3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel und zur Änderung
der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 24. Oktober 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- rientiere oder Kleinnager“ durch die Wörter „Terrarientiere,
rung und Landwirtschaft verordnet Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienenden Kaninchen“ ersetzt.
– auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 sowie des § 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
Änderung der Verordnung
S. 3586), von denen § 45 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 1
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Satz 2 jeweils durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) angefügt worden sind, Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
nach Anhörung von Sachverständigen im Einverneh- Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und 7. März 2005 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert:
Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
– auf Grund des § 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimit- „§ 2
telgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe,
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), § 56a Abs. 3 deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist,
Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 41 des dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), im Ein- dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die
heit und Soziale Sicherung, dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort
– auf Grund des § 10 Abs. 4 Nr. 1 des Lebensmittel- aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern
und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 sie
(BGBl. I S. 2618): 1. als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3
genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind
und
2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beilie-
Artikel 1
genden Gebrauchsinformation angewendet wer-
Änderung der den.“
Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel 2. In Anlage 2 werden in Spalte 5 lfd. Nr. 3 die Wörter „im
Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur
durch einen Tierarzt“ eingefügt.
In den §§ 4 und 8 Abs. 2 der Verordnung über apothe-
kenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 Artikel 3
(BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2826) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Terra- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m in i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3099
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen
von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)
Vom 26. Oktober 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von
denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5
Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbe-
förderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai
1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr
orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen,
an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeig-
nete Kontrollbescheinigung aus.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für
Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalender-
jahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht
über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG
des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367
S. 23).
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Prüfliste
1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit
………………………………………………… ……………………………………… …………………
4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer
des Fahrzeugs ………………………………………………………
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer
des Anhängers/Sattelanhängers ………………………………………………………
6. Transportunternehmen/Anschrift ………………………………………………………
7. Fahrer/Beifahrer ………………………………………………………
8. Absender, Anschrift, Verladeort1), 2) ………………………………………………………
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,1), 2) ………………………………………………………
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je
Beförderungseinheit ………………………………………………………
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten m Ja m Nein
12. Beförderungsart m in loser m Versandstück m Tank
Schüttung
Dokumente an Bord
13. Beförderungspapier m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
14. Schriftliche Weisungen m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
nationale Genehmigung
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
Beförderung
18. Zur Beförderung zugelassene Güter m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
(lose Schüttung, Versandstück, Tank)
21. Verbot der Zusammenladung m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3) m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
Versandstücks3)
24. Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
des Tanks nach UN/ADR/RID/IMO
25. Kennzeichnung des Versandstücks (z. B. UN-Nummer) m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
und Bezettelung2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1)
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
(orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand)
(ADR 5.3.2/5.3.3)
Ausrüstung an Bord
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
30. Andere in den schriftlichen Weisungen m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
genannte Ausrüstung
31. Feuerlöscher m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie m Kategorie I m Kategorie II m Kategorie III
der festgestellten Verstöße
33. Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen)
………………………………………………………………………………………………………………………………………………
34. Behörde/Beamter,
die/der die Kontrolle durchgeführt hat ………………………………………………………………………………
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderungen unter „Bemerkungen“ angeben.
3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3101
4. Anlage 2 wird aufgehoben.
5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 3 Abs. 7)
Verstöße
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei
Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Katego-
rien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die
schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) ange-
wandt.
A. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr
schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in
der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung
der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
1. die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,
2. Austreten von gefährlichen Stoffen,
3. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,
5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,
6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar
(sonst Gefahrenkategorie II),
7. nicht zulässige Verpackung,
8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,
9. die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,
10. die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
11. die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,
12. der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,
13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht einge-
halten,
14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und
Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),
15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC,
Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,
16. relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I
ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,
18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder
19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.
B. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder
einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Besei-
tigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätes-
tens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Mängel sind:
1. die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,
2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare
Gefahr dar,
3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch
als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt
jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,
4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüs-
tung,
5. Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackun-
gen wurden nicht eingehalten,
6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großver-
packung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,
7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,
8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß
verschlossen ist,
10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),
11. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die
beförderten Güter oder
12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
C. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen
oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht
an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getrof-
fen werden können.
Mängel sind:
1. die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Groß-
zetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,
2. weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar
oder
3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass
der Fahrer sie besitzt.“
6. Anlage 4 wird aufgehoben.
7. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland: Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1)
Andere EU- Insgesamt
Inland Drittländer
Mitgliedstaaten
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der
Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungsein-
heiten
1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beför-
derungseinheiten
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beför-
derungseinheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3103
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1)
Andere EU- Insgesamt
Inland Drittländer
Mitgliedstaaten
2. Anzahl der fest- 2.1 Gefahrenkategorie I
gestellten Verstöße
nach Gefahrenkate- 2.2 Gefahrenkategorie II
gorie2)
2.3 Gefahrenkategorie III
3. Art und Anzahl der 3.1 Verwarnungsgeld
veranlassten Maß-
nahmen 3.2 Anzeigen für Bußgeld-
verfahren
3.3 Sonstige
1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angege-
ben) angewandt.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der
Straße und in den Unternehmen in der vom 5. November 2005 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Kontrollen
von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Vom 26. Oktober 2005
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unter-
nehmen vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3099) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und
in den Unternehmen in der ab dem 5. November 2005 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. September 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1997
(BGBl. I S. 1306),
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) und
3. den am 5. November 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geän-
dert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertra-
gung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für
Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918),
zu 2. des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5
Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288) und
zu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),
von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt
durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
geändert worden sind.
Berlin, den 26. Oktober 2005
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3105
Verordnung
über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
(GGKontrollV)*)
§1 davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit
Anwendungsbereich verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlich-
keit abhängt, die gefährliche Güter befördert – ein-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe
Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 der Beförderung –, lädt, entlädt oder befördern lässt,
Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusam-
Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahr- menhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt,
zeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teil- sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz
nehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfah- im Gebiet der Gemeinschaft hat;
ren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
5. „Kontrolle“: jede Überwachung, Prüfung oder Unter-
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von suchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße
Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deut- oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der
sche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchge- Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen
führt werden. Behörden durchgeführt wird.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2
bis 6 entsprechend an. §3
§2 Kontrollen auf der Straße
Begriffsbestimmungen (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer
1. „Fahrzeug“: alle zur Teilnahme am Straßenverkehr Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in die-
bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; ser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen
wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beför-
2. „gefährliche Güter“: die Güter, die in der Richtlinie 94/
derung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten
55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Anglei-
werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Arti-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
kel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der
den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr.
Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bun-
L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;
desamt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner
3. „Beförderung“: jeden Transport, der auf den öffent- Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
lichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem
erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG Umfang.
des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den (2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der
Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkei- Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
ten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbe- der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraft-
schadet der in den Rechtsvorschriften der Mitglied- wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Ge-
staaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen samtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutsch-
Regelungen über die Verantwortlichkeiten; land zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbe-
förderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum
4. „Unternehmen“: jede natürliche und juristische Per- 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundes-
son mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung amt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-
oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder Bundesamt zur Verfügung gestellt.
ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbs-
zweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig (3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zu-
ständigen Behörden und das Bundesamt für Güterver-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des kehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontroll-
Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrol- maßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG
le von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35),
der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis
Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine
Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttrans- geeignete Kontrollbescheinigung aus.
porten auf der Straße und der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission
vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des (4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im
Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttrans-
porten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367 Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehn-
S. 23). ten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind mög-
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
lichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei dischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen,
denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschrifts- dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
mäßigen Zustand versetzt oder – wenn die Behörde es für Güter auf der Straße eingehalten werden.
angebracht hält – an Ort und Stelle oder an einem von (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Ver-
dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden stoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefähr-
können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko ent- licher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die
steht. Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vor-
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen schriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch
werden, um sie von behördlichen oder von behördlich andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der (3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der
gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen
§5
Klassen zu berücksichtigen.
Berichtswesen
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer
nicht überschreiten. (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine
von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güter-
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß verkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr,
gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spä-
Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Ver- testens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach
stöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die
Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen wer-
den; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der 1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt
Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mit-
Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem gliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittlän-
hierfür geeigneten Platz. dern,
2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
§4 3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Ver-
Kontrollen in den Unternehmen stöße,
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförde- 4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.
rung gefährlicher Güter für die Überwachung in den (2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund
Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeu- der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten
gend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium
Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Weiterleitung
Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inlän- an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3107
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Prüfliste
1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit
………………………………………………… ……………………………………… ………………………
4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer
des Fahrzeugs ………………………………………………………
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer
des Anhängers/Sattelanhängers ………………………………………………………
6. Transportunternehmen/Anschrift ………………………………………………………
7. Fahrer/Beifahrer ………………………………………………………
8. Absender, Anschrift, Verladeort1), 2) ………………………………………………………
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,1), 2) ………………………………………………………
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je
Beförderungseinheit ………………………………………………………
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten m Ja m Nein
12. Beförderungsart m in loser m Versandstück m Tank
Schüttung
Dokumente an Bord
13. Beförderungspapier m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
14. Schriftliche Weisungen m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
nationale Genehmigung
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
Beförderung
18. Zur Beförderung zugelassene Güter m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
(lose Schüttung, Versandstück, Tank)
21. Verbot der Zusammenladung m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3) m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
Versandstücks3)
24. Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
des Tanks nach UN/ADR/RID/IMO
25. Kennzeichnung des Versandstücks (z. B. UN-Nummer) m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
und Bezettelung2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1)
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
(orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand)
(ADR 5.3.2/5.3.3)
Ausrüstung an Bord
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
30. Andere in den schriftlichen Weisungen m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
genannte Ausrüstung
31. Feuerlöscher m kontrolliert m Verstoß festgestellt m nicht anwendbar
32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie m Kategorie I m Kategorie II m Kategorie III
der festgestellten Verstöße
33. Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen)
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………
34. Behörde/Beamter,
die/der die Kontrolle durchgeführt hat ……………………………………………………………………………………
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderungen unter „Bemerkungen“ angeben.
3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Anlage 2
(weggefallen)
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 7)
Verstöße
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei
Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und
liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien
eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die
schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.
A. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr
schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der
Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Wei-
terfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
1. die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,
2. Austreten von gefährlichen Stoffen,
3. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,
5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,
6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar
(sonst Gefahrenkategorie II),
7. nicht zulässige Verpackung,
8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,
9. die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,
10. die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
11. die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,
12. der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,
13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehal-
ten,
14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und
Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),
15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tank-
containern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,
16. relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I
ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,
18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder
19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.
B. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer
erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der
Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch
nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3109
Mängel sind:
1. die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,
2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr
dar,
3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als
funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht,
wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0,
4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,
5. Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen
wurden nicht eingehalten,
6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpa-
ckung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,
7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,
8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß ver-
schlossen ist,
10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),
11. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die
beförderten Güter oder
12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
C. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder
einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der
Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden
können.
Mängel sind:
1. die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln
oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,
2. weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder
3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der
Fahrer sie besitzt.
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland: Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1)
Insgesamt
Andere EU-
Inland Drittländer
Mitgliedstaaten
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der
Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungsein-
heiten
1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beför-
derungseinheiten
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beför-
derungseinheiten
2. Anzahl der fest- 2.1 Gefahrenkategorie I
gestellten Verstöße
nach Gefahrenkate- 2.2 Gefahrenkategorie II
gorie2)
2.3 Gefahrenkategorie III
3. Art und Anzahl der 3.1 Verwarnungsgeld
veranlassten Maß-
nahmen 3.2 Anzeigen für Bußgeld-
verfahren
3.3 Sonstige
1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben)
angewandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3111
Bekanntmachung
der Neufassung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 27. Oktober 2005
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverord- zu 1. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
nung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2924) wird Buchstabe b sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2
nachstehend der Wortlaut der Chemikalien Straf- und und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemi-
Bußgeldverordnung in der seit dem 13. Oktober 2005 kaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung chung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),
berücksichtigt:
1. die am 8. Mai 1996 in Kraft getretene Verordnung vom zu 2. des § 17 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der
25. April 1996 (BGBl. I S. 662), Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1703),
2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2
Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I zu 3. des § 17 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
S. 2059), sung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
3. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11 (BGBl. I S. 2090),
der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3758), zu 4.
und 5. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
4. die am 29. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung Buchstabe b sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2
vom 25. Januar 2005 (BGBl. I S. 154), und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemika-
5. die am 13. Oktober 2005 in Kraft getretene eingangs liengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
genannte Verordnung. chung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090).
Bonn, den 27. Oktober 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Verordnung
zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen
(Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung – ChemStrOWiV)
§1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimit-
tel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen
Straftaten nach der Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arz-
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, neimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen gel-
die zum Abbau der Ozonschicht führen tendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-
kaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung §2
(EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau Einfuhr geregelter
der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt Stoffe und geregelte Stoffe
geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der enthaltender Produkte oder Einrichtungen
Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG)
Stoff produziert, Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geän-
oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der dert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kom-
Umfang einer Produktion einen dort genannten Pro- mission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus
zentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Ein-
Stoff nicht mehr hergestellt wird, fuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der
genannten Verordnung ist verboten.
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder
Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genann- (2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtun-
ten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet, gen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/
2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder
29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-
d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berech-
schicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert
nete Umfang von Methylbromid einen dort genannten
durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommissi-
Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt
on vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte
oder dass Methylbromid nach dem dort genannten
Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des
Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder
Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder
verwendet wird,
aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genann-
5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 ten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ver-
Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort boten.
genannte Einrichtung einführt oder in den Verkehr
(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemika-
bringt,
liengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlor- entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Pro-
kohlenwasserstoffe verwendet, dukt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Ver-
kehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung
7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen überführt.
dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder
eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft
ausführt, § 2a
8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch Straftaten nach der
in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort Verordnung (EG) Nr. 850/2004
genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein über persistente organische Schadstoffe
nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-
oder kaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung
9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des
einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt. Rates vom 29. April 2004 über persistente organische
Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/
Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarznei- EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt,
mittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr
die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 bringt oder verwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3113
§3 gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Ordnungswidrigkeiten nach
gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt
der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über
geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr.
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 L 225 S. 1),
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-
b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des
nung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments
Europäischen Parlaments und des Rates vom
und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum
31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und
Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1),
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71
gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1),
S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung des Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und
dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, L 284 S. 1),
2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 oder c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des
Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen
genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich- von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1),
tung aus der Gemeinschaft ausführt oder zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG
3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. EU
oder 4a über die Übermittlung von Daten oder Unter- L 325 S. 41),
lagen, die Erstattung eines Berichts, die Mitteilung d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des
verwendeter Mengen oder entstandener Emissionen Europäischen Parlaments und des Rates vom
oder die Zuleitung von Kopien zuwiderhandelt. 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von
Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1),
§4 e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates
Ordnungswidrigkeiten nach der vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Beschränkungen des Inverkehrbringens und der
Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt
Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parla- Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57
ments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- S. 4) oder
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/ f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit
2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Europäi-
L 123 S. 27), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig schen Parlaments und des Rates vom 18. Septem-
ber 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbin- Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
dung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung nicht, der Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt, eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3
kennzeichnet oder
Unterabs. 2 eine dort genannte Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt
vorlegt oder zur Verfügung stellt, nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder
nicht rechtzeitig übermittelt.
3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort
genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustim- (2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG)
mung ausführt, Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in
der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung
4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie
aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union
später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum aus-
veröffentlichten Fassung maßgeblich.
führt,
5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von §5
Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort
genannten Informationen enthält, Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemi-
zur Bewertung und Kontrolle
kalie oder einen dort genannten Artikel ausführt,
der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/ des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-
548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An- nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer vornimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach
Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vor- Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die
sätzlich oder fahrlässig Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der
Kommission die dort genannten Angaben nicht, 9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ihm bekannt gegebenen Beschluss nach Artikel 10
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der
bestimmten Berichterstatter vorlegt,
Kommission die dort genannten Angaben nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ob- 10. einem Beschluss nach Artikel 12 Abs. 2 zuwiderhan-
wohl die Kommission oder der Rat einen entspre- delt, indem er vorliegende Informationen nicht, nicht
chenden Beschluss nach dem Verfahren des Arti- vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Versu-
kels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gege- che nicht durchführt oder einen Bericht nicht, nicht
ben worden ist, vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit die-
ser Beschluss vom Bundesministerium für Umwelt,
3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Anga- Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzei-
ben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ger bekannt gegeben worden ist, oder
übermittelt oder vorlegt, obwohl die Kommission
oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach 11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zustän-
dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dieser bekannt gegeben worden ist, dig unterrichtet.
4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die
§6
dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt, Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über persistente organische Schadstoffe
a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes, Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1
b) neue Daten über die physikalisch-chemischen des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-
Eigenschaften, die toxikologischen oder öko- nung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
toxikologischen Wirkungen eines Stoffes, und des Rates vom 29. April 2004 über persistente orga-
nische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/
c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung
117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt,
nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5
Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
licher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils
geltenden im Amtsblatt der Europäischen Ge- §7
meinschaften veröffentlichten Fassung oder Übergangsregelungen
d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhr- (1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht für
volumens Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in
der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht
Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Fracht-
rechtzeitig mitteilt,
schiffen, die am 1. Januar 2004 für die Beförderung von
6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, dass ein Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in
Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII
Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufge-
die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes führten Verwendungszwecken.
zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder (2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007
nicht rechtzeitig weiterleitet, nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Ein-
7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem fuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen
nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführen-
alle verfügbaren relevanten Informationen oder die den Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde
entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer- des ausführenden Landes eingegangen ist und nach-
tung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, weisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden
nicht vollständig oder nicht innerhalb von sechs Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder
Monaten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des
nach Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen einführenden Landes erlaubt worden ist.
Gemeinschaften vorlegt,
8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen §8
Prüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3115
Kostenverordnung
zum Stammzellgesetz
(StZG-KostV)
Vom 28. Oktober 2005
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Stammzellgesetzes vom werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des
28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), der durch Artikel 21 der Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat,
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für die
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung min-
Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit destens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückge-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: nommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte
Gebühr.
§1 (3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erho-
Anwendungsbereich ben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch
vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt
Für Amtshandlungen nach dem Stammzellgesetz nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
erhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
Verordnung. schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro,
§2 höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte
Genehmigung Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurück-
(1) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfuhr oder genommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hun-
Verwendung embryonaler Stammzellen nach § 6 Abs. 1 dert der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenbe-
des Stammzellgesetzes (Genehmigung) beträgt 3 000 bis rechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur
10 000 Euro. Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitauf-
(2) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen wand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Wider-
außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis spruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung,
auf 25 000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens
ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen 10 vom Hundert des Betrages, der mit der Kostenent-
ist. scheidung geltend gemacht wurde.
(3) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen
außergewöhnlich niedrigen Aufwand, kann die Gebühr §4
bis auf 100 Euro ermäßigt werden.
Gebührenermäßigung und -befreiung auf Antrag
§3 Die nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf
Gebühren in besonderen Fällen Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der
vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der
(1) Wird Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachli- wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Er-
chen Bearbeitung und vor Beendigung der Amts- hebung der Gebühren kann auf Antrag ganz abgesehen
handlung zurückgenommen oder werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Billigkeit
entspricht ein Absehen von der Gebührenerhebung ins-
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän- besondere dann, wenn es sich beim Antragsteller um
digkeit abgelehnt oder eine natürliche Person handelt, die im Hauptberuf an
3. eine Genehmigung zurückgenommen oder widerru- einer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 des Stammzellgesetzes
fen, von der Gebührenzahlung befreiten Einrichtung tätig ist.
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
§5 weit bei den Amtshandlungen eine Kostenentscheidung
ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Übergangsregelung
§6
Für nach dieser Verordnung kostenpflichtige Amts-
handlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor- Inkrafttreten
genommen worden sind, können Gebühren nach Maßga- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
be der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, so- Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3117
Verordnung
über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und
Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen
(Medaillenverordnung – MedaillenV)
Vom 31. Oktober 2005
Auf Grund des § 10 des Münzgesetzes, der durch 2. das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwech-
Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 seln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen
(BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, verordnet das diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
Bundesministerium der Finanzen:
3. ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gülti-
gen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder
§1 ähnelt,
Begriffsbestimmungen 4. eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
1. „Euro-Zeichen“ das in der Anlage abgebildete und 5. eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen
beschriebene Zeichen für den Euro, ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Her-
stellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
2. „Medaillen“ und „Münzstücke“ Metallgegenstände,
die das Aussehen oder die technischen Eigenschaften 6. mit einem Münzzeichen versehen sind oder
einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münz- 7. einen Durchmesser haben, der innerhalb der Refe-
rohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes, renzspanne liegt.
der währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten
oder der von den Europäischen Gemeinschaften §3
erlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den
Verkehr gebracht werden, Ausnahmen
3. „Silber“ eine silberhaltige Legierung mit mehr als (1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift
90 Prozent Silber, „Euro“ oder „Euro Cent“ oder eine ähnliche Aufschrift
oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zei-
4. „Platin“ eine platinhaltige Legierung mit mehr als
chen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot
20 Prozent Platin,
des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser
5. „Referenzspanne“ ein Durchmesser von 26 Millimeter 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter über-
bis 35 Millimeter, schreitet.
6. „Münzzeichen“ der Kennbuchstabe für die Präge- (2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer
stätte. deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild
oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des
§2 § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser
35 Millimeter überschreitet.
Verbote
(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot
Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn
zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken
verbreitet werden, wenn sie 1. sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch
befindet,
1. die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder eine ähn-
liche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein die- 2. sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger
sem ähnliches Zeichen tragen, geometrischer Form sind,
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005
3. sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von
4. sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I
als 12 Prozent ihres Durchmessers haben. S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.
(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift
tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenz- §5
spanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7
ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsge- Ordnungswidrigkeiten
biet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzge-
setzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein
§4 Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf
oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
Bereits hergestellte
Medaillen und Münzstücke
§6
Medaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November
2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft, Inkrafttreten
eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Zwecken verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Anlage
(zu § 1 Nr. 1)
Erscheinungsbild des Euro-Zeichens
€
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3119
Verordnung
zur Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung und der Werkstättenverordnung
Vom 2. November 2005
Auf Grund des § 79 Nr. 2 und 3 Buchstabe a sowie des § 144 Abs. 1 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), von denen
§ 79 Nr. 3 Buchstabe a durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988
(BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. In § 42 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und des § 41
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
2. In § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2004“ durch die
Angabe „30. Juni 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Werkstättenverordnung
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die
Wörter „oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozial-
hilfe“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. November 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt