534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gentechnikgesetzes*)
Vom 17. März 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden,
das folgende Gesetz beschlossen: und
3. nur zwischen Anlagen nach Nummer 2 beför-
Artikel 1 dert werden.
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt- Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungs-
21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186), wird wie folgt potenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu
geändert: gewährleisten. Die Einschließungsmaßnahmen
1. In der Inhaltsübersicht werden im Vierten Teil die sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach
Angaben zu den §§ 28 und 28a durch folgende § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten
Angaben ersetzt: Rechtsverordnung entsprechen. Soweit Produkte
nach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inver-
„§ 28 Informationsweitergabe kehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vor-
§ 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit schriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-
§ 28b Methodensammlung“. ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
über das Inverkehrbringen nicht anzuwenden.“
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium
b) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
bis 2d eingefügt:
schaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit, „(2b) Zur Feststellung der in Absatz 2a Nr. 1
für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Um- genannten Voraussetzung hat derjenige, der ein
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf
Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Verlangen der nach § 31 zuständigen Behörden
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen ge-
den Bundesministerien für Bildung und Forschung, troffen wurden, um das Vorhandensein der in
für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozia- Absatz 2a genannten Spuren zu vermeiden.
les, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz (2c) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung
und Reaktorsicherheit“ ersetzt. der Entscheidungen der Kommission oder des
3. § 14 wird wie folgt geändert: Rates der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 47 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 35
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Ver-
fügt: bindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/
„(1a) Einer Genehmigung für ein Inverkehrbrin- 18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
gen bedarf nicht, wer Produkte, die gentechnisch des Bundesrates anstelle des Schwellenwertes
veränderte Organismen enthalten oder aus sol- nach Absatz 2a einen niedrigeren Schwellenwert,
chen bestehen, in den Verkehr bringt, die insbesondere für gentechnisch veränderten Or-
1. mit in § 3 Nr. 3c genannten Verfahren herge- ganismen, die direkt an den Endverbraucher ab-
stellt worden sind, gegeben werden, bestimmen, sofern die Ent-
scheidungen keine unmittelbare Wirkung entfal-
2. für Arbeiten in Anlagen bestimmt sind, sofern in ten.
den Anlagen Einschließungsmaßnahmen nach
(2d) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des
der Entscheidungen der Kommission oder des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die Rates der Europäischen Gemeinschaften nach
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Artikel 47 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 35
Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Ver-
(ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom bindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/
22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24). 18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
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des Bundesrates die näheren Bestimmungen für b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
die Durchführung der Absätze 2a und 2b festle- „4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine
gen, sofern die Entscheidungen keine unmittel- Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvor-
bare Wirkung entfalten.“ kehrungen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
„(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Frei- fügt:
setzung eines gentechnisch veränderten Orga- „4a. einen Plan zur Ermittlung der Auswirkung
nismus oder einer Kombination gentechnisch ver- des freizusetzenden Organismus auf die
änderter Organismen am selben Standort oder an menschliche Gesundheit und die Umwelt,“.
verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die
Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums Komma ersetzt; folgende Nummer 6 wird ange-
erfolgt.“ fügt:
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Entscheidungen „6. eine Zusammenfassung der Antragsunter-
der Kommission oder des Rates der Europäischen lagen gemäß der Entscheidung 2002/813/EG
Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Fest-
Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates legung – gemäß Richtlinie 2001/18/EG des
vom 23. April 1990 über die absichtliche Freiset- Europäischen Parlaments und des Rates –
zung genetisch veränderter Organismen in die des Schemas für die Zusammenfassung der
Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) nach Anhörung Information zur Anmeldung einer absicht-
der Kommission“ durch die Wörter „Entscheidung lichen Freisetzung genetisch veränderter Or-
94/730/EG der Kommission vom 4. November ganismen in die Umwelt zu einem anderen
1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren Zweck als zum Inverkehrbringen (ABl. EG Nr.
für die absichtliche Freisetzung genetisch verän- L 280 S. 62).“
derter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richt- 5. § 16 wird wie folgt geändert:
linie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 31) nach Anhörung des Ausschusses nach
§ 5a“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „von drei Mona-
ten“ durch die Wörter „von 90 Tagen nach
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Eingang des Antrags“ ersetzt.
fügt:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(4a) Die Bundesregierung kann zur Umset-
zung der Entscheidungen der Kommission oder „Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
des Rates der Europäischen Gemeinschaften ruhen, solange die zuständige Bundesober-
nach Artikel 7 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 30 behörde vom Antragsteller angeforderte wei-
Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung tere Angaben, Unterlagen oder Proben ab-
des Ausschusses nach § 5a durch Rechtsverord- wartet; wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- nach § 18 Abs. 2 durchgeführt, verlängert sich
men, dass die Frist um den Zeitraum, in dem die Anhö-
rung durchgeführt wird, jedoch höchstens um
1. für die Genehmigung der Freisetzung ein von
30 Tage.“
dem Verfahren des Dritten Teils dieses Geset-
zes abweichendes vereinfachtes Verfahren b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
gilt, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
2. für Genehmigungen nach Nummer 1 der rium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist, Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-
soweit mit der Freisetzung von Organismen im ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und Verbraucherschutz“ ersetzt.
ausreichende Erfahrungen gesammelt worden bb) Folgender Satz wird angefügt:
sind. In der Rechtsverordnung können insbeson- „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
dere von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch in vorgesehen werden, dass eine Genehmi-
Verbindung mit der dort genannten Rechtsverord- gung, auch abweichend von den Vorschriften
nung, abweichende Regelungen über die Anhö- dieses Gesetzes, zu erteilen oder zu versagen
rung getroffen werden.“ ist, soweit dies in einer Entscheidung der
f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Kommission der Europäischen Gemein-
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schaften vorgesehen ist; dies gilt entspre-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- chend für das Ruhen einer Genehmigung
rates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach
Satz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlas- § 26 Abs. 5 Satz 3.“
sen.“ 6. § 16d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 11 „aus besonderen Gründen“ eingefügt.
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 10 b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Saatgut“ die
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt. Wörter „oder Vermehrungsmaterial“ eingefügt.
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7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aaa) die Wörter „Gesetz oder“ durch das
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Wort „Gesetz,“ ersetzt und
„Der Betreiber kann insoweit auch auf Unterlagen bbb) nach dem Wort „Rechtsverordnungen“
Bezug nehmen, die er oder ein Dritter in einem die Wörter „oder gegen unmittelbar gel-
vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat, es sei tende Rechtsakte der Europäischen
denn, es handelt sich um vertrauliche Unterlagen Gemeinschaften im Anwendungsbe-
des Dritten und dieser hat seine Zustimmung zur reich dieses Gesetzes“ eingefügt.
Verwendung nicht erteilt.“ bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die
b) In Satz 4 werden die Wörter „Verwendung von Wörter „gentechnischen Anlage, gentech-
Unterlagen“ durch die Wörter „Verwendung von nische Arbeiten oder eine Freisetzung“ durch
vertraulichen Unterlagen“ ersetzt. die Wörter „gentechnischen Anlage oder gen-
technische Arbeiten“ ersetzt.
8. § 17a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt: b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
„3a. beabsichtigte Verwendung,“.
„(4) Die zuständige Behörde hat eine Freiset-
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: zung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen
„6. Risikobewertung.“ von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann
9. In § 17b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu gen- eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraus-
technischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen setzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 vor-
bestimmt sind“ durch die Wörter „einem anderen liegen.
für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anla- (5) Die zuständige Behörde hat ein Inverkehr-
gen, für Arbeiten in Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 1a bringen zu untersagen, wenn die erforderliche
oder für eine Freisetzung zur Verfügung gestellt wer- Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehr-
den“ ersetzt. bringen bis zur Entscheidung des Rates oder der
10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2
„(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersa-
einer Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durch- gen, soweit das Ruhen der Genehmigung ange-
zuführen, soweit nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 ordnet worden ist. Sie kann das Inverkehrbringen
durchgeführt wird. § 14 Abs. 4a Satz 2 bleibt unbe- bis zu dieser Entscheidung vorläufig ganz oder
rührt.“ teilweise untersagen, wenn der hinreichende Ver-
11. In § 21 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Bundes- dacht besteht, dass die Voraussetzungen für das
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Inverkehrbringen nicht vorliegen.“
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministe- 15. § 27 Abs. 5 wird aufgehoben.
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ ersetzt. 16. § 28 wird wie folgt geändert:
12. In § 24 Abs. 2 werden a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher- „§ 28
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Informationsweitergabe“.
Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt und b) In Absatz 1 wird das Wort „Rechtsverordnungen“
durch die Wörter „Rechtsverordnungen, gegen
b) die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen. unmittelbar geltende Rechtsakte der Europä-
13. § 25 wird wie folgt geändert: ischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-
ordnungen“ die Wörter „ , der unmittelbar gelten- 17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf- „§ 28a
ten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ein-
gefügt. Unterrichtung der Öffentlichkeit
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit
über Anordnungen nach § 26 unterrichten, sofern
„(2) Der Betreiber und die verantwortlichen diese unanfechtbar geworden sind oder deren sofor-
Personen im Sinne des § 3 Nr. 8 und 9 haben der tige Vollziehung angeordnet worden ist, einschließ-
zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich lich der angeordneten Vorsichtsmaßnahmen. Perso-
die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu nenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht wer-
erteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, ein- den, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
schließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Ver-
fügbarkeit zur Verfügung zu stellen.“ (2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Öf-
fentlichkeit über
14. § 26 wird wie folgt geändert:
1. den hinreichenden Verdacht einer Gefahr für die in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter einschließlich der
aa) In Satz 1 werden zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,
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2. die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehr- 21. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden
bringens in allgemeiner Weise. a) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und
Personenbezogene Daten dürfen in den Fällen des Technologie“,
Satzes 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Be- b) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und
troffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige In- Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung,
formationsinteresse der Öffentlichkeit das schutz- Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und
würdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
schluss der Veröffentlichung überwiegt. Vor der Ent- c) die Wörter „für Gesundheit und Soziale Siche-
scheidung über die Veröffentlichung ist der Betrof- rung“ durch die Wörter „für Gesundheit“
fene anzuhören. ersetzt.
(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht ver- 22. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Rechts-
öffentlicht werden, vorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz“
durch die Wörter „sonstigen Rechtsvorschriften im
1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die Sinne des § 14 Abs. 2“ ersetzt.
Vertraulichkeit der Beratung von Behörden be-
rührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffent- 23. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
liche Sicherheit verursachen kann, a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, ei- fügt:
nes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines „7a. wer entgegen § 16c Abs. 1 ein Produkt nicht
Disziplinarverfahrens, eines ordnungswidrigkeits- oder nicht richtig beobachtet,“.
rechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Daten, die b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“ durch
Gegenstand des Verfahrens sind, die Angabe „§ 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2“
3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbe- ersetzt.
sondere Urheberrechte, dem Informationsan- c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
spruch entgegenstehen oder
„10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht,
4. soweit durch die Informationen Betriebs- oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht
Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrele- richtig erteilt oder ein Hilfsmittel nicht zur
vante Informationen, die dem Wesen nach Be- Verfügung stellt,“.
triebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart
d) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3
würden, es sei denn, bestimmte Informationen
Satz 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 5a oder
müssen unter Berücksichtigung der Gesamtum-
§ 25 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
stände veröffentlicht werden, um den Schutz der
Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung zu 24. § 41 wird wie folgt geändert:
gewährleisten; dabei ist eine Abwägung entspre- a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2a“ durch
chend Absatz 2 Satz 2 vorzunehmen. die Angabe „§ 14 Abs. 2a bis 2d“ ersetzt.
Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung sind b) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 oder 4 die Betroffenen
„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
anzuhören. Soweit veröffentlichte Informationen als
nach § 14 Abs. 4, längstens jedoch bis zum
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet 31. Dezember 2006, treten an deren Stelle, auch
sind, hat die zuständige Behörde im Zweifel von der soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverord-
Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen. nung verwiesen wird, hinsichtlich des Verfahrens
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent- und des Genehmigungsumfangs die Bestimmun-
lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als gen der Entscheidung 94/730/EG der Kommis-
falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als sion vom 4. November 1994 zur Festlegung von
unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die vereinfachten Verfahren für die absichtliche Frei-
Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen setzung genetisch veränderter Pflanzen nach
Art und Weise, in der sie die betreffenden Informa- Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des
tionen zuvor bekannt gegeben hat.“ Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31).
18. Der bisherige § 28a wird neuer § 28b. (8) Bis zur Bildung der Kommission nach § 4
und der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a werden
19. In § 29 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils deren jeweiligen Aufgaben von einem besonderen
a) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Ausschuss wahrgenommen, der
Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung, 1. nach Maßgabe der am 3. Februar 2005 gelten-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und den Vorschriften für die Zentrale Kommission
b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und für die Biologische Sicherheit gebildet wird und
Technologie“ 2. die Aufgaben nach Maßgabe der in Nummer 1
ersetzt. genannten Vorschriften wahrnimmt.
20. In § 30 Abs. 2 Nr. 15 werden die Wörter „die Bewer- (9) Abweichend von den sonstigen Vorschrif-
tung auszurichten ist“ durch die Wörter „die Risiko- ten dieses Gesetzes können
bewertung auszurichten ist und welche Kriterien bei 1. die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der
der Erstellung des Beobachtungsplans zu beachten Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-
sind“ ersetzt. ber 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August Artikel 2
2002 (BGBl. I S. 3220), Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
2. die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom
Gentechnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004
kannt machen.
(BGBl. I S. 454),
bis zum 1. Oktober 2006 ohne Anhörung der Artikel 3
Kommission nach § 4 oder eines Ausschusses Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nach den §§ 5 und 5a einmal geändert werden.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Die Bundesministerin
für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 539
Elfte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 13. März 2006
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 15a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2006
(BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Artikel 11“ durch die
Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. März 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz
(Energiewirtschaftskostenverordnung – EnWGKostV)
Vom 14. März 2006
Auf Grund des § 91 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen:
§1
Anwendungsbereich
Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem
Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§2
Gebührenhöhe
Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenver-
zeichnis in der Anlage.
§3
Übergangsregelung
Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem
Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht
erhoben wurden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2006
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 541
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. Untersagung nach § 5 EnWG 800 – 10 000
2. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der 2 500 – 75 000
Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33
Abs. 1 EnWG
3. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1 000 – 50 000
4. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für
den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und
§ 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
– durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder
gegenüber allen Netzbetreibern
oder
– durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller
4.1 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 27 Abs. 1 StromNZV 1 500 – 150 000
4.2 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 27 Abs. 2 StromNZV 2 500 – 70 000
4.3 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 27 Abs. 3 StromNZV 8 000 – 80 000
4.4 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV 20 000 – 150 000
4.5 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 1 GasNZV 10 000 – 150 000
4.6 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 2 GasNZV 10 000 – 175 000
4.7 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 3 GasNZV 8 000 – 80 000
4.8 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 4 GasNZV 25 000 – 160 000
4.9 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 5 GasNZV 12 000 – 80 000
4.10 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 6 GasNZV 12 000 – 80 000
4.11 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 7 GasNZV 25 000 – 180 000
4.12 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 42 Abs. 8 GasNZV 25 000 – 150 000
4.13 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 43 Abs. 1 bis 4 GasNZV 30 000 – 180 000
4.14 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 29 StromNEV 500 – 5 000
4.15 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 1 StromNEV 1 000 – 15 000
4.16 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 2 StromNEV 1 000 – 15 000
4.17 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 3 StromNEV 1 000 – 15 000
4.18 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 29 GasNEV 500 – 5 000
4.19 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 1 GasNEV 1 000 – 20 000
4.20 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 2 GasNEV 1 000 – 20 000
4.21 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 3 GasNEV 1 000 – 20 000
5. Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG 1 000 – 180 000
6. Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach 2 500 – 180 000
§ 30 Abs. 2 EnWG
7. Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG 50 – 5 000
8. Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG 500 – 180 000
9. Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 – 180 000
10. Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG 500 – 30 000
11. Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG 15
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
Verordnung
zur Änderung der GCP-Verordnung*)
Vom 15. März 2006
Auf Grund des § 42 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 6 und 7 sowie mit
§ 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
Artikel 1
Dem § 14 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081) wird
folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei klinischen Prüfungen von Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten, unterrichtet die zuständige Bundes-
oberbehörde die Öffentlichkeit über den hinreichenden Verdacht einer Gefahr für
die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge einschließlich
der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen. Wird in den Fällen des Satzes 1 gemäß
§ 42a des Arzneimittelgesetzes die Genehmigung zurückgenommen oder wider-
rufen, das befristete Ruhen der Genehmigung oder eine Änderung der Bedingun-
gen für die klinische Prüfung angeordnet und ist diese Maßnahme unanfechtbar
geworden oder sofort vollziehbar, so soll die Öffentlichkeit auch hierüber unter-
richtet werden. Die §§ 17a und 28a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 des
Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2006
(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, gelten entsprechend.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 25 der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie
90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU
Nr. L 268 S. 24).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 543
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. März 2006
Auf Grund in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, l, p, q, r, s und t hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder
sowie Nr. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 genannten Bestimmungen genehmigt sein.
(BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe p (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung
geändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel- von
buchstabe bb des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
S. 1221), und
– des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver- 2. komprimiertem Erdgas (CNG)
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu die-
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits- ser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesminis- 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: 2. komprimiertem Erdgas (CNG)
im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-
Artikel 1 sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu die-
ser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
Änderung der Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- erfüllt werden.
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder
ordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen die-
geändert: sen die notwendigen Informationsunterlagen, ent-
sprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere
a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdau-
er und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für
„Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch- den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verant-
führung von Hauptuntersuchungen, wortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf
Sicherheitsprüfungen, Untersuchun- zur Verfügung zu stellen.
gen der Abgase und wiederkehren-
den Gasanlagenprüfungen“. (5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen
nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden
b) Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende
sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprü-
Angaben eingefügt:
fung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII
„Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen
sonstige Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
„Anlage XVIIa Anerkennung von Kraftfahrzeug- 1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten
werkstätten zur Durchführung von Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem
Gassystemeinbauprüfungen oder in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut
von wiederkehrenden und sons- wurde,
tigen Gasanlagenprüfungen sowie
Schulung der verantwortlichen Per- 2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
sonen und Fachkräfte“. fern für den Kraftfahrzeugverkehr,
3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.
2. § 41a wird wie folgt gefasst:
Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von
„§ 41a Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine
Druckgasanlagen und Druckbehälter Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen
Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüs-
tungen oder Bauteilen für die Verwendung von (6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen
nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im
1. verflüssigtem Gas (LPG) oder Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage
2. komprimiertem Erdgas (CNG) eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchfüh-
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
ren zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage „§ 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen)
durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die
Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt wer- ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch
den von für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erst-
mals in den Verkehr gebracht worden sind und
1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung
Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt
deren Aufsicht, ist. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006
erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren
2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü- Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung
fern für den Kraftfahrzeugverkehr, Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt
3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9. ist, gilt § 41a in der vor dem 1. April 2006 geltenden
Fassung.“
(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten
für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen c) Die bisherige Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 3
nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a
Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Abs. 8 (Druckbehälter).
Nr. 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die
Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie
Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in 5. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 a) Nach Nummer 3.1.1.1 wird folgende Num-
und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der mer 3.1.1.2 eingefügt:
Umfang der erstmaligen Schulung dem einer
Wiederholungsschulung entsprechen kann. „3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für
Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen
(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit
Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vor- Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenstän-
schrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen diger Teil der Hauptuntersuchung von
auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Alu- einer dafür nach Anlage XVIIa anerkann-
minium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang ten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent- werden (wiederkehrende Gasanlagen-
sprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Ge- prüfung). Die Durchführung der Unter-
brauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter suchung ist auf einem Nachweis nach
sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.“ Nummer 2.4 der Anlage XVII zu beschei-
nigen. Die Untersuchung darf höchstens
3. § 69a wird wie folgt geändert: zwölf Monate vor dem durch die Prüf-
plakette angegebenen Monat für die
a) Absatz 3 Nr. 13a wird wie folgt gefasst: nächste vorgeschriebene Hauptuntersu-
chung durchgeführt werden, ohne dass
„13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und
sich die nach Nummer 2.1 oder Num-
Kennzeichnung von Druckbehältern;“.
mer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: für die nächste vorgeschriebene Haupt-
untersuchung ändern. Wurde innerhalb
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a dieses Zeitraums eine Gassystemein-
eingefügt: bauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine
„5a. entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gas- Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6
systemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der
Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Untersuchung nach Satz 1. Der Nach-
Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprü- weis über die durchgeführte Untersu-
fung nicht durchführen lässt,“. chung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI
auszuhändigen, der die Kontrollnummer
bb) Die bisherigen Nummern 5a bis 5e werden die der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeug-
Nummern 5b bis 5f. werkstatt in den Untersuchungsbericht
überträgt und die von ihr im Nachweis
aufgeführten Mängel bei der Hauptunter-
4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: suchung berücksichtigt.“
a) Die Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Fahrzeugen) wird wie folgt gefasst:
„4. Untersuchungsstellen zur Durchführung
„§ 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)
von Hauptuntersuchungen und Untersu-
ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an chungen der Abgase sowie Sicherheits-
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge prüfungen und wiederkehrenden Gasan-
anzuwenden.“ lagenprüfungen“.
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbe- c) In Nummer 4.1 werden nach dem Wort „Sicher-
hälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvor- heitsprüfungen“ die Wörter „und wiederkehrende
schrift eingefügt: Gasanlagenprüfungen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 545
6. In Anlage VIIIa wird nach Nummer 4.8.4 folgende Nummer 4.8.5 eingefügt:
„4.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Ergänzungsuntersuchungen
Pflichtuntersuchungen
(Beispiele)
Gesamte Gasanlage • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Kennzeichnungen der Bauteile“.
• Dichtheit
7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Abgase“ die Wörter „und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen“
angefügt.
b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase
von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP
bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzufüh-
ren.“
c) In den Nummern 1.2 und 2 wird jeweils nach der Angabe „AUK“ die Angabe „und/oder GWP“ eingefügt.
d) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „AU und AUK“ durch die Angabe „AU, AUK und GWP“ ersetzt.
e) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „AUK“ die Angabe „und/oder GWP“ eingefügt.
f) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP
SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in
den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.“
g) In Nummer 3.2 wird die Angabe „AU und AUK“ durch die Angabe „AU, AUK und GWP“ ersetzt.
h) In Nummer 4.1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „25“ und die Angabe „AU und AUK“ durch die Angabe
„AU, AUK und GWP“ ersetzt.
i) Die Tabelle nach Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Spalte 7 wird angefügt:
„7
Anerkannte
Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung
von GWP“.
bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Anerkannte
Anerkannte Anerkannte
Unter- Kraftfahr- Kraftfahr-
Kraftfahr- Kraftfahr-
suchungs- zeugwerk- zeugwerk-
Prüfstütz- zeugwerk- zeugwerk-
stellen/ Prüfstellen Prüfplätze stätten zur stätten zur
punkte stätten zur stätten zur
Anforde- Durchfüh- Durchfüh-
Durchfüh- Durchfüh-
rungen rung von rung von
rung von SP rung von AU
AUK GWP
„1. Grund- Lage und Muss so Geeigneter Mindest- Mindest- Mindest- Mindest-
stück Größe muss beschaffen Platz zur größe größe größe größe
ordnungs- sein, dass Durchfüh- ergibt sich ergibt sich ergibt sich ergibt sich
gemäße Störungen rung einer aus 2. aus 2. aus 2. aus 2.
HU/AU/SP im öffent- HU/AU/SP
an zu erwar- lichen Ver- an mindes-
tender Zahl kehrsraum tens einem
von Fahr- durch den Fahrzeug
zeugen Betrieb muss vor-
gewährleis- nicht ent- handen
ten. stehen. sein.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Anerkannte
Anerkannte Anerkannte
Unter- Kraftfahr- Kraftfahr-
Kraftfahr- Kraftfahr-
suchungs- zeugwerk- zeugwerk-
Prüfstütz- zeugwerk- zeugwerk-
stellen/ Prüfstellen Prüfplätze stätten zur stätten zur
punkte stätten zur stätten zur
Anforde- Durchfüh- Durchfüh-
Durchfüh- Durchfüh-
rungen rung von rung von
rung von SP rung von AU
AUK GWP
„2. Bau- Prüfhalle Ausrei- Ausrei- Ausrei- Geeigneter Ausrei-
liche muss fest- chend chend chend und chend
Anfor- eingebaute bemessene bemessene bemessene geschlos- bemessene
derun- Prüfeinrich- Halle oder Halle oder Halle oder sener Prüf- Halle oder
gen tungen überdach- überdach- geschlos- raum, wo überdach-
überde- ter Prüf- ter Prüf- sener Prüf- mindestens ter Prüf-
cken. Ihre platz in platz, wo raum. Die ein Kraftrad platz in
Abmessun- Abhängig- ein Last- Größe rich- untersucht Abhängig-
gen richten keit von kraftwa- tet sich werden keit von
sich nach den zu genzug nach der kann. den zu
der Anzahl untersu- geprüft Art der zu untersu-
der Prüf- chenden werden untersu- chenden
gassen und Fahrzeugen kann. chenden Fahrzeugen
deren Aus- (z. B. nur – Kraftfahr- (z. B. nur
rüstung. Personen- zeuge ent- Personen-
Die Länge kraftwagen sprechend kraftwagen
wird durch oder Perso- der Aner- oder Perso-
den Einbau nenkraft- kennung nenkraft-
der jeweili- wagen und (nur Perso- wagen und
gen Prüfge- Nutzfahr- nenkraft- Nutzfahr-
räte und die zeuge). wagen oder zeuge).
Abmessun- auch Nutz-
gen der zu fahrzeuge).
untersu-
chenden
Fahrzeuge
bestimmt.
„3. Grube,
Hebe-
bühne
oder
Rampe
mit aus-
reichen-
der
Länge
und Be-
leuch-
tungs-
mög- x x x x x – x
lichkeit Jedoch Jedoch Jedoch
sowie entbehrlich, ohne Ein- ohne Ein-
mit Ein- sofern nur richtung richtung
richtung Fahrzeuge zum Anhe- zum Anhe-
zum mit Vmax/zul. ben der ben der
Anhe- 울 40 km/h Achsen Achsen
ben der untersucht oder Spiel- oder Spiel-
Achsen werden. detektoren. detekto-
oder ren.“
Spiel-
detek-
toren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 547
cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Anerkannte
Anerkannte Anerkannte
Unter- Kraftfahr- Kraftfahr-
Kraftfahr- Kraftfahr-
suchungs- zeugwerk- zeugwerk-
Prüfstütz- zeugwerk- zeugwerk-
stellen/ Prüfstellen Prüfplätze stätten zur stätten zur
punkte stätten zur stätten zur
Anforde- Durchfüh- Durchfüh-
Durchfüh- Durchfüh-
rungen rung von rung von
rung von SP rung von AU
AUK GWP
„25. Prüf-
mittel
für die
Gasan-
lagen-
prü-
fung:
Leck-
such-
spray
für die
zu prü-
fenden
Be- x16) x16) x16) – – – x“.
triebs-
gase
(LPG,
CNG)
zum
Auf-
finden
von
Gasun-
dich-
tigkei-
ten
j) Den Fußnoten zur Tabelle wird folgende Fußnote 16 angefügt:
„16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.“
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
8. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt:
„Anlage XVII
(zu § 41a Abs. 5 und 6)
Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
1. Art und Gegenstand der Prüfung
Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen
im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungs-
gemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten
Richtlinien zu untersuchen.
2. Durchführung der Prüfungen, Nachweise
2.1 Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich aner-
kannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet)
oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgen-
den als PI bezeichnet) durchzuführen.
2.2 Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeug-
werkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.
2.3 Werden bei der Prüfung der Gasanlage
2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,
2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich
beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vor-
lage des Nachweises vorzuführen.
2.4 Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungs-
erschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenum-
mer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Art der Prüfung,
– Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,
– Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
– Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
– Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),
– Datum der Durchführung der Prüfung,
– Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,
– Ergebnisse der Einzelprüfungen,
– Ergebnis der Gesamtprüfung,
– bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als
Empfehlung für die Zulassungsbehörde,
– Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und,
soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnum-
mer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestell-
ten Mängel,
– Anordnung der Wiedervorführpflicht.
2.5 Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter
auszuhändigen.
3. Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
3.1 Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3
genannten Anforderungen entsprechen.
3.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte
sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden
Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betre-
ten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der
Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten
Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 549
Anlage XVIIa
(zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen
Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
1. Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wie-
derkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6
obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständi-
gen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2 Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbau-
prüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der
durchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie
Anwendung.
2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein
Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,
2.2 der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner
Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte
Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung
solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.3 der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche
Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer ver-
antwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller
namentlich benannt werden,
2.4 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die
Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahr-
zeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass
2.4.1 Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
– Kraftfahrzeugmechaniker,
– Kraftfahrzeugelektriker,
– Automobilmechaniker,
– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer,
– Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
erfolgreich abgeschlossen haben,
2.4.2 verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH),
Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro-
technik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraft-
fahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige
Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachge-
wiesen werden kann,
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
2.5 der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte
darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden
Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben,
2.6 der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId
Nr. 3 genannten Anforderungen erfüllt,
2.7 der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der
Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchfüh-
rung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach
Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,
2.8 der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Per-
sonen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit
den Prüfungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese
Versicherung aufrechterhalten wird,
2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land,
in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen
Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten verant-
wortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden
Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten
wird.
3. Nebenbestimmungen
3.1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustel-
len, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2 Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach
Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.
4. Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2
nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefal-
len ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der
Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn
gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr
innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
6. Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst
überprüfen oder überprüfen lassen,
6.1.1 ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich
sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.
7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1 Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:
– Kraftfahrzeughersteller,
– Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahr-
zeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im
Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienst-
organisation haben,
– geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure
beauftragt worden sind,
– Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind,
– Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine
Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 551
– haber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Gel-
tungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorgani-
sation haben,
– Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62,
zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und
– Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landes-
recht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.
7.2 Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in
53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der
Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungs-
stätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungs-
stätten.
7.3 Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung
abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung
nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist
ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.
7.4 Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die
Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.
8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichts-
behörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Vorausset-
zungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Neben-
bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durch-
zuführen.
8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr
bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen
oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für
die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder
den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf
den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle
drei Jahre durchzuführen.
8.3 Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
– des Inhabers der Anerkennung oder
– der Schulungsstätte
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der In-
haber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten
Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der
Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind
von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der
Anerkennung nach Nummer 5 führen.
9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genann-
ten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen
die Durchführungen von Schulungen untersagen.“
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9. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach den Bestimmungen zu § 41 Abs. 20 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 41a Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
Abs. 1 Nr. 1 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren
und Abs. 4 Satz 1 Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die
Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem aus-
gestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002
S. 339).
§ 41a Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
Abs. 1 Nr. 2 gung der
und Abs. 4 Satz 1 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-
miertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten
Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem
Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).
§ 41a Abs. 2 ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
und Abs. 4 Satz 1 I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr-
zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem
Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).
§ 41a Teil I der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren
und Abs. 4 Satz 1 Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die
Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestat-
tet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002
S. 339).
§ 41a Teil I der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gung der
und Abs. 4 Satz 1 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-
miertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten
Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem
Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).
§ 41a ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Abs. 3 Satz 2 I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr-
und Abs. 4 Satz 1 zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem
Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5 ).“
b) Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 41a Abs. 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006 553
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden jeweils nach dem Wort „Sicherheitsprüfungen“ die Wörter
„ , Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen“ eingefügt.
2. Nach der Gebührennummer 413.5.2 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
„413.6 Gasanlagenprüfungen
413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanla-
genprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird
zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr
erhoben 20,00“.
413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00“.
413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. März 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 16. März 2006
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2885), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. September 2005 (BGBl. I
S. 2774), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
b) In Satz 1 des neuen Absatzes 2 wird die Angabe „über die Absätze 1 und 2“
durch das Wort „darüber“ ersetzt.
c) In Satz 1 des Absatzes 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“
ersetzt.
d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeits-
kräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Boden-
abfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entspre-
chende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.“
2. § 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt 2.2 wird Buchstabe c aufgehoben und die Buchstaben d
bis m werden Buchstaben c bis l.
b) In Unterabschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
4. In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. März 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e