforschung (desk research),
in der Regel 15 Minuten betragen.
3. Primärforschung (field research),
(5) Die Entwicklung der Präsentation erfolgt anhand
einer vorgegebenen Situationsaufgabe. Dafür sind 4. Marketingstatistik,
dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin 5. Marktforschungsbereiche integrieren,
30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.
6. Marktforschungsprojekte.
(6) Ausgehend von der Präsentation soll in einem
(4) Im Handlungsbereich „Rechtliche Aspekte im Mar-
anschließenden Fachgespräch nachgewiesen werden,
keting“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
bei der Lösung von Marketingaufgaben sachgerecht
Bedeutung des Rechts im Marketingbereich erkennen
beraten zu können. In diesem Rahmen soll auch nach-
und die für die Planung und Durchführung von Marketing-
gewiesen werden, mit Gesprächs- und Beratungspart-
maßnahmen relevanten Rechtsbestimmungen anwen-
nern angemessen sprachlich kommunizieren zu können.
den zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua-
(7) Wurde in nicht mehr als einer der drei schriftlichen lifikationsinhalte geprüft werden:
Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 eine 1. das bürgerliche Recht in der Marketingpraxis,
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergän- 2. das Wettbewerbsrecht und der gewerbliche Rechts-
zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu- schutz,
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- 3. das Handels- und Gesellschaftsrecht,
tung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung 4. das Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht,
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. 5. rechtliche Aspekte bei internationalen Wirtschafts-
beziehungen und bei der Nutzung des Internets.
§4 (5) Im Handlungsbereich „Präsentation, Moderation
Inhalt der Prüfung und fachliche Führung von Marketingprojekten“ ist nach-
zuweisen, das Management im Marketing entschei-
(1) Im Handlungsbereich „Projekt- und Produktmana- dungsorientiert beraten zu können. Dabei ist nachzuwei-
gement im Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen sen, Marketingstrategien im Unternehmen erfolgreich
werden, unter Beachtung der jeweiligen ökonomischen, präsentieren und moderieren sowie in diesem Zusam-
rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen menhang in Marketingprojekten Mitarbeiter zielorientiert
der Zielmärkte Strategien identifizieren und formulieren einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgen-
sowie durch geeignete Maßnahmen implementieren zu de Qualifikationsinhalte geprüft werden:
können sowie Konzepte und entscheidungsorientierte
1. entscheidungsorientierte Präsentation einer Marke-
Handlungsalternativen entwickeln und beurteilen zu kön-
tingstrategie und Beratung des Managements,
nen. Die Fähigkeit der steuernden Kontrolle des Gesamt-
prozesses ist ebenfalls nachzuweisen. In diesem Rah- 2. zielorientierte Moderation und Kommunikation bei der
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- Umsetzung von Marketingstrategien, einschließlich
den: im internationalen Marketing,
1. strategisches und operatives Marketing, 3. Führungsgrundsätze bei der fachlichen Leitung eines
Marketingprojektes, im Besonderen im Konfliktmana-
2. Marketingorganisation, gement zielorientiert anwenden.
3. Marketingkoordination und -steuerung,
4. Controlling und Qualitätssicherung im Marketing, §5
5. spezielle Marketingformen. Anrechnung
anderer Prüfungsleistungen
(2) Im Handlungsbereich „Anwendung der Marketing-
instrumente“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
die Instrumente des operativen Marketing situationsge- kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher
recht anwenden zu können. In diesem Rahmen können Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-
lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
1. Produktpolitik, oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-
2. Kontrahierungspolitik, fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-
3. Distributionspolitik, nung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen
4. Kommunikationspolitik, Prüfung nach § 3 Abs. 3 bis 6 ist nicht zulässig.
5. Wechselwirkung im Marketing-Mix.
§6
(3) Im Handlungsbereich „Marktforschung und Marke-
Bewerten der Prüfungs-
tingstatistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
leistungen und Bestehen der Prüfung
moderne Methoden der Marktforschung und Marketing-
statistik für unternehmerische Entscheidungen beurtei- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei schrift-
len, anwenden und nutzen zu können. In diesem Rahmen lichen und in der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Abs. 2 und 3 jeweils mindestens ausreichende Leistun-
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gen erbracht wurden. Die Leistungen sind gesondert mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis
nach Punkten zu bewerten. der letzten Prüfung.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im §8
Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der Übergangsvorschriften
anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
des Prüfungsgremiums anzugeben. (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften
Fachkaufmann für Marketing/zur Geprüften Fachkauffrau
§7 für Marketing können bis zum 31. Dezember 2009 nach
den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Wiederholen der Prüfung
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal fungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wieder-
wiederholt werden. holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird führen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vor-
in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun- schriften beantragt werden.
gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von §9
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen
Inkrafttreten
Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag ein- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.
Bonn, den 28. März 2006
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
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591
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Ge-
prüfte Fachkauffrau für Marketing vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
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7. April 2006
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Ge-
prüfte Fachkauffrau für Marketing vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note
1. Fallstudie aus den Handlungsbereichen ................ .................
– Projekt- und Produktmanagement im Marketing
– Anwendung der Marketinginstrumente
2. Marktforschung und Marketingstatistik ................ .................
3. Rechtliche Aspekte im Marketing ................ .................
4. Präsentation, Moderation und fachliche Führung von Marketingprojekten ................ .................
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................
in .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................
freigestellt.“)
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:...............................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006 593
593
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Vom 29. März 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnen das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagen-
führer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 647),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Molkereifachmann/Molkereifachfrau“
gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik,
die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf
Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Aus-
bildungsjahres fortgesetzt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. März 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
594
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006
Verordnung
zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung*)
Vom 29. März 2006
Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Arzneimittel-
gesetzes und in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes jeweils in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) ver-
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
§ 7 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I
S. 851), die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Ge-
sundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung
der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, nicht der Haftung, wenn
1. diese Arzneimittel unter Anwendung des § 2 Abs. 1 oder 4 als Reaktion auf
die vermutete oder bestätigte Verbreitung von pathogenen Erregern, Toxi-
nen, Chemikalien oder eine Freisetzung ionisierender Strahlung in Verkehr
gebracht werden und
2. nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf § 2 Abs. 1 oder 4 gestützten
Abweichungen von dem Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geeig-
net sind, den Schaden zu verursachen.
Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheits-
berufen haben die Folgen der auf § 2 Abs. 1 oder 4 gestützten Abweichungen
von dem Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes nur bei grober Fahrlässig-
keit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleibt die Haftung für schuldhaftes
Handeln unberührt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. März 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67), der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt
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am 7. April 2006
7. April 2006 595
595
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin*)
Vom 31. März 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des §4
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Struktur der Berufsausbildung
S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Aus-
machung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die bildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwer-
durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 punkte
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in A. Korbwaren,
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem B. Flechtmöbel oder
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I C. Flechtobjekte.
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- §5
ministerium für Bildung und Forschung:
Ausbildungsberufsbild
§1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerk- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gestalterin wird 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil- 4. Umweltschutz,
dung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der 5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie techniken,
2. gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
staatlich anerkannt. ten im Team,
7. Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
§2 8. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,
Ausbildungsdauer Geräten, Maschinen und Schablonen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 9. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
10. Herstellen von Flechtwerken,
§3 11. Behandeln von Oberflächen,
Zielsetzung 12. Durchführen von Präsentationen,
der Berufsausbildung
13. Lagern und Ausliefern von Produkten,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-
und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die 15. Kundenorientierung.
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- §6
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere Ausbildungsrahmenplan
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen- Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
hang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü- Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
fungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi- rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer- soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
den demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. chung erfordern.
596
596 Bundesgesetzblatt
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7. April 2006
§7 hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren
Gesprächsphasen bestehen kann.
Ausbildungsplan
Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Be-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des tracht:
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen
Materialien unter Anwendung unterschiedlicher Flecht-
techniken.
§8
Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Be-
Schriftlicher Ausbildungsnachweis tracht:
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil- Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware,
dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Ober-
der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben flächenbehandlung.
den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
durchzusehen. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der
Arbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzule-
gen. Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung.
§9 Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbil-
Zwischenprüfung dung zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der
Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fach-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. torischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertig- zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechni-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Ar-
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. beitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs schutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine
Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der
entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeits-
insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fach- aufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten.
gespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen
bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
höchstens 120 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, den Prüfungsbereichen Gestaltung, Fertigung sowie
die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeits- Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den
aufgabe kommt insbesondere in Betracht: Prüfungsbereichen Gestaltung und Fertigung sind ins-
besondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
Herstellen eines Flechtwerks unter Anwendung unter- informationstechnischen, technologischen und mathe-
schiedlicher Flechttechniken. matischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten
(4) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Fachgespräch und die schriftliche Bearbeitung der Auf- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
gaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla- schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
nen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische von Flecht- und Gestellmaterialien, Holz, Holzwerk-,
Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Ergänzungs-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz teilen planen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuord-
und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vor- nen sowie kundenorientiertes Handeln und qualitäts-
gehensweise begründen kann. sichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Den Prüfungs-
bereichen ist zu Grunde zu legen:
§ 10 1. im Prüfungsbereich Gestaltung:
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung a) Beschreiben der Vorgehensweise beim Entwerfen
und Gestalten von Flechtwerken unter Berücksich-
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt tigung von Gestaltungsmerkmalen, Anforderun-
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, gen, Konstruktions- und Flechttechniken und
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für b) Erstellen von Skizzen und Entwurfszeichnungen;
die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsbereich Fertigung:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in a) Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung
insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsauf- und Fertigung von Flechtwerken unter Berücksich-
gabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insge- tigung von Produktqualität, Herkunft, Aufbereitung
samt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die und Eigenschaften der Materialien, Flecht- und
einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und Verbindungstechniken, Werkzeug- und Maschi-
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie nentechnologie sowie Methoden der Oberflächen-
innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 25 Minuten behandlung,
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b) Durchführen von Material- und Kostenberechnun- 2. Prüfungsbereich
gen und Fertigung 50 Prozent,
c) Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen 3. Prüfungsbereich
sowie Fertigungszeichnungen; Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. reichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prü-
fungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
sein. Weiterhin darf weder in den Arbeitsaufgaben des
1. im Prüfungsbereich praktischen Teils noch in dem weiteren Prüfungsbereich
Gestaltung 180 Minuten, des schriftlichen Teils eine ungenügende Leistung
2. im Prüfungsbereich erbracht worden sein.
Fertigung 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich § 11
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Bestehende
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Berufsausbildungsverhältnisse
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei- Vertragsparteien dies vereinbaren.
che sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 12
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
1. Prüfungsbereich Gleichzeitig tritt die Korbmacher-Ausbildungsverordnung
Gestaltung 30 Prozent, vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1532) außer Kraft.
Berlin, den 31. März 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
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Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
f) Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während
der gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
zu vermitteln
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 5 Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 5 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
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die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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5 Anwenden von Informa- a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
tions- und Kommunika- zes beachten, Daten pflegen und sichern
tionstechniken b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 2
(§ 5 Nr. 5)
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
2
e) Informations- und Kommunikationssysteme, insbe-
sondere Fax und Internet, nutzen
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
von Arbeitsabläufen, barkeit prüfen
Arbeiten im Team b) Materialbedarf ermitteln
(§ 5 Nr. 6)
c) Informationen und technische Unterlagen nutzen,
insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-
brauchs- und Betriebsanleitungen
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi- 3
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel
festlegen
e) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und
räumen; ergonomische und ökonomische Gesichts-
punkte berücksichtigen
f) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-
se der Zusammenarbeit auswerten
i) technische Veränderungen feststellen und auf Um- 4
setzbarkeit prüfen
j) Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten abstimmen
k) Kosten abschätzen, Materialien disponieren
l) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
7 Entwerfen und Gestalten a) Skizzen anfertigen
von Flechtwerken b) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor-
(§ 5 Nr. 7) gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden
5
Produkte auswerten
c) Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeug-
nissen auswählen
d) Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerk-
malen auswählen
e) Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter
5
Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen,
Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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8 Handhaben und Instand- a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
halten von Werkzeugen, b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
Geräten, Maschinen
und Schablonen c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und 5
(§ 5 Nr. 8) warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen
e) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen,
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Geräte und Maschinen warten
g) Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern fest- 4
stellen und beheben
h) Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeich-
nen, lagern und nutzen
9 Be- und Verarbeiten von a) Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigen-
Werk- und Hilfsstoffen schaften unterscheiden, prüfen und sortieren
(§ 5 Nr. 9) b) Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
c) Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen aus-
wählen, transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk-
stoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungs-
zweck unterscheiden, auswählen, transportieren und 14
lagern
e) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
f) Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
g) Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe
auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
h) Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell
bearbeiten
i) Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zu-
lieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und
Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten 6
j) Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
10 Herstellen von a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und an-
Flechtwerken wenden
(§ 5 Nr. 10) b) Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und
Qualität auswählen 6
c) Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
d) Geflechtarten unterscheiden und auswählen
e) gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
f) gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfge-
18
flechte herstellen
g) Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
h) Fußbildungen herstellen
6
i) Henkel und Griffe herstellen
j) Rahmengeflechte herstellen 8
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die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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k) Rohrbiegearbeiten durchführen
l) Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befesti- 10
gungen herstellen
11 Behandeln von a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
Oberflächen beurteilen
(§ 5 Nr. 11) 4
b) Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
c) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
d) Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren,
wachsen und ölen
4
e) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen
12 Durchführen von a) Präsentationstechniken unterscheiden
Präsentationen b) Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flecht-
(§ 5 Nr. 12) werke für Präsentationen vorbereiten
6
c) Präsentationen planen und kundenorientiert durch-
führen
d) Flechtwerke dokumentieren
13 Lagern und Ausliefern a) Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
von Produkten b) Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
(§ 5 Nr. 13) 3
c) Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
d) Transport- und Hebehilfen nutzen
14 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand
qualitätssichernden betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier-
Maßnahmen lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-
(§ 5 Nr. 14) reich beitragen 4
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten
und Ergebnisse dokumentieren
c) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be- 4
hebung ergreifen
e) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und
dokumentieren
15 Kundenorientierung a) Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
(§ 5 Nr. 15) b) Arbeiten kundenorientiert durchführen
3
c) Änderungswünsche berücksichtigen
d) Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
e) Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwün-
sche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungs-
angebot vergleichen
f) Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion 4
beraten
g) Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben ver-
kaufen
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Schwerpunkt A: Korbwaren
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
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die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
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1 Entwerfen und Gestalten Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaft-
von Flechtwerken lichen Gesichtspunkten prüfen 2
(§ 5 Nr. 7)
2 Herstellen von a) Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschich-
Flechtwerken tete und gestäbte, herstellen
(§ 5 Nr. 10) b) Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene
und gestäbte, herstellen 16
c) Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
d) Randbügel herstellen und einsetzen
e) Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
f) eckige Korbwaren mit Deckel herstellen 8
g) Korbwaren fertig stellen
Schwerpunkt B: Flechtmöbel
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
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die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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1 Entwerfen und Gestalten a) Zeichnungen anfertigen und anwenden
von Flechtwerken b) Maßstäbe umrechnen und übertragen
(§ 5 Nr. 7)
c) wahre Längen ermitteln
d) ergonomische Anforderungen berücksichtigen
e) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse 5
und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichti-
gen
f) Modelle herstellen, Formen übertragen
g) Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf
Umsetzbarkeit prüfen
2 Herstellen von a) Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und
Flechtwerken Sägen, herstellen und anwenden
(§ 5 Nr. 10) b) Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit
dreidimensionalen Bögen, anfertigen
c) Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern aus-
arbeiten, insbesondere durch Flechten
18
d) Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln,
Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montie-
ren
f) Funktion und Stabilität prüfen
g) Möbel fertig stellen
3 Behandeln von a) Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
Oberflächen b) Oberflächen beizen und färben 3
(§ 5 Nr. 11)
c) Oberflächenschäden beseitigen
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Schwerpunkt C: Flechtobjekte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
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die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
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1 Entwerfen und Gestalten a) Freihandzeichnungen anfertigen
von Flechtwerken b) Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkon-
(§ 5 Nr. 7) zepte und Vorgaben berücksichtigen
c) Flechtobjekte und -elemente gestalten 8
d) Variationen mit unterschiedlichen Materialien ent-
wickeln
e) Entwürfe für freie Objekte anfertigen
2 Herstellen von a) Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach tech-
Flechtwerken nischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für
(§ 5 Nr. 10) den Innen- und Außenbereich herstellen
b) Dekorationen anfertigen
c) Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach
Vorgaben montieren 14
d) Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter
Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren
und aufstellen
e) Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grund-
sätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
3 Behandeln von a) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von
Oberflächen Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form
(§ 5 Nr. 11) und Proportion berücksichtigen 4
b) Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspru-
chung und Brandschutz behandeln
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7. April 2006
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk*)
Vom 31. März 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I 4. Umweltschutz,
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 5. Nutzen von Informations- und Kommunikationstech-
nisterium für Bildung und Forschung: nik,
6. Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen
§1 Bestimmungen,
Staatliche 7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Der Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Lebens- 9. Kundenberatung, Verkauf von Produkten,
mittelhandwerk/Fachverkäuferin im Lebensmittelhand-
werk wird staatlich anerkannt. 10. Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen
und Geräten,
§2 11. Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Ver-
Ausbildungsdauer packungsmaterial und Betriebsmitteln,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 12. Durchführen von Geschäftsverkehr,
13. Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,
§3 14. Verpacken und Aushändigen von Waren,
Zielsetzung der Berufsausbildung 15. Präsentieren von Waren,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 16. Umgang mit Waren, Fachberatung,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-
und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die 17. Herstellen von Gerichten.
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
lichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs- §6
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere Ausbildungsrahmenplan
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen- Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und
hang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü- Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in
fungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
§4 menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Struktur der Berufsausbildung rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Aus- soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
bildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwer- chung erfordern.
punkte
A. Bäckerei §7
B. Konditorei oder Ausbildungsplan
C. Fleischerei. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
§5 Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild §8
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Schriftlicher Ausbildungsnachweis
folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-
Bundesanzeiger veröffentlicht. zusehen.
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§9 heitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der
Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen
Zwischenprüfung
kann.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende (3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Schwerpunkt Bäckerei:
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- a) Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezo-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu genen Werbemittels,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
dung wesentlich ist. b) Durchführen eines themenbezogenen Beratungs-
und Verkaufsgespräches,
(3) In insgesamt höchstens drei Stunden soll der Prüf-
ling drei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er c) Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden,
zeigen, dass er Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach
Kundenwünschen und
1. Kundenwünsche beachten,
d) Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter
2. Arbeitsschritte planen, Verwendung von Backwaren und selbst hergestell-
3. Anlagen, Geräte und Maschinen nutzen, ten Snacks;
4. Ergebnisse kontrollieren, 2. im Schwerpunkt Konditorei:
5. Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, a) Durchführen eines themenbezogenen Beratungs-
der Wirtschaftlichkeit sowie Sicherheit und Gesund- und Verkaufsgespräches,
heitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen b) Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenster-
kann. segments unter Verwendung einer Praliné- und
Teegebäckplatte,
(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sollen an folgen-
den praktischen Aufgaben nachgewiesen werden: c) Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen
Geschenkarrangements und
1. Durchführen eines Verkaufsgespräches unter Berück-
sichtigung produktbezogener Warenkunde, d) Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herz-
haften Gerichtes oder einer Süßspeise;
2. Herstellen eines Produktes und eines Werbemittels
und 3. im Schwerpunkt Fleischerei:
3. Herrichten und Präsentieren von Waren. a) Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleisch-
erzeugnissen,
(5) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufga-
ben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen b) Durchführen eines themenbezogenen Beratungs-
Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Be-
er Arbeitsschritte planen, Produktarten unterscheiden, stellung,
Zusammensetzung und Herstellungsverfahren von Pro- c) Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplat-
dukten erläutern, Preise ermitteln und Produkte auszeich- ten und
nen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maß-
d) Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und,
nahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes,
eines warmen oder eines kalten Gerichtes.
§ 10
Die vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.
Abschlussprüfung
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
1. Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Be-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-
rücksichtigung des Schwerpunktes,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Auf-
In den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2
gaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er
sind insbesondere produktbezogene und kundenbezo-
1. Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig gene Problemstellungen mit verknüpften planerischen,
verpacken sowie Rechnungen erstellen, technologischen, mathematischen und hygienebezoge-
nen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und
2. Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung beson-
Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich
derer Kundenwünsche bearbeiten,
Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die
3. Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
präsentieren, dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
4. wirtschaftliche, technische, ökologische und lebens- Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
mittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesund- menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
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(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen- bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1. im Prüfungsbereich
Umgang mit Waren, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil
Verkauf und Beratung, der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils
unter Berücksichtigung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In
des Schwerpunktes 150 Minuten, keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistun-
gen erbracht worden sein.
2. im Prüfungsbereich
Betriebswirtschaftliches Handeln 90 Minuten,
§ 11
3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
1. Umgang mit Waren, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-
Verkauf und Beratung, schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
unter Berücksichtigung Vertragsparteien dies vereinbaren.
des Schwerpunktes 50 Prozent,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent, § 12
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündli- dung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nah-
che Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen rungsmittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBl.
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt- 1986 I S. 1, 258), geändert durch Artikel 2 § 32 des Geset-
lung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs- zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), außer Kraft.
Berlin, den 31. März 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
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Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsmonat
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1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ein-
kauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
bei der Arbeit meidung ergreifen zu vermitteln
(§ 5 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 5 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
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Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsmonat
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5 Nutzen von Informations- a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
und Kommunikations- b) Arbeitsabläufe dokumentieren
technik 3
(§ 5 Nr. 5) c) Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum
Datenschutz pflegen und sichern
6 Umsetzen von lebens- a) Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittel-
mittel- und gewerberecht- hygiene anwenden
lichen Bestimmungen 3
b) berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche
(§ 5 Nr. 6) Vorschriften anwenden
7 Vorbereiten von a) Arbeitsaufträge erfassen
Arbeitsabläufen; b) Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbe-
Arbeiten im Team schreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstel-
(§ 5 Nr. 7) lungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, be-
schaffen und nutzen
c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-
rialien zusammenstellen 6
d) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung
fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und
vorbereiten
e) Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte
darstellen
f) Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen,
Lösungen teamorientiert entwickeln 3
g) Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln
8 Durchführen von a) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
qualitätssichernden b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden
Maßnahmen
(§ 5 Nr. 8) c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln
d) die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor-
und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern 4
e) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurtei-
len
f) qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kälte-
technik und Frischhalteverpackung, anwenden
g) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß-
nahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen
h) Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung
auf Lebensmittel lagern
i) Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel be- 4
seitigen
j) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-
punkt der Qualitätssicherung prüfen
k) Hygienepläne erstellen und anwenden
9 Kundenberatung, a) betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal
Verkauf von Produkten beachten
(§ 5 Nr. 9) b) Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im
Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik
und Kleidung beachten
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Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsmonat
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c) Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragen
d) Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche
durchführen 12
e) Erzeugnisse anrichten und servieren
f) Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die
Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive be-
rücksichtigen
g) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen
für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden
h) Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informieren
i) Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbrei-
ten
j) Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung
anwenden
k) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
l) Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreiten
m) ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts-
und Zusatzstoffen darlegen 20
n) Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse
und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken
erläutern
o) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merk-
male von Produkten informieren
p) Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und be-
arbeiten
q) Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten
10 Handhaben und Pflegen a) Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen
von Anlagen, Maschinen b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
und Geräten 6
(§ 5 Nr. 10) c) Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften bedienen
d) Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen
2
erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
11 Lagern und Kontrollieren a) Waren annehmen, Lieferung prüfen
von Lebensmitteln, b) Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeug-
Verpackungsmaterial nisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht,
und Betriebsmitteln Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwenden
(§ 5 Nr. 11)
c) Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbe-
sondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der 7
Lagerung, berücksichtigen
d) Umverpackungen lagern und entsorgen
e) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
f) Betriebsmittel lagern
12 Durchführen von a) Kasse vorbereiten, Kassenanweisungen beachten
Geschäftsverkehr b) bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführen
(§ 5 Nr. 12)
c) Kassensysteme bedienen 4
d) Kassenbericht erstellen
e) Preise kalkulieren
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Zeitliche Richtwerte
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f) Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte
und Skonti berechnen
g) verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe
unterbreiten 6
h) Wareneingangs- und Warenbestandslisten führen
i) Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen fest-
stellen
13 Durchführen von Werbung a) Werbemittel und Werbeträger auswählen
und Verkaufsförderung 6
b) Werbemittel erstellen und einsetzen
(§ 5 Nr. 13)
c) Werbung für Einzelprodukte durchführen
d) Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und 8
jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und
durchführen
14 Verpacken und a) Verpackungsmaterial auswählen
Aushändigen von Waren 2
b) Waren transportfähig verpacken
(§ 5 Nr. 14)
c) Waren anlassbezogen dekorieren und verpacken
d) Waren versandfertig verpacken
4
e) Waren unter Berücksichtigung von Produkteigen-
schaften transportieren, beim Kunden herrichten
15 Präsentieren von Waren a) Waren garnieren, dekorieren und auslegen
(§ 5 Nr. 15) b) Waren und Erzeugnisse kennzeichnen
5
c) Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnen
d) Zusatzsortiment pflegen und gestalten
e) Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, ge-
5
stalten
16 Umgang mit Waren, a) Produktarten unterscheiden und erläutern
Fachberatung b) Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrs-
(§ 5 Nr. 16) bezeichnungen benennen
c) Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläu-
tern
16
d) Produkte aufschneiden und verpacken
e) Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren
aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und
garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren
und küchenfertige Erzeugnisse herstellen
17 Herstellen von Gerichten a) Salatvariationen herstellen
(§ 5 Nr. 17) 4
b) Brot und Kleingebäck belegen und garnieren
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Abschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten
A. Schwerpunkt Bäckerei
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsmonat
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1 Umgang mit Waren, a) Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern,
Fachberatung Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehl-
(§ 5 Nr. 16) typen, benennen
b) die Herstellung von Produkten aus leichten und
schweren Massen erläutern
c) Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen be-
schreiben
d) Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschnei-
den
e) Schlagsahne herstellen und verarbeiten
18
f) Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpacken
g) Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kunden-
wünsche zusammenstellen und dekorieren
h) Brotbuffet gestalten
i) Backwaren mit Obst belegen, Überzug aufbringen
j) Backzettel erstellen
k) Gärvorgänge überwachen und steuern
l) Erzeugnisse abbacken
m) Zusatzsortiment pflegen und gestalten
2 Herstellen von Gerichten a) Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen
(§ 5 Nr. 17) b) Snacks aus Teig abbacken
c) Toastvariationen zubereiten 8
d) herzhafte Teigspeisen abbacken
e) Süßspeisen herstellen
B. Schwerpunkt Konditorei
Zeitliche Richtwerte
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1 Umgang mit Waren, a) Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kunden-
Fachberatung wünsche zusammenstellen und dekorieren
(§ 5 Nr. 16) b) Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und
aufbringen
c) Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und
Partygebäck, anrichten
d) Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse,
insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ her-
richten
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsmonat
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e) Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen an-
wenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonnie-
ren füllen, Dekor auswählen
12
f) Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speise-
eisherstellung erläutern
g) Schlagsahne herstellen und verarbeiten
h) Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichten
i) Früchtebecher und Süßspeisen anrichten
j) Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und
Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und
Schokoladevariationen, anrichten
k) Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, ins-
besondere Servierort vor- und nachbereiten
l) Zusatzsortiment pflegen und gestalten
2 Herstellen von Gerichten a) klare und gebundene Suppe herstellen
(§ 5 Nr. 17) b) Beilagen herstellen
c) Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder
Füllungen herstellen
d) Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, her-
stellen 14
e) Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche ab-
backen
f) Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten
g) Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereiten
h) Gerichte servieren
C. Schwerpunkt Fleischerei
Zeitliche Richtwerte
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1 Umgang mit Waren, a) Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten
Fachberatung und herstellen
(§ 5 Nr. 16) b) Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken
und Fleischerzeugnissen erläutern
c) Fleischqualität beurteilen
d) sensorische Kontrolle durchführen
e) ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen,
Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch
aufschneiden und herrichten
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f) küchenfertige Erzeugnisse herstellen
g) Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrich-
ten und garnieren
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h) Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse
erläutern, Sortiment pflegen
i) kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammen-
stellen
j) Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und
präsentieren
2 Herstellen von Gerichten a) Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen
(§ 5 Nr. 17) und verzehrfertige garnierte Fleischteilstücke, her-
stellen
b) Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit
Fleisch herstellen
6
c) Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln
und Gemüse, zubereiten
d) Feinkostsalate herstellen
e) Süßspeisen und Desserts herstellen