3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Gesetz
zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur
Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Vom 20. Oktober 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Gesetz
Artikel 1 zur Auflösung und Abwicklung
der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September
1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 42 §1
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
(1) Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung ist auf-
S. 2304), wird wie folgt geändert:
gelöst. Mitgliedsbeiträge, die nicht zur Deckung der Leis-
tungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds ver-
1. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „im Benehmen mit wendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen
dem Solidarfonds nach § 8“ gestrichen und folgender anteilig rückerstattet. Die Abwicklung der Anstalt ist
Satz angefügt: beendet, sobald die Rückerstattung nach Satz 2 abge-
„Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückfüh- schlossen ist und ihre sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt
rung der Abfälle und deren schadlose Verwertung sind. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die
oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen.
der von Verursachern und sonstigen erstattungs-
pflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1 (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes-
Satz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten.“ ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „und ihrer Pflicht zur
Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8 Abs. 1
§2
Satz 6 nachgekommen ist“ gestrichen.
Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwick-
3. § 8 wird aufgehoben. lung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Über-
schuss auf den Bund über. Das Gleiche gilt ab dem Zeit-
4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Solidar- punkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auf-
fonds Abfallrückführung nach § 8,“ gestrichen. lösung erfüllt werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3011
Artikel 3 Artikel 4
Aufhebung Inkrafttreten
der Verordnung über die (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am
Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfall- die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückfüh-
rückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt rung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt,
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Mai Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des
2005 (BGBl. I S. 1418), wird aufgehoben. Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Oktober 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Gesetz
zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 21. Oktober 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
Artikel 1 von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich
Änderung des Düngemittelgesetzes ist.“
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der 5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „im Bereich des Dün-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird gemittelverkehrs“ durch die Wörter „auf dem Gebiet
wie folgt geändert: des Düngemittelrechts“ ersetzt.
1. § 1a wird wie folgt geändert: 6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-
a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt ge- ordnungen“ die Wörter „sowie unmittelbar geltender
fasst: Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf
„§ 1a dem Gebiet des Düngemittelrechts“ eingefügt.
Anwendung von Düngemitteln;
tierische Ausscheidungen“. 7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „§ 8a
„(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Behördliche Anordnungen
können auch Vorschriften zur Berücksichtigung
durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, ins- Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
besondere hinsichtlich flächenbezogener Ober- festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künf-
grenzen, geregelt werden, soweit dies zur Ein- tiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf
haltung der Anforderungen der guten fachlichen Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Praxis erforderlich ist.“ nungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich
des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen
2. § 2 wird wie folgt geändert:
treffen. Sie kann insbesondere
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen,
„(1) Düngemittel, die nicht als „EG-Düngemit- die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des
tel“ bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen
den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem verstoßen,
Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechts-
verordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.“ 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge-
mittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „ausgenom-
oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des
men Düngemittel, die als EG-Düngemittel be-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in
zeichnet sind,“ gestrichen.
den Verkehr gebracht werden.“
3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
8. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 2a
EG-Düngemittel a) In Absatz 1 werden
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG- aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ die Angabe
Düngemittel“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge- „oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG)
bracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp ent- Nr. 2003/2003“ eingefügt und
sprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG)
bb) nach dem Wort „Toleranz“ das Wort „plan-
Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und
mäßig“ gestrichen.
des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
(ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3013
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 2 aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 2“ die Angabe „oder entgegen § 2a“ ein- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ge-
gefügt. nannte Genehmigung“ durch die Wörter
bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ „genannte Zulassung oder Genehmi-
durch ein Komma ersetzt. gung“ ersetzt.
cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Num- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder
mer 5a eingefügt: Zulassung“ gestrichen.
„5a. einer vollziehbaren Anordnung nach bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
§ 8a Satz 2 zuwiderhandelt,“. „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3
Satz 2 oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende
durch das Wort „oder“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte
Genehmigung“ durch die Wörter „genannte
„7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Zulassung oder Genehmigung“ ersetzt.
Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaften im Anwendungsbereich dieses bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Zulas-
Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine sung“ gestrichen.
Rechtsverordnung nach § 10a für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß- 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
geldvorschrift verweist.“ „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 2
oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.
9. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
„§ 10a
„(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch ver-
Ermächtigungen änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit technikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden,
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro- wenn
päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch 1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra- oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Ver-
tes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord- wendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermit-
nungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet teln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4
werden können.“ Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und
10. § 11 wird wie folgt gefasst: des Rates vom 22. September 2003 über gene-
„§ 11 tisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
(ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden
Durchführung von Fassung erteilt worden ist oder
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz veränderte Organismen sind, die nicht unter die
können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inver-
Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem kehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser
Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden. Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder
des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der
ordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechts- Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur
akten der Europäischen Gemeinschaften auf dem zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzen-
Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es teile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht
erforderlich ist.“ werden dürfen.
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung
neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebens-
Artikel 2 mittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Ver-
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neu-
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be- artige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzu-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird taten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden
wie folgt geändert: Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden,
wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzu-
1. § 3 wird wie folgt geändert:
taten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 258/97 erteilt worden ist.“
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter „eine Auslauffrist“ Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
durch das Wort „Auslauffristen“ ersetzt. in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
5. § 62a wird aufgehoben.
Artikel 4
Artikel 3
Neubekanntmachung Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Oktober 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä hr u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3015
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische
Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
Vom 12. Oktober 2005
Auf Grund des § 11a Abs. 6 des Versicherungsauf- Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 3 haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine
Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 Einwendungen zu erheben sind, die folgende versi-
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet das Bun- cherungsmathematische Bestätigung nach § 11a
desministerium der Finanzen: Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d
und 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzu-
geben:
Artikel 1
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten
Die Verordnung über die versicherungsmathematische ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung
Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verant- unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie
wortlichen Aktuars vom 6. November 1996 (BGBl. I S. der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechts-
1681) wird wie folgt geändert: verordnung berechnet worden ist.“
Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung
1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurzbe- mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender
zeichnung nebst Abkürzung angefügt: Halbsatz zu ergänzen:
„(Aktuarverordnung – AktuarV)“. „für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die
Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... geneh-
2. § 4 wird wie folgt gefasst: migten Geschäftsplan berechnet worden.“
„§ 4 Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite
Halbsatz stattdessen:
Versicherungsmathematische Bestätigung
bei Versicherungsunternehmen, die die „Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhan-
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, den.“
die Allgemeine Haftpflichtversicherung, (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.“
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder
3. § 5 wird aufgehoben.
die Allgemeine Unfallversicherung betreiben
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfall-
versicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, Artikel 2
und bei Versicherungsunternehmen, die für Renten-
leistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversiche- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
rung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Überschussverordnung
Vom 12. Oktober 2005
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 81d 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. 1993 I S. 2), von denen 12c Abs. 1 zuletzt durch aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versiche-
Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a und b und § 81d Abs. 3 zuletzt rungsunternehmen“ die Wörter „in der nach
durch Artikel 3 Nr. 11 Buchstabe a und b des Gesetzes Art der Lebensversicherung betriebenen Kran-
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden kenversicherung“ und nach dem Wort „Über-
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: schusses“ ein Komma und der Relativsatz
„der auf diese Versicherung entfällt,“ einge-
fügt.
Artikel 1
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Überschussverordnung vom 8. November 1996
(BGBl. I S. 1687) wird wie folgt geändert: „Der Überschuss berechnet sich nach folgen-
der Formel:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a1 + a3 - b1 - b3
a) Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ und die mit
Angabe „50 vom Hundert“ durch die Angabe „der
Anteil, der sich nach § 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 des a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2
Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt,“ ersetzt. Zeile 17 Spalte 01 der Verordnung über
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: die Berichterstattung von Versicherungs-
unternehmen gegenüber der Bundes-
„Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitrags- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsauf- (Versicherungsberichterstattungs-Ver-
sichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach ordnung) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I
§ 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts- S. 858) in der zuletzt durch die Fünfte
gesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende Verordnung zur Änderung der Verord-
des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das nung über die Berichterstattung von
65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift Versicherungsunternehmen gegenüber
unberücksichtigt.“ dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungswesen vom 11. Juli 2003
2. § 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Zeile 17 Spalte 03 der Versicherungs-
berichterstattungs-Verordnung,
„Der nach § 12a Abs. 3 Satz 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes errechnete verblei- b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2
bende Teilbetrag ist auf die Tarife, die zu den in Zeile 21 Spalte 01 der Versicherungs-
§ 12a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf- berichterstattungs-Verordnung,
sichtsgesetzes genannten Krankenversiche-
rungen gehören, aufzuteilen.“ b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2
Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungs-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: berichterstattungs-Verordnung.“
„Alterungsrückstellungen, die aus dem Bei-
tragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versiche- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
rungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direkt- „Die Mindestzuführung ist um die bereits nach
gutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Ver- § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsge-
sicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, setzes gutgeschriebenen Überzinsen zu ver-
bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in mindern.“
dem der Versicherte das 65. Lebensjahr voll-
endet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 „(1a) Zur Sicherstellung einer ausreichenden
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ er- Mindestzuführung müssen die Versicherungsun-
setzt. ternehmen in der privaten Pflegepflichtversiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3017
rung im Sinne des § 12f des Versicherungsauf- c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1
sichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhän- Zeile 23 Spalte 02 der Versicherungs-
gige Beitragsrückerstattung einen angemessenen berichterstattungs-Verordnung,
Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung mindestens 90 vom Hundert als Zuführung zur
entfällt, zuführen. Überschuss ist der Betrag in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags-
Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der rückerstattung, als Direktgutschrift nach § 12a
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. Der Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Über- als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsun-
schusses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist abhängige Beitragsrückerstattung in der pri-
um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 vaten Pflegepflichtversicherung und als Ein-
Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstat- stellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200
tungs-Verordnung zu vermindern.“ Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungs-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: berichterstattungs-Verordnung) verwendet wur-
den und für das Geschäftsjahr verwendet wer-
aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den.“
„Zur Sicherstellung des durchschnittlichen bb) In Satz 3 ist jeweils hinter „§ 53c Abs. 3 Nr. 1
Solvabilitätsbedarfs können die Mindest- bis 3“ die Angabe „und Nr. 5 Buchstabe a“ zu
zuführungen vermindert werden, wenn für ergänzen.
jedes der drei Vorjahre von folgender Summe
cc) In Satz 3 Nr. 2 wird der Klammerzusatz durch
c1 + c2 + c3 +c4 + c5 + c6 die Angabe „der Versicherungsberichterstat-
mit tungs-Verordnung“ ergänzt.
c1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zeile 22 Spalte 02 der Versicherungs- „Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in
berichterstattungs-Verordnung, einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel
c2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 in Höhe der Solvabilitätsspanne, so können unab-
Zeile 18 Spalte 02 der Versicherungs- hängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2
berichterstattungs-Verordnung, Satz 1 die Mindestzuführungen zur Rückstellung
für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unter-
c3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 schritten werden, wenn der gesamte Überschuss
Zeile 19 Spalte 02 der Versicherungs- nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 zur
berichterstattungs-Verordnung, Erhöhung der Rücklagen verwendet wird.“
c4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 e) In Absatz 4 wird das Wort „Mindestzuführung“
Zeile 20 Spalte 02 der Versicherungs- durch das Wort „Mindestzuführungen“ ersetzt.
berichterstattungs-Verordnung,
c5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Artikel 2
Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungs-
berichterstattungs-Verordnung, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen
(Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)
Vom 12. Oktober 2005
Auf Grund des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verord-
nung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezem-
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur
Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation
von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2478), entsprechende Anwendung.
§2
Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buch-
stabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden,
beträgt mindestens 3 Millionen Euro.
§3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes
haben die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden Anforderungen spätestens bis
zum 1. März 2007 zu erfüllen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3019
Verordnung
über die versicherungsmathematische Bestätigung und den
Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Aktuarverordnung – PF-AktuarV)
Vom 12. Oktober 2005
Auf Grund des § 118 in Verbindung mit § 11a Abs. 6 (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I tafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze
S. 2), von denen § 118 durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbe-
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 11a trieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen
Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a und b des Geset- für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzu-
sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: gehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
§1
Versicherungsmathematische Bestätigung 1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließ-
lich garantierter Beträge für beendete Pensions-
(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar,
fondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, bei-
wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende
tragsfreie Leistungen und Überschussanteile, auf die
versicherungsmathematische Bestätigung nach § 113
die Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigten
Abs. 1 in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des
einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip
Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Pos- dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder
ten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund
des § 116 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen 2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden
berechnet worden ist.“ zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als
diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vor-
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, sichtigen prospektiven Berechnung,
dass die versicherungsmathematische Bestätigung ver-
sagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um 3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung
zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene
Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Sicherheitsspannen enthalten,
Einschränkung klar umrissen werden.
4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur
§2 Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge-
nen Aktiva angewendet wurde,
Erläuterungsbericht
5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt min-
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbe-
destens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Be-
richt anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln
trag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versor-
der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Be-
gungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß für die garan-
standes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss
tierte beitragsfreie Versorgungsleistung.
er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstech-
nische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick-
sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; lung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen ent-
dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen haltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begrün-
des Vorjahres einzugehen. den. Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung Abs. 6 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsver-
berechnet wurde ordnung), ist auszuführen,
1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven 1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbeson-
Methode, dere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Be-
2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der stand befindlichen Vermögenswerten und künftigen
künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensions- Vermögenswerten sowie der zeitliche Abstand bis zur
fondsbetrieb einschließlich Provisionen, nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber
zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;
3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsbe-
rechtigten oder mittels statistischer Näherungsverfah- 2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen
ren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfah- bzw. die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode
ren ist zu erläutern. voraussichtlich zu verändern sind.
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darle- §3
gungen und Angaben sind für jede Risikoklasse geson-
dert zu erstellen. Vorlagefrist
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versiche-
von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrech- rungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-
ten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte legen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach
ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht indi- der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbe-
vidualisiert werden können, gebildet werden, sind diese hörde einzureichen.
gesondert zu erläutern.
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig
aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsver- §4
trages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Inkrafttreten
Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung geson-
dert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden für die
Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 begin-
Abs. 2 des Handelsgesetzbuches. nen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3021
Verordnung
über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
(Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV)
Vom 13. Oktober 2005
Auf Grund des § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Abgaben- Zugriffsbefugnis unterliegenden Daten zugreifen kön-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom nen und dass die Daten während des Abrufs nicht
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) verordnet unbefugt gelesen oder kopiert werden können (Zu-
das Bundesministerium der Finanzen: griffskontrolle),
4. überprüft und festgestellt werden kann, wer perso-
§1 nenbezogene Daten abrufen darf oder abgerufen hat
Anwendungsbereich (Weitergabekontrolle).
(2) Abrufverfahren zur Übermittlung von Daten an
Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von
Empfänger außerhalb der für die Speicherung verant-
Daten (Abrufverfahren), die dem Steuergeheimnis unter-
wortlichen Stelle sollen nur eingerichtet werden, wenn es
liegen und für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Abgaben-
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer
ordnung genannten Verfahren gespeichert sind. Sie
besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der
regelt nicht Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen
Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrab-
ist.
gaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkode-
xes*) betreffen.
§3
§2 Erteilung der Abrufbefugnis
Maßnahmen Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht
zur Wahrung des Steuergeheimnisses bei
(1) Es sind angemessene organisatorische und dem 1. Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleich-
jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische gestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenord-
Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu nung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem
treffen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Ver-
sicherstellen, dass fahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren
wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldver-
1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanla- fahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig
gen, mit denen die in § 1 Satz 1 bezeichneten Daten sind,
abgerufen werden können, verwehrt wird (Zutrittskon-
trolle), 2. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit
die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und
2. Datenverarbeitungssysteme nicht unbefugt zum Ab- Fachaufsicht erforderlich ist,
ruf genutzt werden können (Zugangskontrolle),
3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit
3. die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems die Abrufbefugnis zur zulässigen Weitergabe von
zum Datenabruf Befugten ausschließlich auf die ihrer Daten nach § 30 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung
erforderlich ist,
*) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 4. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit
S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Ver-
die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Repu-
blik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, fahren oder der dabei eingesetzten technischen Ein-
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der richtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichne-
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu- ten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein
blik und die Anpassungen der die Europäischen Union betreffenden
Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der
jeweils geltenden Fassung. ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
der technischen Einrichtungen dient und dies nicht (2) Die Aufzeichnungspflicht entfällt, soweit die Abruf-
mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymi- befugnis durch technische Maßnahmen auf die Daten
sierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden oder Arten von Daten beschränkt worden ist, die zur Erle-
kann, digung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Unbe-
5. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten schadet des Satzes 1 können Aufzeichnungen anlassbe-
Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festset- zogen durchgeführt werden.
zung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfor- (3) Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der
derlich ist und die Daten beim Bundesamt für Finan- Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden.
zen gespeichert sind,
(4) Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewah-
6. Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem ren und danach unverzüglich zu löschen.
Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des
Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zuste- §7
henden Rechte tätig sind.
Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe
§4 Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in ange-
Umfang der Abrufbefugnis messenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30
Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Ver-
(1) Die Abrufbefugnis ist auf die Daten oder die Arten ordnung zulässig war. Unbeschadet des Satzes 1 können
von Daten zu beschränken, die zur Erledigung der jeweili- aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.
gen Aufgabe erforderlich sind. Hiervon darf nur abgese-
hen werden, wenn der Aufwand für eine Beschränkung
auf bestimmte Daten oder Arten von Daten unter Berück- §8
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffe- Ergänzende
nen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Regelungen und Verfahrensdokumentation
(2) Die Abrufbefugnis ist zu befristen, wenn der Ver- Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den
wendungszweck zeitlich begrenzt ist. Sie ist unverzüglich beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverstän-
zu widerrufen, wenn der Anlass für ihre Erteilung wegge- dige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren
fallen ist.
1. Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufver-
fahrens,
§5
2. die notwendigen technischen Voraussetzungen und
Prüfung der Abrufbefugnis die verwendeten Programme,
(1) Die Abrufbefugnis ist automatisiert zu prüfen
3. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,
1. bei jedem Aufbau einer Verbindung anhand eines
4. auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die ver-
Identifizierungsschlüssels (Benutzerkennung) und
antwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer
eines geheim zu haltenden Passwortes oder sonst
Behörden zu unterrichten sind,
zum hinreichend sicheren Nachweis von Benutzer-
identität und Authentizität geeigneter Verfahren, 5. die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen
(§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),
2. bei jedem Abruf anhand eines Verzeichnisses über
den Umfang der dem Abrufenden eingeräumten Ab- 6. die protokollierende Stelle,
rufbefugnis.
7. die zur Identifizierung, Authentisierung und Ver-
Benutzerkennungen und Passwörter sind nach höchs- schlüsselung verwendeten Verfahren,
tens fünf aufeinander folgenden Fehlversuchen zum Auf-
8. die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerken-
bau einer Verbindung zu sperren.
nungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die
(2) Die Passwörter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und
spätestens nach 90 Tagen, bei Kenntnisnahme durch Stichproben zuständigen Stellen,
andere Personen unverzüglich, zu ändern.
9. Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen
(3) Werden zur Authentifizierung automatisiert lesbare Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie
Ausweiskarten verwendet, so sind deren Bestand, Aus- die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen
gabe und Einzug nachzuweisen und zu überwachen. Unterlagen,
Abhanden gekommene Ausweiskarten sind unverzüglich
zu sperren. Der Inhaber darf die Ausweiskarte nicht wei- 10. die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
tergeben. Er hat sie unter Verschluss aufzubewahren, 11. das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssiche-
wenn er sie nicht zum Datenabruf verwendet. rung der Programme vor dem Einsatz,
12. die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf
§6 durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Spei-
Aufzeichnung der Abrufe cherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen
Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
(1) Abrufe und Abrufversuche sind zur Prüfung der
Zulässigkeit der Abrufe automatisiert aufzuzeichnen. Die 13. die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen
Aufzeichnungen umfassen mindestens die Benutzerken- Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung
nung, das Datum, die Uhrzeit sowie die sonstigen zur von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen
Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe erforderlichen Daten. technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3023
Die Verfahrensdokumentation ist fortlaufend zu aktuali- § 10
sieren. Sie ist mindestens zwei Jahre über das Ende des
Verfahrenseinsatzes hinaus aufzubewahren. Übergangsvorschrift
§9 Bestehende Abrufverfahren sind spätestens bis zum
31. Oktober 2008 so zu gestalten, dass sie den vorste-
Abrufe durch den Steuerpflichtigen henden Regelungen entsprechen.
Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der
Abgabenordnung) den Abruf von zu seiner Person
gespeicherten Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 § 11
entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstel-
le des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Inkrafttreten
Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevoll-
mächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
wird. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk
(Brunnenbauermeisterverordnung – BrbMstrV)
Vom 14. Oktober 2005
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September sichtigung von Arbeits- und Anwendungstechniken
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, der geolo-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) ge- gischen und hydrologischen Bedingungen, berufs-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für bezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik,
ministerium für Bildung und Forschung: Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-
lichkeiten von Auszubildenden,
§1 5. betriebliche Logistikkonzepte entwickeln und umset-
Gliederung zen,
und Inhalt der Meisterprüfung 6. Bohrungen und deren Ausbau, insbesondere zu
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Brunnen- Brunnen, Erdwärmesonden und Grundwassermess-
bauer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü- stellen, sowie Wasserförderanlagen bemessen,
fungsteile: Wasser- und Energiebedarf ermitteln; Planungsun-
terlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen,
wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), erstellen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 7. Geräteausrüstungen für Baugrunduntersuchungen,
Kenntnisse (Teil II), Bohrungen und deren Ausbau auswählen und ein-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli- setzen; Bohrungen abteufen sowie Ein- und Ausbau
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse der Bohrrohre planen und überwachen,
(Teil III) und 8. Entnahmewerkzeuge für Boden-, Fels- und Wasser-
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä- proben nach Güteklassen bestimmen; Boden- und
dagogischen Kenntnisse (Teil IV). Felsproben entnehmen, kennzeichnen, ansprechen
und Schichtenverzeichnisse erstellen; Wasserpro-
ben entnehmen, kennzeichnen und Wasserqualität
§2
beurteilen; Versuche, insbesondere Pump- und
Meisterprüfungsberufsbild Messversuche im Bohrloch und im Brunnen, durch-
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass führen,
der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu füh- 9. Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungs- und Ver-
ren, technische, kaufmännische und personalwirtschaft- bindungsmittel für den Ausbau von Bohrungen aus-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung wählen; Korngrößen, Schlitzweiten und Schüttgüter
durchzuführen und seine berufliche Handlungskompe- bestimmen,
tenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Be-
10. Ausbauverrohrung einbauen, Ringraumverfüllung
darfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
nach geologischen Lagerungsbedingungen ausfüh-
(2) Im Brunnenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der ren sowie gegen Eindringen von ungeeigneten Wäs-
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als sern und Schadstoffen abdichten,
ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
11. Brunnenentwicklung, auch rechnergestützt, planen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- vorbereiten und durchführen, dabei insbesondere
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen klarpumpen, intensiventsanden, Restsandgehalte
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- messen sowie Mehrstufen- und Leistungspumpver-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, suche durchführen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und 12. Brunnenabschlussbauwerke errichten; Baugruben,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- Gräben und Verbau herstellen, verfüllen und verdich-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- ten; Brunnen- und Messstellenköpfe anfertigen und
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- einbauen,
terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
13. Geräte der Mess- und Fördertechnik auswählen, ein-
tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
bauen und in Betrieb nehmen; Anlagen für die Was-
Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von
seraufbereitung und -verteilung, unter Berücksichti-
Informations- und Kommunikationstechniken,
gung der Montagetechniken, aufstellen und montie-
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, ren; Druckrohrleitungen verlegen, spülen, desinfizie-
durchführen und überwachen, ren und in Betrieb nehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3025
14. Brunnen- und Abschlussbauwerke instand halten, (4) Die Bohrungen bei der Herstellung müssen bei
Leistungsminderungen und Schäden feststellen und einem Mindestdurchmesser von 400 Millimeter einem
beheben, Regenerierungs- und Sanierungskonzepte Mindestziel von 50 Meter Tiefe oder bei einem Mindest-
erstellen und umsetzen sowie Bohrungen verschlie- durchmesser von 600 Millimeter einem Mindestziel von
ßen; Bohrungen, ausgebaute Bohrungen und Ab- 30 Meter Tiefe entsprechen und einen Mindestausbau-
schlussbauwerke rückbauen sowie Entsorgungs- durchmesser von 150 Millimeter aufweisen.
nachweise führen,
(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterla-
15. Durchbohrungen und Durchpressungen zur Rohrver- gen werden mit 20 vom Hundert, die durchgeführten
legung ausführen, Gründungen und Baugrubenver- Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsun-
bau mit Spezialtiefbaugeräten herstellen, Wasserhal- terlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.
tungsanlagen bemessen, aufbauen, betreiben und
rückbauen; Erdwärmegewinnungsanlagen bemes- §5
sen und herstellen,
Fachgespräch
16. Bohrpunkte, ausgebaute Bohrungen und Rohrlei-
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
tungsteile einmessen und in Bestandspläne ein-
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
zeichnen; geophysikalische Messverfahren bestim-
Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-
men und einsetzen sowie kameratechnische Inspek-
hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt
tionen durchführen und protokollieren,
zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-
17. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnah- jekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
men zur Beseitigung von Fehlern und Störungen verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentie- Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
ren, Entwicklungen zu berücksichtigen.
18. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und
Nachkalkulation durchführen; Dokumentationen und §6
Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung aus- Prüfungsdauer
werten. und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll
§3 nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht
Gliederung des Teils I länger als 30 Minuten dauern.
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe- (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
reich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun-
nes Fachgespräch. gen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch
werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine
Gesamtbewertung gebildet.
§4
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsprojekt der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschlä- fungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als
ge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berück- 30 Punkten bewertet worden sein darf.
sichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforde-
rungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festge- §7
legt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein
Gliederung,
Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Mate-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
rialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü- Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den kompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezoge-
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. ne Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungs-
wege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
Entwicklungen berücksichtigen kann.
Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Handlungsfelder sind:
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-
den Aufgaben durchzuführen: 1. Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik,
1. einen Bohrbrunnen mit Wasserförderanlage 2. Auftragsabwicklung,
oder 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
2. einen Bohrbrunnen mit Abschlussbauwerk (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufga-
be zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
oder
1. Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik
3. eine Wasserhaltungsanlage
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
entwerfen, planen, kalkulieren, herstellen und dokumen- bohrtechnische und bohrgerätetechnische sowie
tieren. brunnenbauspezifische Aufgaben unter Berücksichti-
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
gung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-
einem Brunnenbauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,
er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-
bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen ren,
mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material und
Qualifikationen verknüpft werden:
Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen
a) Verfahren zur Probenentnahme unter Berücksichti- und begründen,
gung geologischer Bedingungen beschreiben und
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
bewerten sowie Geräte und Maschinen für Proben-
entnahme und Probenansprache bestimmen; h) Schadensaufnahme an Maschinen, Geräten und
Schichtenverzeichnisse erstellen, Bauwerken darstellen, Instandsetzungsmethoden
vorschlagen und die erforderliche Abwicklung
b) Bohrverfahren beschreiben und bewerten, insbe-
festlegen,
sondere bei Bohrspülungen und beim Bohren in
kontaminierten Bereichen; Bohrwerkzeuge be- i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;
stimmen und Auswahl begründen,
c) Geräte und Werkzeuge für den Brunnenbau, insbe- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
sondere für Bohr-, Spülungs- und Pumpentechnik, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
auswählen und Verwendungszweck begründen, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
d) Spezialtiefbaugeräte unter Berücksichtigung der tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-
Wasserhaltung und der Gründungsanforderungen ten, auch unter Anwendung von Informations- und
auswählen und Verwendungszweck begründen, Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
e) Ausbauarten und Ausbaumaterialien beurteilen Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
und auswählen sowie die verschiedenen Arbeits- knüpft werden:
schritte bei dem Brunnenausbau, dem Entsanden,
den Pumpversuchsarbeiten, der Regenerierung a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
und Sanierung beschreiben, schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
f) Grundlagen der Wasserversorgung, der Brunnen- b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-
dimensionierung, der Messstellennetze und der liche Kennzahlen ermitteln,
Wasseranalyse beschreiben und bewerten, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
g) Einsatz von Pumpen, Druckkesselanlagen, Klein- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
wasserwerken und Rohrleitungssystemen be- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
schreiben, erarbeiten,
h) Rohrleitungspläne lesen, Einmess- und Entwurfs- d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
skizzen anfertigen; Bohrlochprofile, Brunnenaus- darstellen,
baupläne und Abschlussbauwerke, auch rechner- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
gestützt, zeichnen; den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
2. Auftragsabwicklung tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-
stellen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buch- meidung und -beseitigung festlegen,
stabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische
werden: Prozesse planen und darstellen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- darstellen und beurteilen.
werten, Angebotskalkulation durchführen, (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
lich darf nicht überschritten werden.
gungstechnik, der Montage, des Einsatzes von
Material, Geräten und Personal bewerten, dabei (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück- lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
sichtigen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings
nische Normen sowie anerkannte Regeln der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch
Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-
Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleis- fung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-
tungen beurteilen, prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3027
ling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand- §9
lungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
Übergangsvorschrift
und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
ten. (1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
Ablauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die
fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-
ger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
des Teils II nicht bestanden. 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestan-
den haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer
§8 Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
Weitere Anforderungen 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister- § 10
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Gleichzeitig tritt die Brunnenbauermeisterverordnung
Fassung. vom 16. Januar 1987 (BGBl. I S. 396) außer Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2005
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Verordnung
zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf
Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen
(TSE-Resistenzzuchtverordnung)
Vom 17. Oktober 2005
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 eines Halters eines Schafbestandes mit hohem geneti-
Abs. 1 Nr. 1 und 4a, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung schem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.
mit § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c, des § 79a (3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2
Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2, des § 79a darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimm-
Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 ten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden.
und 5 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Ver-
bindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fas- §3
sung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Mitteilungspflicht
S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Verbrau- Der Halter eines Schafbestandes mit hohem geneti-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: schem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der
eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der
§1 zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
Geltungsbereich Stelle
(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von 1. Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz 2. die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1
gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien oder 2,
(TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert,
um den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind, 3. die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den
innerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1
Wert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjeni- und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen,
gen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines und
Allels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt. 4. die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gilt nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mittei-
ein Bestand, in dem alle Schafe lung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für
1. Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind, das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mittei-
lung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisie-
2. einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist, rungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.
und
3. von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkann- §4
ten Zuchtorganisation gehalten werden.
Kennzeichnung
§2 Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird,
Untersuchungen
sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder
(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem
genetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden
verwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwen- kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über
dung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbo- die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
ckes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1
und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission §5
vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestan-
forderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genoty- Beschränkungen
pen von Schafrassen (ABl. EG Nr. L 349 S. 105) an Blut- (1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem gene-
oder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisie- tischem Wert hat sicherzustellen, dass
rung). Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits
1. ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
genotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das
Ergebnis der Genotypisierung vorliegt. a) innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypi-
(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für sierung geschlachtet oder kastriert wird und
den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 b) aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung
Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kas-
gegenüber schriftlich erklärt hat, den Verpflichtungen triert ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3029
2. ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels der zuständigen Behörde bestimmten Untersu-
bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur chungseinrichtung vornehmen zu lassen.
Schlachtung verbracht wird und
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der zustän-
3. nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur digen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle
Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufwei- vierteljährlich jeweils spätestens zum 10. des darauf fol-
sen. genden Monats mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse
in Anlage 2 aufgeführt ist. §8
Mitteilungen
§6
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt
Anerkennung dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser rung und Landwirtschaft zum 1. März eines jeden Jahres
beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbe- einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser
stand als TSE-resistent an, wenn Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vor-
jahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
1. alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR
angehören (Bestand der Stufe I) oder
§9
2. die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafbö-
cken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen Ordnungswidrigkeiten
(Bestand der Stufe II). Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Hal- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder lässig
einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerken- 1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
nung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterla- einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht ver-
gen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilun- wendet,
gen nach § 3 vorgelegt worden sind.
2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbin-
dung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schaf-
§7
bock innerhalb des dort genannten Zeitraums
Untersuchungen nach Anerkennung geschlachtet oder kastriert wird,
Der Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2,
Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt,
§ 6 Abs. 1 dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmit-
1. bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise telbar zur Schlachtung verbracht wird, oder
die nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Ver- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2
ordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla- Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte
ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif- Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet wer-
ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter den.
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
§ 10
vorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen
oder Inkrafttreten
2. bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stichprobenweise eine Genotypisierung in einer von Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahr nehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
1. Alpines Steinschaf
2. Bentheimer Landschaf
3. Braunes Bergschaf
4. Weißes Bergschaf
5. Blauköpfiges Fleischschaf
6. Coburger Fuchsschaf
7. Dorper
8. Graue Gehörnte Heidschnucke
9. Île de France
10. Kärntner Brillenschaf
11. Leineschaf
12. Leineschaf ursprünglicher Typ
13. Merinofleischschaf
14. Merinolandschaf
15. Merinolangwollschaf
16. Nolana
17. Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)
18. Ostfriesisches Milchschaf (weiß)
19. Rhönschaf
20. Rauhwolliges Pommersches Landschaf
21. Schwarzköpfiges Fleischschaf
22. Skudde
23. Shropshire
24. Suffolk
25. Texel
26. Waldschaf
27. Weiße Gehörnte Heidschnucke
28. Weiße Hornlose Heidschnucke
29. Weißköpfiges Fleischschaf
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
1. Alpines Steinschaf
2. Bentheimer Landschaf
3. Braunes Bergschaf
4. Weißes Bergschaf
5. Kärntner Brillenschaf
6. Leineschaf ursprünglicher Typ
7. Ostfriesisches Milchschaf (schwarz)
8. Ostfriesisches Milchschaf (weiß)
9. Waldschaf
10. Weiße Gehörnte Heidschnucke
11. Weiße Hornlose Heidschnucke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3031
Arzneimittelfarbstoffverordnung
(AMFarbV)*)
Vom 17. Oktober 2005
Es verordnen der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sofern Farb-
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale stoffe in Monographien des Europäischen Arzneibuchs
Sicherung auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 und des § 83 beschrieben sind, müssen sie zusätzlich den dort aufge-
Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung führten Anforderungen entsprechen.
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I (2) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimit-
S. 3586), von denen § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 telgesetzes, die nicht nach den Vorschriften des Absat-
Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 zes 1 hergestellt sind, dürfen im Geltungsbereich des
(BGBl. I S. 2031) neu gefasst worden ist, Arzneimittelgesetzes nicht in den Verkehr gebracht wer-
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- den.
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 6 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 83 Abs. 1 §2
und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimit-
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
telgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
S. 3586), von denen § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1
Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 2 in den Verkehr bringt.
Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2031) neu gefasst worden ist, im Einverneh- (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird be-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und straft, wer entgegen § 1 Abs. 1 bei der Herstellung von
Soziale Sicherung: Arzneimitteln zur Färbung andere als die dort genannten
Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen verwendet.
§1 (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrläs-
(1) Bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des sig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelge-
§ 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt setzes ordnungswidrig.
sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- §3
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den Verkehr gebracht zu werden, dürfen zur Färbung nur
in Kraft.
die in Anhang I der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farb- (2) Gleichzeitig tritt die Arzneimittelfarbstoffverord-
stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen nung vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1237), zuletzt
(ABl. EG Nr. L 237 S. 13), in der jeweils geltenden Fas- geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 1993
sung aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft. Arzneimittel, die der
Stoffen verwendet werden; diese Stoffe sowie deren Verordnung nach Satz 1 entsprechen und sich am
Zubereitungen müssen den Reinheitskriterien gemäß 27. Oktober 2005 in Verkehr befinden, dürfen noch bis
Anhang der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom zum 1. November 2006 von pharmazeutischen Unter-
26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskrite- nehmen und danach noch von Groß- und Einzelhändlern
rien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) in weiter in Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 17. Oktober 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahr nehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tier-
arzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1)
und der
– Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67).