Bundesgesetzblatt
201
Teil I G 5702
2005 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
20. 1.2005 Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
FNA: 912-4
6. 2.2005 Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
FNA: 400-2, 400-1, 400-15, 400-1, 400-15
GESTA: C106
9. 2.2005 Neufassung des Vermögensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
FNA: III-19
28. 1.2005 Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (11. Ausnah-
meverordnung zur StVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
FNA: neu: 9233-1-3-11
9. 2.2005 Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . 230
FNA: 2211-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Bekanntmachung
der Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes
Vom 20. Januar 2005
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-
ausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) wird nachstehend der
Wortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der seit dem 16. Oktober 2004 gel-
tenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1878,
1995 I S. 13),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 242 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. das am 16. Oktober 2004 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Berlin, den 20. Januar 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
Fernstraßenausbaugesetz
(FStrAbG)
§1 §5
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Ho- (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Be-
heitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfern- darfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
straßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfern- und Wohnungswesen Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den
straßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage*) bei- Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach
gefügt ist. Artikel 3 des Staßenbaufinanzierungsgesetzes.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung
des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des
Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung §6
nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich. Die Straßenbaupläne können im Einzelfall auch Maß-
nahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entspre-
§2 chen, soweit dies wegen eines unvorhergesehenen hö-
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan heren oder geringeren Verkehrsbedarfs, insbesondere
bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur, erforder-
stehenden Mittel. lich ist.
§3 §7
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund nungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jähr-
des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen. lich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach
dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
§4
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundes- §8
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ob
der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen (weggefallen)
ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung be-
rührten Belange, insbesondere die der Raumordnung,
§9
des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubezie-
hen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. (Inkrafttreten)
Anlage*)
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)
*) Amtlicher Hinweis: Der Bedarfsplan ist als Anlage dem Fünften
Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober
2004 (BGBl. I S. 2574) beigefügt. Die Anlage ist als Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom 15. Oktober 2004 ausgegeben.
Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 203
Gesetz
zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts
Vom 6. Februar 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird folgender § 13 angefügt:
Artikel 1
„§ 13
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung des
§ 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung Ehe- und Lebenspartnerschafts-
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, namensrechts vom 6. Februar 2005
2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des (1) Haben die Ehegatten vor dem 12. Februar 2005 die
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt, so
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: können sie bis zum 12. Februar 2006 gemeinsam gegen-
über dem Standesbeamten erklären, dass sie den zum
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehe-
„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch namens von der Frau oder dem Mann geführten Namen,
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ge- der nicht der Geburtsname ist, als Ehenamen führen wol-
burtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die len; besteht der geführte Name aus einem Ehenamen und
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der einem nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Frau oder des Mannes bestimmen.“ hinzugefügten Namen, so kann die Erklärung über die
Hinzufügung des Namens widerrufen oder der hinzu-
2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gefügte Name zum neuen Ehenamen bestimmt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst ist.
„Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird,
kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeam- (2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen nach
ten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmten Namen dem
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe- früheren Ehenamen nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen
namens geführten Namen voranstellen oder anfü- Gesetzbuchs hinzugefügt hatte, gilt als widerrufen.
gen.“ Widerruft der Ehegatte, dessen Name nicht zum neuen
Ehenamen bestimmt worden ist, eine von ihm abgege-
3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bene Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, so kann er erneut von der Möglichkeit des
„Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standes- § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch
beamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wie- machen.
der annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehe-
namens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Ge- (3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2
burtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des müssen öffentlich beglaubigt werden.“
Ehenamens geführten Namen voranstellen oder an-
fügen.“
Artikel 3
Artikel 2 Änderung
Änderung des Einführungs- des Lebenspartnerschaftsgesetzes
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: burtsnamen oder den bis zur Bestimmung des
„Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-
Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen anstellen oder anfügen.“
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen 4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
eines der Lebenspartner bestimmen.“
„(5) Für Lebenspartner, die vor dem 12. Februar
2005 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bür-
„Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspart- gerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßga-
nerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem be, dass die Erklärung gegenüber der nach Landes-
Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen recht zuständigen Behörde abzugeben ist.“
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen.“ Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder
(1) Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestim-
mung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, (2) Artikel 2 und § 3 Abs. 5 des Lebenspartnerschafts-
oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Ge- gesetzes treten am 12. Februar 2010 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 205
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensgesetzes
Vom 9. Februar 2005
Auf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des Vermö-
gensgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026),
2. den am 22. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),
3. den am 8. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
2. November 2000 (BGBl. I S. 1481),
4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 59 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
5. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 43 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 295 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
8. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580),
9. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
10. den am 1. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081),
11. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 246 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
12. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).
Berlin, den 9. Februar 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz – VermG)
Abschnitt I (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-
rechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
Allgemeine Bestimmungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
§1 weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb
ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-
Geltungsbereich
gen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprü- des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermö-
che an Vermögenswerten, die gensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anord-
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum nung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin
überführt wurden; vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermu-
tet.
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wur-
den, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demo- (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe
kratischen Republik zustand; von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der
nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-
c) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in staatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-
Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an rechtlicher Entscheidungen steht.
Dritte veräußert wurden;
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmun-
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums
gen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusam-
menhang stehender Regelungen in Volkseigentum a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-
übergeleitet wurden. rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
(2) Dieses Gesetz gilt des Weiteren für bebaute Grund- Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unbe-
stücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendecken- rührt;
der Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmit- b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der
telbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Deutschen Demokratischen Republik durch zwi-
Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in schenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
Volkseigentum übernommen wurden.
c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö-
genswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlau- d) Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitreten-
terer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmiss- den Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages,
brauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom
des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der §2
– staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte Begriffsbestimmung
von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürli-
erforderliche Genehmigung verlassen haben; che und juristische Personen sowie Personenhandelsge-
sellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen
– vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bür- gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
gern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person
(West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung
Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des
Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Repu- Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Mili-
blik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; tärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für
– Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Ver-
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990
übertragen wurde innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen
Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechts-
(im Folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die
nachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in
damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Ei-
Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz
gentümer und Berechtigten.
die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde- und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Confe-
rungen und anderen Rechten in Bezug auf Vermögens- rence on Jewish Material Claims against Germany, Inc.
werte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 207
be oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne (4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist
des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personen-
vereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst
§ 2a
oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen
gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger Erbengemeinschaft
von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen
(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1
Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen
Betroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder
Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entspre-
nicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Vermö-
chen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen
genswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeich-
oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als
nenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen. Die
Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisatio-
Erbengemeinschaft ist nach Maßgabe von § 34 im
nen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nach-
Grundbuch als Eigentümerin einzutragen.
folgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against (1a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger
Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so
Jewish Material Claims against Germany GmbH übertra- tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nachfolgeorgani-
gen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 sation oder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermö-
des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwen- genswert angemeldet hat, die Conference on Jewish
dung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Material Claims against Germany, Inc. an die Stelle der
Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung namentlich nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen
von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristi- mit den bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in
sche Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durch- ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerin im
setzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die Grundbuch einzutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten sprechend, wenn der Aufenthalt eines namentlich
und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn bekannten Miterben, der an der Stellung des Antrags
in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die nach § 30 nicht mitgewirkt hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a
letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November bleibt unberührt.
2000 erlassen worden ist. (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind Nachlass des Betroffenen gilt als gegenständlich
bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich beschränkte Teilauseinandersetzung.
selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im Folgenden (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht
Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswer-
und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, tes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2
bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, bezeichneten Frist gegenüber der für die Entscheidung
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermö- zuständigen Behörde schriftlich auf seine Rechte aus
genswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Konto- dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung des Verzichts
guthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete nach Satz 1 muss sechs Wochen von der Erlangung der
Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unter- Kenntnis von dem Verfahren nach diesem Gesetz, spä-
nehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen testens sechs Wochen von der Bekanntgabe der Ent-
von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen scheidung an, eingegangen sein; lebt der Miterbe im
Demokratischen Republik. Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine
ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in des- Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1
sen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene betroffen ist.
Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapi-
talgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare
Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen
Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum Abschnitt II
oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Rückübertragung von Vermögenswerten
Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter.
Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfü-
gungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittel- §3
bar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt
Grundsatz
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein
Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 (1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne
des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechti- des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder
gung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die
nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesell- Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach
schaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepu- diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf
blik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mit- Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann
telbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfü- abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die
gungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung
die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflich- oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung
ten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten. hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte
Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie
das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unter- schon vor der Stilllegung nicht mehr zum Vermögen des
nehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwer- Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt
ber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für
einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entspre-
oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die chend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines
Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschrän- Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunterneh-
ken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem mens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum
Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es
Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das
Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai
1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen (1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an
Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass
worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an
zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berech- rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie
tigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung
Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begrün-
Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser det werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in
Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mit- Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung
telbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand über die Rückübertragung begründet werden. Kann das
der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 gelten-
den Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist das-
zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen
jenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht ent-
nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteili-
spricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrech-
gung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen
ten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypo-
jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren
theken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-
Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzu-
buch der Deutschen Demokratischen Republik sind als
wenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unterneh-
Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung
mens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeit-
erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das
punkt der Entziehung des Unternehmens oder der Betei-
zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch
ligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der
gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung
geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a
erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht
bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass
für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver-
Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis
bunden ist, welche den beim Berechtigten durch die
zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des
Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden
Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsbe-
erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grund-
rechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den An-
stücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung
spruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteils-
des Rechts entstehenden Vermögensnachteile aus-
eigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist
gleicht.
der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu ei-
nem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind (2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf
oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend
Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer
werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entspre-
chend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu (3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfü-
einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen gungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher
besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger ver-
dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an traglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berech-
dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen ein- tigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche
zuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaft- Rechtsgeschäfte, die
lichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berech-
tigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,
2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Kon- insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs-
und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Bauge-
kretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11
setzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur
Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in Bezug auf den
Behebung der Mängel oder
Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebau-
ungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnah- b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-
men anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung wertes
von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden
wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht
des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finan- bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des
zierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 209
nahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt,
Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor- außer in den Fällen des § 6 Abs. 6a nicht, wenn ein Unter-
schriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechti- nehmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs
gen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsbe- nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.
rechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteige-
Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent- rungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.
schieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen
der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine (3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein
Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom- Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem Verfü-
men werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der gungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) beantragten Teilungsver-
Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des steigerung nach § 180 des Gesetzes über die Zwangs-
§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet wer- versteigerung und die Zwangsverwaltung versteigert
den. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsge- werden, ist das Zwangsversteigerungsverfahren auf An-
schäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten trag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis zum Eintritt der
mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertra-
Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteres- gungsantrag einstweilen einzustellen. Die einstweilige
se des von dem Verfügungsberechtigten geführten Einstellung ist zu versagen, wenn im Falle einer rechtsge-
Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen schäftlichen Veräußerung eine Grundstücksverkehrsge-
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch blei- nehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grund-
ben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberech- stücksverkehrsordnung nicht erforderlich wäre. Sie kann
tigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und versagt werden, wenn eine Grundstücksverkehrsgeneh-
der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von migung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrs-
diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur ordnung erteilt werden könnte.
Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insol- (4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder
venzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege der
trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Berech-
auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein tigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung
solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses
verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur verlangen. Der bisherige Verfügungsberechtigte kann mit
Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen.
wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Die Zahlung nach Satz 1 steht dem Erlös aus einer Veräu-
Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat ßerung des Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Anse-
oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum hung von Ansprüchen des Entschädigungsfonds nach
1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist. § 7a Abs. 2 Satz 4.
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung)
versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann § 3c
der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen Erlaubte Veräußerungen
oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-
gehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermögens-
so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertra- werten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens,
gung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar
noch ein Anspruch auf den Erlös zu. in der Hand der Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik
Deutschland befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfü- Duldung der Rückübertragung des Vermögenswertes auf
gung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra- den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-
gen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Lan- anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des- der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder
sen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptnieder- wenn der Erwerber eine juristische Person des öffentli-
lassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im chen Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte
Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes juristische Person des Privatrechts oder eine Genossen-
vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch schaft ist.
gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen. (2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des
Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung
erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über
§ 3a
die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehalt-
(weggefallen) lich der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes
den Beschränkungen des § 3 Abs. 3.
§ 3b
Gesamtvollstreckungsverfahren, §4
Zwangsversteigerungsverfahren Ausschluss der Rückübertragung
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die (1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
sen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr §5
möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausge-
schlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb einge- Ausschluss der
stellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen Rückübertragung von Eigentums-
für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach ver- rechten an Grundstücken und Gebäuden
nünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rück- (1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an
gabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-
und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vor- sondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke
schriften veräußert wurde: und Gebäude
a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nut-
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der zungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden
DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung be-
b) Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderi- steht,
schen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandan-
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
stalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes wendet wurden,
zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie- d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
rung von Unternehmen und zur Förderung von Inves- Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht
titionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens
d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater zurückgegeben werden können.
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist
vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen
vorliegen. Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, (3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen
wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d be-
oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in gründen, können von den Berechtigten nach bestands-
redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder kräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend
dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme
der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unbe-
sofern das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsge- rührt.
schäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung
des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn,
dass §6
a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich Rückübertragung von Unternehmen
beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtig-
ist,
ten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des
b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaft-
über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März lichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im
1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten
wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanz- richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber
erhaltende Investitionen vorgenommen hat. dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unter-
nehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsbe-
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel rechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende
dann anzusehen, wenn er wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Ver-
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs besserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind aus-
in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden zugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung
allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsät- oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die
zen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1
stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wis- des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie
sen müssen oder unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtig-
ten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigne-
b) darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption ten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder
oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksich-
auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs tigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes ein- im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Pro-
gewirkt hat, oder dukte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind.
c) davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen
von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es
Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigen- für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil
tümers zu Nutze gemacht hat. an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 211
(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung bindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes
eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kre-
dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 ditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichti-
betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor gen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund
der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflö- dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.
sung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädi-
gung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder (4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnen-
Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich de Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten
vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistun-
auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder gen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftli-
Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten ange- chen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im
meldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte
Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu
alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwick-
zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf- lungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das
ten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verlo- Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz
ren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbe-
belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung sondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so ent-
werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur steht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskos-
die Gesellschaft oder Stiftung. ten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht
abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermö- sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechte-
genslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der rung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbi-
lanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten (5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die
Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterde- Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die
ckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebe- dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zuste-
nen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem hen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem
Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen
und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so
dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird,
D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen,
vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im
entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapi- Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes
talverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günsti- des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert
ger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung
Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berück-
erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme sichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich
von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies
berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung
Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verloren gehen
Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern. würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, ins-
besondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen,
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage so können diese von den Anteilseignern erworben wer-
liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff- den, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertra-
nungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für gen worden sind.
die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Aus-
gleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgeset- (5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann
zes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unterneh- die Behörde anordnen, dass
men im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur
Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-
Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem gungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen
Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern werden oder
entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem
b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbind-
Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im
lichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsbe-
Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der
rechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege
Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt.
der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen
zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-
Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu gungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mit-
keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner glieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfol-
Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine ger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschafts-
nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene rechte übertragen werden.
Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentli-
che Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Aus- Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchsta-
gleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Ver- be c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mit-
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
glied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens
vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mit-
Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder gliedschaftsrechte.
Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die
(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder
Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach
teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die
dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitglied-
Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlan-
schaftsrechte verpflichtet.
gen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem
(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschaf- Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind,
ters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechts- soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Still-
nachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf legung des enteigneten Unternehmens zu dessen Ver-
Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese ver- mögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeit-
langen, dass die Anteile an sie übertragen werden und punkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war;
ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des
oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tat-
Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintra- sächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei
gung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unterneh- Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer
mens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder sei-
Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Be- nem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten
rechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Betei-
Schädigung erfüllt. ligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11
Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüg-
(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Be- lich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht
teiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines
der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignen- Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt
dem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesell- zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberech-
schaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfol- tigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand
gern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teils
Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberech-
Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche tigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen
Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszu-
beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Ver- gebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des
gütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demo- Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war
kratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurech- der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses
nen und von den Gesellschaftern oder deren Rechts- Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale
nachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillle-
zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Betei- gung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsver-
ligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes pflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete
nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist;
ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbe- Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder
dingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer
ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
aufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungs-
Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen berechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das
zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Ver-
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit mögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat
noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugeben- oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht
den Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im zurückgefordert werden kann, so können die Berechtig-
Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der ten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geld-
Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die betrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlö-
Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 ses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht
bis 4 verlangen. für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein
Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1
kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt
Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten
gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch
zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend
Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungs-
Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter bedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3
einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mit- und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldüber-
gliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädi- nahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach
gung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist
Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mit- beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht
gliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die
Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen,
gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erziel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 213
ten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsbe- mens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewie-
rechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu sen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vor-
machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche rang hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht,
Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn
Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3
1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be-
Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die
rechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens
Berechtigten Zahlung des Verkehrswertes der einzelnen
bestellten Personen die Geschäftsführung nicht ord-
Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu
nungsgemäß ausführen werden, und
berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil
entsprechenden Betrages verlangen. 2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten
über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.
(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-
lich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der (2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet
in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4
besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe innerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1
des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Genehmi-
Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei gungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine
Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende Wir-
Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Ent- kung. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtig-
schädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a wer- ten und dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschrif-
den auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch ten über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden,
voll angerechnet. sofern sich der Berechtigte im Falle des Absatzes 1
Satz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. Die Behörde hat
(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die
auf Antrag für den Fall, dass dem Antrag der Berechtigten
Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht statt-
zes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen,
gegeben wird, die Pacht oder den Kaufpreis zu bestim-
dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Geset-
men. Die Pacht oder der Kaufpreis bleiben bis zur be-
zes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst
standskräftigen Entscheidung über die Rückgabe ge-
wird.
stundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an den
(9) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berechtigte hat
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- dafür einzustehen, dass er und die zur Leitung des Unter-
zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und nehmens bestellten Personen bei der Führung der Ge-
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des schäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der ten Geschäftsleiters anwenden.
Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückga-
(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass eine
be und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligun-
wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4
gen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung
bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgegli-
der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der
chen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortge-
Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.
führt werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fortfüh-
(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten rung des Unternehmens auch in anderer Form, insbeson-
hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 dere durch Bürgschaft, gewährleisten.
auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der
(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,
Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Ab-
wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte
wickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetra-
eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unter-
gener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen.
nehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde
Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht
mitzuteilen.
mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er
nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung
befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzu- § 6b
melden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für Entflechtung
den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fort-
setzung des Berechtigten kann beschlossen werden, (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder
solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzuge- mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich
benden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen
begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Regis- (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten wer-
ter bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags den. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögens-
berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtig- masse gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung
te nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabe- entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Be-
anspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berech- rechtigten oder des Verfügungsberechtigten durch Be-
tigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird. scheid nach § 33 Abs. 4. Der Antragsteller hat der Behör-
de nachzuweisen, dass er den Antrag auf Entflechtung
auch dem zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden
§ 6a
Unternehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.
Vorläufige Einweisung
(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antrags-
(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag gemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten
vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unterneh- die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
und die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und
von Genossenschaften ist antragsgemäß zu entschei- lässt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung
den, wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht be- ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten
stellt sind, die Generalversammlung mit der für die Auflö- Personen als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht
sung der Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der ein, wenn die Behörde festgelegt hat, dass für die Erfül-
Entflechtung zustimmen. In allen anderen Fällen ent- lung von Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf
scheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. die Unternehmen oder Betriebsstätten übertragen wor-
den sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die
(3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlussbilanz
Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die
des zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des
Gläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht
dazu gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzule-
durchgeführt worden wäre.
gen, der nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der
Schlussbilanz und im Inventar sind die Beträge aus der (7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides nach
D-Markeröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden In- § 33 Abs. 4 gehen je nach Entscheidung der Behörde die
ventar jeweils anzugeben. im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände ent-
(4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muss sprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder
mindestens folgende Angaben enthalten: einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten
Personen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent- die im Bescheid bezeichneten Personen über. Das über-
flechtenden Unternehmens und der Personen, auf tragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Be-
welche die durch die Entflechtung entstehenden scheid nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich
Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Be- heraus, dass Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht
triebsteile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnis- übertragen worden sind, so sind sie von der Behörde den
se genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie im Bescheid bezeichneten Personen nach denselben
deren gesetzliche Vertreter; Grundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung ange-
2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile wendet worden sind, soweit sich aus der Natur der Sache
oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen An- keine andere Zuordnung ergibt.
spruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn ge- (8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungs-
währen, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf die- bescheid bezeichneten Personen zuständigen Register-
sen Anspruch; gerichte und die für die bezeichneten Grundstücke
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über- zuständigen Grundbuchämter um Berichtigung der
tragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der Register und Bücher und, soweit erforderlich, um Eintra-
übernehmenden Personen vorgenommen gelten; gung.
4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen- (9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im
stände des Aktiv- und Passivvermögens des zu ent- Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeord-
flechtenden Unternehmens auf die verschiedenen neten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des
Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmer-
Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzel- zahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert
rechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangs-
besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind mandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer
diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund- Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
stücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten. gegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirk-
Im Übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und samwerden der Entflechtung des Unternehmens. Wer-
Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine den Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben
Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefasst,
so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der
5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebsteil zuge-
oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse ordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt ent-
zugeordnet werden sollen. sprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb
(5) Muss für die Zwecke der Rückgabe ein neues Un- zusammengefasst werden. Stehen die an der Entflech-
ternehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige tung beteiligten Unternehmen im Wettbewerb zueinan-
Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent- der, so sind die Vorschriften über die Beteiligungsrechte
sprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angele-
es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts genheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen die-
obliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Mark- sen Unternehmen beeinflussen können.
eröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens
ist entsprechend der Bildung der neuen Vermögensmas- §7
sen aufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Ent-
flechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt. Wertausgleich
(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh- (1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absat-
mens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen zes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis
der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine
Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des
Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlich- Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der
keit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 215
gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist gungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a
und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Ab-
10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je satz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Ver-
Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten fügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.
haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1
nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich
möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maß- um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Be-
gabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichti- schränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.
gung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch (7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberech-
feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach tigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen An-
Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der spruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des
10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Ent-
Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jähr- gelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli
liche Abschläge von 8 vom Hundert bis zur Entscheidung 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-
über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen verhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach
Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über
im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berech-
Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung tigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfü-
des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, gungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen
wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in 1. Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1
Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicher- der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils
heit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo- geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den
thekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten
bis 6 gilt entsprechend. oder Dritten erstattet worden sind;
2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhal-
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Reli-
tung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
gionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als
gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3
1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils
Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je
Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerb-
auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfü- lich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich
gungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche
gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert. Mark je Hektar und Jahr
(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvor-
Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu über- ranggesetzes bleibt unberührt.
nehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfand- (7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Ab-
rechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, satz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 ge-
entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 schuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert
nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzu- für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem
übertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbe-
Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstande- träge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4
nes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhe- Erlangten beschränkt.
bung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am
Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 (8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht
und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts. im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die
Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres
(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über
den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend
Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August
§§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte
sprechende Anwendung. zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz
oder überwiegend befindet.
(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-
rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädi- § 7a
gungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Ver- Gegenleistung
fügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch
dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesell- (1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-
schaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzu-
mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich- übertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle
rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen
Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfü- des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechts-
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
bereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädi- (3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungs-
gungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark berechtigte anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2
sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deut- Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wäh-
schen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 len, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demje-
auf Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung nigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammen-
offener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonder- hang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis
ten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögens-
vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechs- verlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder
ten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entschei- Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt
dung über die Rückübertragung gestellt werden (Aus- nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige,
schlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze
des 30. April 1999. Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in
nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volksei- schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
genen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem
geleistet wurde. nationalsozialistischen oder dem kommunistischen Sys-
tem in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-
(2) Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögens- schen Demokratischen Republik erheblich Vorschub
verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der in der Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur
Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsbe- Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er ist vor-
rechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in behaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten
§ 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung
Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Ver- nach Absatz 2 zulässig (Ausschlussfrist). Die Antragfrist
lust oder die anschließende Veräußerung des Vermö- endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
genswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tat- Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht
sächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechts- der Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungs-
nachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den fonds über.
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in
(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungs-
Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in
gesetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2
Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im
wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rück-
Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde
übertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5
die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem
und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu-
kann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum
blik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik
Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-
Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds er-
kraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung
bracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds zu; dies
nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden (Aus-
gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt
schlussfrist).
ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner
mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörper- (4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsan-
schaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte sprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht
Sonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung
Vermögenswert unentgeltlich erlangt hat. Erfüllungshal- oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen fest-
ber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen, so- zusetzen sind.
weit sie noch nicht getilgt worden sind.
(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rück- §8
übertragung des Vermögenswertes gesondert vorab ent-
Wahlrecht
schieden, wenn der Berechtigte für einen von dem
zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der (1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf
voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum
den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablö- Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ent-
severordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt schädigungsgesetzes stattdessen Entschädigung wäh-
entsprechend. len; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2 Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte,
Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schen-
dem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht kung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernom-
zum Besitz zu. men wurden.
(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 (2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit,
Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt wer-
Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert für das den.
Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-
schädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge §9
ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlang-
ten beschränkt. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 217
§ 10 Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über;
die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle
Bewegliche Sachen die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontogut-
Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie haben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden,
nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben wer- wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vor-
den, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des schriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Aus-
erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, gleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende
sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutge- Stelle teilt dem Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
schrieben oder ausgezahlt wurde. gensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den
Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Auf-
forderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten
Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Aus-
Abschnitt III gleichsverwaltung verwendet werden.
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11a
§ 11 Beendigung der staatlichen Verwaltung
Grundsatz (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte
endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1
wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Satz 2 muss bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkraft-
Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen treten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden.
unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäu-
dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Falle steht de, so gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als
das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornah-
dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte me er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem
von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des 1. Januar 1993 die Eintragung des Rechts oder die Ein-
Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Ver- tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs
waltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.
Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das
Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder (2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwal-
einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit teten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über die
dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbe- Anordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so
dingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegen-
übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die standslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga- Eigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters
ben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den zu löschen.
Entschädigungsfonds heraus.
(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an tref-
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum fen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit
Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) über seine Person den Landkreis oder die kreisfreie
nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Vermögenswert
über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die liegt, die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Ge-
Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zuläs- setzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden
sig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalte- Pflichten. Der Verwalter kann die Erfüllung der in Satz 1
ten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat. genannten Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993
ablehnen, wenn und soweit ihm die Erfüllung aus organi-
(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu ver- satorischen Gründen nicht möglich ist.
gewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmel-
deverordnung vorliegt. (4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück oder
(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Gebäude auf den Eigentümer über.
Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein An-
spruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den
Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwal- § 11b
tung abzuführen.
Vertreter des Eigentümers
(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf
Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst be- (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwal-
nachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein teten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzu-
Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsge- stellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des
setzes gewährt. Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis
oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich
(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtli- der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde
che geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwal- oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran
tung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der
umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehre-
Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese ren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der ge-
Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von setzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen
den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Ge- und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
setzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-
(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem
rensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die
staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kom-
§§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des
munalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forde-
§ 14
rung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die
Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. (1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatz-
(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des ansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche
Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentü- Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige
mer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachli-
gesichert ist. chen Voraussetzungen für die Begründung der staatli-
chen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermö-
genswertes hatte und unter Berücksichtigung der kon-
§ 11c kreten Umstände nicht erlangen konnte.
Genehmigungsvorbehalt
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch
Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, dass
Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind, die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht
darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer
offener Vermögensfragen verfügt werden. Für Grundstü- Weise hätte erlangen können.
cke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn
im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe
§ 14a
dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt
trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des Werterhöhungen
Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch den staatlichen Verwalter
ein. Gegen das Ersuchen können der eingetragene Ei-
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus
gentümer oder seine Erben Widerspruch erheben, der
volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.
nur darauf gestützt werden kann, dass die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach
Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 § 15
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Befugnisse des staatlichen Verwalters
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensan- (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist
sprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu die- die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Ver-
sem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II mögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzu-
S. 1222) der Rechtstitel auf den Bund übergeht und nehmen.
gleichzeitig die staatliche Verwaltung endet, gelten die
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der
vorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maßga-
staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustim-
be, dass an die Stelle des Bundesamtes zur Regelung
mung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflich-
offener Vermögensfragen die für die Verwaltung des
tungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte ab-
betreffenden Vermögensgegenstandes zuständige Bun-
zuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
desbehörde tritt.
(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach
§ 12 Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung),
solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staat-
Staatlich verwaltete lich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfü-
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter
gung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten
des Absatzes 3 vorliegt.
sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung
gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
§ 13 Abschnitt IV
Haftung des staatlichen Verwalters Rechtsverhältnisse
zwischen Berechtigten und Dritten
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Ver-
mögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der
Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirt- § 16
schaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter
Übernahme von Rechten und Pflichten
oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwal-
ter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatli- (1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten
chen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die
entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen. Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 219
mögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmen-
oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden den Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu be-
Verwalter wahrzunehmen. stimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in
§ 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt
(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem
oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte For-
der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte derung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Be-
in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert beste- schränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5
henden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatli- Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur berufen,
chen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur inso- wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkas-
weit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle se, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist,
ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegen- bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die
über dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestäti-
deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Be-
gilt entsprechend. scheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grund-
(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid stück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.
gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsbe- (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonsti-
rechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht red- ge Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung
lich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhe- vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsver-
bung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum lustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wur-
nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs den, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht
der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten,
wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligen-
einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäu- den Charakter hat.
de werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a be- (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der
zeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtig-
zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nut- ten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbstän-
zungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungs- dig anfechtbar.
rechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten
die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unan- (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichba-
fechtbarkeit der Entscheidung ein. res Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges
Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen
(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berech-
der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften tigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht
geändert oder beendet werden. von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners
der dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Forde-
(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichba- rung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet ent-
re Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die sprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die
durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die
dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu über- Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter
nehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer
Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle
Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch.
erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwi- Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,
schen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Ver- so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden
treter der Interessen des Entschädigungsfonds kann Regelung angemessen zu entschädigen.
etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Be-
rechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entspre- (10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung,
chende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durch- wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird.
geführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grund-
pfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In
(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diesem Falle hat der Berechtigte gegen denjenigen, der
bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf
staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in
Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand- dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu überneh-
recht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab men wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist
über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent- insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfand-
scheiden. In diesem Falle ersucht das Amt zur Regelung rechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und
offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entste-
Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die henden Schadens zu bewilligen.
Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten.
Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung § 17
des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen been-
det, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Miet- und Nutzungsrechte
Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Rege- Durch die Rückübertragung von Grundstücken und
lung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwal-
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
tung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsver- Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. So-
hältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei weit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditauf-
Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 nahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grund-
Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid stück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu
gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fäl- berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige
len des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor
Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlus-
durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be- tes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden,
standskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente
Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die
3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf. keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
Charakter hat.
§ 18 (3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grund-
pfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages
Grundstücksbelastungen von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen.
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berech- (4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
tigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volksei- Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei
gentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehalt- der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitali-
lich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die sierten Wert anzusetzen.
Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hin-
terlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der (4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind
Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarle-
Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deut- hen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die
sche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an
Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2
den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der
Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die
Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom
bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).
und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind. (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand- berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleis-
rechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den tungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrunde lie-
staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden gende Forderung oder eine Entschädigung, die der frü-
Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen here Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht
Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem
des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von
beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Re-
publik erlassen worden ist.
1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 fest-
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert, zusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom
über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert; Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der An-
spruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert, Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;
Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Ent-
schädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert, Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann,
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflich-
über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; tung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten
aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert, Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, Berechtigten geleisteten Zahlung.
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt § 18a
der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich
Rückübertragung des Grundstücks
abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnun-
gen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Be- Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
trag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die
werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 221
1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,
Hinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das ent- für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,
scheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfra- so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden
gen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme Regelung angemessen zu entschädigen.
hinterlegt oder
(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinterle-
2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befrie- gung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages ist,
digt worden ist oder soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder Teile
hiervon anhängig ist, an den Entschädigungsfonds von
3. der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach Amts wegen abzuführen.
den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypotheken-
ablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 (5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie-
bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die digt worden ist, geht die zugrunde liegende Forderung
Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der auf den Entschädigungsfonds über.
nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträ-
ge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der
§ 19
ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegan-
genen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädi- (weggefallen)
gung richtet; daran können sich Sicherungshypothe-
ken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2
anschließen. § 20
Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern
§ 18b (1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien-
häusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke,
Herausgabe des Ablösebetrages
die der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4
(1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertra-
dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Begünstig- gung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am
ter) kann von der Hinterlegungsstelle die Herausgabe Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungs-
desjenigen Teils des Ablösebetrages, mit dem sein frühe- verhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im
res Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar festge- Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht.
stellten Ablösebetrages berücksichtigt worden ist, ver- Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das
langen, soweit dieser nicht an den Entschädigungsfonds Grundstück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer
oder den Berechtigten herauszugeben ist. Der Anspruch nicht vertragsgemäß genutzt wird.
des Begünstigten geht auf den Entschädigungsfonds
(2) In Bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an
über, soweit der Begünstigte für den Verlust seines
Grundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet
Rechts Ausgleichszahlungen oder eine Entschädigung
waren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein An-
vom Staat erhalten hat, oder dem Schuldner die dem
spruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufs-
Recht zugrunde liegende Forderung von staatlichen Stel-
rechts nur dann, wenn auch die übrigen Miteigentumsan-
len der Deutschen Demokratischen Republik erlassen
teile der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4
worden ist. Der Berechtigte kann den auf ein früheres
unterlagen oder zurückzuübertragen sind. Es bezieht
dingliches Recht entfallenden Teil des Ablösebetrages
sich sowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsan-
insoweit herausverlangen, als bei der Festsetzung des
teile als auch auf den Verkauf des Grundstücks. Die Aus-
Ablösebetrages nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen
übung des Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil
auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruch-
ist bei dem Verkauf an einen Miteigentümer ausgeschlos-
nahme aus dem Recht hätte entgegenhalten können,
sen.
dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu
übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann nur (3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis
innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung geltend auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der
gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschädigungs- Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der
fonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund eines Aus- Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hundert der Ge-
zahlungsbescheides des Entschädigungsfonds. samtfläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufs-
recht nur am Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur
(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor-
Ermittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind
schriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt
mehrere an verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene
der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im
Teilflächen zusammenzurechnen.
Grundbuch eingetragene Gläubiger eines dinglichen
Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstig- (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in Bezug auf ein
ter, solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berechti- Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vor-
gung bestehen. kaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberech-
tigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufs-
(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung rechts allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen
erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des Ablö- Anspruchsberechtigten.
sebetrages an den Begünstigten oder den Entschädi-
gungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18 (5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind
Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem Berechtigten, im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem
dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfol- Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen,
gern auch hinsichtlich des Restbetrages als erloschen. das über den Anspruch auf Rückübertragung entschei-
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
det. In den Fällen des § 11a ist das Amt zur Regelung Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und
offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bezirk einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interes-
das Grundstück belegen ist. sen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die
Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werter-
(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,
höhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.
mit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 stattge-
geben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung (4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz-
im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall des ers- grundstücks und dem Wert des Grundstücks zum Zeit-
ten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- punkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des
vertrages eine Entscheidung über einen gestellten Antrag Eigentumsrechts sind auszugleichen.
nach den Absätzen 1 oder 2 noch nicht ergangen, er-
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalte-
streckt sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden
ten Grundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der
Verkauf. § 892 im Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt im
staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den
Übrigen unberührt.
Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht
nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es
erlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungsver- Abschnitt V
hältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende Vor-
kaufsrechte. § 563 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz- Organisation
buchs bleibt unberührt.
(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern ge- § 22
meinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücksteils Durchführung der
an den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur alleinigen Regelung offener Vermögensfragen
Nutzung überlassen ist, für die übrigen Nutzer nicht als
Vorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums erlischt das Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben
Vorkaufsrecht an der erworbenen Fläche. in Bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds
werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern
(8) Im Übrigen sind die §§ 463 bis 472, 875, 1098 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen,
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei
1103 Abs. 2 und § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entscheidungen über
entsprechend anzuwenden.
1. die Entschädigung,
§ 20a 2. (weggefallen)
Vorkaufsrecht des Berechtigten 3. einen Schadenersatzanspruch nach § 13,
Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden 4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den
können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche §§ 7, 7a und 14a,
Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten 5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5
auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleis-
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschrif- tungen nach § 18a sowie
ten des Investitionsvorranggesetzes erworben worden
ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur 6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile
Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investiti-
den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu onsvorranggesetzes
entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren
Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nut- der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt
zungsrechts. Im Übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensan-
Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. gelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechts-
schutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen
§ 21 Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen. Dazu gehören ins-
Ersatzgrundstück besondere ausländische Vermögenswerte außer Unter-
(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und nehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 ver-
Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwal- staatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich ver-
tet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch walteten Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuch-
auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können forderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte
beantragen, dass dem Berechtigten ein Ersatzgrund- Entschädigungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet
stück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch inner-
das Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht ver- halb des Verwaltungsverfahrens abschließend.
pflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.
§ 23
(2) (weggefallen)
Landesbehörden
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entspre-
chen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kom- (1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur
munalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Regelung offener Vermögensfragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 223
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung
Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädi-
dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleis- gungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung
tungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilwei- offener Vermögensfragen.
se auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen oder das Landesaus-
gleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen kön- § 27
nen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Amts- und Rechtshilfe
eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem
§ 24 Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und
Rechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbe-
Untere Landesbehörden hörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-
wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als führung dieses Gesetzes erforderlich ist.
untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt
kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit (2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur
landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch Regelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung nach
dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermit-
nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städ- telt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift
te übertragen wurden. seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichs-
amt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der
Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden.
§ 25
Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf
Landesamt zur Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln.
Regelung offener Vermögensfragen § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung (3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zustän-
offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen digen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung
über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass
Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes- dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds heraus-
amt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei zugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen ge-
einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener währt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von
Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.
dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das
Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vor- (4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zustän-
gänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach digen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung
Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusam- offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass
menhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Lan- noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der
desamt zusammengefasst und von diesem entschieden Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf ein
werden. Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermö-
gensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forde-
Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung rungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über
auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offe- ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach die-
ner Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in sem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ver-
denen das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt pflichtet, dem zuständigen Amt, Landesamt oder Bun-
der Schädigung nach Art und Umfang einen in kaufmän- desamt zur Regelung offener Vermögensfragen Auskünf-
nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht te zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren,
erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des
sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes er-
Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte. forderlich ist.
§ 26 § 28
Widerspruchsausschüsse
Übergangsregelungen
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; (1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden
bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landrats-
gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vor- ämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
sitzenden und zwei Beisitzern. wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldever-
ordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die
(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stim- Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach
menmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Ent- deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtver-
scheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungs- waltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbei-
unabhängig. tung zu übernehmen.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Lan- Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und
desbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberech-
oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr- tigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu-
nehmen lassen. stande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit
zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er
§ 29 kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt wer-
den. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt
Bundesamt zur
als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der
Regelung offener Vermögensfragen
staatlichen Verwaltung.
(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer ein-
heitlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bun- (2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. die Parteien beantragen, die Entscheidung oder be-
Beim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem stimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch
Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die
der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuwei-
besteht. sen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter
durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens- im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden,
fragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwal-
tung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen (3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im
Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Ent-
Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch das Gesetz vom scheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften
22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig,
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertra- wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstel-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, lung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
1150) mit Maßgaben fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer
Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszu-
ordnungsgesetzes unterlagen. Das Bundesamt nimmt § 30a
diese Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängigen Ausschlussfrist
Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Partei-
en und Massenorganisationen der Deutschen Demokrati- (1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
schen Republik wahr. Satz 2 findet keine Anwendung, sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8
wenn die in Satz 1 genannten Vermögenswerte nach den können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche
Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes über- Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet
tragen worden sind. Im Übrigen bleiben die Aufgaben der werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann,
Treuhandanstalt und der Kommission nach den §§ 20a wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust
und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokra- beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgeho-
tischen Republik und den Maßgaben des Einigungsver- ben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1
trages unberührt. nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der
Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer
(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1
fragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die ver-
nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabili-
mögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz
tierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht
nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Ver-
Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde
anlassung der bislang zuständigen Behörde kann das
an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein.
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese
Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle
ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren
eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder
auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu
getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3
bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach
Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung
§ 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfah-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
ren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung
(4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens- bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992
fragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfah- (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesre-
rens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des publik Deutschland übergegangen sind, keine Anwen-
Aufgebots im Bundesanzeiger. dung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückga-
Abschnitt VI be nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahren-
Verfahrensregelungen beschleunigungsgesetzes gestellt werden.
§ 30 (3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Ver-
waltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16
Antrag Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn
zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 225
Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch lung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992
bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die
offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidun-
die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 gen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Ame-
Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang rika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische
eines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten
teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zu-
genannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14 grunde gelegt worden sind.
Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechts-
änderungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder
staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inte-
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rücküber- ressen durch den Ausgang des Verfahrens berührt wer-
tragung des Eigentums an Grundstücken können Anträ- den können, über die Antragstellung, auf Antrag unter
ge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner
und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrund- Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren
stücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Ent- hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines
scheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener
mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüg-
staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur lich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und
Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig auf- des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unter-
gehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Be- richten.
scheid über die Rückübertragung des Eigentums eine
Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhält- (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf
nisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die
über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfand- zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind.
rechts ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs.
Satz 2 entsprechend. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf
Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Be-
hörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung
§ 31 glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des
Pflichten der Behörde Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzuse-
hen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, der-
die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten zeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren
Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten
Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit un- umfassende Auskunft zu fordern.
verhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die
Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt
Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine
Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte ver- gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer
weigert. Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder
teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen
(1a) Vergleiche sind zulässig. der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 fin-
det Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstän-
(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert
de erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem
Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den
Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang
Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der
der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist
Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmen-
kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine
den Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vor-
fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden
behalten wird.
Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen
des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2
gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein An-
Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem
trag zurückgewiesen.
Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absat-
(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend ge- zes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsge-
macht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolg- richt zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die
ten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie
§ 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechen- ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
de Anwendung.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher
nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Re- Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und
rung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rege- des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
§ 32 (4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der
Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtig- belehrung zu versehen. § 3a des Verwaltungsverfahrens-
te Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegen- gesetzes findet keine Anwendung.
heit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. (5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Über-
Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum fest-
gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 gestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffe-
Abs. 7 oder § 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtig- nen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen
ten ist eine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu über- Regelungen in Bezug auf die zu übergebenden Vermö-
senden. Liegt der Behörde eine Mitteilung nach § 317 genswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unterneh-
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat sie dem men muss das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4
zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift der beabsich- bezeichneten Angaben enthalten. § 3a des Verwaltungs-
tigten Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen. verfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) (weggefallen) (5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde in-
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die nerhalb eines Monats nach Zustellung der beabsichtig-
Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, nach- ten Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a
dem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, ent- bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde
scheiden. diesen zusammen mit der Entscheidung über die Rück-
übertragung zu.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Ab-
schnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren (6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustel-
Rechten Betroffenen zuzustellen. Dies gilt nicht für die lung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt
Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Ab- wird. Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung
satz 1 Satz 1 und für die Erteilung der Auskunft nach Ab- bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßga-
satz 3. be des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt
(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft werden.
darlegt, können Namen und Anschriften der Antragsteller
sowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich (7) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden,
die Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der Mit- weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre,
teilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1 wider- nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein Aufge-
sprechen, die dann unbeschadet der nach anderen Vor- botsverfahren entsprechend § 332a Abs. 2 bis 5 des Las-
schriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt. Das tenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf der von der Be-
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist jeden hörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte
Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei aus dem Antrag.
Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach
Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung § 33a
nach Satz 1 beantragt.
Fälligkeit, Verzinsung
§ 33 (1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprü-
che sind einen Monat nach Bestandskraft der Entschei-
Entscheidung dung fällig. Steht der Anspruch dem Entschädigungs-
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat fonds zu und wird die Rückübertragung nicht angefoch-
der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die ten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Mona-
Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 te nach Zustellung der Entscheidung ein.
des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unbe- (2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen
rührt. die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschä-
(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Ent- digungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.
scheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, (3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungs-
gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung fonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist
offener Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnah- er mit 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen.
me. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen über das Landes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. § 34
Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der
Eigentumsübergang,
Finanzen.
Grundbuchberichtigung
(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und Löschung von Vermerken
und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu tref- über die staatliche Verwaltung
fen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung (1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermö-
des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Ver- genswert gehen auf den Berechtigten über, wenn
waltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschädi-
gung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unan-
nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes. fechtbar geworden ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 227
2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetz- tragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letz-
ten Zahlungsansprüche erfüllt oder ten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte,
die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen
3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Ab- wurden.
schnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet
sowie (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der
4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichs- Vermögenswert belegen ist.
gesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Rege-
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grund- lung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig,
stück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicher- in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das
heit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Ver- Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 be-
mögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in gründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
Höhe des festgesetzten Betrages nebst 4 Prozent Zinsen
hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entschei- (4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt
dung über die Rückübertragung des Eigentums an rang- oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet wor-
bereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berech- den, haben diese den Antrag unverzüglich an das zustän-
tigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Siche- dige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzu-
rungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab geben und den Antragsteller zu benachrichtigen.
Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsan-
spruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Ent- § 36
schädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem
Widerspruchsverfahren
Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstre-
ckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Ach- (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung
ten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben
die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-
Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, mungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann.
so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vor- Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustel-
merkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormer- lung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erhe-
kung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar ben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Wider-
geworden ist. spruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch
nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle
sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt
Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Ver- zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt,
waltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer
erforderlichen Berichtigungen des Grundbuchs. Dies gilt enthält.
auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Ent-
das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vor- scheidung ein anderer als der Widerspruchsführer
gesehenen Fällen werden nicht erhoben. beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des
Widerspruchsbescheides zu hören.
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnah-
men nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hin- (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit
sichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grund- einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustel-
stückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies len. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtre- Anwendung.
tung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und (4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des
ihre Rechtsnachfolger. Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesam-
Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, so- tes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertra-
weit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. genen Verfahren ergangen sind.
Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Be-
triebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge § 37
über.
Gerichtliches Verfahren
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1
eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetra-
entsprechend.
gene Schiffsbauwerke.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-
§ 35 geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
Örtliche Zuständigkeit Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung
mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Be-
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in schwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach
staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der An- die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf beprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des
die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechts- Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist
weg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfas- sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.
sungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 39
§ 38
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des § 40
Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
Verordnungsermächtigung
(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller.
Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zu- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
ziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechen- und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
den Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch nungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens
Entscheidung zur Sache mitentschieden. nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20
und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder
§ 38a der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmun-
gen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992
Schiedsgericht, Schiedsverfahren (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entschei-
dungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Ent- § 41
flechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsver-
trages zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfü- Überleitungsvorschrift
gungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus (1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2
Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögens-
zum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern er- wertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig ent-
nannt. schieden ist.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtli- (2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach
che Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilpro- § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. De-
zessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht zember 1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben
anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im wurden, sind als fristgerecht zu behandeln.
Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zustän-
dige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der (3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf
Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht. Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998
anhängig geworden sind, keine Anwendung.
(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines
Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 (4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004
Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der anhängig sind oder danach anhängig werden, tritt das
Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an
rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Partei- die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbe-
en nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungs- hörde oder des Widerspruchsausschusses, wenn vermö-
antrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit verein- gensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf
bartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzu-
nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Überga- wenden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 229
Elfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(11. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 28. Januar 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung darf ohne
Betätigung der dort genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit für
die Dauer der zulässigen Parkzeit halten, wer die für die Entrichtung der Parkge-
bühren und für die Überwachung der Parkzeit durch zusätzlich vorhandene elek-
tronische Vorrichtungen oder Einrichtungen, insbesondere durch Taschenpark-
uhren oder Mobiltelefone, notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Satz 1 fin-
det keine Anwendung, soweit eine dort genannte elektronische Vorrichtung oder
Einrichtung nicht funktionsfähig ist.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 9. Februar 2005
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Geset-
zes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch die Verord-
nung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Im Länderteil Saarland wird nach der Position „Universität des Saarlandes“ die
Position „Universitätsklinikum des Saarlandes“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Februar 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn