438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Bekanntmachung
der Neufassung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 22. Februar 2006
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personal-
statistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 25. Juni 2005
(BGBI. l S. 1860) wird nachstehend der Wortlaut des Finanz- und Personalstatis-
tikgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. März 2000 (BGBI. l
S. 206),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBI. l S. 1857),
3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 55 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848),
4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 22. Februar 2006
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 439
Gesetz
über die Statistiken der öffentlichen
Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
(Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)
§1 vater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die
Anordnung als Bundesstatistik Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst
werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öf-
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende fentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich
Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen
Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken geführt werden.
durchgeführt:
(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen, sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.
und der Umlagen,
(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in
3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören
Finanzaktiva, zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom
(Personalstandstatistik), Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts betei-
ligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Er-
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungs-
hebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit
bezügen (Versorgungsempfängerstatistik),
hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhe-
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die bungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf
gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistun- Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften
gen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsge- beherrschenden Einfluss haben.
biet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).
(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im
§2
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates
Erhebungseinheiten vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirt-
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt- schaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und re-
schaft und das Personal gionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Euro-
dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in
päischen Gemeinschaften,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich
2. der Länder, folgende Angaben zu den ausgegliederten und den ein-
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände, gegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeit-
punkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvo-
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Perso-
lumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum
nen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, so-
Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der
weit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kom-
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden.
munale Aufgaben erfüllen,
5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesagen- §3
tur für Arbeit,
Statistik der Ausgaben und Einnahmen
6. (weggefallen)
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-
7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er- bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende
werbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent- Erhebungsmerkmale:
wicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in
diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Per- 1. jährlich
sonen oder den Europäischen Gemeinschaften den a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-
Betrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der
der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Ein- Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten
richtungen für Wissenschaft, Forschung und Ent- sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-
wicklung und der Institute an Hochschulen, soweit haltssystematik des Bundes und der Länder;
nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,
b) (weggefallen)
8. der Deutschen Bundesbank,
c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah-
9. (weggefallen) resrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung
10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtun- nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliede-
gen und Unternehmen, die in öffentlicher oder pri- rung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Aufgabenbereichen entsprechend der Haushalts- Produktgruppen entsprechend der für die Finanz-
systematik des Bundes und der Länder; statistik maßgeblichen Systematik.
d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech- (3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-
nungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-
und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rech- Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung
nungswesen die Erträge, Aufwendungen und In- in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten
vestitionsausgaben der Hochschulen und Hoch- sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die
schulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten
oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anla-
Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung gennachweises sowie der Behandlung des Jahresergeb-
des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November nisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.
1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist; (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungs-
2. vierteljährlich einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungs-
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem merkmale:
Kassenergebnis entsprechend dem Gruppie- 1. jährlich
rungsplan des Bundes und der Länder; die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten
die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforde- Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
rungen; Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech- von Bund und Ländern gewährleistet;
nungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben 2. vierteljährlich
und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rech- die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der
nungswesen die Erträge, Aufwendungen und In- für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten
vestitionsausgaben der Hochschulen und Hoch- Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine
schulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für
Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November
1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist; (5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrich-
tungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
3. monatlich der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätze- Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswe-
gesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. l S. 1273); sen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtun-
b) die Personalausgaben; gen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwen-
c) die Bauausgaben; dungen, Erträge und Investitionsausgaben
d) die Steuereinnahmen; 1. jährlich
e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarkt- a) nach Arten;
mitteln; b) in fachlicher Gliederung;
f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanz- 2. alle vier Jahre
ausgleich; a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern;
g) die Kassenlage des Bundes und der Länder. b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Inves-
(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe- titionsausgaben nach sozioökonomischen For-
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhe- schungszielen, Technologiebereichen und Art der
bungsmerkmale: Forschungstätigkeit.
1. jährlich (6) (weggefallen)
bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswe- (7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-
sens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei An- bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende
wendung des kommunal doppischen Rechnungswe- Erhebungsmerkmale:
sens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten 1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen ange-
sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen ent- wendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und
sprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der
Systematik; Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie
2. vierteljährlich sich aus dem Anhang ergeben, oder
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- 2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der
und Auszahlungen, jeweils nach Arten entspre- Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-
chend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen
Systematik; oder
b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Si- 3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten so-
cherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen wie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen
für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder entsprechend der für die Gemeinden und Gemeinde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 441
verbände maßgeblichen finanzstatistischen Syste- der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils gelten-
matik. den Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Er- vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand
hebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach nach Schuldarten;
den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhe-
jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sons-
bungsmerkmale:
tigen Gewährleistungen;
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A
für Investitionen nach Arten. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abge- zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember den
sehen werden. Stand der Finanzaktiva und die finanziellen Transak-
tionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG)
§4 Nr. 2223/96 definiert sind, nach Arten.
Statistik des Steueraufkommens,
der Hebesätze und der Umlagen §6
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst Personalstandstatistik
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhe-
und 2 folgende Erhebungsmerkmale: bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die
a) jährlich in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsver-
hältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhe-
den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Um-
bungsmerkmalen:
satzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach
dem Ergebnis der Schlussabrechnung; 1. Geburtsmonat und -jahr,
b) monatlich 2. Geschlecht,
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und 3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-
Zöllen; tragsverhältnisses,
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-
folgende Erhebungsmerkmale: altersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Fami-
a) jährlich lienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, ge-
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festle- gliedert nach Bezügebestandteilen,
gung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni 5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-
beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie verhältnis stehenden Personen der Wohnort,
die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Sonderumlagen;
und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
b) vierteljährlich
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten. den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,
§5 8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch
den Aufgabenbereich,
Statistik über die Schulden,
Bürgschaften und Finanzaktiva 9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung
und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und die Staatsangehörigkeit.
und 10 folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
jährlich zum 31. Dezember liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form
a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den
Standes der Schulden nach Schuldarten; in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in
b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem privater Rechtsform die Angaben in Form von Summen-
Jahr der Fälligkeit; daten erfasst.
c) die Summe der Bürgschaften; (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2
Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater
d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach
Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsver-
Laufzeiten und Schuldarten;
tragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.
e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach
Schuldarten; (4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2
Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburts-
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jah- monat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des
res nach Schuldarten; Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahn-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss
und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A und Staatsangehörigkeit erfasst.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
§7 §9
Versorgungsempfängerstatistik Zusätzliche Erhebungsmerkmale
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhe- Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungs-
Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beam- bezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Ge-
tenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungs- meindeverbänden und die Art des Rechnungswe-
merkmalen: sens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1
1. Geburtsmonat und -jahr, Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsge-
meinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich
2. Geschlecht, Familienstand, und die Art des Rechnungswesens,
3. Art des früheren Dienstverhältnisses, 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die
Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung,
4. Rechtsgrundlage der Versorgung,
der Anteil von Forschung und Entwicklung an der
5. Art des Versorgungsanspruchs, Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Ein-
richtung,
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der
7. Wohnort, Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit,
8. Ruhegehaltssatz, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die
Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgaben-
9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den bereich und die Art des Rechnungswesens,
Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbe-
reich, 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die
in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name
10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öf-
11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat geglie- fentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nenn-
dert nach Bezügebestandteilen, kapital oder Stimmrecht,
12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in 5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die
den Ruhestand. Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäf-
tigungsbereich.
(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form § 10
von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den
Hilfsmerkmale
in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und
den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in Hilfsmerkmale sind
privater Rechtsform die Angaben in Form von Summen- 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-
daten erfasst. richts- und Dienststellennummer,
(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfän- 2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschluss-
ger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 nummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 stehenden Person,
genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der
und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt
Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
§8 § 11
Sonderversorgungsempfängerstatistik Auskunftspflicht
Die Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungs- (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht
einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach
1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderver- § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben
sorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.
11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge- (2) Auskunftspflichtig sind
setzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. l S. 1606, 1677) nach
folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
1. Geburtsmonat und -jahr, a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für
2. Art des Versorgungsanspruchs, die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der
3. Bestandsveränderungen im Vorjahr, öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen,
der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese
4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetz- Mittel für die Hochschule bewirtschaften;
lichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4
einschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge
und 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder
der jeweiligen Versorgungsleistungen,
der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
5. Einzelplan, Kapitel und Titel. wesen zuständigen Stellen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 443
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,
die Leiter dieser Erhebungseinheiten; soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei
d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen
die Leiter oder die für das Rechnungswesen zu- der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom
ständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts betei-
nicht erlangt werden können, die Träger dieser ligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und auf-
Erhebungseinheiten; bereitet.
2. für die Erhebung nach § 4
§ 13
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für Zusammenführung
die Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene
Finanzausgleich unter den Ländern zuständige der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern
Minister des jeweiligen Landes; der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge,
die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hoch-
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen schulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2
zuständigen Stellen; Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen
selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der
3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3
a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom
und 2 die zuständigen Bundesminister, Landes- 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils gelten-
minister und -senatoren oder die Leiter der für die den Fassung zusammengeführt werden.
Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 14
bis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungsein- Übermittlung
heiten oder der für die Zahlbarmachung der Be-
züge zuständigen Stellen. (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
entsprechend. nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunfts- Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
pflichtig Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 den, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
und 2 die Finanzminister und -senatoren; ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen ein-
zigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungsein-
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
heiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann
und 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der
übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler
für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Gliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der
zuständigen Stellen;
Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die
(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum Aufbau
Leiter dieser Erhebungseinheiten.
und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1
des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
§ 12
S. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwen-
Zentrale Erhebungen det werden.
(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei § 15
den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen
Veröffentlichung
der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom
Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts betei- Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der
ligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Er-
und Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bun- hebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
desamt erhoben und aufbereitet.
(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den § 16
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Verordnung
zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
Vom 22. Februar 2006
Es verordnen sowie
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft – das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Reaktorsicherheit auf Grund des § 13 Abs. 5 des
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati- 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in Verbin-
onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
– auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom S. 3197) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom und für Wirtschaft und Technologie:
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und
Artikel 1
Reaktorsicherheit,
Änderung der
– auf Grund des § 8 Abs. 2 des Lebensmittel- und Fut- Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
termittelgesetzbuches vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit den Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. No-
Bundesministerien für Bildung und Forschung und vember 1994 (BGBl. I S. 3526), zuletzt geändert durch
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1097), wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b,
des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis c und g, 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
des § 34 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und des § 35 Nr. 1 „(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezoge-
und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 nen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der
Abs. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkenn-
ches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) zeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher ste-
Wirtschaft und Technologie, hen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie
– auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, des § 46
Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebs-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-
stätte beziehen, gleich.“
be a und b und Satz 2 und des § 62 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), 2. § 7 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des
über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
S. 2618, 2653), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
(BGBl. I S. 2296), § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), im ersetzt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
schaft und Technologie und Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
– auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Abs. 1
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
S. 2296) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 445
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a 5. In Anlage 3 werden die Positionen
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt. „E 290 Kohlendioxid Lebensmittel, qs
E 941 Stickstoff ausgenommen
Bier
Artikel 2 – Luft
Änderung der E 290 Kohlendioxid Bier qs“
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
E 941 Stickstoff
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar – Luft
1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 3
Abs. 16 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
durch die Position
S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
„E 290 Kohlendioxid Lebensmittel qs“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
E 941 Stickstoff
a) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
– Luft
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen
Strichpunkt ersetzt. Artikel 3
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Änderung der
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
„5. „Verbraucher“: Verbraucher im Sinne des § 3
Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelge- Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar
setzbuches; dem Verbraucher stehen Gast- 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch
stätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver- Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I
pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie S. 128), wird wie folgt geändert:
Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen, gleich.“
1. In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
3. In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C gegenständegesetzes“ gestrichen.
Liste 1 werden jeweils das Wort „Endverbraucher“
durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5
Halbsatz 1“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 und 8 werden jeweils die Wörter
4. § 10 wird wie folgt geändert: „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ gestrichen.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ständegesetzes“ durch die Angabe „§ 58 Abs. 1
Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futter- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
mittelgesetzbuches“ ersetzt. Wörter „ ; dem Verbraucher stehen Gaststät-
ten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a Betriebsstätte beziehen, gleich“ eingefügt.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des § 6
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des ständegesetzes“ gestrichen.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ 3. § 7 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ ständegesetzes“ durch die Angabe „§ 58 Abs. 1
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futter-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ mittelgesetzbuches“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. ersetzt.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des aa) die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ Futtermittelgesetzbuches“ und
ersetzt.
bb) die Angabe „Absätzen 1, 2 oder 3“ durch die
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Angabe „Absätzen 1, 2, 3 oder 4“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
ersetzt.
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des g) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt. ersetzt.
Artikel 4 Artikel 5
Änderung
Änderung der
der Konfitürenverordnung
Lebensmittelbestrahlungsverordnung
§ 5 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. De-
(BGBl. I S. 2151), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
zember 2000 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 312
6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist,
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
1. § 3 wird wie folgt geändert: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
nach dem Wort „Verbraucher“ die Wörter „ , wobei Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetrei- 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebens-
bende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichste- Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
hen,“ eingefügt. telgesetzbuches“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
3. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ Artikel 6
ersetzt.
Änderung
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des der Honigverordnung
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
S. 92) wird wie folgt geändert:
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
1. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ „(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf
ersetzt. den Transportbehältern, den Verpackungen und in
den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemein-
gefügt: schaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit
„(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird Betriebsstätte beziehen, gleich.“
bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine
Bestrahlungsanlage verwendet.“ 2. § 6 wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
ihm werden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 447
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
ersetzt. degesetzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ gesetzbuches“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- d) Im neuen Absatz 3 werden
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
aa) die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des und 2“ und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
bb) die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
ersetzt.
Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung
der Zuckerartenverordnung Artikel 9
§ 5 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 Änderung
(BGBl. I S. 2098) wird wie folgt geändert: der Kakaoverordnung
§ 5 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des (BGBl. I S. 2738) wird wie folgt geändert:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebens- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit- 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebens-
telgesetzbuches“ ersetzt. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
3. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des telgesetzbuches“ ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
3. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über den Artikel 10
Verkehr mit Essig und Essigessenz
Änderung der
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essig- Verordnung über Kaffee,
essenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), zuletzt geän- Kaffee- und Zichorien-Extrakte
dert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 310), wird wie folgt geändert: § 5 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-
Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002
1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt
„Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in An- geändert:
hang I Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Markt-
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
organisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
S. 1).“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebens-
2. § 5 wird wie folgt geändert:
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ telgesetzbuches“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ 3. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
ersetzt. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät- durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
ze 2 und 3. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Artikel 11 stätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebens-
Änderung
mittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte
der Erukasäure-Verordnung
beziehen, gleichstehen,“ eingefügt.
Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I
b) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 6
S. 782), geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
1982 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert:
degesetzes“ gestrichen.
1. In § 2 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 35
2. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter „(§ 6 Abs. 1 und 2 des
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“
zes“ durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel-
durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nr. 2“ ersetzt.
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebens-
2. In § 3 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebens-
setzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
Artikel 14
Artikel 12 Änderung der
Änderung Technische Hilfsstoff-Verordnung
der Fruchtsaftverordnung Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. Novem-
Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I ber 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch
S. 1016) wird wie folgt geändert: Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I
S. 3154), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „im Sinne
von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 1. § 5 wird aufgehoben.
gesetzes“ durch die Wörter „ , wobei dem Verbraucher
Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmit-
a) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2; in
tel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte
ihm wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-
beziehen, gleichstehen,“ ersetzt.
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
2. § 5 wird wie folgt geändert: des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ b) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1; in
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a ihm wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ stabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und
ersetzt. Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3; in
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. ihm werden
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des aa) die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ „Absatz 2“ und
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ bb) die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
ersetzt. und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“
Artikel 13 ersetzt.
Änderung der d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird
Los-Kennzeichnungs-Verordnung die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni
Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert:
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Verbrau- 3. In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort „Endverbraucher“
cher“ die Wörter „ , wobei dem Verbraucher Gast- durch das Wort „Verbraucher“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 449
Artikel 15 5. § 5 wird aufgehoben.
Änderung
6. § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:
der Neuartige Lebensmittel-
und Lebensmittelzutaten-Verordnung a) Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter
„§ 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „§ 59
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und
14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1401), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 8
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
1. § 7 wird wie folgt geändert: zes“ durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchsta-
be a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des ches“ ersetzt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a c) Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des
ersetzt. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ d) Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter
ersetzt. „§ 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter
„§ 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
telgesetzbuches“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- f) In Absatz 5 werden
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. aa) die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des „Absatz 2, 3 oder 4“ und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ bb) die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
ersetzt. Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
Artikel 16 g) Absatz 6 wird aufgehoben.
Änderung der h) Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter
Rückstands-Höchstmengenverordnung „§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „§ 60
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fas-
Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
sung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 14. November 2005 (BGBl. I S. 3162, 3387, 7. § 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.
3726), wird wie folgt geändert:
8. Die Anlage 7 wird aufgehoben.
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
ter „und Tabakerzeugnissen“ gestrichen.
Artikel 17
2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Änderung der
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
zes“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154),
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verbraucher“ die wird wie folgt geändert:
Wörter „ , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Ein-
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Ge- 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Endverbraucher“
werbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Ver- durch das Wort „Verbraucher“ ersetzt.
brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen,
gleichstehen (Verbraucher),“ eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
4. In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
„§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 1
setzes“ durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des Lebensmit- Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futter-
tel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. mittelgesetzbuches“ ersetzt.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, „§ 3a
Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 (1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die
Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermit- dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in
telgesetzbuches“ ersetzt. oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm
werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebens- (2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbs-
die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des mäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vor-
ersetzt. handen sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmen-
gen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge
3. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Anga- der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die
be „§ 5 Abs. 3“ und die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Gesundheit zu schädigen.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von
durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzu-
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. wenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersu-
chungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches*) aufgeführt sind. Es
Artikel 18 können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht
Änderung aufgeführte Analysemethoden angewendet werden,
der Zinnverordnung wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind.
Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand
In § 2 der Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates
(BGBl. I S. 3552) werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemein-
Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge- schaftlicher Probenahmeverfahren und Analyseme-
genständegesetzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, thoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG
Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen
ches“ ersetzt. Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemetho-
den aufgeführt sind, können auch andere Analyse-
methoden angewendet werden. In diesen Fällen müs-
Artikel 19 sen diese Methoden so weit wie möglich den Anforde-
Änderung rungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG ent-
der Tabakverordnung sprechen.
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.“
S. 2831), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 21 des Geset-
zes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird 3. § 6 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
1. In § 4 wird das Wort „Lebensmittel- und Bedarfsge- b) Absatz 2 wird Absatz 1.
genständegesetzes“ durch das Wort „Vorläufigen c) Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird die Angabe
Tabakgesetzes“ ersetzt. „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 451
4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
(zu § 3a Abs. 1)
Höchstmenge mg/kg,
CAS-
Stoff Wirkstoffbezeichnung bezogen auf den
Nummer
Tabakanteil
Aldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)-
propionaldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim
Aldicarbsulfoxid 1646-87-3 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)-
insgesamt
propionaldehyd-O- berechnet 10
(methylcarbamoyl)oxim als Aldicarb
Aldoxycarb 1646-88-4 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim
Aldrin 309-00-2 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-
1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-
5,8-exo-dimethanonaphthalin
insgesamt
Dieldrin 60-57-1 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- berechnet 0,3
als Dieldrin
epoxy-1,4,4a,5,8,8a-octahydro-
1,4-endo-5,8-exo-dimethano=
naphthalin
Camphechlor 8001-35-2
(Toxaphen)
(siehe bei
Polychlorterpene)
Chlordan 57-47-9 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a, 0,2
4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-
methanoindan
DDT 50-29-3 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-
(4-chlorphenyl)-ethan
insgesamt
DDD 72-54-8 1,1-Dichlor-2,2-bis-
(4-chlorphenyl)-ethan berechnet 10
als DDT
DDE 72-55-9 1,1-Dichlor-2,2-bis-
und Isomere (4-chlorphenyl)-ethylen
Diflubenzuron 35367-38-5 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- 100
difluorbenzoyl)-harnstoff
Dimefox 115-26-4 N,N,N’,N’-Tetramethyldiamino- 0,01
phosphorsäurefluorid
Endrin 72-20-8 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- 0,3
epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahy=
dro-1,4-endo-5,8-endo-
dimethanonaphthalin
Flumetralin 62924-70-3 N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)- 20
N-ethyl-4-trifluormethyl-2,6-
dinitroanilin
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Höchstmenge mg/kg,
CAS-
Stoff Wirkstoffbezeichnung bezogen auf den
Nummer
Tabakanteil
HCH-Isomere 608-73-1 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan- 1
außer Lindan Isomere
außer gamma-1,2,3,4,5,6-
Hexachlorcyclohexan
Heptachlor 76-44-8 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,
4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-
(α und -Isomer)
methanoinden
α-Isomer 28044-83-9
insgesamt
berechnet
als
0,2
-Isomer 1024-57-3
Heptachlor
Heptachlor= 1024-57-3 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3-
epoxid epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-
endo-methanoindan
Hexachlorbenzol 118-74-1 0,3
Phosphor= 7803-51-2 insgesamt
wasserstoff berechnet
Phosphide als 0,01
Phosphor=
wasserstoff
Polychlorterpene Chloriertes Camphen insgesamt 5
(Camphechlor, (67 bis 69 % Chlor)
Stroban und
andere poly=
chlorierte Terpene)
Terbufos 13071-79-9 O,O-Diethyl-S-tert-butyl=
thiomethyl-dithiophosphat
insgesamt
Terbufos- 10548-10-4 O,O-Diethyl-S-tert-butyl= berechnet
sulfoxid sulfinylmethyl-dithiophosphat als
0,05“.
Terbufos
Terbufos-sulfon 56070-16-7 O,O-Diethyl-S-tert-butylsulfonyl=
methyl-dithiophosphat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 453
Artikel 20
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht vom
20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695, 4709),
2. die Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln
vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2313).
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 22. Februar 2006
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit 2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Arti-
§ 70 Abs. 5 und des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- kel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff,
und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchsta-
(BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 be b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bun-
bringt.
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz: (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Artikel 1 Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des
Änderung der Futtermittelverordnung Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die
Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt,
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. entgegen Artikel 5
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329), wird a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A
wie folgt geändert: Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der
zuständigen Behörde,
1. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II
„§ 36b Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen
Ordnungswidrigkeiten Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5
Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge- Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumen-
setzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) tation Nr. 1 oder
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III
Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütte-
S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch die Ver- rungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Füt-
ordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom terung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3
4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) verstößt, indem er
nicht erfüllt,
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zu- 2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel
satzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder ver- beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
wendet, 3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie-
rung oder Zulassung ausübt oder
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass
zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für
Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort
bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und genannten Bedingungen eingeführt werden.
bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs
(ABl. EU Nr. L 219 S. 29); (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
– Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelge-
Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG setzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte
für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit
sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35); einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung
– Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur in Verkehr bringt.“
Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der
Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin,
Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (ABl. EU Nr. L 282 S. 9);
– Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur
2. Die Anlage 5a wird wie folgt geändert:
Änderung der Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates
bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für
a) In Teil A Spalte 1 Abschnitt I wird in Nummer 3.4.3
Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin das Wort „Glattkohle“ durch das Wort „Blattkohle“
(ABl. EU Nr. L 293 S. 14). ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 455
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Azoxystrobinf 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophe- Hopfen 20
noxy)-pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-
Blattkohle, Stangensellerie und 5
3-methoxy-acrylat
Reis
Brombeeren, Himbeeren, Salate 3
und Kräuter
Trauben, Erdbeeren (ohne 2
Wildfrüchte), Bananen,
Frühlingszwiebeln und Solanaceen
Zitrusfrüchte, Cucurbitaceen 1
mit genießbarer Schale,
Gemüsebohnen (mit Hülsen) und
Artischocken
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,5
Schale, Blumenkohle,
Gemüseerbsen (mit Hülsen),
Rapssamen und Sojabohnen
Knollensellerie, Kopfkohle, Gerste, 0,3
Hafer, Roggen, Triticale und Weizen
Mangos, Papayas, Karotten, 0,2
Meerrettich, Pastinaken,
Petersilienwurzel, Rettich und
Radieschen, Schwarzwurzeln,
Kohlrabi, Chicorée, Gemüse-
bohnen (ohne Hülsen) und
Gemüseerbsen (ohne Hülsen)
Schalenfrüchte, Porree, Hülsen- 0,1
früchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, aus- 0,05
genommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01“.
bb) Die Position „Bifenthrin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Bifenthrinf 82657-04-3 [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1’- Hopfen 10
biphenyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor- Tee 5
3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2-
dimethylcyclopropancarboxylat Salate 2
Kopfkohle 1
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Gerste, Hafer, Johannisbeeren,
Triticale und Weizen
Kernobst, Brombeeren und 0,3
Himbeeren
Steinobst, Trauben, Solanaceen 0,2
und Blumenkohle
Zitrusfrüchte, Bananen, Cucur- 0,1
bitaceen mit genießbarer Schale,
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und
Ölsaaten sowie Fett von Rindern1)
übrige pflanzliche Futtermittel, aus- 0,05
genommen Gewürze, und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
Eier3) und Milch2) 0,01“.
cc) Nach der Position „Bromopropylat“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Bromoxynild 3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzonitril Schlachtnebenerzeugnisse 0,2
Hopfen, Mais, Ölsaaten und Tee 0,1
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
1 2 3 4 5
Bromoxynil und seine Ester, übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
berechnet als Bromoxynil ausgenommen Gewürze, übrige
Futtermittel aus Landtieren
Milch 0,01“.
dd) Die Position „Chlorpropham“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Chlorprophamd 101-21-3 Isopropyl-3-chlorcarbanilat Kartoffeln 10
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Chlorpropham und 3-Chloranilin, Früchte, Gemüse und 0,05
berechnet als Chlorpropham Hülsenfrüchte
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Chlorpropham und 4’-Hydroxy- Niere und Milch 0,2
chlorpropham-O-sulfonsäure,
übrige Futtermittel aus Landtieren 0,05“.
berechnet als Chlorpropham
ee) Die Position „Cyromazin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Cyromazinf 66215-27-8 N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6- Salate und frische Kräuter 15
triamin
Gemüsebohnen (mit Hülsen), 5
Gemüseerbsen (mit Hülsen) und
Zuchtpilze
Artischocken und Stangensellerie 2
Karotten, Solanaceen, Cucur- 1
bitaceen mit genießbarer Schale
und Kartoffeln
Melonen und Wassermelonen 0,3
Eier 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
Futtermittel aus Landtieren,
ausgenommen Schafe
Milch 0,02“.
ff) Nach der Position „Dicofol“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Dimethen- 163515-14-8 S-2-Chlor-N-(2,4-dime- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
amid-Pd thyl-3-thienyl)-N-(2-
methoxy-1-methylethyl)- Sum-
acetamid me
aller
Dimethenamid 87674-68-8 R,S-2-Chlor-N-(2,4- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
Iso-
dimethyl-3-thienyl)-N- ausgenommen Gewürze
mere
(2-methoxy-1-methyl-
ethyl)-acetamid
gg) Die Position „Ethofumesat“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Ethofumesate 26225-79-6 2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dime- Kräuter 1
thyl-benzofuran-5-yl-methansulfo-
nat Gewürze 0,5
Summe von Ethofumesat und dem Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten, 0,1
Metaboliten 2,3-dihydro-3,3- Tee und Futtermittel tierischen
dimethyl-2-oxo-benzofuran-5yl- Ursprungs
methansulfonat, berechnet als
Ethofumesat übrige pflanzliche Futtermittel 0,05“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 457
hh) Nach der Position „Fenvalerat, Esfenvalerat“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Flazasulfurond 104040-78-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)- Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten, 0,02
3-(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfo- Tee, Trauben und Zitrusfrüchte
nyl)harnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
ausgenommen Gewürze
ii) Nach der Position „Flucythrinat“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Flufenacetc 142459-58-3 N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2- Kartoffeln 0,1
(5-trifluormethyl-[1,3,4]thiadiazol-
2-yloxy)acetamid
Summe aller Verbindungen, die übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
die N-Fluorphenyl-N-isopropyl- ausgenommen Gewürze
gruppe enthalten, berechnet als
Flufenacet
jj) Nach der Position „Fluroxypyr“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Flurtamond 096525-23-4 5-Methylamino-2-phenyl-4-(α,α,α- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-on
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
kk) Nach der Position „Formothion“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Fosthiazatc 098886-44-3 (RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo- Bananen, Hopfen, Ölsaaten 0,05
1,3-thiazolidin-3-ylphosphono- und Tee
thioat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
ll) Die Position „Glyphosat“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Glyphosatd 1071-83-6 N-Phosphonomethylglycin wild wachsende Pilze 50
Gerste, Hafer, Sojabohnen, 20
Sonnenblumenkerne und Sorghum
Baumwollsamen, Erbsen, 10
Leinsamen, Raps, Roggen,
Senfkörner, Triticale und Weizen
Bohnen, Tee und Rinderniere 2
Mais und Oliven (Ölextraktion) 1
Orangen, Kartoffeln, Trauben 0,5
und Schweineniere
Rinderleber 0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
ausgenommen Gewürze und
übrige sonstige Früchte, und
Geflügelniere
übrige sonstige Früchte und übrige 0,05
Futtermittel aus Landtieren
Milch und Eier 0,01“.
mm) Nach der Position „Imazamox“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Iodosulfuron- 144550-36-7 4-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl- Hopfen und Tee 0,05
methyl-Natriumc 1,3,5-triazin-2-yl)ureidosulfonyl]
benzoesäure methylester-
Natriumsalz
Iodosulfuron-methyl, einschließ- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
lich der Salze, berechnet als Iodo- ausgenommen Gewürze
sulfuron-methyl
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
nn) Nach der Position „Iodosulfuron-methyl-Natrium“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Ioxynild 1689-83-4 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril Karotten, Pastinaken, Zwiebeln 0,2
und Schlachtnebenerzeugnisse
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
Ioxynil und seine Ester, ausge- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
drückt als Ioxynil ausgenommen Gewürze, und
übrige Futtermittel aus Landtieren
Milch 0,01“.
oo) Die Position „Iprodion“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Iprodionc 36734-19-7 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 15
2,4-dioxoimidazolin-1-carboxa-
Kräuter, Salate, Strauchbeeren- 10
mid
obst (ohne Wildfrüchte), andere
Kleinfrüchte und Beeren (ohne
Wildfrüchte) und Trauben
Chinakohl, Gemüsebohnen (mit 5
Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopf-
kohl, Solanaceen und Zitronen
Frühlingszwiebeln, Reis und 3
Steinobst
Cucurbitaceen mit genießbarer 2
Schale und Gemüseerbsen
(mit Hülsen)
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 1
Schale und Mandarinen
Gerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl, 0,5
Leinsamen, Sonnenblumenkerne
und Raps
Gemüseerbsen (ohne Hülsen), 0,3
Karotten, Knollensellerie,
Pastinaken, Radieschen und
Rettich
Chicorée, Haselnüsse, Hülsen- 0,2
früchte, Knoblauch, Rhabarber,
Schalotten und Zwiebeln
Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aus den Verbindungen Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05“.
Iprodion, Procymidon und Vinclo-
zolin sowie allen Metaboliten, die
die 3,5-Dichloranilingruppe enthal-
ten, berechnet als 3,5-Dichloranilin
pp) Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2-[2- Porree 5
methylf (o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
Johannisbeeren, Paprika,
Stachelbeeren und Trauben
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Kernobst und Oliven
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Eier 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 459
1 2 3 4 5
Metabolit 490M1: 2-methoxyimino Futtermittel aus Niere von 0,05
-2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl] Landtieren
essigsäure
Futtermittel aus Fett, Fleisch und 0,02
Leber von Landtieren
Metabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy- Milch 0,02“.
2-methylphenoxy-methyl)phenyl]-
2-methoxy-iminoessigsäure
qq) Die Position „Lambda-Cyhalothrin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Lambda-Cyha- 91465-08-6 1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3-phe- Hopfen 10
lothrine noxyphenyl)-methyl-3-(2-chlor- Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee 1
3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2-
dimethylcyclopropancarboxylat Auberginen, Erdbeeren (ohne Wild- 0,5
früchte), Spinat oder Spinatarten
und wild wachsende Pilze
Porree und Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit 0,2
Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl,
Limonen, Mandarinen, Pfirsiche,
Trauben, Wildfrüchte und Zitronen
Blumenkohle, Cucurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Johannes-
beeren, Kernobst, Knollensellerie,
Orangen, Pampelmusen, Paprika,
Grapefruit, Rettich und Radies-
chen, Stachelbeeren, übriges
Steinobst und Tomaten
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Frühlingszwiebeln,
Zuckermais, Schalenfrüchte und
Rosenkohl
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Lambda-Cyhalothrin einschließ- Futtermittel aus Landtieren1), 0,5
lich anderer verwandter Isomeren- ausgenommen Futtermittel aus
gemische (Summe der Isomeren) Geflügel
Milch2) 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und 0,02“.
Eier3)
rr) Nach der Position „Mecarbam“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Mepanipyrimd 110235-47-7 N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimi- Trauben 3
din-2-yl)anilin
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Mepanipyrim und sein Metabolit Tomaten 1
2-anilino-4-(2-hydroxy-propyl)-6-
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
methylpyrimidin, berechnet als
Mepanipyrim übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
ausgenommen Gewürze
ss) Nach der Position „Mepanipyrim“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Mesotrionec 104206-82-8 2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclo- Hopfen und Tee 0,1
hexan-1,3-dion
Summe von Mesotrione und übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
MNBA (4-Methyl-sulfonyl-2-Nitro- ausgenommen Gewürze
benzoesäure) berechnet als Meso-
trione
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
tt) Die Position „Metalaxyl, Metalaxyl-M“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Metalaxylf 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxya- Hopfen 10
cetyl)-N-(2,6-
Tafeltrauben und Salat 2
xylyl)-alaninat
Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl, 1
Endivien und Kräuter
Metalaxyl-M 70630-17-0 (R)-2-[(2,6-Dimethyl- Zitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne 0,5
phenyl)-methoxyacetyl- Sum- Wildfrüchte), Knoblauch, Zwiebeln,
me Schalotten, Paprika und Gurken
amino]propionsäure-
methylester aller
Chicorée 0,3
Iso-
mere Frühlingszwiebeln, Tomaten, 0,2
Melonen, Wassermelonen,
Grünkohl und Porree
Blumenkohle, Karotten, Meer- 0,1
rettich, Pastinaken, Rettich und
Radieschen, Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Metalaxyl 57837-19-1 Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05“.
(2,6-xylyl)-alaninat
uu) Die Position „Methomyl, Thiodicarb“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Methomyle 16752-77-5 S-Methyl-N-(methylcar- Hopfen 10
bamoyloxy)-thioaceta-
Salat, Spinat oder Spinatarten und 2
mid Kräuter
Zitronen, Limonen, Mandarinen 1
und Keltertrauben
Sum-
Auberginen, Pampelmusen, 0,5
me,
be- Orangen, Grapefruit, Pflaumen,
rech- Rettich und Radieschen und
net als Tomaten
Metho- Brokkoli, Kernobst, Aprikosen, 0,2
Thiodicarb 59669-26-0 3,7,9,13-Tetramethyl- myl Pfirsiche und Paprika
5,11-dioxa-2,8,14-trit-
Baumwollsamen, Erdnüsse, 0,1
hia-4,7,9,12-tetra- Kirschen, Sojabohnen und Tee
azapentadeca-3,12-
dien-6,10-dion übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02“.
vv) Nach der Position „Mevinphos“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Molinatc 002212-67-1 S-Ethyl-perhydroazepinthiolcar- Hopfen und Tee 0,1
bonat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
ww) Nach der Position „Picolinafen“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Picoxystrobinc 117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6- Gerste und Hafer 0,2
(trifluormethyl)pyridin-2-yloxyme-
Hopfen und Tee 0,1
thyl]phenyl}-3-methoxyacrylate
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze,
Futtermittel aus Landtieren und
Eier
Milch 0,02“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 461
xx) Die Position „Propiconazol“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Propiconazolc 60207-90-1 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl- Aprikosen, Erdnüsse, Gerste, 0,2
1,3-dioxolan-2-yl-methyl]-1H- Hafer und Pfirsiche
1,2,4-triazol
Bananen, Hopfen, Porree, Leber 0,1
von Wiederkäuern, sonstige
Ölsaaten und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
übrige Futtermittel aus Landtieren, 0,01“.
Milch und Eier
yy) Nach der Position „Propoxur“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Propoxycarba- 145026-81-9 2-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3- Hopfen und Tee 0,05
zoned propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl)
carboxamidosulfonyl-benzoe-
säure-methylester
Propoxycarbazone, seine Salze übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
und 2-Hydroxypropoxy-Propoxy- ausgenommen Gewürze
carbazone, berechnet als
Propoxycarbazone
zz) Die Position „Pymetrozin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Pymetrozine 123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylme- Hopfen 5
thylen)amino]-4,5-dihydro-2H-
Kräuter, Paprika und Salate 1
[1,2,4]-triazin-3-on
Auberginen, Cucurbitaceen mit 0,5
genießbarer Schale und Tomaten
Zitrusfrüchte 0,3
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale
Grünkohl und Tee 0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, 0,05
Kopfkohl und Pfirsiche
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01“.
zza) Nach der Position „Pymetrozin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Pyraclostrobind 175013-18-0 Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)- Keltertrauben und Salate 2
1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phe-
Pistazien und Zitrusfrüchte 1
nyl) N-methoxy carbamat
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,5
Gerste, Hafer und Hülsenfrüchte 0,3
Kirschen, Knoblauch, Schalotten 0,2
und Zwiebeln
Roggen, Triticale und Weizen 0,1
Hopfen, Mangos, Papaya, Tee, 0,05
Futtermittel aus Landtieren und
Eier
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Milch 0,01“.
zzb) Nach der Position „Quinalphos“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Quinoxyfend 124495-18-7 5,7-Dichloro-4-(p- Trauben, andere Kleinfrüchte und 1
fluorophenoxy)chinolin Beeren (ohne Wildfrüchte)
Hopfen 0,5
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
1 2 3 4 5
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 0,3
Kirschen
Gerste, Hafer und Futtermittel aus 0,2
Landtieren
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Ölsaaten, Tee und Milch
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze, und Eier
zzc) Nach der Position „Resmethrin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Silthiofamc 175217-20-6 N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethyl- Hopfen und Tee 0,1
silyl)thiophene-3-carboxamide
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
zzd) Die Position „Thiabendazol“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Thiabendazole 148-79-8 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Avocados, Kassava, gelagerte 15
Kartoffeln, Süßkartoffeln und
Yamswurzel
Papaya und Zuchtpilze 10
Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, 5
Mangos und Zitrusfrüchte
Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Summe aus Thiabendazol und 5- Eier und Futtermittel aus Land- 0,1“.
Hydroxy-thiabendazol tieren, ausgenommen Futtermittel
aus Rindern, Schafen und Ziegen
zze) Nach der Position „Triforin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Trimethylsulfo- – Trimethylsulfonium-Kation, das wild wachsende Pilze 20
nium-Kationd sich bei der Verwendung von
Gerste, Hafer und Sojabohnen 10
Glyphosat bildet
Roggen, Triticale und Weizen 5
Oliven (Ölextraktion) 1
Orangen und Rinderleber 0,5
Rinderniere und Rindfleisch 0,2
Geflügelniere und Milch 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
übrige Futtermittel aus Landtieren
Eier 0,01“.
zzf) Nach der Position „Vinclozolin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Zoxamided 156052-68-5 3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1- Trauben 5
methyl-2-oxopropyl)-p-toluamid
Tomaten 0,5
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
zzg) Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„c) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in
Fertigpackungen, die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 23. Februar 2007
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am
6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 463
d) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in
den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden
Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden.
e) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in
den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
f) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-
packungen, die der ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Vom 23. Februar 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), auf Grund
– des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),
von denen § 1 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, sowie
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 430), wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006 465
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Vom 23. Februar 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom
17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1426) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 9 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 9 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Lindemann
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR
357/05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Arti-
kel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Februar 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR
357/05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 78) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 87 a Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 und 3 sowie in Verbindung mit Arti-
kel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Februar 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries