3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Uhrmacher-Handwerk
(Uhrmachermeisterverordnung – UhrmMstrV)
Vom 1. November 2005
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 (2) Im Uhrmacher-Handwerk sind zum Zwecke der
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bun- viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh- führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
schung:
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
§1 men, insbesondere unter Berücksichtigung der
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Uhrmacher- tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- Informations- und Kommunikationstechniken,
keiten (Teil I), 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kennt- durchführen und überwachen,
nisse (Teil II), 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, sichtigung von Montage- und Fertigungstechniken,
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und tech-
und nischen Normen sowie der anerkannten Regeln der
Technik, Personal, Material und Geräten sowie Ein-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä- satzmöglichkeiten von Auszubildenden,
dagogischen Kenntnisse (Teil IV).
5. technische Arbeitspläne und Arbeitsabläufe, Skizzen
und technische Zeichnungen, insbesondere unter
§2 Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
Meisterprüfungsberufsbild 6. Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihrer Arten
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur Ober-
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni- flächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung
sche, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei- bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berück-
tungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzu- sichtigen,
führen und seine berufliche Handlungskompetenz eigen- 7. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-
verantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und
diesen Bereichen anzupassen. Fügetechniken beherrschen,
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8. Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung §5
von Mess- und Prüfplänen und der Qualitätssiche-
rung, insbesondere an mechanischen und elektroni- Fachgespräch
schen Uhren und deren Komponenten, durchführen; Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
Ergebnisse beurteilen und dokumentieren, hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
9. Einzelteile von mechanischen Großuhren entwerfen, Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-
konstruieren, berechnen, kalkulieren, anfertigen und hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
montieren; Großuhren in Betrieb nehmen und regu- zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-
lieren, jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
10. historische Uhren unter Berücksichtigung der zeitty- Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
pischen Arbeitsweisen und Stilrichtungen analysie- Entwicklungen zu berücksichtigen.
ren und Zustand dokumentieren; Instandhaltungs-
maßnahmen bestimmen und bewerten sowie aus-
führen oder veranlassen, §6
11. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Prüfungsdauer und
Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnis- Bestehen des Teils I
se bewerten und dokumentieren,
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll
12. auftragsbezogene Fremdleistungen vergeben und nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht
Ausführung kontrollieren, länger als 30 Minuten dauern.
13. eigene Leistungen und Fremdleistungen abnehmen, (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
abrechnen und dokumentieren, Nachkalkulation spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun-
durchführen. gen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch
werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine
§3 Gesamtbewertung gebildet.
Gliederung des Teils I (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-
reich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
fungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als
nes Fachgespräch.
30 Punkten bewertet worden sein darf.
§4
§7
Meisterprüfungsprojekt
Gliederung, Prüfungsdauer
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-
und Bestehen des Teils II
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge
des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksich- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in
tigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderun- Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-
gen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-
Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset- ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-
zungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbe- wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle
darfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Entwicklungen berücksichtigen kann.
Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss
zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus- (2) Handlungsfelder sind:
schuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftrags- 1. Instandhaltungstechnik,
bezogenen Kundenanforderungen entspricht.
2. Auftragsabwicklung,
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgenden (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-
Aufgaben durchzuführen: be zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1. Eine mechanische Großuhr instand setzen und in 1. Instandhaltungstechnik
Betrieb nehmen, dabei eines oder mehrere Einzelteile
entwerfen, konstruieren, berechnen, kalkulieren und Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
anfertigen sowie im Rahmen der Instandhaltung konstruktions- und
fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung
2. einen mechanischen Chronografen instand setzen, in wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
Betrieb nehmen und in den Lagen regulieren. Uhrmacherbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufs-
Die Ergebnisse der Arbeiten nach den Nummern 1 und 2 bezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.
sind zu protokollieren. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere
der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikatio-
(4) Die Entwurfs-, Konstruktions-, Berechnungs- und nen verknüpft werden:
Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die
durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die a) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der
Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet. Uhrentechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
b) Diagnosen und Fehleranalysen erstellen und beur- tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-
teilen; Vorschläge für Serviceleistungen erarbeiten, ten, auch unter Anwendung von Informations- und
Instandsetzungswege festlegen, Instandhaltungs- Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
umfang bestimmen, jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
c) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
Funktionsprüfungen und Fehlersuche, insbeson- knüpft werden:
dere an mechanischen und elektronischen Uhren, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
unterscheiden und dem jeweiligen Anwendungs- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
zweck zuordnen; Prüfergebnisse dokumentieren
und bewerten, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-
liche Kennzahlen ermitteln,
d) Verbindungstechniken sowie Verfahren der Instand-
setzung, der Oberflächenbearbeitung und der c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Oberflächenbehandlung an Uhren, Uhrengehäu- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
sen und Zubehör unter Beachtung der Werkstoffei- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
genschaften beschreiben und beurteilen, erarbeiten,
e) Instandsetzungsmaßnahmen an historischen Uhren d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
darstellen, bewerten und dokumentieren, darstellen,
f) Werkstücke und Werkstoffe entsprechend ihren e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
Arten und Eigenschaften beurteilen und Verwen- den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
dungszwecken zuordnen; tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-
stellen,
2. Auftragsabwicklung
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung
meidung und -beseitigung festlegen,
zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili-
gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch- g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
stabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft Prozesse planen und darstellen,
werden:
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
a) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- darstellen und beurteilen.
werten, Angebotskalkulation durchführen,
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-
gungs-, Konstruktions- und Instandsetzungstech- lich darf nicht überschritten werden.
nik sowie gestalterischer Aspekte, des Einsatzes
von Material, Geräten und Personal bewerten, (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
sichtigen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
c) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings
nische Normen sowie anerkannte Regeln der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-
Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-
und bei Serviceleistungen beurteilen, prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-
d) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun- ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-
gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie- und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
ren, ten.
e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk- (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
begründen, fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld
auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-
f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
ger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung
g) Schadensaufnahme an Uhren und Zubehör dar- des Teils II nicht bestanden.
stellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen
und die erforderliche Abwicklung festlegen,
§8
h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
Weitere Anforderungen
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3125
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. De-
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom zember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestanden
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer Wie-
Fassung. derholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
§9 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
Übergangsvorschrift
§ 10
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Ablauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die Gleichzeitig tritt die Uhrmachermeisterverordnung vom
bisherigen Vorschriften anzuwenden. 17. April 1986 (BGBl. I S. 533) außer Kraft.
Berlin, den 1. November 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
Verordnung
zur Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 2. November 2005
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998
(BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine
Unterschrift verzichtet werden.“
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird der Betrag „1 200 Euro“ durch den Betrag
„2 500 Euro“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anwendung der Verordnung
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom
2. November 2005 (BGBl. I S. 3126) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 31. Dezember 2005 entsteht.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. November 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3127
Neunte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 2. November 2005
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in 1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit An-
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 hang III Teil I Buchstabe b als Kapitän eines dort
(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord- bezeichneten Schiffes sich an einer Umladung
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- einem IUU-Schiff beteiligt,
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 2. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit An-
hang III Teil I Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte
oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine
Artikel 1 Dienstleistung erbringt,
Änderung 3. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit An-
der Seefischerei-Bußgeldverordnung hang III Teil I Buchstabe d ein IUU-Schiff chartert
oder
§ 15a der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit An-
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Ver- hang III Teil I Buchstabe e Fisch von IUU-Schiffen
ordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2714) geän- einführt.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 2
Neubekanntmachung
2. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: der Seefischerei-Bußgeldverordnung
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der See-
Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 fischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten
des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedin- setzblatt bekannt machen.
gungen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für
Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbe- Artikel 3
schränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 S. 1), Inkrafttreten
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005
des Rates vom 3. August 2005 (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
verstößt, indem er Kraft.
Bonn, den 2. November 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
M i t d e r Wa h r n e h m u n g d e r G e s c h ä f t e
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
Verordnung
über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 2. November 2005
Auf Grund des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften 3. Kartenlesegeräte,
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi-
4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leis-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
tungserbringer und der Kostenträger zur Telematikin-
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des
frastruktur,
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für 5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfra-
Gesundheit und Soziale Sicherung im Benehmen mit den struktur,
zuständigen obersten Landesbehörden:
6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste,
§1 7. Anwendungsdienste,
Anwendungsbereich 8. Dienste zur Nutzerunterstützung.
Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der Die Spezifikationen der Komponenten und Dienste für die
Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Stufen nach § 5 Abs. 2 bis 4 werden im Verfahren nach § 6
Gesundheitskarte einschließlich der erforderlichen Tele- festgelegt. Der Berechtigungsnachweis nach § 291a
matikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
die Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen nach ist sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesund-
den folgenden Regelungen durchzuführen. heitskarte aufzubringen.
§2 §4
Ziel der Testmaßnahmen Funktionsumfang der Testung
(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung (1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in
und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte vier Abschnitte.
erforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und wei-
terentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funktio- (2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesund-
nalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und heitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversi-
Sicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste chertenkarte für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften
sowie deren funktionales und technisches Zusammen- Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke einge-
wirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Über- setzt.
prüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Ver- (3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzu-
sicherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkun- gang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversiche-
gen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlichkeit rungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die Anga-
der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustellen. ben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die buch werden nach Abgleich mit den Daten der Kranken-
Einführung und Anwendung der elektronischen Gesund- kasse auf der elektronischen Gesundheitskarte aktuali-
heitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in die siert.
flächendeckende Versorgung zu überführen. (4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der ärzt-
lichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getestet, be-
schränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arznei-
Inhalt der Testmaßnahmen mittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die
(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch
elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testum-
Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Tele- gebung auf weitere Verordnungen, insbesondere die Ein-
matikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a bindung aller an Verordnungsprozessen beteiligter Leis-
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches tungserbringer, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwen-
Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze so- dungen nach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches
wie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfah- Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
ren nach § 6 festgelegt. (5) Vom vierten Abschnitt an werden die Anwendun-
(2) In die Testung werden insbesondere folgende gen gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften
Komponenten und Dienste einbezogen: Buches Sozialgesetzbuch sowie weitere Verordnungen
getestet, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln
1. die elektronische Gesundheitskarte,
und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln
2. der elektronische Heilberufsausweis, sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3129
§5 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung erstellten Formblatt mitteilen, welche Testregionen
Stufen der Testung
sich am Test beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Tele-
(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen. matik übermittelt die eingegangenen Mitteilungen mit
(2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Tele- einer fachlichen Bewertung innerhalb einer Woche an das
matik die Tests unter Laborbedingungen mit Testdaten Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
zentral durch. rung. Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung legt
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
(3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte Sicherung im Benehmen mit den zuständigen obersten
nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- Landesbehörden die Anzahl der Testregionen fest, in
setzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten durch. denen Tests nach § 5 Abs. 4 durchgeführt werden.
(4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach (3) Danach können sich die zuständigen obersten
§ 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Be-
buch in einzelnen Testregionen Tests unter realen Ein- wertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregionen
satzbedingungen mit und ohne Netzzugang durch. Dabei einigen und jeweils einen verantwortlichen Vertragspart-
werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungser- ner benennen. Kommt eine Festlegung durch die zustän-
bringer verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10 000 digen obersten Landesbehörden nicht zustande, nimmt
Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mit- Sicherung sie vor.
wirken.
(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, inner-
(5) In der vierten Stufe werden zwei Tests der dritten halb von vier Wochen nach Festlegung der Testregionen
Stufe auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen Vertrag
Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und zur Durchführung der Testung zu schließen.
Leistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der dritten
Stufe werden fortgeführt. (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden
der Gesellschaft für Telematik keine ausreichende Anzahl
(6) Das Nähere zum Ablauf der Testungsabschnitte von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesellschaft
und Testungsstufen regelt ein Migrationsplan, der im Ver- für Telematik auf der Grundlage der vom Bundesministe-
fahren nach § 6 festgelegt wird. Die Gesellschaft für Tele- rium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlich-
matik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe ten Auswahlkriterien mit Zustimmung des Bundesminis-
der Tests dezentrale Komponenten nicht mehr auszutau- teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung Verträge
schen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu mit Testregionen zur Durchführung der Testung schlie-
verändern sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröf- ßen.
fentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkennt-
nisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flä- (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests nach
chendeckende Einführung der elektronischen Gesund- § 5 Abs. 5 bestimmt das Bundesministerium für Gesund-
heitskarte genutzt werden können. heit und Soziale Sicherung im Benehmen mit den zustän-
digen obersten Landesbehörden.
§6
§8
Festlegungsverfahren
Finanzierung
Die Festlegungen zu den §§ 3 und 5 werden durch das
(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telema-
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
tik sind insbesondere
rung im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-
desbehörden getroffen und fortgeschrieben. Dabei sind 1. die Entwicklung und der Aufbau der zentralen Kom-
die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informations- ponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur,
technik bereitgestellten Prüfvorschriften für die Sicher- 2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5
heit der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 und 3,
zu berücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz sowie den Gesellschaftern der Ge- 3. die bei den Leistungserbringern in den Testphasen
sellschaft für Telematik ist Gelegenheit zur Stellungnah- anfallenden Ausstattungskosten für die Erstbeschaf-
me zu geben. fung von Komponenten,
4. der durch die Testphase bedingte personelle und
§7 betriebliche Zusatzaufwand der am Test teilnehmen-
den Leistungserbringer sowie
Testregionen
5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia- Testphase
le Sicherung bestimmt im Benehmen mit den zuständi-
gen obersten Landesbehörden Kriterien zur Auswahl der zu finanzieren.
Testregionen und veröffentlicht diese im elektronischen (2) Die teilnehmenden Leistungserbringer erhalten aus
Bundesanzeiger.*) den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die Erstbe-
(2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die schaffung von Komponenten gemäß den festgelegten
zuständigen obersten Landesbehörden der Gesellschaft Spezifikationen in der Testphase eine Pauschale. Für den
für Telematik innerhalb von zwei Wochen auf einem vom durch die Testphase bedingten Zusatzaufwand erhalten
sie nutzungsbezogene Zuschläge. Die Höhe der Pau-
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de schale und der Zuschläge wird jeweils von der Gesell-
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
schaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen fest- für elektronische Gesundheitskarten und elektronische
gelegt. Heilberufsausweise, die im Rahmen der Testung verwen-
det werden und ersetzt werden müssen.
(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der
Pauschale und der Zuschläge nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- §9
rung festgesetzten Frist fest, entscheidet das Bundesmi-
Ausnahmen
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
den. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für Sicherung kann im Benehmen mit den zuständigen
die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Rege-
und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anga- lungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem
ben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozial- Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit
gesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests zur Stellungnahme zu geben.
teilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der elektroni-
schen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufs-
§ 10
organisationen getragen.
Inkrafttreten
(4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten
ersetzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche gilt Kraft.
Bonn, den 2. November 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3131
Vierte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 2. November 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom
und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit 14. Mai 1998)“ durch die Angabe „zuletzt ge-
Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der ändert durch die Entschließung MSC.102(73)
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Arti-
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „zuletzt ge-
kel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
ändert durch die Bekanntmachung über
(BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch
Änderungen des Codes für den Bau und die
Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ge-
S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesmi-
fährlicher Chemikalien als Massengut vom
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach
26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai
Anhörung von Sachverständigen:
1998)“ durch die Angabe „zuletzt geändert
durch die Entschließung MSC.106(73) (BAnz.
Artikel 1 Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ ersetzt.
Änderung ff) In Nummer 6 wird die Angabe „zuletzt ge-
der Gefahrgutverordnung See ändert durch die Bekanntmachung über
Änderungen des Internationalen Codes für
Die Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur
(BGBl. I S. 2286) wird wie folgt geändert: Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom
1. § 2 wird wie folgt geändert: 14. Mai 1998)“ durch die Angabe „zuletzt ge-
ändert durch die Entschließung MSC.103(73)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16. SOLAS-
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „zuletzt geän-
Änderungsverordnung vom 9. September
dert durch die Bekanntmachung über Ände-
2003 (BGBl. 2003 II S. 1341)“ durch die Anga-
rungen des Codes für den Bau und die Aus-
be „17. SOLAS-Änderungsverordnung vom
rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüs-
13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034)“
sigter Gase als Massengut vom 26. Januar
ersetzt.
1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)“ durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: die Angabe „zuletzt geändert durch die Ent-
„2. ist „IMDG-Code“ der International schließung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom
Maritime Dangerous Goods Code, ge- 18. Juni 2002)“ ersetzt.
ändert durch die Entschließung hh) In Nummer 9 wird die Angabe „in der Fassung
MSC.157(78), in der amtlichen deutschen der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (VkBl.
Übersetzung bekannt gegeben am 2003 S. 370)“ durch die Angabe „in der Fas-
23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);“. sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „zuletzt geän- (VkBl. 2005 S. 418)“ ersetzt.
dert durch Bekanntmachung vom 19. Dezem- ii) In Nummer 11 wird nach der Angabe „(BAnz.
ber 2000 (BAnz. 2001 S. 5342)“ durch die 2000 S. 23 322)“ die Angabe „ , zuletzt geän-
Angabe „zuletzt geändert nach Maßgabe des dert durch die Entschließung MSC.135(76)
MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2005 S. 176),“ eingefügt.
(VkBl. 2001 S. 16)“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „zuletzt geän-
dert durch die Bekanntmachung über Ände- „2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttla-
rungen des Internationalen Codes für den Bau dung im BC-Code als Stoffe, deren chemische
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde- Eigenschaften zu Gefährdungen führen kön-
rung gefährlicher Chemikalien als Massengut nen, klassifiziert sind, oder“.
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
„(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
Form oder in fester Form als Massengut befördern
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Über-
kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
einkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche
erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre
Güter befördern, wenn für vier Personen ein voll-
erteilt werden.
ständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von
Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängi- (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-
ge Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese See- migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu über-
schiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit geben und auf dem Seeschiff mitzuführen.
Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), ent- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
zündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Wohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder
Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach
unter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Be- Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.“
scheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-
staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen 5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert
Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind: durch die Bekanntmachung vom 14. Februar 1996
(BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)“ durch die Angabe
1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und „zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom
Gegenständen mit Explosivstoff (ausgenommen 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)“ ersetzt.
Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder ent-
zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 6. § 8 wird wie folgt geändert:
unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im
Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt a) In Absatz 1 Nr. 5 wird in Satz 2 die Angabe „Kapi-
sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umge- tel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes“ durch die Anga-
bung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks be „Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-
und Schotten müssen gegen den Durchgang von Codes“ ersetzt.
Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest instal- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
lierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müs-
sen in den betreffenden Laderäumen so ausge- „1. bei Gütern in fester Form:
führt sein, dass sie während des Umschlags nicht a) Stoffname,
beschädigt werden können.
b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zu-
2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder geordnet,
entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flamm- c) die gefährlichen chemischen Eigenschaf-
punkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem ten bei Stoffen, die nur dem BC-Code
so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pum- unterliegen (MHB-Stoffe),
pen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch
Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum ver- d) Staufaktor,
mieden wird.“ e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schütt-
ladungen,
3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Alle an Bord f) das Zertifikat über den tatsächlichen
befindlichen Personen“ durch die Wörter „Alle mit Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeits-
Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder“ grenze für die Beförderung bei Konzentra-
ersetzt. ten und anderen Ladungen, die breiartig
werden können;“.
4. § 5 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 „(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass
die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3
Ausnahmen Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-
können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- führt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass
und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f,
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a
Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer
zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerken- mitgeführt werden.“
nen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-
Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes 7. § 9 wird wie folgt geändert:
oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gut-
achten von Sachverständigen nachzuweisen, dass „(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförde-
die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so rung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4
wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 einge-
Satz 1 genannten Codes. halten sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3133
b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: fahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich
„1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Bin-
befassten Besatzungsmitglieder vor der Verla- nenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der
dung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Europäischen Union, in allen Vertragsparteien des
Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,“. ADR und in allen Mitgliedstaaten des COTIF und
des ADNR sowie für den oder die kenntlich ge-
c) Folgender neue Absatz 10 wird angefügt: machten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.
„(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter (4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungs-
Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort- dauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird
lichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf
Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachwei-
der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem ses innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf
Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Ver- der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 5 Abs. 6
treiber gefährlicher Güter, die für das Packen und bestanden hat.“
Beladen von Beförderungseinheiten verantwortli-
chen Personen und die Beförderer müssen Siche-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
rungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-
Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht a) Absatz 4 wird aufgehoben.
dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Überein- b) In Absatz 5 wird die Angabe „Grund- und Fortbil-
kommen und dem Internationalen Code für die dungslehrgänge“ durch die Angabe „Grundlehr-
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen gänge“ ersetzt.
(BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.“
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter 3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
„der an Bord befindlichen Personen“ durch die Wörter
„der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungs- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
mitglieder“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundes-
ministerium für Verkehr“ die Angabe „ , Bau- und
9. § 12 wird wie folgt geändert: Wohnungswesen“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bis zum 31. Dezember 2005 kann die Be- „(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn min-
förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch destens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung
nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmali-
durchgeführt werden.“ ge Schulung wiederholt werden.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungs-
Änderung der dauer des Schulungsnachweises ist nach
Gefahrgutbeauftragtenverordnung Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durch-
zuführen.“
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I bb) Folgender Satz wird angefügt:
S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung „Die Prüfung darf mehrmals wiederholt wer-
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt den, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungs-
geändert: dauer des Schulungsnachweises.“
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri- e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
chen. „(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2
b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absät-
ze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt,
„Schulungen für die Personalkategorie 6 nach wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine
Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der von der Interna- bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6,
tional Civil Aviation Organization bekannt gemach- die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegen-
ten Technical Instructions for the Safe Transport of stand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Vorausset-
Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284 zungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und
AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Handelskammer den Schulungsnachweis nach
Schulungen nach Satz 1 für den besonderen Teil Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen.“
Luftverkehr gleichgestellt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 5. § 7b wird aufgehoben.
„(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 be-
rechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ge- 6. In § 7c wird die Angabe „und § 7b“ gestrichen.
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1)
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: Gb
Nationalitätszeichen des
ausstellenden Mitgliedstaates: D
Name:
Vorname(n):
Geburtsdatum und Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Unterschrift des Inhabers:
Gültig bis für Unternehmen und Betriebe, die
an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, ins-
besondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen so-
wie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Ent-
laden im Zusammenhang mit Beförderungen gefähr-
licher Güter durchführen,
für*)
Ausgestellt durch:
Datum:
Unterschrift/Siegel:
Verlängert bis:
durch:
Datum:
Unterschrift/Siegel:
*) je nach Verkehrsträger – gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der jeweils geltenden Fassung (für Verkehrsträger Luft, See nur in
Deutschland gültig)“.
8. Anlage 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3135
Artikel 3 derholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Gel-
Änderung der tungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2
Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abge-
legt werden.“
Die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom
1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514) wird wie folgt geän- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
dert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt
1. In § 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der
ersetzt und folgender Satzteil angefügt: Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die
„die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom Grundprüfung bestanden ist.“
2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
ist.“
7. In § 12 Abs. 2 wird nach der Angabe „Bundesministe-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: rium für Verkehr“ die Angabe „ , Bau- und Wohnungs-
„§ 2 wesen“ eingefügt.
Prüfungsarten
Artikel 3a
Prüfungen nach § 1 sind solche, die
Änderung der
1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
§ 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(Grundprüfung) oder Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005
2. zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schu-
(BGBl. I S. 36), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes
lungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgut-
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geän-
beauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)
dert:
durchgeführt werden.“ Anlage 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
3. § 3 wird wie folgt geändert: „5. Thüringen:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundes- Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle
ministerium für Verkehr“ die Angabe „ , Bau- und Ilmenau West und Dreieck Suhl:
Wohnungswesen“ eingefügt. ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungs-
pflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrs-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zeichen 261.“
„(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich
einzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3
Artikel 4
Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgut-
beauftragtenverordnung im besonderen Teil be- Bekanntmachungserlaubnis
schränkt oder der zu verlängernde Schulungs- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
nachweis nach Ablegung einer inhaltlich einge- Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutver-
schränkten Prüfung erteilt worden ist.“ ordnung See in der vom 1. Januar 2005 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutbeauf-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestrichen. tragtenverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenprü-
fungsverordnung in der vom 9. November 2005 an gel-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Personalkategorie 3
gemäß Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4“ durch die
Artikel 5
Angabe „Personalkategorie 6 gemäß Teil 1 Kapi-
tel 4 Abschnitt 4.2.6“ ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Im
„(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wie- Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkün-
derholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wie- dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. November 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
Verordnung
über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)*)
Vom 3. November 2005
Auf Grund des § 110 Abs. 2, 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse,
des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtig-
(BGBl. I S. 1190) verordnet die Bundesregierung: ten Stellen angeschlossen werden, sowie
8. die Ausgestaltung der Statistik nach § 110 Abs. 8 des
Telekommunikationsgesetzes.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften §2
Begriffsbestimmungen
§1
Gegenstand der Verordnung Im Sinne dieser Verordnung ist
Diese Verordnung regelt 1. Anordnung
1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung die Anordnung zur Überwachung der Telekommuni-
der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung kation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10
der des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungs-
dienstgesetzes oder nach Landesrecht;
a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,
2. Aufzeichnungsanschluss
b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,
der Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 des Telekommu-
c) in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungs- nikationsgesetzes) einer berechtigten Stelle, an den
dienstgesetzes sowie deren Aufzeichnungseinrichtungen angeschlossen
d) im Landesrecht werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110
Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes);
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisa- 3. berechtigte Stelle
torische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger die nach § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessord-
Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen, nung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a
2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anord-
nung zur Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
3. das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Abs. 1 kommunikation berechtigte Stelle;
Satz 1 Nr. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes,
4. Betreiber einer Telekommunikationsanlage
4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung
der Aufstellung von technischen Einrichtungen für das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle
Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 über die Funktionen einer Telekommunikationsanla-
oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie des Zugangs ge ausübt;
zu diesen Einrichtungen,
5. Bundesnetzagentur
5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen
kommunikation, Post und Eisenbahnen; sie ist nach
zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung
§ 116 des Telekommunikationsgesetzes Regulie-
der Telekommunikation vorgehalten oder keine orga-
rungsbehörde im Sinne des Telekommunikationsge-
nisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müs-
setzes;
sen,
6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner tech- 6. Endgerät
nischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulas- die technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer
sen kann, einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung
seiner Telekommunikation nutzt;
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- 7. Pufferung
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informa-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG tionen zur Vermeidung von Informationsverlusten
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. während systembedingter Wartezeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3137
8. Referenznummer 18. Zuordnungsnummer
die von der berechtigten Stelle vorgegebene, auch in Fällen, in denen die Überwachungskopie aufgeteilt
nichtnumerische Bezeichnung der Überwachungs- und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander
maßnahme; getrennten Wegen an die berechtigte Stelle übermit-
9. Speichereinrichtung telt werden, das vom Verpflichteten zu vergebende
eindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerk-
eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von mal, auf Grund dessen diese Teile einander zweifels-
Telekommunikation, die einem Teilnehmer oder frei zugeordnet werden können.
sonstigen Nutzer zugeordnet ist;
10. Telekommunikationsanschluss
der durch eine Rufnummer oder andere Adressie- Teil 2
rungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu einer
Maßnahmen nach den
Telekommunikationsanlage, der es einem Nutzer
§§ 100a, 100b der Strafprozessordnung,
ermöglicht, Telekommunikationsdienste mittels
eines geeigneten Endgerätes zu nutzen; § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a
bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienst-
11. Übergabepunkt gesetzes oder nach Landesrecht
der Punkt der technischen Einrichtungen des Ver-
pflichteten, an dem er die Überwachungskopie
Abschnitt 1
bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systemin-
terner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der K r e i s d e r Ve r p f l i c h t e t e n , G r u n d s ä t z e
Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dar-
gestellt ist;
§3
12. Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilneh-
Kreis der Verpflichteten
merbezogenen Zugang zum Internet dient
die Verbindung zwischen dem Endgerät eines Inter- (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber
net-Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppel- von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommu-
punkt zum Internet enthält, soweit nicht die Vermitt- nikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.
lungsfunktion eines Netzknotens genutzt wird, der Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl
dem Zugang zum Telefonnetz dient; Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit als
13. Überwachungseinrichtung auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gilt
dies nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der
die für die technische Umsetzung von Anordnungen der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die
erforderlichen technischen Einrichtungen des Betrei- Öffentlichkeit dient.
bers einer Telekommunikationsanlage einschließlich
der zugehörigen Programme und Daten; (2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von
Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden,
14. Überwachungskopie soweit
das vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung 1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das
auszuleitende und an die Aufzeichnungseinrichtung Teilnehmernetze miteinander verbindet und keine
der berechtigten Stelle zu übermittelnde Doppel der Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
zu überwachenden Telekommunikation;
2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit
15. Überwachungsmaßnahme
dem Internet dienen,
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommuni-
3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei
kation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessord-
denn, dass diese dem unmittelbaren teilnehmerbezo-
nung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes,
genen Zugang zum Internet dienen,
den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgeset-
zes oder nach Landesrecht; 4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder
16. Verpflichteter anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten,
dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen
wer nach dieser Verordnung technische oder organi- oder der Übermittlung von Messwerten, nicht indivi-
satorische Vorkehrungen zur Umsetzung von Anord- dualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für
nungen zu treffen hat; die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftver-
17. zu überwachende Kennung kehrs dienen, oder
a) das in der Anordnung angegebene technische 5. an sie nicht mehr als 1 000 Teilnehmer oder sonstige
Merkmal, durch das die zu überwachende Tele- Nutzungsberechtigte angeschlossen sind.
kommunikation in der Telekommunikationsanlage Satz 1 Nr. 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Ver-
des Verpflichteten gekennzeichnet ist, oder mittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes
b) im Falle von Übertragungswegen, die dem unmit- ins Ausland dienen. § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafpro-
telbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Inter- zessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes,
net dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des § 23a Abs. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie die
Artikel 10-Gesetzes die in der Anordnung ange- Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur
gebene Bezeichnung des Übertragungswegs; Überwachung der Telekommunikation bleiben unberührt.
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
§4 (3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die
Umsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vor-
Grenzen des Anwendungsbereichs
nehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung
(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunika- der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten
tionsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht
erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachen- der berechtigten Stelle angehören darf.
de Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfas- (4) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die tech-
sen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunika- nische Umsetzung einer Anordnung weder von den an
tion wird an einen im Inland gelegenen Telekommunika- der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten fest-
tionsanschluss oder an eine im Inland befindliche Spei- stellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkei-
chereinrichtung um- oder weitergeleitet. ten des Telekommunikationsanschlusses, der durch die
(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die tech-
erfassen, in denen sie von einem den berechtigten Stel- nische Umsetzung einer Anordnung nicht verändert wer-
len nicht bekannten Telekommunikationsanschluss her- den.
rührt und für eine in der Anordnung angegebene auslän-
(5) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmit-
dische Rufnummer bestimmt ist. Die technische Umset-
telbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung
zung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in
einer Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den tatsächli-
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln,
chen Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsächlich betrof-
wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungsein-
fene Kennung mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für die
richtung und des Übergabepunktes von § 5 Abs. 1 Nr. 1
Übermittlung einer Information zum Zeitpunkt der Been-
und 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 7 und
digung einer Überwachungsmaßnahme.
Abs. 2 bis 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 abge-
wichen werden kann. Die §§ 21 und 22 sind im Rahmen (6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeiti-
von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzu- ger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen
wenden. auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
§5
Abschnitt 2
Grundsätze
Te c h n i s c h e A n f o r d e r u n g e n
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst
bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b
der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Geset- §6
zes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgeset- Grundlegende Anforderungen
zes oder nach Landesrecht die Telekommunikation, die an die technischen Einrichtungen
1. von der zu überwachenden Kennung ausgeht,
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-
2. für die zu überwachende Kennung bestimmt ist,
tungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unver-
3. in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachen- züglich umsetzen kann; dies gilt für eine von der berech-
den Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus die- tigten Stelle verlangte vorfristige Abschaltung einer Über-
ser abgerufen wird, wachungsmaßnahme entsprechend.
4. der Steuerung von Betriebsmöglichkeiten des Tele- (2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Ver-
kommunikationsanschlusses, der der zu überwa- fügbarkeit seiner Überwachungseinrichtungen der Ver-
chenden Kennung zugeordnet ist oder einer der zu fügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht,
überwachenden Kennung zugeordneten Speicherein- soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.
richtung dient, oder
(3) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-
5. zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell tungen so zu gestalten, dass er die Überwachung neben
zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weiter- der in seiner Telekommunikationsanlage verwendeten
geleitet wird, Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in der Tech-
und besteht aus dem Inhalt und den Daten über die nähe- nischen Richtlinie nach § 11 bereichsspezifisch festge-
ren Umstände der Telekommunikation. legten Kennungsart ermöglichen kann, die er für die tech-
nische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Tele-
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat kommunikationsanlage erhebt. Soweit die zu über-
der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabe- wachende Kennung des Telekommunikationsanschlus-
punkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation ses in Fällen abgehender Telekommunikation durch die
bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanla- Telekommunikationsanlage des Verpflichteten nicht aus-
ge unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt gewertet wird, hat der Verpflichtete die Überwachungs-
wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestell- kopie nach Maßgabe der Technischen Richtlinie auf der
ten Daten ausschließlich die durch die Anordnung Basis der zugehörigen Benutzerkennung bereitzustellen.
bezeichnete Telekommunikation enthalten. Bei Zusam-
menschaltungen mit Telekommunikationsnetzen anderer (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die
Betreiber hat er sicherzustellen, dass die Daten nach § 7 Überwachung derselben zu überwachenden Kennung
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der technischen Möglich- gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermögli-
keiten übergeben werden. chen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3139
§7 8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen
Bereitzustellende Daten Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation
stattgefunden hat,
(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil
a) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-
der Überwachungskopie auch die folgenden bei ihm vor-
munikation über physikalische oder logische
handenen Daten bereitzustellen, auch wenn die Über-
Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte
mittlung von Telekommunikationsinhalten nicht zustande
Telekommunikation), mindestens zwei der folgen-
kommt:
den Angaben:
1. die zu überwachende Kennung;
aa) Datum und Uhrzeit des Beginns der Telekom-
2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu munikation oder des Telekommunikationsver-
überwachenden Kennung ausgeht, suchs,
a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere
bb) Datum und Uhrzeit des Endes der Telekom-
Adressierungsangabe, auch wenn diese bei vor-
munikation,
zeitiger Beendigung eines im Telekommunika-
tionsnetz begonnenen Telekommunikationsversu- cc) Dauer der Telekommunikation,
ches unvollständig bleibt und
b) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-
b) sofern die zu überwachende Telekommunikation munikation nicht über physikalische oder logische
an ein anderes als das von dem Nutzer der zu Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekom-
überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder munikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit,
weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder zu denen die einzelnen Bestandteile der zu über-
andere Adressierungsangabe des Um- oder Wei- wachenden Telekommunikation an die zu über-
terleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- wachende Kennung oder von der zu überwachen-
oder Weiterleitungen die Rufnummern oder ande- den Kennung gesendet werden.
ren Adressierungsangaben der einzelnen Um-
oder Weiterleitungsziele; Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu
überwachenden Kennung geführte Telekommunikation
3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln,
der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder auch wenn diese Daten an das von der zu überwachen-
andere Adressierungsangabe, von der die zu überwa- den Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf
chende Telekommunikation ausgeht, auch wenn die die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder ver-
Telekommunikation an eine andere, der zu überwa- gleichbaren Daten kann verzichtet werden, solange diese
chenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse Daten unverändert bleiben.
um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu
überwachenden Kennung zugeordnete Speicherein- (2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Überwa-
richtung ist; chungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch
die von der berechtigten Stelle vorgegebene Referenz-
4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung
nummer der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu
zeitweise einem beliebigen Telekommunikationsan-
bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie
schluss zugeordnet ist, auch die diesem Anschluss
über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktio-
fest zugeordnete Rufnummer oder andere Adressie-
nen übermittelt wird. In Fällen, in denen die Überwa-
rungsangabe;
chungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die
5. in Fällen, in denen der Nutzer für eine bestimmte Tele- Übermittlung an die berechtigte Stelle aufgeteilt werden
kommunikation ein Dienstmerkmal in Anspruch und die Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander
nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals ein- getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflich-
schließlich dessen Kenngrößen, soweit diese Anga- tete alle Teile zusätzlich durch eine Zuordnungsnummer
ben in dem Netzknoten vorhanden sind, in dem die zu kennzeichnen.
Anordnung umgesetzt wird;
(3) In Fällen, in denen die Überwachungseinrichtungen
6. Angaben über die technische Ursache für die Beendi- so gestaltet sind, dass die Kopie des Inhalts der zu über-
gung der zu überwachenden Telekommunikation oder wachenden Telekommunikation getrennt von den durch
für das Nichtzustandekommen einer von der zu über- die Referenznummer gekennzeichneten Daten nach
wachenden Kennung veranlassten Telekommunikati- Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, sind der berechtig-
on, soweit diese Angaben in dem Netzknoten vorhan- ten Stelle ausschließlich diese Daten zu übermitteln,
den sind, in dem die Anordnung umgesetzt wird; sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich
7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunk- bestimmt wird.
netzen Angaben zum Standort des Mobilfunkgerätes (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Überwa-
mit der größtmöglichen Genauigkeit, die in dem das chung der Telekommunikation,
Mobilfunkgerät versorgenden Netz für diesen Stand-
ort üblicherweise zur Verfügung steht; zur Umsetzung 1. solange die zu überwachende Kennung an einer Tele-
von Anordnungen, durch die Angaben zum Standort kommunikation mit mehr als einer Gegenstelle betei-
des empfangsbereiten, der zu überwachenden Ken- ligt ist,
nung zugeordneten Mobilfunkgerätes verlangt wer-
2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleich-
den, kann der Verpflichtete seine Überwachungsein-
zeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.
richtungen so gestalten, dass sie diese Angaben
automatisch erfassen und an die berechtigte Stelle (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gel-
weiterleiten; ten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunika-
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
tionsanlage zu Grunde liegenden Technologie. Die Wird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten
Gestaltung hat der Verpflichtete entsprechend seiner Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach
Telekommunikationsanlage festzulegen. Satz 1 Nr. 3 abgewichen, hat der Verpflichtete dies in den
der Bundesnetzagentur nach § 19 Abs. 2 einzureichen-
§8 den Unterlagen darzulegen; die Bundesnetzagentur ent-
scheidet abschließend, ob und für welchen Zeitraum
Übergabepunkt Abweichungen geduldet werden. Auf die Richtungstren-
nung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden,
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich- in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommu-
tungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an nikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder
einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vor- um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.
schriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Tech-
nischen Richtlinie nach § 11 entspricht. (3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung
anvertraute Telekommunikation netzseitig durch techni-
(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu
sche Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme
gestalten, dass
schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation
1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem
seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie
Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzu- aufzuheben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung
griffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, von Komprimierungsverfahren. § 14 Abs. 2 bleibt unbe-
dass der Fernzugriff ausschließlich über die Über- rührt.
wachungseinrichtungen des Verpflichteten erfolgen
kann;
§9
2. an diesem ausschließlich die Überwachungskopie
bereitgestellt wird; Übermittlung
3. der berechtigten Stelle die Überwachungskopie der Überwachungskopie
grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in
dem dem Verpflichteten die zu überwachende Tele- (1) Die Übermittlung der Überwachungskopie ein-
kommunikation vorliegt; Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt schließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der
unberührt; Referenznummern nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt
an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikations-
4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestell- netze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Ver-
ten Überwachungskopie grundsätzlich nicht schlech- pflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für
ter ist als die der zu überwachenden Telekommunika- jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsan-
tion; schlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu
5. die Überwachungskopie so bereitgestellt wird, dass übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Über-
der Telekommunikationsinhalt grundsätzlich getrennt wachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu
nach Sende- und Empfangsrichtung des Endgerätes, überwachender Telekommunikationen einer zu überwa-
das für die durch die zu überwachende Kennung chenden Kennung entgegennehmen können. Die Ruf-
bezeichnete Telekommunikation genutzt wird, an die nummern oder anderen Adressierungsangaben der Auf-
Aufzeichnungsanschlüsse übermittelt wird; dies gilt zeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen,
auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunika-
Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle tionsinhalte und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1
beteiligt ist; Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7
Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über
6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt wer-
die Übermittlung der Überwachungskopie benutzt den. Für die Entgegennahme der Überwachungskopie
wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rah-
7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Über- men der von ihm angebotenen Telekommunikations-
wachungskopie folgende Anforderungen erfüllt wer- dienste in einer der zu überwachenden Kennung zuge-
den: ordneten Speichereinrichtung speichert, kann die
berechtigte Stelle gesonderte Aufzeichnungsanschlüsse
a) die Übermittlung der Überwachungskopie an die benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diens-
Aufzeichnungsanschlüsse erfolgt grundsätzlich ten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekom-
über geeignete Telekommunikationsnetze mit Ver- munikation nach Diensten unterscheidet. Wird die Über-
mittlungsfunktionen oder über genormte, allge- wachungskopie über Telekommunikationsnetze mit Ver-
mein verfügbare Übertragungswege und Übertra- mittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruch-
gungsprotokolle, nahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdau-
b) die Übermittlung der Überwachungskopie an die er zu begrenzen.
Aufzeichnungsanschlüsse wird ausschließlich von
(2) Bei Übertragungswegen, die dem unmittelbaren
den Überwachungseinrichtungen jeweils unmittel-
teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, ist
bar nach dem Erkennen einer zu überwachenden
die Überwachungskopie unter Verwendung des Internet-
Telekommunikation eingeleitet und
Protokolls zu übermitteln. Ist zum Zeitpunkt der Gestal-
c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 wer- tung der Überwachungseinrichtungen ersichtlich, dass
den unterstützt. für die Übermittlung der Überwachungskopie an die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3141
berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikations- Abschnitt 3
netz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat
Organisatorische
der Verpflichtete eine andere geeignete Übermittlungs-
Anforderungen, Schutzanforderungen
möglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die
Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 19 abschließend
entscheidet. § 12
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Entgegennahme
Überwachungskopie richten sich nach § 14. der Anordnung, Rückfragen
(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jeder-
§ 10 zeit telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung und
die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden
Zeitweilige Übermittlungshindernisse kann. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er eine
Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten
Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtun- jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üb-
gen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 lichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Ent-
Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 gegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens
Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwa- jedoch nach sechs Stunden nach der Benachrichtigung.
chungskopie an den Aufzeichnungsanschluss aus- Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festge-
nahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich legt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der
übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. Für die
der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Benachrichtigung und für die Entgegennahme der
Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus Anordnung hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur
diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestör- eine im Inland gelegene Stelle anzugeben, die für die
ten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen Entgelt für
übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Puffe- eine einfache Telekommunikationsverbindung erreichbar
rung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unbe- sein muss.
rührt.
(2) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer
Anordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer
§ 11 ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektroni-
schen Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzulei-
Technische Richtlinie ten. Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Überwa-
chungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder abzu-
Die technischen Einzelheiten zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 schalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte
und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach
Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.
Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1
Satz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigen- (3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er tele-
schaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs. 1 fonische Rückfragen der berechtigten Stellen zur techni-
Satz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Betei- schen Umsetzung einzelner noch nicht abgeschlossener
ligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Überwachungsmaßnahmen jederzeit durch sachkundi-
Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrich- ges Personal entgegennehmen kann. Ist eine sofortige
tungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich- Klärung nicht möglich, hat der Verpflichtete den Sachver-
tungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern halt während der üblichen Geschäftszeiten unverzüglich,
erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten innerhalb von
Einzelheiten nach § 27 Abs. 7 Satz 2 unter Beteiligung der sechs Stunden, einer Klärung zuzuführen und die anfra-
betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die gende Stelle über den Sachstand der Klärung zu benach-
Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den richtigen. Andere Rechtsvorschriften, nach denen die
jeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Techni- berechtigten Stellen im Einzelfall eine frühere Beantwor-
schen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem tung ihrer Rückfragen fordern können, bleiben unberührt.
Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch ange- Für die Angabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen
wendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur infor- entgegennehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Ab-
miert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Aus- satz 1 Satz 5 entsprechend.
gabestände der internationalen technischen Standards,
auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen § 13
wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der
Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Störung und Unterbrechung
Telekommunikationsanlagen neben den dort verwende-
Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Ver-
ten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Über-
pflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüg-
wachung der Telekommunikation regelnden Gesetze
lich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen
zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung
und Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme
von Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue
zu verständigen. Dabei sind anzugeben:
technische Entwicklungen nicht in der Technischen
Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die 1. die Art der Störung oder der Grund der Unterbrechung
Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwa-
Bundesnetzagentur abzustimmen. chungsmaßnahmen sowie
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Stö- munikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunika-
rung oder Unterbrechung. tionsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisier-
Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Unter-
ter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwa-
brechung sind die betroffenen berechtigten Stellen un-
chungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen einge-
verzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem
richtet und verwaltet werden.
die Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß
zur Verfügung stehen. Der Verpflichtete hat seine Über-
wachungseinrichtungen unverzüglich und vorrangig vor § 15
Telekommunikationsanschlüssen anderer Teilnehmer zu
Verschwiegenheit
entstören. In Mobilfunknetzen sind die Angaben über
Störungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen
(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art
des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtig-
und Weise, wie Anordnungen in seiner Telekommunikati-
ten Stelle zu machen.
onsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zugäng-
lich machen.
§ 14
(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusam-
Schutzanforderungen menhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden
Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere hin-
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vor- sichtlich unbefugter Kenntnisnahme von Informationen
kehrungen zur technischen und organisatorischen über zu überwachende Kennungen und die Anzahl
Umsetzung von Anordnungen, insbesondere die techni- gegenwärtig oder in der Vergangenheit überwachter Ken-
schen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungs- nungen sowie die Zeiträume, in denen Überwachungs-
funktionen und des Übergabepunktes nach § 8 ein- maßnahmen durchgeführt worden sind. Für unterneh-
schließlich der zwischen diesen befindlichen Übertra- mensinterne Prüfungen, die in keinem unmittelbaren
gungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen Zusammenhang mit der Umsetzung von Anordnungen
unbefugte Inanspruchnahme zu schützen. stehen, darf jedoch die Anzahl der in einem zurückliegen-
(2) Die Überwachungskopie ist durch angemessene den Zeitraum betroffenen zu überwachenden Kennungen
Verfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte mitgeteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass keine
Dritte zu schützen. Für die Übermittlung der Überwa- Rückschlüsse auf die betroffenen Kennungen oder auf
chungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse, die durch die die Überwachung durchführenden Stellen möglich
angemessene technische Maßnahmen vor einer unbe- sind.
fugten Belegung geschützt sind, sind Verfahren anzu- (3) In Fällen, in denen dem Verpflichteten bekannt wird
wenden, die einen angemessenen Schutz vor einer Über- oder er einen begründeten Verdacht hat, dass ein Unbe-
mittlung an Nichtberechtigte gewährleisten. Die zur Errei- fugter entgegen Absatz 2 Kenntnis von einer Überwa-
chung der Ziele nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen chungsmaßnahme erlangt hat, hat der Verpflichtete die
Verfahren sind in der Technischen Richtlinie nach § 11 betroffene berechtigte Stelle und die Bundesnetzagentur
festzulegen. Bei jeder Übermittlung der Überwachungs- unverzüglich und umfassend über das Vorkommnis zu
kopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungs- informieren.
funktionen soll die Empfangsberechtigung des Aufzeich-
nungsanschlusses und die Sendeberechtigung des Über-
gabepunktes des Verpflichteten durch technische Maß- § 16
nahmen festgestellt werden. In Fällen, in denen die Ver- Protokollierung
waltung und Bestätigung von Nutzungsrechten für den
Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen (1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede
erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 4 außer- Anwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die als
halb der berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage
Schutzziele nach Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische
Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließ- Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos
lich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Anwendungen
Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke des
durch die Bundesnetzagentur verwaltet wird. Die Schutz- Nachweises (§ 19 Abs. 5), für Prüfungen im Falle von
anforderung nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der Änderungen der Telekommunikationsanlage oder nach-
Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse träglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für Funktions-
über festgeschaltete Übertragungswege oder über Tele- prüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der
kommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der
auf Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Anwendungen,
liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übri- die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe,
gen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforde- Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu
rung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf protokollieren:
der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichte-
ten Bestandteil der Überwachungseinrichtungen und auf 1. die Referenznummer oder eine unternehmensinterne
der Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Auf- Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,
zeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.
2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund
(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnun- derer die Überwachungseinrichtungen die Überwa-
gen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekom- chungskopie bereitstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3143
3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen
der amtlichen Zeit), zwischen denen die Überwa- das mit der technischen Umsetzung der Anordnungen
chungseinrichtungen die Telekommunikation in betraute Personal hinzuziehen. Der Verpflichtete hat die
Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen, Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind
keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfer-
4. die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe
gebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte
des Anschlusses, an den die Überwachungskopie
Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übri-
übermittelt wird,
gen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet wer-
5. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Person, die die den. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur spä-
Daten nach den Nummern 1 bis 4 eingibt, testens zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine
Kopie der Prüfergebnisse zu übersenden. Die Bundes-
6. Datum und Uhrzeit der Eingabe. netzagentur bewahrt diese Unterlagen, die sie bei der
Die Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei Einsichtnahme nach Absatz 4 verwenden kann, bis zum
auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersu- Ende des folgenden Kalenderjahres auf.
chungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehler-
fällen verwendet werden. (2) Der Verpflichtete hat die Protokolldaten vorbehalt-
lich Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 nach Ablauf von zwölf
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch Monaten nach Versendung der Prüfergebnisse an die
die technische Gestaltung der Zugriffsrechte und Lösch- Bundesnetzagentur zu löschen und die entsprechenden
funktionen folgende Anforderungen eingehalten werden: Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen ein-
schließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnah-
1. das Personal, das mit der technischen Umsetzung
me angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu
von Anordnungen betraut ist, darf keinen Zugriff auf
vernichten, es sei denn, dass die Überwachungsmaß-
die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die
nahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist.
Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;
Andere Rechtsvorschriften, die eine über Satz 1 hinaus-
2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dür- gehende Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschrei-
fen ausschließlich dem für die Prüfung dieser Daten ben, bleiben unberührt; dies gilt entsprechend auch für
verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfüg- unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von
bar sein; Abrechnungsunterlagen.
3. jede Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist (3) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund un-
unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat
zur Erkennbarkeit der die Funktion jeweils nutzenden der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der
Person in einem Datensatz zu protokollieren, der frü- Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetzagentur
hestens nach zwei Jahren gelöscht oder überschrie- unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich
ben werden darf; darüber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im
4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat
von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Daten- der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene
bestände, die für die Prüfung der Protokolldaten oder berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersu-
die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind, chung und Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2
dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete unab-
oder gelöscht werden können; dies kann durch die hängig von der Prüfung der Protokolldaten Kenntnis über
Dokumentation aller vergebenen, geänderten und einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das Ergeb-
zurückgezogenen Berechtigungen in einem Daten- nis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Ver-
satz erfolgen, der frühestens zwei Jahre nach seiner pflichtete hat eine Kopie des Untersuchungsergebnisses
Erhebung gelöscht oder überschrieben werden darf. an die Bundesnetzagentur zu übersenden, die sie bis
zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt. Für
die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die
§ 17 Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss
Prüfung und Löschung der der gemäß Satz 1 oder Satz 3 durchzuführenden Unter-
Protokolldaten, Vernichtung von Unterlagen suchungen gilt Absatz 2 vorbehaltlich anderer Rechts-
vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
(1) Der Verpflichtete hat zu Beginn eines jeden Kalen- Stelle des dort genannten Zeitpunktes der Dezember des
dervierteljahres einen angemessenen Anteil der nach § 16 Kalenderjahres tritt, das auf den Abschluss der Untersu-
erzeugten Protokolldaten, mindestens jedoch 20 vom chung folgt.
Hundert, auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden
Unterlagen zu prüfen. Er hat die Protokolldaten jedoch in (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die
allen Fällen zu prüfen, Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen
Unterlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Abs. 2 Nr. 3
1. die in § 23 genannt sind, oder und 4 zu nehmen. Die Befugnisse der für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personen-
2. in denen Tatsachen den Verdacht einer Unregelmäßig-
bezogener Daten zuständigen Behörden werden durch
keit begründen.
die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Für die gemäß § 16
Die unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeit- erstellten Protokolldaten muss für die Kontrollen nach
räume ist zulässig. In den geheimschutzbetreuten Unter- den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, diese
nehmen obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den
dem Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
Abschnitt 4 des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6 und Abs. 3, der §§ 16
und 17 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der
Ve r f a h r e n z u m
Technischen Richtlinie nach § 11 entsprechen; dabei
Nachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1
berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren techni-
N r. 3 d e s Te l e k o m m u n i k a t i o n s g e s e t z e s
schen Vorschriften nach § 11 Satz 3, von Abweichungen
gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß
§ 18 § 30. Nach Prüfung der schriftlichen Unterlagen verein-
bart die Bundesnetzagentur mit dem Verpflichteten einen
(weggefallen)
Termin für eine technische Prüfung der Überwachungs-
einrichtungen und eine Prüfung der organisatorischen
§ 19 Vorkehrungen.
Nachweis (4) Die Bundesnetzagentur leitet die prüffähigen
Unterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim
(1) Für den nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tele-
Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundes-
kommunikationsgesetzes zu erbringenden Nachweis der
amt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für
Übereinstimmung der von dem Verpflichteten getroffe-
die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als
nen Vorkehrungen mit den Vorschriften dieser Verord-
Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer gesetz-
nung und der Technischen Richtlinie (§ 11) hat der Ver-
ten angemessenen Frist zu. Die rechtzeitig eingegange-
pflichtete der Bundesnetzagentur die zur Prüfung erfor-
nen Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur bei ihrer
derlichen Unterlagen einzureichen und ihr die erforder-
Entscheidung über die vorübergehende Duldung von
lichen Prüfungen der Überwachungseinrichtungen und
Abweichungen mit zu berücksichtigen.
der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort zu ermögli-
chen. Den Nachweis für baugleiche Einrichtungen hat der (5) Die Bundesnetzagentur kann von dem Verpflichte-
Verpflichtete nur einmal zu erbringen; die Bundesnetz- ten verlangen, dass er unentgeltlich
agentur kann jedoch in begründeten Fällen einen weiteren
Nachweis an einer baugleichen Einrichtung verlangen. 1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderli-
chen Prüfungen bezüglich der Einhaltung der in
(2) Die von dem Verpflichteten vorzulegenden Unterla-
Absatz 3 genannten Anforderungen ermöglicht,
gen müssen die zur Beurteilung des Sachverhalts erfor-
derlichen Angaben enthalten. Dazu gehören insbesonde- 2. bei Prüfungen nach Nummer 1 im erforderlichen
re Angaben zu Name und Sitz des Verpflichteten sowie Umfang mitwirkt und
die Namen der Personen, die für die Vorhaltung der Über-
wachungseinrichtungen verantwortlich sind, sowie 3. die für die Prüfungen nach Nummer 1 erforderlichen
Beschreibungen über: Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommuni-
1. die technische Gestaltung der Telekommunikations- kationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte
anlage einschließlich der mit ihr erbrachten oder bereitstellt und die für die Prüfung notwendige Tele-
geplanten Telekommunikationsdienste und der zuge- kommunikation an geeignete Testanschlüsse über-
hörigen Dienstmerkmale, mittelt.
2. die Arten der Kennungen, die bei den erbrachten oder Für die Zwecke der Prüfung der Protokolldaten nach § 17
geplanten Telekommunikationsdiensten ausgewertet bestätigt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten den
werden können, Zeitraum der Prüfung, die Kennungen der für die Prüfung
verwendeten Telekommunikationsanschlüsse sowie die
3. die Überwachungseinrichtungen, insbesondere hin- Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der
sichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 Anschlüsse, an die die Kopie der Telekommunikation
sowie § 10, übermittelt wurde. Die Bundesnetzagentur kann zu den
4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung Prüfungen nach Satz 1 auch Vertreter der in Absatz 4
der Überwachungskopie gemäß § 9 sowie genannten Stellen hinzuziehen. Für Prüfungen, die die
Bundesnetzagentur nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
5. die technischen Einrichtungen und die organisatori- Telekommunikationsgesetzes im Falle von nachträglich
schen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6, 12 aufgetretenen Mängeln durchführt, gelten die Sätze 1 bis 3
und 13 Satz 4, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6 und entsprechend.
Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 bis 4.
(6) Entsprechen die von dem Verpflichteten vorgehal-
Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
tenen Überwachungseinrichtungen und die von ihm
enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen. Soweit
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen den Vor-
für die Überwachungseinrichtungen auf Antrag des Her-
schriften dieser Verordnung und der Technischen Richtli-
stellers oder Vertreibers dieser Einrichtungen eine Typ-
nie nach § 11, erteilt die Bundesnetzagentur dem Ver-
musterprüfung nach § 110 Abs. 4 des Telekommunikati-
pflichteten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss
onsgesetzes durchgeführt wurde, kann der Verpflichtete
der Prüfungen nach Absatz 5 einen entsprechenden
zur Vereinfachung auf die Ergebnisse dieser Typmuster-
Nachweisbescheid. Weichen die vorgehaltenen Überwa-
prüfung verweisen.
chungseinrichtungen oder die getroffenen organisatori-
(3) Die Bundesnetzagentur bestätigt dem Verpflichte- schen Vorkehrungen von den Vorschriften ab, hat die
ten den Eingang der Unterlagen. Sie prüft die Unterlagen Bundesnetzagentur dem Verpflichteten aufzuerlegen, die
darauf, ob die Überwachungseinrichtungen und die orga- Abweichung innerhalb einer angemessenen Frist zu
nisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4, beseitigen. Eine dauerhafte Abweichung kann nur gedul-
5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, det werden, wenn zu erwarten ist, dass die Durchführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3145
von Überwachungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird 1. die Übermittlung der Überwachungskopie an den Auf-
und keine Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aus- zeichnungsanschluss mit einem durch eine Pufferung
wertungseinrichtungen der berechtigten Stellen erforder- bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden
lich sind; in diesem Fall sind die geduldeten Abweichun- vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf,
gen im Nachweisbescheid zu bezeichnen. Bei Abwei- oder
chungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnis-
2. er der berechtigten Stelle die Überwachungskopie am
ses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zur
Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung
Folge haben, hat die Bundesnetzagentur in dem Nach-
übergibt.
weisbescheid darzustellen, dass der Nachweis für dieje-
nigen Dienste oder Dienstmerkmale nicht erbracht ist, bei (4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3
denen sich diese Abweichungen auswirken. Satz 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er
(7) Gehen die Unterlagen nach Absatz 2 erst so spät 1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit
bei der Bundesnetzagentur ein, dass von ihr angeforderte über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlich-
Ergänzungen nicht mehr fristgerecht erfolgen können, keit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann,
soll sie vor Einleiten von Zwangsmitteln nach § 115 Abs. 2 eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu
oder 3 des Telekommunikationsgesetzes eine Nachbes- einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwa-
serungsfrist einräumen, die einen Monat nicht überstei- chungsmaßnahmen entgegennehmen kann sowie
gen darf.
2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb
(8) Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbe- von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung
sondere im Zusammenhang mit Änderungen wie nach und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt
§ 20, hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur ent- werden kann, eine Anordnung innerhalb von 24 Stun-
sprechend geänderte Unterlagen zusammen mit einer den nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich
Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzule- dieser Verordnung entgegennehmen und abweichend
gen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend. von § 12 Abs. 3 Satz 2 Rückfragen zu einzelnen noch
nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen
§ 20 innerhalb von 24 Stunden entgegennehmen und einer
Klärung zuführen kann.
Änderungen
der Telekommunikationsanlage Die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 zur Benachrichti-
oder der Überwachungseinrichtung gung der berechtigten Stelle über den Sachstand der
Klärung bleibt unberührt.
§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Tele- (5) Der Betreiber kann die den Anforderungen nach
kommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommu- § 16 Abs. 2 zu Grunde liegenden Tätigkeiten durch ein
nikationsanlage angebotenen Telekommunikations- und dieselbe Person wahrnehmen lassen; die sich hier-
dienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern aus ergebenden Risiken im Hinblick auf die Zuverlässig-
diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktio- keit gehen zu Lasten des Betreibers.
nen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeich-
nungs- oder Auswertungseinrichtungen der berechtigten
Stellen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der § 22
Bundesnetzagentur vorgenommen werden. Sonstige Abweichungen,
Feldversuche, Probebetriebe
Abschnitt 5
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des
Abweichungen Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19
Abs. 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichteten
§ 21 bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich
der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen Abwei-
Abweichungen für Betreiber chungen von einzelnen Anforderungen der Technischen
kleiner Telekommunikationsanlagen Richtlinie nach § 11 dulden, sofern
(1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an 1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durch-
die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nut- führung von Überwachungsmaßnahmen nicht grund-
zungsberechtigte angeschlossen sind, soll die Bundes- legend beeinträchtigt wird und
netzagentur Abweichungen von den Vorschriften dieser
2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Auf-
Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 5 dulden,
zeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der be-
sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer
rechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.
größeren Telekommunikationsanlage desselben Betrei-
bers ist. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die Gründe
für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Betreiber
des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichun-
sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb von
gen von den Vorschriften sowie die Folgen dieser Abwei-
24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch um-
chungen mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur ist unbe-
setzen kann.
schadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Verpflich-
(3) Der Betreiber kann die Überwachungseinrichtun- teten befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 19
gen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 4 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei
Abs. 1 so gestalten, dass den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungs-
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
und Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls ange- gen. Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse
passt werden können. Der Nachweisbescheid kann mit eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag
Auflagen verbunden werden. In der Technischen Richt- der von ihm benannten Anschlüsse. Nach Eingang dieser
linie nach § 11 können für bestimmte Telekommunika- Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen
tionsanlagen oder Telekommunikationsdienste technische unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse
Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Einhal- jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen,
tung Abweichungen allgemein zulässig sind. wobei er sicherzustellen hat, dass über diese Anschlüsse
ausschließlich zu Prüfzwecken bestimmte Telekommu-
(2) Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungs-
nikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird. In den
einrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Ver-
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bedarf die probeweise Anwen-
suchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feld-
dung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte
versuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Tele-
Stelle und einer schriftlichen Bestätigung durch die Bun-
kommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbe-
desnetzagentur, die diese sowohl der berechtigten Stelle
dingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von
als auch dem Verpflichteten übermittelt. In der Anmel-
am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekom-
dung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der
munikationsdiensten dienen, den Nachweis im Hinblick
Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der
auf die befristet betriebene Telekommunikationsanlage
Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung
oder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmer-
verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen
kreis angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem
Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an
vereinfachten Verfahren annehmen. Sie kann dabei nach
die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. In
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend
Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine
auf die Einhaltung einzelner technischer Vorschriften die-
nachträgliche Anmeldung zulässig. Die Personen, die für
ser Verordnung oder einzelner Anforderungen der Tech-
die ausschließlich zu Erprobungszwecken oder zur Stö-
nischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern
rungsbeseitigung erzeugte Telekommunikation verant-
1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldver- wortlich sind, haben sicherzustellen, dass diese Tele-
such der Telekommunikationsanlage für nicht länger kommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt
als zwölf Monate vorgesehen ist, wird. Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflich-
teten gilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungs-
2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nut-
verfahren für die Anmeldung und die Bestätigung sowie
zungsberechtigte, die nicht zu dem Personal des Ver-
Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Refe-
pflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probebe-
renznummer können in der Technischen Richtlinie nach
trieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und
§ 11 festgelegt werden.
3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Tele-
(2) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf
kommunikation möglich ist.
Verlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Tele-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. kommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedin-
gungen an den von dieser benannten Orten einzurichten
und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion
Abschnitt 6
der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen ge-
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n prüft werden kann.
§ 23 § 24
Funktionsprüfungen Anforderungen
der Überwachungseinrichtungen an Aufzeichnungsanschlüsse
oder der Aufzeichnungs- und Auswertungs-
einrichtungen der berechtigten Stellen (1) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsge-
setzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle
(1) Die probeweise Anwendung der Überwachungs- auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsan-
funktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen schlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorran-
und nur zulässig gig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit
1. zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Über-
einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur ver- mittlungen sind geeignete technische Maßnahmen ge-
langten Prüfung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des mäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.
Telekommunikationsgesetzes,
(2) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsge-
2. zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtun- setzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die
gen durch den Betreiber unter Verwendung von aus- unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse
schließlich zu diesem Zweck eingerichteten nach Absatz 1 sicherzustellen.
Anschlüssen oder
3. zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Aus- § 25
wertungseinrichtungen der berechtigten Stellen.
Statistik
Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm
für die Fälle nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Anschlüsse Die nach § 110 Abs. 8 Satz 1 des Telekommunikations-
vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen gesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach dem
seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzei- Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3147
Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Sta- (3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstel-
tistik ist der Bundesnetzagentur spätestens zum 14. Fe- lung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrich-
bruar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend davon tendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders
können die von der Vorhalteverpflichtung ausgenomme- ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichten-
nen Betreiber der in § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit dienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die
§ 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Telekommunikationsanlagen folgende Anforderungen erfüllen:
ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung der Jah-
1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird in der
resstatistik dadurch nachkommen, dass sie die erforder-
Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4
lichen Angaben bereits zum Abschluss der jeweiligen
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die
Überwachungsmaßnahme der Bundesnetzagentur über-
danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrich-
mitteln.
tendienst nur insoweit übermittelt wird, als sie Tele-
kommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10
Abs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten
Teil 3 Gebiet enthält;
Maßnahmen nach 2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;
den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes
3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;
§ 26 4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik
entsprechende Zugriffskontrolle;
Kreis der Verpflichteten
5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num-
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber mern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in
von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung der Informationstechnik zertifiziert.
von internationalen leitungsgebundenen Telekommuni-
kationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte (4) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen
Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienste für Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung
die Öffentlichkeit erbracht werden. Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu
gewähren:
(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit
dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes
auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei zur Einstellung und Wartung der Geräte,
Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen 2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommissi-
befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 ergeben; wieder- on (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle
holte Befreiungen sind zulässig. Für die rechtzeitige der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.
Antragstellung gilt die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halb-
satz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeauf-
entsprechend. Anträge auf eine wiederholte Befreiung sichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten
kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spä- auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.
testens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist (5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Ein-
stellen. Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge zelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3
innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Im Falle einer bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Gerä-
Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach ten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichte-
den §§ 27 und 28 erforderlichen technischen und organi- ten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.
satorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen. (6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrich-
tungen so zu gestalten und die organisatorischen Vor-
kehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unver-
§ 27
züglich umsetzen kann.
Grundsätze,
technische und organisatorische (7) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8
Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Technische Ein-
zelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst Richtlinie nach § 11 festgelegt werden, sie können jedoch
bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den
Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem betroffenen Interessenvertretern festgelegt werden.
in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg über-
(8) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die
tragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungs-
Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegen-
weg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekom-
heit, für die Entgegennahme der Information über das
munikationsverbindungen notwendigen vermittlungs-
Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer
technischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von
Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1
seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entspre-
Satz 5 und Abs. 3, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15
chend.
und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. Für Funktionsprüfun-
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichten- gen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
dienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollstän- des Bundesnachrichtendienstes gilt § 23 Abs. 1 Satz 1
dige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die Nr. 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen ist
über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungs- abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9 eine Anordnung
wege übertragen wird. nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich.
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005
§ 28 S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des
Verfahren Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), oder das Ein-
vernehmen nach § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwa-
(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umset- chungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722),
zung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10- geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen ver- (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis nach
wendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme § 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der Genehmi-
bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt gung erfüllt werden; § 110 Abs. 5 des Telekommunika-
sind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend. tionsgesetzes bleibt unberührt. Betreiber, die Telekom-
(2) (weggefallen) munikationsanlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 betreiben,
haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen ab
(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der dem 1. Februar 2007 vorzuhalten; ab diesem Zeitpunkt
getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser haben sie auch die erforderlichen organisatorischen Vor-
Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 ent- kehrungen zu treffen. Betreiber nach § 26 Abs. 1, die zum
sprechend mit folgenden Maßgaben: Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch
1. An die Stelle der in § 19 Abs. 4 genannten Stellen tritt keine Vorkehrungen zur Umsetzung von Maßnahmen
der Bundesnachrichtendienst. nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes getroffen
haben, können einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1
2. An die Stelle der in § 19 Abs. 5 geforderten Prüfungen
noch bis zum 31. August 2006 stellen.
tritt eine Prüfung entsprechend § 27 Abs. 2 und 6
bis 8.
(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen
(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommu- für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommuni-
nikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwa- kation über geostationäre Satelliten sind die bestehen-
chungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend. den technischen Abweichungen von den Vorschriften
dieser Verordnung im Rahmen des am 29. Januar 2002
§ 29 verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung
der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. De-
Bereitstellung von
zember 2006 zulässig.
Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur (3) Für die erste nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufberei- zu erstellende Jahresstatistik nach § 25 sind auch die
teten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich Daten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieser
sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften zu
erheben waren.
Teil 4
Übergangsvorschriften, § 31
Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30
Übergangsvorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Überwa-
(1) Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits chungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458),
eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations- zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes
Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. November 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2005 3149
Anlage
(zu § 25)
(Unternehmen)
Jahresstatistik für das Kalenderjahr
über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung
Hinweise: 1. Unter 2 sind technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten, die von dem Unternehmen nicht
angeboten werden, zu streichen.
2. Alle verbleibenden Zahlenfelder auszufüllen, daher bitte zutreffendenfalls „0“ einsetzen.
1.1 Anzahl der vorgelegten Anordnungen: ………………………………………………………………
(sowohl von Richtern als auch von der Staatsanwaltschaft) – Verlängerungsanordnungen*) und
Bestätigungen gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO bitte nicht mitzählen –
1.2 Anzahl der vorgelegten Verlängerungsanordnungen*): ……………………………………………
2 Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen:
Technische Ausprägungen der Art der Anordnung
Lfd.
Telekommunikationsmöglichkeiten, „neue“ Anordnungen Verlängerungsanordnungen
Nr.
Kennungen für: (Nummer 1.1) (Nummer 1.2)
2.1 analoge Telefon-Anschlüsse ……………
2.2 ISDN-Basis-Anschlüsse …………………
2.3 ISDN-Primärmultiplex-Anschlüsse ………
2.4 Mobiltelefon-Anschlüsse …………………
2.5 E-Mail ………………………………………
2.6 Internetzugänge (z. B. DSL, CATV) ………
2.+) ………………………………………………
2.+) ………………………………………………
2.+) ………………………………………………
2.+) ………………………………………………
+) Anmerkung: Für andere technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten bitte die jeweils zutreffende Bezeichnung in die
freien Felder eintragen; ggf. Zusatzblatt verwenden.
(Ort, Datum) (Unterschrift des Vertretungsberechtigten)
*) Anordnungen nach § 100b Abs. 2 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO).