2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Gesetz
zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG)
Vom 22. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes 5. § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Frist, Anmeldung
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt zur Hauptversammlung, Nachweis
geändert:
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig
Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
1. In § 67 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der
„Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimm-
Aktienregister eingetragen, so ist das depotführen- rechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre
de Institut auf Verlangen der Gesellschaft verpflich- sich vor der Versammlung anmelden. Sieht die Sat-
tet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten zung eine Anmeldung vor, so tritt für die Berech-
durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert nung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages
in das Aktienregister eintragen zu lassen.“ der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich
die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden
haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
1a. § 93 wird wie folgt geändert:
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- bis spätestens am siebten Tage vor der Versamm-
fügt: lung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Frist vorsieht.
Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen (3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestim-
Entscheidung vernünftigerweise annehmen men, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der
durfte, auf der Grundlage angemessener Infor- Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimm-
mation zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ rechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt in die-
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „die sem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesell-
ihnen“ durch die Wörter „die den Vorstandsmit- schaften reicht ein in Textform erstellter besonderer
gliedern“ ersetzt. Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotfüh-
rende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei bör-
2. In § 98 Abs. 1 Satz 1 wird der Einschub „(Zivilkam- sennotierten Gesellschaften auf den Beginn des
mer)“ gestrichen und nach den Wörtern „ihren Sitz einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu
hat“ folgender Halbsatz eingefügt: beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätes-
„ ; ist bei dem Landgericht eine Kammer für Han- tens am siebten Tage vor der Versammlung zu-
delssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle gehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vor-
der Zivilkammer.“ sieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teil-
nahme an der Hauptversammlung oder die Aus-
3. § 117 Abs. 7 Nr. 1 wird aufgehoben, die bisherigen übung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. Nachweis erbracht hat.
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(4) Fristen, die von der Hauptversammlung zu- zeitlich angemessen zu beschränken, und Nähe-
rückrechnen, sind jeweils vom nicht mitzählenden res dazu bestimmen.“
Tage der Versammlung zurückzurechnen; fällt das
b) In Absatz 3 wird nach der Nummer 6 der Punkt
Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder
mer 7 angefügt:
einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages
der zeitlich vorhergehende Werktag.“ „7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage
6. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.“
„(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den
Aktionären zu machen, die es verlangen oder spä-
testens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptver- 10. In § 135 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
sammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesell- Wörter „der Aktien oder einer Bescheinigung über
schaft eingetragen sind.“ die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder
einer Wertpapiersammelbank“ durch die Wörter
„eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123
7. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
Abs. 3“ ersetzt.
„§ 127a
Aktionärsforum 11. § 142 wird wie folgt geändert:
(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen kön- a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
nen im Aktionärsforum des elektronischen Bundes-
anzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam „(2) Lehnt die Hauptversammlung einen An-
oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen trag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prü-
nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Haupt- fung eines Vorgangs bei der Gründung oder
versammlung das Stimmrecht auszuüben. eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vor-
gangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das
(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile
enthalten: bei Antragstellung zusammen den hundertsten
1. den Namen und eine Anschrift des Aktionärs Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen
oder der Aktionärsvereinigung, Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprü-
fer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die
2. die Firma der Gesellschaft, den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vor-
3. den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag gang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen
für die Ausübung des Stimmrechts zu einem des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen
Tagesordnungspunkt, sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
4. den Tag der betroffenen Hauptversammlung. Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung sind und dass sie die Aktien bis zur Entschei-
auf der Internetseite des Auffordernden und dessen dung über den Antrag halten. Für eine Vereinba-
elektronische Adresse hinweisen. rung zur Vermeidung einer solchen Sonderprü-
fung gilt § 149 entsprechend.“
(4) Die Gesellschaft kann im elektronischen Bun-
desanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Auffor- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
derung auf ihrer Internetseite hinweisen. „Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer be-
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird stellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionä-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere ren, deren Anteile bei Antragstellung zusammen
Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Ein- den hundertsten Teil des Grundkapitals oder
zelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro errei-
Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, chen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen,
Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur wenn dies aus einem in der Person des bestell-
Einsichtnahme zu regeln.“ ten Sonderprüfers liegenden Grund geboten
erscheint, insbesondere, wenn der bestellte
Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der
7a. In § 128 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat,
durch die Wörter „einundzwanzig Tage“ ersetzt.
seine Befangenheit zu besorgen ist oder Beden-
ken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen.“
8. In § 130 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 137
und 147 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 137“ ersetzt. c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4
9. § 131 wird wie folgt geändert: entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Land-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gericht eine Kammer für Handelssachen gebil-
„Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß det, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkam-
§ 129 kann den Versammlungsleiter ermäch- mer. Die Landesregierung kann die Entschei-
tigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs dung durch Rechtsverordnung für die Bezirke
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mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der
übertragen, wenn dies der Sicherung einer ein- Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzan-
heitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes- spruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder
regierung kann die Ermächtigung auf die Lan- nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft
desjustizverwaltung übertragen.“ berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies
für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
erscheint.“
„(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in die- 15. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 148 eingefügt:
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
„§ 148
12. § 145 wird wie folgt geändert: Klagezulassungsverfahren
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der
Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil
„(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von
zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in
100 000 Euro erreichen, können die Zulassung
den Bericht aufgenommen werden, wenn über-
beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1
wiegende Belange der Gesellschaft dies gebie-
Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesell-
ten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten
schaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die
oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2
Klage zu, wenn
nicht unerlässlich sind.“
1. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie
fügt:
oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre
„(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 ent- Rechtsvorgänger von den behaupteten Pflicht-
scheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die verstößen oder dem behaupteten Schaden auf
Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landge- Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen
richt eine Kammer für Handelssachen gebildet, mussten,
so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.
§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8 gilt entspre- 2. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Gesell-
chend.“ schaft unter Setzung einer angemessenen Frist
vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. erheben,
3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfer-
13. § 146 wird wie folgt gefasst: tigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit
„§ 146 oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung ein Schaden entstanden ist, und
Kosten
4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls
Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der entgegenstehen.
Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag (2) Über den Antrag auf Klagezulassung ent-
erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die scheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die
Kosten zu erstatten.“ Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. Ist bei
dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivil-
14. § 147 wird wie folgt geändert:
kammer; § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entspre-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: chend. Die Antragstellung hemmt die Verjährung
des streitgegenständlichen Anspruchs bis zur
„(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus
rechtskräftigen Antragsabweisung oder bis zum
der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48,
Ablauf der Frist für die Klageerhebung. Vor der Ent-
53 verpflichteten Personen oder aus der Ge-
scheidung hat das Gericht dem Antragsgegner
schäftsführung gegen die Mitglieder des Vor-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen
stands und des Aufsichtsrats oder aus § 117
die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde
müssen geltend gemacht werden, wenn es die
statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Hauptversammlung mit einfacher Stimmen-
Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im
mehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll
Klageverfahren beizuladen.
binnen sechs Monaten seit dem Tage der Haupt-
versammlung geltend gemacht werden.“ (3) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren
Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft
„Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionä- wird ein anhängiges Zulassungs- oder Klageverfah-
ren, deren Anteile zusammen den zehnten Teil ren von Aktionären über diesen Ersatzanspruch
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag unzulässig. Die Gesellschaft ist nach ihrer Wahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2805
berechtigt, ein anhängiges Klageverfahren über stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenab-
ihren Ersatzanspruch in der Lage zu übernehmen, in reden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen
der sich das Verfahren zur Zeit der Übernahme der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der
befindet. Die bisherigen Antragsteller oder Kläger Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Drit-
sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 beizuladen. ter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuhe-
ben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirk-
(4) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, samkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten.
kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Ein- Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Pro-
tritt der Rechtskraft der Entscheidung und sofern zesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz
die Aktionäre die Gesellschaft nochmals unter Set- Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zu-
zung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefor- rückgefordert werden.
dert haben, selbst Klage zu erheben, vor dem nach
Absatz 2 zuständigen Gericht erhoben werden. Sie (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-
ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Per- sprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung
sonen und auf Leistung an die Gesellschaft zu rich- eines Prozesses geschlossen werden.“
ten. Eine Nebenintervention durch Aktionäre ist
nach Zulassung der Klage nicht mehr möglich. 17. § 221 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden. „Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.“
(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageab- 18. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe „Absatzes 3“
weisung lautet, für und gegen die Gesellschaft und die Angabe „Nr. 1 und 2“ angefügt.
die übrigen Aktionäre. Entsprechendes gilt für einen
nach § 149 bekannt zu machenden Vergleich; für
und gegen die Gesellschaft wirkt dieser aber nur 19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
nach Klagezulassung. „Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241
(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach
Antragsteller zu tragen, soweit sein Antrag abge- § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden,
wiesen wird. Beruht die Abweisung auf entgegen- wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt
stehenden Gründen des Gesellschaftswohls, die wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbe-
die Gesellschaft vor Antragstellung hätte mitteilen schlusses die Wirkung der Eintragung unberührt
können, aber nicht mitgeteilt hat, so hat sie dem lassen; § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-
Antragsteller die Kosten zu erstatten. Im Übrigen ist genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet
über die Kostentragung im Endurteil zu entschei- keine Anwendung.“
den. Erhebt die Gesellschaft selbst Klage oder
übernimmt sie ein anhängiges Klageverfahren von 20. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Aktionären, so trägt sie etwaige bis zum Zeitpunkt
ihrer Klageerhebung oder Übernahme des Verfah- „(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder ver-
rens entstandene Kosten des Antragstellers und weigerter Erteilung von Informationen kann nur ange-
kann die Klage nur unter den Voraussetzungen des fochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktio-
§ 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit Ausnahme der Sperr- när die Erteilung der Information als wesentliche
frist zurücknehmen. Wird die Klage ganz oder teil- Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung
weise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klä- seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angese-
gern die von diesen zu tragenden Kosten zu erstat- hen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzu-
ten, sofern nicht die Kläger die Zulassung durch reichende Informationen in der Hauptversammlung
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von
erwirkt haben. Gemeinsam als Antragsteller oder Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige
als Streitgenossen handelnde Aktionäre erhalten Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht
insgesamt nur die Kosten eines Bevollmächtigten gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungs-
erstattet, soweit nicht ein weiterer Bevollmächtigter rügen ein Spruchverfahren vorsieht.“
zur Rechtsverfolgung unerlässlich war.“
21. § 245 wird wie folgt geändert:
16. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 149 eingefügt: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „wenn
er“ die Wörter „die Aktien schon vor der Be-
„§ 149 kanntmachung der Tagesordnung erworben
hatte und“ eingefügt.
Bekanntmachungen zur Haftungsklage
b) In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die
(1) Nach rechtskräftiger Zulassung der Klage Wörter „ , wenn er die Aktien schon vor der
gemäß § 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Bekanntmachung der Tagesordnung erworben
Verfahrensbeendigung von der börsennotierten hatte“ eingefügt.
Gesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblät-
tern bekannt zu machen. 22. § 246 wird wie folgt geändert:
(2) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeen- a) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
digung hat deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang eingefügt:
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Han- gung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern
delssachen gebildet, so entscheidet diese an bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entspre-
Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 chend anzuwenden.“
gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: 25. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nur innerhalb eines Monats nach der Bekannt- „Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mit-
machung an der Klage beteiligen.“ glied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines
23. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt: Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Ge-
sellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
„§ 246a bis 4, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a ent-
Freigabeverfahren sprechende Anwendung.“
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbe- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
schluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaf- „Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Vor-
fung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder aussetzungen für eine Umwandlung nach § 1
einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage des Umwandlungsgesetzes und ist der Um-
erhoben, so kann das Prozessgericht auf Antrag der wandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20
Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den
Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegen- Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.“
steht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlus-
ses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. 26. § 250 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 darf nur erge- „Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des
hen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in
unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirk- Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung
samwerden des Hauptversammlungsbeschlusses der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf
nach freier Überzeugung des Gerichts unter Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmit-
Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage glieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
geltend gemachten Rechtsverletzungen zur bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a
Abwendung der vom Antragsteller dargelegten und 249 Abs. 2 sinngemäß.“
wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre vorrangig erscheint.
27. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) In dringenden Fällen kann auf eine mündliche
„(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die
Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten
§§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.“
Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen
kann, sind glaubhaft zu machen. Gegen den Be-
schluss findet die sofortige Beschwerde statt. Der 28. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
rechtskräftige Beschluss ist für das Registergericht „Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247
bindend; die Feststellung der Bestandskraft der bis 248a.“
Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der
Beschluss soll spätestens drei Monate nach
29. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Ent-
scheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu „(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis
begründen. 248a.“
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist
die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, ver- 30. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
pflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu „Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247
ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss bis 248a.“
beruhenden Eintragung des Hauptversammlungs-
beschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung 31. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
lassen Mängel des Beschlusses seine Durchfüh-
rung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz ver- „Er kann nur von Aktionären gestellt werden,
langt werden.“ deren Anteile zusammen den Schwellenwert des
§ 142 Abs. 2 erreichen.“
24. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt: b) In Satz 4 werden nach dem Wort „hinterlegen“
„§ 248a die Wörter „oder eine Versicherung des depot-
führenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien
Bekanntmachungen so lange nicht veräußert werden,“ eingefügt.
zur Anfechtungsklage
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die 32. In § 259 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 145 Abs. 4“
börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendi- durch die Angabe „§ 145 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2807
33. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts angepasst hat,
„Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4,
gilt die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an
§§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Abs. 2 sinn-
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimm-
gemäß.“
rechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der
Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legiti-
34. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von min- mationsnachweises auf den Beginn des einundzwan-
destens fünf Personen“ gestrichen. zigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist. Hat
eine Gesellschaft auf Grund des Entwurfs des Gesetzes
35. In § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
„im Inland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat Anfechtungsrechts einen Vorratsbeschluss gefasst, ist
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermäch-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen tigt, den Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Aus-
Wirtschaftsraum“ ersetzt. stellung des Legitimationsnachweises zu ändern.“
(2) In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-
36. § 315 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
„Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-
einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfer- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
tigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geän-
werden, deren Anteile zusammen den Schwellen- dert worden ist, wird die Angabe „§ 142 Abs. 2 bis 6,
wert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft § 147 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2“
machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor ersetzt und die Angabe „ , § 315“ gestrichen.
dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien (3) In § 16 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-
sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist S. 3822), das zuletzt durch Artikel 71 der Verordnung vom
bei dem Landgericht eine Kammer für Handels- 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
sachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der ist, werden in Satz 3 die Wörter „Anmelde- und Hinterle-
Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8 gilt gungsfristen“ durch das Wort „Anmeldefrist“ ersetzt und
entsprechend.“ in Satz 6 die Wörter „und Gegenanträgen“ gestrichen.
(4) In § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
37. § 402 wird wie folgt geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert
„§ 402 worden ist, wird die Angabe „147“ durch die Angabe „149“
Falsche Ausstellung ersetzt.
von Berechtigungsnachweisen“. (5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
b) In Absatz 1 werden die Wörter „über die Hinterle- S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des
gung von Aktien oder Zwischenscheinen“ ge- Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), wird wie
strichen. folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
38. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 259 folgt gefasst:
Abs. 5“ durch die Angabe „§§ 248a, 259 Abs. 5“ „§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfah-
ersetzt. ren nach dem Aktiengesetz und dem Umwand-
lungsgesetz“.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung
sonstigen Bundesrechts „§ 53
Einstweiliger Rechtsschutz,
(1) § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz bestimmte Verfahren nach dem
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz“.
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 319
gefasst: Abs. 6“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 1 und 2,
§§ 246a, 319 Abs. 6“ ersetzt.
„§ 16
3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1)
Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 319
und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes Abs. 6 AktG“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 1 und 2,
§ 123 Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengeset- §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG“ ersetzt.
zes in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensinte- (6) In Nummer 3325 des Vergütungsverzeichnisses
grität und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten (Anlage 1) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
für Hauptversammlungen, zu denen nach dem 1. Novem- 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2
ber 2005 einberufen wird. Solange eine börsennotierte Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I
Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 in der Fas- S. 2477) geändert worden ist, wird im Gebührentatbe-
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
stand die Angabe „§ 319 Abs. 6 AktG“ durch die Angabe Artikel 3
„§ 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG“ ersetzt.
Inkrafttreten
(7) In § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) wird die Anga- Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6,
be „§ 246 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b § 145 Abs. 5 Satz 3, Nr. 15 § 148
Satz 2 und § 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch die Abs. 2 Satz 2, Nr. 22 Buchstabe a § 246 Abs. 3 Satz 3,
Angabe „§ 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, die §§ 247, Nr. 35 und 36 § 315 Satz 5 tritt am Tag nach der Ver-
248 Abs. 1 Satz 2, die §§ 248a und 249 Abs. 2 des Aktien- kündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am
gesetzes“ ersetzt. 1. November 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2809
Gesetz
zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
Vom 22. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nummer 20 Satz 2 werden die Wörter „Bun-
desamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Inhaltsübersicht
bb) In Nummer 11 Satz 10 und Nummer 20 Satz 4
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes werden die Wörter „Bundesamtes für Finan-
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentral-
Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung amtes für Steuern“ ersetzt.
Artikel 4 Anpassung sonstigen Bundesrechts cc) In Nummer 18 Satz 3 werden die Wörter „Bun-
Artikel 4a Änderung des Kreditwesengesetzes
desamts für Finanzen“ durch die Wörter „Bun-
deszentralamtes für Steuern“ ersetzt.
Artikel 4b Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
c) In den Absätzen 2 und 6 Satz 2 werden die Wörter
Artikel 4c Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör-
ter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesamt“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
Artikel 1
3. § 19 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ jeweils
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steu-
(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 19 ern“ ersetzt.
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
3843), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundesamt für für Steuern“ ersetzt.
Finanzen und das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen“ durch die Wörter „das Bundeszen-
tralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale 4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden die
Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt. Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes- Artikel 2
amtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-
zentralamtes für Steuern“ ersetzt. Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz sowie in Nummer 8 Satz 2, Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Nummer 11 Satz 2, Nummer 18 Satz 2 und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), päische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom CONTROL“ in Brüssel vom 26. Juli 1972 (BGBl. 1972 II
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird S. 814, 1121) werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
wie folgt geändert: zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Steuern“ ersetzt.
1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amts- (3) In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und
bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der § 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Vor-
gesetzlichen Rentenversicherung“ und dem Zusatz rechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in
„– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Karlsruhe und München vom 12. August 1985 (BGBl.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in 1985 II S. 999) werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ die Amts- zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
bezeichnung „Direktor des Zentrums für Informations- Steuern“ ersetzt.
verarbeitung und Informationstechnik“ eingefügt.
(4) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom
2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich- 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555) wird wie folgt ge-
nung „Präsident des Bundesamtes zur Regelung offe- ändert:
ner Vermögensfragen“ gestrichen.
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes
für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes
3. Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
für Steuern“ ersetzt.
a) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und
desamtes für Sicherheit in der Informationstech-
3, Abs. 5 Satz 7, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie
nik“ wird die Amtsbezeichnung „Präsident des
§ 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
mögensfragen“ eingefügt.
Steuern“ ersetzt.
b) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
deseisenbahnvermögens“ wird die Amtsbezeich- (5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
nung „Präsident des Bundeszentralamtes für und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bun-
Steuern“ eingefügt. des vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558) wird wie
folgt geändert:
4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich- 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes
nung „Präsident des Bundesamtes für Finanzen“ für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes
gestrichen. für Steuern“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und
2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie
Artikel 3 § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Änderung
Steuern“ ersetzt.
der Bundeshaushaltsordnung
(6) In § 3 Satz 4 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes
§ 79 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
kel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch
die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
„(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministe-
rium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen (7) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-
kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bun- ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
desbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet dert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November
wird.“ 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 5c werden die Wörter „Bundes-
amt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentral-
Artikel 4 amt für Steuern“ ersetzt.
Anpassung sonstigen Bundesrechts 2. In § 5c werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ und
(1) In Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Vor- das Wort „BfF-Mitteilung“ durch das Wort „BZSt-Mit-
rechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit teilung“ ersetzt.
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Februar
1996 (BGBl. 1996 II S. 226) werden die Wörter „Bundes- 3. In § 5c Nr. 10 werden die Wörter „Bundesamtes für
amt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für
für Steuern“ ersetzt. Steuern“ ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 (8) In § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 5
Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Satz 1 und den Anlagen 1, 4 und 5 der Sozialhilfedaten-
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Euro- abgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2811
S. 103), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz
werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) geändert worden ist,
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
(9) In § 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 des Bundesausbil- 1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes zur Rege-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- lung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter
machung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das „Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember mögensfragen“ ersetzt.
2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör- 2. In Satz 5 werden die Wörter „Bundesamt zur Rege-
ter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. lung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter
„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö-
(10) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun- gensfragen“ ersetzt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch (16) In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgeset-
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
(BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert: 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797) werden die Wörter „Bundes-
amt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt
1. In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- für Steuern“ ersetzt.
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch
die Wörter „Bundesamtes für zentrale Dienste und (16a) In § 91 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs-
offene Vermögensfragen“ ersetzt. gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005
2. In § 38 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, werden nach den
§ 43a Abs. 1, 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4 werden die Wörtern „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen“
Wörter „Bundesamt zur Regelung offener Vermö- die Wörter „und beim Bundesamt für zentrale Dienste
gensfragen“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt für und offene Vermögensfragen“ eingefügt.
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-
setzt. (17) In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, in der Über-
schrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung zur Durchführung
(11) In § 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678) werden die Wörter
(BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bun-
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) deszentralamt für Steuern“ ersetzt.
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter (18) In der Überschrift zu § 1 sowie in den §§ 1, 2 Satz 1
„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3
fragen“ ersetzt. des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2086), die durch Artikel 54 des Gesetzes vom
(12) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils
vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
das Gesetz vom 19. August 2004 (BGBl. I S. 2166) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur (19) In der Überschrift zu § 1, in § 1 Satz 1 und 2 sowie
Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5
„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August
fragen“ ersetzt. 2002 (BGBl. I S. 3405), die durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
(13) In § 2a Satz 1 des Statistikregistergesetzes vom den ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 1 jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) ge- ersetzt.
ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steu- (20) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Steuersta-
ern“ ersetzt. tistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Septem-
(14) § 15 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ber 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden
vom 20. September 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 7. Juli „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst: (21) In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch
„(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädi- Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
gungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver- desamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszen-
mögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts tralamtes für Steuern“ ersetzt.
wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.“
(22) In § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2,
(15) Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 386
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bun-
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des deszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geän-
(28) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
§ 9, in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Satz 1, in der Überschrift zu
Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
§ 9, in § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, §§ 10, 12 sowie 16a
für Steuern“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 1 der Zinsinformationsverordnung vom
(23) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695), die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 durch die Verordnung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692)
(BGBl. I S. 654), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert wor- Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
den ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ für Steuern“ ersetzt.
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
(29) In § 1a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des EG-
(24) In § 1 Abs. 2a der Umsatzsteuerzuständigkeits- Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
3814), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112, 2005 I S. 111)
(BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden die Wörter geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes- Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
zentralamt für Steuern“ ersetzt. für Steuern“ ersetzt.
(25) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungs- (30) In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuererstattungs-
verordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) wird wie verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
folgt gefasst: 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Arti-
„Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden kel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentral-
1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des amt für Steuern“ ersetzt.
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I (31) Das Umsatzsteuergesetz 2005 in der Fassung der
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sung),
„Umsatzsteuergesetz
2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergeset-
(UStG)“.
zes) oder
2. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesamts
3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatz-
für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
für Steuern“ ersetzt.
vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3. In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4c Satz 1 zweiter
S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Halbsatz, Satz 3, 5 und 6, § 18a Abs. 1 Satz 1, 6, 8,
Fassung) § 18e, § 27a Abs. 1 Satz 1, 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3
an das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist.“ werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
(26) Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember ersetzt.
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, (32) Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
3843), wird wie folgt geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 und
§ 17a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bundesamt für 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentral- „Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
amt für Steuern“ ersetzt. (UStDV)“.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 werden die Wörter 2. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für
„Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bun- Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für
deszentralamtes für Steuern“ ersetzt. Steuern“ ersetzt.
(27) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu
(33) In § 7a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Versiche-
§ 45d sowie in § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1,
rungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 45b Abs. 3 Satz 1, 2, in der Überschrift zu § 45d und in
vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch
§ 45d Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
Satz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 4, 5 und 8, § 50b
S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
Satz 1, § 50d Abs. 1 Satz 3, 6, Abs. 2 Satz 1, 4 sowie
desamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundes-
Abs. 5 Satz 1 und in § 52 Abs. 38a des Einkommensteu-
zentralamt für Steuern“ ersetzt.
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das (34) In § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Feuer-
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 schutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2813
machung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 mögensfragen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, werden die (40) In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Schuldverschreibungsver-
Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör- ordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), die zuletzt
ter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. durch die Verordnung vom 9. Mai 2000 (BGBl. I S. 705)
(35) In § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozial- geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti- Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom fragen“ ersetzt.
14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, (41) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungs-
werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) werden die Wörter „Bun-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch
(36) In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches
die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
Vermögensfragen“ ersetzt.
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (42) In § 4 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs-
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden die Wörter gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes- 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das durch das Gesetz vom
zentralamt für Steuern“ ersetzt. 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist,
werden die Wörter „Bundesamt zur Regelung offener
(37) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Be- Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamt für zen-
kanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) wird trale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
wie folgt geändert:
(43) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertriebenenzuwendungs-
1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,
„(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offe- 2635), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August
ne Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die
eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. Es Wörter „Bundesamtes zur Regelung offener Vermögens-
besteht ein Beirat, der sich aus je einem Vertreter der fragen“ durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale
in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Inte- Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
ressenverbände und aus vier Sachverständigen (44) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der
zusammensetzt.“ Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Arti-
kels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
2. In § 11c Satz 1, 3 und 5 werden die Wörter „Bundes- (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4a des
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) ge-
jeweils durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale ändert worden ist, werden die Wörter „Amt, Landesamt
Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt. oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
3. In § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und fragen“ jeweils durch die Wörter „Amt oder Landesamt
2 werden die Wörter „Amt, Landesamt oder Bundes- zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt
amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“
die Wörter „Amt oder Landesamt zur Regelung offe- ersetzt.
ner Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zen- (45) In § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Feststellung von
trale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt. rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-
4. In § 3 Abs. 5, § 11 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz, § 22 rungsumstellung von Mark der Deutschen Demokrati-
Satz 4, in der Überschrift zu § 29, in § 29 Abs. 2 Satz 1, schen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990
Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 sowie (GBl. I Nr. 38 S. 501), das durch Artikel 2 des Gesetzes
§ 41 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesamt zur Rege- vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) geändert worden
lung offener Vermögensfragen“ jeweils durch die Wör- ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch
ter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver- die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene
mögensfragen“ ersetzt. Vermögensfragen“ ersetzt.
(46) § 6 des Währungsumstellungsfolgengesetzes vom
(38) In Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 des Entschädigungs- 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) wird wie folgt gefasst:
und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das durch Artikel 3 „§ 6
des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Ver-
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur waltungsgericht Berlin örtlich zuständig.“
Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter
„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
Artikel 4a
fragen“ ersetzt.
Änderung
(39) In § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 des Entschä- des Kreditwesengesetzes
digungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
kel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589) machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Regelung offener Vermögensfragen“ jeweils durch die 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsun-
ternehmens oder Ansprüche auf deren Übertra-
a) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende An- gung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften
gaben eingefügt: oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; un-
„2a. Refinanzierungsregister schädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche
Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechts-
§ 22a Registerführendes Unternehmen übergang einhergeht.
§ 22b Führung des Refinanzierungsregisters für (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen,
Dritte deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch
§ 22c Refinanzierungsmittler Emission von Finanzinstrumenten oder auf son-
stige Weise Gelder aufzunehmen oder andere ver-
§ 22d Refinanzierungsregister mögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refi-
nanzierungsunternehmen oder Refinanzierungs-
§ 22e Bestellung des Verwalters
mittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb
§ 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesan- eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprü-
stalt che auf deren Übertragung zu erwerben; unschäd-
lich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken
§ 22g Aufgaben des Verwalters übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsüber-
§ 22h Verhältnis des Verwalters zum registerfüh- gang einhergeht.“
renden Unternehmen und zum Refinanzie-
rungsunternehmen 3. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe
„die §§ 14, 22a bis 22o“ ersetzt.
§ 22i Vergütung des Verwalters
§ 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinan- 4. Nach § 22 wird die folgende Gliederungsnummer 2a
zierungsregister eingefügt:
§ 22k Beendigung und Übertragung der Regis- „2a. Refinanzierungsregister
terführung
§ 22a
§ 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens Registerführendes Unternehmen
§ 22m Bekanntmachung der Bestellung des (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kredit-
Sachwalters institut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte
Einrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refi-
§ 22n Rechtsstellung des Sachwalters nanzierungsmittler oder eine Pfandbriefbank einen
Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refi-
§ 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenz-
nanzierungsunternehmens oder eines Grundpfand-
gefahr“.
rechts des Refinanzierungsunternehmens, das der
b) Die bisherige Angabe zu § 22a wird durch folgende Sicherung von Forderungen dient, können diese
Angabe ersetzt: Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunterneh-
men geführtes Refinanzierungsregister eingetragen
„§ 22p Rücktauschbarkeit von elektronischem werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrech-
Geld“. te an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken.
Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine geson-
2. § 1 wird wie folgt geändert: derte Abteilung zu bilden.
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: (2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens
oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines
„7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor ver- Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unter-
äußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit abschnitt nicht begründet. Die Registerführung kann
zurückzuerwerben,“. nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet
b) Es werden folgende Absätze 24, 25 und 26 an- oder übertragen werden.
gefügt: (3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht
statthaft.
„(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unter-
nehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Re-
Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra- finanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2
gung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell- Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind.
schaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbrief-
§ 22b
banken im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbrief-
gesetz veräußern; unschädlich ist, wenn sie dane- Führung des
ben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne Refinanzierungsregisters für Dritte
dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a
die von Refinanzierungsunternehmen oder ande- genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1
ren Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungs-
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unternehmens, auf deren Übertragung eine Zweck- Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der
gesellschaft, ein Refinanzierungsmittler oder eine den rechtlichen Grund für die Absicherung enthal-
Pfandbriefbank einen Anspruch hat, in ein von einem tende Vertrag geschlossen wurde.
Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn
werden. Enthält das Refinanzierungsregister daneben Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwal-
Gegenstände, deren Übertragung das registerführen- ter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter
de oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für die eindeutige Bestimmung der einzutragenden An-
jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des- gaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte
selben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Ab- eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7
teilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungs- Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder
transaktion eine Unterabteilung zu bilden. von der Eintragung zu unterrichten.
(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kredit- (3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben
institut, für welches die Führung eines eigenen Re- fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine
finanzierungsregisters nach Art und Umfang seines eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben
Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung zulassen, sind die betroffenen Gegenstände nicht
darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des ordnungsgemäß eingetragen.
Refinanzierungsunternehmens der Führung des Re- (4) Forderungen sind auch dann eintragungsfähig
finanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut und nach Eintragung an den Übertragungsberechtig-
zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt ten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche
als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner
Stellung des Antrages verweigert wird. ausgeschlossen worden ist. § 354a des Handels-
(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vor- gesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote
genommen werden, ohne dass eine Zustimmung der bleiben unberührt.
Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirk- (5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des
sam. Übertragungsberechtigten sowie, sofern ein Übertra-
(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit gungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zu-
Abs. 4, findet entsprechende Anwendung. stimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank ge-
löscht werden, wobei der Zeitpunkt der Löschung ein-
§ 22c zutragen ist. Fehlerhafte Eintragungen können jedoch
Refinanzierungsmittler mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden;
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinan- Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im
zierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige
Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung
einen Refinanzierungsmittler geführt werden. entfaltet keine Rechtswirkung.
§ 22d § 22e
Refinanzierungsregister Bestellung des Verwalters
(1) Eine elektronische Führung des Refinanzie-
(1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist
rungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist,
eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzie-
dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Daten-
rungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt
verlust getroffen worden sind. Das Bundesministe-
erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder
rium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die
der Bestellung eines personenverschiedenen Sach-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ein-
walters des Refinanzierungsregisters nach § 22l
zelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters
Abs. 4 Satz 1.
sowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestim-
men. Das Bundesministerium der Finanzen kann (2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über- Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person
tragen. zum Verwalter bestellen, wenn deren Unabhängigkeit,
Zuverlässigkeit und Sachkunde gewährleistet er-
(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem
scheint. Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt
registerführenden Unternehmen einzutragen:
die Interessen des im Refinanzierungsregister ein-
1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren getragenen oder einzutragenden Übertragungsbe-
Übertragung die im Register als übertragungs- rechtigten angemessen zu berücksichtigen.
berechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften,
Refinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken (3) Die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit
(Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben, abberufen, wenn zu besorgen ist, dass er seine Auf-
gaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Absatz 2 Satz 3
2. der Übertragungsberechtigte, gilt entsprechend. Steht der Verwalter zu einem an
einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteilig-
3. der Zeitpunkt der Eintragung,
ten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhält-
4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den nis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstrans-
rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der aktion.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
(4) Auf Antrag des registerführenden Unterneh- Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang
mens ist ein Stellvertreter des Verwalters zu bestellen. stehen. In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter
Der Antrag ist zu jeder Zeit zulässig. Auf die Bestel- dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinan-
lung und Abberufung des Stellvertreters finden die zierungsunternehmen zu.
Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird der
Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein (2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle
Amt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertreter an Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in
seine Stelle. die Bücher und Papiere des registerführenden Unter-
nehmens oder des davon abweichenden Refinanzie-
(5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen rungsunternehmens Kenntnis erlangt. Der Bundesan-
Zeitraum nicht vorhanden, an der Wahrnehmung sei- stalt darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder
ner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne Mitteilung machen, die mit der Überwachung des
dass ein Stellvertreter an seine Stelle getreten ist, Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.
bestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung des regis-
terführenden Unternehmens einen geeigneten Ver- (3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem
walter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das regis- registerführenden Unternehmen oder dem davon
terführende Unternehmen hat der Bundesanstalt abweichenden Refinanzierungsunternehmen ent-
unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß scheidet die Bundesanstalt.
Satz 1 eingetreten ist. § 22i
§ 22f Vergütung des Verwalters
Verhältnis des
(1) Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine
Verwalters zur Bundesanstalt
angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwen-
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft dungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundes-
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffe- anstalt von dem registerführenden Unternehmen
nen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundes-
und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, anstalt vorzuschießen.
wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße
(2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes
Registerführung hindeuten.
Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundes- festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
anstalt nicht gebunden. unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungs-
registers zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflus-
§ 22g
sung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinan-
Aufgaben des Verwalters zierungsregisters zu besorgen ist.
(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinan- (3) Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen
zierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu sei- des registerführenden Unternehmens, des Refinan-
nen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es zierungsunternehmens, für welches das Register
sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an
des Refinanzierungsunternehmens oder um nach den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzuläs-
§ 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt. sig. Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch
(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzie- entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Ver-
rungsregisters darauf zu achten, dass walter abberufen.
1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 § 22j
erforderlichen Angaben enthält, Wirkungen der Eintragung
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeit- in das Refinanzierungsregister
angaben der Richtigkeit entsprechen und (1) Gegenstände des Refinanzierungsunterneh-
3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert wer- mens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregis-
den. ter eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des
Refinanzierungsunternehmens vom Übertragungs-
Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungs- berechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung aus-
registers die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzie- gesondert werden. Das Gleiche gilt für Gegenstände,
rungsregisters nicht zu überprüfen. die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refinanzie-
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung rungsregister eingetragenen Gegenstände treten. Die
seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen Wirksamkeit einer Verfügung, die nach der Eintragung
bedienen. eines Gegenstands in das Refinanzierungsregister
über den Gegenstand oder den an seine Stelle getre-
§ 22h tenen Gegenstand getroffen wird, bleibt hiervon unbe-
Verhältnis des Verwalters rührt. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
zum registerführenden Unternehmen Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
und zum Refinanzierungsunternehmen erfolgt.
(1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher (2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister
und Papiere des registerführenden Unternehmens schränkt Einwendungen und Einreden Dritter gegen
einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2817
Werden die im Refinanzierungsregister eingetragenen Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine
Gegenstände ausgesondert oder an den Übertra- oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene
gungsberechtigten beziehungsweise von dem Über- natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzie-
tragungsberechtigten an einen Dritten übertragen, rungsregisters (Sachwalter). Das Gericht kann vom
können alle Einwendungen und Einreden wie bei einer Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies
Abtretung geltend gemacht werden. Die Vorschrift zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammen-
des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin- arbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter
det keine Anwendung. Dienen im Refinanzierungs- erforderlich erscheint. Der Sachwalter erhält eine
register eingetragene Gegenstände der Absicherung Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung
anderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben
gegenüber dem Übertragungsberechtigten alle Ein- hat.
wendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend
(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach
machen, der den rechtlichen Grund für die Absiche-
Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Über-
rung enthält. Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des
tragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwal-
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
tung der im Refinanzierungsregister eingetragenen
§ 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1
Gegenstände erforderlich erscheint. Als Sachwalter
und 2 bleibt jedoch unberührt.
des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt
(3) Gegenüber den Ansprüchen des Übertra- den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschla-
gungsberechtigten auf Übertragung der ordnungsge- gen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung dessel-
mäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Ge- ben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete
genstände kann das Refinanzierungsunternehmen natürliche Person. Der Sachwalter des Refinanzie-
nicht aufrechnen und keine Zurückbehaltungsrechte rungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt ab-
geltend machen. Anfechtungsrechte seiner Gläubiger zuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147 (3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sach-
der Insolvenzordnung bleiben unberührt. walters des Refinanzierungsregisters zur ordnungs-
§ 22k gemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die
Beendigung und Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungs-
Übertragung der Registerführung berechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1
Satz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den
(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister ein-
Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungs-
getragenen Übertragungsberechtigten und deren
registers oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere
Gläubiger ein, kann die Führung des Refinanzierungs-
geeignete natürliche Person vorschlagen.
registers einen Monat nach Anzeige an die Bundes-
anstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzie- (4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der
rungsregister eingetragenen Übertragungsberechtig- des Verwalters zum Sachwalter erlischt das Amt des
ten und deren Gläubiger ein, kann die Registerführung Verwalters. Das Amt wird vom Sachwalter des Re-
unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes finanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2
Kreditinstitut übertragen werden, sofern es sich bei gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwal-
den eingetragenen Gegenständen um solche des die ters.
Registerführung übernehmenden Kreditinstituts han-
§ 22m
delt oder die Voraussetzungen des § 22b über die
Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vor- Bekanntmachung der
liegen. Bestellung des Sachwalters
(2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das (1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und
registerführende Unternehmen nach Einschätzung Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zu-
der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist. ständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich
In diesem Fall wird die Führung des Registers unter bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung
Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts
der Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintra-
Kreditinstitut übertragen. Die Vorschriften des § 22b gungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschrif-
über die Führung des Refinanzierungsregisters für ten des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine
Dritte finden sinngemäße Anwendung. Anwendung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über (2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des
das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinan- registerführenden Unternehmens eingetragen, für die
zierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insol- eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die
venzverfahren eröffnet wird. Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insol-
venzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch
§ 22l einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den
Bestellung des Sachwalters Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Interessen der Übertragungsberechtigten gefähr-
det werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des
(1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens, registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregis-
das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte ter, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrech-
führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das te an Luftfahrzeugen eingetragen sind.
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
§ 22n mens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei
Rechtsstellung des Sachwalters Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt
einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen
Insolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht kann vom Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetra-
Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Aus- genen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr
künfte oder einen Bericht über den Sachstand und die im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. In die-
Geschäftsführung verlangen. Daneben obliegen dem sem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
Sachwalter die Pflichten eines Verwalters. Der Sach-
walter und der Insolvenzverwalter haben einander alle (2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für
Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzver- die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen
fahren über das Vermögen des registerführenden bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der
Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinan- §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass
zierungsregister eingetragenen Gegenstände von Be- an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am
deutung sein können. Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. Ein
(2) Soweit das registerführende Unternehmen wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt
befugt war, die im Refinanzierungsregister eingetra- insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen
genen Gegenstände zu verwalten und über sie zu ver- des § 46a wieder entfallen sind. In diesem Fall soll die
fügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter über. In Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Ver-
Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der walter bestellen.
Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden (3) Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen mögen des registerführenden Unternehmens nach
Gegenstände erforderlich sind. Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der
(3) Hat das registerführende Unternehmen nach Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die
der Bestellung des Sachwalters über einen im Re- Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit
finanzierungsregister eingetragenen Gegenstand ver- Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenz-
fügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Die Vorschrif- gericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle
ten der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichts am Sitz des registerführenden Unterneh-
der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetra- mens. Das Gericht am Sitz des registerführenden
genen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16, Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der
17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen blei- Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Re-
ben unberührt. Hat das registerführende Unterneh- finanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden
men am Tage der Bestellung des Sachwalters des Unterlagen zu übergeben.“
Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet,
dass es nach der Bestellung verfügt hat.
5. Der bisherige § 22a wird § 22p.
(4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters an- 6. In § 56 Abs. 3 wird nach der Nummer 4 folgende Num-
zuwenden. Verletzt der Sachwalter des Refinanzie- mer 4a eingefügt:
rungsregisters seine Pflichten, so können die Übertra- „4a. entgegen § 22i Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
gungsberechtigten und das registerführende Unter- mit § 22n Abs. 5 Satz 4, Leistungen vornimmt,“.
nehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Scha-
dens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat. Artikel 4b
(5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters Änderung des
erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Ver- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
gütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahl-
ten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertra- § 15 Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt
Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt geändert:
wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten
als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vor- 1. In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 37“ die
schuss verpflichtet. § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinn- Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
gemäß. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt
beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung 2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
stellen soll. ersetzt.
§ 22o
Bestellung des 3. Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
Sachwalters bei Insolvenzgefahr „5. durch die Bestellung oder Abberufung eines Ver-
(1) Unter den Voraussetzungen des § 46a bestellt walters nach § 22e des Kreditwesengesetzes,
das Gericht am Sitz des registerführenden Unterneh- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2819
6. durch die Beantragung der Bestellung oder des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802)
Abberufung eines Sachwalters nach § 22l oder geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 2
§ 22o des Kreditwesengesetzes,“. Satz 4 bis 7,“ die Angabe „§ 22o,“ eingefügt.
4. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 6 werden
nach den Wörtern „verpflichteten Unternehmen“ die
Artikel 5
Wörter „ , in den Fällen der Nummer 5 von dem regis-
terführenden Unternehmen und in den Fällen der Rückkehr zum
Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des einheitlichen Verordnungsrang
Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen“ ein-
Die auf Artikel 4 Abs. 1 bis 5, 7, 8, 11,17 bis 19, 24, 25,
gefügt.
28, 30, 32 und 40 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
Artikel 4c geändert werden.
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 6
Inkrafttreten
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz- Die Artikel 4a, 4b und 4c treten am Tag nach der Ver-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005
Verordnung
zur Neuordnung der Kassenaufsicht
über die Bundeskassen Halle/Saale, Kiel, Trier und Weiden
Vom 10. August 2005
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes
vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen § 8 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5
durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc des Gesetzes
vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Sachsen:
§1
Die den Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen
Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz und Nürnberg nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben im
Bereich der Kassenaufsicht über die Bundeskassen mit Außenstellen werden auf
die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Berlin, den 10. August 2005
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2821
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von
Verordnungen über die Berufsausbildung in der Textilindustrie
Vom 19. September 2005
Die Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung in
der Textilindustrie vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287) ist wie folgt zu berichti-
gen:
In Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d müssen die angefügten Nummern 5 und 6 wie folgt
lauten:
„5. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Weberei
oder
6. Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Bandweberei“.
Berlin, den 19. September 2005
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann