3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 2. November 2005
Es verordnen Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren
des Anhangs I der Richtlinie 2002/26/EG der Kom-
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
mission vom 13. März 2002 zur Festlegung der
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 46 Abs. 1
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für
Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des
die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in
§ 70 Abs. 6 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittel-
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt
gesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),
durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geän-
Reaktorsicherheit auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 1 dert worden ist, durchgeführt werden.“
Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 13 Abs. 5 und § 70
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) im Ein- „(5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verbrau- Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen nach
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probe-
nahme nach den Verfahren des Anhangs I der
Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni
Artikel 1 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle
Änderung der des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgeführt werden. Die
Probenvorbereitung und die angewendeten Analy-
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni
semethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie
1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1
2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.“
der Verordnung vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326),
wird wie folgt geändert:
2. Anlage 1 Nr. 4 „Ochratoxin A“ wird wie folgt gefasst:
1. § 4 wird wie folgt geändert: „4. Ochratoxin A Trockenobst, ausgenommen 2
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: in Anlage 2 Nr. 2.2.2 aufge-
führte getrocknete Wein-
„Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Ge- trauben sowie getrocknete
halte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Feigen
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinien Getrocknete Feigen 8“.
– 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der
Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in
Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 19 S. 50), a) Im einleitenden Klammersatz wird die Angabe
– 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der „Verordnung (EG) Nr. 683/2004 vom 13. April 2004
Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A- (ABl. EU L 106 S. 3)“ durch die Angabe „Verord-
Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 38), nung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom
– 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3)“ ersetzt.
der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche
Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. b) Nummer „2.2 Ochratoxin A“ wird wie folgt gefasst:
L 34 S. 15) sowie
– 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der „2.2 Ochratoxin A
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon-
trolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. 2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buch-
L 143 S. 18). weizen) und Getreideerzeugnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3155
2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher 2.6.3 Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren
Reis und roher Buchweizen) Verzehr außer 2.6.2 und 2.6.4
2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich 2.6.4 Getreidebeikost aus Mais und andere Bei-
verarbeiteter Getreideerzeugnisse und kost für Säuglinge und Kleinkinder
Getreidekörner zum direkten Verzehr)
2.7 T- 2 u n d H T- 2 To x i n
2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen,
Rosinen, Sultaninen) 2.7.1 Unverarbeitetes Getreide und Getreideer-
zeugnisse“.
2.2.3 Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener
gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee
(Instant-Kaffee)
Artikel 2
2.2.5 Traubensaft, Traubensaftzutaten in ande-
Änderung der
ren Getränken, einschließlich Trauben-
Schadstoff-Höchstmengenverordnung
nektar und konzentrierter rekonstituierter
Traubensaft, zum unmittelbaren menschli-
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 19. De-
chen Verzehr bestimmter Traubenmost
zember 2003 (BGBl. I S. 2755), geändert durch die Ver-
und konzentrierter rekonstituierter Trau-
ordnung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1524), wird wie
benmost
folgt geändert:
2.2.6 Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2.2.7 Diätetische Lebensmittel für besondere „(2) § 3 gilt auch für die aufgeführten Lebensmittel
medizinische Zwecke, die eigens für in Anhang I Abschnitt 3, 5 und 7 der Verordnung (EG)
Säuglinge bestimmt sind“. Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur
c) Folgende Nummern werden angefügt: Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Konta-
minanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die
„2.4 Deoxynivalenol (DON) zuletzt durch die Verordnung 856/2005 der Kommis-
2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide als Hart- sion vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert
weizen, Hafer und Mais worden ist.“
2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2.4.3 Unverarbeiteter Mais
„(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an
2.4.4 Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Benzo(a)pyren in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind
Maisgrits und Maisschrot 1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der
2.4.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide- Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Fe-
Snacks und Frühstückscerealien bruar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfah-
ren und Analysemethoden für die amtliche Kontrol-
2.4.6 Teigwaren (trocken) le der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln
2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für (ABl. EU Nr. L 34 S. 15) zu nehmen,
Säuglinge und Kleinkinder 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung
der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2005/
2.5 Zearalenon 10/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.“
2.5.1 Andere unverarbeitete Getreide als Mais
2.5.2 Unverarbeiteter Mais Artikel 3
2.5.3 Getreidemehl ausgenommen Maismehl Änderung der
2.5.4 Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffi- Technische Hilfsstoff-Verordnung
niertes Maisöl
§ 6a der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. No-
2.5.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Snacks vember 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 2
und Frühstückscerealien aus Mais, sons- § 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
tige Getreide-Snacks und Frühstücks- S. 2618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
cerealien
„§ 6a
2.5.6 Getreidebeikost für Säuglinge und Klein-
kinder aus Mais, sonstige Getreidebeikost Probenahme und Analysemethoden
und andere Beikost für Säuglinge und Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an 3-MCPD in
Kleinkinder Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung
(EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur
2.6 Fumonisine Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontami-
nanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt
2.6.1 Unverarbeiteter Mais
durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 vom 6. Juni 2005
2.6.2 Maisgrits, Maisschrot und Maismehl (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist, sind
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der 2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der
Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG
2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und beschriebenen Kriterien zu erfüllen.“
Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Ein-
haltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Queck- Artikel 4
silber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77
Inkrafttreten
S. 14, Nr. L 325 S. 34), die durch die Richtlinie 2005/4/
EG der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Nr. L 19 S. 50) geändert worden ist, zu nehmen, Kraft.
Bonn, den 2. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
M i t d e r Wa h r n e h m u n g d e r G e s c h ä f t e
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3157
Verordnung
über die Teilzeitbeschäftigung
von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung – STzV)
Vom 9. November 2005
Auf Grund des § 30a Abs. 5 und des § 93 Abs. 2 Nr. 5 oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet das Falle eines Antrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des
Bundesministerium der Verteidigung: Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Ver-
trauensperson vorzulegen. Ist die personalbearbeitende
§1 Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Dis-
ziplinarvorgesetzten gesondert zu unterrichten.
Antragsberechtigung
(1) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Solda- (3) Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb
tengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Diszipli-
unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstver- narvorgesetzten wahrzunehmen, kann eine Versetzung
hältnis stehenden Eltern beantragt werden. Der Antrag unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine
kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder ge- Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantra-
meinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen. gen. Das Interesse der Antragstellerin oder des Antrag-
stellers an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung
(2) Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grund- des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichti-
sätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienst- gen. Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten
zeit von vier Jahren beantragt werden. Hiervon kann ins- und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben ent-
besondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungs- sprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen. Ist die
bedarf mehr besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Ver- Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung
ordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehr- zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.
dienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer
Wehrdienst wird angerechnet. (4) Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäf-
(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 tigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor
des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen. Die
von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt
werden. §3
§2 Antragsvoraussetzungen
Antragsverfahren (1) Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass min-
(1) Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätes- destens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürf-
tens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der tige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger
oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu
beantragen. Dabei sind die Dauer und der Umfang der pflegen ist. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sons-
Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Zusätzlich kann eine tigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten
bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer nachzuweisen.
der Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden. (2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen
(2) Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Voll-
nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepart-
mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für ners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten 5. für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer
sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden
1. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder,
Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtun-
2. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, gen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen
Ausbildungseinrichtungen,
3. in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Per-
sonen, 6. im Kommando Spezialkräfte und im Kommando
4. Geschwister und deren Kinder, Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,
5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und 7. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis
Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner, eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz
oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Aus-
6. Geschwister der Eltern, bildungsprogramm erfordern, und
7. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie 8. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsof-
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege- fizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teil-
eltern und Pflegekinder). nahme an einem Studium an einer Hochschule, am
Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am
Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bun-
§4 deswehr und an entsprechenden Lehrgängen an aus-
Zuständigkeit für die Entscheidung ländischen Akademien.
(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbe- (2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen
schäftigung entscheidet das Bundesministerium der Ver- Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nach-
teidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als bereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben
Entlassungsdienststelle zuständig ist. kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befriste-
te Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen wer-
(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststel-
den. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbe-
le über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das
schäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5
sie zuständig ist.
Abs. 1.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt
entsprechend für die Entscheidung über
1. die Verlängerung,
§7
2. die Änderung und
Bewilligung
3. den Widerruf der Bewilligung sowie
oder Ablehnung des Antrages
4. die vorzeitige Beendigung
(1) Die Entlassungsdienststelle kann die beantragte
einer Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung oder ihre beantragte Verlängerung
bewilligen, sofern ein Dienstposten, auf dem die Teilzeit-
§5 beschäftigung wahrgenommen werden kann, ausweis-
lich der Stellungnahmen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genann-
Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung ten Disziplinarvorgesetzten benannt wird und wichtige
(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier Zeit- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese sind
abschnitte verteilt werden. zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäfti-
gung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit
(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere
nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Block- nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Die
zeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige
Gründe nicht entgegenstehen. Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Ver-
pflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengeset-
§6 zes ist aktenkundig zu machen.
Ausschlüsse (2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der
(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht mög- Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeit-
lich beschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prü-
1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis, fen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat
die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.
2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließ-
lich Vor- und Nachbereitungsphasen, (3) Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung
unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich
3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion
über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächs-
mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwe-
ten Disziplinarvorgesetzten mit. Ist die Entlassungs-
bel,
dienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle,
4. auf Schiffen und Booten der Marine, hat sie diese zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3159
§8 dienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder
den nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des
Widerruf und Änderung tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses
der Bewilligung sowie vorzeitige unverzüglich schriftlich zu melden. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung entsprechend. Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Voll-
(1) Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 hat zeitbeschäftigung soll innerhalb einer angemessenen
die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personal- Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und
bearbeitende Stelle ist, diese zu unterrichten. Vor der nach Stellungnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten
Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teil- Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.
zeitbeschäftigung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genann-
ten Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen. §9
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das Inkrafttreten
tatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfal- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
len ist. Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungs- Kraft.
Bonn, den 9. November 2005
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
Sechste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*)
Vom 10. November 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund des § 35 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September
2005 (BGBl. I S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„aa) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen
und für Aromen verwendet wird,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.
Bonn, den 10. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahr nehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
*) Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
der Umsetzung der Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung
der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die
vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 258 S. 3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3161
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 11. November 2005
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
In § 3a Abs. 5 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2844) wird die Angabe
„31. Dezember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 14. November 2005
Es verordnen auf Grund
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Lebensmittel mit einem Gehalt an Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Isoxaflutole, Maleinsäure-hydrazid,
Mecoprop, Propyzamide und Trifloxystrobin, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entspre-
chen, dürfen noch bis zum 3. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden.
(6) Lebensmittel mit einem Gehalt an Amitraz, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 9. Januar 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen
Baumwollsamen mit einem Gehalt an Amitraz von bis zu 1 mg/kg noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr
gebracht werden.“
2. In Anlage 1 Liste A wird die Position „Amitraz“ wie folgt gefasst:
„Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis(2,4-xylylimino= einschließlich 0,05 Geflügelfleisch, Geflügel-
methyl)methylamin aller Metaboliten, fleischerzeugnisse
die die 2,4-Di= 0,01 Eier“.
methylanilin-
gruppe enthalten,
insgesamt
berechnet
als Amitraz
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstge-
halte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ein-
schließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10) und
– 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L 177 S. 35).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3163
3. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Amitraz“ wird wie folgt gefasst:
„Amitraz 33089-61-1 N,N-Bis(2,4-xylylimino= einschließlich 0,1 Hopfen, Tee
methyl)methylamin aller Metaboliten,
0,05 andere pflanzliche
die die 2,4-Di= Lebensmittel“.
methylanilin-
gruppe enthalten,
insgesamt
berechnet
als Amitraz
b) Die Position „Carfentrazone-ethyl“ wird wie folgt gefasst:
„Carfentra= 128639-02-1 Ethyl-2-chlor-3- 0,05 Getreide
zone-ethyl {2-chlor-4-fluor-5- 0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
[4-difluoromethyl-
4,5-dihydro- 0,01 andere pflanzliche
3-methyl-5-oxo- Lebensmittel“.
1H-1,2,4-triazol-1-yl)-
insgesamt
berechnet
phenyl}propionat
Carfentrazone 128621-72-7 2-Chlor-3-{2-chlor- als Carfentazone-
4-fluor-5-[4-difluoro=
ethyl
methyl-4,5-dihydro-
3-methyl-5-oxo-
1H-1,2,4-triazol-1-yl)-
phenyl}propionsäure
c) Nach der Position „Famoxadone“ wird die folgende Position „Fenamidone“ eingefügt:
„Fenamidone 161326-34-7 (S)-5-Methyl- 2 Salatarten
2-methylthio-5-phenyl- 0,5 Tomaten, Trauben
3-phenylamino-
3,5-dihydroimidazol- 0,1 Melonen
4-one 0,05 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
d) Nach der Position „Isoxaben“ wird die folgende Position „Isoxaflutole“ eingefügt:
„Isoxaflutole 141112-29-0 5-Cyclopropyl- 0,1 Hopfen, Ölsaat, Tee
4-(2-methyl-sulfonyl- 0,05 andere pflanzliche
4-trifluoromethyl- Lebensmittel“.
benzoyl)isoxazole
RPA 202248 2-Cyano3-cyclo=
propyl-1(2-methyl= insgesamt
sulfonyl-4-trifluoro= berechnet
methylphenyl)pro=
als Isoxaflutole
pan-1,3-dion
RPA 203328 2-Methansulfonyl-
4-trifluormethyl=
benzoesäure
e) Die Position „Maleinsäurehydrazid“ wird wie folgt gefasst:
„Maleinsäure- 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)- 50 Kartoffeln
hydrazid pyridazinon
15 Knoblauch, Schalotten,
Zwiebeln
0,5 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,2 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
f) Die Position „Mecoprop“ wird wie folgt gefasst:
„Mecoprop 7085-19-0 (RS)-2-(4-Chloro- 0,1 Hopfen, Tee
o-tolyloxy)-propion= insgesamt 0,05 andere pflanzliche
säure berechnet Lebensmittel“.
Mecoprop-P 16484-77-8 (R)-2-(4-Chloro-o-tolyl= als Mecoprop
oxyl)-propionsäure
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
g) Die Position „Propyzamid“ wird wie folgt gefasst:
„Propyzamid 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1- 1 frische Kräuter, Salatarten
dimethyl-2-propinyl)-
0,05 Hopfen, Ölsaat, Tee
benzamid
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
h) Die Position „Trifloxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Trifloxystrobin 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino- 30 Hopfen
(2-(1-(3-trifluoro=
5 Trauben
methylphenyl)-ethyli=
denamino-oxymethyl)- 1 Aprikosen, Johannisbeeren,
phenyl)-essigsäure= Kirschen, Pfirsiche
methylester 0,5 Stachelbeeren,
Kernobst, Tomaten
0,3 Gerste, Melonen,
Zitrusfrüchte
0,2 Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale
0,05 Bananen, Ölsaat, Roggen,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
Triticale, Weizen
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
4. In der Anlage wird die Position „2-Chlorethanol 107-07-3“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahr nehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3165
Verordnung
zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt
Vom 16. November 2005
Auf Grund des § 31 Nr. 18 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2924) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Begriffsbestimmung
Als vorportionierter Feinschnitt im Sinne dieser Verordnung gelten Tabaksträn-
ge, die dazu bestimmt sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden
und die keine Zigarren oder Zigarillos im Sinne von § 2 Abs. 1 des Tabaksteuerge-
setzes oder Zigaretten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes sind.
§2
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Für vorportionierten Feinschnitt, für den Tabaksteuer in Höhe des nach § 4
Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes bis 31. August 2005 geltenden Steuertarifs
entstanden ist und der sich nach dem 31. August 2005 im Besitz eines Steuer-
lagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befindet oder befunden hat, entsteht
eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes zu dem ab dem
1. September 2005 geltenden Steuertarif (Steuerdifferenz).
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 der Besitzer.
(3) Von der Nachsteuer befreit ist, wer nach dem 31. August 2005 nicht mehr als
zehn Kilogramm vorportionierten Feinschnitt im Besitz hatte.
§3
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat über die Nachsteuer bis zum 15. Dezember 2005
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1630), in der er
selbst die Nachsteuer zu berechnen hat, in doppelter Ausfertigung bei dem für den
Lagerort zuständigen Hauptzollamt abzugeben (Steueranmeldung). Für mehrere
Lagerorte im Bezirk eines Hauptzollamts ist nur eine Steueranmeldung abzuge-
ben. Abweichend von Satz 1 haben Steuerschuldner mit zentraler Buchführung
die Steueranmeldung bei dem für den Ort der Buchführung zuständigen Haupt-
zollamt abzugeben.
(2) Die Nachsteuer ist spätestens bis zum 30. Dezember 2005 und für nicht
angemeldeten vorportionierten Feinschnitt spätestens mit Ablauf der Anmelde-
frist zu entrichten.
(3) Für den Erlass oder die Erstattung von Nachsteuer gilt § 22 Abs. 1 des
Tabaksteuergesetzes entsprechend. Die Nachsteuer wird nur erstattet, wenn der
Nachweis über ihre Entrichtung erbracht wird.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.
Berlin, den 16. November 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
(ProMechGebV)
Vom 16. November 2005
Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministeri-
um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde
erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren
nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung.
(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Ver-
waltungskostengesetzes erhoben.
§2
Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder
gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebüh-
renverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.
§3
Widerruf und Rücknahme
einer Amtshandlung, Ablehnung
und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung
eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2005 in Kraft.
Bonn, den 16. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3167
Anhang
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
Nr.
1 Amtshandlungen im Rahmen der ge-
meinsamen Projektumsetzung außer-
halb des Bundesgebietes
1.1 Erteilung eines Befürwortungsschreibens 200 bis 600 Euro
nach § 3 Abs. 6 ProMechG
1.2 Erteilung der Zustimmung nach § 3 Pro-
MechG für Projekttätigkeiten, bei deren
Durchführung nach Maßgabe der Projekt-
dokumentation über die beantragte Pro-
jektlaufzeit hinweg insgesamt folgende
Menge an Emissionsreduktionseinheiten
erzeugt werden kann:
1.2.1 bis 250 000 Emissionsreduktionseinheiten 250 bis 3 750 Euro
1.2.2 mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissi-
einheiten onsreduktionseinheit,
jedoch nur bis zur Grenze
von 1 300 000 Emissions-
reduktionseinheiten
1.3 Überprüfungsgesuch nach § 4 ProMechG 700 bis 1 100 Euro
2 Amtshandlungen im Rahmen der ge-
meinsamen Projektumsetzung im Bun-
desgebiet
2.1 Erteilung der Zustimmung nach § 5 Pro-
MechG für Projekttätigkeiten, bei deren
Durchführung nach Maßgabe der Projekt-
dokumentation über die beantragte Pro-
jektlaufzeit hinweg insgesamt folgende
Menge an Emissionsreduktionseinheiten
erzeugt werden kann:
2.1.1 bis 250 000 Emissionsreduktionseinhei- 250 bis 3 750 Euro
ten
2.1.2 mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissi-
einheiten onsreduktionseinheit,
jedoch nur bis zur Grenze
von 1 300 000 Emissions-
reduktionseinheiten
2.2 Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG
für Projekttätigkeiten, bei denen auf der
Grundlage des bestätigten Verifizierungs-
berichts für den Prüfungszeitraum insge-
samt folgende Menge an Emissionsreduk-
tionseinheiten übertragen werden:
2.2.1 bis 250 000 Emissionsreduktionseinheiten 250 bis 3 750 Euro
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
Nr.
2.2.2 mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissi-
einheiten onsreduktionseinheit,
jedoch nur bis zur Grenze
von 1 300 000 Emissions-
reduktionseinheiten
3 Amtshandlungen im Rahmen von Pro-
jekttätigkeiten für umweltverträgliche
Entwicklung
3.1 Erteilung eines Befürwortungsschreibens 200 bis 600 Euro
nach § 8 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 6 Pro-
MechG
3.2 Erteilung der Zustimmung nach § 8 Pro-
MechG für Projekttätigkeiten, bei deren
Durchführung nach Maßgabe der Projekt-
dokumentation über die beantragte Pro-
jektlaufzeit hinweg insgesamt folgende
Menge an zertifizierten Emissionsreduk-
tionen erzeugt werden kann:
3.2.1 bis 250 000 zertifizierte Emissionsreduk- 250 bis 3 750 Euro
tionen
3.2.2 mehr als 250 000 zertifizierte Emissionsre- 0,015 Euro pro zertifizier-
duktionen te Emissionsreduktion,
jedoch nur bis zur Grenze
von 1 300 000 zertifizier-
ten Emissionsreduktionen
3.3 Überprüfungsgesuch nach § 9 ProMechG 800 bis 1 200 Euro
4 Widerspruchsgebühr
4.1 Teilweise oder vollständige Zurückwei- 50 bis 4 000 Euro
sung eines Widerspruchs gegen die
Amtshandlung, soweit der Widerspruch
nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil
die Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift unbeachtlich ist
4.2 Rücknahme eines Widerspruchs nach Be- bis zu 75 Prozent der Ge-
ginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch bühr nach Nr. 4.1
vor deren Beendigung
4.3 Erfolgloser Widerspruch, der sich aus- bis zu 10 Prozent des
schließlich gegen eine Kostenentschei- streitigen Betrages
dung richtet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 3169
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. November 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmusterge- 12. „BEAUTY INTERNATIONAL 2006 – Die Nr. 1 Messe
setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a für Kosmetik-, Nail- und Fußprofis“
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der vom 17. bis 19. März 2006 in Düsseldorf
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
13. „TOP HAIR INTERNATIONAL 2006 – Trend & Fashion
der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März
Days – Fachmesse - Show - Kongress für die inter-
2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, und des § 35
nationale Friseurbranche DÜSSELDORF“
Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
vom 18. bis 19. März 2006 in Düsseldorf
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
14. „ProWein – Internationale Fachmesse Weine und
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
Spirituosen“
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 26. bis 28. März 2006 in Düsseldorf
1. „shk Hamburg – Nordeuropäische Fachmesse
15. „Anuga FoodTec – Internationale Fachmesse für
Sanitär – Heizung – Klempner – Klima“
Lebensmittel- und Getränketechnologie“
vom 23. bis 26. November 2005 in Hamburg
vom 4. bis 7. April 2006 in Köln
2. „imm cologne – Die Internationale Möbelmesse“
16. „Tube 2006 – Internationale Rohr-Fachmesse“
vom 16. bis 22. Januar 2006 in Köln
vom 24. bis 28. April 2006 in Düsseldorf
3. „boot 2006 – 37. Internationale Bootsausstellung
17. „wire 2006 – Internationale Fachmesse Draht und
Düsseldorf“
Kabel“
vom 21. bis 29. Januar 2006 in Düsseldorf
vom 24. bis 28. April 2006 in Düsseldorf
4. „NORTEC – 10. Fachmesse für Produktionstechnik“
18. „Hansepferd Hamburg – Internationale Ausstellung
vom 25. bis 28. Januar 2006 in Hamburg
für Pferdefreunde“
5. „ISM – Internationale Süßwarenmesse“ vom 28. April bis 1. Mai 2006 in Hamburg
vom 29. Januar bis 1. Februar 2006 in Köln
19. „IMB 2006 – World of Textile Processing“
6. „domotechnica – Internationale Fachmesse für vom 10. bis 13. Mai 2006 in Köln
Hausgeräte“
20. „gafa – Internationale Gartenfachmesse“
vom 13. bis 16. Februar 2006 in Köln
vom 3. bis 5. September 2006 in Köln
7. EuroCIS 2006 – Internationale Fachmesse Kommu-
21. „spoga – Internationale Fachmesse für Sport, Cam-
nikations-, Informations- und Sicherheitstechnik im
ping und Lifestyle im Garten“
Handel“
vom 3. bis 5. September 2006 in Köln
vom 14. bis 16. Februar 2006 in Düsseldorf
22. „GDS – The Premier Shoe Event Düsseldorf“
8. DACH + WAND – Internationale Messe und Con-
vom 10. bis 12. September 2006 in Düsseldorf
gress für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik“
vom 15. bis 18. Februar 2006 in Köln 23. „IFMA Cologne“
vom 14. bis 17. September 2006 in Köln
9. „INTERNORGA – 80. Internationale Fachmesse für
Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung, 24. „Kind + Jugend – Internationale Kinder- und Jugend-
Bäckereien und Konditoreien“ Messe Köln“
vom 3. bis 8. März 2006 in Hamburg vom 15. bis 17. September 2006 in Köln
10. „GDS – The Premier Shoe Event Düsseldorf“ 25. „DMS – Digital Management Solutions“
vom 5. bis 7. März 2006 in Düsseldorf vom 19. bis 21. September 2006 in Köln
11. „INTERNATIONALE EISENWARENMESSE / 26. „InterCool 2006 – Internationale Fachmesse Tief-
PRACTICAL WORLD“ kühlkost, Speiseeis und Technik“
vom 5. bis 8. März 2006 in Köln vom 24. bis 27. September 2006 in Düsseldorf
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005
27. „InterMeat 2006 – Internationale Fachmesse Fleisch 31. „INTERMOT KÖLN – Internationale Motorrad- und
und Wurst“ Rollermesse“
vom 24. bis 27. September 2006 in Düsseldorf vom 11. bis 15. Oktober 2006 in Köln
28. „InterMopro 2006 – Internationale Fachmesse Mol- 32. „ENTSORGA-ENTECO – Internationale Fachmesse
kereiprodukte“ für Abfallwirtschaft und Umwelttechnik“
vom 24. bis 27. September 2006 in Düsseldorf vom 24. bis 27. Oktober 2006 in Köln
29. „hogatec 2006 – Internationale Fachmesse Hotel- 33. „glasstec 2006 – 19. Internationale Fachmesse
lerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung“ Maschinen Ausrüstungen Anwendungen Produkte“
vom 24. bis 28. September 2006 in Düsseldorf vom 24. bis 28. Oktober 2006 in Düsseldorf
30. „photokina – World of Imaging“ 34. „Orgatec – Office & Object“
vom 26. September bis 1. Oktober 2006 in Köln vom 24. bis 28. Oktober 2006 in Köln.
Berlin, den 7. November 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Lutz