558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 24. März 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Leistungen als Darlehen zu erbringen“ gestri-
das folgende Gesetz beschlossen: chen.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „minderjährige“
Artikel 1
durch die Wörter „zur Bedarfsgemeinschaft gehö-
Änderung des rende“ ersetzt.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
5. § 20 wird wie folgt geändert:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert: „(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für
Personen, die allein stehend oder allein erziehend
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
2. § 7 wird wie folgt geändert: Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt
ersetzt: 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.“
„Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufent- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeit- fügt:
suche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber- Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
leistungsgesetzes.“ endet haben und ohne Zusicherung des zustän-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: digen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-
res 80 vom Hundert der Regelleistung.“
„2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der
im Haushalt lebende Elternteil eines un- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
verheirateten erwerbsfähigen Kindes, aa) In Satz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch
welches das 25. Lebensjahr noch nicht das Wort „Partner“ ersetzt.
vollendet hat, und der im Haushalt le-
bende Partner dieses Elternteils,“. bb) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 6. § 22 wird wie folgt geändert:
„4. die dem Haushalt angehörenden unver- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
heirateten Kinder der in den Nummern 1 fügt:
bis 3 genannten Personen, wenn sie das
„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr
25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
noch nicht vollendet haben, umziehen, werden
ben, soweit sie die Leistungen zur Siche-
ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für
rung ihres Lebensunterhalts nicht aus
die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des
eigenem Einkommen oder Vermögen be-
25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommu-
schaffen können.“
nale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über
3. § 9 wird wie folgt geändert: die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „minderjährigen“ Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
gestrichen. 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „bedeuten Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
würde“ die Wörter „; in diesem Falle sind die eines Elternteils verwiesen werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 559
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgese-
den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder hen werden konnte.“
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund 8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“
vorliegt. gestrichen.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann 9. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-
den, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem „Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3
Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung ein- des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
zuholen.“ Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewil-
ligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
10. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:
„Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht wer-
den.“ „§ 68
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Gesetz zur
„(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Hei- Änderung des Zweiten Buches
zung erbracht werden, können auch Schulden Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich- zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin
baren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen über- anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1
nommen werden, wenn dies gerechtfertigt und Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ein-
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die
zutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist
am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der
vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als
Eltern oder eines Elternteils gehören.“
Darlehen erbracht werden.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Artikel 2
„(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Änderung des
Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürger- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
lichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404, 3384),
für Arbeitsuchende oder der von diesem beauf- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
tragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt
bestimmten Aufgaben unverzüglich geändert:
1. den Tag des Eingangs der Klage, 1. § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz wird wie folgt
2. die Namen und die Anschriften der Parteien, geändert:
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden a) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort
Miete, „oder“ ersetzt.
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück- b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
standes und der geltend gemachten Entschä- angefügt:
digung und „e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so- versicherungspflichtig selbständig tätig sind,
fern dieser bereits bestimmt ist, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,“.
mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, 2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt
der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungs- a) In Nummer 2a wird die Angabe „400“ durch die
unfähigkeit des Mieters beruht.“ Angabe „205“ ersetzt.
7. Dem § 23 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: b) Nummer 2b wird aufgehoben.
„(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Ver-
Artikel 3
brauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-
sichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie Änderung des
eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistun- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon In § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesi- 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4
chert wird. Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht
wenn der kommunale Träger die Übernahme der nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen
Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert sind“ gestrichen.
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
Artikel 4 Artikel 5
Änderung Inkrafttreten
des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit
In § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 stimmt ist.
(BGBl. I S. 458) werden die Wörter „Kinder, die noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a,
„unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr Nr. 4, 5 und 8 sowie Artikel 4 treten am 1. Juli 2006 in Kraft.
vollendet haben“ ersetzt. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 561
Erstes Gesetz
zur Änderung des Seeaufgabengesetzes
Vom 24. März 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 15 angefügt:
„15. die Mitwirkung an Inspektionen der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat
die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Erfüllung völ-
kerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.“
2. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sie“ gestrichen.
b) Nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt:
„4c. nach § 1 Nr. 15,“.
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 6“ die Angabe „und
Nr. 13“ eingefügt und nach der Angabe „Nr. 3 Buchstabe d“ das Wort „und“
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung
von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen.
Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Orga-
nisationen zuzulassen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
Erste Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung*)
Vom 20. März 2006
Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versiche- ist das Unternehmen mit einem Anteil von
rungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen,
chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2) in Verbin- es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes
dung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungs- bestimmt.“
aufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitätsbereinigungs- b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 53c
Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 53c
Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d“ ersetzt.
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) sowie Artikel 9 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), von c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
denen § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungs- „(6) Von der Summe der in die Berechnung
aufsichtsgesetzes durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, 1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des
aufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleis-
Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates: tungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
Artikel 1 und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1
Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), geändert durch 2. Forderungen aus Genussrechten und Forde-
Artikel 8 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 rungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: gegenüber den in Nummer 1 genannten Unter-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie nehmen, an denen das Erstversicherungsun-
folgt gefasst: ternehmen eine Beteiligung hält oder mit de-
nen zusammen es Mitglied einer horizontalen
„§ 21 Übergangsvorschrift“. Unternehmensgruppe ist.
2. § 5 wird wie folgt geändert: Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Posi-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln
abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berech-
„Sofern das verbundene Unternehmen zu einer nung der Eigenkapitalausstattung auf Konglome-
horizontalen Unternehmensgruppe gehört und ratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomera-
keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, te-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September
2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Auf-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 28 der Richt-
linie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
sichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversiche-
16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kredit- rungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspo-
institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines sitionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn
Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, das Versicherungsunternehmen Anteile an den in
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG
des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Euro- Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorüber-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1). gehend hält, um das betreffende Unternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 563
zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt- 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versi-
zen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des cherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
Erstversicherungsunternehmens zulassen, dass
2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Ka-
anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten
pitalausstattungs-Verordnung oder nach der
Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2
Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-
oder 3 entsprechend angewendet werden, die in
nung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-
Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG
Verordnung errechnet.“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beauf- 7. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
sichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsun- „2. ein Rückversicherungsunternehmen mit sat-
ternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanz- zungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne
konglomerats und zur Änderung der Richtlinien des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/ aufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungs-
EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und unternehmen behandelt, für das eine Solvabili-
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des tätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;“.
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativ- 8. In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „anderen
rechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-
nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung mens“ durch die Wörter „anderen Mitglied- oder
der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des Vertragsstaat“ ersetzt.
integrierten Managements und der internen Kon- 9. § 17 wird wie folgt geändert:
trollen in Bezug auf die in den Konsolidierungs-
kreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stel- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode „(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinig-
ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.“ ten Solvabilität werden
3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Mitglied- 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Ver-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem sicherungsaufsichtsgesetzes und
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der
„anderen Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt. Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach
der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-
4. § 7 wird wie folgt geändert: Verordnung in Verbindung mit der Kapitalaus-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „anderen Mitglied- stattungs-Verordnung
staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
ermittelt und berechnet.“
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter
„anderen Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fiktiven“ gestri- 10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
chen.
„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten
5. § 9 wird wie folgt geändert: Solvabilität werden jeweils für das Mutterunterneh-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: men, sein Tochterversicherungsunternehmen und
die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunter-
„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinig-
nehmen des Mutterunternehmens
ten Solvabilität werden
1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versi-
1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Ver-
cherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
sicherungsaufsichtsgesetzes und
2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Ka-
Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach pitalausstattungs-Verordnung oder nach der
der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs- Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-
Verordnung in Verbindung mit der Kapitalaus- nung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-
stattungs-Verordnung Verordnung errechnet.“
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses 11. § 21 wird wie folgt gefasst:
ermittelt und berechnet.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird aufgehoben. „§ 21
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift“.
„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erst-
versicherungsunternehmen und seine verbun- „(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1
denen Erstversicherungsunternehmen, Rückversi- Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004
cherungsunternehmen oder Erstversicherungsun- geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5
ternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsge- Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Han-
setzes delsgesetzbuch sinngemäß.“
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: diese Verordnung in der am 30. März 2006 gelten-
„(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des den Fassung Anwendung.“
Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der
Kapitalausstattungs-Verordnung in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum Artikel 2
28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.
(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 2006
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 565
Verordnung
zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*)
Vom 23. März 2006
Es verordnen auf Grund zung genetisch veränderter Organismen in die
– des § 14 Abs. 5 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15, auch Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/
in Verbindung mit § 41 Abs. 9, des Gentechnikgeset- 220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 14 2003 des Europäischen Parlaments und des
Abs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 3 und Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU
24 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist“ ersetzt.
eingefügt und § 30 Abs. 2 Nr. 15 durch Artikel 1 Nr. 20 dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)
„4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
Gentechnikgesetzes erforderliche Risiko-
– des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes, der zuletzt bewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentech-
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. März 2006 nikgesetzes und die Darlegung der vorge-
(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, das Bundes- sehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-
braucherschutz: linie 2001/18/EG sowie der Entscheidung
der Kommission vom 24. Juli 2002 über
Artikel 1 Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II
Änderung der der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-
Gentechnik-Verfahrensverordnung schen Parlaments und des Rates über die
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung absichtliche Freisetzung genetisch verän-
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I derter Organismen in die Umwelt und zur
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der
geändert: Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV
der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Informationen;“.
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
„§ 10 Bewertungsbericht“. eingefügt:
b) Folgende Angabe wird angefügt: „4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des
„Anlage (zu § 4) Gentechnikgesetzes erforderliche Plan
Angaben in den Unterlagen für gentechnische An- zur Ermittlung der Auswirkungen des
lagen oder gentechnische Arbeiten“. freizusetzenden Organismus auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe ist nach Maßgabe der im Einzelfall maß-
„Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt. geblichen Teile von Anhang III A der
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;“.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ff) In Nummer 5 wird die Angabe „Abschnitt A
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Teil III der Anlage 2“ durch die Angabe „An-
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 hang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG“
Satz 2 Nr. 2“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 „dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richt-
Satz 2 Nr. 3“ ersetzt. linie 2001/18/EG deren Anhang III B.“
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Abschnitt A 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Teil I der Anlage 2“ durch die Angabe „An-
hang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates vom aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 15
12. März 2001 über die absichtliche Freiset- Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 3“ ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Satz 3 Nr. 2“ und die Angabe „Teil A der
EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/
2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24). schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 „§ 10
Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Bewertungsbericht
Satz 3 Nr. 3“ und die Angabe „Teil A der
Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab- Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des
schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt. Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des An-
hangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen.“
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 6. § 11 wird wie folgt geändert:
„3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
Gentechnikgesetzes erforderliche Risiko- gefasst:
bewertung und Darlegung der möglichen „Der Genehmigungsbescheid bei einer Entschei-
schädlichen Auswirkungen erfolgt nach dung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b
Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie und Nr. 3 muss enthalten:“.
2001/18/EG sowie der Entscheidung der b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
Kommission vom 24. Juli 2002 über Leit- den Wörtern „Der Genehmigungsbescheid“ die
linien zur Ergänzung des Anhangs II der Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die ab- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
sichtliche Freisetzung genetisch veränder- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ter Organismen in die Umwelt und zur Auf- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
hebung der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der „(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entschei-
Grundlage der nach Anhang IV der Richt- dungen über das Inverkehrbringen im Bundesan-
linie 2001/18/EG vorzulegenden Informa- zeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend
tionen;“. für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des
Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 eine deutsche Übersetzung beizufügen.“
Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 8. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „An-
Satz 3 Nr. 5“ und die Angabe „Teil B der lage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
9. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
schnitt B der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a Artikel 2
eingefügt: Änderung der
Gentechnik-Beteiligungsverordnung
„4a. der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erfor- Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai
derliche Beobachtungsplan ist nach 1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des
Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie
2001/18/EG sowie der Entscheidung des folgt geändert:
Rates vom 3. Oktober 2002 über Leit-
linien zur Ergänzung des Anhangs VII 1. § 1 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schen Parlaments und des Rates über die „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
absichtliche Freisetzung genetisch ver- binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf
änderter Organismen in die Umwelt und Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch
zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ veränderten Organismen eine Zusammenfassung
EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280 der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterla-
S. 27) zu erstellen und hat die Angabe gen in der von der Kommission oder dem Rat nach
seiner Laufzeit zu enthalten;“. Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 30
Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
gg) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über
die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
„5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung
Gentechnikgesetzes erforderliche Be-
der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG
schreibung von besonderen Bedingungen
Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
für den Umgang mit dem in Verkehr zu
(EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments
bringenden Produkt und der Vorschlag
und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU
für seine Kennzeichnung und Verpackung
Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist, festgelegten
erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8
Form der Kommission zu übermitteln. Die zustän-
und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/
dige Bundesoberbehörde übermittelt einem Mit-
EG.“
gliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Teil B der Anlage 3“
Europäischen Wirtschaftsraum auf dessen Anfor-
durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der
derung eine Kopie der vollständigen Antragsunter-
Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
lagen.“
5. § 10 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 567
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes“ „Hat die Kommission, ein Mitgliedstaat der
durch die Wörter „des Gentechnikgesetzes“ Europäischen Union oder ein anderer Vertrags-
ersetzt. staat des Abkommens über den Europäischen
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Ein-
wände erhoben, tritt die zuständige Bundes-
„Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die oberbehörde in Verhandlungen mit der betref-
Entscheidung über den Freisetzungsantrag fenden Stelle ein mit dem Ziel, innerhalb von
einschließlich der Begründung im Fall einer 105 Tagen nach der Verteilung des Bewer-
Ablehnung der Kommission, den Mitgliedstaa- tungsberichts durch die Kommission eine
ten der Europäischen Union, den anderen Ver- Einigung herbeizuführen. Die in Satz 1 ge-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro- nannte Frist ruht während der letzten 45 Tage,
päischen Wirtschaftsraum und der nach § 16 solange die zuständige Bundesoberbehörde
Abs. 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zustän- vom Antragsteller angeforderte weitere Anga-
digen Landesbehörde mit. Die zuständige ben, Unterlagen oder Proben abwartet.“
Bundesoberbehörde übermittelt der Kommis-
sion die gemäß § 21 Abs. 4 des Gentechnikge- bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „des Ge-
setzes mitgeteilten Ergebnisse der Freisetzun- setzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-
gen sowie jährlich eine Zusammenstellung der setzes“ ersetzt.
im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 4a c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Gentechnikgesetzes genehmigten und der „Stimmt die Kommission oder der Rat in dem Ver-
nicht genehmigten Freisetzungen.“ fahren nach Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus- Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG dem
künfte ersuchen“ die Wörter „oder eine Kopie der Inverkehrbringen zu, hat die zuständige Bundes-
vollständigen Antragsunterlagen beantragen“ einge- oberbehörde die Genehmigung zu erteilen.“
fügt. d) In Absatz 6 werden die Wörter „eine ablehnende
3. § 3 wird wie folgt geändert: Stellungnahme abgegeben haben“ durch die Wör-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ter „das Inverkehrbringen abgelehnt hat“ ersetzt.
„(1) Wird die Erteilung der Genehmigung eines e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige „(6a) Wird die Verlängerung der Genehmigung
Bundesoberbehörde unverzüglich nach Eingang eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zustän-
des Antrags die Zusammenfassung der Antrags- dige Bundesoberbehörde eine Kopie der vollstän-
unterlagen in der gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buch- digen Antragsunterlagen und ihren Bewertungs-
stabe h in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der bericht, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen
Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Form den Mit- Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen
gliedstaaten der Europäischen Union sowie den weiterhin vorliegen, unverzüglich der Kommission
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über zu übermitteln. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-
den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kom- chend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1
mission zu übermitteln. Darüber hinaus ist der genannten Frist eine Frist von 75 Tagen.“
Kommission eine Kopie der vollständigen Antrags- f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
unterlagen zu übermitteln. Beabsichtigt die zu-
ständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „zu-
zu erteilen, so ist der Bewertungsbericht innerhalb sätzliche Informationen nach § 21 Abs. 5 des
von 90 Tagen nach Antragseingang der Kommis- Gesetzes“ durch die Wörter „neue oder zusätz-
sion zu übermitteln. Beabsichtigt sie, die Geneh- liche Informationen“ ersetzt.
migung zu versagen, so sind der Bewertungsbe- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
richt sowie die ihm zugrunde liegenden Informa- „Darüber hinaus ist der Kommission innerhalb
tionen frühestens 15 Tage nach seiner Bekannt- von 60 Tagen nach Eingang der Information ein
gabe gegenüber dem Antragsteller und spätestens Bewertungsbericht zu übermitteln, aus dem
105 Tage nach Antragseingang der Kommission zu hervorgeht, ob und wie der Inhalt der Geneh-
übermitteln, es sei denn, der Antrag wird vor Über- migung zu ändern oder ob diese aufzuheben
mittlung des Bewertungsberichts an die Kommis- ist. Beabsichtigt die zuständige Bundesober-
sion zurückgenommen. behörde, die Genehmigung zu ändern oder
(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 hat die zustän- aufzuheben, so gelten die Absätze 2 bis 5 ent-
dige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach sprechend; dabei tritt an die Stelle der in
§ 16 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes zu erteilen, Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von
wenn weder die Kommission noch ein Mitglied- 75 Tagen.“
staat der Europäischen Union oder ein anderer g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum innerhalb von 60 Tagen „(8) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
nach Weiterleitung des Bewertungsberichts durch Berichte des Betreibers über die Beobachtung ge-
die Kommission mit Gründen versehene Einwände mäß § 21 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes der
erhoben hat.“ Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union und den anderen Vertragsstaa-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: schaftsraum unverzüglich zu übermitteln.“
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
4. § 4 wird wie folgt geändert: tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: schen Wirtschaftsraum und die zuständigen
obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der
„Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20
der Kommission einen Bewertungsbericht nach Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teil-
§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder weise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach
Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäi- § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vor-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des läufig ganz oder teilweise untersagt worden ist.“
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verteilung weitere Informationen anfordern, Be- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 in
merkungen vorbringen oder mit Gründen verse- Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1
hene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie genannten Richtlinie“ durch die Angabe
an einem Einigungsversuch mit.“ „Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30
b) In Satz 2 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
„Bewertungsbericht“ und werden die Wörter „des bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 20
Gesetzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge- Abs. 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20
setzes“ ersetzt. Abs. 2 des Gentechnikgesetzes“ und die An-
5. § 5 wird wie folgt geändert: gabe „§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes“ durch
die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentech-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nikgesetzes“ ersetzt.
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unter-
richtet unter Angabe von Gründen sowie unter Artikel 3
Vorlage eines Bewertungsberichts und, falls vor-
handen, der neuen oder zusätzlichen Informatio- Inkrafttreten
nen unverzüglich die Kommission, die Mitglied- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
staaten der Europäischen Union, die anderen Ver- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. März 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 569
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 28. März 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,
1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:
1. In § 42 werden nach Absatz 4a folgende Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Tunnel
Zeichen 327
Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist
Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines
Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuch-
ten genutzt werden.
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im Trans-
europäischen Straßennetz (ABl. EU Nr. L 167 S. 39, Nr. L 201 S. 56).
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006
(4c) Nothalte- und Pannenbucht
Zeichen 328
In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne
gehalten werden.“
2. In § 49 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „Zeichen 315, 325 oder 340“ durch die
Angabe „Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog–Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht § 42 Abs. 4b Satz 2 10 €“.
benutzt § 49 Abs. 3 Nr. 5
159a.1 – mit Gefährdung § 42 Abs. 4b Satz 2 15 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
159a.2 – mit Sachbeschädigung § 42 Abs. 4b Satz 2 35 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 4b Satz 3 40 €“.
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) § 42 Abs. 4c
unberechtigt § 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1 – gehalten 20 €“.
159c.2 – geparkt 25 €“.
2. In Nummer 189.2 werden die Spalten „Lfd. Nr.“, „Tatbestand“ und „StVZO“ wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
„189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und § 31 Abs. 2
dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 69a Abs. 5 Nr. 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkein- § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
richtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- § 38
zeugen § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 571
3. In Nummer 214 werden die Spalten „Lfd. Nr.“, „Tatbestand“ und „StVZO“ wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
„214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand § 30 Abs. 1
befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 69a Abs. 3 Nr. 1
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkein- § 38
richtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
zeugen Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2006 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten am 1. August 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. März 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste
Vom 21. März 2006
Nach § 16 des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste vom 1. Mai
2005 (BGBl. I S. 1218) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz am
1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. März 2006
Der Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
Bernd Neumann