2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verpackungsverordnung*)
Vom 30. Dezember 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1 und 2, zeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft die abfall-
des § 24 Abs. 1 Nr. 3 und des § 57, jeweils in Ver- wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der
bindung mit § 59, sowie des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und des § 12 §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die
Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bun- Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem Bun-
desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter desrat.
Wahrung der Rechte des Bundestages:
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 sollen
von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich min-
destens 65 Masseprozent verwertet und mindestens
Artikel 1
55 Masseprozent stofflich verwertet werden. Dabei
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 soll die stoffliche Verwertung der einzelnen Verpa-
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung ckungsmaterialien für Holz 15, für Kunststoffe 22,5,
vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407), wird wie folgt geän- für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton
dert: 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen
nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche
Verwertung wieder zu Kunststoff wird. Die Bundesre-
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
gierung führt die notwendigen Erhebungen durch
„§ 1 und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und
Abfallwirtschaftliche Ziele der Marktteilnehmer. Verpackungsabfälle, die im Ein-
klang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des
(1) Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkun- Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates
gen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommis-
zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfäl- sion aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, wer-
le sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen wird den für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvor-
der Wiederverwendung von Verpackungen, der stoff- gaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nur berücksichtigt,
lichen Verwertung sowie den anderen Formen der wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Ver-
Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpa- wertung oder die stoffliche Verwertung unter Bedin-
ckungsabfällen eingeräumt. gungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen ent-
(2) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackun- sprechen, die in den einschlägigen Gemeinschafts-
gen sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggeträn- vorschriften vorgesehen sind.“
keverpackungen abgefüllten Getränke soll durch
diese Verordnung gestärkt werden mit dem Ziel, 2. § 3 wird wie folgt geändert:
einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu
erreichen. Die Bundesregierung führt die notwendi- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
gen Erhebungen über die entsprechenden Anteile aa) An die Nummer 1 werden folgende Sätze an-
durch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesan- gefügt:
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen
„Die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackun- wird ferner durch die in Anhang V genannten
gen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin
durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über Verpackungen und Verpa-
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für
ckungsabfälle (ABl. EU Nr. L 47 S. 26), umgesetzt. Die Verpflichtungen die Anwendung dieser Kriterien.“
aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem bb) In Nummer 2 werden am Ende die Wörter
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften „und Einwegbestecke“ gestrichen.
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments b) Absatz 6 wird aufgehoben.
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beach-
tet worden. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 3
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die 9. Anhang I (zu § 6) wird wie folgt geändert:
Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
a) Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgen-
„2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 de Mengen an Verpackungen in Masseprozent
Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:
nach der Gefahrstoffverordnung
a) als sehr giftig, giftig, brandfördernd Material:
oder hochentzündlich oder Glas 75 %
b) als gesundheitsschädlich und mit Weißblech 70 %
dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder
R 68 Aluminium 60 %
gekennzeichnet sind,“. Papier, Pappe, Karton 70 %
3. § 6 Abs. 6 wird aufgehoben. Verbunde 60 %.
Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg
4. § 7 wird wie folgt geändert:
zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nach-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum weis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbun-
1. Januar 2000“ gestrichen. de, die in einem Strom eines der vorgenannten
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwertung“ Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung
ein Komma und die Wörter „Verpackungen ge- zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch
mäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung,“ geeignete Stichprobenerhebungen nachzuwei-
eingefügt. sen. Es ist sicherzustellen, dass Verbunde mit der
Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet
5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung
einer anderen Materialkomponente den Zielen
„(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandtei- der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und im
le dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Übrigen verwertet werden.
Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und
Chrom VI kumulativ 100 ppm nicht überschreitet.“ Kunststoffverpackungen sind mindestens zu
60 vom Hundert einer Verwertung zuzuführen,
6. § 15 wird wie folgt geändert: wobei wiederum 60 vom Hundert dieser Verwer-
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: tungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind,
bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird
„6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nut-
Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt zung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).“
oder einer Verwertung entsprechend den An-
forderungen in Nummer 1 des Anhangs I nicht b) Nummer 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
zuführt,“. c) In Nummer 2 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende
b) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 Sätze 6 und 7 eingefügt:
eingefügt:
„Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss
„9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Verpackungen durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und
einer Verwertung entsprechend den Anforde- Verwertungsstrukturen die Erfüllung der Rück-
rungen in Nummer 1 des Anhangs I nicht nahme- und Verwertungsanforderungen gemäß
zuführt,“. § 6 Abs. 1 und 2 sicherstellen. In diesem Falle ist
c) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 14. es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden
Hersteller und Vertreiber die Verwertungsanforde-
d) Die bisherigen Nummern 14 bis 20 werden die rungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen.“
neuen Nummern 15 bis 21.
d) In Nummer 3 Abs. 4 werden die Sätze 4 und 5
7. § 16 wird wie folgt geändert: durch folgende Sätze ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungs-
„(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten anforderungen ist durch einen unabhängigen
der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 2 auf
dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Ver- der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen.
kehr gebracht werden.“ Die Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei
der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
errichteten Stelle zu hinterlegen. Die Bescheini-
gung ist von dieser Stelle der für die Abfallwirt-
8. § 17 wird aufgehoben und mit der folgenden Fußnote
schaft zuständigen obersten Landesbehörde
ergänzt:
oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen.
„1) Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am
27. August 1998 in Kraft getreten. § 8 Abs. 1 Satz 7, § 8 Abs. 2
Die dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1 sind
Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Koh- der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
lensäure bezieht, und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am 1. Mai
2006 in Kraft.“ e) Nummer 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006
10. Nach Anhang IV wird folgender Anhang V angefügt:
„Anhang V
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung ent-
sprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,
der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung
dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die
gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegarti-
kel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu
werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Ver-
packung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt
sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des
Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung
bestimmt.
2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :
– Schachteln für Süßigkeiten
– Klarsichtfolie um CD-Hüllen
G e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :
– Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt
– Werkzeugkästen
– Teebeutel
– Wachsschichten um Käse
– Wursthäute
Beispiele für Kriterium Buchstabe b
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n , w e n n s i e d a f ü r k o n z i p i e r t u n d b e s t i m m t
s i n d , i n d e r Ve r k a u f s s t e l l e g e f ü l l t z u w e r d e n :
– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
– Einwegteller und -tassen
– Frischhaltefolie
– Frühstücksbeutel
– Aluminiumfolie
G e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :
– Rührgerät
– Einwegbestecke
Beispiele für Kriterium Buchstabe c
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :
– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Te i l d e r V e r p a c k u n g g e l t e n :
– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
– Heftklammern
– Kunststoffumhüllung
– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 5
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
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Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung – IFGGebV)
Vom 2. Januar 2006
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-
terium des Innern:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informations-
freiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Aus-
lagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben,
wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tat-
bestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.
§2
Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr
um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in be-
sonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2006
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Hanning
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Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Teil A
Gebühren
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand betrag
in Euro
1 Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen gebührenfrei
Abschriften
1.2 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 30 bis 250
1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall 60 bis 500
ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert
werden müssen
2 Herausgabe
2.1 – Herausgabe von Abschriften 15 bis 125
2.2 – Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand 30 bis 500
zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffent-
licher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 15 bis 500
auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
4 Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
5 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe
der für den
angefochte-
nen Verwal-
tungsakt
festgesetzten
Gebühr;
jedoch min-
destens
30 Euro
Teil B
Auslagen
Auslagen-
Nr. Auslagentatbestand betrag
in Euro
1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
1.1 – je DIN A4-Kopie 0,10
1.2 – je DIN A3-Kopie 0,15
1.3 – je DIN A4-Farbkopie 5,00
1.4 – je DIN A3-Farbkopie 7,50
2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Schleswig-Holstein“)
Vom 8. Dezember 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die nationale Seite der Gedenkmünze zeigt das Hols-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- tentor, das durch seine filigrane Ausformung einen ästhe-
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze tischen Reiz vermittelt, der hervorragend mit dem Außen-
„Schleswig-Holstein“ im Rahmen einer Serie „Bundes- ring korrespondiert. Die Länderbezeichnung „Schleswig-
länder“ prägen zu lassen. Holstein“ verknüpft das abgebildete Bauwerk, das Hols-
Die Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück. tentor, mit dem Bundesland. Das Münzzeichen der jewei-
Daneben werden für das Sammlerprodukt deutsche ligen Prägestätte und das Namenszeichen des gestalten-
Euro-Kursmünzensätze 375 000 Stück in Spiegelglanz- den Künstlers komplettieren die Gestaltung des Münz-
ausführung geprägt. kerns.
Die Münze wird ab dem 3. Februar 2006 in den Verkehr Auf dem Außenring sind die europäischen Sterne, das
gebracht. Materialeinsatz und technische Parameter der Ausgabejahr 2006 und das Ausgabeland „BUNDES-
2-Euro-Gedenkmünze entsprechen der 2-Euro-Umlauf- REPUBLIK DEUTSCHLAND“ abgebildet.
münze. Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unver-
ändert die Inschrift: Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“. stammt von Heinz Hoyer aus Berlin.
Berlin, den 8. Dezember 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 9
Bekanntmachung
über die Übernahme des Beschlusses des Deutschen
Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern
des Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
Vom 28. Dezember 2005
Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von
Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), ist mit der Geschäftsordnung in der
1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 für die 16. Wahl-
periode übernommen worden.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat am 15. Dezember 2005 gemäß § 107 Abs. 2 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in
Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3
StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194
Abs. 4 StGB (ebenfalls Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), für die 16. Wahlperiode beschlossen.
Berlin, den 28. Dezember 2005
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
In Vertretung
Maier
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006
Bekanntmachung
der Ausführungsbestimmungen zu den
Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 30. Dezember 2005
1. Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln sind inner- besteht in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine
halb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Anzeigepflicht.
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Präsi-
denten einzureichen (§ 1 Abs. 6 der Verhaltensre- Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufs-
geln). Dabei sollen die entsprechenden Formblätter tätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Ver-
verwendet werden. haltensregeln.
Alle Änderungen und Ergänzungen während der Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeige-
Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach pflichtig.
ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Abs. 6 der 5. Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verhaltensregeln,
Verhaltensregeln). die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bun-
Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der destag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr aus-
späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag geübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unbe-
des Zuflusses der Einkünfte. rücksichtigt.
2. Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeüb- 6. Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Über-
ten Berufstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ver- tragung einer bestimmten Tätigkeit bzw. über die
haltensregeln sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1
Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) so- Abs. 2 Nr. 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche
wie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbst- Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.
ständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind
die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der 7. Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhal-
Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbststän- tensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesell-
digen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs schaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unter-
sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. nehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem
Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische
3. Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter
Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie oder Dienstleistungen erstellt werden.
während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Per-
die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Ver- sonengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem
tragspartners, des Unternehmens oder der Organi- Mitglied des Bundestages mehr als 25 Prozent der
sation mitzuteilen. Stimmrechte zustehen.
Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständi- 8. Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das
gen sind nur anzuzeigen, soweit die Brutto-Einkünfte ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw.
aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegen-
diesem Vertragspartner die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der heitspflicht geltend machen kann, muss nicht die
Verhaltensregeln genannten Beträge übersteigen. gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmun-
Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 gen erforderlichen Angaben über den Vertragspart-
der Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld- ner bzw. Auftraggeber enthalten. Es genügen inso-
und Sachleistungen. weit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem ein-
zelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis.
4. Ist ein Mitglied des Bundestages nur auf Grund sei-
ner Gesellschaftereigenschaft Vertragspartner ge- 9. Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der
worden und der Vertrag ohne seine Mitwirkung zu Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung nicht
Stande gekommen und wird die danach geschuldete persönlich übernommen wird oder das Honorar den
Tätigkeit nicht auch von ihm persönlich ausgeübt, Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 11
10. Mehrere Spenden desselben Spenders sind an- Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall
zeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von der Verkehrswert. An die Bundeskasse zu entrichten
5 000 Euro übersteigen. ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des
Eine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als Betrages von 200 Euro.
Parteispende entgegennimmt und gegen eine ent- 12. Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhal-
sprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist tensregeln, die ein Mitglied des Bundestages einge-
nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der reicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach
Partei bleibt in diesem Fall unberührt. dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag
11. Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat
wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes um Überlassung der Unterlagen gebeten.
200 Euro nicht übersteigt. 13. Die Anzeigen zu Beginn der 16. Wahlperiode erfolgen
Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages erst nach Erlass dieser Ausführungsbestimmungen;
vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Be- die Anzeigefrist gemäß § 1 Abs. 6 der Verhaltens-
zahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt der regeln endet drei Monate nach dem Erlass.
Berlin, den 30. Dezember 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t