470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Einundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. März 2006
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des e) Die Angaben zu den Anlagen XI, XIa und XIb wer-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August den wie folgt gefasst:
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom „Anlage XI (aufgehoben)
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
Anlage XIa (aufgehoben)
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l, m, Anlage XIb (aufgehoben)“.
n, o, p und q, Nr. 9 und 17 sowie des § 26a des Straßen-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2. § 23 wird wie folgt geändert:
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), auch in Verbin- a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „zur Durch-
dung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September führung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprü-
2002 (BGBl. I S. 3574), fung oder Abgasuntersuchung“ durch die Wörter
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- „zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder
wicklung auf Grund des § 6a Abs. 2 des Straßenver- Sicherheitsprüfung“ ersetzt.
kehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I
S. 821) und aa) Satz 3 wird aufgehoben.
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils die
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Angabe „und die Abgasuntersuchung nach
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6 § 47a“ gestrichen.
Abs. 1 Nr. 5a, 6 und 7 und Abs. 2a des Straßenver-
kehrsgesetzes sowie auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ , bei abgas-
in Verbindung mit § 51 und des § 39 des Bundes- untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbe-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- scheinigung (§ 47a Abs. 3)“ gestrichen.
kanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhö- 4. § 29 wird wie folgt gefasst:
rung der beteiligten Kreise:
„§ 29
Untersuchung
Artikel 1
der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Änderung der
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbin-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung dung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen
vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287), wird wie folgt geän- untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
dert:
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeit-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kennzeichen,
a) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst: 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespoli-
zei.
„§ 47a Abgasuntersuchung (AU) – Unter-
suchung der Abgase von im Verkehr Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuer-
befindlichen Kraftfahrzeugen –“. wehren und des Katastrophenschutzes entscheiden
die zuständigen obersten Landesbehörden im Ein-
b) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst: zelfall oder allgemein.
„§ 47b (aufgehoben)“. (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug
c) Die Angabe zu Anlage VIIIc wird wie folgt gefasst: spätestens zur
„Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeug- 1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss,
werkstätten zur Durchführung von durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem
Sicherheitsprüfungen und/oder Un- amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
tersuchungen der Abgase sowie 2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss,
Schulung der verantwortlichen durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem
Personen und Fachkräfte“. SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder
„Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch- den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
führung von Hauptuntersuchungen, berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinte-
Sicherheitsprüfungen, Untersu- ren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen
chungen der Abgase“. Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 471
von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild
Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder
nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbe-
oder von den zur Durchführung von Hauptuntersu- hörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenann-
chungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten ten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-
Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vor- lichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die
schriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubrin- betroffene Person hat das Verbot oder die Beschrän-
gen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, kung zu beachten.
von den zur Durchführung von Hauptuntersuchun-
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
gen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller,
mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder
dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vor-
der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbin-
schriften der Anlage IXb angebracht werden.
dung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dür-
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und fen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht
angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die angebracht sein.
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch
die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zuge- (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-
teilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, chungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche
dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersu- hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungs-
chung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der An- bericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfproto-
lage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe koll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und
Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüf- dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten aus-
plakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die zuhändigen.
unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht
ist. mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder
Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei
der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschrif- Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem
ten von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unbe- Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Perso-
rührt. nen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnah-
men zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll
nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP- Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu
Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine
dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersu-
nächste chungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die
Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die
1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der
Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen
die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
Dokument ersichtlich ist.
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren
(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Num-
behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein
mer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durch-
oder
zuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustim-
Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahr- mung der zuständigen obersten Landesbehörden
zeugschein bekannt gemachten Muster zu führen. Untersu-
in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersu- chungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindes-
chenden Stelle und der Kennnummer der unter- tens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach
suchenden Personen oder Stelle, Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.
2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-
die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll chungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchun-
gen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchfüh-
vermerkt werden. rung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im
Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Prüfbuch einzutragen.
Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbe-
bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder
triebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Hal-
Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die
ter des Fahrzeugs aufzubewahren.
vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüf-
marke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei (14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-
geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im
Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen ent-
den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich spricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1
an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Num-
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mer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind fahrzeugwerkstätten nach den Nummern 2.9
Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforde-
Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a rungen gelten entsprechend auch für alle anderen in
Abs. 6 gilt entsprechend.“ Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind auf
Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Si-
5. § 35i Abs. 2 wird wie folgt gefasst: cherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen
Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwen-
„(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht den.
liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in
Kinderwagen.“ (3) Als Nachweis über die Untersuchung der Ab-
gase hat der für die Untersuchung Verantwortliche
6. § 47a wird wie folgt gefasst: eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen
„§ 47a
obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbeschei-
Abgasuntersuchung (AU) nigung nach einem im Verkehrsblatt bekannt gege-
– Untersuchung der Abgase benen Muster auszuhändigen und bei positivem
von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen – Ergebnis eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen
(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd- und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maß-
zündungsmotor oder mit Kompressionszündungs- gabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Miss-
motor angetrieben werden und nicht mit einem On- brauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt
Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche
Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen ent- hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbescheinigung min-
spricht, haben zur Verringerung des Schadstoffaus- destens das amtliche Kennzeichen des untersuchten
stoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers,
Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der An- den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich
lage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anla- Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und –ausführung
ge VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitab- einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Iden-
ständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind tifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der
Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die
1. Kraftfahrzeuge mit Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die
Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie
weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
Höchstgeschwindigkeit von weniger als Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhr-
50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 zeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den
erstmals in den Verkehr gekommen sind; Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie
die Unterschrift des für die Untersuchung Verant-
b) Kompressionszündungsmotor, die weniger
wortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck
als vier Räder oder eine bauartbedingte
oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbe-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
scheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle.
25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar
Sie ist aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ab-
1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
lauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.
c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der
d) Versicherungskennzeichen; Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 ver-
antwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständi-
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den
gen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prü-
Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich
fung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung
des Antriebsmotors und des Fahrgestells ent-
nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
sprechen und Stapler.
Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuer- Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung
wehren und des Katastrophenschutzes entscheiden durchführen zu lassen.
die zuständigen obersten Landesbehörden im Ein-
zelfall oder allgemein. (5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzei-
chens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubrin-
nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eige- gen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt.
nen Werkstatt des Importeurs und von hierfür aner- Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten
kannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich aner- vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4
kannten Sachverständigen oder Prüfern für den nicht anzuwenden.
Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren
einer für die Durchführung von Hauptuntersuchun- (6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die
gen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungs- nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 ange-
organisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptun- brachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand
tersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt
Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anla-
vorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraft- ge IXa entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 473
(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkennzei- 9. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
chen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII
und für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4
worden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entspre- Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)
chend. werden folgende Übergangsvorschriften einge-
fügt:
(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die
Polizeien der Länder können die Untersuchung nach
„§ 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang
Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen
mit dem Zulassungsverfahren)
sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung
selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundes-
ist anzuwenden ab dem
wehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach
Absatz 3.“
1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den
Anwendungsbereich des Buchstaben a der
7. § 47b wird aufgehoben. Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu
diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor
dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
8. § 69a wird wie folgt geändert:
2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Anwendungsbereich des Buchstaben b
aa) In Nummer 14 wird die Angabe „2.7, 2.8 der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis
Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „2.6, 2.7 zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der
Satz 2 oder 3“ ersetzt. vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.
bb) In Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 4.2 § 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-
Satz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2 gung)
Satz 2 der Anlage VIIIc“ durch die Angabe
„Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Num- ist anzuwenden ab dem
mer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2
der Anlage VIIIc“ ersetzt. 1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den
Anwendungsbereich des Buchstaben a der
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu
aa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst: diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem
1. April 2006 geltenden Fassung;
„5a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b 2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter
und Nummer 2 der Anlage VIII das den Anwendungsbereich des Buchstaben b
Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis
nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor
lässt, entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 eine dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“
Untersuchung vornimmt, entgegen
§ 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-
Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüf- wagen“) wird folgende Übergangsvorschrift ein-
bescheinigung die von ihm ermittelten gefügt:
Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4
Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aus- „§ 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei
händigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen)
Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder
Abs. 8 das Betriebsverbot oder die
ist anzuwenden ab dem
Betriebsbeschränkung für das Kraft-
fahrzeug nicht beachtet oder ein ver-
1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den
wechslungsfähiges Zeichen anbringt,
Anwendungsbereich des Buchstaben a der
oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6
Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu
Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8
diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor
nicht dafür sorgt, dass verwechslungs-
dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
fähige Zeichen nicht angebracht sind,
oder gegen eine Vorschrift des § 47a
Abs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter
Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 den Anwendungsbereich des Buchstaben b
oder 3 der Anlage VIII über die Untersu- der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis
chung des Abgasverhaltens bei Fahr- zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der
zeugen mit Saisonkennzeichen oder bei vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“
Wiederinbetriebnahme des Kraftfahr-
zeugs verstößt,“. c) Die Übergangsvorschrift zu § 29 (Untersuchung
der Kraftfahrzeuge und Anhänger) wird durch fol-
bb) Nummer 5b wird gestrichen. gende Übergangsvorschriften ersetzt:
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An- Vor dem 1. April 2006 erteilte Anerkennungen zur
hänger) Durchführung von Abgasuntersuchungen von
Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März
ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu die- 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig
sem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006 und sind gleichwertigen Anerkennungen nach
geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind Anlage VIIIc gleichzusetzen.“
anlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den
vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten g) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 47b
Plaketten nach den bis zum 31. Dezember 2009 Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchfüh-
geltenden Vorschriften des § 47a Abs. 3 und 5 von rung von Abgasuntersuchungen) wird folgende
den die Hauptuntersuchung durchführenden Per- Übergangsvorschrift eingefügt:
sonen zu entfernen. „§ 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte
oder anerkannte Stellen)
§ 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-
Diagnosesysteme ausgerüstet sind) Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, er-
mächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in
ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung
anzuwenden.“ dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen sind
gleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc
d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und
gleichzusetzen.“
Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze
in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor- h) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersu-
schrift eingefügt: chung der Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:
„§ 35i Abs. 2 (Verbot der Beförderung liegender aa) In Satz 1 wird die Angabe „tritt in Kraft am
Fahrgäste) 1. Dezember 1999“ durch die Angabe „ist ab
dem 1. April 2006 anzuwenden“ ersetzt.
ist auf Kraftomnibusse, die nach § 35a mit Sicher-
bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
heitsgurten auszurüsten sind, und eine zulässige
Gesamtmasse „Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der
vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“
– von nicht mehr als 3,5 t haben, ab dem 1. Okto-
ber 1999 für neue Typen und für andere Kraft- cc) Folgende Sätze werden angefügt:
omnibusse, die ab dem 1. Oktober 2001 erst- „Abweichend von Satz 1
mals in den Verkehr kommen,
1. ist an Krafträdern, die ab dem 1. Januar
– von mehr als 3,5 t haben, ab dem 1. Juni 1998 1989 erstmals in den Verkehr gekommen
für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, sind, anlässlich von Hauptuntersuchun-
die ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den gen, die ab dem 1. April 2006 durchgeführt
Verkehr kommen werden, auch eine Untersuchung der Um-
weltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1
anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor diesen durchzuführen,
Terminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt § 35i
Abs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fas- 2. ist an Kraftfahrzeugen, die unter den
sung.“ Anwendungsbereich des Buchstaben b
der Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1. Ja-
e) Die Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und nuar 2010 eine Untersuchung der Um-
Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren weltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1
für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen
Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung durchzuführen,
und mit On-Board-Diagnosesystem) und zu § 47a
3. ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die
Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit
unter den Anwendungsbereich des Buch-
der Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller
staben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spä-
Art) werden durch folgende Übergangsvorschrift
testens ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-
ersetzt:
den,
„§ 47a (Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung 4. ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben
der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahr- zur Kontrollnummer der anerkannten
zeugen –) Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab
dem 1. Januar 2010 für die Durchführung
ist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. De-
von Hauptuntersuchungen an Kraftfahr-
zember 2009. Bis zum 31. März 2006 gilt § 47a in
zeugen, die unter den Anwendungsbe-
der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“
reich des Buchstaben b der Nummer
f) Die Übergangsvorschriften zu § 47b Abs. 2 (Ertei- 1.2.1.1 fallen, anzuwenden.“
lung der Anerkennung zur Durchführung von i) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII
Abgasuntersuchungen) wird durch folgende (Untersuchung der Fahrzeuge) wird folgende
Übergangsvorschrift ersetzt: Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durch- „Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersu-
führung von Abgasuntersuchungen) chung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 475
ist spätestens ab dem 1. April 2006 für die ab die- „2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU,
sem Datum erstmals in den Verkehr kommenden AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsge-
Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge mäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung
gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 gel- der erforderlichen technischen Einrichtungen,
tenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 Systemdaten und Prüfhinweise durchführen
und 2 sind die Nummern 4.8.1 und 4.8.2 an allen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung,
Krafträdern sowie die Nummer 4.8.2 an Fahrzeu- Auswertung und Austausch der Ergebnisse
gen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde
ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 Maßnahmen innerhalb der Organisation si-
genannten Bestimmungen entspricht, bei der cherzustellen und gemeinsam mit anderen
Durchführung von Hauptuntersuchungen spätes- Überwachungsorganisationen und den Tech-
tens ab dem 1. April 2006 anzuwenden.“ nischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnis-
se regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaus-
j) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIc (Anerken- tausch in der technischen Fahrzeugüberwa-
nung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchfüh- chung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“
rung von Sicherheitsprüfungen) wird durch fol- gemäß der vom Bundesministerium für Ver-
gende Übergangsvorschrift ersetzt: kehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustim-
mung der obersten Landesbehörden bekannt
„Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeug- gemachten Richtlinien auszutauschen.“
werkstätten zur Durchführung von Sicherheits-
prüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase „6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden
sowie Schulung der verantwortlichen Personen Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen
und Fachkräfte) sind von der Organisation in eigener Verant-
wortung für den Bereich der jeweils örtlich
ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich
Bis zum 31. März 2006 gilt Anlage VIIIc hinsicht- festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit
lich der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstät- einem vorliegenden Nachweis über eine durch-
ten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen in geführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1
der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraft-
unter der Maßgabe, dass die bis zum 31. März fahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein
2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1
sind.“ festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen
Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einfüh-
k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersu- rung mitzuteilen.
chungsstellen zur Durchführung von Hauptunter- 6.3 Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte
suchungen und Sicherheitsprüfungen) wird durch sind von der Organisation in ihren Prüfstellen
folgende Übergangsvorschrift ersetzt: und, soweit die HU, AU und SP sowie die
Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorge-
„Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durch- nommen werden, in diesem nach Maßgabe
führung von Hauptuntersuchungen, Sicherheits- der Preisangabenverordnung in der jeweils
prüfungen, Untersuchungen der Abgase) geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein
vereinbartes Entgelt für die Untersuchung
ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden.
nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die
Bis zum 31. März 2006 gilt für Untersuchungsstel-
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr
len zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
gesondert bekannt zu machen und zusätzlich
und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor
zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom
dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“
Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell
l) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für
(Untersuchungsstellen zur Durchführung von die Gestattung von HU, AU, SP und Abnah-
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Un- men in den Räumen des Prüfstützpunktes
tersuchungen der Abgase) wird folgende Über- sowie für die Benutzung von Einrichtungen
gangsvorschrift eingefügt: und Geräten oder die Inanspruchnahme von
Personal ist gesondert bekannt zu machen
„Anlage IXa (Plakette für die Durchführung von und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach
Abgasuntersuchungen) Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben
werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 ein-
ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr schließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfer-
anzuwenden.“ tigungen der Untersuchungs- und Abnahme-
berichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.“
10. Die Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId erhalten die aus 12. In Anlage IXa Nr. 6 der Ergänzungsbestimmungen
dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fas- wird die Angabe „Die nach § 47b anerkannten Werk-
sung. stätten“ durch die Angabe „Die zur Durchführung von
Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten“
ersetzt.
11. In Anlage VIIIb werden die Nummern 2.3, 6.2 und 6.3
wie folgt gefasst: 13. Die Anlagen XI, XIa und XIb werden aufgehoben.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Gebührennummer 241.5 wird die Angabe „nach § 47a StVZO“ gestrichen.
2. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:
„Gebüh- Gebühr
Gegenstand
ren-Nr. Euro
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO1)
Komplettfahrzeug
Voll-Gutach- Gutachten Gutachten Änderungs- Hauptunter- Sicherheits-
ten (GA) nach nach nach abnahme suchung prüfung (SP)
§ 21 StVZO § 21 StVZO § 21 StVZO nach (HU) nach nach § 29
und GA nach aufgrund nach § 19 Abs. 3 § 29 StVZO5)
§ 21c § 27 Abs. 7 technischen StVZO1) StVZO3)4)5)6)7)
StVZO2)6) StVZO6) Änderungen
(§19 Abs. 2
StVZO)
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.1 Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor, 15,30 12,80
vierrädrige Leichtkraft- 40,90 25,60 bis bis – –
fahrzeuge, Kranken- 25,60 23,00
fahrstühle
413.2 Anhänger ohne 15,30 12,80 11,80
Bremsanlage 40,90 25,60 bis bis bis –
25,60 23,00 22,00
413.3 Krafträder 16,90 15,30 21,00
46,00 28,60 bis bis bis –
28,10 25,60 28,60
413.4 Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt-
masse ...
413.4.1 ... von nicht mehr als
25,60 20,50 26,10 23,00
3,5 t, soweit nicht unter
69,00 44,00 bis bis bis bis
den Nummern 413.1
39,90 38,30 38,90 28,10
bis 413.3 genannt
413.4.2 ... von nicht mehr als
33,20 25,60 46,50 40,90
7,5 t, soweit nicht unter
76,70 56,20 bis bis bis bis
den Nummern 413.1
56,20 48,60 56,20 51,10
bis 413.4.1 genannt
413.4.3 ... von nicht mehr als
38,30 25,60 58,70 46,00
12 t, soweit nicht unter
86,90 66,50 bis bis bis bis
den Nummern 413.1
58,80 48,60 71,50 58,80
bis 413.4.2 genannt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 477
413.4.4 ... von nicht mehr als
40,90 25,60 63,80 51,10
18 t, soweit nicht unter
97,10 71,60 bis bis bis bis
den Nummern 413.1 bis
61,40 48,60 79,10 63,90
413.4.3 genannt
413.4.5 ... von nicht mehr als
43,50 25,60 71,50 56,20
32 t, soweit nicht unter
112,00 76,70 bis bis bis bis
den Nummern 413.1 bis
63,90 48,60 86,80 71,60
413.4.4 genannt
413.4.6 … über 32 t, soweit
46,00 25,60 84,30 69,00
nicht unter den Num-
128,00 81,80 bis bis bis bis
mern 413.1 bis 413.4.5
66,50 48,60 102,10 86,90
genannt
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforder-
liche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die
Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus
der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den
gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Haupt-
untersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern
die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei
einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nach-
weis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt
vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase
nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben
nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. Euro
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchfüh-
rungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung
durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation
der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7.
413.5.1 Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder
413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, 10,20 bis 30,70“.
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter 10,20 bis 30,70“.
Gemischaufbereitung
413.5.1.3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD- 7,70 bis 23,00“.
System)
413.5.1.4 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnose- 15,30 bis 92,00“.
system (OBD-System)
413.5.1.5 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesys- 11,50 bis 69,00“.
tem (OBD-System)
413.5.1.6 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diag- 10,20 bis 92,00“.
nosesystem (OBD-System)
413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diag- 7,70 bis 69,00“.
nosesystem (OBD-System)
413.5.2 Krafträder 7,70 bis 23,00“.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I
S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3716) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 186 wird in Spalte 3 die Angabe „2.7, 2.8 Satz 2, 3“ durch die
Angabe „2.6, 2.7 Satz 2, 3“ ersetzt.
2. In Nummer 218 wird in Spalte 3 die Angabe
„§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
Nr. 2 der Anlage XIa
§ 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3“
durch die Angabe
„§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII,
Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII“
ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7, 8 und 13 sowie die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2006 in
Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. März 2006
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Wo l f g a n g T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 479
Anhang
„Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge
1. Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicher-
heitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2 Hauptuntersuchungen
1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verord-
nung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgeneh-
migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren
Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die
Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen;
dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie
den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrs-
sicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.
1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder
Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase
a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem aus-
gerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,
oder
b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach
Buchstabe a ausgerüstet sind,
zu untersuchen.
1.2.1.2 Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungs-
system der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge mit
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg
oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem
1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr
gekommen sind,
c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des
Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.
1.3 Sicherheitsprüfungen
1.3.1 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der
Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der
hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu
umfassen.
2. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und
einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf
die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.1 Krafträder 24 –
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste
Hauptuntersuchung 36 –
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-
beförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung 12 –
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr
als 8 Fahrgastplätzen 12 –
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
12 Monaten 12 –
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der
Erstzulassung an 12 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter
2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse 울 3,5 t 24 –
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 울 7,5 t 12 –
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 울 12 t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
36 Monaten 12 –
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten 12 –
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse 울 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung 36 –
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75 t 울 3,5 t 24 –
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 울 10 t 12 –
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten 12 –
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.6 Wohnmobile
2.1.6.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse 울 3,5 t
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung 36 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 481
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.6.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 울 7,5 t
2.1.6.2.1 in den ersten 72 Monaten 24 –
2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 12 –
2.1.6.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12 –
2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden,
ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen
12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach
Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet
werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs
und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohn-
mobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten
Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptunter-
suchung durchführen zu lassen.
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptunter-
suchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die
Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kom-
men, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtli-
chen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat
und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen
Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden.
2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-
untersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die
letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittel-
bar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt wer-
den, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste
vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden
oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt
die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmi-
gung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5
entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-
Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten wer-
den, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung
nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird
die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor,
ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anla-
ge VIIIa durchzuführen.
2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-
Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der
Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies
im Untersuchungsbericht zu vermerken.
2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zuge-
teilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprü-
fung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulas-
sungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine
Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa
durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3
Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.
2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins
oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung
des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Haupt-
untersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheits-
prüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbun-
den mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist
für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1,
zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des
Fahrzeugs.
3. Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1 Hauptuntersuchungen
3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorgani-
sation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durch-
führen zu lassen.
3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1
in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von
einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die
Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehör-
den im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf in
dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene
Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vor-
geschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist
dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt
sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und
die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die
Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach
§ 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung
vorzuführen.
3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung
nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang
von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen,
3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug,
außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zutei-
len; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug
keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur
Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf
von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht
alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt wer-
den und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der
aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu
vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug spä-
ter als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der
Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste
Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,
3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht ein-
zutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu
benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden,
3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthaltes in der Unter-
suchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht
einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer
eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vor-
schriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerk-
stätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rah-
men des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor
Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines
Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 483
und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Ver-
bindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften
über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
– die Untersuchungsart,
– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
– das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
– die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Num-
mer 3.1.4.5,
– den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
– die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,
– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
– Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,
– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
– Anordnung der Wiedervorführpflicht,
– Angaben über Entgelte/Gebühren,
– die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Num-
mer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung,
– für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.
3.2 Sicherheitsprüfungen
3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von
aaSoP oder PI durchführen zu lassen.
3.2.2 Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätes-
tens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder
beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der
Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich be-
heben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls
spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraft-
fahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
den, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in
dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Män-
gelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu
bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige
Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat
3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen
und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden,
3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer
3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist an-
zuwenden.
3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicher-
heitsprüfung nicht ersetzen.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Mus-
ter fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– die Prüfungsart,
– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
– das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
– den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
– die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit
Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,
– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
– Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,
– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
– Anordnung der Wiedervorführpflicht.
4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase
sowie Sicherheitsprüfungen
4.1 Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie
Sicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durch-
geführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen
Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Lan-
desbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Aus-
stattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu mel-
den. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerken-
nung zu melden.
4.2 Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen
nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungs-
organisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplät-
zen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.
4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachver-
ständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften
eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die
erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahr-
sachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerken-
nungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung
von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in
Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vor-
geschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu
dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vor-
geschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung
zu tragen.
4.4 Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprü-
fungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anla-
ge VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 485
„Anlage VIIIa
(§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung
1. Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwa-
chungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII
sowie
2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen
3. diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkeh-
rende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,
oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3
vorliegen
4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungs-
austausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren
erarbeitet und abgestimmt wurden,
zu überprüfen.
Keine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegen-
der Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die Vorschrifts-
mäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten
Bauteilen und Systemen.
2. Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP
oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersu-
chungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigen-
ständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP
oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder
des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Unter-
suchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist.
Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu
erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in glei-
cher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet
werden,
2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann,
zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich
dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder
PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der
Anlage VIII gelten entsprechend.
3. Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel
Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind
diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/
Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch-
geführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-
hörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.
4. Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile
und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Untersuchung
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 ent-
sprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsäch-
lichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.
Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizie-
rungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die Art der Weitergabe der Sys-
temdaten müssen der dazu im Verkehrblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit
Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf
– Beschädigung, Korrosion und Alterung,
– übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
– sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
– Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu
prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die
einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf
– eine vorgegebene Gestaltung,
– eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
– eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
– eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung)
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebe-
nen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.1 Bremsanlage
Gesamtanlage • Betriebsbremswirkung • Hilfsbremswirkung
• Feststellbremswirkung • Funktion des automatischen
• Gleichmäßigkeit Blockierverhinderers
• Funktion der Dauerbremsan-
lage – Auffälligkeiten
• Abstufbarkeit/Zeitverhalten
– Auffälligkeiten
• Löseverhalten
• Dichtheit
• Einhaltung von System-
daten
Einrichtungen zur • Füllzeit – Auffälligkeiten
Energiebeschaffung
Einrichtungen zur • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Energiebevorratung • Funktion der Entwässe- • Ausführung
rungseinrichtung
Betätigungs- und Übertragungs- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
einrichtungen
Auflaufeinrichtung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Funktion • Ausführung – Zulässigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 487
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Steuer- und Regeleinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
(Ventile) bei Druckluftbremsanlagen: • Ausführung
• Einstellung und Funktion • Funktion des
des automatisch lastabhän- Bremskraftverstärkers
gigen Bremskraftreglers
• Funktion der Drucksiche-
rung
• Funktion der Abreißsiche-
rung
• Funktion der selbsttätigen
Bremsung
• Funktion des Löseventiles
am Anhänger
Radbremse/Zuspannein- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
richtung • Funktion • Funktion der Nachstelleinrich-
tung
• Einstellung
• Ausführung
Prüfeinrichtungen und • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Prüfanschlüsse
Kontroll- und Warneinrichtungen • Funktion
4.2 Lenkanlage
Gesamtanlage • Einhaltung von Systemdaten
Betätigungseinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Lenkkräfte
• Funktion der Lenkanlage – Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Einstellung
Lenkhilfe • Funktion • Zustand
• Dichtheit
Lenkungsdämpfer • Zustand
4.3 Sichtverhältnisse
Scheiben • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Beeinträchtigung des Sicht- • Ausführung – Zulässigkeit
feldes
Rückspiegel • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl – Zuläs- • Beeinträchtigung der Sicht
sigkeit
Scheibenwischer • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Funktion
Scheibenwaschanlage • Funktion
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Prüfzeichen
• Anzahl – Zulässigkeit • Blinkfrequenz von Fahrtrich-
• Funktion tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
• Einstellung der Scheinwerfer
• Anbaumaße und Sichtwinkel
• Einhaltung von Systemdaten – Zulässigkeit
4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektie- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
rende Einrichtungen • Ausführung – Zulässigkeit • Prüfzeichen
• Anzahl – Zulässigkeit • Anbaumaße und Sichtwinkel
– Zulässigkeit
4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Verlegung, Absicherung
Batterien • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ladekapazität
elektrische Verbindungseinrich- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
tungen • Ausführung – Zulässigkeit • Funktion (Kontaktbelegung)
• Anzahl – Zulässigkeit
Kontroll- und Warneinrichtungen • Funktion
andere Teile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
4.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Achsen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Art und Qualität der
Reparaturausführung
Aufhängung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
(Kraftrad)
Federn, Stabilisator • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
pneumatische und hydropneu- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
matische Federung • Funktion und Einstellung der
Ventile
Schwingungsdämpfer/ • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Achsdämpfung • Ausführung – Zulässigkeit
Räder • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 489
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Reifen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Rahmen/tragende Teile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Aufbau • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit/
Befestigung
Unterfahrschutz/seitliche • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Schutzvorrichtung • Ausführung – Zulässigkeit
mechanische Verbindungs- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
einrichtungen • Ausführung – Zulässigkeit
• Funktion
Stützeinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Funktion
Reserveradhalterung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Funktion
Heizung (nicht elektrisch und • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
nicht mit Motorkühlmittel als • Ausführung • Prüf- bzw. Austauschfristen
Wärmequelle)
• Funktion
Kraftradverkleidung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
andere Teile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
4.7 Sonstige Ausstattungen
Sicherheitsgurte oder andere • Zustand – Auffälligkeiten • Ausführung – Zulässigkeit
Rückhaltesysteme • Anzahl, Anbringung • Funktion
– Zulässigkeit
• Einhaltung von Systemdaten
Airbag • Einhaltung von Systemdaten • Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
Überrollschutz • Einhaltung von Systemdaten
Sicherung gegen unbefugte • Ausführung – Zulässigkeit • Zustand
Benutzung/Diebstahl- • Funktion
sicherung/Alarmanlage
Unterlegkeile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung – Zulässigkeit
Einrichtungen für Schallzeichen • Ausführung – Zulässigkeit • Zustand
• Funktion
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Geschwindigkeitsmessgerät • Ausführung – Zulässigkeit • Genauigkeit
• Funktion
Fahrtschreiber/Kontrollgerät • Vorhandensein von Einbau- • Zustand
schild und Verplombung • Funktion
• Einhaltung der Prüffrist
Geschwindigkeitsbegrenzer • Ausführung, Einbau – Zuläs- • Zustand
sigkeit • Manipulationssicherheit
• Vorhandensein von Prüf- • Funktion
bescheinigung bzw. Ver-
plombung
• Funktion, sofern Prüfan-
schluss vorhanden
• Einhaltung von Systemdaten
Geschwindigkeitsschild(er) • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung – Zulässigkeit
fahrdynamische Systeme mit • Einhaltung von Systemdaten
Eingriff in die Bremsanlage)
4.8 Umweltbelastung
4.8.1 Geräusche
4.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Messung Standgeräusch
• Geräuschentwicklung – Auf-
fälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse- • Geräuschentwicklung – Auf- • Zustand
lung fälligkeiten • Messung Fahrgeräusch
4.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit, • Messung Standgeräusch bei
Kennzeichnung der Auspuff- nicht nachgewiesener Zuläs-
anlage sigkeit
• Geräuschentwicklung – Auf- • Messung Standgeräusch
fälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse- • Geräuschentwicklung – Auf- • Zustand
lung fälligkeiten • Messung Fahrgeräusch
4.8.2 Abgase
4.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/ • Zustand – Auffälligkeiten
Abgasanlage • Ausführung – Zulässigkeit
Abgasreinigungssystem • Abgasverhalten – Zulässig-
keit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 491
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/ • Zustand – Auffälligkeiten
Abgasanlage • Ausführung – Zulässigkeit
Motormanagement-/ • Abgasverhalten*) • OBD-Fehlercodes
Abgasreinigungssysteme – Zulässigkeit (Modus 03) – Zulässigkeit
OBD-Daten (Modus 01)
– Zulässigkeit
4.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische • Zustand – Auffälligkeiten
und elektronische Einrichtungen
4.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Kraftstoffleitungen/Brems- • Ausführung – Zulässigkeit • Dichtheit
anlage/Klimaanlage/Batterie
• Kennzeichnung der Gas-
anlage
4.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind
4.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen
Ein-, Aus- und Notausstiege • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl – Zuläs- • Funktion
sigkeit
• Funktion der Reversierein-
richtung
Bodenbelag und Trittstufen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung
Platz für Fahrer und Begleit- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
personal • Ausführung
Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durch- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
gänge • Ausführung, Anzahl – Zuläs- • Übereinstimmung mit Angaben
sigkeit auf Schild
Festhalteeinrichtungen, • Zustand – Auffälligkeiten • Ausführung– Zulässigkeit
Rückhalteeinrichtungen • Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung – Zulässigkeit
• Funktion
Fahrgastverständigungssystem • Funktion • Zustand
Innenbeleuchtung • Funktion • Zustand
Ziel-/Streckenschild, Linien- • Ausführung • Funktion der Beleuchtungsein-
nummer richtung
• Zustand
*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen
wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Unternehmeranschrift • Ausführung
Feuerlöscher • Einhaltung der Prüffrist • Zustand
Verbandkästen einschließlich • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Inhalt und Unterbringung • Ausführung
4.9.2 Taxi
Taxischild/Beleuchtungs- • Ausführung • Zustand
einrichtung • Funktion
Fahrzeugfarbe • Ausführung – Zulässigkeit
Unternehmeranschrift • Ausführung
Fahrpreisanzeiger • Ausführung • Zustand
• Verplombung
Alarmeinrichtung • Ausführung – Zulässigkeit • Zustand
• Funktion
4.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung • Ausführung, Anbringung • Zustand
– Zulässigkeit
Inneneinrichtung • Ausführung • Zustand
4.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungs- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
nummer • Ausführung – Übereinstim-
mung mit den Fahrzeugdo-
kumenten
Fabrikschild • Ausführung, Anbringung • Übereinstimmung mit den
– Zulässigkeit Fahrzeugdokumenten
Nachweis der Übereinstimmung • Zustand – Auffälligkeiten • Übereinstimmung mit den tat-
mit der Richtlinie 96/53/EG • Ausführung – Auffälligkeiten sächlichen Maßen
Amtliches Kennzeichen • Zustand
(vorne und hinten) • Ausführung
Fahrzeugdokumente • Übereinstimmung der Anga-
ben mit den tatsächlichen
Verhältnissen“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 493
„Anlage VIIIc
(Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase
sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
1. Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als
SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Unter-
suchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstel-
len). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2 Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP
und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustim-
mung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
1.3 Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-
den eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
2. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind.
Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,
2.2 der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintra-
gung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person
die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher
Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel
erforderlich sind,
2.3 der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder
der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Prüfbeschei-
nigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle
und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der
AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer
Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fach-
kräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fach-
kräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,
2.4 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verant-
wortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen
auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung
2.4.1 der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.1.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
– Kraftfahrzeugmechaniker,
– Kraftfahrzeugelektriker,
– Automobilmechaniker,
– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer,
– Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
– Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
– Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
– Landmaschinenmechaniker,
– Land- und Baumaschinenmechaniker,
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
2.4.1.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
– Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,
– Landmaschinenmechaniker-Handwerk
erfolgreich bestanden haben;
2.4.2 der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.2.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
– Kraftfahrzeugmechaniker,
– Kraftfahrzeugelektriker,
– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
– Automobilmechaniker,
2.4.2.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik
erfolgreich bestanden haben;
2.4.3 der Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.3.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
– Kraftfahrzeugmechaniker,
– Kraftfahrzeugelektriker,
– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
– Zweiradmechaniker,
– Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,
2.4.3.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,
– Zweiradmechaniker-Handwerk
erfolgreich bestanden haben;
2.5 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwort-
liche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Aus-
bildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungs-
abschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der
Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeug-
technik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder
Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Num-
mer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden
kann,
2.6 der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n)
Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahr-
zeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die Wieder-
holungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine
Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird
die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige
Schulung durchzuführen,
2.7 der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der An-
lage VIIId entsprechen,
2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen der
Betriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsgemäße Durch-
führung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen müssen mindes-
tens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 495
2.9 der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK
betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur
Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen
besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird,
2.10 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in
dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei-
stellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauf-
tragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer ent-
sprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung auf-
rechterhalten wird.
3. Nebenbestimmungen
3.1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen,
dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist
nicht übertragbar.
3.2 Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate
oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten,
Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.
4. Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2
nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen
ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP
und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen
wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch
gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich be-
fristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.
6. Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,
6.1.1 ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen
sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Nummer 8.1.1 findet Anwendung.
7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1 Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden
7.1.1 für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflich-
tige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller
von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete
Stellen,
7.1.2 für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflich-
tige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahr-
zeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation,
sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.3 für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-
pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von
diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.4 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.
7.2 Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden
oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsver-
band des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt ent-
sprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughand-
werks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle
Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
7.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungs-
stätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten
Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zustän-
digkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob
die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder
den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre
durchzuführen.
8.1.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese
Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann
selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob
die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung
oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf
den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle
drei Jahre durchzuführen.
8.2.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstät-
ten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Ver-
langen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu
tragen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind
von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der
Anerkennung führen.
9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten
Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die
Durchführungen von Schulungen untersagen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 497
„Anlage VIIId
(Anlage VIII Nr. 4)
Untersuchungsstellen zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der
Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Vorausset-
zungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU
und/oder AUK durchgeführt werden.
2. Untersuchungsstellen
An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie
folgt unterteilt:
2.1 Prüfstellen
2.1.1 Prüfstellen allgemein
An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
fern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich
während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt
der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.
2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsange-
bots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften
nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Num-
mer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.
2.2 Prüfstützpunkte
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerks-
rolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahr-
zeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt.
2.3 Prüfplätze
Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder
Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul 울 40 km/h untersucht und/oder geprüft
werden.
2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU
und/oder AUK
SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerken-
nungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.
3. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte
3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.
3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder
vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die
Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des
ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit
Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraft-
fahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte
aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachwei-
ses ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt wer-
den können.
3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an
Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Ver-
kehrsblatt veröffentlicht.
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
4. Abweichungen
4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebe-
nen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann
entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen
Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden.
4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an
Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft wer-
den. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zustän-
digen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.
5. Schlussbestimmungen
Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerken-
nungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den
betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten
von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
1 2 3 4 5 6
Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-
Untersuchungsstellen/ Prüfsstütz-
Prüfstellen Prüfplätze werkstätten zur werkstätten zur werkstätten zur
Anforderungen punkte
Durchführung Durchführung Durchführung
von SP von AU von AUK
1. Grundstück Lage und Muss so be- Geeigneter Mindestgröße Mindestgröße Mindestgröße
Größe muss schaffen sein, Platz zur ergibt sich ergibt sich ergibt sich
ordnungsge- dass Störun- Durchführung aus 2. aus 2. aus 2.
mäße HU/AU/ gen im öffent- einer HU/AU/
SP an zu lichen Ver- SP an mindes-
erwartender kehrsraum tens einem
Zahl von Fahr- durch den Fahrzeug
zeugen ge- Betrieb nicht muss vorhan-
währleisten. entstehen. den sein.
2. Bauliche Prüfhalle Ausreichend Ausreichend Ausreichend Geeigneter
Anforderungen muss festein- bemessene bemessene bemessene und geschlos-
gebaute Prüf- Halle oder Halle oder Halle oder sener Prüf-
einrichtungen überdachter überdachter geschlosse- raum, wo min-
überdecken. Prüfplatz in Prüfplatz, wo ner Prüfraum. destens ein
Ihre Abmes- Abhängigkeit ein Lastkraft- Die Größe Kraftrad un-
sungen rich- von den zu wagenzug richtet sich tersucht wer-
ten sich nach untersuchen- geprüft wer- nach der Art den kann.
der Anzahl der den Fahrzeu- den kann. der zu unter-
Prüfgassen gen (z. B. nur suchenden
und deren Personen- Kraftfahrzeuge
Ausrüstung. kraftwagen – entsprechend
Die Länge oder Perso- der Anerken-
wird durch nenkraftwa- nung (nur Per-
den Einbau gen und Nutz- sonenkraft-
der jeweiligen fahrzeuge). wagen oder
Prüfgeräte auch Nutz-
und die fahrzeuge).
Abmessun-
gen der zu
untersuchen-
den Fahrzeu-
ge bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 499
1 2 3 4 5 6
Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-
Untersuchungsstellen/ Prüfsstütz-
Prüfstellen Prüfplätze werkstätten zur werkstätten zur werkstätten zur
Anforderungen punkte
Durchführung Durchführung Durchführung
von SP von AU von AUK
3. Grube, Hebe-
bühne oder x
Rampe mit aus- x
reichender Jedoch ent-
Länge und behrlich, Jedoch ohne
Beleuchtungs- sofern nur Einrichtung
x x Fahrzeuge mit x zum Anheben –
möglichkeit
sowie mit Ein- Vmax/zul. der Achsen
richtung zum 울 40 km/h oder Spielde-
Anheben der untersucht tektoren.
Achsen oder werden.
Spieldetektoren
4. Ortsfester
Bremsprüf- x x1) x1) x 1) – –
stand
5. Schreibendes
Bremsmess- x x2) x2) x 2) – –
gerät
6. Prüfgerät zur
Funktions-
prüfung von x3) x4) x4) x 3) – –
Druckluft-
bremsanlagen
7. Fußkraftmess-
gerät (Brems- x5) – – – – –
anlagen)
8. Druckluftbe-
schaffungsan-
lage ausrei- – – – x – –
chender Größe
und Leistung
9. Füll- und Ent-
lüftergerät
sowie Pedal-
stütze (Prüfung)
– – – x 6) – –
für Hydraulik-
bremsanlagen
10. Mess- und
Prüfgeräte
10.1 zur Prüfung
einzelner
Brems- – – – x 7) – –
aggregate und
Bremsventile
10.2 zur Prüfung des
– – – x 7) – –
Luftpressers
11. Bandmaß
(욷 20 m), x x x x 8) – –
Zeitmesser
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
1 2 3 4 5 6
Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-
Untersuchungsstellen/ Prüfsstütz-
Prüfstellen Prüfplätze werkstätten zur werkstätten zur werkstätten zur
Anforderungen punkte
Durchführung Durchführung Durchführung
von SP von AU von AUK
12. Scheinwerfer-
einstellprüfge-
rät oder senk-
rechte Prüfflä-
x x x – – –
che und ebene
Flächen für die
Aufstellung des
Fahrzeugs
13. Prüfgerät für
die elektrischen
Verbindungs-
einrichtungen x x x – – –
zwischen
Kraffahrzeug
und Anhänger
14. Lehren für die
Überprüfung
von Zugösen
und Bolzen der
Anhängerkupp-
lung, x9) x9) x9) x 9) – –
Zugsattelzap-
fen, x9) x9) x9) x9)
Sattelkupplun-
gen, x9) x9) x9) x9)
Kupplungs-
kugeln x x x x
15. Messgeräte zur
Messung der
Spitzenkraft
nach Anhang V x10) x10) x10) x10) – –
der Richtlinie
2001/85/EG
16. Prüfgerät zur
Funktionsprü-
fung von Ge- x11) x11) x11) – – –
schwindigkeits-
begrenzern
17. Ausstattung mit
Spezialwerk-
zeugen nach
– – – x – –
Art der zu erle-
digenden Mon-
tagearbeiten
18. Messgerät zur
Ermittlung der
x x x – x x
Temperatur des
Motors
19. Geräte zur
Prüfung von
Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt x12) x12) x12) – x12) x13)
und Motordreh-
zahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006 501
1 2 3 4 5 6
Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-
Untersuchungsstellen/ Prüfsstütz-
Prüfstellen Prüfplätze werkstätten zur werkstätten zur werkstätten zur
Anforderungen punkte
Durchführung Durchführung Durchführung
von SP von AU von AUK
20. CO-Abgas-
messgerät oder
Abgasmess-
gerät für x12) x12) x12) – x12) x
Fremdzün-
dungsmotoren
21. Abgasmessge-
rät für Fremd-
zündungsmo-
x x x15) – x –
toren
22. Abgasmess-
gerät für Kom-
pressionszün-
x x x15) – x x14)
dungsmotoren
23. Prüf- und Diag-
nosegerät zur
Prüfung von
x x x15) – x –
OBD-Kfz
24. Messgerät
für Geräusch- x x x – – –
messung
Abweichungen nach 4.2:
1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit V
max/zul. 울 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft
werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessge-
rät nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufneh-
men.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
6) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8) Bandmaß entbehrlich.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse
untersucht und geprüft werden.
10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anla-
ge VIII fallen.
13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit V
max/zul. 울 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, unter-
sucht werden.“
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchs- und Einspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit
in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes
Vom 22. Februar 2006
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche und Einsprüche gegen
Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten der
Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es für
den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig
war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung
übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in
Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich
vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. August 2005 anzuwenden.
Bonn, den 22. Februar 2006
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
Dr. K l a u s T h e o S c h r ö d e r