2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Gesetz
zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen
nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997,
zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG*) und
zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 22. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Te i l 4
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Artikel 1 § 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung
§ 11 Benennung eines Bevollmächtigten
Gesetz
§ 12 Mengenbeobachtung
über projektbezogene Mechanismen
nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmen- § 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen
übereinkommen der Vereinten Nationen über § 14 Kosten
Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 § 15 Bußgeldvorschriften
(Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG)
Anhang
Inhaltsübersicht
Teil 1
Te i l 1
Allgemeine Vorschriften
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich §1
§ 2 Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich
Te i l 2 (1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissi-
onsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissions-
Gemeinsame Projektumsetzung
reduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten
Abschnitt 1 im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die
Bundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gast-
Projekttätigkeiten
geberstaat beteiligt werden soll.
außerhalb des Bundesgebiets
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von
§ 3 Zustimmung Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissi-
§ 4 Überprüfung der Verifizierung onsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätig-
keiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Abschnitt 2
Projekttätigkeiten im Bundesgebiet §2
§ 5 Zustimmung und Registrierung Begriffsbestimmungen
§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts Im Sinne dieses Gesetzes ist
Abschnitt 3 1. Übereinkommen: das Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
Sachverständige Stellen
9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784),
§ 7 Sachverständige Stellen 2. Protokoll: das Protokoll von Kyoto zum Rahmen-
übereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-
Te i l 3 änderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II
Mechanismus für S. 967),
umweltverträgliche Entwicklung 3. Emissionshandelsrichtlinie: die Richtlinie 2003/87/
§ 8 Zustimmung EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Han-
§ 9 Überprüfungsgesuch
del mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG des Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur 61/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/
Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel 101/EG des Europäischen Parlaments und des
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne
der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. EU Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 338
Nr. L 338 S. 18). S. 18),
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4. Emission: die Freisetzung von in Anlage A des Proto- 18. Validierungsbericht: der Bericht einer sachverständi-
kolls aufgeführten Treibhausgasen, gen Stelle darüber, ob ein Projekt die im Einzelfall für
5. Emissionsminderung: die Minderung der Emission die Zustimmung maßgeblichen Voraussetzungen
aus Quellen, nicht hingegen die Verstärkung des dieses Gesetzes erfüllt,
Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in den 19. Verifizierungsbericht: der Bericht und die Zertifizie-
Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung rung einer sachverständigen Stelle darüber, in wel-
und Forstwirtschaft, chem Umfang die im Überwachungsbericht angege-
bene Emissionsminderung aus der Projekttätigkeit
6. zusätzliche Emissionsminderung: eine Emissions-
im Prüfungszeitraum eingetreten ist,
minderung, soweit sie diejenige Menge an Emissio-
nen unterschreitet, die ohne die Durchführung der 20. Emissionsreduktionseinheit: eine nach Artikel 6 des
Projekttätigkeit entstanden wäre (Referenzfallemis- Protokolls und dem Beschluss 16/CP.7 der Konfe-
sionen), renz der Vertragsparteien des Übereinkommens aus-
gestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxidäqui-
7. Gemeinsame Projektumsetzung: ein projektbezoge-
valent entspricht,
ner Mechanismus im Sinne des Artikels 6 des Proto-
kolls, 21. zertifizierte Emissionsreduktion: eine nach Artikel 12
des Protokolls und dem Beschluss 17/CP.7 der Kon-
8. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung:
ferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
ein projektbezogener Mechanismus im Sinne des
ausgestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxid-
Artikels 12 des Protokolls,
äquivalent entspricht,
9. Gastgeberstaat: der Staat, auf dessen Staatsgebiet
22. Exekutivrat: das von der Konferenz der Vertragspar-
oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die
teien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichts-
Projekttätigkeit durchgeführt werden soll,
gremium im Sinne des Artikels 12 Abs. 4 des Proto-
10. Investorstaat: der Staat, der ohne Gastgeberstaat zu kolls,
sein, die Billigung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 23. Verzeichnis über den Teilnahmestatus: das Verzeich-
Buchstabe a und des Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a nis, das von dem nach Artikel 8 des Übereinkom-
des Protokolls erteilt, mens eingesetzten Sekretariat über den Teilnahme-
11. Projektträger: die natürliche oder juristische Person, status der Vertragsparteien des Protokolls nach
die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätig- Nummer 27 des Abschnitts D der Anlage des
keit innehat; Projektträger können auch mehrere Per- Beschlusses 16/CP.7 und nach Nummer 34 des
sonen gemeinschaftlich sein, Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7
12. Projekttätigkeit: die Entwicklung und Durchführung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkom-
eines Projektes entsprechend den Voraussetzungen mens geführt wird.
des Artikels 6 oder Artikels 12 des Protokolls und den
im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten
Beschlüssen 16/CP.7 oder 17/CP.7 der Konferenz Teil 2
der Vertragsparteien des Übereinkommens, Gemeinsame Projektumsetzung
13. Projektdokumentation: die Dokumentation des Pro-
jektträgers zur Beschreibung der geplanten Durch- Abschnitt 1
führung der Projekttätigkeit,
Projekttätigkeiten
14. Überwachungsplan: der Teil der Projektdokumenta- außerhalb des Bundesgebiets
tion, der Art und Umfang der während des Projekt-
verlaufs, insbesondere zur Ermittlung der Emissio- §3
nen der Projekttätigkeit, zu erhebenden Daten fest-
legt, Zustimmung
15. Überwachungsbericht: der Bericht des Projekt- (1) Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung
trägers über die nach den Vorgaben des Über- außerhalb des Bundesgebiets hat die zuständige Be-
wachungsplans ermittelten Daten, hörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
16. Zustimmung: die Anerkennung der nach diesem 1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechen-
Gesetz zuständigen Behörde, dass für eine Emissi- de Projektdokumentation und der sach- und fach-
onsminderung durch eine validierte Projekttätigkeit gerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass
auf der Grundlage der in der Projektdokumentation die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminde-
getroffenen Festlegungen, insbesondere von be- rung erwarten lässt und
stimmten Referenzfallemissionen, Emissionsreduk-
tionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktio- 2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteili-
nen ausgestellt werden können; sie umfasst die Billi- gen Umweltauswirkungen verursacht.
gung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a und Für Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Elektrizität aus
des Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a des Protokolls Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität über 20 Mega-
sowie die Ermächtigung des Projektträgers im Sinne watt ist zusätzlich erforderlich, dass die in Artikel 11b
des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 12 Abs. 9 des Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie genannten inter-
Protokolls, nationalen Kriterien und Leitlinien eingehalten werden.
17. Registrierung: die Eintragung einer Projekttätigkeit, Wird eine Projekttätigkeit in den Mitgliedstaaten der
die im Bundesgebiet durchgeführt wird, in ein natio- Europäischen Union durchgeführt, so ist bei der Berech-
nales Verzeichnis, nung der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminde-
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rung im Sinne der Nummer 1 zu gewährleisten, dass die (5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei
festgelegten Referenzfallemissionen mindestens den An- Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunter-
forderungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der lagen abschließend über den Antrag entscheiden.
Ausnahmevorschriften in den Beitrittsverträgen entspre-
(6) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Pro-
chen.
jektträgers mit einem Befürwortungsschreiben die Ent-
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wicklung einer Projekttätigkeit unterstützen, wenn die
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Pro- Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist.
jektträger nicht die notwendige Gewähr für die ord- Dieses Befürwortungsschreiben erlangt keine rechtliche
nungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, ins- Verbindlichkeit; es beinhaltet insbesondere keine Zu-
besondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem sicherung einer Zustimmung nach Absatz 1.
Gesetz bietet oder (7) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn
2. eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mit- sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus
telbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als mög-
führt, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, licher Investorstaat und der mögliche Gastgeberstaat die
und der Gastgeberstaat keine § 5 Abs. 1 Satz 3 ent- Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Ab-
sprechende Regelung oder vergleichbare Maßnahme schnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Kon-
zum Ausgleich der Doppelzählung einer Emissions- ferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht
minderung vorsieht. erfüllt.
(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Pro-
§4
jektträger beantragten Laufzeit befristet. Die einmalige
Laufzeit darf den Zeitraum von zehn Jahren nicht über- Überprüfung der Verifizierung
schreiten. Beträgt die Erstlaufzeit höchstens sieben
Jahre, kann für dieselbe Projekttätigkeit auf Antrag zwei- Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekannt-
mal erneut eine Zustimmung mit einer jeweiligen Befris- gabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an
tung auf höchstens sieben Jahre erteilt werden. Soweit der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts
die Laufzeit über den 31. Dezember 2012 hinausgeht, bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt
wird die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, dass werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch
die Gemeinsame Projektumsetzung nach Ablauf der Ver- bei der zuständigen Behörde des Gaststaates einreichen.
pflichtungsperiode aus Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls auf Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrich-
der Grundlage eines von der Konferenz der Vertragspar- ten.
teien des Protokolls gefassten Beschlusses fortgeführt
wird.
Abschnitt 2
(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag Projekttätigkeiten im Bundesgebiet
hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
1. die Projektdokumentation, §5
2. den Validierungsbericht und Zustimmung und Registrierung
3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, (1) Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung
falls ein solches ausgestellt worden ist. im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustim-
Die Projektdokumentation einschließlich des Über- mung zu erteilen, wenn
wachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen 1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechen-
Anforderungen des Anhangs B zur Anlage des Beschlus- de Projektdokumentation und der sach- und fach-
ses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des gerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass
Übereinkommens zu erstellen. Das Bundesministerium die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminde-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im rung erwarten lässt und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen 2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachtei-
an die Projektdokumentation einschließlich derer für den ligen Umweltauswirkungen verursacht.
Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B § 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekt-
und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 sowie des tätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minde-
Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Kon- rung von Emissionen aus einer Anlage, die der Emissi-
ferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch onshandelsrichtlinie unterliegt, so ist diese Emissions-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- minderung bei der Berechnung der im Sinne der Num-
desrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können mer 1 zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung
für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Bestandteil der Referenzfallemissionen. Wird eine Pro-
Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nach- jekttätigkeit durch öffentliche Fördermittel der Bundes-
weis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminde- republik Deutschland finanziert, ist der Anteil derjenigen
rung festgelegt werden. Die zuständige Behörde hat dem Emissionsminderung der Projekttätigkeit, der durch
Projektträger den Eingang des Antrags und der beigefüg- öffentliche Fördermittel finanziert wird, Bestandteil der
ten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie Referenzfallemissionen; dies gilt nicht, wenn die öffent-
teilt dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen mit, lichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen
welche zusätzlichen Unterlagen und Angaben sie für ihre dienen. Die Vergütung von Strom nach § 5 Abs. 1 des
Entscheidung benötigt. Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Zuschlag für
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KWK-Strom aus Anlagen nach § 5 des Kraft-Wärme- (9) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kopplungsgesetzes stehen einer Finanzierung durch
(10) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
öffentliche Fördermittel gleich.
sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn ergibt, dass der mögliche Investorstaat oder die Bundes-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Pro- republik Deutschland als möglicher Gastgeberstaat die
jektträger nicht die notwendige Gewähr für die ord- Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Ab-
nungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, ins- schnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Kon-
besondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem ferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht
Gesetz bietet oder erfüllt.
2. keine Bereitschaft des Investorstaates besteht, unter
§6
vergleichbaren Bedingungen Projekttätigkeiten auf
seinem Staatsgebiet zuzulassen. Bestätigung
des Verifizierungsberichts
(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Pro-
jektträger beantragten Laufzeit befristet. Die Laufzeit darf (1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungs-
nicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen. bericht zu bestätigen, wenn
(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des 1. die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Pro-
Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag jektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde
hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen: lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Über-
1. die Projektdokumentation und wachungsbericht den Vorgaben des validierten Über-
wachungsplans entspricht,
2. den Validierungsbericht.
2. der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht er-
§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministe-
stellt wurde und
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 3. der Verfizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählun-
Wirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anfor- gen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissi-
derungen an die Projektdokumentation einschließlich onsminderungen oder Doppelbegünstigungen auf
derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermit-
Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 tel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlos-
sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/ sen sind.
CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Überein- Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifi-
kommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- zierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der
mung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsver-
mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stel-
ordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten
le Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entschei-
vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen
dung erheblichen Tatsachen zu äußern.
und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen
Emissionsminderung festgelegt werden. § 3 Abs. 4 Satz 6 (2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des
und 7 gilt entsprechend. Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag
hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
(5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation
und die Adresse der von ihm mit der Validierung beauf- 1. den Überwachungsbericht und
tragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständi- 2. den Verifizierungsbericht.
gen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen
sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu ver- Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungs-
öffentlichen. bericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3
Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die
sonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach ande- (3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich
ren öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Durchführung nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den
der Projekttätigkeit erforderlich sind. Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der
Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer über-
(7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass trägt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die
Emissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008 der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Ton-
erzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden kön- nen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Pro-
nen.
jektträger benannte Konto.
(8) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des
Artikels 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/
2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein Abschnitt 3
standardisiertes und sicheres Registrierungssystem ge-
Sachverständige Stellen
mäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung
280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein nationales Verzeichnis §7
über Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sachverständige Stellen
Projektumsetzung im Bundesgebiet. Die zuständige
Behörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor, (1) Zur Validierung und Verifizierung sind nur solche
sobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und sachverständigen Stellen befugt, die durch den Exekutiv-
ihr die Billigung des Investorstaates vorliegt. rat akkreditiert und bekannt gegeben worden sind. Die
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sachverständigen Stellen werden vom Projektträger be- 2. sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus
auftragt. Sie sind verpflichtet, die Angaben des Projekt- ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als
trägers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen möglicher Investorstaat die Teilnahmevoraussetzung
sowie richtige und vollständige Angaben im Validierungs- der Nummer 31 oder der mögliche Gastgeberstaat die
und Verifizierungsbericht zu machen. Teilnahmevoraussetzung der Nummer 30 des Ab-
schnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem
nicht erfüllt.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- (3) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des
desrates bedarf, unter Berücksichtigung der in Anhang A Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag
des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragspar- hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
teien des Übereinkommens aufgestellten Anforderungen 1. die Projektdokumentation,
festlegen, dass auch andere als die in Absatz 1 genann-
ten Stellen zur Validierung und Verifizierung befugt sind. 2. den Validierungsbericht und
(3) Bei der sach- und fachgerechten Erstellung des 3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates,
Validierungs- und Verifizierungsberichts sind die Vor- falls ein solches ausgestellt worden ist.
gaben des Abschnitts E der Anlage des Beschlusses Die Projektdokumentation einschließlich des Über-
16/CP.7 und die Abschnitte E, G und I der Anlage des wachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen
Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H
des Übereinkommens zu beachten. Das Bundesministe- zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Aus
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine
Wirtschaft und Arbeit die Voraussetzungen und das Ver- Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderun-
fahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- gen nach Nummer 40 des Abschnitts G der Anlage des
mung des Bundesrates bedarf, regeln. Dabei ist sicher- Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien
zustellen, dass bei der Verifizierung Doppelzählungen auf des Übereinkommens stattgefunden hat.
Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminde-
(4) Die zuständige Behörde kann den Projektträger
rungen und Doppelbegünstigungen auf Grund einer
zum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des
Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des
Absatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltver-
§ 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen werden.
träglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere
auf Grund der in der validierten Projektdokumentation
beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten
Teil 3 Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass
Mechanismus nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit
für umweltverträgliche Entwicklung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahr-
scheinlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einverneh-
§8 men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Zustimmung Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverord-
(1) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträg- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
liche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustim- festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die
mung zu erteilen, wenn Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen
1. die den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen- sind. Dabei sind vorhandene internationale Standards,
de Projektdokumentation und der sach- und fach- die ökologische und gesellschaftliche Belange aufneh-
gerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass men, zu berücksichtigen.
die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminde- (5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gilt entspre-
rung erwarten lässt, chend.
und die Projekttätigkeit (6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Projekt-
trägers eine natürliche oder juristische Person im Sinne
2. keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswir-
des Artikels 12 Abs. 9 des Protokolls zu ermächtigen,
kungen verursacht und
sich an der Projekttätigkeit zu beteiligen, der nach Ab-
3. der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates satz 1 zugestimmt wurde.
in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht,
insbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltig- §9
keitsstrategien, nicht zuwiderläuft.
Überprüfungsgesuch
§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann, soweit die Vorausset-
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
zungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Num-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Pro- mer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses
jektträger nicht die notwendige Gewähr für die ord- 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Überein-
nungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, ins- kommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exe-
besondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem kutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unver-
Gesetz bietet oder züglich zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2831
Teil 4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Gemeinsame Vorschriften ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, das Verfahren der Vorregistrierung nach Absatz 3
§ 10 und die Maßnahmen zu regeln, die die Einhaltung der
Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung Mengenbegrenzung gewährleisten. Dabei ist sicher-
zustellen, dass eine Vorregistrierung gelöscht wird,
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist soweit die betreffende Projekttätigkeit nicht innerhalb
das Umweltbundesamt. von zwei Jahren ab Vorregistrierung nach § 5 Abs. 8
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die registriert wird.
Aufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständig-
keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- § 13
rigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristi-
sche Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür Rechtsverordnung zu
bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß Zustimmungsvoraussetzungen
und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Die
Beliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
zuständigen Behörde. Bei einer Aufgabenübertragung Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bun-
auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt desministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bun-
Satz 2 entsprechend. desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7
und 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des
§ 11
Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der
Benennung eines Bevollmächtigten Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche
Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustim-
Besteht der Projektträger aus mehreren natürlichen mungsvoraussetzungen des § 3 Abs.1, des § 5 Abs. 1
oder juristischen Personen, ist der zuständigen Behörde und des § 8 Abs.1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2,
eine natürliche Person als gemeinsamer Bevollmächtig- des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.
ter mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der
Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine
Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, § 14
hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangs- Kosten
berechtigten für Zustellungen zu benennen.
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur
§ 12 Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
Mengenbeobachtung ordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und
Auslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
(1) Die zuständige Behörde hat der Bundesregierung schutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechts-
erstmals zum 31. Dezember 2006 und danach jährlich verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
über die Anzahl der tatsächlichen und für den folgenden bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe
Berichtszeitraum absehbaren Registrierungen im Sinne der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für
des § 5 Abs. 8 zu berichten. Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Ist nach dem Bericht der zuständigen Behörde
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
nach Absatz 1 eine Gefährdung der Einhaltung der
gesamte Verwaltungsaufwand der Behörde für die Wahr-
Reserve für den Verpflichtungszeitraum im Sinne der
nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz abgedeckt
Nummer 6 der Anlage des im Anhang zu diesem Gesetz
wird.
abgedruckten Beschlusses 18/CP.7 der Konferenz der
Vertragsparteien des Übereinkommens zu besorgen,
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die § 15
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bußgeldvorschriften
Begrenzung der Menge von Emissionsreduktionseinhei-
ten, die durch Projekttätigkeiten im Bundesgebiet (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
erzeugt werden, beschließen. Die Bundesregierung legt leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1
zugleich den Umfang und Zeitpunkt des Wirksamwer- Satz 3
dens dieser Mengenbegrenzung fest und gibt dies im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger 1. im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht
bekannt. oder
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesregierung 2. im Verifizierungsbericht
nach Absatz 2 die Einführung einer Mengenbegrenzung
eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.
beschlossen hat, bedarf die Registrierung gemäß § 5
Abs. 8 einer Vorregistrierung. Die Vorregistrierung einer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Projekttätigkeit im Rahmen einer Gemeinsamen Projekt- Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-
umsetzung im Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
Behörde. zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Anhang
(Übersetzung)
B e r i c h t d e r K o n f e r e n z d e r Ve r t r a g s p a r t e i e n ü b e r i h r e
s i e b t e Ta g u n g i n M a r r a k e s c h v o m 2 9 . O k t o b e r b i s 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 1
Addendum
Te i l Z w e i
Vo n d e r K o n f e r e n z d e r Ve r t r a g s p a r t e i e n e rg r i f f e n e M a ß n a h m e n
Band II
Inhalt
II. Die Vereinbarungen von Marrakesch (Fortsetzung)
15/CP.7 Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Arti-
keln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
16/CP.7 Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
wicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
18/CP.7 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17
des Protokolls von Kyoto
19/CP.7 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7
Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2833
Beschluss 15/CP.7
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen
nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien –
unter Hinweis auf ihren Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buch-
staben b, c und e,
ferner unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5
und 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktions-
plans von Buenos Aires, soweit einschlägig,
sowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der
Mechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den
Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind,
ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I
aufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissio-
nen irgendeiner Art verschafft oder erteilt,
unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im
eigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegeben-
heiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durch-
führen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Ver-
tragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Ent-
wicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens ange-
strebt wird,
in Bestätigung dessen, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen
Land ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land
ergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen
jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissions-
begrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfül-
len,
ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modali-
täten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke
Grundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderun-
gen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7,
20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 –
empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto
dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-
stehenden Beschlussentwurf annimmt.
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Mechanismen)
Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen
nach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von 2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien
Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien – auf, in Bezug auf Nummer 1 nach Artikel 7 des Proto-
kolls von Kyoto einschlägige Informationen für die
unter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.3, insbesondere Überprüfung nach dessen Artikel 8 zur Verfügung zu
Nummer 5 Buchstaben b, c und e, stellen;
ferner unter Hinweis auf die Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4,
9/CP.4, 14/CP.5, 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen 3. beschließt, dass bei den zu übermittelnden Infor-
über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos mationen die Berichterstattung über nachweisbaren
Aires, 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, Fortschritt im Sinne des Beschlusses -/CMP.1 (Arti-
20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7, soweit kel 7) berücksichtigt wird;
einschlägig,
sowie unter Hinweis auf die Präambel des Überein- 4. fordert die Unterstützungsabteilung des Einhaltungs-
kommens, ausschusses auf, sich mit Fragen der Durchführung
der Nummern 2 und 3 zu befassen;
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei
der Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den 5. beschließt, dass die Zulassung zur Teilnahme einer in
Grundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3 Anlage I aufgeführten Vertragspartei an den Mecha-
sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthal- nismen davon abhängt, wie sie die Anforderungen
ten sind, bezüglich der Methoden und Berichterstattung nach
ferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 1
Kyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und 4 des Protokolls von Kyoto erfüllt. Aufsicht über
keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen diese Bestimmung führt die Durchsetzungsabteilung
irgendeiner Art verschafft oder erteilt, des Einhaltungsausschusses nach den Verfahren und
Mechanismen für die Einhaltung im Sinne des
unter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführ- Beschlusses 24/CP.7, wobei davon ausgegangen
ten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnah- wird, dass diese Verfahren und Mechanismen von der
men im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von
im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien in
Weise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro- Beschlussform zusätzlich zu jeder Änderung mit
Kopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die rechtsverbindlichen Folgen angenommen werden,
entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die und zu berücksichtigen ist, dass es der als Tagung der
Entwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden
Übereinkommens angestrebt wird, Konferenz der Vertragsparteien obliegt, über die
rechtliche Form der die Einhaltung betreffenden Ver-
ferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität
fahren und Mechanismen zu entscheiden;
durch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die
Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsät-
ze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnut- 6. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen,
zungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes Emissionsreduktionseinheiten und zugeteilte Mengen
Einhaltungssystem zu erreichen ist, im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 sowie Gutschriften
aus Senken aufgrund von Maßnahmen oder Tätigkei-
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6), ten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dazu genutzt wer-
-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Land- den können, den Verpflichtungen der in Anlage I auf-
nutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), geführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1
-/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zuge- nachzukommen, und dass diese nach Artikel 3 Ab-
teilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 sätze 10, 11 und 12 des Protokolls von Kyoto und
(Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Arti- nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses
kel 8) sowie Beschluss 24/CP.7 – -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die
zugeteilten Mengen) hinzugerechnet werden können,
1. beschließt, dass die Mechanismen ergänzend zu den ebenso wie Emissionsreduktionseinheiten, zugeteilte
im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt wer- Mengen und Gutschriften aus Senken nach Artikel 3
den und dass die im eigenen Land ergriffenen Maß- Absätze 10 und 11 und nach Maßgabe des Beschlus-
nahmen somit ein bedeutender Bestandteil der ses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die
Bemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertrags- zugeteilten Mengen) abgezogen werden können,
partei sind, die quantifizierten Emissionsbegren- ohne dass dadurch die quantifizierten Emissions-
zungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 begrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach
Absatz 1 zu erfüllen; Anlage B des Protokolls von Kyoto verändert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2835
Beschluss 16/CP.7
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien –
unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über
die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7,
19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu
bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige
Entwicklung zu erreichen,
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon
Abstand zu nehmen haben, Emissionsreduktionseinheiten aus Kernanlagen zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen –
1. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien
nachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B
niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft
befinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, die Verwaltungskos-
ten für die Realisierung der gemeinsamen Durchführung nach Artikel 6 durch
Leistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen
zu finanzieren, um erforderlichenfalls die vorbereitenden Arbeiten des Sekre-
tariats zu erleichtern;
3. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto
dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-
stehenden Beschlussentwurf annimmt.
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konfe-
renz der Vertragsparteien –
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12),
-/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten
Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1
(Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 –
1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 16/CP.7 und gegebenenfalls ande-
rer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen
Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Leitlinien zur Durchführung des Arti-
kels 6 des Protokolls von Kyoto anzunehmen;
3. beschließt, auf ihrer ersten Tagung den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6
einzurichten, der unter anderem die Verifizierung der durch Projektmaßnah-
men nach Artikel 6 geschaffenen Emissionsreduktionseinheiten beaufsich-
tigen soll;
4. beschließt, dass Projekte nach Artikel 6, die die Verstärkung des anthropoge-
nen Abbaus durch Senken zum Ziel haben, den Begriffsbestimmungen,
Anrechnungsregeln, Modalitäten und Leitlinien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4
des Protokolls von Kyoto zu entsprechen haben;
5. beschließt, dass ab dem Jahr 2000 beginnende Projekte als Projekte nach
Artikel 6 zugelassen sind, wenn sie die Anforderungen der in der Anlage auf-
geführten Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von
Kyoto erfüllen, und dass Emissionsreduktionseinheiten nur für einen Anrech-
nungszeitraum ab Beginn des Jahres 2008 ausgestellt werden;
6. fordert die in Anlage II aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in
Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Ver-
pflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnah-
me an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;
7. beschließt, dass alle aufgrund der Verfahren in der Anlage entstehenden Ver-
waltungskosten im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsausschusses
betreffend Artikel 6 von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und
den Projektteilnehmern nach den Festlegungen eines von der als Tagung der
Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Ver-
tragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschlusses gemein-
sam getragen werden;
8. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Leitlinien für die
Durchführung des Artikels 6 im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäfts-
ordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto die-
nenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprü-
fung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeit-
raums auf der Grundlage von Empfehlungen des Aufsichtsausschusses
betreffend Artikel 6 und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erfor-
derlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans
für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen
werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überar-
beitung des Beschlusses lässt bereits laufende Projekte nach Artikel 6 unbe-
rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2837
Anlage
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
A. Begriffsbestimmungen (COP/MOP) erteilt Maßgaben für die Durchführung
des Artikels 6 und hat die Weisungsbefugnis über
1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel1) den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6.
enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14
Anwendung. Außerdem
a) ist eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“ C. Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6
eine nach den einschlägigen Bestimmungen der
Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für 3. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 beauf-
die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) sichtigt unter anderem die in Abschnitt E beschrie-
ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- bene Verifizierung der durch Projektmaßnahmen
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet nach Artikel 6 geschaffenen ERU und ist verantwort-
unter Verwendung der globalen Treibhauspoten- lich für
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer a) die Berichterstattung über seine Tätigkeit auf
späteren Überarbeitung nach Artikel 5; jeder Tagung der COP/MOP;
b) ist eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder
b) die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrich-
„CER“ eine nach Artikel 12 und den diesbezüg-
tungen in Übereinstimmung mit den in Anhang A
lichen Vorschriften sowie den einschlägigen
enthaltenen Maßstäben und Verfahren;
Bestimmungen der Anlage des Beschlusses
-/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und ent- c) die Überprüfung der in Anhang A enthaltenen
spricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäqui- Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung
valent, berechnet unter Verwendung der globalen von unabhängigen Prüfeinrichtungen unter Be-
Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses rücksichtigung der einschlägigen Arbeit des Exe-
2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach kutivrats des Mechanismus für umweltverträg-
Artikel 5; liche Entwicklung (CDM) und gegebenenfalls die
c) ist eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ eine nach Abgabe von Empfehlungen an die COP/MOP zu
den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Überarbeitungen dieser Maßstäbe und Verfahren;
Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Ab- d) die Überprüfung und Überarbeitung der Leitlinien
rechnung über die zugeteilten Mengen) aus- für die Berichterstattung und der Kriterien für
gestellte Einheit und entspricht einer metrischen Referenzszenarien und für die Überwachung in
Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Anhang B zur Prüfung durch die COP/MOP, gege-
Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im benenfalls unter Heranziehung der einschlägigen
Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte- Arbeit des Exekutivrats des CDM;
ren Überarbeitung nach Artikel 5;
e) die Ausarbeitung der Projektdokumentation für
d) ist eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ eine Projekte nach Artikel 6 zur Prüfung durch die
nach den einschlägigen Bestimmungen der An- COP/MOP unter Berücksichtigung des Anhangs
lage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für B der Anlage über Modalitäten und Verfahren für
die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- wicklung und gegebenenfalls unter Heranziehung
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des
unter Verwendung der globalen Treibhauspoten- CDM;
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer
späteren Überarbeitung nach Artikel 5; f) die unter den Nummern 35 und 39 beschriebenen
Überprüfungsverfahren;
e) bedeutet „Betroffene“ die von dem Projekt betrof-
fene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit g) die Erarbeitung von Verfahrensregeln zusätzlich
einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Ge- zu den in dieser Anlage enthaltenen zur Prüfung
meinschaften. durch die COP/MOP.
4. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 besteht
aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des
B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Pro-
Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt:
tokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Ver-
tragsparteien a) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Ver-
tragsparteien2), die sich im Übergang zur Markt-
2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls wirtschaft befinden;
von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien
2) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Vertragspartei“ in
1) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in Zusam- Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Proto-
menhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto. kolls von Kyoto.
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
b) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Ver- technischem und politischem Gebiet verfügen.
tragsparteien, die nicht unter Buchstabe a ge- Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und
nannt sind; stellvertretenden Mitgliedern von Vertragspar-
c) drei Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten teien, die Entwicklungsländer sind, und von ande-
Vertragsparteien; ren nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kom-
menden Vertragsparteien werden durch den Haus-
d) einem Mitglied aus den kleinen Inselstaaten unter halt des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6
den Entwicklungsländern. gedeckt;
5. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder b) dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse
des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 wer- an irgendeinem Aspekt eines Projekts nach Arti-
den von den unter Nummer 4 genannten Gruppen kel 6 haben;
benannt und von der COP/MOP gewählt. Die c) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit
COP/MOP wählt in den Aufsichtsausschuss betref- gegenüber dem Aufsichtsausschuss betreffend
fend Artikel 6 fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Artikel 6 keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für
Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren und diesen Ausschuss zur Kenntnis kommenden ver-
fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für traulichen oder rechtlich geschützten Informatio-
einen Zeitraum von drei Jahren. Danach wählt die nen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des
COP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden
neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden
von zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 12 Mitglieds beziehungsweise stellvertretenden Mit-
zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertre- glieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung
tenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre seiner Tätigkeit für den Aufsichtsausschuss be-
Nachfolger gewählt sind. treffend Artikel 6 fortbesteht;
6. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend d) sind durch die Geschäftsordnung des Aufsichts-
Artikel 6 können für höchstens zwei aufeinander fol- ausschusses betreffend Artikel 6 gebunden;
gende Amtszeiten gewählt werden. Amtszeiten als e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen
stellvertretendes Mitglied zählen nicht. schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär
des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten
7. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 wählt bestätigt wird.
jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertre-
tenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglie-
der, wobei eine Person aus einer in Anlage I aufge- 11. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann ein
führten Vertragspartei und die andere Person aus bestimmtes Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-
einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei glied suspendieren und der COP/MOP die Beendi-
sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vor- gung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein trif-
sitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus tiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein
einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und Verstoß gegen die Bestimmungen über Interessen-
einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführ- konflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeits-
ten Vertragspartei. bestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei auf-
einander folgenden Sitzungen des Aufsichtsaus-
schusses betreffend Artikel 6 ohne eine angemes-
8. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Auf-
sene Begründung gehören.
sichtsausschusses betreffend Artikel 6 auf der
Grundlage der Kriterien unter den Nummern 4, 5 und
6 einen Stellvertreter. Die Benennung eines Kandida- 12. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied
ten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6
erfolgt gemeinsam mit der Benennung eines Kandi- zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande
daten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder die
aus derselben Gruppe. Aufgaben dieses Amtes wahrzunehmen, kann der
Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 unter Be-
9. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 tritt, rücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten
sofern nicht etwas anderes beschlossen wird, min- Tagung der COP/MOP beschließen, für die restliche
destens zweimal pro Jahr zusammen, wenn möglich Amtszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes
in Verbindung mit den Sitzungen der Nebenorgane. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus dersel-
Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Auf- ben Gruppe zu bestellen. In diesem Fall hat der Auf-
sichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden auch sichtsausschuss betreffend Artikel 6 Meinungsäuße-
den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung rungen der Gruppe, die das Mitglied benannt hatte,
gestellt. zu berücksichtigen.
10. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder 13. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 nimmt
des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforder-
a) handeln in persönlicher Eigenschaft und müssen liche Fachwissen in Anspruch, wobei er insbesonde-
über anerkannte Sachkenntnis auf dem Gebiet re die nationalen Akkreditierungsverfahren berück-
der Klimaänderungen und auf einschlägigem sichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2839
14. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 ist durch das Montrealer Protokoll geregelten Treib-
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner hausgase aus Quellen und des anthropogenen
Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Abbaus solcher Gase durch Senken in Überein-
Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine stimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den
Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I auf- Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-
geführten Vertragsparteien darstellen, anwesend senen Leitlinien;
sind.
d) sie verfügt über ein nationales Register in Über-
einstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den
15. Beschlüsse des Aufsichtsausschusses betreffend Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-
Artikel 6 werden nach Möglichkeit im Konsens senen Leitlinien;
getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens
erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis
Beschlüsse als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und
der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der
Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, ein-
als Stimmabgabe. schließlich des nationalen Verzeichnisberichts
und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich
16. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Auf- vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungs-
sichtsschusses nach Artikel 6 wird öffentlich verfüg- zeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurtei-
bar gemacht. Die Beschlüsse werden in allen sechs lung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung
Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnis-
gestellt. ses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus
Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A
des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die
17. Die Arbeitssprache des Aufsichtsschusses nach
Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
Artikel 6 ist Englisch.
f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zu-
18. Die Sitzungen des Aufsichtsschusses nach Artikel 6 geteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7
stehen allen Vertragsparteien und allen bei der Absatz 1 und mit den Anforderungen der in die-
UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den sem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und
Betroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen, nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der
sofern vom Aufsichtsausschuss nicht etwas anderes ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7
beschlossen wird. und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3
und 4 vorgesehenen Maßnahmen und Tätigkei-
ten, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4
19. Das Sekretariat betreut den Aufsichtsausschuss
und mit den Anforderungen der in diesem Rah-
betreffend Artikel 6.
men beschlossenen Leitlinien vor.
D. Voraussetzungen für die Teilnahme 22. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit
einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt
20. Eine an einem Projekt nach Artikel 6 beteiligte Ver- Folgendes:
tragspartei hat dem Sekretariat Folgendes mitzutei-
len: a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts
zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteil-
a) die von ihr benannte Anlaufstelle für die Billigung ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und
von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a; zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über
b) ihre nationalen Leitlinien und Verfahren für die Bil- ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im
ligung von Projekten nach Artikel 6, einschließlich Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für
der Berücksichtigung von Stellungnahmen der die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach
Betroffenen, sowie für die Überwachung und die Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungs-
Verifizierung. voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt, sofern
nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhal-
21. Vorbehaltlich der Nummer 22 darf eine in Anlage I tungsausschusses in Übereinstimmung mit Be-
aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B nie- schluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei
dergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu
Bestimmungen ausgestellte ERU übertragen und/ einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsab-
oder erwerben, wenn sie die folgenden Zulassungs- teilung des Einhaltungsausschusses entschieden
voraussetzungen erfüllt: hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen
Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Proto-
a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto; kolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung
b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt
und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 und diese Information an das Sekretariat weiter-
(Modalitäten für die Abrechnung über die zuge- geleitet hat;
teilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
b) dass sie weiterhin die unter Nummer 21 genann-
c) sie verfügt über ein nationales System zur Schät- ten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern
zung der anthropogenen Emissionen aller nicht und solange die Durchsetzungsabteilung des Ein-
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
haltungsausschusses nicht entscheidet, dass die hin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungs- Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu
voraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung
ausgesetzt und diese Information an das Sekreta- mit dieser Anlage erfolgt. Rechtsträger dürfen ERU
riat weitergeleitet hat. nur dann übertragen und erwerben, wenn die
ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden
23. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann, wenn Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21
als erfüllt gelten, die sich aus einem Projekt nach Arti-
kel 6 ergebenden Reduktionen der anthropogenen E. Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichts-
Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des ausschusses betreffend Artikel 6
anthropogenen Abbaus durch Senken als Reduktio-
nen beziehungsweise Verstärkungen verifizieren, die 30. Das Verifizierungsverfahren im Rahmen des Auf-
im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu sichtsausschusses betreffend Artikel 6 ist die Fest-
den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen stellung durch eine nach Anhang A akkreditierte
beziehungsweise Verstärkungen hinzukommen. unabhängige Prüfeinrichtung, ob ein Projekt und die
Nach erfolgter Verifizierung kann die Vertragspartei, sich daraus ergebenden Reduktionen der anthropo-
die Gastland ist, die entsprechende Anzahl von ERU genen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen
im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des anthropogenen Abbaus durch Senken die ein-
des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die schlägigen Anforderungen des Artikels 6 und dieser
Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausstel- Leitlinien erfüllen.
len.
31. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten
24. Wenn eine Vertragspartei, die Gastland ist, die Zulas- unabhängigen Prüfeinrichtung eine Projektdoku-
sungsvoraussetzungen unter Nummer 21 nicht mentation vor, die alle erforderlichen Informationen
erfüllt, erfolgt die Verifizierung der sich aus einem enthält, um festzustellen, ob das Projekt
Projekt nach Artikel 6 ergebenden Reduktionen der a) von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt wor-
anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Ver- den ist;
stärkungen des anthropogenen Abbaus durch Sen-
ken, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b b) zu einer Reduktion der anthropogenen Emissio-
zu den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen nen aus Quellen oder einer Verstärkung des
beziehungsweise Verstärkungen hinzukommen, an- anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die
hand des in Abschnitt E beschriebenen Verifizie- zusätzlich zu der Reduktion beziehungsweise
rungsverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschus- Verstärkung ist, die ohne das Projekt eingetreten
ses betreffend Artikel 6. Die Vertragspartei, die Gast- wäre;
land ist, kann ERU jedoch nur vorbehaltlich der Erfül- c) über ein geeignetes Referenzszenarium und
lung der Voraussetzungen unter Nummer 21 Buch- einen entsprechenden Überwachungsplan im
staben a, b und d ausstellen und übertragen. Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt.
25. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann sich, wenn 32. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht
die Voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt sind, die Projektdokumentation vorbehaltlich der Vertrau-
zu jeder Zeit für die Anwendung des Verifizierungs- lichkeitsbestimmungen unter Nummer 40 über das
verfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschusses Sekretariat öffentlich verfügbar und nimmt von den
betreffend Artikel 6 entscheiden. Vertragsparteien, den Betroffenen und den bei der
UNFCCC akkreditierten Beobachtern innerhalb von
26. Artikel 6 Absatz 4 gilt unter anderem auch für die 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Projektdoku-
unter Nummer 21 genannten Voraussetzungen. mentation öffentlich verfügbar gemacht wird, Stel-
lungnahmen zur Projektdokumentation und zu unter-
27. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche stützenden Informationen entgegen.
Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungs-
voraussetzungen erfüllen, und der Vertragsparteien, 33. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung stellt
deren Zulassung nach den einschlägigen Bestim- fest,
mungen des Beschlusses 24/CP.7 ausgesetzt wor-
a) ob das Projekt von den beteiligten Vertragspar-
den ist.
teien gebilligt worden ist;
28. Eine Vertragspartei, in deren Land ein Projekt nach b) ob das Projekt zu einer Reduktion der anthropo-
Artikel 6 durchgeführt wird, macht Informationen genen Emissionen aus Quellen oder einer Verstär-
über das Projekt im Einklang mit den Leitlinien für die kung des anthropogenen Abbaus durch Senken
Berichterstattung in Anhang B und den Anforderun- führt, die zusätzlich zu der Reduktion bezie-
gen in dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die hungsweise Verstärkung ist, die ohne das Projekt
Abrechnung über die zugeteilten Mengen) entweder eingetreten wäre;
direkt oder über das Sekretariat öffentlich verfügbar. c) ob das Projekt über ein geeignetes Referenz-
szenarium und einen entsprechenden Über-
29. Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger, an Pro- wachungsplan im Einklang mit den Kriterien in
jekten nach Artikel 6 teilzunehmen, so ist sie weiter- Anhang B verfügt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2841
d) ob die Projektteilnehmer der akkreditierten un- als endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt betei-
abhängigen Prüfeinrichtung Unterlagen über die ligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Auf-
Beurteilung der Umweltauswirkungen der Pro- sichtsausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprü-
jektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüber- fung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist
schreitenden Auswirkungen in Übereinstimmung dies der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betref-
mit Verfahren, die von der Vertragspartei, die fend Artikel 6
Gastland ist, festgelegt worden sind, vorgelegt
haben, und ob sie, falls diese Auswirkungen von a) auf seiner nächsten Sitzung oder spätestens
ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für 30 Tage nach der formellen Beantragung der
erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung Überprüfung über sein weiteres Vorgehen zu ent-
mit den von dem Gastland vorgeschriebenen Ver- scheiden. Sollte er zu dem Schluss kommen,
fahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung dass der Antrag begründet ist, führt er eine Über-
durchgeführt haben. prüfung durch;
b) die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach sei-
34. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht ner Entscheidung über ihre Durchführung zu
ihre Feststellung zusammen mit einer Erläuterung beenden;
ihrer Gründe sowie einer Zusammenfassung der
c) die Projektteilnehmer über das Ergebnis der
erhaltenen Stellungnahmen und einem Bericht über
Überprüfung zu informieren und seine Entschei-
deren gebührende Berücksichtigung über das
dung und die dazugehörige Begründung zu veröf-
Sekretariat öffentlich verfügbar.
fentlichen.
35. Die Feststellung im Hinblick auf eine Projektdoku-
mentation gilt 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung als 40. Von Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die
endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeich-
Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichts- net sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung
ausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprüfung der die Informationen herausgebenden Stelle offen
durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies gelegt werden, sofern nicht das geltende innerstaat-
der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betreffend liche Recht der Vertragspartei, die Gastland ist, dies
Artikel 6 die Überprüfung so bald wie möglich, vorschreibt. Informationen, die dazu dienen fest-
jedoch spätestens sechs Monate oder bis zur zwei- zustellen, ob eine Reduktion der anthropogenen
ten Sitzung nach der Beantragung abzuschließen. Er Emissionen aus Quellen oder Verstärkung des
teilt seine Entscheidung über die Feststellung und anthropogenen Abbaus durch Senken zusätzlich ist,
die dazugehörigen Gründe den Projektteilnehmern die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenari-
und der Öffentlichkeit mit. Seine Entscheidung ist ums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine
endgültig. unter Nummer 33 Buchstabe d genannte Umweltver-
träglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als
rechtlich geschützt oder vertraulich.
36. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten
unabhängigen Prüfeinrichtung in Übereinstimmung
mit dem Überwachungsplan einen Bericht über die 41. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Ver-
bereits entstandenen Reduktionen der anthropoge- pflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in
nen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden
anthropogenen Abbaus durch Senken vor. Der keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vor-
Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht. genommene Übertragungen von ausgestellten ERU
in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem
Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichts-
37. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung trifft ausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
nach Erhalt des unter Nummer 36 genannten
Berichts eine Feststellung über die von den Projekt-
teilnehmern in Übereinstimmung mit Anhang B 42. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann die
gemeldeten Reduktionen der anthropogenen Emis- Akkreditierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung
sionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthro- aussetzen oder entziehen, wenn er eine Überprüfung
pogenen Abbaus durch Senken, sofern diese in durchgeführt und festgestellt hat, dass die Prüfein-
Übereinstimmung mit Nummer 33 überwacht und richtung die Akkreditierungsmaßstäbe in Anhang A
berechnet worden sind. nicht mehr erfüllt. Er darf die Akkreditierung erst aus-
setzen oder entziehen, nachdem der akkreditierten
unabhängigen Prüfeinrichtung die Möglichkeit einer
38. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht
Anhörung gegeben worden ist, und nur nach Maß-
ihre Feststellung nach Nummer 37 zusammen mit
gabe des Ergebnisses der Anhörung. Die Ausset-
einer Erläuterung ihrer Gründe über das Sekretariat
zung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung.
öffentlich verfügbar.
Die betroffene Prüfeinrichtung wird unverzüglich
schriftlich informiert, sobald der Aufsichtsausschuss
39. Die Feststellung hinsichtlich der gemeldeten Reduk- betreffend Artikel 6 über die Aussetzung oder den
tionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen Entzug ihrer Akkreditierung entschieden hat. Die Ent-
oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus scheidung des Aufsichtsausschusses betreffend
durch Senken gilt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung Artikel 6 in dieser Sache wird veröffentlicht.
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
43. Bereits verifizierte Projekte bleiben von der Ausset- von 30 Tagen nach der oben genannten Beurteilung
zung oder dem Entzug der Akkreditierung einer auf dem Konto der Vertragspartei hinterlegen, in
akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung unbe- deren Land das Projekt durchgeführt wird.
rührt, sofern nicht bei der unter Nummer 33 oder 37
genannten Feststellung, für die die Prüfeinrichtung 44. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Akkreditierung
verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung,
werden. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsaus- die nachteilige Auswirkungen auf bereits verifizierte
schuss betreffend Artikel 6, ob eine andere akkredi- Projekte haben, dürfen von dem Aufsichtsausschuss
tierte unabhängige Prüfeinrichtung mit der Beurtei- betreffend Artikel 6 erst beschlossen werden, nach-
lung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel dem den betroffenen Projektteilnehmern die Mög-
beauftragt wird. Sollte diese Beurteilung zeigen, lichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
dass aufgrund der festgestellten Mängel bei der
unter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung zu 45. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Num-
viele ERU übertragen worden sind, muss die unab- mer 44 genannten Beurteilung werden von der
hängige Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung aus- akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung getra-
gesetzt oder entzogen worden ist, eine entsprechen- gen, deren Akkreditierung entzogen oder ausgesetzt
de Anzahl von AAU und ERU erwerben und innerhalb worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2843
Anhang A
Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen
1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die
Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und
a) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaat-
Durchführung der Aufgaben der unabhängigen
licher Rechtsträger oder eine internationale Or-
Prüfeinrichtung einschließlich Qualitätssiche-
ganisation) sein und diesen Status durch entspre-
rungsverfahren und für alle maßgeblichen Ent-
chende Unterlagen belegen;
scheidungen im Zusammenhang mit der Verifizie-
b) muss eine ausreichende Zahl von Personen rung trägt. Eine einen Antrag auf Anerkennung als
beschäftigen, die über die erforderliche Kom- unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung
petenz zur Wahrnehmung aller erforderlichen Auf- muss Folgendes offen legen:
gaben in Zusammenhang mit der Verifizierung der i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen
durch Projekte nach Artikel 6 geschaffenen ERU je und Aufgabenbeschreibungen der Angehöri-
nach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten gen der Leitungsspitze wie etwa Geschäfts-
Arbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen führer/Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmit-
Führungskraft verfügen; glieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebli-
c) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß che Mitarbeiter;
an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die Wei-
Mitteln verfügen; sungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und
d) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung die Aufgabenverteilung ausgehend von der Lei-
der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen tungsspitze gibt;
und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben; iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Quali-
e) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur tätssicherungsverfahren;
Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Doku-
anderem auch Verfahren für die Verteilung der Ver- mentenkontrolle;
antwortlichkeiten innerhalb der Organisation und
für die Behandlung von Beschwerden gehören. v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung
Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu und Ausbildung von Personal für die unabhän-
machen; gige Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer
Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen
f) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchfüh- Aufgaben und für die Leistungskontrolle;
rung der in diesem Beschluss und anderen ein-
vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Be-
schlägigen Beschlüssen der COP/MOP beschrie-
schwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
benen Aufgaben besitzen und insbesondere über
Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Berei- h) darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der
chen verfügen: beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder
wegen einer anderen ihren Aufgaben als akkredi-
i) den Leitlinien für die Durchführung des Arti-
tierte unabhängige Prüfeinrichtung entgegenste-
kels 6 des Protokolls von Kyoto sowie den ein-
henden Tätigkeit gegen sich laufen haben.
schlägigen Beschlüssen der COP/MOP und
des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6;
2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige
ii) Fragen umweltbezogener Art, die für die Verifi- Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende
zierung von Projekten nach Artikel 6 relevant betriebliche Anforderungen erfüllen:
sind;
a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nicht-
iii) den umweltrelevanten technischen Aspekten diskriminierender und transparenter Weise und
von Projekten nach Artikel 6, einschließlich unter Beachtung des anwendbaren innerstaatli-
Fachkenntnissen in der Bestimmung des Refe- chen Rechts tätig sein und insbesondere folgende
renzszenariums und der Überwachung von Voraussetzungen erfüllen:
Emissionen und anderen Umweltauswirkun-
gen; i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur
verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert,
iv) den einschlägigen Anforderungen und Metho- sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der
den für Umweltbetriebsprüfungen; Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
v) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist
anthropogenen Emissionen aus Quellen und wenn Teile dieser Organisation an der Fest-
und/oder des anthropogenen Abbaus durch stellung, Entwicklung oder Finanzierung eines
Senken; Projekts nach Artikel 6 beteiligt sind, muss sie
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
– Auskunft über alle gegenwärtigen und mögli- stellenden Einrichtung zu finden sind oder ob
chen Maßnahmen nach Artikel 6 geben; sie sich aus der Tätigkeit verbundener Orga-
ne ergeben;
– genaue Angaben zu den Verbindungen mit
anderen Teilen der Organisation machen und
– nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze
nachweisen, dass kein Interessenkonflikt
und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftli-
besteht;
chen, finanziellen oder sonstigen Vorgängen
– nachweisen, dass kein tatsächlicher oder beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder
möglicher Interessenkonflikt zwischen ihren das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und
Aufgaben als akkreditierte unabhängige Prüf- Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen
einrichtung und anderen ihr möglicherweise könnten, und dass sie alle in diesem Zusam-
obliegenden Aufgaben besteht und dass der menhang anwendbaren Vorschriften einhält;
Geschäftsablauf so gestaltet ist, dass eine
mögliche Gefährdung der Unparteilichkeit b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung
weitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die
Nachweis betrifft alle möglichen Ursachen sie von den Teilnehmern an Projekten nach Artikel 6
von Interessenkonflikten, unabhängig davon, aufgrund der Bestimmungen dieser Anlage über
ob sie innerhalb der einen Antrag auf Aner- Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 erhal-
kennung als unabhängige Prüfeinrichtung ten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2845
Anhang B
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums c) die Feststellung aller möglichen Quellen von
erhöhten anthropogenen Emissionen von Treib-
1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6 hausgasen aus Quellen und/oder eines verminder-
ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen ten anthropogenen Abbaus solcher Gase durch
die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen Senken außerhalb der Grenzen des Projekts, die
aus Quellen oder den anthropogenen Abbau solcher als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermes-
Gase durch Senken darstellt, die ohne das geplante sen innerhalb des Anrechnungszeitraums dem
Projekt entstehen würden. Ein Referenzszenarium Projekt zuzurechnen sind, und die Erfassung und
umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Archivierung von Daten über diese Emissionen und
Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen sowie den diesen Abbau. Die Grenzen des Projekts werden
anthropogenen Abbau durch Senken innerhalb der so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen
Grenzen des Projekts. von Treibhausgasen aus Quellen und/oder der
gesamte anthropogene Abbau solcher Gase durch
2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt Senken unter der Kontrolle der Projektteilnehmer
erfasst werden, die erheblich sind und die nach
a) auf projektspezifischer Basis und/oder anhand vernünftigem Ermessen dem Projekt nach Artikel 6
eines Multi-Projekt-Emissionsfaktors; zuzurechnen sind;
b) in transparenter Weise hinsichtlich der gewählten
d) soweit zweckmäßig, die Erfassung und Archivie-
Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und
rung von Informationen über die Umweltauswir-
Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren;
kungen in Übereinstimmung mit den vorgeschrie-
c) unter Berücksichtigung der einschlägigen nationa- benen Verfahren der Vertragspartei, die Gastland
len und/oder sektoralen Politiken und Gegeben- ist;
heiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen,
der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der e) Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für den
Expansionspläne im Energiesektor und der wirt- Überwachungsvorgang;
schaftlichen Lage im Projektsektor;
f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der
d) in der Weise, dass für eine Verringerung des Aktivi- erzielten Reduktionen der anthropogenen Emis-
tätsniveaus außerhalb der Projektmaßnahme oder sionen aus Quellen und/oder der Verstärkungen
aufgrund von höherer Gewalt keine ERU ange- des anthropogenen Abbaus durch Senken auf-
rechnet werden können; grund des geplanten Projekts nach Artikel 6 und
e) unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und gegebenenfalls für Verlagerungseffekte. Als Verla-
unter Verwendung von konservativen Annahmen. gerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen
des Projekts entstehenden Nettoänderungen der
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen
3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getrof-
aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus
fene Wahl des Referenzszenariums.
solcher Gase durch Senken bezeichnet, die mess-
bar und dem Projekt nach Artikel 6 zurechenbar
Überwachung sind;
4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumen- g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen
tation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes nach den Buchstaben b und f zusammenhängen-
vorsieht: den Schritte.
a) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen
Daten, die zur Abschätzung oder Messung der
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen 5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans
aus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der
solcher Gase durch Senken während des Anrech- Vollständigkeit der Informationen sind von den Pro-
nungszeitraums innerhalb der Grenzen des Pro- jektteilnehmern zu begründen und der akkreditierten
jekts benötigt werden; unabhängigen Prüfeinrichtung zur Feststellung nach
Nummer 37 der Anlage über Leitlinien für die Durch-
b) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen führung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto vorzu-
Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenari- legen.
ums für die anthropogenen Emissionen von Treib-
hausgasen aus Quellen und/oder des anthropoge-
nen Abbaus solcher Gase durch Senken während 6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwai-
des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen ger Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die
des Projekts benötigt werden; Verifizierung.
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Beschluss 17/CP.7
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umwelt-
verträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien – richtungen, insbesondere für die Bestimmung von ver-
lässlichen, transparenten und konservativen Referenz-
unter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto, szenarien, um zu beurteilen, ob Projektmaßnahmen im
dem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltver- Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
trägliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Über- wicklung dem Zusätzlichkeitskriterium in Artikel 12 Ab-
einkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu satz 5 Buchstabe c des Protokolls von Kyoto entspre-
unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen chen –
und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und
die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu 1. beschließt, den sofortigen Beginn des Mechanismus
unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissions- für umweltverträgliche Entwicklung durch Annahme
begrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Arti- der in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Ver-
kel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen, fahren zu ermöglichen;
sowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit
den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des 2. beschließt, dass die Konferenz der Vertragsparteien
Aktionsplans von Buenos Aires, im Hinblick auf diesen Beschluss die in der Anlage
über Modalitäten und Verfahren genannten Auf-
eingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, gaben der als Tagung der Vertragsparteien des Pro-
16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, tokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertrags-
23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7, parteien wahrnimmt;
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die 3. holt Benennungen für den Exekutivrat ein, und zwar
Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projekt-
maßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltver- a) bei den Vertragsparteien des Übereinkommens,
trägliche Entwicklung hilft, eine nachhaltige Entwicklung um den sofortigen Beginn des Mechanismus für
zu erreichen, umweltverträgliche Entwicklung zu ermöglichen;
die Benennungen sind dem Präsidenten der Kon-
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte ferenz der Vertragsparteien auf ihrer aktuellen
Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zer- Tagung vorzulegen, um die Wahl der Mitglieder
tifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur des Exekutivrats durch die Konferenz der Ver-
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu tragsparteien während dieser Tagung zu ermög-
nutzen, lichen;
eingedenk der Notwendigkeit, eine gerechte geogra- b) um nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto
phische Verteilung von Projektmaßnahmen im Rahmen diejenigen Mitglieder des Exekutivrats des
des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-
auf regionaler und subregionaler Ebene zu fördern, lung zu ersetzen, deren Länder das Protokoll von
Kyoto weder ratifiziert haben noch ihm beigetre-
unter Betonung dessen, dass die öffentliche Finanzie- ten sind. Diese neuen Mitglieder werden von den-
rung von Projekten im Rahmen des Mechanismus für selben Gruppen benannt und auf der ersten
umweltverträgliche Entwicklung durch in Anlage I auf- Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des
geführte Vertragsparteien nicht zu einem Umleiten der Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der
offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und ge- Vertragsparteien gewählt;
trennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen
Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragspar- 4. beschließt, dass vor der ersten als Tagung der Ver-
teien zu sein hat, tragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Exe-
ferner unter Betonung dessen, dass Projektmaßnah-
kutivrat und benannte Prüfeinrichtungen ihre Auf-
men im Rahmen des Mechanismus für umweltverträg-
gaben in derselben Art und Weise wahrnehmen wie
liche Entwicklung zur Weitergabe von umweltschonender
der Exekutivrat und die benannten Prüfeinrichtungen
und umweltverträglicher Technologie und Know-how
des Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-
zusätzlich zu dem führen sollten, was nach Artikel 4
lung, die in der Anlage beschrieben sind;
Absatz 5 des Übereinkommens und Artikel 10 des Proto-
kolls von Kyoto gefordert wird,
5. beschließt, dass der Exekutivrat seine erste Sitzung
in Anerkennung der Notwendigkeit der Erteilung von unmittelbar nach der Wahl seiner Mitglieder ein-
Maßgaben an Projektteilnehmer und benannte Prüfein- beruft;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2847
6. beschließt, dass der Exekutivrat bis zur achten mus für umweltverträgliche Entwicklung in
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in seinen zukünftigen Verpflichtungszeiträumen als Teil der
Arbeitsplan unter anderem folgende Aufgaben auf- Verhandlungen über den zweiten Verpflichtungs-
nimmt: zeitraum beschlossen wird;
a) eine eigene Geschäftsordnung auszuarbeiten 8. ersucht das Sekretariat, vor der sechzehnten Tagung
und zu verabschieden und sie der Konferenz der des Nebenorgans für wissenschaftliche und tech-
Vertragsparteien zur Annahme zu empfehlen; bis nologische Beratung ein Seminar abzuhalten, mit
dahin verwendet er den Geschäftsordnungsent- dem Ziel, unter anderem auf der Grundlage der unter
wurf; Nummer 9 genannten Vorschläge der Vertragspar-
b) Prüfeinrichtungen auf vorläufiger Basis zu akkre- teien Aufgabenbeschreibungen und ein Programm
ditieren und zu benennen, bis sie durch die Kon- für die nach Nummer 10 Buchstabe b durchzufüh-
ferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten renden Arbeiten zu empfehlen;
Tagung benannt werden;
c) für die folgenden kleineren Projektmaßnahmen im 9. bittet die Vertragsparteien, dem Sekretariat bis zum
Rahmen des Mechanismus für umweltverträg- 1. Februar 2002 Vorschläge für die Abhaltung des
liche Entwicklung vereinfachte Modalitäten und unter Nummer 8 genannten Seminars zu unterbreiten
Verfahren zu entwickeln und diese der Konferenz und ihre Ansichten über die Aufgabenbeschreibung
der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung zu und das Programm der nach Nummer 10 Buch-
empfehlen: stabe b durchzuführenden Arbeiten darzulegen;
i) Projektmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energie mit einer Maximalleistung von bis zu 10. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und
15 Megawatt (oder einem geeigneten Äquiva- technologische Beratung auf,
lent); a) auf seiner sechzehnten Tagung Aufgaben-
ii) Projektmaßnahmen zur Verbesserung der beschreibungen und ein Programm der nach
Energieeffizienz, die den Energieverbrauch auf Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten zu ent-
der Angebots- und/oder Nachfrageseite um wickeln, wobei unter anderem die Ergebnisse des
bis zu einem Äquivalent von 15 Gigawattstun- unter Nummer 8 genannten Seminars berück-
den pro Jahr reduzieren; sichtigt werden sollen;
iii) sonstige Projektmaßnahmen, die sowohl b) Definitionen und Modalitäten zu entwickeln,
anthropogene Emissionen aus Quellen redu- damit Projektmaßnahmen zur Aufforstung und
zieren als auch direkt weniger als 15 Kiloton- Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanismus
nen Kohlendioxidäquivalente pro Jahr aussto- für umweltverträgliche Entwicklung im ersten Ver-
ßen; pflichtungszeitraum mit eingeschlossen werden
können; hierbei sind die Themen fehlende Dauer-
d) zu allen einschlägigen Angelegenheiten ein- haftigkeit, Zusätzlichkeit, Verlagerungseffekte,
schließlich des Anhangs C der Anlage Empfeh- Unsicherheiten sowie sozioökonomische Auswir-
lungen zu erarbeiten, die der Konferenz der Ver- kungen und Umweltauswirkungen zu berücksich-
tragsparteien auf ihrer achten Tagung zur Prüfung tigen, einschließlich der Auswirkungen auf die
vorgelegt werden; biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosyste-
e) die Modalitäten für Bemühungen um eine Zusam- me, und die in der Präambel zu dem Beschluss
menarbeit mit dem Nebenorgan für wissenschaft- -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-
liche und technologische Beratung in methodolo- gen und Forstwirtschaft) festgelegten Grundsätze
gischen und wissenschaftlichen Fragen zu be- sowie die unter Buchstabe a genannten Auf-
stimmen; gabenbeschreibungen zu beachten, mit dem Ziel,
einen Beschluss über diese Definitionen und
7. beschließt, Modalitäten auf der neunten Tagung der Konfe-
renz der Vertragsparteien zu fassen, welcher der
a) dass die Zulässigkeit von Projektmaßnahmen im
als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls
Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen
von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragspar-
und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanis-
teien auf ihrer ersten Tagung vorgelegt werden
mus für umweltverträgliche Entwicklung auf Auf-
soll;
forstung und Wiederaufforstung begrenzt ist;
b) dass für den ersten Verpflichtungszeitraum die 11. beschließt, dass der von der Konferenz der Vertrags-
Summe der Additionen zu der einer Vertragspar- parteien auf ihrer neunten Tagung gefasste
tei zugeteilten Menge, die sich aus den zulässigen Beschluss über die unter Nummer 10 Buchstabe b
Projektmaßnahmen im Bereich Landnutzung, genannten Definitionen und Modalitäten für die Ein-
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im beziehung von Projektmaßnahmen zur Aufforstung
Rahmen des Mechanismus für umweltverträg- und Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanis-
liche Entwicklung ergibt, 1 v. H. der Emissionen mus für umweltverträgliche Entwicklung für den ers-
dieser Vertragspartei im Basisjahr, multipliziert ten Verpflichtungszeitraum in Form einer Anlage über
mit 5, nicht übersteigen darf; Modalitäten und Verfahren für im Rahmen des
c) dass die Behandlung von Projektmaßnahmen im Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen durchgeführte Projektmaßnahmen im Bereich Auf-
und Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanis- forstung und Wiederaufforstung zu sein hat, welche
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
die Anlage zu dem vorliegenden Beschluss über b) dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mecha-
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus nismus für umweltverträgliche Entwicklung in
für umweltverträgliche Entwicklung sinngemäß wie- Vertragsparteien, die zu den am wenigsten ent-
dergibt; wickelten Ländern zählen, von dem Teil der Er-
löse, der dazu verwendet wird, Vertragsparteien
12. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu
nur für einen nach dem Tag der Registrierung einer tragen, ausgenommen sind;
Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung beginnenden An-
16. beschließt, dass die Höhe des Teiles der Erlöse, der
rechnungszeitraum ausgestellt werden;
dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten des
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu
13. beschließt außerdem, dass eine im Jahr 2000 und decken, von der Konferenz der Vertragsparteien auf
vor der Annahme dieses Beschlusses beginnende Empfehlung des Exekutivrats festgelegt wird;
Projektmaßnahme als Projektmaßnahme im Rahmen
des Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-
lung validiert und registriert werden kann, wenn sie 17. fordert die Vertragsparteien auf, die Verwaltungskos-
vor dem 31. Dezember 2005 zur Registrierung vor- ten für die Erfüllung der Aufgaben des Mechanismus
gelegt wird. Im Fall der Registrierung kann der für umweltverträgliche Entwicklung durch Leistung
Anrechnungszeitraum für solche Projektmaßnahmen von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für
vor dem Tag ihrer Registrierung beginnen, jedoch Zusatzmaßnahmen zu finanzieren. Diese Beiträge
frühestens am 1. Januar 2000; werden auf Verlangen in Übereinstimmung mit Ver-
fahren und einem Zeitplan erstattet, die von der Kon-
14. ersucht die in Anlage I aufgeführten Vertragspar- ferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Exe-
teien, mit der Durchführung von Maßnahmen zur kutivrats festzulegen sind. Bis die Konferenz der Ver-
Unterstützung von nicht in Anlage I aufgeführten Ver- tragsparteien für den zur Deckung der Verwaltungs-
tragsparteien, insbesondere der am wenigsten ent- kosten bestimmten Teil der Erlöse einen Prozentsatz
wickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten unter festgelegt hat, wird vom Exekutivrat eine Gebühr zur
den Entwicklungsländern, beim Aufbau von Kapazi- Deckung der projektbezogenen Kosten erhoben;
täten zu beginnen, um ihre Beteiligung an dem
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu 18. ersucht das Sekretariat, alle ihm in dem vorliegenden
erleichtern, wobei die einschlägigen Beschlüsse der Beschluss und in der Anlage zugewiesenen Auf-
Konferenz der Vertragsparteien über den Aufbau von gaben wahrzunehmen;
Kapazitäten und über die Finanzierungsmechanis-
men des Übereinkommens zu berücksichtigen sind;
19. beschließt, die erzielten Fortschritte im Hinblick auf
15. beschließt, den Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-
lung zu bewerten und bei Bedarf entsprechende
a) dass der in Artikel 12 Absatz 8 des Protokolls von Schritte zu unternehmen. Eine Änderung des
Kyoto genannte Teil der Erlöse, der dazu verwen- Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaß-
det wird, die für die nachteiligen Auswirkungen nahmen im Rahmen des umweltverträglichen
der Klimaänderungen besonders anfälligen Ver- Mechanismus unberührt;
tragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei
zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tra-
gen, 2 v. H. der zertifizierten Emissionsreduk- 20. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien
tionen beträgt, die für eine Projektmaßnahme im des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der
Rahmen des Mechanismus für umweltverträg- Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-
liche Entwicklung erteilt werden; stehenden Beschlussentwurf annimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2849
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 12)
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umwelt-
verträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksam-
Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien – keit zu verleihen;
unter Hinweis auf die Artikel 3 und 12 des Protokolls 2. nimmt die in der Anlage enthaltenen Modalitäten und
von Kyoto, Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträg-
liche Entwicklung an;
eingedenk dessen, dass es nach Artikel 12 Zweck des
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die 3. fordert den Exekutivrat auf, die vereinfachten Modali-
nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Ver- täten und Verfahren sowie die Definitionen von kleine-
tragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige ren Projektmaßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe c
Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Überein- des Beschlusses 17/CP.7 zu überprüfen und gegebe-
kommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten nenfalls entsprechende Empfehlungen an die als
Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto
quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktions- dienende Konferenz der Vertragsparteien abzugeben;
verpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu
erreichen,
4. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbei-
tung der Modalitäten und Verfahren für einen Mecha-
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), nismus für umweltverträgliche Entwicklung im Ein-
-/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Land- klang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der
nutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von
-/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zuge- Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
teilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spä-
(Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Arti- testens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflich-
kel 8) sowie der Beschlüsse 2/CP.7 und 24/CP.7, tungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen
des Exekutivrats und des Nebenorgans für die Durch-
in Kenntnis des Beschlusses 17/CP.7 über Modalitäten führung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung
und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträg- technischer Gutachten des Nebenorgans für wissen-
liche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls schaftliche und technologische Beratung. Weitere
von Kyoto – Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen
Abständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des
1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 17/CP.7 Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaßnah-
und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüs- men im Rahmen des Mechanismus für umweltver-
se der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen trägliche Entwicklung unberührt.
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Anlage
M o d a l i t ä t e n u n d Ve r f a h r e n
für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
A. Begriffsbestimmungen B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Pro-
tokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Ver-
1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 13) tragsparteien
enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14
Anwendung. Außerdem 2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls
von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien
a) ist eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“ (COP/MOP) hat die Weisungsbefugnis und Leitung
eine nach den einschlägigen Bestimmungen der über den Mechanismus für umweltverträgliche Ent-
Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für wicklung (CDM).
die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- 3. Die COP/MOP erteilt dem Exekutivrat Maßgaben
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet durch Beschlussfassung über
unter Verwendung der globalen Treibhauspoten-
a) die Empfehlungen des Exekutivrats zu ihrer Ge-
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer
schäftsordnung;
späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
b) die Empfehlungen des Exekutivrats in Überein-
b) ist eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder stimmung mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser
„CER“ eine nach Artikel 12 und den diesbezüg- Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der
lichen Vorschriften sowie den einschlägigen COP/MOP;
Bestimmungen dieser Modalitäten und Verfahren c) die Benennung der vom Exekutivrat akkreditier-
ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- ten Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet Artikel 12 Absatz 5 und den in Anhang A enthalte-
unter Verwendung der globalen Treibhauspoten- nen Akkreditierungsmaßstäben.
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer
späteren Überarbeitung nach Artikel 5; 4. Die COP/MOP wird außerdem wie folgt tätig:
c) ist eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ eine nach a) Sie überprüft die Jahresberichte des Exekutiv-
den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des rats;
Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Ab- b) sie überprüft die regionale und subregionale Ver-
rechnung über die zugeteilten Mengen) aus- teilung der benannten Prüfeinrichtungen und
gestellte Einheit und entspricht einer metrischen fasst entsprechende Beschlüsse, um die Akkredi-
Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter tierung solcher Prüfeinrichtungen aus Vertrags-
Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im parteien4), die Entwicklungsländer sind, zu för-
Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte- dern;
ren Überarbeitung nach Artikel 5; c) sie überprüft die regionale und subregionale Ver-
teilung von CDM-Projektmaßnahmen, um syste-
d) ist eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ eine matische oder systemische Hindernisse im Hin-
nach den einschlägigen Bestimmungen der Anla- blick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen und
ge des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die unter anderem auf der Grundlage eines Berichts
Abrechnung über die zugeteilten Mengen) aus- des Exekutivrats entsprechende Beschlüsse zu
gestellte Einheit und entspricht einer metrischen fassen;
Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter
Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im d) sie hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von Finan-
Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte- zierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen.
ren Überarbeitung nach Artikel 5;
C. Exekutivrat
e) bedeutet „Betroffene“ die von der geplanten
Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus 5. Der Exekutivrat beaufsichtigt den CDM unter der
für umweltverträgliche Entwicklung betroffene Weisung und Leitung der COP/MOP und ist dieser
oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit ein- gegenüber voll verantwortlich. In diesem Zusam-
schließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Ge- menhang wird der Exekutivrat wie folgt tätig:
meinschaften.
4) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Vertragspartei“ in
3) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in Zusam- Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Proto-
menhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto. kolls von Kyoto.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2851
a) Er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu weite- m) er errichtet und unterhält eine öffentlich verfüg-
ren Modalitäten und Verfahren für den CDM an bare Datenbank für CDM-Projektmaßnahmen,
die COP/MOP ab; die Informationen über die registrierte Projektdo-
kumentation, eingegangene Stellungnahmen,
b) er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Ände-
Verifizierungsberichte und seine Beschlüsse
rungen oder Ergänzungen seiner in dieser Anlage
sowie Informationen über alle ausgestellten CER
enthaltenen Geschäftsordnung an die COP/MOP
enthält;
ab;
c) er berichtet auf jeder Tagung der COP/MOP über n) er befasst sich mit Fragen der Einhaltung der
seine Tätigkeit; Modalitäten und Verfahren für den CDM durch
die Projektteilnehmer und/oder Prüfeinrichtun-
d) er genehmigt neue Methoden unter anderem in gen und berichtet der COP/MOP darüber;
Bezug auf Referenzszenarien, Überwachungs-
pläne und die Grenzen von Projekten in Überein- o) er erarbeitet Verfahren für die Durchführung der
stimmung mit Anhang C; unter den Nummern 41 und 65 genannten Über-
prüfungen, unter anderem einschließlich Verfah-
e) er überprüft die Bestimmungen im Hinblick auf ren zur Erleichterung der Berücksichtigung von
vereinfachte Modalitäten, Verfahren und die Informationen der Vertragsparteien, der Betrof-
Definitionen kleinerer Projektmaßnahmen und fenen und der bei der UNFCCC akkreditierten
gibt Empfehlungen an die COP/MOP ab; Beobachter, und empfiehlt sie der COP/MOP zur
f) er ist für die Akkreditierung von Prüfeinrichtun- Annahme auf ihrer nächsten Tagung. Bis zur
gen in Übereinstimmung mit den in Anhang A Annahme durch die COP/MOP werden die Ver-
enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben verant- fahren auf vorläufiger Basis angewendet;
wortlich und gibt Empfehlungen für die Benen- p) er nimmt alle sonstigen ihm in dem Beschluss
nung von Prüfeinrichtungen nach Artikel 12 17/CP.7, in dieser Anlage und in den einschlä-
Absatz 5 an die COP/MOP ab. Diese Verantwort- gigen Beschlüssen der COP/MOP zugewiese-
lichkeit schließt Folgendes ein: nen Aufgaben wahr.
i) Entscheidungen über die Erneuerung, die
Aussetzung und den Entzug der Akkreditie- 6. Von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informatio-
rung; nen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich
ii) die Einführung der Akkreditierungsverfahren gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche
und -maßstäbe; Zustimmung der die Informationen herausgebenden
Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das inner-
g) er überprüft die Akkreditierungsmaßstäbe in An-
staatliche Recht dies vorschreibt. Informationen, die
hang A und gibt an die COP/MOP gegebenen-
dazu dienen festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im
falls entsprechende Empfehlungen zur Prüfung
Sinne der Nummer 43 vorliegt, die Methoden zur
ab;
Bestimmung des Referenzszenariums und ihre
h) er erstattet der COP/MOP Bericht über die regio- Anwendung zu beschreiben und eine unter Num-
nale und subregionale Verteilung der CDM-Pro- mer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglich-
jektmaßnahmen mit dem Ziel, systematische keitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als recht-
oder systemische Hindernisse im Hinblick auf lich geschützt oder vertraulich.
ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen;
i) er macht ihm zu diesem Zweck vorgelegte ein- 7. Der Exekutivrat besteht aus zehn Mitgliedern aus
schlägige Informationen über geplante CDM- den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und
Projektmaßnahmen, für die eine Finanzierung zwar wie folgt: einem Mitglied aus jeder der fünf
benötigt wird, und über Investoren, die auf der Regionalgruppen der Vereinten Nationen, zwei wei-
Suche nach Investitionsmöglichkeiten sind, teren Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Ver-
öffentlich verfügbar, um bei Bedarf bei der tragsparteien, zwei weiteren Mitgliedern aus nicht in
Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM- Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie einem
Projektmaßnahmen zu helfen; Vertreter der kleinen Inselstaaten unter den Entwick-
lungsländern, wobei die gegenwärtige Übung im
j) er stellt der Öffentlichkeit alle in Auftrag gegebe- Büro der Konferenz der Vertragsparteien berücksich-
nen technischen Berichte zur Verfügung und tigt wird.
räumt eine Frist von mindestens acht Wochen für
öffentliche Stellungnahmen zu den in Entwurfs-
form vorliegenden Methoden und Maßgaben 8. Die Mitglieder des Exekutivrats sowie die stellvertre-
ein, bevor die Dokumente in die endgültige Form tenden Mitglieder
gebracht werden und bevor der COP/MOP ent-
a) werden von den unter Nummer 7 genannten
sprechende Empfehlungen zur Prüfung vorge-
Gruppen benannt und von der COP/MOP
legt werden;
gewählt. Frei gewordene Sitze werden in dersel-
k) er errichtet und unterhält eine Sammlung an- ben Weise besetzt;
erkannter Regeln, Verfahren, Methoden und
b) werden für einen Zeitraum von zwei Jahren
Normen und macht sie öffentlich verfügbar;
gewählt und können für höchstens zwei aufeinan-
l) er errichtet und führt das in Anhang D beschrie- der folgende Amtszeiten berufen werden. Amts-
bene CDM-Register; zeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht.
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglie- beenden oder seine Amtspflichten wahrzunehmen,
der werden zunächst für drei Jahre gewählt und kann der Exekutivrat unter Berücksichtigung der
fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglie- zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der COP/MOP
der für zwei Jahre. Danach wählt die COP/MOP beschließen, für die restliche Amtszeit dieses Mit-
jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue glieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellver-
stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von tretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu bestel-
zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 11 len.
zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stell-
vertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt,
12. Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden und stell-
bis ihre Nachfolger gewählt sind;
vertretenden Vorsitzenden, wobei eine Person ein
c) verfügen über entsprechenden technischen und/ Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertrags-
oder politischen Sachverstand und handeln in partei und die andere Person ein Mitglied aus einer
persönlicher Eigenschaft. Die Kosten der Beteili- nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein
gung von Mitgliedern und stellvertretenden Mit- muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz
gliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungs- wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer
länder sind, und von anderen nach der UNFCCC- in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem
Praxis dafür in Frage kommenden Vertragspartei- Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Ver-
en werden durch den Haushalt des Exekutivrats tragspartei.
gedeckt;
d) sind durch die Geschäftsordnung des Exekutiv- 13. Der Exekutivrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens
rats gebunden; dreimal pro Jahr unter Berücksichtigung der Num-
e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen mer 41 zusammen. Die gesamten Unterlagen für Sit-
schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär zungen des Exekutivrats werden auch den stellver-
des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten be- tretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
stätigt wird;
f) dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse 14. Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens
an irgendeinem Aspekt einer CDM-Projektmaß- zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der
nahme oder an einer benannten Prüfeinrichtung Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragspar-
haben; teien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in
Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen,
g) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeiten anwesend sind.
gegenüber dem Exekutivrat keine ihnen aufgrund
ihrer Tätigkeit für den Exekutivrat zur Kenntnis
kommenden vertraulichen oder rechtlich 15. Beschlüsse des Exekutivrats werden nach Möglich-
geschützten Informationen offen legen. Diese keit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um
Geheimhaltungspflicht des Mitglieds bezie- einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung
hungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist erzielt, werden Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit
eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden
beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds, Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht
die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner als Stimmabgabe.
Tätigkeit für den Exekutivrat fortbesteht.
16. Die Sitzungen des Exekutivrats stehen allen Ver-
9. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Exekutiv- tragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditier-
rats auf der Grundlage der Kriterien unter den Num- ten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme
mern 7 und 8 einen Stellvertreter. Die Benennung als Beobachter offen, sofern vom Exekutivrat nicht
eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch etwas anderes beschlossen wird.
eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Benennung
eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden
17. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Exe-
Mitglieds aus derselben Gruppe.
kutivrats wird öffentlich verfügbar gemacht. Die
Arbeitssprache des Exekutivrats ist Englisch. Die
10. Der Exekutivrat kann ein bestimmtes Mitglied oder Beschlüsse werden in allen sechs Amtssprachen der
stellvertretendes Mitglied suspendieren und der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.
COP/MOP die Beendigung seiner Mitgliedschaft
empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu
unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestim- 18. Der Exekutivrat kann Ausschüsse, Expertengremien
mungen über Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen oder Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Wahr-
die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteil- nehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Exe-
nahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des kutivrat nimmt das für die Wahrnehmung seiner Auf-
Exekutivrats ohne eine angemessene Begründung gaben erforderliche Fachwissen in Anspruch, auch
gehören. über die Expertenliste des UNFCCC. In diesem
Zusammenhang trägt er dem Aspekt der regionalen
Ausgewogenheit in vollem Umfang Rechnung.
11. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied
des Exekutivrats zurücktritt oder aus anderen Grün-
den außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu 19. Das Sekretariat betreut den Exekutivrat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2853
D. Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrich- 23. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Benennung
tungen einer benannten Prüfeinrichtung mit nachteiligen
Auswirkungen auf bereits registrierte Projektmaß-
nahmen darf vom Exekutivrat erst empfohlen wer-
20. Der Exekutivrat
den, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern
a) akkreditiert die Prüfeinrichtungen, die die in die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäbe 24. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Num-
erfüllen; mer 22 genannten Überprüfung werden von der be-
b) empfiehlt der COP/MOP die Benennung von Prüf- nannten Prüfeinrichtung getragen, deren Benennung
einrichtungen; entzogen oder ausgesetzt worden ist.
25. Der Exekutivrat kann bei der Wahrnehmung der unter
c) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller benann-
Nummer 20 genannten Aufgaben nach Nummer 18
ten Prüfeinrichtungen;
um Hilfe nachsuchen.
d) überprüft, ob jede benannte Prüfeinrichtung wei-
terhin den in Anhang A enthaltenen Akkreditie-
rungsmaßstäben entspricht, und bestätigt auf E. Benannte Prüfeinrichtungen
dieser Grundlage alle drei Jahre, ob eine Prüfein-
richtung erneut akkreditiert werden soll; 26. Benannte Prüfeinrichtungen sind gegenüber der
e) führt zu jeder beliebigen Zeit Stichprobenprüfun- COP/MOP über den Exekutivrat verantwortlich und
gen durch und entscheidet anhand der Ergebnis- haben sich nach den Modalitäten und Verfahren in
se, ob er die vorstehend genannte Überprüfung dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den ein-
durchführt, falls diese gerechtfertigt ist. schlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des
Exekutivrats zu richten.
21. Der Exekutivrat kann der COP/MOP die Aussetzung 27. Eine benannte Prüfeinrichtung
oder den Entzug der Benennung einer benannten
Prüfeinrichtung empfehlen, wenn er eine Überprü- a) validiert geplante CDM-Projektmaßnahmen;
fung durchgeführt und festgestellt hat, dass diese
b) verifiziert und zertifiziert Reduktionen der anthro-
Einrichtung die Akkreditierungsmaßstäbe oder die
pogenen Emissionen von Treibhausgasen aus
einschlägigen Bestimmungen von Beschlüssen der
Quellen;
COP/MOP nicht mehr erfüllt. Er darf die Aussetzung
oder den Entzug der Benennung erst empfehlen, c) befolgt bei der Wahrnehmung ihrer unter Buch-
nachdem der benannten Prüfeinrichtung die Mög- stabe e genannten Aufgaben die einschlägigen
lichkeit einer Anhörung gegeben worden ist. Die Aus- Gesetze der Vertragsparteien, die Gastland einer
setzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wir- CDM-Projektmaßnahme sind;
kung auf vorläufiger Basis, sobald der Exekutivrat
d) weist nach, dass sie und ihre Subunternehmen
eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat,
weder in einem tatsächlichen noch in einem
und bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung der
potenziellen Interessenkonflikt mit den Teilneh-
COP/MOP in Kraft. Die betroffene Einrichtung wird
mern der CDM-Projektmaßnahmen stehen, für
unverzüglich schriftlich informiert, wenn der Exe-
die sie zur Wahrnehmung von Validierungs- oder
kutivrat die Aussetzung oder den Entzug ihrer
Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben aus-
Benennung empfohlen hat. Die Empfehlung des Exe-
gewählt worden sind;
kutivrats und die Entscheidung der COP/MOP in die-
ser Sache werden veröffentlicht. e) nimmt in Zusammenhang mit einer bestimmten
CDM-Projektmaßnahme eine der folgenden Auf-
gaben wahr: die Validierung oder die Verifizierung
22. Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von und die Zertifizierung. Auf Verlangen kann der
der Aussetzung oder dem Entzug der Benennung Exekutivrat jedoch einer einzigen benannten Prüf-
einer benannten Prüfeinrichtung unberührt, sofern einrichtung die Wahrnehmung aller dieser Auf-
nicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizie- gaben im Rahmen einer einzelnen CDM-Projekt-
rungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die Ein- maßnahme gestatten;
richtung verantwortlich war, erhebliche Mängel fest-
gestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exe- f) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller von ihr
kutivrat, ob eine andere benannte Prüfeinrichtung validierten, verifizierten und zertifizierten CDM-
mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung Projektmaßnahmen;
dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprü-
g) legt dem Exekutivrat einen jährlichen Tätigkeits-
fung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden,
bericht vor;
muss die benannte Prüfeinrichtung, deren Akkredi-
tierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, inner- h) macht auf Verlangen des Exekutivrats von CDM-
halb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprü- Projektteilnehmern erhaltene Informationen öffent-
fung eine den zu viel ausgestellten CER entspre- lich verfügbar. Als vertraulich oder rechtlich ge-
chende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidä- schützt gekennzeichnete Informationen dürfen
quivalente nach den Festlegungen des Exekutivrats nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Infor-
erwerben und auf ein von diesem in dem CDM- mationen herausgebenden Stelle offen gelegt
Register geführtes Löschungskonto übertragen. werden, sofern nicht das innerstaatliche Recht
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen Absatz 1 und mit den Anforderungen der in die-
festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im Sinne der sem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und
Nummer 43 vorliegt, die Methoden für die Be- nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der
stimmung des Referenzszenariums und ihre An- ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7
wendung zu beschreiben und eine unter Num- und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3
mer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglich- und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Überein-
keitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als stimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den
rechtlich geschützt oder vertraulich. Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-
senen Leitlinien vor.
F. Voraussetzungen für die Teilnahme 32. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit
einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt
28. Die Teilnahme an einer CDM-Projektmaßnahme ist Folgendes:
freiwillig.
a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts
29. Die an dem CDM teilnehmenden Vertragsparteien zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteil-
benennen eine für den CDM zuständige nationale ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und
Behörde. zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über
ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im
Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für
30. Eine nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach
an einer CDM-Projektmaßnahme teilnehmen, wenn Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungs-
sie Vertragspartei des Protokolls von Kyoto ist. voraussetzungen unter Nummer 31 erfüllt, sofern
nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhal-
31. Vorbehaltlich der Nummer 32 darf eine in Anlage I tungsausschusses in Übereinstimmung mit Be-
aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B nie- schluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei
dergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu
Bestimmungen ausgestellte CER zur Erfüllung eines einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsab-
Teiles ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 nut- teilung des Einhaltungsausschusses entschieden
zen, sofern sie die folgenden Zulassungsvorausset- hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen
zungen erfüllt: Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Proto-
kolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung
a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto; in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt
b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und diese Information an das Sekretariat weiter-
und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 geleitet hat;
(Modalitäten für die Abrechnung über die zu-
b) dass sie weiterhin die unter Nummer 31 genann-
geteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
ten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern
c) sie verfügt über ein nationales System zur Schät- und solange die Durchsetzungsabteilung des Ein-
zung der anthropogenen Emissionen aller nicht haltungsausschusses nicht entscheidet, dass die
durch das Montrealer Protokoll geregelten Treib- Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungs-
hausgase aus Quellen und des Abbaus solcher voraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung
Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Arti- ausgesetzt und diese Information an das Sekreta-
kel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in riat weitergeleitet hat.
diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
d) sie verfügt über ein nationales Register in Über- 33. Ermächtigt eine Vertragspartei private und/oder
einstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den öffentliche Einrichtungen, an Projektmaßnahmen
Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos- nach Artikel 12 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für
senen Leitlinien; die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll
e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen,
in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser
Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der Anlage erfolgt. Private und/oder öffentliche Einrich-
in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, ein- tungen dürfen CER nur dann übertragen und erwer-
schließlich des nationalen Verzeichnisberichts ben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem
und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungs-
zeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurtei- 34. Das Sekretariat führt öffentlich zugängliche Listen
lung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung
der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnis- a) der nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspar-
ses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus teien, die Vertragsparteien des Protokolls von
Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A Kyoto sind;
des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die
b) der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die
Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
die Voraussetzungen unter Nummer 31 nicht
f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zu- erfüllen oder deren Zulassung ausgesetzt worden
geteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2855
G. Validierung und Registrierung g) die Projektmaßnahme erfüllt alle anderen in dem
Beschluss 17/CP.7, in dieser Anlage und in den
35. Die Validierung ist die unabhängige Beurteilung einer einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und
Projektmaßnahme durch eine benannte Prüfeinrich- des Exekutivrats enthaltenen Voraussetzungen
tung unter Berücksichtigung der Anforderungen des für CDM-Projektmaßnahmen.
CDM nach Maßgabe des Beschlusses 17/CP.7, die-
ser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der 38. Sollte die benannte Prüfeinrichtung zu dem Schluss
COP/MOP auf der Grundlage der Projektdokumen- gelangen, dass für die Projektmaßnahme die Ver-
tation, die in Anhang B beschrieben ist. wendung einer neuen Methode zur Bestimmung des
Referenzszenariums und für die Überwachung nach
36. Die Registrierung ist die formelle Annahme eines vali- Nummer 37 Buchstabe e Ziffer ii vorgesehen ist, lei-
dierten Projekts als CDM-Projektmaßnahme durch tet sie vor Einreichung der Projektmaßnahme zur
den Exekutivrat. Die Registrierung ist die Vorausset- Registrierung die vorgesehene Methode zusammen
zung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die mit dem Entwurf der Projektdokumentation ein-
Ausstellung von CER in Bezug auf die betreffende schließlich einer Projektbeschreibung und genauer
Projektmaßnahme. Angaben über die Projektteilnehmer dem Exekutivrat
zur Überprüfung zu. Der Exekutivrat überprüft die
vorgesehene neue Methode im Einklang mit den
37. Die benannte Prüfeinrichtung, die von den Projekt- Modalitäten und Verfahren dieser Anlage umgehend,
teilnehmern für die Validierung der betreffenden Pro- nach Möglichkeit auf seiner nächsten Sitzung, je-
jektmaßnahme auf der Grundlage einer mit ihnen doch spätestens innerhalb von vier Monaten. Sobald
getroffenen vertraglichen Vereinbarung ausgewählt der Exekutivrat die Methode genehmigt hat, macht er
worden ist, überprüft die Projektdokumentation und, sie zusammen mit entsprechenden Maßgaben
soweit zweckmäßig, vorhandene Belegunterlagen, öffentlich verfügbar, und die benannte Prüfeinrich-
um zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen tung kann mit der Validierung der Projektmaßnahme
erfüllt worden sind: fortfahren und die Projektdokumentation zur Regis-
trierung einreichen. Verlangt die COP/MOP die Über-
a) die Teilnahmevoraussetzungen nach den Num-
arbeitung einer genehmigten Methode, darf diese
mern 28 bis 30 sind erfüllt;
nicht für eine CDM-Projektmaßnahme verwendet
b) die lokalen Betroffenen sind zur Stellungnahme werden. Die Projektteilnehmer überarbeiten die
aufgefordert worden, eine Zusammenfassung der Methode, soweit zweckmäßig, unter Berücksich-
eingegangenen Stellungnahmen liegt vor und ein tigung aller erhaltenen Maßgaben.
Bericht der benannten Prüfeinrichtung darüber,
wie alle Stellungnahmen gebührend berücksich-
39. Die Überarbeitung einer Methode erfolgt im Einklang
tigt worden sind, ist eingegangen;
mit den Modalitäten und Verfahren für die Festlegung
c) die Projektteilnehmer haben der benannten Prüf- neuer Methoden nach Nummer 38. Die Überarbei-
einrichtung Unterlagen über die Beurteilung der tung einer genehmigten Methode betrifft nur Projekt-
Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme ein- maßnahmen, die nach dem Zeitpunkt der Überarbei-
schließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswir- tung registriert werden, und lässt bereits bestehende
kungen vorgelegt und haben, falls diese Auswir- registrierte Projektmaßnahmen während ihres An-
kungen von ihnen oder der Vertragspartei, die rechnungszeitraums unberührt.
Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in
Übereinstimmung mit den von dem betreffenden
Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine 40. Die benannte Prüfeinrichtung muss
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt; a) vor Einreichung des Validierungsberichts beim
d) die Projektmaßnahme wird aller Voraussicht nach Exekutivrat von den Projektteilnehmern eine
in Übereinstimmung mit den Nummern 43 bis 52 schriftliche Bestätigung der benannten nationa-
zu einer Reduktion der anthropogenen Emissio- len Behörde jeder beteiligten Vertragspartei über
nen von Treibhausgasen aus Quellen führen, die die freiwillige Teilnahme erhalten haben, ein-
zusätzlich zu der Reduktion ist, die ohne die schließlich einer Bestätigung der Vertragspartei,
geplante Projektmaßnahme eingetreten wäre; die Gastland ist, dass die Projektmaßnahme sie
dabei unterstützt, eine nachhaltige Entwicklung
e) die Methoden zur Bestimmung des Referenz- zu erreichen;
szenariums und für die Überwachung erfüllen die
Voraussetzungen in Bezug auf Folgendes: b) die Projektdokumentation im Einklang mit den
Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27
i) zu einem früheren Zeitpunkt vom Exekutivrat Buchstabe h öffentlich verfügbar machen;
genehmigte Methoden oder
c) innerhalb von 30 Tagen Stellungnahmen der Ver-
ii) Modalitäten und Verfahren für die Einführung tragsparteien, der Betroffenen und der bei der
einer neuen Methode nach Nummer 38; UNFCCC akkreditierten nichtstaatlichen Organi-
sationen zu den Validierungsanforderungen
f) die Vorschriften hinsichtlich Überwachung, Verifi- erhalten und diese öffentlich verfügbar machen;
zierung und Berichterstattung stehen im Einklang
mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und d) nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellung-
den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP; nahmen eine Entscheidung darüber treffen, ob
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
ausgehend von den vorliegenden Informationen hausgasen aus Quellen darstellt, die ohne die
und unter Berücksichtigung der erhaltenen Stel- geplante Projektmaßnahme entstehen würden. Ein
lungnahmen die Projektmaßnahme validiert wer- Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in An-
den soll; lage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen
von Quellen innerhalb der Grenzen des Projekts. Ein
e) den Projektteilnehmern ihre Entscheidung über
Referenzszenarium gilt nach vernünftigem Ermessen
die Validierung der Projektmaßnahme mitteilen.
als Abbild der anthropogenen Emissionen aus Quel-
Die Mitteilung an die Projektteilnehmer umfasst
len, die ohne die geplante Projektmaßnahme entste-
Folgendes:
hen würden, sofern es anhand einer unter den Num-
i) eine Bestätigung der Validierung und den Tag mern 37 und 38 beschriebenen Methode für die
der Einreichung des Validierungsberichts beim Bestimmung des Referenzszenariums hergeleitet
Exekutivrat oder wird.
ii) eine Erläuterung der Gründe für die Ableh-
nung, falls die Projektmaßnahme, wie durch 45. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
Unterlagen belegt, als nicht den Validierungs- a) durch die Projektteilnehmer im Einklang mit den
anforderungen entsprechend beurteilt wird; in dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den
einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP ent-
f) für den Fall, dass sie die geplante Projektmaß-
haltenen Bestimmungen für die Verwendung von
nahme für anforderungsgemäß befindet, dem
genehmigten und neuen Methoden;
Exekutivrat einen Antrag auf Registrierung in
Form eines Validierungsberichts vorlegen, ein- b) in transparenter und konservativer Weise hin-
schließlich der Projektdokumentation, der unter sichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen,
Buchstabe a genannten schriftlichen Bestätigung Methoden, Parameter und Datenquellen sowie
der Vertragspartei, die Gastland ist, und einer der wesentlichen Faktoren und der Zusätzlichkeit
Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie die erhal- und unter Berücksichtigung von Unsicherheiten;
tenen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt c) auf projektspezifischer Basis;
hat;
d) im Fall kleiner CDM-Projektmaßnahmen, die den
g) diesen Validierungsbericht nach der Übermittlung in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägi-
an den Exekutivrat öffentlich verfügbar machen. gen Beschlüssen der COP/MOP aufgeführten
Kriterien entsprechen, in Übereinstimmung mit
41. Die Registrierung durch den Exekutivrat gilt acht den für solche Maßnahmen entwickelten verein-
Wochen nach Eingang des Registrierungsantrags fachten Verfahren;
beim Exekutivrat als endgültig, sofern nicht eine an e) unter Berücksichtigung der einschlägigen natio-
der Projektmaßnahme beteiligte Vertragspartei oder nalen und/oder sektoralen Politiken und Gege-
mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine benheiten wie etwa sektoraler Reformbemühun-
Überprüfung der geplanten CDM-Projektmaßnahme gen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen,
beantragen. Für diese Überprüfung durch den Exe- der Expansionspläne im Energiesektor und der
kutivrat gelten folgende Bedingungen: wirtschaftlichen Lage im Projektsektor.
a) Sie muss auf mit den Validierungsanforderungen
zusammenhängende Fragen Bezug nehmen; 46. Das Referenzszenarium kann auch ein Szenarium
sein, in dem aufgrund der besonderen Gegebenhei-
b) sie muss spätestens bis zur zweiten Sitzung nach ten der Vertragspartei, die Gastland ist, mit einem
Beantragung der Überprüfung abgeschlossen Anstieg der künftigen anthropogenen Emissionen
sein, und die Entscheidung und die dazugehöri- aus Quellen über das derzeitige Niveau hinaus
gen Gründe müssen den Projektteilnehmern und gerechnet wird.
der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
47. Das Referenzszenarium ist so festzulegen, dass für
42. Eine geplante Projektmaßnahme, die abgelehnt wird, eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb
kann nach einer entsprechenden Überarbeitung des Projekts oder aufgrund von höherer Gewalt keine
erneut zur Validierung und anschließenden Registrie- CER angerechnet werden können.
rung vorgelegt werden, sofern dies unter Beachtung
der Verfahren und Anforderungen für die Validierung 48. Bei der Auswahl einer Methode zur Bestimmung des
und Registrierung, auch im Hinblick auf die Stellung- Referenzszenariums für eine Projektmaßnahme wäh-
nahme der Öffentlichkeit, geschieht. len die Projektteilnehmer aus den nachfolgenden
Alternativen diejenige aus, die unter Berücksichti-
43. Eine CDM-Projektmaßnahme ist zusätzlich, wenn die gung der Maßgaben des Exekutivrats für die Projekt-
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus maßnahme am zweckmäßigsten erscheint, und be-
Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne gründen die Zweckmäßigkeit ihrer Wahl:
die zertifizierte CDM-Projektmaßnahme erreicht wor- a) die derzeit tatsächlich vorhandenen oder gege-
den wäre. benenfalls die früheren Emissionen oder
b) die Emissionen aufgrund einer Technologie, die
44. Das Referenzszenarium für eine CDM-Projektmaß- unter Berücksichtigung von Investitionshemm-
nahme ist das Szenarium, das nach vernünftigem nissen eine wirtschaftlich attraktive Handlungs-
Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treib- weise darstellt, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2857
c) die durchschnittlichen Emissionen ähnlicher Pro- c) die Feststellung aller möglichen Quellen von
jektmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren erhöhten anthropogenen Emissionen von Treib-
unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökolo- hausgasen aus Quellen außerhalb der Grenzen
gischen und technologischen Bedingungen des Projekts, die als erheblich gelten und nach
durchgeführt wurden und hinsichtlich ihrer Effi- vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrech-
zienz zu den führenden 20 Prozent ihrer Gruppe nungszeitraums der Projektmaßnahme zuzurech-
zählen. nen sind, und die Erfassung und Archivierung von
Daten über diese Emissionen;
49. Die Projektteilnehmer wählen als Anrechnungszeit- d) die Erfassung und Archivierung von sachdienli-
raum für eine geplante Projektmaßnahme einen der chen Informationen zu Nummer 37 Buchstabe c;
folgenden alternativen Ansätze: e) Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für
a) einen Zeitraum von maximal sieben Jahren, der den Überwachungsvorgang;
höchstens zweimal verlängert werden kann, f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der
sofern eine benannte Prüfeinrichtung vor jeder Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus
Verlängerung feststellt, ob das ursprüngliche Quellen durch die geplante CDM-Projektmaßnah-
Referenzszenarium weiterhin den Anforderungen me und für Verlagerungseffekte;
entspricht oder ob es gegebenenfalls unter
g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen
Berücksichtigung neuer Daten aktualisiert wor-
nach Nummer 53 Buchstaben c und f zusammen-
den ist, und den Exekutivrat davon in Kenntnis
hängenden Schritte.
setzt, oder
b) maximal zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglich- 54. Ein Überwachungsplan für eine geplante Projekt-
keit. maßnahme wird im Einklang mit den Nummern 37
und 38 anhand einer zu einem früheren Zeitpunkt
genehmigten Überwachungsmethode oder anhand
50. Die Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus
einer neuen Methode erstellt, die
Quellen werden unter Berücksichtigung von Verlage-
rungseffekten in Übereinstimmung mit den Vorschrif- a) von der benannten Prüfeinrichtung als für die
ten für die Überwachung und die Verifizierung unter Gegebenheiten der geplanten Projektmaßnahme
Nummer 59 beziehungsweise Nummer 62 Buchsta- geeignet betrachtet wird und bereits an anderer
be f angepasst. Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;
b) der für die Art der Projektmaßnahme geeigneten
51. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der bewährten Überwachungspraxis entspricht.
Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderun-
gen der anthropogenen Emissionen von Treibhaus- 55. Für kleine CDM-Projektmaßnahmen, die die in dem
gasen aus Quellen bezeichnet, die messbar und der Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Be-
CDM-Projektmaßnahme zurechenbar sind. schlüssen der COP/MOP genannten Kriterien erfül-
len, können die Projektteilnehmer die vereinfachten
Modalitäten und Verfahren für Kleinprojekte verwen-
52. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass den.
alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen
aus Quellen unter der Kontrolle der Projektteilnehmer
56. Die Projektteilnehmer setzen den in der registrierten
erfasst werden, die erheblich sind und die nach ver-
Projektdokumentation enthaltenen Überwachungs-
nünftigem Ermessen der CDM-Projektmaßnahme
plan um.
zuzurechnen sind.
57. Eventuelle Überarbeitungen des Überwachungs-
plans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder
H. Überwachung der Vollständigkeit der Informationen sind von den
Projektteilnehmern zu begründen und einer benann-
53. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdoku- ten Prüfeinrichtung zur Validierung vorzulegen.
mentation einen Überwachungsplan auf, der Folgen-
des vorsieht: 58. Die Umsetzung des registrierten Überwachungs-
plans und eventueller Überarbeitungen ist eine
a) die Erfassung und Archivierung aller einschlägi-
Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung
gen Daten, die zur Abschätzung oder Messung
und die Ausstellung von CER.
der während des Anrechnungszeitraums inner-
halb der Grenzen des Projekts entstehenden
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen 59. Nach der Überwachung und der Berichterstattung
aus Quellen benötigt werden; über die Reduktionen der anthropogenen Emissio-
nen werden die sich innerhalb eines bestimmten
b) die Erfassung und Archivierung aller einschlägi- Zeitraums aus einer CDM-Projektmaßnahme er-
gen Daten, die zur Bestimmung des Referenzsze- gebenden CER anhand der registrierten Methode
nariums für die anthropogenen Emissionen von durch Abziehen der tatsächlich eingetretenen
Treibhausgasen aus Quellen während des An- anthropogenen Emissionen aus Quellen von den
rechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Referenzfallemissionen und Einrechnen von Verlage-
Projekts benötigt werden; rungseffekten bestimmt.
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
60. Die Projektteilnehmer stellen der benannten Prüfein- einbar sind, die Reduktionen der anthropogenen
richtung, die von ihnen mit der Durchführung der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die
Verifizierung beauftragt worden ist, für Verifizierungs- ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht
und Zertifizierungszwecke einen Überwachungs- worden wären;
bericht in Übereinstimmung mit dem unter Num-
g) identifiziert etwaige Probleme hinsichtlich der
mer 53 genannten registrierten Überwachungsplan
Übereinstimmung der konkreten Projektmaßnah-
zur Verfügung.
me und ihrer praktischen Umsetzung mit der
registrierten Projektdokumentation und teilt sie
den Projektteilnehmern mit. Die Projektteilnehmer
I. Verifizierung und Zertifizierung setzen sich mit den Problemen auseinander und
stellen sachdienliche Zusatzinformationen bereit;
61. Die Verifizierung ist die von der Prüfeinrichtung
h) legt den Projektteilnehmern, den beteiligten Ver-
durchgeführte regelmäßige unabhängige Überprü-
tragsparteien und dem Exekutivrat einen Verifizie-
fung und Ex-Post-Bestimmung der überwachten
rungsbericht vor. Der Bericht wird öffentlich ver-
Reduktionen der anthropogenen Emissionen von
fügbar gemacht.
Treibhausgasen aus Quellen, die innerhalb des Verifi-
zierungszeitraums als Ergebnis einer registrierten
CDM-Projektmaßnahme entstanden sind. Die Zertifi- 63. Die benannte Prüfeinrichtung bestätigt auf der
zierung ist eine schriftliche Zusicherung der benann- Grundlage ihres Verifizierungsberichts schriftlich,
ten Prüfeinrichtung, dass eine Projektmaßnahme dass die Projektmaßnahme innerhalb des angegebe-
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu den verifi- nen Zeitraums zu den verifizierten Reduktionen der
zierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus
von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat. Quellen geführt hat, die ohne die CDM-Projektmaß-
nahme nicht erreicht worden wären. Nach Beendi-
gung des Zertifizierungsvorgangs informiert sie die
62. Die von den Projektteilnehmern mit der Durchfüh- Projektteilnehmer, die beteiligten Vertragsparteien
rung der Verifizierung beauftragte Prüfeinrichtung und den Exekutivrat umgehend schriftlich über ihre
macht den Überwachungsbericht im Einklang mit Zertifizierungsentscheidung und macht den Zertifi-
den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 zierungsbericht öffentlich verfügbar.
Buchstabe h öffentlich verfügbar und
a) stellt fest, ob die bereitgestellten Projektunter-
lagen den Anforderungen der registrierten Pro- J. Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktio-
jektdokumentation und den maßgeblichen nen (CER)
Bestimmungen des Beschlusses 17/CP.7, dieser
Anlage und der einschlägigen Beschlüsse der 64. Der Zertifizierungsbericht stellt einen an den Exe-
COP/MOP entsprechen; kutivrat gerichteten Antrag auf Ausstellung von CER
in Höhe der verifizierten Reduktionen der anthropo-
b) führt, soweit zweckmäßig, Inspektionen vor Ort genen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen
durch, die unter anderem auch eine Überprüfung dar.
der Tätigkeitsnachweise, Befragungen von Pro-
jektteilnehmern und lokalen Betroffenen, die
Erfassung von Messergebnissen, die Beobach- 65. Die Ausstellung wird 15 Tage nach Erhalt des Antrags
tung eingeführter Praktiken und die Prüfung der endgültig, sofern nicht eine der an der Projektmaß-
Genauigkeit der Überwachungsinstrumente ein- nahme beteiligten Vertragsparteien oder mindestens
schließen; drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung
der vorgesehenen Ausstellung von CER beantragen.
c) zieht, soweit zweckmäßig, zusätzliche Daten aus Diese Überprüfung ist auf Sachverhalte wie Betrug,
anderen Quellen heran; rechtswidrige Handlungen oder Inkompetenz der
d) überprüft die Überwachungsergebnisse und prüft benannten Prüfeinrichtungen beschränkt und wird
nach, ob die verwendeten Überwachungsmetho- wie folgt durchgeführt:
den zur Abschätzung der Reduktionen der a) Nach Erhalt eines Überprüfungsantrags entschei-
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen det der Exekutivrat auf seiner nächsten Sitzung
aus Quellen korrekt angewendet worden sind und über sein weiteres Vorgehen. Sollte er zu dem
ob die dazugehörige Dokumentation vollständig Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist,
und transparent ist; führt er eine Überprüfung durch und entscheidet,
ob die vorgesehene Ausstellung von CER geneh-
e) empfiehlt den Projektteilnehmern erforderlichen-
migt werden soll;
falls entsprechende Änderungen der Überwa-
chungsmethode für künftige Anrechnungszeit- b) der Exekutivrat beendet die Überprüfung inner-
räume; halb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über
ihre Durchführung;
f) bestimmt anhand der nach Buchstabe a ermittel-
ten beziehungsweise nach Buchstabe b und/oder c) der Exekutivrat informiert die Projektteilnehmer
c erlangten Daten und Informationen und unter über das Ergebnis der Überprüfung und ver-
Verwendung von Berechnungsverfahren, die mit öffentlicht seine Entscheidung über die Genehmi-
den in der registrierten Projektdokumentation und gung der vorgesehenen Ausstellung von CER ein-
im Überwachungsplan enthaltenen Verfahren ver- schließlich der dazugehörigen Begründung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2859
66. Auf Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM- kel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwal-
Projektmaßnahme auszustellen, verbucht der unter tungskosten zu decken oder Vertragsparteien
der Aufsicht des Exekutivrats arbeitende Register- dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu
führer des CDM-Registers unverzüglich die festge- tragen, an die für die Verwaltung des Teiles der
setzte Anzahl an CER in Übereinstimmung mit Erlöse bestimmten Konten im CDM-Register wei-
Anhang D auf das Zwischenkonto des Exekutivrats ter;
im CDM-Register. Anschließend veranlasst der
Registerführer des CDM-Registers Folgendes: b) er leitet die übrigen CER der Anforderung ent-
sprechend an die Registerkonten der Vertrags-
a) Er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Er- parteien und der beteiligten Projektteilnehmer
löse entspricht, der in Übereinstimmung mit Arti- weiter.
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Anhang A
Maßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen
1. Eine Prüfeinrichtung g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die
Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung und
a) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaat- Durchführung der Aufgaben der Prüfeinrichtung
licher Rechtsträger oder eine internationale Orga- einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und
nisation) sein und diesen Status durch entspre- für alle maßgeblichen Entscheidungen im Zusam-
chende Unterlagen belegen; menhang mit der Validierung, der Verifizierung und
b) muss eine ausreichende Zahl von Personen der Zertifizierung trägt. Eine einen Antrag auf An-
beschäftigen, die über die erforderliche Kompe- erkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrich-
tenz zur Durchführung unterschiedlicher Validie- tung muss Folgendes offen legen:
rungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsauf- i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen
gaben je nach Art, Bereich und Umfang der durch- und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen
geführten Arbeiten unter der Leitung einer verant- der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/
wortlichen Führungskraft verfügen; Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Lei-
c) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß tungskräfte und sonstige maßgebliche Mitar-
an finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und beiter;
Mitteln verfügen; ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die
d) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung Weisungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und
der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen die Aufgabenverteilung ausgehend von der
und finanziellen Verpflichtungen getroffen haben; Leitungsspitze gibt;
e) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Quali-
Durchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter tätssicherungsverfahren;
anderem auch Verfahren für die Verteilung der Ver- iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Doku-
antwortlichkeiten innerhalb der Organisation und mentenkontrolle;
für die Behandlung von Beschwerden gehören.
Diese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung
machen; und Ausbildung von Personal für die Tätigkeit
als Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer
f) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchfüh- Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen
rung der in den Modalitäten und Verfahren für den Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizie-
CDM und in den einschlägigen Beschlüssen der rungsaufgaben und für die Leistungskontrolle;
COP/MOP beschriebenen Aufgaben besitzen oder
Zugang dazu haben und insbesondere über vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Be-
Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Berei- schwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;
chen verfügen: h) darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der
i) den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für die beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder
Erfüllung der Aufgaben des CDM sowie den wegen einer anderen ihren Aufgaben als benannte
einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und Prüfeinrichtung entgegenstehenden Tätigkeit
des Exekutivrats; gegen sich laufen haben.
ii) insbesondere Fragen umweltbezogener Art, die
für die Validierung, die Verifizierung und die Zer- 2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrich-
tifizierung von CDM-Projektmaßnahmen je- tung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche
weils relevant sind; Anforderungen erfüllen:
iii) den umweltrelevanten technischen Aspekten a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nicht-
von CDM-Projektmaßnahmen, einschließlich diskriminierender und transparenter Weise und
Fachkenntnissen in der Bestimmung des Refe- unter Beachtung des anwendbaren innerstaat-
renzszenariums und der Überwachung von lichen Rechts tätig sein und insbesondere folgen-
Emissionen; de Voraussetzungen erfüllen:
iv) den einschlägigen Anforderungen und Metho- i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur
den für Umweltbetriebsprüfungen; verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert,
sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der
v) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;
anthropogenen Emissionen aus Quellen;
ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist
vi) regionalen und sektoralen Fragen; und wenn Teile dieser Organisation an der Fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2861
stellung, Entwicklung oder Finanzierung einer hend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis
CDM-Projektmaßnahme beteiligt sind, muss betrifft alle möglichen Ursachen von Interes-
sie senkonflikten, unabhängig davon, ob sie
– Auskunft über alle gegebenenfalls bestehen- innerhalb der einen Antrag auf Anerkennung
den und geplanten Beteiligungen der Organi- als Prüfeinrichtung stellenden Einrichtung zu
sation an CDM-Projektmaßnahmen geben, finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit
mit Angaben darüber, welcher Teil der Orga- verbundener Organe ergeben;
nisation an welchen einzelnen Projektmaß- – nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze
nahmen beteiligt ist; und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftlichen,
– genaue Angaben zu den Verbindungen mit finanziellen oder sonstigen Vorgängen betei-
anderen Teilen der Organisation machen und ligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das
nachweisen, dass kein Interessenkonflikt be- Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integri-
steht; tät bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten,
und dass sie alle in diesem Zusammenhang
– nachweisen, dass kein Interessenkonflikt anwendbaren Vorschriften einhält;
zwischen ihren Aufgaben als Prüfeinrichtung
und anderen ihr möglicherweise obliegenden b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung
Aufgaben besteht und dass der Geschäfts- der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die
ablauf so gestaltet ist, dass eine mögliche sie von CDM-Projektteilnehmern aufgrund dieser
Gefährdung der Unparteilichkeit weitestge- Anlage erhalten hat.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Anhang B
Projektdokumentation
1. Dieser Anhang ist in Übereinstimmung mit der vorste- c) Angaben über die geschätzte Laufzeit des Projekts
henden Anlage über Modalitäten und Verfahren für und den gewählten Anrechnungszeitraum;
einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-
d) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die
lung (CDM) auszulegen.
anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen
aus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das
2. Zweck dieses Anhangs ist es, einen Überblick über ohne die registrierte CDM-Projektmaßnahme er-
die vorgeschriebenen Angaben in der Projektdoku- reicht worden wäre;
mentation zu geben. Eine Projektmaßnahme ist in
allen Einzelheiten unter Berücksichtigung der Anlage e) die Umweltauswirkungen:
über Modalitäten und Verfahren für einen CDM – ins- i) Unterlagen über die Beurteilung der Umwelt-
besondere Abschnitt G über die Validierung und Re- auswirkungen einschließlich der grenzüber-
gistrierung und Abschnitt H über die Überwachung – schreitenden Auswirkungen;
in einer Projektdokumentation zu beschreiben, die
Folgendes enthalten muss: ii) falls die Auswirkungen von den Projektteilneh-
mern oder der Vertragspartei, die Gastland ist,
a) eine Beschreibung des Projekts, bestehend aus für erheblich erachtet werden: die Ergebnisse
dem Projektziel, einer technischen Projekt- und sämtliche Verweise auf Belegunterlagen
beschreibung, gegebenenfalls mit Angaben über einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die in
die Art der Weitergabe von Technologie, sowie Übereinstimmung mit den von dem betreffen-
einer Beschreibung und Begründung der Grenzen den Gastland vorgeschriebenen Verfahren
des Projekts; durchgeführt worden ist;
b) die vorgesehene Methode zur Bestimmung des f) Informationen über die öffentliche Finanzierung der
Referenzszenariums im Einklang mit der Anlage Projektmaßnahme durch in Anlage I aufgeführte
über Modalitäten und Verfahren für einen CDM, Vertragsparteien, die bestätigen müssen, dass
und zwar diese Finanzierung nicht zu einem Umleiten der
i) im Fall der Verwendung einer genehmigten offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf
Methode: und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den
finanziellen Verpflichtungen dieser Vertragspartei-
– Angaben darüber, welche genehmigte
en ist;
Methode ausgewählt worden ist;
– eine Beschreibung der Art und Weise, wie g) die Stellungnahmen der Betroffenen mit einer
die genehmigte Methode im Rahmen des Kurzbeschreibung des Verfahrens, einer Zusam-
Projekts verwendet wird; menfassung der eingegangenen Stellungnahmen
und einem Bericht darüber, wie alle eingegange-
ii) im Fall der Verwendung einer neuen Methode: nen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt
– eine Beschreibung der gewählten Methode worden sind;
zur Bestimmung des Referenzszenariums h) den Überwachungsplan:
und eine Begründung der getroffenen Wahl,
einschließlich einer Bewertung der Stärken i) Feststellung der Datenanforderungen und der
und Schwächen dieser Methode; Datenqualität hinsichtlich Genauigkeit, Ver-
gleichbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit;
– eine Beschreibung der hauptsächlich ver-
wendeten Parameter, Datenquellen und ii) die anzuwendenden Methoden für die Daten-
Annahmen bei der Einschätzung des Refe- erfassung und die Überwachung einschließlich
renzszenariums und eine Bewertung der der Vorschriften bezüglich Qualitätssicherung
Unsicherheiten; und Qualitätskontrolle für die Überwachung,
Erfassung und Berichterstattung;
– Vorausschätzungen der Referenzfallemis-
sionen; iii) im Fall der Verwendung einer neuen Über-
wachungsmethode: Beschreibung der Metho-
– Angaben darüber, wie mit möglichen Ver- de, einschließlich einer Bewertung ihrer Stärken
lagerungseffekten umgegangen wird; und Schwächen, und Angaben darüber, ob sie
iii) andere Aspekte wie etwa die Art und Weise, wie bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt
nationale und/oder sektorale Politiken und worden ist;
Gegebenheiten berücksichtigt worden sind,
i) Berechnungen:
und was getan wurde, um ein transparentes
und konservatives Referenzszenarium zu be- i) Beschreibung der verwendeten Formeln zur
stimmen; Berechnung und Abschätzung der anthropo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2863
genen Emissionen von Treibhausgasen aus iv) Beschreibung der verwendeten Formeln zur
Quellen für die betreffende CDM-Projektmaß- Berechnung und Vorausschätzung der anthro-
nahme innerhalb der Grenzen des Projekts; pogenen Emissionen von Treibhausgasen aus
Quellen des Referenzszenariums;
ii) Beschreibung der verwendeten Formeln zur
v) Beschreibung der verwendeten Formeln zur
Berechnung und Vorausschätzung von Ver-
Berechnung und Vorausschätzung der Verla-
lagerungseffekten, d. h. der außerhalb der
gerungseffekte;
Grenzen der CDM-Projektmaßnahme entste-
henden Nettoänderung der anthropogenen vi) die Summe der Ziffern iv und v, die die Emis-
Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, sionen des Referenzszenariums darstellt;
die messbar und der Projektmaßnahme zu-
vii) die Differenz zwischen den Ziffern vi und iii, die
rechenbar ist;
die erzielten Emissionsreduktionen der CDM-
Projektmaßnahme darstellt;
iii) die Summe der Ziffern i und ii, die die Emissio-
nen der CDM-Projektmaßnahme darstellt; j) gegebenenfalls Belegverweise zum Vorstehenden.
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Anhang C
Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien
für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung
Der Exekutivrat legt unter Heranziehung von Sachver- tenz und der Kostenwirksamkeit die tatsächlichen
ständigen und im Einklang mit den Modalitäten und Ver- Reduktionen der anthropogenen Emissionen als
fahren für einen CDM unter anderem Folgendes fest und Folge der Projektmaßnahme genau beziffern las-
empfiehlt es der COP/MOP: sen;
a) allgemeine Maßgaben für Methoden bezüglich der iv) Entscheidungsbäume und, soweit zweckmäßig,
Referenzszenarien und der Überwachung nach den in andere methodologische Werkzeuge zur Erleich-
diesen Modalitäten und Verfahren erläuterten Grund- terung der Auswahl, um sicherzustellen, dass
sätzen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegeben-
heiten die am besten geeigneten Methoden aus-
i) um die Bestimmungen für die in dem Beschluss
gewählt werden;
17/CP.7, in der vorstehenden Anlage und in den
einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP enthal- v) das geeignete Maß an Standardisierung der
tenen Methoden bezüglich der Referenzszenarien Methoden, um soweit möglich und zweckdienlich
und der Überwachung zu erarbeiten; eine vernünftige Abschätzung dessen zu ermög-
lichen, was sich ohne eine Projektmaßnahme er-
ii) um die Konsistenz, die Transparenz und die Be-
geben hätte. Die Standardisierung soll konser-
rechenbarkeit zu verbessern;
vativ sein, um eine Überschätzung der Reduktio-
iii) um für ein hohes Maß an Genauigkeit zu sorgen nen der anthropogenen Emissionen zu verhin-
und damit sicherzustellen, dass die Nettoreduktio- dern;
nen der anthropogenen Emissionen real und
vi) die Festlegung der Grenzen eines Projekts unter
messbar und ein genaues Abbild dessen sind, was
Einrechnung aller als Bestandteil des Referenz-
innerhalb der Grenzen des Projekts stattgefunden
szenariums einzubeziehenden Treibhausgase
hat;
sowie die Überwachung. Die Bedeutung von Ver-
iv) um die Anwendbarkeit in unterschiedlichen geo- lagerungseffekten und Empfehlungen für die
graphischen Regionen und auf die nach dem Festlegung geeigneter Projektgrenzen sowie
Beschluss 17/CP.7 und den einschlägigen Be- Methoden für die Ex-Post-Bewertung der Grö-
schlüssen der COP/MOP zugelassenen Projektka- ßenordnung der Verlagerungseffekte;
tegorien zu gewährleisten;
vii) die Berücksichtigung der einschlägigen nationa-
v) um dem Zusätzlichkeitserfordernis nach Artikel 12 len Politiken und der besonderen nationalen oder
Absatz 5 Buchstabe c und nach Nummer 43 der regionalen Gegebenheiten wie etwa sektorale
vorstehenden Anlage Rechnung zu tragen; Reformbemühungen, die lokale Verfügbarkeit von
b) spezielle Maßgaben für folgende Bereiche: Brennstoffen, die Expansionspläne im Energie-
sektor und die wirtschaftliche Lage in dem für die
i) die Festlegung von Projektkategorien (z. B. nach Projektmaßnahme relevanten Sektor;
Sektoren oder Subsektoren, nach Projekttyp,
nach Technologie oder nach geographischen viii) die Breite des Referenzszenariums, z. B. wie Ver-
Bereichen) mit gemeinsamen methodologischen gleiche zwischen der Technologie beziehungs-
Merkmalen für die Bestimmung des Referenzsze- weise dem verwendeten Brennstoff und anderen
nariums und/oder die Überwachung, einschließ- Technologien beziehungsweise Brennstoffen in
lich Maßgaben für die geographische Häufung, dem Sektor gezogen werden;
wobei auch die Datenverfügbarkeit zu berück- c) bei der Festlegung der unter den Buchstaben a und b
sichtigen ist; genannten Maßgaben hat der Exekutivrat Folgendes
ii) Methoden zur Bestimmung des Referenzszenari- zu berücksichtigen:
ums, das nach vernünftigem Ermessen der Situa- i) die gängige Praxis in dem Gastland oder in einer
tion entspricht, die ohne eine Projektmaßnahme entsprechenden Region und die beobachteten
entstanden wäre; Trends;
iii) Überwachungsmethoden, mit denen sich unter ii) die kostenoptimale Technologie für die Maßnahme
Berücksichtigung des Erfordernisses der Konsis- oder Projektkategorie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2865
Anhang D
Anforderungen im Hinblick auf das
Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
1. Der Exekutivrat erstellt und führt ein CDM-Register, Organisation für Normung festgelegten Zwei-
um die genaue Verbuchung von Ausstellung, Besitz, buchstaben-Ländercodes (ISO 3166) oder im Fall
Übertragung und Erwerb von CER durch nicht in des Zwischenkontos und eines Kontos zur Ver-
Anlage I aufgeführte Vertragsparteien zu gewährleis- waltung der dem Teil der Erlöse entsprechenden
ten. Er bestimmt einen Registerführer, der das Regis- CER die des Exekutivrats oder einer anderen ein-
ter unter seiner Aufsicht führt. schlägigen Organisation;
b) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto
2. Das CDM-Register wird in Form einer standardisier- betreffende Nummer für die Vertragspartei oder
ten elektronischen Datenbank erstellt, die unter die Organisation, für die das Konto geführt wird.
anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente
für die Ausstellung, den Besitz, die Übertragung und
6. Nach Erhalt einer Anweisung des Exekutivrats, CER
den Erwerb von CER enthält. Struktur und Datenfor-
für eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, unter-
mate des CDM-Registers müssen den von der
nimmt der Registerführer in Übereinstimmung mit
COP/MOP zu beschließenden technischen Normen
den Transaktionsverfahren nach Maßgabe des Be-
entsprechen, damit der korrekte, transparente und
schlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung
effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen
über die zugeteilten Mengen) Folgendes:
Registern, dem CDM-Register und der unabhängi-
gen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleis- a) Er stellt die angegebene Anzahl von CER auf ein
tet ist. Zwischenkonto des Exekutivrats aus;
b) er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Er-
3. Das CDM-Register umfasst folgende Konten: löse entspricht, der nach Artikel 12 Absatz 8 dazu
verwendet wird, die Verwaltungskosten zu
a) ein Zwischenkonto des Exekutivrats, auf das CER decken und Vertragsparteien dabei zu unterstüt-
vor der Übertragung auf andere Konten aus- zen, die Anpassungskosten zu tragen, an die in
gestellt werden; dem CDM-Register geführten Konten zur Aufnah-
b) mindestens ein eingerichtetes Konto für jede me und Übertragung dieser CER weiter;
nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, in c) er leitet die übrigen CER der Anforderung ent-
deren Land eine CDM-Projektmaßnahme durch- sprechend an die Registerkonten der Projektteil-
geführt wird oder die ein Konto beantragt; nehmer und der beteiligten Vertragsparteien wei-
c) mindestens ein Konto zur Löschung von ERU, ter.
CER, AAU und RMU in Höhe der zu viel ausge-
stellten CER nach den Feststellungen des Exe- 7. Jede CER trägt eine eindeutige Seriennummer, die
kutivrats, wenn die Akkreditierung einer benann- folgende Bestandteile umfasst:
ten Prüfeinrichtung entzogen oder ausgesetzt
worden ist; a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeit-
raum, für den die CER ausgestellt wurde;
d) mindestens ein Konto zur Aufnahme und Übertra-
gung von CER entsprechend dem Teil der Erlöse, b) Herkunftsland: die Vertragspartei, in deren Land
der nach Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die CDM-Projektmaßnahme durchgeführt wurde
die Verwaltungskosten zu decken und Vertrags- (unter Verwendung des Zweibuchstaben-Länder-
parteien dabei zu unterstützen, die Anpassungs- codes nach ISO 3166);
kosten zu tragen. Für dieses Konto können c) Art: dies dient zur Kennzeichnung der Einheit als
ansonsten keine CER erworben werden. CER;
d) Einheit: eine eindeutige CER-Nummer für den
4. Jede CER kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur angegebenen Verpflichtungszeitraum und das
auf einem Konto in einem Register verbucht werden. angegebene Herkunftsland;
e) Projektkennzeichen: eine eindeutige Nummer der
5. Jedes Konto innerhalb des CDM-Registers trägt eine CDM-Projektmaßnahme für das Herkunftsland.
eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile
umfasst:
8. Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Akkre-
a) Kennung der Vertragspartei/Organisation: die ditierung einer benannten Prüfeinrichtung werden
Vertragspartei, für die das Konto geführt wird, ERU, CER, AAU und/oder RMU in Höhe der zu viel
unter Verwendung des von der Internationalen ausgestellten CER nach den Feststellungen des Exe-
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
kutivrats auf ein Löschungskonto in dem CDM- a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für die
Register übertragen. Diese ERU, CER, AAU und CDM-Projektmaßnahme;
RMU dürfen nicht weiterübertragen oder von einer
b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder
Vertragspartei zum Nachweis der Erfüllung ihrer Ver-
Region, in der die CDM-Projektmaßnahme behei-
pflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 verwendet wer-
matet ist;
den.
c) Jahre der Ausstellung von CER: Jahre, in denen
9. Das CDM-Register macht Informationen, die nicht als Ergebnis der CDM-Projektmaßnahme CER
vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine ausgestellt wurden;
öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über
d) Prüfeinrichtungen: die an der Validierung, Verifi-
das Internet bereit, die interessierten Personen die
zierung und Zertifizierung der CDM-Projektmaß-
Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
nahme beteiligten Prüfeinrichtungen;
10. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen e) Berichte: herunterladbare elektronische Fassun-
gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Konto- gen der nach dieser Anlage öffentlich verfügbar
nummer in dem Register, und zwar wie folgt: zu machenden Unterlagen.
a) Kontenbezeichnung: der Name des Kontoinha-
bers; 12. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen
b) Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmäch- gehören auch die folgenden Angaben über Konten-
tigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der inhalte und Transaktionen, die für das CDM-Register
Kennung der Vertragspartei/Organisation (Zwei- relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für
buchstaben-Ländercode nach ISO 3166) und jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Green-
einer eindeutigen Nummer dieses Bevollmächtig- wicher Zeit):
ten für die betreffende Vertragspartei oder Or- a) die Gesamtzahl der CER auf jedem Konto zum
ganisation; Jahresbeginn;
c) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinfor-
b) die Gesamtzahl der ausgestellten CER;
mationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon-
und Faxnummer sowie elektronische Anschrift c) die Gesamtzahl der übertragenen CER und die
des Bevollmächtigten des Kontoinhabers. Identität der Empfängerkonten und -register;
d) die Gesamtzahl der nach Nummer 8 gelöschten
11. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen
ERU, CER, AAU und RMU;
gehören auch die folgenden Angaben zu CDM-Pro-
jektmaßnahmen für jedes Projektkennzeichen, für e) die aktuelle Gesamtzahl der CER auf jedem
das die CER ausgestellt worden sind: Konto.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2867
Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel
mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien –
unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über
die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7,
19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 –
1. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Modalitäten, Regeln und Leitlinien
für den Handel mit Emissionen anzunehmen;
2. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten,
Regeln und Leitlinien im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsord-
nung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienen-
den Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung
findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums
auf der Grundlage von Empfehlungen des Nebenorgans für die Durchführung
statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des
Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere
Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durch-
geführt;
3. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien
nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertrags-
parteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Über-
gang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen
nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;
4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto
dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-
stehenden Beschlussentwurf annimmt.
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel
mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Kon-
ferenz der Vertragsparteien –
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6),
-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten
Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1
(Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 –
1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 18/CP.7 und gegebenenfalls ande-
rer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen
Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
2. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien
nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertrags-
parteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Über-
gang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen
nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2869
Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel
m i t E m i s s i o n e n n a c h A r t i k e l 1 7 d e s P r o t o k o l l s v o n K y o t o 5)
1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 16) Bestimmungen ausgestellte ERU, CER, AAU oder
enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 RMU übertragen und/oder erwerben, sofern sie die
Anwendung. Außerdem folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
a) ist eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“ a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
eine nach den einschlägigen Bestimmungen der b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7
Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1
die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) (Modalitäten für die Abrechnung über die zu-
ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- geteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet
unter Verwendung der globalen Treibhauspoten- c) sie verfügt über ein nationales System zur Schät-
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer zung der anthropogenen Emissionen aller nicht
späteren Überarbeitung nach Artikel 5; durch das Montrealer Protokoll geregelten Treib-
hausgase aus Quellen und des Abbaus solcher
b) ist eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Arti-
„CER“ eine nach Artikel 12 und den diesbezüg- kel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in
lichen Vorschriften sowie den einschlägigen diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
Bestimmungen der Anlage des Beschlusses d) sie verfügt über ein nationales Register in Über-
-/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und ent- einstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den
spricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäqui- Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-
valent, berechnet unter Verwendung der globalen senen Leitlinien;
Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses
2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis
Artikel 5; in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der
c) ist eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ eine nach in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, ein-
den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des schließlich des nationalen Verzeichnisberichts
Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Ab- und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich
rechnung über die zugeteilten Mengen) aus- vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungs-
gestellte Einheit und entspricht einer metrischen zeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurtei-
Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter lung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung
Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnis-
Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte- ses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus
ren Überarbeitung nach Artikel 5; Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A
des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die
d) ist eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ eine Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
nach den einschlägigen Bestimmungen der An-
lage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zu-
die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) geteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7
ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- Absatz 1 und mit den Anforderungen der in die-
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet sem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und
unter Verwendung der globalen Treibhauspoten- nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7
späteren Überarbeitung nach Artikel 5. und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3
und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstim-
mung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforde-
rungen der in diesem Rahmen beschlossenen
2. Vorbehaltlich der Nummer 3 darf eine in Anlage I auf-
Leitlinien vor.
geführte Vertragspartei7) mit einer in Anlage B nie-
dergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen
3. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit
5) Die Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt
über die zugeteilten Mengen) enhält Verfahrensvorschriften und Ver- Folgendes:
fahren, die für diese Anlage relevant sind.
6) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in Zusam-
a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts
menhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
7) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich „Vertragspartei“ in
zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteil-
Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Proto- ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und
kolls von Kyoto. zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im 6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei behält in
Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für ihrem nationalen Register eine Reserve im Verpflich-
die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach tungszeitraum, die 90 v. H. der nach Artikel 3 Ab-
Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungs- sätze 7 und 8 des Protokolls von Kyoto berechneten
voraussetzungen unter Nummer 2 erfüllt, sofern und der Vertragspartei zugeteilten Menge oder
nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhal- 100 v. H. der fünffachen Menge des zuletzt überprüf-
tungsausschusses in Übereinstimmung mit Be- ten Verzeichnisses nicht unterschreiten soll, je nach-
schluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei dem, welches der niedrigste Wert ist.
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu
einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungs-
7. Die Reserve im Verpflichtungszeitraum besteht aus
abteilung des Einhaltungsausschusses entschie-
ERU-, CER- und AAU- und/oder RMU-Beständen für
den hat, dass sie keine in Berichten der sachkun-
den jeweiligen Verpflichtungszeitraum, die nicht
digen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des
nach dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die
Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der
Abrechnung über die zugeteilten Mengen) gelöscht
Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen
worden sind.
behandelt und diese Information an das Sekreta-
riat weitergeleitet hat;
b) dass sie weiterhin die unter Nummer 2 genannten 8. Nach Festlegung der ihr zugeteilten Menge nach
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und Artikel 3 Absätze 7 und 8 und bis zum Ablauf der Ver-
solange die Durchsetzungsabteilung des Einhal- längerung für die Erfüllung der Verpflichtungen darf
tungsausschusses nicht entscheidet, dass die eine Vertragspartei keine Übertragung vornehmen,
Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungs- die dazu führen würde, dass diese Bestände unter
voraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung der vorgeschriebenen Reserve im Verpflichtungszeit-
ausgesetzt und diese Information an das Sekreta- raum liegen.
riat weitergeleitet hat.
9. Wenn sich aufgrund der Berechnungen unter Num-
4. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche mer 6 oder aufgrund von Löschungen von ERU,
Liste der Vertragsparteien, die die Zulassungs- CER, AAU und/oder RMU die vorgeschriebene
voraussetzungen erfüllen, sowie der Vertragspar- Reserve im Verpflichtungszeitraum erhöht und den
teien, deren Zulassung ausgesetzt worden ist. Bestand der für den jeweiligen Verpflichtungszeit-
raum gültigen nicht gelöschten ERU, CER, AAU
5. Übertragung und Erwerb zwischen nationalen Regis- und/oder RMU der Vertragspartei überschreitet, wird
tern erfolgen unter der Verantwortung der betreffen- die Vertragspartei vom Sekretariat benachrichtigt
den Vertragsparteien im Einklang mit dem Beschluss und bringt ihre Bestände innerhalb von dreißig Tagen
-/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die nach dieser Benachrichtigung auf den vorgeschrie-
zugeteilten Mengen). Ermächtigt eine Vertragspartei benen Stand.
Rechtsträger zum Übertragen und/oder Erwerben
nach Artikel 17, so ist sie weiterhin für die Erfüllung
10. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Ver-
ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto
pflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in
verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese
Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden
Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage
keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vor-
erfolgt. Die Vertragspartei führt eine aktuelle Liste
genommene Übertragungen von ausgestellten ERU
dieser Rechtsträger und stellt sie dem Sekretariat
in ihr nationales Register, die im Einklang mit dem
und der Öffentlichkeit über ihr nationales Register zur
Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichts-
Verfügung. Während der Zeit, in der die ermächtigen-
ausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
de Vertragspartei die Zulassungsvoraussetzungen
nicht erfüllt oder ihre Zulassung ausgesetzt worden
ist, können die Rechtsträger keine Übertragung 11. Das Sekretariat erfüllt die an es herangetragenen
und/oder keinen Erwerb nach Artikel 17 vornehmen. Aufgaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2871
Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die
zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien –
unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den
Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos
Aires,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, ins-
besondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7,
20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 –
1. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung
auf, zur Gewährleistung des genauen, transparenten und effizienten Aus-
tauschs von Daten zwischen den nationalen Registern, dem Register des
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionspro-
tokolliereinrichtung auf der Grundlage der Anlage des nachfolgenden
Beschlusses technische Normen zu entwickeln, mit dem Ziel, der Konferenz
der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung einen diesbezüglichen
Beschluss zur Annahme durch die als Tagung der Vertragsparteien des Pro-
tokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien zu empfehlen, um
die baldige Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register sowie des
Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokol-
liereinrichtung zu erleichtern;
2. fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage des nachstehenden Beschluss-
entwurfs genannte Transaktionsprotokolliereinrichtung unter Berücksich-
tigung der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zu entwickeln,
um sie spätestens auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragspar-
teien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
einzurichten;
3. fordert den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und tech-
nologische Beratung auf, mit Unterstützung des Sekretariats zwischen den
Tagungen der Vertragsparteien Konsultationen mit den Vertragsparteien und
mit Sachverständigen für folgende Zwecke einzuberufen:
a) um einen Entwurf der unter Nummer 1 genannten technischen Normen
zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technolo-
gische Beratung auf seiner sechzehnten und siebzehnten Tagung aus-
zuarbeiten;
b) um Gelegenheit zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwi-
schen den in Anlage I aufgeführten und den nicht in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteien sowie dem Sekretariat über die Entwicklung und Einrich-
tung der nationalen Register, des Registers für umweltverträgliche Ent-
wicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu geben;
4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto
dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-
stehenden Beschlussentwurf annimmt.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Beschlussentwurf -/CMP.1
(Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
Modalitäten für die Abrechnung über die
zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Kon-
ferenz der Vertragsparteien –
unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto,
unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,
eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6),
-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungs-
änderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5
Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses
24/CP.7 –
1. nimmt die in der Anlage dieses Beschlusses enthaltenen Modalitäten für die
Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Proto-
kolls von Kyoto an;
2. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in An-
lage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat entweder bis zum
1. Januar 2007 oder ein Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto für
diese Vertragspartei den unter Nummer 6 der Anlage dieses Beschlusses
genannten Bericht vorlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
Nach Beendigung der ersten Überprüfung gemäß Artikel 8 und nach Lösung
etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5
Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die
jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der
unter Nummer 50 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bilanzdaten-
bank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst und bleibt während des
gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert;
3. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in An-
lage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat nach Ablauf der Verlän-
gerung für die Erfüllung der Verpflichtungen den unter Nummer 49 der Anlage
dieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt;
4. fordert das Sekretariat auf, nach Beendigung der ersten Überprüfung nach
Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der
Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Arti-
kel 3 Absätze 7 und 8 mit der Veröffentlichung der unter Nummer 61 der An-
lage dieses Beschlusses genannten jährlichen Berichte über die Verbuchung
der Emissionsrechte zu beginnen und diese an die als Tagung der Vertrags-
parteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien,
den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten;
5. fordert das Sekretariat auf, nach der Verlängerung für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen die unter Nummer 62 der Anlage dieses Beschlusses genannten
abschließenden Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu ver-
öffentlichen und sie an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von
Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss
und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2873
Anlage
Modalitäten für die Abrechnung über
die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto8)
I. Modalitäten tungszeitraum von 2008 bis 2012 entspricht dem für
sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer
gesamten anthropogenen Emissionen der in An-
lage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treib-
A. Begriffsbestimmungen hausgase und aus den dort aufgeführten Quellen in
Kohlendioxidäquivalenten im Basisjahr, multipliziert
1. Eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“ ist mit fünf, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten a) Basisjahr ist das Jahr 1990; dies gilt nicht für die
Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen
metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berech- Vertragsparteien, die im Einklang mit Artikel 3
net unter Verwendung der globalen Treibhauspoten- Absatz 5 ein anderes vergangenes Basisjahr oder
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer einen anderen vergangenen Basiszeitraum als
späteren Überarbeitung nach Artikel 5; 1990 ausgewählt haben, und für die Vertragspar-
teien, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ab-
2. eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder „CER“ ist satz 8 das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für die
eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vor- Gesamtemissionen von teilhalogenierten Fluor-
schriften sowie den einschlägigen Bestimmungen kohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwas-
der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) aus- serstoffen und Schwefelhexafluorid ausgewählt
gestellte Einheit und entspricht einer metrischen haben;
Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Ver-
wendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne b) die Vertragsparteien, für die Landnutzungsände-
des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Über- rungen und Forstwirtschaft (die gesamten Emis-
arbeitung nach Artikel 5; sionen aus Quellen und der gesamte Abbau
durch Senken in Kategorie 5 der von der Zwi-
3. eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ ist eine nach schenstaatlichen Sachverständigengruppe über
den einschlägigen Bestimmungen dieser Modali- Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien
täten für die Abrechnung über die zugeteilten Men- für Nationale Treibhausgasverzeichnisse von
gen ausgestellte Einheit und entspricht einer metri- 1996) im Basisjahr oder Basiszeitraum eine Net-
schen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet toquelle von Treibhausgasemissionen darstellten,
unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale beziehen in ihre Emissionen während dieses Jah-
im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte- res oder dieses Zeitraums die gesamten anthro-
ren Überarbeitung nach Artikel 5; pogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxid-
äquivalenten abzüglich des Abbaus solcher
Emissionen durch Senken in dem betreffenden
4. eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ ist eine Jahr oder Zeitraum durch Landnutzungsänderun-
nach den einschlägigen Bestimmungen dieser gen (alle Emissionen aus Quellen abzüglich des
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Abbaus durch Senken, die in Verbindung mit der
Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer Umwandlung von Wald (Entwaldung) gemeldet
metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berech- worden sind) ein;
net unter Verwendung der globalen Treibhauspoten-
ziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer
c) die Vertragsparteien, die nach Artikel 4 eine Ver-
späteren Überarbeitung nach Artikel 5.
einbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen
nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, verwenden
anstelle des in Anlage B für sie niedergelegten
B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Prozentanteils das jeder von ihnen im Rahmen
Absätze 7 und 8 dieser Vereinbarung zugewiesene Emissions-
niveau.
5. Die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei mit
einer in Anlage B des Protokolls von Kyoto nieder-
gelegten Verpflichtung9) nach Artikel 3 Absätze 7 6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erleich-
und 8 zugeteilte Menge für den ersten Verpflich- tert die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach
8) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in diesen
Artikel 3 Absätze 7 und 8 für den Verpflichtungszeit-
Modalitäten auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto. raum und erbringt den Nachweis für ihre Fähigkeit,
9) Im Folgenden als „in Anlage I aufgeführte Vertragspartei“ bezeichnet. über ihre Emissionen und ihre zugeteilte Menge
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
abzurechnen. Zu diesem Zweck übermittelt jede Ver- c) Feststellung ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 aus-
tragspartei einen aus zwei Teilen bestehenden gewählten Tätigkeiten zur Einbeziehung in ihre
Bericht, der die unter den Nummern 7 und 8 angege- Abrechnung für den ersten Verpflichtungszeit-
benen Informationen enthält. raum zusammen mit Informationen darüber, wie
ihr nationales System nach Artikel 5 Absatz 1 die
mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden
7. Teil 1 des unter Nummer 6 genannten Berichts ent- Landflächen bestimmt, im Einklang mit dem Be-
hält die folgenden Informationen oder Verweise auf schluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsän-
diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu derungen und Forstwirtschaft);
einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
d) die Feststellung, ob sie über jede Maßnahme oder
a) vollständige Verzeichnisse der anthropogenen Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 jährlich
Emissionen der nicht durch das Montrealer Proto- oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum
koll geregelten Treibhausgase aus Quellen und abzurechnen gedenkt;
des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch
e) eine Beschreibung ihres nationalen Systems nach
Senken für sämtliche Jahre ab 1990 oder ab
Artikel 5 Absatz 1, das im Einklang mit den Leit-
einem anderen genehmigten Basisjahr oder
linien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Pro-
Basiszeitraum nach Artikel 3 Absatz 5 bis zu dem
tokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informatio-
letzten verfügbaren Jahr, erstellt in Übereinstim-
nen gemeldet ist;
mung mit Artikel 5 Absatz 2 und den einschlägi-
gen Beschlüssen der als Tagung der Vertragspar- f) eine Beschreibung ihres nationalen Registers,
teien des Protokolls von Kyoto dienenden Kon- das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstel-
ferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) und unter lung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto
Berücksichtigung aller einschlägigen Beschlüsse vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist.
der Konferenz der Vertragsparteien (COP);
b) Feststellung des von ihr ausgewählten Basisjahrs
C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3
für teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, per-
Absätze 7 und 8
fluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexa-
fluorid nach Artikel 3 Absatz 8;
9. Nach der ersten Überprüfung aufgrund des Artikels 8
c) die Vereinbarung nach Artikel 4, sofern die Ver- und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung
tragspartei eine solche Vereinbarung über die in Bezug auf Anpassungen oder die Berechnung
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7
gemeinsam mit anderen Vertragsparteien getrof- und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Ab-
fen hat; sätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Num-
mer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbu-
d) die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach chung der Emissionsrechte erfasst.
Artikel 3 Absätze 7 und 8 auf der Grundlage ihres
Verzeichnisses der anthropogenen Emissionen
10. Nach Erfassung in der unter Nummer 50 genannten
der nicht durch das Montrealer Protokoll geregel-
Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissions-
ten Treibhausgase aus Quellen und des anthropo-
rechte bleibt die zugeteilte Menge nach Artikel 3
genen Abbaus solcher Gase durch Senken.
Absätze 7 und 8 jeder Vertragspartei während des
gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert.
8. Teil 2 des unter Nummer 6 genannten Berichts ent-
hält die folgenden Informationen oder Verweise auf
diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteil-
einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind: ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die
Rechenschaftslegung über die Bewertung der
a) die Berechnung ihrer Reserve im Verpflichtungs- Erfüllung der Verpflichtungen
zeitraum nach dem Beschluss -/CMP.1 (Arti-
kel 17); 11. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der
Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3
b) Feststellung der von ihr ausgewählten einzelnen
Absätze 3, 4, 10, 12 und 13 für die Rechenschafts-
Mindestwerte für die Baumkronendeckung, die
legung über die Bewertung der Erfüllung der Ver-
Landfläche und die Baumhöhe zur Verwendung
pflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die fol-
bei der Abrechnung über ihre Maßnahmen oder
genden Additionen zu der einer Vertragspartei zu-
Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zusam-
geteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vor-
men mit einem Nachweis der Übereinstimmung
genommen:
dieser Werte mit den zu einem früheren Zeitpunkt
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa- a) Erwerb von ERU durch die Vertragspartei nach
tion der Vereinten Nationen oder anderen inter- den Artikeln 6 und 17;
nationalen Organisationen mitgeteilten Infor-
b) Nettoerwerb von CER durch die Vertragspartei,
mationen und im Fall von Abweichungen einer
wenn sie mehr CER nach den Artikeln 12 und 17
Erklärung dafür, weshalb und wie diese Werte
erwirbt, als sie nach Artikel 17 überträgt;
ausgewählt worden sind, im Einklang mit dem
Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnut- c) Erwerb von AAU durch die Vertragspartei nach
zungsänderungen und Forstwirtschaft); Artikel 17;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2875
d) Erwerb von RMU durch die Vertragspartei nach 14. Die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtung einer
Artikel 17; in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 3
e) Ausstellung von RMU durch die Vertragspartei auf Absatz 1 nach Ablauf der Verlängerung für die Erfül-
der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 lung der Verpflichtungen erfolgt auf der Grundlage
Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 aus- eines Vergleichs der Menge der für den fraglichen
gewählten Tätigkeiten, wenn diese Maßnahmen Verpflichtungszeitraum gültigen und von der Ver-
und Tätigkeiten zu einem Nettoabbau von Treib- tragspartei nach Nummer 13 ausgebuchten ERU,
hausgasen führen, wie nach Artikel 7 gemeldet, CER, AAU und/oder RMU mit ihren gesamten
nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquiva-
etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter lenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto
Anpassungen, nach Maßgabe des Beschlusses genannten Treibhausgase und aus den dort genann-
-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen ten Quellen während des Verpflichtungszeitraums,
und Forstwirtschaft) abgerechnet und vorausge- wie nach Artikel 7 gemeldet und nach Artikel 8 über-
setzt, dass etwaige Fragen der Durchführung in prüft, unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen
Bezug auf diese Maßnahmen und Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 2 und wie in der unter Num-
gelöst wurden; mer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Ver-
buchung der Emissionsrechte erfasst.
f) Übertrag von ERU, CER und/oder AAU durch die
Vertragspartei aus dem vorangegangenen Ver-
pflichtungszeitraum nach Nummer 15.
F. Übertrag
12. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der
15. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der
Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3
Verpflichtungen und wenn der unter Nummer 62
Absätze 3, 4 und 11 für die Rechenschaftslegung
genannte abschließende Bericht über die Ver-
über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
buchung der Emissionsrechte zeigt, dass die von der
in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Sub-
Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchte
traktionen von der einer Vertragspartei zugeteilten
Menge an ERU, CER, AAU und/oder RMU mindes-
Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenom-
tens der Menge ihrer anthropogenen Emissionen in
men:
Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Proto-
a) Übertragung von ERU durch die Vertragspartei kolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus
nach den Artikeln 6 und 17; den dort genannten Quellen für den betreffenden
b) Übertragung von AAU durch die Vertragspartei Verpflichtungszeitraum entspricht, kann die Ver-
nach Artikel 17; tragspartei Folgendes auf den nachfolgenden Ver-
pflichtungszeitraum übertragen:
c) Übertragung von RMU durch die Vertragspartei
nach Artikel 17; a) alle nicht aus RMU umgewandelten und nicht für
den betreffenden Verpflichtungszeitraum aus-
d) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU
gebuchten oder gelöschten ERU in ihrem natio-
durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer
nalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zu-
Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer
geteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten,
wenn diese Maßnahmen und Tätigkeiten zu einer b) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeit-
Nettoquelle von Treibhausgasemissionen führen, raum ausgebuchten oder gelöschten CER in
wie nach Artikel 7 gemeldet, nach Artikel 8 über- ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H.
prüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Arti- der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7
kel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und und 8;
nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Land-
c) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeit-
nutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-
raum ausgebuchten oder gelöschten AAU in
wirtschaft) abgerechnet;
ihrem nationalen Register.
e) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU
durch die Vertragspartei nach Feststellung durch
16. RMU können nicht auf den nachfolgenden Verpflich-
den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspar-
tungszeitraum übertragen werden.
tei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 im
vorangegangenen Verpflichtungszeitraum nicht
erfüllt hat, im Einklang mit dem Beschluss
24/CP.7; II. Anforderungen
f) andere Löschungen von ERU, CER, AAU im Hinblick auf das Register
und/oder RMU durch die Vertragspartei.
A. Nationale Register
E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Ver-
pflichtungen 17. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erstellt
und führt ein nationales Register, um die genaue Ver-
13. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bucht buchung der Ausstellung, des Besitzes, der Übertra-
zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach gung, des Erwerbs, der Löschung und der Aus-
Artikel 3 Absatz 1 ERU, CER, AAU und/oder RMU buchung von ERU, CER, AAU und RMU und des
aus. Übertrags von ERU, CER und AAU zu gewährleisten.
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
18. Jede Vertragspartei benennt eine Organisation, die Anlage I aufgeführte Vertragspartei, für ihr nationales
als ihr Registerführer ihr nationales Register führt. Register eine ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3
Zwei oder mehr Vertragsparteien können ihre jeweili- Absätze 7 und 8 entsprechende Anzahl von nach
gen nationalen Register freiwillig in einem konsoli- Maßgabe der Nummern 5 bis 10 berechneten und
dierten System führen, sofern die jeweiligen Register erfassten AAU aus.
klar unterscheidbar sind.
24. Jede AAU trägt eine eindeutige Seriennummer, die
19. Ein nationales Register wird in Form einer standardi- folgende Bestandteile umfasst:
sierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter
anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeit-
für Ausstellung, Besitz, Übertragung, Erwerb, raum, für den die AAU ausgestellt ist;
Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und b) Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-
RMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU ent- Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte
hält. Struktur und Datenformate von nationalen Vertragspartei, die die AAU ausstellt;
Registern müssen den von der COP/MOP zu
c) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als AAU
beschließenden technischen Normen entsprechen,
dienender Bestandteil;
damit der korrekte, transparente und effiziente
Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, d) Einheit: eine eindeutige AAU-Nummer für den
dem Register für umweltverträgliche Entwicklung angegebenen Verpflichtungszeitraum und das
(CDM) und der unabhängigen Transaktionsprotokol- angegebene Herkunftsland.
liereinrichtung gewährleistet ist.
25. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt in
20. Jede ERU, CER, AAU und RMU kann zu einem ihrem nationalen Register RMU entsprechend dem
bestimmten Zeitpunkt nur auf einem Konto in einem Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aufgrund
Register verbucht werden. ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer
nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten,
21. Jedes nationale Register umfasst folgende Konten: die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Land-
a) mindestens ein Konto für die Vertragspartei; nutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirt-
schaft) abgerechnet und nach Artikel 7 Absatz 1
b) mindestens ein Konto für jeden Rechtsträger, der gemeldet sind, nach Abschluss der Überprüfung
von der Vertragspartei ermächtigt wurde, unter nach Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach
ihrer Verantwortung ERU, CER, AAU und/oder Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und
RMU zu besitzen; nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in
c) mindestens ein Löschungskonto für jeden Ver- Bezug auf den gemeldeten Nettoabbau anthropoge-
pflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, ner Treibhausgase aus. Jede Vertragspartei ent-
CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 scheidet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums für
Buchstabe d; jede Maßnahme oder Tätigkeit, ob sie diese RMU
jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeit-
d) ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeit-
raum ausstellt. Die Entscheidung der Vertragspartei
raum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU
bleibt während des ersten Verpflichtungszeitraums
und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe e;
unverändert.
e) mindestens ein Löschungskonto für jeden Ver-
pflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, 26. Wenn von einer sachkundigen Überprüfungsgruppe
CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 nach Artikel 8 eine Frage der Durchführung im Hin-
Buchstabe f; blick auf die Berechnung des Nettoabbaus von Treib-
f) ein Ausbuchungskonto für jeden Verpflichtungs- hausgasen aufgrund der von einer Vertragspartei
zeitraum. nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführten Maß-
nahmen oder Tätigkeiten festgestellt wird oder wenn
22. Jedes Konto innerhalb eines nationalen Registers Anpassungen über die nach Nummer 2 des
trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Beschlusses 22/CP.7 zu bestimmenden Grenzen
Bestandteile umfasst: hinausgehen, stellt die Vertragspartei die RMU für
den gemeldeten Nettoabbau der anthropogenen
a) Kennung der Vertragspartei: die Vertragspartei, in
Treibhausgase für jede Maßnahme nach Artikel 3
deren nationalem Register das Konto geführt
Absatz 3 und für jede nach Artikel 3 Absatz 4 aus-
wird, unter Verwendung des von der Internationa-
gewählte Tätigkeit erst dann aus, wenn diese Durch-
len Organisation für Normung festgelegten Zwei-
führungsfrage gelöst ist.
buchstaben-Ländercodes (ISO 3166);
b) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto 27. Jede RMU trägt eine eindeutige Seriennummer, die
betreffende Nummer für die Vertragspartei, in folgende Bestandteile umfasst:
deren nationalem Register das Konto geführt
wird. a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeit-
raum, für den die RMU ausgestellt ist;
B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU b) Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-
Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte
23. Bevor in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, die die
irgendwelche Transaktionen stattfinden, stellt jede in RMU ausstellt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2877
c) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als RMU Absatz 1 gemeldet, nach Beendigung der Überprü-
dienender Bestandteil; fung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwai-
ger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassun-
d) Maßnahme oder Tätigkeit: jeweilige Maßnahme
gen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchfüh-
oder Tätigkeit, für die die RMU ausgestellt wurde;
rung in Bezug auf die gemeldeten Nettoemissionen
e) Einheit: eine eindeutige RMU-Nummer für den anthropogener Treibhausgase in Übereinstimmung
angegebenen Verpflichtungszeitraum und das mit Nummer 12 Buchstabe d durch Übertragung der
angegebene Herkunftsland. ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das entspre-
chende Löschungskonto in ihrem nationalen Regis-
ter. Jede Vertragspartei löscht ERU, CER, AAU
28. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt
und/oder RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit in
sicher, dass die Gesamtzahl der nach Artikel 3
demselben Zeitraum, für den sie die Ausstellung von
Absatz 4 für ihr Register ausgestellten RMU für den
RMU für die betreffende Maßnahme oder Tätigkeit
Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Ober-
beschlossen hat.
grenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1
(Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-
wirtschaft) nicht überschreitet.
33. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann
CER, ERU, AAU und/oder RMU löschen, so dass sie
29. Vor der Übertragung stellt jede Vertragspartei ERU nicht in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buch-
für ihr nationales Register durch Umwandlung von zu stabe f zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3
einem früheren Zeitpunkt von ihr ausgestellten und in Absatz 1 verwendet werden können, indem sie die
ihrem nationalen Register geführten AAU oder RMU ERU, CER, AAU und/oder RMU auf ein Löschungs-
aus. Die Umwandlung einer AAU oder RMU in eine konto in ihrem nationalen Register überträgt. Rechts-
ERU erfolgt durch Hinzufügung eines Projektkenn- träger können, sofern sie von der Vertragspartei dazu
zeichens zu der Seriennummer und durch Änderung ermächtigt worden sind, ebenfalls ERU, CER, AAU
der Angabe über die Art der Einheit in der Serien- und RMU auf ein Löschungskonto übertragen.
nummer in „ERU“. Die anderen Bestandteile der
Seriennummer der AAU oder RMU bleiben unverän-
dert. Das Projektkennzeichen zeigt anhand einer ein- 34. Vor Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Ver-
deutigen Projektnummer für das Herkunftsland an, pflichtungen bucht jede in Anlage I aufgeführte Ver-
für welches spezielle Projekt nach Artikel 6 die ERU tragspartei für den betreffenden Verpflichtungszeit-
ausgestellt ist und ob die einschlägigen Reduktionen raum gültige CER, ERU, AAU und/oder RMU zur Ver-
der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder wendung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach
Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe der Nummer 13
Senken vom Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 aus, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU
verifiziert wurden. auf das in ihrem nationalen Register befindliche Aus-
buchungskonto für diesen Verpflichtungszeitraum
überträgt.
C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und
Übertrag
35. Die auf Löschungskonten oder auf das Aus-
30. ERU, CER, AAU und RMU können in Übereinstim- buchungskonto für einen Verpflichtungszeitraum
mung mit den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6), übertragenen CER, ERU, AAU und RMU können
-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17) und nicht weiterübertragen oder auf den nachfolgenden
-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Die auf
und Forstwirtschaft) zwischen Registern und inner- Löschungskonten übertragenen CER, ERU, AAU
halb von Registern übertragen werden. und/oder RMU können nicht zum Nachweis der
Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei nach
Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.
31. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt
sicher, dass ihr Nettoerwerb von CER aufgrund von
Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen
36. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in
nach Artikel 12 für den ersten Verpflichtungszeitraum
ihrem Register geführte ERU, CER und/oder AAU,
die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe
die nicht gelöscht oder für einen Verpflichtungszeit-
des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnut-
raum ausgebucht worden sind, im Einklang mit Num-
zungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht über-
mer 15 auf den nachfolgenden Verpflichtungszeit-
schreitet.
raum übertragen. Jede auf diese Weise übertragene
ERU, CER und/oder AAU behält ihre ursprüngliche
32. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei löscht Seriennummer und ist in dem nachfolgenden Ver-
CER, ERU, AAU und/oder RMU entsprechend den pflichtungszeitraum gültig. In dem Register einer Ver-
Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase auf- tragspartei geführte ERU, CER, AAU und RMU eines
grund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und früheren Verpflichtungszeitraums, die nicht auf diese
ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkei- Weise übertragen worden sind, werden nach Num-
ten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 mer 12 Buchstabe f gelöscht, sobald die Verlänge-
(Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forst- rung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen
wirtschaft) abgerechnet sind, wie nach Artikel 7 ist.
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
37. Stellt der Einhaltungsausschuss fest, dass die Ver- 41. Nach Einleitung einer Ausstellung, Übertragung zwi-
tragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 schen Registern, Löschung oder Ausbuchung von
in einem Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, so ERU, CER, AAU oder RMU und vor Beendigung die-
überträgt diese Vertragspartei die nach Maßgabe ser Transaktionen
des Beschlusses 24/CP.7 berechnete Anzahl von
ERU, CER, AAU und/oder RMU in Übereinstimmung a) generiert das Register, das die Transaktion ein-
mit Nummer 12 Buchstabe e auf das entsprechende geleitet hat, eine eindeutige Transaktionsnummer,
Löschungskonto. die Folgendes umfasst: den Verpflichtungszeit-
raum, für den die Transaktion vorgesehen ist, die
Kennung der Vertragspartei, die die Transaktion
einleitet (unter Verwendung des Zweibuchstaben-
D. Transaktionsverfahren Ländercodes nach ISO 3166) und eine diese
Transaktion betreffende eindeutige Nummer für
den Verpflichtungszeitraum und die Vertragspar-
38. Das Sekretariat errichtet und führt eine unabhängige tei, die die Transaktion eingeleitet hat;
Transaktionsprotokolliereinrichtung, die die Gültig-
keit der Transaktionen einschließlich Ausstellung, b) übermittelt das Register, das die Transaktion ein-
Übertragung und Erwerb zwischen Registern, geleitet hat, der Transaktionsprotokolliereinrich-
Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und tung und bei Übertragungen an ein anderes
RMU und Übertrag von ERU, CER und AAU nach- Register dem nationalen Empfängerregister Auf-
prüft. zeichnungen über die geplante Transaktion.
Diese Aufzeichnungen beinhalten Folgendes: die
Transaktionsnummer, die Transaktionsart (Aus-
39. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die stellung, Übertragung, Löschung oder Aus-
Ausstellung von AAU oder RMU durch Anweisung buchung, weiter aufgeschlüsselt nach Kategorien
ihres nationalen Registers ein, AAU oder RMU auf ein nach den Nummern 11 und 12), die Seriennum-
bestimmtes Konto in dem Register auszustellen. Der mern der jeweiligen ERU, CER, AAU oder RMU
Exekutivausschuss des CDM leitet die Ausstellung und die entsprechenden Kontonummern.
von CER durch Anweisung des CDM-Registers ein,
CER nach den Anforderungen des Artikels 12 und
42. Nach Erhalt der Aufzeichnungen führt die Transakti-
den diesbezüglichen Vorschriften sowie nach den
onsprotokolliereinrichtung eine automatisierte Kon-
einschlägigen Bestimmungen der Anlage des
trolle durch, um Anomalien auszuschließen, und
Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) auf sein Zwischen-
zwar wie folgt:
konto auszustellen. Eine in Anlage I aufgeführte Ver-
tragspartei leitet die Ausstellung von ERU durch a) bei allen Transaktionen: früher ausgebuchte oder
Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte gelöschte Einheiten, in mehr als einem Register
AAU oder RMU innerhalb eines Kontos dieses natio- befindliche Einheiten, Einheiten, bei denen eine
nalen Registers in ERU umzuwandeln. Vorbehaltlich früher festgestellte Anomalie nicht beseitigt
einer Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrich- wurde, nicht vorschriftsmäßig übertragene Ein-
tung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung heiten, darunter auch solche, die die in dem
keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstel- Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnut-
lung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, zungsänderungen und Forstwirtschaft) enthalte-
AAU oder RMU auf dem angegebenen Konto ver- nen Obergrenzen überschreiten, und die Ermäch-
bucht sind und wenn im Fall von ERU die angegebe- tigung von beteiligten Rechtsträgern zur Teilnah-
nen AAU oder RMU dem übertragenden Konto ent- me an der Transaktion;
nommen sind.
b) bei Übertragungen zwischen Registern: die
Berechtigung der an der Transaktion beteiligten
40. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet jede Vertragsparteien zur Teilnahme an den Mechanis-
Übertragung von ERU, CER, AAU oder RMU, unter men sowie Eingriffe in die Reserve im Verpflich-
anderem auch auf Löschungs- und Ausbuchungs- tungszeitraum der übertragenden Vertragspartei;
konten, durch Anweisung ihres nationalen Registers
ein, bestimmte ERU, CER, AAU oder RMU auf ein c) beim Erwerb von CER aus Projekten im Bereich
bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder Landnutzung, Landnutzungsänderungen und
eines anderen Registers zu übertragen. Der Exeku- Forstwirtschaft nach Artikel 12: Überschreitung
tivausschuss des CDM leitet jede Übertragung von in der in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung,
dem CDM-Register gehaltenen CER durch Anwei- Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft)
sung dieses Registers ein, bestimmte CER auf ein enthaltenen Obergrenzen;
bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder d) bei der Ausbuchung von CER: die Berechtigung
eines anderen Registers zu übertragen. Vorbehaltlich der beteiligten Vertragspartei zur Verwendung
einer gegebenenfalls erfolgenden Mitteilung der von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflich-
Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusam- tungen nach Artikel 3 Absatz 1.
menhang mit der Ausstellung keine Anomalien fest-
gestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn
die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU dem 43. Nach Beendigung der automatisierten Kontrolle
übertragenden Konto entnommen und auf dem unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung
Empfängerkonto verbucht sind. das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2879
bei Übertragungen auf ein anderes Register das b) Kontoart: Art des Kontos (Bestands-, Löschungs-
Empfängerregister über die Ergebnisse der automa- oder Ausbuchungskonto);
tisierten Kontrolle. Je nach Ergebnis der Kontrolle
c) Verpflichtungszeitraum: der mit einem Löschungs-
kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
oder Ausbuchungskonto verbundene Verpflich-
a) Wird von der Transaktionsprotokolliereinrichtung tungszeitraum;
eine Anomalie gemeldet, beendet das Register, d) Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmäch-
das die Transaktion eingeleitet hat, die Trans- tigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der
aktion und unterrichtet die Transaktionsprotokol- Kennung der Vertragspartei (Zweibuchstaben-
liereinrichtung und bei einer Übertragung an ein Ländercode nach ISO 3166) und einer eindeuti-
anderes Register das Empfängerregister über gen Nummer dieses Bevollmächtigten innerhalb
diese Beendigung. Die Transaktionsprotokollier- des Registers der Vertragspartei;
einrichtung übermittelt dem Sekretariat Aufzeich-
nungen über die Anomalie zur Prüfung im Rah- e) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinforma-
men des Überprüfungsverfahrens in Bezug auf tionen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon-
die betreffende Vertragspartei oder Vertragspar- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift
teien nach Artikel 8; des Bevollmächtigten des Kontoinhabers.
b) versäumt es das Register, das die Transaktion 46. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen
eingeleitet hat, die Transaktion zu beenden, kön- gehören auch die folgenden Angaben zu Projekt-
nen die von der Transaktion betroffenen ERU, maßnahmen nach Artikel 6 für jedes Projektkennzei-
CER, AAU oder RMU so lange nicht zur Erfüllung chen, für den die Vertragspartei ERU ausgestellt hat:
der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 ver-
wendet werden, bis das Problem beseitigt und a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das
etwaige Fragen der Durchführung im Hinblick auf Projekt;
die Transaktion gelöst worden sind. Sobald eine b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder
Durchführungsfrage im Hinblick auf Trans- Region, in der das Projekt beheimatet ist;
aktionen einer Vertragspartei gelöst ist, nimmt
c) Jahre der Ausstellung von ERU: Jahre, in denen
die betreffende Vertragspartei innerhalb von
als Ergebnis des Projekts nach Artikel 6 ERU aus-
30 Tagen gegebenenfalls erforderliche Korrektu-
gestellt wurden;
ren vor;
d) Berichte: herunterladbare elektronische Fassun-
c) meldet die Transaktionsprotokolliereinrichtung gen aller öffentlich verfügbaren Unterlagen über
keine Anomalie, wird die Transaktion von dem das Projekt einschließlich Vorschlägen, Über-
Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und wachung, Verifizierung und gegebenenfalls Aus-
bei einer Übertragung an ein anderes Register stellung von ERU vorbehaltlich der Vertraulich-
vom Empfängerregister abgeschlossen oder keitsbestimmungen in dem Beschluss -/CMP.1
beendet, und die Transaktionsprotokolliereinrich- (Artikel 6).
tung erhält die Aufzeichnungen und eine Mittei-
lung über den Abschluss oder die Beendigung
der Transaktion. Bei Übertragungen auf ein ande- 47. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen
res Register tauschen das Register, das die gehören auch die folgenden Angaben über Konten-
Transaktion eingeleitet hat, und das Empfänger- inhalte und Transaktionen, die für das nationale
register auch untereinander ihre Aufzeichnungen Register relevant sind, geordnet nach Seriennum-
und Mitteilungen aus; mer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der
Greenwicher Zeit):
d) zur Erleichterung der automatisierten Kontrollen
a) die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf
und der Überprüfung nach Artikel 8 erfasst die
jedem Konto zum Jahresbeginn;
Transaktionsprotokolliereinrichtung sämtliche
Transaktionsaufzeichnungen sowie Datum und b) die Gesamtzahl der auf der Grundlage der zuge-
Uhrzeit des Abschlusses jeder Transaktion und teilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 aus-
macht sie öffentlich verfügbar. gestellten AAU;
c) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Pro-
jekten nach Artikel 6 ausgestellten ERU;
E. Öffentlich zugängliche Informationen d) die Gesamtzahl der von anderen Registern erwor-
benen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität
44. Jedes nationale Register macht Informationen, die der übertragenden Konten und Register;
nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt e) die Gesamtzahl der auf der Grundlage jeder Maß-
eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle nahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 ausgestell-
über das Internet bereit, die interessierten Personen ten RMU;
die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
f) die Gesamtzahl der an andere Register übertra-
genen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität
45. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen der Empfängerkonten und -register;
gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Konto-
nummer in dem Register, und zwar wie folgt: g) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Maß-
nahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3
a) Kontenbezeichnung: Name des Kontoinhabers; und 4 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
h) die Gesamtzahl der gelöschten ERU, CER, AAU die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen der
und RMU nach Feststellung durch den Einhal- in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Arti-
tungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Ver- kel 3 Absatz 1 zu erleichtern.
pflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
i) die Gesamtzahl anderer gelöschter ERU, CER, 51. In der Datenbank werden für jede in Anlage I auf-
AAU und RMU; geführte Vertragspartei getrennte Aufzeichnungen
j) die Gesamtzahl der ausgebuchten ERU, CER, über den jeweiligen Verpflichtungszeitraum geführt.
AAU und RMU; Die Informationen über ERU, CER, AAU und RMU
betreffen nur die in dem fraglichen Verpflichtungs-
k) die Gesamtzahl der aus dem vorangegangenen zeitraum gültigen Einheiten und werden für die ver-
Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER, schiedenen Einheiten getrennt erfasst.
AAU und RMU;
l) die aktuelle Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und 52. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in
RMU auf jedem Konto. Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden
Informationen:
48. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen
gehört auch ein Verzeichnis der Rechtsträger, die von a) die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7
der Vertragspartei zur Führung von ERU, CER, AAU und 8;
und/oder RMU unter ihrer Verantwortung ermächtigt b) für den ersten Verpflichtungszeitraum die ins-
worden sind. gesamt zulässige Ausstellung von RMU, die sich
aus Tätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft nach
Artikel 3 Absatz 4 ergeben, und die Obergrenzen
III. Bilanzierung der Emissions- für den Nettoerwerb von CER aufgrund von Auf-
verzeichnisse und zugeteilten Mengen forstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen
nach Artikel 12 nach Maßgabe des Beschlusses
-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-
gen und Forstwirtschaft).
A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung
für die Erfüllung der Verpflichtungen
53. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in
49. Nach Ablauf einer Verlängerung für die Erfüllung der Anlage I aufgeführte Vertragspartei, ob diese zur
Verpflichtungen erstattet jede in Anlage I aufgeführte Übertragung und/oder zum Erwerb von ERU, CER,
Vertragspartei dem Sekretariat Bericht und stellt der AAU und RMU nach Maßgabe der Beschlüsse
Öffentlichkeit in einem standardisierten elektroni- -/CMP.1 (Artikel 6) und -/CMP.1 (Artikel 17) sowie zur
schen Format die folgenden Informationen zur Ver- Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer
fügung. Diese Informationen betreffen nur für den Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maß-
fraglichen Verpflichtungszeitraum gültige ERU, CER, gabe des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) berech-
AAU und RMU: tigt ist.
a) die Gesamtzahl der in den einzelnen Kategorien
unter Nummer 47 Buchstabe a bis j aufgeführten 54. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen
ERU, CER, AAU und RMU im laufenden Kalen- Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwai-
derjahr bis zum Ende der Verlängerung für die ger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der
Erfüllung der Verpflichtungen (auf der Grundlage Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug
der Greenwicher Zeit); auf Emissionsschätzungen für jede in Anlage I auf-
b) die Gesamtzahl und die Seriennummern der in geführte Vertragspartei die folgenden emissionsbe-
ihrem Ausbuchungskonto befindlichen ERU, zogenen Informationen:
CER, AAU und RMU; a) die gesamten jährlichen anthropogenen Emissio-
c) die Gesamtzahl und die Seriennummern der ERU, nen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A
CER und AAU, die auf Antrag der Vertragspartei des Protokolls von Kyoto genannten Treibhaus-
auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum gase und aus den dort genannten Quellen für
übertragen werden sollen. jedes Jahr des Verpflichtungszeitraums, über das
im Einklang mit Artikel 7 Bericht erstattet worden
ist;
B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissi- b) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2,
onsrechte ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquiva-
lenten zwischen der angepassten Schätzung und
50. Im Rahmen der Rechenschaftslegung über die Be- der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten
wertung der Erfüllung der Verpflichtungen im Ein- Verzeichnis;
klang mit den Nummern 11 und 12 richtet das Sekre-
tariat eine Bilanzdatenbank für die Verbuchung der c) die gesamten anthropogenen Emissionen in Koh-
Emissionen und zugeteilten Mengen nach Artikel 3 lendioxidäquivalenten innerhalb des Verpflich-
Absätze 7 und 8 sowie der Additionen zu und Sub- tungszeitraums, berechnet als Summe der An-
traktionen von den zugeteilten Mengen nach Artikel 3 gaben unter den Buchstaben a und b für alle bis-
Absätze 7 und 8 ein. Zweck dieser Datenbank ist es, herigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2881
55. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen 58. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr in der Datenbank
Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwai- nach Beendigung der jährlichen Überprüfung nach
ger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Artikel 8 sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen
Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchfüh- und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der
rung in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Durchführung für jede in Anlage I aufgeführte Ver-
Vertragspartei die folgenden Informationen in Bezug tragspartei die folgenden transaktionsbezogenen
auf die Abrechnung über die Nettoemissionen und Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr
den Nettoabbau von Treibhausgasen, die sich aus und für den bisherigen Verpflichtungszeitraum:
ihren Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihren
a) insgesamt übertragene ERU, CER, AAU und
nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten
RMU;
ergeben:
b) insgesamt erworbene ERU, CER, AAU und RMU;
a) die durchgeführte Berechnung, um festzustellen,
ob die in Übereinstimmung mit Artikel 7 gemelde- c) Nettoerwerb von CER aufgrund von Auffors-
ten Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 tungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach
Absätze 3 und 4 zu anthropogenen Nettoemissio- Artikel 12;
nen oder einem anthropogenen Nettoabbau von
d) insgesamt ausgestellte RMU in Bezug auf jede
Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses
Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Ab-
-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-
sätze 3 und 4;
gen und Forstwirtschaft) geführt haben;
e) insgesamt ausgestellte ERU auf der Grundlage
b) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertrags-
von Projekten nach Artikel 6;
partei für eine jährliche Abrechnung entschieden
hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der f) insgesamt übertragene ERU, CER und AAU aus
anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum;
nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Land-
g) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU
nutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-
für jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3
wirtschaft);
Absätze 3 und 4;
c) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertrags-
h) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU
partei für eine Abrechnung unter Berücksich-
nach Feststellung durch den Einhaltungsaus-
tigung des gesamten Verpflichtungszeitraums
schuss, dass die betreffende Vertragspartei ihre
entschieden hat, die anthropogenen Nettoemis-
Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht
sionen und der anthropogene Nettoabbau von
erfüllt;
Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses
-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun- i) insgesamt vorgenommene andere Löschungen
gen und Forstwirtschaft) für das Kalenderjahr; von ERU, CER, AAU und RMU;
d) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, j) insgesamt ausgebuchte ERU, CER, AAU und
ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquiva- RMU.
lenten zwischen der angepassten Schätzung und
der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten 59. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der
Verzeichnis; Verpflichtungen und nach Durchführung der nach
e) die gesamten anthropogenen Nettoemissionen Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des von der
und der gesamte anthropogene Nettoabbau von Vertragspartei aufgrund der Nummer 49 vorgelegten
Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses Berichts sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen
-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun- und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der
gen und Forstwirtschaft), berechnet als Summe Durchführung erfasst das Sekretariat in der Daten-
der Angaben unter den Buchstaben b, c und d für bank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei
alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeit- die folgenden Informationen:
raums. a) die gesamten Additionen zu und Subtraktionen
von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Ab-
56. Legt eine Vertragspartei für ein Jahr des Verpflich- sätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über
tungszeitraums revidierte Schätzungen der Emissio- die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
nen und des Abbaus von Treibhausgasen unter dem nach den Nummern 11 und 12;
Vorbehalt der Überprüfung nach Artikel 8 vor, so b) die Gesamtzahl der auf dem Ausbuchungskonto
nimmt das Sekretariat entsprechende Änderungen der Vertragspartei befindlichen ERU, CER, AAU
der in der Datenbank enthaltenen Informationen vor und RMU für den betreffenden Verpflichtungszeit-
und löscht gegebenenfalls vorher angewendete raum.
Anpassungen.
60. Nach Beendigung der nach Artikel 8 vorgeschriebe-
57. Das Sekretariat erfasst und aktualisiert die vor- nen Überprüfung des jährlichen Verzeichnisses für
geschriebene Höhe der Reserve im Verpflichtungs- das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums und der
zeitraum für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspar- Lösung etwaiger damit verbundener Fragen der
tei in Übereinstimmung mit dem Beschluss -/CMP.1 Durchführung erfasst das Sekretariat in der Daten-
(Artikel 17). bank die gesamten anthropogenen Emissionen der
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten der in den Einhaltungsausschuss und die betroffene Ver-
Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treib- tragspartei weiter; der Bericht enthält Folgendes:
hausgase und aus den dort genannten Quellen für
a) die gesamten nach Nummer 60 erfassten anthro-
den Verpflichtungszeitraum.
pogenen Emissionen der Vertragspartei in Koh-
lendioxidäquivalenten für den Verpflichtungszeit-
raum;
C. Bilanzierungsberichte b) die Gesamtzahl der nach Nummer 59 Buch-
stabe b erfassten ERU, CER, AAU und RMU auf
61. Das Sekretariat veröffentlicht für jede in Anlage I auf- dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für
geführte Vertragspartei einen jährlichen Bilanzie- den Verpflichtungszeitraum;
rungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den c) gegebenenfalls die in dem Register verfügbaren
Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertrags- ERU, CER und AAU zur Übertragung auf den
partei weiter. nachfolgenden Verpflichtungszeitraum;
d) gegebenenfalls die Menge in Tonnen, um die die
62. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums und der gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlen-
Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen dioxidäquivalenten die Gesamtzahl der ERU,
veröffentlicht das Sekretariat für jede in Anlage I auf- CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto
geführte Vertragspartei einen abschließenden Bilan- der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum
zierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2883
Artikel 2 4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(2) In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte
Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli des § 3 Abs. 4.“
2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), 5. § 14 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der
„Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemein- Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission
schaftsweiten Emissionshandelssystems mit den pro- vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes
jektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und sicheres Registrierungssystem gemäß der
und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüber- Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung
einkommen der Vereinten Nationen über Klimaände- 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und
rungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein Emissions-
S. 967).“ handelsregister in der Form einer standardisierten
elektronischen Datenbank.“
2. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 „Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe
eingefügt: dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
Nr. 2216/2004 über sein Konto verfügen.“
„(5) Emissionsreduktionseinheit im Sinne die-
ses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes. „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
(6) Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne schutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechts-
dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.“ desrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Führung des Registers, insbesondere die in
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 auf-
geführten Fragen regeln.“
3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
eingefügt:
„(1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zutei- Artikel 3
lungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch
durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduk- Änderung
tionen erfüllen. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zutei- Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
lungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabe- 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3
pflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Abs. 36 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten wird wie folgt geändert.
Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zutei-
lungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.
1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember
(1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht 2005“ durch die Wörter „31. Dezember 2008“ ersetzt.
durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten
oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt wer-
2. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezem-
den, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten,
ber 2005“ durch die Wörter „31. Dezember 2008“
an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rah-
ersetzt.
menübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II
S. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabe-
pflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Ab- Artikel 4
gabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifi- Inkrafttreten
zierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus
den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und Forstwirtschaft stammen.“ Kraft.
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2885
Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
(ZStVBetrV)
Vom 23. September 2005
Auf Grund des § 494 Abs. 4 der Strafprozessordnung in chungszwecks zu besorgen ist und diese Gefährdung auf
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 andere Weise, insbesondere durch eine Maßgabe nach
(BGBl. I S. 1074, 1319), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Absatz 2, nicht abgewendet werden kann. Die Gründe für
des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318) eine Zurückstellung der Übermittlung sind zu dokumen-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium tieren.
der Justiz:
§4
§1
Zu speichernde Daten
Register
(1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der
(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafpro- beschuldigten Person gespeichert:
zessordnung wird bei dem Bundeszentralregister (Regis-
terbehörde) unter der Bezeichnung „Zentrales Staatsan- 1. der Geburtsname,
waltschaftliches Verfahrensregister“ geführt. 2. der Familienname,
(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbe- 3. die Vornamen,
zogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzu-
lässig. 4. das Geburtsdatum,
5. der Geburtsort und der Geburtsstaat,
§2
6. das Geschlecht,
Inhalt und Zweck des Registers
7. die Staatsangehörigkeiten,
In dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten
8. die letzte bekannte Anschrift und, sofern sich die
zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Straf-
beschuldigte Person in Haft befindet oder eine sons-
verfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren
tige freiheitsentziehende Maßnahme gegen sie voll-
zu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Straf-
zogen wird, die Anschrift der Justizvollzugsanstalt
verfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Er-
mit Gefangenenbuchnummer oder die Anschrift der
mittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter
Anstalt, in der die sonstige freiheitsentziehende Maß-
zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und
nahme vollzogen wird,
Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfah-
renskonzentrationen zu fördern. 9. besondere körperliche Merkmale und Kennzeichen
(zum Beispiel Muttermale, Narben, Tätowierungen),
§3 soweit zur Identifizierung erforderlich,
Übermittlung 10. etwaige abweichende Angaben zu den Daten nach
von Daten an das Register den Nummern 1 bis 7 (zum Beispiel frühere,
Alias- oder sonst vom Familiennamen abweichende
(1) Die Staatsanwaltschaften und die diesen in steuer- Namen).
strafrechtlichen Angelegenheiten nach § 386 Abs. 2 und
§ 399 der Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbe- (2) Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespei-
hörden (mitteilende Stellen) übermitteln, sobald ein Straf- chert:
verfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichne- 1. die Zeiten oder der Zeitraum der Tat,
ten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 ent-
sprechenden standardisierten Form im Wege der Daten- 2. die Orte der Tat,
fernübertragung an die Registerbehörde. Unrichtigkeiten 3. die verletzten Gesetze,
und Änderungen der Daten sind der Registerbehörde
unverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Verfahrensab- 4. die nähere Bezeichnung der Straftat (zum Beispiel
gaben, -übernahmen, -verbindungen und -abtrennun- Handtaschenraub, Straßenraub),
gen. 5. die Höhe etwaiger durch die Tat verursachter Schä-
(2) Die Übermittlung kann mit der Maßgabe erfolgen, den in Euro,
dass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit
6. die Angabe, dass es Mitbeschuldigte gibt.
des Strafverfahrens Auskünfte über die übermittelten
Daten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können unter Ver-
teilweise zu unterbleiben haben. wendung eines Straftatenschlüssels erfolgen.
(3) Die Übermittlung kann vorübergehend zurück- (3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespei-
gestellt werden, wenn eine Gefährdung des Untersu- chert:
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1. die mitteilende Stelle, 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
2. die sachbearbeitende Stelle der Polizei, der Zoll- und Länder,
der Steuerfahndung, 2. der Militärische Abschirmdienst,
3. die Aktenzeichen und Tagebuchnummern der in den 3. der Bundesnachrichtendienst.
Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen.
(3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Perso-
(4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrens- nen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifi-
stand gespeichert: zierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft
1. das Datum der Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.
durch die mitteilende Stelle, (4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe
2. das Datum der Anklage und das Gericht, vor dem die nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.
Hauptverhandlung stattfinden soll,
3. das Datum des Antrags auf Durchführung eines §7
besonderen Verfahrens nach dem Sechsten Buch der Automatisiertes
Strafprozessordnung und die Art des Verfahrens, Anfrage- und Auskunftsverfahren;
4. das Datum des Antrags auf Entscheidung im verein- automatisiertes Abrufverfahren
fachten Jugendverfahren nach § 76 des Jugendge- (1) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im
richtsgesetzes, Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsver-
5. das Datum der Aussetzung oder vorläufigen oder fahrens übermittelt. Die Registerbehörde kann Maßnah-
endgültigen Einstellung des Verfahrens und die ange- men zur Einführung eines automatisierten Abrufverfah-
wandte Vorschrift, rens treffen.
6. das Datum des Freispruchs oder der Verurteilung, (2) Bei Störung der technischen Einrichtungen für
7. das Datum und die Art einer sonstigen staatsanwalt- automatisierte Übermittlungen und bei außergewöhnli-
schaftlichen oder gerichtlichen Verfahrenserledigung. cher Dringlichkeit können Auskunftsersuchen und Aus-
künfte auch mittels Telefon oder Telefax übermittelt wer-
(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten den. Hierbei hat die Registerbehörde sicherzustellen,
Daten werden in dem Register nicht gespeichert. dass die Mitteilung der Auskunft an die ersuchende Stelle
erfolgt.
§5
Berichtigung, §8
Löschung und Sperrung Auskunft bei Anfragen mit
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespei- ähnlichen oder unvollständigen Angaben
cherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der
(1) Auf Ersuchen mit nicht eindeutig zuordenbaren
Strafprozessordnung.
oder unvollständigen Identifizierungsdatensätzen über-
mittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle für
§6 Zwecke der Identitätsprüfung die in § 4 Abs. 1, 2 Satz 1
Auskunft an Behörden Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bezeichneten Daten von bis
zu 20 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicher-
(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 ge-
ten Personen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Anfrageda-
nannten Daten
tensätze zwar eindeutig zugeordnet werden können, aber
1. die mitteilenden Stellen; bei Mitteilung eines neuen auch Eintragungen unter ähnlichen Identifizierungsdaten
Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft vorhanden sind. Die Registerbehörde teilt ferner mit, wie
über die zu der beschuldigten Person bereits gespei- viele weitere Datensätze zu Personen mit ähnlichen Iden-
cherten Daten, tifizierungsdaten vorhanden sind.
2. die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im (2) Die ersuchende Stelle hat die Identitätsprüfung un-
Einzelfall strafverfolgend tätig sind, verzüglich vorzunehmen und Datensätze, die nicht zu
3. die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermitt- einer Identifizierung führen, unverzüglich zu löschen.
lungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Ab- (3) Ist eine Identifizierung anhand der mitgeteilten
gabenordnung), Datensätze nicht möglich, kann die ersuchende Stelle der
4. die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit Registerbehörde ein Folgeersuchen übermitteln. Für die
sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind, aufgrund des Folgeersuchens von der Registerbehörde
zu übermittelnden Daten gelten die Absätze 1 und 2 ent-
5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs. 3 sprechend mit der Maßgabe, dass die Daten von bis
Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs. 5 zu 50 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicher-
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Waffengesetzes, ten Personen übermittelt werden.
6. das nationale Mitglied von Eurojust nach Maßgabe (4) Ist eine Identifizierung auch anhand der nach Ab-
des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes. satz 3 mitgeteilten Datensätze nicht möglich, kann die
(2) Nach Maßgabe der in § 492 Abs. 4 der Strafpro- ersuchende Stelle der Registerbehörde weitere Folgeer-
zessordnung genannten Bestimmungen erhalten auf suchen übermitteln, wenn dies für Zwecke eines Straf-
Ersuchen Auskunft über die in § 4 Abs. 1 und 3 genann- verfahrens erforderlich ist, das eine Straftat von erhebli-
ten Daten auch cher Bedeutung zum Gegenstand hat. Für die weiteren
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Folgeersuchen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend obersten Justiz-, Innen- und Finanzbehörden des Bun-
mit der Maßgabe, dass von der Registerbehörde jeweils des und der Länder sowie unter Beteiligung des Bundes-
die Daten von bis zu 50 weiteren unter ähnlichen Identifi- beauftragten für den Datenschutz und des Bundesamtes
zierungsdaten gespeicherten Personen übermittelt wer- für Sicherheit in der Informationstechnik. Insbesondere
den. sind die Kommunikation zwischen den mitteilenden und
auskunftsberechtigten Stellen und der Registerbehörde,
§9 der Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur, die
Kriterien zur Feststellung gleicher Identifizierungsdaten
Auskunft an Betroffene
und die Beantwortung von Anfragen mit ähnlichen oder
(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 unvollständigen Angaben zu regeln.
des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen und
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die angemessenen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, Inte-
Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche grität, Authentizität und Vertraulichkeit der im Register
die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezoge- gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen
nen Daten mitgeteilt hat. Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besonde-
(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 re Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten
Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Daten zu berücksichtigen. Die Organisation innerhalb der
Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Registerbehörde ist so zu gestalten, dass sie den Grund-
Auskunft aufgenommen. sätzen der Aufgabentrennung und der Beschränkung des
Zugangs zu personenbezogenen Daten auf das zur Auf-
(4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der
gabenerfüllung Erforderliche entspricht.
Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vor-
schriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen,
ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, § 11
die einer Auskunftssperre unterliegen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des neunten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Organisatorische und Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
technische Leitlinien und Maßnahmen über eine Errichtungsanordnung für das länderübergrei-
(1) Die Registerbehörde regelt die organisatorischen fende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister vom
und technischen Einzelheiten im Einvernehmen mit den 7. August 1995 (BAnz. S. 9761) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005
– 2 BvF 2/01 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 266 und § 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind seit ihrer Neufas-
sung durch Artikel 1 Nummern 143 und 144 des Gesetzes zur Sicherung und
Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. De-
zember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) mit dem Grundgesetz verein-
bar.
2. § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist seit seiner Einführung durch
Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der
gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24. März 1998
(Bundesgesetzblatt I Seite 526) mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. § 137f, § 137g, § 268 und § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind
seit ihrer Einführung beziehungsweise Neufassung durch Artikel 1 Nummern 1
und 4 des Gesetzes zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3465) mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. September 2005
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries