186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005
Gesetz
zur Neuordnung des Gentechnikrechts
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehr-
bringen
§ 16a Standortregister
Artikel 1 § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten
Änderung des Gentechnikgesetzes*) § 16c Beobachtung
§ 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma- Vierter Teil
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt Gemeinsame Vorschriften
geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni
§ 17 Verwendung von Unterlagen
2004 (BGBl. I S. 1248), wird wie folgt geändert:
§ 17a Vertraulichkeit von Angaben
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 17b Kennzeichnung
§ 18 Anhörungsverfahren
a) Die Angaben zum Ersten Teil werden wie folgt
gefasst: § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen
„Erster Teil § 20 Einstweilige Einstellung
Allgemeine Vorschriften § 21 Mitteilungspflichten
§ 22 Andere behördliche Entscheidungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehran-
§ 2 Anwendungsbereich sprüchen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 24 Kosten
§ 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Aus- § 26 Behördliche Anordnungen
schusses für gentechnische Arbeiten in gen-
§ 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden
technischen Anlagen
der Anmeldung
§ 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Aus- § 28 Unterrichtungspflicht
schusses für Freisetzungen und Inverkehrbrin-
gen § 28a Methodensammlung
§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflich- § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten
ten, Gefahrenvorsorge“. § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwal-
tungsvorschriften
b) Die Angaben zum Dritten, Vierten und Fünften Teil
werden wie folgt gefasst: § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundes-
oberbehörde
„Dritter Teil
Fünfter Teil
Freisetzung und Inverkehrbringen
Haftungsvorschriften
§ 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 32 Haftung
§ 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inver- § 33 Haftungshöchstbetrag
kehrbringen
§ 34 Ursachenvermutung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die § 36 Deckungsvorsorge
Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen
EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep- § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften“.
tember 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften „§ 1
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro- Zweck des Gesetzes
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217
S. 18), sind beachtet worden. Zweck dieses Gesetzes ist,
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1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben chung durchgeführter Transitverkehr, die
und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie
ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sach- das Verbringen in den Geltungsbereich des
güter vor schädlichen Auswirkungen gentechni- Gesetzes zum Zweck einer genehmigten kli-
scher Verfahren und Produkte zu schützen und nischen Prüfung gelten nicht als Inverkehr-
Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren bringen,“.
zu treffen,
d) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a
2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, und 6b eingefügt:
insbesondere Lebens- und Futtermittel, konven-
tionell, ökologisch oder unter Einsatz gentech- „6a. Umgang mit gentechnisch veränderten Or-
nisch veränderter Organismen erzeugt und in den ganismen
Verkehr gebracht werden können,
Anwendung, Vermehrung, Anbau, Lage-
3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Ent- rung, Beförderung und Beseitigung sowie
wicklung, Nutzung und Förderung der wissen- Verbrauch und sonstige Verwendung und
schaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Handhabung von zum Inverkehrbringen
Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.“ zugelassenen Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder
daraus bestehen,
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 6b. Risikomanagement
„4. das Inverkehrbringen von Produkten, die der von der Risikobewertung unterschiede-
gentechnisch veränderte Organismen enthal- ne Prozess der Abwägung von Alternativen
ten oder aus solchen bestehen; Tiere gelten bei der Vermeidung oder Beherrschung von
als Produkte im Sinne dieses Gesetzes.“ Risiken,“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
„(4) Dieses Gesetz lässt weitergehende Anfor-
derungen an das Inverkehrbringen von Produkten a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kom-
nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.“ mission“ die Wörter „für die Biologische Sicher-
heit“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absät-
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „zu über- ze 1 bis 4 ersetzt:
tragen,“ die Wörter „einschließlich Mikroorganis-
„(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kom-
men,“ angefügt.
mission für die Biologische Sicherheit (Kommissi-
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: on) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde
eine Sachverständigenkommission eingerichtet,
„3. gentechnisch veränderter Organismus
die aus einem Ausschuss für gentechnische
ein Organismus, mit Ausnahme des Men- Arbeiten in gentechnischen Anlagen und einem
schen, dessen genetisches Material in einer Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbrin-
Weise verändert worden ist, wie sie unter gen besteht. Die Ausschüsse treffen ihre Ent-
natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder scheidungen ohne Mitwirkung des jeweils ande-
natürliche Rekombination nicht vorkommt; ren Ausschusses, soweit durch Rechtsvorschrif-
gentechnisch veränderter Organismus ist ten nichts anderes bestimmt ist.
auch ein Organismus, der durch Kreuzung
oder natürliche Rekombination zwischen (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom
gentechnisch veränderten Organismen oder Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
mit einem oder mehreren gentechnisch ver- nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
änderten Organismen oder durch andere mit den Bundesministerien für Bildung und For-
Arten der Vermehrung eines gentechnisch schung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit
veränderten Organismus entstanden ist, und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Natur-
sofern das genetische Material des Organis- schutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von
mus Eigenschaften aufweist, die auf gen- drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
technische Arbeiten zurückzuführen sind,“. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und
nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Ver-
„6. Inverkehrbringen schwiegenheit verpflichtet.
die Abgabe von Produkten an Dritte, ein- (4) Die Kommission berichtet jährlich der
schließlich der Bereitstellung für Dritte, und Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über ihre
das Verbringen in den Geltungsbereich des Arbeit.“
Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gen-
technischen Arbeiten in gentechnischen c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm
Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen wird jeweils das Wort „Kommission“ durch das
bestimmt sind; unter zollamtlicher Überwa- Wort „Ausschüsse“ ersetzt.
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6. § 5 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demsel-
ben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestel-
„§ 5 len. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Auf-
Zusammensetzung und Aufgaben gaben erforderlich ist, können nach Anhörung der
des Ausschusses für gentechnische Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei
Arbeiten in gentechnischen Anlagen Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mit-
glieder berufen werden.
(1) Der Ausschuss für gentechnische Arbeiten in
(2) Der Ausschuss prüft und bewertet sicherheits-
gentechnischen Anlagen setzt sich zusammen aus:
relevante Fragen nach den Vorschriften dieses
1. zehn Sachverständigen, die über besondere und Gesetzes über Freisetzungen und Inverkehrbringen,
möglichst auch internationale Erfahrungen in den gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesre-
Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virolo- gierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fra-
gie, Genetik, Hygiene, Ökologie und Sicherheits- gen zu Freisetzungen und Inverkehrbringen. Bei sei-
technik verfügen; von diesen müssen mindestens nen Empfehlungen soll der Ausschuss auch den
sechs auf dem Gebiet der Neukombination von Stand der internationalen Entwicklung auf dem
Nukleinsäuren arbeiten; jeder der genannten Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen
Bereiche muss durch mindestens einen Sachver- berücksichtigen.“
ständigen vertreten sein;
7. § 6 wird wie folgt geändert:
2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen
der Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wirtschaft, des Umweltschutzes, des Verbrau- „(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder
cherschutzes und der forschungsfördernden Or- betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt, gen-
ganisationen. technisch veränderte Organismen freisetzt oder
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist aus demsel- Produkte, die gentechnisch veränderte Organis-
ben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestel- men enthalten oder aus solchen bestehen, als
len. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Auf- Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbun-
gaben erforderlich ist, können nach Anhörung des denen Risiken für die in § 1 Nr. 1 genannten
Ausschusses in einzelnen Bereichen bis zu zwei Rechtsgüter vorher umfassend zu bewerten (Risi-
Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mit- kobewertung) und diese Risikobewertung und
glieder berufen werden. die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen
Abständen zu prüfen und, wenn es nach dem
(2) Der Ausschuss prüft und bewertet sicherheits- Prüfungsergebnis erforderlich ist, zu überarbei-
relevante Fragen nach den Vorschriften dieses ten, jedoch unverzüglich, wenn
Gesetzes über gentechnische Arbeiten und gentech-
nische Anlagen, gibt hierzu Empfehlungen und berät 1. die angewandten Sicherheitsmaßnahmen nicht
die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsre- mehr angemessen sind oder die der gentech-
levanten Fragen zu gentechnischen Arbeiten und nischen Arbeit zugewiesene Sicherheitsstufe
gentechnischen Anlagen. Bei seinen Empfehlungen nicht mehr zutreffend ist oder
soll der Ausschuss auch den Stand der internationa- 2. die begründete Annahme besteht, dass die
len Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Risikobewertung nicht mehr dem neuesten
Sicherheit angemessen berücksichtigen. Der Aus- wissenschaftlichen und technischen Kennt-
schuss veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu nisstand entspricht.
häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit
Bei der Risikobewertung durch die zuständige
den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Ver-
Bundesoberbehörde ist eine Verwendung von
gleichbarkeit im Bundesanzeiger.
Antibiotikaresistenzmarkern in gentechnisch ver-
§ 5a änderten Organismen, die Resistenz gegen in der
ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung ver-
Zusammensetzung wendete Antibiotika vermitteln, im Hinblick auf
und Aufgaben des Ausschusses die Identifizierung und die schrittweise Einstel-
für Freisetzungen und Inverkehrbringen lung der Verwendung von Antibiotikaresistenz-
(1) Der Ausschuss für Freisetzungen und Inver- markern in gentechnisch veränderten Organis-
kehrbringen setzt sich zusammen aus: men, die schädliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben
1. sechs Sachverständigen, die über besondere und können, für das Inverkehrbringen bis zum
möglichst auch internationale Erfahrungen in den 31. Dezember 2004 und für die Freisetzung bis
Bereichen der Mikrobiologie, Toxikologie, Gene- zum 31. Dezember 2008 besonders zu berück-
tik, Pflanzenzucht und Ökologie verfügen; der sichtigen.“
Bereich der Ökologie muss durch mindestens b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kommission“
zwei Sachverständige vertreten sein; durch die Wörter „Ausschüsse nach § 5 und § 5a“
2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen ersetzt.
der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umwelt-
schutzes, des Naturschutzes, des Verbraucher- 8. In § 7 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils
schutzes und der forschungsfördernden Organi- die Wörter „der Kommission“ durch die Wörter „des
sationen. Ausschusses nach § 5“ ersetzt.
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9. § 10 wird wie folgt geändert: 0,5 Prozent in dem Erzeugnis nicht überschreiten
und
a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. das Vorhandensein des gentechnisch verän-
„Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellung-
derten Organismus zufällig oder technisch
nahme unverzüglich ab.“
nicht zu vermeiden ist,
b) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden 2. bezüglich des gentechnisch veränderten Orga-
jeweils die Wörter „der Kommission“ durch die nismus durch den wissenschaftlichen Aus-
Wörter „dem Ausschuss nach § 5“ und in Ab- schuss der Gemeinschaft nach der Richtlinie
satz 5 Satz 4, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 2001/18/EG des Europäischen Parlaments
und 4 werden jeweils die Wörter „der Kommissi- und des Rates vom 12. März 2001 über die
on“ durch die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ absichtliche Freisetzung genetisch veränder-
ersetzt. ter Organismen in die Umwelt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
10. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro-
a) In Satz 1 werden die Wörter „eine Stellungnahme
päischen Parlaments und des Rates vom
der Kommission“ durch die Wörter „eine Stel-
22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24),
lungnahme des Ausschusses nach § 5“ ersetzt.
oder die Europäische Behörde für Lebens-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: mittelsicherheit spätestens sechs Monate
nach Inkrafttreten der Verordnung (EG)
„Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellungnah-
Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments
me unverzüglich ab.“
und des Rates über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel vom 22. Sep-
11. § 14 wird wie folgt geändert: tember 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) eine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: befürwortende Stellungnahme abgegeben
wurde,
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und es wird folgende 3. ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das
Nummer 4 angefügt: Inverkehrbringen nicht abgelehnt worden ist
und
„4. Produkte in den Verkehr bringt, die aus
freigesetzten gentechnisch veränderten 4. die Nachweisverfahren für den gentechnisch
Organismen gewonnen oder hergestellt veränderten Organismus nach Maßgabe
wurden, für die keine Genehmigung nach der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
Nummer 2 vorliegt.“ 1829/2003 öffentlich verfügbar sind.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens
„Die Änderung einer Freisetzung bedarf kei-
durch die zuständige Bundesoberbehörde stehen
ner Genehmigung, wenn die zuständige Bun-
Genehmigungen gleich, die von Behörden ande-
desoberbehörde feststellt, dass die Ände-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
rung keine wesentlichen Auswirkungen auf
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
die Beurteilung der Voraussetzungen nach
den Europäischen Wirtschaftsraum nach deren
§ 16 Abs. 1 hat. § 19 Satz 2 und 3 bleibt unbe-
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
rührt.“
2001/18/EG erteilt worden sind.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 2a
eingefügt: 12. § 15 wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit das Inverkehrbringen durch a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Regelun-
„§ 15
gen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Zulassungsantrag bei
die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Freisetzung und Inverkehrbringen“.
Kennzeichnung, Überwachung und Unterrich- b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 er-
tung der Öffentlichkeit mindestens gleichwertig setzt:
sind, gelten die Vorschriften des Dritten Teils, mit
Ausnahme der §§ 16a und 16b sowie § 17b Abs. 1 „(3) Wer einen Antrag auf Genehmigung des
und § 20 Abs. 2 nicht. Inverkehrbringens stellt, muss in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union ansässig sein oder
(2a) Auf das Inverkehrbringen eines Erzeugnis- einen dort ansässigen Vertreter benennen. Dem
ses, das für die unmittelbare Verwendung als Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungs-
Lebensmittel oder Futtermittel oder für die Verar- voraussetzungen erforderlichen Unterlagen bei-
beitung vorgesehen ist und Spuren eines gen- zufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere
technisch veränderten Organismus oder einer folgende Angaben enthalten:
Verbindung von gentechnisch veränderten Orga-
nismen enthält, finden die Vorschriften des Dritten 1. den Namen und die Anschrift des Betreibers,
Teils keine Anwendung, sofern die gentechnisch 2. die Bezeichnung und eine dem Stand der
veränderten Organismen einen Anteil in Höhe von Wissenschaft entsprechende Beschreibung
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des in Verkehr zu bringenden Produkts im 13. § 16 wird wie folgt geändert:
Hinblick auf die gentechnisch veränderten
spezifischen Eigenschaften; Unterlagen über a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
vorangegangene Arbeiten in einer gentechni- „(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen
schen Anlage und über Freisetzungen sind ist zu erteilen oder zu verlängern, wenn nach dem
beizufügen, Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck
3. eine Beschreibung der zu erwartenden Ver- des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche
wendungsarten und der geplanten räumli- Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten
chen Verbreitung, Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Im Falle eines
Antrags auf Verlängerung der Inverkehrbringens-
3a. Angaben zur beantragten Geltungsdauer der genehmigung gilt das Inverkehrbringen bis zum
Genehmigung, Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach
deren Maßgabe als vorläufig genehmigt, sofern
4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 ein-
ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wurde.“
schließlich einer Darlegung der möglichen
schädlichen Auswirkungen, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. eine Beschreibung der geplanten Maßnah- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
men zur Kontrolle des weiteren Verhaltens
oder der Qualität des in Verkehr zu bringen- aaa) Der erste Halbsatz wird Satz 1 und es
den Produkts, der entstehenden Reststoffe werden die Wörter „oder eines Inver-
und ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne, kehrbringens“ gestrichen.
5a. einen Beobachtungsplan unter Berücksichti- bbb) Der bisherige letzte Halbsatz wird
gung der Beobachtungspflicht nach § 16c durch folgenden Satz ersetzt:
einschließlich der Angaben zu dessen Lauf-
„Vor der Entscheidung über einen
zeit,
Antrag auf Genehmigung des Inver-
6. eine Beschreibung von besonderen Bedin- kehrbringens ist innerhalb von 90
gungen für den Umgang mit dem in Verkehr Tagen nach Eingang des Antrags durch
zu bringenden Produkt und einen Vorschlag die zuständige Bundesoberbehörde
für seine Kennzeichnung und Verpackung, ein Bewertungsbericht zu erstellen und
dem Antragsteller bekannt zu geben;
7. eine Zusammenfassung der Antragsunterla- über den Antrag ist nach Abschluss
gen gemäß der Entscheidung 2002/812/EG des Verfahrens nach den Artikeln 14,
des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festle- 15 und 18 der Richtlinie 2001/18/EG
gung – gemäß Richtlinie 2001/18/EG des (EG-Beteiligungsverfahren) unverzüg-
Europäischen Parlaments und des Rates – lich, jedoch spätestens innerhalb von
des Schemas für die Zusammenfassung der 30 Tagen schriftlich zu entscheiden.“
Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen
genetisch veränderter Organismen als Pro- bb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
dukte oder in Produkten (ABl. EG Nr. L 280
cc) Folgender Satz wird angefügt:
S. 37).
„Vor der Entscheidung über einen Antrag auf
(4) Der Antrag auf Verlängerung der Inverkehr-
Verlängerung der Inverkehrbringensgeneh-
bringensgenehmigung ist spätestens neun Mo-
migung ist durch die zuständige Bundes-
nate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen (Aus-
oberbehörde ein Bewertungsbericht zu
schlussfrist). Dem Antrag sind die zur Prüfung
erstellen und dem Antragsteller bekannt zu
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unter-
geben; über den Antrag ist unverzüglich nach
lagen müssen insbesondere folgende Angaben
Abschluss des Verfahrens nach Artikel 17 der
enthalten:
Richtlinie 2001/18/EG, jedoch spätestens
1. eine Abschrift der Inverkehrbringensgenehmi- innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu ent-
gung, scheiden.“
2. einen Bericht über die Ergebnisse der Beob- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
achtung,
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
3. über den Bericht nach Nummer 2 hinausge-
hende neue Informationen, die im Hinblick auf „Die Entscheidung über eine Freisetzung
die vom Produkt ausgehenden Gefahren für ergeht im Benehmen mit dem Bundesamt für
die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter dem Naturschutz und dem Robert Koch-Institut
Antragsteller bekannt geworden sind. sowie dem Bundesinstitut für Risikobewer-
tung; zuvor ist eine Stellungnahme der Biolo-
Hält der Antragsteller auf Grund der ihm vorlie- gischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
genden Erkenntnisse eine Änderung des bisheri- wirtschaft und, soweit gentechnisch verän-
gen Genehmigungsinhalts, insbesondere hin- derte Wirbeltiere oder gentechnisch verän-
sichtlich des Beobachtungsplans oder der Gel- derte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren
tungsdauer der Genehmigung, für erforderlich, angewendet werden, betroffen sind, auch
hat er in dem Antrag darauf hinzuweisen.“ des Friedrich-Loeffler-Institutes einzuholen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005 191
bb) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: 1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten
Organismus,
„Entscheidungen über die Erteilung oder Ver-
längerung der Genehmigung für ein Inver- 2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
kehrbringen einschließlich der Abgabe von
3. das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe
Bewertungsberichten und von Stellungnah-
der Freisetzungsfläche,
men zu Bewertungsberichten zuständiger
Behörden anderer Mitgliedstaaten ergehen 4. den Freisetzungszeitraum.
im Benehmen mit dem Bundesamt für Natur-
schutz, dem Robert Koch-Institut sowie dem Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung
Bundesinstitut für Risikobewertung; zuvor ist des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzu-
eine Stellungnahme der Biologischen Bun- teilen.
desanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, (3) Der geplante Anbau von gentechnisch verän-
soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere derten Organismen ist von demjenigen, der die Flä-
oder gentechnisch veränderte Mikroorganis- che bewirtschaftet, frühestens neun Monate, spätes-
men, die an Wirbeltieren angewendet wer- tens aber drei Monate vor dem Anbau der zuständi-
den, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler- gen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung
Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes ein- umfasst folgende Angaben:
zuholen.“
1. die Bezeichnung und den spezifischen Erken-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nungsmarker des gentechnisch veränderten
aa) die Wörter „die Kommission“ durch die Wör- Organismus,
ter „der Ausschuss nach § 5a“ ersetzt und 2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
bb) das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ durch 3. den Namen und die Anschrift desjenigen, der die
das Wort „Sicherheitsvorkehrungen“ ersetzt. Fläche bewirtschaftet,
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- 4. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der
fügt: Anbaufläche.
„(5a) Die Bestimmungen einer Genehmigung Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mit-
für das Inverkehrbringen sind auch von den übri- zuteilen.
gen am Inverkehrbringen des Produkts oder dem
Umgang damit Beteiligten zu beachten, soweit (4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers
diese sich auf den Verwendungszweck oder den umfasst:
Umgang mit dem Produkt, insbesondere seine 1. die Bezeichnung und den spezifischen Erken-
Anwendung, Beförderung oder Lagerung, bezie- nungsmarker des gentechnisch veränderten
hen, sofern die Genehmigung öffentlich bekannt Organismus,
gemacht wurde.“
2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
14. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16d eingefügt: 3. das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus
sowie die Flächengröße.
„§ 16a
Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des
Standortregister Registers werden im Wege des automatisierten Ab-
rufs über das Internet erteilt.
(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Aus-
wirkungen von freigesetzten gentechnisch veränder- (5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus
ten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers
Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Auskunft auch über die personenbezogenen Daten,
Information der Öffentlichkeit werden die nach soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzun- glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme
gen gentechnisch veränderter Organismen und die besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes
nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Anbau gentechnisch veränderter Organismen in Auskunft hat.
einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von
der zuständigen Bundesoberbehörde geführt und (6) Die registerführende Bundesoberbehörde hat
erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Angaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Regis- Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicher-
ter muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein heit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die
zugänglich sein. Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der
im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers
(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchfüh- gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der
rung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für Aus-
veränderten Organismen frühestens zwei Wochen, künfte nach Absatz 5 sind Verschlüsselungsverfah-
spätestens aber drei Werktage vor der Freisetzung ren anzuwenden. Die Daten des Bundesregisters
der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. werden nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrer erst-
Die Mitteilung umfasst folgende Angaben: maligen Speicherung gelöscht.
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(7) § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für 4. bei der Beförderung gentechnisch veränderter
juristische Personen entsprechend. Organismen die Verhinderung von Verlusten
sowie Vermischungen und Vermengungen mit
(8) Die Länder können eigene Standortregister ein- anderen Produkten, insbesondere durch räumli-
führen. che Trennung von anderen Produkten und Reini-
gung der mit den zur Beförderung der gentech-
§ 16b
nisch veränderten Organismen verwendeten
Umgang mit Beförderungsmittel und Behältnisse.
in Verkehr gebrachten Produkten
(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränder-
(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Pro- te Organismen enthalten oder daraus bestehen, für
dukte, die gentechnisch veränderte Organismen ent- erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder ver-
halten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverar- gleichbare Zwecke umgeht, muss die Zuverlässig-
beitet, soweit es sich um Tiere handelt, hält, oder keit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besit-
diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in zen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu
vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt, hat Vor- können.
sorge dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2
genannten Rechtsgüter und Belange durch die Über- (5) Wer Produkte, die gentechnisch veränderte
tragung von Eigenschaften eines Organismus, die Organismen enthalten oder daraus bestehen, in Ver-
auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Bei- kehr bringt, hat eine Produktinformation mitzuliefern,
mischung oder durch sonstige Einträge von gen- die die Bestimmungen der Genehmigung enthält,
technisch veränderten Organismen nicht wesentlich soweit diese sich auf den Umgang mit dem Produkt
beeinträchtigt werden. Die in Satz 1 genannten beziehen, und aus der hervorgeht, wie die Pflichten
Handlungen sind unzulässig, soweit auf Grund der nach Absatz 1 bis 3 erfüllt werden können.
Umstände des Einzelfalles die Erreichung der in § 1 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Nr. 2 genannten Belange nicht gewährleistet ist. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
(2) Beim Anbau von Pflanzen, beim sonstigen tes die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im
Umgang mit Pflanzen und bei der Haltung von Tieren Sinne des Absatzes 3, die Eignung von Person und
wird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Ein- Ausstattung nach Absatz 4 und die inhaltliche
haltung der guten fachlichen Praxis erfüllt. Gestaltung der Produktinformation nach Absatz 5
näher zu bestimmen.
(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit
dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 § 16c
erforderlich ist, insbesondere
Beobachtung
1. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflan-
(1) Wer als Betreiber Produkte, die aus gentech-
zen und bei der Herstellung und Ausbringung von
nisch veränderten Organismen bestehen oder solche
Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Orga-
enthalten, in Verkehr bringt, hat diese auch danach
nismen enthalten, Maßnahmen, um Einträge in
nach Maßgabe der Genehmigung zu beobachten,
andere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu
um mögliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 ge-
verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kultu-
nannten Rechtsgüter zu ermitteln.
ren und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu
vermeiden, insbesondere durch Mindestabstän- (2) Ziel der Beobachtung ist es,
de, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung oder
Nutzung von natürlichen Pollenbarrieren; dabei 1. zu bestätigen, dass eine Annahme über das Auf-
sind Aufzeichnungen zu führen über die Sorte des treten und die Wirkung einer etwaigen schädli-
gentechnisch veränderten Saat- oder Pflanzguts, chen Auswirkung eines gentechnisch veränder-
die Schläge des Betriebes, die Ausbringung von ten Organismus oder dessen Verwendung in der
Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Orga- Risikobewertung zutrifft (fallspezifische Beobach-
nismen enthalten und die pflanzenbaulichen tung), und
Maßnahmen, die auch nach Beendigung des
Anbaus solange fortzuführen sind, wie mit dem 2. das Auftreten schädlicher Auswirkungen des
Auftreten von Durchwuchs zu rechnen ist; gentechnisch veränderten Organismus oder des-
sen Verwendung auf die menschliche Gesundheit
2. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere oder die Umwelt zu ermitteln, die in der Risikobe-
die Verhinderung des Entweichens aus dem zur wertung nicht vorhergesehen wurden (allgemeine
Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindrin- Beobachtung).
gens anderer Tiere der gleichen Art in diesen
Bereich; (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
3. bei der Lagerung gentechnisch veränderter Orga- Grundsätze der Beobachtung von gentechnisch ver-
nismen die Verhinderung von Vermischungen und änderten Organismen durch den Betreiber in einer
Vermengungen mit anderen Produkten, insbe- Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere hinsicht-
sondere durch räumliche Trennung von anderen lich der Festlegung der Mindeststandards der Beob-
Produkten und Reinigung der mit den zur Lage- achtung, der Einbeziehung Dritter sowie der Einbe-
rung der gentechnisch veränderten Organismen ziehung bundesbehördlicher Beobachtungstätigkei-
verwendeten Lagerstätte und Behältnisse; ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005 193
§ 16d Wissenschaft oder zur Berücksichtigung von erst im
Verlauf der Beobachtung gewonnenen Erkenntnis-
Entscheidung sen erforderlich ist. Die §§ 48 und 49 des Verwal-
der Behörde bei Inverkehrbringen tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde entschei-
det im Rahmen der Genehmigung des Inverkehrbrin- 15. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
gens eines Produkts, das gentechnisch veränderte
Organismen enthält oder aus solchen besteht, über „§ 17b
1. den Verwendungszweck, Kennzeichnung
2. die besonderen Bedingungen für den Umgang (1) Produkte, die gentechnisch veränderte Orga-
mit dem Produkt und seine Verpackung, nismen enthalten oder aus solchen bestehen und in
Verkehr gebracht werden, sind auf einem Etikett oder
3. die Bedingungen für den Schutz besonderer Öko- in einem Begleitdokument entsprechend den auf
systeme, Umweltgegebenheiten oder geographi- Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14 erlassenen Vorschriften
schen Gebiete, über die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Dieses
Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“
4. die Kennzeichnung, zu kennzeichnen. Die Bundesregierung kann zur
5. die Anforderungen an die Einzelheiten der Beob- Umsetzung eines nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 in Ver-
achtung auf der Grundlage der Risikobewertung, bindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie
die Laufzeit des Beobachtungsplans, 2001/18/EG festgelegten Schwellenwertes für die
Kennzeichnung durch Rechtsverordnung mit Zu-
6. die Vorlagepflicht für Kontrollproben. stimmung des Bundesrates solche Produkte von der
Kennzeichnungspflicht ausnehmen, bei denen zufäl-
(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen wird
lige oder technisch nicht zu vermeidende Anteile von
für höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung
gentechnisch veränderten Organismen nicht ausge-
der Genehmigung erfolgt für zehn Jahre. Die Verlän-
schlossen werden können.
gerung kann für einen kürzeren oder längeren Zeit-
raum ausgesprochen werden. Im Falle eines gen- (2) Gentechnisch veränderte Organismen, die zu
technisch veränderten Organismus, der ausschließ- gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
lich als Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, bestimmt sind, sind mit dem Hinweis „Dieses Pro-
beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist mit der dukt enthält genetisch veränderte Organismen“ zu
Bekanntgabe der Eintragung der ersten diesen Orga- kennzeichnen. Die auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14
nismus enthaltenden Pflanzensorte in einen amtli- erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung von
chen nationalen Pflanzensortenkatalog gemäß der gentechnisch veränderten Organismen gelten ent-
Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 sprechend, soweit diese auf Organismen nach Satz 1
über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt- der Natur der Sache nach anwendbar sind. Die Bun-
schaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 193 S. 1), desregierung kann zur Umsetzung der Durchfüh-
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. rungsbestimmungen der Kommission oder des
1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-
Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 kel 26 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der
S. 1), und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung der Kommissi-
13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut on nach § 4 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert durch die mung des Bundesrates bestimmen, wie die Kenn-
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen zeichnung dieser Produkte durchgeführt wird.
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
(3) Die Vorschriften für die Kennzeichnung und
(ABl. EU Nr. L 268 S. 1). Wird das Inverkehrbringen
Verpackung von Produkten, die für das Inverkehr-
von forstlichem Vermehrungsgut genehmigt, so
bringen genehmigte gentechnisch veränderte Orga-
beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist mit der
nismen enthalten oder aus solchen bestehen, gelten
Bekanntgabe der Eintragung in ein amtliches natio-
nicht für Produkte, die für eine unmittelbare Verarbei-
nales Ausgangsmaterialregister gemäß der Richtlinie
tung vorgesehen sind und deren Anteil an genehmig-
1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999
ten gentechnisch veränderten Organismen nicht
über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
höher als 0,9 Prozent liegt, sofern dieser Anteil zufäl-
(ABl. EG 2000 Nr. 11 S. 17). Der Betreiber hat der
lig oder technisch nicht zu vermeiden ist. Die Bun-
zuständigen Bundesoberbehörde die Bekanntgabe
desregierung kann einen nach Artikel 21 Abs. 3 in
der Eintragung nach Satz 3 und 4 unverzüglich mit-
Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie
zuteilen.
2001/18/EG festgelegten niedrigeren Schwellenwert
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
soweit dies zur Abwehr nach dem Stand der Wissen- desrates festsetzen.“
schaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbrin-
gens unvertretbarer schädlicher Einwirkungen auf
16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich
ist, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 getroffene Ent- „(2) Besteht nach Erteilung einer Genehmigung
scheidung nachträglich ändern, soweit dies zur des Inverkehrbringens, auch einer nach § 14 Abs. 5
Anpassung der Beobachtungsmethoden, der Probe- gleichgestellten, auf Grund neuer oder zusätzlicher
nahme- oder Analyseverfahren an den Stand von Informationen, die Auswirkungen auf die Risikobe-
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005
wertung haben, oder auf Grund einer Neubewertung b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
der vorliegenden Informationen auf der Grundlage
„(3) Die Vorschriften nach § 34a des Bundes-
neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkennt-
naturschutzgesetzes sowie auf dieser Vorschrift
nisse ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass
beruhende Vorschriften der Länder bleiben unbe-
der gentechnisch veränderte Organismus eine
rührt.“
Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt darstellt, so kann die zuständige Bundes-
oberbehörde bis zur Entscheidung der Kommission 19. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften „(5) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen
nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 erlischt, wenn der Genehmigungsinhaber seinen
der Richtlinie 2001/18/EG das Ruhen der Genehmi- Wohnsitz oder seine Niederlassung aus dem Gebiet
gung ganz oder teilweise anordnen.“ der Europäischen Gemeinschaft verlegt, sofern er
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verlegung
17. § 21 wird wie folgt geändert: der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen
Behörde einen Vertreter benennt, der in einem Mit-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.“
fügt:
„(2a) Der zuständigen Bundesoberbehörde ist 20. In § 28a Abs. 1 wird das Wort „Kommission“ durch
jede beabsichtigte oder bekannt gewordene die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ er-
unbeabsichtigt eingetretene Änderung einer Frei- setzt.
setzung, die Auswirkungen auf die Beurteilung
der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 haben
21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kann, mitzuteilen.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „sicherheitsrelevan-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ter Sachverhalte“ durch die Wörter „von Sachver-
„(4) Der Betreiber hat nach Abschluss einer halten, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2
Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehör- genannten Rechtsgüter und Belange haben kön-
de die Ergebnisse der Freisetzung mitzuteilen, nen,“ ersetzt.
soweit diesen Erkenntnisse über eine Gefährdung
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kommission“
der in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter entnom-
durch die Wörter „des Ausschusses nach § 5“
men werden können. Dies gilt auch für Gefähr-
ersetzt.
dungen, die sich aus einem Inverkehrbringen
ergeben, wenn dieses beabsichtigt ist. Über die
22. § 30 wird wie folgt geändert:
Dauer der Mitteilungspflicht ist in der Genehmi-
gung zu entscheiden. Entscheidungen der Kom- a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort
mission oder des Rates der Europäischen „Kommission“ durch die Wörter „Ausschüsse
Gemeinschaften nach Artikel 10 in Verbindung nach den §§ 5 und 5a“ ersetzt.
mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG, b) In Absatz 2 Nr. 14 werden ersetzt:
die die Form der Mitteilungen nach Absatz 4 fest-
legen und vom Bundesministerium für Verbrau- aa) die Wörter „daß Angaben“ durch die Wörter
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im „welche Angaben“ und
Bundesanzeiger bekannt gemacht sind, sind bei bb) das Wort „Einwirkungen“ durch das Wort
der Erstellung der Mitteilungen zu beachten.“ „Auswirkungen“.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- c) In Absatz 5 wird das Wort „Kommission“ durch
fügt: die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“
„(4a) Der Betreiber hat der zuständigen Bun- ersetzt.
desoberbehörde über die Beobachtung des
Inverkehrbringens nach Maßgabe der Genehmi- 23. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
gung für das Inverkehrbringen zu berichten.“
„Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.“
fügt:
„(5a) Erhält der Betreiber neue Informationen 24. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
über Risiken für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten „§ 36a
Rechtsgüter und Belange, hat er diese, soweit die
Freisetzung und das Inverkehrbringen betroffen Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen
sind, der zuständigen Bundesoberbehörde (1) Die Übertragung von Eigenschaften eines
unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beru-
für die übrigen am Inverkehrbringen des Produkts hen, oder sonstige Einträge von gentechnisch verän-
oder am Umgang damit Beteiligten.“ derten Organismen stellen eine wesentliche Beein-
trächtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen
18. § 22 wird wie folgt geändert: Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des
Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder
a) In Absatz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 2
des sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere
Nr. 4 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 2“ ersetzt. 1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005 195
2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach (6) Inverkehrbringensgenehmigungen, die vor dem
anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die 17. Oktober 2002 erteilt wurden, erlöschen am
gentechnische Veränderung gekennzeichnet in 17. Oktober 2006, wenn nicht bis zum 17. Januar
den Verkehr gebracht werden dürfen oder 2006 eine Verlängerung beantragt worden ist.“
3. nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr
gebracht werden dürfen, die nach den für die Pro-
duktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschrif- Artikel 2
ten möglich gewesen wäre. Änderung
(2) Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis des Bundesnaturschutzgesetzes
nach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumut- Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002
bar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetz- (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
buchs. Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), wird wie
(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne folgt geändert:
von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es
nicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen 1. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen
„§ 34a
erfolgt.
(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen Gentechnisch veränderte Organismen
des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Auf
Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von
1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-
ihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung
men und
verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung
verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen 2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nut-
Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine zung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Pro-
Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher dukten, die gentechnisch veränderte Organismen
gemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.“ enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den
sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirt-
25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der
in seinen Auswirkungen den vorgenannten Hand-
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets
„1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 2 Europäischen Vogelschutzgebiets,
Nr. 15 eine Risikobewertung für eine weitere
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit
gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1
anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
nicht rechtzeitig durchführt,“.
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beein-
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. trächtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-
c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder erstmalig wenden.“
gentechnische Arbeiten durchführt“ gestrichen.
d) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 9 2. § 71 wird wie folgt geändert:
Abs. 4a oder 5,“ die Angabe „ § 16a Abs. 2 Satz 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 oder“ und nach
der Angabe „oder Abs. 5“ die Angabe „oder 5a b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Satz 1 oder 2“ eingefügt. „(2) Die Verpflichtung der Länder gemäß Ar-
e) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein tikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 34a bis
Komma ersetzt. zum 1. Mai 2006 zu erfüllen.“
f) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
gefügt: Artikel 3
„11a. entgegen § 25 Abs. 6 die Risikobewertung
Bekanntmachungserlaubnis
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder“.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
g) In Nummer 12 wird die Angabe „oder Abs. 3“
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gentech-
gestrichen.
nikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
26. In § 39 Abs. 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstra-
machen.
fe“ die Wörter „von drei Monaten“ eingefügt.
27. Dem § 41 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
Artikel 4
fügt:
Inkrafttreten
„(5) § 14 Abs. 2a ist mit Ablauf von drei Jahren ab
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mehr anzuwenden. Kraft.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005 197
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Nationalpark Bayerischer Wald“)
Vom 21. Januar 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt eine Baumscheibe, in welche die
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesre- Flächenumrisse des Nationalparks mit seinen wesentli-
gierung beschlossen, eine deutsche Euro-Gedenkmünze chen Landschaftselementen integriert sind.
„Nationalpark Bayerischer Wald“ im Nennwert von
10 Euro prägen zu lassen. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUN-
DESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Europaster-
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, darun- ne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die
ter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä- Jahreszahl „2005“ und das Münzzeichen „D“ des Bayeri-
gung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, Mün- schen Hauptmünzamtes, München.
chen. Die Münze wird ab dem 7. April 2005 in den Verkehr
gebracht. Sie besteht aus eine Legierung von 925 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Inschrift:
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von „GRENZENLOSE WALDWILDNIS“.
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
und wird von einem schützenden, glatten Rand umge- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Bodo Bro-
ben. schat, Berlin.
Berlin, den 21. Januar 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel