2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen,
Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Vom 19. September 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Teil 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Leistungsnachweise; Bewertungen
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung Ausbildung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbil-
2671) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im dung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 3
Artikel 1 Aufstieg
Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Kapitel 1
Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom Ausbildungsaufstieg
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geändert: § 25 Zulassung zum Ausbildungsaufstieg
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 26 Verkürzung der Ausbildung beim Ausbildungsauf-
„Inhaltsübersicht stieg
Abschnitt 1 Kapitel 2
Laufbahnen Praxisaufstieg
§ 1 Laufbahnen § 27 Zulassung zum Praxisaufstieg
§ 2 Ziel der Ausbildung § 28 Einführung in die Aufgaben des mittleren Zoll-
dienstes
Abschnitt 2 § 29 Feststellungsverfahren
Ausbildungsordnung
Abschnitt 4
Kapitel 1
Prüfungen
Allgemeines
Kapitel 1
§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 30 Zwischenprüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
Kapitel 2
§ 6 Auswahlverfahren
Laufbahnprüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 31 Prüfungsamt
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 32 Prüfungskommission
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei- § 33 Prüfung
tungsdienstes
§ 34 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 35 Schriftliche Prüfung
§ 11 Ausbildungsakte § 36 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 12 Schwerbehinderte Menschen § 37 Mündliche Prüfung
Kapitel 2 § 38 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 39 Täuschung, Ordnungsverstoß
Ausbildung
§ 40 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 41 Gesamtergebnis
Teil 1 § 42 Zeugnis
Fachtheoretische Ausbildung § 43 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 44 Wiederholung
§ 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung
§ 15 Grundsätze Abschnitt 5
§ 16 Einführungslehrgang Sonstige Vorschriften
§ 17 Abschlusslehrgang § 45 Übergangsvorschrift
§ 46 Inkrafttreten“.
Teil 2
Berufspraktische Ausbildung 2. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 18 Grundsätze a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Praktische Ausbildung „(1) Die Laufbahn des mittleren Zolldienstes
§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung
und die Laufbahn des mittleren nautischen und
maschinentechnischen Zolldienstes (Wasserzoll-
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
dienst) umfassen den Vorbereitungsdienst, die
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2891
b) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „in den 6. Allgemeines Steuerrecht, Vollstreckungsrecht,
Laufbahnen des Grenzzolldienstes und des Bin- 7. Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,
nenzolldienstes“ durch die Wörter „in der Lauf-
bahn des mittleren Zolldienstes“ ersetzt. 8. Sozialversicherungsrecht und
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst: 9. Ausländerrecht.“
„sie trifft in Abstimmung mit dem Bundesministerium b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen 10. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und „(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bil-
der Aufstiegsausbildung.“ den die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten
4. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Schwerbehin- Fachgebiete.“
derte oder Schwerbehinderter“ durch die Wörter 11. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
„schwerbehinderter Mensch“ ersetzt. dienstes“ die Wörter „und des Wasserzolldienstes“
5. § 6 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Schwerbehin- 12. § 22 wird wie folgt geändert:
derte“ durch die Wörter „Schwerbehinderte Men- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lehr-
schen“ ersetzt. veranstaltungen“ das Semikolon und die Wörter
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Unterweisung in unterstützenden Techniken“ ge-
strichen.
„Die Auswahlkommission besteht aus zwei Be-
amtinnen und zwei Beamten des gehobenen b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Dienstes, von denen mindestens eine oder einer c) In Absatz 3 werden die Wörter „und der Unter-
der Besoldungsgruppe A 13 angehört.“ weisung in unterstützenden Techniken“ gestri-
6. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: chen.
„Während der Ausbildung beim Bildungszentrum der 13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienst- „(2) Während des Einführungslehrgangs sind drei
aufsicht der Leiterin oder des Leiters des Bildungs- schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Auf-
zentrums.“ gabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach
7. § 12 wird wie folgt gefasst: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind; Sachverhalte
nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 können berücksichtigt
„§ 12
werden.“
Schwerbehinderte Menschen
14. § 24 Abs. 4 wird aufgehoben.
Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
15. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leis-
tungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfun- „Abschnitt 3
gen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte- Aufstieg
rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzu-
weisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleich- Kapitel 1
terungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
Ausbildungsaufstieg
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu
erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten
Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Er- § 25
leichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg
Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des
bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vor-
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz liegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange- Bundeslaufbahnverordnung zum Ausbildungsauf-
wandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterun- stieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des
gen trifft das Prüfungsamt.“ Bundes zugelassen werden.
8. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „an einem“ durch (2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beam-
das Wort „am“ ersetzt. tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teil-
9. § 16 wird wie folgt geändert: nehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfah-
rens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Aufzählung wie folgt
ministerium der Finanzen entscheidet über die Zu-
gefasst:
lassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese
„1. Berufliche Grundbildung einschließlich Infor- Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundes-
mationstechniken, laufbahnverordnung auf die Einstellungsbehörde
2. Vollzugsrecht, übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksich-
tigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33
3. Recht des grenzüberschreitenden Warenver- Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnver-
kehrs, ordnung sind zu beachten.
4. Zolltarifrecht, (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
5. Verbrauchsteuerrecht, ten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 § 29
Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind Feststellungsverfahren
entsprechend anzuwenden.
(1) Die Einführung schließt mit der Feststellung
(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs- der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Zoll-
prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs- dienstes des Bundes ab. Nach Abschluss der Ein-
ausbildung beendet. führungszeit stellt ein unabhängiger Ausschuss ge-
(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben mäß § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung
die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beam-
des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bis- ten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren
herigen Rechtsstellung. Zolldienstes des Bundes fest. Kann der Ausschuss
die Befähigung nicht feststellen, kann das Feststel-
§ 26 lungsverfahren einmal wiederholt werden.
Verkürzung der (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Ausbildung beim Ausbildungsaufstieg das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des
Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während
mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln
ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die
und durchführen.
neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben ha-
ben, kann im Vorbereitungsdienst die praktische (3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere
Ausbildung um höchstens sechs Monate verkürzt Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im
werden. Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der
Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes ver-
(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der
liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens
zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdiens-
nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der
tes entsprechende Abweichungen vom Ausbil-
ersten Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn-
dungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtin-
gruppe verliehen werden.“
nen und Beamten sollen der Ausbildung nicht inner-
halb zusammenhängender Teilabschnitte der prakti- 16. Die bisherigen §§ 28 bis 32 werden die §§ 30 bis 34.
schen Ausbildung entzogen werden. 17. Der bisherige § 33 wird § 35 und sein Absatz 1 Satz 2
wird wie folgt gefasst:
Kapitel 2 „Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus
Praxisaufstieg folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
1. Recht des grenzüberschreitenden Warenver-
§ 27 kehrs, Zolltarifrecht,
Zulassung zum Praxisaufstieg 2. Allgemeines Steuerrecht/Vollstreckungsrecht/
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des ein- Strafrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten,
fachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorlie- 3. Vollzugsrecht und
gen der in § 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung genannten Vorausset- 4. Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht.“
zungen zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mitt- 18. Die bisherigen §§ 34 bis 42 werden die §§ 36 bis 44.
leren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. 19. Der bisherige § 43 wird § 45 und wie folgt gefasst:
§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
„§ 45
§ 28 Übergangsvorschrift
Einführung in die Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-
Aufgaben des mittleren Zolldienstes amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung
vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, führen die
Die Einführung in die Aufgaben des mittleren Zoll- Ausbildung nach dem vor Inkrafttreten dieser Ver-
dienstes des Bundes dauert ein Jahr und sechs ordnung geltenden Recht fort.“
Monate. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Aufga-
ben des mittleren Zolldienstes und umfasst einen 20. Der bisherige § 44 wird § 46.
Lehrgang von sechs Wochen. Über die während der
Einführung erbrachten Leistungen und den Befähi- Artikel 2
gungsstand wird eine schriftliche Bewertung abge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
geben. Kraft.
Berlin, den 19. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2893
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Vom 19. September 2005
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Teil 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Leistungsnachweise; Bewertungen
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Stu-
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, dienzeiten
2671) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Abschnitt 3
Aufstieg
Artikel 1 Kapitel 1
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Ausbildungsaufstieg
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst § 25 Zulassung zum Ausbildungsaufstieg
des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693) wird wie
§ 26 Verkürzung der Ausbildung beim Ausbildungsauf-
folgt geändert: stieg
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Kapitel 2
„Inhaltsübersicht
Praxisaufstieg
Abschnitt 1
§ 27 Zulassung zum Praxisaufstieg
Laufbahn
§ 28 Einführung in die Aufgaben des gehobenen nicht-
§ 1 Laufbahn technischen Zolldienstes
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 29 Feststellungsverfahren
Abschnitt 2
Abschnitt 4
Ausbildungsordnung
Prüfungen
Kapitel 1
Kapitel 1
Allgemeines
Zwischenprüfung
§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
§ 30 Zwischenprüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung Kapitel 2
§ 6 Auswahlverfahren Laufbahnprüfung
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 31 Prüfungsamt
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 32 Prüfungskommission
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-
§ 33 Prüfung
tungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 34 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 11 Ausbildungsakte § 35 Schriftliche Prüfung
§ 12 Schwerbehinderte Menschen § 36 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 37 Mündliche Prüfung
Kapitel 2
§ 38 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
Ausbildung
§ 39 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 40 Bewertung von Prüfungsleistungen
Teil 1 § 41 Gesamtergebnis
Fachstudien § 42 Zeugnis
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal- § 43 Prüfungsakten, Einsichtnahme
tung § 44 Wiederholung
§ 15 Grundsätze
§ 16 Grundstudium Abschnitt 5
§ 17 Hauptstudium Sonstige Vorschriften
§ 45 Übergangsvorschrift
Teil 2
§ 46 Inkrafttreten“.
Berufspraktische Studienzeiten
§ 18 Grundsätze 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Praktika „sie trifft in Abstimmung mit dem Bundesministerium
§ 20 Durchführung der Praktika der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen der Aufstiegsausbildung.“
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Schwerbehin- (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
derte oder Schwerbehinderter“ durch die Wörter ten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
„schwerbehinderter Mensch“ ersetzt. Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8
4. § 6 wird wie folgt geändert: Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind
entsprechend anzuwenden.
a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Schwer-
behinderte“ das Wort „Menschen“ eingefügt. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-
prüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ausbildung beendet.
„Die Auswahlkommission besteht aus zwei Be-
amtinnen und zwei Beamten, von denen jeweils (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben
zwei dem höheren und zwei dem gehobenen die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung
Dienst angehören.“ des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bis-
herigen Rechtsstellung.“
5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bei den
Bildungszentren“ durch die Wörter „beim Bildungs- 9. Die Überschrift zu § 26 wird wie folgt gefasst:
zentrum“ ersetzt und das Wort „jeweiligen“ gestri- „§ 26
chen.
Verkürzung der
6. § 12 wird wie folgt gefasst: Ausbildung beim Ausbildungsaufstieg“.
„§ 12
10. Vor § 27 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:
Schwerbehinderte Menschen
„Kapitel 2
Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leis- Praxisaufstieg“.
tungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfun- 11. § 27 wird wie folgt gefasst:
gen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-
rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzu- „§ 27
weisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleich- Zulassung zum Praxisaufstieg
terungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mitt-
erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten leren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren
Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Er- nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes
leichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzun-
Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 gen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundes-
bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden laufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Lauf-
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz bahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange- des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt
wandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterun- entsprechend.“
gen trifft das Prüfungsamt.“ 12. Nach § 27 werden folgende §§ 28 und 29 eingefügt:
7. Vor § 25 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt: „§ 28
„Kapitel 1 Einführung in die Aufgaben
Ausbildungsaufstieg“. des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes
8. § 25 wird wie folgt gefasst: Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen
„§ 25 nichttechnischen Zolldienstes des Bundes dauert
Zulassung zum Ausbildungsaufstieg zwei Jahre. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Auf-
gaben des gehobenen Zolldienstes und umfasst ei-
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des nen Lehrgang von acht Wochen. Die erfolgreiche
mittleren Zolldienstes und des mittleren nautischen Teilnahme am Lehrgang ist festzustellen. Über die
und maschinentechnischen Zolldienstes des Bun- während der Einführung erbrachten Leistungen und
des können bei Vorliegen der Voraussetzungen der den Befähigungsstand wird eine schriftliche Bewer-
§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung zum tung abgegeben.
Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelas- § 29
sen werden.
Feststellungsverfahren
(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beam-
tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teil- (1) Die Einführung schließt mit der Feststellung
nehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfah- der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
rens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundes- nichttechnischen Zolldienstes des Bundes ab. Nach
ministerium der Finanzen entscheidet über die Zu- Abschluss der Einführungszeit stellt ein unabhängi-
lassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese ger Ausschuss gemäß § 33b Abs. 3 der Bundes-
Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundes- laufbahnverordnung nach einer Vorstellung der Be-
laufbahnverordnung auf die Einstellungsbehörde amtin oder des Beamten die Befähigung für die Lauf-
übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksich- bahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes
tigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33 des Bundes fest. Kann der Ausschuss die Befähi-
Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnver- gung nicht feststellen, kann das Feststellungsver-
ordnung sind zu beachten. fahren einmal wiederholt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2895
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann 14. Der bisherige § 43 wird § 45 und wie folgt gefasst:
das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des
„§ 45
Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln Übergangsvorschrift
und durchführen.
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-
(3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung
Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, führen die
Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Ausbildung nach dem vor Inkrafttreten dieser Ver-
Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zoll- ordnung geltenden Recht fort.“
dienstes des Bundes verliehen. Das erste Beförde-
rungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienst- 15. Der bisherige § 44 wird § 46.
zeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines
Amtes der neuen Laufbahngruppe verliehen wer- Artikel 2
den.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
13. Die bisherigen §§ 28 bis 42 werden die §§ 30 bis 44. Kraft.
Berlin, den 19. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*)
Vom 23. September 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nr. 1, jeweils setzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buch-
und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 stabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3
(BGBl. I S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundes- Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen
Angaben gekennzeichnet sind.“
Artikel 1
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der 5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 „Anlage 3
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)
Abs. 14 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
Zutaten, die allergische oder andere
S. 2618), wird wie folgt geändert:
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen,
Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstäm-
„(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung me davon) sowie daraus hergestellte Erzeug-
von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des nisse; ausgenommen bis zum 25. November
§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, 2007:
an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Fut-
aa) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließ-
termittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem
lich Dextrose1),
Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, bb) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer cc) Glukosesirup auf Gerstenbasis,
Betriebsstätte beziehen, gleich.“
dd) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destil-
late für Spirituosen verwendet wird;
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und § 7
Abs. 6 Nr. 3 werden die Wörter „Verbraucher im Sinne b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse; aus-
ständegesetzes“ durch die Wörter „Verbraucher im genommen bis zum 25. November 2007:
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
aa) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein
verwendet wird,
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Stoffe im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- bb) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klär-
gegenständegesetzes“ durch die Wörter „Stoffe im hilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet
Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- wird;
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse;
ausgenommen bis zum 25. November 2007:
4. § 10 wird wie folgt gefasst: aa) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitami-
„§ 10 ne und Aromen verwendet wird,
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein
bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a verwendet wird;
oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
den Verkehr bringt.
f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse; aus-
(2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung genommen bis zum 25. November 2007:
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebens-
aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und
mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
-fett1),
*) Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches der Umsetzung der Richtlinie 2005/26/ 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das
EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Ver- sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische
zeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis,
Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht
EU Nr. L 75 S. 33), in deutsches Recht. erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2897
bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), aa) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für
natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches Destillate für Spirituosen verwendet wer-
D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D- den,
alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnen-
bb) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in
quellen,
Spirituosen verwendet werden;
cc) Phytosterine und Phytosterinester, gewon-
nen aus pflanzlichen Ölen, die aus Soja- i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;
bohnenquellen stammen, ausgenommen bis zum 25. November 2007:
dd) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzen- aa) Sellerieblatt- und -samenöl,
ölsterinen, die aus Sojabohnenquellen bb) Selleriesamenoleoresin;
stammen;
j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse; aus-
g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ein- genommen bis zum 25. November 2007:
schließlich Laktose); ausgenommen bis zum
25. November 2007: aa) Senföl,
aa) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate bb) Senfsamenöl,
für Spirituosen verwendet wird,
cc) Senfsamenoleoresin;
bb) Laktit,
k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeug-
cc) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klär- nisse;
hilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet
werden; l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentra-
tion von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als
h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus commu- SO2 angegeben.
nis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss
(Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occi- 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3.“
dentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wan-
genh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa),
Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Artikel 2
Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie
Inkrafttreten
daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenom-
men bis zum 25. November 2007: Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. September 2005
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
Vom 26. September 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 § 18
Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-
Praxisaufstieg
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I
S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom Für die Einführung der vom Bundesministerium des
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverord-
verordnet das Bundesministerium des Innern: nung zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen
und Beamten und die Durchführung der Lehrgänge
gilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26
Artikel 1 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung erlassene
Rahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Kriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jewei-
Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom
ligen Einführungszeit geltenden Fassung.“
3. September 2001 (BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geän-
dert:
5. Vor § 30 wird folgender § 29a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 29a
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
Experimentierklausel
„§ 16 (weggefallen)“.
Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Fortent-
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: wicklung der Laufbahnausbildung dienen, kann für die
„§ 17 Ausbildungsaufstieg“. Einstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 abweichend von
§ 11 Abs. 1 der Vorbereitungsdienst in folgende Aus-
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
bildungsabschnitte gegliedert werden:
„§ 18 Praxisaufstieg“.
1. Einführungslehrgang
d) Nach der Angabe zu Abschnitt 5 wird die Angabe beim Bundeskriminalamt
„§ 29a Experimentierklausel“ eingefügt. (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 12 Monate,
2. In § 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die 2. Abschlusslehrgang an
Angabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt. der Polizei-Führungsakademie
Münster-Hiltrup
3. § 16 wird aufgehoben. (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) 12 Monate.
Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwen-
4. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst: den.“
„§ 17
Ausbildungsaufstieg
Artikel 2
Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24
Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbil- Inkrafttreten
dungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Be-
amten nehmen nach Maßgabe der §§ 2, 9, 11 bis 15 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
und 19 bis 29a an dem Vorbereitungsdienst teil. Kraft.
Berlin, den 26. September 2005
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2899
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2006
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2006 – AELV 2006)
Vom 26. September 2005
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Ver- durch den Wert 1 000 dividiert,
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem
Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfäl-
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- tigt und
rung und Landwirtschaft:
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstnied-
rigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
§1
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
das Jahr 2006 maßgebende Arbeitseinkommen aus
Wirtschaftswert von mehr als 97 000 Deutsche Mark
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forst-
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
wirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bun- Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
desregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der
Testbetriebe und Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung wird,
(EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Ge- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
meinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
L 359 S. 1) Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der
ergeben. Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt
wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des
wert über 97 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deut-
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrun-
sche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4
de zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt,
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 indem
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anla-
Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt ge durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
wird, höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt höheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und
wird. dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert entspricht, vervielfältigt wird und
ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem wert der Anlage entspricht, addiert wird.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts- Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist,
kommen das 0,1322fache des Wirtschaftswerts. Für durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres
Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert dividiert wird,
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-
men das 0,0992fache des Wirtschaftswerts. c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 fältigt wird und
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
ermittelt, indem wird.
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein-
kommen 2) ergeben würden, §2
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 2005
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2901
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,7727 70 000 0,5057
26 000 0,7665 71 000 0,5017
27 000 0,7599 72 000 0,4978
28 000 0,7531 73 000 0,4939
29 000 0,7460 74 000 0,4901
30 000 0,7388 75 000 0,4864
31 000 0,7315 76 000 0,4827
32 000 0,7241 77 000 0,4791
33 000 0,7168 78 000 0,4755
34 000 0,7094 79 000 0,4720
35 000 0,7021 80 000 0,4685
36 000 0,6948 81 000 0,4652
37 000 0,6876 82 000 0,4618
38 000 0,6804 83 000 0,4586
39 000 0,6734 84 000 0,4553
40 000 0,6665 85 000 0,4521
41 000 0,6596 86 000 0,4490
42 000 0,6529 87 000 0,4459
43 000 0,6462 88 000 0,4429
44 000 0,6397 89 000 0,4399
45 000 0,6333 90 000 0,4370
46 000 0,6270 91 000 0,4340
47 000 0,6208 92 000 0,4312
48 000 0,6147 93 000 0,4284
49 000 0,6087 94 000 0,4256
50 000 0,6029 95 000 0,4228
51 000 0,5971 96 000 0,4201
52 000 0,5915 97 000 0,4175
53 000 0,5859
54 000 0,5805
55 000 0,5752
56 000 0,5699
57 000 0,5647
58 000 0,5597
59 000 0,5548
60 000 0,5498
61 000 0,5451
62 000 0,5404
63 000 0,5358
64 000 0,5312
65 000 0,5268
66 000 0,5224
67 000 0,5181
68 000 0,5140
69 000 0,5098
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,3400 70 000 0,3233
26 000 0,3476 71 000 0,3215
27 000 0,3539 72 000 0,3197
28 000 0,3591 73 000 0,3179
29 000 0,3633 74 000 0,3161
30 000 0,3667 75 000 0,3143
31 000 0,3694 76 000 0,3126
32 000 0,3715 77 000 0,3109
33 000 0,3730 78 000 0,3092
34 000 0,3741 79 000 0,3075
35 000 0,3748 80 000 0,3058
36 000 0,3751 81 000 0,3041
37 000 0,3751 82 000 0,3025
38 000 0,3749 83 000 0,3008
39 000 0,3744 84 000 0,2992
40 000 0,3738 85 000 0,2976
41 000 0,3729 86 000 0,2960
42 000 0,3719 87 000 0,2944
43 000 0,3707 88 000 0,2929
44 000 0,3695 89 000 0,2913
45 000 0,3681 90 000 0,2898
46 000 0,3667 91 000 0,2883
47 000 0,3652 92 000 0,2867
48 000 0,3636 93 000 0,2852
49 000 0,3619 94 000 0,2838
50 000 0,3603 95 000 0,2823
51 000 0,3585 96 000 0,2809
52 000 0,3567 97 000 0,2795
53 000 0,3549
54 000 0,3531
55 000 0,3513
56 000 0,3494
57 000 0,3476
58 000 0,3457
59 000 0,3438
60 000 0,3419
61 000 0,3400
62 000 0,3381
63 000 0,3363
64 000 0,3344
65 000 0,3325
66 000 0,3307
67 000 0,3288
68 000 0,3270
69 000 0,3251
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2903
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
97 000 0,4175 97 000 0,2795
100 000 0,4097 100 000 0,2753
150 000 0,3154 150 000 0,2206
200 000 0,2590 200 000 0,1852
250 000 0,2211 250 000 0,1604
300 000 0,1938 300 000 0,1420
350 000 0,1730 350 000 0,1278
400 000 0,1566 400 000 0,1164
450 000 0,1433 450 000 0,1071
500 000 0,1322 500 000 0,0992
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008
Vom 27. September 2005
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform- ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei
4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesminis- den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuer-
terium der Finanzen: abzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüssel-
zahlermittlung ein.
§1
§3
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-
steuer für das Jahr 2001 ist für die Ermittlung der Schlüs- Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
selzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Ein- Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
kommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maß-
gebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden §4
Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinder- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
freibeträge berücksichtigt. Die Ermäßigung der tariflichen Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüs- Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
selzahlermittlung ein. die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
§2 betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-
wohner zuzurechnen.
den ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. De-
zember 2001 oder die Wohnung bei Abgabe der Einkom-
mensteuererklärung 2001, bei mehreren Wohnungen die §5
Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der
denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklä- Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
rung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und
Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 2005 vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2905
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006
Vom 27. September 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformge-
setzes wird für das Jahr 2006 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie
Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
2007 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
2006 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach
dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
Vierte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 28. September 2005
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- 4. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „den Gruppen
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), der zuletzt der Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das
durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 Wort „Gruppenzugehörigkeit“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun-
desregierung:
5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die Angabe
Artikel 1
„Beamten, Angestellten und Arbeitern“ durch das
Wort „Gruppen“ ersetzt.
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezem- b) In Nummer 3 wird die Angabe „Beamten, Ange-
ber 1994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Arti- stellten und Arbeiter“ durch das Wort „Gruppen“
kel 68 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), ersetzt.
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den Grup-
pen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und
„Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter“
Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten durch die Angabe „ihrer Gruppenzugehörigkeit und
(Wählerverzeichnis) auf.“ innerhalb der Gruppen nach den Anteilen der Ge-
schlechter,“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Beamten, Ange-
stellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beschäftigten
der einzelnen Gruppen“ ersetzt. 7. In § 53 wird die Angabe „11. Dezember 1994“ durch
die Angabe „1. Oktober 2005“ und die Angabe
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „10. Dezember 1994“ durch die Angabe „30. Septem-
ber 2005“ ersetzt.
a) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die Angabe
„Beamten, Angestellten und Arbeitern“ durch das
Wort „Gruppen“ ersetzt.
Artikel 2
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Beamten, Ange-
stellten und Arbeiter“ durch das Wort „Gruppen“
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Berlin, den 28. September 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2907
Verordnung
zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen
und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV)
Vom 1. Oktober 2005
Auf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches (2) Beträgt die tägliche Förderung durchschnittlich
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der über fünf Stunden, so ergibt sich der maßgebliche Kos-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 tenbeitrag aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 5,
(BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes anderenfalls aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 6.
vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
§4
Senioren, Frauen und Jugend:
Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
§1 (1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber
Festsetzung des Kostenbeitrags anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs im mindestens gleichen Rang wie dem unterge-
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehe- brachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten
gatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrich- nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum
ten haben, richtet sich nach Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem
a) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie
das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozial- ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist
gesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen sie
ist, und 1. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens
b) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unter-
die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist. haltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkom-
mensgruppe zuzuordnen,
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der
jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben. 2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens
zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unter-
haltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkom-
§2
mensgruppe zuzuordnen
Wahl der Beitragsstufe
bei vollstationären Leistungen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag
heranzuziehen.
(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollsta-
tionären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches (2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Be-
Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur rechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Ab-
jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der satz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmä-
Anlage. lert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren.
Würden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtig-
(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den ter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne
Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach des § 92 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so buch vor. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht
ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2. in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie min-
Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezo- destens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist,
gen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbei-
zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus tragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unter-
Spalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten haltspflichten regelmäßig nachkommt.
Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe
von § 7 erhoben.
§5
§3 Behandlung hoher Einkommen
Wahl der Beitragsstufe (1) Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches
bei teilstationären Leistungen Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Eltern-
teils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Ein-
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre
kommensgruppe 30 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag
Leistungen nach § 91 Abs. 2 des Achten Buches Sozial-
nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
gesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jewei-
ligen Einkommensgruppe in den Spalten 5 und 6 der (2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre
Anlage. Leistungen beträgt
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005
1. 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der §7
Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person heran- Einsatz des Kindergelds
gezogen wird,
(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des
2. zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkom- Kindergelds zu zahlen, wenn
mens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für
eine zweite Person herangezogen wird, 1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,
3. zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkom- 2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
mens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Per- 3. er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen
son herangezogen wird. Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das
monatliche Kindergeld ist.
Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird
nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erho- (2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2 des Einkom-
ben. Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches mensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe
Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Eltern-
Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der teils abgezogen.
Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heran-
ziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre §8
Leistungen erfolgen.
Übergangsregelung für Altfälle
(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre (1) Ergibt sich bei der Umstellung der Heranziehung zu
Leistungen beträgt den Kosten nach Maßgabe des § 97b des Achten Buches
1. 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistun- Sozialgesetzbuch ein Kostenbeitrag, der mehr als
gen mit einer Betreuungszeit von mindestens fünf 20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt, so ist in
Stunden und den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur
Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzu-
2. 3 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistun-
nehmen. Danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu
gen mit einer Betreuungszeit von unter fünf Stunden.
erheben.
(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächli- (2) Waren die Eltern bisher als Gesamtschuldner kos-
chen Aufwendungen nicht überschreiten. tenbeitragspflichtig, so ist jedem der beiden Elternteile
bei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die hälftige
§6 Belastung zuzurechnen.
Heranziehung der
Eltern bei Leistungen für junge Volljährige §9
Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbei- Inkrafttreten
tragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
trag auf Grund der Einkommensgruppe 14 heranzuziehen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Oktober 2005
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 2909
Anlage
(zu § 1)
Maßgebliches Einkommen Beitragsstufe 1 Beitragsstufe 2 Beitragsstufe 3 Beitragsstufe 4 Beitragsstufe 5
nach § 93 Abs. 1 bis 3 vollstationär vollstationär vollstationär teilstationär teilstationär
Achtes Buch Sozialgesetzbuch erste Person zweite Person dritte Person über 5 Std. bis zu 5 Std.
Einkommens-
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
gruppe
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
1 bis 750 0*) 0*) 0*) 0 0
2 751 bis 850 60*) 25*) 0*) 40 24
3 851 bis 950 185*) 50*) 0*) 45 27
4 951 bis 1 050 250*) 100*) 50*) 50 30
5 1 051 bis 1 150 275*) 165*) 70*) 55 33
6 1 151 bis 1 300 305*) 180*) 100*) 60 37
7 1 301 bis 1 450 340*) 205*) 135*) 65 41
8 1 451 bis 1 600 380*) 230*) 150*) 75 46
9 1 601 bis 1 800 425*) 255*) 170*) 85 51
10 1 801 bis 2 000 475*) 285*) 190*) 95 57
11 2 001 bis 2 200 525*) 315*) 210*) 105 63
12 2 201 bis 2 400 575*) 345*) 230*) 115 69
13 2 401 bis 2 700 635*) 380*) 255*) 125 76
14 2 701 bis 3 000 710*) 425*) 285*) 140 85
15 3 001 bis 3 300 785*) 470*) 315*) 155 94
16 3 301 bis 3 600 875*) 515*) 345*) 170 103
17 3 601 bis 3 900 935*) 560*) 375*) 185 112
18 3 901 bis 4 200 1 010*) 605*) 405*) 200 121
19 4 201 bis 4 600 1 100*) 660*) 440*) 220 132
20 4 601 bis 5 000 1 200*) 720*) 480*) 240 144
21 5 001 bis 5 500 1 375*) 825*) 550*) 275 165
22 5 501 bis 6 000 1 500*) 900*) 600*) 300 180
23 6 001 bis 6 500 1 625*) 975*) 650*) 325 195
24 6 501 bis 7 000 1 750*) 1 050*) 700*) 350 210
25 7 001 bis 7 500 1 875*) 1 125*) 750*) 375 225
26 7 501 bis 8 000 2 000*) 1 200*) 800*) 400 240
27 8 001 bis 8 500 2 125*) 1 275*) 850*) 425 255
28 8 501 bis 9 000 2 250*) 1 350*) 900*) 450 270
29 9 001 bis 9 500 2 375*) 1 425*) 950*) 475 285
30 9 501 bis 10 000 2 500*) 1 500*) 1 000*) 500 300
*) Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzu-
setzen.