3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. Oktober 2005
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 6 212 247 Euro,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- – in Bremen 2 372 522 Euro,
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom – in Berlin 7 021 440 Euro,
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, – insgesamt 242 145 142 Euro.
und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I
schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Las-
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
tenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerun-
det –:
§1
– an Nordrhein-Westfalen 44 539 789 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Bayern 56 000 862 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2004 – an Hessen 19 911 773 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz – an Rheinland-Pfalz 122 518 052 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
– an Berlin 39 788 162 Euro,
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2004 – insgesamt 282 758 638 Euro.
betragen – jeweils gerundet –: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in den Ländern (außer Berlin) 446 842 604 Euro, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils
– in Berlin 46 809 602 Euro,
gerundet –:
– insgesamt 493 652 206 Euro.
– Baden-Württemberg 9 064 022 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Niedersachsen 8 205 269 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Schleswig-Holstein 8 409 316 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 223 421 302 Euro,
– Saarland 1 905 842 Euro,
– in Berlin 28 085 761 Euro,
– Hamburg 2 356 268 Euro,
– insgesamt 251 507 063 Euro.
– Bremen 1 310 857 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
wendungen betragen – jeweils gerundet –: – insgesamt 31 251 574 Euro.
– in Nordrhein-Westfalen 64 717 007 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Bayern 44 538 591 Euro,
Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Baden-Württemberg 38 368 372 Euro, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
– in Niedersachsen 28 653 932 Euro, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 21 808 273 Euro, §2
– in Rheinland-Pfalz 14 539 074 Euro, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 10 127 365 Euro, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 3 786 319 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3035
Erste Verordnung
zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
Vom 19. Oktober 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und j des Vorläu-
figen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), § 21 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434),
geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (2001)1) durch eine
staatlich anerkannte Akkreditierungsstelle,“.
2. § 7 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „oder Abs. 4“ gestrichen.
4. Dem § 11 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage
sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2006 in den
Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Zigaretten, die § 7
Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis
zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum
31. März 2007 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum
Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an
den Endverbraucher abgegeben werden.
(6) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung
mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005
geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis
zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1
dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung
mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005
geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum Aufbrauchen der Bestände
dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkau-
fes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher
abgegeben werden.“
1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
5. Nummer 10 der Anlage wird wie folgt gefasst:
„10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Tel.: 01805-313131,
www.rauchfrei-info.de.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahr nehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3037
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
Vom 19. Oktober 2005
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des und bewerten; technische Voraussetzungen und Rea-
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I lisierbarkeit mechatronischer Problemlösungen klä-
S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und ren; Lösungen erarbeiten und implementieren; das
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Konfigurations- und Änderungsmanagement überwa-
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit chen; Service- und Kundenunterstützungsleistungen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: intern und vor Ort bei Kunden konzipieren und durch-
führen einschließlich Teleservice; Systemtests bei und
§1 mit Kunden betreuen und begleiten; Audits und Quali-
tätssicherungsmaßnahmen betreuen und durchfüh-
Ziel der Prüfung
ren; technische Störungen und Qualitätssicherungs-
und Bezeichnung des Abschlusses
aktivitäten dokumentieren; Wirtschaftlichkeit und
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs- Kundenorientierung sicherstellen; Arbeitsplätze nach
prüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die
Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik nach den Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vor-
§§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen schriften, Verordnungen und Normen einrichten; tech-
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- nische Weiterentwicklungen im Unternehmen umset-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. zen, Neuanläufe organisieren und überwachen; für
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation den Werterhalt von Materialien und Produkten bei
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie- Transport und Lagerung Verantwortung tragen; Mate-
meisterin – Fachrichtung Mechatronik und damit die Be- rial, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwick-
fähigung: lung von Vorschlägen für neue technische Konzepte
mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produkti-
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- onsverbesserungsprozess mitgestalten; bei der Fest-
zugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen legung von Qualitätszielen und -anforderungen für
und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organi- Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsprozesse
sations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und und ihrer Umsetzung mitwirken;
2. sich auf verändernde mechatronische Systeme, auf
sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Mate-
und auf neue Methoden der Organisationsentwick- rial und Betriebsmitteln planen und sich an der Pla-
lung, der Personalführung und -entwicklung flexibel nung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken beteili-
einzustellen sowie den technisch-organisatorischen gen; das Projektmanagement durchführen, Kosten-
Wandel im Betrieb mitzugestalten. pläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen
und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen
kation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfel- und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quanti-
dern „Maschinen-/Anlagenbau und -betrieb“, „Montage tätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termi-
und Inbetriebnahme“ sowie „Betriebserhaltung und Ser- ne sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den
vice“ insbesondere folgende in Zusammenhang stehen- zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie
de Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatro- und überwachen; Gefährdungsbeurteilungen durch-
nik wahrnehmen zu können: führen, in enger Zusammenarbeit mit dem verantwort-
1. Produktions- und Prozessabläufe mechatronischer lichen Vorgesetzten und der Sicherheitsfachkraft die
Produkte und Systeme überwachen; über den Einsatz Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Ge-
von Ressourcen bei der Integration und dem Betrieb sundheitsvorschriften gewährleisten, rechtzeitig und
mechatronischer Produkte und Systeme entscheiden; angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie
technische Schnittstellenprobleme bei heterogenen beteiligte betriebliche Bereiche informieren und unter-
Komponenten und komplexen Aufgaben lösen; Sys- weisen sowie die Maßnahmen dokumentieren; in Zu-
teme konfigurieren und parametrieren sowie deren sammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
Funktionalität auch als Elektrofachkraft in Betrieb nen übergeordnete Planungsgruppen beraten sowie
nehmen und sicherstellen; Kundenanfragen, Fehler- Daten und Ergebnisse aus dem Verantwortungsbe-
meldungen und Kundenreklamationen aufnehmen reich in die Planungsprozesse einbringen;
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in
Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirt- gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2
schaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und
ihrer individuellen Eignung, Kompetenzen und Interes- die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufga-
sen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu ben und mündlich in Form eines situationsbezogenen
selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.
deren Motivation fördern und sie an Entscheidungs-
prozessen beteiligen; bei der Planung des Personal-
bedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; den §3
Personalbedarf im externen Serviceeinsatz feststellen Zulassungsvoraussetzungen
und Personal befristet einstellen; Arbeitsgruppen
betreuen und moderieren; die zielorientierte Koopera- (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-
tion und Kommunikation zwischen und mit den Mitar- greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
beitern und Mitarbeiterinnen sowie mit Kunden, Füh- gendes nachweist:
rungskräften und dem Betriebsrat fördern; Einzelne
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
und Gruppen beurteilen sowie die Personalentwick-
dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/
lung, eine systematische Weiterbildung und die Inno-
Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbil-
vationsbereitschaft fördern; neue Mitarbeiter und Mit-
dungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechni-
arbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die
schen und informationstechnischen Berufen zugeord-
Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verant-
net werden kann, und danach eine mindestens einjäh-
worten; die Qualitätsmanagementziele im zuständi-
rige Berufspraxis oder
gen Bereich kontinuierlich umsetzen und das Quali-
tätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
fördern; Kunden schulen, beraten und unterstützen; sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
die Kundenzufriedenheit fördern; die technische Ein- mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
weisung und Sicherheitsunterweisung beim Kunden
durchführen und dokumentieren; den Übergabe- und 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Abnahmeprozess gemeinsam mit dem Kunden pla- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
nen und durchführen. Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- weist:
kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte 1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrich-
Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik. tungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht
länger als fünf Jahre zurückliegt, und
§2 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres
Umfang der Industriemeister-
Jahr Berufspraxis.
qualifikation und Gliederung der Prüfung
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mecha- Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –
tronik umfasst: Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Abs. 3 haben und
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwen-
dung einschließen.
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord- Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die rechtfertigen.
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-
tig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifi- §4
kationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ erfol-
gen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungs- (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
leistung zu erbringen. sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu
prüfen:
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatro- 1. Rechtsbewusstes Handeln,
nik gliedert sich in die Prüfungsteile:
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3. Anwendung von Methoden der Information, Kommu-
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. nikation und Planung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3039
4. Zusammenarbeit im Betrieb, 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
lung;
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-
nischer Gesetzmäßigkeiten. 4. Anwendung von Methoden der Entgeltfindung und
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an- 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
wendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts- Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-
vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die verfahren.
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie (4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden
nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr- Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse
leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden analysieren, planen und transparent machen zu können.
Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen
sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller kationsinhalte geprüft werden:
Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Be-
Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; werten visualisierter Daten;
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-
sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
der Arbeitsförderung;
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
Institutionen; entsprechender Informations- und Kommunikations-
mittel.
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
insbesondere hinsichtlich des Gewässerschutzes, der (5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärm- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
bekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge
vor gefährlichen Stoffen; des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin- menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf- tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
tung sowie des Datenschutzes. fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte
lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
messene Führungstechniken anwenden zu können. In
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rah-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
men anwendungsbezogener Handlungen betriebswirt-
geprüft werden:
schaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung ges und unter Berücksichtigung persönlicher und so-
analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die zialer Gegebenheiten;
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurtei- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Ar-
len und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen kön- beitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialver-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: halten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
Maßnahmen zu deren Verbesserung;
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-
pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt- 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun- das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
gen; wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
bau- und Ablauforganisation; rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken lungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-
einschließlich von Vereinbarungen entsprechender nannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es
Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungs-
Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bereiche integrierende Situationsaufgaben nach den
zu fördern; Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrich-
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch tungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine
Probleme und sozialer Konflikte. Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezoge-
nen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsauf-
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwis- gaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikations-
senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll schwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens ein-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige natur- mal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftli-
wissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten chen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier
zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
mathematische, physikalische, chemische und techni-
sche Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufga- (2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi-
ben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In kationsschwerpunkte:
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte 1. Handlungsbereich „Technik“:
geprüft werden:
1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen- a) Systemintegration,
schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf b) Technische Applikation,
Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations- c) Kundenunterstützung und Service;
und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
2. Handlungsbereich „Organisation“:
galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-
vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und a) Betriebliches Kostenwesen,
pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys-
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im teme,
Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt; c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3. Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen 3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:
Größen bei Belastungen und Bewegungen;
a) Personalführung,
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-
ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie b) Personalentwicklung,
ihre graphische Darstellung.
c) Qualitätsmanagement.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-
ben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbe- (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
reichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra- reich „Technik“ soll ein Qualifikationsschwerpunkt den
gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 min- Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situa-
destens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 tionsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Qualifika-
Nr. 5 mindestens 60 Minuten. tionsschwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe
soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-
Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“
fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten
sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksich-
Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen
tigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in
erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer
entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von
ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht
mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammen-
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
setzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Quali-
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
fikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifika-
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü-
tionsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ mit
fungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-
den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden
tung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
Nummern 1 bis 3 umfassen:
tet.
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Systemintegration“
§5 soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
Handlungsspezifische Qualifikationen mechatronische Systeme funktionsgerecht installie-
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- ren und koppeln, Schnittstellen und Bussysteme ein-
tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, binden und testen, beim Einsatz neuer Systemele-
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den mente die Auswirkungen der Funktionsabläufe erken-
betrieblichen Funktionsfeldern „Maschinen-/Anlagenbau nen und berücksichtigen zu können. In diesem Rah-
und -betrieb“, „Montage und Inbetriebnahme“ und „Be- men können folgende Qualifikationsinhalte in den
triebserhaltung und Service“ zuzuordnen sind. Die Hand- Situationsaufgaben geprüft werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3041
a) Projektieren sowie Erweitern und Instandsetzen f) Planen, Durchführen und Dokumentieren anlagen-
von mechatronischen Systemen, spezifischer Einweisungen und Schulungen,
b) Auswählen und Konfigurieren von Komponenten g) Erstellen von Teil- und Systemdokumentationen an-
der Sensorik und Aktorik sowie von Teilsystemen hand vorliegender technischer Daten und Be-
der Automatisierungstechnik, schreibungen von Maschinen und Anlagen, ein-
schließlich Erstellen von Inbetriebnahmeprotokol-
c) Einbauen von Teilsystemen in mechatronische len,
Systeme, Anpassen und Integrieren von Schnitt-
stellen sowie Einbinden der Energieversorgung, h) Anwenden von fachbezogenen, sicherheitstechni-
schen und umweltschutzrelevanten Vorschriften;
d) Erstellen von Vorgaben zur Konfiguration von 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenunterstützung
mechatronischen Systemen und Anlagen, und Service“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
e) Planen, Durchführen und Dokumentieren von Kundenanforderungen und Reklamationen unter
Funktions- und Sicherheitsprüfungen, Berücksichtigung von Gewährleistungen abklären,
Maßnahmen zur Überwachung, Optimierung, Ände-
f) Inbetriebnehmen und Abnehmen von mechatroni- rung, Instandhaltung und Dokumentation mechatroni-
schen Systemen, insbesondere als Elektrofach- scher Systeme planen und organisieren sowie deren
kraft, sowie unter Beachtung anderer sicherheits- Durchführung überwachen zu können. Dazu gehört,
technischer und systemspezifischer Vorschriften die Kundenunterstützung wirtschaftlich und kunden-
und Normen; orientiert gestalten zu können. In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsinhalte in den Situati-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Technische Applikati- onsaufgaben geprüft werden:
on“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Überga-
be- und Abnahmeprozesse gemeinsam mit dem Kun- a) Überwachen mechatronischer Systeme,
den planen und gestalten sowie Aufträge zur Monta- b) Planen und Organisieren von Sicherheits- und
ge, Anpassung und Inbetriebnahme von mechatroni- Funktionsprüfungen,
schen und leittechnischen Systemen, Maschinen und
Anlagen planen und organisieren sowie deren Durch- c) Planen und Einsetzen von Serviceroutinen zur vor-
führung überwachen zu können. Dazu gehört, Opti- beugenden Wartung und Instandhaltung, ein-
mierungsmöglichkeiten zu erkennen und entspre- schließlich zur Fernüberwachung und -analyse,
chende Maßnahmen zur Umsetzung einleiten sowie d) Planen und Organisieren von Maßnahmen der vor-
Teildokumentationen zu Gesamtdokumentationen beugenden Instandsetzung und Wartung, ein-
zusammenfügen zu können. Weiterhin soll die Fähig- schließlich von Software-Updates,
keit nachgewiesen werden, anhand von Systemunter-
lagen und Inbetriebnahmeprotokollen unter Beach- e) Bearbeiten und Dokumentieren von Kundenanfra-
tung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften das gen und Reklamationen, Klären von Gewährleis-
Bedienungs- und Instandhaltungspersonal einweisen tungen, Dokumentieren von Änderungsanforde-
und schulen zu können. In diesem Rahmen können rungen,
folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufga-
f) Planen und Durchführen von Änderungen und
ben geprüft werden:
Optimierungsmaßnahmen sowie Einsetzen und
a) Planen und Analysieren von Montageaufträgen Anpassen neuer Softwarestände,
nach konstruktiven Vorgaben; Disponieren von g) Erstellen von Notfallkonzepten, Planen und Durch-
Eigen- und Fremdteilen unter Berücksichtigung führen von Störungsanalysen, Dokumentieren von
terminlicher Vorgaben sowie Festlegen der Monta- Fehlerursachen,
geplätze, der Betriebs-, Montage- und Prüfmittel
und der Montageprinzipien; Überwachen der Mon- h) Organisieren der Ersatzteilbeschaffung und von
tageprozesse, Instandsetzungen,
b) Integrieren und Anpassen von Baugruppen und i) Durchführen und Überwachen von Testläufen und
Teilsystemen bei Errichtung, Umbau oder Ergän- Neustarts mechatronischer Systeme, insbesonde-
zung von Systemen, re als Elektrofachkraft, sowie unter Beachtung
anderer sicherheitstechnischer und systemspezifi-
c) Erstellen von Vorgaben zu Konfiguration und Para- scher Vorschriften und Normen,
metrierung von Komponenten, Geräten und elek- j) Analysieren und Verwalten von Fehlermeldungen,
tronischen Systemen, Entwicklung von Störungsvermeidungskonzepten
d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von Anlagen und zur Erhöhung der Verfügbarkeit mechatronischer
Einrichtungen, insbesondere als Elektrofachkraft, Systeme, Gewährleisten der Instandhaltungsquali-
sowie unter Beachtung anderer sicherheitstechni- tät,
scher und systemspezifischer Vorschriften und k) Betreuen und Begleiten von Qualitätssicherungs-
Normen, maßnahmen und Audits, Dokumentieren der Quali-
tätssicherungsaktivitäten im Hinblick auf Gewähr-
e) Beurteilen der Auswirkungen des Einsatzes neuer
leistung und Garantie,
Bauelemente, Baugruppen und Teilsysteme auf
Funktionsabläufe; Einleiten von Optimierungspro- l) Dokumentieren von Bestandsaufnahmen inklusive
zessen, der Erstellung von Statusberichten und Reports.
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen
reich „Organisation“ sollen mindestens zwei der Quali- sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese
fikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifika- Systeme,
tionsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur
b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produkti-
Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entneh-
ons-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,
men. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi-
kationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der c) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufpla-
Handlungsbereiche „Technik“ sowie „Führung und Per- nung, Materialflussgestaltung, Produktionspro-
sonal“ integrativ in annähernd gleichem Umfang mitbe- grammplanung und Auftragsdisposition ein-
rücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte schließlich der dazugehörenden Zeit- und Daten-
sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte ermittlung,
der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qua- d) Anwenden von Informations- und Kommunikati-
lifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den onssystemen,
Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus den
Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikati- e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere
onsschwerpunkten zusammensetzen. Im Einzelnen kann im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition,
die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus f) Durchführen des Konfigurations- und Änderungs-
dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwer- managements;
punkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfas-
sen: 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten- werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmun-
wesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, gen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kosten- sicherstellen, Gefährdungsbeurteilungen durchfüh-
relevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, ren, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und
Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört,
planen, organisieren, einleiten und überwachen zu sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitar-
können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Me- beiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutz-
thoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatori- bewusst verhalten und entsprechend handeln kön-
sche und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeu- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
tung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichti- onsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
gen zu können. In diesem Rahmen können folgende
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-
Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge-
heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
prüft werden:
schutzes im Betrieb,
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der b) Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbe-
funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebe- wusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und
nen Plandaten, des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-
b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud- heitsschutzes,
gets, c) Planen, Durchführen und Dokumentieren von
c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des
Berücksichtigung alternativer Konzepte und be- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
darfsgerechter Lagerwirtschaft, d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar-
denden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und
beiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen
Hilfsstoffen,
Formen der Arbeitsorganisation,
e) Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen sowie
e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung Planen, Vorschlagen, Einleiten, Überprüfen und
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kos- Dokumentieren von Maßnahmen zur Verbesserung
tenträgerzeitrechnung, der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und
Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Gesundheitsbelastungen.
Deckungsbeitragsrechnung, (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft; reich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei der
Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsauf-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue- gabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situa-
rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähig- tionsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikations-
keit nachgewiesen werden, das Projektmanagement schwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe
unter Verwendung von Planungs-, Steuerungs- und soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem
Kommunikationssystemen durchführen und entspre- Umfang Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-
chende Systeme zur Überwachung von Planungszie- schwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik“ und
len und Prozessen anwenden zu können. In diesem „Organisation“ mitberücksichtigen. Diese integrativen
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller
Situationsaufgaben geprüft werden: Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3043
Die integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd c) Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach
gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen. vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-
Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Quali- sprechender Instrumente und Methoden,
fikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maß-
und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß den fol- nahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-
genden Nummern 1 bis 3 umfassen: rung und zielgerichteten Motivierung unter Be-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll rücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe- Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
darf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der
den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie För-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten dern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter
Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer berufli-
kationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer- chen Entwicklung;
den: 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali-
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
tätsziele durch Anwendung entsprechender Metho-
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
den und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins
gung technischer und organisatorischer Verände-
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei
rungen,
der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems
b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbei- mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiter-
terinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen entwicklung beitragen, rechtliche Rahmenbedingun-
Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der gen im Kunden-Lieferanten-Verhältnis, Verträge und
betrieblichen Anforderungen, Vereinbarungen berücksichtigen zu können. In die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in
c) Feststellen eines zusätzlichen Dienstleistungsbe- den Situationsaufgaben geprüft werden:
darfs vor Ort, Akquirieren von Personal und Verga-
be an Dritte, a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-
nagementsystems auf das Unternehmen und auf
d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- die Handlungen in den Funktionsfeldern,
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-
b) Fördern des Qualitätsbewusstseins und der Kun-
schreibungen,
denorientierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- nen,
nen Verantwortung, c) Anwenden von Verfahren und Methoden zur
f) Fördern der Kommunikations- und Kooperations- Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbe-
bereitschaft, sondere der Produkt- und Prozessqualität sowie
der Kundenzufriedenheit,
g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln
zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-
Lösen von Problemen und Konflikten, mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von
qualitätswirksamen Maßnahmen,
h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am
e) Beachten von rechtlichen Rahmenbedingungen,
kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
Verträgen und Vereinbarungen, insbesondere im
i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- Hinblick auf Gewährleistung und Garantie, Kulanz
und Projektgruppen; und Kundenbindung.
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fä-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis higkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-
einer qualitativen und quantitativen Personalplanung stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-
eine systematische Personalentwicklung durchführen ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-
zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspoten- vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechni-
ziale einschätzen und Personalentwicklungs- und ken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbe-
Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maß- zogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine
nahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse über- schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-
prüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu kön- bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftli-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- chen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere
onsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden: die Qualifkationsschwerpunkte, die nicht schriftlich ge-
prüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilneh-
a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Perso- mer oder Prfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten
nalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung und höchstens 60 Minuten dauern.
der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun-
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-
gen,
onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,
b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-
innovationsorientierte Personalentwicklung sowie zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer unge-
der Kategorien für den Qualifizierungserfolg, nügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der len Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leis-
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung tungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli- fikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleis- dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindes-
tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der tens ausreichende Leistungen erbracht hat.
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-
§6 ge 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen sind die im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen“ erzielte Note und die in den Prü-
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil- fungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schrift-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung lichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali- Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der
fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü- Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Be-
fungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im zeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abge-
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ frei- legten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Er-
stellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragsstel- werb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit
Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent- §8
sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung Wiederholung der Prüfung
entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situati-
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
onsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht
wiederholt werden.
zulässig.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
§7 der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin
Bewerten der in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung gen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi- zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
kationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten. nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
fung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem
Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti-
Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in
den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
§9
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das Übergangsvorschriften
situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf
der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Bei des 31. Oktober 2007 nach den bisherigen Vorschriften
der Bewertung der Leistungen in den Situationsaufgaben zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige
und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-
Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewer- ordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall
tung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifika- keine Anwendung.
tionsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu
bewerten.
§ 10
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
Inkrafttreten
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in al- Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 2005
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3045
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) .................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3047
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ..........................
Prüfungsbereiche: Punkte*)
Rechtsbewusstes Handeln ..........................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........................
Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........................
Zusammenarbeit im Betrieb ..........................
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .......................................
in ........................................................... vor ........................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/
Prüfungsbereich ................................................ freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........................
Handlungsbereich Organisation ..........................
Handlungsbereich Führung und Personal ..........................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................................................... ..........................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am.........................................
in ........................................................... vor ........................................................................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen
Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich .................................................... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................................ in .........................................
vor ............................................. erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................................................................................................................
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Verordnung
über die Berichterstattung von Pensionsfonds
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Pensionsfondsberichterstattungsverordnung – BerPensV)
Vom 25. Oktober 2005
Auf Grund des § 113 Abs. 1, des § 55a Abs. 1 und des 1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß
§ 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas- den §§ 2 bis 4,
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6
(BGBl. 1993 I S. 3), von denen § 113 zuletzt durch
und
Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom
29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert, § 55a zuletzt 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.
durch Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), § 118 durch Arti-
§2
kel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- Formblätter für
ministerium der Finanzen: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und
Inhaltsübersicht Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und
Erster Abschnitt zwar
Interner jährlicher
Bericht für die Aufsichtsbehörde 1. die Bilanzen nach Formblatt 800,
§ 1 Interner jährlicher Bericht 2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte
Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
§3
§ 4 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
§ 5 Formgebundene Erläuterungen Gesonderte
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebun-
denen Erläuterungen (1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonder-
§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen te pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrech-
nungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis
Zweiter Abschnitt einschließlich Seite 3 Zeile 15
Interner halbjährlicher 1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde
2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsge-
§ 8 Halbjährlicher Zwischenbericht schäft,
Dritter Abschnitt 3. jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
Kennzahlen und technische Fragen
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Ge-
§ 9 Kennzahlen
winn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen
§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfonds-
und Nachweisungen
geschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen,
sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen
Vierter Abschnitt Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfonds-
Schlussvorschriften geschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§ 11 Subdelegation
§ 12 Inkrafttreten §4
Stückzahl und Fristen
für die Einreichung der Formblätter
Erster Abschnitt
(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3
Interner jährlicher
sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausferti-
Bericht für die Aufsichtsbehörde
gung spätestens fünf Monate nach Schluss des
Geschäftsjahres einzureichen.
§1
(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des
Interner jährlicher Bericht Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichts-
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen behörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich
internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus fol- die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in
genden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt: jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3049
§5 bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-
Formgebundene Erläuterungen dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2
des Aktiengesetzes,
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläu-
terungen zu erstellen: cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-
versammlung oder der dieser entsprechenden
1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanla- Versammlung der obersten Vertretung gemäß
gen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich
Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801, der Beschlüsse des Vorstands und des Auf-
2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach- sichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktienge-
weisung 803, setzes sowie der Berichte und Erklärungen
über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß
3. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
§ 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,
4. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen
b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den hand-
und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
schriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor-
Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachwei-
stands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1
sung 811,
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und
c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht
Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei
des Vorstands über die Beziehungen zu verbunde-
Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlich-
nen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des
keiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung
Aktiengesetzes;
820,
3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der
6. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtig-
dieser entsprechenden Versammlung der obersten
ten gemäß Nachweisung 830,
Vertretung
7. Angaben über das ausländische Pensionsfondsge-
a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num-
schäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie
mer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt-
jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung
versammlung oder der dieser entsprechenden Ver-
842,
sammlung der obersten Vertretung vorgelegt
8. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen wurde, in vierfacher Ausfertigung,
Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.
b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-
richt gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsge-
§6
setzbuchs in vierfacher Ausfertigung,
Stückzahl und Fristen für die
c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü-
Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
fung des Konzernabschlusses und des Konzernla-
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind geberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetz-
der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung buchs in einfacher Ausfertigung;
einzureichen, und zwar
4. spätestens sieben Monate nach Schluss des
1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäfts- Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich
jahres die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842 ein versicherungsmathematisches Gutachten über
und 850, den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlust-
2. spätestens sechs Monate nach Schluss des quellen auf das Bilanzergebnis und über die wesent-
Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830. lichen versicherungsmathematischen Annahmen, die
der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rück-
§7 stellungen zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem
Gutachten bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein
Sonstige
Rundschreiben.
Rechnungslegungsunterlagen
(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß
(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rech-
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verant-
nungslegungsunterlagen einzureichen:
wortlichen Aktuar und vom Treuhänder gemäß § 70 des
1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unter-
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeich- zeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des
neten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.
Satz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor-
geschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfer-
Zweiter Abschnitt
tigung;
Interner halbjährlicher
2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppel-
Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde
ter Ausfertigung
a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus §8
aa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs- Halbjährlicher Zwischenbericht
aufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und
mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver- 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbe-
merk über seine Versagung gemäß § 322 des richt über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung
Handelsgesetzbuchs, gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Ab- (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-
satz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter sungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jewei-
lige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Dritter Abschnitt
Kennzahlen und technische Fragen § 11
Subdelegation
§9 Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Ver-
Kennzahlen ordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 55a
Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf
Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu set- die Bundesanstalt übertragen.
zenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.
§ 12
§ 10
Inkrafttreten
Technik der Erstellung und
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erst-
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachwei- mals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. De-
sungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B zember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beach- § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzu-
ten. wenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3051
Anlage 1
Die regionale Herkunft
des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
01 Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
21 Dänemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden
31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien
41 Belgien
42 Frankreich
43 Großbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Österreich
49 Schweiz
51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta
60 Zypern
70 Europa
71 Europäische Gemeinschaft (EG)
72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
81 USA
99 Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
00 Gesamtes Pensionsfondsgeschäft
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Anlage 2
Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formblättern
und Nachweisungen
Nr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 800 Aufwendungen aus der Einstellung in den
1. Unter diesem Posten sind von Pensionsfonds- Sonderposten mit Rücklageanteil nicht die
vereinen auf Gegenseitigkeit die „Wechsel der Kapitalanlagen betreffen.
Zeichner des Gründungsstocks“ auszuwei- 3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und
sen. Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwen-
Sofern extern von der Möglichkeit des § 272 dungen für die Ingangsetzung und Erweite-
Abs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, rung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter
ist intern gemäß Absatz 1 Satz 2 a.a.O. zu ver- den sonstigen immateriellen Vermögensgegen-
fahren. ständen ausgewiesene Kaufpreise für den
Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an
2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfonds- Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erwor-
vereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungs- bene EDV-Software sind nicht hier auszuwei-
stock auszuweisen. sen, sondern in die Aufteilung der Betriebsauf-
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben wendungen auf die Funktionsbereiche einzu-
gemäß § 152 Abs. 1 AktG in der externen beziehen.
Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht 4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig
aufzuführen. vom Ausweis im offengelegten Jahresab-
Sofern extern von der Möglichkeit des § 272 schluss stets hier zu machen.
Abs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde,
5. Unter diesen Posten sind von den Pensions-
ist intern gemäß Absatz 1 Satz 2 a.a.O. zu ver-
fondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnah-
fahren.
me aus der oder die Einstellung in die Verlust-
Die Einzahlungen auf die bis zum Bilanzstich- rücklage nach § 37 VAG auszuweisen.
tag beschlossenen Erhöhungen des gezeich-
6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom
neten Kapitals sind hier ebenfalls zu erfassen.
Ausweis dieser Rücklage im offengelegten
3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben Jahresabschluss die Entnahme aus dieser
gemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG in der exter- oder die Einstellung in diese Rücklage stets
nen Bilanz gemacht haben, sind diese hier hier anzugeben.
nicht aufzuführen.
7. Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die
4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfonds- zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag be-
vereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrück- saßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge
lage gemäß § 37 VAG auszuweisen. mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur ein-
5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten mal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse
unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 sind nicht mit zu erfassen.
Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben. 8. Es ist hier nur der angestellte Außendienst
6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der anzugeben.
teilweisen Verwendung des Jahresergebnis-
ses aufgestellt, so treten an die Stelle der Pos- Nr. 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801
ten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den
Zeilen 14 bis 17. 1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagear-
ten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV
7. Die Angabe der Vorschriften, nach denen die-
in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11
ser Posten gebildet worden ist, entfällt hier.
und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7
8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) RechPensV.
enthaltene, nach der PFDeckRV zu bildende
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge
Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17
während des Berichtszeitraums als Zugang
Abs. 2 RechPensV).
oder Abgang auszuweisen.
Nr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 810 3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalan-
lagen am Ende des dem Berichtsjahr voraus-
1. Unter diesem Posten sind die vom Pensions- gehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern
fonds geleisteten Beiträge an den Pensionssi- der um Währungskursänderungen bereinigte
cherungsverein für die Versorgungsberechtig- Anfangsbestand des Berichtsjahres. D. h. der
ten auszuweisen. Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäfts-
2. Nur soweit die Erträge aus der Auflösung des jahres wird mit dem Währungskurswert am
Sonderpostens mit Rücklageanteil oder die letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3053
4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalan- 8. In diesem Bilanzposten enthaltene rückstän-
lagen sind die §§ 55 und 56 RechVersV ent- dige Zins- und Mietforderungen können in
sprechend anzuwenden. Sind diese Vorschrif- Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen
ten nicht anwendbar, müssen in jedem Fall die Forderungen dürfen nur in Spalte 04 einge-
Buchwerte angesetzt werden. setzt werden.
Kapitalanlagen, die gemäß § 341c Abs. 1 HGB 9. In diesem Bilanzposten enthaltene voraus-
bewertet werden, sind mit ihrem Nennbetrag gezahlte Versorgungsleistungen können in
saldiert um den noch nicht aufgelösten Unter- Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen
schiedsbetrag gemäß § 341c Abs. 2 HGB Forderungen dürfen nur in Spalte 04 einge-
anzusetzen. setzt werden.
10. Dieser Posten entspricht der Summe der
Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 803 Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom
Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzen-
1. Dieser Posten entspricht der Summe der
den Verbindlichkeiten aus Hypotheken,
Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbind-
Grund- und Rentenschulden.
lichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Ren-
tenschulden.
Nr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 804
2. Wird die Möglichkeit in Anspruch genom-
men, gemäß § 54 Abs. 5 Satz 3 VAG 50 Pro- 1. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
zent der am Abschlussstichtag bestehen- a) für die Verpflichtungen in Euro,
den, in den letzten drei Monaten des
Geschäftsjahres fällig gewordenen Beitrags- b) für die Verpflichtungen in einer Währung
forderungen aus dem Pensionsfondsge- eines Mitgliedstaates, dessen Währung
schäft vom Soll des sonstigen gebundenen nicht Euro ist, oder eines anderen Vertrags-
Vermögens abzusetzen, muss auch das Ist staates, soweit in dieser Währung Vermö-
des restlichen Vermögens um diesen Betrag genswerte angelegt werden müssten, die
vermindert werden. mehr als 7 Prozent der in anderen Währun-
gen vorhandenen Vermögenswerte des
3. Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstel- Unternehmens ausmachen,
lungen aus Rückversicherungsverhältnissen
Forderungen aus demselben Versicherungs- c) für die Verpflichtungen in Schweizer Fran-
verhältnis gegenüberstehen, sind diese ge- ken und in US-Dollar, soweit in dieser Wäh-
mäß § 54 Abs. 5 Satz 4 VAG hier abzusetzen. rung Vermögenswerte angelegt werden
müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der
4. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in anderen Währungen vorhandenen Ver-
in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen mögenswerte des Unternehmens ausma-
Bilanzwerten übereinstimmen. chen.
5. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalan- Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung
lagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden zu verwenden.
anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der
Grundstücke und grundstücksgleichen 2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte
Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Nachweisung 803 (Gebundenes und restliches
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18,
anzusetzen. 21, 23 und 24 auf der Seite 1 der Nachweisung
803 werden in der Nachweisung 804 in der
Grundstücke und grundstücksgleiche Rech- Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Posi-
te, die zum Sicherungsvermögen gehören, tionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12
sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswer- und 13 auf der Seite 2 der Nachweisung 803
ten für das Sicherungsvermögen anzuset- sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23,
zen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.
als der Bilanzwert, ist die Differenz als restli-
ches Vermögen auszuweisen. Sofern der 3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grund-
Anrechnungswert höher ist als der Bilanz- stücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf
wert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minus- ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und
posten anzusetzen. Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
6. Forderungen aus einer Nachschussver-
die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in
pflichtung des Arbeitgebers können bei Vor-
Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für
liegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2
das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn
Satz 4 bis 6 VAG in Spalte 02 oder 03 ausge-
der Anrechnungswert geringer ist als der
wiesen werden.
Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Ver-
7. Forderungen an Lebensversicherungsunter- mögen auszuweisen. Sofern der Anrech-
nehmen aus noch nicht abgewickelten Ver- nungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die
sicherungsfällen können in Spalte 02 ausge- Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzu-
wiesen werden. setzen.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Län- den Vorsorgungsberechtigten Verträge bei
dern an einer Börse zum amtlichen Handel Lebensversicherungsunternehmen abge-
zugelassen oder in einen organisierten Markt schlossen wurden.
einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert 9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn
nur zur Bedeckung der Währung eines Landes mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach
herangezogen werden. Diese Vermögenswer- § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
te sind hier auszuweisen. durchgeführt wird.
5. Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebun- 10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn
denen Vermögens in der Währung eines Mit- mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach
gliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bede- § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Be-
ckung bis zu 50 Prozent durch Vermögens- triebsrentengesetzes durchgeführt wird.
werte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies
11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Erhöhung der Rente.
gerechtfertigt ist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum
VAG). Dabei kann jeder Vermögenswert nur 12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18
zur Bedeckung der Währung eines Landes sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den
herangezogen werden. Diese Vermögenswer- Bestand am Ende des Geschäftsjahres in
te sind hier auszuweisen. Zeile 14.
6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in 13. Hat die Phase der Restverrentung bereits
Spalte 01 müssen mit den jeweiligen antei- begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile
ligen Bilanzwerten übereinstimmen. „lebenslange Altersrente” vorzunehmen.
14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folge-
Nr. 6: Anmerkung zur Nachweisung 820 jahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw.
– bei Auszahlungsplänen – Raten (entspre-
Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern chend der Deckungsrückstellung).
genutzte Grundstücke auszuweisen. 15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie
18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den
Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 830 Bestand am Ende des Geschäftsjahres in
Zeile 14.
1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf
die versorgungsberechtigten natürlichen Per-
Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 842
sonen. Bestehen für eine Person mehrere
Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus 1. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
mehreren Pensionsplänen, so ist sie (als a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten
Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu oder in einem anderen Vertragsstaat betrie-
erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfas- bene PFG;
sung von Personen als Zu- oder Abgang.
b) für das betriebene PFG in jedem Mitglied-
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraft- staat sowie in jedem Vertragsstaat;
setzung. dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, Mitglied- oder Vertragsstaates und des ge-
21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen samten PFG im Feld Herkunft des PFG die
sich jeweils auf den Bestand am Ende des entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu
Geschäftsjahres in Zeile 16. verwenden.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter 2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht
anzugeben, die neben der Anwartschaft auf abgewickelte beendete Pensionsfondsverträ-
Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf ge und Versorgungsverhältnisse.
Invaliditätsversorgung besitzen. 3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 be-
ziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in
5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter
Zeile 14.
anzugeben, die neben der Anwartschaft auf
Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf 4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn
Hinterbliebenenversorgung besitzen. mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter durchgeführt wird.
anzugeben, die neben der Anwartschaft auf
Altersversorgung eine Anwartschaft auf Inva- 5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn
liditäts- und Hinterbliebenenversorgung mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach
besitzen. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Be-
triebsrentengesetzes durchgeführt wird.
7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter
anzugeben, für die keine Beitragszahlung Nr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 850
mehr zu erwarten ist.
1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds
8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in
zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber Rückversicherung gegeben haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3055
Angaben zu einzelnen Unternehmen oder schäft, über das nach Unternummer 1 Ab-
Maklern können unterbleiben, sofern das satz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet wer-
betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger den kann, lautet 6000.
als 2 Prozent der Brutto-Beiträge ausmacht.
Über dieses Geschäft ist jeweils zusammen- Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 882
gefasst zu berichten.
1. a) Im Feld „Berichtszeitraum” sind für die
2. Abrechnungsforderungen sind mit einem einzelnen Stichtage unabhängig vom Ab-
Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkei- schlussstichtag des Jahresabschlusses
ten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen. folgende Kennziffern anzugeben:
3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - a) zum 30. Juni: 2
Zeile 06 +/- Zeile 08. Der sich ergebende
Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu b) zum 31. Dezember: 4
kennzeichnen. b) In allen Datenfeldern sind grundsätzlich
4. Die Nachweisung ist für jede Rückversiche- kumulierte Werte einzutragen, d. h. es kön-
rungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversiche- nen die statistisch fortgeschriebenen Stück-
rungsbeziehungen sind fortlaufend zu numme- zahlen bzw. die auf den entsprechenden
rieren. Zur Kennzeichnung der Rückversiche- Konten bis zum Halbjahresende aufgelau-
rungsbeziehung ist die fortlaufende dreistel- fenen Beträge verwendet werden.
lige Nummer in der Kopfzeile der Nachwei- 2. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06
sung einzusetzen (beispielsweise „001“). beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungs-
5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die berechtigten in Zeile 03.
Erst- und Rückversicherungsunternehmen 3. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn
bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inlän- mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach
dische als auch ausländische) bei der BaFin § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes
geführt werden. Rückversicherungsmakler durchgeführt wird.
sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem
4. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn
berichtenden Pensionsfonds die das Versi-
mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach
cherungsrisiko tragenden Versicherungsun-
§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Be-
ternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die
triebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Nummern für die einzelnen Unternehmen und
Rückversicherungsmakler können bei der 5. Einschließlich der Aufwendungen für beende-
BaFin, die die entsprechenden Listen führt, te Pensionsfondsverträge und Versorgungs-
abgefragt werden. Die Nummer für das Ge- verhältnisse.
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Abschnitt B
Verzeichnis der in den Formblättern,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
a.a.O. am angegebenen Ort
abgegebenes PFG in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft
Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz
AN Arbeitnehmer(n)
Arbg. Arbeitgeber(n)
B Brutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückversi-
cherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden
Beträge
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBÜ Brutto-Beitragsüberträge
BÜ Beitragsüberträge
bzw. beziehungsweise
DL Dienstleistung(en)
DR Deckungsrückstellung
EDV Elektronische Datenverarbeitung
Fb Formblatt
GJ Geschäftsjahr(e, es)
HGB Handelsgesetzbuch
LVU Lebensversicherungsunternehmen
Nw Nachweisung
Nr. Nummer
Pb Prüfbuchstabe
PF Pensionsfonds
PFDeckRV Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungs-
rückstellungen von Pensionsfonds
PFG Pensionsfondsgeschäft
R Rückstellung(en)
RdV Rückstellung für drohende Verluste
RechPensV Verordnung über die Rechnungslegung von Pensions-
fonds
RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
rungsunternehmen
Reg-Nr. Register-Nummer
RL Rücklage
RV Rückversicherung
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VF Versorgungsfälle
vgl. vergleiche
v.H. vom Hundert
VJ Vorjahr(e, es)
Z. Zeile(n)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3057
Abschnitt C
Bearbeitung der
formgebundenen Erläuterungen
1. Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 6 sowie 8
sind entweder auf einem elektronischen Datenträger zu speichern oder in Papierformulare einzutragen.
2. Elektronische Datenträger
Als elektronische Datenträger sind Disketten zu verwenden. Bei der Datenerfassung auf Disketten und bei
deren Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermitt-
lungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“
zu beachten.
3. Papierformulare
3.1 Formulartypen
3.1.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesys-
tem erfasst. Sie sind nur auf den vorgeschriebenen Einzelformularen mit der Schreibmaschine oder – nach
Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) – auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
3.1.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
3.1.3 Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformularen können entweder im Durchschreibeverfahren mit der
Schreibmaschine oder mit einem Fotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien dürfen das Format der Ein-
zelformulare nicht überschreiten und sind dementsprechend zu beschneiden; sie können aber auch auf
das DIN-A 4-Format verkleinert werden.
Mehrfachausfertigungen der Endlosformulare sind durch mehrfache Ausgabe der Druckliste zu erstellen.
3.1.4 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen.
Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Fotokopien) zu verwenden. Von dieser Aus-
fertigung ist der Textteil an der Perforation zu trennen und nur der Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf
weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von Endlosformula-
ren. Bei den nicht als Erfassungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfertigungen dieser Formblätter und
Nachweisungen darf dagegen der Textteil nicht entfernt werden.
3.2 Ve r w e n d u n g d e r F o r m u l a r t y p e n
3.2.1 Einzelformular
3.2.1.1 Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle gängigen Schreibmaschinenschriften mit einer Zeichen-
dichte von 10 Zeichen/Zoll geeignet. Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin zurückweisen. In Zweifels-
fällen ist eine vorherige Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage von Testbelegen vorzunehmen.
3.2.1.2 In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farbband mit genügendem Kontrastwert einzusetzen. Die Jus-
tierung der Schreibmaschine ist in der Kopfzeile „Name des PF“ vorzunehmen, da diese Zeile nicht
maschinell erfasst wird.
3.2.2 Endlospapier für EDV-Drucker
3.2.2.1 In die Blankoformulare des Endlospapiers ist das Druckbild des jeweiligen Einzelformulars per Druckpro-
gramm zu übertragen. Die Datenfelder müssen deckungsgleich mit dem Einzelformular ausgegeben wer-
den. Zeilen und Spaltentexte dürfen inhaltlich nicht verändert werden, sie können jedoch mit Zustimmung
der BaFin in geeigneter Weise abgekürzt werden, wenn der vollständige Ausdruck technisch nicht möglich
ist. Die im Datenteil des Einzelformulars an einigen Stellen mit Blindfarbe eingedruckten Operationszei-
chen (+, -, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche stellen lediglich Arbeitshilfen dar, die aus
erfassungstechnischen Gründen beim Druck der Formblätter und Nachweisungen auf dem Endlospapier
nicht ausgedruckt werden dürfen.
Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechenden Druckprogramms sind Musterausdrucke für jede Seite
der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
3.2.2.2 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers
sind zu trennen.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
3.3 Ausfüllen der Formulare
3.3.1 Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der
Weißzonen sind Angaben nicht zu machen.
Zur Berichtigung von Werten können die marktüblichen Korrekturmittel eingesetzt werden, sofern das
Schriftbild einwandfrei lesbar bleibt und die ursprünglichen Werte nicht durchscheinen. Sofern ausnahms-
weise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden,
sind diese auf einem separaten Blatt beizufügen.
3.3.2 Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen
enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder
mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.1 Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzuge-
ben, der von der BaFin vergeben wird.
3.3.2.2 Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten
Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31. 12. 2004 = 1204 oder 30. 6. 2005 = 0605).
3.3.2.3 Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte
Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf
dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
3.3.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende
Kennzahlen einzusetzen:
Formblatt 810 Pensionsfonds
Kennzahlen
BerPensV Fb 810 für: Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
§ 2 Nr. 2 das gesamte PFG 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte 01
inländische PFG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte 99
ausländische PFG
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 das ausländische 21
PFG pro Land bis
60
Nachweisung 842
Anlage 2 Abschnitt A Nachweisung 842 für: Kennzahlen
Anmerkungen Nr. 8 BerPensV
Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 Buchstabe a das gesamte ausländische PFG 72
Unternummer 1 Buchstabe b das ausländische PFG pro Land 21
bis
60
3.3.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimm-
ten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen
nicht mehrfach vorzulegen.
Vielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die
gemäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu
kombinieren, d.h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombi-
nierten Kennzahlenzeile anzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3059
Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die
Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d.h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem
PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert bei-
spielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:
Formblatt Arten Kennzahlen
Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 00
Formblatt 2 01
Gemeinsames
Formblatt 01 00
Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem
anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-60 mit Herkunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Herkunft des PFG
1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 99
Formblatt 2 21
Gemeinsames
Formblatt 21 99
3.3.3 Zahlen
3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen
Punkt zu trennen.
3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro)
ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch
auch unter Verzicht auf die Auf-/Abrundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-
Beträgen oder TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung
der Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.
3.3.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben.
Eine zusätzliche Kennzeichnung – z. B. durch einen Strich – darf nicht erfolgen.
3.3.4 Vorzeichen
In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorge-
geben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe
auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzei-
chen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder
Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstel-
lungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen;
außerordentliches Ergebnis).
3.3.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstech-
nischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen
(Brutto-Aufwendungen für Versorgungsfälle; Brutto-Aufwendungen wegen Beendigungen von Pensions-
fondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu
Erträgen oder pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensions-
fondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Brutto-Aufwendungen) zu Aufwendungen werden.
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
3.3.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern aufgrund besonderer Entwicklungen Ertragsposten
ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten
werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten
ermittelt werden und die in Abzug zu bringenden Unterposten überwiegen.
3.3.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlen-
wert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
3.3.5 Beispiele
falsch: 238 184 - 788.532.70
155,344,783 15,236 %
+ 3227896
richtig: 238.184 - 788.533
155.344.783 15,2
+ 3.227.896
4. Version
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In
der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „4“ einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3061
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3063
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3065
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3067
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3069
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3071
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3073
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3075
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3077
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3079
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3081
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3083
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3085
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3087
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3089
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3091
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Verordnung
über das Klageregister
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(Klageregisterverordnung – KlagRegV)
Vom 26. Oktober 2005
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Kapitalanleger-Muster- schaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbunde-
verfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I nen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des
S. 2437) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Aktiengesetzes,
5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Kon-
§1 zernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Zwi-
Inhalt und Aufbau des Klageregisters schenberichten,
(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapital- 6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpa-
anleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden piererwerbs- und Übernahmegesetz,
Bekanntmachungen: 7. sonstige Kapitalmarktinformationen.
1. gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 2 (4) Den Gerichten ist es zu ermöglichen, vor der Ein-
Abs. 1 des Gesetzes, tragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1
2. den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Datum nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes, nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Muster-
feststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalan-
3. die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 leger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht
des Gesetzes, kann den von ihm einzutragenden Musterfeststellungs-
4. Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes, antrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterfest-
stellungsanträge hinzufügen oder als neuen Musterfest-
5. den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach stellungsantrag eintragen.
§ 13 Abs. 3 des Gesetzes,
(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion
6. den Inhalt des Musterentscheids nach § 14 Abs. 1 des vorzusehen, die die Suche nach den folgenden Angaben
Gesetzes und ermöglicht:
7. die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbe- 1. Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag
schwerde nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes. betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbie-
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei ters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1
und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat setzes,
das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und 2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und
Anschrift sowie zum Namen des gesetzlichen Vertreters ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4
und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
Musterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wert-
papieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanla- 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1
gen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Mus- Satz 4 Nr. 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
terverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen setzes und
oder Firma anzugeben.
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1
(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsan- Satz 4 Nr. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
trags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger- setzes.
Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung min-
destens einer der folgenden Kategorien von Kapital- §2
marktinformationen zuzuordnen:
Eintragungen
1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierpro-
spektgesetz, (1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch
die Gerichte im automatisierten Verfahren vorgenommen
2. Angaben in einem Verkaufsprospekt nach dem Ver-
werden.
kaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz,
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mit-
3. Angaben in einer Mitteilung über Insiderinformationen
glied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder
im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Ver-
4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen bindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und
und Auskünften in der Hauptversammlung einer eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu
Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesell- prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3093
(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollzieh- (3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach
bar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
wurde.
(4) Das die Eintragung vornehmende Gericht prüft
spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm
§3 vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es
Bekanntmachungen nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschun-
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapi- gen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Ab-
talanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffent- satz 2 unverzüglich vor.
lichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen
können. §5
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Einsichtnahme
Klageregister erscheinen.
(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt aus-
(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungs- schließlich im automatisierten Abrufverfahren; sie ist kos-
antrags muss das Datum und die sekundengenaue Uhr- tenfrei.
zeit ihrer Eintragung enthalten.
(2) Jedermann muss das Klageregister jederzeit einse-
hen können.
§4
Berichtigung, Löschung, (3) Für die Gestaltung der Einsichtnahme gelten die
Kennzeichnung und Überprüfung Vorgaben der Barrierefreie Informationstechnik-Verord-
nung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organi- geltenden Fassung entsprechend.
satorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das
Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die §6
Eintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt Datensicherheit
wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berich-
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organi-
tigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu
satorische und dem Stand der Technik entsprechende
einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 2
Maßnahmen, die den Vorgaben des Sicherheitskonzepts
Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-
zes.
rensgesetzes genügen, sicherzustellen, dass die von den
(2) Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekannt-
spätestens drei Monate nach dem rechtskräftigen machung im Klageregister unversehrt und vollständig
Abschluss des Musterverfahrens durch das die Eintra- bleiben.
gung vornehmende Gericht zu löschen. Nach Zurückwei-
sung des Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs (2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organi-
nach § 4 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge- satorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
setzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich
unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.
Gericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen. Durch
technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese §7
Daten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung erkennbar
Inkrafttreten
bleiben. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem
ablehnenden Beschluss zu löschen. Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 21. Oktober 2005
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 18. Okto-
ber 2005 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein-
schließlich ihrer Anlagen, soweit sie vom Deutschen Bundestag zu beschließen
sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2512), mit
folgender Maßgabe zu übernehmen:
§ 18 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 44a“ wird durch die Angabe „§ 44b“ ersetzt.
Berlin, den 21. Oktober 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bekanntmachung
zur Änderung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 21. Oktober 2005
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 18. Okto-
ber 2005 beschlossen, die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder
politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Natio-
nale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom
13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), geändert durch Bekanntmachung vom
7. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2072), mit folgender Maßgabe zu übernehmen:
Die Angabe „§ 44b“ wird jeweils durch die Angabe „§ 44c“ ersetzt.
Berlin, den 21. Oktober 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 21. Oktober 2005
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 18. Okto-
ber 2005 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein-
schließlich ihrer Anlagen, soweit sie vom Deutschen Bundestag zu beschließen
sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2512), mit
folgender Maßgabe zu übernehmen:
§ 18 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 44a“ wird durch die Angabe „§ 44b“ ersetzt.
Berlin, den 21. Oktober 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bekanntmachung
zur Änderung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 21. Oktober 2005
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 18. Okto-
ber 2005 beschlossen, die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder
politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Natio-
nale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom
13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), geändert durch Bekanntmachung vom
7. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2072), mit folgender Maßgabe zu übernehmen:
Die Angabe „§ 44b“ wird jeweils durch die Angabe „§ 44c“ ersetzt.
Berlin, den 21. Oktober 2005
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3095
Berichtigung
des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Vom 26. Oktober 2005
Das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 8 Nr. 3 ist das Wort „Unternehmensbericht“ jeweils durch das Wort
„Prospekt“ zu ersetzen.
Berlin, den 26. Oktober 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Höhfeld
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
19. 10. 2005 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Unter-
suchungen auf die Klassische Geflügelpest 15 401 (200 21. 10. 2005) 22. 10. 2005
7831-1-41-36