Bundesgesetzblatt
2961
Teil I G 5702
2005 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
30. 9. 2005 Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2961
FNA: 707-6-1-7
13.10. 2005 Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz –
ContStifG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2967
FNA: neu: 2172-6; 2172-1
GESTA: I014
11.10. 2005 Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2971
FNA: 7822-6-3
29. 9. 2005 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Friedensnobelpreis – Bertha von Suttner“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2973
FNA: neu: 692-1-23
30. 9. 2005 Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2974
FNA: neu: 2031-4-23
1.10. 2005 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der bundesunmittel-
baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2975
FNA: neu: 2030-11-48-3; 2030-11-47-52
11.10. 2005 Berichtigung des Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2976
FNA: 751-1-2
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2005
Vom 30. September 2005
Auf Grund § 9 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004
(BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059, 2514) wird nachstehend der Wortlaut des Inves-
titionszulagengesetzes 2005 in der seit dem 4. Juli 2005 geltenden Fassung neu
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das teils am 24. Januar 2005, teils am 17. Juni 2005 und teils am 4. Juli 2005
in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059,
2514),
2. den nach seinem Artikel 22 Abs. 7 Satz 2 am 24. Januar 2005 in Kraft getrete-
nen Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843,
2005 I S. 1059),
3. den nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 am 24. Januar 2005 in Kraft getrete-
nen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603, 2005 I
S. 1059).
Berlin, den 30. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005
Investitionszulagengesetz 2005
(InvZulG 2005)
§1 dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums
das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Per-
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 sonenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nut-
vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. zungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschafts-
Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergeset- guts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an
zes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 Abs. 1 die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der
Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden
von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personenge- Betriebe:
sellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des
a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft
als Anspruchsberechtigte. b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
1990. e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f) Büros für Industrie-Design,
§2
g) Betriebe der technischen, physikalischen und chemi-
Betriebliche Investitionen
schen Untersuchung,
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
h) Betriebe der Werbung und
und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindes- i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
tens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
(Fünfjahreszeitraum) Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die
Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Be-
triebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt
2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeiten-
nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1
den Gewerbes oder eines Betriebs der produktions-
zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
nahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den
genutzt werden Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen
Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz
Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verar- oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverord-
beitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienst- nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
leistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der
Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der (2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts- stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk- ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
tur für die gewerbliche Wirtschaft“ nachzuweisen, dass bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die
die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nut- Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude min-
zungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnut- destens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-
zung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwen- lung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder
dung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaft- im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit
steuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaf-
ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf fung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein
des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleich- anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Inves-
wertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschafts- titionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt ent-
gut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, sprechend.
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(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her- (7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des
stellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf
Vorgänge dienen: Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die
beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahres-
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäi-
3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines schen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die De-
Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs finition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG
oder einer bestehenden Betriebsstätte oder Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kom-
mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb
Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf
nicht übernommen worden wäre.
1. 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor 2. 27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn
dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezem- es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Rand-
ber 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat gebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit
3. 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Inves-
vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstan- titionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in
den oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt
Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeits-
sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in
marktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem
dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen Gesetz gehören.
begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeit-
punkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag
oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn
§3
der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugeneh-
migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauan- Antrag auf Investitionszulage
trag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäu-
(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
den, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft
Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in
oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der
dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt
Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-
worden sind.
liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän-
(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage dig ist.
ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-
(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
ten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlos-
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
senen begünstigten Investitionen. In die Bemessungs-
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
grundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalender-
eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu
jahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen
möglich ist.
werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-
jahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstel- §4
lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage
Gesonderte Feststellung
nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen
oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten
bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abga-
benordnung gesondert festgestellt, sind die Bemes-
(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des sungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investi-
Satzes 2 tionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermö-
1. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, gen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-
2. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randge- sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.
biet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbei- §5
hilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Fe-
Anwendung der Abgabenordnung,
bruar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die
Festsetzung und Auszahlung
Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl.
EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffent-
Investitionszulagen nicht überschritten wird. lich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses
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Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör- schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. keiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244
S. 2) erhalten haben
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Die Inves- und
titionszulage für Investitionen, die zu einem großen Inves-
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
titionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
zungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-
große Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997
linien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
(ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom
Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen
11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst
Durchführung des Umstrukturierungsplans.
festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die
höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die (3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats
Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investi- nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen
tionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset- an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszu-
zungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für zahlen.
große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl.
EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kom- §6
mission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnoti- Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
fizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der
weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1
aus den von den Organen der Europäischen Gemein- Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des
schaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festset-
Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur zungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmi- der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
gung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt
ist, die
§7
1. a) keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
der Empfehlung der Europäischen Kommission Verfolgung von Straftaten
vom 3. April 1996 betreffend die Definition der Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi-
Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der tionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Per-
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die son, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der klei- Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung
nen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 von Steuerstraftaten entsprechend.
S. 36), sind und
b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie- §8
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Ertragsteuerliche
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig- Behandlung der Investitionszulage
keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert
oder nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
2. a) keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfeh-
lung der Europäischen Kommission vom 3. April
1996 betreffend die Definition der kleinen und §9
mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), Ermächtigung
ersetzt durch die Empfehlung der Kommission
vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittle- den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
ren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
und
§ 10
b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- (Inkrafttreten)
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Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 9)
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar
2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003,
ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang B),
2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen
an den Schiffbau“, ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom 30. Dezember 2003, geändert
durch Berichtigung vom 30. April 2004, ABl. EU Nr. C 104 S. 71),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Fe-
bruar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November
2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar
2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003,
ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang D),
5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im
Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaat-
lichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001,
ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr.
L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom
17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission „Leitlinien
der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr“, ABl. EU Nr. C 13
S. 3 vom 17. Januar 2004, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Ver-
trages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen
im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994).
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 die folgenden
Landkreise und kreisfreien Städte:
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-
wald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion
Berlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,
Landkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-
kreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt
Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-
Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-
kreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-
kreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie
Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
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Anlage 3
(zu § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3)
Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002
das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Branden-
burg:
Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde,
Krummensee, Lanke, Lindenberg, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,
Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt
Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgen-
brodt, Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow,
Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde,
Motzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schul-
zendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schöne-
feld), Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,
im Landkreis Havelland:
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Etzin,
Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Stadt Ketzin, Kienberg,
Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwe-
nitz, Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow,
Wansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,
im Landkreis Märkisch-Oderland:
Stadt Altlandsberg, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hennicken-
dorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin,
Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
im Landkreis Oberhavel:
Birkenwerder, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn,
Stadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz,
Malz, Mühlenbeck, Nassenheide, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,
Schmachtenhagen, Schönfließ, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlen-
dorf, Zühlsdorf,
im Landkreis Oder-Spree:
Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Markgrafpieske, Mönch-
winkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen,
Woltersdorf,
kreisfreie Stadt Potsdam,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Deetz, Derwitz, Fahlhorst, Fahr-
land, Fresdorf, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Kleinmachnow, Krielow,
Langerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal,
Plötzin, Saarmund, Satzkorn, Schmergow, Schwielowsee, Seddiner See, See-
burg, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt
Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst,
im Landkreis Teltow-Fläming:
Blankenfelde, Dahlewitz, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzen-
dorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf, Stadt Ludwigsfelde,
Mahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen,
Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2967
Gesetz
über die Conterganstiftung für behinderte Menschen
(Conterganstiftungsgesetz – ContStifG)
Vom 13. Oktober 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §5
das folgende Gesetz beschlossen:
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
Abschnitt 1 1. der Stiftungsrat,
Allgemeine Vorschriften 2. der Stiftungsvorstand.
§1 §6
Name der Stiftung Stiftungsrat
Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I (1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitglie-
S. 2018, 1972 I S. 2045) (im Folgenden: Errichtungsge- dern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden
setz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), errichtete Stiftung und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
„Hilfswerk für behinderte Kinder“ erhält den Namen um der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge-
„Conterganstiftung für behinderte Menschen“. sundheit und Soziale Sicherung benannt. Die weiteren
Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie,
§2 Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mit-
Stiftungszweck glied auf Vorschlag der in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf
Vorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen
Zweck der Stiftung ist es, oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf
1. Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen, Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei
deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhal- Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bun-
tiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH (früher desebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorga-
Chemie Grünenthal GmbH) in Stolberg durch die nisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vor-
Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung schlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein
gebracht werden können; Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen
Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann
2. behinderten Menschen, vor allem solchen unter das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, For- Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender
schungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewäh- berufen. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertre-
ren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu för- terinnen und Stellvertreter.
dern.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benann-
§3
ten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
Steuerbegünstigung und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertre-
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar tenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Wiederholte
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Wahl ist zulässig.
Abgabenordnung. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und
ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf
§4 Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der
Stiftungsvermögen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt
(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungs- oder berufen. Wiederholte Benennung oder Berufung ist
gesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grund- zulässig.
lage erwirtschaftete Vermögen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von drit- tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
ter Seite anzunehmen. Auslagen.
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005
(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmi-
Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfa- nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das
cher Mehrheit. Nähere regelt die Satzung.
(6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz- (3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrech-
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung nungshof.
gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-
standes. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwen- Abschnitt 2
dung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits Leistungen
durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien wegen Contergan-Schadensfällen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
§ 11
(8) Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und
Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Finanzielle Ausstattung
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelun- Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12
gen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähig- des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwen-
keit trifft die Satzung. den.
§7 § 12
Stiftungsvorstand Leistungsberechtigte Personen
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnah-
Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. me thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden GmbH in Stolberg durch die Mutter während der
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden kön-
und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministeri- nen, werden an die behinderten Menschen gewährt, die
um der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge- bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und
sundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen
Stiftungsrates bestellt. und Erben. Die Leistungen müssen nach § 13 des Errich-
tungsgesetzes geltend gemacht worden sein.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf
Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den
Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger § 13
bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Art und Umfang der
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehren- Leistungen an behinderte Menschen
amtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not- (1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leis-
wendigen Auslagen. tungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Ab-
(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des satzes 2 Satz 3 lebenslängliche Rente zu.
Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente
Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und
(6) Das Nähere regelt die Satzung. der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörun-
gen. Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens
§8 511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monatliche
Rente mindestens 121 Euro und höchstens 545 Euro. In
Satzung leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalent-
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Ge- schädigung zu beschränken.
nehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senio- (3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit
ren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bun- der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-
desministerium der Finanzen ändern. kung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken
verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76
§9 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversor-
Verwendung der Mittel gungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwe- der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Be-
cke verwendet werden. lastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder
wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts,
§ 10 Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts inner-
Aufsicht, halb einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der
Haushalt, Rechnungsprüfung Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer
Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmi- des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt
nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berech-
Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der tigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Men-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2969
schen liegt. Im Übrigen kann die Rente auf Antrag teilwei- nahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt wer-
se kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des den, unwiderruflich verzichten.
behinderten Menschen liegt. Die Kapitalisierung ist auf
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden
die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zuste-
Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalid-
hende Rente beschränkt. Der Anspruch auf Rente, an
omidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicher-
deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die
weise Verantwortlichen geleistet worden sind.
Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung ge-
währt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der
Auszahlung der Abfindung folgt. § 16
(4) Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem Gang des Verfahrens
Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Mona- (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.
ten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes
(2) Eine aus mindestens fünf und höchstens acht Mit-
gestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttre-
gliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvor-
tens an gewährt.
stand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Scha-
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leis- densfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den
tungen können nicht übertragen, verpfändet oder ge- Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
pfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf (3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die
Kapitalentschädigung und auf Rentenleistungen, die im Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich
Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person die Kommission aus medizinischen Sachverständigen
bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf kön-
Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder nen mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt (4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stif-
wird. tungsrat bestellt. Die Vertreter der von diesem Abschnitt
erfassten Personen sind berechtigt, bezüglich der medi-
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. zinischen Sachverständigen Vorschläge zu machen.
Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Ent-
der Rente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art scheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne
der Berechnung des Kapitalbetrages. Die Höhe des Kapi- des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzu-
talbetrages ist auf der Grundlage der zur Verfügung ste- holen. Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten
henden Mittel (§ 11) zu ermitteln. In den Richtlinien ist ins- Personen sind berechtigt, Gutachterinnen und Gutachter
besondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der vorzuschlagen.
Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistun- (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststel-
gen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind; diese lungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe
Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen
Senioren, Frauen und Jugend. und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die leistungs-
berechtigten Personen teil, deren Rente gemäß Absatz 3 § 17
kapitalisiert worden ist. Behandlung von
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leis- Leistungen nach diesem Gesetz
tungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfah- bei der Anwendung anderer Gesetze
rensgesetzes des Bundes entsprechend. Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommen-
steuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören
§ 14 nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-
tungsgesetzes.
Verzinsung
Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab § 18
Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu ver-
zinsen. (1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen
nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten
§ 15 Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem
Sonderregelung für Auslandsfälle Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach die-
sem Gesetz außer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch
(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre
nur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als
gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundes-
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
versorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre.
setzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger An- pflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer
sprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH, deren Ge- Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1
sellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerin- Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvor-
nen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Ein- schriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005
Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, derungsprioritäten festlegt. Über die Ausführung des Pla-
weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind. nes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Projektförderung Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 19 § 22
Finanzielle Ausstattung Verfahren
Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfah-
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in
rensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungs-
§ 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu ver-
verfahrensgesetz des Bundes Anwendung.
wenden.
§ 23
§ 20
Rechtsweg
Förderungsmaßnahmen
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz
Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zweckes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
kann die Stiftung
1. Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung, § 24
zur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschuli- Übergangsvorschrift
schen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen
Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem
oder zur Erholung behinderter Menschen dienen, Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Ge-
2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung richtsverfassungsgesetzes entsprechend.
oder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungs-
methoden fördern, (2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Geset-
zes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet
3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung von am 22. November 2008.
Maßnahmen, die die Behinderung eines Menschen
verhindern, fördern. § 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Vergabeplan
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung
Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesmi- einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom
nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045),
jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Finanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche För- 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Oktober 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2971
Elfte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung*)
Vom 11. Oktober 2005
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsge- den Anerkennungsstellen beschäftigten Probe-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli nehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwer-
2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium tig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Ausbildungslehrgängen unter den für die amtli-
chen Probenehmer der Anerkennungsstelle gel-
tenden Bedingungen erworben und in amtlichen
Artikel 1 Prüfungen nachgewiesen hat,
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt- 2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Aner-
machung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geän- kennungsstelle systematisch überwacht wird,
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2004 3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunterneh-
(BGBl. I S. 1933), wird wie folgt geändert: men beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt,
die für das betreffende Unternehmen erzeugt wur-
1. § 7 wird wie folgt geändert: den, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen,
a) In Absatz 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt dem Antragsteller und der zuständigen Anerken-
gefasst: nungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
„Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feld- (8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens
bestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchfüh- 5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch einen
rung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungs- privaten Probenehmer beprobt wird, selbst zusätz-
flächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von liche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt
Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und nicht für Proben, die durch automatische Probe-
Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, nahme gewonnen werden.
dass“. (9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines
b) In Absatz 8 wird das Wort „Beauftragung“ durch privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser
das Wort „Zulassung“ ersetzt. die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerhebli-
cher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-
„(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens setzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-
5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch ten unberührt.“
einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft wer-
den, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung 3. § 12 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
durchzuführen.“
„(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates
2. Dem § 11 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt: Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Be-
„(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten schaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt
Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung ist, dass
der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, 1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte
dass Personal über die für die Durchführung der Be-
1. der private Probenehmer entweder die für die schaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse
Durchführung der Probenahme erforderlichen und Fähigkeiten verfügt,
Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung 2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche
erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei über die für die technische Leitung eines Saatgut-
prüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/117/EG ten verfügt,
des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien
66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG 3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte ver-
hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstel-
lung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. EU 2005 Nr. L 14 fügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeig-
S. 18). net sind,
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005
4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungs- §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
stelle systematisch überwacht wird und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unbe-
rührt.“
5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saat-
gutpartien untersucht, die für das betreffende
Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwi-
Artikel 2
schen Saatgutunternehmen, dem Antragssteller
und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
etwas anderes vereinbart. nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saat-
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens gutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch ein pri- nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
vates Labor geprüft wird, selbst eine zusätzliche Be- kannt machen.
schaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines Artikel 3
privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prü-
fungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahr nehmung der Geschäfte
d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2973
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Friedensnobelpreis – Bertha von Suttner“)
Vom 29. September 2005
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom grund eines stilisierten Buches. Zitiert wird der Titel ihres
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- wichtigsten Werkes „Die Waffen nieder!“, das für ihr wei-
regierung beschlossen, zur Würdigung des 100. Jahres- teres friedenspolitisches Wirken bahnbrechend war. Die
tages der Verleihung des Friedensnobelpreises an Bertha Darstellung der Opfer des Krieges im unteren Segment
von Suttner eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- unterstreicht die Aktualität dieses Themas in beeindru-
wert von 10 Euro prägen zu lassen. ckender Weise.
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, darun- Die Wertseite nimmt mit der Anordnung von Adler,
ter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä- Schrift und Europa-Sternen die gelungene Gestaltung
gung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden-Würt- der Bildseite hervorragend auf. Sie zeigt ferner die Wert-
temberg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab dem ziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2005 sowie
3. November 2005 in den Verkehr gebracht. Sie besteht das Prägezeichen „F“ der Staatlichen Münzen Baden-
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und Württemberg, Prägestätte Stuttgart.
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Inschrift:
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden, glatten Randstab umgeben. „EIPHNH PAX FRIEDEN EIPHNH PAX FRIEDEN“.
Die Bildseite zeigt – in künstlerisch überzeugender Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Bodo Bro-
Form – die junge Bertha von Suttner vor dem Hinter- schat, Berlin.
Berlin, den 29. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vom 30. September 2005
I.
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsi-
denten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für
ihren Geschäftsbereich
1. die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchst-
maß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,
2. die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Dis-
ziplinarklage zu erheben,
3. die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeam-
ten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargeset-
zes,
4. die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42
Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der an-
gefochtenen Entscheidung zuständig war,
übertragen.
II.
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bun-
desgesetzblatt Teil I in Kraft.
Bonn, den 30. September 2005
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Rainer Hinrichs-Rahlwes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2975
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Vom 1. Oktober 2005
I.
Nach § 143 Abs. 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst
worden ist, nach § 149a Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 9 Nr. 12 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) eingefügt und durch Artikel 209 Nr. 2 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie nach
§ 37 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I
S. 705), der durch Artikel 21 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818) eingefügt worden ist, wird
1. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, der Besoldungs-
gruppe W 2 sowie der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3
a) dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und
b) dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
2. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallkasse des
Bundes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozial-
kasse dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes mit dem Recht, diese Be-
fugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsfüh-
rer weiter zu übertragen, sowie
3. die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme
der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für
die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters der Geschäftsführerin
oder dem Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes
übertragen.
II.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Ab die-
sem Zeitpunkt ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beam-
tinnen und Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrn-
fähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 177) nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 1. Oktober 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
Heinrich Tiemann
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
Vom 11. Oktober 2005
Das Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2365) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nr. 3 ist in der Anlage 2 Spalte 4 zu den lfd. Nummern 9 bis 12 die
Angabe „über dem 1012fachen 10 bis 15“ einzufügen.
Berlin, den 11. Oktober 2005
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Kassel