162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
Gesetz
zum internationalen Familienrecht
Vom 26. Januar 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 5
das folgende Gesetz beschlossen: Zulassung der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Artikel 1
Unterabschnitt 1
Gesetz Zulassung der Zwangs-
zur Aus- und Durchführung vollstreckung im ersten Rechtszug
bestimmter Rechtsinstrumente auf dem § 16 Antragstellung
Gebiet des internationalen Familienrechts
§ 17 Zustellungsbevollmächtigter
(Internationales Familien-
§ 18 Einseitiges Verfahren
rechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG)
§ 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechts-
übereinkommen
Inhaltsübersicht
§ 20 Entscheidung
Abschnitt 1 § 21 Bekanntmachung der Entscheidung
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 22 Wirksamwerden der Entscheidung
§ 1 Anwendungsbereich § 23 Vollstreckungsklausel
§ 2 Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 2
Beschwerde
Abschnitt 2
§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
Zentrale Behörde; Jugendamt
§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde
§ 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde Unterabschnitt 3
§ 7 Aufenthaltsermittlung Rechtsbeschwerde
§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts § 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3
§ 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Gerichtliche Zuständigkeit
und Zuständigkeitskonzentration Unterabschnitt 4
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstre- Feststellung der Anerkennung
ckung
§ 32 Anerkennungsfeststellung
§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentfüh-
rungsübereinkommen Unterabschnitt 5
§ 12 Zuständigkeitskonzentration Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
§ 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen § 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes
Abschnitt 4 Unterabschnitt 6
Allgemeine Aufhebung
gerichtliche Verfahrensvorschriften oder Änderung von Beschlüssen
§ 14 Familiengerichtliches Verfahren § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
§ 15 Einstweilige Anordnungen § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
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Unterabschnitt 7 betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-
Vollstreckungsgegenklage bung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU
Nr. L 338 S. 1);
§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskos-
ten 2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom
25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
Abschnitt 6 internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II
Verfahren nach dem Haager S. 207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungs-
Kindesentführungsübereinkommen übereinkommen;
§ 37 Anwendbarkeit 3. der Ausführung des Luxemburger Europäischen
§ 38 Beschleunigtes Verfahren Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Aner-
§ 39 Übermittlung von Entscheidungen kennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) – im Fol-
§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit genden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen.
§ 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht
§ 43 Prozesskosten- und Beratungshilfe §2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 7
Vollstreckung Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen,
Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die
§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang
durchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszu-
führende Übereinkommen Anwendung findet.
Abschnitt 8
Grenzüberschreitende Unterbringung
Abschnitt 2
§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
§ 46 Konsultationsverfahren Zentrale Behörde; Jugendamt
§ 47 Genehmigung des Familiengerichts
§3
Abschnitt 9 Bestimmung der Zentralen Behörde
Bescheinigungen
zu inländischen Entscheidungen
(1) Zentrale Behörde nach
nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen
2. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkom-
§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen mens,
Abschnitt 10
3. Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkom-
mens
Kosten
ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
§ 50 Anzuwendende Vorschriften
§ 51 Gerichtsgebühren (2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justiz-
verwaltungsverfahren.
§ 52 Kostenschuldner
§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss
§4
§ 54 Übersetzungen
Übersetzungen
Abschnitt 11 bei eingehenden Ersuchen
Übergangsvorschriften (1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/ anderen Staat nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
2003 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkom-
men eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-
Ausführungsgesetz Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in
deutscher Sprache abgefasst oder von einer Überset-
zung in diese Sprache begleitet sind.
Abschnitt 1
(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haa-
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen ger Kindesentführungsübereinkommens ausnahmswei-
se nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so
§1 veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.
Anwendungsbereich
§5
Dieses Gesetz dient
Übersetzungen
1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
bei ausgehenden Ersuchen
des Rates vom 27. November 2003 über die Zustän-
digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von (1) Beschafft die antragstellende Person erforderliche
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Staat
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zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale §8
Behörde die Übersetzungen auf Kosten der antragstel-
Anrufung des Oberlandesgerichts
lenden Person.
(1) Nimmt die Zentrale Behörde einen Antrag nicht an
(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstel- oder lehnt sie es ab, tätig zu werden, so kann die Ent-
lende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei scheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden.
Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren
tatsächlichen Aufenthalt hat, befreit die antragstellende (2) Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen
Person auf Antrag von einer Erstattungspflicht, wenn Bezirk die Zentrale Behörde ihren Sitz hat.
diese die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset- (3) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren
zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 21 Abs. 2 und 3, die
einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschrif- §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2 und 3, § 30
ten der Zivilprozessordnung erfüllt. Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
sinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
§6 ist unanfechtbar.
Aufgabenerfüllung
durch die Zentrale Behörde §9
(1) Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veran- Mitwirkung
lasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stel- des Jugendamts an Verfahren
len alle erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittel- (1) Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei
bar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mit- der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt
teilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stel- das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde
len weiter. bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Insbesondere
(2) Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindes- 1. gibt es auf Anfrage Auskunft über die soziale Lage des
entführungsübereinkommens und des Europäischen Kindes und seines Umfelds,
Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde
2. unterstützt es in jeder Lage eine gütliche Einigung,
erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen
dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe 3. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der
des Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstel- Durchführung des Verfahrens, auch bei der Sicherung
lenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht des Aufenthalts des Kindes,
durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu
4. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der
werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der
Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang, der
Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu
Heraus- oder Rückgabe des Kindes sowie der Voll-
handeln, bleibt unberührt.
streckung gerichtlicher Entscheidungen.
(2) Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich
§7 sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale
Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder
Aufenthaltsermittlung Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist,
oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maß-
Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig
nahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivoll-
wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich
zugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu
sich das Kind tatsächlich aufhält.
ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet. (3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugend-
amt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch
(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt
erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraft- war.
fahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben
und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Abschnitt 3
Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des der-
zeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen.
Gerichtliche Zuständigkeit
und Zuständigkeitskonzentration
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthalts- § 10
ermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen.
Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im Örtliche Zuständigkeit für die
Zentralregister veranlassen. Anerkennung und Vollstreckung
Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
(4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, über-
mittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen – Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung
erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie über- nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr.
mittelt worden sind. 2201/2003,
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– dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen nach näherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung von Amts wegen an das zuständige
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
Gericht abzugeben.
zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das (2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandes-
Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,
gewöhnlich aufhält oder für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zustän-
dig ist, kann auch eine andere Familiensache nach § 621
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung anhängig
Interesse an der Feststellung hervortritt oder das gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnli-
Bedürfnis der Fürsorge besteht, chen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent- päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
scheidung berufene Gericht. Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des
Haager Kindesentführungsübereinkommens hat.
§ 11 (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes
Familiengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffende
Örtliche Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
Zuständigkeit nach dem Haager zessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist oder
Kindesentführungsübereinkommen anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen an das
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kin- nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzugeben. Auf
desentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind andere
in dessen Zuständigkeitsbereich Familiensachen, an denen diese beteiligt sind, an das
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Gericht abzuge-
1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zen-
ben. § 281 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Zivil-
tralen Behörde aufgehalten hat oder
prozessordnung gilt entsprechend.
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das
(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder
Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Absatz 2 zuständig oder an das die Sache gemäß Ab-
satz 3 abgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen
§ 12 Gründen an das nach den allgemeinen Vorschriften
Zuständigkeitskonzentration zuständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben,
soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des
(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeich- Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist es in der Regel
nete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbar- anzusehen, wenn die besondere Sachkunde des erstge-
erklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/ nannten Gerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr
2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozess-
ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk die- ordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung einer Abgabe
ses Oberlandesgerichts. nach Satz 1 ist unanfechtbar.
(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das (5) § 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Familiengericht Pankow/Weißensee. freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder,
Abschnitt 4
wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errich- Allgemeine
tet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder gerichtliche Verfahrensvorschriften
mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. § 14
Familiengerichtliches Verfahren
§ 13
Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Gericht
Zuständigkeitskonzentration
1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache
für andere Familiensachen
nach den hierfür geltenden Vorschriften der Zivilpro-
(1) Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 zessordnung,
bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem
2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeich-
Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilpro-
neten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfah-
zessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Fami-
ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 621a Abs. 1,
liensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
§§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten ent-
ordnung einschließlich der Verfügungen nach § 44 dieses
sprechend.
Gesetzes und nach § 33 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die
Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 tritt nicht ein, wenn § 15
der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt,
Einstweilige Anordnungen
sobald das angegangene Gericht auf Grund unanfecht-
barer Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen
dieses Gericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem
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Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Inte- dung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann
ressen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder
den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn
zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der
Rückgabe zu verhindern; § 621g der Zivilprozessordnung Beschleunigung dient.
gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 78 Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltli-
Abschnitt 5 che Vertretung nicht erforderlich.
Zulassung der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und § 19
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Besondere
Regelungen zum Europäischen
Unterabschnitt 1 Sorgerechtsübereinkommen
Zulassung Die Vollstreckbarerklärung eines Titels aus einem
der Zwangsvollstreckung anderen Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechts-
im ersten Rechtszug übereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9
des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraus-
§ 16 setzungen des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b des
Übereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wir-
Antragstellung kungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes oder
(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel wird
der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch § 20
zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag
mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. Entscheidung
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulas-
kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich ein- sen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Voll-
gereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle streckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist
erklärt werden. die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache
wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfas-
genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung
sungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so
(EG) Nr. 2201/ 2003 oder den auszuführenden Anerken-
kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben,
nungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der
eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Rich-
antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.
tigkeit von einer
(2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 13a Abs. 1 und 3
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
2. in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden; in Ehesachen
Übereinkommens gilt § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend.
hierzu befugten Person bestätigt worden ist. (3) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet,
so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen
§ 17 Beschluss ab. Für die Kosten gilt Absatz 2; in Ehesachen
sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
Zustellungsbevollmächtigter
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag kei- § 21
nen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so kön- Bekanntmachung der Entscheidung
nen bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen (1) Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Per-
an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 son eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine
der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstre-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per- ckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls sei-
son einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen ner Übersetzung sowie der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 in
Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzu-
wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem stellen. Ein Beschluss nach § 20 Abs. 3 ist der verpflichte-
Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat. ten Person formlos mitzuteilen.
(2) Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte
§ 18 Abschrift des Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20
Abs. 1 ferner eine Bescheinigung über die bewirkte
Einseitiges Verfahren
Zustellung zu übersenden. Die mit der Vollstreckungs-
(1) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) klausel versehene Ausfertigung des Titels ist der antrag-
Nr. 2201/2003 erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf stellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der
Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstel- Beschluss nach § 20 Abs. 1 wirksam geworden und die
lende Person Gelegenheit, sich zu äußern. Die Entschei- Vollstreckungsklausel erteilt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 167
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder
einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entschei- durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
dung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an legt.
den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-
des Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, soweit es
durch berührt, dass sie statt bei dem Oberlandesgericht
das 14. Lebensjahr vollendet hat, an einen Elternteil, der
bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird;
nicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt
die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das
zu bewirken.
Oberlandesgericht abzugeben.
(4) Handelt es sich bei der für vollstreckbar erklärten
(3) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangs-
Maßnahme um eine Unterbringung, so ist der Beschluss
vollstreckung ist einzulegen
auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie
bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht wer- 1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn die
den soll. beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat;
§ 22 2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn
Wirksamwerden der Entscheidung die beschwerdeberechtigte Person ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt mit
Der Beschluss nach § 20 wird erst mit seiner Rechts- dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung der
kraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. beschwerdeberechtigten Person entweder persönlich
oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-
§ 23 längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist
Vollstreckungsklausel ausgeschlossen.
(1) Auf Grund eines wirksamen Beschlusses nach § 20 (4) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist.
Abs. 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
Vollstreckungsklausel in folgender Form: Amts wegen zuzustellen.
„Vollstreckungsklausel nach § 23 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 § 25
(BGBl. I S. 162). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeich-
nung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangs- Einwendungen gegen den
vollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten zu vollstreckenden Anspruch
… (Bezeichnung der berechtigten Person) gegen … Die verpflichtete Person kann mit der Beschwerde
(Bezeichnung der verpflichteten Person) zulässig. gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten
auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit
… (Angabe der aus dem ausländischen Titel der ver- geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen,
pflichteten Person obliegenden Verpflichtung in deut- erst nach Erlass des Titels entstanden sind.
scher Sprache; aus dem Beschluss nach § 20 Abs. 1 zu
übernehmen).“
§ 26
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder
mehrere der durch den ausländischen Titel zuerkannten Verfahren und
oder in einem anderen ausländischen Titel niedergeleg- Entscheidung über die Beschwerde
ten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands (1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet
der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungs- durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und
klausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 23 des ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)“ zu bezeichnen. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträ-
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbe- ge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird in
amten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einer Ehesache die mündliche Verhandlung angeordnet,
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbinden-
des Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist
vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden. den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen,
wenn der Beschluss verkündet worden ist.
Unterabschnitt 2 (4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2
Beschwerde und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.
§ 24 § 27
Einlegung Anordnung
der Beschwerde; Beschwerdefrist der sofortigen Wirksamkeit
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Ent- (1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26
scheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesge- wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in
richt statt. Die Beschwerde wird bei dem Oberlandesge- dem Beschluss hinzuweisen.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Unterabschnitt 4
Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirk-
Feststellung der Anerkennung
samkeit eines Beschlusses anordnen.
§ 32
Unterabschnitt 3
Anerkennungsfeststellung
Rechtsbeschwerde Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststel-
lungsantrag nach Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EG)
§ 28 Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorge-
rechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Verein-
Statthaftigkeit barung oder eine öffentliche Urkunde aus einem anderen
der Rechtsbeschwerde Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die
Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach
Unterabschnitt 5
Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozess-
ordnung statt. Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses
§ 29 § 33
Einlegung und Anordnung
Begründung der Rechtsbeschwerde auf Herausgabe des Kindes
§ 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre- Liegt im Anwendungsbereich des Europäischen Sor-
chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde gerechtsübereinkommens ein vollstreckungsfähiger Titel
darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von auf Herausgabe des Kindes nicht vor, so stellt das
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gericht nach § 32 fest, dass die Sorgerechtsentschei-
Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entschei- dung oder die von der zuständigen Behörde genehmigte
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, Sorgerechtsvereinbarung aus dem anderen Vertragsstaat
bezeichnet werden. anzuerkennen ist, und ordnet zur Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses auf Antrag an, dass die verpflichtete
Person das Kind herauszugeben hat.
§ 30
Verfahren und Entscheidung Unterabschnitt 6
über die Rechtsbeschwerde Aufhebung
oder Änderung von Beschlüssen
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Euro-
päischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Voll- § 34
streckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer Verfahren
anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich auf Aufhebung oder Änderung
über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtli- (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet wor-
che Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. den ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die ver-
pflichtete Person diese Tatsache in dem Verfahren der
(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe- Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend
schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. machen, so kann sie die Aufhebung oder Änderung der
§ 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und § 577 der Zivilprozessord- Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
nung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenhei- Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung oder Ände-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Abs. 4 rung von Entscheidungen, Vereinbarungen oder öffent-
und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung lichen Urkunden, deren Anerkennung festgestellt ist.
sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivil-
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Fami-
prozessordnung außer Betracht.
liengericht ausschließlich zuständig, das im ersten
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
und 4 sowie § 23 gelten entsprechend. ckungsklausel oder auf Feststellung der Anerkennung
entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
§ 31 durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
Anordnung werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
der sofortigen Wirksamkeit (4) Auf die Beschwerde finden die Unterabschnitte 2
und 3 entsprechend Anwendung.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflich-
teten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben (5) Im Falle eines Titels über die Erstattung von Verfah-
oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine renskosten sind für die Einstellung der Zwangsvollstre-
Anordnung nach § 27 Abs. 2 treffen. ckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 169
ckungsmaßregeln die §§ 769 und 770 der Zivilprozess- Kindesentführungsübereinkommens anzuwenden, sofern
ordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung die antragstellende Person nicht ausdrücklich die An-
einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits- wendung des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
leistung zulässig. begehrt.
§ 35 § 38
Schadensersatz wegen Beschleunigtes Verfahren
ungerechtfertigter Vollstreckung
(1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Kindes in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln. Mit
einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auf Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesent-
die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeändert, so führungsübereinkommens findet eine Aussetzung des
ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens ver- Verfahrens nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen
pflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu tref-
Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur fen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der
Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Glei- Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der Verord-
che gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.
nach § 34 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern der
(2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob
zur Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeit-
das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind
punkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in
gewährleistet werden kann.
dem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen
Rechtsbehelf angefochten werden konnte. (3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-
verhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts- entspricht.
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen, entschieden hat.
§ 39
Unterabschnitt 7 Übermittlung von Entscheidungen
Vo l l s t r e c k u n g s g e g e n k l a g e Wird eine inländische Entscheidung nach Artikel 11
Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unmittelbar
§ 36 dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im
Ausland übermittelt, ist der Zentralen Behörde zur Erfül-
Vollstreckungsgegenklage lung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des Haager Kindesent-
bei Titeln über Verfahrenskosten führungsübereinkommens eine Abschrift zu übersenden.
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über
die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann § 40
die verpflichtete Person Einwendungen gegen den
Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil- Wirksamkeit
prozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, der Entscheidung; Rechtsmittel
auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit
Beschwerde hätte einlegen können, oder deren Rechtskraft wirksam.
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been- (2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Ent-
digung dieses Verfahrens scheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Be-
schwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes
entstanden sind. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statt; § 28 Abs. 2 und 3 jenes Gesetzes gilt sinngemäß.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist
Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rück-
bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf
gabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgeg-
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
ner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet
hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere
Abschnitt 6 Beschwerde findet nicht statt.
Verfahren nach dem Haager (3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Be-
schwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige
Kindesentführungsübereinkommen
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung über die
Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Voll-
§ 37 ziehung soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des
Anwendbarkeit
Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter
Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei-
dem Haager Kindesentführungsübereinkommen und ligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die
dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen in Be- Entscheidung über die sofortige Vollziehung kann wäh-
tracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager rend des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
§ 41 keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.
Das Ordnungsmittel kann ohne vorherige Durchführung
Bescheinigung
eines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes über die Ange-
über Widerrechtlichkeit
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt
Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbrin- werden. Bei Festsetzung des Ordnungsmittels sind der
gens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Arti- verpflichteten Person zugleich die Kosten des Verfahrens
kel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsüberein- aufzuerlegen.
kommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,
(2) Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt
1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesa- wird, angedroht werden. Es soll zugleich mit der inländi-
che im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst schen Entscheidung angedroht werden. Das einzelne
Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtau-
2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnli- send Euro nicht übersteigen. Die Festsetzung der Ord-
chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nungshaft soll angedroht werden, wenn nicht die Durch-
hatte, hilfsweise setzung der Entscheidung besonders eilbedürftig ist oder
3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft
vereitelt wird. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901,
Die Entscheidung ist zu begründen. 904 bis 906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend.
§ 42 (3) Auf Grund einer besonderen Verfügung des
Einreichung von Gerichts kann unabhängig von dem festgesetzten Ord-
Anträgen bei dem Amtsgericht nungsmittel auch Gewalt gebraucht werden. Eine
Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen
(1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um
erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justiz- das Umgangsrecht auszuüben. Der Vollstreckungsbe-
verwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen amte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der
Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten
Aufenthalt oder, mangels eines solchen im Geltungsbe- fallen der verpflichteten Person zur Last. Wird das Kind
reich dieses Gesetzes, ihren tatsächlichen Aufenthalt hat. nicht vorgefunden, so kann das Gericht die verpflichtete
Das Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über
förmlichen Voraussetzungen unverzüglich der Zentralen dessen Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900
Behörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterlei- Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivil-
tet. prozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der Zentra- (4) Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht iso-
len Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung liert anfechtbar. Die Beschwerde gegen die Festsetzung
von Anträgen werden mit Ausnahme der Fälle nach § 5 von Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.
Abs. 1 Kosten nicht erhoben.
(5) Für Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das
Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung
§ 43 für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
Prozesskosten- und Beratungshilfe (6) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat
Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindes- das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzu-
entführungsübereinkommens findet eine Befreiung von führen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfah- des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf
ren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Antrag der berechtigten Person kann das Gericht hiervon
Vorschriften über die Beratungshilfe und Prozesskosten- absehen.
hilfe statt.
Abschnitt 8
Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Unterbringung
Vollstreckung
§ 45
§ 44
Zuständigkeit für die
Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang Zustimmung zu einer Unterbringung
(1) Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapi- Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer
tel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-
Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäi- nung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland ist der überörtliche
schen Sorgerechtsübereinkommen wird, sofern er nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich
auf die Erstattung von Verfahrenskosten lautet, durch das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle
Festsetzung eines Ordnungsmittels nach Maßgabe die- untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche
ses Abschnitts vollstreckt. Bei Zuwiderhandlung gegen Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den
die Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld festset- engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land
zen. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds Berlin zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 171
§ 46 dieses Oberlandesgerichts. § 12 Abs. 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
Konsultationsverfahren
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt wer-
den, wenn
Abschnitt 9
1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung
im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbeson- Bescheinigungen zu
dere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat, inländischen Entscheidungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit
erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vor-
gelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsich- § 48
tigten Unterbringung ergeben, Ausstellung von Bescheinigungen
3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, (1) Die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung
sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder (EG) Nr. 2201/2003 wird von dem Urkundsbeamten der
des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien, Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und,
wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig
4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder
ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes
Gerichts ausgestellt.
dorthin keine Gründe entgegenstehen,
(2) Die Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 der
5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird beim Gericht des
erteilt oder zugesagt wurde, ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in Verfahren
6. die Übernahme der Kosten geregelt ist. vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof
von dem Vorsitzenden des Senats für Familiensachen
(2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsent- ausgestellt.
ziehung verbunden ist, ist das Ersuchen ungeachtet der
Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn
§ 49
1. im ersuchenden Staat über die Unterbringung kein
Berichtigung
Gericht entscheidet oder
von Bescheinigungen
2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 43
nach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt § 319 der
mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulässig Zivilprozessordnung entsprechend.
wäre.
(3) Die ausländische Stelle kann um ergänzende Infor-
Abschnitt 10
mationen ersucht werden.
Kosten
(4) Wird um die Unterbringung eines ausländischen
Kindes ersucht, ist die Stellungnahme der Ausländerbe-
hörde einzuholen. § 50
(5) Die zu begründende Entscheidung ist auch der Anzuwendende Vorschriften
Zentralen Behörde und der Einrichtung oder der Pflege- Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kos-
familie, in der das Kind untergebracht werden soll, mitzu- tenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt
teilen. Sie ist unanfechtbar. nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ord-
nungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entspre-
§ 47 chend.
Genehmigung des Familiengerichts
§ 51
(1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der Gerichtsgebühren
öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit
Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht (1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem
soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn Gesetz über Anträge auf
1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vorausset- 1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe
zungen vorliegen und des Kindes oder über das Recht zum persönlichen
Umgang,
2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtig-
ten Unterbringung erkennbar ist. 2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen
Titeln,
§ 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen
(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz Staat anzuerkennen sind, einschließlich der Anord-
des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbe- nungen nach § 33 zur Wiederherstellung des Sorge-
reich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk verhältnisses,
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
4. Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den Beschwerde der verpflichteten Person gegen die Zulas-
in den Nummern 2 und 3 genannten Verfahren sung der Zwangsvollstreckung innerhalb der vom Gericht
bestimmten Frist einzulegen.
wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.
(2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der
Hauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben. § 56
(3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung Übergangsvorschriften zum Sorgerechts-
einer Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von übereinkommens-Ausführungsgesetz
10 Euro erhoben.
Für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungs-
§ 52 übereinkommen und dem Europäischen Sorgerechts-
übereinkommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Kostenschuldner eingeleitet wurden, finden die Vorschriften des Sorge-
rechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April
Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kin-
1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2
des für die Kosten der Vollstreckung ausgeschlossen. In
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von § 2
S. 288, 436), weiter Anwendung. Für die Zwangsvollstre-
der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der
ckung sind jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes
Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billi-
anzuwenden. Hat ein Gericht die Zwangsvollstreckung
gem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung
bereits eingeleitet, so bleibt seine funktionelle Zuständig-
der Kosten verpflichtet werden.
keit unberührt.
§ 53
Ausschluss
der Kostenerhebung; Vorschuss Artikel 2
(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit Änderung anderer Rechtsvorschriften
deren Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechts-
übereinkommen oder dem Haager Kindesentführungs- (1) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
übereinkommen ausgeschlossen ist. sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 54
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
Übersetzungen
„11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47
Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen
des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach
setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162);“.
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
2. Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 11 „Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfah-
Übergangsvorschriften ren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Famili-
enrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensa-
§ 55 che nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen
Übergangsvorschriften zu Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist
der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung
abzugeben;“.
Dieses Gesetz findet sinngemäß auch auf Verfahren
nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom (2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerken- (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa- des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396),
chen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwor- wird wie folgt geändert:
tung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG
Nr. L 160 S. 19) mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Ist ein Beschluss nach § 21 an die verpflichtete Person in „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den
einem weder der Europäischen Union noch dem Überein- §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47
kommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche des Internationalen Familienrechtsverfahrensgeset-
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- zes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter
S. 2658) angehörenden Staat zuzustellen und hat das vorbehalten.“
Familiengericht eine Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 2
und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Anerkennungs- und 2. In § 29 werden die Wörter „sowie die Entgegennahme
Vollstreckungsausführungsgesetzes bestimmt, so ist die von Anträgen nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 173
über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Sorge- 2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „genannten Verordnun-
rechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes“ durch gen gelten“ durch die Wörter „genannte Verordnung
die Wörter „sowie die Entgegennahme von Anträgen gilt“ ersetzt.
nach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge
nach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts- 3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird auf-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I gehoben.
S. 162)“ ersetzt.
(8) In Nummer 1511 der Anlage 1 zum Gerichtskosten-
(3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 S. 3408) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 54 oder
des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geän- § 56 AVAG“ durch die Angabe „§ 56 AVAG“ ersetzt.
dert worden ist, werden nach den Wörtern „hoheitlicher
Aufgaben“ die Wörter „oder der Durchführung von Maß-
(9) § 94 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
nahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internatio-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5
2005 (BGBl. I S. 162)“ eingefügt.
Abs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli- S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten 1. In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes einen Punkt ersetzt.
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt
geändert: 2. Nummer 9 wird gestrichen.
1. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (10) In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
„§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrens- das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. De-
gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) bleibt zember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, wer-
unberührt.“ den die Wörter „§ 54 oder § 56 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes“ durch die Wörter
2. § 64a wird aufgehoben.
„§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
(5) Dem § 8 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom setzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das durch Arti- ausführungsgesetzes“ ersetzt.
kel 14 § 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2942) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgen- (11) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Septem-
der Absatz 3 angefügt: ber 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) geändert
„(3) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuld- worden ist, werden die Wörter „Sorgerechtsübereinkom-
ners erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem mens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I
Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“, durch
erheben.“ die Wörter „Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
setz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)“ ersetzt.
(6) Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von
Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkom- (12) In § 68 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
mens-Ausführungsgesetz vom 13. April 1999 (BGBl. I – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
S. 702) wird aufgehoben. der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
(7) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh- vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert wor-
rungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom fügt:
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 564), wird wie folgt geändert:
„(1a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen Fami-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
lienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen
Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Auf-
„2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/ enthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwür-
die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- dige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“
kennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. (13) § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
L 12 S. 1).“ der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnungen“ 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2300) geändert worden
durch das Wort „Verordnung“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
1. In Absatz 3 werden die Wörter „unbeschadet des Artikel 3
Absatzes 4“ durch die Wörter „unbeschadet der
Absätze 4, 4a und 4b“ ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Fami- In Artikel 1 treten § 12 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 am Tag
lienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Aus- nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übri-
landsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecken über- gen tritt dieses Gesetz am 1. März 2005 in Kraft; gleich-
mittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vor- zeitig tritt das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-
schriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersu- gesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert
chen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar
Halterdaten.“ 2001 (BGBl. I S. 288, 436), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 175
Sechste Verordnung
zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 18. Januar 2005
Auf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung in 3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 Dienstes
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) und des § 112 Abs. 3 des a) in den alten Bundesländern 6 567 Euro,
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröf- b) in den neuen Bundesländern 5 976 Euro.“
fentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst 3. In § 8 wird der Gebührensatz „5,- DM“ durch „6 Euro“
worden ist, in Verbindung mit § 178 Abs. 3 der Abgaben- ersetzt.
ordnung sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet 4. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe „ausgenommen Postge-
das Bundesministerium der Finanzen: bühren“ gestrichen.
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine Zoll-
Die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I stelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie
S. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord- beträgt täglich:
nung vom 24. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1447), wird wie 1. im Postverkehr für jedes Paket 0,50 Euro;
folgt geändert:
2. für Stückgüter 1 Euro für jede angefangenen
100 Kilogramm, höchstens jedoch 25,60 Euro;
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
3. für andere Sendungen, so genannte Ladungen,
„§ 3 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm,
mindestens jedoch 6,40 Euro.“
Die Stundengebühr beträgt:
1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück- 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
wegs und für Bewachungen
„(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig
a) in den alten Bundesländern 36 Euro, von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten
0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite
b) in den neuen Bundesländern 33 Euro; 0,15 Euro.“
2. für andere Amtshandlungen
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
a) in den alten Bundesländern 45 Euro,
„§ 12
b) in den neuen Bundesländern 42 Euro.“
(1) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung von
Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums ver-
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: letzen, werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 des
„(2) Die Monatsgebühr beträgt: Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen
erhoben.
1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
Dienstes (2) Werden im Zusammenhang mit der Sicherstel-
lung nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden
a) in den alten Bundesländern 4 674 Euro, nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvor-
b) in den neuen Bundesländern 4 253 Euro; gangs und dessen zollamtlicher Überwachung erfor-
derlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren nach § 3
2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung
Dienstes außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, wer-
den zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren
a) in den alten Bundesländern 5 319 Euro,
nach § 5 erhoben. Außerdem werden die im Zusam-
b) in den neuen Bundesländern 4 840 Euro; menhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach 9. Die „Anlage (zu § 9 Abs. 1) Gebührentarif für Untersu-
Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte chungen“ erhält die aus dem Anhang zu dieser Ver-
mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, ordnung ersichtliche Fassung.
entstanden sind.“
8. § 14 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„§ 14 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn
diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.“ (2) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Anlage
(zu § 9 Abs.1)
Gebührentarif für Untersuchungen
Inhalt
Vorbemerkung
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vor-
schriften
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB –)
G. Mineralöl
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage,
die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage
sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A
bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erfor-
derliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art
erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entspre-
chend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif
bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stun-
densatz zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 63 Euro,
b) für sonstige Bedienstete 41 Euro.
Im Kostenbescheid werden je Untersuchung mindestens 15 Minuten zugrunde gelegt,
weiterer Zeitaufwand wird auf die nächsten vollen 5 Minuten aufgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, nach
Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten,
Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen usw. sowie die Auswertung von Ana-
lyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des
Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit
Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und
dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betref-
fenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 177
Untersuchungsgebühr
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
A.1 Längen- und Dickenmessungen
A.1.1 11,79 – Mikrometer
A.1.2 23,58 – andere
A.2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
A.2.1 23,58 – erste Fraktion
A.2.2 11,79 – jede weitere Fraktion
A.3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
A.3.1 11,79 – mit der Spindel
A.3.2 23,58 – mit dem Pyknometer
A.3.3 47,15 – nach dem Schwebeverfahren
A.3.4 11,79 – nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
A.3.5 11,79 – nach der Schwingquarzmethode
A.4 11,79 Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-
mitteln, qualitativ, je Versuch
A.5 Bestimmung des pH-Wertes
A.5.1 11,79 – mit Indikatoren
A.5.2 23,58 – elektrometrisch
A.6 nZ Schmelzpunktbestimmung
A.7 nZ Siedepunktbestimmung
A.8 Destillation
A.8.1 47,15 – einfache Destillation bei normalem Druck
A.8.2 nZ – andere
A.9 70,73 Extraktion oder Perforation
A.10 nZ Molekulargewichtsbestimmung
A.11 Bestimmung der Viskosität
A.11.1 47,15 – einfach
A.11.2 nZ + – aufwändig
Grundgeb. 7,67
A.12 Messungen mit dem
A.12.1 11,79 – Refraktometer
A.12.2 28,69 – Colorimeter/Photometer
A.12.3 28,69 – Nephelometer
A.12.4 31,25 – Polarimeter
A.12.5 59,95 – Tensiometer
A.12.6 – Spektrographen oder Spektralphotometer
A.12.6.1 nZ + – – UV/VIS-Spektralphotometer
Grundgeb. 12,78
A.12.6.2 nZ + – – Infrarotspektralphotometer
Grundgeb. 15,34
A 12.6.3 nZ + – – Kernresonanzspektrometer
Grundgeb. 20,45
A.12.6.4 nZ + – – Massenspektrometer
Grundgeb. 25,56
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
A.12.6.5 – – Atomspektralphotometer
A.12.6.5.1 nZ + – – – Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgeb. 25,56
A.12.6.5.2 nZ + – – – Atomemissionsspektralphotometer
Grundgeb. 25,56
A.12.6.5.3 nZ + – – – Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)
Grundgeb. 48,57
A.12.6.6 nZ + – – Röntgenspektrometer
Grundgeb. 10,23
A.12.6.7 nZ + – – Diffraktometer
Grundgeb. 40,90
A.12.6.8 nZ + – – andere
Grundgeb. 25,56
A.13 Messung der Radioaktivität
A.13.1 11,79 – mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
A.13.2 nZ + – anders
Grundgeb. 40,90
A.14 Chromatographische Bestimmungen
A.14.1 – mit dem Gaschromatographen
A.14.1.1 nZ + – – mit massenselektivem Detektor
Grundgeb. 48,57
A.14.1.2 nZ + – – andere
Grundgeb. 17,90
A.14.2 nZ + – mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
Grundgeb. 25,56
A.14.3 nZ – andere
A.15 65,56 Polarographische Bestimmungen
A.16 Elektrophoretische Bestimmungen
A.16.1 nZ + – qualitativ
Grundgeb. 10,23
A.16.2 nZ + – quantitativ
Grundgeb. 15,34
A.17 Mikroskopische Untersuchungen
A.17.1 nZ – ohne Foto
A 17.2 nZ + – mit Foto
Grundgeb. 12,78
A.18 nZ Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen,
anderweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
B.1 Bestimmung des Abdampfrückstands
B.1.1 11,79 – einfach
B.1.2 35,36 – aufwändig
B.2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als
nach Nr. B.1
B.2.1 23,58 – mittelbar aus der Dichte
B.2.2 47,15 – durch Xylol-Destillation
B.2.3 49,57 – nach der Methode von K. Fischer
B.2.4 35,36 – nach ISO-Verfahren 1442-1973
B.3 Bestimmung der Asche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 179
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
B.3.1 35,36 – Gesamtasche
B.3.2 47,15 – Sulfatasche
B.3.3 nZ – anders
B.4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle
erfasst, je Einzelnachweis
B.4.1 11,79 – einfache Untersuchung
B.4.2 nZ – aufwändige Untersuchung
B.5 Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen
und funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Ab-
schnitt E)
B.5.1 23,58 – qualitativer Nachweis je Element
B.5.2 – quantitative Analysen
B.5.2.1 29,64 – – Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter
Nr. B.6.1 erfasst), je Element
B.5.2.2 49,05 – – Schwefel (ausgenommen Untersuchungen nach Nr. B.12)
B.5.2.3 49,05 – – Halogene
B.5.2.4 73,58 – – Phosphor, auch Phosphate
B.5.2.5 127,46 – – Methoxylgruppen
B.5.2.6 nZ – – andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B.6
B.6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
B.6.1 47,15 – Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
B.6.2 61,31 – Eiweißstickstoff
B.6.3 47,15 – Kollagen
B.7 Bestimmung der Kohlenhydrate
B.7.1 11,79 – qualitative Prüfung
B.7.2 117,88 – Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
B.7.3 35,36 – Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
B.7.4 47,15 – Gesamtzucker, nach Inversion
B.7.5 58,94 – Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon
B.7.6 – mit dem Polarimeter
B.7.6.1 32,20 – – polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker
B.7.6.2 93,51 – – Rendementbestimmung von Rübenrohzucker
B.7.6.3 32,20 – – Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
B.7.6.4 66,61 – – Polarisation vor und nach der Inversion
B.7.6.5 – – Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup
B.7.6.5.1 135,05 – – – mit Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.5.2 71,36 – – – ohne Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.6 54,82 – – stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
B.7.7 101,90 – Dextrine
B.7.8 – Stärke
B.7.8.1 78,40 – – polarimetrisch
B.7.8.2 nZ – – anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.7.9 99,41 – Rohfaser
B.7.10 – andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
B.7.10.1 31,25 – – polarimetrisch
B.7.10.2 35,36 – – direkt reduzierend
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
B.7.10.3 nZ – – anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.8 Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen
B.8.1 – Gesamtfett
B.8.1.1 70,73 – – direkte Extraktion
B.8.1.2 94,30 – – Extraktion nach Aufschluss
B.8.2 51,08 – Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren
B.8.3 78,58 – Verseifungszahl
B.8.4 94,30 – Unverseifbares
B.8.5 78,58 – Iodzahl
B.8.6 78,58 – Acetylzahl oder Hydroxylzahl
B.8.7 78,58 – Epoxidsauerstoff
B.9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
B.9.1 70,73 – wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
B.9.2 122,63 – Coffein
B.10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
B.11 nZ Kunststoffe
B.11.1 nZ – Molgewichtsbestimmung
B.12 Kautschuk und Kautschukwaren
B.12.1 23,58 – Weber-Test
B.12.2 23,58 – Burchfield-Test
B.12.3 58,94 – Bestimmung des Gewebeanteils
B.12.4 122,63 – Gesamtschwefel
B.12.5 98,10 – Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
B.12.6 192,76 – Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa-
tion
B.12.7 109,96 – Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
B.13 Enzymatische Bestimmung
B.13.1 52,26 – von Stärke
B.13.2 nZ + – andere
Grundgeb. 5,11
B.14 nZ + Immunologische Bestimmungen
Grundgeb. 25,56
B.15 nZ + Molekularbiologische Bestimmungen (PCR)
Grundgeb. 10,23
B.16 Titrationen
B.16.1 23,58 – einfache (Säure/Base-Titrationen)
B.16.2 nZ – andere
B.17 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
C.1 70,73 Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
C.2 58,94 Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen
und Wermutweinen usw.
C.3 23,58 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
C.4 23,58 Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
C.5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarma-
chen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog.
pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 181
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
C.6 Bestimmung des Schälgrades
C.6.1 38,21 – geschälte Getreidekörner
C.6.2 114,64 – perlförmig geschliffene Getreidekörner
C.7 23,58 Nachweis von Peroxidase
C.8 82,51 Fallzahl nach Hagberg
C.9 122,63 Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der
Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
C.10 235,75 Untersuchung von Olivenölen VO (EWG) Nr. 2568/91
C.11 49,05 Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüs-
sen) auf Aktivierung
C.12 92,49 Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
C.13 23,58 Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
C.14 109,50 Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
D.1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden
D.1.1 23,58 – von weniger als 20 m Länge
D.1.2 nZ – andere
D.2 nZ Gewichtsbestimmungen von Gewirken, Gestricken, Geweben und von
anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
D.3 23,58 Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem
Messdruck)
D.4 165,03 Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
D.5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
D.6 Messung der Faserdurchmesser in Mikroprojektion der Längsansicht,
Bestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestim-
mung
D.6.1 47,15 – mit je 100 Messungen
D.6.2 58,94 – mit Diagramm
D.6.3 58,94 – bei Mischungen
D.6.4 94,30 – mit Diagramm
D.7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfasern (10 bis 20 Bün-
del) zu je 50 Fasern
D.7.1 58,94 – einfach
D.7.2 94,30 – bei Entnahme aus Garn
D.7.3 117,88 – Mischgarne
D.8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten Erzeugnissen
D.8.1 nZ – Feinheit
D.8.2 nZ – feinheitsbezogenen Höchstzugkraft
D.9 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung beim Aufdrehen
D.10 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern
D.11 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
D.12 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
D.13 nZ Ermittlung der Gewebebindung
D.14 23,58 Ermittlung der Florhöhe
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
D.15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
D.15.1 nZ – physikalisch (Ausleseverfahren)
D.15.2 – chemisch
D.15.2.1 141,45 – – mittels Säuren oder Laugen
D.15.2.2 188,60 – – mittels organischer Lösemittel
D.15.2.3 nZ – – andere Verfahren
D.16 Ermittlung der Begleitstoffe
D.16.1 nZ – qualitative Untersuchung
D.16.2 nZ – quantitative Untersuchung
D.17 11,79 Fluoreszenz-Untersuchung im UV
D.18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
D.18.1 23,58 – Baumwolle, Schafwolle, Seide
D.18.2 94,30 – Bastfasern, feine und grobe Tierhaare
D.18.3 nZ – andere
D.19 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
E.1 82,21 Qualitative Untersuchung
E.2 Quantitative Bestimmung
E.2.1 62,49 – des Gehalts an Kohlenstoff
E.2.2 94,30 – des Gehalts an Phosphor
E.2.3 49,05 – des Gehalts an Schwefel
E.2.4 111,40 – des Gehalts an anderen Elementen (je Element)
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB –)
F.1 Ermittlung des Alkoholgehalts
F.1.1 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
F.1.1.1 11,79 – – mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
F.1.1.2 35,36 – – mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
F.1.2 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält
F.1.2.1 47,15 – – nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
F.1.2.2 58,94 – – nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
F.1.3 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent-
hält
F.1.3.1 82,51 – – nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
F.1.3.2 23,58 – – Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
F.1.3.3 23,58 – – Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen
F.2 Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
F.2.1 35,36 – als Abdampfrückstand
F.2.2 35,36 – als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
F.3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
F.3.1 23,58 – bei Einzelprüfungen
F.3.2 49,05 – bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
F.4 36,79 Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 183
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
F.5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
F.5.1 82,51 – nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)
F.5.2 58,94 – nach Abschnitt 6 CTB ( mit Hydroxylaminhydrochlorid)
F.6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
F.6.1 23,58 – Fuselölgehalt gemäß § 204 BO
F.6.2 94,30 – Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)
F.6.3 96,07 – Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
F.7 35,36 Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab-
schnitt 6 CTB
F.8 94,30 Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
F.9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
F.9.1 94,30 – nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
F.9.2 58,94 – nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
F.10 94,30 Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
F.11 Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
F.11.1 313,41 – bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
F.11.2 147,83 – bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
F.12 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
F.12.1 23,58 – mit einfachem Aufwand
F.12.2 47,15 – mit mittlerem Aufwand
F.12.3 85,23 – mit erhöhtem Aufwand ( gaschromatographisch)
F.12.4 nZ – besonderer Art
F.13 Stammwürzegehalt in Bier
F.13.1 113,95 – Destillationsverfahren
F.13.2 53,06 – automatisiertes Verfahren
F.14 nZ Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90
F.15 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
G. Mineralöl
G.1 117,88 Destillation nach ASTM D 86/DIN 51571*)
G.2 94,30 Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51755*)
G.3 Farbzahl
G.3.1 24,53 – nach ASTM D 1500/DIN 51578*)
G.3.2 35,36 – nach Verdünnung
G.4 94,30 Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. B. 51575*)
G.5 94,30 Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939*)
G.6 117,88 Pourpoint nach ASTM D 97*)
G.7 94,30 Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*)
G.8 165,03 Schwefelgehalt z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51768*)
G.9 47,15 Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/
DIN 51556*)
G.10 70,73 Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*)
G.11 70,73 Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3*)
G.12 105,70 Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51804*)
G.13 73,58 Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51580*)
G.14 73,58 Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51774*)
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Nummer des Euro Art der Untersuchung
Gebührentarifs
G.15 Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heiz-
ölkennzeichnung
G.15.1 78,40 – Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts
G.15.2 54,82 – Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts
G 15.3 nZ + – Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
Grundgeb. 25,56 chromatographie
G.16 108,33 Bestimmung des Furfurolgehalts
G.17 74,61 Bestimmung des Bleigehalts nach DIN 51769*)
G.18 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
*) Anmerkung: oder vergleichbare Methoden