3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Gesetz
über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 17. November 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Europa über die Anwendung der Grundsätze der Sub-
das folgende Gesetz beschlossen: sidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.
(3) Hat der Bundestag oder der Bundesrat eine
begründete Stellungnahme beschlossen, so übermittelt
Artikel 1 der jeweilige Präsident diese an die Präsidenten des
Gesetz Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
über die Ausübung der Rechte und setzt darüber die Bundesregierung in Kenntnis.
des Bundestages und des Bundesrates
aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 §3
über eine Verfassung für Europa Subsidiaritätsklage
§1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
Bundesrat frühestmöglich über den Abschluss eines Ge-
Unionsdokumente setzgebungsverfahrens der Europäischen Union, spätes-
Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Geschäfts- tens jedoch eine Woche nach Veröffentlichung des Euro-
ordnungen, wie die ihnen nach Artikel 1 und 2 des Proto- päischen Gesetzgebungsakts. Diese Unterrichtung ent-
kolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über hält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Gesetzgebungsakt mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Union ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Zustim- Artikel I-11 Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für
mungsgesetzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa für vereinbar hält.
Europa)*) zugeleiteten Dokumente zu behandeln sind. (2) Auf Antrag einer Fraktion beschließt der Bundes-
tag, eine Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag
§2 über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der
Subsidiaritätsrüge Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben,
wenn dem nicht zwei Drittel der Mitglieder des Bundes-
(1) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag tages widersprechen. Auf Antrag einer oder mehrerer
und dem Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungs- Fraktionen, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist
akten der Europäischen Union, die nach Artikel 2 des deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen.
Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundes-
über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäi- tages.
schen Union dem Bundestag und dem Bundesrat zu-
geleitet werden, jeweils eine ausführliche Unterrichtung (3) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung
frühestmöglich nach Beginn der 6-Wochen-Frist nach regeln, wie ein Beschluss des Bundesrates über die Er-
Artikel 6 Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über eine Ver- hebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum
fassung für Europa über die Anwendung der Grundsätze Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grund-
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, spätestens sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit her-
jedoch zwei Wochen nach deren Beginn. Diese Unter- beizuführen ist.
richtung umfasst die erforderlichen Informationen zur (4) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im
Bewertung des Entwurfs hinsichtlich seiner Vereinbarkeit Namen des Organs, das über ihre Erhebung nach
mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel I-11 Absatz 2 oder nach Absatz 3 beschlossen hat, unverzüg-
Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die lich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Bundesregierung übermittelt dem Bundestag und dem
(5) Bei Klagen nach Artikel 8 des Protokolls zum Ver-
Bundesrat zu diesem Zwecke die offiziellen Dokumente
trag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze
der Organe der Europäischen Union, die im Zusammen-
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernimmt
hang mit der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs erstellt
das Organ, das die Erhebung beschlossen hat, die Pro-
worden sind und der Bundesregierung vorliegen, sowie
zessführung vor dem Europäischen Gerichtshof.
die offiziellen Stellungnahmen der Bundesregierung.
(6) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag
(2) Bundestag und Bundesrat regeln in ihren Ge-
zur Erhebung einer Klage gestellt, so kann das jeweils
schäftsordnungen, wie eine Entscheidung über die Ab-
andere Organ eine Stellungnahme abgeben.
gabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6
des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für
§4
*) Hinweis der Schriftleitung:
Brückenklausel
Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt wor- (1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und
den. Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer Initiative
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3179
des Europäischen Rates nach Artikel IV-444 des Vertrags §5
über eine Verfassung für Europa befasst wird. Bundestagsausschuss für die
(2) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Angelegenheiten der Europäischen Union
Bundesrat, wenn der Europäische Rat eine Initiative nach Der Bundestag kann den von ihm nach Artikel 45 des
Artikel IV-444 des Vertrags über eine Verfassung für Euro- Grundgesetzes bestellten Ausschuss für die Angelegen-
pa ergriffen hat. heiten der Europäischen Union ermächtigen, die Rechte
des Bundestages nach diesem Gesetz wahrzunehmen.
(3) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäischen
Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifi-
zierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach §6
Artikel IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung Vereinbarungen zu Unterrichtungen
für Europa oder zum Übergang von einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetz- Einzelheiten der Unterrichtungen nach diesem Gesetz
gebungsverfahren nach Artikel IV-444 Abs. 2 des Ver- bleiben der Vereinbarung zwischen Bundestag und Bun-
trags über eine Verfassung für Europa gelten die nachfol- desregierung nach § 6 des Gesetzes über die Zusam-
genden Bestimmungen: menarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bun-
destag in Angelegenheiten der Europäischen Union und
1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ- der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den
liche Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes betrof- Ländern nach § 9 des Gesetzes über die Zusammen-
fen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der arbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Bundestag mit einer Mehrheit der abgegebenen Stim- Europäischen Union vorbehalten.
men beschließt.
2. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ- Artikel 2
liche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen
sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der Bun- Änderungen anderer Gesetze
desrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt.
(1) Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundes-
3. In allen anderen Fällen können der Bundestag oder regierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten
der Bundesrat innerhalb von vier Monaten seit Über- der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I
mittlung der Initiative des Europäischen Rates die S. 311, 1780) wird wie folgt geändert:
Ablehnung dieser Initiative beschließen. In diesen Fäl-
len wird die Initiative nur abgelehnt, wenn ein solcher 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Beschluss nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf
der Frist von sechs Monaten gemäß Artikel IV-444 a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa „Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag
vom jeweils anderen Organ zurückgewiesen wird. insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder An-
Eine Initiative wird auch dann nicht abgelehnt, wenn träge für Rechtsakte der Europäischen Union, an
ein Organ den Beschluss des anderen Organs in die- deren Verfahren des Zustandekommens sie betei-
ser Frist zurückweist, sofern es der Auffassung ist, ligt ist, und unterrichtet den Bundestag zugleich
dass ein Fall der Nummer 1 oder der Nummer 2 nicht über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung,
vorliegt. Hat der Bundestag den Beschluss über die über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes
Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von zwei innerhalb der Europäischen Union anzuwendende
Dritteln gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der
den Bundesrat einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Befassung des Rates oder des Europäischen
Stimmen. Hat der Bundesrat den Beschluss über die Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeit-
Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von min- punkt der Beschlussfassung im Rat oder im Euro-
destens zwei Dritteln seiner Stimmen gefasst, so päischen Rat.“
bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages. „Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersen-
dung von oder Unterrichtung zu einzelnen oder
Das Nähere regeln Bundestag und Bundesrat in ihren Gruppen von Vorschlägen, Initiativen oder Anträ-
Geschäftsordnungen. gen für Rechtsakte verzichten. Der Verzicht kann
nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder
(4) Die Präsidenten des Bundestages und des Bun- 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt
desrates übermitteln gemeinsam einen nach Absatz 3 werden.“
zustande gekommenen Beschluss an die Präsidenten
des Europäischen Parlaments und des Europäischen
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Rates und setzen darüber die Bundesregierung in Kennt-
nis. „§ 6
(5) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung
Bundesrat, ob zu einer Initiative nach Absatz 2 eine Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des
Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Ver-
und ob zu ihr ein Beschluss des Europäischen Rates einbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung
zustande gekommen ist. vorbehalten.“
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
3. Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender die von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des
Satz angefügt: Vertrags über eine Verfassung für Europa zur Ernen-
nung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden
„In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der
Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im
Unterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz
Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss be-
über die Ausübung der Rechte des Bundestages und
nannt.“
des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober
2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. No- 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
vember 2005 (BGBl. I S. 3178) festzulegen.“
„(3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 regeln die
(2) In § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen ist.“
Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780) werden
3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie nach dem
Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages „Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des
und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im
2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. November Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung
2005 (BGBl. I S. 3178)“ eingefügt. nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung
(3) Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetz- für Europa zum Richter oder Generalanwalt des
blatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfah-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des ren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach
Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für
folgt geändert: Europa zum Mitglied des Gerichts benannt werden
soll.“
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel III-355
des Vertrags über eine Verfassung für Europa ... (ein- Artikel 3
setzen: Datum und Fundstelle des Zustimmungsge-
setzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa)*) Inkrafttreten
zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des
Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ver-
trag über eine Verfassung für Europa nach seinem Arti-
*) Hinweis der Schriftleitung: kel IV-447 Abs. 2 für die Bundesrepublik in Kraft tritt. Die-
Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa ser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt wor- Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am Tag
den. nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. November 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3181
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die deutschen Flaggen
Vom 22. November 2005
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der
deutschen Flaggen:
Artikel 1
Abschnitt V Nr. 2 der Anordnung über die deutschen Flaggen vom
13. November 1996 (BGBl. I S. 1729) wird wie folgt geändert:
Die Wörter „beim Bundesgrenzschutz“ werden durch die Wörter „bei der Bundes-
polizei“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. November 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Graveur-Handwerk
(Graveurmeisterverordnung – GravMstrV)
Vom 16. November 2005
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasier-
durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 ter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informati-
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bun- ons- und Kommunikationstechniken,
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh-
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
durchführen und überwachen,
schung:
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
§1 sichtigung von Fertigungstechniken, Instandset-
zungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen
Gliederung Vorschriften und technischen Normen sowie der an-
und Inhalt der Meisterprüfung erkannten Regeln der Technik, Personal, Material
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Graveur- und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszu-
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: bildenden,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- 5. Logistikkonzepte, insbesondere im Zusammenhang
keiten (Teil I), mit der Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kennt- und umsetzen,
nisse (Teil II), 6. technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, technische Zeichnungen, insbesondere unter Ein-
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) satz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
und 7. Skizzen, Entwürfe, Modelle sowie Formen und Ge-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- senke unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungs-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). aspekte erstellen,
8. Schrifttypographien, Kalligraphien und Freihand-
§2 zeichnungen unter Berücksichtigung rechnerge-
Meisterprüfungsberufsbild stützter Gestaltungstechniken beherrschen, dabei
insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der histori-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni- schen und zeitgemäßen Formensprache berücksich-
sche, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei- tigen,
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzu-
führen und seine berufliche Handlungskompetenz eigen- 9. Graveur-Erzeugnisse planen, entwerfen und mit tra-
verantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in ditionellen sowie neuen Graviertechniken herstellen,
diesen Bereichen anzupassen. 10. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-
(2) Im Graveur-Handwerk sind zum Zwecke der Meis- stoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-
terprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als behandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der
ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: Planung und Fertigung von Graveur-Erzeugnissen
berücksichtigen, insbesondere Wärmebehandlung
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- und Härteprüfverfahren anwenden,
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- 11. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Um-
formtechniken beherrschen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- 12. Werkzeuge, insbesondere Präge-, Spritz- und Stem-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der pelwerkzeuge herstellen sowie reprotechnische Vor-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und lagen gestaltend bearbeiten; Säuren und Elektrolyte
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf- ansetzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3183
13. Oberflächen in Flach- und Reliefgraviertechniken zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-
unter Beachtung kreativer Gestaltungsaspekte bear- jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
beiten und veredeln, insbesondere durch Guillochie- verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
ren, Tauschieren, Damaszieren, Vergolden, Färben Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
und Lack Einlegen, Entwicklungen zu berücksichtigen.
14. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen,
Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnis- §6
se bewerten und dokumentieren,
Situationsaufgabe
15. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-
den übergeben, abrechnen sowie Nachkalkulation (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
durchführen. vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meis-
terprüfung im Graveur-Handwerk. Die Aufgabenstellung
erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
§3
(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit
Gliederung des Teils I auszuführen:
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
Fehler oder Mängel an Graveurprodukten oder Störun-
fungsbereiche:
gen an Fertigungseinrichtungen unter Berücksichtigung
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisati-
Fachgespräch, on feststellen, eingrenzen und beheben.
2. eine Situationsaufgabe. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
§4 nach Absatz 2 gebildet.
Meisterprüfungsprojekt
§7
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf- Prüfungsdauer
tragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom und Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll
Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt nicht länger als neun Arbeitstage, das Fachgespräch
werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situa-
Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Mate- tionsaufgabe nicht länger als sieben Stunden dauern.
rialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü- tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe
Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Gebrauchs-, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
Zier- oder Kunstgegenstand oder ein Werkzeug aus Edel- der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
oder Unedelmetall fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-
a) mit mindestens drei verschiedenen Flachgraviertech- fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati-
niken oder onsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.
b) als Reliefgravierarbeit
zu entwerfen, eine Werkstattzeichnung mit dazugehören-
§8
den Plänen sowie einen Arbeitsplan zu erstellen, die
Arbeiten zu kalkulieren und durchzuführen sowie eine Gliederung,
Dokumentation zu erstellen. Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Doku- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in
mentationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert und Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-
die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert gewich- kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-
tet. ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-
wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle
§5 Entwicklungen berücksichtigen kann.
Fachgespräch (2) Handlungsfelder sind:
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist 1. Technik und Gestaltung,
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der 2. Auftragsabwicklung,
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf- f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
g) Daten erfassen und bewerten, Vor- und Nachkal-
1. Technik und Gestaltung kulation durchführen sowie Prüfergebnisse doku-
mentieren;
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fertigungstechnische und gestalterische Aufgaben 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologi-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
scher Aspekte in einem Graveurbetrieb zu bearbeiten.
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-
tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-
ren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-
ten, auch unter Anwendung von Informations- und
lung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufge-
Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
führten Qualifikationen verknüpft werden:
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
a) konzeptionelle und gestalterische Lösungen für Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
Problemstellungen im Bereich der Graviertechnik knüpft werden:
erarbeiten, bewerten und korrigieren,
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
b) Informationen für den Fertigungsprozess beurtei- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
len, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-
entsprechenden Fertigungstechniken zuordnen
liche Kennzahlen ermitteln,
und auswählen,
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
c) Lösungen für Probleme der Wärmebehandlung,
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
insbesondere Härten von Werkstoffen, erarbeiten,
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
bewerten und korrigieren,
erarbeiten,
d) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und -ge-
d) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
staltung beschreiben und bewerten sowie Ferti-
den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
gungs- und Gestaltungsprozessen zuordnen,
tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-
e) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der stellen,
Kunstgeschichte sowie der historischen und zeit-
e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
gemäßen Formensprache für die Anfertigung und
darstellen,
Instandhaltung von Gravierarbeiten darstellen,
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
f) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modell-
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
herstellung beherrschen;
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
2. Auftragsabwicklung ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
meidung und -beseitigung festlegen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- Prozesse planen und darstellen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili-
darstellen und beurteilen.
gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch-
stabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
werden: Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-
den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-
a) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
lich darf nicht überschritten werden.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
gungs- und Instandsetzungstechnik sowie gestal-
terischer Aspekte, des Einsatzes von Material, Ge- (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
räten und Personal bewerten, dabei qualitätssi- genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings
chernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-
fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-
c) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-
nische Normen sowie anerkannte Regeln der
ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der
lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
Herstellung, der Instandhaltung und bei Service-
und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
leistungen beurteilen,
ten.
d) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Zeichnungen, erarbeiten sowie vorgegebene Skiz-
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
zen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld
e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk- auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-
stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und ger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung
begründen, des Teils II nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3185
§9 zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
Ablauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die
Weitere Anforderungen
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestan-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- den haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassung.
§ 11
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü- Gleichzeitig tritt die Graveurmeisterverordnung vom
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1193) außer Kraft.
Berlin, den 16. November 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
Vom 16. November 2005
Es verordnen
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 und
§ 3 Abs. 5 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 Satz 1
und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 2 geändert durch
Artikel 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam, hinsichtlich des § 3 Abs. 1
Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
In § 9 Satz 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I
S. 769), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar“ durch die
Angabe „1. Juli“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3187
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 17. November 2005
Auf Grund des § 22d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes, der durch Artikel 4a Nr. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) geändert worden ist, werden nach
der Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „des § 22d Abs. 1
Satz 2“ und nach der Angabe „des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesenge-
setzes“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Rechtsverordnung nach
§ 22d Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. November 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung
oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 17. November 2005
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 40
Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der
durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBl. I S. 771), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 29. September 1999 (BGBl. I S. 2050), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die
gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989
(BGBl. II 1991 S. 712).“
2. Der bisherige § 1 wird § 2.
3. In der Anlage werden die Angabe „(zu § 1)“ durch die Angabe „(zu § 2)“ ersetzt und folgender Tabellenteil angefügt:
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
„Zeugnis über das Bestehen der Zeugnis über das Bestehen der
Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf: – Gesellenprüfung (G)
– Abschlussprüfung (A)
in dem Ausbildungsberuf1):
VI. Gleichgestellt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Anlagenelektriker 1. Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Fachrichtung Produktionstechnik (A)
2. Anlagenmonteur 2. Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin (A)
3. Bekleidungsfertiger 3. Modenäher/Modenäherin (A)
4. Betonfertiger – Betonwarenerzeugung 4. Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
5. Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung 5. a) Betonstein- und Terrazzohersteller/
Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
b) Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
6. Betonfertiger – Terrazzoherstellung 6. Betonstein- und Terrazzohersteller/
Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
7. Binder 7. Böttcher/Böttcherin (G)
8. Hohlglasveredler – Glasmalerei 8. a) Glasmaler/Glasmalerin (A)
b) Glas- und Kerammaler/Glas- und Kerammalerin
Fachrichtung Glasmalerei (A)
c) Glas- und Porzellanmaler/
Glas- und Porzellanmalerin (G)
1) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleich-
stellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3189
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
9. Hohlglasveredler – Gravur 9. a) Glasgraveur/Glasgraveurin (A)
b) Glasschleifer und Glasätzer/
Glasschleiferin und Glasätzerin
Fachrichtung Gravur (G)
c) Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtung Gravur (A)
d) Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtung Gravur (G)
10. Hohlglasveredler – Kugeln 10. a) Glasschleifer und Glasätzer/
Glasschleiferin und Glasätzerin
Fachrichtung Schliff (G)
b) Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtung Schliff (A)
c) Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtung Schliff (G)
d) Hohlglasfeinschleifer (Kugler)/
Hohlglasfeinschleiferin (Kuglerin) (A)
11. Hüttenwerkschlosser 11. Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin
in der Hütten- und Halbzeugindustrie (A)
12. Kommunikationstechniker – 12. a) Funkelektroniker/Funkelektronikerin (A)
Audio- und Videoelektronik b) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin
Fachrichtung Funktechnik (A)
13. Kommunikationstechniker – 13. Kommunikationselektroniker/
Bürokommunikation Kommunikationselektronikerin (A)
14. Kommunikationstechniker – 14. Informations- und Telekommunikationssystem-
Elektronische Datenverarbeitung und Elektroniker/Informations- und Telekommunikations-
Telekommunikation system-Elektronikerin (A)
15. Kommunikationstechniker – Nachrichten- 15. a) Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin (A)
elektronik b) Funkelektroniker/Funkelektronikerin (A)
c) Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin (A)
d) Informationselektroniker/
Informationselektronikerin (A)
e) Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektronikerin (A)
16. Kunststoffverarbeiter 16. Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin für
Kunststoff- und Kautschuktechnik (A)
17. Maschinenmechaniker 17. a) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Betriebstechnik (A)
b) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Produktionstechnik (A)
c) Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik (A)
18. Tapezierer und Dekorateur 18. Raumausstatter/Raumausstatterin (G)
19. Verwaltungsassistent 19. a) Bürokaufmann/Bürokauffrau (A)
b) Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation (A)
c) Fachangestellter für Bürokommunikation/
Fachangestellte für Bürokommunikation (A)
20. Werkzeugmechaniker 20. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin (A)“.
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3191
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
in Revisionsstrafsachen zwischen dem Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof und den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
Vom 18. November 2005
Auf Grund des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozess- gung von Nachrichten einschließlich der Dateianhänge
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom entgegen Satz 1 ausnahmsweise über offene Netze, so
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), der durch Artikel 6 soll eine Verschlüsselung der Nachricht einschließlich der
Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) Dateianhänge erfolgen. Hierzu sind die vom Gericht be-
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: kannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate
zu verwenden.
§1 (5) Das elektronische Dokument muss eines der fol-
Zulassung genden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren
der elektronischen Kommunikation Version aufweisen:
Beim Bundesgerichtshof können ab dem 1. Januar 1. American Standard Code für Information Interchange
2006 in Revisionsstrafverfahren durch den Generalbun- (ASCII) als reiner Text ohne Formatierungscodes und
desanwalt beim Bundesgerichtshof elektronische Doku- ohne Sonderzeichen,
mente eingereicht werden. Die elektronische Kommuni-
2. Unicode,
kation erfolgt über ein besonders gesichertes Regie-
rungsnetz. 3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
§2
5. XML (Extensive Markup Language),
Form der Einreichung
6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten
(1) Elektronische Dokumente können nur an den elek-
(zum Beispiel Makros) verwendet werden,
tronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesgerichtshofs
übermittelt werden. Die elektronischen Dokumente sind 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der
als Dateianhang an eine elektronische Nachricht anzufü- Open Source Software „Open Office“, soweit keine
gen und mittels des Protokolls Simple Mail Transfer Pro- aktiven Komponenten verwendet werden.
tocol (SMTP) zu übermitteln. (6) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments
(2) Im Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das nicht ausschließlich aus Text oder nicht ausschließlich
gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. aus Grafiken, die in den in Absatz 5 genannten Formaten
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem darstellbar sind, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem
Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer (7) Elektronische Dokumente, die einem der in Ab-
automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen satz 5 und 6 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2
kann, prüfbar sein. Elektronische Dokumente sind vor bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch
dem Übermittlungsvorgang einzeln mit einer qualifizier- in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
ten elektronischen Signatur zu versehen. Die signierten Beim Einsatz von Dokumentensignaturen müssen sich
Dokumente sind einer elektronischen Nachricht als diese auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei be-
Dateianhang beizufügen. Die elektronische Nachricht ziehen.
einschließlich der Anhänge kann zusätzlich zum Zwecke
der Transportsicherung mit einer geeigneten fortgeschrit-
§3
tenen oder qualifizierten elektronischen Signatur verse-
hen werden. Bekanntgabe der
technischen Rahmenbedingungen
(4) Die Übertragung der Nachrichten einschließlich der
Dateianhänge soll über sichere Regierungsnetze erfol- Der Bundesgerichtshof gibt dem Generalbundesan-
gen. Zusätzlich kann die Nachricht einschließlich der walt beim Bundesgerichtshof in geeigneter Weise
Dateianhänge verschlüsselt werden. Erfolgt die Übertra- bekannt:
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
1. die Einzelheiten des Verfahrens für eine Teilnahme am 4. die nach seiner Prüfung in § 2 Abs. 5 bis 7 festgeleg-
Elektronischen Rechtsverkehr des Gerichts ein- ten Formatstandards entsprechenden und für die Be-
schließlich der erforderlichen Angaben zur Erreichbar- arbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der
keit des elektronischen Gerichtsbriefkastens, genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe
hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer.
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer
Signaturen, die nach einer Prüfung dem in § 2 Abs. 3
festgelegten Standard entsprechen und für die Bear- §4
beitung durch das Gericht geeignet sind,
Inkrafttreten
3. die öffentlichen Schlüssel und Zertifikate, die für eine
Verschlüsselung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 benö- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
tigt werden, Kraft.
Berlin, den 18. November 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3193
Verordnung
über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes
(Aktionärsforumsverordnung – AktFoV)
Vom 22. November 2005
Auf Grund des § 127a Abs. 5 des Aktiengesetzes, der §3
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. September
Registrierung, Aufforderungen des
2005 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, verordnet
Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung
das Bundesministerium der Justiz:
(1) Die Veröffentlichung einer Aufforderung kann zur
Sicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden,
§1
wenn der Aktionär oder die Aktionärsvereinigung (der
Einrichtung des Aktionärsforums Auffordernde)
(1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers 1. sich zuvor einmalig unter Angabe von Name oder
(Betreiber) richtet ein Aktionärsforum ein. Dies ist aus- Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes
schließlich im Internet zugänglich und jedenfalls über die und einer elektronischen Postadresse bei dem Betrei-
Internetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unterneh- ber registriert hat,
mensregister.de und www.aktionärsforum.de erreichbar.
2. für die Nutzung einen Benutzernamen und ein Kenn-
(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktio- wort mittels elektronischer Post erhalten und dieses
näre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintra- bestätigt hat oder, falls der Betreiber ausschließlich
gende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellung- oder zusätzlich ein nach dem Stand der Technik ver-
nahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) gleichbares anderes Identifizierungs- und Authenti-
nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte fizierungsverfahren gewählt hat (zum Beispiel elektro-
Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintra- nische Signatur), dessen Voraussetzungen erfüllt hat,
gungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen. 3. bei Eintragung der Aufforderung den Benutzernamen
und das Kennwort eingegeben oder vergleichbare
§2 Anforderungen erfüllt hat,
Inhalt und 4. bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit seiner Angaben
Aufbau des Aktionärsforums aus der Registrierung nochmals bestätigt hat und
(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in 5. einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schlüs-
alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb sigkeit überprüft wurde, oder das Entgelt nach § 9
der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt wer- Abs. 1 entrichtet hat.
den. (2) Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung
(2) Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktionär der
Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgen- betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionärsvereini-
der Suchmerkmale gesucht werden: gung im Sinn des § 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Aktienge-
setzes ist. Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der
1. Firma und Firmenteile,
betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die
2. Wertpapierkennnummer (WKN), International Securi- an der Aktionärs- oder Aktionärsvereinigungseigenschaft
ties Identification Number (ISIN) oder Zweifel begründen, kann der Betreiber die Vorlage von
Nachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. Werden
3. Handelsregisternummer.
die geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber ge-
(3) Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache setzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforde-
gefasst. Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhan- rung unverzüglich zu löschen.
den sein.
(3) Die Angabe des Namens oder der Firma, der An-
(4) Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hin- schrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordern-
weis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen an- den, der Hinweis darauf, ob er als Aktionär oder als Aktio-
bringen. Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätz- närsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektro-
liche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte nischen Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung.
Eintragungen automatisiert unterrichtet wird. Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Haupt-
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
versammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (§ 127a adresse kann so beschaffen sein, dass sich das Pro-
Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). Soweit die Angaben gramm für elektronische Post des Nutzers unmittelbar
nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die öffnet.
Aufforderung im Freitext einzugeben und darf höchstens
500 Zeichen enthalten. §6
(4) Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Be- Berichtigung,
stätigung über die Eintragung und ihre anschließende Löschung, Löschungsfrist
Veröffentlichung mittels elektronischer Post zu. Die Be-
(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärs-
stätigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffor-
forum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.
dernde die Löschung der Aufforderung zu bewirken hat,
sobald er nicht mehr Aktionär der betreffenden Gesell- (2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit
schaft ist. Kommt die Bestätigung als unzustellbar zu- vom Eintragenden vorgenommen werden.
rück, so hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich (3) Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach
zu löschen. ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur
(5) Eine Aufforderung ist missbräuchlich, wenn sie Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom
offensichtlich nicht den Voraussetzungen von § 127a des Betreiber zu löschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis
Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, ins- zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen ange-
besondere wenn sie messenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimm-
ten Eintragungsvorgang zu erteilen.
1. Angaben oder Meinungsäußerungen enthält, die über
den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehen, (4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet
wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.
2. nicht von einem Aktionär oder einer Aktionärsvereini-
gung stammt,
§7
3. irreführende oder strafbare Angaben, falsche Anga-
Einsichtnahme
ben zur Person des Auffordernden oder
(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und
4. Werbung für Produkte und nicht mit der Durchführung
ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die
der Aufforderung verbundene Dienstleistungen ent-
Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.
hält.
(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstech-
Missbräuchliche Aufforderungen werden durch den Be-
nik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über
treiber unverzüglich gelöscht. In Zweifelsfällen hat der
die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils gel-
Betreiber den Auffordernden vorher zu befragen.
tenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.
§4 §8
Hinweise auf Datensicherheit
Stellungnahmen der Gesellschaft
(1) Der Betreiber hat durch organisatorische und dem
(1) Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische
Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen wäh-
nach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die rend ihrer Veröffentlichung im Aktionärsforum unversehrt
Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum und vollständig bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung
hinweisen. Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im nach zugeordnet werden können.
Aktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der
Aufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnah- (2) Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen
me bezieht. sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen
unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüg-
(2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 lich zu beheben.
und 5 entsprechend.
(3) Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein
§5 Sicherheitskonzept für das Aktionärsforum. Insbesondere
Verweis die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderli-
auf eine andere Internetseite chen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sind zu treffen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in
(1) Verweist eine Eintragung auf eine andere Internet-
regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der
seite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauf-
aktuellen technischen Entwicklungen zu überprüfen.
tritts unmittelbar die Begründung der Aufforderung oder
die Stellungnahme zu enthalten. Verstöße gegen Satz 1
oder missbräuchliche Inhalte dieser Internetseite berech- §9
tigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder Entgelte, Veröffentlichung
Eintragungen ohne Kostenerstattung zu löschen. Der Be-
(1) Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertrag-
treiber überprüft die Einhaltung dieser Vorschrift durch
lich ein angemessenes Entgelt für die Eintragung verein-
Stichproben und auf konkreten Hinweis.
baren. Das gilt auch für vom Eintragenden vorgenomme-
(2) Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so ne Änderungen oder Löschungen. Die Entrichtung des
gestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch An- Entgeltes ist so zu gestalten, dass Eintragende mit Wohn-
klicken öffnet. Der Verweis auf eine elektronische Post- sitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden. Es
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3195
ist die Möglichkeit der Bezahlung mittels elektronischen den Veröffentlichungstages des elektronischen Bundes-
Lastschriftverfahrens, Kreditkarte oder vergleichbarer anzeigers zu veröffentlichen. Lehnt der Betreiber eine
Zahlungsmittel vorzusehen. Sie ist so zu gestalten, dass Eintragung ab oder löscht er eine Eintragung, ist dies
nichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausge- dem Eintragenden unverzüglich unter der von ihm ange-
schlossen ist. Der Betreiber soll die Mitteilung des Zah- gebenen elektronischen Postadresse mitzuteilen.
lungswegs innerhalb einer gesicherten Internet-Verbin-
dung anbieten. § 10
(2) Die Eintragung ist spätestens bis zum Ende des auf Inkrafttreten
den erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgen- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 7. November 2005
I.
Aufgrund des Artikels I der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die
Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamten
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für
Steuern,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeswertpapierverwaltung,
b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
– den Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
– der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-
waltung und
– der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung
und Informationstechnik
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundesfinanzverwal-
tung vom 3. Juli 1997 (BGBl. I S. 1820) außer Kraft.
Berlin, den 7. November 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005 3197
Organisationserlass
der Bundeskanzlerin
Vom 22. November 2005
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger
Wirkung an:
I.
1. Es erhalten
a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie;
b) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft die Bezeichnung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz;
c) das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeich-
nung Bundesministerium für Gesundheit;
d) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Be-
zeichnung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
2. Es wird ein Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet.
3. Der Chef des Bundeskanzleramtes wird zum Bundesminister für besondere
Aufgaben bestellt.
II.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden übertragen:
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teil-
weiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziff. V., die Zuständigkeiten für
a) die Grundsatzfragen und die Koordinierung der Europapolitik (außer
ECOFIN), insbesondere die Weisungsgebung für den AStV I; die Struktur-
politik, die EU-Kohäsionsfonds, die transeuropäischen Netze;
b) die Koordinierung der Lissabon-Strategie; den Verwaltungsaufbau Osteu-
ropa, GUS und Balkan; die bilateralen Regierungsausschüsse für Wirt-
schaftsfragen mit EU-Mitgliedstaaten; einzelne EU-Abkommen und
Kooperationen;
c) das Recht der Europäischen Union; die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland vor den Europäischen Gerichten; die Beihilfekontrollpolitik;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung die Zuständigkeiten für
a) den Verkehr und die Raumfahrt;
b) die Patente und die Erfinderförderung;
c) die Forschung und Entwicklung und die Innovation in der Wirtschaft; die
KMU; die Unternehmensgründungen.
Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale
Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.
III.
1. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden aus dem Geschäfts-
bereich des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter
Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. I. 1. und 3., die Zuständigkeiten übertragen für
a) die Arbeitsmarktpolitik, die Ausländerbeschäftigung und die Arbeitslosen-
versicherung;
b) den Ombudsrat und die Projektgruppe Einführung SGB II;
c) das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz;
d) die Europäische und Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik.
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2005
Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale
Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.
2. Aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. II., die Zuständigkeiten übertragen für
a) die Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch, die Kriegsopferversorgung
und das sonstige soziale Entschädigungsrecht einschließlich der Dienst-
aufsicht für das Bundesversicherungsamt; die Versorgungsmedizin;
b) die Prävention und die Rehabilitation im Bereich der Politik für Menschen mit
Behinderung und die Sozialhilfe.
Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale
Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. Zugeord-
net werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Beauf-
tragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und der Bundes-
beauftragte für die Sozialversicherungswahlen.
IV.
Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird dem Bundeskanzleramt die Beauftragte der Bundes-
regierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugeordnet, die Aufgabe von
einer Staatsministerin wahrgenommen.
V.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Berlin, den 22. November 2005
Die Bundeskanzlerin
D r. A n g e l a M e r k e l