510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milchabgabenverordnung
Vom 2. März 2006
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 den in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmen-
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in gen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt
(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des entsprechend.“
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 2. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Komma ersetzt.
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Tech- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
nologie: fügt:
„4. die Summen aller nach Anwendung des § 14
Artikel 1 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und
Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der Be- Überlieferungen.“
kanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird
wie folgt geändert: 3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 26b
„§ 14 Zuteilung
Zuteilung von Referenzmengen in den
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, (1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger
die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils
worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeu- zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen
gern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom
stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten Hundert.
haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterliefe-
rungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach (2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungs-
folgender Berechnungsformel: termin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende
Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als
Stichtag im Sinne des Absatzes 1.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jewei-
ligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anliefe- (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen
rungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1
nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, maßgeblichen Jahres
bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenz-
1. Milch erzeugen und vermarkten oder
mengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung
stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er- 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorüberge-
folgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt ent- henden Ausfalls der Produktionskapazität keine
sprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer Milch erzeugen und vermarkten können.
sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer
nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach
bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach
nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen
Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige An- Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für
gaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht. das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung
von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet (4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die
werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferun- einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik
gen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07,
durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Ver- 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach
hältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmen-
der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers gen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundes-
zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen reserve.
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§ 26c Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch
Neuberechnung nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei
auf Grund einer Erhöhung nach § 26b dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im
Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die
(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 be- Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung kön-
troffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des nen eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1
§ 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig
ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitwei-
ausweist. ligen Übertragung schriftlich vereinbaren.“
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
4. Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf
Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige „(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006
Käufer und geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferun-
gen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölf-
2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzoll-
monatszeitraum weiter anzuwenden.“
amt
vor. Artikel 2
§ 26d Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Erhöhung schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
von zeitweilig übertragenen Referenzmengen Milchabgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der gesetzblatt bekannt machen.
Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenz-
menge um eine verpachtete oder anderweitig nur
Artikel 3
zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, ver-
bleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. März 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
Sechste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Vom 3. März 2006
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bb) In Nummer 3 wird die Angabe „die Zulassung
und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung des Typs der porösen Masse nach Ab-
mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der satz 6.2.1.1.2 des ADR/RID“ durch die Angabe
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 „die Festlegung der Vorschriften und Prüfun-
(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch gen eines Typs der porösen Masse nach Unter-
Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober abschnitt 4.1.6.2 des ADR“ ersetzt.
2001 (BGBl. I S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) sowie
§ 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des b) In Absatz 6 wird in Nummer 3 am Ende das Wort
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert „und“ durch ein Semikolon und in Nummer 4 am
worden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma- folgende neue Nummer 5 angefügt:
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt „5. die Entgegennahme der Benachrichtigung
durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom nach Absatz 5.1.5.2.4.“
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in
c) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Sondervor-
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
schrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt und das
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die Genehmi-
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
gung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Son-
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
dervorschrift 311 und“ ersetzt.
Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, d) In Absatz 8 wird die Angabe „und 2.2.62.1.7 Buch-
Sicherheitsbehörden und -organisationen: stabe b und c“ gestrichen.
e) In Absatz 9 wird in Nummer 9 am Ende das Wort
Artikel 1 „und“ durch ein Semikolon und in Nummer 10 am
Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und
31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), geändert durch folgende neue Nummer 11 angefügt:
Artikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I „11. das Führen eines Verzeichnisses über
S. 1818), wird wie folgt geändert: alle gültigen Schulungsbescheinigungen für
1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.“
„1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge- f) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterab-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe
29. November 2001 und am 30. Mai 2002 be- „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt.
schlossenen Neufassung der Verordnung über bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein mer 1a eingefügt:
(ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach
Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 „1a. die Entgegennahme der Informatio-
(BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der nen und Mitteilungen nach Unterab-
Anlage 1;“. schnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und
Buchstabe c;“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab-
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Sonder- „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt.
vorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt 3. § 7 wird wie folgt geändert:
und das Wort „sowie“ durch die Angabe
„ , die Genehmigung zur Beförderung nach a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und“ er- „(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h
setzt. Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 513
Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/ 11. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied
RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 der Besatzung einen Lichtbildausweis
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buch- führt.“
stabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c
bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buch- durch ein Semikolon ersetzt.
stabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, bb) In Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch
18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-
Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchfüh- mern 4 bis 6 angefügt:
rung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit „4. dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im
nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durch- Beförderungspapier zur Beseitigung von
führung dieser Verordnung.“ Rückständen des Begasungsmittels nach
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1 Nr. 3 Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten
und 4,“ die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 2,“ eingefügt. werden;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 5. dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3
nach der Beseitigung der Rückstände des
„1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug,
Güter über deutsche See-, Binnen- oder Wagen, Container oder Tank entfernt wird
Flughäfen eingeführt worden sind, den Ver- und
lader, der als erster die gefährlichen Güter
zur Beförderung mit Binnenschiffen über- 6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
gibt oder im Binnenschiff selbst befördert, Buchstabe a Nr. ii in Verbindung mit Buch-
auf das gefährliche Gut mit den Angaben stabe c über die Nichteinhaltung eines
nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Un-
das gefährliche Gut ohne die Angaben terabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2,
nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 zu informieren.“
ist auch bei der Beförderung in begrenzten f) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende der Nummer 6
Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;“. durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „Angaben Nummer 7 angefügt:
nach“ durch die Wörter „Angaben oder Hin- „7. hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab-
weise nach den anwendbaren Sondervor- schnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßen-
schriften in Kapitel 3.3,“ die Angabe „5.4.1.1.8“ fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ange-
durch die Angabe „5.4.1.1.7“ und die Angabe bracht ist.“
„5.4.1.1.11“ durch die Angabe „5.4.1.1.13 bis g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
5.4.1.1.17“ ersetzt.
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und“
cc) In Nummer 11 Buchstabe c wird nach dem durch ein Semikolon ersetzt.
Wort „nach“ die Angabe „Kapitel 3.3 Sonder-
vorschrift 250 Buchstabe b und“ eingefügt. bb) Nummer 3 wird durch folgende neue Num-
mern 3 und 4 ersetzt:
dd) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-
mer 11a eingefügt: „3. die Vorschriften über die Kennzeichnung
und Bezettelung
„11a. dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
schnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Stra- a) von Versandstücken nach Unterab-
ßenfahrzeug, Wagen, Container oder schnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,
Tank ein Warnzeichen nach Unterab- b) von Umverpackungen nach Ab-
schnitt 5.5.2.3 angebracht ist;“. schnitt 3.4.7,
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) von Versandstücken nach Kapitel 3.3
aa) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „und“ Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a,
durch ein Semikolon ersetzt. 181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4
sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,
bb) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num- d) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1
mern 10 und 11 angefügt: und 5.2.2 und
„10. muss den Absender nach Unterab- 4. die Vorschriften über die Verwendung und
schnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Ver- Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen
bindung mit Buchstabe c über die Nicht- von
einhaltung eines Grenzwertes für die Do- a) Druckgefäßen, Verpackungen, ein-
sisleistung oder die Kontamination nach schließlich Großpackmitteln (IBC) und
Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 Großverpackungen, nach Kapitel 3.3
oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190
2.2.7.9.2 informieren und Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311
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Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buch- eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
stabe a und Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterab-
b) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Son- schnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3
dervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b“. oder 2.2.7.9.2
h) In Absatz 9 wird das Wort „oder“ durch ein Komma 1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt
ersetzt und werden nach der Angabe „(MEGC)“ die 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
Wörter „oder eines Schüttgutcontainers“ einge- 2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Um-
fügt. stände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1
i) Absatz 11 wird wie folgt geändert: Buchstabe b Nr. ii untersuchen;
aa) In Nummer 20 wird die Angabe „Unterab- 3. unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Un-
schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe terabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen
„Abschnitt 8.3.5“ ersetzt. und
bb) In Nummer 61 wird am Ende das Wort „und“ 4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a
durch ein Semikolon ersetzt. informieren.
cc) In Nummer 62 werden der Punkt am Ende (14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort-
Nummern 63 bis 66 angefügt: lichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach
„63. hat dafür zu sorgen, dass die nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in
Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im
Handfeuerlöscher mitgeführt werden und Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß
sich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3 zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich
und 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugäng-
befinden; lich zu gestalten.
64. hat dafür zu sorgen, dass die in Ab- (15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
satz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2, mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absen-
9.3.3.17.3 Satz 2 und in Absatz 9.3.1.17.7, der, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befül-
9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hin- ler, Beförderer und Empfänger müssen Siche-
weise an den Türen und Öffnungen ange- rungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und
bracht sind; anwenden.“
65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied 4. § 8 wird wie folgt geändert:
der Besatzung einen Lichtbildausweis a) In Absatz 2 werden nach Nummer 2 folgende neue
nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich Nummern 2a und 2b eingefügt:
führt und
„2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See
66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingun- Verpackungen, IBC oder Großverpackungen
gen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor- in Beförderungseinheiten staut;
schrift 314 Buchstabe b eingehalten wer-
2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See
den.“
Beförderungseinheiten zur Beförderung über-
j) Absatz 12 wird wie folgt geändert: gibt;“.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 wird nach Nummer 12 folgende neue
„3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 Nummer 12a eingefügt:
genannten Gebrauchsanweisungen aus- „12a. Nr. 11a nicht dafür sorgt, dass an jedem
gelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Contai-
genannten Hinweistafeln angebracht wer- ner oder Tank ein Warnzeichen angebracht
den;“. ist;“.
bb) In Nummer 19 wird am Ende das Wort „und“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt.
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
cc) In Nummer 20 werden am Ende der Punkt Semikolon ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue
Nummern 21 und 22 angefügt: bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende neue
„21. die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zu-
Nummer 7 angefügt:
sätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt
werden und „7. Nr.10 den Absender über die Nichteinhal-
tung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig
22. die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7,
oder nicht rechtzeitig informiert.“
9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und
9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Türen und Öffnungen angebracht sind.“ „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1
k) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13 bis 15 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt,
angefügt: wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5
„(13) Je nach Fall muss der Beförderer, Ab- 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt
sender oder Empfänger bei Nichteinhaltung oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 515
dass die orangefarbene Tafel entfernt oder ver- „1a. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ge-
deckt ist; brauchsanweisungen ausgelegt und die
2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen Hinweistafeln angebracht werden;“.
im Beförderungspapier zur Beseitigung von bb) In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“
Rückständen des Begasungsmittels eingehal- durch ein Semikolon ersetzt.
ten werden;
cc) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch
3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschrie- ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-
bene Warnzeichen nach der Beseitigung der mern 19 und 20 angefügt:
Rückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container
oder Tank entfernt wird oder „19. Nr. 21 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlö-
scher an Bord mitgeführt werden oder
4. Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung
eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht 20. Nr. 22 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise
rechtzeitig informiert.“ angebracht sind.“
e) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das h) Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 13
Wort „oder“ ersetzt und folgende neue Nummer 3 eingefügt:
angefügt:
„(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1
„3. Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung und Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt,
Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen nicht wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7
beachtet.“ Abs. 13
f) In Absatz 11 Nr. 51 wird am Ende der Punkt durch
1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig
ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 51 wer-
oder nicht rechtzeitig ergreift oder
den folgende neue Nummern 52 bis 54 angefügt:
„52. Nr. 63 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher 2. Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig
an Bord mitgeführt werden und sich im Be- oder nicht rechtzeitig informiert.“
reich der Ladung befinden; i) Der bisherige Absatz 13 wird neuer Absatz 14.
53. Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
angebracht sind oder
a) Nummer 8 wird aufgehoben.
54. Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass die Bedingungen
der dort genannten Sondervorschrift einge- b) Die bisherige Nummer 9 wird neue Nummer 8.
halten werden.“
g) Absatz 12 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mer 1a eingefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. März 2006
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
Vierunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV)*)
Vom 6. März 2006
Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutz- 2. Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen
gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umset- im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes
zung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämp- hervorgerufenen Umgebungslärm,
fung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I 3. Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flug-
S. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes- zeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen her-
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: vorgerufenen Umgebungslärm,
§1 4. Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den
durch Anlagen und Häfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 her-
Anwendungsbereich
vorgerufenen Umgebungslärm,
Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umge-
5. Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenver-
bungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkar-
kehr hervorgerufenen Umgebungslärm.
ten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Sofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung
§2 von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unter-
Lärmindizes nehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbe-
sondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten
(1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen
A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu
gemäß ISO 1996-2: 1987, erschienen bei der Beuth- machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu
Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niederge- stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissions-
legt beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün- schutzgesetzes gilt entsprechend.
chen, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt
und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeit- (2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten er-
räumen erfolgen: forderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betrof-
fene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die
1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr, Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden un-
2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr, entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr. (3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlagge- der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhan-
bende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen denen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten un-
durchschnittliches Kalenderjahr. entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt defi-
niert: §4
Ausarbeitung von Lärmkarten
(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf
sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner
auf
§3
1. sonstige Straßen,
Datenerhebung und Datenübermittlung
2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem
(1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten Allgemeinen Eisenbahngesetz,
zuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen
können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, 3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4
nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten des Personenbeförderungsgesetzes,
erforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für 4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,
Lärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine
von
oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richt-
1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
Eisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm, über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich
*) Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen
Nr. L 189 S. 12) in deutsches Recht. Tonnen pro Jahr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 517
soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umge- gen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe
bungslärm hervorrufen. für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.
(2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für
jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, In- §5
dustrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf Berechnungsverfahren
der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfol- (1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berech-
gen. net, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik
(3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Da- entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden
ten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Wei- 1. für die Lärmarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom
terverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektro- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
nischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher wicklung,
Form herstellbar sein.
2. für Fluglärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium
(4) Lärmkarten bestehen aus für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
den Isophonen-Bändern für kehr, Bau und Stadtentwicklung,
a) den LDEN über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) 3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) vom
bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A), über Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
70 dB(A) bis 75 dB(A) sowie über 75 dB(A), und aktorsicherheit
b) den LNight über 50 dB(A) bis 55 dB(A), über 55 dB(A) durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.
bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über (2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN
65 dB(A) bis 70 dB(A) sowie über 70 dB(A) und und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäu-
optional über 45 dB(A) bis 50 dB(A), den liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.
mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2, Ausgabe (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4
September 1991, erschienen bei der Beuth-Verlag Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäude-
GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt fassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt,
2. einer graphischen Darstellung der Überschreitung ei- nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung
nes Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutz- der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von
maßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.
werden, (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
3. tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständi-
Menschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der gen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für
Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Län-
Abschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat, dern detailliertere geographische Daten vor, können
diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.
4. einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquel-
len nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen, (5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben
Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches
5. einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.
(Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, länd-
liche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächen-
§6
nutzung, andere Hauptlärmquellen,
Übermittlung der Lärmkarten
6. Angaben über durchgeführte und laufende Lärmakti-
onspläne und Lärmschutzprogramme, (1) Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln
7. einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flä- binnen vier Monaten nach den in § 47c Abs. 1 des
chen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fris-
Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach ten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Maßgabe des Absatzes 6, und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten
8. Angaben über die zuständigen Behörden für die Lärm- Stelle die vollständigen Lärmkarten.
kartierung. (2) Die nach § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissions-
In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen schutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu
und Informationen verwendet werden. den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
(5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umge- setzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbe-
bungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) hörden oder den von ihnen benannten Stellen die voll-
ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenanga- ständigen Lärmkarten.
ben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder ab-
zurunden. §7
(6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete Information der
(Absatz 4 Satz 1 Nr. 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in Öffentlichkeit über Lärmkarten
Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der
nach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von
75 dB(A). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnun- den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die den, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet
Verbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu
verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen For- finden sind.
maten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusam-
menfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlich-
§8
keit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen,
soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel Inkrafttreten
verwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrich-
tung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt wer- Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 519
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht*)
Vom 9. März 2006
Auf Grund des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichts- (4) Das elektronische Dokument muss eines der fol-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom genden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der durch Artikel 6b Version aufweisen:
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) einge- 1. ASCII (American Standard Code for Information Inter-
fügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: change) als reiner Text ohne Formatierungscodes und
ohne Sonderzeichen,
§1 2. Unicode,
Zulassung 3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
der elektronischen Kommunikation 4. Adobe PDF (Portable Document Format),
Beim Bundesarbeitsgericht können ab dem 1. April 5. XML (Extensive Markup Language),
2006 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten
eingereicht werden. (z. B. Makros) verwendet werden,
7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der
§2 Open Source Software „Open Office“, soweit keine
Form der Einreichung aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Doku-
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ments nicht ausschließlich aus Text oder in den in
ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken,
Bundesarbeitsgerichts bestimmt, der über die vom Bun- ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF
desarbeitsgericht zur Verfügung gestellte Zugangs- und (Tag Image File Format) zugelassen.
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann
über die Internetseite (6) Elektronische Dokumente, die einem der in den
Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3
www.bundesarbeitsgericht.de
Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können
lizenzfrei heruntergeladen werden. auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht
werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung
sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-
des zur Einreichung bestimmten elektronischen Doku-
Datei beziehen.
ments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des
Gerichts mittels der von dem Gericht zur Verfügung
§3
gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der
Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Bekanntgabe
Interface). der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem
Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde lie- www.bundesarbeitsgericht.de
gende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer bekannt:
automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorheri-
kann, prüfbar sein.
gen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichts-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften briefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. datenschutzgerechte Administration elektronischer
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Postfächer zu speichernden personenbezogenen Da-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. ten,
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung
Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elek-
festgelegten Standard entsprechen und für die Bear- tronischen Dokuments gemacht werden sollen, um
beitung durch das Gericht geeignet sind, die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiter-
verarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.
3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5
festgelegten Formatstandards entsprechenden und §4
für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten
Versionen der genannten Formate unter Nennung ei- Inkrafttreten
ner Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeits- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
dauer, Kraft.
Berlin, den 9. März 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 521
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten
des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten
nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz
einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
Vom 22. Februar 2006
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird dem
Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Ver-
waltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach
dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich
der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit es für
den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig
war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird dem Bundesverwaltungsamt die
Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsge-
richtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz,
dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Tren-
nungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist für das Bundesversicherungsamt mit Wirkung vom
1. Oktober 2005 anzuwenden.
Berlin, den 22. Februar 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Wasserhövel
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 28. Februar 2006
I.
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der
Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I
des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich
widerruflich übertragen auf:
1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundessozialgerichts,
3. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,
4. die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 64 Nr. 2 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
übertragen.
II.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I S. 678)
nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten
des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält. Die
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1685) ist ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des
Bundesarbeitsgerichts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin enthält.
Berlin, den 28. Februar 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Wasserhövel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 523
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 28. Februar 2006
I.
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und nach § 174
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird
1. dem Bundesarbeitsgericht,
2. dem Bundessozialgericht,
3. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
4. dem Bundesversicherungsamt
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Wider-
sprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit
sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind,
den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten.
Dem Bundesarbeitsgericht werden diese Befugnisse nach § 40 Abs. 2 Satz 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 64 Nr. 2 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
übertragen.
Bei Angelegenheiten der Leiterinnen und Leiter der genannten Einrichtungen
bleibt die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten.
II.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher
Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1956)
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für Bedienstete des Bundes-
sozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält. Die Anordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden,
soweit sie Regelungen für Bedienstete des Bundesarbeitsgerichts und der Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthält.
Berlin, den 28. Februar 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Wasserhövel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 525
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vom 28. Februar 2006
Nach § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 zu erlassen, soweit sie den mit dem Widerspruch
Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdiszipli- angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben,
nargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird
angeordnet: 4. die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdiszipli-
nargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und
I. Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse aus-
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinarge- zuüben,
setzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bun-
desminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder 5. die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-
seinen Geschäftsbereich: gen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz
haben.
1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesar-
beitsgerichts,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozial- III.
gerichts,
3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesver- Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das
sicherungsamtes, Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich
zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des
4. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in
und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35
und Arbeitsmedizin. Abs. 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes
bleiben unberührt.
II.
Den in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten wird
übertragen: IV.
1. die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33
Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kür- Die Regelungen in den Abschnitten I bis III sowie in
zung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzu- Abschnitt V werden hinsichtlich des Bundesarbeitsge-
setzen, richts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch
Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Diszi- Artikel 64 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003
plinarklage gegen Beamtinnen und Beamte der Be- (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit
soldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesol- § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
dungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungs- 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
gesetzes) zu erheben, tionserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November
3. die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bun- 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit dem Bun-
desdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid desministerium der Justiz getroffen.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006
V. und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin getroffen werden,
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind nicht mehr anzu- 2. die Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
wenden: nargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
1. die Anordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli- vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1541), geändert durch
nargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesminis- die Anordnung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 305),
teriums für Wirtschaft und Arbeit vom 9. September soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte
2003 (BGBl. I S. 1955), soweit darin Regelungen für des Bundessozialgerichts und des Bundesversiche-
Beamtinnen oder Beamte des Bundesarbeitsgerichts rungsamtes getroffen werden.
Berlin, den 28. Februar 2006
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Wasserhövel
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/
Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Vom 6. März 2006
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Ge-
staltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin
im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54) ist wie folgt
zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist vor der Angabe „42 Abs. 1“ die Angabe „§“ einzu-
fügen.
Bonn, den 6. März 2006
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Leskien