Bundesgesetzblatt
2913
Teil I G 5702
2005 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
27. 9. 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2914
FNA: 7847-11-4-58
30. 9. 2005 Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2916
FNA: 7823-5-6, 7823-5-2
30. 9. 2005 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 2924
FNA: 8053-6-27
5.10. 2005 Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV) . . . 2926
FNA: neu: 4132-6; 4132-4
10.10. 2005 Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
und zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2927
FNA: neu: 801-3-3; 801-8-4, 801-8-5, 801-8-6, 801-3-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2960
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Vierte Verordnung
zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung
Vom 27. September 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und der b) nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf Antrag“ ge-
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, strichen.
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fas-
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847) verordnet das Bundesministerium für Verbrau- a) In Satz 1 wird das Wort „Durchschnittsprobe“
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh- durch das Wort „Endprobe“ und
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für
b) in Satz 2 wird das Wort „Durchschnittsproben“
Wirtschaft und Arbeit:
durch das Wort „Endproben“ ersetzt.
Artikel 1 4. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März „§ 7
1988 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Muster und Vordrucke
Verordnung vom 10. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1241), wird
wie folgt geändert: Die Bundesanstalt kann für Anträge, Verträge,
Erklärungen, Meldungen und andere Unterlagen, die
1. § 3 wird wie folgt geändert: zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1
genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
aa) In Satz 2 werden Muster bekannt gemacht oder Vordrucke bereit ge-
halten werden, sind diese zu verwenden.“
aaa) nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter
„ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu
beantragen und“ eingefügt und 5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bbb) nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf „(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Antrag“ gestrichen. vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärun-
gen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verord-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermitt-
„Dem Antrag auf Zulassung sind die in lung der Daten kann auf elektronischem Weg erfol-
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung gen.“
(EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom
7. März 2005 mit Durchführungsbestimmun-
6. In § 9 werden die Wörter „Beihilfeanträge „Flächen““
gen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des
durch die Wörter „Sammelanträge nach Artikel 12 der
Rates über die gemeinsame Marktorganisati-
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
on für Trockenfutter (ABl. EU Nr. L 61 S. 4) in
21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modu-
Unterlagen sowie die Registrierungs-Kenn-
lation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-
nummer nach § 31b der Futtermittelverord-
system nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des
nung beizufügen.“
Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
b) In Absatz 3 wird das Wort „unverzüglich“ durch die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
Wörter „innerhalb von zehn Kalendertagen“ er- bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-
setzt. wirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18)“
ersetzt.
2. In § 3b Satz 2 werden
a) nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „ist vor 7. In Anlage 1 Nr. 2, 2.1. und 2.2. wird jeweils das Wort
Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und“ „Durchschnittsproben“ durch das Wort „Endproben“
eingefügt und ersetzt.
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8. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 8 Abs. 2 und § 9)
Gegenüberstellung von Flächen
Es ist anzugeben:
a) 1. 2.* 3. 4.
Unternehmensnummer Datum des Vertrages Name des Erzeugers Code-Nr. des für den
(= Registrierungsnum- oder der Liefererklärung und Anschrift Erzeuger zuständigen
mer in der Zentralen Trockenwerkes
InVeKoS-Datenbank) (Verarbeitungsbetrieb)
des Erzeugers bei der
Landesstelle
(in aufsteigender
Nummerierung)
b) 5. 6.
Flächenidentifikator (16 Stellen) Fläche, die zur Trocknung
verwandt wird (ha/ar)
Ländercode Code Bundesland Landwirt- länderspezifisch
schaft/InVeKoS vorgegeben (10 Stellen)
DE BB, BE, BW, BY, HB, LI
HE, HH, MV, NI, NW,
RP, SH, SL, SN, ST, TH
* Nur vom Verarbeitungsbetrieb oder Käufer anzugeben“.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Sechste Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)
Vom 30. September 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Nr. 31 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082) geändert worden ist:
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 und 15 und des § 4 Satz 1
und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 1
vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die
Änderung
durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober
der Pflanzenbeschauverordnung
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgeset- Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 149 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 150), wird wie folgt geändert:
Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden der Punkt am Ende
– des § 38b Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 mer eingefügt:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung „8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschafts-
– der Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie waren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Ver-
2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemein- bindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG)
schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga-
nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 28. November
Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
2002 (ABl. EG Nr. L 355 S. 45), zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
– der Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 schaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem
zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG Drittland in den Geltungsbereich dieser Ver-
des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen
die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der ordnung.“
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 309 S. 9),
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
– der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004
zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersu- „(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften
chungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates
genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegen-
auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates
ständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz
Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durch- der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
geführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
– der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004
zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeug- und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1),
nisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG
den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwie-
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittlän-
dern beiliegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), sen wird, sind die Anhänge in der jeweils gelten-
– der Richtlinie 2005/15/EG des Rates vom 28. Februar 2005 zur den Fassung anzuwenden. Werden diese Anhän-
Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnah- ge geändert oder nach dem in der Richtlinie vor-
men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und gesehenen Verfahren an die veränderte phytosa-
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen-
erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 56 S. 12), nitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in
– der Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur der geänderten oder angepassten und im Amts-
Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maß- blatt der Europäischen Union veröffentlichten
nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen-
erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungs-
– der Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur tages anzuwenden.“
Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hin-
blick auf Pflanzenpässe (ABl. EU Nr. L 57 S. 23),
– der Richtlinie 2005/18/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur 2. § 1a wird wie folgt geändert:
Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflan-
zengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 57 S. 25),
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „des Rates
– der Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände-
rung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon
vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum
Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-
(ABl. EU Nr. L 90 S. 1). schleppung und Ausbreitung von Schador-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen ganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeug-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nisse (ABl. EG Nr. L 169 S.1), zuletzt geändert
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet. durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des
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Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 „(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung“ ge- 2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt C Nr. 1
strichen. zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwi-
schen der Europäischen Union und der schweize-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „in der jeweils
rischen Eidgenossenschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 87
geltenden Fassung“ gestrichen.
S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. se und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem
Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von
3. In § 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem
„Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus-
fuhr begleitet werden, das
4. § 3 wird wie folgt geändert: 1. dem Muster nach Anhang I der Richtlinie
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die 2004/105/EG der Kommission vom 15. Okto-
Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie ber 2004 zur Festlegung der Muster der amt-
2000/29/EG“ ersetzt. lichen Pflanzengesundheitszeugnisse und
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wieder-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG
„(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-
2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzener- zeugnissen und sonstigen Gegenständen bei-
zeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht einge- liegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), oder
führt werden, wenn sie mit dem jeweils dort 2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem
genannten Schadorganismus befallen sind. Die Muster nach Anhang I oder nach Anhang II der
zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Richtlinie 2004/105/EG
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-
geführten Schadorganismen allein oder auf ande- entspricht.“
ren als den in Anhang II Teil A der Richtlinie b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe
2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzener- „Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2“ durch die
zeugnisse eingeführt werden.“ Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7,
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie
2000/29/EG“ ersetzt.
„(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Ge- c) In Absatz 3 werden
genstände, für die die Kommission der Europäi- aa) in Nummer 2 das Wort „und“ durch ein
schen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Komma ersetzt,
Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie
2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Die bb) in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst- Wort „und“ ersetzt,
wirtschaft macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bun- cc) nach Nummer 3 folgende Nummer 4 ange-
desanzeiger bekannt.“ fügt:
„4. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeug-
5. § 4 wird wie folgt gefasst: nissen und sonstigen Gegenständen, die
„§ 4 in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B
der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind,
Einfuhrverbot für Pflanzen,
die Angabe der Position, die die Anforde-
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
rungen enthält, welche die Pflanzen,
Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände erfüllen.“
sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Her-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Einlassstelle“
kunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dür-
durch die Wörter „des Eingangsorts“ ersetzt.
fen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.
Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot auf- „(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die
geführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraus- Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwi-
setzungen.“ schenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen
der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen
6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Ein-
„Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie schleppung von Schadorganismen, die in An-
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeug- hang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in
nisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufge-
Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort führt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der
jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.“ Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstän-
de können eingeführt werden, wenn sie von
7. § 6 wird wie folgt geändert:
einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.“
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
8. § 7 wird wie folgt geändert: 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort
jeweils aufgeführten Schadorganismen,
a) In der Überschrift wird das Wort „Einlassstellen“
durch das Wort „Eingangsort“ ersetzt 3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeug-
b) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I“ nisse und sonstige Gegenstände nach An-
durch die Angabe „Anhang V Teil B der Richtlinie hang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie
2000/29/EG“ ersetzt. 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils
aufgeführten Anforderungen entsprechen.
9. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
„§ 7a
Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4
Angaben bei der Einfuhr Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung
Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland schaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt wer-
einführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im den.“
Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) b) In Absatz 4 werden
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. aa) die Angabe „Anlage 5 Teil I“ durch die Angabe
EG Nr. L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behör- „Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“
de unaufgefordert folgende Angaben zu machen: und
1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen bb) die Angabe „Anlage 1 und 2“ durch die Anga-
pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unter- be „Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der
fallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Richtlinie 2000/29/EG“
sonstigen Gegenstände unter Verwendung der ersetzt.
Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäi-
schen Gemeinschaften und der botanischen
Bezeichnung der Pflanzen, 11. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:
2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6, „§ 8a
3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Genehmigter Kontrollort
Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, (1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für
4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmig- den Bestimmungsort zuständigen Behörde bean-
ten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sol- tragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem
len, die Registriernummer des Einführers und die Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort
Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts. (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem
Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzener- Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden
zeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwa- sollen, einschließlich der Beschreibung der Maß-
chung durch die zuständige Behörde. Eine Informati- nahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der
on des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflan-
wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonsti- zenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände
gen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 sichergestellt werden soll.
Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur (2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. wenn
EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden.“
1. der Kontrollort mindestens den Anforderungen
nach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs
10. § 8 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die
Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen
„(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflan-
2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzen- zenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände ein- der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als
schließlich ihres Verpackungsmaterials und, so- denen des Bestimmungsorts (ABl. EG Nr. L 126
weit erforderlich, ihres Beförderungsmittels wer- S. 26) entspricht und
den am Eingangsort oder, wenn die zuständige
Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestim- 2. noch nicht nach den Vorschriften dieser Verord-
mungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an nung untersuchte Sendungen am genehmigten
einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtli- Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass
chen Abfertigung untersucht eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren,
1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie a) die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr
2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen, befinden,
2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzener- b) die nicht in zollrechtlich freien Verkehr über-
zeugnisse nach Anhang II der Richtlinie führt werden sollen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2919
c) bei denen der Befall oder der Verdacht des 3. soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Per-
Befalls mit Schadorganismen gegeben ist, son bestimmt sind, der der Status „zugelassener
Empfänger“ im Sinne des Artikels 406 der Verord-
ausgeschlossen ist. nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflan- 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu
zen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden. der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht Ablichtung des Bescheides über die Zuerken-
mehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die ver- nung,
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf unberührt. 4. in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilli-
gung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG)
(5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des
nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Bewilligungsbescheides.
Genehmigung dem Bundesministerium für Verbrau-
(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kon-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit.
trollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich
§ 8b der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt,
oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitglied-
Untersuchung staat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontroll-
am genehmigten Kontrollort ort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzener-
(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde zeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder
kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersu- durch die zuständigen Behörden eines anderen Mit-
chung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am gliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere
Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kon- Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen
trollort oder an einem Kontrollort, der durch einen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.
anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richt- (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu wider-
linie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt rufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen,
werden kann, wenn dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kon-
trollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr
1. die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach
sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sicherge-
§ 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdo-
stellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwal-
kument nach dem Muster des Anhangs der Richt-
tungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-
linie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okto-
nahme und Widerruf unberührt.
ber 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrol-
len und Gesundheitsuntersuchungen von in An- (5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständi-
hang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ge Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersu-
genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und chung im phytosanitären Transportdokument und
anderen Gegenständen, die an einem anderen nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die
Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollver-
Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort fahrens in Verwahrung.
durchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313
§ 8c
S. 16), begleitet wird und
Pflichten des Einführers
2. sichergestellt ist, dass
Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG
a) die Verpackung der Sendung oder das ver- aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
wendete Transportmittel so verschlossen ist, Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersu-
dass während der Beförderung zum geneh- chung an einen genehmigten Kontrollort verbringen
migten Kontrollort weder ein Befall mit Schäd- will, hat gegenüber der für den genehmigten Kon-
lingen noch eine Übertragung von Schadorga- trollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werk-
nismen von der Sendung ausgehen kann und tage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sen-
dung folgende Angaben zu machen:
b) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonsti-
gen Gegenstände keiner Verwechslungsge- 1. Bezeichnung und genaue Anschrift des geneh-
fahr unterliegen. migten Kontrollorts,
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen: 2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft
der Sendung am genehmigten Kontrollort,
1. Angaben über die Art der Waren, die eingeführt
werden sollen, 3. soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort
der Ausstellung des phytosanitären Transportdo-
2. Angaben zur Identifizierung der Sendung und kuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,
Angabe der amtlichen Registriernummer des Ein-
4. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen
führers gemäß den Nummern 3 und 4 des phyto-
Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
sanitären Transportdokuments nach dem Muster
des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der 5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses
Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die
L 313 S. 16), Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben „(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie
nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen.“ 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-
zeugnisse und sonstigen Gegenstände mit
12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils
a) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „An- aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaft-
lage 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A lich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III
der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraus-
der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. setzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorlie-
gen dieser Voraussetzungen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit 17. In § 13b werden
die zuständige Behörde feststellt, dass die in An- a) die Angabe „Anlage 4 Teil II Spalte 1“ durch die
hang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel II“ und
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufge- b) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort „dort“
führten Anforderungen nicht entsprechen.“ ersetzt.
13. In § 10 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I Buch- 18. § 13c wird wie folgt geändert:
stabe A Nr. 2“ durch die Angabe „Anhang V Teil B a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie
2000/29/EG“ ersetzt. „(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie
14. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie
„Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innerge-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft meinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie
im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den
hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindes- Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a
tens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kom-
muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher mission vom 3. Dezember 1992 über eine be-
Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach grenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung
dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.“ bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
anderer Gegenstände innerhalb der Gemein-
15. § 13 wird wie folgt gefasst: schaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur
Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung
„§ 13 sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend
Durchfuhr Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der
jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt
Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflan-
nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
zen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-
und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zoll-
ständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie
amtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige
2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1
Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder
bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie
an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamt-
2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Im Übri-
lichen Abfertigung untersucht werden sollen.“
gen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle
der Durchfuhr nicht anzuwenden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „EWG-Pflan-
16. § 13a wird wie folgt geändert: zenpass“ durch die Angabe „EG-Pflanzen-
pass“ ersetzt.
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Anga-
be „Anlage 1“ durch die Angabe „Anhang I Teil A bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „D“ durch die
der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. Angabe „DE“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
aa) In Satz 1 werden
„(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der
aaa) die Angabe „Anlage 2 Spalte 1“ durch Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gel-
die Angabe „Anhang II Teil A der Richt- ten die im Rahmen der amtlichen Saatgutaner-
linie 2000/29/EG“ und kennung ausgestellten Dokumente als Pflanzen-
bbb) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort pass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommis-
„dort“ sion der Europäischen Gemeinschaft dies in
einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1
ersetzt.
der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Spalte 2“ Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
durch die Angabe „Anhang II Teil A der Richt- nährung und Landwirtschaft macht die Rechts-
linie 2000/29/EG“ ersetzt. akte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2921
19. § 13d wird wie folgt geändert: „§ 13h
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil II“ Verbringungsverbot
durch die Angabe „Anhang V Teil A Kapitel I der
(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie
Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete
verbracht werden.
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1
und 2 Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I (2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie
Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und An- 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzener-
hang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ zeugnisse, die von einem dort jeweils genannten
ersetzt. Schadorganismus befallen sind, dürfen in das ent-
sprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden werden.
aaa) die Angabe „Anlage 4 Teil II Spalte 1“ (3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie
durch die Angabe „Anhang IV Teil A 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzener-
Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG“ zeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführ-
und ten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in An-
bbb) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort hang III Teil B besondere Voraussetzungen für das
„dort“ Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies
nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
ersetzt.
(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in
Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie
20. In § 13e wird die Angabe „Anlage 5 Teil II“ durch die 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dür-
Angabe „Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ fen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen
ersetzt. sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzen-
erzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufge-
21. § 13f wird wie folgt geändert: führten Schadorganismen aufweisen, nicht in die
jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Anerkennung des Schutzgebietes besondere
„(1) Die zuständige Behörde kann die in An- Voraussetzungen für die Verbringungsverbote ge-
hang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der nannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Vorausset-
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden zungen. Das Bundesministerium für Verbraucher-
Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A auf- schutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die
geführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies § 13i
zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung
von Schadorganismen erforderlich ist, Besondere
Anforderungen an das Verbringen
1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen, Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten
2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die je-
dort jeweils aufgeführten Schadorganismen weiligen Anforderungen erfüllt werden.“
und,
3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der 24. § 13j wird wie folgt geändert:
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den dort jeweils aufgeführten Anforderungen
entsprechen.“ „(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie
2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzen-
„(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons- erzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte
tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von
aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anfor-
Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in derungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und
Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richt-
Schadorganismen schließen lassen.“ linie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“
22. In § 13g Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anla- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ge 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der
„(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss
Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der
zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufge-
Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
führten Angaben die Buchstaben „ZP“ und die im
Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils
23. Die §§ 13h und 13i werden wie folgt gefasst: geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
geforderten Angaben enthalten. Besteht der b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie
Pflanzenpass aus einem Etikett und einem 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein-
Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach schaftlich verbringen will,
Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.“ c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richt-
linie 2000/29/EG aufgeführt sind,
25. § 13k wird wie folgt geändert: zu gewerblichen Zwecken lagern oder inner-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 6 Teil II Spal- gemeinschaftlich verbringen will, oder
te 1 und Teil IV Spalte 1“ durch die Angabe „An- 2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An-
hang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und An- hang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder
hang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes
Schutzgebiet verbringen will,
„(2) Die zuständige Behörde untersucht die im
Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeug- muss von der zuständigen Behörde in ein amtli-
nisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im ches Verzeichnis aufgenommen worden sein
Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, (Registrierung).“
auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätz- b) In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a
lich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2, und b wird jeweils die Angabe „Anlage 5 oder 6“
durch die Angabe „Anhang V der Richtlinie
1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet
2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie
nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG
2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie
angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort
2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie
jeweils aufgeführten Schadorganismen,
2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie
2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet 2000/29/EG“ ersetzt.
nach Anhang II Teil B der Richtlinie
c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 1
2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall
oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der
mit den dort jeweils aufgeführten Schadorga-
Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der
nismen und,
Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet
nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 29. In § 13r Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die
2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonsti-
ge dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob 30. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
sie den dort jeweils aufgeführten Anforderun-
gen entsprechen.“ a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil II Buch-
stabe A und B“ durch die Angabe „Anhang V
Teil A Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2 der
26. In § 13l wird die Angabe „Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
Teil II Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der b) Satz 2 wird aufgehoben.
Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
31. In § 14a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Einlass-
stelle“ durch das Wort „Eingangsort“ ersetzt.
27. § 13m Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Anlage 6 32. In § 14b wird der Punkt am Ende durch ein Komma
Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1“ durch die An- ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt:
gabe „Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG
„5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte
und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“
nach § 8a.“
ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „An- 33. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 4“durch die
lage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II Spalte 2“ durch Angabe „§ 4 Satz 1, §“ ersetzt.
die Angabe „Anhang I Teil B der Richtlinie
2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 34. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben.
2000/29/EG“ ersetzt.
35. Die bisherigen Anlagen 7 und 8 werden die neuen
28. § 13n wird wie folgt geändert: Anlagen 1 und 2, die bisherigen Anlagen 9 und 10
werden die neuen Anlagen 3 und 5.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer 36. Die neue Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige „Anlage 3
Gegenstände, (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzen-
2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss
Drittland einführen will, mindestens folgende Angaben enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2923
1. Bezeichnung des ausstellenden Pflanzen- Artikel 2
schutzdienstes Änderung der
2. Name und Adresse des Absenders Pflanzenschutzmittelverordnung
3. Name und Adresse des Empfängers
§ 1a Abs. 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der
4. Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeug- Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I
nisse S. 734) wird wie folgt gefasst:
5. Transportmittel „(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung
6. Grenzübertrittsort über Zulassungen hat,
7. Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, 1. soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach
botanischer Name der Pflanzen, Name der Maßgabe des Anhangs VI Teil I und,
Pflanzenerzeugnisse 2. soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikro-
8. Angaben über die durchgeführten Untersuchun- organismen enthalten, nach Maßgabe des Anhangs VI
gen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung Teil II
9. Datum und Ort der Ausstellung der Richtlinie 91/414/EWG, geändert durch die Richtlinie
2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung
10. Unterschrift des Beauftragten des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon
11. amtlicher Stempel.“ Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe
Mikroorganismen enthalten (ABl. EU Nr. L 99 S. 1), zu
37. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 erfolgen.“
angefügt:
„Anlage 4 Artikel 3
(zu § 12 Abs. 3 Satz 3)
Neubekanntmachung
Muster eines Stempels
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutzmit-
telverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Zweite Verordnung
zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 30. September 2005
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b des Chemikalien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
– des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikalien-
gesetzes:
Artikel 1
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I
S. 662), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Januar 2005 (BGBl. I
S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3 bis 5 wird jeweils vor dem Wort „Verkehr“ das Wort
„den“ eingefügt.
b) Es werden in Nummer 7 am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 8 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt
und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbe-
hälter in den Verkehr bringt.“
c) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
„Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne
des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1
und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Ein-
zelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein
gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zuge-
lassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Straftaten nach der
Verordnung (EG) Nr. 850/2004
über persistente organische Schadstoffe
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische
Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158
S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 3 Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder
verwendet.“
3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
über persistente organische Schadstoffe
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikalienge-
setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2925
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organi-
sche Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr.
L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entge-
gen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
4. Die bisherigen §§ 5a und 6 werden die §§ 7 und 8.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. September 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Verordnung
über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
(Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV)
Vom 5. Oktober 2005
Auf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31
Abs. 1 des Scheckgesetzes.
§2
(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der
Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar
gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen
oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.
(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernüber-
tragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elek-
tronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt
wird.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung außer Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2927
Verordnung
zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
und zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Vom 10. Oktober 2005
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), der zuletzt durch Artikel 12 Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
geändert worden ist, und des § 17 des Gesetzes zur Stimmzettel“ ersetzt.
Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsge- rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
setz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der gelegt.“
zuletzt durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. Juli
2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, verordnet die 5. Die §§ 20, 39 und 60 werden jeweils wie folgt geän-
Bundesregierung: dert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
schlägen“ gestrichen.
Artikel 1
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Ersten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz „Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren
gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geän- vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie
dert: ungültig.“
1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen 6. In § 21 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri- Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.
chen.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä- für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt. gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
„(3) Die abstimmende Person kennzeichnet gestrichen.
ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in
der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den aa) In Satz 4 werden die Wörter „den Wahlum-
gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem schlägen“ gestrichen.
die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
worden ist.“ bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-
3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä- ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der
gen“ gestrichen. Wahlurne, werden die Stimmen einfach ge-
zählt, wenn sie vollständig übereinstimmen,
andernfalls sind sie ungültig.“
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 8. In § 31 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
„1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-
hörigen Wahlumschlag verschließt, dass die 9. § 38 wird wie folgt geändert:
Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
des Stimmzettels erkennbar ist;“.
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gestrichen.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
gestrichen.
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-
umschlag“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum- b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
schlägen“ gestrichen. Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden
die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet
10. In § 41 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier- werden.“ angefügt.
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
strichen.
„(5) Der Betriebswahlvorstand kann beschlie-
ßen, § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
11. In § 42 Abs. 2 Satz 1 und § 76 Abs. 2 Satz 1 werden
dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlä-
jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-
gen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das
chen.
vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung un-
gefaltete Stimmzettel erfordert.“
12. Die §§ 46 und 64 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 18. § 73 wird wie folgt geändert:
„1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
kennzeichnet und so faltet und in den zuge- schlägen“ gestrichen.
hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass
b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden
die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-
Wahlumschläge verwendet und“ vorangestellt
ten der Stimmzettel erkennbar ist;“.
und das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schrieben.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör- 19. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
a) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-
Stimmzettel“ ersetzt.
stimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: chen.
„Befinden sich in einem Wahlumschlag meh- b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-
rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden schlag“ gestrichen.
sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gelegt.“
„(5) § 72 Abs. 5 findet Anwendung.“
13. In § 47 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9. 20. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 72 Abs. 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 72 Abs. 3 Satz 2 und
14. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Abs. 5“ ersetzt.
Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
„Zwanzigstel oder 50“ ersetzt. 21. In § 79 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
15. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier- 22. In § 90 wird die Angabe „72 Abs. 1 Satz 3 und 4“
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ durch die Angabe „72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2
gestrichen. Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Artikel 2
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
gestrichen. Änderung der Zweiten
Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum- Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
schlägen“ gestrichen. vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708) wird wie folgt geän-
dert:
16. In § 65 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8. 1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch
17. § 72 wird wie folgt geändert:
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2929
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Wahlum- 9. § 40 wird wie folgt geändert:
schläge“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
2. § 17 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
„(3) Die abstimmende Person kennzeichnet gestrichen.
ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den schlägen“ gestrichen.
gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem
die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Wahlum-
worden ist.“ schläge“ gestrichen.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä- 10. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
gen“ gestrichen. herigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
bis 6.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 11. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-
„1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich strichen.
kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-
hörigen Wahlumschlag verschließt, dass die
Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten 12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden
des Stimmzettels erkennbar ist;“. jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die 13. In § 46 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör- Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
Stimmzettel“ ersetzt.
14. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden „1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich
sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne kennzeichnet und so faltet und in den zuge-
gelegt.“ hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass
die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-
ten der Stimmzettel erkennbar ist;“.
5. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geän-
dert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum- aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
schlägen“ gestrichen. Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Stimmzettel“ ersetzt.
„Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren
gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
ungültig.“ sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
gelegt.“
6. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
herigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 15. In § 51 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
bis 7. Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
7. In § 23 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen 16. In § 54 Abs. 1 werden die Wörter „hat der Unterneh-
Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8. menswahlvorstand“ durch die Wörter „haben die
Betriebswahlvorstände“ ersetzt.
8. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, 17. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die
sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19 Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
und 20 entsprechend anzuwenden.“ „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
18. § 65 wird wie folgt geändert: 25. In § 96 wird die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4“
durch die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt.
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
Änderung der Dritten
gestrichen. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum- Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum- vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt geän-
schlägen“ gestrichen. dert:
19. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis- 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“
herigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 gestrichen.
bis 8.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
20. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür gestrichen.
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Wahlum-
gestrichen.
schläge“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-
umschlag“ gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-
Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden
ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.
die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet
werden.“ angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(3) Die abstimmende Person kennzeichnet
„(5) Der Unternehmenswahlvorstand kann be- ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in
schließen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwen- der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.
den, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlum- Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den
schlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem
das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
ungefaltete Stimmzettel erfordert.“ worden ist.“
21. § 79 wird wie folgt geändert: 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-
gen“ gestrichen.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
schlägen“ gestrichen.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden
Wahlumschläge verwendet und“ vorangestellt a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
und das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge- „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
schrieben. kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-
hörigen Wahlumschlag verschließt, dass die
22. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten
des Stimmzettels erkennbar ist;“.
a) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-
stimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
chen.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum- Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
schlag“ gestrichen. ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Stimmzettel“ ersetzt.
„(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
23. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3 rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
Satz 2“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 2 und sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
Abs. 5“ ersetzt. gelegt.“
24. In § 85 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen 6. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geän-
Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9. dert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2931
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum- aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
schlägen“ gestrichen. Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Stimmzettel“ ersetzt.
„Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
ungültig.“ sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
gelegt.“
7. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
herigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 16. In § 51 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
bis 7. Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.
8. In § 23 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen 17. In § 54 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Unternehmens-
Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8. wahlvorstand“ durch das Wort „Hauptwahlvorstand“
ersetzt.
9. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
18. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „kann
„Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvor-
sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19 stand)“ durch die Wörter „können die Betriebswahl-
und 20 entsprechend anzuwenden.“ vorstände“ ersetzt.
10. § 40 wird wie folgt geändert: 19. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier- „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
gestrichen.
20. § 65 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum- aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum- Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
schlägen“ gestrichen. gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Wahlum- bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
schläge“ gestrichen. schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
schlägen“ gestrichen.
11. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
herigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 21. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
bis 6. herigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
bis 8.
12. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge- 22. § 78 wird wie folgt geändert:
strichen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür
13. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden
bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-
gestrichen.
chen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-
umschlag“ gestrichen.
14. In § 46 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6. b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden
15. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert: die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet
werden.“ angefügt.
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich
„(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschlie-
kennzeichnet und so faltet und in den zuge-
ßen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass
dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlä-
die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-
gen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das
ten der Stimmzettel erkennbar ist;“.
vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ungefaltete Stimmzettel erfordert.“
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
23. § 79 wird wie folgt geändert: Abschnitt 2
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum- Abstimmung
über die Art der Wahl
schlägen“ gestrichen.
§ 11 Bekanntmachung
b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden
§ 12 Antrag auf Abstimmung
Wahlumschläge verwendet und“ vorangestellt
und das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge- § 13 Abstimmungsausschreiben
schrieben. § 14 Stimmabgabe
§ 15 Abstimmungsvorgang
24. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 16 Einsatz von Wahlgeräten
a) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be- § 17 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
stimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri- § 18 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
chen. § 19 Öffentliche Stimmauszählung
b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum- § 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
schlag“ gestrichen. § 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstim-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: mungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
„(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.“
Abschnitt 3
25. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3 Wahlvorschläge
Satz 2“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 5“ ersetzt. Unterabschnitt 1
Wahlvorschläge,
26. In § 85 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Prüfung, Bekanntmachung
Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9. § 23 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
schlägen
§ 24 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
27. In § 96 wird die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4“
durch die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 § 25 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt. § 26 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
Unterabschnitt 2
Artikel 4 Prüfung und
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Wahlordnung § 27 Prüfung der Wahlvorschläge
zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz § 28 Ungültige Wahlvorschläge
§ 29 Nachfrist für Wahlvorschläge
Inhaltsverzeichnis
§ 30 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Te i l 1
Abschnitt 4
Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer A n z u w e n d e n d e Vo r s c h r i f t e n
§ 31 Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 1
Kapitel 2
Einleitung der Wahl, Abstimmung
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge Unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl Wahlausschreiben
§ 1 Bekanntmachung der Unternehmen § 32 Wahlausschreiben
§ 2 Wahlvorstände
Abschnitt 2
§ 3 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
Durchführung der Wahl
§ 4 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 5 Mitteilungspflicht Unterabschnitt 1
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
§ 6 Geschäftsführung der Wahlvorstände
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 7 Wählerliste auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 8 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände § 33 Stimmabgabe, Wahlvorgang
und die Wählerliste § 34 Öffentliche Stimmauszählung
§ 9 Übersendung der Wählerliste § 35 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 10 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste § 36 Ermittlung der Gewählten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2933
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 6
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder Schriftliche Stimmabgabe
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 61 Voraussetzungen
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 62 Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 37 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 38 Öffentliche Stimmauszählung Unterabschnitt 7
§ 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 40 Ermittlung der Gewählten § 63 Wahlniederschrift
Unterabschnitt 3 § 64 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
gung der Gewählten
Schriftliche Stimmabgabe
§ 41 Voraussetzungen Unterabschnitt 8
§ 42 Verfahren bei der Stimmabgabe Ausnahme
§ 65 Ausnahme
Unterabschnitt 4
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen Abschnitt 2
§ 43 Wahlniederschrift Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 44 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti- der Arbeitnehmer durch die Delegierten
gung der Gewählten
Unterabschnitt 1
§ 45 Aufbewahrung der Wahlakten
Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
Kapitel 3 § 66 Delegiertenversammlung
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder § 67 Delegiertenliste
der Arbeitnehmer durch Delegierte § 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Wahl der Delegierten Mitteilung an die Delegierten
§ 69 Mitteilung an die Delegierten
Unterabschnitt 1
Delegierte mit Mehrfachmandat Unterabschnitt 3
§ 46 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
mehrerer Unternehmen gewählt werden der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 47 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehr- § 70 Stimmabgabe, Wahlvorgang
fachmandat gewählt werden
§ 71 Öffentliche Stimmauszählung
Unterabschnitt 2 § 72 Ermittlung der Gewählten
Einleitung der Wahl
Unterabschnitt 4
§ 48 Errechnung der Zahl der Delegierten
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
§ 49 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 50 Mitteilungen des Hauptwahlvorstands auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 51 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten § 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 74 Öffentliche Stimmauszählung
Unterabschnitt 3
§ 75 Ermittlung der Gewählten
Wahlvorschläge für Delegierte
§ 52 Einreichung von Wahlvorschlägen Unterabschnitt 5
§ 53 Prüfung der Wahlvorschläge Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 54 Ungültige Wahlvorschläge § 76 Wahlniederschrift
§ 55 Nachfrist für Wahlvorschläge § 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
gung der Gewählten
§ 56 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten
Unterabschnitt 4
Wahl von Delegierten Te i l 2
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge Abberufung von Aufsichtsrats-
§ 57 Stimmabgabe, Wahlvorgang mitgliedern der Arbeitnehmer
§ 58 Öffentliche Stimmauszählung
Kapitel 1
§ 59 Ermittlung der Gewählten
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 5
§ 79 Einleitung des Abberufungsverfahrens
Ermittlung von Delegierten
§ 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
§ 81 Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 60 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-
vorschlags § 82 Anzuwendende Vorschriften
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Kapitel 2 Kapitel 3
Abstimmung über die Abberufung Abberufung der
eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 83 Abberufungsausschreiben, Wählerliste Abschnitt 1
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t
§ 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
§ 99 Gemeinsame Vorschrift
Kapitel 3
Abschnitt 2
Abstimmung über die Abberufung
Abstimmung über die Abberufung
eines durch Delegierte gewählten
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 85 Delegiertenliste § 100 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 86 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor- § 101 Stimmabgabe
stands an die Delegierten
§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Abschnitt 3
Abstimmung über die Abberufung
Kapitel 4 eines durch Delegierte gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Ersatzmitglieder
§ 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die
§ 88 Ersatzmitglieder Delegierten
§ 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
Te i l 3 § 104 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
für die Wahl und die Abberufung Te i l 4
der Aufsichtsratsmitglieder
d e r A r b e i t n e h m e r b e i Te i l n a h m e Erstmalige Anwendung,
von Arbeitnehmern von Seebetrieben Berechnung von Fristen
§ 105 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unterneh-
men
Kapitel 1
§ 106 Berechnung von Fristen
Grundsatz
§ 89 Grundsatz
Te i l 1
Kapitel 2 Wahl der Aufsichtsrats-
Wahl der Aufsichtsrats- mitglieder der Arbeitnehmer
mitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 1 Kapitel 1
Einleitung der Wahl, Abstimmung Einleitung der Wahl, Abstimmung
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 90 Einleitung der Wahl
§ 91 Abstimmung über die Art der Wahl Abschnitt 1
§ 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor- Einleitung der Wahl
schlägen
§1
Abschnitt 2 Bekanntmachung der Unternehmen
U n m i t t e l b a re Wa h l d e r (1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amts-
§ 93 Wahlausschreiben im Seebetrieb zeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
§ 94 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich
der Arbeitnehmer mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
Abschnitt 3 1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wäh-
lenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
Wa h l d e r A u f s i c h t s r a t s m i t g l i e d e r
der Arbeitnehmer durch Delegierte 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
§ 95 Wahl der Delegierten Arbeitnehmer;
§ 96 Wahlausschreiben in Seebetrieben 3. die Firmen und die Anschriften der Konzernunterneh-
men und deren Betriebe sowie die Zahlen der in die-
§ 97 Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben sen Unternehmen und Betrieben in der Regel
§ 98 Wahlniederschrift beschäftigten Arbeitnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2935
(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 be- (2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann
zeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekannt- für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-
machung kann durch Aushang an einer oder mehreren stellt werden.
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
(3) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des
in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz
Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernbetriebsrat,
der im Unternehmen vorhandenen Informations- und
so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Infor-
mations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, 1. vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unterneh-
wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform mens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat be-
von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und steht, vom Betriebsrat oder,
Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige
2. falls in dem herrschenden Unternehmen kein Be-
Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-
triebsrat besteht, vom Gesamtbetriebsrat des nach
nehmen kann.
der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Kon-
(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglie- zernunternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht,
der der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mit- oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat
teilung nach Absatz 1 unverzüglich besteht, vom Betriebsrat bestellt oder,
1. dem Konzernbetriebsrat, 3. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht,
2. den Gesamtbetriebsräten, in einer Versammlung der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der
3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten, Wahlberechtigten größten Betriebs der Konzernunter-
4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaf- nehmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
ten, gewählt.
5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas- Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-
sungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertre- verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-
tungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. tung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so
erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitneh-
mer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser
Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsrä- §4
te mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszei- Zusammensetzung
ten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeit- des Betriebswahlvorstands
raums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses
Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntma- (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-
chung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeich- dern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhö-
neten Arbeitnehmervertretungen mit. hen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus
einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-
§2
der des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberech-
Wahlvorstände tigte des Betriebs sein.
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung (2) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann
der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-
obliegen dem Hauptwahlvorstand. stellt werden.
(2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens (3) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-
wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien wahlvorstands. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in
des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvor-
durchgeführt. stands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit
(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der der abgegebenen Stimmen gewählt.
in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Ge- (4) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlbe-
schlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen rechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 1
Verhältnis vertreten sein. bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-
stand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für
§3 diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen
Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der
Zusammensetzung
Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte
des Hauptwahlvorstands
Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem
(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitglie- Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet wor-
dern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3 den ist, die Stimmabgabe bei den in den Kapiteln 1 und 2
Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich
die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs- erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtig-
gemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der ten dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass
Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvor- es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 13 und 32
stands können nur Wahlberechtigte von Konzernunter- bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben
nehmen sein. zu ergänzen:
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1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der
beschlossen ist; Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang
und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
werden.
Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.
§7
§5
Wählerliste
Mitteilungspflicht
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach sei-
seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des
ner Bildung den Konzernunternehmen, den Betriebs-
Betriebs (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in
wahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen
alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname
Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder
und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der
und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebs-
Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande-
wahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mittei-
nen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen,
lung erhalten haben.
wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl-
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach vorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen
seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die kann.
Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleich-
(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstän-
zeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb
den alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
Absatz 1 nicht erhalten haben.
zur Verfügung zu stellen.
§6 (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt
die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
Geschäftsführung der Wahlvorstände
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. 2. das 18. Lebensjahr vollendet oder
wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Ge-
denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.
schäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann
Wahlberechtigte von Konzernunternehmen und der Be- (4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-
triebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs nehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen. sind.
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
cher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sit- §8
zung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzuneh- Bekanntmachung über die Bildung
men, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse ent- der Wahlvorstände und die Wählerliste
hält. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stim-
men ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen, (1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz
dass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung ver- und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss
merkt wird. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unter- ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-
zeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus- liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht
schreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor- enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an
stands. geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im
Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikati-
(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können onstechnik ermöglicht werden.
durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhan-
denen Informations- und Kommunikationstechnik erfol- (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit
gen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeig- der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste
neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie
Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Be-
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik kanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum
ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Be- Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
kanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf
erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag die-
nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung ses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzuge-
vornehmen kann. ben:
(5) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstän- 1. das Datum ihres Erlasses;
de bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und 2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
zu stellen. können;
(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus- 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
ländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der
mächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvor-
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stand eingelegt werden können; der letzte Tag der 5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
Frist ist anzugeben; gung an der Abstimmung erforderlich ist;
4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän- 6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats-
zungen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche mitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit
seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wer-
werden können; den kann;
5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmer 7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte
sind. bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit
der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
§9 mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntma-
Übersendung der Wählerliste chung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben ent-
halten.
(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Haupt-
wahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste (2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-
und teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäf- gesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
tigten Arbeitnehmer mit. erlässt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und
folgende Angaben enthalten:
Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand
unverzüglich mit. 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 10 durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die
Einsprüche gegen Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
die Richtigkeit der Wählerliste 3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein- Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-
spruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Richtig- ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl
keit der Wählerliste können nur innerhalb von einer gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt
Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-
Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit den kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu gung an der Abstimmung erforderlich ist;
entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die
6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der
Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der
Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden
hat, unverzüglich schriftlich mit.
kann;
Abschnitt 2 7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Abstimmung über die Art der Wahl Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den
Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits ge-
§ 11 wählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Bekanntmachung noch nicht beendet ist.
(1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins- (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
gesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntma-
Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung. chung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekanntma-
Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: chung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 32
oder § 51. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses
unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die
Zeitraums.
Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschlie-
ßen; (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
machung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzern-
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
unternehmen und den in diesen Unternehmen vertrete-
Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der
nen Gewerkschaften.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
gierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;
§ 12
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt Antrag auf Abstimmung
schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer- (1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-
den kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; gesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt,
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die 4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch
(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstim-
Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 11
mungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabga-
Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
be bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsaus-
ist Absatz 2 anzuwenden.
schreiben den ersten und den letzten Tag der Bekannt-
(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins- machung. § 11 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
gesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf- § 14
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt Stimmabgabe
auch, wenn die in § 11 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den
Voraussetzungen vorliegen. Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten
enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll
(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei
die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das
Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 11
vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte „Nein“
bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-
anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müs-
stand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unver-
sen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit
züglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.
und Beschriftung haben.
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzet-
mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten
tel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.
unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor- versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeich-
nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden neten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
schriftlich mit. enthalten, sind ungültig.
§ 13 § 15
Abstimmungsausschreiben Abstimmungsvorgang
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 12 vor, so erlässt (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkeh-
der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs- rungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der
ausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-
Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstim- stellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sor-
mungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden. gen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand ver-
schlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfe-
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende
nen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können,
Angaben enthalten:
ohne dass die Urne geöffnet wird.
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens
2. den Inhalt des Antrags; zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum
anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die
3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilneh- Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands
men können, die in der Wählerliste eingetragen sind; und eines Wahlhelfers.
4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili- (3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren
gung an der Abstimmung erforderlich ist; Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise,
5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgege- dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie
benen Stimmen gefasst werden kann; ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in
die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. liste vermerkt worden ist.
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim- (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmab-
mungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und gabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrau-
teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das ens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich
Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen,
machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvor-
Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben: stands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung
1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich
Stimmauszählung; auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmab-
gabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit
2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-
und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach leistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4
§ 17 Abs. 3 beschlossen ist; gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.
3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen- (5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt
über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss
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der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und Stimmabgabe beschließen
aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung
oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszäh- 2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs-
lung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu über- berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach
zeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende
Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstim-
mungsberechtigte ausmacht.
§ 16
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Einsatz von Wahlgeräten
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-
(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können
wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-
an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte
neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
eingesetzt werden. § 15 gilt entsprechend. Die Wahlgerä-
te müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3
der Bundeswahlgeräteverordnung für die Abstimmungen § 18
und Wahlen geeignet sein, für die sie eingesetzt werden
Verfahren
und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ent-
bei der schriftlichen Stimmabgabe
sprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für
Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung abstimmende Person
entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverord-
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
nung beigefügt sein.
net und so faltet und in dem zugehörigen Wahlum-
(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn schlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach
hierüber Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvor- Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;
stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
und des Datums unterschreibt und
§ 17
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-
Voraussetzungen druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
der schriftlichen Stimmabgabe und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Be- (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
triebswahlvorstand auf ihr Verlangen net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und
1. das Abstimmungsausschreiben, entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die
abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, zeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag
sowie in die Wahlurne gelegt.
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein
nicht angefochten worden ist.
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-
abgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der
Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder § 19
die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Öffentliche Stimmauszählung
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Be-
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
triebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-
aus.
hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend
sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telear- (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
beit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in triebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie
Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den
Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf. Antrag abgegeben worden sind.
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet- Abschnitt 3
tel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-
Wahlvorschläge
ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-
ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. Unterabschnitt 1
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs- Wahlvorschläge,
wahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der Prüfung, Bekanntmachung
für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abge-
gebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stim- § 23
men fest.
Bekanntmachung über
die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 20
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der
Abstimmungsniederschrift Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über
des Betriebswahlvorstands die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-
wahlvorstand in einer Niederschrift fest: machung muss folgende Angaben enthalten:
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmit-
3. die Zahl der gültigen Stimmen;
gliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitglie-
4. die Zahl der ungültigen Stimmen; dern, die Vertreter von Gewerkschaften sind;
5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-
6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stim- mitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvor-
men; stand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die
Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich
7. besondere während der Abstimmung eingetretene eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. ist anzugeben;
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich 4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der
oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift. Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
5. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,
§ 21 die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer
Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem
Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands Konzernunternehmen vertreten ist;
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim- 6. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der
mungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird,
Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag
fest: doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Auf-
sichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer ent-
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
fällt;
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-
3. die Zahl der gültigen Stimmen; treter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvor-
4. die Zahl der ungültigen Stimmen; schlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in
diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch
5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter
6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stim- von Gewerkschaften;
men; 8. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein
7. das Abstimmungsergebnis; Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-
den kann;
8. besondere während der Abstimmung eingetretene
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 9. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
gewählt ist;
§ 22
10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Bekanntmachung
des Abstimmungsergebnisses (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachun-
gen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-
zusammenfassen.
ergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebs-
wahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Ab- machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
stimmungsausschreiben bekannt. schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2941
Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl- (7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
Angaben: rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-
derung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer ange-
1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer
das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
können; Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein
2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor- Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
schlägen Kenntnis erlangen können; gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-
chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen- Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-
über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; reicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf wel-
4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. chem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntma- (8) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
chung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmit- vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftli-
glieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf chen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahl-
der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Bekanntmachung. Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären,
welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-
(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt- gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen
machung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzern- Wahlvorschlägen zu streichen.
unternehmen und den in diesen Unternehmen vertrete-
nen Gewerkschaften.
§ 25
§ 24 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Wahlvorschläge der Arbeitnehmer (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertre-
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- ter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaf-
nehmer können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge ten Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen
machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel vertreten sind.
oder 100 der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Ge-
Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein- werkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist
reichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag
beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen. eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindes-
tens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden
(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein- Vertreter von Gewerkschaften.
gereicht, so muss die Anzahl der Bewerber in diesem
Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in (3) § 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in
dem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder. Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vor-
schlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen
(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- Vorschlagsvertreter benennen.
mer,
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von § 26
Gewerkschaften sind.
Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer (1) In jedem Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber
und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts- ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-
datum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb den. Für jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vor-
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber geschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl anneh- vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 8 ist entsprechend
men werden, sind beizufügen. anzuwenden.
(6) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeich- (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
nenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorna-
ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand me, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen
die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen, für den es
Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent- als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
scheidungen des Hauptwahlvorstands entgegenzuneh- In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als
men. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-
worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als geschlagen wird. § 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
Vorschlagsvertreter angesehen. anzuwenden.
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Unterabschnitt 2 stand eingereicht werden können; der letzte Tag der
Prüfung und Frist ist anzugeben;
Bekanntmachung der Wahlvorschläge 4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-
destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
§ 27 5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
Prüfung der Wahlvorschläge wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das
Gericht bestellt werden können.
(1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
Wahlvorschlags. gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der
(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor- Wahlgang nicht stattfindet.
schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,
mit Familienname und Vorname des an erster Stelle be- (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
nannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor- und 2 ist § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
schlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-
dung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe § 30
der Gründe zu unterrichten. Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-
§ 28
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind,
Ungültige Wahlvorschläge mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, Hauptwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in
§ 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; neten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern,
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen- die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden
folge aufgeführt sind; (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 bezeich- (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
nete Zahl von Bewerbern enthalten; Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den
Betrieben bekannt zu machen. Der Hauptwahlvorstand
4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht
übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebs-
die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
wahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben
bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind. bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand
(2) Wahlvorschläge, macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,
bekannt; § 23 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 den.
Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung Abschnitt 4
der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt A n z u w e n d e n d e Vo r s c h r i f t e n
sind;
3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht § 31
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-
sen; Anzuwendende Vorschriften
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie bean-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das wei-
tere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 29 durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
Nachfrist für Wahlvorschläge
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-
vorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein Kapitel 2
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Haupt-
Unmittelbare Wahl der
wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und
setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss
folgende Angaben enthalten: Abschnitt 1
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; Wahlausschreiben
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht worden ist; § 32
3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von Wahlausschreiben
einer Woche seit dem für die Bekanntmachung (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor- Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2943
erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,
muss folgende Angaben enthalten: Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Be-
trieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe
von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt wer-
wählen sind; den kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang
3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit- Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,
nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste ein- Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die
getragen sind; Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden,
müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorge-
4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht sehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.
werden können;
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzet-
5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden tel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.
ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-
tigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind; (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimm-
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. abgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang geson-
dert zu vermerken.
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-
schreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen (5) Ungültig sind Stimmzettel,
schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrie- 1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;
ben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand
ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Anga- 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
ben: 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
schlägen Kenntnis erlangen können; einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
Stimmauszählung; § 34
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Öffentliche Stimmauszählung
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
§ 41 Abs. 3 beschlossen ist; aus.
4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen- (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden
5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfal-
lenden Stimmen zusammen.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-
tel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-
ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
Abschnitt 2
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-
Durchführung der Wahl ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
Unterabschnitt 1 sprechend.
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 35
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 33 (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
Stimmabgabe, Wahlvorgang Wahlgang gesondert fest:
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit- 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor- 3. die Zahl der gültigen Stimmen;
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abga-
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
be von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im
Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4. 5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
fallenden Stimmen;
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord- 6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
nungsnummern sowie unter Angabe der an erster und fälle oder sonstige Ereignisse.
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe
nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand ein- enthalten, wie viele Bewerber der Wähler ankreuzen
geschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahl- kann. § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwen-
niederschrift. den.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten
Stimmauszählung bekannt. durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgese-
henen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerber ange-
§ 36 kreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
der zu wählen sind. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend
Ermittlung der Gewählten anzuwenden.
(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl- (4) Ungültig sind Stimmzettel,
niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahler-
gebnis. 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem
Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;
(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
§ 38
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach Öffentliche Stimmauszählung
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die aus.
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehre-
re Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden
Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallen-
(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent- den Stimmen zusammen. Bei der Auszählung ist die Gül-
hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die tigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ist auf einem Stimmzet-
überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen tel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als
der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über. eine Stimme.
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel- (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge sprechend.
ihrer Benennung.
(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl- § 39
vorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Be-
triebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahl-
Unterabschnitt 2 gang gesondert fest:
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der gültigen Stimmen;
§ 37 4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimmabgabe, Wahlvorgang 5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit- den Stimmen;
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen 6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der fälle oder sonstige Ereignisse.
Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte
Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist
nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe § 40
von Stimmzetteln. Ermittlung der Gewählten
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlnie-
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, derschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der
Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein- auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Ge-
ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem wählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Auf-
Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem sichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfol-
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen ge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmen-
worden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln gleichheit entscheidet das Los. § 36 Abs. 5 ist anzuwen-
neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre- den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2945
Unterabschnitt 3 schlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst
nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar
Schriftliche Stimmabgabe
ist,
§ 41 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
und des Datums unterschreibt und
Voraussetzungen
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor- wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
stand auf sein Verlangen Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
1. das Wahlausschreiben, (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und
tigt ist, gesondert
entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
a) die Wahlvorschläge, druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang geson-
3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende dert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und
Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvor- legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in
stand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persön- einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-
lich gekennzeichnet worden ist, sowie zettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des gelegt.
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl- Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
(§ 42 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Be- nicht angefochten worden ist.
triebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die
Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang geson- Unterabschnitt 4
dert in der Wählerliste. Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach § 43
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus- Wahlniederschrift
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe-
sondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlbe- gesondert fest:
rechtigten bedarf. 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Stimmabgabe beschließen 3. die Zahl der gültigen Stimmen;
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit 4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
5. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig- Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-
ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-
berechtigt ist und in denen die verbleibende Minder- schläge;
heit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-
6. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen
macht.
Bewerber entfallenden Stimmen;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
7. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs- 8. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-
wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich- der gewählten Ersatzmitglieder;
neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
fälle oder sonstige Ereignisse.
§ 42
Verfahren bei der Stimmabgabe § 44
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Wähler Benachrichtigung der Gewählten
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich- (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler-
net und so faltet und in den zugehörigen Wahlum- gebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl-
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das eine Bekanntmachung. Besteht das Unternehmen aus
Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüg- mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand
lich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs-
wahlvorständen. § 23 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Unterabschnitt 2
Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilge- Einleitung der Wahl
nommen haben, und den in diesen Unternehmen vertre-
tenen Gewerkschaften.
§ 48
§ 45 Errechnung der Zahl der Delegierten
Aufbewahrung der Wahlakten (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt
Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor- der Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorstän-
stand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in den mit. In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvor-
dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der stand den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahl-
Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen vorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzutei-
bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf len hat.
Jahren auf.
(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der
ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wäh-
lerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem
Kapitel 3 Betrieb zu wählenden Delegierten.
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu
der Arbeitnehmer durch Delegierte wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig-
ten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll
Abschnitt 1 gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl
betragen.
Wahl der Delegierten
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem
Unterabschnitt 1 Betrieb mehr als
Delegierte mit Mehrfachmandat 1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
lenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten
erhalten je zwei Stimmen;
§ 46
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
Delegierte, die für die Wahl lenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten
von Aufsichtsratsmitgliedern erhalten je drei Stimmen;
mehrerer Unternehmen gewählt werden
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
Nehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzern- lenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten
unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte erhalten je vier Stimmen;
an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer
herrschender Unternehmen teil und beginnen die Amts- 4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
zeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegier-
Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die ten erhalten je fünf Stimmen;
Betriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens 5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
beschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teil- wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Dele-
nahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der gierten erhalten je sechs Stimmen;
herrschenden Unternehmen, sofern diese durch Dele-
gierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt wer- 6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
den (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluss wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegier-
kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl ten erhalten je sieben Stimmen.
der Delegierten gefasst werden. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die
Hälfte der vollen Zahl betragen.
§ 47
Keine Wahl von Delegierten, soweit im § 49
Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Zuordnung von
Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (1) Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Be-
durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Dele- triebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand
gierten nicht statt, soweit nach § 46 Satz 1 für die Wahl diese Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der
der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens Wählerliste des Betriebs.
bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden.
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach Ab-
(2) Der Betriebswahlvorstand des in § 46 Satz 1 be- satz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden
zeichneten abhängigen Unternehmens erlässt hierüber Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2947
Abs. 2 des Gesetzes als Arbeitnehmer des Betriebs der 3. ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlos-
Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit- sen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch
nehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
Betriebs des Unternehmens gelten. Der Hauptwahlvor- nehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die
stand nimmt diese Arbeitnehmer in die ihm vorliegende anderen Unternehmen sind anzugeben;
Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeit-
4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
nehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der
nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste
Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen
eingetragen sind;
Betriebe neu zu errechnen (§ 48).
5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten
gewählt werden;
§ 50
6. die Zahl der zu wählenden Delegierten;
Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahl- innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-
vorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der schreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
Delegierten (§ 48) oder, falls eine Zuordnung (§ 49 Abs. 2) eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist
zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach ist anzugeben;
der Feststellung über diese Zuordnung mit:
8. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein
durch Delegierte zu wählen sind; muss;
2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden 9. dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvor-
Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit- schlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die
glieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil- Zahl der zu wählenden Delegierten;
nehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzu-
geben; 10. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebun-
den ist und dass nur solche Wahlvorschläge berück-
3. die Zahl der zu wählenden Delegierten; sichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Be-
4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer, triebswahlvorstand eingereicht sind;
die nach § 49 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs 11. dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag einge-
zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zuge- reicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber
ordnet worden sind; in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten,
wie Delegierte zu wählen sind;
5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der
Arbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die 12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, sowie schlägen Kenntnis erlangen können;
den Betrieb, aus dessen Wählerliste sie gestrichen
13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der
worden sind;
Delegierten;
6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand 14. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszäh-
dem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der lung;
Delegierten mitzuteilen hat.
15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebs- Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetrie-
wahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste be und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;
Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs-
wahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten 16. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die
zugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen
aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben
sind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem sind;
diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in 17. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise
bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Dele- Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23
gierten (§ 51). Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
§ 51
Wahlvorschläge für Delegierte
Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten § 52
Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-
schreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Einreichung von Wahlvorschlägen
Angaben enthalten: (1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech-
tigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-
1. das Datum seines Erlasses;
vorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer oder 50 der Wahlberechtigten des Betriebs unterzeichnet
durch Delegierte zu wählen sind; sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl 2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-
der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich folge aufgeführt sind;
einzureichen. Die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvor- 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
schlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl Unterschriften aufweisen.
der zu wählenden Delegierten.
(2) Wahlvorschläge,
(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer 1. in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2
und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts- Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
datum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die 2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt
den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, sind;
dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,
3. die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht
sind beizufügen.
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-
(3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeich- sen;
nenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Die- sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-
ser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvor- standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei
stand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforder- Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden
lichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und sind.
Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegen-
zunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich be-
§ 55
stimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeich-
nende als Vorschlagsvertreter angesehen. Nachfrist für Wahlvorschläge
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh- vorschlägen bestimmten Frist kein gültiger Wahlvor-
rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor- schlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand
derung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer ange- unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nach-
messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei frist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvor-
Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht- schlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende An-
erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird gaben enthalten:
sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag 1. das Datum ihres Erlasses;
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-
2. dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden
chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
ist;
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-
reicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf wel- 3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
chem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt. einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-
lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden
(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftli-
chen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahl- (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass
zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unter- die Wahl von Delegierten insoweit nicht stattfindet.
bleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 53 § 56
Prüfung der Wahlvorschläge Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor- (1) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung mittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach
des Wahlvorschlags. Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 2 und § 55
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahl- Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvor-
vorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen schlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die
ist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung recht-
benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor- zeitig einzuladen.
schlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-
dung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
der Gründe zu unterrichten. Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti-
gen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das
Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Liegt nur
§ 54
ein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebs-
Ungültige Wahlvorschläge wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass
so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angege-
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
benen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; wählen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2949
Unterabschnitt 4 zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie
Wahl von Delegierten Delegierte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl
auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so ent-
§ 57 scheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag die-
Stimmabgabe, Wahlvorgang ser Sitz zufällt.
(1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-
kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahl- hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die
vorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen
Abgabe von Stimmzetteln. der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord- nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge
nungsnummern sowie unter Angabe der an erster und ihrer Benennung.
zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzu- Unterabschnitt 5
führen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort
versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Ermittlung von Delegierten
Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen- § 60
heit und Beschriftung haben. Ermittlung von Delegierten
(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind
so viele der darin aufgeführten Bewerber in der im Wahl-
die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimm-
vorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie
abgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.
Delegierte zu wählen sind.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist; Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele-
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt; gierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
Unterabschnitt 6
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
Schriftliche Stimmabgabe
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
§ 61
§ 58
Öffentliche Stimmauszählung Voraussetzungen
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
aus. Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
stand auf sein Verlangen
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf 1. das Wahlausschreiben,
jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. 2. die Wahlvorschläge sowie den Stimmzettel und den
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet- Wahlumschlag,
tel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre- 3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende
ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvor-
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll- stand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persön-
ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. lich gekennzeichnet worden ist, sowie
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent- 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
sprechend. Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
§ 59 Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
Ermittlung der Gewählten auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
(1) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander ge-
(§ 62) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-
stellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermit-
vorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersen-
telten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter
dung der Unterlagen in der Wählerliste.
den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-
zahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach
den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst- der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe- 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
sondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Beschäftigte), sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach
§ 49 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 3. die Zahl der gültigen Stimmen;
bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens 4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
des Wahlberechtigten bedarf.
5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen
Stimmabgabe beschließen
und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
6. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
gelten (§ 60);
2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-
7. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und
ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
Anschriften
berechtigt ist und in denen die verbleibende Minder-
heit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus- a) der gewählten Delegierten,
macht.
b) der Ersatzdelegierten
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
§ 62 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
fälle oder sonstige Ereignisse.
Verfahren bei der Stimmabgabe
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlnie-
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der derschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand einge-
Wähler schrieben, fernschriftlich oder durch Boten.
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
net und so faltet und in den zugehörigen Wahlum- § 64
schlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst
nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
ist; Benachrichtigung der Gewählten
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergeb-
und des Datums unterschreibt und nis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die
Dauer von zwei Wochen bekannt.
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-
und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs- stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Delegierten nach § 46 ein Mehrfachmandat, so ist dies in
Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. der Benachrichtigung anzugeben.
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Unterabschnitt 8
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und Ausnahme
entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
§ 65
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Ausnahme
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht
Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn- anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschrif-
zeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag ten dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind,
in die Wahlurne gelegt. deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählen-
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be- den Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit- beendet ist (§ 10a des Gesetzes).
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Abschnitt 2
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
nicht angefochten worden ist. der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 7 Unterabschnitt 1
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 63 § 66
Wahlniederschrift Delegiertenversammlung
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder
ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-
fest: sammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2951
(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-
Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-
Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die wahlvorstand eingelegt werden können;
Betriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach
4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten
von allen Delegierten gewählt werden;
mitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im
Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte 5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so 6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen ist;
vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden. 7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und
der öffentlichen Stimmauszählung;
§ 67 8. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Delegiertenliste Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe-
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele- kenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
gierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der
sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen,
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermer- den Konzernunternehmen und den in diesen Unterneh-
ken, wie viele Stimmen er hat. men vertretenen Gewerkschaften.
(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Ge- (3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amts-
setz und diese Verordnung ist in der Delegiertenver- zeit eines Delegierten
sammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu
1. durch Niederlegung des Amtes,
ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegier-
tenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht ent- 2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten
halten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
3. durch Verlust der Wählbarkeit
und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass
§ 68 er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so
verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2
Einsprüche gegen des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
die Richtigkeit der Delegiertenliste
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-
teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein
liste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-
Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Dele-
wahlvorstand eingelegt werden.
gierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.
Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-
gründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Dele- Unterabschnitt 3
giertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entschei-
dung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unver- Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
züglich mit. der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahl-
vorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über-
prüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei § 70
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledi- Stimmabgabe, Wahlvorgang
gung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn
der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann
Unterabschnitt 2
der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-
Mitteilung an die Delegierten schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abga-
be von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stim-
§ 69 men, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der
Mitteilung an die Delegierten Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts be-
stimmt sich nach § 24 Abs. 4.
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten
spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegierten- (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge
versammlung mit: auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-
nungsnummern sowie unter Angabe der an erster und
1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegier- zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,
te teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein- Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Be-
getragen sind; trieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,
2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver- Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe
sammlung ermöglicht wird; enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben re Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das
Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die glei- Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-
haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn
hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die
Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und
überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen
Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin-
der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
den, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge
vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-
Farbe unterscheiden. nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge
ihrer Benennung.
(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzet- (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl-
tel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang vorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte
sind die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahl-
gang und für jede Stimme gesondert zu vermerken. Unterabschnitt 4
(4) Ungültig sind Stimmzettel, Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist; der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind; § 73
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, Stimmabgabe, Wahlvorgang
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15 glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der
ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvor-
werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der schlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte
Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert. Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist
nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
§ 71 von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.
Öffentliche Stimmauszählung
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,
zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt- ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
wahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahl- Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit dem
gang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallen- Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
den Stimmen zusammen. worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel
neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet- chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe
tel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen
befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn- kann. § 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
zeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollstän-
dig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewähl-
sie ungültig. ten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge-
sehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen,
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent- als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen
sprechend. sind. § 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
§ 72
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem
Ermittlung der Gewählten Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä- 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei- 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr (5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach § 74
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder
Öffentliche Stimmauszählung
zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehre- zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2953
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt- § 78
wahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahl- Aufbewahrung der Wahlakten
gang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden
Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-
einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, stand übergeben die Wahlakten dem herrschenden
so zählt dies als eine Stimme. Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlak-
ten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
sprechend.
Te i l 2
§ 75 Abberufung von Aufsichtsrats-
Ermittlung der Gewählten mitgliedern der Arbeitnehmer
Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihen- Kapitel 1
folge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Los. § 72 Abs. 4 ist anzu-
Gemeinsame Vorschriften
wenden.
§ 79
Unterabschnitt 5 Einleitung des Abberufungsverfahrens
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-
glieds der Arbeitnehmer nach § 10m Abs. 1 des Gesetzes
ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Be-
§ 76
steht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim
Wahlniederschrift Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,
beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens ein-
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
zureichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Be-
wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
triebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des
gesondert fest:
nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Be-
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; triebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernun-
ternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.
3. die Zahl der gültigen Stimmen;
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
4. die Zahl der ungültigen Stimmen; Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei
5. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne- § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfor-
ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor- dernissen.
schläge; (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-
6. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen zung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind
Bewerber entfallenden Stimmen; die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung
des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt
7. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl-
8. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie- vorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmit-
der gewählten Ersatzmitglieder; glieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen
Wahlakten zu übergeben.
9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
fälle oder sonstige Ereignisse. § 80
Liste der
§ 77
antragsberechtigten Arbeitnehmer
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen
Benachrichtigung der Gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so
(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des
die Namen der Gewählten in der Delegiertenversamm- Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten
lung bekannt. aufgestellt, die nach § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler- für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds an-
gebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl- tragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend
vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss
Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüg- auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
lich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
§ 81
(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt Prüfung des Antrags auf Abberufung
das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den (1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach
Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit-
vertretenen Gewerkschaften. nehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor- (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher mungsergebnis schriftlich
nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden 1. den Betriebswahlvorständen,
und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder
Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer 2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung
von zwei Wochen bekannt. abgestimmt worden ist,
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung
§ 82 gestellt hat (§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes),
Anzuwendende Vorschriften 4. dem Unternehmen.
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt- § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
wahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen
Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf
durch Delegierte gewählt worden ist. Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so
richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Kapitel 3
Vorschriften des Kapitels 2.
Abstimmung über die Abberufung
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet
eines durch Delegierte gewählten
sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor- Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
schriften des Kapitels 3.
§ 85
Kapitel 2 Delegiertenliste
Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung
Abstimmung über die Abberufung
unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste)
eines in unmittelbarer Wahl gewählten auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer und 3 und § 68 sind entsprechend anzuwenden.
§ 83
§ 86
Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Delegiertenversammlung, Mitteilung
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein des Hauptwahlvorstands an die Delegierten
Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll inner-
halb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung (1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf
des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversamm-
stattfinden. lung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von
sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An- Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten
gaben enthalten: Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, statt-
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; finden.
2. den Inhalt des Antrags; (2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten
3. die Bezeichnung des Antragstellers; schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge-
schriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 69
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich- Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung
net haben; nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen
5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilneh- vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
men können, die in der Wählerliste eingetragen sind; (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr- 1. den Inhalt des Antrags;
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
bedarf; 2. die Bezeichnung des Antragstellers;
7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. 3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter-
zeichnet haben;
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschrei-
bens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen
entsprechend anzuwenden. können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg- 5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
lich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Be- Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-
triebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind ent- sammlung ermöglicht wird;
sprechend anzuwenden. 6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-
tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-
§ 84 wahlvorstand eingelegt werden können;
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten 7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzu- heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
wenden. bedarf;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2955
8. wie viele Stimmen den Delegierten zustehen; (2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist
gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in
9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und
Seebetrieben (§ 10h Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt
der öffentlichen Stimmauszählung;
sind.
10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-
stand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im
§ 87 Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen
die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum
§§ 15, 16, 19, 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt
und Abs. 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 ent- mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen
sprechend anzuwenden. sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder,
wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu
machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntma-
chung sind auf der Mitteilung zu vermerken.
Kapitel 4
(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum
Ersatzmitglieder Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste
des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre
§ 88 Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn
eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.
Ersatzmitglieder
Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter,
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10m den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und
Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
bis 3 entsprechend anzuwenden. und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außer-
dem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste
des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbe-
Te i l 3 triebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer
des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvor-
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r stand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste
die Wahl und die Abberufung des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7
der Aufsichtsratsmitglieder der bezeichnete Wählerliste.
A r b e i t n e h m e r b e i Te i l n a h m e v o n (6) In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Arbeitnehmern von Seebetrieben Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleich-
zeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie
muss folgende Angaben enthalten:
Kapitel 1 1. das Datum ihrer Versendung;
Grundsatz 2. die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands
und seine Anschrift;
§ 89 3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
Grundsatz triebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord
ermöglicht wird;
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch
Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes 4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer triebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver-
den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vor- hältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zustän-
schriften dieses Teils anzuwenden. dig ist, ermöglicht wird;
5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung
Kapitel 2 schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden
können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer 6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
zungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen
seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt
Abschnitt 1
werden können;
Einleitung der Wahl, Abstimmung 7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
über die Art der Wahl, Wahlvorschläge nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste ein-
getragen sind.
§ 90
(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann im Seebetrieb
Einleitung der Wahl
1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an
50 Wochen verlängert. die Schiffe eingelegt werden;
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergän- 1. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl
zung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit wählen;
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-
den.
wahlvorstand eingehen müssen.
§ 91 (2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzu-
Abstimmung über die Art der Wahl
wenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.
Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer
Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder
§ 94
unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die
Errechnung der für die Antragstellung und für die Stimmabgabe bei der Wahl
Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitneh- der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
mern außer Betracht (§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei
Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungs- der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
ausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 Briefwahl ab.
bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschlä-
§ 92 ge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2)
übersendet der Hauptwahlvorstand
Bekanntmachung über
die Einreichung von Wahlvorschlägen 1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbe-
(1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in
satzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert
Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
übersteigt,
1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
2. allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm
triebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem
bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes
Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,
befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-
wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-
lagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
licht wird;
2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe- Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,
triebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver- der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur
hältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zustän- Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
dig ist, ermöglicht wird; Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes
sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand
3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebe- abgesandt werden.
triebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche
nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.
Abschnitt 3
(2) Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 24 Abs. 2
bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
gen wird auf 13 Wochen verlängert. der Arbeitnehmer durch Delegierte
(3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben
§ 95
nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend;
§ 90 Abs. 4 ist anzuwenden. Wahl der Delegierten
(4) Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist (1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.
für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in
(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der
Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer un-
Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimm-
mittelbar teil.
ten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den
Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der
Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann § 96
der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens Wahlausschreiben in Seebetrieben
fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der
Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden. Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt
der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebe-
Abschnitt 2 triebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
Unmittelbare Wahl der Aufsichts- 1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
2. dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt wer-
§ 93 den;
Wahlausschreiben im Seebetrieb 3. dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl
(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmit-
Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: telbar teilnehmen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2957
4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen kön- 1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden
nen, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetra- gesondert ausgezählt.
gen sind;
2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines
5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht
von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine
werden; Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als
90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stim-
6. dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl
men als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so
wählen;
errechneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stim-
7. dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahl- menzahl der von den Delegierten in dem Wahlgang für
unterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzuge-
er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben zählt.
kann;
8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebun- § 98
den ist; Wahlniederschrift
9. dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebe- Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden.
triebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegier- Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
ten gezählt wird; wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim gesondert fest:
Hauptwahlvorstand vorliegen müssen; 1. die Zahl der
11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stim-
men,
(2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden. b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
benen gültigen Stimmen;
§ 97 2. die Zahl der
Stimmabgabe der a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen
Arbeitnehmer von Seebetrieben Stimmen,
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in benen ungültigen Stimmen;
Briefwahl ab. Die §§ 41 und 42 sind entsprechend anzu-
3. bei Verhältniswahl
wenden; abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss
der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
tragen. entfallenden Stimmen der Delegierten,
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschlä- b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
ge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2) entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von See-
übersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für betrieben und die Umrechnung dieser Stimmen
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5
erforderlichen Unterlagen; § 94 Abs. 2 ist entsprechend Nr. 2,
anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
Tages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahl- entfallenden Stimmen der Delegierten und der
vorstand vorliegen. umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von
(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 2 soll die Dele- Seebetrieben,
giertenversammlung sechs Wochen nach der Versen- d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
dung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auf die Wahlvorschläge;
stattfinden. Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ord-
nungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der See- 4. bei Mehrheitswahl
betriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-
sie auf höchstens zehn Wochen verlängern. lenden Stimmen der Delegierten,
(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-
Wahlvorgang (§§ 70 und 73) sind auf die Arbeitnehmer lenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrie-
von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend ben und die Umrechnung dieser Stimmen auf
anzuwenden: Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig- c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber ent-
ten des Seebetriebs. fallenden Stimmen der Delegierten und der umge-
2. Die Stimmzettel der Wähler der Seebetriebe werden in rechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebe-
eine gesonderte Wahlurne gelegt. trieben;
5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen
(§§ 71 und 74) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe 6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-
mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: der gewählten Ersatzmitglieder;
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen- (2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegier-
fälle oder sonstige Ereignisse. tenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der
Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7
sind entsprechend anzuwenden.
Kapitel 3 (3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
Abberufung der Aufsichts- elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Haupt-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer
wahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlän-
gern kann.
Abschnitt 1
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t § 103
Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
§ 99
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenver-
Gemeinsame Vorschrift sammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberu-
fungsausschreiben für Seebetriebe. § 83 Abs. 2 Satz 1,
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-
§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind
stand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im
entsprechend anzuwenden.
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend
von § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5 § 104
Abs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist § 90 Abstimmung,
Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-
zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden. wahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 14
Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer
Abschnitt 2 von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend
anzuwenden:
Abstimmung
über die Abberufung 1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-
eines in unmittelbarer Wahl ten des Seebetriebs.
gewählten Aufsichtsrats- 2. Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine
mitglieds der Arbeitnehmer gesonderte Wahlurne gelegt.
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden geson-
§ 100 dert ausgezählt.
Abberufungsausschreiben 4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines
für Seebetriebe, Wählerliste Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er-
(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf reicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine
sechs Wochen verlängert. Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als
90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stim-
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für men als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Anga-
ben enthalten. 5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1
und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 101 Te i l 4
Stimmabgabe Erstmalige Anwendung,
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-
Berechnung von Fristen
wahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 105
Abschnitt 3 Erstmalige Anwendung
des Gesetzes auf ein Unternehmen
Abstimmung
über die Abberufung eines durch (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf
Delegierte gewählten Aufsichts- ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1
ratsmitglieds der Arbeitnehmer bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in
§ 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-
machung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 102
zu erlassen.
Unmittelbare Abstimmung,
(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der
Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittel- wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10
bar teil. sind anzuwenden.