Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3475
Verordnung
über die Gewährung von Leistungsentgelten
an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG
(Postleistungsentgeltverordnung – PostLEntgV)
Vom 12. Dezember 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechts- §3
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, Ermittlung des Niederlassungsbudgets
2353), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes für die Beamtinnen und Beamten
vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) neu gefasst des einfachen und des mittleren Dienstes
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-
zen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post (1) Jedem Betrieb im Sinne des Zuordnungstarifver-
AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des trages (Organisationseinheit) wird für jede Besoldungs-
Innern: gruppe ein Budget zugewiesen.
(2) Das Budget für jede Besoldungsgruppe errechnet
sich aus dem Betrag in Höhe von 60 Prozent des monat-
§1 lichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungs-
gruppe multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurch-
Persönlicher Geltungsbereich, schnitt in dieser Besoldungsgruppe beschäftigten Be-
leistungsbezogene Entgelte amtinnen und Beamten, wobei einzelne Teilzeitanteile zu
einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst werden.
Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationsein-
bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein
heit unterrichtet unmittelbar nach Zuweisung der Bud-
nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt
gets schriftlich den Betriebsrat der Organisationseinheit
(Leistungsentgelt) gewährt werden. Daneben können
über die dem jeweiligen Budget zugrunde liegenden
Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den
Daten (Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten
§§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom
Beamtinnen und Beamten, Verhältnis der Besoldungs-
3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch die Ver-
gruppen zueinander) und die Höhe der zugewiesenen
ordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geän-
Budgets je Besoldungsgruppe.
dert worden ist, gewährt werden.
§4
§2 Ermittlung des Zahlbetrages
für die Beamtinnen und Beamten
Leistungsentgelt des einfachen und des mittleren Dienstes
(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen
(1) Das Leistungsentgelt (§ 1 Satz 1) wird als Jahres- und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede
betrag für im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Leis- Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit geson-
tungen gewährt. Seine Höhe wird für Beamtinnen und dert die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamt-
Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes auf der beurteilungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:
Grundlage einer Leistungsbeurteilung (§ 5), für die üb-
rigen Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilungsstufe Faktor
Gesamtbeurteilung (§ 7) ermittelt.
erfüllt nicht die Anforderungen .................... 0
(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Leistungsent-
gelts ist die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des erfüllt voll und ganz die Anforderungen ...... 1
Beamten am 1. Dezember des abgelaufenen Kalender-
jahres. übertrifft die Anforderungen ........................ 2
(3) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen übertrifft deutlich die Anforderungen .......... 3
für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum
folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist Teilzeitkräfte werden auf Vollzeitkräfte umgerechnet.
grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt (2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Besol-
wird nicht auf die Besoldung angerechnet. dungsgruppe entfallenden Budget nach § 3 und dem
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nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Gesamtergebnis amtin oder des Beamten auf folgenden Prozentsatz des
dieser Besoldungsgruppe ergibt den auf die Beamtinnen Richtbetrages:
und Beamten dieser Besoldungsgruppe mit der Gesamt-
beurteilungsstufe „erfüllt voll und ganz die Anforderun- Prozent-
gen“ jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsent- satz des
Gesamtbeurteilungsstufe
gelts. Für die Gesamtbeurteilungsstufe „übertrifft die Richt-
Anforderungen“ wird dieser Betrag verdoppelt und für betrages
die Gesamtbeurteilungsstufe „übertrifft deutlich die An-
forderungen“ verdreifacht. Bei der Gesamtbeurteilungs- 1. erfüllt nicht die Anforderungen ................. 0
stufe „erfüllt nicht die Anforderungen“ ergibt sich kein
Zahlbetrag. 2. erfüllt annähernd die Anforderungen ........ 75
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsent-
gelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei 3. erfüllt voll und ganz die Anforderungen .... 100
Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeits-
zeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde 4. übertrifft die Anforderungen ..................... 125
gelegt worden ist.
(4) Der Anspruch auf das Leistungsentgelt vermindert 5. übertrifft deutlich die Anforderungen ....... 200
sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem
Beamten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minde- (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
rung beträgt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel. Dabei
werden Zeiten ohne Bezüge zusammengezählt und der §7
Monat zu 30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen Gesamtbeurteilung
steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mut- der Beamtinnen und Beamten
terschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit des gehobenen und des höheren Dienstes
unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölf-
(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Tei-
ten Lebensmonats des Kindes.
len aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbe-
wertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes
§5
bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbe-
Durchführung der Leistungsbeurteilung urteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet.
für die Beamtinnen und Beamten des
(2) Bis zum 15. April des auf den Beurteilungszeitraum
einfachen und des mittleren Dienstes
folgenden Jahres erhält der Betriebsrat der jeweiligen
(1) Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung ei- Organisationseinheit eine auf Besoldungsgruppen bezo-
nes Formblatts nach festgelegten Beurteilungskriterien gene Zusammenstellung der Gesamtbeurteilungsstufen
durch Punktevergabe vorzunehmen. Die sich aus der in anonymisierter Form.
Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist
einer Gesamtbeurteilungsstufe im Sinne des § 4 Abs. 1 §8
zuzuordnen. Leistungsbeurteilung
(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der der Beamtinnen und Beamten
Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, nimmt die Leis- des gehobenen und höheren Dienstes
tungsbeurteilung im Januar des auf den Beurteilungs- (1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf
zeitraum folgenden Jahres vor und gibt sie der Beamtin den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Ver-
oder dem Beamten spätestens zum 15. Februar dessel- wendung von Formblättern nach festgelegten Beurtei-
ben Jahres im Rahmen eines Gesprächs bekannt. Dies lungskriterien und Beurteilungsstufen.
kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftrag-
ten geschehen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber
der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr
(3) Der Betriebsrat erhält bis Ende Februar desselben oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am
Jahres eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Leis- 15. Februar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden
tungsbeurteilungen der einzelnen Besoldungsgruppen in Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch
anonymisierter Form. durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten gesche-
hen.
§6
Ermittlung des Zahlbetrages §9
für die Beamtinnen und Beamten Zielbewertung
des gehobenen und des höheren Dienstes der Beamtinnen und Beamten
(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des des gehobenen und des höheren Dienstes
Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetra- (1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhält-
ges ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrund- nis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und
gehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt
der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des entsprechend.
monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grund- (2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Ziel-
gehalt. bewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten.
(2) Die Höhe des Leistungsentgelts beläuft sich in Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem
Abhängigkeit von der Gesamtbeurteilungsstufe der Be- Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3477
§ 10 (3) Die Schlichtungsstelle ist paritätisch mit je zwei
von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten
Zielvereinbarung Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterinnen
für die Beamtinnen und Beamten oder Vertreter der Dienststelle, die die Leistungsbeurtei-
des gehobenen und des höheren Dienstes lung oder die Gesamtbeurteilung vorgenommen oder
(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Schlich-
Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr tungsstelle sein.
oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums (4) Die Schlichtungsstelle hat die Dienstvorgesetzten-
schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch befugnisse wahrnehmende Stelleninhaberin oder den
eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stellen-
Die Zielvereinbarung nennt bis zu drei Ziele für den Beur- inhaber sowie die beurteilte Beamtin oder den beurteilten
teilungszeitraum. Dies können quantitative oder qualita- Beamten vor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf
tive individuelle Ziele oder Gruppenziele sein. Die Ziele eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken.
müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar Kann eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die
auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Ein-
dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Tritt ein Ereignis gang der Gegenvorstellung bei der Schlichtungsstelle
ein, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht eine Empfehlung auszusprechen und schriftlich zu be-
von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind gründen. Sie übermittelt die Empfehlung einschließlich
die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser der Begründung der Stelleninhaberin oder dem Stellen-
Verordnung einvernehmlich anzupassen. inhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvor-
(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der gesetzten zur Entscheidung.
Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr
oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein § 12
Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch Konfliktregelung
durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten gesche- für die Zielvereinbarung
hen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Ge-
Für das Schlichtungsverfahren über die Zielvereinba-
spräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur
rung gilt § 11 entsprechend.
Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder
dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitge-
teilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig § 13
wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeord- Übergangsregelungen
neten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder (1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und
der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonder-
ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums zuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie 2004 erhalten
Gespräche über den Stand der Erreichung der verein- hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jähr-
barten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei lichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz
soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt
wie die Ziele besser erreicht werden können. worden wären, abzüglich der im Jahr 2004 infolge des
(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Post-
des Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im personalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach
zweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Ziel- dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszah-
vereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande, lung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen 2004
findet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Ge- von der Deutschen Post AG eine Sonderzahlung nach
samtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungs- dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die
beurteilung. Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf
die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalender-
monats fällig.
§ 11
(2) In den Jahren 2005 und 2006 erhalten die Beam-
Schlichtungsverfahren für tinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
die Leistungs- und Gesamtbeurteilung eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monat-
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die lichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie
Leistungsbeurteilung nach § 5 innerhalb einer Aus- am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Be-
schlussfrist von einer Woche und die Gesamtbeurteilung amtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B
nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wo- erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des
chen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich mit kurzer Be- monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der
gründung bei der die Dienstvorgesetztenbefugnisse sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. Ein
wahrnehmenden Stelleninhaberin oder dem die Dienst- Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.
vorgesetztenbefugnisse wahrnehmenden Stelleninha- (3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1
ber Gegenvorstellung erheben. Diese oder dieser leitet und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr
die Gegenvorstellung unverzüglich an die Schlichtungs- 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent
stelle weiter. vermindert wird.
(2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird (4) Im Jahr 2007 wird zur Berechnung des Budgets
in jeder Organisationseinheit eine Schlichtungsstelle ge- abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von
bildet. 15 Prozent und im Jahr 2008 von 30 Prozent des monat-
3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
lichen Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe § 14
zugrunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt
abweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2007 25 Prozent und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Ab- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005
satz 2. in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagenverord-
(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 nung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch
wird zusammen mit den Bezügen für Dezember des die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650)
jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den geändert worden ist, treten am Tag der Verkündung
Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verord- dieser Verordnung für die bei der Deutschen Post AG
nung folgenden Kalendermonats. beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3479
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 13. Dezember 2005
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b und des § 29 Abs. 2 Nr. 2,
jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert:
1. § 3c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169),
die zuletzt durch die Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004 (ABl. EU Nr. L 294
S. 28) geändert worden ist,“ durch die Wörter „oder Anlage 7a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
2. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 3 in Verbindung mit Anlage 3 in der bis zum
23. Dezember 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. März 2006 in den Verkehr gebracht
werden.“
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 663 wird die Angabe „106325-08-0“ durch die Angabe „133855-98-8“ ersetzt.
b) In Nummer 1107 werden vor dem Wort „Solvent“ die Buchstaben „C.I.“ eingefügt.
c) In Nummer 1131 wird am Ende die Angabe „(EG-Nr. 400-810-8)“ angefügt.
d) In Nummer 1132 wird am Ende die Angabe „(EG-Nr. 417-470-1)“ angefügt.
e) Folgende Nummern werden angefügt:
„1133. Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) (CAS-Nr. 8023-88-9) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff
1134. 7-Ethoxy-4-Methylcumarin (CAS-Nr. 87-05-8) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff
1135. Hexahydrocumarin (CAS-Nr. 700-82-3) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff
1136. Perubalsam (INCI-Bezeichnung: Myroxylon pereirae; CAS-Nr. 8007-00-9) bei Verwendung als Duftin-
haltsstoff“.
4. In Anlage 2 Teil C Spalte g wird jeweils
a) bei den Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 17, 23, 30, 34, 40 bis 43, 45, 46, 51 bis 54, 57, 59 und 60 die Angabe
„31. 12. 2005“ durch die Angabe „31. 08. 2006“ und
b) bei den Nummern 3 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 18 bis 22, 24 bis 29, 31 bis 33, 35 bis 39, 44, 47 bis 50, 55, 56 und 58 die
Angabe „31. 12. 2005“ durch die Angabe „31. 12. 2006“
ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 zur Anpassung der Anhänge II, IV und VI der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 158 S. 17), 2005/52/EG der Kommission vom
9. September 2005 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl.
EU Nr. L 234 S. 9) und 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie 76/768/EWG (ABl. EU Nr.
L 294 S. 28).
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
5. In Anlage 3 Teil A werden die Nummern 12, 50 und 56 aufgehoben.
6. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 53 werden in Spalte d die Wörter „Nur in Mitteln, die ausgespült werden“ durch die Wörter
„1. abzuspülende Mittel, 2. Mittel, die auf der Haut verbleiben, ausgenommen Mittel zur oralen Anwendung“
ersetzt.
b) Folgende Nummer 57 wird angefügt:
a b c d e
„57 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon (INCI- 0,01 %“.
Bezeichnung: Methylisothiazolinone)
7. In Anlage 7 Teil A werden in Nummer 28
a) in Spalte c nach der Angabe „10 %“ die Wörter „in Sonnenschutzmitteln“ angefügt und
b) in Spalte d die Wörter „Nur in Sonnenschutzmitteln“ gestrichen.
8. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt:
„Anlage 7a
(zu § 3c)
Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch
In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der
Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderung
der Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2005 zur Änderung von Anhang IX der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Verfügung stehen und nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
licher Stoffe verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden
ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur
teilweise ersetzen kann.
Laufende Nummer Validierte Ersetzt Tierversuche
Alternativmethode vollständig/teilweise
a b c
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3481
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld für das Jahr 2006
Vom 14. Dezember 2005
Auf Grund des § 182 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182 durch Artikel 1 Nr. 98 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) und § 214 Abs. 2 Satz 1
durch Artikel 1 Nr. 59 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443)
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
§1
Für das Jahr 2006 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurz-
arbeitergeld und Winterausfallgeld aus der dieser Verordnung als Anlage beige-
fügten Tabelle.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2005
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 12,80
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,00
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 25,60
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 34,00
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 38,40
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 51,00
80,– 1 63,20 63,20 63,20 62,70 51,20
80,– 2 80,00 80,00 80,00 79,50 68,00
100,– 1 79,00 79,00 79,00 75,50 64,00
100,– 2 100,00 100,00 100,00 96,50 85,00
120,– 1 94,80 94,80 94,80 88,30 76,80
120,– 2 120,00 120,00 120,00 113,50 102,00
140,– 1 110,60 110,60 110,60 101,10 89,60
140,– 2 140,00 140,00 140,00 130,50 119,00
160,– 1 126,40 126,40 126,40 113,90 102,40
160,– 2 160,00 160,00 160,00 147,50 136,00
180,– 1 142,20 142,20 142,20 126,70 115,20
180,– 2 180,00 180,00 180,00 164,50 153,00
200,– 1 158,00 158,00 158,00 139,50 128,00
200,– 2 200,00 200,00 200,00 181,50 170,00
220,– 1 173,80 173,80 173,80 152,30 140,80
220,– 2 220,00 220,00 220,00 198,50 187,00
240,– 1 189,60 189,60 189,60 165,10 153,60
240,– 2 240,00 240,00 240,00 215,50 204,00
260,– 1 205,40 205,40 205,40 177,90 166,40
260,– 2 260,00 260,00 260,00 232,50 221,00
280,– 1 221,20 221,20 221,20 190,70 179,20
280,– 2 280,00 280,00 280,00 249,50 238,00
300,– 1 237,00 237,00 237,00 203,50 192,00
300,– 2 300,00 300,00 300,00 266,50 255,00
320,– 1 252,80 252,80 252,80 216,30 204,80
320,– 2 320,00 320,00 320,00 283,50 272,00
340,– 1 268,60 268,60 268,60 229,10 217,60
360,– 1 284,40 284,40 284,40 241,90 230,40
380,– 1 300,20 300,20 300,20 254,70 243,20
400,– 1 316,00 316,00 316,00 267,50 256,00
420,– 1 331,80 331,80 331,80 280,30 268,80
440,– 1 347,60 347,60 347,60 293,10 281,60
460,– 1 363,40 363,40 363,40 305,90 294,40
480,– 1 379,20 379,20 379,20 318,70 307,20
500,– 1 395,00 395,00 395,00 331,50 320,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3483
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
520,– 1 410,80 410,80 410,80 344,30 332,80
540,– 1 426,60 426,60 426,60 357,10 345,60
560,– 1 442,40 442,40 442,40 369,90 357,80
580,– 1 458,20 458,20 458,20 382,70 370,00
600,– 1 474,00 474,00 474,00 395,50 382,20
620,– 1 489,80 489,80 489,80 408,20 394,40
640,– 1 505,60 505,60 505,60 420,40 406,60
660,– 1 521,40 521,40 521,40 432,60 418,80
680,– 1 537,20 537,20 537,20 444,80 431,00
700,– 1 553,00 553,00 553,00 457,00 443,20
720,– 1 568,80 568,80 568,80 469,20 455,40
740,– 1 584,60 584,60 584,60 481,40 467,60
760,– 1 600,40 600,40 600,40 493,60 480,14
780,– 1 616,20 616,20 616,20 505,80 486,97
800,– 1 632,00 632,00 632,00 518,00 493,89
820,– 1 647,80 647,80 647,80 530,20 500,81
840,– 1 663,60 663,60 663,60 541,75 507,73
860,– 1 679,40 679,40 679,40 548,68 514,74
880,– 1 695,20 695,20 695,20 555,60 521,66
900,– 1 710,84 711,00 711,00 562,51 528,58
920,– 1 724,14 726,80 726,80 569,53 535,50
940,– 1 737,52 742,60 742,60 576,44 542,42
960,– 1 750,74 758,40 758,40 583,37 549,43
980,– 1 763,95 774,20 774,20 590,29 556,35
1 000,– 1 777,09 790,00 790,00 597,20 563,27
1 020,– 1 790,14 805,80 805,80 604,22 570,19
1 040,– 1 802,60 820,35 821,60 611,13 577,11
1 060,– 1 814,90 833,15 837,40 618,06 584,12
1 080,– 1 827,12 845,87 853,20 624,98 591,04
1 100,– 1 839,34 858,50 869,00 631,89 597,96
1 120,– 1 851,39 871,05 884,80 638,91 605,76
1 140,– 1 863,44 883,52 900,60 645,82 614,17
1 160,– 1 875,32 895,82 916,40 652,75 622,59
1 180,– 1 887,20 908,12 932,20 659,67 630,83
1 200,– 1 898,92 920,34 948,00 667,73 639,25
1 220,– 1 910,64 932,47 963,80 676,15 647,66
1 240,– 1 922,19 944,52 979,60 684,56 656,08
1 260,– 1 933,74 956,49 995,40 692,80 664,49
1 280,– 1 945,20 968,45 1 011,20 701,21 672,91
1 300,– 1 956,50 980,17 1 027,00 709,63 681,49
1 320,– 1 967,80 991,97 1 042,80 718,04 690,09
1 340,– 1 978,44 1 003,10 1 058,60 726,46 698,68
1 360,– 1 987,70 1 013,90 1 074,40 735,05 707,26
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 380,– 1 996,81 1 024,54 1 090,20 743,64 715,86
1 400,– 1 1 005,91 1 035,09 1 106,00 752,05 724,45
1 420,– 1 1 014,91 1 045,47 1 121,80 760,65 733,22
1 440,– 1 1 023,90 1 055,61 1 137,60 769,24 741,98
1 460,– 1 1 033,14 1 064,71 1 153,40 777,82 750,57
1 480,– 1 1 042,87 1 073,80 1 169,20 786,42 759,17
1 500,– 1 1 052,60 1 082,81 1 185,00 795,36 767,58
1 520,– 1 1 062,34 1 091,81 1 200,80 803,96 776,00
1 540,– 1 1 071,99 1 100,81 1 216,60 812,54 784,41
1 560,– 1 1 081,54 1 110,29 1 232,40 821,13 792,83
1 580,– 1 1 091,19 1 120,12 1 248,20 829,73 801,24
1 600,– 1 1 100,84 1 129,85 1 264,00 837,96 809,48
1 620,– 1 1 111,18 1 140,38 1 279,80 846,38 817,89
1 640,– 1 1 121,53 1 150,90 1 295,60 854,97 825,96
1 660,– 1 1 131,89 1 161,33 1 311,40 863,21 834,02
1 680,– 1 1 142,23 1 171,77 1 327,20 871,44 842,08
1 700,– 1 1 152,49 1 182,21 1 343,00 879,69 850,15
1 720,– 1 1 162,84 1 192,64 1 356,47 887,93 858,39
1 740,– 1 1 173,02 1 203,00 1 369,94 895,99 866,27
1 760,– 1 1 183,28 1 213,34 1 383,24 904,23 874,16
1 780,– 1 1 193,45 1 223,69 1 396,54 912,12 882,05
1 800,– 1 1 203,80 1 234,13 1 409,84 920,18 889,94
1 820,– 1 1 214,06 1 244,57 1 422,97 928,07 897,64
1 840,– 1 1 224,32 1 254,92 1 436,27 935,96 905,36
1 860,– 1 1 234,58 1 265,26 1 449,40 943,85 913,07
1 880,– 1 1 244,84 1 275,62 1 462,54 951,73 920,78
1 900,– 1 1 255,02 1 285,96 1 475,84 959,44 928,14
1 920,– 1 1 265,19 1 296,31 1 488,80 967,33 935,86
1 940,– 1 1 275,36 1 306,57 1 501,94 974,87 943,22
1 960,– 1 1 285,54 1 316,83 1 515,07 982,40 950,75
1 980,– 1 1 295,62 1 327,09 1 528,04 990,12 958,11
2 000,– 1 1 305,70 1 337,27 1 541,00 997,64 965,65
2 020,– 1 1 315,80 1 347,53 1 553,97 1 005,18 972,83
2 040,– 1 1 325,88 1 357,61 1 566,94 1 012,54 980,19
2 060,– 1 1 335,88 1 367,79 1 579,24 1 019,90 987,38
2 080,– 1 1 345,87 1 377,97 1 591,37 1 027,44 994,56
2 100,– 1 1 355,87 1 388,05 1 603,67 1 034,62 1 001,57
2 120,– 1 1 365,87 1 398,13 1 615,80 1 041,80 1 008,75
2 140,– 1 1 375,78 1 408,22 1 627,94 1 049,16 1 015,76
2 160,– 1 1 385,68 1 418,22 1 639,90 1 056,36 1 022,86
2 180,– 1 1 395,60 1 428,30 1 652,04 1 063,36 1 029,78
2 200,– 1 1 405,42 1 438,22 1 664,00 1 070,37 1 036,79
2 220,– 1 1 415,33 1 448,21 1 675,97 1 077,55 1 043,71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3485
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 240,– 1 1 425,15 1 458,21 1 687,77 1 084,56 1 050,62
2 260,– 1 1 434,98 1 468,11 1 699,74 1 091,57 1 057,55
2 280,– 1 1 444,71 1 478,03 1 711,54 1 098,49 1 064,47
2 300,– 1 1 454,53 1 487,94 1 723,34 1 105,41 1 071,48
2 320,– 1 1 464,26 1 497,76 1 734,97 1 112,33 1 078,40
2 340,– 1 1 474,00 1 507,67 1 746,77 1 119,25 1 085,31
2 360,– 1 1 483,64 1 517,40 1 758,40 1 126,26 1 092,24
2 380,– 1 1 493,38 1 527,22 1 770,04 1 133,18 1 099,16
2 400,– 1 1 502,93 1 536,96 1 781,67 1 140,10 1 106,17
2 420,– 1 1 512,58 1 546,77 1 793,14 1 147,02 1 113,09
2 440,– 1 1 522,22 1 556,51 1 804,60 1 153,94 1 120,00
2 460,– 1 1 531,79 1 566,16 1 816,07 1 160,95 1 126,93
2 480,– 1 1 541,34 1 575,89 1 827,54 1 167,87 1 133,85
2 500,– 1 1 550,89 1 585,54 1 838,84 1 174,79 1 140,86
2 520,– 1 1 560,46 1 595,18 1 850,30 1 181,71 1 147,78
2 540,– 1 1 569,93 1 604,83 1 861,60 1 188,63 1 154,69
2 560,– 1 1 579,40 1 614,38 1 872,74 1 195,64 1 161,62
2 580,– 1 1 588,87 1 624,03 1 884,04 1 202,56 1 168,54
2 600,– 1 1 598,34 1 633,59 1 895,17 1 209,48 1 175,55
2 620,– 1 1 607,71 1 643,06 1 906,00 1 216,40 1 182,47
2 640,– 1 1 617,10 1 652,62 1 916,21 1 223,32 1 189,38
2 660,– 1 1 626,49 1 662,09 1 926,01 1 230,33 1 196,31
2 680,– 1 1 635,78 1 671,56 1 935,21 1 237,25 1 203,23
2 700,– 1 1 645,16 1 681,03 1 944,21 1 244,17 1 210,24
2 720,– 1 1 654,45 1 690,41 1 953,20 1 251,09 1 217,16
2 740,– 1 1 663,74 1 699,79 1 962,40 1 258,01 1 224,07
2 760,– 1 1 672,95 1 709,18 1 971,41 1 265,02 1 231,00
2 780,– 1 1 682,16 1 718,55 1 980,41 1 271,94 1 237,92
2 800,– 1 1 691,36 1 727,94 1 989,21 1 278,86 1 244,93
2 820,– 1 1 700,57 1 737,23 1 998,21 1 285,78 1 251,85
2 840,– 1 1 709,77 1 746,53 2 007,28 1 292,70 1 258,76
2 860,– 1 1 718,90 1 755,74 2 017,11 1 299,71 1 265,69
2 880,– 1 1 728,02 1 765,03 2 026,75 1 306,63 1 272,61
2 900,– 1 1 737,13 1 774,23 2 036,58 1 313,55 1 279,62
2 920,– 1 1 746,17 1 783,44 2 046,22 1 320,47 1 286,54
2 940,– 1 1 755,28 1 792,65 2 056,05 1 327,39 1 293,45
2 960,– 1 1 764,32 1 801,77 2 065,69 1 334,40 1 300,38
2 980,– 1 1 773,26 1 810,88 2 075,34 1 341,32 1 307,30
3 000,– 1 1 782,29 1 820,00 2 084,99 1 348,24 1 314,31
3 020,– 1 1 791,31 1 829,12 2 094,62 1 355,16 1 321,23
3 040,– 1 1 800,17 1 838,15 2 104,27 1 362,08 1 328,14
3 060,– 1 1 809,11 1 847,27 2 113,92 1 369,09 1 335,07
3 080,– 1 1 818,06 1 856,21 2 123,39 1 376,01 1 341,99
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 100,– 1 1 826,91 1 865,24 2 133,03 1 382,93 1 349,00
3 120,– 1 1 835,76 1 874,27 2 142,50 1 389,85 1 355,92
3 140,– 1 1 844,62 1 883,21 2 152,15 1 396,77 1 362,83
3 160,– 1 1 853,38 1 892,15 2 161,62 1 403,78 1 369,76
3 180,– 1 1 862,16 1 901,01 2 171,09 1 410,70 1 376,68
3 200,– 1 1 871,00 1 909,95 2 180,74 1 417,62 1 383,69
3 220,– 1 1 879,78 1 918,81 2 191,09 1 424,54 1 390,61
3 240,– 1 1 888,46 1 927,66 2 201,43 1 431,46 1 397,52
3 260,– 1 1 897,13 1 936,52 2 211,79 1 438,47 1 404,45
3 280,– 1 1 905,81 1 945,28 2 222,13 1 445,39 1 411,37
3 300,– 1 1 914,49 1 954,05 2 232,48 1 452,31 1 418,38
3 320,– 1 1 923,17 1 962,82 2 242,84 1 459,23 1 425,30
3 340,– 1 1 931,75 1 971,58 2 253,00 1 466,15 1 432,21
3 360,– 1 1 940,35 1 980,26 2 263,36 1 473,16 1 439,14
3 380,– 1 1 948,94 1 988,94 2 273,52 1 480,08 1 446,06
3 400,– 1 1 957,44 1 997,62 2 283,88 1 487,00 1 453,07
3 420,– 1 1 965,94 2 006,30 2 294,05 1 493,92 1 459,99
3 440,– 1 1 974,45 2 014,89 2 304,22 1 500,84 1 466,90
3 460,– 1 1 982,95 2 023,48 2 314,57 1 507,85 1 473,83
3 480,– 1 1 991,45 2 032,07 2 324,75 1 514,77 1 480,75
3 500,– 1 1 999,87 2 040,66 2 334,92 1 521,69 1 487,76
3 520,– 1 2 008,28 2 049,16 2 345,09 1 528,61 1 494,68
3 540,– 1 2 016,70 2 057,76 2 355,27 1 535,53 1 501,59
3 560,– 1 2 025,03 2 066,17 2 365,44 1 542,54 1 508,52
3 580,– 1 2 033,36 2 074,67 2 375,61 1 549,46 1 515,44
3 600,– 1 2 041,68 2 083,09 2 385,97 1 556,38 1 522,45
3 620,– 1 2 050,01 2 091,60 2 396,13 1 563,30 1 529,37
3 640,– 1 2 058,34 2 100,01 2 406,49 1 570,22 1 536,28
3 660,– 1 2 066,57 2 108,33 2 416,65 1 577,23 1 543,21
3 680,– 1 2 074,81 2 116,75 2 426,83 1 584,15 1 550,13
3 700,– 1 2 082,96 2 125,08 2 437,01 1 591,07 1 557,14
3 720,– 1 2 091,21 2 133,41 2 447,35 1 597,99 1 564,06
3 740,– 1 2 099,36 2 141,64 2 457,53 1 604,91 1 570,97
3 760,– 1 2 107,51 2 149,97 2 467,70 1 611,92 1 577,90
3 780,– 1 2 115,66 2 158,21 2 477,87 1 618,84 1 584,82
3 800,– 1 2 123,81 2 166,44 2 488,05 1 625,76 1 591,83
3 820,– 1 2 131,87 2 174,60 2 498,05 1 632,68 1 598,75
3 840,– 1 2 139,94 2 182,84 2 508,21 1 639,60 1 605,66
3 860,– 1 2 147,91 2 190,99 2 518,39 1 646,61 1 612,59
3 880,– 1 2 155,97 2 199,15 2 528,57 1 653,53 1 619,51
3 900,– 1 2 163,95 2 207,30 2 538,57 1 660,45 1 626,52
3 920,– 1 2 171,93 2 215,35 2 548,73 1 667,37 1 633,44
3 940,– 1 2 179,90 2 223,42 2 558,73 1 674,29 1 640,35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3487
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 960,– 1 2 187,79 2 231,49 2 568,73 1 681,30 1 647,28
3 980,– 1 2 195,76 2 239,46 2 578,90 1 688,22 1 654,20
4 000,– 1 2 203,65 2 247,52 2 588,90 1 695,14 1 661,21
4 020,– 1 2 211,45 2 255,50 2 598,90 1 702,06 1 668,13
4 040,– 1 2 219,34 2 263,47 2 609,08 1 708,98 1 675,04
4 060,– 1 2 227,14 2 271,45 2 619,07 1 715,99 1 681,97
4 080,– 1 2 234,93 2 279,34 2 629,07 1 722,91 1 688,89
4 100,– 1 2 242,74 2 287,23 2 639,07 1 729,83 1 695,90
4 120,– 1 2 250,44 2 295,11 2 649,07 1 736,75 1 702,82
4 140,– 1 2 258,16 2 302,91 2 658,88 1 743,67 1 709,73
4 160,– 1 2 265,96 2 310,79 2 668,88 1 750,68 1 716,66
4 180,– 1 2 273,58 2 318,60 2 678,88 1 757,60 1 723,58
4 200,– 1 2 281,30 2 326,40 2 688,70 1 764,52 1 730,59
4 220,– 1 2 288,92 2 334,11 2 698,69 1 771,44 1 737,51
4 240,– 1 2 296,55 2 341,91 2 708,69 1 778,36 1 744,42
4 260,– 1 2 304,17 2 349,62 2 718,52 1 785,37 1 751,35
4 280,– 1 2 311,70 2 357,33 2 728,34 1 792,29 1 758,27
4 300,– 1 2 319,24 2 364,95 2 738,34 1 799,21 1 765,28
4 320,– 1 2 326,78 2 372,67 2 748,15 1 806,13 1 772,20
4 340,– 1 2 334,31 2 380,29 2 757,98 1 813,05 1 779,11
4 360,– 1 2 341,76 2 387,92 2 767,80 1 820,06 1 786,04
4 380,– 1 2 349,21 2 395,45 2 777,62 1 826,98 1 792,96
4 400,– 1 2 356,65 2 403,07 2 787,45 1 833,90 1 799,97
4 420,– 1 2 364,10 2 410,61 2 797,27 1 840,83 1 806,89
4 440,– 1 2 371,46 2 418,05 2 807,08 1 847,74 1 813,80
4 460,– 1 2 378,91 2 425,59 2 816,91 1 854,75 1 820,73
4 480,– 1 2 386,18 2 433,04 2 826,73 1 861,67 1 827,65
4 500,– 1 2 393,54 2 440,49 2 836,55 1 868,59 1 834,66
4 520,– 1 2 400,90 2 447,94 2 846,20 1 875,51 1 841,58
4 540,– 1 2 408,17 2 455,38 2 856,02 1 882,43 1 848,49
4 560,– 1 2 415,45 2 462,74 2 865,67 1 889,44 1 855,42
4 580,– 1 2 422,72 2 470,20 2 875,48 1 896,36 1 862,34
4 600,– 1 2 429,90 2 477,46 2 885,13 1 903,28 1 869,35
4 620,– 1 2 437,08 2 484,82 2 894,78 1 910,20 1 876,27
4 640,– 1 2 444,27 2 492,10 2 904,60 1 917,12 1 883,18
4 660,– 1 2 451,37 2 499,37 2 914,25 1 924,13 1 890,11
4 680,– 1 2 458,55 2 506,64 2 923,89 1 931,05 1 897,03
4 700,– 1 2 465,65 2 513,91 2 933,54 1 937,97 1 904,04
4 720,– 1 2 472,83 2 521,09 2 943,19 1 944,89 1 910,96
4 740,– 1 2 479,92 2 528,28 2 952,83 1 951,81 1 917,87
4 760,– 1 2 487,11 2 535,47 2 962,48 1 958,82 1 924,80
4 780,– 1 2 494,30 2 542,56 2 972,13 1 965,74 1 931,72
4 800,– 1 2 501,39 2 549,74 2 981,76 1 972,66 1 938,73
3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
Brutto-
2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 820,– 1 2 508,57 2 556,84 2 991,23 1 979,58 1 945,65
4 840,– 1 2 515,76 2 564,03 3 000,88 1 986,50 1 952,56
4 860,– 1 2 522,86 2 571,13 3 010,53 1 993,51 1 959,49
4 880,– 1 2 530,04 2 578,31 3 020,00 2 000,43 1 966,41
4 900,– 1 2 537,14 2 585,40 3 029,47 2 007,35 1 973,42
4 920,– 1 2 544,32 2 592,58 3 039,11 2 014,27 1 980,34
4 940,– 1 2 551,41 2 599,77 3 048,58 2 021,19 1 987,25
4 960,– 1 2 558,60 2 606,87 3 058,05 2 028,20 1 994,18
4 980,– 1 2 565,70 2 614,05 3 067,70 2 035,12 2 001,10
5 000,– 1 2 572,88 2 621,15 3 077,17 2 042,04 2 008,11
5 020,– 1 2 579,98 2 628,33 3 086,64 2 048,96 2 015,03
5 040,– 1 2 587,16 2 635,42 3 096,11 2 055,88 2 021,94
5 060,– 1 2 594,25 2 642,62 3 105,58 2 062,89 2 028,87
5 080,– 1 2 601,45 2 649,80 3 115,05 2 069,81 2 035,79
5 100,– 1 2 608,63 2 656,89 3 124,52 2 076,73 2 042,80
5 120,– 1 2 615,72 2 664,07 3 133,81 2 083,65 2 049,72
5 140,– 1 2 622,90 2 671,17 3 143,28 2 090,57 2 056,63
5 160,– 1 2 630,00 2 678,36 3 152,75 2 097,58 2 063,56
5 180,– 1 2 637,19 2 685,46 3 162,05 2 104,50 2 070,48
5 200,– 1 2 644,37 2 692,64 3 171,52 2 111,42 2 077,49
5 220,– 1 2 651,47 2 699,73 3 180,81 2 118,35 2 084,41
5 240,– 1 2 658,65 2 706,91 3 190,10 2 125,26 2 091,32
5 260,– 1 2 667,76 2 716,03 3 201,51 2 134,37 2 100,35
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3489
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 14. Dezember 2005
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
1998 (BGBl. I S. 1485), § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 geändert durch Artikel 1 Nr. 14
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I
S. 2302), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1947), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen gelten ab
dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Erteilung erfolgt.“
2. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das Wort „Kraftfahrzeug“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „innerhalb eines Zeitraums von sechs
Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat“ durch die Wörter „höchstens drei aufeinander
folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden“ ersetzt.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das Wort „Kraftfahrzeug“
ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „innerhalb eines Zeitraums von sechs
Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat“ durch die Wörter „höchstens drei aufeinander
folgende Beförderungen ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-
laut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Vierte Verordnung
zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Vom 15. Dezember 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postper- „§ 2a
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I Regelmäßige Arbeitszeit
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes bei einem anderen Unternehmen
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert oder einer öffentlichen Einrichtung
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-
zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des
Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Tele- Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1
kom AG: des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei
einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen
Artikel 1 Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deut-
schen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige
Änderung der Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Be-
Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 amten gelten soll, entsprechend der in dem anderen
Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung gel-
2000 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch die Verord- tenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeits-
nung vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 461), wird wie folgt zeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in
geändert: der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnitt-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: liche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der
Vorstand der Deutschen Telekom AG hat das Bundes-
„Verordnung
ministerium der Finanzen über den Erlass solcher
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und
Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bun-
Beamten bei der Deutschen Telekom AG
desministerium der Finanzen kann diese Anordnun-
(Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)“.
gen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder auf-
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: heben.“
„(2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann
die regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutschen Artikel 2
Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten Neufassung
in bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Bedienstetengruppen verlängern, wenn dafür beson-
dere Bedürfnisse bestehen. Die so verlängerte Ar- Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
beitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung fest- laut der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 in der vom
gelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Vom Gebrauch dieser Ausnahmemöglichkeit ist das Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bundesministerium der Finanzen halbjährlich zu un-
terrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann Artikel 3
solchermaßen getroffene Anordnungen im Rahmen Inkrafttreten
der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3491
Erste Verordnung
zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Vom 15. Dezember 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postper- „§ 8
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I Arbeitszeit bei
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buch- einem anderen Unternehmen
stabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I oder einer öffentlichen Einrichtung
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des
Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vor- Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1
stands der Deutschen Post AG: des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei
einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen
Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deut-
Artikel 1 schen Post AG die durchschnittliche regelmäßige
Änderung der Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Be-
Post-Arbeitszeitverordnung 2003 amten gelten soll, entsprechend der in dem anderen
Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung gel-
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem- tenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeits-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495) wird wie folgt geändert: zeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige
Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der
„Verordnung Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen un-
Beamten bei der Deutschen Post AG verzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium
(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)“. der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen
2. In § 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 7“ durch die Angabe der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.“
„§§ 2 bis 8“ ersetzt. 6. Der bisherige § 8 wird § 9.
3. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Neufassung
„(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhe- Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. laut der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 in der vom
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden be- Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
trägt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ru- im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
hepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeit-
abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt wer- Artikel 3
den. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Inkrafttreten
Stunden nicht unterschreiten.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Neunte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 15. Dezember 2005
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der
zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2006 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 143,85 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 57,54 Euro.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2005 8,90 EUR“ durch die Angabe
„1. Januar 2006 9,15 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3493
Dritte Verordnung
zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
Vom 16. Dezember 2005
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung b) In Satz 2 werden die Angabe „43,80 Euro“ durch die
mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge- Angabe „44,30 Euro“ und jeweils die Angabe
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Ar- „78,25 Euro“ durch die Angabe „79,20 Euro“ er-
tikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I setzt.
S. 3845), von denen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „194,20 Euro“ durch die
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst Angabe „196,50 Euro“ ersetzt.
und Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a des Geset-
zes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert 3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „3,35 Euro“
worden ist, durch die Angabe „3,40 Euro“ und die Angabe
„2,70 Euro“ durch die Angabe „2,75 Euro“ ersetzt.
verordnet die Bundesregierung und
4. § 7 wird wie folgt geändert:
auf Grund des § 28c des Vierten Buches Sozialgesetz-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „178 Euro“ durch die
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
Angabe „182 Euro“ ersetzt.
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes b) In Nummer 2 werden die Angabe „3,05 Euro“
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und durch die Angabe „3,15 Euro“ und die Angabe
zuletzt durch Artikel 203 Nr. 1 der Verordnung vom „2,55 Euro“ durch die Angabe „2,65 Euro“ ersetzt.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden 5. In § 8 wird die Angabe „2005“ durch die Angabe
ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom „2006“ ersetzt.
21. März 2005 (BGBl. I S. 818), und in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Artikel 2
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
(860-4-1-12)
les:
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 1 vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I
Änderung der Sachbezugsverordnung S. 818), wird wie folgt geändert:
(860-4-1-3-2) 1. In § 2 wird die Nummer 3 aufgehoben.
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 2. In § 22 werden die Wörter „der Verband Deutscher
(BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung Rentenversicherungsträger, die Bundesversiche-
vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663), wird wie folgt rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die
geändert: Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 24“ durch die
a) In Satz 1 wird die Angabe „200,30 Euro“ durch die Angabe „16 bis 23“ ersetzt.
Angabe „202,70 Euro“ ersetzt. 4. § 30 wird aufgehoben.
3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
5. In § 31 Abs. 6 wird das Wort „Seekasse“ durch das a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen
Wort „See-Krankenkasse“ ersetzt. und das Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort
6. In § 36 werden in der Überschrift, in Absatz 1, in „Datenübertragung“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 die Wörter „Daten- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
stelle der Rentenversicherungsträger“ durch die Wör- „2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21
ter „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ Satz 3 zuwiderhandelt,“.
ersetzt.
7. § 37 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„§ 33 gilt entsprechend.“ Inkrafttreten
8. § 41 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2005
Die Bundeskanzlerin
D r. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3495
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 17. Dezember 2005
Auf Grund des § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a in Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei
Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2. § 6 wird wie folgt geändert:
1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 33f Abs. 1 und 2 zuletzt
durch Artikel 108 der Verordnung vom 25. November a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung „(1) Der Aufsteller darf nur Geld- oder Waren-
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes spielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungs-
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi- zeichen deutlich sichtbar angebracht ist. Der Auf-
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) steller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Spiel-
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und regeln und Gewinnplan für Spieler leicht zugäng-
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- lich sind.“
ministerium des Innern und dem Bundesministerium für
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unbe-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
denklichkeitsbescheinigung“ die Wörter „oder
den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheini-
Artikel 1 gung“ eingefügt.
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
chung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt „(4) Der Hersteller hat an Geldspielgeräten
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. April deutlich sichtbare sich auf das übermäßige Spie-
2003 (BGBl. I S. 547), wird wie folgt geändert: len und auf den Jugendschutz beziehende Warn-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: hinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglich-
keiten bei pathologischem Spielverhalten anzu-
„§ 3
bringen. Der Aufsteller hat in einer Spielhalle In-
(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, formationsmaterial über Risiken des übermäßigen
Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen Spielens sichtbar auszulegen.“
der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
Der Gewerbetreibende hat bei bis zu zwei aufgestell- „§ 6a
ten Geräten durch eine ständige Aufsicht, bei drei Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten,
aufgestellten Geräten durch zusätzliche technische die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den
Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhal- §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner
tung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,
sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Wei-
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver- terspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen
anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf- oder Chancenerhöhungen anbieten oder
gestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten,
darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung be-
Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die nutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht überstei-
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig.
gen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer
Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn
Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem
sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen An-
Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, ge-
schluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden
trennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von min-
und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen wer-
destens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in
den können.“
Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Be-
rechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Trep- „§ 7
pen außer Ansatz.
(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätes-
(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in tens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen
denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und angegebenen Beginn der Aufstellung und danach
3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
spätestens alle weiteren 24 Monate auf seine Über- c) bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5
einstimmung mit der zugelassenen Bauart durch erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz-
einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachver- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge
ständigen oder eine von der Physikalisch-Techni- bis auf Restbeträge, die in der Summe unter
schen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine dem Höchsteinsatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1
Kosten überprüfen zu lassen. liegen, automatisch ausgezahlt werden und
(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der d) die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Ein-
Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der sätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuer-
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt liche Erhebungen zu dokumentieren.
wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung,
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestä-
berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhal-
tigen.
tung der in den Buchstaben a bis d aufgeführten
(3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur auf- Angaben durchzuführen.“
stellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene
Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
nach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als 7. § 13 wird wie folgt gefasst:
24 Monate zurückliegt.
„§ 13
(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspiel-
gerät, das in seiner ordnungsgemäßen Funktion ge- (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
stört ist, dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen,
zugänglich ist, dessen Frist gemäß Absatz 3 oder wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
dessen im Zulassungszeichen angegebene Aufstell- 1. Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden;
dauer abgelaufen ist, unverzüglich aus dem Verkehr dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht überstei-
zu ziehen.“ gen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
5. § 9 wird wie folgt gefasst: 2. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen
„§ 9 zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hin-
aus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden
(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver- darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle
anstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung
weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszah-
keine Vergünstigungen, insbesondere keine unent- lungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer
geltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn
den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht
finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen
Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Ge- von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
stehungskosten den Wert von 60 Euro nicht über-
schreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht 3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Ge-
zurückkaufen. winne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht
übersteigen.
(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver-
anstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler 4. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze
neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht über-
§§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene steigen.
Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Ge- 5. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spiel-
winnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlun- gerät eine Spielpause von mindestens fünf Mi-
gen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen ge- nuten ein, in der keine Einsätze angenommen
währen.“ und Gewinne gewährt werden. Der Beginn der
6. § 12 wird wie folgt geändert: Spielpause darf sich so lange verzögern, wie
Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Berechnung
der Auszahlungs- und Treffererwartung“ durch die 6. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz-
Wörter „eine technische Beschreibung der Kom- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom
ponenten“ ersetzt. Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt.
Höhere Beträge werden unmittelbar nach der
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Es ist eine
„(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Bedienvorrichtung für den Spieler vorhanden,
schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem mit der er vorab einstellen kann, ob aufgebuchte
von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen
oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung
a) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden,
geleistet wird. Darüber hinaus gibt es eine nicht
dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer
sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung,
Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt
mit der der Spieler uneingeschränkt über die
verbleibt,
aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer
b) die Gewinnaussichten zufällig sind und für je- oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß
den Spieler gleiche Chancen eröffnet werden, Nummer 1 sind, verfügen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3497
7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden „6. Bezeichnung der Aufstellplätze bei Waren-
Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am spielgeräten;“.
Spielgerät erfolgen. d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
8. Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrich- „7. Aufstelldauer der Nachbaugeräte bei Waren-
tung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den spielgeräten;“.
Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und aus-
11. § 19 wird wie folgt geändert:
lesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewähr-
leistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 auf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geführten Begrenzungen. aa) Nummer 1 wird durch folgende neue Num-
9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen mern 1, 1a und 1b ersetzt:
der Funktion entsprechend nach Maßgabe des „1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Standes der Technik zuverlässig und gegen Ver- Satz 1oder Abs. 3 mehr als die zulässige
änderungen gesichert gebaut sein. Zahl von Spielgeräten aufstellt,
10. Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher-
Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der stellt, dass Kinder oder Jugendliche nicht
zugelassenen Bauart überprüft werden kann. an Spielgeräten spielen,
(2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchfüh- 1b. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Spielgeräte
rung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Tech- nicht richtig aufstellt,“.
nische Bundesanstalt technische Richtlinien zum bb) Nummer 3 wird durch folgende neue Num-
Vollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien heraus- mern 3 und 3a ersetzt:
geben und anwenden.“
„3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät
8. § 14 wird wie folgt geändert: aufstellt,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 3a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sorgt, dass die Spielregeln und der Ge-
„1. Die Bauart muss den in § 13 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 winnplan leicht zugänglich sind,“.
und 9 bezeichneten Anforderungen entspre- cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Un-
chen, wobei sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die bedenklichkeitsbescheinigung“ die Wörter
Summe der Verluste allein aus der Summe „ , einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbe-
der Einsätze ergibt und nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 scheinigung“ eingefügt.
nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittel- dd) Nach Nummer 5 werden folgende neue Num-
bar und auslesbar zu erfassen sind.“ mern 5a und 5b eingefügt:
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „5a. entgegen § 6a Satz 2 einen Einsatz zu-
„2. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 1 rückgewährt,
Nr. 1 und 2 entsprechend.“ 5b. entgegen § 6a Satz 3 ein Freispiel ge-
d) Nummer 3 wird aufgehoben und die bisherige währt,“.
Nummer 4 wird Nummer 3. ee) Nummer 6 wird durch folgende neue Num-
e) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 mern 6, 6a und 6b ersetzt:
angefügt: „6. entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät
„(2) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt entsprechend. nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
überprüfen lässt,
(3) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durch-
führung der Bauartprüfung kann die Physikalisch- 6a. entgegen § 7 Abs. 3 ein Geldspielgerät
Technische Bundesanstalt technische Richtlinien aufstellt,
zum Vollzug der in Absatz 1 genannten Kriterien 6b. entgegen § 7 Abs. 4 ein Spielgerät nicht
herausgeben und anwenden.“ aus dem Verkehr zieht,“.
9. § 15 wird wie folgt geändert: ff) Nummer 8 wird durch folgende neue Num-
mern 8 und 8a ersetzt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„8. entgegen § 9 Abs. 1 Vergünstigungen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
gewährt oder gewonnene Gegenstände
„(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerä- zurückkauft oder gewonnene Gegen-
tes wird durch die Physikalisch-Technische Bun- stände in einen Gewinn umtauscht, des-
desanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt, sen Gestehungskosten den zulässigen
wenn eine Bauartzulassung geändert, zurückge- Höchstgewinn überschreiten,
nommen oder widerrufen wurde.“
8a. entgegen § 9 Abs. 2 neben der Ausgabe
10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: von Gewinnen über gemäß den §§ 33c
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: und 33d der Gewerbeordnung zugelas-
sene Spielgeräte oder andere Spiele
„4. Identifikation der verwendeten Hard- und sonstige Gewinnchancen in Aussicht
Softwaremodule;“. stellt oder Zahlungen oder sonstige finan-
b) Nummer 5 wird aufgehoben. zielle Vergünstigungen gewährt,“.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe zum 1. Januar 2010 verlängern und zu gültigen Zu-
„§ 145 Abs. 2 Nr. 1“ die Angabe „Buch- lassungsscheinen Zulassungsbelege erteilen.
stabe b“ gestrichen. (2) Anträge auf Zulassung von Geldspielgeräten,
bb) Nummer 1 wird durch folgende neue Num- die bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, darf
mern 1 und 1a ersetzt: die Physikalisch-Technische Bundesanstalt noch bis
„1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät zum 31. März 2006 nach den bis zum 31. Dezember
aufstellt, 2005 geltenden Vorschriften bescheiden. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
1a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass die Spielregeln und der Ge- (3) Für den Betrieb von Geldspielgeräten, deren
winnplan leicht zugänglich sind oder“. Zulassung sich nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt,
12. § 20 wird wie folgt gefasst: gilt § 7 Abs. 1 bis 3 nicht.“
„§ 20 Artikel 2
(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physi-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
kalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem
gie kann die Spielverordnung in der ab dem 1. Januar
1. Januar 2006 zugelassen worden ist, dürfen ent-
2006 geltenden Fassung neu bekannt machen.
sprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs weiter-
betrieben werden. Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt darf die Gültigkeitsdauer von Zulas- Artikel 3
sungsscheinen, die am 1. Januar 2006 gültig sind, bis Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3499
Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
und zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-
– des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 lagen (Bodenauflagen) auszulegen und
Buchstabe a bis f, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des-
des § 17h, des § 73a Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2, infektionsmittel zu tränken und feucht zu hal-
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ten,
Nr. 1, 3 bis 4a, 13, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5
bis 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin- 3. sicherzustellen, dass
dung mit den §§ 18 bis 29, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver- a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich
bindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, besamt werden,
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht wer-
den,
– des § 2 Nr. 1 und 2 des Seefischereigesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot-
(BGBl. I S. 1791), § 2 geändert durch Artikel 209 Nr. 1 geborene Kälber und Nachgeburten unverzüg-
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I lich auf das Vorliegen von Erregern einer Deck-
S. 2785), infektion untersucht werden,
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits- d) die zur Samengewinnung benutzten Gerät-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I schaften gereinigt und desinfiziert werden und
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeit-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-
punkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deck-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
infektion als unbegründet erwiesen hat, nicht
schutz:
verwendet wird.“
Artikel 1 4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
Änderung der „3. Schutzmaßregeln nach amtlicher
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung Feststellung einer Deckinfektion“.
Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni
1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Ver- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie
„§ 4
folgt geändert:
Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich fest-
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: gestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entspre-
chend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzu-
„b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül-
stellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach
flüssigkeit“.
der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfek-
tionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen
2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst: worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.“
„2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
Feststellung einer Deckinfektion“. 6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
7. In § 7 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tier-
„§ 3 halter“ ersetzt.
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat
der Tierhalter 8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch „a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem
einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfekti- Abstand durchgeführten mikrobiologischen
on untersuchen zu lassen, Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder
2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sons- von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht
tigen Standorte nachgewiesen wurden,“.
3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
9. § 13 wird wie folgt geändert: der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels
a) In Absatz 1 werden einer serologischen Untersuchung der Einzel-,
Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“
aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 3,“ und
bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 6 oder“ 2. § 4 wird aufgehoben.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Änderung der Verordnung
Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
über meldepflichtige Tierkrankheiten
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen
ordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird
seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt
wie folgt geändert:
wird, oder
3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder be- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
samt oder Bullen verwendet.“
„(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher
Artikel 2 oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten
Änderung der
Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach
Rinder-Leukose-Verordnung
Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten,
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der
wird wie folgt geändert: kreisfreien Stadt zu melden.“
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen.
„4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1,
2 oder 3 erfüllt hat und danach
Artikel 4
a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei
allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut- Änderung der BHV1-Verordnung
serologische Untersuchung durchgeführt wor-
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
den ist und diese Untersuchungen keine posi-
chung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie
tiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde
folgt geändert:
ergeben haben und
b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit- 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.
raumes
aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, 2. In § 2b wird die Angabe „der Entscheidung 2004/450/
die auf Leukose schließen lassen, EG der Kommission vom 29. April 2004 über die
bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz-
Beständen in den Bestand verbracht wor- hilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung,
den sind und Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen
(ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)“ durch die
cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden
Angabe „des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/
sind, die in leukoseunverdächtigen
EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur
Beständen stehen und nur zum Decken
Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der An-
von Rindern
gaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
aaa) aus leukoseunverdächtigen Bestän- (ABl. EU Nr. L 332 S. 53)“ ersetzt.
den oder
bbb) aus Beständen, von denen in den 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
letzten zwei Jahren keine Tatsachen
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bekannt geworden sind, die auf Leu-
kose schließen lassen, oder in aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
denen die Leukose als erloschen „4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle
oder der Verdacht auf Leukose als ausgeführt oder nach einem anderen Mit-
beseitigt gilt, gliedstaat verbracht werden oder“.
verwendet werden. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „abgege-
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert ben“ die Wörter „oder entsprechend den
aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt
Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung oder verbracht“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3501
b) Folgender Satz wird angefügt: 6. § 14 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige „§ 14
Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine
Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1- Übergangsvorschriften
freie Rinder aufgetrieben werden,
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember
1. zur Schlachtung verbracht werden oder 2005 nicht mehr anzuwenden.“
2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle
Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet
7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4
und zur Schlachtung abgegeben werden.“
wie folgt gefasst:
4. § 4 wird wie folgt geändert: „Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-
stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über-
a) In Absatz 3 werden
schritten wird, ruht der Status für die Dauer von
aa) in Nummer 1 das Wort „wurden“ durch die höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige
Wörter „worden sind“ und blutserologische Untersuchung2)
bb) in Nummer 2 die Wörter „§ 2 Abs. 2a Satz 1 a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten
oder 2 geimpft wurden“ durch die Wörter „§ 2 Rinder,
Abs. 2a geimpft worden sind“
b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten
ersetzt. Rinder
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden
„(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus
dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge-
zu kennzeichnen sind.“ nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-
bracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun-
5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind
„§ 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2,“ die Angabe „§ 3 frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu
Abs. 1 Satz 3,“ eingefügt. untersuchen.“
3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)
……………………………………………………………………………………………
des ………………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis …………………………………
Land ……………………………………………………………………………………
ist (sind) nach
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2),
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2)
쏔 Untersuchung mit negativem Ergebnis am …………………………………
쏔 Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2)
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………
wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus-
stamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach
dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet
werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung
gekommen sind.
Stempel der ………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch
nicht untersucht worden sind).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3503
9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) …………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis …………………………………
Land………………………………………
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
쏔 insgesamt nicht geimpft2),
쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).
Die Masttiere des Bestandes sind
쏔 insgesamt nicht geimpft2),
쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1)
erfolgte am ………………………………
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/
12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch
für den Bestand
……………………………………………1) am ……………………………………
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des
Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der ………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen.“
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Artikel 5 Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-
Änderung der MKS-Verordnung
enseuche untersucht worden sind,
Die MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von
S. 3857) wird wie folgt geändert: 24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli-
nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
1. § 8 wird wie folgt geändert: 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sind und
aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und“ wird ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
gestrichen. Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 8
„Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in
und Klauenseuche entsprechend mit der Maß-
Verbindung mit Satz 2“ ersetzt.
gabe, dass die zuständige Behörde Ausnah-
men von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen
kann.“
Artikel 6
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Änderung
Angabe „Absatz 1“ ersetzt. der Schweinepest-Verordnung
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtungen Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Verar- Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,
beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom dert:
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils „(Virus- oder Antigennachweis)“ durch die Wörter
geltenden Fassung“ ersetzt. „(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun- 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „derjenigen“
gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver- durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1
oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Einrichtun-
2002“ ersetzt. gen zur Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Ver-
arbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgende Nummer ersetzt:
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
„3. kann die zuständige Behörde die Tötung und den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
unschädliche Beseitigung der Tiere empfäng- Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
licher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies geltenden Fassung“ ersetzt.
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
lich ist,“. 4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wör-
„c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten
ter „einer Tierkörperbeseitigungsanstalt“ durch die
erschlachtet worden ist,
Wörter „einem Verarbeitungsbetrieb für Material der
aa) die Tiere während des Transports und in der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung
Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren (EG) Nr. 1774/2002“ ersetzt.
empfänglicher Arten gehalten worden sind,
bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem 6. § 24 wird wie folgt geändert:
Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
worden sind und dies im Desinfektionskon-
„2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion
trollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverord-
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta-
nung eingetragen worden ist,
be a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreini-
cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be- gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 2 gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der
begleitet worden sind, aus der sich ergibt, Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnager-
dass alle Tiere empfänglicher Arten des bekämpfung nach näherer Anweisung der
Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr
Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach abgenommen worden sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3505
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausge- 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nommen bei Anordnung einer Notimpfung „3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen,
nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von wenn eine Impfung gegen Tollwut
Untersuchungen
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach von mindestens drei Monaten mindestens
Abnahme der Grobreinigung und Vordes- 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisie-
infektion nach Nummer 2 die Schweine in rung und längstens um den Zeitraum zurück-
allen Betrieben klinisch und serologisch mit liegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wie-
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen derholungsimpfung angibt, oder
Schweinepest untersucht worden sind,
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes
nach Abnahme der Grobreinigung und Vor- durchgeführt worden sind, den der Impfstoff-
desinfektion nach Nummer 2 die Schweine hersteller für die jeweilige Wiederholungsimp-
in allen Betrieben klinisch und, soweit fung angibt.“
erforderlich, serologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen Schweine-
pest untersucht worden sind.“ Artikel 8
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Änderung
der Fischseuchen-Verordnung
„2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchsta- Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Be-
be a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreini- kanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754)
gung und eine Schlussdesinfektion nach Maß- wird wie folgt geändert:
gabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbe- 1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort
kämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent- „Süßwasserfisch-Seuchen“ durch das Wort „Fisch-
wesung nach Maßgabe des Anhangs II der seuchen“ ersetzt.
Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde durchgeführt 2. § 1 wird wie folgt geändert:
und von ihr abgenommen worden sind, und a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rah- und bb wird wie folgt gefasst:
men von Untersuchungen vorbehaltlich des „aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-
Satzes 2 anatomische oder virologische Untersuchung
nach Nummer I.3. des Anhangs der Ent-
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach
scheidung 2003/466/EG der Kommission
Abnahme der Grobreinigung und Vordesin-
vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die
fektion nach Nummer 2 die Schweine in
Zonenabgrenzung und die amtliche Über-
allen Betrieben klinisch und serologisch mit
wachung bei Verdacht auf oder Feststellung
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU
Afrikanische Schweinepest untersucht
Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fas-
worden sind,
sung,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologi-
nach Abnahme der Grobreinigung und Vor- sche Untersuchung nach Teil II des Anhangs
desinfektion nach Nummer 2 die Schweine der Entscheidung 2001/183/EG der Kom-
in allen Betrieben klinisch und, soweit mission vom 22. Februar 2001 zur Festle-
erforderlich, serologisch mit negativem gung der Probenahmepläne und Diagnose-
Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische verfahren zur Erkennung und zum Nachweis
Schweinepest untersucht worden sind.“ bestimmter Fischseuchen und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl.
EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden
Artikel 7 Fassung
Änderung festgestellt ist,“.
der Tollwut-Verordnung b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Süßwasser-
fischen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.
§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die 3. § 2 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Behörde unter Mitteilung folgender Angaben
Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- anzuzeigen:
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 1. Bezeichnung,
3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
2. Name und Anschrift des Betreibers, 8. § 7 wird wie folgt geändert:
3. Lage und Größe, a) In Absatz 1 werden
4. gehaltene Fischarten, aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort
5. Betriebsart, „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“
und
6. Wasserversorgung.“
bb) in Nummer 4 das Wort „Süßwasserfischen“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Fischen“
„(2) Die zuständige Behörde erfasst die an- ersetzt.
gezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1
unter Erteilung einer Registriernummer und legt b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Süßwasser-
hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde
des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amt- 9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und
lichen Schlüsselnummer des vom Statistischen § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort
Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs- „Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
selverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be-
triebsnummer gebildet.“ 10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 8a
„Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die Schutzzonen
für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unter-
hält, hat ein Register zu führen, in das mindestens (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
folgende Angaben einzutragen sind: bruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die
zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen
1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Fischhaltungsbetrieb
Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stück-
zahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der 1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs
Herkunft und des Zulieferers, der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone
oder,
2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der
Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl 2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach
oder des Gewichts, der Fischgröße und des Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der
Empfängers, Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutz-
zone
3. die festgestellte Mortalität.“
fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten
4. In § 2a Satz 1 werden Schutzzone gelegenen Betriebe
a) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort 1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen
„Fischen“ und Behörde auf ISA zu untersuchen und
b) jeweils das Wort „Süßwasserfische“ durch das 2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Wort „Fische“ Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
ersetzt. Behörde aus einem in der Schutzzone oder der
befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht
5. § 3 wird wie folgt geändert: werden.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes
hat der zuständigen Behörde
aa) In Satz 1 wird das Wort „Süßwasserfische“
durch das Wort „Fische“ ersetzt. 1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten
Fische sowie
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Transport“
die Wörter „von Fischen“ eingefügt. 2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von
Fischen
b) In Absatz 3 wird das Wort „Süßwasserfische“
durch das Wort „Fische“ ersetzt. anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festge-
legten Schutzzonen führt die zuständige Behörde
6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen“ durch das ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1.
Wort „Fischen“ ersetzt. und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs
der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungs-
7. § 5 wird wie folgt geändert: programm durch, nach dem in den in der Schutzzone
gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der be-
„Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für fristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrie-
die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit ben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor- vorgenommen werden.
derlich ist.“ (3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Süßwasser- außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1
fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3507
Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
festlegen. In diesem Fall werden in den in der Über-
wachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben 13. § 19 wird wie folgt geändert:
jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen
durchgeführt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8
Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.“ Abs. 1 Nr. 2 Satz 2“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1
Satz 3“ und
11. § 17 wird wie folgt geändert: bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 8
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1“ die Angabe „ , § 8a Abs. 1
a) In den Absätzen 1, 1a und 2 wird jeweils das Wort
Satz 2 Nr. 1“
„Süßwasserfische“ durch das Wort „Fische“
ersetzt. eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2
Wort „Fischen“ und Abs. 1“ die Angabe „oder § 8a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1“ eingefügt.
bb) die Angabe „92/532/EWG“ durch die Anga-
be „2001/183/EG“ bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 7
Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4“ die Angabe „ , § 8a
ersetzt.
Abs. 1 Satz 3“ eingefügt sowie jeweils das
Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort
12. § 18 wird wie folgt geändert: „Fische“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß den §§ 7 cc) In Nummer 6a wird das Wort „Süßwasser-
bis 11“ durch die Angabe „nach den §§ 7, 8 und 9 fische“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
bis 11“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
ersetzt: Artikel 9
„(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als Änderung
erloschen, wenn der Psittakose-Verordnung
1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Be-
von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die kanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),
epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
oder getötet oder entfernt worden sind, 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert:
2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes
oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
durchgeführt worden ist und, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate „(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
nach Abschluss der Desinfektion nach Num- 1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem
mer 2 vergangen sind. Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festle- festgestellt worden ist;
gung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn
auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. das Ergebnis der klinischen und pathologisch-
Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/ anatomischen Untersuchung den Ausbruch der
EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maß- Psittakose befürchten lässt.“
gabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das
als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.
2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
gung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 „Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder
Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Aus- dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches
bruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbe- Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben
gründet erwiesen hat. haben.“
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festle-
gung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Artikel 10
Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach
Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Auf- Änderung
hebung der Schutzzone auf. der Bienenseuchen-Verordnung
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-
die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungs- sung der Bekanntmachung vom 3. November 2004
betriebe.“ (BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt:
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
„Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienen- dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
haltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und
hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölf- Möwen nicht zugänglich sind.“
stellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhal-
tung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des 4. § 22 wird wie folgt geändert:
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelli- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8
gen Betriebsnummer gebildet.“ Abs. 2,“ die Angabe „§ 8c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung „3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3
der Geflügelpest-Verordnung Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der oder das Ergebnis einer Untersuchung
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I nicht, nicht vollständig oder nicht für die
S. 2746) wird wie folgt geändert: vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.
bb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner,“ das Wort mern 14a, 14b und 14c eingefügt:
„Laufvögel,“ eingefügt.
„14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort
genannte Geflügel nicht, nicht richtig
2. § 6 wird gestrichen. oder nicht rechtzeitig untersuchen
lässt,
3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:
14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mittei-
„§ 8c lung nicht, nicht richtig oder nicht
(1) Wer rechtzeitig macht,
1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb- 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt,
hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder dass das dort genannte Geflügel nur an
Gänse oder den dort genannten Stellen gefüttert
2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, wird,“.
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbs-
mäßig zur Zucht
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Artikel 12
Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis Änderung
31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines der Brucellose-Verordnung
jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersu- Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-
chen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige kanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821),
Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absat- zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom
zes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Grün- dert:
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind 1. § 3 wird wie folgt geändert:
1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhüh- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils
„(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rin-
an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch
dern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei-
und
sung der zuständigen Behörde im Abstand von
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von längstens drei Jahren mittels einer blutserolo-
15 Tieren je Bestand serologisch gischen Untersuchung nach Anhang C der Richt-
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten linie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
Untersuchungseinrichtung durchzuführen. zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der dern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in
zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose
Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergeb- untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindes-
nisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens tens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen,
ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnah-
dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die me der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich,
Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei
worden sind. Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh- und höchstens sieben Monaten vorgenommenen
ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kan-
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, nen- oder Tankmilch untersucht worden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3509
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Artikel 13
„(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Änderung
Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Verordnung zum Schutz
der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten gegen die Aujeszkysche Krankheit
auf Brucellose untersuchen zu lassen.“ Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. § 19 wird wie folgt geändert: 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt
geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Okto-
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ durch ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die
ersetzt. Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:
„3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei „Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
allen über zwei Jahre alten Rindern eine blut- §2
serologische Untersuchung durchgeführt wor-
den ist und diese Untersuchungen keine posi- Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von
tiven Befunde ergeben haben. In Beständen, Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne
die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milch- des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach
kühen bestehen, ist die blutserologische Anlage 2 vorzunehmen.“
Untersuchung mit Ausnahme der Untersu-
chung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die 3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „untersuchen
Kühe mittels einer serologischen Untersu- zu lassen“ die Wörter „ , soweit der Bestand nicht frei
chung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2
untersucht worden sind.“ ist“ angefügt.
3. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem
vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,“. 5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
(zu § 2)
Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status
des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Be-
stände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der
Anzahl der
zu untersuchenden Zuchtsauen
Zuchtsauen pro Bestand
pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung
1 – 20 Zuchtsauen alle Tiere
21 – 25 Zuchtsauen 20 Tiere
26 – 100 Zuchtsauen 25 Tiere
101 und mehr Zuchtsauen 30 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von
diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten
zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes-
tens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu
10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt
werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen
Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus
anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um
mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene
Bestände zu erkennen.
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der
Anzahl der
zu untersuchenden Mastschweine
Mastschweine pro Bestand
pro Bestand
1 - 10 Mastschweine alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
11 - 20 Mastschweine 10 Tiere
21 - 30 Mastschweine 11 Tiere
31 – 60 Mastschweine 12 Tiere
61 – 200 Mastschweine 13 Tiere
201 und mehr Mastschweine 14 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von
diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersu-
chender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krank-
heit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blut-
probenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.
Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3511
Artikel 14 nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
Änderung folgt geändert:
der Sperrbezirksverordnung
In § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- „Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine
ordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert wor- Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht.“
den ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
2. Der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee“ das Wort
Artikel 15 „Tarnewitz“ angefügt.
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Artikel 17
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
1. In Nummer 9b wird das Wort „Enzootische“ durch das
und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der
Wort „Epizootische“ ersetzt.
durch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 einge- sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
fügt:
„14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,“.
Artikel 16 Artikel 18
Änderung
der Seefischereiverordnung Inkrafttreten
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verord- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-
licher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der ab dem 24. Dezember
2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die teils am 7. Juni 1975, teils am 6. September 1975 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307),
2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai
1991 (BGBl. I S. 1151),
3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I
S. 1),
zu 2. des § 10 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), die durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert
worden sind,
zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe d, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 Nr. 14, § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20
Abs. 1, §§ 23, 26, 27 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3513
Verordnung
zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
(Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
I. Begriffsbestimmung 3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion,
wenn
§1 a) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfekti-
Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfektionen des on oder der Verdacht auf eine Deckinfektion fest-
Rindes die durch den Deckakt oder die künstliche Besa- gestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekom-
mung übertragbaren Geschlechtskrankheiten des Rin- men ist oder
des. b) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchen-
kranken Besamungsbullen besamt worden sind,
aa) die Auswertung der Besamungsergebnisse
II. Schutzmaßregeln auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf
eine Deckinfektion schließen lässt oder
A. Schutzmaßregeln bb) durch Untersuchung bei mindestens einem
g e g e n Tr i c h o m o n a d e n s e u c h e Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht
und Vibrionenseuche einer Deckinfektion festgestellt worden ist.
1. Geltungsbereich
2. Schutzmaßregeln
vor amtlicher Feststellung
§2
einer Deckinfektion
(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur
für §3
1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Tri- Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der
chomonadenseuche des Rindes und Tierhalter
2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene 1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen
Vibrionenseuche des Rindes. Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersu-
(2) Bei einem Rind liegen vor: chen zu lassen,
2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
1. eine Deckinfektion, wenn
Standorte
a) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rin-
a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
des, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht,
(Bodenauflagen) auszulegen und
im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss
oder b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfek-
tionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspül-
flüssigkeit 3. sicherzustellen, dass
der Erreger nachgewiesen ist; a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt
werden,
2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
a) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals
umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-
weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der borene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf
Krankheit befürchten lassen, und im Bestand ver- das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion
mehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten, untersucht werden,
b) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei d) die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaf-
Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt ten gereinigt und desinfiziert werden und
oder besamt worden sind, Erscheinungen auftre- e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt,
ten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als
lassen; unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
3. Schutzmaßregeln (2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn
nach amtlicher
1. alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rin-
Feststellung einer Deckinfektion
der entfernt worden sind oder die im Bestand verblie-
benen seuchenkranken und seuchenverdächtigen
§4 Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen
Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festge- haben und
stellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. 2. a) die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestan-
Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, des sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen
dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten haben oder
Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit nega-
tivem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unver- b) in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Fest-
züglich unschädlich beseitigt wird. stellung der Infektion ausschließlich künstlich be-
samt wurde.
§§ 5 und 6 (3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbe-
(weggefallen) gründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.
§7 (4) Unverdächtig sind
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tier- 1. weibliche Rinder, wenn
halter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion a) bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntä-
oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt gigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen
ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behan- Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht
deln zu lassen hat. nachgewiesen und
b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die
das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten las-
4. Schutzmaßregeln
sen, nicht festgestellt wurden;
bei Ansteckungsverdacht
2. Zuchtbullen, wenn
§8 a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem
Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht ge- Abstand durchgeführten mikrobiologischen Unter-
sperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, suchung von Präputialspülflüssigkeit oder von
unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unver- Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachge-
dächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. wiesen wurden,
Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem b) bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die
Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten las-
der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt sen, nicht festgestellt wurden und
und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.
c) während des Zeitraumes der Untersuchung der
Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten
5. Desinfektion wurde.
§9 B. Schutzmaßregeln
Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes gegen andere Deckinfektionen
sind
1. zur künstlichen Besamung seuchenkranker und ver- § 11
dächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische,
unschädlich beseitigt werden, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren
2. Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festge-
Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlun- stellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße
gen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Aus- Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln
scheidungen und anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen
sich ausgebreitet haben.
3. Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
können,
§ 12
zu reinigen und zu desinfizieren.
(weggefallen)
6. Aufhebung der Schutzmaßregeln
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 10
§ 13
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
hat. sätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3515
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht
oder rechtzeitig untersuchen lässt,
2. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbun- 2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchen-
denen vollziehbaren Auflage kranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder
zuwiderhandelt. Bullen verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 14
lässig (Inkrafttreten)
3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-
cher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der ab dem
24. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 362 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den am 13. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2791),
4. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
zu 3. und 4. des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3517
Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
§1 und Verbraucherschutz im Wege der elektronischen
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Pro-
Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder gramms „Tierseuchennachrichten“ weiter. Die Weiterga-
privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auf- be erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalender-
treten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankhei- woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Be–
ten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landes- hörde die Meldung zugegangen ist.
recht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums
der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffe- §3
nen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt
zu melden. (weggefallen)
(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in
Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erre- §4
ger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn,
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder
Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer priva-
deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial
ten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich
bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht
oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht
worden ist.
vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§2
§5
Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft (Inkrafttreten)
3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage
(zu § 1)
Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
1. Ansteckende Gehirn-Rücken-
markentzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit) – – – – – – – – – – – – –
2. Ansteckende Metritis
des Pferdes (CEM) – – – – – – – – – – – – – –
3. Bösartiges Katarrhalfieber
des Rindes (BKF) – – – – – – – – – – – – – –
4. Campylobacteriose
(thermophile Campylobacter) – – – – –
5. Chlamydiose
(Chlamydophila Spezies)1) – – – – – – –
6. Echinokokkose – – – – – – –
7. Ecthyma contagiosum
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – –
8. Equine Virus-Arteritis-Infektion – – – – – – – – – – – – – –
9. Euterpocken des Rindes
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – –
10. (weggefallen)
11. Gumboro-Krankheit – – – – – – – – – – – – –
12. Infektiöse Laryngotracheitis
des Geflügels (ILT) – – – – – – – – – – – – – –
13. Infektiöse Pankreasnekrose
der Forellen und forellen-
artigen Fische (IPN) – – – – – – – – – – – – – –
14. Leptospirose – – – – – – – – – – – – –
15. Listeriose
(Listeria monocytogenes)
16. Maedi – – – – – – – – – – – – –
17. Mareksche Krankheit
(akute Form) – – – – – – – – – – – – – –
18. Paratuberkulose – – – – – – – – – – – –
19. Q-Fieber – – – – – – – – – – – – 2)
20. Rhinitis atrophicans – – – – – – – – – – – – – –
21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion) – – – – – – – – – –
22. Salmonellose/Salmonella spp.3) –
23. Stomatitis papulosa des
Rindes (Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – –
24. Toxoplasmose – – – – – – – – 4)
25. Transmissible Virale Gastro-
enteritis des Schweines (TGE) – – – – – – – – – – – – – –
26. Tuberkulose5) – –
1) außer Psittakose
2) insbesondere andere Wiederkäuerarten
3) ausgenommen S. enteritidis und S. typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht,
sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
4) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten
5) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeige-
pflichtige Tierseuchen besteht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3519
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
27. Tularämie – – – – – – – – – – – – – –
28. Verotoxin bildende Escherichia coli – – – – –
29. Visna – – – – – – – – – – – – –
30. Vogelpocken (Avipoxinfektion) – – – – – – – – – –
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der BHV1-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-
licher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der BHV1-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727),
2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 4 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4a sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 des Tierseu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3521
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer
Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-Verordnung)
Abschnitt 1 b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
Begriffsbestimmungen aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
des geimpft worden sind (Grundimmunisie-
rung und eine weitere Impfung im Abstand von
§1
drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: geimpft worden sind (Grundimmunisierung
und eine weitere Impfung im Abstand von drei
1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-In-
bis sechs Monaten) und die zur Mast vorgese-
fektion, wenn diese
henen männlichen Rinder regelmäßig entspre-
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti- chend den Empfehlungen des Impfstoffher-
gennachweis) oder stellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
geimpft worden sind und
b) durch klinische und serologische Untersuchung
(Antikörpernachweis) bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den An-
gaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft
festgestellt worden ist;
worden sind und
2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn
cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder
das Ergebnis der klinischen oder serologischen
sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen
Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion
Rinder,
befürchten lässt.
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infek-
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die tion geimpft worden sind, blut- oder
mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden milchserologisch nach Anlage 1 Ab-
sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn schnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Dop-
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach- pelbuchstabe aa auf Antikörper gegen
gewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt das Virus der BHV1-Infektion und
im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern
nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersu- bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2
chung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausge-
nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich nommen Reagenten, blutserologisch auf
rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die des Virus der BHV1-Infektion
keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer regelmäßig im Abstand von längstens zwölf
Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersu- Monaten mit negativem Ergebnis untersucht
chungen nicht zu befürchten ist. worden sind und
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,
1. BHV1-freier Rinderbestand: frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Ver-
bringen,
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,
der aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infek-
tion geimpft worden ist, blutserologisch
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder mit negativem Ergebnis auf Antikörper
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit- gegen das Virus der BHV1-Infektion,
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates mit negativem Ergebnis auf Antikörper
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen- gegen das gE-Glykoprotein des Virus
rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen der BHV1-Infektion
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl.
untersucht worden ist, oder
EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-
sung erlassen und vom Bundesministerium für Er- c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
(Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt des geimpft worden sind (Grundimmunisie-
gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt; rung und eine weitere Impfung im Abstand von
2. BHV1-freies Rind: drei bis sechs Monaten), die geimpften Rinder
regelmäßig nach den Angaben des Impfstoff-
ein Zucht- oder Nutzrind, das
herstellers nachgeimpft worden sind und die
a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinwei-
oder senden klinischen Erscheinungen zeigen und
3522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
bb) das Rind für die Dauer von mindestens (2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus
30 Tagen in einem von den übrigen Ställen ge- dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absat-
trennt liegenden Isolierstall abgesondert ge- zes 4, unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen
halten worden ist und alle in der Absonderung (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Ab-
befindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt stand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig
bei einer zweimaligen Untersuchung im Ab- nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimp-
stand von mindestens 21 Tagen blutserolo- fen.
gisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper
gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 unter- (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-
sucht worden sind, oder der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes
gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus
d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie
Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem
einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Geneh-
Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und migung abhängig machen.
alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum
gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersu- (4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-
chung im Abstand von mindestens 21 Tagen blut- der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes
serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der
gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann
worden sind; dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus
dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Ge-
3. Reagent: nehmigung abhängig machen.
ein Rind, bei dem durch (5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Be-
a) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp hörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der
des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion,
über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder so-
b) serologische Untersuchungsverfahren, wie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion
geimpft worden ist, Antikörper gegen das § 2a
Virus der BHV1-Infektion,
Untersuchungen
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
geimpft worden ist, Antikörper gegen das gE- (1) Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrin-
nachgewiesen worden sind.
der oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hun-
dert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten
weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen
Abschnitt 2 männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf
Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
Schutzmaßregeln hörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrich-
gegen die BHV1-Infektion tung,
1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine
Unterabschnitt 1 BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder
Allgemeine Schutzmaßregeln milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der
BHV1-Infektion,
§2 2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch
Impfungen
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit der BHV1-Infektion
Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.
1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deleti- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
on des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE- von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des
Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der
im geimpften Rind führen, oder Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die
2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-
Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den
tion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die
Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.
Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung
Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder aus-
abgegeben werden.
schließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab- abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimp-
satz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland verbracht fung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens
werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Imp- grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis
fung mit einem anderen Impfstoff verlangt. sechs Monaten geimpft worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3523
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün- (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Unter- Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des
suchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zustän- Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Ge-
digkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blut- meinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in
proben anordnen. der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das
Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesan-
(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen zeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände
Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden,
Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersu- die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In
chungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1
erteilen. durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zu-
satzerklärung ergänzt sein.
§ 2b (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands
Mitteilungspflicht durch eine Entscheidung der Europäischen Gemein-
schaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit- jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infekti-
teln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des on und hat das Bundesministerium diese Entscheidung
folgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV der im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rin-
Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom derbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder ver-
10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die bracht werden, die den Bestimmungen dieser Entschei-
Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie dung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung
64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in der nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorge-
jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-Sanie- schriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.
rung.
(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen
§3 Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1
Verbringen von Rindern geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand chenbekämpfung erforderlich ist.
nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt wer- (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom
den, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 er- Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wer-
füllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung den, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind.
Satz 1 gilt nicht für Rinder, die (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von
1. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Be-
Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist scheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbe-
und der sich nicht in einem Sanierungsverfahren kämpfung nicht entgegenstehen.
befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Be-
standes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen
des Impfstoffherstellers geimpft worden sind, §4
Weitergehende
2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-
Befugnisse der zuständigen Behörde
bracht werden,
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin-
3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
dern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 er-
4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt füllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbe-
oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht kämpfung erforderlich ist.
werden oder (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
5. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder
Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder aus- von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Geneh-
schließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlach- migung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Grün-
tung abgegeben oder entsprechend den Anforderun- den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
gen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht wer- (3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung
den. nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde 1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht
genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft worden sind, und
auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrie-
ben werden, 2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a ge-
impft worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
1. zur Schlachtung verbracht werden oder Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen
wäre,
2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rin-
der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand
Schlachtung abgegeben werden. entfernt werden.
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Titel 2
Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kenn-
Nach amtlicher Feststellung
zeichnen sind.
der BHV1-Infektion oder
d e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n
Unterabschnitt 2 §6
Sperre
Besondere Schutzmaßregeln
(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der
Titel 1 sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften
der Sperre:
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
der BHV1-Infektion oder 1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonsti-
d e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n gen Standorten abzusondern.
2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
§5 Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den
Schutzmaßregeln sonstigen Standort verbracht werden.
3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt
Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an werden, die aus einer Besamungsstation stammen,
einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Fest- die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von
stellung folgende Schutzmaßregeln: einer BHV1-Infektion ist.
1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an 4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Ge-
ihren sonstigen Standorten abzusondern. nehmigung der zuständigen Behörde entfernt wer-
den.
2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen
Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti- 5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene
gen Standort verbracht werden. Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten un-
verzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich zu lassen.
Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-
der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, 6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge
Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-
von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge
oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge
Behörde von einer anderen Person betreten werden, und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe
und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei- nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
dung oder in Einwegschutzkleidung. zu reinigen und zu desinfizieren.
7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der
4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver- Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen
züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
und zu desinfizieren. mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen
5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, ab- sein müssen.
gestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene 8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Be- Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der
seitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-
äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen gung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Per-
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön- sonen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen
nen. Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zustän-
digen Behörde von einer anderen Person betreten
6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener
und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstän- Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.
de, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind,
dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen 9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-
Standort nicht entfernt werden. züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar und zu desinfizieren.
zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundim-
10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts
munisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren,
ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.
oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfeh-
lungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Wei- (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-
den verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern ande- dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen
rer Besitzer zu verhindern sind. nach Absatz 1 anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3525
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-
der Rinder nur genehmigt werden dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen
nach Absatz 1 anordnen.
1. zur unmittelbaren Schlachtung oder
2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2 § 10
Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-
stand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht Reinigung und Desinfektion
BHV1-freien und nicht in der Sanierung befindlichen (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-
Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus dächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach
diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
verbracht werden.
1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri- verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen
ger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp-
noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung fung durchzuführen,
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstel-
2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
lers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit
sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen
Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, ver-
diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen
bracht werden.
und zu desinfizieren.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder
(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des
abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach-
Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zu-
geburten für Untersuchungen benötigt werden.
sammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend
darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-
§7 ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers ge-
währleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an
Tötung
einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi-
BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen zieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige
Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behör- Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standor-
de die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdäch- ten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung
tigen Rinder anordnen. des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder mindes-
tens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sät-
zen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lager-
§8
zeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
Sperrbezirk fung nicht entgegenstehen.
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich § 11
festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet Ausstellungen, Märkte
in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämp-
fung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten
sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-
amtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen, Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder
einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersu- Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behör-
chung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von de entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.
Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behör-
de kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmi-
gung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen. Abschnitt 3
Aufhebung der Schutzmaßregeln
§9
Ansteckungsverdacht § 12
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Stand- Aufhebung der Schutzmaßregeln
ort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach- wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht
forschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte auf BHV1-Infektion beseitigt ist.
oder sonstigen Standorte,
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet
2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt oder entfernt worden sind oder
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der be- 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder
hördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-
die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-
BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage
anordnen. nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weibli- 2. einer
chen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen
a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1
Rindern entnommene Blutproben,
Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion
geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder
Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2
oder, oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis zuwiderhandelt.
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
Virus der BHV1-Infektion (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
untersucht worden sind oder lässig
3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine
1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-
gen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine 1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht
BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmuni- oder nicht rechtzeitig impft,
sierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung
keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini- 1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft
schen Erscheinungen zeigen und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt,
4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt
und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden 1c. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein
sind. Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
untersuchen lässt,
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als besei-
tigt, wenn 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder
getötet oder entfernt worden sind und die übrigen 3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder
Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und
3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein
frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-
Rind nicht absondert,
dächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung
aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und 3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,
der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion Stall oder Standort betritt,
geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf
Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion 5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5,
oder, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der
Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein
Virus der BHV1-Infektion Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig
aufbewahrt,
durchgeführt worden ist oder
7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten
2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind
Gegenstand entfernt,
(Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen
nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hin- 8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein
weisenden klinischen Erscheinungen zeigen. Rind entfernt oder verbringt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
Abschnitt 4 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder
eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig besei-
Ordnungswidrigkeiten,
tigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt
Übergangsvorschriften oder
§ 13 11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über
das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder
Ordnungswidrigkeiten das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssi-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 gem Stallabgang zuwiderhandelt.
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig § 14
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1
Übergangsvorschriften
oder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder
§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005
jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder nicht mehr anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3527
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)
Voraussetzungen,
unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I suchung aller über neun Monate alten Zucht- und
Vo n e i n e r B H V 1 - I n f e k t i o n f r e i e r Nutzrinder,
Rinderbestand (Basisuntersuchung) a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infekti-
1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom on geimpft worden sind, blutserologisch keine
Hundert aus Kühen besteht, müssen Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion
oder,
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin- b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
deuten, und Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus
b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über der BHV1-Infektion
neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der
zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im festgestellt worden sein oder der Bestand nachweis-
Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei lich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer
einer zweimaligen Untersuchung aller weiblichen BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Num-
Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männli- mer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.
chen Rinder im Abstand von 60 Tagen, 2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1- Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von
Infektion geimpft worden sind, blut- oder einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für
milchserologisch1) keine Antikörper gegen die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten,
das Virus der BHV1-Infektion oder Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie
für deren Transport und die Beschickung von Ge-
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 meinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tier-
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserolo- klinik.
gisch keine Antikörper gegen das gE-Glyko-
protein des Virus der BHV1-Infektion 3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur
festgestellt worden sein oder der Bestand nach- a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind,
weislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei gedeckt werden oder
von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus
sein und einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-
c) in den letzten drei Monaten der Verdacht oder der freien Besamungsstation stammt oder, im Falle
Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II
Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit nega-
BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor- tivem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung
den sein. nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buch- In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind,
stabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann sind, eingestellt werden.
in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation
Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bul-
den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für
len verwendet werden, die,
die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis
auf maximal zwölf Monate verlängern. a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion
geimpft worden sind, blutserologisch mit negati-
1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der
Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Unter-
BHV1-Infektion,
1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden b) sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
durch
– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf
Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit ne-
bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn gativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-
Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-
ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, untersucht worden sind.
von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine ein-
malige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten 4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser
weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die
der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilch-
probe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen
BHV1-Infektion als unverdächtig anerkannt worden
beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu- sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3
chung geteilt werden. als erfüllt.
3528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Abschnitt II a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten
Rinder,
Aufrechterhaltung
d e r B H V 1 - F r e i h e i t e i n e s R i n d e r- b) im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten
bestandes (Kontrolluntersuchungen) Rinder
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhal- des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden
ten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind: sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus ei-
nem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausge-
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen nommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu- bracht werden oder bei denen bereits eine Kontrollun-
ten. tersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden sind,
2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach
müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut- Satz 1 zu untersuchen.
serologische Kontrolluntersuchungen2), 3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,
geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung
Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserolo-
gische Untersuchung2) aller über neun Monate alten
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine
Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis
Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtli-
Virus der BHV1-Infektion
nie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-
worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach gen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
Abschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutsero- mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl.
logischen Kontrolluntersuchungen2) bei allen über EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
neun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzu- zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis
führen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus- durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der
schließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung ge- Reagenten durchgeführte blutserologische Untersu-
mästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Für chung aller Rinder keine Reagenten festgestellt wor-
den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand den sind.
nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschrit-
4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,
ten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens
die frei von einer BHV1-Infektion sind.
drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologi-
sche Untersuchung2) 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht ge-
impften Kühen ersetzt werden durch
– eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu
zehn Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
– zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-
ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,
von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilch-
probe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen be-
schränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-
chung geteilt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3529
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)
……………………………………………………………………………………………
des ………………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis …………………………………
Land ……………………………………………………………………………………
ist (sind) nach
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a2),
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b2)
쏔 Untersuchung mit negativem Ergebnis am …………………………………
쏔 Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c2) oder
쏔 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d2)
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………
wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virus-
stamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen3)/zwei Monate3) nach
dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet
werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung
gekommen sind.
Stempel der ………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch
nicht untersucht worden sind).
3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) …………………………………………………………………………………
in ………………………………………… Kreis …………………………………
Land………………………………………
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
쏔 insgesamt nicht geimpft2),
쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).
Die Masttiere des Bestandes sind
쏔 insgesamt nicht geimpft2),
쏔 insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 12).
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes……………………………1)
erfolgte am ………………………………
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3)/6 Monate3)/9 Monate3)/
12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch
für den Bestand
……………………………………………1) am ……………………………………
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des
Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der ………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3531
Bekanntmachung
der Neufassung der Psittakose-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-
licher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Psittakose-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111),
2. den am 22. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955),
3. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
4. den am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),
5. den am 25. Februar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258),
6. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 9 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 4. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 73a Satz 1 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506),
zu 5. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
zu 6. des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit den §§ 18 bis 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Verordnung
zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
(Psittakose-Verordnung)
I. Begriffsbestimmung (4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kenn-
zeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder
§1
abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseu-
(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung chengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben
sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ord- dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
nung Psittaciformes gehörenden Arten. (5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mit-
glied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben
1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei haben. Der Zentralverband und der Bundesverband tei-
oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden len den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf
ist; Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das 1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und
Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomi-
schen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben
befürchten lässt. worden sind,
sowie die Nummer der abgegebenen Fußringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt,
II. Allgemeine Vorschriften soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der
Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten
§2 des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder
mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere §3
kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die
vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch- (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn
lands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), oder vom sie wie folgt beschriftet sind:
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Arten- 1. Mit dem Buchstaben „Z“, wenn die Fußringe vom
schutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben wer- Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B“, wenn
den. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler sie vom Bundesverband abgegeben worden sind,
abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorge-
nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem nommen wird, in abgekürzter Form und einer für das
jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußrin- jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder
ge müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal ver-
wendet werden können. 2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Num-
mer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kenn- Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlau-
zeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines fenden Nummer.
eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn
diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kenn- (2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach
zeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde Bezug aufzubewahren.
lässt die Fußringe zu, wenn
§4
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet
oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt, (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder
Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbe- gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen
stellung und Ringabgabe gewährleistet und dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind
geschlossen sind. jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkunden-
echtem Kugelschreiber einzutragen
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür
zuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem 1. Art der Tiere,
Zentralverband und dem Bundesverband mit. 2. Ringnummer und Datum der Beringung,
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in
Händler ist verboten. den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3533
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder B. Nach amtlicher Feststellung
Datum des Abgangs der Tiere, der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen
gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des ver- §6
wendeten Arzneimittels.
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in
der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die
den Büchern zu vermerken.
Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe
durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. folgender Vorschriften der Sperre:
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mit-
tels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich 1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der
gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose –
keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht Unbefuger Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen;
erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintra- dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs
gung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Ein- der Psittakose.
tragungen sind als solche zu kennzeichnen.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und
(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der
Datenverarbeitung vorgenommen werden. zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete
oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten
diagnostischen Untersuchungen benötigt werden,
Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
unschädlich zu beseitigen.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose 3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und
mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
1. Schutzmaßregeln tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
in Beständen von Züchtern und Händlern Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben
A. Vor amtlicher Feststellung diese Personen sofort
der Psittakose oder des Psittakoseverdachts a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen
und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der
§5 Seuche vermieden wird, und
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach
bruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung Folgen- feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
des:
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
wechseln und nach näherer Anweisung des beamte-
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, ten Tierarztes zu desinfizieren.
dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und
nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder
betrauten Personen und von Tierärzten betreten wer- aus dem Bestand entfernt werden.
den. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese 5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegen-
Personen sofort stände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen
und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer An-
Seuche vermieden wird, und weisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu 6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Boden-
reinigen und zu desinfizieren. auflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht
feucht zu halten sind.
noch aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzu- 7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung
bewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu
sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in desinfizieren.
Berührung kommen können.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Abson-
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie derung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen
sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sitti- Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer
chen oder deren Ausscheidungen in Berührung Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden. desinfizieren.
3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
§7 stellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor,
kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwen-
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und
dung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anord-
Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel
nen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder
erforderlich ist.
unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von
und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder
Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn
ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festge-
eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
stellt oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art 3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien
und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände
vorbeugend auf Psittakose untersucht werden. § 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht
C. Bei Ansteckungsverdacht
als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
§8
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes veren-
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdäch-
det oder getötet und unschädlich beseitigt worden
tigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher
sind,
Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts
Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittich- b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien
bestand eines Züchters oder Händlers eingestellt wor- und Sittiche des Bestandes verendet sind oder
den, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobach- getötet und unschädlich beseitigt wurden und die
tung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden
andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen sind und bei diesen Tieren
Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluss
sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes. der Behandlung im Abstand von fünf Tagen
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass entnommene Sammelkotproben als frei von
Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe Erregern der Psittakose befunden worden sind
des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind. oder
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anste- bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der
ckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, Behandlung stichprobenweise entnommene
wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten Blutproben einen therapeutisch ausreichen-
ist. den Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben
und frühestens fünf Tage nach Abschluss der
Behandlung stichprobenweise entnommene
D. Desinfektion Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der
Psittakose befunden worden sind oder
§9 c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Psittakose behandelt worden sind und die Be-
Abschluss der Behandlung der Vögel des Bestandes handlung zu dem unter Buchstabe b geforderten
muss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kran- Ergebnis geführt hat
ke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt
können, unverzüglich nach näherer Anweisung des kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht
beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
und
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der
Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, 2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt
sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden
reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen ist.
oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
2. Schutzmaßregeln
§ 12
bei sonstigen Tierhaltern
und auf Tierschauen und Märkten Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-
schließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt
der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige
§ 10
Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11
die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festge- gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3535
V. Ordnungswidrigkeiten 2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papa-
geien oder Sittiche nicht absondert oder nicht ein-
sperrt,
§ 13
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Ver-
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- halten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
sätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollzieh- einem Bestand entfernt,
baren Auflage oder 5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
oder § 10 6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder
zuwiderhandelt. Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
von Schildern zuwiderhandelt,
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder
Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Des-
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche infektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn- Beseitigung zuwiderhandelt oder
zeichnet,
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln
1a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-
handelt.
1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
VI. Schlussvorschriften
1d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen
§ 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbe- § 14
wahrt, (Inkrafttreten)
3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage
(zu § 4)
(Titelseite)
Nachweisbuch
über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung
von Papageien und Sittichen
Name des Händlers/Züchters*): …………………………………………………………………………………………………
Wohnort: ……………………………………………………………………………………………………………………………
Straße: ……………………………………………………………… Telefon: ………………………………………………
Verkaufsraum*): ……………………………………………………………………………………………………………………
Gehege*): ……………………………………………………………………………………………………………………………
Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
erteilt am ………………………………………………………………
durch ………………………………………………………………
(zuständige Behörde)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Seite 1
Selbst gezüchtete Vögel Erworbene Vögel Abgegebene Vögel
Lfd.
Vogelart Beringung Kennzeichen erworben von: Kennzeichen abgegeben an: Kennzeichen
Nr.
am: (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Seite 2
Abgang durch Tod Tierärztliche Behandlung
Lfd.
Kennzeichen Art und Dosierung des Ergebnis Bemerkungen
Nr. am: Ursache Beginn Ende
(Ring-Nr.) Arzneimittels Kontrolluntersuchung
11 12 13 14 15 16 17 18 19
3537
3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-
cher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746),
2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 11 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 73a Nr. 4 und 5, des § 78a Abs. 2
Nr. 1 und 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3539
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)*)
I. Begriffsbestimmung II. Allgemeine Vorschriften
§1 §2
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,
(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu
Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhüh-
führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
ner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder
zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur 1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An-
Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden. schrift des Transportunternehmens und des bisheri-
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: gen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Ge-
flügels,
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An-
a) durch virologische Untersuchung nach den schrift des Transportunternehmens und des Erwer-
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie bers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der 3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehal-
Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils ten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten
geltenden Fassung oder Tiere,
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische 4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehal-
und pathologisch-anatomische Untersuchungen ten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der
nachgewiesen wird; gelegten Eier jedes Bestandes.
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der
Ergebnis der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Na-
men und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem
a) virologischen oder sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt
b) klinischen und pathologisch-anatomischen der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
befürchten lässt; gen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch
aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der
a) durch virologische Untersuchung nach den Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie dauerhafter Weise vorzunehmen.
92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über
(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen,
Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der
der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der
jeweils geltenden Fassung oder
Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzube-
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische wahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
und pathologisch-anatomische Untersuchungen desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorge-
nachgewiesen wird; nommen worden ist.
4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,
wenn das Ergebnis der §§ 3 und 4
a) virologischen oder (weggefallen)
b) klinischen und pathologisch-anatomischen
§5
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krank-
heit befürchten lässt. (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit
1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein- Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung
schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über
Nr. L 167 S. 1),
die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen
2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein-
schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit die Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entspre-
(ABl. EG Nr. L 260 S. 1). chen.
3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den § 8a
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke geneh-
migen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die
entgegenstehen. gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel
tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzklei-
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die dung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der
Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unver-
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor- züglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu
derlich ist. desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach
Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
§6
(weggefallen) § 8b
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000
Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustel-
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
len, dass
1. Allgemeine Schutzmaßregeln 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonsti-
gen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
§7
(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner- 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels
bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseige-
Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu las- ner Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten
sen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt werden und dass diese Personen die Schutz- oder
entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder
wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausrei- sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüg-
chende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krank- lich ablegen,
heit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei-
hat der Besitzer Nachweise zu führen. nigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche unschädlich beseitigt wird,
Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich
4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel
Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-
die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verlade-
fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-
platz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach
pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe ein-
fung nicht entgegenstehen.
schließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und
(3) (weggefallen) Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel- 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16
bestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel- Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach
märkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver- Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befes-
anstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn tigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind,
aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,
im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regel- die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehre-
mäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff- ren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im
herstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und
ist. desinfiziert werden,
7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
§8 durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügel- gemacht werden,
bestand Verluste von 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtun-
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von gen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Be-
bis zu 100 Tieren oder darf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt
und desinfiziert werden,
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei
einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
Hände vorgehalten wird.
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der
Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Be-
sitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache fest- § 8c
stellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-
Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen. (1) Wer
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung 1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb-
von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün- hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Gänse oder
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2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, 3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmä- aus dem Gehöft entfernt werden;
ßig zur Zucht
4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer
nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen
Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm
und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jah- in Berührung kommen können;
res nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-
Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. 5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersu- ren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstän-
chungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als de, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind,
die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anord- dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.
nen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
erforderlich ist. Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei-
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind tungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass
die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie
1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben werden.
von zehn Tieren je Bestand serologisch und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren
je Bestand serologisch B. Nach amtlicher Feststellung der
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Unter- Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
suchungseinrichtung durchzuführen. oder des Verdachts einer dieser Seuchen
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zu-
ständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influ- § 10
enza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-
der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.
lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Un-
tersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind. § 11
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich
ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildle- Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-
bendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht re:
zugänglich sind.
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und
der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
2. Besondere Schutzmaßregeln „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie-
hungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels –
A. Vor amtlicher Feststellung der Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin-
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit gen.
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-
schlossenen Stall abzusondern.
§9
3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge-
Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank- höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor-
heit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der tigen Tötung zulässig.
amtlichen Feststellung Folgendes:
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-
1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge- nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge-
schlossenen Stall abzusondern; nehmigung der zuständigen Behörde aus dem Ge-
1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über höft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge
den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-
aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent-
fernt werden.
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf- Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die
trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiter-
sonstigen Standorte haben sich diese Personen verbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten
sofort zu reinigen und zu desinfizieren; ist.
3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver- 1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge-
endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer flügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen
Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu nach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver-
beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen be- bracht werden und
nötigt wird.
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige
7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer-
Standorten des Bestandes benutzt worden sind, den.
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier- (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-
triebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie-
8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der
bes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die be-
gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
treffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur,
beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desin-
ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Hal-
fektionsmittel tränken und stets feucht halten.
tung einschließlich der Fütterung so vollständig geson-
9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü- dert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers
gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzuneh-
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- men ist.
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag § 14
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben
sich diese Personen nach näherer Anweisung des Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie- Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
ren. ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet
werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor- werden können. In unmittelbarem Anschluss an die
her ihr Schuhwerk zu desinfizieren. Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das
Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht wor-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab- den ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der
satz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbe- Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen
kämpfung nicht entgegenstehen. und zu desinfizieren.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe § 15
anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp- (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
fung erforderlich ist. Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zu-
§ 12 ständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb
oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindes-
In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver- tens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück-
dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festge- sichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen
stellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät-
zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt ten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglich-
in diesem Falle nicht. keiten.
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
§ 13 Sperrbezirks
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
gen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die
oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sicht-
zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Besei-
bar anzubringen,
tigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung
der Eier an. 2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks
in geschlossenen Ställen abzusondern,
(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen 3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be- verbracht werden,
hörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Ge- 4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und
flügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an- Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und
ordnen. darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-
delt werden,
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die
Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft 5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-
gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Ab- men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
satz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass werden,
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6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet
Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht verbracht werden,
werden.
3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen bracht werden.
des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen tungsgebiet verbracht werden.
1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-
von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnosti- satz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel
schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des
wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte geneh-
Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie migen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete
91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innerge- in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird.
meinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2
und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern
L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekenn- in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn
zeichnet wird, sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor
2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen ande- dem Verbringen desinfiziert werden.
ren Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle-
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1
Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobach-
gilt entsprechend.
tungsgebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten
wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17
behördlich beobachtet wird, § 16a
3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige
die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü-
desinfiziert werden. gelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen
(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe-
unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der rige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen
Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der abhängig machen.
zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Ge- C. Bei Ansteckungsverdacht
flügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu las-
sen.
§ 17
(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen
festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnah- Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der
men nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
gilt Absatz 4 entsprechend. zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen
an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,
§ 16 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be- worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
hörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. zuständige Behörde kann virologische und serologische
Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder
und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein sonstigen Standorte anordnen.
von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa- (2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder
chungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobach-
Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens tung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben
zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsge- Tagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für
biets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks die Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die
mindestens zehn Kilometer beträgt. zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des 1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen
Beobachtungsgebiets Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe- wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den
gen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhanden-
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – sein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb
Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit – oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen, werden kann,
3544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Grün-
Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli- den der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle
chen Beseitigung, der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten
3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die
Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen
desinfiziert werden.
D. Desinfektion
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des an-
steckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies § 18
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in
§ 17a denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Anste-
Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen
ckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge,
Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-
die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind,
Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festge-
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
stellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, an- (2) (weggefallen)
ordnen, dass (3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-
1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
abzusondern hat, mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-
handlungsverfahren, durch das die Abtötung des Anste-
1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem ge- ckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden.
schlossenen Stall abgesondert werden kann, zu Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz
töten und unschädlich zu beseitigen ist, zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu
Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonsti-
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und gen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-
Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden dürfen und sich die genannten Personen
nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte 3. Schutzmaßregeln
sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben, auf Geflügelausstellungen
u n d a u f d e m Tr a n s p o r t
3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen
Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem § 19
sonstigen Standort entfernt werden darf,
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-
4. das Geflügel getötet wird, lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-
aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt
geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-
in Berührung kommen können, und – einschließlich dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den
der Eier – unschädlich beseitigen lässt. §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle
eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein
Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle- § 20
gen, (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
2. die in maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-
Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügel-
a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, pest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als
unbegründet erwiesen hat.
b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1
sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt
Abs. 4, als erloschen, wenn
c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder
getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder
vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen
und b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit ver-
3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-
Abs. 3 genehmigen, den ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3545
Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht
Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü- richtig oder nicht vollständig führt,
gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-
ren Erkrankungen festgestellt worden sind, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von 3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein
ihm abgenommen worden ist und Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis
einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
mindestens 30 Tage vergangen sind.
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle- Impfung durchführt,
Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächti-
ge Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich 5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel
beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder
Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner
92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach
nicht impfen lässt,
Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder 7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16
Newcastle-Krankheit nicht bestätigt werden konnte. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17
Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stam-
menden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt
IV. Schutzmaßregeln oder einstellt,
bei Papageien und 8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder
Sittichen sowie bei Wildgeflügel nicht rechtzeitig feststellen lässt,
9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
§ 21
dort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg-
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs kleidung anlegt und trägt,
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Pa-
pageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich 10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht
nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rei-
gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. nigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung
den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseiti- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
gen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der rechtzeitig beseitigt,
Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes 11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und
Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu-
senden. 12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe
oder sonstige Standorte nur mit dort genannter
Kleidung betreten werden oder dass dort genannte
V. Ordnungswidrigkeiten Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stal-
les oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,
§ 22 13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutz-
kleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 wird,
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die
Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
zuwiderhandelt,
Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder untersuchen lässt,
§ 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder 14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8
Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das
oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a dort genannte Geflügel nur an den dort genannten
Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b Stellen gefüttert wird,
zuwiderhandelt. 15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,
lässig nicht richtig oder nicht vollständig macht,
3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 22. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort be- 23. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
tritt, verwertet,
18. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-
Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder dung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstal-
§ 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder tung durchführt oder mit Geflügel handelt,
Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin-
Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwider- dung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
handelt,
26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge- § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
flügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
entfernt,
20. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt, Vl. Schlussvorschriften
21. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4
Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte § 23
Gegenstände entfernt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3547
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-
licher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gel-
tenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547),
2. den am 10. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
3. November 2004 (BGBl. I S. 2715),
3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 6 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b und des § 79 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22
Abs. 2, §§ 23, 26 und 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260),
zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 27 und 29, auch in Verbindung
mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)*)
Inhaltsübersicht Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
und auf dem Transport 23
§§ Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 Wiederbelegung von Betrieben 24 bis 24b
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14f Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26
Unterabschnitt 1:
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a
Impfverbot 2 Abschnitt 1
Behördliche Anordnungen 3 Begriffsbestimmungen
Amtliche Untersuchungen 3a
§1
Unterabschnitt 2:
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-
und der Afrikanischen Schweinepest 4 päische Schweinepest), wenn diese
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f oder Genomnachweis),
1. Öffentliche Bekanntmachung 5 b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8 pathologisch-anatomische und epidemiologische
Ausnahmen 8 Untersuchung oder
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen
Sperrbezirk 11 Anhaltspunkten
Beobachtungsgebiet 11a festgestellt ist;
Ausnahmen 11b 2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c a) klinischen,
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d
b) pathologisch-anatomischen oder
Weitergehende Maßnahmen 11e
c) serologischen
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest
5. Notimpfung bei Hausschweinen 13
befürchten lässt;
6. Tötung im Sperrbezirk, im
Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet 14 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der
diese durch
Schweinepest oder der Afrikanischen a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f nachweis) oder
Gefährdeter Bezirk 14a
b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
Notimpfung bei Wildschweinen 14b
festgestellt ist;
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest 14c 4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das
Tilgungsplan 14d Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomi-
schen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem
benachbarten Mitgliedstaat 14e
Schweinepest befürchten lässt.
Weitergehende Maßnahmen 14f Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht
für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: geimpft sind.
1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
1. Betrieb:
2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung
von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweine- ständigen oder vorübergehenden Haltung von
pest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3549
gebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin- 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
sichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumli- mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
chen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsor- Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-
gung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest
Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder
die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebe-
2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang
satz;
der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom
2. gesonderte Betriebsabteilung: 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU
Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, Nr. L 143 S. 35)
seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und
Entsorgung vollständig getrennt von anderen Berei-
Unterabschnitt 2
chen des Betriebs ist.
Besondere Schutzmaßregeln
Abschnitt 2 A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
der Schweinepest und
Schutzmaßregeln der Afrikanischen Schweinepest
Unterabschnitt 1 §4
Allgemeine Schutzmaßregeln
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-
kanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
§2 zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb
Impfverbot (Verdachtsbetrieb)
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri- 1. die klinische, virologische und serologische Untersu-
kanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- chung der Schweine sowie
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver- 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
boten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs-
bestimmt ist. verordnung auf Übereinstimmung
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Nr. 1 aufge-
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für führten Untersuchungen Anhaltspunkte für einen Aus-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nepest, so ordnet die zuständige Behörde
nicht entgegenstehen.
1. die serologische und virologische Untersuchung wei-
terer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
§3 bereits nach Satz 1 Nr. 1 untersucht worden sind,
Behördliche Anordnungen sowie
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, Schweine des Verdachtsbetriebs
1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstier- an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
ärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afri- Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
kanische Schweinepest einschließlich der Entnahme 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
erforderlicher Proben zur Untersuchung, oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Ver-
dacht angezeigt wurde,
a) eine Untersuchung,
2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der Afri-
b) eine Absonderung, kanischen Schweinepest,
c) eine behördliche Beobachtung 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Schweine
anordnen. in den betroffenen Betrieb oder in die Schweine aus
dem betroffenen Betrieb verbracht worden sind,
§ 3a 4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und
Amtliche Untersuchungen alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus
dem betroffenen Betrieb verschleppt worden sein
Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu- kann.
chungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemetho- Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung
den, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswer- nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-
tung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet
1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei- die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung
dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar des Verdachtsbetriebs an.
3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab-
des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische satz 2 Folgendes:
Schweinepest
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit
1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern, schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde
betreten.
2. täglich Aufzeichnungen über
2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter
der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb
Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum
gefahren werden. Transportmittel sind vor dem Verlas-
sowie
sen des Betriebs nach näherer Anweisung der zustän-
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- digen Behörde
dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und
a) im Falle der Schweinepest unter Berücksichtigung
Zuchtschweinen,
des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG des
zu machen, Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der
Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewahren,
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind
und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter
kommen können, Berücksichtigung des Anhangs II Nr. 1 der Richtli-
nie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter Schwei-
Festlegung von besonderen Vorschriften für die
ne aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständi-
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
gen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen
sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt
hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afri-
werden darf,
kanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu des-
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und
infizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän-
ken und feucht zu halten, 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d
6. sicherzustellen,
a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten
wird und diese unverzüglich nach Verlassen des b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt
c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutz-
kleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt d) Futtermittel,
wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden
e) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
wird,
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen pest übertragen können, insbesondere wenn sie
des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
wird,
Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum Zwe-
c) dass Schweine weder in den noch aus dem cke des innergemeinschaftlichen Handels – verbracht
Betrieb verbracht werden, werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. Die Genehmigung nach Satz 1
d) dass
Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn der Dung,
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, die flüssigen Stallabgänge oder die Einstreu
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei- a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
nen, Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nr. 3 der Richtlinie 2002/
dd) Futtermittel,
60/EG
ee) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
desinfiziert worden sind.
Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
nepest übertragen können, insbesondere (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
wenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-
1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung
men sind,
eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durchge-
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. führt wird,
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger 2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
Härten Ausnahmen von Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht wer-
nicht entgegenstehen. den dürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3551
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen- b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
lage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich be- sche Schweinepest – Unbefugter Zutritt verboten“
fristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 und 2
gut sichtbar anzubringen,
Satz 1 Nr. 1 bis 6 Buchstabe a bis c und Absatz 3 gelten
für die in der Kontrollzone liegenden Betriebe entspre- 2. Hunde und Katzen einzusperren.
chend.
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus
dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine,
B. Nach amtlicher Feststellung ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zustän-
der Schweinepest und digen Behörde verbracht werden.
der Afrikanischen Schweinepest
§7
1. Öffentliche Bekanntmachung
(weggefallen)
§5
§8
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Ausnahmen
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
öffentlich bekannt. (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-
abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht
2. Schutzmaßregeln betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4
für den Seuchenbetrieb Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geneh-
migen.
§6 (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-
in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem
nischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festge-
Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen
stellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den
Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhal-
betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
tung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten wer-
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung den, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6
des Erregerisolates dieser Schweine, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung
auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funkti-
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1
on in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,
Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche
Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von
Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2
anderen Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine
Nr. 2 beseitigten Schweine,
Verbreitung des Seuchenerregers ausgeschlossen wer-
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer- den kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zustän-
zeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von digen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-
Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen mit,
Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein
amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder können. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkeh-
sind, sowie rungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mit-
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit zuteilen.
erforderlich, (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erra- Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige
ticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelba- Behörde dem Bundesministerium unverzüglich die nach
ren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/ den Absätzen 1 und 2 erteilten Ausnahmegenehmigun-
60/EG, gen mit.
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser
§§ 9 und 10
Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
(weggefallen)
an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige
Behörde das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) 3. Schutzmaßregeln
über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der für den Sperrbezirk
Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemein- und das Beobachtungsgebiet
schaften.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat § 11
der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Sperrbezirk
hinaus
(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
nepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Unbe- mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als
fugter Zutritt verboten“, Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnis-
3552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
se durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehal- kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernver-
tung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar- kehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Trans-
beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 portmittel nicht anhält und die Schweine nicht entla-
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des den werden.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den mensch-
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie
lichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestel-
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
lung ist verboten.
natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
(2) Die zuständige Behörde nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe- Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schwei-
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- nehaltung verbracht werden.
schrift 8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperr- Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die
bezirk“, mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein
können, sind unverzüglich nach der Benutzung
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
sche Schweinepest – Sperrbezirk“
Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
gut sichtbar an, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben inner- Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/
halb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung 60/EG
der Schweine durch, und nach näherer Anweisung der zuständigen Behör-
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsre- de zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforder-
gister und die Kennzeichnung der Schweine nach der lich, zu entwesen.
Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf 9. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3
Übereinstimmung und Nr. 1 gilt entsprechend.
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in
denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine § 11a
serologische und virologische Untersuchung der Beobachtungsgebiet
Schweine durch.
(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schwei-
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks nepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die
haben Tierhalter im Sperrbezirk zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umge-
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der benden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hier-
bei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des
a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut- Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen
zungsart und ihres Standorts, Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät-
ten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologi-
haft erkrankten Schweine
schen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und
anzuzeigen, Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens
zehn Kilometer.
2. sämtliche Schweine abzusondern.
(2) Die zuständige Behörde
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den
Sperrbezirk Folgendes: 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-
tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Aufschrift
Betrieb verbracht werden.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Beob-
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten. achtungsgebiet“,
3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder sche Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gut sichtbar an,
und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-
schädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperr- 2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-
bezirk verbracht werden. trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt
sind, eine serologische und virologische Untersu-
4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verbo- chung der Schweine durch.
ten.
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen
5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festle-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung
Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3553
mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-
werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und dert werden,
Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4,
c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in
5, 6 und 8 gelten entsprechend.
der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
nen gehalten und geschlachtet werden und
§ 11b
d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach
Ausnahmen
Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-
Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
Verbringen oder den Transport von Schweinen lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG
Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
gekennzeichnet wird, anschließend gemäß Arti-
Schlachtstätte,
kel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchen-
oder rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob- Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG
achtungsgebiet Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in
einem von der zuständigen Behörde bestimmten
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, Betrieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in ver-
wenn plombten Transportmitteln befördert wird und die
1. im Falle der Schweinepest Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Aus-
rüstungsgegenstände unverzüglich nach dem
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Transport von dem Transportunternehmer nach
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe- Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle
zirk mindestens 30 Tage, der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe
des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-
gereinigt und desinfiziert werden.
tungsgebiet mindestens 21 Tage
vergangen sind, Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus
außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine gelegenen Betrieben
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen
Hinweis auf Schweinepest ergeben hat, 1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-
halb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest
2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so-
Schlachtstätten
weit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die
der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden,
Satzes 4, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellung-
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe- nahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
zirk mindestens 40 Tage, ten eingeholt worden ist. Die zuständige Behörde kann
die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-
tungsgebiet mindestens 30 Tage 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
mindestens 30 Tage,
vergangen sind,
2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsge-
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine
biet auf mindestens 21 Tage
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen
Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeord-
hat, neten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen wer-
Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrs- den kann.
verordnung von der zuständigen Behörde überprüft (2) Im Falle einer Genehmigung nach
worden ist,
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb
4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zustän-
dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnah- dige Behörde über das Verbringen der Schweine; letz-
men nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße tere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behör-
Haltung der Schweine gefährdet ist und de die Ankunft der Schweine;
5. sichergestellt ist, dass 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige
a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Pro- Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum
ben für eine serologische und virologische Unter- Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Euro-
suchung genommen wird, päischen Gemeinschaften.
3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 pest weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Ver-
Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, bindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18
genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit bis 30 des Tierseuchengesetzes für den Sperrbezirk oder
Samen durchgeführt wird, der das Beobachtungsgebiet anzuordnen, bleibt unberührt.
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperr-
bezirks im Betrieb befunden hat oder 4. Schutzmaßregeln
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel- für den Kontaktbetrieb
bar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.
§ 12
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-
den, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr- (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
bezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks § 4 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schweine-
liegt, wenn pest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
1. alle Eber der Besamungsstation
Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder
a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest
virologischen Untersuchung und oder die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu- in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die
chung, die eine rektale Messung der Körpertempe- zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe)
ratur einschließt, die behördliche Beobachtung für die Dauer von mindes-
tens 40 Tagen an.
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-
kanische Schweinepest untersucht worden sind und (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
ten Kontaktbetriebe gelten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungssta- Buchstabe a bis c, Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 3 entspre-
tion im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virolo- chend.
gisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweine-
pest untersucht werden. (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
zuständige Behörde
§ 11c 1. eine serologische und virologische Untersuchung der
Schweine der Kontaktbetriebe,
Seuchenausbruch
in benachbartem Mitgliedstaat 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schwei-
ne der Kontaktbetriebe unter Berücksichtigung der
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- Kriterien des Anhangs V der Richtlinie 2001/89/EG
staats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer oder
Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-
Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende
zeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-
Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der
chend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
§ 11d
an.
Weitergehende Schutzmaßregeln
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zustän- 5. Notimpfung bei Hausschweinen
dige Behörde die Durchführung von Schweineausstellun-
gen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher § 13
Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestel-
lung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-
Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das behaltlich der Zustimmung durch die Kommission der
gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Perso- Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes
nen, die nicht Tierärzte sind, verbieten. Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen,
wenn die Schweinepest amtlich festgestellt worden ist
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
und auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen
ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tier-
Untersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien
seuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige
des Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbrei-
Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die
tung der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem
zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzen-
Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde
den Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30
einen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seu-
und 78 des Tierseuchengesetzes an.
chensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schwei-
ne haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussicht-
§ 11e liche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu
Weitergehende Maßnahmen impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,
den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Imp-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel- fung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen
lung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine- Überwachungsmaßnahmen enthält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3555
(2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt 6. Tötung im Sperrbezirk,
für das Impfgebiet Folgendes: im Beobachtungsgebiet
oder im Impfgebiet
1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei
der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und
§ 14
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-
den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2
Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von
kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder
der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mast- im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn
schweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbeson-
abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der dere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes,
Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmigen erforderlich ist.
oder anordnen.
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von 7. Schutzmaßregeln
mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von beim Auftreten der Schweinepest
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag der oder der Afrikanischen
Beendigung der Impfung an, Schweinepest bei Wildschweinen
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen
Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde § 14a
bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des Gefährdeter Bezirk
Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur
sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri-
erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus kanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet
dem Impfgebiet verbracht werden, die zuständige Behörde die serologische und virolo-
gische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wild-
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen
schweine an und führt epidemiologische Nachforschun-
erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen
gen durch.
oder, sofern es für den menschlichen Genuss
bestimmt ist, (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-
nischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet
abzugeben und um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk
bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
72/461/EWG zu kennzeichnen, anschließend breitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tier-
gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/ bewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation,
EWG in einem von der zuständigen Behörde natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
bestimmten Betrieb zu behandeln und zu die- Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen
sem Betrieb in verplombten Transportmitteln Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen
zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im
Transport benutzten Ausrüstungsgegenstän- Bundesanzeiger veröffentlicht.
de sind unverzüglich nach dem Transport von (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
dem Transportunternehmer nach näherer fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-
Anweisung der zuständigen Behörde und ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richt- schrift
linie 2001/89/EG zu reinigen und zu desin-
fizieren, 1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei Wild-
schweinen - Gefährdeter Bezirk“,
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-
sprungsbetrieb nur 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikani-
sche Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter
aa) direkt oder über einen von der zuständigen Bezirk“
Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-
gut sichtbar an.
stätte zur sofortigen Schlachtung oder
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf
Antikörper gegen Schweinepest 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
verbracht werden, a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe
ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den
geimpften Schweinen nicht entnommen werden, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft
erkrankte Schweine
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-
anzuzeigen,
rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-
fung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
unschädlich zu beseitigen. Wildschweinen in Berührung kommen können,
3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- d) im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks
einzurichten, oder in eine von der zuständigen Behörde benann-
4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der te Schlachtstätte im Inland verbracht werden.
Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand die-
Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, ser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn
serologisch oder virologisch auf Schweinepest oder des Versands mit.
Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
Schweine in Berührung kommen können, für Wild- Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des
schweine unzugänglich aufzubewahren, Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen nach Satz 1
6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf
unter Aufsicht verlassen. die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Schweine
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-
des: 1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine
ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abge-
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, geben werden, oder
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
Schweine nicht getrieben werden. 2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe-
rer Anweisung der zuständigen Behörde untersucht
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem werden.
Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dür- Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
fen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Han- Erkenntnisse
dels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht wer-
den. 1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschwei-
nen einschließlich der Verpflichtung der Jagdaus-
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung
übungsberechtigten zur Mitwirkung und
gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfekti-
onsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zustän- 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit
digen Behörde durchzuführen. Wildschweinen in Berührung kommen können,
5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild- anordnen.
schweine sowie Gegenstände, mit denen Wild- (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
schweine in Berührung gekommen sein können, dür- die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest
fen in einen Betrieb nicht verbracht werden. durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Ein-
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen schleppung der Schweinepest oder der Afrikanischen
von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu
Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn befürchten, kann die zuständige Behörde geeignete
1. die Schweine aus Betrieben stammen, in denen alle jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in
Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand diesem Gebiet anordnen.
klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest
oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden § 14b
sind, Notimpfung bei Wildschweinen
2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschwei-
nen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
Betriebe die Schweine innerhalb der letzten zehn Tage haltlich der Zustimmung durch die Kommission der Euro-
vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis päischen Gemeinschaften, für den gefährdeten Bezirk
auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest oder für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des gefährde-
untersucht worden sind und ten Bezirks die Durchführung von Notimpfungen gegen
Schweinepest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies
3. sichergestellt ist, dass aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
a) die Schweine von einer amtstierärztlichen Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landes-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage behörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben
begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die
der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzun- voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine,
gen der Nummer 1 ergibt, das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Imp-
fung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die
b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maßnah-
anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb men zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impfvirus, zur
befördert werden, Reduzierung der Jungtiere und zur Überprüfung der
c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Falle einer
der für den Versandort zuständigen Behörde unter behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der Jagdaus-
Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird übungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung der
und Impfköder im Rahmen der Notimpfung verpflichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3557
§ 14c gischen und serologischen Untersuchung auf
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zulei-
Maßregeln zur Erkennung der Schweine-
ten und
pest oder der Afrikanischen Schweinepest
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikani- des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und
schen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährde- der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo-
ten Bezirk Folgendes: gischen und serologischen Untersuchung auf
1. Jagdausübungsberechtigte haben Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zulei-
ten.
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
Begleitschein auszustellen; durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach
dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikani-
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro- scher Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von
ben nach näherer Anweisung der zuständigen den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach
Behörde zur virologischen und serologischen Unter- Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit
suchung auf Schweinepest oder Afrikanische Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen
und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch
und dem Begleitschein der durch die zuständige § 14d
Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annah- Tilgungsplan
mestelle zuzuführen;
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung 1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der
Richtlinie 2001/89/EG,
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unver-
züglich unter Angabe des Fundorts der zuständi- 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-
gen Behörde anzuzeigen und der zuständigen schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16
Untersuchungseinrichtung zur virologischen und Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
serologischen Untersuchung auf Schweinepest
in der jeweils geltenden Fassung vor.
oder Afrikanische Schweinepest zuzuleiten; Buch-
stabe a gilt entsprechend.
§ 14e
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch
jedes erlegten Wildschweins in einem Verarbeitungs- Seuchenausbruch bei Wildschweinen
betrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti- in einem benachbarten Mitgliedstaat
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich
zu beseitigen ist. Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest schen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer
oder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines viro- Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen
logischen Untersuchungsergebnisses amtlich festge- Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
stellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschäd- im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
liche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbei- gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend
tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach den §§ 14a bis 14d an.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an; sie
ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkör-
per an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein § 14f
können. Weitergehende Maßnahmen
4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann
lung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung
nepest bei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen
des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für
nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der
Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anordnen.
anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen
Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge- Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
brochen werden dürfen.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrika- 2.
nischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zu-
(weggefallen)
ständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet
anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
§§ 15 bis 21
1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virolo- (weggefallen)
3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
C. wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-
(weggefallen) nen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweine-
pest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweine-
pest sich als unbegründet erwiesen hat.
§ 22
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erlo-
(weggefallen)
schen, wenn
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
Abschnitt 3 und unschädlich beseitigt worden sind oder
Schutzmaßregeln in Schlacht- b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe-
stätten und auf dem Transport nen gesonderten Betriebsabteilungen verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden
§ 23 sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen
gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afri- 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
kanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder in Beseitigung der Schweine aus der betroffenen
einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren
eine klinische, virologische und serologische Untersu- Erkrankungen festgestellt worden sind oder
chung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epide-
miologische Nachforschungen an. Ferner kann sie c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken
Schweine verendet oder getötet und unschädlich
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung beseitigt worden sind und bei den übrigen Schwei-
der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel nen der betroffenen Einrichtung innerhalb von
befindlichen Schweine, 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Beseitigung der Schweine in der betroffenen Ein-
Schlachtstätte geschlachteten Schweine, richtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt
worden sind,
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport- 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
mittels nach näherer Anweisung der zuständigen Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richt-
Behörde und linie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine
a) nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II
der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der Schweine- Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine
pest, Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr
b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie abgenommen worden sind und
2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
pest 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen
bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1
anordnen. Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstät-
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme
te oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch
der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Num-
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest
mer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und
amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper
in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an.
gegen Schweinepest untersucht worden sind,
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach
dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte oder in das Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
Transportmittel verbracht werden. nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schwei-
Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste- nepest untersucht worden sind.
ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der
Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu- (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet
chenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine
beseitigen oder beseitigen zu lassen. in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,
1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach Arti-
kel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeichnet
Abschnitt 4 oder nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 80/215/EWG
Aufhebung der Schutzmaßregeln, behandelt worden ist oder
Wiederbelegung von Betrieben 2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
§ 24 3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdes-
infektion nach näherer Anweisung der zuständigen
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2
maßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschwei- Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt
nen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3559
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei- verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-
nen gilt als beseitigt, wenn ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-
sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen wer-
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder den kann.
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des
von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver- gefährdeten Bezirks vorbehaltlich des Satzes 2 frühes-
dächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wur- tens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von
den, die auf Schweinepest hinweisen, oder Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei
Wildschweinen auf. Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Unter- der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der
suchung ausgeräumt werden konnte. Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan
(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vorgese-
gilt als erloschen, wenn hen, hebt die zuständige Behörde die Festlegung des
gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf, dass § 14c in
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk festgelegt war,
und unschädlich beseitigt worden sind oder zwölf Monate nach dem letzten Nachweis von Schweine-
pest oder Afrikanischer Schweinepest anzuwenden ist.
b) im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffe- Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung
nen gesonderten Betriebsabteilungen verendet der Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2
oder getötet und unschädlich beseitigt worden genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensi-
sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen tuation um bis zu sechs Monate verlängern.
gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von
45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
Beseitigung der Schweine aus der betroffenen § 24a
gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Wiederbelegung
Erkrankungen festgestellt worden sind oder
(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der
c) im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde
Schweine verendet oder getötet und unschädlich
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden
beseitigt worden sind und bei den übrigen Schwei-
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des
nen der betroffenen Einrichtung innerhalb von
§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die
45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt.
Beseitigung der Schweine in der betroffenen Ein-
richtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
worden sind, Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach 1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richt-
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im
linie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schluss-
Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegen,
desinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2
Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schad- 3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
nagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Ent- stichprobenweise serologisch auf Schweinepest
wesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richt- untersucht werden,
linie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zustän-
digen Behörde durchgeführt und von ihr abgenom- 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
men worden sind, und nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorlie-
gen.
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines
Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme stellen, dass
der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Num- 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
mer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und werden, die
serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper
gegen Afrikanische Schweinepest untersucht wor- a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
den sind, Schweinepestvirus untersucht worden sind oder
die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion unterliegen,
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikani- c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch
sche Schweinepest untersucht worden sind. und stichprobenweise serologisch auf Schweine-
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 3 pest untersucht werden,
1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage vorliegen und
3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbe- 1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden
funde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich besei-
tigt worden sind und
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-
kanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen 2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfek-
Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt tion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b
worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage ver-
Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt wer- gangen sind.
den, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
Abs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikani- Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und sero-
sche Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus logische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage
erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass
Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung
Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wieder- nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht
belegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor werden dürfen.
Ablauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden.
(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine Abschnitt 5
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden, Ordnungswidrigkeiten
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen im
Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest § 25
unterliegen,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichproben- Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
weise serologisch auf Afrikanische Schweinepest sätzlich oder fahrlässig
untersucht werden, 1. einer mit einer Genehmigung nach
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4
nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vorlie- Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1
gen. Satz1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch
(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Abs. 6
Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,
stellen, dass b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbin-
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt dung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a
werden, die Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12
Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht
Abs. 2,
worden sind oder die aus Betrieben stammen, die
keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,
der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, oder
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden, e) § 24a Abs. 7
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stichpro- verbundenen vollziehbaren Auflage oder
benweise serologisch auf Afrikanische Schweine- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
pest untersucht werden,
a) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder
vorliegen und § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativbe- mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1,
funde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1
oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen
§§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder
die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach
Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1
Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24
Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2,
Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.
§§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder
c) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a
§ 24b
Abs. 3 Satz 2,
Wiederbelegung
zuwiderhandelt.
von Betrieben im Impfgebiet
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn lässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3561
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver- 14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
such vornimmt, § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine
2. entgegen Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
a) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder 15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung
vornimmt,
b) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2
16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit
ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt,
absondert,
17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbin-
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung dung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1
mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung ein Schwein treibt oder transportiert,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht, 18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit
§ 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder
mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes mit Klauentieren handelt,
oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig auf-
bewahrt, 19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma,
Eizellen oder Embryonen entnimmt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung 20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög-
nicht einholt, lichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung 21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder
mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig
oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 lässt,
Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, 23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines
nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz- geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht
kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht,
das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beseitigt wird, beseitigen lässt oder
8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in 24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen
Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder Betrieb wiederbelegt.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt,
dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein
dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht ver- Abschnitt 6
bracht wird,
Schlussvorschriften
9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2
oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt, § 25a
10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung Übergangsbestimmungen
mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, (1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach
11. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer
a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sein können, spä-
Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2,
testens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2,
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbin- dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
dung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4 Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis
Nr. 7, die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf
d) § 11a Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete
oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23 Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für sol-
Abs. 3 che Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf
Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
verbringt, sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke gel-
12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht tenden Vorschriften anzuwenden.
richtig anbringt,
§ 26
13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze
nicht einsperrt, (Inkrafttreten)
3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage
(zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ……………………………………………………………………………………………
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ……………………………………………………………………………………
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ……………………………………………………… am ………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
……………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
……………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3563
Bekanntmachung
der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher
Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut
der Fischseuchen-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754),
2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 8 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 17h, des § 73a Nr. 1, 3 und 5, des § 79
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7
und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit
§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Verordnung
zum Schutz gegen Fischseuchen, Muschelkrankheiten und
zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)*)
Abschnitt 1 durch bakteriologische, virologische oder parasi-
tologische Untersuchung festgestellt ist,
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
c) Verdacht des Ausbruchs
§1 aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I
Nr. I.2.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/
Begriffsbestimmungen 466/EG erfüllt sind,
1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der
a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), klinischen und pathologisch-anatomischen
der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Untersuchung
Salmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagi- den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten
schen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn lässt,
diese d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A
aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch- Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in
anatomische oder virologische Untersuchung Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten
nach Nummer I.3. des Anhangs der Entschei- Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der
dung 2003/466/EG der Kommission vom klinischen und pathologisch-anatomischen Unter-
13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenab- suchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten
grenzung und die amtliche Überwachung bei befürchten lässt;
Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen 2. Fischhaltungsbetrieb:
Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in
Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Fischen im
der jeweils geltenden Fassung,
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von
Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Fischen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenom-
Entscheidung 2001/183/EG der Kommission men Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder
vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Pro- Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur Ab-
benahmepläne und Diagnoseverfahren zur Er- gabe an den Verbraucher, oder bewirtschaftete Mu-
kennung und zum Nachweis bestimmter schelbank;
Fischseuchen und zur Aufhebung der Ent- 3. Anormale Mortalität bei Muscheln:
scheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67
S. 65) in der jeweils geltenden Fassung Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hun-
dert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines
festgestellt ist, kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeit-
b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richt- punkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in
linie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander
für die Vermarktung von Tieren und anderen Er- folgenden Laichperioden verschiedener Brutbe-
zeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in stände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in
der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.
22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindest-
maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung §2
bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. Erfassung von Fischhaltungs-
L 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung betrieben; Führung von Registern
genannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies
bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend
die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von 1. Bezeichnung,
Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45
S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 2. Name und Anschrift des Betreibers,
24. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 34),
2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung
3. Lage und Größe,
von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung be- 4. gehaltene Fischarten,
stimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23),
3. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Fest- 5. Betriebsart,
legung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-
fung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33). 6. Wasserversorgung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3565
(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten gen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es
einer Registriernummer und legt hierüber ein Register aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der
für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgese- §3
henen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statisti-
Transport
schen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüs-
selverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnum- (1) Fische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen
mer gebildet. transportiert werden, die
(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die 1. wasserdicht und während des Transports so ver-
für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-
Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben meidlich auslaufen kann,
einzutragen sind: 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der Das beim Transport von Fischen benutzte Wasser soll frei
Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie
Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zu- 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG ge-
lieferers, nannten Krankheiten sein.
2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versand- (2) Während des Transports darf Wasser aus den
daten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen
der Fischgröße und des Empfängers, gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde
3. die festgestellte Mortalität. auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministe-
Anwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre auf- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen schutz ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen
vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit Änderungen.
Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/ (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische
EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG ge- transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang,
nannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit
dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfi-
betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgese- scherei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten
hen sind. vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fisch- Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Ge-
haltungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 wässer eingeleitet werden.
anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung
eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen. §4
Unschädlichmachen von Abfällen
§ 2a
Abfälle von Fischen, einschließlich aussortierte Eier
Kontrollbuch und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind
Wer gewerbsmäßig mit Fischen handelt oder Fische so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerre-
vermittelt, hat über ger durch sie nicht verschleppt werden können.
1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehan-
§5
delten oder abgegebenen oder
Untersuchung
2. vermittelten
Fische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat
Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach
sein: näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich
klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und An- Probenahme sowie die virologische Untersuchung gel-
schrift des bisherigen Besitzers, ten die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. Die
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Er- zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Unter-
werbers, suchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Grün-
3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Menge (Anzahl und Gesamtgewicht). (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge- Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbe-
sundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken kämpfung nicht entgegenstehen.
und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 (3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-
dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder an- den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische
dere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich- eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetrie-
nungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier bes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen
Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersu-
Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung chung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial
gemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständi- anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersu-
3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
chung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, (2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Ge-
deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen. bieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei-
(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines tergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn
Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erfor-
Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen ei- derlich ist.
ner anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der
in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Abschnitt 2
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankhei- Schutzmaßregeln
ten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat b e i A u s b r u c h o d e r Ve rd a c h t
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft des Ausbruchs der ISA
auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder
des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen §7
und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bun- Schutzmaßregeln
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- vor amtlicher Feststellung
braucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden sind, durchgeführt werden. (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor
§ 5a der amtlichen Feststellung Folgendes:
Mitteilungspflicht 1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und
-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betrei-
Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der ber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richt-
2. Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
linie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder
Behörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb
eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Be-
verbracht werden.
treiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder 3. Verendete Fische dürfen nur zur unschädlichen Be-
mitteilen zu lassen. seitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem
Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laborato-
riums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der 4. Von Fischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnis-
Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen se, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände,
befasst worden ist. die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ver-
§ 5b bracht werden.
Impfverbot 5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde betreten
(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr
1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
Gebiet, 6. Transportmittel, mit denen Fische transportiert wer-
2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem den, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungs-
nicht zugelassenen Gebiet, betriebes gereinigt und desinfiziert werden.
3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugs-
Entscheidung über die Zulassung getroffen worden gebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus
ist, sowie den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen
dürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen
4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde
über die Zulassung getroffen worden ist, kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des
sind verboten. Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhal-
tungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchen-
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA
bekämpfung nicht entgegenstehen.
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen,
sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1
Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur
Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft §8
zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. Schutzmaßregeln
L 114 S. 28) eingehalten werden. nach amtlicher Feststellung
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
§6
der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-
Desinfektion tungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen Sperre:
zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von 1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-
Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu dete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen
desinfizieren. oder beseitigen zu lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3567
2. Für die lebenden Fische ordnet die zuständige Be- zone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindes-
hörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti- tens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.
gung an. Die zuständige Behörde kann für anste- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1
ckungsverdächtige Fische von einer Anordnung nach Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die
Fische unverzüglich unter amtlicher Aufsicht ge- Abschnitt 3
schlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt
werden. Schutzmaßregeln bei Ausbruch
o d e r Ve r d a c h t d e s A u s b r u c h s
3. Nach der Entfernung der Fische sind Teiche sowie der IHN oder der VHS
Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein
können, nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
§9
arztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Schutzmaßregeln in einem
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2
nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer
in einem nicht zugelassenen Gebiet
Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu unter-
suchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fisch- Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelasse-
haltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen
nach Satz 1 abhängig machen. Gebiet gilt Folgendes:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu-
Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. chenkranke oder seuchenverdächtige Fische nach
näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüg-
§ 8a lich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu
beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Schutzzonen
2. Sonstige Fische dürfen nur mit Genehmigung der
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
zuständigen Behörde und nur in einen anderen von
der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-
derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb
hörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbe-
in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnos-
trieb
tischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren
1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs der Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlach-
Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder, tung anfallende Innereien sind unschädlich zu besei-
2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe tigen.
der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-
2003/466/EG als befristete Schutzzone dete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen
fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutz- oder beseitigen zu lassen.
zone gelegenen Betriebe (2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-
1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Be- den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
hörde auf ISA zu untersuchen und dass
2. unterliegen der behördlichen Beobachtung. 1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befriste- 2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbe-
ten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden. triebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs-
(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sen,
der zuständigen Behörde 3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum
1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem
Fische sowie Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem
Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,
2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen
4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger
anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten des Seuchenerregers sein können, nur nach Reini-
Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter gung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb
Berücksichtigung der Nummern I.6.1. und I.6.2. in Ver- verbracht werden dürfen.
bindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung
2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1
dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungs- Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
betrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen
und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen § 9a
Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amt- Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
liche Kontrollen vorgenommen werden. in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete au- in einem nicht zugelassenen Gebiet
ßerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbe-
Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der Ent- trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht
scheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festle- des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS
gen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungs- amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde
3568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für lassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13
Fischhaltungsbetriebe, oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I
Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw.
2. in welche die Seuche weiterverschleppt Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7 Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige
Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen. (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
oder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom- Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch
menen Fischhaltungsbetriebe. der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zu-
ständige Behörde epizootiologische Nachforschungen
§ 10 an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
in einem nicht zugelassenen Gebiet 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7
VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelas- Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann
senen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen virologische Untersuchungen anordnen.
Gebiet gilt Folgendes:
1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Ge- Abschnitt 3a
bietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes
nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Schutzmaßregeln
Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Ab- bei Auftreten einer anormalen
schnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Mortalität bei Muscheln und
Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt- von bestimmten Muschelkrankheiten
linie 91/67/EWG an.
2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische, die § 12a
nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in Schutzmaßregeln
vor amtlicher Feststellung
einen anderen von derselben Seuche betroffenen
Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmittelba- (1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Ver-
ren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlach- dachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie
tung anfallende Innereien sind unschädlich zu besei- 91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelasse-
tigen. nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-
3. Verendete oder getötete Fische dürfen nur mit Geneh- betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulas-
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnos- sung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungs-
tischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung betriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen
verbracht werden. nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder
Anhang C Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie
§ 11 91/67/EWG an.
Schutzmaßregeln nach amtlicher (2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II
Feststellung in zugelassenen Gebieten der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in ei-
oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem
in einem nicht zugelassenen Gebiet nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der
Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelas- Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vor-
senen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhal- liegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet
tungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der
festgestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelas- Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Be-
sene Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vor- stimmungen, die vom Rat oder der Kommission der
schriften der Sperre: Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6
der Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung
1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des
erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind,
Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.
vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. § 9 gilt entsprechend. und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht worden sind, an.
§ 12
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersu-
Schutzmaßregeln bei Ansteckungs- chungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit
verdacht in zugelassenen Gebieten Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung
oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhal-
in einem nicht zugelassenen Gebiet tungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden.
(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungs- Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Rei-
verdacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem nigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwäs-
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zuge- ser ins Meer geleitet werden, entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3569
§ 12b § 14
Schutzmaßregeln Zulassung
nach amtlicher Feststellung von Fischhaltungsbetrieben
(1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richt- Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbe-
linie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder trieb nur zu, wenn
zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zuge- 1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-
lassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entspre- stabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder
chend. Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie
91/67/EWG erfüllt sind,
(2) Ist
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An-
1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie hangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C
91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C
einem nicht zugelassenen Gebiet, Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie
2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG 91/67/EWG eingehalten werden und
oder 3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
nach Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt
3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mor- hat.
talitätsrate
festgestellt, gilt § 9 entsprechend. § 15
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungs- Wiederzulassung
anlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines
Meer geleitet werden. Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung
gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 12c
§ 16
Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht Bekanntmachung
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-
Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
braucherschutz die Zulassung, die Aussetzung einer
ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Morta-
Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer
lität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige
Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben
Behörde epizootiologische Nachforschungen an und
mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ordnet für Betriebe,
schaft und Verbraucherschutz macht dies im Bundes-
1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder anzeiger bekannt.
2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt § 17
worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1 Verbringen
oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend. von Fischen und Weichtieren
(1) Lebende Fische der für Krankheiten nach Anhang A
Abschnitt 4 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden
Zulassung von Gebieten Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes
oder Fischhaltungsbetrieben Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
nur verbracht werden, wenn sie aus
§ 13 1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und
die Sendung von einer Bescheinigung nach dem
Zulassung von Gebieten Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie
Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn 91/67/EWG begleitet ist oder
2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I stammen und die Sendung von einer Bescheinigung
Buchstabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der
Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist.
91/67/EWG erfüllt sind,
Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An- haltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zu-
hangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhangs B lassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhangs B oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Abschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie 91/67/ schen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften
EWG eingehalten werden und der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft (1a) Lebende Fische der für die Krankheiten nach
nach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht emp-
hat. fänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder
3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver- tungsbetriebes oder eines Gebietes erstellen. Sie über-
bracht werden, wenn sie mittelt diese Programme unter Nennung der betroffenen
1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem Betriebe und Gebiete dem Bundesministerium für Ernäh-
keine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorlage
Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
gewässern in Verbindung steht, und die Sendung von und Verbraucherschutz macht Entscheidungen der
einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Bun-
der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom desanzeiger bekannt.
11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 (5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie
Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. 91/67/EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen
L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet Pankreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie
ist, der Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Fu-
runkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie
2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus
der Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent-
einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet
sprechend.
liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die
Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der
des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG begleitet Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-
ist oder dige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und
die entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-
die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Mus-
Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
ter des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG be-
gleitet ist.
§ 18
(1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1
Aufhebung der Schutzmaßregeln
und 1a sind vom Empfänger der Sendung mindestens
vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7, 8
auf Verlangen vorzulegen. und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS
oder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des Aus-
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische der für
bruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegrün-
die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die nicht aus
det erwiesen hat.
einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen
Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder (2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen,
einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausge- wenn
nommenem Zustand verbracht werden. 1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder von Tei-
(2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1 len des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch
Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weich- eine Einheit bilden, verendet oder getötet oder ent-
tiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stam- fernt worden sind,
men, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung 2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von
in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiolo-
Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor gisch eine Einheit bilden, nach näherer Anweisung
in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwi- des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist
schenbecken oder eine von der zuständigen Behörde und,
zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zustän- 3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate nach
digen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden Abschluss der Desinfektion nach Nummer 2 vergan-
sind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage
gen sind.
darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
die Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der (3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als
Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die
Nr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. Satz 1 des An-
soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundes- hangs der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3
cherschutz bekannt gemacht worden sind, eingehalten Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war,
werden. anzuwenden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung (4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als
der Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf,
oder tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist
Für die Untersuchungen von Fischen auf IHN und VHS oder sich als unbegründet erwiesen hat.
gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 2001/183/EG. (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie
den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens
91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzzone auf.
Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten Pro- (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die
gramme zur Erlangung einer Zulassung eines Fischhal- nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3571
(7) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen vorlegt,
ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt 2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontroll-
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit buch entfernt,
gilt als erloschen, wenn
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8
1. alle Muscheln des Betriebes verendet oder getötet Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion
oder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung zuwiderhandelt,
gemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen
werden konnten und 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht
vornehmen lässt,
2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
durchgeführt worden ist. genannte Untersuchung durchgeführt wird,
4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
Abschnitt 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Ordnungswidrigkeiten zeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig machen lässt,
§ 19 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3,
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11
sätzlich oder fahrlässig Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1,
Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1
Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 1, Abs. 1a oder 2 Fische oder von ihnen stam-
§ 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in mende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel
Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder oder sonstige Gegenstände verbringt oder Fische
§ 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c abgibt,
Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt,
Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1 zeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht
zuwiderhandelt. rechtzeitig beseitigen lässt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 7. entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder
lässig 8. entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Abschnitt 6
nicht rechtzeitig erstattet, Schlussvorschriften
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt, § 20
2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch (weggefallen)
nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht ver-
merkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht § 21
oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
3572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage
(zu § 5)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben
1. Probenahme
1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen,
bei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen
Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende
Fische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, al-
lerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwen-
det werden.
1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschrän-
ken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.
1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wasser-
temperatur weniger als 14 °C beträgt.
2. Probenvolumen
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei
Fischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem
schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.
3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt
zuzuleiten.
3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über
5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vor-
derniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.
4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bear-
beitet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3573
Bekanntmachung
der Neufassung der MKS-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrecht-
licher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der MKS-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3857),
2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f, des
§ 73a, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7,
11 bis 14a, 19 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18
bis 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 und des § 79 Abs. 1
Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 13 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22
Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils auch in Verbindung mit
§ 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)*)
Inhaltsverzeichnis Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der
Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen 18
§§
Untersuchungen nach Notimpfung 19
Teil 1
Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit
Begriffsbestimmungen Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine 20
Begriffsbestimmungen 1 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen 21
Anwendungsvorrang 22
Teil 2 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
Schutzmaßregeln oder im Impfgebiet 23
Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul-
Abschnitt 1 und Klauenseuche bei Wildtieren 24
Maßregeln zur Erkennung der Maul-
Allgemeine Schutzmaßregeln
und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 25
Impfungen und Heilversuche 2
Tilgungsplan 26
Seuchenausbruch bei Wildtieren
Abschnitt 2 in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland 27
Besondere Schutzmaßregeln
Teil 3
Unterabschnitt 1 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Vor amtlicher Feststellung
der Maul- und Klauenseuche Schutzmaßregeln 28
Verdachtsbetrieb 3
Teil 4
Anordnungen für weitere Betriebe 4
Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Kontrollzone 5 Wiederbelegung von Betrieben
Aufhebung der Schutzmaßregeln 29
Unterabschnitt 2
Wiederbelegung von Betrieben 30
Nach amtlicher Feststellung
der Maul- und Klauenseuche Teil 5
Öffentliche Bekanntmachung 6 Behördliche Anordnungen,
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 7 Tierseuchenbekämpfungszentrum
Behördliche Anordnungen 31
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 8
Tierseuchenbekämpfungszentrum 32
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 9
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 10 Teil 6
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 11 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 12 Ordnungswidrigkeiten 33
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat 13 Berechnung von Fristen 34
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 35
Sperrgebiet 15
Anlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
Notimpfung 16 licher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen
Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der
nach Beendigung der Notimpfung 17 MKS-Verordnung
Anlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des licher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-
Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft Verordnung
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der
Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG Anlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU licher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der
Nr. L 306 S. 1). MKS-Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3575
Te i l 1 cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti-
körper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-
Begriffsbestimmungen teine des Virus der Maul- und Klauenseuche
eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-
§1 und Klauenseuche serologisch nachgewiesen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü-
here Impfungen, durch das Muttertier übertra-
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn gene Antikörper oder unspezifische Reaktio-
a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs
oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der ausgeschlossen werden können, oder
Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
dd) klinische oder pathologisch-anatomische
b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die
Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das
aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren Ergebnis
desselben Betriebs entnommenen Proben
Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- a) der klinischen,
che oder für einen oder mehrere der Serotypen b) der pathologisch-anatomischen oder
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-
sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen c) der labordiagnostischen
worden ist oder Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des- seuche befürchten lässt.
selben Betriebs Antikörper gegen Struktur-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-
und Klauenseuche nachgewiesen worden 1. Betrieb:
sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere
alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sons-
Impfungen, durch das Muttertier übertragene
tigen Standorte zur ständigen oder vorübergehen-
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als
den Haltung dieser Tiere einschließlich der dazuge-
mögliche Ursache des Antikörpernachweises
hörigen Nebengebäude und des dazugehörigen
ausgeschlossen werden können,
Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung
c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen und der räumlichen Anordnung, insbesondere der
Proben Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Aus-
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- nahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und
che oder für einen oder mehrere der Serotypen Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi- als 25 Hektar sind;
sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen 2. Tiere empfänglicher Arten:
worden ist und
Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des- Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)
selben Betriebs Antikörper gegen Struktur- der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-
und Klauenseuche nachgewiesen worden 3. Fleisch:
sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere
alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder
Impfungen, durch das Muttertier übertragene
in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als
Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Men-
mögliche Ursache des Antikörpernachweises
schen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
ausgeschlossen werden können, oder
d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem 4. Milch:
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-
Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist milch),
und bei dem betroffenen Tier
b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behand-
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- lung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch
che oder für einen oder mehrere der Serotypen oder
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezi-
fische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen c) Milcherzeugnisse
worden ist, von Tieren empfänglicher Arten;
bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruktur-
5. Häute:
proteine des Virus der Maul- und Klauenseuche
nachgewiesen worden sind, sofern gewähr- Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren
leistet ist, dass frühere Impfungen, durch das empfänglicher Arten;
Muttertier übertragene Antikörper oder unspe-
6. Futtermittel:
zifische Reaktionen als mögliche Ursache des
Antikörpernachweises ausgeschlossen wer- Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und
den können, Stroh;
3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
7. Dung: EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung und die klinische und serologische Untersu-
Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,
chung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,
Jauche oder Gülle; 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
Kennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsver-
8. Notimpfung:
ordnung auf Übereinstimmung
Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach
9. Schutzimpfung: Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus 1. die serologische und virologische Untersuchung wei-
der Maul- und Klauenseuche; terer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-
10. Suppressivimpfung: triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-
den sind, und
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Ver-
hinderung der Verschleppung des Virus der Maul- 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere
und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Gebiets. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauen-
seuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein
Te i l 2 kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
Schutzmaßregeln 2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere emp-
Abschnitt 1 fänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die
Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb
Allgemeine Schutzmaßregeln verbracht worden sind,
§2 4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,
Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,
Impfungen und Heilversuche Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das
Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche
schleppt worden sein kann.
sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten.
Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung
nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-
bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet
chend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftli-
die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung
che Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen,
des Verdachtsbetriebs an.
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-
genstehen. (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle
des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
Abschnitt 2
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
Besondere Schutzmaßregeln der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-
und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt ver-
boten“ gut sichtbar anzubringen,
Unterabschnitt 1
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs
der Maul- und Klauenseuche abzusondern,
3. täglich Aufzeichnungen über
§3 a) die Besuche betriebsfremder Personen unter
Verdachtsbetrieb Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum
sowie
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-
che in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in
dächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach
Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
Zucht- und Masttieren,
1. die virologische Untersuchung der seuchenverdächti-
zu machen,
gen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I
Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG 4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch,
des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermit-
der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und teln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort
Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/ vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung
EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnun-
91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/ gen zu machen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3577
5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1
aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfi-
ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit zieren sind.
ihnen in Berührung kommen können,
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-
6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den
empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi- Verdachtsbetrieb
gung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen 1. eine Reinigung und Desinfektion
Beseitigung erteilt werden darf, a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
Standorte Matten oder sonstige saugfähige Boden-
auflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete
Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, Tiere transportiert worden sind,
8. sicherzustellen, dass nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie
2003/85/EG,
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit
Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüg- 2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren
lich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Umgebung
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, anordnen.
im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich
nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seu-
chenverbreitung vermieden wird, §4
b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Anordnungen für weitere Betriebe
Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder
sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird, Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenla-
ge dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach
c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres
werden, Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur
9. sicherzustellen, dass eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist
oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Ver-
a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen
dachtsbetrieb eingestellt worden sind.
von Tieren empfänglicher Arten,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
§5
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus
der Maul- und Klauenseuche übertragen können, Kontrollzone
insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach
Arten in Berührung gekommen sind,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu- 1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden
chenbekämpfung nicht entgegenstehen, eine Kontrollzone festlegen,
1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Ver- 2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden
bringen von Tieren nicht empfänglicher Arten geneh-
migen, a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp-
fänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klau-
2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Ver- enseuche verschleppen können, aus der Kontroll-
bringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lage- zone nicht verbracht werden dürfen,
rung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch
unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbe- b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone
trieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich gesperrt werden.
beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2
Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird. Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richt-
Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab- linie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der
satz 2, dass Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1
und Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.
1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-
licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre- (2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch
ten dürfen, dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn
2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der 1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer
zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
gefahren werden dürfen,
2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren
3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des empfänglicher Arten stattgefunden haben oder statt-
Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen finden,
3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen maßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb
oder unzulängliche Informationen über die möglichen bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden
Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege sind,
des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.
2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern
die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der
Unterabschnitt 2 Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-
Nach amtlicher Feststellung pung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen
der Maul- und Klauenseuche Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht wor-
den ist oder verbracht worden sind.
§6 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet
Öffentliche Bekanntmachung die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten
Erzeugnisse und Gegenstände an.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mut- (4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in
maßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständi-
(Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt. ge Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche
Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des
Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchen-
§7 bekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb und Hunde, die
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in 1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden
einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zustän- können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul-
dige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung 2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrs-
der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten verordnung gekennzeichnet sind.
und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher
Arten,
§8
2. die unschädliche Beseitigung von
Schutzmaßregeln
a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und
in besonderen Einrichtungen
Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit
zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der
Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Fest- (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch
stellung gewonnen worden sind, der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungsein-
richtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer ver-
b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor- gleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher
handener Einstreu und vorhandenem Dung, Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung
3. die Reinigung und Desinfektion oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden,
oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung
auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funkti-
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete on in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,
Tiere transportiert worden sind, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist,
2003/85/EG und dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauen-
seuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle
4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entspre-
Umgebung chend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
an. Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat (2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-
der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften gen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,
des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil- können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen
und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unver-
sichtbar anzubringen, züglich mitzuteilen.
2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren. (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige
(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen
Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
durch über den Verbleib von
wirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryo- unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmege-
nen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mut- nehmigungen mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3579
§9 1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
Schutzmaßregeln
in Bezug auf den Sperrbezirk a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher
Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb b) die künstliche Besamung von sowie den ambulan-
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher
Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von Arten,
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei
berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide- c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem
miologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng-
und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher licher Arten,
Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar- 2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,
beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner-
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des halb des Sperrbezirks
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den mensch- beschränken oder verbieten.
lichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
(2) Die zuständige Behörde
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe- be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
sichtbar an, haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben sowie jede Änderung anzuzeigen,
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt
Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend.
serologische Untersuchung nach Anhang III Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2
Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.
empfänglicher Arten durch,
(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den
b) eine virologische Untersuchung der Tiere emp- Sperrbezirk Folgendes:
fänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch
Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch,
aus einem Betrieb verbracht werden.
sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist, 2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten
sind verboten.
3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben
die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere 3. Das Inverkehrbringen von
empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverord- a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-
nung auf Übereinstimmung und bezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-
4. führt Untersuchungen über den Verbleib betrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in
Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep- einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den verarbeitet worden ist,
Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe- c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp-
zirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben fänglicher Arten,
in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mit-
gliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren
sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüg- empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte
lich das Ergebnis der Untersuchungen mit, Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen
Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthal-
b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher- ten,
zeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus
dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit ist verboten.
vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung 4. Das Verbringen von
des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-
chenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,
gewonnen worden ist oder gewonnen worden ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf
sind. das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von
der zuständigen Behörde bestimmte Untersu-
(3) Die zuständige Behörde kann, chungseinrichtung,
3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperr- § 10
bezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfängli-
Ausnahmen
cher Arten
von der Sperrbezirksregelung
ist verboten.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport
Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verbo- von Tieren empfänglicher Arten
ten.
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, Schlachtstätte oder
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert
werden. genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,
sofern
7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder
Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten
Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau-
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine
enseuche in Kontakt gekommen sein können, sind
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klau-
unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe
enseuche ergeben hat,
des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu 2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,
reinigen und zu desinfizieren. dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige
Tiere empfänglicher Arten befinden, und
8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Han- 3. sichergestellt ist, dass
del mit Tieren sind verboten. a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet wer-
9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem den sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des eine serologische Untersuchung nach Anhang III
Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbe- Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine
trieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstal- virologische Untersuchung entsprechend Anhang I
tungen mit anderen Personen nicht teilnehmen. Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG
genommen wird,
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
b) die Tiere
kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-
anhält und die Tiere nicht entladen werden. den und,
(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Schlachtstätte getrennt von anderen Tie-
der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis ren empfänglicher Arten gehalten und
zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk geschlachtet werden,
gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus c) das erschlachtete Fleisch
dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für
den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/
eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entspre- Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-
chend. schriften für das Herstellen, die Verarbeitung,
den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18
und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher S. 11) in der jeweils geltenden Fassung ge-
Arten, das oder die kennzeichnet wird,
1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein- bb) nach der Kennzeichnung in einem von der
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in zuständigen Behörde bestimmten Betrieb
den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe- nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/
zirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder 85/EG behandelt wird und
verbracht worden sind, cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der transportiert wird und
Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep- d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-
Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks port nach näherer Anweisung der zuständigen
aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind, Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1
der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4
werden.
Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-
stabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
gilt entsprechend. von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3581
Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb der zuständigen Behörde und nach Maßgabe
des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/
genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. EG gereinigt und desinfiziert werden und dies
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern in das Desinfektionsbuch nach § 21 der Vieh-
verkehrsverordnung eingetragen wird,
1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht-
stätte transportiert werden, cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten kennzeichen
aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben
aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch
geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
nach Anhang I Kapitel XI der Richt-
a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde linie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni
festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert 1964 zur Regelung gesundheitlicher
werden, Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG
b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-
Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-
ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-
den Fassung oder
port nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert nach Anhang I Kapitel III der Richt-
werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch linie 91/495/EWG des Rates vom 27. No-
nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetra- vember 1990 zur Regelung der gesund-
gen wird. heitlichen und tierseuchenrechtlichen
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Fragen bei der Herstellung und Ver-
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr- marktung von Kaninchenfleisch und
bringen von Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991
Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun- Fassung
gen, sofern
gekennzeichnet wird und
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min- dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem
destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep- Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den gelagert und transportiert wird;
Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
reitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit
99/EG gekennzeichnet worden ist und einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach
c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack- Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des
fleisch oder die Fleischzubereitung Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von
Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-
aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleisch-
genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, zubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekenn-
getrennt gelagert und transportiert wird, zeichnet ist und
bb) in einem von der zuständigen Behörde be-
b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die
stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1
Fleischzubereitung
der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk
transportiert wird; verbracht werden soll, getrennt gelagert und
transportiert wird,
2. frischem Fleisch, sofern
bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei-
a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die
tungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten,
Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
tierärztlich überwachten Schlachtstätte ge-
schlachtet worden sind, aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege-
b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher nen Betrieben stammen und in außer-
Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen halb des Sperrbezirks gelegenen
Betrieben geschlachtet werden und Schlachtstätten geschlachtet worden
sind oder
c) sichergestellt ist, dass
bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßli-
aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behör-
chen Einschleppung des Virus der Maul-
de festgelegten Route zu dieser Schlachtstät-
und Klauenseuche in den Seuchenbe-
te transportiert werden,
trieb geschlachtet worden sind und die-
bb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans- ses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt
port verwendeten Gerätschaften unverzüglich gewonnenem Fleisch getrennt gelagert
nach dem Transport nach näherer Anweisung und transportiert worden ist;
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
4. Fleischerzeugnissen, die 2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,
die
a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/
EG behandelt worden sind oder a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-
infiziert werden,
b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-
22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des solbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch
Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu- verhindern und
chenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses
Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem 3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie
ist. deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
Milch genehmigen, die b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur
1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen
gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfängli- Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren
cher Arten hergestellt worden ist, sofern und
a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaß- c) die
lichen Einschleppung des Virus der Maul- und aa) nach näherer Anweisung der zuständigen
Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen Behörde gekennzeichnet sind und nur in
worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewon- einem von der zuständigen Behörde festge-
nener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert legten Gebiet genutzt werden dürfen oder
worden ist oder
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem
b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der
festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-
Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,
chung gereinigt und desinfiziert werden.
im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die
Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von
2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-
gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrore-
trieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern
nen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryo-
a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt nen oder die Eizellen
worden ist, die
1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch- pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
stabe a erfüllt, Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewon-
bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie nen worden sind oder
2003/85/EG behandelt worden ist oder 2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder
cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gewonnen worden sind und
gelegenen Betrieben gewonnen worden ist, a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen
b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar getrennt von anderem Samen, anderen Embryo-
ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk nen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder
verbracht werden soll, getrennt gelagert und trans- gelagert worden sind,
portiert wird und b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation
c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta- klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/
ben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behält- 85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit
nissen transportiert worden ist, die vor dem Trans- negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
port gereinigt und desinfiziert worden sind und untersucht worden sind und
während des Transports der Rohmilch keine c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der
Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden Samenentnahme serologisch mit negativem
sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
werden. worden ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behör- (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
de ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehr-
Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des bringen von
Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmi-
gen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb 1. Häuten und Fellen, die
liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
und sichergestellt ist, dass die Rohmilch
che in den Seuchenbetrieb gewonnen und
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen
Route transportiert wird und Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3583
b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver- b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasser-
bindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A dicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-
Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Wert von mindestens drei oder einer Hitzebe-
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und handlung unterzogen worden sind, bei der die
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevor- Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60
schriften für nicht für den menschlichen Verzehr Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;
bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr.
9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die
L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfül-
einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtö-
len;
tenden Behandlung unterzogen worden sind;
2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und
10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-
Schweineborsten, die
dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung
che in den Seuchenbetrieb gewonnen worden
genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt
gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer- 1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der
haaren oder gewonnenen Schweineborsten gela- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene tech-
gert worden sind oder nische Anlage verbracht wird oder
b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver- 2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichen-
bindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A der Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher
Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen; Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder
bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird
3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das
und der Dung
Bluterzeugnis
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
vitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu
che in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder
technischen Zwecken verwendet zu werden, und
b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp-
b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in
fänglicher Arten durch den beamteten oder einen
Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B
von der zuständigen Behörde beauftragten Tier-
Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr.
arzt untersucht worden sind, die Untersuchung
1774/2002 unterzogen worden ist;
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-
4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindes-
sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung tens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen
nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit
Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der denen der Dung eingebracht oder ausgebracht
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und
ist; desinfiziert werden.
5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen
mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 von
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;
1. Futtermitteln, die
6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG)
che in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft
Nr. 1774/2002 erfüllen;
und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeug-
7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richt- ten oder zugekauften Futtermitteln gelagert wor-
linie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und den sind,
nach dem Ausschaben
b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt
a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid sind,
gesalzen oder
c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere
b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand- empfänglicher Arten halten, oder
lung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-
d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-
nen Tierdärmen gelagert
ben erzeugt worden sind;
worden sind;
2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das
8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere emp-
fänglicher Arten gehalten werden, sofern das Tro-
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
ckenfutter oder das Stroh
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
che in den Seuchenbetrieb gewonnen und a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei
getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius
tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt
oder worden ist,
3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei (2) Die zuständige Behörde
einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-
Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer ge-
tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren
schlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beobachtungs-
das Formaldehydgas unter Verwendung handels-
gebiet“ gut sichtbar an,
üblicher Lösungen, die eine Konzentration von
35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden 2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen
ist oder Betrieben
c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des
geschützt an Orten gelagert worden ist, die min- Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung
destens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1
liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausge- der Richtlinie 2003/85/EG durch,
brochen ist. b) eine serologische Untersuchung der erkrankten
und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach
(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von und eine virologische Untersuchung der erkrank-
Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tier- ten und verendeten Tiere empfänglicher Arten ent-
halter und mit Samen durchgeführt wird, der sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der
1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Grün-
bereits im Betrieb befunden hat oder den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer
Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeich-
zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den
nung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehver-
Betrieb abgegeben worden ist.
kehrsverordnung auf Übereinstimmungen und
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer- 4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren
den, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr- empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag
bezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der
liegt, wenn Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem
1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation
Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere
a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtli- Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder
nie 2003/85/EG und in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem
Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der
b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen Untersuchungen mit.
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
die eine rektale Messung der Körpertemperatur Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor
einschließen, der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-
und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festle-
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche gung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobach-
untersucht worden sind und tungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind,
dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12
2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten Abs. 1 gilt entsprechend.
der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von
nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-
Klauenseuche untersucht werden. tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsge-
biet
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
§ 11
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-
Schutzmaßregeln be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um sowie jede Änderung anzuzeigen,
den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die
mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das
Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Beobachtungsgebiet Folgendes:
Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhanden- 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch
sein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für aus einem Betrieb verbracht werden.
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Ver-
2. Das Inverkehrbringen von
ordnung (EG) Nr. 1774/2002, natürlichen Grenzen, Über-
wachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durch- a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-
geführten epidemiologischen Untersuchungen. Der achtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-
Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zu- beitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-
sammen beträgt mindestens zehn Kilometer. gestellt worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3585
b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen b) die durchgeführte epidemiologische Untersu-
oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob- chung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein
achtungsgebiet verarbeitet worden ist, und ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben
hat,
c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-
tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch
Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
empfänglicher Arten enthalten, untersucht worden sind und
ist verboten. d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-
teten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
3. Das Verbringen von Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-
das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von bringen von
der zuständigen Behörde bestimmte Untersu-
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-
chungseinrichtung,
gen, sofern
b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten
reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-
ist verboten. destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und
Betriebe entsprechend.
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-
fleisch oder die Fleischzubereitung
§ 12
aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,
Ausnahmen das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
von der Beobachtungsgebietsregelung bracht werden soll, zu unterscheiden ist und
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a
Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
Arten genehmigen, getrennt gelagert und transportiert wird;
2. Fleischerzeugnissen, die
1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch
der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle
aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/
Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-
EG gekennzeichnet,
bringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
linie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen
Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb
Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit transportiert und
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/
untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass EG behandelt
die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten
in Berührung kommen; worden ist oder
2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/
bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene EG behandelt worden sind.
Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständi- Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem
ge Behörde das Bestandsregister und die Kennzeich- Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und
nung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzu-
der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung bereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3
überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des Nr. 3 entsprechend.
Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- (3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsge-
und Klauenseuche untersucht worden sind; biet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen,
gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5,
3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausrei- für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle,
chende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweinebors-
sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, ten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene
dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtro-
Schlachtstätte verbracht werden, sofern phäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als
zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sons-
a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und
tige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.
die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten
des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf (4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach-
Übereinstimmung überprüft hat, tungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
§ 13 (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
Seuchenausbruch 1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser
in einem benachbarten Mitgliedstaat Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,
nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den
staats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche inner-
Verbleib von
halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-
schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt- Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre- Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-
chend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten ent- chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets
sprechend. aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere
Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat
oder in ein Drittland verbracht worden sind,
§ 14
b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-
Schutzmaßregeln nissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt,
für den Kontaktbetrieb das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen
che in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul-
Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrie-
und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb einge-
ben verbracht worden ist oder verbracht worden
schleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver-
sind.
schleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt wor- Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen
den ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet ver-
Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung bracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen
an. Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet
sind.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
ten Kontaktbetriebe (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
ordnet
1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-
suchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serolo-
2003/85/EG an, gische Untersuchung der verbrachten Tiere nach
Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
2. kann die zuständige Behörde eine serologische
Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtli- 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die
nie 2003/85/EG anordnen, Behandlung
3. kann die zuständige Behörde die Tötung und a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil
unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Grün- b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG
4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 an.
bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 16
§ 15
Notimpfung
Sperrgebiet
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-
behaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommis-
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb
sion der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimm-
amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauen-
tes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimp-
seuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige
fung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksich-
oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der
tigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/
Genehmigung der Kommission der Europäischen Ge-
85/EG anordnen, sofern
meinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und
Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei 1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt wor-
der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche den ist und sich auszubreiten droht,
Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung
2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche
benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine
Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und
Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem
der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten,
Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürch-
das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-
ten lässt oder
zen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere
die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen 3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen
Untersuchungen zu berücksichtigen. eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3587
dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, 2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfäng-
eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit licher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den
dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4
befürchten lassen. Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/
99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission
ist, dass das frische Fleisch
der Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige
oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesonde- a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/
re Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfen- 85/EG in einem von der zuständigen Behörde
den Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeit- bestimmten Betrieb behandelt wird,
raum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorge- b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
sehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere. transportiert wird und
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und trans-
Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass portiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver-
1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei- bindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG
tung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst gekennzeichnet ist.
verhindert wird, 3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer
2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort
genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist,
a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten entsprechend.
hat und
4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher
b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der
worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelege-
durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als nen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb
geimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist,
der Art der Haltung von Rindern eine Kennzeich- dass
nung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe
a) die Rohmilch
des Datums ihrer Durchführung unverzüglich in
den Rinderpass einzutragen hat. aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie
2003/85/EG behandelt wird,
(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung
nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist
und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet
1. innerhalb des Sperrbezirks und verbracht werden soll, getrennt gelagert und
2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche transportiert wird,
amtlich festgestellt worden ist, b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-
durchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner milch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in
nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben
impfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt ent- gewonnen worden ist,
sprechend. c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird,
Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird,
Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsge- die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert
biet) fest, in dem worden sind, und
d) während des Transports der Rohmilch nach Buch-
1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten
stabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren
ist,
werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehal-
2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der ten werden.
zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungs-
Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilome- betrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet
tern. kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige
Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.
§ 17 6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4
nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben
Maßregeln vom Beginn bis zum
werden, der von der zuständigen Behörde die Geneh-
30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
migung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene
(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Milch zu untersuchen.
Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zustän- 7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren
digen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung empfänglicher Arten ist verboten.
der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des
Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Absatzes 4, verboten.
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und
Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfängli- Klauenseuche geimpft worden ist,
cher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-
1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,
außerhalb dieses Gebiets,
b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein- Besamungsstation virologisch entsprechend An-
schließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere kli- hang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/
nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit 85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter- enseuche oder serologisch nach Anhang III
sucht worden sind. Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturprotei-
Nr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die ne des Virus der Maul- und Klauenseuche unter-
Rohmilch sucht worden sind und
c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richt-
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten
linie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Route transportiert wird,
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-
2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, rung an den innergemeinschaftlichen Handelsver-
die kehr mit Samen von Rindern und an dessen Ein-
fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-
a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des- den Fassung untersucht worden ist.
infiziert werden und
b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero- § 18
solbildung beim Einfüllen und Entladen der Roh-
milch verhindern, und Maßregeln vom 31. Tag
nach Beendigung der Notimpfung
3. mit Fahrzeugen transportiert wird, bis zur Beendigung der Untersuchungen
a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie (1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Not-
deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten impfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach
Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb
mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und 2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf
c) die a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften
Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Verkehr gebracht werden, sofern
Behörde gekennzeichnet sind und nur in
aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch
einem von der zuständigen Behörde festge-
erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht
legten Gebiet genutzt werden dürfen oder
wird,
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa- kennzeichen
chung gereinigt und desinfiziert werden.
aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG
Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass oder
der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem
Samen gelagert wird und, bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
nach Anhang I Kapitel III der Richt-
1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- linie 91/495/EWG
und Klauenseuche geimpft worden ist,
gekennzeichnet ist und
a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der
Samenentnahme serologisch nach Anhang III cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch
Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des An-
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht hangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richt-
worden ist und linie 2003/85/EG behandelt oder von
Tieren aus außerhalb des Impfgebiets
b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besa-
gelegenen Betrieben erschlachtet wird
mungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
und
Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-
hang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega- bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem
tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter- Impfgebiet verbracht werden soll,
sucht worden sind, getrennt gelagert und transportiert wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3589
b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustän-
Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Ver- dige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen
kehr gebracht werden, sofern die Voraussetzun- Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauen-
gen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind. seuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren
empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkom-
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die
men durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung
aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den
erforderlich ist.
Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewon-
nen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern § 20
das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Maßregeln bei
Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekenn- Feststellung von Tieren mit
zeichnet worden ist. Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-
ren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersu-
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. chung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstruk-
turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche fest-
5. Für die Gewinnung von gestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseu-
a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher che aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die
Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7, zuständige Behörde
b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere
Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 empfänglicher Arten des Betriebs oder
entsprechend. 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere
des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstruk-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche
Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfäng- festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht
licher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und
sofern sichergestellt ist, dass die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach
1. die Tiere während des Transports und in der Schlacht- Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
stätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher an.
Arten gehalten werden,
2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen § 21
der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im
Maßregeln nach
Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehver-
Beendigung der Untersuchungen
kehrsverordnung eingetragen wird,
3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung (1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-
nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus gen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der
der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richt-
des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt- linie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klau-
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III enseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet
Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Folgendes:
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
worden sind und Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun- 2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-
den vor der Schlachtung erneut klinisch nach An- den, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von
hang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpf-
werden. ten Nachkommen, bei denen Antikörper gegen
Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der
Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind,
§ 19 erschlachtet worden ist,
Untersuchungen nach Notimpfung aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a erfüllt sind und
(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimp-
fung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten während der Herstellung identifizierbar ist und
werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 von anderem frischen Fleisch getrennt gela-
der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersu- gert und transportiert wird,
chungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/
b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften
EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus
Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,
der Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen
Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und
Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu mindestens drei Monate seit dem letzten Seu-
legen. chenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng-
licher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver-
cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch
bracht werden sollen, eingestellt worden sind,
erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die
c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden
aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf
sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem
Maul- und Klauenseuche untersucht
Beobachtungsgebiet liegt,
worden sind oder
d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch
bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-
nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG
nen Gebieten stammen und außerhalb
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen-
des Impfgebiets geschlachtet worden
seuche untersucht worden sind oder in dem
sind,
Betrieb eine serologische Untersuchung nach An-
dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver- hang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-
bindung mit Anhang II der Richtlinie tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
2002/99/EG gekennzeichnet ist und durchgeführt worden ist und
ee) das frische Fleisch während der Herstellung e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der
identifizierbar ist und von anderem frischem Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauen-
Fleisch getrennt gelagert und befördert wird, seuche besteht,
c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten 3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-
erschlachtet worden ist, fänglicher Arten, sofern die Tiere
aa) die Tiere während des Transports und in der a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht
Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren werden,
empfänglicher Arten gehalten worden sind, b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Ent- c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten
laden der Tiere gereinigt und desinfiziert wor- Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur
den sind und dies im Desinfektionskontroll- zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
buch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung oder
eingetragen worden ist,
d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen
cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Beschei- Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen
nigung nach dem Muster der Anlage 2 beglei- eine serologische Untersuchung nach Anhang III
tet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/ führt worden ist.
EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der
Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis
auf Maul- und Klauenseuche untersucht wor- § 22
den sind, Anwendungsvorrang
dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem
24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/ dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-
EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden
Klauenseuche untersucht worden sind und insoweit keine Anwendung.
ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind. § 23
3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Tötung im Sperrbezirk, im
Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren emp- Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
fänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen
worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren
empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie-
gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus
ren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt
Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von erforderlich ist.
Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzun- § 24
gen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind, Gefährdeter
2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern Bezirk beim Auftreten der
Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige
untersucht worden sind, Behörde die serologische und virologische Untersu-
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chung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfäng- 5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere
licher Arten an und führt epidemiologische Nachfor- empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen
schungen durch. Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-
(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei men sein können, in einen Betrieb nicht verbracht
einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge- werden dürfen.
stellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im
Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2
des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopu- genehmigen, wenn
lation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation,
natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. 1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam-
Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner-
Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit
Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
Bundesanzeiger veröffentlicht. untersucht worden sind,
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- 2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne- empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten
ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher
schrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefähr- Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbrin-
deter Bezirk“ gut sichtbar an. gen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul-
und Klauenseuche untersucht worden sind und
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten
Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk 3. sichergestellt ist, dass
1. der zuständigen Behörde unverzüglich a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-
a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der
Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-
Standorts, zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft
erkrankte Tiere empfänglicher Arten b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und
nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher
sowie jede Änderung anzuzeigen,
Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert wer-
2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass den,
sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,
c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- dem Verbringen der für den Versandort zuständi-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten gen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe-
einzurichten, triebs angezeigt wird,
4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten,
d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,
bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche
diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des
nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer
gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-
Anweisung der zuständigen Behörde serologisch
gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland
oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter-
verbracht werden und,
suchen zu lassen,
5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-
denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kom- ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-
men können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewah- betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der
ren, behördlichen Beobachtung unterliegen und nach
Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf
6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind. Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass
Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen
1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp- mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeits-
fänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen, tage vor dem Verbringen mit.
2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer- von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im
den dürfen, gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2
3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng- genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und
licher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur
werden dürfen, erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere
empfänglicher Arten
4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in
Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin- 1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere emp-
fektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der fänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur
zuständigen Behörde durchzuführen haben, Schlachtung abgegeben werden, oder
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2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe- in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für
rer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der
und Klauenseuche untersucht werden. Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder
Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und Betrieb an.
wildbiologischer Erkenntnisse 3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be-
1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren seitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschwei-
empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung nes in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der
Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verord-
2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder
Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekom- einem zugelassenen Betrieb an.
men sein können,
4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen
anordnen.
Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Anti-
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass körper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche
die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die
wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen- unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer
seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verar-
kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 beitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1
auch in diesem Gebiet anordnen. im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem
§ 25 zugelassenen Betrieb anordnen.
Maßregeln zur Erkennung der (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr
bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
Folgendes: Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige
1. Jagdausübungsberechtigte haben Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,
dass Jagdausübungsberechtigte
a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art
unverzüglich nach näherer Anweisung der zustän- 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben
digen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-
vorgegebenen Begleitschein auszustellen; richtung zur virologischen und serologischen Unter-
suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen
Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten
der zuständigen Behörde zur virologischen und unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behör-
serologischen Untersuchung auf Maul- und Klau- de anzeigen und der zuständigen Untersuchungsein-
enseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und richtung zur virologischen und serologischen Unter-
zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.
dem Begleitschein der durch die zuständige
Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annah- § 26
mestelle zuzuführen;
Tilgungsplan
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und
d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp- Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art
fänglichen Art unverzüglich unter Angabe des einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei
Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B
und der zuständigen Untersuchungseinrichtung der Richtlinie 2003/85/EG vor.
zur virologischen und serologischen Untersuchung
auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchsta- § 27
be a gilt entsprechend.
Seuchenausbruch
2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche bei Wildtieren in einem
Beseitigung benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und
eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten inner-
virologischen Untersuchung Maul- und Klauen- halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-
seuche amtlich festgestellt worden ist, und schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende
c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-
erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind, chend den §§ 24 und 25 an.
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Te i l 3 tens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
desinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher
Schutzmaßregeln in Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
Schlachtstätten, auf dem Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung
des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/
§ 28 EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
Schutzmaßregeln untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutz-
maßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu- Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungs-
che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder gebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in
in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behör- Verbindung mit § 12 anzuwenden.
de eine klinische, virologische und serologische Untersu-
chung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die ange-
Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Fer- ordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und
ner kann sie Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen
ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der
der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren
der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfäng- als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission
licher Arten, der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit
Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
Arten,
(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfängli-
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, cher Arten gilt als erloschen, wenn
Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels
oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung 1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs veren-
der zuständigen Behörde nach Maßgabe des det oder getötet und unschädlich beseitigt worden
Anhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG, sind oder
4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere
eingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe, empfänglicher Arten verendet oder getötet und
die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontroll- unschädlich beseitigt worden sind und bei den
stelle liegen, die behördliche Beobachtung übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffe-
anordnen. nen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der
Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine kli-
einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in nische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische
Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richt-
die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe- linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
nen Maßnahmen an. und Klauenseuche durchgeführt worden sind,
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung
Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie
mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in
2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini-
die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die
gung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe
Grenzkontrollstelle verbracht werden.
des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist
Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen und
sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die
auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühes-
tens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen
Te i l 4 Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4
Aufhebung der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
der Schutzmaßregeln, Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Wiederbelegung von Betrieben
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tie-
ren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
§ 29
Aufhebung der Schutzmaßregeln 1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-
(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbe- den sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher
zirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühes- Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen
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nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-
durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden
festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauen- sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach
seuche hinweisen, oder Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach
Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder
Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus
virologischen Untersuchung ausgeräumt werden
der Maul- und Klauenseuche untersucht und die
konnte.
nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem
(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet blei- Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
ben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt. linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
§ 30 Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
worden sind,
Wiederbelegung von Betrieben
b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die
Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem
Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat- linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
zes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
Abs. 3 als erloschen gilt. worden sind.
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher- (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen
zustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend.
1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet lie-
gen, in dem in einem Radius von mindestens zehn
Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Te i l 5
Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht fest-
gestellt worden ist oder Behördliche Anordnungen,
Tierseuchenbekämpfungszentrum
b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII
der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersu-
chungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- § 31
und Klauenseuche untersucht worden sind, Behördliche Anordnungen
2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer- Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen
den, der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines be-
14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei stimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu-
Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der
Klauenseuche untersucht werden, Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach 2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen
Abschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich aus einem Betrieb
klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-
enseuche untersucht werden, a) eine Untersuchung,
5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele- b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
gung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/ c) eine behördliche Beobachtung,
85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der
3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp-
Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und
fänglicher Arten
6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
anordnen.
nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorlie-
gen.
§ 32
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü- Tierseuchenbekämpfungszentrum
hestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen
und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt. dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und
Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämp-
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen
fungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt-
Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt wer-
linie 2003/85/EG eingerichtet wird.
den, wenn
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,
1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Frei-
dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche
heit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der
unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach
Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und
Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG ein-
2. sichergestellt ist, dass, gerichtet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3595
Te i l 6 ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig absondert,
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14
Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
§ 33
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Ordnungswidrigkeiten
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art
sätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
1. einer mit einer Genehmigung nach 6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die
a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Genehmigung nicht einholt,
auch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, 7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung
jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14
oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder
oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt
Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in oder nicht oder nicht richtig feucht hält,
Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2, 8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b,
b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicher-
stellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-
c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 ten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuh-
Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin- werk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt
dung mit § 27, oder wird,
d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder
Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1
verbundenen vollziehbaren Auflage oder Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass
ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils verbracht wird,
auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder 10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4
§ 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4
Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Ver- 11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,
bindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug
fährt,
b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1
oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund
Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31, oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung 13. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1
mit § 13, oder oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 14. entgegen
oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2
mit § 27, Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18
zuwiderhandelt. Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5
Nr. 2,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2
lässig Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver- ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis
such vornimmt, eines dort genannten Tieres oder einen dort genann-
ten Gegenstand verbringt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild 15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nimmt,
3. entgegen 16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11
Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,
Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-
§ 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder
bindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4,
b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21
Abs. 4 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes
3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Erzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis, 24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein
in den Verkehr bringt oder abgibt, Hund angeleint ist,
17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art 25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines
besamen oder decken lässt, geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht
18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert, tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen
Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durch- 26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-
führt oder mit einem Tier handelt, dung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein
Tier einstellt.
20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit
§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryo-
nen gewinnt, § 34
21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Berechnung von Fristen
§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-
22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög- nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
lichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein- Anwendung.
richtet,
23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder
§ 35
einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig
aufbewahrt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3597
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren
gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Versand von Tieren1)
1. Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
2. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ……………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………
3. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………
4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
II. Versand von Erzeugnissen1)
1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:
쏔 Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …
쏔 Rohmilch; Gewicht (in kg) …
쏔 Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …
쏔 sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …
2. Herkunft des Erzeugnisses:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Erzeugnisse werden versandt von ……………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………
3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
3. Bestimmung der Erzeugnisse:
Name und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………
4. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten
oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ……………………………………………………… am ………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)2)
……………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
……………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.
2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3599
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ……………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere emp-
fänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Ausgefertigt in ……………………………………………………… am ………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
……………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
……………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
3600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ……………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ……………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ……………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ……………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ……………………………………………………… am ………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
……………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
……………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3601
Bekanntmachung
der Neufassung der Brucellose-Verordnung
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-
cher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821),
2. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom
27. März 1995 (BGBl. I S. 406),
3. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
24. November 1995 (BGBl. I S. 1549),
4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 370 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
5. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 12 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und des § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 22 und 23 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I
S. 116),
zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993
(BGBl. I S. 116), von denen § 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes
vom 11. September 1995 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,
zu 4. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
zu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Verordnung
zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(Brucellose-Verordnung)
I. Begriffsbestimmungen aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter-
suchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbul-
§1 len entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens
zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serolo-
1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, gischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder
wenn diese durch bakteriologische oder serologische Tankmilch untersucht worden sind.
Untersuchungsverfahren festgestellt ist;
(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit
Untersuchung nach Nummer 1 oder der patholo- einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersu-
gisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, chen zu lassen.
insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucel-
satz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt
lose befürchten lässt.
des Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung meinschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie
ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucello- 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgese-
sefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt hen ist und das Bundesministerium für Ernährung, Land-
gilt. wirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bun-
desministerium gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts
II. Schutzmaßregeln im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen und
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung
gegen die Brucellose der Rinder,
der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung
Schweine, Schafe und Ziegen
nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie
91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Rege-
§2 lung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, schaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen
Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung
zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung auf Brucellose untersuchen zu lassen.
wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen
und Ziegen
§3
1. eine Absonderung,
(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist
verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zu- 2. eine amtliche Beobachtung
ständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren anordnen.
mittels einer blutserologischen Untersuchung nach An-
hang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
§4
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-
gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver-
Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf-
jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Unter-
lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert suchung Folgendes:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3603
1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge- 3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder
nommen werden. sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie
2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren
aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht ver- abzusondern.
schleppt werden kann. 4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in den Bestand verbracht werden.
§5
5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucel- Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an
lose öffentlich bekannt. Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei-
chende Erhitzung sichergestellt ist.
§6
6. Das Decken und die künstliche Besamung der Rin-
(1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, der des Bestandes sind verboten.
Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperr-
ten Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amt- 7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
lich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. die in Ställen oder an sonstigen Standorten des
Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer
(2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rin- Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
dern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes zu desinfizieren.
ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine
amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Be- 8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder
stände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebie- auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige
tes anordnen. Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
2. Besondere Schutzmaßregeln tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
gegen die Brucellose der Rinder Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben
§7 sich diese Personen nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder
ren.
der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist
von allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes 9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo-
eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der rene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter-
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge- suchungen benötigt werden.
meinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
10. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gel-
Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten
tenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde
in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich
kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten wer-
unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder
den, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchen-
nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief
bekämpfung nicht entgegenstehen.
vergraben wird.
(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann
die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 1. von Absatz 1 Nr. 2
Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen
empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in
Erscheinungen der Brucellose, insbesondere
demselben Stall oder an demselben Standort unterge-
Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsver-
bracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte
haltungen, festgestellt sind,
Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von
abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgebore- b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,
nen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtstei-
c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,
len zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide
§8 befinden;
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich 2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,
festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-
stehen.
re:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu-
des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder chenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdäch-
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinder- tigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der
brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht- Verbreitung der Brucellose notwendig ist.
bar anzubringen.
§9
2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dür-
fen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach
Standort entfernt werden. § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behör- 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
de angeordnet werden. gen Behörde in den Bestand verbracht werden.
6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke
3. Besondere Schutzmaßregeln oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend
gegen die Brucellose der Schweine oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer
von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt
§ 10 werden.
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amt- 7. Das Decken und die künstliche Besamung der
lich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten Schweine des Bestandes sind verboten.
Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen
und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt wor-
mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in den sind, sind nach näherer Anweisung des beamte-
der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließ- 9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder
lich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige
wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der
stehen. Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 trag betreten werden; nach Verlassen des Stalles
haben sich diese Personen nach näherer Anweisung
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi-
Schweinebestandes und zieren.
2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp- 10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo-
fängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in rene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich
demselben Stall oder an demselben Standort unter- unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter-
gebracht sind oder waren, suchungen benötigt werden.
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-
11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tie-
Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten
ren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur
in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich
Untersuchung auf Brucellose anordnen.
unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder
nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief
§ 11 vergraben wird.
Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anste-
der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unter- ckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen,
liegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maß- soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose
gabe folgender Vorschriften der Sperre: notwendig ist.
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit satz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seu-
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine- chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht-
bar anzubringen.
§ 12
2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu
kennzeichnen. Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in
3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die
Schweine sind von den übrigen Schweinen des zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
Bestandes sowie von anderen für die Seuche emp- 1. in dem gefährdeten Gebiet
fänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf
Anordnung der zuständigen Behörde und unter a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine
zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht ent-
aus verschiedenen Beständen,
fernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur
in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte
sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
durchsickern noch herausfallen können.
2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten
4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt wer- soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose
den. erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3605
4. Besondere Schutzmaßregeln Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt
gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen werden.
7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen
§ 13 dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-
de und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru-
oder von sonstigen Standorten entfernt werden.
cellose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und
Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Säuglämmern, 8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der
eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht wer-
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur den.
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-
meinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und 9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist
Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gel- vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.
tenden Fassung zu untersuchen.
10. Das Decken und die künstliche Besamung der Scha-
(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Bru- fe und Ziegen des Bestandes sind verboten.
cellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-
hörde die Untersuchung nach Absatz 1 11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,
die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-
1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt wor-
oder Ziegenbestandes und den sind, sind nach näherer Anweisung des beamte-
ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp-
fängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Be- 12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder
standes in demselben Stall oder an demselben Stand- auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige
ort untergebracht sind oder waren, Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besit-
anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto- zer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Läm- sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
mern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-
Untersuchung auf Brucellose anordnen. chen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des
Stalles haben sich diese Personen nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
§ 14 zu desinfizieren.
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Bru- 13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo-
cellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge- rene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich
stellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Stand- unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter-
ort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: suchungen benötigt werden.
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, 14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen
des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgebur-
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbru- ten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich
cellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegen- unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder
brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht- nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief
bar anzubringen. vergraben wird.
2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Täto- satz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seu-
wierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.
(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der
3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Be-
Schafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen
standes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbrei-
und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die
tung der Brucellose notwendig ist.
Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sons-
tigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu
kennzeichnen. 5. Besondere Schutzmaßregeln
4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen gegen die Brucellose bei anderen Haustieren
Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständi-
gen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich
§ 15
ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich
zu beseitigen. Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf
5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder ent- Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige
häutet werden. Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die
gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser
6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder,
Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
6. Desinfektion c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-
mern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen
entnommene Blutproben
§ 16
nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Bru-
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli-
cellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der
verkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121
Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negati-
(2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes vem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen
sind Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucello-
se befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei
1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächti- darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach
gen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Entfernung der seuchenkranken und seuchenver-
Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder dächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei
Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder
Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, ver-
wendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, 3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen
die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ein- Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbe-
schließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in standes entfernt worden sind und bei den verbliebe-
Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen nen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2
und zu desinfizieren, vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem
Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren
2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose
einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzu- befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und
gänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und min-
destens drei Wochen zu lagern, 4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beam-
teten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung
3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben men worden ist.
werden, zu desinfizieren.
(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach
III.
Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände
und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unver- (weggefallen)
züglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die § 18
Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der
Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die (weggefallen)
Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehl-
geburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen
die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, be-
I V. A n e r k a n n t e B e s t ä n d e
schränkt wird.
§ 19
7. Aufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand
§ 17 amtlich als brucellosefrei an, wenn
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, 1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2
wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund
als unbegründet erwiesen hat. ergeben haben und seit sechs Monaten keine klini-
schen Erscheinungen der Brucellose im Bestand auf-
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn getreten sind,
1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Zie- 2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-
genbestandes verendet sind, getötet oder entfernt den neu aufgebaut worden ist oder
worden sind;
3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über
2. bei den im Bestand verbliebenen zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Unter-
a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von suchung durchgeführt worden ist und diese Untersu-
drei Monaten entnommene Blutproben und bei chungen keine positiven Befunde ergeben haben. In
den milchgebenden Rindern zwei zugleich ent- Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus
nommene Milchproben, Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter-
suchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zucht-
b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand bullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serolo-
von sechs bis acht Wochen entnommene Blutpro- gischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder
ben, Tankmilch untersucht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3607
§ 20 V I . O rd n u n g s w i d r i g k e i t e n
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder
verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stam- § 23
men. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2
gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst
oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in
zusammengebracht werden,
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach
2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän- § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12,
den zusammengeführt werden sowie nur in Deckstän- § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder
de verbracht werden, die ausschließlich beim Decken § 15 oder
von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt wer- 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3
den. Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8
Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver- Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11
bracht werden. Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7
oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage
§ 21
zuwiderhandelt.
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vor-
Viehseuchengesetzes*) handelt, wer vorsätzlich oder
gelegen hat.
fahrlässig
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-
1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand versuch durchführt,
festgestellt ist, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere
oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem
2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vor-
vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,
genommen worden sind oder
3. (weggefallen)
3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner-
kannten Bestand verbracht worden sind. 4. entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder
der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung
(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf zuwiderhandelt,
Brucellose widerrufen worden und erweist sich der Ver-
dacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3
zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3
Untersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen. Satz 1 Tiere nicht absondert,
(4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vor- 6. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11
liegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich aus Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Wider- gen von Schildern zuwiderhandelt,
rufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt
Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11
werden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6
eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, oder 7 Tiere entfernt,
wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4
erfüllt sind. 8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5
oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand ver-
bringt,
9. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14
V. B r u c e l l o s e f r e i e r S c h w e i n e b e s t a n d
Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von
Milch zuwiderhandelt,
§ 22 10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen
lässt,
1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine
oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden 11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1
ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2
dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8
und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als un- Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11
begründet erwiesen hat, oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die
unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein aner-
kannter Bestand ist. *) Jetzt: Tierseuchengesetzes
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 18. entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten
oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder Bestand verbringt,
sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des 19. entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus
§ 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das nicht anerkannten Beständen zusammenbringt
Desinfizieren zuwiderhandelt, oder
12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 20. der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das
oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet, Decken von Rindern zuwiderhandelt.
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht
vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert, VII. Schlussvorschriften
14. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe
§ 24
mit Klauentieren beschickt,
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord-
15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht nung von der zuständigen Behörde amtlich als brucello-
unschädlich beseitigt, sefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand
im Sinne dieser Verordnung.
16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen
schert oder enthäutet, § 25
17. (weggefallen) (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3609
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 20. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli-
cher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der
ab dem 24. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701,
1998 I S. 90),
2. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 531),
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 372 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
4. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 13 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
zu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 20. Dezember 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
I. Begriffsbestimmungen Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
§1 §2
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszky-
scher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2
1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzuneh-
a) durch klinische und serologische Untersuchung men.
(Antikörpernachweis),
b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti- II. Schutzmaßregeln gegen die
gennachweis) oder Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
c) beim Rind auch durch histologische Untersuchung
in Verbindung mit klinischen Erscheinungen 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
festgestellt worden ist;
§3
2. Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser
durch klinische, serologische oder histologische (1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit so-
Untersuchung festgestellt worden ist. wie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenver-
dächtigen Schweinen sind verboten.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologi-
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der
schen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstof-
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbe-
fen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur,
haltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für
wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der
Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind. 1. wissenschaftliche Versuche;
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszky- 2. (weggefallen)
scher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit 3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfä-
Schweinen, der higen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die
1. die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der
Maßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen
2. in einem Gebiet liegt, das nach einer Entscheidung zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Imp-
der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des fung aus dem Bestand entfernt werden dürfen;
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher 4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver- (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass
kehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Imp-
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen fung aus dem Bestand entfernt werden dürfen.
und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Imp-
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als fung von Amts wegen und in allgemeiner Form geneh-
frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt. migt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3611
(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Ab- § 4a
satzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit
(weggefallen)
nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maß-
gaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchen-
bekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, 2. Besondere Schutzmaßregeln
dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur
Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben A. Vor amtlicher Feststellung
werden dürfen. der Aujeszkyschen Krankheit
oder des Seuchenverdachts
(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszky-
sche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten
oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit §5
Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein- Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur bruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in
Bildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen. einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor
der amtlichen Feststellung Folgendes:
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schwei- 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und
ne eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in
amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent- oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit
nahme von Blutproben anordnen. der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszky-
sche Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
sichtbar anzubringen.
§ 3a
2. Der Besitzer hat alle Schweine in ihren Ställen oder an
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand ihren sonstigen Standorten abzusondern.
von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen
Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der
das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krank-
Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-
heit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei
gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten
von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-
Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Aus-
chen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseigener
nahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksich-
Schutzkleidung, betreten werden.
tigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen
Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen 4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben nach
Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge- Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die Schutz-
genstehen. kleidung abzulegen sowie die Hände zu reinigen und
zu desinfizieren.
§ 3b 5. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sons-
tigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen sonstigen Standort entfernt werden.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen 6. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene
oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder
Genehmigung ausgebracht werden dürfen. Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass sie vor
äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-
§4 nen.
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen 7. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und
Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige
1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit
oder Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt
2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen
werden.
oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht
werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krank- B. Nach amtlicher Feststellung
heit freien Schweinebestand stammen. oder Aujeszkyschen Krankheit
(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einer Entschei- oder des Seuchenverdachts
dung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils gel- § 5a
tenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seu-
hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bun- che öffentlich bekannt.
desanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet
nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstier-
§6
ärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich
ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen der Entschei- Ist der Ausbruch oder der Verdacht auf Ausbruch der
dung genügen. Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festge-
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
stellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Stand- gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten
ort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-
chen Auftrag, und zwar jeweils nur in bestandseige-
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und
ner Schutzkleidung, betreten werden.
der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in
oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit 11. Die in Nummer 10 genannten Personen haben nach
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Aujeszky- Verlassen der Ställe oder Standorte sofort die
sche Krankheit – Unbefugter Zutritt verboten“ gut Schutzkleidung abzulegen sowie die Hände zu reini-
sichtbar anzubringen. gen und zu desinfizieren.
2. Der Besitzer hat alle Schweine in Ställen oder an 12. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-
sonstigen Standorten abzusondern. her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- 13. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen
gen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standorten, in oder an denen sich Schweine befin-
Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder den, fernzuhalten.
sonstigen Standort entfernt werden; das Entfernen
ist nur zulässig
§7
a) zur sofortigen Schlachtung in eine von der
(1) Ist die Aujeszkysche Krankheit in einem Gehöft
zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte
oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so
oder
ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-
b) zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe- liche Beseitigung der seuchenkranken sowie die Tötung
stand, sofern die zu verbringenden Schweine und der seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die
alle Schweine des aufnehmenden Bestandes Tötung der übrigen Schweine anordnen, sofern dies aus
mindestens zweimal gegen die Aujeszkysche Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies
Krankheit geimpft worden sind und sichergestellt gilt auch für bis zu zwei Wochen alte Ferkel getöteter
ist, dass die Schweine aus diesem Bestand nur zu Sauen.
dem in Buchstabe a genannten Zweck entfernt
(2) Ist der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit in
werden.
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich
4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmi- festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung
gung der zuständigen Behörde gedeckt werden. der auf Grund einer serologischen Untersuchung festge-
Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstli- stellten seuchenverdächtigen Schweine an. Sie kann die
chen Besamung nicht verwendet werden. Tötung der auf Grund einer klinischen Untersuchung
5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit festgestellten seuchenverdächtigen Schweine anordnen.
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt Sie kann ferner die Tötung der übrigen Schweine anord-
werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, nen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unver- erforderlich ist.
züglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu
Untersuchungen benötigt werden. §§ 8 und 9
6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen (weggefallen)
sich Schweine befinden, sind nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwe- § 10
sungen durchzuführen.
Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei
7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers Schweinen in einem Gehöft oder an einen sonstigen
sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um
Seuchenerregers nach näherer Anweisung des be- das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk
amteten Tierarztes entfernt werden. erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von
8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von
Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krank-
-verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in heit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen,
Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge dass Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbe-
und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe zirk entfernt werden dürfen.
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. § 10a
9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten (weggefallen)
oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfekti-
on des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes ständig mit C. Bei Ansteckungsverdacht
einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein
müssen. § 11
10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort
Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti- Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3613
zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder
an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonsti- sich als unbegründet erwiesen hat.
gen Standorte,
(2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder wenn
2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt 1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder
worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der getötet oder entfernt worden sind oder
behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
anordnen. Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt
worden sind und bei den übrigen Schweinen des
D. Desinfektion Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit ver-
dächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im
§ 12 Abstand von mindestens vier Wochen bei allen
über drei Monate alten Schweinen entnommene
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver- Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszky-
dächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer sche Krankheit untersucht worden sind und
Anweisung des beamteten Tierarztes
2. die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 nach näherer
1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt
kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden
und von diesem abgenommen worden sind.
sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;
(3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als
2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerre-
beseitigt, wenn
gers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die
mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind
reinigen und zu desinfizieren. oder getötet oder entfernt worden sind und
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre- 2. bei den übrigen Schweinen des Bestandes
gers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be- a) keine auf Aujeszkysche Krankheit hindeutenden
handlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seu- klinischen Erscheinungen festgestellt worden sind
chenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der und
Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu b) frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchen-
packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz- verdächtigen Schweine eine serologische Unter-
tes zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu suchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b der
lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder Anlage 1 mit negativem Ergebnis durchgeführt
sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer worden ist.
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren
oder mindestens zwei Monate zu lagern. Die zuständige
Behörde kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 kür- III. Schutzmaßregeln
zere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu-
gegen die Aujeszkysche
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Krankheit bei anderen Tieren
(3) Dung und flüssige Abgänge dürfen nach ausrei-
chender Desinfektion oder Lagerung auf landwirtschaft-
§ 15
lich genutzte Flächen nur ausgebracht werden, wenn sie
bodennah ausgebracht und unverzüglich untergepflügt Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit emp-
werden. fänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des
Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die
3. Schutzmaßregeln §§ 5a bis 14 entsprechend.
auf Schweineausstellungen
§ 13 IV. Ordnungswidrigkeiten
Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellun-
gen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher § 16
Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwen- sätzlich oder fahrlässig
dung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 3a
4. Aufhebung Satz 2, § 6 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1 oder § 12
der Schutzmaßregeln Abs. 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 5,
§ 14 § 3b oder nach § 7, 10 oder 11 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 13 oder 15,
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der zuwiderhandelt.
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 5 oder § 6 Nr. 3 über das
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des
lässig § 5 Nr. 7, § 6 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfer-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche nen von verendeten oder getöteten Schweinen, von
vornimmt, Teilen, die von Schweinen stammen, oder von
anderen dort genannten Gegenständen zuwider-
1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig handelt,
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
6. der Vorschrift des § 5 Nr. 6 über die Aufbewahrung
1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein verbringt
zuwiderhandelt,
oder einstellt,
1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht auf- 7. der Vorschrift des § 6 Nr. 4 über das Decken der
bewahrt oder vorlegt, Schweine und die Verwendung von Samen zur
künstlichen Besamung zuwiderhandelt,
1d. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 ein Schild nicht
oder nicht richtig anbringt, 8. der Vorschrift des § 6 Nr. 5 Satz 2 über die unschäd-
liche Beseitigung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 6 Nr. 2 Schweine nicht
absondert, 9. entgegen § 6 Nr. 13 Hunde und Katzen nicht fern-
3. entgegen § 5 Nr. 3 oder § 6 Nr. 10 Satz 1 einen Stall hält.
oder sonstigen Standort betritt,
4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 4, § 6 Nr. 6, 8, 9, 11
oder 12 oder § 12 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 oder 3 oder V. Schlussvorschriften
Abs. 3 über das Ablegen der Schutzkleidung, das
Ausbringen von Dung oder flüssigen Abgängen § 17
oder die Reinigung, Desinfektion und Entwesung
zuwiderhandelt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3615
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3)
Voraussetzungen,
unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
Abschnitt I
Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)
1. Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenn
a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten
und
b) eine serologische Untersuchung
aa) im Falle von Zuchtbeständen bei allen Sauen, deckfähigen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens
fünf Monate alten Jungebern,
bb) im Falle gemischter Bestände bei allen Zuchtsauen, deckfähigen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen min-
destens fünf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichproben-
schlüssel nach Abschnitt II Nr. 4,
cc) im Falle von Aufzuchtbeständen bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach
Abschnitt II Nr. 2,
dd) im Falle von Mastbeständen bei den Schweinen nach dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4
mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit
durchgeführt worden ist oder
c) alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen stammen und, je nach der Art
der Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem
Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
worden ist.
2. (weggefallen)
3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt
werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu
drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Falle
auf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie
Schweine in den Bestand eingestellt werden.
4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei
von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,
Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.
5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der
Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des
eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll
künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von
Aujeszkyscher Krankheit ist.
6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche
Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.
Abschnitt II
Aufrechterhaltung des Status eines von
Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)
Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.
2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für
die Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserolo-
gische Untersuchung nach Satz 1 muss grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die
Untersuchung ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:
Anzahl der Anzahl der
Zuchtsauen und -eber zu untersuchenden Tiere
1 bis 20 Tiere alle Tiere
21 bis 25 Tiere 20 Tiere
26 bis 100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilun-
gen zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindes-
tens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu
10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere
ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von
Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit ange-
rechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.
3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
4. In gemischten Beständen oder in Mastbeständen sind die Mastschweine nach folgendem Schlüssel serologisch
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit zu unter-
suchen:
Anzahl der Anzahl zu
Mastschweine pro Bestand untersuchender Mastschweine pro Bestand
1 bis 10 Mastschweine alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
11 bis 20 Mastschweine 10 Tiere
21 bis 30 Mastschweine 11 Tiere
31 bis 60 Mastschweine 12 Tiere
61 bis 200 Mastschweine 13 Tiere
201 und mehr Mastschweine 14 Tiere
Auf die Anzahl zu untersuchender Tiere können Untersuchungen der Mastschweine, die aus anderen Gründen im
Untersuchungszeitraum durchgeführt werden, angerechnet werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am
Schlachthof erfolgen. Hinsichtlich des Untersuchungsintervalls gilt Nummer 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
5. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2, 3 oder 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht
der Status bis zur Beseitigung des Verdachts nach § 14 Abs. 3.
6. In den Bestand dürfen nur Schweine aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand eingestellt
werden.
7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3617
Anlage 2
(zu § 2)
Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status
des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände
zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der
Anzahl der
zu untersuchenden Zuchtsauen
Zuchtsauen pro Bestand
pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung
1 – 20 Zuchtsauen alle Tiere
21 – 25 Zuchtsauen 20 Tiere
26 – 100 Zuchtsauen 25 Tiere
101 und mehr Zuchtsauen 30 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen
vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu unter-
suchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines
gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann
die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu
untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jung-
ebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersu-
chungszeitraum durchgeführt werden.
2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.
3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit
einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestän-
de zu erkennen.
Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel
vorzunehmen:
Anzahl der
Anzahl der
zu untersuchenden Mastschweine
Mastschweine pro Bestand
pro Bestand
1 – 10 Mastschweine alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
11 – 20 Mastschweine 10 Tiere
21 – 30 Mastschweine 11 Tiere
31 – 60 Mastschweine 12 Tiere
61 – 200 Mastschweine 13 Tiere
201 und mehr Mastschweine 14 Tiere
Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von die-
sen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender
Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerech-
net werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen
können auch am Schlachthof erfolgen.
Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.