3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Zivilprozessordnung
Vom 5. Dezember 2005
Auf Grund des Artikels 2a des EG-Vollstreckungstitel- 19. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I Gesetzes vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 753),
S. 2477) wird nachstehend der Wortlaut der Zivilprozess- 20. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1
ordnung in der seit dem 21. Oktober 2005 geltenden des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich- S. 3651),
tigt:
21. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 2
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
mer 310-4, veröffentlichte bereinigte Fassung, S. 3686),
2. den am 1. August 1964 in Kraft getretenen Artikel II 22. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457), Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (BGBl. I
3. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 1863),
des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I 23. den am 1. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 933), des Gesetzes vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 1973,
4. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 2 2164),
§ 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1965 (BGBl. I S. 577), 24. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel II
5. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1 § 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I
des Gesetzes vom 9. August 1965 (BGBl. I S. 729), S. 3015),
6. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1 25. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 186 des
Nr. 2 des Gesetzes vom 10. August 1965 (BGBl. I Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581),
S. 753), 26. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 6 des
7. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Artikel 3 Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),
des Gesetzes vom 15. September 1965 (BGBl. I 27. den teilweise am 8. Juli 1976 und teilweise am
S. 1356), 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 7 Nr. 2
8. den am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Artikel II des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I 28. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 1248), des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029,
9. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 38 3314),
des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), 29. den teilweise am 10. Dezember 1976 und teilweise
10. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Ar- am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des
tikel 40 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),
S. 645), 30. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 53
11. den am 15. September 1969 in Kraft getretenen des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. August 1969 S. 3341),
(BGBl. I S. 1141), 31. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3
12. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 5 des des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998),
Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), 32. den am 1. April 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 des
13. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen § 56 Abs. 1 Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),
des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), 33. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des
14. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127),
des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911), 34. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 4
15. den am 10. November 1971 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061),
tikel 2 des Gesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I 35. den teilweise am 22. Juni 1980 und teilweise am
S. 1745), 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des
16. den am 1. April 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677),
Gesetzes vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221), 36. den am 27. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 2
17. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I
des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966, S. 1503),
1973 I S. 266), 37. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 2
18. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 98 des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), S. 1615),
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38. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 58. den am 18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 19
Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),
S. 1912), 59. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 3
39. den am 1. April 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325),
Gesetzes vom 8. März 1984 (BGBl. I S. 364), 60. den teilweise am 24. Juli 1994 und teilweise am
1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des
40. den am 1. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566),
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301),
61. den teilweise am 1. Januar 2000 und teilweise am
41. den am 1. September 1987 in Kraft getretenen Ar- 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des
tikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278),
S. 1120, 1987 I S. 2083), dieser wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448),
42. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 62. den am 23. September 1994 in Kraft getretenen
S. 1142), Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2323),
43. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 7
63. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 18
§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
S. 2326),
dieser wiederum geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des
44. den am 8. Juni 1988 in Kraft getretenen § 57 Abs. 3 Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), 64. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1
45. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I
des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046), S. 2954),
65. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des
46. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 55 Gesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346),
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2261), 66. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
47. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des S. 1959),
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), 67. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2
48. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I
tikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1546),
S. 1762), 68. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 § 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I
49. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen
S. 2846),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A 69. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921), 70. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
50. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4
S. 3039),
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
S. 2002), 71. den teilweise am 1. Januar 1998 und teilweise am
1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Geset-
51. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), dieser
des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I wiederum geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
S. 2634), vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
52. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 72. den teilweise am 15. April 1998 und teilweise am
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
S. 2809), vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666),
53. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 73. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833),
S. 2840), 74. den am 14. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866),
54. den teilweise am 1. April 1991 und teilweise am
1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des 75. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
76. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 18 des
55. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),
Gesetzes vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745),
77. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1b des
56. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),
Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), 78. den am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2c
57. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030),
Abs. 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 79. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
(BGBl. I S. 2378), des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487),
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
80. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar- 95. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
tikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 2489), S. 3638),
81. den am 8. September 1998 in Kraft getretenen Ar- 96. den am 21. Dezember 2001 in Kraft getretenen Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I tikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 2585), S. 3721),
82. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des 97. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1250),
83. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 98. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 10 des
S. 330), Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
99. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
84. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 9
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850,
Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
4410),
85. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3
100. das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz vom
§ 16 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
4. November 2003 (BGBl. I S. 2166),
S. 266),
101. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 21
86. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 2954),
S. 288, 436),
102. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 34
87. den am 8. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898, S. 3022),
2002 I S. 1944),
103. den am 30. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 2
88. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ar- Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
tikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 598),
S. 1149), 104. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
89. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), dieser S. 718),
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Ge- 105. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-
setzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), tikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
90. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 2198),
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), 106. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1
91. den teilweise am 1. Oktober 2001 und teilweise am des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des S. 3220),
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), dieser 107. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-
wiederum geändert durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 1 tikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
und 2 des Gesetzes vom 26. November 2001 S. 3392),
(BGBl. I S. 3138), 108. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5
92. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
Abs. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3396),
(BGBl. I S. 3138), 109. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des
93. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),
des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I 110. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des
S. 3513), Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073),
94. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 111. den teilweise am 20. August 2005 und teilweise am
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des
S. 3574), Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437).
Berlin, den 5. Dezember 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3205
Zivilprozessordnung
Inhaltsübersicht
Buch 1 § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Abschnitt 1 § 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Gerichte
§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 1
Titel 3
Sachliche Zuständigkeit
d e r G e r i c h t e u n d We r t v o r s c h r i f t e n Ve re in b a r un g ü b e r d i e
Zuständigkeit der Gerichte
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 2 Bedeutung des Wertes
§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinba-
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen rung
§ 5 Mehrere Ansprüche
Titel 4
§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7 Grunddienstbarkeit Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 10 (weggefallen) § 42 Ablehnung eines Richters
§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44 Ablehnungsgesuch
Titel 2
§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Gerichtsstand
§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 14 (weggefallen)
§ 49 Urkundsbeamte
§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Abschnitt 2
§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen Parteien
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus Titel 1
§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 50 Parteifähigkeit
§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessfüh-
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung rung
§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
Gegenstands
§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand
§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 56 Prüfung von Amts wegen
§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 57 Prozesspfleger
§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder
§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
Schiff
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Titel 2
§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pacht-
räumen Streitgenossenschaft
§ 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder
§ 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte Identität des Grundes
§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 63 Prozessbetrieb; Ladungen
§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irre- Titel 3
führenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 64 Hauptintervention
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 66 Nebenintervention § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
§ 68 Wirkung der Nebenintervention Titel 7
§ 69 Streitgenössische Nebenintervention Prozesskostenhilfe
§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten und Prozesskostenvorschuss
§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention § 114 Voraussetzungen
§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 73 Form der Streitverkündung § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Ver-
§ 74 Wirkung der Streitverkündung einigung
§ 75 Gläubigerstreit § 117 Antrag
§ 76 Urheberbenennung bei Besitz § 118 Bewilligungsverfahren
§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung § 119 Bewilligung
Titel 4 § 120 Festsetzung von Zahlungen
Prozessbevollmächtigte und Beistände § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 78 Anwaltsprozess
§ 123 Kostenerstattung
§ 78a (weggefallen)
§ 124 Aufhebung der Bewilligung
§ 78b Notanwalt
§ 125 Einziehung der Kosten
§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts
§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 79 Parteiprozess
§ 127 Entscheidungen
§ 80 Prozessvollmacht
§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache
§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
§ 82 Geltung für Nebenverfahren Abschnitt 3
§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht Verfahren
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte Titel 1
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht M ü n d l i c h e Ve r h a n d l u n g
§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 87 Erlöschen der Vollmacht
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 88 Mangel der Vollmacht
§ 129 Vorbereitende Schriftsätze
§ 89 Vollmachtloser Vertreter
§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 90 Beistand
§ 130 Inhalt der Schriftsätze
Titel 5 § 130a Elektronisches Dokument
Prozesskosten § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht § 131 Beifügung von Urkunden
§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache § 132 Fristen für Schriftsätze
§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen § 133 Abschriften
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 134 Einsicht von Urkunden
§ 93a Kosten in Ehesachen § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 93b Kosten bei Räumungsklagen § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch § 139 Materielle Prozessleitung
§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 97 Rechtsmittelkosten § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 98 Vergleichskosten § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen § 144 Augenschein; Sachverständige
§ 100 Kosten bei Streitgenossen § 145 Prozesstrennung
§ 101 Kosten einer Nebenintervention § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel
§ 102 (weggefallen)
§ 147 Prozessverbindung
§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungs-
§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
antrag
§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren
§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 151 (weggefallen)
§ 106 Verteilung nach Quoten
§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Titel 6
§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Sicherheitsleistung § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 108 Art und Höhe der Sicherheit § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 109 Rückgabe der Sicherheit § 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten
§ 110 Prozesskostensicherheit § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3207
§ 159 Protokollaufnahme § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 160 Inhalt des Protokolls § 225 Verfahren bei Friständerung
§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
§ 161 Entbehrliche Feststellungen § 227 Terminsänderung
§ 162 Genehmigung des Protokolls § 228 (weggefallen)
§ 163 Unterschreiben des Protokolls § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
§ 164 Protokollberichtigung Titel 4
§ 165 Beweiskraft des Protokolls F o lg e n d e r Ve r s ä u m u n g ;
Titel 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ve r f a h re n b e i Z u s t e ll u n g e n § 230 Allgemeine Versäumungsfolge
Untertitel 1 § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232 (weggefallen)
Zustellungen von Amts wegen
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 166 Zustellung § 234 Wiedereinsetzungsfrist
§ 167 Rückwirkung der Zustellung § 235 (weggefallen)
§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle § 236 Wiedereinsetzungsantrag
§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Be- § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
glaubigung
§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
§ 170 Zustellung an Vertreter
§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte Titel 5
§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte Unterbrechung
§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle u n d A u s s e tz u n g d e s Ve r f a h re n s
§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 176 Zustellungsauftrag § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 177 Ort der Zustellung § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testaments-
und Einrichtungen vollstreckung
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmäch-
tigten
§ 182 Zustellungsurkunde
§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 183 Zustellung im Ausland
§ 248 Verfahren bei Aussetzung
§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Auf-
gabe zur Post § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 185 Öffentliche Zustellung § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 251 Ruhen des Verfahrens
§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der
Akten
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare Buch 2
Untertitel 2 Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
Zustellungen auf Betreiben der Parteien Abschnitt 1
§ 191 Zustellung Verfahren vor den Landgerichten
§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher Titel 1
§ 193 Ausführung der Zustellung Ve r f a h re n b i s z u m U r t e i l
§ 194 Zustellungsauftrag
§ 253 Klageschrift
§ 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
§ 254 Stufenklage
§§ 195a – 213a (weggefallen)
§ 255 Fristbestimmung im Urteil
Titel 3 § 256 Feststellungsklage
L a d u n g e n , Te r m i n e u n d F r i s t e n § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 214 Ladung zum Termin § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Ver- § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
handlung § 260 Anspruchshäufung
§ 216 Terminsbestimmung § 261 Rechtshängigkeit
§ 217 Ladungsfrist § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung § 263 Klageänderung
§ 219 Terminsort § 264 Keine Klageänderung
§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 221 Fristbeginn § 266 Veräußerung eines Grundstücks
§ 222 Fristberechnung § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 223 (weggefallen) § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 269 Klagerücknahme § 319 Berichtigung des Urteils
§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung § 320 Berichtigung des Tatbestandes
§ 271 Zustellung der Klageschrift § 321 Ergänzung des Urteils
§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
§ 273 Vorbereitung des Termins Gehör
§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 322 Materielle Rechtskraft
§ 275 Früher erster Termin § 323 Abänderungsklage
§ 276 Schriftliches Vorverfahren § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 277 Klageerwiderung; Replik § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids
§ 279 Mündliche Verhandlung § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 329 Beschlüsse und Verfügungen
§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Titel 3
Gegners
Ve r s ä u m n i s u r t e i l
§ 284 Beweisaufnahme
§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 286 Freie Beweiswürdigung § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 331a Entscheidung nach Aktenlage
§ 288 Gerichtliches Geständnis § 332 Begriff des Verhandlungstermins
§ 289 Zusätze beim Geständnis § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 290 Widerruf des Geständnisses § 334 Unvollständiges Verhandeln
§ 291 Offenkundige Tatsachen § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 292 Gesetzliche Vermutungen § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 292a (weggefallen) § 337 Vertagung von Amts wegen
§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 338 Einspruch
§ 294 Glaubhaftmachung § 339 Einspruchsfrist
§ 295 Verfahrensrügen § 340 Einspruchsschrift
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 341 Einspruchsprüfung
§ 297 Form der Antragstellung § 341a Einspruchstermin
§ 298 Aktenausdruck § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 298a Elektronische Akte § 343 Entscheidung nach Einspruch
§ 299 Akteneinsicht; Abschriften § 344 Versäumniskosten
§ 299a Datenträgerarchiv § 345 Zweites Versäumnisurteil
Titel 2 § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Urteil § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
§ 300 Endurteil Titel 4
§ 301 Teilurteil Ve r f a hre n v o r d e m E i n ze l r i c h t e r
§ 302 Vorbehaltsurteil § 348 Originärer Einzelrichter
§ 303 Zwischenurteil § 348a Obligatorischer Einzelrichter
§ 304 Zwischenurteil über den Grund § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haf- § 350 Rechtsmittel
tung
§§ 351 – 354 (weggefallen)
§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haf-
tung Titel 5
§ 306 Verzicht Allgemeine
§ 307 Anerkenntnis Vo r s c hr if t e n ü b e r d i e B e w e i s a u f na h m e
§ 308 Bindung an die Parteianträge § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen § 356 Beibringungsfrist
§ 309 Erkennende Richter § 357 Parteiöffentlichkeit
§ 310 Termin der Urteilsverkündung § 357a (weggefallen)
§ 311 Form der Urteilsverkündung § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 312 Anwesenheit der Parteien § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher
§ 313 Form und Inhalt des Urteils Verhandlung
§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil § 360 Änderung des Beweisbeschlusses
§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 315 Unterschrift der Richter § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 316 (weggefallen) § 363 Beweisaufnahme im Ausland
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 318 Bindung des Gerichts § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3209
§ 366 Zwischenstreit § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengut-
§ 367 Ausbleiben der Partei achten
§ 368 Neuer Beweistermin § 412 Neues Gutachten
§ 369 Ausländische Beweisaufnahme § 413 Sachverständigenvergütung
§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung § 414 Sachverständige Zeugen
Titel 6 Titel 9
Beweis durch Augenschein Beweis durch Urkunden
§ 371 Beweis durch Augenschein § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektro-
§ 372 Beweisaufnahme
nischen Dokuments
§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche An-
Titel 7 ordnung, Verfügung oder Entscheidung
Zeugenbeweis § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 373 Beweisantritt § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 374 (weggefallen)
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten
Richter § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem
Recht
§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 377 Zeugenladung
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen
§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 379 Auslagenvorschuss
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten
§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 433 (weggefallen)
§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder be-
§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuch- glaubigter Abschrift
tem Richter § 436 Verzicht nach Vorlegung
§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 391 Zeugenbeeidigung § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 392 Nacheid; Eidesnorm § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 393 Uneidliche Vernehmung § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 394 Einzelvernehmung § 441 Schriftvergleichung
§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 442 Würdigung der Schriftvergleichung
§ 396 Vernehmung zur Sache § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
§ 397 Fragerecht der Parteien § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Titel 10
§ 399 Verzicht auf Zeugen
Beweis durch Parteivernehmung
§ 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten
Richters § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
§ 401 Zeugenentschädigung § 446 Weigerung des Gegners
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Titel 8
§ 448 Vernehmung von Amts wegen
Beweis durch Sachverständige
§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen § 450 Beweisbeschluss
§ 403 Beweisantritt § 451 Ausführung der Vernehmung
§ 404 Sachverständigenauswahl § 452 Beeidigung der Partei
§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten § 454 Ausbleiben der Partei
Richter
§ 455 Prozessunfähige
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen
§§ 456 — 477 (weggefallen)
§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Titel 11
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweige- § 478 Eidesleistung in Person
rung § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 410 Sachverständigenbeeidigung § 480 Eidesbelehrung
§ 411 Schriftliches Gutachten § 481 Eidesleistung; Eidesformel
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 482 (weggefallen) § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen § 534 Verlust des Rügerechts
§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung § 535 Gerichtliches Geständnis
Titel 12 § 536 Parteivernehmung
§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
Selbständiges Beweisverfahren
§ 538 Zurückverweisung
§ 485 Zulässigkeit
§ 539 Versäumnisverfahren
§ 486 Zuständiges Gericht
§ 540 Inhalt des Berufungsurteils
§ 487 Inhalt des Antrages
§ 541 Prozessakten
§§ 488, 489 (weggefallen)
Abschnitt 2
§ 490 Entscheidung über den Antrag
§ 491 Ladung des Gegners Revision
§ 492 Beweisaufnahme § 542 Statthaftigkeit der Revision
§ 493 Benutzung im Prozess § 543 Zulassungsrevision
§ 494 Unbekannter Gegner § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 494a Frist zur Klageerhebung § 545 Revisionsgründe
Abschnitt 2 § 546 Begriff der Rechtsverletzung
§ 547 Absolute Revisionsgründe
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 548 Revisionsfrist
§ 495 Anzuwendende Vorschriften § 549 Revisionseinlegung
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen § 550 Zustellung der Revisionsschrift
§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll § 551 Revisionsbegründung
§ 497 Ladungen § 552 Zulässigkeitsprüfung
§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage § 552a Zurückweisungsbeschluss
§ 499 Belehrungen § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
§§ 499a – 503 (weggefallen) § 554 Anschlussrevision
§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 505 (weggefallen) § 556 Verlust des Rügerechts
§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit § 557 Umfang der Revisionsprüfung
§§ 507 – 509 (weggefallen) § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 510 Erklärung über Urkunden § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
§ 510a Inhalt des Protokolls § 560 Nicht revisible Gesetze
§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung § 561 Revisionszurückweisung
§ 510c (weggefallen) § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
Buch 3 § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Rechtsmittel § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von
Verfahrensmängeln
Abschnitt 1 § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
Berufung § 566 Sprungrevision
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung Abschnitt 3
§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug Beschwerde
§ 513 Berufungsgründe
Titel 1
§ 514 Versäumnisurteile
§ 515 Verzicht auf Berufung Sofortige Beschwerde
§ 516 Zurücknahme der Berufung § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
§ 517 Berufungsfrist § 568 Originärer Einzelrichter
§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung § 569 Frist und Form
§ 519 Berufungsschrift § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
§ 520 Berufungsbegründung § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwalts-
zwang
§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 573 Erinnerung
§ 523 Terminsbestimmung
§ 524 Anschlussberufung Titel 2
§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Rechtsbeschwerde
§ 526 Entscheidender Richter § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
§ 527 Vorbereitender Einzelrichter § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungs- Buch 4
mittel
W i e d e r a u f n a h m e d e s Ve r f a h r e n s
§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel § 578 Arten der Wiederaufnahme
§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 579 Nichtigkeitsklage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3211
§ 580 Restitutionsklage Abschnitt 2
§ 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage Allgemeine Vorschriften
§ 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage für Verfahren in anderen Familiensachen
§ 583 Vorentscheidungen § 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder
§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Abgabe an Gericht der Ehesache
Restitutionsklagen § 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 621b Güterrechtliche Streitigkeiten
§ 586 Klagefrist § 621c Zustellung von Endentscheidungen
§ 587 Klageschrift § 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 588 Inhalt der Klageschrift
§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 589 Zulässigkeitsprüfung
§ 621f Kostenvorschuss
§ 590 Neue Verhandlung
§ 621g Einstweilige Anordnungen
§ 591 Rechtsmittel
Abschnitt 3
Buch 5
Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592 Zulässigkeit § 622 Scheidungsantrag
§ 593 Klageinhalt; Urkunden § 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§ 594 (weggefallen) § 624 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel § 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 596 Abstehen vom Urkundenprozess § 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags
§ 597 Klageabweisung § 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge
§ 598 Zurückweisung von Einwendungen § 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung
§ 599 Vorbehaltsurteil § 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewie-
§ 600 Nachverfahren senem Scheidungsantrag
§ 601 (weggefallen) § 629a Rechtsmittel
§ 602 Wechselprozess § 629b Zurückverweisung
§ 603 Gerichtsstand § 629c Erweiterte Aufhebung
§ 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen
§ 605 Beweisvorschriften
§ 630 Einverständliche Scheidung
§ 605a Scheckprozess
Abschnitt 4
Buch 6
Verfahren auf
Ve r f a h r e n i n F a m i l i e n s a c h e n Aufhebung und auf Feststellung des
Abschnitt 1 Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
Allgemeine Vorschriften § 631 Aufhebung einer Ehe
für Verfahren in Ehesachen § 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
§ 606 Zuständigkeit Ehe
§ 606a Internationale Zuständigkeit §§ 633 – 639 (weggefallen)
§ 606b (weggefallen) Abschnitt 5
§ 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung Verfahren in Kindschaftssachen
§ 608 Anzuwendende Vorschriften
§ 640 Kindschaftssachen
§ 609 Besondere Prozessvollmacht
§ 640a Zuständigkeit
§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage
§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorver- § 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen
fahrens § 640c Klagenverbindung; Widerklage
§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil § 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes
§ 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiverneh- § 640e Beiladung; Streitverkündung
mung
§ 640f Aussetzung des Verfahrens
§ 614 Aussetzung des Verfahrens
§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess
§ 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 640h Wirkungen des Urteils
§ 616 Untersuchungsgrundsatz
§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft §§ 641 – 641b (weggefallen)
§ 618 Zustellung von Urteilen § 641c Beurkundung
§ 619 Tod eines Ehegatten § 641d Einstweilige Anordnung
§ 620 Einstweilige Anordnungen § 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen An-
§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung ordnung
§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses § 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageab-
weisung
§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen § 641g Schadensersatzpflicht des Klägers
§ 620e Aussetzung der Vollziehung § 641h Inhalt der Urteilsformel
§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung § 641i Restitutionsklage
§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen § 641k (weggefallen)
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Abschnitt 6 § 705 Formelle Rechtskraft
Verfahren über den Unterhalt § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Titel 1 § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
A ll g e m e i n e Vo r s c hr if t e n
§ 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
§ 642 Zuständigkeit § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 643 Auskunftsrecht des Gerichts § 711 Abwendungsbefugnis
§ 644 Einstweilige Anordnung § 712 Schutzantrag des Schuldners
Titel 2 § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Ve re in f a c h t e Ve r f a h re n § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
über den Unterhalt Minderjähriger § 715 Rückgabe der Sicherheit
§ 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens § 716 Ergänzung des Urteils
§ 646 Antrag § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Ur-
teils
§ 647 Maßnahmen des Gerichts
§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 648 Einwendungen des Antragsgegners
§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
§ 649 Festsetzungsbeschluss
§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
§ 650 Mitteilung über Einwendungen
§ 720a Sicherungsvollstreckung
§ 651 Streitiges Verfahren § 721 Räumungsfrist
§ 652 Sofortige Beschwerde § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung § 723 Vollstreckungsurteil
§ 654 Abänderungsklage § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unter- § 725 Vollstreckungsklausel
haltsleistungen
§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnach-
§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften folger
§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testa-
§ 659 Formulare mentsvollstrecker
§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und
Firmenübernehmer
Abschnitt 7
§ 730 Anhörung des Schuldners
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 661 Lebenspartnerschaftssachen § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§§ 662 – 687 (weggefallen) § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Buch 7 § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsur-
schrift
Mahnverfahren
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
§ 688 Zulässigkeit § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschafts-
§ 690 Mahnantrag nießbrauch
§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
§ 692 Mahnbescheid § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung ge-
gen Ehegatten und Lebenspartner
§ 693 Zustellung des Mahnbescheids
§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbs-
§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften geschäft
§ 696 Verfahren nach Widerspruch § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft
§ 697 Einleitung des Streitverfahrens während des Rechtsstreits
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht § 743 Beendete Gütergemeinschaft
§ 699 Vollstreckungsbescheid § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güterge-
§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid meinschaft
§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögens-
gemeinschaft
§ 702 Form von Anträgen und Erklärungen
§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemein-
§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht schaft
§ 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 746 (weggefallen)
§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge- § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-
richtsstand vollstrecker
Buch 8 § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Abschnitt 1
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Allgemeine Vorschriften § 754 Vollstreckungsauftrag
§ 704 Vollstreckbare Endurteile § 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3213
§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
§ 757 Übergabe des Titels und Quittung § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grund-
§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung stückseigentümer
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
zur Unzeit § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
§ 759 Zuziehung von Zeugen § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift Abschnitt 2
§ 761 (weggefallen)
Zwangsvollstreckung
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen wegen Geldforderungen
§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen
Titel 1
§ 764 Vollstreckungsgericht
§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zwangsvollstreckung
Zug um Zug i n d a s b e w e g l i c h e Ve r m ö g e n
§ 765a Vollstreckungsschutz Untertitel 1
§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre- Allgemeine Vorschriften
ckung
§ 767 Vollstreckungsabwehrklage § 803 Pfändung
§ 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel § 804 Pfändungspfandrecht
§ 769 Einstweilige Anordnungen § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
§ 771 Drittwiderspruchsklage § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvoll-
zieher
§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung
§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
§ 807 Eidesstattliche Versicherung
§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
§ 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll- Untertitel 2
streckung Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
§ 808 Pfändung beim Schuldner
§ 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte
§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod
§ 811 Unpfändbare Sachen
des Schuldners
§ 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung § 811a Austauschpfändung
§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung § 811b Vorläufige Austauschpfändung
§ 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger § 811d Vorwegpfändung
§ 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -in- § 812 Pfändung von Hausrat
solvenzverfahren § 813 Schätzung
§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben § 813a Aufschub der Verwertung
§ 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung § 813b Aussetzung der Verwertung
§ 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe- § 814 Öffentliche Versteigerung
schränkung § 815 Gepfändetes Geld
§ 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
oder Schiff
§ 817 Zuschlag und Ablieferung
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 817a Mindestgebot
§ 789 Einschreiten von Behörden
§ 818 Einstellung der Versteigerung
§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-
§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
vollstreckung im Ausland
§ 820 (weggefallen)
§ 791 (weggefallen)
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 822 Umschreibung von Namenspapieren
§ 793 Sofortige Beschwerde
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die wei- § 825 Andere Verwertungsart
teren Vollstreckungstitel § 826 Anschlusspfändung
§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe- § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
schluss Untertitel 3
§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Zwangsvollstreckung in
§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Forderungen und andere Vermögensrechte
Anwaltsvergleichs
§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar § 829 Pfändung einer Geldforderung
§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 798 Wartefrist § 831 Pfändung indossabler Papiere
§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz wegge- § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
fallener Minderjährigkeit § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 835 Überweisung einer Geldforderung § 874 Teilungsplan
§ 836 Wirkung der Überweisung § 875 Terminsbestimmung
§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung § 877 Säumnisfolgen
§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 878 Widerspruchsklage
§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 880 Inhalt des Urteils
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung § 881 Versäumnisurteil
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 882 Verfahren nach dem Urteil
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers Titel 4
§ 844 Andere Verwertungsart
Zwangsvollstreckung gegen
§ 845 Vorpfändung juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Abschnitt 3
§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung
§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
von Handlungen oder Unterlassungen
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 887 Vertretbare Handlungen
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages § 888 Nicht vertretbare Handlungen
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsein-
kommen § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentschei-
dung
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
§ 892 Widerstand des Schuldners
§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewalt-
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen schutzgesetz
§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen § 893 Klage auf Leistung des Interesses
§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig voll-
Sachen streckbarem Urteil
§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbe- § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
wegliche Sache
§ 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 898 Gutgläubiger Erwerb
§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte Abschnitt 4
§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart Eidesstattliche Versicherung und Haft
§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen § 899 Zuständigkeit
§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
§§ 861, 862 (weggefallen) rung
§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen § 901 Erlass eines Haftbefehls
§ 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten
Titel 2
§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
Zwangsvollstreckung
i n d a s u n b e w e g l i c h e Ve r m ö g e n § 904 Unzulässigkeit der Haft
§ 905 Haftunterbrechung
§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
§ 906 Haftaufschub
§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
§§ 907, 908 (weggefallen)
§ 866 Arten der Vollstreckung
§ 909 Verhaftung
§ 867 Zwangshypothek
§ 910 Anzeige vor der Verhaftung
§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung
§ 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 912 (weggefallen)
§ 870 Grundstücksgleiche Rechte
§ 913 Haftdauer
§ 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
§ 914 Wiederholte Verhaftung
§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
§ 915 Schuldnerverzeichnis
Titel 3 § 915a Löschung
Ve r t e i lu n g s v e r f a h re n § 915b Auskunft; Löschungsfiktion
§ 872 Voraussetzungen § 915c Ausschluss der Beschwerde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3215
§ 915d Erteilung von Abdrucken § 980 Glaubhaftmachung
§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; § 981 Inhalt des Aufgebots
Listen; Datenschutz § 981a Aufgebot des Schiffseigentümers
§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz § 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
§ 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen § 983 Zuständigkeit
§ 915h Verordnungsermächtigungen § 984 Antragsberechtigter
Abschnitt 5 § 985 Glaubhaftmachung
Arrest und einstweilige Verfügung § 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 916 Arrestanspruch
§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen
§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest Gesetzbuchs
§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest § 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers
§ 919 Arrestgericht § 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-
§ 920 Arrestgesuch recht, Reallast
§ 921 Entscheidung über das Arrestgesuch § 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 922 Arresturteil und Arrestbeschluss § 990 Zuständigkeit
§ 923 Abwendungsbefugnis § 991 Antragsberechtigter
§ 924 Widerspruch § 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 925 Entscheidung nach Widerspruch § 993 Nachlassinsolvenzverfahren
§ 926 Anordnung der Klageerhebung § 994 Aufgebotsfrist
§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände § 995 Inhalt des Aufgebots
§ 928 Vollziehung des Arrestes § 996 Forderungsanmeldung
§ 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist § 997 Mehrheit von Erben
§ 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderun- § 998 Nacherbfolge
gen § 999 Gütergemeinschaft
§ 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbau- § 1000 Erbschaftskäufer
werk § 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
§ 932 Arresthypothek § 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes § 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung § 1004 Antragsberechtigter
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 1005 Gerichtsstand
§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften § 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht
§ 937 Zuständiges Gericht § 1007 Antragsbegründung
§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung § 1008 Inhalt des Aufgebots
§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweili- § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen
gen Zustandes
§ 1011 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
§ 940a Räumung von Wohnraum
§ 1012 Vorlegung der Zinsscheine
§ 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
§ 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
§ 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit
§ 943 Gericht der Hauptsache
§ 1015 Aufgebotsfrist
§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
§ 1016 Anmeldung der Rechte
§ 945 Schadensersatzpflicht § 1017 Ausschlussurteil
Buch 9 § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils
Aufgebotsverfahren § 1019 Zahlungssperre
§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit § 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens
§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots § 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2
§ 948 Öffentliche Bekanntmachung § 1022 Aufhebung der Zahlungssperre
§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung § 1023 Hinkende Inhaberpapiere
§ 950 Aufgebotsfrist § 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin Buch 10
§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags S c h i e d s r i c h t e r l i c h e s Ve rf a h re n
§ 953 Wirkung einer Anmeldung
Abschnitt 1
§ 954 Fehlender Antrag
Allgemeine Vorschriften
§ 955 Neuer Termin
§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils § 1025 Anwendungsbereich
§ 957 Anfechtungsklage § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 958 Klagefrist § 1027 Verlust des Rügerechts
§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem
Aufenthalt
§§ 960 – 976 (weggefallen)
§ 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers Abschnitt 2
§ 978 Zuständigkeit Schiedsvereinbarung
§ 979 Antragsberechtigter § 1029 Begriffsbestimmung
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 1030 Schiedsfähigkeit Abschnitt 10
§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des
§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Buches 10
Maßnahmen
Buch 11
Abschnitt 3
Justizielle Zusammenarbeit
Bildung des Schiedsgerichts in der Europäischen Union
§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Abschnitt 1
§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter Zustellung nach
§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
§ 1037 Ablehnungsverfahren
§ 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische
§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung Vertretungen
§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
§ 1068 Zustellung durch die Post
Abschnitt 4
§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG)
Zuständigkeit des Schiedsgerichts Nr. 1348/2000
§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über
die eigene Zuständigkeit § 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten
Sprache
§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
§ 1071 Parteizustellung aus dem Ausland
Abschnitt 5
Durchführung Abschnitt 2
des schiedsrichterlichen Verfahrens Beweisaufnahme nach
§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäi-
§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens schen Union
§ 1045 Verfahrenssprache § 1073 Teilnahmerechte
§ 1046 Klage und Klagebeantwortung
§ 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr.
§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren 1206/2001
§ 1048 Säumnis einer Partei
§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen
§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme Abschnitt 3
und sonstige richterliche Handlungen Prozesskostenhilfe
Abschnitt 6 nach der Richtlinie 2003/8/EG
Schiedsspruch § 1076 Anwendbare Vorschriften
und Beendigung des Verfahrens
§ 1077 Ausgehende Ersuchen
§ 1051 Anwendbares Recht
§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 1078 Eingehende Ersuchen
§ 1053 Vergleich Abschnitt 4
§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs Europäische Vollstreckungstitel
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens Titel 1
§ 1057 Entscheidung über die Kosten
Bestätigung
§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schieds- inländischer Titel als
spruchs E u ro p ä i s c h e Vo l ls t re c k un g s ti t e l
Abschnitt 7 § 1079 Zuständigkeit
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1080 Entscheidung
§ 1059 Aufhebungsantrag
§ 1081 Berichtigung und Widerruf
Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung Titel 2
und Vollstreckung von Schiedssprüchen Zwangsvollstreckung aus
§ 1060 Inländische Schiedssprüche E u ro p ä is c h e n Vo l ls t re c k un g s ti t e l n
im Inland
§ 1061 Ausländische Schiedssprüche
Abschnitt 9 § 1082 Vollstreckungstitel
Gerichtliches Verfahren § 1083 Übersetzung
§ 1062 Zuständigkeit § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung
§ 1063 Allgemeine Vorschriften (EG) Nr. 805/2004
§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Schiedssprüchen
§ 1065 Rechtsmittel § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3217
Buch 1 §7
Allgemeine Vorschriften Grunddienstbarkeit
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert,
Abschnitt 1 den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der
Gerichte Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen
Betrag bestimmt.
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit §8
der Gerichte und Wertvorschriften
Pacht- oder Mietverhältnis
§1 Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Sachliche Zuständigkeit Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die
gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und,
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts gerin-
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. ger ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entschei-
dend.
§2
Bedeutung des Wertes §9
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder Wiederkehrende
des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streit- Nutzungen oder Leistungen
gegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Be-
schwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfol- Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen
genden Vorschriften. oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert
des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer
des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen
§3
Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen § 10
festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme
(weggefallen)
sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins
und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
§ 11
§4 Bindende
Wertberechnung; Nebenforderungen Entscheidung über Unzuständigkeit
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Ein- Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der
reichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeit- Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
punkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurtei- rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung
lung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver- für das Gericht bindend, bei dem die Sache später an-
handlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früch- hängig wird.
te, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksich-
tigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht Titel 2
werden.
Gerichtsstand
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wech-
selgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer
der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforde- § 12
rungen anzusehen. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§5 Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen
Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden
Mehrere Ansprüche Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein aus-
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche schließlicher Gerichtsstand begründet ist.
werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Ge-
genstand der Klage und der Widerklage. § 13
Allgemeiner
§6
Gerichtsstand des Wohnsitzes
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, den Wohnsitz bestimmt.
wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer
Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein
§ 14
Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfand-
rechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend. (weggefallen)
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 15 § 19a
Allgemeiner Allgemeiner
Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwal-
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genie- ters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen,
ßen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen An- wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
gehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Ge-
richtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn § 20
sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren
allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöne- Besonderer
berg in Berlin. Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzu- ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer
wenden. hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Ge-
werbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich
§ 16 aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle
Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen ver-
Allgemeiner mögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 21
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen
Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, Besonderer
wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Gerichtsstand der Niederlassung
Wohnsitz bestimmt. (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Hand-
lung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung,
§ 17 von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden,
so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäfts-
Allgemeiner betrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht
Gerichtsstand juristischer Personen des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich
befindet.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genos- (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für
senschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftun- Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und
gen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer,
verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese
Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich bezie-
die Verwaltung geführt wird. henden Rechtsverhältnisse betreffen.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichts- § 22
stand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk
Besonderer
liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden
Gerichtsstand der Mitgliedschaft
können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Ge-
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragra- sellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den
phen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zu-
in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zu- ständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche
lässig. oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen-
einander erhoben werden.
§ 18
§ 23
Allgemeiner Besonderer Gerichtsstand
Gerichtsstand des Fiskus des Vermögens und des Gegenstands
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist
in dem Rechtsstreit zu vertreten. das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen
derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene
§ 19 Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo
das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners
Mehrere und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit
Gerichtsbezirke am Behördensitz haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in § 23a
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der
im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Besonderer
Bundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz, im Gerichtsstand für Unterhaltssachen
Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die
Anordnung bestimmt. im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3219
ständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen weise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhande-
Gerichtsstand hat. nen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
§ 24 § 29
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand Besonderer
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und
gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Be- über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zustän-
sitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen dig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet
Bezirk die Sache belegen ist. die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleu-
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder te, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öf-
ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des fentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
§ 29a
§ 25
Ausschließlicher Gerichtsstand
Dinglicher bei Miet- oder Pachträumen
Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zustän-
Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Lö- dig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
schung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um
die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlich-
Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen
keit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die
Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn
die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten ge-
§ 29b
richtet sind.
Besonderer
§ 26 Gerichtsstand bei Wohnungseigentum
Dinglicher Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frü-
Gerichtsstand für persönliche Klagen here Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft
richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum,
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche
seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen,
Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grund-
unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie
stück liegt.
Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder
hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines
Grundstücks erhoben werden. § 29c
Besonderer
§ 27 Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Besonderer (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bür-
Gerichtsstand der Erbschaft gerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in des-
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, An- sen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
sprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, An-
sprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Ver-
von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung braucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem (2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen
Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit Vertragspartei keine Anwendung.
seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertrags-
seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder
Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen der Klageerhebung nicht bekannt ist.
solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15
Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 30
Gerichtsstand bei
§ 28 Bergungsansprüchen
Erweiterter Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem
Gerichtsstand der Erbschaft Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsge-
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Kla- setzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Ge-
gen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben richtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der
werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teil- Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 31 (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des
Besonderer Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit
Gerichtsstand der Vermögensverwaltung des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von
§ 34
dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem
Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist Besonderer
das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung ge- Gerichtsstand des Hauptprozesses
führt ist.
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistän-
de, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichts-
§ 32
vollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht
Besonderer des Hauptprozesses zuständig.
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht § 35
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 32a Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl.
Ausschließlicher
Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 35a
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des
Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen Besonderer
der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursach- Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
ten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht aus- Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf
schließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwir- Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen
kung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder
wenn die Anlage im Ausland belegen ist. die Mutter einen Gerichtsstand hat.
§ 32b
§ 36
Ausschließlicher Gerichtsstand bei
falschen, irreführenden oder unterlassenen Gerichtliche
öffentlichen Kapitalmarktinformationen Bestimmung der Zuständigkeit
(1) *) Für Klagen, mit denen (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechts-
zug zunächst höhere Gericht bestimmt:
1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzel-
verursachten Schadens oder nen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich
2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem An- oder tatsächlich verhindert ist;
gebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme- 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener
gesetz beruht, Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Rechtsstreit zuständig sei;
Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbie- 3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Ge-
ters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesell- richten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als
schaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt
Ausland befindet. werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemein-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet
Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen ei- ist;
nem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erho-
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder ben werden soll und die Sache in den Bezirken ver-
schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Lan- schiedener Gerichte belegen ist;
desregierungen können diese Ermächtigung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen. 5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich
rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
§ 33 6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den
Besonderer Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzu-
Gerichtsstand der Widerklage ständig erklärt haben.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht
Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk
ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammen- das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
hang steht.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des
*) § 32b Abs. 1 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Ent-
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005. scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3221
Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesge-
richtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bun- 1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche
desgerichtshof. betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
§ 37 2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand be-
Verfahren gründet ist.
bei gerichtlicher Bestimmung In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestim- nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache be-
mung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. gründet.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht be-
stimmt, ist nicht anfechtbar. Titel 4
Titel 3 Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen
Vereinbarung über
die Zuständigkeit der Gerichte
§ 41
§ 38 Ausschluss von
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung der Ausübung des Richteramtes
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft
Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschwei- Gesetzes ausgeschlossen:
gende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die
1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öf-
er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberech-
fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderver-
tigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen
mögen sind.
steht;
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten
Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn min- 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht
destens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen mehr besteht;
Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss
2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Le-
schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getrof-
benspartnerschaft nicht mehr besteht;
fen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien
einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie
für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis
diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
besonderer Gerichtsstand begründet ist. verschwägert ist oder war;
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter
zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzli-
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder cher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist
2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in oder gewesen ist;
Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss 5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständi-
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus ger vernommen ist;
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt 6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug
der Klageerhebung nicht bekannt ist. oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, so-
§ 39 fern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten
oder ersuchten Richters handelt.
Zuständigkeit
infolge rügeloser Verhandlung
§ 42
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechts-
zuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, Ablehnung eines Richters
ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Haupt-
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er
sache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Be-
von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus-
lehrung nach § 504 unterblieben ist.
geschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangen-
heit abgelehnt werden.
§ 40
Unwirksame und (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ab-
unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung lehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, rechtfertigen.
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und
die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich be- (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden
zieht. Parteien zu.
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 43 so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs lie-
Verlust des Ablehnungsrechts gende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, § 48
ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu Selbstablehnung;
machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge Ablehnung von Amts wegen
gestellt hat.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zu-
§ 44 ständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein
Ablehnungsgesuch solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von
einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlas-
der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Ge- sung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Ge-
schäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. setzes ausgeschlossen sei.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur
Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelas- § 49
sen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis
des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Urkundsbeamte
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ableh-
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkunds-
nungsgrund dienstlich zu äußern.
beamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden;
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er
Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen angestellt ist.
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu
machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstan-
den oder der Partei bekannt geworden sei. Abschnitt 2
Parteien
§ 45
Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch Titel 1
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Ge- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
richt, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwir-
kung.
§ 50
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so
entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über Parteifähigkeit
das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
hält. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfä- eines rechtsfähigen Vereins.
hig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere
Gericht. § 51
§ 46 Prozessfähigkeit;
Entscheidung und Rechtsmittel gesetzliche Vertretung; Prozessführung
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch er- (1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die
geht durch Beschluss. Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere
(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit
begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung be-
den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet stimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen ab-
weichende Vorschriften enthalten.
§ 47 (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht
Unaufschiebbare Amtshandlungen dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ab- (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll-
lehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, jährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natür-
die keinen Aufschub gestatten. liche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abge- bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen
lehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist,
eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fort- buchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu
gesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3223
§ 52 § 58
Umfang der Prozessfähigkeit Prozesspfleger bei
(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich herrenlosem Grundstück oder Schiff
durch Verträge verpflichten kann.
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem
bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Ge-
§ 53
setzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberech-
Prozessunfähigkeit tigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage
bei Betreuung oder Pflegschaft geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen,
durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die
für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden
gleich. Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der
§ 53a Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder
Vertretung eines Kindes durch Beistand Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von
Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Bei- dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über
stand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgebe- Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
rechtigten Elternteil ausgeschlossen. vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und
von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
§ 54 worden ist.
Besondere
Ermächtigung zu Prozesshandlungen Titel 2
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vor- Streitgenossenschaft
schriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Er-
mächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn § 59
die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen
erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Streitgenossenschaft bei
Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist. Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemein-
§ 55
schaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsicht-
Prozessfähigkeit von Ausländern lich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft ste-
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die hen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und
Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit
zusteht. § 60
§ 56 Streitgenossenschaft
bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Prüfung von Amts wegen
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenos-
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der
sen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Ver-
gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen
treters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozess-
tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprü-
führung von Amts wegen zu berücksichtigen.
che oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechts-
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur streits bilden.
Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Man-
gels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für
§ 61
die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen
werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu Wirkung der Streitgenossenschaft
bestimmende Frist abgelaufen ist.
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschrif-
§ 57 ten des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne ge-
Prozesspfleger genüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt wer- dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gerei-
den, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der chen.
Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug
Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des § 62
gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu be-
stellen. Notwendige Streitgenossenschaft
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch (1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitge-
bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozess- nossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder
fähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes ver- ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund
klagt werden soll. eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die schieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Haupt-
säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen partei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur in-
vertreten angesehen. soweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur
Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Hand-
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
lungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs-
späteren Verfahren zuzuziehen.
oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als
Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt wa-
§ 63 ren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes
Prozessbetrieb; Ladungen Verschulden nicht geltend gemacht sind.
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streit- § 69
genossen zu laden.
Streitgenössische Nebenintervention
Titel 3 Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Ent-
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit scheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebeninterve-
nienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Ne-
§ 64 benintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der
Hauptintervention Hauptpartei.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen an-
§ 70
deren Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist,
ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur Beitritt des Nebenintervenienten
rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits be-
rechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Par- (1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch
teien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht
vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels ver-
wurde. bunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei
dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Par-
teien zuzustellen und muss enthalten:
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur 2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Neben-
rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention intervenient hat;
ausgesetzt werden.
3. die Erklärung des Beitritts.
§ 66 (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über
Nebenintervention die vorbereitenden Schriftsätze.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in
§ 71
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts-
streit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwischenstreit über Nebenintervention
Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Neben-
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des intervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der
in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, er- Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse
folgen. glaubhaft macht.
§ 67 (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be-
schwerde statt.
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der
rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im
Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts
Hauptverfahren zugezogen.
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungs-
mittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen
wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen § 72
und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der
Zulässigkeit der Streitverkündung
Hauptpartei in Widerspruch stehen.
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen
§ 68 Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Ge-
währleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten
Wirkung der Nebenintervention
erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Drit-
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Haupt- ten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung
partei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechts- des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit ver-
streit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig ent- künden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3225
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung (3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Be-
berechtigt. nannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess
§ 73 zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur
insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht,
Form der Streitverkündung die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten
Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitver- Art besitzt.
kündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.
(4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist
Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Geg-
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbin-
ner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die
den. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst
Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den
auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.
Dritten wirksam.
§ 74 § 77
Wirkung der Streitverkündung Urheberbenennung
bei Eigentumsbeeinträchtigung
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so
bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demje-
Grundsätzen über die Nebenintervention. nigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts
nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Un-
fortgesetzt. terlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind
die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden,
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung
Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben be-
anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit hauptet.
entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitver-
kündung möglich war.
Titel 4
§ 75 Prozessbevollmächtigte und Beistände
Gläubigerstreit
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der § 78
die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch
Anwaltsprozess
nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit
ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien
zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelas-
das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag senen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Oberlan-
aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch sei- desgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei
nen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt
entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des
der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein
fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Ober-
der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten las-
unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, ein- sen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien
schließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen. durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten
§ 76 entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in
Familiensachen.
Urheberbenennung bei Besitz
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegat-
Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bür- ten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in
gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen be- Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1
hauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren
Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des
Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen
Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantra- bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechts-
gen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des anwalt vertreten lassen.
Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann
(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte
der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Be- § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein
klagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
berechtigt, dem Klageantrage zu genügen. buchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht § 80
durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Prozessvollmacht
(4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren- (1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
tenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, An- durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese
stalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren zu den Gerichtsakten abzugeben.
Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer
(2) Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öf-
Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für
fentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.
die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbe-
Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein
schwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechts-
Rechtsmittel zulässig. Bei der Beglaubigung bedarf es
anwalt vertreten zu lassen.
weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme
(5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem eines Protokolls.
beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozess-
handlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts- § 81
stelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. Umfang der Prozessvollmacht
(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechts-
und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst ver- streit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich
treten. derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederauf-
nahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die
§ 78a Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung
eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die hö-
(weggefallen) heren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
§ 78b Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten
Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder
Notanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist,
§ 82
hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch
Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Geltung für Nebenverfahren
Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Voll-
zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und macht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mut- eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
willig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung § 83
eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschränkung der Prozessvollmacht
Beschwerde statt.
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der
Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit recht-
§ 78c liche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung
des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf
Auswahl des Rechtsanwalts
den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei (2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gebo-
dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausge- ten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshand-
wählt. lungen erteilt werden.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Über-
nahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die § 84
Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechts- Mehrere Prozessbevollmächtigte
anwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl ge-
(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen meinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine
wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner
Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts
den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der § 85
Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. Wirkung der Prozessvollmacht
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
§ 79 Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art ver-
Parteiprozess pflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenom-
men wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der mit-
ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch erschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt wer-
jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3227
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Titel 5
Verschulden der Partei gleich.
Prozesskosten
§ 86
§ 91
Fortbestand der Prozessvollmacht
Grundsatz und
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-
Umfang der Kostenpflicht
gebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozess-
fähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechts-
der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung streits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwach-
des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auf- senen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentspre-
tritt, dessen Vollmacht beizubringen. chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-
wendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die
§ 87 Entschädigung des Gegners für die durch notwendige
Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von
Erlöschen der Vollmacht
Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Ent-
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des schädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind ent-
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens sprechend anzuwenden.
der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die An-
zeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des
Wirksamkeit. Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Pro-
zessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts,
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am
erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmacht- Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur
geber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden
seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit
§ 88 zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
Mangel der Vollmacht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein
Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten,
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtig- (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der
ter ein Rechtsanwalt auftritt. Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung
§ 89 eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden
Vollmachtloser Vertreter sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des
Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer
verstrichen ist.
ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung
einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheits- (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von
leistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei
einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits
erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der gezahlt hat.
Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu
der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmi- § 91a
gung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozess-
führung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge Kosten bei
der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch Erledigung der Hauptsache
hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen (1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung
Schäden zu ersetzen. oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Pro-
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich tokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Haupt-
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht sache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über
erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
oder stillschweigend genehmigt hat. und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Be-
schluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledi-
§ 90 gungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist
von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes
Beistand widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht gebo- hingewiesen worden ist.
ten ist, kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person (2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Be-
als Beistand erscheinen. schwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht über-
Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort steigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der
widerrufen oder berichtigt wird. Gegner zu hören.
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 92 einträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenvertei-
Kosten bei teilweisem Obsiegen lung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der
Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täu-
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhält- schung oder widerrechtliche Drohung seitens des ande-
nismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander auf- ren Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der
gehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Ehe bestimmt worden ist.
Hälfte zur Last.
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwal-
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten tungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürger-
Prozesskosten auferlegen, wenn lichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so
1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere (5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-
Kosten veranlasst hat oder schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der
Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der § 93b
Ermittlung durch Sachverständige oder von einer ge-
Kosten bei Räumungsklagen
genseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit
§ 93 Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des
Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhe- wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht ge-
bung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem rechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder
Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die
den Anspruch sofort anerkennt. Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von
Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen ob-
§ 93a siegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3
Kosten in Ehesachen des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechts-
streit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Ab-
(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die
weisung der Klage entsprechend.
Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über
die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 (2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit
Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des
aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf
gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 geson- bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder
dert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlan-
billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn gen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des
Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem
1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten
Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses
in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beein-
entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
trächtigen würde; die Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen; (3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungs-
als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen frist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder
teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte be-
der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder
reits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen
teilweise unterlegen ist.
die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Um-
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten ständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger
getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der vergeblich begehrt hatte.
Entscheidung zugrunde legen.
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der § 93c
Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, Kosten bei
die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies Klage auf Anfechtung der Vaterschaft
gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge
einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,
Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt
kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kosten- entsprechend.
verteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen
Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 93d
§ 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig Kosten bei Unterhaltsklagen
erscheint. Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhalts-
(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des pflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht Anlass gegeben, dass sie der Verpflichtung, über ihre
kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig ver- Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht
teilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr
Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig be- die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschrif-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3229
ten der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 Satz 2 nach billigem (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines
Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden. Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,
so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige
§ 94 Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der
Kosten bei übergegangenem Anspruch Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht über-
steigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch Gegner zu hören.
geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem
Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen § 100
nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten inso-
Kosten bei Streitgenossen
weit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der
Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des (1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Per-
Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu be- sonen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopf-
streiten. teilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteili-
§ 95 gung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Ge-
Kosten bei Säumnis oder Verschulden richts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt (3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder
oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übri-
Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fort- gen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten
setzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist Kosten.
durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verur- (4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner
sachten Kosten zu tragen. verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung,
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamt-
§ 96 schuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
Kosten erfolgloser denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichne-
Angriffs- oder Verteidigungsmittel ten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- § 101
oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt
Kosten einer Nebenintervention
werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in
der Hauptsache obsiegt. (1) Die durch eine Nebenintervention verursachten
Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen,
§ 97 soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht
Rechtsmittelkosten
der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerle-
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechts- gen.
mittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100
obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, maßgebend.
wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt,
das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen § 102
imstande war. (weggefallen)
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familien-
sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten § 103
Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie Kostenfestsetzungsgrundlage;
für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 Kostenfestsetzungsantrag
und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhe-
bungssache sind. (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeig-
neten Titels geltend gemacht werden.
§ 98
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden
Vergleichskosten
Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung
gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Recht-
Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt fertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind
von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechts- beizufügen.
streits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt
ist. § 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 99
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Ge-
Anfechtung von Kostenentscheidungen richt des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszuspre-
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzu- chen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des
lässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Haupt- Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der
sache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz- § 107
buchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner
des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der (1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entschei-
Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem An- dung, durch die der Wert des Streitgegenstandes fest-
tragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen gesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der
zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurück- Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zu-
gewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos. grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entspre-
chend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass Gericht des ersten Rechtszuges.
er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechts-
anwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekom- (2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei
munikationsdienstleistungen genügt die Versicherung der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der
des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes
die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht festsetzenden Beschlusses.
als Vorsteuer abziehen kann. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-
schwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfah- Titel 6
ren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festset-
Sicherheitsleistung
zungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
§ 108
§ 105
Art und Höhe der Sicherheit
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen be-
die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang stimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten
des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen
erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist
eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderruf-
des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen liche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im
Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
untrennbar zu verbinden. durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren
zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Ab-
satzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte (2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des
Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-
Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Ver- den.
bindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll
unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur § 109
teilweise nicht entsprochen wird. Rückgabe der Sicherheit
(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung
die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Be-
ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem stellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat,
Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu
von Amts wegen anzufertigen. deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung
in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhe-
§ 106 bung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die
Verteilung nach Quoten
Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwi-
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach schen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die
Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungs- Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ord-
antrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berech- net das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die
nung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht ein- Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
zureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwen- (3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe
den. der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Be-
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist er-
schluss.
geht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des
Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den (4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1
Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antrag-
Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nach- steller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung
trägliche Verfahren entstehen. steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3231
§ 110 Titel 7
Prozesskostensicherheit Prozesskostenhilfe
und Prozesskostenvorschuss
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem § 114
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Voraussetzungen
Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklag-
ten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf
Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Si- Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
cherheit verlangt werden kann; Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe inner-
2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Pro-
halb der Europäischen Union gelten ergänzend die
zesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrecht-
§§ 1076 bis 1078.
licher Verträge vollstreckt würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Pro- § 115
zesskosten hinreichendes Grundvermögen oder ding- Einsatz
lich gesicherte Forderungen besitzt; von Einkommen und Vermögen
4. bei Widerklagen; (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum
Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldes-
5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforde- wert. Von ihm sind abzusetzen:
rung erhoben werden. 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch bezeichneten Beträge;
§ 111 b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätig-
keit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert
Nachträgliche Prozesskostensicherheit des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28
Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen,
buch festgesetzten Regelsatzes für den Haushalts-
wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Si-
vorstand;
cherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten
und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobe- 2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Le-
nen Anspruchs unbestritten ist. benspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um
10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechts-
verordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften
§ 112
Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsat-
Höhe der Prozesskostensicherheit zes für den Haushaltsvorstand;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund ge-
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem setzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsbe-
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. rechtigte Person 70 vom Hundert des unter
Buchstabe a genannten Betrages;
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Pro-
zesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahr- 3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht
scheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensver-
durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei hältnissen der Partei stehen;
nicht zu berücksichtigen. 4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf beson-
dere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bür-
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte
die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewil-
nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen ligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesminis-
Anspruchs unbestritten ist. terium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum
30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt
§ 113 bekannt*). Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro
ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3
Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unter-
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicher-
haltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so
heitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die
ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies
Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf
angemessen ist.
Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Ent-
scheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenom-
*) Zum Stichtag 21. Oktober 2005 ist die letzte Bekanntmachung zu § 115
men zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Zivilprozessordnung (Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005)
Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen. vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 924) gültig.
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf § 117
volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkom- Antrag
mens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von
der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten auf- (1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe
zubringen, und zwar bei einem ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag
einzusetzenden eine Monats- ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel
Einkommen rate von darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-
(Euro) (Euro)
tenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die
bis 15 0 Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
50 15 (2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre
100 30 persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familien-
verhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten)
150 45
sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung
200 60 und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung
250 75 der Partei zugänglich gemacht werden.
300 95 (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
350 115 zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
400 135 rates Formulare für die Erklärung einzuführen.
450 155 (4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind,
500 175 muss sich die Partei ihrer bedienen.
550 200
§ 118
600 225
Bewilligungsverfahren
650 250
700 275 (1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem
Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn
750 300 dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig er-
über 750 300 zuzüglich des scheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle
750 übersteigenden zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien
Teils des einzusetzen- zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu
den Einkommens. erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu
nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und
dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetz- Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen
buch gilt entsprechend. Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen,
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller
und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge
seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann
voraussichtlich nicht übersteigen.
Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von
Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und
§ 116 Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn,
Partei kraft Amtes; dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die
juristische Person; parteifähige Vereinigung Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint;
eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der ver-
innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben
walteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
können und den am Gegenstand des Rechtsstreits
nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht
wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kos-
oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die
ten aufzubringen;
Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung,
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen wer-
die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
den von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftrag-
ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
ten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten
§ 119
weder von ihr noch von den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht Bewilligung
werden können und wenn die Unterlassung der (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemei- jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug
nen Interessen zuwiderlaufen würde. ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechts-
§ 114 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder
nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel
so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen. eingelegt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3233
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen um- Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtig-
fasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Voll- ten beigeordnet werden.
streckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung. (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten
Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen
Rechtsanwalt bei.
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 122
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt
das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Ver- Wirkung der Prozesskostenhilfe
mögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt,
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht auf besondere dass
Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist
anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von 1. die Bundes- oder Landeskasse
vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichts-
das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich
kosten und Gerichtsvollzieherkosten,
ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verrin-
gertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beige-
Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind. ordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft,
im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundes- gegen die Partei geltend machen kann,
kasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen
Rechtszug nicht bewilligt worden ist. 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
für die Prozesskosten befreit ist,
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zah-
lungen bestimmen, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Ver-
1. wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die gütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
Kosten decken; (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem
2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht
oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder
einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend ma- Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner
chen kann. die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buch-
(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu stabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Pro-
zesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirt- § 123
schaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine
Kostenerstattung
Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b
und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Ver-
dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine pflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu er-
Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat statten, keinen Einfluss.
sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil § 124
der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräfti-
gen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Ver- Aufhebung der Bewilligung
fahrens vier Jahre vergangen sind.
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskosten-
hilfe aufheben, wenn
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitver-
hältnisses die für die Bewilligung der Prozesskosten-
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, hilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht
wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt hat;
ihrer Wahl beigeordnet.
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie-
unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirt-
ben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung
schaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung
bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die
nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat;
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich er-
scheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt ver- 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzun-
treten ist. gen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben;
(3) Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn
Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn da- seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen
durch weitere Kosten nicht entstehen. Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann 4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer
der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Be-
Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins trages im Rückstand ist.
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 125 § 127a
Einziehung der Kosten Prozesskostenvorschuss
in einer Unterhaltssache
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkos- (1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht
ten können von dem Gegner erst eingezogen werden, auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die
wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschus-
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner ses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.
einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Abschnitt 3
§ 126 Ve r f a h r e n
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Titel 1
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind Mündliche Verhandlung
berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die
Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen
§ 128
beizutreiben.
Grundsatz der Mündlichkeit;
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht schriftliches Verfahren
zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor
nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten er- dem erkennenden Gericht mündlich.
lassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer
wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist,
§ 127 kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Ver-
Entscheidungen handlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis
zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskos- Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entschei-
tenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig dung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn
ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate
in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht verstrichen sind.
dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der (3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann
Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirt- die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
schaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie
dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,
gemacht werden. können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur
nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im § 128a
Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt Verhandlung im Wege
nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 der Bild- und Tonübertragung
genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Ge-
richt hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft- (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Ge-
lichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ver- richt den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Bei-
neint. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt einen ständen auf Antrag gestatten, sich während einer Ver-
Monat. handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fin- wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
det die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten,
weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende und in das Sitzungszimmer übertragen.
Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann das Ge-
nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren richt gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlun- oder eine Partei während der Vernehmung an einem an-
gen zu leisten hat. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 deren Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild
beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des und Ton an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein
Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Ver- Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten,
kündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatt- und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Be-
haft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die vollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet
Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unter- worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird
schriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen
wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Ort übertragen.
Amts wegen mitgeteilt.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht an-
nicht erstattet. fechtbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3235
§ 129 (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
Vorbereitende Schriftsätze bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhand- Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die
lung durch Schriftsätze vorbereitet. Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landes-
(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver-
richterliche Anordnung aufgegeben werden, die münd- ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
liche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne
der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzube- Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
reiten. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts
§ 129a es aufgezeichnet hat.
Anträge und
Erklärungen zu Protokoll § 130b
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Gerichtliches elektronisches Dokument
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger,
vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Pro- dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Ge-
tokoll abgegeben werden. richtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vor-
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich schreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elek-
an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die tronisches Dokument, wenn die verantwortenden Perso-
Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshand- nen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen
lung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Signatur versehen.
Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit
seiner Zustimmung überlassen werden. § 131
Beifügung von Urkunden
§ 130
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den
Inhalt der Schriftsätze
Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Abschrift beizufügen.
Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Be-
und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und tracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den
des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss,
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu das Datum und die Unterschrift enthält.
stellen beabsichtigt; (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue
tatsächlichen Verhältnisse; Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen
§ 132
des Gegners;
Fristen für Schriftsätze
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Par-
tei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher (1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen
Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so recht-
die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; zeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor
der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verant-
Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit
wortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Te-
betrifft.
lekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklä-
§ 130a rung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig ein-
zureichen, dass er mindestens drei Tage vor der münd-
Elektronisches Dokument
lichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht,
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem
Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Zwischenstreit handelt.
für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Drit-
ter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die § 133
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die Abschriften
verantwortende Person soll das Dokument mit einer qua- (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei
lifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturge- dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderli-
setz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Doku- che Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren An-
ment für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist lagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte
dies dem Absender unter Angabe der geltenden techni- Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Ur-
schen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. schrift oder in Abschrift vorliegen.
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) § 138
haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Erklärungspflicht
Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzurei-
chen. (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsäch-
liche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß ab-
§ 134 zugeben.
Einsicht von Urkunden (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Tatsachen zu erklären.
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird,
verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten wer-
auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug den, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklä-
Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der rungen der Partei hervorgeht.
Niederlegung zu benachrichtigen. (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsa-
(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist chen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei
von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor- noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen
sitzenden verlängert oder abgekürzt werden. sind.
§ 135 § 139
Materielle Prozessleitung
Mitteilung von
Urkunden unter Rechtsanwälten (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis,
soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsäch-
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von
lichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheini-
stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich
gung zu bewirken.
rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsa-
(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Ur- chen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu
kunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweis-
auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüg- mittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
lichen Rückgabe zu verurteilen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be- übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das
schwerde statt. Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen
ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hin-
§ 136 gewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben
Prozessleitung durch Vorsitzenden hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Ge-
richt anders beurteilt als beide Parteien.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu
(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berück-
seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat sichtigenden Punkte bestehen.
jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten,
Fragen zu stellen. (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie
möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre
(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen
erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis
geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur der Fälschung zulässig.
Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren
Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die
die Urteile und Beschlüsse des Gerichts. Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
§ 137 § 140
Gang der mündlichen Verhandlung Beanstandung
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingelei- von Prozessleitung oder Fragen
tet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder
halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der
und rechtlicher Beziehung zu umfassen. Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstan-
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, so- det, so entscheidet das Gericht.
weit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für
angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet § 141
nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt an- Anordnung des persönlichen Erscheinens
kommt. (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sach-
Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. verhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3237
Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die per- oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegen-
sönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so stand haben.
sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens
ab. § 145
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei Prozesstrennung
von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer
mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtig- Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen ver-
ten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. handelt werden.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage
Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage
nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusam-
nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter menhang steht.
entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegen-
Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbe-
forderung geltend, die mit der in der Klage geltend ge-
sondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die
machten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang
Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung
steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage
hinzuweisen.
und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die
Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung § 146
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder Beschränkung auf
ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf
Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen An-
Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unter- griffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einre-
lagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf den, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines
der Geschäftsstelle verbleiben. oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit beschränken sei.
ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisver-
weigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die § 147
§§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Prozessverbindung
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beige- anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Par-
bracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landes- teien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und
justizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefer- Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den
tigt hat. Die Anordnung kann nicht gegenüber dem Dritten Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zu-
ergehen. sammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend
gemacht werden können.
§ 143
§ 148
Anordnung der Aktenübermittlung
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in
ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts-
aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht-
Entscheidung der Sache betreffen. bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bil-
§ 144 det oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist,
anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
Augenschein; Sachverständige anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Ver-
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins waltungsbehörde auszusetzen sei.
sowie die Begutachtung durch Sachverständige anord-
nen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem § 149
Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz Aussetzung
befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine bei Verdacht einer Straftat
Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechts-
nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betrof-
streits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung
fen ist.
auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht ver- Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens an-
pflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur ordnen.
Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berech- (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer
tigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für
eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 150 2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft ge-
Aufhebung von Trennung, macht werden, die einen Wiederaufnahmegrund
Verbindung oder Aussetzung (§§ 579, 580) bilden, oder
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Tren- 3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung
nung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anord- und dem Schluss der Beratung und Abstimmung
nungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt. (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein
Richter ausgeschieden ist.
§ 151
§ 157
(weggefallen)
Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten
§ 152 (1) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor
Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Sie
ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung bean- sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen
tragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren aus- ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach
zusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten
so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt. ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermei-
den.
§ 153
(2) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren
ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfech- Vortrag untersagen. Diese Anordnung ist unanfechtbar.
tungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes (3) Die Vorschrift des Absatzes ist auf Personen, denen
ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung
der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. Die
§ 154 Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht neh-
men, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwi-
zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung
schen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartner-
besteht.
schaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der
Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechts-
§ 158
streits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nicht- Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
bestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Auf-
der Feststellungsklage erledigt ist. rechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung
(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher
eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich ent-
ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht be- fernt hätte. Das Gleiche gilt im Falle des § 157 Abs. 2,
stehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die sofern die Untersagung bereits bei einer früheren Ver-
andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entschei- handlung geschehen war.
dung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits
abhängt. § 159
Protokollaufnahme
§ 155
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen wer-
Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt den, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs
ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierig-
zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird. keit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
erforderlich ist.
§ 156 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die
Wiedereröffnung der Verhandlung außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder
vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Ver-
handlung, die geschlossen war, anordnen. § 160
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere Inhalt des Protokolls
anzuordnen, wenn
(1) Das Protokoll enthält
1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rüg-
baren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Ver- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
letzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Ge-
oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches schäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmet-
Gehör, feststellt, schers;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3239
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträ-
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebeninterve- gern können gelöscht werden,
nienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeu- 1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder
gen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen er-
Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; gänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffent- nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen er-
lichkeit ausgeschlossen worden ist. hoben haben;
2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind
aufzunehmen. (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf
Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; § 161
2. die Anträge; Entbehrliche Feststellungen
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Par- (1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brau-
teivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn chen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
ihre Feststellung vorgeschrieben ist; 1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und Augenschein durchführt und das Endurteil der Beru-
vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Ver- fung oder der Revision nicht unterliegt;
nehmung braucht die Aussage nur insoweit in das 2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend ge-
Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der machte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet
früheren abweicht; wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechts-
5. das Ergebnis eines Augenscheins; streit durch einen Vergleich beendet wird.
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfü- (2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verneh-
gungen) des Gerichts; mung oder der Augenschein durchgeführt worden ist.
§ 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; § 162
9. der Verzicht auf Rechtsmittel; Genehmigung des Protokolls
10. das Ergebnis der Güteverhandlung. (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll
Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenom- erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder
men werden. Das Gericht kann von der Aufnahme abse- zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur
hen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die
Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfecht- Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In
bar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und
die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme erhoben worden sind.
in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage bei-
gefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. (2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen
nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der
Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der
§ 160a
Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das
Vorläufige Protokollaufzeichnung Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchli- Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert
chen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die
auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten
werden. nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll
ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen wor-
(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach
den ist.
der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät
§ 163
vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich
dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll Unterschreiben des Protokolls
ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von
dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-
beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung ben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit
anfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-
unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentli- den, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
che Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet wor- Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine
den, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der
wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zu-
(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Pro- gezogen war.
zessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für
eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des tragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle
zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unter- (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von
schrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher
Protokoll vermerkt werden. oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustel-
lung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1
§ 164 keinen Erfolg verspricht.
Protokollberichtigung
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit be- § 169
richtigt werden. Bescheinigung des
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den
betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. Zeitpunkt der Zustellung.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke
dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt
Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Rich- auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke
ter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der
Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeam- § 170
ten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung
Zustellung an Vertreter
zugezogen war, zu unterschreiben.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren ge-
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des
setzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die
§ 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Doku-
nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
ment festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll
untrennbar zu verbinden. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person,
genügt die Zustellung an den Leiter.
§ 165 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern
Beweiskraft des Protokolls genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebe-
nen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewie- § 171
sen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betref- Zustellung an Bevollmächtigte
fenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit
gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt wer-
Titel 2 den. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzule-
Verfahren bei Zustellungen gen.
Untertitel 1 § 172
Zustellungen von Amts wegen Zustellung an Prozessbevollmächtigte
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung
§ 166 an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmäch-
Zustellung tigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlun-
gen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an
Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts,
eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der
vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzu- Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem
stellen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel einge-
§ 167
legt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechts-
Rückwirkung der Zustellung zuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den
oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem
Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie
Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä- einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
rung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
§ 173
§ 168 Zustellung durch
Aufgaben der Geschäftsstelle Aushändigung an der Amtsstelle
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem
bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Post- rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändi-
gesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Jus- gung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis
tizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauf- der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3241
vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausge- § 177
händigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushän- Ort der Zustellung
digung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu ver-
merken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt wer-
dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der den soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie
Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der angetroffen wird.
die Aushändigung vorgenommen hat.
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung,
§ 174
in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer
Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemein-
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, schaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen,
einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine kann das Schriftstück zugestellt werden
sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehö-
erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine
rigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder
Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffent-
einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
lichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wer-
den. 2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrich-
(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück tung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung
soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbe- (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten
kenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, Person ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als
den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen las-
sen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. § 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elek-
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks
tronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für
unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der
andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung
Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt ha-
Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein
ben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer
Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schrifts-
elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbe-
tück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt
fugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
das Schriftstück als zugestellt.
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Da-
tum und Unterschrift des Adressaten versehene Emp- § 180
fangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Ersatzzustellung
Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Teleko- durch Einlegen in den Briefkasten
pie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurück- Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht
gesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Woh-
erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Sig- nung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten
natur nach dem Signaturgesetz versehen werden. oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der
Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in
§ 175 der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung
geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als
Zustellung zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des
durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rück- § 181
schein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung
Ersatzzustellung durch Niederlegung
genügt der Rückschein.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180
nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf
§ 176 der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
Zustellungsauftrag der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die
Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das
(1) Wird der Post, einem Justizbeamten oder einem zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am
Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür be-
eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung stimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist
ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formu-
Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein lar unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden
vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ab-
zugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschafts-
§§ 177 bis 181. einrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Ab-
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
gabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zu- Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160
steller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden S. 37) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten
Schriftstücks das Datum der Zustellung. § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur
Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke § 184
sind danach an den Absender zurückzusenden. Zustellungsbevollmächtigter;
Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 182
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183
Zustellungsurkunde Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb einer
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten
bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäfts-
Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt raum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten
§ 418. bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter be-
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten: nannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträg-
lichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gege-
soll, ben wird.
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das (2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur
Schriftstück übergeben wurde, Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachts- bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese
urkunde vorgelegen hat, Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter
diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 ver- welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wur-
fahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mit- de.
teilung abgegeben wurde,
§ 185
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme
verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung Öffentliche Zustellung
zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntma-
wurde, chung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine
Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält,
Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevoll-
vermerkt ist,
mächtigten nicht möglich ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäfts-
2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder kei-
stelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
nen Erfolg verspricht oder
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie
die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der 3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der
ersuchten Behörde. Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den
§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle un- Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
verzüglich zurückzuleiten.
§ 186
§ 183
Bewilligung und
Zustellung im Ausland
Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung
1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf Grund entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann
völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmit- ohne mündliche Verhandlung ergehen.
telbar durch die Post übersandt werden dürfen,
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang
2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch
durch die Behörden des fremden Staates oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das
die diplomatische oder konsularische Vertretung des im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung
Bundes, die in diesem Staat residiert, oder kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekannt-
3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts machungen bestimmten elektronischen Informations-
durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. Die
Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung Benachrichtigung muss erkennen lassen
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört.
1. die Person, für die zugestellt wird,
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zu-
genügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Num-
stellungsadressaten,
mern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Be-
hörde nachgewiesen. 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und
(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gericht- 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden
licher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3243
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ten. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er
ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechts-
(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei
verluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung
den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäfts-
muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass
stelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält,
Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustel-
dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben
lung zu beauftragen.
kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benach- § 193
richtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Ausführung der Zustellung
§ 187 (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift
Veröffentlichung der Benachrichtigung des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der
Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die
die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und
Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektroni-
vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei
schen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu ver-
Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die
öffentlichen ist.
Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
§ 188 (2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu überge-
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung benden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er
nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aus- übergibt.
hang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das
Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. (3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermit-
teln, für die zugestellt wurde.
§ 189
§ 194
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Doku- Zustellungsauftrag
ments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter (1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegan- Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustel-
gen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das lenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der
Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden
gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tat- Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden
sächlich zugegangen ist. Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift
des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absen-
§ 190 denden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen ver-
Einheitliche Zustellungsformulare sehene Sendung der Post übergeben wurde.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, (2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- an den Gerichtsvollzieher zurück.
rates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustel-
lung Formulare einzuführen. § 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Untertitel 2
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann
Zustellungen auf
ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der
Betreiben der Parteien
zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt
übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch
§ 191
Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Zustellung vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelas- von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht
sen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mit-
Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, zuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die
Abweichungen ergeben. Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende
Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zu-
§ 192 stellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1, 3 entsprechend.
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Da-
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen tum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangs-
erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der bekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 174
§§ 193 und 194. Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Der Anwalt, der zustellt,
(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zu- hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheini-
zustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschrif- gung über die Zustellung zu erteilen.
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§§ 195a bis 213a § 220
(weggefallen) Aufruf der Sache; versäumter Termin
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
Titel 3 (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie
Ladungen, Termine und Fristen bis zum Schluss nicht verhandelt.
§ 214 § 221
Ladung zum Termin Fristbeginn
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen (1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern
veranlasst. nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird,
mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist fest-
§ 215 gesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht
bedarf, mit der Verkündung der Frist.
Notwendiger Inhalt der
Ladung zur mündlichen Verhandlung § 222
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über Fristberechnung
die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschrif-
(§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur münd-
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die
lichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen
Anwalt zu bestellen. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden
bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und
§ 216 Sonnabende nicht mitgerechnet.
Terminsbestimmung § 223
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, (weggefallen)
wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über
die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden § 224
kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht
angeordnet ist. Fristkürzung; Fristverlängerung
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu (1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
bestimmen. mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfris-
ten sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonn- solche bezeichnet sind.
abende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fris-
ten abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche
§ 217
Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen je-
Ladungsfrist doch nur in den besonders bestimmten Fällen.
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der (3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von
Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im
(Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
§ 225
§ 218 Verfahren bei Friständerung
Entbehrlichkeit der Ladung (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen be- einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
stimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der werden.
Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich. (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf
nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
§ 219
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das
Terminsort Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist,
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehal- findet nicht statt.
ten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort
und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor § 226
Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung Abkürzung von Zwischenfristen
erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenom- (1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejeni-
men werden kann. gen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schrift-
(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persön- sätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt wer-
lich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3245
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungs- § 229
fristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge
Beauftragter oder ersuchter Richter
der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schrift-
sätze nicht vorbereitet werden kann. Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden
beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestim-
die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst
menden Termine und Fristen zu.
Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten
abschriftlich mitzuteilen.
Titel 4
§ 227 Folgen der Versäumung;
Terminsänderung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgeho-
§ 230
ben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht Allgemeine Versäumungsfolge
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allge-
nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, meinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden
dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht § 231
die Partei dies genügend entschuldigt; Keine Androhung;
3. das Einvernehmen der Parteien allein. Nachholung der Prozesshandlung
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vor- (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Ver-
sitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts säumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern
glaubhaft zu machen. nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechts-
nachteils gerichteten Antrag erfordert.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter
Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag
Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn ge-
Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verle- schlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachge-
gen. Dies gilt nicht für holt werden.
1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder
§ 232
einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
(weggefallen)
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räu-
mung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fort-
setzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf § 233
Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetz- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
buchs,
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine
3. Streitigkeiten in Familiensachen, Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der
4. Wechsel- oder Scheckprozesse, Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechts-
beschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefan- Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr
genen Baues gestritten wird, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe gewähren.
einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht
der Pfändung unterworfen ist, § 234
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder Wiedereinsetzungsfrist
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vor- (1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zwei-
nahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; wöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen
Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Be-
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprü-
gründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulas-
chen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren
sungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Be-
besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungs-
schwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.
antrag nicht zu entsprechen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins
behoben ist.
entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhand-
lung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-
das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie säumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
ist unanfechtbar. nicht mehr beantragt werden.
§ 228 § 235
(weggefallen) (weggefallen)
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 236 § 240
Wiedereinsetzungsantrag Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozess-
das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die
handlung gelten.
Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinset- das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufge-
zung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei nommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ent-
der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag sprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungs-
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die befugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen
versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies ge- vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
schehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
gewährt werden. § 241
§ 237 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung (1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Ver-
Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Pro- tretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig
zesshandlung zusteht. geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der
gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter
von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder
§ 238
der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen,
Verfahren bei Wiedereinsetzung dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinset- von Amts wegen zugestellt hat.
zung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozess- (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem
handlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des
Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entschei- Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
dung über den Antrag beschränken.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind
die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen
für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, § 242
die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch
Unterbrechung durch Nacherbfolge
nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vor-
erben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem An- unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein,
tragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbe- so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustim-
gründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. mung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen,
hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des
Titel 5 Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
Unterbrechung und
Aussetzung des Verfahrens § 243
Aufnahme bei Nachlass-
§ 239 pflegschaft und Testamentsvollstreckung
Unterbrechung durch Tod der Partei
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbre- den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist
chung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testa-
Rechtsnachfolger ein. mentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenz-
des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und verfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der
zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden
§ 244
Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die
Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt. Unterbrechung durch Anwaltsverlust
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei
nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge
oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzufüh-
als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu
ren, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der
verhandeln.
bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht ange-
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur zeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts
Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. wegen zugestellt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3247
(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsa- von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenom-
che zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts menen Prozesshandlungen sind der anderen Partei ge-
binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden genüber ohne rechtliche Wirkung.
Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge
geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzuse- (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Ver-
hen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines handlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung
neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur An- der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Ent-
zeige verpflichtete Partei. scheidung nicht gehindert.
§ 245 § 250
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Form von Aufnahme und Anzeige
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereig-
nisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetz-
dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. ten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen
erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichen-
§ 246 den Schriftsatzes.
Aussetzung bei
Vertretung durch Prozessbevollmächtigten § 251
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertre- Ruhen des Verfahrens
ters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des
Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertre- Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen,
tung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen
eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Pro- ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen
zessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung
in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im
Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens an- § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
zuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des § 251a
Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239,
241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge Säumnis beider Parteien;
ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt Entscheidung nach Lage der Akten
ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide
Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten
§ 247
entscheiden.
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen,
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrig-
wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wor-
keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere
den ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet
Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abge-
werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei
schnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen
den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt
die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des
neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Par-
Hindernisses anordnen.
tei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Ver-
kündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft
§ 248 macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist
Verfahren bei Aussetzung und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantra-
gen konnte.
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Ge- (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten ent-
schäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. scheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand- Ruhen des Verfahrens an.
lung ergehen.
§ 252
§ 249
Rechtsmittel bei Aussetzung
Wirkung von
Unterbrechung und Aussetzung
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vor-
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens schriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher
hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeord-
nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die net oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde
volle Frist von neuem zu laufen beginnt. statt.
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Buch 2 zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leis-
tet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen
Verfahren
Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollzie-
im ersten Rechtszug hung der Auflage.
Abschnitt 1 § 256
Ve r f a h re n v o r Feststellungsklage
den Landgerichten (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
hens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer
Titel 1 Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann
Verfahren bis zum Urteil Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die
§ 253 Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Klageschrift
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhand-
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung lung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch
eines Schriftsatzes (Klageschrift). Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhe-
(2) Die Klageschrift muss enthalten: bung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von
dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen be- richterliche Entscheidung festgestellt werde.
stimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes § 257
des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zu- Klage auf
ständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegen- künftige Zahlung oder Räumung
stand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht,
sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegen-
Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. leistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendma-
chung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient,
die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann
anzuwenden. Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben wer-
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklä- den.
rungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zu- § 258
stellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschrif- Klage auf wiederkehrende Leistungen
ten einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der
es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht
erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen
wird.
Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
§ 254
§ 259
Stufenklage
Klage wegen
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vor- Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
legung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der
einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Heraus-
§§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach
gabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem
die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann
der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger
beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mit-
§ 260
geteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die ei-
desstattliche Versicherung abgegeben ist. Anspruchshäufung
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Be-
§ 255 klagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Grün-
Fristbestimmung im Urteil den beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für
sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht dieselbe Prozessart zulässig ist.
vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den
erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadenser- § 261
satz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung
eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, Rechtshängigkeit
dass die Frist im Urteil bestimmt wird. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshän-
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die gigkeit der Streitsache begründet.
Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Pro-
zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3249
in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung § 266
geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Veräußerung eines Grundstücks
Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück
Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein
gemacht werden; Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des
Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu überneh-
berührt. men. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf
§ 262 einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit soll.
(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden,
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sons-
als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten
tigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt.
derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten her-
Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die
leiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn
Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,
der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.
Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die
Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden,
treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Er- § 267
hebung der Klage ein. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
§ 263 Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu
Klageänderung widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf
die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Ände-
rung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder § 268
das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 264 Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Ände-
rung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung
Keine Klageänderung
zuzulassen sei, findet nicht statt.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes § 269
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen er- Klagerücknahme
gänzt oder berichtigt werden; (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklag-
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; ten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes we- (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur
gen einer später eingetretenen Veränderung ein ande- Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die
rer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber
zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch
§ 265
Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirk-
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen samkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Wi-
oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene derspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustel-
Sache zu veräußern oder den geltend gemachten An-
spruch abzutreten. lung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt,
wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Pro- worden ist.
zess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht be-
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechts-
rechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als
streit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits
Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu überneh-
ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wir-
men oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der
kungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung
Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69
bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechts-
nicht anzuwenden.
streits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen
ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnach- Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung
folger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegen- der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die
gesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des An- Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die
spruchs nicht mehr befugt sei. Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bishe-
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rigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; 4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und
dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde. Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. 5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be- (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die
schwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind,
in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klagean-
unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Fest- spruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen
setzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zuläs- nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
sig ist. (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benach-
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der richtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien
Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten er- angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
stattet sind.
§ 274
§ 270 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
Zustellung; formlose Mitteilung (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsät- Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Ge-
ze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sons- schäftsstelle zu veranlassen.
tige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift
Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Ver-
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn handlungstermin bestimmt.
die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellver-
kehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem
Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum
nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist
nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vor-
ist. sitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlas-
sungsfrist zu bestimmen.
§ 271
§ 275
Zustellung der Klageschrift
Früher erster Termin
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein
einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidi- von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem
gung gegen die Klage beabsichtigt. Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung
setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa
§ 272
vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch
Bestimmung der Verfahrensweise den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupt- chend.
termin) zu erledigen. (2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft
ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des
veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhand- (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur
lung sollen so früh wie möglich stattfinden. schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch
nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat
§ 273 und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
Vorbereitung des Termins (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder
nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schrift-
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maß-
lichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
nahmen rechtzeitig zu veranlassen.
Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsit-
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsit- zende die Frist setzen.
zende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozess-
gerichts insbesondere § 276
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vor- Schriftliches Vorverfahren
bereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine
Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Ter-
Punkte setzen; min zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Be-
klagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Not-
Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift
Auskünfte ersuchen; dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten
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eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur gen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 ent-
schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung sprechend.
der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der
Vorsitzende die Frist nach Satz 1. (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
schlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Fol- schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen
gen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch
gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Ge-
Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch richt stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines
den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss
Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Ver- fest. § 164 gilt entsprechend.
säumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus
den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
§ 279
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung set- Mündliche Verhandlung
zen.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht
oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die münd-
§ 277
liche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin)
Klageerwiderung; Replik unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Ter-
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Ver- min zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
teidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Pro-
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die
zesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Ver-
Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
fahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Kla-
geerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Ge-
einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter richt erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits
Gründe entgegenstehen. möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Par-
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung teien zu erörtern.
durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht ein-
zureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung § 280
zu belehren.
Abgesonderte Verhandlung
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach über Zulässigkeit der Klage
§ 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei
Wochen. (1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässig-
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageer- keit der Klage abgesondert verhandelt wird.
widerung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der
entsprechend. Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann
jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu
§ 278 verhandeln ist.
Gütliche Streitbeilegung,
Güteverhandlung, Vergleich § 281
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf
Verweisung bei Unzuständigkeit
eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner
Streitpunkte bedacht sein. (1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit
gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhand- des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene
lung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungs- Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden
versuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattge- kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für
funden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte
den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger
Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erfor- gewählte Gericht.
derlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sol- (2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Ge-
len hierzu persönlich gehört werden. richts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güte- stelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
versuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten
angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist
entsprechend. für dieses Gericht bindend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht
nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behan-
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhand- delt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht
lung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter ver- erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkos-
weisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Par- ten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache
teien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschla- obsiegt.
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 282 entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr
Rechtzeitigkeit des Vorbringens oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die
Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre leitend gewesen sind.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behaup-
tungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismit- (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in
tel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förde-
rung des Verfahrens bedachten Prozessführung ent- § 287
spricht.
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel,
auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden ent-
Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der standen sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu
mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schrift- ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber
satz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderli- das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier
che Erkundigung noch einzuziehen vermag. Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweis-
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat aufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch
der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen
Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweis-
Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so führer über den Schaden oder das Interesse vernehmen;
hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten
machen. entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei
§ 283 vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fäl-
Schriftsatzfrist für len entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien
Erklärungen zum Vorbringen des Gegners die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit
auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung
nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis
kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in stehen.
der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen
kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer § 288
Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte
Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung Gerichtliches Geständnis
kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen. (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedür-
fen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechts-
§ 284 streits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung
Beweisaufnahme oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind.
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beson-
deren Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbe- (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
schluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das
Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art § 289
aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Be-
weiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer Zusätze beim Geständnis
wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der
Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen wer- (1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
den. wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behaup-
tung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder
Verteidigungsmittel enthält.
§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder ein-
(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die
schränkender Behauptungen als ein Geständnis anzuse-
Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu ver-
hen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des ein-
handeln.
zelnen Falles.
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessge-
richt erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund
§ 290
der Beweisverhandlungen vorzutragen.
Widerruf des Geständnisses
§ 286
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen
Freie Beweiswürdigung Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesam- Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht
ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In die-
etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu sem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
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§ 291 oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschul-
Offenkundige Tatsachen digt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, be-
§ 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen
dürfen keines Beweises.
§ 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können
zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der
§ 292
freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des
Gesetzliche Vermutungen Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache grober Nachlässigkeit beruht.
eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils (3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind
Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteiver- nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genü-
nehmung nach § 445 geführt werden. gend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschul-
§ 292a digungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
(weggefallen) machen.
§ 293 § 296a
Fremdes Recht; Vorbringen nach
Gewohnheitsrecht; Statuten Schluss der mündlichen Verhandlung
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Ge- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das
wohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel
insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermitt- nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156,
lung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den 283 bleiben unberührt.
Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es
ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen § 297
und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforder- Form der Antragstellung
liche anzuordnen. (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schrift-
sätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind,
§ 294 müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufü-
Glaubhaftmachung genden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann
auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu werden.
machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch
zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass
die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen Anträge enthalten.
kann, ist unstatthaft.
§ 298
§ 295
Aktenausdruck
Verfahrensrügen
(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a,
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbeson- 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.
dere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vor- (2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
schrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf
die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-
der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des mentes ausweist,
betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur aus-
darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, weist,
obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbrin-
oder bekannt sein musste. gung der Signatur ausweist.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwen- (3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis
den, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu spei-
eine Partei wirksam nicht verzichten kann. chern.
§ 296 § 298a
Zurückweisung verspäteten Vorbringens Elektronische Akte
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ab- (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt wer-
lauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, den. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
§ 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
§ 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-tech-
nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung nischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landes-
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regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsver- (2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunde-
Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne nen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sons- § 301
tige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein Teilurteil
elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unter-
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten
lagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt wer-
Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines An-
den, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
spruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder
Verfahrens aufzubewahren.
die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Ge-
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk richt sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen
enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und
elektronisches Dokument übertragen worden sind. Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden
werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen
§ 299 Teil des Anspruchs ergeht.
Akteneinsicht; Abschriften (2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn
es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und
erachtet.
sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
§ 302
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur Vorbehaltsurteil
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft ge- (1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenfor-
macht wird. derung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhand-
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, ge- lung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese
währt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung
eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bild- ergehen.
schirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumen- (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die
ten. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevoll- Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt
mächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.
sind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung
gestattet werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den
über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel
Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur
und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung
ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten (4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Ent-
elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbe- scheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhän-
fugte Kenntnisnahme zu schützen. gig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der
Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfü-
Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuwei-
gungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten
sen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der
sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wer-
Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
den weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch
eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung
§ 299a entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf
Datenträgerarchiv Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend
machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grund- zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig gewor-
sätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder den anzusehen.
anderen Datenträger übertragen worden und liegt der
schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe
§ 303
mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigun-
gen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Zwischenurteil
Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubrin-
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die
gende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis
Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
angebracht.
§ 304
Titel 2
Zwischenurteil über den Grund
Urteil
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so
kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
§ 300
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil
Endurteil
anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über
das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen. den Betrag zu verhandeln sei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3255
§ 305 des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der
Urteil unter Vorbehalt Beklagte die Abweisung beantragt.
erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 307
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach
den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste- Anerkenntnis
henden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der be-
schränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
nicht ausgeschlossen. Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkennt-
nis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung
(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Ein- bedarf es insoweit nicht.
reden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft
dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und
§ 308
den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste-
hen. Bindung an die Parteianträge
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas
§ 305a
zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbeson-
Urteil unter Vorbehalt dere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderun-
seerechtlich beschränkter Haftung gen.
(1) Unterliegt der in der Klage geltend gemachte An- (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tra-
spruch der Haftungsbeschränkung nach § 486 Abs. 1 gen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs und
macht der Beklagte geltend, dass
§ 308a
1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er
die Haftung beschränken kann, entstanden sind und Entscheidung
ohne Antrag in Mietsachen
2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge
übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 (1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räu-
487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs bestimmt mungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach
sind, den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat
Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für
wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewiss- welche Dauer und unter welchen Änderungen der Ver-
heit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach tragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor
der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
erschwert wäre. Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage (2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung
nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes § 309
unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus dem-
selben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für Erkennende Richter
die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt
Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschiff- werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Ver-
fahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge über- handlung beigewohnt haben.
steigen.
(2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der § 310
Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
Termin der Urteilsverkündung
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt,
dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche
Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort an-
dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errich- zuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann
tet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Grün-
auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, de, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, Sache, dies erfordern.
dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die
Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so
§ 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abge-
ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Be- fasst sein.
schränkung der Haftung errichtet wird.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäum-
§ 306 nisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche
Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zu-
Verzicht stellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil,
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft
auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund (§ 341 Abs. 2).
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 311 § 313a
Form der Urteilsverkündung Weglassen von
Tatbestand und Entscheidungsgründen
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechts-
(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel mittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In
verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe,
eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr we-
wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand er- sentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden
schienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund ist.
eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche
welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so be-
Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können darf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe
verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das
schriftlich abgefasst ist. Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfecht-
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für an- bar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
gemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor
oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens
verkündet. binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:
kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mit- 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aus-
glieder des Prozessgerichts verkünden. sprechenden Entscheidungen;
2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2
§ 312 und 3;
Anwesenheit der Parteien 3. in Kindschaftssachen;
(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist 4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die wiederkehrenden Leistungen;
Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als 5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland gel-
bewirkt, die den Termin versäumt hat. tend gemacht werden wird.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkün- (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
deten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden,
Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von
Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
§ 313b
§ 313 Versäumnis-,
Form und Inhalt des Urteils Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil
(1) Das Urteil enthält: oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tat-
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Ver- bestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist
treter und der Prozessbevollmächtigten; als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu
bezeichnen.
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; (2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1
auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift
3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlos- der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt
sen worden ist; werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu
enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzli-
4. die Urteilsformel;
chen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in
5. den Tatbestand; das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der
Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des
6. die Entscheidungsgründe.
Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Kla-
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und geschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf
die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird,
unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem we- so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel ver-
sentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen sehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf werden.
Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten
werden. ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zu- im Ausland geltend gemacht werden soll.
sammenfassung der Erwägungen, auf denen die Ent- (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozess-
scheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. akten elektronisch geführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3257
§ 314 siegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit
Beweiskraft des Tatbestandes einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das münd-
liche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das (6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher
Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der
§ 315 Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch
Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Unterschrift der Richter Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klage-
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entschei- schrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-
dung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter stelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglau-
verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies bigt werden.
unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vor-
sitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten § 318
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Bindung des Gerichts
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm
Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor
erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, ge-
Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an
bunden.
gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu
übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen,
§ 319
so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unter-
schriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungs- Berichtigung des Urteils
gründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offen-
sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nach- bare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind
träglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu un- jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu be-
terschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. richtigen.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht,
dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des
unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Doku-
geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den ment festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil un-
Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. trennbar zu verbinden.
Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf
Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmit-
§ 316
tel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung aus-
(weggefallen) spricht, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 317 § 320
Urteilszustellung und -ausfertigung Berichtigung des Tatbestandes
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Ver- (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten,
säumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Para-
Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf überein- graphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Wider-
stimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die sprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwö-
Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf chigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes bean-
Monaten nach der Verkündung hinausschieben. tragt werden.
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unter- (2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollstän-
schrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge diger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon
und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung
beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbe- des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht
stand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils
Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. beantragt wird.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als (3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn
elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils eine Partei dies beantragt.
können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt
werden. (4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme.
Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit,
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei- hindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des
ben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme
(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des
Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine
oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den
Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbe-
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichts- schluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonder-
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
ten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Doku- schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
ment ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem
(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Ände- Schriftsätze eingereicht werden können.
rung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
§ 322
§ 321 Materielle Rechtskraft
Ergänzung des Urteils (1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder über den durch die Klage oder durch die Widerklage
nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei gel- erhobenen Anspruch entschieden ist.
tend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenfor-
der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teil- derung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die
weise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages,
nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer Rechtskraft fähig.
zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils
beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt § 323
werden.
Abänderungsklage
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Ver-
handlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers (1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig wer-
ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag ent- denden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche
haltende Schriftsatz zuzustellen. Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurtei-
lung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erle- der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung
digten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege
der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu
§ 321a verlangen.
Abhilfe bei Verletzung des
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe,
Anspruchs auf rechtliches Gehör
auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwer- mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des
ten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendun-
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen gen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind
die Entscheidung nicht gegeben ist und und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden
können.
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der
Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abän-
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
derung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b
scheidung findet die Rüge nicht statt.
Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wo- einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
chen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuld-
Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung
titel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leis-
ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
tungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwen-
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
den.
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Auf-
gabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schrift- (5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abän-
lich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung derung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorste-
angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Ent- henden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine
scheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien
zur Stellungnahme zu geben. Rechnung trägt.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
§ 324
Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erforder- Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
nisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Ent- bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Ver-
scheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der urteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicher-
Beschluss soll kurz begründet werden. heitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögens-
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund verhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine
zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der münd- Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlan-
lichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3259
§ 325 § 328
Subjektive Rechtskraftwirkung Anerkennung ausländischer Urteile
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen
Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Gerichts ist ausgeschlossen:
Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien gewor- 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische
den sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder zuständig sind;
ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfah-
derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten her- renseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder
leiten, gelten entsprechend. nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer einge- verteidigen konnte;
tragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Renten- 3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem
schuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belas- anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder
teten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem
den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unver-
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher einbar ist;
eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten
Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechts- 4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis
hängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deut-
Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet wor- schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbeson-
den ist. dere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten
unvereinbar ist;
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer einge-
tragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 ent- 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
sprechend. (2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung
des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nicht-
§ 325a*) vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den
deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht
Feststellungs-
begründet war oder wenn es sich um eine Kindschafts-
wirkung des Musterentscheids
sache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterent- Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt.
scheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Mus-
terverfahrensgesetzes. § 329
Beschlüsse und Verfügungen
§ 326
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung erge-
Rechtskraft bei Nacherbfolge
henden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet wer-
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem den. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311
Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerich- Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften
teten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unter- des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 auf
liegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vor-
Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nach- sitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Rich-
erben. ters entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem (2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Ge- nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder ei-
genstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern nes beauftragten oder ersuchten Richters sind den Par-
der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben teien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine
über den Gegenstand zu verfügen. Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist
sie zuzustellen.
§ 327 (3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bil-
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung den oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinne-
rung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstre-
cker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Tes-
tamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt Titel 3
für und gegen den Erben. Versäumnisurteil
(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen
einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ei- § 330
nen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, Versäumnisurteil gegen den Kläger
wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des
Rechtsstreits berechtigt ist. Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Ver-
handlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil
*) § 325a gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuwei-
16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) erst seit dem 1. November 2005. sen sei.
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 331 des erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen ver-
Versäumnisurteil gegen den Beklagten mag;
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur 2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmä-
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten ßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche 3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches
Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzei-
Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Ge- tig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
richts nach § 29 Abs. 2, § 38.
4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht
dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist.
die Klage abzuweisen.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht er-
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, schienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die
Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers § 336
das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten Rechtsmittel bei Zurückweisung
noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschrie- (1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf
bene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet
kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Ent- sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgeho-
scheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit ben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen
zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag Termin nicht zu laden.
in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Klä- (2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung
ger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewie- nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
sen worden ist.
§ 337
§ 331a
Vertagung von Amts wegen
Entscheidung nach Aktenlage
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen
auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung
Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisur-
nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem
teils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen;
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist
dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für
zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschul-
eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt er-
den am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene
scheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
§ 332
§ 338
Begriff des Verhandlungstermins
Einspruch
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist,
auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die
die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich
Beweisbeschlusses bestimmt sind. hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Ein-
spruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und
§ 333 Form mitzuteilen.
Nichtverhandeln der erschienenen Partei § 339
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die Einspruchsfrist
in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine
§ 334 Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnis-
urteils.
Unvollständiges Verhandeln
(2) Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffent-
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch
liche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteiverneh-
Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich
mung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels
durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
nicht anzuwenden.
§ 340
§ 335
Einspruchsschrift
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Ein-
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder
spruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuwei-
sen: (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch
eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstan- gerichtet wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3261
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch ein- § 344
gelegt werde. Versäumniskosten
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergan-
Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. gen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kos-
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- ten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Wider-
und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage spruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei
einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be- auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs
dachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag
kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlän- § 345
gern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechts- Zweites Versäumnisurteil
streit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der
wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4
zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Frist-
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt
versäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils
ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt,
hinzuweisen.
steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Ein-
spruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift § 346
Verzicht und
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Zurücknahme des Einspruchs
Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zuge-
stellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurück-
Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchs- nahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die
schrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchs- Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
schrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.
§ 347
§ 341 Verfahren
bei Widerklage und Zwischenstreit
Einspruchsprüfung
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfah-
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der ren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Be-
Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen trages eines dem Grunde nach bereits festgestellten An-
Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser spruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu ver-
werfen. (2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen
Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Ver-
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung erge- säumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erle-
hen. digung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses
Titels gelten entsprechend.
§ 341a
Titel 4
Einspruchstermin
Verfahren
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so
vor dem Einzelrichter
ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Ein-
spruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Par-
teien bekannt zu machen. § 348
Originärer Einzelrichter
§ 342 (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mit-
glieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
Wirkung des zulässigen Einspruchs
1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungs-
der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er planmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen
sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäfts-
§ 343 verteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung
Entscheidung nach Einspruch des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten
begründet ist:
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen
Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnis- a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun-
urteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist aus- gen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger
zusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film
sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das und Fernsehen;
Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben. b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Vo-
sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusam- raussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entschei-
menhang mit Bauleistungen stehen; det hierüber nach Anhörung der Parteien durch Be-
d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechts- schluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter
anwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, ist ausgeschlossen.
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und ver- (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung,
eidigten Buchprüfer; Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht ge-
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun- stützt werden.
gen;
f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 § 349
des Gerichtsverfassungsgesetzes; Vorsitzender
g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spediti- der Kammer für Handelssachen
ons- und Lagergeschäften;
(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsit-
h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnis- zende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer
sen; mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden
i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzuneh-
Verlagsrechts; men ist, dass es für die Beweiserhebung auf die beson-
dere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht an-
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikati-
kommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne
ons- und Informationstechnologie;
unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisauf-
k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht nahme sachgemäß zu würdigen vermag.
auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch un- 1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
anfechtbaren Beschluss.
2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen,
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkam- soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
mer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
3. über die Aussetzung des Verfahrens;
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist, 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des An-
spruchs;
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Vo- 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
raussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurücküber-
tragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskosten-
hilfe;
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder
Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. 8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-
ckung;
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach
§ 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer 11. über den Wert des Streitgegenstandes;
die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als
Einzelrichter zur Entscheidung, wenn 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch- (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsit-
licher oder rechtlicher Art aufweist, zende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.
und
3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur § 350
Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass
inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil Rechtsmittel
ergangen ist. Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrich-
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkam- ters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für
mer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie
für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage
Kammer.
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei-
ten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache ergeben oder §§ 351 bis 354
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3263
Titel 5 5. die Einnahme eines Augenscheins.
Allgemeine Vorschriften
§ 359
über die Beweisaufnahme
Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 355 Der Beweisbeschluss enthält:
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessge- Beweis zu erheben ist;
richt. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen
anderen Gericht zu übertragen. oder der zu vernehmenden Partei;
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweis-
eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet mittel berufen hat.
wird, findet nicht statt.
§ 360
§ 356 Änderung des Beweisbeschlusses
Beibringungsfrist Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhand-
ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine lungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag
Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss
Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit än-
freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren dern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die
nicht verzögert wird. Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angege-
benen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer
§ 357 als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sach-
verständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauf-
Parteiöffentlichkeit
tragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung
beizuwohnen. unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Pro-
zessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so § 361
ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mittei-
Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung
lung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Orts-
des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der be-
bestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an
auftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweis-
dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als
aufnahme bestimmt.
bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr
die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt
zugegangen ist. sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den
Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein
§ 357a anderes Mitglied.
(weggefallen)
§ 362
§ 358 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht
erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vor-
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfah- sitzenden zu erlassen.
ren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Ver-
§ 358a handlungen übermittelt der ersuchte Richter der Ge-
schäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Ge-
Beweisbeschluss und schäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Ein-
Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung gang.
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhand-
lung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss § 363
kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, Beweisaufnahme im Ausland
soweit er anordnet
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder er- hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme
suchten Richter, des Beweises zu ersuchen.
2. die Einholung amtlicher Auskünfte, (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundes-
3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
§ 377 Abs. 3, (3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
4. die Begutachtung durch Sachverständige, des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Ge- macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewe-
biet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle
(ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durch- des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nicht-
führung gelten die §§ 1072 und 1073. erscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Be-
weisaufnahme veranlasst sei.
§ 364
Parteimitwirkung § 368
bei Beweisaufnahme im Ausland
Neuer Beweistermin
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Be-
weis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu
der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch
und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe. wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem frühe-
ren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschrän- bestimmen.
ken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des frem-
den Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die
Beweisaufnahme beizubringen habe. § 369
(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Ausländische Beweisaufnahme
Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vor-
Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach
genommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht
fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur
geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den
benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-
ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand
zögert wird.
entnommen werden.
(4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in § 370
Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeig-
neter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichti- Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
gung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessge-
und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Be-
richt, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme statt-
weisverhandlung berechtigt ist.
findet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhand-
lung bestimmt.
§ 365
Abgabe durch (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die
beauftragten oder ersuchten Richter Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fort-
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, setzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozess-
falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisauf- gericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so
nahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt
ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in gemacht.
Kenntnis zu setzen.
§ 366 Titel 6
Zwischenstreit Beweis durch Augenschein
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen § 371
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhän-
gig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berech- Beweis durch Augenschein
tigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht. (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeich-
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den nung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die
Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein
Parteien bekannt zu machen. elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises,
wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der
§ 367 Datei angetreten.
Ausbleiben der Partei (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Par- des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der
teien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Her-
Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als beischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder
dies nach Lage der Sache geschehen kann. eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432
gelten entsprechend.
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Ver-
vollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners
ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren da- über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen
durch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft angesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3265
§ 371a § 374
Beweiskraft elektronischer Dokumente (weggefallen)
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, fin- § 375
den die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkun- Beweisaufnahme durch
den entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echt- beauftragten oder ersuchten Richter
heit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mit-
der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz glied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur
ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist,
ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne
vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist. unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisauf-
(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffent- nahme sachgemäß zu würdigen vermag, und
lichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug- 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung
nisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder
Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der
in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffent- Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu ver-
liche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften nehmen ist;
über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entspre-
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht
chende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifi-
zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach
zierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ent-
§ 128a Abs. 2 nicht stattfindet;
sprechend.
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozess-
§ 372 gericht wegen großer Entfernung unter Berücksichti-
gung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
Beweisaufnahme
werden kann und eine Zeugenvernehmung nach
(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachver-
(1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Auf-
ständige zuzuziehen seien.
nahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen wer-
(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder den, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor
einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von
übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sach- vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das
verständigen überlassen. Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von
dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdi-
§ 372a gen vermag.
Untersuchungen (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu ver-
zur Feststellung der Abstammung nehmen.
(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur § 376
Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersu- anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen
chung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsver-
anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklä- schwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aus-
rung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersu- sage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vor-
chenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen schriften.
ihres Ergebnisses für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Land-
für seine Gesundheit zugemutet werden kann. tages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für
die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder
(2) Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entspre- eines Landtages gelten die für sie maßgebenden beson-
chend anzuwenden. Bei wiederholter unberechtigter Ver- deren Vorschriften.
weigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer
Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vor- (3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist
führung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet wer- durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen
den. bekannt zu machen.
(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern,
Titel 7 wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Zeugenbeweis
(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorge-
§ 373 nannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder
Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet
Beweisantritt sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich wäh-
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeu- rend ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit er-
gen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die eignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäf-
Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. tigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 377 § 381
Zeugenladung Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle (1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung
unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszuferti- eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausblei-
gen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern ben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos über- Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig,
mittelt. so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Fest-
(2) Die Ladung muss enthalten: setzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der
1. die Bezeichnung der Parteien; Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genü-
2. den Gegenstand der Vernehmung; gende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nach-
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Ver- träglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter
meidung der durch das Gesetz angedrohten Ord- den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
nungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnen- (2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
den Termin zu erscheinen. schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder
(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Ter-
der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf min angebracht werden.
den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für
ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, § 382
dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Ge- Vernehmung an bestimmten Orten
richt ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
desregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufent-
§ 378
haltsort zu vernehmen.
Aussageerleichternde Unterlagen
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu ver-
Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, nehmen.
wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vor-
und 429 bleiben unberührt.
schriften bedarf es:
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung
für die Mitglieder der Bundesregierung der Geneh-
des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach,
migung der Bundesregierung,
so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnah-
men treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen. für die Mitglieder einer Landesregierung der Geneh-
migung der Landesregierung,
§ 379 für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten
Auslagenvorschuss Versammlungen der Genehmigung dieser Versamm-
lung.
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon ab-
hängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichen-
§ 383
den Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der
Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwach- Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
sen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung
nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung 1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die
durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebens-
freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert partnerschaft zu begründen;
wird. 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht
mehr besteht;
§ 380 2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Le-
Folgen des Ausbleibens des Zeugen benspartnerschaft nicht mehr besteht;
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der 3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie ver-
nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages wandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum
bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und verschwägert sind oder waren;
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der
Ordnungshaft festgesetzt. Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ord- 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
nungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die Verbreitung von periodischen Druckwerken oder
zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet wer- Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder
den. mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers,
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Be- Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und
schwerde statt. Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre
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Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des
Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redak- § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten
tionellen Teil handelt; Diensteid abgegebene Versicherung.
6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheim- Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht ver-
haltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vor- pflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Ter-
schrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf wel- min zu erscheinen.
che die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich be- (4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder
zieht. von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung
des Zeugnisses zu belehren. § 387
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 be- Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
zeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Anse-
dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien ent-
hung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflich-
schieden.
tung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt
werden kann. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen
Anwalt vertreten zu lassen.
§ 384 (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Be-
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen schwerde statt.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
§ 388
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 Zwischenstreit
bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren über schriftliche Zeugnisverweigerung
vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem
einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ange- Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklä-
hörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen rungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstat-
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid- ten.
rigkeit verfolgt zu werden;
§ 389
3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten
können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu Zeugnisverweigerung
offenbaren. vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder
§ 385 ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen,
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Ge-
schäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1
der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessge-
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge-
richt werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen
schäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
geladen.
war;
(3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozess-
Familienmitgliedern;
gerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Be-
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhält- richterstatters können der Zeuge und die Parteien zur
nis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsa-
4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich bezie- chen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht
henden Handlungen, die von ihm selbst als Rechts- werden.
vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen
sein sollen. § 390
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen Folgen der Zeugnisverweigerung
das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflich- (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne An-
tung zur Verschwiegenheit entbunden sind. gabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für
unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem
§ 386 Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die
Erklärung der Zeugnisverweigerung Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses
zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festge-
zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin setzt.
die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzuge- (2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur
ben und glaubhaft zu machen. Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in (3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf
dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Be- § 397
schwerde statt. Fragerecht der Parteien
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejeni-
§ 391 gen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der
Zeugenbeeidigung Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich er-
achten.
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 erge-
benden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und
mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für ge- Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
boten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht (3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entschei-
verzichten. det das Gericht.
§ 392 § 398
Nacheid; Eidesnorm Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere (1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen
Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eides- die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
norm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten
Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nach-
§ 393 trägliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage an-
Uneidliche Vernehmung ordnen.
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebens- (3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Ver-
jahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Ver- nehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidi-
standesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem gung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter
Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
§ 399
§ 394 Verzicht auf Zeugen
Einzelvernehmung Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschla-
gen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Ver-
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. nehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt wer-
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, kön- de.
nen einander gegenübergestellt werden.
§ 400
§ 395 Befugnisse des
Wahrheitsermahnung; mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
Vernehmung zur Person Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist er-
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit mächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeug-
ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom nisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen,
Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aus- auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach
sage zu beeidigen habe. Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die
Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläu-
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge
fig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe
Zeugen vorzunehmen.
und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm
Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit
§ 401
in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen. Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -ent-
§ 396 schädigungsgesetz entschädigt.
Vernehmung zur Sache
Titel 8
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm
von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Beweis durch Sachverständige
Zusammenhang anzugeben.
§ 402
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aus-
sage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls wei- Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vor-
tere Fragen zu stellen. schriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3269
insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abwei- § 406
chende Vorschriften enthalten sind. Ablehnung eines Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Grün-
§ 403 den, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abge-
Beweisantritt lehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht
daraus entnommen werden, dass der Sachverständige
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begut- als Zeuge vernommen worden ist.
achtenden Punkte angetreten.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder
Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor
§ 404 seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen
Sachverständigenauswahl zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Be-
schlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeit-
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen punkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antrag-
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Pro- steller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden
zessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines ein- verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu
zigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zu- machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Pro-
erst ernannten Sachverständigen kann es andere ernen- tokoll erklärt werden.
nen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverstän- Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelas-
dige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur sen werden.
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es (4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Ab-
erfordern. satz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen (5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für
zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen
vernommen zu werden. den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt.
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen
als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
§ 407
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der
Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken. Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernen-
§ 404a nung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gut-
achten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben
Weisungen erteilen. öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll
verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der
Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und
§ 407a
ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
Weitere Pflichten des Sachverständigen
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht,
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob
welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung
der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuzie-
zugrunde legen soll.
hung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht
welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der unverzüglich zu verständigen.
Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag
Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mit-
seinen Ermittlungen zu gestatten hat. arbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Par- zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben,
teien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Ein- falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter
weisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien Bedeutung handelt.
die Teilnahme zu gestatten. (3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Um-
fang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung
§ 405 durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraus-
sichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert
Auswahl durch den des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten
mit der Beweisaufnahme betrauten Richter Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sach-
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme verständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen (4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Ge-
ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und richts die Akten und sonstige für die Begutachtung bei-
Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a. gezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal fest-
dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die He- gesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
rausgabe an.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverstän-
(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine digen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten er-
Pflichten hinweisen. läutere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines
§ 408
angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das
Gutachtenverweigerungsrecht Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzu-
das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachver- teilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen;
ständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen
von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens ent- § 411a
binden. Verwertung von
(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder gerichtlichen Sachverständigengutachten
einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sach- Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwer-
verständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen tung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengut-
Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer achtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden beson-
deren Vorschriften.
§ 412
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt
Neues Gutachten
hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entschei-
dung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernom- (1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
men werden. dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen,
wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
§ 409 (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
Folgen des Ausbleibens anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachver-
oder der Gutachtenverweigerung ständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg ab-
gelehnt ist.
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder
sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu
verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unter- § 413
lagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Sachverständigenvergütung
Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungs-
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem
geld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde § 414
statt.
Sachverständige Zeugen
§ 410 Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zu-
Sachverständigenbeeidigung stände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sach-
kunde erforderlich war, sachkundige Personen zu verneh-
(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung men sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbe-
des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass weis zur Anwendung.
der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten werde oder erstattet habe.
Titel 9
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gut- Beweis durch Urkunden
achten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so
genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch § 415
in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. Beweiskraft
öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 411
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde inner-
Schriftliches Gutachten halb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des
der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gut- ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebe-
achten der Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Gericht nen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), be-
kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. gründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vol-
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens ver-
len Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsper-
pflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn
son beurkundeten Vorganges.
ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld
muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet
werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das sei, ist zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3271
§ 416 § 421
Beweiskraft von Privaturkunden Vorlegung
durch den Gegner; Beweisantritt
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstel-
lern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der
dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Aus- Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die
stellern abgegeben sind. Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
§ 416a § 422
Beweiskraft des Ausdrucks Vorlegungspflicht des
eines öffentlichen elektronischen Dokuments Gegners nach bürgerlichem Recht
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Aus- Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet,
druck eines öffentlichen elektronischen Dokuments ge- wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürger-
mäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb lichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentli- Urkunde verlangen kann.
chem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zuge-
wiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form § 423
erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elek- Vorlegungspflicht
tronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständi- des Gegners bei Bezugnahme
gen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen
öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess
zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es
§ 417 nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
Beweiskraft
öffentlicher Urkunden über amtliche § 424
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Der Antrag soll enthalten:
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden
öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres In- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
halts. 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde
bewiesen werden sollen;
§ 418 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der
Beweiskraft Urkunde;
öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des
den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen Gegners befindet;
vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. 5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsa- zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaub-
chen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen haft zu machen.
Beweis ausschließen oder beschränken.
§ 425
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung
der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift Anordnung
des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus der Vorlegung durch Gegner
den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Ur-
Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig kunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag
ist. für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht,
dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder
§ 419 wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die
Beweiskraft Vorlegung der Urkunde an.
mangelbehafteter Urkunden
§ 426
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschal-
Vernehmung
tungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer
Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, ent- des Gegners über den Verbleib
scheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem
Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.
§ 420 In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzuge-
ben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu for-
Vorlegung schen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449
durch Beweisführer; Beweisantritt bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Über-
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde zeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners
angetreten. befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 427 (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittei-
Folgen der lung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur
Nichtvorlegung durch Gegner Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschrif-
ten der §§ 428 bis 431.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vor-
zulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 433
§ 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der
Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom (weggefallen)
Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als rich-
tig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht § 434
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweis- Vorlegung vor
führers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Ur- beauftragtem oder ersuchtem Richter
kunde als bewiesen angenommen werden. Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung
wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden
§ 428 kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer
Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor
Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis
einem anderen Gericht vorgelegt werde.
durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der
Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung
§ 435
nach § 142 zu erlassen.
Vorlegung öffentlicher Urkunden
§ 429 in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Vorlegungspflicht Dritter Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer
beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt,
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflich- vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen,
tet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tat-
werden. § 142 bleibt unberührt. sachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vor-
legung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung
§ 430 erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeu-
Antrag bei Vorlegung durch Dritte gung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift bei-
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages zulegen sei.
hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1
bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, § 436
dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. Verzicht nach Vorlegung
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Ur-
§ 431 kunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Be-
Vorlegungsfrist weismittel verzichten.
bei Vorlegung durch Dritte
§ 437
(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen
werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vor- Echtheit
schriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Ge- inländischer öffentlicher Urkunden
richt durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Ur- (1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer
kunde zu bestimmen. öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, ha-
vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage ben die Vermutung der Echtheit für sich.
gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifel-
die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozes- haft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die
ses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer
Erklärung über die Echtheit veranlassen.
§ 432
Vorlegung durch Behörden § 438
oder Beamte; Beweisantritt Echtheit
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung ausländischer öffentlicher Urkunden
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Be- (1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen
hörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Be- Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verse-
weis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den henen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne
Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Par- nach den Umständen des Falles zu ermessen.
teien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung (2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde
des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzu- genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesand-
wenden. ten des Bundes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3273
§ 439 nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Inte-
Erklärung resse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
über Echtheit von Privaturkunden
§ 444
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der
Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 Folgen der
zu erklären. Beseitigung einer Urkunde
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunter- Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre
schrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur
zu richten. Benutzung untauglich gemacht, so können die Behaup-
tungen des Gegners über die Beschaffenheit und den
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Ur-
Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
kunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht,
die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklä-
rungen der Partei hervorgeht. Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung
§ 440
Beweis der § 445
Echtheit von Privaturkunden
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit
ist zu beweisen.
anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder an-
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder dere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis
ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen no- dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die
tariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er
Echtheit für sich.
Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwie-
sen erachtet.
§ 441
Schriftvergleichung § 446
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Ur- Weigerung des Gegners
kunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt wer-
den. Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder
gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten
geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorge-
der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichen- brachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entschei-
falls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. den, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen
(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften will.
in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften § 447
der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der
Vernehmung der
Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten
beweispflichtigen Partei auf Antrag
Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht
im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die
nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es
habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden. beantragt und die andere damit einverstanden ist.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften § 448
sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu Vernehmung von Amts wegen
erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431
entsprechend. Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf
die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der
Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht
§ 442
ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder
Würdigung der Schriftvergleichung Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen,
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die
Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Tatsache anordnen.
Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
§ 449
§ 443 Vernehmung von Streitgenossen
Verwahrung verdächtiger Urkunden Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren In- Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des
halt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu ver-
Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nehmen sind.
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 450 § 455
Beweisbeschluss Prozessunfähige
(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweis- (1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehalt-
beschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der lich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu
Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhan-
ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbe- den, so gilt § 449 entsprechend.
schlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet
Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozess- haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Hand-
bevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die lungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung
Ladung nicht. gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt
(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des
werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer
Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch
Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteiverneh- einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
mung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für
geklärt erachtet. §§ 456 bis 477
(weggefallen)
§ 451
Ausführung der Vernehmung Titel 11
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften Abnahme von
der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, Eiden und Bekräftigungen
397, 398 entsprechend.
§ 478
§ 452 Eidesleistung in Person
Beeidigung der Partei Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person
(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage ei- geleistet werden.
ner Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder
Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, § 479
so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu Eidesleistung vor
beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so beauftragtem oder ersuchtem Richter
kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsa- (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid
chen nur von einer Partei gefordert werden. vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Ge-
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach richt geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Er-
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts ver- scheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich
schwiegen habe. in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die
Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Woh-
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentli-
nung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor
cher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist,
einem anderen Gericht.
ist unzulässig.
§ 480
§ 453
Eidesbelehrung
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwur-
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 pflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung
frei zu würdigen. des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
gilt § 446 entsprechend.
§ 481
§ 454 Eidesleistung; Eidesformel
Ausbleiben der Partei (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Ein-
Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das gangsformel:
Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe- „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-
sondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben den“
angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aus-
sage als verweigert anzusehen ist. vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte
spricht (Eidesformel):
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung
der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberau- (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise
mung eines neuen Vernehmungstermins für geboten er- geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Ein-
achtet, zur Hauptsache zu verhandeln. gangsformel:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3275
„Sie schwören“ scheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutach-
tung durch einen Sachverständigen angeordnet werden,
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte
wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das
spricht (Eidesformel):
Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung er-
„Ich schwöre es.“ schwert wird.
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine
einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Be- Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sach-
teuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, verständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Inte-
so kann er diese dem Eid anfügen. resse daran hat, dass
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert
rechte Hand erheben. einer Sache,
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leis- 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens
ten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen oder Sachmangels,
einzeln gesprochen. 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenscha-
dens, Sachschadens oder Sachmangels
§ 482
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh-
(weggefallen) men, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechts-
streits dienen kann.
§ 483
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich ange-
Eidesleistung ordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur
sprach- oder hörbehinderter Personen statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den
Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesfor- § 486
mel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Ei- Zuständiges Gericht
desformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermög-
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei
lichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das
dem Prozessgericht zu stellen.
Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit-
zustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der
ihr Wahlrecht hinzuweisen. Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag
des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung
berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann
verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung
sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Ge-
ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder
richts nicht berufen.
sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach
Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eides- (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch
leistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich auf-
hält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begut-
§ 484 achtende Sache sich befindet.
Eidesgleiche Bekräftigung (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Proto-
koll erklärt werden.
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er § 487
eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht
dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Inhalt des Antrages
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass Der Antrag muss enthalten:
der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der 1. die Bezeichnung des Gegners;
Eingangsformel:
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erho-
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor ben werden soll;
Gericht“ 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
„Ja“. 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zuläs-
sigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend. Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Titel 12 §§ 488 und 489
Selbständiges Beweisverfahren (weggefallen)
§ 485 § 490
Zulässigkeit Entscheidung über den Antrag
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch
kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augen- Beschluss.
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag statt- Abschnitt 2
gegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu
erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu Ve r f a h r e n
vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu be- vor den Amtsgerichten
zeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 495
§ 491 Anzuwendende Vorschriften
Ladung des Gegners (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten,
Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des
und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweis- Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestim-
aufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in mungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich
diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag. Abweichungen ergeben.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Be-
weisaufnahme nicht entgegen. § 495a
Verfahren nach billigem Ermessen
§ 492
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermes-
Beweisaufnahme sen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht über-
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Auf- steigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
nahme des betreffenden Beweismittels überhaupt gelten-
den Vorschriften. § 496
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Einreichung von Schriftsätzen;
Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. Erklärungen zu Protokoll
(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Er- Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge
örterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen,
Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder münd-
lich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
§ 493
Benutzung im Prozess § 497
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, Ladungen
über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht (1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage be-
die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme stimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustel-
vor dem Prozessgericht gleich. lung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Satz 2 gilt entsprechend.
Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis (2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn
nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der
war. Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Termins-
bestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mittei-
§ 494 lung ist zu den Akten zu vermerken.
Unbekannter Gegner
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht be- § 498
zeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Zustellung
Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Ver- des Protokolls über die Klage
schulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle ange-
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht bracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das
dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Protokoll zugestellt.
Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
§ 499
§ 494a
Belehrungen
Frist zur Klageerhebung
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Pro-
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht tokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu beleh-
nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne ren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragstel- vorgeschrieben ist.
ler binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben
hat. (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte
auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen An-
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht
erkenntnisses zu belehren.
nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss aus-
zusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kos-
§§ 499a bis 503
ten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofor-
tigen Beschwerde. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3277
§ 504 Buch 3
Hinweis bei Rechtsmittel
Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Abschnitt 1
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig,
so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Haupt- Berufung
sache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlas-
sung zur Hauptsache hinzuweisen. § 511
Statthaftigkeit der Berufung
§ 505
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug
(weggefallen) erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
§ 506 1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Urteil zugelassen hat.
Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der
zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2
§ 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt
beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat darf er nicht zugelassen werden.
das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhand- (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Be-
lung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich rufung zu, wenn
für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen. 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
gelten entsprechend. Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro
§§ 507 bis 509 beschwert ist.
(weggefallen) Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
§ 512
§ 510
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Erklärung über Urkunden
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vor-
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das ausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften
Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde auf- dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen
gefordert ist. Beschwerde anfechtbar sind.
§ 510a § 513
Berufungsgründe
Inhalt des Protokolls
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) be-
Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind ruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine
im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erfor- andere Entscheidung rechtfertigen.
derlich hält.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän-
§ 510b digkeit zu Unrecht angenommen hat.
Urteil auf Vornahme einer Handlung
§ 514
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, Versäumnisurteile
so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für
den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestim- (1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die
menden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Ent- es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung
schädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Ent- nicht angefochten werden.
schädigung nach freiem Ermessen festzusetzen. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an
sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder An-
§ 510c schlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird,
dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgele-
(weggefallen) gen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 515 Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn
Verzicht auf Berufung der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um
bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die
Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Beru-
Verzichtsleistung angenommen hat. fungskläger erhebliche Gründe darlegt.
§ 516 (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht be-
reits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schrift-
Zurücknahme der Berufung satz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Beru-
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Ver- fungsbegründung muss enthalten:
kündung des Berufungsurteils zurücknehmen. 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu und welche Abänderungen des Urteils beantragt wer-
erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen den (Berufungsanträge);
Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schrift- 2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
satzes. Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an-
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten gefochtene Entscheidung ergibt;
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch 3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel
das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen-
Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen. feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und
deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
§ 517
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidi-
Berufungsfrist gungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531
Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Abs. 2 zuzulassen sind.
Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf (4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
von fünf Monaten nach der Verkündung.
1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten
§ 518 Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes,
wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt
mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-
Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das den Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung
zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide anzuwenden.
Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind
beide Berufungen miteinander zu verbinden. § 521
Zustellung der
§ 519 Berufungsschrift und -begründung
Berufungsschrift (1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegrün-
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Beru- dung sind der Gegenpartei zuzustellen.
fungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten: der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungser-
widerung und dem Berufungskläger eine Frist zur schrift-
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung lichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung set-
gerichtet wird; zen. § 277 gilt entsprechend.
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung ein-
gelegt werde. § 522
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder Zulässigkeitsprüfung;
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorge- Zurückweisungsbeschluss
legt werden. (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prü-
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten- fen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
den Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu- gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.
wenden. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Be-
rufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung
§ 520 kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss
Berufungsbegründung findet die Rechtsbeschwerde statt.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begrün- (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch
den. einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es
davon überzeugt ist, dass
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei
Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständi- 1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
ger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3279
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrich-
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des ter erlassen wurde,
Berufungsgerichts nicht erfordert. 2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die licher oder rechtlicher Art aufweist,
Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beru- 3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
fung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Beru- und
fungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach 4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhan-
Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurück- delt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vor-
weisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 ent- behalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
halten sind. (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Beru-
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht an- fungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor,
fechtbar. wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage
§ 523 besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei-
ten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der
Terminsbestimmung
Rechtssache ergeben oder
(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Be-
rufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn
den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es ent-
mündlichen Verhandlung zu bestimmen. scheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Be-
schluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Be- ist ausgeschlossen.
kanntmachung des Termins und der mündlichen Verhand-
lung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzu- (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung,
wenden. Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht ge-
stützt werden.
§ 524 (4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann
Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
Anschlussberufung
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung an- § 527
schließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Vorbereitender Einzelrichter
Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzel-
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Be-
richter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache
rufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die
einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung
Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum
der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handels-
Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur
sachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der
Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die An-
mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.
schließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern,
hat. dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss- Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Verein-
schrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 fachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wün-
Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten schenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das
entsprechend. Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmit-
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die telbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Be- sachgemäß zu würdigen vermag.
schluss zurückgewiesen wird. (3) Der Einzelrichter entscheidet
§ 525 1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den
§§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Ver-
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechts- zicht auf den geltend gemachten Anspruch oder An-
zuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden erkenntnis des Anspruchs;
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts
ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. 4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen,
sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der
§ 526 Hauptsache hierüber entscheidet;
Entscheidender Richter 5. über den Wert des Streitgegenstandes;
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den 6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur (4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrich-
Entscheidung übertragen, wenn ter auch im Übrigen entscheiden.
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 528 gungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
Bindung an die Berufungsanträge machen.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts § 533
unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ers-
ten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als Klageänderung;
eine Abänderung beantragt ist. Aufrechnungserklärung; Widerklage
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Wider-
§ 529 klage sind nur zulässig, wenn
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sach-
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und dienlich hält und
Entscheidung zugrunde zu legen: 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das
1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entschei-
Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zwei- dung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde
fel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei- zu legen hat.
dungserheblichen Feststellungen begründen und des-
halb eine erneute Feststellung gebieten; § 534
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zuläs- Verlust des Rügerechts
sig ist. Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechts-
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von zuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsin-
Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefoch- stanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das
tene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vor-
geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Beru- schrift des § 295 verloren hat.
fungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe
nicht gebunden. § 535
Gerichtliches Geständnis
§ 530
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Ge-
Verspätet vorgebrachte ständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungs-
Angriffs- und Verteidigungsmittel instanz.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen
den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, § 536
so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend. Parteivernehmung
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder
§ 531
Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die
Zurückgewiesene und neue Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid
Angriffs- und Verteidigungsmittel verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung
Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, blei- genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weg-
ben ausgeschlossen. gefallen sind.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen
zuzulassen, wenn sie und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungs-
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des gericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anord-
ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für un- nen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten
erheblich gehalten worden ist, Rechtszuge unzulässig war.
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug § 537
nicht geltend gemacht wurden oder
Vorläufige Vollstreckbarkeit
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden
sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig voll-
beruht. streckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, so-
weit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Be-
Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit schluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Ent-
der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt. scheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-
dungsfrist zulässig.
§ 532
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage be- § 538
treffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht Zurückverweisung
rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen,
wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise
Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zuläs- zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
sigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre
Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldi- weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des
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Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten § 541
Rechtszuges nur zurückverweisen, Prozessakten
1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem (1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat,
wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Man- nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüg-
gels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisauf- lich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
nahme notwendig ist, Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten
sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersen-
2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als
den.
unzulässig verworfen ist,
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der
3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zu- Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges
lässigkeit der Klage entschieden ist, nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungs-
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen instanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.
Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den
Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Abschnitt 2
Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über Revision
den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder § 542
Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen Statthaftigkeit der Revision
ist,
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsin-
6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist stanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden
oder Vorschriften statt.
7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Vo- (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abän-
raussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist derung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst-
weiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die
der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren
zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags oder im Umlegungsverfahren.
nicht.
§ 543
§ 539 Zulassungsrevision
Versäumnisverfahren (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur münd- 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
lichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nicht-
durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. zulassung
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und bean- zugelassen hat.
tragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Beru-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
fungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es
den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
zurückzuweisen. Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Be-
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ver-
rufungsgericht gebunden.
säumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
§ 544
§ 540
Nichtzulassungsbeschwerde
Inhalt des Berufungsurteils (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgrün- fungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulas-
den enthält das Urteil sungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in voll-
1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis
im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Än- zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des
derungen oder Ergänzungen, Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Be-
2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung schwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt
werden soll, vorgelegt werden.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so kön-
nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
nen die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Mo-
das Protokoll aufgenommen werden.
naten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der
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Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) lehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt
dargelegt werden. war;
(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Be- 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
schwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme. der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozess-
führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt
(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Be-
hat;
schwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-
gründet werden; von einer Begründung kann abgesehen 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben 6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen
wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Par- dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
teien zuzustellen.
(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts- § 548
kraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend Revisionsfrist
anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist)
das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit
(6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die Monaten nach der Verkündung.
form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustel- § 549
lung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegrün- Revisionseinlegung
dungsfrist.
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisions-
(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Be- schrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisions-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungs- schrift muss enthalten:
erheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision
abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde statt-
gerichtet wird;
gebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben
und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent- 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision einge-
scheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. legt werde.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 545 (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-
Revisionsgründe den Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzu-
wenden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass
die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts
§ 550
oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus er- Zustellung der Revisionsschrift
streckt. (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder
(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorge-
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän- legt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1
digkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Satz 4 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustel-
§ 546 len.
Begriff der Rechtsverletzung
§ 551
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
Revisionsbegründung
oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
§ 547 (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht be-
Absolute Revisionsgründe reits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schrift-
satz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie be-
Rechts beruhend anzusehen, ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abge-
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig fassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mo-
besetzt war; naten nach der Verkündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt
unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Ein-
der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes willigung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden
mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert
gemacht ist; wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist
obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abge- Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemesse-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3283
nen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift
Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die
der Prozessakten verlängern. §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten: (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Be-
dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträ- schluss zurückgewiesen wird.
ge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: § 555
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus Allgemeine Verfahrensgrundsätze
denen sich die Rechtsverletzung ergibt; (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts
Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor
Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel erge- den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend
ben. anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbe- (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht an-
schwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der zuwenden.
Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde Bezug genommen werden. § 556
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisions- Verlust des Rügerechts
begründung entsprechend anzuwenden.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsin-
stanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz
§ 552
nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht
Zulässigkeitsprüfung bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prü- § 295 verloren hat.
fen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. § 557
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Re- Umfang der Revisionsprüfung
vision als unzulässig zu verwerfen.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
die von den Parteien gestellten Anträge.
§ 552a (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vo-
Zurückweisungsbeschluss
rausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungs- dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
gericht zugelassene Revision durch einstimmigen Be-
schluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die (3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel,
vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf
§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die
Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden
§ 553 sind.
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
§ 558
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzu-
Vorläufige Vollstreckbarkeit
lässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so
ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreck-
den Parteien bekannt zu machen. bar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Be- durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf
kanntmachung des Termins und der mündlichen Verhand- Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für
lung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzu- vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist
wenden. erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
§ 554 § 559
Anschlussrevision Beschränkte Nachprüfung
tatsächlicher Feststellungen
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision an-
schließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt
Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungs-
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revi- urteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außer-
sionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisi- dem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
onsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine
Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist
zu erklären. diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger leistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die
Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Pro-
§ 560 zessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwen-
Nicht revisible Gesetze den.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Be- § 566
stehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung
die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für Sprungrevision
die auf die Revision ergehende Entscheidung maßge- (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endur-
bend. teile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet
auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz un-
§ 561 mittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
Revisionszurückweisung 1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine einwilligt und
Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus 2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die
zurückzuweisen.
Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das
Rechtsmittel der Berufung.
§ 562
(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schrift-
Aufhebung des angefochtenen Urteils
satzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In
ist das angefochtene Urteil aufzuheben. dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulas-
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfah- sung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die
rens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgeg-
aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. ners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch
von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszu-
§ 563 ges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht
als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Geschäftsstelle abgegeben werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur
(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist
gericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann
entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Re-
an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts
visionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist,
erfolgen.
unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtei- ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner
(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
Entscheidung zugrunde zu legen.
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst
zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur we- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzte- Revisionsgerichts erfordert.
rem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Ver-
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache fahrens gestützt werden.
selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit (5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag
von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der
§ 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen werden. (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abge-
lehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
§ 564 (7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren
Keine Begründung der Entscheidung als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der
bei Rügen von Verfahrensmängeln form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einle-
gung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmän-
geln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für
Rügen nach § 547. die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an
§ 565 das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nach-
folgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts
Anzuwendende Vorschriften Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die
des Berufungsverfahrens rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Re-
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die visionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-
Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichts- dung zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3285
Abschnitt 3 1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwalts-
prozess zu führen ist oder war,
Beschwerde
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
Titel 1 3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten
im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.
Sofortige Beschwerde
§ 570
§ 567
Aufschiebende Wirkung;
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
einstweilige Anordnungen
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-
ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-
kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder
gerichte und Landgerichte, wenn
Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entschei-
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht dung angefochten wird, kann die Vollziehung der Ent-
erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das scheidung aussetzen.
Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wor-
den ist. (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbeson-
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Be- dere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- aussetzen.
gegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde § 571
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet Begründung, Präklusion,
hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschlie- Ausnahmen vom Anwaltszwang
ßung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurück-
genommen oder als unzulässig verworfen wird. (1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Ver-
§ 568 teidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf
Originärer Einzelrichter gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-
zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner
Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Ent- (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann
scheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechts- für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
pfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmit-
Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in tel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur
der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Be- zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Ge-
setzung, wenn richts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht
verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
oder rechtlicher Art aufweist oder auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (4) Die Beteiligten können sich im Beschwerdeverfah-
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein ren auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht
Rechtsmittel nicht gestützt werden. zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ordnet das
Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu
§ 569 Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn
Frist und Form die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
legt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere
Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen § 572
bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird,
oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist Gang des Beschwerdeverfahrens
beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zu- (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
stellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für be-
fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. gründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Resti- Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vor-
tutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach zulegen. § 318 bleibt unberührt.
Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen gelten- (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu
den Notfristen erhoben werden. prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Be- der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es
schwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie unzulässig zu verwerfen.
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde
Entscheidung eingelegt werde. für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden,
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Pro- von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war,
tokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn die erforderliche Anordnung übertragen.
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
durch Beschluss. Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechts-
§ 573 beschwerde eingelegt werde.
Erinnerung
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entschei-
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Ge- dung vorgelegt werden.
schäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen
die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinne- (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerde-
rung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der schrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von
Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der
Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend. Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551
Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent-
scheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss ent-
sofortige Beschwerde statt. halten:
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Ober- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-
landesgerichte und den Bundesgerichtshof. schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts ange-
fochten und deren Aufhebung beantragt werde
Titel 2 (Rechtsbeschwerdeanträge),
Rechtsbeschwerde 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu
den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
§ 574 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
Rechtsbeschwerde; a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
Anschlussrechtsbeschwerde denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,
statthaft, wenn dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder ergeben.
das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiten-
dem Beschluss zugelassen hat. den Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend. Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und
die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechts-
beschwerde nur zulässig, wenn (5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
§ 576
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gründe der Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechts- werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des
beschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Gel-
Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist tungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesge-
an die Zulassung gebunden. richts hinaus erstreckt.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf
die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbe- § 577
schwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde Prüfung und
ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschlie- Entscheidung der Rechtsbeschwerde
ßung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
§ 575 begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
Frist, Form und so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Begründung der Rechtsbeschwerde (2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unter-
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das
einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten
Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbe- Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfah-
schwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde- rensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
schrift muss enthalten: sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3287
werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 (2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage
Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend. nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmit-
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Ent- tels geltend gemacht werden konnte.
scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-
scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als § 580
richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Restitutionsklage
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, Die Restitutionsklage findet statt:
ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf
Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen
§ 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig
kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfol- gemacht hat;
gen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,
Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die
fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches
das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverstän-
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache
dige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheits-
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entschei- pflicht schuldig gemacht hat;
dung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des
Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Be-
§ 563 Abs. 4 gilt entsprechend. ziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt
ist;
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde er-
geht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übri- 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich
gen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Ver-
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen letzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts gemacht hat;
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines
beizutragen. früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsge-
richts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein
Buch 4 anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
Wiederaufnahme des Verfahrens 7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechts-
§ 578 kräftig gewordenes Urteil oder
Arten der Wiederaufnahme b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in
den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Ent-
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
scheidung herbeigeführt haben würde.
Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtig-
keitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
§ 581
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von Besondere
verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung Voraussetzungen der Restitutionsklage
und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage (1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen
auszusetzen. Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt,
wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung
§ 579 ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Nichtigkeitsklage Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutions-
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig klage begründen, kann durch den Antrag auf Parteiver-
besetzt war; nehmung nicht geführt werden.
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat,
§ 582
der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis Hilfsnatur der Restitutionsklage
mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechts- Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei
mittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutions-
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, grund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch
obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abge- Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an
lehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt eine Berufung, geltend zu machen.
war;
§ 583
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozess- Vorentscheidungen
führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die
hat. eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Ent-
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
scheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen (2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage
wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird,
Urteil auf dieser Entscheidung beruht. in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die
Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu
§ 584 erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung
Ausschließliche Zuständigkeit zu stellen beabsichtigt.
für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
§ 589
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das
Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das Zulässigkeitsprüfung
angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren (1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlas- Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
sen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlasse- und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfor-
nes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten dernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisions-
instanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 (2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor
angefochten wird, das Revisionsgericht. Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbe- § 590
scheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das
Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zu- Neue Verhandlung
ständig gewesen wäre. (1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfech-
tungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
§ 585
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wie-
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren deraufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die
gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung
nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung
Abweichung ergibt. über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens anzusehen.
§ 586 (3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat
Klagefrist die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wieder-
aufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats
Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestritte-
zu erheben.
ner Tatsachen abhängig ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von
dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch § 591
nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ab-
lauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Rechtsmittel
Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte
auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung überhaupt stattfinden.
nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage
läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Buch 5
Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil
Urkunden-
zugestellt ist.
und Wechselprozess
§ 587
§ 592
Klageschrift
Zulässigkeit
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten
wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge
wird, enthalten sein. anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Ge-
genstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht
§ 588 werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des An-
spruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewie-
Inhalt der Klageschrift
sen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zah-
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthal- lung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der
ten: Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den
§ 593
Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefoch- Klageinhalt; Urkunden
tenen Urteils und welche andere Entscheidung in der (1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im
Hauptsache beantragt werde. Urkundenprozess geklagt werde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3289
(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die
der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beige- Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 be-
fügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustel- antragt werden.
lung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht,
Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum
ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als
liegen.
Endurteil anzusehen.
§ 594
§ 600
(weggefallen)
Nachverfahren
§ 595 (1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
Keine Widerklage; Beweismittel vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen
Verfahren anhängig.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vor-
Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der schriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag
auf Parteivernehmung zulässig. (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so
sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entspre-
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der chend anzuwenden.
Urkunden angetreten werden.
§ 601
§ 596
(weggefallen)
Abstehen vom Urkundenprozess
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des § 602
Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Ver-
handlung von dem Urkundenprozess in der Weise abste- Wechselprozess
hen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren an- Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln
hängig bleibt. im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wech-
selprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vor-
§ 597 schriften anzuwenden.
Klageabweisung
§ 603
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte An-
spruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten Gerichtsstand
als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem
Anspruch abzuweisen. (1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des
Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei
(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbeson- dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
dere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaft-
oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, lich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zah-
so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatt- lungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der
haft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur münd- Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
lichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder
der Klage nur auf Grund von Einwendungen widerspro- § 604
chen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkunden-
Klageinhalt; Ladungsfrist
prozess unstatthaft sind.
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im
§ 598 Wechselprozess geklagt werde.
Zurückweisung von Einwendungen (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden,
wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Be-
ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie min-
klagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkunden-
destens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort
prozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit
zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt
solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als
oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist
§ 599 mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Beru-
fungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort
Vorbehaltsurteil
erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt,
Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in
verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehal- dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine
ten. Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 605 § 606a
Beweisvorschriften Internationale Zuständigkeit
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen An- (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zustän-
spruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, dig,
ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels 1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Ehe-
der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. schließung war,
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung ge- 2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nügt, dass sie glaubhaft gemacht ist. im Inland haben,
3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem
§ 605a Aufenthalt im Inland ist oder
Scheckprozess 4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entschei-
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks dung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten
im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheck- anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
prozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzu-
wenden. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-
Buch 6 dung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat
Verfahren in Familiensachen hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine
ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt,
denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der
Abschnitt 1
Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
f ü r Ve r f a h r e n i n E h e s a c h e n § 606b
(weggefallen)
§ 606
§ 607
Zuständigkeit
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung
(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer
Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit be-
einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des schränkter Ehegatte prozessfähig.
ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der
ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf
es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den
Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht aus- Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er
schließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegat- der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
ten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den
gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 608
(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, Anzuwendende Vorschriften
so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vor-
dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhn- schriften über das Verfahren vor den Landgerichten ent-
lichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der sprechend.
Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk die-
ses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt
§ 609
ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht aus-
schließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Besondere Prozessvollmacht
Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das
Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers Verfahren gerichteten Vollmacht.
gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechts-
hängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 § 610
zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig,
bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; Verbindung
dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander ver- von Verfahren; Widerklage
bunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag (1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Le-
rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzu- bens, auf Scheidung und auf Aufhebung können mitei-
wenden. nander verbunden werden.
(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen (2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den
Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt
zuständig. unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3291
§ 611 mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Mo-
Neues Vorbringen; naten nicht überschreiten.
Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens (5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den
(1) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Ehegatten nahe legen, eine Eheberatungsstelle in An-
die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem spruch zu nehmen.
das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht wor-
den sind, geltend gemacht werden. § 615
(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4
Zurückweisung von
und des § 276 sind nicht anzuwenden.
Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 612 (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-
Termine; Ladungen; Versäumnisurteil zeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen wer-
den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung
(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwen- des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
den. würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit be-
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner ruht.
Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungs-
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, mittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-
wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, zulassen.
aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist un- § 616
zulässig.
Untersuchungsgrundsatz
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den
Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. (1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-
nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der
§ 613 Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die
Persönliches Erscheinen von ihnen nicht vorgebracht sind.
der Ehegatten; Parteivernehmung (2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das
Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe
Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjäh- begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehe-
rige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten gatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit
auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhal-
Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen tung der Ehe zu dienen.
und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehe-
gatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert (3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht au-
oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz ßergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen
auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem
kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
oder vernommen werden.
(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung § 617
nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Ver- Einschränkung der Parteiherrschaft
nehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfah-
ren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden. Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnis-
ses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten
§ 614 Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von
Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei
Aussetzung des Verfahrens
auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und
(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung
ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwen-
zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist. den.
(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von
Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeu- § 618
gung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die
Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Ver- Zustellung von Urteilen
fahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten § 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
ausgesetzt werden.
(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens be- § 619
antragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage
nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, Tod eines Ehegatten
bevor das Verfahren ausgesetzt war. Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig
(4) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt
Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer anzusehen.
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 620 (3) Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entspre-
Einstweilige Anordnungen chend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn
das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
auf Antrag regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; § 620c
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind; Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjähri- mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein ge-
gen Kind; meinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kin-
des an den anderen Elternteil angeordnet, über einen
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
6. den Unterhalt eines Ehegatten; oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im
Übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönli-
unanfechtbar.
chen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes
bestimmten Sachen;
§ 620d
9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
schutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer Begründung
angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder inner- der Anträge und Entscheidungen
halb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die
haben; Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss inner-
10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschus- halb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht
ses für die Ehesache und Folgesachen. entscheidet durch begründeten Beschluss.
§ 620a § 620e
Verfahren bei einstweiliger Anordnung Aussetzung der Vollziehung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor
seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache an- Anordnung aussetzen.
hängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskos-
tenhilfe eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der § 620f
Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antragsteller soll die
Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
(3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 (1) Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwer-
oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört den einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft,
werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe
nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nach- oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig
geholt werden. abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in
der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, dies durch Beschluss auszusprechen. Gegen die Ent-
wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, scheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
das Berufungsgericht. Ist eine Folgesache im zweiten
oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand (2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1
dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung
Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zu- erlassen hat.
ständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvor-
schuss für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, § 620g
die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder Kosten einstweiliger Anordnungen
dort anhängig gemacht werden soll.
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entste-
henden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil
§ 620b der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.
Aufhebung und
Änderung des Beschlusses Abschnitt 2
(1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufhe- Allgemeine
ben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen
Vo r s c h r i f t e n f ü r Ve r f a h r e n
entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge
für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine in anderen Familiensachen
Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhö-
rung des Jugendamts erlassen worden ist. § 621
(2) Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Zuständigkeit des
Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist Familiengerichts; Verweisung oder
auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu Abgabe an Gericht der Ehesache
beschließen. (1) Für Familiensachen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3293
1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist,
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache
das Familiengericht zuständig ist, zu verweisen oder abzugeben. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt
2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit entsprechend.
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hierfür das Familiengericht zuständig ist, § 621a
3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Sorge besteht, (1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürger-
Unterhaltspflicht, lichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 bestimmt sich, so-
weit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfas-
5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhalts-
sungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren
pflicht,
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
6. den Versorgungsausgleich, heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vor-
7. Regelungen nach der Verordnung über die Behand- schriften der Verordnung über die Behandlung der Ehe-
lung der Ehewohnung und des Hausrats, wohnung und des Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8
bis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die
Dritte am Verfahren beteiligt sind,
für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vor-
9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerli- schriften.
chen Gesetzbuchs,
(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche
10. Kindschaftssachen, Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder
11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerli- nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
chen Gesetzbuchs, stellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, § 621b
13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz- Güterrechtliche Streitigkeiten
gesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer ange- In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die
legten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten
von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben, entsprechend.
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zustän-
dig. § 621c
(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter Zustellung von Endentscheidungen
den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehe- § 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in
sache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, aus- Familiensachen nicht anzuwenden.
schließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1
Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 § 621d
und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen
Zurückweisung
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertra-
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11
gung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterli-
können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-
chen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf
zeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn
einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die
mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen
den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend
oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs, § 621e
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Befristete Beschwerde;
Kindes an den anderen Elternteil, Rechtsbeschwerde
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht ge- (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen End-
genüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Aus- entscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1
nahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des
von Unterhaltstiteln, Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 findet die
5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber Beschwerde statt.
dem anderen Ehegatten. (2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6
Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen
örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde
(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine statt, wenn sie
Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei 1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das § 623
Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht Verbund
zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entspre- von Scheidungs- und Folgesachen
chend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt (1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des bis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall
Rechts beruht. der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten
rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zu-
(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Be-
sammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und,
schwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt.
sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu ent-
Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4,
scheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des
§§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2
§ 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter
und 4 gelten entsprechend.
Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abge-
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, trennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zustän- in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
digkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Rechtsbe- bedarf es keines Antrags.
schwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das (2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehe-
Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu gatten anhängig gemachte Familiensachen nach
Unrecht angenommen oder verneint hat.
1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach
§ 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
§ 621f
2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der
Kostenvorschuss Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftli-
chen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist,
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6
und
bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einst-
weilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines 3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln. Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Fol-
gesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungs-
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
sache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache
Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung
einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1
§ 621g Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die
Einstweilige Anordnungen Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt;
§ 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7
(3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Ver-
anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-
fahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge
kostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das
oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung
Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen
des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder
Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g gelten entspre-
einen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, dass ein Ver-
chend.
fahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt
wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 (4) Das Verfahren muss bis zum Schluss der münd-
Ve r f a h re n i n lichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache
Scheidungs- und Folgesachen anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1 gilt ent-
sprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an
das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.
§ 622
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Ver-
Scheidungsantrag fahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach
§ 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einrei-
worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur,
chung einer Antragsschrift anhängig.
soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
(2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 treffen ist.
Angaben darüber enthalten, ob
§ 624
1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden
sind, Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt
2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
sich auf die Folgesachen.
Art anderweitig anhängig sind.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach
entsprechend. § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausge-
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften nommen werden.
treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Be- (3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Land-
klagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgeg- gerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel
ner. nichts Besonderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3295
(4) Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder 1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor
Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich
insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende ist,
oder zuzustellende Dokument sie betrifft. Dasselbe gilt für 2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Ver-
die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Ein- fahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den
legung von Rechtsmitteln berechtigt sind. Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Ver-
sorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist,
§ 625
3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
Beiordnung eines Rechtsanwalts das Verfahren ausgesetzt ist, oder
(1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner 4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache
keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzö-
ordnet das Prozessgericht ihm von Amts wegen zur Wahr- gern würde, dass der Aufschub auch unter Berück-
nehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich sichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzu-
des Scheidungsantrags und eines Antrags nach § 1671 mutbare Härte darstellen würde.
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzu-
bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung wenden.
des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweis-
bar erscheint; § 78c Abs. 1, 3 gilt sinngemäß. Vor einer § 629
Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und
dabei besonders darauf hingewiesen werden, dass die Einheitliche Endentscheidung;
Familiensachen des § 621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag
Scheidungssache verhandelt und entschieden werden (1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und
können. gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht
die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung
eines Beistandes. (2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäum-
nisurteil handelt. Wird hiergegen Einspruch und auch ge-
§ 626 gen das Urteil im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist
zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu
Zurücknahme des Scheidungsantrags verhandeln und zu entscheiden.
(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so (3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden
gilt § 269 Abs. 3 bis 5 auch für die Folgesachen, soweit sie die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die
nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der
Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindes- elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls
wohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfle- auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund
ger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selb-
selbständige Familiensache fortgeführt. Erscheint die An- ständige Familiensache fortgeführt. Im Übrigen ist einer
wendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine
bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen.
in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so § 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das
Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf An- § 629a
trag eines Ehegatten aus. Rechtsmittel
(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluss vor- (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revi-
zubehalten, eine Folgesache als selbständige Familien- sion nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in
sache fortzuführen. In der selbständigen Familiensache § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.
wird über die Kosten besonders entschieden.
(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin
über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9
§ 627 bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621e entsprechend
Vorwegentscheidung über elterliche Sorge anzuwenden. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch
Berufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechts-
(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines mittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entschei-
Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- den. Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für
buchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, Folgesachen § 623 Abs. 1 und die §§ 627 bis 629 ent-
so ist die Entscheidung vorweg zu treffen. sprechend.
(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssa- (3) Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene
che wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschie- Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Re-
den. vision oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, so
kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entschei-
§ 628 dung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch
bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechts-
Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung
mittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum
Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Ent- Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt
scheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit werden. Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt,
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der
Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit
erneut eine Abänderung beantragt wird. Die §§ 517, 548 eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entspre-
und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 517 chenden Anträge und jeweils die Zustimmung des
und 548 bleiben unberührt. anderen Ehegatten hierzu;
(4) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den 3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der
Scheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf des- Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die durch die
sen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechts- Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie
mittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am
Rechtsmittel eingelegt ist. Hausrat.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum
§ 629b Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil
Zurückverweisung ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und der Wi-
(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Schei- derruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der
dungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts
Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausge- erklärt werden.
sprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache (3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst statt-
zur Entscheidung ansteht. Dieses Gericht hat die recht- geben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3
liche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Schuldtitel herbeigeführt haben.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist,
kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision oder Abschnitt 4
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein- Ver f a h re n a u f
gelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesa-
Aufhebung und auf
chen verhandelt wird.
Feststellung des Bestehens
§ 629c oder Nichtbestehens einer Ehe
Erweiterte Aufhebung
§ 631
Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbe-
Aufhebung einer Ehe
schwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf
Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit auf- (1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten
heben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht (2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer An-
zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs tragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt
mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhebung
Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge be-
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittel- gründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.
begründung oder des Beschlusses über die Zulassung der
Revision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zu- (3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder
stellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zustellung beantragt werden. der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen
beide Ehegatten zu richten.
§ 629d (4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte
Wirksamwerden der
Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwal-
Entscheidungen in Folgesachen
tungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zu-
Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wer- ständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch
den die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam. wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren
betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder
§ 630 Rechtsmittel einlegen.
Einverständliche Scheidung (5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staats-
Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- kasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner er-
buchs muss die Antragsschrift eines Ehegatten auch ent- wachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91
halten: bis 107 zu verurteilen.
1. die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Schei-
dung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung § 632
beantragen wird; Feststellung des Bestehens
2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegat- oder Nichtbestehens einer Ehe
ten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen (1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Beste-
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die hens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Par-
Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Um- teien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden be-
gangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, sonderen Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3297
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine § 640b
Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist. Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend. In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vater-
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur schaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozess-
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist fähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind. Ist eine
gilt. Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht voll-
jährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen
Vertreter geführt.
§§ 633 bis 639
(weggefallen) § 640c
Klagenverbindung; Widerklage
Abschnitt 5 (1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann
eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine
Ve r f a h r e n
Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.
in Kindschaftssachen § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der
§ 640
in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende
Kindschaftssachen Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kind-
§ 640d
schaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach
§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen- Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes
den; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht
Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die
entsprechend anzuwenden. von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Ge- berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung
genstand haben entgegengesetzt zu werden.
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens § 640e
eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch
Beiladung; Streitverkündung
die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit
einer Anerkennung der Vaterschaft, (1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind
nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind
2. die Anfechtung der Vaterschaft oder unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder das Kind kann
der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung bei-
treten.
§ 640a (2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem
von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Va-
Zuständigkeit terschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entschei-
Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines dung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden.
inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder § 640f
bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhn- Aussetzung des Verfahrens
lichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im
Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen
Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so
ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet
ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohn-
werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme
sitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßge-
im Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts
bend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen
wegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Ver-
Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht
fahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet wer-
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich
den kann.
zuständig. Die Vorschriften sind auf Verfahren nach
§ 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
§ 640g
anzuwenden.
Tod der klagenden
(2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine Partei im Anfechtungsprozess
der Parteien
Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung
1. Deutscher ist oder oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die
klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich. Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Haupt- Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten
sache als erledigt anzusehen. beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als
Teil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit
§ 640h sinngemäß.
Wirkungen des Urteils
(1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien § 641e
rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches Außerkrafttreten und
das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses oder der el- Aufhebung der einstweiligen Anordnung
terlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher
Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die
dem Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf solche Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen
rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die das Beste- Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vor-
hen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge- läufig vollstreckbar ist.
setzbuchs feststellen.
§ 641f
(2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Nichtbeste-
hen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Ge- Außerkrafttreten bei
setzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 Klagerücknahme oder Klageabweisung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, beinhaltet die
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft,
Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese
wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein
Wirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen aus-
Urteil ergeht, das die Klage abweist.
zusprechen.
§§ 641 bis 641b § 641g
(weggefallen) Schadensersatzpflicht des Klägers
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vater-
§ 641c
schaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen,
Beurkundung so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der
Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Ge-
richts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erfor- § 641h
derliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der
Inhalt der Urteilsformel
Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des
Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters. Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des
Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger
§ 641d oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es
Einstweilige Anordnung dies in der Urteilsformel aus.
(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Beste-
hens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge- § 641i
setzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Restitutionsklage
Prozesskostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf
Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der (1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Ur-
Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung teil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet
regeln. Das Gericht kann bestimmen, dass der Mann außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein
Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein
leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln. oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren
erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbei-
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht geführt haben würde.
ist. Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einst- (2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden,
weiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. Die Ent- die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.
scheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung (3) Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zustän-
durch Beschluss. Zuständig ist das Gericht des ersten dig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das ange-
Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Beru- fochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht
fungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. Wird die
(3) Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restituti-
Rechtszuges erlassen hat, findet die sofortige Be- onsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei
schwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in der Beru- § 584.
fungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungs-
gericht einzulegen. (4) § 586 ist nicht anzuwenden.
(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Partei
§ 641k
beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gel-
ten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3299
Abschnitt 6 (4) Die allgemeinen Vorschriften des Buches 1 und 2
bleiben unberührt.
Ve r f a h r e n ü b e r d e n U n t e r h a l t
§ 644
Titel 1
Einstweilige Anordnung
Allgemeine Vorschriften
Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11
§ 642 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das
Zuständigkeit Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige An-
(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht ordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entspre-
eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem chend.
minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließ-
lich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es Titel 2
gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen Vereinfachte Verfahren
allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. über den Unterhalt Minderjähriger
(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das verein-
§ 645
fachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt
dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfah- Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
ren. (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen El- Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil
ternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe be- nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren
gründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder we- festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Anrechnung der nach
gen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Ge- §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu be-
setzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, rücksichtigenden Leistungen das Eineinhalbfache des
bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht
ersten Rechtszug anhängig ist. übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn
§ 643 zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mit-
Auskunftsrecht des Gerichts teilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Ge-
(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitig- richt über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschie-
keiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter den hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein
Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet
ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des worden ist.
Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. § 646
(2) Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts Antrag
nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann (1) Der Antrag muss enthalten:
das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist,
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Ver-
Auskunft einholen
treter und der Prozessbevollmächtigten;
1. über die Höhe der Einkünfte bei
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag
a) Arbeitgebern, gestellt wird;
b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozial- 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
kasse,
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt
c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur wird;
Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbs-
fähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder 5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit
zum Nachteilsausgleich zahlen, und verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen
des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
d) Versicherungsunternehmen,
Gesetzbuchs eingetreten sind;
2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Ren-
tenversicherungsträger, 7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurech-
nende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen
3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch
Gesetzbuchs);
eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe
der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern. 8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem
Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den
§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
Aufforderung hinzuweisen.
steht;
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen
sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu 9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antrags-
leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 gegner in einem Haushalt lebt;
und 2 entsprechend. 10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
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11. die Erklärung, das der Anspruch aus eigenem, aus 5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt
übergegangenem oder rückabgetretenem Recht gel- sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben
tend gemacht wird; werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht er-
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume ver- hältlich ist.
langt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das
Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zwei- Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.
ten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder (2) § 167 gilt entsprechend.
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialge-
setzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvor- § 648
schussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2
oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, Einwendungen des Antragsgegners
oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend
oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches machen gegen
Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten 1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Er- 2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden
klärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung soll,
an oder für das Kind nicht übersteigt; 3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass
13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden
Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Zeiträume, für die der Unterhalt nach den Regel-
beträgen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe
(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645
festgesetzt werden soll, nicht richtig berechnet sind
bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
oder die angegebenen Regelbeträge von denen der
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die
Regelbetrag-Verordnung abweichen;
Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des An- werden darf;
tragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die
Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an. c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder
§ 647 nicht richtig angerechnet sind.
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des
Maßnahmen des Gerichts
Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfah-
(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers renskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur
das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Ge- Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht begründete
richt die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht
seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, desgleichen eine
darauf hin, Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht
1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt fest- begründet erscheint.
gesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unter-
Festsetzung des Unterhalts nach den Regelbeträ- haltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfül-
gen der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in lung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand
Betracht kommt; der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn
er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unter-
auch der Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbe- haltsrückstand zu begleichen. Den Einwand einge-
trages; schränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der
c) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Ver-
Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen; wendung des eingeführten Formulars Auskunft über
2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte 1. seine Einkünfte,
Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkom- 2. sein Vermögen und
men berücksichtigt;
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss im Übrigen
ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangs- erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
vollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb
eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, so-
Form erhebt; lange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.
4. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erho- § 649
ben werden können, insbesondere, dass der Einwand
eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur Festsetzungsbeschluss
erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1
Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzu-
Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte lässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach
beigefügt werden; Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3301
durch Beschluss festgesetzt. In dem Beschluss ist aus- Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige
zusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Beschwerde nicht gestützt werden.
Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In
dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen § 653
erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es
genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung (1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festge-
notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. stellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zu-
gleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe der
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der Regelbe-
Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend trag-Verordnung, vermindert oder erhöht um die nach den
gemacht werden können und unter welchen Vorausset- §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-
zungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 rechnenden Leistungen, zu zahlen. Das Kind kann einen
verlangt werden kann. geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in die-
sem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des
§ 650 Unterhalts nicht verlangt werden.
Mitteilung über Einwendungen (2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft
Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts
Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 nicht wirksam.
zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.
Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss § 654
fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 Abänderungsklage
Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In
(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder
der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
§ 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege
einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen,
§ 651
dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des
Streitiges Verfahren Unterhalts erkannt wird.
(1) Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das (2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts
streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mittei- nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unter-
lung nach § 650 hinzuweisen. haltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die
(2) Beantragt eine Partei die Durchführung des streiti- Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist innerhalb dieser
gen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so
zu verfahren. Einwendungen nach § 648 gelten als Kla- läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses
geerwiderung. Verfahrens ab.
(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Fest- (3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet
setzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig ge- das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Ver-
worden. handlung und Entscheidung an.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 650 Satz 2
§ 655
vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leis-
tungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt Abänderung des Titels
und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen
werden. (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerich-
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als tete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der nach
Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt. den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
zurechnenden Leistungen festgelegt ist, können auf An-
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen trag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abge-
Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach ändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses
Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der Betrags maßgebender Umstand ändert.
über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder
die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändern-
§ 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungs- den Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abge-
antrag als zurückgenommen. fassten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil in abgekürzter
Form abgefasst, so genügt es, wenn außer der Ausfer-
§ 652 tigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Prozessgerichts beglaubigte Abschrift der Klage-
Sofortige Beschwerde schrift beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden
(1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die so- Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen
fortige Beschwerde statt. Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das
(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels
§ 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässig- aufgeben.
keit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die (3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen
Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfest- die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den
setzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen an- Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung
fechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendun- des Betrags der nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerli-
gen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der chen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen geltend
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
machen. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und
des Anspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrens- Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die
kosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stel- Parteien ihrer bedienen.
lung des Antrags gegeben hat (§ 93).
§ 660
(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das
Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abände- Bestimmung des Amtsgerichts
rungsklage aussetzen. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die ver-
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Be- einfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
schwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde können durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Be-
nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die zirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer
Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Lan-
werden. desregierungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2,
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die
§ 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647
Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das
und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.
Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht
zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen
§ 656 mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie
Klage gegen Abänderungsbeschluss bei dem anderen Amtsgericht.
(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655
Abschnitt 7
zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Be-
trag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Ver- Ve r f a h r e n
hältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei in Lebenspartnerschaftssachen
im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des
ergangenen Beschlusses verlangen. § 661
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Lebenspartnerschaftssachen
Monates nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, wel-
§ 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. che zum Gegenstand haben
(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als 1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund
Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungs- des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
klage behandelt. 2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Lebenspartnerschaft,
§ 657
3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in
Besondere Verfahrensvorschriften der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und 3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind,
Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts- soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
stelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt setzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,
sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ver- 3b. die Regelungen des Umgangs mit einem gemein-
merkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er schaftlichen Kind, soweit nach den Vorschriften des
den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familienge-
richt zuständig ist,
§ 658 3c. die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes, für
Sonderregelungen das die elterliche Sorge besteht,
für maschinelle Bearbeitung 3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemein-
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Be- schaftliches minderjähriges Kind,
arbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. 4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete ge-
setzliche Unterhaltspflicht,
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,
Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel 4a. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemein-
samen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
§ 659 6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Gü-
Formulare terrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt
sind,
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren 7. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschafts-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- gesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des
rates Formulare für die vereinfachten Verfahren einzufüh- Bürgerlichen Gesetzbuchs.
ren. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, (2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Ver-
und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell be- fahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens
arbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien
werden. oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3303
fahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
bis 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende An- Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für
wendung. die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entspre- ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die
chend: Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden,
die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen
1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
wenn die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Län-
a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf- der können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die
enthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder
§ 690
b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Stan-
desbeamten begründet worden ist. Mahnantrag
2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. (1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbe-
scheids gerichtet sein und enthalten:
3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen
die Ehegatten angehören, der Register führende Staat. 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Ver-
treter und der Prozessbevollmächtigten;
§§ 662 bis 687 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag
(weggefallen) gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter An-
Buch 7 gabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenfor-
derungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen,
Mahnverfahren Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des
§ 688 Datums des Vertragsschlusses und des nach den
Zulässigkeit §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuge-
benden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahres-
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer be-
zinses;
stimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf
Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. 4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Ge-
genleistung abhängt oder dass die Gegenleistung er-
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: bracht ist;
1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges
gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetz- Verfahren zuständig ist.
buchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder an- (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeich-
fängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss nung.
geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen (3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren
Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte über- Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für
steigt; seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn
noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht
ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffent-
liche Bekanntmachung erfolgen müsste. § 691
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt Zurückweisung des Mahnantrags
werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht. 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c
Abs. 2 nicht entspricht;
§ 689 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids
Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu begin-
dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs nen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
folgt. hemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbe-
dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand scheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustel-
hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen lung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht
Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber- und diese demnächst zugestellt wird.
lin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Be-
soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließ- schwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell
liche Zuständigkeit bestimmt ist. lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zu-
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
rückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht § 695
für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erschei- Mitteilung
ne. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 des Widerspruchs; Abschriften
unanfechtbar.
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Wider-
spruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis
§ 692 zu setzen. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell be-
Mahnbescheid arbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl
von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
(1) Der Mahnbescheid enthält:
§ 696
1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erforder-
nisse des Antrags; Verfahren nach Widerspruch
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob
tragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfah-
dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zu-
rens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen
steht;
hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab,
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-
gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an
die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des
und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist
begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Ein-
welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch gang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben
widersprochen wird; wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3
Satz 1 gilt entsprechend.
4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entspre-
chender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus (2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wor-
dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betrei- den, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt
ben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Frist- wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter
ablauf Widerspruch erhoben hat; Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.
5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hin- § 298 findet keine Anwendung.
weis, dass der Widerspruch mit einem Formular der (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahn-
beigefügten Art erhoben werden soll, der auch bei bescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach
jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
kann;
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfah-
6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an rens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen
Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zu- werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu
ständigkeit vorbehalten bleibt. Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die
Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung
genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist,
elektronische Signatur. ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
§ 697
§ 693
Einleitung des Streitverfahrens
Zustellung des Mahnbescheids
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streit-
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zuge- sache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüg-
stellt. lich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in
einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begrün-
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der den. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach
Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen
§ 694 Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch
Widerspruch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung begin-
gegen den Mahnbescheid nende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen
einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahn- Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners be-
bescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, stimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende
solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des An-
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch spruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Wider- (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum
spruch erhoben hat, mitzuteilen. Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3305
zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäum- worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Ab-
nisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll gabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696
der Geschäftsstelle erklärt werden. Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
nach § 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6 kann der Mahnbescheid (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach
an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahn- Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Ein-
verfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die spruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1
Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenaus- Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
druck. (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von
der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der
§ 698 Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt
Abgabe des der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2
Verfahrens am selben Gericht gilt entsprechend.
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen wer-
sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren den, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster
bei demselben Gericht durchgeführt werden. Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die
Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungs-
§ 699 bescheid aufgehoben.
Vollstreckungsbescheid
§ 701
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das
Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn Wegfall der
der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben Wirkung des Mahnbescheids
hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchs- Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der An-
frist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob tragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht
und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung
worden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des
Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstre-
so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. ckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bear- zurückgewiesen wird.
beitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den
Mahnbescheid gesetzt werden. § 702
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher ent- Form von Anträgen und Erklärungen
standenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der An- (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklä-
tragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das rungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Üb- abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind,
rigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforder- werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt
lichen Angaben. unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgeg- Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit
ner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antrag- Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf
steller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Partei- Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungs-
betrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstre- bescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen
ckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung über- Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
mittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese (2) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder
Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner
befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die nicht mitgeteilt.
Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die
Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Infor-
§ 703
mationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem
Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet Kein Nachweis der Vollmacht
worden ist. Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer
Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag
§ 700 einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ord-
Einspruch nungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 703a
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläu-
fig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahn- (1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass
bescheids rechtshängig geworden. eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-,
den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechts- Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
streit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem (2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnver-
Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet fahren gelten folgende besondere Vorschriften:
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder § 703d
Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streit- Antragsgegner ohne
sache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig
wird; (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Ge-
richtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden beson-
2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des deren Vorschriften.
Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsge-
werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, richt, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde,
so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich
der Anspruchsbegründung beigefügt werden; unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entspre-
3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte chend.
Prozessart statthaft ist;
Buch 8
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem
Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehal- Zwangsvollstreckung
ten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem
Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Abschnitt 1
Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden. A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 703b § 704
Sonderregelungen Vollstreckbare Endurteile
für maschinelle Bearbeitung (1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtei-
len, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt
(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,
sind.
Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel
versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht
für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- § 705
rates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine
einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren Formelle Rechtskraft
erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die
Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässi-
§ 703c gen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der
Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechts-
Formulare; Einführung mittels oder des Einspruchs gehemmt.
der maschinellen Bearbeitung
§ 706
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Rechtskraft- und Notfristzeugnis
rates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf
Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Ge-
einzuführen. Für richts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechts-
streit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der
1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren ma-
Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu er-
schinell bearbeiten,
teilen. In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien
2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren
maschinell bearbeiten, Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 erteilt.
3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Aus-
land zuzustellen ist, (2) Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon ab-
hängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht einge-
4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach legt ist, genügt ein Zeugnis der Geschäftsstelle des für das
Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen- Rechtsmittel zuständigen Gerichts, dass bis zum Ablauf
statut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei.
zuzustellen ist, Eines Zeugnisses der Geschäftsstelle des Revisionsge-
richts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
§ 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und
Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die § 707
Parteien ihrer bedienen. Einstweilige
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts- Einstellung der Zwangsvollstreckung
verordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht (1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren einge- oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder
führt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsver- die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3307
so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die § 709
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleis- Vorläufige
tung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicher- Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
heitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaß-
regeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu be-
Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheits- stimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklä-
leistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, ren. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist,
dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem
Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstre-
Nachteil bringen würde. ckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um
ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Ver-
Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. säumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortge-
setzt werden darf.
§ 708
§ 710
Vorläufige
Ausnahmen von der
Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Sicherheitsleistung des Gläubigers
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder
sind zu erklären: nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das
1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vor-
eines Verzichts ergehen; läufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der
Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzen-
2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten den oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde
gegen die säumige Partei gemäß § 331a; oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig
wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebens-
3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als haltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
unzulässig verworfen wird;
4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckpro- § 711
zess erlassen werden; Abwendungsbefugnis
5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht
Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung
vorbehaltlos erklären; durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden
darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Si-
6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügun- cherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den
gen abgelehnt oder aufgehoben werden; Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in
7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des
dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den
anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Be-
nutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des § 712
Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der Schutzantrag des Schuldners
§§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht
wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht
Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicher-
8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, heitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine
Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709
oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist
der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Ver- der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht
pflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstre-
auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; ckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln
zu beschränken.
9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetz-
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entspre-
buchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf
chen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers
Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht
10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkei- anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung
ten; vorläufig vollstreckbar ist.
11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkei- § 713
ten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der
Hauptsache 1 250 Euro nicht übersteigt oder wenn Unterbleiben von
nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist Schuldnerschutzanordnungen
und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners
1 500 Euro ermöglicht. zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen § 718
das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Vorabentscheidung
über vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 714
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Voll-
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit streckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu ent-
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor scheiden.
Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über
das Urteil ergeht. die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft findet nicht statt.
zu machen.
§ 719
§ 715 Einstweilige Einstellung
Rückgabe der Sicherheit bei Rechtsmittel und Einspruch
(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläu- (1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
bigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten
die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvoll-
Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils streckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen
vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass
bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen
Bürgschaft an. ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre
Säumnis unverschuldet war.
(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht
§ 716 auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen
Ergänzung des Urteils eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschie-
nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entge-
den, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften
gensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraus-
des § 321 anzuwenden.
setzungen glaubhaft zu machen.
§ 717 (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Wirkungen eines § 720
aufhebenden oder abändernden Urteils
Hinterlegung
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkün- bei Abwendung der Vollstreckung
dung eines Urteils, das die Entscheidung in der Haupt-
sache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1
abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Abänderung ergeht. Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der
Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz
§ 720a
des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die
Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung Sicherungsvollstreckung
der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig voll-
Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem streckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung
anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der An- von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne
spruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit be-
oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. treiben, als
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
§ 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Aus-
nahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist liche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffs-
der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des hypothek eingetragen wird.
von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleis- Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand
teten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag
Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzuse- (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung
hen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des
des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläu-
mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der biger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher
Antrag nicht gestellt wird. die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3309
§ 721 § 723
Räumungsfrist Vollstreckungsurteil
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Ge-
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann
setzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuld-
ner eine den Umständen nach angemessene Räumungs- (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn
frist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der münd- das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses
lichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist
der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach
bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die § 328 ausgeschlossen ist.
Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs
einstweilen einstellen. § 724
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Vollstreckbare Ausfertigung
Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit
Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räu- der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des
mungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen
ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ers-
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder ten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem
verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätes- höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten
tens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
§ 725
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entschei-
det das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Vollstreckungsklausel
Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die
Die Vollstreckungsklausel:
Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entschei-
dung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung
§ 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen,
Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-
Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf schreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist,
von diesem Tage an. § 726
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt Vollstreckbare Ausfertigung
bei bedingten Leistungen
1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt
erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt
die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegen-
Räumungsfrist richtet; den Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch
oder 3. öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt
wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse (2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner
den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder
Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürger- im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die
lichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer
kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich Willenserklärung besteht.
bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
§ 727
§ 722
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubi-
durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. gers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in
dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Be-
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amts- sitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil
gericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechts-
allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsge- nachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht of-
richt oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 ge- fenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich be-
gen den Schuldner Klage erhoben werden kann. glaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis (2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einst-
bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstre- weilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere an-
ckungsklausel zu erwähnen. ordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur ge-
§ 728 gen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Vollstreckbare Ausfertigung
bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker § 733
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind (1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern
und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
entsprechend anzuwenden. (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der wei-
(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testa- teren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
mentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich
wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer voll- zu bezeichnen.
streckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine
vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt § 734
werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvoll-
streckers noch besteht. Vermerk über Ausfertigungs-
erteilung auf der Urteilsurschrift
§ 729 Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausferti-
Vollstreckbare Ausfertigung gung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für
gegen Vermögens- und Firmenübernehmer welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt
ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Doku-
Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung ment festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil un-
einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die trennbar zu verbinden.
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils
gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 ent- § 735
sprechend anzuwenden.
Zwangsvollstreckung
(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreck- gegen nicht rechtsfähigen Verein
baren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Le-
benden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisheri- Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
gen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergan-
die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetz- genes Urteil.
buchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts
gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt wor- § 736
den sind. Zwangsvollstreckung
gegen BGB-Gesellschaft
§ 730 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermö-
Anhörung des Schuldners gen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein-
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 gegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter
kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren ergangenes Urteil erforderlich.
Ausfertigung gehört werden.
§ 737
§ 731 Zwangsvollstreckung
Klage auf bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
Erteilung der Vollstreckungsklausel (1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen
erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung
beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne
Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszu- Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Bestel-
ges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ler zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der
Klage zu erheben. Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erb-
§ 732 schaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
Erinnerung gegen
Erteilung der Vollstreckungsklausel § 738
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Vollstreckbare
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, ent- Ausfertigung gegen Nießbraucher
scheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die (1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Ver-
Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht mögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld
durch Beschluss. des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3311
Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegen- Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der
stände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der
den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt
bis 732 entsprechend anzuwenden. sind.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erb-
schaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung § 744
des gegen den Erblasser ergangenen Urteils. Vollstreckbare Ausfertigung
bei beendeter Gütergemeinschaft
§ 739 Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der
Gewahrsamsvermutung bei Zwangs- Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetre-
vollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner ten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreck-
oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bür- baren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehe-
gerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Ei- gatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entspre-
gentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet chend anzuwenden.
der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvoll-
streckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und § 744a
Besitzer. Zwangsvollstreckung bei
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
§ 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des
der Gläubiger eines der Lebenspartner. Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im
Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft,
§ 740 sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die
§§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und ver-
waltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur § 745
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen
diesen Ehegatten erforderlich und genügend. Zwangsvollstreckung
bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemein-
schaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamt- (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur
gut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung ver- Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den
urteilt sind. überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich
und genügend.
§ 741 (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Güterge-
Zwangsvollstreckung meinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der
in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten, der das
Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte,
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtig-
und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, ten Abkömmlinge treten.
selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvoll-
streckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes § 746
Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten (weggefallen)
gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Wider-
ruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechts- § 747
register eingetragen war. Zwangsvollstreckung
in ungeteilten Nachlass
§ 742 Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn
Vollstreckbare Ausfertigung bei mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen
Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem
ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten § 748
geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und Zwangsvollstreckung
verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht bei Testamentsvollstrecker
allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des (1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Tes-
Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für tamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in
oder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker er-
§§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. gangenes Urteil erforderlich und genügend.
§ 743 (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwal-
tung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die
Beendete Gütergemeinschaft Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig,
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstre-
der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das cker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteil- zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des
anspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ab-
Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den wenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
§ 753
§ 749
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Vollstreckbare Ausfertigung
für und gegen Testamentsvollstrecker (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den
Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durch-
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung geführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken
eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils haben.
für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vor-
schriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwen- (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags
den. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangs- zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäfts-
vollstreckung nur in die der Verwaltung des Testaments- stelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle
vollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zu- beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger
lässig. beauftragt.
§ 750 § 754
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsauftrag
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen
die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der
Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die
namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zuge- Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen
stellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über
durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuld-
Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungs- ner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die
gründe nicht zu enthalten. vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils,
dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 § 755
erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für
oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Ge-
ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt wer- richtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung
den, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch und der im § 754 bezeichneten Handlungen durch den
die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der
Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffent- Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen
lich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung gemacht werden.
zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zuge-
stellt werden. § 756
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur Zwangsvollstreckung
beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel bei Leistung Zug um Zug
mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind. (1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner
§ 751 ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstre-
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn ckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme
Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalender- Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug
tag abgelaufen ist. der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglau-
bigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der wird.
Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortge-
setzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine (2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstre-
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachge- ckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche
wiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zuge- Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leis-
stellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. tung nicht annehmen werde.
§ 752 § 757
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung Übergabe des Titels und Quittung
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leis-
wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der tungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung
Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3313
diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in
und dem Schuldner Quittung zu erteilen. dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend,
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quit- so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen
tung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen
Vorschriften nicht berührt. zuzuziehen.
§ 758 § 760
Durchsuchung; Gewaltanwendung Akteneinsicht; Aktenabschrift
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren
die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des
der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Ak-
tenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichts-
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zim-
vollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung
mertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch
von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unter- Wiedergabe auf einem Bildschirm.
stützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
§ 761
§ 758a
(weggefallen)
Richterliche Durchsuchungs-
anordnung; Vollstreckung zur Unzeit § 762
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters
bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstre-
die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die ckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung (2) Das Protokoll muss enthalten:
gefährden würde. 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
Haftbefehls nach § 901 ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder
ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergan- 4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk,
gen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorle-
Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des gung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt
Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige sei;
Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu ver- 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
meiden. (3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfor-
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungs- dernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
handlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht anzugeben.
vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsams-
inhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwar- § 763
tende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht,
Aufforderungen und Mitteilungen
in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung
des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die
die Stunden von 21 bis 6 Uhr. zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem
Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangs-
das Protokoll aufzunehmen.
vollstreckung vorzuzeigen.
(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzu-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
stellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im
rates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterli-
Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt
chen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzufüh-
ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
ren. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss
sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei
Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und § 764
für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elek- Vollstreckungsgericht
tronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare (1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
eingeführt werden. Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen
gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstre-
§ 759 ckungsgerichte.
Zuziehung von Zeugen (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Ge-
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand ge- setz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht
leistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren
vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der stattfinden soll oder stattgefunden hat.
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts er- Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anord-
gehen durch Beschluss. nungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entschei-
§ 765 dung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsgerichtliche Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstre-
Anordnungen bei Leistung Zug um Zug ckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungs-
maßregel nur anordnen, wenn § 767
1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Vollstreckungsabwehrklage
Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffent- (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestell-
lich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Ab- ten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im
schrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zu- Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten
stellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvoll- Rechtszuges geltend zu machen.
zieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen
des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften
2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht wer-
nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das den müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht
Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden
§ 765a Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit
Vollstreckungsschutz der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
§ 768
ckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstwei- Klage gegen Vollstreckungsklausel
len einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entspre-
des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz be- chend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727
sonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der
guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel
Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung
Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, un-
der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwor- beschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen
tung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungs-
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von klausel nach § 732 zu erheben.
Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine § 769
Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Einstweilige Anordnungen
Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass
Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungs-
bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768
gerichts nicht möglich war.
bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur
spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räu- gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass
mungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung auf-
auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt zuheben seien. Die tatsächlichen Behauptungen, die den
entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschul- Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
den an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsge-
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss richt eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung
auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozess-
eine Änderung der Sachlage geboten ist. gerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln er- Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
folgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch
Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses. Beschluss.
§ 766 § 770
Erinnerung gegen Art Einstweilige Anordnungen im Urteil
und Weise der Zwangsvollstreckung Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorste-
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder henden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlas-
das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Ver- sen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben,
fahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer sol-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3315
chen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 ent- 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entschei-
sprechend. dung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die
einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer
§ 771 Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die
Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortge-
Drittwiderspruchsklage
setzt werden darf;
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der
der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes
sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung
Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangs-
erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung er-
vollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend
folgt ist;
zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
erfolgt. 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird,
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des
anzusehen. zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung
bewilligt hat;
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungs- 5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis
maßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entspre- einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem
chend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs- sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers
maßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger
oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen
worden ist.
§ 772
Drittwiderspruchsklage § 776
bei Veräußerungsverbot
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den
persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einst-
Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangs- weilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2,
vollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung
Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
des § 771 Widerspruch erhoben werden.
§ 777
§ 773 Erinnerung bei
Drittwiderspruchsklage des Nacherben genügender Sicherung des Gläubigers
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuld-
nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder ners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder
überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Über- ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht,
weisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein
§ 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die
gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maß- Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht
gabe des § 771 Widerspruch erheben. dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache
auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch
§ 774 nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert
der Sache gedeckt ist.
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das § 778
Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den
anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des (1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen
Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines An-
spruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den
§ 775 Nachlass zulässig.
Einstellung oder (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine
Beschränkung der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme
der Erbschaft nicht zulässig.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu be-
schränken:
§ 779
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entschei-
dung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu Fortsetzung der Zwangs-
vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreck- vollstreckung nach dem Tod des Schuldners
barkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstre- (1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes
ckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung an- des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in
geordnet ist; seinen Nachlass fortgesetzt.
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung hoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassver-
des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch bindlichkeiten unbeschränkt haftet.
nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es (2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nach-
ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das lassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Er- Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen
ben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass
Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlass- erfolgt sind.
pfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nach-
lasses einem Testamentsvollstrecker zusteht. § 785
§ 780 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwen-
dungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769,
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte 770 erledigt.
kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend ma-
chen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
§ 786
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus
Vollstreckungs-
als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil
abwehrklage bei beschränkter Haftung
über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlass-
verwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785
einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Nachlasses zusteht, erlassen wird. eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des
§ 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den
§ 781 §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend
Beschränkte
anzuwenden.
Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des § 786a
Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unbe-
See- und binnenschifffahrts–
rücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangs-
rechtliche Haftungsbeschränkung
vollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben
werden. (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind
auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handels-
§ 782 gesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiff-
fahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entspre-
Einreden des
chend anzuwenden.
Erben gegen Nachlassgläubiger
(2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen,
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014,
so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vor-
2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einre-
schriften:
den nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die
Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln 1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines
beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zuläs- Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens
sig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch
die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3
dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über
Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschie- die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröff-
den ist. nung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind
die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schifffahrts-
§ 783 rechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des
Einreden des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens
Erben gegen persönliche Gläubiger die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung
mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe nung anzuwenden.
die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782
auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht 2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsüber-
Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nach- einkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)
lassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem
anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet
§ 784 worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch
gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschrif-
Zwangsvollstreckung bei ten des § 50 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-
Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren ordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch
(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schifffahrtsrecht-
verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, lichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden
die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Be-
zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufge- schränkung der Haftung erhoben werden, nach den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3317
Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch
gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamt-
bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung schuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
der Haftung errichtet wird. (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem
3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungs-
einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Überein- handlung anhängig ist, und nach Beendigung der
kommens über die Beschränkung der Haftung in der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die
Binnenschifffahrt – CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643) errich- letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten ge-
tet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch mäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer
gegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Schiff- Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888
fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten
Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Rechtszuges.
Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
des § 52 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-
Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die
ordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die
Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung
nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a,
erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 811a, 811b, 813b, 829, 850k, 851a und 851b kann das
769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen,
dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubi-
des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet gers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
wird.
(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter § 789
dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Einschreiten von Behörden
Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs-
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde
übereinkommens oder nach Artikel 11 des Straßburger
um ihr Einschreiten zu ersuchen.
Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in
der Binnenschifffahrt errichtet worden ist oder bei Gel-
tendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung § 790
errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung we- Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel
gen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vomhundert-
§ 787
satz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-
Zwangsvollstreckung bei Verordnung festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so
herrenlosem Grundstück oder Schiff ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an beziffern.
einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer (2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden
nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-
und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erwor- streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
ben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das
Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu be- (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Be-
stellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers zifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der
die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergeben- Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklau-
den Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstre- sel entsprechend anzuwenden.
ckungsverfahren obliegt.
§ 791
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen (weggefallen)
Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll,
das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Geset- § 792
zes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffs- Erteilung von Urkunden an Gläubiger
bauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499)
aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstre-
nicht erworben worden ist. ckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die
dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem
§ 788 Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die
Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit § 793
sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie
sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehen- Sofortige Beschwerde
den Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvoll- Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungs-
streckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,
der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als findet sofortige Beschwerde statt.
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 794 §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung er-
Weitere Vollstreckungstitel geht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläu-
biger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwi- (2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder
schen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder
in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor (3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein
einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs,
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder aner- betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu
kannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 (4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet
Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; die sofortige Beschwerde statt.
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfah- über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in
ren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürger-
Antrag zurückweisen; lichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung,
kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich
2b. (weggefallen) bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der
Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entschei- § 795
dungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung Anwendung der allgemeinen
mit § 620 Nr. 1, 3; Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähn-
620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1, ten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793
sowie Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a
der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh- bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die
nung und des Hausrats sind, soweit nach dem § 644; Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 er-
4. aus Vollstreckungsbescheiden; wähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwen-
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für voll- den, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur
streckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechts- gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
kräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
§ 795a
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
Zwangsvollstreckung
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder aus Kostenfestsetzungsbeschluss
von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen
seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestset-
aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen zungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist,
Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Re- erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des
gelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenser- Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den
klärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der
Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeich- § 796
nenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstre- Zwangsvollstreckung
ckung unterworfen hat. aus Vollstreckungsbescheiden
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des (1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstre-
§ 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines ckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für ei-
Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erfor- nen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläu-
derlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in biger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid
einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unter- (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen,
worfenen Gegenstände bewilligt. sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie
beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids
§ 794a entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
Zwangs- gemacht werden können.
vollstreckung aus Räumungsvergleich (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst
die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für
den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewil- die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist
ligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im
an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3319
§ 796a Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die
Voraussetzungen für die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die
den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Voll-
Vorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.
macht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlosse-
ner Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar (5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst
Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Par- bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für
teien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemei- die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist
nen Gerichtsstand hat. das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Ab-
zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage
gabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand
erhoben werden kann.
eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der
entsprechend anzuwenden.
Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen
die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
§ 797a
§ 796b Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Vollstreckbarerklärung (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794
durch das Prozessgericht Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die
Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Ge-
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 schäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen
ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden An-
spruchs zuständig wäre. (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll- Absatz 1 bezeichnete Gericht.
streckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entschei-
(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
dung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet
nicht statt. (4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gü-
testellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Ver-
§ 796c gleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen
sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle
Vollstreckbarerklärung des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über
durch einen Notar Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstre-
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 be-
ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk zeichnete Gericht.
eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in
Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer- § 798
den. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend. Wartefrist
(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf
dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1
mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794
nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangs-
werden. vollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindes-
tens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 798a
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Ur- Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln
kunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäfts- trotz weggefallener Minderjährigkeit
stelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt. Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkun- 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen
den wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt. den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794
Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behör- festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des
de, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertei- § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewen-
len. det werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die § 799
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie
die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreck- Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
baren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer
dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariel- Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grund-
len Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen stücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen Abschnitt 2
und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine voll-
streckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der Zwangsvollstreckung
die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder wegen Geldforderungen
öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn
der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch einge- Titel 1
tragen ist.
Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen
§ 800
Vollstreckbare Urkunde gegen Untertitel 1
den jeweiligen Grundstückseigentümer
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1
Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypo- § 803
thek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der so-
Pfändung
fortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen,
dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermö-
den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein gen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausge-
soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintra- dehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und
gung in das Grundbuch. zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erfor-
derlich ist.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren
Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nach- der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Über-
weisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Ur- schuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht
kunde. erwarten lässt.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den § 804
jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797
Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in Pfändungspfandrecht
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
§ 800a (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhält-
nis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch
Vollstreckbare Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und
Urkunde bei Schiffshypothek Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzver-
fahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für einge-
tragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere
Pfändung begründet wird.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 § 805
Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffs- Klage auf vorzugsweise Befriedigung
bauwerk geführt wird. (1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich
nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand-
§ 801 oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem
Landesrechtliche Vollstreckungstitel Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht
darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund (2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und,
anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuld- wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amts-
titel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und gerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in
insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
§ 802 anzusehen.
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände (4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend
ausschließliche. anzuwenden.
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§ 806 seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den
Keine Grund glaubhaft macht.
Gewährleistung bei Pfandveräußerung (2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch er-
sichtlich sein
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräu-
ßert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur
Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaum-
ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. ten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerun-
gen des Schuldners an eine nahestehende Person
§ 806a (§ 138 der Insolvenzordnung);
Mitteilungen und 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe
Befragung durch den Gerichtsvollzieher der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin
von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldfor-
derungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung
Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem
Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befrie- Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei
digung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der For- (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu
derungen und für diese bestehende Sicherheiten dem versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach
Gläubiger mit. bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483
Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt gelten entsprechend.
werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich
nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers füh- Untertitel 2
ren, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Zwangsvollstreckung
Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach in körperliche Sachen
dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu
einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvoll- § 808
zieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Pfändung beim Schuldner
Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläu-
biger mit. (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt,
§ 806b dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
Gütliche und zügige Erledigung (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wert-
papiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen,
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangs- sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers
vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des
Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung
nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder
Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger
hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der
innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein. erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
§ 807 § 809
Pfändung
Eidesstattliche Versicherung
beim Gläubiger oder bei Dritten
(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung
§ 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermö-
von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder
gens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund
eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entspre-
und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
chend anzuwenden.
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt hat, § 810
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfän- Pfändung ungetrennter Früchte
dung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen
(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt
könne,
sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Be-
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat schlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das
oder unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in sei- nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit
ner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal der Reife erfolgen.
die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher an- (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus
gekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe
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des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegen-
einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück stände einschließlich angemessener Kleidung;
vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in
den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein
§ 811
Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfe-
Unpfändbare Sachen nen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unter- zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
worfen: 9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Ge-
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt räte, Gefäße und Waren;
dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke,
10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und
Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der
seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer
Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und
sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen
seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen
Andacht bestimmt sind;
Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Garten-
häuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken die- 11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und
nende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trau-
das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der ringe, Orden und Ehrenzeichen;
Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unter-
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen
kunft bedarf;
körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, so-
2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Haus- weit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuld-
angehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier ners und seiner Familie bestimmt sind;
Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum 13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung
solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung bestimmten Gegenstände.
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Be- (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache
schaffung erforderliche Geldbetrag; kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung
oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Ei-
insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn gentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner
Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, § 811a
in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erfor-
derlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf Austauschpfändung
vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit sol- (1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6
che Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaf- unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der
fung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache
gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungs-
Geldbetrag; zweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen
4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist
Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht
dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit
Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner
des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitneh- der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus
mer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächs- dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austausch-
ten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erfor- pfändung).
derlich sind; (2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung ent-
4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben scheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläu-
die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit bigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austausch-
der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie pfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhält-
Unterhalt bedarf; nisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist,
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geisti- dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes
gen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert
ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Er- eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder
werbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest.
Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist
6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstre-
Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Er- ckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der
werbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stell- Zwangsvollstreckung.
vertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Er-
werbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; (3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist un-
pfändbar.
7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsge-
genstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners (4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1
bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst
Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
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§ 811b oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sach-
Vorläufige Austauschpfändung verständigen anordnen.
(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht
eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Er-
Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Ge- gebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt
richtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vorneh- werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elek-
men, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös tronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in
den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermer-
ken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll un-
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger trennbar zu verbinden.
nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benach-
richtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a (3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden
Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegen-
wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist. ständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art bei
Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirt-
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter schaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern
Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäu- anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegen-
mung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfän- stände den Betrag von 500 Euro übersteigt.
dung erfolgt ist.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass
(4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen
Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuld- werden soll.
ner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfol-
gen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a § 813a
Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt
entsprechend. Aufschub der Verwertung
(1) Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht
§ 811c ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwer-
Unpfändbarkeit von Haustieren tung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der
Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Er- des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangs-
werbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht vollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu
unterworfen. zahlen; hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungs- Höhe und Zeitpunkt festsetzen. Einen Termin zur Verwer-
gericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres tung kann der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt be-
zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte stimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt;
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange einen bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeit-
des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des punkt verlegen.
Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. (2) Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen
nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zu-
§ 811d gestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über
Vorwegpfändung den Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten
(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfänd- Raten zu unterrichten. In diesem Fall kann der Gläubiger
bar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Ge- dem Verwertungsaufschub widersprechen. Der Gerichts-
wahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung vollzieher unterrichtet den Schuldner über den Wider-
darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar spruch; mit der Unterrichtung endet der Aufschub. Die-
geworden ist. selbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer
Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht
binnen eines Jahres pfändbar geworden ist. § 813b
§ 812 Aussetzung der Verwertung
Pfändung von Hausrat (1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des
Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen,
und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftli-
nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich chen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der
ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende
würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. Belange des Gläubigers entgegenstehen. Es ist befugt,
die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlas-
§ 813 sen.
Schätzung (2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei
(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurück-
auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. zuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeu-
Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem gung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der
Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht frü-
kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers her gestellt hat. Die Frist beginnt im Falle eines Verwer-
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tungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im Übrigen biger und der Schuldner über einen dritten Ort sich eini-
mit der Pfändung. gen.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals er- (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemei-
gehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbe- ner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
sondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zah- bekannt zu machen.
lungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder (4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des
abgeändert werden. § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach buchs entsprechend.
Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr
nach der Pfändung hinausgeschoben werden. § 817
(5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Zuschlag und Ablieferung
Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzö- (1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein drei-
gerung möglich ist, der Gegner zu hören. Die für die Ent- maliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156
scheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
glaubhaft zu machen. Das Gericht soll in geeigneten Fällen
auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwir- (2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
ken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anord- nur gegen bare Zahlung geschehen.
nen. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 (3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Verstei-
sind unanfechtbar. gerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermange-
lung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Ver-
Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des
wertung gepfändeter Sachen nicht statt.
Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit verstei-
gert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot
§ 814
nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehr-
Öffentliche Versteigerung erlös hat er keinen Anspruch.
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvoll- (4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist
zieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit
Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschät- befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangs-
zen.*) vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist,
sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Si-
§ 815 cherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstre-
Gepfändetes Geld ckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Ver-
pflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht,
dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hindern- § 817a
des Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hin- Mindestgebot
terlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn
nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden,
Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zu- das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufs-
ständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvoll- wertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhn-
streckung beigebracht wird. liche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem
Ausbieten bekannt gegeben werden.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvoll-
zieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindest-
nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu gebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt
erfolgen hat. das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Er kann jeder-
zeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins
oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfän-
§ 816
deten Sache nach § 825 beantragen. Wird die anderwei-
Zeit und Ort der Versteigerung tige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entspre-
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf chend.
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter
geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird
über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wert- so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand
verringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert
oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Auf- erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen
bewahrung zu vermeiden. Verkaufswertes.
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die
Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im § 818
Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläu- Einstellung der Versteigerung
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur
*) § 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August
1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwal- Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
tungszwangsverfahren bezieht. der Zwangsvollstreckung hinreicht.
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§ 819 § 826
Wirkung des Erlösempfanges Anschlusspfändung
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichts- (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
vollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Ge-
sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Si- richtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftrag-
cherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstre- geber pfände.
ckung abzuwenden. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Ge-
richtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
§ 820 Protokolls zuzustellen.
(weggefallen) (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in
Kenntnis zu setzen.
§ 821
§ 827
Verwertung von Wertpapieren
Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen-
(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfän-
oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus
dung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers
freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie
kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsge-
einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen
richt auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des
Bestimmungen zu versteigern.
Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Ge-
richtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen sei-
§ 822 en. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
Umschreibung von Namenspapieren (2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichts- ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite
vollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung
zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der
Stelle des Schuldners abzugeben. Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des
Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser
§ 823 Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden
Dokumente beizufügen.
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfän-
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Na- dung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
men oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht er- Untertitel 3
mächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken
Zwangsvollstreckung in Forderungen
und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des
u n d a n d e r e Ve r m ö g e n s r e c h t e
Schuldners abzugeben.
§ 828
§ 824
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Verwertung ungetrennter Früchte
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangs-
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch vollstreckung in Forderungen und andere Vermögens-
nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. rechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Voll-
Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; streckungsgericht.
im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei
bewirken zu lassen.
dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem
§ 825 nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
Andere Verwertungsart kann.
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt
kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige
anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die
beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den § 829
Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Pfändung einer Geldforderung
Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat
zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwer-
das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den
ten.
Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung
eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen ge-
Schuldners anordnen. gen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläu-
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
bigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen wer- Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I
den, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche
erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus
schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegen- einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem
stehen. Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuld- übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
ner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den
Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde § 831
dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öf- Pfändung indossabler Papiere
fentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an
den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und an-
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. deren Papieren, die durch Indossament übertragen wer-
den können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvoll-
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Dritt-
zieher diese Papiere in Besitz nimmt.
schuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
§ 832
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfän- Pfändungs-
dungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. So- umfang bei fortlaufenden Bezügen
weit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehalts-
Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten,
forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfah-
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich
ren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch
auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
bearbeiten, können unterschiedliche Formulare einge-
führt werden.
§ 833
§ 830 Pfändungsumfang
Pfändung einer Hypothekenforderung bei Arbeits- und Diensteinkommen
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypo- (1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
thek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge
Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erfor- der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines
derlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstre- neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen
ckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichts- hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des
vollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Dienstherrn nicht anzuwenden.
Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypotheken-
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und be-
briefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfän-
gründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun
dung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt
Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung
auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienst-
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe verhältnis.
des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung
dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem § 834
gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Keine Anhörung des Schuldners
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit
es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfän-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen dungsgesuch nicht zu hören.
handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im
Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der § 835
Pfändung der Hauptforderung.
Überweisung einer Geldforderung
§ 830a (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
Pfändung nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt
einer Schiffshypothekenforderung zum Nennwert zu überweisen.
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffs- (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläu-
hypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das biger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung
Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als
die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlus- befriedigt anzusehen ist.
ses.
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei
der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuld-
Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als be- ners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger über-
wirkt. wiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus
es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und hinterlegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3327
§ 836 übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen
Wirkung der Überweisung wird.
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärun- (3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag
gen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837
bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Abs. 3 entsprechend.
Forderung abhängig ist.
§ 838
(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit
Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen
aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der
Drittschuldners gelangt. Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet
Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu ertei- wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger
len und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkun- dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen
den herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft entstehen kann.
nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie
zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu § 839
versichern. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt wer-
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1
den.
Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung ge-
§ 837 pfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit
Überweisung einer Hypothekenforderung der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuld-
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für betrag zu hinterlegen hat.
die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Ertei- § 840
lung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Erklärungspflicht des Drittschuldners
Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Über-
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner
weisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung
binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungs-
erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
beschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet an-
es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im
erkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
§ 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leis-
tungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungs- 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
hypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetz- Forderung machen;
buchs von der Überweisung der Hauptforderung. 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung be-
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des reits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften ge- muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.
pfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der
Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zah- Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Scha-
lungs statt beantragt. den.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
§ 837a
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb
Überweisung der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichts-
einer Schiffshypothekenforderung vollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustel-
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für lungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner
die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die For- zu unterschreiben.
derung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändi-
gung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. § 841
Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Pflicht zur Streitverkündung
Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffs-
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflich-
bauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund
tet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
des Überweisungsbeschlusses.
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffent-
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit liche Zustellung erforderlich wird.
es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und § 842
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I
S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Ein-
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem ziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem
Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 843 § 847a
Verzicht des Pfandgläubigers Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Über- (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein einge-
weisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet tragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an
seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treu-
durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die händer herauszugeben ist.
Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen. (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums
gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der
§ 844 Übertragung des Eigentums. Mit dem Übergang des Ei-
gentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine
Andere Verwertungsart
Schiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat
(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister
oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer zu bewilligen.
Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierig- (3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach
keiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen
der Überweisung eine andere Art der Verwertung anord- geltenden Vorschriften bewirkt.
nen.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-
(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag chend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft,
stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses
eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustel- Register eingetragen werden kann.
lung erforderlich wird.
§ 848
§ 845
Herausgabeanspruch
Vorpfändung auf eine unbewegliche Sache
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf (1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbeweg-
Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Ge- liche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an
richtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der
die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszuge-
zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuld- ben sei.
ner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Auf- (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums
forderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als
Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang
Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger
Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Se-
Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der quester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu
vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bewilligen.
und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbe-
Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der wegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zuge- § 849
stellt ist.
Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 846 Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprü-
che an Zahlungs statt ist unzulässig.
Zwangsvollstreckung
in Herausgabeansprüche
§ 850
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Ge-
genstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur
Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind
§ 847 die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ar-
Herausgabeanspruch beits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach
auf eine bewegliche Sache dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Ein-
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine beweg- künfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Ver-
liche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die gütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbs-
Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Ge- tätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem we-
richtsvollzieher herauszugeben sei. sentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften (3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezü-
über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden. ge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3329
a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wett- (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkom-
bewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung men geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die
seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläu-
gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung bigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen
des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsbe- wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbe-
rechtigten Angehörigen eingegangen sind. sondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und
der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit ent-
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkom- spricht.
mens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der
Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entschei-
ihre Benennung oder Berechnungsart. dung die Beteiligten hören.
§ 850a § 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Unpfändbare Bezüge
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach
Unpfändbar sind
dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden
gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; 930 Euro1) monatlich,
217,50 Euro2) wöchentlich oder
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitsein-
kommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus 43,50 Euro3) täglich,
Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und
Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzli-
übersteigen; chen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren
Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Le-
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und benspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l,
sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigun- 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil
gen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe
Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszu- Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
lagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen; 2 060 Euro4) monatlich,
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des 478,50 Euro5) wöchentlich oder
monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 96,50 Euro6) täglich,
zum Betrag von 500 Euro;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung und zwar um
wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der 350 Euro7) monatlich,
Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
81 Euro8) wöchentlich oder
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Be-
17 Euro9) täglich,
züge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienst- für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
verhältnissen;
195 Euro10) monatlich,
8. Blindenzulagen. 45 Euro11) wöchentlich oder
§ 850b 9 Euro12) täglich
Bedingt pfändbare Bezüge für die zweite bis fünfte Person.
(1) Unpfändbar sind ferner (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis
1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen
der Gesundheit zu entrichten sind; der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfänd-
bar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betra-
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beru- ges zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei
hen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forde- Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 ge-
rung zu entrichtenden Renten; nannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehn-
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftun- teln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je
gen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebig- einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person.
keit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13)
Auszugsvertrags bezieht; monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täg-
4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkas- Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch
sen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigren-
zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner zenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geän-
Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf dert worden:
1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2 182,15 Euro; 5) 502,20 Euro;
den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlos- 6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro;
sen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro 11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3 020,06 Euro; 14) 695,03 Euro;
nicht übersteigt. 15) 139,01 Euro.
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
lich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfänd- a) die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegat-
baren Betrages unberücksichtigt. te, ein früherer Ehegatte und ein Elternteil mit seinem
Anspruch nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Ge-
(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und
setzbuchs; für das Rangverhältnis des Ehegatten zu
Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden
einem früheren Ehegatten gilt jedoch § 1582 des Bür-
zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend; das Vollstre-
der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich
ckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtig-
ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibe-
ten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines
trages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-
Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise
setzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen
festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner
Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des
Entscheidung die Beteiligten zu hören;
Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bun-
desministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner,
rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt. c) die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den ande-
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren ren vorgehen;
Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, d) die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren
gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 Grade den entfernteren vorgehen.
pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 be-
diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten ab- zeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer
zurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden
durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger
2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkom-
50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt men wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche
die Bezugnahme auf die Tabelle. gepfändet und überwiesen werden.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Ein- § 850e
künfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass
diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkom-
des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberück- mens gilt Folgendes:
sichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfän-
werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. dung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmit-
telbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrecht-
§ 850d licher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Ver-
pflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeit-
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes raum entfallenden Beträge, die der Schuldner
einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehe- a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsge-
gatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspart- setze zur Weiterversicherung entrichtet oder
ner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetz-
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der
buchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkom-
privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie
men und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge
den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfänd-
bar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für 2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Voll-
seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner streckungsgericht bei der Pfändung zusammenzu-
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster
den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die
gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichste- wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des
henden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 Schuldners bildet.
und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte 2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprü-
des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. che auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialge-
Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines setzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der
Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grund-
der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht betrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetz-
bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die licher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den
Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetz-
vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses buch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen
fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Ab- für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusam-
satzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht mengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Ein-
anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zah- kommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des
lungspflicht absichtlich entzogen hat. Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren können.
Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, 3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren
wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld-
gleichen Rang haben: und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3331
sem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit kommen von monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich
pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) aus § 850c ergeben
Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuld- würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden
ner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung
4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sons- jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig
tige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichne- zum 1. Juli 2003, geändert.
ten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sons-
tigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unter- § 850g
haltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfän- Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
dung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung
Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat
nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstre- das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder
ckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend
ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der
nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekann- Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der
ten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonsti- Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfän-
gen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten. dungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis
ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages § 850h
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Verschleiertes Arbeitseinkommen
Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, (1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleis-
850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens teten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an
einen Teil belassen, wenn einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des
Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Dritt-
diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebens- berechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen
unterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungs-
Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialge- anspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den
setzbuch für sich und für die Personen, denen er Un- Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss
terhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zu-
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönli- zustellen.
chen oder beruflichen Gründen oder (2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem stän-
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhalts- digen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und
pflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich
Unterhaltsberechtigten, dies erfordern oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung,
so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entge- der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Ver-
genstehen. gütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraus-
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forde- setzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Ver-
rung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand- gütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbeson-
lung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf dere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandt-
Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeits- schaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem
einkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgese- Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die
henen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten
jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Rücksicht zu nehmen.
Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten bedarf. § 850i
(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für
betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fäl-
persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so
len, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners
hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu
auf mehr als monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich
belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums
641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) beläuft, über die Beträge
für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegat-
hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des
ten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners,
Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der
eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberech-
Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem
tigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l,
Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindes-
1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der
tens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitsein-
Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmög-
Die Beträge sind durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozess-
ordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar lichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr
2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden: zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts
1) 2 981,92 Euro; 2) 679,01 Euro; 3) 130,82 Euro. verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus lau-
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
fendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzu-
des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwie- heben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners,
gende Belange des Gläubigers entgegenstehen. seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrecht-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- erhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unent-
chend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohn- behrlich sind.
gelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschul- (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig
det werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwe- ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der
sentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes § 851b
vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt. Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versor- (1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag
gungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit auf-
Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unbe- zuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur lau-
rührt. fenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme
notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedi-
§ 850k gung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer
Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch
Pfändungsschutz
des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangs-
für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
versteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen wür-
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 den. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und
bis 850b bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren
bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich
des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstre- sind.
ckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben (2) Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5
dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll
für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zah- unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Vorausset-
lungstermin entspricht. zungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Absatz 1 vorliegen.
Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner
bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um § 852
seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine Beschränkt pfändbare Forderungen
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unter-
oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsbe- worfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshän-
rechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freige- gig geworden ist.
gebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht über- (2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen
steigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf
zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch
dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind
und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die § 853
Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten
ist. Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfän-
det, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde,
in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aus-
händigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amts-
§ 851 gericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den
Nicht übertragbare Forderungen Schuldbetrag zu hinterlegen.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vor-
§ 854
schriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie
übertragbar ist. Mehrfache Pfändung
eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet (1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche
und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschul- Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der
dete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubi-
gers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet,
§ 851a die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushän-
digung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichts-
Pfändungsschutz für Landwirte vollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zu-
(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die gestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache er-
Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf mächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichts-
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf vollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3333
Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, § 857
wo die Sache herauszugeben ist.
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite (1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögens-
oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung rechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehen-
als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der den Vorschriften entsprechend.
Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die
Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in
dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung
sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
beziehen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfän- (3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung be-
dung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. sonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen,
als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
§ 855 (4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
Mehrfache Pfändung unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen
eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlas-
sen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist
in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzen-
Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, ver-
den Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch
pflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter
Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den
von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten (5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so
oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester heraus- kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeord-
zugeben. net werden.
§ 855a (6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften
Mehrfache Pfändung über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die
eines Anspruchs auf ein Schiff eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines (7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, ver- anzuwenden.
pflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter
Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder heraus- § 858
zugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss
Zwangsvollstreckung in Schiffspart
bestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein (1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart
Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister einge- (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgen-
tragen ist oder in dieses Register eingetragen werden den Abweichungen.
kann. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zu-
ständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
§ 856
(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffs-
Klage bei mehrfacher Pfändung
register; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungs-
(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen beschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korres-
wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage pondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss die-
auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 sem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm
bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet (4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege
ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräu-
als Streitgenosse anschließen. ßerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen,
(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Ein-
beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht tragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine
erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, Woche sein.
zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die
(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem
in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist
gegen sämtliche Gläubiger wirksam. die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882
Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht beru- verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffs-
fen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Ver- part eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffs-
handlung nicht geladen worden ist. registers in den Teilungsplan aufzunehmen.
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§ 859 tigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehen-
Pfändung von Gesamthandanteilen den Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetrage-
nen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbau-
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesell- register eingetragen sind oder in dieses Register einge-
schaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Ge- tragen werden können.
setzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung
unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den ein- (2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines
zelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Ge- Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeich-
genständen ist der Pfändung nicht unterworfen. neten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigen-
Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nach- tümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubi-
lassgegenständen. gers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als
solcher belastet ist.
§ 860
§ 865
Pfändung von Gesamtgutanteilen
(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den (1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung mögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei
nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei
Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek er-
Ehegatten und der Abkömmlinge. streckt.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der
Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des (2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör
Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen. sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
§§ 861 und 862 solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
(weggefallen)
§ 863 § 866
Pfändungsbeschränkungen Arten der Vollstreckung
bei Erbschaftsnutzungen
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt
(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürger- durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die For-
lichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacher- derung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangs-
ben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der verwaltung.
Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der
dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehe- (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser
gatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebens- Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt wer-
partner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich de.
obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines (3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für
standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden;
gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Ne-
Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvoll- benforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer
streckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine
jährlichen Reinertrag. einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der
Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem § 867
Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber
wirksames Recht geltend gemacht wird. Zwangshypothek
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der (1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläu-
Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortge- bigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist
setzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bür- auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Ein-
gerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im tragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet
Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt. auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der
Eintragung.
Titel 2
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit
Zwangsvollstreckung der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der For-
in das unbewegliche Vermögen derung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die
Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt
§ 864 § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung (3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel,
mögen unterliegen außer den Grundstücken die Berech- auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3335
§ 868 Titel 3
Erwerb der Verteilungsverfahren
Zwangshypothek durch den Eigentümer
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu § 872
vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Voll- Voraussetzungen
streckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein
Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der betei-
(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Ent- ligten Gläubiger nicht hinreicht.
scheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung
und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungs- § 873
maßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung
der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung Aufforderung des Verteilungsgerichts
oder Hinterlegung erfolgt. Das zuständige Amtsgericht (§§ 853, 854) hat nach
Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der
§ 869 beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen
zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzu-
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung reichen.
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§ 874
§ 870
Teilungsplan
Grundstücksgleiche Rechte
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschrif- (2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem
ten gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstre- Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
ckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfer-
§ 870a tigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Auffor-
derung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige
Zwangsvollstreckung und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Er-
in ein Schiff oder Schiffsbauwerk gänzung der Forderung findet nicht statt.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes
Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregis- § 875
ter eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen Terminsbestimmung
werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypo-
thek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. (1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan
sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu be-
(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend. stimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor
(3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betei-
vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Voll- ligten niedergelegt werden.
streckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung (2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder
so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau-
werken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist § 876
anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gericht-
liche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Termin zur Erklärung und Ausführung
Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen.
wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelas- Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte
sene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von
den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt an-
§ 871 derweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt,
so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, Widerspruch nicht betroffen wird.
nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer
Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahnkraft ei- § 877
genen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und
gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Anse- Säumnisfolgen
hung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Ver- (1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder
mögen gehören und die Zwangsvollstreckung abwei- erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht
chend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er
ist. mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger Titel 4
bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger
Zwangsvollstreckung gegen
erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Wider-
spruch nicht als begründet anerkenne. juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 882a
§ 878
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Widerspruchsklage (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein
Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht ding-
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorhe-
liche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem
rige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die
Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht,
mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen,
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung
dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben
des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die
habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Aus-
Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde
führung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch
verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständi-
angeordnet.
gen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan wider- ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheini-
sprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, gen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung
der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Ge-
der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung richtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstre-
der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht aus- ckungsgericht zu bestimmen.
geschlossen. (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen,
die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners
§ 879 unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentli-
ches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Vorausset-
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage zungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766
zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn Minister zu hören.
der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die
Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat. Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des
wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffent-
und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Wider- lich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Be-
sprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern schränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, (4) (weggefallen)
dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche ent-
scheiden solle. (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der
Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1
und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer
§ 880 einstweiligen Verfügung handelt.
Inhalt des Urteils
Abschnitt 3
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Wider-
Zwangsvollstreckung
spruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an
welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige zur Erwirkung der Herausgabe
Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für ange- von Sachen und zur Erwirkung von
messen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Pla- Handlungen oder Unterlassungen
nes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Ur-
teil anzuordnen. § 883
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
§ 881 (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine
Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben,
Versäumnisurteil
so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden und dem Gläubiger zu übergeben.
Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefun-
zurückgenommen anzusehen sei. den, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass
§ 882 er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache
sich befinde.
Verfahren nach dem Urteil (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Ver- (4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten
teilungsgericht angeordnet. entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3337
§ 884 die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden,
Leistung einer bestimmten unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn
Menge vertretbarer Sachen die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenauf-
wand verursacht.
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer
Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der He-
des § 883 Abs. 1 entsprechend. rausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehen-
den Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 885
§ 888
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Nicht vertretbare Handlungen
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszu- (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vor-
geben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichts- genommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von
vollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem
den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichts- Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen,
vollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch
zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbe- Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrie-
vollmächtigten zu benennen. Bei einer einstweiligen An- ben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangs-
ordnung nach dem § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, haft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den
soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die
Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts
des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während über die Haft entsprechend.
der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
den Schuldner bedarf es nicht. (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurtei-
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der lung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur
Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvoll- Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Ver-
zieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn die- urteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstver-
ser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuld- trag nicht zur Anwendung.
ners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser
Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder § 888a
zur Verfügung gestellt. Keine Handlungsvollstreckung
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten bei Entschädigungspflicht
Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung
schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Un- auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlos-
pfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein sen.
Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen
des Schuldners ohne weiteres herauszugeben. § 889
(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von Eidesstattliche Versicherung
zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab, nach bürgerlichem Recht
ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher
die Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt (1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des
unberührt. Sachen, die nicht verwertet werden können, bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen
sollen vernichtet werden. Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem
Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in des-
§ 886 sen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat,
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahr- dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechts-
sam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag zuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478
der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache bis 480, 483 gelten entsprechend.
nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfän- (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der
dung und Überweisung einer Geldforderung betreffen. eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht
oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Ver-
§ 887 sicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach
Vertretbare Handlungen § 888.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine
Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen § 890
Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Pro- Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
zessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu er- (1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider,
mächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vor- eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
nehmen zu lassen. Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwider-
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den handlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozess-
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, gericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden (2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der
kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.
sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld
darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft ins- § 895
gesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Willenserklärung zwecks
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Andro- Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
hung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuld-
aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von ner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund
dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsre-
wird. gister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als
zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zu- bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt,
widerhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung
Zeit verurteilt werden. aufgehoben wird.
§ 891 § 896
Verfahren; Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entschei- des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches
dungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der
ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im
gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend. § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser
Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
§ 892
§ 897
Widerstand des Schuldners
Übereignung;
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
Verschaffung von Grundpfandrechten
einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887,
890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung (1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums
des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen
nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt,
verfahren hat. wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der
Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
§ 892a (2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung
Unmittelbarer Zwang einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur
in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung,
Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die
Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Renten-
Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, schuldbriefs.
eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur
Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung
§ 898
einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher
hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890 Gutgläubiger Erwerb
und 891 bleiben daneben anwendbar. Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 voll-
zieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu-
§ 893 gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberech-
Klage auf Leistung des Interesses tigten herleiten, anzuwenden.
(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das
Abschnitt 4
Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des
Interesses zu verlangen. Eidesstattliche
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Ve r s i c h e r u n g u n d H a f t
Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des
ersten Rechtszuges geltend zu machen. § 899
Zuständigkeit
§ 894 (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvoll-
(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung zieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen
Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf-
von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese enthaltsort hat.
Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 (2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt
eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Ur- es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige
teils erteilt ist. Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3339
§ 900 § 902
Verfahren zur Abnahme Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten
der eidesstattlichen Versicherung (1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubi- zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des
gers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eides- Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung
stattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher hat für die abzunehmen. Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzuge-
Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen. Er ben. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen,
hat ihm die Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleich-
Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an wohl ohne Verzug abgenommen werden kann.
den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläu- (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
biger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläu-
Abs. 2 mitzuteilen. biger hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Ver- (3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht
sicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht
wenn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 vorliegen. Der bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen
Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Ab- Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis
nahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichts- zu diesem Termin aussetzen. § 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt
vollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der entsprechend.
eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht
vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen § 903
hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners Wiederholte eidesstattliche Versicherung
und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1
entsprechend. Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in
§ 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forde- Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der
rung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeich-
tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin nis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abwei- ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versiche-
chend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist rung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn
an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbe- glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Ver-
träge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. mögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes
Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in
Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei
Monaten vertagen. § 904
(4) Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung Unzulässigkeit der Haft
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Die Haft ist unstatthaft:
Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der 1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht oder einer zweiten Kammer während der Tagung, so-
kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fern nicht die Versammlung die Vollstreckung geneh-
vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein migt;
früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, wenn 2. (weggefallen)
nach Vertagung nach Absatz 3 der Widerspruch auf Tat-
3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle
sachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf
übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen,
Vertagung bereits eingetreten waren, oder wenn der
wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht
Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt,
in einem Hafen liegt.
die den Anspruch selbst betreffen.
(5) Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenom- § 905
mene eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem Haftunterbrechung
Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger
eine Abschrift zuzuleiten. Die Haft wird unterbrochen:
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
§ 901 oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung,
wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
Erlass eines Haftbefehls
2. (weggefallen).
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht § 906
erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwin- Haftaufschub
gung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die
des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Haft nicht vollstreckt werden.
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
§§ 907 und 908 dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen auf-
(weggefallen) zunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach
§ 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungs-
§ 909 vollstreckungsbehörde abgegeben haben. Die Vollstre-
ckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken,
Verhaftung wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten der
(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.
Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei
der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. (2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Ge-
richtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben
(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft,
hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts einge-
wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen
tragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen
wurde, drei Jahre vergangen sind.
Bezirk seinen Wohnsitz hatte.
§ 910 (3) Personenbezogene Informationen aus dem Schuld-
Anzeige vor der Verhaftung nerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstre-
ckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen
zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfül-
oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist
len, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentli-
der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvoll-
chen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nach-
zieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfol-
teile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass
gen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche
Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-
Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist
men, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten er-
verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen
forderlich ist. Die Informationen dürfen nur für den Zweck
zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis
verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
zu setzen.
Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung
hinzuweisen.
§ 911
Erneuerung der Haft nach Entlassung
§ 915a
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag
des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag Löschung
desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht
statt. (1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach
Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht,
§ 912 in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die
Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstre-
(weggefallen) ckung beendet worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist
die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes
§ 913 zu löschen.
Haftdauer
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vor-
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über-
zeitig gelöscht, wenn
steigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuld-
ner von Amts wegen aus der Haft entlassen. 1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den
Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstatt-
§ 914 lichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen wor-
Wiederholte Verhaftung den ist oder
(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der 2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstre-
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 die- ckungsgericht bekannt geworden ist.
ses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung eine
Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf
Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe § 915b
einer solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft
Auskunft; Löschungsfiktion
nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf
dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte
Schuldner aufgelöst ist. Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der wenn dargelegt wird, dass die Auskunft für einen der in
Beendigung der Haft drei Jahre verstrichen sind. § 915 Abs. 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine
Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in
§ 915 Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.
Schuldnerverzeichnis (2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen
(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendi-
Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die gung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre
eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben ha- verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als ge-
ben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. In löscht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3341
§ 915c § 915f
Ausschluss der Beschwerde Überlassung von Listen; Datenschutz
Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschun- (1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den
gen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Be-
statt. zug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten
die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.
§ 915d (2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur je-
Erteilung von Abdrucken mandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder
Vertrags wahrzunehmen haben.
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maß-
gabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden (3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie
Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer durch neue ersetzt werden.
nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in (4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.
einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der
Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungs- § 915g
regeln.
Löschung in
(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. (1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine
(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbei-
die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dür- tung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über
fen nicht mehr erteilt werden. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt
§ 915a Abs. 1 entsprechend.
§ 915e (2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die
Empfänger von Abdrucken; Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unter-
Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz richten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von
Listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf Grund der Ab-
(1) Abdrucke erhalten
drucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Ein-
a) Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften tragungen unverzüglich zu löschen.
des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines
Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind § 915h
(Kammern),
Verordnungsermächtigungen
b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
zentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerver-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
zeichnisse verwenden, oder
rates
c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Ein-
1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerverzeich-
zelauskünfte, insbesondere aus einem Verzeichnis
nisses, über den Bezug von Abdrucken nach den
nach Buchstabe b, oder durch den Bezug von Listen
§§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren sowie
(§ 915f) nicht hinreichend Rechnung getragen werden
den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu erlassen,
kann.
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung auto-
(2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den matisierter Abrufverfahren nach § 915e Abs. 2 Satz 4,
Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.
insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwe-
Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte ertei- cke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,
len, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ge-
hört. § 915d gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch 3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus
im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwen-
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti- dung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und
gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen we- den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom
gen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen,
den Schutz vor unbefugter Verwendung und die recht-
(3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusam- zeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen,
menfassen oder hiermit Dritte beauftragen. Sie haben
diese bei der Durchführung des Auftrages zu beaufsichti- 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungs-
gen. pflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung die
Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das ein-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b zelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro
und c gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 des Bundes- nicht übersteigen.
datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Auf-
sichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung dieser (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
und auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden 1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzel-
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vorschrift über nen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein
den Datenschutz verletzt ist. Entsprechendes gilt für zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehre-
nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 1 genannten rer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird
Stellen Auskünfte erhalten haben. und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen ha- § 921
ben; Entscheidung über das Arrestgesuch
2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufver- Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der
fahren eingeführt werden, soweit dies unter Berück- Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest an-
sichtigung der schutzwürdigen Belange des betroffe- ordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nach-
nen Schuldners und der beteiligten Stellen angemes- teile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des
sen ist; die Rechtsverordnung hat Maßnahmen zur Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,
Datenschutzkontrolle und Datensicherung vorzuse- selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft
hen. gemacht sind.
Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die Landes-
justizverwaltungen zu übertragen. § 922
Arresturteil und Arrestbeschluss
Abschnitt 5 (1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle
A r re s t u n d e i n s t w e i l i g e Ve r f ü g u n g einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andern-
falls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der
§ 916 Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im
Ausland geltend gemacht werden soll.
Arrestanspruch
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstre- wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu
ckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen lassen.
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zu-
statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
rückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für er-
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch forderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt
ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der § 923
entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen
Abwendungsbefugnis
gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen,
§ 917 durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes
gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhe-
Arrestgrund bei dinglichem Arrest bung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen
ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des § 924
Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Widerspruch
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, (1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest ange-
wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und ordnet wird, findet Widerspruch statt.
die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch
die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des
§ 918 Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur
Arrestgrund bei persönlichem Arrest mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Wider-
er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung spruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung
in das Vermögen des Schuldners zu sichern. des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich
oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
§ 919 (3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Voll-
ziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann
Arrestgericht
aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in § 925
ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich Entscheidung nach Widerspruch
befindet.
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Recht-
§ 920 mäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise
Arrestgesuch
bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestäti-
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs gung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheits-
unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes leistung abhängig machen.
sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu § 926
machen. Anordnung der Klageerhebung
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Pro- (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Ar-
tokoll erklärt werden. restgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3343
zuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, § 931
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben Vollziehung in
habe. eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes
auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil
Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den
auszusprechen.
Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit
folgenden Abweichungen bewirkt.
§ 927
(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem
Aufhebung wegen veränderter Umstände gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann we- gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten
gen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledi- dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.
gung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur
(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom
Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das
werden.
Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintra-
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; gung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfand-
sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet rechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu
hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung
Gericht der Hauptsache. des Arrestes unstatthaft wird.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der
§ 928 Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung
Vollziehung des Arrestes und Verwahrung zu nehmen.
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften (5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsver-
über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwen- steigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet,
den, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abwei- so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme
chende Vorschriften enthalten. des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im
Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist
§ 929 dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist (6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubi-
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel gers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister einge-
nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in tragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder
anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner Schiffsbauwerk haftet. Im Übrigen gelten der § 867
erfolgen soll. Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit
nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft,
wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder § 932
der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein
Monat verstrichen ist. Arresthypothek
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrest- (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder
befehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung
nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach
vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag
zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berech-
§ 930 tigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder
Vollziehung in im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungs-
bewegliches Vermögen und Forderungen hypothek nicht zu.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Ver-
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3
mögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt
Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung
und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimm- (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im
ten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrest-
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. befehls.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren
§ 933
auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden
hinterlegt. Vollziehung des persönlichen Arrestes
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anord- Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes
nen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vor-
der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausge- schriften der §§ 901, 904 bis 913 und, wenn sie durch
setzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismä- sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt,
ßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen
hinterlegt werde. Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 § 940
festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
Einstweilige Verfügung
zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
§ 934
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein
(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbe- streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Rege-
trag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem lung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen
Vollstreckungsgericht aufgehoben. zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhin-
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des derung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere nötig erscheint.
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch
der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht § 940a
vorschießt.
Räumung von Wohnraum
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entschei-
dungen ergehen durch Beschluss. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige
Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei
(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest auf- einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet
gehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. werden.
§ 935
§ 941
Einstweilige
Verfügung bezüglich Streitgegenstand Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitge- Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintra-
genstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch gung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Ver- Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt,
wirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesent- das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Ein-
lich erschwert werden könnte. tragung zu ersuchen.
§ 936 § 942
Anwendung der Arrestvorschriften Zuständigkeit des
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das Amtsgerichts der belegenen Sache
weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anord- (1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in des-
nung von Arresten und über das Arrestverfahren entspre- sen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einst-
chend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Para- weilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist,
graphen abweichende Vorschriften enthalten. innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen
Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen
§ 937 Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen
Zuständiges Gericht ist.
(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das (2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine
Gericht der Hauptsache zuständig. Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffs-
dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver- bauregisters eingetragen werden soll, kann von dem
fügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das
ergehen. Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der
Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbau-
§ 938 werks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich
erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im
Inhalt der einstweiligen Verfügung Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsge-
(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, wel- richt in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im
che Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforder- Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Geg-
lich sind. ners zu erfolgen.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Se- (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amts-
questration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine gericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.
Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Ver-
äußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grund- (4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entschei-
stücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffs- dungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.
bauwerks untersagt wird.
§ 943
§ 939 Gericht der Hauptsache
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung (1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschrif-
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung ten dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechts-
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung zuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz
gestattet werden. anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3345
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu richt für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen
treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.
die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist. (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 949
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erle- Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat
digung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, an- es keinen Einfluss, wenn das anzuheftende Schriftstück
statt des Gerichts entscheiden. von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn
im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschrie-
§ 945 benen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
Schadensersatzpflicht
§ 950
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfer- Aufgebotsfrist
tigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die
§ 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen
Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin
dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anord-
Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch nung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindes-
entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung tens sechs Wochen liegen.
abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwir-
ken. § 951
Anmeldung nach Aufgebotstermin
Buch 9
Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebots-
Aufgebotsverfahren termins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt,
ist als rechtzeitig anzusehen.
§ 946
Statthaftigkeit; Zuständigkeit § 952
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur An- Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags
meldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der (1) Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung auf
Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Antrag zu erlassen.
Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein
bestimmten Fällen statt.
Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Ge- schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Geschäftsstelle
setz bestimmte Gericht zuständig. erklärt worden ist.
(3) Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung,
§ 947
insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Be-
Antrag; Inhalt des Aufgebots hauptung des Antragstellers an Eides statt angeordnet
(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der werden.
Geschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann (4) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf
ohne mündliche Verhandlung ergehen. Erlass des Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Aus-
Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere schlussurteil beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde
aufzunehmen: statt.
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
§ 953
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätes- Wirkung einer Anmeldung
tens im Aufgebotstermin anzumelden;
Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antrag-
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, steller zur Begründung des Antrags behauptete Recht
wenn die Anmeldung unterbleibt; bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen
Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen
§ 948 oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht
Öffentliche Bekanntmachung vorzubehalten.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots § 954
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch
einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzei- Fehlender Antrag
ger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin
abweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass
die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Ge- des Ausschlussurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen §§ 960 bis 976
einer vom Tag des Aufgebotstermins laufenden Frist von
(weggefallen)
sechs Monaten zulässig.
§ 955 § 977
Neuer Termin Aufgebot des Grundstückseigentümers
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung schließung des Eigentümers eines Grundstücks nach
des Termins nicht erforderlich. § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfol-
genden besonderen Vorschriften.
§ 956
Öffentliche § 978
Bekanntmachung des Ausschlussurteils Zuständigkeit
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grund-
wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einma- stück belegen ist.
lige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger
anordnen. § 979
§ 957 Antragsberechtigter
Anfechtungsklage Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück
(1) Gegen das Ausschlussurteil findet ein Rechtsmittel seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimm-
nicht statt. ten Zeit im Eigenbesitz hat.
(2) Das Ausschlussurteil kann bei dem Landgericht, in
§ 980
dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit-
tels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage Glaubhaftmachung
angefochten werden: Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens
Aufgebotsverfahren zulässt; glaubhaft zu machen.
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
oder eine in dem Gesetz vorgeschriebene Art der Be- § 981
kanntmachung unterblieben ist; Inhalt des Aufgebots
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht ge-
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufor-
wahrt ist;
dern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzu-
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des melden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen wer-
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; de.
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
Anmeldung nicht dem Gesetz gemäß in dem Urteil § 981a
berücksichtigt ist;
Aufgebot des Schiffseigentümers
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
Restitutionsklage wegen einer Straftat stattfindet.
schließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes
oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte
§ 958
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom
Klagefrist 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 979
(1) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines bis 981 entsprechend. Zuständig ist das Gericht, bei dem
Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt
der Kläger Kenntnis von dem Ausschlussurteil erhalten wird.
hat, in dem Fall jedoch, wenn die Klage auf einem der im
§ 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht § 982
und dieser Grund an jenem Tag noch nicht zur Kenntnis
Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
des Klägers gelangt war, erst mit dem Tag, an dem der
Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der schließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Ren-
Verkündung des Ausschlussurteils an gerechnet, ist die tenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des
Klage unstatthaft. Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden be-
sonderen Vorschriften.
§ 959
§ 983
Verbindung mehrerer Aufgebote
Zuständigkeit
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belas-
nicht vorliegen. tete Grundstück belegen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3347
§ 984 Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag ver-
Antragsberechtigter langen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er
sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belaste- des Ausschlussurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.
ten Grundstücks.
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündi-
(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kün-
ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gläu-
digungsfrist.
biger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein (4) Das Ausschlussurteil darf erst dann erlassen wer-
Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs den, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
besteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrund-
schuld oder Gesamtrentenschuld außerdem derjenige an- § 987a
tragsberechtigt, der auf Grund eines im Range gleich-
oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers
belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläu- Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
biger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch schließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund
einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. der §§ 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
§ 985 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 984 bis 987 entsprechend;
Glaubhaftmachung an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs treten die §§ 66, 67, 58 des genannten
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens
Gesetzes. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
§ 986
§ 988
Besonderheiten im Fall
des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Aufgebot des Berechtigten
bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens Die Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1, des § 985,
auch glaubhaft zu machen, dass nicht eine das Aufgebot des § 986 Abs. 1 bis 4 und der §§ 987, 987a gelten
ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers entsprechend für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
erfolgt ist. der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetz-
(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuld- buchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
verschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grund- Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
schuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausge- (RGBl. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht
stellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berech-
die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der tigten. Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im
im § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Range gleich oder nachstehenden Rechts Befriedigung
Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbau-
geltend gemacht worden ist. Ist die Vorlegung oder die werk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen
gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist
Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforder- dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder
lich. Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
§ 989
Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides
statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderwei- Aufgebot von Nachlassgläubigern
tige Ermittlungen anzuordnen. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, schließung von Nachlassgläubigern auf Grund des
dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nach-
werde. folgenden besonderen Vorschriften.
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 984
Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigen- § 990
tümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen. Zuständigkeit
§ 987 Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen
des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen
Besonderheiten im Fall
einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen,
des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens
zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betra- § 991
ges zu erbieten.
Antragsberechtigter
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,
dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm ge- (1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für
bührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger und dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbind-
ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die lichkeiten unbeschränkt haftet.
Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können § 998
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. Nacherbfolge
Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997
§ 992 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben ent-
Verzeichnis der Nachlassgläubiger sprechend anzuwenden.
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nach-
lassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen. § 999
Gütergemeinschaft
§ 993
Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemein-
Nachlassinsolvenzverfahren schaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein
Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,
das Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfah-
anderen Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behal-
rens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
ten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.
Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm
§ 994
erwirkte Ausschlussurteil kommen auch dem anderen
Aufgebotsfrist Ehegatten zustatten.
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate
betragen. § 1000
(2) Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem Erbschaftskäufer
Nachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort be- (1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl
kannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustel- der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von
lung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen. dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlussurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften
§ 995 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte
Inhalt des Aufgebots Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich (2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn je-
nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie, mand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft
unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder
Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berück- anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger
sichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedi- Weise verpflichtet hat.
gung verlangen können, als sich nach Befriedigung der
nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss § 1001
ergibt.
Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
§ 996 Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im
Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Auf-
Forderungsanmeldung
gebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2
(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässi-
Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent- gen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entspre-
halten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in chend anzuwenden.
Abschrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen je- § 1002
dem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft Aufgebot der Schiffsgläubiger
macht.
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
schließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des
§ 997
Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Mehrheit von Erben Binnenschifffahrt gelten die nachfolgenden besonderen
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von Vorschriften.
einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte (2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der
Ausschlussurteil, unbeschadet der Vorschriften des Bür- Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
gerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung,
auch den anderen Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist (3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffs-
den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch an- register, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der
zudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nach- Veräußerung des Schiffes gestellt werden.
lasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderun-
Verbindlichkeit haftet. gen von Schiffsgläubigern anzugeben.
(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 (5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate
bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3349
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich § 1007
nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Antragsbegründung
Pfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen
dem Antragsteller bekannt sind. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen
§ 1003 oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles
anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit
Aufgebot zur erforderlich ist;
Kraftloserklärung von Urkunden
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft- glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung
loserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden be- abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
sonderen Vorschriften.
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an
Eides statt zu erbieten.
§ 1004
Antragsberechtigter § 1008
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die Inhalt des Aufgebots
durch Indossament übertragen werden können und mit In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufor-
einem Blankoindossament versehen sind, ist der bishe- dern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei
rige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichte- dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als
ten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu bean- Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraft-
tragen. los erklärt werde.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag
berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend ma- § 1009
chen kann. Ergänzende
Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 1005
Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes
Gerichtsstand Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Be-
(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des stimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Ge-
Ortes zuständig, den die Urkunde als den Erfüllungsort nehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die
bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem der Aussteller Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermange- auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. Das
lung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aus- Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem
steller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Ge- deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben
richtsstand gehabt hat. sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch be-
stimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. Zu-
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetrage- sätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem
nes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten
Sache ausschließlich zuständig. elektronischen Informations- und Kommunikationssys-
tem erfolgen.
§ 1006
Bestelltes Aufgebotsgericht § 1010
(1) Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Wertpapiere mit Zinsscheinen
Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lau- (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-,
tenden Papiers zu erlassen, kann von der Landesjustiz- Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden,
verwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amts- ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem
gericht übertragen werden. Auf Verlangen des Antragstel- Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemach-
lers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige ten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten-
Gericht erledigt. oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit
seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach
§ 1005 zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot (2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antrag-
auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstel- steller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist aus-
lung in das Informationssystem des letzteren Gerichts gestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder
öffentlich bekannt zu machen. Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des
glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor- Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine
schriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwe- an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben
cke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf seien.
den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bun-
desstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stif- § 1011
tung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder
für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Zinsscheine für mehr als vier Jahre
Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimm- (1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge-
tes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. winnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Aufge- bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers
botstermin so bestimmt wird, dass bis zu dem Termin seit der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestim-
der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zu- men.
letzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig
geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben § 1017
sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnit-
Ausschlussurteil
te, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile ge-
zahlt werden, kommen nicht in Betracht. (1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos
zu erklären.
(2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antrag-
steller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist aus- (2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt
gestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt
Anstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entspre-
Jahre und später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von chend.
einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt sei- (3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft
en. Hat in der Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit
Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muss das dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt
Zeugnis auch die im § 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben zu machen.
enthalten.
§ 1018
§ 1012
Wirkung des Ausschlussurteils
Vorlegung der Zinsscheine
(1) Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, ist
Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht
dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berech-
anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteil-
tigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
scheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften einge-
treten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. (2) Wird das Ausschlussurteil infolge einer Anfech-
Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das tungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des
Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch
beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber
von dem Antragsteller vorgelegt worden seien. wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der
Leistung die Aufhebung des Ausschlussurteils gekannt
§ 1013 hat.
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 1019
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinn-
anteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausge- Zahlungssperre
geben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der (1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-
§§ 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu klärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
bestimmen, dass bis zu dem Termin seit der Fälligkeit des das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in
letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelau- dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten
fen sind. Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des
Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue
§ 1014 Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Er-
Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit neuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des
die zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in glei-
elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, cher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekannt zu ma-
und sind die Voraussetzungen der §§ 1010 bis 1013 nicht chen.
vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, (2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den
dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind. Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier
bezeichnet sind.
§ 1015 (3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Aufgebotsfrist Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate Verbot nicht betroffen.
betragen. Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr
hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin § 1020
nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zu- Zahlungssperre
lässig. vor Einleitung des Verfahrens
§ 1016 Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens
nach § 1015 Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die
Anmeldung der Rechte Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebots- Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse
termin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag sind die
hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrich- Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden. Das Verbot ist
tigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3351
Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger öffent- Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen,
lich bekannt zu machen. als in den §§ 1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben ist.
§ 1021 Buch 10
Entbehrlichkeit
Schiedsrichterliches Verfahren
des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit Abschnitt 1
des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen
Zeugnisses nicht erforderlich. § 1025
§ 1022 Anwendungsbereich
Aufhebung der Zahlungssperre (1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden,
wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne
(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer
Weise ohne Erlass eines Ausschlussurteils erledigt, so ist (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050
die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schieds-
Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung richterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht
des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die bestimmt ist.
Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseiti- (3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfah-
gung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt rens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte
wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038
bekannt gemacht worden, so ist die Erledigung des Ver- bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der
fahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhn-
wegen durch den elektronischen Bundesanzeiger be- lichen Aufenthalt in Deutschland hat.
kannt zu machen.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungs- scher Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
sperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die
Einsicht nach Maßgabe des § 1016 gestattet worden ist.
§ 1026
(3) Gegen den Beschluss, durch den die Zahlungs-
sperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde Umfang gerichtlicher Tätigkeit
statt. Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 gere-
gelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses
§ 1023 Buch es vorsieht.
Hinkende Inhaberpapiere
§ 1027
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklä-
rung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetz- Verlust des Rügerechts
buchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften der
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Par-
§§ 1006, 1009, 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019
teien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfor-
bis 1022 entsprechend. Die Landesgesetze können über
dernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entspro-
die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 1017
chen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht
Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebe-
unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen
nen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist
Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies
abweichende Vorschriften erlassen.
gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
§ 1024
§ 1028
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Empfang schriftlicher
(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Ent-
Verhältnisse der Binnenschifffahrt, der §§ 6, 13, 66, 67 des gegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, so-
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und fern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schrift-
Schiffsbauwerken und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes liche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie
über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesge- bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben
setze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche
des Ausschlussurteils sowie die Aufgebotsfrist anders den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder
bestimmen, als in den §§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist. Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen
Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des
werden können.
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landes-
gesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Ver-
Ausschlussurteils und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten fahren nicht anzuwenden.
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Abschnitt 2 unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche
Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach
Schiedsvereinbarung § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden.
Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das
§ 1029 schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde
Begriffsbestimmung oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Par- nicht bei notarieller Beurkundung.
teien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen (6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf
in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertragli- die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache ge-
cher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder heilt.
künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schieds-
gericht zu unterwerfen. § 1032
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit
Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) ge-
erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,
schlossen werden.
so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen,
sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Ver-
§ 1030
handlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht
Schiedsfähigkeit stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirk-
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegen- sam oder undurchführbar ist.
stand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsver- (2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsge-
einbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat richts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Un-
insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt
sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu werden.
schließen.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2
(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkei- anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleich-
ten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohn- wohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schieds-
raum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, spruch ergehen.
soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt. § 1033
(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, Schiedsvereinbarung
nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Ver- und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
fahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein
unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen
Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder
§ 1031
sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand
Form der Schiedsvereinbarung des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem
von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwi- Abschnitt 3
schen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Tele-
Bildung des Schiedsgerichts
grammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermitt-
lung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen,
§ 1034
enthalten sein.
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt,
wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter
Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die
Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Zahl der Schiedsrichter drei.
Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der
erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Ver- Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht,
tragsinhalt angesehen wird. das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter ab-
oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, weichend von der erfolgten Ernennung oder der verein-
das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine barten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist
Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem
ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Ver- der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
trages macht. bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt ent-
sprechend.
(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die Be-
gebung eines Konnossements begründet, in dem aus-
drücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene § 1035
Schiedsklausel Bezug genommen wird. Bestellung der Schiedsrichter
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung
beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3353
(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart ha- § 1037
ben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung
eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei Ablehnungsverfahren
die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3
(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Be- ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters
stellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, vereinbaren.
wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen
können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die
In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei
bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des
Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036
als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schrift-
Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats lich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abge-
nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch lehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder
die andere Partei bestellt oder können sich die beiden stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so ent-
Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Be- scheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
stellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der
Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht (3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien
zu bestellen. vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vor-
gesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende
Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Ent-
(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung
scheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde,
vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend
Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über
diesem Verfahren oder können die Parteien oder die bei-
die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine an-
den Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem
dere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag an-
Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm
hängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des
nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so
abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Ver-
kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforder-
fahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
lichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte
Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts
anderes vorsieht. § 1038
(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schieds- Untätigkeit oder
richters alle nach der Parteivereinbarung für den Schieds- Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
richter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berück-
sichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, (1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich au-
die die Bestellung eines unabhängigen und unpar- ßerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus
teiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist
eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schieds- nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder
richters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes verein-
Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen baren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zu-
Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwä- rück oder können sich die Parteien über dessen Beendi-
gung zu ziehen. gung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Ent-
scheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
§ 1036 (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1
oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der
Ablehnung eines Schiedsrichters Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet
dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036
Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen
wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein § 1039
Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum
Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu le-
gen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den
§§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung
wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein
seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt
lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien verein- nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzen-
barten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann den Schiedsrichters anzuwenden waren.
einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen
Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinba-
die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. rung treffen.
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Abschnitt 4 Abschnitt 5
Durchführung des
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
s c h i e d s r i c h t e r l i c h e n Ve r f a h r e n s
§ 1040 § 1042
Allgemeine Verfahrensregeln
Befugnis des Schiedsgerichts zur
Entscheidung über die eigene Zuständigkeit (1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei
ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zustän- (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht
digkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen ausgeschlossen werden.
oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden.
Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der
Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu be- zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren
handeln. selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterli-
che Verfahrensordnung regeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt
ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Ver-
Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht fahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen
dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die
bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mit- Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese
gewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegen-
heit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen § 1043
Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die
Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort
des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so ent- solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichter-
scheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel lichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei
durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung
innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an
Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortset- jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer münd-
zen und einen Schiedsspruch erlassen. lichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sach-
verständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen
§ 1041 seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur
Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
§ 1044
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige
oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so be-
den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schieds- ginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine be-
gericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer stimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte
solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen. den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzu-
legen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Voll- der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und
ziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einst-
weiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt § 1045
worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, Verfahrenssprache
wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Spra-
chen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach
sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so be-
Absatz 2 aufheben oder ändern.
stimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist,
Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftli-
Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, che Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen,
dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere
Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftli-
Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Ver- che Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache
fahren geltend gemacht werden. oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3355
den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht be- § 1049
stimmt worden sind. Vom Schiedsgericht
bestellter Sachverständiger
§ 1046
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
Klage und Klagebeantwortung
kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachver-
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder ständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte
vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sei- vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es
nen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen
Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stel- jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das
lung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Be-
erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder an- sichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
dere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen
wollen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so
hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach
kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Ver- Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutach-
fahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungs- tens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei
mittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schieds- der Verhandlung können die Parteien dem Sachverstän-
gericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend digen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den
entschuldigt wird, nicht zu. streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage ent- (3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachver-
sprechend. ständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden.
§ 1047
Mündliche Verhandlung § 1050
und schriftliches Verfahren
Gerichtliche Unterstützung
(1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien ent- bei der Beweisaufnahme und
scheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt wer- sonstige richterliche Handlungen
den soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von
Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung
Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht aus- des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei
geschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Ver- der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger rich-
handlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens terlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht
durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag,
sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die
(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung
Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind
Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teil-
(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mittei- zunehmen und Fragen zu stellen.
lungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt
werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere Abschnitt 6
schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht
bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Par- Schiedsspruch und
teien zur Kenntnis zu bringen. B e e n d i g u n g d e s Ve r f a h re n s
§ 1048 § 1051
Säumnis einer Partei Anwendbares Recht
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Überein-
Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das stimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die
Verfahren. von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung
Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten
Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zuge- Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas
ständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln. anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung
auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Ver-
Kollisionsrecht zu verstehen.
handlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten
Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvor-
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den schriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das
Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen er- Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand
lassen. des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schieds- (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu
gerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu
Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Ent-
Säumnis etwas anderes vereinbaren. scheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Überein- gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen
stimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu ent- Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des
scheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu be- § 1053.
rücksichtigen. (3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen
wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des
§ 1052 schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schieds-
Entscheidung spruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
durch ein Schiedsrichterkollegium (4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unter-
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist schriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem
Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts § 1055
mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
Wirkungen des Schiedsspruchs
(2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkun-
Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn
gen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart
haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schieds-
richter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den § 1056
Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung (1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem
nachträglich in Kenntnis zu setzen. endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss
(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsit- des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
zende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Par- (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Be-
teien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn endigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
dazu ermächtigt haben.
1. der Kläger
§ 1053 a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ein-
Vergleich zureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt,
oder
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schieds-
richterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der
das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht
hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der
mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Ver- endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
gleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) oder
verstößt. 2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinba-
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist ren; oder
gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es 3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz
sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betrei-
Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere ben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem
Schiedsspruch zur Sache. anderen Grund unmöglich geworden ist.
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine nota- (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058,
rielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Auf- Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
nahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch
ersetzt. § 1057
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schieds- Entscheidung über die Kosten
spruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar,
der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart ha-
die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für ben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch da-
vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Voll- rüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die
streckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich
Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen. der den Parteien erwachsenen und zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tra-
§ 1054 gen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
Form und Inhalt des Schiedsspruchs Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und des Verfahrens.
durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unter- (2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfah-
schreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als rens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu
einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen
Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder
Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird. erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfah-
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, rens möglich, wird hierüber in einem gesonderten
die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung Schiedsspruch entschieden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3357
§ 1058 ches oder einer zulässigen Vereinbarung der Par-
Berichtigung, Auslegung teien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist,
und Ergänzung des Schiedsspruchs dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt
hat; oder
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
2. wenn das Gericht feststellt, dass
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnli-
cher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; a) der Gegenstand des Streites nach deutschem
Recht nicht schiedsfähig ist oder
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds-
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche An-
spruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentli-
sprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Ver-
chen Ordnung (ordre public) widerspricht.
fahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber
nicht behandelt worden sind. (3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,
muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart
Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt
haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Emp-
mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch
fang des Schiedsspruchs zu stellen.
empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt wor-
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder den, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat
Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der
und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht
von zwei Monaten entscheiden. mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. (4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter
Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das
Schiedsgericht zurückverweisen.
Abschnitt 7 (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel
Rechtsbehelf zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die
Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
gegen den Schiedsspruch
§ 1059 Abschnitt 8
Aufhebungsantrag Vo r a u s s e t z u n g e n
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag
d e r A n e r k e n n u n g u n d Vo l l -
auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 streckung von Schiedssprüchen
gestellt werden.
§ 1060
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
Inländische Schiedssprüche
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung
Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach
dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Auf-
hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsverein- hebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der
barung nach dem Recht, dem die Parteien sie unter- in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vor-
stellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts liegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen,
bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Voll-
oder streckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsan-
trag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder
nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berück-
von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehö-
sichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen
rig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus
abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen An-
einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidi-
trag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
gungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der § 1061
Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die
Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass Ausländische Schiedssprüche
er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der (1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen
der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streit- vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
punkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Ver- ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II
fahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streit- S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über
punkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil bleiben unberührt.
des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schieds- Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht an-
richterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Bu- zuerkennen ist.
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreck- oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhe-
bar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die bungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorhe-
Abschnitt 9 rige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antrag-
steller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangs-
G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n vollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die
vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsge-
§ 1062 richts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstre-
ckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnah-
Zuständigkeit
men zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsverein- befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer
barung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeich- Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der An-
nung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterli- tragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
chen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen
über Anträge betreffend (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-
1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035),
träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die
Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit § 1064
eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die
Besonderheiten bei der
Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid be-
jaht hat (§ 1040); (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines
3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anord- Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglau-
nung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des bigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Be-
Schiedsgerichts (§ 1041); glaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Ver-
fahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen
4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung
werden.
des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung
der Vollstreckbarerklärung (§ 1061). (2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu
Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so erklären.
ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Ab-
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des sätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht
Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in An- ein anderes bestimmen.
spruch genommene oder von der Maßnahme betroffene
Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht. § 1065
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entschei-
dung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk Rechtsmittel
der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1
sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amts- bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
gericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Hand-
lung vorzunehmen ist. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entspre-
errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregie-
chend anzuwenden.
rung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht
oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechts- Abschnitt 10
verordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlan- Außervertragliche Schiedsgerichte
desgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
§ 1066
§ 1063
Allgemeine Vorschriften Entsprechende Anwendung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der der Vorschriften des Buches 10
Entscheidung ist der Gegner zu hören. Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzu- durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung be-
ordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs bean- ruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vor-
tragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung schriften dieses Buches entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3359
Buch 11 Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechts-
Justizielle Zusammenarbeit
verordnung zuweisen.
in der Europäischen Union
(2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutsch-
land ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2
Abschnitt 1
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige
Zustellung nach der Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück
Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 3 4 8 / 2 0 0 0 zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die
Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die
§ 1067 Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung
Zustellung durch diplomatische zuweisen.
oder konsularische Vertretungen (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-
Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung verordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als
(EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift- Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist. Die Aufga-
stücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaa- ben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle
ten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in der Bundesrepublik zugewiesen werden.
Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn (4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum
der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsan- Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2,
gehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten
Landesbehörde übertragen.
§ 1068
Zustellung durch die Post § 1070
(1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord- Annahmeverweigerung
nung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der verwendeten Sprache
der Europäischen Union ist unbeschadet weiterer Bedin- Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Er-
gungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaats nur in der klärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten
Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig. nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der
(2) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord- Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese
nung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik Frist hinzuweisen.
Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versand-
form des Einschreibens mit Rückschein zulässig. Hierbei § 1071
muss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgen- Parteizustellung aus dem Ausland
den Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Überset-
Eine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung
zung in eine dieser Sprachen beigefügt sein:
(EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland
1. Deutsch oder unzulässig.
2. die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des
Übermittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat Abschnitt 2
Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist. Beweisaufnahme nach der
(3) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 0 6 / 2 0 0 1
Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen hat, § 1072
kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zuge-
Beweisaufnahme in den
stellt werden.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1069 Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung
(EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zuständigkeiten nach
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied-
der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
staaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann
Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der das Gericht
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:
1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mit-
1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betrei- gliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder
bende Gericht und
2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verord-
2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsge- nung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisauf-
richt, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustel- nahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
lung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige § 1073
Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar
seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an Teilnahmerechte
die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Auf- (1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von
enthalts der Sitz; die Landesregierungen können die diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bei der Erledigung des § 1077
Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte aus-
Ausgehende Ersuchen
ländische Gericht anwesend und beteiligt sein. Parteien,
deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hier- (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von An-
bei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betref- trägen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende
fenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in des-
beteiligt werden dürfen. sen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Lan-
(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland
desregierungen können die Aufgaben der Übermittlungs-
nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
stelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-
dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauf-
gerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können
tragte Sachverständige durchführen.
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.
§ 1074
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Zuständigkeiten nach durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 rates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenz-
Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von überschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Über-
Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 das- mittlung einzuführen. Soweit Standardformulare für An-
jenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ver- träge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und
fahrenshandlung durchgeführt werden soll. für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke (3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung
mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuwei- durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,
sen. wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder of-
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts- fensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richt-
verordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land linie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Überset-
zungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen
1. als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Ent-
der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zuständig ist, scheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ableh-
2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Be- nende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde
weisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 der Ver- nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt.
ordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt. (4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen
Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular
Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden. für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügen-
den Anlagen
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum
Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zu-
Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. ständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amts-
sprachen der Europäischen Union entspricht, oder
§ 1075 b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene
Sprache eingehender Ersuchen Sprache.
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweis- Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des An-
aufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung trags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer
(EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abge- Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich
fasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache sind, beigefügt werden.
begleitet sein. (5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und
die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleich-
Abschnitt 3 wertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle
Prozesskostenhilfe des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstre-
ckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb
nach der Richtlinie 2003/8/EG
von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu
fertigenden Übersetzungen.
§ 1076
(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-
Anwendbare Vorschriften staats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in- der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
nerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekün-
2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbes- digt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Be-
serung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit scheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemein- in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115
samer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in Abs. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1
derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend.
Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nach- Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle
folgend nichts Abweichendes bestimmt ist. des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3361
dürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersu- tung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstre-
chens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. ckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§ 1078 § 1081
Eingehende Ersuchen Berichtigung und Widerruf
(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei- (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung
tende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer
das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen,
in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag
Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Eine entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung
Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestä-
nicht verlangt werden. tigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung
(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den
Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der über- Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
mittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung. sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschrei- (2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur
tende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Be-
wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im stätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei
Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf- Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung
enthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Geset- der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des
zes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die
Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den
dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein Widerruf entsprechend anzuwenden.
neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozess-
kostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat dahin zu wirken, Titel 2
dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewil- Zwangsvollstreckung
ligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für
aus Europäischen
den jeweiligen Rechtszug darlegt.
Vollstreckungstiteln im Inland
Abschnitt 4
§ 1082
Europäische Vollstreckungstitel
Vo l l s t r e c k u n g s t i t e l n a c h
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der
d e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 0 5 / 2 0 0 4
Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr.
805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt
Titel 1 worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt,
Bestätigung inländischer Titel ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1083
§ 1079 Übersetzung
Zuständigkeit Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c
Für die Ausstelung der Bestätigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vor-
zulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen
1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3 Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung § 1084
eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Anträge nach den Artikeln 21 und 23
Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15) sind die Gerichte, der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder
Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Arti-
§ 1080 keln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das
Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vor-
Entscheidung schriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des
(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.
Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verord- Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließ-
nung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuld- lich.
ners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist (2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21
dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Be-
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung schluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung
zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfech- und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstre-
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
ckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 streckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstre- Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
ckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zuläs-
sig. § 1086
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschrän-
Vollstreckungsabwehrklage
kung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung ent- (1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich
schieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar. örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat,
§ 1085 das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
Einstellung der Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Ge-
sellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohn-
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775
sitz gleich.
und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken,
wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nicht- (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Ver-
vollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Voll- gleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3363
Anlage*)
(zu § 850c)
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
monatlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
bis 939,99 – – – – – –
940,00 bis 949,99 7,00 – – – – –
950,00 bis 959,99 14,00 – – – – –
960,00 bis 969,99 21,00 – – – – –
970,00 bis 979,99 28,00 – – – – –
980,00 bis 989,99 35,00 – – – – –
990,00 bis 999,99 42,00 – – – – –
1000,00 bis 1009,99 49,00 – – – – –
1010,00 bis 1019,99 56,00 – – – – –
1020,00 bis 1029,99 63,00 – – – – –
1030,00 bis 1039,99 70,00 – – – – –
1040,00 bis 1049,99 77,00 – – – – –
1050,00 bis 1059,99 84,00 – – – – –
1060,00 bis 1069,99 91,00 – – – – –
1070,00 bis 1079,99 98,00 – – – – –
1080,00 bis 1089,99 105,00 – – – – –
1090,00 bis 1099,99 112,00 – – – – –
1100,00 bis 1109,99 119,00 – – – – –
1110,00 bis 1119,99 126,00 – – – – –
1120,00 bis 1129,99 133,00 – – – – –
1130,00 bis 1139,99 140,00 – – – – –
1140,00 bis 1149,99 147,00 – – – – –
1150,00 bis 1159,99 154,00 – – – – –
1160,00 bis 1169,99 161,00 – – – – –
1170,00 bis 1179,99 168,00 – – – – –
1180,00 bis 1189,99 175,00 – – – – –
1190,00 bis 1199,99 182,00 – – – – –
1200,00 bis 1209,99 189,00 – – – – –
1210,00 bis 1219,99 196,00 – – – – –
1220,00 bis 1229,99 203,00 – – – – –
1230,00 bis 1239,99 210,00 – – – – –
1240,00 bis 1249,99 217,00 – – – – –
1250,00 bis 1259,99 224,00 – – – – –
1260,00 bis 1269,99 231,00 – – – – –
1270,00 bis 1279,99 238,00 – – – – –
1280,00 bis 1289,99 245,00 – – – – –
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
monatlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
1290,00 bis 1299,99 252,00 5,00 – – – –
1300,00 bis 1309,99 259,00 10,00 – – – –
1310,00 bis 1319,99 266,00 15,00 – – – –
1320,00 bis 1329,99 273,00 20,00 – – – –
1330,00 bis 1339,99 280,00 25,00 – – – –
1340,00 bis 1349,99 287,00 30,00 – – – –
1350,00 bis 1359,99 294,00 35,00 – – – –
1360,00 bis 1369,99 301,00 40,00 – – – –
1370,00 bis 1379,99 308,00 45,00 – – – –
1380,00 bis 1389,99 315,00 50,00 – – – –
1390,00 bis 1399,99 322,00 55,00 – – – –
1400,00 bis 1409,99 329,00 60,00 – – – –
1410,00 bis 1419,99 336,00 65,00 – – – –
1420,00 bis 1429,99 343,00 70,00 – – – –
1430,00 bis 1439,99 350,00 75,00 – – – –
1440,00 bis 1449,99 357,00 80,00 – – – –
1450,00 bis 1459,99 364,00 85,00 – – – –
1460,00 bis 1469,99 371,00 90,00 – – – –
1470,00 bis 1479,99 378,00 95,00 – – – –
1480,00 bis 1489,99 385,00 100,00 2,00 – – –
1490,00 bis 1499,99 392,00 105,00 6,00 – – –
1500,00 bis 1509,99 399,00 110,00 10,00 – – –
1510,00 bis 1519,99 406,00 115,00 14,00 – – –
1520,00 bis 1529,99 413,00 120,00 18,00 – – –
1530,00 bis 1539,99 420,00 125,00 22,00 – – –
1540,00 bis 1549,99 427,00 130,00 26,00 – – –
1550,00 bis 1559,99 434,00 135,00 30,00 – – –
1560,00 bis 1569,99 441,00 140,00 34,00 – – –
1570,00 bis 1579,99 448,00 145,00 38,00 – – –
1580,00 bis 1589,99 455,00 150,00 42,00 – – –
1590,00 bis 1599,99 462,00 155,00 46,00 – – –
1600,00 bis 1609,99 469,00 160,00 50,00 – – –
1610,00 bis 1619,99 476,00 165,00 54,00 – – –
1620,00 bis 1629,99 483,00 170,00 58,00 – – –
1630,00 bis 1639,99 490,00 175,00 62,00 – – –
1640,00 bis 1649,99 497,00 180,00 66,00 – – –
1650,00 bis 1659,99 504,00 185,00 70,00 – – –
1660,00 bis 1669,99 511,00 190,00 74,00 – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3365
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
monatlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
1670,00 bis 1679,99 518,00 195,00 78,00 – – –
1680,00 bis 1689,99 525,00 200,00 82,00 3,00 – –
1690,00 bis 1699,99 532,00 205,00 86,00 6,00 – –
1700,00 bis 1709,99 539,00 210,00 90,00 9,00 – –
1710,00 bis 1719,99 546,00 215,00 94,00 12,00 – –
1720,00 bis 1729,99 553,00 220,00 98,00 15,00 – –
1730,00 bis 1739,99 560,00 225,00 102,00 18,00 – –
1740,00 bis 1749,99 567,00 230,00 106,00 21,00 – –
1750,00 bis 1759,99 574,00 235,00 110,00 24,00 – –
1760,00 bis 1769,99 581,00 240,00 114,00 27,00 – –
1770,00 bis 1779,99 588,00 245,00 118,00 30,00 – –
1780,00 bis 1789,99 595,00 250,00 122,00 33,00 – –
1790,00 bis 1799,99 602,00 255,00 126,00 36,00 – –
1800,00 bis 1809,99 609,00 260,00 130,00 39,00 – –
1810,00 bis 1819,99 616,00 265,00 134,00 42,00 – –
1820,00 bis 1829,99 623,00 270,00 138,00 45,00 – –
1830,00 bis 1839,99 630,00 275,00 142,00 48,00 – –
1840,00 bis 1849,99 637,00 280,00 146,00 51,00 – –
1850,00 bis 1859,99 644,00 285,00 150,00 54,00 – –
1860,00 bis 1869,99 651,00 290,00 154,00 57,00 – –
1870,00 bis 1879,99 658,00 295,00 158,00 60,00 1,00 –
1880,00 bis 1889,99 665,00 300,00 162,00 63,00 3,00 –
1890,00 bis 1899,99 672,00 305,00 166,00 66,00 5,00 –
1900,00 bis 1909,99 679,00 310,00 170,00 69,00 7,00 –
1910,00 bis 1919,99 686,00 315,00 174,00 72,00 9,00 –
1920,00 bis 1929,99 693,00 320,00 178,00 75,00 11,00 –
1930,00 bis 1939,99 700,00 325,00 182,00 78,00 13,00 –
1940,00 bis 1949,99 707,00 330,00 186,00 81,00 15,00 –
1950,00 bis 1959,99 714,00 335,00 190,00 84,00 17,00 –
1960,00 bis 1969,99 721,00 340,00 194,00 87,00 19,00 –
1970,00 bis 1979,99 728,00 345,00 198,00 90,00 21,00 –
1980,00 bis 1989,99 735,00 350,00 202,00 93,00 23,00 –
1990,00 bis 1999,99 742,00 355,00 206,00 96,00 25,00 –
2000,00 bis 2009,99 749,00 360,00 210,00 99,00 27,00 –
2010,00 bis 2019,99 756,00 365,00 214,00 102,00 29,00 –
2020,00 bis 2029,99 763,00 370,00 218,00 105,00 31,00 –
2030,00 bis 2039,99 770,00 375,00 222,00 108,00 33,00 –
2040,00 bis 2049,99 777,00 380,00 226,00 111,00 35,00 –
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
monatlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
2050,00 bis 2059,99 784,00 385,00 230,00 114,00 37,00 –
2060,00 bis 2069,99 791,00 390,00 234,00 117,00 39,00 –
2070,00 bis 2079,99 798,00 395,00 238,00 120,00 41,00 1,00
2080,00 bis 2089,99 805,00 400,00 242,00 123,00 43,00 2,00
2090,00 bis 2099,99 812,00 405,00 246,00 126,00 45,00 3,00
2100,00 bis 2109,99 819,00 410,00 250,00 129,00 47,00 4,00
2110,00 bis 2119,99 826,00 415,00 254,00 132,00 49,00 5,00
2120,00 bis 2129,99 833,00 420,00 258,00 135,00 51,00 6,00
2130,00 bis 2139,99 840,00 425,00 262,00 138,00 53,00 7,00
2140,00 bis 2149,99 847,00 430,00 266,00 141,00 55,00 8,00
2150,00 bis 2159,99 854,00 435,00 270,00 144,00 57,00 9,00
2160,00 bis 2169,99 861,00 440,00 274,00 147,00 59,00 10,00
2170,00 bis 2179,99 868,00 445,00 278,00 150,00 61,00 11,00
2180,00 bis 2189,99 875,00 450,00 282,00 153,00 63,00 12,00
2190,00 bis 2199,99 882,00 455,00 286,00 156,00 65,00 13,00
2200,00 bis 2209,99 889,00 460,00 290,00 159,00 67,00 14,00
2210,00 bis 2219,99 896,00 465,00 294,00 162,00 69,00 15,00
2220,00 bis 2229,99 903,00 470,00 298,00 165,00 71,00 16,00
2230,00 bis 2239,99 910,00 475,00 302,00 168,00 73,00 17,00
2240,00 bis 2249,99 917,00 480,00 306,00 171,00 75,00 18,00
2250,00 bis 2259,99 924,00 485,00 310,00 174,00 77,00 19,00
2260,00 bis 2269,99 931,00 490,00 314,00 177,00 79,00 20,00
2270,00 bis 2279,99 938,00 495,00 318,00 180,00 81,00 21,00
2280,00 bis 2289,99 945,00 500,00 322,00 183,00 83,00 22,00
2290,00 bis 2299,99 952,00 505,00 326,00 186,00 85,00 23,00
2300,00 bis 2309,99 959,00 510,00 330,00 189,00 87,00 24,00
2310,00 bis 2319,99 966,00 515,00 334,00 192,00 89,00 25,00
2320,00 bis 2329,99 973,00 520,00 338,00 195,00 91,00 26,00
2330,00 bis 2339,99 980,00 525,00 342,00 198,00 93,00 27,00
2340,00 bis 2349,99 987,00 530,00 346,00 201,00 95,00 28,00
2350,00 bis 2359,99 994,00 535,00 350,00 204,00 97,00 29,00
2360,00 bis 2369,99 1001,00 540,00 354,00 207,00 99,00 30,00
2370,00 bis 2379,99 1008,00 545,00 358,00 210,00 101,00 31,00
2380,00 bis 2389,99 1015,00 550,00 362,00 213,00 103,00 32,00
2390,00 bis 2399,99 1022,00 555,00 366,00 216,00 105,00 33,00
2400,00 bis 2409,99 1029,00 560,00 370,00 219,00 107,00 34,00
2410,00 bis 2419,99 1036,00 565,00 374,00 222,00 109,00 35,00
2420,00 bis 2429,99 1043,00 570,00 378,00 225,00 111,00 36,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3367
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
monatlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
2430,00 bis 2439,99 1050,00 575,00 382,00 228,00 113,00 37,00
2440,00 bis 2449,99 1057,00 580,00 386,00 231,00 115,00 38,00
2450,00 bis 2459,99 1064,00 585,00 390,00 234,00 117,00 39,00
2460,00 bis 2469,99 1071,00 590,00 394,00 237,00 119,00 40,00
2470,00 bis 2479,99 1078,00 595,00 398,00 240,00 121,00 41,00
2480,00 bis 2489,99 1085,00 600,00 402,00 243,00 123,00 42,00
2490,00 bis 2499,99 1092,00 605,00 406,00 246,00 125,00 43,00
2500,00 bis 2509,99 1099,00 610,00 410,00 249,00 127,00 44,00
2510,00 bis 2519,99 1106,00 615,00 414,00 252,00 129,00 45,00
2520,00 bis 2529,99 1113,00 620,00 418,00 255,00 131,00 46,00
2530,00 bis 2539,99 1120,00 625,00 422,00 258,00 133,00 47,00
2540,00 bis 2549,99 1127,00 630,00 426,00 261,00 135,00 48,00
2550,00 bis 2559,99 1134,00 635,00 430,00 264,00 137,00 49,00
2560,00 bis 2569,99 1141,00 640,00 434,00 267,00 139,00 50,00
2570,00 bis 2579,99 1148,00 645,00 438,00 270,00 141,00 51,00
2580,00 bis 2589,99 1155,00 650,00 442,00 273,00 143,00 52,00
2590,00 bis 2599,99 1162,00 655,00 446,00 276,00 145,00 53,00
2600,00 bis 2609,99 1169,00 660,00 450,00 279,00 147,00 54,00
2610,00 bis 2619,99 1176,00 665,00 454,00 282,00 149,00 55,00
2620,00 bis 2629,99 1183,00 670,00 458,00 285,00 151,00 56,00
2630,00 bis 2639,99 1190,00 675,00 462,00 288,00 153,00 57,00
2640,00 bis 2649,99 1197,00 680,00 466,00 291,00 155,00 58,00
2650,00 bis 2659,99 1204,00 685,00 470,00 294,00 157,00 59,00
2660,00 bis 2669,99 1211,00 690,00 474,00 297,00 159,00 60,00
2670,00 bis 2679,99 1218,00 695,00 478,00 300,00 161,00 61,00
2680,00 bis 2689,99 1225,00 700,00 482,00 303,00 163,00 62,00
2690,00 bis 2699,99 1232,00 705,00 486,00 306,00 165,00 63,00
2700,00 bis 2709,99 1239,00 710,00 490,00 309,00 167,00 64,00
2710,00 bis 2719,99 1246,00 715,00 494,00 312,00 169,00 65,00
2720,00 bis 2729,99 1253,00 720,00 498,00 315,00 171,00 66,00
2730,00 bis 2739,99 1260,00 725,00 502,00 318,00 173,00 67,00
2740,00 bis 2749,99 1267,00 730,00 506,00 321,00 175,00 68,00
2750,00 bis 2759,99 1274,00 735,00 510,00 324,00 177,00 69,00
2760,00 bis 2769,99 1281,00 740,00 514,00 327,00 179,00 70,00
2770,00 bis 2779,99 1288,00 745,00 518,00 330,00 181,00 71,00
2780,00 bis 2789,99 1295,00 750,00 522,00 333,00 183,00 72,00
2790,00 bis 2799,99 1302,00 755,00 526,00 336,00 185,00 73,00
2800,00 bis 2809,99 1309,00 760,00 530,00 339,00 187,00 74,00
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
monatlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
2810,00 bis 2819,99 1316,00 765,00 534,00 342,00 189,00 75,00
2820,00 bis 2829,99 1323,00 770,00 538,00 345,00 191,00 76,00
2830,00 bis 2839,99 1330,00 775,00 542,00 348,00 193,00 77,00
2840,00 bis 2849,99 1337,00 780,00 546,00 351,00 195,00 78,00
2850,00 bis 2851,00 1344,00 785,00 550,00 354,00 197,00 79,00
Der Mehrbetrag ab 2851,00 EUR ist voll pfändbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3369
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
wöchentlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
bis 219,99 – – – – – –
220,00 bis 222,49 1,75 – – – – –
222,50 bis 224,99 3,50 – – – – –
225,00 bis 227,49 5,25 – – – – –
227,50 bis 229,99 7,00 – – – – –
230,00 bis 232,49 8,75 – – – – –
232,50 bis 234,99 10,50 – – – – –
235,00 bis 237,49 12,25 – – – – –
237,50 bis 239,99 14,00 – – – – –
240,00 bis 242,49 15,75 – – – – –
242,50 bis 244,99 17,50 – – – – –
245,00 bis 247,49 19,25 – – – – –
247,50 bis 249,99 21,00 – – – – –
250,00 bis 252,49 22,75 – – – – –
252,50 bis 254,99 24,50 – – – – –
255,00 bis 257,49 26,25 – – – – –
257,50 bis 259,99 28,00 – – – – –
260,00 bis 262,49 29,75 – – – – –
262,50 bis 264,99 31,50 – – – – –
265,00 bis 267,49 33,25 – – – – –
267,50 bis 269,99 35,00 – – – – –
270,00 bis 272,49 36,75 – – – – –
272,50 bis 274,99 38,50 – – – – –
275,00 bis 277,49 40,25 – – – – –
277,50 bis 279,99 42,00 – – – – –
280,00 bis 282,49 43,75 – – – – –
282,50 bis 284,99 45,50 – – – – –
285,00 bis 287,49 47,25 – – – – –
287,50 bis 289,99 49,00 – – – – –
290,00 bis 292,49 50,75 – – – – –
292,50 bis 294,99 52,50 – – – – –
295,00 bis 297,49 54,25 – – – – –
297,50 bis 299,99 56,00 – – – – –
300,00 bis 302,49 57,75 0,75 – – – –
302,50 bis 304,99 59,50 2,00 – – – –
305,00 bis 307,49 61,25 3,25 – – – –
307,50 bis 309,99 63,00 4,50 – – – –
310,00 bis 312,49 64,75 5,75 – – – –
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
wöchentlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
312,50 bis 314,99 66,50 7,00 – – – –
315,00 bis 317,49 68,25 8,25 – – – –
317,50 bis 319,99 70,00 9,50 – – – –
320,00 bis 322,49 71,75 10,75 – – – –
322,50 bis 324,99 73,50 12,00 – – – –
325,00 bis 327,49 75,25 13,25 – – – –
327,50 bis 329,99 77,00 14,50 – – – –
330,00 bis 332,49 78,75 15,75 – – – –
332,50 bis 334,99 80,50 17,00 – – – –
335,00 bis 337,49 82,25 18,25 – – – –
337,50 bis 339,99 84,00 19,50 – – – –
340,00 bis 342,49 85,75 20,75 – – – –
342,50 bis 344,99 87,50 22,00 – – – –
345,00 bis 347,49 89,25 23,25 0,60 – – –
347,50 bis 349,99 91,00 24,50 1,60 – – –
350,00 bis 352,49 92,75 25,75 2,60 – – –
352,50 bis 354,99 94,50 27,00 3,60 – – –
355,00 bis 357,49 96,25 28,25 4,60 – – –
357,50 bis 359,99 98,00 29,50 5,60 – – –
360,00 bis 362,49 99,75 30,75 6,60 – – –
362,50 bis 364,99 101,50 32,00 7,60 – – –
365,00 bis 367,49 103,25 33,25 8,60 – – –
367,50 bis 369,99 105,00 34,50 9,60 – – –
370,00 bis 372,49 106,75 35,75 10,60 – – –
372,50 bis 374,99 108,50 37,00 11,60 – – –
375,00 bis 377,49 110,25 38,25 12,60 – – –
377,50 bis 379,99 112,00 39,50 13,60 – – –
380,00 bis 382,49 113,75 40,75 14,60 – – –
382,50 bis 384,99 115,50 42,00 15,60 – – –
385,00 bis 387,49 117,25 43,25 16,60 – – –
387,50 bis 389,99 119,00 44,50 17,60 – – –
390,00 bis 392,49 120,75 45,75 18,60 0,45 – –
392,50 bis 394,99 122,50 47,00 19,60 1,20 – –
395,00 bis 397,49 124,25 48,25 20,60 1,95 – –
397,50 bis 399,99 126,00 49,50 21,60 2,70 – –
400,00 bis 402,49 127,75 50,75 22,60 3,45 – –
402,50 bis 404,99 129,50 52,00 23,60 4,20 – –
405,00 bis 407,49 131,25 53,25 24,60 4,95 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3371
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
wöchentlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
407,50 bis 409,99 133,00 54,50 25,60 5,70 – –
410,00 bis 412,49 134,75 55,75 26,60 6,45 – –
412,50 bis 414,99 136,50 57,00 27,60 7,20 – –
415,00 bis 417,49 138,25 58,25 28,60 7,95 – –
417,50 bis 419,99 140,00 59,50 29,60 8,70 – –
420,00 bis 422,49 141,75 60,75 30,60 9,45 – –
422,50 bis 424,99 143,50 62,00 31,60 10,20 – –
425,00 bis 427,49 145,25 63,25 32,60 10,95 – –
427,50 bis 429,99 147,00 64,50 33,60 11,70 – –
430,00 bis 432,49 148,75 65,75 34,60 12,45 – –
432,50 bis 434,99 150,50 67,00 35,60 13,20 – –
435,00 bis 437,49 152,25 68,25 36,60 13,95 0,30 –
437,50 bis 439,99 154,00 69,50 37,60 14,70 0,80 –
440,00 bis 442,49 155,75 70,75 38,60 15,45 1,30 –
442,50 bis 444,99 157,50 72,00 39,60 16,20 1,80 –
445,00 bis 447,49 159,25 73,25 40,60 16,95 2,30 –
447,50 bis 449,99 161,00 74,50 41,60 17,70 2,80 –
450,00 bis 452,49 162,75 75,75 42,60 18,45 3,30 –
452,50 bis 454,99 164,50 77,00 43,60 19,20 3,80 –
455,00 bis 457,49 166,25 78,25 44,60 19,95 4,30 –
457,50 bis 459,99 168,00 79,50 45,60 20,70 4,80 –
460,00 bis 462,49 169,75 80,75 46,60 21,45 5,30 –
462,50 bis 464,99 171,50 82,00 47,60 22,20 5,80 –
465,00 bis 467,49 173,25 83,25 48,60 22,95 6,30 –
467,50 bis 469,99 175,00 84,50 49,60 23,70 6,80 –
470,00 bis 472,49 176,75 85,75 50,60 24,45 7,30 –
472,50 bis 474,99 178,50 87,00 51,60 25,20 7,80 –
475,00 bis 477,49 180,25 88,25 52,60 25,95 8,30 –
477,50 bis 479,99 182,00 89,50 53,60 26,70 8,80 –
480,00 bis 482,49 183,75 90,75 54,60 27,45 9,30 0,15
482,50 bis 484,99 185,50 92,00 55,60 28,20 9,80 0,40
485,00 bis 487,49 187,25 93,25 56,60 28,95 10,30 0,65
487,50 bis 489,99 189,00 94,50 57,60 29,70 10,80 0,90
490,00 bis 492,49 190,75 95,75 58,60 30,45 11,30 1,15
492,50 bis 494,99 192,50 97,00 59,60 31,20 11,80 1,40
495,00 bis 497,49 194,25 98,25 60,60 31,95 12,30 1,65
497,50 bis 499,99 196,00 99,50 61,60 32,70 12,80 1,90
500,00 bis 502,49 197,75 100,75 62,60 33,45 13,30 2,15
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
wöchentlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
502,50 bis 504,99 199,50 102,00 63,60 34,20 13,80 2,40
505,00 bis 507,49 201,25 103,25 64,60 34,95 14,30 2,65
507,50 bis 509,99 203,00 104,50 65,60 35,70 14,80 2,90
510,00 bis 512,49 204,75 105,75 66,60 36,45 15,30 3,15
512,50 bis 514,99 206,50 107,00 67,60 37,20 15,80 3,40
515,00 bis 517,49 208,25 108,25 68,60 37,95 16,30 3,65
517,50 bis 519,99 210,00 109,50 69,60 38,70 16,80 3,90
520,00 bis 522,49 211,75 110,75 70,60 39,45 17,30 4,15
522,50 bis 524,99 213,50 112,00 71,60 40,20 17,80 4,40
525,00 bis 527,49 215,25 113,25 72,60 40,95 18,30 4,65
527,50 bis 529,99 217,00 114,50 73,60 41,70 18,80 4,90
530,00 bis 532,49 218,75 115,75 74,60 42,45 19,30 5,15
532,50 bis 534,99 220,50 117,00 75,60 43,20 19,80 5,40
535,00 bis 537,49 222,25 118,25 76,60 43,95 20,30 5,65
537,50 bis 539,99 224,00 119,50 77,60 44,70 20,80 5,90
540,00 bis 542,49 225,75 120,75 78,60 45,45 21,30 6,15
542,50 bis 544,99 227,50 122,00 79,60 46,20 21,80 6,40
545,00 bis 547,49 229,25 123,25 80,60 46,95 22,30 6,65
547,50 bis 549,99 231,00 124,50 81,60 47,70 22,80 6,90
550,00 bis 552,49 232,75 125,75 82,60 48,45 23,30 7,15
552,50 bis 554,99 234,50 127,00 83,60 49,20 23,80 7,40
555,00 bis 557,49 236,25 128,25 84,60 49,95 24,30 7,65
557,50 bis 559,99 238,00 129,50 85,60 50,70 24,80 7,90
560,00 bis 562,49 239,75 130,75 86,60 51,45 25,30 8,15
562,50 bis 564,99 241,50 132,00 87,60 52,20 25,80 8,40
565,00 bis 567,49 243,25 133,25 88,60 52,95 26,30 8,65
567,50 bis 569,99 245,00 134,50 89,60 53,70 26,80 8,90
570,00 bis 572,49 246,75 135,75 90,60 54,45 27,30 9,15
572,50 bis 574,99 248,50 137,00 91,60 55,20 27,80 9,40
575,00 bis 577,49 250,25 138,25 92,60 55,95 28,30 9,65
577,50 bis 579,99 252,00 139,50 93,60 56,70 28,80 9,90
580,00 bis 582,49 253,75 140,75 94,60 57,45 29,30 10,15
582,50 bis 584,99 255,50 142,00 95,60 58,20 29,80 10,40
585,00 bis 587,49 257,25 143,25 96,60 58,95 30,30 10,65
587,50 bis 589,99 259,00 144,50 97,60 59,70 30,80 10,90
590,00 bis 592,49 260,75 145,75 98,60 60,45 31,30 11,15
592,50 bis 594,99 262,50 147,00 99,60 61,20 31,80 11,40
595,00 bis 597,49 264,25 148,25 100,60 61,95 32,30 11,65
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3373
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
wöchentlich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
597,50 bis 599,99 266,00 149,50 101,60 62,70 32,80 11,90
600,00 bis 602,49 267,75 150,75 102,60 63,45 33,30 12,15
602,50 bis 604,99 269,50 152,00 103,60 64,20 33,80 12,40
605,00 bis 607,49 271,25 153,25 104,60 64,95 34,30 12,65
607,50 bis 609,99 273,00 154,50 105,60 65,70 34,80 12,90
610,00 bis 612,49 274,75 155,75 106,60 66,45 35,30 13,15
612,50 bis 614,99 276,50 157,00 107,60 67,20 35,80 13,40
615,00 bis 617,49 278,25 158,25 108,60 67,95 36,30 13,65
617,50 bis 619,99 280,00 159,50 109,60 68,70 36,80 13,90
620,00 bis 622,49 281,75 160,75 110,60 69,45 37,30 14,15
622,50 bis 624,99 283,50 162,00 111,60 70,20 37,80 14,40
625,00 bis 627,49 285,25 163,25 112,60 70,95 38,30 14,65
627,50 bis 629,99 287,00 164,50 113,60 71,70 38,80 14,90
630,00 bis 632,49 288,75 165,75 114,60 72,45 39,30 15,15
632,50 bis 634,99 290,50 167,00 115,60 73,20 39,80 15,40
635,00 bis 637,49 292,25 168,25 116,60 73,95 40,30 15,65
637,50 bis 639,99 294,00 169,50 117,60 74,70 40,80 15,90
640,00 bis 642,49 295,75 170,75 118,60 75,45 41,30 16,15
642,50 bis 644,99 297,50 172,00 119,60 76,20 41,80 16,40
645,00 bis 647,49 299,25 173,25 120,60 76,95 42,30 16,65
647,50 bis 649,99 301,00 174,50 121,60 77,70 42,80 16,90
650,00 bis 652,49 302,75 175,75 122,60 78,45 43,30 17,15
652,50 bis 654,99 304,50 177,00 123,60 79,20 43,80 17,40
655,00 bis 657,49 306,25 178,25 124,60 79,95 44,30 17,65
657,50 bis 658,00 308,00 179,50 125,60 80,70 44,80 17,90
Der Mehrbetrag ab 658,00 EUR ist voll pfändbar.
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
täglich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
bis 43,99 – – – – – –
44,00 bis 44,49 0,35 – – – – –
44,50 bis 44,99 0,70 – – – – –
45,00 bis 45,49 1,05 – – – – –
45,50 bis 45,99 1,40 – – – – –
46,00 bis 46,49 1,75 – – – – –
46,50 bis 46,99 2,10 – – – – –
47,00 bis 47,49 2,45 – – – – –
47,50 bis 47,99 2,80 – – – – –
48,00 bis 48,49 3,15 – – – – –
48,50 bis 48,99 3,50 – – – – –
49,00 bis 49,49 3,85 – – – – –
49,50 bis 49,99 4,20 – – – – –
50,00 bis 50,49 4,55 – – – – –
50,50 bis 50,99 4,90 – – – – –
51,00 bis 51,49 5,25 – – – – –
51,50 bis 51,99 5,60 – – – – –
52,00 bis 52,49 5,95 – – – – –
52,50 bis 52,99 6,30 – – – – –
53,00 bis 53,49 6,65 – – – – –
53,50 bis 53,99 7,00 – – – – –
54,00 bis 54,49 7,35 – – – – –
54,50 bis 54,99 7,70 – – – – –
55,00 bis 55,49 8,05 – – – – –
55,50 bis 55,99 8,40 – – – – –
56,00 bis 56,49 8,75 – – – – –
56,50 bis 56,99 9,10 – – – – –
57,00 bis 57,49 9,45 – – – – –
57,50 bis 57,99 9,80 – – – – –
58,00 bis 58,49 10,15 – – – – –
58,50 bis 58,99 10,50 – – – – –
59,00 bis 59,49 10,85 – – – – –
59,50 bis 59,99 11,20 – – – – –
60,00 bis 60,49 11,55 – – – – –
60,50 bis 60,99 11,90 – – – – –
61,00 bis 61,49 12,25 0,25 – – – –
61,50 bis 61,99 12,60 0,50 – – – –
62,00 bis 62,49 12,95 0,75 – – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3375
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
täglich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
62,50 bis 62,99 13,30 1,00 – – – –
63,00 bis 63,49 13,65 1,25 – – – –
63,50 bis 63,99 14,00 1,50 – – – –
64,00 bis 64,49 14,35 1,75 – – – –
64,50 bis 64,99 14,70 2,00 – – – –
65,00 bis 65,49 15,05 2,25 – – – –
65,50 bis 65,99 15,40 2,50 – – – –
66,00 bis 66,49 15,75 2,75 – – – –
66,50 bis 66,99 16,10 3,00 – – – –
67,00 bis 67,49 16,45 3,25 – – – –
67,50 bis 67,99 16,80 3,50 – – – –
68,00 bis 68,49 17,15 3,75 – – – –
68,50 bis 68,99 17,50 4,00 – – – –
69,00 bis 69,49 17,85 4,25 – – – –
69,50 bis 69,99 18,20 4,50 – – – –
70,00 bis 70,49 18,55 4,75 0,20 – – –
70,50 bis 70,99 18,90 5,00 0,40 – – –
71,00 bis 71,49 19,25 5,25 0,60 – – –
71,50 bis 71,99 19,60 5,50 0,80 – – –
72,00 bis 72,49 19,95 5,75 1,00 – – –
72,50 bis 72,99 20,30 6,00 1,20 – – –
73,00 bis 73,49 20,65 6,25 1,40 – – –
73,50 bis 73,99 21,00 6,50 1,60 – – –
74,00 bis 74,49 21,35 6,75 1,80 – – –
74,50 bis 74,99 21,70 7,00 2,00 – – –
75,00 bis 75,49 22,05 7,25 2,20 – – –
75,50 bis 75,99 22,40 7,50 2,40 – – –
76,00 bis 76,49 22,75 7,75 2,60 – – –
76,50 bis 76,99 23,10 8,00 2,80 – – –
77,00 bis 77,49 23,45 8,25 3,00 – – –
77,50 bis 77,99 23,80 8,50 3,20 – – –
78,00 bis 78,49 24,15 8,75 3,40 – – –
78,50 bis 78,99 24,50 9,00 3,60 – – –
79,00 bis 79,49 24,85 9,25 3,80 0,15 – –
79,50 bis 79,99 25,20 9,50 4,00 0,30 – –
80,00 bis 80,49 25,55 9,75 4,20 0,45 – –
80,50 bis 80,99 25,90 10,00 4,40 0,60 – –
81,00 bis 81,49 26,25 10,25 4,60 0,75 – –
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
täglich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
81,50 bis 81,99 26,60 10,50 4,80 0,90 – –
82,00 bis 82,49 26,95 10,75 5,00 1,05 – –
82,50 bis 82,99 27,30 11,00 5,20 1,20 – –
83,00 bis 83,49 27,65 11,25 5,40 1,35 – –
83,50 bis 83,99 28,00 11,50 5,60 1,50 – –
84,00 bis 84,49 28,35 11,75 5,80 1,65 – –
84,50 bis 84,99 28,70 12,00 6,00 1,80 – –
85,00 bis 85,49 29,05 12,25 6,20 1,95 – –
85,50 bis 85,99 29,40 12,50 6,40 2,10 – –
86,00 bis 86,49 29,75 12,75 6,60 2,25 – –
86,50 bis 86,99 30,10 13,00 6,80 2,40 – –
87,00 bis 87,49 30,45 13,25 7,00 2,55 – –
87,50 bis 87,99 30,80 13,50 7,20 2,70 – –
88,00 bis 88,49 31,15 13,75 7,40 2,85 0,10 –
88,50 bis 88,99 31,50 14,00 7,60 3,00 0,20 –
89,00 bis 89,49 31,85 14,25 7,80 3,15 0,30 –
89,50 bis 89,99 32,20 14,50 8,00 3,30 0,40 –
90,00 bis 90,49 32,55 14,75 8,20 3,45 0,50 –
90,50 bis 90,99 32,90 15,00 8,40 3,60 0,60 –
91,00 bis 91,49 33,25 15,25 8,60 3,75 0,70 –
91,50 bis 91,99 33,60 15,50 8,80 3,90 0,80 –
92,00 bis 92,49 33,95 15,75 9,00 4,05 0,90 –
92,50 bis 92,99 34,30 16,00 9,20 4,20 1,00 –
93,00 bis 93,49 34,65 16,25 9,40 4,35 1,10 –
93,50 bis 93,99 35,00 16,50 9,60 4,50 1,20 –
94,00 bis 94,49 35,35 16,75 9,80 4,65 1,30 –
94,50 bis 94,99 35,70 17,00 10,00 4,80 1,40 –
95,00 bis 95,49 36,05 17,25 10,20 4,95 1,50 –
95,50 bis 95,99 36,40 17,50 10,40 5,10 1,60 –
96,00 bis 96,49 36,75 17,75 10,60 5,25 1,70 –
96,50 bis 96,99 37,10 18,00 10,80 5,40 1,80 –
97,00 bis 97,49 37,45 18,25 11,00 5,55 1,90 0,05
97,50 bis 97,99 37,80 18,50 11,20 5,70 2,00 0,10
98,00 bis 98,49 38,15 18,75 11,40 5,85 2,10 0,15
98,50 bis 98,99 38,50 19,00 11,60 6,00 2,20 0,20
99,00 bis 99,49 38,85 19,25 11,80 6,15 2,30 0,25
99,50 bis 99,99 39,20 19,50 12,00 6,30 2,40 0,30
100,00 bis 100,49 39,55 19,75 12,20 6,45 2,50 0,35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3377
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
täglich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
100,50 bis 100,99 39,90 20,00 12,40 6,60 2,60 0,40
101,00 bis 101,49 40,25 20,25 12,60 6,75 2,70 0,45
101,50 bis 101,99 40,60 20,50 12,80 6,90 2,80 0,50
102,00 bis 102,49 40,95 20,75 13,00 7,05 2,90 0,55
102,50 bis 102,99 41,30 21,00 13,20 7,20 3,00 0,60
103,00 bis 103,49 41,65 21,25 13,40 7,35 3,10 0,65
103,50 bis 103,99 42,00 21,50 13,60 7,50 3,20 0,70
104,00 bis 104,49 42,35 21,75 13,80 7,65 3,30 0,75
104,50 bis 104,99 42,70 22,00 14,00 7,80 3,40 0,80
105,00 bis 105,49 43,05 22,25 14,20 7,95 3,50 0,85
105,50 bis 105,99 43,40 22,50 14,40 8,10 3,60 0,90
106,00 bis 106,49 43,75 22,75 14,60 8,25 3,70 0,95
106,50 bis 106,99 44,10 23,00 14,80 8,40 3,80 1,00
107,00 bis 107,49 44,45 23,25 15,00 8,55 3,90 1,05
107,50 bis 107,99 44,80 23,50 15,20 8,70 4,00 1,10
108,00 bis 108,49 45,15 23,75 15,40 8,85 4,10 1,15
108,50 bis 108,99 45,50 24,00 15,60 9,00 4,20 1,20
109,00 bis 109,49 45,85 24,25 15,80 9,15 4,30 1,25
109,50 bis 109,99 46,20 24,50 16,00 9,30 4,40 1,30
110,00 bis 110,49 46,55 24,75 16,20 9,45 4,50 1,35
110,50 bis 110,99 46,90 25,00 16,40 9,60 4,60 1,40
111,00 bis 111,49 47,25 25,25 16,60 9,75 4,70 1,45
111,50 bis 111,99 47,60 25,50 16,80 9,90 4,80 1,50
112,00 bis 112,49 47,95 25,75 17,00 10,05 4,90 1,55
112,50 bis 112,99 48,30 26,00 17,20 10,20 5,00 1,60
113,00 bis 113,49 48,65 26,25 17,40 10,35 5,10 1,65
113,50 bis 113,99 49,00 26,50 17,60 10,50 5,20 1,70
114,00 bis 114,49 49,35 26,75 17,80 10,65 5,30 1,75
114,50 bis 114,99 49,70 27,00 18,00 10,80 5,40 1,80
115,00 bis 115,49 50,05 27,25 18,20 10,95 5,50 1,85
115,50 bis 115,99 50,40 27,50 18,40 11,10 5,60 1,90
116,00 bis 116,49 50,75 27,75 18,60 11,25 5,70 1,95
116,50 bis 116,99 51,10 28,00 18,80 11,40 5,80 2,00
117,00 bis 117,49 51,45 28,25 19,00 11,55 5,90 2,05
117,50 bis 117,99 51,80 28,50 19,20 11,70 6,00 2,10
118,00 bis 118,49 52,15 28,75 19,40 11,85 6,10 2,15
118,50 bis 118,99 52,50 29,00 19,60 12,00 6,20 2,20
119,00 bis 119,49 52,85 29,25 19,80 12,15 6,30 2,25
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Netto-Lohn
5 und
täglich 0 1 2 3 4
mehr
in EUR
119,50 bis 119,99 53,20 29,50 20,00 12,30 6,40 2,30
120,00 bis 120,49 53,55 29,75 20,20 12,45 6,50 2,35
120,50 bis 120,99 53,90 30,00 20,40 12,60 6,60 2,40
121,00 bis 121,49 54,25 30,25 20,60 12,75 6,70 2,45
121,50 bis 121,99 54,60 30,50 20,80 12,90 6,80 2,50
122,00 bis 122,49 54,95 30,75 21,00 13,05 6,90 2,55
122,50 bis 122,99 55,30 31,00 21,20 13,20 7,00 2,60
123,00 bis 123,49 55,65 31,25 21,40 13,35 7,10 2,65
123,50 bis 123,99 56,00 31,50 21,60 13,50 7,20 2,70
124,00 bis 124,49 56,35 31,75 21,80 13,65 7,30 2,75
124,50 bis 124,99 56,70 32,00 22,00 13,80 7,40 2,80
125,00 bis 125,49 57,05 32,25 22,20 13,95 7,50 2,85
125,50 bis 125,99 57,40 32,50 22,40 14,10 7,60 2,90
126,00 bis 126,49 57,75 32,75 22,60 14,25 7,70 2,95
126,50 bis 126,99 58,10 33,00 22,80 14,40 7,80 3,00
127,00 bis 127,49 58,45 33,25 23,00 14,55 7,90 3,05
127,50 bis 127,99 58,80 33,50 23,20 14,70 8,00 3,10
128,00 bis 128,49 59,15 33,75 23,40 14,85 8,10 3,15
128,50 bis 128,99 59,50 34,00 23,60 15,00 8,20 3,20
129,00 bis 129,49 59,85 34,25 23,80 15,15 8,30 3,25
129,50 bis 129,99 60,20 34,50 24,00 15,30 8,40 3,30
130,00 bis 130,49 60,55 34,75 24,20 15,45 8,50 3,35
130,50 bis 130,99 60,90 35,00 24,40 15,60 8,60 3,40
131,00 bis 131,49 61,25 35,25 24,60 15,75 8,70 3,45
131,50 bis 131,58 61,60 35,50 24,80 15,90 8,80 3,50
Der Mehrbetrag ab 131,58 EUR ist voll pfändbar.
*) Diese Anlage ist durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbe-
kanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3379
Siebente Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 30. November 2005
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchsta-
und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5, be b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die
des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Wein- Wörter „von der Landesregierung eines weinbautrei-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom benden Landes“ durch die Wörter „von einer Landes-
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 regierung“ ersetzt.
Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1
durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge- a) In Satz 1 wird
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I Semikolon ersetzt und
S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernäh- bb) folgende Nummer 3 angefügt:
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
„3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn
die zur Herstellung des Weines verwende-
Artikel 1 ten Weintrauben ausschließlich in dem be-
stimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet
Änderung der Weinverordnung
worden sind; der Bezeichnung „Schieler“
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- darf zur Angabe der Großlage, aus der die
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän- zur Herstellung des Weines verwendeten
dert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 Trauben stammen, der von der Landes-
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: regierung durch Rechtsverordnung nach
§ 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er- vorangestellt werden.“
zeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht:
– 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren ersetzt:
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-
A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 38); „Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in
– 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen
eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vor- darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Quali-
läufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen
werden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33, Nr. L 180 S. 3);
tätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Quali-
– 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der
tätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A.
Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung „Schiller“,
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämp- im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung „Badisch-
fungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU
Rotgold“ und im Falle der Nummer 3 die Bezeich-
Nr. L 141 S. 10); nung „Schieler“ verwendet werden.“
– 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung
der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des
Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte
3. § 46a wird wie folgt geändert:
Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29);
– 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettie-
Wörter „Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt“ an-
rung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. gefügt.
EG Nr. L 191 S. 20);
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
– 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung
der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von „(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten
Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-
ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 258 S. 3). haltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alko-
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
holgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 gelten-
verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe „erhöh- Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
ter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe des werden.“
Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro
100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Ver-
6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
kehrsbezeichnung anzubringen.“
a) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
eingefügt:
4. § 46b wird wie folgt gefasst:
„20a. Carfentrazone-ethyl“.
„§ 46b
b) Nach der Nummer 52c wird folgende Nummer 52d
Zutaten, die allergische oder andere eingefügt:
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes) „52d. Fenamidon“.
(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholge- c) Nach der Nummer 58b wird folgende Nummer 58c
halt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im eingefügt:
Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Ver- „58c. Flufenacet“.
kehr gebracht werden, wenn die Zutaten
d) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die
1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Wei- neuen Nummern 58d bis 58g.
nes, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie
aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßga- e) Nach der Nummer 59 wird folgende Nummer 59a
be des Absatzes 3 und eingefügt:
2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe „59a. Fosthiazat“.
des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der f) Nach der Nummer 63a wird folgende Nummer 63b
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs eingefügt:
VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1493/1999 „63b. Iodosulfuron-Methyl“.
angegeben sind. g) Nach der Nummer 64b wird folgende Nummer 64c
eingefügt:
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort
genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet „64c. Isoxaflutol“.
werden und – auch in veränderter Form – im Ender- h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Num-
zeugnis vorhanden sind. mer 64d.
(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem i) Nach der Nummer 71 werden folgende Num-
Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie mern 71a und 71b eingefügt:
aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zuta-
ten wie folgt kenntlich zu machen: „71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und
Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort 71b. Mesotrion“.
„Enthält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe j) Nach der Nummer 78 wird folgende Nummer 78a
nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer eingefügt:
Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden
kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in „78a. Molinat“.
Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen. k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die
2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sons- neuen Nummern 78b und 78c.
tigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den l) Nach der Nummer 86a wird folgende Nummer 86b
Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen eingefügt:
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in
deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich „86b. Picoxystrobin“.
lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Anga-
m) Nach der Nummer 91e wird folgende Nummer 91f
be kann auch in einer anderen leicht verständli-
eingefügt:
chen Sprache angegeben werden, wenn dadurch
die Information des Verbrauchers nicht beeinträch- „91f. Silthiofam“.
tigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben
n) Die bisherigen Nummern 91f und 91g werden die
oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.“
neuen Nummern 91g und 91h.
o) Nach der Nummer 95a wird folgende Nummer 95b
5. § 54 Abs. 5 und 6 wird durch folgenden Absatz 5
eingefügt:
ersetzt:
„95b. Trifloxystrobin“.
„(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005
abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hin- p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Num-
sichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser mer 95c.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3381
7. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 12
(zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie
daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
b) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
c) Glukosesirup auf Gerstenbasis,
d) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird;
2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird,
b) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird;
4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet
wird,
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Toco-
pherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
d) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen;
7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November
2007:
a) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird,
b) Laktit,
c) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden;
8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia),
Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Berthol-
letia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie
daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden,
b) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden;
9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Sellerieblatt- und -samenöl,
b) Selleriesamenoleoresin;
10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
a) Senföl,
b) Senfsamenöl,
c) Senfsamenoleoresin;
11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.“
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624),
zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4
und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte
für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend
1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in
Anhang I und
2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in
bestimmten Lebensmitteln in Anhang II
der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38)
anzuwenden.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tier-
seuchen,
2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braun-
schweig,
3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),
7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,
10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln,
11. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,
14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebens-
mittelchemie, Saarbrücken,
15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
16. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier,
17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.“
3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg,
6. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3383
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000
(BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „in den Weinwirtschaftsjahren
2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter „während der Weinwirtschafts-
jahre 2000/2001 bis 2004/2005“ gestrichen.
b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„ Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 525
Bayern 118
Brandenburg 9
Hessen 48
Mecklenburg-Vorpommern 5
Nordrhein-Westfalen 2
Rheinland-Pfalz 705
Saarland 8
Sachsen 49
Sachsen-Anhalt 9
Thüringen 56 “.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft. Im Übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2005
Der Bundesminister für
E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
Vom 30. November 2005
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Öko-Kennzeichengesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Öko-Kennzeichenverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-Prüfzeichen GmbH“ durch die
Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Formblattmuster für die Anzeige
VERPFLICHTENDE ANGABEN!
Ausgefülltes Formblatt bitte zurücksenden an
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
53168 Bonn
FORMBLATT ZUR ANZEIGE DER MIT DEM
BIO-SIEGEL GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSE
Adresse der Firma:
FIRMA:
ANSPRECHPARTNER:
STRASSE: POSTFACH:
TELEFON: FAX:
POSTLEITZAHL: ORT: LAND:
E-MAIL: HOMEPAGE:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3385
Betriebsart:
VERARBEITER: 씲 HANDEL: 씲 ERZEUGER: 씲 ERZEUGERGEMEINSCHAFT: 씲
Angaben zu den Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel:
Bei mehr als drei Erzeugnissen bitte ein gesondertes Blatt verwenden
Produktbezeichnung Inhalt/ Nummer der Beginn der Nutzung
wenn vorhanden EAN-Nummer Menge Kontrollstelle des Bio-Siegels
(die auf dem Erzeugnis
angegeben wird) (Monat/Jahr)
1.
2.
3.
췽 Bitte die Musteretiketten mit dem Bio-Siegel auf ein DIN-A4-Blatt aufkleben und mit diesem Datenbogen an
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersenden – Vielen Dank!
Hiermit bestätigen wir die Richtigkeit der oben genannten Daten.
…………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………
Ort, Datum Unterschrift – Firmenstempel
Wir sind damit einverstanden, dass unsere Adresse und Angaben zu unseren Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel zu redaktionellen
Zwecken, zur Veröffentlichung in einer Datenbank für Verbraucher sowie zur Weitervermittlung von Produktinteressenten ver-
öffentlicht bzw. weitergegeben werden können.
…………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………
Ort, Datum Unterschrift – Firmenstempel“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2005
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Zehnte Verordnung
zur Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Vom 5. Dezember 2005
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
In Teil B des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) der DPMA-Verwal-
tungskostenverordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt
durch die Verordnung vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist,
wird die Nummer 302 310 wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 310 pro Schutzrecht ……………………………………… 12 EUR“.
Bekanntmachungen ohne Abbildungen sind auslagenfrei.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3387
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005
– 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
I. § 1 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der
Landeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994 (Amtsblatt für den Regie-
rungsbezirk Hannover vom 30. März 1994 Seite 187) ist insoweit mit Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer
aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt
lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen
Gemeinde befindet, besteuert wird.
II. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Dortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18,
54. Jahrgang) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig, als nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
der Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen ehe-
liche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.
Berlin, den 24. November 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3387
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005
– 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
I. § 1 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der
Landeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994 (Amtsblatt für den Regie-
rungsbezirk Hannover vom 30. März 1994 Seite 187) ist insoweit mit Artikel 6
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 der Satzung auch die Innehabung einer
aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt
lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen
Gemeinde befindet, besteuert wird.
II. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Dortmund vom 23. April 1998 (Dortmunder Bekanntmachungen Nr. 18,
54. Jahrgang) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig, als nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
der Satzung auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen ehe-
liche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird.
Berlin, den 24. November 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Bundes bei Klagen im Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten von Amtsbezügen und Besoldung
Vom 17. November 2005
I.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem
Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten von Amtsbezügen
für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und von Besoldung
für Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen
nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
II.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem
Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche von Beamtinnen und
Beamten gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden
(§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Entsprechendes gilt für Widersprüche von
Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.
III.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem
Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beamtinnen
und Beamten, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Wider-
sprüche zuständig ist (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes). Entsprechen-
des gilt für Klagen von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf
Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Berlin, den 17. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3389
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „250. Geburtstag von Wolfgang Amadeus Mozart“)
Vom 30. November 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Portrait Mozarts, das insbesondere durch seine große
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Dynamik im Ausdruck überzeugt.
regierung beschlossen, zur Würdigung des 250. Geburts-
tages von Wolfgang Amadeus Mozart eine deutsche Die Wertseite korrespondiert mit der Bildseite in her-
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu vorragender Weise. Die beschwingte Darstellung des
lassen. Adlers und die Anordnung der Sterne innerhalb von
Notenlinien stellen eine zeitgemäße und originelle
Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück,
Lösung dar. Ferner zeigt die Wertseite die Wertziffer und
darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2006 sowie das Präge-
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt,
zeichen „D“ des Bayerischen Hauptmünzamtes, Mün-
München. Die Münze wird ab dem 2. Januar 2006 in den
chen.
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Inschrift:
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist
erhaben und wird von einem schützenden, glatten Rand-
„– MOZART – DIE WELT HAT EINEN SINN“.
stab umgeben.
Die Bildseite zeigt – in künstlerisch überzeugender Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Jordi Regel,
Form – ein klar dargestelltes und eindeutig erkennbares Berlin.
Berlin, den 30. November 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück